VSBES.2019.50
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente - Vergütung Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige
3. April 2020Deutsch16 min
Am 3. Juli 2018 wandte sich die 1936
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 11
Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1, 14 Abs.
4, 14 Abs. 6 ELG; § 16 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL): Anspruch einer versicherten Person auf
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Voraussetzungen der Vergütung
der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn. Bezieht die versicherte
Person eine Hilflosenentschädigung, die ihr erst im AHV-Alter zugesprochen
worden ist, gilt der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG, nicht derjenige nach
Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Am 3. Juli 2018 wandte sich die 1936
geborene Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin). Sie
stellte den Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende
Pflege und Betreuung» durch ihren Sohn zu erstatten. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige; dagegen
erhob die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2018 Anspruch auf Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat.
Konkret geht es um Kosten, die der Beschwerdeführerin für die Pflege und
Betreuung durch ihren Sohn entstehen.
2.1
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.
a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs.
1.
ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
2.2
Die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG
in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf
die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische Departement des
Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in
ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15) die Übernahme von Kosten für Arzt,
Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten für Hilfe,
Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit
notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird,
würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit
sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4).
Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war
bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in
Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85
vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1
dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass die
betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger
dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung
auf den Umfang des Erwerbsausfalls.
2.3.1
Durch das am 1. Januar 2008
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen
eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden
Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr
im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch
die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen
Bestimmungen (Art. 3-18 ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens
drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine
diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG).
2.3.2
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG
in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und
Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden
(Art. 14 Abs. 2 ELG).
2.3.3
Für die zusätzlich zur jährlichen
Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die
Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und
verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3
lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich
dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und
Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und
der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen
und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese Erhöhung auf CHF 90'000.00
nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben
(vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG; BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.).
2.3.4
Personen, die aufgrund eines
Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,
die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Höchstbeträge
gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation (Michel Valterio,
Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à
l’AI, 2015, S. 229, Art. 14 N 21 ; Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856). Falls das kantonale
Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht höchstens Anspruch auf den
massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457
E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV [WEL], Rz. 5310.06 und Beispiel b in Anhang 13).
2.4
Der Kanton Solothurn schöpfte die
dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1 hiervor) aus. Seit
1.
Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c
kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere
«die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung
entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen
Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung
(SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs.
3.
ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz
zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als
Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement;
dieses hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen,
dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung, die
durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden
Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch
die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1).
Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in
der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen
würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs. 3).
Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen
Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung (auch) auf die Kosten
beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen
würden. (…)
4.1
Wie sich den Akten entnehmen lässt,
bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2018 eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades. Vor diesem Hintergrund kann als
hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf
besteht, der der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende
Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann aufgrund der unbestrittenen
Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte
Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn erbracht wurde und wird.
Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten
hängt somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die
Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse.
4.2
Der 1973 geborene Sohn der
Beschwerdeführerin studierte von 1994 bis 1998 Rechtswissenschaft. Da er die
Abschlussprüfung nicht bestand, erlangte er keinen Berufsabschluss. Wie sich
dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) entnehmen lässt, war er während
dieser Zeit, parallel zum Studium, erwerbstätig. Für die anschliessende Zeit
bis Ende 2018 weist der IK-Auszug demgegenüber (mit Ausnahme eines
vergleichsweise geringen, nicht existenzsichernden Verdienstes in den Jahren
2003.
und 2004) keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus. Die
Beschwerdeführerin lässt ausführen, ihr Sohn sei von 1999 bis 2004 und – nach
der Wiederaufnahme des Studiums im Jahr 2005, das aber aus gesundheitlichen
Gründen und wegen Ablaufs der Frist habe abgebrochen werden müssen – erneut von
2009.
bis 2011 als Mitarbeiter in einem Anwaltsbüro tätig gewesen und daneben
auch anderen (wirtschaftlich erfolglosen) Tätigkeiten nachgegangen. Mit Blick
auf den IK-Auszug, der keinerlei diesbezügliche Eintragungen enthält, kann aber
ein nennenswertes Erwerbseinkommen nicht als ausgewiesen gelten. Vielmehr ist
mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1999
bis 2018 (mit der erwähnten Ausnahme in den Jahren 2003 und 2004) nahezu nicht
erwerbstätig war und praktisch kein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) erzielte.
Aus einer bisherigen Erwerbstätigkeit kann daher kein Einkommensverlust
abgeleitet werden.
4.3
Nach der Rechtsprechung zum früheren
Art. 13b ELKV konnte die dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse auch darin
bestehen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen
Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine
bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV
war deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung
einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, sofern der Eintritt
dieses Umstands nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich war
(Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1; vgl.
auch Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt auch
unter dem nunmehr massgebenden kantonalen Recht, wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort zu Recht anerkennt. Ob eine Vergütung grundsätzlich
Dispositiv
infrage kommt, hängt demnach davon ab, ob es als überwiegend wahrscheinlich
erscheint, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der
Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre; dies ist mit Blick auf die gesamten
Umstände zu bejahen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der immer mit ihr
zusammenwohnte, hatte im Jahr 2012, mit 39 Jahren, das Jus-Studium, das er
zuvor zweimal abgebrochen hatte, erneut aufgenommen und konnte es im Jahr 2016
erfolgreich abschliessen. Wer ein solches Studium absolviert, tut dies nach
allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig in der Absicht, anschliessend eine
entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Warum es sich hier anders verhalten
sollte, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass die Biographie des Sohns
der Beschwerdeführerin zuvor nicht von Erwerbsarbeit geprägt war, übte er doch
abgesehen von der weit zurückliegenden Werkstudenten-Zeit (1994 bis 1998) keine
dokumentierte erwerbliche Tätigkeit aus, woran auch die von ihm angegebene,
eher undurchsichtige Arbeit in einem «Anwaltsbüro» von 1999 bis 2004 und 2009
bis 2011, welche im IK-Auszug keinen Niederschlag gefunden hat, nichts ändert.
Diese Sachlage lässt aber nicht den Schluss zu, dass er auch nach dem Erlangen
des Studienabschlusses, der ihm im Alter von 43 Jahren vollständig neue
Perspektiven eröffnete, auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet
hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin
beansprucht worden wäre. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt
werden, wenn sie ausführt, aufgrund der bisherigen Verhältnisse (der
Lebensunterhalt des Sohns der Beschwerdeführerin wurde nach Lage der Akten über
viele Jahre hinweg aus Mitteln der Beschwerdeführerin bestritten) bestehe keine
wirtschaftliche Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme. Angesichts der aus den
Unterlagen ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführerin, einschliesslich des Umstands, dass zumindest zeitweise eine
Pfändung der Pensionskassenrente stattfand, vermag diese Argumentation nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings mit Recht darauf hin, dass
der Sohn der Beschwerdeführerin laut seinen eigenen Angaben nach dem
Studienabschluss im Mai 2016 ein Dissertationsprojekt aufnehmen wollte. Dieses
Vorhaben wäre der Ausübung einer (jedenfalls vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit
entgegengestanden, und es erscheint mit Blick auf die frühere, gesamthaft
betrachtet überaus lange Studienzeit auch nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass es bis Mai 2018 hätte abgeschlossen werden können. Immerhin kann mit Blick
auf die finanziellen Verhältnisse und das Alter des Sohns davon ausgegangen
werden, dass er spätestens seit Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von 50 %
erwerbstätig wäre. Ob allenfalls ein höheres Pensum anzunehmen wäre, ist, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend und kann daher
offenbleiben.
5.1 Wie dargelegt, ermächtigt das
Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten
Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Es
stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in der hier
gegebenen Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und
Betreuung zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet.
5.2 Die Vergütung der Kosten für Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet nach
der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und
Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich
auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts
9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht
insofern, als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten
einen höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und
Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV
oder der IV nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für
Pflege und Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und
Behinderungskosten (vgl. WEL Rz. 5310.04).
Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht.
Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine
Frage des kantonalen Rechts.
5.3 Wie erwähnt, erfolgt die kantonale
Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der
Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die Regelung
über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder
Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung»
vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2 lit. c SG). Die
gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV) enthält in Abs. 1 und
2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien der medizinischen
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geknüpft ist, erklärt
anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge gälten
«als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung» und bestimmt schliesslich
in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das Volkswirtschaftsdepartement) werde
«die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der
Ergänzungsleistungen» in einem separaten Reglement bestimmen, nimmt also in
Bezug auf die «Einzelheiten» eine Subdelegation vor. Gestützt darauf hat das
Volkswirtschaftsdepartement das RKEL erlassen, das am 1. Januar 2011 in Kraft
trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018 Nr. 10).
5.4 Nach dem Gesagten verweist § 65 Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies spricht dafür,
dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum
Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG
(vgl. E. II. 2.3.3 hiervor), ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die
Subdelegation an das Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene
des RKEL eine hiervon abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber
offen bleiben, denn die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche
Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG
vorgesehene Erhöhung des Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls
die Hilflosenentschädigung von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der
Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus
lässt sich nicht ableiten, man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des
erhöhten Höchstbetrags vom Bundesrecht abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich
konkret mit den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
befasst, übernimmt, wie dargelegt, grundsätzlich die frühere bundesrechtliche
Regelung. Die einzige Abweichung besteht darin, dass die Vergütung nicht nur
auf den Erwerbsausfall beschränkt wird, sondern auch auf die Kosten, die bei
Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (vgl. E. II. 2.4
hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Anspruchs,
sondern um eine zusätzliche Beschränkung; diese lässt nicht den Schluss zu, man
habe in Bezug auf die Höchstbeträge über die Art. 14 Abs. 3-5 ELG hinausgehen
wollen. Die Frage, welcher Höchstbetrag anwendbar ist, beurteilt sich daher
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl.
E. II. 2.3.3 hiervor).
5.5 Die Beschwerdeführerin wurde 1936
geboren und bezieht demnach schon seit längerer Zeit eine AHV-Altersrente. Sie
stellte am 12. August 2016 den Antrag auf Gewährung einer
Hilflosenentschädigung (AK-Nr. 7). Ihren Ausführungen im Verfahren lässt sich
entnehmen, dass ihr zunächst mit Verfügung vom 6. Februar 2017 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen wurde. Ab
1. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin sodann eine
AHV-Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen. Die Beschwerdeführerin
bezieht demnach seit ihrem 81. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung;
zuvor war ihr keine solche ausgerichtet worden. Namentlich war sie nicht
Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, die durch
eine solche der AHV abgelöst wurde. Damit steht auch fest, dass für die
vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von CHF
25'000.00 (und nicht ein solcher von CHF 90'000.00) gilt (BGE 142 V 457 E.
3 S. 460 ff.; vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). An diesen Höchstbetrag ist
zudem ein allfälliger Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S.
463 ff. und § 16 Abs. 3 RKEL; E. II. 2.3.4 und 2.4 hiervor).
5.6 Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während des hier relevanten
Zeitraums ab 1. Mai 2018 im Rahmen eines Pensums von (mindestens) 50 %
einer Erwerbstätigkeit als Jurist nachginge. Dadurch würde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch mit einem «Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF
25'000.00 erreicht, zumal die gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin
entstehenden Kosten, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die
Sozialversicherungen, zu berücksichtigen sind.
5.7 Die für die Beurteilung des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung vorgenommene Berechnung ergab –
bezogen auf die Zeit ab 1. September 2018 – einen Einnahmenüberschuss von CHF
10'885.00. Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; E.
II. 2.4 hiervor) ist dieser Einnahmenüberschuss an den Höchstbetrag von CHF
25'000.00 anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einschliesslich der Vergütung
der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn) in Höhe der Differenz
zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00 und dem Einnahmenüberschuss.
5.8 Zusammenfassend ist ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch
ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten
Krankheits- und Behinderungskosten gilt allerdings ein Höchstbetrag von CHF
25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs
resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen ist. Für das Jahr 2018 besteht
demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in
der Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom
1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019
werden der Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu
ermitteln sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. In
welchem Umfang und ob überhaupt ein zusätzlicher Anspruch der
Beschwerdeführerin besteht, wird von der Höhe der übrigen Krankheits- und Behinderungskosten
abhängen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 3.
April 2020 (VSBES.2019.50)