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Entscheid

VSBES.2019.60

Integritätsentschädigung

17. Juni 2019Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1993, erlitt gemäss

Schadenmeldung UVG vom 21. März 2013 am 10. März 2013 in [...] einen Autounfall

(SA [Suva-Akten] 8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 28. März 2013 (SA 17)

des B.___ ist bei der Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit schwerem

Schädel-Hirn-Trauma mit diffusem Hirnödem, diffusen axonalen Läsionen,

Lungenkontusion, Claviculafraktur und Pneumonie ausgewiesen. Am 28. März

2013 wurde die Versicherte zur Weiterbehandlung in die C.___ zugewiesen. Gemäss

dem Austrittsbericht vom 23. Oktober 2013 (SA 88) der C.___ über den

Rehaaufenthalt vom 28. März 2013 bis zum 9. Oktober 2013 bestand bei der

Versicherten eine mittelschwere neuropsychologische Störung im Sinne einer

organischen Störung gemäss der Diagnose ICD-10 F07.8. Des Weiteren bestünden

Gleichgewichtsdefizite und ein leichtes arm- und beinbetontes Hemisyndrom

links.

1.2 Nach diversen medizinischen

sowie beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (SA

369) eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 50 % zu. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 29. Juni 201 (SA 374) Einsprache, welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

abwies.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 5. März 2019 (A.S. 8 ff.)

fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 5. Juni 2018 seien in Bezug auf die festgesetzte

Integritätsentschädigung aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe

einer Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in Bezug auf

die lntegritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 (A.S. 25 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Replik vom 9. April 2019 (A.S. 32 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren

bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit

Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe der

Kreisarzt, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, davon aus, dass bei

ihr mittelschwere neuropsychologische Störungen vorliegen würden. Er habe den

Integritätsschaden anhand der Tabelle 8.4 auf 50 % geschätzt. Diese

Einschätzung des Kreisarztes sei jedoch verfehlt und stimme denn auch nicht mit

der (medizinischen) Aktenlage überein. So könne dem Abklärungsbericht des B.___

betreffend die Untersuchung vom 10. Juli 2017 entnommen werden, dass sich bei

der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen

Abklärung noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen

im Bereich des Gedächtnisses zeigten, wobei hierzu präzisierend eine

modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung angeführt

werde. Das B.___ habe weiter festgehalten, dass sich leichte bis mittelschwere

Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung und

Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie Konzentrationsleistung)

fänden. Insgesamt habe es ausdrücklich festgehalten, die Befunde entsprächen

mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörungen, vor allem

der bifronto-temporalen Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen

Subarachnoidalblutung betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und

Läsionen im Gyrus cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren

Schenkels des Capsula interna rechts. Dass bei der Beschwerdeführerin

mittelschwere bis schwere kognitive Funktionsstörungen vorhanden seien, habe

sich auch im Rahmen der beruflichen Reintegration gezeigt. Dem Abschlussbericht

der E.___ betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführerin im geschützten

Rahmen (Anlehre zur Büroassistentin) könne entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich über eine gewisse Zeit auf ihre

Arbeit zu konzentrieren. Sie vergesse sehr rasch, was ihr Auftrag sei und

dementsprechend seien die Resultate ihrer praktischen Arbeiten ungenügend. Im

Weiteren werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,

mit Checklisten und Notizen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin vergesse, dass

diese Hilfsmittel überhaupt vorhanden seien. Entgegen der Ansicht des

Kreisarztes sei es zudem nicht so, dass es sich bei den im B.___ festgestellten

mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten um eine

Verschlechterung im Vergleich zu den Befunden im September 2014 gehandelt habe.

So könne bereits dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014

entnommen werden, dass in Bezug auf das Gedächtnis schwere Beeinträchtigungen

festgestellt worden seien. In Bezug auf das Gedächtnis der Beschwerdeführerin

sei es also zu keiner Verschlechterung gekommen, vielmehr hätten schon immer

mittelschwere bis schwere Defizite vorgelegen. Lediglich in Bezug auf die

Aufmerksamkeit sei es gemäss B.___ zu einer Akzentuierung gekommen. Die Ärzte

des B.___ hätten denn auch festgehalten, dass die Befunde vergleichbar seien

mit jenen vom September 2014. Am 7. August 2017 habe das B.___ die Anfrage

des Kreisarztes beantwortet und ausgeführt, dass keine Diskrepanzen gegeben

seien. Eine Verbesserung von Defiziten im Vergleich zum September 2014 sei im

Bericht überhaupt nicht erwähnt worden. Eine solche habe denn auch nicht

stattgefunden. Vergleiche man den Austrittsbericht der C.___ mit dem Bericht

des B.___, stelle man keine Verbesserung fest. Der Kreisarzt nehme nun eine

eigene Interpretation des Berichts des B.___ vor. So führe er an, dem Bericht

sei klar zu entnehmen, dass weiterhin eine mittelschwere neuropsychologische

Störung vorliege. Sodann verkenne der Kreisarzt, dass bloss die Akzentuierung

der Aufmerksamkeitsdefizite von den Ärzten des B.___ im Rahmen einer

Be-/Überlastungssituation interpretiert worden seien, wobei diesbezüglich

sogleich festzuhalten sei, dass sich auch nach Abschluss der Ausbildung nichts

daran geändert habe und diese Defizite noch immer fortbestünden. Die

Ausführungen des Kreisarztes, wonach die schlechteren Ergebnisse bei der

Prüfung des Gedächtnisses nicht als hirnorganische Folge interpretiert worden

seien, sondern als Folge einer Be-/Überlastungssituation, seien damit schlicht

falsch. Im Bericht des B.___ werde ganz klar zwischen den Funktionsstörungen im

Bereich des Gedächtnisses sowie jenen im Bereich der Aufmerksamkeit

unterschieden. Wobei eben im Bereich des Gedächtnisses mittelschwere bis

schwere Störungen festgestellt worden seien. Diese seien aber nicht als im

Rahmen einer Be-/Überlastungssituation akzentuiert interpretiert worden und

schon gar nicht sei ausgeführt worden, dass diese keine hirnorganische Folge

seien. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt, Dr. med. D.___,

ein Allgemeinmediziner sei und entsprechend nicht über die erforderliche

Fachqualifikation verfüge, um den vorliegenden Sachverhalt hinreichend

beurteilen zu können. Bestünden zudem nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil 8C_410/2013

vom 15.01.14, E. 6.1).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt zeige detailliert auf, weshalb

der geschätzte Integritätsschaden die Unfallfolgen gebührend berücksichtige. Es

könne auf seine nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen verwiesen werden.

Daran vermöchten auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

So habe das B.___ gestützt auf die Untersuchung vom 10. Juli 2017 festgehalten,

dass die Befunde insgesamt im Ausmass grundsätzlich weiterhin einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen würden. Was die

schlechter erhobenen Ergebnisse anbelange, so seien diese zum einen nicht der

organischen Hirnstörung und zum andern einer vorangegangenen Be-/und

Überlastungssituation (Abschluss Ausbildung) zugeordnet worden, welche nicht

dauerhafter Natur sei. Unter diesen Umständen lasse sich die gesprochene

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % nicht

beanstanden. Die Beurteilung der Suva bzw. des Suva-Kreisarztes Dr. med. univ. D.___

(SA 287 und 366), wonach bei der Beschwerdeführerin lediglich eine

mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung ausgewiesen sei, basiere im

Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 (SA 208)

und auch auf dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung am B.___ vom

6.

Juli 2017 (SA 315). Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014

hätten mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit affektiven- und

Verhaltensstörungen diagnostiziert werden können. Unter dem Titel

«Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive» werde ebenfalls

bestätigt, dass eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer

neuropsychologischen Funktionsstörung vorliege, die Folge einer primären hirnorganischen

Schädigung sei. Bei der neuropsychologischen Untersuchung im B.___ vom 10. Juli

2017.

habe sich ergeben, dass die erhobenen Befunde im Ausmass «weiterhin einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung» als Folge der stattgehabten

schweren Hirnverletzung entsprächen (S. 3 unten des erwähnten Berichts; SA

315). Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen

und in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 8 habe der Suva-Kreisarzt den

Integritätsschaden nachvollziehbar mit 50 % beziffert (vgl. Beurteilungen vom

27.

Mai 2016 und 22. Mai 2018; Suva-Akten 287 und 366). Aus dem eben erwähnten

Bericht des B.___ (Suva-Akte 315) lese die Beschwerdeführerin für sich, dass

sie an einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung im Sinne

der IE-Tabelle 8 leide. Mit dieser Interpretation übersehe sie aber, dass sich

die abschliessend vom B.___ als mittelschwer qualifizierte neuropsychologische

Störung aus verschiedenen Teilbereichen zusammenfasse. Worauf sich die

Beschwerdeführerin bei ihrer Sicht der Dinge ausschliesslich stütze, sei der

Teilbereich der kognitiven Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses, der

von den Ärzten des B.___ tatsächlich als mittelschwer bis zum Teil schwer

eingestuft worden sei. Daneben gebe es aber auch andere Bereiche kognitiver

Funktionsstörungen, u.a. solche im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, die

gemäss dem Bericht vom 10. Juli 2017 insgesamt nur leicht bis mittelschwere

Defizite aufweisen würden. Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich

lediglich leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache

zeigten sich sogar keinerlei Einschränkungen. Insgesamt resultiere aus den

Beeinträchtigungen in all diesen Bereichen lediglich eine mittelschwere

neuropsychologische Störung, wie aus dem Bericht des B.___ unmissverständlich

hervorgehe. Nur diese Gesamtbeurteilung könne Grundlage für die Anwendung der

einschlägigen IE-Tabelle 8 sein, so dass die Suva zu Recht auf einen

massgeblichen Integritätsschaden von 50 % geschlossen habe. Im Übrigen ergebe

sich auch explizit aus den einleitenden Bemerkungen zur erwähnten Suva-Tabelle

8, dass der kognitive Bereich einer neuropsychologischen Untersuchung

verschiedene Bereiche umfasse, z.B. die Aufmerksamkeit, die Wahrnehmung, das

Lernen, das Gedächtnis, die exekutiven Funktionen, die Sprache etc. Es könne

demnach nicht angehen, den Schweregrad einer hirnorganisch bedingten

psychischen Störung ausschliesslich aufgrund der Funktionsstörung in einem

einzigen Teilbereich (hier dem Gedächtnis) zu bestimmen. Alle anderen

Teilbereiche müssten hierfür ebenso herangezogen werden, und diese seien – wie

dargelegt – bei der Beschwerdeführerin weniger ausgeprägt, so dass für sie über

alles gesehen eine neuropsychologische Störung von lediglich mittlerem Schweregrad

resultiere. Die Beschreibung der Störungen in den einzelnen Teilbereichen, wie

sie aus dem Bericht des B.___ vom 10. Juli 2017 hervorgehe und wie sie auch

schon der früheren Beurteilung der C.___ entnommen werden könne, decke sich

denn auch auffallend mit der Beschreibung einer mittelschweren Störung, wie sie

in Ziff. 3.4 der Suva-Tabelle 8 exemplarisch festgehalten sei. Die Ausrichtung

einer Integritätsentschädigung von 50 % sei demnach sachgerecht und in keiner

Weise zu beanstanden.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung

für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 50 %

festgelegt hat. Gemäss

Verfügung vom 5. Juni 2019 (SA 369) beträgt die zugesprochene

Integritätsentschädigung CHF 63'000.00 bei einem Jahresverdienst CHF

126'000.00. Die Beschwerdeführerin fordert dagegen eine

Integritätsentschädigung von 70 %, was einem Betrag von CHF 88'200.00

entspricht. Der Streitwert beträgt somit CHF 25'200.00. Damit liegt der

Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

GO als Einzelrichterin beurteilt.

6.

Zur Beurteilung der

vorliegenden Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im neuropsychologischen Bericht

der C.___ vom 4. Oktober 2013 (SA 88, S. 9) wurden folgende neuropsychologische

Diagnosen gestellt:

Mittelschwere neuropsychologische

Störung mit kognitiven Defiziten hauptsächlich der mnestischen Funktionen und

der Aufmerksamkeit, aber auch vereinzelter Exekutivfunktionen und

visuell-räumlicher Funktionen mit Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer

überhasteten Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, einer erhöhten

Ablenkbarkeit, einer Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten und einer

Anosodiaphorie (sonstige organische Störung, ICD-10: F07.8).

Zur Beurteilung wurde festgehalten, im

Rahmen der neuropsychologischen Austrittsuntersuchung zeigten sich teils

deutliche Einschränkungen innerhalb aller überprüften Bereiche, insbesondere

der mnestischen Funktionen und der Aufmerksamkeitsfunktionen. Bezüglich der

mnestischen Funktionen zeigten sich unterdurchschnittliche Ergebnisse der

verbalen Lernleistung sowie weit unterdurchschnittliche Ergebnisse der verbalen

Abruf-, Behaltens- und Wiedererkennungsleistung. Besonders auffällig bei den

Tests zum verbalen Gedächtnis sei eine ausgeprägte Tendenz zu Konfabulationen

gewesen. Das figurale Langzeitgedächtnis sei ebenfalls unterdurchschnittlich

gewesen. Die non-verbale Lernleistung für Routen sei unterdurchschnittlich

ausgefallen und habe eine erhöhte Fehlerrate aufgewiesen; die kurz- und längerfristige

Abrufleistung sei hingegen im – teils unteren – Normbereich gewesen. Weitere durchschnittliche

Ergebnisse hätten für die unmittelbare verbale und visuelle Merkspanne sowie

für den kurzfristigen Abruf einer zusammenhängenden Geschichte vorgelegen.

Bezüglich der Aufmerksamkeitsleistung hätten deutliche Einschränkungen der

Reaktions-Selektionsleistung bestanden. Die Aufmerksamkeitsaktivierung und die

selektive Aufmerksamkeit seien unterdurchschnittlich ausgefallen. Für die

geteilte Aufmerksamkeit habe sich ein normgerechtes Ergebnis hinsichtlich der

Auslassungen ergeben, allerdings seien die Reaktionszeiten in den beiden

Untertests unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich ausgefallen.

Bei zwei computergestützten Aufgaben zur visuellen Exploration und visuellen

Aufmerksamkeitsausrichtung hätten sich weit unterdurchschnittliche

Reaktionszeiten gezeigt. Innerhalb der Exekutivfunktionen zeigten sich

Einschränkungen der formallexikalischen Wortflüssigkeit, der verbalen

Interferenzkontrolle, der Konzepterkennung, der Umstellfähigkeit sowie des

Arbeitsgedächtnisses. Bei ersterer habe sich zudem eine deutlich erhöhte Anzahl

von Fehlern gefunden. Bezüglich der visuell-räumlichen Fähigkeiten zeigten sich

Probleme beim Erkennen einander überlagernder Objekte sowie bei der mentalen

Rotation. Ein fahreignungsspezifischer Test zur Reaktionsfähigkeit und

reaktiven Belastbarkeit sei unterdurchschnittlich gefallen. Hinsichtlich

allfälliger affektiver oder Verhaltensstörungen habe sich bei Austritt eine

überhastete Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, eine erhöhte

Ablenkbarkeit, eine Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten sowie ein

vermindertes Störungsbewusstsein (Anosodiaphorie) präsentiert. Insgesamt

entsprächen die Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung.

6.2

Im neuropsychologischen Bericht

der C.___ vom 17. März 2014 (SA 150, S. 5) wurde festgehalten, im Rahmen der

neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 14. März 2014 zeigten sich

Beeinträchtigungen bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen und

insbesondere deutliche mnestische Schwierigkeiten. Bei den

Aufmerksamkeitsfunktionen sei die visuelle Exploration beeinträchtigt mit

deutlich erhöhten Reaktionszeiten auf sowohl links- wie auch rechtsseitig

präsentierte Reize. Eine leichte Verlangsamung zeige sich zudem bei der

Aufmerksamkeitsaktivierung (tonische Alertness). Bei der geteilten

Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten auf auditive Reize

unterdurchschnittlich. Aufgrund der durchschnittlichen Leistung in Bezug auf

den bei dieser Aufgabe relevanten Wert der Auslassungen sei aber davon

auszugehen, dass die Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung grundsätzlich

erhalten sei. Die übrigen geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen seien

unauffällig. Bei den Exekutivfunktionen sei die verbale Interferenzkontrolle vermindert

(erhöhter Zeitbedarf und erhöhte Anzahl Fehler). Das konzeptuelle Denken im

Sinne eines multiplen Kategorisierens sowie die kognitive Umstellfähigkeit

würden grundsätzlich gut gelingen, jedoch mit leicht erhöhtem Zeitbedarf. Bei

den Gedächtnisleistungen fielen die verbalen Lernleistungen weit unterdurchschnittlich

aus mit flacher Lernkurve. Auch der kurzfristige Abruf (nach Präsentation einer

interferierenden Wortliste) zeige sich deutlich beeinträchtigt; von den sieben

zuvor wiedergegebenen Wörtern könnten nur drei erinnert werden. Beim Spätabruf

nach dreissig Minuten werde lediglich ein Wort erinnert. Während der

Lerndurchgänge sowie insbesondere beim Spätabruf falle zudem die grosse Anzahl

Konfabulationen auf. Weit unterdurchschnittlich sei auch die

Wiedererkennungsleistung. Leicht beeinträchtigt sei das figurale

Langzeitgedächtnis. In der Verhaltensbeobachtung fielen nach wie vor ein

zwischenzeitlich etwas überhastetes, vorschnelles Vorgehen sowie eine erhöhte

Ablenkbarkeit auf. Affektiv mache die Beschwerdeführerin einen heiteren und

unbeschwerten Eindruck. Die Störungseinsicht sei nach wie vor vermindert mit

bezüglich der noch bestehenden kognitiven Einschränkungen bagatellisierender,

ausweichender Haltung und Überschätzung der eigenen kognitiven Leistungsfähigkeit.

Diese schätze die Beschwerdeführerin 95 – 99 % im Vergleich zu früher ein.

Dadurch bestehe zurzeit auch eine eher geringe Therapiemotivation. Im Vergleich

zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 4. Oktober 2013 zeigten sich in

verschiedenen kognitiven Bereichen Leistungsverbesserungen. Insbesondere

liessen sich in der aktuellen Untersuchung keine Einschränkungen im

visuell-räumlichen Bereich mehr objektivieren. Weitere Verbesserungen zeigten

sich bei den Aufmerksamkeitsfunktionen mit nun normgerechten Leistungen bei

Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit und bei einzelnen Exekutivfunktionen

(formallexikalische Flüssigkeit, Umstellfähigkeit). Insgesamt entsprächen die

Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 – trotz der beschriebenen

Verbesserungen – insbesondere auch aufgrund der ausgeprägten mnestischen

Defizite nach wie vor einer mittelschweren neuropsychologischen Störung.

6.3

Im neuropsychologischen Bericht

der C.___ vom 4. September 2014 (SA 207) wurde ausgeführt, in der aktuellen

Untersuchung zeigten sich leichte Defizite in attentiven und exekutiven

Teilfunktionen sowie mittelschwere bis schwere Defizite im mnestischen Bereich.

Bei der Beurteilung der Aufmerksamkeitsleistungen fielen klinisch eine leicht

erhöhte Ermüdbarkeit mit zunehmender Abnahme der Konzentration sowie in einem

spezifischen Testverfahren leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit

(verlangsamte Reaktionszeiten bei guter Fehlerkontrolle) auf. Bei der Prüfung

exekutiver Funktionen zeigten sich eine erhöhte Anzahl Perseverationen in

verbalen Wortflüssigkeitsaufgaben (allenfalls in Folge der verbalen Arbeits-Gedächtnisstörungen)

sowie leichte Einschränkungen im planerischen Denken. Sowohl verbal als auch

visuell hätten gute Merkspannen bestanden, das verbale Arbeitsgedächtnis sei

aber leicht vermindert gewesen. Im episodischen Gedächtnis zeigten sich beim

Lernen von Wörtern und Figuren schliesslich flache Lernkurven mit wenig

Lernzuwachs, einer erhöhten Anzahl von Konfabulationen und einem deutlichen

Verlust von Information im zeitverzögerten Abruf. Auch die Leistung im

Wiedererkennen sei für verbale und figurale Stimuli deutlich vermindert

gewesen. Gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im

Rahmen der ambulanten Reevaluation zeige sich eine weitere Verbesserung des

kognitiven Leistungsvermögens. Allerdings bestünden die ausgeprägten

Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort. Es seien folgende Diagnosen zu

stellen: Mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen

insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und

Exekutivfunktionen, zudem leichte Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer

erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des

Gehirns (ICD-10: F07.8).

6.4

Im Austrittsbericht der C.___

vom 11. September 2014 (SA 208) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Schwere traumatische

Hirnverletzung mit linksseitigem Hirnödem bei SAB links

· Daraus resultierend:

o Mittelschwere neuropsychologische

Funktionsstörungen mit affektiven- und Verhaltensstörungen (Anosodiaphorie,

Stimmungsschwankungen)

o Leichtes Hemisyndrom links und

Gleichgewichtsdefizite

-

Lungenkontusion und

(Aspirations-)Pneumonie bds.

-

Laterale

Clavikulafraktur links

-

Thrombose der Vena

basilaris bis zur Vena axillaris links

-

Thrombus Vena

jugularis interna links bei ZVK

-

Persistierende

Besiedlung mit ESBL / Klebsiella pneumoniae (inguinal und perianal‚ zuletzt

positiv am 9. Mai 2014)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, in

der neurologischen Untersuchung bei Austritt liessen sich ein Hemisyndrom

links, eine armbetonte Hemiparese rechts und leichte Gleichgewichtsdefizite

ohne Sturzgefährdung feststellen. Neuropsychologischerseits bestehe bei

Austritt eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven

Beeinträchtigungen insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten

Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, zudem leichte

Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer

Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Gegenüber

der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im Rahmen der ambulanten

Reevaluation habe sich eine weitere Verbesserung des kognitiven

Leistungsvermögens gezeigt. Allerdings bestünden die ausgeprägten

Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort.

6.5

In der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 24. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___, Arzt

für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden

eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und

Verhaltensstörungen sowie ein leichtes Hemisyndrom links und

Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle 8.4 gebühre der Versicherten bei einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung eine Integritätsentschädigung von

50.

%.

6.6

Im Bericht des B.___ betreffend

die neuropsychologische Untersuchung vom 10. Juli 2017 (SA 315) wurde

ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine rasche, umfassende

Auffassungsgabe, auch komplexere oder mehrstufige Aufgaben würden unmittelbar

erfasst und ohne Verzögerung umgesetzt. Es bestehe keine Antriebsminderung. Es

seien keine kognitive oder testspezifische Verlangsamung eruierbar. Bei sehr

sorgfältigem, fehlersicherem und sehr motiviertem Arbeitsstil zeige sich bei

insgesamt quantitativ genügender Leistung ein sehr rascher Abfall der

Gesamtperformanz innerhalb einzelner Aufgaben ohne ansteigende

Fehleranfälligkeit. Über den 2-stündigen Testzeitraum nehme die Belastbarkeit

klinisch, nicht jedoch testspezifisch ab, am Ende sei die Belastbarkeitsgrenze

erreicht, die Beschwerdeführerin wolle die Untersuchung aber unbedingt zu Ende

führen. Affektiv sehr freundlich, zugewandt und eher sorglos bestünden keine

klinischen Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik. Bezüglich des

Gedächtnisses wurde im Bericht festgehalten, eine auditiv präsentierte,

nicht-assoziative 15-Wortliste werde mit einer leicht verminderten Merkspanne

erfasst und einer initial ansteigenden, dann im Rahmen der abnehmenden

Belastbarkeit wieder absinkenden Lernkurve insgesamt mittelschwer

beeinträchtigt erfasst. Es sei ein Abfall der Merkspanne im Abruf nach

Interferenz und ein nochmaliger deutlicher Abfall im verzögerten Abruf

feststellbar. Insgesamt bestehe eine schwer verminderte Leistung. Das

Wiedererkennen zeige sich ebenfalls schwer defizitär. Eine zuvor sorgfältig und

ohne Planungs- oder Strukturierungsschwierigkeiten kopierte komplexe

geometrische Figur könne im verzögerten Abruf lediglich in den Grundzügen

insgesamt mittelschwer eingeschränkt erinnert werden. Angaben zur persönlichen

und Krankenanamnese seien differenziert mit den Angaben der Akten und denen der

begleitenden Mutter übereinstimmend gelungen. Bezüglich der kognitiven

Frontalhirnfunktionen wurde ausgeführt, quantitativ bestünden intakte

semantische Wortflüssigkeiten mit 2 Wiederholungen, in der phonematischen

Wortproduktion zeige sich über 2 Minuten ein Abfall der Leistung ohne qualitative

Auffälligkeiten und ein insgesamt erwartungsgemässes Gesamtresultat. Als

qualitativ und quantitativ intakt sei die figurale Ideenproduktion zu

beschreiben. Rascher verbaler Antrieb bei intakter visuo-verbaler

Interferenzfestigkeit mit jedoch 2 Fehlern und insgesamt Abfall der Leistung im

Vergleich zur Prüfung des verbalen Antriebs. Erwartungsgemässe psychomotorische

Geschwindigkeit ohne attentionale Defizite beim Absolvieren der Aufgabe zur

gerichteten Aufmerksamkeit (TMTA), sehr rascher und fehlersicherer

Konzeptwechsel in der komplexeren Variante zur Überprüfung der kognitiven Flexibilität

und Umstellfähigkeit (TMT 6). In der Papier-Bleistiftaufgabe zur Prüfung der

Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsleistung zeige sich eine insgesamt leicht

eingeschränkte Anzahl gesamthaft bearbeiteter Zeichen bei aber regelmässiger

nicht abfallender Gesamtperformanz und sehr guter Fehlerkontrolle bei insgesamt

mässiggradig eingeschränkter Konzentrationsleistung. In der computergestützten

Aufmerksamkeitstestung sei die Grundaktivierung schwer verlangsamt, von einem

Warnton könne profitiert werden, insgesamt mittelschwer verminderte Gesamtleistung.

Auf selektive Reize könne ebenfalls mässiggradig verlangsamt reagiert werden,

intakte Fehlerkontrolle. Beim gleichzeitigen Beachten auditiver und visueller Stimuli

komme es zu einer schwer verlangsamten Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive

Reize bei intakter Fehlerkontrolle ohne Auslassungen. Die kognitive

Flexibilität zeige sich bei mittelschwerer Verlangsamung qualitativ intakt.

Bezüglich Sprache und sprachassoziierter Funktion wurde festgehalten, in der Interaktion

bestünden eine flüssige, qualitativ unauffällige Spontansprache ohne Wortfindungsstörungen

oder Paraphasien sowie ein umfassendes Sprach-und Instruktionsverständnis. Die

kursorische Prüfung der Lese-Rechen-und Schreibfähigkeiten zeige keine Auffälligkeiten.

Betreffend die visuo-konstruktive Fähigkeiten wurde angeführt, eine konvexe

geometrische Figur werde als Ganzes problemlos erfasst und ohne Planungs-oder

Strukturierungsschwierigkeiten kopiert. Zur Beurteilung wurde schliesslich

festgehalten, im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung

liessen sich noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive

Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses (modalitätsunabhängige

mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte bis

mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung

und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie

Konzentrationsleistung) beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten sich

vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter

Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit

im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz.

Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der

Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu

erheben. Im Vergleich zu den letzten vorliegenden Befunden der C.___ von

09/2014 zeigten sich die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar, die

damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration

hätten sich akzentuiert. Die aktuell als leicht einzustufenden vor allem

qualitativen Auffälligkeiten in den Exekutivfunktionen seien ebenfalls bereits

damals im vergleichbaren Masse beschrieben worden. Auf der Verhaltensebene sei

weiterhin eine Tendenz zur Anosodiaphorie und eine gewisse Sorglosigkeit zu

beschreiben. Insgesamt entsprächen diese Befunde aktuell weiterhin einer insgesamt

mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörung vor allem

bifronto-tempotaler Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen Subarachnoidalblutung

betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und Läsionen im Gyrus

cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren Schenkels der

Capsula interne rechts. Im Ausmass entsprächen die Befunde weiterhin einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten

schweren Hirnverletzung. Die Akzentuierung der vorbeschriebenen Aufmerksamkeitsdefizite

sei am ehesten durch die im letzten Jahr stattgehabte Be-/Überlastungssituation

bei Abschluss der Ausbildung zu interpretieren, DD akzentuiert durch die

diagnostizierte Anpassungsstörung.

6.7

Im Abschlussbericht der E.___

vom 20. Juli 2017 (SA 319) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin schliesse

ihre Ausbildung zur Büroassistentin insofern erfolgreich ab, als dass es ihr

gelungen sei, die Lehrabschlussprüfung zu bestehen. Die zwei Jahre Lehre seien

für sie nicht leicht gewesen. Ihr Kurzzeitgedächtnis funktioniere seit ihrer

Gehirnverletzung sehr eingeschränkt. Was sie vor dem Unfall gelernt habe, sei

ihr noch gut präsent. Die Schultage seien für sie deshalb kein Problem. Sie sei

an ihre Schulzeit im Gymnasium vor dem Unfall erinnert worden und habe sich in

dieser Umgebung wohl gefühlt. Neues dazuzulernen sei ihr jedoch schwer

gefallen, weil sie Mühe gehabt habe, es zu speichern. Das Arbeitsumfeld sei neu

für sie gewesen und sie habe sich damit zeitweise recht schwer getan. Während

der Ausbildung sei die Beschwerdeführerin konkret mit ihrem Unvermögen

konfrontiert worden. Es sei ihr bewusst, dass sie das intellektuelle Niveau aus

der Zeit vor dem Unfall nie mehr erreichen werde. Die praktische Arbeit habe

unter der unfallbedingten Vergesslichkeit gelitten. Sie sei nicht in der Lage

gewesen, selbst mit Checklisten Aufgaben über mehrere Schritte selbständig

auszuführen. Die schulischen Leistungen seien gut gewesen. Eine Arbeitsstelle

im ersten Arbeitsmarkt sei wenig realistisch. Während der Ausbildung habe sie

immer wieder über grosse Müdigkeit geklagt. Sie wolle sich im Anschluss an die

Ausbildung vorerst von den Strapazen der mehrjährigen Rehabilitation erholen

und erst danach auf Arbeitsplatzsuche gehen. Dieser Arbeitsplatz werde auf die

besonderen Fähigkeiten (Sprachkenntnisse, freundliche und kontaktfreudige

Person) der Beschwerdeführerin zugeschnitten und voraussichtlich im geschützten

Rahmen zu suchen sein.

6.8

Auf Rückfrage der Suva wurde im

Schreiben des B.___ vom 7. August 2017 (SA 373, S. 19) festgehalten,

die am 10. Juli 2017 erhobenen mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Defizite hätten sich, wie im Bericht erwähnt, im Vergleich zu den Befunden der

Neurorehabilitation 09/2014 leicht akzentuiert. Verbesserungen der Defizite

seien im Bericht nicht erwähnt worden. Die leichte Verschlechterung werde am

ehesten als Folge der im letzten Jahr stattgehabten Be-/Überlastungssituation

interpretiert, DD akzentuiert durch die diagnostizierte Anpassungsstörung.

6.9

In der Ärztlichen Beurteilung

vom 22. Mai 2018 (SA 366) führte Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin,

Kreisarzt, aus, anlässlich einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom

10.

Juli 2017 sei festgehalten worden, dass die Befunde insgesamt aktuell

weiterhin zu einer mittelschweren bis zum Teil schweren, kognitiven

Funktionsstörung, vor allem bifronto-temporale Hirnareale, entsprechend der

hemisphärischen Subarachnoidalblutung betont linksfrontal, passen würden. Im

Ausmass entspreche der Befund weiterhin einer mittelschweren

neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren

Hirnverletzung. Eine Akzentuierung des beschriebenen Aufmerksamkeitsdefizites

sei am ehesten auf ein im Vorjahr stattgehabte Be-/ bzw. Überlastungssituation

zurückzuführen. Auf neuerliche Nachfrage bezüglich der Jahre später von

mittelschwer auf mittelschwer bis schwer diagnostizierten neuropsychlogischen

Defizite werde vom B.___ mit Schreiben vom 7. August 2017 mitgeteilt, dass es

zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Die in den Tests diagnostizierte

Verschlechterung werde auf eine stattgehabte, Be-/Überlastungssituation

zurückgeführt. Die Interpretation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einer

schweren kognitiven Funktionsstörung als Unfallfolge entspreche nicht

den Fakten und nicht den Aussagen im neuropsychologischen Bericht vom 10.

Juli 2017. Wie dem neuropsychologischen Bericht auf Seite 3 (unten) klar zu

entnehmen sei, entsprächen die Befunde weiterhin einer mittelschweren

neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren

Hirnverletzung. Die Auffälligkeiten in den Tests gegenüber der Voruntersuchung

würden nicht auf hirnorganische Läsionen zurückgeführt, sondern auf eine vorangegangenen

Be-/Überlastungssituation bei Abschluss der Ausbildung bzw. differenzialdiagnostisch

akzentuiert durch eine diagnostizierte Anpassungsstörung. Fakt sei, dass

gesamthaft eine mittelschwere, neuropsychologische Störung vorliege, welche

verschiedene Bereiche umfasse. Je nach Tagesverfassung (zum Beispiel Müdigkeit,

Medikamenteneinnahme, Depression, Stresssituation, etc.) würden Teilbereiche

der Tests bei Wiederholungen unterschiedlich ausfallen und gewisse Teilbereiche

schlechtere, andere ev. bessere Ergebnisse zeigen. Im vorliegenden Fall sei

anlässlich der Testung im Juli 2017 im Bereich des Gedächtnisses (Modulität

unabhängige, mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte

bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung

und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtet und Daueraufmerksamkeit sowie

Konzentrationsleistung) beschrieben worden. In den exekutiven Funktionen

zeigten sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter

Wiederholungen sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit im Bereich der

Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte Intrusionstendenz. Die

schlechteren Ergebnisse bei der Prüfung des Gedächtnisses seien nicht als

hirnorganische Folge interpretiert worden, sondern als Folge einer

vorangegangenen Be-/Überlastungssituation und somit als Folge von

Rahmenbedingungen anlässlich der Testuntersuchung. Hirnorganisch sei als

Unfallfolge unverändert von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen,

so dass an der Beurteilung des Integritätsschadens mit 50 % festgehalten werde.

7.

7.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25.

Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1-22). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV

bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens

für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach

oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen

die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

7.2

In seinem Bericht betreffend

Beurteilung des Integritätsschadens vom 27. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___

fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelschwere

neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und Verhaltensstörungen

sowie ein leichtes Hemisyndrom links und Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle

8.4

gebühre der Versicherten bei einer mittelschweren neuropsychologischen

Störung eine Integritätsentschädigung von 50 %.

7.3

7.3.1

Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden

bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) der Suva, berücksichtigt die

Erfassung von Hirnfunktionsstörungen durch eine neuropsychologische

Untersuchung die folgenden Bereiche:

·

Kognitiver Bereich:

Aufmerksamkeit (z.B. Konzentrationsstörungen), Wahrnehmung (z.B. Agnosie),

Lernen und Gedächtnis (z.B. Amnesie), exekutive Funktionen (z.B. Störungen der

Umstellfähigkeit, der Handlungsplanung, des Problemlösens), Sprache (z.B.

Aphasie, Dysarthrie, Alexie, Agraphie) u.a.

·

Übrige psychische

Bereiche: Persönlichkeit, Stimmung, Antrieb und Affekt, Kritikfähigkeit,

Sozialverhalten u.a.

Die Bereiche können gleich oder

unterschiedlich stark betroffen sein. In Einzelfällen

sind nur Störungen in einzelnen

Bereichen vorhanden. Neurologische Störungen, die durch die klassische

neurologische Untersuchung erfasst werden, werden in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht berücksichtigt. Die neuropsychologische Beurteilung

berücksichtigt Daten der eingehenden Eigen- und Fremdanamnese (z.B. von

Angehörigen, Vorgesetzten), Resultate der neuropsychologischen Testabklärung,

der Exploration (Psychodynamik), der Verhaltensbeobachtung und medizinische

Befunde.

7.3.2

Bei der Beurteilung des

Schweregrades gemäss Tabelle werden nur Störungen berücksichtigt, deren

Ausgangspunkt eine medizinisch dokumentierte hirnorganische Schädigung ist, die

dauerhafte Störungen zur Folge hat. Für Störungen, die nicht zuverlässig mit

einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen (z.B. psychogene oder

schmerzbedingte Störungen, Störungen durch unerwünschte Wirkungen von

Medikamenten, durch Belastungen aus dem sozialen Umfeld oder infolge von

Versicherungsstreitigkeiten) findet die Tabelle keine Anwendung. Die möglichen

Ursachen des neuropsychologischen Befundes, insbesondere der Zusammenhang mit

dem Unfall, sollen differenziert gewichtet werden. Der Zusammenhang mit dem

Unfall darf nicht auf Grund von neuropsychologischen Befunden allein bejaht

werden, sondern er muss unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen

Evidenz (Anamnese, initial erhobene gesundheitliche Störungen und Untersuchungsbefunde,

Verlauf, allfällige psychiatrische Beurteilung etc.) nachgewiesen werden. Dies

gilt insbesondere, wenn die übrigen psychischen Störungen gegenüber den

kognitiven im Vordergrund stehen.

Für Hirnfunktionsstörungen durch

Hirnverletzungen werden gemäss der Suva-Tabelle 8 folgende

Integritätsentschädigungen ausgerichtet:

·

Minimale Störung 0 %

·

Minimale bis leichte

Störung 10 %

·

Leichte Störung 20 %

·

Leichte bis

mittelschwere Störung 35 %

·

Mittelschwere

Störung 50 %

·

Mittelschwere bis

schwere Störung 70 %

·

Schwere Störung 80 %

·

Schwerste Störung

100.

%

7.3.3

Als mittelschwer gilt gemäss

Suva-Tabelle eine Störung unter folgenden Voraussetzungen: Es bestehen

deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen bestehen.

Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast

immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen.

Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen

kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Die versicherte Person kann

nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale

Umfeld beschreibt sie als verändert.

Eine schwere Störung liegt unter

folgenden Voraussetzungen vor: Es bestehen starke Störungen fast aller

kognitiven Funktionen oder ein Funktionsausfall dominiert das Gesamtbild in

einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können

(z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere

Störungen der exekutiven Funktionen). Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen

in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Je

nach Art der Störung kann die versicherte Person aber voll arbeitsunfähig sein (vgl.

Suva Tabelle 8.3 und 8.4).

7.4

Die Beschwerdegegnerin stützt

den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des

Kreisarztes, Dr. med. D.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht

durchaus zu überzeugen, auch wenn es sich bei Dr. med. D.___ nicht um einen

Neuropsychologen, sondern einen Facharzt für Allgemeine Medizin handelt. So hat

Dr. med. D.___ denn auch keine neue eigenständige neuropsychologische

Einschätzung vorgenommen, sondern einzig anhand der in den vorhandenen

neuropsychologischen Berichten attestierten Einschränkungen einen Vergleich mit

der vorgenannten Suva-Tabelle vorgenommen und so die Integritätsentschädigung

festgelegt. Er setzt sich in seiner Beurteilung der Integritätsentschädigung

und seiner nachfolgenden Beurteilung vom 25. Mai 2018 zudem überzeugend mit

einer allfälligen Diskrepanz zwischen der neuropsychologischen Beurteilungen

der C.___ vom 4. und 11. September 2014 (SA 2017 und 208) sowie der

neuropsychologischen Beurteilung des B.___ vom 6. Juli 2017 (SA 315)

auseinander. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ärzte im B.___ im

vorgenannten Bericht wie auch schon die Ärzte der C.___ in ihren Berichten vom

September 2014 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zum gleichen

Resultat gelangen, wonach gesamthaft nach wie vor von einer mittelschweren

neuropsychologischen Störung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang kann

insbesondere auch auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. Zwar wird im Bericht des B.___ vom 6.

Juli 2017 davon gesprochen, dass sich im Vergleich zu den letzten vorliegenden

Befunden der C.___ von 09/2014 die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar

zeigten, die damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit

und Konzentration hätten sich jedoch akzentuiert. So liessen sich mittelschwere

bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses

(modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie

insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der

Aufmerksamkeitsfunktionen beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten

sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter

Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit

im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz.

Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der

Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu

erheben. Es kann demnach daraus zwar insgesamt wohl eine Akzentuierung bzw. Verschlechterung

im Bereich des Gedächtnisses abgeleitet werden. Dies führt aber gestützt auf

die Vorakten und die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ im Resultat

nicht dazu, dass gesamthaft von einer nun mittelschwer bis schweren

neuropsychologischen Einschränkung auszugehen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin

hierzu treffend ausführt, fasst sich eine neuropsychologische Störung aus

verschiedenen Teilbereichen zusammen (s. auch Ziff. II. 7.3.1 hiervor). Während

die Ärzte des B.___ die Defizite im Teilbereich der kognitiven

Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses als mittelschwer bis zum Teil

schwer einstuften, wurde beispielsweise die Defizite im Bereich der

Aufmerksamkeitsfunktionen als insgesamt nur leicht bis mittelschwere beurteilt.

Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich gemäss dem Bericht des B.___ lediglich

leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache zeigten sich

sogar keinerlei Einschränkungen. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar,

dass sowohl die Ärzte des B.___ als auch der Kreisarzt, Dr. med. D.___, trotz

einer Akzentuierung bzw. Verschlechterung in einem Teilbereich gesamthaft nach

wie vor von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgingen. Ob

diese Akzentuierung direkt auf den Unfall zurückzuführen ist oder wie im

Bericht des B.___ vermutet, als Folge der im letzten Jahr stattgehabten

Be-/Überlastungssituation (DD akzentuiert durch die diagnostizierte

Anpassungsstörung) zu sehen ist, muss zudem nicht abschliessend geklärt werden,

da selbst unter Berücksichtigung dieser Verschlechterung nach wie vor eine

mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung resultiert. Im Übrigen

erscheint die kreisärztliche Beurteilung der Integritätsentschädigung auch im

Lichte der vorstehend unter Ziff. II. 7.3.3 aufgeführten

Unterscheidungskriterien zwischen einer mittelschweren und einer schweren

neuropsychologischen Störung als überzeugend. So bedürfte es zur Bejahung einer

schweren neuropsychologischen Störung starke Störungen fast aller kognitiven

Funktionen, was bei der Beschwerdeführerin vorliegend klar zu verneinen ist.

Vielmehr ist auch definitionsgemäss von einer mittelschweren Störung

auszugehen, welche vorliegt, wenn deutliche Minderleistungen einer oder

mehrerer kognitiver Funktionen bestehen. Nachdem bei der Beschwerdeführerin

nicht eine Vielzahl Bereiche mit starken Beeinträchtigungen bestehen,

rechtfertigt es sich schliesslich auch nicht, von einer «mittelschweren bis

schweren» Störung und einer Integritätsentschädigung von 70 % auszugehen.

Vielmehr erscheint die Einschätzung einer mittelschweren neuropsychologischen

Störung und damit auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 50 % als

angemessen und medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigung zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch