VSBES.2019.45
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
26. Juni 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. Februar
2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Dezember 2018 für
18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.
Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
eine nicht amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
[AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (mit E-Mail vom
3. Februar 2019 [AWA-Nr. 5] und Schreiben vom 12. Februar 2019
[AWA-Nr. 6]) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
20. Februar 2019 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Die dagegen bei der
Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4;
vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 1) leitete diese zuständigkeitshalber an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde geltend, er sei mit 18 Einstelltagen nicht einverstanden bzw.
die Einstelldauer sei zu hoch.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 folgende Anträge
(A.S. 9 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen nicht
überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der
versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer (zugewiesenen)
zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine
zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt,
sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts
C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
S. 2519 f. Rz. 850).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art.
30.
Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass
die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten
Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte
Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein
Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom
23.
Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar 2004
E. 2; Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).
2.3
Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen
Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst
gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder
angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom
22.
Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates
zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001,
BBl 2001 2245 ff., 2285; vgl. auch Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 227, und Nussbaumer,
a.a.O., S. 2519 Rz. 848).
2.4
Auch die verschuldete Aufgabe
oder Nichtannahme eines Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die
Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zur Folge (vgl. Kreisschreiben des SECO, AVIG-Praxis ALE,
D67; siehe auch Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 239).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom
20.
Februar 2019 zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte bzw. angebotene (zumutbare) Arbeit –
ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).
4.
4.1
Am 30. Januar 2018 meldete
sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellenlos ab 1. April 2018. Auf dem von
ihm unterzeichneten Anmeldeformular vermerkte er seine E-Mailadresse und gab an,
er wünsche Korrespondenz per E-Mail (AWA-Nr. 9).
4.2
Am 12. Dezember 2018 schlug
das zuständige RAV den Beschwerdeführer dem Stellenvermittler B.___ GmbH als
«passenden Kandidaten» auf die Stellenmeldung «Lagerist/in / Kommissionierer/in
100.
%» vor (AWA-Nr. 3; vgl. auch die Stellenmeldung in AWA-Nr. 2).
4.3
Mit E-Mail vom 20. Dezember
2018.
(AWA-Nr. 3) teilte die zuständige Personalassistentin der B.___ GmbH
dem RAV-Personalberater mit, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Dezember
2018.
gebeten, seine vollständigen Unterlagen zu senden. Leider habe sie bis
heute keine Rückmeldung des Kandidaten erhalten.
4.4
Mit Schreiben vom
20.
Dezember 2018 (AWA-Nr. 4) forderte das RAV den Beschwerdeführer
auf, bis spätestens am 28. Dezember 2018 mitzuteilen, weshalb der Arbeitgeber
(bzw. die B.___ GmbH) seine Bewerbungsunterlagen nicht erhalten habe.
Ausweislich der Akten ging innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers
ein.
4.5
Mit Verfügung vom
24.
Januar 2019 (AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer ab dem 13. Dezember 2018 für 18 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein.
4.6
Am 3. Februar 2019 erklärte
sich der Beschwerdeführer mit den Einstelltagen nicht einverstanden (E-Mail an
die Beschwerdegegnerin, AWA-Nr. 5). Am 12. Februar 2019 begründete er
seine Einsprache schriftlich wie folgt: Der Grund, warum er die Stelle nicht
angenommen habe, liege «wohl» daran, dass er jeden Tag vom Arbeitsplatz in [...]
nach [...] hätte fahren müssen und dass er jeden Tag circa 15 Stunden unterwegs
gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe auch zu wenig bezahlt und es habe keinen 13.
Monatslohn gegeben. Es sei ihm klar, dass er die Stelle laut Gesetz hätte annehmen
sollen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die E-Mail der B.___
GmbH leider zu spät gesehen, was nach «diesem ganzen Stress» jedem hätte
passieren können. Inzwischen habe er seine Unterlagen dort vorbeigebracht
(AWA-Nr. 6).
4.7
Auf schriftliche Nachfrage der
Beschwerdegegnerin teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Schreiben
vom 15. Februar 2019 mit, es sei korrekt, dass sich der Beschwerdeführer
nachträglich noch beworben habe; er habe seine Bewerbungsunterlagen am
12.
Februar 2019 persönlich vorbeigebracht. Die betreffende Stelle sei
inzwischen von ihrem Kunden direkt besetzt worden, da sie keine passenden
Kandidaten hätten vorschlagen können. Grundsätzlich sei der Lebenslauf des
Beschwerdeführers interessant, jedoch sei darin nicht ersichtlich, ob er
bereits Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe. Somit könne sie auch nicht
beurteilen, ob er für diese Stelle in Frage gekommen wäre. Sie würden ihn aber
für ein Vorstellungsgespräch einladen (AWA-Nr. 7).
4.8
Mit E-Mail vom 18. Februar
2019.
(AWA-Nr. 8) teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH der
Beschwerdegegnerin auf deren ergänzende Nachfrage hin mit, sie seien von ihrem
Kunden in der Kalenderwoche 6 (4. - 8. Februar 2019) informiert
worden, dass dieser nun eine interne Lösung für die fragliche Stelle gefunden
habe. Den genauen Tag könne sie leider nicht mehr angeben.
4.9
Mit Einspracheentscheid vom
20.
Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die verfügten 18
Einstelltage und führte aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit auf eine
temporäre Anstellung vereitelt, indem er es unterlassen habe, sich bei der B.___
GmbH zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, auch per
E-Mail von Arbeitgebenden kontaktiert zu werden. Es habe daher erwartet werden
können, dass er seine E-Mails regelmässig kontrolliere. Abgesehen davon sei ihm
am 20. Dezember 2018 die Aufforderung zur Stellungnahme gesendet worden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass er bei der B.___ GmbH
eine Stelle vereitelt habe und hätte seine Bewerbungsunterlagen umgehend
nachreichen sollen. Die Stelle wäre zu diesem Zeitpunkt noch frei gewesen.
5.
5.1
Zusammenfassend geht damit aus
den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der Bewerbungseinladung durch
die B.___ GmbH mit E-Mail vom 12. Dezember 2018 nicht auf die ausgeschriebene
Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» beworben (vgl.
E. II. 4.2 und 4.3 hievor) und auch auf das Schreiben des RAV vom
20.
Dezember 2018 nicht reagiert hat (vgl. E. II. 4.4). Erst am
12.
Februar 2019 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung vom
24.
Januar 2019 (E. II. 4.5) – brachte der Beschwerdeführer sein
Bewerbungsdossier bei der B.___ GmbH persönlich vorbei (vgl. E. II. 4.7).
Infolge einer zwischenzeitlich internen Lösung durch die Arbeitgeberin selbst
war die ausgeschriebene Stelle spätestens ab 8. Februar 2019 nicht mehr
verfügbar (vgl. E. II. 4.8).
5.2
Mit seinem über acht Wochen dauernden
Zuwarten mit der Stellenbewerbung hat sich der Beschwerdeführer demnach nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und eine Beendigung seiner
Arbeitslosigkeit (bzw. zumindest die Aufnahme eines möglichen
Zwischenverdienstes) bemüht. Vielmehr hat er geradezu in Kauf genommen, dass
die ihm vermittelte Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt wird. Mit Blick
auf seine Ausführungen in der Einsprache erweckt der Beschwerdeführer denn auch
selbst den Eindruck, dass er die fragliche Stelle gar nicht annehmen wollte, da
er die Arbeitszeiten als (zu) lang und den Lohn als zu tief erachtete (vgl.
E. II. 4.6).
Zwar konnte die B.___ GmbH nicht
abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene
Stelle in Frage gekommen wäre, da aus dem Lebenslauf nicht ersichtlich sei, ob
er Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe (E. II. 4.7). Der Beschwerdeführer
seinerseits machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass ihm diese oder eine
andere Qualifikation für die fragliche Stelle fehlen würde, und der
Stellenvermittler will ihn aufgrund seines interessanten Lebenslaufs jedenfalls
zu einem Vorstellungsgespräch einladen (vgl. E. II. 4.7). Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. II. 2.5) davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in /
Kommissionierer/in 100 %» durchaus intakte Chancen auf eine Anstellung
gehabt hätte. Selbst ein allenfalls fehlender Kausalzusammenhang zwischen
seinem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle würde den
Beschwerdeführer im Hinblick auf die streitige Sanktion allerdings nicht zu entlasten
vermögen, birgt sein Verhalten bzw. das Unterlassen einer zeitnahen Bewerbung doch
ein Schadensrisiko in sich, welches rechtsprechungsgemäss – losgelöst vom
Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten
Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit – bereits zu sanktionieren ist
(vgl. dazu E. II. 2.2 hievor und insb. auch das Urteil des Bundesgerichts
C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2).
Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen möglichen Vertragsschluss vereitelt
bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Damit ist
rechtsprechungsgemäss der Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen bzw.
vermittelten (vgl. E. II. 2.3 hievor) Arbeit erfüllt (vgl. E. II.
2.1
f. hievor).
5.3
Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er die E-Mail des Stellenvermittlers B.___ GmbH –
infolge Stress – zu spät gesehen habe (vgl. E. II. 4.6 hievor), hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausser Acht gelassen (vgl. A.S. 2, 12), muss
eine versicherte Person doch sicherstellen, dass sie in der Regel innert
Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21
Abs. 1 letzter Satz der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]). In der gleichen Frist muss sie auch auf eine
Aufforderung hin reagieren (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 228), wobei sich eine verspätete Kenntnisnahme
einer Mitteilung nicht mit Stress entschuldigen lässt (so auch das Urteil des
Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall [C 33/06 vom
15.
Dezember 2006 E. 4.4], in dem die versicherte Person die
Bewerbungsfrist nicht eingehalten hat, weil sie die Stellenzuweisung erst mit
zeitlicher Verzögerung genau durchgelesen hat). Der Beschwerdeführer hatte
vorliegend ausdrücklich eine Korrespondenz per E-Mail gewünscht (E. II.
4.
) und seine E-Mailadresse auch auf seinem Lebenslauf aufgeführt (vgl.
AWA-Nr. 10), weshalb er gehalten war, auch sein E-Mail-Postfach
grundsätzlich täglich (Art. 21 Abs. 1 AVIV) zu kontrollieren. Es
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem postalischen Schreiben
vom 20. Dezember 2018 (dessen Erhalt er nicht bestreitet) auf sein
Versäumnis aufmerksam gemacht wurde und alsdann umgehend hätte reagieren und
seine Bewerbungsunterlagen nachreichen können, was er aber – wie dargelegt
– ebenfalls unterlassen hat (vgl. E. II. 4.4). In diesem Zeitpunkt
wäre die betreffende Stelle noch verfügbar gewesen (vgl. E. II. 4.8).
5.4
Was die Zumutbarkeit der
ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» anbelangt,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf
(AWA-Nr. 10) über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in den
Bereichen Lagerlogistik und Kommissionierung verfügt. Soweit der
Beschwerdeführer einen zu tiefen Lohn bemängelt (vgl. E. II. 4.6),
verkennt er offenbar, dass er die ausgeschriebene Stelle im Zwischenverdienst
hätte ausüben können (vgl. dazu auch die nachstehende E. II. 6). Nicht
gefolgt werden kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er täglich
von [...] nach [...] hätte fahren müssen und damit täglich 15 Stunden unterwegs
gewesen wäre (vgl. E. II. 4.6), zumal nicht ersichtlich ist, worauf der
Beschwerdeführer diese nicht weiter substantiierte Behauptung stützt.
Arbeitsort wäre gemäss Ausschreibung des Stellenvermittlers (AWA-Nr. 2) in
[...] und damit auch der Arbeitsweg (von [...] aus) ohne Weiteres zumutbar
gewesen (vgl. auch A.S. 12). Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit
der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht
geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
5.5
Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare
Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm
obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat
den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 f.). Zu
prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
6.
6.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes
Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Bei Nichtannahme einer zumutbaren
Zwischenverdiensttätigkeit ist für die Bemessung der Einstellungsdauer der
gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder
Aufgabe einer zumutbaren Dauerstelle. Gegenstand der Einstellung ist der
betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und
dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen (AVIG-Praxis ALE, D68; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232 und
239, je mit Hinweisen).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
6.2
Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei
26.
Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei
der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie (praxisgemäss)
lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden ausging. Unter
Berücksichtigung des (im Falle einer Zwischenverdiensttätigkeit massgeblichen
[vgl. E. II. 6.1 hievor]) fiktiven Schadens (siehe Berechnung in
AWA-Nr. 1) gelangte die Beschwerdegegnerin zu 18 Einstelltagen ab dem
13.
Dezember 2018, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat
vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen
und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer