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Entscheid

VSBES.2019.65

Invalidenrente

29. Oktober 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene Versicherte arbeitete

zuletzt als Sozialpädagoge und Teamleiter zweier Wohngruppen der Stiftung B.___.

Am 11. Juli 2013 meldete ihn seine damalige Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an. Geltend

gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. April 2013

aufgrund von psychischen Problemen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Am

19. August 2013 folgte ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch (IV-Nr. 6).

Am 13. November 2013 meldete sich A.___ unter Angabe von «Schock nach

Kündigung, wechselnde psychosomatische und vegetative Störungen (Verdauung,

Herzbeschwerden), Schlafstörungen, ADS, Depression, zerstörtes Selbstvertrauen

und psychische Schwäche» bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10).

1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 15) und die Akten bei der

Krankentaggeldversicherung ein (IV-Nr. 16.1 ff.). Mit Mitteilung vom 24. Januar

2014 gewährte sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer

Laufbahnberatung ab dem 11. Februar 2014 für 20 Stunden bei der C.___ GmbH

(IV-Nr. 24). Danach gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache

für ein Aufbautraining vom 18. August 2014 bis 9. November 2014 bei der D.___

(IV-Nr. 33) und sprach ihm einen Arbeitsversuch ebendort vom 10. November

2014 bis 1. Februar 2015 zu (IV-Nr. 42).

1.3 Mit Verfügung vom

3. Oktober 2016 (IV-Nr. 59) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob der Versicherte

Beschwerde (IV-Nrn. 65 und 71), worauf die IV-Stelle ihre Verfügung vom 3.

Oktober 2016 wiedererwägungsweise lite pendente zwecks weiterer Abklärungen aufhob.

Mit Beschluss vom 1. März 2017 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) das Verfahren schliesslich als

gegenstandslos geworden ab (IV-Nr. 75).

2.

2.1 Die IV-Stelle holte in der Folge

weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 78, 81, 86) und veranlasste eine

psychiatrische Abklärung bei PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, welcher sein Gutachten am 24. November 2017 (IV-Nr.

93.1) erstattet hat.

2.2 Gestützt auf das psychiatrische

Gutachten und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 101) sprach die

IV-Stelle A.___ mit Verfügungen vom 7. und 14. Februar 2019 ab dem 1.

September 2017 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. März 2018 eine

Dreiviertelrente zu (IV-Nr. 116 f.; A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, am 11. März

2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 23

ff.):

1. Die

Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2019 sowie die Verfügung vom

7. Februar 2019 seien aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die

IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

31. Mai 2019 (A.S. 44) die Abweisung der Beschwerde.

5. Am

1. Juli 2019 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 47 ff.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE

136.

I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) ab

1.

September 2017 eine ganze Rente und ab 1. März 2018 eine

Dreiviertelrente zu. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Beschwerdeführer ab September 2016 die Tätigkeit als Sozialpädagoge nicht mehr

möglich gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit bestehe daher ab

1.

September 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Gemäss

Gutachten von Dr. med. E.___ sei dem Beschwerdeführer hingegen spätestens ab

dem Begutachtungszeitpunkt am 24. November 2017 eine Arbeitsfähigkeit als

Sozialpädagoge im Umfang von 30 - 40 % und mit Leitungsfunktion

im Umfang von 10 - 20 % zumutbar. Aufgrund dieser Verbesserung sei in Anwendung

von Art. 88a Abs. 1 IVV die ganze Rente ab dem 1. März 2018 auf eine

Dreiviertelrente zu reduzieren. Beim Einkommensvergleich ging die

Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 111'115.00

und einem auf 35 % reduzierten Invalideneinkommen von CHF 38'890.00

aus, was einen Invaliditätsgrad von 65 % ergab. Beide Einkommen würden auf

den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2014 basieren.

Abgestellt werde auf die Tabelle T17 und die Ziffer 23 für Lehrkräfte, welche

für Männer einen Monatslohn von CHF 9'162.00 x 12 vorsehe.

Aufgerechnet auf den Nominallohnindex 2014 - 2016 (:103.3 x

104.

) betrage der Validenlohn CHF 111'115.00. Hinsichtlich der Einwände des

Beschwerdeführers äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der

Gutachter im Gesamtzusammenhang des Gutachtens eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt

habe. Weiter weise er auf die Notwendigkeit einer adäquaten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hin. Durch eine solche sei auch

eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich zu

erwarten. Die Störung selbst könne nicht als besonders schwer ausgeprägt oder

verlaufend gelten. Bisher sei nie eine stationäre Behandlung von Nöten gewesen.

Zur Beurteilung der arbeitsmarktlichen Verwertung der gutachterlich

festgestellten Restarbeitsfähigkeit sei die berufliche Eingliederung der

Invalidenversicherung um Stellungnahme gebeten worden. Diese habe die medizinisch

festgestellte Restarbeitsfähigkeit als verwertbar beurteilt. Das Teilzeitpensum

von maximal 40 % ermögliche einen gewissen Spielraum für Flexibilität am

konkreten Arbeitseinsatz. Die vorhandene Ausbildung als Sozialpädagoge sei aus

Eingliederungssicht als Ressource zu betrachten und auch ein Blick in die

Internetbörse bestätige das Angebot des Arbeitsmarktes von Teilzeitstellen bis

40.

%. Im Übrigen zeigten die erfolgten Eingliederungsbemühungen

(Abschlussbericht Coaching, Protokolle Eingliederungsfachperson) sowie der

berufliche Werdegang, dass der Beschwerdeführer über berufliche und persönliche

Ressourcen verfüge, welche die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten

liessen.

4.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2019 (A.S. 23 ff.) ein, dass

keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe und kein Invalideneinkommen

realisierbar sei. Im Sinne der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

gesundheitsbedingt nicht möglich. Dies selbst bei einer theoretisch bestehenden

Restarbeitsfähigkeit von 35 %. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes bzw. eine

Verweistätigkeit sei aufgrund der schweren Schwankungen der bipolaren Störung

nicht möglich. Aufgrund der schlechten Therapierbarkeit von gemischten Episoden

und dem bisherigen Krankheitsverlauf erscheine auch bei optimaler Therapie eine

vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich. Auch

künftig sei mit Intervallen schwerer Beeinträchtigungen zu rechnen, was

augenscheinliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe. Die

Prognose sei für den Beschwerdeführer nicht gut. Der Gutachter gehe davon aus,

dass die attestierte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von dauernder Natur sei.

Ferner sei die Krankheit – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin – schwer

ausgeprägt und verlaufend. Gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer seit dem

jugendlichen Alter an dieser Störung. Die Schwere bestehe auch darin, dass es

kaum Zeiten gegeben habe, in welchen er keine Symptome gezeigt habe. Aufgrund

seiner bipolaren Störung habe er auch immer wieder seine Arbeitsstellen

verloren. Dass bislang kein stationärer Aufenthalt von Nöten gewesen sein soll,

könne dabei keine Rolle spielen. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer keine

zuverlässige Arbeitspräsenz gegeben. Es sei schlicht nicht abschätzbar, wann

und für wie lange er jeweils ausfallen würde. Zudem sei nicht davon auszugehen,

dass solche Ausfälle im Rahmen eines 40%-Pensums kompensiert werden könnten

bzw. der Beschwerdeführer einfach dann zur Arbeit erscheinen könne, wenn er

gerade keine Symptome aufweise. Dies insbesondere im Rahmen der Arbeit als

Sozialpädagoge, in welcher er mehrheitlich mit anderen Menschen arbeite. Diese

könnten sich bestimmt nicht nach dem Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers

richten. Kein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber, auch auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, werde eine Person anstellen, bei

welcher immer mit Intervallen schwerer Beeinträchtigungen und völliger

Arbeitsunfähigkeit von im Vornherein nicht abschätzbarer Dauer zu rechnen sei. Der

Beschwerdeführer sei einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber nicht

zumutbar. Sollte das Gericht dennoch auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit

schliessen, sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vorzunehmen. Rechtsprechungsgemäss führe ein Teilzeitpensum von 25 - 49 %

bei Männern zu einem Abzug von mindestens 15 %. Beim Beschwerdeführer

bestünden weitere Einschränkungen. Insbesondere sei auch künftig mit Intervallen

schwerer Beeinträchtigung und völliger Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer jeweils

nicht vorgängig abschätzbar sei, zu rechnen. Nach Massgabe der von der

Beschwerdegegnerin angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 35 % und einem Invalideneinkommen

von CHF 38'890.00 ergebe sich beim zwingend erforderlichen Abzug von

25.

% ein Invaliditätsgrad von 73 % und damit ein Anspruch auf eine

ganze Rente.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit, Verwertbarkeit der

Restarbeitsarbeitsfähigkeit und leidensbedingtem Abzug vom Invalideneinkommen sind

im Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:

5.1

Vom 23. Januar 2013 bis 7. Mai

2015.

war der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 18. Juni 2016

diagnostizierte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 56) ein ADS (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose

6/2013, bestehend seit der Kindheit, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit selbstunsicheren und asthenischen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit

der späten Adoleszenz sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert (ICD-10 F33.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom

17.

April 2013 bis 30. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Danach habe die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2014 bis 3. November

2014.

80 %, vom 4. November 2014 bis 17. Dezember 2014 sodann 50 % und

vom 18. Dezember 2014 bis 31. März 2015 noch 25 % betragen. Nach Ablauf

der Eingliederungsmassnahmen am 1. Februar 2015 sei der Versicherte

100.

% arbeitsfähig geschrieben worden mit dem Hinweis, dass er sich für

eine Leitungsposition eher nicht eigne.

5.2

Ab 15. Dezember 2016 begab sich

der Versicherte in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 22. Februar 2017 (IV-Nr.

80) diagnostizierte Dr. med. G.___ nebst einem ADS (F 90.0) und einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61.0) einen Verdacht auf eine

bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Phase (F 31.0), sowie

einen Verdacht auf eine Internetabhängigkeit. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf betrage 0 %. Auch künftig sei damit zu rechnen, dass

diese Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen bleibe. Eventuell sei es möglich,

in anderen Bereichen der Sozialberufe – ohne Leitungsfunktion – wieder tätig zu

werden. Es sollte zusätzlich zur ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung eine medikamentöse Behandlung eingeführt werden. Der zeitliche

Horizont umfasse dabei mindestens ein weiteres Jahr, eher zwei. Beim

Versicherten bestünden ausgeprägte Sorgen um die Schädlichkeit von chemischen

Medikamenten. Die für die hypomanische Erkrankung typischerweise fehlende

Krankheitseinsicht erschwere, wiederum typischerweise, die Anwendung von

Medikamenten.

5.3

Im Arztbericht vom 4. Juli 2017

(IV-Nr. 81) stellte Dr. med. G.___ die Diagnosen bipolare affektive Störung,

gegenwärtig hypomanische Episode (F 31.0), bestehend seit vielen Jahren,

aktuelle hypomanische Phase seit ca. Sommer 2016, sowie ein ADHS im

Erwachsenenalter, bestehend seit der Jugend und akzentuierte

Persönlichkeitszüge (Z 73.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine

volle Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Eine Leitungsfunktion könne

dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, da bei anhaltender hypomanischer Phase

ein geordnetes, zielgerichtetes Handeln nicht möglich sei. Die bisherige

Tätigkeit als Sozialpädagoge resp. Gruppenleiter zweier Wohngruppen sei nicht

mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien derzeit auch nicht zumutbar.

Perspektivisch sei mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Prognostisch sei

aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand nur geringfügig werde bessern lassen. Eine Umschulung in

einen mehr handwerklichen Bereich sei wünschenswert; dieser entspreche auch

seinen früheren Ausbildungen und noch immer aktuellen Interessen für

künstlerischhandwerkliche Bereiche. Im Rahmen seines Bootskaufes habe sich

beispielsweise die Fähigkeit gezeigt, sich in neue handwerkliche Themen wie die

Motorreparatur einzuarbeiten. Was dabei jedoch sehr mangle, sei das Durchhalten

eines Impulses. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer in einer angeleiteten Position durchaus viele Fähigkeiten

werde abrufen können, jedoch nicht als Leiter einer Arbeitsgruppe.

5.4

Dem Arztbericht der behandelnden

Hausärztin, Dr. med. H.___, praktische Ärztin, vom 4. August 2017 (IV-Nr. 86)

lassen sich keine Diagnosen und keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit

entnehmen. Dr. med. H.___ führte aus, ihr scheine es möglich zu sein,

therapeutisch auf die Suchttendenzen und die eigene Fehleinschätzung

einzugehen. Dies brauche aber eine intensive psychotherapeutische Behandlung

und danach müsse entschieden werden, wieweit der Beschwerdeführer in seinem

Beruf noch arbeitsfähig sei. Er müsse sicher ein relativ einfaches Berufsfeld

haben.

5.5

Das psychiatrische Gutachten vom

24.

November 2017 (IV-Nr. 93.1), welches Dr. med. E.___ im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstellte, nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig gemischte

Episode (ICD-10 F31.6) und eine Internetsucht. Ohne wesentliche Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

(ICD-10 F10.20).

Im Gutachten werden zunächst die

medizinischen Vorakten, die Anamnese, die subjektiven Angaben des Versicherten

und die eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde dargelegt. Den

Ausführungen zum schulischen und beruflichen Werdegang (Ziffer 3.6) ist insbesondere

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diverse Studien und Ausbildungen

begonnen und nur teils erfolgreich abgeschlossen habe. Von 1999 bis 2000 habe

er an einer heilpädagogischen Schule als Stützlehrer gearbeitet. Es sei dort zu

Konflikten gekommen und ihm sei gekündigt worden. Auch die folgende Anstellung

von 2000 - 2003 als Betreuer in einer Aussenstelle eines Wohnheims sei ihm

gekündigt worden. Von 2004 - 2006 habe er vom RAV gelebt. 2007 habe er eine

Stelle als Gruppenleiter in einer Werksiedlung gefunden. Nach einem Jahr habe

man ihm fehlende Führungsqualitäten vorgeworfen und ihn vom Teamleiter zum

Mitarbeiter zurückgestuft. Infolge eines erneuten Konflikts 2012 sei ihm die Stelle

dann ebenfalls gekündigt worden. Danach habe er eine Anstellung als Teamleiter

in der Behinderteneinrichtung B.___ gefunden und dort zwei Gruppen geleitet. Nach

den Osterferien 2013 sei ihm auch diese Stelle gekündigt worden. Im Jahr 2014

habe er Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen absolviert und sei

danach voll arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitssuche sei indessen rund ein Jahr

erfolglos gewesen. Vom 22. Februar 2016 bis September 2016 habe er

schliesslich als Betreuer in einer christlichen Jugendstiftung gearbeitet. Auch

diese Stelle habe er verloren. Danach sei er 100 % krankgeschrieben worden

und seither keiner Arbeit mehr nachgegangen.

Im Rahmen der psychiatrischen

diagnostischen Beurteilung (Ziffer 6.1) führte der Gutachter unter Würdigung

der teils abweichenden Diagnosen in den Vorakten aus, dass zum

Begutachtungszeitpunkt gleichzeitig die Kriterien für eine Hypomanie und für

eine depressive Episode vorhanden gewesen seien. Ein solches gleichzeitiges

Auftreten der an sich gegenläufigen Symptomatik sei im Rahmen von bipolaren

Störungen möglich und werde nach der Klassifikation als gemischte Episode einer

bipolaren Störung bezeichnet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die

bipolare Erkrankung seit mindestens dem frühen Erwachsenenalter und habe über

die Zeit die für die Erkrankung typischen Phasenschwankungen mit zahlreichen

leichteren und schwer ausgeprägten Krankheitsepisoden gezeigt, oft auch mit

gemischter Symptomatik. Die in den medizinischen Vorakten teils wiederholt

gestellten, abweichenden Diagnosen, namentlich Alkohol- und Internetsucht,

Schlafstörung, Persönlichkeitsstörungen sowie ADS oder ADHS, beurteilte der

Gutachter als Symptome oder sekundäre Folgen der bipolaren Erkrankung.

In seiner versicherungsmedizinischen

Würdigung (6.2) stellte der Gutachter eine Bipolar Störung II seit dem jungen

Erwachsenenalter verbunden mit zahlreichen hypomanen, depressiven und

insbesondere gemischten Episoden fest. Auch die hochauffällige Berufsgeschichte

mit immer wieder auftretendem beruflichem Scheitern sei auf die Auswirkungen

der bipolaren Störung zurückzuführen. Die zwischen den verschiedenen Phasen der

bipolaren Erkrankung unterschiedliche Symptomatik erkläre die wiederkehrende

berufliche Problematik sowie die weitgehend fehlende Einsicht des Versicherten

bezüglich der am Arbeitsplatz aufgetretenen Schwierigkeiten.

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E.___

(Ziffer 6.2 S. 26 ff.) im Weiteren aus, entsprechend der phasenabhängigen

Funktionseinschränkungen schwanke auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

im Verlauf der bipolaren Erkrankung. Aufgrund des bisherigen Verlaufs müsse

auch in der Zukunft mit wiederkehrenden ausgeprägten Episoden der bipolaren

Störung, meist mit gemischter Symptomatik, gerechnet werden. Somit könne keine

dauerhaft gültige, gleich hohe Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, vielmehr müsse

mit einer krankheitsbedingt immer wieder auftretenden starken Schwankung in der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Zwar könne eine entsprechende Behandlung

diese Schwankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindern, aufgrund der

negativen prognostischen Faktoren, auch bezogen auf die Behandelbarkeit, sei

der Grad der Minderung der Funktionseinschränkungen durch eine adäquate

Behandlung jedoch nicht sicher abzuschätzen und könne erst nach erfolgter und

kontrollierter Behandlung sicher eingeschätzt werden. Weiter sei beim

Beschwerdeführer zu beachten, dass aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs

kaum mit symptomfreien Episoden der bipolaren Erkrankung zu rechnen sei. Somit

sei auch weiterhin mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

der Grundlage der bipolaren Erkrankung zu rechnen. Die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit schwanke jedoch mit den Phasen und deren Ausprägung, was

krankheitstypisch für den Verlauf der bipolaren Erkrankung sei. Da der

potentielle Behandlungserfolg einer schulmedizinischen leitlinienkonformen

Behandlung aufgrund der oben genannten Einschränkungen allerdings nicht genau

vorhergesagt werden könne, würden sich die weiteren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit

vorerst auf den momentan unbehandelten Zustand beziehen. Der unbehandelte

Zustand bestehe aus gutachterlicher Sicht bereits seit dem Auftreten der

Erkrankung im jungen Erwachsenenalter. Aus gutachterlicher Sicht müsse bereits

damals mit einer phasenweise erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

der Grundlage der bipolaren Erkrankung ausgegangen werden. Da hierzu jedoch

keinerlei Akten oder schulmedizinische Beurteilungen existierten, könne dieser

Verlauf rückwirkend nicht mehr sicher eingeschätzt werden. Besser einschätzbar

werde der Verlauf dagegen ab Beginn des Jahres 2013 aufgrund der Aktenlage. Aus

gutachterlicher Sicht habe auch im Jahr 2013 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine gemischte Episode der bipolaren Störung vorgelegen.

Nach Aktenlage dominant würden hierbei hypomane Symptome scheinen mit

Vielgeschäftigkeit, nicht mehr zielführenden Handlungen, Minderung der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Unfähigkeit zur Anpassung an Regeln

und Routinen, was nachvollziehbar letztendlich auch zur Kündigung im B.___

geführt habe. Die damals zum Teil auch beschriebenen depressiven Symptome

(deshalb gemischte Episode), hätten sich dagegen nach Aktenlage damals deutlich

weniger auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt als die beschriebenen hypomanen

Symptome. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe schon seit Anfang 2013 und

eventuell bereits auch in der zweiten Hälfte 2012 eine erhebliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Faktoren

bestanden. Dabei habe zuerst nur eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden, welche

sich mit Zunahme der Symptomatik jedoch gesteigert und mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits vor der Krankschreibung durch die Psychiaterin im

April 2013 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Trotz der anderen

diagnostischen Zuordnung der damaligen Psychiaterin erscheine die von ihr

damals bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vollständig gerechtfertigt. So müsse

aufgrund der wahrscheinlich gemischten Episode mit einer vollständigen Aufhebung

der Arbeitsfähigkeit bis November 2014 gerechnet werden. Danach habe sich die

Symptomatik der gemischten Episode langsam rückläufig gezeigt. Über den genauen

Symptomverlauf finde sich in den Akten wenig, sodass sich die Beurteilung im

Wesentlichen auf die Aussage des Beschwerdeführers stützen könne. Basierend auf

den Beschreibungen des Beschwerdeführers erschienen die von Dr. med. F.___

bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar

und gerechtfertigt. So beschreibe auch der Beschwerdeführer eine weitgehende

Symptomfreiheit ab Februar 2015, womit die damals bescheinigte vollständige

Arbeitsfähigkeit auch aus gutachterlicher Sicht plausibel erscheine. Über das

Jahr 2016 hätten sodann erneut Symptome einer gemischten Episode der bipolaren

Erkrankung begonnen, welche wiederum zu erheblichen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit geführt hätten und somit aus gutachterlicher Sicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Kündigung des inzwischen neu

aufgenommenen Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiter in einem Jugendheim bedingt hätten.

Somit erscheine mindestens ab Herbst 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar. Wahrscheinlich habe bereits davor eine Teilarbeitsunfähigkeit

vorgelegen, welche jedoch nicht genau quantifiziert werden könne, da hierzu

keinerlei medizinische Unterlagen mit Symptombeschreibungen in den Akten

vorhanden seien und der Beschwerdeführer durch die krankheitsbedingte

Verzerrung der Eigensicht die Funktionseinschränkungen selbst nicht gut beschreiben

könne. Diese vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mindestens bis Frühjahr 2017 angedauert, eventuell auch bis

Sommer 2017. Eine genaue zeitliche Zuordnung sei wiederum aufgrund der nur

wenigen medizinischen Symptombeschreibungen aus dieser Zeit und der

krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Selbstbeschreibung nicht exakter möglich.

Zum Begutachtungszeitpunkt bestehe nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

insbesondere bezogen auf die Leistungsfähigkeit, und im geringeren Masse auch

bezüglich der Durchhaltefähigkeit (zeitliche Leistungsfähigkeit). Die

inhaltliche Leistungsfähigkeit sei insbesondere durch die nach wie vor

vorhandene hypomane Symptomatik mit Vielgeschäftigkeit, nur zum Teil zielführender

Verhaltenssteuerung, Konzentrationsschwierigkeiten und krankheitsbedingter

Unfähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie die durch die interaktiven

Schwierigkeiten mit anderen Personen (Grenzüberschreitungen, Überaktivität)

bedingt. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt

sei nach wie vor ausgeprägt und müsse auf 50 - 60 % Einschränkung geschätzt

werden. Die Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit (Durchhaltefähigkeit)

sei im Wesentlichen auf die vorhandenen depressiven Symptome zurückzuführen.

Aufgrund der momentan nur leicht ausgeprägten erhöhten Erschöpfbarkeit sei die

Einschränkung der Durchhaltefähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung nur gering

und könne auf ca. eine tägliche zeitliche Leistungsminderung von einer bis zwei

Stunden geschätzt werden, was einer ca. 20%igen Minderung entspreche. Nehme man

nun die Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50 - 60 % Einschränkung) und die

Einschränkung in der Durchhaltefähigkeit (ca. 20 % Einschränkung) zusammen,

ergebe sich für die Gesamtarbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt bezogen

auf eine Tätigkeit als Sozialpädagoge im nichtleitenden Bereich eine 68 - 70%ige

Arbeitsunfähigkeit (recte: 60 - 68%ige Arbeitsunfähigkeit [40 - 50 %

Arbeitsfähigkeit abzüglich 20 % Einschränkung ergibt 32 - 40 %

Arbeitsfähigkeit bzw. 60 - 68 % Arbeitsunfähigkeit]) bzw. 32 - 40 %

Arbeitsfähigkeit. Übertrage man diese Einschränkungen auf eine leitende

Position im sozialpädagogischen Bereich, würde aufgrund des grösseren Gewichts

der Problematik in der Interaktion mit anderen Personen sowie der

Einschränkungen in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit die

Gesamtarbeitsfähigkeit noch einmal deutlich tiefer ausfallen als oben

hergeleitet. Hier wäre bezogen auf den aktuellen Zustand bei der Begutachtung

nur noch mit einer 10 - 20%igen Arbeitsfähigkeit (80 - 90%igen Arbeitsunfähigkeit)

zu rechnen. Es erscheine wahrscheinlich, dass diese erheblichen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit durch eine leitlinienkonforme Therapie verbessert werden

könnten. Aufgrund der schlechteren Therapierbarkeit von gemischten Episoden und

dem bisherigen Krankheitsverlauf erscheine allerdings auch bei optimaler

Therapie eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eher

unwahrscheinlich. Die bipolare Erkrankung selbst sei jedoch auch

therapieunabhängig von Phasenschwankungen gekennzeichnet, sodass es auch

zukünftig zu symptomfreien Intervallen mit entsprechend bestehender Arbeitsfähigkeit

kommen könne. Auf der anderen Seite müsse aufgrund des bisherigen Verlaufs auch

danach mit immer wieder neu auftretenden Episoden gerechnet werden. Es wäre

daher zu empfehlen, dass nach leitlinienkonformer Therapie mit Überprüfung von

Blutspiegeln nach einem Jahr eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit auf

der Grundlage der erreichten Therapieergebnisse erfolgen würde, um eine klare Langzeitprognose

abgeben zu können.

Bei der Beantwortung der Fragen der

Beschwerdegegnerin (Ziffer 6.3) stellte der Gutachter schliesslich unter

anderem fest, dass die Anpassung eines Arbeitsplatzes an die schweren

Schwankungen von weitgehend vorhandener Arbeitsfähigkeit bis hin zur

vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht im ersten

Arbeitsmarkt kaum denkbar sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit von

beruflichen Massnahmen führte der Gutachter aus, dass berufliche Massnahmen

oder ein Verweisarbeitsplatz erst nach einer adäquaten leitlinienkonformen

Therapie beurteilt werden könnten. Zum aktuellen Zeitpunkt erschienen berufliche

Massnahmen ohne Abwarten der Wirksamkeit einer leitlinienkonformen Therapie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt zum Scheitern verurteilt.

5.6

In einer ersten Stellungnahme

vom 31. Januar 2018 (IV-Nr. 100) kam der Regionale ärztliche Dienst

(nachfolgend: RAD) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___

zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 24.

November 2017 eine Tätigkeit als Sozialpädagoge im Ausmass von 30 - 40 %

zumutbar sei.

5.7

In einer zweiten Stellungnahme vom

19.

Juni 2018 bemass der RAD (IV-Nr. 106) wiederum auf Basis des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ eine Arbeitsfähigkeit ab dem

Zeitpunkt des Gutachtens von 46.75 %. Unter Bezugnahme auf die Einwände

des Beschwerdeführers führte der RAD zudem aus, dass im Gutachten eine

verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werde. Der Gutachter erachte eine

adäquate Behandlung für notwendig und eine damit einhergehende Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich. Die Störung selbst könne

keineswegs als besonders schwer ausgeprägt oder verlaufend gelten, da bislang

nie eine stationäre Behandlung notwendig gewesen sei. Es könne von keiner

andauernden völligen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ebenfalls werde die

Prognose keineswegs als ausgesprochen schlecht eingeschätzt, sondern lediglich

als unsicher im Hinblick auf die Höhe einer durch eine Behandlung mögliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

E.___ vom 24. November 2017 (IV-Nr. 93.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert

zu prüfen ist.

6.1

Die vom Gutachter Dr. med. E.___

festgestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer bipolaren

affektiven Störung Typ II, gegenwärtig gemischte Episode (F 31.6) und einer

Internetsucht werden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorbefunde, der

Anamnese und der eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde schlüssig

begründet. Insbesondere die Hauptdiagnose der bipolaren affektiven Störung Typ

II wurde bereits zuvor vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.___

gestellt. Anders als Dr. med. G.___ klassifizierte der Gutachter die

Episode hingegen als gemischt. Dies wird im Gutachten nachvollziehbar begründet

anhand des gleichzeitigen Auftretens von hypomanen und depressiven Symptomen. Im

Begutachtungszeitpunkt seien gleichzeitig die Kriterien für eine Hypomanie und

für eine depressive Episode erfüllt gewesen. Ausserdem würden auch in den

Vorakten hypomane und depressive Symptome beschrieben. Die in den Vorakten

teils anderslautenden Diagnosen, namentlich ADS und ADHS,

Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen, hat der Gutachter in

nachvollziehbarer Weise als Symptome oder sekundäre Folgen der bipolaren

Erkrankung beurteilt. Die Alkoholproblematik sei etwa im Sinne eines

Selbstbehandlungsversuchs als Beruhigungs- oder Schlafmittel zu werten. Auch

die Internetsucht könne als Teil der hypomanen Symptomatik im Rahmen der gemischten

affektiven Episode einer bipolaren Störung interpretiert werden. Die in den

Vorakten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien ebenfalls auf die

bipolare Erkrankung und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die phasenhaft

vorhandenen hypomanen Symptome zurückzuführen. Schliesslich bestehe auch kein

Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) und kein

Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom (ADHS). Vielmehr seien die

schwankenden Auffälligkeiten im Bereich Aufmerksamkeit, Konzentration, Aktivitätsverhalten

und Impulskontrolle vollständig auf die bipolare Erkrankung zurückzuführen. Verständlich

dargelegt werden im Weiteren die gutachterlichen Erläuterungen hinsichtlich des

Krankheitsbildes einer bipolaren Störung Typ II und insbesondere der damit verbundenen

typischen Phasenschwankungen sowie der unterschiedlichen Krankheitsausprägungen

durch die hypomanen, depressiven und gemischten Episoden. Anhand dieses

Krankheitsbildes erläutert der Gutachter auch nachvollziehbar die auffällige

Berufsgeschichte des Beschwerdeführers. Diese ist gekennzeichnet von zahlreichen

relativ kurzen Anstellungen, welche durch Entlassungen beendet wurden,

wiederholten Krisen, längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit

sowie etlichen begonnenen und nur teils erfolgreich abgeschlossenen

Ausbildungen. Aufgrund der phasenhaft und der je nach Episode unterschiedlich

auftretenden Symptomatik leuchtet es ein, dass der Gutachter den Umfang der

Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft, sondern nur bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt

bestimmen konnte. Nach Auffassung des Gutachters könnten die Schwankungen zwar durch

eine adäquate Behandlung sehr wahrscheinlich gemindert werden. Der Grad der

Minderung könne jedoch erst nach erfolgter und kontrollierter Behandlung

abgeschätzt werden. Therapieunabhängig sei aber davon auszugehen, dass auch

künftig mit symptomfreien Intervallen sowie mit immer wieder neu auftretenden

Episoden zu rechnen sei. Insofern muss im vorliegend zu beurteilenden Fall unbesehen

eines allfälligen Behandlungserfolgs von künftigen Schwankungen in Bezug auf

den Krankheitsverlauf und die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der

Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer bezogen auf den momentan

unbehandelten Zustand eine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als

Sozialpädagoge mit leitender Funktion in Höhe von 10 - 20 % und bezüglich

der Tätigkeit als Sozialpädagoge ohne leitende Funktion in Höhe von 32 - 40 %.

Ein Zumutbarkeitsprofil für eine Verweistätigkeit könne aktuell – ohne

Durchführung einer einjährigen leitlinienkonformen Behandlung – nicht beurteilt

werden. Der Gutachter räumte ferner ein, dass die Anpassung eines

Arbeitsplatzes an die schweren Schwankungen von weitgehend vorhandener

Arbeitsfähigkeit bis hin zur vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus

gutachterlicher Sicht im ersten Arbeitsmarkt kaum denkbar sei. Ist die

Leistungsfähigkeit der versicherten Person starken Schwankungen unterworfen und

ergeben sich daraus besondere Schwierigkeiten bei der prozentualen Festlegung

des Arbeitsunfähigkeitsgrades, so ist der Beizug des behandelnden Psychiaters

bzw. der behandelnden Psychiaterin unumgänglich (vgl. Urteil des ehemaligen

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 686/04 vom 8. Februar 2005). Die

vom Gutachter angenommene volle Arbeitsunfähigkeit ab spätestens Herbst 2016

sowie die bezogen auf den Behandlungszeitpunkt festgelegte Arbeitsfähigkeit von

32.

- 40 % in einer Tätigkeit als Sozialpädagoge ohne

Leitungsfunktion bzw. 10 - 20 % in einer Tätigkeit als Sozialpädagoge mit

Leitungsfunktion lassen sich anhand der Berichte der ehemals behandelnden

Psychiaterin Dr. med. F.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___

grundsätzlich plausibilisieren. Nach einhelliger Auffassung eignet sich der

Beschwerdeführer nicht für eine Leitungsposition. Gemäss Bericht von

Dr. med. F.___ vom 18. Juni 2016 (IV-Nr. 56 S. 5 ff.) war der

Versicherte in der Vergangenheit grossmehrheitlich arbeitsunfähig, wobei es

auch Phasen von Teilarbeitsfähigkeit gab. Von Seiten des behandelnden

Psychiaters wurde die Arbeitsfähigkeit ab ca. Sommer 2016 sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit verneint (IV-Nr. 80 und 81).

Dr. med. G.___ hielt die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einem anderen

Sozialberuf jedoch für nicht ausgeschlossen. Prognostisch sei mit einer

geringfügigen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Eine Umschulung in

einen handwerklichen Beruf sei seiner Ansicht nach wünschenswert. Insgesamt

erweist sich damit die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von

0.

% ab Herbst 2016 resp. ab Begutachtungszeitpunkt von 32 - 40 % in

einer Tätigkeit als Sozialpädagoge ohne Leitungsfunktion als vereinbar mit den

vormaligen Berichten der behandelnden Psychiater. Dies wird von den Parteien auch

zu Recht nicht in Frage gestellt. Daraus folgt, dass der unabhängige Gutachter

und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten und den eingehenden eigenen

Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen kam. Da im

Weiteren keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise

sprechen, ist dieser grundsätzlich volle Beweiskraft zuzumessen. Für die

Beurteilung des Invaliditätsgrades ist daher ab Herbst 2016 von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt

kann von einer 32 - 40%igen Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge ohne

Leitungsfunktion ausgegangen werden, wobei mit wiederkehrenden Episoden voller

Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss.

6.2

Nach dem soeben überprüften

Beweiswert des Gutachtens ist nachfolgend das psychische Leiden des

Beschwerdeführers noch anhand des sogenannten strukturierten Beweisverfahrens

gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen. Mit BGE 143 V 418 vom 30. November

2017.

hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass im

Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen

Leiden sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach

BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das vorliegend zu beurteilende Gutachten von

Dr. med. E.___ wurde am 24. November 2017 – und somit unmittelbar vor

der besagten revidierten Rechtsprechung – erstellt. Gutachten, welche nach

früherem Verfahrensstandard eingeholt wurden, verlieren nicht per se ihren

Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls

mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob

ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor

Bundesrecht standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_167/2018 vom 26. April

2018.

E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Zu prüfen ist

somit nachfolgend, ob das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte

der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 unter Berücksichtigung der neuesten

Rechtsprechung erlaubt oder nicht.

In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit psychosomatischen

Leiden Standardindikatoren definiert. Mit Hilfe dieser sollen die

Rechtsanwendenden die gutachterliche Beurteilung besser nachvollziehen können. Anhand

eines Kataloges von Indikatoren soll eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens erfolgen (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem

Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer in den Phasen der bipolaren

Erkrankung erhebliche Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, der

Handlungssteuerung mit negativen Auswirkungen auf die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, der Planung

und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der

Gruppenfähigkeit bestünden. Die jeweiligen Einschränkungen seien hierbei von

der Art der Episode – hypoman, depressiv oder gemischt – sowie der Ausprägung

und Schwere der Episode abhängig. Die bipolare Erkrankung sei an sich eine

phasenhafte Erkrankung, wobei es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit kaum

vollständig unauffällige Zeitabschnitte gegeben habe. Aufgrund des bisherigen

Krankheitsverlaufs sei sodann auch künftig kaum mit symptomfreien Episoden zu

rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, wonach der

Beschwerdeführer die meiste Zeit an Krankheitssymptomen leide und die

Einschränkungen in Phasen der bipolaren Erkrankung erheblich seien, kann

vorliegend auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

die erste behandelnde Psychiaterin die Symptomatik diagnostisch falsch

zugeordnet und die bipolare Erkrankung nicht erkannt habe. Erst der aktuelle

Psychiater habe die bipolare Störung erkannt und eine entsprechende

pharmakologische Behandlung empfohlen. Diese sei bisher allerdings nicht

durchgeführt worden. Grundsätzlich erscheine es wahrscheinlich, dass eine

leitlinienkonforme Behandlung den Erkrankungsverlauf und die zukünftigen

Funktionseinschränkungen verbessern könnte. Zu bedenken sei jedoch, dass die

dominante Symptomatik von gemischten Episoden in der Anamnese einen deutlich

negativen Faktor darstelle. In der Literatur sei bei wesentlich gemischten

bipolaren affektiven Störungen eine schlechtere Prognose dokumentiert, selbst

bei adäquater Behandlung. Weiter seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche

Massnahmen – ohne Abwarten der Wirksamkeit einer leitlinienkonformen Therapie –

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt zum Scheitern

verurteilt. Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen kann zwar nicht von

einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz gesprochen werden, die

Erfolgsaussichten weiterer Behandlungen und Eingliederungsversuche erscheinen

aber sehr fraglich.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Gemäss BGE

143.

V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Der Gutachter interpretierte

namentlich eine Alkoholproblematik (gegenwärtig abstinent), eine Internetsucht

sowie eine Schlafstörung in Form eines stark verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus

als sekundäre Auswirkungen der bipolaren Erkrankung. Somatisch sei ausser einer

Knieproblematik, welche dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Einschränkungen

bereite, keine Erkrankung bekannt. Insofern bestehen nach Auffassung des

Gutachters keine eigenständigen Begleiterkrankungen. Er weist hingegen darauf

hin, dass die Krankheit selbst und ihre sekundären Auswirkungen auf beruflicher

Ebene zusätzlich negative Faktoren bewirkten, wie erhebliche Schulden und

längere Arbeitslosigkeit. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine negative

Wechselwirkung zwischen der Erkrankung und den sekundären Auswirkungen. Eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Störungen ist daher zu vermuten.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Gemäss Gutachten bestünden beim Versicherten seit Ende der Schulzeit

psychiatrische Auffälligkeiten. Einerseits seien dies Selbstunsicherheit und

depressive Symptome mit Antriebsmangel, herabgesenkter Stimmung und Freudlosigkeit

sowie anderseits auch deutlich gesteigerter Antrieb und Geschäftigkeit mit

vielfältigen Ideen und Handlungen sowie vermindertem Schlaf. Auffällig seien

sodann auch die Interaktionsschwierigkeiten mit anderen Personen. Insgesamt ist

im Lichte der gemachten Ausführungen demnach beim Beschwerdeführer von einer

eher ungünstigen Persönlichkeitsstruktur auszugehen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Gemäss Gutachten sind die

Eltern des Beschwerdeführers verstorben. Seine beiden jüngeren Geschwister

lebten in Deutschland. Der Versicherte sei verheiratet und habe einen Sohn. Die

Ehefrau leide an einer manisch-depressiven Erkrankung, ev. auch an einer

Schizophrenie. Die Ehe werde vom Versicherten als inzwischen unterstützend und

positiv bezeichnet. Allerdings belasteten ihn die wiederkehrenden schweren

Krankheitsphasen seiner Ehefrau zusätzlich. Bis 2012 seien sie in solchen

Situationen jeweils von seiner Mutter unterstützt worden, welche jedoch im Jahr

2012.

plötzlich verstorben sei. Den Grossteil seiner Freizeit verbringe der

Beschwerdeführer im Internet. Aus dem Gesagten folgt, dass der soziale

Lebenskontext des Versicherten kaum mobilisierbare Ressourcen enthält.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, dass sich auch im privaten Bereich durch die bipolare

Erkrankung phasenabhängig deutliche Einschränkungen ergeben hätten,

insbesondere bezüglich der Pflege von engen Beziehungen und Spontanaktivitäten.

Diese Feststellung lässt auf eine konsistente Einschränkung des

Aktivitätenniveaus schliessen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck

hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Hierzu ist dem Gutachten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst zahlreiche anthroposophische und

andere alternativmedizinische Ärzte sowie diverse Heiler zum Teil auf

erhebliche eigene Kosten aufgesucht habe. Im Jahr 2013 sei es zum ersten

psychiatrischen Kontakt gekommen, bei dem jedoch die Symptomatik diagnostisch

falsch zugeordnet und die bipolare Erkrankung nicht erkannt worden sei. Erst

der aktuelle Psychiater habe die bipolare Störung erkannt und eine

entsprechende pharmakologische Behandlung empfohlen. Diese sei aus

weltanschaulicher Sicht im Rahmen des anthroposophischen Weltbildes und der

Ablehnung des Versicherten von schulmedizinischen Medikamenten bisher

allerdings nicht durchgeführt worden. Aus dem Gesagten folgt, dass insbesondere

die in Anspruch genommenen regelmässigen Behandlungen für einen Leidensdruck sprechen.

Die bisher nicht befolgte pharmakologische Behandlung kann sodann nicht als fehlender

Leidensdruck gedeutet werden. Vielmehr ist die ablehnende Haltung auf die

Weltanschauung des Beschwerdeführers zurückzuführen, womit ein

behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck bejaht werden kann.

6.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt.

Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt im Weiteren, dass die

ressourcenhemmenden Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung

überzeugt. Demnach kann auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt

werden.

7.

Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit

wirtschaftlich verwerten kann.

7.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte

im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen

wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass eine Anpassung des

Arbeitsplatzes bzw. eine Verweistätigkeit aufgrund der schweren Schwankungen

der bipolaren Störung nicht möglich sei. Kein durchschnittlich

entgegenkommender Arbeitgeber, auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, werde eine Person anstellen, bei welcher immer mit Intervallen

schwerer Beeinträchtigungen und völliger Arbeitsunfähigkeit von im Vornherein

nicht abschätzbarer Dauer zu rechnen sei.

7.2

Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei geht es um Arbeitsmöglichkeiten,

welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den

konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Von einer Arbeitsgelegenheit kann

hingegen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit

nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet. Die Möglichkeit der versicherten Person, das

verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den

Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom

9.

Januar 2015 E. 3.2.2.1,9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.

4.

,9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen).

7.3

Unbestritten ist, dass sowohl

der konkrete als auch der ausgeglichene Arbeitsmarkt Teilzeitstellen im Umfang

von 30 - 40 % für Sozialpädagogen ohne Leitungsfunktion vorsehen. Fraglich

ist hingegen, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt von seiner Struktur her im

Bereich der Sozialpädagogik auch Arbeitsmöglichkeiten umfasst, bei welchen

wiederkehrende langfristige Arbeitsausfälle gebilligt werden. Der

psychiatrische Gutachter stellte im Rahmen der Würdigung des Krankheitsverlaufs

ab Beginn 2013 bis November 2017 fest, dass spätestens ab April 2013, sehr

wahrscheinlich schon vorher, bis November 2014 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine gemischte Episode der bipolaren Störung vorgelegen

habe, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachdem

sich in der Folge die Symptomatik der gemischten Episode langsam rückläufig

gezeigt habe, hätten über das Jahr 2016 erneut Symptome einer gemischten

Episode begonnen. Mindestens ab Herbst 2016 bis mindestens Frühjahr 2017,

eventuell auch bis Sommer 2017, habe wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Im beurteilten Zeitraum von rund fünf Jahren kam es beim

Beschwerdeführer demnach zu zwei gemischten Episoden der bipolaren Erkrankung,

welche zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr und acht

Monaten und danach eine volle Arbeitsunfähigkeit von sechs bis neun Monaten zur

Folge hatten. Gesamthaft betrachtet war der Beschwerdeführer im beurteilten

Zeitraum von rund fünf Jahren fast die Hälfte der Zeit vollständig arbeitsunfähig.

Zwischen den beiden gemischten Episoden bestand während rund einem Jahr und neun

Monaten eine Arbeitsfähigkeit resp. eine Teilarbeitsfähigkeit. Der besagte

Verlauf ergibt damit ein hohes Risiko für eine erneute gemischte Episode der

bipolaren Erkrankung mit einer längerfristigen vollen Arbeitsunfähigkeit. Vor

diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des Gutachters, wonach die

Anpassung eines Arbeitsplatzes an die schweren Schwankungen von weitgehend

vorhandener Arbeitsfähigkeit bis hin zur vollständig aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt kaum denkbar sei. Es ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch ein ausgeglichener

Arbeitsmarkt von seiner Struktur her keine 30 - 40 %-Stelle offen hält für

einen Sozialpädagogen, der wiederkehrend für jeweils mindestens sechs bis hin

zu 20 Monate vollständig ausfällt. Eine solch langfristige Absenz kann – entgegen

der Darlegung der Beschwerdegegnerin – nicht durch die Flexibilität, welche ein

Teilzeitpensum grundsätzlich bietet, aufgefangen werden. Das Tätigkeitsprofil

eines Sozialpädagogen erscheint auch grundsätzlich als kaum zugänglich für

Personen mit stark schwankendem Leistungsvermögen. Insofern ist mit dem

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers

unter den gegebenen Umständen ein nicht realistisches Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers verlangen würde und daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Zwar erachtete der Gutachter eine Minderung dieser

schweren Schwankungen bei einer adäquaten leitlinienkonformen Behandlung für überwiegend

wahrscheinlich, wobei er allerdings gleichzeitig darauf hinwies, dass auch im

Falle einer optimalen Behandlung noch Schwankungen in einem geringeren Umfang

bestehen bleiben würden. Der Gutachter betonte ausserdem wiederholt, er könne

eine Langzeitprognose erst ein Jahr nach Durchführung einer Behandlung stellen.

Insofern rechtfertigt es sich, auf die bislang erhobenen Einschätzungen des

Gutachters abzustellen und nicht auf einen künftig behandelten, hypothetischen

Krankheitszustand. Sollte sich im weiteren Verlauf eine nachhaltige

Verbesserung einstellen, wäre dieser allenfalls durch eine Revision der Rente

Rechnung zu tragen.

7.4

Aus den dargelegten Gründen ist

vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bezogen auf den

Begutachtungszeitpunkt festgestellte Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 32 - 40 %

in einer Tätigkeit als Sozialpädagoge ohne Leitungsfunktion nicht verwerten

kann. Auf dieses Ergebnis lassen zum einen die geäusserten Zweifel des

Gutachters an der möglichen Anpassung eines Arbeitsplatzes an die starken

Schwankungen der Arbeitsfähigkeit und zum anderen der bisherige

Krankheitsverlauf, welcher ein hohes Risiko für eine erneute langfristige volle

Arbeitsunfähigkeit erkennen lässt, schliessen. Eine Anstellung unter diesen

Bedingungen wäre nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und daher sehr unwahrscheinlich. Im

Übrigen wurde vorliegend keine anderweitige besser verwertbare Verweistätigkeit

ausgewiesen. Der Gutachter hat auf die Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils

für Verweistätigkeiten explizit verzichtet, weil er ein solches erst nach einer

adäquaten leitlinienkonformen Therapie beurteilen könne.

8.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet. Die seit Herbst 2016 ausgewiesene volle

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt damit unter Berücksichtigung der einjährigen

Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG einen vollen Rentenanspruch ab

September 2017. In Gutheissung der Beschwerde werden damit die Verfügungen vom

7.

und 14. Februar 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird

ab September 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz

auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'927.95 festzusetzen (6.94 Stunden

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 55.10 und MwSt).

Die Differenz zur eingereichten Kostennote ergibt sich aus den Positionen «Brief

an Klient» mit einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden, welche als

Orientierungskopien an den Klienten zu werten sind und damit als Kanzleiaufwand

gelten, welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und

demnach nicht gesondert vergütet wird. Der nachprozessuale Aufwand wird zudem

auf praxisgemäss 0.5 Stunden gekürzt, da aufgrund der Gutheissung geringer

ausfällt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2019 sowie

die beiden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar

2019 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. September

2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'927.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger