VSBES.2019.44
Insolvenzentschädigung
27. Juni 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) war seit März 2015 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin)
beschäftigt (s. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. April 2016, Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung aus
wirtschaftlichen Gründen mit Kündigung vom 30. März 2016 per 30. April
2016 auf (AWA-Nr. 4).
1.2 Der Beschwerdeführer forderte
die Arbeitgeberin am 21. Juni 2016 auf, innert sieben Tagen den offenen
Lohn für März und April 2016 zu bezahlen (AWA-Nr. 5). Nachdem die Arbeitgeberin
darauf nicht reagierte, leitete der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF
7'600.00 die Betreibung ein (AWA-Nr. 6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli
2016 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
am 22. August 2016 bei der Friedensrichterin in [...] ein Schlichtungsgesuch (AWA-Nr. 7).
Die Friedensrichterin erklärte sich indes am 3. September 2016 für unzuständig
(AWA-Nr. 8).
1.3 Der Amtsgerichtspräsident von [...]
eröffnete am 17. Januar 2017 über die Arbeitgeberin den Konkurs. Das
Obergericht des Kantons Solothurn hob dieses Konkurserkenntnis indes am 26.
Januar 2017 wieder auf (s. Handelsregisterauszug, AWA-Nr. 9).
1.4 Der Beschwerdeführer erhob am
27. April 2017 beim Richteramt [...] Klage gegen die Arbeitgeberin (AWA-Nr. 10).
Das Richteramt setzte auf den 13. Juli 2017 eine Schlichtungsverhandlung an
(AWA-Nr. 11), zu der die Arbeitgeberin nicht erschien. Der Amtsgerichtspräsident
erteilte dem Beschwerdeführer deshalb am 13. Juli 2017 die Klagebewilligung
(AWA-Nr. 12).
1.5 Am 18. Juli 2017 eröffnete der
Amtsgerichtspräsident von [...] erneut den Konkurs über die Arbeitgeberin, der
am 7. August 2018 geschlossen wurde (AWA-Nr. 9). Eine Konkursdividende konnte
nicht ausgerichtet werden (s. Schreiben des Konkursamtes vom 6. Juni 2018,
Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3).
1.6 Der Beschwerdeführer beantragte
am 21. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für
die offenen Lohnforderungen pro März und April 2016 (2 x CHF 3'800.00, AWA-Nr.
2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 3. November 2017 sowie
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 einen solchen Anspruch, da keine
offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit nachgewiesen seien (Sammelurkunde
AWA-Nr. 13). Der Beschwerdeführer hatte dabei in seiner Einsprache vom 21.
November 2017 nur noch eine Insolvenzentschädigung für März 2016 begehrt
(a.a.O.).
1.7 Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die gegen den
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 erhobene Beschwerde am 27. Juni
2018 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin wies (Verfahren VSBES.2018.48). Diese wurde verhalten, die
Lohnforderung des Beschwerdeführers abklären sowie gegebenenfalls die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie neu über den Leistungsanspruch
befindet (s. E. II. 3.2 + 3.3 im besagten Urteil).
1.8 Nachdem die Beschwerdegegnerin
die erforderlichen Erhebungen vorgenommen hatte, erachtete sie die offene
Lohnforderung pro März 2016 als erstellt. Sie verneinte aber mit Verfügung vom
16. Oktober 2018 erneut einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, diesmal mit
der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen (AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. November
2018 (AWA-Nr. 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Januar
2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 19. Februar 2019 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben,
dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
eventualiter sei die Sache
für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 folgende Anträge (A.S. 15 ff.):
1. Die Akten aus dem
Verfahren VSBES.2018.48 seien beizuziehen.
2. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
3. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
4. Parteientschädigung
sei keine zu sprechen.
Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts zieht die Akten des Verfahrens VSBES.2018.48 mit
Verfügung vom 16. April 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei (A.S. 21
f.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
am 16. Mai 2019 auf eine Replik und hält an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 23
f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht weder innert der Frist bis 3. Juni 2019
(s. A.S. 25) noch später eine Kostennote ein (s. A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der
Lohnforderung für März 2016 von CHF 3'800.00 (s. AWA-Nr. 2 Ziff. 15) nicht
überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier
Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (s. Art. 52 Abs. 1 AVIG).
2.2
Der Arbeitnehmer muss im
Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt
voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das
Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom
5.
Februar 2013 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 332; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55 N 7 f. + 10). Nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine strengere
Schadenminderungspflicht als vor der Auflösung (vgl. Rubin, a.a.O., Art.
55.
N 11; AVIG-Praxis IE B38).
Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist geltend
zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit Hinweisen;
s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet
namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der
Stadien, in denen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
besteht (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 331 f.). In der Regel dürfte eine
Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine Missachtung der
Schadenminderungspflicht darstellen. Da jedoch die konkreten Umstände
massgebend sind, kann keine generelle Maximaldauer festgelegt werden, innert
welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm
die Rechtsprechung eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der
Schadenminderungspflicht bei einem Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche
drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend
gemacht hatte und auf die Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 329; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). In anderen Fällen hingegen verneinte
das Bundesgericht eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer Verzögerung
von drei bis vier Monaten (s. etwa Urteil 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 /
3.3
/ 4, mit Hinweisen). Ein weiterer Entscheid hielt wiederum fest, eine
Untätigkeit während vier Monaten bedeute für sich allein noch keine Verletzung
der Schadenminderungspflicht, werfe aber Fragen auf, nachdem keine Umstände
ersichtlich seien, welche ein monatelanges Zuwarten erklären würden, wie z.B.
ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 269/06 vom 2. April 2007 E. 3.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer wendet
vorab ein, nach der Rückweisung durch das Versicherungsgericht hätte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht mit einer
anderen, bisher nicht vorgebrachten Begründung abweisen dürfen. Dieses Argument
geht fehl. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung in der Verfügung vom 3. November 2017 und im
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018, weil aus ihrer Sicht keine offene
Lohnforderung bestand; hinsichtlich der Schadenminderungspflicht wies sie
lediglich darauf hin, es sei fraglich, ob diese erfüllt wäre. Das
Versicherungsgericht wiederum äusserte sich in seinem Rückweisungsentscheid vom
27.
Juni 2018 nicht dazu, ob der Beschwerdeführer seiner
Schadenminderungspflicht nachgekommen ist oder sie verletzt hat. Es erkannte
lediglich, dass die Lohnforderung weiter abzuklären sei. Ansonsten wies es die
Beschwerdegegnerin an, gegebenenfalls, wenn sich eine Lohnforderung nachweisen
lässt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (also auch die
Schadenminderungspflicht) zu prüfen, bevor sie neu über die Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung entscheidet. Irgendwelche Vorgaben dazu machte das
Versicherungsgericht keine. Im Rahmen der Prüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen durfte die Beschwerdegegnerin daher die Schadenminderungspflicht
als Begründung für eine erneute Leistungsablehnung heranziehen. Da bereits im
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 in einem obiter dictum erwähnt worden
war, dass die Erfüllung der Schadenminderungspflicht problematisch sei, kann
der Beschwerdeführer auch nicht behaupten, er sei von dieser Argumentation
überrascht worden.
3.2
Nach der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses am 30. April 2016 bemühte sich der Beschwerdeführer zunächst
konsequent darum, seinen ausstehenden Lohn einzutreiben. Er mahnte die
Arbeitgeberin am 21. Juni 2016, also innert zweier Monate, und als dies nichts
fruchtete, leitete er wenig später die Betreibung ein, so dass die Arbeitgeberin
am 8. Juli 2016 einen Zahlungsbefehl erhielt. Als sie Rechtsvorschlag erhob,
machte sich der Beschwerdeführer am 22. August 2016 daran, die Angelegenheit
vor Gericht zu bringen, um so den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die
Vollstreckung fortsetzen zu können; ihm war also bewusst, dass er nur auf
diesem Weg zu seinem Lohn kommen würde. Nachdem sich die Friedensrichterin am
3.
September 2016 unzuständig erklärte hatte (wovon die Vertretung des
Beschwerdeführers am 5. September 2016 erfuhr, s. Eingangsstempel auf dem
betreffenden Schreiben, AWA-Nr. 8), blieb der Beschwerdeführer jedoch fast acht
Monate untätig, bevor er beim zuständigen Gericht Klage erhob. Damit
missachtete er seine Schadenminderungspflicht. Die Arbeitnehmer sollen sich
gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es gar keine Insolvenzentschädigung
gäbe (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 334). Bei einer solchen Ausgangslage bliebe
indes kein Arbeitnehmer während beinahe acht Monate passiv. Dieses lange Zuwarten
ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer seine
Schadenminderungspflicht bis dahin anstandslos erfüllt hatte, indem er den Lohnausstand
schriftlich einforderte, nach Ablauf der Zahlungsfrist rasch die Zwangsvollstreckung
einleitete und den Fall am 22. August 2016 bei der Friedensrichterin anhängig
machte (wobei es ihm nicht zum Nachteil gereicht, dass diese unzuständig war,
s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 63/05 vom 21. Dezember 2005 E.
3.
). Dieses entschiedene Vorgehen zeigt, dass der Beschwerdeführer offenbar
keine Veranlassung sah, auf die Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen. Aus den
Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, welche eine Zurückhaltung
bei der Eintreibung des Lohns erklären könnte.
Aus dem Umstand, dass sich die
Arbeitgeberin vom 17. bis 26. Januar 2017 in Konkurs befand, lässt sich nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zwischen dem Nichteintreten der
Friedensrichterin auf das Schlichtungsgesuch und dieser ersten Konkurseröffnung
lagen etwas mehr als vier Monate. In diesem Zeitraum hätte das
Schlichtungsgesuch ohne weiteres beim zuständigen Gericht eingereicht werden
können, zumal keine weiteren Abklärungen erforderlich waren, um die Klage
begründen zu können. Nach der Aufhebung des Konkurses am 26. Januar 2017
wiederum wartete der Beschwerdeführer nochmals drei Monate, bevor er an das
Richteramt [...] gelangte. Dies ist umso unerklärlicher, als sich angesichts
der Konkurseröffnung vom 17. Januar 2017 der Verdacht aufdrängte, dass sich die
Arbeitgeberin in einer schwierigen finanziellen Lage befand, und daher rasches
Handeln geboten war.
Der Beschwerdeführer wendet ein, er
hätte seinen Lohn auch dann nicht einbringen können, wenn beim Richteramt [...]
früher Klage erhoben worden wäre. Dies ergebe sich schon daraus, dass im
Konkurs keine Dividende ausgerichtet worden sei. Dem kann indes nicht gefolgt
werden. Der Umstand, dass nach der Konkurseröffnung nicht genügend Aktiven für
eine Konkursdividende vorhanden waren, bedeutet keineswegs, dass sich die
Lohnforderung durch eine frühere Klage nicht hätte realisieren lassen. Auch
eine Überschuldung würde nicht ausschliessen, dass die Arbeitgeberin noch über
liquide Mittel verfügte, welche sie aber – nachdem der Beschwerdeführer die
Zwangsvollstreckung monatelang nicht fortsetzte – für andere Zwecke verwendete
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 332). Es kann unter
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der
versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehrungen zur Durchsetzung
der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (a.a.O., S. 331). Im
Übrigen ging der Beschwerdeführer nach der ersten Konkurseröffnung nicht davon
aus, dass eine Klage von vornherein sinnlos sei, ansonsten hätte er darauf
verzichtet, die Arbeitgeberin am 27. April 2017 einzuklagen und den Schlichtungstermin
vom 13. Juli 2017 wahrzunehmen.
3.3
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise
missachtet, indem er fast acht Monate wartete, bis er beim zuständigen Gericht
eine Klage gegen die Arbeitgeberin einreichte. Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entfällt deshalb, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann