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Entscheid

VSBES.2019.58

Ergänzungsleistungen AHV

27. Mai 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Aufgrund

einer Änderung der Berechnungsgrundlagen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung mit Verfügung vom

27. Dezember 2018 ab 1. Januar

2019 neu auf monatlich CHF 46.00 sowie die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung auf CHF 472.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 10). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 30. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die

Ergänzungsleistungen seien per 1. Januar 2019 aufgrund der Erhöhung der

AHV-Rente von CHF 24'144.00 auf CHF 24'384.00 pro Jahr und des

allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro

Jahr angepasst worden. Da die Erhöhung bei den Einnahmen höher gewesen sei als

bei den Ausgaben, erhalte die Beschwerdeführerin entsprechend weniger

Ergänzungsleistungen ausbezahlt (AK-Nr. 23; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Eingabe

vom 1. März 2019 (Eingang: 5. März 2019) erhebt die

Beschwerdeführerin gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid Beschwerde und

stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 seien neu zu berechnen. Zur

Begründung bringt sie vor, die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019

seien falsch festgesetzt worden. Sie gehe davon aus, dass eine Neuberechnung zu

ihren Gunsten ausfallen werde. Im Weiteren sei sie nach wie vor der Auffassung,

dass das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom

28. September 2016 (VSBES.2016.154) falsch gewesen sei. Sie habe den Entscheid

betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten. Sie verlange die

Nachzahlung von EL-Leistungen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen (A.S. 5).

2.2 Mit

Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Erteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 ZPO sei daher nicht

erforderlich, solange keine Vertretung vorliege (A.S. 6 f.).

2.3 In ihrer

Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8

f.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung

vom 14. Mai 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 12). Nachdem die

Beschwerdeführerin telefonisch interveniert hat, wird ihr Gelegenheit geboten,

kurzfristig noch eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge reicht ihre

Vertretung am 20. Mai 2019 ein entsprechendes Schreiben ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form

der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der die Verfügung vom

27.

Dezember 2018 (AK-Nr. 10) bestätigende Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2019, worin die Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen per

1.

Januar 2019 neu festgesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 28. September 2016 (VSBES.2016.154) sei falsch gewesen und

sie habe den Entscheid betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten,

kann darauf nicht eingetreten werden. Im vorerwähnten Urteil stellte das

Versicherungsgericht fest, eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung der

Beschwerdeführerin sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe

daher erst ab Februar 2014 (vgl. S. 3 ff. E. II. 4 f.). Dieses Urteil

wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin (B.___ zu Handen von C.___)

zugestellt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache denn auch bestätigt

(AK-Nr. 20 S. 1). Da es in der Folge unangefochten in (formelle)

Rechtskraft erwuchs, kann darauf nicht mehr eingetreten werden. Dies wurde denn

auch im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden rechtskräftigen Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 (VSBES.2018.157)

bereits festgestellt (S. 3 E. II. 1.2; AK-Nr. 1). Dementsprechend

kann das erneut geltend gemachte Begehren der Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch

auf Nachzahlung von EL-Leistungen für frühere Jahre, materiell nicht mehr behandelt

werden. Im Folgenden ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet wurden, wie

dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

2.

2.1

Anspruch

auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd

oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 19'450.00 pro Jahr als

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einer alleinstehenden Person (Ziff. 1);

sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bei einer alleinstehenden Person mit höchstens CHF 13'200.00

als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

Im Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen

die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des

Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b) sowie ein jährlicher

Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d)

als Ausgaben anerkannt.

Als Einnahmen angerechnet werden u.a.

Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG) und bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit

es bei einer alleinstehenden Person CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, als

Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der

Berechnungsgrundlagen per 1. Januar 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember

2018.

neu fest, wobei sie bei den Ausgaben den Lebensbedarf der

Beschwerdeführerin neu auf CHF 19'450.00 (statt bisher:

CHF 19'290.00) pro Jahr festsetzte, was – zusammen mit der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 pro Jahr

(vgl. Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die

Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen, Art. 5), den Hypothekarzinsen und dem

Gebäudeunterhalt von insgesamt CHF 4'067.00 pro Jahr sowie dem

Eigenmietwert und der Nebenkostenpauschale von insgesamt CHF 7'566.00 pro

Jahr – zu anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 36'747.00 pro Jahr

führte. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde die AHV-Rente der

Beschwerdeführerin neu in der Höhe von CHF 24'348.00 (statt bisher:

CHF 24'144.00) pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 12 und 19); zusammen

mit den Vermögenserträgen von CHF 107.00 pro Jahr und den Liegenschaftserträgen

(Eigenmietwert) von insgesamt CHF 6'078.00 pro Jahr ergab dies Einnahmen

von insgesamt CHF 30'533.00 pro Jahr. Das Vermögen

(Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'806.00, Grundeigentum [nicht

selbstbewohnt] von CHF 62'100.00, Grundeigentum [selbstbewohnt] von

CHF 64'600.00) wurde – nach Abzug der Freibeträge sowie der Hypotheken –

bei den Einnahmen auf CHF 0.00 festgesetzt. Die Gegenüberstellung der

Ausgaben von CHF 36'747.00 pro Jahr mit den Einnahmen von CHF 30'533.00

pro Jahr ergab einen Ergänzungsleistungsanspruch

der Beschwerdeführerin von CHF 6’216.00 pro Jahr bzw. CHF 518.00 pro

Monat, das heisst – nach Abzug der Direktzahlung des Pauschalbetrags an die

Krankenkasse von CHF 5'664.00 pro Jahr bzw. CHF 472.00 pro Monat –

einen solchen von CHF 552.00 pro Jahr bzw. CHF 46.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 9

f.).

3.2

Dem

Einwand der Beschwerdeführerin, die oben dargelegte Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 sei fehlerhaft vorgenommen worden und

eine Neuberechnung falle zu ihren Gunsten aus, kann mangels Begründung und Substantiierung

nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Berechnungsfaktoren von

der Beschwerdegegnerin falsch berücksichtigt worden sein sollen. Die

Beschwerdegegnerin legt im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom

30.

Januar 2019 korrekt dar, die Altersrente sei von CHF 24'144.00

auf CHF 24'348.00 pro Jahr (Erhöhung von CHF 204.00 pro Jahr) und der

allgemeine Lebensbedarf von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro Jahr

(Erhöhung von CHF 160.00 pro Jahr) angepasst worden. Da die Erhöhung bei

den Einnahmen höher gewesen sei als diejenige bei den Ausgaben, erhalte die

Beschwerdeführerin entsprechend weniger Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Diese

Begründung trifft zu und stützt sich auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten

(AK-Nr. 12 und 19; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

ELG in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung und Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der seit 1. Januar 2019

geltenden Fassung; vgl. auch rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157], S. 3

f. Ziff. 3 [AK-Nr. 1 S. 3 f.]). Die Reduktion des

Ergänzungsleistungsanspruchs (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung

von CHF 458.00 pro Monat im Jahr 2018 bzw. CHF 472.00 im Jahr 2019)

von CHF 54.00 (ab 1. Januar 2018) auf CHF 50.00 (ab 1. Juli

2018) und schliesslich auf CHF 46.00 (ab 1. Januar 2019; vgl. vorerwähntes

Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157],

S. 2 E. I. 1. und 7.; AK-Nr. 15 S. 1) ist systemimmanent

und entspricht den (oben unter E. II. 2 hiervor) dargelegten gesetzlichen

Grundlagen. Der vorliegend angefochtene, die Verfügung vom 27. Dezember

2018.

bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

30.

Januar 2019 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61

lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser