VSBES.2019.74
Schlechtwetterentschädigung
24. September 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlechtwetterentschädigung
(Einspracheentscheid vom 14. März 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG
(fortan: Beschwerdeführerin), [...], meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 28. Februar 2019 für
den besagten Monat einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle B.___
in [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Dies betraf zwei
Arbeitnehmer und die (jeweils halben) Arbeitstage 8., 11. bis 15. sowie 18. und
19. Februar 2019.
1.2 Ebenfalls am 28. Februar
2019 meldete die Beschwerdeführerin einen weiteren wetterbedingten
Arbeitsausfall im Februar 2019, diesmal auf der Baustelle C.___ in [...]
(AWA-Nr. 7). Dies betraf zwei Mitarbeiter und die (jeweils halben)
Arbeitstage 20. bis 22. sowie 25. bis 28. Februar 2019.
1.3 Die Beschwerdegegnerin erhob mit
Verfügung vom 8. März 2019 für beide Baustellen Einspruch gegen die
Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung (AWA-Nr. 1). Die fraglichen Arbeiten
hätten gemäss Terminprogramm bereits am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019
(Baustelle B.___) resp. am 11., 14. und 15. Februar 2019 (Baustelle C.___)
ausgeführt werden sollen, also jeweils vor dem Zeitraum, der in den Meldungen
angegeben worden sei.
Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr.
11) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. März 2019 teilweise gut
(Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne für Februar 2019 wie folgt
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden:
· Baustelle B.___: zwei halbe Tage (5. und
6. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer
· Baustelle C.___: drei halbe Tage
(11., 14. und 15. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer
2.
2.1 Am 15. März 2019 reicht die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde ein (A.S. 4),
welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird (s. A.S. 5). Die
Beschwerdeführerin begehrt, ihr seien die gemeldeten Arbeitsausfälle zu
bewilligen, da an diesen Tagen wegen der extremen Wetterverhältnisse nicht habe
gearbeitet werden können. Diese Beschwerde wird am 25. März 2019 ergänzt (A.S.
7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 folgende Anträge (A.S. 9
ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Eine Parteientschädigung sei nicht
auszurichten.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 7. Mai 2019 (A.S. 16) sowie deren Ergänzungen vom 7. und
14. Mai 2019 (A.S. 17 + 19) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet auf eine Duplik (s. A.S. 21).
2.4 Am 5. August 2019 deponiert die
Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (A.S. 22), welche zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12).
Die Schlechtwetterentschädigung beträgt
80.
% des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Im vorliegenden Fall ist der genaue Verdienstausfall nicht
bekannt. Bei insgesamt fünf streitigen Anspruchstagen (15 gemeldete Halbtage ./.
5.
bewilligte Halbtage) und zwei Arbeitnehmern müsste die tägliche Entschädigung
für eine Person mehr als CHF 3'000.00 betragen, um die Streitwertgrenze zu überschreiten,
was einem täglichen Verdienstausfall von CHF 3‘750.00 entspräche. Dies liegt indes
weit über dem maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag (s.
Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1
Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1.
Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
(als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Arbeitnehmer in Erwerbszweigen,
in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist
anrechenbar, wenn
· er ausschliesslich durch das Wetter
verursacht wird (Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG);
· die Fortführung der Arbeiten trotz
genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (lit. b);
und
· er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss
gemeldet wird (lit. c).
Es werden nur ganze oder halbe Tage als
Arbeitsausfall angerechnet (Art. 43 Abs. 2 AVIG).
2.2
Der Arbeitsausfall ist u.a. dann
nicht anrechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist,
etwa durch Kundenausfälle und Terminverzögerungen (Art. 43a lit. a AVIG). Neben
dem Wetter dürfen nicht auch noch andere Gründe Mitursache des Ausfalls sein
(Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1). Keinen
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung begründen z.B. Arbeitsausfälle in
einem Malerbetrieb, wenn der geplante Anstrich von Zwischenwänden im Innern
eines Neubaus noch nicht in Angriff genommen werden kann, weil diese Wände
wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch nicht ausgetrocknet sind (Boris
Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 43a
N 6; AVIG-Praxis SWE D3, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung.
Übersteigt die Dauer eines streitigen
Arbeitsausfalls die Zeitspanne, welche für die betreffende Arbeit bei guter
Witterung notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr von einem ausschliesslich
witterungsbedingten Arbeitsausfall gesprochen werden. Der Betrieb soll nicht
besser gestellt werden, als wenn er erst gar nicht vom schlechtem Wetter
betroffen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018
E. 1.3; Rubin, a.a.O., Art. 43 N 10).).
2.3
Als Abrechnungsperiode gilt ein
Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Abs. 4). Der
Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle (im Kanton Solothurn der
Beschwerdegegnerin) den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften
Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden (Art. 45 Abs.
1.
AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Hat
der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund
verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der
Verspätung verschoben (Art. 69 Abs. 2 AVIV) Die kantonale Amtsstelle bestimmt
durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet
werden kann (Art. 69 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
31.
Januar 2019 zu Recht vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgenommen.
Einen Arbeitsausfall im Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin bis am 5.
Februar 2019 melden müssen (s. E. II. 2.3 hiervor), was nicht geschah. Die
Meldung vom 28. Februar 2019 (AWA-Nr. 4) erfolgte erst danach und bezog sich ohnehin
nur auf den Monat Februar.
3.2
Gemäss Terminprogramm vom 15.
Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin die Arbeiten auf der Baustelle B.___
am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019 ausführen und abschliessen sollen
(AWA-Nrn. 5 + 10). An diesen Tagen wurde aber witterungsbedingt nur am Nachmittag
gearbeitet (s. A.S. 2 sowie AWA-Nrn. 11 – 13). Die Beschwerdegegnerin hat daher
zutreffend entschieden, dass für die beiden halbtägigen Arbeitsausfälle am 5.
und 6. Februar unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Schlechtwetterentschädigung
gewährt werden kann. Für die weiteren Arbeitstage im Februar 2019, an denen die
Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auf dieser Baustelle tätig waren
(s. dazu E. I. 1.1 hiervor), besteht demgegenüber kein Anspruch. Diese Tage
gingen nämlich über die Dauer von drei Tagen hinaus, welche das Terminprogramm bei
ordnungsgemässem Ablauf für die fraglichen Arbeiten vorsah (s. E. II. 2.2 in
fine hiervor). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der Zeitrahmen im
Terminprogramm sei zu knapp bemessen (A.S. 22), substanziiert dies aber nicht. Die
lapidare Bemerkung, es seien «enorme» Fräsarbeiten angefallen und der Auftrag habe
sich unmöglich in drei Tagen erledigen lassen (A.S. 17), genügt nicht, um
Zweifel an den Zeitvorgaben im Terminprogramm zu erwecken. Dies muss umso mehr
gelten, als man davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag in
Kenntnis der Zeitspanne übernahm, welche für die Arbeiten zur Verfügung stand. Der
Hinweis, witterungsbedingte Unterbrüche seien im Zeitplan nicht eingerechnet gewesen
(A.S. 22), trifft zwar an sich zu (s. AWA-Nr. 5), hilft der Beschwerdeführerin
aber nicht weiter. Diese verkennt das Ziel der Rechtsprechung, dass
Arbeitgeber, die wettterbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen müssen, nicht besser
dastehen sollen als Arbeitgeber, welche von solchen Ausfällen verschont bleiben
(s. E. II. 2.2 in fine hiervor).
3.3
Die Überlegungen zur Baustelle B.___
gelten entsprechend auch für die Baustelle C.___, wo das Bauprogramm ebenfalls
drei Tage für die Erledigung der Arbeiten vorsah (AWA-Nrn. 8 + 10). Somit
besteht hier kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, der über die
gewährten drei Halbtage hinausgeht.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133
E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann