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Entscheid

VSBES.2019.39

Invalidenrente

17. Oktober 2019Deutsch58 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 24. Juni 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen wurden Diabetes Typ II, ein Herzschrittmacher seit 2008

und Depressionen angegeben. Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt

in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin Lingerie beim Spital B.___ angestellt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

8. Juli 2014 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 4)

und hielt im entsprechenden Protokoll fest, für diese stehe die Rentenprüfung

im Vordergrund. Am 29. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin dann zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Dort wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit 12. Februar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen

eine Fibromyalgie und Diabetes Typ II.

1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär

begutachten (vgl. IV-Nr. 27 S. 2 f.). Dieses Gutachten wurde

durch die Begutachtungsstelle C.___ am 5. Juli 2016 erstattet (IV-Nr. 35).

2.

2.1 Nachdem nach erfolgter Begutachtung

ein weiterer Arztbericht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und durch die

Beschwerdegegnerin ein Situationsbericht zum Status erstellt worden war (IV-Nr.

55), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 57)

in Aussicht gestellt, einen Anspruch auf eine Rente und / oder

berufliche Massnahmen abzuweisen.

2.2 Gegen den genannten Vorbescheid

liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (IV-Nr. 60) und auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen. Es habe eine neuropsychologische

Untersuchung stattgefunden.

2.3 Ein entsprechender Bericht über

die neuropsychologische Untersuchung (IV-Nr. 63 S. 3 ff.) wurde dem RAD unterbreitet

(IV-Nr. 66). Danach gingen noch weitere Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein

(IV-Nrn. 68 und 73). Auch diese wurden dem RAD vorgelegt (IV-Nr. 74). Des

Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, der entsprechende Bericht

datiert vom 7. November 2017 (IV-Nr. 75).

2.4 Mit Vorbescheid vom 5. Februar

2018 (IV-Nr. 78) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

Auch dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. März 2018 (IV-Nr. 80) Einwand

erheben. Der RAD nahm am 8. Juni 2018 und 25. September 2018 weitere Male

Stellung (IV-Nrn. 90 und 94).

2.5 Mit Verfügung vom 14. Januar

2019 (IV-Nr. 98) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

schliesslich mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine halbe Invalidenrente zu,

wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen wurden.

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(Aktenseite [A.S.] 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben.

3. Hauptsächlich: A.___ wird rückwirkend ab

dem 1. Mai 2016 eine volle IV-Rente ausgerichtet.

Subsidiär:

Die Angelegenheit wird zur Vornahme einer neuen und aktualisierten

Haushaltsabklärung durch eine andere Person und zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (A.S. 25) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Mit Eingabe vom 27. Februar

2019 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 27 f.).

6. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 98) dar, gemäss dem eingeholten

polydisziplinären Gutachten sei der Beschwerdeführerin die angestammte

Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Lingerie seit Ende 2014 nicht mehr zumutbar.

In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Nach

anschliessend durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen seien aufgrund

einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung eine Arbeitsunfähigkeit

von 70 % und ab dem 23. Februar 2017 eine Verschlechterung aus

neurologischer Sicht ausgewiesen. Somit liege ab diesem Zeitpunkt eine volle

Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit vor. Bei der Berechnung

des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten

erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Die

weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute, bei

voller Gesundheit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen

Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 %

wäre sie im Haushalt tätig. Gemäss Haushaltsbericht betrage die Einschränkung

im Haushalt 7 %. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Der

Einkommensvergleich ab dem 1. Oktober 2015 ergebe einen Invaliditätsgrad

von 30.25 %, derjenige ab dem 23. Februar 2017 einen solchen von 53.5 %.

Somit bestehe ab dem 1. Mai 2018 (recte 2017) Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Eine Scheidung könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, dass

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als 50 % arbeiten würde.

Auch wenn es nach der Scheidung 1997 zu Beginn wegen der jüngeren von zwei

Töchtern noch etwas mehr Betreuungsaufwand gebraucht habe, wäre es der

Beschwerdeführerin spätestens ab 2002 möglich gewesen, ihr ausserhäusliches

Pensum zu steigern. Dies sei lange vor den angegebenen gesundheitlichen

Beschwerden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie freiwillig weiterhin in

einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Dass sie im Haushalt viele

Tätigkeiten mit der Tochter ausübe, sei in der Abklärung berücksichtigt worden.

Auch dass sie bei den Haushaltsarbeiten Pausen benötige, führe nicht zu einer

absoluten Einschränkung in diesen Tätigkeiten. Vielmehr gehöre es zur

Schadenminderungspflicht, dass sich die Beschwerdeführerin mit entsprechenden

Pausen die Arbeiten so einteile, dass sie diese noch selber erledigen könne. Es

seien keine Tätigkeiten vollumfänglich auf die Tochter übergewälzt worden,

deren Hilfestellungen seien aber durchaus zumutbar. Da der Beschwerdeführerin

ab dem 23. Februar 2017 keine ausserhäuslichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien,

erübrigten sich berufliche Massnahmen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

den Beginn der Arbeitsunfähigkeit falsch festgestellt. Diese gewähre

Rentenleistungen erst ab dem 1. Mai 2017, weil die Verschlechterung des

Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht erst ab dem 23. Februar 2017

ausgewiesen sei. Aufgrund des am 23. Februar 2017 durchgeführten CT hätten die

seit längerer Zeit bei der Beschwerdeführerin bestehenden starken Kopfschmerzen

und Migräneanfälle eingeordnet werden können. Die diagnostizierte

Kleinhirnatrophie führe zu schwerwiegenden Symptomen wie Schwindel, starken

Kopfschmerzen, Übelkeit oder Störungen im Laufprozess. Eine Kleinhirnatrophie

entwickle sich langsam. Aus den verschiedenen Arztberichten gehe hervor, dass

sich die Beschwerdeführerin immer wieder über die genannten Symptome beschwert

habe. Dementsprechend habe die Kleinhirnatrophie schon lange vorgelegen.

Ausserdem sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur aus neurologischen

Gründen gegeben gewesen, sondern es seien auch andere, vorbestehende

gesundheitliche Probleme dafür verantwortlich. Der Bericht von Dr. med. D.___

vom 31. August 2017 halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren

chronische Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat vorlägen. Ausserdem leide diese

zusätzlich an einer Systemsklerose. Diese Krankheit entwickle sich ebenfalls schrittweise.

Auch wenn sie erst 2017 diagnostiziert worden sei, müsse sie zwingend bereits

in den Vorjahren bestanden haben. Ausserdem habe der Rheumatologe Dr. med. E.___

die Beschwerdeführerin schon am 12. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Zusammengefasst sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit

Ablauf des Wartejahrs am 1. Mai 2016 auszugehen.

Weiter sei der Anteil an ausserhäuslicher

Tätigkeit nicht korrekt ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe im

Intake-Gespräch angegeben, schon bei der Bewältigung der Teilzeitstelle an ihre

Grenzen zu kommen. Diese Aussage sei aufgrund der heute bekannten Diagnosen

ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei aber damals schon

nicht ernst genommen worden. Sie sei 1997 geschieden worden, als ihre Töchter

10.

und 16 Jahre alt gewesen seien. Als alleinerziehende Mutter habe sie sich

auch um den Haushalt kümmern müssen. Eine 100%-Anstellung sei nicht möglich

gewesen. Als die Töchter älter geworden seien, hätte sie mehr arbeiten wollen,

dies aber aufgrund ihrer Gesundheit nicht geschafft. Dem neurologischen

Sprechstundenbericht vom 12. September 2017 lasse sich entnehmen, dass ein

Arbeitsversuch zu 100 % in der Wäscherei gescheitert sei. Nach einer Woche

Ferienvertretung im 100%-Pensum sei die Beschwerdeführerin völlig erschöpft und

am nächsten Montag krank gewesen. Es treffe damit nicht zu, dass sie, seit

Jahren gesundheitlich angeschlagen, in den letzten Jahren auch bei guter

Gesundheit 50 % gearbeitet hätte. Aufgrund ihrer familiären Situation wäre die Erhöhung

des Pensums aus wirtschaftlichen Gründen unerlässlich gewesen. Ihre Töchter

hätten nach der Ausbildung einen geringen Verdienst gehabt. Was die sozialen

Verhältnisse anbelange, habe die Beschwerdeführerin keine ausserhäuslichen

Tätigkeiten, denen sie in der Freizeit hätte nachgehen können und damit kein

Netz von Freunden, die sie unterstützt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie

bei Gesundheit einem höheren Pensum hätte nachgehen müssen, aufgrund des

äusserst bescheidenen Lebensstils einem solchen von 80 %.

Schliesslich sei auch das von der

Beschwerdegegnerin angenommene Ausmass der Behinderung im Haushalt

unzutreffend. Bereits ohne Analyse der einzelnen Elemente der Abklärung könne

festgehalten werden, dass es nicht sein könne, dass eine Lingeriemitarbeiterin,

die in ihrer angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig sei, in der Haushaltsführung nur zu 7 % beeinträchtigt sein

solle und zwar selbst unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter. Die

Beschwerdeführerin sei bereits Ende 2017 beim Kochen wesentlich eingeschränkt

gewesen, ebenso bei der Wohnungspflege, beim Einkaufen und bei der Wäsche. Das

Ausmass der Behinderung betrage 34 %. Die Haushaltsabklärung vom November 2017

sei ausserdem nicht mehr aktuell. Infolge der nicht mehr vorhandenen

Feinmotorik wegen der fortschreitenden Gehirnatrophie könne die

Beschwerdeführerin kaum noch kochen und die Geschirrspülmaschine nicht mehr

ein- oder ausräumen, weil ihr die Sachen aus der Hand fielen. Bereits der

neurologische Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2018 bestätige

Koordinationsstörungen. Staubsaugen sei nicht mehr möglich und einkaufen gehe

praktisch nicht mehr. Was die Mithilfe der erwachsenen Tochter anbelange, so

habe die Beschwerdeführerin ihren Haushalt bereits Ende 2017 nicht mehr selber

führen können. Die Tochter habe das Waschen und Einkaufen übernommen. Zumindest

einzelne Funktionen seien schon Ende 2017 auf die Tochter übergegangen. Heute

dränge sich die Feststellung auf, dass die Tochter den gesamten Haushalt

übernommen habe. Die diesbezüglich geforderte Mitarbeit übersteige das

zulässige Mass.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Februar 2015 (IV-Nr. 6) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Februar 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 29. April 2015, IV-Nr. 6), was hier im Oktober 2015 der Fall

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Februar

2016.

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des

Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit

Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine halbe

Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2017 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es

zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Im Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 3. März 2015 an

den Hausarzt (IV-Nr. 24 S. 3 ff.) werden diese Diagnosen aufgeführt:

-

Polymyalgisches /

polyarthralgisches Syndrom, Rheumafaktor und CCP-Ak negativ, ANA positiv mit

centromerer Kernfluoreszenz, V.a. Polymyalgia rheumatica, fibromyalgisches

Beschwerdebild

-

Status nach

Herzschrittmacherimplantation wegen höhergradigem AV-Block

-

Grenzwertige

arterielle Hypertonie

-

Diabetes mellitus 2

(ED 6/2008)

-

Status nach

Hysterektomie wegen Hypermenorrhoe und Uterus myomatosus

-

Atopisches Ekzem, DD

Lichen ruber (12/2014)

-

Depressive Episode

Ca. seit Ende Oktober 2014 bestünden

vermehrte Schmerzen, welche im rechten Knie begonnen und sich im Verlauf auf

die Hüftregion und schliesslich auf die Schulterregion ausgedehnt hätten. Seit

kurzer Zeit bestünden auch Hautprobleme. Gelenkschwellungen seien nicht

beobachtet worden. Die Beschwerdeführerin fühle sich wegen der fast ubiquitären

Schmerzen allgemein schlecht. Bei der Untersuchung habe diese ein auffälliges

polymyalgisches, etwas weniger ausgeprägt auch polyarthralgisches

Beschwerdebild gezeigt, welches einerseits die Kriterien eines

Fibromyalgiesyndroms erfülle, andererseits aber auch an ein entzündliches

Geschehen denken liesse. Laborchemisch hätten sich deutliche humorale

Entzündungszeichen gezeigt, bei fehlenden Hinweisen für ein paraneoplastisches

Geschehen oder eine Polyarthritis. Nach einer durchgeführten

Steroidstosstherapie hätten sich die Schmerzen mindestens teilweise, die

Beweglichkeit in Schultern und Hüfte jedoch deutlich gebessert. Bei der

Kontrolle vom 25. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin weiterhin typische

weichteilrheumatische Befunde im Sinne einer Fibromyalgie gezeigt. Es sei bis Mitte

März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___ vom

19.

Mai 2015 (IV-Nr. 14), liegen bei der Beschwerdeführerin folgende

Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Fibromyalgiesyndrom

-

Polymyalgia

rheumatica

-

Depressive Episode

-

Angststörung

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Status nach

Herzschrittmacherimplantation wegen höhergradigem AV-Block

-

Arterielle

Hypertonie

-

Atopisches Ekzem

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 12. Januar 2015. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine

körperlich leichte Tätigkeit, nach Möglichkeit sitzend und stehend sowie ohne

grossen Leistungsdruck wäre an vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Die

Leistungsfähigkeit sei dabei um 20 % vermindert.

In einem Verlaufsbericht vom 16.

Dezember 2015 (IV-Nr. 23) führt Dr. med. E.___ aus, seit Herbst 2014 hätten die

Beschwerden der Beschwerdeführerin zugenommen, eine Arbeitsunfähigkeit sei ab

12.

Januar 2015 von ihm attestiert worden. Es bestünden persistierende, vorwiegend

myofasziale Rückenbeschwerden, eine Polymyalgia rheumatica mit niedrig

dosierter Steroidmedikation unter Kontrolle und eine persistierende, die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Situation.

5.2

Laut Arztbericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Juni 2015 (IV-Nr. 16

S. 1 f.), sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen:

-

Polymyalgisches /

polyarthralgisches Syndrom

-

Fibromyalgisches

Beschwerdebild

-

Diabetes mellitus

-

Kardiopathie mit Status

nach Schrittmacherimplantation

-

Atopisches Ekzem

-

Belastungsabhängige

depressive Episoden

Die Beschwerdeführerin werde

hauptsächlich von Spezialärzten behandelt und er erhalte nur die entsprechenden

Berichte. Mit den vielen Krankheiten sei sie sicherlich in ihrem Arbeitsleben

eingeschränkt. Er könne aber keine Angaben über den Grad der Arbeitsunfähigkeit

machen.

5.3

Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 25)

wird Folgendes diagnostiziert:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, ICD-10 F33

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen, ICD-10

Z73.1

-

Somatische

Diagnosen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Weichteilrheuma, Neuropathie

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Somatische

Diagnosen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Diabetes, angeborener

Herzfehler, Herzschrittmacher

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 11. August 2015 bis auf weiteres. Seit dem 11. August 2015 sei die

Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung. Zu Beginn habe sie über seit vielen

Jahren bestehende Schlafstörungen berichtet. Tagsüber sei sie oft müde und

erschöpft und nicke während der Hausarbeit ein. Sie fühle sich oft antriebslos,

sei bedrückt und weine häufig. Sie leide unter starken Rheumaschmerzen in den

Beinen. Im Befund zeigten sich Konzentration und Gedächtnis im Gespräch

unauffällig. Das formale Denken sei manchmal etwas weitschweifig, inhaltlich

unauffällig. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin bedrückt, hilflos wirkend,

dünnhäutig. Es bestünden ein verminderter Selbstwert, Selbstzweifel und starke

Schuldgefühle. Der Antrieb sei reduziert. Die Beschwerdeführerin habe schwere

Erschöpfungserscheinungen und Durchschlafstörungen. Die Behandlung zeige

bereits erste Wirkungen und die Prognose sei relativ günstig. Die Integration

werde aber Zeit in Anspruch nehmen.

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen,

das am 5. Juli 2016 von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, und Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und

Venerologie, erstattet wurde (IV-Nr. 35).

5.4.1

Dem Gutachten lassen sich

folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden

entnehmen: Diese gebe an, sie sei dankbar, den Haushalt noch erledigen zu können.

Im Jahr 2013 habe sie unter lumbalen Rückenschmerzen zu leiden begonnen, die

sich in der Folge sukzessive ausgebreitet hätten. Aktuell verspüre sie konstant

ziehende bis stechende, manchmal auch eher brennende Schmerzen, vor allem

lumbal sowie im Nackenbereich, zudem in beiden Beinen und in den Armen,

manchmal auch in beiden Händen. Zudem könne es am Tag immer wieder mal zu fünf

Minuten dauernden generalisierten Kopfschmerzen kommen. Psychischer Stress

führe zur Zunahme der Schmerzen. Schmerzlindernd seien die Einnahme von Tramal,

Physiotherapie und die Betätigung am Hometrainer. An manchen Tagen könne sie

kaum die Treppe bewältigen, an anderen Tagen gehe es besser. Sie fühle sich

allgemein kraftlos. Das Einschlafen gehe einigermassen ordentlich, sie erwache

aber durchschnittlich viermal pro Nacht. Tagsüber fühle sie sich nicht müde,

sie habe durchaus den Willen, den Tag zu bewältigen. Täglich könne es auch ein-

bis mehrmals bis zu fünf Minuten anhaltendem Herzrasen kommen, oft abends im

Bett. Die Stimmung sei ausgeglichen. Es bestehe keine anhaltende Traurigkeit.

Sie fühle sich körperlich nicht belastbar und denke nicht, dass sie

ausserhäuslich tätig sein könne. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie in der

Regel um 07:30 Uhr aufstehe. Am Vormittag verrichte sie den Haushalt mit

Pausen. Nachmittags helfe sie entweder einer älteren Dame beim Einkaufen, wobei

sie keine schweren Lasten heben könne, oder sie unternehme Ausflüge nach […] oder

[…]. Zudem lese sie Biographien. Am Dienstagabend gehe sie ins Chorsingen.

Manchmal sehe sie auch etwas fern. Normalerweise gehe sie zwischen 22:30 und

23:00 Uhr zu Bett.

5.4.2

Der internistische Befund fällt

im Gutachten unauffällig aus. Es bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2, der mit

vier oralen Antidiabetika behandelt werde. Die aktuelle Blutzuckereinstellung

sei zufriedenstellend. Aufgrund dessen seien einzig Tätigkeiten an gefährlichen

Maschinen oder in sturzgefährdenden Höhen ungeeignet. Ansonsten könne keine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

5.4.3

In der psychiatrischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei seit letzten Sommer

in psychotherapeutischer Behandlung, wo sie alle zwei Wochen von der Psychologin

betreut werde. Schon 2012 habe es angefangen mit Depressionen, als sie bei der

Arbeit drei Monate ausgefallen sei wegen eines Burnouts. Ihre Mutter sei in die

Aare gegangen (Suizid), als sie 29 Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei vor

fünf Jahren an Parkinson gestorben. In der Schulzeit habe sie nie gewusst, ob

die Mutter noch am Leben sei, wenn sie von der Schule nach Hause gekommen sei.

Zum Teil sei sie vom Vater geschlagen worden. Mit 19 Jahren habe sie

geheiratet. Die Mutter habe ihr damals Vorwürfe gemacht, sie im Stich zu

lassen. Nach der Heirat habe sie sich um zwei Haushalte gekümmert. Eigentlich

habe sie damals schon gemerkt, dass ihr Ex-Mann Alkoholiker sei. Nachdem sie

sich in der Ehe ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet habe und vor

19.

Jahren nach der Trennung mit den Töchtern nach […] gezogen sei, habe

sie notgedrungen arbeiten müssen. Sie habe jeweils zu ca. 50 % gearbeitet, da

sie noch den Haushalt gehabt habe, wobei die ältere Tochter dann die Kosten für

den Haushalt mit ihr geteilt habe. Sie habe aber das Gefühl gehabt, dass sie zu

Hause auch ihre Sachen erledigen müsse.

Im Rahmen der Befunderhebung hält der

psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei sehr freundlich und

kooperativ gewesen. Die affektive Modulation sei eingeschränkt. Die

Beschwerdeführerin wirke traurig, vielleicht auch etwas zwanghaft. Der

affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv. Es

würden eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen sowie negative

Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation angegeben.

Der Selbstwert sei vermindert. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen

Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten sonst nicht bestanden. Die

Beschwerdeführerin wirke selbstunsicher, ängstlich, aber auch zwanghaft.

Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen.

Das Denken sei formal geordnet und es bestünden keine Ich-Störungen.

5.4.4

Anlässlich der rheumatologischen

Untersuchung hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Schmerzen in beiden

Beinen, am dorsalen Oberschenkel beidseits und teilweise diffus in den Beinen,

dann Beschwerden vorwiegend im Rahmen von Stresssituationen wegen Problemen mit

der Tochter. In solchen Momenten könne sie nicht einmal mehr die Treppe

benutzen. Lumbale Rückenschmerzen bestünden seit ca. zehn Jahren, ohne

Ausstrahlung in die Beine und ohne Paresen. Seit ca. sechs Wochen habe sie auch

Schmerzen an den Händen, vorwiegend bei Belastung. Seit ca. zwei Jahren bestünden

zusätzlich Schmerzen in der Nacken-Schultergürtelregion und an beiden

Oberarmen, wobei die Schmerzintensität von Tag zu Tag wechsle. Beschwerden habe

sie sowohl tagsüber als auch nachts, mit teilweise schmerzbedingtem Erwachen.

Seit Anfang 2016 stünden die Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich im

Vordergrund.

Der rheumatologische Befund fällt

folgendermassen aus: Die Spontanbewegungen seien weitgehend unauffällig einschliesslich

vollständigem Bücken zum Ausziehen der Schuhe. Die Hockestellung sei wegen

Lumbalschmerzen nicht einnehmbar. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ, beide

Hand- und Ellenbogengelenke seien frei und indolent beweglich. In den Schultern

bestünden passiv durchwegs normale Beweglichkeiten und auch ein deutlich

grösserer Bewegungsumfang beim An- und Ausziehen der Bluse als bei der direkten

klinischen Prüfung. Der Nackengriff werde nicht vollständig ausgeführt, der

Schürzengriff aber problemlos. Bei der Prüfung im Liegen würden bei allen

Bewegungen beider Hüft- und Kniegelenke Schmerzen ausgelöst, teilweise bereits

beim Erfassen des Beines. Bei der Prüfung in sitzender Position am Bettrand sei

die Hüftbeweglichkeit allseits frei und auch die Kniebeweglichkeit nicht

eingeschränkt. Es zeigten sich eine leichte Genua valga, keine Ergussbildung

und stabile Bänder. Sämtliche Sprunggelenke seien beidseits frei und indolent

beweglich. Alle Tenderpoints der Fibromyalgie seien stark druckdolent mit

heftigen Ausweichbewegungen, daneben seien aber auch sämtliche Kontrollpunkte

druckdolent sowie diffus alle Strukturen im gesamten Rückenbereich

einschliesslich der Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Beckengürtelmuskulatur.

Es bestünden keine Artikulo- oder Tenosynovitiden. Die Lateralflexion und

Extension der HWS seien um je 1/3 vermindert. Die Extension der BWS sei normal.

Die Lateralflexion der LWS sei beidseits schmerzhaft um 2/3 eingeschränkt,

Flexion und Extension seien ohne relevante Schmerzen um 1-2/3 vermindert.

Neurologischer Status: Das

Lasègue-Zeichen sei schwer überprüfbar, in liegender Position komme es

beidseits zu starken Gegeninnervationen wegen Schmerzen am dorsalen

Oberschenkel und wegen Schmerzen aufgrund des Griffs durch den Untersucher am

Unterschenkel. In sitzender Position sei das Lasègue-Zeichen eindeutig negativ.

Das Aufsitzen aus der Rückenlage erfolge problemlos und ohne Beachtung der

Rückendisziplin.

Ein Röntgen der LWS ap seitlich vom 15.

Juni 2016 zeige eine Schräghaltung nach rechts. Das dorsale Alignement sei intakt,

bei Streckhaltung. Die Iliosakralgelenke seien altersentsprechend unauffällig. Es

bestünden laterale Spondylosen L2/3 und L3/4, eine hochgradige Osteochondrose

L4/5 mit Vakuumphänomen, Chondrosen bis Osteochondrosen L5/S1 sowie L3/4 und am

stärksten ausgeprägt L2/3, auf der letztgenannten Höhe auch angedeutete

Traction spurs sowie tieflumbale Intervertebralarthrosen.

5.4.5

Zur dermatologischen Untersuchung

wird festgehalten, es sei bei der Beschwerdeführerin 1977 erstmals zum

Auftreten von juckenden, offenen Stellen im Bereich beider Füsse dorsal

gekommen, die lokal behandelt worden seien. In den nachfolgenden Jahren habe es

immer wieder Hauterscheinungen gegeben, mit einer Exacerbation von am ehesten

als ein atopisches Ekzem einstufbaren Läsionen, am gesamten Integument,

weswegen sich die Beschwerdeführerin 1985 stationär im Spital M.___ habe

behandeln lassen. In den nachfolgenden Jahren sei es besonders in den

Sommermonaten zu erosiven Läsionen im Bereich der Füsse gekommen, die als ein

atopisches Ekzem, aber auch anamnestisch als Psoriasis eingestuft worden seien.

2014.

habe es juckende Hautveränderungen im Bereich der Knöchel gegeben, wobei

ein Lichen ruber planus diagnostiziert worden sei. Unter einer Betnovate

Therapie habe sich eine deutliche Befundstabilisierung gezeigt. Aktuell

berichte die Beschwerdeführerin über einen gelegentlichen Juckreiz im Bereich

der Unterschenkel mit einzelnen Läsionen. Im Bereich beider unteren

Extremitäten zeige sich eine ausgeprägte Varikosis. An beiden Unterschenkeln,

vor allem im Knöchelbereich, bestünden einzelne Kratzartefakte und eine feinlamelläre

Schuppung. Einzelne, stecknadelkopfgrosse, excorierte, erythematöse Papeln fänden

sich im Bereich der Innenknöchel beidseits.

5.4.6

In der kardiologischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, es gehe ihr gut. Von

kardialer Seite habe sie lediglich ab und zu Palpationen, wobei dann ein

kräftigerer Herzschlag verspürt werde. Im EKG zeige sich vereinzelt eine

PM-Stimulation im Vorhof und im RV mit breitem QRS-Komplex. Bei der

transthorakalen Echokardiographie seien LA und LV an der oberen Norm, die übrigen

Dimensionen normal. Es zeige sich eine normale systolische Funktion des leicht

exzentrisch hypertrophierten linken Ventrikels. Es bestünden eine

Septumdyssynchronie bei RV-Stimulation, sonst keine regionalen

Motilitätsstörungen, eine Relaxa­tionsstörung, eine trikuspide, minim an den

freien Rändern verdickte Aortenklappe mit leichter bis knapp mittelschwerer

zentraler Aorteninsuffizienz, sowie eine minimste unbedeutende

Mitralinsuffizienz. In der Ergonometrie erbringe die Beschwerdeführerin 70 %

der Soll-Leistung, mit Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung. Es zeigten sich

keine ischämieverdächtigen ST-Veränderungen, keine Rhythmusstörungen, eine unauffällige

Erholungsphase, keine Thoraxschmerzen unter Belastung. Klinisch und elektrisch bestehe

eine negative Ergonometrie bei mässiger Leistungsfähigkeit.

5.4.7

In der Gesamtschau erheben die

Gutachter folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Kombinierte

ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) und zwanghafte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61.0)

-

Multilokuläres

Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates unsicherer Spezifität (ICD-10 R52.9)

- fortgeschrittene

degenerative Veränderungen der LWS (aktuelles Röntgen)

- myofasziales

Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom, möglicherweise überlagert

durch eine Polymyalgia rheumatica Ende 2014

- klinisch

weitgehend ubiquitäre Druckdolenzen

- bei

anhaltender somatoformer Schmerzstörung

-

Leichte bis knapp

mittelschwere Aorteninsuffizienz (ICD-10 I35.1)

-

Höhergradiger

AV-Block (ED 11/2008) (ICD-10 I44.2)

- Holter-EKG

6.

November 2008: AV-Block II°, selten III°, mit Knotenersatzrhythmus

- Schrittmacherimplantation

(Medtronic Adapta) 24. November 2008, letzte Kontrolle 1. März 2016 mit

normaler Funktion

- reversible

Kardiopathie im Rahmen des höhergradigen AV-Blockes mit dilatiertem LV

(11/2008)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Metabolisches

Syndrom

- Diabetes

mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)

- medikamentös

behandelt, HbA1c von 7.2 % (Norm < 6.3 %)

- keine

wesentlichen Sekundärmanifestationen

- Dyslipidämie,

medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

- arterielle

Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I16)

- Übergewicht

(BMI 26 kg/m2)

-

Pruriginöse

Dermatitis (ICD-10 L 30.8)

5.5

Dr. med. N.___, Fachärztin für

Neurologie, berichtete am 2. März 2017 (IV-Nr. 53) unter anderem über einen Verdacht

auf ein Cerebralparese mit Intelligenzminderung sowie Spannungskopfschmerzen,

bei einer Migräne wahrscheinlich ohne Aura. Ein CT Neurokranium vom 23. Februar

2017.

zeige einen erweiterten Liquorraum um die Vermis, vereinbar mit einer

Atrophie. Im Übrigen präsentierten sich ein normales kraniozerebrales

Computertomogramm und normale Kleinhirnhemisphären. Weiter bestehe ein leichtes

sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits, elektrophysiologisch bestätigt.

Die Beschwerdeführerin habe fast täglich Kopfschmerzen, oft okzipital, zum Teil

sehr stark. Bei starken Kopfschmerzen komme es zu Übelkeit ohne Erbrechen.

Gelegentlich habe sie ein Ameisenlaufen an den Wangen. Es zeige sich eine

Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand, deutlich depressiv, sehr

unsicher und motorisch unruhig. Psychomotorisch sei sie verlangsamt. Es

bestünden ein leichter Strabismus, eine leichte Ataxie mit Dysmetrie und ein Intentionstremor

im Finger-Nase-Versuch sowie Knie-Hacke-Versuch. Der Tonus sei reduziert. Die Bauchhautreflexe

seien nicht auslösbar, die Phalen-Zeichen bds. negativ, die Tinelzeichen des

Karpaltunnels links positiv. Der Vibrationssinn Malleolus lateralis sei bds.

reduziert. Ein EMNG des Nervus medianus rechts zeige eine

Martin-Gruber-Anastomose, eine leicht verlängerte distal-motorische Latenz und die

sensible Nervenleitgeschwindigkeit sei im Bereich des Karpaltunnels leicht

verlangsamt. Beim Nervus medianus links präsentiere sich das gleiche Bild; die

sensible Nervenleitgeschwindigkeit sei distal leicht verlangsamt.

5.6

Der Bericht vom 29. Juni

2017.

über die neuropsychologische Untersuchung vom 31. Mai und 6. Juni

2017.

von lic. psych. O.___ und lic. phil. P.___ (IV-Nr. 63 S. 3 ff.)

äussert sich über folgende, in der neuropsychologischen Testuntersuchung

objektivierten Einschränkungen: Im Aufmerksamkeitsbereich bestehe eine deutlich

verminderte Konzentrationsleistung. Im Exekutivbereich zeigten sich eine starke

Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion, eine mittelstarke Einschränkung

in der verbalen Interferenzkontrolle und dem logischen Denken sowie eine

leichte Beeinträchtigung in der Konzepterkennung. In der Mnestik zeigten sich eine

starke Beeinträchtigung im Arbeitsgedächtnis, mittelstarke Beeinträchtigungen

im verbalen Abrufen und Diskriminieren von einfachen verbalen Informationen

sowie im Abrufen von figuraler Information. Im Bereich der visuell-räumlichen

Fähigkeiten bestünden insgesamt mittelstarke Beeinträchtigungen sowie Mühe beim

globalen Erfassen und Strukturieren bei der Kopie einer komplexen Figur

(unstrukturiertes Vorgehen) und der mentalen Rotation. Die testpsychologische

Prüfung der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ergebe einen

Gesamt-IQ von 65 und liege damit weit unter dem Durchschnitt der Altersgruppe

der Beschwerdeführerin. Das Resultat sei vergleichbar mit einer leichten

Intelligenzminderung. Die deutlichsten Schwächen seien im Arbeitsgedächtnis und

im Sprachverständnis zu verzeichnen mit einem weit unterdurchschnittlichen

Ergebnis. Unterdurchschnittlich seien auch die Ergebnisse im

wahrnehmungsgebundenen Denken und der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die

erhobenen Befunde würden gesamthaft auf eine hirnorganisch bedingte

Funktionsstörung hinweisen.

Als neuropsychologische Diagnosen werden

eine mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung und leichte

Intelligenzminderung (ICD-10 F70) erhoben. Zusammenfassend sei bei der

Beschwerdeführerin von stark unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen

auszugehen. In allen kognitiven Bereichen hätten Defizite objektiviert werden

können. Die Funktionseinschränkung wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit aus. Die

Funktionalität sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen

deutlich eingeschränkt. Es könnten nur einfache Arbeiten, am ehesten unter

Supervision, ausgeführt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin mit den Arbeitsanforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt

überfordert. Bei der letzten Anstellung sei es folglich zu einer

psychophysischen Dekompensation gekommen. Zusätzlich zu den kognitiven

Minderleistungen seien emotionale und Verhaltensauffälligkeiten zu

berücksichtigen, die sich im Rahmen der ruhigen und strukturierten

Testsituation kaum gezeigt hätten, die aber im komplexeren Alltag, vor allem in

Stresssituationen, die Leistungsfähigkeit erheblich negativ beeinflussten. Der

Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht 70 %.

5.7

Im Bericht von Dr. med. D.___,

Leitender Arzt Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals Q.___, vom 31.

August 2017 (IV-Nr. 68) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Limitierte Form

einer Systemsklerose

Positive

Anti-Centromere-Antikörper (1:1280) (07/2017)

Raynaudphänomen,

Gelenkkontrakturen (Madonnenfingerphänomen), beginnende Sklerodaktylie

Bodyplethysmographie

vom 17.08.2017: TLC-Diffusionskapazität 76 %

Echokardiographie

vom 06.06.2017: rechter Ventrikel unauffällig, rechter Vorhhof leicht erweitert,

normale Kontraktion, EF 71 %

Ösophaguspassage

vom 25.08.2017: unbehinderte Passage des Kontrastmittels durch den

mittelständig gelegenen Ösophagus. Keine Kontrastmittelaussparungen

-

Weichteilrheumatisch

anmutendes Beschwerdebild

DD: Im Rahmen

der limitierten Form der Systemsklerose, Fibromyalgiesyndrom

-

Rezidivierende

depressive Episoden bei ängstlich / zwanghafter Persönlichkeit

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Höhergradiger

AV-Block (Erstdiagnose 11/2008)

Holter-EKG 06.11.2008:

AV-Block Grad II, selten Grad III mit Knotenersatzrhythmus

Schrittmacher-Implantation

24.11.2008

-

Leichte bis knapp

mittelschwere Aorteninsuffizienz

-

Leichtes

sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits, elektrophysiologisch bestätigt

(03/2017)

Bei einem deutlich erhöhten

Anti-Centromer-Antikörper und dem klassischen begleitenden Raynaudphänomen in

den Wintermonaten sei an der Diagnose einer limitierten Form einer

Systemsklerose nicht zu zweifeln. Anlässlich der Untersuchung vom 20. Juli 2017

befinde sich die Beschwerdeführerin in tendenziell depressivem Zustand und mit

gewisser motorischer Unruhe. Die Wirbelsäule sei im Lot, die Lateralflexion

lumbal eingeschränkt, mit diffuser Weichteilüberempfindlichkeit. Die Muskeleigenreflexe

seien symmetrisch schwach auslösbar.

5.8

Dr. med. R.___, Fachärztin für

Neurologie, diagnostiziert in ihrem Bericht vom 20. September 2017 (IV-Nr.

73) Folgendes:

-

Mittelschwere

neuropsychologische Funktionseinschränkung (F 70.1)

neuropsychologische

Untersuchung vom 08.06.2017: deutlich verminderte Konzentrationsleistung, stark

beeinträchtigte Exekutivfunktionen und Mnestik, mittelstark eingeschränkte

visuell räumliche Fähigkeiten;

leichte

Intelligenzminderung (IQ 65 Punkte)

-

leichtes

zerebelläres Syndrom bei im CT Atrophie des Vermis cerebelli

-

diabetische

Polyneuropathie (G 63.2)

Karpaltunnelsymptomatik

beidseits

-

limitierte Form

einer Systemsklerose

Raynaud-Phänomen,

Gelenkskontrakturen, beginnende Sklerodaktylie;

positive

Anti-Centromer-Antikörper 1:1280, ED 07/2017

-

weichteilrheumatisch

anmutendes Beschwerdebild, DD im Rahmen von Dg. 4, Fibromyalgie-Syndrom

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Status nach

Pacemaker Implantation 11/2018 bei höhergradiger AV-Blockierung

Die Beschwerdeführerin sei mental

auffallend verlangsamt. Aus neurologischer Sicht im Vordergrund stünden die

anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung objektivierten erheblichen

Defizite. Diese erforderten von der Beschwerdeführerin eine übermässige

Anstrengung und hohen Stress beim Erledigen von kognitiv auch nur leicht

anspruchsvollen Aufgaben. Eine exzessive Fatigue dürfte daraus resultieren,

aber auch in Zusammenhang mit der rheumatischen Erkrankung stehen. Die

zerebelläre Störung scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Ob es sich beim beobachteten

Rigor links um ein beginnendes extrapyramidales Syndrom handle, sei im Moment

noch schwer zu sagen. Aufgrund der Schilderung der Situation durch die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter, der Beobachtung bei der klinischen

Untersuchung sowie der neuropsychologischen Abklärungsresultate sei eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ausserhalb des eigenen Haushalts absolut plausibel.

Im neurologischen Sprechstundenbericht von

Dr. med. R.___ vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 79) wird sodann ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe nur ab und zu Kopfschmerzen, diese seien nicht störend.

Von neurologischer Seite her würden keine neuen Beschwerden angegeben.

5.9

Der RAD hat mehrfach zu den nach

der Begutachtung eingegangenen Arztberichten Stellung genommen und diese

gewürdigt. Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 19. Juli

2017.

(IV-Nr. 66) aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % aus

neuropsychologischer Sicht sei nachvollziehbar. Ob die kognitiven

Einschränkungen durch die depressive Stimmungslage ausgelöst seien oder durch

Alterungsprozesse im Hirn, die mit dem Diabetes mellitus zusammenhingen, lasse

sich nicht eindeutig klären. Aktuell sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

Dr. med. T.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, legte am 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 74) dar, die gemäss

Dr. med. D.___ hinzugekommene Diagnose einer Systemsklerose sei eine

Erkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Verdickung des Bindegewebes

und Veränderungen an den Blutgefässen mit Durchblutungsstörungen komme. Es

mache sich dadurch eine entsprechende Funktionseinschränkung der jeweils

betroffenen Organe bemerkbar. Bei der Beschwerdeführerin seien aktuell nur die

Handgelenke / Finger betroffen mit der bereits bekannten Ausprägung der

Symptomatik in Form von Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit in den

Gelenken. Im Rahmen der Abklärungen sei ausgeschlossen worden, dass auch innere

Organe betroffen sein könnten. Somit sei allein aufgrund dieser Diagnose keine

andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet.

Am 8. Juni 2018 erklärte Dr. med. T.___

(IV-Nr. 90) weiter, das CT vom 23. Februar 2017 beschreibe unter anderem einen

erweiterten Subarachnoidalraum um die Vermis, vereinbar mit einer

Kleinhirnatrophie. Allein aus dem bildgebenden Befund des Neurokraniums könne

nun noch nicht eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Entscheidend seien

mögliche funktionelle Einschränkungen / klinische Befunde im Kontext mit diesen

bildgebenden Veränderungen. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % festgehalten worden. Im

neurologischen Sprechstundenbericht werde ein neurologischer

Untersuchungsbefund passend zur gefundenen cerebellären Atrophie mit

psychomotorischer Verlangsamung, einer cerebellären und sensiblen Ataxie

geschildert. So müsse man unter Berücksichtigung des komplexen medizinischen

Gesamtkontextes mit rheumatischem Symptomenkomplex und Systemsklerose,

neurologisch begründeten Funktionseinschränkungen sowie einer

neuropsychologisch nachgewiesenen relevanten Einschränkung bei zusätzlich

leichter Intelligenzminderung, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf

dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne.

6.

6.1

In Bezug auf den bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschaden hat die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, die neuropsychologische Untersuchung

vom 31. Mai und 6. Juni 2017 und auf die Beurteilungen des RAD abgestellt. Der

Beweiswert dieser medizinischen Unterlagen ist im Grundsatz unbestritten und

kann als vorhanden angesehen werden. Das polydisziplinäre Gutachten wurde in

Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt.

Gleiches gilt auch für die neuropsychologische Untersuchung. Insofern kann auf

die entsprechenden Expertisen abgestellt werden.

6.2

Inhaltlich wird im

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ in psychiatrischer

Hinsicht und unter Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281

festgelegten Indikatoren nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im aktuellen

klinischen Untersuchungsgespräch eine leichte psychomotorische Angespanntheit,

ein verminderter Selbstwert und eine gewisse Ängstlichkeit, Selbst­unsicherheit

und Zwanghaftigkeit ergäben. Es bestünden auch negative Zukunftsperspektiven

bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die

Beschwerdeführerin beklage vor allem eine erhöhte Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen, so dass sie auf ein sedierendes Antidepressivum angewiesen

sei, und habe vor allem auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzproblematik am

Bewegungsapparat angegeben, bei einer allgemein verminderten Belastbarkeit. In

Abgrenzung zu invaliditätsfremden Faktoren bestehe eine nicht einfache finanzielle

Situation mit gegenwärtiger Abhängigkeit von der Taggeldversicherung. Ein

deutliches, Aufmerksamkeit suchendes Verhalten im Sinne einer Aggravation sei

im Untersuchungsgespräch nicht ersichtlich. Es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung mit antidepressiver Medikation und der Medikamentenspiegel des

verordneten Antidepressivums sei im therapeutischen Bereich. Die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne durchaus intensiviert

werden, vor allem von medikamentöser Seite her, sollte dies notwendig sein.

Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar, machten aber wegen der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keinen Sinn (Indikatoren

«Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde», «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz» und «Komorbiditäten»). Im Bereich der

Persönlichkeit bestünden auffällige ängstlich-selbstunsichere und zwanghafte

Persönlichkeitsmerkmale. Im Längsbefund falle eine nicht einfache Kindheit mit

unter schweren Depressionen leidender Mutter auf. Die Beschwerdeführerin habe

sich früh verantwortlich für den jüngeren Bruder gefühlt, der sich später auch

suizidiert habe. Ihre Ehe mit einem alkoholabhängigen Mann sei gescheitert. Es

sei immer wieder zu Stellenwechseln aus gesundheitlichen Gründen gekommen.

Diagnostisch handle es sich um eine kombinierte ängstlich-vermeidende

(selbstunsichere) und zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Es bestünden

Ressourcen hinsichtlich angelernter Arbeiten mit Berufserfahrung. Die

Beschwerdeführerin habe sich auch stets ihren häuslichen Aufgaben gewidmet und

zwei Kinder grossgezogen (Indikator «Persönlichkeit»). Die ältere Tochter der

Beschwerdeführerin habe ebenfalls psychische Probleme. Nach dem Suizidtod der

Mutter habe sich auch der jüngere Bruder suizidiert. Nach der Scheidung sei sie

in ihren ausserhäuslichen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen gescheitert.

2012.

sei es zu einer ersten depressiven Symptomatik gekommen. Um die Zeit des

Suizidtodes des Bruders sei es auch zu somatischen Problemen gekommen. Aktuell

habe die Beschwerdeführerin indessen durchaus gute Kontakte in ihrem Umfeld,

wenn sie auch mit der Beziehung zur älteren Tochter stark belastet sei. Sie

unternehme gerne etwas mit Kolleginnen und sei im Kirchenchor (Indikator

«sozialer Kontext»). Hinsichtlich Diskrepanzen zwischen geschilderten Symptomen

und gezeigtem Verhalten sei zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin trotz

subjektiv starken Beschwerden möglich sei, Ferien zu verbringen. Sie habe ein

Schreiben des Hausarztes bei sich gehabt, wonach sie nur in Begleitung nach […]

kommen könne. Im Untersuchungsgespräch habe sie aber angegeben, dass sie

durchaus auch alleine hätte kommen können. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich

die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt fühle sie sich

jedoch durchaus einsatzfähig, da sie dort die Arbeiten einteilen und ohne

Zeitdruck ausführen könne. In der Freizeit fühle sie sich gegenüber früher auch

nicht gross eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sich die

Beschwerdeführerin auch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit arbeitsfähig

gefühlt. Sie habe aber nie in einem Vollpensum gearbeitet (Indikator

«Konsistenz»). Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin diagnostisch

eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven

Störung. Diese habe sich im Rahmen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes

bei diagnostisch vorbestehender kombinierter ängstlich-vermeidender und

zwanghafter Persönlichkeitsstörung entwickelt. Mit dem Suizidtod des Bruders

2008.

sei es auch zu somatischen Problemen gekommen mit einer schliesslich

zunehmenden diffusen, ausgeweiteten Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat.

Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da

die Schmerzen doch deutlich ausgeprägt seien, nicht nur mit einer Somatisierung

im Rahmen der Depression erklärt werden könnten und ebenfalls deutliche

emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden. Der Verlauf sei

chronisch. Schlüssig ist auch die aus den psychischen Beeinträchtigungen

abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 60 %, realisierbar in einem ganztägigen

Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen.

6.3

In der rheumatologischen

Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die ca. Ende Oktober 2014

vermehrt auftretenden Schmerzen, aktuell vorwiegend in der Hüft- und

Schultergürtelregion, damals angesichts von labormässig erhöhten

Entzündungswerten als polymyalgisches Syndrom eingeordnet worden seien. Durch

die eingeleitete Medikation sei es zu einer partiellen Schmerzlinderung und

Normalisierung der Entzündungsparameter gekommen. Bei der klinischen

Untersuchung fänden sich eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeiten

mit Schmerzprovokation bei Lateralflexion beidseits, Hinweise für ein

lumboradikuläres Syndrom seien aber nicht vorhanden. Alle

Fibromyalgie-Tenderpoints seien stark druckdolent, so aber auch alle

sogenannten Kontrollpunkte. Die Spontanbewegungen seien weitgehend unbehindert.

Es bestehe eine weitgehend ubiquitäre Druckdolenz der gesamten

muskuloskelettalen Strukturen, sogar das Erfassen eines Unterschenkels werde

als stark schmerzhaft empfunden. Die Prüfung der Knie- und Hüftbeweglichkeiten

sei aufgrund einer Abwehrreaktion erschwert. In sitzender Position sei die

Beweglichkeit normal. Die passive Beweglichkeit der Schulter sei nicht

eingeschränkt. Während der Nackengriff schmerzbedingt nicht ausgeführt werde,

gelinge der Schürzengriff problemlos und die glenohumerale Aussenrotation sei

beidseits normal. Die aktuellen Laborwerte zeigten eine normale BSR und ein

negatives CRP sowie ein normales grosses Blutbild. In den neuen Röntgenbildern

der LWS fänden sich altersentsprechend stark fortgeschrittene degenerative

Veränderungen mit Betonung des Segments L4/5, wo eine hochgradige

Osteochondrose bestehe. Zusammenfassend könne das klinische Bild am ehesten als

multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates eingeordnet werden, die

Präsentation erinnere an ein Fibromyalgiesyndrom, weise aber eine weit über die

typischen Tenderpoints hinausgehende Druckempfindlichkeit aus. Im Bereich der

Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftregion seien myofasziale Veränderungen

dominierend, was auch diffuse Schmerzprovokationen bei Bewegungsprüfungen der

Schulter- und Hüftgelenke erkläre. Hinweise für eine entzündliche Arthropathie

oder eine Kollagenose seien nicht fassbar. Im Bereich der LWS bestünden

altersentsprechend ungewöhnlich fortgeschrittene Degenerationen, Hinweise für

ein lumboradikuläres Syndrom gebe es aber nicht. Gemäss Aktenlage sei nicht

ausgeschlossen, dass die weitverbreitete Schmerzsymptomatik zusätzlich durch

eine Polymyalgia rheumatica überlagert werde, allerdings sei die aktuelle

anamnestische Beschwerdeschilderung diesbezüglich nicht wegweisend und es

bestünden trotz normaler Entzündungsparameter unverändert starke Schmerzen.

Funktionell lägen aufgrund des Beschwerdebildes und der fortgeschrittenen

LWS-Degeneration eine mässiggradig bis deutlich eingeschränkte

Wirbelsäulenbelastbarkeit und allgemein-körperliche Belastbarkeit vor.

Der rheumatologische Gutachter leitet

aus den dargelegten Befunden und Diagnosen stimmig ab, dass der

Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht

mehr zumutbar seien. Darunter fällt auch die angestammte Tätigkeit als

Mitarbeiterin in einer Wäscherei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur

leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne

monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopfarbeiten wird indessen

eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % gesehen.

6.4

Die Einschätzung der

dermatologischen Gutachterin, wonach aus dermatologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin

bestünden mild ausgeprägte Kratzartefakte und einzelne excorierte Papeln im

Bereich beider Unterschenkel, einhergehend mit Xerosis cutis und ausgeprägter

Varikosis, die ebenfalls zu einem verstärkten Juckreiz führen könnten. Diese

Beschwerden würden bei Bedarf mit Betnovate behandelt, eine weitere spezifische

Therapie finde nicht statt. Somit ist die Einschätzung, dass sich diese

Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, einleuchtend.

6.5

In der kardiologischen

Beurteilung wird eine anamnestisch angegebene, weitgehende Beschwerdefreiheit

festgehalten. Dazu passt, dass der eingesetzte Schrittmacher zuletzt und in der

gutachterlichen Untersuchung eine normale Funktion zeigte. In der aktuellen

Untersuchung sei die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert und

normotensiv gewesen. Im EKG zeige sich ein brady- bis normokarder Sinusrhythmus

mit Schrittmacherstimulation im rechten Ventrikel. Das durchgeführte TTE habe

eine normale LV- und RV-Funktion gezeigt, der linke Ventrikel sei leicht exzentrisch

hypertrophiert, dies möglicherweise aufgrund der vorbeschriebenen Kardiopathie

im Rahmen des höhergradigen AV-Blockes. Differentialdiagnostisch käme die

beginnend mittelschwere Aorteninsuffizienz in Frage. Bei der Belastung auf dem

Fahrradergometer sei die Beschwerdeführerin mit Erreichen von 88 Watt nur

mässig leistungsfähig, der Test sei wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen

worden. Beschwerden seien keine aufgetreten. Somit habe sich kein Hinweis auf

eine Ischämie ergeben. Zusammenfassend bestünden ein Status nach

Herzschrittmacherimplantation bei höhergradigem AV-Block (ED 2008), eine

valvuläre Herzkrankheit mit knapp mittelschwerer Aorteninsuffizienz und ein

leicht exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel unklarer Aetiologie. Die

Schrittmacherfunktion sei bei jährlicher Kontrolle stets tadellos gewesen und

werde weiterhin kontrolliert. Die Aorteninsuffizienz mache in diesem Ausmass

noch keine Beschwerden, sollte aber echokardiographisch kontrolliert werden.

Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt, dies

wahrscheinlich im Rahmen der verschiedenen rheumatischen Beschwerden und einer

generellen Dekonditionierung. Differentialdiagnostisch komme auch der

asynchrone Kontraktionsablauf bei rechtsventrikulärer Simulation für die

eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Frage. Schwere körperlich belastende

Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Geräten / Maschinen, die den Schrittmacher

beeinflussen könnten, sind aus nachvollziehbarer Sicht nicht möglich. Für

körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch kurzzeitig mittelschwer

belastende Tätigkeiten wird die Beschwerdeführerin indessen als arbeitsfähig

erachtet.

6.6

Auch die Einschätzungen aus der

neuropsychologischen Untersuchung vom 31. Mai und 6. Juni 2017

(IV-Nr. 63 S. 3 ff.) erweisen sich mit Blick auf die durchgeführten

Untersuchungen, bei denen keine fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin

festgestellt werden konnte, als nachvollziehbar. Die daraus abgeleitete

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % wird ebenfalls einleuchtend

begründet. So bestehen in allen kognitiven Bereichen Defizite, was sich

naturgemäss auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Es werden lediglich

einfache Arbeiten, am ehesten unter Supervision, als möglich erachtet.

6.7

Damit zeigt sich

zusammenfassend, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Lingerie nicht mehr gegeben ist, aus

rheumatologischer Sicht bereits seit Ende 2014 (also lange vor der Anmeldung

zum Leistungsbezug) nicht mehr. Diese Einschätzung ist unbestritten und lässt

sich mit den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres nachvollziehen.

In Bezug auf eine leidensangepasste

Tätigkeit besteht gestützt auf die beweiswertige gutachterliche Einschätzung

rheumatologisch gesehen seit Ende 2014 eine 80%ige, psychiatrisch gesehen eine

60%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus neuropsychologischer Sicht bestehende

Arbeitsunfähigkeit von 70 % gilt ab dem Untersuchungszeitpunkt (6. Juni

2017). Eine retrospektive Beurteilung wird im entsprechenden

Untersuchungsbericht nicht vorgenommen. Der RAD hielt sodann nach Würdigung der

gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. August 2017 neu

hinzugekommenen Diagnose einer Systemsklerose fest (vgl. E. II. 5.9 hievor),

dass diese keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge.

Dies wird einleuchtend damit begründet, dass sich bis zum gegebenen Zeitpunkt

eine dadurch bedingte Funktionseinschränkung nur im Bereich der Handgelenke /

Finger gezeigt habe, wobei die Ausprägung der Symptomatik (Schmerzen und

Einschränkung der Beweglichkeit in den Gelenken) bereits bekannt war. Mit

Bezugnahme auf das bei der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 durchgeführte

CT, das eine Kleinhirnatrophie zeigte, erweisen sich gemäss RAD nun die im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten, sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkenden Beeinträchtigungen als plausibel. Mit anderen Worten liefert die

festgestellte Kleinhirnatrophie die klinische Begründung für die vorhandenen

Beeinträchtigungen. Es wird aber durch den RAD auch nachvollziehbar

festgehalten, dass die Diagnose alleine noch keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit

begründet, sondern eben die daraus resultierenden (und in der neuropsychologischen

Untersuchung festgestellten) funktionellen Einschränkungen. Aus der Diagnose

alleine resultiert nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Nachdem die neuropsychologischen Einschränkungen nun mit einer neurologischen

Diagnose abgebildet werden konnten, kam die RAD-Ärztin auf die Gesamtwürdigung

der Arbeitsfähigkeit zurück und führte in der Stellungnahme vom 8. Juni

2018.

(IV-Nr. 90) aus, man müsse unter Berücksichtigung des komplexen

medizinischen Gesamtkontexts mit rheumatischem Symptomenkomplex und

Systemsklerose, neurologisch begründeten Funktionseinschränkungen sowie einer

neuropsychologisch nachgewiesenen relevanten Einschränkung bei zusätzlich

leichter Intelligenzminderung, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf

dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne. Diese

Einschätzung lässt sich nicht beanstanden und die Beschwerdegegnerin ist dieser

in der angefochtenen Verfügung denn auch gefolgt. Zum Beginn der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten erklärt Dr. med. T.___ in ihrer

Aktennotiz vom 25. September 2018 (IV-Nr. 94), die Systemsklerose sei zwar

im August 2017 diagnostiziert worden, es liege aber bereits eine Beurteilung

von Dr. med. N.___ vom März 2017 vor, die eine gemischte cerebelläre und

sensible Ataxie beschreibe, unter Bezugnahme auf das CT vom 23. Februar

2017.

Es könne daher ab Ende Februar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang

auf den Standpunkt, dass sich eine Kleinhirnatrophie langsam entwickle und sie

daher auch schon seit Jahren vorgelegen haben müsse. Dabei wird verkannt, dass

nicht die Diagnose an sich eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, sondern

die daraus resultierenden Einschränkungen, die in der neuropsychologischen

Untersuchung nachgewiesen wurden. Wenn eine Krankheit progredient verläuft,

erscheint es naheliegend, dass die funktionellen Einschränkungen sich ebenfalls

progredient entwickeln. Insofern kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass bei Vorliegen einer Diagnose

bereits Jahre zuvor zu diesem früheren Zeitpunkt auch schon eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss. Weiter kann der Beschwerdeführerin

nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, dass die für eine

Kleinhirnatrophie typischen Symptome von Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit

seit Jahren vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der

aktuellsten neurologischen Untersuchung angegeben, nur ab und zu Kopfschmerzen

zu haben, die nicht störend seien. Von starken Kopfschmerzen und Migräneanfällen,

wie in der Beschwerdeschrift festgehalten, war (vor der Untersuchung durch

Dr. med. N.___ im Februar / März 2017) nie die Rede. Anlässlich der

Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin über jeweils fünf Minuten

dauernde generalisierte Kopfschmerzen. Die von ihr seit Jahren geklagten chronischen

Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat wurden schliesslich im Rahmen der

Begutachtung eingehend abgeklärt und gewürdigt. Gleiches gilt für den

Arztbericht von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 14), wonach seit dem 12. Januar

2015.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Zum einen machte Dr. med. E.___

diese Einschätzung nur in Bezug auf die angestammte Tätigkeit, in einer

Verweistätigkeit sah er eine teilweise Arbeitsfähigkeit. Zum anderen lag dieser

Arztbericht den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.___ vor und floss damit in

die beweiskräftige Beurteilung mit ein.

6.8

Nach dem Gesagten ist in Bezug

auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Ende 2014 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten

Verweistätigkeit bestand seit Ende 2014 gemäss Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ in der Gesamtschau in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Diese

Einschätzung hat Geltung bis Februar 2017. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer vollständig aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach vor

Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (aus neuropsychologischer

Sicht) vorgelegen haben soll (vgl. IV-Nr. 98 S. 4 f.), erweist

sich damit nicht als korrekt. Der RAD hatte in der Stellungnahme vom 19. Juli

2017.

(IV-Nr. 66) ausgeführt, es sei aktuell von einer solchen auszugehen,

nicht rückwirkend. Für die Zeit vor Februar 2017 ist von einer

Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab

Februar 2017 beträgt sie 100 %.

7.

Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum angestellt. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des Invaliditätsgrades die

sogenannte gemischte Methode angewendet.

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der

gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige

der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die

Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein

Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,

wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen

ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3

S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar

2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im

Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten

das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.

Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei

einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit

nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der

gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet

sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

8.

8.1

Zu prüfen ist die Statusfrage

bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –

Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund

objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in

ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der

objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010

vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44

S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012

E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,

137.

V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des

Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195 mit Hinweis).

8.2

Für den konkreten Fall lässt

sich den Akten Folgendes entnehmen: In Intake-Gespräch vom 8. Juli 2014 (IV-Nr.

4) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit 17 Jahren geschieden.

Seit 16 Jahren werde sie durch die eine Tochter finanziell unterstützt.

Sie habe nie versucht, in einem höheren Pensum als 50 % zu arbeiten. Sie

sei immer davon ausgegangen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Zum Zeitpunkt

dieses Gesprächs war sie noch in einem 50%-Pensum in der Lingerie der B.___

tätig. Eine Ausbildung hat die Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen. Sie

arbeitete seit 1998 als Wäschereiangestellte, Hausdienstangestellte oder

Hausdame (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 3). Im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann

wurde eine Ehescheidungskonvention (IV-Nr. 9) abgeschlossen, wonach sich

der Ex-Mann verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin bis August 2005 einen

Unterhaltsbeitrag auszurichten. Für die Zeit danach wurde also offenbar davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit

beider Töchter einem Vollzeitpensum nachgehen könne. Dem IK-Auszug (IV-Nr. 11)

lässt sich entnehmen, dass das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin seit 1998

nie über CHF 36'000.00 lag. Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___ vom

8.

Juli 2015 (IV-Nr. 18) war die Beschwerdeführerin seit dem 1. März

2007.

in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin Finishbereich angestellt. Im Rahmen

der Begutachtung hatte diese ausgeführt, sie habe nach der Trennung von ihrem

Ex-Mann notgedrungen arbeiten müssen und immer zu ca. 50 % gearbeitet, da

sie noch den Haushalt gehabt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie zu

Hause die Sachen auch erledigen müsse (IV-Nr. 35 S. 12). Es lässt

sich damit also feststellen, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von

kurzzeitig etwas höheren Pensen, zeitlebens nie ein höheres Pensum von 50 %

geleistet hat. Sie hat nach der Scheidung während Jahren von einem

verhältnismässig geringen Einkommen (nie über CHF 36'000.00; vgl.

IV-Nr. 11) gelebt. Auch als 2005 die jüngere Tochter volljährig geworden

war und die Unterhaltsleistungen des Ex-Mannes weggefallen waren, arbeitete sie

nicht in einem höheren Pensum. Dies obwohl die Betreuungspflichten für die

Kinder (und damit auch der Unterhalt) weggefallen waren. Die Beschwerdeführerin

lässt nun geltend machen, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50 %

gearbeitet. Dem widerspricht aber ihre Aussage anlässlich der Begutachtung,

wonach sie jeweils 50 % gearbeitet habe, da sie noch den Haushalt zu

erledigen gehabt habe. Zudem erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

(zur Früherfassung) erst Jahre später, nämlich 2014, und damit neun Jahre nach

Wegfallen der Unterhaltspflicht durch den Ex-Mann und der Betreuungspflichten.

Insofern überzeugt ihre Argumentation, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen

gar nicht anders gekonnt hätte als mehr zu arbeiten, nicht. Wäre dies damals

schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, so ist nicht zu

verstehen, weshalb sie sich erst 2014 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet

hat. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin

anlässlich der Begutachtung schliesslich ausgeführt, ihre rheumatischen

Beschwerden hätten 2013 begonnen (IV-Nr. 35 S. 7). In der Gesamtschau lässt

sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen,

dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in

einem 50%-Pensum tätig wäre. Dass sie ein höheres Pensum leisten würde, lässt

sich nicht annehmen. Die beiden Töchter sind seit 2005 erwachsen und

grundsätzlich selbständig. Andere Betreuungspflichten hatte die

Beschwerdeführerin nicht.

9.

Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2017 (IV-Nr. 75) ab. Es stellt sich

damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

9.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht.

Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen

Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben

zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der

Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012

E. 6.2).

9.2

Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.

Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts

ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und

räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich

daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation

und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der

Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Bei den von ihr

festgelegten Einschränkungen im Haushalt stellt sie auf die Angaben der

Beschwerdeführerin selber ab, diese werden nicht in Frage gestellt. So hat die

Beschwerdeführerin angegeben, die Kochgewohnheiten hätten sich nicht verändert

und das Kochen sei kein Problem, wobei sie heute für alles länger habe und

Pausen benötige. Es wird gestützt darauf im Bereich Ernährung eine

Einschränkung von 10 % (= Behinderung von 5 %) festgehalten. In der

Haushaltsführung wird keine Einschränkung gesehen, da die Beschwerdeführerin

angegeben hat, den Haushalt zusammen mit der Tochter zu planen, wobei eine

Mitwirkung der erwachsenen Tochter, die im gleichen Haushalt lebt, absolut

zumutbar ist. Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 10 % (=

Behinderung von 2 %) angenommen, da die Beschwerdeführerin ausgeführt hat,

etappenweise vieles selber oder dann aber gemeinsam mit der Tochter zu machen.

Dies entspricht auch den Aussagen in der Begutachtung zum Tagesablauf, wonach

die Beschwerdeführerin den Haushalt jeweils morgens erledige. Auch in diesem

Bereich ist eine Mithilfe der Tochter als Mitbewohnerin zumutbar und

mitzuberücksichtigen, weshalb die festgestellte Einschränkung (aufgrund von

notwendigen Pausen) nicht zu beanstanden ist. Beim Einkaufen und weiteren

Besorgungen wird keine Einschränkung festgelegt, da die Tochter das

Administrative schon vor Jahren übernommen habe. Bezüglich Einkaufen hat die

Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Begutachtung angegeben, Einkäufe mit der

Plastikeinkaufstasche selber zu erledigen, die Tochter mache ansonsten Einkäufe

mit dem Velo (IV-Nr. 35 S. 13). Auch hier ist die Mitwirkung der Tochter

zumutbar. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege gilt das gleiche. Die Tochter

bringt die Wäsche in den Keller, hängt diese auf und trägt sie hoch, der Rest

wird von der Beschwerdeführerin erledigt. Auch hier ist keine Einschränkung

ersichtlich, da die Mithilfe der Tochter im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zugemutet werden kann. Auf die im Abklärungsbericht festgestellte Einschränkung

im Haushalt von 7 % kann demnach abgestellt werden. Dem von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass sich eine derart geringe

Einschränkung im Haushalt gegenüber der 100%igen Arbeitsunfähigkeit als

Mitarbeiterin einer Lingerie widerspreche, ist entgegenzuhalten, dass der im

gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter eine entsprechende Mithilfe

zugemutet werden kann (was am Arbeitsplatz nicht der Fall ist). Weshalb die

Haushaltsabklärung vom 31. Oktober 2017 (Bericht vom 7. November

2017; vgl. IV-Nr. 75) nicht mehr aktuell sein soll, ist ebenfalls nicht

ersichtlich. Die Einschränkungen bezüglich der Gehirnatrophie sind seit Februar

2017.

ausgewiesen und waren demnach im Oktober 2017, als die Abklärung

stattfand, vorhanden. Die Abklärungsfachfrau hat auf die Angaben der

Beschwerdeführerin, was ihr im Haushalt alles möglich sei, abgestellt. Nach dem

Gesagten kann auf die im Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im

Haushalt von 7 % abgestellt werden.

10.

Was die für die Berechnung des

Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese unbestritten

geblieben und auch nicht zu beanstanden. Der per 1. Januar 2018 in Kraft

getretene Art. 27bis Abs. 3 IVV ist nicht rückwirkend

anzuwenden (vgl. E. 8.1 hiervor) und da ab Inkrafttreten bei der

Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich sowieso eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, spielt die neue Berechnungsweise (Aufrechnung

auf ein Vollpensum) vorliegend keine Rolle. Somit wurden korrekterweise zwei

Einkommensvergleiche vorgenommen: Dies zunächst für die Zeit vom 1. Februar

2016.

(Ablauf des Wartejahrs) bzw. 1. Oktober 2015 (sechs Monate nach Anmeldung)

bis zum 23. Februar 2017 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes), in

welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und

eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit bestanden hatte. Zur

Bemessung des Valideneinkommens wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt

erzielte Einkommen bei der B.___ herangezogen. Dieses belief sich auf

CHF 31'685.00 (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2015 [IV-Nr. 18]).

Für das Invalideneinkommen wurde, weil keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen

wurde, richtigerweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE

2014, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen, CHF 4'300.00)

erscheint mit Blick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil ebenfalls korrekt. Unter

Aufrechnung von Wochenstunden (: 40 x 41.7) und Nominallohnindex 2014 – 2015

(: 103.6 x 104.1 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen])

errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 54'052.60, für ein Pensum

von 50 % somit CHF 27'026.30. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem

einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was von der

Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird und mit Blick auf die vorliegenden

Begebenheiten sowie des der Beschwerdegegnerin zustehenden diesbezüglichen

Ermessens ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich damit ein

Invalideneinkommen von CHF 24'324.00. Daraus resultiert eine Einschränkung

von 23 %. Da der Anteil im ausserhäuslichen Bereich 50 % beträgt,

beträgt der Invaliditätsgrad 12 %. Im Haushalt beträgt die Einschränkung 7 %.

Bezogen auf einen 50%-Anteil resultiert in diesem Bereich ein invaliditätsgrad

von 3.5 % und somit ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 16 %. Es

besteht kein Rentenanspruch.

Ein zweiter Einkommensvergleich ist für

die Zeit ab dem 23. Februar 2017 vorzunehmen. Aufgrund der ab dann

eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich

beträgt die Einschränkung 100 %, bezogen auf ein 50%-Pensum resultiert demnach

ein Invaliditätsgrad von 50 %. Zusammen mit der (gewichteten) Einschränkung

im Haushalt (3.5 %) ist ein Invaliditätsgrad von 53.3 % gegeben, womit die

Beschwerdegegnerin zu Recht vom Anspruch auf eine halbe Rente ausgegangen ist.

Der Anspruch besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Mai

2017.

Berufliche Massnahmen erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin nicht

mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer