VSBES.2019.60
Integritätsentschädigung
17. Juni 2019Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Integritätsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1993, erlitt gemäss
Schadenmeldung UVG vom 21. März 2013 am 10. März 2013 in [...] einen Autounfall
(SA [Suva-Akten] 8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 28. März 2013 (SA 17)
des B.___ ist bei der Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit schwerem
Schädel-Hirn-Trauma mit diffusem Hirnödem, diffusen axonalen Läsionen,
Lungenkontusion, Claviculafraktur und Pneumonie ausgewiesen. Am 28. März
2013 wurde die Versicherte zur Weiterbehandlung in die C.___ zugewiesen. Gemäss
dem Austrittsbericht vom 23. Oktober 2013 (SA 88) der C.___ über den
Rehaaufenthalt vom 28. März 2013 bis zum 9. Oktober 2013 bestand bei der
Versicherten eine mittelschwere neuropsychologische Störung im Sinne einer
organischen Störung gemäss der Diagnose ICD-10 F07.8. Des Weiteren bestünden
Gleichgewichtsdefizite und ein leichtes arm- und beinbetontes Hemisyndrom
links.
1.2 Nach diversen medizinischen
sowie beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (SA
369) eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 50 % zu. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 29. Juni 201 (SA 374) Einsprache, welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
abwies.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 5. März 2019 (A.S. 8 ff.)
fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 5. Juni 2018 seien in Bezug auf die festgesetzte
Integritätsentschädigung aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe
einer Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in Bezug auf
die lntegritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 (A.S. 25 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Replik vom 9. April 2019 (A.S. 32 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit
Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe der
Kreisarzt, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, davon aus, dass bei
ihr mittelschwere neuropsychologische Störungen vorliegen würden. Er habe den
Integritätsschaden anhand der Tabelle 8.4 auf 50 % geschätzt. Diese
Einschätzung des Kreisarztes sei jedoch verfehlt und stimme denn auch nicht mit
der (medizinischen) Aktenlage überein. So könne dem Abklärungsbericht des B.___
betreffend die Untersuchung vom 10. Juli 2017 entnommen werden, dass sich bei
der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen
Abklärung noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen
im Bereich des Gedächtnisses zeigten, wobei hierzu präzisierend eine
modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung angeführt
werde. Das B.___ habe weiter festgehalten, dass sich leichte bis mittelschwere
Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung und
Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie Konzentrationsleistung)
fänden. Insgesamt habe es ausdrücklich festgehalten, die Befunde entsprächen
mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörungen, vor allem
der bifronto-temporalen Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen
Subarachnoidalblutung betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und
Läsionen im Gyrus cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren
Schenkels des Capsula interna rechts. Dass bei der Beschwerdeführerin
mittelschwere bis schwere kognitive Funktionsstörungen vorhanden seien, habe
sich auch im Rahmen der beruflichen Reintegration gezeigt. Dem Abschlussbericht
der E.___ betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführerin im geschützten
Rahmen (Anlehre zur Büroassistentin) könne entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich über eine gewisse Zeit auf ihre
Arbeit zu konzentrieren. Sie vergesse sehr rasch, was ihr Auftrag sei und
dementsprechend seien die Resultate ihrer praktischen Arbeiten ungenügend. Im
Weiteren werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,
mit Checklisten und Notizen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin vergesse, dass
diese Hilfsmittel überhaupt vorhanden seien. Entgegen der Ansicht des
Kreisarztes sei es zudem nicht so, dass es sich bei den im B.___ festgestellten
mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten um eine
Verschlechterung im Vergleich zu den Befunden im September 2014 gehandelt habe.
So könne bereits dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014
entnommen werden, dass in Bezug auf das Gedächtnis schwere Beeinträchtigungen
festgestellt worden seien. In Bezug auf das Gedächtnis der Beschwerdeführerin
sei es also zu keiner Verschlechterung gekommen, vielmehr hätten schon immer
mittelschwere bis schwere Defizite vorgelegen. Lediglich in Bezug auf die
Aufmerksamkeit sei es gemäss B.___ zu einer Akzentuierung gekommen. Die Ärzte
des B.___ hätten denn auch festgehalten, dass die Befunde vergleichbar seien
mit jenen vom September 2014. Am 7. August 2017 habe das B.___ die Anfrage
des Kreisarztes beantwortet und ausgeführt, dass keine Diskrepanzen gegeben
seien. Eine Verbesserung von Defiziten im Vergleich zum September 2014 sei im
Bericht überhaupt nicht erwähnt worden. Eine solche habe denn auch nicht
stattgefunden. Vergleiche man den Austrittsbericht der C.___ mit dem Bericht
des B.___, stelle man keine Verbesserung fest. Der Kreisarzt nehme nun eine
eigene Interpretation des Berichts des B.___ vor. So führe er an, dem Bericht
sei klar zu entnehmen, dass weiterhin eine mittelschwere neuropsychologische
Störung vorliege. Sodann verkenne der Kreisarzt, dass bloss die Akzentuierung
der Aufmerksamkeitsdefizite von den Ärzten des B.___ im Rahmen einer
Be-/Überlastungssituation interpretiert worden seien, wobei diesbezüglich
sogleich festzuhalten sei, dass sich auch nach Abschluss der Ausbildung nichts
daran geändert habe und diese Defizite noch immer fortbestünden. Die
Ausführungen des Kreisarztes, wonach die schlechteren Ergebnisse bei der
Prüfung des Gedächtnisses nicht als hirnorganische Folge interpretiert worden
seien, sondern als Folge einer Be-/Überlastungssituation, seien damit schlicht
falsch. Im Bericht des B.___ werde ganz klar zwischen den Funktionsstörungen im
Bereich des Gedächtnisses sowie jenen im Bereich der Aufmerksamkeit
unterschieden. Wobei eben im Bereich des Gedächtnisses mittelschwere bis
schwere Störungen festgestellt worden seien. Diese seien aber nicht als im
Rahmen einer Be-/Überlastungssituation akzentuiert interpretiert worden und
schon gar nicht sei ausgeführt worden, dass diese keine hirnorganische Folge
seien. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt, Dr. med. D.___,
ein Allgemeinmediziner sei und entsprechend nicht über die erforderliche
Fachqualifikation verfüge, um den vorliegenden Sachverhalt hinreichend
beurteilen zu können. Bestünden zudem nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil 8C_410/2013
vom 15.01.14, E. 6.1).
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt zeige detailliert auf, weshalb
der geschätzte Integritätsschaden die Unfallfolgen gebührend berücksichtige. Es
könne auf seine nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen verwiesen werden.
Daran vermöchten auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
So habe das B.___ gestützt auf die Untersuchung vom 10. Juli 2017 festgehalten,
dass die Befunde insgesamt im Ausmass grundsätzlich weiterhin einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen würden. Was die
schlechter erhobenen Ergebnisse anbelange, so seien diese zum einen nicht der
organischen Hirnstörung und zum andern einer vorangegangenen Be-/und
Überlastungssituation (Abschluss Ausbildung) zugeordnet worden, welche nicht
dauerhafter Natur sei. Unter diesen Umständen lasse sich die gesprochene
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % nicht
beanstanden. Die Beurteilung der Suva bzw. des Suva-Kreisarztes Dr. med. univ. D.___
(SA 287 und 366), wonach bei der Beschwerdeführerin lediglich eine
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung ausgewiesen sei, basiere im
Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 (SA 208)
und auch auf dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung am B.___ vom
6.
Juli 2017 (SA 315). Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014
hätten mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit affektiven- und
Verhaltensstörungen diagnostiziert werden können. Unter dem Titel
«Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive» werde ebenfalls
bestätigt, dass eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer
neuropsychologischen Funktionsstörung vorliege, die Folge einer primären hirnorganischen
Schädigung sei. Bei der neuropsychologischen Untersuchung im B.___ vom 10. Juli
2017.
habe sich ergeben, dass die erhobenen Befunde im Ausmass «weiterhin einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung» als Folge der stattgehabten
schweren Hirnverletzung entsprächen (S. 3 unten des erwähnten Berichts; SA
315). Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen
und in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 8 habe der Suva-Kreisarzt den
Integritätsschaden nachvollziehbar mit 50 % beziffert (vgl. Beurteilungen vom
27.
Mai 2016 und 22. Mai 2018; Suva-Akten 287 und 366). Aus dem eben erwähnten
Bericht des B.___ (Suva-Akte 315) lese die Beschwerdeführerin für sich, dass
sie an einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung im Sinne
der IE-Tabelle 8 leide. Mit dieser Interpretation übersehe sie aber, dass sich
die abschliessend vom B.___ als mittelschwer qualifizierte neuropsychologische
Störung aus verschiedenen Teilbereichen zusammenfasse. Worauf sich die
Beschwerdeführerin bei ihrer Sicht der Dinge ausschliesslich stütze, sei der
Teilbereich der kognitiven Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses, der
von den Ärzten des B.___ tatsächlich als mittelschwer bis zum Teil schwer
eingestuft worden sei. Daneben gebe es aber auch andere Bereiche kognitiver
Funktionsstörungen, u.a. solche im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, die
gemäss dem Bericht vom 10. Juli 2017 insgesamt nur leicht bis mittelschwere
Defizite aufweisen würden. Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich
lediglich leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache
zeigten sich sogar keinerlei Einschränkungen. Insgesamt resultiere aus den
Beeinträchtigungen in all diesen Bereichen lediglich eine mittelschwere
neuropsychologische Störung, wie aus dem Bericht des B.___ unmissverständlich
hervorgehe. Nur diese Gesamtbeurteilung könne Grundlage für die Anwendung der
einschlägigen IE-Tabelle 8 sein, so dass die Suva zu Recht auf einen
massgeblichen Integritätsschaden von 50 % geschlossen habe. Im Übrigen ergebe
sich auch explizit aus den einleitenden Bemerkungen zur erwähnten Suva-Tabelle
8, dass der kognitive Bereich einer neuropsychologischen Untersuchung
verschiedene Bereiche umfasse, z.B. die Aufmerksamkeit, die Wahrnehmung, das
Lernen, das Gedächtnis, die exekutiven Funktionen, die Sprache etc. Es könne
demnach nicht angehen, den Schweregrad einer hirnorganisch bedingten
psychischen Störung ausschliesslich aufgrund der Funktionsstörung in einem
einzigen Teilbereich (hier dem Gedächtnis) zu bestimmen. Alle anderen
Teilbereiche müssten hierfür ebenso herangezogen werden, und diese seien – wie
dargelegt – bei der Beschwerdeführerin weniger ausgeprägt, so dass für sie über
alles gesehen eine neuropsychologische Störung von lediglich mittlerem Schweregrad
resultiere. Die Beschreibung der Störungen in den einzelnen Teilbereichen, wie
sie aus dem Bericht des B.___ vom 10. Juli 2017 hervorgehe und wie sie auch
schon der früheren Beurteilung der C.___ entnommen werden könne, decke sich
denn auch auffallend mit der Beschreibung einer mittelschweren Störung, wie sie
in Ziff. 3.4 der Suva-Tabelle 8 exemplarisch festgehalten sei. Die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung von 50 % sei demnach sachgerecht und in keiner
Weise zu beanstanden.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung
für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 50 %
festgelegt hat. Gemäss
Verfügung vom 5. Juni 2019 (SA 369) beträgt die zugesprochene
Integritätsentschädigung CHF 63'000.00 bei einem Jahresverdienst CHF
126'000.00. Die Beschwerdeführerin fordert dagegen eine
Integritätsentschädigung von 70 %, was einem Betrag von CHF 88'200.00
entspricht. Der Streitwert beträgt somit CHF 25'200.00. Damit liegt der
Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
GO als Einzelrichterin beurteilt.
6.
Zur Beurteilung der
vorliegenden Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im neuropsychologischen Bericht
der C.___ vom 4. Oktober 2013 (SA 88, S. 9) wurden folgende neuropsychologische
Diagnosen gestellt:
Mittelschwere neuropsychologische
Störung mit kognitiven Defiziten hauptsächlich der mnestischen Funktionen und
der Aufmerksamkeit, aber auch vereinzelter Exekutivfunktionen und
visuell-räumlicher Funktionen mit Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer
überhasteten Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, einer erhöhten
Ablenkbarkeit, einer Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten und einer
Anosodiaphorie (sonstige organische Störung, ICD-10: F07.8).
Zur Beurteilung wurde festgehalten, im
Rahmen der neuropsychologischen Austrittsuntersuchung zeigten sich teils
deutliche Einschränkungen innerhalb aller überprüften Bereiche, insbesondere
der mnestischen Funktionen und der Aufmerksamkeitsfunktionen. Bezüglich der
mnestischen Funktionen zeigten sich unterdurchschnittliche Ergebnisse der
verbalen Lernleistung sowie weit unterdurchschnittliche Ergebnisse der verbalen
Abruf-, Behaltens- und Wiedererkennungsleistung. Besonders auffällig bei den
Tests zum verbalen Gedächtnis sei eine ausgeprägte Tendenz zu Konfabulationen
gewesen. Das figurale Langzeitgedächtnis sei ebenfalls unterdurchschnittlich
gewesen. Die non-verbale Lernleistung für Routen sei unterdurchschnittlich
ausgefallen und habe eine erhöhte Fehlerrate aufgewiesen; die kurz- und längerfristige
Abrufleistung sei hingegen im – teils unteren – Normbereich gewesen. Weitere durchschnittliche
Ergebnisse hätten für die unmittelbare verbale und visuelle Merkspanne sowie
für den kurzfristigen Abruf einer zusammenhängenden Geschichte vorgelegen.
Bezüglich der Aufmerksamkeitsleistung hätten deutliche Einschränkungen der
Reaktions-Selektionsleistung bestanden. Die Aufmerksamkeitsaktivierung und die
selektive Aufmerksamkeit seien unterdurchschnittlich ausgefallen. Für die
geteilte Aufmerksamkeit habe sich ein normgerechtes Ergebnis hinsichtlich der
Auslassungen ergeben, allerdings seien die Reaktionszeiten in den beiden
Untertests unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich ausgefallen.
Bei zwei computergestützten Aufgaben zur visuellen Exploration und visuellen
Aufmerksamkeitsausrichtung hätten sich weit unterdurchschnittliche
Reaktionszeiten gezeigt. Innerhalb der Exekutivfunktionen zeigten sich
Einschränkungen der formallexikalischen Wortflüssigkeit, der verbalen
Interferenzkontrolle, der Konzepterkennung, der Umstellfähigkeit sowie des
Arbeitsgedächtnisses. Bei ersterer habe sich zudem eine deutlich erhöhte Anzahl
von Fehlern gefunden. Bezüglich der visuell-räumlichen Fähigkeiten zeigten sich
Probleme beim Erkennen einander überlagernder Objekte sowie bei der mentalen
Rotation. Ein fahreignungsspezifischer Test zur Reaktionsfähigkeit und
reaktiven Belastbarkeit sei unterdurchschnittlich gefallen. Hinsichtlich
allfälliger affektiver oder Verhaltensstörungen habe sich bei Austritt eine
überhastete Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, eine erhöhte
Ablenkbarkeit, eine Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten sowie ein
vermindertes Störungsbewusstsein (Anosodiaphorie) präsentiert. Insgesamt
entsprächen die Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung.
6.2
Im neuropsychologischen Bericht
der C.___ vom 17. März 2014 (SA 150, S. 5) wurde festgehalten, im Rahmen der
neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 14. März 2014 zeigten sich
Beeinträchtigungen bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen und
insbesondere deutliche mnestische Schwierigkeiten. Bei den
Aufmerksamkeitsfunktionen sei die visuelle Exploration beeinträchtigt mit
deutlich erhöhten Reaktionszeiten auf sowohl links- wie auch rechtsseitig
präsentierte Reize. Eine leichte Verlangsamung zeige sich zudem bei der
Aufmerksamkeitsaktivierung (tonische Alertness). Bei der geteilten
Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten auf auditive Reize
unterdurchschnittlich. Aufgrund der durchschnittlichen Leistung in Bezug auf
den bei dieser Aufgabe relevanten Wert der Auslassungen sei aber davon
auszugehen, dass die Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung grundsätzlich
erhalten sei. Die übrigen geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen seien
unauffällig. Bei den Exekutivfunktionen sei die verbale Interferenzkontrolle vermindert
(erhöhter Zeitbedarf und erhöhte Anzahl Fehler). Das konzeptuelle Denken im
Sinne eines multiplen Kategorisierens sowie die kognitive Umstellfähigkeit
würden grundsätzlich gut gelingen, jedoch mit leicht erhöhtem Zeitbedarf. Bei
den Gedächtnisleistungen fielen die verbalen Lernleistungen weit unterdurchschnittlich
aus mit flacher Lernkurve. Auch der kurzfristige Abruf (nach Präsentation einer
interferierenden Wortliste) zeige sich deutlich beeinträchtigt; von den sieben
zuvor wiedergegebenen Wörtern könnten nur drei erinnert werden. Beim Spätabruf
nach dreissig Minuten werde lediglich ein Wort erinnert. Während der
Lerndurchgänge sowie insbesondere beim Spätabruf falle zudem die grosse Anzahl
Konfabulationen auf. Weit unterdurchschnittlich sei auch die
Wiedererkennungsleistung. Leicht beeinträchtigt sei das figurale
Langzeitgedächtnis. In der Verhaltensbeobachtung fielen nach wie vor ein
zwischenzeitlich etwas überhastetes, vorschnelles Vorgehen sowie eine erhöhte
Ablenkbarkeit auf. Affektiv mache die Beschwerdeführerin einen heiteren und
unbeschwerten Eindruck. Die Störungseinsicht sei nach wie vor vermindert mit
bezüglich der noch bestehenden kognitiven Einschränkungen bagatellisierender,
ausweichender Haltung und Überschätzung der eigenen kognitiven Leistungsfähigkeit.
Diese schätze die Beschwerdeführerin 95 – 99 % im Vergleich zu früher ein.
Dadurch bestehe zurzeit auch eine eher geringe Therapiemotivation. Im Vergleich
zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 4. Oktober 2013 zeigten sich in
verschiedenen kognitiven Bereichen Leistungsverbesserungen. Insbesondere
liessen sich in der aktuellen Untersuchung keine Einschränkungen im
visuell-räumlichen Bereich mehr objektivieren. Weitere Verbesserungen zeigten
sich bei den Aufmerksamkeitsfunktionen mit nun normgerechten Leistungen bei
Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit und bei einzelnen Exekutivfunktionen
(formallexikalische Flüssigkeit, Umstellfähigkeit). Insgesamt entsprächen die
Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 – trotz der beschriebenen
Verbesserungen – insbesondere auch aufgrund der ausgeprägten mnestischen
Defizite nach wie vor einer mittelschweren neuropsychologischen Störung.
6.3
Im neuropsychologischen Bericht
der C.___ vom 4. September 2014 (SA 207) wurde ausgeführt, in der aktuellen
Untersuchung zeigten sich leichte Defizite in attentiven und exekutiven
Teilfunktionen sowie mittelschwere bis schwere Defizite im mnestischen Bereich.
Bei der Beurteilung der Aufmerksamkeitsleistungen fielen klinisch eine leicht
erhöhte Ermüdbarkeit mit zunehmender Abnahme der Konzentration sowie in einem
spezifischen Testverfahren leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit
(verlangsamte Reaktionszeiten bei guter Fehlerkontrolle) auf. Bei der Prüfung
exekutiver Funktionen zeigten sich eine erhöhte Anzahl Perseverationen in
verbalen Wortflüssigkeitsaufgaben (allenfalls in Folge der verbalen Arbeits-Gedächtnisstörungen)
sowie leichte Einschränkungen im planerischen Denken. Sowohl verbal als auch
visuell hätten gute Merkspannen bestanden, das verbale Arbeitsgedächtnis sei
aber leicht vermindert gewesen. Im episodischen Gedächtnis zeigten sich beim
Lernen von Wörtern und Figuren schliesslich flache Lernkurven mit wenig
Lernzuwachs, einer erhöhten Anzahl von Konfabulationen und einem deutlichen
Verlust von Information im zeitverzögerten Abruf. Auch die Leistung im
Wiedererkennen sei für verbale und figurale Stimuli deutlich vermindert
gewesen. Gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im
Rahmen der ambulanten Reevaluation zeige sich eine weitere Verbesserung des
kognitiven Leistungsvermögens. Allerdings bestünden die ausgeprägten
Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort. Es seien folgende Diagnosen zu
stellen: Mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen
insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und
Exekutivfunktionen, zudem leichte Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer
erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des
Gehirns (ICD-10: F07.8).
6.4
Im Austrittsbericht der C.___
vom 11. September 2014 (SA 208) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Schwere traumatische
Hirnverletzung mit linksseitigem Hirnödem bei SAB links
· Daraus resultierend:
o Mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörungen mit affektiven- und Verhaltensstörungen (Anosodiaphorie,
Stimmungsschwankungen)
o Leichtes Hemisyndrom links und
Gleichgewichtsdefizite
-
Lungenkontusion und
(Aspirations-)Pneumonie bds.
-
Laterale
Clavikulafraktur links
-
Thrombose der Vena
basilaris bis zur Vena axillaris links
-
Thrombus Vena
jugularis interna links bei ZVK
-
Persistierende
Besiedlung mit ESBL / Klebsiella pneumoniae (inguinal und perianal‚ zuletzt
positiv am 9. Mai 2014)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, in
der neurologischen Untersuchung bei Austritt liessen sich ein Hemisyndrom
links, eine armbetonte Hemiparese rechts und leichte Gleichgewichtsdefizite
ohne Sturzgefährdung feststellen. Neuropsychologischerseits bestehe bei
Austritt eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven
Beeinträchtigungen insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten
Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, zudem leichte
Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer
Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Gegenüber
der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im Rahmen der ambulanten
Reevaluation habe sich eine weitere Verbesserung des kognitiven
Leistungsvermögens gezeigt. Allerdings bestünden die ausgeprägten
Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort.
6.5
In der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 24. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___, Arzt
für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden
eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und
Verhaltensstörungen sowie ein leichtes Hemisyndrom links und
Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle 8.4 gebühre der Versicherten bei einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung eine Integritätsentschädigung von
50.
%.
6.6
Im Bericht des B.___ betreffend
die neuropsychologische Untersuchung vom 10. Juli 2017 (SA 315) wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine rasche, umfassende
Auffassungsgabe, auch komplexere oder mehrstufige Aufgaben würden unmittelbar
erfasst und ohne Verzögerung umgesetzt. Es bestehe keine Antriebsminderung. Es
seien keine kognitive oder testspezifische Verlangsamung eruierbar. Bei sehr
sorgfältigem, fehlersicherem und sehr motiviertem Arbeitsstil zeige sich bei
insgesamt quantitativ genügender Leistung ein sehr rascher Abfall der
Gesamtperformanz innerhalb einzelner Aufgaben ohne ansteigende
Fehleranfälligkeit. Über den 2-stündigen Testzeitraum nehme die Belastbarkeit
klinisch, nicht jedoch testspezifisch ab, am Ende sei die Belastbarkeitsgrenze
erreicht, die Beschwerdeführerin wolle die Untersuchung aber unbedingt zu Ende
führen. Affektiv sehr freundlich, zugewandt und eher sorglos bestünden keine
klinischen Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik. Bezüglich des
Gedächtnisses wurde im Bericht festgehalten, eine auditiv präsentierte,
nicht-assoziative 15-Wortliste werde mit einer leicht verminderten Merkspanne
erfasst und einer initial ansteigenden, dann im Rahmen der abnehmenden
Belastbarkeit wieder absinkenden Lernkurve insgesamt mittelschwer
beeinträchtigt erfasst. Es sei ein Abfall der Merkspanne im Abruf nach
Interferenz und ein nochmaliger deutlicher Abfall im verzögerten Abruf
feststellbar. Insgesamt bestehe eine schwer verminderte Leistung. Das
Wiedererkennen zeige sich ebenfalls schwer defizitär. Eine zuvor sorgfältig und
ohne Planungs- oder Strukturierungsschwierigkeiten kopierte komplexe
geometrische Figur könne im verzögerten Abruf lediglich in den Grundzügen
insgesamt mittelschwer eingeschränkt erinnert werden. Angaben zur persönlichen
und Krankenanamnese seien differenziert mit den Angaben der Akten und denen der
begleitenden Mutter übereinstimmend gelungen. Bezüglich der kognitiven
Frontalhirnfunktionen wurde ausgeführt, quantitativ bestünden intakte
semantische Wortflüssigkeiten mit 2 Wiederholungen, in der phonematischen
Wortproduktion zeige sich über 2 Minuten ein Abfall der Leistung ohne qualitative
Auffälligkeiten und ein insgesamt erwartungsgemässes Gesamtresultat. Als
qualitativ und quantitativ intakt sei die figurale Ideenproduktion zu
beschreiben. Rascher verbaler Antrieb bei intakter visuo-verbaler
Interferenzfestigkeit mit jedoch 2 Fehlern und insgesamt Abfall der Leistung im
Vergleich zur Prüfung des verbalen Antriebs. Erwartungsgemässe psychomotorische
Geschwindigkeit ohne attentionale Defizite beim Absolvieren der Aufgabe zur
gerichteten Aufmerksamkeit (TMTA), sehr rascher und fehlersicherer
Konzeptwechsel in der komplexeren Variante zur Überprüfung der kognitiven Flexibilität
und Umstellfähigkeit (TMT 6). In der Papier-Bleistiftaufgabe zur Prüfung der
Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsleistung zeige sich eine insgesamt leicht
eingeschränkte Anzahl gesamthaft bearbeiteter Zeichen bei aber regelmässiger
nicht abfallender Gesamtperformanz und sehr guter Fehlerkontrolle bei insgesamt
mässiggradig eingeschränkter Konzentrationsleistung. In der computergestützten
Aufmerksamkeitstestung sei die Grundaktivierung schwer verlangsamt, von einem
Warnton könne profitiert werden, insgesamt mittelschwer verminderte Gesamtleistung.
Auf selektive Reize könne ebenfalls mässiggradig verlangsamt reagiert werden,
intakte Fehlerkontrolle. Beim gleichzeitigen Beachten auditiver und visueller Stimuli
komme es zu einer schwer verlangsamten Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive
Reize bei intakter Fehlerkontrolle ohne Auslassungen. Die kognitive
Flexibilität zeige sich bei mittelschwerer Verlangsamung qualitativ intakt.
Bezüglich Sprache und sprachassoziierter Funktion wurde festgehalten, in der Interaktion
bestünden eine flüssige, qualitativ unauffällige Spontansprache ohne Wortfindungsstörungen
oder Paraphasien sowie ein umfassendes Sprach-und Instruktionsverständnis. Die
kursorische Prüfung der Lese-Rechen-und Schreibfähigkeiten zeige keine Auffälligkeiten.
Betreffend die visuo-konstruktive Fähigkeiten wurde angeführt, eine konvexe
geometrische Figur werde als Ganzes problemlos erfasst und ohne Planungs-oder
Strukturierungsschwierigkeiten kopiert. Zur Beurteilung wurde schliesslich
festgehalten, im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
liessen sich noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive
Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses (modalitätsunabhängige
mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte bis
mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung
und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie
Konzentrationsleistung) beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten sich
vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter
Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit
im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz.
Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der
Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu
erheben. Im Vergleich zu den letzten vorliegenden Befunden der C.___ von
09/2014 zeigten sich die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar, die
damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration
hätten sich akzentuiert. Die aktuell als leicht einzustufenden vor allem
qualitativen Auffälligkeiten in den Exekutivfunktionen seien ebenfalls bereits
damals im vergleichbaren Masse beschrieben worden. Auf der Verhaltensebene sei
weiterhin eine Tendenz zur Anosodiaphorie und eine gewisse Sorglosigkeit zu
beschreiben. Insgesamt entsprächen diese Befunde aktuell weiterhin einer insgesamt
mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörung vor allem
bifronto-tempotaler Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen Subarachnoidalblutung
betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und Läsionen im Gyrus
cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren Schenkels der
Capsula interne rechts. Im Ausmass entsprächen die Befunde weiterhin einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten
schweren Hirnverletzung. Die Akzentuierung der vorbeschriebenen Aufmerksamkeitsdefizite
sei am ehesten durch die im letzten Jahr stattgehabte Be-/Überlastungssituation
bei Abschluss der Ausbildung zu interpretieren, DD akzentuiert durch die
diagnostizierte Anpassungsstörung.
6.7
Im Abschlussbericht der E.___
vom 20. Juli 2017 (SA 319) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin schliesse
ihre Ausbildung zur Büroassistentin insofern erfolgreich ab, als dass es ihr
gelungen sei, die Lehrabschlussprüfung zu bestehen. Die zwei Jahre Lehre seien
für sie nicht leicht gewesen. Ihr Kurzzeitgedächtnis funktioniere seit ihrer
Gehirnverletzung sehr eingeschränkt. Was sie vor dem Unfall gelernt habe, sei
ihr noch gut präsent. Die Schultage seien für sie deshalb kein Problem. Sie sei
an ihre Schulzeit im Gymnasium vor dem Unfall erinnert worden und habe sich in
dieser Umgebung wohl gefühlt. Neues dazuzulernen sei ihr jedoch schwer
gefallen, weil sie Mühe gehabt habe, es zu speichern. Das Arbeitsumfeld sei neu
für sie gewesen und sie habe sich damit zeitweise recht schwer getan. Während
der Ausbildung sei die Beschwerdeführerin konkret mit ihrem Unvermögen
konfrontiert worden. Es sei ihr bewusst, dass sie das intellektuelle Niveau aus
der Zeit vor dem Unfall nie mehr erreichen werde. Die praktische Arbeit habe
unter der unfallbedingten Vergesslichkeit gelitten. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, selbst mit Checklisten Aufgaben über mehrere Schritte selbständig
auszuführen. Die schulischen Leistungen seien gut gewesen. Eine Arbeitsstelle
im ersten Arbeitsmarkt sei wenig realistisch. Während der Ausbildung habe sie
immer wieder über grosse Müdigkeit geklagt. Sie wolle sich im Anschluss an die
Ausbildung vorerst von den Strapazen der mehrjährigen Rehabilitation erholen
und erst danach auf Arbeitsplatzsuche gehen. Dieser Arbeitsplatz werde auf die
besonderen Fähigkeiten (Sprachkenntnisse, freundliche und kontaktfreudige
Person) der Beschwerdeführerin zugeschnitten und voraussichtlich im geschützten
Rahmen zu suchen sein.
6.8
Auf Rückfrage der Suva wurde im
Schreiben des B.___ vom 7. August 2017 (SA 373, S. 19) festgehalten,
die am 10. Juli 2017 erhobenen mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Defizite hätten sich, wie im Bericht erwähnt, im Vergleich zu den Befunden der
Neurorehabilitation 09/2014 leicht akzentuiert. Verbesserungen der Defizite
seien im Bericht nicht erwähnt worden. Die leichte Verschlechterung werde am
ehesten als Folge der im letzten Jahr stattgehabten Be-/Überlastungssituation
interpretiert, DD akzentuiert durch die diagnostizierte Anpassungsstörung.
6.9
In der Ärztlichen Beurteilung
vom 22. Mai 2018 (SA 366) führte Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin,
Kreisarzt, aus, anlässlich einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom
10.
Juli 2017 sei festgehalten worden, dass die Befunde insgesamt aktuell
weiterhin zu einer mittelschweren bis zum Teil schweren, kognitiven
Funktionsstörung, vor allem bifronto-temporale Hirnareale, entsprechend der
hemisphärischen Subarachnoidalblutung betont linksfrontal, passen würden. Im
Ausmass entspreche der Befund weiterhin einer mittelschweren
neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren
Hirnverletzung. Eine Akzentuierung des beschriebenen Aufmerksamkeitsdefizites
sei am ehesten auf ein im Vorjahr stattgehabte Be-/ bzw. Überlastungssituation
zurückzuführen. Auf neuerliche Nachfrage bezüglich der Jahre später von
mittelschwer auf mittelschwer bis schwer diagnostizierten neuropsychlogischen
Defizite werde vom B.___ mit Schreiben vom 7. August 2017 mitgeteilt, dass es
zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Die in den Tests diagnostizierte
Verschlechterung werde auf eine stattgehabte, Be-/Überlastungssituation
zurückgeführt. Die Interpretation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einer
schweren kognitiven Funktionsstörung als Unfallfolge entspreche nicht
den Fakten und nicht den Aussagen im neuropsychologischen Bericht vom 10.
Juli 2017. Wie dem neuropsychologischen Bericht auf Seite 3 (unten) klar zu
entnehmen sei, entsprächen die Befunde weiterhin einer mittelschweren
neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren
Hirnverletzung. Die Auffälligkeiten in den Tests gegenüber der Voruntersuchung
würden nicht auf hirnorganische Läsionen zurückgeführt, sondern auf eine vorangegangenen
Be-/Überlastungssituation bei Abschluss der Ausbildung bzw. differenzialdiagnostisch
akzentuiert durch eine diagnostizierte Anpassungsstörung. Fakt sei, dass
gesamthaft eine mittelschwere, neuropsychologische Störung vorliege, welche
verschiedene Bereiche umfasse. Je nach Tagesverfassung (zum Beispiel Müdigkeit,
Medikamenteneinnahme, Depression, Stresssituation, etc.) würden Teilbereiche
der Tests bei Wiederholungen unterschiedlich ausfallen und gewisse Teilbereiche
schlechtere, andere ev. bessere Ergebnisse zeigen. Im vorliegenden Fall sei
anlässlich der Testung im Juli 2017 im Bereich des Gedächtnisses (Modulität
unabhängige, mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte
bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung
und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtet und Daueraufmerksamkeit sowie
Konzentrationsleistung) beschrieben worden. In den exekutiven Funktionen
zeigten sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter
Wiederholungen sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit im Bereich der
Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte Intrusionstendenz. Die
schlechteren Ergebnisse bei der Prüfung des Gedächtnisses seien nicht als
hirnorganische Folge interpretiert worden, sondern als Folge einer
vorangegangenen Be-/Überlastungssituation und somit als Folge von
Rahmenbedingungen anlässlich der Testuntersuchung. Hirnorganisch sei als
Unfallfolge unverändert von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen,
so dass an der Beurteilung des Integritätsschadens mit 50 % festgehalten werde.
7.
7.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3.
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25.
Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1-22). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV
bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens
für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach
oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
7.2
In seinem Bericht betreffend
Beurteilung des Integritätsschadens vom 27. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___
fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und Verhaltensstörungen
sowie ein leichtes Hemisyndrom links und Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle
8.4
gebühre der Versicherten bei einer mittelschweren neuropsychologischen
Störung eine Integritätsentschädigung von 50 %.
7.3
7.3.1
Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden
bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) der Suva, berücksichtigt die
Erfassung von Hirnfunktionsstörungen durch eine neuropsychologische
Untersuchung die folgenden Bereiche:
·
Kognitiver Bereich:
Aufmerksamkeit (z.B. Konzentrationsstörungen), Wahrnehmung (z.B. Agnosie),
Lernen und Gedächtnis (z.B. Amnesie), exekutive Funktionen (z.B. Störungen der
Umstellfähigkeit, der Handlungsplanung, des Problemlösens), Sprache (z.B.
Aphasie, Dysarthrie, Alexie, Agraphie) u.a.
·
Übrige psychische
Bereiche: Persönlichkeit, Stimmung, Antrieb und Affekt, Kritikfähigkeit,
Sozialverhalten u.a.
Die Bereiche können gleich oder
unterschiedlich stark betroffen sein. In Einzelfällen
sind nur Störungen in einzelnen
Bereichen vorhanden. Neurologische Störungen, die durch die klassische
neurologische Untersuchung erfasst werden, werden in der neuropsychologischen
Untersuchung nicht berücksichtigt. Die neuropsychologische Beurteilung
berücksichtigt Daten der eingehenden Eigen- und Fremdanamnese (z.B. von
Angehörigen, Vorgesetzten), Resultate der neuropsychologischen Testabklärung,
der Exploration (Psychodynamik), der Verhaltensbeobachtung und medizinische
Befunde.
7.3.2
Bei der Beurteilung des
Schweregrades gemäss Tabelle werden nur Störungen berücksichtigt, deren
Ausgangspunkt eine medizinisch dokumentierte hirnorganische Schädigung ist, die
dauerhafte Störungen zur Folge hat. Für Störungen, die nicht zuverlässig mit
einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen (z.B. psychogene oder
schmerzbedingte Störungen, Störungen durch unerwünschte Wirkungen von
Medikamenten, durch Belastungen aus dem sozialen Umfeld oder infolge von
Versicherungsstreitigkeiten) findet die Tabelle keine Anwendung. Die möglichen
Ursachen des neuropsychologischen Befundes, insbesondere der Zusammenhang mit
dem Unfall, sollen differenziert gewichtet werden. Der Zusammenhang mit dem
Unfall darf nicht auf Grund von neuropsychologischen Befunden allein bejaht
werden, sondern er muss unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen
Evidenz (Anamnese, initial erhobene gesundheitliche Störungen und Untersuchungsbefunde,
Verlauf, allfällige psychiatrische Beurteilung etc.) nachgewiesen werden. Dies
gilt insbesondere, wenn die übrigen psychischen Störungen gegenüber den
kognitiven im Vordergrund stehen.
Für Hirnfunktionsstörungen durch
Hirnverletzungen werden gemäss der Suva-Tabelle 8 folgende
Integritätsentschädigungen ausgerichtet:
·
Minimale Störung 0 %
·
Minimale bis leichte
Störung 10 %
·
Leichte Störung 20 %
·
Leichte bis
mittelschwere Störung 35 %
·
Mittelschwere
Störung 50 %
·
Mittelschwere bis
schwere Störung 70 %
·
Schwere Störung 80 %
·
Schwerste Störung
100.
%
7.3.3
Als mittelschwer gilt gemäss
Suva-Tabelle eine Störung unter folgenden Voraussetzungen: Es bestehen
deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen bestehen.
Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast
immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen.
Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen
kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Die versicherte Person kann
nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale
Umfeld beschreibt sie als verändert.
Eine schwere Störung liegt unter
folgenden Voraussetzungen vor: Es bestehen starke Störungen fast aller
kognitiven Funktionen oder ein Funktionsausfall dominiert das Gesamtbild in
einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können
(z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere
Störungen der exekutiven Funktionen). Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen
in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Je
nach Art der Störung kann die versicherte Person aber voll arbeitsunfähig sein (vgl.
Suva Tabelle 8.3 und 8.4).
7.4
Die Beschwerdegegnerin stützt
den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des
Kreisarztes, Dr. med. D.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht
durchaus zu überzeugen, auch wenn es sich bei Dr. med. D.___ nicht um einen
Neuropsychologen, sondern einen Facharzt für Allgemeine Medizin handelt. So hat
Dr. med. D.___ denn auch keine neue eigenständige neuropsychologische
Einschätzung vorgenommen, sondern einzig anhand der in den vorhandenen
neuropsychologischen Berichten attestierten Einschränkungen einen Vergleich mit
der vorgenannten Suva-Tabelle vorgenommen und so die Integritätsentschädigung
festgelegt. Er setzt sich in seiner Beurteilung der Integritätsentschädigung
und seiner nachfolgenden Beurteilung vom 25. Mai 2018 zudem überzeugend mit
einer allfälligen Diskrepanz zwischen der neuropsychologischen Beurteilungen
der C.___ vom 4. und 11. September 2014 (SA 2017 und 208) sowie der
neuropsychologischen Beurteilung des B.___ vom 6. Juli 2017 (SA 315)
auseinander. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ärzte im B.___ im
vorgenannten Bericht wie auch schon die Ärzte der C.___ in ihren Berichten vom
September 2014 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zum gleichen
Resultat gelangen, wonach gesamthaft nach wie vor von einer mittelschweren
neuropsychologischen Störung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang kann
insbesondere auch auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. Zwar wird im Bericht des B.___ vom 6.
Juli 2017 davon gesprochen, dass sich im Vergleich zu den letzten vorliegenden
Befunden der C.___ von 09/2014 die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar
zeigten, die damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit
und Konzentration hätten sich jedoch akzentuiert. So liessen sich mittelschwere
bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses
(modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie
insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der
Aufmerksamkeitsfunktionen beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten
sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter
Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit
im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz.
Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der
Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu
erheben. Es kann demnach daraus zwar insgesamt wohl eine Akzentuierung bzw. Verschlechterung
im Bereich des Gedächtnisses abgeleitet werden. Dies führt aber gestützt auf
die Vorakten und die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ im Resultat
nicht dazu, dass gesamthaft von einer nun mittelschwer bis schweren
neuropsychologischen Einschränkung auszugehen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin
hierzu treffend ausführt, fasst sich eine neuropsychologische Störung aus
verschiedenen Teilbereichen zusammen (s. auch Ziff. II. 7.3.1 hiervor). Während
die Ärzte des B.___ die Defizite im Teilbereich der kognitiven
Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses als mittelschwer bis zum Teil
schwer einstuften, wurde beispielsweise die Defizite im Bereich der
Aufmerksamkeitsfunktionen als insgesamt nur leicht bis mittelschwere beurteilt.
Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich gemäss dem Bericht des B.___ lediglich
leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache zeigten sich
sogar keinerlei Einschränkungen. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar,
dass sowohl die Ärzte des B.___ als auch der Kreisarzt, Dr. med. D.___, trotz
einer Akzentuierung bzw. Verschlechterung in einem Teilbereich gesamthaft nach
wie vor von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgingen. Ob
diese Akzentuierung direkt auf den Unfall zurückzuführen ist oder wie im
Bericht des B.___ vermutet, als Folge der im letzten Jahr stattgehabten
Be-/Überlastungssituation (DD akzentuiert durch die diagnostizierte
Anpassungsstörung) zu sehen ist, muss zudem nicht abschliessend geklärt werden,
da selbst unter Berücksichtigung dieser Verschlechterung nach wie vor eine
mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung resultiert. Im Übrigen
erscheint die kreisärztliche Beurteilung der Integritätsentschädigung auch im
Lichte der vorstehend unter Ziff. II. 7.3.3 aufgeführten
Unterscheidungskriterien zwischen einer mittelschweren und einer schweren
neuropsychologischen Störung als überzeugend. So bedürfte es zur Bejahung einer
schweren neuropsychologischen Störung starke Störungen fast aller kognitiven
Funktionen, was bei der Beschwerdeführerin vorliegend klar zu verneinen ist.
Vielmehr ist auch definitionsgemäss von einer mittelschweren Störung
auszugehen, welche vorliegt, wenn deutliche Minderleistungen einer oder
mehrerer kognitiver Funktionen bestehen. Nachdem bei der Beschwerdeführerin
nicht eine Vielzahl Bereiche mit starken Beeinträchtigungen bestehen,
rechtfertigt es sich schliesslich auch nicht, von einer «mittelschweren bis
schweren» Störung und einer Integritätsentschädigung von 70 % auszugehen.
Vielmehr erscheint die Einschätzung einer mittelschweren neuropsychologischen
Störung und damit auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 50 % als
angemessen und medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigung zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch