VSBES.2019.41
Unfallversicherung
25. Juni 2019Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführerin
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1974, meldete mit
Schadensmeldung UVG vom 1. September 2015, durch einen Fehlgriff bei der
Maschine habe sie den Daumen gebrochen (SA [Suva Akten] 1). Dem Bericht des B.___
vom 21. Oktober 2015 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, die Beschwerdeführerin
habe sich eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur intraartikulär am Daumen
rechts zugezogen, weswegen am 1. September 2015 eine Reposition und eine
Plattenosteosynthese durchgeführt worden sei. Im weiteren Verlauf wurde bei der
Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Beschwerden am 22. Februar 2017
eine Gelenkarthrodese am Daumen rechts durchgeführt (SA 124).
1.2 Nach diversen medizinischen sowie
beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (SA 200)
rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 16 % zu. Dagegen wies sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab.
Die dagegen erhobene Einsprache (SA 205) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 15. Januar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern
teilweise gut, als sie der Beschwerdeführerin zusätzlich eine
Integritätsentschädigung von 5 % zusprach.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 (A.S. 20 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 sowie
die Verfügung vom 9. Mai 2018 seien aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente von 40 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu
gewähren.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw.
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
amtlichen Rechtsbeistand, zu bewilligen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Verfügung vom 16. April 2019 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit
Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (A.S. 52 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Rechtsbegehren fest.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Im Sozialversicherungsrecht
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch
der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der vorliegende
Vorfall als schwerer, mindestens als mittelschwerer Unfall zu werten. Folglich sei
aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die nachträglichen Gesundheitsschäden
zu bejahen. Das Auftauchen der neuen Beschwerden falle zeitgleich mit der
Entlassung von der Arbeit zusammen, weil die Beschwerdeführerin ihren Daumen
bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund des Zervikovertebralsyndroms nicht
mehr habe belasten können. Zwischen dem Unfall und der Erscheinung der
Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum von knapp einem Jahr. Nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liege es nahe,
dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung auch jahrelang nach dem
Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnten. Die Arm- und
Schulterbeschwerden wären niemals zum Vorschein gekommen, wenn die
Beschwerdeführerin die Verletzungen aufgrund des Fehlgriffs bei einer Maschine
und der intraartikulären Fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens nicht
erlitten hätte. Die Nähe, die Natur sowie Zeitpunkt der Verletzungen und des
Zervikovertebralsyndroms zeige somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für
die Kausalität des Unfalls vom 28. August 2015 für die nun vorliegenden
Leiden (BGE 129 V 177 E. 3.2). Weiter sei hervorzuheben, dass gemäss den
Befunden des Kreisarztes das Zervikovertebralsyndrom auf die neue Art der
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Weil sie nun sitzend
arbeiten müsse, seien die neuen Krankheitserscheinungen dieser Tatsache
zuzuschreiben. Diese Schlussfolgerung gehe vor dem Hintergrund fehl, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin die gleiche Beschäftigung habe, wobei sie immer
noch ihren Daumen und den Handbereich genauso beanspruche wie bereits bevor. Ob
sie die Arbeitstätigkeit stehend oder sitzend erledige, sei im vorliegenden
Fall unerheblich. In casu habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Herr Dr.
med. C.___, das Zervikovertebralsyndrom auf die Unfallverletzung der
Beschwerdeführerin zurückgeführt. Demgegenüber habe die Suva willkürlich die
versicherungsinternen Gutachten berücksichtigt und die hausärztlichen sowie
fachärztlichen Gutachten komplett ignoriert. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,
habe die Anamnesen der Ärzte, welche seit Jahren mit dem Fall der
Beschwerdeführerin beschäftigt seien, nicht berücksichtigt. So erwiesen sich
seine Ausführungen in Bezug auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin als realitätsfremd. Er mute der Beschwerdeführerin eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zu (IV-Nr. 171). Im Vergleich zu den bisherigen
Arztberichten stelle sich damit eine erhebliche Diskrepanz zu den Aussagen
fachspezifischer Ärzte (u.a. im Bereich der Handchirurgie) dar, welche eine
komplette Arbeitsunfähigkeit feststellen würden. Im Zusammenhang mit der
Intergritätsentschädigung stelle sich die Suva auf den Standpunkt, dass die
Einschränkung im Quervergleich ungefähr einer Daumenendgliedamputation
entspreche. Diesbezüglich habe sie den Sachverhalt falsch und willkürlich
festgestellt. Aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe hervor, dass der
Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei. Vor diesem Hintergrund
verletze die Beschwerdegegnerin das Recht sowie stelle den Sachverhalt
unrichtig fest, wenn sei die Einschränkung «nur» mit der
Daumenendgliedamputation vergleiche. Korrekterweise hätte die Entschädigung auf
20.
% (Verlust des Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn
gemäss Mitteilung vom 25. April 2019 ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet
habe. Insofern sei sich zumindest die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin
einig, dass der Sachverhalt (insbesondere die Ursache des Zervikovertebralsyndroms)
nicht vollständig geklärt sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, den Akten könne entnommen werden, dass die
Versicherte nicht nur an Unfallfolgen im Bereich des rechten Daumens, sondern
auch einem chronifizierten Zervikovertebralsyndrom leide. Im Bericht vom 10. März
2017.
habe das B.___ bei seit mehr als einem halben Jahr anhaltenden Nacken- und
Schultergürtelbeschwerden ein chronifiziertes Zervikovertebralsyndrom
diagnostiziert; es bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom
28.
August 2015. Auf die Frage, ob das Zervikovertebralsyndrom
unfallbedingt sei, habe sich Kreisärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom
28.
März 2017 der Beurteilung des B.___ angeschlossen. Die Hausärztin Dr. med. F.___
beschreibe in ihrem Bericht vom 22. August 2017 nuchale, berührungsempfindliche
Verspannungen und attestiere eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall.
Nachdem lediglich der rechte Daumen vom Unfall vom 28. August 2015
betroffen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den
Nackenbeschwerden um Unfallfolgen handeln solle. Somit vermöge der Bericht von
Dr. med. F.___ nicht die übereinstimmenden Beurteilungen des B.___ und von Dr.
med. E.___ in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die erwähnten Beurteilungen sei
davon auszugehen, dass das diagnostizierte chronifizierte
Zervikovertebralsyndrom nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Folge des Unfalles vom 28. August 2015 darstelle. Die Suva sei deshalb
dafür nicht leistungspflichtig. Aus den anderslautenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie selber der Auffassung sei, dass
es sich nur noch um ein psychisches Geschehen handle, ansonsten vermische sie
den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Sodann habe der Kreisarzt Dr.
med. D.___ nach der im Rahmen des Einspracheverfahrens durchgeführten
Untersuchung vom 5. November 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde
die bisherige Beurteilung bestätigt. Demnach sei aufgrund der erlittenen
Verletzung und der durchgeführten Operation eine gewisse Verminderung der
Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken,
nachvollziehbar. Aktuell könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt
definiert werden: Zumutbar seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens
leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der
rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem
Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken
Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei
eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Anderslautende ärztliche
Beurteilungen bezüglich der Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen lägen nicht
vor. Zwar attestierten Dr. med. F.___ (Bericht vom 22. August 2017) und das B.___
(Bericht vom 14. Juli 2017) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, führten diese aber
auf das als unfallfremd geltende Zervikovertebralsyndrom zurück, weshalb diese
Einschätzungen keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. D.___ zu wecken
vermöchten. Wegen dieser unfallfremden Beschwerden sei es auch nicht
massgebend, wenn die Versicherte Arbeitsversuche abgebrochen habe. Somit
resultiere aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 55'419.00 mit dem
unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohnes von 15 % errechneten
Invalideneinkommens von CHF 46‘578.00 eine Einkommenseinbusse von
CHF 8'841.00, was im Verhältnis zum Valideneinkommen einer Verminderung um
15.95
% entspreche. Sodann stütze sich die zugesprochene
Integritätsentschädigung auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___.
Danach sei durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die zusätzlich
stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk die Daumenfunktion
merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich vermindert. Der
Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich ungefähr einer
Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche. In den Akten fänden
sich keine anderslautenden Beurteilungen des als Unfallfolge verbleibenden
Integritätsschadens. Der Kreisarzt habe den lntegritätsschaden auf 5 %
eingeschätzt. Gestützt auf welche fachärztliche Beurteilung 20 % richtig
wäre, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf ihre eigene subjektive
Auffassung könne aber nicht abgestellt werden. Den ausführlichen Bericht über
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 habe
Kreisarzt Dr. med. D.___ mit der darin enthaltenen versicherungsmedizinischen
Beurteilung und insbesondere Zumutbarkeitsbeurteilung auch Dr. med. C.___
einerseits und Dr. med. G.___ anderseits zugestellt, und zwar ohne dass diese
Beurteilung in der Folge von diesen Ärzten angezweifelt worden wäre. Zudem habe
die Beurteilung durch den Kreisarzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun und ebenso wenig mit
einer antizipierten Beweiswürdigung. Keine versicherte Person habe Anspruch
darauf, dass in jedem Fall ein externes Gutachten veranlasst werden müsse.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund der verbleibenden
Einschränkungen an der rechten Hand bestehende Teilinvalidität sowie die
diesbezüglich zugesprochene Integritätsentschädigung korrekt ermittelt hat und
andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität betreffend die
geklagten Nacken- und Schultergürtelbeschwerden zu Recht verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des B.___ vom 10.
November 2015 (SA 14) wurde eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur
intraartikulär Daumen rechts mit Status nach offener Reposition und
Plattenosteosynthese 1,2/1‚5 mm Medartis Aptus vom 1. September 2015
diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eine deutliche Konsolidation 8 Wochen
nach der Operation. Ab sofort könne die Schiene weggelassen werden und eine
Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Es bestehe weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.2
Im Bericht von Dr. med. G.___,
Handchirurgie, B.___, vom 7. Januar 2016 (SA 22) wurde ausgeführt, ein
kraftvolles Zugreifen mit dem Daumen sei noch nicht möglich. Die Beweglichkeit
habe sich jedoch verbessert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 %
arbeitsunfähig.
5.3
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
gab im Arztzeugnis UVG vom 23. März 2016 (SA 30) bezüglich seiner
Erstbehandlung nach dem Unfall am 28. August 2015 an, die Beschwerdeführerin
habe während ihrer Arbeit den rechten Daumen in einer Maschine eingeklemmt. Der
Daumen sei geschwollen, blutend und verstellt gewesen.
5.4
In seinem Bericht vom 20. Juni
2016.
(SA 47) führte Dr. med. G.___, Handchirurgie, B.___, aus, postoperativ
(nach Entfernung des Osteosynthese-Materials am 3. Mai 2016) sei es nun zu
vermehrten Beschwerden im Bereiche des Daumens und zu einer eingeschränkten
Beweglichkeit gekommen, so dass ein erneuter Arbeitsbeginn nicht möglich
gewesen sei. Klinisch zeige sich eine deutlich indurierte Narbe dorsal, welche
das Flektieren und Extendieren einschränke. Knapp 6 Wochen nach Operation sei
die Narbe üblicherweise am stärksten induriert. Er empfehle deshalb eine intensive
Ergotherapie während den nächsten 6 Wochen zur Lösung der Narbe. Ein
Arbeitsbeginn sei mit dieser Einschränkung sicherlich nicht möglich. Es werde
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
5.5
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 7. Juli 2016 (SA 60) hielt Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung
stünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereiche des rechten Daumens im
Vordergrund. Wenig Schmerzen in Ruhe. Bei der klinischen Untersuchung falle
eine glänzende Haut im Bereiche des Daumenendglieds auf. Über dem Grundgelenk
bestehe eine etwa strangförmige Narbe. Das Grundgelenk sei druckdolent. Es
bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite
sowohl im Daumengrundgelenk als auch im Interphalangealgelenk. Es bestehe eine
verminderte Faustschlusskraft. Die Versicherte habe eine schwere
Quetschverletzung des rechten Daumens mit intraartikulärer Trümmerfraktur der
Grundphalanxbasis erlitten. Trotz offener Reposition und Osteosynthese habe
keine anatomische Rekonstruktion erreicht werden können. Die Fraktur sei ossär
konsolidiert. Die Beweglichkeit im Grundgelenk sei noch massiv eingeschränkt.
Auch sei die Beugung und Streckung im Interphalangealgelenk stark vermindert.
Die etwas glänzende Haut im Bereiche des Endglieds spreche für eine Störung der
Trophik. Klinisch bestehe kein Hinweis für Überwärmung. Die Budapest-Kriterien
für ein CRPS seien nicht vollständig erfüllt. Die bereits in den Unfallbildern
nachweisbare deutliche Subluxationsstellung der Grundphalanx nach palmar
spreche für eine ligamentäre Läsion in diesem Bereich. Beim Strecken des
Daumens werde die Subluxationstendenz verstärkt. Aktuell werde noch
Ergotherapie durchgeführt. Eine gewisse Verbesserung der Beweglichkeit könne
wohl noch erreicht werden. Das Wiedererreichen einer ausreichenden
Belastbarkeit für die aktuelle Tätigkeit erscheine jedoch fraglich. Als Ultima
Ratio bliebe die Arthrodese. Diese könnte zumindest einen Teil der Beschwerden
lindern. Die Versicherte klage über nach proximal ausstrahlende Beschwerden im
Sinne eines begleitenden Schulterarmsyndroms. Bei weiterhin deutlich
verminderter Belastbarkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit in der Windelfabrik nachvollziehbar. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie
folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit
zu kräftigem Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
mit häufigem wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als einem
Kilogramm. Zumutbar seien Tätigkeiten, welche einhändig mit der linken Hand
durchgeführt werden könnten und einen Einsatz der rechten Hand lediglich als
Zudien- und Hilfshand erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Einwirkungen von Schlägen und starken Vibrationen auf die rechte Hand. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine
stufenweise Steigerung der Arbeitsplatzpräsenz beginnend mit halbtägiger Anwesenheit.
5.6
Dr. med. H.___, Facharzt für
Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 5. September 2016 (SA 83) eine beginnende MP l-Arthrose und Malunion einer
intraartikulären, massiv dislozierten Grundphalanx Fraktur Digitus 1 rechts vom
28.
August 2015. Bislang habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht gebessert werden können. Bis heute beklage sie Schmerzen bei Mobilisation
und Belastung des Daumens. Die manuell stark belastende Tätigkeit in einer
Windelfabrik habe sie nicht aufnehmen können. Er habe der Beschwerdeführerin
nur noch zu einer stellungskorrigierenden MP I-Arthrodese geraten. Hiernach sei
wohl wiederum mit einem 3- bis 4-monatigen Arbeitsausfall zu rechnen. In der
gleichen Operation wäre dann auch das IP-Gelenk zu kapsulolysieren.
5.7
Dr. med. C.___ hielt in seiner
E-Mail vom 31. Januar 2017 (SA 113) an die Suva fest, kausal gesehen stünden
seiner Ansicht nach die Armschmerzen doch deutlich im Zusammenhang mit dem
Unfall. Da die Beschwerdeführerin Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten
mit dem rechten Arm nicht mehr normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm
aber dennoch einfach anders. Durch die abnormale Benutzung komme es zu
Verspannungen. Er, Dr. med. C.___, werde den Schmerzspezialisten entsprechend
bitten, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
5.8
Gemäss Operationsbericht vom 22.
Februar 2017 (SA 124) wurden bei der Beschwerdeführerin eine MP-Gelenkarthrodese
Daumen rechts sowie eine Aptus 2.3 mm Plattenosteosynthese durchgeführt.
5.9
Im Bericht vom 10. März 2017 (SA
130) stellte Dr. med. I.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, B.___,
folgende Diagnosen:
-
Chronifiziertes
Zervikovertebralsyndrom mit Zeichen einer zentralen Sensitisierung
·
peripheres und
axiales Hyperlaxizitätssyndrom
·
getriggert durch
sitzende Arbeitstätigkeit bei Haltungsinsuffizienz
·
Schmerzzentralisierung
(Ausweitung des Schmerzareals, Beschwerdemonotonie, Hyperalgesie)
-
lntraartikuläre
Grundphalanx-Basis-Trümmerfraktur Daumen rechts 08/2015
·
ORIF und
Plattenosteosynthese 1. September 2015
·
Metallentfernung 3.
Mai 2016
·
Arthrodese Ende
Februar 2017
-
Verdacht auf
intermittierendes Asthma bronchiale
Die Beschwerdeführerin beschreibe einen
über 24 Stunden anhaltenden Nackenschmerz, der in beide Schultern sowie Arme
ausstrahle und der vor allem seit ihrer sitzenden Arbeitstätigkeit im J.___
bestehe. Ebenso beklage sie eine Nachtschmerzsymptomatologie mit vorhandenen
Durchschlafstörungen und morgendlichem Unerholtsein. Sie beschreibe klar einen
im Tagesverlauf während ihrer Arbeitstätigkeit zunehmenden
Nacken-/Schultergürtelschmerz, der dann abends nur durch Wärmeapplikationen
oder Massagen ein wenig gelindert werden könne. Durch die sitzende
Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor sei nicht sitzend gewesen) sei
es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei bestehender Haltungsinsuffizienz
kombiniert mit einer Hyperlaxizität im zervikalen sowie auch glenohumeralen
Bereich gekommen. Somit bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom
28.
August 2015.
5.10
Am 28. März 2017 bat die Suva die
Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, die Kausalität des
beklagten Zervikovertrebralsyndroms zum Unfall vom 28. August 2015 zu
beurteilen. In ihrer Stellungnahme hielt die Kreisärztin gleichentags fest, gemäss
Bericht des Rehazentrums B.___ liege keine Kausalität des beklagten
Zervikovertebralsyndroms zum Unfall von 08/2015 vor (SA 133).
5.11
Im Bericht vom 5. April 2017 (SA
137) hielt Dr. med. I.___ vom B.___ fest, unter Intensivierung der
physiotherapeutischen Massnahmen, vor allem im Sinne eines rein aktiven
Settings bzw. einer Absolvierung eines 3 x wöchentlichen RTT und auch
lokalem Aufbau der Schulterstabilisation sowie Abbau von Ausweichbewegungen,
zeige sich seit letzter Konsultation ein sehr erfreulicher Verlauf mit auch
nicht mehr vorhandenen zuvor wiederkehrenden invalidisierenden
Nackenbeschwerden im Sinne von Beschwerdeexazerbationen. Auch bestehe keine
Nachtschmerzsymptomatologie mehr mit möglichem Durchschlafen und morgendlicher
guter Erholung. In dieser Situation werde die Arbeitstätigkeit im J.___ ab
nächster Woche (3 halbe Tage pro Woche) wieder aufgenommen mit Steigerung von
je einem halben Tag pro Woche bis auf ein 80%iges Pensum.
5.12
Im Bericht vom 14. Juli 2017 (SA
155) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, unter einem gelockerten ambulanten
physio- und ergotherapeutischen Setting habe sich das Beschwerdeausmass leider
nicht reduzieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag weiterhin
deutlich eingeschränkt und es komme wiederkehrend zum Auftreten von massivsten
muskulären Verspannungen vor allem in der Nacken-/Schulterregion bei einem
peripheren und axialen Hyperlaxizitätssyndrom und einer deutlichen
Chronifizierung im Sinne einer zentralen Sensitisierung. Die Arbeitstätigkeit
im J.___ sei gesteigert worden, jedoch mit massivster Schmerzzunahme. Der
Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich gewesen, in den letzten Wochen ein
intensiviertes Aufbautraining zu absolvieren. Angesichts des Versagens der
ambulanten Massnahmen mit einer Intensität von 1 x wöchentlich in den
letzten Monaten und auch zunehmendem Vermeidungsverhalten auch hinsichtlich
Belastung des rechten Daumens sei entschieden worden, ein ambulantes
funktionsorientiertes muskuloskelettales Rehabilitationsprogrammes durchzuführen.
Er habe deswegen die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben, so dass sie für die entsprechenden Therapien mit einer höheren
Intensität aufgeboten werden könne.
5.13
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 (SA 171) hielt Dr. med.
D.___ fest, bei der klinischen Untersuchung finde sich am rechten Daumen ein
Zustand nach MP-Gelenksarthrodese. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei
wahrscheinlich aufgrund von Sehnen- und Kapseladhäsion stark eingeschränkt. Der
Eingriff mit Arthrodesierung im MP-Gelenk habe zwar zu einer verbesserten
Stabilität, aber nicht ganz den erhofften Erfolg gebracht, was die Reduktion
der Beschwerden anbelange. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei deutlich
vermindert. Es bestehe weiterhin eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell könne
die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten
ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren von
Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken Vibrationen auf den rechten
Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei rein unfallbedingt eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Vorderhand scheine es sinnvoll, das
Intensivtraining bei chronifizierendem Zervikobrachialsyndrom fortzuführen.
Auch scheine es wichtig, dem zunehmendem Vermeidungsverhalten hinsichtlich
Belastung des rechten Daumens entgegen zu wirken.
5.14
Im Bericht vom 16. Oktober 2017
(SA 216) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe in
den letzten vier Wochen ein ambulantes funktionsorientiertes
Rehabilitationsprogramm ausgeübt. Die gesetzten Unterziele seien allesamt
annähernd erreicht worden. Lediglich sei es ihr noch erschwert, rundliche
Buchstaben zu schreiben und beim Autofahren die Handbremse anzuziehen. Aus
physiotherapeutischer Sicht sei die feinmotorische Aktivität mit Daumen- oder
auch Haltefunktion noch erschwert, aber mit deutlich weniger Ausweichbewegungen
in den Schultergürtelbereich. Die Beschwerdeführerin habe sich während den
Therapien subjektiv deutlich besser gefühlt. Es sei auch zu einer deutlichen
Schmerzregredienz im Schulterbereich gekommen. Haushalttätigkeiten könnten
wieder problemlos zu Hause absolviert werden. Aus ergothetapeutischer Sicht
setze sie den Daumen besser ein, wenn auch noch weiterhin die Ausdauer fehle.
Dynamische Tätigkeiten seien problemlos durchzuführen, wie beispielsweise
Reinigungsarbeiten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit ab sofort für leichte Tätigkeiten, so dass auch eine
Vermittelbarkeit bestehe.
5.15
In seinem Bericht vom 7. Februar
2018.
(SA 227) hielt Dr. med. C.___ fest, bezüglich des Daumens werde sich die
Beweglichkeit nie normalisieren, die Beschwerden würden weiter bestehen. Da die
rechte Hand die dominante Hand sei, werde es somit persistierend zu
Einschränkungen kommen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem
entsprechenden Arbeitsplatz (leichte Arbeit, Möglichkeit Pausen zu machen)
sollte in Zukunft möglich sein. Am besten in der Vebo.
5.16
Im Bericht betreffend die
Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA 239) führte Dr.
med. D.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung klage die
Versicherte weiterhin über belastungsabhängige Beschwerden im Bereiche des
rechten Daumens. Zusätzlich werde über Verspannungen im Bereiche des Nackens
geklagt. Hierfür würden Physiotherapie und Ergotherapie durchgeführt. Aktuell
sei die Versicherte in einem Pensum von 80 % in einem Arbeitstraining im J.___.
Bei der klinischen Untersuchung zeige sich am rechten Daumen ein Zustand nach MP-Gelenksarthrodese.
Entsprechend sei die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben. Die Beweglichkeit
im IP-Gelenk sei vermindert. Gute Arm- und Handtrophik. Aufgrund der erlittenen
Verletzung und der durchgeführten Operation sei eine gewisse Verminderung der
Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken,
nachvollziehbar. Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei hingegen das von der
Versicherten präsentierte Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Aktuell
könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar
seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne
die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Rein
unfallbedingt bestehe zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk
sowie eine verminderte Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die
Daumenfunktion, insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch
den Unfall nicht betroffen. Das gesamte Ausmass der von der Versicherten
präsentierten Beeinträchtigung der Handfunktion rechts lasse sich rein
unfallbedingt nicht erklären.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht
betreffend die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA
239) von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ab, weshalb vorweg dessen Beweiswert
zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___
vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie das durch ihn erstellte
Zumutbarkeitsprofil betreffend die rechte Hand aufgrund der vorliegenden Akten
zu überzeugen vermögen. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht schlüssig auf, dass
eine deutliche Diskrepanz zwischen der von der Versicherten angegebenen
vollständig aufgehobenen Handfunktion und der doch völlig unauffälligen
Muskeltrophik sowohl an Ober- als auch Unterarmen und Hand besteht. Hier sei
von einer deutlichen Symptomausweitung, respektive Aggravation auszugehen.
Hinweise für das Vorliegen eines CRPS fehlten völlig (keine Rötung, keine
Überwärmung, keine trophische Störung, keine Hypertrichose, keine Hyperhidrose).
Es bestehe beidseits eine Erhöhung des Muskeltonus im Bereiche der Schulter-
und Nackenmuskuatur. Aufgrund der erlittenen Verletzung und der durchgeführten
Operation sei eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit der rechten Hand,
insbesondere für kräftiges Zupacken nachvollziehbar. Rein unfallbedingt bestehe
zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk sowie eine verminderte
Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die Daumenfunktion, insbesondere
Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch den Unfall nicht betroffen.
Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei das von der Versicherten präsentierte
Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Gestützt darauf vermag die von
Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das von
ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Zumutbar seien aufgrund der
objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit
zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
mit häufig wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der
rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen
oder starken Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Die
dieser Beurteilung entgegenstehende Ansicht des Hausarztes, Dr. med. C.___, im
Bericht vom 7. Februar 2018 vermag dagegen nicht zu überzeugen. Er begründet
seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit einzig damit, da die rechte Hand die dominante Hand sei, werde es
persistierend zu Einschränkungen kommen. Am besten sei hier eine Stelle in der
Vebo geeignet. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sogar einer versicherten
Person mit nur einer Hand grundsätzlich möglich sein kann, in einer angepassten
Tätigkeit einem vollen Pensum nachzugehen. Wieso dies der Beschwerdeführerin
mit einer Einschränkung des rechten Daumens nicht möglich sein sollte – und
dies nach Ansicht von Dr. med. C.___ offenbar ganz generell in der freien
Wirtschaft – ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf
die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Einschätzung von Dr. med. C.___ auch deswegen vergleichsweise
geringer Beweiswert zuzumessen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin vom
behandelnden Handchirurgen, Dr. med. G.___, im Bericht vom 5. April 2017 (SA
135) im Nachgang an die MP-Arthrodese am 21. Februar 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis 12. Mai 2017 attestiert. Eine darüber hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten aus
handchirurgischer Sicht jedoch nicht zu entnehmen. Damit kann auf die
kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils
abgestellt werden.
6.2
Was sodann die allfällige
Unfallkausalität der Nacken- und Armschmerzen anbelangt, sind den Akten nur
wenige Informationen zu entnehmen. Unbestritten ist unter den Parteien
zumindest, dass es beim Unfallereignis vom 28. August 2015 – Einklemmen des
rechten Daumens – nicht zu einer Beeinträchtigung der Nackenregion der
Beschwerdeführerin gekommen ist. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___,
stellte sich in seiner E-Mail vom 31. Januar 2017 aber auf den Standpunkt, die
Arm- und Schulterschmerzen seien eine indirekte Unfallfolge. Da die Beschwerdeführerin
Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr
normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm aber dennoch einfach anders.
Durch die abnormale Benutzung komme es zu Verspannungen. Dagegen kam Dr. med. I.___
vom Rehabilitations- und Rheumazentrum des B.___ mit Bericht vom 10. März 2017
zum Schluss, durch die sitzende Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor
sei nicht sitzend gewesen) sei es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei
bestehender Haltungsinsuffizienz kombiniert mit einer Hyperlaxizität im
zervikalen sowie auch glenohumeralen Bereich gekommen. Somit bestehe keine
Kausalität in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2015. Dieser Ansicht schloss
sich auch die Kreisärztin, Dr. med. E.___, mit Aktennotiz vom 28. März 2017 (SA
133) an. Grundsätzlich wäre zwar eine indirekte Unfallkausalität aufgrund einer
durch die Daumenbeeinträchtigung hervorgerufene Fehlbelastung vorstellbar. Eine
solche ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt. So werden die Beschwerden
hauptsächlich darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des
Arbeitstrainings rein sitzende Tätigkeiten verrichtet habe. Aufgrund der
Einschränkungen bzw. des Zumutbarkeitsprofils ist es aber nicht notwendig, dass
die Beschwerdeführerin nur noch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten
verrichtet. Somit kann diesbezüglich auch nicht von einer indirekten
Unfallfolge gesprochen werden.
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, der
vorliegende Vorfall sei als schwerer oder mindestens als mittelschwerer Unfall
zu werten. Folglich sei aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die
nachträglichen Gesundheitsschäden zu bejahen. Das Auftauchen der neuen
Beschwerden falle zeitgleich mit der Entlassung von der Arbeit zusammen, weil
die Beschwerdeführerin ihren Daumen bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund
des Zervikovertebralsyndroms nicht mehr habe belasten können. Zwischen dem
Unfall und der Erscheinung der Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum
von knapp einem Jahr. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung liege es nahe, dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung
auch jahrelang nach dem Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnte. Dem ist einerseits entgegenzuhalten,
dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in
erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4.
Aufl., Zürich 2012, S. 55), welche im vorliegenden Fall im Ergebnis gegen eine
Unfallkausalität der zervikovertebralen Beschwerden sprechen. Andererseits
spricht die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Schwere des Unfalls
offenbar die sog. Psychorechtsprechung an. Diese Rechtsprechung wäre zur
Prüfung der Adäquanzkriterien anwendbar, welche für psychische
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133
E. 6c/aa). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zervikovertrebralsyndrom
aber um eine objektivierbare Diagnose, womit diese Rechtsprechung bereits aus
diesem Grund nicht zur Anwendung kommt. In Fällen wie dem Vorliegenden ist
sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität ausschliesslich durch
medizinische Fachpersonen zu beurteilen, was im Resultat, wie bereits erwähnt,
dazu führt, dass die Kausalität der geltend gemachten zervikovertebralen
Beschwerden zu verneinen ist. Im Übrigen wäre die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs in Anwendung der zu psychischen Fehlentwicklung nach einem
Unfall ergangenen Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu verneinen.
Schliesslich ist anzufügen, dass der
relevante Zeitpunkt zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Datum des
Einspracheentscheides vom 15. Januar 2019 darstellt. Wenn nun die IV-Stelle des
Kantons Solothurns mit Mitteilung vom 25. April 2019 (Beschwerdebeilage 4) eine
polydisziplinäre Begutachtung veranlasst, heisst das nicht, dass im relevanten
Beurteilungszeitraum bis am 15. Januar 2019 ein ungeklärter Sachverhalt vorlag.
Zudem – und vor allem – ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nur
die unfallkausalen Beschwerden relevant sind, wogegen die IV sämtliche
Beschwerden zu berücksichtigen hat. Somit kann aus dem Umstand, dass die
IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gibt für das
vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden.
7.
7.1
Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wurde von Seiten der
Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden.
Da die Beschwerdeführerin ihre letzte
Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin
zurecht auf den dort erzielten Lohn abgestellt. Dies ergibt ein
Valideneinkommen von CHF 55'419.00 (CHF 3'855.00 monatlicher Grundlohn,
CHF 412.00 monatliche Schichtzulage, CHF 30.00 monatlicher Beitrag an
Krankenkasse; alles x 12; vgl. SA 197).
Bislang hat die Beschwerdeführerin keine
ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf
einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der herangezogene
Tabellenlohn TA1, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung des
Nominallohnindexes von 2016 – 2017 und der wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7
ergibt sich daraus – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn
(vgl. 7.2 nachfolgend) – ein Invalideneinkommen von CHF 54'797.70.
7.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad
im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines
gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71
E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum.
Auch hinsichtlich der Nationalität
gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die
Niederlassungsbewilligung C verfügt (SA 168) und somit im Kompetenzniveau 1
nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008
TA12). Dagegen erachtet die Beschwerdegegnerin das Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin als derart eingeschränkt, dass sie einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm. Die Bestimmung der Höhe eines
leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar.
Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06
vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1 m.w.H.). Im Lichte dessen bewegt sich
der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % in einem vertretbaren
Ermessenspielraum und ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt er sich
nicht als zu niedrig bezeichnen. Sodann kann die Beschwerdeführerin eine
zumutbare Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, weshalb wegen
Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist, wobei die Rechtsprechung einen
solchen beim Frauen ohnehin nicht anerkennt. Insgesamt erscheint demnach der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug korrekt.
7.3
Somit ergibt sich aus dem Valideneinkommen
von CHF 55'419.00 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme des
leidensbedingten Abzuges) von CHF 46'578.00 ein Invaliditätsgrad von
gerundet 16 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente in
dem Umfang hat, der ihr bereits mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
zugesprochen wurde. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Sodann ist auf die von Seiten
der Beschwerdeführerin bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung
durch Dr. med. D.___ (SA 240) einzugehen.
8.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3.
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25.
Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
8.2
In seinem Bericht betreffend die
Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. November 2018 (SA 240) hielt
Dr. med. D.___ fest, durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die
zusätzlich stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk sei die
Daumenfunktion merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich
vermindert. Der Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich
ungefähr einer Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche.
8.3
Dagegen vertritt die die
Beschwerdeführerin die Ansicht, aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe
hervor, dass der Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei.
Korrekterweise hätte die Entschädigung demnach auf 20 % (Verlust des
Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass gemäss den beweiswertigen Berichten von Dr. med. D.___
zwar die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben ist. Das für die Daumenfunktion,
insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk ist jedoch durch den Unfall
nicht betroffen. Bereits aus diesem Grund kann die vorliegende Einschränkung
der Beschwerdeführerin nicht mit einem Verlust des Daumens gleichgesetzt
werden. Vielmehr erscheint die Einschätzung von Dr. med. D.___, welcher im
Quervergleich auf eine Daumenendglied-Amputation gemäss Tabelle 3.2 Fig. 1
verweist, als überzeugend, womit darauf abzustellen ist, zumal von Seiten der
behandelnden Ärzte die Einschätzung der Integritätsentschädigung von Dr. med. D.___
nicht kritisiert wurde.
9.
Zusammenfassend ist somit die
zugesprochene Rente von 16 % sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung
von 5 % nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat
am 1. Mai 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 2'059.55 (7.86 Stunden x CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von 104.50
und MwSt.) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3
Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'636.30 festzusetzen (7.86
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von 104.50 und 7,7 % MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 423.25 (Differenz zum
vollen Honorar [2'059.55 – 1'636.30 = CHF 423.25]) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 1'636.30
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 423.25 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch