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Entscheid

VSBES.2019.62

Invalidenrente / Aufhebung und Rückforderung

4. Dezember 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2000 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie

angab, seit Januar 2000 an einer Hüftkopf-Nekrose beidseits zu leiden (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 7. November 2000 wurde sie im B.___, Klinik

und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, an der rechten Hüfte operiert. Der

Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, attestierte in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit

Mai 2000 (IV-Nr. 3 und 13). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit

rechtskräftiger Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines in Anwendung

der gemischten Methode (selbstständige Erwerbstätigkeit als Sekretärin zu

60 %, Tätigkeit im Haushalt zu 40 %) ermittelten Invaliditätsgrades

von 44 % eine Viertelsrente sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten

mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu (IV-Nr. 21).

1.2. Das von der Beschwerdegegnerin im

Februar 2003 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine

relevante Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 17. Juli 2003,

IV-Nr. 29.). Mit Verfügung vom 16. August 2004 wurden die

Rentenbeträge neu berechnet (IV-Nr. 32).

1.3 Am 30. April 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2018 eine

Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin aufgrund eines (Gesamt-)Invaliditätsgrades

von neu 58 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 zusprach

(IV-Nr. 36). Infolge des Todes des Ehepartners der Beschwerdeführerin vom

2. Mai 2018 wurde die Invalidenrente ab 1. Juni 2018 mit Verfügung

vom 8. Mai 2018 neu berechnet (IV-Nr. 52 S. 21 ff.).

1.4 Nach der von der

Krankentaggeldversichererin gewünschten Akteneinsicht holte die

Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der

Beschwerdeführerin ein. Daraufhin stellte sie ihr mit Vorbescheid vom

12. November 2018 in Aussicht, die Invalidenrente rückwirkend per

31. November 2011 aufzuheben, die zu Unrecht bezogenen Leistungen

zurückzufordern und die vorerwähnte Verfügung vom 30. April 2018 im Sinne

von Art. 53 ATSG aufzuheben und zu ersetzen; einer allfälligen Beschwerde

gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung. Eine Revision im Jahr 2003 habe einen

unveränderten Rentenanspruch ergeben. Im Revisionsfragebogen habe sie damals

angegeben, selbstständigerwerbend zu sein. Das Einkommen, welches sie mit ihrer

Selbstständigkeit habe erzielen können, sei bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades berücksichtigt worden. Im September 2018 seien von der Krankentaggeldversicherung

der Beschwerdeführerin die IV-Akten zur Einsicht angefordert worden, worauf ein

Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin angefordert worden

sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei

der D.___ beschäftigt sei. Durch die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit sei es zu

einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch

habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit

umgehend zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche

Meldepflicht verletzt und die Invalidenrente über Jahre zu Unrecht bezogen. Der

(Gesamt-)Invaliditätsgrad betrage nur noch 13 %. Die zu Unrecht bezogenen

Leistungen seien zurückzubezahlen. Beim Rückforderungsanspruch sei von einer

längeren als der üblichen fünfjährigen Verwirkungsfrist, d.h. von der

siebenjährigen Verwirkungsfrist, auszugehen (IV-Nr. 41 S. 2 ff.). Am

21. November 2018 machte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen

unrechtmässigem Bezug von Sozialversicherungsleistungen sowie wegen Verletzung

der Meldepflicht (IV-Nr. 42). Nach erhobenem Einwand erliess die

Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 eine dem vorerwähnten Vorbescheid

entsprechende Verfügung. Darin nahm sie zum Einwand der Beschwerdeführerin

dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin sei mehrmals auf ihre Meldepflicht

hingewiesen worden. Dennoch habe sie die Meldung der Arbeitsaufnahme und des

damit erzielten massiv höheren Einkommens unterlassen. Ihr Einwand, dass sie

dies mündlich gemacht habe, dringe nicht durch. In den Akten der IV-Stelle sei

kein entsprechender Vermerk vorhanden. Die nach der Arbeitsaufnahme im Jahr

2009 erbrachten Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weshalb sie

zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe zumindest

eventualvorsätzlich gehandelt. Der Rückerstattungsanspruch bestehe für die

letzten sieben Jahre nach Entrichtung der einzelnen Leistungen (IV-Nr. 48).

1.5 Am 30. Januar 2019 erliess

die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie sich auf die

vorerwähnte Verfügung vom 29. Januar 2019 bezog und die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 25 ATSG verpflichtete, Rentenleistungen in Höhe von

CHF 82'167.00 zurückzuerstatten. Dieser Betrag setzte sich aus den ausbezahlten

Invalidenrenten der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis

31. Januar 2019 sowie der Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis

31. Juli 2016 und des Sohnes [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März

2014 zusammen (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 8. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien aufzuheben.

2. Eventuell: Die Verfügungen der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien insoweit

aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach der

Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. MWST.)

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 19).

2.3 Am 8. April 2019 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 21).

2.4 Mit Eingabe vom 18. Juni

2019 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin vom

11. Juni 2019 zu (A.S. 23 ff.)

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall werden

sowohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, worin die

bisher der Beschwerdeführerin ausgerichteten Invalidenrenten rückwirkend

aufgehoben und die bezogenen Leistungen zurückgefordert werden, als auch deren

Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 mit einem Rückforderungsbetrag

von insgesamt CHF 82'167.00 angefochten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung zu Recht verfügt

wurde und auch in Bezug auf ihre Höhe gesetzeskonform ist.

2.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung

massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem

jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Nach Art. 77 der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben der Berechtigte oder

sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung

zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine

solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des

Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder

Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des

Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und

gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich

der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich. Nach

ständiger Rechtsprechung genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Susanne Bollinger, Orell Füssli Kommentar,

2018, ATSG, Nr. 3, Art. 31, S. 572 Rz. 3 mit Hinweis;

Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 mit

Hinweisen). Die Meldepflicht kann auch durch Unterlassen verletzt werden, wobei

die Ahndung nach den speziellen Strafbestimmungen in den

Sozialversicherungsgesetzen erfolgt. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

führt grundsätzlich zur Rückerstattungspflicht (Art. 25 ATSG). Ist die

Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Rentenbezug nicht mehr kausal,

entfällt die Rückforderung für den entsprechenden Zeitraum (Susanne Bollinger, a.a.O., Rz. 4

ff. mit Hinweisen).

2.2

Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind

unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen

Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung

hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Ab. 2 ATSG). Bei den genannten

Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1

S. 77 mit Hinweisen).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der

Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm

nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV).

2.3

Gemäss Art. 70 IVG finden

die Art. 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anwendung auf Personen, die

in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der

Invalidenversicherung verletzen.

Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird,

sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen

des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG)

verletzt.

Der AHV-rechtliche Straftatbestand ist

ein Sondertatbestand. Wer diesen erfüllt, ohne dass sein strafbares Verhalten

über dessen Rahmen hinausgeht, ist allein nach dem AHVG strafbar. Für die

AHV-rechtlichen Tatbestände gilt wie allgemein im Strafrecht, dass sie

vorsätzlich erfüllt werden müssen, wenn nicht ausnahmsweise Fahrlässigkeit als

Verschuldensvoraussetzung statuiert wird (Felix

Frey, Orell Füssli Kommentar, 2018, AHVG, Nr. 1, Art. 87,

S. 288 Rz. 1 mit Hinweisen).

2.4

Die Pflicht des

Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine

Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei

Sozialversicherungen, vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) stipuliert. Es

handelt sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der

Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts

beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung

der Meldepflicht wird dem Versicherer die Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts erleichtert. Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen,

dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen

werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des

Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor

Schaden bewahren (BGE 140 IV 11 E. 2.4.4 S. 16 f. mit Hinweisen).

Die Missachtung der gesetzlichen Melde-

oder Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben. Dazu gehören etwa neben

Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche

Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31

Abs. 1 ATSG geht. Mit den Strafbestimmungen in den

Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die

begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten

und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des

Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an

Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und

rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im

Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140

IV 11 E. 2.4.6 S. 17 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente (sowie entsprechende

Zusatz- und Kinderrenten) der Invalidenversicherung zu, wobei u.a. darauf

hingewiesen wurde, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, seien der

IV-Stelle schriftlich mitzuteilen. Beim Rentenbezug sei dies insbesondere

notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B.

bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (IV-Nr. 21). Der

Hinweis auf diese Meldepflicht kann auch der Mitteilung der Beschwerdegegnerin

an die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2003 entnommen werden, wobei zusätzlich

auf die Rückerstattungspflicht bei einer Verletzung der Meldepflicht

hingewiesen wurde (IV-Nr. 29). Derselbe Hinweis ist auch in den

Verfügungen vom 16. August 2004 betreffend Rentenneuberechnung

(IV-Nr. 32), vom 30. April 2018 betreffend Rentenerhöhung infolge

Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (IV-Nr. 36) und vom 8. Mai

2018.

betreffend Veränderung des Leistungsanspruchs (IV-Nr. 52 S. 21

ff.) enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass sie

verpflichtet war, die Aufnahme ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit im März

2009.

und das damit erzielte, im Vergleich zum bisherigen Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit massiv höhere Einkommen der Beschwerdegegnerin

umgehend schriftlich zu melden.

3.2

Im September 2018 wurden von der

Krankentaggeldversichererin der Beschwerdeführerin (E.___) die IV-Akten bei der

Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme angefordert (IV-Nr. 37). Daraufhin holte

diese bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Auszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. November 2018 ein.

Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei der D.___,

[...] bzw. [...], im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

beschäftigt war und dabei ein jährliches Einkommen von CHF 49'483.00 (März

bis Dezember 2009), CHF 62'709.00 (2010), CHF 70'055.00 (2011),

CHF 66'895.00 (2012), CHF 68'098.00 (2013), CHF 72'527.00

(2014), CHF 77'678.00 (2015), CHF 84'009.00 (2016) und

CHF 72'087.00 (2017) erzielt hatte (IV-Nr. 40). Durch die Aufnahme

dieser Teilzeitzeiterwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % (vgl. IV-Nr. 47

S. 3) kam es im Vergleich zu den Vorjahren zu einer erheblichen Änderung

der Einkommensverhältnisse. Während ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im

Zeitraum von 2003 bis 2007 kam die Beschwerdeführerin auf jährliche Einkommen

von lediglich CHF 17'100.00 (2003), CHF 16'700.00 (2004),

CHF 14'400.00 (2005), CHF 20'500.00 (2006) und CHF 13'900.00

(Januar bis November 2007). Im Jahr 2008 erzielte sie ein Einkommen von insgesamt

CHF 9'210.00 und von Januar bis März 2009 ein solches von

CHF 9'859.00. Diese massive Einkommenserhöhung, welche sich nach dem

Stellenantritt bei der D.___ im Jahr 2009 eingestellt hatte, beeinflusste den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass. Sie wäre daher verpflichtet

gewesen, die Aufnahme dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit

verbundene erhebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse der

Beschwerdegegnerin umgehend schriftlich zu melden.

3.3

Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, sie habe den Antritt dieser Teilzeitstelle im März 2009 der

Beschwerdegegnerin unverzüglich telefonisch gemeldet (vgl. A.S. 9, 11 und 13),

kann nicht gefolgt werden. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht kein

Hinweis, insbesondere auch keine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, über das von

der Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Sachbearbeiter angeblich geführte

Telefongespräch hervor. Dem von der Beschwerdegegnerin geführten Protokoll kann

ebenso wenig ein entsprechender Eintrag entnommen werden (vgl. Protokoll per

26.

März 2019, S. 3). Abgesehen davon, dass eine entsprechende

Meldung der Beschwerdeführerin schriftlich hätte erfolgen müssen (vgl. IV-Nr. 21

S. 5), kann nicht von einer telefonischen Meldung des fraglichen Stellenantritts

bei der D.___ an die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, wie dies

beschwerdeweise geltend gemacht wird, ansonsten dies in den Akten entsprechend vermerkt

worden wäre. Entgegen ihren Ausführungen durfte die Beschwerdeführerin in

Kenntnis der ihr obliegenden Meldepflicht angesichts der erheblichen

Einkommensveränderung auch nicht davon ausgehen, dass bei der weiterhin erfolgten

Auszahlung der Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin schon alles in

Ordnung sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III. 3). Selbst im

April 2018, als die bisher gewährte Viertelsrente der Beschwerdeführerin

infolge der Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 (neue Methode zur Berechnung

des Invaliditätsgrades) auf eine halbe Rente erhöht und erneut auf die

Meldepflicht hingewiesen worden war (IV-Nr. 36), lässt sich den Akten weder

eine schriftliche Meldung noch eine Aktennotiz über eine mündlich bzw.

telefonisch erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin entnehmen. Im

Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Die Beweislosigkeit der

angeblich bei Stellenantritt im Jahr 2009 mündlich bzw. telefonisch erfolgten Meldung

der Beschwerdeführerin wirkt sich demnach zu ihren Lasten aus. Somit ist von

einer Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme im März 2009 und

danach auszugehen. Die seit diesem Zeitpunkt erbrachten Rentenleistungen hat

sie demnach zu Unrecht bezogen, weshalb sie gemäss Art. 25 Abs. 1

ATSG zurückzuerstatten sind. Die Erzielung eines rentenausschliessenden

Einkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten und die

Rückforderung der ausbezahlten Invalidenrenten «dem Grundsatze nach somit

anerkannt» (vgl. Beschwerde, S. 5 B. Ziff. 3.; A.S. 11).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt

jedoch geltend machen, die Rückforderung der Rentenleistungen in Höhe von

CHF 82'167.00 gemäss ebenfalls angefochtener Verfügung vom 30. Januar

2019.

rechtfertige sich nur bei Vorliegen der mit Verfügung vom 29. Januar

2019.

behaupteten strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87

AHVG (vgl. A.S. 11 ff.).

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin

dem Gericht zugestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 11. Juni 2019 hat sich die Beschwerdeführerin einem Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig

gemacht, begangen in der Zeit vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis 21. November

2018.

(Datum Strafanzeige), indem sie als Leistungsbezügerin der

Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der

Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich

einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging (zuvor war sie

selbstständig erwerbstätig) und dadurch die ihr obliegende Meldepflicht gemäss

Art. 31 Abs. 1 ATSG, auf welche sie in der Zuspruchsverfügung vom

29.

Oktober 2002 explizit hingewiesen worden war, verletzte. Die

Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt (A.S. 24 f.). Dieser Strafbefehl erwuchs gemäss den gerichtlichen

Abklärungen unangefochten in Rechtskraft.

4.2

Die Beschwerdegegnerin forderte gestützt

auf Art. 25 ATSG zu viel ausbezahlte Rentenleistungen von insgesamt

CHF 82'167.00 aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen

Meldepflichtverletzung mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom

30.

Januar 2019 zurück, wobei der erwähnte Rückforderungsbetrag Rentenleistungen

der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis

31.

Januar 2019 von CHF 64'741.00 sowie Kinderrenten für die Tochter [...]

im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2016 von

CHF 12'369.00 und solche für den Sohn [...] im Zeitraum vom

1.

Dezember 2011 bis 31. März 2014 von CHF 5'057.00 umfasst. Die

Beschwerdeführerin lässt eventualiter geltend machen, die angefochtenen Verfügungen

seien insoweit aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach

der Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden

(Rechtsbegehren, Ziff. 2). Zur Begründung wird vorgebracht, die geltend

gemachte Rückforderung von CHF 82'167.00 rechtfertige sich nur bei

Vorliegen der mit angefochtener Verfügung vom 29. Januar 2019 behaupteten

strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87 AHVG.

4.3

Die einjährige, relative

Verwirkungsfrist liegt zu Recht nicht im Streit. Nachdem die Beschwerdegegnerin

infolge des Akteneinsichtsgesuchs der Krankentaggeldversichererin aufgrund des beigezogenen

IK-Auszugs vom 2. November 2018 Kenntnis von den von der

Beschwerdeführerin bei der D.___ erzielten Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit nehmen konnte, erliess sie nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren am 29. und 30. Januar 2019 die vorliegend

angefochtenen Verfügungen, worin sie die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen

zurückforderte. Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 12. November 2018

(IV-Nr. 41 S. 2 ff.) wurde die relative einjährige Verjährungsfrist

nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Strittig

ist die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen (absoluten) Verjährungsfrist

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG.

4.4

Die Ausnahmeregelung des

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG bezweckt, die Vorschriften des

Sozialversicherungs- und des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu

harmonisieren. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche

Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt;

denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte,

die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt

werden dürfte. Dieser ratio legis wird entsprochen, wenn für den Beginn der längeren

strafrechtlichen Verjährungsfrist auf die entsprechende strafrechtliche

Regelung – hier Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1

ATSG – abgestellt wird. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes

Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde

daran gebunden (BGE 138 V 74 E. 5.2 und 6.1 S. 79 f.; Felix Frey, Orell Füssli Kommentar,

2018, ATSG, Nr. 3, Art. 25, S. 559 f. Rz. 10 mit Hinweisen).

Gemäss dem vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehl

der Staatsanwalt des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2019 (A.S. 24 f.)

wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Vergehens gegen das AHVG (Art. 87

Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig gesprochen. Indem

sie gemäss der Begründung in diesem Strafbefehl als Leistungsbezügerin der

Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der

Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich

einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging und ein

wesentlich höheres Einkommen erzielte, handelte sie vorsätzlich (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Von einer fahrlässigen und damit straflosen

Meldepflichtverletzung kann hier daher nicht gesprochen werden. Zur Anwendung

kommt demnach nicht die fünfjährige, sondern die längere strafrechtliche

Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB;

Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Daran ist die Beschwerdegegnerin

bzw. das Versicherungsgericht bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs

gebunden.

4.5

Im Bereich der

Ergänzungsleistungen ist für die Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Rückerstattungsverfügung

(und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (BGE

138.

V 74 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der hier strittigen Rückerstattung von

Renten der Invalidenversicherung kommt dem Erlass des Vorbescheids vom

12.

November 2018 fristenrechtlich gesehen die gleiche Wirkung zu wie den

Rückerstattungsverfügungen (BGE 119 V 431 E. 3c). Weil der Vorbescheid vom

12.

November 2018 mehr als sieben Jahre nach dem fraglichen Stellenantritt

bei der D.___ vom März 2009 und der damit verbundenen Meldepflichtverletzung

erging, können zufolge Verwirkung nicht sämtliche bezogenen Rentenbetreffnisse

zurückgefordert werden. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin die der

Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse vom

1.

Dezember 2011 bis 31. Januar 2019 sowie die ebenfalls ausbezahlten

Kinderrenten für die Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli

2016.

und für den Sohn [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 in

Höhe von insgesamt CHF 82'167.00 zurück. Die für diese Zeiträume

vorgenommenen Rückforderungen sind nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass sich

die Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juni

2019.

erst für den Zeitraum vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis

21.

November 2018 (Datum Strafanzeige) wegen eines Vergehens gegen das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig gemacht

hat (vgl. A.S. 24 f.), führt nicht dazu, dass eine Rückforderung der

Rentenbetreffnisse wegen der eingetretenen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung

erst ab dem 10. April 2012 möglich wäre. Für die hier strittige Rückforderung

der Invalidenrenten spielt es keine Rolle, dass die strafrechtliche Verjährung für

den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 bereits eingetreten

ist (BGE 138 V 74 E. 5.2). Die aus rein formellen strafrechtlichen Gründen

erst ab dem 10. April 2012 sanktionierte Meldepflichtverletzung der

Beschwerdeführerin besteht unverändert bereits seit März 2009, weshalb kein

Grund ersichtlich ist, von einer Rückforderung der Rentenbetreffnisse im

Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 abzusehen. Nach dem

Gesagten bestehen keine Hinweise, dass die zurückgeforderten Rentenbeträge nicht

korrekt ermittelt worden wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch

nicht geltend gemacht. Die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin war für

den unrechtmässigen Bezug dieser Rentenbetreffnisse kausal. Die vorliegend

angefochtenen Rückerstattungsverfügungen erweisen sich als gesetzeskonform und

sind somit nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die

Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser