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Entscheid

VSBES.2019.69

Rückforderung zu viel ausbezahlter Leistungen nach Art. 25 ATSG

9. April 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 18. Januar

2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1982 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. April 2005 eine ganze Rente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 41).

1.2 Mit Verfügung vom 16. November

2015 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende

Dezember 2015 auf (IV-Nr. 111). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 2017 ab (Verfahren

VSBES.2015.329; IV-Nr. 123 S. 2 ff.). Dieses Urteil erwuchs in

Rechtskraft.

2. Obwohl die Rente auf Ende

Dezember 2015 rechtskräftig aufgehoben worden war, zahlte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während des Zeitraums von Januar 2016

bis April 2018 weiterhin monatliche Beträge von CHF 2'350.00, entsprechend

der bisherigen ganzen Rente, aus.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 20. April

2018 (IV-Nr. 127) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

nach Überprüfung seiner Invalidenrente sei festgestellt worden, dass der

Anspruch per Dezember 2015 aufgehoben worden sei. Die zu Unrecht bezogenen

Leistungen müssten nach gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden.

3.2 Der Beschwerdeführer äusserte

sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 (IV-Nr. 128).

Die Beschwerdegegnerin leitete diese Stellungnahme am 30. Januar 2019 an

die zuständige Ausgleichskasse weiter (IV-Nr. 129).

4. Mit Verfügung vom 8. Februar

2019 (IV-Nr. 136 S. 2 f.) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem

Titel «Rückforderung zu viel ausbezahlte Leistungen» fest, die Invalidenrente

sei «gemäss Aufhebungsverfügung vom 16. November 2015 per Dezember 2015

einzustellen». Die in der Zeit von Januar 2016 bis April 2018 geleisteten

Zahlungen von monatlich CHF 2'350.00, total CHF 65'800.00, würden

zurückgefordert. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von CHF 550.00

verbleibe eine Restschuld von CHF 65'250.00.

5. Mit Zuschrift vom 13. März

2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 erheben. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar

2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Rückerstattungspflicht zu erlassen.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer CHF 550.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. September

2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

6. Die Akten der

Beschwerdegegnerin wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde nicht

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die

funktionelle Zuständigkeit ist für das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers

gegeben, nicht dagegen für das Rechtsbegehren 2 (vgl. E. II. 3 hiernach).

Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.

2.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.1

Über den Umfang der

Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der

Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Der Versicherer

verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die

Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 1-3 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]).

2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die

Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über

die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Der Erlass wird auf

schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen

Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung

einzureichen. Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 1,

2, 4 und 5 ATSV).

3.

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 8. Februar 2019 wurden ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen in der

Höhe von CHF 65'800.00 (abzüglich geleistete Abzahlungen von CHF 550.00)

zurückgefordert. Es handelt sich um eine Rückforderungsverfügung im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 ATSV (E. II. 2.1 hiervor). Diese betrifft den

materiellen Bestand der Rückforderung. Ein allfälliger Erlass wäre erst dann zu

prüfen, wenn die Rückforderung und deren Höhe rechtskräftig feststehen. Über

die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind, hat zunächst der

Versicherungsträger zu beurteilen. Er erlässt darüber eine Verfügung (Art. 4

Abs. 5 ATSV; E. II. 2.2 hiervor). Das Versicherungsgericht ist daher

zur Beurteilung des mit dem Rechtsbegehren 2 der Beschwerde gestellten

Erlassgesuchs funktionell nicht zuständig, zumal nicht gesagt werden kann, die

Voraussetzungen für den Erlass seien offensichtlich erfüllt. Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, die Rückforderung sei ihm zu erlassen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch zu

beurteilen haben, sobald der Bestand und die Höhe der Rückforderung

rechtskräftig festgestellt sind.

4.

Wie dargelegt, sind die

fraglichen Rentenzahlungen unbestrittenermassen ohne Rechtsgrund erfolgt. Das

Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers, die Rückforderung sei aufzuheben, wäre

daher nur gutzuheissen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies wird in der

Beschwerde zu Recht nicht vorgebracht:

4.1

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG).

4.2

Die Verfügung vom 8. Februar

2019.

erging gut drei Jahre nach der ersten zu Unrecht erfolgten Rentenzahlung

für Januar 2016. Die fünfjährige Frist ist damit auf jeden Fall gewahrt.

4.3.1

Die relative einjährige Frist

läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen

Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,

dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten

keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht,

müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat

der Versicherungsträger irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für

die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern

erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der

zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen.

Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1

S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September

2015.

E. 2,9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom

19.

Februar 20109 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.3.2

Bei periodischen Leistungen, die

monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist

für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb

kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche

innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet

wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V

270.

E. 5b/bb S. 276 f.).

4.3.3

Die Akten enthalten keinen

Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr vor dem Erlass

der Verfügung vom 8. Februar 2019 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch

erhalten hätte. Die einjährige relative Frist wurde somit gewahrt. Vor diesem

Hintergrund kann offen bleiben, ob allenfalls bereits das Schreiben vom 20. April

2018.

– analog zum Vorbescheid, wenn ein solcher erforderlich ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit

Hinweisen) – fristwahrende Wirkung hatte.

5.

Materiell ist, wie bereits

erwähnt, unbestritten, dass die fraglichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt

sind. Daher besteht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne weiteres die

Pflicht zur Rückerstattung (vgl. E. II. 2 hiervor). Die Beschwerde ist

daher unbegründet, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen

Rückforderungsverfügung verlangt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein

Erlassgesuch stellt, fällt dessen Behandlung, wie dargelegt, in die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist. Die weiter verlangte Rückerstattung der erfolgten

Teilzahlungen von CHF 550.00 ist abzuweisen, soweit sie sich auf die beantragte

Aufhebung der Rückforderungsverfügung stützt, und es ist nicht darauf

einzutreten, soweit sich diese Rechtsfolge allenfalls aus einem Erlass der

Rückforderung ergeben könnte.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach der

Rechtsprechung gilt die Rückforderung einer Leistung als Streitigkeit über die

Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen und unterliegt somit der

Kostenpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August

2012.

E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 97 E. 1b S. 100). Da der

Aufwand des Gerichts unterdurchschnittlich war, sind die Kosten auf CHF 300.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird über das

Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der

Rückforderung rechtskräftig feststehen.

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser