Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.41

Unfallversicherung

25. Juni 2019Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1974, meldete mit

Schadensmeldung UVG vom 1. September 2015, durch einen Fehlgriff bei der

Maschine habe sie den Daumen gebrochen (SA [Suva Akten] 1). Dem Bericht des B.___

vom 21. Oktober 2015 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, die Beschwerdeführerin

habe sich eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur intraartikulär am Daumen

rechts zugezogen, weswegen am 1. September 2015 eine Reposition und eine

Plattenosteosynthese durchgeführt worden sei. Im weiteren Verlauf wurde bei der

Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Beschwerden am 22. Februar 2017

eine Gelenkarthrodese am Daumen rechts durchgeführt (SA 124).

1.2 Nach diversen medizinischen sowie

beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (SA 200)

rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 16 % zu. Dagegen wies sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab.

Die dagegen erhobene Einsprache (SA 205) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 15. Januar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern

teilweise gut, als sie der Beschwerdeführerin zusätzlich eine

Integritätsentschädigung von 5 % zusprach.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 (A.S. 20 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 sowie

die Verfügung vom 9. Mai 2018 seien aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente von 40 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu

gewähren.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw.

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

amtlichen Rechtsbeistand, zu bewilligen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Verfügung vom 16. April 2019 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit

Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (A.S. 52 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren

bisherigen Rechtsbegehren fest.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Im Sozialversicherungsrecht

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch

der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der vorliegende

Vorfall als schwerer, mindestens als mittelschwerer Unfall zu werten. Folglich sei

aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die nachträglichen Gesundheitsschäden

zu bejahen. Das Auftauchen der neuen Beschwerden falle zeitgleich mit der

Entlassung von der Arbeit zusammen, weil die Beschwerdeführerin ihren Daumen

bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund des Zervikovertebralsyndroms nicht

mehr habe belasten können. Zwischen dem Unfall und der Erscheinung der

Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum von knapp einem Jahr. Nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liege es nahe,

dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung auch jahrelang nach dem

Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnten. Die Arm- und

Schulterbeschwerden wären niemals zum Vorschein gekommen, wenn die

Beschwerdeführerin die Verletzungen aufgrund des Fehlgriffs bei einer Maschine

und der intraartikulären Fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens nicht

erlitten hätte. Die Nähe, die Natur sowie Zeitpunkt der Verletzungen und des

Zervikovertebralsyndroms zeige somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für

die Kausalität des Unfalls vom 28. August 2015 für die nun vorliegenden

Leiden (BGE 129 V 177 E. 3.2). Weiter sei hervorzuheben, dass gemäss den

Befunden des Kreisarztes das Zervikovertebralsyndrom auf die neue Art der

Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Weil sie nun sitzend

arbeiten müsse, seien die neuen Krankheitserscheinungen dieser Tatsache

zuzuschreiben. Diese Schlussfolgerung gehe vor dem Hintergrund fehl, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin die gleiche Beschäftigung habe, wobei sie immer

noch ihren Daumen und den Handbereich genauso beanspruche wie bereits bevor. Ob

sie die Arbeitstätigkeit stehend oder sitzend erledige, sei im vorliegenden

Fall unerheblich. In casu habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Herr Dr.

med. C.___, das Zervikovertebralsyndrom auf die Unfallverletzung der

Beschwerdeführerin zurückgeführt. Demgegenüber habe die Suva willkürlich die

versicherungsinternen Gutachten berücksichtigt und die hausärztlichen sowie

fachärztlichen Gutachten komplett ignoriert. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,

habe die Anamnesen der Ärzte, welche seit Jahren mit dem Fall der

Beschwerdeführerin beschäftigt seien, nicht berücksichtigt. So erwiesen sich

seine Ausführungen in Bezug auf die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin als realitätsfremd. Er mute der Beschwerdeführerin eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zu (IV-Nr. 171). Im Vergleich zu den bisherigen

Arztberichten stelle sich damit eine erhebliche Diskrepanz zu den Aussagen

fachspezifischer Ärzte (u.a. im Bereich der Handchirurgie) dar, welche eine

komplette Arbeitsunfähigkeit feststellen würden. Im Zusammenhang mit der

Intergritätsentschädigung stelle sich die Suva auf den Standpunkt, dass die

Einschränkung im Quervergleich ungefähr einer Daumenendgliedamputation

entspreche. Diesbezüglich habe sie den Sachverhalt falsch und willkürlich

festgestellt. Aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe hervor, dass der

Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei. Vor diesem Hintergrund

verletze die Beschwerdegegnerin das Recht sowie stelle den Sachverhalt

unrichtig fest, wenn sei die Einschränkung «nur» mit der

Daumenendgliedamputation vergleiche. Korrekterweise hätte die Entschädigung auf

20.

% (Verlust des Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn

gemäss Mitteilung vom 25. April 2019 ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet

habe. Insofern sei sich zumindest die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin

einig, dass der Sachverhalt (insbesondere die Ursache des Zervikovertebralsyndroms)

nicht vollständig geklärt sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, den Akten könne entnommen werden, dass die

Versicherte nicht nur an Unfallfolgen im Bereich des rechten Daumens, sondern

auch einem chronifizierten Zervikovertebralsyndrom leide. Im Bericht vom 10. März

2017.

habe das B.___ bei seit mehr als einem halben Jahr anhaltenden Nacken- und

Schultergürtelbeschwerden ein chronifiziertes Zervikovertebralsyndrom

diagnostiziert; es bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom

28.

August 2015. Auf die Frage, ob das Zervikovertebralsyndrom

unfallbedingt sei, habe sich Kreisärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom

28.

März 2017 der Beurteilung des B.___ angeschlossen. Die Hausärztin Dr. med. F.___

beschreibe in ihrem Bericht vom 22. August 2017 nuchale, berührungsempfindliche

Verspannungen und attestiere eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall.

Nachdem lediglich der rechte Daumen vom Unfall vom 28. August 2015

betroffen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den

Nackenbeschwerden um Unfallfolgen handeln solle. Somit vermöge der Bericht von

Dr. med. F.___ nicht die übereinstimmenden Beurteilungen des B.___ und von Dr.

med. E.___ in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die erwähnten Beurteilungen sei

davon auszugehen, dass das diagnostizierte chronifizierte

Zervikovertebralsyndrom nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

Folge des Unfalles vom 28. August 2015 darstelle. Die Suva sei deshalb

dafür nicht leistungspflichtig. Aus den anderslautenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie selber der Auffassung sei, dass

es sich nur noch um ein psychisches Geschehen handle, ansonsten vermische sie

den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Sodann habe der Kreisarzt Dr.

med. D.___ nach der im Rahmen des Einspracheverfahrens durchgeführten

Untersuchung vom 5. November 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde

die bisherige Beurteilung bestätigt. Demnach sei aufgrund der erlittenen

Verletzung und der durchgeführten Operation eine gewisse Verminderung der

Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken,

nachvollziehbar. Aktuell könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt

definiert werden: Zumutbar seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens

leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der

rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem

Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken

Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei

eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Anderslautende ärztliche

Beurteilungen bezüglich der Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen lägen nicht

vor. Zwar attestierten Dr. med. F.___ (Bericht vom 22. August 2017) und das B.___

(Bericht vom 14. Juli 2017) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, führten diese aber

auf das als unfallfremd geltende Zervikovertebralsyndrom zurück, weshalb diese

Einschätzungen keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. D.___ zu wecken

vermöchten. Wegen dieser unfallfremden Beschwerden sei es auch nicht

massgebend, wenn die Versicherte Arbeitsversuche abgebrochen habe. Somit

resultiere aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 55'419.00 mit dem

unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohnes von 15 % errechneten

Invalideneinkommens von CHF 46‘578.00 eine Einkommenseinbusse von

CHF 8'841.00, was im Verhältnis zum Valideneinkommen einer Verminderung um

15.95

% entspreche. Sodann stütze sich die zugesprochene

Integritätsentschädigung auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___.

Danach sei durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die zusätzlich

stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk die Daumenfunktion

merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich vermindert. Der

Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich ungefähr einer

Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche. In den Akten fänden

sich keine anderslautenden Beurteilungen des als Unfallfolge verbleibenden

Integritätsschadens. Der Kreisarzt habe den lntegritätsschaden auf 5 %

eingeschätzt. Gestützt auf welche fachärztliche Beurteilung 20 % richtig

wäre, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf ihre eigene subjektive

Auffassung könne aber nicht abgestellt werden. Den ausführlichen Bericht über

die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 habe

Kreisarzt Dr. med. D.___ mit der darin enthaltenen versicherungsmedizinischen

Beurteilung und insbesondere Zumutbarkeitsbeurteilung auch Dr. med. C.___

einerseits und Dr. med. G.___ anderseits zugestellt, und zwar ohne dass diese

Beurteilung in der Folge von diesen Ärzten angezweifelt worden wäre. Zudem habe

die Beurteilung durch den Kreisarzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun und ebenso wenig mit

einer antizipierten Beweiswürdigung. Keine versicherte Person habe Anspruch

darauf, dass in jedem Fall ein externes Gutachten veranlasst werden müsse.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund der verbleibenden

Einschränkungen an der rechten Hand bestehende Teilinvalidität sowie die

diesbezüglich zugesprochene Integritätsentschädigung korrekt ermittelt hat und

andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität betreffend die

geklagten Nacken- und Schultergürtelbeschwerden zu Recht verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des B.___ vom 10.

November 2015 (SA 14) wurde eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur

intraartikulär Daumen rechts mit Status nach offener Reposition und

Plattenosteosynthese 1,2/1‚5 mm Medartis Aptus vom 1. September 2015

diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eine deutliche Konsolidation 8 Wochen

nach der Operation. Ab sofort könne die Schiene weggelassen werden und eine

Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Es bestehe weiterhin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2

Im Bericht von Dr. med. G.___,

Handchirurgie, B.___, vom 7. Januar 2016 (SA 22) wurde ausgeführt, ein

kraftvolles Zugreifen mit dem Daumen sei noch nicht möglich. Die Beweglichkeit

habe sich jedoch verbessert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 %

arbeitsunfähig.

5.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

gab im Arztzeugnis UVG vom 23. März 2016 (SA 30) bezüglich seiner

Erstbehandlung nach dem Unfall am 28. August 2015 an, die Beschwerdeführerin

habe während ihrer Arbeit den rechten Daumen in einer Maschine eingeklemmt. Der

Daumen sei geschwollen, blutend und verstellt gewesen.

5.4

In seinem Bericht vom 20. Juni

2016.

(SA 47) führte Dr. med. G.___, Handchirurgie, B.___, aus, postoperativ

(nach Entfernung des Osteosynthese-Materials am 3. Mai 2016) sei es nun zu

vermehrten Beschwerden im Bereiche des Daumens und zu einer eingeschränkten

Beweglichkeit gekommen, so dass ein erneuter Arbeitsbeginn nicht möglich

gewesen sei. Klinisch zeige sich eine deutlich indurierte Narbe dorsal, welche

das Flektieren und Extendieren einschränke. Knapp 6 Wochen nach Operation sei

die Narbe üblicherweise am stärksten induriert. Er empfehle deshalb eine intensive

Ergotherapie während den nächsten 6 Wochen zur Lösung der Narbe. Ein

Arbeitsbeginn sei mit dieser Einschränkung sicherlich nicht möglich. Es werde

weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

5.5

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 7. Juli 2016 (SA 60) hielt Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung

stünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereiche des rechten Daumens im

Vordergrund. Wenig Schmerzen in Ruhe. Bei der klinischen Untersuchung falle

eine glänzende Haut im Bereiche des Daumenendglieds auf. Über dem Grundgelenk

bestehe eine etwa strangförmige Narbe. Das Grundgelenk sei druckdolent. Es

bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite

sowohl im Daumengrundgelenk als auch im Interphalangealgelenk. Es bestehe eine

verminderte Faustschlusskraft. Die Versicherte habe eine schwere

Quetschverletzung des rechten Daumens mit intraartikulärer Trümmerfraktur der

Grundphalanxbasis erlitten. Trotz offener Reposition und Osteosynthese habe

keine anatomische Rekonstruktion erreicht werden können. Die Fraktur sei ossär

konsolidiert. Die Beweglichkeit im Grundgelenk sei noch massiv eingeschränkt.

Auch sei die Beugung und Streckung im Interphalangealgelenk stark vermindert.

Die etwas glänzende Haut im Bereiche des Endglieds spreche für eine Störung der

Trophik. Klinisch bestehe kein Hinweis für Überwärmung. Die Budapest-Kriterien

für ein CRPS seien nicht vollständig erfüllt. Die bereits in den Unfallbildern

nachweisbare deutliche Subluxationsstellung der Grundphalanx nach palmar

spreche für eine ligamentäre Läsion in diesem Bereich. Beim Strecken des

Daumens werde die Subluxationstendenz verstärkt. Aktuell werde noch

Ergotherapie durchgeführt. Eine gewisse Verbesserung der Beweglichkeit könne

wohl noch erreicht werden. Das Wiedererreichen einer ausreichenden

Belastbarkeit für die aktuelle Tätigkeit erscheine jedoch fraglich. Als Ultima

Ratio bliebe die Arthrodese. Diese könnte zumindest einen Teil der Beschwerden

lindern. Die Versicherte klage über nach proximal ausstrahlende Beschwerden im

Sinne eines begleitenden Schulterarmsyndroms. Bei weiterhin deutlich

verminderter Belastbarkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit in der Windelfabrik nachvollziehbar. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie

folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit

zu kräftigem Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten

mit häufigem wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als einem

Kilogramm. Zumutbar seien Tätigkeiten, welche einhändig mit der linken Hand

durchgeführt werden könnten und einen Einsatz der rechten Hand lediglich als

Zudien- und Hilfshand erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit

Einwirkungen von Schlägen und starken Vibrationen auf die rechte Hand. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine

stufenweise Steigerung der Arbeitsplatzpräsenz beginnend mit halbtägiger Anwesenheit.

5.6

Dr. med. H.___, Facharzt für

Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht

vom 5. September 2016 (SA 83) eine beginnende MP l-Arthrose und Malunion einer

intraartikulären, massiv dislozierten Grundphalanx Fraktur Digitus 1 rechts vom

28.

August 2015. Bislang habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nicht gebessert werden können. Bis heute beklage sie Schmerzen bei Mobilisation

und Belastung des Daumens. Die manuell stark belastende Tätigkeit in einer

Windelfabrik habe sie nicht aufnehmen können. Er habe der Beschwerdeführerin

nur noch zu einer stellungskorrigierenden MP I-Arthrodese geraten. Hiernach sei

wohl wiederum mit einem 3- bis 4-monatigen Arbeitsausfall zu rechnen. In der

gleichen Operation wäre dann auch das IP-Gelenk zu kapsulolysieren.

5.7

Dr. med. C.___ hielt in seiner

E-Mail vom 31. Januar 2017 (SA 113) an die Suva fest, kausal gesehen stünden

seiner Ansicht nach die Armschmerzen doch deutlich im Zusammenhang mit dem

Unfall. Da die Beschwerdeführerin Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten

mit dem rechten Arm nicht mehr normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm

aber dennoch einfach anders. Durch die abnormale Benutzung komme es zu

Verspannungen. Er, Dr. med. C.___, werde den Schmerzspezialisten entsprechend

bitten, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

5.8

Gemäss Operationsbericht vom 22.

Februar 2017 (SA 124) wurden bei der Beschwerdeführerin eine MP-Gelenkarthrodese

Daumen rechts sowie eine Aptus 2.3 mm Plattenosteosynthese durchgeführt.

5.9

Im Bericht vom 10. März 2017 (SA

130) stellte Dr. med. I.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, B.___,

folgende Diagnosen:

-

Chronifiziertes

Zervikovertebralsyndrom mit Zeichen einer zentralen Sensitisierung

·

peripheres und

axiales Hyperlaxizitätssyndrom

·

getriggert durch

sitzende Arbeitstätigkeit bei Haltungsinsuffizienz

·

Schmerzzentralisierung

(Ausweitung des Schmerzareals, Beschwerdemonotonie, Hyperalgesie)

-

lntraartikuläre

Grundphalanx-Basis-Trümmerfraktur Daumen rechts 08/2015

·

ORIF und

Plattenosteosynthese 1. September 2015

·

Metallentfernung 3.

Mai 2016

·

Arthrodese Ende

Februar 2017

-

Verdacht auf

intermittierendes Asthma bronchiale

Die Beschwerdeführerin beschreibe einen

über 24 Stunden anhaltenden Nackenschmerz, der in beide Schultern sowie Arme

ausstrahle und der vor allem seit ihrer sitzenden Arbeitstätigkeit im J.___

bestehe. Ebenso beklage sie eine Nachtschmerzsymptomatologie mit vorhandenen

Durchschlafstörungen und morgendlichem Unerholtsein. Sie beschreibe klar einen

im Tagesverlauf während ihrer Arbeitstätigkeit zunehmenden

Nacken-/Schultergürtelschmerz, der dann abends nur durch Wärmeapplikationen

oder Massagen ein wenig gelindert werden könne. Durch die sitzende

Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor sei nicht sitzend gewesen) sei

es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei bestehender Haltungsinsuffizienz

kombiniert mit einer Hyperlaxizität im zervikalen sowie auch glenohumeralen

Bereich gekommen. Somit bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom

28.

August 2015.

5.10

Am 28. März 2017 bat die Suva die

Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, die Kausalität des

beklagten Zervikovertrebralsyndroms zum Unfall vom 28. August 2015 zu

beurteilen. In ihrer Stellungnahme hielt die Kreisärztin gleichentags fest, gemäss

Bericht des Rehazentrums B.___ liege keine Kausalität des beklagten

Zervikovertebralsyndroms zum Unfall von 08/2015 vor (SA 133).

5.11

Im Bericht vom 5. April 2017 (SA

137) hielt Dr. med. I.___ vom B.___ fest, unter Intensivierung der

physiotherapeutischen Massnahmen, vor allem im Sinne eines rein aktiven

Settings bzw. einer Absolvierung eines 3 x wöchentlichen RTT und auch

lokalem Aufbau der Schulterstabilisation sowie Abbau von Ausweichbewegungen,

zeige sich seit letzter Konsultation ein sehr erfreulicher Verlauf mit auch

nicht mehr vorhandenen zuvor wiederkehrenden invalidisierenden

Nackenbeschwerden im Sinne von Beschwerdeexazerbationen. Auch bestehe keine

Nachtschmerzsymptomatologie mehr mit möglichem Durchschlafen und morgendlicher

guter Erholung. In dieser Situation werde die Arbeitstätigkeit im J.___ ab

nächster Woche (3 halbe Tage pro Woche) wieder aufgenommen mit Steigerung von

je einem halben Tag pro Woche bis auf ein 80%iges Pensum.

5.12

Im Bericht vom 14. Juli 2017 (SA

155) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, unter einem gelockerten ambulanten

physio- und ergotherapeutischen Setting habe sich das Beschwerdeausmass leider

nicht reduzieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag weiterhin

deutlich eingeschränkt und es komme wiederkehrend zum Auftreten von massivsten

muskulären Verspannungen vor allem in der Nacken-/Schulterregion bei einem

peripheren und axialen Hyperlaxizitätssyndrom und einer deutlichen

Chronifizierung im Sinne einer zentralen Sensitisierung. Die Arbeitstätigkeit

im J.___ sei gesteigert worden, jedoch mit massivster Schmerzzunahme. Der

Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich gewesen, in den letzten Wochen ein

intensiviertes Aufbautraining zu absolvieren. Angesichts des Versagens der

ambulanten Massnahmen mit einer Intensität von 1 x wöchentlich in den

letzten Monaten und auch zunehmendem Vermeidungsverhalten auch hinsichtlich

Belastung des rechten Daumens sei entschieden worden, ein ambulantes

funktionsorientiertes muskuloskelettales Rehabilitationsprogrammes durchzuführen.

Er habe deswegen die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben, so dass sie für die entsprechenden Therapien mit einer höheren

Intensität aufgeboten werden könne.

5.13

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 (SA 171) hielt Dr. med.

D.___ fest, bei der klinischen Untersuchung finde sich am rechten Daumen ein

Zustand nach MP-Gelenksarthrodese. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei

wahrscheinlich aufgrund von Sehnen- und Kapseladhäsion stark eingeschränkt. Der

Eingriff mit Arthrodesierung im MP-Gelenk habe zwar zu einer verbesserten

Stabilität, aber nicht ganz den erhofften Erfolg gebracht, was die Reduktion

der Beschwerden anbelange. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei deutlich

vermindert. Es bestehe weiterhin eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell könne

die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten

ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren von

Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken Vibrationen auf den rechten

Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei rein unfallbedingt eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Vorderhand scheine es sinnvoll, das

Intensivtraining bei chronifizierendem Zervikobrachialsyndrom fortzuführen.

Auch scheine es wichtig, dem zunehmendem Vermeidungsverhalten hinsichtlich

Belastung des rechten Daumens entgegen zu wirken.

5.14

Im Bericht vom 16. Oktober 2017

(SA 216) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe in

den letzten vier Wochen ein ambulantes funktionsorientiertes

Rehabilitationsprogramm ausgeübt. Die gesetzten Unterziele seien allesamt

annähernd erreicht worden. Lediglich sei es ihr noch erschwert, rundliche

Buchstaben zu schreiben und beim Autofahren die Handbremse anzuziehen. Aus

physiotherapeutischer Sicht sei die feinmotorische Aktivität mit Daumen- oder

auch Haltefunktion noch erschwert, aber mit deutlich weniger Ausweichbewegungen

in den Schultergürtelbereich. Die Beschwerdeführerin habe sich während den

Therapien subjektiv deutlich besser gefühlt. Es sei auch zu einer deutlichen

Schmerzregredienz im Schulterbereich gekommen. Haushalttätigkeiten könnten

wieder problemlos zu Hause absolviert werden. Aus ergothetapeutischer Sicht

setze sie den Daumen besser ein, wenn auch noch weiterhin die Ausdauer fehle.

Dynamische Tätigkeiten seien problemlos durchzuführen, wie beispielsweise

Reinigungsarbeiten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ab sofort für leichte Tätigkeiten, so dass auch eine

Vermittelbarkeit bestehe.

5.15

In seinem Bericht vom 7. Februar

2018.

(SA 227) hielt Dr. med. C.___ fest, bezüglich des Daumens werde sich die

Beweglichkeit nie normalisieren, die Beschwerden würden weiter bestehen. Da die

rechte Hand die dominante Hand sei, werde es somit persistierend zu

Einschränkungen kommen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem

entsprechenden Arbeitsplatz (leichte Arbeit, Möglichkeit Pausen zu machen)

sollte in Zukunft möglich sein. Am besten in der Vebo.

5.16

Im Bericht betreffend die

Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA 239) führte Dr.

med. D.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung klage die

Versicherte weiterhin über belastungsabhängige Beschwerden im Bereiche des

rechten Daumens. Zusätzlich werde über Verspannungen im Bereiche des Nackens

geklagt. Hierfür würden Physiotherapie und Ergotherapie durchgeführt. Aktuell

sei die Versicherte in einem Pensum von 80 % in einem Arbeitstraining im J.___.

Bei der klinischen Untersuchung zeige sich am rechten Daumen ein Zustand nach MP-Gelenksarthrodese.

Entsprechend sei die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben. Die Beweglichkeit

im IP-Gelenk sei vermindert. Gute Arm- und Handtrophik. Aufgrund der erlittenen

Verletzung und der durchgeführten Operation sei eine gewisse Verminderung der

Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken,

nachvollziehbar. Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei hingegen das von der

Versicherten präsentierte Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Aktuell

könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar

seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne

die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Rein

unfallbedingt bestehe zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk

sowie eine verminderte Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die

Daumenfunktion, insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch

den Unfall nicht betroffen. Das gesamte Ausmass der von der Versicherten

präsentierten Beeinträchtigung der Handfunktion rechts lasse sich rein

unfallbedingt nicht erklären.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht

betreffend die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA

239) von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ab, weshalb vorweg dessen Beweiswert

zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___

vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie das durch ihn erstellte

Zumutbarkeitsprofil betreffend die rechte Hand aufgrund der vorliegenden Akten

zu überzeugen vermögen. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht schlüssig auf, dass

eine deutliche Diskrepanz zwischen der von der Versicherten angegebenen

vollständig aufgehobenen Handfunktion und der doch völlig unauffälligen

Muskeltrophik sowohl an Ober- als auch Unterarmen und Hand besteht. Hier sei

von einer deutlichen Symptomausweitung, respektive Aggravation auszugehen.

Hinweise für das Vorliegen eines CRPS fehlten völlig (keine Rötung, keine

Überwärmung, keine trophische Störung, keine Hypertrichose, keine Hyperhidrose).

Es bestehe beidseits eine Erhöhung des Muskeltonus im Bereiche der Schulter-

und Nackenmuskuatur. Aufgrund der erlittenen Verletzung und der durchgeführten

Operation sei eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit der rechten Hand,

insbesondere für kräftiges Zupacken nachvollziehbar. Rein unfallbedingt bestehe

zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk sowie eine verminderte

Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die Daumenfunktion, insbesondere

Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch den Unfall nicht betroffen.

Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei das von der Versicherten präsentierte

Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Gestützt darauf vermag die von

Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das von

ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Zumutbar seien aufgrund der

objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit

zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten

mit häufig wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der

rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen

oder starken Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Die

dieser Beurteilung entgegenstehende Ansicht des Hausarztes, Dr. med. C.___, im

Bericht vom 7. Februar 2018 vermag dagegen nicht zu überzeugen. Er begründet

seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit einzig damit, da die rechte Hand die dominante Hand sei, werde es

persistierend zu Einschränkungen kommen. Am besten sei hier eine Stelle in der

Vebo geeignet. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sogar einer versicherten

Person mit nur einer Hand grundsätzlich möglich sein kann, in einer angepassten

Tätigkeit einem vollen Pensum nachzugehen. Wieso dies der Beschwerdeführerin

mit einer Einschränkung des rechten Daumens nicht möglich sein sollte – und

dies nach Ansicht von Dr. med. C.___ offenbar ganz generell in der freien

Wirtschaft – ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf

die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb der Einschätzung von Dr. med. C.___ auch deswegen vergleichsweise

geringer Beweiswert zuzumessen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin vom

behandelnden Handchirurgen, Dr. med. G.___, im Bericht vom 5. April 2017 (SA

135) im Nachgang an die MP-Arthrodese am 21. Februar 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis 12. Mai 2017 attestiert. Eine darüber hinausgehende

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten aus

handchirurgischer Sicht jedoch nicht zu entnehmen. Damit kann auf die

kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils

abgestellt werden.

6.2

Was sodann die allfällige

Unfallkausalität der Nacken- und Armschmerzen anbelangt, sind den Akten nur

wenige Informationen zu entnehmen. Unbestritten ist unter den Parteien

zumindest, dass es beim Unfallereignis vom 28. August 2015 – Einklemmen des

rechten Daumens – nicht zu einer Beeinträchtigung der Nackenregion der

Beschwerdeführerin gekommen ist. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___,

stellte sich in seiner E-Mail vom 31. Januar 2017 aber auf den Standpunkt, die

Arm- und Schulterschmerzen seien eine indirekte Unfallfolge. Da die Beschwerdeführerin

Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr

normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm aber dennoch einfach anders.

Durch die abnormale Benutzung komme es zu Verspannungen. Dagegen kam Dr. med. I.___

vom Rehabilitations- und Rheumazentrum des B.___ mit Bericht vom 10. März 2017

zum Schluss, durch die sitzende Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor

sei nicht sitzend gewesen) sei es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei

bestehender Haltungsinsuffizienz kombiniert mit einer Hyperlaxizität im

zervikalen sowie auch glenohumeralen Bereich gekommen. Somit bestehe keine

Kausalität in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2015. Dieser Ansicht schloss

sich auch die Kreisärztin, Dr. med. E.___, mit Aktennotiz vom 28. März 2017 (SA

133) an. Grundsätzlich wäre zwar eine indirekte Unfallkausalität aufgrund einer

durch die Daumenbeeinträchtigung hervorgerufene Fehlbelastung vorstellbar. Eine

solche ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt. So werden die Beschwerden

hauptsächlich darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des

Arbeitstrainings rein sitzende Tätigkeiten verrichtet habe. Aufgrund der

Einschränkungen bzw. des Zumutbarkeitsprofils ist es aber nicht notwendig, dass

die Beschwerdeführerin nur noch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten

verrichtet. Somit kann diesbezüglich auch nicht von einer indirekten

Unfallfolge gesprochen werden.

Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, der

vorliegende Vorfall sei als schwerer oder mindestens als mittelschwerer Unfall

zu werten. Folglich sei aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die

nachträglichen Gesundheitsschäden zu bejahen. Das Auftauchen der neuen

Beschwerden falle zeitgleich mit der Entlassung von der Arbeit zusammen, weil

die Beschwerdeführerin ihren Daumen bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund

des Zervikovertebralsyndroms nicht mehr habe belasten können. Zwischen dem

Unfall und der Erscheinung der Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum

von knapp einem Jahr. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung liege es nahe, dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung

auch jahrelang nach dem Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnte. Dem ist einerseits entgegenzuhalten,

dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem

aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in

erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4.

Aufl., Zürich 2012, S. 55), welche im vorliegenden Fall im Ergebnis gegen eine

Unfallkausalität der zervikovertebralen Beschwerden sprechen. Andererseits

spricht die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Schwere des Unfalls

offenbar die sog. Psychorechtsprechung an. Diese Rechtsprechung wäre zur

Prüfung der Adäquanzkriterien anwendbar, welche für psychische

Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133

E. 6c/aa). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zervikovertrebralsyndrom

aber um eine objektivierbare Diagnose, womit diese Rechtsprechung bereits aus

diesem Grund nicht zur Anwendung kommt. In Fällen wie dem Vorliegenden ist

sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität ausschliesslich durch

medizinische Fachpersonen zu beurteilen, was im Resultat, wie bereits erwähnt,

dazu führt, dass die Kausalität der geltend gemachten zervikovertebralen

Beschwerden zu verneinen ist. Im Übrigen wäre die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs in Anwendung der zu psychischen Fehlentwicklung nach einem

Unfall ergangenen Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu verneinen.

Schliesslich ist anzufügen, dass der

relevante Zeitpunkt zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Datum des

Einspracheentscheides vom 15. Januar 2019 darstellt. Wenn nun die IV-Stelle des

Kantons Solothurns mit Mitteilung vom 25. April 2019 (Beschwerdebeilage 4) eine

polydisziplinäre Begutachtung veranlasst, heisst das nicht, dass im relevanten

Beurteilungszeitraum bis am 15. Januar 2019 ein ungeklärter Sachverhalt vorlag.

Zudem – und vor allem – ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nur

die unfallkausalen Beschwerden relevant sind, wogegen die IV sämtliche

Beschwerden zu berücksichtigen hat. Somit kann aus dem Umstand, dass die

IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gibt für das

vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden.

7.

7.1

Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wurde von Seiten der

Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden.

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte

Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin

zurecht auf den dort erzielten Lohn abgestellt. Dies ergibt ein

Valideneinkommen von CHF 55'419.00 (CHF 3'855.00 monatlicher Grundlohn,

CHF 412.00 monatliche Schichtzulage, CHF 30.00 monatlicher Beitrag an

Krankenkasse; alles x 12; vgl. SA 197).

Bislang hat die Beschwerdeführerin keine

ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf

einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der herangezogene

Tabellenlohn TA1, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung des

Nominallohnindexes von 2016 – 2017 und der wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7

ergibt sich daraus – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn

(vgl. 7.2 nachfolgend) – ein Invalideneinkommen von CHF 54'797.70.

7.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad

im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch

teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines

gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71

E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum.

Auch hinsichtlich der Nationalität

gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die

Niederlassungsbewilligung C verfügt (SA 168) und somit im Kompetenzniveau 1

nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008

TA12). Dagegen erachtet die Beschwerdegegnerin das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin als derart eingeschränkt, dass sie einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm. Die Bestimmung der Höhe eines

leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar.

Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06

vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1 m.w.H.). Im Lichte dessen bewegt sich

der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % in einem vertretbaren

Ermessenspielraum und ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt er sich

nicht als zu niedrig bezeichnen. Sodann kann die Beschwerdeführerin eine

zumutbare Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, weshalb wegen

Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist, wobei die Rechtsprechung einen

solchen beim Frauen ohnehin nicht anerkennt. Insgesamt erscheint demnach der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug korrekt.

7.3

Somit ergibt sich aus dem Valideneinkommen

von CHF 55'419.00 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme des

leidensbedingten Abzuges) von CHF 46'578.00 ein Invaliditätsgrad von

gerundet 16 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente in

dem Umfang hat, der ihr bereits mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

zugesprochen wurde. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Sodann ist auf die von Seiten

der Beschwerdeführerin bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung

durch Dr. med. D.___ (SA 240) einzugehen.

8.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25.

Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

8.2

In seinem Bericht betreffend die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. November 2018 (SA 240) hielt

Dr. med. D.___ fest, durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die

zusätzlich stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk sei die

Daumenfunktion merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich

vermindert. Der Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich

ungefähr einer Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche.

8.3

Dagegen vertritt die die

Beschwerdeführerin die Ansicht, aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe

hervor, dass der Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei.

Korrekterweise hätte die Entschädigung demnach auf 20 % (Verlust des

Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass gemäss den beweiswertigen Berichten von Dr. med. D.___

zwar die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben ist. Das für die Daumenfunktion,

insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk ist jedoch durch den Unfall

nicht betroffen. Bereits aus diesem Grund kann die vorliegende Einschränkung

der Beschwerdeführerin nicht mit einem Verlust des Daumens gleichgesetzt

werden. Vielmehr erscheint die Einschätzung von Dr. med. D.___, welcher im

Quervergleich auf eine Daumenendglied-Amputation gemäss Tabelle 3.2 Fig. 1

verweist, als überzeugend, womit darauf abzustellen ist, zumal von Seiten der

behandelnden Ärzte die Einschätzung der Integritätsentschädigung von Dr. med. D.___

nicht kritisiert wurde.

9.

Zusammenfassend ist somit die

zugesprochene Rente von 16 % sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung

von 5 % nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat

am 1. Mai 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 2'059.55 (7.86 Stunden x CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von 104.50

und MwSt.) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3

Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'636.30 festzusetzen (7.86

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von 104.50 und 7,7 % MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 423.25 (Differenz zum

vollen Honorar [2'059.55 – 1'636.30 = CHF 423.25]) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 1'636.30

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 423.25 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch