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Entscheid

VSBES.2019.72

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. März 2020Deutsch50 min

eine anfallsweise Arbeitsunfähigkeit ca. 2 - 3 Mal pro Woche während Stunden. In

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 21. Juli 2003 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. Oktober 2003 (IV-Nr. 11)

hielt der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein allergiebedingtes Asthma, eine

reaktive Depression und ein Status nach Verkalkung der Schulter. Es bestehe

eine anfallsweise Arbeitsunfähigkeit ca. 2 - 3 Mal pro Woche während Stunden. In

der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2004

(IV-Nr. 17) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente. Die dagegen am 31. März 2004 erhobene Einsprache (IV-Nr.

19) zog die Beschwerdeführerin am 30. April 2004 wieder zurück (IV-Nr.

21), womit die Verfügung vom 2. März 2004 in Rechtskraft erwuchs.

1.2 Am 9. November 2009 (IV-Nr. 24)

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 24). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte schliesslich bei Dr. med.

C.___ ein psychiatrisches Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten vom

10. August 2012 (IV-Nr. 70.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr.

75) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

1.3 Am 6. Juli 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 92). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie

und Psychiatrie. Gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. April 2018

(IV-Nr. 113.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 131) mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2019 (A.S. 3 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 8.

Februar 2019 sei aufzuheben und Frau A.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Eventuell: Frau A.___ sei im

vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.

Mai 2019 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019

(A.S. 23 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Bracher, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2017 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 8. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E.

3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, der

gesundheitliche Sachverhalt habe sich nicht erheblich verändert, gestützt auf

das D.___-Gutachten vom 5. April 2018 sowie die Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2018 geradezu aktenwidrig. Gestützt auf

die beiden genannten Beweismittel sei eine rechtserhebliche Veränderung des

gesundheitlichen Sachverhalts erstellt. Weiter sei im D.___-Gutachten vom 5.

April 2018 einlässlich und auch für den RAD nachvollziehbar erläutert worden,

wie im Falle der Beschwerdeführerin die psychischen, psychosomatischen und

psychosozialen Komponenten zusammenspielten und so zumindest eine

Arbeitsunfähigkeit allein aus den psychischen und psychosomatischen Gründen von

50 % bewirke. Ohne Weiteres ergebe sich, dass unter Berücksichtigung auch der

psychosozialen Komponenten die Beschwerdeführerin seit langem und chronifiziert

zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar – wie auch

aus den medizinischen Akten ersichtlich –‚ dass die Beschwerdeführerin nunmehr

seit 20 Jahren nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen sei. Richtig

werde sodann im Abklärungsbericht zum Haushalt festgehalten, dass zu prüfen

wäre, was eine versicherte Person unter im Übrigen unveränderten Umständen

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Nur halte sich die

Abklärungsperson nicht an ihre zitierten abstrakten Vorgaben, sondern berufe

sich samt und sonders auf invaliditätsfremde Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin

auch als Gesunde weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem könne nicht

gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei Mutter erwachsener Söhne und lebe

von der Sozialhilfe. Es sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde einer vollen

Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin würde heute – bei voller

Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig

sein und keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die

spezifische Methode zur Anwendung gelangen. Auch bei Vorliegen einer

erheblichen gesundheitlichen Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5.

Februar 2013 würde aufgrund der medizinischen Situation und dem daraus

folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen und mit notwendigen Pausen einer versicherten

Person zumutbar sei, zu keiner erheblichen Einschränkung im Aufgabenbereich

Haushalt führen. Somit sei seit der letztmaligen rechtskräftigen Verfügung vom

5. Februar 2013 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten und es bestehe weiterhin kein Invaliditätsgrad im Sinne des

Gesetzes. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne entgegen

der in der Beschwerde vertretenen Meinung insbesondere auch nicht dem

polydisziplinären D.___-Gutachten vom 5. April 2018 entnommen werden.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 5. Februar

2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 8. Februar 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 75)

erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom

10. August 2012 (IV-Nr. 70.1). Darin stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Anhaltende Schmerzstörung (F45.4)

-

mit Angst und depressiver

Störung, gemischt (F41.2)

-

gemäss Akten Verdacht auf

eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, F43.1)

-

gemäss Akten Verdacht auf

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)

Zur Begründung der Diagnosen hielt Dr.

med. C.___ fest, in der aktuellen Untersuchung und in den Akten stehe vor allem

ein (subjektives) Schmerzsyndrom / Syndrom vielfältiger körperlicher

Missempfindungen in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die

Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch insuffizient- ängstlich- depressiv-

neurasthenisch verstimmt und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von

der Beschwerdeführerin seit 1999 angegebenen körperlichen Schmerzen, die sich

nach ihren Angaben über die Jahre verstärkt haben sollten, und der nicht

ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat, sollte aus

psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45 zumindest die

Kategorie einer somatoformen Störung diskutiert werden. Das Charakteristikum

einer somatoformen Störung (gemäss ICD-10 F45) sei die wiederholte Darbietung

körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung

der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische

Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das Ausmass der

Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Diese

Eingangsdefinition der Kategorie F45 werde im Fall der Beschwerdeführerin

ausreichend erfüllt. Dies sei grundsätzlich in den Akten unbestritten. Die

Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen

Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Auf vielfältige psychosoziale

Belastungen werde zudem immer wieder von verschiedener Seite hingewiesen. Die

ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33)

seien dagegen gegenwärtig nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das

notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine der genannten

Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um eine lang

dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu

können. Die subjektiv angegebenen Verstimmungen erklärten sich vollständig als

Teil einer somatoformen Störung (F45) sowie vielfältiger psychosozialer

Faktoren (z.B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende

Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte, finanzielle Sorgen

etc.) und begründeten alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss

ICD-10. An dieser Stelle sei – wegen der auch in den Akten genannten

körperlichen Missempfindungen der Beschwerdeführerin – ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass gemäss ICD-10 im Zusammenhang mit einer depressiven Episode

unter einem somatischen Syndrom gerade nicht körperliche, psychosomatische oder

ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenverlust

oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische

Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust (vgl.

WHO ICD-10). Das Vorliegen eines tatsächlichen «somatischen Syndroms» im Sinne

der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere des depressiven Syndroms

belegen, da die damit gemeinten Symptome dem theoretischen Konstrukt einer

ehemals «Melancholie» oder «endogene Depression» genannten Störung zugeordnet

würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und / oder einzelne

aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines

«somatischen Syndroms» stellen zu können. Bei der Beschwerdeführerin sei

aktuell kein «somatisches Syndrom» im genannten Sinn zu erkennen. Zusätzlich

klage die Beschwerdeführerin über Angstgefühle. Sie leide unter Angstgefühlen,

die vor allem durch «unklare Anfälle» verstärkt würden. Wenn sie das Haus

verlasse, würden die Angstgefühle zunehmen. Die Dauer der Angstgefühle sei

jeweils unterschiedlich. Eine eigenständige Angststörung gemäss ICD-10 könne

jedoch nicht begründet werden, da die entsprechenden Symptome (auch subjektiv)

in Schwere, Dauer und Ausmass nicht die jeweils erforderlichen Kriterien

erfüllen würden (insbesondere keine Agoraphobie F40.0, keine generalisierte

Angststörung F41.1 und keine Panikstörung F41.0, vgl. lCD-10 F4). Bei der

Beschwerdeführerin sei heute die Diagnose Angst und depressive Störung,

gemischt (F41.2) zu stellen. Diese diagnostischen Kriterien würden von der

versicherten Person aufgrund der aktuellen Untersuchung heute (06/2012) sicher

erfüllt. So hätten sich in der Folge eines chronischen Schmerzsyndroms,

psychosozialer Faktoren und einer depressiven Episode entwickelt. Eine Angst

und depressive Störung, gemischt F41.2, führe im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund

der objektiv gering ausgeprägten Symptome nicht zu einer relevanten Minderung der

Arbeitsfähigkeit. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin deutlich ausgeprägte

krankheitsfremde Aspekte (z. B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung,

fehlende Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte,

finanzielle Sorgen etc.) zu beachten. Sodann sei auf die möglichen

Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung einzugehen.

Dies seien Folgende: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen

Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer; ein

ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und/oder ein

verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer

Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Bei der Beschwerdeführerin

lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Die anamnestisch postulierte depressive

Episode sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als eigenständige

Störung gemäss Definition der ICD-10 anzunehmen. Sie sei zudem remittiert. Die subjektiv

angegebenen Verstimmungen im Rahmen einer Angst und depressiven Störung,

gemischt, seien nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Die

Beschwerdeführerin nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am

sozialen Leben teil, bspw. ab und zu Kolleginnen treffen, Einkaufen gehen. Und

ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer

Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher (rein psychiatrisch- psychotherapeutischer)

Sicht nicht vermutet werden, nachdem die Therapie zumindest zu einer Besserung

des depressiven Syndroms geführt habe. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte

Dr. med. C.___ schliesslich aus, der Beschwerdeführerin sei aus rein

psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht eine Willensanspannung zur

Überwindung ihrer vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Klagen zumutbar

und tatsächlich möglich. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit >20 % (von

100 %) lasse sich für keine ausserhäusliche Tätigkeit und/oder für Arbeiten im

Haushalt begründen.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 In seinem Bericht vom 15.

September 2017 (IV-Nr. 100) stellte der behandelnde Psychiater der

Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

-

Andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Foltererfahrung während mehrjährigem

Gefängnisaufenthalt) (F62.0)

Zudem führte Dr. med. E.___ folgende

somatische Diagnosen auf:

-

Chronische Kopfschmerzen

(multifaktoriell)

-

Migräne ohne Aura

-

Hypertensive Herzkrankheit

(Linkshypertrophie)

-

Metabolisches Syndrom mit

Adipositas (BMI um 35), arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, diabetische

Stoffwechsellage

-

lumbales spondylogenes

Schmerzsyndrom

-

Leichtes obstruktives

Schlaf-Apnoe-Syndrom (Diagnose 2016: APAP-Therapie)

-

Restless-Legs-Syndrom

(Diagnose 2013)

-

Asthma bronchiale (Diagnose

1988; mittelschwere Bronchialobstruktion 2016)

-

Chronische Rhinitis /

Rhinosinusitis

-

Atopie mit diversen

Sensibilisierungen (Prick-Tests 2016: Sensibilisierung auf Birke, Rotbuche,

Erle, Hasel, Milben, Hundeepithelien)

Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___

fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 und erachte sie

seither als durchgehend voll arbeitsunfähig. Zur Komplexität der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin reiche ein Blick auf die

Diagnoseliste. Sie habe als junge, knapp 18-jährige Frau die folgenden 3 ½

Jahre in türkischen Gefängnissen verbracht und dort mehrmonatige Folter erlebt.

Die Exploration dieser traumatischen Zeit sei extrem belastend,

destabilisierend. Sie vermeide es möglichst, über diese Zeit reden zu müssen –

was typisch für die Störung sei. Er, Dr. med. E.___, erachte die traumatischen

Erfahrungen und deren Folgen als wichtiges Puzzle-Teil, sozusagen als Boden der

heute im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung. Es gebe viele

Studien, die einen Zusammenhang zwischen frühen Schmerzerfahrungen und später

erhöhter Schmerzvulnerabilität mit Entstehen einer chronischen Schmerzstörung

belegen würden. Die Kriterien für die Diagnose einer «posttraumatischen

Belastungsstörung» erfülle die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr. Sie

berichte von sich aus über keine Flash-Backs, wirke in den Gesprächen affektiv

nicht abgestumpft, vegetativ nicht übererregt und auch nicht übermässig

schreckhaft, wie das für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung

erforderlich wäre. Die Ereignisse lägen allerdings rund 35 Jahre zurück, sie

habe sie so weit wie möglich verdrängt, und die Symptomatik sei längst in eine

«andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung» übergegangen,

sozusagen in ein Residuum (eine Restsymptomatik). Die nächtlichen Träume von

Militär und Polizei zeigten eindrücklich, wie die traumatischen Erlebnisse

unbewusst auch nach Jahrzehnten noch sehr aktiv seien: Die Träume seien

wiederkehrend, stark belastend, emotional aufgeladen und seien von den Söhnen

über die Jahre mehrfach berichtet worden. Als erst 2013 zuständig gewordener

Psychiater der Beschwerdeführerin schliesse er sich aufgrund des 4-jährigen

Verlaufes, den er überblicke, der damaligen Einschätzung der langjährig

begleitenden Ärzte (Hausarzt und Psychiater) an und erachte die

Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzstörung funktionell als so

stark eingeschränkt, dass er sie als voll arbeitsunfähig beurteile. Trotz

intensiver somatischer und psychiatrischer (und medikamentöser) Behandlung habe

sich ihr Zustand über die Jahre nicht verbessert, sondern weiter

verschlechtert. Er sehe auch längerfristig keine reelle Chance, dass die

Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen an einer

Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt auch nur niederprozentig bestehen könnte.

Er schlage daher vor, die Beschwerdeführerin voll zu berenten.

6.2.2 Im Bericht der F.___, vom 19.

September 2017 (IV-Nr. 101) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung mit bei Eintritt mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (F33.1)

-

Chronische Schmerzen mit

psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)

-

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) mit

·

Persönlichkeitsveränderung

nach Extrembelastung (Gefängnis und Folter) (F62.0)

Während des stationären Aufenthaltes vom

10. Mai 2017 bis 5. Juli 2017 habe man die Beschwerdeführerin somatisch (was

aber von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden müsse) sowie

psychisch aufgrund der affektiven Problematik, der durch die Alpträume

bedingten Schlafstörungen und der chronischen Schmerzen mit hoher Fokussierung auf

den Körper, als nicht arbeitsfähig erlebt. Aufgrund der komplexen und

langjährigen affektiven und posttraumatischen Symptomatik bis hin zu Persönlichkeitsveränderungen

mit misstrauischen Zügen, einer erhöhten Schreckhaftigkeit und Arousel sowie

den diversen somatischen Problemen erachte man die Beschwerdeführerin aktuell

nicht arbeitsfähig und sehe dies angesichts der in den letzten Jahren

eingetretenen psychischen und somatischen Verschlechterung untermauert, wobei

es für die Akutbehandler schwierig sei, eine Prognose über den aktuellen

Beobachtungszeitraum hinaus zu machen.

6.2.3 Dr. med. G.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr.

110, S. 2) folgende Diagnosen:

-

Leichtes sensibles

Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt

-

Chronischer Kopfschmerz,

multifaktoriell bei

V.a. Hypnic Headache,

Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syndrom, chronisch

rezidivierenden Sinusitiden, Depression mit Ein- und Durchschlafstörung

-

Chronische Rückenschmerzen

und Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz

MRT HWS 26. Juli 2017:

Beginnende Osteochondrose mit Spondylose und Degeneration der kleinen

Wirbelgelenke C5/6 mit beginnender Einengung der Foramina intervertebralia

rechtsbetont, ohne sichere Nervenwurzelkompression.

MRT HWS 26. Juli 2017:

Beginnende Degeneration insbesondere auch im Segment C4/5.

-

Muskulo-skelettale

Schmerzen vor allem Schulter rechts und Daumen Grundgelenk rechts

-

Restless-legs-Syndrom

-

Migräne ohne Aura

-

Asthma bronchiale bei

multiplen Allergien (Hausstaubmilben, Tierhaare, Pollen)

-

Metabolisches Syndrom mit

-

Adipositas, arterieller

Hypertonie, Dyslipidämie, diabetischer Stoffwechsellage

Es bestehe ein leichtes sensibles

Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter

konservativer Therapie sei von einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad

integrum auszugehen. Des Weiteren bestünden chronische Rückenschmerzen und

Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz. Zu

den chronischen Kopfschmerzen trage wahrscheinlich auch ein sogenannter Hypnic

Headache bei, der typischerweise sehr gut auf Koffein anspreche. Zudem leide

die Beschwerdeführerin an einer Depression mit schwerer Insomnie.

6.2.4 Im polydisziplinären Gutachten

des D.___ (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Capsulitis adhaesiva rechte

Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit bei

·

Haltungsinsuffizienz

und muskulärer Dysbalance

·

Status nach

Bursektomie und Kalkentfernung unter arthroskopischer Kontrolle am 8. November

2000

·

MRT-Arthrographie

des rechten Schultergelenkes vom 14. August 2017 (Rodiag):

AC-Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit bursaseitiger

Partialruptur, mässiger Tendinose des Intraspinatus, leichter Tendinose der

Subscapularis- sowie der langen Bizepssehne, leichten synovitischen

Veränderungen

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

·

DD: Dissoziative

Störung, gemischt (= Konversionsstörung) (ICD-10 F44.7) mit

-

Rezidivierender depressiver

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches unspezifisches

vertebrogenes Schmerzsyndrom in allen Etagen ohne radikuläre Komponente bei

·

Hohl-Rundrückenform,

Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Adipositas

·

Status nach

Distorsionstrauma der HWS (QTF II) am 6. November 2003 bei PKW-Unfall

·

MRI Wirbelsäule vom

10. Juli 2015: ohne relevante Befunde

-

Leichtes obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, ED 11/2016

·

AHI 8/Std.

(Polysonographie 11/2016)

·

APAP-Maskenbeatmung

seit 11/2016 auf Wunsch der Versicherten

-

Asthma bronchiale

·

Mittelschwere

Bronchialobstruktion 12/2016

-

Allergische Diathese mit

·

Rhinitis,

Rhinosinusitis, Status nach diversen Sensibilisierungen

·

Lebensmittelallergien,

diverse Medikamentenallergien anamnestisch

-

Adipositas, BMI 31.9

-

Hypertensive Herzkrankheit

·

Koronarangiographie

2015: Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, LVEF 60 %

-

Status nach Nikotin, ca. 40

py, Stopp 2004

-

Agora- und Klaustrophobie

(ICD-10 F 40.0/8)

-

Histrionisch akzentuierte

Persönlichkeitszüge (173.1)

-

Verdacht auf andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 162.0) bei anamnestisch

PIBS bei

-

Anamnestisch Opfersein von

politischen Verbrechen oder Terrorismus (einschliesslich

-

Folterung) (ICD-Z65.4) und

/ bzw. bei

-

Problemen in der Beziehung

zum Ehepartner (ICD-10 163.0)

-

Probleme in Verbindung mit

Ausbildung und Bildung (Z55)

-

Schwierigkeiten bei der

kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)

Aus rein somatischer Sicht lasse sich

aufgrund der orthopädischen Problematik an der rechten Schulter eine gewisse

Einschränkung für schulterbelastende Tätigkeiten ausmachen, wie z.B.

regelmässige Putzarbeiten, regelmässige Tätigkeiten in der Büglerei und Näherei,

welche sie 1988 bis 1990 durchgeführt habe. Die Tätigkeit in der industriellen

Montage, welche sie von 1992 bis 1998 durchgeführt habe, kenne man nicht im

Detail, ein Berufsbeschrieb liege nicht vor, aus rein somatischer Sicht lasse

sich lediglich sagen, dass körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten mit dem

rechten Arm durchaus zu 100 % möglich seien und gewesen seien. Die

psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine Vermischung von

sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei es nicht

möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle, in

welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden

in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man

die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer

Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen

Verweistätigkeiten, eingeschränkt.

6.2.5 In seiner Stellungnahme vom 12.

Mai 2018 (IV-Nr. 117) führte Dr. med. E.___ aus, seine Vermutung sei, dass der

psychiatrische Gutachter des D.___ die Ereignisse rund um den fast 4-jährigen

Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin und die mehrmonatige Folterzeit nicht

voll gewichte. Der Gutachter erwähne mehrfach, dass die Schilderungen der

Versicherten nicht überprüfbar seien. Er, Dr. med. E.___, könne in Bezug auf

die Traumatisierungen, die die Beschwerdeführerin erlebt habe, auch nichts

«beweisen». Wenn er sich aber ihre bisherige Lebensbewältigung anschaue, ihren

beruflichen Werdegang, ihre beklagten Symptome inklusive Schmerzen – dann mache

das aus seiner Sicht durchgehend Sinn, wenn die Basis dafür ein jahrelanges

Trauma inklusive mehrmonatige Folter sei, leider chronifiziert, übergegangen in

eine Persönlichkeitsveränderung. Sodann sei der psychiatrische Gutachter selber

pessimistisch, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit etwas Sinnvolles

unternommen werden könnte. Medizinisch schlage er «als einzig sinnvolle

Massnahme» eine psychotherapeutische Betreuung vor. Die Beschwerdeführerin

befinde sich aber seit über 10 Jahren regelmässig in psychotherapeutischer

Betreuung. Das heisse: medizinisch sei gemäss D.___-Gutachten nicht mehr zu

machen, als was seit 10 Jahren gemacht werde. Und: sinnvolle berufliche

Massnahmen könnten gemäss Gutachter nicht genannt werden. Daher schienen ihm,

Dr. med. E.___, die 50 % Arbeitsfähigkeit als Schlussfolgerung nicht

nachvollziehbar. Auch der Zeitpunkt, ab wann die Arbeitsunfähigkeit von 50 %

gelten solle (gemäss D.___-Gutachter ab Gutachtensdatum) sei diskutabel. Der D.___-Gutachter

schreibe: Bezüglich Zeitpunkt einer retrospektiven Beurteilung müsse erwähnt

werden, dass sich in den Akten deutlich diskrepante Befunde der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit fänden – einerseits attestiere Dr. med. H.___ eine 100%ige AUF

aus psychiatrischer Sicht, andererseits sei der psychiatrische Gutachter

Dr. med. C.___ der Ansicht, dass zur Arbeitsfähigkeit nicht klar Stellung

genommen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl Dr. H.___ als

langjähriger behandelnder Psychiater, als auch er, Dr. med. E.___, als

aktueller sowie der D.___-Gutachter zum Schluss kämen, dass die Versicherte

nicht oder zumindest nur 50 % arbeitsfähig sei – das Gutachten von Dr. med. C.___

von 2012 stehe retrospektiv «schräg in der Landschaft», er, Dr. med. E.___,

erkenne darin seine Patientin nicht. Er bleibe aufgrund oben Gesagtem bei

seiner Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin voll zu berenten sei. Der

Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab Gutachtensdatum, sondern

zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) – eigentlich ab 2013, seit er

die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe.

6.2.6 In seiner Stellungnahme vom 25.

Juni 2018 (IV-Nr. 121) führte der psychiatrische Gutachter des D.___ aus, man

habe einerseits aufgrund der grossen Vergleichsmöglichkeiten, versicherte

Personen mit ähnlichen psychischen Problemen, psychosomatischen und sozialen

Faktoren untereinander gewichtend beurteilen zu können, den Schluss gezogen,

dass die Versicherte aus rein medizinischen Gründen zu 50 % in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei evident, dass soziale Faktoren eine

gewichtige Rolle spielen würden, man könnte umgekehrt auch so argumentieren,

dass die Versicherte schon rein aufgrund ihrer sozialen Handicaps grösste Mühe

habe, sich in den Arbeitsprozess in ihrer neuen Heimat zu integrieren. Im

Gutachten habe man unter Punkt 4.3.5.4. ausformuliert, dass die Versicherte nur

eine minimale Schulbildung habe, dass sie keine Landessprache korrekt sprechen

und vollständig verstehen könne, geschweige denn in der Lage sei, sich

schriftlich auszudrücken oder einen komplexeren Text zu verstehen. Auch habe

sie Mühe zu rechnen, sie habe keine Berufsausbildung und deshalb immer nur

Hilfstätigkeiten ausgeübt, was es ihr – und zusätzlich – auch aufgrund ihres

Alters schwierig mache, eine entsprechende Stelle überhaupt zu finden. Weiter

bestünden Probleme infolge einer zerrütteten Ehe mit einem spielsüchtigen und

gemäss Angaben auch schizophrenen Mann, dazu kämen noch Probleme mit zwei

Söhnen, die ebenfalls psychische Probleme hätten, der eine sei

Cannabis-abhängig, der andere schizophren. Man könnte folglich

versicherungsmedizinisch durchaus auch argumentieren, dass in allererster Linie

soziale Faktoren dafür verantwortlich seien, dass die Versicherte nicht

arbeite. Dazu kämen multiple, eindeutig psychosomatische Probleme, deren

Relevanz bezüglich versicherungsmedizinischer Gewichtung ebenfalls sorgfältig

abgewogen werden müsse. Somit habe man einen Kompromiss gefunden, im Sinne,

dass man die Versicherte als zu 50 % aus medizinischen Gründen in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteile, die restlichen 50 % der effektiven

Nichtarbeitstätigkeit seien in dieser Beurteilung als sozial bedingt zu

beurteilen.

6.2.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28.

Juni 2018 (IV-Nr. 123) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin insbesondere in

psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung der medizinischen Situation

gekommen, dies werde im Rahmen der Hospitalisation deutlich. In dem

nachvollziehbaren Gutachten habe die Versicherte insbesondere aus limitierter

psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit, sowohl in den

bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen Verweistätigkeiten, eingeschränkt

beurteilt werden können. Bezüglich des Beginnes würden in der Anamnese

unterschiedliche und z.T. divergierende Aussagen gemacht. Daher könne sich der

RAD der Einstellung der Gutachter anschliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus

formellen Gründen ab Gutachtenzeitpunkt anzusehen sei, da alle diese Beurteilungen

der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verdeutlichen würde, dass es eine

Schwierigkeit gebe, die Arbeitsfähigkeit eindeutig und klar zu beurteilen.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 5. April

2018 (IV-Nr. 113.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese

erhoben (S. 13 - 20, 22 - 27, 31 - 35 des Gutachtens) sowie

die Vorakten studiert haben (S. 4 - 13 des Gutachtens). Weiter

ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen

Anforderungen genügt.

7.1 Im internistischen Teilgutachten

wurde ausführlich auf die verschiedenen internistischen Diagnosen eingegangen

und nachvollziehbar ein diesbezüglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

verneint: Im November 2016 sei polysonographisch ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

diagnostiziert worden, polysonographisch habe sich ein minimaler

Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 8/Std gefunden. Eine Überdrucktherapie sei von

pneumologischer Seite nicht für zwingend erachtet worden, auf Wunsch der

Versicherten sei eine solche Therapie aber eingeleitet worden. Die

Verlaufskontrollen hätten ergeben, dass die Maske erst weit nach Mitternacht

verwendet werde und oft in den frühen Morgenstunden wieder weggelegt werde. Ca.

1988 sei gemäss Akten ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Anlässlich

einer pneumologischen Untersuchung im J.___ 2016 sei eine mittelschwere Bronchialobstruktion

festgestellt worden. Die Versicherte gebe diverse subjektive Medikamentenunverträglichkeiten

an, die entsprechende Medikamenten-Compliance sei dadurch beeinträchtigt.

Aktuell finde sich klinisch ein unauffälliger pulmonaler Befund ohne Hinweise

auf bronchiale Obstruktion. Ferner finde sich eine allergische Diathese mit St.

n. diversen Sensibilisierungen und diversen allergologischen Untersuchungen mit

Diagnosen von Allergie auf Hausstaubmilben, Katzenepithelien, Pollen. Unter

einer symptomatischen peroralen und nasalen Therapie seien die Symptome gut im

Griff. Gemäss Akten finde sich eine hypertensive Herzkrankheit. 2015 sei wegen

Klagen über Thoraxschmerzen eine Koronarangiographie erfolgt, es habe sich

dabei eine Koronarsklerose gefunden ohne jedoch signifikante Stenosen. Die

linksventrikuläre Auswurffraktion sei im Normbereich gewesen. Unter der antihypertensiven

Therapie fänden sich aktuell normale Blutdruckwerte. Aufgrund der Anamnese, der

Akten und der Klinik fänden sich keine Hinweise auf andere hypertensive

Organschäden. Obwohl zahlreiche Diagnosen vorlägen, müsse festgestellt werden,

dass sämtliche somatischen Probleme nicht im Vordergrund stünden, im

Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Wegen des Asthmas sollte die

Beschwerdeführerin nicht in staubiger Umgebung tätig sein, ansonsten liessen

sich keine speziellen Einschränkungen feststellen.

7.2 Dem orthopädischen Teilgutachten

liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf

abstützenden Diagnoseerhebungen und die Ausführungen zu den Einschränkungen

vermögen zu überzeugen:

Bezüglich der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Versicherte am 6. November

2003 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule bei einem PKW-Unfall erlitten

habe. Entsprechend der Symptomatik in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfall

habe es sich hierbei um einen Schweregrad QTFII gehandelt. Es sei nach Angaben

der Versicherten eine längerdauernde physiotherapeutische Behandlung erfolgt.

Am 8. November 2000 seien an der rechten Schulter unter arthroskopischer

Kontrolle eine Kalkentfernung und eine Bursektomie vorgenommen worden. Der

operative und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der

Verlauf während der letzten Jahre sei durch zahlreiche diagnostische und

therapeutische Massnahmen geprägt, wobei die psychiatrische Problematik im

Vordergrund gestanden habe. Es seien mehrere Bildgebungen aller Etagen der

Wirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt worden. An der Wirbelsäule

habe sich insgesamt zu keinem Zeitpunkt eine relevante Degeneration oder

Diskusprolabierung feststellen lassen, welche die multilokuläre und wechselnde

Schmerzsymptomatik im Bereich des Achsenorgans hätte erklären können. Lediglich

an der rechten Schulter liessen sich bildgebend Tendopathien der

Supraspinatussehne mit bursaseitiger Partialruptur, mässige Tendinosen der

Infraspinatussehne und tendinotische Veränderungen der Subscapularissehne (14.

August 2017, MRT Arthrographie) feststellen, welche mit dem klinischen Befund

korreliert werden könnten. Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung seien

Schmerzen «am ganzen Körper» festgestellt worden, emotional beschrieben seien

die hochgradigen Behinderungen, welche sie bei allen Tätigkeiten des täglichen

Lebens beeinträchtigen würden. Sie sei auch bei der Körperhygiene, beim

Duschen, beim Anziehen nach dem Toilettengang etc. stark beeinträchtigt und auf

Hilfe angewiesen. In den Vordergrund gestellt würden Schmerzen seitens der

rechten Schulter mit starker Bewegungseinschränkung. Dort finde sich bei der

klinischen Untersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Schultersteife mit

nachvollziehbarer Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter,

speziell bei Abduktion. Differenzierte weitere Untersuchungen seien aufgrund

der ausgeprägten Schmerzabwehr nicht sinnvoll möglich. Das mitgebrachte MRT der

rechten Schulter vom 14. August 2017 habe eine bursaseitige Partialruptur sowie

synovitische Veränderungen ergeben. Es liege somit als zentrales,

objektivierbares Problem auf orthopädischem Fachgebiet eine Capsulitis

adhaesiva rechts auf dem Boden einer Supraspinatussehnendegeneration/-ruptur

vor. Als begünstigend für den persitierenden Reizzustand an der Schulter und

die Bewegungseinschränkung seien in erster Linie die Haltungsinsuffizienz sowie

das Disuse-Verhalten zu nennen. Genannt würden auf Nachfrage Kreuzschmerzen.

Diese seien als Ausdruck einer Irritation der lumbosakralen Bogenstrukturen bei

Hohl-Rundrückenform, Haltungsinsuffizienz und Adipositas zu definieren.

Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich lumbal nicht.

Das MRI der Wirbelsäule vom 10. Juli 2015 habe lediglich diskrete degenerative

Veränderungen ergeben. Die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule sei bei

der klinischen Untersuchung recht dezidiert auf den cerviko-thorakalen Übergang

im Sinne von Facettenarthrosen und Insertionstendinosen an der Vertebra

prominens, des Weiteren auf suboccipitale Insertionstendinosen zu lokalisieren.

Anamnestische Hinweise oder klinische Befunde im Sinne einer Radikulopathie

hätten sich nicht ergeben. Das MRI der HWS vom 26. Juli 2017 habe leichte

degenerative Veränderungen dargestellt, ohne sichere Zeichen einer

Nervenwurzelkompression. Die Symptomatik an der Halswirbelsäule sei somit

weitgehend durch die Haltungsinsuffzienz und Hohl-Rundrückenform bedingt mit an

charakteristischer Stelle Irritation der Facetten und Sehnenansätze am cerviko-thorakalen

Übergang. Hinweise auf posttraumatische Veränderungen an der HWS nach

Distorsionstrauma fehlten. Bei Angabe von Arthralgien bei nachgewiesenen ANAs

hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf Arthropathien im

Sinne eines systemischen entzündlichen oder degenerativen Leidens ergeben. Die

Funktionsstörung der dominanten rechten Schulter sei als mittelgradig zu

betrachten, die sonstigen Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als

geringgradig. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit der rechten Schulter.

Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts seien nicht möglich, ebenso wenig stärkere

Belastungen des rechten Armes.

7.3

7.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

werden ausführlich und wohlbegründet die möglichen Diagnosen diskutiert und

deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einleuchtend dargelegt: Vom psychopathologischen

Befund her liessen sich vier Komponenten erkennen. Einerseits sei die

Versicherte depressiv, sie sei vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie

berichte monoton, habe keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust.

Sie zeige auch sekundär depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem

Rückzug und Interessenlosigkeit. Hingegen liessen sich Phasen der Stimmung oder

Abhängigkeiten derselben von Tages- oder Jahreszeit nicht finden, auch keine

hereditäre Belastung mit Depressionen. Wobei diese Depression bei den multiplen

sozialen und psychosomatischen Problemen der Versicherten nicht weiter

überraschend, sondern eigentlich adäquat sei. Als weiterer Symptomenkomplex

fänden sich multiple psychovegetative und psychosomatische Beschwerden,

einerseits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, dann aber auch Kopfschmerzen,

ein Schwarzwerden vor den Augen, Übelkeit, Schluckbeschwerden, Herzstechen und

-klopfen, insbesondere auch pseudoneurologische Phänomene mit Parästhesien und

Hyp- und Anästhesien im Bereiche der rechten Schulter, des rechten Oberarmes und

der rechten Hand. Hier zeigten sich Konversionssymptome. Im Weiteren fänden

sich phobische Symptome im Sinne einer Vermeidungshaltung bzw. Ängste überall

dort, wo die Versicherte nicht ausweichen könne, zum Beispiel in engen Räumen,

im Flugzeug oder Zug oder bei Ansammlungen von grossen Menschenmengen. Es finde

sich auch ein gewisser histrionischer Persönlichkeitszug, indem die Versicherte

ein grosses Mitteilungsbedürfnis habe, sie habe einen grossen Wunsch nach

Zuwendung, Verständnis und Beachtung und schildere aus diesem Grund auch ihre

ganze Lage mit Nachdruck, unterstreiche ihre Beschwerden mit Gestik und Mimik.

Wende man die operationalisierte Diagnostik der depressiven Störung nach ICD-10

für die gegenwärtige depressive Symptomatik an, so lasse sich eine depressive

Grundstimmung, vorwiegend klagsamer Natur sowie ein Verlust von Interessen und

eine Freudlosigkeit nachweisen. Weiter klage die Versicherte über

Zusatzsymptome wie Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen, ausgeprägt

negative Zukunftsperspektiven, Todeswünsche und Schlafstörungen. Somit seien

mindestens zwei Hauptsymptome und mehr als zwei Zusatzsymptome erfüllt, die

Symptomatik sei damit als insgesamt mittelgradig einzustufen. Dazu komme die

psychosomatische Problematik, hier bestehe kein Zweifel an einer

Chronifizierung und Fixierung derselben nach jahrelangem Verlauf. Es finde sich

eine histrionisch strukturierte Grundpersönlichkeit mit phobischen Ängsten,

insbesondere in Situationen, in denen die Versicherte keine Fluchtmöglichkeit

sehe. Insgesamt müsse die Symptomatik als mindestens mittelschwer und

chronifiziert eingestuft werden. Weiter fänden sich gemäss Angaben der

Versicherten Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie

regelmässige Albträume und ein sich dauernd an die Erlebnisse im Gefängnis

Erinnern müssen. Da diese Symptome seit langem andauern und die Ereignisse

zeitlich über 30 Jahre zurückliegen würden, müsse von einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgegangen werden. Hier falle

allerdings auf, dass der früher behandelnde Psychiater eine PTBS wegen des

chronischen Ehestreites diagnostiziert habe und nicht von Folterungen

ausgegangen sei. Als Funktionsstörungen seien eine mässige Einschränkung der

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen festzuhalten, hingegen eine

deutlichere der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Es

bestehe eine gewisse Denkhemmung und Fixierung, die solche Aufgaben erschweren

würden. Die Versicherte sei auch wenig flexibel, ihre Umstellfähigkeit sei

mittelgradig reduziert. Im Bereiche der Anwendung fachlicher Kompetenzen müsse

ausgeführt werden, dass solche spezifischen Kompetenzen nicht vorhanden seien.

Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sei infolge der depressiven Symptomatik

ebenfalls leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Auch die Durchhaltefähigkeit

werde aus den gleichen Symptomen heraus negativ beeinträchtigt. Das gleiche

gelte für die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Versicherte habe sich auch sozial

stark zurückgezogen und pflege gemäss ihren Angaben ausserhalb der Familie

keine Kontakte mehr. So sei auch ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit, sich in

ein Team einzuordnen negativ beeinträchtigt. Im Bereich der Familienbeziehung

bestünden grosse Probleme mit zwei psychisch kranken Söhnen und einem Ehemann,

der ebenfalls krank sei und von dem die Versicherte getrennt lebe.

Spontanaktivitäten seien deutlich eingeschränkt, die Versicherte unternehme

wenig, habe kein Hobby, mache keinen Sport und verlasse die Wohnung nur, wenn

sie müsse. Die psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine

Vermischung von sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei

es nicht möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle,

in welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden

in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man

die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer

Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen

Verweistätigkeiten, eingeschränkt.

7.3.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,

dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt

werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des

Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive

Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der

diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen

Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der

Schwerpunkt der medizinischen Massnahmen liege auf psychiatrischem Fachgebiet.

Einzig sinnvolle Massnahme sei eine psychotherapeutische Betreuung, allerdings

setze diese voraus, dass der Psychiater auch türkisch oder kurdisch sprechen

könne. Entsprechend der Leitlinien zur Behandlung chronischer Schmerzsyndrome

empfehle sich eine interdisziplinäre Behandlung mit verhaltenstherapeutischen

und sporttherapeutischen Komponenten zur Minderung der Selbstlimitierung und

Wiedergewinnung der Selbstwirksamkeitserwartungen. Berufliche Massnahmen, die

zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten, könnten

nicht genannt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit den oben

genannten Massnahmen die Arbeitsfähigkeit sich nennenswert verändern werden. Gestützt

auf die gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beschwerdeführerin demnach zumindest

keine Behandlungsresistenz vor.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen

Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss

BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass

Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame

Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine

solche zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3

S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, es zeige sich

bei der Beschwerdeführerin eine histrionisch strukturierte Persönlichkeit mit

einem grossen Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz sowie Bedeutung.

Es sei klar, dass verschiedene und erhebliche soziale Belastungsfaktoren

vorhanden seien. Die Versicherte habe lediglich fünf Jahre die Grundschule in

ihrer Heimat Türkei besucht, sie könne keine Landessprache korrekt sprechen und

vollständig verstehen. Sie könne sich in keiner Landessprache schriftlich

ausdrücken und sei auch nicht in der Lage zu rechnen. Folglich habe sie auch

nie eine Berufsausbildung machen können und habe hier immer Hilfstätigkeiten

ausgeübt. Dann bestünden soziale Probleme in Folge der zerrütteten Ehe mit

einem spielsüchtigen und gemäss Angaben der Versicherten auch schizophrenen

Mann, der von der Familie getrennt lebe und eine IV-Rente beziehe. Dazu komme,

dass zwei der Söhne ebenfalls psychische Schwierigkeiten hätten, der eine sei

schizophren, der andere Cannabisabhängig. Sie habe sich sozial stark

zurückgezogen und nur noch innerhalb ihrer Familie Beziehungen. Hobby habe sie

keines, Sport betreibe sie nicht. Sie gehe auch nicht spazieren aufgrund von

Angstproblemen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen

Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch der soziale Lebenskontext der

Versicherten beinhaltet überwiegend sich potenziell ungünstig auswirkende

Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, liessen sich die Einschränkungen, so wie sie in der

somatischen Untersuchung präsentiert worden seien, nicht vollumfänglich mit den

strukturellen somatischen Befunden erklären. Auch die multilokulären Schmerzen

könnten von somatischer Seite nicht erklärt werden und hätten keine

pathologisch-anatomischen Korrelate ergeben. An der Konsistenz der

psychiatrischen Befunde bestehe an sich kein Zweifel, dass die somatischen

Befunde nicht konkordant seien mit objektiven Befunden und den Klagen der Versicherten,

liege in der Natur der psychosomatischen Krankheit. Aufgrund der

gutachterlichen Ausführungen ist aber dennoch anzunehmen, dass die Beschwerden

aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen

vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung war. Dies

spricht somit für einen gewissen Leidensdruck.

7.3.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit

die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint

die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der

gestellten Diagnosen überzeugend.

7.4 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten und die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten

sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in somatisch adaptierten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten

körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne repetitive

schwere Überkopftätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsfähig ist.

7.5 Trotz der gutachterlich

ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen stellt sich

die Beschwerdegegnerin jedoch auf den Standpunkt, es sei keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.

Dies erscheint angesichts der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So

stellt die Schlussfolgerung im D.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin

aus psychischen Gründen 50 % arbeitsunfähig sei, im Vergleich zu der im

Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung relevanten Einschätzung im Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 10. August 2012, welcher aus psychischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit attestierte, nicht einfach eine unterschiedliche Beurteilung

des gleichen Sachverhalts dar, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Vielmehr geht aus dem D.___-Gutachten

schlüssig hervor, dass insbesondere bezüglich der diagnostizierten

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1), im Gegensatz zur letztmaligen gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med.

C.___ genügend Kriterien vorliegen, um diese zu bejahen. So sei die Versicherte

depressiv, vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie berichte monoton, habe

keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust. Sie zeige auch sekundär

depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und

Interessenlosigkeit. Diese Befunderhebung steht im Gegensatz zur Beurteilung

von Dr. med. C.___, der in seinem Gutachten festhielt, die ICD-10 Kriterien

einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33) seien gegenwärtig

nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin

bestünden keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in

ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest

leichten Grades diagnostizieren zu können. Zwar ist der Beschwerdegegnerin

insofern Recht zu geben, dass im D.___-Gutachten nicht explizit ausgeführt

wurde, es sei im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 10. August

2012 eine relevante psychische Verschlechterung eingetreten. Jedoch ist

diesbezüglich hervorzuheben, dass den D.___-Gutachtern auch keine Frage nach

einer allfälligen Verschlechterung gestellt wurde. So hat die

Beschwerdegegnerin den Gutachtern offensichtlich und fälschlicherweise den «Fragekatalog

Erstanmeldung» (IV-Nr. 105) zur Beantwortung vorgelegt, der keine Frage

nach einer allfälligen Verschlechterung enthält. Somit kann den Gutachtern die

diesbezüglich ausbleibende Antwort nicht vorgeworfen werden und auch der

Beweiswert des D.___-Gutachtens wird dadurch nicht geschmälert. Im Übrigen

stellte auch die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni

2028 korrekt fest, gestützt auf das überzeugende D.___-Gutachten sei eine

relevante psychische Verschlechterung erstellt. Zusammenfassend ist demnach bei

der Beschwerdeführerin von einer seit der letzten Rentenverfügung vom 5.

Februar 2013 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen.

7.6 Sodann ist auf die vom

behandelnden Psychiater, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 12. Mai

2018 erhobene Rüge einzugehen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die

Gutachter den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit erst auf den Gutachtenstermin

legen würden. Der Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab

Gutachtensdatum, sondern zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) –

eigentlich ab 2013 – anzunehmen, seit er die Beschwerdeführerin kennen gelernt

habe. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass auch bei einer Neuanmeldung

wie vorliegend Art. 29 Abs. 1 IVG gilt, wonach der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs entsteht – vorliegend somit per 1. Januar 2018. Ebenso gilt,

dass der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40

Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG). Entgegen der Ausführungen im D.___-Gutachter kann der

retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gestützt auf

die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte zumindest weiter zurück

begründet werden als nur bis zur gutachterlichen Beurteilung. So ist gestützt

auf den Bericht der F.___ vom 19. September 2017, davon auszugehen, dass

eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

spätestens im Zeitpunkt der stationären Hospitalisierung am 10. Mai 2017

eingetreten ist. In der Folge war die Beschwerdeführerin bis 5. Juli 2017

hospitalisiert und es ist gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ vom 15.

September 2017 und 12. Mai 2018 davon auszugehen, dass sie in der Folge bis zur

gutachterlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 112) durchgehend zumindest

40 % arbeitsunfähig war. Demnach ist der Beginn des Wartejahres auf 10.

Mai 2017 festzulegen, womit der Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2018

entstehen könnte.

8. Sodann ist strittig und zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %

ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt

tätig wäre.

8.1 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt

sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146

E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen

entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige

zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder

nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.

Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten

Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete

Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b

mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

8.2 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember

2018 (IV-Nr. 130). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss

vorliegenden Akten (unter anderem gemäss Auszug aus dem individuellen Konto)

letztmals 1998 ausserhäuslich einer Arbeit nachgegangen und sei seither als

Hausfrau tätig ist. Sie würde heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner

ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die spezifische Methode zur

Anwendung gelangen. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die

Beschwerdeführerin zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre, da die Söhne

erwachsen seien und sie von der Sozialhilfe lebe.

Wie die Beschwerdegegnerin korrekt

festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin seit 1998 nicht mehr

ausserhäuslich gearbeitet. Aufgrund der Akten kann entgegen der Ausführungen Beschwerdeführerin

auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie

sei seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig

und habe deshalb nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Vielmehr ist aufgrund

des der rechtskräftigen Verfügung zugrundeliegenden Gutachtens von Dr. C.___

vom 10. August 2012 davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin vor der

Neuanmeldung im Jahr 2017 über längere Zeit möglich gewesen wäre, eine

ausserhäusliche Tätigkeit in einem Vollpensum zu übernehmen. Wie der Vertreter

der Beschwerdeführerin weiter geltend macht, würde es sodann grundsätzlich

nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters

ihrer Kinder (Jahrgänge: 1989, 1991, 1992; vgl. IV-Nr. 31) und ihrer finanziellen

Verhältnisse mittlerweile wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür

fehlen jegliche konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige

Arbeitsbemühungen. Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne

Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

9. Da somit feststeht, dass die

Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre –

wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausging

– hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung

vor Ort durchführen müssen. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte

Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz.

3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung])

stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom

5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Die

Beschwerdegegnerin verzichtete aber auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich

hierbei lediglich auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2018

(IV-Nr. 130). Darin wurde mit der Begründung auf eine Abklärung vor Ort

verzichtet, dass auch das Vorliegen einer erheblichen gesundheitlichen

Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgrund

der medizinischen Situation und dem daraus folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen

und mit notwendigen Pausen einer versicherten Person zumutbar sei, zu keinen

erheblichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt und somit nicht zu einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Die Argumentation der

Beschwerdegegnerin vermag aber nur bedingt zu überzeugen. So wurde im D.___-Gutachten

ausdrücklich festgehalten, es spiele keine Rolle, in welcher Tätigkeit die

Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden in allen möglichen

Tätigkeitsbereichen interferieren. Im Lichte dessen und angesichts der

gutachterlich attestierten psychiatrischen Einschränkung von 50 % kann nicht

zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht auch im

Haushalt in ihrer Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt

ist, selbst wenn im Haushalt die erwähnte Möglichkeit besteht, die Haushaltsarbeiten

in Etappen zu machen. Im D.___-Gutachten fehlt jedoch eine Auseinandersetzung

mit der Frage, ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies wäre insbesondere aufgrund

des Umstandes, dass die vorliegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychische

Ursachen gründet, notwendig gewesen, zumal sich eben aufgrund der

gutachterlichen Beurteilung eine psychisch bedingte Einschränkung im Haushalt

nicht ausschliessen lässt. Somit hat die Beschwerdegegnerin bei den D.___-Gutachtern

eine ergänzende Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmass

die Beschwerdeführerin bei ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist. Hiernach

wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob eine

Haushaltsabklärung vor Ort notwendig ist, wobei hierfür das Resultat der

einzuholenden Stellungnahme der D.___-Gutachter massgebend sein dürfte. Bei der

Beurteilung wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, wie sich die von der

Rechtsprechung angenommene Unterstützungspflicht der Familienangehörigen

(BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 f.) auswirkt.

Da es sich bei der Frage, welchen

Einfluss die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt haben, um

eine gänzlich ungeklärte Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), ist

die Sache zur Klärung dieser Frage mittels Einholen einer ergänzenden

Stellungnahme bei den D.___-Gutachtern an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Da zudem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdegegnerin

nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme eine Haushaltsabklärung vor Ort

veranlassen muss, rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, die Angelegenheit

zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin zu befinden.

10. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der

Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'297.85 festzusetzen (7.55 Stunden

zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 170.55 und

MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus,

dass das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts

praxisgemäss nicht entschädigt wird und andererseits daraus, dass der geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu kürzen ist. So wird

praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen

ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind

die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung

ungewöhnlich schwierig.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'297.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch