VSBES.2019.39
Invalidenrente
17. Oktober 2019Deutsch58 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 24. Juni 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche
Beeinträchtigungen wurden Diabetes Typ II, ein Herzschrittmacher seit 2008
und Depressionen angegeben. Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt
in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin Lingerie beim Spital B.___ angestellt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
8. Juli 2014 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 4)
und hielt im entsprechenden Protokoll fest, für diese stehe die Rentenprüfung
im Vordergrund. Am 29. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin dann zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Dort wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit 12. Februar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen
eine Fibromyalgie und Diabetes Typ II.
1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär
begutachten (vgl. IV-Nr. 27 S. 2 f.). Dieses Gutachten wurde
durch die Begutachtungsstelle C.___ am 5. Juli 2016 erstattet (IV-Nr. 35).
2.
2.1 Nachdem nach erfolgter Begutachtung
ein weiterer Arztbericht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und durch die
Beschwerdegegnerin ein Situationsbericht zum Status erstellt worden war (IV-Nr.
55), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 57)
in Aussicht gestellt, einen Anspruch auf eine Rente und / oder
berufliche Massnahmen abzuweisen.
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid
liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (IV-Nr. 60) und auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen. Es habe eine neuropsychologische
Untersuchung stattgefunden.
2.3 Ein entsprechender Bericht über
die neuropsychologische Untersuchung (IV-Nr. 63 S. 3 ff.) wurde dem RAD unterbreitet
(IV-Nr. 66). Danach gingen noch weitere Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein
(IV-Nrn. 68 und 73). Auch diese wurden dem RAD vorgelegt (IV-Nr. 74). Des
Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, der entsprechende Bericht
datiert vom 7. November 2017 (IV-Nr. 75).
2.4 Mit Vorbescheid vom 5. Februar
2018 (IV-Nr. 78) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Auch dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. März 2018 (IV-Nr. 80) Einwand
erheben. Der RAD nahm am 8. Juni 2018 und 25. September 2018 weitere Male
Stellung (IV-Nrn. 90 und 94).
2.5 Mit Verfügung vom 14. Januar
2019 (IV-Nr. 98) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
schliesslich mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine halbe Invalidenrente zu,
wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen wurden.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(Aktenseite [A.S.] 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben.
3. Hauptsächlich: A.___ wird rückwirkend ab
dem 1. Mai 2016 eine volle IV-Rente ausgerichtet.
Subsidiär:
Die Angelegenheit wird zur Vornahme einer neuen und aktualisierten
Haushaltsabklärung durch eine andere Person und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (A.S. 25) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 27. Februar
2019 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 27 f.).
6. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 98) dar, gemäss dem eingeholten
polydisziplinären Gutachten sei der Beschwerdeführerin die angestammte
Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Lingerie seit Ende 2014 nicht mehr zumutbar.
In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Nach
anschliessend durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen seien aufgrund
einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 % und ab dem 23. Februar 2017 eine Verschlechterung aus
neurologischer Sicht ausgewiesen. Somit liege ab diesem Zeitpunkt eine volle
Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit vor. Bei der Berechnung
des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten
erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Die
weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute, bei
voller Gesundheit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen
Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 %
wäre sie im Haushalt tätig. Gemäss Haushaltsbericht betrage die Einschränkung
im Haushalt 7 %. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Der
Einkommensvergleich ab dem 1. Oktober 2015 ergebe einen Invaliditätsgrad
von 30.25 %, derjenige ab dem 23. Februar 2017 einen solchen von 53.5 %.
Somit bestehe ab dem 1. Mai 2018 (recte 2017) Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Eine Scheidung könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als 50 % arbeiten würde.
Auch wenn es nach der Scheidung 1997 zu Beginn wegen der jüngeren von zwei
Töchtern noch etwas mehr Betreuungsaufwand gebraucht habe, wäre es der
Beschwerdeführerin spätestens ab 2002 möglich gewesen, ihr ausserhäusliches
Pensum zu steigern. Dies sei lange vor den angegebenen gesundheitlichen
Beschwerden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie freiwillig weiterhin in
einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Dass sie im Haushalt viele
Tätigkeiten mit der Tochter ausübe, sei in der Abklärung berücksichtigt worden.
Auch dass sie bei den Haushaltsarbeiten Pausen benötige, führe nicht zu einer
absoluten Einschränkung in diesen Tätigkeiten. Vielmehr gehöre es zur
Schadenminderungspflicht, dass sich die Beschwerdeführerin mit entsprechenden
Pausen die Arbeiten so einteile, dass sie diese noch selber erledigen könne. Es
seien keine Tätigkeiten vollumfänglich auf die Tochter übergewälzt worden,
deren Hilfestellungen seien aber durchaus zumutbar. Da der Beschwerdeführerin
ab dem 23. Februar 2017 keine ausserhäuslichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien,
erübrigten sich berufliche Massnahmen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit falsch festgestellt. Diese gewähre
Rentenleistungen erst ab dem 1. Mai 2017, weil die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht erst ab dem 23. Februar 2017
ausgewiesen sei. Aufgrund des am 23. Februar 2017 durchgeführten CT hätten die
seit längerer Zeit bei der Beschwerdeführerin bestehenden starken Kopfschmerzen
und Migräneanfälle eingeordnet werden können. Die diagnostizierte
Kleinhirnatrophie führe zu schwerwiegenden Symptomen wie Schwindel, starken
Kopfschmerzen, Übelkeit oder Störungen im Laufprozess. Eine Kleinhirnatrophie
entwickle sich langsam. Aus den verschiedenen Arztberichten gehe hervor, dass
sich die Beschwerdeführerin immer wieder über die genannten Symptome beschwert
habe. Dementsprechend habe die Kleinhirnatrophie schon lange vorgelegen.
Ausserdem sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur aus neurologischen
Gründen gegeben gewesen, sondern es seien auch andere, vorbestehende
gesundheitliche Probleme dafür verantwortlich. Der Bericht von Dr. med. D.___
vom 31. August 2017 halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren
chronische Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat vorlägen. Ausserdem leide diese
zusätzlich an einer Systemsklerose. Diese Krankheit entwickle sich ebenfalls schrittweise.
Auch wenn sie erst 2017 diagnostiziert worden sei, müsse sie zwingend bereits
in den Vorjahren bestanden haben. Ausserdem habe der Rheumatologe Dr. med. E.___
die Beschwerdeführerin schon am 12. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Zusammengefasst sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit
Ablauf des Wartejahrs am 1. Mai 2016 auszugehen.
Weiter sei der Anteil an ausserhäuslicher
Tätigkeit nicht korrekt ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe im
Intake-Gespräch angegeben, schon bei der Bewältigung der Teilzeitstelle an ihre
Grenzen zu kommen. Diese Aussage sei aufgrund der heute bekannten Diagnosen
ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei aber damals schon
nicht ernst genommen worden. Sie sei 1997 geschieden worden, als ihre Töchter
10.
und 16 Jahre alt gewesen seien. Als alleinerziehende Mutter habe sie sich
auch um den Haushalt kümmern müssen. Eine 100%-Anstellung sei nicht möglich
gewesen. Als die Töchter älter geworden seien, hätte sie mehr arbeiten wollen,
dies aber aufgrund ihrer Gesundheit nicht geschafft. Dem neurologischen
Sprechstundenbericht vom 12. September 2017 lasse sich entnehmen, dass ein
Arbeitsversuch zu 100 % in der Wäscherei gescheitert sei. Nach einer Woche
Ferienvertretung im 100%-Pensum sei die Beschwerdeführerin völlig erschöpft und
am nächsten Montag krank gewesen. Es treffe damit nicht zu, dass sie, seit
Jahren gesundheitlich angeschlagen, in den letzten Jahren auch bei guter
Gesundheit 50 % gearbeitet hätte. Aufgrund ihrer familiären Situation wäre die Erhöhung
des Pensums aus wirtschaftlichen Gründen unerlässlich gewesen. Ihre Töchter
hätten nach der Ausbildung einen geringen Verdienst gehabt. Was die sozialen
Verhältnisse anbelange, habe die Beschwerdeführerin keine ausserhäuslichen
Tätigkeiten, denen sie in der Freizeit hätte nachgehen können und damit kein
Netz von Freunden, die sie unterstützt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie
bei Gesundheit einem höheren Pensum hätte nachgehen müssen, aufgrund des
äusserst bescheidenen Lebensstils einem solchen von 80 %.
Schliesslich sei auch das von der
Beschwerdegegnerin angenommene Ausmass der Behinderung im Haushalt
unzutreffend. Bereits ohne Analyse der einzelnen Elemente der Abklärung könne
festgehalten werden, dass es nicht sein könne, dass eine Lingeriemitarbeiterin,
die in ihrer angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig sei, in der Haushaltsführung nur zu 7 % beeinträchtigt sein
solle und zwar selbst unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter. Die
Beschwerdeführerin sei bereits Ende 2017 beim Kochen wesentlich eingeschränkt
gewesen, ebenso bei der Wohnungspflege, beim Einkaufen und bei der Wäsche. Das
Ausmass der Behinderung betrage 34 %. Die Haushaltsabklärung vom November 2017
sei ausserdem nicht mehr aktuell. Infolge der nicht mehr vorhandenen
Feinmotorik wegen der fortschreitenden Gehirnatrophie könne die
Beschwerdeführerin kaum noch kochen und die Geschirrspülmaschine nicht mehr
ein- oder ausräumen, weil ihr die Sachen aus der Hand fielen. Bereits der
neurologische Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2018 bestätige
Koordinationsstörungen. Staubsaugen sei nicht mehr möglich und einkaufen gehe
praktisch nicht mehr. Was die Mithilfe der erwachsenen Tochter anbelange, so
habe die Beschwerdeführerin ihren Haushalt bereits Ende 2017 nicht mehr selber
führen können. Die Tochter habe das Waschen und Einkaufen übernommen. Zumindest
einzelne Funktionen seien schon Ende 2017 auf die Tochter übergegangen. Heute
dränge sich die Feststellung auf, dass die Tochter den gesamten Haushalt
übernommen habe. Die diesbezüglich geforderte Mitarbeit übersteige das
zulässige Mass.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Februar 2015 (IV-Nr. 6) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Februar 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 29. April 2015, IV-Nr. 6), was hier im Oktober 2015 der Fall
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Februar
2016.
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des
Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2017 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es
zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 3. März 2015 an
den Hausarzt (IV-Nr. 24 S. 3 ff.) werden diese Diagnosen aufgeführt:
-
Polymyalgisches /
polyarthralgisches Syndrom, Rheumafaktor und CCP-Ak negativ, ANA positiv mit
centromerer Kernfluoreszenz, V.a. Polymyalgia rheumatica, fibromyalgisches
Beschwerdebild
-
Status nach
Herzschrittmacherimplantation wegen höhergradigem AV-Block
-
Grenzwertige
arterielle Hypertonie
-
Diabetes mellitus 2
(ED 6/2008)
-
Status nach
Hysterektomie wegen Hypermenorrhoe und Uterus myomatosus
-
Atopisches Ekzem, DD
Lichen ruber (12/2014)
-
Depressive Episode
Ca. seit Ende Oktober 2014 bestünden
vermehrte Schmerzen, welche im rechten Knie begonnen und sich im Verlauf auf
die Hüftregion und schliesslich auf die Schulterregion ausgedehnt hätten. Seit
kurzer Zeit bestünden auch Hautprobleme. Gelenkschwellungen seien nicht
beobachtet worden. Die Beschwerdeführerin fühle sich wegen der fast ubiquitären
Schmerzen allgemein schlecht. Bei der Untersuchung habe diese ein auffälliges
polymyalgisches, etwas weniger ausgeprägt auch polyarthralgisches
Beschwerdebild gezeigt, welches einerseits die Kriterien eines
Fibromyalgiesyndroms erfülle, andererseits aber auch an ein entzündliches
Geschehen denken liesse. Laborchemisch hätten sich deutliche humorale
Entzündungszeichen gezeigt, bei fehlenden Hinweisen für ein paraneoplastisches
Geschehen oder eine Polyarthritis. Nach einer durchgeführten
Steroidstosstherapie hätten sich die Schmerzen mindestens teilweise, die
Beweglichkeit in Schultern und Hüfte jedoch deutlich gebessert. Bei der
Kontrolle vom 25. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin weiterhin typische
weichteilrheumatische Befunde im Sinne einer Fibromyalgie gezeigt. Es sei bis Mitte
März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___ vom
19.
Mai 2015 (IV-Nr. 14), liegen bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Fibromyalgiesyndrom
-
Polymyalgia
rheumatica
-
Depressive Episode
-
Angststörung
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Status nach
Herzschrittmacherimplantation wegen höhergradigem AV-Block
-
Arterielle
Hypertonie
-
Atopisches Ekzem
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 12. Januar 2015. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine
körperlich leichte Tätigkeit, nach Möglichkeit sitzend und stehend sowie ohne
grossen Leistungsdruck wäre an vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei um 20 % vermindert.
In einem Verlaufsbericht vom 16.
Dezember 2015 (IV-Nr. 23) führt Dr. med. E.___ aus, seit Herbst 2014 hätten die
Beschwerden der Beschwerdeführerin zugenommen, eine Arbeitsunfähigkeit sei ab
12.
Januar 2015 von ihm attestiert worden. Es bestünden persistierende, vorwiegend
myofasziale Rückenbeschwerden, eine Polymyalgia rheumatica mit niedrig
dosierter Steroidmedikation unter Kontrolle und eine persistierende, die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Situation.
5.2
Laut Arztbericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Juni 2015 (IV-Nr. 16
S. 1 f.), sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen:
-
Polymyalgisches /
polyarthralgisches Syndrom
-
Fibromyalgisches
Beschwerdebild
-
Diabetes mellitus
-
Kardiopathie mit Status
nach Schrittmacherimplantation
-
Atopisches Ekzem
-
Belastungsabhängige
depressive Episoden
Die Beschwerdeführerin werde
hauptsächlich von Spezialärzten behandelt und er erhalte nur die entsprechenden
Berichte. Mit den vielen Krankheiten sei sie sicherlich in ihrem Arbeitsleben
eingeschränkt. Er könne aber keine Angaben über den Grad der Arbeitsunfähigkeit
machen.
5.3
Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 25)
wird Folgendes diagnostiziert:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, ICD-10 F33
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen, ICD-10
Z73.1
-
Somatische
Diagnosen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Weichteilrheuma, Neuropathie
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Somatische
Diagnosen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Diabetes, angeborener
Herzfehler, Herzschrittmacher
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 11. August 2015 bis auf weiteres. Seit dem 11. August 2015 sei die
Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung. Zu Beginn habe sie über seit vielen
Jahren bestehende Schlafstörungen berichtet. Tagsüber sei sie oft müde und
erschöpft und nicke während der Hausarbeit ein. Sie fühle sich oft antriebslos,
sei bedrückt und weine häufig. Sie leide unter starken Rheumaschmerzen in den
Beinen. Im Befund zeigten sich Konzentration und Gedächtnis im Gespräch
unauffällig. Das formale Denken sei manchmal etwas weitschweifig, inhaltlich
unauffällig. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin bedrückt, hilflos wirkend,
dünnhäutig. Es bestünden ein verminderter Selbstwert, Selbstzweifel und starke
Schuldgefühle. Der Antrieb sei reduziert. Die Beschwerdeführerin habe schwere
Erschöpfungserscheinungen und Durchschlafstörungen. Die Behandlung zeige
bereits erste Wirkungen und die Prognose sei relativ günstig. Die Integration
werde aber Zeit in Anspruch nehmen.
5.4
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen,
das am 5. Juli 2016 von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, und Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und
Venerologie, erstattet wurde (IV-Nr. 35).
5.4.1
Dem Gutachten lassen sich
folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden
entnehmen: Diese gebe an, sie sei dankbar, den Haushalt noch erledigen zu können.
Im Jahr 2013 habe sie unter lumbalen Rückenschmerzen zu leiden begonnen, die
sich in der Folge sukzessive ausgebreitet hätten. Aktuell verspüre sie konstant
ziehende bis stechende, manchmal auch eher brennende Schmerzen, vor allem
lumbal sowie im Nackenbereich, zudem in beiden Beinen und in den Armen,
manchmal auch in beiden Händen. Zudem könne es am Tag immer wieder mal zu fünf
Minuten dauernden generalisierten Kopfschmerzen kommen. Psychischer Stress
führe zur Zunahme der Schmerzen. Schmerzlindernd seien die Einnahme von Tramal,
Physiotherapie und die Betätigung am Hometrainer. An manchen Tagen könne sie
kaum die Treppe bewältigen, an anderen Tagen gehe es besser. Sie fühle sich
allgemein kraftlos. Das Einschlafen gehe einigermassen ordentlich, sie erwache
aber durchschnittlich viermal pro Nacht. Tagsüber fühle sie sich nicht müde,
sie habe durchaus den Willen, den Tag zu bewältigen. Täglich könne es auch ein-
bis mehrmals bis zu fünf Minuten anhaltendem Herzrasen kommen, oft abends im
Bett. Die Stimmung sei ausgeglichen. Es bestehe keine anhaltende Traurigkeit.
Sie fühle sich körperlich nicht belastbar und denke nicht, dass sie
ausserhäuslich tätig sein könne. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie in der
Regel um 07:30 Uhr aufstehe. Am Vormittag verrichte sie den Haushalt mit
Pausen. Nachmittags helfe sie entweder einer älteren Dame beim Einkaufen, wobei
sie keine schweren Lasten heben könne, oder sie unternehme Ausflüge nach […] oder
[…]. Zudem lese sie Biographien. Am Dienstagabend gehe sie ins Chorsingen.
Manchmal sehe sie auch etwas fern. Normalerweise gehe sie zwischen 22:30 und
23:00 Uhr zu Bett.
5.4.2
Der internistische Befund fällt
im Gutachten unauffällig aus. Es bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2, der mit
vier oralen Antidiabetika behandelt werde. Die aktuelle Blutzuckereinstellung
sei zufriedenstellend. Aufgrund dessen seien einzig Tätigkeiten an gefährlichen
Maschinen oder in sturzgefährdenden Höhen ungeeignet. Ansonsten könne keine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
5.4.3
In der psychiatrischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei seit letzten Sommer
in psychotherapeutischer Behandlung, wo sie alle zwei Wochen von der Psychologin
betreut werde. Schon 2012 habe es angefangen mit Depressionen, als sie bei der
Arbeit drei Monate ausgefallen sei wegen eines Burnouts. Ihre Mutter sei in die
Aare gegangen (Suizid), als sie 29 Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei vor
fünf Jahren an Parkinson gestorben. In der Schulzeit habe sie nie gewusst, ob
die Mutter noch am Leben sei, wenn sie von der Schule nach Hause gekommen sei.
Zum Teil sei sie vom Vater geschlagen worden. Mit 19 Jahren habe sie
geheiratet. Die Mutter habe ihr damals Vorwürfe gemacht, sie im Stich zu
lassen. Nach der Heirat habe sie sich um zwei Haushalte gekümmert. Eigentlich
habe sie damals schon gemerkt, dass ihr Ex-Mann Alkoholiker sei. Nachdem sie
sich in der Ehe ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet habe und vor
19.
Jahren nach der Trennung mit den Töchtern nach […] gezogen sei, habe
sie notgedrungen arbeiten müssen. Sie habe jeweils zu ca. 50 % gearbeitet, da
sie noch den Haushalt gehabt habe, wobei die ältere Tochter dann die Kosten für
den Haushalt mit ihr geteilt habe. Sie habe aber das Gefühl gehabt, dass sie zu
Hause auch ihre Sachen erledigen müsse.
Im Rahmen der Befunderhebung hält der
psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei sehr freundlich und
kooperativ gewesen. Die affektive Modulation sei eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin wirke traurig, vielleicht auch etwas zwanghaft. Der
affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv. Es
würden eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen sowie negative
Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation angegeben.
Der Selbstwert sei vermindert. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen
Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten sonst nicht bestanden. Die
Beschwerdeführerin wirke selbstunsicher, ängstlich, aber auch zwanghaft.
Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen.
Das Denken sei formal geordnet und es bestünden keine Ich-Störungen.
5.4.4
Anlässlich der rheumatologischen
Untersuchung hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Schmerzen in beiden
Beinen, am dorsalen Oberschenkel beidseits und teilweise diffus in den Beinen,
dann Beschwerden vorwiegend im Rahmen von Stresssituationen wegen Problemen mit
der Tochter. In solchen Momenten könne sie nicht einmal mehr die Treppe
benutzen. Lumbale Rückenschmerzen bestünden seit ca. zehn Jahren, ohne
Ausstrahlung in die Beine und ohne Paresen. Seit ca. sechs Wochen habe sie auch
Schmerzen an den Händen, vorwiegend bei Belastung. Seit ca. zwei Jahren bestünden
zusätzlich Schmerzen in der Nacken-Schultergürtelregion und an beiden
Oberarmen, wobei die Schmerzintensität von Tag zu Tag wechsle. Beschwerden habe
sie sowohl tagsüber als auch nachts, mit teilweise schmerzbedingtem Erwachen.
Seit Anfang 2016 stünden die Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich im
Vordergrund.
Der rheumatologische Befund fällt
folgendermassen aus: Die Spontanbewegungen seien weitgehend unauffällig einschliesslich
vollständigem Bücken zum Ausziehen der Schuhe. Die Hockestellung sei wegen
Lumbalschmerzen nicht einnehmbar. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ, beide
Hand- und Ellenbogengelenke seien frei und indolent beweglich. In den Schultern
bestünden passiv durchwegs normale Beweglichkeiten und auch ein deutlich
grösserer Bewegungsumfang beim An- und Ausziehen der Bluse als bei der direkten
klinischen Prüfung. Der Nackengriff werde nicht vollständig ausgeführt, der
Schürzengriff aber problemlos. Bei der Prüfung im Liegen würden bei allen
Bewegungen beider Hüft- und Kniegelenke Schmerzen ausgelöst, teilweise bereits
beim Erfassen des Beines. Bei der Prüfung in sitzender Position am Bettrand sei
die Hüftbeweglichkeit allseits frei und auch die Kniebeweglichkeit nicht
eingeschränkt. Es zeigten sich eine leichte Genua valga, keine Ergussbildung
und stabile Bänder. Sämtliche Sprunggelenke seien beidseits frei und indolent
beweglich. Alle Tenderpoints der Fibromyalgie seien stark druckdolent mit
heftigen Ausweichbewegungen, daneben seien aber auch sämtliche Kontrollpunkte
druckdolent sowie diffus alle Strukturen im gesamten Rückenbereich
einschliesslich der Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Beckengürtelmuskulatur.
Es bestünden keine Artikulo- oder Tenosynovitiden. Die Lateralflexion und
Extension der HWS seien um je 1/3 vermindert. Die Extension der BWS sei normal.
Die Lateralflexion der LWS sei beidseits schmerzhaft um 2/3 eingeschränkt,
Flexion und Extension seien ohne relevante Schmerzen um 1-2/3 vermindert.
Neurologischer Status: Das
Lasègue-Zeichen sei schwer überprüfbar, in liegender Position komme es
beidseits zu starken Gegeninnervationen wegen Schmerzen am dorsalen
Oberschenkel und wegen Schmerzen aufgrund des Griffs durch den Untersucher am
Unterschenkel. In sitzender Position sei das Lasègue-Zeichen eindeutig negativ.
Das Aufsitzen aus der Rückenlage erfolge problemlos und ohne Beachtung der
Rückendisziplin.
Ein Röntgen der LWS ap seitlich vom 15.
Juni 2016 zeige eine Schräghaltung nach rechts. Das dorsale Alignement sei intakt,
bei Streckhaltung. Die Iliosakralgelenke seien altersentsprechend unauffällig. Es
bestünden laterale Spondylosen L2/3 und L3/4, eine hochgradige Osteochondrose
L4/5 mit Vakuumphänomen, Chondrosen bis Osteochondrosen L5/S1 sowie L3/4 und am
stärksten ausgeprägt L2/3, auf der letztgenannten Höhe auch angedeutete
Traction spurs sowie tieflumbale Intervertebralarthrosen.
5.4.5
Zur dermatologischen Untersuchung
wird festgehalten, es sei bei der Beschwerdeführerin 1977 erstmals zum
Auftreten von juckenden, offenen Stellen im Bereich beider Füsse dorsal
gekommen, die lokal behandelt worden seien. In den nachfolgenden Jahren habe es
immer wieder Hauterscheinungen gegeben, mit einer Exacerbation von am ehesten
als ein atopisches Ekzem einstufbaren Läsionen, am gesamten Integument,
weswegen sich die Beschwerdeführerin 1985 stationär im Spital M.___ habe
behandeln lassen. In den nachfolgenden Jahren sei es besonders in den
Sommermonaten zu erosiven Läsionen im Bereich der Füsse gekommen, die als ein
atopisches Ekzem, aber auch anamnestisch als Psoriasis eingestuft worden seien.
2014.
habe es juckende Hautveränderungen im Bereich der Knöchel gegeben, wobei
ein Lichen ruber planus diagnostiziert worden sei. Unter einer Betnovate
Therapie habe sich eine deutliche Befundstabilisierung gezeigt. Aktuell
berichte die Beschwerdeführerin über einen gelegentlichen Juckreiz im Bereich
der Unterschenkel mit einzelnen Läsionen. Im Bereich beider unteren
Extremitäten zeige sich eine ausgeprägte Varikosis. An beiden Unterschenkeln,
vor allem im Knöchelbereich, bestünden einzelne Kratzartefakte und eine feinlamelläre
Schuppung. Einzelne, stecknadelkopfgrosse, excorierte, erythematöse Papeln fänden
sich im Bereich der Innenknöchel beidseits.
5.4.6
In der kardiologischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, es gehe ihr gut. Von
kardialer Seite habe sie lediglich ab und zu Palpationen, wobei dann ein
kräftigerer Herzschlag verspürt werde. Im EKG zeige sich vereinzelt eine
PM-Stimulation im Vorhof und im RV mit breitem QRS-Komplex. Bei der
transthorakalen Echokardiographie seien LA und LV an der oberen Norm, die übrigen
Dimensionen normal. Es zeige sich eine normale systolische Funktion des leicht
exzentrisch hypertrophierten linken Ventrikels. Es bestünden eine
Septumdyssynchronie bei RV-Stimulation, sonst keine regionalen
Motilitätsstörungen, eine Relaxationsstörung, eine trikuspide, minim an den
freien Rändern verdickte Aortenklappe mit leichter bis knapp mittelschwerer
zentraler Aorteninsuffizienz, sowie eine minimste unbedeutende
Mitralinsuffizienz. In der Ergonometrie erbringe die Beschwerdeführerin 70 %
der Soll-Leistung, mit Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung. Es zeigten sich
keine ischämieverdächtigen ST-Veränderungen, keine Rhythmusstörungen, eine unauffällige
Erholungsphase, keine Thoraxschmerzen unter Belastung. Klinisch und elektrisch bestehe
eine negative Ergonometrie bei mässiger Leistungsfähigkeit.
5.4.7
In der Gesamtschau erheben die
Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Kombinierte
ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) und zwanghafte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61.0)
-
Multilokuläres
Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates unsicherer Spezifität (ICD-10 R52.9)
- fortgeschrittene
degenerative Veränderungen der LWS (aktuelles Röntgen)
- myofasziales
Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom, möglicherweise überlagert
durch eine Polymyalgia rheumatica Ende 2014
- klinisch
weitgehend ubiquitäre Druckdolenzen
- bei
anhaltender somatoformer Schmerzstörung
-
Leichte bis knapp
mittelschwere Aorteninsuffizienz (ICD-10 I35.1)
-
Höhergradiger
AV-Block (ED 11/2008) (ICD-10 I44.2)
- Holter-EKG
6.
November 2008: AV-Block II°, selten III°, mit Knotenersatzrhythmus
- Schrittmacherimplantation
(Medtronic Adapta) 24. November 2008, letzte Kontrolle 1. März 2016 mit
normaler Funktion
- reversible
Kardiopathie im Rahmen des höhergradigen AV-Blockes mit dilatiertem LV
(11/2008)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Metabolisches
Syndrom
- Diabetes
mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)
- medikamentös
behandelt, HbA1c von 7.2 % (Norm < 6.3 %)
- keine
wesentlichen Sekundärmanifestationen
- Dyslipidämie,
medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- arterielle
Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I16)
- Übergewicht
(BMI 26 kg/m2)
-
Pruriginöse
Dermatitis (ICD-10 L 30.8)
5.5
Dr. med. N.___, Fachärztin für
Neurologie, berichtete am 2. März 2017 (IV-Nr. 53) unter anderem über einen Verdacht
auf ein Cerebralparese mit Intelligenzminderung sowie Spannungskopfschmerzen,
bei einer Migräne wahrscheinlich ohne Aura. Ein CT Neurokranium vom 23. Februar
2017.
zeige einen erweiterten Liquorraum um die Vermis, vereinbar mit einer
Atrophie. Im Übrigen präsentierten sich ein normales kraniozerebrales
Computertomogramm und normale Kleinhirnhemisphären. Weiter bestehe ein leichtes
sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits, elektrophysiologisch bestätigt.
Die Beschwerdeführerin habe fast täglich Kopfschmerzen, oft okzipital, zum Teil
sehr stark. Bei starken Kopfschmerzen komme es zu Übelkeit ohne Erbrechen.
Gelegentlich habe sie ein Ameisenlaufen an den Wangen. Es zeige sich eine
Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand, deutlich depressiv, sehr
unsicher und motorisch unruhig. Psychomotorisch sei sie verlangsamt. Es
bestünden ein leichter Strabismus, eine leichte Ataxie mit Dysmetrie und ein Intentionstremor
im Finger-Nase-Versuch sowie Knie-Hacke-Versuch. Der Tonus sei reduziert. Die Bauchhautreflexe
seien nicht auslösbar, die Phalen-Zeichen bds. negativ, die Tinelzeichen des
Karpaltunnels links positiv. Der Vibrationssinn Malleolus lateralis sei bds.
reduziert. Ein EMNG des Nervus medianus rechts zeige eine
Martin-Gruber-Anastomose, eine leicht verlängerte distal-motorische Latenz und die
sensible Nervenleitgeschwindigkeit sei im Bereich des Karpaltunnels leicht
verlangsamt. Beim Nervus medianus links präsentiere sich das gleiche Bild; die
sensible Nervenleitgeschwindigkeit sei distal leicht verlangsamt.
5.6
Der Bericht vom 29. Juni
2017.
über die neuropsychologische Untersuchung vom 31. Mai und 6. Juni
2017.
von lic. psych. O.___ und lic. phil. P.___ (IV-Nr. 63 S. 3 ff.)
äussert sich über folgende, in der neuropsychologischen Testuntersuchung
objektivierten Einschränkungen: Im Aufmerksamkeitsbereich bestehe eine deutlich
verminderte Konzentrationsleistung. Im Exekutivbereich zeigten sich eine starke
Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion, eine mittelstarke Einschränkung
in der verbalen Interferenzkontrolle und dem logischen Denken sowie eine
leichte Beeinträchtigung in der Konzepterkennung. In der Mnestik zeigten sich eine
starke Beeinträchtigung im Arbeitsgedächtnis, mittelstarke Beeinträchtigungen
im verbalen Abrufen und Diskriminieren von einfachen verbalen Informationen
sowie im Abrufen von figuraler Information. Im Bereich der visuell-räumlichen
Fähigkeiten bestünden insgesamt mittelstarke Beeinträchtigungen sowie Mühe beim
globalen Erfassen und Strukturieren bei der Kopie einer komplexen Figur
(unstrukturiertes Vorgehen) und der mentalen Rotation. Die testpsychologische
Prüfung der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ergebe einen
Gesamt-IQ von 65 und liege damit weit unter dem Durchschnitt der Altersgruppe
der Beschwerdeführerin. Das Resultat sei vergleichbar mit einer leichten
Intelligenzminderung. Die deutlichsten Schwächen seien im Arbeitsgedächtnis und
im Sprachverständnis zu verzeichnen mit einem weit unterdurchschnittlichen
Ergebnis. Unterdurchschnittlich seien auch die Ergebnisse im
wahrnehmungsgebundenen Denken und der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die
erhobenen Befunde würden gesamthaft auf eine hirnorganisch bedingte
Funktionsstörung hinweisen.
Als neuropsychologische Diagnosen werden
eine mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung und leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70) erhoben. Zusammenfassend sei bei der
Beschwerdeführerin von stark unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen
auszugehen. In allen kognitiven Bereichen hätten Defizite objektiviert werden
können. Die Funktionseinschränkung wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit aus. Die
Funktionalität sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen
deutlich eingeschränkt. Es könnten nur einfache Arbeiten, am ehesten unter
Supervision, ausgeführt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin mit den Arbeitsanforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt
überfordert. Bei der letzten Anstellung sei es folglich zu einer
psychophysischen Dekompensation gekommen. Zusätzlich zu den kognitiven
Minderleistungen seien emotionale und Verhaltensauffälligkeiten zu
berücksichtigen, die sich im Rahmen der ruhigen und strukturierten
Testsituation kaum gezeigt hätten, die aber im komplexeren Alltag, vor allem in
Stresssituationen, die Leistungsfähigkeit erheblich negativ beeinflussten. Der
Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht 70 %.
5.7
Im Bericht von Dr. med. D.___,
Leitender Arzt Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals Q.___, vom 31.
August 2017 (IV-Nr. 68) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Limitierte Form
einer Systemsklerose
Positive
Anti-Centromere-Antikörper (1:1280) (07/2017)
Raynaudphänomen,
Gelenkkontrakturen (Madonnenfingerphänomen), beginnende Sklerodaktylie
Bodyplethysmographie
vom 17.08.2017: TLC-Diffusionskapazität 76 %
Echokardiographie
vom 06.06.2017: rechter Ventrikel unauffällig, rechter Vorhhof leicht erweitert,
normale Kontraktion, EF 71 %
Ösophaguspassage
vom 25.08.2017: unbehinderte Passage des Kontrastmittels durch den
mittelständig gelegenen Ösophagus. Keine Kontrastmittelaussparungen
-
Weichteilrheumatisch
anmutendes Beschwerdebild
DD: Im Rahmen
der limitierten Form der Systemsklerose, Fibromyalgiesyndrom
-
Rezidivierende
depressive Episoden bei ängstlich / zwanghafter Persönlichkeit
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Höhergradiger
AV-Block (Erstdiagnose 11/2008)
Holter-EKG 06.11.2008:
AV-Block Grad II, selten Grad III mit Knotenersatzrhythmus
Schrittmacher-Implantation
24.11.2008
-
Leichte bis knapp
mittelschwere Aorteninsuffizienz
-
Leichtes
sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits, elektrophysiologisch bestätigt
(03/2017)
Bei einem deutlich erhöhten
Anti-Centromer-Antikörper und dem klassischen begleitenden Raynaudphänomen in
den Wintermonaten sei an der Diagnose einer limitierten Form einer
Systemsklerose nicht zu zweifeln. Anlässlich der Untersuchung vom 20. Juli 2017
befinde sich die Beschwerdeführerin in tendenziell depressivem Zustand und mit
gewisser motorischer Unruhe. Die Wirbelsäule sei im Lot, die Lateralflexion
lumbal eingeschränkt, mit diffuser Weichteilüberempfindlichkeit. Die Muskeleigenreflexe
seien symmetrisch schwach auslösbar.
5.8
Dr. med. R.___, Fachärztin für
Neurologie, diagnostiziert in ihrem Bericht vom 20. September 2017 (IV-Nr.
73) Folgendes:
-
Mittelschwere
neuropsychologische Funktionseinschränkung (F 70.1)
neuropsychologische
Untersuchung vom 08.06.2017: deutlich verminderte Konzentrationsleistung, stark
beeinträchtigte Exekutivfunktionen und Mnestik, mittelstark eingeschränkte
visuell räumliche Fähigkeiten;
leichte
Intelligenzminderung (IQ 65 Punkte)
-
leichtes
zerebelläres Syndrom bei im CT Atrophie des Vermis cerebelli
-
diabetische
Polyneuropathie (G 63.2)
Karpaltunnelsymptomatik
beidseits
-
limitierte Form
einer Systemsklerose
Raynaud-Phänomen,
Gelenkskontrakturen, beginnende Sklerodaktylie;
positive
Anti-Centromer-Antikörper 1:1280, ED 07/2017
-
weichteilrheumatisch
anmutendes Beschwerdebild, DD im Rahmen von Dg. 4, Fibromyalgie-Syndrom
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Status nach
Pacemaker Implantation 11/2018 bei höhergradiger AV-Blockierung
Die Beschwerdeführerin sei mental
auffallend verlangsamt. Aus neurologischer Sicht im Vordergrund stünden die
anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung objektivierten erheblichen
Defizite. Diese erforderten von der Beschwerdeführerin eine übermässige
Anstrengung und hohen Stress beim Erledigen von kognitiv auch nur leicht
anspruchsvollen Aufgaben. Eine exzessive Fatigue dürfte daraus resultieren,
aber auch in Zusammenhang mit der rheumatischen Erkrankung stehen. Die
zerebelläre Störung scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Ob es sich beim beobachteten
Rigor links um ein beginnendes extrapyramidales Syndrom handle, sei im Moment
noch schwer zu sagen. Aufgrund der Schilderung der Situation durch die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter, der Beobachtung bei der klinischen
Untersuchung sowie der neuropsychologischen Abklärungsresultate sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausserhalb des eigenen Haushalts absolut plausibel.
Im neurologischen Sprechstundenbericht von
Dr. med. R.___ vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 79) wird sodann ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe nur ab und zu Kopfschmerzen, diese seien nicht störend.
Von neurologischer Seite her würden keine neuen Beschwerden angegeben.
5.9
Der RAD hat mehrfach zu den nach
der Begutachtung eingegangenen Arztberichten Stellung genommen und diese
gewürdigt. Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 19. Juli
2017.
(IV-Nr. 66) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % aus
neuropsychologischer Sicht sei nachvollziehbar. Ob die kognitiven
Einschränkungen durch die depressive Stimmungslage ausgelöst seien oder durch
Alterungsprozesse im Hirn, die mit dem Diabetes mellitus zusammenhingen, lasse
sich nicht eindeutig klären. Aktuell sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
Dr. med. T.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, legte am 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 74) dar, die gemäss
Dr. med. D.___ hinzugekommene Diagnose einer Systemsklerose sei eine
Erkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Verdickung des Bindegewebes
und Veränderungen an den Blutgefässen mit Durchblutungsstörungen komme. Es
mache sich dadurch eine entsprechende Funktionseinschränkung der jeweils
betroffenen Organe bemerkbar. Bei der Beschwerdeführerin seien aktuell nur die
Handgelenke / Finger betroffen mit der bereits bekannten Ausprägung der
Symptomatik in Form von Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit in den
Gelenken. Im Rahmen der Abklärungen sei ausgeschlossen worden, dass auch innere
Organe betroffen sein könnten. Somit sei allein aufgrund dieser Diagnose keine
andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet.
Am 8. Juni 2018 erklärte Dr. med. T.___
(IV-Nr. 90) weiter, das CT vom 23. Februar 2017 beschreibe unter anderem einen
erweiterten Subarachnoidalraum um die Vermis, vereinbar mit einer
Kleinhirnatrophie. Allein aus dem bildgebenden Befund des Neurokraniums könne
nun noch nicht eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Entscheidend seien
mögliche funktionelle Einschränkungen / klinische Befunde im Kontext mit diesen
bildgebenden Veränderungen. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % festgehalten worden. Im
neurologischen Sprechstundenbericht werde ein neurologischer
Untersuchungsbefund passend zur gefundenen cerebellären Atrophie mit
psychomotorischer Verlangsamung, einer cerebellären und sensiblen Ataxie
geschildert. So müsse man unter Berücksichtigung des komplexen medizinischen
Gesamtkontextes mit rheumatischem Symptomenkomplex und Systemsklerose,
neurologisch begründeten Funktionseinschränkungen sowie einer
neuropsychologisch nachgewiesenen relevanten Einschränkung bei zusätzlich
leichter Intelligenzminderung, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf
dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne.
6.
6.1
In Bezug auf den bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschaden hat die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, die neuropsychologische Untersuchung
vom 31. Mai und 6. Juni 2017 und auf die Beurteilungen des RAD abgestellt. Der
Beweiswert dieser medizinischen Unterlagen ist im Grundsatz unbestritten und
kann als vorhanden angesehen werden. Das polydisziplinäre Gutachten wurde in
Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt.
Gleiches gilt auch für die neuropsychologische Untersuchung. Insofern kann auf
die entsprechenden Expertisen abgestellt werden.
6.2
Inhaltlich wird im
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ in psychiatrischer
Hinsicht und unter Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281
festgelegten Indikatoren nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im aktuellen
klinischen Untersuchungsgespräch eine leichte psychomotorische Angespanntheit,
ein verminderter Selbstwert und eine gewisse Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit
und Zwanghaftigkeit ergäben. Es bestünden auch negative Zukunftsperspektiven
bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die
Beschwerdeführerin beklage vor allem eine erhöhte Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen, so dass sie auf ein sedierendes Antidepressivum angewiesen
sei, und habe vor allem auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzproblematik am
Bewegungsapparat angegeben, bei einer allgemein verminderten Belastbarkeit. In
Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren bestehe eine nicht einfache finanzielle
Situation mit gegenwärtiger Abhängigkeit von der Taggeldversicherung. Ein
deutliches, Aufmerksamkeit suchendes Verhalten im Sinne einer Aggravation sei
im Untersuchungsgespräch nicht ersichtlich. Es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mit antidepressiver Medikation und der Medikamentenspiegel des
verordneten Antidepressivums sei im therapeutischen Bereich. Die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne durchaus intensiviert
werden, vor allem von medikamentöser Seite her, sollte dies notwendig sein.
Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar, machten aber wegen der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keinen Sinn (Indikatoren
«Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde», «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» und «Komorbiditäten»). Im Bereich der
Persönlichkeit bestünden auffällige ängstlich-selbstunsichere und zwanghafte
Persönlichkeitsmerkmale. Im Längsbefund falle eine nicht einfache Kindheit mit
unter schweren Depressionen leidender Mutter auf. Die Beschwerdeführerin habe
sich früh verantwortlich für den jüngeren Bruder gefühlt, der sich später auch
suizidiert habe. Ihre Ehe mit einem alkoholabhängigen Mann sei gescheitert. Es
sei immer wieder zu Stellenwechseln aus gesundheitlichen Gründen gekommen.
Diagnostisch handle es sich um eine kombinierte ängstlich-vermeidende
(selbstunsichere) und zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Es bestünden
Ressourcen hinsichtlich angelernter Arbeiten mit Berufserfahrung. Die
Beschwerdeführerin habe sich auch stets ihren häuslichen Aufgaben gewidmet und
zwei Kinder grossgezogen (Indikator «Persönlichkeit»). Die ältere Tochter der
Beschwerdeführerin habe ebenfalls psychische Probleme. Nach dem Suizidtod der
Mutter habe sich auch der jüngere Bruder suizidiert. Nach der Scheidung sei sie
in ihren ausserhäuslichen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen gescheitert.
2012.
sei es zu einer ersten depressiven Symptomatik gekommen. Um die Zeit des
Suizidtodes des Bruders sei es auch zu somatischen Problemen gekommen. Aktuell
habe die Beschwerdeführerin indessen durchaus gute Kontakte in ihrem Umfeld,
wenn sie auch mit der Beziehung zur älteren Tochter stark belastet sei. Sie
unternehme gerne etwas mit Kolleginnen und sei im Kirchenchor (Indikator
«sozialer Kontext»). Hinsichtlich Diskrepanzen zwischen geschilderten Symptomen
und gezeigtem Verhalten sei zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin trotz
subjektiv starken Beschwerden möglich sei, Ferien zu verbringen. Sie habe ein
Schreiben des Hausarztes bei sich gehabt, wonach sie nur in Begleitung nach […]
kommen könne. Im Untersuchungsgespräch habe sie aber angegeben, dass sie
durchaus auch alleine hätte kommen können. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich
die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt fühle sie sich
jedoch durchaus einsatzfähig, da sie dort die Arbeiten einteilen und ohne
Zeitdruck ausführen könne. In der Freizeit fühle sie sich gegenüber früher auch
nicht gross eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sich die
Beschwerdeführerin auch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit arbeitsfähig
gefühlt. Sie habe aber nie in einem Vollpensum gearbeitet (Indikator
«Konsistenz»). Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin diagnostisch
eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung. Diese habe sich im Rahmen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes
bei diagnostisch vorbestehender kombinierter ängstlich-vermeidender und
zwanghafter Persönlichkeitsstörung entwickelt. Mit dem Suizidtod des Bruders
2008.
sei es auch zu somatischen Problemen gekommen mit einer schliesslich
zunehmenden diffusen, ausgeweiteten Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat.
Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da
die Schmerzen doch deutlich ausgeprägt seien, nicht nur mit einer Somatisierung
im Rahmen der Depression erklärt werden könnten und ebenfalls deutliche
emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden. Der Verlauf sei
chronisch. Schlüssig ist auch die aus den psychischen Beeinträchtigungen
abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 60 %, realisierbar in einem ganztägigen
Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen.
6.3
In der rheumatologischen
Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die ca. Ende Oktober 2014
vermehrt auftretenden Schmerzen, aktuell vorwiegend in der Hüft- und
Schultergürtelregion, damals angesichts von labormässig erhöhten
Entzündungswerten als polymyalgisches Syndrom eingeordnet worden seien. Durch
die eingeleitete Medikation sei es zu einer partiellen Schmerzlinderung und
Normalisierung der Entzündungsparameter gekommen. Bei der klinischen
Untersuchung fänden sich eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeiten
mit Schmerzprovokation bei Lateralflexion beidseits, Hinweise für ein
lumboradikuläres Syndrom seien aber nicht vorhanden. Alle
Fibromyalgie-Tenderpoints seien stark druckdolent, so aber auch alle
sogenannten Kontrollpunkte. Die Spontanbewegungen seien weitgehend unbehindert.
Es bestehe eine weitgehend ubiquitäre Druckdolenz der gesamten
muskuloskelettalen Strukturen, sogar das Erfassen eines Unterschenkels werde
als stark schmerzhaft empfunden. Die Prüfung der Knie- und Hüftbeweglichkeiten
sei aufgrund einer Abwehrreaktion erschwert. In sitzender Position sei die
Beweglichkeit normal. Die passive Beweglichkeit der Schulter sei nicht
eingeschränkt. Während der Nackengriff schmerzbedingt nicht ausgeführt werde,
gelinge der Schürzengriff problemlos und die glenohumerale Aussenrotation sei
beidseits normal. Die aktuellen Laborwerte zeigten eine normale BSR und ein
negatives CRP sowie ein normales grosses Blutbild. In den neuen Röntgenbildern
der LWS fänden sich altersentsprechend stark fortgeschrittene degenerative
Veränderungen mit Betonung des Segments L4/5, wo eine hochgradige
Osteochondrose bestehe. Zusammenfassend könne das klinische Bild am ehesten als
multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates eingeordnet werden, die
Präsentation erinnere an ein Fibromyalgiesyndrom, weise aber eine weit über die
typischen Tenderpoints hinausgehende Druckempfindlichkeit aus. Im Bereich der
Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftregion seien myofasziale Veränderungen
dominierend, was auch diffuse Schmerzprovokationen bei Bewegungsprüfungen der
Schulter- und Hüftgelenke erkläre. Hinweise für eine entzündliche Arthropathie
oder eine Kollagenose seien nicht fassbar. Im Bereich der LWS bestünden
altersentsprechend ungewöhnlich fortgeschrittene Degenerationen, Hinweise für
ein lumboradikuläres Syndrom gebe es aber nicht. Gemäss Aktenlage sei nicht
ausgeschlossen, dass die weitverbreitete Schmerzsymptomatik zusätzlich durch
eine Polymyalgia rheumatica überlagert werde, allerdings sei die aktuelle
anamnestische Beschwerdeschilderung diesbezüglich nicht wegweisend und es
bestünden trotz normaler Entzündungsparameter unverändert starke Schmerzen.
Funktionell lägen aufgrund des Beschwerdebildes und der fortgeschrittenen
LWS-Degeneration eine mässiggradig bis deutlich eingeschränkte
Wirbelsäulenbelastbarkeit und allgemein-körperliche Belastbarkeit vor.
Der rheumatologische Gutachter leitet
aus den dargelegten Befunden und Diagnosen stimmig ab, dass der
Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht
mehr zumutbar seien. Darunter fällt auch die angestammte Tätigkeit als
Mitarbeiterin in einer Wäscherei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur
leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne
monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopfarbeiten wird indessen
eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % gesehen.
6.4
Die Einschätzung der
dermatologischen Gutachterin, wonach aus dermatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin
bestünden mild ausgeprägte Kratzartefakte und einzelne excorierte Papeln im
Bereich beider Unterschenkel, einhergehend mit Xerosis cutis und ausgeprägter
Varikosis, die ebenfalls zu einem verstärkten Juckreiz führen könnten. Diese
Beschwerden würden bei Bedarf mit Betnovate behandelt, eine weitere spezifische
Therapie finde nicht statt. Somit ist die Einschätzung, dass sich diese
Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, einleuchtend.
6.5
In der kardiologischen
Beurteilung wird eine anamnestisch angegebene, weitgehende Beschwerdefreiheit
festgehalten. Dazu passt, dass der eingesetzte Schrittmacher zuletzt und in der
gutachterlichen Untersuchung eine normale Funktion zeigte. In der aktuellen
Untersuchung sei die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert und
normotensiv gewesen. Im EKG zeige sich ein brady- bis normokarder Sinusrhythmus
mit Schrittmacherstimulation im rechten Ventrikel. Das durchgeführte TTE habe
eine normale LV- und RV-Funktion gezeigt, der linke Ventrikel sei leicht exzentrisch
hypertrophiert, dies möglicherweise aufgrund der vorbeschriebenen Kardiopathie
im Rahmen des höhergradigen AV-Blockes. Differentialdiagnostisch käme die
beginnend mittelschwere Aorteninsuffizienz in Frage. Bei der Belastung auf dem
Fahrradergometer sei die Beschwerdeführerin mit Erreichen von 88 Watt nur
mässig leistungsfähig, der Test sei wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen
worden. Beschwerden seien keine aufgetreten. Somit habe sich kein Hinweis auf
eine Ischämie ergeben. Zusammenfassend bestünden ein Status nach
Herzschrittmacherimplantation bei höhergradigem AV-Block (ED 2008), eine
valvuläre Herzkrankheit mit knapp mittelschwerer Aorteninsuffizienz und ein
leicht exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel unklarer Aetiologie. Die
Schrittmacherfunktion sei bei jährlicher Kontrolle stets tadellos gewesen und
werde weiterhin kontrolliert. Die Aorteninsuffizienz mache in diesem Ausmass
noch keine Beschwerden, sollte aber echokardiographisch kontrolliert werden.
Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt, dies
wahrscheinlich im Rahmen der verschiedenen rheumatischen Beschwerden und einer
generellen Dekonditionierung. Differentialdiagnostisch komme auch der
asynchrone Kontraktionsablauf bei rechtsventrikulärer Simulation für die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Frage. Schwere körperlich belastende
Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Geräten / Maschinen, die den Schrittmacher
beeinflussen könnten, sind aus nachvollziehbarer Sicht nicht möglich. Für
körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch kurzzeitig mittelschwer
belastende Tätigkeiten wird die Beschwerdeführerin indessen als arbeitsfähig
erachtet.
6.6
Auch die Einschätzungen aus der
neuropsychologischen Untersuchung vom 31. Mai und 6. Juni 2017
(IV-Nr. 63 S. 3 ff.) erweisen sich mit Blick auf die durchgeführten
Untersuchungen, bei denen keine fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin
festgestellt werden konnte, als nachvollziehbar. Die daraus abgeleitete
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % wird ebenfalls einleuchtend
begründet. So bestehen in allen kognitiven Bereichen Defizite, was sich
naturgemäss auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Es werden lediglich
einfache Arbeiten, am ehesten unter Supervision, als möglich erachtet.
6.7
Damit zeigt sich
zusammenfassend, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Lingerie nicht mehr gegeben ist, aus
rheumatologischer Sicht bereits seit Ende 2014 (also lange vor der Anmeldung
zum Leistungsbezug) nicht mehr. Diese Einschätzung ist unbestritten und lässt
sich mit den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres nachvollziehen.
In Bezug auf eine leidensangepasste
Tätigkeit besteht gestützt auf die beweiswertige gutachterliche Einschätzung
rheumatologisch gesehen seit Ende 2014 eine 80%ige, psychiatrisch gesehen eine
60%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus neuropsychologischer Sicht bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 70 % gilt ab dem Untersuchungszeitpunkt (6. Juni
2017). Eine retrospektive Beurteilung wird im entsprechenden
Untersuchungsbericht nicht vorgenommen. Der RAD hielt sodann nach Würdigung der
gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. August 2017 neu
hinzugekommenen Diagnose einer Systemsklerose fest (vgl. E. II. 5.9 hievor),
dass diese keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge.
Dies wird einleuchtend damit begründet, dass sich bis zum gegebenen Zeitpunkt
eine dadurch bedingte Funktionseinschränkung nur im Bereich der Handgelenke /
Finger gezeigt habe, wobei die Ausprägung der Symptomatik (Schmerzen und
Einschränkung der Beweglichkeit in den Gelenken) bereits bekannt war. Mit
Bezugnahme auf das bei der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 durchgeführte
CT, das eine Kleinhirnatrophie zeigte, erweisen sich gemäss RAD nun die im
Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten, sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkenden Beeinträchtigungen als plausibel. Mit anderen Worten liefert die
festgestellte Kleinhirnatrophie die klinische Begründung für die vorhandenen
Beeinträchtigungen. Es wird aber durch den RAD auch nachvollziehbar
festgehalten, dass die Diagnose alleine noch keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit
begründet, sondern eben die daraus resultierenden (und in der neuropsychologischen
Untersuchung festgestellten) funktionellen Einschränkungen. Aus der Diagnose
alleine resultiert nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Nachdem die neuropsychologischen Einschränkungen nun mit einer neurologischen
Diagnose abgebildet werden konnten, kam die RAD-Ärztin auf die Gesamtwürdigung
der Arbeitsfähigkeit zurück und führte in der Stellungnahme vom 8. Juni
2018.
(IV-Nr. 90) aus, man müsse unter Berücksichtigung des komplexen
medizinischen Gesamtkontexts mit rheumatischem Symptomenkomplex und
Systemsklerose, neurologisch begründeten Funktionseinschränkungen sowie einer
neuropsychologisch nachgewiesenen relevanten Einschränkung bei zusätzlich
leichter Intelligenzminderung, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf
dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne. Diese
Einschätzung lässt sich nicht beanstanden und die Beschwerdegegnerin ist dieser
in der angefochtenen Verfügung denn auch gefolgt. Zum Beginn der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten erklärt Dr. med. T.___ in ihrer
Aktennotiz vom 25. September 2018 (IV-Nr. 94), die Systemsklerose sei zwar
im August 2017 diagnostiziert worden, es liege aber bereits eine Beurteilung
von Dr. med. N.___ vom März 2017 vor, die eine gemischte cerebelläre und
sensible Ataxie beschreibe, unter Bezugnahme auf das CT vom 23. Februar
2017.
Es könne daher ab Ende Februar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang
auf den Standpunkt, dass sich eine Kleinhirnatrophie langsam entwickle und sie
daher auch schon seit Jahren vorgelegen haben müsse. Dabei wird verkannt, dass
nicht die Diagnose an sich eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, sondern
die daraus resultierenden Einschränkungen, die in der neuropsychologischen
Untersuchung nachgewiesen wurden. Wenn eine Krankheit progredient verläuft,
erscheint es naheliegend, dass die funktionellen Einschränkungen sich ebenfalls
progredient entwickeln. Insofern kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass bei Vorliegen einer Diagnose
bereits Jahre zuvor zu diesem früheren Zeitpunkt auch schon eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss. Weiter kann der Beschwerdeführerin
nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, dass die für eine
Kleinhirnatrophie typischen Symptome von Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit
seit Jahren vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der
aktuellsten neurologischen Untersuchung angegeben, nur ab und zu Kopfschmerzen
zu haben, die nicht störend seien. Von starken Kopfschmerzen und Migräneanfällen,
wie in der Beschwerdeschrift festgehalten, war (vor der Untersuchung durch
Dr. med. N.___ im Februar / März 2017) nie die Rede. Anlässlich der
Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin über jeweils fünf Minuten
dauernde generalisierte Kopfschmerzen. Die von ihr seit Jahren geklagten chronischen
Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat wurden schliesslich im Rahmen der
Begutachtung eingehend abgeklärt und gewürdigt. Gleiches gilt für den
Arztbericht von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 14), wonach seit dem 12. Januar
2015.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Zum einen machte Dr. med. E.___
diese Einschätzung nur in Bezug auf die angestammte Tätigkeit, in einer
Verweistätigkeit sah er eine teilweise Arbeitsfähigkeit. Zum anderen lag dieser
Arztbericht den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.___ vor und floss damit in
die beweiskräftige Beurteilung mit ein.
6.8
Nach dem Gesagten ist in Bezug
auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Ende 2014 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten
Verweistätigkeit bestand seit Ende 2014 gemäss Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ in der Gesamtschau in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese
Einschätzung hat Geltung bis Februar 2017. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer vollständig aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach vor
Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (aus neuropsychologischer
Sicht) vorgelegen haben soll (vgl. IV-Nr. 98 S. 4 f.), erweist
sich damit nicht als korrekt. Der RAD hatte in der Stellungnahme vom 19. Juli
2017.
(IV-Nr. 66) ausgeführt, es sei aktuell von einer solchen auszugehen,
nicht rückwirkend. Für die Zeit vor Februar 2017 ist von einer
Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab
Februar 2017 beträgt sie 100 %.
7.
Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum angestellt. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des Invaliditätsgrades die
sogenannte gemischte Methode angewendet.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige
der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die
Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein
Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,
wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3
S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar
2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im
Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.
Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei
einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit
nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der
gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet
sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
8.
8.1
Zu prüfen ist die Statusfrage
bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –
Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund
objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in
ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen
entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der
objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44
S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012
E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,
137.
V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des
Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195 mit Hinweis).
8.2
Für den konkreten Fall lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen: In Intake-Gespräch vom 8. Juli 2014 (IV-Nr.
4) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit 17 Jahren geschieden.
Seit 16 Jahren werde sie durch die eine Tochter finanziell unterstützt.
Sie habe nie versucht, in einem höheren Pensum als 50 % zu arbeiten. Sie
sei immer davon ausgegangen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Zum Zeitpunkt
dieses Gesprächs war sie noch in einem 50%-Pensum in der Lingerie der B.___
tätig. Eine Ausbildung hat die Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen. Sie
arbeitete seit 1998 als Wäschereiangestellte, Hausdienstangestellte oder
Hausdame (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 3). Im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann
wurde eine Ehescheidungskonvention (IV-Nr. 9) abgeschlossen, wonach sich
der Ex-Mann verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin bis August 2005 einen
Unterhaltsbeitrag auszurichten. Für die Zeit danach wurde also offenbar davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit
beider Töchter einem Vollzeitpensum nachgehen könne. Dem IK-Auszug (IV-Nr. 11)
lässt sich entnehmen, dass das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin seit 1998
nie über CHF 36'000.00 lag. Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___ vom
8.
Juli 2015 (IV-Nr. 18) war die Beschwerdeführerin seit dem 1. März
2007.
in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin Finishbereich angestellt. Im Rahmen
der Begutachtung hatte diese ausgeführt, sie habe nach der Trennung von ihrem
Ex-Mann notgedrungen arbeiten müssen und immer zu ca. 50 % gearbeitet, da
sie noch den Haushalt gehabt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie zu
Hause die Sachen auch erledigen müsse (IV-Nr. 35 S. 12). Es lässt
sich damit also feststellen, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von
kurzzeitig etwas höheren Pensen, zeitlebens nie ein höheres Pensum von 50 %
geleistet hat. Sie hat nach der Scheidung während Jahren von einem
verhältnismässig geringen Einkommen (nie über CHF 36'000.00; vgl.
IV-Nr. 11) gelebt. Auch als 2005 die jüngere Tochter volljährig geworden
war und die Unterhaltsleistungen des Ex-Mannes weggefallen waren, arbeitete sie
nicht in einem höheren Pensum. Dies obwohl die Betreuungspflichten für die
Kinder (und damit auch der Unterhalt) weggefallen waren. Die Beschwerdeführerin
lässt nun geltend machen, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50 %
gearbeitet. Dem widerspricht aber ihre Aussage anlässlich der Begutachtung,
wonach sie jeweils 50 % gearbeitet habe, da sie noch den Haushalt zu
erledigen gehabt habe. Zudem erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
(zur Früherfassung) erst Jahre später, nämlich 2014, und damit neun Jahre nach
Wegfallen der Unterhaltspflicht durch den Ex-Mann und der Betreuungspflichten.
Insofern überzeugt ihre Argumentation, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen
gar nicht anders gekonnt hätte als mehr zu arbeiten, nicht. Wäre dies damals
schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, so ist nicht zu
verstehen, weshalb sie sich erst 2014 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet
hat. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung schliesslich ausgeführt, ihre rheumatischen
Beschwerden hätten 2013 begonnen (IV-Nr. 35 S. 7). In der Gesamtschau lässt
sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in
einem 50%-Pensum tätig wäre. Dass sie ein höheres Pensum leisten würde, lässt
sich nicht annehmen. Die beiden Töchter sind seit 2005 erwachsen und
grundsätzlich selbständig. Andere Betreuungspflichten hatte die
Beschwerdeführerin nicht.
9.
Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2017 (IV-Nr. 75) ab. Es stellt sich
damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
9.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht.
Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der
Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012
E. 6.2).
9.2
Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.
Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts
ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und
räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation
und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der
Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Bei den von ihr
festgelegten Einschränkungen im Haushalt stellt sie auf die Angaben der
Beschwerdeführerin selber ab, diese werden nicht in Frage gestellt. So hat die
Beschwerdeführerin angegeben, die Kochgewohnheiten hätten sich nicht verändert
und das Kochen sei kein Problem, wobei sie heute für alles länger habe und
Pausen benötige. Es wird gestützt darauf im Bereich Ernährung eine
Einschränkung von 10 % (= Behinderung von 5 %) festgehalten. In der
Haushaltsführung wird keine Einschränkung gesehen, da die Beschwerdeführerin
angegeben hat, den Haushalt zusammen mit der Tochter zu planen, wobei eine
Mitwirkung der erwachsenen Tochter, die im gleichen Haushalt lebt, absolut
zumutbar ist. Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 10 % (=
Behinderung von 2 %) angenommen, da die Beschwerdeführerin ausgeführt hat,
etappenweise vieles selber oder dann aber gemeinsam mit der Tochter zu machen.
Dies entspricht auch den Aussagen in der Begutachtung zum Tagesablauf, wonach
die Beschwerdeführerin den Haushalt jeweils morgens erledige. Auch in diesem
Bereich ist eine Mithilfe der Tochter als Mitbewohnerin zumutbar und
mitzuberücksichtigen, weshalb die festgestellte Einschränkung (aufgrund von
notwendigen Pausen) nicht zu beanstanden ist. Beim Einkaufen und weiteren
Besorgungen wird keine Einschränkung festgelegt, da die Tochter das
Administrative schon vor Jahren übernommen habe. Bezüglich Einkaufen hat die
Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Begutachtung angegeben, Einkäufe mit der
Plastikeinkaufstasche selber zu erledigen, die Tochter mache ansonsten Einkäufe
mit dem Velo (IV-Nr. 35 S. 13). Auch hier ist die Mitwirkung der Tochter
zumutbar. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege gilt das gleiche. Die Tochter
bringt die Wäsche in den Keller, hängt diese auf und trägt sie hoch, der Rest
wird von der Beschwerdeführerin erledigt. Auch hier ist keine Einschränkung
ersichtlich, da die Mithilfe der Tochter im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zugemutet werden kann. Auf die im Abklärungsbericht festgestellte Einschränkung
im Haushalt von 7 % kann demnach abgestellt werden. Dem von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass sich eine derart geringe
Einschränkung im Haushalt gegenüber der 100%igen Arbeitsunfähigkeit als
Mitarbeiterin einer Lingerie widerspreche, ist entgegenzuhalten, dass der im
gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter eine entsprechende Mithilfe
zugemutet werden kann (was am Arbeitsplatz nicht der Fall ist). Weshalb die
Haushaltsabklärung vom 31. Oktober 2017 (Bericht vom 7. November
2017; vgl. IV-Nr. 75) nicht mehr aktuell sein soll, ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Einschränkungen bezüglich der Gehirnatrophie sind seit Februar
2017.
ausgewiesen und waren demnach im Oktober 2017, als die Abklärung
stattfand, vorhanden. Die Abklärungsfachfrau hat auf die Angaben der
Beschwerdeführerin, was ihr im Haushalt alles möglich sei, abgestellt. Nach dem
Gesagten kann auf die im Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im
Haushalt von 7 % abgestellt werden.
10.
Was die für die Berechnung des
Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese unbestritten
geblieben und auch nicht zu beanstanden. Der per 1. Januar 2018 in Kraft
getretene Art. 27bis Abs. 3 IVV ist nicht rückwirkend
anzuwenden (vgl. E. 8.1 hiervor) und da ab Inkrafttreten bei der
Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich sowieso eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, spielt die neue Berechnungsweise (Aufrechnung
auf ein Vollpensum) vorliegend keine Rolle. Somit wurden korrekterweise zwei
Einkommensvergleiche vorgenommen: Dies zunächst für die Zeit vom 1. Februar
2016.
(Ablauf des Wartejahrs) bzw. 1. Oktober 2015 (sechs Monate nach Anmeldung)
bis zum 23. Februar 2017 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes), in
welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit bestanden hatte. Zur
Bemessung des Valideneinkommens wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt
erzielte Einkommen bei der B.___ herangezogen. Dieses belief sich auf
CHF 31'685.00 (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2015 [IV-Nr. 18]).
Für das Invalideneinkommen wurde, weil keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen
wurde, richtigerweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE
2014, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen, CHF 4'300.00)
erscheint mit Blick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil ebenfalls korrekt. Unter
Aufrechnung von Wochenstunden (: 40 x 41.7) und Nominallohnindex 2014 – 2015
(: 103.6 x 104.1 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen])
errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 54'052.60, für ein Pensum
von 50 % somit CHF 27'026.30. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem
einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was von der
Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird und mit Blick auf die vorliegenden
Begebenheiten sowie des der Beschwerdegegnerin zustehenden diesbezüglichen
Ermessens ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich damit ein
Invalideneinkommen von CHF 24'324.00. Daraus resultiert eine Einschränkung
von 23 %. Da der Anteil im ausserhäuslichen Bereich 50 % beträgt,
beträgt der Invaliditätsgrad 12 %. Im Haushalt beträgt die Einschränkung 7 %.
Bezogen auf einen 50%-Anteil resultiert in diesem Bereich ein invaliditätsgrad
von 3.5 % und somit ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 16 %. Es
besteht kein Rentenanspruch.
Ein zweiter Einkommensvergleich ist für
die Zeit ab dem 23. Februar 2017 vorzunehmen. Aufgrund der ab dann
eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich
beträgt die Einschränkung 100 %, bezogen auf ein 50%-Pensum resultiert demnach
ein Invaliditätsgrad von 50 %. Zusammen mit der (gewichteten) Einschränkung
im Haushalt (3.5 %) ist ein Invaliditätsgrad von 53.3 % gegeben, womit die
Beschwerdegegnerin zu Recht vom Anspruch auf eine halbe Rente ausgegangen ist.
Der Anspruch besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Mai
2017.
Berufliche Massnahmen erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin nicht
mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer