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Entscheid

VSBES.2019.37

Ergänzungsleistungen AHV

23. August 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1933 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Heim C.___ in [...]. Sie bezieht

Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV.

1.2 Mit Verfügung vom

27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung für die Zeit ab

1. Januar 2019 auf monatlich CHF 2'017.00 (exklusiv Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) fest (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 12), wobei sie der Beschwerdeführerin gemäss Berechnungsblatt vom

27. Dezember 2018 (AK-Nr. 11) ein Sparguthaben in Höhe von

CHF 84'496.00 (entsprechend dem Vorjahreswert; vgl. AK-Nr. 9) anrechnete.

1.3 Am 22. Januar 2019 erfolgte

eine rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des

Ergänzungsleistungs-Anspruchs auf monatlich CHF 2'082.00 (exklusiv

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) ab

1. Januar 2019 (AK-Nr. 17). Gestützt auf den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug vom 2. Januar 2019

(Saldoausweis per 31. Dezember 2018; AK-Nr. 14 S. 1) passte die

Beschwerdegegnerin dabei das anrechenbare Sparguthaben auf CHF 80'560.00

(inkl. Anteilschein von CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 5 S. 2) an (vgl.

Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019 in AK-Nr. 18).

2. Am 25. Januar 2019 liess

die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die

Verfügung vom 22. Januar 2019 erheben mit dem Antrag, das Bruttovermögen

der Beschwerdeführerin sei um CHF 6'082.00 (recte: CHF 6'062.00) –

entsprechend den am 7. Januar 2019 durch das Heim C.___ in Rechnung gestellten

Heimkosten für Dezember 2018 (vgl. AK-Nr. 20 S. 1) – zu reduzieren

und das anrechenbare Vermögen entsprechend anzupassen (AK-Nr. 19).

3. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar

2019 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache vom 25. Januar 2019 ab.

4. Mit Zuschrift vom

8. Februar 2019 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihren Beistand B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom

5. Februar 2019 sei aufzuheben und das für die EL-Berechnung massgebende

Vermögen sei um die Schulden in Höhe von CHF 6'062.00 zu reduzieren und

damit die Ergänzungsleistung um CHF 1'212.00 (einen Fünftel von

CHF 6'062.00) zu erhöhen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2019

(A.S. 11 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 13. März

2019 (A.S. 16) und Duplik vom 5. April 2019 (A.S. 18) halten die

Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019. Die Beschwerdeführerin beanstandet

einzig das Bruttovermögen bzw. das anrechenbare Vermögen und den daraus

resultierenden Vermögensverzehr (vgl. AK-Nr. 18 S. 1). Sie macht

geltend, es seien die per Ende 2018 noch nicht bezahlten Heimkosten für den

Monat Dezember 2018 (CHF 6'062.00) als Schulden vom massgebenden Vermögen

abzuziehen. Dass die entsprechende Rechnung des Heims C.___ vom 7. Januar

2019.

datiere und die Belastung des Bankkontos erst 20 Tage später erfolge,

ändere nichts daran, dass es sich bei den Heimkosten für den Monat Dezember

2018.

um per Ende 2018 effektiv bestehende Schulden handle und dass das

Reinvermögen der Beschwerdeführerin somit per 31. Dezember 2018 (bzw.

1.

Januar 2019) um CHF 6062.00 tiefer ausfalle als das von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigte (A.S. 5 f.).

Nicht beanstandet wird demgegenüber der

angerechnete Vermögensertrag von CHF 8.00 (vgl. AK-Nr. 18 S. 2).

Es handelt sich dabei um den Zins auf dem Genossenschafts-Anteilschein (im Wert

von CHF 200.00) der Bank D.___ (vgl. Zinsausweis vom 8. Januar 2018 in

AK-Nr. 5 S. 2).

1.3

Dem Einspracheentscheid vom 5.

Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) liegt die Verfügung vom 22. Januar

2019.

(AK-Nr. 17) zugrunde. Aus dem dazugehörigen Berechnungsblatt vom 22. Januar

2019.

(AK-Nr. 18) geht hervor, dass in der EL-Berechnung für die Zeit ab

1.

Januar 2019 ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00

berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem

Vermögensverzehr von CHF 8'612.00 pro Jahr. Mit dem von der

Beschwerdeführerin beantragten Abzug von CHF 6'062.00 würden sich das

anrechenbare Vermögen auf CHF 36'998.00 und der Vermögensverzehr auf

(gerundet) CHF 7'400.00 reduzieren, womit letztlich ein um CHF 1'212.00

höherer EL-Anspruch resultierte.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier

strittigen Differenz von CHF 1'212.00 pro Jahr (vgl. dazu E. II. 1.3

hievor) wird dieser Streitwert nicht erreicht. Dies würde selbst dann gelten,

wenn man den genannten Betrag – analog zu Art. 92 Abs. 2 ZPO [SR 272] – auf 20

Jahre hochrechnen wollte. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim

leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art.

10.

Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen,

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64

kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die

Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der

Erwerbseinkünfte, soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG).

2.4

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.

3.1

Gemäss Einspracheentscheid vom

5.

Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) bzw. Verfügung vom

22.

Januar 2019 (AK-Nr. 17) basiert der für die Zeit ab

1.

Januar 2019 ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 2'554.00 auf

der folgenden Berechnung (vgl. Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019

[AK-Nr. 18]):

3.1.1

Als Ausgaben anerkannt wurden die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (vgl. Art. 5 der

Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2019 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1)

sowie die gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit

§ 82 Abs. 2 lit. b SG und § 62 Abs. 1 SV maximal anrechenbare

Tagestaxe von CHF 70'299.00, da die vorliegend seitens Heim verrechnete

Tagestaxe von total CHF 71'029.00 (= 365 x CHF 194.60 [vgl. AK-Nr. 7

S. 1]) über der kantonal festgesetzten Höchsttaxe für das Jahr 2019

(CHF 192.60 für Pflegestufe 6-f; Tabelle abrufbar unter

<https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/amt-fuer-soziale -sicherheit/soziale-organisationen/alter-und-pflege/>)

liegt. Im Weiteren wurde ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00

(Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. a SG und §

63.

SV) anerkannt. Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht

beanstandet.

3.1.2

Als Einnahmen berücksichtigt

wurden die Renten der AHV von CHF 27'300.00 (vgl. AK-Nr. 16) und der beruflichen

Vorsorge von CHF 8'472.00 sowie Vermögenserträge von CHF 8.00 (vgl.

Zinsausweis vom 8. Januar 2018 zum Genossenschafts-Anteilschein [AK-Nr. 5

S. 2; siehe auch E. II. 1.2 hievor] sowie Zinsausweis vom

2.

Januar 2019 zum Privatkonto der Beschwerdeführerin [AK-Nr. 14

S. 1]). Ausserdem wurde unter der Position «Einnahmen, diverse» ein Betrag

von CHF 6'000.00 betreffend «Wohnrecht an GB-Nr. [...]» angerechnet, wobei

es sich gemäss Beistand der Beschwerdeführerin um eine «Entschädigung für

Wohnrecht von der Tochter» (AK-Nr. 6 S. 2) handle. Auch diese

Positionen sind unbestritten und es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte,

wonach sie zu beanstanden wären.

3.2

3.2.1

Für die Bemessung des

Vermögensverzehrs geht die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensstand per

1.

Januar 2019 (vgl. E. II. 2.4 hievor) von CHF 80'560.00

aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl.

E. II. 2.3 hievor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00

resultieren lässt. Der Betrag von CHF 80'560.00 setzt sich zusammen aus dem

Bankguthaben von insgesamt CHF 80'360.00 (vgl. AK-Nr. 14 S. 1)

und dem Wert des Genossenschafts-Anteils an der Bank D.___ von CHF 200.00

(vgl. AK-Nr. 5 S. 2). Beide Werte wurden unbestrittenermassen

zutreffend ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die

Ermittlung des anrechenbaren Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden,

die sich aus der unbezahlten Heimrechnung ergäben.

3.2.2

Bei der Bestimmung des

Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl.

E. II. 2.3 hievor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen

abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und

Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich

entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden

oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden.

Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit

Hinweisen).

Nach der durch die Beschwerdegegnerin

korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten,

soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als

durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den

Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von

diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines

Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August

2014.

E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]).

Das Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner

Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden

EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall

dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unbezahlte

Heimrechnung vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 nicht als Schulden vom

für das Anspruchsjahr 2019 massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können.

Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (dem die Verfügung vom 22. Januar

2019.

[AK-Nr. 17] und das dazugehörige Berechnungsblatt vom gleichen Datum

[AK-Nr. 18] zugrunde liegen) ist daher auch in diesem Punkt korrekt. Die

dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer