VSBES.2019.58
Ergänzungsleistungen AHV
27. Mai 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Unia die Gewerkschaft
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Aufgrund
einer Änderung der Berechnungsgrundlagen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung mit Verfügung vom
27. Dezember 2018 ab 1. Januar
2019 neu auf monatlich CHF 46.00 sowie die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung auf CHF 472.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 10). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 30. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die
Ergänzungsleistungen seien per 1. Januar 2019 aufgrund der Erhöhung der
AHV-Rente von CHF 24'144.00 auf CHF 24'384.00 pro Jahr und des
allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro
Jahr angepasst worden. Da die Erhöhung bei den Einnahmen höher gewesen sei als
bei den Ausgaben, erhalte die Beschwerdeführerin entsprechend weniger
Ergänzungsleistungen ausbezahlt (AK-Nr. 23; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Eingabe
vom 1. März 2019 (Eingang: 5. März 2019) erhebt die
Beschwerdeführerin gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid Beschwerde und
stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 seien neu zu berechnen. Zur
Begründung bringt sie vor, die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019
seien falsch festgesetzt worden. Sie gehe davon aus, dass eine Neuberechnung zu
ihren Gunsten ausfallen werde. Im Weiteren sei sie nach wie vor der Auffassung,
dass das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. September 2016 (VSBES.2016.154) falsch gewesen sei. Sie habe den Entscheid
betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten. Sie verlange die
Nachzahlung von EL-Leistungen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen (A.S. 5).
2.2 Mit
Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 ZPO sei daher nicht
erforderlich, solange keine Vertretung vorliege (A.S. 6 f.).
2.3 In ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8
f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung
vom 14. Mai 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 12). Nachdem die
Beschwerdeführerin telefonisch interveniert hat, wird ihr Gelegenheit geboten,
kurzfristig noch eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge reicht ihre
Vertretung am 20. Mai 2019 ein entsprechendes Schreiben ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form
der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der die Verfügung vom
27.
Dezember 2018 (AK-Nr. 10) bestätigende Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2019, worin die Ergänzungsleistungen der
Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen per
1.
Januar 2019 neu festgesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 28. September 2016 (VSBES.2016.154) sei falsch gewesen und
sie habe den Entscheid betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten,
kann darauf nicht eingetreten werden. Im vorerwähnten Urteil stellte das
Versicherungsgericht fest, eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung der
Beschwerdeführerin sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe
daher erst ab Februar 2014 (vgl. S. 3 ff. E. II. 4 f.). Dieses Urteil
wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin (B.___ zu Handen von C.___)
zugestellt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache denn auch bestätigt
(AK-Nr. 20 S. 1). Da es in der Folge unangefochten in (formelle)
Rechtskraft erwuchs, kann darauf nicht mehr eingetreten werden. Dies wurde denn
auch im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden rechtskräftigen Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 (VSBES.2018.157)
bereits festgestellt (S. 3 E. II. 1.2; AK-Nr. 1). Dementsprechend
kann das erneut geltend gemachte Begehren der Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch
auf Nachzahlung von EL-Leistungen für frühere Jahre, materiell nicht mehr behandelt
werden. Im Folgenden ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Ergänzungsleistungen
ab 1. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet wurden, wie
dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.
2.
2.1
Anspruch
auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd
oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 19'450.00 pro Jahr als
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einer alleinstehenden Person (Ziff. 1);
sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bei einer alleinstehenden Person mit höchstens CHF 13'200.00
als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Im Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen
die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des
Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b) sowie ein jährlicher
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d)
als Ausgaben anerkannt.
Als Einnahmen angerechnet werden u.a.
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG) und bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit
es bei einer alleinstehenden Person CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, als
Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin setzte die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der
Berechnungsgrundlagen per 1. Januar 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember
2018.
neu fest, wobei sie bei den Ausgaben den Lebensbedarf der
Beschwerdeführerin neu auf CHF 19'450.00 (statt bisher:
CHF 19'290.00) pro Jahr festsetzte, was – zusammen mit der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 pro Jahr
(vgl. Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die
Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen, Art. 5), den Hypothekarzinsen und dem
Gebäudeunterhalt von insgesamt CHF 4'067.00 pro Jahr sowie dem
Eigenmietwert und der Nebenkostenpauschale von insgesamt CHF 7'566.00 pro
Jahr – zu anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 36'747.00 pro Jahr
führte. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde die AHV-Rente der
Beschwerdeführerin neu in der Höhe von CHF 24'348.00 (statt bisher:
CHF 24'144.00) pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 12 und 19); zusammen
mit den Vermögenserträgen von CHF 107.00 pro Jahr und den Liegenschaftserträgen
(Eigenmietwert) von insgesamt CHF 6'078.00 pro Jahr ergab dies Einnahmen
von insgesamt CHF 30'533.00 pro Jahr. Das Vermögen
(Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'806.00, Grundeigentum [nicht
selbstbewohnt] von CHF 62'100.00, Grundeigentum [selbstbewohnt] von
CHF 64'600.00) wurde – nach Abzug der Freibeträge sowie der Hypotheken –
bei den Einnahmen auf CHF 0.00 festgesetzt. Die Gegenüberstellung der
Ausgaben von CHF 36'747.00 pro Jahr mit den Einnahmen von CHF 30'533.00
pro Jahr ergab einen Ergänzungsleistungsanspruch
der Beschwerdeführerin von CHF 6’216.00 pro Jahr bzw. CHF 518.00 pro
Monat, das heisst – nach Abzug der Direktzahlung des Pauschalbetrags an die
Krankenkasse von CHF 5'664.00 pro Jahr bzw. CHF 472.00 pro Monat –
einen solchen von CHF 552.00 pro Jahr bzw. CHF 46.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 9
f.).
3.2
Dem
Einwand der Beschwerdeführerin, die oben dargelegte Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 sei fehlerhaft vorgenommen worden und
eine Neuberechnung falle zu ihren Gunsten aus, kann mangels Begründung und Substantiierung
nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Berechnungsfaktoren von
der Beschwerdegegnerin falsch berücksichtigt worden sein sollen. Die
Beschwerdegegnerin legt im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
30.
Januar 2019 korrekt dar, die Altersrente sei von CHF 24'144.00
auf CHF 24'348.00 pro Jahr (Erhöhung von CHF 204.00 pro Jahr) und der
allgemeine Lebensbedarf von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro Jahr
(Erhöhung von CHF 160.00 pro Jahr) angepasst worden. Da die Erhöhung bei
den Einnahmen höher gewesen sei als diejenige bei den Ausgaben, erhalte die
Beschwerdeführerin entsprechend weniger Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Diese
Begründung trifft zu und stützt sich auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten
(AK-Nr. 12 und 19; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung und Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der seit 1. Januar 2019
geltenden Fassung; vgl. auch rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157], S. 3
f. Ziff. 3 [AK-Nr. 1 S. 3 f.]). Die Reduktion des
Ergänzungsleistungsanspruchs (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung
von CHF 458.00 pro Monat im Jahr 2018 bzw. CHF 472.00 im Jahr 2019)
von CHF 54.00 (ab 1. Januar 2018) auf CHF 50.00 (ab 1. Juli
2018) und schliesslich auf CHF 46.00 (ab 1. Januar 2019; vgl. vorerwähntes
Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157],
S. 2 E. I. 1. und 7.; AK-Nr. 15 S. 1) ist systemimmanent
und entspricht den (oben unter E. II. 2 hiervor) dargelegten gesetzlichen
Grundlagen. Der vorliegend angefochtene, die Verfügung vom 27. Dezember
2018.
bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
30.
Januar 2019 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser