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Entscheid

VSBES.2019.54

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2018 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 26. September 2017 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer

habe am 22. September 2017 einen Einsatzvertrag per 25. September

2017 bei der Firma B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) unterzeichnet. Er habe

die Arbeit am 25. September 2017 jedoch nicht angetreten (Akten der

Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 171 ff.).

2. Der

Beschwerdeführer erhob am 12. Juni 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 5.

Mai 2018 (Unia-Nr. 147). Da das Einspracheschreiben keinen Antrag und keine

Begründung enthielt, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

14. Juni 2018 eine Frist zur Verbesserung an (Unia-Nr. 145). Am 25. Juni

2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Einsprache ein. Er machte

geltend, er habe sich am Morgen vor dem Einsatz abgemeldet (Unia-Nr. 132 f.).

Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (Unia-Nr. 30 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3. Am 1.

März 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 7 f.).

4. Die

Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (A.S. 19 f.) folgende

Anträge:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeantwort werden drei

Dokumente (Beschwerdeantwortbeilagen 1 - 3) beigelegt. Mit Schreiben

vom 28. Mai 2019 (A.S. 23) reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht zudem eine

bei ihr am gleichen Tag eingegangene, vom 18. Mai 2019 datierte «ärztliche

Stellungnahme» von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...],

ein.

5. Der Beschwerdeführer

verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 25).

6. Auf die Vorbringen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs.

3.

Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach

der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser

wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG). Er ist ebenfalls in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3

Liegt eine verfügte

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit,

prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die

rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung

vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1

AVIG und Art. 44 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,

SR 837.02) normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist (BGE 122 V 34

E. 2c S. 37).

2.4

Der Tatbestand der

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfasst

Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der

ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht,

Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016,

S. 2514 f. N 836). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren

Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle

verwirklicht werden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt beispielshaft entsprechende

Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als

selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere

wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der

Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm

eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der

Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).

Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last

gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2).

2.5

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche

Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren

Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der

Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen

Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer, a.a.O., S. 2519 N 848,

mit Hinweisen).

2.6

Die Zuständigkeit für den

Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt bei der

Kantonalen Amtsstelle, wenn es um die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geht.

Dagegen ist die Arbeitslosenkasse zuständig, wenn eine Einstellung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zur Diskussion steht (vgl. Art. 30 Abs.

2.

AVIG).

3.

Zum relevanten Sachverhalt

lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

3.1

Am 22. September 2017

unterzeichneten der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und die B.___,

Personaldienstleistungen, [...], einen Einsatzvertrag. Dieser sah eine

Tätigkeit als Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Einsatzfirma D.___,

[...], vor. Der Einsatz sollte am 25. September 2017 beginnen und maximal

drei Monate dauern, die Arbeitszeit sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag richten

(Unia-Nr. 231).

3.2

Am 22. November 2017 meldete

das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der kantonalen Amtsstelle

(Unia-Nr. 237), gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer

die Stelle nicht angetreten, weil sie zu weit von seinem Wohnort entfernt sei

(Einsatzfirma sei die D.___ in [...]). In seiner Stellungnahme gegenüber dem

RAV hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe von seinem Arzt ein Medikament

verschrieben erhalten (die Packungsbeilage legte er der Stellungnahme bei, vgl.

Unia-Nr. 235 f.) und er habe sich beim Arbeitgeber abgemeldet (Unia-Nr. 234).

3.3

Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit hielt in einer Aktennotiz vom 23. November 2017 (Unia-Nr. 233) fest, es

handle sich um einen Fall, der in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse falle

(vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit einigen Fragen

an die Arbeitgeberin B.___ (Unia-Nr. 209). Diese erklärte, der Einsatz hätte

auf unbestimmte Zeit gedauert mit der Möglichkeit auf eine Festanstellung

(Aussage des Kunden, also des Einsatzbetriebes), die Arbeitszeit hätte

42.

Stunden pro Woche betragen. Der Kunde sei wegen des Vorfalls sehr

verärgert gewesen und habe die Zusammenarbeit mit der B.___ beendet

(Unia-Nr. 207).

3.4

Die Beschwerdegegnerin lud den

Beschwerdeführer am 15. März 2018 im Sinne des rechtlichen Gehörs zur

Stellungnahme ein (Unia-Nr. 199). Dieser erklärte, er nehme starke Medikamente

(Epileptikum) wegen Schlaf- und Angststörungen. Am frühen Morgen des 25.

September 2017 habe er sowohl mit der B.___ als auch mit dem Einsatzbetrieb D.___

telefonischen Kontakt aufgenommen, beide seien einverstanden gewesen. Herr E.___

von der B.___ habe ihm gesagt, er werde sich bemühen, ihm eine Arbeit zu

suchen, die nicht so weit weg sei (Unia-Nr. 192).

In der (verbesserten) Einsprache vom 25.

Juni 2018 (Unia-Nr. 132 f.) führte der Beschwerdeführer aus, am Freitag

22.

September 2017 habe ihn Herr E.___ von der Firma B.___ angerufen. Am

gleichen Tag habe er, der Beschwerdeführer, bei ihm einen Vertrag

unterschrieben. Wenn ihn eine Schuld treffe, dann höchstens dafür, dass er

voreilig gehandelt und nicht alle Informationen geholt habe. Am Montag, als er

die Arbeit habe aufnehmen sollen, habe er sowohl bei Herrn E.___ als auch beim Einsatzbetrieb

angerufen und gesagt, dass er nicht kommen könne. Beide seien verständnisvoll

gewesen und hätten ihm versichert, er müsse nicht kommen. Es sei niemandem ein

Schaden entstanden, höchstens ihm selbst.

4.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am Freitag, 22. September 2017 den Einsatzvertrag für die

Arbeit bei der Firma D.___ in [...], im Rahmen der Anstellung bei der

Personalvermittlung B.___, unterzeichnet hat. Ebenso steht fest, dass er am

Montag, 25. September 2017, nicht zur Arbeit erschienen ist. Damit hat er

den Umstand, dass er anschliessend nicht im Rahmen des Einsatzvertrags

beschäftigt wurde, insofern selbst verschuldet, als die Arbeitgeberin

anschliessend nicht mehr an seiner Mitarbeit interessiert war. Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es habe sich um eine unzumutbare

Arbeit gehandelt.

4.1

Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche

Gründe geltend.

4.1.1

Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___,

führt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (Unia-Nr. 151) auf,

der Beschwerdeführer leide an einem chronischen psychovegetativen

Erschöpfungszustand (posttraumatic stress disorder nach einer Messerstichattacke

im Jahr 2015) sowie an einer koronaren Herzkrankheit (Status nach

Myokardinfarkt [STEMI] 2018). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 einen

Messerstich in den Rücken erhalten und sei damals im Spital untersucht worden.

Seit diesem Ereignis fühle er sich nun nicht hinreichend ernst genommen. Er

habe die Attacke psychisch nicht verwunden, er leide immer noch darunter, der

Angreifer sei aus seiner Sicht nicht angemessen bestraft worden. Der

Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als «Kämpfer für die Gerechtigkeit»,

neige dazu, Stress und unbearbeitete Konflikte «nach innen» (= gegen sich

selbst) zu richten. In der Folgezeit sei es zu einem akuten Myokardinfarkt

gekommen, den der Patient gut überstanden habe. Er müsse nun nach Plan Medikamente

einnehmen und versuchen, seine Risikofaktoren zu minimieren. Zusammengefasst

sei der Beschwerdeführer derzeit weder physisch noch psychisch gesund. Er

benötige dringend eine ambulante Psychotherapie bei einem Spezialisten für

posttraumatische Belastungsstörungen. Zusätzlich müsse er sich wegen seiner

Herzerkrankung regelmässig ärztlich kontrollieren lassen und seine Medikamente

gewissenhaft einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er eine gute

Prognose. Der Beschwerdeführer müsse einsichtig sein und sich auf

therapeutische Angebote einlassen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin

unterbreitete Dr. med. C.___ mit Schreiben vom 19. März 2019 (Beilage 1

zur Beschwerdeantwort) einen Fragebogen. Nach entsprechenden Mahnungen

(Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort) antwortete der Arzt am 18. Mai 2019,

er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2015. Dieser habe am 24.

Juli 2018 eine Hitzeerschöpfung erlitten, als er bei grosser Hitze im Freien

gearbeitet habe. Die Frage, ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (bei

der D.___) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte,

lasse sich nicht beantworten, da eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes

fehle. Zur Beantwortung sei eine komplette Neubeurteilung des

Gesundheitszustandes notwendig, der Beschwerdeführer müsste zu einem Check in

die Praxis kommen. Im Übrigen verwies Dr. med. C.___ auf seine vorstehend

zitierte Stellungnahme vom 31. Mai 2018.

4.1.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darlegt, obliegt es der versicherten Person, zu belegen, dass ihr eine

bestimmte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch

ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete

Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteil des

Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Ein solcher Beleg

liegt hier bezogen auf den 25. September 2017 und die anschliessende Zeit nicht

vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich zu einer

arbeitsmarktlichen Massnahme in der F.___ erschienen ist (vgl. Unia-Nr. 252 f.).

Dr. med. C.___ spricht zwar in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2018 von

einem «chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand» und führt aus, der

Beschwerdeführer sei «weder physisch noch psychisch gesund». Diese sehr

allgemein gehaltenen Aussagen genügen jedoch nicht, um die Arbeit als

Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Firma D.___ von vornherein als

unzumutbar erscheinen zu lassen. Von einer gesundheitlich bedingten

Unzumutbarkeit ist daher nicht auszugehen.

4.2

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, die Arbeitsstelle sei zu weit von seinem Wohnsitz entfernt. Die

Beschwerdegegnerin weist auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht

darauf hin, dass die Zumutbarkeit zu bejahen ist, solange der Arbeitsweg nicht

mehr als zwei Stunden pro Strecke dauert (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f

AVIG). Der Arbeitsort bei der Einsatzfirma D.___ hätte sich in [...] befunden.

Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...] nach [...] lässt sich mit dem

Auto in rund 40 Minuten bewältigen. In der Anmeldebestätigung vom

19.

Januar 2017 wird festgehalten, für den Beschwerdeführer kämen

Arbeitsorte in der Grossregion 2 (Bern, Solothurn, Basel-Stadt,

Basel-Landschaft, Aargau) infrage. Die Mobilität als Tagespendler sei gegeben,

ein Wohnortwechsel sei dagegen nicht möglich. Er verfüge über den Führerausweis

für die Kategorie B und ein Fahrzeug sei verfügbar (Unia-Nr. 362). Diese

Angaben wurden in der Wiederanmeldung vom 13. Juni 2017 bestätigt (Unia-Nr.

312). Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Verhältnisse in der relativ

kurzen Zeit bis zum 25. September 2017 verändert hätten, ist nicht

ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

aus medizinischen Gründen fahruntauglich wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dem

behandelnden Arzt, Dr. med. C.___, in ihrem Schreiben vom 19. März 2019

(Beilage 1 zur Beschwerdeantwort) ausdrücklich die Frage gestellt, ob der

Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit Arbeitsbeginn um 6.30 Uhr bewältigen könne

respektive ob die eingenommenen Medikamente dem entgegenstünden. Der Antwort

des Arztes vom 18. Mai 2019 kann dazu nichts entnommen werden. Offensichtlich

sah Dr. med. C.___ auch keinen Anlass für eine Meldung an die zuständige

Behörde wegen Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 15d

Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Vor diesem

Hintergrund besteht keine Grundlage, die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers

anzuzweifeln. Da sich der Arbeitsweg mit dem Auto in rund 40 Minuten bewältigen

lässt, ist die Zumutbarkeit des Arbeitseinsatzes bei der D.___ auch unter dem

Aspekt des Arbeitsweges zu bejahen.

4.3

Zusammenfassend ist nicht

dargetan, dass die Arbeit bei der D.___ dem Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen oder wegen des Arbeitswegs unzumutbar gewesen wäre.

Indem er trotzdem nicht zur Arbeit erschienen ist, hat er die Auflösung des

Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin verursacht. Die Beschwerdegegnerin hat

ihn zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

5.

5.1

Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3.

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes

Verschulden: 1 - 15 Tage

mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

- 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (siehe Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

5.2

Laut Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt

ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle

aufgegeben hat oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin

hat die Einstelldauer auf 28 Tage festgelegt, was im oberen Bereich des mittelschweren

Verschuldens liegt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass gegenüber dem

Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt Einstelltage wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt werden mussten. Die

Beschwerdegegnerin war damals von einem schweren Verschulden ausgegangen und

hatte 34 Einstelltage verhängt. Das Versicherungsgericht gelangte damals zum

Ergebnis, es lägen Umstände vor, welche eine mildere Beurteilung

rechtfertigten. Als angemessen erscheine eine Einstelldauer von 23 Tagen. Vor

dem Hintergrund dieser früheren Sanktionierung, welche tendenziell für eine

Erhöhung der nunmehrigen Einstellung spricht, und mit Blick darauf, dass Art.

45.

Abs. 4 AVIV, wie dargelegt, bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

grundsätzlich von einem schweren Verschulden ausgeht, ist die nunmehr verhängte

Sanktion von 28 Tagen jedenfalls nicht zu hoch. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist auch unter diesem Aspekt zu bestätigen. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

6.2

In Beschwerdesachen auf dem

Gebiet der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben

(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer