VSBES.2019.43
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
27. Februar 2020Deutsch76 min
Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor
Source so.ch
E.___F.___G.___
Urteil vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1977, meldete sich am 15. Juli 2003 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zuletzt über die Firma B.___ als
Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.___, [...], angestellt gewesen und seit
Juni 2003 arbeitsunfähig. Angegeben wurden starke Depressionen und eine
Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor
und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2005
(IV-Nr. 25) gestützt auf einen Invaliditätsgrad 100 % mit Wirkung ab
1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Im Juli 2007 leitete die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine erste Renten-Revision ein (IV-Nr. 28).
Nach dem Einholen von verschiedenen Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin
am 21. November 2007 mitgeteilt, dass die Rente unverändert weiter
ausgerichtet werde (IV-Nr. 34).
3. Eine nächste Revision führte die
Beschwerdegegnerin im November 2009 durch (IV-Nr. 37). Es wurden
Arztberichte eingeholt und es fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 42).
Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 48) wurde die
Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bisherige Rente weiterhin
ausgerichtet werde.
4.
4.1 Eine dritte Revision leitete die
Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 ein (IV-Nr. 49). Nachdem verschiedene
Arztberichte eingeholt worden waren, liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch
begutachten (IV-Nr. 56 f.). Das Gutachten wurde am 6. August 2015 von
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet
(IV-Nr. 60.1).
4.2 Mit Vorbescheid vom 1. Februar
2016 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Rentenaufhebung mit der Begründung in Aussicht, der Gesundheitszustand habe
sich verbessert; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 (IV-Nr. 70) und 4. April
2016 (IV-Nr. 74) Einwand erheben. Nach dem Eingang eines Berichts über einen
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. April bis
9. Juni 2016 und weiterer Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. D.___ ein Verlaufsgutachten ein (IV-Nr. 83). Dieses wurde am
28. November 2017 erstattet (IV-Nr. 92.1). In der Folge gingen
weitere medizinische Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein (Austrittsbericht E.___
vom 18. April 2018, IV-Nr. 97 S. 3 ff.; Austrittsbericht F.___
vom 26. Juli 2018, IV-Nr. 99) und die Beschwerdegegnerin nahm
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).
5. Mit Verfügung vom 16. Januar
2019 (IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustands gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung vom
16. August 2005 kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
bestehe, und hob die bisher gewährte Invalidenrente auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats, d.h. auf Ende Februar 2019, auf.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde ausserdem die
aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,
spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Juli 2015 im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. D.___ vom 6. August
2015 bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Der Invaliditätsgrad betrage 26 %. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Rentenverfügung vom
16. August 2005 aus psychiatrischer Sicht anspruchsrelevant verändert. Ein
Revisionsgrund sei ausgewiesen.
6. Gegen die Verfügung vom
16. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung vom 16. Januar
2019 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende
Februar 2019 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3.
Eventualiter sei die
Sache unter Anordnung der rückwirkenden einstweiligen Wiederaufnahme der
Rentenleistungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur allfälligen
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des
Privatgutachtens von Dr. med. G.___ zu erstatten.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
In formeller Hinsicht wird zudem
beantragt:
-
Das Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Dr. med. G.___ in Auftrag gegebenen
Privatgutachtens zu sistieren und es sei der Beschwerdeführerin nach dessen
Vorliegen Frist zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
-
Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
7. Mit Eingabe vom 14. März
2019 (A.S. 16) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag
Stellung.
8. Mit Verfügung vom 19. März
2019 (A.S. 17) weist das Versicherungsgericht den Antrag auf Sistierung
des Verfahrens ab.
9. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 ein Parteigutachten, erstellt
von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
26. März 2019 einreichen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zur
Erstattung der Kosten des Gutachtens von CHF 4'331.25 zu verpflichten (A.S. 19 ff.).
10. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 (A.S. 25 ff.)
die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2019 verweist.
11. Die Beschwerdeführerin lässt
sich mit Replik vom 29. Mai 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 33 ff.).
12. Mit Verfügung vom 1. Juli
2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik verzichtet hat (A.S. 39).
13. Mit Eingabe vom 4. Juli
2019 (A.S. 40 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote zu den Akten.
14. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der
vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer
Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2005 wesentlich verbessert
habe. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Juli 2015
bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Als
angepasst gälten Erwerbstätigkeiten mit wenig Team- und Kundenkontakt, einfach,
gut strukturiert, wenig komplex und ohne Leistungsdruck. Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens habe man den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung
getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Aus den Akten gehe hervor,
dass sich die Beschwerdeführerin die Teilnahme an beruflichen
Eingliederungsmassnahmen nicht vorstellen könne. Die Eingliederungsbereitschaft
sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin nahm
die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Den beiden psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017, die
als Entscheidungsgrundlage dienten, komme voller Beweiswert zu. Aus diesen
Gutachten gehe hervor, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
16.
August 2005 stattgefunden habe. Dr. med. D.___ gehe von einer
remittierten rezidivierenden depressiven Störung aus. Er begründe
nachvollziehbar, weshalb die bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.3) leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei und sich nicht
gleichsetzen lasse mit einer schweren psychiatrischen Störung. Die im Einwand
enthaltenen Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Blutentnahme und
die Mitwirkung bei den Tests verweigert habe, seien nicht plausibel. Mit Blick
auf das Anforderungsprofil sei erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin
erlernte Tätigkeit als Damen-Coiffeuse nicht angepasst sei. Die vom Gutachter
vorgenommene Differenzierung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.
In der Beschwerdeantwort wurde
ausgeführt, eine schwere Persönlichkeitsstörung, wie sie der Privatgutachter Dr. med.
G.___ diagnostiziert habe, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht
ausgewiesen. Auch Dr. med. G.___ weise eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes bzw. der depressiven Symptomatik gegenüber dem Zeitpunkt
der Rentenverfügung vom 16. August 2005 aus. Die insgesamt 16 stationären
Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik seit 1999 hätten
meist auf Wunsch der Beschwerdeführerin selbst stattgefunden. Auffallend sei,
dass es unmittelbar nach der Erstbegutachtung durch Dr. med. D.___ am
2.
Juli 2015 zu mehrfachen stationären Aufenthalten gekommen sei. Mit
Vorbescheid vom 1. Februar 2016 sei die Aufhebung der Rente in Aussicht
gestellt worden. Es erscheine deshalb naheliegend, dass die Hospitalisationen im
Zusammenhang mit dem IV-Verfahren stünden. Eine wesentliche andauernde
gesundheitliche Veränderung seit der Erstbegutachtung vom 2. Juli 2015 werde
von Dr. med. D.___ schlüssig verneint. Weder das Parteigutachten noch die
diversen Hospitalisationen in der psychiatrischen Klinik könnten die beiden
Gutachten von Dr. med. D.___ in Zweifel ziehen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.), der Beschwerdeergänzung (A.S. 19
ff.) und ihrer Replik (A.S. 63 ff.) entgegenhalten, bezogen auf das
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 seien verschiedene
Punkte zu monieren. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde darin
nicht nachgezeichnet und daher nicht plausibel gemacht. Die davor angefallenen
Akten (insbesondere jene zum kurz davor erfolgten stationären Aufenthalt)
gingen weitgehend stets von ähnlichen und nachvollziehbaren erheblichen
Befunden, Diagnosen und Beeinträchtigungen aus. Bei Persönlichkeitsstörungen
der hier bestehenden Art sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer
langjährig stabilen Situation auszugehen. Die Diagnostik und Beurteilung von
Persönlichkeitsstörungen sei anerkanntermassen besonders komplex. Es sei
regelmässig die Einholung fremdanamnestischer Angaben notwendig. Dies sei hier
nicht geschehen, was umso stossender sei, als erhebliche Diskrepanzen zur
Beurteilung der langjährig behandelnden Ärzte bestünden. Der Gutachter gehe von
einem wenig überzeugenden Konzept aus, wonach die Persönlichkeitsstörung
entweder eine schwere Störung der Handlungs- und Willensfreiheit bewirke
und/oder den Realitätsbezug verunmöglichen könne, womit sie nur dann eine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit bewirke, während im anderen Fall im
Umkehrschluss keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
ausgewiesen sei. Die gutachterliche Folgenabschätzung habe allfällige
Wechselwirkungen zwischen Belastungen und Ausprägung der einschränkenden
Symptomatik, wie sie allgemein bei Persönlichkeitsstörungen und auch konkret
eine wesentliche Rolle spielten, ausser Acht gelassen. Die Diskussion der
Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die dortigen Ergebnisse erschienen
unklar bis widersprüchlich. Einerseits werde vorbehaltlos von einer 40%igen
Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt gesprochen, damit einhergehend unter
anderem von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der
Durchhaltefähigkeit, andererseits werde ohne nähere Erklärung für eine
angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert, obgleich die
Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark gefordert seien und
gerade eine Arbeit ohne Anforderungen an eine gewisse Durchhaltefähigkeit schlicht
nicht denkbar sei. Die prozentuale Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit sei
daher lebensfremd und konstruiert.
Im Weiteren wird dargelegt, es hätten
zahlreiche, oft mehrmonatige stationäre Aufenthalte stattgefunden, meist nach
Krisensituationen mit Suizidversuchen. Die jeweiligen Berichte liessen nicht
anklingen, dass die oft mehrmonatig beobachtete und behandelte gesundheitliche
Situation sowie die damit bewirkten erheblichen Einschränkungen nicht objektiv
nachvollziehbar seien und dass die gestellten Diagnosen und deren Ausprägung fraglich
sein könnten. Auch in seinem Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2017 sei der
Gutachter kaum auf die zahlreichen Berichte der bis 2017 stattgefundenen 12
stationären Aufenthalte eingegangen. Nicht nachvollziehbar erscheine es, wenn
den beinahe zahllosen Berichten aus den stationären Aufenthalten angekreidet
werde, sie enthielten keine substanziellen Angaben zu den depressiven
Syndromen. Diesem Aspekt werde trotz erdrückender Diskrepanz zwischen jüngerer
Behandlungsanamnese und gutachterlicher Einschätzung nicht nachgegangen.
Gleiches gelte mit Bezug auf den Hinweis, in den Berichten fehlten Diskussionen
mit Bezugnahmen auf das Klassifikationssystem. Eine solche sei kaum zwingender
Bestandteil eines kurzen Berichts über eine nach einer Akutsituation
durchgeführte stationäre Behandlung, zumal die Vorgeschichte allseits bekannt
sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb praktisch ohne objektiv
nachvollziehbaren Grund über mehr als zwei Jahre immer wieder eine stationäre
Behandlungsbedürftigkeit hätte bestehen sollen. Schliesslich sei die These
eines auf eine Anspruchserhaltung ausgerichteten bewusstseinsnahen Verhaltens
nicht abgestützt. Es bleibe ungeklärt, inwiefern die ursprünglich als
nachvollziehbar pathologisch beurteilten, schillernden Auffälligkeiten in ein
bewusstseinsnahes Verhalten übergegangen sein sollen. Auch zu beanstanden sei,
dass offenbar eine (verweigerte) Blutspiegelbestimmung als erforderlich
betrachtet und moniert worden sei, die Mitwirkung bei testpsychologischen
Abklärungen sei ungenügend ausgefallen, dann aber doch davon ausgegangen worden
sei, die Sache sei abschliessend beurteilbar. Hinzu komme, dass die
Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hätte Gelegenheit bieten
müssen, diese Massnahmen nachzuholen. Im Jahr 2018 hätten offensichtlich
objektive Gründe für eine langfristige und spezialisierte Behandlung bestanden,
weshalb die Beschwerdeführerin in die F.___ überwiesen worden sei. Der
diesbezügliche Bericht schildere den diagnoserelevanten Befund eindrücklich.
In der Beschwerdeergänzung lässt die
Beschwerdeführerin ausführen, der Privatgutachter Dr. med. G.___ setze
sich – im Gegensatz zu Dr. med. D.___ – einlässlich mit den bisherigen
Akten auseinander und stelle seine Diagnosen leitliniengerecht. Damit erweise
sich die isoliert dastehende und schwach abgestützte Beurteilung von Dr. med.
D.___ jedenfalls bezogen auf die hier interessierende Phase der Rentenaufhebung
als widerlegt. Insbesondere das Gutachten von 2017 könne den insbesondere im
Jahr 2018 und bis zur Parteibegutachtung gut dokumentierten Gesundheitszustand
nicht widerlegen. Daher seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise
Rentenaufhebung nicht erfüllt. Dr. med. G.___ stehe oft auch für die
IV-Stellen als Gutachter im Einsatz. Seine Gutachten zeichneten sich aus durch
eine umfassende Darstellung der Datenlage und eine breite Diskussion derselben
innerhalb der Beurteilung. Absolut zentral sei hier seine nachvollziehbar
fachlich begründete Überlegung, dass im konkreten Fall die
Persönlichkeitsstörungsdiagnose im Vordergrund stehe und für die
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit relevant sei. Zudem seien die Diagnose
und die ihr eigenen Befunde zwar gemäss Regelerfahrung langfristig stabil, es gehöre
aber zum Krankheitsbild, dass die Symptomatik stark fluktuiere. Der in den
Gutachten von Dr. med. D.___ wiederholt anzutreffende Hinweis, wonach in
der Untersuchung diese oder jene Merkmale nicht angetroffen worden seien, greife
offenbar im Sinne der von Dr. med. G.___ einlässlich dargestellten
richtigen Erfassung von Persönlichkeitsstörungen deutlich zu kurz. Vor dem
Hintergrund dieser Erkenntnisse erscheine es auch besser nachvollziehbar, dass
in der Praxis davon ausgegangen werde, die zuverlässige Beurteilung von
allfälligen Persönlichkeitsstörungsdiagnosen sei besonders schwierig. So müsse
nach Möglichkeit an mehreren Terminen eine vertiefte Exploration erfolgen und
eine umfassende, nach Möglichkeit auf der Einholung nicht nur medizinischer,
sondern auch fremdanamnestischer Angaben beruhende Anamneseerhebung vorgenommen
werden. Dr. med. G.___ mache an verschiedenen Stellen inhaltliche, eher gutachtenstechnische
Schwachstellen der Gutachten von Dr. med. D.___ aus. So sei auch Dr. med.
G.___ beispielsweise der Auffassung, die präzise Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
für eine angepasste Verweistätigkeit sei eigenartig ausgefallen. Er weise zu
Recht darauf hin, dass es unsinnig gewesen sei, im Gutachten von 2015 davon zu
sprechen, die in den Akten erwähnten Befunde liessen ein unspezifisch
depressives Syndrom als Reaktion auf das IV-Verfahren nachvollziehen. Ebenfalls
erwähne er, dass unrichtigerweise mehrfach von Aggravation die Rede sei, ohne
dass auf die Diagnose, deren Symptome aggraviert dargestellt würden, Bezug
genommen werde. Als weiterer Mangel werde die begrifflich unrichtige Verwendung
der Zumutbarkeit moniert. Mit Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung von 2017
nicht zustande gekommene Blutspiegelbestimmung zeige sich aktuell, dass eine
angemessene Medikamentencompliance habe belegt werden können. Besonders
überzeugend seien bei Dr. med. G.___ die diagnosenkriteriengeleitete
Darstellung und Diskussion der erhobenen sowie den Akten entnommenen Anamnese
und deren diagnostische Würdigung. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass und
weshalb ein chronisch wandelndes Zustandsbild durchaus störungsinhärent sei und
keineswegs gegen die im Behandlungskontext durchgehend so gestellte Diagnose
spreche. Auch die abschliessende RAD-Beurteilung vom 17. Oktober 2018
könne damit nicht für sich in Anspruch nehmen, im Rahmen der so erfolgten
Aktenbeurteilung zu überzeugenden Ergebnissen zu gelangen. Ein Berührungspunkt
zu den Einschätzungen von Dr. med. G.___ bestehe insofern, als angeführt
werde, vorübergehende Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit seien
bei der Persönlichkeitsstörungsdiagnose störungsimmanent. Hingegen nicht
nachvollziehbar erscheine, dass solche «schlechte Phasen» im Ergebnis für die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit irrelevant sein sollten. Auch problematisch
erscheine der Hinweis, die Berichte aus den stationären Behandlungen und
insbesondere jener der F.___ lieferten keine Hinweise zu Fragen wie Konsistenz
und Arbeitsfähigkeit. In eine ähnliche Richtung gingen Hinweise von Dr. med.
D.___ auf das teilweise Fehlen von Schilderungen zum diagnoserelevanten Befund.
Es sei notorisch, dass Behandler nicht nach den Erfordernissen von Gutachtern
arbeiteten und aus der Abwesenheit von Angaben zu einzelnen Befunden nicht auf
deren Inexistenz geschlossen werden könne. Gleiches gelte mit Bezug auf das
monierte Fehlen von Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall habe die
Notwendigkeit zur Einholung eines Parteigutachtens bestanden. Das Ergebnis der
zweiten Begutachtung von Dr. med. D.___ habe eine wirkliche
Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlichen Krankheitsgeschichte vermissen
lassen. Dass anschliessend trotz weiterer klarer Berichte aus den stationären
Behandlungen ohne nähere Diskussion auch Ende 2018 seitens des RAD der Standpunkt
vertreten worden sei, es liege keine dauerhafte invalidisierende Störung vor,
habe als ultima ratio die Einholung eines Privatgutachtens notwendig gemacht.
In der Replik lässt die
Beschwerdeführerin sodann ausführen, im vorliegenden Fall sei aus medizinischer
Sicht primär die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin derart verändert habe, dass eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Dieser Nachweis sei mit den Gutachten von Dr. med.
D.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht worden. Dessen
Beurteilung falle nicht überzeugender aus als die weitaus einlässlichere Einschätzung
von Dr. med. G.___. Dessen Beurteilung korreliere im Ergebnis mit den
Berichten der behandelnden Stellen. Dem Bericht der F.___ könne auch nicht
ernsthaft unterstellt werden, er mache sich ungenügend unabhängig und
ungenügend fachlich-kritisch den subjektiven Standpunkt der Beschwerdeführerin
zu eigen. Zum Bericht des RAD sei in formeller Hinsicht zu sagen, dass mit der
Einreichung der Beschwerde die Behandlung der Sache auf die Beschwerdeinstanz
übergehe und es dem Versicherungsträger daher grundsätzlich nicht gestattet
sei, weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Punktuelle Rückfragen
bei medizinischen Fachpersonen seien zwar erlaubt, sie stellten aber dann eine
parteiliche Einschätzung dar, die ein entsprechend geringeres Beweisgewicht
habe. Die wesentliche Leitdiagnose sei die Persönlichkeitsstörungsdiagnose. Es
treffe aber nicht zu, dass der damaligen Berentung eine durchgehend
mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik zugrunde gelegen habe.
Weshalb keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien, sei im
Gutachten von Dr. med. G.___ erklärt worden. Bei der Darlegung der angeblichen
Widersprüchlichkeiten handle es sich um gesuchte Einwände. Die Einwände zur
Konsistenz könnten ausserdem kaum im Rahmen einer Aktenbeurteilung zuverlässig
geklärt werden. Die RAD-Beurteilung führe schrittweise mit einzelnen Angaben
innerhalb der Beurteilung zum Ergebnis, dass sich die beiden Gutachter in
diagnostischer Hinsicht eigentlich praktisch einig seien und die Differenz
einzig in einer geringgradig unterschiedlichen Beurteilung des
nachvollziehbaren Schweregrads liege. Dies widerspreche der Praxis, wonach es
grundsätzlich unzulässig sei, allein und direkt aus einer Diagnose Rückschlüsse
auf die ausgewiesenen Einschränkungen zu ziehen. Vor allem vernachlässige diese
Sichtweise im vorliegenden Fall, dass Dr. med. D.___ ungeachtet seiner
Diagnosestellung zahlreichen, potenziell krankheitsinhärenten Befundelementen
deren Krankheitsbezug komplett abspreche und stattdessen aggravatorische,
bewusstseinsnahe Erklärungsansätze nenne, während Dr. med. G.___ sie als
konsistent und pathognomisch beurteile. Ferner zeige Dr. med. G.___
nachvollziehbar auf, dass bei einer Persönlichkeitsstörung der hier fraglichen
Art das in der Untersuchungssituation vordergründig allenfalls aktuell eher
wenig beeinträchtigt erscheinende Zustandsbild nicht täuschen dürfe, während
Dr. med. D.___ aus Feststellungen zu unmittelbar in der
Untersuchungssituation wenig ausgeprägten Auffälligkeiten ein zentrales Element
seiner Begründung mache. Soweit noch die fehlende Medikamentenspiegelbestimmung
moniert werde, stosse dieser Einwand ins Leere. Das Gutachten habe sich
explizit auf eine zuvor erfolgte Medikamentenspiegelbestimmung von Ende Januar
2019.
gestützt und deren Ergebnisse ausdrücklich besprochen. Das zweite Gutachten
von Dr. med. D.___ habe aufgrund eines Missverständnisses auf gar keiner zeitnah
vorgenommenen Medikamentenspiegelbestimmung beruht. Die Bereitschaft zu einer
solchen sei anschliessend mehrfach erfolglos bekundet worden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2
S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,
normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich
auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3
S. 297).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht
die Aufhebung einer seit 1. Juni 2004 ausgerichteten Invalidenrente per
Ende Februar 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012,
nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),
und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3
S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen
Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den
Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
Gemäss Art. 88a Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne
von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen ist – drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Abs. 2).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; BGE 132 V 93 E. 4 S.
99.
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232; BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Ein Parteigutachten besitzt nicht den
gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solches verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für
die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger
förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die in der angefochtenen Verfügung mit Verfügung vom 16. August 2005
(IV-Nr. 25) zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Diese
Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprechung vom 16. August 2005 und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung vom 16. Januar 2019 bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Die zwischenzeitlich in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Revisionen
beinhalteten keine umfassenden Prüfungen.
6.1
Zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf den Bericht der E.___ (Dr. med.
H.___, Assistenzärztin; Dr. med. I.___, Oberarzt), [...], vom 27. September
2004.
(IV-Nr. 11) sowie den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 29. Juni
2004.
(IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ab.
6.1.1
Gemäss Arztbericht von Dr. med.
H.___ lagen folgende Diagnosen vor:
-
Rezidivierende
depressive Störung (ICD-10 F33.1)
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10
F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw.
Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen
und psychotischen Symptomen
Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf
weiteres 100 %. Laut eigenen Angaben sei es vor etwa fünf Jahren zum
ersten Mal zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheits- und
Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im
weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem
Suizidversuch und nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik
in [...]. In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden,
insbesondere wegen optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem
Realitätsbezug. Im April 2003 habe sich die Symptomatik erneut verschlechtert
mit wiederkehrenden diffusen Angstzuständen, innerer Anspannung bei
Depersonalisations-Symptomen, teilweise auch selbstverletzendem Verhalten und
ständiger Gewichtszunahme. Es werde eine depressive Symptomatik mit
Niedergeschlagenheit, Einsamkeitsgefühlen, Antriebslosigkeit, starker innerer
Anspannung, diffusen Ängsten, einschiessenden Suizidgedanken und
selbstschädigendem Verhalten angegeben. Anhaltspunkte für formale oder
inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnesstörungen gebe es nicht.
Der affektive Rapport sei gut herstellbar bei guter Schwingungsfähigkeit. Es
erfolge eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (ein-
bis zweimal wöchentlich). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nur in einem
Schonrahmen zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe situationsbedingt eine
verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten wären ihr ebenfalls theoretisch
zu 50 % zuzumuten, dies sei jedoch zurzeit nur an einem geschützten
Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck realisierbar.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005
(IV-Nr. 19) ergänzten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ den
Arztbericht vom September 2004 dahingehend, dass sich seit September 2004 bei
der Beschwerdeführerin ein instabiler Verlauf gezeigt habe mit immer
wiederkehrenden Suizidgedanken sowie einer weiterhin bestehenden depressiven
Grundstimmung. Im Oktober 2004 sei es nach einer Tablettenintoxikation in
suizidaler Absicht zur stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik [...]
gekommen und danach zu einer engmaschigen Betreuung im Ambulatorium.
6.1.2
Laut dem Austrittsbericht der
Klinik J.___ waren folgende Diagnosen zu stellen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10
F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw.
Suizidgedanken, selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen und
minipsychotischen Symptomen
-
Hinweise für
komplizierte Trauerreaktion
-
Hinweise für
Somatisierungsstörung
Zur Anamnese wurde dargelegt, laut
eigenen Angaben sei es bei der Beschwerdeführerin vor ca. fünf Jahren nach dem
Tod ihres Vaters zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheits-
und Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im
weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem
Suizidversuch mit nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik.
In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung installiert worden, auch wegen
des Auftretens von optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem
Realitätsbezug. Im April 2003 sei es zu einer erneuten Verschlechterung der
Symptomatik gekommen, so dass die Beschwerdeführerin seither in regelmässiger
Behandlung stehe. Als Hauptproblembereiche gebe sie die wiederkehrenden
diffusen Angstzustände, das Auftreten von starker innerer Anspannung bei
Depersonalisationssymptomen, teilweise auch selbstverletzendes Verhalten und
wiederkehrende Stimmungsschwankungen an. Gleichzeitig berichte sie über eine
starke Gewichtszunahme (30 kg) unter der medikamentösen Behandlung, wobei sie
in Anspannungssituationen vermehrt Süssigkeiten esse. Die Beschwerdeführerin
gebe eine psychische Zustandsverschlechterung seit ca. sieben Monaten an mit
Überforderungsgefühlen sowie vermehrter Antriebslosigkeit. Aufgrund der
emotionalen Instabilität sei die Familie im September 2003 zur Mutter der
Beschwerdeführerin gezogen. Aktuell führe vor allem ihre Mutter den Haushalt
und übernehme auch mehrheitlich die Erziehung der Tochter. Weiterhin bestünden
starke Trauersymptome bezüglich des Todes ihres Vaters. Das allgemeine Befinden
sei beeinträchtigt. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, die
Beschwerdeführerin sei chronisch müde. Der Psychostatus falle folgendermassen
aus: Gedächtnis intakt, Konzentration vorhanden, formales Denken logisch
kohärent, inhaltlich auf ihre emotionale Instabilität bzw. Antriebsverminderung
fokussiert, in der Grundstimmung hintergründig gedrückt, insgesamt Auftreten
von wiederkehrenden Suizidgedanken, insgesamt starke emotionale Instabilität
mit Auftreten von Aggressionsdurchbrüchen sowie depressiven Einbrüchen mit
völligem Rückzug und Passivität, wiederkehrendes Auftreten von Einsamkeits- und
Verlassenheitsgefühlen bei sehr negativer Grundannahme, im Rahmen von starken
Anspannungssymptomen teilweise Auftreten von Selbstverletzungen,
wiederkehrendes Auftreten von diffusen Angstsymptomen, zum Teil auch
soziophobischen Ängsten, anamnestisch Hinweise für wiederkehrende
Schmerzsymptome im Sinne einer Somatisierungsstörung, ein affektiver Rapport
sei gut herstellbar.
Bei der Beschwerdeführerin habe ein
ausgeprägtes eigenes Hilflosigkeitskonzept vorgelegen, wobei sie bisher im
hohen Anspannungsbereich vor allem mit Rückzug ins Bett und
Medikamenteneinnahme zur Sedation reagiert habe. Dieses Verhalten habe sich
auch bei Wochenendheimgängen gezeigt. Auch der Anstieg selbstverletzender
Verhaltensweisen müsse als dysfunktionaler Versuch im Umgang mit den massiven
Gefühlsüberflutungen bis hin zu dissoziativen Symptomen mit Depersonalisation gesehen
werden. Es sei der Beschwerdeführerin schliesslich gelungen, sich mehr und mehr
auf die Behandlung einzulassen, wodurch sie eine schrittweise
Anspannungsreduktion erlebt habe. Ausgelöst durch die Notfallhospitalisation
ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der Klinik entlassen
werden wollen. Trotz gesundheitlicher Stabilisierung der Mutter sei es ihr schwergefallen,
sich weiterhin auf das stationäre Setting einzulassen. Schliesslich habe sie
ihren einschiessenden Wunsch eines Austritts überdenken können. Bei der
Nachbesprechung habe sich gezeigt, dass es für sie nach wie vor schwierig sei,
eigene Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen. Aufgrund des Drängens von
ihrer Seite sei schliesslich der Austritt erfolgt. Während des
Klinikaufenthalts vom 19. April bis 23. Juni 2004 habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
6.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 16. Januar 2019 lagen folgende Unterlagen zum medizinischen
Sachverhalt vor:
6.2.1
Laut dem Bericht der mittlerweile
in einer eigenen Praxis tätigen Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 13. November 2013 (IV-Nr. 51 S. 3 ff.),
waren folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
zu stellen:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom,
-
andere Diagnosen sind
den vorhandenen IV-Akten zu entnehmen.
Im Weiteren wurde dargelegt, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 14. März 2013 in Behandlung. Zuvor
habe sie während zwei Jahren keine psychiatrische Therapie in Anspruch genommen,
da sie sich dies finanziell nicht habe leisten können. Sie fühle sich sehr oft
müde, wenig belastbar, leide an Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühlen
und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Es seien im Gespräch keine kognitiven
Einschränkungen eruierbar, inhaltliche oder formale Denkstörungen bestünden
nicht. Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, reduziert
schwingungsfähig, habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle und massive
Existenzängste. Suizidalität werde verneint, aber es bestünden anamnestisch Hinweise
auf passive Todeswünsche. Eine stationäre Behandlung sei im Oktober 2013 wegen
fehlender Kinderbetreuung abgelehnt worden. Sollte sich innert der nächsten
Wochen keine Besserung einstellen, wäre ein stationärer Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik unumgänglich.
6.2.2
In einem weiteren Bericht von
Dr. med. H.___ vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 53 S. 5 f.) wird
festgehalten, es habe nach einer Medikamentenumstellung im November/Dezember
2013.
eine stabile Phase gegeben. Im Februar/März 2014 sei es zu einer erneuten
Krise gekommen mit massiven Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Abschottung,
innerer Unruhe, dysphorisch gereizter Stimmung und ausgeprägter emotionaler
Instabilität. Diese Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei sicherlich
in Zusammenhang mit der bekannten Borderline-Persönlichkeitsstörung zu sehen,
was medikamentös nur bedingt beeinflussbar sei.
6.2.3
Mit Bericht vom 2. März
2015.
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin) gab Dr. med. H.___ dann bekannt,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Juli 2014 nicht mehr bei ihr zur
Konsultation gewesen (IV-Nr. 54 S. 1).
6.2.4
Im von der Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des RAD eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2015
(IV-Nr. 60.1; Untersuchung vom 2. Juli 2015) werden folgende
subjektive Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: Seit 17 Jahren habe sie
ein Borderline. Daran sei nichts zu ändern. Der Tod ihres Vaters, zu dem sie
ein sehr gutes emotionales Verhältnis gehabt habe, sei der Auslöser dafür
gewesen. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Instabilität. Sie könne
grundsätzlich schon arbeiten gehen, aber ihre Leistungsfähigkeit sei sehr
unzuverlässig. Es komme vor, dass sie drei bis vier Tage nur liege und nicht
funktioniere. Sie könne sich oft nicht an die Ausfälle erinnern. So werde sie
sicher von niemandem eingestellt. Sie sei manchmal traurig, dann wieder
verärgert und/oder wolle für sich allein sein. Die Schwankungen seien
unberechenbar und sehr extrem. Den Tag verbringe sie je nach ihrem Befinden.
Sie kümmere sich um die Kinder und besorge den Haushalt. Darüber hinaus mache
sie gar nichts. Soziale Kontakte habe sie keine. Sie schlafe unregelmässig und
fühle sich oft körperlich kraftlos. Für regelmässige Reisen fehle das Geld.
Seit 2003 habe sich gar nichts verändert. Es sei alles genauso schlimm wie
damals. Sie habe aber gelernt, es zu ertragen. Sie habe keine grosse Depression
mehr. Das Medikament, das sie nehme, führe zu etwas mehr Stabilität. Der
anfängliche Nutzen habe aber etwas nachgelassen.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Die Explorandin sei
in der Interaktion narzisstisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar.
Fragen zu subjektiven Beschwerden, zur Therapie und zur Tagesaktivität würden ausweichend,
unklar, vage, oberflächlich und pauschal beantwortet. Intelligenz, Auffassung,
Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Im Affekt sei die Explorandin
ausgeglichen, ernst, ruhig und dysthym, dabei sehr gut moduliert. Ein
affektiver Rapport komme gut zustande. Von Suizidalität sei sie distanziert. Im
MADRS (Fragebogen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven
Syndroms) erreiche sie neun Punkte, womit kein depressives Syndrom objektiviert
werden könne. Beim Fragebogen MMPI-2 sei Simulation anzunehmen, da die Angaben
der Explorandin eine Beantwortung nach Zufall zeigten.
Folgende Diagnose wird erhoben:
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (F 60.3), mit aktuell neurasthenisch-dysthymer
Verstimmung, mit rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4),
mit Status nach Suizidversuchen (Tabletten)
In der Beurteilung hält der Gutachter
fest, mit Austrittsbericht der E.___ vom 24. August 1999 sei eine erste
stationäre Behandlung der Explorandin dokumentiert, dies nach einem
Suizidversuch. Ab Juli 2003 habe man bei ihr eine rezidivierende depressive
Störung diagnostiziert. Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei
ebenfalls genannt worden, ab Dezember 2003 habe man diesen präzisiert. Ab
Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 seien dann im weiteren
Verlauf regelmässig unwidersprochen gemäss ICD-10 eine rezidivierende
depressive Störung (in unterschiedlicher Ausprägung) und eine emotionale
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) attestiert worden.
Die Mitarbeit der Explorandin bei den therapeutischen Bemühungen sei immer
wieder auch unzuverlässig gewesen. Anlässlich der Untersuchung seien die
objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering
ausgeprägt vorhanden. Insbesondere ein depressives Syndrom sei nicht erkennbar.
Fragen zu Beschwerden, Therapie und Tagesaktivität würden ausweichend
beantwortet. Im Affekt sei die Explorandin dysthym, in der Interaktion
narzisstisch (ich bezogen). Eine Verdeutlichungstendenz sei klinisch vorhanden.
Die Explorandin zeige bei der Beantwortung der Fragebögen ein unkooperatives
Antwortverhalten, eine extreme Zustimmungstendenz und eine Aufmerksamkeitserheischung.
Eine Aggravation sei anzunehmen. Zusammenfassend lasse sich bei der Explorandin
eine emotional unstabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit begründen. Diese sei aufgrund der aktuellen Untersuchung,
der vorliegenden Akten und der Angaben der Explorandin selbst als leicht bis
mittelschwer zu qualifizieren. Es seien narzisstische sowie depressive,
impulsive, misstrauische und aggressive Anteile zu erkennen. Es zeige sich eine
dokumentierte Entwicklung ab dem 22. Altersjahr. Diese gehe einher mit
einer gescheiterten beruflichen Integration und rezidivierenden ehelichen
Konflikten. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall der Explorandin nicht
gleichzusetzen mit einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung, welche die
Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig
verunmögliche. In den Akten würden zudem unregelmässige depressive Episoden
attestiert. Zurzeit würden die Eingangskriterien für eine depressive Episode
nicht (mehr) erfüllt. Es könne von einer derzeit remittierten rezidivierenden
depressiven Störung (F33.4) ausgegangen werden. Ein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive
Symptome seien meist Ausdruck der Überforderung der Explorandin aufgrund ihrer
Persönlichkeitsdefizite und begründeten kurzfristige Minderungen der
Leistungsfähigkeit.
Für die Zeiten stationärer
Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund der Art der
Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Gemäss aktueller Einschätzung
habe die leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen
relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % Minderung auf dem
ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Im Bereich familiäre/persönliche
Beziehungen sei eine leichte Beeinträchtigung anzunehmen, in den Bereichen
Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben und
Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung und
im Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung.
Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt, einfach, gut
strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt
könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante
Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr) angenommen werden. Die aktuellen
Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich Durchhaltefähigkeit) seien
wesentlich bestimmt von der inneren Bereitschaft der Explorandin. Diese sei
gegenwärtig aussergewöhnlich gering ausgeprägt. Eine allfällige therapeutische
Unterstützung zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde
abgelehnt und sei auch in der Vergangenheit nur unregelmässig genutzt worden.
Schliesslich erkläre sich die in der aktuellen Untersuchung von der Explorandin
gezeigte Aggravation nicht durch primär psychopathologische Defizite, sondern
durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als Invalide. Von dieser
Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015)
ausgegangen werden. Die krankheitsfremden Faktoren erklärten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im Gegensatz zur versicherungsmedizinischen
Einschätzung. Sie behinderten auch die medizinisch zumutbare Willensanstrengung
zur Überwindung der Defizite. Hierfür spreche auch die von der Explorandin an
der Untersuchung gezeigte Aggravation. Zu abweichenden ärztlichen
Einschätzungen könne nicht kritisch differenziert Stellung genommen werden,
weil zu diesen keine versicherungsmedizinisch relevanten Angaben gemacht worden
seien.
6.2.5
Einige Tage nach der psychiatrischen
Begutachtung kam es nach Selbstzuweisung zu einer dreitägigen Hospitalisation in
der psychiatrischen Klinik [...] (IV-Nr. 63 S. 2; 90 S. 19 ff.).
6.2.6
Dr. med. K.___, Fachärztin
für Allgemeine Medizin vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
5.
November 2015 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___
vom 6. August 2015 sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische
Aspekte, die weitere Abklärungen erforderten, seien nicht genannt worden. Der Gutachter
habe seit 2. Juli 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
feststellen können. In der angestammten Tätigkeit könne ab dem 2. Juli
2015.
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In einer Verweistätigkeit
(wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne
Leistungsdruck) bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine
relevante Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 66 S. 2 f.).
6.2.7
Eine längere Hospitalisation
erfolgte vom 1. April bis 9. Juni 2016 (IV-Nr. 75 S. 2; 90
S. 25 ff.). Diagnostiziert wurden zu diesem Zeitpunkt durch die E.___ eine
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Man habe gegen Ende des stationären
Aufenthalts versucht, mittels Arbeitstherapie die Belastungsfähigkeit im
geschützten Rahmen zu stärken. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Patientin aufgrund
ihrer ausgeprägten emotionalen Instabilität nicht in der Lage sei, einfachste
Arbeiten über eine gewisse Zeit regelmässig auszuführen.
6.2.8
Im Arztbericht der E.___ (Dr. med.
L.___, Oberärztin; Dr. med. M.___, Arzt) vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 80
S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
-
Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Suizidversuch mit nicht opiathaltigen Analgetika (ICD-10 X60)
-
Adipositas
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit mindestens 2015. Ab 2015 sei es trotz störungsspezifischer Therapie zu
einer weiteren Verschlechterung gekommen, wobei zuletzt die Kriterien einer
schweren depressiven Episode erfüllt gewesen seien und eine Hospitalisation auf
der Depressionsstation vom 1. April bis 9. Juni 2016 notwendig
gewesen sei. Die ambulante Nachbehandlung habe wiederum im Ambulatorium
stattgefunden. Bereits kurz nach der Hospitalisation mit Vollremission sei es
zu einem Rückfall gekommen und die Patientin leide bis heute an einer
mittelgradigen Depression. Sie sei im Kontakt weinerlich, habe eine mittelschwere
Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung, sei formalgedanklich kohärent, habe
eine Denkverlangsamung und -einengung auf die aktuelle Situation und leide an Gedankenkreisen.
Ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar, die Patientin sei affektstarr und
affektarm bei depressiver Stimmungslage. Die Vitalgefühle seien gestört, es
bestünden Insuffizienzgefühle, Ängste und Antriebsarmut. Sie könne sich derzeit
von Suizidgedanken distanzieren.
6.2.9
In einem weiteren Arztbericht der
E.___ (Dr. med. M.___, Oberarzt), vom 11. Oktober 2017 (IV-Nr. 90
S. 5 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
-
Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach Suizidversuch
mit nicht opiathaltigen Analgetika (X60)
-
Status nach
Magenbypass-Operation 04/2017
-
Diabetes mellitus
Typ 2, ED 02/2017
Es wurden folgende psychopathologischen Befunde
vom 15. September 2017 angegeben: Die Patientin sei formalgedanklich kohärent,
ein affektiver Rapport sei herstellbar und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten
bei euthymer Stimmungslage. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle,
Insuffizienzgefühle und Ängste, dass der Ehemann sie verlasse und andere sehen
könnten, wie schlecht es ihr gehe. Psychomotorisch sei die Patientin ruhig, mit
Antriebsarmut. Aktuell könne sie sich von Sui-zidgedanken distanzieren. Sie
zeige derzeit einen leicht besseren Zustand bezüglich emotionaler Stabilität
und depressiver Stimmung im Vergleich zum Bericht Anfang 2017. Insgesamt sei
die Belastbarkeit nach wie vor gering, es reiche einzig für den Haushalt und
die Kinderbetreuung mit Unterstützung.
Gemäss den ebenfalls eingereichten
Beilagen befand sich die Beschwerdeführerin vom 7. bis 10. Juli 2015
(IV-Nr. 90 S. 19 ff.), vom 21. bis 28. Dezember 2015
(IV-Nr. 90 S. 22 ff.), vom 1. April bis 9. Juni 2016
(IV-Nr. 90 S. 25 ff.), vom 18. bis 28. September 2016
(IV-Nr. 90 S. 10 ff.), vom 23. Januar bis 2. Februar 2017
(IV-Nr. 90 S. 13 f.), vom 8. Februar bis 10. März 2017
(IV-Nr. 90 S. 15 f.) sowie vom 6. bis 7. August 2017 (IV-Nr. 90
S. 17 f.) jeweils stationär in Behandlung bei den E.___.
6.2.10
Aufgrund der mehrfachen
stationären Aufenthalte gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein
Verlaufsgutachten in Auftrag, das am 28. November 2017 erstattet wurde
(IV-Nr. 92.1; Untersuchung vom 13. September 2017). Der Gutachter hielt
zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe eine Blutentnahme (zur Bestimmung
des Blutspiegels der von ihr angegebenen Psychopharmaka sowie des CDT-Wertes)
mehrfach ausdrücklich verweigert, ebenso die Bearbeitung von
Selbstbeurteilungsfragebögen und objektivierenden Tests. Zu den gegenwärtigen
Beschwerden habe sie angegeben, sie sei seit drei Monaten aussergewöhnlich
unkonzentriert. Deshalb könne und wolle sie die Selbstbeurteilungsfragebögen
nicht bearbeiten. Es gehe ihr seit Juli 2015 wirklich nicht gut. Seither sei
sie ca. sieben Mal in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
gewesen. Diese Behandlungen seien zwar kurzfristig hilfreich gegen die
Depressionen, aber nie anhaltend. Die Depressionen hätten seit Sommer 2015 in
Häufigkeit und Ausprägung zugenommen. Mit dem «Borderline» könne sie
unterdessen recht gut umgehen. Noch Anfang Juli 2015 sei es ihr einigermassen
gut gegangen, aber danach habe sie plötzlich eine stationäre Behandlung in
Anspruch nehmen müssen. Einen Anlass könne sie nicht beschreiben. Seither sei
der Verlauf ihrer Beschwerden wechselhaft. Oft sei es die Hölle, es sei immer
gleich schlecht. Ab und zu gehe es ihr vielleicht auch tage- bis wochenweise
besser oder gut. Sie erlebe ihren Gesundheitszustand fast so wie am Anfang vor
18.
Jahren. Sie leide unter ihren rezidivierenden Krisen und denke vermehrt an
Tod und Sterben. Sie habe immer wieder Angst, sich vielleicht etwas anzutun.
Zuletzt habe sie vor mehr als zehn Jahren einen Selbstmordversuch unternommen.
Sie schlafe unregelmässig, habe auch unter Appetitlosigkeit gelitten und sei
innerlich angespannt. Um sich zu spüren, kratze sie sich absichtlich (beispielsweise
im Gesicht). Ihre Beschwerden seien «im Kopf». Seit ca. drei Monaten sei sie
vermehrt aggressiv und reizbar, werde laut. Die Depression sei sehr aktiv, es
gehe gar nichts mehr richtig. Sie habe Schuldgefühle, sei weinerlich,
unkonzentriert und ohne innerlichen Antrieb. Sie fühle sich «unter Leuten»
unwohl. Seit November 2015 sei sie in ambulanter Therapie bei Dr. med. M.___,
sie sehe diesen ein- bis dreimal im Monat. Die Gespräche seien hilfreich. Sie
fühle sich von ihm «gut verstanden». Zudem nutze sie eine
Psychopharmakotherapie. Im Jahr 2017 sei bei ihr neu die Zuckerkrankheit
festgestellt worden, weshalb sie entsprechende Medikamente einnehme und Insulin
spritze. Im April 2017 sei bei ihr ein Magenbypass angelegt worden. Die
Operation und die anschliessende Heilung seien komplikationslos verlaufen. Sie
sei bereits vor drei Jahren geplant gewesen, dann aber aufgrund der psychischen
Instabilität der Patientin verschoben worden.
Den Tag verbringe die Explorandin strukturiert.
Sie stehe um 06:45 Uhr auf und gehe um 23:00 Uhr zu Bett. Am Morgen schicke sie
den Sohn in die Schule. Sie habe am Vormittag auch mehr Kraft. Sie besorge ihre
tägliche Hygiene, trinke Kaffee, putze und räume auf, je nach ihrem Befinden.
Einmal in der Woche komme eine Putzhilfe und sie werde auch von zwei
Nachbarinnen regelmässig unterstützt. Ab und zu treffe sie sich mit Kolleginnen
oder telefoniere mit diesen. Auch mit den Verwandten pflege sie telefonische
Kontakte. Sie nehme regelmässig Termine wahr und benütze dafür den öffentlichen
Verkehr. Sie gehe einkaufen und bereite das Mittagessen für den Sohn zu. Sie
gehe spazieren, höre Radio, sehe fern, häkle und nutze das Internet. Sie gehe
mit der Familie regelmässig mit dem Auto nach Deutschland zum Einkaufen. Sie
habe Angst davor, dass die Rente allenfalls sistiert werden könnte. Ein
Arbeitstraining sei jedoch «völlig unmöglich». Die IV-Stelle habe darauf
bestanden, dass sie während einer Hospitalisation an einem solchen Training
teilnehme. Auch eine Umschulung sei nicht möglich, weil sie nichts lernen
könne. Sie sei vergesslich und könne sich so etwas gar nicht vorstellen. Die
Tätigkeit als gelernte Coiffeuse habe sie gerne ausgeübt, dafür sei sie nun
aber zu alt. Die letzte Tätigkeit bei der C.___ habe sie im Rahmen einer
temporären Anstellung ausgeübt, die sie selbst gefunden habe. Sie habe das
Einkommen benötigt. Im Jahr 2007 sei dann ihr Sohn zur Welt gekommen. Ihr
Ehemann habe in seinem Schreiben vom 20. September 2015 ihren
Gesundheitszustand gut beschrieben.
Es wurden folgende Befunde erhoben:
Psychomotorik und Antrieb seien angemessen, flexibel und lebendig. Das
Gesprächsverhalten sei freundlich und zugewandt, in der Interaktion sei die
Beschwerdeführerin emotional expressiv und narzisstisch (ich bezogen), dabei
sozial sehr kompetent. Sie berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr
differenziert und gut strukturiert. Im formalen Denken sei sie logisch und
kohärent. Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Das
Gedächtnis sei intakt. Im Affekt sei die Explorandin leicht angespannt, ruhig
und ausgeglichen, dabei sehr gut moduliert. Ab und zu lächle, lache und scherze
sie situativ angemessen. Von Suizidalität sei sie distanziert. Ein affektiver
Rapport komme gut zustande. Ein depressives Syndrom könne nicht objektiviert
werden (MADRS: 12 Punkte).
Es wurde folgende Diagnose gestellt:
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (F 60.3)
mit rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4)
mit Status nach
Suizidversuchen (Tabletten)
In seiner Beurteilung legte der
Gutachter dar, die im Gutachten vom 6. August 2015 gestellte Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leichter bis mittelschwerer
Ausprägung (ICD-10 F60.3) werde im weiteren Aktenverlauf unwidersprochen
bestätigt. Die im ersten Gutachten getroffene Einschätzung, dass die
depressiven Syndrome der Explorandin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund
ihrer Persönlichkeitsdefizite seien, bestätige sich im weiteren Verlauf
ebenfalls. Die Explorandin habe auf die Prüfung ihres Leistungsanspruchs mit
zunehmender emotionaler Instabilität reagiert. Es sei zu mehrfachen, meist
kurzfristigen stationären Hospitalisationen gekommen, meist auf Wunsch der Explorandin
selbst, die regelmässig zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes bzw. zur
Remission der depressiven Symptome geführt hätten. Die anschliessende
Therapietreue sei jedoch unregelmässig. Trotzdem sei der Gesundheitszustand
zwischen den Hospitalisationen ausreichend stabil, um Ferien in der Türkei zu
verbringen. Es komme auch zu keinem vermehrten Gebrauch von Benzodiazepinen.
Anfang 2017 sei die Explorandin nach entsprechender psychologischer Abklärung
als ausreichend stabil beurteilt worden, um sich einem schwerwiegenden
operativen Eingriff (Magenbypass) zu unterziehen. Die in den Berichten vom 6. Februar
und 16. März 2017 zeitgleich als schwer ausgeprägt eingestufte depressive
Episode stehe dazu in aussergewöhnlichem Widerspruch. Nach erfolgter Operation sei
dann auch von den behandelnden Fachpersonen eine Verbesserung des
Gesundheitszustands festgestellt worden. In keinem Bericht fänden sich
allerdings substanzielle Informationen zu den depressiven Syndromen. Objektive
psychopathologische Befunde seien, wenn überhaupt aufgeführt, stets spärlich
und liessen ein unspezifisches depressives Syndrom (als Reaktion auf das
IV-Verfahren) qualitativ nachvollziehen. Der Schweregrad bleibe stets unklar,
oder gar widersprüchlich. Eine Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem
fehle regelmässig. Anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 13. September
2017.
seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde nicht ausgeprägt. Zusammenfassend
sei die nosologische Einordnung der subjektiven Beschwerden und der objektiven
Befunde gemäss Gutachten vom 6. August 2015 zu bestätigen. Eine depressive
Störung gemäss ICD-10 F3, die sich allenfalls von der emotionalen Instabilität
abgrenzen liesse und sich im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren bei einer
weiterhin fehlenden Motivation zur beruflichen Reintegration zeige, könne
wiederum nicht bestätigt werden.
Die Gesundheitsschädigung erscheine
konkret als eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Als Teil/Ausdruck
dieser Störung sei zudem eine depressive Störung zu beachten, die gegenwärtig
remittiert sei (F33.4). Es stehe gegenwärtig eine emotionale Instabilität im
Zusammenhang mit dem IV-Verfahren im Vordergrund des klinischen Bildes. Die
objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für
alle vergleichbaren Lebensbereiche aufgrund deutlicher Abweichungen im
Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Eine
Willensanstrengung zur Bewältigung der bestehenden Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar eingeschränkt, aber möglich. So
habe die Explorandin vielfältige soziale Kontakte und kümmere sich um Haushalt
und Kinder. Eine soziale Desintegration sei nicht vorhanden. Die Explorandin pflege
regelmässig soziale Kontakte zu Nachbarinnen, Freundinnen und Verwandtschaft,
nehme Termine wahr und gehe in die Türkei auf Reisen. Sie kümmere sich um die
Kinderbetreuung und übe Freizeitaktivitäten aus (TV sehen, Radio hören,
Internet nutzen, häkeln, spazieren gehen). Sie besorge ihren Haushalt. Sie
fahre im PW und benütze den öffentlichen Verkehr. Es bestünden zudem gemäss den
Angaben der Explorandin ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und Alkohol
sowie eine Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper
Substanzen, was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweise.
Auch der Gebrauch ärztlich verordneter Benzodiazepine erfolge
bestimmungsgemäss.
Schliesslich wurde dargelegt, zu
Eingliederungsmassnahmen bestünden keine substanziellen Informationen. Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien
schon für die Zeit vor 2015 genannt worden. In Zusammenhang mit dem
IV-Verfahren habe die Explorandin von sich aus sieben Mal eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in Anspruch genommen, die meist kurz gedauert habe und stets
zumindest teilweise erfolgreich gewesen sei. Eine Psychopharmakotherapie sei ebenfalls
verwendet worden, wobei Hinweise auf eine unregelmässige Einnahme dokumentiert
seien. Bezüglich einer seit November 2015 durchgeführten regelmässig ambulant stattfindenden
Psychotherapie habe die Explorandin eine entsprechende Therapiemotivation
bestätigt. Die Persönlichkeitsstörung stelle auch weiterhin grundsätzlich eine
Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche Psychotherapie
dar. Der allfällige Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der
Arbeitsfähigkeit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Die Prognose sei bei einer Persönlichkeitsstörung medizinisch-theoretisch meist
chronisch stabil. Beim Verlauf der Störung der Explorandin seien eine
bewusstseinsnahe Aggravation, ein Renten-/Leistungsbegehren und weitere nicht
krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, so zum Beispiel das
Lebensalter, die Herkunft, die Migration, einfache Schulbildung, geringe
Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche
Berufswünsche und finanzielle Sorgen. Die Arbeitsunfähigkeit sei gleich
einzuschätzen wie im Gutachten vom 6. August 2015.
6.2.11
Der RAD (Dr. med. N.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hielt in seiner Stellungnahme vom
26.
März 2018 im Wesentlichen fest, zunächst fielen die verschiedenen
Verhaltensmuster der Versicherten im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr
2015.
hinsichtlich der Selbstdarstellung und ihres konkreten Antwortverhaltens
im Gutachten auf, die vermutlich der Angst geschuldet gewesen sein dürften, die
von der IV bezogene Rente einzubüssen und dies möglichst zu verhindern. Dazu
seien im Jahr 2015 neben subjektiven, diesbezüglich explizit formulierten
Einschätzungen der Versicherten, krank und auf keinen Fall arbeitsfähig zu
sein, vom Gutachter ein auffälliges Antwortverhalten und Inkonsistenzen
beschrieben worden, die von ihm teilweise als Simulation gedeutet worden seien.
Darauf nehme der Rechtsvertreter im Einwand allerdings nicht Bezug. Rund zwei
Jahre später falle die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nach seiner
erneuten eingehenden Untersuchung unverändert aus. Aus Sicht des RAD erscheine
das vorliegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom
28.
November 2017 umfassend, in Kenntnis der Akten erstellt, auf
allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden
berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen
Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
bzw. Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der RAD könne sich daher dieser
Beurteilung anschliessen.
Das Verlaufsgutachten sei schlüssig und
nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache
insofern verändert, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von
60.
% spätestens ab dem Datum der Erstbegutachtung (6. August 2015)
bestehe, welche lediglich während der stationären Behandlungszeiten
unterbrochen worden sei (formal 100 %). Für eine angepasste Verweistätigkeit
bestehe ein Zumutbarkeitsprofil von 80 %, bestehend spätestens ab dem
Datum der Erstbegutachtung, welche lediglich während der stationären
Behandlungszeiten unterbrochen worden sei (formal 100 %; IV-Nr. 96).
6.2.12
Gemäss Austrittsbericht der E.___
vom 18. April 2018 (IV-Nr. 97 S. 3 ff.) kam es vom 18. Februar
bis 11. April 2018 zur 13. Hospitalisation wegen eines Suizidversuchs,
im Anschluss fand ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vom 12. April
bis 6. Juli 2018 statt. Im Austrittsbericht der F.___ vom 26. Juli 2018
(IV-Nr. 99) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F 60.31)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
-
Agoraphobie: ohne
Angabe einer Panikstörung (F 40.00)
Es wurde ausgeführt, die Patientin habe
insgesamt zuverlässig am Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf habe sich
eine schwerwiegende Symptomatik gezeigt, die sich insbesondere in häufigen und
raschen Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden
Verhaltensweisen (oberflächliche Schnittverletzungen) sowie situativ auch
passiven Todeswünschen geäussert habe. Die differenziertere Wahrnehmung der
eigenen inneren Befindlichkeit sowie auch die adäquate Kommunikation nach
aussen seien der Patientin ausgesprochen schwergefallen und es seien
ausgeprägte Mentalisierungsdefizite deutlich geworden. Bei zurückgehenden
Selbstverletzungen sei im weiteren Verlauf eine Phase aufgetreten, in welcher
die Patientin über ein anhaltendes und quälendes Stimmenhören mit entwertenden
und destruktiven Inhalten berichtet habe. Dies habe man diagnostisch im Rahmen
der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eingeordnet. Als
Anschlussbehandlung sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden. Eine
solche habe die Patientin schliesslich abgelehnt mit der Begründung, nach
Monaten der klinikbedingten Abwesenheit von ihrer Familie sich nun zunächst mit
der Unterstützung durch den ambulanten Psychiater wieder im familiären Alltag
erproben zu wollen. Insgesamt habe sich eine wiederkehrende depressive
Symptomatik gezeigt, die im Rahmen der integrierten, multimodalen Behandlung medikamentös
und psychotherapeutisch behandelt worden sei. Die angstbezogene Symptomatik
habe sich insbesondere durch die Angst der Patientin davor, alleine zu reisen,
sowie entsprechendem Vermeidungsverhalten gezeigt. Die Patientin habe sich
nicht getraut, den Weg nach Hause alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurückzulegen, es sei ihr aber im Verlauf gelungen, selbstständig Ausflüge in
die Stadt zu unternehmen.
6.2.13
Der RAD-Arzt, Dr. med. N.___,
hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 101) schliesslich
fest, die diagnostischen Einschätzungen der F.___ wiesen keine wesentlichen
Differenzen zu den Resultaten der Begutachtung auf. Vorübergehende
Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit bei einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung seien als störungsimmanent anzusehen. Einer agoraphoben
Symptomatik komme versicherungspsychiatrisch kein bedeutender Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Keine Aussagen seien von den Behandlern zu den
versicherungsmedizinischen Fragen wie Konsistenz und Arbeitsfähigkeit gemacht
worden. Die Aussage im Austrittsbericht der F.___, dass die Versicherte die
empfohlene Weiterbehandlung in der Tagesklinik aus familiären Gründen abgelehnt
habe, lasse darauf schliessen, dass die Symptome (und damit korrespondierend
der Leidensdruck) zum Ende der Behandlung deutlich abgenommen hätten und der
Gesundheitszustand sich wieder verbessert habe. Eine anhaltende
Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht plausibel ausgewiesen.
An der Einschätzung des RAD vom 26. März 2018 habe sich nichts verändert.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017 ab, weshalb deren Beweiskraft
zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die Gutachten in
Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach jeweiliger einlässlicher Untersuchung
der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der
von ihr geklagten Beschwerden erstellt wurden. Insofern sind die Anforderungen
an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Inhaltlich kommt Dr. med. D.___
jeweils zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwei psychiatrische
Diagnosen zu stellen sind, nämlich die einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD-10 F33.4), mit Status nach Suizidversuchen. Diesbezüglich bestehen
keine Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage. Weitere oder andere Diagnosen sind
nie gestellt worden, und so werden diese gutachterlich auch nachvollziehbar und
unter Bezugnahme auf die vorhandenen Berichte hergeleitet (erste
Hospitalisation im Jahr 1999; ab Juli 2003 Diagnostizierung einer
rezidivierenden depressiven Störung mit Nennung des Verdachts auf eine
Persönlichkeitsstörung, Letzteres präzisiert ab Dezember 2003; ab
Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 unwidersprochene Attestierung
einer rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlicher Ausprägung und
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ). Die vom
Gutachter anlässlich der Untersuchung vom 2. Juli 2015 erhobenen
objektiven Befunde qualifiziert dieser einleuchtend als gering ausgeprägt, so
präsentierten sich Psychomotorik und Antrieb, Auffassung, Merkfähigkeit und
Konzentration unauffällig, der Affekt ausgeglichen, ein affektiver Rapport kam
gut zustande (IV-Nr. 60.1 S. 15 f.). Gleiche Befunde erhob der
Gutachter in der Untersuchung vom 13. September 2017: Psychomotorik und
Antrieb angemessen, flexibel und lebendig, formales Denken logisch und
kohärent, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig, Gedächtnis
intakt, im Affekt leicht angespannt, ruhig und ausgeglichen, dabei sehr gut
moduliert. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen (IV-Nr. 92.1
S. 15 f.). Weiter weist der Gutachter in beiden Expertisen auf ein narzisstisches
Interaktionsverhalten und eine klinisch vorhandene Verdeutlichungstendenz hin.
Dies begründet er jeweils stimmig mit dem ausweichenden, vagen Antwortverhalten
der Beschwerdeführerin zu Therapie und Tagesaktivitäten, einer mangelhaften
Kooperation bei der Durchführung des Persönlichkeitstests, wohingegen zum
subjektiven Befinden bezüglich des Gesundheitszustandes klare Angaben gemacht
worden seien (an ihrer Krankheit sei nichts zu ändern, damit einer Arbeit
nachzugehen sei unmöglich). Er leitet daraus ab, dass das Vorhandensein einer
Aggravation angenommen werden könne.
Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung ergibt Folgendes:
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbiditäten) lässt sich den Gutachten
entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung leicht bis
mittelschwer ausgeprägt sei, mit narzisstischen sowie depressiven, impulsiven,
misstrauischen und aggressiven Anteilen (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 21).
Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration
aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften
Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch
ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise
mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Die
objektiven psychopathologischen Befunde sind gering ausgeprägt (Gutachten 2015,
S. 20; Gutachten 2017, S. 24). In Bezug auf die rezidivierende
depressive Störung waren die Eingangskriterien im Jahr 2015 nicht mehr erfüllt
(Gutachten 2015 S. 22) und diese daher als remittiert zu betrachten. Ein
gleicher Zustand zeigte sich im Jahr 2017 (Gutachten 2017, S. 24).
Zusammengefasst wird im Bereich familiäre/persönliche Beziehungen eine leichte,
in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von
Aufgaben und Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere sowie im
Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung
gesehen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei zwar
eingeschränkt, aber möglich (Gutachten 2015, S. 23; Gutachten 2017, S. 24).
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg anbelangt, so wurde im Jahr 2015
festgehalten, die aktuellen Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich der
Durchhaltefähigkeit) seien wesentlich von der inneren Bereitschaft der
Beschwerdeführerin bestimmt, die aussergewöhnlich gering ausgeprägt sei. Sie
stelle entschieden fest, dass an ihrem Gesundheitsschaden nichts zu ändern sei
und lehne eine differenzierte und ausgebaute therapeutische Unterstützung zur
Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab (Gutachten 2015, S. 24).
2017.
wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach
eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch
genommen habe, die meist kurz gedauert habe und stets zumindest teilweise
erfolgreich gewesen sei. Ebenfalls wird auf die durchgeführte
Psychopharmakotherapie hingewiesen sowie auf die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie, die seit November 2015 wieder
regelmässig durchgeführt werde (Gutachten 2017, S. 28). Den Akten lassen
sich indessen aber auch Unterbrüche in der Behandlung (und damit auch in der
medikamentösen Therapie) entnehmen, so zum Beispiel ab Juli 2014 (IV-Nr. 54).
Von einer konsequenten Therapie kann daher nicht gesprochen werden. Der
Gutachter weist weiter auf die grundsätzliche Indikation für eine regelmässige
strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin,
stellt aber fest, dass der diesbezügliche Nutzen hinsichtlich einer relevanten
Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sei, denn die Prognose bei einer Persönlichkeitsstörung sei
medizinisch-theoretisch meist chronisch stabil (Gutachten 2017, S. 28). Zusammenfassend
lässt sich damit feststellen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Behandlung
mit Unterbrüchen unterzogen hat und stationäre Massnahmen, die von der
Beschwerdeführerin teilweise vorzeitig beendet wurden, jeweils zu einer
teilweisen Besserung (vor allem der depressiven Symptome) geführt haben. Bezüglich
Komorbiditäten wird in den Begutachtungen 2015 und 2017 ausgeführt, dass die
depressiven Symptome der Beschwerdeführerin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund
der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite (beispielsweise geringe
Frustrationstoleranz, narzisstisches Selbstverständnis, Impulsivität) seien und
kurzfristige (allenfalls zusätzliche) Minderungen der Leistungsfähigkeit
begründeten. Da die rezidivierende depressive Episode als remittiert anzusehen
ist, liegen keine erheblichen Komorbiditäten vor (Gutachten 2015, S. 22;
Gutachten 2017, S. 18).
Auf den Komplex «Persönlichkeit» wird in
Zusammenhang mit der Herleitung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Bezug
genommen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration
aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften
Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch
ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise
mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Eine
soziale Desintegration sei hingegen nicht vorhanden (langjährige
Familienarbeit, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine Verwahrlosung,
Pflegen von sozialen Kontakten, kein schweres Suchtleiden). Es wird auf die von
der Beschwerdeführerin genannten regelmässigen sozialen Kontakte hingewiesen
(Putzhilfe, Nachbarschaft, Kolleginnen, Verwandte), auf das Wahrnehmen von
Terminen, auf regelmässige Reisen in die Türkei sowie auf Freizeitaktivitäten
(TV sehen, Radio hören, Internet nutzen, häkeln, spazieren). Weiter benütze die
Beschwerdeführerin den öffentlichen Verkehr und fahre im PW. Sie besorge auch
den Haushalt. Des Weiteren bestehe ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und
Alkohol. Der Gebrauch der verschriebenen Benzodiazepine erfolge bestimmungsgemäss
(Gutachten 2017, S. 21). Die Beschwerdeführerin selber hat im Rahmen der
Begutachtung angegeben, einen strukturierten Tagesablauf zu haben. Insbesondere
kann sie die Betreuung des Sohnes gewährleisten.
Zum Komplex "Sozialer Kontext"
und zur Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) kann den Gutachten
Folgendes entnommen werden: Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei
aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den
Beziehungen zu anderen gegeben (Gutachten 2017, S. 24). In diesem Sinne
wird eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen gesehen, sie sei – wie die Ausprägung der
gesundheitlichen Defizite – in allen Lebensbereichen gleichermassen gering
ausgeprägt. So seien denn auch regelmässige Reisen in die türkische Heimat, das
Führen des Haushalts und die Kindebetreuung möglich. Zum Leidensdruck lässt
sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin (trotz chronisch stabiler
Persönlichkeitsstörung) einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit
Unterbrüchen nachgeht. Sie hat sich mehrfach selbständig in stationäre Behandlung
begeben, wobei gestützt auf den Aktenverlauf nicht von der Hand gewiesen werden
kann, dass sich solche Aufenthalte zeitlich nahe an negative Bescheide seitens
der IV reihten und dann im Rahmen der jeweiligen Aufenthalte mehrfach ein
Drängen der Beschwerdeführerin nach vorzeitiger Entlassung festzustellen war. So
lässt sich dem Austrittsbericht der E.___ vom 10. Juni 2016 zum Beispiel
(IV-Nr. 90 S. 25 ff.) entnehmen, beim Eintritt in die Klinik habe ein
Bescheid der Beschwerdegegnerin, dass die IV-Rente gekürzt werden solle, stark
im Vordergrund gestanden. Zwischen 2007 und 2015 (während Zeiten finanzieller
Absicherung durch die fliessenden Rentenleistungen) kam es zu keinem
stationären Aufenthalt und die ambulante Behandlung wurde ebenfalls
unterbrochen. Zehn der insgesamt 16 Hospitalisationen (bis zur angefochtenen
Verfügung) fallen in die Zeit nach der ersten Begutachtung im Rahmen des
Revisionsverfahrens, das zur Aufhebung der Rentenleistungen führte (vgl. die
mit der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 eingereichte Bestätigung der E.___
vom 1. Februar 2019). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass im
Verlauf der Störung eine bewusstseinsnahe Aggravation, ein
Renten-/Leistungsbegehren und weitere soziale (IV-fremde) Faktoren (Lebensalter,
Herkunft, einfache Schulbildung, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle
Sorgen, langjähriger Rentenbezug) zu nennen seien. Diese behinderten als nicht
krankheitsbedingte Aspekte die medizinisch zumutbare Willensanstrengung
(Gutachten 2017, S. 25 ff. und 29 f.). Die Bereitschaft der
Beschwerdeführerin zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei
weiterhin gering ausgeprägt. Es erkläre sich die gezeigte Aggravation bzw.
eingeschränkte Kooperationsbereitschaft nicht durch primär psychopathologische
Defizite, sondern durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als
Invalide.
Aus den erhobenen Befunden und der
Diagnostik leitet der Gutachter sodann sowohl im ursprünglichen Gutachten vom
6.
August 2015 als auch im Verlaufsgutachten vom 28. November 2017
folgendes Arbeitsfähigkeitsprofil ab: Da die Kriterien für eine depressive
Episode nicht (mehr) erfüllt seien, lasse sich dadurch auch kein Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die als leicht bis mittelschwer zu
qualifizierende Persönlichkeitsstörung hingegen wirke sich auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeitsdefizite seien gutachterlich
gesehen kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit gegeben. Für die Zeiten
stationärer Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund
der Art der Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Der relevante
Einfluss der Persönlichkeitsstörung wird für eine Tätigkeit im ersten,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. die angestammte Tätigkeit mit 40 %
Minderung beziffert. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt,
einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten
im Haushalt wird aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine
relevante (20%ige oder höhere) Arbeitsunfähigkeit angenommen. Von dieser
Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015)
ausgegangen werden (IV-Nr. 60.1 S. 22 ff.). Zur Frage der Veränderung
des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache hält der Gutachter fest, die
durch die Persönlichkeitsstörung begründbaren Defizite hätten gemäss den Akten
zwischen 2003 und 2010 eine längerfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit
begründet. Dies sei zur Kenntnis zu nehmen. In den Akten würden zudem
unregelmässig depressive Episoden attestiert. Die Eingangskriterien würden aus
objektiver Sicht nicht mehr erfüllt, ein eigenständiger und zusätzlicher
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht mehr begründet werden
(IV-Nr. 60.1 S. 26).
7.2
Zusammenfassend sind die
Ausführungen des Gutachters Dr. med. D.___ als schlüssig und nachvollziehbar zu
bezeichnen. Die Gutachten werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht. Zu prüfen ist weiter, ob
inhaltliche Mängel bestehen. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich
verschiedene Einwände erheben:
7.2.1
Es wird geltend gemacht, die
primäre Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von Dr. med.
D.___ nicht ausreichend beantwortet. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieser
sieht die Kriterien für eine depressive Episode als nicht mehr erfüllt an,
womit eine solche auch keinen eigenständigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr
haben kann. Insofern greift die Aussage, dass bei Persönlichkeitsstörungen der
hier bestehenden Art medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer langjährig
stabilen Situation auszugehen sei, zu kurz. Die Verbesserung des
Gesundheitszustands liegt in der Remission der rezidivierenden depressiven
Störung. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte insbesondere gestützt auf
eine depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurden damals eine rezidivierende
depressive Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur, als
beeinträchtigend genannt wurde die Entwicklung von depressiven Symptomen seit
1999.
Genannt wurden in den Berichten vorwiegend depressive Symptome, Befunderhebung
und Behandlungskonzept konzentrierten sich auf solche. Vor diesem Hintergrund
ist festzustellen, dass sich die damalige Rentenzusprache eher stärker auf die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (deren Schweregrad damals
nicht qualifiziert wurde) stützte als auf diejenige einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstruktur (vgl. E. II. 6.1 hiervor).
7.2.2
Im Weiteren werden die
gutachterlichen Ausführungen zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörung
angezweifelt, die sich aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
nachvollziehbar erwiesen haben. Ebenso wurden dabei Belastungsdynamiken in die
Folgenabschätzung miteinbezogen, indem gutachterlich ausgeführt wird, welche
Bereiche in welcher Form durch die bestehende Persönlichkeitsstörung
eingeschränkt sind. Erwähnt wird, dass sich bei Überforderung depressive
Symptome zeigten, die dann in kurzfristige zusätzliche Minderungen der
Leistungsfähigkeit mündeten.
7.2.3
Es wird sodann moniert, der
Gutachter habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt. Zum einen lässt
sich dazu feststellen, dass dem Gutachter Berichte der behandelnden Ärzte
vorlagen. Zum anderen liegt es im Ermessen des Gutachters, welche
Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei
der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.2.4
Auch die Ausführungen zur
fehlenden Medikamentenspiegelbestimmung anlässlich der zweiten Begutachtung (es
könne nicht eine Medikamentenspiegelbestimmung als erforderlich erachtet werden
und bei Uneinbringlichkeit trotzdem davon ausgegangen werden, der Sachverhalt
könne beurteilt werden) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft der
Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Dieser erwähnt, dass
die Beschwerdeführerin eine Blutprobe zur Medikamentenspiegelbestimmung
verweigert habe. Er leitet daraus keine fehlende Medikamentencompliance ab, aber
eine eingeschränkte Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Eine solche erkennt er
indessen auch an anderer Stelle, so bei der Mitarbeit bei den Psychotests und
dem teilweisen Drängen auf Entlassung während stationärer Aufenthalte. Die
fehlende Kooperation bezüglich einer Blutentnahme ist somit nicht
hauptausschlaggebendes Kriterium. Insofern war es auch nicht angebracht, dass
die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchführen und
der Beschwerdeführerin die Auflage erteilen müssen, sich einer gutachterlichen Blutspiegelkontrolle
zu unterziehen.
7.2.5
Die Beschwerdeführerin lässt ferner
geltend machen, die Diskussion der Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die
dortigen Ergebnisse erschienen unklar bis widersprüchlich, weil einerseits
vorbehaltlos von einer 40%igen Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt und damit
einhergehend unter anderem einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung
der Durchhaltefähigkeit gesprochen werde, andererseits ohne nähere Erklärung
für eine angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert werde,
obgleich die Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark
gefordert seien. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gutachter sieht die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
insbesondere wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit als um 40 %
eingeschränkt, formuliert aber auch ein dieser Beeinträchtigung angepasstes
Tätigkeitsprofil (wenig Team-/Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig
komplex, ohne Leistungsdruck). Eine solche Tätigkeit stellt weniger
Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit. Im Übrigen ist die Frage, ob der
Arbeitsmarkt Stellen kennt, in welchen eine Grundfertigkeit weniger gefordert ist
als in anderen, eine Rechtsfrage, die nicht gutachterlich zu klären, sondern
richterlich zu prüfen ist.
7.2.6
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin geht der Gutachter auch auf die bis 2017 stattgefundenen,
mehrfachen stationären Aufenthalte ein. Beispielsweise erwähnt er den
Widerspruch zwischen der im April 2017 nach entsprechenden psychologischen
Abklärungen durchgeführten Magenbypass-Operation gegenüber den Berichten der E.___,
die für die Zeit kurz davor von einer schweren depressiven Episode ausgegangen
waren (IV-Nr. 88, zum stationären Aufenthalt vom 8. Februar bis 10. März
2017). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung
angegeben, sie sei im Januar 2017 in psychologischer Hinsicht untersucht
worden, um eine Entscheidung für die Operation zu treffen (Gutachten 2017, S. 8).
So stellt ein ernsthaftes, nicht auf das Übergewicht zurückzuführendes
psychisches Leiden, das in den letzten zwei Jahren zu rezidivierenden
Dekompensationen geführt hat, eine Kontraindikation für einen derartigen
Eingriff dar (vgl. Richtlinien zur operativen Behandlung von Übergewicht der
Swiss Society for the Study of morbid Obesity, Fassung ab 1. Januar 2018,
siehe www.smob.ch, besucht am 13. Oktober 2019). Es fällt auch auf, dass
sich die Hospitalisationen vor allem nach der ersten Begutachtung durch Dr. med.
D.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens gehäuft haben. Demgegenüber kam es in
den Jahren, in welchen eine finanzielle Absicherung durch eine ganze Rente
gegeben war, kaum zu Einbrüchen, die stationäre Aufenthalte erfordert hätten
(kein stationärer Aufenthalt zwischen November 2007 und Juli 2015; vgl.
Bestätigung der E.___ vom 1. Februar 2019). Die Beschwerdeführerin stellte
eine Zeit lang sogar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ein. Der
Gutachter erwähnt, dass es sich meist um Selbsteinweisungen gehandelt habe, die
Aufenthalte mehrfach von kurzer Dauer gewesen seien und dass sich jeweils eine
Besserung eingestellt habe. In Bezug auf diese Berichte wird weiter moniert,
dass der Gutachter diese fehlenden substanziellen Angaben zu den depressiven
Syndromen ankreide, was nicht zulässig sei, da es nicht Aufgabe eines solchen
Berichts sei, diesbezüglich Aussagen zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass
solchen Berichten in versicherungsmedizinischer Hinsicht auch relativ wenig
abgewonnen werden kann.
7.3
Neben den Einwänden der
Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob weitere, nach der Begutachtung
erstellte medizinische Berichte, Zweifel an der Beweiskraft der
Begutachtung(en) aufkommen lassen:
7.3.1
Im Austrittsbericht der F.___ vom
26.
Juli 2018 (IV-Nr. 99) werden neben einer bisher noch nie
attestierten Agoraphobie die gleichen Diagnosen gestellt, die auch Dr. med.
D.___ erhoben hat. Bezüglich der depressiven Störung wird von einem mittleren
Schweregrad ausgegangen. Eigentliche Befunde lassen sich dem Bericht indessen
kaum entnehmen. Vielmehr werden anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben.
Es wird nur darauf hingewiesen, dass sich eine «schwerwiegende Symptomatik»
gezeigt habe, die sich insbesondere in häufigen und raschen
Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden Verhaltensweisen sowie
situativ auch passiven Todeswünschen geäussert habe. Im Weiteren wird der
Verlauf des Aufenthalts mit einer Besserung der Symptomatik beschrieben. Insgesamt
wird von einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik gesprochen, die
konkreten Symptome werden aber nicht aufgeführt. Auch bezüglich der genannten
Angstsymptomatik werden abgesehen von der Angabe der Beschwerdeführerin, sich
davor zu fürchten, alleine zu reisen, keine Angaben gemacht. Ebenso sagt der
Bericht nichts zur Arbeitsfähigkeit. Insofern vermag dieser keine Zweifel an
der Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Zu Recht weist
der RAD (IV-Nr. 101) auch auf den (nicht neuen) Umstand hin, dass die
Beschwerdeführerin offenbar eine vorgeschlagene, weiterführende Behandlung
nicht wünschte, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulässt.
7.3.2
Die Beschwerdeführerin hat im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Parteigutachten vom 26. März 2019
einreichen lassen, erstellt von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie (Beilage 4 zur Beschwerde vom 20. Februar 2019). Zu den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wird darin festgehalten, diese leide
nach wie vor unter Ängsten und Depressionen. In der Kindheit und Adoleszenz
habe sie wahrscheinlich Probleme gehabt wegen Ausrastern. Sie gerate rasch in
Wut und könne auch Gegenstände unkontrolliert herumwerfen. Früher habe sie sich
geritzt, aber lange nicht mehr. Ihre Hauptbeschwerde seien die Depressivität
und ihre instabile Stimmung. Sie sei vergesslich und ihr Gedächtnis
verschlechtere sich. Sie lebe in permanenter Angst, dass es ihr am nächsten Tag
schlecht gehe. Wenn sie sich nicht gut fühle, leide sie unter extremer
Anspannung, unter Lust- und Energielosigkeit und unter dem Drang, sich
zuzudröhnen, ins Bett zu legen und den nächsten Tag abzuwarten. An guten Tagen
erledige sie den Haushalt, putze, komme ihren Aufgaben als Familienfrau nach,
nehme Telefone entgegen und pflege Kontakt mit Kolleginnen. An schlechten Tagen
meide sie jeglichen Kontakt, nehme Medikamente, ziehe sich ins Bett zurück und
wolle in Ruhe gelassen werden. Neu leide sie auch unter Angstzuständen und
Panikattacken.
Folgende Befunde werden erhoben: Die Auffassung
sei intakt, die Konzentration leicht fluktuierend, das formale und inhaltliche
Denken leicht verlangsamt. Die Angaben seien teilweise vage, repetitiv, ohne
Konkretisierung. Befürchtungen und Zwänge seien im Rahmen der Grunderkrankung
vorhanden, Ich-Störungen nicht. Im Affekt präsentiere sich die Explorandin jammrig,
weinerlich, herabgestimmt, bedrückt, aber weder kognitiv-mnestisch, noch
psychomotorisch verlangsamt oder eingeschränkt. Es bestehe ein ausgeprägter
Leidensdruck. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin mittelgradig affektarm ohne
Auslenkung zur positiven Seite mit gestörten Vitalgefühlen. Antrieb und
Psychomotorik seien situativ unauffällig. Die Beschwerdeführerin beschreibe
weiter phobisch anmutende Ängste vor Menschenmengen und -ansammlungen. Aktuell
höre sie zwei- bis dreimal pro Woche Stimmen, was sie nicht weiter
beeinträchtige. Sie zeige ein ausgeprägtes Krankheitsbewusstsein mit dem
Gefühl, unheilbar krank zu sein. Sie leide an einem Lebensüberdruss und habe
die Hoffnung auf Besserung verloren. Sie sei ausgeprägt impulsiv. Sie leide
unter ihrem Handeln und Verhalten, könne dieses aber nicht ändern. Sie traue
sich das Arbeiten nicht zu, obwohl sie an guten Tagen aktiv sei, aufräumen und
waschen möge. Ihre Befindlichkeit sei wenig voraussehbar und könne von einem
auf den anderen Tag ändern.
Diagnostiziert wird Folgendes:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
-
Rezidivierende
depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach eigenanamnestisch
fünf Suizidversuchen, die letzten im Dezember 2018/Januar 2019
-
Störung durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom F17.2
-
Status nach
Missbrauch / DD Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.1/F13.2
-
Status nach
Magenbypassoperation wegen Adipositas mit somatischen Folgeerkrankungen
(Hypertonie, Diabetes)
Die Kriterien für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Berücksichtige man die Forschungskriterien
der ICD-10, seien für den impulsiven Typ vier, fraglich fünf von fünf Kriterien
erfüllt, beim Borderline-Typ drei von fünf. Dies spreche gegen ein leichtes
Störungsbild. Die psychotisch anmutenden oder beschriebenen Episoden passten zu
einer schweren Borderline-Persönlichkeitspathologie. Bei einer leichten
Borderline-Störung wären solche eher nicht zu erwarten. Die psychotischen
Merkmale in der beschriebenen Art seien eher der Persönlichkeitspathologie als
der Depression zuzuordnen. Eine Verschlechterung bzw. Zunahme der Symptome sei
ebenfalls 2004 beschrieben. 2014 sei eine Zustandsverbesserung von
November/Dezember 2013 bis ungefähr Februar / März 2014 beschrieben.
Der Beschwerdeführerin sei wiederholt Aggravation vorgeworfen worden, ohne dass
die entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Die Zustandsverbesserung
resultiere aus der Besserung der Depression. Anzumerken sei, dass Impulsivität
sowie eine reduzierte Planungs- und Strukturierungsfähigkeit Merkmale der
Borderline-Psychopathologie und nicht Ausdruck einer ungenügenden Motivation,
eines dysfunktionalen Krankheitskonzeptes oder schlechten Willens seien. Somit
sei der Zustand über einen längeren Zeitraum betrachtet in etwa stabil mit den
zum Krankheitsbild gehörenden Fluktuationen. Nach dem Absetzen von Medikamenten
(Impulsivität) 2017 habe sich der Zustand verschlechtert. Es sei zu
Selbstverletzungen gekommen. Im Ergänzungsgutachten vom Dezember 2017 habe man
die Beschwerdeführerin erneut in remittierter Depression angetroffen. Dass die
stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin kurz und erfolgreich gewesen
seien, könne auch dahingehend gelesen werden, dass diese ausserhalb des
geschützten und hochstrukturierten Klinikrahmens überfordert gewesen sei. Im
August 2018, als die Beschwerdeführerin zur Borderline-spezifischen Behandlung
in der F.___ hospitalisiert gewesen sei, sei von einer schweren Symptomatik mit
häufigen und raschen Stimmungswechseln, Spannungszuständen und
selbstverletzendem Verhalten geschrieben worden. Dass bei der Explorandin eine
rezidivierende depressive Störung vorliege, sei allgemein anerkannt. Dabei sei
anzumerken, dass bei emotionaler Instabilität sowohl gute oder euphorisch
anmutende Tage, aber auch Tage von plötzlich einschiessender Schwermut,
Blockiertheit, Anspannung, ausgeprägtem Leiden etc. aufträten, die klinisch
einer Depression entsprächen. Die Explorandin beschreibe die depressiven Phasen
als länger anhaltend, quälend und belastend. Depressionsfreie Intervalle seien
seit ungefähr 2005 für maximal drei Monate belegt. Die antidepressive
Behandlung werde lege artis durchgeführt. Die Kriterien für eine leichte
Depression seien im klinischen Eindruck und gemäss ICD-10 Kriterien erfüllt.
Vermutlich würde ein psychometrisches Testverfahren auf eine eher schwerere,
mindestens mittelschwere Depression hinweisen. Mit der rezidivierenden
Depression liege eine psychiatrische Komorbidität vor. Im Rahmen der
Borderline-Persönlichkeitsstörung seien die komplexen Ich-Funktionen (Selbst-
und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und
Impulskontrolle sowie Intentionalität) erheblich beeinträchtigt. Gemäss
Schilderung der Explorandin und Abgleich mit den Akten seien sämtliche
Lebensbereiche in vergleichbarem Ausmass betroffen. Die Explorandin sei auf
Fremdhilfe für die Erledigung ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter und für
die Vermeidung von Suizidalität angewiesen.
Zur Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität wurde angegeben, die Angaben der Explorandin seien konsistent und
plausibel. Befrage man sie beispielsweise nach den Reisen in die Türkei, gebe
sie an, passiv von den Angehörigen mitgenommen zu werden. Sie ziehe sich in der
Türkei in ihre Wohnung zurück. Sie gebe an, dass sie gerne arbeiten würde,
obwohl die Familie nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei. Sie fühle sich
aber weder in der Lage, ausserhäuslich zu arbeiten, noch regelmässig an einem
Arbeitsort zu erscheinen, präsent zu bleiben oder sich auf eine Tätigkeit zu
konzentrieren. Auch in Abwesenheit von Depression sei die Explorandin nicht
gesund, sondern sie leide an einer mittelschweren bis schweren
Borderline-Persönlichkeitspathologie. Sämtliche Lebensbereiche seien
gleichermassen betroffen. Nach ungefähr 15-jähriger Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt bei knapp 20-jähriger Krankheitsdauer seien die Belastbarkeit,
Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Integrationsfähigkeit und
Durchsetzungsfähigkeit der Explorandin deutlich beeinträchtigt. Sie verfüge
über eine glaubhaft anmutende grundsätzliche Arbeitsmotivation, was sie durch
ein möglichst gutes Besorgen des Haushaltes an guten Tagen belege. Sie habe
einen guten Lebenswillen und ihre schwere Krankheit trotz mehreren
Suizidversuchen überlebt. Mit Ausnahme des Gutachters bestehe ärztlicherseits
seit vielen Jahren ein Konsens über eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit im
primären Arbeitsmarkt. Nach aktueller Einschätzung dürfte eine 30 bis 50%ige
Arbeitsfähigkeit mit unregelmässiger Präsenz im geschützten Rahmen möglich
sein. Dr. med. D.___ verkenne in seinem Gutachten die Schwere der
Persönlichkeitspathologie. Der hohe Leidensdruck und die dramatisierende
Darstellung seien Teil der Borderline-Pathologie. Zum Untersuchungszeitpunkt
sei eine deutlich erhöhte Suizidalität festzustellen gewesen. Integral
betrachtet liege bei der Explorandin über viele Jahre ein stabiler
Gesundheitszustand auf relativ tiefem Niveau vor. Die gutachterlich
festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch den weiteren
Verlauf weitgehend widerlegt und habe anhand der Akten nicht bestätigt werden
können. Es handle sich zudem um eine abweichende Interpretation einer bereits
vorbestehenden und ausführlich dokumentierten und chronifizierten Pathologie,
die ursächlich zur Berentung geführt habe. Insgesamt sei die Explorandin als
100.
% arbeitsunfähig in der bisherigen und auch in einer angepassten
Tätigkeit anzusehen.
Auch das Parteigutachten vermag keine
Zweifel an den beiden Administrativgutachten zu begründen. Vergleicht man die
Befunde, so fallen diese nicht wesentlich anders aus, sie werden lediglich
anders interpretiert. Beispielsweise hält Dr. med. G.___ fest, dass die
Beschwerdeführerin ein «ausgeprägtes Krankheitsbewusstsein» habe mit dem
«Gefühl, unheilbar krank zu sein». Dr. med. D.___ beschreibt eine
unumstössliche Ansicht der Beschwerdeführerin, dass an ihrem Gesundheitsschaden
nichts zu machen sei (Verdeutlichungstendenzen). Diagnosen werden von beiden
Gutachtern die gleichen gestellt, die Beurteilungen gehen einzig in Bezug auf
den Schweregrad auseinander. Wohl lässt eine Diagnose allein keine Rückschlüsse
auf die Arbeitsfähigkeit zu, im vorliegenden Fall werden aber vergleichbare
Befunde erhoben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine unterschiedliche
Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. In Bezug auf die
Persönlichkeitsstörung spricht Dr. med. G.___ von einer schweren
Pathologie, was insbesondere mit Stimmenhören begründet wird (welches die Beschwerdeführerin
aber nach eigenen Angaben nicht weiter beeinträchtige). Weshalb sie in der Lage
ist, trotz schwerer Pathologie den Haushalt zu führen, wird nicht erwähnt.
Ohnehin fehlt es dem Gutachten an einer konkreten Wiedergabe von Tagesstruktur,
Ressourcen und/oder Angaben über soziale Kontakte. Diese Kriterien wurden
offensichtlich nicht oder nur am Rande erhoben. Auch auf den bereits erwähnten
augenfälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen Überprüfung des Rentenanspruchs
und einer verstärkten Inanspruchnahme medizinischer Behandlungsmassnahmen geht
der Privatgutachter nicht ein. Seine Bemerkung (Gutachten S. 17), die Hospitalisationen
ab 2015 könnten als Überforderung ausserhalb des Klinikrahmens gelesen werden,
erklärt nicht, warum zuvor seit 2007 ein wesentlich geringerer
Behandlungsbedarf bestanden hatte. Auch die Feststellung, die Familie sei nicht
auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, wäre angesichts der
aktenkundigen Verhältnisse mit einer Lohnpfändung und Schulden von CHF 200'000.00
im Jahr 2016 (vgl. IV-Nr. 90 S. 27) näher zu erläutern gewesen. Bezüglich
der depressiven Symptomatik stellt auch Dr. med. G.___ indessen eine
Verbesserung fest (leichtgradige Episode). Eine Fremdanamnese hat er ebenso
wenig eingeholt (oder einholen können) und auch er hat die Beschwerdeführerin
nicht an mehreren Tagen exploriert, obwohl beschwerdeweise geltend gemacht
wird, bei den schwierig zu stellenden Persönlichkeitsstörungsdiagnosen müsse
nach Möglichkeit an mehreren Terminen exploriert werden. Auch bezüglich
Konsistenz sind die beiden Gutachter nicht der gleichen Auffassung. Die Angaben
von Dr. med. G.___ dazu vermögen aber keine Zweifel an den Administrativ-Gutachten
zu erwecken. Er hält lediglich fest, dass die eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin
konsistent seien. Auf die entsprechenden Überlegungen des
Administrativgutachtens geht er nicht näher ein. Zum Vorwurf, dass der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___ wiederholt Aggravation vorgeworfen
worden sei, ohne dass die entsprechende Diagnose gestellt worden sei, ist zu
sagen, dass Aggravation keine Alles-oder-Nichts-Diagnose darstellt. Sie kann
auch teilweise vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November
2018.
E. 3.2.3).
Die Beurteilung von Dr. med. D.___
wird im Übrigen auch vom RAD- und Facharzt Dr. med. N.___ in seinen
Stellungnahmen vom 26. März und 17. Oktober 2018 gestützt, wonach die
Abklärungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung von Dr. med. D.___ vom
28.
November 2017 nachvollziehbar seien und überzeugten (IV-Nr. 96
S. 4 f.). Er wies sodann darauf hin, vorübergehende Verschlechterungen der
affektiven Befindlichkeit bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
seien als störungsimmanent anzusehen, weshalb daraus keine anhaltende
Verschlechterung des Gesundheitszustands abgeleitet werden könne (IV-Nr. 101
S. 2). In seiner vorliegend jüngsten Stellungnahme vom 8. Mai 2019
kommt Dr. med. N.___ zum Schluss, beide Gutachter wiesen unter phänomenologischen
Gesichtspunkten eine Verbesserung des Gesundheitzustandes gegenüber dem
Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 aus (F33.1 bei Rentenzusprache zu
F33.4 [Dr. med. D.___, remittierte Depression] bzw. zu F33.0
[Dr. med. G.___, leichte Depression]). Das Gutachten von Dr. med. G.___
sei in wichtigen Teilen nicht ohne weiteres plausibel und überzeugend. Die
Herleitung der Einschätzung des Privatgutachters, bei der Beschwerdeführerin
liege eine schwere Form der Persönlichkeitsstörung mit entsprechend massiven
Auswirkungen auf Beziehungs- und Arbeitsfähigkeit vor, sei nicht hinreichend
belegt und nachvollziehbar begründet. Der RAD könne sich daher der
Gesamteinschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden
Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit durch
Dispositiv
Dr. med. G.___ nicht anschliessen (A.S. 29). Demnach ist auch nach der
fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ den beiden Gutachten von
Dr. med. D.___ zu folgen, zumal ihnen – im Vergleich zum Parteigutachten
von Dr. med. G.___ – eine höherer Beweiswert zukommt (vgl. E. II. 5.3
hiervor).
7.4 Nach dem Gesagten vermögen auch
die nach Erstellung der Gutachten eingegangenen Unterlagen keine Zweifel an der
Beweiskraft der Administrativ-Gutachten zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin hat
somit zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ abgestellt.
Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens
seit dem 2. Juli 2015 (Untersuchungsdatum der ersten Begutachtung) verbessert.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt 60 %. In einer
angepassten Verweistätigkeit (wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut
strukturiert, wenig komplex und ohne Leistungsdruck) beträgt die
Arbeitsfähigkeit mindestens 80 %.
8. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu
beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde auf den von der
Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der C.___ abgestellt und an
die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach
CHF 53'106.00. Weil die Beschwerdeführerin keine angepasste
Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Berechnung des
Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich
angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen
beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die
Teuerung CHF 54'790.00 für ein Vollpensum bzw. CHF 43'832.00 für ein
80%-Pensum.
Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des
Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt wurde, korrekterweise einen leidensbedingten
Abzug vorgenommen, um den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführerin ist auf einen einfachen, gut strukturierten Arbeitsplatz
mit wenig Team- und Kundenkontakt angewiesen, der Leistungsdruck darf nicht zu
hoch sein. Der Maximalabzug beträgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 25 %
(BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc). Mit dem von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 %, der sich als angemessen
erweist, errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'449.00. Im
Übrigen würde auch bei einem Maximalabzug von 25 % kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren. Der Invaliditätsgrad beträgt 26 %, folglich
besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht
gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das
Ende des der Zustellung folgenden Monats, d.h. auf Ende Februar 2019,
aufgehoben.
9. Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
verneint. Dies ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig erachtet und in den letzten
Jahren folglich auch keine Anstalten gemacht hat, die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, nicht zu beanstanden. Berufliche Massnahme
erscheinen vorliegend weder sinnvoll noch zweckmässig.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), insbesondere auch kein
Anspruch auf Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___
durch die Beschwerdegegnerin.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser