VSBES.2019.54
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
28. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH-WEST, Postfach 3398, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2018 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) ab 26. September 2017 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer
habe am 22. September 2017 einen Einsatzvertrag per 25. September
2017 bei der Firma B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) unterzeichnet. Er habe
die Arbeit am 25. September 2017 jedoch nicht angetreten (Akten der
Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 171 ff.).
2. Der
Beschwerdeführer erhob am 12. Juni 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 5.
Mai 2018 (Unia-Nr. 147). Da das Einspracheschreiben keinen Antrag und keine
Begründung enthielt, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
14. Juni 2018 eine Frist zur Verbesserung an (Unia-Nr. 145). Am 25. Juni
2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Einsprache ein. Er machte
geltend, er habe sich am Morgen vor dem Einsatz abgemeldet (Unia-Nr. 132 f.).
Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (Unia-Nr. 30 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Am 1.
März 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 7 f.).
4. Die
Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (A.S. 19 f.) folgende
Anträge:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 sei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeantwort werden drei
Dokumente (Beschwerdeantwortbeilagen 1 - 3) beigelegt. Mit Schreiben
vom 28. Mai 2019 (A.S. 23) reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht zudem eine
bei ihr am gleichen Tag eingegangene, vom 18. Mai 2019 datierte «ärztliche
Stellungnahme» von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...],
ein.
5. Der Beschwerdeführer
verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 25).
6. Auf die Vorbringen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs.
3.
Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach
der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser
wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG). Er ist ebenfalls in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3
Liegt eine verfügte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit,
prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die
rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung
vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1
AVIG und Art. 44 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,
SR 837.02) normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist (BGE 122 V 34
E. 2c S. 37).
2.4
Der Tatbestand der
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfasst
Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der
ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016,
S. 2514 f. N 836). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren
Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle
verwirklicht werden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt beispielshaft entsprechende
Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der
Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm
eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).
Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last
gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2).
2.5
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren
Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der
Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen
Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer, a.a.O., S. 2519 N 848,
mit Hinweisen).
2.6
Die Zuständigkeit für den
Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt bei der
Kantonalen Amtsstelle, wenn es um die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geht.
Dagegen ist die Arbeitslosenkasse zuständig, wenn eine Einstellung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zur Diskussion steht (vgl. Art. 30 Abs.
2.
AVIG).
3.
Zum relevanten Sachverhalt
lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1
Am 22. September 2017
unterzeichneten der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und die B.___,
Personaldienstleistungen, [...], einen Einsatzvertrag. Dieser sah eine
Tätigkeit als Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Einsatzfirma D.___,
[...], vor. Der Einsatz sollte am 25. September 2017 beginnen und maximal
drei Monate dauern, die Arbeitszeit sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag richten
(Unia-Nr. 231).
3.2
Am 22. November 2017 meldete
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der kantonalen Amtsstelle
(Unia-Nr. 237), gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer
die Stelle nicht angetreten, weil sie zu weit von seinem Wohnort entfernt sei
(Einsatzfirma sei die D.___ in [...]). In seiner Stellungnahme gegenüber dem
RAV hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe von seinem Arzt ein Medikament
verschrieben erhalten (die Packungsbeilage legte er der Stellungnahme bei, vgl.
Unia-Nr. 235 f.) und er habe sich beim Arbeitgeber abgemeldet (Unia-Nr. 234).
3.3
Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit hielt in einer Aktennotiz vom 23. November 2017 (Unia-Nr. 233) fest, es
handle sich um einen Fall, der in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse falle
(vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit einigen Fragen
an die Arbeitgeberin B.___ (Unia-Nr. 209). Diese erklärte, der Einsatz hätte
auf unbestimmte Zeit gedauert mit der Möglichkeit auf eine Festanstellung
(Aussage des Kunden, also des Einsatzbetriebes), die Arbeitszeit hätte
42.
Stunden pro Woche betragen. Der Kunde sei wegen des Vorfalls sehr
verärgert gewesen und habe die Zusammenarbeit mit der B.___ beendet
(Unia-Nr. 207).
3.4
Die Beschwerdegegnerin lud den
Beschwerdeführer am 15. März 2018 im Sinne des rechtlichen Gehörs zur
Stellungnahme ein (Unia-Nr. 199). Dieser erklärte, er nehme starke Medikamente
(Epileptikum) wegen Schlaf- und Angststörungen. Am frühen Morgen des 25.
September 2017 habe er sowohl mit der B.___ als auch mit dem Einsatzbetrieb D.___
telefonischen Kontakt aufgenommen, beide seien einverstanden gewesen. Herr E.___
von der B.___ habe ihm gesagt, er werde sich bemühen, ihm eine Arbeit zu
suchen, die nicht so weit weg sei (Unia-Nr. 192).
In der (verbesserten) Einsprache vom 25.
Juni 2018 (Unia-Nr. 132 f.) führte der Beschwerdeführer aus, am Freitag
22.
September 2017 habe ihn Herr E.___ von der Firma B.___ angerufen. Am
gleichen Tag habe er, der Beschwerdeführer, bei ihm einen Vertrag
unterschrieben. Wenn ihn eine Schuld treffe, dann höchstens dafür, dass er
voreilig gehandelt und nicht alle Informationen geholt habe. Am Montag, als er
die Arbeit habe aufnehmen sollen, habe er sowohl bei Herrn E.___ als auch beim Einsatzbetrieb
angerufen und gesagt, dass er nicht kommen könne. Beide seien verständnisvoll
gewesen und hätten ihm versichert, er müsse nicht kommen. Es sei niemandem ein
Schaden entstanden, höchstens ihm selbst.
4.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am Freitag, 22. September 2017 den Einsatzvertrag für die
Arbeit bei der Firma D.___ in [...], im Rahmen der Anstellung bei der
Personalvermittlung B.___, unterzeichnet hat. Ebenso steht fest, dass er am
Montag, 25. September 2017, nicht zur Arbeit erschienen ist. Damit hat er
den Umstand, dass er anschliessend nicht im Rahmen des Einsatzvertrags
beschäftigt wurde, insofern selbst verschuldet, als die Arbeitgeberin
anschliessend nicht mehr an seiner Mitarbeit interessiert war. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es habe sich um eine unzumutbare
Arbeit gehandelt.
4.1
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche
Gründe geltend.
4.1.1
Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___,
führt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (Unia-Nr. 151) auf,
der Beschwerdeführer leide an einem chronischen psychovegetativen
Erschöpfungszustand (posttraumatic stress disorder nach einer Messerstichattacke
im Jahr 2015) sowie an einer koronaren Herzkrankheit (Status nach
Myokardinfarkt [STEMI] 2018). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 einen
Messerstich in den Rücken erhalten und sei damals im Spital untersucht worden.
Seit diesem Ereignis fühle er sich nun nicht hinreichend ernst genommen. Er
habe die Attacke psychisch nicht verwunden, er leide immer noch darunter, der
Angreifer sei aus seiner Sicht nicht angemessen bestraft worden. Der
Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als «Kämpfer für die Gerechtigkeit»,
neige dazu, Stress und unbearbeitete Konflikte «nach innen» (= gegen sich
selbst) zu richten. In der Folgezeit sei es zu einem akuten Myokardinfarkt
gekommen, den der Patient gut überstanden habe. Er müsse nun nach Plan Medikamente
einnehmen und versuchen, seine Risikofaktoren zu minimieren. Zusammengefasst
sei der Beschwerdeführer derzeit weder physisch noch psychisch gesund. Er
benötige dringend eine ambulante Psychotherapie bei einem Spezialisten für
posttraumatische Belastungsstörungen. Zusätzlich müsse er sich wegen seiner
Herzerkrankung regelmässig ärztlich kontrollieren lassen und seine Medikamente
gewissenhaft einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er eine gute
Prognose. Der Beschwerdeführer müsse einsichtig sein und sich auf
therapeutische Angebote einlassen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete Dr. med. C.___ mit Schreiben vom 19. März 2019 (Beilage 1
zur Beschwerdeantwort) einen Fragebogen. Nach entsprechenden Mahnungen
(Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort) antwortete der Arzt am 18. Mai 2019,
er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2015. Dieser habe am 24.
Juli 2018 eine Hitzeerschöpfung erlitten, als er bei grosser Hitze im Freien
gearbeitet habe. Die Frage, ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (bei
der D.___) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte,
lasse sich nicht beantworten, da eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes
fehle. Zur Beantwortung sei eine komplette Neubeurteilung des
Gesundheitszustandes notwendig, der Beschwerdeführer müsste zu einem Check in
die Praxis kommen. Im Übrigen verwies Dr. med. C.___ auf seine vorstehend
zitierte Stellungnahme vom 31. Mai 2018.
4.1.3
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darlegt, obliegt es der versicherten Person, zu belegen, dass ihr eine
bestimmte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch
ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete
Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteil des
Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Ein solcher Beleg
liegt hier bezogen auf den 25. September 2017 und die anschliessende Zeit nicht
vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich zu einer
arbeitsmarktlichen Massnahme in der F.___ erschienen ist (vgl. Unia-Nr. 252 f.).
Dr. med. C.___ spricht zwar in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2018 von
einem «chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand» und führt aus, der
Beschwerdeführer sei «weder physisch noch psychisch gesund». Diese sehr
allgemein gehaltenen Aussagen genügen jedoch nicht, um die Arbeit als
Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Firma D.___ von vornherein als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Von einer gesundheitlich bedingten
Unzumutbarkeit ist daher nicht auszugehen.
4.2
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, die Arbeitsstelle sei zu weit von seinem Wohnsitz entfernt. Die
Beschwerdegegnerin weist auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht
darauf hin, dass die Zumutbarkeit zu bejahen ist, solange der Arbeitsweg nicht
mehr als zwei Stunden pro Strecke dauert (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f
AVIG). Der Arbeitsort bei der Einsatzfirma D.___ hätte sich in [...] befunden.
Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...] nach [...] lässt sich mit dem
Auto in rund 40 Minuten bewältigen. In der Anmeldebestätigung vom
19.
Januar 2017 wird festgehalten, für den Beschwerdeführer kämen
Arbeitsorte in der Grossregion 2 (Bern, Solothurn, Basel-Stadt,
Basel-Landschaft, Aargau) infrage. Die Mobilität als Tagespendler sei gegeben,
ein Wohnortwechsel sei dagegen nicht möglich. Er verfüge über den Führerausweis
für die Kategorie B und ein Fahrzeug sei verfügbar (Unia-Nr. 362). Diese
Angaben wurden in der Wiederanmeldung vom 13. Juni 2017 bestätigt (Unia-Nr.
312). Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Verhältnisse in der relativ
kurzen Zeit bis zum 25. September 2017 verändert hätten, ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
aus medizinischen Gründen fahruntauglich wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dem
behandelnden Arzt, Dr. med. C.___, in ihrem Schreiben vom 19. März 2019
(Beilage 1 zur Beschwerdeantwort) ausdrücklich die Frage gestellt, ob der
Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit Arbeitsbeginn um 6.30 Uhr bewältigen könne
respektive ob die eingenommenen Medikamente dem entgegenstünden. Der Antwort
des Arztes vom 18. Mai 2019 kann dazu nichts entnommen werden. Offensichtlich
sah Dr. med. C.___ auch keinen Anlass für eine Meldung an die zuständige
Behörde wegen Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 15d
Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Vor diesem
Hintergrund besteht keine Grundlage, die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers
anzuzweifeln. Da sich der Arbeitsweg mit dem Auto in rund 40 Minuten bewältigen
lässt, ist die Zumutbarkeit des Arbeitseinsatzes bei der D.___ auch unter dem
Aspekt des Arbeitsweges zu bejahen.
4.3
Zusammenfassend ist nicht
dargetan, dass die Arbeit bei der D.___ dem Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen des Arbeitswegs unzumutbar gewesen wäre.
Indem er trotzdem nicht zur Arbeit erschienen ist, hat er die Auflösung des
Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin verursacht. Die Beschwerdegegnerin hat
ihn zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
5.
5.1
Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3.
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes
Verschulden: 1 - 15 Tage
•
mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
- 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (siehe Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
5.2
Laut Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt
ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle
aufgegeben hat oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin
hat die Einstelldauer auf 28 Tage festgelegt, was im oberen Bereich des mittelschweren
Verschuldens liegt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass gegenüber dem
Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt Einstelltage wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt werden mussten. Die
Beschwerdegegnerin war damals von einem schweren Verschulden ausgegangen und
hatte 34 Einstelltage verhängt. Das Versicherungsgericht gelangte damals zum
Ergebnis, es lägen Umstände vor, welche eine mildere Beurteilung
rechtfertigten. Als angemessen erscheine eine Einstelldauer von 23 Tagen. Vor
dem Hintergrund dieser früheren Sanktionierung, welche tendenziell für eine
Erhöhung der nunmehrigen Einstellung spricht, und mit Blick darauf, dass Art.
45.
Abs. 4 AVIV, wie dargelegt, bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
grundsätzlich von einem schweren Verschulden ausgeht, ist die nunmehr verhängte
Sanktion von 28 Tagen jedenfalls nicht zu hoch. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist auch unter diesem Aspekt zu bestätigen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
6.2
In Beschwerdesachen auf dem
Gebiet der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer