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Entscheid

VSBES.2019.66

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Januar 2020Deutsch29 min

Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10), holte die Akten der Krankentaggeldversichererin

Source so.ch

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Urteil vom 15. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1980, meldete sich am 25. Oktober 2012

(recte: 2016) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung gab sie eine Allergie auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» an,

bestehend seit März 2011. Ab 17. Mai 2016 sei sie zu 100 %

arbeitsunfähig. Seit dem 22. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin bei

der B.___ als Restaurant-Mitarbeiterin angestellt. Die

Krankentaggeldversichererin (C.___) stellte ihre Taggeldleistungen per

30. November 2016 ein (IV-Nr. 15.3). Das Arbeitsverhältnis wurde in

der Folge von der Arbeitgeberin auf den 31. März 2017 aufgelöst

(IV-Nr. 18).

2. Die Beschwerdegegnerin führte

am 21. November 2016 ein Früherfassungs- bzw. Intake-Gespräch mit der

Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10), holte die Akten der Krankentaggeldversichererin

ein und gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche

Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der D.___, [...],

vom 3. April bis 2. Juli 2017 und vom 3. Juli bis

1. Oktober 2017 (IV-Nr. 23 und 40). Sodann konnte die

Beschwerdeführerin vom 2. bis 29. Oktober 2017 ein Aufbautraining in der D.___

mit Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___, [...], und vom 1. November bis

3. Dezember 2017 ein Aufbautraining im Hotel F.___, [...], als

Arbeitsversuch bzw. Praktikum absolvieren (IV-Nr. 48, 50, 53 und 61). Während

dieser Massnahmen erhielt sie ein IV-Taggeld.

3. Mit Bericht vom 30. November

2017 (IV-Nr. 61) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen und der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 65) in

Aussicht gestellt, den Anspruch auf eine Invalidenrente und denjenigen auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 Einwand (IV-Nr. 67).

4. Die Beschwerdegegnerin

unterbreitete den Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wollte

zusätzliche medizinische Unterlagen einholen. Solche konnten jedoch nicht

erhältlich gemacht werden (IV-Nr. 70, 71, 72, 74).

5. Mit Verfügung vom 12. Februar

2019 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche

Massnahmen ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

erhebt die Beschwerdeführerin am 10. März 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 3).

Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und

begründet dies im Wesentlichen damit, mit ihren Allergien sei es ihr nicht

möglich, eine Tätigkeit im Verkauf (Lebensmittel) auszuüben. Sie erwarte eine

Lösung, mit welcher sie leben könne.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (A.S. 8 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Replik vom 31. Mai

2019 (A.S. 12) hält die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren fest.

9. Mit Instruktionsverfügung vom

1. Juli 2019 (A.S. 14) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin

auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer

Beschwerdeantwort (A.S. 8) dar, die letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin im B.___

Restaurant sei der Beschwerdeführerin kurzzeitig ab Mai 2016 gesundheitsbedingt

nicht mehr möglich gewesen. Spätestens ab dem 1. April 2017 habe wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das Wartejahr sei nicht erfüllt und es

bestehe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung.

Die Beschwerdeführerin könne mit einer geeigneten Tätigkeit ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen. Um eine entsprechende Stelle zu finden, sei sie nicht auf

weitere Unterstützung durch die IV angewiesen. Aufgrund ihres Einwandes habe

man versucht, weitere aktuelle medizinische Unterlagen einzufordern. Die

Beschwerdeführerin sei aber seit März 2018 nicht mehr in Behandlung. Somit sei

es auch nicht möglich abzuklären, ob allfällige Ekzeme durch medizinische

Massnahmen behandelbar seien. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition

gegenüber den Stoffen «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien möglich und

zumutbar. Die Anpassungsstörung sei gemäss der Einschätzung von Dr. med. G.___

bereits abgeklungen und stelle ebenfalls keinen invalidisierenden

Gesundheitsschaden dar. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend vom 3. April

bis 3. Dezember 2017 IV-Taggelder erhalten. Während dieser Zeit habe gar

kein Rentenanspruch entstehen können. Ausserdem sei ausgewiesen, dass sie im

Rahmen der Belastbarkeits- und Aufbautrainings sehr gute Leistungen erbracht

und das Arbeitspensum von 50 %, welches sie aus familiären Gründen maximal

habe ausüben wollen, voll ausgeschöpft habe. Eine längere Arbeitsunfähigkeit

sei daher nicht ersichtlich. Für die Zeit nach dem 3. Dezember 2017 bestünden

keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 3) und Replik (A.S. 12) entgegen, es sei

nicht korrekt, dass sie ab dem 1. April 2017 zu 100 % arbeitsfähig

gewesen sei. Ein Arztzeugnis vom 19. Juni 2017 besage, dass sie bis am 2. August

2017.

zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im August 2017 habe sie die

Psychotherapie aus persönlichen Gründen abgebrochen. Laut Aussage der

Schlichtungsbehörde [...] seien die Arztzeugnisse ihrer Psychologin gültig

gewesen; die Beurteilung von Dr. med. G.___ sei nicht massgebend. Sie

reagiere auf Papier, Gummi, Pappe, Latex etc. allergisch. Wegen der Allergien sei

sie immer erkältet, habe offene Wunden im Mund und raue Hände. Sie habe vom

Hausarzt am 21. Februar 2019 ein Rezept für eine Salbe erhalten, die sie

ein Leben lang benützen müsse. Ansonsten bestünde ein grosses Risiko, dass sie

Asthma bekomme. Sie wolle arbeiten, aber es sei mit ihren Allergien nicht

möglich, im Bereich Verkauf (Lebensmittel) ihren Job auszuüben. Niemand wolle

von jemandem bedient werden, der immerzu eine laufende Nase, offene Hände und

Abszesse im Mund habe. Auch als sie in der D.___ gearbeitet habe, habe sie

immer offene und juckende Hände sowie Abszesse im Mund gehabt. In der Bäckerei E.___

habe sie drei Stunden Geschirr gespült und eine Stunde mit latexfreien

Handschuhen im Backhandwerk geholfen. Im Hotel F.___ habe sie im Frühstücksdienst

geholfen und danach Stoffservietten für den Mittagstisch gefaltet. Sie sei zu

diesen Zeitpunkten nie mit Papier, Latex, Gummi usw. in Berührung gekommen. Sie

wolle keine Rente beziehen, eine Umschulung würde ihr vollkommen genügen.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 12. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Laut Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld

nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben

Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach

Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens

drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer

Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %

arbeitsunfähig sind.

3.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie

Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG

geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine

Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,

eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt

werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die

erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der

Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung

durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit

Hinweisen).

Zur Begründung des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer

spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit

einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten

voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt

vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft

zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein

Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen

Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum

Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit

der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu

erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts

9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 mit Hinweis).

4.

4.1

Um im Rahmen der Rentenprüfung

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261

E. 4).

4.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019

E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen hat.

Für die Prüfung dieser Frage sind die folgenden Unterlagen relevant:

5.2

Gemäss Allergiepass (IV-Nr. 12),

ausgestellt am 22. März 2011 von Dr. med. H.___, Fachärztin für

Dermatologie und Allergologie, besteht bei der Beschwerdeführerin eine Allergie

auf «Thiuram-Mix» und «Colophonium». Solche Stoffe seien beispielsweise in

Gummi jeglicher Art, Papier, Pappe oder Putz- und Schmiermitteln vorhanden.

5.3

Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin ab

dem 17. Mai 2016 zu 100 % krankgeschrieben (IV-Nr. 13 S. 4).

Dr. med. I.___ und lic. phil. J.___, Psychologin, äusserten sich

gegenüber der Taggeldversicherung C.___ am 11. November 2016 (IV-Nr. 15.5)

über eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Anpassungsstörung und längere

depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Im Rahmen einer seit Jahren bestehenden

psychischen Belastungssituation mit mehreren Fehlgeburten und Erkrankung der im

Januar 2016 geborenen Tochter habe die Patientin eine mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom entwickelt. Nebst den depressiven Symptomen

seien auch ausgeprägte Angstsymptome vorhanden, vor allem bezüglich des Kindes.

Mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und nach

Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Kindes sei mit einer vollständigen

Genesung zu rechnen. Bis Ende 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %.

5.4

Dr. med. K.___,

Oberärztin der L.___, diagnostizierte gemäss Bericht vom 6. Oktober 2016

(IV-Nr. 14) ebenfalls eine Anpassungsstörung und längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21). Es wurde ausgeführt, dass die Patientin jegliche

Medikation ablehne. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und

Genesung des Kindes sei mit einer vollständigen Erholung zu rechnen. Die

Patientin sei aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, depressiver

Verstimmung mit Motivationslosigkeit, Freudelosigkeit und ausgeprägten

Angstsymptomen vom 9. August bis 26. September 2016 zu 100 %

krankgeschrieben worden. Die weitere Arbeitsfähigkeit müsse von Dr. med. I.___

beurteilt werden.

5.5

Die Krankentaggeldversichererin

C.___ holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, eine vertrauensärztliche Expertise ein. Diese wurde am 17. Oktober

2016.

erstattet (IV-Nr. 15.4). Dr. med. G.___ stellte folgende

Diagnose:

Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion/Ängsten (ICD-10 F42.21) bei

Risiko-Schwangerschaft nach

mehreren Aborten

Geburt einer Tochter mit

Meningoenzephalozele (13.01.2016)

Operation der Tochter

(27.07.2016)

Im Weiteren wurde angegeben, die Tochter

der Explorandin sei mit einer Missbildung geboren. Diese sei zwar operiert

worden. Die Explorandin selber habe jedoch immer noch panische Ängste und komme

durch die Kinderbetreuung nicht zur Ruhe. Die Psychotherapie mache sie auf

Druck der Krankentaggeldversicherung. Affektivität und Energieniveau seien zum

depressiven Pol verschoben, es bestünden übermässige Ängste. Die Explorandin sei

durch mehrere Aborte vorbelastet gewesen. Mit der Risikoschwangerschaft sei es

zu einer erneuten Belastungssituation gekommen, während welcher sie grosse

Ängste und Unsicherheiten habe durchstehen müssen. Die Situation habe im Januar

2016.

mit der Geburt der Tochter geendet, die aber an einer kranialen

Missbildung gelitten habe. Daraus habe sich die nächste Belastungssituation

ergeben. Es sei denkbar, dass ein erheblicher Teil der Symptomatik aus dem

Schlafmangel resultiere. Die depressive Symptomatik sei zu wenig ausgeprägt und

konsistent, als dass die diagnostischen Eingangskriterien für eine depressive

Störung erfüllt wären. Auch die Angst-Symptomatik qualifiziere sich nicht für die

Diagnose einer eigentlichen Angststörung. Frühere psychische Probleme fehlten

und die Versicherte habe eine psychiatrische Behandlung erst auf Druck der

Versicherung aufgenommen, wobei sie jegliche Medikation grundsätzlich ablehne.

Die festgestellte Gesundheitsstörung vermöge keine andauernde

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Gegensatz dazu schätze sich die Versicherte

selber weiterhin als arbeitsunfähig ein. So wie sie sich klinisch präsentiert

habe, sei es denkbar, dass noch keine praktisch voll verwertbare

Arbeitsfähigkeit vorliege. Als Grund dafür müssten krankheitsfremde Faktoren

gesehen werden. Die beschriebenen Umstände (Risiko-Schwangerschaft, Missbildung

der Tochter) dürften als belastende Lebensereignisse angesehen werden, die

aussergewöhnlich genug seien, die diagnostizierte Anpassungsstörung auszulösen

und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Mit der erfolgreichen

Operation der Tochter falle aber der grösste Teil der aussergewöhnlichen

Belastung weg. Eine Anpassungsstörung sollte sich innert Wochen bis wenigen

Monaten nach dem Wegfall der Belastung zurückbilden. Der Grund, dass dies bei

der Patientin noch nicht geschehen sei und diese sich weiterhin als

arbeitsunfähig ansehe, sei nach allgemeiner klinisch-ärztlicher Erfahrung nicht

mehr im Krankheitsgeschehen selber, sondern viel eher in krankheitsfremden

Umständen zu suchen, zumal diese hier offensichtlich vorhanden seien. Dass

mehrere angefragte Kinderkrippen eine Betreuung der Tochter vorläufig

ausgeschlossen hätten, dass die Versicherte alleinerziehend sei (gemäss eigener

Beschreibung), dass ein tragfähiges soziales Netz fehle (wenig Bekanntschaften,

Familie weit weg), dass die Tochter und die Wohnsituation ihr keine Gelegenheit

gelassen hätten, sich ausreichend zu erholen und dass die Versicherte den

Arbeitsweg als zu bemühend ansehe, seien alles soziale oder zumindest

krankheitsfremde Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien. Daher sei

davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 1. November 2016 wieder voll

arbeitsfähig sei.

5.6

5.6.1

Gemäss dem Bericht der D.___

vom 13. Juni 2017 (Belastbarkeitstraining vom 3. April bis

30.

Juni 2017; IV-Nr. 33) startete die Versicherte ab April 2017 im

Service mit zwei Stunden pro Tag. Ihre Erfahrung in der Gastronomie sei sehr

gut ersichtlich gewesen. Sie habe exakt und zuverlässig gearbeitet. Sie habe

die Tische aufgedeckt und bei täglichen Vorbereitungsarbeiten mitgeholfen, die Bedienung

in der Kaffeepause sowie allgemeine Reinigungsarbeiten gemäss

Hygienevorschriften erledigt. Sie sei sehr fleissig und gewissenhaft, sehe die

anstehenden Arbeiten auf Anhieb und erreiche durch ihre Diszipliniertheit in

den 2 Stunden Einsatzzeit eine sehr gute und konstante Arbeitsqualität. Dieser

Anspruch an sich selber koste die Versicherte jedoch einiges an Energie. So sei

sie nach zwei Stunden Einsatz bereits an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Eine

gute Arbeitsleistung seit trotz ihrer nächtlichen Ruhelosigkeit vorhanden. Im

Team sei die Versicherte soweit gut integriert. Sie könne die Tagesstruktur

einhalten und erscheine immer pünktlich und gepflegt zur Arbeit. Überraschenderweise

sei sie ab 30. Mai 2017 krankgeschrieben worden. Die Versicherte teile

mit, dass sie aktuell Schmerzen in beiden Handgelenken verspüre und deswegen

seit Ende Mai 2017 arbeitsunfähig sei. Sie befinde sich deswegen in ärztlicher

Behandlung. Bis dahin sei der Einsatz stabil verlaufen.

5.6.2

Im Bericht vom 6. September

2017.

(Belastbarkeitstraining vom 3. Juli bis 29. September 2017; IV-Nr. 47)

wurde ausgeführt, das Pensum sei auf 50 % ausgebaut worden. Die

kontinuierliche Steigerung der Einsatzzeit sei für die Versicherte eine

Herausforderung gewesen. Trotzdem habe sie dies gut gemeistert. Ihre

Arbeitsleistung sei nach wie vor sowohl qualitativ als auch quantitativ

einwandfrei. Alle anfallenden Arbeiten führe die Versicherte selbstständig und

gewissenhaft aus. Im Umgang mit Gästen und Mitarbeitenden sei sie ruhig und

zurückhaltend, immer sehr freundlich im Ton und stets hilfsbereit. Sie werde

von ihren Teammitgliedern sehr geschätzt. Wenn sie sich unbeobachtet fühle,

wirke sie mit ihrer Ausstrahlung immer noch distanziert und sehr kontrolliert. Sie

könne dies aber, wenn sie beim Gast sei oder mit den anderen Teilnehmern

spreche, mit ihrer angenehmen und ruhigen Stimme schnell überdecken. Psychisch

scheine sie einen stabilen Eindruck zu machen, obwohl es schwierig sei zu

erkennen, wie es ihr wirklich gehe. Seit Mitte Juli 2017 trage sie wegen einer

Sehnenscheidenentzündung an beiden Handgelenken eine Schiene als Stütze.

Einschränkungen seien von aussen keine ersichtlich. Ihr starker Wille und die

Kombination von hilfreichen Ideen ermöglichten es ihr, den Arbeitsalltag gut

bewältigen zu können. Sie könne sowohl am Buffet als auch an der Front im

Service eingesetzt werden. Ihre Merkfähigkeit und die Konzentration hätten sich

wesentlich verbessert. Die Versicherte habe auf eigenen Wunsch auf die

persönlichen Coaching-Gespräche verzichtet.

Zu den Allergien sei zu sagen, dass die

Versicherte alle anfallenden Reinigungsarbeiten erledige. Einschränkungen im

Arbeitsalltag oder eine verminderte Arbeitsleistung seien bis anhin nicht

ersichtlich gewesen. Erst wenn man danach frage, zeige sich, dass einige der

Arbeiten, insbesondere der direkte Kontakt mit Papier, Spuren an ihren Händen

hinterliessen. Folgen davon seien trockene, rissige Hände. Die Versicherte beklage

sich nie darüber.

Eine angepasste Arbeit ohne schweres

Heben von Gegenständen sei möglich. Die Versicherte sehe sich eher als

Verkäuferin/Allrounderin in einer Bäckerei oder in einem ähnlichen Betrieb. Sie

sehe sich in der Lage, einen externen Arbeitsversuch zu versuchen.

5.6.3

Im Bericht der D.___ vom 6. November

2017.

(Aufbautraining vom 2. bis 29. Oktober 2017; IV-Nr. 56) wird

angegeben, die Versicherte sei ab Oktober 2017 in der Bäckerei E.___, [...], im

Rahmen eines Praktikums in der Produktion (Backstube) tätig gewesen. Die

Frühschicht und die Arbeiten hätten ihr sichtlich Freude bereitet. Vom

Praktikumsbetrieb habe man ein sehr positives Feedback bekommen. Sie sei als

fleissige und zuverlässige Mitarbeiterin wahrgenommen worden, welche nach einer

kurzen Einarbeitungszeit selbstständig arbeiten könne. Im Team fühle sie sich

wohl. Sie habe sich getraut, andere im Team um Hilfe zu bitten, wenn schwere

Bleche oder Gegenstände zu heben gewesen seien. Der Arbeitgeber habe die

Versicherte als gewissenhaft und als gute Mitarbeiterin erlebt, welche sich auf

ihre Arbeit konzentriert habe. Aufgrund der einwandfreien Arbeitsleistung würde

er der Versicherten jederzeit in der Produktion eine Stelle anbieten, falls er

eine solche frei hätte.

Hinsichtlich der Allergien seien nie

Einschränkungen ersichtlich gewesen. Erst auf Nachfrage habe die Versicherte die

Auswirkungen bei direktem Kontakt mit Karton und Papier gezeigt:

Hautirritationen, trockene und rissige Hände, Atemschwierigkeiten und

Augenreize. Sie habe sich aber nie beklagt, sich so gut es ging arrangiert und sie

scheine es gewohnt zu sein, mit ihrer Allergie und den Auswirkungen

zurechtzukommen.

Abschliessend wurde festgehalten,

aktuell sei eine angepasste Tätigkeit im Service oder im Verkauf in einer

Bäckerei oder in einem Hotel als Frühstücksdame, ohne schweres Heben von

Gegenständen, möglich. Der Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___ habe aufgezeigt,

dass sie diese Tätigkeit realistisch im ersten Arbeitsmarkt ausführen könne.

Für eine Anstellung im Service bringe die Versicherte alle Voraussetzungen mit

und diese Arbeit gefalle ihr auch. Voraussetzung sei auch hier, dass ihre

entzündeten Handgelenke wieder voll einsatzfähig seien.

5.6.4

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2017

(IV-Nr. 61) wurde dargelegt, die Versicherte sei zuversichtlich, bald

wieder arbeiten zu können. Zu Beginn habe sie ein Pensum von 80 %

angestrebt, danach habe sie dieses aus familiären Gründen auf 50 %

reduziert. Dieses Pensum sei der Versicherten zuzumuten. Die Versicherte sei

sehr zurückhaltend und habe wenig Selbstvertrauen. Sie habe jedoch in der D.___,

in der Bäckerei E.___ und im Hotel F.___, [...], zur vollsten Zufriedenheit der

jeweiligen Vorgesetzten gearbeitet. In ihrem Pensum von 50 % sei sie

vollumfänglich arbeitsfähig. Sie sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) angemeldet.

5.7

In einem undatierten und nicht

unterzeichneten Arztbericht (vermutungsweise von der Hausarztpraxis M.___, [...]n,

erstellt [Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. April 2018], IV-Nr. 68)

wurde festgehalten, aktuell bestünden keine regelmässigen Termine. Vollständige

Arbeitsunfähigkeiten wurden vom 28. Mai 2015 bis 14. August 2016 und vom

30.

Mai bis 30. September 2017 attestiert. Die Beschwerdeführerin sei

in erster Linie durch ihre Allergie gegen «Thiuram Mix» und «Colophonium» beeinträchtigt.

Eine Arbeit mit Kontakt zu Papier oder Plastik löse bei ihr Haut- und Schleimhautsymptome

aus. Aktuell bestünden unter Allergenkarenz trockene, leicht ekzematöse

Hautveränderungen der Hände. Psychisch bestehe ein Status nach depressiver

Entwicklung, aktuell sei dieser vollständig abgeklungen. Es bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit bei Allergenkarenz. Die Patientin habe eine Ausbildung sowie

Interesse an einer Wiedereingliederung. Jedoch sei die Grundkrankheit

(Allergie) ein Hindernis.

5.8

Aus der Stellungnahme des RAD

(Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin; IV-Nr. 70) vom 30. Juli

2018.

geht im Wesentlichen hervor, aktuell seien verschiedene Bereiche nicht

ausreichend abgeklärt worden. So stehe möglicherweise die psychische Situation

derzeit für die Arbeitsunfähigkeit nicht im Vordergrund, eine Einschränkung

könne aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der

Allergie gegenüber «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien ausser einem

Allergiepass keine Befundberichte eines Dermatologen/Allergologen vorhanden. Es

sei nicht ersichtlich, ob die Versicherte wegen der Allergie in fachärztlicher

Behandlung stehe, allfällige Ekzeme durch entsprechende medizinische Massnahmen

verbessert werden könnten und wie mögliche Einschränkungen durch die Allergie

zu werten seien.

5.9

Die Hausarztpraxis M.___, [...],

berichtete am 4. September 2018 (IV-Nr. 72), die Patientin sei seit

März 2018 nicht mehr in der Kontrolle gewesen. Aktuell bestehe eine

Schwangerschaft mit Geburtstermin am 15. Oktober 2018.

5.10

Dr. med. N.___ äusserte sich

in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) dahingehend, gemäss

dem Verlaufsbericht von M.___ finde keine ärztliche Behandlung statt,

insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit der

Vorlage des Allergiepasses vom 22. März 2011, der die Allergie gegen «Thiuram

Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender

Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition

gegenüber diesen Stoffen seien der Versicherten zuzumuten. Die

Anpassungsstörung vom Sommer 2016 bis Ende 2016 sei bereits im Rahmen der

Einschätzung von Dr. med. G.___ im Oktober 2016 abgeklungen und stelle

ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Es bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Restaurationsfachfrau. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

5.11

Folgende hier relevanten Arztzeugnisse

befinden sich bei den Akten:

Zeugnisse von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22.

Mai und 19. Juni 2017:

-

Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017,

Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 24. April 2017 (IV-Nr. 28)

-

Arbeitsunfähigkeit

von 80 % vom 24. April bis 2. August 2017 (IV-Nr. 34 bzw.

67.

S. 2)

Zeugnisse der Hausarztpraxis M.___, [...],

vom 30. Mai, 13. und 19. Juni sowie 5. Juli 2017:

-

Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vom 30. Mai bis 11. Juni 2017 (IV-Nr. 29)

-

Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 12. bis 25. Juni 2017 (IV-Nr. 36 S. 1)

-

Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 19. Juni bis 2. Juli 2017 (IV-Nr. 36 S. 2)

-

Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 3. bis 9. Juli 2017 (IV-Nr. 43)

Über den 2. August 2017 hinaus sind

keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (vgl. auch von der Beschwerdeführerin eingereichte

Arztzeugnisse [Beschwerdebeilagen]).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Replik geltend, sie verlange keine Invalidenrente, eine Umschulung würde

ihr genügen.

6.2

Die Anmeldung zum Leistungsbezug

vom 25. Oktober 2016 tätigte die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden

Allergien auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» (IV-Nr. 2 S. 6). Eine

ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit bestand indessen im Jahr 2016 aufgrund einer

psychischen Problematik. Die Beschwerdeführerin befand sich nach der Geburt

ihrer ersten Tochter im Januar 2016, die an einer Missbildung litt und daher

intensiven Betreuungsaufwand erforderte, in einer psychischen Verfassung, aus

welcher eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit resultierte. Gemäss der Einschätzung

von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

bestand ab dem 1. November 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Er

ging davon aus, die Ursache dafür, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht

arbeitsfähig erachte, sei in krankheitsfremden Faktoren zu sehen (IV-Nr. 15.4

S. 6 f.; vgl. E. II. 5.5 hiervor). Anders sahen dies offenbar die

behandelnden Therapeuten, die der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017 und eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 24. April 2017 bis 2. August 2017 bzw. eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis 9. Juli 2017 bescheinigten

(vgl. E. II. 5.11 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer

Beschwerde selber aus, sie habe die Therapie (psychotherapeutische Behandlung) im

August 2017 aus persönlichen Gründen abgebrochen (A.S. 3). Weitere

Arbeitsunfähigkeiten wurden dementsprechend nicht bescheinigt, weshalb ohne

Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die psychische Problematik spätestens

im August 2017 überwunden war und daraus kein invalidisierender

Gesundheitsschaden mehr resultiert, der zu einem Rentenbezug oder einem

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen führen würde.

6.3

Zu den bestehenden Allergien hielt

die RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer

Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) fest, gemäss Verlaufsbericht

der Hausarztpraxis M.___ Center finde keine ärztliche Behandlung statt,

insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit

Vorlage eines Allergiepasses aus dem Jahr 2011, der eine Allergie gegen «Thiuram

Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender

Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition

gegenüber diesen Stoffen seien der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. E.

II. 5.10 hiervor). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Die

Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung in

Anwendung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente», dies vor allem aufgrund

der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden psychischen Problematik. Im Früherfassungs-/Intake-Gespräch

vom 21. November 2016 (IV-Nr. 10) stand die psychische Problematik im

Vordergrund, die bestehende Allergie wurde angegeben, aber nicht thematisiert. Trotz

des bereits im Jahr 2011 ausgestellten Allergiepasses (vgl. IV-Nr. 12) war

der Beschwerdeführerin das Ausüben ihrer angestammten Tätigkeit bis 2016

offensichtlich problemlos möglich. Sie arbeitete seit dem 22. Oktober 2012

als Buffetmitarbeiterin bei der B.___, arbeitete dort an der Kasse, betreute die

Gäste, führte Reinigungsarbeiten aus und kümmerte sich um die Präsentation und Pflege

des Buffets (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. November 2016, IV-Nr. 16).

Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatte psychische Gründe. Im Rahmen der von

der Beschwerdegegnerin aufgegleisten Belastbarkeitstrainings war die Allergie

kein Thema. Die Beschwerdeführerin konnte die Arbeitseinsätze ohne

Einschränkungen absolvieren und erzielte dabei sehr gute Leistungen (IV-Nr. 33,

47, 56 und 61; vgl. E. II. 5.6 hiervor). Eine dermatologische

Abklärung wurde seitens der hausärztlichen Betreuung nicht in die Wege

geleitet, dementsprechend gibt es keine derartigen Unterlagen. Im

Einwandverfahren konnten keine weiteren Berichte mehr eingeholt werden, weil

sich die Beschwerdeführerin nirgendwo mehr in Behandlung befand (vgl.

IV-Nr. 71, 72 und 74). Die Beschwerdeführerin legt nun im

Beschwerdeverfahren ein Dauerrezept vom 21. Februar 2019 für ein

Antihistamin und eine corticoidhaltige Salbe (Wirkstoffe zur Bekämpfung

allergischer Symptome) ins Recht (vgl. Beschwerdebeilagen). Eine

Arbeitsunfähigkeit wird aber nicht bescheinigt. Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon aus, dass aufgrund der

bestehenden Allergie kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.

6.4

Ein Anspruch auf eine Umschulung

setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche

voraus, der eingetretene Gesundheitsschaden muss eine bleibende oder längere

Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % bedingen (vgl. E. II. 3.3

hiervor). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb kein

Umschulungsanspruch gegeben ist. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach

Art. 18 Abs. 1 IVG liegt nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergie bei der Stellensuche

beeinträchtigt sein sollte. Sie war bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im

Jahr 2012 in der Lage, trotz offensichtlich schon bestehender Allergie eine

Stelle zu finden. Es lassen sich genügend Stellen finden, bei welchen die

Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgehen kann, ohne häufiger in Kontakt mit

den reaktionsauslösenden Stoffen zu kommen als dies im Haushalt und bei der

Kinderbetreuung der Fall ist. Sie selber hat denn auch in ihrer Replik angegeben,

im Rahmen der Arbeiten in der Bäckerei E.___, […], und im Hotel F.___, [...], nicht

mit solchen Stoffen in Berührung gekommen zu sein (A.S. 12). Inwiefern sie

nun nicht selber in der Lage sein sollte, eine entsprechende Stelle zu finden,

ist nicht ersichtlich.

7.

Zu einem allfälligen

(befristeten) Rentenanspruch ist festzuhalten, dass gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen bis zum 2. August 2017 Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt

wurden. Nach dem nichtunterzeichneten Arztbericht vom 10. April 2018, welcher

vermutlich von der Hausarztpraxis M.___ eingereicht wurde, bestand eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2017 (vgl. E.

II. 5.8 hiervor). Es liegen vorwiegend Atteste des psychiatrischen

Behandlers bzw. der psychologischen Behandlerin vor, die sich nicht auf die

Allergie, sondern auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin beziehen.

Allein gestützt auf die Arztzeugnisse (vgl. E. II. 5.11) wäre das

Wartejahr – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – erfüllt (Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 80 % vom 17. Mai 2016 bis 2. August 2017). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch indessen frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

entstehen. Das wäre hier im April 2017 der Fall (Anmeldung vom 25. Oktober

2016, IV-Nr. 2). Er entsteht gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ausserdem

nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen

kann. Die Beschwerdeführerin bezog vom 3. April bis 3. Dezember 2017

ein grosses Taggeld nach Art. 22 IVG (IV-Nr. 31 S. 2 ff., 41

S. 2 ff., 51 S. 2 ff. und 55). Im konkreten Fall könnte damit

frühestens ab Dezember 2017 ein Rentenanspruch gegeben sein. Ab diesem

Zeitpunkt wurden aber keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert, weder in

psychiatrischer, noch in dermatologischer/allergologischer oder in hausärztlicher

Hinsicht. Es liegt ab diesem Zeitpunkt kein invalidisierender

Gesundheitsschaden vor und ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. Die

angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist

abzuweisen.

8.

8.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser