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Entscheid

VSBES.2019.46

Invalidenrente bzw. Rückforderung Invalidenrente

12. Februar 2020Deutsch33 min

Mai 2014 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 95 - 97) sprach die IV-Stelle des Kantons [...]

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Aufhebung Invalidenrente und Rückforderung zu viel ausbezahlter Invalidenrenten

(Verfügungen vom 21. Januar und 15. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit drei Verfügungen vom 16.

Mai 2014 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 95 - 97) sprach die IV-Stelle des Kantons [...]

der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1.

Mai 2011 eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab

1. Mai 2013 noch eine Viertelsrente zu. Die Anspruchsbeurteilung ab 1. Mai

2013 basierte auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in einer dem Leiden

angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und könnte dadurch ein

Erwerbseinkommen von CHF 39'010.00 erzielen.

2. Am 18. Juli 2014 wurde das

Dossier wegen eines Wechsels der Zuständigkeit an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen (IV-Nr. 100); diese leitete

mit Schreiben vom 11. April 2018 eine eingliederungsorientierte Revision ein

(IV-Nr. 107, S. ff.) und holte einen Auszug aus dem

Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 ein (IV-Nr.

104). Die Beschwerdeführerin teilte auf dem diesbezüglichen Fragebogen mit, sie

sei unselbständig erwerbstätig, und seit der Zusprache der Rente sei keine

berufliche Umstellung erfolgt (IV-Nr. 107, S. 4). In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin der B.___ AG, [...], der C.___, [...], sowie dem Alters- und

Pflegeheim D.___, [...], Fragebogen für Arbeitgebende zu, die ausgefüllt

retourniert wurden (IV-Nr. 108, 109, 110). Weiter holte die Beschwerdegegnerin

eine Auskunft der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine

Medizin, [...], vom 17. August 2018 (IV-Nr. 112) ein.

3. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde die laufende Viertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufheben

(IV-Nr. 115). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 16. November 2018

Einwände erheben und beantragen, die Viertelsrente sei ihr weiterhin

auszurichten (IV-Nr. 118). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge noch bei

der B.___ AG einen Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin für das Jahr

2018 ein (IV-Nr. 121).

4.

4.1 Mit Verfügung vom 21. Januar

2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und hob die

Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend auf 1. Januar 2017 auf (IV-Nr.

122; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.2 Mit Verfügung vom 15. Februar

2019 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen

Betrag von CHF 15'323.00, entsprechend der Viertelsrente, inkl.

Kinderrente, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018, zurück

(IV-Nr. 126; A.S. 23 ff.).

5.

5.1 Mit Zuschrift vom 22. Februar

2019 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019

erheben. Ihr Vertreter stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin

mindestens eine Viertels-Invalidenrente auszurichten.

3. Von einer Rückforderung von

IV-Leistungen sei vollumfänglich abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.2 Ebenfalls am 22. Februar 2019

lässt die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung

vom 15. Februar 2019 erheben (A.S. 26 ff.) mit dem Antrag, diese Verfügung sei

aufzuheben und von der Rückforderung von Invalidenleistungen in der Höhe von

CHF 15'232.00 sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 25. Februar 2019 (A.S. 33) werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt

und unter der Prozessnummer VSBES.2019.46 weitergeführt.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 26. März 2019 (A.S. 37) auf eine Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8. Am 8. April 2019 gibt der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote zu den Akten (A.S. 40).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht

rückwirkend ab 1. Januar 2017 aufgehoben und einen Betrag von CHF 15'232.00

zurückgefordert hat. Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen

vom 21. Januar 2019 (Rentenanspruch) respektive 15. Februar 2019

(Rückforderung) eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität

im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) Versicherte, die

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist

die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.

2.1.1

mit Hinweisen).

3.2

Liegt im vorstehend

umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Invaliditätsgrad auf der

Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und

ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E.

2.3

S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3

S. 75 ff.).

3.4

3.4.1

Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist

sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.4.2

Die

Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der

Assistenzbeiträge erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten

der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV). Sie erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder

der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten; insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232).

4.3

Den gerichtlichen oder im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1

Mit den drei Verfügung vom 16.

Mai 2014 (IV-Nr. 95 - 97) wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai

2011.

eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab

1.

Mai 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Zusprache der

Viertelsrente ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) basierte auf einem

Invaliditätsgrad von 47 %, wobei das Valideneinkommen auf CHF 73'455.00

und das Invalideneinkommen auf CHF 39'010.00 beziffert wurde. Bei der

Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die damals zuständige IV-Stelle

auf die in den Arbeitgeberberichten von September 2010 angegebenen Einkommen von

CHF 61'619.00 als Küchenhilfe bei der F.___ AG (vgl. IV-Nr. 11) und

CHF 9'600.00 als Reinigungskraft bei der G.___ AG (vgl. IV-Nr. 13), total

somit CHF 71'219.00. Der Betrag von CHF 73'455.00 resultierte aus der

Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013. Beim Festlegen des

Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei

mit ihren Beeinträchtigungen am linken Arm in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 73, 82, 85, 95). Sie habe seit Eintritt des

Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Deshalb sei für

die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abzustellen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von

80.

% ergebe sich unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von

10.

% ein Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 (vgl. zum Ganzen

IV-Nr. 97, S. 9 f.).

5.2

Im Rahmen der Rentenrevision

stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2013 eine

Anstellung als Unterhaltsreinigerin bei der C.___, [...], und im September 2013

zusätzlich eine Anstellung als Küchenmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim D.___,

[...], angetreten hatte (vgl. die Arbeitgeberberichte, IV-Nr. 109 und 110).

Weiter war sie seit 5. Dezember 2017 als Unterhaltsreinigerin bei der B.___ AG,

[...], angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht, AK-Nr. 108). Die Beschwerdegegnerin

gelangte zum Ergebnis, das erzielte Einkommen sei seit Anfang 2017 so hoch,

dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, und hob die

laufende Rente daher rückwirkend ab 1. Januar 2017 auf (vgl. AK-Nr. 115).

6.

Die Prüfung einer

Rentenrevision umfasst zwei Schritte: Zunächst wird geprüft, ob ein

Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten

Sachverhalts gegeben ist; falls dies zutrifft, wird anschliessend eine neue

Anspruchsprüfung vorgenommen (vgl. BGE 141 V 9).

6.1

Mit der angefochtenen Verfügung

wurde die Rente aufgehoben, weil sich herausgestellt hatte, dass die

Beschwerdeführerin – entgegen den Annahmen, die der Verfügung vom 16. Mai 2014

zugrunde lagen – schon seit Herbst 2013 wieder erwerbstätig gewesen war und

seit Anfang 2017 ein Einkommen erzielte, das nach den Berechnungen der

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ausschloss. Wenn neu ein tatsächliches

Einkommen erzielt wird, liegt eine Veränderung des Sachverhalts vor; diese bildet

einen Revisionsgrund, falls sie geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen

(vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1). Allerdings

verhält es sich hier insofern anders, als sich ergeben hat, dass die

Anstellungen bei der C.___ und im Alters- und Pflegeheim D.___ bereits im Jahr

2013.

begonnen hatten, also vor der Rentenzusprache durch die Verfügung vom 16.

Mai 2014. In dieser Konstellation bildet die Tatsache, dass eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als solche noch keinen Revisionsgrund im Sinne

von Art. 17 ATSG; ein solcher liegt jedoch vor, wenn sich das tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen in einer Weise entwickelt hat, welches zu einer

Änderung des Rentenanspruchs führt. Zudem kommt eine prozessuale Revision im

Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG infrage, falls die Verfügung vom 16. Mai 2014 im

Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Erwerbstätigkeit und das damit

erzielte Einkommen bekannt gewesen wären (vgl. zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.2 und 6.3).

6.2

Bei Erlass der Verfügung vom 16.

Mai 2014 für die Zeit ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) ging die

Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 aus. Aus

dem IK-Auszug (IV-Nr. 104) ist zu schliessen, dass das Erwerbseinkommen, das

die Beschwerdeführerin vor dem Verfügungserlass tatsächlich erzielte, auf ein

Jahr hochgerechnet nicht über diesem Betrag lag. Damit entfällt ein

Zurückkommen auf die damalige Beurteilung im Rahmen einer prozessualen

Revision.

6.3

Die Aufhebung der laufenden

Viertelsrente im Rahmen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG kommt infrage,

wenn das tatsächliche Einkommen eine Höhe erreicht hat, die zu einem Invaliditätsgrad

von weniger als 40 % führt. Die Beschwerdegegnerin geht in der

angefochtenen Verfügung davon aus, dies habe ab Anfang 2017 zugetroffen. Es ist

daher auf diesen Zeitpunkt hier eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

7.

7.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 21. Januar 2019 bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ab

1.

Januar 2017 auf CHF 78'272.00 pro Jahr. Das Invalideneinkommen wurde auf CHF

48'240.090 für das Jahr 2017, CHF 58'527.00 für das Jahr 2018 und

CHF 47'704.00 ab 1. Januar 2019 festgelegt (IV-Nr. 122). Damit ergaben

sich Invaliditätsgrade von 38 % im Jahr 2017, 25 % im Jahr 2018 und 39 % im

Jahr 2019. Dementsprechend wurde ein Rentenanspruch verneint.

7.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, das Valideneinkommen sei höher, das Invalideneinkommen tiefer

anzusetzen. Zudem könne die Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil

keine Meldepflichtverletzung vorliege.

8.

Umstritten ist zunächst das

Valideneinkommen.

8.1

Laut den Angaben im

Arbeitgeberbericht der F.___ AG, [...], vom 16. September 2010 (IV-Nr. 11)

war die Beschwerdeführerin seit 27. Juni 1981 als Küchenangestellte/Hilfsköchin

mit einem Pensum von 100 % angestellt. Der Jahresverdienst belief sich auf

CHF 64'633.60 im Jahr 2008 und auf CHF 63'042.85 im Jahr 2009. Von

Januar 2010 bis September 2010 erhielt die Beschwerdeführerin einen Lohn von

insgesamt CHF 43'725.55, wobei sie ab 21. Mai 2010 zu 100 %

arbeitsunfähig war. Bereits vom 18. Mai 2009 bis Ende Januar 2010 war eine

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hatte die Arbeit aber in

der Folge wiederaufgenommen. Ab 21. Mai 2010 war sie krankgeschrieben (vgl.

IV-Nr. 11, S. 9 f. sowie IV-Nr. 4). Den AHV-pflichtigen Lohn bezifferte die

Arbeitgeberin auf CHF 61'619.35 seit 1. Januar 2009.

Die G.___ AG, [...], teilte mit, die

Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 2006 als Reinigungskraft mit einem Pensum

von 10 Stunden pro Woche angestellt, wobei sie seit 17. Mai 2009 zu

100.

% arbeitsunfähig sei. Der Lohn belaufe sich auf CHF 18.00 pro Stunde,

zuzüglich Ferienentschädigung (8,33 %), Feiertagsentschädigung (1,2 %)

sowie 13. Monatslohn/Gratifikation (6,25 %). Den AHV-beitragspflichtigen

Verdienst bezifferte diese Arbeitgeberin auf CHF 800.00 pro Monat, den

Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden auf CHF 9'600.00 (IV-Nr. 13).

Beide Arbeitsverhältnisse wurden aus

gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Die damals zuständige IV-Stelle addierte

die von den Arbeitgeberinnen genannten Beträge von CHF 61'619.35 und

CHF 9'600.00 und gelangte damit für das Jahr 2011 zu einem

Valideneinkommen von CHF 71'219.00. Für das Jahr 2013 erfolgte eine

Aufrechnung anhand der statistischen Nominallohnentwicklung. Es resultierte ein

Betrag von CHF 73'455.00 (vgl. IV-Nr. 97, S. 9 f.).

8.2

Im Vorbescheid zur angefochtenen

Verfügung vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 115) ging die Beschwerdegegnerin

von der genannten Jahreslohnsumme des Jahres 2010 von CHF 71'219.00 aus und passte

diese an die Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2016 an; dies ergab einen

hypothetischen Jahresverdienst im Gesundheitsfall von CHF 74'353.00 (IV-Nr.

115, S. 3). Die Beschwerdeführerin liess einwenden (IV-Nr. 120, S. 8), der von

der Arbeitgeberin F.___ AG genannte Verdienst (ab 1. Januar 2009) von CHF

61'619.35 entspreche dem Grundlohn; sie habe aber darüber hinaus regelmässige

Zulagen erhalten, und deshalb sei auch der Verdienst in den Jahren 2008 und

2009.

höher ausgefallen. Es sei daher auf den durchschnittlichen Lohn dieser

beiden Jahre abzustellen, was CHF 63'838.20 ergebe. Zusammen mit dem Einkommen

bei der G.___ AG von CHF 9'600.00 resultiere eine Summe von CHF 73'438.00,

welche dem Lohnniveau von 2009 entspreche. Unter Berücksichtigung der

Lohnentwicklung von 2009 (Indexstand 126,1) bis 2017 (Indexstand 134,4) ergebe

sich ein Valideneinkommen von CHF 78'272.00. In der angefochtenen Verfügung ist

die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation gefolgt und hat das Valideneinkommen

für das Jahr 2017 mit CHF 78'272.00 beziffert.

8.3

Beschwerdeweise lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, auch der Verdienst als Raumpflegerin bei der

G.___ AG sei höher anzusetzen als auf den von der Arbeitgeberin genannten

Betrag von CHF 9'600.00. So lasse sich dem IK-Auszug für das Jahr 2008 ein Lohn

von CHF 11'811.00 entnehmen. Anhand der Angaben im Arbeitgeberbericht

ergebe sich ein Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.

Monatslohn) von CHF 20.85. Bei 48 Wochen (exkl. Ferien) zu 10 Stunden

resultiere ein Jahreslohn von CHF 10'008.00 respektive (mit der im Lohnkonto

erwähnten Waschentschädigung von CHF 40.00 pro Monat) CHF 10'488.00 brutto. Mit

dem Einkommen bei der F.___ AG belaufe sich der Verdienst im Jahr 2009 auf CHF

74'326.00. Hochgerechnet auf das Jahr 2017 resultiere ein Valideneinkommen von

CHF 79'218.40. Diese Argumentation vermag grundsätzlich zu überzeugen. Die

Feiertagsentschädigung gleicht allerdings die Einbusse aus, die durch

(arbeitsfreie und nicht besonders entschädigte) Feiertage entsteht. Wird die

Feiertagsentschädigung einberechnet, muss die Zahl der Arbeitstage entsprechend

reduziert werden. Rechnet man umgekehrt mit der vollen Anzahl Arbeitstage (ohne

Ferien), muss konsequenterweise die Feiertagsentschädigung (von CHF 0.216 pro

Stunde) unberücksichtigt bleiben. Der Stundenlohn reduziert sich somit (geringfügig)

auf rund CHF 20.65. Mit der Berechnung der Beschwerdeführerin (48 Wochen zu

10.

Stunden) ergibt sich ein Betrag von CHF 9'912.00 respektive – mit der

Waschentschädigung von CHF 480.00 – von CHF 10'392.00. Zusammen mit dem

Einkommen bei der F.___ AG von CHF 63'838.20 resultiert für das Jahr 2009

ein Verdienst von CHF 74'230.00. Die Hochrechnung anhand der allgemeinen

Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.93) von 2009 (Indexstand 126,1) auf 2017

(Indexstand 134,4) führt zu einem Valideneinkommen von CHF 79'116.00. Für 2018

(Indexstand 135,0) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 79'469.00.

Angesichts des zeitlichen Abstands lässt es sich nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die allgemeine Nominallohnentwicklung abstellte und

davon absah, die hypothetische Weiterentwicklung des Verdienstes der

Beschwerdeführerin durch eine Rückfrage bei den damaligen Arbeitgeberinnen zu

ermitteln.

9.

Zu prüfen ist weiter das

Invalideneinkommen.

9.1

Laut dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (IK; IV-Nr. 104) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr

2017.

ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von CHF 38'056.00 bei der

Arbeitgeberin D.___, [...], von CHF 9'803.00 bei der C.___, [...], und von CHF

561.00

bei der B.___AG, [...]; zusammengezählt entspricht dies einem Verdienst

von CHF 48'420.00. Die Beschwerdegegnerin hat dieses tatsächlich im

IK-Auszug genannte Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt.

9.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, der Lohn von CHF 38'056.00 bei der Arbeitgeberin D.___ enthalte auch

Kinderzulagen sowie eine Entschädigung für nicht regelmässige Überstunden. Der

für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Verdienst aus dieser

Anstellung reduziere sich deshalb auf CHF 33'679.00. Zusammen mit dem Lohn

bei der C.___ ergebe sich ein Einkommen 2017 von CHF 43'481.00 (nicht CHF

48'420.00). Die Anstellung bei der B.___ AG habe erst im Dezember 2017 begonnen

und nur bis Oktober 2018 gedauert; sie könne deshalb mangels Dauerhaftigkeit

nicht berücksichtigt werden. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF

79'218.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %.

9.3

9.3.1

Bei der C.___ war die

Beschwerdeführerin laut dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 seit 3.

Juli 2013 angestellt. Der Lohn belief sich seit 1. Januar 2017 auf CHF

22.42

pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.

Monatslohn). Im Jahr 2017 leistete die Beschwerdeführerin 445 Arbeitsstunden

und erzielte einen Verdienst von CHF 9'803.65 (IV-Nr. 109, S. 4 f.). Im Jahr

2016.

waren gemäss dem Arbeitgeberbericht 450.50 Stunden zu verzeichnen. Der

Verdienst belief sich auf CHF 10'025.65.

9.3.2

Die Anstellung als

Küchenmitarbeiterin beim Alters- und Pflegeheim D.___ hatte laut dem

Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 am 1. September 2013 begonnen. Die

Arbeitszeit betrug 25,2 Stunden pro Woche, was bei einer allgemeinen

Arbeitszeit von 42 Stunden einem Pensum von 60 % entspricht. Der

Monatslohn belief sich seit Januar 2017 auf CHF 2'389.80 (vgl. IV-Nr. 110, S. 5).

Dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» für das Jahr 2017 (IV-Nr. 110, S. 10) lässt

sich entnehmen, dass der Bruttolohn des Jahres 2017 einschliesslich 13.

Monatslohn, Überstunden, Samstagzulagen, Sonntags-/Feiertagszulagen und

Kinderzulagen CHF 39'806.00 betrug. Nach Abzug der Kinderzulagen von je

CHF 250.00 von Januar bis Juli, total CHF 1'750.00, verbleibt die im

IK-Auszug enthaltene Summe von CHF 38'056.00. Dieser Betrag enthält also –

wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend

festgehalten hat – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine

Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die

Entschädigung für nicht regelmässig geleistete Überstunden sei nicht zu

berücksichtigen, denn es habe nicht damit gerechnet werden können, dass diese

weiterhin geleistet würden. Sie beruft sich auf die diesbezügliche

Rechtsprechung zum Valideneinkommen und macht geltend, diese sei auch für die

Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend. Dieses Argument vermag aber

nicht zu überzeugen: Wie dargelegt, basiert die Bestimmung des

Valideneinkommens auf einem Gesamtpensum von rund 125 % (100 % bei F.___

AG, plus 10 Stunden bei G.___ AG). Entsprechend dem Antrag der

Beschwerdeführerin ist der Verdienst bei der G.___ AG zu erhöhen, weil

regelmässig Überstunden geleistet wurden (vgl. E. II. 7.3.3 hiervor). Vor

diesem Hintergrund erscheint es gerade mit Blick auf den von der

Beschwerdeführerin aufgeworfenen Aspekt der Parallelität der

Vergleichseinkommen als sachgerecht und geboten, auch bei der Bemessung des

Invalideneinkommens Einkünfte aus Überstunden einzubeziehen.

9.3.3

Dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG

vom 31. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die dortige

Anstellung erst am 5. Dezember 2017 aufgenommen hatte (vgl. IV-Nr. 108, S. 3).

Für die Bemessung des tatsächlichen Invalideneinkommens ab Januar 2017 ist

dieser Verdienst daher nicht zu berücksichtigen.

9.4

Zusammenfassend ergibt sich für

die Zeit ab 1. Januar 2017 ein Invalideneinkommen (hochgerechnet auf ein Jahr)

von CHF 47'859.65, zusammengesetzt aus dem Verdienst von CHF 38'056.00 im

Alters- und Pflegeheim D.___ und demjenigen von CHF 9'803.65 bei der C.___.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'116.00 resultiert ein

Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 40 %. Die Beschwerdeführerin hat also

ab 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist

in diesem Punkt begründet.

10.

Es stellt sich weiter die Frage,

ob der Antritt der zusätzlichen Stelle im Dezember 2017 zu einer

revisionsweisen Aufhebung der Rente führt.

10.1

Am 5. Dezember 2017 trat die

Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, neben den beiden genannten Anstellungen

noch eine solche bei der B.___ AG an (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 108). Sie

erzielte im Dezember 2017 einen Bruttolohn von CHF 561.25 (vgl. IV-Nr. 108,

S. 9) und im Jahr 2018 (bis Oktober) die folgenden Bruttolöhne (vgl. IV-Nr. 121,

S. 2): Januar CHF 1'189.10; Februar CHF 1'051.80; März CHF 1'026.85;

April CHF 1'102.80; Mai CHF 953.40; Juni CHF 986.80; Juli

CHF 1'799.05; August CHF 720.15; September CHF 869.65; Oktober CHF

1'123.85. Insgesamt betrug der Bruttoverdienst aus dieser Anstellung in den

10.

Monaten von Januar bis Oktober 2018 CHF 10'823.45; auf ein Jahr

hochgerechnet entspricht dies einem Betrag von CHF 12'987.00. Laut dem

Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2018 (IV-Nr. 108) belief sich der Stundenlohn

auf CHF 22.31 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.Monatslohn). Das

Pensum betrug 8,68 Stunden pro Woche, also etwas mehr als 20 %. In

Bezug auf dieses Einkommen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die

Anstellung habe nur von Dezember 2017 bis Oktober 2018 gedauert und sei deshalb

nicht zu berücksichtigen, da nur Veränderungen von einer gewissen Beständigkeit

relevant seien. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, denn die

erforderliche Dauer einer Veränderung ist gemäss Art. 88a IVV spätestens nach

drei Monaten erreicht. Die Aufnahme dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit stellt

eine erhebliche Veränderung dar, die grundsätzlich geeignet ist, einen

Revisionsgrund zu bilden, zumal die Schwelle von CHF 1'500.00 pro Jahr

(vgl. Art. 31 IVG) deutlich überschritten wird. Die nicht näher substantiierte

Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Reinigungstätigkeit von

Drittpersonen unterstützt worden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es

wird nicht bestritten, dass sie die genannten Einkommen bezogen hat, die

Arbeitgeberberichte enthalten keinen Hinweis auf eine Unterstützung durch

Drittpersonen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

Soziallohns.

10.2

Die Anstellung beim Alters- und

Pflegeheim D.___ wurde während dieser Zeit unverändert beibehalten. In den

ersten fünf Monaten des Jahres 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus dieser

Anstellung mit einem Pensum von 60 % einen Bruttolohn von insgesamt

CHF 20'074.00 (vgl. IV-Nr. 110, S. 11), also im Monatsdurchschnitt sogar

etwas mehr als im Vorjahr. Wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin den

Vorjahresverdienst von CHF 38'056.00 herangezogen hat, ist dies nach Lage der

Akten jedenfalls nicht zu hoch.

Der Verdienst bei der C.___ belief sich

in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 auf CHF 3'825.30, was leicht über

der Vorjahresperiode liegt. Dasselbe gilt für die geleisteten 200 Arbeitsstunden.

Auch hier erscheint es als jedenfalls nicht zu hoch, wenn der Bruttolohn des

Jahres 2017 von CHF 9'803.65 herangezogen wird.

10.3

Die Summe der genannten, auf ein

Jahr hochgerechneten Beträge von CHF 12'987.00, CHF 38'056.00 und

CHF 9'803.00 beläuft sich auf CHF 60'846.00. Wenn die

Beschwerdeführerin vorbringt, ein Einkommen in dieser Höhe sei «schlicht

utopisch», ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich um einen Verdienst handelt,

der nach Lage der Akten über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich erzielt

wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin

damit in einer unzumutbaren Weise belastet hätte. Zusammen mit den beiden

anderen Anstellungen ergab sich ungefähr ein Pensum von 100 %, das auch

über der seinerzeit attestierten Restarbeitsfähigkeit liegt. In diesem

Zusammenhang ist auch nochmals anzumerken, dass bereits das Valideneinkommen

auf einem Arbeitspensum von deutlich mehr als 100 % basierte.

10.4

Mit dem im Verlauf des Monats

Dezember 2017 erfolgten Antritt der zusätzlichen Stelle bei der B.___ AG,

welche einem Pensum von gut 20 % entsprach, so dass sich zusammen mit den

weiterhin ausgeübten Tätigkeiten bei den Arbeitgeberinnen D.___ (Pensum rund

60.

%) und C.___ (Pensum rund 20 %) mindestens eine vollzeitliche

Dispositiv

Erwerbstätigkeit ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin demnach ab Dezember

2017 einen Lohn von – auf ein Jahr hochgerechnet – rund CHF 60'000.00.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'469.00 (E. II. 7.3.3

hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 25 %, der weit von einem

rentenbegründenden Ausmass entfernt ist. Diese deutliche Erhöhung sowohl des

Pensums als auch des Verdienstes ab dem Antritt der zusätzlichen Stelle am 5. Dezember

2017 stellt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar und bildet somit

einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG.

11. Umstritten ist weiter, ob die

Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.

11.1 Wie dargelegt, setzt eine

rückwirkende Rentenaufhebung voraus, dass die Leistung zu Unrecht erwirkt wurde,

oder dass die versicherte Person «der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren

Meldepflicht nicht nachgekommen ist» (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Nach dieser

Bestimmung hat (u.a.) die versicherte Person jede für den Leistungsanspruch

wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits-

oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle

anzuzeigen. Diese Regelung konkretisiert diejenige von Art. 31 Abs. 1 ATSG,

wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger

oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist.

11.2 Nach Lage der Akten meldete die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt von sich aus,

dass sie im Dezember 2017 eine zusätzliche Anstellung mit einem Pensum von rund

20 % angetreten hatte. Auf dem Revisionsfragebogen, den die

Beschwerdeführerin im Mai 2018 (vgl. IV-Nr. 107, S. 2) ausfüllte und

unterzeichnete, wurde die konkrete Frage, ob seit der Zusprache der Rente eine

berufliche Umstellung erfolgt sei, sogar ausdrücklich verneint (IV-Nr. 107, S.

4). Damit, aber auch schon mit dem Unterlassen einer Mitteilung im Dezember

2017, liegt klarerweise eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die Argumentation

der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 5, A.S. 11), die Aufnahme der

Tätigkeit bei der B.___ AG sei nicht meldepflichtig gewesen, weil sie erst

kurze Zeit vor Ausfüllen des Revisionsfragebogens aufgenommen worden sei,

überzeugt nicht. Wie sich Art. 77 IVV entnehmen lässt, ist jede Veränderung,

die anspruchsrelevant sein könnte, der IV-Stelle unverzüglich zu melden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; vgl. auch Kurt Pärli / Alain Borer, Basler Kommentar

zum ATSG, 2019, Art. 31 N 22).

11.3 In subjektiver Hinsicht ist

vorausgesetzt, dass die Verletzung der Meldepflicht schuldhaft erfolgt ist,

wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil

des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Eine solche Verletzung

liegt vor, wenn die versicherte Person bei Anwendung der gebotenen

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine Meldepflicht bestand; dies ist

hier zu bejahen, denn der Beschwerdeführerin musste – auch unabhängig vom

Revisionsfragebogen und vor dessen Zustellung im April 2018 – klar sein, dass

sich ein zusätzliches Einkommen aus einer neuen Anstellung (jedenfalls in der

nicht unerheblichen Grössenordnung eines Pensums von rund 20 %) auf den

Rentenanspruch auswirken kann. In den Rentenverfügungen vom 16. Mai 2014 wurde

die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich

jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den

Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Die beispielhafte

Aufzählung nennt ausdrücklich «Änderungen in den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit»

(vgl. IV-Nr. 96, S. 11). Dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Meldepflicht zu erkennen

oder ihr nachzukommen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und

Art. 77 Abs. 1 IVG verletzt. So unterliess sie es, der IV-Stelle unverzüglich

mitzuteilen, dass sie am 5. Dezember 2017 die Stelle bei der B.___ AG angetreten

hatte.

11.4 Nach dem Gesagten hat sich der

relevante Sachverhalt durch die zusätzliche Anstellung bei der B.___ AG, welche

die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 antrat, erheblich verändert, weil

anschliessend keine rentenbegründende Invalidität mehr bestand. Die Beschwerdeführerin

unterliess es, der Beschwerdegegnerin dieser Veränderung unverzüglich zu

melden, und verletze damit die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV und Art. 31

ATSG; dies hat gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zur Folge, dass

die Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung

aufzuheben ist. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2

IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ist die Rente auf Ende März 2018 aufzuheben.

12. Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass die Anstellung bei der B.___ AG per 31. Oktober 2018 gekündigt

wurde. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Veränderung

bildet, die zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führt; dies ist zu

verneinen: Die Kündigung erfolgte laut dem eingereichten Kündigungsschreiben

vom 20. September 2018 (IV-Nr. 118, S. 14) «aus organisatorischen Gründen». Der

Stellenverlust war also nicht gesundheitlich bedingt und bildet daher keinen

Anlass für eine erneute Rentenrevision, zumal die Beschwerdeführerin zuvor

während fast eines ganzen Jahres insgesamt einer vollzeitlichen Tätigkeit

nachgegangen war. Eine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer neu

aufgetretenen, auf das vorbestehende Leiden zurückzuführenden

Arbeitsunfähigkeit, die den Stellenverlust bewirkt hätte (vgl. Art. 29bis

IVV), ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht.

Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Behandlung bei Dr. med. E.___ im April 2016 abgeschlossen

wurde (vgl. IV-Nr. 112). Die Beschwerdeführerin nannte im Fragebogen, den sie

im Mai 2018 ausfüllte, keine Ärzte, bei denen sie zurzeit in ärztlicher

Behandlung oder Kontrolle sei, und gab auf die Frage nach der letzten

Behandlung oder Kontrolle lediglich an «im 2017 Dr. H.___» (es handelt sich um

den Hausarzt, vgl. IV-Nr. 73). Seither hat sie zu keinem Zeitpunkt erwähnt, in

ärztlicher Behandlung zu sein. Es besteht weder eine Grundlage für die Annahme,

es sei zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, noch Anlass für

diesbezügliche Abklärungen; dies hat auch zur Folge, dass ohnehin die

Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor)

ohne den dort vorbehaltenen Art. 29bis IVV gelten würde mit der

Folge, dass eine allfällige Veränderung während des hier zu beurteilenden

Zeitraums bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 21. Januar 2019 nicht

anspruchswirksam geworden wäre. Wie erwähnt, liegt aber eine solche Veränderung

gar nicht vor. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass jedenfalls

während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom

21. Januar 2019 der Rentenanspruch nicht wieder neu entstanden ist. Eine seither

allenfalls eingetretene erhebliche Veränderung wäre mittels Neuanmeldung

geltend zu machen.

13.

13.1 Zusammenfassend ist die

Viertelsrente der Beschwerdeführerin nicht bereits per 1. Januar 2017, sondern

erst auf 1. April 2018 aufzuheben. Die Beschwerde gegen die Revisionsverfügung

vom 21. Januar 2019 ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

13.2 Die am 15. Februar 2019 verfügte

(A.S. 23 ff.) Rückforderung von CHF 15'232.00 reduziert sich

dementsprechend auf die Rentenbetreffnisse des Zeitraums von April 2018 bis

Oktober 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 4'592.00 (7 x CHF

560.00 [Hauptrente von April bis Oktober 2018], plus 3 x CHF 224.00

[Kinderrente von August bis Oktober 2018]; vgl. die Berechnung in der Verfügung

vom 15. Februar 2019). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage

der Verwirkung stellt sich für diese reduzierte Rückforderung nicht, denn die

genannten Rentenzahlungen sind alle weniger als ein Jahr vor dem Erlass der

Rückerstattungsverfügung vom 15. Februar 2019 erfolgt. Die Verwirkung kann

daher nicht eingetreten sein (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11

mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit teilweise gutzuheissen.

14.

14.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu

unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft,

also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen

wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der

Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung

ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E.

3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprache

einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung

dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.

5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben

abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

14.2 Rechtsanwalt Zenari macht in

seiner Kostennote vom 8. April 2019 (A.S. 41 f.) einen Aufwand von 11,64

Stunden geltend; davon auszuklammern sind die 0,87 Stunden unter dem Titel

«Abklärung Zuständigkeit» vom 15. Februar 2019, da der Zusammenhang mit dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist. Der verbliebende Aufwand

von 10,57 Stunden kann als angemessen gelten. Hätte sich die Beschwerdeführerin

darauf beschränkt, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Januar 2017 statt 1.

April 2018) zu bestreiten, wäre der Aufwand ihres Vertreters nicht unwesentlich

niedriger ausgefallen, hätten sich doch verschiedene Argumente erübrigt. Es

rechtfertigt sich daher, den zu entschädigenden Aufwand um einen Drittel auf sieben

Stunden zu reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00

und den Auslagen von CHF 110.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'003.00.

15. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 600.00 den Parteien je

zur Hälfte, also zu CHF 300.00, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist vom

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF 300.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 21. Januar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Viertelsrente

der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2018 aufgehoben wird.

3. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 15. Februar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die

Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'592.00 zurückzuerstatten hat (7

Monate à CHF 560.00 [Hauptrente 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018] plus 3

Monate à CHF 224.00 [Kinderrente 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018]).

4. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'003.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu CHF 300.00

auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird ein Anteil von CHF 300.00 des

geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit den Urteilen 9C_199/2020 und 9C_207/2020 vom 10 Juli 2020

bestätigt.