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Entscheid

VSBES.2019.74

Schlechtwetterentschädigung

24. September 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG

(fortan: Beschwerdeführerin), [...], meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 28. Februar 2019 für

den besagten Monat einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle B.___

in [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Dies betraf zwei

Arbeitnehmer und die (jeweils halben) Arbeitstage 8., 11. bis 15. sowie 18. und

19. Februar 2019.

1.2 Ebenfalls am 28. Februar

2019 meldete die Beschwerdeführerin einen weiteren wetterbedingten

Arbeitsausfall im Februar 2019, diesmal auf der Baustelle C.___ in [...]

(AWA-Nr. 7). Dies betraf zwei Mitarbeiter und die (jeweils halben)

Arbeitstage 20. bis 22. sowie 25. bis 28. Februar 2019.

1.3 Die Beschwerdegegnerin erhob mit

Verfügung vom 8. März 2019 für beide Baustellen Einspruch gegen die

Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung (AWA-Nr. 1). Die fraglichen Arbeiten

hätten gemäss Terminprogramm bereits am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019

(Baustelle B.___) resp. am 11., 14. und 15. Februar 2019 (Baustelle C.___)

ausgeführt werden sollen, also jeweils vor dem Zeitraum, der in den Meldungen

angegeben worden sei.

Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr.

11) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. März 2019 teilweise gut

(Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sofern die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne für Februar 2019 wie folgt

Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden:

· Baustelle B.___: zwei halbe Tage (5. und

6. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer

· Baustelle C.___: drei halbe Tage

(11., 14. und 15. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer

2.

2.1 Am 15. März 2019 reicht die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde ein (A.S. 4),

welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird (s. A.S. 5). Die

Beschwerdeführerin begehrt, ihr seien die gemeldeten Arbeitsausfälle zu

bewilligen, da an diesen Tagen wegen der extremen Wetterverhältnisse nicht habe

gearbeitet werden können. Diese Beschwerde wird am 25. März 2019 ergänzt (A.S.

7).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 folgende Anträge (A.S. 9

ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Eine Parteientschädigung sei nicht

auszurichten.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 7. Mai 2019 (A.S. 16) sowie deren Ergänzungen vom 7. und

14. Mai 2019 (A.S. 17 + 19) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet auf eine Duplik (s. A.S. 21).

2.4 Am 5. August 2019 deponiert die

Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (A.S. 22), welche zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12).

Die Schlechtwetterentschädigung beträgt

80.

% des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Im vorliegenden Fall ist der genaue Verdienstausfall nicht

bekannt. Bei insgesamt fünf streitigen Anspruchstagen (15 gemeldete Halbtage ./.

5.

bewilligte Halbtage) und zwei Arbeitnehmern müsste die tägliche Entschädigung

für eine Person mehr als CHF 3'000.00 betragen, um die Streitwertgrenze zu überschreiten,

was einem täglichen Verdienstausfall von CHF 3‘750.00 entspräche. Dies liegt indes

weit über dem maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag (s.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1

Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1.

Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

(als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Arbeitnehmer in Erwerbszweigen,

in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf

Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall

erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist

anrechenbar, wenn

· er ausschliesslich durch das Wetter

verursacht wird (Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG);

· die Fortführung der Arbeiten trotz

genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich

unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (lit. b);

und

· er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss

gemeldet wird (lit. c).

Es werden nur ganze oder halbe Tage als

Arbeitsausfall angerechnet (Art. 43 Abs. 2 AVIG).

2.2

Der Arbeitsausfall ist u.a. dann

nicht anrechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist,

etwa durch Kundenausfälle und Terminverzögerungen (Art. 43a lit. a AVIG). Neben

dem Wetter dürfen nicht auch noch andere Gründe Mitursache des Ausfalls sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1). Keinen

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung begründen z.B. Arbeitsausfälle in

einem Malerbetrieb, wenn der geplante Anstrich von Zwischenwänden im Innern

eines Neubaus noch nicht in Angriff genommen werden kann, weil diese Wände

wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch nicht ausgetrocknet sind (Boris

Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 43a

N 6; AVIG-Praxis SWE D3, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung.

Übersteigt die Dauer eines streitigen

Arbeitsausfalls die Zeitspanne, welche für die betreffende Arbeit bei guter

Witterung notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr von einem ausschliesslich

witterungsbedingten Arbeitsausfall gesprochen werden. Der Betrieb soll nicht

besser gestellt werden, als wenn er erst gar nicht vom schlechtem Wetter

betroffen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018

E. 1.3; Rubin, a.a.O., Art. 43 N 10).).

2.3

Als Abrechnungsperiode gilt ein

Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Abs. 4). Der

Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle (im Kanton Solothurn der

Beschwerdegegnerin) den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften

Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden (Art. 45 Abs.

1.

AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Hat

der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund

verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der

Verspätung verschoben (Art. 69 Abs. 2 AVIV) Die kantonale Amtsstelle bestimmt

durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet

werden kann (Art. 69 Abs. 3 AVIV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

31.

Januar 2019 zu Recht vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgenommen.

Einen Arbeitsausfall im Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin bis am 5.

Februar 2019 melden müssen (s. E. II. 2.3 hiervor), was nicht geschah. Die

Meldung vom 28. Februar 2019 (AWA-Nr. 4) erfolgte erst danach und bezog sich ohnehin

nur auf den Monat Februar.

3.2

Gemäss Terminprogramm vom 15.

Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin die Arbeiten auf der Baustelle B.___

am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019 ausführen und abschliessen sollen

(AWA-Nrn. 5 + 10). An diesen Tagen wurde aber witterungsbedingt nur am Nachmittag

gearbeitet (s. A.S. 2 sowie AWA-Nrn. 11 – 13). Die Beschwerdegegnerin hat daher

zutreffend entschieden, dass für die beiden halbtägigen Arbeitsausfälle am 5.

und 6. Februar unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Schlechtwetterentschädigung

gewährt werden kann. Für die weiteren Arbeitstage im Februar 2019, an denen die

Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auf dieser Baustelle tätig waren

(s. dazu E. I. 1.1 hiervor), besteht demgegenüber kein Anspruch. Diese Tage

gingen nämlich über die Dauer von drei Tagen hinaus, welche das Terminprogramm bei

ordnungsgemässem Ablauf für die fraglichen Arbeiten vorsah (s. E. II. 2.2 in

fine hiervor). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der Zeitrahmen im

Terminprogramm sei zu knapp bemessen (A.S. 22), substanziiert dies aber nicht. Die

lapidare Bemerkung, es seien «enorme» Fräsarbeiten angefallen und der Auftrag habe

sich unmöglich in drei Tagen erledigen lassen (A.S. 17), genügt nicht, um

Zweifel an den Zeitvorgaben im Terminprogramm zu erwecken. Dies muss umso mehr

gelten, als man davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag in

Kenntnis der Zeitspanne übernahm, welche für die Arbeiten zur Verfügung stand. Der

Hinweis, witterungsbedingte Unterbrüche seien im Zeitplan nicht eingerechnet gewesen

(A.S. 22), trifft zwar an sich zu (s. AWA-Nr. 5), hilft der Beschwerdeführerin

aber nicht weiter. Diese verkennt das Ziel der Rechtsprechung, dass

Arbeitgeber, die wettterbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen müssen, nicht besser

dastehen sollen als Arbeitgeber, welche von solchen Ausfällen verschont bleiben

(s. E. II. 2.2 in fine hiervor).

3.3

Die Überlegungen zur Baustelle B.___

gelten entsprechend auch für die Baustelle C.___, wo das Bauprogramm ebenfalls

drei Tage für die Erledigung der Arbeiten vorsah (AWA-Nrn. 8 + 10). Somit

besteht hier kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, der über die

gewährten drei Halbtage hinausgeht.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133

E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann