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Entscheid

VSBES.2019.7

Invalidenrente

16. September 2020Deutsch44 min

Beschwerdeführerin), geb. 1964, am 5. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001,

Source so.ch

Urteil vom 16. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. November 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1964, am 5. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 17). Diese wurde am 30. April 2007 im Rahmen eines

Revisionsverfahrens bestätigt (IV-Nr. 29).

1.2

1.2.1 Am 24. August 2012 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 38).

1.2.2 Nach verschiedenen Abklärungen stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018

die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-Nr. 147). In ihrem Einwand vom 11. Mai

2018 liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, die am Vorbescheid

beteiligten Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Frau B.___ und Herr lic. iur.

C.___, seien wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen

(IV-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese Ausstandsbegehren mit den

beiden Verfügungen vom 19. resp. 21. Juni 2018 nicht ein (IV-Nr. 159 f.). Die

gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018, betreffend lic. iur. C.___, erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 25. Januar 2019 ab

(IV-Nr. 179, Verfahren VSBES.2018.192).

1.2.3 Am 21. November

2018 erliess die Beschwerdegegnerin folgende Revisionsverfügung (Aktenseite /

A.S. 1 ff.):

1. Die Rente wird nach Zustellung der

Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 66 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung IVG und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung AHVG).

3. Die beruflichen Massnahmen werden

abgeschlossen.

4. Der Antrag auf Sistierung des

Vorbescheidverfahrens bis über das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. C.___

entschieden ist [s. dazu E. I. 1.2.2 hiervor] wird abgelehnt.

5. Der Antrag auf Sistierung des

Vorbescheidverfahrens bis zum Abschluss des pendenten Schlichtungsverfahrens [...]

vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn wird

abgelehnt.

6. Die Kostenübernahme für das

Privatgutachten wird abgelehnt.

Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon

aus, dass keine Invalidität mehr vorliege, womit ein weiterer Leistungsanspruch

entfalle.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 7. Januar 2019 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 21. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung in korrekter Besetzung unter Ausschluss von lic. iur. C.___

an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente

auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

d) Subsubeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten

Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr

im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Privatgutachten von Frau Dr. med. D.___

vom 23. Mai 2017 entstandenen Kosten im Betrage von CHF 5'500.00 im Rahmen von Art.

45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Zusammen mit dem Endentscheid sei im

Falle einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen über die Frage der

aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019, es sei keine aufschiebende Wirkung

zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 29 ff.).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung mit Verfügung vom 21. Februar 2019 ab (A.S. 33 f.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 23. April 2019 an ihren

Beschwerdebegehren fest und stellt zusätzlich folgende Anträge (A.S. 41 f.):

1. Es sei das beiliegende anonymisierte

Schreiben der [Beschwerdegegnerin] vom 2. April 2019 in Kopie als Urkunde 5 zu

den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum

Vorliegen der Gutachtensresultate des Dr. med. E.___ zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Vizepräsidentin weist das Sistierungsbegehren,

zu dem sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert hat, mit Verfügung vom 24.

Mai 2019 ab (A.S. 45 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin reicht am

18. Juli 2019 eine Replik ein (A.S. 53 f.), während die Beschwerdegegnerin

innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 57).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gibt am 24. September 2019 eine Kostennote zu den Akten (A.S.

58 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 62).

2.6 Die Vizepräsidentin weist das

Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Parteibefragung mit Verfügung vom 14. Januar

2020 ab (A.S. 63 f.).

2.7 Am 10. September 2020 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gibt eine weitere Urkunde zu den Akten, bekräftigt in seinem

Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und deponiert

zusätzlich den Eventualantrag auf ein psychiatrisches Obergutachten (s.

Protokoll, A.S. 79 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein

(A.S. 75). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist

(s. dazu A.S. 70), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 79).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018 (nachdem die

Revisionsverfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. November 2018

zugestellt wurde, s. E. I. 1.2.3 hiervor sowie A.S. 10 Ziff. 2) sowie die

Rückerstattung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___. Massgebend

ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 21. November 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

1.2

Vorab ist festzuhalten, dass dem

Beschwerdebegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin,

damit diese das Vorbescheidverfahren ohne Beteiligung von lic. iur. C.___ durchführt,

nicht entsprochen werden kann. Über diesen Punkt ist nämlich bereits

rechtskräftig entschieden worden: Die Beschwerdegegnerin ist auf das

Ausstandsbegehren gegen lic. iur. C.___, welches nach dem Vorbescheid gestellt

worden war, nicht eingetreten, was das Versicherungsgericht mit Urteil vom

25.

Januar 2019 schützte (s. E. I. 1.2.2 hiervor).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine

Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2018 zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf

Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden

Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit

Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2). Wegen

des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des

Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden

Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die

Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in

ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine

verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen

Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss

nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine

seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen

genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche

konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013

vom 2. September 2013 E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz

gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten

des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S.

158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am

Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem sich die

Beschwerdeführerin am 28. November 2001 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet

hatte (IV-Nr. 1), holte diese die folgenden Arztberichte ein:

· Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin

FMH, 10. Dezember 2001 (IV-Nr. 5): Die Beschwerdeführerin leide unter einer

ausgeprägten agitierten Depression sowie einer chronischen

Überforderungssituation und sei seit dem 13. September 2000 für jegliche

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verliere im familiären Rahmen

ständig ihre Nerven, schreie ihre Kinder an und schlage sie sogar. Die

insulinpflichtige Zuckerkrankheit der einen und das Hüftleiden der anderen

Tochter seien eine grosse Belastung. Die Beschwerdeführerin klage über

Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindelgefühle sowie Magenstörungen ohne somatische

Befunde. Trotz Psychotherapie habe sich der Zustand nicht verbessert, die

Depression sei schon so stark, dass normale Arbeit nicht mehr möglich sei. Auch

ihre Hausarbeit könne die Beschwerdeführerin nur zum Teil verrichten.

· Dr. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, 8. April 2003 (IV-Nr. 13): Die Beschwerdeführerin leide

unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten depressiven

Episoden sowie bei Mehrfachbelastung und Kulturschock (F 62.1). Sie sei seit

dem 13. September 2000 für jede ausserhäusliche Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig und falle zudem im Haushalt sowie in der Kindererziehung aus.

Der Grund dafür liege im chronifizierten pathologischen Zustandsbild mit «Burning

out-Syndrom» (chronische Erschöpfung als Folge einer Jahrzehnte dauernden

Überforderungssituation und geringer Ressourcen bei sozialer Isolation und

anankastischen Persönlichkeitsstrukturen, d.h. perfektionistisch und

Ich-Schwäche bei hypertrophem Überich). Belastend hätten sich die vielen

Überstunden an den Arbeitsplätzen sowie der insulinpflichtige Diabetes der

ältesten und die angeborene Hüftluxation der dritten Tochter ausgewirkt. Die kurzen

Therapiesitzungen würden durchschnittlich zweimonatlich durchgeführt, wobei

wegen der Sprachschwierigkeiten und der Chronifizierung nur eine Stütztherapie

erfolge. Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen, Nervosität,

Angstzustände, Schlafstörungen und innere Unruhe, sie sei mit den Nerven am

Ende. Der Ehemann beschreibe sie als dysphorisch, gereizt, ungeduldig mit den

Kindern, explosiv, dauernd erschöpft und mit geringen Leistungen im Haushalt, so

dass er sich ständig um sie kümmern müsse. Im Verlauf sei der psychische

Zustand mit andauernder Resignation konstant geblieben. Die Prognose sei

schlecht, es müsse mit konstanten, psychisch bedingten Einschränkungen

gerechnet werden. Eine berufliche Reintegration sei nicht mehr möglich.

Gestützt darauf ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2000

zu 100 % arbeitsunfähig sei und nach Ablauf des Wartejahrs ein Invaliditätsgrad

von 100 % vorgelegen habe. Dementsprechend erhielt die Beschwerdeführerin ab

September 2001 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 16).

3.1.2

Anlässlich des am 31. Juli

2006.

eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 7. August

2006.

an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (IV-Nr. 21). Dr. med. F.___

bestätigte am 5. März 2007 (IV-Nr. 27), dass sich die schwere psychische

Behinderung auf tiefem Niveau stabilisiert habe. Der psychopathologische

Zustand sei unverändert, die Beschwerdeführerin stehe am Rande der Erschöpfung

und sei ohne Antrieb. Sie sei bei gleicher Diagnose weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Jede Leistungsanforderung führe zur psychischen Dekompensation.

Angesichts dessen bestätigte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente

(IV-Nr. 29).

3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 24. August 2012 erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, gab

die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 wiederum an, ihr Zustand sei

unverändert (IV-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin holte sodann im

Wesentlichen die folgenden Arztberichte ein:

3.2.1

Der Hausarzt Dr.

med. G.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. April

2013.

(IV-Nr. 43 S. 5 ff.) folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Chronisch-depressives Zustandsbild bei

Status nach wiederholten depressiven Episoden infolge chronischer familiärer

und beruflicher Mehrfachbelastung sowie transkultureller Anpassungsstörung.

· Polyarthralgie und Polymyalgie ohne

Hinweis für rheumatoide Arthritis

· Neigung zu ferripriver Anämie mit

chronischer Müdigkeit, Status nach i.v.-Eisenbehandlung (2010)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Rezidivierende Migräne

· Status nach Tympanoplastik links infolge

chronischer Otitis media (5. März 2012)

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13.

September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie klage über chronische

Müdigkeit, Antriebslosigkeit sowie andauernde Muskel- und Gelenksschmerzen. Limitierend

wirkten sich die Adynamie, Initiativlosigkeit und chronischen somatischen

Schmerzbeschwerden aus. Neben den hausärztlichen Gesprächen erfolge eine

medikamentöse antirheumatische und antidepressive Therapie. Wegen der

chronischen psychischen und physischen Behinderung sowie der seit knapp 20

Jahren andauernden Erkrankung sei eine Erwerbstätigkeit weiterhin nicht

möglich, es bestehe eine medizinisch begründete Vollinvalidität. Dies

bestätigte Dr. med. G.___ am 24. November 2014 (IV-Nr. 77 S. 5 ff.).

3.2.2

Beim Revisionsgespräch vom 13.

Februar 2014 (IV-Nr. 51) deponierte die Beschwerdeführerin, die letzte Arbeit

vor der Berentung, bei der H.___ AG, habe sie gerne gemacht, aber jetzt gehe es

nicht mehr. Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD) hielt fest, insgesamt gebe es keinen

Hinweis auf eine Depression. Das Gesprächsverhalten der Beschwerdeführerin

zeige, dass sich die psychiatrische Problematik deutlich gebessert habe.

3.2.3

Nachdem Dr. med. J.___,

HNO-Facharzt, in seinem Bericht vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 64 S. 6 ff.) eine

beidseitige hochgradige kombinierte Schall-Leitungs- und

Schall-Empfindungs-Schwerhörigkeit sowie einen beidseitigen Tinnitus, jeweils

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert hatte, gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. August 2014 die Pauschale für

eine beidseitige Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 72).

3.2.4

Dr. med. G.___ sprach im Bericht

vom 22. September 2016 (IV-Nr. 112 S. 16 ff.) neu von einer schizo-affektiven

Störung sowie akzentuiert-instabilen Wesenszügen. Die früheren

Stimmungsschwankungen hätten sich gebessert, während die Initiative- und

Kraftlosigkeit sowie die Erschöpfungs- und Angstzustände persistierten. Die

Beschwerdeführerin fühle sich nach wie vor nicht fähig, ihren Beruf auszuüben.

Weder die bisherige noch andere Tätigkeiten seien zumutbar. Im Bericht vom 23.

September 2016 wiederum (IV-Nr. 112 S. 6 ff.) stellte Dr. med. G.___

die Diagnose einer Supraspinatustendinose links (differentialdiagnostisch

beginnende Frozen shoulder).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin am 28. März 2014 mit (IV-Nr. 53), sie beabsichtige, bei den

Dres. K.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, sowie E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Begutachtung in Auftrag

zu geben. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 12. Mai 2014 Einwände und

reichte Zusatzfragen ein (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin hielt

daraufhin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 78) an der

vorgesehenen Begutachtung mit den genannten Experten fest und lehnte die

beantragten Zusatzfragen ab. Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2015

weitere Zusatzfragen beantragt hatte (IV-Nr. 81), teilte die

Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2015 mit, sie könne diese verspäteten Fragen

nicht berücksichtigen (IV-Nr. 82). Die Beschwerdeführerin liess am 20.

Februar 2015 gegen das Festhalten an der Begutachtung und die Ablehnung der

Zusatzfragen Beschwerde erheben (IV-Nr. 83 S. 3 ff.), welche das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 abwies (IV-Nr. 97,

Verfahren VSBES.2015.49). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das

Bundesgericht am 28. Dezember 2015 nicht ein (IV-Nr. 103, Verfahren

9C_710/2015).

3.3.2

Dr. med. K.___

stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 114.1)

folgende Diagnosen (S. 7 f.):

Mit langdauernder

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Keine.

Ohne langdauernde Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

2.

Neurasthenie (gemäss psychiatrischem Gutachten

von Dr. med. E.___).

3.

Chronisches, generalisiertes

Schmerzsyndrom

· nicht ausreichend somatisch abstützbar

· krankheitsfremde Faktoren

· primäres Fibromyalgie-Syndrom

· Panalgie

· diffuse Druckschmerzangabe

· Polyarthralgien axialer und peripherer

Gelenke

· multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum,

Kopfschmerzen, Migräne

4.

Adipositas mit Body-Mass-Index von 30

kg/m2.

5.

Gestörte Gluconeogenese.

6.

Nikotinkonsum von ca. 15 pack years.

7.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.

Zusammengefasst gab Dr. med. K.___ an, die

Beschwerden imponierten bezüglich Umfang und Intensität als nicht somatisch

abstützbar, denn somatische Beschwerden würden mit eindeutig

schmerzverstärkenden resp. -lindernden Mechanismen einhergehen. Es bestünden

Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden.

Aus rheumatologischer Sicht habe für die früher in der Schweiz ausgeübten

beruflichen Tätigkeiten in keinem Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis

mittelgradig belastenden Arbeitsprofil gebe es ebenfalls keine Einschränkung. In

der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische

als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne

für die in der Schweiz früher ausgeübten Tätigkeiten vollumfänglich auf die

Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abgestellt und spätestens seit dem

Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt

werden.

3.3.3

Dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 113.1) lässt sich folgende

Diagnose entnehmen (S. 18):

· Neurasthenie (F48.0) bei depressiver

Störung (gegenwärtig remittiert)

Die Beschwerdeführerin berichte, dass

ihre Mutter, die Schwester und ein Bruder an «Depressionen» litten. In der Blutsverwandtschaft

seien vermehrt «Nervenprobleme» vorhanden. Schwangerschaft, Geburt und

frühkindliche Entwicklung seien unauffällig gewesen. Nach fünf Jahren Schule in

der Heimat habe sie eine Anlehre zur Schneiderin ohne Berufsabschluss erhalten

und ab dem 13. Altersjahr in Fabriken gearbeitet. 1981 sei sie zu ihrem

Ehemann in die Schweiz gezogen und als Betriebsmitarbeiterin sowie Familienfrau

mit vier Kindern tätig gewesen. Die beiden jüngeren Kinder lebten noch zuhause.

Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, sie habe migräneartige Kopfschmerzen und

Gelenkschmerzen (S. 6 + 7). 2000 sei sie krank geworden. Sie habe

unter Schlafstörungen gelitten und vermehrt an Tod und Sterben gedacht. Ihre

Stimmung sei niedergeschlagen gewesen. Das älteste Kind leide seit 1995 an der

Zuckerkrankheit, was sie schon immer sehr belastet habe. Mit Dr. med. F.___

fänden wöchentliche bis zweimonatliche Gespräche statt (S. 10). Sie nehme

folgende Medikamente: Cipralex (20 mg/d), Mirtazapin (30 mg),

Trimipramin (25 mg), Nozinan (25 - 50 mg), Inderal (80 mg) und Lodine (1200

mg). Der Nutzen der Antidepressiva sei unklar, die Beschwerdeführerin könne

damit jedenfalls besser schlafen (S. 10 f.). Im Vordergrund der gegenwärtigen

Beschwerden stünden Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Lärmempfindlichkeit.

Es gehe der Beschwerdeführerin «ganz allgemein nicht gut … in letzter Zeit

sogar schlechter». Sie leide unter einem unspezifischen Gefühl der Beklemmung

und spüre überall unspezifische körperliche Schmerzen. Seit einem Infekt 2016 habe

sie insbesondere in der linken Schulter und im linken Arm Schmerzen. Sie höre

links ein wechselnd ausgeprägtes, aber dauerhaft vorhandenes Pfeifgeräusch, das

sie ab und zu aus dem Nachtschlaf wecke und «die Nerven kaputt» mache. Seit

Ausbleiben der Monatsblutungen leide sie unter rezidivierendem Fieber, Krämpfen

in beiden Beinen und allgemeinem Unwohlsein. Eine hormonelle Substitution sei

ohne Erfolg geblieben. Weitere Angaben würden auch auf mehrfache Nachfrage

nicht formuliert. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin unregelmässig. Sie

schlafe manchmal schlecht und stehe deshalb meist erst gegen 11:30 Uhr auf. Oft

erwache sie in der Nacht einmal und nehme dann nochmals Nozinan. Nach dem

Aufstehen trinke sie Kaffee und besorge ihre persönliche Hygiene. Sie erledige je

nach ihrem Befinden Aufgaben im Haushalt und werde dabei von einer Tochter unterstützt.

Sie sehe fern und koche das Mittagessen. Ihre Kinder und Enkel kämen zu ihr.

Sie telefoniere mit ihren Geschwistern und manchmal trinke sie Kaffee mit einigen

Nachbarn. Mit ihrem Ehemann gehe sie spazieren sowie ab und zu in ein Restaurant

oder Café. Gegen 22:30 Uhr gehe sie zu Bett. Im Mai 2016 habe sie mit ihrem

Mann eine zehntägige Flugreise in die Türkei unternommen. Zuletzt habe sie im August

2016.

zwei Wochen mit ihm und zwei Kindern in der Türkei verbracht und ihre

Herkunftsfamilie getroffen. Zum Verlauf ihrer Beschwerden seit 2000 stelle die Beschwerdeführerin

fest, dass sie gelernt habe, damit weiterzuleben. Die vom Psychiater

verordneten Medikamente seien dabei hilfreich. Aber die Beschwerden seien

weiterhin vorhanden und würden nie mehr vergehen (S. 11). Innerhalb von 15

Jahren sei es zu keiner Veränderung gekommen, es gehe ihr weder besser noch

schlechter. Die Ursache ihrer Krankheit seien die vielen schweren Belastungen im

Leben (z.B. Zuckerkrankheit der einen Tochter und langjährige Schichtarbeit). Die

Konflikte mit dem Ehemann (der einen Herzinfarkt erlitten habe) hätten sich

gebessert, er sei ruhiger geworden. Vor sechs Jahren habe er einen Herzinfarkt

erlitten. Berufliche Pläne habe sie keine, nachdem sie weiterhin krank und vollständig

arbeitsunfähig sei (S. 12).

Gemäss der Checkliste SCL-90-R stehe im

Vordergrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung eine stark ausgeprägte übergenaue

(zwanghafte) Grundhaltung mit einer ziemlich bis stark ausgeprägten niedergeschlagenen

(depressiven) Verstimmung bei körperlichen (somatisierten) Missempfindungen (S.

12.

f.). Im BDI erreiche die Beschwerdeführerin 26 von 51 Punkten, was einer mittelgradig

bis schwer ausgeprägten Depression entspreche. Der SOMS-7T-Test lasse teilweise

ein somatoformes Syndrom erkennen. Die Beschwerdeführerin erreiche hier 55 von

192.

Punkten (S. 13 f.).

Was den Psychostatus angehe, so komme es

während der gesamten Untersuchung weder subjektiv noch objektiv zu

Verständigungsschwierigkeiten. Allgemeinzustand und Antrieb seien gut. Die Beschwerdeführerin

bewege sich unauffällig. Mimik und Gestik zeigten sich stets lebendig und

flexibel. Hinweise auf quälende, dauerhafte körperliche Schmerzen und / oder

schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht objektivierbar. Im

Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin wach und zu allen Qualitäten orientiert.

In der Interaktion zeige sie sich sozial angepasst, im Gesprächsverhalten

freundlich und kooperativ. Die Beschwerdeführerin berichte aktiv, spontan, sehr

flüssig sowie gut differenziert und strukturiert. Dabei spreche sie

unauffällig. Das formale Denken präsentiere sich logisch und kohärent. Es bestünden

keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz sei unauffällig.

Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien im Gegensatz zur subjektiven

Einschätzung sehr gut. Daten würden ungenau genannt, darüber hinaus sei das Gedächtnis

intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und / oder Ich- Störungen fänden sich nicht.

Im Affekt sei die Beschwerdeführerin klagsam und ernst, dabei gut moduliert. Ab

und zu lächle und lache sie situativ angemessen (S. 14). Anlässlich der

Untersuchung fänden sich keine objektiven Hinweise auf ein andauerndes Gefühl

von Betäubung, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen

Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Übererregtheit mit

Vigilanzsteigerung und / oder übermässige Schreckhaftigkeit. Ein affektiver

Rapport komme gut zustande. Die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität

distanziert (S. 14 f.). Die komplexen Ich-Funktionen seien so ausgebildet, dass

aus psychiatrischer Sicht eine angemessene Fähigkeit zur Willensanstrengung und

zur Bewältigung allfälliger Defizite anzunehmen sei. Es ergäben sich keine

Hinweise auf mittelschwere oder gar schwere dauerhafte pathologische

Persönlichkeitsstrukturen. Die Beschwerdeführerin sei trotz einer leicht

eingeschränkten Frustrationstoleranz zur Selbstkritik in der Lage. Affektsteuerung

und Impulskontrolle seien nicht (mehr) gestört. Beziehungsfähigkeit und

Kontaktgestaltung zeigten sich maximal leicht beeinträchtigt. Realitätsprüfung

und Urteilsbildung sowie Intentionalität und Antrieb seien nicht eingeschränkt

(S. 15 f.). Auf der MADRS-Skala erreiche die Beschwerdeführerin einen

Summenwert von acht Punkten, so dass ein depressives Syndrom nicht objektiviert

werden könne (S. 16 f.). Aus der untersuchten Blutprobe ergebe sich, dass die

Werte für Mirtazapin und Trimipramin deutlich unterhalb des jeweiligen

Referenzbereichs lägen, was auf eine niedrige Dosierung und / oder

unregelmässige Einnahme der Medikamente hindeute. Der Wert für Levomepromazin

wiederum liege unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze, was gegen eine Einnahme

spreche (S. 17 f., s.a. S. 10 f.).

Bei der Neurasthenie würden sich zwei

Hauptformen weitgehend überschneiden. Bei der einen Form sei das

Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit bei geistiger

Anstrengung, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei

der Bewältigung täglicher Aufgaben, beschrieben u.a. als Konzentrationsschwäche.

Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche

und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären oder

anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beiden Typen

finde sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie

z.B. Schwindelgefühlen und Spannungskopfschmerzen. Sorge über abnehmendes

geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und

unterschiedliche, leichtere Grade von Depression und Angst seien üblich. Der

Schlaf sei häufig in der anfänglichen und mittleren Phase gestört, es könne

aber auch Hypersomnie im Vordergrund stehen (S. 21). Die Beschwerdeführerin

erfülle diese diagnostischen Kriterien auf Grund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

seit April 2013. Die geschilderten Beschwerden umfassten dabei beide der genannten

Hauptformen. Die Symptome (einschliesslich der niedergeschlagenen Verstimmung

bei körperlichen Missempfindungen und der Adynamie / Initiativlosigkeit) seien

durch diese Diagnose ausreichend erklärbar. Weitere Störungen liessen sich

gegenwärtig nicht begründen. Die Kriterien einer depressiven Episode gemäss

ICD-10 (F32 / F33) seien nicht erfüllt. Sie könnten auf Grund der Akten auch

für die Zeit ab 2000 bzw. 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden (S. 22). Die Beschwerdeführerin nenne zwar in der Vergangenheit und

aktuell manche der einschlägigen Symptome. Keines davon bestehe aber objektiv

in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine zumindest leichtgradige depressive

Episode diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche nicht das

notwendige Ausmass bzw. habe ihn nicht erreicht. Es fehlten bereits die Eingangskriterien

einer dauerhaften Hemmung der Psychomotorik und wesentlichen Verminderung der affektiven

Schwingungsfähigkeit. Eine relevante (und auch noch eigenständige) depressive

Episode bestehe somit nicht und habe auch nicht bestanden (S. 23). Um ein sog. somatisches

Syndrom zu einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 zu diagnostizieren,

müssten möglichst alle oder zumindest viele und / oder einzelne

aussergewöhnlich schwere Symptome vorliegen (wie z.B. Interessen- oder

Freudverlust, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung,

Agitiertheit, Appetit- und Gewichtsverlust, Verlust der Libido), was hier nicht

zu erkennen sei (S. 23 f.). Eine somatoforme Störung lasse sich ebenfalls nicht

begründen. Das gemeinsame Charakteristikum sei die wiederholte Darbietung

körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und

Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien.

Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das

Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung der

Betroffenen. Diese Eingangsdefinition der Kategorie F45 werde hier nicht

erfüllt. Das Schmerzsyndrom stehe weder subjektiv noch objektiv im Zentrum der

Beschwerden. Eine hartnäckige Forderung nach medizinischen Untersuchungen fehle

vollständig (S. 24).

Die mit der Neurasthenie verbundenen

objektiven psychopathologischen Befunde seien gar nicht ausgeprägt. Die

Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zur Zeit vor der

Gesundheitsschädigung) sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf /

Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) vollständig durch die

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Eine Willensanstrengung

zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrischer Sicht

zumutbar und möglich (S. 27). Neben der Neurasthenie bestehe keine psychisch

ausgewiesene erhebliche Komorbidität. In den Akten werde insbesondere keine

Störung der Persönlichkeit hinreichend beschrieben und / oder fachlich erörtert,

die über akzentuierte Persönlichkeitszüge hinausginge. In der Interaktion sei die

Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung zwar übergenau, was aber

keine Persönlichkeitsstörung resp. -änderung begründe. Aus psychiatrischer

Sicht seien auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite auf Grund

eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung

begründen könnten, z.B. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder

eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte (S. 28). Die

nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren (z.B. Alter, Herkunft, einfache

Schulbildung, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom Arbeitsmarkt,

mangelhafte Deutschkenntnisse, Krankheiten der Kinder und des Ehemannes,

langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen und Schulden) seien weder positiv

noch negativ in die versicherungspsychiatrische Beurteilung eingeflossen. Diese

Gesichtspunkte beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung

deutlich. Sie behinderten (als nicht krankheitsbedingte Aspekte) die

medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite und

erklärten die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare

aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der

objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 29). Der soziale Kontext sei

geordnet. Die Beschwerdeführerin pflege regelmässig soziale Kontakte zu ihren Kindern

und Enkeln, zur Herkunftsfamilie und zur Nachbarschaft. Sie selbst nenne soziale

Ressourcen wie Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk, gut

angepasste soziale Kompetenzen, differenzierte Freizeitaktivitäten und Reisen,

und beschreibe die Fähigkeit, ihre innerseelischen Defizite mit entsprechender

Anstrengung zu überwinden (S. 30 f.). Die dokumentierten Behandlungsmassnahmen

seien als minimal einzustufen (geringe Frequenz der Therapie, Sitzungen nicht

in der Muttersprache, kein Wechsel des therapeutischen Settings und der

Methode, keine teil- oder vollstationäre Behandlung, keine ausgebaute

Psychopharmakotherapie). Auch eine Neurasthenie stelle eine Indikation für eine

regelmässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar.

Eingliederungsmassnahmen seien nicht dokumentiert, aber aus psychiatrischer Sicht

zumutbar (S. 31 f.). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz

liege nicht vor (S. 33). Was die Konsistenz angehe, so seien die Beschwerdeangaben

in der Untersuchung vage, oberflächlich, pauschal und allgemein. Es komme zu

Widersprüchen (S. 32).

Eine relevante längerfristige

Arbeitsunfähigkeit (d.h. von 20 % oder mehr) sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Dies gelte für jede Art von

ausserhäuslicher Tätigkeit und auch für Arbeiten im Haushalt. Von dieser Einschätzung

könne sicher ab der aktuellen Untersuchung vom 30. November 2016 ausgegangen

werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte sie seit April 2013. Die

Beurteilungen von Dezember 2000 bis März 2007 durch Dr. med. F.___ seien

zur Kenntnis zu nehmen. Im Vergleich dazu habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

wesentlich verbessert (S. 34 f.).

3.3.4

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hält

in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 (IV-Nr. 120 S. 2 f.) fest, gemäss

Gutachten vom 19. Dezember 2016 sei ab diesem Datum von einer Remission der

depressiven Störung auszugehen.

3.4

Dr. med. D.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. Mai 2017 im Auftrag

der Beschwerdeführerin ein Privatgutachten (IV-Nr. 125). Dieses enthält

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):

Double Depression:

· Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11) und depressive

Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Dysthymia (F34.1)

· anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F

45.4) mit Somatisierungstendenzen

Dr. med. D.___ übte in verschiedenen

Punkten Kritik am Gutachten von Dr. med. E.___ und erklärte, die

Arbeitsfähigkeit belaufe sich sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit auf maximal 60 % (S. 30).

3.5

Die Beschwerdeführerin trat am

16.

Oktober 2017 bei der Eingliederungsstätte L.___ ein Belastbarkeitstraining

an (IV-Nr. 132). Da sie nach unentschuldigten Absenzen trotz Aufforderung durch

die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 135) nur Arztzeugnisse ohne Begründung

eingereicht hatte (IV-Nrn. 136 und 139 ff.), wurde die Zielvereinbarung mit der

Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 rückwirkend per 12. Dezember 2017

aufgehoben (IV-Nr. 142). Im Abschlussbericht vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 143)

hielt die Eingliederungsstätte fest, die Beschwerdeführerin habe an insgesamt

sechs Tagen jeweils knapp eine Stunde gearbeitet, bevor sie wegen Kopfschmerzen

und körperlicher Schwäche abgebrochen habe. Auf Grund der kurzen

Beobachtungszeit könne nicht beurteilt werden, welche Arbeiten in der Montage

möglich seien. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht

realistisch.

3.6

3.6.1

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der

Rentenzusprache am 5. Juni 2003 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigung vom 30. April

2007.

taugt mangels umfassender Abklärungen nicht als Vergleichszeitpunkt. Die

Beschwerdegegnerin holte damals nur einen Verlaufsbericht des behandelnden

Psychiaters ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine

rentenwirksame Änderung eingetreten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_815/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3.1).

3.6.2

In somatischer Hinsicht stellte

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. K.___ ab, welches

die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt (s. dazu E. II. 2.5

hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, der als Rheumatologe

qualifiziert war, die geltend gemachten Beschwerden am Bewegungsapparat aus

somatischer Perspektive zu beurteilen. Dr. med. K.___ hat die

Beschwerdeführerin gründlich untersucht (IV-Nr. 114.1 S. 4 f.), ihre

subjektiven Angaben festgehalten (S. 3) sowie sich ausführlich mit den

Vorakten und der Anamnese befasst (S. 3 f. / 6 f. / 13 f.). Die

gutachterliche Schlussfolgerung, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, ist

angesichts der Befundlage überzeugend: Wenn sich Beschwerden nicht auf

objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen, wie Dr. med. K.___

eingehend darlegt, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich

verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013

E. 5.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Die Berichte von Dr. med. G.___,

welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilen

(s. E. II. 3.2.1 + 3.2.4 hiervor), führen zu keinem anderen Ergebnis: Vorab

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (s. dazu E. II. 2.5 hiervor).

Weiter ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. med. G.___ recht knapp

ausgefallen sind, weshalb sie nicht das gleiche Gewicht wie das ausführliche

Gutachten von Dr. med. K.___ beanspruchen können. Im Übrigen handelt

es sich bei Dr. med. G.___ um einen Allgemeinpraktiker und nicht um

einen Facharzt für Leiden des Bewegungsapparates, was die Bedeutung seiner

Aussagen weiter relativiert.

3.6.3

3.6.3.1

In psychiatrischer Hinsicht sah

die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. E.___ als beweiswertig

an. Dies verdient Zustimmung, soweit es um die Beurteilung des

Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit geht. Das Gutachten entspricht insoweit

den Anforderungen der Praxis: Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat sich mit den Vorakten

auseinandergesetzt (IV-Nr. 113.1 S. 4 f. / 8 - 10 / 19 - 21),

eine Anamnese aufgenommen (S. 6 f.), die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin festgehalten (S. 10 - 12) und diese gründlich

untersucht (S. 12 - 18). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens sind anhand der

erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet. Dr. med. E.___ hat namentlich

alle für psychische Leiden massgeblichen Indikatoren behandelt (s. dazu BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f. i.V.m. BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297), als er die

Arbeitsfähigkeit beurteilte (IV-Nr. 113.1 S. 24 ff.). Die Vorgaben der

Rechtsprechung wurden somit eingehalten. Die Einschätzung im Gutachten, dass

der psychische Gesundheitszustand eine berufliche Tätigkeit von mehr als 80 %

erlaubt, ist überzeugend.

Was die abweichenden Berichte der

behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass sich der Behandlungsauftrag

des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In

diesem Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass

behandelnde Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (s. E. II. 2.5 hiervor). Zudem kann eine psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem

begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb

dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,

zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist

deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv

feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende –

Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung

zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E.

5.2.2

und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht

der Fall: Die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ (s. E. II.

3.2.1

+ 3.2.4 hiervor) sind recht kurz ausgefallen. Sie befassen sich nicht

derart umfassend mit dem Sachverhalt, wie es der Experte Dr. med. E.___

getan hat. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ als

Allgemeinpraktiker nicht über die Fachkenntnisse verfügt, um psychische Leiden angemessen

zu beurteilen. Seine Feststellungen sind daher nicht geeignet, Zweifel am

Gutachten zu erwecken. Vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ wiederum

finden sich für den Revisionszeitpunkt nur Zeugnisse in den Akten, welche zwar

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, aber sonst keine weiteren Angaben (zu

Diagnose, Psychostatus etc.) enthalten (s. E. II. 3.5 hiervor). Daraus kann die

Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Aus dem abgebrochenen Belastbarkeitstraining

kann nicht auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit geschlossen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.2). Die

Beendigung der Massnahme beruhte darauf, dass sich die Beschwerdeführerin den Anforderungen

nicht gewachsen fühlte und deshalb nicht mehr zum Training erschien. Dies

beruhte allein auf ihrer subjektiven Einschätzung der eigenen

Leistungsfähigkeit, unterliess sie es doch trotz Aufforderung der

Beschwerdegegnerin, ihre Absenzen mit begründeten Arztzeugnissen zu belegen (s.

E. II. 3.5 hiervor). Andererseits waren am Abschlussbericht der

Eingliederungsstätte keine Ärzte beteiligt, welche qualifiziert gewesen wären,

den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht zu

beurteilen.

3.6.3.2

Da es im vorliegenden Fall um

eine Rentenaufhebung geht, muss nachgewiesen sein, dass sich der

Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit

2003.

verbessert hat (s. E. II. 2.5 hiervor). Dr. med. E.___ erklärte

dazu in seinem Gutachten abschliessend, der Gesundheitszustand habe sich im

Vergleich zu den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___

zwischen Dezember 2000 und März 2007 wesentlich verbessert (IV-Nr. 113.1 S. 34

Ziff. 8.2.1). Diese Aussage ist zwar für sich allein genommen klar und

unmissverständlich. Dennoch kann nicht darauf abgestellt werden:

Wenn Dr. med. E.___ von

einer gesundheitlichen Verbesserung spricht, so steht dies einerseits im

Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen im Gutachten. Dr. med. E.___

äusserte sich nämlich mehrmals dahingehend, dass die frühere Beurteilung von

Dr. med. F.___ unzutreffend gewesen sei (Hervorhebungen nicht im Original):

· «Die Beurteilungen des behandelnden

Psychiaters sind weit überwiegend nicht differenziert nachvollziehbar und

können auf Grund der vorliegenden Berichte nicht bestätigt werden» (IV-Nr.

113.1

S. 20).

· «Die ICD-10-Kriterien einer depressiven

Episode gemäss ICD-10 F32 / F33 sind nicht erfüllt. Sie können auch nicht

auf Grund der Angaben in den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

die Zeit ab 2000 bzw. ab 2013 angenommen werden» (S. 22).

· «Bei [der Beschwerdeführerin] bestanden

/ bestehen objektiv aber keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw.

in ausreichender Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode

zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können […] Eine relevante (und

auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F3 bestand / besteht

somit nicht» (S. 23).

· «Diese Eingangsdefinition der Kategorie

F45 [somatoforme Schmerzstörung] wurde und wird im Fall der

[Beschwerdeführerin] nicht erfüllt» (S. 24).

· «In den Akten wird insbesondere keine

Störung der Persönlichkeit hinreichend beschrieben und / oder fachlich kritisch

erörtert, die über das Ausmass akzentuierter Persönlichkeitszüge hinausgeht (vgl.

die Berichte vom 04/2003 und 03/2007 von [Dr. med. F.___])» (S.

25).

· «Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht relevante Behandlungsmassnahmen werden dokumentiert (…) Sie sind als

minimal einzuordnen» (S. 25). Wurden aber die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten

von Anfang an nicht ausgeschöpft, so darf daraus geschlossen werden, dass schon

damals kein grösserer Leidensdruck bestand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_134/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3)

Diese Feststellungen von Dr. med. E.___

lassen sich nur so verstehen, dass seiner Auffassung nach gar nie Befunde

vorlagen, auf welche die von Dr. med. F.___ gestellten rentenbegründenden Diagnosen

abgestützt werden könnten. Dies bedeutet aber, dass es schon im Zeitpunkt der

Rentenzusprache im Jahr 2003 an einer Arbeitsunfähigkeit fehlte, welche eine

leistungsrelevante Invalidität zu begründen vermochte. Demzufolge ist in der

Zwischenzeit gar keine Veränderung eingetreten, welche eine Revision gestatten

würde. Dr. med. E.___ hat vielmehr den gleichen Sachverhalt, wie er bereits

2003.

vorlag, einfach anders beurteilt als der behandelnde Psychiater, was nicht

ausreicht (s. E. II. 2.5 hiervor).

Andererseits gibt Dr. med. E.___ für

seine Aussage, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert,

keinerlei Begründung ab, d.h. er legt nirgends dar, inwieweit zwischen den 2003

erhobenen und den aktuellen Befunden ein wesentlicher Unterschied besteht. Es

lässt sich auch nicht sagen, nach der Aktenlage sei eine Veränderung derart

evident, dass auf eine gutachterliche Stellungnahme zu diesem Punkt verzichtet

werden könne. Dr. med. F.___ machte seinerzeit nur sehr knappe Angaben zu den

objektiven psychopathologischen Befunden, indem er festhielt, die

Beschwerdeführerin zeige sich stereotyp klagsam, dysphorisch, reizbar und

impulsiv (IV-Nr. 13 S. 2). Dr. med. E.___ erhob demgegenüber im späteren Gutachten

einen ungleich ausführlicheren Psychostatus (IV-Nr. 114.1 S. 14 ff.).

Dieser präsentiert sich zwar in weiten Teilen recht unauffällig. Da aber Dr. med. F.___

zu vielen Punkten gar keine Feststellungen getroffen hatte, indem z.B. Angaben zur

Merkfähigkeit oder zu einer Teilnahmslosigkeit ebenso fehlen wie

standardisierte Testresultate, ist es insoweit schlichtweg nicht möglich, einen

Vergleich zwischen der damaligen und der aktuellen Befundlage vorzunehmen und daraus

eine Verbesserung abzuleiten. Auch das Privatgutachten von Dr. med. D.___ hilft

hier nicht weiter. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___

die Beschwerdeführerin als nach wie vor klagsam beschreibt, wie es bereits

Dr. med. F.___ getan hatte, was für einen unveränderten Zustand spricht.

Eine Veränderung der Befundlage ist einzig darin erkennbar, dass Dr. med. E.___

die Beschwerdeführerin als nicht länger impulsiv bezeichnet. Dies allein genügt

aber nicht, um von einer offensichtlichen wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustands zu sprechen. Im Übrigen stellt sich auch die subjektive

Beschwerdeschilderung anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E.___

nicht grundlegend anders dar als im Zeitpunkt der Rentenzusprache, so dass sich

hier ebenfalls nichts für eine Revision ergibt.

3.6.3.3

Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung

von Dr. med. E.___, es habe eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung stattgefunden,

nicht nachvollziehbar, weshalb sein Gutachten nicht dazu taugt, eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin zu beweisen. Von weiteren Abklärungen, wie Ergänzungsfragen

an Dr. med. E.___ oder einem gerichtlichen Obergutachten, sind keine neuen

Erkenntnisse über eine gesundheitliche Veränderung zu erwarten, denn es würde

sich auch hier das Problem stellen, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2003

nur ein sehr knapper Psychostatus dokumentiert worden war (s. E. II. 3.6.3.2

hiervor). Laut Dr. med. K.___ wiederum ist der somatische

Gesundheitszustand die ganze Zeit unverändert geblieben, indem nie eine

Arbeitsunfähigkeit vorlag. Folglich besteht auch in dieser Hinsicht kein

Ansatzpunkt für eine Überprüfung der ganzen Rente. Die Beschwerdegegnerin

bringt schliesslich nicht vor, es seien andere Veränderungen nicht

gesundheitlicher Natur eingetreten, z.B. im Erwerbsstatus, welche eine Revision

erlauben würden. Ist aber ein Revisionsgrund nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so bleibt es dabei, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ihre bisherige ganze Rente hat (s. E.

II. 2.5 in fine hiervor).

Die Beschwerdegegnerin macht im Übrigen zu

Recht nicht geltend, es seien substitutionsweise die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

erfüllt. Eine solche würde voraussetzen, dass die Rentenzusprache im Jahr 2003 nach

der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs.

2.

ATSG). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Beschwerdegegnerin auf die

fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ stützen konnte, der

eine psychiatrische Diagnose gestellt und gestützt darauf eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.

3.7

Der Sozialversicherungsträger

trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden

Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten

Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des

Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener

Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn

der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43

Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 30).

Nachdem das psychiatrische

Administrativgutachten von Dr. med. E.___ vorlag, holte die Beschwerdeführerin bei

Dr. med. D.___ ein Privatgutachten ein. Dieses war für die

Sachverhaltsabklärung indes nicht erforderlich, da sich bereits aus dem

Administrativgutachten ergab, dass eine gesundheitliche Verbesserung und damit

ein Revisionsgrund nicht zu belegen war. Die Beschwerdegegnerin hat es deshalb

im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Kosten dieses Privatgutachtens zu

übernehmen.

3.8

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht

aufgehoben. Die angefochtene Verfügung wird daher in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 weiterhin eine ganze Rente

auszurichten. Hingegen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit die Rückweisung

zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens (E. II. 1.2 hiervor) und die

Übernahme der Kosten des Privatgutachtens (E. II. 3.7 hiervor) beantragt werden.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in

einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt hat, führt nicht zu einer Kürzung der

Entschädigung, da die beiden erfolglosen Rechtsbegehren (s. E. II. 3.8 hiervor)

dem Vertreter keinen grösseren Mehraufwand verursacht haben.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichten

Kostennoten vom 24. September 2019 und 10. September 2020 (A.S. 75 ff.)

weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 18,24 Stunden aus, der wie folgt zu

kürzen ist:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (20 x 0,17 = 3,4 Stunden), die entsprechenden Schreiben an die

Rechtsschutzversicherung (6 x 0,17 = 1,02 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche

ohne besondere Begründung (14. März, 5. April, 14. Juni und 8. Juli 2019 /

3.

x 0,33 + 1 x 0,25 = 1,24 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote vom 24.

September 2019 (0,33 Stunden).

· Ein Brief vom 26. Mai 2020 (0,17

Stunden) ist beim Versicherungsgericht nicht eingegangen, weshalb diese

Position zu streichen ist.

· Der nachprozessuale Aufwand ist

angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 11,58 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

250.00

eine Entschädigung von CHF 2'895.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 205.10

betrifft, so sind die 84 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 10. September

2020.

sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für

Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit

CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 149.50.

Einschliesslich CHF 234.45

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 3'278.95.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die grossmehrheitlich

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 21. November 2018 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'278.95 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Hauptverhandlung vom 10. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 10. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann