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Entscheid

VSBES.2019.61

Krankenversicherung KVG

25. April 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 532680

vom 17. August 2018 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter

Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar

2017 – April 2018 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 4). Der Gesamtbetrag

belief sich auf CHF 510.60, 4 x CHF 30.00 für Mahnkosten, CHF 145.00

für Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017 auf den Betrag

von CHF 510.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20.

August 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2018 (V-Nr. 5), wobei

darin neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und Mahnkosten auch

Betreibungskosten von CHF 53.50 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene

Einsprache (V-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 27. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. März 2019 (A.S. 5 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er

verlangt sinngemäss und soweit nachvollziehbar, das Versicherungsgericht habe die

Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihn aus dem Versicherungsvertrag zu entlassen.

Zudem habe das Versicherungsgericht zu veranlassen, dass die Arztschulden

direkt bei diesen beglichen würden. Sodann seien auch seine alten Rechtsvorschläge

zu überprüfen. Diese seien ohne Urteil beseitigt worden. Des Weiteren erhebe er

gegen die Beschwerdegegnerin Klage wegen Vertragsbruchs und Amtsmissbrauchs.

Zudem fordere er von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz und erhebe die

Verjährungseinrede. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, während

der Dauer des vorliegenden Verfahrens keine Betreibungsandrohungen zu

versenden.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 1. April 2019 (A.S. 15 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 15. April

2019 (A.S. 22 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 510.60

zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00 und Bearbeitungskosten von CHF 145.00

sowie 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017 auf den Betrag von CHF 510.60

und Betreibungskosten von CHF 53.30 strittig, womit der Streitwert unter CHF

30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V

331.

E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003)

2.

Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten schuldet und

somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass

der ausstehende Prämienbetrag von CHF 510.60 hinsichtlich der Höhe nicht

bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen

Höhe aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dossierdatenblatt (V-Nr.

3).

4.

Sodann sind die von der

Beschwerdegegnerin geforderten Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten zu

prüfen.

4.1

Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V

276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff.

6.5.2

der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. 2).

4.2

4.2.1

Bezüglich der Erhebung von

Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte

Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen

ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen Worten

steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu

erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das

Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348 f.). Das

Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl.

auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und

Fernsehempfangsgebühren]).

4.2.2

Das automatisierte Mahnsystem der

Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten

anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen

in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Anspruch auf

Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein

unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet

sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der

sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse

Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine

zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein

dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die

Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung

unterlaufen dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der

Krankenversicherungsprämien zu mildern (BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Zudem

ändert auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten

– in Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat

beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von

CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand

von CHF 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit

Ausständen von total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im

Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem

Prämienausstand von CHF 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten

Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der

Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit

erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings

auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn-

sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3.

Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von

CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).

4.2.3

Angesichts der vorliegenden

Zahlen (E. II. 1.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin geltend

gemachten Mahnkosten von total CHF 120.00 (CHF 30.00 pro Mahnung) nicht

mehr als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten Prämienausständen

stehend bezeichnet werden. Zwar hat das Versicherungsgericht im nicht

veröffentlichten Urteil VSBES.2016.99 vom 7. Dezember 2016 Kosten von CHF 30.00

pro automatisiert versandte Mahnung als angemessen erachtet. Jedoch ist im

vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

nicht für gesamte Monatsprämien, sondern nur für die nach Abzug der

Prämienverbilligung verbleibenden Beträge mahnen musste (vgl. Dossierdatenblatt;

V-Nr. 3), was die im Vergleich zum verhältnismässig geringen Forderungsbetrag

hohen Mahnkosten erklärt. Das Äquivalenzprinzip ist mit Blick auf die konkreten

Ausstände aber klar verletzt, da die Mahnkosten mehr als 20 % der ausstehenden

Forderung ausmachen. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine

zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein

dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die

Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung

unterlaufen dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der

Krankenversicherungsprämien zu mildern (Urteil 9C_870/2015; 4. Februar 2016 E.

4.2

; BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Somit sind die als zu hoch

beurteilten Mahnkosten auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des

dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung

der zitierten Rechtsprechung und der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum

hohen Grad der Automatisierung bei allmonatlicher Mahnung, die Mahnkosten auf

gesamthaft CHF 60.00 festzusetzen.

4.3

Zu prüfen ist weiter die

Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von CHF 145.00.

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren ein Betreibungsverfahren

veranlasst. Auch diesbezüglich besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art.

6.5.2

der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen, über

die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich bei

der Veranlassung der Betreibung an. Während die Angemessenheit der

Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser

Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen

Seite beurteilt wird, betrifft das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren

Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember

2015.

verwendet wird, allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der

Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis

zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der

wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand

der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand

des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom

13.

Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist es für

sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur

geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als

für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines

geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren

Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand

in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar

2016.

ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft CHF 50.00 zur

Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht

beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis

auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005). Dennoch ist der vorliegende Betrag

von CHF 145.00 für eine veranlasste Betreibung im Vergleich zu den in anderen

Fällen von anderen Krankenkassen erhobenen Bearbeitungsgebühren nicht mehr im

üblichen Rahmen und damit auch nicht als noch im Einklang stehend mit dem

Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu

beurteilen. Somit sind die Bearbeitungsgebühren ermessenweise auf CHF 80.00

herabzusetzen.

4.4

Demgegenüber kann die

versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von

Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet

werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes

wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K

79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).

5.

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, das Versicherungsgericht habe die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, ihn aus dem Versicherungsvertrag zu entlassen. Da gemäss Art. 64

a Abs. 6 KVG der säumige Versicherte den Versicherer jedoch nicht wechseln

kann, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie

Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind und

vorliegend weiterhin Zahlungsausstände erstellt sind, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers

nicht akzeptiert hat. Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es seien auch seine

alten Rechtsvorschläge zu überprüfen, diese seien ohne Urteil beseitigt worden.

Dazu ist vorweg anzumerken, dass vorliegend lediglich die mit Zahlungsbefehl

Nr. [...] in Betreibung gesetzten Prämienausstände zum Streitgegenstand

gehören. Ältere Rechtsvorschläge, welche vom Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde aufgeführt werden, sind nicht zu beurteilen, zumal die

diesbezüglichen Verfahren in Rechtskraft erwachsen sein dürften. Zudem ist der

Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene

Rechtsvorschläge mit einer Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2

hiervor bereits ausgeführt wurde (vgl.

hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren

verlangt, das Versicherungsgericht habe zu veranlassen, dass die

Arztschulden direkt bei diesen beglichen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die

Liste für säumige Prämienzahler im Kanton Solothurn wieder abgeschafft wurde

und demnach die Krankenversicherung grundsätzlich die anfallenden Arztkosten

übernehmen sollte. Offenbar bezieht sich der Beschwerdeführer aber auf

Arztkosten, die in der Zeit entstanden, als gegen ihn noch eine Leistungssperre

bestand. Die Leistungssperre wurde vom Beschwerdeführer vor

Versicherungsgericht jedoch nie angefochten, weshalb diese in Rechtskraft

erwachsen und demnach vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist. Schliesslich

erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin Klage wegen

Vertragsbruchs und Amtsmissbrauchs. Zudem fordert er von ihr Schadenersatz. Auf

diese Begehren ist mangels Nachvollziehbarkeit nicht einzutreten, zumal weder

ein Vertragsbruch noch ein Grund für eine Schadenersatzforderung oder Hinweise

für Amtsmissbrauch ersichtlich sind. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall mit der erhobenen Verjährungseinrede nichts bewirken. Gemäss

Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Beiträge fünf Jahre

nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Somit

sind die vorstehend geforderten Krankenversicherungsprämien von Januar 2017 bis

April 2018 noch nicht verjährt.

6.

Zusammenfassend ist somit in

den Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von 650.60 (CHF

510.60

für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 60.00 und

Bearbeitungskosten von CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 27. August 2017

auf den Betrag von CHF 510.60 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Insofern der Beschwerdeführer

sinngemäss ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat, ist dieses mit dem

sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 27. Februar 2019

dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen auf CHF 60.00 und für

Bearbeitungskosten auf CHF 80.00 herabgesetzt wird. Zudem sind die

Betreibungskosten von CHF 53.30 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von 650.60 nebst 5 % Verzugszins ab dem

27. August 2017 auf den Betrag von CHF 510.60 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_426/2019 vom 2. Juli 2019 nicht ein.