VSBES.2019.70
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
20. April 2023Deutsch73 min
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches
Source so.ch
6.9
Urteil vom 20. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1983, meldete sich am 7. März 2017 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht vom 3. September 2019 diagnostizierte
die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, in diesem
Zusammenhang ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 31.1) sowie einen Situationsbericht
Haushalt (IV-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) in
Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. November
2018 (IV-Nr. 43) Einwand erheben. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der
Leistungsverneinung fest.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 14. März 2019 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) sowie am 30. April 2019 eine
ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 15 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 14. Februar 2019 sei
aufzuheben.
2. Der Versicherten seien sämtliche
Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades
zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019
(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 6. November
2019 (A.S. 37) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem
Versicherungsgericht den Austrittsbericht der D.___ betreffend den stationären
Aufenthalt ab 5. Februar 2019 einzureichen. In der Folge wird der
Austrittsbericht vom 15. März 2019 (A.S. 42) eingereicht.
5. Mit Verfügung vom 17. März 2020
(A.S. 44) wird beim Verein E.___ ein Arbeitgeberbericht (s. A.S. 47) eingeholt.
6. Am 23. Februar 2021 wird vor
dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der
Parteien sowie der Zeugen F.___ und G.___ durchgeführt (A.S. 66). Nach dem
Ende der Befragung stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin den
Beweisantrag, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Zudem
gibt er den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 4) zu den
Akten. In der Folge gibt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu Protokoll,
sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer
Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die
Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten veranlassen würde.
7. Mit Verfügung vom 26. März 2021
(A.S. 84) werden beim I.___, bei Dr. med. J.___ sowie bei Dr. med. K.___
Verlaufsberichte eingeholt.
8. Mit Verfügung vom 15. April
2021 (A.S. 97) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem Versicherungsgericht
den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ betreffend den
stationären Aufenthalt ab 7. April 2021 einzureichen, sobald dieser vorliege.
9. Mit Eingaben des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 und 3. November 2021 werden die
Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 und 8.
Oktober 2021 eingereicht (Beschwerdebeilagen 8 und 9).
10. Mit Verfügung vom 9. November
2021 (A.S. 118) wird bei der M.___ Begutachtung ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten veranlasst. Als Gutachter werden Dr. med. N.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, M. Sc. O.___, Psychologin / Prof. Dr. rer. nat. med.
habil Dipl.-Psych. P.___, Neuropsychologe, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. R.___, Fachärztin für Medizinische
Onkologie, oder PD Dr. med. S.___, Innere Medizin und Onkologie FMH, bestimmt.
11. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022
(A.S. 150) wird festgestellt, dass die zuständige Sozialarbeiterin der
Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die Austrittsberichte der
Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021, 8. Oktober 2021 und 8.
März 2022 (A.S. 142 ff.) zugestellt hat.
12. Mit Schreiben vom 26. August
2022 (A.S. 151) teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Thomann mit, dass das Mandat per 31. August 2022 beendet sei und die Vertretung
ab diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Zenari übernommen werde.
13. Das polydisziplinäre Gutachten
der M.___ ergeht am 30. November 2022 (A.S. 157 ff.).
14. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023
(A.S. 258) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
15. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
3.3.1
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil
durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3
IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.3.2
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung,
die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu
berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht
zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,
8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin könne auf das Gutachten von Dr. med. C.___ schon deshalb
nicht mehr abgestellt werden, da sie ab dem 5. Februar 2019 wieder
stationär habe behandelt werden müssen. Ihr Gesundheitszustand habe sich
Dispositiv
demnach noch vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung massgeblich
verschlechtert. Dieser Umstand sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden,
weshalb auch nicht mehr darauf abgestellt werden könne. Im Weiteren leide das
Gutachten auch an erheblichen inhaltlichen Mängeln. Es sei in sich
widersprüchlich und nicht schlüssig. Der Gutachter stelle bei der Beschwerdeführerin
die Diagnose «chronisches Müdigkeitssyndrom». Gemäss Dr. med. C.___ solle
dieses aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wieso diese
Diagnose keine Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin haben solle, werde vom Gutachter jedoch in keiner Weise
genügend begründet. Wie dem gesamten Gutachten entnommen werden könne, berichte
die Beschwerdeführerin immer wieder, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit
das grösste Problem seien. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit des
Tages im Bett (vgl. S. 26). Damit sei klarerweise davon auszugehen, dass die
Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe.
Dr. med. C.___ begründe mit keiner Silbe, wieso dem nicht so sei. Sodann
halte der Gutachter fest, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht
reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise (S. 38) und kein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (S. 40). Diese
Feststellungen seien schlicht falsch. Dem von der Beschwerdeführerin
geschilderten Tagesablauf könne entnommen werden, dass diese den Tag
hauptsächlich im Bett verbringe (S. 26). Sie koche nicht, sie gehe nicht mit
den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die
Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Des Weiteren
sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose «Multiple Myelome» gestellt worden.
Wie der RAD anlässlich des Intake-Gespräches selbst festgehalten habe, sei
diese Krankheit auch Ursache für die Müdigkeit (vgl. diesbezüglich auch
Wikipedia-Auszug betreffend Multiples Myelom). Wie den gesamten Akten zu
entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin insbesondere
unter dieser
Müdigkeit, weshalb sie auch immer wieder ganze Tage im Bett verbringe. Es wäre
entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, diesbezüglich weitere
Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht
begutachten zu lassen. Sodann sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle lediglich 25 % ausserhäuslich erwerbstätig
wäre, schlicht falsch. Die Anwendung der gemischten Methode sei im vorliegenden
Fall in keiner Weise gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Annahme
auf die Einschätzung des Abklärungsfachmannes bzw. den diesbezüglichen Bericht
vom 4. März 2018. Auf diesen Bericht könne jedoch keinesfalls abgestellt
werden. Der Abklärungsfachmann gelange zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfalle maximal 25 % arbeiten würde. Dies werde folgendermassen
begründet: «Frau A.___ hat mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in
fremde Hände ausserhalb des familiären Umfeldes gäbe. Vom Ehemann erhält sie
monatlich CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen. Vom
Sozialamt seien es rund CHF 1’100.00. Frau A.___ müsste also heute jenen Teil
des Sozialamtes mit eigener Arbeit verdienen. Setzt man CHF 13’200.00 (12
x CHF 1‘100.00) in Relation zur Statistik 2014 TA1_tirage_skill_level,
Total Niveau 1 Frauen (CHF 53‘793.00), entspricht dies einer Erwerbstätigkeit
von aufgerundet 25 %.» Diese Begründung sei schlicht absurd. Mit dieser
Begründung werde einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so
viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das
derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche
Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dem so wäre, dass die
Beschwerdeführerin bloss ihr Existenzminimum zu decken hätte bzw. bloss dieses
gedeckt haben möchte, müsste diese ja überhaupt nicht arbeiten gehen. Die
Beschwerdeführerin möchte aber im Rahmen des ihr aufgrund der gesundheitlichen
Beschwerden Möglichen gerne arbeiten.
Es verhalte sich im Weiteren so,
dass die Beschwerdeführerin erst seit April 2016 von ihrem Ehemann getrennt
lebe. Vorher habe dieser – wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten
werde – den Hauptverdienst bestritten. Im Abklärungsbericht werde denn
diesbezüglich grundsätzlich zunächst auch richtig gefolgert, dass nicht auf die
finanziellen Verhältnisse vor der Trennung abgestützt werden könne. Dies auch,
weil die Kinder noch jünger und damit nicht schulpflichtig gewesen seien.
Dennoch werde aber schliesslich fälschlicherweise behauptet, die
Beschwerdeführerin würde nicht mehr als 25 % arbeiten, weil sie dies früher
auch nicht getan habe. Damit werde aber gerade wieder auf die damaligen
Verhältnisse – als die Kinder noch kleiner gewesen seien und damit mehr
Betreuungsaufwand erfordert hätten und der Ehemann den Lebensunterhalt
bestritten habe – abgestellt, was im vorliegenden Fall in keiner Weise
gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile alleine mit ihren
Kindern, welche beide schulpflichtig seien. Aufgrund der Trennung gelte es zwei
Haushalte zu finanzieren. Die Verhältnisse hätten sich also massgeblich
verändert, was es zu berücksichtigen gelte. Sodann verkenne die
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass
das Pensum in der Sportbar gemessen an der Anwesenheitszeit 100 % betragen
habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch lediglich an den Getränkeverkäufen
beteiligt gewesen, weshalb der Lohn nicht einem 100%-Pensum entspreche. Die
Beschwerdeführerin sei täglich (7 Tage die Woche) ab 16:00 Uhr bis
sicherlich 22:00 Uhr und manchmal auch bis 24:00 Uhr dort gewesen und habe
gearbeitet. Dies entspreche klarerweise einem 100%-Pensum. Fakt sei sodann,
dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkung 100 % arbeiten würde. Darauf gelte es
abzustellen. Die beiden Kinder seien schulpflichtig, kämen über den Mittag auch
nicht nach Hause. Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin bei der Betreuung
der Kinder sowohl durch den Entlastungsdienst als auch ihren Ex-Ehemann
unterstützt. Entsprechend stehe einem 100%igen Pensum nichts entgegen.
Sodann macht der Vertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021
geltend, die
Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame
Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen.
Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer
ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem
multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe
lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine
Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom
nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die
Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher
Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht
genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen
Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen
Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein
chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er
erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben
solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt
geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder
zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie,
Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die
Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht
korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser
Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen
Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem
sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung
nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie
ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum
von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich
Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte
Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in
einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend
könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten.
Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als
einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die
Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach
erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse.
Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der
angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und
entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte
unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass
die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig
eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht
wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines
100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei
nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017
und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der
Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die
Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden.
Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ergänzend führt die Vertreterin der
Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021
aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in
somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre
die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar
2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.1
6.1.1 Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11)
wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016,
diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust
seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard
empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der
Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des
Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche
nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte
ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden.
In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer
Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer
Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.
6.1.2 Im
Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2)
wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin sei vom 26. September bis 14. Oktober 2016 stationär in der
Klinik hospitalisiert gewesen. Im Juni 2016 habe sie die Diagnose Multiples
Myelom erhalten (in Beobachtung beim Hausarzt, noch keine medikamentöse Behandlung).
Sie berichte von stark vermindertem Antrieb, habe sich sozial zurückgezogen,
sei völlig erschöpft und niedergeschlagen.
Bis letzte Woche habe sie
täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus
gearbeitet. Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016
(IV-Nr. 31.2). Sie habe zwei Kinder (5 und 9 Jahre alt), welche zurzeit vom
Mann ihrer Schwester betreut würden, ihr Ex-Mann übernehme auch Teile der
Betreuung. Dies sei für alle eine gute Übergangslösung. Die Beschwerdeführerin
habe bei Eintritt ein Zustandsbild mit depressiver Symptomatik, insbesondere
Niedergestimmtheit, sozialem Rückzug, starker Erschöpfung, vermindertem Antrieb
sowie eine ausgeprägte Hilf- und Hoffnungslosigkeit im Umgang mit einem
Konflikt mit ihrer ehemaligen Arbeitskollegin beschrieben. In den
Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden,
insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen
durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der
Beschwerdeführerin stark beigetragen zu haben. Eine medikamentöse Behandlung
der depressiven Symptomatik habe man zum aktuellen Zeitpunkt als nicht
notwendig erachtet. Im Verlauf des Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin
verschiedene Gespräche mit ihren Vorgesetzten geführt und habe reduzierte
Arbeitszeiten sowie Entlastungsmöglichkeiten durch die beiden Arbeitskollegen
vereinbart. Sie sei vom Pflege- und Therapiepersonal zunehmend stabiler, ausgeglichener
und präsenter erlebt worden. Sie sei in einem gebesserten und stabilisierten
Zustand entlassen worden. Es bestehe vom 26. September 2016 bis 23. Oktober
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.1.3 Im
Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums U.___ vom 8. August 2017 (IV-Nr. 18)
wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (F23.10) diagnostiziert. Das
Beck-Depressionsinventar (BD 1) betrage 31 Punkte. Zur Anamnese wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Alter von achtzehn Jahren von Italien
in die Schweiz gezogen. Im Jahr 2006 habe sie sich mit einem Landsmann
verheiratet. Der Ehe entstammten zwei Söhne (10- und 6-jährig). Ihre vier
Geschwister lebten alle in Italien. Sie verbringe oft die Ferien bei einem
Bruder, mit welchem ein sehr guter Kontakt bestehe. Auch zu ihren drei
Schwestern habe sie eine gute Beziehung, aber eher telefonisch. Nach der
Diagnosestellung eines multiplen Myeloms und der Scheidung im Sommer 2016 sei
sie in eine schwere Depression geraten und habe vier Wochen in der Klinik in [...]
behandelt werden müssen. Einerseits sei sie sehr nervös, aggressiv und
aufbrausend gewesen, andererseits sei sie ständig lustlos und müde gewesen und
habe nur schlafen wollen. Ihrer Arbeit habe sie nicht mehr nachgehen und sich
auch nicht mehr um ihre Kinder kümmern können. Sie sei deshalb seit November
2016 arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe und vom Kindergeld des Ehemannes. Als
aktuelle Symptome schildere sie Antriebs- und Lustlosigkeit sowie
Gedankenkreisen. Aktuell lebe ihre Nichte aus Italien bei ihr, welche den
ganzen Haushalt und die ganze Betreuung der Kinder übernommen habe. Zum Exmann
bestehe ein regelmässiger, oberflächlicher telefonischer Kontakt, vor allem
betreffend die Kinder.
Zur
Beurteilung wurde festgehalten, im Mai 2016 sei bei der Beschwerdeführerin ein
multiples Myelom Typ Ig Kappa diagnostiziert worden, welches eine Kontrolle im
Spital I.___ alle sechs Monate benötige, was sie sehr belaste und in Stress
bringe. Auf Grund der ausgeprägten Depression sollte sie ihre Arbeitstätigkeit
in einem italienischen Sportclub aufgeben. Sie sei seit November 2016
arbeitslos und von der Sozialhilfe sowie vom Kindergeld des Ehemannes abhängig.
Die in der Klinik T.___ verordnete Medikation habe sie seit dem Klinikaustritt
nicht mehr eingenommen, weswegen die depressiven Symptome erneut zugenommen
hätten. Die Grunddepression sei bereits beim Hausarzt mit Cipralex 20 mg
behandelt worden, jedoch habe diese Medikation keine Wirkung gezeigt. Sie
erfülle die Kriterien für eine mittelgradige Depression und bei noch
eingeschränkt erhaltener Alltagsfunktion sei eine medikamentöse Umstellung auf
das dualwirksame Antidepressivum Duloxetin Cymbalta gemacht worden. Sie zeige
bezüglich Depression mehrere Risikofaktoren, wie die bereits erfolgte Scheidung
vom Ehemann im Sommer 2016 und auch die Krebsdiagnosestellung im Mai 2016. Bei
der derzeit vorhandenen mittelschweren depressiven Episode träten Symptome wie
erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration und verminderte psychische
Belastbarkeit auf. Die Flexibilität, Entscheidungsfreudigkeit und
Selbstsicherheit seien eingeschränkt und beeinträchtigt. Bei der Tätigkeit sei
sie verlangsamt, weniger selbständig und benötige vermehrt Hilfe und Pausen.
Nach Verbesserung der depressiven Symptomatik könne mit einem Arbeitsversuch
von ein bis zwei Stunden in der bisherigen Tätigkeit begonnen werden. Danach
könne versucht werden, eine Erhöhung auf das vorherige Pensum zu erreichen. Bei
immer noch vorhandenen depressiven Symptomen sei die Leistungsfähigkeit
eingeschränkt, deswegen benötige sie vermehrte Pausen. Auf Grund der immer noch
persistierenden depressiven Symptome sei sie aktuell nicht in der Lage, eine
ausreichende Tagesstruktur, Beschäftigung, Tätigkeit, Kinderbetreuung, aufrecht
zu erhalten. Zudem sollte vor Aufnahme einer geschätzten Beschäftigung zunächst
eine Klärung der sozialen Rahmenbedingungen erfolgen. Die Aufgleisung sollte eher
langsam stattfinden.
6.1.4 Im Bericht vom 3. September 2019
(IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___,
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere
Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten:
100 % vom 15. – 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai – 10. Juni 2016, 100 %
vom 26. Oktober – 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017
und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.
6.1.5 Im
Bericht des Spitals I.___ vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalte,
die Beschwerdeführerin leide an einem Smoldering multiplen Myeloma vom Typ lgG
Kappa seit Mai 2016. Bislang nicht therapiebedürftig. Nach eigenen,
anamnestischen Angaben bestehe eine depressive Störung. Dauer unbekannt. Die
Beschwerdeführerin gebe Müdigkeit an, aufgrund welcher sie auf ihre
Arbeitstätigkeit verzichtet habe. Zudem leide sie an gehäuften Cephalgien sowie
Rückenschmerzen. Bei bisher nur einmalig erfolgter Konsultation bei signierendem
Arzt sei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich.
6.1.6 Im
psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) wurden von Dr.
med. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:
1. Chronisches Müdigkeitssyndrom
(Chronic-Fatigue-Syndrome) (ICD-J0: G93.3),
-
DD Neurasthenie (ICD-10:
F48.0) mit
-
Status nach
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen
Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23).
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24).
Zur
Beurteilung führte Dr. med. C.___ im Wesentlichen aus, bezüglich der in der
Versicherungsakte mehrfach diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10: F32.1) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der
Exploration und Untersuchung beim Referenten keine Hinweise auf das Vorliegen
einer affektiven Störung ergeben hätten. Dabei sei gut vorstellbar, dass die
Versicherte eine vorübergehende Anpassungsstörung aufgrund der in der
Versicherungsakte dokumentierten multiplen nicht versicherungsmedizinisch
relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren erlitten habe, die sich
möglicherweise auch durch die durchgeführte Behandlung gebessert habe. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich ein
chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic-Fatigue-Syndrome) (lCD-10: G93.3), DD
Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch
relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23) zu
diagnostizieren, darüber hinaus lägen psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24),
vor. Zusammenfassend liege bei der Versicherten keine psychiatrische Erkrankung
vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild der Versicherten mittel- und
längerfristig zu mindern. Diese Feststellung gelte zumindest ab dem
Begutachtungstermin. Ein spezielles Ressourcenprofil in einer angepassten
Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die Versicherte in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei.
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in
Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend.
6.1.7 In
der Stellungnahme von Dr. med. V.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, RAD, vom 11. April 2018 (IV-Nr. 34) wird ausgeführt, zum
aktuellen Zeitpunkt bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden: Im Rahmen
des multiplen Myeloms sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer stabilen Situation
auszugehen, das aktuelle psychiatrische Gutachten lege ausführlich dar, dass
auch in psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden
darstellbar sei. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, bestehe ab
Gutachtenzeitpunkt, 22. Januar 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Bar. Vorher hätten folgende
Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 15. Februar 2016 – August 2017: 100 % arbeitsunfähig;
September 2017 – 21. Januar 2018: 50 % arbeitsunfähig. Das multiple Myelom
sei zum aktuellen Zeitpunkt als stabil anzusehen, daher sei es zum aktuellen
Zeitpunkt für die Arbeitsfähigkeit-Zuerkennung aus versicherungsmedizinischen
Gesichtspunkten nicht als relevant anzusehen und es sollte regelmässig
hämatologisch kontrolliert werden, ob gegebenenfalls eine relevante
Arbeitsunfähigkeit bei Verschlechterung der medizinischen Situation resultieren
könnte.
6.1.8 Im
neurologischen Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018
(IV-Nr. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Restless Legs-Syndrom (G 25.81)
·
Wahrscheinlich
sekundär im Rahmen des bekannten Eisenmangels / DD primär oder sekundär anderer
Genese
·
Elektrophysiologisch
aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie mit Affektion der Large Fibers
2. Chronischer Eisenmangel mit
rezidivierender Eisenmangelanämie
3. Smoldering Multiple Myeloma vom Typ lgG
Kappa, ED Mai 2015, bisher nicht therapiebedürftig
4. Aktenanamnestisch schwere depressive
Störung
Die
Beschwerdeführerin sei auf Anraten der IV-Stelle anlässlich einer
psychiatrischen Evaluation bei hochgradigem Verdacht auf ein Restless
Legs-Syndrom sowie Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom für eine
neurologische Beurteilung zugewiesen worden. Auf
Nachfrage gebe sie eine
chronische Müdigkeit an. Auch bestätige sie intermittierende
Stimmungstiefs
und ab und zu morgendliches Früherwachen. Hinweise auf eine erhöhte
Tagesschläfrigkeit seien anamnestisch nicht eruierbar. Während der längeren
neurologischen Untersuchung mit auch längerem Liegen anlässlich der
Neurographien ergäben sich keinerlei Hinweise auf Schläfrigkeit. Sie gebe an,
derzeit weiterhin ambulant psychiatrisch / psychotherapeutisch
betreut zu werden, jedoch keine Antidepressiva einzunehmen. Sodann wird zur
Beurteilung ausgeführt, aufgrund der Anamnese könne die Diagnose eines Restless
Legs-Syndrom aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Die distal in beiden
Beinen betonten Missempfindungen einhergehend mit Bewegungsdrang und Besserung
auf Umhergehen und Kühlung sowie die zirkadiane Akzentuierung der Beschwerden
abends und nachts seien typisch für diese Diagnose. Da derzeit klinisch und
elektrophysiologisch keine sicheren Hinweise auf eine Polyneuropathie vorlägen,
sei in erster Linie von einem sekundären Restless Legs-Syndrom im Rahmen des
bekannten chronischen Eisenmangels auszugehen. Als zweites Problem liege eine
chronische Müdigkeit vor. Hinweise auf eine erhöhte Tagesschläfrigkeit fänden
sich anamnestisch keine. Auch erscheine es aufgrund der Anamnese eher
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der RLS-Beschwerden an
einer relevanten Durchschlafstörung leide. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen
zwischen aktenanamnestischen und anamnestischen Angaben. So z.B. die Diagnose
einer schweren depressiven Störung und die Angabe einer Behandlung mit
Duloxetin und im Vergleich dazu die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie
seit längerem kein Duloxetin mehr einnehme. So auch die Angabe im
Zuweisungsschreiben, dass sich die RLS-Symptomatik nach initial gutem
Ansprechen auf Pregabalin verschlechtert habe, gegenüber der Aussage der
Beschwerdeführerin, dass derzeit keine Verschlechterung vorliege. Für die
Müdigkeit und das im Zuweisungsschreiben zitierte chronische
Erschöpfungssyndrom könnten sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive
Störung, der Eisenmangel wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma
assoziiert mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine
Rolle spielen.
6.1.9 In
ihrem Schreiben vom 19. Juni 2018 (IV-Nr. 37) hielt med. pract. B.___ fest, als
Hausärztin der Beschwerdeführerin möchte sie die IV-Stelle bitten, eine erneute
Evaluierung der IV-Ablehnung vorzunehmen. Die Diagnose einer Polyneuropathie
sei nach der fachneurologischen Untersuchung nicht bestätigt worden. Die
Diagnose sei jedoch ein Restless Legs-Syndrom. Die hämatologische und
onkologische Hauptkrankheit der Beschwerdeführerin, Multiples Myelom, sei
damals nicht betrachtet worden. Aktuell gehe die Krankheit anscheinend vorwärts
und die Beschwerdeführerin werde engmaschig durch das Spital I.___,
Hämatologie, weiter kontrolliert.
6.2 Sodann
hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weitere Arztberichte zu
den Akten gereicht und das Versicherungsgericht hat weitere Berichte von
behandelnden Ärzten eingeholt. Diese werden nachfolgend – soweit für das
vorliegende Verfahren von Belang – aufgeführt:
6.2.1 Im
Bericht des I.___ vom 4. Oktober 2018 (A.S. 89 ff.) wurde zur Beurteilung
festgehalten, man sehe die Beschwerdeführerin in dreimonatigen Abständen bei
Smoldering Myeloma vom Typ lgG kappa, welches bisher noch nicht
therapiebedürftig gewesen sei. Im letzten Frühling sei aufgrund eines Weichteilüberschusses
nach zwei Schwangerschaften sowie Rectusdiastase eine Abdominalplastik durchgeführt
worden. In der Folge hätten sich ein Wundinfekt sowie eine Sepsis entwickelt,
weswegen mehrere Operationen mit Anlage eines VAC-Verbandes notwendig gewesen
seien. Anlässlich der letzten Konsultation seien seit zirka einem Jahr
bestehende Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, bisher keine Wirkung auf
die Physiotherapie zeigend. Des Weiteren Müdigkeit am Morgen, aktuell
Gewichtsstabilisation nach Operationen, keine weitere B-Symptomatik. Laboranalytisch
sei ein vermindertes Hämoglobin im April (111g/l) aufgefallen. Da sich dies nun
wieder normalisiert habe, sehe man dies im Rahmen der Folgen der Abdominalplastik.
Das Paraprotein sowie IgG seien stabil. Aufgrund der Rückenschmerzen sei eine
MRI-Untersuchung veranlasst worden, welche keine Hinweise auf ein Myelom oder
Osteolysen gezeigt habe. Des Weiteren sei im Frühjahr 2018 eine neurologische
Beurteilung bei Verdacht auf Restless-Iegs-Syndrom erfolgt. Es zeigten sich
formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie, jedoch altersentsprechend
tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden der Suralisneurographie.
Zusammenfassend sei hinsichtlich des Smoldering Myeloms eine stabile Situation
vorhanden. Die CRAB-Kriterien seien nicht erfüllt, es sei keine
Therapieindikation gegeben
6.2.2 Im
Austrittsbericht der D.___ vom 15. März 2019 (A.S. 42 f.), wo die
Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 15. März 2019 stationär hospitalisiert
war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode
(F33.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Psychiatrischen
Ambulatorium U.___ aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der depressiven
Symptomatik zugewiesen worden. Sie habe vornehmlich über Energie- und
Antriebslosigkeit geklagt und über eine starke Überforderung durch die Kinder
berichtet. Zusätzlich habe sie einen deutlich reduzierten Appetit. Von
Suizidgedanken und Suizidplänen habe sie sich glaubhaft distanziert. Diese
seien auch im weiteten stationären Verlauf nie von ihr geäussert worden. Man
habe die ambulant bereits begonnene antidepressive Therapie mit Wellbutrin
fortgeführt und die Dosis bei guter Verträglichkeit gesteigert. Zeitgleich habe
man die ABCB1 – Genotypisierung veranlasst. Dabei sei eine verminderte Passage
von multiplen Antidepressiva nachgewiesen worden. Zeitgleich habe die
Beschwerdeführerin regelmässige psychotherapeutische Einzelsitzungen erhalten,
in denen die privaten Konflikte mit dem Ex-Ehemann sowie die
Überforderungssituation mit den Kindern analysiert und mit der
Beschwerdeführerin zusammen Lösungen erarbeitet worden seien. Im Verlauf des
stationären Aufenthaltes sei es zu einer Regredienz der depressiven Symptomatik
gekommen, die Beschwerdeführerin habe regelmässig am Nachmittag nach Hause
gehen können, um mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Sie habe angegeben,
dass sie während des stationären Aufenthaltes für sich entschieden habe, ins
Tessin umzuziehen, da sie damit näher an ihrer Familie in Italien sei und durch
die Sprache weniger beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 15. März
2019 in deutlich gebessertem psychischem Zustand nach Hause entlassen werden
können.
6.2.3 Im
Bericht der D.___ vom 26. April 2019 (Beschwerdebeilage 5) wurden bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilweise remittiert.
-
ABC B1-Test mit
verminderter Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirnschranke
Andere
relevante Diagnosen:
-
Multiple Myelomtherapie im I.___
-
Rezidivierende
Eisenmangelanämie
Weiter
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig
und könne die vorherige Tätigkeit als Serviceangestellte nicht ausüben. Eine
geschützte Tätigkeit könne, nach Besserung der Symptomatik, ausprobiert werden.
Es werde dabei ein schleichender Beginn mit langsam aufstockendem Arbeitspensum
empfohlen.
6.2.4 Mit
Bericht vom 17. Februar 2021 (A.S. 105) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin, welche durch
sie seit Februar 2020 behandelt werde, leide an einem rezidvierenden
depressiven Syndrom (ICD-10: F 33), in Differenzialdiagnose mit bipolarer
Störung (ICD10: F31) mit überwiegend depressiven Phasen. Ausserdem weise sie
eine wahrscheinliche Diagnose einer obsessiven kompulsiven Störung auf (ICD-10:
F42). Bezüglich der persönlichen Struktur sei das Vorhandensein einer
histrionischen (schauspielerischen) Persönlichkeitsstörung denkbar (ICD-10: F
60.4). Die Beschwerdeführerin habe im Moment Mühe, sich um das Haus und um sich
selbst zu kümmern, obwohl sie mit all ihren möglichen Ressourcen versuche, ihre
elterliche Rolle zu erfüllen, indem sie das Essen zubereite und für eine
saubere Umgebung sorge, in der die Kinder leben könnten. Die Beschwerdeführerin
werde regelmässig mittels Arztgesprächen behandelt, welche eine psychologische
Stütze seien, halbmonatlich und gemäss ihren Bedürfnissen. Ausserdem werde sie
durch die auf Psychiatrie spezialisierte Krankenschwester an ihrem Wohnsitz
betreut, und es gebe eine Zusammenarbeit zwischen allen professionellen
Beteiligten / betroffenen Personen bezüglich der Betreuung der zwei
minderjährigen Kinder (SMP, Sozialarbeiterinnen, Lehrerinnen).
6.2.5 Im Bericht
des I.___ vom 31. März 2021 (A.S. 88) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei zuletzt am 17. September 2019 in der Klinik untersucht worden. Ein Termin
sei im Januar 2020 vorgesehen gewesen, aber die Beschwerdeführerin sei nicht
erschienen. Man betreue sie aufgrund eines smouldering Myeloms
(asymptomatisches Myelom) seit 2016. Am 17. September 2019 hätten sich keine
labormässigen und klinischen Hinweise auf eine Progression (gemäss
CRAB-Kriterien) gezeigt bzw. labormässig sei das vorbekannte monoklonale
Paraprotein vom Typ IgG kappa stabil geblieben, ohne Zunahme der betroffenen
freien kappa Leichtketten. Aufgrund der vorliegenden Diagnose werde für die
weitere Betreuung der Beschwerdeführerin eine Verlaufskontrolle alle drei
Monate mit Blutbild, Nierenwerten, Kalzium, Serumproteinelektrophorese mit
Immunfixation und Leichtketten-Ratio empfohlen.
6.2.6 Mit
Bericht vom 6. April 2021 (A.S. 103) führte Dr. med. K.___, FMH Onkologie und
Innere Medizin, aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit einem Jahr, welche,
aus onkologischer Sicht, glücklicherweise keine Neuigkeit vorweise. Der multiple
Knochenmarkstumor erscheine absolut stabil (siehe Knochenmarksbiopsie und MR
total body). Auch die monoklonale Komponente (Gradient M) sei in leichter, aber
nicht signifikanter Steigerung. Das Hämoglobin, Leukozyten, Thrombozyten, Nierenfunktionen
und Kalzium seien vollkommen innerhalb der Norm. Das Vitamin D, welches
regelmässig verabreicht werde, sei immer niedrig. Im Moment gebe es keine
Indikation für onkologische Behandlungen und es werde mit vierteljährigen
Kontrollen weitergemacht.
6.2.7 Im Austrittsbericht
der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 (A.S. 122) wurde bei
Austritt eine wiederkehrende depressive Störung, depressive Episode aktuell
mild (ICD-10: F33.0), diagnostiziert. Bei der Einweisung habe die
Beschwerdeführerin ein geringfügiges depressives Krankheitsbild gezeigt, mit
einer Reduktion bei den häuslichen Tätigkeiten. Sie habe Angstzustände und ein
Gefühl der Unangemessenheit in der Mutterrolle, welcher unter grossem Stress
aufgetreten sei, unter anderem wegen des schulischen Verlaufs der Söhne. Sie
habe in der letzten Zeit eine unkontrollierte Reizbarkeit entwickelt und
beschreibe ausserdem, die typischen Symptome einer Akathisie ex novo, ausgehend
von einem bereits bekannten und möglichen restless legs Syndrom. Man
interpretiere die beschriebene Symptomatik, welche auch klinisch festgestellt
worden sei, aufgrund von möglichen Nebenwirkungen des Agomelatin, welche nach
der Einnahme von Fluvoxamina aufgetreten seien. Angesichts der Nebenwirkungen
werde die Einnahme von Fluvoxamina unterbrochen und die Behandlung mit Venlafaxina
wieder aufgenommen. Anschliessend sei der Verlauf positiv gewesen. Angesichts
der Verbesserung des Krankheitsbildes sei am 19. April 2021 der Austritt
erfolgt, mit der Anweisung, dass die ambulante Behandlung wieder aufgenommen
werde.
6.2.8 Im Austrittsbericht
der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. Oktober 2021 (A.S. 126) wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von einer Phase mit grosser Überlastung
und Stress im Haushalt berichtet, zurückzuführen auf ein schwieriges soziales
Ambiente, welches zur Isolation und familiärem Rückzug geführt habe.
Hauptsächlich in Bezug auf die Söhne und deren Vater, mit welchem keine Bindung
mehr bestehe. Am 23. August 2021 habe die Beschwerdeführerin den Entscheid über
die Einweisung der minderjährigen Söhne in einer Einrichtung erfahren, was zu
einer entsprechenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt habe. Am 27.
September 2021 habe sich die Beschwerdeführerin über die Platzierung der Söhne
erleichtert gezeigt und sei gewillt, ihr Leben wieder an die Hand zu nehmen,
mittels der geplanten Aktivität bei der «X.___» und dem «Y.___». Sie habe über
einen guten Verlauf im Aufenthalt zuhause und auch über den Umgang mit den
Söhnen berichtet. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des guten
psychoaffektiven Verlaufes sei die Beschwerdeführerin am 28. September 2021
entlassen worden
6.2.9 Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt,
als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die
Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als
Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit
Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer
Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung
der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien,
umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...]
anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung
der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und
Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen
Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der
medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.
7. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, weshalb
dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Wie die
Beschwerdeführerin bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.___ zu Recht
bemängelt, ist seine Beurteilung, wonach die Exploration des Tagesprofils auf
ein leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und kein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege, angesichts des von der
Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablaufs nicht überzeugend. So berichtet
sie, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit das grösste Problem sei und sie
die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe. Sie koche nicht, sie gehe nicht
mit den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die
Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Im Lichte
dessen erscheint die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach die von ihm
gestellte Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt bleibt das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ an der Oberfläche und geht auf die Ursachen der
geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend ein. Des Weiteren hat Dr. med. C.___
aufgrund der Laborwerte zwar festgestellt, dass der Medikamentenspiegel weder
für Duloxetin noch Pregabalin im therapeutischen Bereich gelegen habe und
schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Psychopharmaka
nicht einnehme, weshalb der Leidensdruck wohl nicht so schlimm sein könne. Laut
Bericht der D.___ vom 15. März 2019 besteht bei der Versicherten aber eine
genetisch bedingte verminderte Passage von Antidepressiva durch die
Blut-Hirn-Schranke. Dieser Umstand wurde im Gutachten von Dr. med. C.___ noch
nicht berücksichtigt und könnte die von ihm festgestellten tiefen Laborwerte
durchaus erklären. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit auf
das Gutachten von Dr. med. C.___ nicht abgestellt werden, weshalb in der
psychiatrischen Fachrichtung weitere Abklärungen angezeigt sind.
Des
Weiteren rechtfertigt es sich, aufgrund der aktenkundigen
Konzentrationsstörungen und zur Symptomvalidierung zusätzlich
neuropsychologische Abklärungen zu veranlassen. Sodann kamen die Parteien
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 überein, dass der
medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt
worden sei, weshalb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten zu veranlassen sei. Dem
ist zuzustimmen. So liegt aus onkologischer Sicht keine weitergehende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obwohl im neurologischen
Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018 (IV-Nr. 36)
darauf hingewiesen wurde, dass für die Müdigkeit und das chronische
Erschöpfungssyndrom sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive Störung,
der Eisenmangel sowie wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma assoziiert
mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine Rolle
spielen könnten. Demnach kam das Versicherungsgericht nicht umhin, dies unter
Einbezug der vorgenannten Fachdisziplinen sowie der Inneren Medizin als
fallführender Fachrichtung durch ein Gerichtsgutachten abklären zu lassen. Dagegen
erscheint die von der Beschwerdeführerin aufgrund des aktenkundigen
Restless-legs-Syndroms zusätzlich beantragte neurologische Begutachtung nicht notwendig.
So zeigten sich anlässlich der neurologischen Abklärung im W.___ vom 26. April
2018 (IV-Nr. 36) formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie,
jedoch altersentsprechend tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden
der Suralisneurographie.
8. Das
vom Versicherungsgericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten der M.___ vom
30. November 2022 (A.S. 157 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob
das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.1 Im
Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Cancer-related Fatigue bei Diagnose
mit/bei
-
Smoldering Multiples Myelom
Typ IgG kappa, Erstdiagnose 5/2016
·
Knochenmarksinfiltration
12 % bei Diagnose; 10 % bei der Neubeurteilung 2020
·
Zytogenetik:
normaler weiblicher Karyotyp 46, XX
·
FISH: normaler
weiblicher Karyotyp ohne Anomalie
·
M-Gradient: 8g/l
(2020)
·
keine Zytopenie oder
Niereninsuffizienz
·
bisher keine
Behandlungsindikation
2. Rezidivierende depressive Symptomatik,
im Verlauf schwankend zwischen
-
aktuell schwerer
depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen F33.2 mit synthymen
paranoiden Symptomen am 28. Juni 2022
-
leichter depressiver
Symptomatik F33.0 am 19. April 2021 (Austritt Psych. Klinik L.___)
-
mittelgradiger depressiver
Episode F33.1 (in den psychiatrischen Berichten vom 15. März 2019, 8.
August 2017 und 25. Oktober 2016 diagnostiziert)
3. Nicht quantifizierbare
neuropsychologische Störung
-
Bei Diagnose 1 und 2
4. kombinierte Persönlichkeitsstörung
ICD-10 F61.0 mit/bei
-
schwierige Kindheit mit
körperlicher Gewalt und emotionaler Vernachlässigung
-
anamnestisch kombinierte
Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und
Jugend ICD-10 F92
5. Chronische Schlafstörung
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Aktenamnestisch St. n. rez.
Eisenmangelanämie
-
aktuell unauffälliger
Eisenstatus ohne Nachweis einer Anämie
2. Aktenanamnestisch Restless legs-Syndrom
-
aktuell beschwerdearm mit
gelegentlichen nächtlichen Beschwerden, hauptsächlich im Sommer
3. Fortgesetzter Nikotinabusus
4. Lactoseintoleranz
5. St. n. Abdominalplastik 03/2018, Sepsis
und Wundrevision bei infiziertem Serom/Hämatom
8.1.1 Im
internistischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 173 ff.) wird ausgeführt, auf
allgemeininternistischem Fachgebiet leide die Explorandin unter der Erkrankung
eines multiplen Myeloms mit ED im Mai 2016. Die onkologische Erkrankung werde
dabei separat im onkologischen Fachgutachten beurteilt. Über die onkologische
internistische Erkrankung hinaus bestehe bei der Explorandin ein Status nach
Gestationsdiabetes mit Insulinpflicht während der Schwangerschaft mit dem
zweiten Kind. Im Anschluss sei gemäss Anamnese eine Normalisierung der
Zuckerwerte dokumentiert, aktuell habe sich ein unauffälliger HbA1c-Wert und
somit kein Hinweis für eine diabetische Stoffwechsellage gefunden. Es bestehe anamnestisch
eine Lactoseintoleranz, bei klinischer Beschwerdefreiheit unter lactosefreier
Diät. Es bestehe ein Nikotinabusus. Klinisch werde von der Explorandin eine
Restless legs-Symptomatik berichtet mit unruhigen Beinen in der Nacht. Die
Symptomatik sei aktuell nicht im Vordergrund gestanden. Es bestehe ein Status
nach Sepsis und mehrmaligen Wundrevisionen bei infiziertem Serom / Hämatom
im Abdominalbereich. Diesbezüglich seien aktuell keine weiteren Beschwerden
beklagt worden. Ein aktenanamnestischer chronischer Eisenmangel mit
rezidivierender Eisenmangelanämie habe sich bei Ferritin ein Wert von 41 pg/l
und bei Hämoglobin ein solcher von 127 g/l gezeigt, derzeit kompensiert ohne
Hinweise auf Anämie. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die Befunderhebung
vermag sodann die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach auf
allgemeininternistischem Fachgebiet bei der Explorandin kein die Arbeits- oder
Leistungsfähigkeit beeinflussendes Krankheitsbild bestehe. Bezüglich des
multiplen Myeloms werde auf das onkologische Fachgutachten und die
Konsensbeurteilung verwiesen.
Demnach
kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten abgestellt werden.
8.1.2 Sodann
vermag auch das onkologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 223 ff.) in
beweismässiger Hinsicht zu überzeugen. Die Gutachterin legt darin in
nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Fatigue mit daraus resultierender
Leistungseinbusse grundsätzlich mit dem Krankheitsbild eines multiplen Myeloms
vereinbar sei. Im Mai 2016 hätten die weiteren Abklärungen von wiederholter
Eisenbedürftigkeit bei Anämie zur Diagnose eines Smoldering Multiplen Myeloms
geführt. Seit der Diagnose leide die Explorandin einerseits unter einer
Müdigkeit, andererseits gemäss eigenen Angaben unter einer Depression. Bisher
sei sie vom Myelom her nie behandlungsbedürftig gewesen. Die Müdigkeit und
Depression stünden für die Explorandin im Vordergrund. Aus rein onkologischer
Sicht ergäben sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Es erscheine
wahrscheinlich, dass die berichtete ausgeprägte Müdigkeit nicht ausschliesslich
durch das onkologische Krankheitsbild zu erklären sei, sondern dass hier eine
erhebliche Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild bestehe. Seit der
Diagnose 2016 sei die Explorandin keiner Arbeit mehr nachgegangen. Eine
Therapie des Myeloms sei nicht durchgeführt worden. Gemäss Explorandin habe ihr
die Diagnose den Boden unter den Füssen weggerissen und sie sei nicht
arbeitsfähig gewesen. Sie sei depressiv geworden und sei deswegen auch
psychiatrisch hospitalisiert worden. Aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit sei
sie nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Mehrere Versuche einer
Arbeitsintegration seien fehlgeschlagen. Aus onkologischer Sicht erscheine es
plausibel, dass die Arbeitsfähigkeit nach Diagnosestellung des Myeloms
unmittelbar durch das psychiatrische Krankheitsbild mitbeeinträchtigt gewesen
sei. Im konkreten Fall könne jedoch aufgrund der deutlichen Überschneidung mit
den psychiatrischen Befunden keine isoliert onkologische Arbeitsunfähigkeit definiert
werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse daher konsensual erfolgen.
Allenfalls könne nach einer etwaigen Remission der depressiven Erkrankung
erneut eine Beurteilung der rein onkologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
erfolgen. Bezüglich des genauen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei auf das
Konsensgutachten verwiesen.
Somit kann
auf das beweiswertige onkologische Teilgutachten verwiesen werden.
8.1.3 Im
neuropsychologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 203 ff.) wurde zur Beurteilung
festgehalten, im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und
umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich
validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren habe sich formal
eine alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittliche intellektuelle
Leistungsfähigkeit ergeben. Testpsychologisch hätten sich zum Zeitpunkt der
Untersuchung Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leicht- bis
mittelgradigen neurokognitiven Störung mit Auffälligkeiten in verschiedenen
Teilbereichen gezeigt. Im attentionalen Bereich habe sich eine verminderte
Leistung bei der allgemeinen Reaktionsbereitschaft und der
Aufmerksamkeitsaktivierung gezeigt. Weiter seien auch die einfache und komplexe
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit verlangsamt gewesen. Weitere
Leistungsdefizite hätten sich im verbal-mnestischen Bereich mit einer
defizitären Lern- und Langzeitgedächtnisleistung und einer
unterdurchschnittlichen visuellen mittelfristigen Behaltensleistung sowie einer
unterdurchschnittlichen Arbeitsgedächtnisleistung (verbal-auditive und
visuell-räumliche) ergeben. Bei den exekutiven Funktionen seien die
Flexibilitätsleistung und die figurale Flüssigkeitsleistung (divergentes Denken)
vermindert gewesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der
Bearbeitungsweise deutlich verlangsamt gewesen und es sei sehr viel Zeit für
die Aufgaben benötigt worden. Sie habe hierbei müde und angestrengt gewirkt. Im
Selbstbeurteilungsfragebogen zur Beurteilung der Fatigue bzw. der Müdigkeitssymptomatik
sei eine schwergradige Fatigue-Symptomatik angegeben worden. Auf Grund der
auffälligen Ergebnisse bei den Beschwerdevalidierungsverfahren könne auf dem neuropsychologischen
Gebiet keine eindeutige Diagnose- bzw. Schweregradzuweisung erfolgen, weswegen
auf das konsensuale Gutachten verwiesen werde. Hierbei seien die psychiatrischen
Diagnosen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die affektive Komponente die
Motivationsbereitschaft negativ beeinflussen könne. Allfällig bestehende
neurokognitive Defizite seien am ehesten im Rahmen der langjährig bestehenden
depressiven Symptomatik zu interpretieren. Die von der Beschwerdeführerin im
Aggravations- und Simulationstest erzielten Kennwerte böten jedoch keine
Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen.
Die
neuropsychologische Beurteilung vermag gestützt auf die darin enthaltenen
Testresultate zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
8.1.4
8.1.4.1 Im
psychiatrischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 180 ff.) setzt sich der Gutachter
eingehend mit der Befundlage auseinander und begründet gestützt darauf in
nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen: Es lasse sich nicht
genau auseinanderhalten, ob die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden
depressiven Störung oder an einer, seit 2016 chronisch verlaufenden, depressive
Störung mit schwankendem Verlauf leide. Aufgrund der Berichte und der Anamnese
sei es jedoch wahrscheinlich, dass es phasenweise zu Remissionen gekommen sein
könnte, so dass der Gutachter die in den Vorakten erwähnte Diagnose der
rezidivierenden depressiven Störung übernehme. Aktuell leide die
Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung. Sie sei depressiv
herabgestimmt, habe eine Anhedonie, eine gesteigerte Schlafdauer mit
Ermüdbarkeit und verringerter Motivation. Das Selbstvertrauen sei tief. Sie
habe dauernd passive Sterbewünsche. Sie sei psychomotorisch gehemmt, habe eine
Schlafstörung im Sinne von verlängerter Schlafdauer und eine Libido-Abnahme. Somit
erfülle sie 8 der 10 im ICD-10 geforderten depressiven Symptome. Der
klinische Eindruck entspreche der Diagnose. Die Explorandin sei deutlich in der
Psychomotorik gehemmt. Sie sei kaum schwingungsfähig. Sie lächle während der
ganzen Untersuchung nie. Zweimal brächen ihr Tränen durch, als sie über
belastende Ereignisse erzähle. Sie berichte zudem, dass der aktuelle Zustand
zwischen Depression und innerer Leere schwanke. Sie fühle sich auch immer
wieder von aussen beeinträchtigt. Somit leide sie unter synthymen überwertigen
Ideen im Sinne einer paranoid anmutenden Verarbeitung, in vielen Phasen sei sie
als mittelschwer depressiv beurteilt worden, wobei die Antriebsstörung früh im
Vordergrund gestanden habe. Die Symptomatik scheine teilweise in kurzen Zeiträumen
zu schwanken. So berichte die behandelnde Psychiaterin, dass sie die
Explorandin das letzte Mal vor der Begutachtung am 15. Juni 2022 in einem guten
psychischen Zustand gesehen habe. Der schwankende Verlauf der Müdigkeit zeige
klinisch relevante Überlappungen mit der Cancer-Related Fatigue, die in der Konsensbeurteilung
diskutiert werde. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung seien in den Vorakten
keine testpsychologischen Abklärungen erwähnt worden. Sodann werde in den
Hospitalisationsberichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht
gestellt. Allerdings sei bei den Hospitalisationen die Depression im
Vordergrund gestanden, so dass es aus klinischer Sicht nachvollziehbar sei,
dass diese Differenzialdiagnose im Kontext der Hospitalisation nicht vertieft
geprüft worden sei. Frau Dr. med. H.___ habe die Explorandin in der
Muttersprache behandelt und die Persönlichkeitsauffälligkeiten in der
Interaktion auch bei gebesserter Depression beobachten können. Sie habe die
Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden der
klinischen Beobachtungen und anamnestischen Angaben gestellt. Sie beschreibe
die Explorandin als ziemlich anspruchsvoll, ambivalent, impulsiv und projektiv.
Sie habe auch impulsive Entscheidungen getroffen. Die Grundkriterien einer
spezifischen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund der Angaben der behandelnden
Psychiaterin und der anamnestischen Angaben seit Kindheit und Jugend erfüllt.
Als Jugendliche habe die Explorandin an einer kombinierten Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und Jugend ICD-10 F92
gelitten. Sie sei zuhause und in der Schule schwierig zu führen gewesen, habe
früh mit Nikotinkonsum begonnen und in der frühen Pubertät mindestens während
eines Jahres die Diagnosekriterien einer Alkoholabhängigkeit erfüllt. Durch
ihre langjährige Beziehung habe sie sich nach der Migration in die Schweiz
stabilisieren können. Sie sei Mutter von zwei Kindern und habe gearbeitet. Zeitlich
im Anschluss an die Diagnose des multiplen Myeloms sei es zu einer
kontinuierlichen psychischen Dekompensation gekommen. Seit September 2016 sei
sie ca. 3,5 Monate hospitalisiert und in kontinuierlicher psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Sie sei antidepressiv behandelt
worden. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten sei sie verbeiständet und die
Kinder seien mit ihrem Einverständnis längere Zeit fremdplatziert worden. Die
klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand
der depressiven Symptomatik. Es bleibe jedoch durchgängig eine Störung der
Affektivität und der Impulskontrolle. Nach ICD-10 erfülle sie jedoch die
Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nicht. Sie zeige jedoch
impulsive Züge mit unüberlegten Entscheidungen. Sie habe ausgeprägte Affektschwankungen
im Sinne einer emotionalen Instabilität. Die Persönlichkeitsentwicklung sei
durch die belastende Situation in der Familie mitmoduliert worden.
8.1.4.2 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen
leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich
verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom
psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2).
Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der
somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche
mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges
von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell
schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen
Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der
depressiven Symptomatik.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der
Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis
2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer
Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern
könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein
Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung
wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei
aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei
einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine
Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht
sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer
Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz
auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung
festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen
Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So
bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden
psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit
derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen
Grunderkrankung interagiere.
Zu der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der
psychiatrische Gutachter fest, trotz schwieriger Kindheit und Jugend habe die
Beschwerdeführerin eine Familie gründen und in der Schweiz beruflich Fuss
fassen können. Die Scheidung und Diagnosestellung des Multiplen Myeloms 2016
hätten die Bewältigungsstrategien bzgl. der kombinierten Persönlichkeitsstörung
überfordert, so dass es zu einem sehr instabilen Verlauf mit stark schwankenden
depressiven Zuständen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin setze nun grosse
Hoffnung in die Rückkehr nach Italien. Die Unterstützung in der Kinderbetreuung
durch den Ex-Mann sowie die neue Beziehung erlebe sie positiv. Weiter ist der
gutachterlichen Gesamtbeurteilung hierzu zu entnehmen, dass die Explorandin
insgesamt über wenige Ressourcen verfüge, sozial stark zurückgezogen lebe und
im Haushalt sowie bei der Versorgung ihrer beiden Kinder auf externe Hilfe
angewiesen sei. Es sei der Explorandin zwar trotz retrospektiv gesehen seit
Kindheit / Jugend schwieriger Entwicklungsbedingungen und Entwicklung
einer Persönlichkeitsstörung gelungen, beruflich Fuss zu fassen und eine
Familie zu gründen. Das Auftreten des schweren internistischen Krankheitsbildes
habe jedoch zu einer psychischen Dekompensation mit Entwicklung einer
affektiven, mit der Cancer-Related-Fatigue überlappenden Symptomatik geführt,
so dass aktuell die Ressourcen bei der Explorandin deutlich eingeschränkt
seien. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen
positiven sozialen Ressourcen kaum persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die
Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf
welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden
klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig
stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett.
Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte,
ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies
seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen.
Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme
eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre
schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische
Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka
seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen.
Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie
gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente
nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der
fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden
könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.
8.1.4.3 Gestützt
auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1.4.1 hiervor)
und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist
die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung
nachvollziehbar. Während der ersten Hospitalisation ab dem 26. September 2016
bis zum 14. Oktober 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. 2017 habe die
Beschwerdeführerin zunächst ein 50%-Pensum bewältigen können, sei jedoch im
Dezember wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Klinisch seien die
attestierten vollen Arbeitsunfähigkeiten nach der Arbeitsaufgabe
nachvollziehbar. Sie sei insgesamt 3,5 Monate hospitalisiert gewesen. Die
Beschäftigungsbemühungen, zuletzt auch mit dem Versuch der Selbstständigkeit,
seien nicht erfolgreich gewesen. Sie habe krankheitsbedingt nur eine sehr kurze
Zeit im Laden verbringen können, so dass kein Einkommen habe erzielt werden
können. Überwiegend wahrscheinlich sei ab Dezember 2017 von einer vollständig
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
8.1.5 Gestützt
auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der M.___-Gutachter zu überzeugen. Demnach
stehe bezüglich funktioneller Auswirkungen das Mischbild aus psychiatrischem Krankheitsbild
und hämato-onkologischer Grunderkrankung im Vordergrund. Es bestünden
Funktionseinschränkungen in verschiedenen Bereichen, so sei die Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen stark schwankend, teils bis schwergradig
eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen,
die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien mittelgradig
eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer eingeschränkt. Es bestehe eine
ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit,
die anlässlich des validierten Fatigue-Fragebogens «Facit F» stark ausgeprägt
nachweisbar gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung bestehe bei der
Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der
komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven
Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der
hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere. Es sei von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2017 auszugehen. Auch bei
schwankendem Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik (Verbesserung im Jahr
2021 mit damals leichter depressiver Symptomatik) könne im Gesamtkontext
aufgrund der ungünstigen Interaktion zwischen dem hämato-onkologischen
Krankheitsbild, der Persönlichkeitsstörung und der affektiven Erkrankung nicht
von einer stabilen wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden. Aufgrund des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Krankheitsbildes
sowie der hämato-onkologischen Grunderkrankung könne kein Belastungsprofil für
eine angepasste Tätigkeit definiert werden, welches die Explorandin zu erfüllen
in der Lage wäre. Zudem sei die Explorandin aufgrund des psychiatrischen/hämato-onkologischen
Krankheitsbildes auch im Haushalt eingeschränkt. Insbesondere seien körperlich
anspruchsvolle Arbeiten aufgrund der ausgeprägten Erschöpfbarkeit / Fatigue
nicht mehr möglich. Die Einschränkungen im Haushalt für körperlich weniger
anspruchsvolle Tätigkeiten würden als mit dem Ausprägungsgrad der affektiven
Erkrankung schwankend eingeschätzt. Auch bei geringerem Ausprägungsgrad der
affektiven Erkrankung als aktuell sei eine Einschränkung im Haushalt gegeben.
Der Verlauf habe gezeigt, dass der Explorandin die Betreuung ihrer beiden
Kinder phasenweise nicht mehr möglich gewesen sei, so dass eine behördliche
Platzierung der Kinder in einer Institution erfolgt sei. Ebenso sei die
Explorandin für finanzielle Dinge verbeiständet worden. Es sei davon
auszugehen, dass die Explorandin anspruchsvolle kognitive Tätigkeiten,
insbesondere administrative Arbeiten, im Haushalt nicht mehr selbstständig
erledigen könne. Diese würden bereits durch den amtlichen Beistand übernommen.
Die Explorandin sei auf Hilfe ihres Partners für Haushaltsarbeiten und
insbesondere für ausserhäusliche Verrichtungen wie Einkäufe angewiesen, kleine
Arbeiten im Haushalt könne sie selbstständig mit erhöhtem Zeitbedarf erledigen.
Mit Unterbrüchen, in kurzen Sequenzen könne sie einfachere
Unterhaltstätigkeiten und einfache Mahlzeiten selber erledigen und zubereiten.
Auf das
beweiswertige M.___-Gutachten vom 30. November 2022 ist somit abzustellen.
9. Strittig ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt
festgelegt hat.
9.1 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
9.1.1 Gemäss
Arbeitsvertrag mit der E.___ vom 13.
Dezember 2015 (A.S. 48 ff.) hat die Beschwerdeführerin keinen Lohn
ausbezahlt erhalten. Ihr Einkommen generierte sie aus 100 % der Einnahmen aus
der Küche und 20 % aus dem Getränkeverkauf. Des Weiteren wurden im Vertrag ein
Ruhetag pro Woche und folgende Öffnungszeiten vereinbart: Montag – Freitag 17
Uhr bis zum Trainingsende, bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach Situation.
Samstag und Sonntag ab 10 Uhr bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach
Situation. Weiter wurde festgehalten, die Wirtin könne die Öffnungszeiten ihren
Bedürfnissen anpassen. In den Ferien habe sie für eine Stellvertretung zu
sorgen.
9.1.2 Im
Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2) wurde festgehalten, bis
letzte Woche habe die Beschwerdeführerin täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht
als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus gearbeitet. In den
Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden,
insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen
durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der Patientin
stark beigetragen zu haben.
9.1.3 Im
lntakegespräch vom 28. März 2017 (IV-Nr. 10) gab die Versicherte an, sie würde
im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Die Kinderbetreuung sei stets
gewährleistet gewesen.
9.1.4 Im
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) gab die
Beschwerdeführerin an, bevor die Krankheit ausgebrochen sei – oder mehr oder
weniger gleichzeitig – habe sie vor über zwei Jahren begonnen, in einem
Sportclub zu arbeiten, dort sei sie bis August 2017 tätig gewesen. Sodann habe
sie kurz nach Aufgabe der Tätigkeit alleine, ohne Unterstützung der IV-Stelle,
im September 2017 eine Stelle im Service gefunden. Das Pensum hätte zuerst 50 %
betragen sollen, dort habe sie allerdings mehr arbeiten müssen. Auch in der Tätigkeit
im Sportclub habe sie offiziell ein Arbeitspensum von 100 % gehabt. Da das
Sportstudio während sieben Tagen pro Woche bis 19:00 Uhr geöffnet gewesen sei,
habe sie auch dort mehr arbeiten können (S. 17 des Gutachtens). Auf
Nachfrage gab die Versicherte an, wenn es ihr gut gehe, könne sie sich
vorstellen, «auch 200 %» zu arbeiten. Der Grund, weswegen sie nicht arbeiten
könne, sei die Müdigkeit und Energielosigkeit, was auch oft im Zusammenhang mit
den Eisenwerten stehe. In einer angepassten Tätigkeit könne sie sich mindestens
ein Pensum von 50 % vorstellen, je nach Befindlichkeit auch mehr (S. 18
Gutachten).
9.1.5 In dem bei der E.___ eingeholten
Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die
allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in
der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend
könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte.
Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März – Juni /
August – Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit
entsprechend höher als im Herbst / Winter.
9.2 Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin
sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen
Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:
Die
Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit ab 2008, als der älteste Sohn schon
geboren gewesen sei, habe sie an verschiedenen Stellen gearbeitet. Ein
genaues Pensum könne sie nicht benennen, weil sie nie eine Lohnabrechnung
bekommen habe. Am längsten habe sie bei E.___
gearbeitet. Dort habe sie 20 % des Gewinns erhalten. Vorher habe sie bei AA.___
etwa drei bis vier Stunden pro Woche gearbeitet. Das sei lange her. Bei AB.___
habe sie weniger gearbeitet, vielleicht etwa eine Stunde pro Woche. An AC.___,
könne sie sich nicht erinnern.
Als sie bei AA.___
gearbeitet habe, habe sie ihre Kinder immer mitgenommen. Danach sei sie
arbeiten gegangen, wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule gewesen
seien. Sie habe immer arbeiten wollen. Deshalb habe sie sich Unterstützung bei
der Kinderbetreuung geholt. In der Zeit, als sie bei E.___ gearbeitet habe,
habe sie den Ex-Mann ihrer Schwester gebeten zu kommen und ihr mit den Kindern
zu helfen, beispielsweise diese in die Schule zu bringen. Hie und da habe sie
ein paar Stunden privat gereinigt. Zudem habe sie über ein Temporärbüro für ein
Reinigungsunternehmen gearbeitet. Im Restaurant in [...] habe sie von Januar
2014 bis Oktober 2015 wohl etwa 50 % gearbeitet, bei den Reinigungen eine bis
höchstens zwei Stunden pro Woche, weil die Arbeit im Restaurant anstrengend
genug gewesen sei. Während diesen Tätigkeiten habe eine Zeit lang eine
Nachbarin zu den Kindern geschaut und danach habe sie nur dann gearbeitet, wenn
die Kinder in der Schule gewesen seien. Als ihr Sohn AD.___ den
Spezialunterricht besucht habe, sei er vom Morgen bis am Abend durchgehend in
der Schule gewesen. Er sei am Mittagstisch angemeldet gewesen und erst um 18
Uhr nachhause gekommen.
Bezüglich
ihrer Tätigkeit im Clubhaus von E.___ von Dezember 2015 bis November 2016 gab
die Beschwerdeführerin an, sie sei die Geschäftsführerin gewesen. Sie sei für
alles zuständig gewesen und an allen Arbeitstagen dort tätig gewesen. Von 15:30
Uhr bis Trainingsschluss etwa bis 20 / 21 Uhr. Sie habe 20 % der
Getränkeeinnahmen erhalten. Die Kosten für Strom, Miete etc. seien vom Club
übernommen worden. Sie habe an allen Wochentagen im genannten Pensum
gearbeitet. Es sei aber auch vorgekommen, dass es mal länger gedauert habe. Zum
Beispiel, wenn eine Mannschaft ein Spiel gewonnen habe, dann hätten sie etwas
länger gefeiert. Sie habe nicht einfach sagen können «ich gehe jetzt». Sie habe
nicht aus finanziellen Gründen so viel gearbeitet. Sie sei eine energische
Frau. Sie habe immer sehr gern gearbeitet und sei sehr gerne unter Leuten
gewesen. Sie habe dort als Geschäftsführerin gearbeitet. Sie hätte nie gedacht,
dass sie das mal machen könnte. Und ihren Kindern sei es damals gutgegangen.
Deshalb sei sie sehr motiviert gewesen, diese Arbeit zu übernehmen. Ihr Mann
habe bereits ein Einkommen gehabt. Aber sie habe auch dazu beitragen und nicht
einfach den ganzen Tag nichts machen wollen. Während ihrer Zeit bei E.___ habe
ihr Ex-Schwager zu den Kindern geschaut. Er sei damals bei ihr zuhause gewesen.
Er habe nur etwa zwei Stunden bis ca. 18 Uhr zu den Kindern geschaut. Danach
sei ihr Ehemann nachhause gekommen und habe zu den Kindern geschaut.
Als sie
krank geworden sei, habe sie nicht gerade alles aufgeben wollen. Sie habe
trotzdem probiert zu arbeiten. Zum Beispiel in einem Restaurant während drei
bis vier Monaten. Danach sei es nicht mehr gegangen und sie sei in die Klinik
gekommen. Als es ihr danach etwas besser gegangen sei, habe sie es wieder
probiert. Es sei aber immer wieder das Gleiche gewesen. Sie habe einen Job
bekommen, aber irgendwann habe ihr die Kraft gefehlt und sie habe den Job
wieder verloren. Sie komme jetzt kaum mehr aus dem Bett. Wenn sie gesund wäre,
hätte sie die Arbeit bei E.___ nicht aufgegeben. Ansonsten würde sie so viel
arbeiten, wie sie bekomme. Vielleicht 50 %, oder je nachdem welchen Job sie
bekomme. Der Job bei E.___ habe ihr sehr gut gefallen. Es sei ihr schlecht
gegangen, weil sie diesen Job habe aufgeben müssen. Aktuell sei sie von ihrem
Ehemann getrennt. Ihr Ehemann sei nach Italien zurückgegangen. Sie sei mit den
Kindern alleine und habe Unterstützung vom Sozialamt. Aber sie müsste
100 % arbeiten. Das wäre ihre Pflicht. Sie würde schauen, dass die Kinder
in der Schule seien, wenn sie arbeite.
Der Zeuge,
F.___, Co-Präsident der E.___, gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe
das Clubhaus auf eigene Kosten betreiben können. Der Club habe ein gewisses
Sortiment, welches man ihr zum Verkauf zur Verfügung gestellt habe. Daraus habe
sie einen Umsatz generieren können. Sie habe ihren Lohn gestützt auf den
Getränkeumsatz erhalten. Am Anfang habe die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit
mit jemand anderem übernommen. Dann habe sie das Clubhaus bis im September 2016
oder bis November 2016 alleine geführt. Danach habe sie sich aus
gesundheitlichen Gründen zurückziehen müssen. Öffnungszeiten gebe es nicht
offiziell. Es komme auch darauf an, wann die Mannschaften trainierten und
spielten, aber auch, wann die Stammgäste ins Clubhaus kämen. Grundsätzlich sei
das Clubhaus vom Montag bis Sonntag geöffnet. Die Haupttage, an denen am
meisten laufe und an denen die meisten Mannschaften dort seien, seien während
des Meisterschaftsbetriebs Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag. Montag
und Mittwoch seien die Tage, an welchen eher die Junioren trainierten. Diese
seien meistens um 19 Uhr fertig. An diesen zwei Tagen seien wohl am wenigsten
Leute vor Ort. Das Clubhaus sei wohl etwa so um 16:30 Uhr geöffnet worden und
am Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag sei «open end» gewesen. Wohl so
etwa bis 21 / 22 Uhr. Nachdem die Mannschaften geduscht gehabt hätten,
hätten sie dort meistens noch etwas getrunken. Am Montag und Mittwoch sei der
Betrieb wohl um 19 / 20 Uhr fertig gewesen. So um 16:30 Uhr kämen die ersten
alten Mitglieder in das Clubhaus, um ein Apéro zu nehmen. Während der Saison
sei das Clubhaus an allen Wochentagen geöffnet. Die Saison dauere von ca. März
bis Ende Mai / Mitte Juni. Danach beginne die Saison wieder ca. ab Mitte August
bis Ende Oktober / Anfang November. Der Trainingsbetrieb sei von Frühling,
Sommer bis Herbst fast durchgehend. Ab November bis Februar / März
trainierten die Mannschaften in der Halle. Dann z.en sie sich meistens auch
nicht in der Garderobe um. Die meisten, die um 16:30 Uhr gekommen seien,
wollten etwas trinken, aber noch nichts essen. Deswegen habe es gereicht, wenn
die Beschwerdeführerin um 16:30 Uhr dort gewesen sei. Die aktuellen
Betreiber begännen ca. um 16:30 / 17:00 Uhr. Die ersten Gäste, die etwas Kleines
essen wollten, kämen nicht vor 18:00 Uhr. Das Clubhaus sei ja kein richtiger
Restaurationsbetrieb. Man könne nicht grosse Menüs erwarten. Die Aktiven
begännen im Februar mit dem Training. Aber die Jungen blieben jeweils nicht so
lang. Im Clubhaus müsse trotzdem eine gewisse Präsenzzeit gewährleistet sein.
Die Beiz sei während des ganzen Jahres offen. Am Sonntag gebe es selten
Matches. Am Sonntag sei die Beiz aber auch offen gewesen. Es habe Leute
gegeben, die am Sonntag ein Apéro genommen hätten. Zum Beispiel ab 10:00 Uhr am
Morgen bis zum Mittag.
Der Zeuge,
G.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, während die
Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe er die Betreuung übernommen. Sein
Schwager habe die Kinder aber auch betreut, auch am Morgen. Die
Beschwerdeführerin habe während ihrer Tätigkeit im Restaurant in [...] auch
morgens gearbeitet und sei abends zurückgekommen. Er sei um 18 Uhr nachhause
gekommen. Dann sei seine Frau manchmal schon zuhause gewesen. Ansonsten habe er
zu den Kindern geschaut, wenn seine Frau mal länger gearbeitet habe. Er habe
auch zu den Kindern geschaut, als seine Frau von Dezember 2015 bis November
2016 das Clubhaus von E.___ geführt habe, jeweils immer am Abend, als er von
der Arbeit gekommen sei. Sein Schwager sei damals auch da gewesen. Als er
nachhause gekommen sei und zu den Kindern geschaut habe, sei der Schwager ihr
im Clubhaus helfen gegangen. An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht
erinnern. Sie habe die ganze Woche gearbeitet. Sie habe sich mit seinem
Schwager abgewechselt, so dass immer jemand zu den Kindern geschaut habe. Als
er am Abend nachhause gekommen sei, sei manchmal sie da gewesen und manchmal
der Schwager. Da hätten sie abgewechselt. Das sei aber nur ein Zeitfenster von
ein bis zwei Stunden gewesen. Das sei nicht häufig vorgekommen. An genaue Daten
könne er sich nicht erinnern.
9.3 Gestützt
auf die vorstehend aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der
Instruktionsverhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen
ist Folgendes festzuhalten: Während sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt stellt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % ausserhäuslich tätig,
geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur 25 %
ausserhäuslich tätig. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. September 2018
(IV-Nr. 41) hielt der Abklärungsfachmann zur Statusfrage fest, die Beschwerdeführerin erhalte monatlich
CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen und müsste demnach
nur denjenigen Teil mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit verdienen, welcher
aktuell vom Sozialamt getragen werde. Dies würde einer Erwerbstätigkeit von
aufgerundet 25 % entsprechen. Wie der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin an dieser Begründung aber zu Recht bemängelt, wird mit
dieser Begründung einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so
viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das
derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche
Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Weiter führte der Abklärungsfachmann aus, die Beschwerdeführerin habe in der
Schweiz niemals zu 100 % gearbeitet, wie sie behauptet habe – der
IK-Zusammenruf beweise das Gegenteil. Mehr als zu 25 % habe sie nie gearbeitet
beziehungsweise seien nie abgerechnet worden. Die aktenkundigen Aussagen sowie
die anlässlich der Instruktionsverhandlung gemachten Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Zeugen ergeben aber ein anderes Bild. So ist
aufgrund dessen erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der E.___ ein Pensum
ausgeübt hat, welches insgesamt mehr als 100 % entsprochen hat. Zwar sind
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Co-Präsidenten der E.___
die geleisteten Arbeitsstunden pro Tag nicht exakt bestimmbar. Aber aufgrund
dessen, dass das Clubhaus grundsätzlich an jedem Tag geöffnet war sowie der
Angabe der durchschnittlichen Trainings- und Spielzeiten ist ein Pensum von
mindestens 100 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt. Daran vermag auch die Aussage des Ehemannes nichts zu ändern, wonach
sein Ex-Schwager der Beschwerdeführerin teilweise im Clubhaus ausgeholfen habe.
So ist angesichts der hohen Präsenzstunden ein Pensum von weit mehr als 100 %
überwiegend wahrscheinlich, so dass auch bei einer Aushilfe durch den
Ex-Schwager immer noch von einem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Vollpensum
auszugehen ist. Die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ersichtlichen
Löhne sind diesbezüglich nicht weiterführend, da die Beschwerdeführerin – wie
aus dem eingereichten Vertrag mit der E.___ ersichtlich – keinen eigentlichen
Lohn erhielt, sondern lediglich am Umsatz beteiligt war. Sodann erscheint auch
die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung gemachte Aussage
glaubhaft, dass sie die Stelle im Clublokal im Gesundheitsfall weitergeführt
hätte. So vermittelte sie in ihren Aussagen nachvollziehbar und authentisch
ihre Begeisterung für ihren damaligen Job, aber auch ihr Faible für eine solche
Tätigkeit mit häufigem Austausch mit Kunden. Ebenso glaubhaft erscheint die
Aussage, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum innegehabt hätte. Zudem
zeigte sie den von ihr bekräftigten Willen stets arbeiten zu wollen auch darin,
dass sie bereits im Jahr 2008 nach der Geburt des Sohnes (2006) wieder zu
arbeiten begonnen und gemäss IK-Auszug nach der Geburt des zweiten Sohnes noch
mehr gearbeitet hat. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführerin ein 100%iges ausserhäusliches Pensum auch im Lichte der
gegenüber ihren beiden Söhnen anfallenden Betreuungsaufgaben möglich gewesen
wäre. Während ihrer Zeit bei E.___ war die Betreuung der Söhne durch den
Ex-Schwager und den Ehemann gewährleistet. Die Betreuungssituation hat sich
dann aber gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 geändert, als
sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat und dieser nach Italien gezogen sei.
Sie würde
schauen, dass die Kinder in der Schule seien, wenn sie arbeite. Wie sie
anlässlich der Instruktionsverhandlung angab, seien sie noch nicht geschieden.
Zudem gab sie anlässlich der Begutachtung durch die M.___ an, sie erlebe die
Unterstützung in der Kinderbetreuung durch den Ex-Mann positiv, womit davon
ausgegangen werden kann, dass dieser nach ihrem Umzug ins Tessin wiederum
Betreuungsaufgaben übernahm. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der
IV-Stelle einmal erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in fremde Hände ausserhalb
des familiären Umfeldes gäbe (IV-Protokoll 28. April 2017). Daraus kann
aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kein Vollpensum
ausüben würde. Nur weil die Betreuungsfrage damals noch nicht geregelt war,
heisst das nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dies nicht
hätte regeln können. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin stets durch weitere Familienmitglieder unterstützt wurde.
Neben ihrem Ex-Schwager erwähnte die Beschwerdeführerin eine Cousine, welche
sie bei der Betreuung unterstützte (vgl. IV-Protokolleintrag vom 28. April
2017). Zudem wäre es auch
aufgrund des Alters der beiden Söhne (Jahrgang 2006 und 2010; IV-Nr. 41, S. 2) mittlerweile
realistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Fremdbetreuung zu
100 % ausserhäuslich tätig sein könnte.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre.
10. Zusammenfassend
kann bei einer erstellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
und dem Status einer in einem Vollpensum ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeit
auf die Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet werden. Demnach hat die
Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und unter
Berücksichtigung des Wartejahres (Beginn: Dezember 2017) gemäss Art. 29 IVG ab
1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben.
11.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 11'216.20 festzusetzen (40.24 Stunden zu CHF
250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 354.30 und MwSt).
Der
Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich einerseits daraus,
dass Orientierungskopien an die Klientin sowie Fristerstreckungsgesuche
Kanzleiaufwand darstellen und praxisgemäss nicht vergütet werden. Andererseits
wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts grundsätzlich
nicht eingerechnet, weshalb zumindest die Position vom 6. Mai 2019 nicht zu
vergüten ist. Schliesslich wird bei Obsiegen für nachprozessualen Aufwand
praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt.
Ergänzend
ist anzumerken, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der
Besonderheiten des vorliegenden Falls – u.a. sprachliche
Verständigungsprobleme, Korrespondenz nur über Sozialdienste, wiederholte
Hospitalisierung der Beschwerdeführerin – ausnahmsweise als geboten zu
qualifizieren ist.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten
11.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines
Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die
Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für
die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für
das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 – total ausmachend CHF 21'205.40 – zu
tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.
Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 11'216.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen
sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.