VSBES.2019.46
Invalidenrente bzw. Rückforderung Invalidenrente
12. Februar 2020Deutsch33 min
Mai 2014 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 95 - 97) sprach die IV-Stelle des Kantons [...]
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Aufhebung Invalidenrente und Rückforderung zu viel ausbezahlter Invalidenrenten
(Verfügungen vom 21. Januar und 15. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit drei Verfügungen vom 16.
Mai 2014 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 95 - 97) sprach die IV-Stelle des Kantons [...]
der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1.
Mai 2011 eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab
1. Mai 2013 noch eine Viertelsrente zu. Die Anspruchsbeurteilung ab 1. Mai
2013 basierte auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und könnte dadurch ein
Erwerbseinkommen von CHF 39'010.00 erzielen.
2. Am 18. Juli 2014 wurde das
Dossier wegen eines Wechsels der Zuständigkeit an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen (IV-Nr. 100); diese leitete
mit Schreiben vom 11. April 2018 eine eingliederungsorientierte Revision ein
(IV-Nr. 107, S. ff.) und holte einen Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 ein (IV-Nr.
104). Die Beschwerdeführerin teilte auf dem diesbezüglichen Fragebogen mit, sie
sei unselbständig erwerbstätig, und seit der Zusprache der Rente sei keine
berufliche Umstellung erfolgt (IV-Nr. 107, S. 4). In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin der B.___ AG, [...], der C.___, [...], sowie dem Alters- und
Pflegeheim D.___, [...], Fragebogen für Arbeitgebende zu, die ausgefüllt
retourniert wurden (IV-Nr. 108, 109, 110). Weiter holte die Beschwerdegegnerin
eine Auskunft der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine
Medizin, [...], vom 17. August 2018 (IV-Nr. 112) ein.
3. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde die laufende Viertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufheben
(IV-Nr. 115). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 16. November 2018
Einwände erheben und beantragen, die Viertelsrente sei ihr weiterhin
auszurichten (IV-Nr. 118). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge noch bei
der B.___ AG einen Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin für das Jahr
2018 ein (IV-Nr. 121).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 21. Januar
2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und hob die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend auf 1. Januar 2017 auf (IV-Nr.
122; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.2 Mit Verfügung vom 15. Februar
2019 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen
Betrag von CHF 15'323.00, entsprechend der Viertelsrente, inkl.
Kinderrente, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018, zurück
(IV-Nr. 126; A.S. 23 ff.).
5.
5.1 Mit Zuschrift vom 22. Februar
2019 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019
erheben. Ihr Vertreter stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin
mindestens eine Viertels-Invalidenrente auszurichten.
3. Von einer Rückforderung von
IV-Leistungen sei vollumfänglich abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Ebenfalls am 22. Februar 2019
lässt die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung
vom 15. Februar 2019 erheben (A.S. 26 ff.) mit dem Antrag, diese Verfügung sei
aufzuheben und von der Rückforderung von Invalidenleistungen in der Höhe von
CHF 15'232.00 sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 25. Februar 2019 (A.S. 33) werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt
und unter der Prozessnummer VSBES.2019.46 weitergeführt.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 26. März 2019 (A.S. 37) auf eine Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
8. Am 8. April 2019 gibt der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote zu den Akten (A.S. 40).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht
rückwirkend ab 1. Januar 2017 aufgehoben und einen Betrag von CHF 15'232.00
zurückgefordert hat. Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen
vom 21. Januar 2019 (Rentenanspruch) respektive 15. Februar 2019
(Rückforderung) eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität
im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) Versicherte, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.
2.1.1
mit Hinweisen).
3.2
Liegt im vorstehend
umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Invaliditätsgrad auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E.
2.3
S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3
S. 75 ff.).
3.4
3.4.1
Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist
sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.4.2
Die
Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der
Assistenzbeiträge erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV). Sie erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder
der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten; insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232).
4.3
Den gerichtlichen oder im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
5.1
Mit den drei Verfügung vom 16.
Mai 2014 (IV-Nr. 95 - 97) wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai
2011.
eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab
1.
Mai 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Zusprache der
Viertelsrente ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) basierte auf einem
Invaliditätsgrad von 47 %, wobei das Valideneinkommen auf CHF 73'455.00
und das Invalideneinkommen auf CHF 39'010.00 beziffert wurde. Bei der
Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die damals zuständige IV-Stelle
auf die in den Arbeitgeberberichten von September 2010 angegebenen Einkommen von
CHF 61'619.00 als Küchenhilfe bei der F.___ AG (vgl. IV-Nr. 11) und
CHF 9'600.00 als Reinigungskraft bei der G.___ AG (vgl. IV-Nr. 13), total
somit CHF 71'219.00. Der Betrag von CHF 73'455.00 resultierte aus der
Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013. Beim Festlegen des
Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei
mit ihren Beeinträchtigungen am linken Arm in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 73, 82, 85, 95). Sie habe seit Eintritt des
Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Deshalb sei für
die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abzustellen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von
80.
% ergebe sich unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von
10.
% ein Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 (vgl. zum Ganzen
IV-Nr. 97, S. 9 f.).
5.2
Im Rahmen der Rentenrevision
stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2013 eine
Anstellung als Unterhaltsreinigerin bei der C.___, [...], und im September 2013
zusätzlich eine Anstellung als Küchenmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim D.___,
[...], angetreten hatte (vgl. die Arbeitgeberberichte, IV-Nr. 109 und 110).
Weiter war sie seit 5. Dezember 2017 als Unterhaltsreinigerin bei der B.___ AG,
[...], angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht, AK-Nr. 108). Die Beschwerdegegnerin
gelangte zum Ergebnis, das erzielte Einkommen sei seit Anfang 2017 so hoch,
dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, und hob die
laufende Rente daher rückwirkend ab 1. Januar 2017 auf (vgl. AK-Nr. 115).
6.
Die Prüfung einer
Rentenrevision umfasst zwei Schritte: Zunächst wird geprüft, ob ein
Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten
Sachverhalts gegeben ist; falls dies zutrifft, wird anschliessend eine neue
Anspruchsprüfung vorgenommen (vgl. BGE 141 V 9).
6.1
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde die Rente aufgehoben, weil sich herausgestellt hatte, dass die
Beschwerdeführerin – entgegen den Annahmen, die der Verfügung vom 16. Mai 2014
zugrunde lagen – schon seit Herbst 2013 wieder erwerbstätig gewesen war und
seit Anfang 2017 ein Einkommen erzielte, das nach den Berechnungen der
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ausschloss. Wenn neu ein tatsächliches
Einkommen erzielt wird, liegt eine Veränderung des Sachverhalts vor; diese bildet
einen Revisionsgrund, falls sie geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen
(vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1). Allerdings
verhält es sich hier insofern anders, als sich ergeben hat, dass die
Anstellungen bei der C.___ und im Alters- und Pflegeheim D.___ bereits im Jahr
2013.
begonnen hatten, also vor der Rentenzusprache durch die Verfügung vom 16.
Mai 2014. In dieser Konstellation bildet die Tatsache, dass eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als solche noch keinen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 ATSG; ein solcher liegt jedoch vor, wenn sich das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen in einer Weise entwickelt hat, welches zu einer
Änderung des Rentenanspruchs führt. Zudem kommt eine prozessuale Revision im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG infrage, falls die Verfügung vom 16. Mai 2014 im
Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Erwerbstätigkeit und das damit
erzielte Einkommen bekannt gewesen wären (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.2 und 6.3).
6.2
Bei Erlass der Verfügung vom 16.
Mai 2014 für die Zeit ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) ging die
Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 aus. Aus
dem IK-Auszug (IV-Nr. 104) ist zu schliessen, dass das Erwerbseinkommen, das
die Beschwerdeführerin vor dem Verfügungserlass tatsächlich erzielte, auf ein
Jahr hochgerechnet nicht über diesem Betrag lag. Damit entfällt ein
Zurückkommen auf die damalige Beurteilung im Rahmen einer prozessualen
Revision.
6.3
Die Aufhebung der laufenden
Viertelsrente im Rahmen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG kommt infrage,
wenn das tatsächliche Einkommen eine Höhe erreicht hat, die zu einem Invaliditätsgrad
von weniger als 40 % führt. Die Beschwerdegegnerin geht in der
angefochtenen Verfügung davon aus, dies habe ab Anfang 2017 zugetroffen. Es ist
daher auf diesen Zeitpunkt hier eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
7.
7.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 21. Januar 2019 bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ab
1.
Januar 2017 auf CHF 78'272.00 pro Jahr. Das Invalideneinkommen wurde auf CHF
48'240.090 für das Jahr 2017, CHF 58'527.00 für das Jahr 2018 und
CHF 47'704.00 ab 1. Januar 2019 festgelegt (IV-Nr. 122). Damit ergaben
sich Invaliditätsgrade von 38 % im Jahr 2017, 25 % im Jahr 2018 und 39 % im
Jahr 2019. Dementsprechend wurde ein Rentenanspruch verneint.
7.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Valideneinkommen sei höher, das Invalideneinkommen tiefer
anzusetzen. Zudem könne die Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil
keine Meldepflichtverletzung vorliege.
8.
Umstritten ist zunächst das
Valideneinkommen.
8.1
Laut den Angaben im
Arbeitgeberbericht der F.___ AG, [...], vom 16. September 2010 (IV-Nr. 11)
war die Beschwerdeführerin seit 27. Juni 1981 als Küchenangestellte/Hilfsköchin
mit einem Pensum von 100 % angestellt. Der Jahresverdienst belief sich auf
CHF 64'633.60 im Jahr 2008 und auf CHF 63'042.85 im Jahr 2009. Von
Januar 2010 bis September 2010 erhielt die Beschwerdeführerin einen Lohn von
insgesamt CHF 43'725.55, wobei sie ab 21. Mai 2010 zu 100 %
arbeitsunfähig war. Bereits vom 18. Mai 2009 bis Ende Januar 2010 war eine
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hatte die Arbeit aber in
der Folge wiederaufgenommen. Ab 21. Mai 2010 war sie krankgeschrieben (vgl.
IV-Nr. 11, S. 9 f. sowie IV-Nr. 4). Den AHV-pflichtigen Lohn bezifferte die
Arbeitgeberin auf CHF 61'619.35 seit 1. Januar 2009.
Die G.___ AG, [...], teilte mit, die
Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 2006 als Reinigungskraft mit einem Pensum
von 10 Stunden pro Woche angestellt, wobei sie seit 17. Mai 2009 zu
100.
% arbeitsunfähig sei. Der Lohn belaufe sich auf CHF 18.00 pro Stunde,
zuzüglich Ferienentschädigung (8,33 %), Feiertagsentschädigung (1,2 %)
sowie 13. Monatslohn/Gratifikation (6,25 %). Den AHV-beitragspflichtigen
Verdienst bezifferte diese Arbeitgeberin auf CHF 800.00 pro Monat, den
Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden auf CHF 9'600.00 (IV-Nr. 13).
Beide Arbeitsverhältnisse wurden aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Die damals zuständige IV-Stelle addierte
die von den Arbeitgeberinnen genannten Beträge von CHF 61'619.35 und
CHF 9'600.00 und gelangte damit für das Jahr 2011 zu einem
Valideneinkommen von CHF 71'219.00. Für das Jahr 2013 erfolgte eine
Aufrechnung anhand der statistischen Nominallohnentwicklung. Es resultierte ein
Betrag von CHF 73'455.00 (vgl. IV-Nr. 97, S. 9 f.).
8.2
Im Vorbescheid zur angefochtenen
Verfügung vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 115) ging die Beschwerdegegnerin
von der genannten Jahreslohnsumme des Jahres 2010 von CHF 71'219.00 aus und passte
diese an die Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2016 an; dies ergab einen
hypothetischen Jahresverdienst im Gesundheitsfall von CHF 74'353.00 (IV-Nr.
115, S. 3). Die Beschwerdeführerin liess einwenden (IV-Nr. 120, S. 8), der von
der Arbeitgeberin F.___ AG genannte Verdienst (ab 1. Januar 2009) von CHF
61'619.35 entspreche dem Grundlohn; sie habe aber darüber hinaus regelmässige
Zulagen erhalten, und deshalb sei auch der Verdienst in den Jahren 2008 und
2009.
höher ausgefallen. Es sei daher auf den durchschnittlichen Lohn dieser
beiden Jahre abzustellen, was CHF 63'838.20 ergebe. Zusammen mit dem Einkommen
bei der G.___ AG von CHF 9'600.00 resultiere eine Summe von CHF 73'438.00,
welche dem Lohnniveau von 2009 entspreche. Unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung von 2009 (Indexstand 126,1) bis 2017 (Indexstand 134,4) ergebe
sich ein Valideneinkommen von CHF 78'272.00. In der angefochtenen Verfügung ist
die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation gefolgt und hat das Valideneinkommen
für das Jahr 2017 mit CHF 78'272.00 beziffert.
8.3
Beschwerdeweise lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, auch der Verdienst als Raumpflegerin bei der
G.___ AG sei höher anzusetzen als auf den von der Arbeitgeberin genannten
Betrag von CHF 9'600.00. So lasse sich dem IK-Auszug für das Jahr 2008 ein Lohn
von CHF 11'811.00 entnehmen. Anhand der Angaben im Arbeitgeberbericht
ergebe sich ein Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.
Monatslohn) von CHF 20.85. Bei 48 Wochen (exkl. Ferien) zu 10 Stunden
resultiere ein Jahreslohn von CHF 10'008.00 respektive (mit der im Lohnkonto
erwähnten Waschentschädigung von CHF 40.00 pro Monat) CHF 10'488.00 brutto. Mit
dem Einkommen bei der F.___ AG belaufe sich der Verdienst im Jahr 2009 auf CHF
74'326.00. Hochgerechnet auf das Jahr 2017 resultiere ein Valideneinkommen von
CHF 79'218.40. Diese Argumentation vermag grundsätzlich zu überzeugen. Die
Feiertagsentschädigung gleicht allerdings die Einbusse aus, die durch
(arbeitsfreie und nicht besonders entschädigte) Feiertage entsteht. Wird die
Feiertagsentschädigung einberechnet, muss die Zahl der Arbeitstage entsprechend
reduziert werden. Rechnet man umgekehrt mit der vollen Anzahl Arbeitstage (ohne
Ferien), muss konsequenterweise die Feiertagsentschädigung (von CHF 0.216 pro
Stunde) unberücksichtigt bleiben. Der Stundenlohn reduziert sich somit (geringfügig)
auf rund CHF 20.65. Mit der Berechnung der Beschwerdeführerin (48 Wochen zu
10.
Stunden) ergibt sich ein Betrag von CHF 9'912.00 respektive – mit der
Waschentschädigung von CHF 480.00 – von CHF 10'392.00. Zusammen mit dem
Einkommen bei der F.___ AG von CHF 63'838.20 resultiert für das Jahr 2009
ein Verdienst von CHF 74'230.00. Die Hochrechnung anhand der allgemeinen
Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.93) von 2009 (Indexstand 126,1) auf 2017
(Indexstand 134,4) führt zu einem Valideneinkommen von CHF 79'116.00. Für 2018
(Indexstand 135,0) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 79'469.00.
Angesichts des zeitlichen Abstands lässt es sich nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die allgemeine Nominallohnentwicklung abstellte und
davon absah, die hypothetische Weiterentwicklung des Verdienstes der
Beschwerdeführerin durch eine Rückfrage bei den damaligen Arbeitgeberinnen zu
ermitteln.
9.
Zu prüfen ist weiter das
Invalideneinkommen.
9.1
Laut dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK; IV-Nr. 104) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr
2017.
ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von CHF 38'056.00 bei der
Arbeitgeberin D.___, [...], von CHF 9'803.00 bei der C.___, [...], und von CHF
561.00
bei der B.___AG, [...]; zusammengezählt entspricht dies einem Verdienst
von CHF 48'420.00. Die Beschwerdegegnerin hat dieses tatsächlich im
IK-Auszug genannte Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt.
9.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, der Lohn von CHF 38'056.00 bei der Arbeitgeberin D.___ enthalte auch
Kinderzulagen sowie eine Entschädigung für nicht regelmässige Überstunden. Der
für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Verdienst aus dieser
Anstellung reduziere sich deshalb auf CHF 33'679.00. Zusammen mit dem Lohn
bei der C.___ ergebe sich ein Einkommen 2017 von CHF 43'481.00 (nicht CHF
48'420.00). Die Anstellung bei der B.___ AG habe erst im Dezember 2017 begonnen
und nur bis Oktober 2018 gedauert; sie könne deshalb mangels Dauerhaftigkeit
nicht berücksichtigt werden. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF
79'218.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %.
9.3
9.3.1
Bei der C.___ war die
Beschwerdeführerin laut dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 seit 3.
Juli 2013 angestellt. Der Lohn belief sich seit 1. Januar 2017 auf CHF
22.42
pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.
Monatslohn). Im Jahr 2017 leistete die Beschwerdeführerin 445 Arbeitsstunden
und erzielte einen Verdienst von CHF 9'803.65 (IV-Nr. 109, S. 4 f.). Im Jahr
2016.
waren gemäss dem Arbeitgeberbericht 450.50 Stunden zu verzeichnen. Der
Verdienst belief sich auf CHF 10'025.65.
9.3.2
Die Anstellung als
Küchenmitarbeiterin beim Alters- und Pflegeheim D.___ hatte laut dem
Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 am 1. September 2013 begonnen. Die
Arbeitszeit betrug 25,2 Stunden pro Woche, was bei einer allgemeinen
Arbeitszeit von 42 Stunden einem Pensum von 60 % entspricht. Der
Monatslohn belief sich seit Januar 2017 auf CHF 2'389.80 (vgl. IV-Nr. 110, S. 5).
Dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» für das Jahr 2017 (IV-Nr. 110, S. 10) lässt
sich entnehmen, dass der Bruttolohn des Jahres 2017 einschliesslich 13.
Monatslohn, Überstunden, Samstagzulagen, Sonntags-/Feiertagszulagen und
Kinderzulagen CHF 39'806.00 betrug. Nach Abzug der Kinderzulagen von je
CHF 250.00 von Januar bis Juli, total CHF 1'750.00, verbleibt die im
IK-Auszug enthaltene Summe von CHF 38'056.00. Dieser Betrag enthält also –
wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten hat – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine
Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Entschädigung für nicht regelmässig geleistete Überstunden sei nicht zu
berücksichtigen, denn es habe nicht damit gerechnet werden können, dass diese
weiterhin geleistet würden. Sie beruft sich auf die diesbezügliche
Rechtsprechung zum Valideneinkommen und macht geltend, diese sei auch für die
Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend. Dieses Argument vermag aber
nicht zu überzeugen: Wie dargelegt, basiert die Bestimmung des
Valideneinkommens auf einem Gesamtpensum von rund 125 % (100 % bei F.___
AG, plus 10 Stunden bei G.___ AG). Entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin ist der Verdienst bei der G.___ AG zu erhöhen, weil
regelmässig Überstunden geleistet wurden (vgl. E. II. 7.3.3 hiervor). Vor
diesem Hintergrund erscheint es gerade mit Blick auf den von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen Aspekt der Parallelität der
Vergleichseinkommen als sachgerecht und geboten, auch bei der Bemessung des
Invalideneinkommens Einkünfte aus Überstunden einzubeziehen.
9.3.3
Dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG
vom 31. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die dortige
Anstellung erst am 5. Dezember 2017 aufgenommen hatte (vgl. IV-Nr. 108, S. 3).
Für die Bemessung des tatsächlichen Invalideneinkommens ab Januar 2017 ist
dieser Verdienst daher nicht zu berücksichtigen.
9.4
Zusammenfassend ergibt sich für
die Zeit ab 1. Januar 2017 ein Invalideneinkommen (hochgerechnet auf ein Jahr)
von CHF 47'859.65, zusammengesetzt aus dem Verdienst von CHF 38'056.00 im
Alters- und Pflegeheim D.___ und demjenigen von CHF 9'803.65 bei der C.___.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'116.00 resultiert ein
Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 40 %. Die Beschwerdeführerin hat also
ab 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt begründet.
10.
Es stellt sich weiter die Frage,
ob der Antritt der zusätzlichen Stelle im Dezember 2017 zu einer
revisionsweisen Aufhebung der Rente führt.
10.1
Am 5. Dezember 2017 trat die
Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, neben den beiden genannten Anstellungen
noch eine solche bei der B.___ AG an (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 108). Sie
erzielte im Dezember 2017 einen Bruttolohn von CHF 561.25 (vgl. IV-Nr. 108,
S. 9) und im Jahr 2018 (bis Oktober) die folgenden Bruttolöhne (vgl. IV-Nr. 121,
S. 2): Januar CHF 1'189.10; Februar CHF 1'051.80; März CHF 1'026.85;
April CHF 1'102.80; Mai CHF 953.40; Juni CHF 986.80; Juli
CHF 1'799.05; August CHF 720.15; September CHF 869.65; Oktober CHF
1'123.85. Insgesamt betrug der Bruttoverdienst aus dieser Anstellung in den
10.
Monaten von Januar bis Oktober 2018 CHF 10'823.45; auf ein Jahr
hochgerechnet entspricht dies einem Betrag von CHF 12'987.00. Laut dem
Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2018 (IV-Nr. 108) belief sich der Stundenlohn
auf CHF 22.31 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.Monatslohn). Das
Pensum betrug 8,68 Stunden pro Woche, also etwas mehr als 20 %. In
Bezug auf dieses Einkommen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die
Anstellung habe nur von Dezember 2017 bis Oktober 2018 gedauert und sei deshalb
nicht zu berücksichtigen, da nur Veränderungen von einer gewissen Beständigkeit
relevant seien. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, denn die
erforderliche Dauer einer Veränderung ist gemäss Art. 88a IVV spätestens nach
drei Monaten erreicht. Die Aufnahme dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit stellt
eine erhebliche Veränderung dar, die grundsätzlich geeignet ist, einen
Revisionsgrund zu bilden, zumal die Schwelle von CHF 1'500.00 pro Jahr
(vgl. Art. 31 IVG) deutlich überschritten wird. Die nicht näher substantiierte
Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Reinigungstätigkeit von
Drittpersonen unterstützt worden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es
wird nicht bestritten, dass sie die genannten Einkommen bezogen hat, die
Arbeitgeberberichte enthalten keinen Hinweis auf eine Unterstützung durch
Drittpersonen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Soziallohns.
10.2
Die Anstellung beim Alters- und
Pflegeheim D.___ wurde während dieser Zeit unverändert beibehalten. In den
ersten fünf Monaten des Jahres 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus dieser
Anstellung mit einem Pensum von 60 % einen Bruttolohn von insgesamt
CHF 20'074.00 (vgl. IV-Nr. 110, S. 11), also im Monatsdurchschnitt sogar
etwas mehr als im Vorjahr. Wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin den
Vorjahresverdienst von CHF 38'056.00 herangezogen hat, ist dies nach Lage der
Akten jedenfalls nicht zu hoch.
Der Verdienst bei der C.___ belief sich
in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 auf CHF 3'825.30, was leicht über
der Vorjahresperiode liegt. Dasselbe gilt für die geleisteten 200 Arbeitsstunden.
Auch hier erscheint es als jedenfalls nicht zu hoch, wenn der Bruttolohn des
Jahres 2017 von CHF 9'803.65 herangezogen wird.
10.3
Die Summe der genannten, auf ein
Jahr hochgerechneten Beträge von CHF 12'987.00, CHF 38'056.00 und
CHF 9'803.00 beläuft sich auf CHF 60'846.00. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, ein Einkommen in dieser Höhe sei «schlicht
utopisch», ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich um einen Verdienst handelt,
der nach Lage der Akten über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich erzielt
wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin
damit in einer unzumutbaren Weise belastet hätte. Zusammen mit den beiden
anderen Anstellungen ergab sich ungefähr ein Pensum von 100 %, das auch
über der seinerzeit attestierten Restarbeitsfähigkeit liegt. In diesem
Zusammenhang ist auch nochmals anzumerken, dass bereits das Valideneinkommen
auf einem Arbeitspensum von deutlich mehr als 100 % basierte.
10.4
Mit dem im Verlauf des Monats
Dezember 2017 erfolgten Antritt der zusätzlichen Stelle bei der B.___ AG,
welche einem Pensum von gut 20 % entsprach, so dass sich zusammen mit den
weiterhin ausgeübten Tätigkeiten bei den Arbeitgeberinnen D.___ (Pensum rund
60.
%) und C.___ (Pensum rund 20 %) mindestens eine vollzeitliche
Dispositiv
Erwerbstätigkeit ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin demnach ab Dezember
2017 einen Lohn von – auf ein Jahr hochgerechnet – rund CHF 60'000.00.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'469.00 (E. II. 7.3.3
hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 25 %, der weit von einem
rentenbegründenden Ausmass entfernt ist. Diese deutliche Erhöhung sowohl des
Pensums als auch des Verdienstes ab dem Antritt der zusätzlichen Stelle am 5. Dezember
2017 stellt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar und bildet somit
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG.
11. Umstritten ist weiter, ob die
Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.
11.1 Wie dargelegt, setzt eine
rückwirkende Rentenaufhebung voraus, dass die Leistung zu Unrecht erwirkt wurde,
oder dass die versicherte Person «der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist» (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Nach dieser
Bestimmung hat (u.a.) die versicherte Person jede für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits-
oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen. Diese Regelung konkretisiert diejenige von Art. 31 Abs. 1 ATSG,
wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger
oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist.
11.2 Nach Lage der Akten meldete die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt von sich aus,
dass sie im Dezember 2017 eine zusätzliche Anstellung mit einem Pensum von rund
20 % angetreten hatte. Auf dem Revisionsfragebogen, den die
Beschwerdeführerin im Mai 2018 (vgl. IV-Nr. 107, S. 2) ausfüllte und
unterzeichnete, wurde die konkrete Frage, ob seit der Zusprache der Rente eine
berufliche Umstellung erfolgt sei, sogar ausdrücklich verneint (IV-Nr. 107, S.
4). Damit, aber auch schon mit dem Unterlassen einer Mitteilung im Dezember
2017, liegt klarerweise eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die Argumentation
der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 5, A.S. 11), die Aufnahme der
Tätigkeit bei der B.___ AG sei nicht meldepflichtig gewesen, weil sie erst
kurze Zeit vor Ausfüllen des Revisionsfragebogens aufgenommen worden sei,
überzeugt nicht. Wie sich Art. 77 IVV entnehmen lässt, ist jede Veränderung,
die anspruchsrelevant sein könnte, der IV-Stelle unverzüglich zu melden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; vgl. auch Kurt Pärli / Alain Borer, Basler Kommentar
zum ATSG, 2019, Art. 31 N 22).
11.3 In subjektiver Hinsicht ist
vorausgesetzt, dass die Verletzung der Meldepflicht schuldhaft erfolgt ist,
wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil
des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Eine solche Verletzung
liegt vor, wenn die versicherte Person bei Anwendung der gebotenen
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine Meldepflicht bestand; dies ist
hier zu bejahen, denn der Beschwerdeführerin musste – auch unabhängig vom
Revisionsfragebogen und vor dessen Zustellung im April 2018 – klar sein, dass
sich ein zusätzliches Einkommen aus einer neuen Anstellung (jedenfalls in der
nicht unerheblichen Grössenordnung eines Pensums von rund 20 %) auf den
Rentenanspruch auswirken kann. In den Rentenverfügungen vom 16. Mai 2014 wurde
die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich
jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den
Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Die beispielhafte
Aufzählung nennt ausdrücklich «Änderungen in den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit»
(vgl. IV-Nr. 96, S. 11). Dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Meldepflicht zu erkennen
oder ihr nachzukommen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und
Art. 77 Abs. 1 IVG verletzt. So unterliess sie es, der IV-Stelle unverzüglich
mitzuteilen, dass sie am 5. Dezember 2017 die Stelle bei der B.___ AG angetreten
hatte.
11.4 Nach dem Gesagten hat sich der
relevante Sachverhalt durch die zusätzliche Anstellung bei der B.___ AG, welche
die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 antrat, erheblich verändert, weil
anschliessend keine rentenbegründende Invalidität mehr bestand. Die Beschwerdeführerin
unterliess es, der Beschwerdegegnerin dieser Veränderung unverzüglich zu
melden, und verletze damit die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV und Art. 31
ATSG; dies hat gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zur Folge, dass
die Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung
aufzuheben ist. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2
IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ist die Rente auf Ende März 2018 aufzuheben.
12. Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass die Anstellung bei der B.___ AG per 31. Oktober 2018 gekündigt
wurde. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Veränderung
bildet, die zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führt; dies ist zu
verneinen: Die Kündigung erfolgte laut dem eingereichten Kündigungsschreiben
vom 20. September 2018 (IV-Nr. 118, S. 14) «aus organisatorischen Gründen». Der
Stellenverlust war also nicht gesundheitlich bedingt und bildet daher keinen
Anlass für eine erneute Rentenrevision, zumal die Beschwerdeführerin zuvor
während fast eines ganzen Jahres insgesamt einer vollzeitlichen Tätigkeit
nachgegangen war. Eine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer neu
aufgetretenen, auf das vorbestehende Leiden zurückzuführenden
Arbeitsunfähigkeit, die den Stellenverlust bewirkt hätte (vgl. Art. 29bis
IVV), ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht.
Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Behandlung bei Dr. med. E.___ im April 2016 abgeschlossen
wurde (vgl. IV-Nr. 112). Die Beschwerdeführerin nannte im Fragebogen, den sie
im Mai 2018 ausfüllte, keine Ärzte, bei denen sie zurzeit in ärztlicher
Behandlung oder Kontrolle sei, und gab auf die Frage nach der letzten
Behandlung oder Kontrolle lediglich an «im 2017 Dr. H.___» (es handelt sich um
den Hausarzt, vgl. IV-Nr. 73). Seither hat sie zu keinem Zeitpunkt erwähnt, in
ärztlicher Behandlung zu sein. Es besteht weder eine Grundlage für die Annahme,
es sei zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, noch Anlass für
diesbezügliche Abklärungen; dies hat auch zur Folge, dass ohnehin die
Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor)
ohne den dort vorbehaltenen Art. 29bis IVV gelten würde mit der
Folge, dass eine allfällige Veränderung während des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 21. Januar 2019 nicht
anspruchswirksam geworden wäre. Wie erwähnt, liegt aber eine solche Veränderung
gar nicht vor. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass jedenfalls
während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom
21. Januar 2019 der Rentenanspruch nicht wieder neu entstanden ist. Eine seither
allenfalls eingetretene erhebliche Veränderung wäre mittels Neuanmeldung
geltend zu machen.
13.
13.1 Zusammenfassend ist die
Viertelsrente der Beschwerdeführerin nicht bereits per 1. Januar 2017, sondern
erst auf 1. April 2018 aufzuheben. Die Beschwerde gegen die Revisionsverfügung
vom 21. Januar 2019 ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
13.2 Die am 15. Februar 2019 verfügte
(A.S. 23 ff.) Rückforderung von CHF 15'232.00 reduziert sich
dementsprechend auf die Rentenbetreffnisse des Zeitraums von April 2018 bis
Oktober 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 4'592.00 (7 x CHF
560.00 [Hauptrente von April bis Oktober 2018], plus 3 x CHF 224.00
[Kinderrente von August bis Oktober 2018]; vgl. die Berechnung in der Verfügung
vom 15. Februar 2019). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage
der Verwirkung stellt sich für diese reduzierte Rückforderung nicht, denn die
genannten Rentenzahlungen sind alle weniger als ein Jahr vor dem Erlass der
Rückerstattungsverfügung vom 15. Februar 2019 erfolgt. Die Verwirkung kann
daher nicht eingetreten sein (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11
mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit teilweise gutzuheissen.
14.
14.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu
unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft,
also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen
wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der
Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung
ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E.
3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprache
einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung
dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.
5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben
abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
14.2 Rechtsanwalt Zenari macht in
seiner Kostennote vom 8. April 2019 (A.S. 41 f.) einen Aufwand von 11,64
Stunden geltend; davon auszuklammern sind die 0,87 Stunden unter dem Titel
«Abklärung Zuständigkeit» vom 15. Februar 2019, da der Zusammenhang mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist. Der verbliebende Aufwand
von 10,57 Stunden kann als angemessen gelten. Hätte sich die Beschwerdeführerin
darauf beschränkt, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Januar 2017 statt 1.
April 2018) zu bestreiten, wäre der Aufwand ihres Vertreters nicht unwesentlich
niedriger ausgefallen, hätten sich doch verschiedene Argumente erübrigt. Es
rechtfertigt sich daher, den zu entschädigenden Aufwand um einen Drittel auf sieben
Stunden zu reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00
und den Auslagen von CHF 110.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'003.00.
15. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 600.00 den Parteien je
zur Hälfte, also zu CHF 300.00, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist vom
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF 300.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 21. Januar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Viertelsrente
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2018 aufgehoben wird.
3. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 15. Februar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die
Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'592.00 zurückzuerstatten hat (7
Monate à CHF 560.00 [Hauptrente 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018] plus 3
Monate à CHF 224.00 [Kinderrente 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018]).
4. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'003.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu CHF 300.00
auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird ein Anteil von CHF 300.00 des
geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit den Urteilen 9C_199/2020 und 9C_207/2020 vom 10 Juli 2020
bestätigt.