VSBES.2019.7
Invalidenrente
16. September 2020Deutsch44 min
Beschwerdeführerin), geb. 1964, am 5. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001,
Source so.ch
Urteil vom 16. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1964, am 5. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle
Beleg / IV-Nr. 17). Diese wurde am 30. April 2007 im Rahmen eines
Revisionsverfahrens bestätigt (IV-Nr. 29).
1.2
1.2.1 Am 24. August 2012 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 38).
1.2.2 Nach verschiedenen Abklärungen stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018
die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-Nr. 147). In ihrem Einwand vom 11. Mai
2018 liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, die am Vorbescheid
beteiligten Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Frau B.___ und Herr lic. iur.
C.___, seien wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen
(IV-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese Ausstandsbegehren mit den
beiden Verfügungen vom 19. resp. 21. Juni 2018 nicht ein (IV-Nr. 159 f.). Die
gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018, betreffend lic. iur. C.___, erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 25. Januar 2019 ab
(IV-Nr. 179, Verfahren VSBES.2018.192).
1.2.3 Am 21. November
2018 erliess die Beschwerdegegnerin folgende Revisionsverfügung (Aktenseite /
A.S. 1 ff.):
1. Die Rente wird nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 66 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung IVG und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung AHVG).
3. Die beruflichen Massnahmen werden
abgeschlossen.
4. Der Antrag auf Sistierung des
Vorbescheidverfahrens bis über das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. C.___
entschieden ist [s. dazu E. I. 1.2.2 hiervor] wird abgelehnt.
5. Der Antrag auf Sistierung des
Vorbescheidverfahrens bis zum Abschluss des pendenten Schlichtungsverfahrens [...]
vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn wird
abgelehnt.
6. Die Kostenübernahme für das
Privatgutachten wird abgelehnt.
Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon
aus, dass keine Invalidität mehr vorliege, womit ein weiterer Leistungsanspruch
entfalle.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 7. Januar 2019 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 21. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung in korrekter Besetzung unter Ausschluss von lic. iur. C.___
an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente
auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
d) Subsubeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten
Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr
im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Privatgutachten von Frau Dr. med. D.___
vom 23. Mai 2017 entstandenen Kosten im Betrage von CHF 5'500.00 im Rahmen von Art.
45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Zusammen mit dem Endentscheid sei im
Falle einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen über die Frage der
aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019, es sei keine aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 29 ff.).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit Verfügung vom 21. Februar 2019 ab (A.S. 33 f.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 23. April 2019 an ihren
Beschwerdebegehren fest und stellt zusätzlich folgende Anträge (A.S. 41 f.):
1. Es sei das beiliegende anonymisierte
Schreiben der [Beschwerdegegnerin] vom 2. April 2019 in Kopie als Urkunde 5 zu
den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum
Vorliegen der Gutachtensresultate des Dr. med. E.___ zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Vizepräsidentin weist das Sistierungsbegehren,
zu dem sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert hat, mit Verfügung vom 24.
Mai 2019 ab (A.S. 45 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin reicht am
18. Juli 2019 eine Replik ein (A.S. 53 f.), während die Beschwerdegegnerin
innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 57).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gibt am 24. September 2019 eine Kostennote zu den Akten (A.S.
58 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 62).
2.6 Die Vizepräsidentin weist das
Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Parteibefragung mit Verfügung vom 14. Januar
2020 ab (A.S. 63 f.).
2.7 Am 10. September 2020 findet vor
dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gibt eine weitere Urkunde zu den Akten, bekräftigt in seinem
Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und deponiert
zusätzlich den Eventualantrag auf ein psychiatrisches Obergutachten (s.
Protokoll, A.S. 79 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein
(A.S. 75). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist
(s. dazu A.S. 70), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 79).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018 (nachdem die
Revisionsverfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. November 2018
zugestellt wurde, s. E. I. 1.2.3 hiervor sowie A.S. 10 Ziff. 2) sowie die
Rückerstattung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. D.___. Massgebend
ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 21. November 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
1.2
Vorab ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdebegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin,
damit diese das Vorbescheidverfahren ohne Beteiligung von lic. iur. C.___ durchführt,
nicht entsprochen werden kann. Über diesen Punkt ist nämlich bereits
rechtskräftig entschieden worden: Die Beschwerdegegnerin ist auf das
Ausstandsbegehren gegen lic. iur. C.___, welches nach dem Vorbescheid gestellt
worden war, nicht eingetreten, was das Versicherungsgericht mit Urteil vom
25.
Januar 2019 schützte (s. E. I. 1.2.2 hiervor).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine
Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2018 zur Debatte. Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf
Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden
Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit
Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen
medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2). Wegen
des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des
Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden
Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die
Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in
ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine
verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen
Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss
nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013
vom 2. September 2013 E. 2.4).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz
gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten
des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S.
158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am
Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem sich die
Beschwerdeführerin am 28. November 2001 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet
hatte (IV-Nr. 1), holte diese die folgenden Arztberichte ein:
· Dr. med. F.___, Arzt für Allg. Medizin
FMH, 10. Dezember 2001 (IV-Nr. 5): Die Beschwerdeführerin leide unter einer
ausgeprägten agitierten Depression sowie einer chronischen
Überforderungssituation und sei seit dem 13. September 2000 für jegliche
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verliere im familiären Rahmen
ständig ihre Nerven, schreie ihre Kinder an und schlage sie sogar. Die
insulinpflichtige Zuckerkrankheit der einen und das Hüftleiden der anderen
Tochter seien eine grosse Belastung. Die Beschwerdeführerin klage über
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindelgefühle sowie Magenstörungen ohne somatische
Befunde. Trotz Psychotherapie habe sich der Zustand nicht verbessert, die
Depression sei schon so stark, dass normale Arbeit nicht mehr möglich sei. Auch
ihre Hausarbeit könne die Beschwerdeführerin nur zum Teil verrichten.
· Dr. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, 8. April 2003 (IV-Nr. 13): Die Beschwerdeführerin leide
unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten depressiven
Episoden sowie bei Mehrfachbelastung und Kulturschock (F 62.1). Sie sei seit
dem 13. September 2000 für jede ausserhäusliche Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig und falle zudem im Haushalt sowie in der Kindererziehung aus.
Der Grund dafür liege im chronifizierten pathologischen Zustandsbild mit «Burning
out-Syndrom» (chronische Erschöpfung als Folge einer Jahrzehnte dauernden
Überforderungssituation und geringer Ressourcen bei sozialer Isolation und
anankastischen Persönlichkeitsstrukturen, d.h. perfektionistisch und
Ich-Schwäche bei hypertrophem Überich). Belastend hätten sich die vielen
Überstunden an den Arbeitsplätzen sowie der insulinpflichtige Diabetes der
ältesten und die angeborene Hüftluxation der dritten Tochter ausgewirkt. Die kurzen
Therapiesitzungen würden durchschnittlich zweimonatlich durchgeführt, wobei
wegen der Sprachschwierigkeiten und der Chronifizierung nur eine Stütztherapie
erfolge. Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen, Nervosität,
Angstzustände, Schlafstörungen und innere Unruhe, sie sei mit den Nerven am
Ende. Der Ehemann beschreibe sie als dysphorisch, gereizt, ungeduldig mit den
Kindern, explosiv, dauernd erschöpft und mit geringen Leistungen im Haushalt, so
dass er sich ständig um sie kümmern müsse. Im Verlauf sei der psychische
Zustand mit andauernder Resignation konstant geblieben. Die Prognose sei
schlecht, es müsse mit konstanten, psychisch bedingten Einschränkungen
gerechnet werden. Eine berufliche Reintegration sei nicht mehr möglich.
Gestützt darauf ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2000
zu 100 % arbeitsunfähig sei und nach Ablauf des Wartejahrs ein Invaliditätsgrad
von 100 % vorgelegen habe. Dementsprechend erhielt die Beschwerdeführerin ab
September 2001 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 16).
3.1.2
Anlässlich des am 31. Juli
2006.
eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 7. August
2006.
an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (IV-Nr. 21). Dr. med. F.___
bestätigte am 5. März 2007 (IV-Nr. 27), dass sich die schwere psychische
Behinderung auf tiefem Niveau stabilisiert habe. Der psychopathologische
Zustand sei unverändert, die Beschwerdeführerin stehe am Rande der Erschöpfung
und sei ohne Antrieb. Sie sei bei gleicher Diagnose weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Jede Leistungsanforderung führe zur psychischen Dekompensation.
Angesichts dessen bestätigte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente
(IV-Nr. 29).
3.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 24. August 2012 erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, gab
die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 wiederum an, ihr Zustand sei
unverändert (IV-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin holte sodann im
Wesentlichen die folgenden Arztberichte ein:
3.2.1
Der Hausarzt Dr.
med. G.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. April
2013.
(IV-Nr. 43 S. 5 ff.) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Chronisch-depressives Zustandsbild bei
Status nach wiederholten depressiven Episoden infolge chronischer familiärer
und beruflicher Mehrfachbelastung sowie transkultureller Anpassungsstörung.
· Polyarthralgie und Polymyalgie ohne
Hinweis für rheumatoide Arthritis
· Neigung zu ferripriver Anämie mit
chronischer Müdigkeit, Status nach i.v.-Eisenbehandlung (2010)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Rezidivierende Migräne
· Status nach Tympanoplastik links infolge
chronischer Otitis media (5. März 2012)
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13.
September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie klage über chronische
Müdigkeit, Antriebslosigkeit sowie andauernde Muskel- und Gelenksschmerzen. Limitierend
wirkten sich die Adynamie, Initiativlosigkeit und chronischen somatischen
Schmerzbeschwerden aus. Neben den hausärztlichen Gesprächen erfolge eine
medikamentöse antirheumatische und antidepressive Therapie. Wegen der
chronischen psychischen und physischen Behinderung sowie der seit knapp 20
Jahren andauernden Erkrankung sei eine Erwerbstätigkeit weiterhin nicht
möglich, es bestehe eine medizinisch begründete Vollinvalidität. Dies
bestätigte Dr. med. G.___ am 24. November 2014 (IV-Nr. 77 S. 5 ff.).
3.2.2
Beim Revisionsgespräch vom 13.
Februar 2014 (IV-Nr. 51) deponierte die Beschwerdeführerin, die letzte Arbeit
vor der Berentung, bei der H.___ AG, habe sie gerne gemacht, aber jetzt gehe es
nicht mehr. Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD) hielt fest, insgesamt gebe es keinen
Hinweis auf eine Depression. Das Gesprächsverhalten der Beschwerdeführerin
zeige, dass sich die psychiatrische Problematik deutlich gebessert habe.
3.2.3
Nachdem Dr. med. J.___,
HNO-Facharzt, in seinem Bericht vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 64 S. 6 ff.) eine
beidseitige hochgradige kombinierte Schall-Leitungs- und
Schall-Empfindungs-Schwerhörigkeit sowie einen beidseitigen Tinnitus, jeweils
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert hatte, gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. August 2014 die Pauschale für
eine beidseitige Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 72).
3.2.4
Dr. med. G.___ sprach im Bericht
vom 22. September 2016 (IV-Nr. 112 S. 16 ff.) neu von einer schizo-affektiven
Störung sowie akzentuiert-instabilen Wesenszügen. Die früheren
Stimmungsschwankungen hätten sich gebessert, während die Initiative- und
Kraftlosigkeit sowie die Erschöpfungs- und Angstzustände persistierten. Die
Beschwerdeführerin fühle sich nach wie vor nicht fähig, ihren Beruf auszuüben.
Weder die bisherige noch andere Tätigkeiten seien zumutbar. Im Bericht vom 23.
September 2016 wiederum (IV-Nr. 112 S. 6 ff.) stellte Dr. med. G.___
die Diagnose einer Supraspinatustendinose links (differentialdiagnostisch
beginnende Frozen shoulder).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin am 28. März 2014 mit (IV-Nr. 53), sie beabsichtige, bei den
Dres. K.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, sowie E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Begutachtung in Auftrag
zu geben. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 12. Mai 2014 Einwände und
reichte Zusatzfragen ein (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin hielt
daraufhin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 78) an der
vorgesehenen Begutachtung mit den genannten Experten fest und lehnte die
beantragten Zusatzfragen ab. Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2015
weitere Zusatzfragen beantragt hatte (IV-Nr. 81), teilte die
Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2015 mit, sie könne diese verspäteten Fragen
nicht berücksichtigen (IV-Nr. 82). Die Beschwerdeführerin liess am 20.
Februar 2015 gegen das Festhalten an der Begutachtung und die Ablehnung der
Zusatzfragen Beschwerde erheben (IV-Nr. 83 S. 3 ff.), welche das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 abwies (IV-Nr. 97,
Verfahren VSBES.2015.49). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das
Bundesgericht am 28. Dezember 2015 nicht ein (IV-Nr. 103, Verfahren
9C_710/2015).
3.3.2
Dr. med. K.___
stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 114.1)
folgende Diagnosen (S. 7 f.):
Mit langdauernder
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Keine.
Ohne langdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
2.
Neurasthenie (gemäss psychiatrischem Gutachten
von Dr. med. E.___).
3.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
· nicht ausreichend somatisch abstützbar
· krankheitsfremde Faktoren
· primäres Fibromyalgie-Syndrom
· Panalgie
· diffuse Druckschmerzangabe
· Polyarthralgien axialer und peripherer
Gelenke
· multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum,
Kopfschmerzen, Migräne
4.
Adipositas mit Body-Mass-Index von 30
kg/m2.
5.
Gestörte Gluconeogenese.
6.
Nikotinkonsum von ca. 15 pack years.
7.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.
Zusammengefasst gab Dr. med. K.___ an, die
Beschwerden imponierten bezüglich Umfang und Intensität als nicht somatisch
abstützbar, denn somatische Beschwerden würden mit eindeutig
schmerzverstärkenden resp. -lindernden Mechanismen einhergehen. Es bestünden
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden.
Aus rheumatologischer Sicht habe für die früher in der Schweiz ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten in keinem Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis
mittelgradig belastenden Arbeitsprofil gebe es ebenfalls keine Einschränkung. In
der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische
als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne
für die in der Schweiz früher ausgeübten Tätigkeiten vollumfänglich auf die
Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abgestellt und spätestens seit dem
Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt
werden.
3.3.3
Dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 113.1) lässt sich folgende
Diagnose entnehmen (S. 18):
· Neurasthenie (F48.0) bei depressiver
Störung (gegenwärtig remittiert)
Die Beschwerdeführerin berichte, dass
ihre Mutter, die Schwester und ein Bruder an «Depressionen» litten. In der Blutsverwandtschaft
seien vermehrt «Nervenprobleme» vorhanden. Schwangerschaft, Geburt und
frühkindliche Entwicklung seien unauffällig gewesen. Nach fünf Jahren Schule in
der Heimat habe sie eine Anlehre zur Schneiderin ohne Berufsabschluss erhalten
und ab dem 13. Altersjahr in Fabriken gearbeitet. 1981 sei sie zu ihrem
Ehemann in die Schweiz gezogen und als Betriebsmitarbeiterin sowie Familienfrau
mit vier Kindern tätig gewesen. Die beiden jüngeren Kinder lebten noch zuhause.
Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, sie habe migräneartige Kopfschmerzen und
Gelenkschmerzen (S. 6 + 7). 2000 sei sie krank geworden. Sie habe
unter Schlafstörungen gelitten und vermehrt an Tod und Sterben gedacht. Ihre
Stimmung sei niedergeschlagen gewesen. Das älteste Kind leide seit 1995 an der
Zuckerkrankheit, was sie schon immer sehr belastet habe. Mit Dr. med. F.___
fänden wöchentliche bis zweimonatliche Gespräche statt (S. 10). Sie nehme
folgende Medikamente: Cipralex (20 mg/d), Mirtazapin (30 mg),
Trimipramin (25 mg), Nozinan (25 - 50 mg), Inderal (80 mg) und Lodine (1200
mg). Der Nutzen der Antidepressiva sei unklar, die Beschwerdeführerin könne
damit jedenfalls besser schlafen (S. 10 f.). Im Vordergrund der gegenwärtigen
Beschwerden stünden Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Lärmempfindlichkeit.
Es gehe der Beschwerdeführerin «ganz allgemein nicht gut … in letzter Zeit
sogar schlechter». Sie leide unter einem unspezifischen Gefühl der Beklemmung
und spüre überall unspezifische körperliche Schmerzen. Seit einem Infekt 2016 habe
sie insbesondere in der linken Schulter und im linken Arm Schmerzen. Sie höre
links ein wechselnd ausgeprägtes, aber dauerhaft vorhandenes Pfeifgeräusch, das
sie ab und zu aus dem Nachtschlaf wecke und «die Nerven kaputt» mache. Seit
Ausbleiben der Monatsblutungen leide sie unter rezidivierendem Fieber, Krämpfen
in beiden Beinen und allgemeinem Unwohlsein. Eine hormonelle Substitution sei
ohne Erfolg geblieben. Weitere Angaben würden auch auf mehrfache Nachfrage
nicht formuliert. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin unregelmässig. Sie
schlafe manchmal schlecht und stehe deshalb meist erst gegen 11:30 Uhr auf. Oft
erwache sie in der Nacht einmal und nehme dann nochmals Nozinan. Nach dem
Aufstehen trinke sie Kaffee und besorge ihre persönliche Hygiene. Sie erledige je
nach ihrem Befinden Aufgaben im Haushalt und werde dabei von einer Tochter unterstützt.
Sie sehe fern und koche das Mittagessen. Ihre Kinder und Enkel kämen zu ihr.
Sie telefoniere mit ihren Geschwistern und manchmal trinke sie Kaffee mit einigen
Nachbarn. Mit ihrem Ehemann gehe sie spazieren sowie ab und zu in ein Restaurant
oder Café. Gegen 22:30 Uhr gehe sie zu Bett. Im Mai 2016 habe sie mit ihrem
Mann eine zehntägige Flugreise in die Türkei unternommen. Zuletzt habe sie im August
2016.
zwei Wochen mit ihm und zwei Kindern in der Türkei verbracht und ihre
Herkunftsfamilie getroffen. Zum Verlauf ihrer Beschwerden seit 2000 stelle die Beschwerdeführerin
fest, dass sie gelernt habe, damit weiterzuleben. Die vom Psychiater
verordneten Medikamente seien dabei hilfreich. Aber die Beschwerden seien
weiterhin vorhanden und würden nie mehr vergehen (S. 11). Innerhalb von 15
Jahren sei es zu keiner Veränderung gekommen, es gehe ihr weder besser noch
schlechter. Die Ursache ihrer Krankheit seien die vielen schweren Belastungen im
Leben (z.B. Zuckerkrankheit der einen Tochter und langjährige Schichtarbeit). Die
Konflikte mit dem Ehemann (der einen Herzinfarkt erlitten habe) hätten sich
gebessert, er sei ruhiger geworden. Vor sechs Jahren habe er einen Herzinfarkt
erlitten. Berufliche Pläne habe sie keine, nachdem sie weiterhin krank und vollständig
arbeitsunfähig sei (S. 12).
Gemäss der Checkliste SCL-90-R stehe im
Vordergrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung eine stark ausgeprägte übergenaue
(zwanghafte) Grundhaltung mit einer ziemlich bis stark ausgeprägten niedergeschlagenen
(depressiven) Verstimmung bei körperlichen (somatisierten) Missempfindungen (S.
12.
f.). Im BDI erreiche die Beschwerdeführerin 26 von 51 Punkten, was einer mittelgradig
bis schwer ausgeprägten Depression entspreche. Der SOMS-7T-Test lasse teilweise
ein somatoformes Syndrom erkennen. Die Beschwerdeführerin erreiche hier 55 von
192.
Punkten (S. 13 f.).
Was den Psychostatus angehe, so komme es
während der gesamten Untersuchung weder subjektiv noch objektiv zu
Verständigungsschwierigkeiten. Allgemeinzustand und Antrieb seien gut. Die Beschwerdeführerin
bewege sich unauffällig. Mimik und Gestik zeigten sich stets lebendig und
flexibel. Hinweise auf quälende, dauerhafte körperliche Schmerzen und / oder
schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht objektivierbar. Im
Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin wach und zu allen Qualitäten orientiert.
In der Interaktion zeige sie sich sozial angepasst, im Gesprächsverhalten
freundlich und kooperativ. Die Beschwerdeführerin berichte aktiv, spontan, sehr
flüssig sowie gut differenziert und strukturiert. Dabei spreche sie
unauffällig. Das formale Denken präsentiere sich logisch und kohärent. Es bestünden
keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz sei unauffällig.
Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien im Gegensatz zur subjektiven
Einschätzung sehr gut. Daten würden ungenau genannt, darüber hinaus sei das Gedächtnis
intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und / oder Ich- Störungen fänden sich nicht.
Im Affekt sei die Beschwerdeführerin klagsam und ernst, dabei gut moduliert. Ab
und zu lächle und lache sie situativ angemessen (S. 14). Anlässlich der
Untersuchung fänden sich keine objektiven Hinweise auf ein andauerndes Gefühl
von Betäubung, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen
Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Übererregtheit mit
Vigilanzsteigerung und / oder übermässige Schreckhaftigkeit. Ein affektiver
Rapport komme gut zustande. Die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität
distanziert (S. 14 f.). Die komplexen Ich-Funktionen seien so ausgebildet, dass
aus psychiatrischer Sicht eine angemessene Fähigkeit zur Willensanstrengung und
zur Bewältigung allfälliger Defizite anzunehmen sei. Es ergäben sich keine
Hinweise auf mittelschwere oder gar schwere dauerhafte pathologische
Persönlichkeitsstrukturen. Die Beschwerdeführerin sei trotz einer leicht
eingeschränkten Frustrationstoleranz zur Selbstkritik in der Lage. Affektsteuerung
und Impulskontrolle seien nicht (mehr) gestört. Beziehungsfähigkeit und
Kontaktgestaltung zeigten sich maximal leicht beeinträchtigt. Realitätsprüfung
und Urteilsbildung sowie Intentionalität und Antrieb seien nicht eingeschränkt
(S. 15 f.). Auf der MADRS-Skala erreiche die Beschwerdeführerin einen
Summenwert von acht Punkten, so dass ein depressives Syndrom nicht objektiviert
werden könne (S. 16 f.). Aus der untersuchten Blutprobe ergebe sich, dass die
Werte für Mirtazapin und Trimipramin deutlich unterhalb des jeweiligen
Referenzbereichs lägen, was auf eine niedrige Dosierung und / oder
unregelmässige Einnahme der Medikamente hindeute. Der Wert für Levomepromazin
wiederum liege unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze, was gegen eine Einnahme
spreche (S. 17 f., s.a. S. 10 f.).
Bei der Neurasthenie würden sich zwei
Hauptformen weitgehend überschneiden. Bei der einen Form sei das
Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit bei geistiger
Anstrengung, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei
der Bewältigung täglicher Aufgaben, beschrieben u.a. als Konzentrationsschwäche.
Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche
und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären oder
anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beiden Typen
finde sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie
z.B. Schwindelgefühlen und Spannungskopfschmerzen. Sorge über abnehmendes
geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und
unterschiedliche, leichtere Grade von Depression und Angst seien üblich. Der
Schlaf sei häufig in der anfänglichen und mittleren Phase gestört, es könne
aber auch Hypersomnie im Vordergrund stehen (S. 21). Die Beschwerdeführerin
erfülle diese diagnostischen Kriterien auf Grund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
seit April 2013. Die geschilderten Beschwerden umfassten dabei beide der genannten
Hauptformen. Die Symptome (einschliesslich der niedergeschlagenen Verstimmung
bei körperlichen Missempfindungen und der Adynamie / Initiativlosigkeit) seien
durch diese Diagnose ausreichend erklärbar. Weitere Störungen liessen sich
gegenwärtig nicht begründen. Die Kriterien einer depressiven Episode gemäss
ICD-10 (F32 / F33) seien nicht erfüllt. Sie könnten auf Grund der Akten auch
für die Zeit ab 2000 bzw. 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden (S. 22). Die Beschwerdeführerin nenne zwar in der Vergangenheit und
aktuell manche der einschlägigen Symptome. Keines davon bestehe aber objektiv
in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine zumindest leichtgradige depressive
Episode diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche nicht das
notwendige Ausmass bzw. habe ihn nicht erreicht. Es fehlten bereits die Eingangskriterien
einer dauerhaften Hemmung der Psychomotorik und wesentlichen Verminderung der affektiven
Schwingungsfähigkeit. Eine relevante (und auch noch eigenständige) depressive
Episode bestehe somit nicht und habe auch nicht bestanden (S. 23). Um ein sog. somatisches
Syndrom zu einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 zu diagnostizieren,
müssten möglichst alle oder zumindest viele und / oder einzelne
aussergewöhnlich schwere Symptome vorliegen (wie z.B. Interessen- oder
Freudverlust, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung,
Agitiertheit, Appetit- und Gewichtsverlust, Verlust der Libido), was hier nicht
zu erkennen sei (S. 23 f.). Eine somatoforme Störung lasse sich ebenfalls nicht
begründen. Das gemeinsame Charakteristikum sei die wiederholte Darbietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach
medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und
Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien.
Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das
Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung der
Betroffenen. Diese Eingangsdefinition der Kategorie F45 werde hier nicht
erfüllt. Das Schmerzsyndrom stehe weder subjektiv noch objektiv im Zentrum der
Beschwerden. Eine hartnäckige Forderung nach medizinischen Untersuchungen fehle
vollständig (S. 24).
Die mit der Neurasthenie verbundenen
objektiven psychopathologischen Befunde seien gar nicht ausgeprägt. Die
Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zur Zeit vor der
Gesundheitsschädigung) sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf /
Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) vollständig durch die
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Eine Willensanstrengung
zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrischer Sicht
zumutbar und möglich (S. 27). Neben der Neurasthenie bestehe keine psychisch
ausgewiesene erhebliche Komorbidität. In den Akten werde insbesondere keine
Störung der Persönlichkeit hinreichend beschrieben und / oder fachlich erörtert,
die über akzentuierte Persönlichkeitszüge hinausginge. In der Interaktion sei die
Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung zwar übergenau, was aber
keine Persönlichkeitsstörung resp. -änderung begründe. Aus psychiatrischer
Sicht seien auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite auf Grund
eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung
begründen könnten, z.B. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder
eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte (S. 28). Die
nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren (z.B. Alter, Herkunft, einfache
Schulbildung, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom Arbeitsmarkt,
mangelhafte Deutschkenntnisse, Krankheiten der Kinder und des Ehemannes,
langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen und Schulden) seien weder positiv
noch negativ in die versicherungspsychiatrische Beurteilung eingeflossen. Diese
Gesichtspunkte beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung
deutlich. Sie behinderten (als nicht krankheitsbedingte Aspekte) die
medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite und
erklärten die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare
aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der
objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 29). Der soziale Kontext sei
geordnet. Die Beschwerdeführerin pflege regelmässig soziale Kontakte zu ihren Kindern
und Enkeln, zur Herkunftsfamilie und zur Nachbarschaft. Sie selbst nenne soziale
Ressourcen wie Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk, gut
angepasste soziale Kompetenzen, differenzierte Freizeitaktivitäten und Reisen,
und beschreibe die Fähigkeit, ihre innerseelischen Defizite mit entsprechender
Anstrengung zu überwinden (S. 30 f.). Die dokumentierten Behandlungsmassnahmen
seien als minimal einzustufen (geringe Frequenz der Therapie, Sitzungen nicht
in der Muttersprache, kein Wechsel des therapeutischen Settings und der
Methode, keine teil- oder vollstationäre Behandlung, keine ausgebaute
Psychopharmakotherapie). Auch eine Neurasthenie stelle eine Indikation für eine
regelmässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar.
Eingliederungsmassnahmen seien nicht dokumentiert, aber aus psychiatrischer Sicht
zumutbar (S. 31 f.). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz
liege nicht vor (S. 33). Was die Konsistenz angehe, so seien die Beschwerdeangaben
in der Untersuchung vage, oberflächlich, pauschal und allgemein. Es komme zu
Widersprüchen (S. 32).
Eine relevante längerfristige
Arbeitsunfähigkeit (d.h. von 20 % oder mehr) sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Dies gelte für jede Art von
ausserhäuslicher Tätigkeit und auch für Arbeiten im Haushalt. Von dieser Einschätzung
könne sicher ab der aktuellen Untersuchung vom 30. November 2016 ausgegangen
werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte sie seit April 2013. Die
Beurteilungen von Dezember 2000 bis März 2007 durch Dr. med. F.___ seien
zur Kenntnis zu nehmen. Im Vergleich dazu habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
wesentlich verbessert (S. 34 f.).
3.3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hält
in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 (IV-Nr. 120 S. 2 f.) fest, gemäss
Gutachten vom 19. Dezember 2016 sei ab diesem Datum von einer Remission der
depressiven Störung auszugehen.
3.4
Dr. med. D.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. Mai 2017 im Auftrag
der Beschwerdeführerin ein Privatgutachten (IV-Nr. 125). Dieses enthält
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
Double Depression:
· Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11) und depressive
Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Dysthymia (F34.1)
· anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F
45.4) mit Somatisierungstendenzen
Dr. med. D.___ übte in verschiedenen
Punkten Kritik am Gutachten von Dr. med. E.___ und erklärte, die
Arbeitsfähigkeit belaufe sich sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit auf maximal 60 % (S. 30).
3.5
Die Beschwerdeführerin trat am
16.
Oktober 2017 bei der Eingliederungsstätte L.___ ein Belastbarkeitstraining
an (IV-Nr. 132). Da sie nach unentschuldigten Absenzen trotz Aufforderung durch
die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 135) nur Arztzeugnisse ohne Begründung
eingereicht hatte (IV-Nrn. 136 und 139 ff.), wurde die Zielvereinbarung mit der
Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 rückwirkend per 12. Dezember 2017
aufgehoben (IV-Nr. 142). Im Abschlussbericht vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 143)
hielt die Eingliederungsstätte fest, die Beschwerdeführerin habe an insgesamt
sechs Tagen jeweils knapp eine Stunde gearbeitet, bevor sie wegen Kopfschmerzen
und körperlicher Schwäche abgebrochen habe. Auf Grund der kurzen
Beobachtungszeit könne nicht beurteilt werden, welche Arbeiten in der Montage
möglich seien. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht
realistisch.
3.6
3.6.1
Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der
Rentenzusprache am 5. Juni 2003 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigung vom 30. April
2007.
taugt mangels umfassender Abklärungen nicht als Vergleichszeitpunkt. Die
Beschwerdegegnerin holte damals nur einen Verlaufsbericht des behandelnden
Psychiaters ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine
rentenwirksame Änderung eingetreten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_815/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3.1).
3.6.2
In somatischer Hinsicht stellte
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. K.___ ab, welches
die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt (s. dazu E. II. 2.5
hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, der als Rheumatologe
qualifiziert war, die geltend gemachten Beschwerden am Bewegungsapparat aus
somatischer Perspektive zu beurteilen. Dr. med. K.___ hat die
Beschwerdeführerin gründlich untersucht (IV-Nr. 114.1 S. 4 f.), ihre
subjektiven Angaben festgehalten (S. 3) sowie sich ausführlich mit den
Vorakten und der Anamnese befasst (S. 3 f. / 6 f. / 13 f.). Die
gutachterliche Schlussfolgerung, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, ist
angesichts der Befundlage überzeugend: Wenn sich Beschwerden nicht auf
objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen, wie Dr. med. K.___
eingehend darlegt, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich
verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013
E. 5.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Die Berichte von Dr. med. G.___,
welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilen
(s. E. II. 3.2.1 + 3.2.4 hiervor), führen zu keinem anderen Ergebnis: Vorab
ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (s. dazu E. II. 2.5 hiervor).
Weiter ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. med. G.___ recht knapp
ausgefallen sind, weshalb sie nicht das gleiche Gewicht wie das ausführliche
Gutachten von Dr. med. K.___ beanspruchen können. Im Übrigen handelt
es sich bei Dr. med. G.___ um einen Allgemeinpraktiker und nicht um
einen Facharzt für Leiden des Bewegungsapparates, was die Bedeutung seiner
Aussagen weiter relativiert.
3.6.3
3.6.3.1
In psychiatrischer Hinsicht sah
die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. E.___ als beweiswertig
an. Dies verdient Zustimmung, soweit es um die Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit geht. Das Gutachten entspricht insoweit
den Anforderungen der Praxis: Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat sich mit den Vorakten
auseinandergesetzt (IV-Nr. 113.1 S. 4 f. / 8 - 10 / 19 - 21),
eine Anamnese aufgenommen (S. 6 f.), die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin festgehalten (S. 10 - 12) und diese gründlich
untersucht (S. 12 - 18). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens sind anhand der
erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet. Dr. med. E.___ hat namentlich
alle für psychische Leiden massgeblichen Indikatoren behandelt (s. dazu BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f. i.V.m. BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297), als er die
Arbeitsfähigkeit beurteilte (IV-Nr. 113.1 S. 24 ff.). Die Vorgaben der
Rechtsprechung wurden somit eingehalten. Die Einschätzung im Gutachten, dass
der psychische Gesundheitszustand eine berufliche Tätigkeit von mehr als 80 %
erlaubt, ist überzeugend.
Was die abweichenden Berichte der
behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass sich der Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In
diesem Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass
behandelnde Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (s. E. II. 2.5 hiervor). Zudem kann eine psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb
dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,
zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist
deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv
feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende –
Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung
zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E.
5.2.2
und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht
der Fall: Die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ (s. E. II.
3.2.1
+ 3.2.4 hiervor) sind recht kurz ausgefallen. Sie befassen sich nicht
derart umfassend mit dem Sachverhalt, wie es der Experte Dr. med. E.___
getan hat. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ als
Allgemeinpraktiker nicht über die Fachkenntnisse verfügt, um psychische Leiden angemessen
zu beurteilen. Seine Feststellungen sind daher nicht geeignet, Zweifel am
Gutachten zu erwecken. Vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ wiederum
finden sich für den Revisionszeitpunkt nur Zeugnisse in den Akten, welche zwar
eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, aber sonst keine weiteren Angaben (zu
Diagnose, Psychostatus etc.) enthalten (s. E. II. 3.5 hiervor). Daraus kann die
Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aus dem abgebrochenen Belastbarkeitstraining
kann nicht auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.2). Die
Beendigung der Massnahme beruhte darauf, dass sich die Beschwerdeführerin den Anforderungen
nicht gewachsen fühlte und deshalb nicht mehr zum Training erschien. Dies
beruhte allein auf ihrer subjektiven Einschätzung der eigenen
Leistungsfähigkeit, unterliess sie es doch trotz Aufforderung der
Beschwerdegegnerin, ihre Absenzen mit begründeten Arztzeugnissen zu belegen (s.
E. II. 3.5 hiervor). Andererseits waren am Abschlussbericht der
Eingliederungsstätte keine Ärzte beteiligt, welche qualifiziert gewesen wären,
den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht zu
beurteilen.
3.6.3.2
Da es im vorliegenden Fall um
eine Rentenaufhebung geht, muss nachgewiesen sein, dass sich der
Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
2003.
verbessert hat (s. E. II. 2.5 hiervor). Dr. med. E.___ erklärte
dazu in seinem Gutachten abschliessend, der Gesundheitszustand habe sich im
Vergleich zu den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___
zwischen Dezember 2000 und März 2007 wesentlich verbessert (IV-Nr. 113.1 S. 34
Ziff. 8.2.1). Diese Aussage ist zwar für sich allein genommen klar und
unmissverständlich. Dennoch kann nicht darauf abgestellt werden:
Wenn Dr. med. E.___ von
einer gesundheitlichen Verbesserung spricht, so steht dies einerseits im
Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen im Gutachten. Dr. med. E.___
äusserte sich nämlich mehrmals dahingehend, dass die frühere Beurteilung von
Dr. med. F.___ unzutreffend gewesen sei (Hervorhebungen nicht im Original):
· «Die Beurteilungen des behandelnden
Psychiaters sind weit überwiegend nicht differenziert nachvollziehbar und
können auf Grund der vorliegenden Berichte nicht bestätigt werden» (IV-Nr.
113.1
S. 20).
· «Die ICD-10-Kriterien einer depressiven
Episode gemäss ICD-10 F32 / F33 sind nicht erfüllt. Sie können auch nicht
auf Grund der Angaben in den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
die Zeit ab 2000 bzw. ab 2013 angenommen werden» (S. 22).
· «Bei [der Beschwerdeführerin] bestanden
/ bestehen objektiv aber keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw.
in ausreichender Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode
zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können […] Eine relevante (und
auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F3 bestand / besteht
somit nicht» (S. 23).
· «Diese Eingangsdefinition der Kategorie
F45 [somatoforme Schmerzstörung] wurde und wird im Fall der
[Beschwerdeführerin] nicht erfüllt» (S. 24).
· «In den Akten wird insbesondere keine
Störung der Persönlichkeit hinreichend beschrieben und / oder fachlich kritisch
erörtert, die über das Ausmass akzentuierter Persönlichkeitszüge hinausgeht (vgl.
die Berichte vom 04/2003 und 03/2007 von [Dr. med. F.___])» (S.
25).
· «Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht relevante Behandlungsmassnahmen werden dokumentiert (…) Sie sind als
minimal einzuordnen» (S. 25). Wurden aber die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten
von Anfang an nicht ausgeschöpft, so darf daraus geschlossen werden, dass schon
damals kein grösserer Leidensdruck bestand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_134/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3)
Diese Feststellungen von Dr. med. E.___
lassen sich nur so verstehen, dass seiner Auffassung nach gar nie Befunde
vorlagen, auf welche die von Dr. med. F.___ gestellten rentenbegründenden Diagnosen
abgestützt werden könnten. Dies bedeutet aber, dass es schon im Zeitpunkt der
Rentenzusprache im Jahr 2003 an einer Arbeitsunfähigkeit fehlte, welche eine
leistungsrelevante Invalidität zu begründen vermochte. Demzufolge ist in der
Zwischenzeit gar keine Veränderung eingetreten, welche eine Revision gestatten
würde. Dr. med. E.___ hat vielmehr den gleichen Sachverhalt, wie er bereits
2003.
vorlag, einfach anders beurteilt als der behandelnde Psychiater, was nicht
ausreicht (s. E. II. 2.5 hiervor).
Andererseits gibt Dr. med. E.___ für
seine Aussage, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert,
keinerlei Begründung ab, d.h. er legt nirgends dar, inwieweit zwischen den 2003
erhobenen und den aktuellen Befunden ein wesentlicher Unterschied besteht. Es
lässt sich auch nicht sagen, nach der Aktenlage sei eine Veränderung derart
evident, dass auf eine gutachterliche Stellungnahme zu diesem Punkt verzichtet
werden könne. Dr. med. F.___ machte seinerzeit nur sehr knappe Angaben zu den
objektiven psychopathologischen Befunden, indem er festhielt, die
Beschwerdeführerin zeige sich stereotyp klagsam, dysphorisch, reizbar und
impulsiv (IV-Nr. 13 S. 2). Dr. med. E.___ erhob demgegenüber im späteren Gutachten
einen ungleich ausführlicheren Psychostatus (IV-Nr. 114.1 S. 14 ff.).
Dieser präsentiert sich zwar in weiten Teilen recht unauffällig. Da aber Dr. med. F.___
zu vielen Punkten gar keine Feststellungen getroffen hatte, indem z.B. Angaben zur
Merkfähigkeit oder zu einer Teilnahmslosigkeit ebenso fehlen wie
standardisierte Testresultate, ist es insoweit schlichtweg nicht möglich, einen
Vergleich zwischen der damaligen und der aktuellen Befundlage vorzunehmen und daraus
eine Verbesserung abzuleiten. Auch das Privatgutachten von Dr. med. D.___ hilft
hier nicht weiter. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___
die Beschwerdeführerin als nach wie vor klagsam beschreibt, wie es bereits
Dr. med. F.___ getan hatte, was für einen unveränderten Zustand spricht.
Eine Veränderung der Befundlage ist einzig darin erkennbar, dass Dr. med. E.___
die Beschwerdeführerin als nicht länger impulsiv bezeichnet. Dies allein genügt
aber nicht, um von einer offensichtlichen wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustands zu sprechen. Im Übrigen stellt sich auch die subjektive
Beschwerdeschilderung anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E.___
nicht grundlegend anders dar als im Zeitpunkt der Rentenzusprache, so dass sich
hier ebenfalls nichts für eine Revision ergibt.
3.6.3.3
Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung
von Dr. med. E.___, es habe eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung stattgefunden,
nicht nachvollziehbar, weshalb sein Gutachten nicht dazu taugt, eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu beweisen. Von weiteren Abklärungen, wie Ergänzungsfragen
an Dr. med. E.___ oder einem gerichtlichen Obergutachten, sind keine neuen
Erkenntnisse über eine gesundheitliche Veränderung zu erwarten, denn es würde
sich auch hier das Problem stellen, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2003
nur ein sehr knapper Psychostatus dokumentiert worden war (s. E. II. 3.6.3.2
hiervor). Laut Dr. med. K.___ wiederum ist der somatische
Gesundheitszustand die ganze Zeit unverändert geblieben, indem nie eine
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Folglich besteht auch in dieser Hinsicht kein
Ansatzpunkt für eine Überprüfung der ganzen Rente. Die Beschwerdegegnerin
bringt schliesslich nicht vor, es seien andere Veränderungen nicht
gesundheitlicher Natur eingetreten, z.B. im Erwerbsstatus, welche eine Revision
erlauben würden. Ist aber ein Revisionsgrund nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so bleibt es dabei, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ihre bisherige ganze Rente hat (s. E.
II. 2.5 in fine hiervor).
Die Beschwerdegegnerin macht im Übrigen zu
Recht nicht geltend, es seien substitutionsweise die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
erfüllt. Eine solche würde voraussetzen, dass die Rentenzusprache im Jahr 2003 nach
der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs.
2.
ATSG). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Beschwerdegegnerin auf die
fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ stützen konnte, der
eine psychiatrische Diagnose gestellt und gestützt darauf eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.
3.7
Der Sozialversicherungsträger
trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden
Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten
Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des
Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn
der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43
Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 30).
Nachdem das psychiatrische
Administrativgutachten von Dr. med. E.___ vorlag, holte die Beschwerdeführerin bei
Dr. med. D.___ ein Privatgutachten ein. Dieses war für die
Sachverhaltsabklärung indes nicht erforderlich, da sich bereits aus dem
Administrativgutachten ergab, dass eine gesundheitliche Verbesserung und damit
ein Revisionsgrund nicht zu belegen war. Die Beschwerdegegnerin hat es deshalb
im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Kosten dieses Privatgutachtens zu
übernehmen.
3.8
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht
aufgehoben. Die angefochtene Verfügung wird daher in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 weiterhin eine ganze Rente
auszurichten. Hingegen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit die Rückweisung
zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens (E. II. 1.2 hiervor) und die
Übernahme der Kosten des Privatgutachtens (E. II. 3.7 hiervor) beantragt werden.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in
einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt hat, führt nicht zu einer Kürzung der
Entschädigung, da die beiden erfolglosen Rechtsbegehren (s. E. II. 3.8 hiervor)
dem Vertreter keinen grösseren Mehraufwand verursacht haben.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichten
Kostennoten vom 24. September 2019 und 10. September 2020 (A.S. 75 ff.)
weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 18,24 Stunden aus, der wie folgt zu
kürzen ist:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (20 x 0,17 = 3,4 Stunden), die entsprechenden Schreiben an die
Rechtsschutzversicherung (6 x 0,17 = 1,02 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche
ohne besondere Begründung (14. März, 5. April, 14. Juni und 8. Juli 2019 /
3.
x 0,33 + 1 x 0,25 = 1,24 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote vom 24.
September 2019 (0,33 Stunden).
· Ein Brief vom 26. Mai 2020 (0,17
Stunden) ist beim Versicherungsgericht nicht eingegangen, weshalb diese
Position zu streichen ist.
· Der nachprozessuale Aufwand ist
angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 11,58 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
250.00
eine Entschädigung von CHF 2'895.00.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 205.10
betrifft, so sind die 84 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 10. September
2020.
sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für
Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit
CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 149.50.
Einschliesslich CHF 234.45
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 3'278.95.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die grossmehrheitlich
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 21. November 2018 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'278.95 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Hauptverhandlung vom 10. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 10. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann