VSBES.2019.56
Invalidenrente
14. November 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente – Rentenrevision, Rückforderung zu Unrecht bezogener
Leistungen (Verfügung vom 29. Januar 2019 und 2 Verfügungen vom 11. März
2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1962, [...], meldete sich am 12. Juli 1990
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 1991 mit
Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.9). Die
Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Juli 1991 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 1.10):
- Status nach mehrmaligen
Hallux-Operationen beidseits
- Status nach mehrmaligen rechts
paravertebralen, lumbalen Weichteiloperationen zur Entfernung eines
schmerzhaften Lipoms und zur Exhärese der Nervi clunium craniales
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1
links im September 1988
- Status nach operativer Entfernung eines
Hautmelanoms des rechten Oberarmes und nach axilliärer Lymphadenektomie im
August resp. Oktober 1989
2. Die Beschwerdegegnerin führte
nach der Rentenzusprache mehrere Revisionen durch und teilte der
Beschwerdeführerin anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert
weiterausgerichtet werde. Eine erste Revision fand 1993 statt (IV-Nrn. 1.2,
S. 3 f. und 1.1, S. 3), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nrn. 1.2, S. 1 f.
und 1.1, S. 1), eine dritte im Jahr 1999 (IV-Nrn. 3 und 8). In Zusammenhang mit
einer vierten Revision im Jahr 2003 (IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von
Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...], am
18. Februar 2005 rheumatologisch begutachtet (IV-Nr. 19). Zudem fand eine
berufliche Abklärung (BEFAS) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober
2007 (IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente
herab.
3. Im Jahr 2010 liess sich die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden (IV-Nr. 52). Mit Schreiben vom
27. Januar 2011 (IV-Nr. 55) informierte sie die Beschwerdegegnerin ausserdem
darüber, dass sie eine 30%-Stelle bei D.___ AG gefunden habe.
4. Im Jahr 2011 wurde erneut eine
Revision eingeleitet. Auf dem Revisionsfragebogen vom 4. April 2011 (IV-Nr. 57)
gab die Beschwerdeführerin an, seit Februar 2011 in einem Pensum von 30 % erwerbstätig
und geschieden zu sein. Am 1. März 2012 fand ein Revisionsgespräch statt
(IV-Nr. 64). Zudem erfolgte eine erneute Begutachtung durch Dr. med. C.___. Sein
Gutachten datiert vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1). Am 22. Mai 2013 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt (IV-Nr. 74), dass sie unverändert eine
Dreiviertelsrente erhalte.
5. Im Jahr 2018 fand eine weitere
Revision statt. Auf dem Fragebogen (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an,
ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1.
September 2013 in einem Pensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der
Kasse/am Buffet. Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin auch einen Arbeitgeberbericht
ein (IV-Nr. 77).
6. Mit Vorbescheid vom 12.
November 2018 (IV-Nr. 84) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die rückwirkende Aufhebung der Rente per 2013 in Aussicht. Die
Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr.
90). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 94) entschied die
Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes:
1. Ab 1. September 2013 wird die Rente
rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die
Rente rückwirkend aufgehoben.
3. Für das Jahr 2018 wird die Rente
rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.
4. Der Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 ist
noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.
5. Es liegt eine Verletzung der
Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG).
6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 66 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG] und Art. 97 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
7. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 1. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]
12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. Januar 2019 der
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1.
September 2014 weiterhin mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Am 11. März 2019 ergehen zwei
weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 103 f.) bezüglich
Rentenauszahlung/Rückforderung.
9. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
April 2019 (A.S. 25 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
10. Mit Verfügung vom 16. April 2019
(A.S. 31) dehnt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren auf die beiden
Verfügungen vom 11. März 2019 (IV-Nr. 103 f.) aus.
11. Am 14. Mai 2019 lässt sich die
Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 33 f.).
12. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019
(A.S. 37 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor,
gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen
Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung
über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des
Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine
Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt werden (BGE
129.
V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 8C_451/2010
E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts
8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sind die
Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
demnach für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invaliditätsgrad
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In der Invalidenversicherung ist der
Zeitpunkt der Leistungsanpassung genau umschrieben: In der Regel muss die
Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben (Art. 88a Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei einem Revisionsbegehren
kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches an erfolgen (Art.
88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung
frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV). Die Invalidenversicherung kennt hiervon jedoch eine
abweichende Regelung: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der
Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab
Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die
Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die
Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung
aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweisen).
2.2
Jede wesentliche Änderung in
den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 ATSG).
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher
Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede
für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der
Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs,
des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages
massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen (Art. 77 IVV).
2.3
Der Rückforderungsanspruch
gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In Zusammenhang mit der
Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der
Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der
Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts
9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Es handelt sich um
eine Verwirkungsfrist (BGE 140 V 521 E. 2.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Verfügungen (IV-Nr. 94, 103 f.)
und der Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen der im März 2018 eingeleiteten Rentenrevision auf dem Fragebogen
«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» angegeben, seit 1. September 2013
im Restaurant E.___ in [...] beschäftigt zu sein. Dadurch sei es zu einer
Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch habe.
Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin diese
Tätigkeit umgehend zu melden; da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre
gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen. Die
Einkommensvergleiche ergäben folgendes Bild:
- 2013 Invaliditätsgrad 42 %
- 2014 Invaliditätsgrad 24 %
- 2015 Invaliditätsgrad 23 %
- 2016 und 2017 Invaliditätsgrad 32 %
- 2018 Invaliditätsgrad 46 %
In den Jahren 2014 bis 2017 habe die
Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. 2013 habe sie
mit einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Im
Jahr 2018 erhöhe sich aufgrund der neuen Berechnungsmethode für
Teilzeiterwerbstätige das Valideneinkommen. Dadurch ergebe sich für das Jahr
2018.
ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die zu Unrecht bezogenen
Leistungen seien zurückzuerstatten. Was den Rückforderungsanspruch über fünf
Jahre hinaus betreffe, so sei diesbezüglich von einer längeren als der üblichen
Verwirkungsfrist, konkret von einer siebenjährigen, auszugehen. Die Beschwerdeführerin
sei ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie sich einem Vergehen gemäss Art. 87 Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schuldig gemacht
habe. Zum Einwand vom 17. Dezember 20181 nehme sie, die Beschwerdegegnerin, wie
folgt Stellung: Im Versichertendossier finde sich kein Protokolleintrag über
ein entsprechendes, von der Beschwerdeführerin geltend gemachtes Telefonat.
Auch in den darauffolgenden Jahren sei keine weitere Meldung zuhanden der
Beschwerdegegnerin erfolgt, auch nicht über die Tatsache, dass sie seit 2014
ein deutlich höheres Einkommen erziele als zuvor. Die wenig substantiierte
Behauptung, wonach eine telefonische Meldung erfolgt sei, sei als Schutzbehauptung
zu werten. Was den Statuswechsel anbelange, so sei die Beschwerdeführerin
darüber informiert worden, dass über den Rentenanspruch in Zukunft im Rahmen
einer umfassenden Revision entschieden werde; diese werde auch die Statusfrage
beinhalten. Ein Statuswechsel für die Vergangenheit sei nicht möglich.
Zusätzlich gelte es zu beachten, dass das Geltendmachen eines Statuswechsels
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rentenrevision ausgelöst hätte. Damit
hätte womöglich nur die nun nachträgliche Korrektur der Rentenansprüche
verhindert werden können. Zum Einkommensvergleich sei zu sagen, dass die
Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberbogen der Firma F.___ AG vom 30. September
1990.
vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Büroangestellte gearbeitet habe.
Der Lohn, den sie damals erzielt habe, sei herangezogen und an die Nominallohnentwicklung
angepasst worden.
Aufgrund der drohenden Verwirkung werde
üblicherweise nicht bis zum Abschluss der aktuellen Abklärungen gewartet und
die rückwirkende Rentenaufhebung ab Entdeckung verfügt. Bei Herrn G.___ handle
es sich um einen Freund der Beschwerdeführerin. Es lasse sich auch nicht
nachvollziehen, wann der Agenda-Eintrag, den die Beschwerdeführerin ins Recht
lege, gemacht worden sei; selbst wenn diese am besagten Tag bei der
Beschwerdegegnerin angerufen haben sollte, sei nicht erstellt, inwiefern sie
effektiv bereits davon gesprochen habe, eine neue Anstellung zu haben, bei der
sie mehr verdiene. Wie auch dem Schreiben von Herrn F.___ zu entnehmen sei,
habe es sich um einen rein informativen Anruf gehandelt. Die Beschwerdeführerin
habe die Stelle beim Restaurant E.___ nicht definitiv innegehabt. Da eine
Rentenrevision nicht rückwirkend vorgenommen werden könne, könne ein
allfälliger Statuswechsel erst für die Zukunft angepasst werden.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt diesen
Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) und Replik (A.S. 33 f.)
entgegenhalten, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der
Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen habe, bevor sie 2011 als Verkaufshostess
wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Ein diesbezüglicher
Protokolleintrag befinde sich in den Akten. Sie habe auch vor dem
Stellenwechsel zum Restaurant E.___ mit der Beschwerdegegnerin – wie üblich
telefonisch – Kontakt aufgenommen. Sie stütze sich dabei auf ihren
Agenda-Eintrag vom 21. Juni 2013. Bei diesem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin
sei auch Herr G.___ zugegen gewesen; dieser bestätige, dass sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, ob der
Jobwechsel, der zusätzlich mit einem Pensumswechsel einhergegangen sei,
«angenommen werden dürfe». Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin
damals mitgeteilt, dass dies kein Problem sei. Sie sei weder darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sie den Arbeitsvertrag einreichen solle, noch, dass sie
die Beschwerdegegnerin über die definitive Aufnahme der neuen Tätigkeit
informieren müsse. Es sei lediglich gesagt worden: «Kein Problem». Dass auch
bei der Beschwerdegegnerin Fehler passierten, sei unbestritten und zeige sich
auch daran, dass diese die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin direkt
und nicht der Vertreterin zugestellt habe. Es wäre unbefriedigend, diese Fehler
der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, mit
der Sachbearbeiterin telefoniert zu haben, mit der sie bereits früher mehrere
Male telefonischen Kontakt gehabt habe. Im Rahmen der Rentenrevision, die von
der Beschwerdegegnerin im März 2018 eingeleitet worden sei, sei der Anspruch
der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Zweifellos hätten sich die erwerblichen
Umstände geändert, so dass eine Anpassung der zukünftigen Leistungen geprüft
werden müsse. Die gesundheitliche Situation sei unverändert bzw. leicht
verschlechtert. Sollte wider Erwarten von einer Meldepflichtverletzung
ausgegangen werden, müsse eine Revision nach Art. 88bis IVV der
Rentenleistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Meldepflicht vorgenommen
werden. Die Beschwerdegegnerin komme zum Schluss, dass die durch den Wechsel
der Arbeitsstelle erfolgte Lohnerhöhung erheblich sei, somit sei eine Revision
vorzunehmen. Eine Anpassung lediglich des Invalideneinkommens wäre
rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zudem mehrfach
mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann getrennt bzw. geschieden sei. Solche
Abklärungen scheine die Beschwerdegegnerin aber nicht vorgenommen zu haben.
Ohne gesundheitliche Einschränkung müsste die Beschwerdeführerin spätestens
seit ihrer Scheidung aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein.
Dazu komme, dass die beiden Töchter zum Zeitpunkt des Auszugs bereits
selbständig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine
Betreuungspflichten mehr. Der Einpersonenhaushalt sei schnell erledigt. Die
Beschwerdeführerin arbeite ausserdem sehr gerne. Die rückwirkende Anrechnung
eines höheren Einkommens stelle eine Revision dar; diese könne sich nicht nur
auf die Höhe des Invalideneinkommens beschränken, sondern müsse entsprechend
der Natur der Revision im Sozialversicherungsverfahren eine umfassende sein;
dies bedeute, dass auch die anderen, die Leistung bestimmenden Faktoren
überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang sei auch eine rückwirkende
Anpassung des Status vorzunehmen. Zu kritisieren sei schliesslich das
angenommene Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte im Verkauf der Fabrik F.___ AG gearbeitet.
Der damalige Arbeitsplatz, die Abteilung und die Unternehmenseinheit bestünden
nicht mehr, da die Fabrik mehrfach umstrukturiert worden sei. Die
Beschwerdeführerin könnte heute zweifellos nicht mehr am gleichen Arbeitsplatz
tätig sein. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (Tabelle T17 Ziff. 41).
Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine ganze Rente seit 2013.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Meldepflichtverletzung zu Recht rückwirkend herabgesetzt bzw.
aufgehoben hat. Zur Frage der Meldepflichtverletzung lässt sich den Akten
Folgendes entnehmen:
4.1.1
Mit Verfügung vom 24. Oktober
2007.
(IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin
auf eine Dreiviertelsrente herab. Sie ging dabei davon aus, dass im Gegensatz
zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 1991 kein verbesserter
Zustand hinsichtlich der gesundheitlichen Situation festgestellt werden könne.
Hingegen sei eine Änderung in der Beurteilung im Aufgabenbereich festzustellen.
In der ursprünglichen Verfügung habe die Einschränkung im Haushalt bei 50 %
gelegen. Bereits im Jahr 2000 habe die Einschränkung indessen nur noch 37 %
betragen. Am 25. November 2004 sei vor Ort eine Abklärung durchgeführt
worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich seit der Beurteilung im Jahr
2000.
praktisch keine Änderung ergeben habe. Aufgrund der gemischten Methode
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % (Einschränkung von 100 % als
Büroangestellte mit Anteil 50 %, Einschränkung von 37 % im Haushalt
mit Anteil 50 %).
4.1.2
Am 7. April 2010 (IV-Nr. 54)
forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein
bevorstehendes Scheidungsverfahren die Akten bei der Beschwerdegegnerin ein.
4.1.3
Gemäss Protokolleintrag vom 10.
Januar 2011 meldete sich Herr G.___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und
erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin eine bis zwei Stunde/n pro Woche
arbeiten dürfe, ohne dass es Einfluss auf die Rente habe. Festgehalten wird im
Eintrag auch, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kopie des
Arbeitsvertrags zustellen werde.
4.1.4
Am 27. Januar 2011 informierte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber (IV-Nr. 55), dass sie eine
30%-Stelle bei der Firma D.___ AG gefunden habe. Im Schreiben wird ebenfalls
ausgeführt, sie habe sich im Dezember bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie
viel sie arbeiten dürfte, woraufhin man sie informiert habe, dass die
Zusatzarbeit unterstützt und befürwortet werde.
4.1.5
Laut Protokolleintrag vom 23.
Februar 2011 richtete die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage an die
Beschwerdeführerin, die zur Auskunft gab, sie beginne am 24. Februar 2011 zu
arbeiten. Sie sei im Stundenlohn angestellt und könne noch nicht sagen, wieviel
sie verdienen werde.
4.1.6
Auf dem Revisionsfragebogen vom
4.
April 2011 (IV-Nr. 57) gab die Beschwerdegegnerin an, sie übe seit 1.
Februar 2011 eine Tätigkeit von maximal 30 % aus, und sie sei geschieden.
Dem Revisionsfragebogen legte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 4. April 2011 bei (IV-Nr. 59), worin sie
ausführte, sie sei seit 2009 getrennt und müsse selber für den Haushalt
aufkommen. Da die Rente gekürzt worden sei, sei sie darauf angewiesen gewesen,
eine Ergänzung auf 100 % zu haben; dies habe sie dazu bewogen, eine 30%-Stelle
anzunehmen. Zudem habe sie noch eine Tochter, die ihre Ausbildung noch nicht
beendet habe. Bei der Firma D.___ AG sei nur ein begrenzter Einsatz möglich, da
sie eine stehende Arbeit über mehrere Tage nicht durchhalten würde.
4.1.7
Gemäss Gutachten von Dr. med. C.___
vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1) sei die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand
habe sich seit 2005 nicht verändert.
4.1.8
Auf dem Revisionsfragebogen vom
2.
April 2018 (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand
habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1. September 2013 in einem
40%-Pensum im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse und am Buffet; gleiches
lässt sich auch dem von der Beschwerdegegnerin anschliessend eingeholten
Arbeitgeberbericht der E.___ vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 77) entnehmen.
4.1.9
Im Einwandverfahren machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahr 2013 rechtzeitig per Telefon über
die Anstellung per 1. September 2013 informiert. Sie wisse dies deshalb so
genau, weil sie sich explizit betreffend die Erhöhung auf 40 % und die
Auswirkungen auf die Rente erkundigt habe. Man habe ihr damals mitgeteilt, dies
sei kein Problem (IV-Nr. 90).
4.1.10
Im Beschwerdeverfahren legt die
Beschwerdeführerin einen Auszug aus einer Agenda ins Recht (Beilage 3 zur
Beschwerde vom 1. März 2019), in welcher am 21. Juni 2013 notiert ist:
«Baden bei H.___+I.___» sowie «Tel. JV».
Zudem wird im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ein Schreiben von H.___ vom 20. Februar 2019 (Beilage
4.
zur Beschwerde vom 1. März 2019) eingereicht mit folgendem Inhalt: «Hiermit
bestätige ich, dass ich am 21. Juni 2013 mit Frau A.___ über die mögliche
Anstellung der E.___ gesprochen habe. Frau A.___ hat daraufhin in meinem Büro
mit der AHV-IV Solothurn (Frau J.___) telefonisch Kontakt aufgenommen, um die
Frage beantwortet zu bekommen, ob sie einen Job mit 40 % annehmen dürfe
oder nicht. Frau A.___ hat mir daraufhin bestätigt, dass die AHV-IV keine
Einwände geltend gemacht hätte.»
4.2
Aus den vorhandenen Akten lässt
sich nicht eruieren, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die
Anstellung per 1. September 2013 in einem Pensum von 40 % in Kenntnis
gesetzt hat. Diese Angabe über die Anstellung lässt sich erstmals dem
Revisionsfragebogen vom 2. April 2018 (IV-Nr. 75) entnehmen. Im Gegensatz zur
Anstellung bei der Firma D.___ AG, die die Beschwerdeführerin 2011 angenommen
hatte, und deren Bekanntgabe im Aktenverlauf dokumentiert ist, finden sich den
Akten keine Hinweise über die Tätigkeit beim Restaurant E.___ in [...].
Einwandweise machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im Jahr 2013
wie schon 2011 telefonisch erkundigt, ob die Anstellung Auswirkungen habe. Erst
im Beschwerdeverfahren legt sie einen Agenda-Eintrag ins Recht, in der ein
entsprechendes Telefonat mit der Beschwerdegegnerin eingetragen ist. Weshalb
ein solches Telefonat in eine Agenda eingetragen sein soll, wenn die
Beschwerdeführerin, wie von G.___ in seinem Schreiben vom 20. Februar 2019
(Beilage 4 zur Beschwerde vom 1. März 2019) geltend gemacht, eher aus der
Situation heraus bei der Beschwerdegegnerin angerufen haben will (man habe in
seinem Büro über die Anstellung gesprochen, die Beschwerdeführerin habe
daraufhin von dort aus die Beschwerdegegnerin kontaktiert), ist nicht plausibel.
Die erst beschwerdeweise eingereichte Bestätigung des Bekannten der
Beschwerdeführerin liefert überdies insoweit keinen Beweis, als dass sich damit
lediglich bestätigen liesse, dass ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin stattgefunden hat. Der Bekannte kann aber nichts
dazu sagen, wie eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin ausgefallen
wäre, da nicht geltend gemacht wird, dass er selber mit der betreffenden Person
gesprochen habe.
Auf der anderen Seite ist es
unwahrscheinlich, dass es die Beschwerdegegnerin dabei belassen hätte, der
Beschwerdeführerin etwas telefonisch zu bestätigen, ohne einen entsprechenden
Protokolleintrag zu erstellen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen
Arbeitsvertrag einzureichen; dies gehört zum normalen Ablauf bei einer solchen
Information, und es liegt auf der Hand, dass eine solche Tatsache den
Rentenanspruch verändern kann. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem darauf zu
behaften, dass ihr bereits bei einer vorgängigen telefonischen Anfrage zur
Arbeitsaufnahme im Jahr 2011 mitgeteilt worden war, sie habe einen
Arbeitsvertrag einzureichen. Die Beschwerdeführerin setzte die
Beschwerdegegnerin daraufhin in zwei Eingaben an die Beschwerdegegnerin
schriftlich über die Arbeitsaufnahme in Kenntnis (IV-Nr. 55, 59). Es ist
deshalb nicht nachvollziehbar, dass sie sich auf eine derartige Aussage am
Telefon verlassen haben soll, ohne sich diese Mitteilung bestätigen zu lassen
und darauf zu verzichten, einen Arbeitsvertrag bei der Beschwerdegegnerin
einzureichen.
4.3
Analog zur Rechtsprechung, dass
bei Beweislosigkeit Validität vermutet wird und nicht Invalidität (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2), wirkt sich
eine gewisse Beweislosigkeit auch hier zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus.
Nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel
(Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass
sich ein geklagter Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Gelingt
es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers nicht,
den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen
nachzuweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über
keinen Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin behauptet hier, eine Meldung
gemacht zu haben, kann diesen Beweis aber nach dem Gesagten nicht erbringen.
4.4
Die Beschwerdeführerin wurde
mehrfach auf die Mitteilungspflichten aufmerksam gemacht, so mit
Empfangsbestätigung vom 23. Juli 1990 (IV-Nr. 1.6, S. 6), Mitteilung vom
8.
Januar 1997 (IV-Nr. 1.1, S. 3), Mitteilung vom 6. Juli 2000 (IV-Nr. 8),
Verfügung vom 24. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) wie auch mit Mitteilung vom
22.
Mai 2013 (IV-Nr. 74). Die diesbezüglichen Pflichten waren ihr stets
bekannt, was auch nicht bestritten ist. Somit ist im vorliegenden Fall in Bezug
auf die Aufnahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit beim Restaurant E.___ in[...]
per 1. September 2013 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen, ist
dieser Umstand doch geeignet, sich massgeblich auf den Invaliditätsgrad
auszuwirken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Per 1. September 2013 ist mit der
Anstellung im Rahmen eines 40%-Pensums eine für den Rentenanspruch erhebliche
Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin lässt nun geltend machen, selbst
wenn von einer Meldepflichtverletzung auszugehen und eine rückwirkende Revision
durchzuführen wäre, sei diese Revision umfassend und daher alle eingetreten
Änderungen erheblich. So sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Scheidung als Vollerwerbstätige eingestuft werden müsse und damit
die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung komme, zu
berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen
Verfügung wie auch in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass ein
Statuswechsel für die Vergangenheit nicht möglich sei, und eine Rentenrevision
(mit oder ohne Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht rückwirkend stattfinden
könne. Beide Argumentationen werden nicht näher ausgeführt oder begründet.
5.2
Tatsache ist, dass es per
September 2013 zu einer umfassenden Rentenrevision gekommen wäre, hätte die
Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt und die Erhöhung des
Arbeitspensums angegeben. Dabei wäre auch die Statusfrage geprüft worden. Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines
richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Die
Prüfung ist umfassend vorzunehmen.
5.3
Die Rechtsauffassung der
Beschwerdegegnerin, dass es keine rückwirkende Revision geben könne, ist nicht
korrekt. Zwar hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass die Rente für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich ändert. Der Begriff «für
die Zukunft» ist dabei so zu verstehen, dass eine Anpassung der Rente auf den
Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss verhaltende
versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung oder
Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge. Für den
Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
aber etwas Anderes vor. Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer
Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Das
Bundesgericht hat auch im Bereich der Unfallversicherung mehrfach die
rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattung infolge
Meldepflichtverletzung ohne einlässliche Ausführungen bestätigt. In der
Literatur wird bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende
Revision ohne Weiteres bejaht. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1
ATSG ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die
Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat
(vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 148 ff.). Ist das Revisionsverfahren
aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die
Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). Auch auf diesen
Zeitpunkt ist aber eine umfassende Prüfung vorzunehmen und nicht nur der (für
die Beschwerdeführerin schlechtere) Umstand einer Pensenerhöhung zu
berücksichtigen. Die Revision wird auf den Zeitpunkt des nicht mitgeteilten
revisionsrelevanten Umstands (hier der Antritt einer 40%-Stelle per 1.
September 2013) vorgelagert, wobei auf diesen Zeitpunkt hin alle relevanten
Umstände zu prüfen sind (so auch der Gesundheitszustand und die Statusfrage).
Eine rückwirkende Revision ist demnach, entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin, möglich. Nichts Anderes hat sie in der angefochtenen
Verfügung auch getan, indem sie für die Jahre 2013 bis 2018 den
Invaliditätsgrad neu bemessen hat. Dabei hat sie allerdings nur den nicht
gemeldeten Umstand einer Pensenerhöhung berücksichtigt, nicht aber die übrigen
Punkte geklärt. So ist auch
die Statusfrage ungeprüft
geblieben, und es sind keine diesbezüglichen Abklärungen (wie zum Beispiel
Einholen und Prüfen des Scheidungsurteils bezüglich entsprechender
Unterhaltsleistungen) vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auch
im Rahmen der Vernehmlassung dazu nicht geäussert. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt gutzuheissen.
6.
6.1
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin wesentliche revisionsrelevante
Tatsachen nicht untersucht hat, mithin keine umfassende rückwirkende Revision
durchgeführt hat. Es handelt sich dabei um eine gänzlich ungeklärte Frage (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt bzw. eine umfassende
rückwirkende Revision vornimmt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin selbst
ausgeführt hat, über den Rentenanspruch für die Zukunft im Rahmen einer
umfassenden Revision entscheiden zu wollen. Würde im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens die Statusfrage anhand von unvollständigen Abklärungen und
Akten dennoch geklärt, würde für den Entscheid für die Zukunft, der noch nicht
ergangen ist, ein Präjudiz geschafft.
6.2
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es liegt zwar eine
Meldepflichtverletzung vor. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch eine umfassende
rückwirkende Revision vorzunehmen und dabei insbesondere auch die Statusfrage
zu klären. Die Sache ist in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin
rückerstattungspflichtig ist, noch nicht beantwortet werden. Damit hat auch die
Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (Art. 87 AHVG) hier offen zu
bleiben. Ebenso ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene
Einkommensvergleich nicht zu prüfen. Auch über diesen Punkt wird die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der umfassenden rückwirkenden Revision neu zu
entscheiden haben.
7.
7.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013,
E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin im
Hauptunkt (Meldepflichtverletzung) zwar nicht durch, obsiegt aber in Bezug auf
die Statusfrage, zu der sie sich ebenfalls einlässlich geäussert hat. Es
rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine halbe
Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat am 17. Juni 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht
(A.S. 37 f.), gemäss der ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden zu einem Ansatz
von CHF 180.00/h geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint
angemessen. Die Auslagen von insgesamt CHF 50.00 sind ausgewiesen. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer von 7,7 %, resultiert eine volle Parteientschädigung von
CHF 1'740.45. Die Hälfte, somit CHF 870.25, hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung zu bezahlen.
8.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin an
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte bzw. je CHF 300.00 zu bezahlen. Der
Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00 ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, und ihr ist die Differenz von CHF
300.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre, eine umfassende rückwirkende Revision
vornehme und hierauf erneut entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 870.25
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben
die IV-Stelle Solothurn und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte bzw. zu je CHF
300.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, und ihr wird die Differenz
von CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger