VSBES.2019.63
Unfallversicherung / Taggeld
8. Oktober 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Abteilung Militärversicherung,
Postfach 8715, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Militärversicherung
/ Taggeld (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Suva Abteilung
Militärversicherung (fortan: Beschwerdegegnerin) wies die Einsprache des
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 30. September 2013 am 31. Januar
2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie verschickte diesen Entscheid gemäss
«Empfängerliste aller eingeschrieben Sendungen» am gleichen Tag mittels A-Post
Plus an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B.___ (Beleg
der Beschwerdegegnerin Nr. 1). Aus dem Sendeverfolgungsbeleg (Track and Trace)
ergibt sich, dass der Entscheid am Samstag, 2. Februar 2019, ins Postfach des
Vertreters gelegt wurde (Beleg Nr. 2).
2.
2.1 Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
der neue Vertreter des Beschwerdeführers, erhebt mit Schreiben vom 7. März
2019, welches er gleichentags der Post übergibt, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid (A.S. 9 ff.). Er macht dabei geltend, dieser Entscheid sei Dr.
iur. B.___ am 5. Februar 2019 eröffnet worden (A.S. 10).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (A.S. 22 ff.), auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie bringt vor,
angesichts der Eröffnung des Einspracheentscheids am 2. Februar 2019 sei die
Beschwerde vom 7. März 2019 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt
(A.S. 23).
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2019
Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (A.S. 26 f.).
Dieser begehrt mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (A.S. 31 ff.), es sei
festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht unterschrieben
worden und damit nichtig sei. Ein Einspracheentscheid dürfe zudem angesichts von
Art. 138 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht mit
A-Post Plus versendet werden, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Eröffnung
fehle. Im Übrigen sei der Entscheid nicht am 2. Februar 2019 ins Postfach von Dr.
iur. B.___ gelegt worden, sondern erst am Dienstag, den 5. Februar 2019. Dieses
Datum sei sowohl auf dem Einspracheentscheid als auch auf dem Zustellkuvert
vermerkt worden (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3 f.). Zudem erkläre Dr.
iur. B.___ in seiner E-Mail an den Sohn des Beschwerdeführers vom 8. Februar
2019, dass der Entscheid am 5. Februar 2019 bei ihm eingegangen sei (BB-Nr.
5).
Die Beschwerdegegnerin hält am 4.
September 2019 daran fest, dass auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten
werden könne (A.S. 39 ff.).
2.3 Der Präsident teilt den Parteien
am 10. September 2019 mit, es sei vorgesehen, demnächst über die formellen
Fragen der Nichtigkeit des Einspracheentscheids sowie der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde zu entscheiden (A.S. 42).
Erwägungen
II.
1.
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die
Militärversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die
Militärversicherung (MVG, SR 833.1) nicht ausdrücklich eine Abweichung
vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 MVG). Dies ist
bezüglich der Rechtspflege nicht der Fall (s. dazu das 5. Kapitel 3. Abschnitt
[«Besonderheiten der Rechtspflege»] des MVG).
2.
Der angefochtene
Einspracheentscheid ist nicht eigenhändig unterschrieben worden (s. A.S. 7).
Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers sind schriftlich zu erlassen (Art.
49.
Abs. 1 ATSG), was auch für Einspracheentscheide gilt. Eine handschriftliche
Unterzeichnung stellt indes kein Gültigkeitserfordernis dar, wird sie doch weder
im Gesetz ausdrücklich verlangt noch gehört sie zwingend zur Schriftlichkeit (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 N 48; Valérie Défago Gaudin in:
Anne-Sylvie Dupont / Margit Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale
des assurances sociales, Commentaire, Basel 2018, Art. 49 N 17; Urteil des
Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar
2018.
E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 68/02 vom
14.
April 2003 E. 1.1). Eine fehlerhafte Verfügung ist nur ausnahmsweise
nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts
9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Eine fehlende Unterschrift stellt für
sich allein keinen besonders schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin
der Urheber des Entscheids ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die
Eröffnung des nicht unterschriebenen Einspracheentscheids kein Nachteil
entstanden (s. dazu Art. 49 Abs. 3 ATSG), war er doch in der Lage, den
Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (s. Urteil des
Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2015 E. 3.2.3). Die Rüge der
fehlenden Unterzeichnung wurde denn auch nicht in der Beschwerdeschrift,
sondern erst in der Replik vom 12. Juli 2019 erhoben (vgl. EVG-Urteil
U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.3). Der Einwand, der angefochtene Einspracheentscheid
sei nichtig, erweist sich damit als unzutreffend.
3.
3.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen
keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und
Entscheide zustellen sollen. Es steht ihnen daher entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers frei, sich auch der Versandart A-Post Plus zu bedienen (der
in der Beschwerde angerufene Art. 138 Abs. 1 ZPO ist hier nicht einschlägig,
denn er regelt lediglich die Zustellung gerichtlicher Sendungen, wie aus der
Überschrift des fraglichen Abschnitts der ZPO hervorgeht). Die Eröffnung muss
bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder
der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu
können. Bei einem uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits
dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt
wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht
erforderlich ist, dass der Empfänger vom Brief tatsächlich Kenntnis nimmt (BGE
142.
III 599 E. 2.4.1 S. 603; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni
2019.
E. 6.1). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer
Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.
Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang
nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch
Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr
elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten
des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteil des
Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1).
Ein Fehler bei der Postzustellung liegt
nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings
nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände
plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte
Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der
Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,
wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).
3.2
Gemäss Track and Trace-Auszug wurde
der angefochtene Einspracheentscheid am 2. Februar 2019 um 6:51 Uhr ins
Postfach des damaligen Vertreters Dr. iur. B.___ in Laufen gelegt (Beleg Nr.
2). Das korrespondiert mit dem vorhergehenden Eintrag, wonach der Brief am 2.
Februar 2019 um 6:43 Uhr auf der Post in Laufen eintraf. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass die Zustellung tatsächlich an diesem Datum erfolgte.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, einen späteren Eingang des
Einspracheentscheids bei seinem Vertreter plausibel zu machen. Weder der
Entscheid vom 31. Januar 2019, der im Beschwerdeverfahren eingereicht
wurde, noch das entsprechende Zustellkuvert weisen einen Eingangsstempel der
Kanzlei von Dr. iur. B.___ auf. Vorhanden ist jeweils der handschriftliche
Vermerk «5.2.19», der aber keinen Urheber erkennen lässt und keinen
überzeugenden Eindruck vermittelt. Das Argument des Beschwerdeführers, auf
Kuvert und Einspracheentscheid müsste das Datum vom Montag, den 4. Februar 2019,
vermerkt sein, wenn der Entscheid tatsächlich am Samstag, den 2. Februar
2019, ins Postfach gelegt worden wäre, ist nicht zwingend; der Vermerk «5.2.19»
kann genauso gut bedeuten, dass der Entscheid erst an diesem Tag effektiv zur
Kenntnis genommen wurde, was aber am früheren Zustelldatum nichts ändern würde.
Die Bemerkung in der Mailnachricht vom 8. Februar 2019 wiederum, der
Einspracheentscheid sei am 5. Februar 2019 bei Dr. iur. B.___
eingegangen, bleibt eine blosse Behauptung, die sich auf den zweifelhaften
handschriftlichen Datumsvermerk stützen dürfte.
Ist aber erstellt, dass der
Einspracheentscheid dem damaligen Vertreter am 2. Februar 2019 zugestellt
wurde, so fing die Beschwerdefrist am 3. Februar 2019 zu laufen an (Art. 60
Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 ATSG) und endete am Montag, den 4. März 2019.
Die am 7. März 2019 abgeschickte Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Militärversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann