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Entscheid

VSBES.2019.45

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. Juni 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Dezember 2018 für

18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

eine nicht amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

[AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (mit E-Mail vom

3. Februar 2019 [AWA-Nr. 5] und Schreiben vom 12. Februar 2019

[AWA-Nr. 6]) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

20. Februar 2019 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Die dagegen bei der

Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4;

vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 1) leitete diese zuständigkeitshalber an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde geltend, er sei mit 18 Einstelltagen nicht einverstanden bzw.

die Einstelldauer sei zu hoch.

3. Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 folgende Anträge

(A.S. 9 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen nicht

überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie

eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der

versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer (zugewiesenen)

zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine

zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt,

sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts

C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,

S. 2519 f. Rz. 850).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art.

30.

Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser

Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar

nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass

die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den

Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten

Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte

Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein

Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom

23.

Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar 2004

E. 2; Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).

2.3

Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen

Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst

gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder

angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom

22.

Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates

zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001,

BBl 2001 2245 ff., 2285; vgl. auch Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 227, und Nussbaumer,

a.a.O., S. 2519 Rz. 848).

2.4

Auch die verschuldete Aufgabe

oder Nichtannahme eines Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die

Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zur Folge (vgl. Kreisschreiben des SECO, AVIG-Praxis ALE,

D67; siehe auch Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 239).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

20.

Februar 2019 zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte bzw. angebotene (zumutbare) Arbeit –

ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).

4.

4.1

Am 30. Januar 2018 meldete

sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellenlos ab 1. April 2018. Auf dem von

ihm unterzeichneten Anmeldeformular vermerkte er seine E-Mailadresse und gab an,

er wünsche Korrespondenz per E-Mail (AWA-Nr. 9).

4.2

Am 12. Dezember 2018 schlug

das zuständige RAV den Beschwerdeführer dem Stellenvermittler B.___ GmbH als

«passenden Kandidaten» auf die Stellenmeldung «Lagerist/in / Kommissionierer/in

100.

%» vor (AWA-Nr. 3; vgl. auch die Stellenmeldung in AWA-Nr. 2).

4.3

Mit E-Mail vom 20. Dezember

2018.

(AWA-Nr. 3) teilte die zuständige Personalassistentin der B.___ GmbH

dem RAV-Personalberater mit, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Dezember

2018.

gebeten, seine vollständigen Unterlagen zu senden. Leider habe sie bis

heute keine Rückmeldung des Kandidaten erhalten.

4.4

Mit Schreiben vom

20.

Dezember 2018 (AWA-Nr. 4) forderte das RAV den Beschwerdeführer

auf, bis spätestens am 28. Dezember 2018 mitzuteilen, weshalb der Arbeitgeber

(bzw. die B.___ GmbH) seine Bewerbungsunterlagen nicht erhalten habe.

Ausweislich der Akten ging innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers

ein.

4.5

Mit Verfügung vom

24.

Januar 2019 (AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer ab dem 13. Dezember 2018 für 18 Tage in der

Anspruchsberechtigung ein.

4.6

Am 3. Februar 2019 erklärte

sich der Beschwerdeführer mit den Einstelltagen nicht einverstanden (E-Mail an

die Beschwerdegegnerin, AWA-Nr. 5). Am 12. Februar 2019 begründete er

seine Einsprache schriftlich wie folgt: Der Grund, warum er die Stelle nicht

angenommen habe, liege «wohl» daran, dass er jeden Tag vom Arbeitsplatz in [...]

nach [...] hätte fahren müssen und dass er jeden Tag circa 15 Stunden unterwegs

gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe auch zu wenig bezahlt und es habe keinen 13.

Monatslohn gegeben. Es sei ihm klar, dass er die Stelle laut Gesetz hätte annehmen

sollen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die E-Mail der B.___

GmbH leider zu spät gesehen, was nach «diesem ganzen Stress» jedem hätte

passieren können. Inzwischen habe er seine Unterlagen dort vorbeigebracht

(AWA-Nr. 6).

4.7

Auf schriftliche Nachfrage der

Beschwerdegegnerin teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Schreiben

vom 15. Februar 2019 mit, es sei korrekt, dass sich der Beschwerdeführer

nachträglich noch beworben habe; er habe seine Bewerbungsunterlagen am

12.

Februar 2019 persönlich vorbeigebracht. Die betreffende Stelle sei

inzwischen von ihrem Kunden direkt besetzt worden, da sie keine passenden

Kandidaten hätten vorschlagen können. Grundsätzlich sei der Lebenslauf des

Beschwerdeführers interessant, jedoch sei darin nicht ersichtlich, ob er

bereits Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe. Somit könne sie auch nicht

beurteilen, ob er für diese Stelle in Frage gekommen wäre. Sie würden ihn aber

für ein Vorstellungsgespräch einladen (AWA-Nr. 7).

4.8

Mit E-Mail vom 18. Februar

2019.

(AWA-Nr. 8) teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH der

Beschwerdegegnerin auf deren ergänzende Nachfrage hin mit, sie seien von ihrem

Kunden in der Kalenderwoche 6 (4. - 8. Februar 2019) informiert

worden, dass dieser nun eine interne Lösung für die fragliche Stelle gefunden

habe. Den genauen Tag könne sie leider nicht mehr angeben.

4.9

Mit Einspracheentscheid vom

20.

Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die verfügten 18

Einstelltage und führte aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit auf eine

temporäre Anstellung vereitelt, indem er es unterlassen habe, sich bei der B.___

GmbH zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, auch per

E-Mail von Arbeitgebenden kontaktiert zu werden. Es habe daher erwartet werden

können, dass er seine E-Mails regelmässig kontrolliere. Abgesehen davon sei ihm

am 20. Dezember 2018 die Aufforderung zur Stellungnahme gesendet worden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass er bei der B.___ GmbH

eine Stelle vereitelt habe und hätte seine Bewerbungsunterlagen umgehend

nachreichen sollen. Die Stelle wäre zu diesem Zeitpunkt noch frei gewesen.

5.

5.1

Zusammenfassend geht damit aus

den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der Bewerbungseinladung durch

die B.___ GmbH mit E-Mail vom 12. Dezember 2018 nicht auf die ausgeschriebene

Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» beworben (vgl.

E. II. 4.2 und 4.3 hievor) und auch auf das Schreiben des RAV vom

20.

Dezember 2018 nicht reagiert hat (vgl. E. II. 4.4). Erst am

12.

Februar 2019 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung vom

24.

Januar 2019 (E. II. 4.5) – brachte der Beschwerdeführer sein

Bewerbungsdossier bei der B.___ GmbH persönlich vorbei (vgl. E. II. 4.7).

Infolge einer zwischenzeitlich internen Lösung durch die Arbeitgeberin selbst

war die ausgeschriebene Stelle spätestens ab 8. Februar 2019 nicht mehr

verfügbar (vgl. E. II. 4.8).

5.2

Mit seinem über acht Wochen dauernden

Zuwarten mit der Stellenbewerbung hat sich der Beschwerdeführer demnach nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und eine Beendigung seiner

Arbeitslosigkeit (bzw. zumindest die Aufnahme eines möglichen

Zwischenverdienstes) bemüht. Vielmehr hat er geradezu in Kauf genommen, dass

die ihm vermittelte Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt wird. Mit Blick

auf seine Ausführungen in der Einsprache erweckt der Beschwerdeführer denn auch

selbst den Eindruck, dass er die fragliche Stelle gar nicht annehmen wollte, da

er die Arbeitszeiten als (zu) lang und den Lohn als zu tief erachtete (vgl.

E. II. 4.6).

Zwar konnte die B.___ GmbH nicht

abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene

Stelle in Frage gekommen wäre, da aus dem Lebenslauf nicht ersichtlich sei, ob

er Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe (E. II. 4.7). Der Beschwerdeführer

seinerseits machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass ihm diese oder eine

andere Qualifikation für die fragliche Stelle fehlen würde, und der

Stellenvermittler will ihn aufgrund seines interessanten Lebenslaufs jedenfalls

zu einem Vorstellungsgespräch einladen (vgl. E. II. 4.7). Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. II. 2.5) davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in /

Kommissionierer/in 100 %» durchaus intakte Chancen auf eine Anstellung

gehabt hätte. Selbst ein allenfalls fehlender Kausalzusammenhang zwischen

seinem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle würde den

Beschwerdeführer im Hinblick auf die streitige Sanktion allerdings nicht zu entlasten

vermögen, birgt sein Verhalten bzw. das Unterlassen einer zeitnahen Bewerbung doch

ein Schadensrisiko in sich, welches rechtsprechungsgemäss – losgelöst vom

Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten

Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit – bereits zu sanktionieren ist

(vgl. dazu E. II. 2.2 hievor und insb. auch das Urteil des Bundesgerichts

C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2).

Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen möglichen Vertragsschluss vereitelt

bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Damit ist

rechtsprechungsgemäss der Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen bzw.

vermittelten (vgl. E. II. 2.3 hievor) Arbeit erfüllt (vgl. E. II.

2.1

f. hievor).

5.3

Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er die E-Mail des Stellenvermittlers B.___ GmbH –

infolge Stress – zu spät gesehen habe (vgl. E. II. 4.6 hievor), hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausser Acht gelassen (vgl. A.S. 2, 12), muss

eine versicherte Person doch sicherstellen, dass sie in der Regel innert

Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21

Abs. 1 letzter Satz der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV, SR 837.02]). In der gleichen Frist muss sie auch auf eine

Aufforderung hin reagieren (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 228), wobei sich eine verspätete Kenntnisnahme

einer Mitteilung nicht mit Stress entschuldigen lässt (so auch das Urteil des

Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall [C 33/06 vom

15.

Dezember 2006 E. 4.4], in dem die versicherte Person die

Bewerbungsfrist nicht eingehalten hat, weil sie die Stellenzuweisung erst mit

zeitlicher Verzögerung genau durchgelesen hat). Der Beschwerdeführer hatte

vorliegend ausdrücklich eine Korrespondenz per E-Mail gewünscht (E. II.

4.

) und seine E-Mailadresse auch auf seinem Lebenslauf aufgeführt (vgl.

AWA-Nr. 10), weshalb er gehalten war, auch sein E-Mail-Postfach

grundsätzlich täglich (Art. 21 Abs. 1 AVIV) zu kontrollieren. Es

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem postalischen Schreiben

vom 20. Dezember 2018 (dessen Erhalt er nicht bestreitet) auf sein

Versäumnis aufmerksam gemacht wurde und alsdann umgehend hätte reagieren und

seine Bewerbungsunterlagen nachreichen können, was er aber – wie dargelegt

– ebenfalls unterlassen hat (vgl. E. II. 4.4). In diesem Zeitpunkt

wäre die betreffende Stelle noch verfügbar gewesen (vgl. E. II. 4.8).

5.4

Was die Zumutbarkeit der

ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» anbelangt,

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf

(AWA-Nr. 10) über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in den

Bereichen Lagerlogistik und Kommissionierung verfügt. Soweit der

Beschwerdeführer einen zu tiefen Lohn bemängelt (vgl. E. II. 4.6),

verkennt er offenbar, dass er die ausgeschriebene Stelle im Zwischenverdienst

hätte ausüben können (vgl. dazu auch die nachstehende E. II. 6). Nicht

gefolgt werden kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er täglich

von [...] nach [...] hätte fahren müssen und damit täglich 15 Stunden unterwegs

gewesen wäre (vgl. E. II. 4.6), zumal nicht ersichtlich ist, worauf der

Beschwerdeführer diese nicht weiter substantiierte Behauptung stützt.

Arbeitsort wäre gemäss Ausschreibung des Stellenvermittlers (AWA-Nr. 2) in

[...] und damit auch der Arbeitsweg (von [...] aus) ohne Weiteres zumutbar

gewesen (vgl. auch A.S. 12). Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit

der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht

geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.5

Im Ergebnis ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare

Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm

obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat

den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 f.). Zu

prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes

Verschulden: 1 - 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Bei Nichtannahme einer zumutbaren

Zwischenverdiensttätigkeit ist für die Bemessung der Einstellungsdauer der

gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder

Aufgabe einer zumutbaren Dauerstelle. Gegenstand der Einstellung ist der

betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und

dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen (AVIG-Praxis ALE, D68; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232 und

239, je mit Hinweisen).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

6.2

Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei

26.

Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei

der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie (praxisgemäss)

lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden ausging. Unter

Berücksichtigung des (im Falle einer Zwischenverdiensttätigkeit massgeblichen

[vgl. E. II. 6.1 hievor]) fiktiven Schadens (siehe Berechnung in

AWA-Nr. 1) gelangte die Beschwerdegegnerin zu 18 Einstelltagen ab dem

13.

Dezember 2018, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat

vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen

und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer