VSBES.2019.52
Hilflosenentschädigung IV
27. November 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 22. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen
Einschränkungen (morbide Adipositas mit Spätfolgen, d.h. Gonarthrose bds., St.
n. Hüftgelenks-Totalprothese links sowie tendomyotisches Cervicobrachialsyndrom
bds. [IV-Stelle Beleg-Nr. (IV-Nr.) 46 S. 3]) sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn der Versicherten A.___, geboren 1962, ausgehend von einem IV-Grad von
82 % mit Verfügung vom 30. April 2018 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente zu (IV-Nr.
52 und 54).
2. Am 21. Februar 2018 beantragte
die Versicherte die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 50). Sie
machte dabei geltend, seit Juni 2015 auf Unterstützung bei der Haushaltsführung
und gegebenenfalls auf Hilfe bei der Wundversorgung an Rücken, Füssen und
Beinen angewiesen zu sein.
3. Am 13. August 2018 wurde
seitens der IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vorgenommen (IV-Nr. 57). Der dazugehörige
Abklärungsbericht folgte am 20. August 2018, worin die Abklärungsfachfrau
abschliessend die Ablehnung des Gesuches um Hilflosenentschädigung beantragte.
4. Gestützt auf den
Abklärungsbericht wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2018
die Abweisung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung / lebenspraktische
Begleitung in Aussicht gestellt (IV-Nr. 58). Dagegen erhob die Versicherte am
3. Oktober 2018 Einwände (IV-Nr. 64). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm
dazu am 11. bzw. 18. Oktober 2018 Stellung und beantragte, am Vorbescheid vom
22. August 2018 sei festzuhalten (IV-Nr. 65 f.).
5. Entsprechend dem Vorbescheid
verfügte die IV-Stelle am 22. Januar 2019 die Abweisung des Gesuchs (IV-Nr. 67,
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Dagegen erhebt die Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt die Gewährung von
Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (A.S. 5 f.).
7. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verweist in ihrer Eingabe vom 2.
April 2019 auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung und
verzichtet auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (A.S. 10). Sie beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Januar 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2.
Die Beschwerdeführerin hält im
Anmeldeformular um Gewährung von Hilflosenentschädigung fest, die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit Juni 2015 (IV-Nr. 50 S. 2
Ziff. 3.1). Gemäss rentenzusprechender Verfügung vom 30. April 2018 liegt –
nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG – seit Juni 2016 eine
Invalidität vor (IV-Nr. 54 S. 4). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), was
vorliegend im August 2018 der Fall wäre (Anmeldung vom 21. Februar 2018; IV-Nr.
50).
3.
3.1
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
Als hilflos gilt ebenfalls eine Person,
welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit
beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein
Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte
Hilflosigkeit vor (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG).
3.3
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,
Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme (Art.
37.
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; BGE 137 V
424.
S. 427 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010
E. 3.1 mit Hinweisen). Weist eine der erwähnten alltäglichen
Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer
Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V
146.
E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E.
4.
). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder
eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 10.
August 2016 vom 8. April 2010 E. 5.1.2 mit Hinweis). Erheblich ist die Hilfe,
wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung
nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise
selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere
Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion
einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht
erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts
für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], Rz 8026).
3.3.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
3.3.2
Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen
von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90, 107 V 145 E. 2 S.
151).
3.3.3
Die Hilflosigkeit gilt als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf;
c. einer
durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege
bedarf;
d. wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd
auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art.
37.
Abs. 3 IVV).
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt
ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor,
wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und
infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht
selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der
Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft
gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
3.4.2
Die Begleitung ist regelmässig im
Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei
Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt
wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
3.4.3
Die lebenspraktische Begleitung
beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie
stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar
(BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern,
dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik
eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen
dieses Ziel verfolgen. Damit sind die minimalen Anforderungen gemeint, die
notwendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen.
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter
Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist,
ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung,
Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die
Wohnungspflege usw. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine
Heimeinweisung unumgänglich. Die Dritthilfe muss der versicherten Person das
selbstständige Wohnen ermöglichen. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten
langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt
werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese
Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit
nicht zu berücksichtigen. Eine Person, die im Haushalt (Putzen, Wäsche und
Mahlzeiten) während mehreren Jahren in erheblichem Masse von ihrem Partner oder
einem Familienmitglied (Mutter oder Geschwister usw.) unterstützt worden ist,
erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzung
für lebenspraktische Begleitung (KSIH Rz 8040, Urteil des Bundesgerichts
9C_346/2013 vom 22. Januar 2014).
3.4.4
Zum Haushalt gehören Leistungen
wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten,
usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer
Verwahrlosung zu evaluieren. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht
bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche
Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (KSIH
Rz 8050).
3.5
Auch im Bereich der
Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb
kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage
ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Allerdings
setzt die Zumutbarkeit hier Grenzen. Daher darf ein Versicherter nicht generell
einer Lebensverrichtung fähig gelten, wenn er sie nur auf eine nicht übliche
Art und Weise ausführen kann. Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach
dem Zustand des Versicherten, beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich sind
die Umgebung, in der er sich aufhält, und die familiäre Situation. Massgebend
ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche
Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe
von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in
einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die
ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf
den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr
ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 42 - 42ter RN 8 ff., mit
Hinweisen).
3.6
3.6.1
Bei der Hilflosigkeit ist unter
dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende
Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat
anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw.
geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der
Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei
bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinische Fachpersonen
nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die
Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen,
greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts
9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.4).
3.6.2
Einem ärztlichen Bericht kommt
Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2).
3.6.3
Dem Abklärungsbericht kommt
voller Beweiswert zu, wenn er folgenden Anforderungen genügt: Als
Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner
diagnostizierten Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen (oder
den Pflegebedarf) sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig.
Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen
Erfordernisse der dauernden Überwachung und der Pflege; schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., RN 52; BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
4.
Es ist vorliegend zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Januar 2019
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
5.
In Bezug auf die im
Verfügungszeitpunkt aktuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich
aus den Akten Folgendes:
5.1
Seitens der RAD-Ärztin Dr. med. B.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, wurde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
festgehalten, es bestehe eine morbide Adipositas, die zunehmend zu
degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat geführt habe mit
schlussendlicher Ausbildung einer Femurkopfnekrose und Coxarthrose links
(IV-Nr. 46 S. 2 ff.). Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität
stark eingeschränkt (nur sehr kurze Gehstrecken mit Gehhilfe, kein langes
Sitzen, erschwertes Treppensteigen). Am 1. Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin
links eine Hüftgelenks-Totalprothese implantiert worden. Die Beschwerdeführerin
sei eingeschränkt durch die Adipositas per magna (BMI 62) und die daraus
resultierenden Spätfolgen wie die beidseitige Kniegelenksarthrose und
Hüftarthrose (St. n. Hüftgelenk Totalendoprothese links). Durch die
Gelenksproblematik sei die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Mobilität
eingeschränkt, so dass sie bereits mit einem normalen Arbeitsweg überfordert
sei. Dr. med. B.___ verweist diesbezüglich auch auf ein ärztliches Zeugnis vom
3.
Februar 2017 (recte: 19. Januar 2017; IV-Nr. 37), worin Dr. med. C.___ eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, weil es der
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen war, bei
den zu dieser Zeit herrschenden winterlichen Verhältnissen die Wohnung zu
verlassen. Weiter führte die RAD-Ärztin aus, neben der Gelenksproblematik bestehe
ein schmerzhaftes Cervicobrachialsyndrom, welches zu Schmerzen bei statischen
Arbeiten führe mit in Folge Einbruch der Konzentrations- und
Leistungsfähigkeit. Das Dilemma bestehe letztlich aus dem krankhaften
Übergewicht einerseits und der massiven Einschränkung in der Mobilität, weshalb
die Beschwerdeführerin auf eine rein sitzende Tätigkeit angewiesen wäre. Andererseits
bestehe das schmerzhafte Cevicobrachialsyndom, welches durch eine statische
Arbeit wie eine rein im Sitzen auszuübende Tätigkeit wiederum verstärkt werde. Es
bestehe (ab dem 1. Januar 2016) eine maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für
sitzende Tätigkeiten idealerweise in Heimtätigkeit.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung geltend, sie benötige Hilfe
bei der Körperpflege (Fusspflege, d.h. Zehennägel schneiden, Hornhaut entfernen
etc.) sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte,
konkret bedeute dies: Begleitung bei den wöchentlichen Einkäufen, Einräumen der
Einkäufe ins Auto und anschliessend die Einkäufe in die Wohnung tragen. Sie
könne keine längeren Strecken gehen, daher müsse sie, wenn zwischen Parkplatz
und dem Ort der Erledigung eine längere Strecke zu bewältigen sei, zum
Einkaufsort hingefahren und auch wieder abgeholt werden. Was das Thema
«Isolation» betreffe, so gebe es einige Freunde, die sie anrufen oder sich per
Email bei ihr melden würden. Sie werde allerdings schon lange nicht mehr
gefragt, ob sie mit ins Restaurant, ins Kino, ins Theater oder sonst an einen
Anlass komme. Sie sei daher froh, dass ihre Schwester jeden Tag vorbeikomme. Weiter
hält die Beschwerdeführerin fest, sie brauche jemanden, der die Wäsche in die
Waschküche trage, die Wäsche wasche, sie anschliessend zum Trocknen aufhänge
und später wieder in die Wohnung hochtrage. Weiter brauche sie Hilfe bei allem,
was in die Wohnung hinein- oder hinausgetragen werden müsse, wie etwa Abfallsäcke,
Altpapier, Karton, Glas etc. oder auch die Katze, wenn diese zum Tierarzt
müsse. Ausserdem brauche sie Unterstützung im Haushalt, indem jemand staubsauge,
die Katzentoilette reinige, die Bettwäsche wechsle etc. Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, sie benötige auch im medizinisch-pflegerischen Bereich
Hilfe. Wenn Wunden am Rücken, an den Füssen oder den Beinen bestünden, müsse
die entsprechende Wundversorgung übernommen werden. Die seit dem 1. Juni 2015
benötigte Hilfe bei den erwähnten alltäglichen Verrichtungen leiste bislang
ihre Schwester, die in derselben Liegenschaft wohne. Die Beschwerdeführerin
ergänzt abschliessend, sie wohne alleine im zweiten Stock in einer
Liegenschaft, die über keinen Lift verfüge. Sie könne nicht ohne ihre beiden
Unterarmstöcke gehen. Sie könne die Treppen nur hoch- und runtersteigen, wenn
sie sich am Treppengeländer festhalte und einen Unterarmstock benutze. Sie
könne auch nur kurze Strecken zurücklegen.
5.2.2
Der Hausarzt Dr. med. C.___,
Innere Medizin, Rheumatologie FMH, bestätigt am 28. Juni 2018, dass die von der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer Hilflosigkeit mit seinen
Feststellungen übereinstimmten (IV-Nr. 56). Er beurteilte den Zustand der
Beschwerdeführerin als sich verschlechternd.
5.3
Zur Klärung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der lebenspraktischen
Begleitung erfüllt, wurde am 13. August 2018 eine Abklärung vor Ort
durchgeführt. Im dazu erstellten Bericht hielt die Abklärungsfachfrau fest, bei
der Pedicure (Nägel schneiden etc.) sei keine tägliche und erhebliche Hilfe
nötig. Dies könne daher nicht berücksichtigt werden und erreiche das Ausmass
der gesetzlich vorgegebenen Hilfe nicht. Zu den Hilfeleistungen, welche das
selbständige Wohnen ermöglichen, wurde weiter festgehalten, der Schwester könne
die Hilfeleistung, z.B. den Briefkasten zu leeren und die Post hochzubringen,
zugemutet werden. Diese lebe im selben Wohnblock wie die Beschwerdeführerin.
Die Hilfe gehe in diesem Bereich nicht über das zumutbare Mass hinaus. Zur
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde vermerkt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Auto irgendwohin fahren könne.
Sie könne auch telefonieren und habe einen Computer, so dass sie mit der ganzen
Welt in Verbindung treten könne. Zum Aspekt der regelmässigen Anwesenheit einer
Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt wurde
ausgeführt, da die Schwester im gleichen Wohnblock lebe und tagtäglich bei der
Beschwerdeführerin vorbeikomme, bestehe keine Isolationsgefahr. Zur
Hilfeleistung durch die Schwester der Beschwerdeführerin hält die
Abklärungsfachfrau fest, dass die Beschwerdeführerin selber zum wöchentlichen
Einkaufen fahre, dabei jedoch von ihrer Schwester begleitet werde. Sie helfe
ihr, die Ware aus den Gestellen herunter- oder hinaufzuholen, bringe die
Einkäufe zum Auto, trage sie in die Wohnung hoch und komme täglich vorbei, um
den Briefkasten zu leeren und ihr die Post zu bringen. Ebenfalls übernehme sie
die Wäschearbeit, da die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht nach unten in die
Waschküche resp. nicht nach oben in die Wohnung tragen könne. Die Schwester
wasche die Wäsche alle zwei Wochen in jeweils fünf Waschgängen. Pro Waschgang
benötige sie ca. 10 bis 30 Minuten. Sie hänge die Wäsche nach dem Waschen auf
und nehme sie nach dem Trocknen wieder ab. Die Schwester reinige zudem täglich
die Katzentoiletten. Dafür benötige sie jeweils ca. fünf bis zehn Minuten. Zum
Staubsaugen komme die Schwester vorbei, wenn sie Zeit und Lust habe. So habe
sie gestern Staub gesaugt, davor habe sie dies zuletzt vor vier Monaten
gemacht. Die übrigen Reinigungsarbeiten führe die Beschwerdeführerin
selbständig aus, was zum Teil aber sehr mühsam sei. Die Abklärungsfachfrau
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei geistig nicht eingeschränkt und
könne die nötige Hilfe selber organisieren. Für die Beschwerdeführerin käme es
nach eigener Aussage nicht in Frage, in ein Heim oder betreutes Wohnen
umzuziehen, wenn ihre Schwester ihr nicht helfen würde.
Abschliessend wird im Bericht
festgehalten, im Zentrum stehe die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ein Heim
eintreten müsste, wenn die Unterstützung ihrer Schwester nicht gegeben wäre.
Dies sei nicht der Fall. Der wöchentliche Zeitaufwand lasse sich schwer
schätzen. Einerseits sei es der in derselben Liegenschaft wohnhaften Schwester
zumutbar, der Beschwerdeführerin zu helfen, andererseits könne die
Beschwerdeführerin die benötigte Hilfe auch anderweitig organisieren. Da sie
über einen Internetanschluss verfüge, könnte sie ihren Einkauf online tätigen
und sich die Lebensmittel nach Hause liefern lassen. Das Staubsaugen sowie die
Reinigung der Katzentoilette könnte über die Spitex organisiert werden. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich zu organisieren. Es drohe kein
Heimeintritt.
5.4
Die Beschwerdeführerin hält in
ihrem Einwandschreiben bzw. in ihrer Beschwerdeschrift dagegen, mit dem Auto
könne sie nur noch kurze Strecken zurücklegen wie etwa für einen Arztbesuch. Ihr
einziger persönlicher Kontakt bestehe darin, dass ihre Schwester sie besuche
und sie einmal pro Woche einkaufen gingen. Weitere persönliche Kontakte
bestünden keine. Weiter berichtet die Beschwerdeführerin, sie gehe einmal pro
Woche an die frische Luft, wenn sie mit ihrer Schwester einkaufen gehe. Ein
Spaziergang mit den Gehstöcken sei ihr nicht möglich und eine Autofahrt zum
Arzt könne man kaum als Spaziergang oder «an die frische Luft gehen»
bezeichnen. Zudem wohne sie im zweiten und nicht im ersten Stock. Zu den
Aufgaben, welche ihre Schwester übernehme, zählt sie folgendes auf: einmal pro
Woche die gesamte Wohnung staubsaugen, Unterstützung bei allen
Reinigungsarbeiten, welche sie nicht sitzend erledigen könne, einmal
wöchentlich Wäsche waschen à je drei bis fünf Waschgänge, tägliche Reinigung
der Katzentoilette und einmal wöchentlich gründliche Reinigung derselben (d.h.
Sand austauschen und Toilette reinigen), Tierarztbesuche, wöchentlicher Einkauf
sowie unter der Woche kleine Besorgungen tätigen (z.B. frisches Gemüse, Salat,
Brot usw. besorgen). Sofern sie die Reinigungsarbeiten sitzend ausüben könne,
könne sie diese selber übernehmen. Alles, wofür sie ihren Gehstock weglassen
müsste, sei ihr nicht möglich, wie etwa das Bett frisch beziehen, die Reinigung
der Badezimmerwände, staubsaugen, Katzentoilette reinigen etc. Bücken oder
Tätigkeiten in der Hocke seien ihr ebenfalls nicht möglich. Zur
beschwerdegegnerischen Argumentation, sie könnte sich auch anderweitig Hilfe
organisieren, wenn ihre Schwester nicht da wäre, hält die Beschwerdeführerin
fest, sie habe die Spitex engagieren wollen und dies via Krankenkasse
beantragt, doch Letztere habe die Leistungen nicht übernehmen wollen. Ihre
Rente betrage CHF 1'694.00. Damit könne sie es sich nicht leisten, sich die
Einkäufe nach Hause liefern zu lassen. Abschliessend teilt die
Beschwerdeführerin mit, dass ihre Schwester nicht im selben Haushalt wohne,
sondern lediglich in derselben Liegenschaft. Ihre Schwester arbeite in einem
100%-Pensum und kümmere sich zudem noch um ihren eigenen Haushalt. Hier gehe
die Hilfestellung sicher über das Zumutbare hinaus.
Weitere Einwendungen gegen den
Abklärungsbericht wurden kurz darauf auch von der Schwester der
Beschwerdeführerin, D.___, erhoben (Protokolleintrag vom 18. Oktober 2018). Aus
gesundheitlichen Gründen wurden diese telefonisch mitgeteilt. Frau D.___
berichtete, sie sei sechs bis acht Minuten zu spät zum Abklärungsgespräch erschienen.
Bei ihrem Eintreffen sei das Gespräch bereits am Laufen gewesen und die
Abklärungsfachfrau habe sich ihren Eindruck von der Situation bereits gemacht
gehabt. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht im ersten,
sondern im zweiten Stock wohne. Ihre Schwester könne maximal 200 m gehen.
Ausserdem gelte das Argument, die Beschwerdeführerin könne Auto fahren, nicht,
denn sie könne nur kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen und dies auch nur,
weil sie eine Behindertenparkkarte habe, mit der sie direkt vor Ort parken
könne. Ausserdem sei die Wäsche ihrer Schwester nicht in 30 Minuten gewaschen,
wie es im Abklärungsbericht festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin könne
ihre Wäsche nicht im Tumbler trocknen, weil die Kleider sehr gross seien. Diese
müssten aufgehängt werden. Des Weiteren könne sich die Beschwerdeführerin auch
nicht mit einem Rollstuhl oder Rollator behelfen. Und einen Elektrorollstuhl
könne sie wegen der Tritte nicht einsetzen.
5.5
Zu den Einwendungen der
Beschwerdeführerin nahm die Abklärungsfachfrau am 11. Oktober 2018 wie folgt
Stellung (IV-Nr. 65 S. 2): Sie habe das Badezimmer zusammen mit der
Beschwerdeführerin besichtigt, so dass kaum davon ausgegangen werden könne, sie
hätte sich keine Mühe gemacht. Zusammen mit der Schwester der
Beschwerdeführerin sei darüber diskutiert worden, ob ein Umzug in die
Alterswohnungen, die sich genau gegenüber ihres Wohnblocks befänden, in
Erwägung gezogen werde. Dabei habe die Schwester gesagt, die Alterswohnung würde
monatlich CHF 200.00 mehr kosten als die jetzige Wohnung. Sie, die
Abklärungsfachfrau, sei der Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin selber so
organisieren könne, dass kein Heimeintritt drohe. Sie könne mit dem Auto
Kontakte pflegen, indem sie selber hinfahren könne, wohin sie wolle. Sie müsse,
wie schon erwähnt, für sich und andere Verantwortung tragen, wenn sie Auto
fahre.
Auf den Einwand von Frau D.___ bezüglich
des Gesprächsbeginns entgegnete die Abklärungsfachfrau, es sei nicht relevant,
dass sie ein paar Minuten vor Eintreffen von Frau D.___ mit dem Gespräch
begonnen habe. Ihre Eindrücke habe sie erst nach Gesprächsabschluss schriftlich
am 20. August 2018 festgehalten. Ausserdem ändere der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin im zweiten und nicht im ersten Stock wohne, nichts an der
Tatsache, dass sie Treppen steigen müsse und könne, im zweiten Stock mehr als
im ersten, und dies auch bewältige. Wenn die Beschwerdeführerin Auto fahre,
müsse sie für sich und andere Verantwortung übernehmen und könne an Orte
fahren, wo sie hinwolle. Die Behindertenparkkarte erleichtere ihr die Fusswege.
Dass sie nicht weit gehen könne, sei unbestritten. Es sei zweitrangig, ob Frau D.___
die Wäsche ihrer Schwester in mehr als 30 Minuten wasche, im Tumbler trockne
oder aufhänge und ob die Wohnung wöchentlich oder nur alle paar Monate einmal
gesaugt werde. Im Vordergrund stehe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
sehr wohl in der Lage sei, ihr Leben so zu organisieren, dass ein
Heimaufenthalt oder ein betreutes Wohnen kein Thema für sie sei. Sie könne
ihren Tagesablauf und ihr Leben selber einteilen und gestalten und die nötige
Hilfe organisieren. Die Hilfe ihrer Schwester, die im gleichen Wohnblock lebe,
sei einerseits unter der familiären Mithilfe in einem gewissen Ausmass zumutbar
und andererseits nicht im Ausmass von zwei Stunden pro Woche anzusiedeln.
5.6
Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 20. August 2018 sowie auf
die Stellungnahmen vom 11. und 22. Oktober 2018 (IV-Nrn. 65 S. 2 und 66 S.
2) abgestellt.
6.
6.1
Die Abklärung vom 13. August
2018.
fand bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Anwesend waren, abgesehen
von der Abklärungsfachfrau, die Beschwerdeführerin selber sowie deren
Schwester, D.___. Anlässlich dieses Treffens liess sich die Abklärungsfachfrau
von der Beschwerdeführerin deren Tagesablauf schildern und erklären, mit
welchen Schwierigkeiten und Einschränkungen sie im Alltag, sowohl zu Hause wie
auch ausserhäuslich, konfrontiert ist und in welchen Belangen sie Hilfe
benötigt. Sie hörte sich in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Schwester
der Beschwerdeführerin an und machte sich ein Bild von den Begebenheiten in der
Wohnung. Die Angaben der Beschwerdeführerin sowie von deren Schwester liess die
Abklärungsfachfrau im Anschluss in die Berichterstattung einfliessen. Sie nahm
im Abklärungsbericht Stellung zu den einzelnen vorgebrachten Punkten (vgl. E.
II. 5.3 hiervor) und äusserte sich auch in zwei späteren Stellungnahmen
(IV-Nrn. 65 S. 2 und 66 S. 2) zu den von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester
am Abklärungsbericht vorgebrachten Rügen und setzte sich insofern mit den
divergierenden Meinungen auseinander (vgl. E. II. 5.4 f.). Ob ihr Bericht und ihre
Stellungnahmen eine zuverlässige Entscheidgrundlage bilden oder ob eine zu
berichtigende Fehleinschätzung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen.
6.2
Rechtsprechungsgemäss spielen
bei der Beurteilung der Hilflosigkeit die Angaben der (behandelnden) Ärzte eine
wichtige Rolle, indem sie angeben, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden
die versicherte Person in ihren körperlichen Funktionen einschränken (vgl. E.
II. 3.6.1 hiervor).
Dem Hausarztbericht vom 28. Oktober 2017
lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine grosse Unsicherheit
beim Gehen bestehe und sie Gehstöcke benötige (IV-Nr. 45 S. 2 und 5).
Spätestens nach zwei Stunden sitzender Arbeit leide sie unter Nacken- /
Armschmerzen beidseits, die Konzentrationsfähigkeit sei erheblich vermindert
und die Gehfähigkeit allgemein massiv eingeschränkt. Die Prognose sei insgesamt
ungünstig. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine theoretische Belastbarkeit
von 20 %, auch bei körperlich leichten Tätigkeiten. Dr. med. B.___ teilt
die Auffassung des Hausarztes und führt in ihrer Beurteilung aus, die
Beschwerdeführerin sei erheblich bzw. massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt
(IV-Nr. 46 S. 3), gleichzeitig sei es ihr aber auch nicht möglich, längere Zeit
im Sitzen zu arbeiten, da sie – neben Kniegelenks- und Hüftarthrose – unter
einem schmerzhaften Cervicobrachialsyndrom leide. Gemäss den medizinischen
Berichten (IV-Nrn. 11 S. 7, 45 S. 5, 7 und 45 S. 1) wiegt die
Beschwerdeführerin bei einer Körpergrösse von 163 cm zwischen 165 kg (BMI 62)
und 184 kg (BMI 70).
Dr. med. C.___ behandelt die
Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Oktober 2006 und ist daher mit ihrer
Krankengeschichte vertraut. Als Allgemeinmediziner und Rheumatologe besitzt er
die nötige Qualifikation, um die körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin
beurteilen zu können. In seiner am 28. Oktober 2017 abgegebenen Beurteilung
berücksichtigt er (auch) die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin.
Mit Blick auf den Semesterbericht der Institution E.___ in [...] vom 31. Januar
2017.
(IV-Nr. 33), bei welcher die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining
absolvierte, und die Sprechstundenberichte des Spitals F.___ vom 13. und 17.
Juli 2017 (IV-Nrn. 45 S. 5 f. und S. 7 f.), wo sich die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Hüft- und Knieproblemen behandeln liess, erscheinen die
Schilderungen und die Beurteilung von Dr. med. C.___ nachvollziehbar und
begründet. Vor diesem Hintergrund ist dem Bericht vom 28. Oktober 2017 volle
Beweiskraft zuzugestehen. Die RAD-Ärztin stützt sich in ihrer Stellungnahme vom
21.
November 2017 denn auch auf seine Angaben und teilt im Ergebnis seine
Beurteilung. Als Fachärztin für Arbeitsmedizin ist sie entsprechend
qualifiziert, um beurteilen zu können, ob die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Auswirkungen der Beschwerden und Einschränkungen auf die
Arbeitstätigkeit nachvollziehbar sind. Auch auf ihre Beurteilung kann daher
abgestellt werden.
6.3
Es erscheint unter den gegebenen
Umständen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin insbesondere
Reinigungsarbeiten, welche stehend oder in gebückter Haltung ausgeführt werden
müssen, wie etwa staubsaugen, Boden nass aufnehmen, abstauben etc. grosse Mühe
bereiten und sie aufgrund der Gelenkbeschwerden bzw. der Unterarmgehstützen dazu
nicht in der Lage ist. Dasselbe gilt für Hausarbeiten, bei denen sie ebenfalls
die Hände frei haben müsste, wie etwa beim Tragen von Abfallsäcken oder
Altpapierbündel, oder wenn es darum geht, die Wäsche zum Waschen in die
Waschküche zu tragen und anschliessend wieder hoch in die Wohnung zu bringen
oder die Wäsche aufzuhängen. Auch wird der Beschwerdeführerin die Ausführung kleinerer
Reparaturen und Unterhaltsarbeiten im Haushalt (z.B. Glühbirne wechseln) nicht
möglich sein. Demgegenüber gibt es Haushaltsarbeiten, welche die
Beschwerdeführerin im Sitzen erledigen kann. Die Ausübung dieser Arbeiten ist
aufgrund des Cervicobrachialsyndroms jedoch zeitlich begrenzt, da sie nach zwei
Stunden sitzender Tätigkeit starke Schmerzen im Nacken und in den Armen bekommt
(vgl. E. II. 6.2 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelingt es
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Bewegungseinschränkungen nachvollziehbarerweise
nicht, auch nur die minimalen Anforderungen, welche an die Wohnungspflege
gestellt werden, zu erfüllen (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor).
6.4
Die Beschwerdeführerin macht
auch geltend, sie benötige Hilfe beim Einkaufen, d.h. für längere Strecken
müsse sie gefahren werden und sie brauche jemanden, der ihr die Lebensmittel
aus den Regalen hole und die Einkaufstaschen trage. Auch wenn sie, wie sie selber
festhält, kurze Strecken noch alleine fahren kann und es ihr somit zumutbar
ist, Arzt- oder auch Coiffeurbesuche selbständig wahrzunehmen, scheint es mit
Blick auf die dargelegten Probleme, die sich im Zusammenhang mit der
Haushaltsführung (Tragen, Bücken, Stehen etc.) ergeben, nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin zumindest beim Einkaufen an sich und beim Tragen der
Einkäufe (vom Laden ins Auto und vom Auto die Treppen hoch in die Wohnung) auf
Dritthilfe angewiesen ist.
6.5
Was die sozialen Kontakte
betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, mit
der sie sich gut versteht, in derselben Liegenschaft wohnt und sie über einen
kurzen Weg regelmässig besucht. Zudem besitzt die Beschwerdeführerin ein Auto,
das es ihr ermöglicht, sich für – zumindest – kurze Strecken, selbständig und
unabhängig fortzubewegen, bspw. um sich mit jemandem zu treffen. Sie besitzt
zudem ein Telefon sowie einen Internetanschluss. Wenn die Beschwerdeführerin
diese Ressourcen nutzt und sich selber organisiert, ist es ihr möglich, ein
Mindestmass an sozialen Kontakten zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Eine
Isolation droht daher nicht, weshalb in diesem Bereich keine Dritthilfe
notwendig ist.
6.6
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie benötige Hilfe bei der Körperpflege wie Pediküre oder allfälliger
Wundversorgung. Die Körperpflege gilt als eine der massgebenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Aufgrund ihres
Körperumfangs ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Pflege
ihrer Füsse nicht mehr selber vornehmen kann und entsprechend auf Hilfe
angewiesen ist. Insofern kann die diesbezüglich benötigte Hilfe als erheblich
qualifiziert werden. Die Fusspflege erfolgt jedoch nicht regelmässig im Sinne von
täglich, weshalb es am Erfordernis der Regelmässigkeit fehlt, und erreicht
somit das von Gesetzes wegen verlangte Ausmass nicht. Die Beschwerdeführerin
geht aktuell alle drei Monate in die Fusspflege (IV-Nr. 57 S. 8). Was die
erwähnte Wundversorgung betrifft, so stellt dies derzeit lediglich ein
hypothetisches Problem dar, da laut der Schilderung der Beschwerdeführerin im
Moment keine Wunden vorhanden sind, die es zu versorgen gälte. Insofern besteht
diesbezüglich auch keine Hilflosigkeit.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin wird
gegenwärtig in mehrerer Hinsicht von ihrer im selben Wohnhaus lebenden
Schwester unterstützt. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die von der
Schwester geleistete Hilfe zumutbar sei und berücksichtigt dies im Rahmen der die
Beschwerdeführerin treffende Schadenminderungspflicht. Es ist zwar korrekt,
dass im Bereich der Hilflosenentschädigung der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht gilt, wozu die Mithilfe Familienangehöriger zählt, es stellt
sich aber die Frage, wie weit der Kreis der Familienangehörigen gefasst wird.
Dies gilt es nachfolgend kurz zu prüfen:
7.2
Vereinzelt werden in den
sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebungen die genannten
Verwandtschaftsverhältnisse definiert, in einer erheblichen Zahl werden die einschlägigen
Begriffe jedoch ohne klärende Umschreibung einfach verwendet (Hans-Jakob
Mosimann: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, Luzerner
Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112, 2016, S. 57 ff.). Häufig bezieht
sich der Begriff «Familienangehöriger» auf den Ehegatten sowie die Verwandten
in auf- und absteigender Linie. Eingeschränkt wird der Kreis häufig durch das
Erfordernis «im selben Haushalt lebend». Im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 681 /02 vom 11. August 2003 E. 4.4 wird etwa davon
gesprochen, dass mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht massgebend sei,
dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen
seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne, welche von diesen
aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung
üblicherweise geleistet würden. Und im Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014
vom 21. November 2014 E. 8.3.1 heisst es: «Geht es um die Mitarbeit von
Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft
einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären». Gemäss
KSIH wird der Kreis der Hilfe leistenden Familienangehörigen auf die mit der
versicherten Person im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder bezogen
(KSIH Rz 8050.3). Im Zivilrecht entfaltet sich die gegenseitige
Unterstützungspflicht auch nur in auf- und absteigender Linie, d.h.
Kinder-Eltern-Grosseltern (vgl. Art. 328 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210]). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich im vorliegenden
Fall die Bezeichnung «Familienangehöriger» auf Personen bezieht, die mit der
versicherten Person in auf- oder absteigender Linie verwandt sind und im selben
Haushalt leben. Beides trifft auf die Schwester nicht zu, weshalb deren
Hilfeleistung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin – nicht im
Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden kann.
8.
Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass die Abklärungsfachfrau die Situation bezüglich soziale
Kontakte (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und Körperpflege (vgl. E. II. 6.6 hiervor)
zwar korrekt einschätzt, nicht aber in Bezug auf die Begleitung ausserhäuslicher
Verpflichtungen (Einkaufen) und die Haushaltsführung (vgl. E. II. 6.3 f.
hiervor). In den letztgenannten Bereichen ist die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer massiven Mobilitätseinschränkungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen.
Zwar ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht
gehalten, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Was
als «geeignet» anzusehen ist, ist mit Blick auf die Zumutbarkeit zu beurteilen (vgl.
E. II. 3.5 hiervor). Wenn die Abklärungsfachfrau vorbringt, die
Beschwerdeführerin könne ihre Einkäufe online tätigen und sich diese nach Hause
liefern lassen oder für die Reinigungsarbeiten die Spitex aufbieten, so können
diese Vorkehren nicht als geeignet bezeichnet werden. Beide Dienstleistungen
verursachen Kosten. Die Beschwerdeführerin aber bezieht eine monatliche IV-Rente
in der Höhe von knapp CHF 1'700.00 (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Unter diesem
Aspekt erscheint es nicht zumutbar, von ihr zu verlangen, mit ihrer Rente für
die erwähnten Dienstleistungen aufzukommen, um so einer Hilfsbedürftigkeit
entgegenzuwirken.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführerin nur mit Dritthilfe möglich ist, ihre Grundversorgung
sicherzustellen (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor) und langfristig eine Verwahrlosung
zu vermeiden.
9.
Das Bundesgericht hat im Falle
einer (infolge Adipositas permagna) für sämtliche ausserhäusliche Besorgungen
und Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesenen Versicherten entschieden, dass der
nach der Verwaltungspraxis für Dritthilfe vorausgesetzte Aufwand von zwei
Stunden in der Woche nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben erachtet
werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008
E. 4.3 mit Hinweis).
Im hier zu beurteilenden Fall wird die
Dritthilfe nicht für sämtliche ausserhäuslichen Besorgungen und Verrichtungen
benötigt. Sofern die Beschwerdeführerin nur eine kurze Strecke mit dem Auto
zurücklegen muss, kann sie diese selber bewältigen, ebenso wenn sie nur eine
kurze Strecke gehen und nichts tragen muss. Regelmässig wird sie aber beim
Einkaufen auf Dritthilfe angewiesen sein, was mindestens einmal pro Woche der
Fall ist. Hinzu kommt die Dritthilfe, die sie im Haushalt benötigt,
insbesondere für die Besorgung der Wäsche (Wäsche in die Waschküche tragen und
in die Maschine einfüllen, nach dem Waschen zum Trocknen aufhängen,
anschliessend wieder in die Wohnung hochtragen und die Wäsche nötigenfalls
bügeln) und für gewisse Reinigungsarbeiten (staubsaugen, Boden nass aufnehmen,
Reinigung der Katzentoilette, Abfallsäcke entsorgen etc.). Sowohl das Besorgen
der Wäsche als auch die Reinigungsarbeiten in der Wohnung fallen ebenfalls
wöchentlich an. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass
die erwähnten Arbeiten einen durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand von
mindestens zwei Stunden verursachen. Damit ist auch das zeitliche Kriterium für
die Gewährung lebenspraktischer Begleitung erfüllt.
10.
Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e
i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
für leichte Hilflosigkeit. Der Anspruchsbeginn ist auf August 2018 festzusetzen
(vgl. E. II. 2 hiervor).
11.
11.1
Die obsiegende Partei hat
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern eine anwaltsmässige
oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders
qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie
kostenlos erfolgt (BGE 118 V 139). Im vorliegenden Fall ist weder von
einer besonders qualifizierten Vertretung auszugehen, noch davon, dass der
Beschwerdeführerin durch die Vertretung Kosten entstanden sind. Folglich ist
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. Januar 2019 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.
August 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der
geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold