VSBES.2019.40
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
19. März 2021Deutsch70 min
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2014 bei der Eidgenössischen
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1995 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2014 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide seit
Oktober 2013 an einer bipolaren Störung (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor
hatte der Beschwerdeführer im August 2011 eine Lehre als Chemie- und
Pharmatechnologe EFZ in der B.___, [...], begonnen. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation war die Lehre im dritten Lehrjahr unterbrochen
worden. Vom 19. bis 25. September 2013 hatte er sich erstmals in den C.___,
[...], zur stationären Abklärung aufgehalten und seit August 2013 war er in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], gestanden. Nach der Wiederaufnahme der Lehre im August
2014 war es zu einer manischen Episode und einem erneuten Klinikaufenthalt vom
5. November bis 12. Dezember 2014 gekommen. Die Lehre wurde abgebrochen
(IV-Nr. 7, 10, 14 S. 2 ff. und 22 S. 8).
1.2 Im Rahmen einer Berufsberatung
führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine
Interessenabklärung durch. Es zeigte sich, dass die Neigungen des
Beschwerdeführers im Bereich Informatik und Elektrotechnik liegen (IV-Nr. 21,
23 und 25). Die Beschwerdegegnerin erteilte zur Stabilisierung des
Beschwerdeführers Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. April
bis 12. Juli 2015 in der E.___, [...] (IV-Nr. 28). Vom 29. Juni
bis 3. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in den C.___, [...], stationär
behandelt (IV-Nr. 107 S. 8 ff.). Das Aufbautraining wurde in der
Folge bis zum 14. Februar 2016 verlängert (IV-Nr. 33, 46 und 55). Sodann
wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die
erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 15. Februar bis
31. Juli 2016 in der E.___ erteilt (IV-Nr. 59). Im Weiteren gewährte die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das betreute Wohnen während der
Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung vom 19. Juni bis
31. Juli 2016 im Wohnheim «», [...] (IV-Nr. 70). Am 26. Juli
2016 erfolgte die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum
Informatiker EFZ und das betreute Wohnen im erwähnten Wohnheim vom
1. August 2016 bis 31. Juli 2018 (IV-Nr. 74; vgl. Lehrvertrag
vom 30. Juni 2016 [Bildungsdauer vom 1. August 2016 bis 31. Juli
2020], IV-Nr. 85). Im April 2018 verschlechterte sich sein
gesundheitlicher Zustand zusehends (IV-Nr. 96). Vom 11. bis 17. April
und vom 16. bis 22. Mai 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär und vom
23. bis 30. Mai 2018 teilstationär in der F.___, [...], auf
(IV-Nr. 103). Die erstmalige berufliche Ausbildung und das betreute Wohnen
wurden bis zum Beginn des weiteren geplanten Klinikaufenthaltes verlängert
(IV-Nr. 97). Vom 8. bis 20. August 2018, vom 27. August bis
13. September 2018 und vom 17. September bis 4. Oktober 2018 (Tagesklinik)
hielt sich der Beschwerdeführer erneut in den C.___, [...], auf
(IV-Nr. 107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die
Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2019 eine Verfügung, worin sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente abwies. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar,
es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er sich therapeutisch
intensiv betreuen lasse. Leider habe diese Behandlung/Therapie bisher nicht
stattgefunden. Es sei zwingend eine längere störungsspezifische Therapie
notwendig, um die Ausbildungsfähigkeit wieder zu erlangen. Weitere berufliche
Massnahmen seien momentan nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer könne sich
frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV melden, sofern er den
Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachweisen könne und
Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung und
Verhaltensmustern erkennbar seien. Die Mitwirkung bei der Medikamenteneinnahme
und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt und müsse bei einer allfälligen
erneuten Anmeldung nachgewiesen werden (IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1
f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 14. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der vorerwähnten Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, er habe seine
Ausbildung zum Informatiker EFZ im Juli 2018 wegen einer emotionalen
Instabilität unterbrechen müssen. Er habe keine «störungsspezifische» Therapie
durchführen können. Im Weiteren stimme es nicht, dass die Behandlung/Therapie
bisher nicht stattgefunden habe. Der verlangte Nachweis einer laufenden
störungsspezifischen Behandlung und die Erkennbarkeit von Behandlungserfolgen seien
für ihn unklar (A.S. 3 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei
als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben; eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen (A.S. 13 f.).
2.3 In seiner Replik vom
20. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehen fest,
wobei er noch darauf hinweist, Mitte 2018 sei wieder eine manische Phase aufgetreten,
welche erneut zu einer stationären Behandlung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt
habe die IV die Unterstützung eingestellt. Er verlange rückwirkend ab August
2018 eine Invalidenrente und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen
Massnahmen (A.S. 17).
2.4 Mit Duplik vom 12. September
2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren
fest, wobei sie auf weitere Erläuterungen verzichtet und dem Gericht die
während des Beschwerdeverfahrens von ihr erstellten Protokolleinträge zustellt
(A.S. 19 und 23 ff.).
2.5 Mit Verfügung vom
20. April 2020 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht einen
detaillierten Bericht seit September 2019 über den Verlauf in dieser
Angelegenheit und allfällige damit in Zusammenhang stehende weitere Unterlagen
einzureichen (A.S. 20 f.). Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reicht die
Beschwerdegegnerin einen aktuellen Auszug aus dem IV-Dossier seit dem
1. September 2019 ein (A.S. 22 ff.).
2.6 Am 20. Mai 2020 teilt die
Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, es habe ein Gespräch zwischen dem
Beschwerdeführer, ihrem Eingliederungsfachmann, dem RAD-Arzt sowie dem
behandelnden Psychiater stattgefunden. Die daraus resultierenden
Protokolleinträge werden dem Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 29,
29.1 bis 29.4).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
19. Juni 2020 wird den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der
Streifrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente habe, werde ein
gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Den Parteien werden die
Namen der vorgesehenen Gutachterinnen sowie die ihnen zu stellenden Fragen zur
Kenntnis gebracht, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu den
vorgeschlagenen Gutachterinnen zu äussern und allfällige Zusatzfragen zu beantragen
(A.S. 30).
2.8 Mit Verfügung vom
17. Juli 2020 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien
innert Frist keine Ergänzungsfragen und keine Ablehnungsgründe vorgebracht
haben. Mit der Begutachtung werden – wie vorgesehen – Dr. med. G.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], sowie lic. phil.
H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, [...], beauftragt, wobei ihnen
die in Aussicht gestellten Fragen unterbreitet werden (A.S. 35 ff.).
2.9 Mit Schreiben vom
26. Oktober 2020 teilt Dr. med. G.___ dem Gericht mit, der
Beschwerdeführer habe den Termin für die neuropsychologische Untersuchung
abgesagt. Er habe sich bei seinem telefonischen Rückruf nach wie vor
unentschlossen geäussert, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle oder nicht.
Der vorgesehene Begutachtungstermin vom 2. November 2020 sei deshalb storniert
worden (A.S. 41).
2.10 Mit Instruktionsverfügung vom
29. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine
Stellungnahme zum von ihm abgesagten neuropsychologischen Begutachtungstermin einzureichen.
Im Weiteren wird er darauf hingewiesen, er habe das Gericht über sein Vorgehen
betreffend die ebenfalls angeordnete psychiatrische Begutachtung, seine weitere
berufliche Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin und über einen
allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 zu informieren.
Sodann wird die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht einen detaillierten
Bericht über ihr zwischenzeitliches Vorgehen hinsichtlich der beruflichen
Eingliederung des Beschwerdeführers und über dessen Verhältnisse seit Juli 2020
zuzustellen (A.S. 42 f.).
2.11 Am 3. November 2020 teilt die
Gutachterin Dr. med. G.___ dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihr
mitgeteilt, er wolle nun doch zur Untersuchung kommen. Der neue Untersuchungstermin
sei der 25. Januar 2021. Mit der neuropsychologischen Gutachterin sei
vereinbart worden, dass sie in derselben Woche einen Untersuchungstermin
reserviere (A.S. 44).
2.12 Mit Stellungnahme vom
5. November 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe sich
aufgrund seines psychisch instabilen Zustandes entschieden, die
Begutachtungstermine vorerst zu stornieren. Er sei unsicher gewesen, ob er die
Beschwerde zurückziehen wolle; letztlich habe er sich dafür entschieden, das
Beschwerdeverfahren fortzuführen (A.S. 45).
2.13 Am 12. November 2020
reicht die Beschwerdegegnerin einen Bericht über das zwischenzeitliche Vorgehen
hinsichtlich der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers sowie einen
Protokolleintrag des zuständigen Eingliederungsfachmannes vom 9. November
2020 ein (A.S. 47 ff.).
2.14 Das in Auftrag gegebene psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 (Untersuchung
vom 25. Januar 2021) geht beim Versicherungsgericht am 8. Februar
2012 ein (A.S. 52 ff.). Eine Kopie sowohl des Gutachtens als auch der
Rechnung vom 4. Februar 2021 wird den Parteien zur Kenntnisnahme
zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend schriftlich
zu äussern (A.S. 117 f.).
2.15 Mit Eingabe vom
22. Februar 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, wobei
sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 18. Februar 2012 sowie verschiedene
Protokolleinträge betreffend die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers
einreicht (A.S. 120 ff.).
2.16 Mit Verfügung vom 3. März
2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer
Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___ verzichtet hat
(A.S. 126).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder
eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügungen vom 18. Januar 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelne Massnahme erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8
Abs. 3 lit. b IVG).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.6
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019
E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
2.7
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
3.
Aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
3.1
Dem Austrittsbericht der C.___, [...],
vom 9. Oktober 2013 über die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 19. bis 25. September 2013 kann folgende psychiatrische Diagnose nach
ICD-10 entnommen werden: «V.a. Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (F43.21)». Im Weiteren wurde dargelegt, der Patient sei aufgrund einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes mit deprimierter Stimmung, gehemmtem
Antrieb und Interessenarmut zugewiesen worden. Zur Anamnese wurde dargelegt,
der Patient sei seit August 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med.
D.___. Zuletzt sei er vor drei Tagen bei ihm gewesen. Dann sei die Zuweisung
zur stationären Abklärung erfolgt. Der Patient gebe an, dass es ihm seit etwa
sechs Monaten deutlich schlechter gehe. Er habe weniger Lust und Freude am
Leben und keine Motivation, etwas zu unternehmen. Er habe gemerkt, dass es
schwieriger geworden sei, sich zu konzentrieren oder etwas Neues zu lernen. Er
habe sich auch zurückgezogen, treffe sich weniger mit Freunden und habe auch
seine Hobbys (Sport) vernachlässigt. Er habe keinen Antrieb gehabt. Er habe
Durchschlafstörungen, könne aber etwa acht bis neun Stunden in der Nacht
schlafen. Suizidgedanken habe er das erste Mal vor einem Jahr gehabt und
zuletzt vor zwei bis drei Wochen. Aktuell könne er sich von akuter Suizidalität
distanzieren. Er konsumiere keine Drogen und trinke selten Alkohol, zuletzt vor
zwei Monaten. Zigaretten rauche er nicht. Unter «Verlauf und Beurteilung» wurde
angegeben, der Patient sei für knapp eine Woche auf der
Kriseninterventionsstation hospitalisiert worden. Dieser Aufenthalt sollte
besonders auch der weiteren diagnostischen Abklärung dienen, nachdem im Vorfeld
der Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung (bzw. eines
Prodroms) geäussert worden sei. Insgesamt habe sich der Eindruck eines
verunsicherten jungen Mannes ergeben, der insbesondere seine berufliche Situation
bzw. seine Ausbildungssituation hinterfrage. Es werde eine
psychiatrische/psychotherapeutische Weiterbehandlung bei Dr. med. D.___ sowie
eine Berufsberatung empfohlen (IV-Nr. 107 S. 11 ff.).
3.2
Aus dem Austrittsbericht der C.___,
[...], vom 10. Februar 2015 über die zweite Hospitalisation vom 5. November
bis 12. Dezember 2014 geht die Diagnose «Bipolare affektive Störung, gegenwärtig
manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2)» hervor. Zu den
Einweisungsumständen wurde dargelegt, der Patient sei mit bizarrem und
potentiell bedrohlichem Verhalten gegenüber dem Verkaufspersonal seines
Dorfladens aufgefallen und sei nach Rücksprache mit seinem ambulant
behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ per fürsorgerische Unterbringung (FU)
durch die Polizei zur stationären Behandlung zugeführt worden.
Die Beurteilung lautete wie folgt: der
Patient habe bei Eintritt formalgedanklich deutlich zerfahren und inkohärent
gewirkt. Da Rücksprachen mit dem ambulant behandelnden Psychiater sowie den
Kollegen der Kriseninterventionsstation in [...] ergeben hätten, dass sich
bereits früher der Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis
aufgedrängt habe, sei der Patient bei der hauseigenen Sprechstunde für
Psychosefrüherkennung für eine umfassende diagnostische Abklärung angemeldet
worden. Synoptisch betrachtet habe die vorliegende Symptomatik in Richtung
psychotischer Symptome im Zuge einer manischen Episode (wohl im Rahmen einer
bipolar affektiven Störung) statt des Prodromalstadiums einer Schizophrenie
gedeutet. Angesichts fehlender Hinweise auf ein pathologisches Enhancement,
einen raumfordernden Prozess oder ein entzündliches Geschehen habe eine
hirnorganische Ätiologie weitgehend ausgeschlossen werden können. Somit sei
schliesslich unter Integration vertiefter diagnostischer Interviews, klinischer
Beobachtung, fremdanamnestischer Angaben und der testdiagnostischen Abklärung
sowie der bildgebenden Befunde schliesslich die Diagnose einer bipolar
affektiven Störung in gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen
(F31.2) gestellt worden. Nach ausführlicher Aufklärung sei die antimanische
Therapie zur weiteren Stimmungsstabilisierung und Rezidivprophylaxe um Lithium
erweitert worden. Ergänzend zur Pharmakotherapie habe der Patient regelmässige
psychoedukative und psychotherapeutische Einzelgespräche erhalten. Er sei in
ein störungsspezifisches psychotherapeutisches Gruppenangebot eingebunden
worden und habe an klinikinternen Ergo-, Kunst- und Bewegungstherapien
teilgenommen. Während des Aufenthaltes sei in Kontakten der eigenen
Sozialberatung zum Lehrlingsbeauftragten seines aktuellen Arbeitgebers
zunehmend klar geworden, dass der Arbeitsplatz des Patienten unwiederbringlich
verloren sei, da er als Chemikant bei der B.___ von seinen Vorgesetzten
aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Sicherheitsrisiko eingestuft worden
sei. Daher sei eine IV-Anmeldung zur Prüfung möglicher beruflicher
Eingliederungsmassnahmen eingereicht worden; zwecks besserer Eignungseinstufung
sei klinikintern eine Intelligenztestung durchgeführt worden. Diese habe
angedeutet, dass der Patient insgesamt über eine durchschnittliche Intelligenz
verfüge. Berücksichtigend, dass die Testung noch während des Abklingens der
hypomanen Phase erfolgt sei, und die hohe Sozialkompetenz des Patienten in
Erwägung ziehend, verfüge er wohl über genügend Ressourcen, um bei angemessener
Compliance ein gutes Funktionsniveau zu erreichen und längerfristig zu halten.
Somit habe der Patient unter durchaus optimistisch stimmenden Vorzeichen in die
psychiatrische Nachbehandlung bei Dr. med. D.___ unter Wohnbegleitung
durch die örtliche Psychiatrie-Spitex in die vorbestehenden Wohnverhältnisse
entlassen werden können (IV-Nr. 107 S. 14 ff; vgl. auch IV-Nr. 12).
3.3
Der behandelnde Psychiater, Dr. med.
D.___ stellte in seinem Arztbericht vom 2. März 2015 folgende Diagnosen:
«F32.1 rezidivierende Depression mittleren Grades, F31.2 Bipolare affektive
Störung, ggw. manische Episode mit psychotischen Symptomen, ein starker
Verdacht auf eine F60.7 abhängige Persönlichkeitsstörung». Im Weiteren
attestierte er für die Tätigkeit eines Chemie- und Pharmatechnologen im
3.
Lehrjahr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. November
2014.
Zur Anamnese wurde festgehalten, gegipfelt habe die psychiatrische
Problematik anfangs drittes Jahr seiner Lehre, als er deswegen von der
Betriebsärztin zwecks ambulanter psychiatrischer Therapie überwiesen worden
sei. Er habe damals während der Woche im Lehrlingsheim gewohnt. Im letzten
halben Jahr seien auch seine Leistungen in der Schule auffällig schlechter
geworden. In der ersten Sitzung vom 13. August 2013 habe er berichtet,
dass er einen Druck auf seinem Herzen verspüre. Er fühle sich alleine (im
Lehrlingsheim), unsicher, ziellos, lustlos und habe keine Motivation. Er habe
negative Gedanken, fühle sich minderwertig und komme mit anderen Lehrlingen
nicht gut aus. Er könne sich auch immer weniger konzentrieren, weshalb das
Lernen nicht gut gehe. Er könne auch nicht gut schlafen. In der Sitzung vom 23. August
2013.
habe er mitgeteilt, dass er zu arbeiten versucht habe, was aber nicht gut
gegangen sei. Auch habe er Mühe in der Schule, vor allem beim Lernen und Schreiben
von Vorträgen. Am 30. August 2013 habe er gesagt, dass er ab dem 28. August
2013.
nicht mehr arbeite, worauf er krankgeschrieben worden sei. Am 25. Oktober
2013.
habe er auch die ambulante Behandlung unterbrochen.
Am 8. August 2014 sei er wiedergekommen.
Er habe mitgeteilt, er wolle es bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nochmals
versuchen. In der Zwischenzeit habe er die Autoprüfung bestanden und ein dreimonatiges
Informatik-Praktikum an der Fachhochschule Nordwestschweiz absolviert. Am 5. September
2014.
habe er über Probleme berichtet, er halte es im Lehrlingsheim nicht aus
und pendle wieder von zu Hause aus. Es sei ihm das Antidepressivum Remeron
verschrieben worden, das er aber bedingt durch ambivalente Gefühle diesem
Medikament gegenüber nicht immer eingenommen und schliesslich abgesetzt habe.
Am 19. September 2014 habe er gemeldet, dass er sich vom Vortag krank gemeldet
habe. Er schlafe schlecht und fühle sich wie eine «gespaltene Persönlichkeit». Am
26.
September 2014 habe er berichtet, dass es ihm zu Hause nicht schlecht
ginge. Er helfe dem Vater beim Garage-Anbau. Es sei die Lehre, die ihm
Schwierigkeiten bereite. Am 3. Oktober 2014 habe er sich sehr ambivalent
gezeigt. Er wolle nicht mehr zur bisherigen Arbeitgeberin zurück. Am 13. Oktober
2014.
habe er mitgeteilt, dass es ihm besser gehe. Er wolle nächste Woche wieder
arbeiten. Er habe erzählt, dass er mit zwei Kollegen in [...] gewesen sei. Es
sei nicht schön gewesen. Die Kollegen hätten nur serbisch geredet, was er nicht
verstehe. Auch habe er Cannabis versucht, was ihm nicht gut getan habe. Er habe
Suizidgedanken bekommen. Am 30. Dezember (recte: Oktober) 2014 habe er
berichtet, er arbeite, gehe in die Schule und habe Tests bestanden. Er fühle
sich wohl. Am 5. November 2014 habe die Mutter telefonisch berichtet, der
Patient verhalte sich auffällig. Er sei in einem Laden, die Polizei sei avisiert
worden. Auch diese habe seine Auffälligkeit bestätigt. Daraus sei zu
schliessen, dass der Patient manisch geworden sei. Er sei in die Klinik in [...]
eingewiesen worden, wo er sich vom 5. November bis 12. Dezember 2014
aufgehalten habe. Am 17. Dezember 2014 habe sich die ganze Familie
gewünscht, dass er die Lehre schaffe. Das Lehrlingsamt habe aber mitgeteilt, dass
er ein Sicherheitsrisiko darstelle. Er könne die Lehre nicht beenden. Am 20. Oktober
2014.
habe er beschlossen, nicht mehr zu ihm in die psychiatrische Behandlung zu
kommen. Er bevorzuge, zu einem Psychiater in der Nähe seines Wohnortes in [...]
zu gehen.
Zur Befunderhebung wurde angegeben, der
Patient sei ein sehr unsicher wirkender, 19-jähriger junger Mann, der einen
unselbstständigen Eindruck mache und noch sehr von den Eltern abhängig zu sein
scheine. Er sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, psychomotorisch gehemmt
und stimmungsmässig depressiv mittleren Grades. Er beklage Schlafstörung,
Konzentrations- und Auffassungsprobleme und habe auch immer wieder
Suizidgedanken. Formal scheine das Denken recht verzögert zu sein, inhaltlich
drehten sich seine Gedanken um die Lehrstelle, die er zum zweiten Mal in Frage
stelle. Abschliessend wurde dargelegt, der Patient sollte sich weiter in psychiatrische
Behandlung begeben, was er bis jetzt nicht gemacht habe.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit
negativ aus. Wenn er sich weiterhin psychiatrisch behandeln lasse und die
Medikamente einnehme, wäre er kein Sicherheitsrisiko und könnte die Ausbildung
an einem anderen Ort beenden. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Er könnte
normale volle Arbeitstage absolvieren. Es bestehe eine vorläufig um 50 %
verminderte Leistungsfähigkeit. Diese könnte aber bald gesteigert werden,
vorausgesetzt, dass er eine Stelle habe, an der er seine Ausbildung beenden
könnte. Andere Tätigkeiten seien ihm vollumfänglich zuzumuten. Vielleicht
benötige er einen Zwischenschritt an einem geschützten Ort. Priorität habe aber
eine weitere Lehrstelle. Er benötige unbedingt weiterhin eine psychiatrische
Therapie (IV-Nr. 22 S. 5 ff.)
3.4
Im Bericht der C.___, [...], vom
14.
Juli 2015 über die dritte Hospitalisation vom 29. Juni bis
3.
Juli 2015 wurde die psychiatrische Diagnose «bipolare affektive
Störung, ED 11/2014 (F31.8)» gestellt. Zur Anamnese wurde dargelegt, seit
Dezember 2014 sei eine ambulante Betreuung des Patienten durch die
Psychiatrie-Spitex eingerichtet. Der Patient habe berichtet, unter depressiven
Episoden gelitten zu haben. Im Anschluss an eine Therapie mit Cipralex habe
sich eine bipolare Störung entwickelt, allerdings habe er zu dieser Zeit auch
Drogen konsumiert. Auch der letzten Hospitalisation im November 2014 sei ein
kurzer Ferienaufenthalt in [...] mit Cannabiskonsum vorausgegangen. Aktuell
fühle er sich stimmungsmässig recht ausgeglichen, manchmal habe er aber eine
«Wahnstimmung» (was der Patient schlecht näher beschreiben könne). Eine während
der letzten Hospitalisation veranlasste Abklärung zur Erfassung einer
beginnenden Schizophrenie habe ein negatives Ergebnis gebracht. Er lebe
weiterhin bei seinen Eltern und seinem Bruder in [...]. Nach Verlust seines
Ausbildungsplatzes befinde er sich derzeit in einer Wiedereingliederung bei der
E.___, [...].
Zum Verlauf wurde angegeben, bei der
Aufnahme habe sich der Patient distanziert gezeigt, teilweise parathym beim
Beschreiben seiner Einschränkungen (z.B. bisher nicht in der Lage zu sein, eine
Ausbildung zu machen), und als nicht depressiv beschrieben, doch seien
zwischenzeitlich wahnhafte Symptome aufgetreten. Als psychiatrische
Grunderkrankung sei Ende 2014 eine bipolare affektive Störung diagnostiziert
worden. Der Patient habe das stationäre Setting gut annehmen können und sich
durch die Aufnahme bereits entlastet gezeigt. Er habe engagiert an den
Therapieangeboten teilgenommen und sei in gutem Kontakt zu seinen Mitpatienten
gestanden. Im Kontakt habe er sich bald offener gezeigt und auch das Gespräch
mit ihm sei flüssiger möglich gewesen. Es sei mit der Aufdosierung von Lithium
begonnen worden und es sei der Entscheid für eine zusätzliche Medikation mit
Quetiapin gefallen; Risperidon sei abgesetzt worden. Gesamthaft sei es zu einer
guten Stabilisierung gekommen (IV-Nr. 107 S. 8 ff.).
3.5
Dem Bericht der F.___, [...], vom
7.
Juni 2018 über die stationäre Behandlung vom 11. bis 17. April
2018.
können folgende Hauptdiagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «F31.3
bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode,
DD: F60.31 Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ». Zu
den Einweisungsumständen wurde ausgeführt, der Patient befinde sich seit dem
Jahr 2016 im Ambulatorium in Behandlung. Am Morgen des 10. April 2018 habe
sich der Patient gemeldet und ein Krisengespräch verlangt. Er habe berichtet,
dass er am Wochenende einen «Ausraster» erlitten habe und seine Freundin per
SMS verbal angegriffen habe. Daraufhin habe diese einen «Kontakt-Stopp»
verlangt. Der Patient habe im Gespräch starke Schuld- und Versagensgefühle
beklagt. Er verstehe sein Verhalten nicht und wisse nicht, wie er diesen
«Gefühls-Teufelskreis» durchbrechen könne. Er könne nicht nachvollziehen,
weshalb er sich lange eine Beziehung gewünscht habe und diese jedoch mit seinem
Verhalten «zerstöre». Er habe seine Beziehungsfähigkeit angezweifelt und
gemeint, dass sein Leben ohne Beziehung keinen Sinn habe. Von akuter
Suizidalität habe er sich im Gespräch distanziert. Er habe sich jedoch nicht im
Stande gesehen, seiner Arbeit nachzugehen. Am nächsten Tag sei der Patient zur Krisenintervention
eingetreten mit dem Ziel, zwei Wochen später den überbetrieblichen Kurs in der E.___
antreten zu können. Zum Psychostatus vom 11. April 2018 wurde angegeben, es
handle sich um einen 22-jährigen, altersentsprechend aussehenden und gepflegten
Patienten. Im Kontakt sei er unsicher, zurückhaltend und wortkarg. Im formalen
Denken sei er verlangsamt und eingeengt auf seine Beziehungsunfähigkeit.
Inhaltlich bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Sinnestäuschungen
oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport sei herstellbar, die
Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Im Affekt sei er deutlich bedrückt. Die
Stimmung sei teilweise zum depressiven Pol verschoben und subjektiv schlecht.
Stimmungsschwankungen seien stark vorhanden. Aktuell werde ein «leerer Kopf»
beschrieben, bei jedoch mehreren Emotionsqualitäten (wechselnd). Es bestehe
eine leichte Störung der Vitalgefühle. Es bestehe eine Einschlafproblematik
aufgrund von Gedankenkreisen/Grübeln. Er habe einen starken Appetitverlust seit
vier Tagen. Es bestünden keine Hinweise für eine akute Selbst- und
Fremdgefährdung.
Unter dem Titel «Therapie und Verlauf»
wurde angegeben, beim einwöchigen stationären Aufenthalt habe es sich um eine
Krisenintervention aufgrund von passiven Todeswünschen im Rahmen einer erneuten
Beziehungskrise und einem Kontakt-Abbruch durch die Partnerin gehandelt. Durch
die Teilnahme am Therapieprogramm und den gewonnenen Abstand zur Situation habe
sich sein Zustand schnell wieder verbessert. Der Patient sei sofort beim
Wochenprogramm eingestiegen und habe auch zwei psychotherapeutische
Gruppenangebote besucht. In den psychotherapeutischen Gesprächen sei vor allem
weiterhin an seinen interaktionellen Mustern gearbeitet worden. Mittels
Verhaltensanalyse habe der Patient versucht, mehr Kontrolle über seine
Emotionen zu erhalten und die krisenbegünstigende Situation zu verstehen,
welche starke Schuldgefühle und autoaggressive Tendenzen auslösten. Er habe
sich nun motiviert gezeigt, endlich Distanz zur Beziehung gewinnen zu wollen,
welche er selbst als nicht nur günstig bewertet habe. Er habe sich vorgenommen,
sich auf die eigenen Bedürfnisse zu fokussieren und insbesondere die Ausbildung
dadurch nicht mehr gefährden zu wollen. Der Patient habe den Wunsch geäussert,
möglichst rasch wieder in seinen Arbeitsalltag zurückkehren zu können. Er habe
sich bereits am ersten Wochenende wieder stabil genug gefühlt, um im Wohnheim
zu übernachten. Dementsprechend seien mit ihm nach dem Wochenende der Austritt
und eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeit in der E.___ (zu 100 %) ab
dem nächsten Tag vereinbart worden. Im Längsverlauf der letzten Wochen und
Monate falle es aktuell schwer, die Symptomatik und Problematik allein in einer
bipolaren Störung zusammenzufassen. Längergehende depressive oder
(hypo)-manische Phasen habe man in jüngster Zeit nicht beschreiben können, jedoch
rasche Stimmungswechsel, dysfunktionale Emotionsregulation, eher leichte
Kränkbarkeit, sodass die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung,
vermutlich emotional-instabil, gestellt werde (IV-Nr. 103 S. 7 ff.).
3.6
Dem Austrittsbericht der F.___, [...],
vom 25. Juni 2018 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
dort vom 16. Mai bis 22. Mai 2018 erneut in stationärer Behandlung
befand. Zu den Einweisungsumständen wurde dargelegt, am 15. Mai 2018 habe
sich die zuständige Person vom Wohnheim «» gemeldet und ihre Sorgen aufgrund
des aktuellen psychischen Zustandes des Patienten geschildert. Der Patient sei
als apathisch und als sich zunehmend isolierend beschrieben worden. Es sei
nicht mehr möglich, ihn für die Arbeit oder den Schulunterricht zu motivieren.
Ferner habe er auf die Mitarbeiter als «unnahbar» und intransparent gewirkt.
Seine Medikamenten-Compliance sei in Frage gestellt worden. Am 16. Mai
2018.
sei der Patient deshalb erneut zur stationären Krisenintervention
eingetreten. Er habe vor allem Motivations- und Hoffnungslosigkeit beklagt. Er
habe gemeint, dass er sich nach dem letzten ambulanten Gespräch vorgenommen
habe, den Kontakt zur Ex-Freundin abzubrechen. Inzwischen sei es jedoch wieder
zu einer Kontaktaufnahme und Annäherung gekommen. Ausserdem habe er geplant,
den seit Januar 2018 wieder aufgenommenen Cannabis-Konsum im stationären Rahmen
zu sistieren. Er habe angegeben, in den letzten Tagen ca. 2 Joints pro Tag
geraucht zu haben. Er habe eine Cannabis-Abstinenz angestrebt, da sich der
Konsum rückblickend schlecht auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe.
Im Weiteren habe er durch Selbstvorwürfe im Zusammenhang mit seiner gefährdeten
Ausbildung imponiert. Er habe sich als bedrückt und traurig beschrieben, weil
er diese durch seine Stimmungsschwankungen gefährde.
Zur Therapie und zum Verlauf wurde
angegeben, auch beim aktuellen Aufenthalt habe der Patient im Rahmen seiner
instabilen Beziehung eine Krise erlitten und sich immer mehr von seinem
Arbeitsplatz, der Schule und den Mitarbeitern im Wohnheim zurückgezogen. Er habe
von Anfang an durch widersprüchliche Aussagen imponiert. Beim Eintritt habe er
– wie bereits während der letzten Aufenthalte – mitgeteilt, dass er sich nicht
mehr von seinem Beziehungsstatus und von den Auseinandersetzungen mit seiner
Freundin beeinflussen lassen wolle. Er habe sich vorgenommen, den Fokus auf die
gefährdete Ausbildung sowie auf sich und seine Freizeitgestaltung zu legen. Am
selben Tag noch habe er sich beim Behandlungsteam erkundigt, ob er am kommenden
Wochenende bei seiner Freundin übernachten dürfe. Einzig hinsichtlich des
Cannabisabusus habe er motiviert geschienen, an der Abstinenz arbeiten und den stationären
Rahmen als Schutz nutzen zu wollen. Im Verlauf habe der Patient kaum
Bereitschaft gezeigt, an sich zu arbeiten. Es sei eine Tendenz beobachtet
worden, die Verantwortung abgeben zu wollen. Der Patient sei durch seine Anspruchshaltung
aufgefallen, sein Desinteresse in Gruppentherapien sowie die auffällige,
häufige Handy-Benutzung, welche erneut aufgezeigt habe, dass er sich doch
wieder zu fest von den äusserlichen Umständen beeinflussen lasse und sich kaum
auf die Behandlung habe einlassen können. Diagnostisch lasse sich die
beschriebene Symptomatik auch im Längsverlauf der letzten Monate nur schwer der
ehemals diagnostizierten bipolaren Störung zuordnen. Sicher komme es immer
wieder zu depressiven Einbrüchen, im Vordergrund stünden jedoch starke
Stimmungsschwankungen, oft situativ und durch externe Ereignisse ausgelöst.
Paarkonflikte führten regelmässig zu suizidalen Krisen. Gefühle selbstständig
zu regulieren, falle dem Patienten äusserst schwer, es komme eher zu
ausgeprägtem Gesprächsbedarf mit einer Vielzahl an Personen aus seinem Betreuungsnetz.
Insgesamt gehe man somit von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
als im Vordergrund stehender Problematik aus. Entgegen dem Rat habe sich der
Patient dafür entschieden, am ersten Wochenende bei seiner Freundin zu
übernachten. Bereits im Vorfeld sei mit ihm besprochen worden, dass dies einen
Austritt aus dem stationären Setting bedeuten würde. Dies habe der Patient zur
Kenntnis genommen und sich für die Übernachtung entschieden. Nach dem
Wochenende sei der Austritt aus dem stationären Rahmen und der Übertritt in die
Tagesklinik erfolgt (IV-Nr. 103 S. 1 ff.).
3.7
Aus dem Austrittsbericht der F.___,
[...], vom 15. Juni 2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer dort
vom 23. bis 30. Mai 2018 in teilstationärer Behandlung befand. Zum
Verlauf wurde dargelegt, aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft sei der
Patient nach einer Woche aus dem teilstationären Rahmen entlassen worden. Er
habe beabsichtigt, am darauffolgenden Tag den Schulunterricht zu besuchen. Die
Verlaufsbeobachtung habe aufgrund der beschriebenen Symptomatik die Diagnose
der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erhärtet. Der Krankheitsverlauf
der letzten Wochen und Monate mit raschen Stimmungswechseln, Externalisierung
von Schuld, Schwarz-Weiss-Denken, Stimmungsveränderungen, oft gekoppelt an
zwischenmenschliche Kontakte, und Angst vor Beziehungsabbrüchen seien schwer in
nur eine bipolare Störung einzuordnen. Ob abschliessend eine bipolare Störung
mit ausgeprägter emotionaler Instabilität oder eine Persönlichkeitsstörung mit
bipolarem Charakter vorliege, sei schwierig abschliessend zu beurteilen. Es
werde jedoch von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Zusammen mit dem
Patienten sei die Einschätzung diskutiert worden. Er habe jedoch gemeint, er wolle
sich nun von einem Psychiater behandeln lassen, der seine bipolare Erkrankung
«heilen» könne. Es sei vereinbart worden, dass baldmöglichst das durch die E.___
initiierte Standortgespräch stattfinde und er sich danach einen neuen
Therapieplatz suchen könne (IV-Nr. 103 S. 4 ff.).
3.8
Die I.___ hielten in ihrem
Bericht vom 17. Juli 2018 über den Verlauf des Vorgesprächs für eine
stationäre Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT) fest, der Patient habe
berichtet, dass er in einem IV-geschützten Betrieb arbeite und dort
Schwierigkeiten habe, weil er häufig abwesend sei. Manchmal könne er in seiner
Ausbildung alles geben und teilweise könne er gar nichts tun. Er habe immer
wieder wenig Motivation und Antrieb sowie ein Gefühl von Sinnlosigkeit. Es sei
aktuell noch offen, wie es mit der Lehre weitergehe. Im Weiteren leide er
darunter, dass seine Stimmung ein auf und ab sei. Häufig fühle er sich gereizt.
Im Zusammenhang mit Beziehungen komme es immer wieder zu Wutausbrüchen. Er sei
oft eifersüchtig. Zudem erlebe er es sehr stark, dass er seine Partnerin
teilweise idealisiere und dann wieder entwerte. Diese Wutausbrüche,
Idealisierung / Entwertung sowie schnelle Stimmungswechsel hätten
sich in letzter Zeit verstärkt und dies kenne er erst in diesem Ausmass bei sich,
seit er im Jahr 2016 seine erste Beziehung eingegangen sei. Zuvor sei bei ihm
im Jahr 2015 eine bipolare Störung diagnostiziert worden. Damals habe er für
ca. eine Woche eine gehobene Stimmung gehabt mit anschliessenden depressiven
Phasen. Aktuell könne die Stimmung viel schneller wechseln. Er habe begonnen,
wieder vermehrt Cannabis zu konsumieren, bis zu 3 Joints täglich. Der
Patient habe von folgenden Symptomen berichtet: Identitätsstörung: ausgeprägte
und andauernde Instabilität des Selbstbildes oder der Selbstwahrnehmung
(Unklarheit bezüglich Hobbies und Zielen, schnelle Wechsel); Muster
instabiler/intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen, das durch einen Wechsel
zwischen Extremen der Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet sei;
chronische Gefühle der Leere mit unangepassten Verhaltensweisen (Alkohol,
Cannabis, Rauchen; passives Verhalten); verzweifelte Bemühungen, tatsächliches
oder eingebildetes Verlassenwerden zu vermeiden (u.a. durch Kontrollverhalten);
unangemessene heftige Wut oder Schwierigkeiten, die Wut zu kontrollieren (in
Wand oder Gegenstände schlagen, laut werden; beleidigen). Im Weiteren liege ein
Verdacht auf «vorübergehende, durch Belastungen ausgelöste paranoide
Vorstellungen oder schwere dissoziative Symptome» vor (Körper nicht mehr
spüren; neben sich stehen; Gefühl, andere wollen ihm etwas Böses), wobei noch
genauer exploriert werden müsste, ob diese Symptome auch ausserhalb des
Cannabiskonsums aufträten. Das Kriterium der Impulsivität sei teilweise erfüllt
(Impulsivität beim Substanzkonsum), ebenso das Suizidalitätskriterium (häufig
vorkommende Suizidgedanken, jedoch keine Suizidpläne und noch nie ein
Suizidversuch. Aktuell seien Suizidgedanken vorhanden, keine Pläne oder
Absichten). Die Symptome seien im Rahmen einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zu interpretieren.
Im Weiteren wurde zum Sozialen
angegeben, der Patient wohne am Wochenende bei den Eltern, unter der Woche im
Wohnheim «». Er lebe von IV-Taggeldern. Sein Ziel sei, «gesund zu werden», was
für ihn bedeute, dass er seine Stimmungsschwankungen besser im Griff habe und
weniger in «Extremen» lebe und dass er sich mehr auf seine Ziele fokussieren
könne. Den Cannabiskonsum wolle er sistieren. Mit dem Patienten sei der
Behandlungsvertrag inklusive Non-Suizid-Vertrag ausführlich besprochen worden
und er sei über die Eintrittsvoraussetzungen (Abstinenz, negativer Drogenurin
bei Eintritt bzw. bei Cannabis deutlicher Rückgang zum Vergleichs-Drogenurin [ein
Drogenurin als Ausgangswert sei auf seinen Wunsch bereits abgenommen worden],
keine Abhängigkeit, stabile Wohnsituation, etc.) informiert worden. Aufgrund
der beschriebenen Symptomatik und der genannten Therapieziele sehe man eine
stationäre DBT als indiziert (IV-Nr. 102 S. 5 f.).
3.9
Dem Austrittsbericht der C.___, [...],
vom 21. August 2018 über die vierte Hospitalisation vom 8. bis
20.
August 2018 können folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 entnommen
werden: «1. Bipolare-affektive Störung, ggw. manische Episode mit
psychotischen Symptomen (F31.2); 2. Psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1)». Unter dem Titel «aktuelle
Behandlungshinweise» wurde dargelegt, der Patient sei auf freiwilliger Basis
wegen einer Dekompensation einer manisch-psychotischen Phase bei bekannter
bipolarer affektiver Störung aufgenommen worden. Er sei maniform-angetrieben,
euphorisch, kognitiv beeinträchtigt, im formalen Denken beschleunigt,
assoziativ gelockert und umständlich. Er habe Grössenideen gezeigt (kenne die
ganze Informatik und habe das Universum neu erfunden). Im Verlauf sei
erfolgreich eine antipsychotische Medikation mit Abilify initiiert worden.
Wegen fehlender Krankheitseinsicht habe der Patient jedoch angekündigt, Abilify
nach Austritt wieder absetzen zu wollen. Nach einem Familiengespräch sei der
Patient bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung zu den Eltern
entlassen worden (IV-Nr. 107 S. 5 ff.).
3.10
Die fünfte Hospitalisation in den
C.___, [...], erfolgte vom 27. August bis 13. September 2018. Aus dem
Austrittsbericht geht hervor, die Zuweisung sei initial auf freiwilliger Basis
mit Unterbringung im Intensivzimmer und Beantragung einer ärztlichen
Zurückbehaltung bei akut maniform-psychotischem Zustandsbild erfolgt. Als
Auslöser der Dekompensation habe der Patient die Trennung von seiner Freundin
Ende Juli 2018 mit anschliessend grosszügigem Cannabiskonsum angegeben. Unter
Clopixol und Beginn mit zusätzlich Abilify sei eine schrittweise Regredienz der
psychotischen Symptome eingetreten. Die tägliche Medikation mittels Lithium sei
unverändert fortgesetzt worden. Die stimmungsstabilisierende Medikation mit
Orfiril sei zwischenzeitlich sistiert worden. Hierunter habe jedoch eine
erneute Zustandsverschlechterung des Patienten bestanden, sodass Orfiril erneut
etabliert worden sei, wobei das Ausschleichen des Medikaments nach drei Monaten
empfohlen werde. Am 3. September 2018 sei ein Indikationsgespräch in der
Klinik [...] betreffend Abklärung einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
erfolgt. Hierbei sei von einer notwendigen Abklärung einer
Persönlichkeitsstörung abgeraten worden. Nach einem Familiengespräch und
positiver Belastungsprobe zu Hause bei den Eltern sei der Patient bei fehlenden
Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu den Eltern entlassen
worden. Zur Förderung einer Tagesstruktur zwecks weiterer Stabilisierung werde
der Patient am 17. September 2018 in die Tagesklinik des
Behandlungszentrums für Psychosen eintreten (Bericht vom 13. September
2018, IV-Nr. 107 S. 1 f.).
3.11
Aus dem Bericht der C.___ vom
3.
September 2018 geht hervor, der Patient habe sich am 3. September
2018.
zum zweiten DBT-Indikationsgespräch eingefunden. Zur aktuellen Situation
wurde dargelegt, der Patient habe berichtet, dass er sich seit dem
27.
August 2018 wieder in stationärer Behandlung befinde. Er sei nach dem
letzten Austritt aus den C.___ nach einer Woche wieder manisch geworden. Bei
der ersten Klinikeinweisung habe er das Lithium nicht mehr eingenommen. Nach
dem Austritt aber schon, jedoch sei sein Spiegel noch etwas zu tief gewesen.
Die Manie habe sich bei ihm dadurch gezeigt, dass er sehr wenig Schlaf benötigt
habe, aufgedreht und voller Tatendrang gewesen sei und viele Gedanken gehabt
habe. Beim letzten Mal habe er zudem das Gefühl gehabt, er sei «Jesus». Zur
erneuten manischen Episode sei es wohl gekommen, weil er sehr wenig geschlafen
und Cannabis konsumiert habe (gemäss Patient am Sonntag vor einer Woche 3
Joints). Die manische Episode habe bei beiden Malen ca. 3 Tage angehalten, dann
sei er in die Klinik gekommen, wo es schnell zu einer Besserung gekommen sei.
Nun sei er medikamentös auf ein anderes Lithiumpräparat und auf Orfiril
eingestellt worden. Am meisten leide er unter Gedankenkreisen, Eifersucht und
Neid in Beziehungen sowie seinem geringen Selbstwert.
Diagnostisch habe sich die Einordnung
der vom Patienten genannten Symptome als schwierig erwiesen. So habe zum
aktuellen Zeitpunkt nicht klar eruiert werden können, ob die Muster
instabiler/intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen, die durch einen Wechsel
zwischen Extremen der Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet seien, die
unangemessene heftige Wut oder Schwierigkeiten, die Wut zu kontrollieren (in
Wand oder Gegenstände schlagen, laut werden; beleidigen) sowie
Stimmungsschwankungen auch ausserhalb von manischen/hypomanischen Zuständen
vorkämen. Hochrisikoverhalten (schnell Autofahren) komme gemäss dem Patienten
vor allem im Rahmen einer manischen Episode vor und Suizidgedanken seien in manischen
oder depressiven Phasen vorhanden. Aktuell habe er keine Suizidgedanken. Man
empfehle weitere diagnostische Abklärungen. Bezüglicher einer stationären DBT
habe sich der Patient ambivalent geäussert. Es werde von ihm verlangt, dass er
am Programm teilnehme (von der IV, Wohnheim, Lehrstelle), gleichzeitig sei er
unsicher, ob es sich um das geeignete Therapieprogramm für ihn handle. Zum
Procedere wurde festgehalten, im interdisziplinären Team sei die Möglichkeit
besprochen worden, dass bei vorhandenem Interesse des Patienten an einer
stationären DBT eine Probezeit von zwei Wochen geplant werden könnte zur
weiteren diagnostischen Abklärung und Evaluation der Indikation für das
Therapieprogramm. Eine Bedingung wäre, dass er mindestens 18 Tage vor Eintritt
nicht mehr stationär hospitalisiert werde. Wie vereinbart, sei am 7. September
2018.
eine telefonische Rückmeldung des Patienten erfolgt. Es sei bereits eine
Behandlung in der Tagesklinik geplant, was für ihn so stimme. Es sei mit ihm
vereinbart worden, dass er sich bei vorhandenem Interesse zu einem späteren
Zeitpunkt erneut für ein Indikationsgespräch melden könne. Zum aktuellen
Zeitpunkt sehe man eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine
Behandlung der bipolar-affektiven Störung als im Vordergrund stehend an
(IV-Nr. 102 S. 2 ff.).
3.12
Dem Bericht der C.___, [...], vom
8.
Oktober 2018 über den teilstationären Aufenthalt vom 17. September
bis 4. Oktober 2018 (Übertritt vom stationären Setting) können folgende
psychiatrische Diagnosen entnommen werden: «1. Bipolare affektive Störung,
ggw. manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2); 2. Psychische
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1),
gegenwärtig abstinent». Zu den aktuellen Behandlungshinweisen wurde erwähnt, nach
der letzten fünften Hospitalisation sei der Patient für Tagesstruktur-bildende
Massnahmen ab dem 17. September 2018 in der Tagesklinik des
Behandlungszentrums für Psychosen im Hause aufgenommen worden. Im Vordergrund
sei die Arbeitstherapie in der Gärtnerei gestanden, die ihn für die
Wiederaufnahme der abgebrochenen Lehre in der E.___ vorbereiten solle.
Längerfristiges Ziel sei die baldige Reintegration in die Ausbildung. Der Patient
habe nach eigenen Angaben die Medikamente zuverlässig eingenommen. Da der
Patient für eine Woche ferienhalber mit seiner Familie nach [...] fahre, werde
er vorübergehend aus der Tagesklinik entlassen. Er werde sich am 15. Oktober
2018.
für die Fortsetzung der Tagesstruktur-bildenden Massnahmen melden. Der
Patient sei seit dem stationären Aufenthalt abstinent bezüglich Cannabinoide
(IV-Nr. 107 S. 3 f.).
3.13
Der Beurteilung im
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. November
2018.
kann zur aktuellen medizinischen Situation entnommen werden, mittelfristig
stünden beim Beschwerdeführer therapeutische Massnahmen im Vordergrund. Er
könne sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV anmelden, sobald
er den Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, nachweisen könne und
Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellungen und
Verhaltensmustern erkennbar seien. Seine Mitwirkung bei der
Medikamenteneinnahme und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt
(IV-Nr. 104).
3.14
Die sechste Hospitalisation in
den C.___, [...], erfolgte vom 4. bis 26. September 2019. Die Diagnosen
lauteten wie folgt: «1. Bipolare affektive Störung, ggw. manische Episode
mit psychotischem Syndrom (F31.2)» sowie «2. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)». Es wurde
dargelegt, die Zuweisung sei durch den Notfallpsychiater aufgrund erneuter manischer
Exazerbation der bekannten bipolaren affektiven Störung erfolgt. Der Patient
sei in Begleitung der Polizei erschienen. Fremdanamnestisch habe in Erfahrung
gebracht werden können, dass der Patient zu Hause randaliert habe. Gemäss
FU-Zuweisung bestehe aktuell eine neue manische Episode mit Selbst- und
Fremdgefährdung durch mangelnde Impulskontrolle und fehlende
Selbsteinschätzung. Bei Eintritt sei der Patient unruhig und gereizt gewesen.
Er sei zunächst auf die schliessbare Kriseninterventionsabteilung aufgenommen
worden, für kurze Zeit im Intensivzimmer. Im Verlauf habe er auf die offene
Kriseninterventionsabteilung verlegt werden können. Er hab sich aufgehellter,
entspannter und zugänglicher gezeigt. Der Patient habe am 26. September
2019.
bei fehlenden Hinweisen auf Eigen- und Fremdgefährdung nach Hause
entlassen werden können. Die psychiatrische Behandlung werde durch
Dr. med. J.___ fortgeführt (Bericht vom 3. Oktober 2019; Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2020 [A.S. 22], Beilage Nr. 2).
3.15
Vom 7. Januar bis 20. März
2020.
hielt sich der Beschwerdeführer zum siebten Mal in den C.___, [...],
stationär auf. Die Diagnose lautete auf «Bipolare affektive Störung,
gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4)» und
«Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch».
Es wurde angegeben, die Zuweisung sei durch den behandelnden Psychiater,
Dr. med. J.___, im Rahmen von sozialem Rückzug sowie Ritzen der Hände
erfolgt. Beim Aufnahmegespräch habe der Patient von umgekehrtem Tag-/Nacht-Rhythmus,
grosser innerer Leere sowie Antriebslosigkeit gesprochen. Auf der Station habe
sich der Patient initial stark zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt.
Im Verlauf sei es ihm immer besser gelungen, Hilfe zu holen und mit den
Mitpatienten in Kontakt zu kommen, sich aber auch abzugrenzen.
Psychopharmakologisch sei die Einstellung auf Abilify erfolgt. Die Behandlung
mit Lithium sei unverändert nach Spiegel fortgesetzt worden. Darunter sei eine
langsame Besserung der Symptomatik zu sehen. Die Stimmung sei aufgehellt und
der Antrieb deutlich gebessert. Im Rahmen eines Familiengesprächs seien die
Wohnsituation und die Tagesstruktur thematisiert und eine Anmeldung in der WG [...]
beschlossen worden. Am 20. März 2020 habe der Patient in deutlich
gebessertem Zustand entlassen werden können (Bericht vom 30. März 2020; Eingabe
der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2020 [A.S. 22], Beilage Nr. 8).
3.16
Dem vom Versicherungsgericht
veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom
4.
Februar 2021 (Untersuchung vom 25. Januar 2012) können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Schizoaffektive Störung gemischt mit gegenwärtig
überwiegend manischen Symptomen gemäss F25.2 nach ICD-10; Schädlicher Gebrauch
von Cannabis, gegenwärtig abstinent gemäss F12.20/21 nach ICD-10». Die
Gutachterin hielt zunächst zum vom Gericht ebenfalls angeordneten
neuropsychologischen Teilgutachten fest, ein solches sei zur Frage kognitiver
Einschränkungen, nicht nur während depressiver und manischer Episoden, sondern
im Intervall, vorgesehen gewesen. Nachdem die gutachterlichen Untersuchungen
Anfang November 2020 wegen ausgeprägter Ambivalenz in der damaligen depressiven
Episode nicht hätten stattfinden können, habe – Dank aktiver Vorbereitung und
Unterstützung durch die persönliche Betreuerin des Exploranden in der Wohngruppe
«» (WG [...]) – die Untersuchung während seines Aufenthaltes im Kantonsspital [...]
zum geplanten zweiten Termin durchgeführt werden können. Der Explorand habe
sich aber in einer neuen überwiegend manisch geprägten Episode mit ausgeprägten
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen befunden. Selbst wenn er in der
Lage gewesen wäre, auch die neuropsychologische Untersuchung durchzustehen,
hätte sie keine Aussage zu allfälligen kognitiven Einschränkungen im Intervall
machen können. Nach Rücksprache mit dem Gericht sei deshalb auf das
neuropsychologische Teilgutachten verzichtet worden.
Im Rahmen der Beurteilung wurde zur
Diagnose angegeben, zur Diskussion stünden eine bipolare Störung (F31 nach
ICD-10), eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60 und 61) und eine
schizoaffektive Störung (F25). Zu mehreren manischen Episoden sei es wie folgt
gekommen: Erstmals eindeutig am 5. November 2014, allenfalls auch 2018
(coupiert durch exzessiven Cannabiskonsum und Beziehungsprobleme, damals als
emotionale Instabilität im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung interpretiert),
im Jahr 2019 und vor der neuerlichen schweren depressiven Episode im Frühjahr
2020.
sowie gegenwärtig. Zu ausgeprägten depressiven Episoden sei es
folgendermassen gekommen: allenfalls einer ersten bereits im 14. Lebensjahr,
behandlungsrelevant in den Jahren 2013 und 2015, mit laut vorliegenden
Verlaufsberichten regelmässigen mehr oder weniger ausgeprägten depressiven Einbrüchen,
unter Medikation zunächst nicht behandlungsbedürftig, dann wieder in den Jahren
2019.
und 2020. Danach seien theoretisch die Kriterien für eine bipolare Störung
gemäss ICD-10 erfüllt. Nicht eingeschlossen seien jedoch die vielfältigen
psychotischen Symptome dort, wo sie nicht mehr in einer sogenannten synthymen
Symptomatik aufgingen (beispielsweise Grössenideen in der Manie und ein Schuld-
oder Versündigungswahn in der depressiven Episode), weshalb die Diagnose einer
schizoaffektiven Störung zu prüfen sei.
Die Diagnose einer spezifischen
Borderline Persönlichkeitsstörung sei beim Exploranden im Verlauf des Jahres
2018.
aufgeworfen worden. Der Explorand sei damals eine erste intime Beziehung
mit einer Frau eingegangen, die anscheinend unter einer Borderline
Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Er habe in dieser Zeit Cannabis, zum Teil
exzessiv, punktuell auch exzessiv Alkohol konsumiert und seine Medikamente
nicht mehr regelmässig eingenommen. Eine vertiefte Persönlichkeitsdiagnostik
habe laut vorliegenden Berichten nicht stattgefunden. Gehe man von den
Kriterien der ICD-10 aus, die generell für Persönlichkeitsstörungen gelten,
finde sich beim Exploranden zwar eine deutliche Unausgeglichenheit in
Einstellung und Verhalten, insbesondere Affektivität und Antrieb, punktuell
auch Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und Beziehungen zu anderen, sie
gingen jedoch sämtlich in einer bipolaren, differenzialdiagnostisch
schizoaffektiven Störung auf. Das Verhaltensmuster sei nicht andauernd und
gleichförmig, sondern in der spezifischen emotional instabilen Form zwischen
ca. Frühjahr 2018 und Herbst 2018 beschrieben worden. Das Verhaltensmuster sei
damals tiefgreifend und häufig unpassend gewesen, sei aber in der beschriebenen
Form auf diese Zeit begrenzt gewesen. Zwar habe beim Exploranden eine Störung
in Kindheit und Adoleszenz begonnen, die Symptomatik gehe aber in einer
bipolaren Störung, differenzialdiagnostisch schizoaffektiven Störung auf.
Naturgemäss habe die Störung zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und auch
zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit.
Zur Frage einer spezifischen Borderline Persönlichkeitsstörung sei dem Exploranden
der SCID-Screeningbogen vorgelegt und mit ihm das strukturierte klinische
Interview durchgeführt worden. Danach erfülle der Explorand in keinem Fall die
Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Akzentuierungen zeigten sich vorwiegend
im Bereich Selbstunsicherheit und Schizotypie. Die klare Dominanz der bipolaren
Symptomatik bzw. schizoaffektiven Symptomatik, die Begrenzung der
Verhaltensweisen, die an eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung denken
liessen, auf nicht ganz ein Jahr im Verlauf der mittlerweile bald achtjährigen
Krankengeschichte und das Ergebnis des strukturierten klinischen Interviews SCID
sprächen klar gegen eine Borderline Persönlichkeitsstörung bzw.
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung gemäss DSM-V und ICD-10.
Die kurzen, aber ausgeprägten manischen
Episoden sowie die ausgeprägten, zum Teil langanhaltenden depressiven Episoden
beim Exploranden seien unstrittig und wiederholt beschrieben worden. Sie seien
bis in die Gegenwart hinein aufgetreten und hätten zur Diagnose der
bipolar-affektiven Störung, teils mit, teils ohne psychotische Symptome
geführt. Die diversen Hinweise in der vorliegenden Dokumentation auf
psychotische Symptome, darunter auch Stimmen hören, zumindest einmal auch in
Form imperativer Stimmen, Wahnwahrnehmungen und optischen Halluzinationen seien
Anlass dafür gewesen, den Exploranden in der aktuellen Untersuchung vertieft zu
explorieren. Ergänzend habe er über die regelmässig wiederkehrende wahnhafte
Überzeugung berichtet, Jesus oder ein Auserwählter zu sein während manischer
Episoden und nicht ähnlich durchgängig, aber wiederkehrend in depressiven
Episoden vom Teufel Gedanken eingegeben zu erhalten und in seinem Denken vom
Teufel beeinflusst zu werden. Ausserdem habe der Explorand in der aktuellen
Untersuchung für die vorausgegangenen drei Tage beschrieben (wobei er sich
darüber bedeckt gehalten habe, ob der Wahn nicht auch zum Untersuchungszeitpunkt
fortbestanden habe), dass er abgehört und beobachtet werde, durch Kameras, die
überall installiert seien (im Sinne eines Verfolgungswahns). Auf das
Stimmenhören angesprochen, habe der Explorand erklärt, dabei handle es sich
aktuell nicht um ein eigentliches Stimmenhören, sondern um fremdgesteuerte
eigene Gedanken. Im Eppendorfer Schizophrenie-Inventar habe er angekreuzt, dass
er sich zeitweise nicht sicher sei, ob er solche Stimmen höre oder ob es um
eigene Gedanken gehe. Damit sei das Symptom des Gedankenlautwerdens und der
Gedankeneingebung und mit dem Teufel, der seine Gedanken beeinflusse, auch der
Beeinflussungswahn als erfüllt anzunehmen. Der Explorand bestätige
wiederkehrende optische Halluzinationen in Form von Schatten, Blitzen und
Farben. Im Weiteren finde man in der aktuellen Untersuchung unter den Kriterien
der formalen Denkstörungen verschiedentlich Gedankenabreissen,
Gedankeneinschiebung, punktuell Zerfahrenheit und Neologismen. Damit seien
sowohl die Kriterien für eine schizoaffektive Störung als auch für eine
paranoide Schizophrenie erfüllt. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten manische
Symptome vorgeherrscht mit Angetriebenheit, Logorrhö, Gedankendrängen,
ausgeprägter motorischer Unruhe, punktuell eher Hochstimmung, daneben hätten
sich aber auch depressive Symptome mit Leistungsminderung, Erschöpftheit,
passiven Todeswünschen und mangelndem Appetit finden lassen. Dies spreche am
ehesten für eine gemischte schizoaffektive Störung gemäss F25.2 nach ICD-10. Zu
den Merkmalen der Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gehörten
ausser akustischer Unsicherheit, Beziehungsideen und Wahrnehmungsabweichungen
auch Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigungen. Beim Exploranden seien alle
Bereiche in extremem Ausmass erhöht vorhanden. Der Explorand habe ein Ausmass
erreicht, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis spreche. In der aktuellen Untersuchung sei
interessant gewesen, dass der Explorand sich seine Symptome mit den Bezügen zu
seiner Lehre, den Informationen aus der beruflichen Tätigkeit seines Bruders,
aber auch mit seinem Glauben erklärt habe. Hierzu sei anzumerken, dass sich
Wahnsymptome und Halluzinationen erwartungsgemäss auf persönliche biographische
Erfahrungen und Wissen bezögen. Dadurch könnten sie aber nicht «wegerklärt»
werden. Vielmehr erklärten diese Bezüge den spezifischen Inhalt von Wahn und
Sinnestäuschungen.
Der Cannabiskonsum habe laut
vorliegenden Informationen ca. im Jahr 2014 begonnen, sich im Jahr 2017
intensiviert auf einen über Monate exzessiven Konsum. Seit dem Jahr 2019 habe
der Explorand laut aktuellen Angaben den Cannabiskonsum sistiert. Nach
aktueller Auskunft der Betreuerin habe es seit dem Aufenthalt in der Wohngruppe
[...] keine Hinweise auf Cannabiskonsum gegeben. Das aktuelle Drogenscreenig
sei negativ ausgefallen. Es sei deshalb von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis,
gegenwärtig abstinent, gemäss F 12.20/21 nach ICD-10 auszugehen.
Zur Leistungsfähigkeit legte die
psychiatrische Gutachterin dar, die schulischen Leistungen wie auch die
Leistungen in den Berufsschulen, während der beiden begonnenen Lehren, seien
beim Exploranden in der Regel als gut bis sehr gut, lediglich gestört durch
Krankheitsepisoden, beschrieben worden. Der Explorand erkläre von sich selbst,
dass ihm sehr viel am Lernen gelegen sei und an einer guten Ausbildung. Darauf
weise auch die inhaltliche Begründung seiner Beschwerde hin, nämlich, dass es
ihm um die Ausbildung gehe und nicht in erster Linie um die Rente. Nach wie vor
erkläre der Explorand, dass es sein Ziel sei, wieder arbeiten und eine Lehre
abschliessen zu können. Zweifel an der Motivation des Exploranden seien
lediglich in der Episode der Beziehung zu einer Freundin mit einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung entstanden, während der der Explorand
zunehmend und teils exzessiv Cannabis konsumiert habe und nicht in der Lage
gewesen sei, mit der hohen Dynamik der Beziehung und den eigenen Emotionen
zurechtzukommen. Für die Leistungsmotivation spreche schliesslich auch, dass er
erklärt habe, er sei mittlerweile «zu 80 %» im Garten und in anderen Bereichen
auf dem [...] tätig. Der Explorand scheine sich hier zu überschätzen, denn nach
den Auskünften seiner Betreuerin liege die tatsächliche Umsetzung massiv unter
diesem Pensum. In den für seine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten sei
der Explorand gesamthaft wie folgt eingeschränkt: leicht in der Mobilität und
Verkehrsfähigkeit; leicht bis mittelschwer in der Anpassung an Regeln und
Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit und der Selbstpflege und –versorgung; mittelschwer in der
Kompetenz- und Wissensanwendung, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit;
mittelschwer bis schwer in der Selbstbehauptungsfähigkeit; schwer in der
Proaktivität und den Spontanaktivitäten sowie der Widerstands– und
Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch
den privaten Bereich.
Die der Gutachterin gestellten Fragen
wurden gemäss den normativen Vorgaben im Sinne von BGE 141 V 281 beantwortet.
Zu den einzelnen Indikatoren nahm die Gutachterin wie folgt Stellung: Zum
Komplex «Gesundheitsschädigung» wurde dargelegt, die schizoaffektive Störung
sei im bisherigen Verlauf mittelschwer bis schwer ausgeprägt. Für den
Schweregrad der Erkrankung sei es nicht relevant, ob es sich um eine bipolar
affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung handle. Beide Erkrankungen
könnten von leicht bis schwer verlaufen. Relevant sei die Differenzierung aber
für die Behandlung und allenfalls auch für die Langzeitprognose. Kognitive
Einschränkungen (in erster Linie Störungen der Aufmerksamkeit und
Konzentration) seien in den Akten wiederholt beschrieben worden. In der
aktuellen Untersuchung seien sie ausgeprägt beobachtbar gewesen und durch das
Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI) bestätigt worden. Trotz bald begonnener
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ambulant, stationär und
teilstationär, trotz relativ früher Diagnostik mit entsprechender Anpassung der
Therapie und trotz intensiver beruflicher Massnahmen sei die längerfristige
Stabilisierung bisher nicht gelungen. Die Ausbildung habe abgebrochen werden
müssen. Nach einer relativ stabilen Phase ab Anfang 2015 habe sich der Verlauf
ab etwa Oktober 2017 als instabil erwiesen. Ab der damaligen neuerlichen
manischen Episode mit intensivem Kiffen und einer ersten intimen Beziehung zu
einer ihrerseits emotional instabilen Patientin und mit deutlich
eingeschränkter Krankheitseinsicht sei es zu weiteren manischen, gefolgt von
depressiven Episoden gekommen ohne anhaltende Stabilisierung. Laut aktuellen
Angaben des Exploranden habe er seit dem Jahr 2019 für sich realisiert, dass er
an einer bipolaren Störung leide und mit ihr werde leben müssen. Auf pharmakotherapeutischer
Seite seien zusätzlich zu Lithium und Stimmungsstabilisierern verschiedene
Neuroleptika zum Einsatz gekommen, nachdem der Explorand verschiedentlich über
psychotische Symptome berichtet habe. Nach dem Ergebnis der aktuellen,
vertieften Exploration sei es jedoch wahrscheinlich, dass der Explorand vor
sich selbst und damit auch vor anderen nur partiell Einblick in seine
psychotischen Symptome gegeben habe. Dies habe wahrscheinlich zur Instabilität
beigetragen. Dabei gehe es nicht um eine bewusst mangelnde Kooperation, sondern
um den Prozess der Krankheitseinsicht, der in der Regel viele Jahre benötige
und auch dann nicht immer ganz gelinge.
Zum Komplex «Persönlichkeit» äusserte
sich die Gutachterin im Wesentlichen dahingehend, von Beginn an sei eine
ausgeprägte Selbstunsicherheit dokumentiert worden. Dr. med. D.___ sei
hier von einer eigenständigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Aktuell habe
durch die spezifische Persönlichkeitsdiagnostik weder eine selbstunsichere noch
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung belegt werden können. Eine Störung
des Selbst mache jedoch einen relevanten Anteil einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis aus. Zudem gingen sie der manifest psychotischen
Symptomatik häufig lange Zeit voraus. Eindrücklicherweise habe der Explorand
die Erfahrung im 14. Lebensjahr als «Identitätsverlust» bezeichnet, wobei
er die Entwicklung der damaligen Gruppe von Mitschülern um einen Anführer
zugeschrieben habe, die ihn gehänselt hätten. Laut vorliegenden Informationen
sei es damals zu einer ersten depressiven Episode gekommen. Die weitere
Krankheitsentwicklung und die Beschreibungen des Exploranden gegenüber Dr. med.
D.___ wie in der aktuellen Untersuchung sprächen dafür, dass die Veränderung
von Selbst- und Welterleben, die in der Regel als massiv ängstigend erlebt
werde, bereits damals begonnen habe.
Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde
dargelegt, an Ressourcen finden man beim Exploranden seine Intelligenz und
seine Leistungsmotivation. Einschränkungen zeigten sich in Form des hohen
Bedarfs an sozialer Unterstützung, Begleitung, durch die Angewiesenheit auf ein
stabiles Umfeld, die schnelle Verunsicherung, aufgrund derer der Explorand
Gefahr laufe, sich zu problematischem Verhalten verleiten zu lassen. Darauf
verwiesen die Berichte aus dem «», der E.___ und die aktuellen Schilderungen der
Betreuerin der Wohngruppe «».
Zur Kategorie «Konsistenz» hielt die
Gutachterin fest, die Einschränkungen seien in allen Lebensbereichen
ausgeprägt. Dies gehe aus den Berichten des «» wie auch aus aktuellen
Schilderungen der Betreuerin klar hervor. Relevante Diskrepanzen zwischen
aktuell vorgetragenen Beschwerden, subjektiven Symptomen und Befunden finde man
nicht. Gegenüber der Dokumentation habe sich neu herausgestellt, dass
zusätzlich zu den verschiedentlich dokumentierten psychotischen Symptomen solche
bestünden, die man nicht ausschliesslich einer bipolaren Störung zuordnen
könne. Der Leidensdruck sei hoch mit vielfach präsenten Suizidgedanken. Der
Explorand äussere anhaltend den Wunsch, seine Ausbildung fortzusetzen.
Zur Frage, ob es dem Exploranden
aufgrund der festgestellten Defizite und verbleibenden Ressourcen möglich und
zumutbar sei, die am 1. August 2016 aufgenommene vierjährige erstmalige
berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ, welche aus gesundheitlichen Gründen
unterbrochen worden sei, wieder aufzunehmen und die Lehre abzuschliessen, hielt
die Gutachterin Folgendes fest: gegenwärtig sei der Explorand nicht in der
Lage, die Ausbildung wieder aufzunehmen. Ob und gegebenenfalls wann dies der
Fall sein werde, sei zurzeit nicht absehbar. Vor der angefochtenen Verfügung vom
18.
Januar 2019 sei es im Sommer 2018 zu einer manischen Episode gekommen,
die sich bis in den Herbst 2018 hinein gezogen zu haben scheine, eine klare
Abgrenzung sei schwierig. Im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2019 scheine es
wieder zu einer depressiven Episode gekommen zu sein, gefolgt von einer
neuerlichen manischen Episode im Herbst 2019. Der Zustand sei also weiterhin
instabil. Die zeitnah verlässlichste Auskunft zur beruflichen
Leistungsfähigkeit finde sich im Bericht der E.___ vom 13. September 2018:
Bei Anwesenheit am Ausbildungsplatz habe sich der Explorand nur schlecht
fokussieren und schlecht konzentrieren können. Der gesundheitliche Zustand
mache eine Ausbildung aktuell unmöglich. Der schnelle Wechsel von manischen und
depressiven Phasen mache es schwierig. Während der letzten zwei Monate des
Semesters könne man nicht mehr von Ausbildung sprechen. Erschwerend
hinzugekommen sei, dass die Compliance des Exploranden in der Therapie stark
schwanke. Gegen Ende des Semesters habe der Explorand die Therapie abgebrochen.
Seine Anwesenheit habe bei knapp 70 % gelegen. Aktuell könne man nicht mit
einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung rechnen. Der momentane
Gesundheitszustand verunmögliche eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dies
bedeute, der Explorand sei damals nicht in der Lage gewesen, seine Ausbildung
fortzusetzen. Nach retrospektiver Aktenanalyse habe das Problem damals weniger
im Zweifel an der nicht mehr gegebenen Ausbildungsfähigkeit bestanden, sondern darin,
dass man sich von ärztlicher Seite nicht einig über die Diagnose und deshalb
auch nicht über das weitere Vorgehen gewesen sei. Unter der Annahme einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung hätten einige der Behandelnden und
Betreuenden die Motivation des Exploranden bezweifelt, obwohl die Diagnose der
Borderline-Persönlichkeitsstörung keineswegs festgestanden sei.
Zur Frage der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten
Tätigkeit gab die Gutachterin an, aktuell sei die Wiederaufnahme der Lehre
nicht möglich. Zukünftig werde wahrscheinlich – wie bis Herbst 2018 – ein
geschützter Rahmen notwendig sein, vermutlich mit erhöhtem Zeitaufwand,
intensiver Begleitung wie bisher, betreutes Wohnen und auch dort eine intensive
Begleitung. Ob und wann dies der Fall sein werde, sei bisher nicht absehbar.
Zur Therapie wurde schliesslich wie
folgt Stellung genommen: Der Explorand stehe nun seit etwa zwei Jahren in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___.
Die Pharmokotherapie mit Lithium werde weiterhin notwendig sein, zusätzlich
gehe es um die Etablierung eines Neuroleptikums und die dauernde
Cannabisabstinenz. Ob sich die schizoaffektive Störung darunter so weit
stabilisiere, dass der Explorand die Lehre fortsetzen könne, sei noch nicht
absehbar. Die Prognose lautete dahingehend, beim Exploranden habe die
Erkrankung im 18. Lebensjahr begonnen mit Hinweisen auf Vorläufer bereits
ab dem 14. Lebensjahr. Der frühe Erkrankungsbeginn wie die seit dem Jahr
2013.
relativ häufigen manischen und depressiven Episoden verwiesen auf einen
eher schweren Verlauf. Auf Stabilisierung hoffen lasse die wachsende
Krankheitseinsicht, die Cannabisabstinenz seit dem Jahr 2019 und weiter der
explizite Wunsch, die Ausbildung fortzusetzen. Ob dies gelingen werde, sei
derzeit nicht absehbar (A.S. 52 ff.).
3.17
RAD- und Facharzt Dr. med. EXP
1.
nahm für die Beschwerdegegnerin zum vorerwähnten Gutachten dahingehend
Stellung, das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom
4.
Februar 2021 beruhe auf dem Studium und der Würdigung der Akten sowie
einer eingehenden dreistündigen Exploration im Fachgebiet. Die dabei erhobenen
Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde (Psychostatus)
seien ausführlich dokumentiert und diskutiert worden. Die daraus abgeleitete
diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar
dargelegt und in sich schlüssig. Das Gutachten sei gründlich recherchiert und
stringent in der Argumentation. Der Diagnose-Shift von der bipolaren affektiven
Störung zur schizoaffektiven Störung sei etwas überraschend, aber durchaus
nachvollziehbar. Dass nicht nur synthyme Psychosesymptome bestünden, sondern
auch vom jeweiligen affektiven Ausnahmezustand unabhängige, sei von den bisher
involvierten Fachpersonen nicht realisiert worden. Doch seien die bisherigen
Abklärungen, soweit ersichtlich, nicht derart fundiert durchgeführt worden.
Letztlich müsse aber gesagt werden, dass auch eine bipolare Störung zu einer
hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe, wenn sie nicht genügend stabilisiert
werden könne. Den versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen der Gutachterin
könne gefolgt werden. Der RAD habe keine fachliche Kritik vorzubringen
(Aktennotiz vom 18. Februar 2021, A.S. 121).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte in
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 den Anspruch
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit
der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im August 2016 mit der erstmaligen
beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ in der E.___ begonnen. Ab Oktober
2017.
sei es am Arbeitsplatz sowie in der Schule vermehrt zu Abwesenheiten
gekommen. In einem Gespräch im Juni 2018 sei mit dem Beschwerdeführer
vereinbart worden, dass er sich therapeutisch intensiv betreuen lasse. Leider
habe diese Behandlung / Therapie bisher nicht stattgefunden. Es sei
zwingend eine längere störungsspezifische Therapie notwendig, um die
Ausbildungsfähigkeit wieder zu erlangen. Weitere berufliche Massnahmen seitens
der Invalidenversicherung seien momentan nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer
könne sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei der Invalidenversicherung
melden, sofern er den Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für
die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachweisen
könne und Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung
und Verhaltensmustern erkennbar seien. Die Mitwirkung bei der
Medikamenteneinnahme und beim Verzicht auf Drogen werde vorausgesetzt und müsse
bei einer allfälligen erneuten Anmeldung nachgewiesen werden (IV-Nr. 109;
A.S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, er habe seine Ausbildung zum Informatiker EFZ im Juli 2018 wegen einer
emotionalen Instabilität unterbrechen müssen. Er sei seit dem Unterbruch der
Lehre von einem Arzt zum anderen verwiesen worden. Die Ärzte seien sich nicht
einig, um welche «Störung» es sich bei ihm handle. Also könne er keine
«störungsspezifische» Therapie machen, obwohl er dies gewollt habe. Die
Diagnose sei unklar. Es treffe nicht zu, dass keine Behandlung bzw. Therapie
erfolgt sei. Er sei ab Juli 2018 einige Wochen stationär in den C.___ [...]
gewesen, dann einige Wochen in der Tagesklinik in [...] und [...]. Danach habe
er sich dazu entschlossen, in [...] eine spezifische Therapie zu machen, weil
dies von der Beschwerdegegnerin verlangt werde. In [...] sei er jedoch
abgewiesen worden. Nun sei er zu Hause und habe sich einen Psychiater gesucht,
den er regelmässig aufsuchen könne. Die Aussage, er könne sich frühestens in
einem halben Jahr wieder bei der IV melden, sofern er den Nachweis einer
laufenden störungsspezifischen Behandlung bringe und Behandlungserfolge
erkennbar seien, sei «zu schwammig». Er frage sich, wer den Behandlungserfolg
definiere und welche Therapien die Beschwerdegegnerin als geeignet ansehe. Weil
so viel unklar sei, habe er verlangt, dass die Beschwerdegegnerin ein Gespräch
organisiere, an welchem man alle Unklarheiten besprechen könne. Da dieses
Gespräch noch nicht stattgefunden habe, müsse er Beschwerde gegen die Verfügung
erheben. Es sei sein Ziel, die Ausbildung zum Informatiker fortzusetzen. Mittlerweile
fühle er sich besser und denke, dass er im August 2019 wieder einsteigen könnte
(A.S. 3 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai
2019.
beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Zur Begründung bringt sie vor, am 13. Mai 2019 finde ein Gesprächstermin
mit dem Beschwerdeführer, seinem aktuell behandelnden Arzt Dr. med. J.___
sowie dem Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin statt. An diesem
Gespräch sollten das weitere Vorgehen sowie die Erwartungen der Invalidenversicherung
besprochen werden. Es werde keine genaue Diagnose der «Störung» gefordert,
sondern eine dem Leiden angepasste adäquate Therapie, damit eine
gesundheitliche Stabilität erreicht werden könne. Diese Stabilität sei
Voraussetzung für die Durchführung einer länger dauernden Massnahme mit dem
Ziel des langfristigen Eingliederungserfolgs. In diesem Sinne werde die
Kooperation des Beschwerdeführers gefordert und an seine
Schadenminderungspflicht erinnert (A.S. 13 f.).
Mit Replik vom 20. August 2019 weist
der Beschwerdeführer darauf hin, eine Stabilität, wie sie von der
Beschwerdegegnerin gefordert werde, sei in seinem Fall gar nicht möglich. Mitte
2018.
habe er wieder eine manische Phase gehabt, welche zu einer stationären
Behandlung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin die
Unterstützung eingestellt. Er fordere rückwirkend ab August 2018 eine IV-Rente
und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (A.S. 17).
4.2
Zum Antrag der
Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 53
Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange
wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die
Beschwerde wird gegenstandslos, wenn der Versicherungsträger lite pendente eine
neue Verfügung erlässt, mit der er die Beschwerde anerkennt. Eine
Gegenstandslosigkeit kann ferner eintreten, wenn das Streitobjekt dahinfällt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 53 Abs. 3, S. 988 N. 91, Art. 61,
S. 1119 N. 154 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall erliess die
Beschwerdegegnerin lite pendente keine neue Verfügung, sondern sie nahm mit
Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 zur Beschwerde Stellung. Der darin enthaltene
Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit
begründet sie damit, für den 13. Mai 2019 sei ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer, seinem behandelnden Psychiater sowie ihrem
Eingliederungsfachmann geplant. An diesem Gespräch solle das weitere Vorgehen besprochen
werden (A.S. 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genügt dieses
in Aussicht gestellte Gespräch nicht zur Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,
da der Streitgegenstand, nämlich die mit vorliegend angefochtener Verfügung erfolgte
Ablehnung des Anspruchs auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe erst eine laufende
störungsspezifische Behandlung für die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) nachzuweisen und ein Behandlungserfolg
müsse erkennbar sein, bevor er sich frühestens in einem halben Jahr wieder bei
der IV anmelden könne, damit nicht dahingefallen ist. Da das Streitobjekt nach
wie vor besteht (der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Fortsetzung seiner erstmaligen Ausbildung und die rückwirkende
Zusprache einer Invalidenrente ab August 2018), ist die Sache materiell zu
beurteilen.
4.3
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe die im August 2016 begonnene vierjährige Ausbildung/Lehre zum
Informatiker EFZ bei der E.___ im Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen
unterbrechen müssen. Es sei sein Ziel, die Ausbildung zum Informatiker
fortzusetzen (Beschwerde vom 14. Februar 2019, A.S. 3 f.). In seiner
Replik vom 20. August 2019 fordert er eine Invalidenrente rückwirkend ab
August 2018 und die zeitnahe Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen
(A.S. 17). Dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2020
über das zwischenzeitliche Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Eingliederung
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 für eine
Tagesstruktur in den Arbeitsbereich der WG [...], [...], eingetreten sei. Dort habe
er sein Pensum auf 80 % steigern können; auch das Wohnen sei gut
verlaufen. Der Beschwerdeführer habe als Ziel eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt
(Ausbildungsbeginn Sommer 2021) formuliert. Am 7. September 2020 habe ein
Standortgespräch für eine Wiederanmeldung für berufliche Massnahmen mit dem
Beschwerdeführer, seiner Betreuerin in der WG [...] und dem Ausbildungsberater
der Beschwerdegegnerin stattgefunden. Anlässlich dieses Gesprächs sei
festgehalten worden, dass die Druckresistenz, Aufmerksamkeit, Müdigkeit und die
Fähigkeit, sich abzugrenzen, noch verbessert werden müssten. Erst später mache
das Prüfen von beruflichen Massnahmen Sinn. Nach erfolgter Wiederanmeldung beginne
der Ausbildungsberater mit der Berufsberatung, weil das bisherige
Ausbildungsziel «Informatiker EFZ» vom Beschwerdeführer hinterfragt worden sei (vgl. A.S. 47
ff.). Gemäss dem Protokolleintrag vom 21. Januar 2021 betreffend
berufliche Eingliederung werden vom Beschwerdeführer als von ihm bevorzugte
Berufe diejenigen eines «Laboranten», «Infofachmannes oder Informatikers
(Systemtechnik)», «Gärtners» oder «Schreiners» genannt (A.S. 123). Zur
gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung am 18. Januar 2019 ist Folgendes festzuhalten:
Die vom Gericht veranlasste
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___ vom 25. Januar 2021 (Gutachten
vom 4. Februar 2021; A.S. 52 ff.) hat ergeben, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Schizoaffektive
Störung gemischt mit gegenwärtig überwiegend manischen Symptomen gemäss F25.2
nach ICD-10; Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent gemäss
F12.20/21 nach ICD-10) nicht in der Lage war und ist, die im Juli 2018 unterbrochene
Ausbildung zum Informatiker EFZ wiederaufzunehmen oder eine andere Lehre zu
beginnen. Ob und gegebenenfalls wann dies der Fall sein werde, sei zurzeit nicht
absehbar. Die psychiatrische Gutachterin legt umfassend und überzeugend dar, zur
Wiederaufnahme einer Lehre werde künftig wahrscheinlich – wie bis Herbst 2018 –
ein geschützter Rahmen notwendig sein, vermutlich mit erhöhtem Zeitaufwand,
intensiver Betreuung wie bisher, betreutes Wohnen und auch dort eine intensive
Begleitung. Der Beschwerdeführer stehe nun seit etwa zwei Jahren in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___. Die
Pharmakotherapie mit Lithium werde weiterhin notwendig sein, zusätzlich gehe es
um die Etablierung eines Neuroleptikums und die dauernde Cannabisabstinenz. Ob
sich die schizoaffektive Störung darunter soweit stabilisiere, dass der
Beschwerdeführer die Lehre fortsetzen könne, sei noch nicht absehbar. Zur
Prognose nimmt die Gutachterin abschliessend dahingehend Stellung, der frühe
Erkrankungsbeginn wie die seit 2013 relativ häufigen manischen und depressiven
Episoden wiesen auf einen eher schweren Verlauf hin. Auf Stabilisierung hoffen
liessen die wachsende Krankheitseinsicht, die Cannabisabstinenz seit 2019 und
weiter der explizite Wunsch, die Ausbildung fortzusetzen. Ob diese gelingen
werde, sei derzeit nicht absehbar (vgl. E. II. 3.16 hiervor). Die vom
Gericht beauftragte Expertin kommt aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse somit
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 nicht in der Lage war,
seine Ausbildung fortzusetzen. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts
geändert.
4.4
Das Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 beruht auf den vollständigen
Vorakten sowie ihrer spezialärztlichen Untersuchung. Die psychiatrische
Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass die ebenfalls vorgesehene
neuropsychologische Teilbegutachtung zur Frage der kognitiven Einschränkungen angesichts
der im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Januar 2021 bestehenden neuen
überwiegend manisch geprägten Episode mit ausgeprägten Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörungen keine Aussage zu allfälligen kognitiven Einschränkungen
im Intervall zugelassen hätte, weshalb auf das neuropsychologische
Teilgutachten nach Rücksprache mit dem Gericht verzichtet wurde (vgl.
A.S. 89). Die vom Beschwerdeführer angegebenen aktuellen Beschwerden werden
von der Gutachterin berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die
Biografie des Beschwerdeführers sowie die Entwicklung der Krankheit und deren
Verlauf werden ausführlich dargelegt und es werden Angaben zur aktuellen
Behandlung, zum subjektiven Krankheitskonzept, zum Substanzkonsum, zu
Beziehungserfahrungen, zum Tagesablauf und zur Perspektive und zur subjektiven
Einschätzung der Leistungsfähigkeit gemacht. Die Expertise kann sich somit auf
vollständige Grundlagen stützen. Anhand des erhobenen psychopathologischen
Befunds, der Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente sowie von Drittauskünften
werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich
werden die vom Gericht gestellten Fragen unter Berücksichtigung der Indikatoren
im Sinne von BGE 141 V 281 beantwortet und das Gutachten trägt die Unterschrift
der Expertin. Das Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
4.5
Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 ist im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung und darüber hinaus von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in jeder Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Er war und ist derzeit nicht in der Lage, seine unterbrochene erstmalige
Ausbildung abzuschliessen oder allenfalls eine neue Lehre zu beginnen. Nach den
Angaben der Gutachterin sind derzeit auch keine zuverlässigen Aussagen zu einer
künftigen Stabilisierung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und allfälligen
Wiederaufnahme einer Ausbildung / Lehre möglich. Eine günstige
Prognose kann aktuell nicht gestellt werden. Diese Einschätzung wird auch vom
RAD- und Facharzt Dr. med. EXP 1 in seiner Aktennotiz vom
18.
Februar2021 gestützt, wonach die diagnostische und
versicherungsmedizinische Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und in sich
schlüssig sei. Die bisherigen Abklärungen seien, soweit ersichtlich, nicht
derart fundiert durchgeführt worden. Den versicherungsmedizinischen
Schlussfolgerungen der Gutachterin könne gefolgt werden (vgl. E. II. 3.17
hiervor). Dem ist beizupflichten. Wie (unter E. II. 2.7 hiervor)
erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich. Die (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen fachärztlichen Berichte,
worin andere Diagnosen, insbesondere eine bipolare affektive Störung oder eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, gestellt wurden,
vermögen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Nach den
Angaben des RAD- und Facharztes Dr. med. EXP 1 würde auch eine bipolare
Störung zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führen, wenn sie nicht
genügend stabilisiert werden kann (A.S. 121).
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019, worin der Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen
wurde, der Beschwerdeführer habe erst eine laufende störungsspezifische
Behandlung für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)
nachzuweisen und ein Behandlungserfolg im Sinne der benötigten Stabilität in
Einstellung und Verhaltensmustern müsse erkennbar sein, bevor er sich
frühestens in einem halben Jahr wieder bei der IV anmelden könne, aufzuheben.
Angesichts der am 2. Dezember 2014 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug
(IV-Nr. 2) und der gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten
bestehenden, mehr als ein Jahr andauernden vollständigen Arbeits- bzw. Ausbildungsunfähigkeit
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E.
II. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.
5.2
Der Beschwerdeführer macht eine
Invalidenrente rückwirkend ab August 2018 geltend (vgl. A.S. 17). Nach den
Angaben der psychiatrischen Gutachterin erwies sich der Verlauf – nach einer
relativ stabilen Phase ab Anfang 2015 – ab etwa Oktober 2017 als instabil. Ab
der damaligen neuerlichen manischen Episode mit intensivem Kiffen, einer ersten
intimen Beziehung zu einer ihrerseits emotional instabilen Patientin und mit
deutlich eingeschränkter Krankheitseinsicht sei es zu weiteren manischen,
gefolgt von depressiven Episoden gekommen ohne anhaltende Stabilisierung
(A.S. 110). Es sei dann im Sommer 2018 zu einer manischen Episode
gekommen, die sich bis in den Herbst 2018 hinein gezogen zu haben scheine; eine
klare Abgrenzung sei schwierig. Die zeitnah verlässlichste Auskunft zur
beruflichen Leistungsfähigkeit finde sich im Bericht der E.___ vom
13.
September 2018 (A.S. 112). Daraus geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer bei Anwesenheit am Ausbildungsplatz nur schlecht habe fokussieren
und konzentrieren können. Sein gesundheitlicher Zustand mache eine Ausbildung
aktuell unmöglich. Der schnelle Wechsel von manischen und depressiven Phasen
mache es sehr schwierig. Während der letzten zwei Monate des Semesters könne
nicht mehr von einer Ausbildung gesprochen werden. Erschwerend sei
hinzugekommen, dass die Compliance des Beschwerdeführers in der Therapie stark schwanke.
Gegen Ende des Semesters habe er die Therapie abgebrochen. Die Anwesenheit habe
bei knapp 70 % gelegen. Aktuell könne nicht mit einem erfolgreichen Abschluss
der Ausbildung gerechnet werden. Der aktuelle Gesundheitszustand verunmögliche
eine Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 100 S. 2 ff.). Wie
die Gutachterin nachvollziehbar darauf hinweist, war der Beschwerdeführer damals
nicht in der Lage, seine Ausbildung fortzusetzen. Angesichts der Angaben im
vorerwähnten Bildungsbericht der E.___, wonach während der letzten zwei Monate
des bis 31. Juli 2018 dauernden Semesters keine Ausbildung mehr möglich
gewesen sei, ist von einer im Juni 2018 eingetretenen relevanten Arbeits-
bzw. Ausbildungsunfähigkeit auszugehen. Dies wird dadurch erhärtet, dass
der Beschwerdeführer nach der teilstationären Behandlung in der F.___ vom 23.
bis 30. Mai 2018 die ambulante Therapie selbstständig abgebrochen hatte
(IV-Nr. 103 S. 5; vgl. E. II. 3.7 hiervor) und im Rahmen
seiner vierten Hospitalisation vom 8. bis 20. August 2018 in den C.___ [...]
wegen fehlender Krankheitseinsicht den Verzicht auf die antipsychotische
Medikation nach dem Austritt angekündigt hatte (IV-Nr. 107 S. 6; vgl.
E. II. 3.9 hiervor). Eine Weiterführung der Ausbildung war unter diesen
Bedingungen nicht möglich (vgl. auch Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 13. November 2018, IV-Nr. 104 S. 1; E.
II. 3.13 hiervor). Dies bestätigte sich in der Folge auch mit weiteren
Hospitalisationen in den C.___ Ende August/anfangs September 2018, im September
2019.
und Januar 2020 (vgl. E. II. 3.10, 3.14 und 3.15 hiervor). Das
Dispositiv
Wartejahr begann damit im Juni 2018 zu laufen. Demnach hat der Beschwerdeführer
ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E.
II. 2.1 hiervor). Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
6.1 Der nicht anwaltlich oder
sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen
Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der
Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit
Hinweisen).
6.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Rentenbeginn ab
1. Juni 2019 (statt wie beantragt 1. August 2018) rechtfertigt keine
Aufteilung der Verfahrenskosten, da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt
(Zusprache einer ganzen Invalidenrente) obsiegt. Folglich ist der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1
ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den
Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der
Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines
Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse
ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der
Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei
namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom
27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht
das psychiatrische Gutachten bei Dr. med. G.___ an, weil die hier sich
stellende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Fortsetzung seiner erstmaligen
beruflichen Ausbildung, und/oder eine Invalidenrente hat, aufgrund der
vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beantwortet werden konnte.
Aufgrund der bestehenden, diagnostisch nicht leicht einzuordnenden psychischen
Störung des Beschwerdeführers und der gegebenen Umstände war unklar, welche «längere
störungsspezifische Therapie» in welchem Ausmass der Beschwerdeführer hätte
durchführen müssen, um seine Ausbildungsfähigkeit wieder erlangen zu können.
Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Anordnung, der Beschwerdeführer
habe den «Nachweis einer laufenden störungsspezifischen Behandlung für die
emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)» zu erbringen und
«Behandlungserfolge im Sinne der benötigten Stabilität in Einstellung und
Verhaltensmustern» müssten erkennbar sein, um sich bei der IV wieder anmelden
zu können, erweist sich angesichts der nun vom Gericht veranlassten
psychiatrischen Begutachtung als nicht sachgerecht. Nach den Angaben von
Dr. med. G.___ leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Borderline
Persönlichkeitsstörung bzw. emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung,
sondern an einer schizoaffektiven Störung gemischt mit gegenwärtig überwiegend
manischen Symptomen (ICD-10 F25.2), wobei nicht absehbar ist, ob und
gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer in der Lage ist, die begonnene
Ausbildung fortzuführen bzw. eine neue Ausbildung aufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin
wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die aufgrund der
vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehenden Unklarheiten aufzulösen bzw.
den medizinischen Sachverhalt ergänzend gutachterlich abklären zu lassen. Das
durch das Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___, welches
bezüglich der Diagnose sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu anderen Schlüssen kommt, bestätigt die Unvollständigkeit
der medizinischen Sachverhaltsabklärung. Die Voraussetzungen, unter welchen der
Beschwerdegegnerin die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind
damit erfüllt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin
die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9'150.00 (inkl. Reisezeit
der Gutachterin; vgl. den Parteien vorgängig zugestellte Rechnung von
Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021; A.S. 117) aufzuerlegen. Die
IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze
gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten
des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2 S. 283).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni
2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der
Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. G.___ vom 4. Februar 2021 in Höhe von insgesamt
CHF 9'150.00 zu bezahlen
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser