Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.77

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. Juni 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 30. Januar 2019

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2019 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

die Beschwerdeführerin habe es entgegen der Weisung vom

20. Dezember 2018 unterlassen, sich bei der [Firma] B.___ zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die

Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Am 19.

März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei

abzusehen (A.S. 4).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 folgende

Anträge (A.S. 7 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

2.3 Die

Beschwerdeführerin gibt innert Frist keine Replik ab und lässt sich auch sonst

nicht mehr vernehmen (s. A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Bei 27 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um

die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'111.11 betragen.

Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von

CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR

832.

). Präsident des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine

ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht gilt

sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit,

welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer

Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire

de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden somit auch Weisungen, welche die versicherte

Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 58 + 61).

3.

3.1

Das zuständige Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 20.

Dezember 2018 auf, sich bis 31. Dezember 2018 bei der [Firma] B.___ für eine

von April bis Oktober 2019 befristete Vollzeitstelle als Gastgeberin zu

bewerben (AWA-Nr. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch auf diese

Bewerbung. Sie begründete dies am 4. Januar 2019 im Formular «Meldung über das

Ergebnis der Bewerbungsaufforderung» damit, sie habe im Restaurant C.___ eine

Stelle mit einem Pensum von 40 % gefunden. Für die restlichen Prozente bewerbe

sie sich weiter (AWA-Nr. 5). Gemäss dem eingereichten (nicht datierten,

aber unterschriebenen) Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin per 1. Januar

2019.

mit einem Pensum von 40 % eingestellt worden (Sammelurkunde

AWA-Nr. 7)

In ihrer undatierten Einsprache ergänzte

die Beschwerdeführerin (AWA-Nr. 8), sie habe die Stelle im Restaurant C.___

bevorzugt, weil diese unbefristet sei. Sie könne dort ihr Pensum per 1. März

2019.

auf 60 % erhöhen. Für die restlichen 40 % suche sie eine ergänzende

Arbeit. Dies wurde in der Beschwerdeschrift bekräftigt (A.S. 4).

Aus dem neuen Arbeitsvertrag mit dem

Restaurant C.___ vom 18. Februar 2019 ergibt sich ein unbefristetes

Arbeitspensum von 60 % (Sammelurkunde AWA-Nr. 9).

3.2

Die Beschwerdeführerin räumt

ein, dass sie sich entgegen der Weisung des RAV nicht bei der [Firma] B.___

beworben hat. Ausserdem bestreitet sie zu Recht nicht, dass die dortige Stelle

zumutbar gewesen wäre, zumal die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne

beachtet wurden (s. Schreiben der [Firma] B.___ vom 25. Januar 2019,

Sammelurkunde AWA-Nr. 6). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, es sei

sinnvoller gewesen, eine teilzeitliche Dauerstelle anzunehmen statt der zugewiesenen

vorübergehenden Vollzeitstelle. Damit dringt sie indes nicht durch:

Keinen Vorwurf könnte man der

Beschwerdeführerin machen, wenn es ihr unabhängig von der Zuweisung durch das

RAV gelungen wäre, eine unbefristete vollzeitliche Anstellung zu finden, welche

ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendet, oder wenigstens eine Beschäftigung

von gleicher Dauer und mit dem gleichen Gehalt wie bei der [Firma] B.___. Mit

dem Arbeitspensum von 40 resp. 60 % im Restaurant C.___ blieb die

Beschwerdeführerin indes teilweise arbeitslos. Eine Teilarbeitslosigkeit liegt

vor, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine

Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2

lit. b AVIG). Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19.

September 2018 war die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer

vollzeitlichen Anstellung (AWA-Nr. 10 Ziff. 3). In der Meldung vom 4. Januar

2019.

wiederum hiess es, sie suche neben der Arbeit im Restaurant C.___ eine

weitere, komplementäre Teilzeitbeschäftigung (AWA-Nr. 5). Sucht eine

versicherte Person mit einer Teilzeitstelle eine weitere Teilzeitstelle, um

insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu können, so kann von ihr im Hinblick auf

die Schadenminderungspflicht nach Art. 16 und 17 AVIG verlangt werden, dass sie

die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufgibt

(ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a). Dies muss in analoger Weise auch dann gelten,

wenn eine versicherte Person wie hier vor der Wahl steht, sich für eine Vollzeitstelle

zu bewerben oder aber für eine Teilzeitstelle. Es stand nicht im Belieben der

Beschwerdeführerin, sich für die Teilzeitstelle mit einem Pensum von 40 %

(gemäss Vereinbarung beim Stellenantritt) zu entscheiden und die Arbeitssuche

für die fehlenden Stellenprozente fortzusetzen. Die Erhöhung des Pensums auf 60

% per 1. März 2019 (welche am 18. Februar 2019 und damit noch vor dem

angefochtenen Einspracheentscheid vereinbart worden war) führt zu keiner

anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Absicht fest, für

die verbleibenden nunmehr 40 % eine weitere Stelle zu suchen.

Teilzeitbeschäftigungen von weniger als 50 %, bei denen bei der

Arbeitszeitgestaltung auf bestehende Arbeitsverhältnisse Rücksicht genommen

werden muss, sind indes erfahrungsgemäss nur schwer erhältlich (BGE 114 V

345.

E. 2c S. 348). Die Beschwerdeführerin missachtete mit ihrem Vorgehen auch

unter diesem Blickwinkel die Schadenminderungspflicht, wenn gleichzeitig die

Chance auf eine vollzeitliche Anstellung bestand.

Richtig ist, dass die zugewiesene

Vollzeitstelle auf sieben Monate befristet gewesen wäre. Daraus kann die

Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits kommt es

erfahrungsgemäss immer wieder vor, dass eine befristete Anstellung in eine

unbefristete umgewandelt oder wenigstens verlängert wird (vgl. BGE 125 V

362.

E. 4b in fine S. 367). Andererseits bestand die Chance, dass der

Beschwerdeführerin beim Auslaufen der befristeten Stelle erneut eine

Vollzeitstelle zugewiesen werden kann oder sie selber eine Anschlusslösung in

einem anderen Betrieb findet. Demgegenüber liegt (obwohl die Beschwerdegegnerin

dies am 14. Februar 2019 verlangt hatte, s. Sammelurkunde AWA-Nr. 9) keine

Bestätigung des Restaurants C.___ vor, wonach die Beschwerdeführerin ihre

Stelle in absehbarer Zeit auf ein Vollzeitpensum aufstocken könnte.

Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die

Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei einer Ablehnung bzw. Vereitelung

einer auf sechs Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von

34.

bis 41 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2017

geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin

unterschritt die in Verordnung und Weisung vorgesehene Mindesteinstelldauer und

ging mit 27 Tagen statt von einem schweren von einem mittelschweren Verschulden

aus. Dieses Vorgehen verdient im Grundsatz Zustimmung. Eine Einstelldauer von

27.

Tagen wird indes den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht

gerecht und erscheint als zu hoch. Gegen die Beschwerdeführerin spricht zwar,

dass sie darauf verzichtete, umgehend mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu

nehmen und ihre Einwände gegen die Bewerbungsaufforderung vorzubringen. Die

Beschwerdegegnerin hat jedoch zu wenig stark gewichtet, dass sich die

Beschwerdeführerin zwar nicht für die zugewiesene Stelle bewarb, aber durch

eigene Initiative anderswo eine Teilzeitarbeit fand und antrat. Der

Beschwerdeführerin kann daher weder Desinteresse noch Passivität vorgeworfen

werden. Sie war vielmehr bestrebt, ihre Pflichten gegenüber der

Arbeitslosenversicherung zu erfüllen. Ihre Abwägung, eine unbefristete

Teilzeitstelle sei besser als eine befristete Vollzeitstelle, ist zwar

juristisch gesehen unzutreffend, weshalb eine Einstellung erfolgen muss. Es ist

jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass ein Laie die Überlegung

anstellt, er wolle quasi lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem

Dach. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Entscheid der

Beschwerdegegnerin zu korrigieren und die Zahl der Einstelltage auf 21 zu

reduzieren.

3.4

Zusammenfassend ist der angefochtene

Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung

einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

vom 26. Februar 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann