VSBES.2019.49
Ergänzungsleistungen AHV
5. Dezember 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1934 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2017 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom
6. Oktober 2017 (AK-Nr. 16) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, die
anerkannten Ausgaben von CHF 81'397.00 (Prämienpauschale
Krankenversicherung CHF 5'292.00, Heim-Tagestaxe CHF 71'029.00,
persönliche Auslagen CHF 5'076.00) seien niedriger als die anrechenbaren
Einnahmen von CHF 113'051.000 (Vermögensverzehr CHF 85'079.00, Rente CHF 27'348.00,
Vermögensertrag CHF 624.00). Der sehr hohe Vermögensverzehr kam u.a.
deshalb zustande, weil die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht in
der Höhe von CHF 235'700.00, resultierend aus einem Hausverkauf vom 2. März
2015 (AK-Nr. 9), ausging (vgl. AK-Nr. 16 f.).
1.3 Am 12. Juni 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2018 weiterhin verneinte
(AK-Nr. 20). Bei ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale)
grundsätzlich unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf
CHF 245'000.00 beziffert (AK-Nr. 20 f.).
2. Am 29. Juni 2018 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 Einsprache
erheben (AK-Nr. 23). Während des Einspracheverfahrens reichte sie am 29.
Oktober 2018 eine Verkehrswertschätzung des Bauingenieur- und Planungsbüros B.___,
[...], vom 14. April 2014 ein (AK-Nr. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin
holte daraufhin eine Stellungnahme der kantonalen Katasterschätzung zum
Verkehrswert der am 2. März 2015 verkauften Liegenschaft ein, welche am
18. Dezember 2018 erstattet wurde (AK-Nr. 38 f.). Laut einer Telefonnotiz
vom 11. Januar 2019 äusserte sich Herr C.___ von der kantonalen
Katasterschätzung am 11. Januar 2019 nochmals mündlich zum Verkehrswert
(AK-Nr. 43).
3. Mit Einspracheentscheid vom 8.
Februar 2019 (AK-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie reduzierte zwar den angenommenen
Verkehrswert des verkauften Hauses, gelangte aber weiterhin zu einem
Einnahmenüberschuss. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es werde
eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese erging
am 21. Februar 2019 (AK-Nr. 48; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 49 und 50).
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und
begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der AKSO vom 8. Februar 2019 sei aufzuheben.
2. Die
Sache sei an die AKSO zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab Juni 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens
sowie unter Abzug der Erbteile der Nachkommen im Vermögen der
Beschwerdeführerin neu berechne.
Eventualiter
habe das angerufene Gericht ein tieferes Verzichtsvermögen als von der AKSO
angenommen festzusetzen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der
Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 15, 17).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende
Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben,
ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es
bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.
c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen
Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS
831.
]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.4
Laut Art. 17a Abs. 1
ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet
worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht
folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern
(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Die anerkannten Ausgaben,
zusammengesetzt aus der Tagestaxe des Heims von CHF 71'029.00, dem Betrag
für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 sowie der Prämienpauschale für
die Krankenversicherung von CHF 5'496.00, total CHF 81'601.00 (vgl. AK-Nr.
21), sind unbestritten geblieben und betragsmässig ausgewiesen.
3.2
Einnahmenseitig (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 21) sind die Rente von CHF 27'348.00 (vgl.
AK-Nr. 18) sowie das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF
238'350.00 und die daraus resultierenden Erträge von CHF 389.00 (vgl. AK-Nr. 5)
aktenmässig ausgewiesen. Diese Positionen werden denn auch nicht bestritten. Zu
prüfen sind dagegen der von der Beschwerdegegnerin angenommene
Vermögensverzicht, der darauf entfallende hypothetische Ertrag sowie die im
Einspracheentscheid in Aussicht genommene Streichung der Schuld von
CHF 11'152.00. Die gerichtliche Behandlung hat sich daher praxisgemäss auf
diese Positionen zu konzentrieren (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit
Hinweisen).
4.
Im Zentrum des Rechtsstreits
steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat, indem
sie das in ihrem Eigentum stehende Einfamilienhaus an der [...] in [...] am 2. März
2015.
zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkaufte. Dies hängt vom Verkehrswert
des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs ab (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
4.1
Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5
Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft
im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert
zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr
besitzt. Die Bestimmung des so definierten Verkehrswertes
setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung
voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E.
3.
mit Hinweisen). Falls dies nicht praktikabel ist, namentlich weil die
Schätzung auf Jahre zurück zu erfolgen hätte, sind soweit möglich und sinnvoll
andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
In der Verfügung vom 12. Juni
2018.
(AK-Nr. 20) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der am 2. März 2015
erfolgte Hausverkauf sei mit einem Vermögensverzicht von CHF 265'000.00
verbunden gewesen, der sich gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4
hiervor) bis 2018 auf CHF 245'000.00 reduziert habe (vgl. AK-Nr. 21).
Diese Beurteilung basierte auf der Annahme, der Verkehrswert des Hauses, das am
2.
März 2015 für CHF 300'000.00 veräussert wurde, habe damals CHF
565'000.00 betragen, und stützte sich auf eine Verkehrswertschätzung des
kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung, vom 23. Mai 2018 (AK-Nr.
19). Diese Schätzung wurde gestützt auf die Akten erstattet. Sie ergab einen
Substanzwert von CHF 637'500.00 und einen Ertragswert von (gerundet) CHF 422'300.00.
Der Betrag von CHF 565'000.00 resultierte, indem der Substanzwert doppelt
und der Ertragswert einfach gewichtet wurden.
4.2.2
Nachträglich wurde bekannt, dass
die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Hinblick auf den geplanten Verkauf die
Verkehrswertschätzung von B.___ vom 14. April 2014 (AK-Nr. 35)
veranlasst hatte. Daraus geht hervor, das Gebäude sei in einem schlechten
Zustand und weise einen hohen Sanierungsbedarf auf. Die Installationen und der
Ausbau befänden sich fast ausschliesslich im Originalzustand (Baujahr 1966).
Die grossen Flächen an Keller- und Lagerräumen könnten nur für eine besondere
Nutzung vorteilhaft sein, ansonsten verringerten sie die erwünschte
Gartenfläche. Der Schätzer ermittelte einen Realwert von CHF 513'400.00 und
einen Ertragswert von CHF 394'300.00. Abhängig von der Gewichtung der
beiden Faktoren gelangte er zu einem Verkehrswert von CHF 436'000.00 (Realwert
35.
%, Ertragswert 65 %), CHF 424'100.00 (Realwert 25 %,
Ertragswert 75 %) oder CHF 394'300.00 (ausschliessliches Abstellen
auf den Ertragswert). Die stärkere Gewichtung des Ertragswerts begründete er
mit dem Hinweis, nach den neuesten Schätzungsrichtlinien könne der Verkehrswert
auch bei Nicht-Rendite-Objekten stark vom Ertragswert beeinflusst werden.
Weiter wurde festgehalten, eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten werde
schwierig, weil sie möglicherweise nicht zonenkonform sei. Demzufolge müssten
die eingerechneten Werte der Gewerberäume als wertvermindert berücksichtigt
werden. Der Verkehrswert sei auf CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 zu
beziffern.
4.2.3
Die Beschwerdegegnerin wandte
sich in der Folge erneut an die Schätzungsexperten des kantonalen Steueramts.
Diese gelangten nach Rücksprache mit dem durch die Beschwerdeführerin
beauftragten Schätzer B.___ zum Ergebnis, aufgrund der von diesem erwähnten Umstände
(die Liegenschaft als ganze sei baufällig respektive stark
renovationsbedürftig, zudem wirke sich die Lärmbelastung durch die Nähe zur
Autobahn wertmindernd aus) sowie mit Blick darauf, dass sich der damalige
Zustand der Liegenschaft wegen der zwischenzeitlich erfolgten Sanierung nicht
mehr feststellen lasse, erscheine der von diesem ermittelte Verkehrswert als
korrekt (Schreiben vom 18. Dezember 2018, AK-Nr. 38 S. 2 f.). Die grosse
Differenz zwischen der ersten Schätzung vom 23. Mai 2018 (E. II. 4.2.1 hiervor)
und der privaten Schätzung von B.___ basiert gemäss dem Schreiben 18. Dezember
2018.
zu einem guten Teil auf einer Differenz im Volumen, weil B.___ einen Anbau
im hinteren Teil des Gebäudes für die Wertbeurteilung vollkommen
unberücksichtigt liess, weil der Anbau von schlechter Qualität und baufällig
sei (vgl. AK-Nr. 35 S. 3: «Der angebaute Schopf Nord ist wertlos und wird daher
in der Bewertung nicht aufgeführt»). Da sich dies wegen der inzwischen
erfolgten Sanierung nicht mehr überprüfen liess und die Experten der
Katasterschätzung nicht an den Aussagen des Schätzers B.___ zweifelten, empfahlen
sie, dessen Beurteilung zu übernehmen.
4.2.4
Gemäss einer Telefonnotiz vom 11.
Januar 2019 (AK-Nr. 43) empfahl C.___ von der kantonalen Katasterschätzung
der Beschwerdegegnerin, für die Berechnung des Verkehrswertes von CHF
430'000.00, also dem oberen Betrag der durch den Schätzer B.___ genannten
Bandbreite, auszugehen.
4.3
Die einzige Stellungnahme zum
Verkehrswert, die auf einer Besichtigung der Liegenschaft basiert und in
Kenntnis der konkreten, vor dem Verkauf herrschenden Verhältnisse erstattet
wurde, ist diejenige von B.___ vom 14. April 2014. Damit liegt die von der
Rechtsprechung grundsätzlich verlangte (E. II. 4.1 hiervor) konkrete und
aktuelle Liegenschaftsschätzung vor. Die Überprüfung durch die Experten des
kantonalen Steueramts führte zum Ergebnis, die Schätzung von B.___ werde den
konkreten Verhältnissen gerecht und könne übernommen werden. Für die Beurteilung
des Vermögensverzichts ist daher vom in dieser Schätzung ermittelten Wert von
CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 auszugehen. Wie erwähnt (E. 4.2.2
hiervor; vgl. AK-Nr. 35 S. 9), hängt die Bewertung innerhalb dieses Rahmens von
der Gewichtung des (höheren) Realwerts und des (niedrigeren) Ertragswerts ab.
Zur Klärung der Frage, welcher Betrag als massgebend anzusehen sei, wandte sich
die Beschwerdegegnerin telefonisch nochmals an die Experten des kantonalen
Steueramts. Deren Empfehlung, auf den höchsten Wert von CHF 430'000.00
abzustellen, wurde gemäss der Telefonnotiz vom 11. Januar 2019 nicht begründet.
Insbesondere ist nicht dokumentiert, dass die Ansicht vertreten worden wäre,
die Berücksichtigung des Realwertes zu 35 % sei aus fachlicher Sicht
sachgerechter als das alleinige Abstellen auf den Ertragswert. Die blosse
Nennung des höchsten Betrags bildet keine hinreichende Grundlage für die
Annahme, dieser Wert bilde den Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr (vgl.
E. II. 4.1 hiervor) am zuverlässigsten ab. Stattdessen ist von einer
grundsätzlichen Gleichwertigkeit der vom Schätzer ermittelten Werte auszugehen.
In einer solchen Konstellation muss der Verkaufspartei ein gewisser Spielraum
zugestanden werden. Ein Verkauf zu einem Wert, der den Verkehrswert
unterschreitet und damit einen Vermögensverzicht begründet, ist solange nicht
anzunehmen, als der Verkaufspreis durch die Schätzung abgedeckt ist. Mit
anderen Worten liegt (nur) insoweit ein Vermögensverzicht vor, als der Verkaufspreis
die untere Grenze der vom Schätzer genannten Bandbreite, also die Summe von
CHF 395'000.00, unterschreitet.
4.4
Die Beschwerdeführerin hat das
Haus am 2. März 2015 zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkauft. Der für
die Beurteilung eines Vermögensverzichts massgebende Verkehrswert ist nach dem
vorstehend Gesagten auf CHF 395'000.00 zu beziffern. Somit ist von einem
Vermögensverzicht im Umfang von CHF 95'000.00 auszugehen. Mit der Reduktion
gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) verbleibt für das Jahr 2018 ein
Vermögensverzicht von CHF 75'000.00, für das Jahr 2019 ein solcher von
CHF 65'000.00. Der Vermögensertrag auf dem Vermögensverzicht reduziert
sich dementsprechend.
5.
In der Beschwerde wird weiter
die Behandlung der Erbteile der Nachkommen in der Höhe von CHF 11'152.00
thematisiert. Diese wurden in der Verfügung vom 12. Juni 2018 (AK-Nr. 20) und
dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21) als «übrige Schulden» vom für
den Vermögensverzehr relevanten Vermögen in Abzug gebracht. Demgegenüber wird
im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 festgehalten, diese Erbteile seien
nicht mehr als Schulden zu berücksichtigen.
5.1
Gemäss der im Dokument «Inventar
und Teilung über den Vermögensnachlass» des am 11. Januar 1977 verstorbenen
Ehemanns der Beschwerdeführerin enthaltenen Schlusserklärung (AK-Nr. 8 S. 10) haben
die drei Kinder Pflichtteile in der Höhe von insgesamt CHF 11'152.00
anzusprechen. Diese Pflichtteile der Kinder unterliegen der lebenslänglichen
Nutzniessung durch die Beschwerdeführerin. Die Vatergutsansprüche der
Nachkommen wurde mittels entsprechender Grundpfandverschreibungen
sichergestellt (AK-Nr. 8 S. 11; vgl. AK-Nr. 9 S. 3). Diese wurden anlässlich
des Verkaufs vom 2. März 2015 mit dem Einverständnis der Berechtigten
gelöscht (vgl. AK-Nr. 9 S. 3 und S. 5 oben).
5.2
Die den Pflichtteilen der
Nachkommen entsprechenden Vermögenswerte von insgesamt CHF 11'152.00
gingen mit dem Erbgang in das Eigentum der Nachkommen über. Die
Beschwerdeführerin erwarb daran ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht, was im
Dokument über die Erbteilung (AK-Nr. 8) entsprechend festgehalten wurde. Vermögenswerte,
an welchen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung hat, sind ihr
für die Bemessung des Vermögensverzehrs nicht als Vermögen anzurechnen (vgl.
die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.06). Dies gilt auch
für die Erbteile der Nachkommen, an welchen eine Nutzniessung besteht. Wenn das
im Berechnungsblatt unter der Rubrik «Sparguthaben/Wertschriften» aufgeführte
Vermögen auch die Erbteile der Nachkommen umfasst, an welcher der
EL-beziehenden Person bloss ein Nutzniessungsrecht zusteht, müssen diese
Erbteile anschliessend wieder ausgeschieden werden. Das den Nachkommen zustehende
Gut, das dem überlebenden Ehegatten zur Nutzniessung überlassen wird, ist deshalb
vom Bruttovermögen des Leistungsansprechers in Abzug zu bringen (Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2001.13 vom 6. November 2001, publiziert in:
Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2001 Nr. 33).
5.3
In der Verfügung vom 12. Juni
2018.
(AK-Nr. 20) und dem dieser zugrundeliegenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21)
hat die Beschwerdegegnerin die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze beachtet
und die mit der Nutzniessung belasteten Erbteile der Nachkommen unter dem Titel
«Herausschuldigkeit Nachkommen» vom Vermögen der Beschwerdeführerin abgezogen. Im
angefochtenen Einspracheentscheid wird dagegen festgehalten, die Erbteile der
Nachkommen, welche der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin
unterliegen, seien nicht als Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl.
auch den nachträglichen Vermerk auf AK-Nr. 17). Den Anlass für diese
Meinungsänderung gab offenbar das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018, E. 5. Darin lehnte das Gericht es ab,
eine Herausschuldigkeit der dortigen EL-Bezügerin gegenüber Nachkommen zu
berücksichtigen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Versicherte diesen
Betrag werde auszahlen müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).
Diese Argumentation ist dann richtig, wenn es sich um einen obligatorischen
Anspruch der Nachkommen auf Zahlung eines bestimmten Betrags aus dem Vermögen
der EL-Bezügerin handelt, mit dessen Eintreibung nicht zu rechnen ist (vgl. den
soeben erwähnten BGE 142 V 311). In einer Konstellation wie hier, wo der
betreffende Vermögenswert sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin
befindet, sondern diese nur ein Nutzniessungsrecht besitzt, verhält es sich
jedoch anders. Sind die Erbanteile der Nachkommen im Vermögen, das der
EL-Bezügerin angerechnet wird, enthalten, müssen sie, wie dargelegt,
anschliessend wieder von diesem in Abzug gebracht werden, weil es sich nicht um
verzehrbares Vermögen der Nutzniesserin handelt. Im vorliegenden Fall ist daher
der Betrag von CHF 11'152.00 vom für den Vermögensverzehr relevanten Vermögen
abzuziehen, wie es die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juni 2018
richtigerweise getan hat. Soweit mit dem zitierten Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018 ein anderer Eindruck erweckt wurde, ist dies zu
korrigieren.
6.
Nach dem Gesagten beläuft sich
der für den Vermögensverzehr massgebende Vermögensverzicht auf CHF 75'000.00 im
Jahr 2018 und CHF 65'000 im Jahr 2019. Zudem ist das in der Verfügung vom 12.
Juni 2018 vorgenommene Herausrechnen der Erbteile der Nachkommen von CHF
11'152.00 auch in den neuen Verfügungen beizubehalten. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.
Juni 2018 und ab 1. Januar 2019 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu
festsetze.
7.
7.1
Eine Parteientschädigung wurde
nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.
7.2
Das Beschwerdeverfahren in
Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache
wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2018 befinde.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer