VSBES.2019.6
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6. Juni 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. November 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 30. August
2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) wegen
selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2018 für 33 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (Sammelurkunde
ALK-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. November 2018
ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 4.
Januar 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 22.
November 2018 der [Beschwerdegegnerin] zur Verfügung Nr. [...] aufzuheben und
auf eine Einstellung der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
vom 22. November 2018 der [Beschwerdegegnerin] zur Verfügung Nr. [...]
aufzuheben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
angemessen zu reduzieren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Eine Parteientschädigung sei nicht zu
sprechen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 18. März 2019 resp. Duplik vom 25. März 2019 an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 27 ff. / 33).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 1. April 2019 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.).
Diese geht am 2. April 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Bei 33 streitigen Anspruchstagen müsste das
Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 909.09
betragen. Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von
CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR
832.
]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin
des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 827.02]).
2.2
Ein Selbstverschulden liegt
praxisgemäss vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht
objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015
vom 20. Mai 2015
E. 4; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 30 N 24).
Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit setzt keine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw.
Art. 346 Abs. 2 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) voraus. Es genügt,
dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat, Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Mithin genügen auch charakterliche Eigenschaften im weiteren
Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen
(BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai
2015.
E. 4; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 26).
2.3
Das vorwerfbare Verhalten muss
nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234
E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 24).
2.4
Das der versicherten Person
zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen. Zu den Umständen
der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die
Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese
bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V
242.
E. 1 S. 245; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4;
Rubin, a.a.O., Art. 30 N 31). Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein
fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu schliessen, wenn der Arbeitgeber
nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise
anführen kann (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit
dem 5. September 2017 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) unbefristet als
Mitarbeiter für den Service der Entkalkungsanlagen angestellt (ALK-Nr. 3).
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (fortan: MFK) entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2018
für zwölf Monate den Führerausweis (ALK-Nr. 11). Gemäss dieser Verfügung hatte
die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] den Beschwerdeführer mit Strafbefehl
vom 26. April 2018 wegen einer groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), begangen am 22. Februar 2018 durch
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn ohne
Unfallfolge, mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse belegt.
Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 27. April 2018 per 30. Juni 2018 auf
(ALK-Nr. 5), wobei sich die Kündigungsfrist krankheitshalber bis 31. Juli
2018.
verlängerte (s. ALK-Nr. 2 Ziff. 23 sowie ALK-Nr. 6). In der
Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) erklärte die
Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer sei wegen des entzogenen Führerausweises
entlassen worden, da er seine Arbeit ohne Ausweis nicht habe ausführen können.
In der Stellungnahme vom 2. August 2018 (ALK-Nr. 8) bekräftigte die
Arbeitgeberin, der Führerausweis sei für die Arbeit des Beschwerdeführers zwingend
erforderlich gewesen. Die Arbeitslosigkeit sei ausschliesslich selbst
verschuldet. Sodann bestätigte die Arbeitgeberin am 23. Oktober 2018 (Sammelurkunde
ALK-Nr. 9), dass der Beschwerdeführer als Servicemonteur angestellt worden sei
und man ihm im Betrieb keine andere Tätigkeit ohne Führerausweis habe anbieten
können.
3.2
In seiner Stellungnahme vom 14.
August 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 10) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an, er sei bei der Arbeitgeberin ohne ein Vergehen ca. 50'000 km gefahren.
Am fraglichen Tag sei er auf der Autobahn auf der rechten von drei Spuren bei
einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 89 km/h unterwegs
gewesen. Da ortsunkundig, habe er sich anhand der Autobahntafeln und des
Navigationsgeräts orientiert. Jeder Autofahrer wisse, dass es bei grossem
Verkehrsaufkommen nicht einfach sei, den Abstand einzuhalten. Er sei zur
falschen Zeit am falschen Ort gewesen, die [...] Polizei habe einen Autofahrer
aus [...] ärgern wollen.
In der Einsprachebegründung vom 4.
Oktober 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 7) wurde zusammengefasst vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe wegen seiner Verkehrsregelverletzung nicht mit einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Die Strafbehörde habe die Umstände
nicht gewürdigt. Der ortsunkundige Beschwerdeführer habe nur deshalb die
Verkehrsregeln verletzt, weil er anhand der Beschilderung den Weg habe suchen
müssen. Als er bemerkt habe, dass er zum voranfahrenden Auto zu nahe aufgeschlossen
habe, habe er abgebremst, wie man im Video der Polizei sehen könne. Weiter gehe
aus den Akten nicht hervor, dass ein Führerausweis zwingende Voraussetzung für
die Anstellung gewesen sei. Im Arbeitsvertrag heisse es nicht, dass der
Beschwerdeführer selber zu den Einsatzorten fahre. Die Arbeitgeberin hätte nach
Alternativen suchen müssen, um das Arbeitsverhältnis fortführen zu können, etwa
durch die Zuteilung anderer Arbeit oder indem der Beschwerdeführer zusammen mit
einem anderen Mitarbeiter zum Einsatzort fahre. Somit fehle es an einer
(eventual-)vorsätzlichen Herbeiführung der Entlassung.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5 ff.) bekräftigte
der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache und betonte, sein
Abbremsen, sobald er den zu geringen Abstand bemerkt habe, spreche gegen ein
vorsätzliches Handeln.
In seiner Replik (A.S. 27 ff.) ergänzte
der Beschwerdeführer, die Angaben der Arbeitgeberin hätten keinen objektiven
Beweiswert. Da er nach der Kündigung seine Rechte geltend gemacht habe, sei die
Arbeitgeberin nicht mehr gut auf ihn zu sprechen gewesen.
3.3
3.3.1
Ist der Arbeitnehmer für die
Verrichtung seiner Arbeit auf den Führerausweis angewiesen, so liegt eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, wenn ihm wegen seines Verhaltens im
Strassenverkehr der Führerausweis entzogen und er deswegen entlassen wird
(Rubin, a.a.O., Art. 30 N 26). In der Praxis war dies z.B. bei einer
Berufschauffeuse der Fall, welche trotz beträchtlichem Alkoholkonsum mit dem
Auto fuhr (s. ARV 2002 S. 122 f. E. 2a – c). Die Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsrecht, welche zum Ausweisentzug führt, muss indes
mindestens eventualvorsätzlich verübt werden, um eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu erlauben (s. E. II. 2.3 hiervor). Im
erwähnten Fall der Berufschauffeuse traf dies – angesichts der
Sachverhaltsangaben im besagten Entscheid – augenscheinlich zu. Anders sieht es
im vorliegenden Fall aus. In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich
lediglich eine Fotographie der ersten Seite der MFK-Verfügung vom 30. Mai 2018
(ALK-Nr. 11), nicht aber der Strafbefehl vom 26. April 2018. Dem Auszug aus
der MFK-Verfügung lässt sich nur entnehmen, dass der ungenügende Abstand beim
Hintereinanderfahren als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert
wurde. Dagegen ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung
handelte oder aber um eine fahrlässige, welche ebenfalls strafbar wäre (s. dazu
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der entscheidrelevante Sachverhalt ist mit
anderen Worten in diesem Punkt unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin
wird angewiesen, die Akten der Staatsanwaltschaft zum Strafbefehlverfahren
(inkl. Videoaufnahmen der Polizei) sowie die Akten der MFK zum Entzug des
Führerausweises einzuholen.
3.3.2
Die Arbeitgeberin erklärte
gegenüber der Beschwerdegegnerin einerseits, dass ihre Servicemitarbeiter auf
einen Führerausweis angewiesen seien. Andererseits habe im Betrieb keine
Möglichkeit bestanden, dem Beschwerdeführer eine andere Arbeit zuzuweisen, bei
der er nicht hätte fahren müssen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
dringt nicht durch:
Es trifft zwar zu, dass der Arbeitsvertrag
vom 4. September 2017 keine ausdrückliche Klausel enthielt, wonach der
Beschwerdeführer einen Führerausweis benötigte. Der Arbeitsvertrag ging indes
davon aus, dass ein Servicemitarbeiter einen Dienstwagen benützt (s. Abschnitt
«Qualitäts- und Arbeitskontrolle», ALK-Nr. 3). Dies leuchtet von der Art der
Tätigkeit her ein und entspricht auch den eigenen Angaben des
Beschwerdeführers: Aus seiner Stellungnahme vom 14. August 2018 ergibt
sich, dass er mit dem Auto zu seinen Arbeitsorten fuhr (s. ALK-Nr. 10),
während in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass er täglich mit dem
Dienstwagen unterwegs war (A.S. 10 Ziff. 10 in fine). Dies stützt die Angaben der
Arbeitgeberin, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer spricht den Angaben
der Arbeitgeberin den Beweiswert ab, denn diese habe ihm übel genommen, dass er
nach der Kündigung seine gesetzlichen Rechte geltend gemacht habe. Dies überzeugt
jedoch nicht. Der besagte Einwand wurde erstmals in der Replik vorgebracht und
bleibt eine blosse Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet. Der
Beschwerdeführer hatte nach der Kündigung mit Schreiben vom 18. Juli 2018
(ALK-Nr. 6) verschiedene Forderungen an die Arbeitgeberin gerichtet. So
verlangte er u.a., die Arbeitgeberbescheinigung sei insoweit zu berichtigen, als
das Arbeitsverhältnis bis 31. Juli 2018 gedauert habe. Diesem Ansinnen kam die
Arbeitgeberin indes nach, wie aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juli
2018.
in den Akten hervorgeht (s. ALK-Nr. 4 Ziff. 2 + 15). Dies zeigt, dass die
Arbeitgeberin es keineswegs darauf anlegte, dem Beschwerdeführer
Schwierigkeiten zu machen. Andererseits finden sich in den sachlichen Antworten
der Arbeitgeberin auf die Fragen der Beschwerdegegnerin keine Hinweise auf eine
Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer. Weitere Abklärungen in
dieser Hinsicht erübrigen sich damit, vielmehr ist uneingeschränkt auf die
Angaben der Arbeitgeberin abzustellen.
3.3.3
Zusammenfassend erlauben die
vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, ob eine selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne
gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird und die
Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht. Diese hat den Sachverhalt im Sinne
der Erwägung II./3.3.1 hiervor zu ergänzen und sodann neu über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu befinden.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
4.2
Die von der Vertreterin
eingereichte Kostennote vom 1. April 2019 (A.S. 36) weist einen Zeitaufwand von
insgesamt elf Stunden aus (sieben Stunden Korrespondenz inkl. Beschwerde und
Replik, drei Stunden Aktenstudium sowie je eine halbe Stunde für Administratives
und Telefonate, jeweils ohne weitere Differenzierung). Dies erscheint als zu
hoch: Einerseits war die Vertreterin bereits am Einspracheverfahren beteiligt,
war also mit der Angelegenheit vertraut und konnte weitgehend auf die dortigen
Vorarbeiten zurückgreifen. Andererseits waren die beiden Rechtsschriften mit
sieben resp. vier Seiten nicht aussergewöhnlich umfangreich. Im Übrigen fehlt
in der Kostennote eine Auflistung der einzelnen Verrichtungen mit dem
jeweiligen Zeitaufwand, was dem Gericht eine detaillierte Überprüfung
verunmöglicht. Angemessen ist vor diesem Hintergrund ein Zeitaufwand von
insgesamt sieben Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz
von CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 11.60 eine Parteientschädigung von
CHF 1'621.60.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn vom 22. November 2018 aufgehoben wird. Die Angelegenheit
wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'621.60 (inkl. Auslagen)
zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann