VSBES.2019.48
Arbeitslosenentschädigung
22. Januar 2020Deutsch23 min
auch für die Zeit nach Auflösung des Vereins bzw. während des Liquidationsverfahrens,
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Juli 2018 auf der
Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
[ALK-Nr.] 6). Mit Verfügung vom 26. November 2018 verneinte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018, da der Beschwerdeführer
beim Verein B.___ über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfüge. Dies gelte
auch für die Zeit nach Auflösung des Vereins bzw. während des Liquidationsverfahrens,
da der Beschwerdeführer als Liquidator eingesetzt worden sei (ALK-Nrn. 1
und 7).
1.2 Die dagegen am 10. Dezember
2018 erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage [BB] 1) wurde mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
insoweit gutgeheissen, als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nunmehr
vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 verneint wurde, hingegen
für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 neu geprüft werde
(A.S. 3 f.).
2. Mit Zuschrift vom 22. Februar
2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
es sei ihm bereits ab 1. Oktober 2018 (und nicht erst ab 1. Dezember 2018)
Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. April 2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 23 f. und
26).
5. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2019 (A.S. 27 f.) nimmt das Versicherungsgericht
folgende Dokumente bzw. Inhalte von der Internetseite des Vereins B.___ [...]
zu den Akten: die Statuten vom 29. Mai 2016 (A.S. 29 ff.), das
Organigramm (A.S. 34) sowie die Mitgliederliste (A.S. 35) des
Vereins. Eine Kopie der fraglichen Dokumente wird den Parteien zugestellt und
ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 17. Dezember 2019 schriftlich zu
äussern. Innert dieser Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu Recht
verneint hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem
Zeitraum über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018, welcher gemäss
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 durch die Beschwerdegegnerin neu
geprüft wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheides).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Diese Grenze wird vorliegend – bei einer strittigen
Anspruchsberechtigung für den Zeitraum von zwei Monaten (1. Oktober 2018 bis
30.
November 2018) und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'865.00
(zuzüglich Anteil 13. Monatslohn; vgl. ALK-Nr. 2 f.) – nicht
überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Versicherte,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte
Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch
auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein
Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb
beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen
oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit,
sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine
Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter
solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 10 N 18 und 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es
sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb
geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin
definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar
weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene
Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre
(vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Entscheidend ist der Zeitpunkt
des effektiven Rücktritts von der arbeitgeberähnlichen Position, welcher
unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden
Person im Handelsregister (Rubin,
a.a.O., Art. 10 N 32 und Art. 31 N 42; Urteil des
Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).
2.2
Ob
Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).
Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die
massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst
ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft
(BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) oder Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1
und 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2).
Liquidatoren
sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil
sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeit, weiterhin die Geschicke
des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb
ausgeschieden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März
2018.
E. 6.2, 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.3
Der
Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom
Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).
Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern
bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten
inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 19 f. mit Hinweisen).
2.4
Die
zur arbeitgeberähnlichen Stellung entwickelten Grundsätze sind nicht auf
Kapitalgesellschaften beschränkt, sondern finden auch auf Vereine
(Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]) Anwendung, wobei es nicht massgebend ist, ob es sich um einen
gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein handelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 mit Hinweis
auf das Urteil 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, es handle sich bei dem am 13. Juni 2016 gegründeten B.___
um einen Verein und nicht um eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Der Verein
habe kein eigenes Kapital und er sei nicht finanziell am Erfolg bzw. Misserfolg
beteiligt. Er sei der einzige Mitarbeiter des Vereins gewesen und habe ab dem
1.
April 2017 einen festen Lohn erhalten, zuvor habe er ehrenamtlich
gearbeitet. Er würde der Beschwerdegegnerin zustimmen, wenn es eine GmbH oder
eine AG wäre, aber er habe mehrheitlich ehrenamtlich als Präsident gearbeitet. Ausserdem
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der Schreiben der
Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem
Handelsregister bis zum 31. Januar 2019 Zeit habe. Sein Name sei am
5.
Dezember 2018, also vor dem 31. Januar 2019, aus dem Handelsregister
gelöscht worden. Wenn dies ein Fehler gewesen sei, weil die Löschung damit
verspätet erfolgt sei, so sei dafür die Beschwerdegegnerin verantwortlich (A.S. 7 ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
demgegenüber vor, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Rechtsform könne
nicht gehört werden. In seiner Funktion als Präsident des Vorstandes sowie
Geschäftsführer des Vereins habe der Beschwerdeführer zweifellos die
Möglichkeit gehabt, massgeblich auf die Entscheidfindungen seines ehemaligen
Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, und er habe somit eindeutig die Eigenschaften
einer arbeitgeberähnlichen Person erfüllt. Dies gelte auch für die Zeit nach
dem Liquidationsbeschluss vom 20. Mai 2018 bzw. ab dem 12. November
2018.
nach der Einsetzung als Liquidator des Vereins. Erst mit dem Rücktritt als
Liquidator per 30. November 2018 habe der Beschwerdeführer seine
arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben (A.S. 3 f. und
17.
f.). Was den Vertrauensschutz anbelange, könne aus den
Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 und
25.
Oktober 2018 nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine
Frist bis zum 31. Januar 2019 gewährt werde, um sich aus dem
Handelsregister zu löschen. Mit dem von ihr abgegebenen Formular und der von
ihr ausgehändigten Broschüre sei sie ihrer Informationspflicht genügend
nachgekommen und sie habe aus den ihr eingereichten Unterlagen auch nicht
erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Irrtum betreffend
Löschung des Handelsregistereintrages befunden habe (A.S. 3 f. und
21.
f.).
4.
4.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom 11.
März 2017 (ALK-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer per 1. April 2017
als Geschäftsleiter beim Verein B.___ (nachfolgend: B.___) im 100%-Pensum zu
einem Bruttolohn von CHF 6'865.00 pro Monat (plus 13. Monatslohn) angestellt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) kündigte der B.___ den
Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2018, da die
Arbeit des Vereins gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai
2018.
eingestellt und der «Verband geschlossen» bzw. der Verein aufgelöst werde
(siehe zum Ganzen auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018
[ALK-Nr. 2]).
4.2
Dem Auszug aus dem
Handelsregister vom 8. April 2019 (ALK-Nr. 7) lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer mit der Gründung des B.___ per 13. Juni 2016 als
Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister
eingetragen wurde. Mit Datum vom 12. November 2018 wurde im
Handelsregister vermerkt, dass der Verein mit Beschluss der Generalversammlung
vom 20. Mai 2018 aufgelöst worden sei; gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer zusätzlich als Liquidator (mit Einzelunterschrift) eingesetzt.
Per 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister
gelöscht und seine Funktionen (Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und
Liquidator) wurden auf ein anderes Vorstandsmitglied, C.___, übertragen
(ALK-Nr. 7).
4.3
Am 4. Dezember 2019 hat das
Versicherungsgericht weitere Unterlagen zu den Akten genommen; die Parteien
haben sich dazu nicht vernehmen lassen (vgl. E. I. 5 hievor). Nach
Ziff. V der Statuten des B.___ vom 29. Mai 2016
(A.S. 29 ff.; nachfolgend: Statuten) bilden die Mitgliederversammlung,
der Vorstand, die unabhängige Kontrollstelle, der Disziplinarrat sowie die
Geschäftsstelle die Organe des Vereins. Gemäss Ziff. VI der Statuten wird
die Mitgliederversammlung als oberstes Organ vom Vorstand mindestens einmal
jährlich einberufen; die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten (mit Ausnahme der Vereinsauflösung; vgl.
Ziff. XI der Statuten). Gemäss den statutarisch festgehaltenen
Zuständigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung – neben der Genehmigung
des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, der Festlegung des
Vereinsbetrags, der Abnahme von Jahresberichten und Jahresrechnung, dem
Festsetzen des Budgets, der Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der
weiteren Gremien, dem Erlass von Reglementen und Fassen von
Grundsatzbeschlüssen, dem Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern, Statutenänderungen
sowie Auflösung des Verbands – ausserdem über alle vom Vorstand eingebrachten
Geschäfte. Der Vorstand besteht nach Ziff. VII der Statuten aus einem
Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern (zuzüglich
zweier Ersatzmitglieder); die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Zuständigkeiten
des Vorstandes sind nicht umschrieben. Zur Geschäftsstelle hält Ziff. X
der Statuten einzig fest, dass die Mitgliederversammlung den Geschäftsführer
für fünf Jahre wählt. In den Schlussbestimmungen (Ziff. XI der Statuten)
wird u.a. festgehalten, dass eine Ämterkumulation möglich ist und dass im
Weiteren «das Schweizerische ZGB» gilt.
Auf der Mitgliederliste des B.___
(A.S. 35) sind neun Unternehmen (GmbH und AG) als Mitglieder eingetragen.
Gemäss Organigramm des B.___ (A.S. 34) sind acht dieser Mitglieder durch natürliche
Personen in den Funktionen des Vereins tätig (als Vizepräsidenten bzw.
Vorstandsmitglieder sowie als Mitglieder des Disziplinarrats). Der Beschwerdeführer
ist auf der Ebene Vorstand als Präsident eingetragen und auf der Ebene
Geschäftsstelle als Geschäftsführer. Bei den weiteren Funktionen der
Geschäftsstelle (Projektleiter, Lebensmittelingenieur, Administration,
Buchhaltung) ist niemand eingetragen.
5.
5.1
Bei der Beurteilung der Frage,
ob der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018
bis 30. November 2018 über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte
(vgl. E. II. 1.2 hievor), ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass
es sich beim B.___ um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
handelt (vgl. ALK-Nr. 7 sowie E. II. 3.1 und E. II. 4 hievor).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zur arbeitgeberähnlichen
Stellung entwickelten Grundsätze jedoch nicht auf Kapitalgesellschaften (wie
die AG und die GmbH) beschränkt, sondern finden – wie unter E. II. 2.4
dargelegt – grundsätzlich auch auf Vereine Anwendung und zwar unabhängig davon,
ob es sich um einen gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein
handelt. Im Gegensatz zu mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG oder
Gesellschaftern einer GmbH ergibt sich die für eine arbeitgeberähnliche
Stellung erforderliche massgebliche Entscheidungsbefugnis mit Blick auf die
grosse Gestaltungsfreiheit im Vereinsrecht (vgl. Urs Scherrer/Rafael Brägger, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 60 – 79,
Rz. 9 ff.) jedoch nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern kann
sich nur anhand einer Einzelfallprüfung der internen betrieblichen Strukturen
feststellen lassen (vgl. E. II. 2.2 hievor). Dabei kommt namentlich den
Statuten als verbandsrechtliche Grundordnung (Scherrer/Brägger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 60–79, Rz. 20) eine massgebende
Bedeutung zu.
5.2
Wie aus den unter vorstehender
E. II. 4 aufgeführten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer seit
Gründung des B.___ am 13. Juni 2016 sowohl als Geschäftsführer des Vereins
als auch als Präsident des Vorstandes tätig. Dass die Arbeit als Geschäftsführer
vor dem 1. April 2017 (Festanstellung als Geschäftsleiter mit
Arbeitsvertrag vom 11. März 2017 [vgl. E. II. 4.1]) sowie als Präsident («mehrheitlich»)
ehrenamtlich erfolgte (vgl. E. II. 3.1 hievor), ist für die Frage nach der
arbeitgeberähnlichen Stellung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner Stellung einen massgeblichen
Einfluss auf die Entscheidungen des Vereins nehmen konnte.
Nach Art. 69 ZGB fällt beim Verein
dem Vorstand die Aufgabe zu, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm
einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach
aussen zu vertreten. Der Vorstand ist Exekutivorgan des Vereins und ohne
anderslautende Statuten hat er die Aufgabe (und die Pflicht), die ihm von
Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 7.1). Den
Statuten des B.___ lässt sich keine anderslautende Regelung entnehmen (siehe
insbesondere Ziff. VII der Statuten; vgl. E. II. 4.3 hievor), weshalb
subsidiär auf die Vorschriften des ZGB abzustellen ist (so auch die
Schlussbestimmungen in Ziff. XI der Statuten; vgl. E. II. 4.3). In Bezug
auf die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Kompetenzen (Ziff. VI der
Statuten; vgl. E. II. 4.3) ist der Vorstand grundsätzlich ausführendes
Organ (Scherrer/Brägger, a.a.O.,
Rz. 17 zu Art. 69 ZGB). Einzelne Befugnisse kann der Vorstand –
sofern die Statuten dies vorsehen – an Ausschüsse, Kommissionen, Sekretariate,
Geschäftsstellen o.ä. übertragen (Scherrer/Brägger,
a.a.O., Rz. 19 zu Art. 69 ZGB mit Hinweis auf Art. 716b
Abs. 1 OR). Vorliegend sehen die Statuten als weiteres (Exekutiv-)Organ
eine Geschäftsstelle bzw. eine/n Geschäftsführer/in vor (Ziff. V und X der
Statuten; siehe E. II. 4.3). Dem Organigramm des Vereins lassen sich auf
der Ebene der Geschäftsstelle weitere Funktionen entnehmen; gemäss Eintragungen
im Organigramm war jedoch nur die Funktion des Geschäftsführers (durch den
Beschwerdeführer) besetzt (vgl. E. II. 4.3). Der Beschwerdeführer bestätigt
denn auch, dass er der einzige Mitarbeiter des Vereins war (vgl. E. II.
3.1
hievor). Als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer gehörte der
Beschwerdeführer somit obersten betrieblichen Entscheidungsgremien an bzw. sass
ihnen vor. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten betrieblichen Strukturen
ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Stellung die Entscheidungen des B.___
massgeblich beeinflussen konnte und somit die Eigenschaften einer
arbeitgeberähnlichen Person erfüllte. Dies gilt umso mehr, als es sich beim B.___
mit (gemäss Mitgliederliste) neun Mitgliedern um einen sehr kleinen Verein zu
handeln scheint, in dem mit einer Ausnahme alle Mitglieder gleichzeitig eine
Funktion in den Vereinsgremien (Vizepräsidium/Vorstand und Disziplinarrat)
übernommen hatten (vgl. E. II. 4.3), sodass der Beschwerdeführer aufgrund
der engen Vernetzung der Vereinsmitglieder auch entsprechenden Einfluss auf die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung nehmen konnte, der auch die Wahl des
Geschäftsführers obliegt (Ziff. X der Statuten; vgl. E. II. 4.3).
5.3
An der arbeitgeberähnlichen
Stellung des Beschwerdeführers beim B.___ änderte sich auch nach der am
20.
Mai 2018 beschlossenen Vereinsauflösung bzw. nach der zusätzlichen
Eintragung als Liquidator per 12. November 2018 (vgl. E. II. 4.2
hievor) nichts, zumal Liquidatoren im begrenzten Rahmen der
Liquidationstätigkeit weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und
daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. E. II. 2.2
mit Hinweisen auf die Judikatur). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besteht nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher
Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien
feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer per
30.
September 2018 die Büroräumlichkeiten und verschiedene Versicherungen
für den B.___ gekündigt hat (vgl. ALK-Nr. 8; siehe auch Beschwerde,
A.S. 9, sowie Einsprache in Beschwerdebeilage 1), reicht hierfür nicht aus,
hatte der Beschwerdeführer doch auch über diesen Zeitpunkt hinaus seine
Funktionen im Verein inne.
Die mit Schreiben vom 28. November
2018.
eingereichte Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers (ALK-Nr. 15)
wurde am 30. November 2018 an einer «ausserordentlichen
Mitgliederversammlung» (vgl. ALK-Nr. 17) bzw. Vorstandssitzung bestätigt
und es fand eine Neukonstituierung unter Einsetzung eines anderen
Vorstandsmitgliedes, C.___, als Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und
Liquidator statt (vgl. Protokoll vom 30. November 2018 in ALK-Nr. 16). Per
5.
Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann aus dem Handelsregister
gelöscht (ALK-Nr. 7; vgl. auch E. II. 4.2 hievor). Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (A.S. 17 f.), erfolgte die
endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers somit
per 30. November 2018 mit der Einsetzung eines neuen Liquidators und dem
Ausscheiden des Beschwerdeführers aus all seinen Funktionen. Die entsprechende
Eintragung im Handelsregister erfolgte zwar erst am 5. Dezember 2018,
jedoch kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick
auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im
Handelsregister an; vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar
wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus
welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; siehe
auch E. II. 2.1 hievor).
5.4
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018
bis 30. November 2018 zu Recht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des
Beschwerdeführers beim B.___ ausgegangen.
6.
Der Beschwerdeführer bringt
zudem vor, er sei aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem Handelsregister bis zum
31.
Januar 2019 Zeit habe (vgl. E. II. 3.1 hievor). Aus der
Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich dabei auf das Schreiben vom 24.
September 2018 (ALK-Nr. 10), welches er in der Beschwerde auszugsweise
wiedergibt (vgl. A.S. 7), sowie dasjenige vom 25. Oktober 2018
(ALK-Nr. 11) bezieht (vgl. auch Einsprache in Beschwerdebeilage 1).
6.1
Im Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) mit der
Überschrift «Fehlende Unterlagen» wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet, es fehlten aber noch
mehrere Dokumente, um die Anspruchsberechtigung abklären zu können. Die
nachfolgende Aufzählung enthält u.a. den Punkt «Löschung Ihres
Handelsregistereintrages». Nach der Auflistung der fehlenden Dokumente wird
festgehalten, dass die verlangten Unterlagen «bis spätestens am 31. Januar
2019» bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssten. Später oder nicht
eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) weist die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer unter dem Titel «Letzte Erinnerung fehlende Unterlagen» darauf
hin, dass ihr «folgende Unterlagen bis heute nicht zugegangen sind: Löschung
Ihres Handelsregistereintrages». Es wird alsdann erneut darauf hingewiesen,
dass dieses Dokument bis spätestens am 31. Januar 2019 eingereicht werden
müsse. Nicht oder zu spät eingereichten Unterlagen führten dazu, dass der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche.
6.2
Art. 27 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der
Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und
Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Die Aufklärungspflicht wird
nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder
abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige
Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der
betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in
analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten
unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101) schützt die Bürger in
ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass
falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S.
480; siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende
Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1) Die Behörde hat in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die fragliche
Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können.
5) Die gesetzliche
Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
6.3
Am 23. Juli 2018 bestätigte
der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er durch das zuständige
Gemeindearbeitsamt u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass eine Eintragung im
Handelsregister bzw. ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen einer
Firma zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können
und dass er sich im Falle von Unklarheiten «unverzüglich» an die
Arbeitslosenkasse zu wenden habe. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer mit
seiner Unterschrift, dass er verschiedene Informationsbroschüren, u.a. den
Info-Service «Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte», erhalten hat
(ALK-Nr. 18). Darin wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass
unselbständig erwerbende Personen nicht anspruchsberechtigt sind, wenn sie in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (z.B. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb
Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können. Weiter wurde festgehalten, man solle sich bei
seiner Vollzugsstelle erkundigen (ALK-Nr. 19).
Ausweislich der Akten erfolgten
bezüglich arbeitgeberähnlicher Stellung bzw. seinen Funktionen im Verein und/oder
der damit zusammenhängenden Eintragung im Handelsregister im weiteren Verlauf
keinerlei Rückfragen oder sonstige Erkundigungen des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdegegnerin; auch in den Protokolleinträgen des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) finden sich keine Hinweise, dass diese Punkte
in den Beratungsgesprächen vom Juli und Oktober 2018 angesprochen worden wären
(vgl. ALK-Nr. 20). Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon
ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer über Bestand und Auswirkungen einer
arbeitgeberähnlichen Stellung bzw. die möglichen Folgen seiner Funktionen beim B.___
und der damit einhergehenden Eintragung im Handelsregister im Klaren war. Die
im weiteren Verlauf eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen – wie
die Beschwerdegegnerin ausführlich darlegt (A.S. 19 ff.) – ebenfalls
nicht erkennen, dass sich dieser in einem Irrtum befunden hätte. So wurde als
Kündigungsgrund auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018
(ALK-Nr. 2; Posteingang gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin:
24.
September 2018) wie auch im beigelegten Kündigungsschreiben vom
23.
Juli 2018 (ALK-Nr. 4) vermerkt, dass der Berufsverband (gemäss
Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai 2018; ALK-Nr. 4) die
Arbeit eingestellt habe und der Verband geschlossen worden sei (siehe auch die
Kündigungen an verschiedene Versicherungen in ALK-Nr. 8). Nach dem
Erinnerungsschreiben vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) betreffend
fehlender Unterlagen (u.a. Löschung des Handelsregistereintrages) reichte der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 (gemäss unbestrittenen Angaben der
Beschwerdegegnerin; A.S. 20) das vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Schreiben des B.___ vom 11. September 2018 (ALK-Nr. 9) an das zuständige
Handelsregisteramt ein, wonach der Verband gemäss GV-Beschluss vom 20. Mai 2018
per 30. September 2018 geschlossen werde. Gleichzeitig wurde die Löschung
aus dem Handelsregister beantragt. Für die Beschwerdegegnerin ergaben sich
somit weiterhin keine Hinweise auf eine mögliche Unklarheit betreffend
Handelsregistereintrag. Im Gegenteil wurde sie darin bestärkt, dass dem
Beschwerdeführer dessen Tragweite bewusst war, und sie durfte davon ausgehen,
dass am 11. September 2018 die vollständige Löschung beantragt worden war.
Nach dem Erinnerungsschreiben vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11)
informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. November
2018.
(ALK-Nr. 21) darüber, dass der Verein schon gelöscht worden sei; der
Verband sei nicht mehr aktiv. Wie die Beschwerdegegnerin daraufhin der
ebenfalls am 15. November 2018 erfolgten Publikation im Handelsregister
(vgl. SHAB-Datum in ALK-Nr. 7) entnehmen konnte, war der Beschwerdeführer
jedoch weiterhin als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer und zudem neu
auch als Liquidator eingetragen, was für die Beschwerdegegnerin nach damaligem
Kenntnisstand nicht vorhersehbar war. Aufgrund der nach wie vor bestehenden
arbeitgeberähnlichen Stellung erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die
anspruchsverneinende Verfügung vom 26. November 2018 (ALK-Nr. 1),
worauf der Beschwerdeführer von all seinen Funktionen beim B.___ zurücktrat und
per 30. November 2018 ein neuer Liquidator eingesetzt wurde (vgl.
E. II. 4.2 und 5.3 hievor). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei
dieser Sachlage nicht ersichtlich.
Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer
auch aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10)
und 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) keinen Vertrauensschutz abzuleiten:
Es kommt in beiden Schreiben klar zum Ausdruck, dass es um eine Frist zur
Nachreichung von Unterlagen geht, die an sich bereits vorliegen sollten, damit
der Anspruch beurteilt werden kann, und nicht um eine Frist zur Vornahme der
Handlung an sich. Sollte er das Schreiben vom 24. September 2018 nicht
eindeutig verstanden haben, wäre er mit Blick auf die ihm anlässlich der
Beratung beim Gemeindearbeitsamt und durch die abgegebene Broschüre
vermittelten Informationen aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen, sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin zu vergewissern,
dass er entgegen den bereits im Juli 2018 erhaltenen Informationen mit der
Löschung bis zum 31. Januar 2019 zuwarten kann, ohne seinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu gefährden. Dies ist ausweislich der Akten jedoch
nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
6.4
Der Beschwerdeführer kann sich
nach dem Gesagten nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die
Beschwerdegegnerin bzw. den Vertrauensschutz berufen.
7.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu
Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
1.
Februar 2019 (A.S. 1 ff.) stellt sich damit als unbegründet heraus und
ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133
E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.2
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer