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Entscheid

VSBES.2019.40

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

19. März 2021Deutsch70 min

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2014 bei der Eidgenössischen

Source so.ch

Urteil vom 19. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Januar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1995 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2014 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide seit

Oktober 2013 an einer bipolaren Störung (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor

hatte der Beschwerdeführer im August 2011 eine Lehre als Chemie- und

Pharmatechnologe EFZ in der B.___, [...], begonnen. Aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation war die Lehre im dritten Lehrjahr unterbrochen

worden. Vom 19. bis 25. September 2013 hatte er sich erstmals in den C.___,

[...], zur stationären Abklärung aufgehalten und seit August 2013 war er in psychiatrischer

Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], gestanden. Nach der Wiederaufnahme der Lehre im August

2014 war es zu einer manischen Episode und einem erneuten Klinikaufenthalt vom

5. November bis 12. Dezember 2014 gekommen. Die Lehre wurde abgebrochen

(IV-Nr. 7, 10, 14 S. 2 ff. und 22 S. 8).

1.2 Im Rahmen einer Berufsberatung

führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine

Interessenabklärung durch. Es zeigte sich, dass die Neigungen des

Beschwerdeführers im Bereich Informatik und Elektrotechnik liegen (IV-Nr. 21,

23 und 25). Die Beschwerdegegnerin erteilte zur Stabilisierung des

Beschwerdeführers Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. April

bis 12. Juli 2015 in der E.___, [...] (IV-Nr. 28). Vom 29. Juni

bis 3. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in den C.___, [...], stationär

behandelt (IV-Nr. 107 S. 8 ff.). Das Aufbautraining wurde in der

Folge bis zum 14. Februar 2016 verlängert (IV-Nr. 33, 46 und 55). Sodann

wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die

erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 15. Februar bis

31. Juli 2016 in der E.___ erteilt (IV-Nr. 59). Im Weiteren gewährte die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das betreute Wohnen während der

Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung vom 19. Juni bis

31. Juli 2016 im Wohnheim «», [...] (IV-Nr. 70). Am 26. Juli

2016 erfolgte die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum

Informatiker EFZ und das betreute Wohnen im erwähnten Wohnheim vom

1. August 2016 bis 31. Juli 2018 (IV-Nr. 74; vgl. Lehrvertrag

vom 30. Juni 2016 [Bildungsdauer vom 1. August 2016 bis 31. Juli

2020], IV-Nr. 85). Im April 2018 verschlechterte sich sein

gesundheitlicher Zustand zusehends (IV-Nr. 96). Vom 11. bis 17. April

und vom 16. bis 22. Mai 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär und vom

23. bis 30. Mai 2018 teilstationär in der F.___, [...], auf

(IV-Nr. 103). Die erstmalige berufliche Ausbildung und das betreute Wohnen

wurden bis zum Beginn des weiteren geplanten Klinikaufenthaltes verlängert

(IV-Nr. 97). Vom 8. bis 20. August 2018, vom 27. August bis

13. September 2018 und vom 17. September bis 4. Oktober 2018 (Tagesklinik)

hielt sich der Beschwerdeführer erneut in den C.___, [...], auf

(IV-Nr. 107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die

Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2019 eine Verfügung, worin sie den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente abwies. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar,

es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er sich therapeutisch

intensiv betreuen lasse. Leider habe diese Behandlung/Therapie bisher nicht

stattgefunden. Es sei zwingend eine längere störungsspezifische Therapie

notwendig, um die Ausbildungsfähigkeit wieder zu erlangen. Weitere berufliche

Massnahmen seien momentan nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer könne sich

frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV melden, sofern er den

Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachweisen könne und

Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung und

Verhaltensmustern erkennbar seien. Die Mitwirkung bei der Medikamenteneinnahme

und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt und müsse bei einer allfälligen

erneuten Anmeldung nachgewiesen werden (IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1

f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 14. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung

der vorerwähnten Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, er habe seine

Ausbildung zum Informatiker EFZ im Juli 2018 wegen einer emotionalen

Instabilität unterbrechen müssen. Er habe keine «störungsspezifische» Therapie

durchführen können. Im Weiteren stimme es nicht, dass die Behandlung/Therapie

bisher nicht stattgefunden habe. Der verlangte Nachweis einer laufenden

störungsspezifischen Behandlung und die Erkennbarkeit von Behandlungserfolgen seien

für ihn unklar (A.S. 3 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei

als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben; eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen (A.S. 13 f.).

2.3 In seiner Replik vom

20. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehen fest,

wobei er noch darauf hinweist, Mitte 2018 sei wieder eine manische Phase aufgetreten,

welche erneut zu einer stationären Behandlung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt

habe die IV die Unterstützung eingestellt. Er verlange rückwirkend ab August

2018 eine Invalidenrente und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen

Massnahmen (A.S. 17).

2.4 Mit Duplik vom 12. September

2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren

fest, wobei sie auf weitere Erläuterungen verzichtet und dem Gericht die

während des Beschwerdeverfahrens von ihr erstellten Protokolleinträge zustellt

(A.S. 19 und 23 ff.).

2.5 Mit Verfügung vom

20. April 2020 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht einen

detaillierten Bericht seit September 2019 über den Verlauf in dieser

Angelegenheit und allfällige damit in Zusammenhang stehende weitere Unterlagen

einzureichen (A.S. 20 f.). Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reicht die

Beschwerdegegnerin einen aktuellen Auszug aus dem IV-Dossier seit dem

1. September 2019 ein (A.S. 22 ff.).

2.6 Am 20. Mai 2020 teilt die

Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, es habe ein Gespräch zwischen dem

Beschwerdeführer, ihrem Eingliederungsfachmann, dem RAD-Arzt sowie dem

behandelnden Psychiater stattgefunden. Die daraus resultierenden

Protokolleinträge werden dem Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 29,

29.1 bis 29.4).

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

19. Juni 2020 wird den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der

Streifrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente habe, werde ein

gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Den Parteien werden die

Namen der vorgesehenen Gutachterinnen sowie die ihnen zu stellenden Fragen zur

Kenntnis gebracht, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu den

vorgeschlagenen Gutachterinnen zu äussern und allfällige Zusatzfragen zu beantragen

(A.S. 30).

2.8 Mit Verfügung vom

17. Juli 2020 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien

innert Frist keine Ergänzungsfragen und keine Ablehnungsgründe vorgebracht

haben. Mit der Begutachtung werden – wie vorgesehen – Dr. med. G.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], sowie lic. phil.

H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, [...], beauftragt, wobei ihnen

die in Aussicht gestellten Fragen unterbreitet werden (A.S. 35 ff.).

2.9 Mit Schreiben vom

26. Oktober 2020 teilt Dr. med. G.___ dem Gericht mit, der

Beschwerdeführer habe den Termin für die neuropsychologische Untersuchung

abgesagt. Er habe sich bei seinem telefonischen Rückruf nach wie vor

unentschlossen geäussert, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle oder nicht.

Der vorgesehene Begutachtungstermin vom 2. November 2020 sei deshalb storniert

worden (A.S. 41).

2.10 Mit Instruktionsverfügung vom

29. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine

Stellungnahme zum von ihm abgesagten neuropsychologischen Begutachtungstermin einzureichen.

Im Weiteren wird er darauf hingewiesen, er habe das Gericht über sein Vorgehen

betreffend die ebenfalls angeordnete psychiatrische Begutachtung, seine weitere

berufliche Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin und über einen

allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 zu informieren.

Sodann wird die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht einen detaillierten

Bericht über ihr zwischenzeitliches Vorgehen hinsichtlich der beruflichen

Eingliederung des Beschwerdeführers und über dessen Verhältnisse seit Juli 2020

zuzustellen (A.S. 42 f.).

2.11 Am 3. November 2020 teilt die

Gutachterin Dr. med. G.___ dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihr

mitgeteilt, er wolle nun doch zur Untersuchung kommen. Der neue Untersuchungstermin

sei der 25. Januar 2021. Mit der neuropsychologischen Gutachterin sei

vereinbart worden, dass sie in derselben Woche einen Untersuchungstermin

reserviere (A.S. 44).

2.12 Mit Stellungnahme vom

5. November 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe sich

aufgrund seines psychisch instabilen Zustandes entschieden, die

Begutachtungstermine vorerst zu stornieren. Er sei unsicher gewesen, ob er die

Beschwerde zurückziehen wolle; letztlich habe er sich dafür entschieden, das

Beschwerdeverfahren fortzuführen (A.S. 45).

2.13 Am 12. November 2020

reicht die Beschwerdegegnerin einen Bericht über das zwischenzeitliche Vorgehen

hinsichtlich der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers sowie einen

Protokolleintrag des zuständigen Eingliederungsfachmannes vom 9. November

2020 ein (A.S. 47 ff.).

2.14 Das in Auftrag gegebene psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 (Untersuchung

vom 25. Januar 2021) geht beim Versicherungsgericht am 8. Februar

2012 ein (A.S. 52 ff.). Eine Kopie sowohl des Gutachtens als auch der

Rechnung vom 4. Februar 2021 wird den Parteien zur Kenntnisnahme

zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend schriftlich

zu äussern (A.S. 117 f.).

2.15 Mit Eingabe vom

22. Februar 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, wobei

sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 18. Februar 2012 sowie verschiedene

Protokolleinträge betreffend die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers

einreicht (A.S. 120 ff.).

2.16 Mit Verfügung vom 3. März

2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer

Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___ verzichtet hat

(A.S. 126).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder

eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügungen vom 18. Januar 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelne Massnahme erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen

bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige

berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8

Abs. 3 lit. b IVG).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.6

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019

E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

2.7

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

Aus den vorliegend ins Recht

gelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

3.1

Dem Austrittsbericht der C.___, [...],

vom 9. Oktober 2013 über die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 19. bis 25. September 2013 kann folgende psychiatrische Diagnose nach

ICD-10 entnommen werden: «V.a. Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion (F43.21)». Im Weiteren wurde dargelegt, der Patient sei aufgrund einer

Verschlechterung des psychischen Zustandes mit deprimierter Stimmung, gehemmtem

Antrieb und Interessenarmut zugewiesen worden. Zur Anamnese wurde dargelegt,

der Patient sei seit August 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med.

D.___. Zuletzt sei er vor drei Tagen bei ihm gewesen. Dann sei die Zuweisung

zur stationären Abklärung erfolgt. Der Patient gebe an, dass es ihm seit etwa

sechs Monaten deutlich schlechter gehe. Er habe weniger Lust und Freude am

Leben und keine Motivation, etwas zu unternehmen. Er habe gemerkt, dass es

schwieriger geworden sei, sich zu konzentrieren oder etwas Neues zu lernen. Er

habe sich auch zurückgezogen, treffe sich weniger mit Freunden und habe auch

seine Hobbys (Sport) vernachlässigt. Er habe keinen Antrieb gehabt. Er habe

Durchschlafstörungen, könne aber etwa acht bis neun Stunden in der Nacht

schlafen. Suizidgedanken habe er das erste Mal vor einem Jahr gehabt und

zuletzt vor zwei bis drei Wochen. Aktuell könne er sich von akuter Suizidalität

distanzieren. Er konsumiere keine Drogen und trinke selten Alkohol, zuletzt vor

zwei Monaten. Zigaretten rauche er nicht. Unter «Verlauf und Beurteilung» wurde

angegeben, der Patient sei für knapp eine Woche auf der

Kriseninterventionsstation hospitalisiert worden. Dieser Aufenthalt sollte

besonders auch der weiteren diagnostischen Abklärung dienen, nachdem im Vorfeld

der Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung (bzw. eines

Prodroms) geäussert worden sei. Insgesamt habe sich der Eindruck eines

verunsicherten jungen Mannes ergeben, der insbesondere seine berufliche Situation

bzw. seine Ausbildungssituation hinterfrage. Es werde eine

psychiatrische/psychotherapeutische Weiterbehandlung bei Dr. med. D.___ sowie

eine Berufsberatung empfohlen (IV-Nr. 107 S. 11 ff.).

3.2

Aus dem Austrittsbericht der C.___,

[...], vom 10. Februar 2015 über die zweite Hospitalisation vom 5. November

bis 12. Dezember 2014 geht die Diagnose «Bipolare affektive Störung, gegenwärtig

manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2)» hervor. Zu den

Einweisungsumständen wurde dargelegt, der Patient sei mit bizarrem und

potentiell bedrohlichem Verhalten gegenüber dem Verkaufspersonal seines

Dorfladens aufgefallen und sei nach Rücksprache mit seinem ambulant

behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ per fürsorgerische Unterbringung (FU)

durch die Polizei zur stationären Behandlung zugeführt worden.

Die Beurteilung lautete wie folgt: der

Patient habe bei Eintritt formalgedanklich deutlich zerfahren und inkohärent

gewirkt. Da Rücksprachen mit dem ambulant behandelnden Psychiater sowie den

Kollegen der Kriseninterventionsstation in [...] ergeben hätten, dass sich

bereits früher der Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis

aufgedrängt habe, sei der Patient bei der hauseigenen Sprechstunde für

Psychosefrüherkennung für eine umfassende diagnostische Abklärung angemeldet

worden. Synoptisch betrachtet habe die vorliegende Symptomatik in Richtung

psychotischer Symptome im Zuge einer manischen Episode (wohl im Rahmen einer

bipolar affektiven Störung) statt des Prodromalstadiums einer Schizophrenie

gedeutet. Angesichts fehlender Hinweise auf ein pathologisches Enhancement,

einen raumfordernden Prozess oder ein entzündliches Geschehen habe eine

hirnorganische Ätiologie weitgehend ausgeschlossen werden können. Somit sei

schliesslich unter Integration vertiefter diagnostischer Interviews, klinischer

Beobachtung, fremdanamnestischer Angaben und der testdiagnostischen Abklärung

sowie der bildgebenden Befunde schliesslich die Diagnose einer bipolar

affektiven Störung in gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen

(F31.2) gestellt worden. Nach ausführlicher Aufklärung sei die antimanische

Therapie zur weiteren Stimmungsstabilisierung und Rezidivprophylaxe um Lithium

erweitert worden. Ergänzend zur Pharmakotherapie habe der Patient regelmässige

psychoedukative und psychotherapeutische Einzelgespräche erhalten. Er sei in

ein störungsspezifisches psychotherapeutisches Gruppenangebot eingebunden

worden und habe an klinikinternen Ergo-, Kunst- und Bewegungstherapien

teilgenommen. Während des Aufenthaltes sei in Kontakten der eigenen

Sozialberatung zum Lehrlingsbeauftragten seines aktuellen Arbeitgebers

zunehmend klar geworden, dass der Arbeitsplatz des Patienten unwiederbringlich

verloren sei, da er als Chemikant bei der B.___ von seinen Vorgesetzten

aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Sicherheitsrisiko eingestuft worden

sei. Daher sei eine IV-Anmeldung zur Prüfung möglicher beruflicher

Eingliederungsmassnahmen eingereicht worden; zwecks besserer Eignungseinstufung

sei klinikintern eine Intelligenztestung durchgeführt worden. Diese habe

angedeutet, dass der Patient insgesamt über eine durchschnittliche Intelligenz

verfüge. Berücksichtigend, dass die Testung noch während des Abklingens der

hypomanen Phase erfolgt sei, und die hohe Sozialkompetenz des Patienten in

Erwägung ziehend, verfüge er wohl über genügend Ressourcen, um bei angemessener

Compliance ein gutes Funktionsniveau zu erreichen und längerfristig zu halten.

Somit habe der Patient unter durchaus optimistisch stimmenden Vorzeichen in die

psychiatrische Nachbehandlung bei Dr. med. D.___ unter Wohnbegleitung

durch die örtliche Psychiatrie-Spitex in die vorbestehenden Wohnverhältnisse

entlassen werden können (IV-Nr. 107 S. 14 ff; vgl. auch IV-Nr. 12).

3.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. med.

D.___ stellte in seinem Arztbericht vom 2. März 2015 folgende Diagnosen:

«F32.1 rezidivierende Depression mittleren Grades, F31.2 Bipolare affektive

Störung, ggw. manische Episode mit psychotischen Symptomen, ein starker

Verdacht auf eine F60.7 abhängige Persönlichkeitsstörung». Im Weiteren

attestierte er für die Tätigkeit eines Chemie- und Pharmatechnologen im

3.

Lehrjahr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. November

2014.

Zur Anamnese wurde festgehalten, gegipfelt habe die psychiatrische

Problematik anfangs drittes Jahr seiner Lehre, als er deswegen von der

Betriebsärztin zwecks ambulanter psychiatrischer Therapie überwiesen worden

sei. Er habe damals während der Woche im Lehrlingsheim gewohnt. Im letzten

halben Jahr seien auch seine Leistungen in der Schule auffällig schlechter

geworden. In der ersten Sitzung vom 13. August 2013 habe er berichtet,

dass er einen Druck auf seinem Herzen verspüre. Er fühle sich alleine (im

Lehrlingsheim), unsicher, ziellos, lustlos und habe keine Motivation. Er habe

negative Gedanken, fühle sich minderwertig und komme mit anderen Lehrlingen

nicht gut aus. Er könne sich auch immer weniger konzentrieren, weshalb das

Lernen nicht gut gehe. Er könne auch nicht gut schlafen. In der Sitzung vom 23. August

2013.

habe er mitgeteilt, dass er zu arbeiten versucht habe, was aber nicht gut

gegangen sei. Auch habe er Mühe in der Schule, vor allem beim Lernen und Schreiben

von Vorträgen. Am 30. August 2013 habe er gesagt, dass er ab dem 28. August

2013.

nicht mehr arbeite, worauf er krankgeschrieben worden sei. Am 25. Oktober

2013.

habe er auch die ambulante Behandlung unterbrochen.

Am 8. August 2014 sei er wiedergekommen.

Er habe mitgeteilt, er wolle es bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nochmals

versuchen. In der Zwischenzeit habe er die Autoprüfung bestanden und ein dreimonatiges

Informatik-Praktikum an der Fachhochschule Nordwestschweiz absolviert. Am 5. September

2014.

habe er über Probleme berichtet, er halte es im Lehrlingsheim nicht aus

und pendle wieder von zu Hause aus. Es sei ihm das Antidepressivum Remeron

verschrieben worden, das er aber bedingt durch ambivalente Gefühle diesem

Medikament gegenüber nicht immer eingenommen und schliesslich abgesetzt habe.

Am 19. September 2014 habe er gemeldet, dass er sich vom Vortag krank gemeldet

habe. Er schlafe schlecht und fühle sich wie eine «gespaltene Persönlichkeit». Am

26.

September 2014 habe er berichtet, dass es ihm zu Hause nicht schlecht

ginge. Er helfe dem Vater beim Garage-Anbau. Es sei die Lehre, die ihm

Schwierigkeiten bereite. Am 3. Oktober 2014 habe er sich sehr ambivalent

gezeigt. Er wolle nicht mehr zur bisherigen Arbeitgeberin zurück. Am 13. Oktober

2014.

habe er mitgeteilt, dass es ihm besser gehe. Er wolle nächste Woche wieder

arbeiten. Er habe erzählt, dass er mit zwei Kollegen in [...] gewesen sei. Es

sei nicht schön gewesen. Die Kollegen hätten nur serbisch geredet, was er nicht

verstehe. Auch habe er Cannabis versucht, was ihm nicht gut getan habe. Er habe

Suizidgedanken bekommen. Am 30. Dezember (recte: Oktober) 2014 habe er

berichtet, er arbeite, gehe in die Schule und habe Tests bestanden. Er fühle

sich wohl. Am 5. November 2014 habe die Mutter telefonisch berichtet, der

Patient verhalte sich auffällig. Er sei in einem Laden, die Polizei sei avisiert

worden. Auch diese habe seine Auffälligkeit bestätigt. Daraus sei zu

schliessen, dass der Patient manisch geworden sei. Er sei in die Klinik in [...]

eingewiesen worden, wo er sich vom 5. November bis 12. Dezember 2014

aufgehalten habe. Am 17. Dezember 2014 habe sich die ganze Familie

gewünscht, dass er die Lehre schaffe. Das Lehrlingsamt habe aber mitgeteilt, dass

er ein Sicherheitsrisiko darstelle. Er könne die Lehre nicht beenden. Am 20. Oktober

2014.

habe er beschlossen, nicht mehr zu ihm in die psychiatrische Behandlung zu

kommen. Er bevorzuge, zu einem Psychiater in der Nähe seines Wohnortes in [...]

zu gehen.

Zur Befunderhebung wurde angegeben, der

Patient sei ein sehr unsicher wirkender, 19-jähriger junger Mann, der einen

unselbstständigen Eindruck mache und noch sehr von den Eltern abhängig zu sein

scheine. Er sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, psychomotorisch gehemmt

und stimmungsmässig depressiv mittleren Grades. Er beklage Schlafstörung,

Konzentrations- und Auffassungsprobleme und habe auch immer wieder

Suizidgedanken. Formal scheine das Denken recht verzögert zu sein, inhaltlich

drehten sich seine Gedanken um die Lehrstelle, die er zum zweiten Mal in Frage

stelle. Abschliessend wurde dargelegt, der Patient sollte sich weiter in psychiatrische

Behandlung begeben, was er bis jetzt nicht gemacht habe.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit

negativ aus. Wenn er sich weiterhin psychiatrisch behandeln lasse und die

Medikamente einnehme, wäre er kein Sicherheitsrisiko und könnte die Ausbildung

an einem anderen Ort beenden. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Er könnte

normale volle Arbeitstage absolvieren. Es bestehe eine vorläufig um 50 %

verminderte Leistungsfähigkeit. Diese könnte aber bald gesteigert werden,

vorausgesetzt, dass er eine Stelle habe, an der er seine Ausbildung beenden

könnte. Andere Tätigkeiten seien ihm vollumfänglich zuzumuten. Vielleicht

benötige er einen Zwischenschritt an einem geschützten Ort. Priorität habe aber

eine weitere Lehrstelle. Er benötige unbedingt weiterhin eine psychiatrische

Therapie (IV-Nr. 22 S. 5 ff.)

3.4

Im Bericht der C.___, [...], vom

14.

Juli 2015 über die dritte Hospitalisation vom 29. Juni bis

3.

Juli 2015 wurde die psychiatrische Diagnose «bipolare affektive

Störung, ED 11/2014 (F31.8)» gestellt. Zur Anamnese wurde dargelegt, seit

Dezember 2014 sei eine ambulante Betreuung des Patienten durch die

Psychiatrie-Spitex eingerichtet. Der Patient habe berichtet, unter depressiven

Episoden gelitten zu haben. Im Anschluss an eine Therapie mit Cipralex habe

sich eine bipolare Störung entwickelt, allerdings habe er zu dieser Zeit auch

Drogen konsumiert. Auch der letzten Hospitalisation im November 2014 sei ein

kurzer Ferienaufenthalt in [...] mit Cannabiskonsum vorausgegangen. Aktuell

fühle er sich stimmungsmässig recht ausgeglichen, manchmal habe er aber eine

«Wahnstimmung» (was der Patient schlecht näher beschreiben könne). Eine während

der letzten Hospitalisation veranlasste Abklärung zur Erfassung einer

beginnenden Schizophrenie habe ein negatives Ergebnis gebracht. Er lebe

weiterhin bei seinen Eltern und seinem Bruder in [...]. Nach Verlust seines

Ausbildungsplatzes befinde er sich derzeit in einer Wiedereingliederung bei der

E.___, [...].

Zum Verlauf wurde angegeben, bei der

Aufnahme habe sich der Patient distanziert gezeigt, teilweise parathym beim

Beschreiben seiner Einschränkungen (z.B. bisher nicht in der Lage zu sein, eine

Ausbildung zu machen), und als nicht depressiv beschrieben, doch seien

zwischenzeitlich wahnhafte Symptome aufgetreten. Als psychiatrische

Grunderkrankung sei Ende 2014 eine bipolare affektive Störung diagnostiziert

worden. Der Patient habe das stationäre Setting gut annehmen können und sich

durch die Aufnahme bereits entlastet gezeigt. Er habe engagiert an den

Therapieangeboten teilgenommen und sei in gutem Kontakt zu seinen Mitpatienten

gestanden. Im Kontakt habe er sich bald offener gezeigt und auch das Gespräch

mit ihm sei flüssiger möglich gewesen. Es sei mit der Aufdosierung von Lithium

begonnen worden und es sei der Entscheid für eine zusätzliche Medikation mit

Quetiapin gefallen; Risperidon sei abgesetzt worden. Gesamthaft sei es zu einer

guten Stabilisierung gekommen (IV-Nr. 107 S. 8 ff.).

3.5

Dem Bericht der F.___, [...], vom

7.

Juni 2018 über die stationäre Behandlung vom 11. bis 17. April

2018.

können folgende Hauptdiagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «F31.3

bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode,

DD: F60.31 Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ». Zu

den Einweisungsumständen wurde ausgeführt, der Patient befinde sich seit dem

Jahr 2016 im Ambulatorium in Behandlung. Am Morgen des 10. April 2018 habe

sich der Patient gemeldet und ein Krisengespräch verlangt. Er habe berichtet,

dass er am Wochenende einen «Ausraster» erlitten habe und seine Freundin per

SMS verbal angegriffen habe. Daraufhin habe diese einen «Kontakt-Stopp»

verlangt. Der Patient habe im Gespräch starke Schuld- und Versagensgefühle

beklagt. Er verstehe sein Verhalten nicht und wisse nicht, wie er diesen

«Gefühls-Teufelskreis» durchbrechen könne. Er könne nicht nachvollziehen,

weshalb er sich lange eine Beziehung gewünscht habe und diese jedoch mit seinem

Verhalten «zerstöre». Er habe seine Beziehungsfähigkeit angezweifelt und

gemeint, dass sein Leben ohne Beziehung keinen Sinn habe. Von akuter

Suizidalität habe er sich im Gespräch distanziert. Er habe sich jedoch nicht im

Stande gesehen, seiner Arbeit nachzugehen. Am nächsten Tag sei der Patient zur Krisenintervention

eingetreten mit dem Ziel, zwei Wochen später den überbetrieblichen Kurs in der E.___

antreten zu können. Zum Psychostatus vom 11. April 2018 wurde angegeben, es

handle sich um einen 22-jährigen, altersentsprechend aussehenden und gepflegten

Patienten. Im Kontakt sei er unsicher, zurückhaltend und wortkarg. Im formalen

Denken sei er verlangsamt und eingeengt auf seine Beziehungsunfähigkeit.

Inhaltlich bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Sinnestäuschungen

oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport sei herstellbar, die

Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Im Affekt sei er deutlich bedrückt. Die

Stimmung sei teilweise zum depressiven Pol verschoben und subjektiv schlecht.

Stimmungsschwankungen seien stark vorhanden. Aktuell werde ein «leerer Kopf»

beschrieben, bei jedoch mehreren Emotionsqualitäten (wechselnd). Es bestehe

eine leichte Störung der Vitalgefühle. Es bestehe eine Einschlafproblematik

aufgrund von Gedankenkreisen/Grübeln. Er habe einen starken Appetitverlust seit

vier Tagen. Es bestünden keine Hinweise für eine akute Selbst- und

Fremdgefährdung.

Unter dem Titel «Therapie und Verlauf»

wurde angegeben, beim einwöchigen stationären Aufenthalt habe es sich um eine

Krisenintervention aufgrund von passiven Todeswünschen im Rahmen einer erneuten

Beziehungskrise und einem Kontakt-Abbruch durch die Partnerin gehandelt. Durch

die Teilnahme am Therapieprogramm und den gewonnenen Abstand zur Situation habe

sich sein Zustand schnell wieder verbessert. Der Patient sei sofort beim

Wochenprogramm eingestiegen und habe auch zwei psychotherapeutische

Gruppenangebote besucht. In den psychotherapeutischen Gesprächen sei vor allem

weiterhin an seinen interaktionellen Mustern gearbeitet worden. Mittels

Verhaltensanalyse habe der Patient versucht, mehr Kontrolle über seine

Emotionen zu erhalten und die krisenbegünstigende Situation zu verstehen,

welche starke Schuldgefühle und autoaggressive Tendenzen auslösten. Er habe

sich nun motiviert gezeigt, endlich Distanz zur Beziehung gewinnen zu wollen,

welche er selbst als nicht nur günstig bewertet habe. Er habe sich vorgenommen,

sich auf die eigenen Bedürfnisse zu fokussieren und insbesondere die Ausbildung

dadurch nicht mehr gefährden zu wollen. Der Patient habe den Wunsch geäussert,

möglichst rasch wieder in seinen Arbeitsalltag zurückkehren zu können. Er habe

sich bereits am ersten Wochenende wieder stabil genug gefühlt, um im Wohnheim

zu übernachten. Dementsprechend seien mit ihm nach dem Wochenende der Austritt

und eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeit in der E.___ (zu 100 %) ab

dem nächsten Tag vereinbart worden. Im Längsverlauf der letzten Wochen und

Monate falle es aktuell schwer, die Symptomatik und Problematik allein in einer

bipolaren Störung zusammenzufassen. Längergehende depressive oder

(hypo)-manische Phasen habe man in jüngster Zeit nicht beschreiben können, jedoch

rasche Stimmungswechsel, dysfunktionale Emotionsregulation, eher leichte

Kränkbarkeit, sodass die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung,

vermutlich emotional-instabil, gestellt werde (IV-Nr. 103 S. 7 ff.).

3.6

Dem Austrittsbericht der F.___, [...],

vom 25. Juni 2018 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer

dort vom 16. Mai bis 22. Mai 2018 erneut in stationärer Behandlung

befand. Zu den Einweisungsumständen wurde dargelegt, am 15. Mai 2018 habe

sich die zuständige Person vom Wohnheim «» gemeldet und ihre Sorgen aufgrund

des aktuellen psychischen Zustandes des Patienten geschildert. Der Patient sei

als apathisch und als sich zunehmend isolierend beschrieben worden. Es sei

nicht mehr möglich, ihn für die Arbeit oder den Schulunterricht zu motivieren.

Ferner habe er auf die Mitarbeiter als «unnahbar» und intransparent gewirkt.

Seine Medikamenten-Compliance sei in Frage gestellt worden. Am 16. Mai

2018.

sei der Patient deshalb erneut zur stationären Krisenintervention

eingetreten. Er habe vor allem Motivations- und Hoffnungslosigkeit beklagt. Er

habe gemeint, dass er sich nach dem letzten ambulanten Gespräch vorgenommen

habe, den Kontakt zur Ex-Freundin abzubrechen. Inzwischen sei es jedoch wieder

zu einer Kontaktaufnahme und Annäherung gekommen. Ausserdem habe er geplant,

den seit Januar 2018 wieder aufgenommenen Cannabis-Konsum im stationären Rahmen

zu sistieren. Er habe angegeben, in den letzten Tagen ca. 2 Joints pro Tag

geraucht zu haben. Er habe eine Cannabis-Abstinenz angestrebt, da sich der

Konsum rückblickend schlecht auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe.

Im Weiteren habe er durch Selbstvorwürfe im Zusammenhang mit seiner gefährdeten

Ausbildung imponiert. Er habe sich als bedrückt und traurig beschrieben, weil

er diese durch seine Stimmungsschwankungen gefährde.

Zur Therapie und zum Verlauf wurde

angegeben, auch beim aktuellen Aufenthalt habe der Patient im Rahmen seiner

instabilen Beziehung eine Krise erlitten und sich immer mehr von seinem

Arbeitsplatz, der Schule und den Mitarbeitern im Wohnheim zurückgezogen. Er habe

von Anfang an durch widersprüchliche Aussagen imponiert. Beim Eintritt habe er

– wie bereits während der letzten Aufenthalte – mitgeteilt, dass er sich nicht

mehr von seinem Beziehungsstatus und von den Auseinandersetzungen mit seiner

Freundin beeinflussen lassen wolle. Er habe sich vorgenommen, den Fokus auf die

gefährdete Ausbildung sowie auf sich und seine Freizeitgestaltung zu legen. Am

selben Tag noch habe er sich beim Behandlungsteam erkundigt, ob er am kommenden

Wochenende bei seiner Freundin übernachten dürfe. Einzig hinsichtlich des

Cannabisabusus habe er motiviert geschienen, an der Abstinenz arbeiten und den stationären

Rahmen als Schutz nutzen zu wollen. Im Verlauf habe der Patient kaum

Bereitschaft gezeigt, an sich zu arbeiten. Es sei eine Tendenz beobachtet

worden, die Verantwortung abgeben zu wollen. Der Patient sei durch seine Anspruchshaltung

aufgefallen, sein Desinteresse in Gruppentherapien sowie die auffällige,

häufige Handy-Benutzung, welche erneut aufgezeigt habe, dass er sich doch

wieder zu fest von den äusserlichen Umständen beeinflussen lasse und sich kaum

auf die Behandlung habe einlassen können. Diagnostisch lasse sich die

beschriebene Symptomatik auch im Längsverlauf der letzten Monate nur schwer der

ehemals diagnostizierten bipolaren Störung zuordnen. Sicher komme es immer

wieder zu depressiven Einbrüchen, im Vordergrund stünden jedoch starke

Stimmungsschwankungen, oft situativ und durch externe Ereignisse ausgelöst.

Paarkonflikte führten regelmässig zu suizidalen Krisen. Gefühle selbstständig

zu regulieren, falle dem Patienten äusserst schwer, es komme eher zu

ausgeprägtem Gesprächsbedarf mit einer Vielzahl an Personen aus seinem Betreuungsnetz.

Insgesamt gehe man somit von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

als im Vordergrund stehender Problematik aus. Entgegen dem Rat habe sich der

Patient dafür entschieden, am ersten Wochenende bei seiner Freundin zu

übernachten. Bereits im Vorfeld sei mit ihm besprochen worden, dass dies einen

Austritt aus dem stationären Setting bedeuten würde. Dies habe der Patient zur

Kenntnis genommen und sich für die Übernachtung entschieden. Nach dem

Wochenende sei der Austritt aus dem stationären Rahmen und der Übertritt in die

Tagesklinik erfolgt (IV-Nr. 103 S. 1 ff.).

3.7

Aus dem Austrittsbericht der F.___,

[...], vom 15. Juni 2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer dort

vom 23. bis 30. Mai 2018 in teilstationärer Behandlung befand. Zum

Verlauf wurde dargelegt, aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft sei der

Patient nach einer Woche aus dem teilstationären Rahmen entlassen worden. Er

habe beabsichtigt, am darauffolgenden Tag den Schulunterricht zu besuchen. Die

Verlaufsbeobachtung habe aufgrund der beschriebenen Symptomatik die Diagnose

der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erhärtet. Der Krankheitsverlauf

der letzten Wochen und Monate mit raschen Stimmungswechseln, Externalisierung

von Schuld, Schwarz-Weiss-Denken, Stimmungsveränderungen, oft gekoppelt an

zwischenmenschliche Kontakte, und Angst vor Beziehungsabbrüchen seien schwer in

nur eine bipolare Störung einzuordnen. Ob abschliessend eine bipolare Störung

mit ausgeprägter emotionaler Instabilität oder eine Persönlichkeitsstörung mit

bipolarem Charakter vorliege, sei schwierig abschliessend zu beurteilen. Es

werde jedoch von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Zusammen mit dem

Patienten sei die Einschätzung diskutiert worden. Er habe jedoch gemeint, er wolle

sich nun von einem Psychiater behandeln lassen, der seine bipolare Erkrankung

«heilen» könne. Es sei vereinbart worden, dass baldmöglichst das durch die E.___

initiierte Standortgespräch stattfinde und er sich danach einen neuen

Therapieplatz suchen könne (IV-Nr. 103 S. 4 ff.).

3.8

Die I.___ hielten in ihrem

Bericht vom 17. Juli 2018 über den Verlauf des Vorgesprächs für eine

stationäre Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT) fest, der Patient habe

berichtet, dass er in einem IV-geschützten Betrieb arbeite und dort

Schwierigkeiten habe, weil er häufig abwesend sei. Manchmal könne er in seiner

Ausbildung alles geben und teilweise könne er gar nichts tun. Er habe immer

wieder wenig Motivation und Antrieb sowie ein Gefühl von Sinnlosigkeit. Es sei

aktuell noch offen, wie es mit der Lehre weitergehe. Im Weiteren leide er

darunter, dass seine Stimmung ein auf und ab sei. Häufig fühle er sich gereizt.

Im Zusammenhang mit Beziehungen komme es immer wieder zu Wutausbrüchen. Er sei

oft eifersüchtig. Zudem erlebe er es sehr stark, dass er seine Partnerin

teilweise idealisiere und dann wieder entwerte. Diese Wutausbrüche,

Idealisierung / Entwertung sowie schnelle Stimmungswechsel hätten

sich in letzter Zeit verstärkt und dies kenne er erst in diesem Ausmass bei sich,

seit er im Jahr 2016 seine erste Beziehung eingegangen sei. Zuvor sei bei ihm

im Jahr 2015 eine bipolare Störung diagnostiziert worden. Damals habe er für

ca. eine Woche eine gehobene Stimmung gehabt mit anschliessenden depressiven

Phasen. Aktuell könne die Stimmung viel schneller wechseln. Er habe begonnen,

wieder vermehrt Cannabis zu konsumieren, bis zu 3 Joints täglich. Der

Patient habe von folgenden Symptomen berichtet: Identitätsstörung: ausgeprägte

und andauernde Instabilität des Selbstbildes oder der Selbstwahrnehmung

(Unklarheit bezüglich Hobbies und Zielen, schnelle Wechsel); Muster

instabiler/intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen, das durch einen Wechsel

zwischen Extremen der Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet sei;

chronische Gefühle der Leere mit unangepassten Verhaltensweisen (Alkohol,

Cannabis, Rauchen; passives Verhalten); verzweifelte Bemühungen, tatsächliches

oder eingebildetes Verlassenwerden zu vermeiden (u.a. durch Kontrollverhalten);

unangemessene heftige Wut oder Schwierigkeiten, die Wut zu kontrollieren (in

Wand oder Gegenstände schlagen, laut werden; beleidigen). Im Weiteren liege ein

Verdacht auf «vorübergehende, durch Belastungen ausgelöste paranoide

Vorstellungen oder schwere dissoziative Symptome» vor (Körper nicht mehr

spüren; neben sich stehen; Gefühl, andere wollen ihm etwas Böses), wobei noch

genauer exploriert werden müsste, ob diese Symptome auch ausserhalb des

Cannabiskonsums aufträten. Das Kriterium der Impulsivität sei teilweise erfüllt

(Impulsivität beim Substanzkonsum), ebenso das Suizidalitätskriterium (häufig

vorkommende Suizidgedanken, jedoch keine Suizidpläne und noch nie ein

Suizidversuch. Aktuell seien Suizidgedanken vorhanden, keine Pläne oder

Absichten). Die Symptome seien im Rahmen einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zu interpretieren.

Im Weiteren wurde zum Sozialen

angegeben, der Patient wohne am Wochenende bei den Eltern, unter der Woche im

Wohnheim «». Er lebe von IV-Taggeldern. Sein Ziel sei, «gesund zu werden», was

für ihn bedeute, dass er seine Stimmungsschwankungen besser im Griff habe und

weniger in «Extremen» lebe und dass er sich mehr auf seine Ziele fokussieren

könne. Den Cannabiskonsum wolle er sistieren. Mit dem Patienten sei der

Behandlungsvertrag inklusive Non-Suizid-Vertrag ausführlich besprochen worden

und er sei über die Eintrittsvoraussetzungen (Abstinenz, negativer Drogenurin

bei Eintritt bzw. bei Cannabis deutlicher Rückgang zum Vergleichs-Drogenurin [ein

Drogenurin als Ausgangswert sei auf seinen Wunsch bereits abgenommen worden],

keine Abhängigkeit, stabile Wohnsituation, etc.) informiert worden. Aufgrund

der beschriebenen Symptomatik und der genannten Therapieziele sehe man eine

stationäre DBT als indiziert (IV-Nr. 102 S. 5 f.).

3.9

Dem Austrittsbericht der C.___, [...],

vom 21. August 2018 über die vierte Hospitalisation vom 8. bis

20.

August 2018 können folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 entnommen

werden: «1. Bipolare-affektive Störung, ggw. manische Episode mit

psychotischen Symptomen (F31.2); 2. Psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1)». Unter dem Titel «aktuelle

Behandlungshinweise» wurde dargelegt, der Patient sei auf freiwilliger Basis

wegen einer Dekompensation einer manisch-psychotischen Phase bei bekannter

bipolarer affektiver Störung aufgenommen worden. Er sei maniform-angetrieben,

euphorisch, kognitiv beeinträchtigt, im formalen Denken beschleunigt,

assoziativ gelockert und umständlich. Er habe Grössenideen gezeigt (kenne die

ganze Informatik und habe das Universum neu erfunden). Im Verlauf sei

erfolgreich eine antipsychotische Medikation mit Abilify initiiert worden.

Wegen fehlender Krankheitseinsicht habe der Patient jedoch angekündigt, Abilify

nach Austritt wieder absetzen zu wollen. Nach einem Familiengespräch sei der

Patient bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung zu den Eltern

entlassen worden (IV-Nr. 107 S. 5 ff.).

3.10

Die fünfte Hospitalisation in den

C.___, [...], erfolgte vom 27. August bis 13. September 2018. Aus dem

Austrittsbericht geht hervor, die Zuweisung sei initial auf freiwilliger Basis

mit Unterbringung im Intensivzimmer und Beantragung einer ärztlichen

Zurückbehaltung bei akut maniform-psychotischem Zustandsbild erfolgt. Als

Auslöser der Dekompensation habe der Patient die Trennung von seiner Freundin

Ende Juli 2018 mit anschliessend grosszügigem Cannabiskonsum angegeben. Unter

Clopixol und Beginn mit zusätzlich Abilify sei eine schrittweise Regredienz der

psychotischen Symptome eingetreten. Die tägliche Medikation mittels Lithium sei

unverändert fortgesetzt worden. Die stimmungsstabilisierende Medikation mit

Orfiril sei zwischenzeitlich sistiert worden. Hierunter habe jedoch eine

erneute Zustandsverschlechterung des Patienten bestanden, sodass Orfiril erneut

etabliert worden sei, wobei das Ausschleichen des Medikaments nach drei Monaten

empfohlen werde. Am 3. September 2018 sei ein Indikationsgespräch in der

Klinik [...] betreffend Abklärung einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

erfolgt. Hierbei sei von einer notwendigen Abklärung einer

Persönlichkeitsstörung abgeraten worden. Nach einem Familiengespräch und

positiver Belastungsprobe zu Hause bei den Eltern sei der Patient bei fehlenden

Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu den Eltern entlassen

worden. Zur Förderung einer Tagesstruktur zwecks weiterer Stabilisierung werde

der Patient am 17. September 2018 in die Tagesklinik des

Behandlungszentrums für Psychosen eintreten (Bericht vom 13. September

2018, IV-Nr. 107 S. 1 f.).

3.11

Aus dem Bericht der C.___ vom

3.

September 2018 geht hervor, der Patient habe sich am 3. September

2018.

zum zweiten DBT-Indikationsgespräch eingefunden. Zur aktuellen Situation

wurde dargelegt, der Patient habe berichtet, dass er sich seit dem

27.

August 2018 wieder in stationärer Behandlung befinde. Er sei nach dem

letzten Austritt aus den C.___ nach einer Woche wieder manisch geworden. Bei

der ersten Klinikeinweisung habe er das Lithium nicht mehr eingenommen. Nach

dem Austritt aber schon, jedoch sei sein Spiegel noch etwas zu tief gewesen.

Die Manie habe sich bei ihm dadurch gezeigt, dass er sehr wenig Schlaf benötigt

habe, aufgedreht und voller Tatendrang gewesen sei und viele Gedanken gehabt

habe. Beim letzten Mal habe er zudem das Gefühl gehabt, er sei «Jesus». Zur

erneuten manischen Episode sei es wohl gekommen, weil er sehr wenig geschlafen

und Cannabis konsumiert habe (gemäss Patient am Sonntag vor einer Woche 3

Joints). Die manische Episode habe bei beiden Malen ca. 3 Tage angehalten, dann

sei er in die Klinik gekommen, wo es schnell zu einer Besserung gekommen sei.

Nun sei er medikamentös auf ein anderes Lithiumpräparat und auf Orfiril

eingestellt worden. Am meisten leide er unter Gedankenkreisen, Eifersucht und

Neid in Beziehungen sowie seinem geringen Selbstwert.

Diagnostisch habe sich die Einordnung

der vom Patienten genannten Symptome als schwierig erwiesen. So habe zum

aktuellen Zeitpunkt nicht klar eruiert werden können, ob die Muster

instabiler/intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen, die durch einen Wechsel

zwischen Extremen der Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet seien, die

unangemessene heftige Wut oder Schwierigkeiten, die Wut zu kontrollieren (in

Wand oder Gegenstände schlagen, laut werden; beleidigen) sowie

Stimmungsschwankungen auch ausserhalb von manischen/hypomanischen Zuständen

vorkämen. Hochrisikoverhalten (schnell Autofahren) komme gemäss dem Patienten

vor allem im Rahmen einer manischen Episode vor und Suizidgedanken seien in manischen

oder depressiven Phasen vorhanden. Aktuell habe er keine Suizidgedanken. Man

empfehle weitere diagnostische Abklärungen. Bezüglicher einer stationären DBT

habe sich der Patient ambivalent geäussert. Es werde von ihm verlangt, dass er

am Programm teilnehme (von der IV, Wohnheim, Lehrstelle), gleichzeitig sei er

unsicher, ob es sich um das geeignete Therapieprogramm für ihn handle. Zum

Procedere wurde festgehalten, im interdisziplinären Team sei die Möglichkeit

besprochen worden, dass bei vorhandenem Interesse des Patienten an einer

stationären DBT eine Probezeit von zwei Wochen geplant werden könnte zur

weiteren diagnostischen Abklärung und Evaluation der Indikation für das

Therapieprogramm. Eine Bedingung wäre, dass er mindestens 18 Tage vor Eintritt

nicht mehr stationär hospitalisiert werde. Wie vereinbart, sei am 7. September

2018.

eine telefonische Rückmeldung des Patienten erfolgt. Es sei bereits eine

Behandlung in der Tagesklinik geplant, was für ihn so stimme. Es sei mit ihm

vereinbart worden, dass er sich bei vorhandenem Interesse zu einem späteren

Zeitpunkt erneut für ein Indikationsgespräch melden könne. Zum aktuellen

Zeitpunkt sehe man eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine

Behandlung der bipolar-affektiven Störung als im Vordergrund stehend an

(IV-Nr. 102 S. 2 ff.).

3.12

Dem Bericht der C.___, [...], vom

8.

Oktober 2018 über den teilstationären Aufenthalt vom 17. September

bis 4. Oktober 2018 (Übertritt vom stationären Setting) können folgende

psychiatrische Diagnosen entnommen werden: «1. Bipolare affektive Störung,

ggw. manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2); 2. Psychische

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1),

gegenwärtig abstinent». Zu den aktuellen Behandlungshinweisen wurde erwähnt, nach

der letzten fünften Hospitalisation sei der Patient für Tagesstruktur-bildende

Massnahmen ab dem 17. September 2018 in der Tagesklinik des

Behandlungszentrums für Psychosen im Hause aufgenommen worden. Im Vordergrund

sei die Arbeitstherapie in der Gärtnerei gestanden, die ihn für die

Wiederaufnahme der abgebrochenen Lehre in der E.___ vorbereiten solle.

Längerfristiges Ziel sei die baldige Reintegration in die Ausbildung. Der Patient

habe nach eigenen Angaben die Medikamente zuverlässig eingenommen. Da der

Patient für eine Woche ferienhalber mit seiner Familie nach [...] fahre, werde

er vorübergehend aus der Tagesklinik entlassen. Er werde sich am 15. Oktober

2018.

für die Fortsetzung der Tagesstruktur-bildenden Massnahmen melden. Der

Patient sei seit dem stationären Aufenthalt abstinent bezüglich Cannabinoide

(IV-Nr. 107 S. 3 f.).

3.13

Der Beurteilung im

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. November

2018.

kann zur aktuellen medizinischen Situation entnommen werden, mittelfristig

stünden beim Beschwerdeführer therapeutische Massnahmen im Vordergrund. Er

könne sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV anmelden, sobald

er den Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, nachweisen könne und

Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellungen und

Verhaltensmustern erkennbar seien. Seine Mitwirkung bei der

Medikamenteneinnahme und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt

(IV-Nr. 104).

3.14

Die sechste Hospitalisation in

den C.___, [...], erfolgte vom 4. bis 26. September 2019. Die Diagnosen

lauteten wie folgt: «1. Bipolare affektive Störung, ggw. manische Episode

mit psychotischem Syndrom (F31.2)» sowie «2. Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)». Es wurde

dargelegt, die Zuweisung sei durch den Notfallpsychiater aufgrund erneuter manischer

Exazerbation der bekannten bipolaren affektiven Störung erfolgt. Der Patient

sei in Begleitung der Polizei erschienen. Fremdanamnestisch habe in Erfahrung

gebracht werden können, dass der Patient zu Hause randaliert habe. Gemäss

FU-Zuweisung bestehe aktuell eine neue manische Episode mit Selbst- und

Fremdgefährdung durch mangelnde Impulskontrolle und fehlende

Selbsteinschätzung. Bei Eintritt sei der Patient unruhig und gereizt gewesen.

Er sei zunächst auf die schliessbare Kriseninterventionsabteilung aufgenommen

worden, für kurze Zeit im Intensivzimmer. Im Verlauf habe er auf die offene

Kriseninterventionsabteilung verlegt werden können. Er hab sich aufgehellter,

entspannter und zugänglicher gezeigt. Der Patient habe am 26. September

2019.

bei fehlenden Hinweisen auf Eigen- und Fremdgefährdung nach Hause

entlassen werden können. Die psychiatrische Behandlung werde durch

Dr. med. J.___ fortgeführt (Bericht vom 3. Oktober 2019; Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2020 [A.S. 22], Beilage Nr. 2).

3.15

Vom 7. Januar bis 20. März

2020.

hielt sich der Beschwerdeführer zum siebten Mal in den C.___, [...],

stationär auf. Die Diagnose lautete auf «Bipolare affektive Störung,

gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4)» und

«Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch».

Es wurde angegeben, die Zuweisung sei durch den behandelnden Psychiater,

Dr. med. J.___, im Rahmen von sozialem Rückzug sowie Ritzen der Hände

erfolgt. Beim Aufnahmegespräch habe der Patient von umgekehrtem Tag-/Nacht-Rhythmus,

grosser innerer Leere sowie Antriebslosigkeit gesprochen. Auf der Station habe

sich der Patient initial stark zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt.

Im Verlauf sei es ihm immer besser gelungen, Hilfe zu holen und mit den

Mitpatienten in Kontakt zu kommen, sich aber auch abzugrenzen.

Psychopharmakologisch sei die Einstellung auf Abilify erfolgt. Die Behandlung

mit Lithium sei unverändert nach Spiegel fortgesetzt worden. Darunter sei eine

langsame Besserung der Symptomatik zu sehen. Die Stimmung sei aufgehellt und

der Antrieb deutlich gebessert. Im Rahmen eines Familiengesprächs seien die

Wohnsituation und die Tagesstruktur thematisiert und eine Anmeldung in der WG [...]

beschlossen worden. Am 20. März 2020 habe der Patient in deutlich

gebessertem Zustand entlassen werden können (Bericht vom 30. März 2020; Eingabe

der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2020 [A.S. 22], Beilage Nr. 8).

3.16

Dem vom Versicherungsgericht

veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom

4.

Februar 2021 (Untersuchung vom 25. Januar 2012) können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Schizoaffektive Störung gemischt mit gegenwärtig

überwiegend manischen Symptomen gemäss F25.2 nach ICD-10; Schädlicher Gebrauch

von Cannabis, gegenwärtig abstinent gemäss F12.20/21 nach ICD-10». Die

Gutachterin hielt zunächst zum vom Gericht ebenfalls angeordneten

neuropsychologischen Teilgutachten fest, ein solches sei zur Frage kognitiver

Einschränkungen, nicht nur während depressiver und manischer Episoden, sondern

im Intervall, vorgesehen gewesen. Nachdem die gutachterlichen Untersuchungen

Anfang November 2020 wegen ausgeprägter Ambivalenz in der damaligen depressiven

Episode nicht hätten stattfinden können, habe – Dank aktiver Vorbereitung und

Unterstützung durch die persönliche Betreuerin des Exploranden in der Wohngruppe

«» (WG [...]) – die Untersuchung während seines Aufenthaltes im Kantonsspital [...]

zum geplanten zweiten Termin durchgeführt werden können. Der Explorand habe

sich aber in einer neuen überwiegend manisch geprägten Episode mit ausgeprägten

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen befunden. Selbst wenn er in der

Lage gewesen wäre, auch die neuropsychologische Untersuchung durchzustehen,

hätte sie keine Aussage zu allfälligen kognitiven Einschränkungen im Intervall

machen können. Nach Rücksprache mit dem Gericht sei deshalb auf das

neuropsychologische Teilgutachten verzichtet worden.

Im Rahmen der Beurteilung wurde zur

Diagnose angegeben, zur Diskussion stünden eine bipolare Störung (F31 nach

ICD-10), eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60 und 61) und eine

schizoaffektive Störung (F25). Zu mehreren manischen Episoden sei es wie folgt

gekommen: Erstmals eindeutig am 5. November 2014, allenfalls auch 2018

(coupiert durch exzessiven Cannabiskonsum und Beziehungsprobleme, damals als

emotionale Instabilität im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung interpretiert),

im Jahr 2019 und vor der neuerlichen schweren depressiven Episode im Frühjahr

2020.

sowie gegenwärtig. Zu ausgeprägten depressiven Episoden sei es

folgendermassen gekommen: allenfalls einer ersten bereits im 14. Lebensjahr,

behandlungsrelevant in den Jahren 2013 und 2015, mit laut vorliegenden

Verlaufsberichten regelmässigen mehr oder weniger ausgeprägten depressiven Einbrüchen,

unter Medikation zunächst nicht behandlungsbedürftig, dann wieder in den Jahren

2019.

und 2020. Danach seien theoretisch die Kriterien für eine bipolare Störung

gemäss ICD-10 erfüllt. Nicht eingeschlossen seien jedoch die vielfältigen

psychotischen Symptome dort, wo sie nicht mehr in einer sogenannten synthymen

Symptomatik aufgingen (beispielsweise Grössenideen in der Manie und ein Schuld-

oder Versündigungswahn in der depressiven Episode), weshalb die Diagnose einer

schizoaffektiven Störung zu prüfen sei.

Die Diagnose einer spezifischen

Borderline Persönlichkeitsstörung sei beim Exploranden im Verlauf des Jahres

2018.

aufgeworfen worden. Der Explorand sei damals eine erste intime Beziehung

mit einer Frau eingegangen, die anscheinend unter einer Borderline

Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Er habe in dieser Zeit Cannabis, zum Teil

exzessiv, punktuell auch exzessiv Alkohol konsumiert und seine Medikamente

nicht mehr regelmässig eingenommen. Eine vertiefte Persönlichkeitsdiagnostik

habe laut vorliegenden Berichten nicht stattgefunden. Gehe man von den

Kriterien der ICD-10 aus, die generell für Persönlichkeitsstörungen gelten,

finde sich beim Exploranden zwar eine deutliche Unausgeglichenheit in

Einstellung und Verhalten, insbesondere Affektivität und Antrieb, punktuell

auch Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und Beziehungen zu anderen, sie

gingen jedoch sämtlich in einer bipolaren, differenzialdiagnostisch

schizoaffektiven Störung auf. Das Verhaltensmuster sei nicht andauernd und

gleichförmig, sondern in der spezifischen emotional instabilen Form zwischen

ca. Frühjahr 2018 und Herbst 2018 beschrieben worden. Das Verhaltensmuster sei

damals tiefgreifend und häufig unpassend gewesen, sei aber in der beschriebenen

Form auf diese Zeit begrenzt gewesen. Zwar habe beim Exploranden eine Störung

in Kindheit und Adoleszenz begonnen, die Symptomatik gehe aber in einer

bipolaren Störung, differenzialdiagnostisch schizoaffektiven Störung auf.

Naturgemäss habe die Störung zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und auch

zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit.

Zur Frage einer spezifischen Borderline Persönlichkeitsstörung sei dem Exploranden

der SCID-Screeningbogen vorgelegt und mit ihm das strukturierte klinische

Interview durchgeführt worden. Danach erfülle der Explorand in keinem Fall die

Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Akzentuierungen zeigten sich vorwiegend

im Bereich Selbstunsicherheit und Schizotypie. Die klare Dominanz der bipolaren

Symptomatik bzw. schizoaffektiven Symptomatik, die Begrenzung der

Verhaltensweisen, die an eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung denken

liessen, auf nicht ganz ein Jahr im Verlauf der mittlerweile bald achtjährigen

Krankengeschichte und das Ergebnis des strukturierten klinischen Interviews SCID

sprächen klar gegen eine Borderline Persönlichkeitsstörung bzw.

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung gemäss DSM-V und ICD-10.

Die kurzen, aber ausgeprägten manischen

Episoden sowie die ausgeprägten, zum Teil langanhaltenden depressiven Episoden

beim Exploranden seien unstrittig und wiederholt beschrieben worden. Sie seien

bis in die Gegenwart hinein aufgetreten und hätten zur Diagnose der

bipolar-affektiven Störung, teils mit, teils ohne psychotische Symptome

geführt. Die diversen Hinweise in der vorliegenden Dokumentation auf

psychotische Symptome, darunter auch Stimmen hören, zumindest einmal auch in

Form imperativer Stimmen, Wahnwahrnehmungen und optischen Halluzinationen seien

Anlass dafür gewesen, den Exploranden in der aktuellen Untersuchung vertieft zu

explorieren. Ergänzend habe er über die regelmässig wiederkehrende wahnhafte

Überzeugung berichtet, Jesus oder ein Auserwählter zu sein während manischer

Episoden und nicht ähnlich durchgängig, aber wiederkehrend in depressiven

Episoden vom Teufel Gedanken eingegeben zu erhalten und in seinem Denken vom

Teufel beeinflusst zu werden. Ausserdem habe der Explorand in der aktuellen

Untersuchung für die vorausgegangenen drei Tage beschrieben (wobei er sich

darüber bedeckt gehalten habe, ob der Wahn nicht auch zum Untersuchungszeitpunkt

fortbestanden habe), dass er abgehört und beobachtet werde, durch Kameras, die

überall installiert seien (im Sinne eines Verfolgungswahns). Auf das

Stimmenhören angesprochen, habe der Explorand erklärt, dabei handle es sich

aktuell nicht um ein eigentliches Stimmenhören, sondern um fremdgesteuerte

eigene Gedanken. Im Eppendorfer Schizophrenie-Inventar habe er angekreuzt, dass

er sich zeitweise nicht sicher sei, ob er solche Stimmen höre oder ob es um

eigene Gedanken gehe. Damit sei das Symptom des Gedankenlautwerdens und der

Gedankeneingebung und mit dem Teufel, der seine Gedanken beeinflusse, auch der

Beeinflussungswahn als erfüllt anzunehmen. Der Explorand bestätige

wiederkehrende optische Halluzinationen in Form von Schatten, Blitzen und

Farben. Im Weiteren finde man in der aktuellen Untersuchung unter den Kriterien

der formalen Denkstörungen verschiedentlich Gedankenabreissen,

Gedankeneinschiebung, punktuell Zerfahrenheit und Neologismen. Damit seien

sowohl die Kriterien für eine schizoaffektive Störung als auch für eine

paranoide Schizophrenie erfüllt. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten manische

Symptome vorgeherrscht mit Angetriebenheit, Logorrhö, Gedankendrängen,

ausgeprägter motorischer Unruhe, punktuell eher Hochstimmung, daneben hätten

sich aber auch depressive Symptome mit Leistungsminderung, Erschöpftheit,

passiven Todeswünschen und mangelndem Appetit finden lassen. Dies spreche am

ehesten für eine gemischte schizoaffektive Störung gemäss F25.2 nach ICD-10. Zu

den Merkmalen der Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gehörten

ausser akustischer Unsicherheit, Beziehungsideen und Wahrnehmungsabweichungen

auch Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigungen. Beim Exploranden seien alle

Bereiche in extremem Ausmass erhöht vorhanden. Der Explorand habe ein Ausmass

erreicht, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis spreche. In der aktuellen Untersuchung sei

interessant gewesen, dass der Explorand sich seine Symptome mit den Bezügen zu

seiner Lehre, den Informationen aus der beruflichen Tätigkeit seines Bruders,

aber auch mit seinem Glauben erklärt habe. Hierzu sei anzumerken, dass sich

Wahnsymptome und Halluzinationen erwartungsgemäss auf persönliche biographische

Erfahrungen und Wissen bezögen. Dadurch könnten sie aber nicht «wegerklärt»

werden. Vielmehr erklärten diese Bezüge den spezifischen Inhalt von Wahn und

Sinnestäuschungen.

Der Cannabiskonsum habe laut

vorliegenden Informationen ca. im Jahr 2014 begonnen, sich im Jahr 2017

intensiviert auf einen über Monate exzessiven Konsum. Seit dem Jahr 2019 habe

der Explorand laut aktuellen Angaben den Cannabiskonsum sistiert. Nach

aktueller Auskunft der Betreuerin habe es seit dem Aufenthalt in der Wohngruppe

[...] keine Hinweise auf Cannabiskonsum gegeben. Das aktuelle Drogenscreenig

sei negativ ausgefallen. Es sei deshalb von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis,

gegenwärtig abstinent, gemäss F 12.20/21 nach ICD-10 auszugehen.

Zur Leistungsfähigkeit legte die

psychiatrische Gutachterin dar, die schulischen Leistungen wie auch die

Leistungen in den Berufsschulen, während der beiden begonnenen Lehren, seien

beim Exploranden in der Regel als gut bis sehr gut, lediglich gestört durch

Krankheitsepisoden, beschrieben worden. Der Explorand erkläre von sich selbst,

dass ihm sehr viel am Lernen gelegen sei und an einer guten Ausbildung. Darauf

weise auch die inhaltliche Begründung seiner Beschwerde hin, nämlich, dass es

ihm um die Ausbildung gehe und nicht in erster Linie um die Rente. Nach wie vor

erkläre der Explorand, dass es sein Ziel sei, wieder arbeiten und eine Lehre

abschliessen zu können. Zweifel an der Motivation des Exploranden seien

lediglich in der Episode der Beziehung zu einer Freundin mit einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung entstanden, während der der Explorand

zunehmend und teils exzessiv Cannabis konsumiert habe und nicht in der Lage

gewesen sei, mit der hohen Dynamik der Beziehung und den eigenen Emotionen

zurechtzukommen. Für die Leistungsmotivation spreche schliesslich auch, dass er

erklärt habe, er sei mittlerweile «zu 80 %» im Garten und in anderen Bereichen

auf dem [...] tätig. Der Explorand scheine sich hier zu überschätzen, denn nach

den Auskünften seiner Betreuerin liege die tatsächliche Umsetzung massiv unter

diesem Pensum. In den für seine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten sei

der Explorand gesamthaft wie folgt eingeschränkt: leicht in der Mobilität und

Verkehrsfähigkeit; leicht bis mittelschwer in der Anpassung an Regeln und

Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit und der Selbstpflege und –versorgung; mittelschwer in der

Kompetenz- und Wissensanwendung, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der

Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit;

mittelschwer bis schwer in der Selbstbehauptungsfähigkeit; schwer in der

Proaktivität und den Spontanaktivitäten sowie der Widerstands– und

Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch

den privaten Bereich.

Die der Gutachterin gestellten Fragen

wurden gemäss den normativen Vorgaben im Sinne von BGE 141 V 281 beantwortet.

Zu den einzelnen Indikatoren nahm die Gutachterin wie folgt Stellung: Zum

Komplex «Gesundheitsschädigung» wurde dargelegt, die schizoaffektive Störung

sei im bisherigen Verlauf mittelschwer bis schwer ausgeprägt. Für den

Schweregrad der Erkrankung sei es nicht relevant, ob es sich um eine bipolar

affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung handle. Beide Erkrankungen

könnten von leicht bis schwer verlaufen. Relevant sei die Differenzierung aber

für die Behandlung und allenfalls auch für die Langzeitprognose. Kognitive

Einschränkungen (in erster Linie Störungen der Aufmerksamkeit und

Konzentration) seien in den Akten wiederholt beschrieben worden. In der

aktuellen Untersuchung seien sie ausgeprägt beobachtbar gewesen und durch das

Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI) bestätigt worden. Trotz bald begonnener

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ambulant, stationär und

teilstationär, trotz relativ früher Diagnostik mit entsprechender Anpassung der

Therapie und trotz intensiver beruflicher Massnahmen sei die längerfristige

Stabilisierung bisher nicht gelungen. Die Ausbildung habe abgebrochen werden

müssen. Nach einer relativ stabilen Phase ab Anfang 2015 habe sich der Verlauf

ab etwa Oktober 2017 als instabil erwiesen. Ab der damaligen neuerlichen

manischen Episode mit intensivem Kiffen und einer ersten intimen Beziehung zu

einer ihrerseits emotional instabilen Patientin und mit deutlich

eingeschränkter Krankheitseinsicht sei es zu weiteren manischen, gefolgt von

depressiven Episoden gekommen ohne anhaltende Stabilisierung. Laut aktuellen

Angaben des Exploranden habe er seit dem Jahr 2019 für sich realisiert, dass er

an einer bipolaren Störung leide und mit ihr werde leben müssen. Auf pharmakotherapeutischer

Seite seien zusätzlich zu Lithium und Stimmungsstabilisierern verschiedene

Neuroleptika zum Einsatz gekommen, nachdem der Explorand verschiedentlich über

psychotische Symptome berichtet habe. Nach dem Ergebnis der aktuellen,

vertieften Exploration sei es jedoch wahrscheinlich, dass der Explorand vor

sich selbst und damit auch vor anderen nur partiell Einblick in seine

psychotischen Symptome gegeben habe. Dies habe wahrscheinlich zur Instabilität

beigetragen. Dabei gehe es nicht um eine bewusst mangelnde Kooperation, sondern

um den Prozess der Krankheitseinsicht, der in der Regel viele Jahre benötige

und auch dann nicht immer ganz gelinge.

Zum Komplex «Persönlichkeit» äusserte

sich die Gutachterin im Wesentlichen dahingehend, von Beginn an sei eine

ausgeprägte Selbstunsicherheit dokumentiert worden. Dr. med. D.___ sei

hier von einer eigenständigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Aktuell habe

durch die spezifische Persönlichkeitsdiagnostik weder eine selbstunsichere noch

eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung belegt werden können. Eine Störung

des Selbst mache jedoch einen relevanten Anteil einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis aus. Zudem gingen sie der manifest psychotischen

Symptomatik häufig lange Zeit voraus. Eindrücklicherweise habe der Explorand

die Erfahrung im 14. Lebensjahr als «Identitätsverlust» bezeichnet, wobei

er die Entwicklung der damaligen Gruppe von Mitschülern um einen Anführer

zugeschrieben habe, die ihn gehänselt hätten. Laut vorliegenden Informationen

sei es damals zu einer ersten depressiven Episode gekommen. Die weitere

Krankheitsentwicklung und die Beschreibungen des Exploranden gegenüber Dr. med.

D.___ wie in der aktuellen Untersuchung sprächen dafür, dass die Veränderung

von Selbst- und Welterleben, die in der Regel als massiv ängstigend erlebt

werde, bereits damals begonnen habe.

Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde

dargelegt, an Ressourcen finden man beim Exploranden seine Intelligenz und

seine Leistungsmotivation. Einschränkungen zeigten sich in Form des hohen

Bedarfs an sozialer Unterstützung, Begleitung, durch die Angewiesenheit auf ein

stabiles Umfeld, die schnelle Verunsicherung, aufgrund derer der Explorand

Gefahr laufe, sich zu problematischem Verhalten verleiten zu lassen. Darauf

verwiesen die Berichte aus dem «», der E.___ und die aktuellen Schilderungen der

Betreuerin der Wohngruppe «».

Zur Kategorie «Konsistenz» hielt die

Gutachterin fest, die Einschränkungen seien in allen Lebensbereichen

ausgeprägt. Dies gehe aus den Berichten des «» wie auch aus aktuellen

Schilderungen der Betreuerin klar hervor. Relevante Diskrepanzen zwischen

aktuell vorgetragenen Beschwerden, subjektiven Symptomen und Befunden finde man

nicht. Gegenüber der Dokumentation habe sich neu herausgestellt, dass

zusätzlich zu den verschiedentlich dokumentierten psychotischen Symptomen solche

bestünden, die man nicht ausschliesslich einer bipolaren Störung zuordnen

könne. Der Leidensdruck sei hoch mit vielfach präsenten Suizidgedanken. Der

Explorand äussere anhaltend den Wunsch, seine Ausbildung fortzusetzen.

Zur Frage, ob es dem Exploranden

aufgrund der festgestellten Defizite und verbleibenden Ressourcen möglich und

zumutbar sei, die am 1. August 2016 aufgenommene vierjährige erstmalige

berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ, welche aus gesundheitlichen Gründen

unterbrochen worden sei, wieder aufzunehmen und die Lehre abzuschliessen, hielt

die Gutachterin Folgendes fest: gegenwärtig sei der Explorand nicht in der

Lage, die Ausbildung wieder aufzunehmen. Ob und gegebenenfalls wann dies der

Fall sein werde, sei zurzeit nicht absehbar. Vor der angefochtenen Verfügung vom

18.

Januar 2019 sei es im Sommer 2018 zu einer manischen Episode gekommen,

die sich bis in den Herbst 2018 hinein gezogen zu haben scheine, eine klare

Abgrenzung sei schwierig. Im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2019 scheine es

wieder zu einer depressiven Episode gekommen zu sein, gefolgt von einer

neuerlichen manischen Episode im Herbst 2019. Der Zustand sei also weiterhin

instabil. Die zeitnah verlässlichste Auskunft zur beruflichen

Leistungsfähigkeit finde sich im Bericht der E.___ vom 13. September 2018:

Bei Anwesenheit am Ausbildungsplatz habe sich der Explorand nur schlecht

fokussieren und schlecht konzentrieren können. Der gesundheitliche Zustand

mache eine Ausbildung aktuell unmöglich. Der schnelle Wechsel von manischen und

depressiven Phasen mache es schwierig. Während der letzten zwei Monate des

Semesters könne man nicht mehr von Ausbildung sprechen. Erschwerend

hinzugekommen sei, dass die Compliance des Exploranden in der Therapie stark

schwanke. Gegen Ende des Semesters habe der Explorand die Therapie abgebrochen.

Seine Anwesenheit habe bei knapp 70 % gelegen. Aktuell könne man nicht mit

einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung rechnen. Der momentane

Gesundheitszustand verunmögliche eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dies

bedeute, der Explorand sei damals nicht in der Lage gewesen, seine Ausbildung

fortzusetzen. Nach retrospektiver Aktenanalyse habe das Problem damals weniger

im Zweifel an der nicht mehr gegebenen Ausbildungsfähigkeit bestanden, sondern darin,

dass man sich von ärztlicher Seite nicht einig über die Diagnose und deshalb

auch nicht über das weitere Vorgehen gewesen sei. Unter der Annahme einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung hätten einige der Behandelnden und

Betreuenden die Motivation des Exploranden bezweifelt, obwohl die Diagnose der

Borderline-Persönlichkeitsstörung keineswegs festgestanden sei.

Zur Frage der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten

Tätigkeit gab die Gutachterin an, aktuell sei die Wiederaufnahme der Lehre

nicht möglich. Zukünftig werde wahrscheinlich – wie bis Herbst 2018 – ein

geschützter Rahmen notwendig sein, vermutlich mit erhöhtem Zeitaufwand,

intensiver Begleitung wie bisher, betreutes Wohnen und auch dort eine intensive

Begleitung. Ob und wann dies der Fall sein werde, sei bisher nicht absehbar.

Zur Therapie wurde schliesslich wie

folgt Stellung genommen: Der Explorand stehe nun seit etwa zwei Jahren in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___.

Die Pharmokotherapie mit Lithium werde weiterhin notwendig sein, zusätzlich

gehe es um die Etablierung eines Neuroleptikums und die dauernde

Cannabisabstinenz. Ob sich die schizoaffektive Störung darunter so weit

stabilisiere, dass der Explorand die Lehre fortsetzen könne, sei noch nicht

absehbar. Die Prognose lautete dahingehend, beim Exploranden habe die

Erkrankung im 18. Lebensjahr begonnen mit Hinweisen auf Vorläufer bereits

ab dem 14. Lebensjahr. Der frühe Erkrankungsbeginn wie die seit dem Jahr

2013.

relativ häufigen manischen und depressiven Episoden verwiesen auf einen

eher schweren Verlauf. Auf Stabilisierung hoffen lasse die wachsende

Krankheitseinsicht, die Cannabisabstinenz seit dem Jahr 2019 und weiter der

explizite Wunsch, die Ausbildung fortzusetzen. Ob dies gelingen werde, sei

derzeit nicht absehbar (A.S. 52 ff.).

3.17

RAD- und Facharzt Dr. med. EXP

1.

nahm für die Beschwerdegegnerin zum vorerwähnten Gutachten dahingehend

Stellung, das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom

4.

Februar 2021 beruhe auf dem Studium und der Würdigung der Akten sowie

einer eingehenden dreistündigen Exploration im Fachgebiet. Die dabei erhobenen

Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde (Psychostatus)

seien ausführlich dokumentiert und diskutiert worden. Die daraus abgeleitete

diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar

dargelegt und in sich schlüssig. Das Gutachten sei gründlich recherchiert und

stringent in der Argumentation. Der Diagnose-Shift von der bipolaren affektiven

Störung zur schizoaffektiven Störung sei etwas überraschend, aber durchaus

nachvollziehbar. Dass nicht nur synthyme Psychosesymptome bestünden, sondern

auch vom jeweiligen affektiven Ausnahmezustand unabhängige, sei von den bisher

involvierten Fachpersonen nicht realisiert worden. Doch seien die bisherigen

Abklärungen, soweit ersichtlich, nicht derart fundiert durchgeführt worden.

Letztlich müsse aber gesagt werden, dass auch eine bipolare Störung zu einer

hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe, wenn sie nicht genügend stabilisiert

werden könne. Den versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen der Gutachterin

könne gefolgt werden. Der RAD habe keine fachliche Kritik vorzubringen

(Aktennotiz vom 18. Februar 2021, A.S. 121).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 den Anspruch

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit

der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im August 2016 mit der erstmaligen

beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ in der E.___ begonnen. Ab Oktober

2017.

sei es am Arbeitsplatz sowie in der Schule vermehrt zu Abwesenheiten

gekommen. In einem Gespräch im Juni 2018 sei mit dem Beschwerdeführer

vereinbart worden, dass er sich therapeutisch intensiv betreuen lasse. Leider

habe diese Behandlung / Therapie bisher nicht stattgefunden. Es sei

zwingend eine längere störungsspezifische Therapie notwendig, um die

Ausbildungsfähigkeit wieder zu erlangen. Weitere berufliche Massnahmen seitens

der Invalidenversicherung seien momentan nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer

könne sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei der Invalidenversicherung

melden, sofern er den Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für

die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachweisen

könne und Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung

und Verhaltensmustern erkennbar seien. Die Mitwirkung bei der

Medikamenteneinnahme und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt und müsse

bei einer allfälligen erneuten Anmeldung nachgewiesen werden (IV-Nr. 109;

A.S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, er habe seine Ausbildung zum Informatiker EFZ im Juli 2018 wegen einer

emotionalen Instabilität unterbrechen müssen. Er sei seit dem Unterbruch der

Lehre von einem Arzt zum anderen verwiesen worden. Die Ärzte seien sich nicht

einig, um welche «Störung» es sich bei ihm handle. Also könne er keine

«störungsspezifische» Therapie machen, obwohl er dies gewollt habe. Die

Diagnose sei unklar. Es treffe nicht zu, dass keine Behandlung bzw. Therapie

erfolgt sei. Er sei ab Juli 2018 einige Wochen stationär in den C.___ [...]

gewesen, dann einige Wochen in der Tagesklinik in [...] und [...]. Danach habe

er sich dazu entschlossen, in [...] eine spezifische Therapie zu machen, weil

dies von der Beschwerdegegnerin verlangt werde. In [...] sei er jedoch

abgewiesen worden. Nun sei er zu Hause und habe sich einen Psychiater gesucht,

den er regelmässig aufsuchen könne. Die Aussage, er könne sich frühestens in

einem halben Jahr wieder bei der IV melden, sofern er den Nachweis einer

laufenden störungsspezifischen Behandlung bringe und Behandlungserfolge

erkennbar seien, sei «zu schwammig». Er frage sich, wer den Behandlungserfolg

definiere und welche Therapien die Beschwerdegegnerin als geeignet ansehe. Weil

so viel unklar sei, habe er verlangt, dass die Beschwerdegegnerin ein Gespräch

organisiere, an welchem man alle Unklarheiten besprechen könne. Da dieses

Gespräch noch nicht stattgefunden habe, müsse er Beschwerde gegen die Verfügung

erheben. Es sei sein Ziel, die Ausbildung zum Informatiker fortzusetzen. Mittlerweile

fühle er sich besser und denke, dass er im August 2019 wieder einsteigen könnte

(A.S. 3 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai

2019.

beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei wegen

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Zur Begründung bringt sie vor, am 13. Mai 2019 finde ein Gesprächstermin

mit dem Beschwerdeführer, seinem aktuell behandelnden Arzt Dr. med. J.___

sowie dem Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin statt. An diesem

Gespräch sollten das weitere Vorgehen sowie die Erwartungen der Invalidenversicherung

besprochen werden. Es werde keine genaue Diagnose der «Störung» gefordert,

sondern eine dem Leiden angepasste adäquate Therapie, damit eine

gesundheitliche Stabilität erreicht werden könne. Diese Stabilität sei

Voraussetzung für die Durchführung einer länger dauernden Massnahme mit dem

Ziel des langfristigen Eingliederungserfolgs. In diesem Sinne werde die

Kooperation des Beschwerdeführers gefordert und an seine

Schadenminderungspflicht erinnert (A.S. 13 f.).

Mit Replik vom 20. August 2019 weist

der Beschwerdeführer darauf hin, eine Stabilität, wie sie von der

Beschwerdegegnerin gefordert werde, sei in seinem Fall gar nicht möglich. Mitte

2018.

habe er wieder eine manische Phase gehabt, welche zu einer stationären

Behandlung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin die

Unterstützung eingestellt. Er fordere rückwirkend ab August 2018 eine IV-Rente

und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (A.S. 17).

4.2

Zum Antrag der

Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos geworden

abgeschrieben werden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 53

Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen

Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange

wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die

Beschwerde wird gegenstandslos, wenn der Versicherungsträger lite pendente eine

neue Verfügung erlässt, mit der er die Beschwerde anerkennt. Eine

Gegenstandslosigkeit kann ferner eintreten, wenn das Streitobjekt dahinfällt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 53 Abs. 3, S. 988 N. 91, Art. 61,

S. 1119 N. 154 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall erliess die

Beschwerdegegnerin lite pendente keine neue Verfügung, sondern sie nahm mit

Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 zur Beschwerde Stellung. Der darin enthaltene

Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit

begründet sie damit, für den 13. Mai 2019 sei ein Gespräch mit dem

Beschwerdeführer, seinem behandelnden Psychiater sowie ihrem

Eingliederungsfachmann geplant. An diesem Gespräch solle das weitere Vorgehen besprochen

werden (A.S. 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genügt dieses

in Aussicht gestellte Gespräch nicht zur Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,

da der Streitgegenstand, nämlich die mit vorliegend angefochtener Verfügung erfolgte

Ablehnung des Anspruchs auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe erst eine laufende

störungsspezifische Behandlung für die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachzuweisen und ein Behandlungserfolg

müsse erkennbar sein, bevor er sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei

der IV anmelden könne, damit nicht dahingefallen ist. Da das Streitobjekt nach

wie vor besteht (der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, die Fortsetzung seiner erstmaligen Ausbildung und die rückwirkende

Zusprache einer Invalidenrente ab August 2018), ist die Sache materiell zu

beurteilen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe die im August 2016 begonnene vierjährige Ausbildung/Lehre zum

Informatiker EFZ bei der E.___ im Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen

unterbrechen müssen. Es sei sein Ziel, die Ausbildung zum Informatiker

fortzusetzen (Beschwerde vom 14. Februar 2019, A.S. 3 f.). In seiner

Replik vom 20. August 2019 fordert er eine Invalidenrente rückwirkend ab

August 2018 und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen

(A.S. 17). Dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2020

über das zwischenzeitliche Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Eingliederung

kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 für eine

Tagesstruktur in den Arbeitsbereich der WG [...], [...], eingetreten sei. Dort habe

er sein Pensum auf 80 % steigern können; auch das Wohnen sei gut

verlaufen. Der Beschwerdeführer habe als Ziel eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt

(Ausbildungsbeginn Sommer 2021) formuliert. Am 7. September 2020 habe ein

Standortgespräch für eine Wiederanmeldung für berufliche Massnahmen mit dem

Beschwerdeführer, seiner Betreuerin in der WG [...] und dem Ausbildungsberater

der Beschwerdegegnerin stattgefunden. Anlässlich dieses Gesprächs sei

festgehalten worden, dass die Druckresistenz, Aufmerksamkeit, Müdigkeit und die

Fähigkeit, sich abzugrenzen, noch verbessert werden müssten. Erst später mache

das Prüfen von beruflichen Massnahmen Sinn. Nach erfolgter Wiederanmeldung beginne

der Ausbildungsberater mit der Berufsberatung, weil das bisherige

Ausbildungsziel «Informatiker EFZ» vom Beschwerdeführer hinterfragt worden sei (vgl. A.S. 47

ff.). Gemäss dem Protokolleintrag vom 21. Januar 2021 betreffend

berufliche Eingliederung werden vom Beschwerdeführer als von ihm bevorzugte

Berufe diejenigen eines «Laboranten», «Infofachmannes oder Informatikers

(Systemtechnik)», «Gärtners» oder «Schreiners» genannt (A.S. 123). Zur

gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung am 18. Januar 2019 ist Folgendes festzuhalten:

Die vom Gericht veranlasste

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ vom 25. Januar 2021 (Gutachten

vom 4. Februar 2021; A.S. 52 ff.) hat ergeben, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Schizoaffektive

Störung gemischt mit gegenwärtig überwiegend manischen Symptomen gemäss F25.2

nach ICD-10; Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent gemäss

F12.20/21 nach ICD-10) nicht in der Lage war und ist, die im Juli 2018 unterbrochene

Ausbildung zum Informatiker EFZ wiederaufzunehmen oder eine andere Lehre zu

beginnen. Ob und gegebenenfalls wann dies der Fall sein werde, sei zurzeit nicht

absehbar. Die psychiatrische Gutachterin legt umfassend und überzeugend dar, zur

Wiederaufnahme einer Lehre werde künftig wahrscheinlich – wie bis Herbst 2018 –

ein geschützter Rahmen notwendig sein, vermutlich mit erhöhtem Zeitaufwand,

intensiver Betreuung wie bisher, betreutes Wohnen und auch dort eine intensive

Begleitung. Der Beschwerdeführer stehe nun seit etwa zwei Jahren in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___. Die

Pharmakotherapie mit Lithium werde weiterhin notwendig sein, zusätzlich gehe es

um die Etablierung eines Neuroleptikums und die dauernde Cannabisabstinenz. Ob

sich die schizoaffektive Störung darunter soweit stabilisiere, dass der

Beschwerdeführer die Lehre fortsetzen könne, sei noch nicht absehbar. Zur

Prognose nimmt die Gutachterin abschliessend dahingehend Stellung, der frühe

Erkrankungsbeginn wie die seit 2013 relativ häufigen manischen und depressiven

Episoden wiesen auf einen eher schweren Verlauf hin. Auf Stabilisierung hoffen

liessen die wachsende Krankheitseinsicht, die Cannabisabstinenz seit 2019 und

weiter der explizite Wunsch, die Ausbildung fortzusetzen. Ob diese gelingen

werde, sei derzeit nicht absehbar (vgl. E. II. 3.16 hiervor). Die vom

Gericht beauftragte Expertin kommt aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse somit

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 nicht in der Lage war,

seine Ausbildung fortzusetzen. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts

geändert.

4.4

Das Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 beruht auf den vollständigen

Vorakten sowie ihrer spezialärztlichen Untersuchung. Die psychiatrische

Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass die ebenfalls vorgesehene

neuropsychologische Teilbegutachtung zur Frage der kognitiven Einschränkungen angesichts

der im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Januar 2021 bestehenden neuen

überwiegend manisch geprägten Episode mit ausgeprägten Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörungen keine Aussage zu allfälligen kognitiven Einschränkungen

im Intervall zugelassen hätte, weshalb auf das neuropsychologische

Teilgutachten nach Rücksprache mit dem Gericht verzichtet wurde (vgl.

A.S. 89). Die vom Beschwerdeführer angegebenen aktuellen Beschwerden werden

von der Gutachterin berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die

Biografie des Beschwerdeführers sowie die Entwicklung der Krankheit und deren

Verlauf werden ausführlich dargelegt und es werden Angaben zur aktuellen

Behandlung, zum subjektiven Krankheitskonzept, zum Substanzkonsum, zu

Beziehungserfahrungen, zum Tagesablauf und zur Perspektive und zur subjektiven

Einschätzung der Leistungsfähigkeit gemacht. Die Expertise kann sich somit auf

vollständige Grundlagen stützen. Anhand des erhobenen psychopathologischen

Befunds, der Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente sowie von Drittauskünften

werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich

werden die vom Gericht gestellten Fragen unter Berücksichtigung der Indikatoren

im Sinne von BGE 141 V 281 beantwortet und das Gutachten trägt die Unterschrift

der Expertin. Das Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

4.5

Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 ist im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung und darüber hinaus von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers in jeder Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

Er war und ist derzeit nicht in der Lage, seine unterbrochene erstmalige

Ausbildung abzuschliessen oder allenfalls eine neue Lehre zu beginnen. Nach den

Angaben der Gutachterin sind derzeit auch keine zuverlässigen Aussagen zu einer

künftigen Stabilisierung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und allfälligen

Wiederaufnahme einer Ausbildung / Lehre möglich. Eine günstige

Prognose kann aktuell nicht gestellt werden. Diese Einschätzung wird auch vom

RAD- und Facharzt Dr. med. EXP 1 in seiner Aktennotiz vom

18.

Februar2021 gestützt, wonach die diagnostische und

versicherungsmedizinische Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und in sich

schlüssig sei. Die bisherigen Abklärungen seien, soweit ersichtlich, nicht

derart fundiert durchgeführt worden. Den versicherungsmedizinischen

Schlussfolgerungen der Gutachterin könne gefolgt werden (vgl. E. II. 3.17

hiervor). Dem ist beizupflichten. Wie (unter E. II. 2.7 hiervor)

erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe

von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Solche Gründe sind hier nicht

ersichtlich. Die (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen fachärztlichen Berichte,

worin andere Diagnosen, insbesondere eine bipolare affektive Störung oder eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, gestellt wurden,

vermögen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Nach den

Angaben des RAD- und Facharztes Dr. med. EXP 1 würde auch eine bipolare

Störung zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führen, wenn sie nicht

genügend stabilisiert werden kann (A.S. 121).

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019, worin der Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen

wurde, der Beschwerdeführer habe erst eine laufende störungsspezifische

Behandlung für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)

nachzuweisen und ein Behandlungserfolg im Sinne der benötigten Stabilität in

Einstellung und Verhaltensmustern müsse erkennbar sein, bevor er sich

frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV anmelden könne, aufzuheben.

Angesichts der am 2. Dezember 2014 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug

(IV-Nr. 2) und der gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten

bestehenden, mehr als ein Jahr andauernden vollständigen Arbeits- bzw. Ausbildungsunfähigkeit

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E.

II. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.

5.2

Der Beschwerdeführer macht eine

Invalidenrente rückwirkend ab August 2018 geltend (vgl. A.S. 17). Nach den

Angaben der psychiatrischen Gutachterin erwies sich der Verlauf – nach einer

relativ stabilen Phase ab Anfang 2015 – ab etwa Oktober 2017 als instabil. Ab

der damaligen neuerlichen manischen Episode mit intensivem Kiffen, einer ersten

intimen Beziehung zu einer ihrerseits emotional instabilen Patientin und mit

deutlich eingeschränkter Krankheitseinsicht sei es zu weiteren manischen,

gefolgt von depressiven Episoden gekommen ohne anhaltende Stabilisierung

(A.S. 110). Es sei dann im Sommer 2018 zu einer manischen Episode

gekommen, die sich bis in den Herbst 2018 hinein gezogen zu haben scheine; eine

klare Abgrenzung sei schwierig. Die zeitnah verlässlichste Auskunft zur

beruflichen Leistungsfähigkeit finde sich im Bericht der E.___ vom

13.

September 2018 (A.S. 112). Daraus geht hervor, dass sich der

Beschwerdeführer bei Anwesenheit am Ausbildungsplatz nur schlecht habe fokussieren

und konzentrieren können. Sein gesundheitlicher Zustand mache eine Ausbildung

aktuell unmöglich. Der schnelle Wechsel von manischen und depressiven Phasen

mache es sehr schwierig. Während der letzten zwei Monate des Semesters könne

nicht mehr von einer Ausbildung gesprochen werden. Erschwerend sei

hinzugekommen, dass die Compliance des Beschwerdeführers in der Therapie stark schwanke.

Gegen Ende des Semesters habe er die Therapie abgebrochen. Die Anwesenheit habe

bei knapp 70 % gelegen. Aktuell könne nicht mit einem erfolgreichen Abschluss

der Ausbildung gerechnet werden. Der aktuelle Gesundheitszustand verunmögliche

eine Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 100 S. 2 ff.). Wie

die Gutachterin nachvollziehbar darauf hinweist, war der Beschwerdeführer damals

nicht in der Lage, seine Ausbildung fortzusetzen. Angesichts der Angaben im

vorerwähnten Bildungsbericht der E.___, wonach während der letzten zwei Monate

des bis 31. Juli 2018 dauernden Semesters keine Ausbildung mehr möglich

gewesen sei, ist von einer im Juni 2018 eingetretenen relevanten Arbeits-

bzw. Ausbildungsunfähigkeit auszugehen. Dies wird dadurch erhärtet, dass

der Beschwerdeführer nach der teilstationären Behandlung in der F.___ vom 23.

bis 30. Mai 2018 die ambulante Therapie selbstständig abgebrochen hatte

(IV-Nr. 103 S. 5; vgl. E. II. 3.7 hiervor) und im Rahmen

seiner vierten Hospitalisation vom 8. bis 20. August 2018 in den C.___ [...]

wegen fehlender Krankheitseinsicht den Verzicht auf die antipsychotische

Medikation nach dem Austritt angekündigt hatte (IV-Nr. 107 S. 6; vgl.

E. II. 3.9 hiervor). Eine Weiterführung der Ausbildung war unter diesen

Bedingungen nicht möglich (vgl. auch Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 13. November 2018, IV-Nr. 104 S. 1; E.

II. 3.13 hiervor). Dies bestätigte sich in der Folge auch mit weiteren

Hospitalisationen in den C.___ Ende August/anfangs September 2018, im September

2019.

und Januar 2020 (vgl. E. II. 3.10, 3.14 und 3.15 hiervor). Das

Dispositiv

Wartejahr begann damit im Juni 2018 zu laufen. Demnach hat der Beschwerdeführer

ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E.

II. 2.1 hiervor). Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

6.1 Der nicht anwaltlich oder

sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen

Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der

Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit

Hinweisen).

6.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Rentenbeginn ab

1. Juni 2019 (statt wie beantragt 1. August 2018) rechtfertigt keine

Aufteilung der Verfahrenskosten, da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt

(Zusprache einer ganzen Invalidenrente) obsiegt. Folglich ist der in gleicher

Höhe geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den

Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der

Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines

Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse

ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der

Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei

namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom

27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

das psychiatrische Gutachten bei Dr. med. G.___ an, weil die hier sich

stellende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Fortsetzung seiner erstmaligen

beruflichen Ausbildung, und/oder eine Invalidenrente hat, aufgrund der

vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beantwortet werden konnte.

Aufgrund der bestehenden, diagnostisch nicht leicht einzuordnenden psychischen

Störung des Beschwerdeführers und der gegebenen Umstände war unklar, welche «längere

störungsspezifische Therapie» in welchem Ausmass der Beschwerdeführer hätte

durchführen müssen, um seine Ausbildungsfähigkeit wieder erlangen zu können.

Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Anordnung, der Beschwerdeführer

habe den «Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die

emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)» zu erbringen und

«Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung und

Verhaltensmustern» müssten erkennbar sein, um sich bei der IV wieder anmelden

zu können, erweist sich angesichts der nun vom Gericht veranlassten

psychiatrischen Begutachtung als nicht sachgerecht. Nach den Angaben von

Dr. med. G.___ leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Borderline

Persönlichkeitsstörung bzw. emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung,

sondern an einer schizoaffektiven Störung gemischt mit gegenwärtig überwiegend

manischen Symptomen (ICD-10 F25.2), wobei nicht absehbar ist, ob und

gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer in der Lage ist, die begonnene

Ausbildung fortzuführen bzw. eine neue Ausbildung aufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin

wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die aufgrund der

vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehenden Unklarheiten aufzulösen bzw.

den medizinischen Sachverhalt ergänzend gutachterlich abklären zu lassen. Das

durch das Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___, welches

bezüglich der Diagnose sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu anderen Schlüssen kommt, bestätigt die Unvollständigkeit

der medizinischen Sachverhaltsabklärung. Die Voraussetzungen, unter welchen der

Beschwerdegegnerin die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind

damit erfüllt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin

die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9'150.00 (inkl. Reisezeit

der Gutachterin; vgl. den Parteien vorgängig zugestellte Rechnung von

Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021; A.S. 117) aufzuerlegen. Die

IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze

gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten

des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2 S. 283).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni

2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der

Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 in Höhe von insgesamt

CHF 9'150.00 zu bezahlen

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser