VSBES.2019.64
Rechtsverweigerung
19. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
.___
Urteil vom 19. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 12. April 2018
(Beschwerdebeilage [BB] 2) teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) der Firma A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit, sie beabsichtige, ihr gegenüber Forderungen geltend zu
machen. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Die Beschwerdeführerin stellte
daraufhin den Antrag, die Auffangeinrichtung habe ihr verschiedene Unterlagen
zuzustellen (Schreiben vom 20. Juli 2018, BB 3). Die Auffangeinrichtung liess
der Beschwerdeführerin einige der verlangten Unterlagen zukommen. In Bezug auf
andere Dokumente verwies sie die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Schreiben vom 31. Juli
2018, BB 4).
3. Mit Schreiben vom 20. August
2018 (BB 14) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Sie
verlangte die Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Versicherten
B.___ (nachfolgend: der Versicherte). Die Beschwerdegegnerin antwortete am
30. August 2018 (BB 16), nach erster Einschätzung sei keine
Rechtsgrundlage ersichtlich, um die geforderte Akteneinsicht respektive
überhaupt eine Auskunft erteilen zu können. Die Beschwerdeführerin beharrte am
24. September 2018 auf der beantragten Akteneinsicht und verlangte für den
Fall, dass diese weiterhin verweigert werde, den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung (BB 17). E-Mail-Nachrichten vom 11. Januar 2019 (BB 18) und vom
16. Januar 2019 (BB 19) ergaben keine Fortschritte.
4. Am 8. März 2019 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Beschwerdegegnerin (A.S. 1 ff.). Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. a) Die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die integrale Akteneinsicht
hinsichtlich des Invaliditätsfalles von Herrn B.___ (Versicherten-Nr. [...]) zu
gewähren.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, innert einer
Frist von 30 Tagen über das von der Beschwerdeführerin am 20. August 2018
gestellte Akteneinsichtsgesuch einen Entscheid zu erlassen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 (A.S. 16) den Antrag, es sei
materiell in dieser Sache zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Mai 2019 wird unter anderem festgestellt, dass beide Parteien einen
Entscheid des Gerichts über die Aktenherausgabe bzw. -einsicht (und nicht nur
über die Frage, ob darüber mittels formeller Verfügung hätte entschieden werden
müssen) wünschen, und es wird in Aussicht genommen, über die Akteneinsicht zu
entscheiden (A.S. 23).
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Schreiben vom 24. Mai 2019 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 25 f.). Ihr Vertreter
reicht am 11. Juni 2019 eine Kostennote ein (A.S. 30 f.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2
ATSG; Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde). Der Eingabe vom
8.
März 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine
Rechtsverweigerung geltend macht.
1.2
Für Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist diejenige Beschwerdeinstanz zuständig,
welche auch eine Beschwerde gegen einen allfälligen Entscheid zu beurteilen
hätte. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist daher für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.
1.3
Materielle Fragen bilden
grundsätzlich nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Das rechtlich geschützte Interesse besteht lediglich darin, einen Entscheid zu
erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 131
V 407 E. 1.1 S. 410). Deshalb kann die mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
befasste Instanz in der Regel auch keinen materiellen Entscheid fällen, sondern
sie hat einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte
erlassen müssen, und bejahendenfalls anzuordnen, dass eine solche zu ergehen
hat. Vorliegend wünschen aber beide Parteien einen direkten Entscheid über das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin. Aus verfahrensökonomischen Gründen
erscheint dies als sinnvoll. Es ist daher, wie bereits in der Verfügung vom
22.
Mai 2019 (E. I. 6 hiervor) in Aussicht gestellt wurde, über die Frage
zu entscheiden, ob dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu
entsprechen ist. Das Verfahren ist in diesem Sinn über die Frage der
Rechtsverweigerung hinaus auszudehnen (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 39/03 vom 29. Dezember 2003 E. 3).
2.
Das Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten folgenden Hintergrund:
2.1
Die Arbeitnehmer oder ihre
Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich
der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG, SR
831.
]). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht
nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag
als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Näher geregelt werden die Ansprüche der
Auffangeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, der sich noch keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wenn sie seinen Arbeitnehmern oder deren
Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, in der Verordnung
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.
). Laut Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung muss der Arbeitgeber bei Tod
oder Invalidität eines dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers einen
Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und
Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz
entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der
Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen, bis
zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das
versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das
Altersguthaben des betreffenden Arbeitnehmers, begrenzt. Weiter muss der
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen (Art. 3 Abs. 4 der erwähnten
Verordnung).
2.2
Die Beschwerdeführerin wurde
laut dem Schreiben vom 12. April 2018 (E. I. 1 hiervor) mit
Zwangsanschlussverfügung vom 3. Juni 1999 rückwirkend ab 1. Januar 1985 für die
obligatorische berufliche Vorsorge der Auffangeinrichtung angeschlossen. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2000 (BB 20) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Versicherten B.___ rückwirkend ab 1. April 1999 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Am 28. Juni 2001
wurden die IV-Rentenansprüche des Versicherten betragsmässig festgelegt (BB
21). Am 12. April 2018 wandte sich die Auffangeinrichtung an die
Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, gemäss Kostenreglement der
Auffangeinrichtung würden dem Arbeitgeber in einer Konstellation wie der
vorliegenden Verfügungskosten von CHF 450.00 sowie Durchführungskosten von
CHF 750.00 in Rechnung gestellt. Weiter werde der Betrag gemäss Art. 3
Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung (vgl. E. II. 2.1
hiervor) als Schadenersatz fällig. Im vorliegenden Fall belaufe sich dieser
Betrag auf CHF 22'181.04. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, zum
Sachverhalt und Zuschlag Stellung zu nehmen bzw. den Nachweis zu erbringen,
dass die Auffangeinrichtung nicht leistungspflichtig gewesen sei.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe von der Auffangeinrichtung nur teilweise Akteneinsicht
erhalten und sei im Übrigen an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Sie
benötige die Einsicht in die IV-Akten des Versicherten, um die im Schreiben der
Auffangeinrichtung erwähnten Möglichkeiten wahrnehmen zu können.
3.
Die Beschwerdeführerin stützt
ihr Akteneinsichtsgesuch auf Art. 47 lit. b ATSG und Art. 47 lit. d ATSG
(jeweils in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
3.1
Sofern überwiegende
Privatinteressen gewahrt bleiben, steht das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47
lit. b ATSG zu «den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen
Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren
oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben
Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen». Erfasst werden Parteien im
Sinne von Art. 34 ATSG (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 47 N 83), also «Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder
Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein
Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm
gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht». Die Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin des Versicherten fällt nicht unter diese Umschreibung. Zudem geht
es um einen Anspruch aus der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge und
nicht aus einem dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweig. Die
Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf Akteneinsicht unter diesem
Titel zu Recht verneint.
3.2
Ebenfalls unter Vorbehalt überwiegender
Privatinteressen räumt Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG auch der haftpflichtigen
Person und ihrem Versicherer ein Recht auf Aktensicht ein «für die Daten, die
sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen».
Auch hier besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit «Sozialversicherung» über
den Anwendungsbereich des ATSG hinaus auch Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge gemeint sein könnten. Zudem sieht sich die Beschwerdeführerin nicht
mit einer Regressforderung, sondern mit einem Anspruch konfrontiert, der sich
aus einer spezialgesetzlichen Regelung ergibt, auf welche das ATSG keine
Anwendung findet. Aus Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG lässt sich somit ebenfalls kein
Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin ableiten.
4.
4.1
Nach dem Gesagten ergibt sich
aus der gesetzlichen Regelung kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht
in die IV-Akten des Versicherten. Die Rechtsprechung anerkennt allerdings ein
direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessendes Recht einer Person, in die Akten eines
abgeschlossenen Verfahrens Einsicht zu nehmen, sofern sie ein besonderes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Stehen der Akteneinsicht
Interessen Dritter entgegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu
entscheiden (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.). Dieser Grundsatz könnte hier
prinzipiell zum Tragen kommen: Die Beschwerdeführerin wurde durch die
Auffangeinrichtung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Nachweis
zu erbringen, dass die Auffangeinrichtung nicht leistungspflichtig gewesen sei.
Weiter wird im Schreiben vom 12. April 2018 dargelegt, in welchen
Konstellationen eine Leistungspflicht der Auffangeinrichtung entfiele, so dass
der aufgezeigte «Entlastungsbeweis» gelungen wäre. Dies entspricht dem Konzept
der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung, welche die Ansprüche
der Auffangeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber, der sich nicht angeschlossen
hat, regelt, «wenn sie seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterlassenen die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Art. 12 BVG). Aus dieser Umschreibung
folgt, dass die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung eine Voraussetzung
dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber darstellt. Dem Arbeitgeber, der
durch die Auffangeinrichtung belangt wird, muss es möglich sein, den
entsprechenden «Entlastungsbeweis» zu erbringen. Daraus könnte sich ein
besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne des zitierten Urteils BGE 129 I
249.
ergeben, falls der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, die für das
allfällige Führen des «Entlastungsbeweises» relevanten Akten einzusehen oder
zumindest ein entsprechendes Gesuch zu stellen, über welches allenfalls
aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden wäre. Es stellt sich daher die
Frage, ob und inwieweit eine direkte Einsicht in die IV-Akten zur Wahrung der
Rechte gegenüber der Auffangeinrichtung erforderlich ist. Dies hängt
entscheidend davon ab, ob es möglich ist, im «Hauptverfahren» zwischen der
Auffangeinrichtung und der Beschwerdeführerin die relevanten Akten einzusehen.
4.2
Die Forderung der
Auffangeinrichtung gegenüber der Beschwerdeführerin gründet auf den
Bestimmungen über die berufliche Vorsorge, konkret auf Art. 12 Abs. 2 BVG und
dem genannten Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung, welche ihrerseits gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BVG erlassen
wurde. Es handelt sich also um einen Anspruch, der sich aus dem BVG ableitet.
Gemäss Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG steht, sofern überwiegende Privatinteressen
gewahrt bleiben, Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach
diesem Gesetz haben, die Akteneinsicht zu «für diejenigen Daten, die für die
Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind».
Bei der Forderung, welcher sich die Beschwerdeführerin gegenübersieht, handelt
es sich um eine «Verpflichtung nach diesem Gesetz». Es besteht somit ein
Anspruch auf Einsicht in die Akten des entsprechenden Verfahrens, soweit die
Einsicht zur Erfüllung der Verpflichtung, wozu auch deren inhaltliche
Beurteilung zu zählen ist, erforderlich ist.
4.3
Damit stellt sich die Frage,
inwieweit die IV-Akten zu den Akten des Verfahrens zwischen der
Auffangeinrichtung und der Beschwerdeführerin gehören.
4.3.1
Zur Geltendmachung des
Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 2 BVG
(vgl. E. II. 3.1 hiervor) kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen
(Art. 60 Abs. 2bis BVG). Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die
Auffangeinrichtung als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unterliegt
somit den dortigen Bestimmungen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Auffangeinrichtung
in einem auf den Erlass einer Verfügung gerichteten Verfahren den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG). Soweit ein Schadenersatzanspruch
gemäss Art. 12 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung infrage steht, hat diese somit die für die
Beurteilung erheblichen Tatsachen selbst zu erheben und entsprechende
Abklärungen zu treffen. Mit anderen Worten genügt es nicht, wenn die
Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin Gelegenheit bietet, einen «Entlastungsbeweis»
zu erbringen, sondern sie muss ihrerseits entsprechende Abklärungen treffen. Dies
bedeutet insbesondere, dass sie die potenziell relevanten Unterlagen beiziehen
muss, soweit ihr diese Möglichkeit offensteht.
4.3.2
Gemäss Art. 87 BVG («Amts- und
Verwaltungshilfe») geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes,
der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen
Sozialversicherungen den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen
auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen
Daten bekannt, die erforderlich sind für: die Kontrolle der Erfassung der
Arbeitgeber (lit. a); die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von
Leistungen (lit. b); die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (lit. c); die
Festsetzung und den Bezug der Beiträge (lit. d); sowie den Rückgriff auf
haftpflichtige Dritte (lit. e).
Wie dargelegt, enthält Art. 3 Abs. 3 der
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung eine besondere Regelung
der Beiträge, welche ein Arbeitgeber in einer bestimmten Situation zu
entrichten hat. Die entsprechende Forderung betrifft somit die Festsetzung und
den Bezug der Beiträge im Sinne von Art. 87 lit. d BVG. Dabei ist vorfrageweise
die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung zu überprüfen, es stellt sich also
auch die Frage der Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen nach
Art. 87 lit. b BVG. Die Auffangeinrichtung hat somit Anspruch darauf, dass ihr
die «anderen Sozialversicherungen», zu welchen auch die Beschwerdegegnerin
gehört, die Informationen liefern, welche notwendig sind, um die Leistungspflicht
der Auffangeinrichtung (als eine Voraussetzung des Bezugs der spezifischen
Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 3 der genannten Verordnung) zu beurteilen. Die
Beschwerdegegnerin wird der Auffangeinrichtung die Akteneinsicht zu gewähren
haben, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 87 BVG
erforderlich ist. Allenfalls könnten auch überwiegende Privatinteressen der
Akteneinsicht entgegenstehen (Kurt Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.],
BVG und FZG, Bern 2010, S. 1417, Art. 87 N 12). Solche sind hier aber nicht
ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Auffangeinrichtung dem
Versicherten, dessen Interessen einzig in Frage kommen dürften, eine
Invalidenrente ausrichtet. Die Auffangeinrichtung ist daher gehalten, im Rahmen
der für sie geltenden Untersuchungsmaxime ein Akteneinsichtsgesuch an die
Beschwerdegegnerin zu richten.
Ein Einsichtsrecht in die Akten der
Auffangeinrichtung steht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben,
gemäss Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG unter anderem Personen zu, die einen Anspruch
oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, und zwar für diejenigen
Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung
erforderlich sind (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist von
einer Verpflichtung, die aus dem BVG resultiert, betroffen und fällt somit
unter diese Bestimmung. Sie wird ein Akteneinsichtsgesuch an die
Auffangeinrichtung stellen können, dem stattzugeben sein wird, soweit nicht
überwiegende Privatinteressen entgegenstehen und soweit die Unterlagen zur
Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im durch die Auffangeinrichtung
geführten Schadenersatzverfahren erforderlich sind.
5.
Zusammenfassend lässt sich ein
Recht der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die IV-Akten nicht aus Art. 47
Abs. 1 lit. b oder lit. d ATSG ableiten. Die Auffangeinrichtung ist jedoch
gehalten, ihrerseits die IV-Stelle gestützt auf Art. 87 BVG um Amts- bzw.
Verwaltungshilfe zu bitten, um die für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs
gegenüber der Beschwerdeführerin relevanten Unterlagen zu ihren Akten nehmen zu
können. Die Beschwerdeführerin wird anschliessend gestützt auf Art. 85b BVG ein
Akteneinsichtsgesuch an die Auffangeinrichtung stellen können. Damit wird gewährleistet,
dass ihre Akteneinsicht auf die für die Wahrung ihrer Rechte gegenüber der
Auffangeinrichtung notwendigen Dokumente beschränkt bleibt. Da die
Akteneinsicht im laufenden Hauptverfahren zwischen der Auffangeinrichtung und
der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, liegt keine Konstellation vor, in
welcher gemäss BGE 129 V 249 E. 3 S. 253 f. direkt gestützt auf Art. 29
Abs. 2 BV ein Akteneinsichtsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen
könnte. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Akteneinsicht zu Recht verweigert.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Das Verfahren betrifft nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher
kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer