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Entscheid

VSBES.2019.49

Ergänzungsleistungen AHV

5. Dezember 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1934 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2017 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom

6. Oktober 2017 (AK-Nr. 16) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, die

anerkannten Ausgaben von CHF 81'397.00 (Prämienpauschale

Krankenversicherung CHF 5'292.00, Heim-Tagestaxe CHF 71'029.00,

persönliche Auslagen CHF 5'076.00) seien niedriger als die anrechenbaren

Einnahmen von CHF 113'051.000 (Vermögens­verzehr CHF 85'079.00, Rente CHF 27'348.00,

Vermögensertrag CHF 624.00). Der sehr hohe Vermögensverzehr kam u.a.

deshalb zustande, weil die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht in

der Höhe von CHF 235'700.00, resultierend aus einem Hausverkauf vom 2. März

2015 (AK-Nr. 9), ausging (vgl. AK-Nr. 16 f.).

1.3 Am 12. Juni 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2018 weiterhin verneinte

(AK-Nr. 20). Bei ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale)

grundsätzlich unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf

CHF 245'000.00 beziffert (AK-Nr. 20 f.).

2. Am 29. Juni 2018 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 Einsprache

erheben (AK-Nr. 23). Während des Einspracheverfahrens reichte sie am 29.

Oktober 2018 eine Verkehrswertschätzung des Bauingenieur- und Planungsbüros B.___,

[...], vom 14. April 2014 ein (AK-Nr. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin

holte daraufhin eine Stellungnahme der kantonalen Katasterschätzung zum

Verkehrswert der am 2. März 2015 verkauften Liegenschaft ein, welche am

18. Dezember 2018 erstattet wurde (AK-Nr. 38 f.). Laut einer Telefonnotiz

vom 11. Januar 2019 äusserte sich Herr C.___ von der kantonalen

Katasterschätzung am 11. Januar 2019 nochmals mündlich zum Verkehrswert

(AK-Nr. 43).

3. Mit Einspracheentscheid vom 8.

Februar 2019 (AK-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie reduzierte zwar den angenommenen

Verkehrswert des verkauften Hauses, gelangte aber weiterhin zu einem

Einnahmenüberschuss. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es werde

eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese erging

am 21. Februar 2019 (AK-Nr. 48; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 49 und 50).

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019

Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und

begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der AKSO vom 8. Februar 2019 sei aufzuheben.

2. Die

Sache sei an die AKSO zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab Juni 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens

sowie unter Abzug der Erbteile der Nachkommen im Vermögen der

Beschwerdeführerin neu berechne.

Eventualiter

habe das angerufene Gericht ein tieferes Verzichtsvermögen als von der AKSO

angenommen festzusetzen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der

Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 15, 17).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende

Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1

lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben,

ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es

bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.

c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen

Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS

831.

]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.4

Laut Art. 17a Abs. 1

ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet

worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht

folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern

(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Die anerkannten Ausgaben,

zusammengesetzt aus der Tagestaxe des Heims von CHF 71'029.00, dem Betrag

für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 sowie der Prämienpauschale für

die Krankenversicherung von CHF 5'496.00, total CHF 81'601.00 (vgl. AK-Nr.

21), sind unbestritten geblieben und betragsmässig ausgewiesen.

3.2

Einnahmenseitig (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 21) sind die Rente von CHF 27'348.00 (vgl.

AK-Nr. 18) sowie das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF

238'350.00 und die daraus resultierenden Erträge von CHF 389.00 (vgl. AK-Nr. 5)

aktenmässig ausgewiesen. Diese Positionen werden denn auch nicht bestritten. Zu

prüfen sind dagegen der von der Beschwerdegegnerin angenommene

Vermögensverzicht, der darauf entfallende hypothetische Ertrag sowie die im

Einspracheentscheid in Aussicht genommene Streichung der Schuld von

CHF 11'152.00. Die gerichtliche Behandlung hat sich daher praxisgemäss auf

diese Positionen zu konzentrieren (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit

Hinweisen).

4.

Im Zentrum des Rechtsstreits

steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat, indem

sie das in ihrem Eigentum stehende Einfamilienhaus an der [...] in [...] am 2. März

2015.

zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkaufte. Dies hängt vom Verkehrswert

des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs ab (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.1

Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5

Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft

im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert

zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr

besitzt. Die Bestimmung des so definierten Verkehrswertes

setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung

voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E.

3.

mit Hinweisen). Falls dies nicht praktikabel ist, namentlich weil die

Schätzung auf Jahre zurück zu erfolgen hätte, sind soweit möglich und sinnvoll

andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

In der Verfügung vom 12. Juni

2018.

(AK-Nr. 20) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der am 2. März 2015

erfolgte Hausverkauf sei mit einem Vermögensverzicht von CHF 265'000.00

verbunden gewesen, der sich gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4

hiervor) bis 2018 auf CHF 245'000.00 reduziert habe (vgl. AK-Nr. 21).

Diese Beurteilung basierte auf der Annahme, der Verkehrswert des Hauses, das am

2.

März 2015 für CHF 300'000.00 veräussert wurde, habe damals CHF

565'000.00 betragen, und stützte sich auf eine Verkehrswertschätzung des

kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung, vom 23. Mai 2018 (AK-Nr.

19). Diese Schätzung wurde gestützt auf die Akten erstattet. Sie ergab einen

Substanzwert von CHF 637'500.00 und einen Ertragswert von (gerundet) CHF 422'300.00.

Der Betrag von CHF 565'000.00 resultierte, indem der Substanzwert doppelt

und der Ertragswert einfach gewichtet wurden.

4.2.2

Nachträglich wurde bekannt, dass

die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Hinblick auf den geplanten Verkauf die

Verkehrswertschätzung von B.___ vom 14. April 2014 (AK-Nr. 35)

veranlasst hatte. Daraus geht hervor, das Gebäude sei in einem schlechten

Zustand und weise einen hohen Sanierungsbedarf auf. Die Installationen und der

Ausbau befänden sich fast ausschliesslich im Originalzustand (Baujahr 1966).

Die grossen Flächen an Keller- und Lagerräumen könnten nur für eine besondere

Nutzung vorteilhaft sein, ansonsten verringerten sie die erwünschte

Gartenfläche. Der Schätzer ermittelte einen Realwert von CHF 513'400.00 und

einen Ertragswert von CHF 394'300.00. Abhängig von der Gewichtung der

beiden Faktoren gelangte er zu einem Verkehrswert von CHF 436'000.00 (Realwert

35.

%, Ertragswert 65 %), CHF 424'100.00 (Realwert 25 %,

Ertragswert 75 %) oder CHF 394'300.00 (ausschliessliches Abstellen

auf den Ertragswert). Die stärkere Gewichtung des Ertragswerts begründete er

mit dem Hinweis, nach den neuesten Schätzungsrichtlinien könne der Verkehrswert

auch bei Nicht-Rendite-Objekten stark vom Ertragswert beeinflusst werden.

Weiter wurde festgehalten, eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten werde

schwierig, weil sie möglicherweise nicht zonenkonform sei. Demzufolge müssten

die eingerechneten Werte der Gewerberäume als wertvermindert berücksichtigt

werden. Der Verkehrswert sei auf CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 zu

beziffern.

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin wandte

sich in der Folge erneut an die Schätzungsexperten des kantonalen Steueramts.

Diese gelangten nach Rücksprache mit dem durch die Beschwerdeführerin

beauftragten Schätzer B.___ zum Ergebnis, aufgrund der von diesem erwähnten Umstände

(die Liegenschaft als ganze sei baufällig respektive stark

renovationsbedürftig, zudem wirke sich die Lärmbelastung durch die Nähe zur

Autobahn wertmindernd aus) sowie mit Blick darauf, dass sich der damalige

Zustand der Liegenschaft wegen der zwischenzeitlich erfolgten Sanierung nicht

mehr feststellen lasse, erscheine der von diesem ermittelte Verkehrswert als

korrekt (Schreiben vom 18. Dezember 2018, AK-Nr. 38 S. 2 f.). Die grosse

Differenz zwischen der ersten Schätzung vom 23. Mai 2018 (E. II. 4.2.1 hiervor)

und der privaten Schätzung von B.___ basiert gemäss dem Schreiben 18. Dezember

2018.

zu einem guten Teil auf einer Differenz im Volumen, weil B.___ einen Anbau

im hinteren Teil des Gebäudes für die Wertbeurteilung vollkommen

unberücksichtigt liess, weil der Anbau von schlechter Qualität und baufällig

sei (vgl. AK-Nr. 35 S. 3: «Der angebaute Schopf Nord ist wertlos und wird daher

in der Bewertung nicht aufgeführt»). Da sich dies wegen der inzwischen

erfolgten Sanierung nicht mehr überprüfen liess und die Experten der

Katasterschätzung nicht an den Aussagen des Schätzers B.___ zweifelten, empfahlen

sie, dessen Beurteilung zu übernehmen.

4.2.4

Gemäss einer Telefonnotiz vom 11.

Januar 2019 (AK-Nr. 43) empfahl C.___ von der kantonalen Katasterschätzung

der Beschwerdegegnerin, für die Berechnung des Verkehrswertes von CHF

430'000.00, also dem oberen Betrag der durch den Schätzer B.___ genannten

Bandbreite, auszugehen.

4.3

Die einzige Stellungnahme zum

Verkehrswert, die auf einer Besichtigung der Liegenschaft basiert und in

Kenntnis der konkreten, vor dem Verkauf herrschenden Verhältnisse erstattet

wurde, ist diejenige von B.___ vom 14. April 2014. Damit liegt die von der

Rechtsprechung grundsätzlich verlangte (E. II. 4.1 hiervor) konkrete und

aktuelle Liegenschaftsschätzung vor. Die Überprüfung durch die Experten des

kantonalen Steueramts führte zum Ergebnis, die Schätzung von B.___ werde den

konkreten Verhältnissen gerecht und könne übernommen werden. Für die Beurteilung

des Vermögensverzichts ist daher vom in dieser Schätzung ermittelten Wert von

CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 auszugehen. Wie erwähnt (E. 4.2.2

hiervor; vgl. AK-Nr. 35 S. 9), hängt die Bewertung innerhalb dieses Rahmens von

der Gewichtung des (höheren) Realwerts und des (niedrigeren) Ertragswerts ab.

Zur Klärung der Frage, welcher Betrag als massgebend anzusehen sei, wandte sich

die Beschwerdegegnerin telefonisch nochmals an die Experten des kantonalen

Steueramts. Deren Empfehlung, auf den höchsten Wert von CHF 430'000.00

abzustellen, wurde gemäss der Telefonnotiz vom 11. Januar 2019 nicht begründet.

Insbesondere ist nicht dokumentiert, dass die Ansicht vertreten worden wäre,

die Berücksichtigung des Realwertes zu 35 % sei aus fachlicher Sicht

sachgerechter als das alleinige Abstellen auf den Ertragswert. Die blosse

Nennung des höchsten Betrags bildet keine hinreichende Grundlage für die

Annahme, dieser Wert bilde den Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr (vgl.

E. II. 4.1 hiervor) am zuverlässigsten ab. Stattdessen ist von einer

grundsätzlichen Gleichwertigkeit der vom Schätzer ermittelten Werte auszugehen.

In einer solchen Konstellation muss der Verkaufspartei ein gewisser Spielraum

zugestanden werden. Ein Verkauf zu einem Wert, der den Verkehrswert

unterschreitet und damit einen Vermögensverzicht begründet, ist solange nicht

anzunehmen, als der Verkaufspreis durch die Schätzung abgedeckt ist. Mit

anderen Worten liegt (nur) insoweit ein Vermögensverzicht vor, als der Verkaufspreis

die untere Grenze der vom Schätzer genannten Bandbreite, also die Summe von

CHF 395'000.00, unterschreitet.

4.4

Die Beschwerdeführerin hat das

Haus am 2. März 2015 zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkauft. Der für

die Beurteilung eines Vermögensverzichts massgebende Verkehrswert ist nach dem

vorstehend Gesagten auf CHF 395'000.00 zu beziffern. Somit ist von einem

Vermögensverzicht im Umfang von CHF 95'000.00 auszugehen. Mit der Reduktion

gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) verbleibt für das Jahr 2018 ein

Vermögensverzicht von CHF 75'000.00, für das Jahr 2019 ein solcher von

CHF 65'000.00. Der Vermögensertrag auf dem Vermögensverzicht reduziert

sich dementsprechend.

5.

In der Beschwerde wird weiter

die Behandlung der Erbteile der Nachkommen in der Höhe von CHF 11'152.00

thematisiert. Diese wurden in der Verfügung vom 12. Juni 2018 (AK-Nr. 20) und

dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21) als «übrige Schulden» vom für

den Vermögensverzehr relevanten Vermögen in Abzug gebracht. Demgegenüber wird

im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 festgehalten, diese Erbteile seien

nicht mehr als Schulden zu berücksichtigen.

5.1

Gemäss der im Dokument «Inventar

und Teilung über den Vermögensnachlass» des am 11. Januar 1977 verstorbenen

Ehemanns der Beschwerdeführerin enthaltenen Schlusserklärung (AK-Nr. 8 S. 10) haben

die drei Kinder Pflichtteile in der Höhe von insgesamt CHF 11'152.00

anzusprechen. Diese Pflichtteile der Kinder unterliegen der lebenslänglichen

Nutzniessung durch die Beschwerdeführerin. Die Vatergutsansprüche der

Nachkommen wurde mittels entsprechender Grundpfandverschreibungen

sichergestellt (AK-Nr. 8 S. 11; vgl. AK-Nr. 9 S. 3). Diese wurden anlässlich

des Verkaufs vom 2. März 2015 mit dem Einverständnis der Berechtigten

gelöscht (vgl. AK-Nr. 9 S. 3 und S. 5 oben).

5.2

Die den Pflichtteilen der

Nachkommen entsprechenden Vermögenswerte von insgesamt CHF 11'152.00

gingen mit dem Erbgang in das Eigentum der Nachkommen über. Die

Beschwerdeführerin erwarb daran ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht, was im

Dokument über die Erbteilung (AK-Nr. 8) entsprechend festgehalten wurde. Vermögenswerte,

an welchen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung hat, sind ihr

für die Bemessung des Vermögensverzehrs nicht als Vermögen anzurechnen (vgl.

die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.06). Dies gilt auch

für die Erbteile der Nachkommen, an welchen eine Nutzniessung besteht. Wenn das

im Berechnungsblatt unter der Rubrik «Sparguthaben/Wertschriften» aufgeführte

Vermögen auch die Erbteile der Nachkommen umfasst, an welcher der

EL-beziehenden Person bloss ein Nutzniessungsrecht zusteht, müssen diese

Erbteile anschliessend wieder ausgeschieden werden. Das den Nachkommen zustehende

Gut, das dem überlebenden Ehegatten zur Nutzniessung überlassen wird, ist deshalb

vom Bruttovermögen des Leistungsansprechers in Abzug zu bringen (Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2001.13 vom 6. November 2001, publiziert in:

Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2001 Nr. 33).

5.3

In der Verfügung vom 12. Juni

2018.

(AK-Nr. 20) und dem dieser zugrundeliegenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21)

hat die Beschwerdegegnerin die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze beachtet

und die mit der Nutzniessung belasteten Erbteile der Nachkommen unter dem Titel

«Herausschuldigkeit Nachkommen» vom Vermögen der Beschwerdeführerin abgezogen. Im

angefochtenen Einspracheentscheid wird dagegen festgehalten, die Erbteile der

Nachkommen, welche der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin

unterliegen, seien nicht als Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl.

auch den nachträglichen Vermerk auf AK-Nr. 17). Den Anlass für diese

Meinungsänderung gab offenbar das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018, E. 5. Darin lehnte das Gericht es ab,

eine Herausschuldigkeit der dortigen EL-Bezügerin gegenüber Nachkommen zu

berücksichtigen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Versicherte diesen

Betrag werde auszahlen müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).

Diese Argumentation ist dann richtig, wenn es sich um einen obligatorischen

Anspruch der Nachkommen auf Zahlung eines bestimmten Betrags aus dem Vermögen

der EL-Bezügerin handelt, mit dessen Eintreibung nicht zu rechnen ist (vgl. den

soeben erwähnten BGE 142 V 311). In einer Konstellation wie hier, wo der

betreffende Vermögenswert sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin

befindet, sondern diese nur ein Nutzniessungsrecht besitzt, verhält es sich

jedoch anders. Sind die Erbanteile der Nachkommen im Vermögen, das der

EL-Bezügerin angerechnet wird, enthalten, müssen sie, wie dargelegt,

anschliessend wieder von diesem in Abzug gebracht werden, weil es sich nicht um

verzehrbares Vermögen der Nutzniesserin handelt. Im vorliegenden Fall ist daher

der Betrag von CHF 11'152.00 vom für den Vermögensverzehr relevanten Vermögen

abzuziehen, wie es die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juni 2018

richtigerweise getan hat. Soweit mit dem zitierten Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018 ein anderer Eindruck erweckt wurde, ist dies zu

korrigieren.

6.

Nach dem Gesagten beläuft sich

der für den Vermögensverzehr massgebende Vermögensverzicht auf CHF 75'000.00 im

Jahr 2018 und CHF 65'000 im Jahr 2019. Zudem ist das in der Verfügung vom 12.

Juni 2018 vorgenommene Herausrechnen der Erbteile der Nachkommen von CHF

11'152.00 auch in den neuen Verfügungen beizubehalten. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.

Juni 2018 und ab 1. Januar 2019 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu

festsetze.

7.

7.1

Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

7.2

Das Beschwerdeverfahren in

Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache

wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im

Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2018 befinde.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer