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Entscheid

VSBES.2019.44

Insolvenzentschädigung

27. Juni 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) war seit März 2015 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin)

beschäftigt (s. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. April 2016, Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung aus

wirtschaftlichen Gründen mit Kündigung vom 30. März 2016 per 30. April

2016 auf (AWA-Nr. 4).

1.2 Der Beschwerdeführer forderte

die Arbeitgeberin am 21. Juni 2016 auf, innert sieben Tagen den offenen

Lohn für März und April 2016 zu bezahlen (AWA-Nr. 5). Nachdem die Arbeitgeberin

darauf nicht reagierte, leitete der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF

7'600.00 die Betreibung ein (AWA-Nr. 6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli

2016 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin

am 22. August 2016 bei der Friedensrichterin in [...] ein Schlichtungsgesuch (AWA-Nr. 7).

Die Friedensrichterin erklärte sich indes am 3. September 2016 für unzuständig

(AWA-Nr. 8).

1.3 Der Amtsgerichtspräsident von [...]

eröffnete am 17. Januar 2017 über die Arbeitgeberin den Konkurs. Das

Obergericht des Kantons Solothurn hob dieses Konkurserkenntnis indes am 26.

Januar 2017 wieder auf (s. Handelsregisterauszug, AWA-Nr. 9).

1.4 Der Beschwerdeführer erhob am

27. April 2017 beim Richteramt [...] Klage gegen die Arbeitgeberin (AWA-Nr. 10).

Das Richteramt setzte auf den 13. Juli 2017 eine Schlichtungsverhandlung an

(AWA-Nr. 11), zu der die Arbeitgeberin nicht erschien. Der Amtsgerichtspräsident

erteilte dem Beschwerdeführer deshalb am 13. Juli 2017 die Klagebewilligung

(AWA-Nr. 12).

1.5 Am 18. Juli 2017 eröffnete der

Amtsgerichtspräsident von [...] erneut den Konkurs über die Arbeitgeberin, der

am 7. August 2018 geschlossen wurde (AWA-Nr. 9). Eine Konkursdividende konnte

nicht ausgerichtet werden (s. Schreiben des Konkursamtes vom 6. Juni 2018,

Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3).

1.6 Der Beschwerdeführer beantragte

am 21. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für

die offenen Lohnforderungen pro März und April 2016 (2 x CHF 3'800.00, AWA-Nr.

2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 3. November 2017 sowie

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 einen solchen Anspruch, da keine

offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit nachgewiesen seien (Sammelurkunde

AWA-Nr. 13). Der Beschwerdeführer hatte dabei in seiner Einsprache vom 21.

November 2017 nur noch eine Insolvenzentschädigung für März 2016 begehrt

(a.a.O.).

1.7 Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die gegen den

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 erhobene Beschwerde am 27. Juni

2018 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin wies (Verfahren VSBES.2018.48). Diese wurde verhalten, die

Lohnforderung des Beschwerdeführers abklären sowie gegebenenfalls die weiteren

Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie neu über den Leistungsanspruch

befindet (s. E. II. 3.2 + 3.3 im besagten Urteil).

1.8 Nachdem die Beschwerdegegnerin

die erforderlichen Erhebungen vorgenommen hatte, erachtete sie die offene

Lohnforderung pro März 2016 als erstellt. Sie verneinte aber mit Verfügung vom

16. Oktober 2018 erneut einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, diesmal mit

der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen (AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. November

2018 (AWA-Nr. 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Januar

2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 19. Februar 2019 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben,

dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

eventualiter sei die Sache

für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 folgende Anträge (A.S. 15 ff.):

1. Die Akten aus dem

Verfahren VSBES.2018.48 seien beizuziehen.

2. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

3. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

4. Parteientschädigung

sei keine zu sprechen.

Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts zieht die Akten des Verfahrens VSBES.2018.48 mit

Verfügung vom 16. April 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei (A.S. 21

f.).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

am 16. Mai 2019 auf eine Replik und hält an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 23

f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht weder innert der Frist bis 3. Juni 2019

(s. A.S. 25) noch später eine Kostennote ein (s. A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der

Lohnforderung für März 2016 von CHF 3'800.00 (s. AWA-Nr. 2 Ziff. 15) nicht

überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs

eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (s. Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2

Der Arbeitnehmer muss im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das

Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine

Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt

voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder

grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das

Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den

jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom

5.

Februar 2013 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 332; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55 N 7 f. + 10). Nach der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine strengere

Schadenminderungspflicht als vor der Auflösung (vgl. Rubin, a.a.O., Art.

55.

N 11; AVIG-Praxis IE B38).

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des

Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist geltend

zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer

in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit Hinweisen;

s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet

namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der

Stadien, in denen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung

besteht (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 331 f.). In der Regel dürfte eine

Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine Missachtung der

Schadenminderungspflicht darstellen. Da jedoch die konkreten Umstände

massgebend sind, kann keine generelle Maximaldauer festgelegt werden, innert

welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm

die Rechtsprechung eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht bei einem Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche

drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend

gemacht hatte und auf die Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 329; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). In anderen Fällen hingegen verneinte

das Bundesgericht eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer Verzögerung

von drei bis vier Monaten (s. etwa Urteil 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 /

3.3

/ 4, mit Hinweisen). Ein weiterer Entscheid hielt wiederum fest, eine

Untätigkeit während vier Monaten bedeute für sich allein noch keine Verletzung

der Schadenminderungspflicht, werfe aber Fragen auf, nachdem keine Umstände

ersichtlich seien, welche ein monatelanges Zuwarten erklären würden, wie z.B.

ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts C 269/06 vom 2. April 2007 E. 3.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer wendet

vorab ein, nach der Rückweisung durch das Versicherungsgericht hätte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht mit einer

anderen, bisher nicht vorgebrachten Begründung abweisen dürfen. Dieses Argument

geht fehl. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung in der Verfügung vom 3. November 2017 und im

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018, weil aus ihrer Sicht keine offene

Lohnforderung bestand; hinsichtlich der Schadenminderungspflicht wies sie

lediglich darauf hin, es sei fraglich, ob diese erfüllt wäre. Das

Versicherungsgericht wiederum äusserte sich in seinem Rückweisungsentscheid vom

27.

Juni 2018 nicht dazu, ob der Beschwerdeführer seiner

Schadenminderungspflicht nachgekommen ist oder sie verletzt hat. Es erkannte

lediglich, dass die Lohnforderung weiter abzuklären sei. Ansonsten wies es die

Beschwerdegegnerin an, gegebenenfalls, wenn sich eine Lohnforderung nachweisen

lässt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (also auch die

Schadenminderungspflicht) zu prüfen, bevor sie neu über die Ausrichtung einer

Insolvenzentschädigung entscheidet. Irgendwelche Vorgaben dazu machte das

Versicherungsgericht keine. Im Rahmen der Prüfung der übrigen

Anspruchsvoraussetzungen durfte die Beschwerdegegnerin daher die Schadenminderungspflicht

als Begründung für eine erneute Leistungsablehnung heranziehen. Da bereits im

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 in einem obiter dictum erwähnt worden

war, dass die Erfüllung der Schadenminderungspflicht problematisch sei, kann

der Beschwerdeführer auch nicht behaupten, er sei von dieser Argumentation

überrascht worden.

3.2

Nach der Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses am 30. April 2016 bemühte sich der Beschwerdeführer zunächst

konsequent darum, seinen ausstehenden Lohn einzutreiben. Er mahnte die

Arbeitgeberin am 21. Juni 2016, also innert zweier Monate, und als dies nichts

fruchtete, leitete er wenig später die Betreibung ein, so dass die Arbeitgeberin

am 8. Juli 2016 einen Zahlungsbefehl erhielt. Als sie Rechtsvorschlag erhob,

machte sich der Beschwerdeführer am 22. August 2016 daran, die Angelegenheit

vor Gericht zu bringen, um so den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die

Vollstreckung fortsetzen zu können; ihm war also bewusst, dass er nur auf

diesem Weg zu seinem Lohn kommen würde. Nachdem sich die Friedensrichterin am

3.

September 2016 unzuständig erklärte hatte (wovon die Vertretung des

Beschwerdeführers am 5. September 2016 erfuhr, s. Eingangsstempel auf dem

betreffenden Schreiben, AWA-Nr. 8), blieb der Beschwerdeführer jedoch fast acht

Monate untätig, bevor er beim zuständigen Gericht Klage erhob. Damit

missachtete er seine Schadenminderungspflicht. Die Arbeitnehmer sollen sich

gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es gar keine Insolvenzentschädigung

gäbe (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 334). Bei einer solchen Ausgangslage bliebe

indes kein Arbeitnehmer während beinahe acht Monate passiv. Dieses lange Zuwarten

ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer seine

Schadenminderungspflicht bis dahin anstandslos erfüllt hatte, indem er den Lohnausstand

schriftlich einforderte, nach Ablauf der Zahlungsfrist rasch die Zwangsvollstreckung

einleitete und den Fall am 22. August 2016 bei der Friedensrichterin anhängig

machte (wobei es ihm nicht zum Nachteil gereicht, dass diese unzuständig war,

s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 63/05 vom 21. Dezember 2005 E.

3.

). Dieses entschiedene Vorgehen zeigt, dass der Beschwerdeführer offenbar

keine Veranlassung sah, auf die Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen. Aus den

Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, welche eine Zurückhaltung

bei der Eintreibung des Lohns erklären könnte.

Aus dem Umstand, dass sich die

Arbeitgeberin vom 17. bis 26. Januar 2017 in Konkurs befand, lässt sich nichts

zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zwischen dem Nichteintreten der

Friedensrichterin auf das Schlichtungsgesuch und dieser ersten Konkurseröffnung

lagen etwas mehr als vier Monate. In diesem Zeitraum hätte das

Schlichtungsgesuch ohne weiteres beim zuständigen Gericht eingereicht werden

können, zumal keine weiteren Abklärungen erforderlich waren, um die Klage

begründen zu können. Nach der Aufhebung des Konkurses am 26. Januar 2017

wiederum wartete der Beschwerdeführer nochmals drei Monate, bevor er an das

Richteramt [...] gelangte. Dies ist umso unerklärlicher, als sich angesichts

der Konkurseröffnung vom 17. Januar 2017 der Verdacht aufdrängte, dass sich die

Arbeitgeberin in einer schwierigen finanziellen Lage befand, und daher rasches

Handeln geboten war.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er

hätte seinen Lohn auch dann nicht einbringen können, wenn beim Richteramt [...]

früher Klage erhoben worden wäre. Dies ergebe sich schon daraus, dass im

Konkurs keine Dividende ausgerichtet worden sei. Dem kann indes nicht gefolgt

werden. Der Umstand, dass nach der Konkurseröffnung nicht genügend Aktiven für

eine Konkursdividende vorhanden waren, bedeutet keineswegs, dass sich die

Lohnforderung durch eine frühere Klage nicht hätte realisieren lassen. Auch

eine Überschuldung würde nicht ausschliessen, dass die Arbeitgeberin noch über

liquide Mittel verfügte, welche sie aber – nachdem der Beschwerdeführer die

Zwangsvollstreckung monatelang nicht fortsetzte – für andere Zwecke verwendete

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 332). Es kann unter

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der

versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehrungen zur Durchsetzung

der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (a.a.O., S. 331). Im

Übrigen ging der Beschwerdeführer nach der ersten Konkurseröffnung nicht davon

aus, dass eine Klage von vornherein sinnlos sei, ansonsten hätte er darauf

verzichtet, die Arbeitgeberin am 27. April 2017 einzuklagen und den Schlichtungstermin

vom 13. Juli 2017 wahrzunehmen.

3.3

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise

missachtet, indem er fast acht Monate wartete, bis er beim zuständigen Gericht

eine Klage gegen die Arbeitgeberin einreichte. Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung entfällt deshalb, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann