VSBES.2019.37
Ergänzungsleistungen AHV
23. August 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 23. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1933 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Heim C.___ in [...]. Sie bezieht
Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV.
1.2 Mit Verfügung vom
27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung für die Zeit ab
1. Januar 2019 auf monatlich CHF 2'017.00 (exklusiv Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) fest (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 12), wobei sie der Beschwerdeführerin gemäss Berechnungsblatt vom
27. Dezember 2018 (AK-Nr. 11) ein Sparguthaben in Höhe von
CHF 84'496.00 (entsprechend dem Vorjahreswert; vgl. AK-Nr. 9) anrechnete.
1.3 Am 22. Januar 2019 erfolgte
eine rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des
Ergänzungsleistungs-Anspruchs auf monatlich CHF 2'082.00 (exklusiv
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) ab
1. Januar 2019 (AK-Nr. 17). Gestützt auf den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug vom 2. Januar 2019
(Saldoausweis per 31. Dezember 2018; AK-Nr. 14 S. 1) passte die
Beschwerdegegnerin dabei das anrechenbare Sparguthaben auf CHF 80'560.00
(inkl. Anteilschein von CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 5 S. 2) an (vgl.
Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019 in AK-Nr. 18).
2. Am 25. Januar 2019 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die
Verfügung vom 22. Januar 2019 erheben mit dem Antrag, das Bruttovermögen
der Beschwerdeführerin sei um CHF 6'082.00 (recte: CHF 6'062.00) –
entsprechend den am 7. Januar 2019 durch das Heim C.___ in Rechnung gestellten
Heimkosten für Dezember 2018 (vgl. AK-Nr. 20 S. 1) – zu reduzieren
und das anrechenbare Vermögen entsprechend anzupassen (AK-Nr. 19).
3. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar
2019 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache vom 25. Januar 2019 ab.
4. Mit Zuschrift vom
8. Februar 2019 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Beistand B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom
5. Februar 2019 sei aufzuheben und das für die EL-Berechnung massgebende
Vermögen sei um die Schulden in Höhe von CHF 6'062.00 zu reduzieren und
damit die Ergänzungsleistung um CHF 1'212.00 (einen Fünftel von
CHF 6'062.00) zu erhöhen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2019
(A.S. 11 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 13. März
2019 (A.S. 16) und Duplik vom 5. April 2019 (A.S. 18) halten die
Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019. Die Beschwerdeführerin beanstandet
einzig das Bruttovermögen bzw. das anrechenbare Vermögen und den daraus
resultierenden Vermögensverzehr (vgl. AK-Nr. 18 S. 1). Sie macht
geltend, es seien die per Ende 2018 noch nicht bezahlten Heimkosten für den
Monat Dezember 2018 (CHF 6'062.00) als Schulden vom massgebenden Vermögen
abzuziehen. Dass die entsprechende Rechnung des Heims C.___ vom 7. Januar
2019.
datiere und die Belastung des Bankkontos erst 20 Tage später erfolge,
ändere nichts daran, dass es sich bei den Heimkosten für den Monat Dezember
2018.
um per Ende 2018 effektiv bestehende Schulden handle und dass das
Reinvermögen der Beschwerdeführerin somit per 31. Dezember 2018 (bzw.
1.
Januar 2019) um CHF 6062.00 tiefer ausfalle als das von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigte (A.S. 5 f.).
Nicht beanstandet wird demgegenüber der
angerechnete Vermögensertrag von CHF 8.00 (vgl. AK-Nr. 18 S. 2).
Es handelt sich dabei um den Zins auf dem Genossenschafts-Anteilschein (im Wert
von CHF 200.00) der Bank D.___ (vgl. Zinsausweis vom 8. Januar 2018 in
AK-Nr. 5 S. 2).
1.3
Dem Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) liegt die Verfügung vom 22. Januar
2019.
(AK-Nr. 17) zugrunde. Aus dem dazugehörigen Berechnungsblatt vom 22. Januar
2019.
(AK-Nr. 18) geht hervor, dass in der EL-Berechnung für die Zeit ab
1.
Januar 2019 ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00
berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem
Vermögensverzehr von CHF 8'612.00 pro Jahr. Mit dem von der
Beschwerdeführerin beantragten Abzug von CHF 6'062.00 würden sich das
anrechenbare Vermögen auf CHF 36'998.00 und der Vermögensverzehr auf
(gerundet) CHF 7'400.00 reduzieren, womit letztlich ein um CHF 1'212.00
höherer EL-Anspruch resultierte.
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier
strittigen Differenz von CHF 1'212.00 pro Jahr (vgl. dazu E. II. 1.3
hievor) wird dieser Streitwert nicht erreicht. Dies würde selbst dann gelten,
wenn man den genannten Betrag – analog zu Art. 92 Abs. 2 ZPO [SR 272] – auf 20
Jahre hochrechnen wollte. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim
leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art.
10.
Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen,
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64
kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die
Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte, soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1
lit. a ELG).
2.4
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
3.
3.1
Gemäss Einspracheentscheid vom
5.
Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) bzw. Verfügung vom
22.
Januar 2019 (AK-Nr. 17) basiert der für die Zeit ab
1.
Januar 2019 ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 2'554.00 auf
der folgenden Berechnung (vgl. Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019
[AK-Nr. 18]):
3.1.1
Als Ausgaben anerkannt wurden die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (vgl. Art. 5 der
Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2019 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1)
sowie die gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 2 lit. b SG und § 62 Abs. 1 SV maximal anrechenbare
Tagestaxe von CHF 70'299.00, da die vorliegend seitens Heim verrechnete
Tagestaxe von total CHF 71'029.00 (= 365 x CHF 194.60 [vgl. AK-Nr. 7
S. 1]) über der kantonal festgesetzten Höchsttaxe für das Jahr 2019
(CHF 192.60 für Pflegestufe 6-f; Tabelle abrufbar unter
<https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/amt-fuer-soziale -sicherheit/soziale-organisationen/alter-und-pflege/>)
liegt. Im Weiteren wurde ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00
(Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. a SG und §
63.
SV) anerkannt. Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht
beanstandet.
3.1.2
Als Einnahmen berücksichtigt
wurden die Renten der AHV von CHF 27'300.00 (vgl. AK-Nr. 16) und der beruflichen
Vorsorge von CHF 8'472.00 sowie Vermögenserträge von CHF 8.00 (vgl.
Zinsausweis vom 8. Januar 2018 zum Genossenschafts-Anteilschein [AK-Nr. 5
S. 2; siehe auch E. II. 1.2 hievor] sowie Zinsausweis vom
2.
Januar 2019 zum Privatkonto der Beschwerdeführerin [AK-Nr. 14
S. 1]). Ausserdem wurde unter der Position «Einnahmen, diverse» ein Betrag
von CHF 6'000.00 betreffend «Wohnrecht an GB-Nr. [...]» angerechnet, wobei
es sich gemäss Beistand der Beschwerdeführerin um eine «Entschädigung für
Wohnrecht von der Tochter» (AK-Nr. 6 S. 2) handle. Auch diese
Positionen sind unbestritten und es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte,
wonach sie zu beanstanden wären.
3.2
3.2.1
Für die Bemessung des
Vermögensverzehrs geht die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensstand per
1.
Januar 2019 (vgl. E. II. 2.4 hievor) von CHF 80'560.00
aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl.
E. II. 2.3 hievor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00
resultieren lässt. Der Betrag von CHF 80'560.00 setzt sich zusammen aus dem
Bankguthaben von insgesamt CHF 80'360.00 (vgl. AK-Nr. 14 S. 1)
und dem Wert des Genossenschafts-Anteils an der Bank D.___ von CHF 200.00
(vgl. AK-Nr. 5 S. 2). Beide Werte wurden unbestrittenermassen
zutreffend ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die
Ermittlung des anrechenbaren Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden,
die sich aus der unbezahlten Heimrechnung ergäben.
3.2.2
Bei der Bestimmung des
Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl.
E. II. 2.3 hievor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen
abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und
Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich
entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden
oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden.
Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit
Hinweisen).
Nach der durch die Beschwerdegegnerin
korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten,
soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als
durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den
Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von
diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines
Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August
2014.
E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]).
Das Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner
Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden
EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall
dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unbezahlte
Heimrechnung vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 nicht als Schulden vom
für das Anspruchsjahr 2019 massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können.
Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (dem die Verfügung vom 22. Januar
2019.
[AK-Nr. 17] und das dazugehörige Berechnungsblatt vom gleichen Datum
[AK-Nr. 18] zugrunde liegen) ist daher auch in diesem Punkt korrekt. Die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
4.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer