VSBES.2019.69
Rückforderung zu viel ausbezahlter Leistungen nach Art. 25 ATSG
9. April 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 9. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend
Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen nach Art. 25 ATSG (Verfügung
vom 8. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. Januar
2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1982 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. April 2005 eine ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 41).
1.2 Mit Verfügung vom 16. November
2015 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende
Dezember 2015 auf (IV-Nr. 111). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 2017 ab (Verfahren
VSBES.2015.329; IV-Nr. 123 S. 2 ff.). Dieses Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
2. Obwohl die Rente auf Ende
Dezember 2015 rechtskräftig aufgehoben worden war, zahlte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während des Zeitraums von Januar 2016
bis April 2018 weiterhin monatliche Beträge von CHF 2'350.00, entsprechend
der bisherigen ganzen Rente, aus.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 20. April
2018 (IV-Nr. 127) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
nach Überprüfung seiner Invalidenrente sei festgestellt worden, dass der
Anspruch per Dezember 2015 aufgehoben worden sei. Die zu Unrecht bezogenen
Leistungen müssten nach gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden.
3.2 Der Beschwerdeführer äusserte
sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 (IV-Nr. 128).
Die Beschwerdegegnerin leitete diese Stellungnahme am 30. Januar 2019 an
die zuständige Ausgleichskasse weiter (IV-Nr. 129).
4. Mit Verfügung vom 8. Februar
2019 (IV-Nr. 136 S. 2 f.) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem
Titel «Rückforderung zu viel ausbezahlte Leistungen» fest, die Invalidenrente
sei «gemäss Aufhebungsverfügung vom 16. November 2015 per Dezember 2015
einzustellen». Die in der Zeit von Januar 2016 bis April 2018 geleisteten
Zahlungen von monatlich CHF 2'350.00, total CHF 65'800.00, würden
zurückgefordert. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von CHF 550.00
verbleibe eine Restschuld von CHF 65'250.00.
5. Mit Zuschrift vom 13. März
2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 erheben. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar
2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Rückerstattungspflicht zu erlassen.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer CHF 550.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. September
2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
6. Die Akten der
Beschwerdegegnerin wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde nicht
eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die
funktionelle Zuständigkeit ist für das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers
gegeben, nicht dagegen für das Rechtsbegehren 2 (vgl. E. II. 3 hiernach).
Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.
2.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.1
Über den Umfang der
Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der
Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Der Versicherer
verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 1-3 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]).
2.2
Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die
Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über
die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Der Erlass wird auf
schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen
Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
einzureichen. Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 1,
2, 4 und 5 ATSV).
3.
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 8. Februar 2019 wurden ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen in der
Höhe von CHF 65'800.00 (abzüglich geleistete Abzahlungen von CHF 550.00)
zurückgefordert. Es handelt sich um eine Rückforderungsverfügung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 ATSV (E. II. 2.1 hiervor). Diese betrifft den
materiellen Bestand der Rückforderung. Ein allfälliger Erlass wäre erst dann zu
prüfen, wenn die Rückforderung und deren Höhe rechtskräftig feststehen. Über
die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind, hat zunächst der
Versicherungsträger zu beurteilen. Er erlässt darüber eine Verfügung (Art. 4
Abs. 5 ATSV; E. II. 2.2 hiervor). Das Versicherungsgericht ist daher
zur Beurteilung des mit dem Rechtsbegehren 2 der Beschwerde gestellten
Erlassgesuchs funktionell nicht zuständig, zumal nicht gesagt werden kann, die
Voraussetzungen für den Erlass seien offensichtlich erfüllt. Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, die Rückforderung sei ihm zu erlassen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch zu
beurteilen haben, sobald der Bestand und die Höhe der Rückforderung
rechtskräftig festgestellt sind.
4.
Wie dargelegt, sind die
fraglichen Rentenzahlungen unbestrittenermassen ohne Rechtsgrund erfolgt. Das
Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers, die Rückforderung sei aufzuheben, wäre
daher nur gutzuheissen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies wird in der
Beschwerde zu Recht nicht vorgebracht:
4.1
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG).
4.2
Die Verfügung vom 8. Februar
2019.
erging gut drei Jahre nach der ersten zu Unrecht erfolgten Rentenzahlung
für Januar 2016. Die fünfjährige Frist ist damit auf jeden Fall gewahrt.
4.3.1
Die relative einjährige Frist
läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen
Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten
keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht,
müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat
der Versicherungsträger irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für
die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern
erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen.
Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1
S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September
2015.
E. 2,9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom
19.
Februar 20109 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.3.2
Bei periodischen Leistungen, die
monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist
für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb
kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche
innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet
wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V
270.
E. 5b/bb S. 276 f.).
4.3.3
Die Akten enthalten keinen
Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr vor dem Erlass
der Verfügung vom 8. Februar 2019 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch
erhalten hätte. Die einjährige relative Frist wurde somit gewahrt. Vor diesem
Hintergrund kann offen bleiben, ob allenfalls bereits das Schreiben vom 20. April
2018.
– analog zum Vorbescheid, wenn ein solcher erforderlich ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit
Hinweisen) – fristwahrende Wirkung hatte.
5.
Materiell ist, wie bereits
erwähnt, unbestritten, dass die fraglichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt
sind. Daher besteht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne weiteres die
Pflicht zur Rückerstattung (vgl. E. II. 2 hiervor). Die Beschwerde ist
daher unbegründet, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen
Rückforderungsverfügung verlangt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein
Erlassgesuch stellt, fällt dessen Behandlung, wie dargelegt, in die
Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Die weiter verlangte Rückerstattung der erfolgten
Teilzahlungen von CHF 550.00 ist abzuweisen, soweit sie sich auf die beantragte
Aufhebung der Rückforderungsverfügung stützt, und es ist nicht darauf
einzutreten, soweit sich diese Rechtsfolge allenfalls aus einem Erlass der
Rückforderung ergeben könnte.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach der
Rechtsprechung gilt die Rückforderung einer Leistung als Streitigkeit über die
Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen und unterliegt somit der
Kostenpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August
2012.
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 97 E. 1b S. 100). Da der
Aufwand des Gerichts unterdurchschnittlich war, sind die Kosten auf CHF 300.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird über das
Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der
Rückforderung rechtskräftig feststehen.
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser