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Entscheid

VSBES.2019.43

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

27. Februar 2020Deutsch76 min

Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor

Source so.ch

E.___F.___G.___

Urteil vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1977, meldete sich am 15. Juli 2003 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zuletzt über die Firma B.___ als

Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.___, [...], angestellt gewesen und seit

Juni 2003 arbeitsunfähig. Angegeben wurden starke Depressionen und eine

Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor

und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2005

(IV-Nr. 25) gestützt auf einen Invaliditätsgrad 100 % mit Wirkung ab

1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu.

2. Im Juli 2007 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine erste Renten-Revision ein (IV-Nr. 28).

Nach dem Einholen von verschiedenen Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin

am 21. November 2007 mitgeteilt, dass die Rente unverändert weiter

ausgerichtet werde (IV-Nr. 34).

3. Eine nächste Revision führte die

Beschwerdegegnerin im November 2009 durch (IV-Nr. 37). Es wurden

Arztberichte eingeholt und es fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 42).

Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 48) wurde die

Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bisherige Rente weiterhin

ausgerichtet werde.

4.

4.1 Eine dritte Revision leitete die

Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 ein (IV-Nr. 49). Nachdem verschiedene

Arztberichte eingeholt worden waren, liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch

begutachten (IV-Nr. 56 f.). Das Gutachten wurde am 6. August 2015 von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet

(IV-Nr. 60.1).

4.2 Mit Vorbescheid vom 1. Februar

2016 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Rentenaufhebung mit der Begründung in Aussicht, der Gesundheitszustand habe

sich verbessert; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 (IV-Nr. 70) und 4. April

2016 (IV-Nr. 74) Einwand erheben. Nach dem Eingang eines Berichts über einen

stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. April bis

9. Juni 2016 und weiterer Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. D.___ ein Verlaufsgutachten ein (IV-Nr. 83). Dieses wurde am

28. November 2017 erstattet (IV-Nr. 92.1). In der Folge gingen

weitere medizinische Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein (Austrittsbericht E.___

vom 18. April 2018, IV-Nr. 97 S. 3 ff.; Austrittsbericht F.___

vom 26. Juli 2018, IV-Nr. 99) und die Beschwerdegegnerin nahm

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).

5. Mit Verfügung vom 16. Januar

2019 (IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des

Gesundheitszustands gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung vom

16. August 2005 kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

bestehe, und hob die bisher gewährte Invalidenrente auf das Ende des der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats, d.h. auf Ende Februar 2019, auf.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde ausserdem die

aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,

spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Juli 2015 im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. D.___ vom 6. August

2015 bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Der Invaliditätsgrad betrage 26 %. Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Rentenverfügung vom

16. August 2005 aus psychiatrischer Sicht anspruchsrelevant verändert. Ein

Revisionsgrund sei ausgewiesen.

6. Gegen die Verfügung vom

16. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung vom 16. Januar

2019 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende

Februar 2019 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.

Eventualiter sei die

Sache unter Anordnung der rückwirkenden einstweiligen Wiederaufnahme der

Rentenleistungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur allfälligen

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des

Privatgutachtens von Dr. med. G.___ zu erstatten.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

In formeller Hinsicht wird zudem

beantragt:

-

Das Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Dr. med. G.___ in Auftrag gegebenen

Privatgutachtens zu sistieren und es sei der Beschwerdeführerin nach dessen

Vorliegen Frist zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

-

Eventualiter sei der

Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

7. Mit Eingabe vom 14. März

2019 (A.S. 16) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag

Stellung.

8. Mit Verfügung vom 19. März

2019 (A.S. 17) weist das Versicherungsgericht den Antrag auf Sistierung

des Verfahrens ab.

9. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 ein Parteigutachten, erstellt

von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

26. März 2019 einreichen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zur

Erstattung der Kosten des Gutachtens von CHF 4'331.25 zu verpflichten (A.S. 19 ff.).

10. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 (A.S. 25 ff.)

die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2019 verweist.

11. Die Beschwerdeführerin lässt

sich mit Replik vom 29. Mai 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 33 ff.).

12. Mit Verfügung vom 1. Juli

2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik verzichtet hat (A.S. 39).

13. Mit Eingabe vom 4. Juli

2019 (A.S. 40 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote zu den Akten.

14. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte in der

vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer

Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2005 wesentlich verbessert

habe. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Juli 2015

bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Als

angepasst gälten Erwerbstätigkeiten mit wenig Team- und Kundenkontakt, einfach,

gut strukturiert, wenig komplex und ohne Leistungsdruck. Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens habe man den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung

getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Aus den Akten gehe hervor,

dass sich die Beschwerdeführerin die Teilnahme an beruflichen

Eingliederungsmassnahmen nicht vorstellen könne. Die Eingliederungsbereitschaft

sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin nahm

die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Den beiden psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017, die

als Entscheidungsgrundlage dienten, komme voller Beweiswert zu. Aus diesen

Gutachten gehe hervor, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverfügung vom

16.

August 2005 stattgefunden habe. Dr. med. D.___ gehe von einer

remittierten rezidivierenden depressiven Störung aus. Er begründe

nachvollziehbar, weshalb die bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.3) leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei und sich nicht

gleichsetzen lasse mit einer schweren psychiatrischen Störung. Die im Einwand

enthaltenen Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Blutentnahme und

die Mitwirkung bei den Tests verweigert habe, seien nicht plausibel. Mit Blick

auf das Anforderungsprofil sei erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin

erlernte Tätigkeit als Damen-Coiffeuse nicht angepasst sei. Die vom Gutachter

vorgenommene Differenzierung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.

In der Beschwerdeantwort wurde

ausgeführt, eine schwere Persönlichkeitsstörung, wie sie der Privatgutachter Dr. med.

G.___ diagnostiziert habe, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht

ausgewiesen. Auch Dr. med. G.___ weise eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes bzw. der depressiven Symptomatik gegenüber dem Zeitpunkt

der Rentenverfügung vom 16. August 2005 aus. Die insgesamt 16 stationären

Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik seit 1999 hätten

meist auf Wunsch der Beschwerdeführerin selbst stattgefunden. Auffallend sei,

dass es unmittelbar nach der Erstbegutachtung durch Dr. med. D.___ am

2.

Juli 2015 zu mehrfachen stationären Aufenthalten gekommen sei. Mit

Vorbescheid vom 1. Februar 2016 sei die Aufhebung der Rente in Aussicht

gestellt worden. Es erscheine deshalb naheliegend, dass die Hospitalisationen im

Zusammenhang mit dem IV-Verfahren stünden. Eine wesentliche andauernde

gesundheitliche Veränderung seit der Erstbegutachtung vom 2. Juli 2015 werde

von Dr. med. D.___ schlüssig verneint. Weder das Parteigutachten noch die

diversen Hospitalisationen in der psychiatrischen Klinik könnten die beiden

Gutachten von Dr. med. D.___ in Zweifel ziehen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.), der Beschwerdeergänzung (A.S. 19

ff.) und ihrer Replik (A.S. 63 ff.) entgegenhalten, bezogen auf das

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 seien verschiedene

Punkte zu monieren. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde darin

nicht nachgezeichnet und daher nicht plausibel gemacht. Die davor angefallenen

Akten (insbesondere jene zum kurz davor erfolgten stationären Aufenthalt)

gingen weitgehend stets von ähnlichen und nachvollziehbaren erheblichen

Befunden, Diagnosen und Beeinträchtigungen aus. Bei Persönlichkeitsstörungen

der hier bestehenden Art sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer

langjährig stabilen Situation auszugehen. Die Diagnostik und Beurteilung von

Persönlichkeitsstörungen sei anerkanntermassen besonders komplex. Es sei

regelmässig die Einholung fremdanamnestischer Angaben notwendig. Dies sei hier

nicht geschehen, was umso stossender sei, als erhebliche Diskrepanzen zur

Beurteilung der langjährig behandelnden Ärzte bestünden. Der Gutachter gehe von

einem wenig überzeugenden Konzept aus, wonach die Persönlichkeitsstörung

entweder eine schwere Störung der Handlungs- und Willensfreiheit bewirke

und/oder den Realitätsbezug verunmöglichen könne, womit sie nur dann eine

wesentliche Arbeitsunfähigkeit bewirke, während im anderen Fall im

Umkehrschluss keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

ausgewiesen sei. Die gutachterliche Folgenabschätzung habe allfällige

Wechselwirkungen zwischen Belastungen und Ausprägung der einschränkenden

Symptomatik, wie sie allgemein bei Persönlichkeitsstörungen und auch konkret

eine wesentliche Rolle spielten, ausser Acht gelassen. Die Diskussion der

Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die dortigen Ergebnisse erschienen

unklar bis widersprüchlich. Einerseits werde vorbehaltlos von einer 40%igen

Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt gesprochen, damit einhergehend unter

anderem von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der

Durchhaltefähigkeit, andererseits werde ohne nähere Erklärung für eine

angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert, obgleich die

Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark gefordert seien und

gerade eine Arbeit ohne Anforderungen an eine gewisse Durchhaltefähigkeit schlicht

nicht denkbar sei. Die prozentuale Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit sei

daher lebensfremd und konstruiert.

Im Weiteren wird dargelegt, es hätten

zahlreiche, oft mehrmonatige stationäre Aufenthalte stattgefunden, meist nach

Krisensituationen mit Suizidversuchen. Die jeweiligen Berichte liessen nicht

anklingen, dass die oft mehrmonatig beobachtete und behandelte gesundheitliche

Situation sowie die damit bewirkten erheblichen Einschränkungen nicht objektiv

nachvollziehbar seien und dass die gestellten Diagnosen und deren Ausprägung fraglich

sein könnten. Auch in seinem Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2017 sei der

Gutachter kaum auf die zahlreichen Berichte der bis 2017 stattgefundenen 12

stationären Aufenthalte eingegangen. Nicht nachvollziehbar erscheine es, wenn

den beinahe zahllosen Berichten aus den stationären Aufenthalten angekreidet

werde, sie enthielten keine substanziellen Angaben zu den depressiven

Syndromen. Diesem Aspekt werde trotz erdrückender Diskrepanz zwischen jüngerer

Behandlungsanamnese und gutachterlicher Einschätzung nicht nachgegangen.

Gleiches gelte mit Bezug auf den Hinweis, in den Berichten fehlten Diskussionen

mit Bezugnahmen auf das Klassifikationssystem. Eine solche sei kaum zwingender

Bestandteil eines kurzen Berichts über eine nach einer Akutsituation

durchgeführte stationäre Behandlung, zumal die Vorgeschichte allseits bekannt

sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb praktisch ohne objektiv

nachvollziehbaren Grund über mehr als zwei Jahre immer wieder eine stationäre

Behandlungsbedürftigkeit hätte bestehen sollen. Schliesslich sei die These

eines auf eine Anspruchserhaltung ausgerichteten bewusstseinsnahen Verhaltens

nicht abgestützt. Es bleibe ungeklärt, inwiefern die ursprünglich als

nachvollziehbar pathologisch beurteilten, schillernden Auffälligkeiten in ein

bewusstseinsnahes Verhalten übergegangen sein sollen. Auch zu beanstanden sei,

dass offenbar eine (verweigerte) Blutspiegelbestimmung als erforderlich

betrachtet und moniert worden sei, die Mitwirkung bei testpsychologischen

Abklärungen sei ungenügend ausgefallen, dann aber doch davon ausgegangen worden

sei, die Sache sei abschliessend beurteilbar. Hinzu komme, dass die

Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hätte Gelegenheit bieten

müssen, diese Massnahmen nachzuholen. Im Jahr 2018 hätten offensichtlich

objektive Gründe für eine langfristige und spezialisierte Behandlung bestanden,

weshalb die Beschwerdeführerin in die F.___ überwiesen worden sei. Der

diesbezügliche Bericht schildere den diagnoserelevanten Befund eindrücklich.

In der Beschwerdeergänzung lässt die

Beschwerdeführerin ausführen, der Privatgutachter Dr. med. G.___ setze

sich – im Gegensatz zu Dr. med. D.___ – einlässlich mit den bisherigen

Akten auseinander und stelle seine Diagnosen leitliniengerecht. Damit erweise

sich die isoliert dastehende und schwach abgestützte Beurteilung von Dr. med.

D.___ jedenfalls bezogen auf die hier interessierende Phase der Rentenaufhebung

als widerlegt. Insbesondere das Gutachten von 2017 könne den insbesondere im

Jahr 2018 und bis zur Parteibegutachtung gut dokumentierten Gesundheitszustand

nicht widerlegen. Daher seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise

Rentenaufhebung nicht erfüllt. Dr. med. G.___ stehe oft auch für die

IV-Stellen als Gutachter im Einsatz. Seine Gutachten zeichneten sich aus durch

eine umfassende Darstellung der Datenlage und eine breite Diskussion derselben

innerhalb der Beurteilung. Absolut zentral sei hier seine nachvollziehbar

fachlich begründete Überlegung, dass im konkreten Fall die

Persönlichkeitsstörungsdiagnose im Vordergrund stehe und für die

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit relevant sei. Zudem seien die Diagnose

und die ihr eigenen Befunde zwar gemäss Regelerfahrung langfristig stabil, es gehöre

aber zum Krankheitsbild, dass die Symptomatik stark fluktuiere. Der in den

Gutachten von Dr. med. D.___ wiederholt anzutreffende Hinweis, wonach in

der Untersuchung diese oder jene Merkmale nicht angetroffen worden seien, greife

offenbar im Sinne der von Dr. med. G.___ einlässlich dargestellten

richtigen Erfassung von Persönlichkeitsstörungen deutlich zu kurz. Vor dem

Hintergrund dieser Erkenntnisse erscheine es auch besser nachvollziehbar, dass

in der Praxis davon ausgegangen werde, die zuverlässige Beurteilung von

allfälligen Persönlichkeitsstörungsdiagnosen sei besonders schwierig. So müsse

nach Möglichkeit an mehreren Terminen eine vertiefte Exploration erfolgen und

eine umfassende, nach Möglichkeit auf der Einholung nicht nur medizinischer,

sondern auch fremdanamnestischer Angaben beruhende Anamneseerhebung vorgenommen

werden. Dr. med. G.___ mache an verschiedenen Stellen inhaltliche, eher gutachtenstechnische

Schwachstellen der Gutachten von Dr. med. D.___ aus. So sei auch Dr. med.

G.___ beispielsweise der Auffassung, die präzise Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

für eine angepasste Verweistätigkeit sei eigenartig ausgefallen. Er weise zu

Recht darauf hin, dass es unsinnig gewesen sei, im Gutachten von 2015 davon zu

sprechen, die in den Akten erwähnten Befunde liessen ein unspezifisch

depressives Syndrom als Reaktion auf das IV-Verfahren nachvollziehen. Ebenfalls

erwähne er, dass unrichtigerweise mehrfach von Aggravation die Rede sei, ohne

dass auf die Diagnose, deren Symptome aggraviert dargestellt würden, Bezug

genommen werde. Als weiterer Mangel werde die begrifflich unrichtige Verwendung

der Zumutbarkeit moniert. Mit Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung von 2017

nicht zustande gekommene Blutspiegelbestimmung zeige sich aktuell, dass eine

angemessene Medikamentencompliance habe belegt werden können. Besonders

überzeugend seien bei Dr. med. G.___ die diagnosenkriteriengeleitete

Darstellung und Diskussion der erhobenen sowie den Akten entnommenen Anamnese

und deren diagnostische Würdigung. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass und

weshalb ein chronisch wandelndes Zustandsbild durchaus störungsinhärent sei und

keineswegs gegen die im Behandlungskontext durchgehend so gestellte Diagnose

spreche. Auch die abschliessende RAD-Beurteilung vom 17. Oktober 2018

könne damit nicht für sich in Anspruch nehmen, im Rahmen der so erfolgten

Aktenbeurteilung zu überzeugenden Ergebnissen zu gelangen. Ein Berührungspunkt

zu den Einschätzungen von Dr. med. G.___ bestehe insofern, als angeführt

werde, vorübergehende Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit seien

bei der Persönlichkeitsstörungsdiagnose störungsimmanent. Hingegen nicht

nachvollziehbar erscheine, dass solche «schlechte Phasen» im Ergebnis für die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit irrelevant sein sollten. Auch problematisch

erscheine der Hinweis, die Berichte aus den stationären Behandlungen und

insbesondere jener der F.___ lieferten keine Hinweise zu Fragen wie Konsistenz

und Arbeitsfähigkeit. In eine ähnliche Richtung gingen Hinweise von Dr. med.

D.___ auf das teilweise Fehlen von Schilderungen zum diagnoserelevanten Befund.

Es sei notorisch, dass Behandler nicht nach den Erfordernissen von Gutachtern

arbeiteten und aus der Abwesenheit von Angaben zu einzelnen Befunden nicht auf

deren Inexistenz geschlossen werden könne. Gleiches gelte mit Bezug auf das

monierte Fehlen von Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall habe die

Notwendigkeit zur Einholung eines Parteigutachtens bestanden. Das Ergebnis der

zweiten Begutachtung von Dr. med. D.___ habe eine wirkliche

Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlichen Krankheitsgeschichte vermissen

lassen. Dass anschliessend trotz weiterer klarer Berichte aus den stationären

Behandlungen ohne nähere Diskussion auch Ende 2018 seitens des RAD der Standpunkt

vertreten worden sei, es liege keine dauerhafte invalidisierende Störung vor,

habe als ultima ratio die Einholung eines Privatgutachtens notwendig gemacht.

In der Replik lässt die

Beschwerdeführerin sodann ausführen, im vorliegenden Fall sei aus medizinischer

Sicht primär die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin derart verändert habe, dass eine Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Dieser Nachweis sei mit den Gutachten von Dr. med.

D.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht worden. Dessen

Beurteilung falle nicht überzeugender aus als die weitaus einlässlichere Einschätzung

von Dr. med. G.___. Dessen Beurteilung korreliere im Ergebnis mit den

Berichten der behandelnden Stellen. Dem Bericht der F.___ könne auch nicht

ernsthaft unterstellt werden, er mache sich ungenügend unabhängig und

ungenügend fachlich-kritisch den subjektiven Standpunkt der Beschwerdeführerin

zu eigen. Zum Bericht des RAD sei in formeller Hinsicht zu sagen, dass mit der

Einreichung der Beschwerde die Behandlung der Sache auf die Beschwerdeinstanz

übergehe und es dem Versicherungsträger daher grundsätzlich nicht gestattet

sei, weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Punktuelle Rückfragen

bei medizinischen Fachpersonen seien zwar erlaubt, sie stellten aber dann eine

parteiliche Einschätzung dar, die ein entsprechend geringeres Beweisgewicht

habe. Die wesentliche Leitdiagnose sei die Persönlichkeitsstörungsdiagnose. Es

treffe aber nicht zu, dass der damaligen Berentung eine durchgehend

mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik zugrunde gelegen habe.

Weshalb keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien, sei im

Gutachten von Dr. med. G.___ erklärt worden. Bei der Darlegung der angeblichen

Widersprüchlichkeiten handle es sich um gesuchte Einwände. Die Einwände zur

Konsistenz könnten ausserdem kaum im Rahmen einer Aktenbeurteilung zuverlässig

geklärt werden. Die RAD-Beurteilung führe schrittweise mit einzelnen Angaben

innerhalb der Beurteilung zum Ergebnis, dass sich die beiden Gutachter in

diagnostischer Hinsicht eigentlich praktisch einig seien und die Differenz

einzig in einer geringgradig unterschiedlichen Beurteilung des

nachvollziehbaren Schweregrads liege. Dies widerspreche der Praxis, wonach es

grundsätzlich unzulässig sei, allein und direkt aus einer Diagnose Rückschlüsse

auf die ausgewiesenen Einschränkungen zu ziehen. Vor allem vernachlässige diese

Sichtweise im vorliegenden Fall, dass Dr. med. D.___ ungeachtet seiner

Diagnosestellung zahlreichen, potenziell krankheitsinhärenten Befundelementen

deren Krankheitsbezug komplett abspreche und stattdessen aggravatorische,

bewusstseinsnahe Erklärungsansätze nenne, während Dr. med. G.___ sie als

konsistent und pathognomisch beurteile. Ferner zeige Dr. med. G.___

nachvollziehbar auf, dass bei einer Persönlichkeitsstörung der hier fraglichen

Art das in der Untersuchungssituation vordergründig allenfalls aktuell eher

wenig beeinträchtigt erscheinende Zustandsbild nicht täuschen dürfe, während

Dr. med. D.___ aus Feststellungen zu unmittelbar in der

Untersuchungssituation wenig ausgeprägten Auffälligkeiten ein zentrales Element

seiner Begründung mache. Soweit noch die fehlende Medikamentenspiegelbestimmung

moniert werde, stosse dieser Einwand ins Leere. Das Gutachten habe sich

explizit auf eine zuvor erfolgte Medikamentenspiegelbestimmung von Ende Januar

2019.

gestützt und deren Ergebnisse ausdrücklich besprochen. Das zweite Gutachten

von Dr. med. D.___ habe aufgrund eines Missverständnisses auf gar keiner zeitnah

vorgenommenen Medikamentenspiegelbestimmung beruht. Die Bereitschaft zu einer

solchen sei anschliessend mehrfach erfolglos bekundet worden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2

S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,

normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich

auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3

S. 297).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht

die Aufhebung einer seit 1. Juni 2004 ausgerichteten Invalidenrente per

Ende Februar 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012,

nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),

und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3

S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen

Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den

Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

Gemäss Art. 88a Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne

von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen ist – drei Monate

angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung

zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert hat (Abs. 2).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; BGE 132 V 93 E. 4 S.

99.

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232; BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

Ein Parteigutachten besitzt nicht den

gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem

vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solches verpflichtet

indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für

die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger

förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen

Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die in der angefochtenen Verfügung mit Verfügung vom 16. August 2005

(IV-Nr. 25) zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Diese

Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenzusprechung vom 16. August 2005 und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Revisionsverfügung vom 16. Januar 2019 bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Die zwischenzeitlich in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Revisionen

beinhalteten keine umfassenden Prüfungen.

6.1

Zum Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf den Bericht der E.___ (Dr. med.

H.___, Assistenzärztin; Dr. med. I.___, Oberarzt), [...], vom 27. September

2004.

(IV-Nr. 11) sowie den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 29. Juni

2004.

(IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ab.

6.1.1

Gemäss Arztbericht von Dr. med.

H.___ lagen folgende Diagnosen vor:

-

Rezidivierende

depressive Störung (ICD-10 F33.1)

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10

F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw.

Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen

und psychotischen Symptomen

Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf

weiteres 100 %. Laut eigenen Angaben sei es vor etwa fünf Jahren zum

ersten Mal zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheits- und

Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im

weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem

Suizidversuch und nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik

in [...]. In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden,

insbesondere wegen optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem

Realitätsbezug. Im April 2003 habe sich die Symptomatik erneut verschlechtert

mit wiederkehrenden diffusen Angstzuständen, innerer Anspannung bei

Depersonalisations-Symptomen, teilweise auch selbstverletzendem Verhalten und

ständiger Gewichtszunahme. Es werde eine depressive Symptomatik mit

Niedergeschlagenheit, Einsamkeitsgefühlen, Antriebslosigkeit, starker innerer

Anspannung, diffusen Ängsten, einschiessenden Suizidgedanken und

selbstschädigendem Verhalten angegeben. Anhaltspunkte für formale oder

inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnesstörungen gebe es nicht.

Der affektive Rapport sei gut herstellbar bei guter Schwingungsfähigkeit. Es

erfolge eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (ein-

bis zweimal wöchentlich). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nur in einem

Schonrahmen zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe situationsbedingt eine

verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten wären ihr ebenfalls theoretisch

zu 50 % zuzumuten, dies sei jedoch zurzeit nur an einem geschützten

Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck realisierbar.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2005

(IV-Nr. 19) ergänzten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ den

Arztbericht vom September 2004 dahingehend, dass sich seit September 2004 bei

der Beschwerdeführerin ein instabiler Verlauf gezeigt habe mit immer

wiederkehrenden Suizidgedanken sowie einer weiterhin bestehenden depressiven

Grundstimmung. Im Oktober 2004 sei es nach einer Tablettenintoxikation in

suizidaler Absicht zur stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik [...]

gekommen und danach zu einer engmaschigen Betreuung im Ambulatorium.

6.1.2

Laut dem Austrittsbericht der

Klinik J.___ waren folgende Diagnosen zu stellen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10

F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw.

Suizidgedanken, selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen und

minipsychotischen Symptomen

-

Hinweise für

komplizierte Trauerreaktion

-

Hinweise für

Somatisierungsstörung

Zur Anamnese wurde dargelegt, laut

eigenen Angaben sei es bei der Beschwerdeführerin vor ca. fünf Jahren nach dem

Tod ihres Vaters zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheits-

und Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im

weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem

Suizidversuch mit nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik.

In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung installiert worden, auch wegen

des Auftretens von optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem

Realitätsbezug. Im April 2003 sei es zu einer erneuten Verschlechterung der

Symptomatik gekommen, so dass die Beschwerdeführerin seither in regelmässiger

Behandlung stehe. Als Hauptproblembereiche gebe sie die wiederkehrenden

diffusen Angstzustände, das Auftreten von starker innerer Anspannung bei

Depersonalisationssymptomen, teilweise auch selbstverletzendes Verhalten und

wiederkehrende Stimmungsschwankungen an. Gleichzeitig berichte sie über eine

starke Gewichtszunahme (30 kg) unter der medikamentösen Behandlung, wobei sie

in Anspannungssituationen vermehrt Süssigkeiten esse. Die Beschwerdeführerin

gebe eine psychische Zustandsverschlechterung seit ca. sieben Monaten an mit

Überforderungsgefühlen sowie vermehrter Antriebslosigkeit. Aufgrund der

emotionalen Instabilität sei die Familie im September 2003 zur Mutter der

Beschwerdeführerin gezogen. Aktuell führe vor allem ihre Mutter den Haushalt

und übernehme auch mehrheitlich die Erziehung der Tochter. Weiterhin bestünden

starke Trauersymptome bezüglich des Todes ihres Vaters. Das allgemeine Befinden

sei beeinträchtigt. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, die

Beschwerdeführerin sei chronisch müde. Der Psychostatus falle folgendermassen

aus: Gedächtnis intakt, Konzentration vorhanden, formales Denken logisch

kohärent, inhaltlich auf ihre emotionale Instabilität bzw. Antriebsverminderung

fokussiert, in der Grundstimmung hintergründig gedrückt, insgesamt Auftreten

von wiederkehrenden Suizidgedanken, insgesamt starke emotionale Instabilität

mit Auftreten von Aggressionsdurchbrüchen sowie depressiven Einbrüchen mit

völligem Rückzug und Passivität, wiederkehrendes Auftreten von Einsamkeits- und

Verlassenheitsgefühlen bei sehr negativer Grundannahme, im Rahmen von starken

Anspannungssymptomen teilweise Auftreten von Selbstverletzungen,

wiederkehrendes Auftreten von diffusen Angstsymptomen, zum Teil auch

soziophobischen Ängsten, anamnestisch Hinweise für wiederkehrende

Schmerzsymptome im Sinne einer Somatisierungsstörung, ein affektiver Rapport

sei gut herstellbar.

Bei der Beschwerdeführerin habe ein

ausgeprägtes eigenes Hilflosigkeitskonzept vorgelegen, wobei sie bisher im

hohen Anspannungsbereich vor allem mit Rückzug ins Bett und

Medikamenteneinnahme zur Sedation reagiert habe. Dieses Verhalten habe sich

auch bei Wochenendheimgängen gezeigt. Auch der Anstieg selbstverletzender

Verhaltensweisen müsse als dysfunktionaler Versuch im Umgang mit den massiven

Gefühlsüberflutungen bis hin zu dissoziativen Symptomen mit Depersonalisation gesehen

werden. Es sei der Beschwerdeführerin schliesslich gelungen, sich mehr und mehr

auf die Behandlung einzulassen, wodurch sie eine schrittweise

Anspannungsreduktion erlebt habe. Ausgelöst durch die Notfallhospitalisation

ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der Klinik entlassen

werden wollen. Trotz gesundheitlicher Stabilisierung der Mutter sei es ihr schwergefallen,

sich weiterhin auf das stationäre Setting einzulassen. Schliesslich habe sie

ihren einschiessenden Wunsch eines Austritts überdenken können. Bei der

Nachbesprechung habe sich gezeigt, dass es für sie nach wie vor schwierig sei,

eigene Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen. Aufgrund des Drängens von

ihrer Seite sei schliesslich der Austritt erfolgt. Während des

Klinikaufenthalts vom 19. April bis 23. Juni 2004 habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

6.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 16. Januar 2019 lagen folgende Unterlagen zum medizinischen

Sachverhalt vor:

6.2.1

Laut dem Bericht der mittlerweile

in einer eigenen Praxis tätigen Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 13. November 2013 (IV-Nr. 51 S. 3 ff.),

waren folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zu stellen:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit

somatischem Syndrom,

-

andere Diagnosen sind

den vorhandenen IV-Akten zu entnehmen.

Im Weiteren wurde dargelegt, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 14. März 2013 in Behandlung. Zuvor

habe sie während zwei Jahren keine psychiatrische Therapie in Anspruch genommen,

da sie sich dies finanziell nicht habe leisten können. Sie fühle sich sehr oft

müde, wenig belastbar, leide an Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühlen

und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Es seien im Gespräch keine kognitiven

Einschränkungen eruierbar, inhaltliche oder formale Denkstörungen bestünden

nicht. Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, reduziert

schwingungsfähig, habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle und massive

Existenzängste. Suizidalität werde verneint, aber es bestünden anamnestisch Hinweise

auf passive Todeswünsche. Eine stationäre Behandlung sei im Oktober 2013 wegen

fehlender Kinderbetreuung abgelehnt worden. Sollte sich innert der nächsten

Wochen keine Besserung einstellen, wäre ein stationärer Aufenthalt in der

psychiatrischen Klinik unumgänglich.

6.2.2

In einem weiteren Bericht von

Dr. med. H.___ vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 53 S. 5 f.) wird

festgehalten, es habe nach einer Medikamentenumstellung im November/Dezember

2013.

eine stabile Phase gegeben. Im Februar/März 2014 sei es zu einer erneuten

Krise gekommen mit massiven Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Abschottung,

innerer Unruhe, dysphorisch gereizter Stimmung und ausgeprägter emotionaler

Instabilität. Diese Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei sicherlich

in Zusammenhang mit der bekannten Borderline-Persönlichkeitsstörung zu sehen,

was medikamentös nur bedingt beeinflussbar sei.

6.2.3

Mit Bericht vom 2. März

2015.

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin) gab Dr. med. H.___ dann bekannt,

die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Juli 2014 nicht mehr bei ihr zur

Konsultation gewesen (IV-Nr. 54 S. 1).

6.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des RAD eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2015

(IV-Nr. 60.1; Untersuchung vom 2. Juli 2015) werden folgende

subjektive Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: Seit 17 Jahren habe sie

ein Borderline. Daran sei nichts zu ändern. Der Tod ihres Vaters, zu dem sie

ein sehr gutes emotionales Verhältnis gehabt habe, sei der Auslöser dafür

gewesen. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Instabilität. Sie könne

grundsätzlich schon arbeiten gehen, aber ihre Leistungsfähigkeit sei sehr

unzuverlässig. Es komme vor, dass sie drei bis vier Tage nur liege und nicht

funktioniere. Sie könne sich oft nicht an die Ausfälle erinnern. So werde sie

sicher von niemandem eingestellt. Sie sei manchmal traurig, dann wieder

verärgert und/oder wolle für sich allein sein. Die Schwankungen seien

unberechenbar und sehr extrem. Den Tag verbringe sie je nach ihrem Befinden.

Sie kümmere sich um die Kinder und besorge den Haushalt. Darüber hinaus mache

sie gar nichts. Soziale Kontakte habe sie keine. Sie schlafe unregelmässig und

fühle sich oft körperlich kraftlos. Für regelmässige Reisen fehle das Geld.

Seit 2003 habe sich gar nichts verändert. Es sei alles genauso schlimm wie

damals. Sie habe aber gelernt, es zu ertragen. Sie habe keine grosse Depression

mehr. Das Medikament, das sie nehme, führe zu etwas mehr Stabilität. Der

anfängliche Nutzen habe aber etwas nachgelassen.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Die Explorandin sei

in der Interaktion narzisstisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar.

Fragen zu subjektiven Beschwerden, zur Therapie und zur Tagesaktivität würden ausweichend,

unklar, vage, oberflächlich und pauschal beantwortet. Intelligenz, Auffassung,

Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Im Affekt sei die Explorandin

ausgeglichen, ernst, ruhig und dysthym, dabei sehr gut moduliert. Ein

affektiver Rapport komme gut zustande. Von Suizidalität sei sie distanziert. Im

MADRS (Fragebogen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven

Syndroms) erreiche sie neun Punkte, womit kein depressives Syndrom objektiviert

werden könne. Beim Fragebogen MMPI-2 sei Simulation anzunehmen, da die Angaben

der Explorandin eine Beantwortung nach Zufall zeigten.

Folgende Diagnose wird erhoben:

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (F 60.3), mit aktuell neurasthenisch-dysthymer

Verstimmung, mit rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4),

mit Status nach Suizidversuchen (Tabletten)

In der Beurteilung hält der Gutachter

fest, mit Austrittsbericht der E.___ vom 24. August 1999 sei eine erste

stationäre Behandlung der Explorandin dokumentiert, dies nach einem

Suizidversuch. Ab Juli 2003 habe man bei ihr eine rezidivierende depressive

Störung diagnostiziert. Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei

ebenfalls genannt worden, ab Dezember 2003 habe man diesen präzisiert. Ab

Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 seien dann im weiteren

Verlauf regelmässig unwidersprochen gemäss ICD-10 eine rezidivierende

depressive Störung (in unterschiedlicher Ausprägung) und eine emotionale

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) attestiert worden.

Die Mitarbeit der Explorandin bei den therapeutischen Bemühungen sei immer

wieder auch unzuverlässig gewesen. Anlässlich der Untersuchung seien die

objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering

ausgeprägt vorhanden. Insbesondere ein depressives Syndrom sei nicht erkennbar.

Fragen zu Beschwerden, Therapie und Tagesaktivität würden ausweichend

beantwortet. Im Affekt sei die Explorandin dysthym, in der Interaktion

narzisstisch (ich bezogen). Eine Verdeutlichungstendenz sei klinisch vorhanden.

Die Explorandin zeige bei der Beantwortung der Fragebögen ein unkooperatives

Antwortverhalten, eine extreme Zustimmungstendenz und eine Aufmerksamkeitserheischung.

Eine Aggravation sei anzunehmen. Zusammenfassend lasse sich bei der Explorandin

eine emotional unstabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit begründen. Diese sei aufgrund der aktuellen Untersuchung,

der vorliegenden Akten und der Angaben der Explorandin selbst als leicht bis

mittelschwer zu qualifizieren. Es seien narzisstische sowie depressive,

impulsive, misstrauische und aggressive Anteile zu erkennen. Es zeige sich eine

dokumentierte Entwicklung ab dem 22. Altersjahr. Diese gehe einher mit

einer gescheiterten beruflichen Integration und rezidivierenden ehelichen

Konflikten. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall der Explorandin nicht

gleichzusetzen mit einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung, welche die

Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig

verunmögliche. In den Akten würden zudem unregelmässige depressive Episoden

attestiert. Zurzeit würden die Eingangskriterien für eine depressive Episode

nicht (mehr) erfüllt. Es könne von einer derzeit remittierten rezidivierenden

depressiven Störung (F33.4) ausgegangen werden. Ein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive

Symptome seien meist Ausdruck der Überforderung der Explorandin aufgrund ihrer

Persönlichkeitsdefizite und begründeten kurzfristige Minderungen der

Leistungsfähigkeit.

Für die Zeiten stationärer

Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund der Art der

Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Gemäss aktueller Einschätzung

habe die leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen

relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % Minderung auf dem

ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Im Bereich familiäre/persönliche

Beziehungen sei eine leichte Beeinträchtigung anzunehmen, in den Bereichen

Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben und

Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung und

im Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung.

Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt, einfach, gut

strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt

könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante

Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr) angenommen werden. Die aktuellen

Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich Durchhaltefähigkeit) seien

wesentlich bestimmt von der inneren Bereitschaft der Explorandin. Diese sei

gegenwärtig aussergewöhnlich gering ausgeprägt. Eine allfällige therapeutische

Unterstützung zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde

abgelehnt und sei auch in der Vergangenheit nur unregelmässig genutzt worden.

Schliesslich erkläre sich die in der aktuellen Untersuchung von der Explorandin

gezeigte Aggravation nicht durch primär psychopathologische Defizite, sondern

durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als Invalide. Von dieser

Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015)

ausgegangen werden. Die krankheitsfremden Faktoren erklärten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im Gegensatz zur versicherungsmedizinischen

Einschätzung. Sie behinderten auch die medizinisch zumutbare Willensanstrengung

zur Überwindung der Defizite. Hierfür spreche auch die von der Explorandin an

der Untersuchung gezeigte Aggravation. Zu abweichenden ärztlichen

Einschätzungen könne nicht kritisch differenziert Stellung genommen werden,

weil zu diesen keine versicherungsmedizinisch relevanten Angaben gemacht worden

seien.

6.2.5

Einige Tage nach der psychiatrischen

Begutachtung kam es nach Selbstzuweisung zu einer dreitägigen Hospitalisation in

der psychiatrischen Klinik [...] (IV-Nr. 63 S. 2; 90 S. 19 ff.).

6.2.6

Dr. med. K.___, Fachärztin

für Allgemeine Medizin vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

5.

November 2015 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___

vom 6. August 2015 sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische

Aspekte, die weitere Abklärungen erforderten, seien nicht genannt worden. Der Gutachter

habe seit 2. Juli 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

feststellen können. In der angestammten Tätigkeit könne ab dem 2. Juli

2015.

eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In einer Verweistätigkeit

(wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne

Leistungsdruck) bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine

relevante Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 66 S. 2 f.).

6.2.7

Eine längere Hospitalisation

erfolgte vom 1. April bis 9. Juni 2016 (IV-Nr. 75 S. 2; 90

S. 25 ff.). Diagnostiziert wurden zu diesem Zeitpunkt durch die E.___ eine

schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Man habe gegen Ende des stationären

Aufenthalts versucht, mittels Arbeitstherapie die Belastungsfähigkeit im

geschützten Rahmen zu stärken. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Patientin aufgrund

ihrer ausgeprägten emotionalen Instabilität nicht in der Lage sei, einfachste

Arbeiten über eine gewisse Zeit regelmässig auszuführen.

6.2.8

Im Arztbericht der E.___ (Dr. med.

L.___, Oberärztin; Dr. med. M.___, Arzt) vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 80

S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)

-

Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Suizidversuch mit nicht opiathaltigen Analgetika (ICD-10 X60)

-

Adipositas

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit mindestens 2015. Ab 2015 sei es trotz störungsspezifischer Therapie zu

einer weiteren Verschlechterung gekommen, wobei zuletzt die Kriterien einer

schweren depressiven Episode erfüllt gewesen seien und eine Hospitalisation auf

der Depressionsstation vom 1. April bis 9. Juni 2016 notwendig

gewesen sei. Die ambulante Nachbehandlung habe wiederum im Ambulatorium

stattgefunden. Bereits kurz nach der Hospitalisation mit Vollremission sei es

zu einem Rückfall gekommen und die Patientin leide bis heute an einer

mittelgradigen Depression. Sie sei im Kontakt weinerlich, habe eine mittelschwere

Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung, sei formalgedanklich kohärent, habe

eine Denkverlangsamung und -einengung auf die aktuelle Situation und leide an Gedankenkreisen.

Ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar, die Patientin sei affektstarr und

affektarm bei depressiver Stimmungslage. Die Vitalgefühle seien gestört, es

bestünden Insuffizienzgefühle, Ängste und Antriebsarmut. Sie könne sich derzeit

von Suizidgedanken distanzieren.

6.2.9

In einem weiteren Arztbericht der

E.___ (Dr. med. M.___, Oberarzt), vom 11. Oktober 2017 (IV-Nr. 90

S. 5 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)

-

Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach Suizidversuch

mit nicht opiathaltigen Analgetika (X60)

-

Status nach

Magenbypass-Operation 04/2017

-

Diabetes mellitus

Typ 2, ED 02/2017

Es wurden folgende psychopathologischen Befunde

vom 15. September 2017 angegeben: Die Patientin sei formalgedanklich kohärent,

ein affektiver Rapport sei herstellbar und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten

bei euthymer Stimmungslage. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle,

Insuffizienzgefühle und Ängste, dass der Ehemann sie verlasse und andere sehen

könnten, wie schlecht es ihr gehe. Psychomotorisch sei die Patientin ruhig, mit

Antriebsarmut. Aktuell könne sie sich von Sui-zidgedanken distanzieren. Sie

zeige derzeit einen leicht besseren Zustand bezüglich emotionaler Stabilität

und depressiver Stimmung im Vergleich zum Bericht Anfang 2017. Insgesamt sei

die Belastbarkeit nach wie vor gering, es reiche einzig für den Haushalt und

die Kinderbetreuung mit Unterstützung.

Gemäss den ebenfalls eingereichten

Beilagen befand sich die Beschwerdeführerin vom 7. bis 10. Juli 2015

(IV-Nr. 90 S. 19 ff.), vom 21. bis 28. Dezember 2015

(IV-Nr. 90 S. 22 ff.), vom 1. April bis 9. Juni 2016

(IV-Nr. 90 S. 25 ff.), vom 18. bis 28. September 2016

(IV-Nr. 90 S. 10 ff.), vom 23. Januar bis 2. Februar 2017

(IV-Nr. 90 S. 13 f.), vom 8. Februar bis 10. März 2017

(IV-Nr. 90 S. 15 f.) sowie vom 6. bis 7. August 2017 (IV-Nr. 90

S. 17 f.) jeweils stationär in Behandlung bei den E.___.

6.2.10

Aufgrund der mehrfachen

stationären Aufenthalte gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein

Verlaufsgutachten in Auftrag, das am 28. November 2017 erstattet wurde

(IV-Nr. 92.1; Untersuchung vom 13. September 2017). Der Gutachter hielt

zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe eine Blutentnahme (zur Bestimmung

des Blutspiegels der von ihr angegebenen Psychopharmaka sowie des CDT-Wertes)

mehrfach ausdrücklich verweigert, ebenso die Bearbeitung von

Selbstbeurteilungsfragebögen und objektivierenden Tests. Zu den gegenwärtigen

Beschwerden habe sie angegeben, sie sei seit drei Monaten aussergewöhnlich

unkonzentriert. Deshalb könne und wolle sie die Selbstbeurteilungsfragebögen

nicht bearbeiten. Es gehe ihr seit Juli 2015 wirklich nicht gut. Seither sei

sie ca. sieben Mal in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

gewesen. Diese Behandlungen seien zwar kurzfristig hilfreich gegen die

Depressionen, aber nie anhaltend. Die Depressionen hätten seit Sommer 2015 in

Häufigkeit und Ausprägung zugenommen. Mit dem «Borderline» könne sie

unterdessen recht gut umgehen. Noch Anfang Juli 2015 sei es ihr einigermassen

gut gegangen, aber danach habe sie plötzlich eine stationäre Behandlung in

Anspruch nehmen müssen. Einen Anlass könne sie nicht beschreiben. Seither sei

der Verlauf ihrer Beschwerden wechselhaft. Oft sei es die Hölle, es sei immer

gleich schlecht. Ab und zu gehe es ihr vielleicht auch tage- bis wochenweise

besser oder gut. Sie erlebe ihren Gesundheitszustand fast so wie am Anfang vor

18.

Jahren. Sie leide unter ihren rezidivierenden Krisen und denke vermehrt an

Tod und Sterben. Sie habe immer wieder Angst, sich vielleicht etwas anzutun.

Zuletzt habe sie vor mehr als zehn Jahren einen Selbstmordversuch unternommen.

Sie schlafe unregelmässig, habe auch unter Appetitlosigkeit gelitten und sei

innerlich angespannt. Um sich zu spüren, kratze sie sich absichtlich (beispielsweise

im Gesicht). Ihre Beschwerden seien «im Kopf». Seit ca. drei Monaten sei sie

vermehrt aggressiv und reizbar, werde laut. Die Depression sei sehr aktiv, es

gehe gar nichts mehr richtig. Sie habe Schuldgefühle, sei weinerlich,

unkonzentriert und ohne innerlichen Antrieb. Sie fühle sich «unter Leuten»

unwohl. Seit November 2015 sei sie in ambulanter Therapie bei Dr. med. M.___,

sie sehe diesen ein- bis dreimal im Monat. Die Gespräche seien hilfreich. Sie

fühle sich von ihm «gut verstanden». Zudem nutze sie eine

Psychopharmakotherapie. Im Jahr 2017 sei bei ihr neu die Zuckerkrankheit

festgestellt worden, weshalb sie entsprechende Medikamente einnehme und Insulin

spritze. Im April 2017 sei bei ihr ein Magenbypass angelegt worden. Die

Operation und die anschliessende Heilung seien komplikationslos verlaufen. Sie

sei bereits vor drei Jahren geplant gewesen, dann aber aufgrund der psychischen

Instabilität der Patientin verschoben worden.

Den Tag verbringe die Explorandin strukturiert.

Sie stehe um 06:45 Uhr auf und gehe um 23:00 Uhr zu Bett. Am Morgen schicke sie

den Sohn in die Schule. Sie habe am Vormittag auch mehr Kraft. Sie besorge ihre

tägliche Hygiene, trinke Kaffee, putze und räume auf, je nach ihrem Befinden.

Einmal in der Woche komme eine Putzhilfe und sie werde auch von zwei

Nachbarinnen regelmässig unterstützt. Ab und zu treffe sie sich mit Kolleginnen

oder telefoniere mit diesen. Auch mit den Verwandten pflege sie telefonische

Kontakte. Sie nehme regelmässig Termine wahr und benütze dafür den öffentlichen

Verkehr. Sie gehe einkaufen und bereite das Mittagessen für den Sohn zu. Sie

gehe spazieren, höre Radio, sehe fern, häkle und nutze das Internet. Sie gehe

mit der Familie regelmässig mit dem Auto nach Deutschland zum Einkaufen. Sie

habe Angst davor, dass die Rente allenfalls sistiert werden könnte. Ein

Arbeitstraining sei jedoch «völlig unmöglich». Die IV-Stelle habe darauf

bestanden, dass sie während einer Hospitalisation an einem solchen Training

teilnehme. Auch eine Umschulung sei nicht möglich, weil sie nichts lernen

könne. Sie sei vergesslich und könne sich so etwas gar nicht vorstellen. Die

Tätigkeit als gelernte Coiffeuse habe sie gerne ausgeübt, dafür sei sie nun

aber zu alt. Die letzte Tätigkeit bei der C.___ habe sie im Rahmen einer

temporären Anstellung ausgeübt, die sie selbst gefunden habe. Sie habe das

Einkommen benötigt. Im Jahr 2007 sei dann ihr Sohn zur Welt gekommen. Ihr

Ehemann habe in seinem Schreiben vom 20. September 2015 ihren

Gesundheitszustand gut beschrieben.

Es wurden folgende Befunde erhoben:

Psychomotorik und Antrieb seien angemessen, flexibel und lebendig. Das

Gesprächsverhalten sei freundlich und zugewandt, in der Interaktion sei die

Beschwerdeführerin emotional expressiv und narzisstisch (ich bezogen), dabei

sozial sehr kompetent. Sie berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr

differenziert und gut strukturiert. Im formalen Denken sei sie logisch und

kohärent. Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Das

Gedächtnis sei intakt. Im Affekt sei die Explorandin leicht angespannt, ruhig

und ausgeglichen, dabei sehr gut moduliert. Ab und zu lächle, lache und scherze

sie situativ angemessen. Von Suizidalität sei sie distanziert. Ein affektiver

Rapport komme gut zustande. Ein depressives Syndrom könne nicht objektiviert

werden (MADRS: 12 Punkte).

Es wurde folgende Diagnose gestellt:

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (F 60.3)

mit rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4)

mit Status nach

Suizidversuchen (Tabletten)

In seiner Beurteilung legte der

Gutachter dar, die im Gutachten vom 6. August 2015 gestellte Diagnose

einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leichter bis mittelschwerer

Ausprägung (ICD-10 F60.3) werde im weiteren Aktenverlauf unwidersprochen

bestätigt. Die im ersten Gutachten getroffene Einschätzung, dass die

depressiven Syndrome der Explorandin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund

ihrer Persönlichkeitsdefizite seien, bestätige sich im weiteren Verlauf

ebenfalls. Die Explorandin habe auf die Prüfung ihres Leistungsanspruchs mit

zunehmender emotionaler Instabilität reagiert. Es sei zu mehrfachen, meist

kurzfristigen stationären Hospitalisationen gekommen, meist auf Wunsch der Explorandin

selbst, die regelmässig zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes bzw. zur

Remission der depressiven Symptome geführt hätten. Die anschliessende

Therapietreue sei jedoch unregelmässig. Trotzdem sei der Gesundheitszustand

zwischen den Hospitalisationen ausreichend stabil, um Ferien in der Türkei zu

verbringen. Es komme auch zu keinem vermehrten Gebrauch von Benzodiazepinen.

Anfang 2017 sei die Explorandin nach entsprechender psychologischer Abklärung

als ausreichend stabil beurteilt worden, um sich einem schwerwiegenden

operativen Eingriff (Magenbypass) zu unterziehen. Die in den Berichten vom 6. Februar

und 16. März 2017 zeitgleich als schwer ausgeprägt eingestufte depressive

Episode stehe dazu in aussergewöhnlichem Widerspruch. Nach erfolgter Operation sei

dann auch von den behandelnden Fachpersonen eine Verbesserung des

Gesundheitszustands festgestellt worden. In keinem Bericht fänden sich

allerdings substanzielle Informationen zu den depressiven Syndromen. Objektive

psychopathologische Befunde seien, wenn überhaupt aufgeführt, stets spärlich

und liessen ein unspezifisches depressives Syndrom (als Reaktion auf das

IV-Verfahren) qualitativ nachvollziehen. Der Schweregrad bleibe stets unklar,

oder gar widersprüchlich. Eine Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem

fehle regelmässig. Anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 13. September

2017.

seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde nicht ausgeprägt. Zusammenfassend

sei die nosologische Einordnung der subjektiven Beschwerden und der objektiven

Befunde gemäss Gutachten vom 6. August 2015 zu bestätigen. Eine depressive

Störung gemäss ICD-10 F3, die sich allenfalls von der emotionalen Instabilität

abgrenzen liesse und sich im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren bei einer

weiterhin fehlenden Motivation zur beruflichen Reintegration zeige, könne

wiederum nicht bestätigt werden.

Die Gesundheitsschädigung erscheine

konkret als eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Als Teil/Ausdruck

dieser Störung sei zudem eine depressive Störung zu beachten, die gegenwärtig

remittiert sei (F33.4). Es stehe gegenwärtig eine emotionale Instabilität im

Zusammenhang mit dem IV-Verfahren im Vordergrund des klinischen Bildes. Die

objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht nicht ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für

alle vergleichbaren Lebensbereiche aufgrund deutlicher Abweichungen im

Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Eine

Willensanstrengung zur Bewältigung der bestehenden Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar eingeschränkt, aber möglich. So

habe die Explorandin vielfältige soziale Kontakte und kümmere sich um Haushalt

und Kinder. Eine soziale Desintegration sei nicht vorhanden. Die Explorandin pflege

regelmässig soziale Kontakte zu Nachbarinnen, Freundinnen und Verwandtschaft,

nehme Termine wahr und gehe in die Türkei auf Reisen. Sie kümmere sich um die

Kinderbetreuung und übe Freizeitaktivitäten aus (TV sehen, Radio hören,

Internet nutzen, häkeln, spazieren gehen). Sie besorge ihren Haushalt. Sie

fahre im PW und benütze den öffentlichen Verkehr. Es bestünden zudem gemäss den

Angaben der Explorandin ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und Alkohol

sowie eine Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper

Substanzen, was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweise.

Auch der Gebrauch ärztlich verordneter Benzodiazepine erfolge

bestimmungsgemäss.

Schliesslich wurde dargelegt, zu

Eingliederungsmassnahmen bestünden keine substanziellen Informationen. Aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien

schon für die Zeit vor 2015 genannt worden. In Zusammenhang mit dem

IV-Verfahren habe die Explorandin von sich aus sieben Mal eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung in Anspruch genommen, die meist kurz gedauert habe und stets

zumindest teilweise erfolgreich gewesen sei. Eine Psychopharmakotherapie sei ebenfalls

verwendet worden, wobei Hinweise auf eine unregelmässige Einnahme dokumentiert

seien. Bezüglich einer seit November 2015 durchgeführten regelmässig ambulant stattfindenden

Psychotherapie habe die Explorandin eine entsprechende Therapiemotivation

bestätigt. Die Persönlichkeitsstörung stelle auch weiterhin grundsätzlich eine

Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche Psychotherapie

dar. Der allfällige Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der

Arbeitsfähigkeit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Die Prognose sei bei einer Persönlichkeitsstörung medizinisch-theoretisch meist

chronisch stabil. Beim Verlauf der Störung der Explorandin seien eine

bewusstseinsnahe Aggravation, ein Renten-/Leistungsbegehren und weitere nicht

krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, so zum Beispiel das

Lebensalter, die Herkunft, die Migration, einfache Schulbildung, geringe

Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche

Berufswünsche und finanzielle Sorgen. Die Arbeitsunfähigkeit sei gleich

einzuschätzen wie im Gutachten vom 6. August 2015.

6.2.11

Der RAD (Dr. med. N.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hielt in seiner Stellungnahme vom

26.

März 2018 im Wesentlichen fest, zunächst fielen die verschiedenen

Verhaltensmuster der Versicherten im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr

2015.

hinsichtlich der Selbstdarstellung und ihres konkreten Antwortverhaltens

im Gutachten auf, die vermutlich der Angst geschuldet gewesen sein dürften, die

von der IV bezogene Rente einzubüssen und dies möglichst zu verhindern. Dazu

seien im Jahr 2015 neben subjektiven, diesbezüglich explizit formulierten

Einschätzungen der Versicherten, krank und auf keinen Fall arbeitsfähig zu

sein, vom Gutachter ein auffälliges Antwortverhalten und Inkonsistenzen

beschrieben worden, die von ihm teilweise als Simulation gedeutet worden seien.

Darauf nehme der Rechtsvertreter im Einwand allerdings nicht Bezug. Rund zwei

Jahre später falle die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nach seiner

erneuten eingehenden Untersuchung unverändert aus. Aus Sicht des RAD erscheine

das vorliegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom

28.

November 2017 umfassend, in Kenntnis der Akten erstellt, auf

allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden

berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen

Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

bzw. Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der RAD könne sich daher dieser

Beurteilung anschliessen.

Das Verlaufsgutachten sei schlüssig und

nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache

insofern verändert, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von

60.

% spätestens ab dem Datum der Erstbegutachtung (6. August 2015)

bestehe, welche lediglich während der stationären Behandlungszeiten

unterbrochen worden sei (formal 100 %). Für eine angepasste Verweistätigkeit

bestehe ein Zumutbarkeitsprofil von 80 %, bestehend spätestens ab dem

Datum der Erstbegutachtung, welche lediglich während der stationären

Behandlungszeiten unterbrochen worden sei (formal 100 %; IV-Nr. 96).

6.2.12

Gemäss Austrittsbericht der E.___

vom 18. April 2018 (IV-Nr. 97 S. 3 ff.) kam es vom 18. Februar

bis 11. April 2018 zur 13. Hospitalisation wegen eines Suizidversuchs,

im Anschluss fand ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vom 12. April

bis 6. Juli 2018 statt. Im Austrittsbericht der F.___ vom 26. Juli 2018

(IV-Nr. 99) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F 60.31)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)

-

Agoraphobie: ohne

Angabe einer Panikstörung (F 40.00)

Es wurde ausgeführt, die Patientin habe

insgesamt zuverlässig am Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf habe sich

eine schwerwiegende Symptomatik gezeigt, die sich insbesondere in häufigen und

raschen Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden

Verhaltensweisen (oberflächliche Schnittverletzungen) sowie situativ auch

passiven Todeswünschen geäussert habe. Die differenziertere Wahrnehmung der

eigenen inneren Befindlichkeit sowie auch die adäquate Kommunikation nach

aussen seien der Patientin ausgesprochen schwergefallen und es seien

ausgeprägte Mentalisierungsdefizite deutlich geworden. Bei zurückgehenden

Selbstverletzungen sei im weiteren Verlauf eine Phase aufgetreten, in welcher

die Patientin über ein anhaltendes und quälendes Stimmenhören mit entwertenden

und destruktiven Inhalten berichtet habe. Dies habe man diagnostisch im Rahmen

der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eingeordnet. Als

Anschlussbehandlung sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden. Eine

solche habe die Patientin schliesslich abgelehnt mit der Begründung, nach

Monaten der klinikbedingten Abwesenheit von ihrer Familie sich nun zunächst mit

der Unterstützung durch den ambulanten Psychiater wieder im familiären Alltag

erproben zu wollen. Insgesamt habe sich eine wiederkehrende depressive

Symptomatik gezeigt, die im Rahmen der integrierten, multimodalen Behandlung medikamentös

und psychotherapeutisch behandelt worden sei. Die angstbezogene Symptomatik

habe sich insbesondere durch die Angst der Patientin davor, alleine zu reisen,

sowie entsprechendem Vermeidungsverhalten gezeigt. Die Patientin habe sich

nicht getraut, den Weg nach Hause alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln

zurückzulegen, es sei ihr aber im Verlauf gelungen, selbstständig Ausflüge in

die Stadt zu unternehmen.

6.2.13

Der RAD-Arzt, Dr. med. N.___,

hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 101) schliesslich

fest, die diagnostischen Einschätzungen der F.___ wiesen keine wesentlichen

Differenzen zu den Resultaten der Begutachtung auf. Vorübergehende

Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit bei einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung seien als störungsimmanent anzusehen. Einer agoraphoben

Symptomatik komme versicherungspsychiatrisch kein bedeutender Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu. Keine Aussagen seien von den Behandlern zu den

versicherungsmedizinischen Fragen wie Konsistenz und Arbeitsfähigkeit gemacht

worden. Die Aussage im Austrittsbericht der F.___, dass die Versicherte die

empfohlene Weiterbehandlung in der Tagesklinik aus familiären Gründen abgelehnt

habe, lasse darauf schliessen, dass die Symptome (und damit korrespondierend

der Leidensdruck) zum Ende der Behandlung deutlich abgenommen hätten und der

Gesundheitszustand sich wieder verbessert habe. Eine anhaltende

Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht plausibel ausgewiesen.

An der Einschätzung des RAD vom 26. März 2018 habe sich nichts verändert.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017 ab, weshalb deren Beweiskraft

zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die Gutachten in

Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach jeweiliger einlässlicher Untersuchung

der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der

von ihr geklagten Beschwerden erstellt wurden. Insofern sind die Anforderungen

an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Inhaltlich kommt Dr. med. D.___

jeweils zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwei psychiatrische

Diagnosen zu stellen sind, nämlich die einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven

Störung (ICD-10 F33.4), mit Status nach Suizidversuchen. Diesbezüglich bestehen

keine Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage. Weitere oder andere Diagnosen sind

nie gestellt worden, und so werden diese gutachterlich auch nachvollziehbar und

unter Bezugnahme auf die vorhandenen Berichte hergeleitet (erste

Hospitalisation im Jahr 1999; ab Juli 2003 Diagnostizierung einer

rezidivierenden depressiven Störung mit Nennung des Verdachts auf eine

Persönlichkeitsstörung, Letzteres präzisiert ab Dezember 2003; ab

Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 unwidersprochene Attestierung

einer rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlicher Ausprägung und

einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ). Die vom

Gutachter anlässlich der Untersuchung vom 2. Juli 2015 erhobenen

objektiven Befunde qualifiziert dieser einleuchtend als gering ausgeprägt, so

präsentierten sich Psychomotorik und Antrieb, Auffassung, Merkfähigkeit und

Konzentration unauffällig, der Affekt ausgeglichen, ein affektiver Rapport kam

gut zustande (IV-Nr. 60.1 S. 15 f.). Gleiche Befunde erhob der

Gutachter in der Untersuchung vom 13. September 2017: Psychomotorik und

Antrieb angemessen, flexibel und lebendig, formales Denken logisch und

kohärent, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig, Gedächtnis

intakt, im Affekt leicht angespannt, ruhig und ausgeglichen, dabei sehr gut

moduliert. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen (IV-Nr. 92.1

S. 15 f.). Weiter weist der Gutachter in beiden Expertisen auf ein narzisstisches

Interaktionsverhalten und eine klinisch vorhandene Verdeutlichungstendenz hin.

Dies begründet er jeweils stimmig mit dem ausweichenden, vagen Antwortverhalten

der Beschwerdeführerin zu Therapie und Tagesaktivitäten, einer mangelhaften

Kooperation bei der Durchführung des Persönlichkeitstests, wohingegen zum

subjektiven Befinden bezüglich des Gesundheitszustandes klare Angaben gemacht

worden seien (an ihrer Krankheit sei nichts zu ändern, damit einer Arbeit

nachzugehen sei unmöglich). Er leitet daraus ab, dass das Vorhandensein einer

Aggravation angenommen werden könne.

Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung ergibt Folgendes:

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbiditäten) lässt sich den Gutachten

entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung leicht bis

mittelschwer ausgeprägt sei, mit narzisstischen sowie depressiven, impulsiven,

misstrauischen und aggressiven Anteilen (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 21).

Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration

aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften

Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch

ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise

mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Die

objektiven psychopathologischen Befunde sind gering ausgeprägt (Gutachten 2015,

S. 20; Gutachten 2017, S. 24). In Bezug auf die rezidivierende

depressive Störung waren die Eingangskriterien im Jahr 2015 nicht mehr erfüllt

(Gutachten 2015 S. 22) und diese daher als remittiert zu betrachten. Ein

gleicher Zustand zeigte sich im Jahr 2017 (Gutachten 2017, S. 24).

Zusammengefasst wird im Bereich familiäre/persönliche Beziehungen eine leichte,

in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von

Aufgaben und Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere sowie im

Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung

gesehen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei zwar

eingeschränkt, aber möglich (Gutachten 2015, S. 23; Gutachten 2017, S. 24).

Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg anbelangt, so wurde im Jahr 2015

festgehalten, die aktuellen Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich der

Durchhaltefähigkeit) seien wesentlich von der inneren Bereitschaft der

Beschwerdeführerin bestimmt, die aussergewöhnlich gering ausgeprägt sei. Sie

stelle entschieden fest, dass an ihrem Gesundheitsschaden nichts zu ändern sei

und lehne eine differenzierte und ausgebaute therapeutische Unterstützung zur

Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab (Gutachten 2015, S. 24).

2017.

wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach

eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch

genommen habe, die meist kurz gedauert habe und stets zumindest teilweise

erfolgreich gewesen sei. Ebenfalls wird auf die durchgeführte

Psychopharmakotherapie hingewiesen sowie auf die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie, die seit November 2015 wieder

regelmässig durchgeführt werde (Gutachten 2017, S. 28). Den Akten lassen

sich indessen aber auch Unterbrüche in der Behandlung (und damit auch in der

medikamentösen Therapie) entnehmen, so zum Beispiel ab Juli 2014 (IV-Nr. 54).

Von einer konsequenten Therapie kann daher nicht gesprochen werden. Der

Gutachter weist weiter auf die grundsätzliche Indikation für eine regelmässige

strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin,

stellt aber fest, dass der diesbezügliche Nutzen hinsichtlich einer relevanten

Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzunehmen sei, denn die Prognose bei einer Persönlichkeitsstörung sei

medizinisch-theoretisch meist chronisch stabil (Gutachten 2017, S. 28). Zusammenfassend

lässt sich damit feststellen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Behandlung

mit Unterbrüchen unterzogen hat und stationäre Massnahmen, die von der

Beschwerdeführerin teilweise vorzeitig beendet wurden, jeweils zu einer

teilweisen Besserung (vor allem der depressiven Symptome) geführt haben. Bezüglich

Komorbiditäten wird in den Begutachtungen 2015 und 2017 ausgeführt, dass die

depressiven Symptome der Beschwerdeführerin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund

der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite (beispielsweise geringe

Frustrationstoleranz, narzisstisches Selbstverständnis, Impulsivität) seien und

kurzfristige (allenfalls zusätzliche) Minderungen der Leistungsfähigkeit

begründeten. Da die rezidivierende depressive Episode als remittiert anzusehen

ist, liegen keine erheblichen Komorbiditäten vor (Gutachten 2015, S. 22;

Gutachten 2017, S. 18).

Auf den Komplex «Persönlichkeit» wird in

Zusammenhang mit der Herleitung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Bezug

genommen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration

aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften

Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch

ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise

mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Eine

soziale Desintegration sei hingegen nicht vorhanden (langjährige

Familienarbeit, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine Verwahrlosung,

Pflegen von sozialen Kontakten, kein schweres Suchtleiden). Es wird auf die von

der Beschwerdeführerin genannten regelmässigen sozialen Kontakte hingewiesen

(Putzhilfe, Nachbarschaft, Kolleginnen, Verwandte), auf das Wahrnehmen von

Terminen, auf regelmässige Reisen in die Türkei sowie auf Freizeitaktivitäten

(TV sehen, Radio hören, Internet nutzen, häkeln, spazieren). Weiter benütze die

Beschwerdeführerin den öffentlichen Verkehr und fahre im PW. Sie besorge auch

den Haushalt. Des Weiteren bestehe ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und

Alkohol. Der Gebrauch der verschriebenen Benzodiazepine erfolge bestimmungsgemäss

(Gutachten 2017, S. 21). Die Beschwerdeführerin selber hat im Rahmen der

Begutachtung angegeben, einen strukturierten Tagesablauf zu haben. Insbesondere

kann sie die Betreuung des Sohnes gewährleisten.

Zum Komplex "Sozialer Kontext"

und zur Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) kann den Gutachten

Folgendes entnommen werden: Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei

aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den

Beziehungen zu anderen gegeben (Gutachten 2017, S. 24). In diesem Sinne

wird eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen gesehen, sie sei – wie die Ausprägung der

gesundheitlichen Defizite – in allen Lebensbereichen gleichermassen gering

ausgeprägt. So seien denn auch regelmässige Reisen in die türkische Heimat, das

Führen des Haushalts und die Kindebetreuung möglich. Zum Leidensdruck lässt

sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin (trotz chronisch stabiler

Persönlichkeitsstörung) einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit

Unterbrüchen nachgeht. Sie hat sich mehrfach selbständig in stationäre Behandlung

begeben, wobei gestützt auf den Aktenverlauf nicht von der Hand gewiesen werden

kann, dass sich solche Aufenthalte zeitlich nahe an negative Bescheide seitens

der IV reihten und dann im Rahmen der jeweiligen Aufenthalte mehrfach ein

Drängen der Beschwerdeführerin nach vorzeitiger Entlassung festzustellen war. So

lässt sich dem Austrittsbericht der E.___ vom 10. Juni 2016 zum Beispiel

(IV-Nr. 90 S. 25 ff.) entnehmen, beim Eintritt in die Klinik habe ein

Bescheid der Beschwerdegegnerin, dass die IV-Rente gekürzt werden solle, stark

im Vordergrund gestanden. Zwischen 2007 und 2015 (während Zeiten finanzieller

Absicherung durch die fliessenden Rentenleistungen) kam es zu keinem

stationären Aufenthalt und die ambulante Behandlung wurde ebenfalls

unterbrochen. Zehn der insgesamt 16 Hospitalisationen (bis zur angefochtenen

Verfügung) fallen in die Zeit nach der ersten Begutachtung im Rahmen des

Revisionsverfahrens, das zur Aufhebung der Rentenleistungen führte (vgl. die

mit der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 eingereichte Bestätigung der E.___

vom 1. Februar 2019). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass im

Verlauf der Störung eine bewusstseinsnahe Aggravation, ein

Renten-/Leistungsbegehren und weitere soziale (IV-fremde) Faktoren (Lebensalter,

Herkunft, einfache Schulbildung, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle

Sorgen, langjähriger Rentenbezug) zu nennen seien. Diese behinderten als nicht

krankheitsbedingte Aspekte die medizinisch zumutbare Willensanstrengung

(Gutachten 2017, S. 25 ff. und 29 f.). Die Bereitschaft der

Beschwerdeführerin zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei

weiterhin gering ausgeprägt. Es erkläre sich die gezeigte Aggravation bzw.

eingeschränkte Kooperationsbereitschaft nicht durch primär psychopathologische

Defizite, sondern durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als

Invalide.

Aus den erhobenen Befunden und der

Diagnostik leitet der Gutachter sodann sowohl im ursprünglichen Gutachten vom

6.

August 2015 als auch im Verlaufsgutachten vom 28. November 2017

folgendes Arbeitsfähigkeitsprofil ab: Da die Kriterien für eine depressive

Episode nicht (mehr) erfüllt seien, lasse sich dadurch auch kein Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die als leicht bis mittelschwer zu

qualifizierende Persönlichkeitsstörung hingegen wirke sich auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeitsdefizite seien gutachterlich

gesehen kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit gegeben. Für die Zeiten

stationärer Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund

der Art der Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Der relevante

Einfluss der Persönlichkeitsstörung wird für eine Tätigkeit im ersten,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. die angestammte Tätigkeit mit 40 %

Minderung beziffert. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt,

einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten

im Haushalt wird aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine

relevante (20%ige oder höhere) Arbeitsunfähigkeit angenommen. Von dieser

Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015)

ausgegangen werden (IV-Nr. 60.1 S. 22 ff.). Zur Frage der Veränderung

des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache hält der Gutachter fest, die

durch die Persönlichkeitsstörung begründbaren Defizite hätten gemäss den Akten

zwischen 2003 und 2010 eine längerfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit

begründet. Dies sei zur Kenntnis zu nehmen. In den Akten würden zudem

unregelmässig depressive Episoden attestiert. Die Eingangskriterien würden aus

objektiver Sicht nicht mehr erfüllt, ein eigenständiger und zusätzlicher

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht mehr begründet werden

(IV-Nr. 60.1 S. 26).

7.2

Zusammenfassend sind die

Ausführungen des Gutachters Dr. med. D.___ als schlüssig und nachvollziehbar zu

bezeichnen. Die Gutachten werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht. Zu prüfen ist weiter, ob

inhaltliche Mängel bestehen. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich

verschiedene Einwände erheben:

7.2.1

Es wird geltend gemacht, die

primäre Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von Dr. med.

D.___ nicht ausreichend beantwortet. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieser

sieht die Kriterien für eine depressive Episode als nicht mehr erfüllt an,

womit eine solche auch keinen eigenständigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr

haben kann. Insofern greift die Aussage, dass bei Persönlichkeitsstörungen der

hier bestehenden Art medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer langjährig

stabilen Situation auszugehen sei, zu kurz. Die Verbesserung des

Gesundheitszustands liegt in der Remission der rezidivierenden depressiven

Störung. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte insbesondere gestützt auf

eine depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurden damals eine rezidivierende

depressive Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur, als

beeinträchtigend genannt wurde die Entwicklung von depressiven Symptomen seit

1999.

Genannt wurden in den Berichten vorwiegend depressive Symptome, Befunderhebung

und Behandlungskonzept konzentrierten sich auf solche. Vor diesem Hintergrund

ist festzustellen, dass sich die damalige Rentenzusprache eher stärker auf die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (deren Schweregrad damals

nicht qualifiziert wurde) stützte als auf diejenige einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstruktur (vgl. E. II. 6.1 hiervor).

7.2.2

Im Weiteren werden die

gutachterlichen Ausführungen zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörung

angezweifelt, die sich aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als

nachvollziehbar erwiesen haben. Ebenso wurden dabei Belastungsdynamiken in die

Folgenabschätzung miteinbezogen, indem gutachterlich ausgeführt wird, welche

Bereiche in welcher Form durch die bestehende Persönlichkeitsstörung

eingeschränkt sind. Erwähnt wird, dass sich bei Überforderung depressive

Symptome zeigten, die dann in kurzfristige zusätzliche Minderungen der

Leistungsfähigkeit mündeten.

7.2.3

Es wird sodann moniert, der

Gutachter habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt. Zum einen lässt

sich dazu feststellen, dass dem Gutachter Berichte der behandelnden Ärzte

vorlagen. Zum anderen liegt es im Ermessen des Gutachters, welche

Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei

der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des

Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.2.4

Auch die Ausführungen zur

fehlenden Medikamentenspiegelbestimmung anlässlich der zweiten Begutachtung (es

könne nicht eine Medikamentenspiegelbestimmung als erforderlich erachtet werden

und bei Uneinbringlichkeit trotzdem davon ausgegangen werden, der Sachverhalt

könne beurteilt werden) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft der

Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Dieser erwähnt, dass

die Beschwerdeführerin eine Blutprobe zur Medikamentenspiegelbestimmung

verweigert habe. Er leitet daraus keine fehlende Medikamentencompliance ab, aber

eine eingeschränkte Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Eine solche erkennt er

indessen auch an anderer Stelle, so bei der Mitarbeit bei den Psychotests und

dem teilweisen Drängen auf Entlassung während stationärer Aufenthalte. Die

fehlende Kooperation bezüglich einer Blutentnahme ist somit nicht

hauptausschlaggebendes Kriterium. Insofern war es auch nicht angebracht, dass

die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchführen und

der Beschwerdeführerin die Auflage erteilen müssen, sich einer gutachterlichen Blutspiegelkontrolle

zu unterziehen.

7.2.5

Die Beschwerdeführerin lässt ferner

geltend machen, die Diskussion der Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die

dortigen Ergebnisse erschienen unklar bis widersprüchlich, weil einerseits

vorbehaltlos von einer 40%igen Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt und damit

einhergehend unter anderem einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung

der Durchhaltefähigkeit gesprochen werde, andererseits ohne nähere Erklärung

für eine angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert werde,

obgleich die Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark

gefordert seien. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gutachter sieht die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

insbesondere wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit als um 40 %

eingeschränkt, formuliert aber auch ein dieser Beeinträchtigung angepasstes

Tätigkeitsprofil (wenig Team-/Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig

komplex, ohne Leistungsdruck). Eine solche Tätigkeit stellt weniger

Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit. Im Übrigen ist die Frage, ob der

Arbeitsmarkt Stellen kennt, in welchen eine Grundfertigkeit weniger gefordert ist

als in anderen, eine Rechtsfrage, die nicht gutachterlich zu klären, sondern

richterlich zu prüfen ist.

7.2.6

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin geht der Gutachter auch auf die bis 2017 stattgefundenen,

mehrfachen stationären Aufenthalte ein. Beispielsweise erwähnt er den

Widerspruch zwischen der im April 2017 nach entsprechenden psychologischen

Abklärungen durchgeführten Magenbypass-Operation gegenüber den Berichten der E.___,

die für die Zeit kurz davor von einer schweren depressiven Episode ausgegangen

waren (IV-Nr. 88, zum stationären Aufenthalt vom 8. Februar bis 10. März

2017). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung

angegeben, sie sei im Januar 2017 in psychologischer Hinsicht untersucht

worden, um eine Entscheidung für die Operation zu treffen (Gutachten 2017, S. 8).

So stellt ein ernsthaftes, nicht auf das Übergewicht zurückzuführendes

psychisches Leiden, das in den letzten zwei Jahren zu rezidivierenden

Dekompensationen geführt hat, eine Kontraindikation für einen derartigen

Eingriff dar (vgl. Richtlinien zur operativen Behandlung von Übergewicht der

Swiss Society for the Study of morbid Obesity, Fassung ab 1. Januar 2018,

siehe www.smob.ch, besucht am 13. Oktober 2019). Es fällt auch auf, dass

sich die Hospitalisationen vor allem nach der ersten Begutachtung durch Dr. med.

D.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens gehäuft haben. Demgegenüber kam es in

den Jahren, in welchen eine finanzielle Absicherung durch eine ganze Rente

gegeben war, kaum zu Einbrüchen, die stationäre Aufenthalte erfordert hätten

(kein stationärer Aufenthalt zwischen November 2007 und Juli 2015; vgl.

Bestätigung der E.___ vom 1. Februar 2019). Die Beschwerdeführerin stellte

eine Zeit lang sogar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ein. Der

Gutachter erwähnt, dass es sich meist um Selbsteinweisungen gehandelt habe, die

Aufenthalte mehrfach von kurzer Dauer gewesen seien und dass sich jeweils eine

Besserung eingestellt habe. In Bezug auf diese Berichte wird weiter moniert,

dass der Gutachter diese fehlenden substanziellen Angaben zu den depressiven

Syndromen ankreide, was nicht zulässig sei, da es nicht Aufgabe eines solchen

Berichts sei, diesbezüglich Aussagen zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass

solchen Berichten in versicherungsmedizinischer Hinsicht auch relativ wenig

abgewonnen werden kann.

7.3

Neben den Einwänden der

Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob weitere, nach der Begutachtung

erstellte medizinische Berichte, Zweifel an der Beweiskraft der

Begutachtung(en) aufkommen lassen:

7.3.1

Im Austrittsbericht der F.___ vom

26.

Juli 2018 (IV-Nr. 99) werden neben einer bisher noch nie

attestierten Agoraphobie die gleichen Diagnosen gestellt, die auch Dr. med.

D.___ erhoben hat. Bezüglich der depressiven Störung wird von einem mittleren

Schweregrad ausgegangen. Eigentliche Befunde lassen sich dem Bericht indessen

kaum entnehmen. Vielmehr werden anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben.

Es wird nur darauf hingewiesen, dass sich eine «schwerwiegende Symptomatik»

gezeigt habe, die sich insbesondere in häufigen und raschen

Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden Verhaltensweisen sowie

situativ auch passiven Todeswünschen geäussert habe. Im Weiteren wird der

Verlauf des Aufenthalts mit einer Besserung der Symptomatik beschrieben. Insgesamt

wird von einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik gesprochen, die

konkreten Symptome werden aber nicht aufgeführt. Auch bezüglich der genannten

Angstsymptomatik werden abgesehen von der Angabe der Beschwerdeführerin, sich

davor zu fürchten, alleine zu reisen, keine Angaben gemacht. Ebenso sagt der

Bericht nichts zur Arbeitsfähigkeit. Insofern vermag dieser keine Zweifel an

der Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Zu Recht weist

der RAD (IV-Nr. 101) auch auf den (nicht neuen) Umstand hin, dass die

Beschwerdeführerin offenbar eine vorgeschlagene, weiterführende Behandlung

nicht wünschte, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulässt.

7.3.2

Die Beschwerdeführerin hat im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Parteigutachten vom 26. März 2019

einreichen lassen, erstellt von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie (Beilage 4 zur Beschwerde vom 20. Februar 2019). Zu den

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wird darin festgehalten, diese leide

nach wie vor unter Ängsten und Depressionen. In der Kindheit und Adoleszenz

habe sie wahrscheinlich Probleme gehabt wegen Ausrastern. Sie gerate rasch in

Wut und könne auch Gegenstände unkontrolliert herumwerfen. Früher habe sie sich

geritzt, aber lange nicht mehr. Ihre Hauptbeschwerde seien die Depressivität

und ihre instabile Stimmung. Sie sei vergesslich und ihr Gedächtnis

verschlechtere sich. Sie lebe in permanenter Angst, dass es ihr am nächsten Tag

schlecht gehe. Wenn sie sich nicht gut fühle, leide sie unter extremer

Anspannung, unter Lust- und Energielosigkeit und unter dem Drang, sich

zuzudröhnen, ins Bett zu legen und den nächsten Tag abzuwarten. An guten Tagen

erledige sie den Haushalt, putze, komme ihren Aufgaben als Familienfrau nach,

nehme Telefone entgegen und pflege Kontakt mit Kolleginnen. An schlechten Tagen

meide sie jeglichen Kontakt, nehme Medikamente, ziehe sich ins Bett zurück und

wolle in Ruhe gelassen werden. Neu leide sie auch unter Angstzuständen und

Panikattacken.

Folgende Befunde werden erhoben: Die Auffassung

sei intakt, die Konzentration leicht fluktuierend, das formale und inhaltliche

Denken leicht verlangsamt. Die Angaben seien teilweise vage, repetitiv, ohne

Konkretisierung. Befürchtungen und Zwänge seien im Rahmen der Grunderkrankung

vorhanden, Ich-Störungen nicht. Im Affekt präsentiere sich die Explorandin jammrig,

weinerlich, herabgestimmt, bedrückt, aber weder kognitiv-mnestisch, noch

psychomotorisch verlangsamt oder eingeschränkt. Es bestehe ein ausgeprägter

Leidensdruck. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin mittelgradig affektarm ohne

Auslenkung zur positiven Seite mit gestörten Vitalgefühlen. Antrieb und

Psychomotorik seien situativ unauffällig. Die Beschwerdeführerin beschreibe

weiter phobisch anmutende Ängste vor Menschenmengen und -ansammlungen. Aktuell

höre sie zwei- bis dreimal pro Woche Stimmen, was sie nicht weiter

beeinträchtige. Sie zeige ein ausgeprägtes Krankheitsbewusstsein mit dem

Gefühl, unheilbar krank zu sein. Sie leide an einem Lebensüberdruss und habe

die Hoffnung auf Besserung verloren. Sie sei ausgeprägt impulsiv. Sie leide

unter ihrem Handeln und Verhalten, könne dieses aber nicht ändern. Sie traue

sich das Arbeiten nicht zu, obwohl sie an guten Tagen aktiv sei, aufräumen und

waschen möge. Ihre Befindlichkeit sei wenig voraussehbar und könne von einem

auf den anderen Tag ändern.

Diagnostiziert wird Folgendes:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

-

Rezidivierende

depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach eigenanamnestisch

fünf Suizidversuchen, die letzten im Dezember 2018/Januar 2019

-

Störung durch Tabak,

Abhängigkeitssyndrom F17.2

-

Status nach

Missbrauch / DD Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.1/F13.2

-

Status nach

Magenbypassoperation wegen Adipositas mit somatischen Folgeerkrankungen

(Hypertonie, Diabetes)

Die Kriterien für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Berücksichtige man die Forschungskriterien

der ICD-10, seien für den impulsiven Typ vier, fraglich fünf von fünf Kriterien

erfüllt, beim Borderline-Typ drei von fünf. Dies spreche gegen ein leichtes

Störungsbild. Die psychotisch anmutenden oder beschriebenen Episoden passten zu

einer schweren Borderline-Persönlichkeitspathologie. Bei einer leichten

Borderline-Störung wären solche eher nicht zu erwarten. Die psychotischen

Merkmale in der beschriebenen Art seien eher der Persönlichkeitspathologie als

der Depression zuzuordnen. Eine Verschlechterung bzw. Zunahme der Symptome sei

ebenfalls 2004 beschrieben. 2014 sei eine Zustandsverbesserung von

November/Dezember 2013 bis ungefähr Februar / März 2014 beschrieben.

Der Beschwerdeführerin sei wiederholt Aggravation vorgeworfen worden, ohne dass

die entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Die Zustandsverbesserung

resultiere aus der Besserung der Depression. Anzumerken sei, dass Impulsivität

sowie eine reduzierte Planungs- und Strukturierungsfähigkeit Merkmale der

Borderline-Psychopathologie und nicht Ausdruck einer ungenügenden Motivation,

eines dysfunktionalen Krankheitskonzeptes oder schlechten Willens seien. Somit

sei der Zustand über einen längeren Zeitraum betrachtet in etwa stabil mit den

zum Krankheitsbild gehörenden Fluktuationen. Nach dem Absetzen von Medikamenten

(Impulsivität) 2017 habe sich der Zustand verschlechtert. Es sei zu

Selbstverletzungen gekommen. Im Ergänzungsgutachten vom Dezember 2017 habe man

die Beschwerdeführerin erneut in remittierter Depression angetroffen. Dass die

stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin kurz und erfolgreich gewesen

seien, könne auch dahingehend gelesen werden, dass diese ausserhalb des

geschützten und hochstrukturierten Klinikrahmens überfordert gewesen sei. Im

August 2018, als die Beschwerdeführerin zur Borderline-spezifischen Behandlung

in der F.___ hospitalisiert gewesen sei, sei von einer schweren Symptomatik mit

häufigen und raschen Stimmungswechseln, Spannungszuständen und

selbstverletzendem Verhalten geschrieben worden. Dass bei der Explorandin eine

rezidivierende depressive Störung vorliege, sei allgemein anerkannt. Dabei sei

anzumerken, dass bei emotionaler Instabilität sowohl gute oder euphorisch

anmutende Tage, aber auch Tage von plötzlich einschiessender Schwermut,

Blockiertheit, Anspannung, ausgeprägtem Leiden etc. aufträten, die klinisch

einer Depression entsprächen. Die Explorandin beschreibe die depressiven Phasen

als länger anhaltend, quälend und belastend. Depressionsfreie Intervalle seien

seit ungefähr 2005 für maximal drei Monate belegt. Die antidepressive

Behandlung werde lege artis durchgeführt. Die Kriterien für eine leichte

Depression seien im klinischen Eindruck und gemäss ICD-10 Kriterien erfüllt.

Vermutlich würde ein psychometrisches Testverfahren auf eine eher schwerere,

mindestens mittelschwere Depression hinweisen. Mit der rezidivierenden

Depression liege eine psychiatrische Komorbidität vor. Im Rahmen der

Borderline-Persönlichkeitsstörung seien die komplexen Ich-Funktionen (Selbst-

und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und

Impulskontrolle sowie Intentionalität) erheblich beeinträchtigt. Gemäss

Schilderung der Explorandin und Abgleich mit den Akten seien sämtliche

Lebensbereiche in vergleichbarem Ausmass betroffen. Die Explorandin sei auf

Fremdhilfe für die Erledigung ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter und für

die Vermeidung von Suizidalität angewiesen.

Zur Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität wurde angegeben, die Angaben der Explorandin seien konsistent und

plausibel. Befrage man sie beispielsweise nach den Reisen in die Türkei, gebe

sie an, passiv von den Angehörigen mitgenommen zu werden. Sie ziehe sich in der

Türkei in ihre Wohnung zurück. Sie gebe an, dass sie gerne arbeiten würde,

obwohl die Familie nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei. Sie fühle sich

aber weder in der Lage, ausserhäuslich zu arbeiten, noch regelmässig an einem

Arbeitsort zu erscheinen, präsent zu bleiben oder sich auf eine Tätigkeit zu

konzentrieren. Auch in Abwesenheit von Depression sei die Explorandin nicht

gesund, sondern sie leide an einer mittelschweren bis schweren

Borderline-Persönlichkeitspathologie. Sämtliche Lebensbereiche seien

gleichermassen betroffen. Nach ungefähr 15-jähriger Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt bei knapp 20-jähriger Krankheitsdauer seien die Belastbarkeit,

Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Integrationsfähigkeit und

Durchsetzungsfähigkeit der Explorandin deutlich beeinträchtigt. Sie verfüge

über eine glaubhaft anmutende grundsätzliche Arbeitsmotivation, was sie durch

ein möglichst gutes Besorgen des Haushaltes an guten Tagen belege. Sie habe

einen guten Lebenswillen und ihre schwere Krankheit trotz mehreren

Suizidversuchen überlebt. Mit Ausnahme des Gutachters bestehe ärztlicherseits

seit vielen Jahren ein Konsens über eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit im

primären Arbeitsmarkt. Nach aktueller Einschätzung dürfte eine 30 bis 50%ige

Arbeitsfähigkeit mit unregelmässiger Präsenz im geschützten Rahmen möglich

sein. Dr. med. D.___ verkenne in seinem Gutachten die Schwere der

Persönlichkeitspathologie. Der hohe Leidensdruck und die dramatisierende

Darstellung seien Teil der Borderline-Pathologie. Zum Untersuchungszeitpunkt

sei eine deutlich erhöhte Suizidalität festzustellen gewesen. Integral

betrachtet liege bei der Explorandin über viele Jahre ein stabiler

Gesundheitszustand auf relativ tiefem Niveau vor. Die gutachterlich

festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch den weiteren

Verlauf weitgehend widerlegt und habe anhand der Akten nicht bestätigt werden

können. Es handle sich zudem um eine abweichende Interpretation einer bereits

vorbestehenden und ausführlich dokumentierten und chronifizierten Pathologie,

die ursächlich zur Berentung geführt habe. Insgesamt sei die Explorandin als

100.

% arbeitsunfähig in der bisherigen und auch in einer angepassten

Tätigkeit anzusehen.

Auch das Parteigutachten vermag keine

Zweifel an den beiden Administrativgutachten zu begründen. Vergleicht man die

Befunde, so fallen diese nicht wesentlich anders aus, sie werden lediglich

anders interpretiert. Beispielsweise hält Dr. med. G.___ fest, dass die

Beschwerdeführerin ein «ausgeprägtes Krankheitsbewusstsein» habe mit dem

«Gefühl, unheilbar krank zu sein». Dr. med. D.___ beschreibt eine

unumstössliche Ansicht der Beschwerdeführerin, dass an ihrem Gesundheitsschaden

nichts zu machen sei (Verdeutlichungstendenzen). Diagnosen werden von beiden

Gutachtern die gleichen gestellt, die Beurteilungen gehen einzig in Bezug auf

den Schweregrad auseinander. Wohl lässt eine Diagnose allein keine Rückschlüsse

auf die Arbeitsfähigkeit zu, im vorliegenden Fall werden aber vergleichbare

Befunde erhoben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine unterschiedliche

Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. In Bezug auf die

Persönlichkeitsstörung spricht Dr. med. G.___ von einer schweren

Pathologie, was insbesondere mit Stimmenhören begründet wird (welches die Beschwerdeführerin

aber nach eigenen Angaben nicht weiter beeinträchtige). Weshalb sie in der Lage

ist, trotz schwerer Pathologie den Haushalt zu führen, wird nicht erwähnt.

Ohnehin fehlt es dem Gutachten an einer konkreten Wiedergabe von Tagesstruktur,

Ressourcen und/oder Angaben über soziale Kontakte. Diese Kriterien wurden

offensichtlich nicht oder nur am Rande erhoben. Auch auf den bereits erwähnten

augenfälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen Überprüfung des Rentenanspruchs

und einer verstärkten Inanspruchnahme medizinischer Behandlungsmassnahmen geht

der Privatgutachter nicht ein. Seine Bemerkung (Gutachten S. 17), die Hospitalisationen

ab 2015 könnten als Überforderung ausserhalb des Klinikrahmens gelesen werden,

erklärt nicht, warum zuvor seit 2007 ein wesentlich geringerer

Behandlungsbedarf bestanden hatte. Auch die Feststellung, die Familie sei nicht

auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, wäre angesichts der

aktenkundigen Verhältnisse mit einer Lohnpfändung und Schulden von CHF 200'000.00

im Jahr 2016 (vgl. IV-Nr. 90 S. 27) näher zu erläutern gewesen. Bezüglich

der depressiven Symptomatik stellt auch Dr. med. G.___ indessen eine

Verbesserung fest (leichtgradige Episode). Eine Fremdanamnese hat er ebenso

wenig eingeholt (oder einholen können) und auch er hat die Beschwerdeführerin

nicht an mehreren Tagen exploriert, obwohl beschwerdeweise geltend gemacht

wird, bei den schwierig zu stellenden Persönlichkeitsstörungsdiagnosen müsse

nach Möglichkeit an mehreren Terminen exploriert werden. Auch bezüglich

Konsistenz sind die beiden Gutachter nicht der gleichen Auffassung. Die Angaben

von Dr. med. G.___ dazu vermögen aber keine Zweifel an den Administrativ-Gutachten

zu erwecken. Er hält lediglich fest, dass die eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin

konsistent seien. Auf die entsprechenden Überlegungen des

Administrativgutachtens geht er nicht näher ein. Zum Vorwurf, dass der

Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___ wiederholt Aggravation vorgeworfen

worden sei, ohne dass die entsprechende Diagnose gestellt worden sei, ist zu

sagen, dass Aggravation keine Alles-oder-Nichts-Diagnose darstellt. Sie kann

auch teilweise vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November

2018.

E. 3.2.3).

Die Beurteilung von Dr. med. D.___

wird im Übrigen auch vom RAD- und Facharzt Dr. med. N.___ in seinen

Stellungnahmen vom 26. März und 17. Oktober 2018 gestützt, wonach die

Abklärungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung von Dr. med. D.___ vom

28.

November 2017 nachvollziehbar seien und überzeugten (IV-Nr. 96

S. 4 f.). Er wies sodann darauf hin, vorübergehende Verschlechterungen der

affektiven Befindlichkeit bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

seien als störungsimmanent anzusehen, weshalb daraus keine anhaltende

Verschlechterung des Gesundheitszustands abgeleitet werden könne (IV-Nr. 101

S. 2). In seiner vorliegend jüngsten Stellungnahme vom 8. Mai 2019

kommt Dr. med. N.___ zum Schluss, beide Gutachter wiesen unter phänomenologischen

Gesichtspunkten eine Verbesserung des Gesundheitzustandes gegenüber dem

Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 aus (F33.1 bei Rentenzusprache zu

F33.4 [Dr. med. D.___, remittierte Depression] bzw. zu F33.0

[Dr. med. G.___, leichte Depression]). Das Gutachten von Dr. med. G.___

sei in wichtigen Teilen nicht ohne weiteres plausibel und überzeugend. Die

Herleitung der Einschätzung des Privatgutachters, bei der Beschwerdeführerin

liege eine schwere Form der Persönlichkeitsstörung mit entsprechend massiven

Auswirkungen auf Beziehungs- und Arbeitsfähigkeit vor, sei nicht hinreichend

belegt und nachvollziehbar begründet. Der RAD könne sich daher der

Gesamteinschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden

Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit durch

Dispositiv

Dr. med. G.___ nicht anschliessen (A.S. 29). Demnach ist auch nach der

fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ den beiden Gutachten von

Dr. med. D.___ zu folgen, zumal ihnen – im Vergleich zum Parteigutachten

von Dr. med. G.___ – eine höherer Beweiswert zukommt (vgl. E. II. 5.3

hiervor).

7.4 Nach dem Gesagten vermögen auch

die nach Erstellung der Gutachten eingegangenen Unterlagen keine Zweifel an der

Beweiskraft der Administrativ-Gutachten zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin hat

somit zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ abgestellt.

Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens

seit dem 2. Juli 2015 (Untersuchungsdatum der ersten Begutachtung) verbessert.

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt 60 %. In einer

angepassten Verweistätigkeit (wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut

strukturiert, wenig komplex und ohne Leistungsdruck) beträgt die

Arbeitsfähigkeit mindestens 80 %.

8. Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu

beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde auf den von der

Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der C.___ abgestellt und an

die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach

CHF 53'106.00. Weil die Beschwerdeführerin keine angepasste

Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Berechnung des

Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich

angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen

beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die

Teuerung CHF 54'790.00 für ein Vollpensum bzw. CHF 43'832.00 für ein

80%-Pensum.

Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des

Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen

Durchschnittswerten ermittelt wurde, korrekterweise einen leidensbedingten

Abzug vorgenommen, um den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen.

Die Beschwerdeführerin ist auf einen einfachen, gut strukturierten Arbeitsplatz

mit wenig Team- und Kundenkontakt angewiesen, der Leistungsdruck darf nicht zu

hoch sein. Der Maximalabzug beträgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 25 %

(BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc). Mit dem von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 %, der sich als angemessen

erweist, errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'449.00. Im

Übrigen würde auch bei einem Maximalabzug von 25 % kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren. Der Invaliditätsgrad beträgt 26 %, folglich

besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht

gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das

Ende des der Zustellung folgenden Monats, d.h. auf Ende Februar 2019,

aufgehoben.

9. Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

verneint. Dies ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die

Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig erachtet und in den letzten

Jahren folglich auch keine Anstalten gemacht hat, die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, nicht zu beanstanden. Berufliche Massnahme

erscheinen vorliegend weder sinnvoll noch zweckmässig.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), insbesondere auch kein

Anspruch auf Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___

durch die Beschwerdegegnerin.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser