Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.50

Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente - Vergütung Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige

3. April 2020Deutsch16 min

Am 3. Juli 2018 wandte sich die 1936

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 11

Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1, 14 Abs.

4, 14 Abs. 6 ELG; § 16 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL): Anspruch einer versicherten Person auf

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Voraussetzungen der Vergütung

der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn. Bezieht die versicherte

Person eine Hilflosenentschädigung, die ihr erst im AHV-Alter zugesprochen

worden ist, gilt der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG, nicht derjenige nach

Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Am 3. Juli 2018 wandte sich die 1936

geborene Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin). Sie

stellte den Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende

Pflege und Betreuung» durch ihren Sohn zu erstatten. Mit Verfügung vom

15. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige; dagegen

erhob die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2018 Anspruch auf Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat.

Konkret geht es um Kosten, die der Beschwerdeführerin für die Pflege und

Betreuung durch ihren Sohn entstehen.

2.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten

Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.

a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs.

1.

ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

2.2

Die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG

in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf

die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische Departement des

Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in

ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15) die Übernahme von Kosten für Arzt,

Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten für Hilfe,

Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit

notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird,

würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit

sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4).

Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war

bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in

Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85

vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1

dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass die

betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger

dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung

auf den Umfang des Erwerbsausfalls.

2.3.1

Durch das am 1. Januar 2008

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen

eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden

Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr

im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch

die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen

Bestimmungen (Art. 3-18 ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens

drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine

diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG).

2.3.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG

in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem

ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden

(Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.3.3

Für die zusätzlich zur jährlichen

Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die

Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und

verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3

lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich

dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und

Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und

der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen

und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese Erhöhung auf CHF 90'000.00

nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben

(vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG; BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.).

2.3.4

Personen, die aufgrund eines

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,

die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Höchstbeträge

gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation (Michel Valterio,

Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à

l’AI, 2015, S. 229, Art. 14 N 21 ; Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856). Falls das kantonale

Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht höchstens Anspruch auf den

massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457

E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV [WEL], Rz. 5310.06 und Beispiel b in Anhang 13).

2.4

Der Kanton Solothurn schöpfte die

dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1 hiervor) aus. Seit

1.

Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c

kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere

«die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung

entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung

(SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs.

3.

ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz

zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als

Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement;

dieses hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen,

dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung, die

durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden

Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch

die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1).

Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in

der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen

würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs. 3).

Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen

Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung (auch) auf die Kosten

beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen

würden. (…)

4.1

Wie sich den Akten entnehmen lässt,

bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2018 eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades. Vor diesem Hintergrund kann als

hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf

besteht, der der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende

Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann aufgrund der unbestrittenen

Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte

Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn erbracht wurde und wird.

Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten

hängt somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die

Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse.

4.2

Der 1973 geborene Sohn der

Beschwerdeführerin studierte von 1994 bis 1998 Rechtswissenschaft. Da er die

Abschlussprüfung nicht bestand, erlangte er keinen Berufsabschluss. Wie sich

dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) entnehmen lässt, war er während

dieser Zeit, parallel zum Studium, erwerbstätig. Für die anschliessende Zeit

bis Ende 2018 weist der IK-Auszug demgegenüber (mit Ausnahme eines

vergleichsweise geringen, nicht existenzsichernden Verdienstes in den Jahren

2003.

und 2004) keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus. Die

Beschwerdeführerin lässt ausführen, ihr Sohn sei von 1999 bis 2004 und – nach

der Wiederaufnahme des Studiums im Jahr 2005, das aber aus gesundheitlichen

Gründen und wegen Ablaufs der Frist habe abgebrochen werden müssen – erneut von

2009.

bis 2011 als Mitarbeiter in einem Anwaltsbüro tätig gewesen und daneben

auch anderen (wirtschaftlich erfolglosen) Tätigkeiten nachgegangen. Mit Blick

auf den IK-Auszug, der keinerlei diesbezügliche Eintragungen enthält, kann aber

ein nennenswertes Erwerbseinkommen nicht als ausgewiesen gelten. Vielmehr ist

mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1999

bis 2018 (mit der erwähnten Ausnahme in den Jahren 2003 und 2004) nahezu nicht

erwerbstätig war und praktisch kein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) erzielte.

Aus einer bisherigen Erwerbstätigkeit kann daher kein Einkommensverlust

abgeleitet werden.

4.3

Nach der Rechtsprechung zum früheren

Art. 13b ELKV konnte die dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse auch darin

bestehen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen

Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine

bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV

war deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung

einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, sofern der Eintritt

dieses Umstands nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich war

(Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1; vgl.

auch Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt auch

unter dem nunmehr massgebenden kantonalen Recht, wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort zu Recht anerkennt. Ob eine Vergütung grundsätzlich

Dispositiv

infrage kommt, hängt demnach davon ab, ob es als überwiegend wahrscheinlich

erscheint, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der

Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre; dies ist mit Blick auf die gesamten

Umstände zu bejahen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der immer mit ihr

zusammenwohnte, hatte im Jahr 2012, mit 39 Jahren, das Jus-Studium, das er

zuvor zweimal abgebrochen hatte, erneut aufgenommen und konnte es im Jahr 2016

erfolgreich abschliessen. Wer ein solches Studium absolviert, tut dies nach

allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig in der Absicht, anschliessend eine

entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Warum es sich hier anders verhalten

sollte, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass die Biographie des Sohns

der Beschwerdeführerin zuvor nicht von Erwerbsarbeit geprägt war, übte er doch

abgesehen von der weit zurückliegenden Werkstudenten-Zeit (1994 bis 1998) keine

dokumentierte erwerbliche Tätigkeit aus, woran auch die von ihm angegebene,

eher undurchsichtige Arbeit in einem «Anwaltsbüro» von 1999 bis 2004 und 2009

bis 2011, welche im IK-Auszug keinen Niederschlag gefunden hat, nichts ändert.

Diese Sachlage lässt aber nicht den Schluss zu, dass er auch nach dem Erlangen

des Studienabschlusses, der ihm im Alter von 43 Jahren vollständig neue

Perspektiven eröffnete, auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet

hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin

beansprucht worden wäre. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt

werden, wenn sie ausführt, aufgrund der bisherigen Verhältnisse (der

Lebensunterhalt des Sohns der Beschwerdeführerin wurde nach Lage der Akten über

viele Jahre hinweg aus Mitteln der Beschwerdeführerin bestritten) bestehe keine

wirtschaftliche Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme. Angesichts der aus den

Unterlagen ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

Beschwerdeführerin, einschliesslich des Umstands, dass zumindest zeitweise eine

Pfändung der Pensionskassenrente stattfand, vermag diese Argumentation nicht zu

überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings mit Recht darauf hin, dass

der Sohn der Beschwerdeführerin laut seinen eigenen Angaben nach dem

Studienabschluss im Mai 2016 ein Dissertationsprojekt aufnehmen wollte. Dieses

Vorhaben wäre der Ausübung einer (jedenfalls vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit

entgegengestanden, und es erscheint mit Blick auf die frühere, gesamthaft

betrachtet überaus lange Studienzeit auch nicht als überwiegend wahrscheinlich,

dass es bis Mai 2018 hätte abgeschlossen werden können. Immerhin kann mit Blick

auf die finanziellen Verhältnisse und das Alter des Sohns davon ausgegangen

werden, dass er spätestens seit Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von 50 %

erwerbstätig wäre. Ob allenfalls ein höheres Pensum anzunehmen wäre, ist, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend und kann daher

offenbleiben.

5.1 Wie dargelegt, ermächtigt das

Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten

Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Es

stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in der hier

gegebenen Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und

Be­treuung zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet.

5.2 Die Vergütung der Kosten für Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet nach

der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und

Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich

auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts

9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht

insofern, als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten

einen höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und

Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV

oder der IV nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für

Pflege und Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und

Behinderungskosten (vgl. WEL Rz. 5310.04).

Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht.

Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine

Frage des kantonalen Rechts.

5.3 Wie erwähnt, erfolgt die kantonale

Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der

Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die Regelung

über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder

Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung»

vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2 lit. c SG). Die

gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV) enthält in Abs. 1 und

2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien der medizinischen

Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geknüpft ist, erklärt

anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge gälten

«als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung» und bestimmt schliesslich

in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das Volkswirtschaftsdepartement) werde

«die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der

Ergänzungsleistungen» in einem separaten Reglement bestimmen, nimmt also in

Bezug auf die «Einzelheiten» eine Subdelegation vor. Gestützt darauf hat das

Volkswirtschaftsdepartement das RKEL erlassen, das am 1. Januar 2011 in Kraft

trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018 Nr. 10).

5.4 Nach dem Gesagten verweist § 65 Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies spricht dafür,

dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum

Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG

(vgl. E. II. 2.3.3 hiervor), ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die

Subdelegation an das Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene

des RKEL eine hiervon abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber

offen bleiben, denn die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche

Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG

vorgesehene Erhöhung des Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls

die Hilflosenentschädigung von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der

Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus

lässt sich nicht ableiten, man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des

erhöhten Höchstbetrags vom Bundesrecht abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich

konkret mit den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

befasst, übernimmt, wie dargelegt, grundsätzlich die frühere bundesrechtliche

Regelung. Die einzige Abweichung besteht darin, dass die Vergütung nicht nur

auf den Erwerbsausfall beschränkt wird, sondern auch auf die Kosten, die bei

Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Anspruchs,

sondern um eine zusätzliche Beschränkung; diese lässt nicht den Schluss zu, man

habe in Bezug auf die Höchstbeträge über die Art. 14 Abs. 3-5 ELG hinausgehen

wollen. Die Frage, welcher Höchstbetrag anwendbar ist, beurteilt sich daher

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl.

E. II. 2.3.3 hiervor).

5.5 Die Beschwerdeführerin wurde 1936

geboren und bezieht demnach schon seit längerer Zeit eine AHV-Altersrente. Sie

stellte am 12. August 2016 den Antrag auf Gewährung einer

Hilflosenentschädigung (AK-Nr. 7). Ihren Ausführungen im Verfahren lässt sich

entnehmen, dass ihr zunächst mit Verfügung vom 6. Februar 2017 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen wurde. Ab

1. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin sodann eine

AHV-Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen. Die Beschwerdeführerin

bezieht demnach seit ihrem 81. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung;

zuvor war ihr keine solche ausgerichtet worden. Namentlich war sie nicht

Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, die durch

eine solche der AHV abgelöst wurde. Damit steht auch fest, dass für die

vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von CHF

25'000.00 (und nicht ein solcher von CHF 90'000.00) gilt (BGE 142 V 457 E.

3 S. 460 ff.; vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). An diesen Höchstbetrag ist

zudem ein allfälliger Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S.

463 ff. und § 16 Abs. 3 RKEL; E. II. 2.3.4 und 2.4 hiervor).

5.6 Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während des hier relevanten

Zeitraums ab 1. Mai 2018 im Rahmen eines Pensums von (mindestens) 50 %

einer Erwerbstätigkeit als Jurist nachginge. Dadurch würde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch mit einem «Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF

25'000.00 erreicht, zumal die gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin

entstehenden Kosten, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die

Sozialversicherungen, zu berücksichtigen sind.

5.7 Die für die Beurteilung des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung vorgenommene Berechnung ergab –

bezogen auf die Zeit ab 1. September 2018 – einen Einnahmenüberschuss von CHF

10'885.00. Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; E.

II. 2.4 hiervor) ist dieser Einnahmenüberschuss an den Höchstbetrag von CHF

25'000.00 anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einschliesslich der Vergütung

der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn) in Höhe der Differenz

zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00 und dem Einnahmenüberschuss.

5.8 Zusammenfassend ist ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch

ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten

Krankheits- und Behinderungskosten gilt allerdings ein Höchstbetrag von CHF

25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs

resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen ist. Für das Jahr 2018 besteht

demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in

der Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom

1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019

werden der Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu

ermitteln sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. In

welchem Umfang und ob überhaupt ein zusätzlicher Anspruch der

Beschwerdeführerin besteht, wird von der Höhe der übrigen Krankheits- und Behinderungskosten

abhängen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 3.

April 2020 (VSBES.2019.50)