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Entscheid

VSBES.2019.56

Invalidenrente

14. November 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1962, [...], meldete sich am 12. Juli 1990

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 1991 mit

Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.9). Die

Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Juli 1991 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 1.10):

- Status nach mehrmaligen

Hallux-Operationen beidseits

- Status nach mehrmaligen rechts

paravertebralen, lumbalen Weichteiloperationen zur Entfernung eines

schmerzhaften Lipoms und zur Exhärese der Nervi clunium craniales

- Status nach Diskushernienoperation L5/S1

links im September 1988

- Status nach operativer Entfernung eines

Hautmelanoms des rechten Oberarmes und nach axilliärer Lymphadenektomie im

August resp. Oktober 1989

2. Die Beschwerdegegnerin führte

nach der Rentenzusprache mehrere Revisionen durch und teilte der

Beschwerdeführerin anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert

weiterausgerichtet werde. Eine erste Revision fand 1993 statt (IV-Nrn. 1.2,

S. 3 f. und 1.1, S. 3), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nrn. 1.2, S. 1 f.

und 1.1, S. 1), eine dritte im Jahr 1999 (IV-Nrn. 3 und 8). In Zusammenhang mit

einer vierten Revision im Jahr 2003 (IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von

Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...], am

18. Februar 2005 rheumatologisch begutachtet (IV-Nr. 19). Zudem fand eine

berufliche Abklärung (BEFAS) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober

2007 (IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente

herab.

3. Im Jahr 2010 liess sich die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden (IV-Nr. 52). Mit Schreiben vom

27. Januar 2011 (IV-Nr. 55) informierte sie die Beschwerdegegnerin ausserdem

darüber, dass sie eine 30%-Stelle bei D.___ AG gefunden habe.

4. Im Jahr 2011 wurde erneut eine

Revision eingeleitet. Auf dem Revisionsfragebogen vom 4. April 2011 (IV-Nr. 57)

gab die Beschwerdeführerin an, seit Februar 2011 in einem Pensum von 30 % erwerbstätig

und geschieden zu sein. Am 1. März 2012 fand ein Revisionsgespräch statt

(IV-Nr. 64). Zudem erfolgte eine erneute Begutachtung durch Dr. med. C.___. Sein

Gutachten datiert vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1). Am 22. Mai 2013 wurde

der Beschwerdeführerin mitgeteilt (IV-Nr. 74), dass sie unverändert eine

Dreiviertelsrente erhalte.

5. Im Jahr 2018 fand eine weitere

Revision statt. Auf dem Fragebogen (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an,

ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1.

September 2013 in einem Pensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der

Kasse/am Buffet. Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin auch einen Arbeitgeberbericht

ein (IV-Nr. 77).

6. Mit Vorbescheid vom 12.

November 2018 (IV-Nr. 84) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die rückwirkende Aufhebung der Rente per 2013 in Aussicht. Die

Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr.

90). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 94) entschied die

Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes:

1. Ab 1. September 2013 wird die Rente

rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.

2. Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die

Rente rückwirkend aufgehoben.

3. Für das Jahr 2018 wird die Rente

rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.

4. Der Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 ist

noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.

5. Es liegt eine Verletzung der

Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3)

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG).

6. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 66 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG] und Art. 97 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

7. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 1. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]

12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 29. Januar 2019 der

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1.

September 2014 weiterhin mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Am 11. März 2019 ergehen zwei

weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 103 f.) bezüglich

Rentenauszahlung/Rückforderung.

9. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

April 2019 (A.S. 25 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

10. Mit Verfügung vom 16. April 2019

(A.S. 31) dehnt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren auf die beiden

Verfügungen vom 11. März 2019 (IV-Nr. 103 f.) aus.

11. Am 14. Mai 2019 lässt sich die

Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 33 f.).

12. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019

(A.S. 37 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor,

gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen

Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung

über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des

Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine

Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt werden (BGE

129.

V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 8C_451/2010

E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts

8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

Sind die

Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG

demnach für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invaliditätsgrad

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In der Invalidenversicherung ist der

Zeitpunkt der Leistungsanpassung genau umschrieben: In der Regel muss die

Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben (Art. 88a Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei einem Revisionsbegehren

kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches an erfolgen (Art.

88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung

frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV). Die Invalidenversicherung kennt hiervon jedoch eine

abweichende Regelung: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der

Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab

Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die

Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren

Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der

Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die

Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung

aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

2.2

Jede wesentliche Änderung in

den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 ATSG).

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher

Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede

für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der

Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs,

des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages

massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle

anzuzeigen (Art. 77 IVV).

2.3

Der Rückforderungsanspruch

gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erlischt mit dem Ablauf eines

Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung

hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In Zusammenhang mit der

Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der

Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der

Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts

9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Es handelt sich um

eine Verwirkungsfrist (BGE 140 V 521 E. 2.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Verfügungen (IV-Nr. 94, 103 f.)

und der Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die Beschwerdeführerin habe im

Rahmen der im März 2018 eingeleiteten Rentenrevision auf dem Fragebogen

«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» angegeben, seit 1. September 2013

im Restaurant E.___ in [...] beschäftigt zu sein. Dadurch sei es zu einer

Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch habe.

Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin diese

Tätigkeit umgehend zu melden; da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre

gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen. Die

Einkommensvergleiche ergäben folgendes Bild:

- 2013 Invaliditätsgrad 42 %

- 2014 Invaliditätsgrad 24 %

- 2015 Invaliditätsgrad 23 %

- 2016 und 2017 Invaliditätsgrad 32 %

- 2018 Invaliditätsgrad 46 %

In den Jahren 2014 bis 2017 habe die

Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. 2013 habe sie

mit einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Im

Jahr 2018 erhöhe sich aufgrund der neuen Berechnungsmethode für

Teilzeiterwerbstätige das Valideneinkommen. Dadurch ergebe sich für das Jahr

2018.

ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die zu Unrecht bezogenen

Leistungen seien zurückzuerstatten. Was den Rückforderungsanspruch über fünf

Jahre hinaus betreffe, so sei diesbezüglich von einer längeren als der üblichen

Verwirkungsfrist, konkret von einer siebenjährigen, auszugehen. Die Beschwerdeführerin

sei ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb davon

auszugehen sei, dass sie sich einem Vergehen gemäss Art. 87 Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schuldig gemacht

habe. Zum Einwand vom 17. Dezember 20181 nehme sie, die Beschwerdegegnerin, wie

folgt Stellung: Im Versichertendossier finde sich kein Protokolleintrag über

ein entsprechendes, von der Beschwerdeführerin geltend gemachtes Telefonat.

Auch in den darauffolgenden Jahren sei keine weitere Meldung zuhanden der

Beschwerdegegnerin erfolgt, auch nicht über die Tatsache, dass sie seit 2014

ein deutlich höheres Einkommen erziele als zuvor. Die wenig substantiierte

Behauptung, wonach eine telefonische Meldung erfolgt sei, sei als Schutzbehauptung

zu werten. Was den Statuswechsel anbelange, so sei die Beschwerdeführerin

darüber informiert worden, dass über den Rentenanspruch in Zukunft im Rahmen

einer umfassenden Revision entschieden werde; diese werde auch die Statusfrage

beinhalten. Ein Statuswechsel für die Vergangenheit sei nicht möglich.

Zusätzlich gelte es zu beachten, dass das Geltendmachen eines Statuswechsels

bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rentenrevision ausgelöst hätte. Damit

hätte womöglich nur die nun nachträgliche Korrektur der Rentenansprüche

verhindert werden können. Zum Einkommensvergleich sei zu sagen, dass die

Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberbogen der Firma F.___ AG vom 30. September

1990.

vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Büroangestellte gearbeitet habe.

Der Lohn, den sie damals erzielt habe, sei herangezogen und an die Nominallohnentwicklung

angepasst worden.

Aufgrund der drohenden Verwirkung werde

üblicherweise nicht bis zum Abschluss der aktuellen Abklärungen gewartet und

die rückwirkende Rentenaufhebung ab Entdeckung verfügt. Bei Herrn G.___ handle

es sich um einen Freund der Beschwerdeführerin. Es lasse sich auch nicht

nachvollziehen, wann der Agenda-Eintrag, den die Beschwerdeführerin ins Recht

lege, gemacht worden sei; selbst wenn diese am besagten Tag bei der

Beschwerdegegnerin angerufen haben sollte, sei nicht erstellt, inwiefern sie

effektiv bereits davon gesprochen habe, eine neue Anstellung zu haben, bei der

sie mehr verdiene. Wie auch dem Schreiben von Herrn F.___ zu entnehmen sei,

habe es sich um einen rein informativen Anruf gehandelt. Die Beschwerdeführerin

habe die Stelle beim Restaurant E.___ nicht definitiv innegehabt. Da eine

Rentenrevision nicht rückwirkend vorgenommen werden könne, könne ein

allfälliger Statuswechsel erst für die Zukunft angepasst werden.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt diesen

Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) und Replik (A.S. 33 f.)

entgegenhalten, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der

Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen habe, bevor sie 2011 als Verkaufshostess

wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Ein diesbezüglicher

Protokolleintrag befinde sich in den Akten. Sie habe auch vor dem

Stellenwechsel zum Restaurant E.___ mit der Beschwerdegegnerin – wie üblich

telefonisch – Kontakt aufgenommen. Sie stütze sich dabei auf ihren

Agenda-Eintrag vom 21. Juni 2013. Bei diesem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin

sei auch Herr G.___ zugegen gewesen; dieser bestätige, dass sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, ob der

Jobwechsel, der zusätzlich mit einem Pensumswechsel einhergegangen sei,

«angenommen werden dürfe». Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin

damals mitgeteilt, dass dies kein Problem sei. Sie sei weder darauf aufmerksam

gemacht worden, dass sie den Arbeitsvertrag einreichen solle, noch, dass sie

die Beschwerdegegnerin über die definitive Aufnahme der neuen Tätigkeit

informieren müsse. Es sei lediglich gesagt worden: «Kein Problem». Dass auch

bei der Beschwerdegegnerin Fehler passierten, sei unbestritten und zeige sich

auch daran, dass diese die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin direkt

und nicht der Vertreterin zugestellt habe. Es wäre unbefriedigend, diese Fehler

der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, mit

der Sachbearbeiterin telefoniert zu haben, mit der sie bereits früher mehrere

Male telefonischen Kontakt gehabt habe. Im Rahmen der Rentenrevision, die von

der Beschwerdegegnerin im März 2018 eingeleitet worden sei, sei der Anspruch

der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Zweifellos hätten sich die erwerblichen

Umstände geändert, so dass eine Anpassung der zukünftigen Leistungen geprüft

werden müsse. Die gesundheitliche Situation sei unverändert bzw. leicht

verschlechtert. Sollte wider Erwarten von einer Meldepflichtverletzung

ausgegangen werden, müsse eine Revision nach Art. 88bis IVV der

Rentenleistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Meldepflicht vorgenommen

werden. Die Beschwerdegegnerin komme zum Schluss, dass die durch den Wechsel

der Arbeitsstelle erfolgte Lohnerhöhung erheblich sei, somit sei eine Revision

vorzunehmen. Eine Anpassung lediglich des Invalideneinkommens wäre

rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zudem mehrfach

mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann getrennt bzw. geschieden sei. Solche

Abklärungen scheine die Beschwerdegegnerin aber nicht vorgenommen zu haben.

Ohne gesundheitliche Einschränkung müsste die Beschwerdeführerin spätestens

seit ihrer Scheidung aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein.

Dazu komme, dass die beiden Töchter zum Zeitpunkt des Auszugs bereits

selbständig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine

Betreuungspflichten mehr. Der Einpersonenhaushalt sei schnell erledigt. Die

Beschwerdeführerin arbeite ausserdem sehr gerne. Die rückwirkende Anrechnung

eines höheren Einkommens stelle eine Revision dar; diese könne sich nicht nur

auf die Höhe des Invalideneinkommens beschränken, sondern müsse entsprechend

der Natur der Revision im Sozialversicherungsverfahren eine umfassende sein;

dies bedeute, dass auch die anderen, die Leistung bestimmenden Faktoren

überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang sei auch eine rückwirkende

Anpassung des Status vorzunehmen. Zu kritisieren sei schliesslich das

angenommene Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte im Verkauf der Fabrik F.___ AG gearbeitet.

Der damalige Arbeitsplatz, die Abteilung und die Unternehmenseinheit bestünden

nicht mehr, da die Fabrik mehrfach umstrukturiert worden sei. Die

Beschwerdeführerin könnte heute zweifellos nicht mehr am gleichen Arbeitsplatz

tätig sein. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (Tabelle T17 Ziff. 41).

Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine ganze Rente seit 2013.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin

aufgrund einer Meldepflichtverletzung zu Recht rückwirkend herabgesetzt bzw.

aufgehoben hat. Zur Frage der Meldepflichtverletzung lässt sich den Akten

Folgendes entnehmen:

4.1.1

Mit Verfügung vom 24. Oktober

2007.

(IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin

auf eine Dreiviertelsrente herab. Sie ging dabei davon aus, dass im Gegensatz

zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 1991 kein verbesserter

Zustand hinsichtlich der gesundheitlichen Situation festgestellt werden könne.

Hingegen sei eine Änderung in der Beurteilung im Aufgabenbereich festzustellen.

In der ursprünglichen Verfügung habe die Einschränkung im Haushalt bei 50 %

gelegen. Bereits im Jahr 2000 habe die Einschränkung indessen nur noch 37 %

betragen. Am 25. November 2004 sei vor Ort eine Abklärung durchgeführt

worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich seit der Beurteilung im Jahr

2000.

praktisch keine Änderung ergeben habe. Aufgrund der gemischten Methode

ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % (Einschränkung von 100 % als

Büroangestellte mit Anteil 50 %, Einschränkung von 37 % im Haushalt

mit Anteil 50 %).

4.1.2

Am 7. April 2010 (IV-Nr. 54)

forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein

bevorstehendes Scheidungsverfahren die Akten bei der Beschwerdegegnerin ein.

4.1.3

Gemäss Protokolleintrag vom 10.

Januar 2011 meldete sich Herr G.___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und

erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin eine bis zwei Stunde/n pro Woche

arbeiten dürfe, ohne dass es Einfluss auf die Rente habe. Festgehalten wird im

Eintrag auch, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kopie des

Arbeitsvertrags zustellen werde.

4.1.4

Am 27. Januar 2011 informierte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber (IV-Nr. 55), dass sie eine

30%-Stelle bei der Firma D.___ AG gefunden habe. Im Schreiben wird ebenfalls

ausgeführt, sie habe sich im Dezember bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie

viel sie arbeiten dürfte, woraufhin man sie informiert habe, dass die

Zusatzarbeit unterstützt und befürwortet werde.

4.1.5

Laut Protokolleintrag vom 23.

Februar 2011 richtete die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage an die

Beschwerdeführerin, die zur Auskunft gab, sie beginne am 24. Februar 2011 zu

arbeiten. Sie sei im Stundenlohn angestellt und könne noch nicht sagen, wieviel

sie verdienen werde.

4.1.6

Auf dem Revisionsfragebogen vom

4.

April 2011 (IV-Nr. 57) gab die Beschwerdegegnerin an, sie übe seit 1.

Februar 2011 eine Tätigkeit von maximal 30 % aus, und sie sei geschieden.

Dem Revisionsfragebogen legte die

Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 4. April 2011 bei (IV-Nr. 59), worin sie

ausführte, sie sei seit 2009 getrennt und müsse selber für den Haushalt

aufkommen. Da die Rente gekürzt worden sei, sei sie darauf angewiesen gewesen,

eine Ergänzung auf 100 % zu haben; dies habe sie dazu bewogen, eine 30%-Stelle

anzunehmen. Zudem habe sie noch eine Tochter, die ihre Ausbildung noch nicht

beendet habe. Bei der Firma D.___ AG sei nur ein begrenzter Einsatz möglich, da

sie eine stehende Arbeit über mehrere Tage nicht durchhalten würde.

4.1.7

Gemäss Gutachten von Dr. med. C.___

vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1) sei die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand

habe sich seit 2005 nicht verändert.

4.1.8

Auf dem Revisionsfragebogen vom

2.

April 2018 (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand

habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1. September 2013 in einem

40%-Pensum im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse und am Buffet; gleiches

lässt sich auch dem von der Beschwerdegegnerin anschliessend eingeholten

Arbeitgeberbericht der E.___ vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 77) entnehmen.

4.1.9

Im Einwandverfahren machte die

Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahr 2013 rechtzeitig per Telefon über

die Anstellung per 1. September 2013 informiert. Sie wisse dies deshalb so

genau, weil sie sich explizit betreffend die Erhöhung auf 40 % und die

Auswirkungen auf die Rente erkundigt habe. Man habe ihr damals mitgeteilt, dies

sei kein Problem (IV-Nr. 90).

4.1.10

Im Beschwerdeverfahren legt die

Beschwerdeführerin einen Auszug aus einer Agenda ins Recht (Beilage 3 zur

Beschwerde vom 1. März 2019), in welcher am 21. Juni 2013 notiert ist:

«Baden bei H.___+I.___» sowie «Tel. JV».

Zudem wird im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens ein Schreiben von H.___ vom 20. Februar 2019 (Beilage

4.

zur Beschwerde vom 1. März 2019) eingereicht mit folgendem Inhalt: «Hiermit

bestätige ich, dass ich am 21. Juni 2013 mit Frau A.___ über die mögliche

Anstellung der E.___ gesprochen habe. Frau A.___ hat daraufhin in meinem Büro

mit der AHV-IV Solothurn (Frau J.___) telefonisch Kontakt aufgenommen, um die

Frage beantwortet zu bekommen, ob sie einen Job mit 40 % annehmen dürfe

oder nicht. Frau A.___ hat mir daraufhin bestätigt, dass die AHV-IV keine

Einwände geltend gemacht hätte.»

4.2

Aus den vorhandenen Akten lässt

sich nicht eruieren, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die

Anstellung per 1. September 2013 in einem Pensum von 40 % in Kenntnis

gesetzt hat. Diese Angabe über die Anstellung lässt sich erstmals dem

Revisionsfragebogen vom 2. April 2018 (IV-Nr. 75) entnehmen. Im Gegensatz zur

Anstellung bei der Firma D.___ AG, die die Beschwerdeführerin 2011 angenommen

hatte, und deren Bekanntgabe im Aktenverlauf dokumentiert ist, finden sich den

Akten keine Hinweise über die Tätigkeit beim Restaurant E.___ in [...].

Einwandweise machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im Jahr 2013

wie schon 2011 telefonisch erkundigt, ob die Anstellung Auswirkungen habe. Erst

im Beschwerdeverfahren legt sie einen Agenda-Eintrag ins Recht, in der ein

entsprechendes Telefonat mit der Beschwerdegegnerin eingetragen ist. Weshalb

ein solches Telefonat in eine Agenda eingetragen sein soll, wenn die

Beschwerdeführerin, wie von G.___ in seinem Schreiben vom 20. Februar 2019

(Beilage 4 zur Beschwerde vom 1. März 2019) geltend gemacht, eher aus der

Situation heraus bei der Beschwerdegegnerin angerufen haben will (man habe in

seinem Büro über die Anstellung gesprochen, die Beschwerdeführerin habe

daraufhin von dort aus die Beschwerdegegnerin kontaktiert), ist nicht plausibel.

Die erst beschwerdeweise eingereichte Bestätigung des Bekannten der

Beschwerdeführerin liefert überdies insoweit keinen Beweis, als dass sich damit

lediglich bestätigen liesse, dass ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin stattgefunden hat. Der Bekannte kann aber nichts

dazu sagen, wie eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin ausgefallen

wäre, da nicht geltend gemacht wird, dass er selber mit der betreffenden Person

gesprochen habe.

Auf der anderen Seite ist es

unwahrscheinlich, dass es die Beschwerdegegnerin dabei belassen hätte, der

Beschwerdeführerin etwas telefonisch zu bestätigen, ohne einen entsprechenden

Protokolleintrag zu erstellen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen

Arbeitsvertrag einzureichen; dies gehört zum normalen Ablauf bei einer solchen

Information, und es liegt auf der Hand, dass eine solche Tatsache den

Rentenanspruch verändern kann. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem darauf zu

behaften, dass ihr bereits bei einer vorgängigen telefonischen Anfrage zur

Arbeitsaufnahme im Jahr 2011 mitgeteilt worden war, sie habe einen

Arbeitsvertrag einzureichen. Die Beschwerdeführerin setzte die

Beschwerdegegnerin daraufhin in zwei Eingaben an die Beschwerdegegnerin

schriftlich über die Arbeitsaufnahme in Kenntnis (IV-Nr. 55, 59). Es ist

deshalb nicht nachvollziehbar, dass sie sich auf eine derartige Aussage am

Telefon verlassen haben soll, ohne sich diese Mitteilung bestätigen zu lassen

und darauf zu verzichten, einen Arbeitsvertrag bei der Beschwerdegegnerin

einzureichen.

4.3

Analog zur Rechtsprechung, dass

bei Beweislosigkeit Validität vermutet wird und nicht Invalidität (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2), wirkt sich

eine gewisse Beweislosigkeit auch hier zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus.

Nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel

(Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass

sich ein geklagter Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Gelingt

es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers nicht,

den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen

nachzuweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über

keinen Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin behauptet hier, eine Meldung

gemacht zu haben, kann diesen Beweis aber nach dem Gesagten nicht erbringen.

4.4

Die Beschwerdeführerin wurde

mehrfach auf die Mitteilungspflichten aufmerksam gemacht, so mit

Empfangsbestätigung vom 23. Juli 1990 (IV-Nr. 1.6, S. 6), Mitteilung vom

8.

Januar 1997 (IV-Nr. 1.1, S. 3), Mitteilung vom 6. Juli 2000 (IV-Nr. 8),

Verfügung vom 24. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) wie auch mit Mitteilung vom

22.

Mai 2013 (IV-Nr. 74). Die diesbezüglichen Pflichten waren ihr stets

bekannt, was auch nicht bestritten ist. Somit ist im vorliegenden Fall in Bezug

auf die Aufnahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit beim Restaurant E.___ in[...]

per 1. September 2013 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen, ist

dieser Umstand doch geeignet, sich massgeblich auf den Invaliditätsgrad

auszuwirken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Per 1. September 2013 ist mit der

Anstellung im Rahmen eines 40%-Pensums eine für den Rentenanspruch erhebliche

Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin lässt nun geltend machen, selbst

wenn von einer Meldepflichtverletzung auszugehen und eine rückwirkende Revision

durchzuführen wäre, sei diese Revision umfassend und daher alle eingetreten

Änderungen erheblich. So sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrer Scheidung als Vollerwerbstätige eingestuft werden müsse und damit

die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung komme, zu

berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen

Verfügung wie auch in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass ein

Statuswechsel für die Vergangenheit nicht möglich sei, und eine Rentenrevision

(mit oder ohne Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht rückwirkend stattfinden

könne. Beide Argumentationen werden nicht näher ausgeführt oder begründet.

5.2

Tatsache ist, dass es per

September 2013 zu einer umfassenden Rentenrevision gekommen wäre, hätte die

Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt und die Erhöhung des

Arbeitspensums angegeben. Dabei wäre auch die Statusfrage geprüft worden. Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines

richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an

frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Die

Prüfung ist umfassend vorzunehmen.

5.3

Die Rechtsauffassung der

Beschwerdegegnerin, dass es keine rückwirkende Revision geben könne, ist nicht

korrekt. Zwar hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass die Rente für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich ändert. Der Begriff «für

die Zukunft» ist dabei so zu verstehen, dass eine Anpassung der Rente auf den

Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss verhaltende

versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung oder

Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge. Für den

Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

aber etwas Anderes vor. Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer

Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Das

Bundesgericht hat auch im Bereich der Unfallversicherung mehrfach die

rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattung infolge

Meldepflichtverletzung ohne einlässliche Ausführungen bestätigt. In der

Literatur wird bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende

Revision ohne Weiteres bejaht. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1

ATSG ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die

Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat

(vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 148 ff.). Ist das Revisionsverfahren

aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die

Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). Auch auf diesen

Zeitpunkt ist aber eine umfassende Prüfung vorzunehmen und nicht nur der (für

die Beschwerdeführerin schlechtere) Umstand einer Pensenerhöhung zu

berücksichtigen. Die Revision wird auf den Zeitpunkt des nicht mitgeteilten

revisionsrelevanten Umstands (hier der Antritt einer 40%-Stelle per 1.

September 2013) vorgelagert, wobei auf diesen Zeitpunkt hin alle relevanten

Umstände zu prüfen sind (so auch der Gesundheitszustand und die Statusfrage).

Eine rückwirkende Revision ist demnach, entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin, möglich. Nichts Anderes hat sie in der angefochtenen

Verfügung auch getan, indem sie für die Jahre 2013 bis 2018 den

Invaliditätsgrad neu bemessen hat. Dabei hat sie allerdings nur den nicht

gemeldeten Umstand einer Pensenerhöhung berücksichtigt, nicht aber die übrigen

Punkte geklärt. So ist auch

die Statusfrage ungeprüft

geblieben, und es sind keine diesbezüglichen Abklärungen (wie zum Beispiel

Einholen und Prüfen des Scheidungsurteils bezüglich entsprechender

Unterhaltsleistungen) vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auch

im Rahmen der Vernehmlassung dazu nicht geäussert. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt gutzuheissen.

6.

6.1

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin wesentliche revisionsrelevante

Tatsachen nicht untersucht hat, mithin keine umfassende rückwirkende Revision

durchgeführt hat. Es handelt sich dabei um eine gänzlich ungeklärte Frage (vgl.

BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt bzw. eine umfassende

rückwirkende Revision vornimmt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin selbst

ausgeführt hat, über den Rentenanspruch für die Zukunft im Rahmen einer

umfassenden Revision entscheiden zu wollen. Würde im Rahmen dieses

Beschwerdeverfahrens die Statusfrage anhand von unvollständigen Abklärungen und

Akten dennoch geklärt, würde für den Entscheid für die Zukunft, der noch nicht

ergangen ist, ein Präjudiz geschafft.

6.2

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es liegt zwar eine

Meldepflichtverletzung vor. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch eine umfassende

rückwirkende Revision vorzunehmen und dabei insbesondere auch die Statusfrage

zu klären. Die Sache ist in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin

rückerstattungspflichtig ist, noch nicht beantwortet werden. Damit hat auch die

Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (Art. 87 AHVG) hier offen zu

bleiben. Ebenso ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene

Einkommensvergleich nicht zu prüfen. Auch über diesen Punkt wird die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der umfassenden rückwirkenden Revision neu zu

entscheiden haben.

7.

7.1

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013,

E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin im

Hauptunkt (Meldepflichtverletzung) zwar nicht durch, obsiegt aber in Bezug auf

die Statusfrage, zu der sie sich ebenfalls einlässlich geäussert hat. Es

rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine halbe

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 17. Juni 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht

(A.S. 37 f.), gemäss der ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden zu einem Ansatz

von CHF 180.00/h geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint

angemessen. Die Auslagen von insgesamt CHF 50.00 sind ausgewiesen. Zuzüglich der

Mehrwertsteuer von 7,7 %, resultiert eine volle Parteientschädigung von

CHF 1'740.45. Die Hälfte, somit CHF 870.25, hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung zu bezahlen.

8.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin an

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte bzw. je CHF 300.00 zu bezahlen. Der

Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00 ist mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, und ihr ist die Differenz von CHF

300.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre, eine umfassende rückwirkende Revision

vornehme und hierauf erneut entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 870.25

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben

die IV-Stelle Solothurn und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte bzw. zu je CHF

300.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, und ihr wird die Differenz

von CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger