VSBES.2019.76
Invalidenrente
7. April 2020Deutsch26 min
Abklärungen, namentlich der Einholung eines Gutachtens bei der Gutachterstelle B.___,
Source so.ch
Urteil vom 7. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1966, am 9. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. September 1999,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 96 %, eine ganze Rente zu
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 85). Die entsprechende Verfügung der zuständigen
Ausgleichskasse erging am 25. März 2008 (IV-Nr. 93).
1.2 Am 5. Februar 2014 leitete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 99). Nach verschiedenen
Abklärungen, namentlich der Einholung eines Gutachtens bei der Gutachterstelle B.___,
hob sie die Rente mit Verfügung vom 20. Februar 2019 auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da sowohl die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung als auch einer Revision erfüllt seien und mit
24 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Ausserdem
entzog die Beschwerdegegnerin einer gegen diese Verfügung gerichteten
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 20. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. Februar 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
entrichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
gewähren.
(…)
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 12. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 67).
2.3 Die Vizepräsidentin gewährt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlichem
Rechtsbeistand (A.S. 68 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 2. Juli 2019 eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).
Diese geht am 3. Juli 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
73), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. März 2019 (s. E. II. 1.2
hiervor). Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 20. Februar 2019 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht
eine Aufhebung der Rente per Ende März 2019 zur Debatte. Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
E. 6.2).
2.5
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein
unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt
führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden
Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar
2012.
E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit
Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach
Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder
-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise
zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung
einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass
später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche
Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.
November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht
rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4
S. 87 f.).
2.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen
medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
2.7
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Bevor die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab September 1999 eine ganze Rente zusprach, ergingen die folgenden
Abklärungen:
3.1.1
Die Gutachterstelle
C.___ erstattete am 14. November 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,
rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch), das folgende Diagnosen
enthielt (IV-Nr. 54.1 S. 25 f.).
Mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Sonstige dissoziative Störung
(Konversionsstörung, ICD-10 F44.8).
2.
Status nach Verkehrsunfall am 7.
September 1998 (Heckauffahrkollision) mit HWS-Distorsion, konsekutiv
a) Chronisches zervikocephales bis
zervikospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont (M53.0 resp. M53.1) mit
o mehrsegmentalen Dysfunktionen
o muskulärer Dysbalance
o Blockwirbelbildung C2/3
b) Unsystematischer Schwindel unklarer
Aetiologie; differentialdiagnostisch: zentral-vestibuläre Funktionsstörung, bei
Diagnose 1
3.
Beginnende, lateral betonte Gonarthrose
links (M17.3) bei / mit
o vorderer Instabilität nach Kreuzband-
und Meniskusläsion 1982
o Status nach Kreuzbandplastik 1982 und
1985.
o Status nach mehrmaligen Gelenkstoiletten
und plastischen Eingriffen, letztmals 1998
4.
Neuropsychologische
Funktionsstörungen unklarer Ätiologie: psychomotorische und allgemeine
kognitive Verlangsamung, Störung der Aufmerksamkeit (aktuell nicht
quantifiziert), differentialdiagnostisch bei Depression /
Persönlichkeitsstörung, bei
Diagnose 1
Weitere
Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronische
Gesichtsschmerzen links seit 1991, differentialdiagnostisch: depressives
Äquivalent (G50.1), somatoforme Schmerzstörung; bei Sinusitis maxillaris und
ethmoidalis (J32.0, J32.2)
Im Rahmen der Konsensfindung gelangten
die Experten zum Ergebnis, dass für eine angepasste körperlich leichte
Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Nicht möglich
seien andauerndes Stehen, Gehen über längere Strecken und in unebenem Gelände,
das Tragen von Lasten, Treppensteigen, Tätigkeiten in der Hocke oder kniend
sowie das Besteigen von Leitern. Ideal wären Arbeiten mit Wechselbelastung,
vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend, mit der Möglichkeit Pausen
einzulegen, um dem linken Knie Bewegung zu verschaffen (IV-Nr. 54.1
S. 34). Die psychiatrische Diagnose stehe klar im Vordergrund (S. 33): Der
Experte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, war
der Auffassung, einfach strukturierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer
zumutbar. Zu Beginn sei an ein halbtägiges Arbeitstraining, z.B. in einer
seriellen Produktion, mit Steigerungsmöglichkeiten zu denken (IV-Nr. 54.3
S. 9). In somatischer Hinsicht bestand gemäss der neurologischen Expertin
Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, für eine körperlich und
intellektuell leicht beanspruchende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% (IV-Nr. 54.4 S. 7). Der Experte Dr. med. F.___, Oberarzt der
Rheumatologischen C.___, wiederum hielt fest, wegen des vermehrten Pausenbedarfs
für Wechselpositionen und Ausgleichsübungen liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %
(IV-Nr. 54.2 S. 6). Das Gutachten stellte die Prognose, bei entsprechender
beruflicher Eingliederung wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf die
somatischerseits möglichen 80 % innert rund sechs Monaten denkbar
(IV-Nr. 54.1 S. 33).
3.1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015
(IV-Nrn. 57 / 63) einen Rentenanspruch verneint hatte, erhob der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde (IV-Nr. 64). Diese wurde
mit Urteil vom 9. Oktober 2006 in dem Sinne gutgeheissen, als die Akten für
ergänzende Abklärungen zurück an die Beschwerdegegnerin gingen
(IV-Nr. 69). Das Gericht erkannte, dass es an einer schlüssigen
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehle, weshalb es die Akten
nicht erlaubten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.1.3
In Nachachtung des
Rückweisungsentscheides holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein, welches am
27.
Januar 2007 erging und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit enthielt (IV-Nr. 78 S. 14):
a) Kognitive Störung, vor allem als Störung
der höheren, gnostisch-integrativen Auffassungs-Funktionen (Simultanagnosie)
unklarer Aetiologie; differentialdiagnostisch
1) echte beginnende dementielle Entwicklung
infolge das Gehirn beeinträchtigender hirnorganischer Affektion (z.B. M.
Alzheimer F00, vasculär F01, bei anderen Krankheiten / Stoffwechselstörungen
F02)
2) Pseudo-Demenz bei sonstiger dissoziativer
Störung (Konversionsstörung, F44.8)
3) Negativ-Symptomatik bei chronisch
schleichender Schizophrenie simplex (F20.6)
b) Wahrscheinlich symptomatische depressive
Störung, aktuell mittelgradig (F33.1)
c) Eventuell sekundäre
Persönlichkeitsalteration nach psychischer Erkrankung (F62.1).
Gestört seien die Gesamtauffassung (bei
erhaltener Fähigkeit, Details zu erkennen) sowie die Fähigkeit, auszuführende
Handlungen im Hinblick auf ein optimales Resultat sinnvoll und zweckmässig zu
planen und auszuführen. Arbeitstempo und Arbeitsqualität zeigten sich
vermindert. Im Rahmen der Testung bedeute die Anstrengung bei der Verarbeitung
visueller Reize eine gewisse Überforderung, sodass Pausen eingelegt werden müssten.
Weiter bestünden Störungen im Bereich des Altgedächtnisses, der Wortfindung
resp. des Benennens, des Rechnens, des Antriebs, des Sprechtempos resp. des
Redeflusses, der Gedankenorganisation und der Entscheidungsfähigkeit. Hinzu
kämen ein auffälliges Verhalten beim Lesen, eine partielle Orientierungsstörung
sowie eine leichte Störung im Bereich der Sprachauffassung (S. 15). Eine
gewisse Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich auch aus einer
inkonstanten thymischen Störung. Die Stimmung liege durchwegs im bedrückten
Bereich und habe maximal einen leicht übermittelgradigen Depressionsbereich erreicht
(S. 19). Die Diagnose einer sonstigen dissoziativen Störung
(Konversionsstörung) im Gutachten der C.___ sei nur eine Annahme, die man bei
einem inhomogenen und widersprüchlichen Zustandsbild nach Ausschluss aller
anderen erörterten und in Frage kommenden Störungen getroffen habe (S. 17). Bis
jetzt sei unsicher, inwieweit es sich um eine echte organische dementielle
Entwicklung, ein psychotisches Geschehen oder eine psychogene (Pseudo-)Demenz
handle (S. 18).
Es erscheine als wenig plausibel, dass
die Daueraufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer dank der postulierten
psychogenen Störung durch seine Umgebung, die volle Krankschreibung sowie die
Therapie erfahre, via sekundären Krankheitsgewinn zu einer derartigen
Chronifizierung geführt haben könnte. Man würde eine fachärztliche Therapie
abwertend unterschätzen, wenn man ihr lediglich bestätigende und damit
chronifikationsfördernde Wirkung zuschriebe (S. 20). Für eine bewusste
Aggravation oder Simulation gebe es keinen Anhalt. Dagegen spreche, dass sich
der Beschwerdeführer seit 1999 in einer fachärztlichen Therapie befinde, wobei
es nicht den Eindruck mache, dass er dabei wesentliche Fortschritte erzielt
habe (S. 18). Wenn der psychiatrische Experte im Gutachten vom 14.
November 2003 davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei bei vermehrter
Willensanstrengung eine einfach strukturierte Tätigkeit zumutbar, so unterstelle
er damit implizit bewusste Aggravation. Dies stehe jedoch in Widerspruch zum
neuropsychologischen Bericht sowie zum psychiatrischen Teilgutachten selber, das
eine Simulation oder bewusste Aggravation auf Grund des inhomogenen
Zustandsbildes nicht ganz ausschliesse, aber als eher wenig wahrscheinlich ansehe
(S. 20).
Würde er den Beschwerdeführer ohne alle
Kenntnis der Aktenlage sehen, so gewänne er sicher nicht den Eindruck eines auf
dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähigen und vermittelbaren Menschen. Worauf die
Vorgutachter ihre Prognose stützten, dass sich in einer angepassten Tätigkeit innert
sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichen lasse, sei schleierhaft
(S. 21 f.). Nach seiner Beurteilung unternehme der Beschwerdeführer wohl, was
ihm zur Verbesserung seines Zustands möglich sei, aber es gelinge ihm aus
Krankheitsgründen nicht. Wenn man anerkenne, dass eine schwer chronifizierte
Störung gleich welcher Aetiologie vorliege, Simulation resp. Aggravation eher
wenig wahrscheinlich seien und sich in vier Jahren keine namhafte Besserung
eingestellt habe, so könne vom Beschwerdeführer kaum erwartet werden, dass er seine
Arbeitsfähigkeit mit mehr Willensanstrengung innert sechs Monaten von 50 %
auf 80 % steigere. Mit Glück erreiche der Beschwerdeführer nach einer
stundenweisen Einarbeitung an einem geschützten Arbeitsplatz ein Pensum von 50
%. Eine Steigerung sei mittel- bis langfristig eventuell möglich, aber
überwiegend wahrscheinlich nicht in diesem optimistischen Tempo. Es sei höchst
unsicher, ob sich 80 % erreichen liessen. Für eine Prognose zur späteren
Eingliederungsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei es heute viel zu früh. Er
erwarte auch im besten Fall kaum eine leistungsmässige Arbeitsfähigkeit von 50 %
(S. 22).
3.1.4
Die Rentenzusprache am 25. März
2008.
stützte sich somit auf die vom Experten Dr. med. G.___ festgestellte
Arbeitsunfähigkeit.
3.2
Im Rahmen der
Rentenüberprüfung erging am 15. August 2016 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,
rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch und neuropsychologisch) der
Gutachterstelle B.___, das folgende Diagnosen enthielt (IV-Nr. 188.1 S. 14 f.):
Mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Aktivierte Valgusgonarthrose links
o Status nach Motorradunfall 1982
o Status nach lateraler Meniskektomie und
vorderer Kreuzbandplastik links 1982
o Status nach Reoperation 1985
o Status nach arthroskopischen Revisionen,
letztmals 1998
2.
Handgelenksschmerzen links bei
o Chondromalazie des Os lunatum und
Verdacht auf pigmentierte villonoduläre Synovitis (MRI März 2016, Handchirurgie
H.___-Spital April 2016)
3.
Chronisches cervicovertebrales und
cervicocephales Syndrom
o Status nach HWS-Distorsion 1998
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
4.
Anhaltende affektive Störungen (F34.8)
5.
Atypischer Gesichtsschmerz links
6.
Verdacht auf psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54)
7.
Leichtes Übergewicht (BMI knapp 27 kg/m2)
8.
Prostata-Hyperplasie Grad I
(anamnestisch)
9.
Status nach Tonsillektomie im
Jugendalter
Das Gutachten hielt in der
Gesamtbeurteilung fest, die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil
adaptierten Tätigkeit betrage ca. 50 %. Aus heutiger Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit psychiatrisch, neurologisch und internistisch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nie höhergradig eingeschränkt gewesen, weshalb für die retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der rheumatologische Gesundheitsschaden
massgebend sei. Dieser habe sich verschlimmert, so dass bis März 2014 eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe, seit April 2014 dagegen nur noch
von 50 % (IV-Nr. 188.1 S. 24 + 25).
Der Experte Dr. med. I.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer könne derzeit eine
ausschliesslich sitzende, körperlich leichte Tätigkeit mit der rechten Hand
ausüben. Der Gebrauch der linken Hand oder auch kurzfristiges Stehen oder Gehen
seien nicht möglich. Mit Verwendung der Orthese sei die linke Hand als
Hilfshand einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Verweistätigkeit liege
seit April 2014 bei 50 % (IV-Nr. 188.6 S. 5).
Laut der Expertin Dr. med. J.___, Fachärztin
für Neurologie, war die Arbeitsfähigkeit von ihrem Fachgebiet her nie
eingeschränkt (IV-Nr. 188.4 S. 7).
Der Experte Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, bewertete das Gutachten von Dr. med. G.___ als ungenügend
(IV-Nr. 188.2 S. 10). In Übereinstimmung mit der neuropsychologischen
Beurteilung sei von einer sehr ausgeprägten bewussten Aggravation auszugehen
(S. 8). Der Beschwerdeführer sei seit 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig
gewesen (S. 10 f.). Dr. med. K.___ bekräftigte seine Beurteilung am 10. Januar
2017.
(IV-Nr. 198).
Die Expertin Dr. phil. L.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, bescheinigte dem Beschwerdeführer
eine bewusste Aggravation. Es lägen nicht authentische kognitive
Funktionsstörungen im Rahmen einer sicheren Antwortverzerrung vor. Authentische
Funktionsstörungen seien möglich, könnten aber nicht bestimmt und überprüft werden
(IV-Nr. 188.5 S. 7). Wenn in früheren Beurteilungen eine Aggravation oder
Simulation verneint worden sei, so sei dies aus neuropsychologischer Sicht
aktuell nicht nachvollziehbar, seien doch damals weder
Symptomvalidierungsverfahren noch Konsistenzprüfungen durchgeführt worden (S.
8).
Die handchirurgische Expertin Dr. med. M.___,
Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, diagnostizierte in ihrem – im
Nachgang zum Hauptgutachten erstellten – Gutachten vom 21. September 2017
(IV-Nr. 214.1) in erster Linie eine radiolunäre Arthrose des linken Handgelenks
(S. 11). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis
mittelschwer, vorwiegend sitzend) liege bei 100 % (S. 13). Diese
Beurteilung gelte seit der Rentenzusprache von 2007 (S. 15). Bei der vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit handle es sich um eine
abweichende Einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes (S. 22). Das
rheumathologische B.___-Gutachten sei nicht nachvollziehbar (S. 14).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, die Rentenzusprache vom 25. März 2008 sei zweifellos unrichtig gewesen.
Sie begründet dies damit, dass das Versicherungsgericht in seinem
Rückweisungsentscheid vom 9. Oktober 2006 angeordnet habe, es sei abzuklären,
ob eine Aggravation oder Simulation vorliege. Dies sei indes unterblieben
(A.S. 2).
Die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin war erfolgt, um den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers abzuklären, wobei das Versicherungsgericht darauf hingewiesen
hatte, es sei angebracht, auch eine allfällige Simulation oder bewusste
Aggravation zu prüfen (IV-Nr. 69 S. 10 E. II. 4f + 4g). Dieser Anweisung kam
die Beschwerdegegnerin nach, indem sie bei Dr. med. G.___ ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag gab. Dieses Gutachten befasste sich zudem, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, durchaus mit der Frage von Aggravation resp.
Simulation und vermochte für beides keine Anhaltspunkte zu erkennen (IV-Nr. 79
S. 18; s.a. S. 22 + 25). Aggravation oder Simulation waren folglich nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar.
Weitere Einwände gegen den Beweiswert des
Gutachtens von Dr. med. G.___ bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht keine vor.
Dieses Gutachten stammt von einem unabhängigen Facharzt der Psychiatrie. Dieser
führte ein eingehendes Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer, erfragte dessen
subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine Vorgeschichte (IV-Nr.
79.
S. 6 - 9), erhob einen Psychostatus mit den objektiven Befunden (S. 10 - 12)
und wandte verschiedene Testverfahren an (S. 12 f.). Weiter nahm der
Experte die Vorakten zur Kenntnis (S. 1 - 6), ging auf das vorhergehende
Gutachten der C.___ ein und legte dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen
gelangte (S. 15 - 23). Diese mögen durchaus diskutabel sein, vor allem
rückblickend im Lichte des späteren B.___-Gutachtens. Aus der damaligen Sicht
war es aber 2008 vertretbar, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___,
welches dem Beschwerdeführer für den freien Arbeitsmarkt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine ganze Rente auszurichten. Dies muss umso
mehr gelten, als Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), das Gutachten in
seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 als nachvollziehbar bezeichnet hatte
(IV-Nr. 82). Die Rentenzusprache vom 25. März 2008 war mit anderen Worten nicht
zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung entfällt.
3.4
Die Beschwerdegegnerin
argumentiert ergänzend, es liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG vor. Das B.___-Gutachten (gegen das die Beschwerdegegnerin keine Einwände
erhebt) spreche nämlich von einer Aggravation, wovon bei Dr. G.___ noch
keine Rede gewesen sei. Somit sei es seit der Rentenzusprache zu einer gesundheitlichen
Veränderung gekommen (A.S. 3).
Dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden. Der psychiatrische B.___-Experte hält ausdrücklich fest, dass
die von ihm attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits 2007
bestanden habe, also bevor die Rente zugesprochen wurde, und dem damaligen
Gutachten von Dr. med. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dies bedeutet
aber, dass in der Zwischenzeit gar keine Veränderung eingetreten ist, welche
eine Revision erlauben würde. Vielmehr wird der gleiche Sachverhalt vom
psychiatrischen B.___-Experten einfach anders beurteilt, was nicht ausreicht. Es
besteht auch kein Anlass, an der fraglichen Aussage des psychiatrischen
Experten zu zweifeln. Dasselbe gilt für die neurologische Expertin, laut der
gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sowie für die handchirurgische
Expertin, welche ausdrücklich erklärt, ihre Einschätzung des seit 2007 unveränderten
Sachverhalts sei anders.
Richtig ist, dass ein Revisionsgrund
auch dann bejaht werden kann, wenn die versicherte Person neu ein früher nicht
beobachtetes aggravatorisches Verhalten an den Tag legt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7). Daran fehlt es hier jedoch
ebenfalls. Das B.___-Gutachten, welches eine Aggravation bejaht, erklärt
nämlich, eine solche sei früher zu Unrecht verneint worden. Dies wird nachvollziehbar
damit begründet, dass seinerzeit keine Symptomvalidierung und Konsistenzprüfung
durchgeführt worden sei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom
12.
November 2019 E. 3.2.2). Somit muss auch unter diesem Blickwinkel von einer
Neubeurteilung desselben Sachverhalts gesprochen werden.
Eine gesundheitliche Veränderung lässt
sich aus dem B.___-Gutachten insoweit ableiten, als laut dem rheumatologischen
Experten 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist und
diesbezüglich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Daraus kann die
Beschwerdegegnerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da der
Beschwerdeführer eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 96 %
bezog, vermag eine Verschlechterung keine Veränderung des Rentenanspruchs zu
bewirken und erlaubt deshalb keine Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2019
vom 7. August 2019 E. 5.2.3).
3.5
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht
aufgehoben. Es liegt weder ein Wiedererwägungsgrund im Sinne einer anfänglich
unrichtigen Rentenzusprache vor noch ein Revisionsgrund im Sinne einer
relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Rentenzusprache. Die angefochtene
Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2019
weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT,
BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 71 f.) weist einen Zeitaufwand von 14,18 Stunden aus, der
wie folgt zu kürzen ist:
·
Ein Aufwand von
insgesamt elf Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerdeschrift
erscheint als zu hoch, nachdem der Vertreter bereits am verwaltungsinternen
Verfahren beteiligt gewesen war und auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen
konnte; die Beschwerdebegründung ist denn auch weitgehend identisch mit dem
Einwand gegen den Vorbescheid. Angemessen ist eine Kürzung des Aufwands um 2,5
auf 8,5 Stunden.
·
Die Kostennote
enthält reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (2 x 0,17 = 0,34 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 10,84 Stunden, woraus sich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 260.00 eine Entschädigung von CHF 3'158.10 ergibt, einschliesslich
CHF 113.90 Auslagen und CHF 225.80 Mehrwertsteuer (7,7 %).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 20. Februar 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab 1. April
2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann