VSBES.2019.72
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. März 2020Deutsch50 min
eine anfallsweise Arbeitsunfähigkeit ca. 2 - 3 Mal pro Woche während Stunden. In
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 21. Juli 2003 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. Oktober 2003 (IV-Nr. 11)
hielt der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein allergiebedingtes Asthma, eine
reaktive Depression und ein Status nach Verkalkung der Schulter. Es bestehe
eine anfallsweise Arbeitsunfähigkeit ca. 2 - 3 Mal pro Woche während Stunden. In
der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2004
(IV-Nr. 17) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente. Die dagegen am 31. März 2004 erhobene Einsprache (IV-Nr.
19) zog die Beschwerdeführerin am 30. April 2004 wieder zurück (IV-Nr.
21), womit die Verfügung vom 2. März 2004 in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Am 9. November 2009 (IV-Nr. 24)
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. 24). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte schliesslich bei Dr. med.
C.___ ein psychiatrisches Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten vom
10. August 2012 (IV-Nr. 70.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr.
75) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
1.3 Am 6. Juli 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 92). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie
und Psychiatrie. Gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. April 2018
(IV-Nr. 113.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 131) mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2019 (A.S. 3 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung vom 8.
Februar 2019 sei aufzuheben und Frau A.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
3. Eventuell: Frau A.___ sei im
vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.
Mai 2019 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019
(A.S. 23 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Bracher, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2017 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 8. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E.
3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, der
gesundheitliche Sachverhalt habe sich nicht erheblich verändert, gestützt auf
das D.___-Gutachten vom 5. April 2018 sowie die Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2018 geradezu aktenwidrig. Gestützt auf
die beiden genannten Beweismittel sei eine rechtserhebliche Veränderung des
gesundheitlichen Sachverhalts erstellt. Weiter sei im D.___-Gutachten vom 5.
April 2018 einlässlich und auch für den RAD nachvollziehbar erläutert worden,
wie im Falle der Beschwerdeführerin die psychischen, psychosomatischen und
psychosozialen Komponenten zusammenspielten und so zumindest eine
Arbeitsunfähigkeit allein aus den psychischen und psychosomatischen Gründen von
50 % bewirke. Ohne Weiteres ergebe sich, dass unter Berücksichtigung auch der
psychosozialen Komponenten die Beschwerdeführerin seit langem und chronifiziert
zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar – wie auch
aus den medizinischen Akten ersichtlich –‚ dass die Beschwerdeführerin nunmehr
seit 20 Jahren nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen sei. Richtig
werde sodann im Abklärungsbericht zum Haushalt festgehalten, dass zu prüfen
wäre, was eine versicherte Person unter im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Nur halte sich die
Abklärungsperson nicht an ihre zitierten abstrakten Vorgaben, sondern berufe
sich samt und sonders auf invaliditätsfremde Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin
auch als Gesunde weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem könne nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei Mutter erwachsener Söhne und lebe
von der Sozialhilfe. Es sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde einer vollen
Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin würde heute – bei voller
Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig
sein und keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die
spezifische Methode zur Anwendung gelangen. Auch bei Vorliegen einer
erheblichen gesundheitlichen Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5.
Februar 2013 würde aufgrund der medizinischen Situation und dem daraus
folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen und mit notwendigen Pausen einer versicherten
Person zumutbar sei, zu keiner erheblichen Einschränkung im Aufgabenbereich
Haushalt führen. Somit sei seit der letztmaligen rechtskräftigen Verfügung vom
5. Februar 2013 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten und es bestehe weiterhin kein Invaliditätsgrad im Sinne des
Gesetzes. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Meinung insbesondere auch nicht dem
polydisziplinären D.___-Gutachten vom 5. April 2018 entnommen werden.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 5. Februar
2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 8. Februar 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 75)
erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom
10. August 2012 (IV-Nr. 70.1). Darin stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:
Anhaltende Schmerzstörung (F45.4)
-
mit Angst und depressiver
Störung, gemischt (F41.2)
-
gemäss Akten Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, F43.1)
-
gemäss Akten Verdacht auf
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
Zur Begründung der Diagnosen hielt Dr.
med. C.___ fest, in der aktuellen Untersuchung und in den Akten stehe vor allem
ein (subjektives) Schmerzsyndrom / Syndrom vielfältiger körperlicher
Missempfindungen in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die
Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch insuffizient- ängstlich- depressiv-
neurasthenisch verstimmt und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von
der Beschwerdeführerin seit 1999 angegebenen körperlichen Schmerzen, die sich
nach ihren Angaben über die Jahre verstärkt haben sollten, und der nicht
ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat, sollte aus
psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45 zumindest die
Kategorie einer somatoformen Störung diskutiert werden. Das Charakteristikum
einer somatoformen Störung (gemäss ICD-10 F45) sei die wiederholte Darbietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach
medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung
der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische
Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das Ausmass der
Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Diese
Eingangsdefinition der Kategorie F45 werde im Fall der Beschwerdeführerin
ausreichend erfüllt. Dies sei grundsätzlich in den Akten unbestritten. Die
Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen
Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Auf vielfältige psychosoziale
Belastungen werde zudem immer wieder von verschiedener Seite hingewiesen. Die
ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33)
seien dagegen gegenwärtig nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das
notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine der genannten
Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um eine lang
dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu
können. Die subjektiv angegebenen Verstimmungen erklärten sich vollständig als
Teil einer somatoformen Störung (F45) sowie vielfältiger psychosozialer
Faktoren (z.B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende
Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte, finanzielle Sorgen
etc.) und begründeten alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss
ICD-10. An dieser Stelle sei – wegen der auch in den Akten genannten
körperlichen Missempfindungen der Beschwerdeführerin – ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass gemäss ICD-10 im Zusammenhang mit einer depressiven Episode
unter einem somatischen Syndrom gerade nicht körperliche, psychosomatische oder
ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenverlust
oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische
Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust (vgl.
WHO ICD-10). Das Vorliegen eines tatsächlichen «somatischen Syndroms» im Sinne
der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere des depressiven Syndroms
belegen, da die damit gemeinten Symptome dem theoretischen Konstrukt einer
ehemals «Melancholie» oder «endogene Depression» genannten Störung zugeordnet
würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und / oder einzelne
aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines
«somatischen Syndroms» stellen zu können. Bei der Beschwerdeführerin sei
aktuell kein «somatisches Syndrom» im genannten Sinn zu erkennen. Zusätzlich
klage die Beschwerdeführerin über Angstgefühle. Sie leide unter Angstgefühlen,
die vor allem durch «unklare Anfälle» verstärkt würden. Wenn sie das Haus
verlasse, würden die Angstgefühle zunehmen. Die Dauer der Angstgefühle sei
jeweils unterschiedlich. Eine eigenständige Angststörung gemäss ICD-10 könne
jedoch nicht begründet werden, da die entsprechenden Symptome (auch subjektiv)
in Schwere, Dauer und Ausmass nicht die jeweils erforderlichen Kriterien
erfüllen würden (insbesondere keine Agoraphobie F40.0, keine generalisierte
Angststörung F41.1 und keine Panikstörung F41.0, vgl. lCD-10 F4). Bei der
Beschwerdeführerin sei heute die Diagnose Angst und depressive Störung,
gemischt (F41.2) zu stellen. Diese diagnostischen Kriterien würden von der
versicherten Person aufgrund der aktuellen Untersuchung heute (06/2012) sicher
erfüllt. So hätten sich in der Folge eines chronischen Schmerzsyndroms,
psychosozialer Faktoren und einer depressiven Episode entwickelt. Eine Angst
und depressive Störung, gemischt F41.2, führe im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund
der objektiv gering ausgeprägten Symptome nicht zu einer relevanten Minderung der
Arbeitsfähigkeit. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin deutlich ausgeprägte
krankheitsfremde Aspekte (z. B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung,
fehlende Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte,
finanzielle Sorgen etc.) zu beachten. Sodann sei auf die möglichen
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung einzugehen.
Dies seien Folgende: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer; ein
ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und/oder ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Bei der Beschwerdeführerin
lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Die anamnestisch postulierte depressive
Episode sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als eigenständige
Störung gemäss Definition der ICD-10 anzunehmen. Sie sei zudem remittiert. Die subjektiv
angegebenen Verstimmungen im Rahmen einer Angst und depressiven Störung,
gemischt, seien nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Die
Beschwerdeführerin nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am
sozialen Leben teil, bspw. ab und zu Kolleginnen treffen, Einkaufen gehen. Und
ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher (rein psychiatrisch- psychotherapeutischer)
Sicht nicht vermutet werden, nachdem die Therapie zumindest zu einer Besserung
des depressiven Syndroms geführt habe. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte
Dr. med. C.___ schliesslich aus, der Beschwerdeführerin sei aus rein
psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht eine Willensanspannung zur
Überwindung ihrer vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Klagen zumutbar
und tatsächlich möglich. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit >20 % (von
100 %) lasse sich für keine ausserhäusliche Tätigkeit und/oder für Arbeiten im
Haushalt begründen.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 In seinem Bericht vom 15.
September 2017 (IV-Nr. 100) stellte der behandelnde Psychiater der
Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
-
Andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Foltererfahrung während mehrjährigem
Gefängnisaufenthalt) (F62.0)
Zudem führte Dr. med. E.___ folgende
somatische Diagnosen auf:
-
Chronische Kopfschmerzen
(multifaktoriell)
-
Migräne ohne Aura
-
Hypertensive Herzkrankheit
(Linkshypertrophie)
-
Metabolisches Syndrom mit
Adipositas (BMI um 35), arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, diabetische
Stoffwechsellage
-
lumbales spondylogenes
Schmerzsyndrom
-
Leichtes obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom (Diagnose 2016: APAP-Therapie)
-
Restless-Legs-Syndrom
(Diagnose 2013)
-
Asthma bronchiale (Diagnose
1988; mittelschwere Bronchialobstruktion 2016)
-
Chronische Rhinitis /
Rhinosinusitis
-
Atopie mit diversen
Sensibilisierungen (Prick-Tests 2016: Sensibilisierung auf Birke, Rotbuche,
Erle, Hasel, Milben, Hundeepithelien)
Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___
fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 und erachte sie
seither als durchgehend voll arbeitsunfähig. Zur Komplexität der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin reiche ein Blick auf die
Diagnoseliste. Sie habe als junge, knapp 18-jährige Frau die folgenden 3 ½
Jahre in türkischen Gefängnissen verbracht und dort mehrmonatige Folter erlebt.
Die Exploration dieser traumatischen Zeit sei extrem belastend,
destabilisierend. Sie vermeide es möglichst, über diese Zeit reden zu müssen –
was typisch für die Störung sei. Er, Dr. med. E.___, erachte die traumatischen
Erfahrungen und deren Folgen als wichtiges Puzzle-Teil, sozusagen als Boden der
heute im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung. Es gebe viele
Studien, die einen Zusammenhang zwischen frühen Schmerzerfahrungen und später
erhöhter Schmerzvulnerabilität mit Entstehen einer chronischen Schmerzstörung
belegen würden. Die Kriterien für die Diagnose einer «posttraumatischen
Belastungsstörung» erfülle die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr. Sie
berichte von sich aus über keine Flash-Backs, wirke in den Gesprächen affektiv
nicht abgestumpft, vegetativ nicht übererregt und auch nicht übermässig
schreckhaft, wie das für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung
erforderlich wäre. Die Ereignisse lägen allerdings rund 35 Jahre zurück, sie
habe sie so weit wie möglich verdrängt, und die Symptomatik sei längst in eine
«andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung» übergegangen,
sozusagen in ein Residuum (eine Restsymptomatik). Die nächtlichen Träume von
Militär und Polizei zeigten eindrücklich, wie die traumatischen Erlebnisse
unbewusst auch nach Jahrzehnten noch sehr aktiv seien: Die Träume seien
wiederkehrend, stark belastend, emotional aufgeladen und seien von den Söhnen
über die Jahre mehrfach berichtet worden. Als erst 2013 zuständig gewordener
Psychiater der Beschwerdeführerin schliesse er sich aufgrund des 4-jährigen
Verlaufes, den er überblicke, der damaligen Einschätzung der langjährig
begleitenden Ärzte (Hausarzt und Psychiater) an und erachte die
Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzstörung funktionell als so
stark eingeschränkt, dass er sie als voll arbeitsunfähig beurteile. Trotz
intensiver somatischer und psychiatrischer (und medikamentöser) Behandlung habe
sich ihr Zustand über die Jahre nicht verbessert, sondern weiter
verschlechtert. Er sehe auch längerfristig keine reelle Chance, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen an einer
Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt auch nur niederprozentig bestehen könnte.
Er schlage daher vor, die Beschwerdeführerin voll zu berenten.
6.2.2 Im Bericht der F.___, vom 19.
September 2017 (IV-Nr. 101) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung mit bei Eintritt mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (F33.1)
-
Chronische Schmerzen mit
psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)
-
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) mit
·
Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung (Gefängnis und Folter) (F62.0)
Während des stationären Aufenthaltes vom
10. Mai 2017 bis 5. Juli 2017 habe man die Beschwerdeführerin somatisch (was
aber von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden müsse) sowie
psychisch aufgrund der affektiven Problematik, der durch die Alpträume
bedingten Schlafstörungen und der chronischen Schmerzen mit hoher Fokussierung auf
den Körper, als nicht arbeitsfähig erlebt. Aufgrund der komplexen und
langjährigen affektiven und posttraumatischen Symptomatik bis hin zu Persönlichkeitsveränderungen
mit misstrauischen Zügen, einer erhöhten Schreckhaftigkeit und Arousel sowie
den diversen somatischen Problemen erachte man die Beschwerdeführerin aktuell
nicht arbeitsfähig und sehe dies angesichts der in den letzten Jahren
eingetretenen psychischen und somatischen Verschlechterung untermauert, wobei
es für die Akutbehandler schwierig sei, eine Prognose über den aktuellen
Beobachtungszeitraum hinaus zu machen.
6.2.3 Dr. med. G.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr.
110, S. 2) folgende Diagnosen:
-
Leichtes sensibles
Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt
-
Chronischer Kopfschmerz,
multifaktoriell bei
•
V.a. Hypnic Headache,
Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syndrom, chronisch
rezidivierenden Sinusitiden, Depression mit Ein- und Durchschlafstörung
-
Chronische Rückenschmerzen
und Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz
•
MRT HWS 26. Juli 2017:
Beginnende Osteochondrose mit Spondylose und Degeneration der kleinen
Wirbelgelenke C5/6 mit beginnender Einengung der Foramina intervertebralia
rechtsbetont, ohne sichere Nervenwurzelkompression.
•
MRT HWS 26. Juli 2017:
Beginnende Degeneration insbesondere auch im Segment C4/5.
-
Muskulo-skelettale
Schmerzen vor allem Schulter rechts und Daumen Grundgelenk rechts
-
Restless-legs-Syndrom
-
Migräne ohne Aura
-
Asthma bronchiale bei
multiplen Allergien (Hausstaubmilben, Tierhaare, Pollen)
-
Metabolisches Syndrom mit
-
Adipositas, arterieller
Hypertonie, Dyslipidämie, diabetischer Stoffwechsellage
Es bestehe ein leichtes sensibles
Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter
konservativer Therapie sei von einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad
integrum auszugehen. Des Weiteren bestünden chronische Rückenschmerzen und
Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz. Zu
den chronischen Kopfschmerzen trage wahrscheinlich auch ein sogenannter Hypnic
Headache bei, der typischerweise sehr gut auf Koffein anspreche. Zudem leide
die Beschwerdeführerin an einer Depression mit schwerer Insomnie.
6.2.4 Im polydisziplinären Gutachten
des D.___ (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Capsulitis adhaesiva rechte
Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit bei
·
Haltungsinsuffizienz
und muskulärer Dysbalance
·
Status nach
Bursektomie und Kalkentfernung unter arthroskopischer Kontrolle am 8. November
2000
·
MRT-Arthrographie
des rechten Schultergelenkes vom 14. August 2017 (Rodiag):
AC-Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit bursaseitiger
Partialruptur, mässiger Tendinose des Intraspinatus, leichter Tendinose der
Subscapularis- sowie der langen Bizepssehne, leichten synovitischen
Veränderungen
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
·
DD: Dissoziative
Störung, gemischt (= Konversionsstörung) (ICD-10 F44.7) mit
-
Rezidivierender depressiver
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches unspezifisches
vertebrogenes Schmerzsyndrom in allen Etagen ohne radikuläre Komponente bei
·
Hohl-Rundrückenform,
Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Adipositas
·
Status nach
Distorsionstrauma der HWS (QTF II) am 6. November 2003 bei PKW-Unfall
·
MRI Wirbelsäule vom
10. Juli 2015: ohne relevante Befunde
-
Leichtes obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, ED 11/2016
·
AHI 8/Std.
(Polysonographie 11/2016)
·
APAP-Maskenbeatmung
seit 11/2016 auf Wunsch der Versicherten
-
Asthma bronchiale
·
Mittelschwere
Bronchialobstruktion 12/2016
-
Allergische Diathese mit
·
Rhinitis,
Rhinosinusitis, Status nach diversen Sensibilisierungen
·
Lebensmittelallergien,
diverse Medikamentenallergien anamnestisch
-
Adipositas, BMI 31.9
-
Hypertensive Herzkrankheit
·
Koronarangiographie
2015: Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, LVEF 60 %
-
Status nach Nikotin, ca. 40
py, Stopp 2004
-
Agora- und Klaustrophobie
(ICD-10 F 40.0/8)
-
Histrionisch akzentuierte
Persönlichkeitszüge (173.1)
-
Verdacht auf andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 162.0) bei anamnestisch
PIBS bei
-
Anamnestisch Opfersein von
politischen Verbrechen oder Terrorismus (einschliesslich
-
Folterung) (ICD-Z65.4) und
/ bzw. bei
-
Problemen in der Beziehung
zum Ehepartner (ICD-10 163.0)
-
Probleme in Verbindung mit
Ausbildung und Bildung (Z55)
-
Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)
Aus rein somatischer Sicht lasse sich
aufgrund der orthopädischen Problematik an der rechten Schulter eine gewisse
Einschränkung für schulterbelastende Tätigkeiten ausmachen, wie z.B.
regelmässige Putzarbeiten, regelmässige Tätigkeiten in der Büglerei und Näherei,
welche sie 1988 bis 1990 durchgeführt habe. Die Tätigkeit in der industriellen
Montage, welche sie von 1992 bis 1998 durchgeführt habe, kenne man nicht im
Detail, ein Berufsbeschrieb liege nicht vor, aus rein somatischer Sicht lasse
sich lediglich sagen, dass körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten mit dem
rechten Arm durchaus zu 100 % möglich seien und gewesen seien. Die
psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine Vermischung von
sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei es nicht
möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle, in
welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden
in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man
die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen
Verweistätigkeiten, eingeschränkt.
6.2.5 In seiner Stellungnahme vom 12.
Mai 2018 (IV-Nr. 117) führte Dr. med. E.___ aus, seine Vermutung sei, dass der
psychiatrische Gutachter des D.___ die Ereignisse rund um den fast 4-jährigen
Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin und die mehrmonatige Folterzeit nicht
voll gewichte. Der Gutachter erwähne mehrfach, dass die Schilderungen der
Versicherten nicht überprüfbar seien. Er, Dr. med. E.___, könne in Bezug auf
die Traumatisierungen, die die Beschwerdeführerin erlebt habe, auch nichts
«beweisen». Wenn er sich aber ihre bisherige Lebensbewältigung anschaue, ihren
beruflichen Werdegang, ihre beklagten Symptome inklusive Schmerzen – dann mache
das aus seiner Sicht durchgehend Sinn, wenn die Basis dafür ein jahrelanges
Trauma inklusive mehrmonatige Folter sei, leider chronifiziert, übergegangen in
eine Persönlichkeitsveränderung. Sodann sei der psychiatrische Gutachter selber
pessimistisch, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit etwas Sinnvolles
unternommen werden könnte. Medizinisch schlage er «als einzig sinnvolle
Massnahme» eine psychotherapeutische Betreuung vor. Die Beschwerdeführerin
befinde sich aber seit über 10 Jahren regelmässig in psychotherapeutischer
Betreuung. Das heisse: medizinisch sei gemäss D.___-Gutachten nicht mehr zu
machen, als was seit 10 Jahren gemacht werde. Und: sinnvolle berufliche
Massnahmen könnten gemäss Gutachter nicht genannt werden. Daher schienen ihm,
Dr. med. E.___, die 50 % Arbeitsfähigkeit als Schlussfolgerung nicht
nachvollziehbar. Auch der Zeitpunkt, ab wann die Arbeitsunfähigkeit von 50 %
gelten solle (gemäss D.___-Gutachter ab Gutachtensdatum) sei diskutabel. Der D.___-Gutachter
schreibe: Bezüglich Zeitpunkt einer retrospektiven Beurteilung müsse erwähnt
werden, dass sich in den Akten deutlich diskrepante Befunde der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit fänden – einerseits attestiere Dr. med. H.___ eine 100%ige AUF
aus psychiatrischer Sicht, andererseits sei der psychiatrische Gutachter
Dr. med. C.___ der Ansicht, dass zur Arbeitsfähigkeit nicht klar Stellung
genommen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl Dr. H.___ als
langjähriger behandelnder Psychiater, als auch er, Dr. med. E.___, als
aktueller sowie der D.___-Gutachter zum Schluss kämen, dass die Versicherte
nicht oder zumindest nur 50 % arbeitsfähig sei – das Gutachten von Dr. med. C.___
von 2012 stehe retrospektiv «schräg in der Landschaft», er, Dr. med. E.___,
erkenne darin seine Patientin nicht. Er bleibe aufgrund oben Gesagtem bei
seiner Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin voll zu berenten sei. Der
Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab Gutachtensdatum, sondern
zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) – eigentlich ab 2013, seit er
die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe.
6.2.6 In seiner Stellungnahme vom 25.
Juni 2018 (IV-Nr. 121) führte der psychiatrische Gutachter des D.___ aus, man
habe einerseits aufgrund der grossen Vergleichsmöglichkeiten, versicherte
Personen mit ähnlichen psychischen Problemen, psychosomatischen und sozialen
Faktoren untereinander gewichtend beurteilen zu können, den Schluss gezogen,
dass die Versicherte aus rein medizinischen Gründen zu 50 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei evident, dass soziale Faktoren eine
gewichtige Rolle spielen würden, man könnte umgekehrt auch so argumentieren,
dass die Versicherte schon rein aufgrund ihrer sozialen Handicaps grösste Mühe
habe, sich in den Arbeitsprozess in ihrer neuen Heimat zu integrieren. Im
Gutachten habe man unter Punkt 4.3.5.4. ausformuliert, dass die Versicherte nur
eine minimale Schulbildung habe, dass sie keine Landessprache korrekt sprechen
und vollständig verstehen könne, geschweige denn in der Lage sei, sich
schriftlich auszudrücken oder einen komplexeren Text zu verstehen. Auch habe
sie Mühe zu rechnen, sie habe keine Berufsausbildung und deshalb immer nur
Hilfstätigkeiten ausgeübt, was es ihr – und zusätzlich – auch aufgrund ihres
Alters schwierig mache, eine entsprechende Stelle überhaupt zu finden. Weiter
bestünden Probleme infolge einer zerrütteten Ehe mit einem spielsüchtigen und
gemäss Angaben auch schizophrenen Mann, dazu kämen noch Probleme mit zwei
Söhnen, die ebenfalls psychische Probleme hätten, der eine sei
Cannabis-abhängig, der andere schizophren. Man könnte folglich
versicherungsmedizinisch durchaus auch argumentieren, dass in allererster Linie
soziale Faktoren dafür verantwortlich seien, dass die Versicherte nicht
arbeite. Dazu kämen multiple, eindeutig psychosomatische Probleme, deren
Relevanz bezüglich versicherungsmedizinischer Gewichtung ebenfalls sorgfältig
abgewogen werden müsse. Somit habe man einen Kompromiss gefunden, im Sinne,
dass man die Versicherte als zu 50 % aus medizinischen Gründen in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteile, die restlichen 50 % der effektiven
Nichtarbeitstätigkeit seien in dieser Beurteilung als sozial bedingt zu
beurteilen.
6.2.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28.
Juni 2018 (IV-Nr. 123) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin insbesondere in
psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung der medizinischen Situation
gekommen, dies werde im Rahmen der Hospitalisation deutlich. In dem
nachvollziehbaren Gutachten habe die Versicherte insbesondere aus limitierter
psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit, sowohl in den
bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen Verweistätigkeiten, eingeschränkt
beurteilt werden können. Bezüglich des Beginnes würden in der Anamnese
unterschiedliche und z.T. divergierende Aussagen gemacht. Daher könne sich der
RAD der Einstellung der Gutachter anschliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus
formellen Gründen ab Gutachtenzeitpunkt anzusehen sei, da alle diese Beurteilungen
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verdeutlichen würde, dass es eine
Schwierigkeit gebe, die Arbeitsfähigkeit eindeutig und klar zu beurteilen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 5. April
2018 (IV-Nr. 113.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese
erhoben (S. 13 - 20, 22 - 27, 31 - 35 des Gutachtens) sowie
die Vorakten studiert haben (S. 4 - 13 des Gutachtens). Weiter
ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen
Anforderungen genügt.
7.1 Im internistischen Teilgutachten
wurde ausführlich auf die verschiedenen internistischen Diagnosen eingegangen
und nachvollziehbar ein diesbezüglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
verneint: Im November 2016 sei polysonographisch ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
diagnostiziert worden, polysonographisch habe sich ein minimaler
Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 8/Std gefunden. Eine Überdrucktherapie sei von
pneumologischer Seite nicht für zwingend erachtet worden, auf Wunsch der
Versicherten sei eine solche Therapie aber eingeleitet worden. Die
Verlaufskontrollen hätten ergeben, dass die Maske erst weit nach Mitternacht
verwendet werde und oft in den frühen Morgenstunden wieder weggelegt werde. Ca.
1988 sei gemäss Akten ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Anlässlich
einer pneumologischen Untersuchung im J.___ 2016 sei eine mittelschwere Bronchialobstruktion
festgestellt worden. Die Versicherte gebe diverse subjektive Medikamentenunverträglichkeiten
an, die entsprechende Medikamenten-Compliance sei dadurch beeinträchtigt.
Aktuell finde sich klinisch ein unauffälliger pulmonaler Befund ohne Hinweise
auf bronchiale Obstruktion. Ferner finde sich eine allergische Diathese mit St.
n. diversen Sensibilisierungen und diversen allergologischen Untersuchungen mit
Diagnosen von Allergie auf Hausstaubmilben, Katzenepithelien, Pollen. Unter
einer symptomatischen peroralen und nasalen Therapie seien die Symptome gut im
Griff. Gemäss Akten finde sich eine hypertensive Herzkrankheit. 2015 sei wegen
Klagen über Thoraxschmerzen eine Koronarangiographie erfolgt, es habe sich
dabei eine Koronarsklerose gefunden ohne jedoch signifikante Stenosen. Die
linksventrikuläre Auswurffraktion sei im Normbereich gewesen. Unter der antihypertensiven
Therapie fänden sich aktuell normale Blutdruckwerte. Aufgrund der Anamnese, der
Akten und der Klinik fänden sich keine Hinweise auf andere hypertensive
Organschäden. Obwohl zahlreiche Diagnosen vorlägen, müsse festgestellt werden,
dass sämtliche somatischen Probleme nicht im Vordergrund stünden, im
Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Wegen des Asthmas sollte die
Beschwerdeführerin nicht in staubiger Umgebung tätig sein, ansonsten liessen
sich keine speziellen Einschränkungen feststellen.
7.2 Dem orthopädischen Teilgutachten
liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf
abstützenden Diagnoseerhebungen und die Ausführungen zu den Einschränkungen
vermögen zu überzeugen:
Bezüglich der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Versicherte am 6. November
2003 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule bei einem PKW-Unfall erlitten
habe. Entsprechend der Symptomatik in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfall
habe es sich hierbei um einen Schweregrad QTFII gehandelt. Es sei nach Angaben
der Versicherten eine längerdauernde physiotherapeutische Behandlung erfolgt.
Am 8. November 2000 seien an der rechten Schulter unter arthroskopischer
Kontrolle eine Kalkentfernung und eine Bursektomie vorgenommen worden. Der
operative und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der
Verlauf während der letzten Jahre sei durch zahlreiche diagnostische und
therapeutische Massnahmen geprägt, wobei die psychiatrische Problematik im
Vordergrund gestanden habe. Es seien mehrere Bildgebungen aller Etagen der
Wirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt worden. An der Wirbelsäule
habe sich insgesamt zu keinem Zeitpunkt eine relevante Degeneration oder
Diskusprolabierung feststellen lassen, welche die multilokuläre und wechselnde
Schmerzsymptomatik im Bereich des Achsenorgans hätte erklären können. Lediglich
an der rechten Schulter liessen sich bildgebend Tendopathien der
Supraspinatussehne mit bursaseitiger Partialruptur, mässige Tendinosen der
Infraspinatussehne und tendinotische Veränderungen der Subscapularissehne (14.
August 2017, MRT Arthrographie) feststellen, welche mit dem klinischen Befund
korreliert werden könnten. Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung seien
Schmerzen «am ganzen Körper» festgestellt worden, emotional beschrieben seien
die hochgradigen Behinderungen, welche sie bei allen Tätigkeiten des täglichen
Lebens beeinträchtigen würden. Sie sei auch bei der Körperhygiene, beim
Duschen, beim Anziehen nach dem Toilettengang etc. stark beeinträchtigt und auf
Hilfe angewiesen. In den Vordergrund gestellt würden Schmerzen seitens der
rechten Schulter mit starker Bewegungseinschränkung. Dort finde sich bei der
klinischen Untersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Schultersteife mit
nachvollziehbarer Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter,
speziell bei Abduktion. Differenzierte weitere Untersuchungen seien aufgrund
der ausgeprägten Schmerzabwehr nicht sinnvoll möglich. Das mitgebrachte MRT der
rechten Schulter vom 14. August 2017 habe eine bursaseitige Partialruptur sowie
synovitische Veränderungen ergeben. Es liege somit als zentrales,
objektivierbares Problem auf orthopädischem Fachgebiet eine Capsulitis
adhaesiva rechts auf dem Boden einer Supraspinatussehnendegeneration/-ruptur
vor. Als begünstigend für den persitierenden Reizzustand an der Schulter und
die Bewegungseinschränkung seien in erster Linie die Haltungsinsuffizienz sowie
das Disuse-Verhalten zu nennen. Genannt würden auf Nachfrage Kreuzschmerzen.
Diese seien als Ausdruck einer Irritation der lumbosakralen Bogenstrukturen bei
Hohl-Rundrückenform, Haltungsinsuffizienz und Adipositas zu definieren.
Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich lumbal nicht.
Das MRI der Wirbelsäule vom 10. Juli 2015 habe lediglich diskrete degenerative
Veränderungen ergeben. Die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule sei bei
der klinischen Untersuchung recht dezidiert auf den cerviko-thorakalen Übergang
im Sinne von Facettenarthrosen und Insertionstendinosen an der Vertebra
prominens, des Weiteren auf suboccipitale Insertionstendinosen zu lokalisieren.
Anamnestische Hinweise oder klinische Befunde im Sinne einer Radikulopathie
hätten sich nicht ergeben. Das MRI der HWS vom 26. Juli 2017 habe leichte
degenerative Veränderungen dargestellt, ohne sichere Zeichen einer
Nervenwurzelkompression. Die Symptomatik an der Halswirbelsäule sei somit
weitgehend durch die Haltungsinsuffzienz und Hohl-Rundrückenform bedingt mit an
charakteristischer Stelle Irritation der Facetten und Sehnenansätze am cerviko-thorakalen
Übergang. Hinweise auf posttraumatische Veränderungen an der HWS nach
Distorsionstrauma fehlten. Bei Angabe von Arthralgien bei nachgewiesenen ANAs
hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf Arthropathien im
Sinne eines systemischen entzündlichen oder degenerativen Leidens ergeben. Die
Funktionsstörung der dominanten rechten Schulter sei als mittelgradig zu
betrachten, die sonstigen Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als
geringgradig. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit der rechten Schulter.
Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts seien nicht möglich, ebenso wenig stärkere
Belastungen des rechten Armes.
7.3
7.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
werden ausführlich und wohlbegründet die möglichen Diagnosen diskutiert und
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einleuchtend dargelegt: Vom psychopathologischen
Befund her liessen sich vier Komponenten erkennen. Einerseits sei die
Versicherte depressiv, sie sei vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie
berichte monoton, habe keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust.
Sie zeige auch sekundär depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem
Rückzug und Interessenlosigkeit. Hingegen liessen sich Phasen der Stimmung oder
Abhängigkeiten derselben von Tages- oder Jahreszeit nicht finden, auch keine
hereditäre Belastung mit Depressionen. Wobei diese Depression bei den multiplen
sozialen und psychosomatischen Problemen der Versicherten nicht weiter
überraschend, sondern eigentlich adäquat sei. Als weiterer Symptomenkomplex
fänden sich multiple psychovegetative und psychosomatische Beschwerden,
einerseits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, dann aber auch Kopfschmerzen,
ein Schwarzwerden vor den Augen, Übelkeit, Schluckbeschwerden, Herzstechen und
-klopfen, insbesondere auch pseudoneurologische Phänomene mit Parästhesien und
Hyp- und Anästhesien im Bereiche der rechten Schulter, des rechten Oberarmes und
der rechten Hand. Hier zeigten sich Konversionssymptome. Im Weiteren fänden
sich phobische Symptome im Sinne einer Vermeidungshaltung bzw. Ängste überall
dort, wo die Versicherte nicht ausweichen könne, zum Beispiel in engen Räumen,
im Flugzeug oder Zug oder bei Ansammlungen von grossen Menschenmengen. Es finde
sich auch ein gewisser histrionischer Persönlichkeitszug, indem die Versicherte
ein grosses Mitteilungsbedürfnis habe, sie habe einen grossen Wunsch nach
Zuwendung, Verständnis und Beachtung und schildere aus diesem Grund auch ihre
ganze Lage mit Nachdruck, unterstreiche ihre Beschwerden mit Gestik und Mimik.
Wende man die operationalisierte Diagnostik der depressiven Störung nach ICD-10
für die gegenwärtige depressive Symptomatik an, so lasse sich eine depressive
Grundstimmung, vorwiegend klagsamer Natur sowie ein Verlust von Interessen und
eine Freudlosigkeit nachweisen. Weiter klage die Versicherte über
Zusatzsymptome wie Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen, ausgeprägt
negative Zukunftsperspektiven, Todeswünsche und Schlafstörungen. Somit seien
mindestens zwei Hauptsymptome und mehr als zwei Zusatzsymptome erfüllt, die
Symptomatik sei damit als insgesamt mittelgradig einzustufen. Dazu komme die
psychosomatische Problematik, hier bestehe kein Zweifel an einer
Chronifizierung und Fixierung derselben nach jahrelangem Verlauf. Es finde sich
eine histrionisch strukturierte Grundpersönlichkeit mit phobischen Ängsten,
insbesondere in Situationen, in denen die Versicherte keine Fluchtmöglichkeit
sehe. Insgesamt müsse die Symptomatik als mindestens mittelschwer und
chronifiziert eingestuft werden. Weiter fänden sich gemäss Angaben der
Versicherten Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie
regelmässige Albträume und ein sich dauernd an die Erlebnisse im Gefängnis
Erinnern müssen. Da diese Symptome seit langem andauern und die Ereignisse
zeitlich über 30 Jahre zurückliegen würden, müsse von einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgegangen werden. Hier falle
allerdings auf, dass der früher behandelnde Psychiater eine PTBS wegen des
chronischen Ehestreites diagnostiziert habe und nicht von Folterungen
ausgegangen sei. Als Funktionsstörungen seien eine mässige Einschränkung der
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen festzuhalten, hingegen eine
deutlichere der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Es
bestehe eine gewisse Denkhemmung und Fixierung, die solche Aufgaben erschweren
würden. Die Versicherte sei auch wenig flexibel, ihre Umstellfähigkeit sei
mittelgradig reduziert. Im Bereiche der Anwendung fachlicher Kompetenzen müsse
ausgeführt werden, dass solche spezifischen Kompetenzen nicht vorhanden seien.
Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sei infolge der depressiven Symptomatik
ebenfalls leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Auch die Durchhaltefähigkeit
werde aus den gleichen Symptomen heraus negativ beeinträchtigt. Das gleiche
gelte für die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Versicherte habe sich auch sozial
stark zurückgezogen und pflege gemäss ihren Angaben ausserhalb der Familie
keine Kontakte mehr. So sei auch ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit, sich in
ein Team einzuordnen negativ beeinträchtigt. Im Bereich der Familienbeziehung
bestünden grosse Probleme mit zwei psychisch kranken Söhnen und einem Ehemann,
der ebenfalls krank sei und von dem die Versicherte getrennt lebe.
Spontanaktivitäten seien deutlich eingeschränkt, die Versicherte unternehme
wenig, habe kein Hobby, mache keinen Sport und verlasse die Wohnung nur, wenn
sie müsse. Die psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine
Vermischung von sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei
es nicht möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle,
in welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden
in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man
die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen
Verweistätigkeiten, eingeschränkt.
7.3.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt
werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des
Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive
Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der
diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen
Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der
Schwerpunkt der medizinischen Massnahmen liege auf psychiatrischem Fachgebiet.
Einzig sinnvolle Massnahme sei eine psychotherapeutische Betreuung, allerdings
setze diese voraus, dass der Psychiater auch türkisch oder kurdisch sprechen
könne. Entsprechend der Leitlinien zur Behandlung chronischer Schmerzsyndrome
empfehle sich eine interdisziplinäre Behandlung mit verhaltenstherapeutischen
und sporttherapeutischen Komponenten zur Minderung der Selbstlimitierung und
Wiedergewinnung der Selbstwirksamkeitserwartungen. Berufliche Massnahmen, die
zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten, könnten
nicht genannt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit den oben
genannten Massnahmen die Arbeitsfähigkeit sich nennenswert verändern werden. Gestützt
auf die gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beschwerdeführerin demnach zumindest
keine Behandlungsresistenz vor.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss
BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass
Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine
solche zu verneinen ist.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3
S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, es zeige sich
bei der Beschwerdeführerin eine histrionisch strukturierte Persönlichkeit mit
einem grossen Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz sowie Bedeutung.
Es sei klar, dass verschiedene und erhebliche soziale Belastungsfaktoren
vorhanden seien. Die Versicherte habe lediglich fünf Jahre die Grundschule in
ihrer Heimat Türkei besucht, sie könne keine Landessprache korrekt sprechen und
vollständig verstehen. Sie könne sich in keiner Landessprache schriftlich
ausdrücken und sei auch nicht in der Lage zu rechnen. Folglich habe sie auch
nie eine Berufsausbildung machen können und habe hier immer Hilfstätigkeiten
ausgeübt. Dann bestünden soziale Probleme in Folge der zerrütteten Ehe mit
einem spielsüchtigen und gemäss Angaben der Versicherten auch schizophrenen
Mann, der von der Familie getrennt lebe und eine IV-Rente beziehe. Dazu komme,
dass zwei der Söhne ebenfalls psychische Schwierigkeiten hätten, der eine sei
schizophren, der andere Cannabisabhängig. Sie habe sich sozial stark
zurückgezogen und nur noch innerhalb ihrer Familie Beziehungen. Hobby habe sie
keines, Sport betreibe sie nicht. Sie gehe auch nicht spazieren aufgrund von
Angstproblemen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch der soziale Lebenskontext der
Versicherten beinhaltet überwiegend sich potenziell ungünstig auswirkende
Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, liessen sich die Einschränkungen, so wie sie in der
somatischen Untersuchung präsentiert worden seien, nicht vollumfänglich mit den
strukturellen somatischen Befunden erklären. Auch die multilokulären Schmerzen
könnten von somatischer Seite nicht erklärt werden und hätten keine
pathologisch-anatomischen Korrelate ergeben. An der Konsistenz der
psychiatrischen Befunde bestehe an sich kein Zweifel, dass die somatischen
Befunde nicht konkordant seien mit objektiven Befunden und den Klagen der Versicherten,
liege in der Natur der psychosomatischen Krankheit. Aufgrund der
gutachterlichen Ausführungen ist aber dennoch anzunehmen, dass die Beschwerden
aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen
vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung war. Dies
spricht somit für einen gewissen Leidensdruck.
7.3.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit
die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint
die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der
gestellten Diagnosen überzeugend.
7.4 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten und die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten
sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in somatisch adaptierten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten
körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne repetitive
schwere Überkopftätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsfähig ist.
7.5 Trotz der gutachterlich
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen stellt sich
die Beschwerdegegnerin jedoch auf den Standpunkt, es sei keine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.
Dies erscheint angesichts der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So
stellt die Schlussfolgerung im D.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin
aus psychischen Gründen 50 % arbeitsunfähig sei, im Vergleich zu der im
Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung relevanten Einschätzung im Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 10. August 2012, welcher aus psychischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit attestierte, nicht einfach eine unterschiedliche Beurteilung
des gleichen Sachverhalts dar, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Vielmehr geht aus dem D.___-Gutachten
schlüssig hervor, dass insbesondere bezüglich der diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1), im Gegensatz zur letztmaligen gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med.
C.___ genügend Kriterien vorliegen, um diese zu bejahen. So sei die Versicherte
depressiv, vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie berichte monoton, habe
keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust. Sie zeige auch sekundär
depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und
Interessenlosigkeit. Diese Befunderhebung steht im Gegensatz zur Beurteilung
von Dr. med. C.___, der in seinem Gutachten festhielt, die ICD-10 Kriterien
einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33) seien gegenwärtig
nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin
bestünden keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in
ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest
leichten Grades diagnostizieren zu können. Zwar ist der Beschwerdegegnerin
insofern Recht zu geben, dass im D.___-Gutachten nicht explizit ausgeführt
wurde, es sei im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 10. August
2012 eine relevante psychische Verschlechterung eingetreten. Jedoch ist
diesbezüglich hervorzuheben, dass den D.___-Gutachtern auch keine Frage nach
einer allfälligen Verschlechterung gestellt wurde. So hat die
Beschwerdegegnerin den Gutachtern offensichtlich und fälschlicherweise den «Fragekatalog
Erstanmeldung» (IV-Nr. 105) zur Beantwortung vorgelegt, der keine Frage
nach einer allfälligen Verschlechterung enthält. Somit kann den Gutachtern die
diesbezüglich ausbleibende Antwort nicht vorgeworfen werden und auch der
Beweiswert des D.___-Gutachtens wird dadurch nicht geschmälert. Im Übrigen
stellte auch die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni
2028 korrekt fest, gestützt auf das überzeugende D.___-Gutachten sei eine
relevante psychische Verschlechterung erstellt. Zusammenfassend ist demnach bei
der Beschwerdeführerin von einer seit der letzten Rentenverfügung vom 5.
Februar 2013 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen.
7.6 Sodann ist auf die vom
behandelnden Psychiater, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 12. Mai
2018 erhobene Rüge einzugehen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Gutachter den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit erst auf den Gutachtenstermin
legen würden. Der Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab
Gutachtensdatum, sondern zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) –
eigentlich ab 2013 – anzunehmen, seit er die Beschwerdeführerin kennen gelernt
habe. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass auch bei einer Neuanmeldung
wie vorliegend Art. 29 Abs. 1 IVG gilt, wonach der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs entsteht – vorliegend somit per 1. Januar 2018. Ebenso gilt,
dass der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG). Entgegen der Ausführungen im D.___-Gutachter kann der
retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gestützt auf
die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte zumindest weiter zurück
begründet werden als nur bis zur gutachterlichen Beurteilung. So ist gestützt
auf den Bericht der F.___ vom 19. September 2017, davon auszugehen, dass
eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
spätestens im Zeitpunkt der stationären Hospitalisierung am 10. Mai 2017
eingetreten ist. In der Folge war die Beschwerdeführerin bis 5. Juli 2017
hospitalisiert und es ist gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ vom 15.
September 2017 und 12. Mai 2018 davon auszugehen, dass sie in der Folge bis zur
gutachterlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 112) durchgehend zumindest
40 % arbeitsunfähig war. Demnach ist der Beginn des Wartejahres auf 10.
Mai 2017 festzulegen, womit der Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2018
entstehen könnte.
8. Sodann ist strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt
tätig wäre.
8.1 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder
nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten
Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete
Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b
mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
8.2 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember
2018 (IV-Nr. 130). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss
vorliegenden Akten (unter anderem gemäss Auszug aus dem individuellen Konto)
letztmals 1998 ausserhäuslich einer Arbeit nachgegangen und sei seither als
Hausfrau tätig ist. Sie würde heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner
ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die spezifische Methode zur
Anwendung gelangen. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die
Beschwerdeführerin zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre, da die Söhne
erwachsen seien und sie von der Sozialhilfe lebe.
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt
festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin seit 1998 nicht mehr
ausserhäuslich gearbeitet. Aufgrund der Akten kann entgegen der Ausführungen Beschwerdeführerin
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie
sei seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig
und habe deshalb nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Vielmehr ist aufgrund
des der rechtskräftigen Verfügung zugrundeliegenden Gutachtens von Dr. C.___
vom 10. August 2012 davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin vor der
Neuanmeldung im Jahr 2017 über längere Zeit möglich gewesen wäre, eine
ausserhäusliche Tätigkeit in einem Vollpensum zu übernehmen. Wie der Vertreter
der Beschwerdeführerin weiter geltend macht, würde es sodann grundsätzlich
nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters
ihrer Kinder (Jahrgänge: 1989, 1991, 1992; vgl. IV-Nr. 31) und ihrer finanziellen
Verhältnisse mittlerweile wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür
fehlen jegliche konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige
Arbeitsbemühungen. Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne
Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
9. Da somit feststeht, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre –
wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausging
– hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung
vor Ort durchführen müssen. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz.
3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung])
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom
5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Die
Beschwerdegegnerin verzichtete aber auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich
hierbei lediglich auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2018
(IV-Nr. 130). Darin wurde mit der Begründung auf eine Abklärung vor Ort
verzichtet, dass auch das Vorliegen einer erheblichen gesundheitlichen
Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgrund
der medizinischen Situation und dem daraus folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen
und mit notwendigen Pausen einer versicherten Person zumutbar sei, zu keinen
erheblichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt und somit nicht zu einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin vermag aber nur bedingt zu überzeugen. So wurde im D.___-Gutachten
ausdrücklich festgehalten, es spiele keine Rolle, in welcher Tätigkeit die
Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden in allen möglichen
Tätigkeitsbereichen interferieren. Im Lichte dessen und angesichts der
gutachterlich attestierten psychiatrischen Einschränkung von 50 % kann nicht
zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht auch im
Haushalt in ihrer Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt
ist, selbst wenn im Haushalt die erwähnte Möglichkeit besteht, die Haushaltsarbeiten
in Etappen zu machen. Im D.___-Gutachten fehlt jedoch eine Auseinandersetzung
mit der Frage, ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies wäre insbesondere aufgrund
des Umstandes, dass die vorliegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychische
Ursachen gründet, notwendig gewesen, zumal sich eben aufgrund der
gutachterlichen Beurteilung eine psychisch bedingte Einschränkung im Haushalt
nicht ausschliessen lässt. Somit hat die Beschwerdegegnerin bei den D.___-Gutachtern
eine ergänzende Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist. Hiernach
wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob eine
Haushaltsabklärung vor Ort notwendig ist, wobei hierfür das Resultat der
einzuholenden Stellungnahme der D.___-Gutachter massgebend sein dürfte. Bei der
Beurteilung wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, wie sich die von der
Rechtsprechung angenommene Unterstützungspflicht der Familienangehörigen
(BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 f.) auswirkt.
Da es sich bei der Frage, welchen
Einfluss die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt haben, um
eine gänzlich ungeklärte Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), ist
die Sache zur Klärung dieser Frage mittels Einholen einer ergänzenden
Stellungnahme bei den D.___-Gutachtern an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Da zudem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdegegnerin
nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme eine Haushaltsabklärung vor Ort
veranlassen muss, rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, die Angelegenheit
zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu befinden.
10. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'297.85 festzusetzen (7.55 Stunden
zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 170.55 und
MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus,
dass das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts
praxisgemäss nicht entschädigt wird und andererseits daraus, dass der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu kürzen ist. So wird
praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen
ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind
die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung
ungewöhnlich schwierig.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'297.85 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch