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Entscheid

VSBES.2019.52

Hilflosenentschädigung IV

27. November 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen

Einschränkungen (morbide Adipositas mit Spätfolgen, d.h. Gonarthrose bds., St.

n. Hüftgelenks-Totalprothese links sowie tendomyotisches Cervicobrachialsyndrom

bds. [IV-Stelle Beleg-Nr. (IV-Nr.) 46 S. 3]) sprach die IV-Stelle des Kantons

Solothurn der Versicherten A.___, geboren 1962, ausgehend von einem IV-Grad von

82 % mit Verfügung vom 30. April 2018 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente zu (IV-Nr.

52 und 54).

2. Am 21. Februar 2018 beantragte

die Versicherte die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 50). Sie

machte dabei geltend, seit Juni 2015 auf Unterstützung bei der Haushaltsführung

und gegebenenfalls auf Hilfe bei der Wundversorgung an Rücken, Füssen und

Beinen angewiesen zu sein.

3. Am 13. August 2018 wurde

seitens der IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vorgenommen (IV-Nr. 57). Der dazugehörige

Abklärungsbericht folgte am 20. August 2018, worin die Abklärungsfachfrau

abschliessend die Ablehnung des Gesuches um Hilflosenentschädigung beantragte.

4. Gestützt auf den

Abklärungsbericht wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2018

die Abweisung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung / lebenspraktische

Begleitung in Aussicht gestellt (IV-Nr. 58). Dagegen erhob die Versicherte am

3. Oktober 2018 Einwände (IV-Nr. 64). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm

dazu am 11. bzw. 18. Oktober 2018 Stellung und beantragte, am Vorbescheid vom

22. August 2018 sei festzuhalten (IV-Nr. 65 f.).

5. Entsprechend dem Vorbescheid

verfügte die IV-Stelle am 22. Januar 2019 die Abweisung des Gesuchs (IV-Nr. 67,

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

6. Dagegen erhebt die Versicherte

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt die Gewährung von

Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (A.S. 5 f.).

7. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verweist in ihrer Eingabe vom 2.

April 2019 auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung und

verzichtet auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (A.S. 10). Sie beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Januar 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

2.

Die Beschwerdeführerin hält im

Anmeldeformular um Gewährung von Hilflosenentschädigung fest, die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit Juni 2015 (IV-Nr. 50 S. 2

Ziff. 3.1). Gemäss rentenzusprechender Verfügung vom 30. April 2018 liegt –

nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG – seit Juni 2016 eine

Invalidität vor (IV-Nr. 54 S. 4). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), was

vorliegend im August 2018 der Fall wäre (Anmeldung vom 21. Februar 2018; IV-Nr.

50).

3.

3.1

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

Als hilflos gilt ebenfalls eine Person,

welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit

beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein

Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte

Hilflosigkeit vor (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.3

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,

Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme (Art.

37.

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; BGE 137 V

424.

S. 427 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010

E. 3.1 mit Hinweisen). Weist eine der erwähnten alltäglichen

Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer

Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V

146.

E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E.

4.

). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder

eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 10.

August 2016 vom 8. April 2010 E. 5.1.2 mit Hinweis). Erheblich ist die Hilfe,

wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung

nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise

selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere

Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion

einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht

erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts

für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

[KSIH], Rz 8026).

3.3.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

3.3.2

Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen

von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90, 107 V 145 E. 2 S.

151).

3.3.3

Die Hilflosigkeit gilt als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf;

c. einer

durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege

bedarf;

d. wegen

einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur

dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd

auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art.

37.

Abs. 3 IVV).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt

ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor,

wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und

infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht

selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der

Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft

gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

3.4.2

Die Begleitung ist regelmässig im

Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei

Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt

wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

3.4.3

Die lebenspraktische Begleitung

beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie

stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar

(BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern,

dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik

eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen

dieses Ziel verfolgen. Damit sind die minimalen Anforderungen gemeint, die

notwendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen.

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter

Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist,

ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung,

Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die

Wohnungspflege usw. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine

Heimeinweisung unumgänglich. Die Dritthilfe muss der versicherten Person das

selbstständige Wohnen ermöglichen. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten

langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt

werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese

Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit

nicht zu berücksichtigen. Eine Person, die im Haushalt (Putzen, Wäsche und

Mahlzeiten) während mehreren Jahren in erheblichem Masse von ihrem Partner oder

einem Familienmitglied (Mutter oder Geschwister usw.) unterstützt worden ist,

erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzung

für lebenspraktische Begleitung (KSIH Rz 8040, Urteil des Bundesgerichts

9C_346/2013 vom 22. Januar 2014).

3.4.4

Zum Haushalt gehören Leistungen

wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten,

usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer

Verwahrlosung zu evaluieren. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht

bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche

Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (KSIH

Rz 8050).

3.5

Auch im Bereich der

Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb

kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage

ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Allerdings

setzt die Zumutbarkeit hier Grenzen. Daher darf ein Versicherter nicht generell

einer Lebensverrichtung fähig gelten, wenn er sie nur auf eine nicht übliche

Art und Weise ausführen kann. Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach

dem Zustand des Versicherten, beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich sind

die Umgebung, in der er sich aufhält, und die familiäre Situation. Massgebend

ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche

Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe

von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in

einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die

ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf

den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr

ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine

vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 42 - 42ter RN 8 ff., mit

Hinweisen).

3.6

3.6.1

Bei der Hilflosigkeit ist unter

dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende

Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat

anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw.

geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der

Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei

bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinische Fachpersonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die

Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen,

greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,

wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts

9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.4).

3.6.2

Einem ärztlichen Bericht kommt

Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügen (Urteile 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und

9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2).

3.6.3

Dem Abklärungsbericht kommt

voller Beweiswert zu, wenn er folgenden Anforderungen genügt: Als

Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner

diagnostizierten Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen (oder

den Pflegebedarf) sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig.

Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen

Erfordernisse der dauernden Überwachung und der Pflege; schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., RN 52; BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

4.

Es ist vorliegend zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf

Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Januar 2019

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

5.

In Bezug auf die im

Verfügungszeitpunkt aktuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich

aus den Akten Folgendes:

5.1

Seitens der RAD-Ärztin Dr. med. B.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, wurde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

festgehalten, es bestehe eine morbide Adipositas, die zunehmend zu

degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat geführt habe mit

schlussendlicher Ausbildung einer Femurkopfnekrose und Coxarthrose links

(IV-Nr. 46 S. 2 ff.). Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität

stark eingeschränkt (nur sehr kurze Gehstrecken mit Gehhilfe, kein langes

Sitzen, erschwertes Treppensteigen). Am 1. Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin

links eine Hüftgelenks-Totalprothese implantiert worden. Die Beschwerdeführerin

sei eingeschränkt durch die Adipositas per magna (BMI 62) und die daraus

resultierenden Spätfolgen wie die beidseitige Kniegelenksarthrose und

Hüftarthrose (St. n. Hüftgelenk Totalendoprothese links). Durch die

Gelenksproblematik sei die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Mobilität

eingeschränkt, so dass sie bereits mit einem normalen Arbeitsweg überfordert

sei. Dr. med. B.___ verweist diesbezüglich auch auf ein ärztliches Zeugnis vom

3.

Februar 2017 (recte: 19. Januar 2017; IV-Nr. 37), worin Dr. med. C.___ eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, weil es der

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen war, bei

den zu dieser Zeit herrschenden winterlichen Verhältnissen die Wohnung zu

verlassen. Weiter führte die RAD-Ärztin aus, neben der Gelenksproblematik bestehe

ein schmerzhaftes Cervicobrachialsyndrom, welches zu Schmerzen bei statischen

Arbeiten führe mit in Folge Einbruch der Konzentrations- und

Leistungsfähigkeit. Das Dilemma bestehe letztlich aus dem krankhaften

Übergewicht einerseits und der massiven Einschränkung in der Mobilität, weshalb

die Beschwerdeführerin auf eine rein sitzende Tätigkeit angewiesen wäre. Andererseits

bestehe das schmerzhafte Cevicobrachialsyndom, welches durch eine statische

Arbeit wie eine rein im Sitzen auszuübende Tätigkeit wiederum verstärkt werde. Es

bestehe (ab dem 1. Januar 2016) eine maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für

sitzende Tätigkeiten idealerweise in Heimtätigkeit.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung geltend, sie benötige Hilfe

bei der Körperpflege (Fusspflege, d.h. Zehennägel schneiden, Hornhaut entfernen

etc.) sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte,

konkret bedeute dies: Begleitung bei den wöchentlichen Einkäufen, Einräumen der

Einkäufe ins Auto und anschliessend die Einkäufe in die Wohnung tragen. Sie

könne keine längeren Strecken gehen, daher müsse sie, wenn zwischen Parkplatz

und dem Ort der Erledigung eine längere Strecke zu bewältigen sei, zum

Einkaufsort hingefahren und auch wieder abgeholt werden. Was das Thema

«Isolation» betreffe, so gebe es einige Freunde, die sie anrufen oder sich per

Email bei ihr melden würden. Sie werde allerdings schon lange nicht mehr

gefragt, ob sie mit ins Restaurant, ins Kino, ins Theater oder sonst an einen

Anlass komme. Sie sei daher froh, dass ihre Schwester jeden Tag vorbeikomme. Weiter

hält die Beschwerdeführerin fest, sie brauche jemanden, der die Wäsche in die

Waschküche trage, die Wäsche wasche, sie anschliessend zum Trocknen aufhänge

und später wieder in die Wohnung hochtrage. Weiter brauche sie Hilfe bei allem,

was in die Wohnung hinein- oder hinausgetragen werden müsse, wie etwa Abfallsäcke,

Altpapier, Karton, Glas etc. oder auch die Katze, wenn diese zum Tierarzt

müsse. Ausserdem brauche sie Unterstützung im Haushalt, indem jemand staubsauge,

die Katzentoilette reinige, die Bettwäsche wechsle etc. Die Beschwerdeführerin

macht weiter geltend, sie benötige auch im medizinisch-pflegerischen Bereich

Hilfe. Wenn Wunden am Rücken, an den Füssen oder den Beinen bestünden, müsse

die entsprechende Wundversorgung übernommen werden. Die seit dem 1. Juni 2015

benötigte Hilfe bei den erwähnten alltäglichen Verrichtungen leiste bislang

ihre Schwester, die in derselben Liegenschaft wohne. Die Beschwerdeführerin

ergänzt abschliessend, sie wohne alleine im zweiten Stock in einer

Liegenschaft, die über keinen Lift verfüge. Sie könne nicht ohne ihre beiden

Unterarmstöcke gehen. Sie könne die Treppen nur hoch- und runtersteigen, wenn

sie sich am Treppengeländer festhalte und einen Unterarmstock benutze. Sie

könne auch nur kurze Strecken zurücklegen.

5.2.2

Der Hausarzt Dr. med. C.___,

Innere Medizin, Rheumatologie FMH, bestätigt am 28. Juni 2018, dass die von der

Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer Hilflosigkeit mit seinen

Feststellungen übereinstimmten (IV-Nr. 56). Er beurteilte den Zustand der

Beschwerdeführerin als sich verschlechternd.

5.3

Zur Klärung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der lebenspraktischen

Begleitung erfüllt, wurde am 13. August 2018 eine Abklärung vor Ort

durchgeführt. Im dazu erstellten Bericht hielt die Abklärungsfachfrau fest, bei

der Pedicure (Nägel schneiden etc.) sei keine tägliche und erhebliche Hilfe

nötig. Dies könne daher nicht berücksichtigt werden und erreiche das Ausmass

der gesetzlich vorgegebenen Hilfe nicht. Zu den Hilfeleistungen, welche das

selbständige Wohnen ermöglichen, wurde weiter festgehalten, der Schwester könne

die Hilfeleistung, z.B. den Briefkasten zu leeren und die Post hochzubringen,

zugemutet werden. Diese lebe im selben Wohnblock wie die Beschwerdeführerin.

Die Hilfe gehe in diesem Bereich nicht über das zumutbare Mass hinaus. Zur

Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde vermerkt,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Auto irgendwohin fahren könne.

Sie könne auch telefonieren und habe einen Computer, so dass sie mit der ganzen

Welt in Verbindung treten könne. Zum Aspekt der regelmässigen Anwesenheit einer

Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt wurde

ausgeführt, da die Schwester im gleichen Wohnblock lebe und tagtäglich bei der

Beschwerdeführerin vorbeikomme, bestehe keine Isolationsgefahr. Zur

Hilfeleistung durch die Schwester der Beschwerdeführerin hält die

Abklärungsfachfrau fest, dass die Beschwerdeführerin selber zum wöchentlichen

Einkaufen fahre, dabei jedoch von ihrer Schwester begleitet werde. Sie helfe

ihr, die Ware aus den Gestellen herunter- oder hinaufzuholen, bringe die

Einkäufe zum Auto, trage sie in die Wohnung hoch und komme täglich vorbei, um

den Briefkasten zu leeren und ihr die Post zu bringen. Ebenfalls übernehme sie

die Wäschearbeit, da die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht nach unten in die

Waschküche resp. nicht nach oben in die Wohnung tragen könne. Die Schwester

wasche die Wäsche alle zwei Wochen in jeweils fünf Waschgängen. Pro Waschgang

benötige sie ca. 10 bis 30 Minuten. Sie hänge die Wäsche nach dem Waschen auf

und nehme sie nach dem Trocknen wieder ab. Die Schwester reinige zudem täglich

die Katzentoiletten. Dafür benötige sie jeweils ca. fünf bis zehn Minuten. Zum

Staubsaugen komme die Schwester vorbei, wenn sie Zeit und Lust habe. So habe

sie gestern Staub gesaugt, davor habe sie dies zuletzt vor vier Monaten

gemacht. Die übrigen Reinigungsarbeiten führe die Beschwerdeführerin

selbständig aus, was zum Teil aber sehr mühsam sei. Die Abklärungsfachfrau

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei geistig nicht eingeschränkt und

könne die nötige Hilfe selber organisieren. Für die Beschwerdeführerin käme es

nach eigener Aussage nicht in Frage, in ein Heim oder betreutes Wohnen

umzuziehen, wenn ihre Schwester ihr nicht helfen würde.

Abschliessend wird im Bericht

festgehalten, im Zentrum stehe die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ein Heim

eintreten müsste, wenn die Unterstützung ihrer Schwester nicht gegeben wäre.

Dies sei nicht der Fall. Der wöchentliche Zeitaufwand lasse sich schwer

schätzen. Einerseits sei es der in derselben Liegenschaft wohnhaften Schwester

zumutbar, der Beschwerdeführerin zu helfen, andererseits könne die

Beschwerdeführerin die benötigte Hilfe auch anderweitig organisieren. Da sie

über einen Internetanschluss verfüge, könnte sie ihren Einkauf online tätigen

und sich die Lebensmittel nach Hause liefern lassen. Das Staubsaugen sowie die

Reinigung der Katzentoilette könnte über die Spitex organisiert werden. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich zu organisieren. Es drohe kein

Heimeintritt.

5.4

Die Beschwerdeführerin hält in

ihrem Einwandschreiben bzw. in ihrer Beschwerdeschrift dagegen, mit dem Auto

könne sie nur noch kurze Strecken zurücklegen wie etwa für einen Arztbesuch. Ihr

einziger persönlicher Kontakt bestehe darin, dass ihre Schwester sie besuche

und sie einmal pro Woche einkaufen gingen. Weitere persönliche Kontakte

bestünden keine. Weiter berichtet die Beschwerdeführerin, sie gehe einmal pro

Woche an die frische Luft, wenn sie mit ihrer Schwester einkaufen gehe. Ein

Spaziergang mit den Gehstöcken sei ihr nicht möglich und eine Autofahrt zum

Arzt könne man kaum als Spaziergang oder «an die frische Luft gehen»

bezeichnen. Zudem wohne sie im zweiten und nicht im ersten Stock. Zu den

Aufgaben, welche ihre Schwester übernehme, zählt sie folgendes auf: einmal pro

Woche die gesamte Wohnung staubsaugen, Unterstützung bei allen

Reinigungsarbeiten, welche sie nicht sitzend erledigen könne, einmal

wöchentlich Wäsche waschen à je drei bis fünf Waschgänge, tägliche Reinigung

der Katzentoilette und einmal wöchentlich gründliche Reinigung derselben (d.h.

Sand austauschen und Toilette reinigen), Tierarztbesuche, wöchentlicher Einkauf

sowie unter der Woche kleine Besorgungen tätigen (z.B. frisches Gemüse, Salat,

Brot usw. besorgen). Sofern sie die Reinigungsarbeiten sitzend ausüben könne,

könne sie diese selber übernehmen. Alles, wofür sie ihren Gehstock weglassen

müsste, sei ihr nicht möglich, wie etwa das Bett frisch beziehen, die Reinigung

der Badezimmerwände, staubsaugen, Katzentoilette reinigen etc. Bücken oder

Tätigkeiten in der Hocke seien ihr ebenfalls nicht möglich. Zur

beschwerdegegnerischen Argumentation, sie könnte sich auch anderweitig Hilfe

organisieren, wenn ihre Schwester nicht da wäre, hält die Beschwerdeführerin

fest, sie habe die Spitex engagieren wollen und dies via Krankenkasse

beantragt, doch Letztere habe die Leistungen nicht übernehmen wollen. Ihre

Rente betrage CHF 1'694.00. Damit könne sie es sich nicht leisten, sich die

Einkäufe nach Hause liefern zu lassen. Abschliessend teilt die

Beschwerdeführerin mit, dass ihre Schwester nicht im selben Haushalt wohne,

sondern lediglich in derselben Liegenschaft. Ihre Schwester arbeite in einem

100%-Pensum und kümmere sich zudem noch um ihren eigenen Haushalt. Hier gehe

die Hilfestellung sicher über das Zumutbare hinaus.

Weitere Einwendungen gegen den

Abklärungsbericht wurden kurz darauf auch von der Schwester der

Beschwerdeführerin, D.___, erhoben (Protokolleintrag vom 18. Oktober 2018). Aus

gesundheitlichen Gründen wurden diese telefonisch mitgeteilt. Frau D.___

berichtete, sie sei sechs bis acht Minuten zu spät zum Abklärungsgespräch erschienen.

Bei ihrem Eintreffen sei das Gespräch bereits am Laufen gewesen und die

Abklärungsfachfrau habe sich ihren Eindruck von der Situation bereits gemacht

gehabt. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht im ersten,

sondern im zweiten Stock wohne. Ihre Schwester könne maximal 200 m gehen.

Ausserdem gelte das Argument, die Beschwerdeführerin könne Auto fahren, nicht,

denn sie könne nur kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen und dies auch nur,

weil sie eine Behindertenparkkarte habe, mit der sie direkt vor Ort parken

könne. Ausserdem sei die Wäsche ihrer Schwester nicht in 30 Minuten gewaschen,

wie es im Abklärungsbericht festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin könne

ihre Wäsche nicht im Tumbler trocknen, weil die Kleider sehr gross seien. Diese

müssten aufgehängt werden. Des Weiteren könne sich die Beschwerdeführerin auch

nicht mit einem Rollstuhl oder Rollator behelfen. Und einen Elektrorollstuhl

könne sie wegen der Tritte nicht einsetzen.

5.5

Zu den Einwendungen der

Beschwerdeführerin nahm die Abklärungsfachfrau am 11. Oktober 2018 wie folgt

Stellung (IV-Nr. 65 S. 2): Sie habe das Badezimmer zusammen mit der

Beschwerdeführerin besichtigt, so dass kaum davon ausgegangen werden könne, sie

hätte sich keine Mühe gemacht. Zusammen mit der Schwester der

Beschwerdeführerin sei darüber diskutiert worden, ob ein Umzug in die

Alterswohnungen, die sich genau gegenüber ihres Wohnblocks befänden, in

Erwägung gezogen werde. Dabei habe die Schwester gesagt, die Alterswohnung würde

monatlich CHF 200.00 mehr kosten als die jetzige Wohnung. Sie, die

Abklärungsfachfrau, sei der Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin selber so

organisieren könne, dass kein Heimeintritt drohe. Sie könne mit dem Auto

Kontakte pflegen, indem sie selber hinfahren könne, wohin sie wolle. Sie müsse,

wie schon erwähnt, für sich und andere Verantwortung tragen, wenn sie Auto

fahre.

Auf den Einwand von Frau D.___ bezüglich

des Gesprächsbeginns entgegnete die Abklärungsfachfrau, es sei nicht relevant,

dass sie ein paar Minuten vor Eintreffen von Frau D.___ mit dem Gespräch

begonnen habe. Ihre Eindrücke habe sie erst nach Gesprächsabschluss schriftlich

am 20. August 2018 festgehalten. Ausserdem ändere der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin im zweiten und nicht im ersten Stock wohne, nichts an der

Tatsache, dass sie Treppen steigen müsse und könne, im zweiten Stock mehr als

im ersten, und dies auch bewältige. Wenn die Beschwerdeführerin Auto fahre,

müsse sie für sich und andere Verantwortung übernehmen und könne an Orte

fahren, wo sie hinwolle. Die Behindertenparkkarte erleichtere ihr die Fusswege.

Dass sie nicht weit gehen könne, sei unbestritten. Es sei zweitrangig, ob Frau D.___

die Wäsche ihrer Schwester in mehr als 30 Minuten wasche, im Tumbler trockne

oder aufhänge und ob die Wohnung wöchentlich oder nur alle paar Monate einmal

gesaugt werde. Im Vordergrund stehe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

sehr wohl in der Lage sei, ihr Leben so zu organisieren, dass ein

Heimaufenthalt oder ein betreutes Wohnen kein Thema für sie sei. Sie könne

ihren Tagesablauf und ihr Leben selber einteilen und gestalten und die nötige

Hilfe organisieren. Die Hilfe ihrer Schwester, die im gleichen Wohnblock lebe,

sei einerseits unter der familiären Mithilfe in einem gewissen Ausmass zumutbar

und andererseits nicht im Ausmass von zwei Stunden pro Woche anzusiedeln.

5.6

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 20. August 2018 sowie auf

die Stellungnahmen vom 11. und 22. Oktober 2018 (IV-Nrn. 65 S. 2 und 66 S.

2) abgestellt.

6.

6.1

Die Abklärung vom 13. August

2018.

fand bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Anwesend waren, abgesehen

von der Abklärungsfachfrau, die Beschwerdeführerin selber sowie deren

Schwester, D.___. Anlässlich dieses Treffens liess sich die Abklärungsfachfrau

von der Beschwerdeführerin deren Tagesablauf schildern und erklären, mit

welchen Schwierigkeiten und Einschränkungen sie im Alltag, sowohl zu Hause wie

auch ausserhäuslich, konfrontiert ist und in welchen Belangen sie Hilfe

benötigt. Sie hörte sich in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Schwester

der Beschwerdeführerin an und machte sich ein Bild von den Begebenheiten in der

Wohnung. Die Angaben der Beschwerdeführerin sowie von deren Schwester liess die

Abklärungsfachfrau im Anschluss in die Berichterstattung einfliessen. Sie nahm

im Abklärungsbericht Stellung zu den einzelnen vorgebrachten Punkten (vgl. E.

II. 5.3 hiervor) und äusserte sich auch in zwei späteren Stellungnahmen

(IV-Nrn. 65 S. 2 und 66 S. 2) zu den von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester

am Abklärungsbericht vorgebrachten Rügen und setzte sich insofern mit den

divergierenden Meinungen auseinander (vgl. E. II. 5.4 f.). Ob ihr Bericht und ihre

Stellungnahmen eine zuverlässige Entscheidgrundlage bilden oder ob eine zu

berichtigende Fehleinschätzung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen.

6.2

Rechtsprechungsgemäss spielen

bei der Beurteilung der Hilflosigkeit die Angaben der (behandelnden) Ärzte eine

wichtige Rolle, indem sie angeben, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden

die versicherte Person in ihren körperlichen Funktionen einschränken (vgl. E.

II. 3.6.1 hiervor).

Dem Hausarztbericht vom 28. Oktober 2017

lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine grosse Unsicherheit

beim Gehen bestehe und sie Gehstöcke benötige (IV-Nr. 45 S. 2 und 5).

Spätestens nach zwei Stunden sitzender Arbeit leide sie unter Nacken- /

Armschmerzen beidseits, die Konzentrationsfähigkeit sei erheblich vermindert

und die Gehfähigkeit allgemein massiv eingeschränkt. Die Prognose sei insgesamt

ungünstig. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine theoretische Belastbarkeit

von 20 %, auch bei körperlich leichten Tätigkeiten. Dr. med. B.___ teilt

die Auffassung des Hausarztes und führt in ihrer Beurteilung aus, die

Beschwerdeführerin sei erheblich bzw. massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt

(IV-Nr. 46 S. 3), gleichzeitig sei es ihr aber auch nicht möglich, längere Zeit

im Sitzen zu arbeiten, da sie – neben Kniegelenks- und Hüftarthrose – unter

einem schmerzhaften Cervicobrachialsyndrom leide. Gemäss den medizinischen

Berichten (IV-Nrn. 11 S. 7, 45 S. 5, 7 und 45 S. 1) wiegt die

Beschwerdeführerin bei einer Körpergrösse von 163 cm zwischen 165 kg (BMI 62)

und 184 kg (BMI 70).

Dr. med. C.___ behandelt die

Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Oktober 2006 und ist daher mit ihrer

Krankengeschichte vertraut. Als Allgemeinmediziner und Rheumatologe besitzt er

die nötige Qualifikation, um die körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin

beurteilen zu können. In seiner am 28. Oktober 2017 abgegebenen Beurteilung

berücksichtigt er (auch) die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin.

Mit Blick auf den Semesterbericht der Institution E.___ in [...] vom 31. Januar

2017.

(IV-Nr. 33), bei welcher die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining

absolvierte, und die Sprechstundenberichte des Spitals F.___ vom 13. und 17.

Juli 2017 (IV-Nrn. 45 S. 5 f. und S. 7 f.), wo sich die Beschwerdeführerin

wegen ihrer Hüft- und Knieproblemen behandeln liess, erscheinen die

Schilderungen und die Beurteilung von Dr. med. C.___ nachvollziehbar und

begründet. Vor diesem Hintergrund ist dem Bericht vom 28. Oktober 2017 volle

Beweiskraft zuzugestehen. Die RAD-Ärztin stützt sich in ihrer Stellungnahme vom

21.

November 2017 denn auch auf seine Angaben und teilt im Ergebnis seine

Beurteilung. Als Fachärztin für Arbeitsmedizin ist sie entsprechend

qualifiziert, um beurteilen zu können, ob die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Auswirkungen der Beschwerden und Einschränkungen auf die

Arbeitstätigkeit nachvollziehbar sind. Auch auf ihre Beurteilung kann daher

abgestellt werden.

6.3

Es erscheint unter den gegebenen

Umständen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin insbesondere

Reinigungsarbeiten, welche stehend oder in gebückter Haltung ausgeführt werden

müssen, wie etwa staubsaugen, Boden nass aufnehmen, abstauben etc. grosse Mühe

bereiten und sie aufgrund der Gelenkbeschwerden bzw. der Unterarmgehstützen dazu

nicht in der Lage ist. Dasselbe gilt für Hausarbeiten, bei denen sie ebenfalls

die Hände frei haben müsste, wie etwa beim Tragen von Abfallsäcken oder

Altpapierbündel, oder wenn es darum geht, die Wäsche zum Waschen in die

Waschküche zu tragen und anschliessend wieder hoch in die Wohnung zu bringen

oder die Wäsche aufzuhängen. Auch wird der Beschwerdeführerin die Ausführung kleinerer

Reparaturen und Unterhaltsarbeiten im Haushalt (z.B. Glühbirne wechseln) nicht

möglich sein. Demgegenüber gibt es Haushaltsarbeiten, welche die

Beschwerdeführerin im Sitzen erledigen kann. Die Ausübung dieser Arbeiten ist

aufgrund des Cervicobrachialsyndroms jedoch zeitlich begrenzt, da sie nach zwei

Stunden sitzender Tätigkeit starke Schmerzen im Nacken und in den Armen bekommt

(vgl. E. II. 6.2 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelingt es

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Bewegungseinschränkungen nachvollziehbarerweise

nicht, auch nur die minimalen Anforderungen, welche an die Wohnungspflege

gestellt werden, zu erfüllen (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor).

6.4

Die Beschwerdeführerin macht

auch geltend, sie benötige Hilfe beim Einkaufen, d.h. für längere Strecken

müsse sie gefahren werden und sie brauche jemanden, der ihr die Lebensmittel

aus den Regalen hole und die Einkaufstaschen trage. Auch wenn sie, wie sie selber

festhält, kurze Strecken noch alleine fahren kann und es ihr somit zumutbar

ist, Arzt- oder auch Coiffeurbesuche selbständig wahrzunehmen, scheint es mit

Blick auf die dargelegten Probleme, die sich im Zusammenhang mit der

Haushaltsführung (Tragen, Bücken, Stehen etc.) ergeben, nachvollziehbar, dass

die Beschwerdeführerin zumindest beim Einkaufen an sich und beim Tragen der

Einkäufe (vom Laden ins Auto und vom Auto die Treppen hoch in die Wohnung) auf

Dritthilfe angewiesen ist.

6.5

Was die sozialen Kontakte

betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, mit

der sie sich gut versteht, in derselben Liegenschaft wohnt und sie über einen

kurzen Weg regelmässig besucht. Zudem besitzt die Beschwerdeführerin ein Auto,

das es ihr ermöglicht, sich für – zumindest – kurze Strecken, selbständig und

unabhängig fortzubewegen, bspw. um sich mit jemandem zu treffen. Sie besitzt

zudem ein Telefon sowie einen Internetanschluss. Wenn die Beschwerdeführerin

diese Ressourcen nutzt und sich selber organisiert, ist es ihr möglich, ein

Mindestmass an sozialen Kontakten zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Eine

Isolation droht daher nicht, weshalb in diesem Bereich keine Dritthilfe

notwendig ist.

6.6

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie benötige Hilfe bei der Körperpflege wie Pediküre oder allfälliger

Wundversorgung. Die Körperpflege gilt als eine der massgebenden sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Aufgrund ihres

Körperumfangs ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Pflege

ihrer Füsse nicht mehr selber vornehmen kann und entsprechend auf Hilfe

angewiesen ist. Insofern kann die diesbezüglich benötigte Hilfe als erheblich

qualifiziert werden. Die Fusspflege erfolgt jedoch nicht regelmässig im Sinne von

täglich, weshalb es am Erfordernis der Regelmässigkeit fehlt, und erreicht

somit das von Gesetzes wegen verlangte Ausmass nicht. Die Beschwerdeführerin

geht aktuell alle drei Monate in die Fusspflege (IV-Nr. 57 S. 8). Was die

erwähnte Wundversorgung betrifft, so stellt dies derzeit lediglich ein

hypothetisches Problem dar, da laut der Schilderung der Beschwerdeführerin im

Moment keine Wunden vorhanden sind, die es zu versorgen gälte. Insofern besteht

diesbezüglich auch keine Hilflosigkeit.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin wird

gegenwärtig in mehrerer Hinsicht von ihrer im selben Wohnhaus lebenden

Schwester unterstützt. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die von der

Schwester geleistete Hilfe zumutbar sei und berücksichtigt dies im Rahmen der die

Beschwerdeführerin treffende Schadenminderungspflicht. Es ist zwar korrekt,

dass im Bereich der Hilflosenentschädigung der Grundsatz der

Schadenminderungspflicht gilt, wozu die Mithilfe Familienangehöriger zählt, es stellt

sich aber die Frage, wie weit der Kreis der Familienangehörigen gefasst wird.

Dies gilt es nachfolgend kurz zu prüfen:

7.2

Vereinzelt werden in den

sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebungen die genannten

Verwandtschaftsverhältnisse definiert, in einer erheblichen Zahl werden die einschlägigen

Begriffe jedoch ohne klärende Umschreibung einfach verwendet (Hans-Jakob

Mosimann: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, Luzerner

Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112, 2016, S. 57 ff.). Häufig bezieht

sich der Begriff «Familienangehöriger» auf den Ehegatten sowie die Verwandten

in auf- und absteigender Linie. Eingeschränkt wird der Kreis häufig durch das

Erfordernis «im selben Haushalt lebend». Im Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 681 /02 vom 11. August 2003 E. 4.4 wird etwa davon

gesprochen, dass mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht massgebend sei,

dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen

seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne, welche von diesen

aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung

üblicherweise geleistet würden. Und im Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014

vom 21. November 2014 E. 8.3.1 heisst es: «Geht es um die Mitarbeit von

Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft

einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären». Gemäss

KSIH wird der Kreis der Hilfe leistenden Familienangehörigen auf die mit der

versicherten Person im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder bezogen

(KSIH Rz 8050.3). Im Zivilrecht entfaltet sich die gegenseitige

Unterstützungspflicht auch nur in auf- und absteigender Linie, d.h.

Kinder-Eltern-Grosseltern (vgl. Art. 328 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich im vorliegenden

Fall die Bezeichnung «Familienangehöriger» auf Personen bezieht, die mit der

versicherten Person in auf- oder absteigender Linie verwandt sind und im selben

Haushalt leben. Beides trifft auf die Schwester nicht zu, weshalb deren

Hilfeleistung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin – nicht im

Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden kann.

8.

Nach dem Gesagten ist

festzuhalten, dass die Abklärungsfachfrau die Situation bezüglich soziale

Kontakte (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und Körperpflege (vgl. E. II. 6.6 hiervor)

zwar korrekt einschätzt, nicht aber in Bezug auf die Begleitung ausserhäuslicher

Verpflichtungen (Einkaufen) und die Haushaltsführung (vgl. E. II. 6.3 f.

hiervor). In den letztgenannten Bereichen ist die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer massiven Mobilitätseinschränkungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen.

Zwar ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht

gehalten, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Was

als «geeignet» anzusehen ist, ist mit Blick auf die Zumutbarkeit zu beurteilen (vgl.

E. II. 3.5 hiervor). Wenn die Abklärungsfachfrau vorbringt, die

Beschwerdeführerin könne ihre Einkäufe online tätigen und sich diese nach Hause

liefern lassen oder für die Reinigungsarbeiten die Spitex aufbieten, so können

diese Vorkehren nicht als geeignet bezeichnet werden. Beide Dienstleistungen

verursachen Kosten. Die Beschwerdeführerin aber bezieht eine monatliche IV-Rente

in der Höhe von knapp CHF 1'700.00 (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Unter diesem

Aspekt erscheint es nicht zumutbar, von ihr zu verlangen, mit ihrer Rente für

die erwähnten Dienstleistungen aufzukommen, um so einer Hilfsbedürftigkeit

entgegenzuwirken.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

es der Beschwerdeführerin nur mit Dritthilfe möglich ist, ihre Grundversorgung

sicherzustellen (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor) und langfristig eine Verwahrlosung

zu vermeiden.

9.

Das Bundesgericht hat im Falle

einer (infolge Adipositas permagna) für sämtliche ausserhäusliche Besorgungen

und Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesenen Versicherten entschieden, dass der

nach der Verwaltungspraxis für Dritthilfe vorausgesetzte Aufwand von zwei

Stunden in der Woche nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben erachtet

werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008

E. 4.3 mit Hinweis).

Im hier zu beurteilenden Fall wird die

Dritthilfe nicht für sämtliche ausserhäuslichen Besorgungen und Verrichtungen

benötigt. Sofern die Beschwerdeführerin nur eine kurze Strecke mit dem Auto

zurücklegen muss, kann sie diese selber bewältigen, ebenso wenn sie nur eine

kurze Strecke gehen und nichts tragen muss. Regelmässig wird sie aber beim

Einkaufen auf Dritthilfe angewiesen sein, was mindestens einmal pro Woche der

Fall ist. Hinzu kommt die Dritthilfe, die sie im Haushalt benötigt,

insbesondere für die Besorgung der Wäsche (Wäsche in die Waschküche tragen und

in die Maschine einfüllen, nach dem Waschen zum Trocknen aufhängen,

anschliessend wieder in die Wohnung hochtragen und die Wäsche nötigenfalls

bügeln) und für gewisse Reinigungsarbeiten (staubsaugen, Boden nass aufnehmen,

Reinigung der Katzentoilette, Abfallsäcke entsorgen etc.). Sowohl das Besorgen

der Wäsche als auch die Reinigungsarbeiten in der Wohnung fallen ebenfalls

wöchentlich an. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass

die erwähnten Arbeiten einen durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand von

mindestens zwei Stunden verursachen. Damit ist auch das zeitliche Kriterium für

die Gewährung lebenspraktischer Begleitung erfüllt.

10.

Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e

i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

für leichte Hilflosigkeit. Der Anspruchsbeginn ist auf August 2018 festzusetzen

(vgl. E. II. 2 hiervor).

11.

11.1

Die obsiegende Partei hat

grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern eine anwaltsmässige

oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders

qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie

kostenlos erfolgt (BGE 118 V 139). Im vorliegenden Fall ist weder von

einer besonders qualifizierten Vertretung auszugehen, noch davon, dass der

Beschwerdeführerin durch die Vertretung Kosten entstanden sind. Folglich ist

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. Januar 2019 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.

August 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der

geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold