VSBES.2019.61
Krankenversicherung KVG
25. April 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 532680
vom 17. August 2018 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter
Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar
2017 – April 2018 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 4). Der Gesamtbetrag
belief sich auf CHF 510.60, 4 x CHF 30.00 für Mahnkosten, CHF 145.00
für Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017 auf den Betrag
von CHF 510.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20.
August 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2018 (V-Nr. 5), wobei
darin neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und Mahnkosten auch
Betreibungskosten von CHF 53.50 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene
Einsprache (V-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 27. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. März 2019 (A.S. 5 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er
verlangt sinngemäss und soweit nachvollziehbar, das Versicherungsgericht habe die
Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihn aus dem Versicherungsvertrag zu entlassen.
Zudem habe das Versicherungsgericht zu veranlassen, dass die Arztschulden
direkt bei diesen beglichen würden. Sodann seien auch seine alten Rechtsvorschläge
zu überprüfen. Diese seien ohne Urteil beseitigt worden. Des Weiteren erhebe er
gegen die Beschwerdegegnerin Klage wegen Vertragsbruchs und Amtsmissbrauchs.
Zudem fordere er von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz und erhebe die
Verjährungseinrede. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, während
der Dauer des vorliegenden Verfahrens keine Betreibungsandrohungen zu
versenden.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 1. April 2019 (A.S. 15 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 15. April
2019 (A.S. 22 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 510.60
zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00 und Bearbeitungskosten von CHF 145.00
sowie 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017 auf den Betrag von CHF 510.60
und Betreibungskosten von CHF 53.30 strittig, womit der Streitwert unter CHF
30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V
331.
E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003)
2.
Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten schuldet und
somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass
der ausstehende Prämienbetrag von CHF 510.60 hinsichtlich der Höhe nicht
bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen
Höhe aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dossierdatenblatt (V-Nr.
3).
4.
Sodann sind die von der
Beschwerdegegnerin geforderten Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten zu
prüfen.
4.1
Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren
und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen
schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V
276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff.
6.5.2
der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. 2).
4.2
4.2.1
Bezüglich der Erhebung von
Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte
Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen
ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen Worten
steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu
erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das
Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348 f.). Das
Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl.
auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und
Fernsehempfangsgebühren]).
4.2.2
Das automatisierte Mahnsystem der
Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten
anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Anspruch auf
Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein
unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet
sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der
sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse
Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine
zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein
dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die
Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung
unterlaufen dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der
Krankenversicherungsprämien zu mildern (BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Zudem
ändert auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten
– in Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von
CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand
von CHF 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit
Ausständen von total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im
Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem
Prämienausstand von CHF 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten
Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der
Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit
erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings
auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn-
sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3.
Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von
CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).
4.2.3
Angesichts der vorliegenden
Zahlen (E. II. 1.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Mahnkosten von total CHF 120.00 (CHF 30.00 pro Mahnung) nicht
mehr als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten Prämienausständen
stehend bezeichnet werden. Zwar hat das Versicherungsgericht im nicht
veröffentlichten Urteil VSBES.2016.99 vom 7. Dezember 2016 Kosten von CHF 30.00
pro automatisiert versandte Mahnung als angemessen erachtet. Jedoch ist im
vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
nicht für gesamte Monatsprämien, sondern nur für die nach Abzug der
Prämienverbilligung verbleibenden Beträge mahnen musste (vgl. Dossierdatenblatt;
V-Nr. 3), was die im Vergleich zum verhältnismässig geringen Forderungsbetrag
hohen Mahnkosten erklärt. Das Äquivalenzprinzip ist mit Blick auf die konkreten
Ausstände aber klar verletzt, da die Mahnkosten mehr als 20 % der ausstehenden
Forderung ausmachen. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine
zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein
dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die
Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung
unterlaufen dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der
Krankenversicherungsprämien zu mildern (Urteil 9C_870/2015; 4. Februar 2016 E.
4.2
; BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Somit sind die als zu hoch
beurteilten Mahnkosten auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des
dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung
der zitierten Rechtsprechung und der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum
hohen Grad der Automatisierung bei allmonatlicher Mahnung, die Mahnkosten auf
gesamthaft CHF 60.00 festzusetzen.
4.3
Zu prüfen ist weiter die
Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von CHF 145.00.
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren ein Betreibungsverfahren
veranlasst. Auch diesbezüglich besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art.
6.5.2
der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen, über
die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich bei
der Veranlassung der Betreibung an. Während die Angemessenheit der
Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser
Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen
Seite beurteilt wird, betrifft das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren
Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember
2015.
verwendet wird, allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der
Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis
zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der
wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand
der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom
13.
Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist es für
sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur
geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als
für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines
geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren
Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand
in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar
2016.
ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft CHF 50.00 zur
Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht
beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis
auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005). Dennoch ist der vorliegende Betrag
von CHF 145.00 für eine veranlasste Betreibung im Vergleich zu den in anderen
Fällen von anderen Krankenkassen erhobenen Bearbeitungsgebühren nicht mehr im
üblichen Rahmen und damit auch nicht als noch im Einklang stehend mit dem
Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu
beurteilen. Somit sind die Bearbeitungsgebühren ermessenweise auf CHF 80.00
herabzusetzen.
4.4
Demgegenüber kann die
versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von
Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet
werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes
wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K
79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
5.
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, das Versicherungsgericht habe die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, ihn aus dem Versicherungsvertrag zu entlassen. Da gemäss Art. 64
a Abs. 6 KVG der säumige Versicherte den Versicherer jedoch nicht wechseln
kann, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie
Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind und
vorliegend weiterhin Zahlungsausstände erstellt sind, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers
nicht akzeptiert hat. Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es seien auch seine
alten Rechtsvorschläge zu überprüfen, diese seien ohne Urteil beseitigt worden.
Dazu ist vorweg anzumerken, dass vorliegend lediglich die mit Zahlungsbefehl
Nr. [...] in Betreibung gesetzten Prämienausstände zum Streitgegenstand
gehören. Ältere Rechtsvorschläge, welche vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde aufgeführt werden, sind nicht zu beurteilen, zumal die
diesbezüglichen Verfahren in Rechtskraft erwachsen sein dürften. Zudem ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene
Rechtsvorschläge mit einer Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2
hiervor bereits ausgeführt wurde (vgl.
hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren
verlangt, das Versicherungsgericht habe zu veranlassen, dass die
Arztschulden direkt bei diesen beglichen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die
Liste für säumige Prämienzahler im Kanton Solothurn wieder abgeschafft wurde
und demnach die Krankenversicherung grundsätzlich die anfallenden Arztkosten
übernehmen sollte. Offenbar bezieht sich der Beschwerdeführer aber auf
Arztkosten, die in der Zeit entstanden, als gegen ihn noch eine Leistungssperre
bestand. Die Leistungssperre wurde vom Beschwerdeführer vor
Versicherungsgericht jedoch nie angefochten, weshalb diese in Rechtskraft
erwachsen und demnach vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist. Schliesslich
erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin Klage wegen
Vertragsbruchs und Amtsmissbrauchs. Zudem fordert er von ihr Schadenersatz. Auf
diese Begehren ist mangels Nachvollziehbarkeit nicht einzutreten, zumal weder
ein Vertragsbruch noch ein Grund für eine Schadenersatzforderung oder Hinweise
für Amtsmissbrauch ersichtlich sind. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall mit der erhobenen Verjährungseinrede nichts bewirken. Gemäss
Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Beiträge fünf Jahre
nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Somit
sind die vorstehend geforderten Krankenversicherungsprämien von Januar 2017 bis
April 2018 noch nicht verjährt.
6.
Zusammenfassend ist somit in
den Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von 650.60 (CHF
510.60
für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 60.00 und
Bearbeitungskosten von CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017
auf den Betrag von CHF 510.60 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Insofern der Beschwerdeführer
sinngemäss ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat, ist dieses mit dem
sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 27. Februar 2019
dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen auf CHF 60.00 und für
Bearbeitungskosten auf CHF 80.00 herabgesetzt wird. Zudem sind die
Betreibungskosten von CHF 53.30 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von 650.60 nebst 5 % Verzugszins ab dem
27. August 2017 auf den Betrag von CHF 510.60 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_426/2019 vom 2. Juli 2019 nicht ein.