VSBES.2019.66
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Januar 2020Deutsch29 min
Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10), holte die Akten der Krankentaggeldversichererin
Source so.ch
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Urteil vom 15. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1980, meldete sich am 25. Oktober 2012
(recte: 2016) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung gab sie eine Allergie auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» an,
bestehend seit März 2011. Ab 17. Mai 2016 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit dem 22. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin bei
der B.___ als Restaurant-Mitarbeiterin angestellt. Die
Krankentaggeldversichererin (C.___) stellte ihre Taggeldleistungen per
30. November 2016 ein (IV-Nr. 15.3). Das Arbeitsverhältnis wurde in
der Folge von der Arbeitgeberin auf den 31. März 2017 aufgelöst
(IV-Nr. 18).
2. Die Beschwerdegegnerin führte
am 21. November 2016 ein Früherfassungs- bzw. Intake-Gespräch mit der
Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10), holte die Akten der Krankentaggeldversichererin
ein und gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der D.___, [...],
vom 3. April bis 2. Juli 2017 und vom 3. Juli bis
1. Oktober 2017 (IV-Nr. 23 und 40). Sodann konnte die
Beschwerdeführerin vom 2. bis 29. Oktober 2017 ein Aufbautraining in der D.___
mit Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___, [...], und vom 1. November bis
3. Dezember 2017 ein Aufbautraining im Hotel F.___, [...], als
Arbeitsversuch bzw. Praktikum absolvieren (IV-Nr. 48, 50, 53 und 61). Während
dieser Massnahmen erhielt sie ein IV-Taggeld.
3. Mit Bericht vom 30. November
2017 (IV-Nr. 61) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen und der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 65) in
Aussicht gestellt, den Anspruch auf eine Invalidenrente und denjenigen auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 Einwand (IV-Nr. 67).
4. Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete den Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wollte
zusätzliche medizinische Unterlagen einholen. Solche konnten jedoch nicht
erhältlich gemacht werden (IV-Nr. 70, 71, 72, 74).
5. Mit Verfügung vom 12. Februar
2019 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche
Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
erhebt die Beschwerdeführerin am 10. März 2019 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 3).
Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
begründet dies im Wesentlichen damit, mit ihren Allergien sei es ihr nicht
möglich, eine Tätigkeit im Verkauf (Lebensmittel) auszuüben. Sie erwarte eine
Lösung, mit welcher sie leben könne.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (A.S. 8 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Replik vom 31. Mai
2019 (A.S. 12) hält die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest.
9. Mit Instruktionsverfügung vom
1. Juli 2019 (A.S. 14) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin
auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer
Beschwerdeantwort (A.S. 8) dar, die letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin im B.___
Restaurant sei der Beschwerdeführerin kurzzeitig ab Mai 2016 gesundheitsbedingt
nicht mehr möglich gewesen. Spätestens ab dem 1. April 2017 habe wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das Wartejahr sei nicht erfüllt und es
bestehe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung.
Die Beschwerdeführerin könne mit einer geeigneten Tätigkeit ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen. Um eine entsprechende Stelle zu finden, sei sie nicht auf
weitere Unterstützung durch die IV angewiesen. Aufgrund ihres Einwandes habe
man versucht, weitere aktuelle medizinische Unterlagen einzufordern. Die
Beschwerdeführerin sei aber seit März 2018 nicht mehr in Behandlung. Somit sei
es auch nicht möglich abzuklären, ob allfällige Ekzeme durch medizinische
Massnahmen behandelbar seien. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition
gegenüber den Stoffen «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien möglich und
zumutbar. Die Anpassungsstörung sei gemäss der Einschätzung von Dr. med. G.___
bereits abgeklungen und stelle ebenfalls keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden dar. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend vom 3. April
bis 3. Dezember 2017 IV-Taggelder erhalten. Während dieser Zeit habe gar
kein Rentenanspruch entstehen können. Ausserdem sei ausgewiesen, dass sie im
Rahmen der Belastbarkeits- und Aufbautrainings sehr gute Leistungen erbracht
und das Arbeitspensum von 50 %, welches sie aus familiären Gründen maximal
habe ausüben wollen, voll ausgeschöpft habe. Eine längere Arbeitsunfähigkeit
sei daher nicht ersichtlich. Für die Zeit nach dem 3. Dezember 2017 bestünden
keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 3) und Replik (A.S. 12) entgegen, es sei
nicht korrekt, dass sie ab dem 1. April 2017 zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Ein Arztzeugnis vom 19. Juni 2017 besage, dass sie bis am 2. August
2017.
zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im August 2017 habe sie die
Psychotherapie aus persönlichen Gründen abgebrochen. Laut Aussage der
Schlichtungsbehörde [...] seien die Arztzeugnisse ihrer Psychologin gültig
gewesen; die Beurteilung von Dr. med. G.___ sei nicht massgebend. Sie
reagiere auf Papier, Gummi, Pappe, Latex etc. allergisch. Wegen der Allergien sei
sie immer erkältet, habe offene Wunden im Mund und raue Hände. Sie habe vom
Hausarzt am 21. Februar 2019 ein Rezept für eine Salbe erhalten, die sie
ein Leben lang benützen müsse. Ansonsten bestünde ein grosses Risiko, dass sie
Asthma bekomme. Sie wolle arbeiten, aber es sei mit ihren Allergien nicht
möglich, im Bereich Verkauf (Lebensmittel) ihren Job auszuüben. Niemand wolle
von jemandem bedient werden, der immerzu eine laufende Nase, offene Hände und
Abszesse im Mund habe. Auch als sie in der D.___ gearbeitet habe, habe sie
immer offene und juckende Hände sowie Abszesse im Mund gehabt. In der Bäckerei E.___
habe sie drei Stunden Geschirr gespült und eine Stunde mit latexfreien
Handschuhen im Backhandwerk geholfen. Im Hotel F.___ habe sie im Frühstücksdienst
geholfen und danach Stoffservietten für den Mittagstisch gefaltet. Sie sei zu
diesen Zeitpunkten nie mit Papier, Latex, Gummi usw. in Berührung gekommen. Sie
wolle keine Rente beziehen, eine Umschulung würde ihr vollkommen genügen.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 1 IVG
entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld
nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben
Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach
Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens
drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer
Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig sind.
3.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen
insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie
Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG
geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine
Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,
eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt
werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der
Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung
durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit
Hinweisen).
Zur Begründung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer
spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit
einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten
voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt
vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft
zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein
Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen
Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum
Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit
der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu
erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts
9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 mit Hinweis).
4.
4.1
Um im Rahmen der Rentenprüfung
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261
E. 4).
4.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019
E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen hat.
Für die Prüfung dieser Frage sind die folgenden Unterlagen relevant:
5.2
Gemäss Allergiepass (IV-Nr. 12),
ausgestellt am 22. März 2011 von Dr. med. H.___, Fachärztin für
Dermatologie und Allergologie, besteht bei der Beschwerdeführerin eine Allergie
auf «Thiuram-Mix» und «Colophonium». Solche Stoffe seien beispielsweise in
Gummi jeglicher Art, Papier, Pappe oder Putz- und Schmiermitteln vorhanden.
5.3
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin ab
dem 17. Mai 2016 zu 100 % krankgeschrieben (IV-Nr. 13 S. 4).
Dr. med. I.___ und lic. phil. J.___, Psychologin, äusserten sich
gegenüber der Taggeldversicherung C.___ am 11. November 2016 (IV-Nr. 15.5)
über eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Anpassungsstörung und längere
depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Im Rahmen einer seit Jahren bestehenden
psychischen Belastungssituation mit mehreren Fehlgeburten und Erkrankung der im
Januar 2016 geborenen Tochter habe die Patientin eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom entwickelt. Nebst den depressiven Symptomen
seien auch ausgeprägte Angstsymptome vorhanden, vor allem bezüglich des Kindes.
Mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und nach
Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Kindes sei mit einer vollständigen
Genesung zu rechnen. Bis Ende 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %.
5.4
Dr. med. K.___,
Oberärztin der L.___, diagnostizierte gemäss Bericht vom 6. Oktober 2016
(IV-Nr. 14) ebenfalls eine Anpassungsstörung und längere depressive
Reaktion (ICD-10 F43.21). Es wurde ausgeführt, dass die Patientin jegliche
Medikation ablehne. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und
Genesung des Kindes sei mit einer vollständigen Erholung zu rechnen. Die
Patientin sei aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, depressiver
Verstimmung mit Motivationslosigkeit, Freudelosigkeit und ausgeprägten
Angstsymptomen vom 9. August bis 26. September 2016 zu 100 %
krankgeschrieben worden. Die weitere Arbeitsfähigkeit müsse von Dr. med. I.___
beurteilt werden.
5.5
Die Krankentaggeldversichererin
C.___ holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine vertrauensärztliche Expertise ein. Diese wurde am 17. Oktober
2016.
erstattet (IV-Nr. 15.4). Dr. med. G.___ stellte folgende
Diagnose:
Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion/Ängsten (ICD-10 F42.21) bei
Risiko-Schwangerschaft nach
mehreren Aborten
Geburt einer Tochter mit
Meningoenzephalozele (13.01.2016)
Operation der Tochter
(27.07.2016)
Im Weiteren wurde angegeben, die Tochter
der Explorandin sei mit einer Missbildung geboren. Diese sei zwar operiert
worden. Die Explorandin selber habe jedoch immer noch panische Ängste und komme
durch die Kinderbetreuung nicht zur Ruhe. Die Psychotherapie mache sie auf
Druck der Krankentaggeldversicherung. Affektivität und Energieniveau seien zum
depressiven Pol verschoben, es bestünden übermässige Ängste. Die Explorandin sei
durch mehrere Aborte vorbelastet gewesen. Mit der Risikoschwangerschaft sei es
zu einer erneuten Belastungssituation gekommen, während welcher sie grosse
Ängste und Unsicherheiten habe durchstehen müssen. Die Situation habe im Januar
2016.
mit der Geburt der Tochter geendet, die aber an einer kranialen
Missbildung gelitten habe. Daraus habe sich die nächste Belastungssituation
ergeben. Es sei denkbar, dass ein erheblicher Teil der Symptomatik aus dem
Schlafmangel resultiere. Die depressive Symptomatik sei zu wenig ausgeprägt und
konsistent, als dass die diagnostischen Eingangskriterien für eine depressive
Störung erfüllt wären. Auch die Angst-Symptomatik qualifiziere sich nicht für die
Diagnose einer eigentlichen Angststörung. Frühere psychische Probleme fehlten
und die Versicherte habe eine psychiatrische Behandlung erst auf Druck der
Versicherung aufgenommen, wobei sie jegliche Medikation grundsätzlich ablehne.
Die festgestellte Gesundheitsstörung vermöge keine andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Gegensatz dazu schätze sich die Versicherte
selber weiterhin als arbeitsunfähig ein. So wie sie sich klinisch präsentiert
habe, sei es denkbar, dass noch keine praktisch voll verwertbare
Arbeitsfähigkeit vorliege. Als Grund dafür müssten krankheitsfremde Faktoren
gesehen werden. Die beschriebenen Umstände (Risiko-Schwangerschaft, Missbildung
der Tochter) dürften als belastende Lebensereignisse angesehen werden, die
aussergewöhnlich genug seien, die diagnostizierte Anpassungsstörung auszulösen
und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Mit der erfolgreichen
Operation der Tochter falle aber der grösste Teil der aussergewöhnlichen
Belastung weg. Eine Anpassungsstörung sollte sich innert Wochen bis wenigen
Monaten nach dem Wegfall der Belastung zurückbilden. Der Grund, dass dies bei
der Patientin noch nicht geschehen sei und diese sich weiterhin als
arbeitsunfähig ansehe, sei nach allgemeiner klinisch-ärztlicher Erfahrung nicht
mehr im Krankheitsgeschehen selber, sondern viel eher in krankheitsfremden
Umständen zu suchen, zumal diese hier offensichtlich vorhanden seien. Dass
mehrere angefragte Kinderkrippen eine Betreuung der Tochter vorläufig
ausgeschlossen hätten, dass die Versicherte alleinerziehend sei (gemäss eigener
Beschreibung), dass ein tragfähiges soziales Netz fehle (wenig Bekanntschaften,
Familie weit weg), dass die Tochter und die Wohnsituation ihr keine Gelegenheit
gelassen hätten, sich ausreichend zu erholen und dass die Versicherte den
Arbeitsweg als zu bemühend ansehe, seien alles soziale oder zumindest
krankheitsfremde Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien. Daher sei
davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 1. November 2016 wieder voll
arbeitsfähig sei.
5.6
5.6.1
Gemäss dem Bericht der D.___
vom 13. Juni 2017 (Belastbarkeitstraining vom 3. April bis
30.
Juni 2017; IV-Nr. 33) startete die Versicherte ab April 2017 im
Service mit zwei Stunden pro Tag. Ihre Erfahrung in der Gastronomie sei sehr
gut ersichtlich gewesen. Sie habe exakt und zuverlässig gearbeitet. Sie habe
die Tische aufgedeckt und bei täglichen Vorbereitungsarbeiten mitgeholfen, die Bedienung
in der Kaffeepause sowie allgemeine Reinigungsarbeiten gemäss
Hygienevorschriften erledigt. Sie sei sehr fleissig und gewissenhaft, sehe die
anstehenden Arbeiten auf Anhieb und erreiche durch ihre Diszipliniertheit in
den 2 Stunden Einsatzzeit eine sehr gute und konstante Arbeitsqualität. Dieser
Anspruch an sich selber koste die Versicherte jedoch einiges an Energie. So sei
sie nach zwei Stunden Einsatz bereits an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Eine
gute Arbeitsleistung seit trotz ihrer nächtlichen Ruhelosigkeit vorhanden. Im
Team sei die Versicherte soweit gut integriert. Sie könne die Tagesstruktur
einhalten und erscheine immer pünktlich und gepflegt zur Arbeit. Überraschenderweise
sei sie ab 30. Mai 2017 krankgeschrieben worden. Die Versicherte teile
mit, dass sie aktuell Schmerzen in beiden Handgelenken verspüre und deswegen
seit Ende Mai 2017 arbeitsunfähig sei. Sie befinde sich deswegen in ärztlicher
Behandlung. Bis dahin sei der Einsatz stabil verlaufen.
5.6.2
Im Bericht vom 6. September
2017.
(Belastbarkeitstraining vom 3. Juli bis 29. September 2017; IV-Nr. 47)
wurde ausgeführt, das Pensum sei auf 50 % ausgebaut worden. Die
kontinuierliche Steigerung der Einsatzzeit sei für die Versicherte eine
Herausforderung gewesen. Trotzdem habe sie dies gut gemeistert. Ihre
Arbeitsleistung sei nach wie vor sowohl qualitativ als auch quantitativ
einwandfrei. Alle anfallenden Arbeiten führe die Versicherte selbstständig und
gewissenhaft aus. Im Umgang mit Gästen und Mitarbeitenden sei sie ruhig und
zurückhaltend, immer sehr freundlich im Ton und stets hilfsbereit. Sie werde
von ihren Teammitgliedern sehr geschätzt. Wenn sie sich unbeobachtet fühle,
wirke sie mit ihrer Ausstrahlung immer noch distanziert und sehr kontrolliert. Sie
könne dies aber, wenn sie beim Gast sei oder mit den anderen Teilnehmern
spreche, mit ihrer angenehmen und ruhigen Stimme schnell überdecken. Psychisch
scheine sie einen stabilen Eindruck zu machen, obwohl es schwierig sei zu
erkennen, wie es ihr wirklich gehe. Seit Mitte Juli 2017 trage sie wegen einer
Sehnenscheidenentzündung an beiden Handgelenken eine Schiene als Stütze.
Einschränkungen seien von aussen keine ersichtlich. Ihr starker Wille und die
Kombination von hilfreichen Ideen ermöglichten es ihr, den Arbeitsalltag gut
bewältigen zu können. Sie könne sowohl am Buffet als auch an der Front im
Service eingesetzt werden. Ihre Merkfähigkeit und die Konzentration hätten sich
wesentlich verbessert. Die Versicherte habe auf eigenen Wunsch auf die
persönlichen Coaching-Gespräche verzichtet.
Zu den Allergien sei zu sagen, dass die
Versicherte alle anfallenden Reinigungsarbeiten erledige. Einschränkungen im
Arbeitsalltag oder eine verminderte Arbeitsleistung seien bis anhin nicht
ersichtlich gewesen. Erst wenn man danach frage, zeige sich, dass einige der
Arbeiten, insbesondere der direkte Kontakt mit Papier, Spuren an ihren Händen
hinterliessen. Folgen davon seien trockene, rissige Hände. Die Versicherte beklage
sich nie darüber.
Eine angepasste Arbeit ohne schweres
Heben von Gegenständen sei möglich. Die Versicherte sehe sich eher als
Verkäuferin/Allrounderin in einer Bäckerei oder in einem ähnlichen Betrieb. Sie
sehe sich in der Lage, einen externen Arbeitsversuch zu versuchen.
5.6.3
Im Bericht der D.___ vom 6. November
2017.
(Aufbautraining vom 2. bis 29. Oktober 2017; IV-Nr. 56) wird
angegeben, die Versicherte sei ab Oktober 2017 in der Bäckerei E.___, [...], im
Rahmen eines Praktikums in der Produktion (Backstube) tätig gewesen. Die
Frühschicht und die Arbeiten hätten ihr sichtlich Freude bereitet. Vom
Praktikumsbetrieb habe man ein sehr positives Feedback bekommen. Sie sei als
fleissige und zuverlässige Mitarbeiterin wahrgenommen worden, welche nach einer
kurzen Einarbeitungszeit selbstständig arbeiten könne. Im Team fühle sie sich
wohl. Sie habe sich getraut, andere im Team um Hilfe zu bitten, wenn schwere
Bleche oder Gegenstände zu heben gewesen seien. Der Arbeitgeber habe die
Versicherte als gewissenhaft und als gute Mitarbeiterin erlebt, welche sich auf
ihre Arbeit konzentriert habe. Aufgrund der einwandfreien Arbeitsleistung würde
er der Versicherten jederzeit in der Produktion eine Stelle anbieten, falls er
eine solche frei hätte.
Hinsichtlich der Allergien seien nie
Einschränkungen ersichtlich gewesen. Erst auf Nachfrage habe die Versicherte die
Auswirkungen bei direktem Kontakt mit Karton und Papier gezeigt:
Hautirritationen, trockene und rissige Hände, Atemschwierigkeiten und
Augenreize. Sie habe sich aber nie beklagt, sich so gut es ging arrangiert und sie
scheine es gewohnt zu sein, mit ihrer Allergie und den Auswirkungen
zurechtzukommen.
Abschliessend wurde festgehalten,
aktuell sei eine angepasste Tätigkeit im Service oder im Verkauf in einer
Bäckerei oder in einem Hotel als Frühstücksdame, ohne schweres Heben von
Gegenständen, möglich. Der Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___ habe aufgezeigt,
dass sie diese Tätigkeit realistisch im ersten Arbeitsmarkt ausführen könne.
Für eine Anstellung im Service bringe die Versicherte alle Voraussetzungen mit
und diese Arbeit gefalle ihr auch. Voraussetzung sei auch hier, dass ihre
entzündeten Handgelenke wieder voll einsatzfähig seien.
5.6.4
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2017
(IV-Nr. 61) wurde dargelegt, die Versicherte sei zuversichtlich, bald
wieder arbeiten zu können. Zu Beginn habe sie ein Pensum von 80 %
angestrebt, danach habe sie dieses aus familiären Gründen auf 50 %
reduziert. Dieses Pensum sei der Versicherten zuzumuten. Die Versicherte sei
sehr zurückhaltend und habe wenig Selbstvertrauen. Sie habe jedoch in der D.___,
in der Bäckerei E.___ und im Hotel F.___, [...], zur vollsten Zufriedenheit der
jeweiligen Vorgesetzten gearbeitet. In ihrem Pensum von 50 % sei sie
vollumfänglich arbeitsfähig. Sie sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) angemeldet.
5.7
In einem undatierten und nicht
unterzeichneten Arztbericht (vermutungsweise von der Hausarztpraxis M.___, [...]n,
erstellt [Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. April 2018], IV-Nr. 68)
wurde festgehalten, aktuell bestünden keine regelmässigen Termine. Vollständige
Arbeitsunfähigkeiten wurden vom 28. Mai 2015 bis 14. August 2016 und vom
30.
Mai bis 30. September 2017 attestiert. Die Beschwerdeführerin sei
in erster Linie durch ihre Allergie gegen «Thiuram Mix» und «Colophonium» beeinträchtigt.
Eine Arbeit mit Kontakt zu Papier oder Plastik löse bei ihr Haut- und Schleimhautsymptome
aus. Aktuell bestünden unter Allergenkarenz trockene, leicht ekzematöse
Hautveränderungen der Hände. Psychisch bestehe ein Status nach depressiver
Entwicklung, aktuell sei dieser vollständig abgeklungen. Es bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit bei Allergenkarenz. Die Patientin habe eine Ausbildung sowie
Interesse an einer Wiedereingliederung. Jedoch sei die Grundkrankheit
(Allergie) ein Hindernis.
5.8
Aus der Stellungnahme des RAD
(Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin; IV-Nr. 70) vom 30. Juli
2018.
geht im Wesentlichen hervor, aktuell seien verschiedene Bereiche nicht
ausreichend abgeklärt worden. So stehe möglicherweise die psychische Situation
derzeit für die Arbeitsunfähigkeit nicht im Vordergrund, eine Einschränkung
könne aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der
Allergie gegenüber «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien ausser einem
Allergiepass keine Befundberichte eines Dermatologen/Allergologen vorhanden. Es
sei nicht ersichtlich, ob die Versicherte wegen der Allergie in fachärztlicher
Behandlung stehe, allfällige Ekzeme durch entsprechende medizinische Massnahmen
verbessert werden könnten und wie mögliche Einschränkungen durch die Allergie
zu werten seien.
5.9
Die Hausarztpraxis M.___, [...],
berichtete am 4. September 2018 (IV-Nr. 72), die Patientin sei seit
März 2018 nicht mehr in der Kontrolle gewesen. Aktuell bestehe eine
Schwangerschaft mit Geburtstermin am 15. Oktober 2018.
5.10
Dr. med. N.___ äusserte sich
in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) dahingehend, gemäss
dem Verlaufsbericht von M.___ finde keine ärztliche Behandlung statt,
insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit der
Vorlage des Allergiepasses vom 22. März 2011, der die Allergie gegen «Thiuram
Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition
gegenüber diesen Stoffen seien der Versicherten zuzumuten. Die
Anpassungsstörung vom Sommer 2016 bis Ende 2016 sei bereits im Rahmen der
Einschätzung von Dr. med. G.___ im Oktober 2016 abgeklungen und stelle
ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Es bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Restaurationsfachfrau. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
5.11
Folgende hier relevanten Arztzeugnisse
befinden sich bei den Akten:
Zeugnisse von Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22.
Mai und 19. Juni 2017:
-
Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017,
Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 24. April 2017 (IV-Nr. 28)
-
Arbeitsunfähigkeit
von 80 % vom 24. April bis 2. August 2017 (IV-Nr. 34 bzw.
67.
S. 2)
Zeugnisse der Hausarztpraxis M.___, [...],
vom 30. Mai, 13. und 19. Juni sowie 5. Juli 2017:
-
Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vom 30. Mai bis 11. Juni 2017 (IV-Nr. 29)
-
Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 12. bis 25. Juni 2017 (IV-Nr. 36 S. 1)
-
Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 19. Juni bis 2. Juli 2017 (IV-Nr. 36 S. 2)
-
Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 3. bis 9. Juli 2017 (IV-Nr. 43)
Über den 2. August 2017 hinaus sind
keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (vgl. auch von der Beschwerdeführerin eingereichte
Arztzeugnisse [Beschwerdebeilagen]).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Replik geltend, sie verlange keine Invalidenrente, eine Umschulung würde
ihr genügen.
6.2
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
vom 25. Oktober 2016 tätigte die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden
Allergien auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» (IV-Nr. 2 S. 6). Eine
ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit bestand indessen im Jahr 2016 aufgrund einer
psychischen Problematik. Die Beschwerdeführerin befand sich nach der Geburt
ihrer ersten Tochter im Januar 2016, die an einer Missbildung litt und daher
intensiven Betreuungsaufwand erforderte, in einer psychischen Verfassung, aus
welcher eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit resultierte. Gemäss der Einschätzung
von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
bestand ab dem 1. November 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Er
ging davon aus, die Ursache dafür, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht
arbeitsfähig erachte, sei in krankheitsfremden Faktoren zu sehen (IV-Nr. 15.4
S. 6 f.; vgl. E. II. 5.5 hiervor). Anders sahen dies offenbar die
behandelnden Therapeuten, die der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017 und eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 24. April 2017 bis 2. August 2017 bzw. eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis 9. Juli 2017 bescheinigten
(vgl. E. II. 5.11 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerde selber aus, sie habe die Therapie (psychotherapeutische Behandlung) im
August 2017 aus persönlichen Gründen abgebrochen (A.S. 3). Weitere
Arbeitsunfähigkeiten wurden dementsprechend nicht bescheinigt, weshalb ohne
Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die psychische Problematik spätestens
im August 2017 überwunden war und daraus kein invalidisierender
Gesundheitsschaden mehr resultiert, der zu einem Rentenbezug oder einem
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen führen würde.
6.3
Zu den bestehenden Allergien hielt
die RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer
Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) fest, gemäss Verlaufsbericht
der Hausarztpraxis M.___ Center finde keine ärztliche Behandlung statt,
insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit
Vorlage eines Allergiepasses aus dem Jahr 2011, der eine Allergie gegen «Thiuram
Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition
gegenüber diesen Stoffen seien der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. E.
II. 5.10 hiervor). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Die
Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung in
Anwendung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente», dies vor allem aufgrund
der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden psychischen Problematik. Im Früherfassungs-/Intake-Gespräch
vom 21. November 2016 (IV-Nr. 10) stand die psychische Problematik im
Vordergrund, die bestehende Allergie wurde angegeben, aber nicht thematisiert. Trotz
des bereits im Jahr 2011 ausgestellten Allergiepasses (vgl. IV-Nr. 12) war
der Beschwerdeführerin das Ausüben ihrer angestammten Tätigkeit bis 2016
offensichtlich problemlos möglich. Sie arbeitete seit dem 22. Oktober 2012
als Buffetmitarbeiterin bei der B.___, arbeitete dort an der Kasse, betreute die
Gäste, führte Reinigungsarbeiten aus und kümmerte sich um die Präsentation und Pflege
des Buffets (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. November 2016, IV-Nr. 16).
Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatte psychische Gründe. Im Rahmen der von
der Beschwerdegegnerin aufgegleisten Belastbarkeitstrainings war die Allergie
kein Thema. Die Beschwerdeführerin konnte die Arbeitseinsätze ohne
Einschränkungen absolvieren und erzielte dabei sehr gute Leistungen (IV-Nr. 33,
47, 56 und 61; vgl. E. II. 5.6 hiervor). Eine dermatologische
Abklärung wurde seitens der hausärztlichen Betreuung nicht in die Wege
geleitet, dementsprechend gibt es keine derartigen Unterlagen. Im
Einwandverfahren konnten keine weiteren Berichte mehr eingeholt werden, weil
sich die Beschwerdeführerin nirgendwo mehr in Behandlung befand (vgl.
IV-Nr. 71, 72 und 74). Die Beschwerdeführerin legt nun im
Beschwerdeverfahren ein Dauerrezept vom 21. Februar 2019 für ein
Antihistamin und eine corticoidhaltige Salbe (Wirkstoffe zur Bekämpfung
allergischer Symptome) ins Recht (vgl. Beschwerdebeilagen). Eine
Arbeitsunfähigkeit wird aber nicht bescheinigt. Die Beschwerdegegnerin ging in
der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon aus, dass aufgrund der
bestehenden Allergie kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
6.4
Ein Anspruch auf eine Umschulung
setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche
voraus, der eingetretene Gesundheitsschaden muss eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % bedingen (vgl. E. II. 3.3
hiervor). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb kein
Umschulungsanspruch gegeben ist. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach
Art. 18 Abs. 1 IVG liegt nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergie bei der Stellensuche
beeinträchtigt sein sollte. Sie war bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahr 2012 in der Lage, trotz offensichtlich schon bestehender Allergie eine
Stelle zu finden. Es lassen sich genügend Stellen finden, bei welchen die
Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgehen kann, ohne häufiger in Kontakt mit
den reaktionsauslösenden Stoffen zu kommen als dies im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung der Fall ist. Sie selber hat denn auch in ihrer Replik angegeben,
im Rahmen der Arbeiten in der Bäckerei E.___, […], und im Hotel F.___, [...], nicht
mit solchen Stoffen in Berührung gekommen zu sein (A.S. 12). Inwiefern sie
nun nicht selber in der Lage sein sollte, eine entsprechende Stelle zu finden,
ist nicht ersichtlich.
7.
Zu einem allfälligen
(befristeten) Rentenanspruch ist festzuhalten, dass gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen bis zum 2. August 2017 Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt
wurden. Nach dem nichtunterzeichneten Arztbericht vom 10. April 2018, welcher
vermutlich von der Hausarztpraxis M.___ eingereicht wurde, bestand eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2017 (vgl. E.
II. 5.8 hiervor). Es liegen vorwiegend Atteste des psychiatrischen
Behandlers bzw. der psychologischen Behandlerin vor, die sich nicht auf die
Allergie, sondern auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin beziehen.
Allein gestützt auf die Arztzeugnisse (vgl. E. II. 5.11) wäre das
Wartejahr – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – erfüllt (Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 80 % vom 17. Mai 2016 bis 2. August 2017). Gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch indessen frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
entstehen. Das wäre hier im April 2017 der Fall (Anmeldung vom 25. Oktober
2016, IV-Nr. 2). Er entsteht gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ausserdem
nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen
kann. Die Beschwerdeführerin bezog vom 3. April bis 3. Dezember 2017
ein grosses Taggeld nach Art. 22 IVG (IV-Nr. 31 S. 2 ff., 41
S. 2 ff., 51 S. 2 ff. und 55). Im konkreten Fall könnte damit
frühestens ab Dezember 2017 ein Rentenanspruch gegeben sein. Ab diesem
Zeitpunkt wurden aber keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert, weder in
psychiatrischer, noch in dermatologischer/allergologischer oder in hausärztlicher
Hinsicht. Es liegt ab diesem Zeitpunkt kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor und ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. Die
angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser