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Entscheid

VSBES.2019.70

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

20. April 2023Deutsch73 min

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches

Source so.ch

6.9

Urteil vom 20. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1983, meldete sich am 7. März 2017 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht vom 3. September 2019 diagnostizierte

die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, in diesem

Zusammenhang ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 31.1) sowie einen Situationsbericht

Haushalt (IV-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) in

Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. November

2018 (IV-Nr. 43) Einwand erheben. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der

Leistungsverneinung fest.

2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 14. März 2019 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) sowie am 30. April 2019 eine

ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 15 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 14. Februar 2019 sei

aufzuheben.

2. Der Versicherten seien sämtliche

Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades

zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019

(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 6. November

2019 (A.S. 37) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem

Versicherungsgericht den Austrittsbericht der D.___ betreffend den stationären

Aufenthalt ab 5. Februar 2019 einzureichen. In der Folge wird der

Austrittsbericht vom 15. März 2019 (A.S. 42) eingereicht.

5. Mit Verfügung vom 17. März 2020

(A.S. 44) wird beim Verein E.___ ein Arbeitgeberbericht (s. A.S. 47) eingeholt.

6. Am 23. Februar 2021 wird vor

dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der

Parteien sowie der Zeugen F.___ und G.___ durchgeführt (A.S. 66). Nach dem

Ende der Befragung stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin den

Beweisantrag, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Zudem

gibt er den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 4) zu den

Akten. In der Folge gibt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu Protokoll,

sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer

Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die

Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten veranlassen würde.

7. Mit Verfügung vom 26. März 2021

(A.S. 84) werden beim I.___, bei Dr. med. J.___ sowie bei Dr. med. K.___

Verlaufsberichte eingeholt.

8. Mit Verfügung vom 15. April

2021 (A.S. 97) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem Versicherungsgericht

den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ betreffend den

stationären Aufenthalt ab 7. April 2021 einzureichen, sobald dieser vorliege.

9. Mit Eingaben des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 und 3. November 2021 werden die

Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 und 8.

Oktober 2021 eingereicht (Beschwerdebeilagen 8 und 9).

10. Mit Verfügung vom 9. November

2021 (A.S. 118) wird bei der M.___ Begutachtung ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten veranlasst. Als Gutachter werden Dr. med. N.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, M. Sc. O.___, Psychologin / Prof. Dr. rer. nat. med.

habil Dipl.-Psych. P.___, Neuropsychologe, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. R.___, Fachärztin für Medizinische

Onkologie, oder PD Dr. med. S.___, Innere Medizin und Onkologie FMH, bestimmt.

11. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022

(A.S. 150) wird festgestellt, dass die zuständige Sozialarbeiterin der

Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die Austrittsberichte der

Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021, 8. Oktober 2021 und 8.

März 2022 (A.S. 142 ff.) zugestellt hat.

12. Mit Schreiben vom 26. August

2022 (A.S. 151) teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt

Thomann mit, dass das Mandat per 31. August 2022 beendet sei und die Vertretung

ab diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Zenari übernommen werde.

13. Das polydisziplinäre Gutachten

der M.___ ergeht am 30. November 2022 (A.S. 157 ff.).

14. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023

(A.S. 258) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

15. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

3.3.1

Bei versicherten

Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil

durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3

IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.3.2

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen

und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung,

die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu

berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht

zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,

8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin könne auf das Gutachten von Dr. med. C.___ schon deshalb

nicht mehr abgestellt werden, da sie ab dem 5. Februar 2019 wieder

stationär habe behandelt werden müssen. Ihr Gesundheitszustand habe sich

Dispositiv

demnach noch vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung massgeblich

verschlechtert. Dieser Umstand sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden,

weshalb auch nicht mehr darauf abgestellt werden könne. Im Weiteren leide das

Gutachten auch an erheblichen inhaltlichen Mängeln. Es sei in sich

widersprüchlich und nicht schlüssig. Der Gutachter stelle bei der Beschwerdeführerin

die Diagnose «chronisches Müdigkeitssyndrom». Gemäss Dr. med. C.___ solle

dieses aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wieso diese

Diagnose keine Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin haben solle, werde vom Gutachter jedoch in keiner Weise

genügend begründet. Wie dem gesamten Gutachten entnommen werden könne, berichte

die Beschwerdeführerin immer wieder, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit

das grösste Problem seien. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit des

Tages im Bett (vgl. S. 26). Damit sei klarerweise davon auszugehen, dass die

Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe.

Dr. med. C.___ begründe mit keiner Silbe, wieso dem nicht so sei. Sodann

halte der Gutachter fest, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht

reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise (S. 38) und kein ausgewiesener

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (S. 40). Diese

Feststellungen seien schlicht falsch. Dem von der Beschwerdeführerin

geschilderten Tagesablauf könne entnommen werden, dass diese den Tag

hauptsächlich im Bett verbringe (S. 26). Sie koche nicht, sie gehe nicht mit

den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die

Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Des Weiteren

sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose «Multiple Myelome» gestellt worden.

Wie der RAD anlässlich des Intake-Gespräches selbst festgehalten habe, sei

diese Krankheit auch Ursache für die Müdigkeit (vgl. diesbezüglich auch

Wikipedia-Auszug betreffend Multiples Myelom). Wie den gesamten Akten zu

entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin insbesondere

unter dieser

Müdigkeit, weshalb sie auch immer wieder ganze Tage im Bett verbringe. Es wäre

entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, diesbezüglich weitere

Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht

begutachten zu lassen. Sodann sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle lediglich 25 % ausserhäuslich erwerbstätig

wäre, schlicht falsch. Die Anwendung der gemischten Methode sei im vorliegenden

Fall in keiner Weise gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Annahme

auf die Einschätzung des Abklärungsfachmannes bzw. den diesbezüglichen Bericht

vom 4. März 2018. Auf diesen Bericht könne jedoch keinesfalls abgestellt

werden. Der Abklärungsfachmann gelange zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfalle maximal 25 % arbeiten würde. Dies werde folgendermassen

begründet: «Frau A.___ hat mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in

fremde Hände ausserhalb des familiären Umfeldes gäbe. Vom Ehemann erhält sie

monatlich CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen. Vom

Sozialamt seien es rund CHF 1’100.00. Frau A.___ müsste also heute jenen Teil

des Sozialamtes mit eigener Arbeit verdienen. Setzt man CHF 13’200.00 (12

x CHF 1‘100.00) in Relation zur Statistik 2014 TA1_tirage_skill_level,

Total Niveau 1 Frauen (CHF 53‘793.00), entspricht dies einer Erwerbstätigkeit

von aufgerundet 25 %.» Diese Begründung sei schlicht absurd. Mit dieser

Begründung werde einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so

viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das

derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche

Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dem so wäre, dass die

Beschwerdeführerin bloss ihr Existenzminimum zu decken hätte bzw. bloss dieses

gedeckt haben möchte, müsste diese ja überhaupt nicht arbeiten gehen. Die

Beschwerdeführerin möchte aber im Rahmen des ihr aufgrund der gesundheitlichen

Beschwerden Möglichen gerne arbeiten.

Es verhalte sich im Weiteren so,

dass die Beschwerdeführerin erst seit April 2016 von ihrem Ehemann getrennt

lebe. Vorher habe dieser – wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten

werde – den Hauptverdienst bestritten. Im Abklärungsbericht werde denn

diesbezüglich grundsätzlich zunächst auch richtig gefolgert, dass nicht auf die

finanziellen Verhältnisse vor der Trennung abgestützt werden könne. Dies auch,

weil die Kinder noch jünger und damit nicht schulpflichtig gewesen seien.

Dennoch werde aber schliesslich fälschlicherweise behauptet, die

Beschwerdeführerin würde nicht mehr als 25 % arbeiten, weil sie dies früher

auch nicht getan habe. Damit werde aber gerade wieder auf die damaligen

Verhältnisse – als die Kinder noch kleiner gewesen seien und damit mehr

Betreuungsaufwand erfordert hätten und der Ehemann den Lebensunterhalt

bestritten habe – abgestellt, was im vorliegenden Fall in keiner Weise

gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile alleine mit ihren

Kindern, welche beide schulpflichtig seien. Aufgrund der Trennung gelte es zwei

Haushalte zu finanzieren. Die Verhältnisse hätten sich also massgeblich

verändert, was es zu berücksichtigen gelte. Sodann verkenne die

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass

das Pensum in der Sportbar gemessen an der Anwesenheitszeit 100 % betragen

habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch lediglich an den Getränkeverkäufen

beteiligt gewesen, weshalb der Lohn nicht einem 100%-Pensum entspreche. Die

Beschwerdeführerin sei täglich (7 Tage die Woche) ab 16:00 Uhr bis

sicherlich 22:00 Uhr und manchmal auch bis 24:00 Uhr dort gewesen und habe

gearbeitet. Dies entspreche klarerweise einem 100%-Pensum. Fakt sei sodann,

dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkung 100 % arbeiten würde. Darauf gelte es

abzustellen. Die beiden Kinder seien schulpflichtig, kämen über den Mittag auch

nicht nach Hause. Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin bei der Betreuung

der Kinder sowohl durch den Entlastungsdienst als auch ihren Ex-Ehemann

unterstützt. Entsprechend stehe einem 100%igen Pensum nichts entgegen.

Sodann macht der Vertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021

geltend, die

Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame

Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen.

Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer

ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem

multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe

lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine

Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom

nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die

Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher

Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht

genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor,

dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen

Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen

Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein

chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er

erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben

solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt

geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder

zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie,

Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die

Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht

korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser

Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen

Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem

sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung

nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie

ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum

von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich

Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte

Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in

einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend

könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten.

Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als

einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die

Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach

erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse.

Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der

angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und

entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte

unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass

die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig

eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht

wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines

100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei

nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von

Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017

und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der

Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die

Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden.

Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein

Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ergänzend führt die Vertreterin der

Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021

aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in

somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre

die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar

2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen von Belang:

6.1

6.1.1 Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11)

wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016,

diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust

seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard

empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der

Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des

Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche

nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte

ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden.

In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer

Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer

Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.

6.1.2 Im

Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2)

wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin sei vom 26. September bis 14. Oktober 2016 stationär in der

Klinik hospitalisiert gewesen. Im Juni 2016 habe sie die Diagnose Multiples

Myelom erhalten (in Beobachtung beim Hausarzt, noch keine medikamentöse Behandlung).

Sie berichte von stark vermindertem Antrieb, habe sich sozial zurückgezogen,

sei völlig erschöpft und niedergeschlagen.

Bis letzte Woche habe sie

täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus

gearbeitet. Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016

(IV-Nr. 31.2). Sie habe zwei Kinder (5 und 9 Jahre alt), welche zurzeit vom

Mann ihrer Schwester betreut würden, ihr Ex-Mann übernehme auch Teile der

Betreuung. Dies sei für alle eine gute Übergangslösung. Die Beschwerdeführerin

habe bei Eintritt ein Zustandsbild mit depressiver Symptomatik, insbesondere

Niedergestimmtheit, sozialem Rückzug, starker Erschöpfung, vermindertem Antrieb

sowie eine ausgeprägte Hilf- und Hoffnungslosigkeit im Umgang mit einem

Konflikt mit ihrer ehemaligen Arbeitskollegin beschrieben. In den

Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden,

insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen

durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der

Beschwerdeführerin stark beigetragen zu haben. Eine medikamentöse Behandlung

der depressiven Symptomatik habe man zum aktuellen Zeitpunkt als nicht

notwendig erachtet. Im Verlauf des Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin

verschiedene Gespräche mit ihren Vorgesetzten geführt und habe reduzierte

Arbeitszeiten sowie Entlastungsmöglichkeiten durch die beiden Arbeitskollegen

vereinbart. Sie sei vom Pflege- und Therapiepersonal zunehmend stabiler, ausgeglichener

und präsenter erlebt worden. Sie sei in einem gebesserten und stabilisierten

Zustand entlassen worden. Es bestehe vom 26. September 2016 bis 23. Oktober

2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.1.3 Im

Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums U.___ vom 8. August 2017 (IV-Nr. 18)

wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom (F23.10) diagnostiziert. Das

Beck-Depressionsinventar (BD 1) betrage 31 Punkte. Zur Anamnese wurde

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Alter von achtzehn Jahren von Italien

in die Schweiz gezogen. Im Jahr 2006 habe sie sich mit einem Landsmann

verheiratet. Der Ehe entstammten zwei Söhne (10- und 6-jährig). Ihre vier

Geschwister lebten alle in Italien. Sie verbringe oft die Ferien bei einem

Bruder, mit welchem ein sehr guter Kontakt bestehe. Auch zu ihren drei

Schwestern habe sie eine gute Beziehung, aber eher telefonisch. Nach der

Diagnosestellung eines multiplen Myeloms und der Scheidung im Sommer 2016 sei

sie in eine schwere Depression geraten und habe vier Wochen in der Klinik in [...]

behandelt werden müssen. Einerseits sei sie sehr nervös, aggressiv und

aufbrausend gewesen, andererseits sei sie ständig lustlos und müde gewesen und

habe nur schlafen wollen. Ihrer Arbeit habe sie nicht mehr nachgehen und sich

auch nicht mehr um ihre Kinder kümmern können. Sie sei deshalb seit November

2016 arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe und vom Kindergeld des Ehemannes. Als

aktuelle Symptome schildere sie Antriebs- und Lustlosigkeit sowie

Gedankenkreisen. Aktuell lebe ihre Nichte aus Italien bei ihr, welche den

ganzen Haushalt und die ganze Betreuung der Kinder übernommen habe. Zum Exmann

bestehe ein regelmässiger, oberflächlicher telefonischer Kontakt, vor allem

betreffend die Kinder.

Zur

Beurteilung wurde festgehalten, im Mai 2016 sei bei der Beschwerdeführerin ein

multiples Myelom Typ Ig Kappa diagnostiziert worden, welches eine Kontrolle im

Spital I.___ alle sechs Monate benötige, was sie sehr belaste und in Stress

bringe. Auf Grund der ausgeprägten Depression sollte sie ihre Arbeitstätigkeit

in einem italienischen Sportclub aufgeben. Sie sei seit November 2016

arbeitslos und von der Sozialhilfe sowie vom Kindergeld des Ehemannes abhängig.

Die in der Klinik T.___ verordnete Medikation habe sie seit dem Klinikaustritt

nicht mehr eingenommen, weswegen die depressiven Symptome erneut zugenommen

hätten. Die Grunddepression sei bereits beim Hausarzt mit Cipralex 20 mg

behandelt worden, jedoch habe diese Medikation keine Wirkung gezeigt. Sie

erfülle die Kriterien für eine mittelgradige Depression und bei noch

eingeschränkt erhaltener Alltagsfunktion sei eine medikamentöse Umstellung auf

das dualwirksame Antidepressivum Duloxetin Cymbalta gemacht worden. Sie zeige

bezüglich Depression mehrere Risikofaktoren, wie die bereits erfolgte Scheidung

vom Ehemann im Sommer 2016 und auch die Krebsdiagnosestellung im Mai 2016. Bei

der derzeit vorhandenen mittelschweren depressiven Episode träten Symptome wie

erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration und verminderte psychische

Belastbarkeit auf. Die Flexibilität, Entscheidungsfreudigkeit und

Selbstsicherheit seien eingeschränkt und beeinträchtigt. Bei der Tätigkeit sei

sie verlangsamt, weniger selbständig und benötige vermehrt Hilfe und Pausen.

Nach Verbesserung der depressiven Symptomatik könne mit einem Arbeitsversuch

von ein bis zwei Stunden in der bisherigen Tätigkeit begonnen werden. Danach

könne versucht werden, eine Erhöhung auf das vorherige Pensum zu erreichen. Bei

immer noch vorhandenen depressiven Symptomen sei die Leistungsfähigkeit

eingeschränkt, deswegen benötige sie vermehrte Pausen. Auf Grund der immer noch

persistierenden depressiven Symptome sei sie aktuell nicht in der Lage, eine

ausreichende Tagesstruktur, Beschäftigung, Tätigkeit, Kinderbetreuung, aufrecht

zu erhalten. Zudem sollte vor Aufnahme einer geschätzten Beschäftigung zunächst

eine Klärung der sozialen Rahmenbedingungen erfolgen. Die Aufgleisung sollte eher

langsam stattfinden.

6.1.4 Im Bericht vom 3. September 2019

(IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___,

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere

Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten:

100 % vom 15. – 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai – 10. Juni 2016, 100 %

vom 26. Oktober – 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017

und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.

6.1.5 Im

Bericht des Spitals I.___ vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalte,

die Beschwerdeführerin leide an einem Smoldering multiplen Myeloma vom Typ lgG

Kappa seit Mai 2016. Bislang nicht therapiebedürftig. Nach eigenen,

anamnestischen Angaben bestehe eine depressive Störung. Dauer unbekannt. Die

Beschwerdeführerin gebe Müdigkeit an, aufgrund welcher sie auf ihre

Arbeitstätigkeit verzichtet habe. Zudem leide sie an gehäuften Cephalgien sowie

Rückenschmerzen. Bei bisher nur einmalig erfolgter Konsultation bei signierendem

Arzt sei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich.

6.1.6 Im

psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) wurden von Dr.

med. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:

1. Chronisches Müdigkeitssyndrom

(Chronic-Fatigue-Syndrome) (ICD-J0: G93.3),

-

DD Neurasthenie (ICD-10:

F48.0) mit

-

Status nach

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen

Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23).

2. Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24).

Zur

Beurteilung führte Dr. med. C.___ im Wesentlichen aus, bezüglich der in der

Versicherungsakte mehrfach diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10: F32.1) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der

Exploration und Untersuchung beim Referenten keine Hinweise auf das Vorliegen

einer affektiven Störung ergeben hätten. Dabei sei gut vorstellbar, dass die

Versicherte eine vorübergehende Anpassungsstörung aufgrund der in der

Versicherungsakte dokumentierten multiplen nicht versicherungsmedizinisch

relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren erlitten habe, die sich

möglicherweise auch durch die durchgeführte Behandlung gebessert habe. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich ein

chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic-Fatigue-Syndrome) (lCD-10: G93.3), DD

Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch

relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23) zu

diagnostizieren, darüber hinaus lägen psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24),

vor. Zusammenfassend liege bei der Versicherten keine psychiatrische Erkrankung

vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild der Versicherten mittel- und

längerfristig zu mindern. Diese Feststellung gelte zumindest ab dem

Begutachtungstermin. Ein spezielles Ressourcenprofil in einer angepassten

Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die Versicherte in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei.

Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in

Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend.

6.1.7 In

der Stellungnahme von Dr. med. V.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, RAD, vom 11. April 2018 (IV-Nr. 34) wird ausgeführt, zum

aktuellen Zeitpunkt bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden: Im Rahmen

des multiplen Myeloms sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer stabilen Situation

auszugehen, das aktuelle psychiatrische Gutachten lege ausführlich dar, dass

auch in psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden

darstellbar sei. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, bestehe ab

Gutachtenzeitpunkt, 22. Januar 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Bar. Vorher hätten folgende

Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 15. Februar 2016 – August 2017: 100 % arbeitsunfähig;

September 2017 – 21. Januar 2018: 50 % arbeitsunfähig. Das multiple Myelom

sei zum aktuellen Zeitpunkt als stabil anzusehen, daher sei es zum aktuellen

Zeitpunkt für die Arbeitsfähigkeit-Zuerkennung aus versicherungsmedizinischen

Gesichtspunkten nicht als relevant anzusehen und es sollte regelmässig

hämatologisch kontrolliert werden, ob gegebenenfalls eine relevante

Arbeitsunfähigkeit bei Verschlechterung der medizinischen Situation resultieren

könnte.

6.1.8 Im

neurologischen Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018

(IV-Nr. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Restless Legs-Syndrom (G 25.81)

·

Wahrscheinlich

sekundär im Rahmen des bekannten Eisenmangels / DD primär oder sekundär anderer

Genese

·

Elektrophysiologisch

aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie mit Affektion der Large Fibers

2. Chronischer Eisenmangel mit

rezidivierender Eisenmangelanämie

3. Smoldering Multiple Myeloma vom Typ lgG

Kappa, ED Mai 2015, bisher nicht therapiebedürftig

4. Aktenanamnestisch schwere depressive

Störung

Die

Beschwerdeführerin sei auf Anraten der IV-Stelle anlässlich einer

psychiatrischen Evaluation bei hochgradigem Verdacht auf ein Restless

Legs-Syndrom sowie Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom für eine

neurologische Beurteilung zugewiesen worden. Auf

Nachfrage gebe sie eine

chronische Müdigkeit an. Auch bestätige sie intermittierende

Stimmungstiefs

und ab und zu morgendliches Früherwachen. Hinweise auf eine erhöhte

Tagesschläfrigkeit seien anamnestisch nicht eruierbar. Während der längeren

neurologischen Untersuchung mit auch längerem Liegen anlässlich der

Neurographien ergäben sich keinerlei Hinweise auf Schläfrigkeit. Sie gebe an,

derzeit weiterhin ambulant psychiatrisch / psychotherapeutisch

betreut zu werden, jedoch keine Antidepressiva einzunehmen. Sodann wird zur

Beurteilung ausgeführt, aufgrund der Anamnese könne die Diagnose eines Restless

Legs-Syndrom aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Die distal in beiden

Beinen betonten Missempfindungen einhergehend mit Bewegungsdrang und Besserung

auf Umhergehen und Kühlung sowie die zirkadiane Akzentuierung der Beschwerden

abends und nachts seien typisch für diese Diagnose. Da derzeit klinisch und

elektrophysiologisch keine sicheren Hinweise auf eine Polyneuropathie vorlägen,

sei in erster Linie von einem sekundären Restless Legs-Syndrom im Rahmen des

bekannten chronischen Eisenmangels auszugehen. Als zweites Problem liege eine

chronische Müdigkeit vor. Hinweise auf eine erhöhte Tagesschläfrigkeit fänden

sich anamnestisch keine. Auch erscheine es aufgrund der Anamnese eher

unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der RLS-Beschwerden an

einer relevanten Durchschlafstörung leide. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen

zwischen aktenanamnestischen und anamnestischen Angaben. So z.B. die Diagnose

einer schweren depressiven Störung und die Angabe einer Behandlung mit

Duloxetin und im Vergleich dazu die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie

seit längerem kein Duloxetin mehr einnehme. So auch die Angabe im

Zuweisungsschreiben, dass sich die RLS-Symptomatik nach initial gutem

Ansprechen auf Pregabalin verschlechtert habe, gegenüber der Aussage der

Beschwerdeführerin, dass derzeit keine Verschlechterung vorliege. Für die

Müdigkeit und das im Zuweisungsschreiben zitierte chronische

Erschöpfungssyndrom könnten sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive

Störung, der Eisenmangel wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma

assoziiert mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine

Rolle spielen.

6.1.9 In

ihrem Schreiben vom 19. Juni 2018 (IV-Nr. 37) hielt med. pract. B.___ fest, als

Hausärztin der Beschwerdeführerin möchte sie die IV-Stelle bitten, eine erneute

Evaluierung der IV-Ablehnung vorzunehmen. Die Diagnose einer Polyneuropathie

sei nach der fachneurologischen Untersuchung nicht bestätigt worden. Die

Diagnose sei jedoch ein Restless Legs-Syndrom. Die hämatologische und

onkologische Hauptkrankheit der Beschwerdeführerin, Multiples Myelom, sei

damals nicht betrachtet worden. Aktuell gehe die Krankheit anscheinend vorwärts

und die Beschwerdeführerin werde engmaschig durch das Spital I.___,

Hämatologie, weiter kontrolliert.

6.2 Sodann

hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weitere Arztberichte zu

den Akten gereicht und das Versicherungsgericht hat weitere Berichte von

behandelnden Ärzten eingeholt. Diese werden nachfolgend – soweit für das

vorliegende Verfahren von Belang – aufgeführt:

6.2.1 Im

Bericht des I.___ vom 4. Oktober 2018 (A.S. 89 ff.) wurde zur Beurteilung

festgehalten, man sehe die Beschwerdeführerin in dreimonatigen Abständen bei

Smoldering Myeloma vom Typ lgG kappa, welches bisher noch nicht

therapiebedürftig gewesen sei. Im letzten Frühling sei aufgrund eines Weichteilüberschusses

nach zwei Schwangerschaften sowie Rectusdiastase eine Abdominalplastik durchgeführt

worden. In der Folge hätten sich ein Wundinfekt sowie eine Sepsis entwickelt,

weswegen mehrere Operationen mit Anlage eines VAC-Verbandes notwendig gewesen

seien. Anlässlich der letzten Konsultation seien seit zirka einem Jahr

bestehende Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, bisher keine Wirkung auf

die Physiotherapie zeigend. Des Weiteren Müdigkeit am Morgen, aktuell

Gewichtsstabilisation nach Operationen, keine weitere B-Symptomatik. Laboranalytisch

sei ein vermindertes Hämoglobin im April (111g/l) aufgefallen. Da sich dies nun

wieder normalisiert habe, sehe man dies im Rahmen der Folgen der Abdominalplastik.

Das Paraprotein sowie IgG seien stabil. Aufgrund der Rückenschmerzen sei eine

MRI-Untersuchung veranlasst worden, welche keine Hinweise auf ein Myelom oder

Osteolysen gezeigt habe. Des Weiteren sei im Frühjahr 2018 eine neurologische

Beurteilung bei Verdacht auf Restless-Iegs-Syndrom erfolgt. Es zeigten sich

formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie, jedoch altersentsprechend

tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden der Suralisneurographie.

Zusammenfassend sei hinsichtlich des Smoldering Myeloms eine stabile Situation

vorhanden. Die CRAB-Kriterien seien nicht erfüllt, es sei keine

Therapieindikation gegeben

6.2.2 Im

Austrittsbericht der D.___ vom 15. März 2019 (A.S. 42 f.), wo die

Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 15. März 2019 stationär hospitalisiert

war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode

(F33.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Psychiatrischen

Ambulatorium U.___ aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der depressiven

Symptomatik zugewiesen worden. Sie habe vornehmlich über Energie- und

Antriebslosigkeit geklagt und über eine starke Überforderung durch die Kinder

berichtet. Zusätzlich habe sie einen deutlich reduzierten Appetit. Von

Suizidgedanken und Suizidplänen habe sie sich glaubhaft distanziert. Diese

seien auch im weiteten stationären Verlauf nie von ihr geäussert worden. Man

habe die ambulant bereits begonnene antidepressive Therapie mit Wellbutrin

fortgeführt und die Dosis bei guter Verträglichkeit gesteigert. Zeitgleich habe

man die ABCB1 – Genotypisierung veranlasst. Dabei sei eine verminderte Passage

von multiplen Antidepressiva nachgewiesen worden. Zeitgleich habe die

Beschwerdeführerin regelmässige psychotherapeutische Einzelsitzungen erhalten,

in denen die privaten Konflikte mit dem Ex-Ehemann sowie die

Überforderungssituation mit den Kindern analysiert und mit der

Beschwerdeführerin zusammen Lösungen erarbeitet worden seien. Im Verlauf des

stationären Aufenthaltes sei es zu einer Regredienz der depressiven Symptomatik

gekommen, die Beschwerdeführerin habe regelmässig am Nachmittag nach Hause

gehen können, um mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Sie habe angegeben,

dass sie während des stationären Aufenthaltes für sich entschieden habe, ins

Tessin umzuziehen, da sie damit näher an ihrer Familie in Italien sei und durch

die Sprache weniger beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 15. März

2019 in deutlich gebessertem psychischem Zustand nach Hause entlassen werden

können.

6.2.3 Im

Bericht der D.___ vom 26. April 2019 (Beschwerdebeilage 5) wurden bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilweise remittiert.

-

ABC B1-Test mit

verminderter Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirnschranke

Andere

relevante Diagnosen:

-

Multiple Myelomtherapie im I.___

-

Rezidivierende

Eisenmangelanämie

Weiter

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig

und könne die vorherige Tätigkeit als Serviceangestellte nicht ausüben. Eine

geschützte Tätigkeit könne, nach Besserung der Symptomatik, ausprobiert werden.

Es werde dabei ein schleichender Beginn mit langsam aufstockendem Arbeitspensum

empfohlen.

6.2.4 Mit

Bericht vom 17. Februar 2021 (A.S. 105) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin, welche durch

sie seit Februar 2020 behandelt werde, leide an einem rezidvierenden

depressiven Syndrom (ICD-10: F 33), in Differenzialdiagnose mit bipolarer

Störung (ICD10: F31) mit überwiegend depressiven Phasen. Ausserdem weise sie

eine wahrscheinliche Diagnose einer obsessiven kompulsiven Störung auf (ICD-10:

F42). Bezüglich der persönlichen Struktur sei das Vorhandensein einer

histrionischen (schauspielerischen) Persönlichkeitsstörung denkbar (ICD-10: F

60.4). Die Beschwerdeführerin habe im Moment Mühe, sich um das Haus und um sich

selbst zu kümmern, obwohl sie mit all ihren möglichen Ressourcen versuche, ihre

elterliche Rolle zu erfüllen, indem sie das Essen zubereite und für eine

saubere Umgebung sorge, in der die Kinder leben könnten. Die Beschwerdeführerin

werde regelmässig mittels Arztgesprächen behandelt, welche eine psychologische

Stütze seien, halbmonatlich und gemäss ihren Bedürfnissen. Ausserdem werde sie

durch die auf Psychiatrie spezialisierte Krankenschwester an ihrem Wohnsitz

betreut, und es gebe eine Zusammenarbeit zwischen allen professionellen

Beteiligten / betroffenen Personen bezüglich der Betreuung der zwei

minderjährigen Kinder (SMP, Sozialarbeiterinnen, Lehrerinnen).

6.2.5 Im Bericht

des I.___ vom 31. März 2021 (A.S. 88) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin

sei zuletzt am 17. September 2019 in der Klinik untersucht worden. Ein Termin

sei im Januar 2020 vorgesehen gewesen, aber die Beschwerdeführerin sei nicht

erschienen. Man betreue sie aufgrund eines smouldering Myeloms

(asymptomatisches Myelom) seit 2016. Am 17. September 2019 hätten sich keine

labormässigen und klinischen Hinweise auf eine Progression (gemäss

CRAB-Kriterien) gezeigt bzw. labormässig sei das vorbekannte monoklonale

Paraprotein vom Typ IgG kappa stabil geblieben, ohne Zunahme der betroffenen

freien kappa Leichtketten. Aufgrund der vorliegenden Diagnose werde für die

weitere Betreuung der Beschwerdeführerin eine Verlaufskontrolle alle drei

Monate mit Blutbild, Nierenwerten, Kalzium, Serumproteinelektrophorese mit

Immunfixation und Leichtketten-Ratio empfohlen.

6.2.6 Mit

Bericht vom 6. April 2021 (A.S. 103) führte Dr. med. K.___, FMH Onkologie und

Innere Medizin, aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit einem Jahr, welche,

aus onkologischer Sicht, glücklicherweise keine Neuigkeit vorweise. Der multiple

Knochenmarkstumor erscheine absolut stabil (siehe Knochenmarksbiopsie und MR

total body). Auch die monoklonale Komponente (Gradient M) sei in leichter, aber

nicht signifikanter Steigerung. Das Hämoglobin, Leukozyten, Thrombozyten, Nierenfunktionen

und Kalzium seien vollkommen innerhalb der Norm. Das Vitamin D, welches

regelmässig verabreicht werde, sei immer niedrig. Im Moment gebe es keine

Indikation für onkologische Behandlungen und es werde mit vierteljährigen

Kontrollen weitergemacht.

6.2.7 Im Austrittsbericht

der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 (A.S. 122) wurde bei

Austritt eine wiederkehrende depressive Störung, depressive Episode aktuell

mild (ICD-10: F33.0), diagnostiziert. Bei der Einweisung habe die

Beschwerdeführerin ein geringfügiges depressives Krankheitsbild gezeigt, mit

einer Reduktion bei den häuslichen Tätigkeiten. Sie habe Angstzustände und ein

Gefühl der Unangemessenheit in der Mutterrolle, welcher unter grossem Stress

aufgetreten sei, unter anderem wegen des schulischen Verlaufs der Söhne. Sie

habe in der letzten Zeit eine unkontrollierte Reizbarkeit entwickelt und

beschreibe ausserdem, die typischen Symptome einer Akathisie ex novo, ausgehend

von einem bereits bekannten und möglichen restless legs Syndrom. Man

interpretiere die beschriebene Symptomatik, welche auch klinisch festgestellt

worden sei, aufgrund von möglichen Nebenwirkungen des Agomelatin, welche nach

der Einnahme von Fluvoxamina aufgetreten seien. Angesichts der Nebenwirkungen

werde die Einnahme von Fluvoxamina unterbrochen und die Behandlung mit Venlafaxina

wieder aufgenommen. Anschliessend sei der Verlauf positiv gewesen. Angesichts

der Verbesserung des Krankheitsbildes sei am 19. April 2021 der Austritt

erfolgt, mit der Anweisung, dass die ambulante Behandlung wieder aufgenommen

werde.

6.2.8 Im Austrittsbericht

der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. Oktober 2021 (A.S. 126) wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von einer Phase mit grosser Überlastung

und Stress im Haushalt berichtet, zurückzuführen auf ein schwieriges soziales

Ambiente, welches zur Isolation und familiärem Rückzug geführt habe.

Hauptsächlich in Bezug auf die Söhne und deren Vater, mit welchem keine Bindung

mehr bestehe. Am 23. August 2021 habe die Beschwerdeführerin den Entscheid über

die Einweisung der minderjährigen Söhne in einer Einrichtung erfahren, was zu

einer entsprechenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt habe. Am 27.

September 2021 habe sich die Beschwerdeführerin über die Platzierung der Söhne

erleichtert gezeigt und sei gewillt, ihr Leben wieder an die Hand zu nehmen,

mittels der geplanten Aktivität bei der «X.___» und dem «Y.___». Sie habe über

einen guten Verlauf im Aufenthalt zuhause und auch über den Umgang mit den

Söhnen berichtet. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des guten

psychoaffektiven Verlaufes sei die Beschwerdeführerin am 28. September 2021

entlassen worden

6.2.9 Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt,

als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die

Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als

Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit

Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer

Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung

der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien,

umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...]

anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung

der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und

Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen

Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der

medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.

7. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, weshalb

dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Wie die

Beschwerdeführerin bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.___ zu Recht

bemängelt, ist seine Beurteilung, wonach die Exploration des Tagesprofils auf

ein leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und kein ausgewiesener

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege, angesichts des von der

Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablaufs nicht überzeugend. So berichtet

sie, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit das grösste Problem sei und sie

die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe. Sie koche nicht, sie gehe nicht

mit den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die

Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Im Lichte

dessen erscheint die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach die von ihm

gestellte Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms keine Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt bleibt das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ an der Oberfläche und geht auf die Ursachen der

geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend ein. Des Weiteren hat Dr. med. C.___

aufgrund der Laborwerte zwar festgestellt, dass der Medikamentenspiegel weder

für Duloxetin noch Pregabalin im therapeutischen Bereich gelegen habe und

schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Psychopharmaka

nicht einnehme, weshalb der Leidensdruck wohl nicht so schlimm sein könne. Laut

Bericht der D.___ vom 15. März 2019 besteht bei der Versicherten aber eine

genetisch bedingte verminderte Passage von Antidepressiva durch die

Blut-Hirn-Schranke. Dieser Umstand wurde im Gutachten von Dr. med. C.___ noch

nicht berücksichtigt und könnte die von ihm festgestellten tiefen Laborwerte

durchaus erklären. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit auf

das Gutachten von Dr. med. C.___ nicht abgestellt werden, weshalb in der

psychiatrischen Fachrichtung weitere Abklärungen angezeigt sind.

Des

Weiteren rechtfertigt es sich, aufgrund der aktenkundigen

Konzentrationsstörungen und zur Symptomvalidierung zusätzlich

neuropsychologische Abklärungen zu veranlassen. Sodann kamen die Parteien

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 überein, dass der

medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt

worden sei, weshalb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten zu veranlassen sei. Dem

ist zuzustimmen. So liegt aus onkologischer Sicht keine weitergehende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obwohl im neurologischen

Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018 (IV-Nr. 36)

darauf hingewiesen wurde, dass für die Müdigkeit und das chronische

Erschöpfungssyndrom sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive Störung,

der Eisenmangel sowie wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma assoziiert

mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine Rolle

spielen könnten. Demnach kam das Versicherungsgericht nicht umhin, dies unter

Einbezug der vorgenannten Fachdisziplinen sowie der Inneren Medizin als

fallführender Fachrichtung durch ein Gerichtsgutachten abklären zu lassen. Dagegen

erscheint die von der Beschwerdeführerin aufgrund des aktenkundigen

Restless-legs-Syndroms zusätzlich beantragte neurologische Begutachtung nicht notwendig.

So zeigten sich anlässlich der neurologischen Abklärung im W.___ vom 26. April

2018 (IV-Nr. 36) formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie,

jedoch altersentsprechend tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden

der Suralisneurographie.

8. Das

vom Versicherungsgericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten der M.___ vom

30. November 2022 (A.S. 157 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob

das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.1 Im

Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Cancer-related Fatigue bei Diagnose

mit/bei

-

Smoldering Multiples Myelom

Typ IgG kappa, Erstdiagnose 5/2016

·

Knochenmarksinfiltration

12 % bei Diagnose; 10 % bei der Neubeurteilung 2020

·

Zytogenetik:

normaler weiblicher Karyotyp 46, XX

·

FISH: normaler

weiblicher Karyotyp ohne Anomalie

·

M-Gradient: 8g/l

(2020)

·

keine Zytopenie oder

Niereninsuffizienz

·

bisher keine

Behandlungsindikation

2. Rezidivierende depressive Symptomatik,

im Verlauf schwankend zwischen

-

aktuell schwerer

depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen F33.2 mit synthymen

paranoiden Symptomen am 28. Juni 2022

-

leichter depressiver

Symptomatik F33.0 am 19. April 2021 (Austritt Psych. Klinik L.___)

-

mittelgradiger depressiver

Episode F33.1 (in den psychiatrischen Berichten vom 15. März 2019, 8.

August 2017 und 25. Oktober 2016 diagnostiziert)

3. Nicht quantifizierbare

neuropsychologische Störung

-

Bei Diagnose 1 und 2

4. kombinierte Persönlichkeitsstörung

ICD-10 F61.0 mit/bei

-

schwierige Kindheit mit

körperlicher Gewalt und emotionaler Vernachlässigung

-

anamnestisch kombinierte

Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und

Jugend ICD-10 F92

5. Chronische Schlafstörung

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Aktenamnestisch St. n. rez.

Eisenmangelanämie

-

aktuell unauffälliger

Eisenstatus ohne Nachweis einer Anämie

2. Aktenanamnestisch Restless legs-Syndrom

-

aktuell beschwerdearm mit

gelegentlichen nächtlichen Beschwerden, hauptsächlich im Sommer

3. Fortgesetzter Nikotinabusus

4. Lactoseintoleranz

5. St. n. Abdominalplastik 03/2018, Sepsis

und Wundrevision bei infiziertem Serom/Hämatom

8.1.1 Im

internistischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 173 ff.) wird ausgeführt, auf

allgemeininternistischem Fachgebiet leide die Explorandin unter der Erkrankung

eines multiplen Myeloms mit ED im Mai 2016. Die onkologische Erkrankung werde

dabei separat im onkologischen Fachgutachten beurteilt. Über die onkologische

internistische Erkrankung hinaus bestehe bei der Explorandin ein Status nach

Gestationsdiabetes mit Insulinpflicht während der Schwangerschaft mit dem

zweiten Kind. Im Anschluss sei gemäss Anamnese eine Normalisierung der

Zuckerwerte dokumentiert, aktuell habe sich ein unauffälliger HbA1c-Wert und

somit kein Hinweis für eine diabetische Stoffwechsellage gefunden. Es bestehe anamnestisch

eine Lactoseintoleranz, bei klinischer Beschwerdefreiheit unter lactosefreier

Diät. Es bestehe ein Nikotinabusus. Klinisch werde von der Explorandin eine

Restless legs-Symptomatik berichtet mit unruhigen Beinen in der Nacht. Die

Symptomatik sei aktuell nicht im Vordergrund gestanden. Es bestehe ein Status

nach Sepsis und mehrmaligen Wundrevisionen bei infiziertem Serom / Hämatom

im Abdominalbereich. Diesbezüglich seien aktuell keine weiteren Beschwerden

beklagt worden. Ein aktenanamnestischer chronischer Eisenmangel mit

rezidivierender Eisenmangelanämie habe sich bei Ferritin ein Wert von 41 pg/l

und bei Hämoglobin ein solcher von 127 g/l gezeigt, derzeit kompensiert ohne

Hinweise auf Anämie. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die Befunderhebung

vermag sodann die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach auf

allgemeininternistischem Fachgebiet bei der Explorandin kein die Arbeits- oder

Leistungsfähigkeit beeinflussendes Krankheitsbild bestehe. Bezüglich des

multiplen Myeloms werde auf das onkologische Fachgutachten und die

Konsensbeurteilung verwiesen.

Demnach

kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten abgestellt werden.

8.1.2 Sodann

vermag auch das onkologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 223 ff.) in

beweismässiger Hinsicht zu überzeugen. Die Gutachterin legt darin in

nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Fatigue mit daraus resultierender

Leistungseinbusse grundsätzlich mit dem Krankheitsbild eines multiplen Myeloms

vereinbar sei. Im Mai 2016 hätten die weiteren Abklärungen von wiederholter

Eisenbedürftigkeit bei Anämie zur Diagnose eines Smoldering Multiplen Myeloms

geführt. Seit der Diagnose leide die Explorandin einerseits unter einer

Müdigkeit, andererseits gemäss eigenen Angaben unter einer Depression. Bisher

sei sie vom Myelom her nie behandlungsbedürftig gewesen. Die Müdigkeit und

Depression stünden für die Explorandin im Vordergrund. Aus rein onkologischer

Sicht ergäben sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Es erscheine

wahrscheinlich, dass die berichtete ausgeprägte Müdigkeit nicht ausschliesslich

durch das onkologische Krankheitsbild zu erklären sei, sondern dass hier eine

erhebliche Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild bestehe. Seit der

Diagnose 2016 sei die Explorandin keiner Arbeit mehr nachgegangen. Eine

Therapie des Myeloms sei nicht durchgeführt worden. Gemäss Explorandin habe ihr

die Diagnose den Boden unter den Füssen weggerissen und sie sei nicht

arbeitsfähig gewesen. Sie sei depressiv geworden und sei deswegen auch

psychiatrisch hospitalisiert worden. Aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit sei

sie nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Mehrere Versuche einer

Arbeitsintegration seien fehlgeschlagen. Aus onkologischer Sicht erscheine es

plausibel, dass die Arbeitsfähigkeit nach Diagnosestellung des Myeloms

unmittelbar durch das psychiatrische Krankheitsbild mitbeeinträchtigt gewesen

sei. Im konkreten Fall könne jedoch aufgrund der deutlichen Überschneidung mit

den psychiatrischen Befunden keine isoliert onkologische Arbeitsunfähigkeit definiert

werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse daher konsensual erfolgen.

Allenfalls könne nach einer etwaigen Remission der depressiven Erkrankung

erneut eine Beurteilung der rein onkologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

erfolgen. Bezüglich des genauen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei auf das

Konsensgutachten verwiesen.

Somit kann

auf das beweiswertige onkologische Teilgutachten verwiesen werden.

8.1.3 Im

neuropsychologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 203 ff.) wurde zur Beurteilung

festgehalten, im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und

umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich

validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren habe sich formal

eine alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittliche intellektuelle

Leistungsfähigkeit ergeben. Testpsychologisch hätten sich zum Zeitpunkt der

Untersuchung Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leicht- bis

mittelgradigen neurokognitiven Störung mit Auffälligkeiten in verschiedenen

Teilbereichen gezeigt. Im attentionalen Bereich habe sich eine verminderte

Leistung bei der allgemeinen Reaktionsbereitschaft und der

Aufmerksamkeitsaktivierung gezeigt. Weiter seien auch die einfache und komplexe

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit verlangsamt gewesen. Weitere

Leistungsdefizite hätten sich im verbal-mnestischen Bereich mit einer

defizitären Lern- und Langzeitgedächtnisleistung und einer

unterdurchschnittlichen visuellen mittelfristigen Behaltensleistung sowie einer

unterdurchschnittlichen Arbeitsgedächtnisleistung (verbal-auditive und

visuell-räumliche) ergeben. Bei den exekutiven Funktionen seien die

Flexibilitätsleistung und die figurale Flüssigkeitsleistung (divergentes Denken)

vermindert gewesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der

Bearbeitungsweise deutlich verlangsamt gewesen und es sei sehr viel Zeit für

die Aufgaben benötigt worden. Sie habe hierbei müde und angestrengt gewirkt. Im

Selbstbeurteilungsfragebogen zur Beurteilung der Fatigue bzw. der Müdigkeitssymptomatik

sei eine schwergradige Fatigue-Symptomatik angegeben worden. Auf Grund der

auffälligen Ergebnisse bei den Beschwerdevalidierungsverfahren könne auf dem neuropsychologischen

Gebiet keine eindeutige Diagnose- bzw. Schweregradzuweisung erfolgen, weswegen

auf das konsensuale Gutachten verwiesen werde. Hierbei seien die psychiatrischen

Diagnosen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die affektive Komponente die

Motivationsbereitschaft negativ beeinflussen könne. Allfällig bestehende

neurokognitive Defizite seien am ehesten im Rahmen der langjährig bestehenden

depressiven Symptomatik zu interpretieren. Die von der Beschwerdeführerin im

Aggravations- und Simulationstest erzielten Kennwerte böten jedoch keine

Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen.

Die

neuropsychologische Beurteilung vermag gestützt auf die darin enthaltenen

Testresultate zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

8.1.4

8.1.4.1 Im

psychiatrischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 180 ff.) setzt sich der Gutachter

eingehend mit der Befundlage auseinander und begründet gestützt darauf in

nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen: Es lasse sich nicht

genau auseinanderhalten, ob die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden

depressiven Störung oder an einer, seit 2016 chronisch verlaufenden, depressive

Störung mit schwankendem Verlauf leide. Aufgrund der Berichte und der Anamnese

sei es jedoch wahrscheinlich, dass es phasenweise zu Remissionen gekommen sein

könnte, so dass der Gutachter die in den Vorakten erwähnte Diagnose der

rezidivierenden depressiven Störung übernehme. Aktuell leide die

Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung. Sie sei depressiv

herabgestimmt, habe eine Anhedonie, eine gesteigerte Schlafdauer mit

Ermüdbarkeit und verringerter Motivation. Das Selbstvertrauen sei tief. Sie

habe dauernd passive Sterbewünsche. Sie sei psychomotorisch gehemmt, habe eine

Schlafstörung im Sinne von verlängerter Schlafdauer und eine Libido-Abnahme. Somit

erfülle sie 8 der 10 im ICD-10 geforderten depressiven Symptome. Der

klinische Eindruck entspreche der Diagnose. Die Explorandin sei deutlich in der

Psychomotorik gehemmt. Sie sei kaum schwingungsfähig. Sie lächle während der

ganzen Untersuchung nie. Zweimal brächen ihr Tränen durch, als sie über

belastende Ereignisse erzähle. Sie berichte zudem, dass der aktuelle Zustand

zwischen Depression und innerer Leere schwanke. Sie fühle sich auch immer

wieder von aussen beeinträchtigt. Somit leide sie unter synthymen überwertigen

Ideen im Sinne einer paranoid anmutenden Verarbeitung, in vielen Phasen sei sie

als mittelschwer depressiv beurteilt worden, wobei die Antriebsstörung früh im

Vordergrund gestanden habe. Die Symptomatik scheine teilweise in kurzen Zeiträumen

zu schwanken. So berichte die behandelnde Psychiaterin, dass sie die

Explorandin das letzte Mal vor der Begutachtung am 15. Juni 2022 in einem guten

psychischen Zustand gesehen habe. Der schwankende Verlauf der Müdigkeit zeige

klinisch relevante Überlappungen mit der Cancer-Related Fatigue, die in der Konsensbeurteilung

diskutiert werde. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung seien in den Vorakten

keine testpsychologischen Abklärungen erwähnt worden. Sodann werde in den

Hospitalisationsberichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht

gestellt. Allerdings sei bei den Hospitalisationen die Depression im

Vordergrund gestanden, so dass es aus klinischer Sicht nachvollziehbar sei,

dass diese Differenzialdiagnose im Kontext der Hospitalisation nicht vertieft

geprüft worden sei. Frau Dr. med. H.___ habe die Explorandin in der

Muttersprache behandelt und die Persönlichkeitsauffälligkeiten in der

Interaktion auch bei gebesserter Depression beobachten können. Sie habe die

Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden der

klinischen Beobachtungen und anamnestischen Angaben gestellt. Sie beschreibe

die Explorandin als ziemlich anspruchsvoll, ambivalent, impulsiv und projektiv.

Sie habe auch impulsive Entscheidungen getroffen. Die Grundkriterien einer

spezifischen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund der Angaben der behandelnden

Psychiaterin und der anamnestischen Angaben seit Kindheit und Jugend erfüllt.

Als Jugendliche habe die Explorandin an einer kombinierten Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und Jugend ICD-10 F92

gelitten. Sie sei zuhause und in der Schule schwierig zu führen gewesen, habe

früh mit Nikotinkonsum begonnen und in der frühen Pubertät mindestens während

eines Jahres die Diagnosekriterien einer Alkoholabhängigkeit erfüllt. Durch

ihre langjährige Beziehung habe sie sich nach der Migration in die Schweiz

stabilisieren können. Sie sei Mutter von zwei Kindern und habe gearbeitet. Zeitlich

im Anschluss an die Diagnose des multiplen Myeloms sei es zu einer

kontinuierlichen psychischen Dekompensation gekommen. Seit September 2016 sei

sie ca. 3,5 Monate hospitalisiert und in kontinuierlicher psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Sie sei antidepressiv behandelt

worden. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten sei sie verbeiständet und die

Kinder seien mit ihrem Einverständnis längere Zeit fremdplatziert worden. Die

klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand

der depressiven Symptomatik. Es bleibe jedoch durchgängig eine Störung der

Affektivität und der Impulskontrolle. Nach ICD-10 erfülle sie jedoch die

Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nicht. Sie zeige jedoch

impulsive Züge mit unüberlegten Entscheidungen. Sie habe ausgeprägte Affektschwankungen

im Sinne einer emotionalen Instabilität. Die Persönlichkeitsentwicklung sei

durch die belastende Situation in der Familie mitmoduliert worden.

8.1.4.2 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen

leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich

verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom

psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2).

Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der

somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche

mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges

von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der

Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell

schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe.

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen

Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der

depressiven Symptomatik.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der

Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis

2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht

ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer

Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern

könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein

Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung

wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei

aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei

einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine

Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht

sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer

Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz

auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung

festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen

Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So

bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden

psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit

derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen

Grunderkrankung interagiere.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der

psychiatrische Gutachter fest, trotz schwieriger Kindheit und Jugend habe die

Beschwerdeführerin eine Familie gründen und in der Schweiz beruflich Fuss

fassen können. Die Scheidung und Diagnosestellung des Multiplen Myeloms 2016

hätten die Bewältigungsstrategien bzgl. der kombinierten Persönlichkeitsstörung

überfordert, so dass es zu einem sehr instabilen Verlauf mit stark schwankenden

depressiven Zuständen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin setze nun grosse

Hoffnung in die Rückkehr nach Italien. Die Unterstützung in der Kinderbetreuung

durch den Ex-Mann sowie die neue Beziehung erlebe sie positiv. Weiter ist der

gutachterlichen Gesamtbeurteilung hierzu zu entnehmen, dass die Explorandin

insgesamt über wenige Ressourcen verfüge, sozial stark zurückgezogen lebe und

im Haushalt sowie bei der Versorgung ihrer beiden Kinder auf externe Hilfe

angewiesen sei. Es sei der Explorandin zwar trotz retrospektiv gesehen seit

Kindheit / Jugend schwieriger Entwicklungsbedingungen und Entwicklung

einer Persönlichkeitsstörung gelungen, beruflich Fuss zu fassen und eine

Familie zu gründen. Das Auftreten des schweren internistischen Krankheitsbildes

habe jedoch zu einer psychischen Dekompensation mit Entwicklung einer

affektiven, mit der Cancer-Related-Fatigue überlappenden Symptomatik geführt,

so dass aktuell die Ressourcen bei der Explorandin deutlich eingeschränkt

seien. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen

positiven sozialen Ressourcen kaum persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die

Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf

welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden

klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig

stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett.

Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte,

ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies

seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen.

Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme

eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre

schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische

Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka

seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen.

Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie

gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente

nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der

fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden

könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.

8.1.4.3 Gestützt

auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1.4.1 hiervor)

und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist

die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung

nachvollziehbar. Während der ersten Hospitalisation ab dem 26. September 2016

bis zum 14. Oktober 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. 2017 habe die

Beschwerdeführerin zunächst ein 50%-Pensum bewältigen können, sei jedoch im

Dezember wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Klinisch seien die

attestierten vollen Arbeitsunfähigkeiten nach der Arbeitsaufgabe

nachvollziehbar. Sie sei insgesamt 3,5 Monate hospitalisiert gewesen. Die

Beschäftigungsbemühungen, zuletzt auch mit dem Versuch der Selbstständigkeit,

seien nicht erfolgreich gewesen. Sie habe krankheitsbedingt nur eine sehr kurze

Zeit im Laden verbringen können, so dass kein Einkommen habe erzielt werden

können. Überwiegend wahrscheinlich sei ab Dezember 2017 von einer vollständig

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

8.1.5 Gestützt

auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der M.___-Gutachter zu überzeugen. Demnach

stehe bezüglich funktioneller Auswirkungen das Mischbild aus psychiatrischem Krankheitsbild

und hämato-onkologischer Grunderkrankung im Vordergrund. Es bestünden

Funktionseinschränkungen in verschiedenen Bereichen, so sei die Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen stark schwankend, teils bis schwergradig

eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen,

die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien mittelgradig

eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer eingeschränkt. Es bestehe eine

ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit,

die anlässlich des validierten Fatigue-Fragebogens «Facit F» stark ausgeprägt

nachweisbar gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung bestehe bei der

Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der

komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven

Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der

hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere. Es sei von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2017 auszugehen. Auch bei

schwankendem Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik (Verbesserung im Jahr

2021 mit damals leichter depressiver Symptomatik) könne im Gesamtkontext

aufgrund der ungünstigen Interaktion zwischen dem hämato-onkologischen

Krankheitsbild, der Persönlichkeitsstörung und der affektiven Erkrankung nicht

von einer stabilen wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden. Aufgrund des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Krankheitsbildes

sowie der hämato-onkologischen Grunderkrankung könne kein Belastungsprofil für

eine angepasste Tätigkeit definiert werden, welches die Explorandin zu erfüllen

in der Lage wäre. Zudem sei die Explorandin aufgrund des psychiatrischen/hämato-onkologischen

Krankheitsbildes auch im Haushalt eingeschränkt. Insbesondere seien körperlich

anspruchsvolle Arbeiten aufgrund der ausgeprägten Erschöpfbarkeit / Fatigue

nicht mehr möglich. Die Einschränkungen im Haushalt für körperlich weniger

anspruchsvolle Tätigkeiten würden als mit dem Ausprägungsgrad der affektiven

Erkrankung schwankend eingeschätzt. Auch bei geringerem Ausprägungsgrad der

affektiven Erkrankung als aktuell sei eine Einschränkung im Haushalt gegeben.

Der Verlauf habe gezeigt, dass der Explorandin die Betreuung ihrer beiden

Kinder phasenweise nicht mehr möglich gewesen sei, so dass eine behördliche

Platzierung der Kinder in einer Institution erfolgt sei. Ebenso sei die

Explorandin für finanzielle Dinge verbeiständet worden. Es sei davon

auszugehen, dass die Explorandin anspruchsvolle kognitive Tätigkeiten,

insbesondere administrative Arbeiten, im Haushalt nicht mehr selbstständig

erledigen könne. Diese würden bereits durch den amtlichen Beistand übernommen.

Die Explorandin sei auf Hilfe ihres Partners für Haushaltsarbeiten und

insbesondere für ausserhäusliche Verrichtungen wie Einkäufe angewiesen, kleine

Arbeiten im Haushalt könne sie selbstständig mit erhöhtem Zeitbedarf erledigen.

Mit Unterbrüchen, in kurzen Sequenzen könne sie einfachere

Unterhaltstätigkeiten und einfache Mahlzeiten selber erledigen und zubereiten.

Auf das

beweiswertige M.___-Gutachten vom 30. November 2022 ist somit abzustellen.

9. Strittig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im

Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt

festgelegt hat.

9.1 Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

9.1.1 Gemäss

Arbeitsvertrag mit der E.___ vom 13.

Dezember 2015 (A.S. 48 ff.) hat die Beschwerdeführerin keinen Lohn

ausbezahlt erhalten. Ihr Einkommen generierte sie aus 100 % der Einnahmen aus

der Küche und 20 % aus dem Getränkeverkauf. Des Weiteren wurden im Vertrag ein

Ruhetag pro Woche und folgende Öffnungszeiten vereinbart: Montag – Freitag 17

Uhr bis zum Trainingsende, bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach Situation.

Samstag und Sonntag ab 10 Uhr bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach

Situation. Weiter wurde festgehalten, die Wirtin könne die Öffnungszeiten ihren

Bedürfnissen anpassen. In den Ferien habe sie für eine Stellvertretung zu

sorgen.

9.1.2 Im

Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2) wurde festgehalten, bis

letzte Woche habe die Beschwerdeführerin täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht

als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus gearbeitet. In den

Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden,

insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen

durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der Patientin

stark beigetragen zu haben.

9.1.3 Im

lntakegespräch vom 28. März 2017 (IV-Nr. 10) gab die Versicherte an, sie würde

im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Die Kinderbetreuung sei stets

gewährleistet gewesen.

9.1.4 Im

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) gab die

Beschwerdeführerin an, bevor die Krankheit ausgebrochen sei – oder mehr oder

weniger gleichzeitig – habe sie vor über zwei Jahren begonnen, in einem

Sportclub zu arbeiten, dort sei sie bis August 2017 tätig gewesen. Sodann habe

sie kurz nach Aufgabe der Tätigkeit alleine, ohne Unterstützung der IV-Stelle,

im September 2017 eine Stelle im Service gefunden. Das Pensum hätte zuerst 50 %

betragen sollen, dort habe sie allerdings mehr arbeiten müssen. Auch in der Tätigkeit

im Sportclub habe sie offiziell ein Arbeitspensum von 100 % gehabt. Da das

Sportstudio während sieben Tagen pro Woche bis 19:00 Uhr geöffnet gewesen sei,

habe sie auch dort mehr arbeiten können (S. 17 des Gutachtens). Auf

Nachfrage gab die Versicherte an, wenn es ihr gut gehe, könne sie sich

vorstellen, «auch 200 %» zu arbeiten. Der Grund, weswegen sie nicht arbeiten

könne, sei die Müdigkeit und Energielosigkeit, was auch oft im Zusammenhang mit

den Eisenwerten stehe. In einer angepassten Tätigkeit könne sie sich mindestens

ein Pensum von 50 % vorstellen, je nach Befindlichkeit auch mehr (S. 18

Gutachten).

9.1.5 In dem bei der E.___ eingeholten

Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die

allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in

der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend

könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte.

Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März – Juni /

August – Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit

entsprechend höher als im Herbst / Winter.

9.2 Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin

sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen

Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:

Die

Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit ab 2008, als der älteste Sohn schon

geboren gewesen sei, habe sie an verschiedenen Stellen gearbeitet. Ein

genaues Pensum könne sie nicht benennen, weil sie nie eine Lohnabrechnung

bekommen habe. Am längsten habe sie bei E.___

gearbeitet. Dort habe sie 20 % des Gewinns erhalten. Vorher habe sie bei AA.___

etwa drei bis vier Stunden pro Woche gearbeitet. Das sei lange her. Bei AB.___

habe sie weniger gearbeitet, vielleicht etwa eine Stunde pro Woche. An AC.___,

könne sie sich nicht erinnern.

Als sie bei AA.___

gearbeitet habe, habe sie ihre Kinder immer mitgenommen. Danach sei sie

arbeiten gegangen, wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule gewesen

seien. Sie habe immer arbeiten wollen. Deshalb habe sie sich Unterstützung bei

der Kinderbetreuung geholt. In der Zeit, als sie bei E.___ gearbeitet habe,

habe sie den Ex-Mann ihrer Schwester gebeten zu kommen und ihr mit den Kindern

zu helfen, beispielsweise diese in die Schule zu bringen. Hie und da habe sie

ein paar Stunden privat gereinigt. Zudem habe sie über ein Temporärbüro für ein

Reinigungsunternehmen gearbeitet. Im Restaurant in [...] habe sie von Januar

2014 bis Oktober 2015 wohl etwa 50 % gearbeitet, bei den Reinigungen eine bis

höchstens zwei Stunden pro Woche, weil die Arbeit im Restaurant anstrengend

genug gewesen sei. Während diesen Tätigkeiten habe eine Zeit lang eine

Nachbarin zu den Kindern geschaut und danach habe sie nur dann gearbeitet, wenn

die Kinder in der Schule gewesen seien. Als ihr Sohn AD.___ den

Spezialunterricht besucht habe, sei er vom Morgen bis am Abend durchgehend in

der Schule gewesen. Er sei am Mittagstisch angemeldet gewesen und erst um 18

Uhr nachhause gekommen.

Bezüglich

ihrer Tätigkeit im Clubhaus von E.___ von Dezember 2015 bis November 2016 gab

die Beschwerdeführerin an, sie sei die Geschäftsführerin gewesen. Sie sei für

alles zuständig gewesen und an allen Arbeitstagen dort tätig gewesen. Von 15:30

Uhr bis Trainingsschluss etwa bis 20 / 21 Uhr. Sie habe 20 % der

Getränkeeinnahmen erhalten. Die Kosten für Strom, Miete etc. seien vom Club

übernommen worden. Sie habe an allen Wochentagen im genannten Pensum

gearbeitet. Es sei aber auch vorgekommen, dass es mal länger gedauert habe. Zum

Beispiel, wenn eine Mannschaft ein Spiel gewonnen habe, dann hätten sie etwas

länger gefeiert. Sie habe nicht einfach sagen können «ich gehe jetzt». Sie habe

nicht aus finanziellen Gründen so viel gearbeitet. Sie sei eine energische

Frau. Sie habe immer sehr gern gearbeitet und sei sehr gerne unter Leuten

gewesen. Sie habe dort als Geschäftsführerin gearbeitet. Sie hätte nie gedacht,

dass sie das mal machen könnte. Und ihren Kindern sei es damals gutgegangen.

Deshalb sei sie sehr motiviert gewesen, diese Arbeit zu übernehmen. Ihr Mann

habe bereits ein Einkommen gehabt. Aber sie habe auch dazu beitragen und nicht

einfach den ganzen Tag nichts machen wollen. Während ihrer Zeit bei E.___ habe

ihr Ex-Schwager zu den Kindern geschaut. Er sei damals bei ihr zuhause gewesen.

Er habe nur etwa zwei Stunden bis ca. 18 Uhr zu den Kindern geschaut. Danach

sei ihr Ehemann nachhause gekommen und habe zu den Kindern geschaut.

Als sie

krank geworden sei, habe sie nicht gerade alles aufgeben wollen. Sie habe

trotzdem probiert zu arbeiten. Zum Beispiel in einem Restaurant während drei

bis vier Monaten. Danach sei es nicht mehr gegangen und sie sei in die Klinik

gekommen. Als es ihr danach etwas besser gegangen sei, habe sie es wieder

probiert. Es sei aber immer wieder das Gleiche gewesen. Sie habe einen Job

bekommen, aber irgendwann habe ihr die Kraft gefehlt und sie habe den Job

wieder verloren. Sie komme jetzt kaum mehr aus dem Bett. Wenn sie gesund wäre,

hätte sie die Arbeit bei E.___ nicht aufgegeben. Ansonsten würde sie so viel

arbeiten, wie sie bekomme. Vielleicht 50 %, oder je nachdem welchen Job sie

bekomme. Der Job bei E.___ habe ihr sehr gut gefallen. Es sei ihr schlecht

gegangen, weil sie diesen Job habe aufgeben müssen. Aktuell sei sie von ihrem

Ehemann getrennt. Ihr Ehemann sei nach Italien zurückgegangen. Sie sei mit den

Kindern alleine und habe Unterstützung vom Sozialamt. Aber sie müsste

100 % arbeiten. Das wäre ihre Pflicht. Sie würde schauen, dass die Kinder

in der Schule seien, wenn sie arbeite.

Der Zeuge,

F.___, Co-Präsident der E.___, gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe

das Clubhaus auf eigene Kosten betreiben können. Der Club habe ein gewisses

Sortiment, welches man ihr zum Verkauf zur Verfügung gestellt habe. Daraus habe

sie einen Umsatz generieren können. Sie habe ihren Lohn gestützt auf den

Getränkeumsatz erhalten. Am Anfang habe die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit

mit jemand anderem übernommen. Dann habe sie das Clubhaus bis im September 2016

oder bis November 2016 alleine geführt. Danach habe sie sich aus

gesundheitlichen Gründen zurückziehen müssen. Öffnungszeiten gebe es nicht

offiziell. Es komme auch darauf an, wann die Mannschaften trainierten und

spielten, aber auch, wann die Stammgäste ins Clubhaus kämen. Grundsätzlich sei

das Clubhaus vom Montag bis Sonntag geöffnet. Die Haupttage, an denen am

meisten laufe und an denen die meisten Mannschaften dort seien, seien während

des Meisterschaftsbetriebs Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag. Montag

und Mittwoch seien die Tage, an welchen eher die Junioren trainierten. Diese

seien meistens um 19 Uhr fertig. An diesen zwei Tagen seien wohl am wenigsten

Leute vor Ort. Das Clubhaus sei wohl etwa so um 16:30 Uhr geöffnet worden und

am Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag sei «open end» gewesen. Wohl so

etwa bis 21 / 22 Uhr. Nachdem die Mannschaften geduscht gehabt hätten,

hätten sie dort meistens noch etwas getrunken. Am Montag und Mittwoch sei der

Betrieb wohl um 19 / 20 Uhr fertig gewesen. So um 16:30 Uhr kämen die ersten

alten Mitglieder in das Clubhaus, um ein Apéro zu nehmen. Während der Saison

sei das Clubhaus an allen Wochentagen geöffnet. Die Saison dauere von ca. März

bis Ende Mai / Mitte Juni. Danach beginne die Saison wieder ca. ab Mitte August

bis Ende Oktober / Anfang November. Der Trainingsbetrieb sei von Frühling,

Sommer bis Herbst fast durchgehend. Ab November bis Februar / März

trainierten die Mannschaften in der Halle. Dann z.en sie sich meistens auch

nicht in der Garderobe um. Die meisten, die um 16:30 Uhr gekommen seien,

wollten etwas trinken, aber noch nichts essen. Deswegen habe es gereicht, wenn

die Beschwerdeführerin um 16:30 Uhr dort gewesen sei. Die aktuellen

Betreiber begännen ca. um 16:30 / 17:00 Uhr. Die ersten Gäste, die etwas Kleines

essen wollten, kämen nicht vor 18:00 Uhr. Das Clubhaus sei ja kein richtiger

Restaurationsbetrieb. Man könne nicht grosse Menüs erwarten. Die Aktiven

begännen im Februar mit dem Training. Aber die Jungen blieben jeweils nicht so

lang. Im Clubhaus müsse trotzdem eine gewisse Präsenzzeit gewährleistet sein.

Die Beiz sei während des ganzen Jahres offen. Am Sonntag gebe es selten

Matches. Am Sonntag sei die Beiz aber auch offen gewesen. Es habe Leute

gegeben, die am Sonntag ein Apéro genommen hätten. Zum Beispiel ab 10:00 Uhr am

Morgen bis zum Mittag.

Der Zeuge,

G.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, während die

Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe er die Betreuung übernommen. Sein

Schwager habe die Kinder aber auch betreut, auch am Morgen. Die

Beschwerdeführerin habe während ihrer Tätigkeit im Restaurant in [...] auch

morgens gearbeitet und sei abends zurückgekommen. Er sei um 18 Uhr nachhause

gekommen. Dann sei seine Frau manchmal schon zuhause gewesen. Ansonsten habe er

zu den Kindern geschaut, wenn seine Frau mal länger gearbeitet habe. Er habe

auch zu den Kindern geschaut, als seine Frau von Dezember 2015 bis November

2016 das Clubhaus von E.___ geführt habe, jeweils immer am Abend, als er von

der Arbeit gekommen sei. Sein Schwager sei damals auch da gewesen. Als er

nachhause gekommen sei und zu den Kindern geschaut habe, sei der Schwager ihr

im Clubhaus helfen gegangen. An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht

erinnern. Sie habe die ganze Woche gearbeitet. Sie habe sich mit seinem

Schwager abgewechselt, so dass immer jemand zu den Kindern geschaut habe. Als

er am Abend nachhause gekommen sei, sei manchmal sie da gewesen und manchmal

der Schwager. Da hätten sie abgewechselt. Das sei aber nur ein Zeitfenster von

ein bis zwei Stunden gewesen. Das sei nicht häufig vorgekommen. An genaue Daten

könne er sich nicht erinnern.

9.3 Gestützt

auf die vorstehend aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der

Instruktionsverhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen

ist Folgendes festzuhalten: Während sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt stellt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % ausserhäuslich tätig,

geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur 25 %

ausserhäuslich tätig. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. September 2018

(IV-Nr. 41) hielt der Abklärungsfachmann zur Statusfrage fest, die Beschwerdeführerin erhalte monatlich

CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen und müsste demnach

nur denjenigen Teil mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit verdienen, welcher

aktuell vom Sozialamt getragen werde. Dies würde einer Erwerbstätigkeit von

aufgerundet 25 % entsprechen. Wie der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin an dieser Begründung aber zu Recht bemängelt, wird mit

dieser Begründung einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so

viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das

derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche

Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Weiter führte der Abklärungsfachmann aus, die Beschwerdeführerin habe in der

Schweiz niemals zu 100 % gearbeitet, wie sie behauptet habe – der

IK-Zusammenruf beweise das Gegenteil. Mehr als zu 25 % habe sie nie gearbeitet

beziehungsweise seien nie abgerechnet worden. Die aktenkundigen Aussagen sowie

die anlässlich der Instruktionsverhandlung gemachten Ausführungen der

Beschwerdeführerin und der Zeugen ergeben aber ein anderes Bild. So ist

aufgrund dessen erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der E.___ ein Pensum

ausgeübt hat, welches insgesamt mehr als 100 % entsprochen hat. Zwar sind

aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Co-Präsidenten der E.___

die geleisteten Arbeitsstunden pro Tag nicht exakt bestimmbar. Aber aufgrund

dessen, dass das Clubhaus grundsätzlich an jedem Tag geöffnet war sowie der

Angabe der durchschnittlichen Trainings- und Spielzeiten ist ein Pensum von

mindestens 100 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Daran vermag auch die Aussage des Ehemannes nichts zu ändern, wonach

sein Ex-Schwager der Beschwerdeführerin teilweise im Clubhaus ausgeholfen habe.

So ist angesichts der hohen Präsenzstunden ein Pensum von weit mehr als 100 %

überwiegend wahrscheinlich, so dass auch bei einer Aushilfe durch den

Ex-Schwager immer noch von einem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Vollpensum

auszugehen ist. Die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ersichtlichen

Löhne sind diesbezüglich nicht weiterführend, da die Beschwerdeführerin – wie

aus dem eingereichten Vertrag mit der E.___ ersichtlich – keinen eigentlichen

Lohn erhielt, sondern lediglich am Umsatz beteiligt war. Sodann erscheint auch

die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung gemachte Aussage

glaubhaft, dass sie die Stelle im Clublokal im Gesundheitsfall weitergeführt

hätte. So vermittelte sie in ihren Aussagen nachvollziehbar und authentisch

ihre Begeisterung für ihren damaligen Job, aber auch ihr Faible für eine solche

Tätigkeit mit häufigem Austausch mit Kunden. Ebenso glaubhaft erscheint die

Aussage, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum innegehabt hätte. Zudem

zeigte sie den von ihr bekräftigten Willen stets arbeiten zu wollen auch darin,

dass sie bereits im Jahr 2008 nach der Geburt des Sohnes (2006) wieder zu

arbeiten begonnen und gemäss IK-Auszug nach der Geburt des zweiten Sohnes noch

mehr gearbeitet hat. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführerin ein 100%iges ausserhäusliches Pensum auch im Lichte der

gegenüber ihren beiden Söhnen anfallenden Betreuungsaufgaben möglich gewesen

wäre. Während ihrer Zeit bei E.___ war die Betreuung der Söhne durch den

Ex-Schwager und den Ehemann gewährleistet. Die Betreuungssituation hat sich

dann aber gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 geändert, als

sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat und dieser nach Italien gezogen sei.

Sie würde

schauen, dass die Kinder in der Schule seien, wenn sie arbeite. Wie sie

anlässlich der Instruktionsverhandlung angab, seien sie noch nicht geschieden.

Zudem gab sie anlässlich der Begutachtung durch die M.___ an, sie erlebe die

Unterstützung in der Kinderbetreuung durch den Ex-Mann positiv, womit davon

ausgegangen werden kann, dass dieser nach ihrem Umzug ins Tessin wiederum

Betreuungsaufgaben übernahm. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der

IV-Stelle einmal erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in fremde Hände ausserhalb

des familiären Umfeldes gäbe (IV-Protokoll 28. April 2017). Daraus kann

aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kein Vollpensum

ausüben würde. Nur weil die Betreuungsfrage damals noch nicht geregelt war,

heisst das nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dies nicht

hätte regeln können. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin stets durch weitere Familienmitglieder unterstützt wurde.

Neben ihrem Ex-Schwager erwähnte die Beschwerdeführerin eine Cousine, welche

sie bei der Betreuung unterstützte (vgl. IV-Protokolleintrag vom 28. April

2017). Zudem wäre es auch

aufgrund des Alters der beiden Söhne (Jahrgang 2006 und 2010; IV-Nr. 41, S. 2) mittlerweile

realistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Fremdbetreuung zu

100 % ausserhäuslich tätig sein könnte.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre.

10. Zusammenfassend

kann bei einer erstellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

und dem Status einer in einem Vollpensum ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeit

auf die Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet werden. Demnach hat die

Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und unter

Berücksichtigung des Wartejahres (Beginn: Dezember 2017) gemäss Art. 29 IVG ab

1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 11'216.20 festzusetzen (40.24 Stunden zu CHF

250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 354.30 und MwSt).

Der

Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich einerseits daraus,

dass Orientierungskopien an die Klientin sowie Fristerstreckungsgesuche

Kanzleiaufwand darstellen und praxisgemäss nicht vergütet werden. Andererseits

wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts grundsätzlich

nicht eingerechnet, weshalb zumindest die Position vom 6. Mai 2019 nicht zu

vergüten ist. Schliesslich wird bei Obsiegen für nachprozessualen Aufwand

praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt.

Ergänzend

ist anzumerken, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der

Besonderheiten des vorliegenden Falls – u.a. sprachliche

Verständigungsprobleme, Korrespondenz nur über Sozialdienste, wiederholte

Hospitalisierung der Beschwerdeführerin – ausnahmsweise als geboten zu

qualifizieren ist.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der

Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten

11.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines

Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für

die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für

das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 – total ausmachend CHF 21'205.40 – zu

tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.

Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 11'216.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen

sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.