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Entscheid

VSBES.2019.63

Unfallversicherung / Taggeld

8. Oktober 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Suva Abteilung

Militärversicherung (fortan: Beschwerdegegnerin) wies die Einsprache des

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 30. September 2013 am 31. Januar

2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie verschickte diesen Entscheid gemäss

«Empfängerliste aller eingeschrieben Sendungen» am gleichen Tag mittels A-Post

Plus an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B.___ (Beleg

der Beschwerdegegnerin Nr. 1). Aus dem Sendeverfolgungsbeleg (Track and Trace)

ergibt sich, dass der Entscheid am Samstag, 2. Februar 2019, ins Postfach des

Vertreters gelegt wurde (Beleg Nr. 2).

2.

2.1 Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

der neue Vertreter des Beschwerdeführers, erhebt mit Schreiben vom 7. März

2019, welches er gleichentags der Post übergibt, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid (A.S. 9 ff.). Er macht dabei geltend, dieser Entscheid sei Dr.

iur. B.___ am 5. Februar 2019 eröffnet worden (A.S. 10).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (A.S. 22 ff.), auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie bringt vor,

angesichts der Eröffnung des Einspracheentscheids am 2. Februar 2019 sei die

Beschwerde vom 7. März 2019 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt

(A.S. 23).

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2019

Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (A.S. 26 f.).

Dieser begehrt mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (A.S. 31 ff.), es sei

festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht unterschrieben

worden und damit nichtig sei. Ein Einspracheentscheid dürfe zudem angesichts von

Art. 138 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht mit

A-Post Plus versendet werden, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Eröffnung

fehle. Im Übrigen sei der Entscheid nicht am 2. Februar 2019 ins Postfach von Dr.

iur. B.___ gelegt worden, sondern erst am Dienstag, den 5. Februar 2019. Dieses

Datum sei sowohl auf dem Einspracheentscheid als auch auf dem Zustellkuvert

vermerkt worden (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3 f.). Zudem erkläre Dr.

iur. B.___ in seiner E-Mail an den Sohn des Beschwerdeführers vom 8. Februar

2019, dass der Entscheid am 5. Februar 2019 bei ihm eingegangen sei (BB-Nr.

5).

Die Beschwerdegegnerin hält am 4.

September 2019 daran fest, dass auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten

werden könne (A.S. 39 ff.).

2.3 Der Präsident teilt den Parteien

am 10. September 2019 mit, es sei vorgesehen, demnächst über die formellen

Fragen der Nichtigkeit des Einspracheentscheids sowie der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde zu entscheiden (A.S. 42).

Erwägungen

II.

1.

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die

Militärversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die

Militärversicherung (MVG, SR 833.1) nicht ausdrücklich eine Abweichung

vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 MVG). Dies ist

bezüglich der Rechtspflege nicht der Fall (s. dazu das 5. Kapitel 3. Abschnitt

[«Besonderheiten der Rechtspflege»] des MVG).

2.

Der angefochtene

Einspracheentscheid ist nicht eigenhändig unterschrieben worden (s. A.S. 7).

Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers sind schriftlich zu erlassen (Art.

49.

Abs. 1 ATSG), was auch für Einspracheentscheide gilt. Eine handschriftliche

Unterzeichnung stellt indes kein Gültigkeitserfordernis dar, wird sie doch weder

im Gesetz ausdrücklich verlangt noch gehört sie zwingend zur Schriftlichkeit (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 N 48; Valérie Défago Gaudin in:

Anne-Sylvie Dupont / Margit Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale

des assurances sociales, Commentaire, Basel 2018, Art. 49 N 17; Urteil des

Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar

2018.

E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 68/02 vom

14.

April 2003 E. 1.1). Eine fehlerhafte Verfügung ist nur ausnahmsweise

nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts

9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Eine fehlende Unterschrift stellt für

sich allein keinen besonders schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin

der Urheber des Entscheids ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die

Eröffnung des nicht unterschriebenen Einspracheentscheids kein Nachteil

entstanden (s. dazu Art. 49 Abs. 3 ATSG), war er doch in der Lage, den

Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (s. Urteil des

Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2015 E. 3.2.3). Die Rüge der

fehlenden Unterzeichnung wurde denn auch nicht in der Beschwerdeschrift,

sondern erst in der Replik vom 12. Juli 2019 erhoben (vgl. EVG-Urteil

U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.3). Der Einwand, der angefochtene Einspracheentscheid

sei nichtig, erweist sich damit als unzutreffend.

3.

3.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim

kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56

Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG).

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen

keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und

Entscheide zustellen sollen. Es steht ihnen daher entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers frei, sich auch der Versandart A-Post Plus zu bedienen (der

in der Beschwerde angerufene Art. 138 Abs. 1 ZPO ist hier nicht einschlägig,

denn er regelt lediglich die Zustellung gerichtlicher Sendungen, wie aus der

Überschrift des fraglichen Abschnitts der ZPO hervorgeht). Die Eröffnung muss

bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder

der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu

können. Bei einem uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits

dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt

wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht

erforderlich ist, dass der Empfänger vom Brief tatsächlich Kenntnis nimmt (BGE

142.

III 599 E. 2.4.1 S. 603; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni

2019.

E. 6.1). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer

Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.

Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang

nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch

Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr

elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten

des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteil des

Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1).

Ein Fehler bei der Postzustellung liegt

nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings

nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände

plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte

Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der

Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,

wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).

3.2

Gemäss Track and Trace-Auszug wurde

der angefochtene Einspracheentscheid am 2. Februar 2019 um 6:51 Uhr ins

Postfach des damaligen Vertreters Dr. iur. B.___ in Laufen gelegt (Beleg Nr.

2). Das korrespondiert mit dem vorhergehenden Eintrag, wonach der Brief am 2.

Februar 2019 um 6:43 Uhr auf der Post in Laufen eintraf. Vor diesem Hintergrund

ist davon auszugehen, dass die Zustellung tatsächlich an diesem Datum erfolgte.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, einen späteren Eingang des

Einspracheentscheids bei seinem Vertreter plausibel zu machen. Weder der

Entscheid vom 31. Januar 2019, der im Beschwerdeverfahren eingereicht

wurde, noch das entsprechende Zustellkuvert weisen einen Eingangsstempel der

Kanzlei von Dr. iur. B.___ auf. Vorhanden ist jeweils der handschriftliche

Vermerk «5.2.19», der aber keinen Urheber erkennen lässt und keinen

überzeugenden Eindruck vermittelt. Das Argument des Beschwerdeführers, auf

Kuvert und Einspracheentscheid müsste das Datum vom Montag, den 4. Februar 2019,

vermerkt sein, wenn der Entscheid tatsächlich am Samstag, den 2. Februar

2019, ins Postfach gelegt worden wäre, ist nicht zwingend; der Vermerk «5.2.19»

kann genauso gut bedeuten, dass der Entscheid erst an diesem Tag effektiv zur

Kenntnis genommen wurde, was aber am früheren Zustelldatum nichts ändern würde.

Die Bemerkung in der Mailnachricht vom 8. Februar 2019 wiederum, der

Einspracheentscheid sei am 5. Februar 2019 bei Dr. iur. B.___

eingegangen, bleibt eine blosse Behauptung, die sich auf den zweifelhaften

handschriftlichen Datumsvermerk stützen dürfte.

Ist aber erstellt, dass der

Einspracheentscheid dem damaligen Vertreter am 2. Februar 2019 zugestellt

wurde, so fing die Beschwerdefrist am 3. Februar 2019 zu laufen an (Art. 60

Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 ATSG) und endete am Montag, den 4. März 2019.

Die am 7. März 2019 abgeschickte Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Militärversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann