VSBES.2019.62
Invalidenrente / Aufhebung und Rückforderung
4. Dezember 2019Deutsch21 min
Source so.ch
53 AT
Urteil vom 4. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Aufhebung und Rückforderung (Verfügungen vom 29. und 30. Januar
2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2000 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie
angab, seit Januar 2000 an einer Hüftkopf-Nekrose beidseits zu leiden (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 7. November 2000 wurde sie im B.___, Klinik
und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, an der rechten Hüfte operiert. Der
Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, attestierte in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
Mai 2000 (IV-Nr. 3 und 13). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit
rechtskräftiger Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines in Anwendung
der gemischten Methode (selbstständige Erwerbstätigkeit als Sekretärin zu
60 %, Tätigkeit im Haushalt zu 40 %) ermittelten Invaliditätsgrades
von 44 % eine Viertelsrente sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten
mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu (IV-Nr. 21).
1.2. Das von der Beschwerdegegnerin im
Februar 2003 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine
relevante Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 17. Juli 2003,
IV-Nr. 29.). Mit Verfügung vom 16. August 2004 wurden die
Rentenbeträge neu berechnet (IV-Nr. 32).
1.3 Am 30. April 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2018 eine
Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin aufgrund eines (Gesamt-)Invaliditätsgrades
von neu 58 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 zusprach
(IV-Nr. 36). Infolge des Todes des Ehepartners der Beschwerdeführerin vom
2. Mai 2018 wurde die Invalidenrente ab 1. Juni 2018 mit Verfügung
vom 8. Mai 2018 neu berechnet (IV-Nr. 52 S. 21 ff.).
1.4 Nach der von der
Krankentaggeldversichererin gewünschten Akteneinsicht holte die
Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der
Beschwerdeführerin ein. Daraufhin stellte sie ihr mit Vorbescheid vom
12. November 2018 in Aussicht, die Invalidenrente rückwirkend per
31. November 2011 aufzuheben, die zu Unrecht bezogenen Leistungen
zurückzufordern und die vorerwähnte Verfügung vom 30. April 2018 im Sinne
von Art. 53 ATSG aufzuheben und zu ersetzen; einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung. Eine Revision im Jahr 2003 habe einen
unveränderten Rentenanspruch ergeben. Im Revisionsfragebogen habe sie damals
angegeben, selbstständigerwerbend zu sein. Das Einkommen, welches sie mit ihrer
Selbstständigkeit habe erzielen können, sei bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades berücksichtigt worden. Im September 2018 seien von der Krankentaggeldversicherung
der Beschwerdeführerin die IV-Akten zur Einsicht angefordert worden, worauf ein
Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin angefordert worden
sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei
der D.___ beschäftigt sei. Durch die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit sei es zu
einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch
habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit
umgehend zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche
Meldepflicht verletzt und die Invalidenrente über Jahre zu Unrecht bezogen. Der
(Gesamt-)Invaliditätsgrad betrage nur noch 13 %. Die zu Unrecht bezogenen
Leistungen seien zurückzubezahlen. Beim Rückforderungsanspruch sei von einer
längeren als der üblichen fünfjährigen Verwirkungsfrist, d.h. von der
siebenjährigen Verwirkungsfrist, auszugehen (IV-Nr. 41 S. 2 ff.). Am
21. November 2018 machte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen
unrechtmässigem Bezug von Sozialversicherungsleistungen sowie wegen Verletzung
der Meldepflicht (IV-Nr. 42). Nach erhobenem Einwand erliess die
Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 eine dem vorerwähnten Vorbescheid
entsprechende Verfügung. Darin nahm sie zum Einwand der Beschwerdeführerin
dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin sei mehrmals auf ihre Meldepflicht
hingewiesen worden. Dennoch habe sie die Meldung der Arbeitsaufnahme und des
damit erzielten massiv höheren Einkommens unterlassen. Ihr Einwand, dass sie
dies mündlich gemacht habe, dringe nicht durch. In den Akten der IV-Stelle sei
kein entsprechender Vermerk vorhanden. Die nach der Arbeitsaufnahme im Jahr
2009 erbrachten Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weshalb sie
zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe zumindest
eventualvorsätzlich gehandelt. Der Rückerstattungsanspruch bestehe für die
letzten sieben Jahre nach Entrichtung der einzelnen Leistungen (IV-Nr. 48).
1.5 Am 30. Januar 2019 erliess
die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie sich auf die
vorerwähnte Verfügung vom 29. Januar 2019 bezog und die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 25 ATSG verpflichtete, Rentenleistungen in Höhe von
CHF 82'167.00 zurückzuerstatten. Dieser Betrag setzte sich aus den ausbezahlten
Invalidenrenten der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis
31. Januar 2019 sowie der Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis
31. Juli 2016 und des Sohnes [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März
2014 zusammen (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 8. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien aufzuheben.
2. Eventuell: Die Verfügungen der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien insoweit
aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach der
Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MWST.)
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 19).
2.3 Am 8. April 2019 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 21).
2.4 Mit Eingabe vom 18. Juni
2019 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin vom
11. Juni 2019 zu (A.S. 23 ff.)
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall werden
sowohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, worin die
bisher der Beschwerdeführerin ausgerichteten Invalidenrenten rückwirkend
aufgehoben und die bezogenen Leistungen zurückgefordert werden, als auch deren
Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 mit einem Rückforderungsbetrag
von insgesamt CHF 82'167.00 angefochten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung zu Recht verfügt
wurde und auch in Bezug auf ihre Höhe gesetzeskonform ist.
2.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem
jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Nach Art. 77 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben der Berechtigte oder
sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung
zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine
solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des
Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder
Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des
Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und
gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich
der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Susanne Bollinger, Orell Füssli Kommentar,
2018, ATSG, Nr. 3, Art. 31, S. 572 Rz. 3 mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 mit
Hinweisen). Die Meldepflicht kann auch durch Unterlassen verletzt werden, wobei
die Ahndung nach den speziellen Strafbestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen erfolgt. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung
führt grundsätzlich zur Rückerstattungspflicht (Art. 25 ATSG). Ist die
Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Rentenbezug nicht mehr kausal,
entfällt die Rückforderung für den entsprechenden Zeitraum (Susanne Bollinger, a.a.O., Rz. 4
ff. mit Hinweisen).
2.2
Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Ab. 2 ATSG). Bei den genannten
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1
S. 77 mit Hinweisen).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der
Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm
nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV).
2.3
Gemäss Art. 70 IVG finden
die Art. 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anwendung auf Personen, die
in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der
Invalidenversicherung verletzen.
Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird,
sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG)
verletzt.
Der AHV-rechtliche Straftatbestand ist
ein Sondertatbestand. Wer diesen erfüllt, ohne dass sein strafbares Verhalten
über dessen Rahmen hinausgeht, ist allein nach dem AHVG strafbar. Für die
AHV-rechtlichen Tatbestände gilt wie allgemein im Strafrecht, dass sie
vorsätzlich erfüllt werden müssen, wenn nicht ausnahmsweise Fahrlässigkeit als
Verschuldensvoraussetzung statuiert wird (Felix
Frey, Orell Füssli Kommentar, 2018, AHVG, Nr. 1, Art. 87,
S. 288 Rz. 1 mit Hinweisen).
2.4
Die Pflicht des
Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei
Sozialversicherungen, vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) stipuliert. Es
handelt sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der
Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts
beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung
der Meldepflicht wird dem Versicherer die Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts erleichtert. Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen,
dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen
werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des
Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor
Schaden bewahren (BGE 140 IV 11 E. 2.4.4 S. 16 f. mit Hinweisen).
Die Missachtung der gesetzlichen Melde-
oder Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben. Dazu gehören etwa neben
Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche
Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31
Abs. 1 ATSG geht. Mit den Strafbestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die
begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten
und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des
Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an
Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und
rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im
Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140
IV 11 E. 2.4.6 S. 17 f. mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente (sowie entsprechende
Zusatz- und Kinderrenten) der Invalidenversicherung zu, wobei u.a. darauf
hingewiesen wurde, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, seien der
IV-Stelle schriftlich mitzuteilen. Beim Rentenbezug sei dies insbesondere
notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B.
bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (IV-Nr. 21). Der
Hinweis auf diese Meldepflicht kann auch der Mitteilung der Beschwerdegegnerin
an die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2003 entnommen werden, wobei zusätzlich
auf die Rückerstattungspflicht bei einer Verletzung der Meldepflicht
hingewiesen wurde (IV-Nr. 29). Derselbe Hinweis ist auch in den
Verfügungen vom 16. August 2004 betreffend Rentenneuberechnung
(IV-Nr. 32), vom 30. April 2018 betreffend Rentenerhöhung infolge
Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (IV-Nr. 36) und vom 8. Mai
2018.
betreffend Veränderung des Leistungsanspruchs (IV-Nr. 52 S. 21
ff.) enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass sie
verpflichtet war, die Aufnahme ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit im März
2009.
und das damit erzielte, im Vergleich zum bisherigen Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit massiv höhere Einkommen der Beschwerdegegnerin
umgehend schriftlich zu melden.
3.2
Im September 2018 wurden von der
Krankentaggeldversichererin der Beschwerdeführerin (E.___) die IV-Akten bei der
Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme angefordert (IV-Nr. 37). Daraufhin holte
diese bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Auszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. November 2018 ein.
Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei der D.___,
[...] bzw. [...], im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
beschäftigt war und dabei ein jährliches Einkommen von CHF 49'483.00 (März
bis Dezember 2009), CHF 62'709.00 (2010), CHF 70'055.00 (2011),
CHF 66'895.00 (2012), CHF 68'098.00 (2013), CHF 72'527.00
(2014), CHF 77'678.00 (2015), CHF 84'009.00 (2016) und
CHF 72'087.00 (2017) erzielt hatte (IV-Nr. 40). Durch die Aufnahme
dieser Teilzeitzeiterwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % (vgl. IV-Nr. 47
S. 3) kam es im Vergleich zu den Vorjahren zu einer erheblichen Änderung
der Einkommensverhältnisse. Während ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im
Zeitraum von 2003 bis 2007 kam die Beschwerdeführerin auf jährliche Einkommen
von lediglich CHF 17'100.00 (2003), CHF 16'700.00 (2004),
CHF 14'400.00 (2005), CHF 20'500.00 (2006) und CHF 13'900.00
(Januar bis November 2007). Im Jahr 2008 erzielte sie ein Einkommen von insgesamt
CHF 9'210.00 und von Januar bis März 2009 ein solches von
CHF 9'859.00. Diese massive Einkommenserhöhung, welche sich nach dem
Stellenantritt bei der D.___ im Jahr 2009 eingestellt hatte, beeinflusste den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass. Sie wäre daher verpflichtet
gewesen, die Aufnahme dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit
verbundene erhebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse der
Beschwerdegegnerin umgehend schriftlich zu melden.
3.3
Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, sie habe den Antritt dieser Teilzeitstelle im März 2009 der
Beschwerdegegnerin unverzüglich telefonisch gemeldet (vgl. A.S. 9, 11 und 13),
kann nicht gefolgt werden. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht kein
Hinweis, insbesondere auch keine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, über das von
der Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Sachbearbeiter angeblich geführte
Telefongespräch hervor. Dem von der Beschwerdegegnerin geführten Protokoll kann
ebenso wenig ein entsprechender Eintrag entnommen werden (vgl. Protokoll per
26.
März 2019, S. 3). Abgesehen davon, dass eine entsprechende
Meldung der Beschwerdeführerin schriftlich hätte erfolgen müssen (vgl. IV-Nr. 21
S. 5), kann nicht von einer telefonischen Meldung des fraglichen Stellenantritts
bei der D.___ an die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, wie dies
beschwerdeweise geltend gemacht wird, ansonsten dies in den Akten entsprechend vermerkt
worden wäre. Entgegen ihren Ausführungen durfte die Beschwerdeführerin in
Kenntnis der ihr obliegenden Meldepflicht angesichts der erheblichen
Einkommensveränderung auch nicht davon ausgehen, dass bei der weiterhin erfolgten
Auszahlung der Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin schon alles in
Ordnung sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III. 3). Selbst im
April 2018, als die bisher gewährte Viertelsrente der Beschwerdeführerin
infolge der Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 (neue Methode zur Berechnung
des Invaliditätsgrades) auf eine halbe Rente erhöht und erneut auf die
Meldepflicht hingewiesen worden war (IV-Nr. 36), lässt sich den Akten weder
eine schriftliche Meldung noch eine Aktennotiz über eine mündlich bzw.
telefonisch erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin entnehmen. Im
Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Die Beweislosigkeit der
angeblich bei Stellenantritt im Jahr 2009 mündlich bzw. telefonisch erfolgten Meldung
der Beschwerdeführerin wirkt sich demnach zu ihren Lasten aus. Somit ist von
einer Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme im März 2009 und
danach auszugehen. Die seit diesem Zeitpunkt erbrachten Rentenleistungen hat
sie demnach zu Unrecht bezogen, weshalb sie gemäss Art. 25 Abs. 1
ATSG zurückzuerstatten sind. Die Erzielung eines rentenausschliessenden
Einkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten und die
Rückforderung der ausbezahlten Invalidenrenten «dem Grundsatze nach somit
anerkannt» (vgl. Beschwerde, S. 5 B. Ziff. 3.; A.S. 11).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin lässt
jedoch geltend machen, die Rückforderung der Rentenleistungen in Höhe von
CHF 82'167.00 gemäss ebenfalls angefochtener Verfügung vom 30. Januar
2019.
rechtfertige sich nur bei Vorliegen der mit Verfügung vom 29. Januar
2019.
behaupteten strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87
AHVG (vgl. A.S. 11 ff.).
Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin
dem Gericht zugestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 11. Juni 2019 hat sich die Beschwerdeführerin einem Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig
gemacht, begangen in der Zeit vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis 21. November
2018.
(Datum Strafanzeige), indem sie als Leistungsbezügerin der
Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der
Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging (zuvor war sie
selbstständig erwerbstätig) und dadurch die ihr obliegende Meldepflicht gemäss
Art. 31 Abs. 1 ATSG, auf welche sie in der Zuspruchsverfügung vom
29.
Oktober 2002 explizit hingewiesen worden war, verletzte. Die
Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt (A.S. 24 f.). Dieser Strafbefehl erwuchs gemäss den gerichtlichen
Abklärungen unangefochten in Rechtskraft.
4.2
Die Beschwerdegegnerin forderte gestützt
auf Art. 25 ATSG zu viel ausbezahlte Rentenleistungen von insgesamt
CHF 82'167.00 aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen
Meldepflichtverletzung mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom
30.
Januar 2019 zurück, wobei der erwähnte Rückforderungsbetrag Rentenleistungen
der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis
31.
Januar 2019 von CHF 64'741.00 sowie Kinderrenten für die Tochter [...]
im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2016 von
CHF 12'369.00 und solche für den Sohn [...] im Zeitraum vom
1.
Dezember 2011 bis 31. März 2014 von CHF 5'057.00 umfasst. Die
Beschwerdeführerin lässt eventualiter geltend machen, die angefochtenen Verfügungen
seien insoweit aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach
der Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden
(Rechtsbegehren, Ziff. 2). Zur Begründung wird vorgebracht, die geltend
gemachte Rückforderung von CHF 82'167.00 rechtfertige sich nur bei
Vorliegen der mit angefochtener Verfügung vom 29. Januar 2019 behaupteten
strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87 AHVG.
4.3
Die einjährige, relative
Verwirkungsfrist liegt zu Recht nicht im Streit. Nachdem die Beschwerdegegnerin
infolge des Akteneinsichtsgesuchs der Krankentaggeldversichererin aufgrund des beigezogenen
IK-Auszugs vom 2. November 2018 Kenntnis von den von der
Beschwerdeführerin bei der D.___ erzielten Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit nehmen konnte, erliess sie nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren am 29. und 30. Januar 2019 die vorliegend
angefochtenen Verfügungen, worin sie die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
zurückforderte. Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 12. November 2018
(IV-Nr. 41 S. 2 ff.) wurde die relative einjährige Verjährungsfrist
nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Strittig
ist die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen (absoluten) Verjährungsfrist
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG.
4.4
Die Ausnahmeregelung des
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG bezweckt, die Vorschriften des
Sozialversicherungs- und des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu
harmonisieren. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche
Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt;
denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte,
die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt
werden dürfte. Dieser ratio legis wird entsprochen, wenn für den Beginn der längeren
strafrechtlichen Verjährungsfrist auf die entsprechende strafrechtliche
Regelung – hier Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
ATSG – abgestellt wird. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes
Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde
daran gebunden (BGE 138 V 74 E. 5.2 und 6.1 S. 79 f.; Felix Frey, Orell Füssli Kommentar,
2018, ATSG, Nr. 3, Art. 25, S. 559 f. Rz. 10 mit Hinweisen).
Gemäss dem vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehl
der Staatsanwalt des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2019 (A.S. 24 f.)
wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Vergehens gegen das AHVG (Art. 87
Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig gesprochen. Indem
sie gemäss der Begründung in diesem Strafbefehl als Leistungsbezügerin der
Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der
Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging und ein
wesentlich höheres Einkommen erzielte, handelte sie vorsätzlich (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Von einer fahrlässigen und damit straflosen
Meldepflichtverletzung kann hier daher nicht gesprochen werden. Zur Anwendung
kommt demnach nicht die fünfjährige, sondern die längere strafrechtliche
Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB;
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Daran ist die Beschwerdegegnerin
bzw. das Versicherungsgericht bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs
gebunden.
4.5
Im Bereich der
Ergänzungsleistungen ist für die Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Rückerstattungsverfügung
(und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (BGE
138.
V 74 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der hier strittigen Rückerstattung von
Renten der Invalidenversicherung kommt dem Erlass des Vorbescheids vom
12.
November 2018 fristenrechtlich gesehen die gleiche Wirkung zu wie den
Rückerstattungsverfügungen (BGE 119 V 431 E. 3c). Weil der Vorbescheid vom
12.
November 2018 mehr als sieben Jahre nach dem fraglichen Stellenantritt
bei der D.___ vom März 2009 und der damit verbundenen Meldepflichtverletzung
erging, können zufolge Verwirkung nicht sämtliche bezogenen Rentenbetreffnisse
zurückgefordert werden. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin die der
Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse vom
1.
Dezember 2011 bis 31. Januar 2019 sowie die ebenfalls ausbezahlten
Kinderrenten für die Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli
2016.
und für den Sohn [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 in
Höhe von insgesamt CHF 82'167.00 zurück. Die für diese Zeiträume
vorgenommenen Rückforderungen sind nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juni
2019.
erst für den Zeitraum vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis
21.
November 2018 (Datum Strafanzeige) wegen eines Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig gemacht
hat (vgl. A.S. 24 f.), führt nicht dazu, dass eine Rückforderung der
Rentenbetreffnisse wegen der eingetretenen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung
erst ab dem 10. April 2012 möglich wäre. Für die hier strittige Rückforderung
der Invalidenrenten spielt es keine Rolle, dass die strafrechtliche Verjährung für
den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 bereits eingetreten
ist (BGE 138 V 74 E. 5.2). Die aus rein formellen strafrechtlichen Gründen
erst ab dem 10. April 2012 sanktionierte Meldepflichtverletzung der
Beschwerdeführerin besteht unverändert bereits seit März 2009, weshalb kein
Grund ersichtlich ist, von einer Rückforderung der Rentenbetreffnisse im
Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 abzusehen. Nach dem
Gesagten bestehen keine Hinweise, dass die zurückgeforderten Rentenbeträge nicht
korrekt ermittelt worden wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch
nicht geltend gemacht. Die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin war für
den unrechtmässigen Bezug dieser Rentenbetreffnisse kausal. Die vorliegend
angefochtenen Rückerstattungsverfügungen erweisen sich als gesetzeskonform und
sind somit nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die
Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser