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Entscheid

VSBES.2019.48

Arbeitslosenentschädigung

22. Januar 2020Deutsch23 min

auch für die Zeit nach Auflösung des Vereins bzw. während des Liquidationsverfahrens,

Source so.ch

Urteil vom 22. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Juli 2018 auf der

Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

[ALK-Nr.] 6). Mit Verfügung vom 26. November 2018 verneinte die

Öffentliche Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018, da der Beschwerdeführer

beim Verein B.___ über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfüge. Dies gelte

auch für die Zeit nach Auflösung des Vereins bzw. während des Liquidationsverfahrens,

da der Beschwerdeführer als Liquidator eingesetzt worden sei (ALK-Nrn. 1

und 7).

1.2 Die dagegen am 10. Dezember

2018 erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage [BB] 1) wurde mit

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

insoweit gutgeheissen, als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nunmehr

vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 verneint wurde, hingegen

für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 neu geprüft werde

(A.S. 3 f.).

2. Mit Zuschrift vom 22. Februar

2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,

es sei ihm bereits ab 1. Oktober 2018 (und nicht erst ab 1. Dezember 2018)

Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. April 2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 23 f. und

26).

5. Mit Verfügung vom

4. Dezember 2019 (A.S. 27 f.) nimmt das Versicherungsgericht

folgende Dokumente bzw. Inhalte von der Internetseite des Vereins B.___ [...]

zu den Akten: die Statuten vom 29. Mai 2016 (A.S. 29 ff.), das

Organigramm (A.S. 34) sowie die Mitgliederliste (A.S. 35) des

Vereins. Eine Kopie der fraglichen Dokumente wird den Parteien zugestellt und

ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 17. Dezember 2019 schriftlich zu

äussern. Innert dieser Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung

für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu Recht

verneint hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem

Zeitraum über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018, welcher gemäss

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 durch die Beschwerdegegnerin neu

geprüft wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheides).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Diese Grenze wird vorliegend – bei einer strittigen

Anspruchsberechtigung für den Zeitraum von zwei Monaten (1. Oktober 2018 bis

30.

November 2018) und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'865.00

(zuzüglich Anteil 13. Monatslohn; vgl. ALK-Nr. 2 f.) – nicht

überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Versicherte,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte

Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

(Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch

auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein

Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb

beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen

oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit,

sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine

Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter

solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 10 N 18 und 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es

sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb

geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin

definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar

weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene

Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre

(vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Entscheidend ist der Zeitpunkt

des effektiven Rücktritts von der arbeitgeberähnlichen Position, welcher

unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden

Person im Handelsregister (Rubin,

a.a.O., Art. 10 N 32 und Art. 31 N 42; Urteil des

Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).

Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die

massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst

ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft

(BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) oder Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1

und 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2).

Liquidatoren

sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil

sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeit, weiterhin die Geschicke

des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb

ausgeschieden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März

2018.

E. 6.2, 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.3

Der

Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom

Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).

Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern

bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten

inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 19 f. mit Hinweisen).

2.4

Die

zur arbeitgeberähnlichen Stellung entwickelten Grundsätze sind nicht auf

Kapitalgesellschaften beschränkt, sondern finden auch auf Vereine

(Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]) Anwendung, wobei es nicht massgebend ist, ob es sich um einen

gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein handelt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 mit Hinweis

auf das Urteil 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, es handle sich bei dem am 13. Juni 2016 gegründeten B.___

um einen Verein und nicht um eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Der Verein

habe kein eigenes Kapital und er sei nicht finanziell am Erfolg bzw. Misserfolg

beteiligt. Er sei der einzige Mitarbeiter des Vereins gewesen und habe ab dem

1.

April 2017 einen festen Lohn erhalten, zuvor habe er ehrenamtlich

gearbeitet. Er würde der Beschwerdegegnerin zustimmen, wenn es eine GmbH oder

eine AG wäre, aber er habe mehrheitlich ehrenamtlich als Präsident gearbeitet. Ausserdem

macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der Schreiben der

Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem

Handelsregister bis zum 31. Januar 2019 Zeit habe. Sein Name sei am

5.

Dezember 2018, also vor dem 31. Januar 2019, aus dem Handelsregister

gelöscht worden. Wenn dies ein Fehler gewesen sei, weil die Löschung damit

verspätet erfolgt sei, so sei dafür die Beschwerdegegnerin verantwortlich (A.S. 7 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

demgegenüber vor, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Rechtsform könne

nicht gehört werden. In seiner Funktion als Präsident des Vorstandes sowie

Geschäftsführer des Vereins habe der Beschwerdeführer zweifellos die

Möglichkeit gehabt, massgeblich auf die Entscheidfindungen seines ehemaligen

Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, und er habe somit eindeutig die Eigenschaften

einer arbeitgeberähnlichen Person erfüllt. Dies gelte auch für die Zeit nach

dem Liquidationsbeschluss vom 20. Mai 2018 bzw. ab dem 12. November

2018.

nach der Einsetzung als Liquidator des Vereins. Erst mit dem Rücktritt als

Liquidator per 30. November 2018 habe der Beschwerdeführer seine

arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben (A.S. 3 f. und

17.

f.). Was den Vertrauensschutz anbelange, könne aus den

Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 und

25.

Oktober 2018 nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine

Frist bis zum 31. Januar 2019 gewährt werde, um sich aus dem

Handelsregister zu löschen. Mit dem von ihr abgegebenen Formular und der von

ihr ausgehändigten Broschüre sei sie ihrer Informationspflicht genügend

nachgekommen und sie habe aus den ihr eingereichten Unterlagen auch nicht

erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Irrtum betreffend

Löschung des Handelsregistereintrages befunden habe (A.S. 3 f. und

21.

f.).

4.

4.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 11.

März 2017 (ALK-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer per 1. April 2017

als Geschäftsleiter beim Verein B.___ (nachfolgend: B.___) im 100%-Pensum zu

einem Bruttolohn von CHF 6'865.00 pro Monat (plus 13. Monatslohn) angestellt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) kündigte der B.___ den

Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2018, da die

Arbeit des Vereins gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai

2018.

eingestellt und der «Verband geschlossen» bzw. der Verein aufgelöst werde

(siehe zum Ganzen auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018

[ALK-Nr. 2]).

4.2

Dem Auszug aus dem

Handelsregister vom 8. April 2019 (ALK-Nr. 7) lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer mit der Gründung des B.___ per 13. Juni 2016 als

Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister

eingetragen wurde. Mit Datum vom 12. November 2018 wurde im

Handelsregister vermerkt, dass der Verein mit Beschluss der Generalversammlung

vom 20. Mai 2018 aufgelöst worden sei; gleichzeitig wurde der

Beschwerdeführer zusätzlich als Liquidator (mit Einzelunterschrift) eingesetzt.

Per 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister

gelöscht und seine Funktionen (Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und

Liquidator) wurden auf ein anderes Vorstandsmitglied, C.___, übertragen

(ALK-Nr. 7).

4.3

Am 4. Dezember 2019 hat das

Versicherungsgericht weitere Unterlagen zu den Akten genommen; die Parteien

haben sich dazu nicht vernehmen lassen (vgl. E. I. 5 hievor). Nach

Ziff. V der Statuten des B.___ vom 29. Mai 2016

(A.S. 29 ff.; nachfolgend: Statuten) bilden die Mitgliederversammlung,

der Vorstand, die unabhängige Kontrollstelle, der Disziplinarrat sowie die

Geschäftsstelle die Organe des Vereins. Gemäss Ziff. VI der Statuten wird

die Mitgliederversammlung als oberstes Organ vom Vorstand mindestens einmal

jährlich einberufen; die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der

anwesenden Stimmberechtigten (mit Ausnahme der Vereinsauflösung; vgl.

Ziff. XI der Statuten). Gemäss den statutarisch festgehaltenen

Zuständigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung – neben der Genehmigung

des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, der Festlegung des

Vereinsbetrags, der Abnahme von Jahresberichten und Jahresrechnung, dem

Festsetzen des Budgets, der Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der

weiteren Gremien, dem Erlass von Reglementen und Fassen von

Grundsatzbeschlüssen, dem Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern, Statutenänderungen

sowie Auflösung des Verbands – ausserdem über alle vom Vorstand eingebrachten

Geschäfte. Der Vorstand besteht nach Ziff. VII der Statuten aus einem

Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern (zuzüglich

zweier Ersatzmitglieder); die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Zuständigkeiten

des Vorstandes sind nicht umschrieben. Zur Geschäftsstelle hält Ziff. X

der Statuten einzig fest, dass die Mitgliederversammlung den Geschäftsführer

für fünf Jahre wählt. In den Schlussbestimmungen (Ziff. XI der Statuten)

wird u.a. festgehalten, dass eine Ämterkumulation möglich ist und dass im

Weiteren «das Schweizerische ZGB» gilt.

Auf der Mitgliederliste des B.___

(A.S. 35) sind neun Unternehmen (GmbH und AG) als Mitglieder eingetragen.

Gemäss Organigramm des B.___ (A.S. 34) sind acht dieser Mitglieder durch natürliche

Personen in den Funktionen des Vereins tätig (als Vizepräsidenten bzw.

Vorstandsmitglieder sowie als Mitglieder des Disziplinarrats). Der Beschwerdeführer

ist auf der Ebene Vorstand als Präsident eingetragen und auf der Ebene

Geschäftsstelle als Geschäftsführer. Bei den weiteren Funktionen der

Geschäftsstelle (Projektleiter, Lebensmittelingenieur, Administration,

Buchhaltung) ist niemand eingetragen.

5.

5.1

Bei der Beurteilung der Frage,

ob der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018

bis 30. November 2018 über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte

(vgl. E. II. 1.2 hievor), ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass

es sich beim B.___ um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB

handelt (vgl. ALK-Nr. 7 sowie E. II. 3.1 und E. II. 4 hievor).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zur arbeitgeberähnlichen

Stellung entwickelten Grundsätze jedoch nicht auf Kapitalgesellschaften (wie

die AG und die GmbH) beschränkt, sondern finden – wie unter E. II. 2.4

dargelegt – grundsätzlich auch auf Vereine Anwendung und zwar unabhängig davon,

ob es sich um einen gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein

handelt. Im Gegensatz zu mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG oder

Gesellschaftern einer GmbH ergibt sich die für eine arbeitgeberähnliche

Stellung erforderliche massgebliche Entscheidungsbefugnis mit Blick auf die

grosse Gestaltungsfreiheit im Vereinsrecht (vgl. Urs Scherrer/Rafael Brägger, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 60 – 79,

Rz. 9 ff.) jedoch nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern kann

sich nur anhand einer Einzelfallprüfung der internen betrieblichen Strukturen

feststellen lassen (vgl. E. II. 2.2 hievor). Dabei kommt namentlich den

Statuten als verbandsrechtliche Grundordnung (Scherrer/Brägger,

a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 60–79, Rz. 20) eine massgebende

Bedeutung zu.

5.2

Wie aus den unter vorstehender

E. II. 4 aufgeführten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer seit

Gründung des B.___ am 13. Juni 2016 sowohl als Geschäftsführer des Vereins

als auch als Präsident des Vorstandes tätig. Dass die Arbeit als Geschäftsführer

vor dem 1. April 2017 (Festanstellung als Geschäftsleiter mit

Arbeitsvertrag vom 11. März 2017 [vgl. E. II. 4.1]) sowie als Präsident («mehrheitlich»)

ehrenamtlich erfolgte (vgl. E. II. 3.1 hievor), ist für die Frage nach der

arbeitgeberähnlichen Stellung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der

Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner Stellung einen massgeblichen

Einfluss auf die Entscheidungen des Vereins nehmen konnte.

Nach Art. 69 ZGB fällt beim Verein

dem Vorstand die Aufgabe zu, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm

einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach

aussen zu vertreten. Der Vorstand ist Exekutivorgan des Vereins und ohne

anderslautende Statuten hat er die Aufgabe (und die Pflicht), die ihm von

Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 7.1). Den

Statuten des B.___ lässt sich keine anderslautende Regelung entnehmen (siehe

insbesondere Ziff. VII der Statuten; vgl. E. II. 4.3 hievor), weshalb

subsidiär auf die Vorschriften des ZGB abzustellen ist (so auch die

Schlussbestimmungen in Ziff. XI der Statuten; vgl. E. II. 4.3). In Bezug

auf die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Kompetenzen (Ziff. VI der

Statuten; vgl. E. II. 4.3) ist der Vorstand grundsätzlich ausführendes

Organ (Scherrer/Brägger, a.a.O.,

Rz. 17 zu Art. 69 ZGB). Einzelne Befugnisse kann der Vorstand –

sofern die Statuten dies vorsehen – an Ausschüsse, Kommissionen, Sekretariate,

Geschäftsstellen o.ä. übertragen (Scherrer/Brägger,

a.a.O., Rz. 19 zu Art. 69 ZGB mit Hinweis auf Art. 716b

Abs. 1 OR). Vorliegend sehen die Statuten als weiteres (Exekutiv-)Organ

eine Geschäftsstelle bzw. eine/n Geschäftsführer/in vor (Ziff. V und X der

Statuten; siehe E. II. 4.3). Dem Organigramm des Vereins lassen sich auf

der Ebene der Geschäftsstelle weitere Funktionen entnehmen; gemäss Eintragungen

im Organigramm war jedoch nur die Funktion des Geschäftsführers (durch den

Beschwerdeführer) besetzt (vgl. E. II. 4.3). Der Beschwerdeführer bestätigt

denn auch, dass er der einzige Mitarbeiter des Vereins war (vgl. E. II.

3.1

hievor). Als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer gehörte der

Beschwerdeführer somit obersten betrieblichen Entscheidungsgremien an bzw. sass

ihnen vor. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten betrieblichen Strukturen

ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Stellung die Entscheidungen des B.___

massgeblich beeinflussen konnte und somit die Eigenschaften einer

arbeitgeberähnlichen Person erfüllte. Dies gilt umso mehr, als es sich beim B.___

mit (gemäss Mitgliederliste) neun Mitgliedern um einen sehr kleinen Verein zu

handeln scheint, in dem mit einer Ausnahme alle Mitglieder gleichzeitig eine

Funktion in den Vereinsgremien (Vizepräsidium/Vorstand und Disziplinarrat)

übernommen hatten (vgl. E. II. 4.3), sodass der Beschwerdeführer aufgrund

der engen Vernetzung der Vereinsmitglieder auch entsprechenden Einfluss auf die

Entscheidungen der Mitgliederversammlung nehmen konnte, der auch die Wahl des

Geschäftsführers obliegt (Ziff. X der Statuten; vgl. E. II. 4.3).

5.3

An der arbeitgeberähnlichen

Stellung des Beschwerdeführers beim B.___ änderte sich auch nach der am

20.

Mai 2018 beschlossenen Vereinsauflösung bzw. nach der zusätzlichen

Eintragung als Liquidator per 12. November 2018 (vgl. E. II. 4.2

hievor) nichts, zumal Liquidatoren im begrenzten Rahmen der

Liquidationstätigkeit weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und

daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. E. II. 2.2

mit Hinweisen auf die Judikatur). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

besteht nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher

Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien

feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer per

30.

September 2018 die Büroräumlichkeiten und verschiedene Versicherungen

für den B.___ gekündigt hat (vgl. ALK-Nr. 8; siehe auch Beschwerde,

A.S. 9, sowie Einsprache in Beschwerdebeilage 1), reicht hierfür nicht aus,

hatte der Beschwerdeführer doch auch über diesen Zeitpunkt hinaus seine

Funktionen im Verein inne.

Die mit Schreiben vom 28. November

2018.

eingereichte Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers (ALK-Nr. 15)

wurde am 30. November 2018 an einer «ausserordentlichen

Mitgliederversammlung» (vgl. ALK-Nr. 17) bzw. Vorstandssitzung bestätigt

und es fand eine Neukonstituierung unter Einsetzung eines anderen

Vorstandsmitgliedes, C.___, als Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und

Liquidator statt (vgl. Protokoll vom 30. November 2018 in ALK-Nr. 16). Per

5.

Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann aus dem Handelsregister

gelöscht (ALK-Nr. 7; vgl. auch E. II. 4.2 hievor). Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (A.S. 17 f.), erfolgte die

endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers somit

per 30. November 2018 mit der Einsetzung eines neuen Liquidators und dem

Ausscheiden des Beschwerdeführers aus all seinen Funktionen. Die entsprechende

Eintragung im Handelsregister erfolgte zwar erst am 5. Dezember 2018,

jedoch kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick

auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im

Handelsregister an; vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar

wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus

welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; siehe

auch E. II. 2.1 hievor).

5.4

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018

bis 30. November 2018 zu Recht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des

Beschwerdeführers beim B.___ ausgegangen.

6.

Der Beschwerdeführer bringt

zudem vor, er sei aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin davon

ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem Handelsregister bis zum

31.

Januar 2019 Zeit habe (vgl. E. II. 3.1 hievor). Aus der

Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich dabei auf das Schreiben vom 24.

September 2018 (ALK-Nr. 10), welches er in der Beschwerde auszugsweise

wiedergibt (vgl. A.S. 7), sowie dasjenige vom 25. Oktober 2018

(ALK-Nr. 11) bezieht (vgl. auch Einsprache in Beschwerdebeilage 1).

6.1

Im Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) mit der

Überschrift «Fehlende Unterlagen» wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet, es fehlten aber noch

mehrere Dokumente, um die Anspruchsberechtigung abklären zu können. Die

nachfolgende Aufzählung enthält u.a. den Punkt «Löschung Ihres

Handelsregistereintrages». Nach der Auflistung der fehlenden Dokumente wird

festgehalten, dass die verlangten Unterlagen «bis spätestens am 31. Januar

2019» bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssten. Später oder nicht

eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Schreiben

vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) weist die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer unter dem Titel «Letzte Erinnerung fehlende Unterlagen» darauf

hin, dass ihr «folgende Unterlagen bis heute nicht zugegangen sind: Löschung

Ihres Handelsregistereintrages». Es wird alsdann erneut darauf hingewiesen,

dass dieses Dokument bis spätestens am 31. Januar 2019 eingereicht werden

müsse. Nicht oder zu spät eingereichten Unterlagen führten dazu, dass der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche.

6.2

Art. 27 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der

Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches

Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird

hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und

Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Die Aufklärungspflicht wird

nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder

abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige

Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der

betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in

analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten

unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach

Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV; SR 101) schützt die Bürger in

ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass

falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S.

480; siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende

Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1) Die Behörde hat in

einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche

Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der

Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte

die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne

Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5) Die gesetzliche

Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6.3

Am 23. Juli 2018 bestätigte

der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er durch das zuständige

Gemeindearbeitsamt u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass eine Eintragung im

Handelsregister bzw. ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen einer

Firma zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können

und dass er sich im Falle von Unklarheiten «unverzüglich» an die

Arbeitslosenkasse zu wenden habe. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer mit

seiner Unterschrift, dass er verschiedene Informationsbroschüren, u.a. den

Info-Service «Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte», erhalten hat

(ALK-Nr. 18). Darin wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass

unselbständig erwerbende Personen nicht anspruchsberechtigt sind, wenn sie in

ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (z.B. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb

Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen

Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder

massgeblich beeinflussen können. Weiter wurde festgehalten, man solle sich bei

seiner Vollzugsstelle erkundigen (ALK-Nr. 19).

Ausweislich der Akten erfolgten

bezüglich arbeitgeberähnlicher Stellung bzw. seinen Funktionen im Verein und/oder

der damit zusammenhängenden Eintragung im Handelsregister im weiteren Verlauf

keinerlei Rückfragen oder sonstige Erkundigungen des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdegegnerin; auch in den Protokolleinträgen des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) finden sich keine Hinweise, dass diese Punkte

in den Beratungsgesprächen vom Juli und Oktober 2018 angesprochen worden wären

(vgl. ALK-Nr. 20). Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon

ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer über Bestand und Auswirkungen einer

arbeitgeberähnlichen Stellung bzw. die möglichen Folgen seiner Funktionen beim B.___

und der damit einhergehenden Eintragung im Handelsregister im Klaren war. Die

im weiteren Verlauf eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen – wie

die Beschwerdegegnerin ausführlich darlegt (A.S. 19 ff.) – ebenfalls

nicht erkennen, dass sich dieser in einem Irrtum befunden hätte. So wurde als

Kündigungsgrund auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018

(ALK-Nr. 2; Posteingang gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin:

24.

September 2018) wie auch im beigelegten Kündigungsschreiben vom

23.

Juli 2018 (ALK-Nr. 4) vermerkt, dass der Berufsverband (gemäss

Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai 2018; ALK-Nr. 4) die

Arbeit eingestellt habe und der Verband geschlossen worden sei (siehe auch die

Kündigungen an verschiedene Versicherungen in ALK-Nr. 8). Nach dem

Erinnerungsschreiben vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) betreffend

fehlender Unterlagen (u.a. Löschung des Handelsregistereintrages) reichte der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 (gemäss unbestrittenen Angaben der

Beschwerdegegnerin; A.S. 20) das vom Beschwerdeführer unterzeichnete

Schreiben des B.___ vom 11. September 2018 (ALK-Nr. 9) an das zuständige

Handelsregisteramt ein, wonach der Verband gemäss GV-Beschluss vom 20. Mai 2018

per 30. September 2018 geschlossen werde. Gleichzeitig wurde die Löschung

aus dem Handelsregister beantragt. Für die Beschwerdegegnerin ergaben sich

somit weiterhin keine Hinweise auf eine mögliche Unklarheit betreffend

Handelsregistereintrag. Im Gegenteil wurde sie darin bestärkt, dass dem

Beschwerdeführer dessen Tragweite bewusst war, und sie durfte davon ausgehen,

dass am 11. September 2018 die vollständige Löschung beantragt worden war.

Nach dem Erinnerungsschreiben vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11)

informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. November

2018.

(ALK-Nr. 21) darüber, dass der Verein schon gelöscht worden sei; der

Verband sei nicht mehr aktiv. Wie die Beschwerdegegnerin daraufhin der

ebenfalls am 15. November 2018 erfolgten Publikation im Handelsregister

(vgl. SHAB-Datum in ALK-Nr. 7) entnehmen konnte, war der Beschwerdeführer

jedoch weiterhin als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer und zudem neu

auch als Liquidator eingetragen, was für die Beschwerdegegnerin nach damaligem

Kenntnisstand nicht vorhersehbar war. Aufgrund der nach wie vor bestehenden

arbeitgeberähnlichen Stellung erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die

anspruchsverneinende Verfügung vom 26. November 2018 (ALK-Nr. 1),

worauf der Beschwerdeführer von all seinen Funktionen beim B.___ zurücktrat und

per 30. November 2018 ein neuer Liquidator eingesetzt wurde (vgl.

E. II. 4.2 und 5.3 hievor). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei

dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer

auch aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10)

und 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) keinen Vertrauensschutz abzuleiten:

Es kommt in beiden Schreiben klar zum Ausdruck, dass es um eine Frist zur

Nachreichung von Unterlagen geht, die an sich bereits vorliegen sollten, damit

der Anspruch beurteilt werden kann, und nicht um eine Frist zur Vornahme der

Handlung an sich. Sollte er das Schreiben vom 24. September 2018 nicht

eindeutig verstanden haben, wäre er mit Blick auf die ihm anlässlich der

Beratung beim Gemeindearbeitsamt und durch die abgegebene Broschüre

vermittelten Informationen aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht

gehalten gewesen, sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin zu vergewissern,

dass er entgegen den bereits im Juli 2018 erhaltenen Informationen mit der

Löschung bis zum 31. Januar 2019 zuwarten kann, ohne seinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zu gefährden. Dies ist ausweislich der Akten jedoch

nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

6.4

Der Beschwerdeführer kann sich

nach dem Gesagten nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die

Beschwerdegegnerin bzw. den Vertrauensschutz berufen.

7.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu

Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

1.

Februar 2019 (A.S. 1 ff.) stellt sich damit als unbegründet heraus und

ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133

E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.2

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer