Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.6

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

6. Juni 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 30. August

2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) wegen

selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2018 für 33 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (Sammelurkunde

ALK-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. November 2018

ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 4.

Januar 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 22.

November 2018 der [Beschwerdegegnerin] zur Verfügung Nr. [...] aufzuheben und

auf eine Einstellung der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 22. November 2018 der [Beschwerdegegnerin] zur Verfügung Nr. [...]

aufzuheben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung

angemessen zu reduzieren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Eine Parteientschädigung sei nicht zu

sprechen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 18. März 2019 resp. Duplik vom 25. März 2019 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 27 ff. / 33).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 1. April 2019 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.).

Diese geht am 2. April 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den

Akten nicht ersichtlich. Bei 33 streitigen Anspruchstagen müsste das

Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 909.09

betragen. Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von

CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR

832.

]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin

des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die

versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 827.02]).

2.2

Ein Selbstverschulden liegt

praxisgemäss vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht

objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen

Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015

vom 20. Mai 2015

E. 4; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 30 N 24).

Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit setzt keine

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw.

Art. 346 Abs. 2 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) voraus. Es genügt,

dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw.

Entlassung gegeben hat, Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht

vorgelegen haben. Mithin genügen auch charakterliche Eigenschaften im weiteren

Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen

(BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai

2015.

E. 4; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 26).

2.3

Das vorwerfbare Verhalten muss

nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234

E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte

Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer

Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 24).

2.4

Das der versicherten Person

zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen. Zu den Umständen

der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die

Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V

242.

E. 1 S. 245; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4;

Rubin, a.a.O., Art. 30 N 31). Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein

fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu schliessen, wenn der Arbeitgeber

nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise

anführen kann (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war seit

dem 5. September 2017 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) unbefristet als

Mitarbeiter für den Service der Entkalkungsanlagen angestellt (ALK-Nr. 3).

Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons

Solothurn (fortan: MFK) entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2018

für zwölf Monate den Führerausweis (ALK-Nr. 11). Gemäss dieser Verfügung hatte

die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] den Beschwerdeführer mit Strafbefehl

vom 26. April 2018 wegen einer groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), begangen am 22. Februar 2018 durch

ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn ohne

Unfallfolge, mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse belegt.

Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 27. April 2018 per 30. Juni 2018 auf

(ALK-Nr. 5), wobei sich die Kündigungsfrist krankheitshalber bis 31. Juli

2018.

verlängerte (s. ALK-Nr. 2 Ziff. 23 sowie ALK-Nr. 6). In der

Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) erklärte die

Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer sei wegen des entzogenen Führerausweises

entlassen worden, da er seine Arbeit ohne Ausweis nicht habe ausführen können.

In der Stellungnahme vom 2. August 2018 (ALK-Nr. 8) bekräftigte die

Arbeitgeberin, der Führerausweis sei für die Arbeit des Beschwerdeführers zwingend

erforderlich gewesen. Die Arbeitslosigkeit sei ausschliesslich selbst

verschuldet. Sodann bestätigte die Arbeitgeberin am 23. Oktober 2018 (Sammelurkunde

ALK-Nr. 9), dass der Beschwerdeführer als Servicemonteur angestellt worden sei

und man ihm im Betrieb keine andere Tätigkeit ohne Führerausweis habe anbieten

können.

3.2

In seiner Stellungnahme vom 14.

August 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 10) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen

an, er sei bei der Arbeitgeberin ohne ein Vergehen ca. 50'000 km gefahren.

Am fraglichen Tag sei er auf der Autobahn auf der rechten von drei Spuren bei

einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 89 km/h unterwegs

gewesen. Da ortsunkundig, habe er sich anhand der Autobahntafeln und des

Navigationsgeräts orientiert. Jeder Autofahrer wisse, dass es bei grossem

Verkehrsaufkommen nicht einfach sei, den Abstand einzuhalten. Er sei zur

falschen Zeit am falschen Ort gewesen, die [...] Polizei habe einen Autofahrer

aus [...] ärgern wollen.

In der Einsprachebegründung vom 4.

Oktober 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 7) wurde zusammengefasst vorgebracht, der

Beschwerdeführer habe wegen seiner Verkehrsregelverletzung nicht mit einer Kündigung

des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Die Strafbehörde habe die Umstände

nicht gewürdigt. Der ortsunkundige Beschwerdeführer habe nur deshalb die

Verkehrsregeln verletzt, weil er anhand der Beschilderung den Weg habe suchen

müssen. Als er bemerkt habe, dass er zum voranfahrenden Auto zu nahe aufgeschlossen

habe, habe er abgebremst, wie man im Video der Polizei sehen könne. Weiter gehe

aus den Akten nicht hervor, dass ein Führerausweis zwingende Voraussetzung für

die Anstellung gewesen sei. Im Arbeitsvertrag heisse es nicht, dass der

Beschwerdeführer selber zu den Einsatzorten fahre. Die Arbeitgeberin hätte nach

Alternativen suchen müssen, um das Arbeitsverhältnis fortführen zu können, etwa

durch die Zuteilung anderer Arbeit oder indem der Beschwerdeführer zusammen mit

einem anderen Mitarbeiter zum Einsatzort fahre. Somit fehle es an einer

(eventual-)vorsätzlichen Herbeiführung der Entlassung.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5 ff.) bekräftigte

der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache und betonte, sein

Abbremsen, sobald er den zu geringen Abstand bemerkt habe, spreche gegen ein

vorsätzliches Handeln.

In seiner Replik (A.S. 27 ff.) ergänzte

der Beschwerdeführer, die Angaben der Arbeitgeberin hätten keinen objektiven

Beweiswert. Da er nach der Kündigung seine Rechte geltend gemacht habe, sei die

Arbeitgeberin nicht mehr gut auf ihn zu sprechen gewesen.

3.3

3.3.1

Ist der Arbeitnehmer für die

Verrichtung seiner Arbeit auf den Führerausweis angewiesen, so liegt eine

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, wenn ihm wegen seines Verhaltens im

Strassenverkehr der Führerausweis entzogen und er deswegen entlassen wird

(Rubin, a.a.O., Art. 30 N 26). In der Praxis war dies z.B. bei einer

Berufschauffeuse der Fall, welche trotz beträchtlichem Alkoholkonsum mit dem

Auto fuhr (s. ARV 2002 S. 122 f. E. 2a – c). Die Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsrecht, welche zum Ausweisentzug führt, muss indes

mindestens eventualvorsätzlich verübt werden, um eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu erlauben (s. E. II. 2.3 hiervor). Im

erwähnten Fall der Berufschauffeuse traf dies – angesichts der

Sachverhaltsangaben im besagten Entscheid – augenscheinlich zu. Anders sieht es

im vorliegenden Fall aus. In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich

lediglich eine Fotographie der ersten Seite der MFK-Verfügung vom 30. Mai 2018

(ALK-Nr. 11), nicht aber der Strafbefehl vom 26. April 2018. Dem Auszug aus

der MFK-Verfügung lässt sich nur entnehmen, dass der ungenügende Abstand beim

Hintereinanderfahren als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert

wurde. Dagegen ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung

handelte oder aber um eine fahrlässige, welche ebenfalls strafbar wäre (s. dazu

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der entscheidrelevante Sachverhalt ist mit

anderen Worten in diesem Punkt unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin

wird angewiesen, die Akten der Staatsanwaltschaft zum Strafbefehlverfahren

(inkl. Videoaufnahmen der Polizei) sowie die Akten der MFK zum Entzug des

Führerausweises einzuholen.

3.3.2

Die Arbeitgeberin erklärte

gegenüber der Beschwerdegegnerin einerseits, dass ihre Servicemitarbeiter auf

einen Führerausweis angewiesen seien. Andererseits habe im Betrieb keine

Möglichkeit bestanden, dem Beschwerdeführer eine andere Arbeit zuzuweisen, bei

der er nicht hätte fahren müssen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

dringt nicht durch:

Es trifft zwar zu, dass der Arbeitsvertrag

vom 4. September 2017 keine ausdrückliche Klausel enthielt, wonach der

Beschwerdeführer einen Führerausweis benötigte. Der Arbeitsvertrag ging indes

davon aus, dass ein Servicemitarbeiter einen Dienstwagen benützt (s. Abschnitt

«Qualitäts- und Arbeitskontrolle», ALK-Nr. 3). Dies leuchtet von der Art der

Tätigkeit her ein und entspricht auch den eigenen Angaben des

Beschwerdeführers: Aus seiner Stellungnahme vom 14. August 2018 ergibt

sich, dass er mit dem Auto zu seinen Arbeitsorten fuhr (s. ALK-Nr. 10),

während in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass er täglich mit dem

Dienstwagen unterwegs war (A.S. 10 Ziff. 10 in fine). Dies stützt die Angaben der

Arbeitgeberin, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer spricht den Angaben

der Arbeitgeberin den Beweiswert ab, denn diese habe ihm übel genommen, dass er

nach der Kündigung seine gesetzlichen Rechte geltend gemacht habe. Dies überzeugt

jedoch nicht. Der besagte Einwand wurde erstmals in der Replik vorgebracht und

bleibt eine blosse Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet. Der

Beschwerdeführer hatte nach der Kündigung mit Schreiben vom 18. Juli 2018

(ALK-Nr. 6) verschiedene Forderungen an die Arbeitgeberin gerichtet. So

verlangte er u.a., die Arbeitgeberbescheinigung sei insoweit zu berichtigen, als

das Arbeitsverhältnis bis 31. Juli 2018 gedauert habe. Diesem Ansinnen kam die

Arbeitgeberin indes nach, wie aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juli

2018.

in den Akten hervorgeht (s. ALK-Nr. 4 Ziff. 2 + 15). Dies zeigt, dass die

Arbeitgeberin es keineswegs darauf anlegte, dem Beschwerdeführer

Schwierigkeiten zu machen. Andererseits finden sich in den sachlichen Antworten

der Arbeitgeberin auf die Fragen der Beschwerdegegnerin keine Hinweise auf eine

Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer. Weitere Abklärungen in

dieser Hinsicht erübrigen sich damit, vielmehr ist uneingeschränkt auf die

Angaben der Arbeitgeberin abzustellen.

3.3.3

Zusammenfassend erlauben die

vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, ob eine selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne

gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird und die

Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht. Diese hat den Sachverhalt im Sinne

der Erwägung II./3.3.1 hiervor zu ergänzen und sodann neu über die Einstellung

in der Anspruchsberechtigung zu befinden.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

4.2

Die von der Vertreterin

eingereichte Kostennote vom 1. April 2019 (A.S. 36) weist einen Zeitaufwand von

insgesamt elf Stunden aus (sieben Stunden Korrespondenz inkl. Beschwerde und

Replik, drei Stunden Aktenstudium sowie je eine halbe Stunde für Administratives

und Telefonate, jeweils ohne weitere Differenzierung). Dies erscheint als zu

hoch: Einerseits war die Vertreterin bereits am Einspracheverfahren beteiligt,

war also mit der Angelegenheit vertraut und konnte weitgehend auf die dortigen

Vorarbeiten zurückgreifen. Andererseits waren die beiden Rechtsschriften mit

sieben resp. vier Seiten nicht aussergewöhnlich umfangreich. Im Übrigen fehlt

in der Kostennote eine Auflistung der einzelnen Verrichtungen mit dem

jeweiligen Zeitaufwand, was dem Gericht eine detaillierte Überprüfung

verunmöglicht. Angemessen ist vor diesem Hintergrund ein Zeitaufwand von

insgesamt sieben Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz

von CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 11.60 eine Parteientschädigung von

CHF 1'621.60.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn vom 22. November 2018 aufgehoben wird. Die Angelegenheit

wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'621.60 (inkl. Auslagen)

zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann