Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.76

Invalidenrente

7. April 2020Deutsch26 min

Abklärungen, namentlich der Einholung eines Gutachtens bei der Gutachterstelle B.___,

Source so.ch

Urteil vom 7. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1966, am 9. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. September 1999,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 96 %, eine ganze Rente zu

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 85). Die entsprechende Verfügung der zuständigen

Ausgleichskasse erging am 25. März 2008 (IV-Nr. 93).

1.2 Am 5. Februar 2014 leitete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 99). Nach verschiedenen

Abklärungen, namentlich der Einholung eines Gutachtens bei der Gutachterstelle B.___,

hob sie die Rente mit Verfügung vom 20. Februar 2019 auf das Ende des der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da sowohl die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung als auch einer Revision erfüllt seien und mit

24 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Ausserdem

entzog die Beschwerdegegnerin einer gegen diese Verfügung gerichteten

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 20. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. Februar 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu

entrichten.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

gewähren.

(…)

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 12. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 67).

2.3 Die Vizepräsidentin gewährt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlichem

Rechtsbeistand (A.S. 68 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 2. Juli 2019 eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).

Diese geht am 3. Juli 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

73), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. März 2019 (s. E. II. 1.2

hiervor). Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 20. Februar 2019 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht

eine Aufhebung der Rente per Ende März 2019 zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2).

2.5

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur

einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger

Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der

zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln

erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt

wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.

Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein

unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt

führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen

Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden

Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar

2012.

E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit

Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter

Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen

einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach

Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder

-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise

zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung

einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass

später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche

Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.

November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht

rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a

IVV).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4

S. 87 f.).

2.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

2.7

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Bevor die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab September 1999 eine ganze Rente zusprach, ergingen die folgenden

Abklärungen:

3.1.1

Die Gutachterstelle

C.___ erstattete am 14. November 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch), das folgende Diagnosen

enthielt (IV-Nr. 54.1 S. 25 f.).

Mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Sonstige dissoziative Störung

(Konversionsstörung, ICD-10 F44.8).

2.

Status nach Verkehrsunfall am 7.

September 1998 (Heckauffahrkollision) mit HWS-Distorsion, konsekutiv

a) Chronisches zervikocephales bis

zervikospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont (M53.0 resp. M53.1) mit

o mehrsegmentalen Dysfunktionen

o muskulärer Dysbalance

o Blockwirbelbildung C2/3

b) Unsystematischer Schwindel unklarer

Aetiologie; differentialdiagnostisch: zentral-vestibuläre Funktionsstörung, bei

Diagnose 1

3.

Beginnende, lateral betonte Gonarthrose

links (M17.3) bei / mit

o vorderer Instabilität nach Kreuzband-

und Meniskusläsion 1982

o Status nach Kreuzbandplastik 1982 und

1985.

o Status nach mehrmaligen Gelenkstoiletten

und plastischen Eingriffen, letztmals 1998

4.

Neuropsychologische

Funktionsstörungen unklarer Ätiologie: psychomotorische und allgemeine

kognitive Verlangsamung, Störung der Aufmerksamkeit (aktuell nicht

quantifiziert), differentialdiagnostisch bei Depression /

Persönlichkeitsstörung, bei

Diagnose 1

Weitere

Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische

Gesichtsschmerzen links seit 1991, differentialdiagnostisch: depressives

Äquivalent (G50.1), somatoforme Schmerzstörung; bei Sinusitis maxillaris und

ethmoidalis (J32.0, J32.2)

Im Rahmen der Konsensfindung gelangten

die Experten zum Ergebnis, dass für eine angepasste körperlich leichte

Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Nicht möglich

seien andauerndes Stehen, Gehen über längere Strecken und in unebenem Gelände,

das Tragen von Lasten, Treppensteigen, Tätigkeiten in der Hocke oder kniend

sowie das Besteigen von Leitern. Ideal wären Arbeiten mit Wechselbelastung,

vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend, mit der Möglichkeit Pausen

einzulegen, um dem linken Knie Bewegung zu verschaffen (IV-Nr. 54.1

S. 34). Die psychiatrische Diagnose stehe klar im Vordergrund (S. 33): Der

Experte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, war

der Auffassung, einfach strukturierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer

zumutbar. Zu Beginn sei an ein halbtägiges Arbeitstraining, z.B. in einer

seriellen Produktion, mit Steigerungsmöglichkeiten zu denken (IV-Nr. 54.3

S. 9). In somatischer Hinsicht bestand gemäss der neurologischen Expertin

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, für eine körperlich und

intellektuell leicht beanspruchende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% (IV-Nr. 54.4 S. 7). Der Experte Dr. med. F.___, Oberarzt der

Rheumatologischen C.___, wiederum hielt fest, wegen des vermehrten Pausenbedarfs

für Wechselpositionen und Ausgleichsübungen liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %

(IV-Nr. 54.2 S. 6). Das Gutachten stellte die Prognose, bei entsprechender

beruflicher Eingliederung wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf die

somatischerseits möglichen 80 % innert rund sechs Monaten denkbar

(IV-Nr. 54.1 S. 33).

3.1.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015

(IV-Nrn. 57 / 63) einen Rentenanspruch verneint hatte, erhob der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde (IV-Nr. 64). Diese wurde

mit Urteil vom 9. Oktober 2006 in dem Sinne gutgeheissen, als die Akten für

ergänzende Abklärungen zurück an die Beschwerdegegnerin gingen

(IV-Nr. 69). Das Gericht erkannte, dass es an einer schlüssigen

Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehle, weshalb es die Akten

nicht erlaubten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln.

3.1.3

In Nachachtung des

Rückweisungsentscheides holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein, welches am

27.

Januar 2007 erging und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit enthielt (IV-Nr. 78 S. 14):

a) Kognitive Störung, vor allem als Störung

der höheren, gnostisch-integrativen Auffassungs-Funktionen (Simultanagnosie)

unklarer Aetiologie; differentialdiagnostisch

1) echte beginnende dementielle Entwicklung

infolge das Gehirn beeinträchtigender hirnorganischer Affektion (z.B. M.

Alzheimer F00, vasculär F01, bei anderen Krankheiten / Stoffwechselstörungen

F02)

2) Pseudo-Demenz bei sonstiger dissoziativer

Störung (Konversionsstörung, F44.8)

3) Negativ-Symptomatik bei chronisch

schleichender Schizophrenie simplex (F20.6)

b) Wahrscheinlich symptomatische depressive

Störung, aktuell mittelgradig (F33.1)

c) Eventuell sekundäre

Persönlichkeitsalteration nach psychischer Erkrankung (F62.1).

Gestört seien die Gesamtauffassung (bei

erhaltener Fähigkeit, Details zu erkennen) sowie die Fähigkeit, auszuführende

Handlungen im Hinblick auf ein optimales Resultat sinnvoll und zweckmässig zu

planen und auszuführen. Arbeitstempo und Arbeitsqualität zeigten sich

vermindert. Im Rahmen der Testung bedeute die Anstrengung bei der Verarbeitung

visueller Reize eine gewisse Überforderung, sodass Pausen eingelegt werden müssten.

Weiter bestünden Störungen im Bereich des Altgedächtnisses, der Wortfindung

resp. des Benennens, des Rechnens, des Antriebs, des Sprechtempos resp. des

Redeflusses, der Gedankenorganisation und der Entscheidungsfähigkeit. Hinzu

kämen ein auffälliges Verhalten beim Lesen, eine partielle Orientierungsstörung

sowie eine leichte Störung im Bereich der Sprachauffassung (S. 15). Eine

gewisse Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich auch aus einer

inkonstanten thymischen Störung. Die Stimmung liege durchwegs im bedrückten

Bereich und habe maximal einen leicht übermittelgradigen Depressionsbereich erreicht

(S. 19). Die Diagnose einer sonstigen dissoziativen Störung

(Konversionsstörung) im Gutachten der C.___ sei nur eine Annahme, die man bei

einem inhomogenen und widersprüchlichen Zustandsbild nach Ausschluss aller

anderen erörterten und in Frage kommenden Störungen getroffen habe (S. 17). Bis

jetzt sei unsicher, inwieweit es sich um eine echte organische dementielle

Entwicklung, ein psychotisches Geschehen oder eine psychogene (Pseudo-)Demenz

handle (S. 18).

Es erscheine als wenig plausibel, dass

die Daueraufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer dank der postulierten

psychogenen Störung durch seine Umgebung, die volle Krankschreibung sowie die

Therapie erfahre, via sekundären Krankheitsgewinn zu einer derartigen

Chronifizierung geführt haben könnte. Man würde eine fachärztliche Therapie

abwertend unterschätzen, wenn man ihr lediglich bestätigende und damit

chronifikationsfördernde Wirkung zuschriebe (S. 20). Für eine bewusste

Aggravation oder Simulation gebe es keinen Anhalt. Dagegen spreche, dass sich

der Beschwerdeführer seit 1999 in einer fachärztlichen Therapie befinde, wobei

es nicht den Eindruck mache, dass er dabei wesentliche Fortschritte erzielt

habe (S. 18). Wenn der psychiatrische Experte im Gutachten vom 14.

November 2003 davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei bei vermehrter

Willensanstrengung eine einfach strukturierte Tätigkeit zumutbar, so unterstelle

er damit implizit bewusste Aggravation. Dies stehe jedoch in Widerspruch zum

neuropsychologischen Bericht sowie zum psychiatrischen Teilgutachten selber, das

eine Simulation oder bewusste Aggravation auf Grund des inhomogenen

Zustandsbildes nicht ganz ausschliesse, aber als eher wenig wahrscheinlich ansehe

(S. 20).

Würde er den Beschwerdeführer ohne alle

Kenntnis der Aktenlage sehen, so gewänne er sicher nicht den Eindruck eines auf

dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähigen und vermittelbaren Menschen. Worauf die

Vorgutachter ihre Prognose stützten, dass sich in einer angepassten Tätigkeit innert

sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichen lasse, sei schleierhaft

(S. 21 f.). Nach seiner Beurteilung unternehme der Beschwerdeführer wohl, was

ihm zur Verbesserung seines Zustands möglich sei, aber es gelinge ihm aus

Krankheitsgründen nicht. Wenn man anerkenne, dass eine schwer chronifizierte

Störung gleich welcher Aetiologie vorliege, Simulation resp. Aggravation eher

wenig wahrscheinlich seien und sich in vier Jahren keine namhafte Besserung

eingestellt habe, so könne vom Beschwerdeführer kaum erwartet werden, dass er seine

Arbeitsfähigkeit mit mehr Willensanstrengung innert sechs Monaten von 50 %

auf 80 % steigere. Mit Glück erreiche der Beschwerdeführer nach einer

stundenweisen Einarbeitung an einem geschützten Arbeitsplatz ein Pensum von 50

%. Eine Steigerung sei mittel- bis langfristig eventuell möglich, aber

überwiegend wahrscheinlich nicht in diesem optimistischen Tempo. Es sei höchst

unsicher, ob sich 80 % erreichen liessen. Für eine Prognose zur späteren

Eingliederungsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei es heute viel zu früh. Er

erwarte auch im besten Fall kaum eine leistungsmässige Arbeitsfähigkeit von 50 %

(S. 22).

3.1.4

Die Rentenzusprache am 25. März

2008.

stützte sich somit auf die vom Experten Dr. med. G.___ festgestellte

Arbeitsunfähigkeit.

3.2

Im Rahmen der

Rentenüberprüfung erging am 15. August 2016 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch und neuropsychologisch) der

Gutachterstelle B.___, das folgende Diagnosen enthielt (IV-Nr. 188.1 S. 14 f.):

Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Aktivierte Valgusgonarthrose links

o Status nach Motorradunfall 1982

o Status nach lateraler Meniskektomie und

vorderer Kreuzbandplastik links 1982

o Status nach Reoperation 1985

o Status nach arthroskopischen Revisionen,

letztmals 1998

2.

Handgelenksschmerzen links bei

o Chondromalazie des Os lunatum und

Verdacht auf pigmentierte villonoduläre Synovitis (MRI März 2016, Handchirurgie

H.___-Spital April 2016)

3.

Chronisches cervicovertebrales und

cervicocephales Syndrom

o Status nach HWS-Distorsion 1998

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

4.

Anhaltende affektive Störungen (F34.8)

5.

Atypischer Gesichtsschmerz links

6.

Verdacht auf psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54)

7.

Leichtes Übergewicht (BMI knapp 27 kg/m2)

8.

Prostata-Hyperplasie Grad I

(anamnestisch)

9.

Status nach Tonsillektomie im

Jugendalter

Das Gutachten hielt in der

Gesamtbeurteilung fest, die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil

adaptierten Tätigkeit betrage ca. 50 %. Aus heutiger Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit psychiatrisch, neurologisch und internistisch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nie höhergradig eingeschränkt gewesen, weshalb für die retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der rheumatologische Gesundheitsschaden

massgebend sei. Dieser habe sich verschlimmert, so dass bis März 2014 eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe, seit April 2014 dagegen nur noch

von 50 % (IV-Nr. 188.1 S. 24 + 25).

Der Experte Dr. med. I.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer könne derzeit eine

ausschliesslich sitzende, körperlich leichte Tätigkeit mit der rechten Hand

ausüben. Der Gebrauch der linken Hand oder auch kurzfristiges Stehen oder Gehen

seien nicht möglich. Mit Verwendung der Orthese sei die linke Hand als

Hilfshand einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Verweistätigkeit liege

seit April 2014 bei 50 % (IV-Nr. 188.6 S. 5).

Laut der Expertin Dr. med. J.___, Fachärztin

für Neurologie, war die Arbeitsfähigkeit von ihrem Fachgebiet her nie

eingeschränkt (IV-Nr. 188.4 S. 7).

Der Experte Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, bewertete das Gutachten von Dr. med. G.___ als ungenügend

(IV-Nr. 188.2 S. 10). In Übereinstimmung mit der neuropsychologischen

Beurteilung sei von einer sehr ausgeprägten bewussten Aggravation auszugehen

(S. 8). Der Beschwerdeführer sei seit 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig

gewesen (S. 10 f.). Dr. med. K.___ bekräftigte seine Beurteilung am 10. Januar

2017.

(IV-Nr. 198).

Die Expertin Dr. phil. L.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, bescheinigte dem Beschwerdeführer

eine bewusste Aggravation. Es lägen nicht authentische kognitive

Funktionsstörungen im Rahmen einer sicheren Antwortverzerrung vor. Authentische

Funktionsstörungen seien möglich, könnten aber nicht bestimmt und überprüft werden

(IV-Nr. 188.5 S. 7). Wenn in früheren Beurteilungen eine Aggravation oder

Simulation verneint worden sei, so sei dies aus neuropsychologischer Sicht

aktuell nicht nachvollziehbar, seien doch damals weder

Symptomvalidierungsverfahren noch Konsistenzprüfungen durchgeführt worden (S.

8).

Die handchirurgische Expertin Dr. med. M.___,

Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, diagnostizierte in ihrem – im

Nachgang zum Hauptgutachten erstellten – Gutachten vom 21. September 2017

(IV-Nr. 214.1) in erster Linie eine radiolunäre Arthrose des linken Handgelenks

(S. 11). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis

mittelschwer, vorwiegend sitzend) liege bei 100 % (S. 13). Diese

Beurteilung gelte seit der Rentenzusprache von 2007 (S. 15). Bei der vollen

Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit handle es sich um eine

abweichende Einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes (S. 22). Das

rheumathologische B.___-Gutachten sei nicht nachvollziehbar (S. 14).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, die Rentenzusprache vom 25. März 2008 sei zweifellos unrichtig gewesen.

Sie begründet dies damit, dass das Versicherungsgericht in seinem

Rückweisungsentscheid vom 9. Oktober 2006 angeordnet habe, es sei abzuklären,

ob eine Aggravation oder Simulation vorliege. Dies sei indes unterblieben

(A.S. 2).

Die Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin war erfolgt, um den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers abzuklären, wobei das Versicherungsgericht darauf hingewiesen

hatte, es sei angebracht, auch eine allfällige Simulation oder bewusste

Aggravation zu prüfen (IV-Nr. 69 S. 10 E. II. 4f + 4g). Dieser Anweisung kam

die Beschwerdegegnerin nach, indem sie bei Dr. med. G.___ ein psychiatrisches

Gutachten in Auftrag gab. Dieses Gutachten befasste sich zudem, entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin, durchaus mit der Frage von Aggravation resp.

Simulation und vermochte für beides keine Anhaltspunkte zu erkennen (IV-Nr. 79

S. 18; s.a. S. 22 + 25). Aggravation oder Simulation waren folglich nicht

mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar.

Weitere Einwände gegen den Beweiswert des

Gutachtens von Dr. med. G.___ bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht keine vor.

Dieses Gutachten stammt von einem unabhängigen Facharzt der Psychiatrie. Dieser

führte ein eingehendes Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer, erfragte dessen

subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine Vorgeschichte (IV-Nr.

79.

S. 6 - 9), erhob einen Psychostatus mit den objektiven Befunden (S. 10 - 12)

und wandte verschiedene Testverfahren an (S. 12 f.). Weiter nahm der

Experte die Vorakten zur Kenntnis (S. 1 - 6), ging auf das vorhergehende

Gutachten der C.___ ein und legte dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen

gelangte (S. 15 - 23). Diese mögen durchaus diskutabel sein, vor allem

rückblickend im Lichte des späteren B.___-Gutachtens. Aus der damaligen Sicht

war es aber 2008 vertretbar, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___,

welches dem Beschwerdeführer für den freien Arbeitsmarkt eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine ganze Rente auszurichten. Dies muss umso

mehr gelten, als Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), das Gutachten in

seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 als nachvollziehbar bezeichnet hatte

(IV-Nr. 82). Die Rentenzusprache vom 25. März 2008 war mit anderen Worten nicht

zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung entfällt.

3.4

Die Beschwerdegegnerin

argumentiert ergänzend, es liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG vor. Das B.___-Gutachten (gegen das die Beschwerdegegnerin keine Einwände

erhebt) spreche nämlich von einer Aggravation, wovon bei Dr. G.___ noch

keine Rede gewesen sei. Somit sei es seit der Rentenzusprache zu einer gesundheitlichen

Veränderung gekommen (A.S. 3).

Dieser Betrachtungsweise kann nicht

gefolgt werden. Der psychiatrische B.___-Experte hält ausdrücklich fest, dass

die von ihm attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits 2007

bestanden habe, also bevor die Rente zugesprochen wurde, und dem damaligen

Gutachten von Dr. med. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dies bedeutet

aber, dass in der Zwischenzeit gar keine Veränderung eingetreten ist, welche

eine Revision erlauben würde. Vielmehr wird der gleiche Sachverhalt vom

psychiatrischen B.___-Experten einfach anders beurteilt, was nicht ausreicht. Es

besteht auch kein Anlass, an der fraglichen Aussage des psychiatrischen

Experten zu zweifeln. Dasselbe gilt für die neurologische Expertin, laut der

gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sowie für die handchirurgische

Expertin, welche ausdrücklich erklärt, ihre Einschätzung des seit 2007 unveränderten

Sachverhalts sei anders.

Richtig ist, dass ein Revisionsgrund

auch dann bejaht werden kann, wenn die versicherte Person neu ein früher nicht

beobachtetes aggravatorisches Verhalten an den Tag legt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7). Daran fehlt es hier jedoch

ebenfalls. Das B.___-Gutachten, welches eine Aggravation bejaht, erklärt

nämlich, eine solche sei früher zu Unrecht verneint worden. Dies wird nachvollziehbar

damit begründet, dass seinerzeit keine Symptomvalidierung und Konsistenzprüfung

durchgeführt worden sei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom

12.

November 2019 E. 3.2.2). Somit muss auch unter diesem Blickwinkel von einer

Neubeurteilung desselben Sachverhalts gesprochen werden.

Eine gesundheitliche Veränderung lässt

sich aus dem B.___-Gutachten insoweit ableiten, als laut dem rheumatologischen

Experten 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist und

diesbezüglich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Daraus kann die

Beschwerdegegnerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da der

Beschwerdeführer eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 96 %

bezog, vermag eine Verschlechterung keine Veränderung des Rentenanspruchs zu

bewirken und erlaubt deshalb keine Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2019

vom 7. August 2019 E. 5.2.3).

3.5

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht

aufgehoben. Es liegt weder ein Wiedererwägungsgrund im Sinne einer anfänglich

unrichtigen Rentenzusprache vor noch ein Revisionsgrund im Sinne einer

relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Rentenzusprache. Die angefochtene

Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2019

weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT,

BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 71 f.) weist einen Zeitaufwand von 14,18 Stunden aus, der

wie folgt zu kürzen ist:

·

Ein Aufwand von

insgesamt elf Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerdeschrift

erscheint als zu hoch, nachdem der Vertreter bereits am verwaltungsinternen

Verfahren beteiligt gewesen war und auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen

konnte; die Beschwerdebegründung ist denn auch weitgehend identisch mit dem

Einwand gegen den Vorbescheid. Angemessen ist eine Kürzung des Aufwands um 2,5

auf 8,5 Stunden.

·

Die Kostennote

enthält reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (2 x 0,17 = 0,34 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 10,84 Stunden, woraus sich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 260.00 eine Entschädigung von CHF 3'158.10 ergibt, einschliesslich

CHF 113.90 Auslagen und CHF 225.80 Mehrwertsteuer (7,7 %).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 20. Februar 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab 1. April

2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann