VSBES.2019.77
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
26. Juni 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2019
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2019 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
die Beschwerdeführerin habe es entgegen der Weisung vom
20. Dezember 2018 unterlassen, sich bei der [Firma] B.___ zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die
Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Am 19.
März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei
abzusehen (A.S. 4).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 folgende
Anträge (A.S. 7 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin gibt innert Frist keine Replik ab und lässt sich auch sonst
nicht mehr vernehmen (s. A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Bei 27 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um
die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'111.11 betragen.
Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von
CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR
832.
). Präsident des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine
ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht gilt
sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit,
welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer
Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire
de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden somit auch Weisungen, welche die versicherte
Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 58 + 61).
3.
3.1
Das zuständige Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 20.
Dezember 2018 auf, sich bis 31. Dezember 2018 bei der [Firma] B.___ für eine
von April bis Oktober 2019 befristete Vollzeitstelle als Gastgeberin zu
bewerben (AWA-Nr. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch auf diese
Bewerbung. Sie begründete dies am 4. Januar 2019 im Formular «Meldung über das
Ergebnis der Bewerbungsaufforderung» damit, sie habe im Restaurant C.___ eine
Stelle mit einem Pensum von 40 % gefunden. Für die restlichen Prozente bewerbe
sie sich weiter (AWA-Nr. 5). Gemäss dem eingereichten (nicht datierten,
aber unterschriebenen) Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin per 1. Januar
2019.
mit einem Pensum von 40 % eingestellt worden (Sammelurkunde
AWA-Nr. 7)
In ihrer undatierten Einsprache ergänzte
die Beschwerdeführerin (AWA-Nr. 8), sie habe die Stelle im Restaurant C.___
bevorzugt, weil diese unbefristet sei. Sie könne dort ihr Pensum per 1. März
2019.
auf 60 % erhöhen. Für die restlichen 40 % suche sie eine ergänzende
Arbeit. Dies wurde in der Beschwerdeschrift bekräftigt (A.S. 4).
Aus dem neuen Arbeitsvertrag mit dem
Restaurant C.___ vom 18. Februar 2019 ergibt sich ein unbefristetes
Arbeitspensum von 60 % (Sammelurkunde AWA-Nr. 9).
3.2
Die Beschwerdeführerin räumt
ein, dass sie sich entgegen der Weisung des RAV nicht bei der [Firma] B.___
beworben hat. Ausserdem bestreitet sie zu Recht nicht, dass die dortige Stelle
zumutbar gewesen wäre, zumal die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne
beachtet wurden (s. Schreiben der [Firma] B.___ vom 25. Januar 2019,
Sammelurkunde AWA-Nr. 6). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, es sei
sinnvoller gewesen, eine teilzeitliche Dauerstelle anzunehmen statt der zugewiesenen
vorübergehenden Vollzeitstelle. Damit dringt sie indes nicht durch:
Keinen Vorwurf könnte man der
Beschwerdeführerin machen, wenn es ihr unabhängig von der Zuweisung durch das
RAV gelungen wäre, eine unbefristete vollzeitliche Anstellung zu finden, welche
ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendet, oder wenigstens eine Beschäftigung
von gleicher Dauer und mit dem gleichen Gehalt wie bei der [Firma] B.___. Mit
dem Arbeitspensum von 40 resp. 60 % im Restaurant C.___ blieb die
Beschwerdeführerin indes teilweise arbeitslos. Eine Teilarbeitslosigkeit liegt
vor, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine
Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2
lit. b AVIG). Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19.
September 2018 war die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer
vollzeitlichen Anstellung (AWA-Nr. 10 Ziff. 3). In der Meldung vom 4. Januar
2019.
wiederum hiess es, sie suche neben der Arbeit im Restaurant C.___ eine
weitere, komplementäre Teilzeitbeschäftigung (AWA-Nr. 5). Sucht eine
versicherte Person mit einer Teilzeitstelle eine weitere Teilzeitstelle, um
insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu können, so kann von ihr im Hinblick auf
die Schadenminderungspflicht nach Art. 16 und 17 AVIG verlangt werden, dass sie
die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufgibt
(ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a). Dies muss in analoger Weise auch dann gelten,
wenn eine versicherte Person wie hier vor der Wahl steht, sich für eine Vollzeitstelle
zu bewerben oder aber für eine Teilzeitstelle. Es stand nicht im Belieben der
Beschwerdeführerin, sich für die Teilzeitstelle mit einem Pensum von 40 %
(gemäss Vereinbarung beim Stellenantritt) zu entscheiden und die Arbeitssuche
für die fehlenden Stellenprozente fortzusetzen. Die Erhöhung des Pensums auf 60
% per 1. März 2019 (welche am 18. Februar 2019 und damit noch vor dem
angefochtenen Einspracheentscheid vereinbart worden war) führt zu keiner
anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Absicht fest, für
die verbleibenden nunmehr 40 % eine weitere Stelle zu suchen.
Teilzeitbeschäftigungen von weniger als 50 %, bei denen bei der
Arbeitszeitgestaltung auf bestehende Arbeitsverhältnisse Rücksicht genommen
werden muss, sind indes erfahrungsgemäss nur schwer erhältlich (BGE 114 V
345.
E. 2c S. 348). Die Beschwerdeführerin missachtete mit ihrem Vorgehen auch
unter diesem Blickwinkel die Schadenminderungspflicht, wenn gleichzeitig die
Chance auf eine vollzeitliche Anstellung bestand.
Richtig ist, dass die zugewiesene
Vollzeitstelle auf sieben Monate befristet gewesen wäre. Daraus kann die
Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits kommt es
erfahrungsgemäss immer wieder vor, dass eine befristete Anstellung in eine
unbefristete umgewandelt oder wenigstens verlängert wird (vgl. BGE 125 V
362.
E. 4b in fine S. 367). Andererseits bestand die Chance, dass der
Beschwerdeführerin beim Auslaufen der befristeten Stelle erneut eine
Vollzeitstelle zugewiesen werden kann oder sie selber eine Anschlusslösung in
einem anderen Betrieb findet. Demgegenüber liegt (obwohl die Beschwerdegegnerin
dies am 14. Februar 2019 verlangt hatte, s. Sammelurkunde AWA-Nr. 9) keine
Bestätigung des Restaurants C.___ vor, wonach die Beschwerdeführerin ihre
Stelle in absehbarer Zeit auf ein Vollzeitpensum aufstocken könnte.
Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die
Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei einer Ablehnung bzw. Vereitelung
einer auf sechs Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von
34.
bis 41 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2017
geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin
unterschritt die in Verordnung und Weisung vorgesehene Mindesteinstelldauer und
ging mit 27 Tagen statt von einem schweren von einem mittelschweren Verschulden
aus. Dieses Vorgehen verdient im Grundsatz Zustimmung. Eine Einstelldauer von
27.
Tagen wird indes den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht
gerecht und erscheint als zu hoch. Gegen die Beschwerdeführerin spricht zwar,
dass sie darauf verzichtete, umgehend mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu
nehmen und ihre Einwände gegen die Bewerbungsaufforderung vorzubringen. Die
Beschwerdegegnerin hat jedoch zu wenig stark gewichtet, dass sich die
Beschwerdeführerin zwar nicht für die zugewiesene Stelle bewarb, aber durch
eigene Initiative anderswo eine Teilzeitarbeit fand und antrat. Der
Beschwerdeführerin kann daher weder Desinteresse noch Passivität vorgeworfen
werden. Sie war vielmehr bestrebt, ihre Pflichten gegenüber der
Arbeitslosenversicherung zu erfüllen. Ihre Abwägung, eine unbefristete
Teilzeitstelle sei besser als eine befristete Vollzeitstelle, ist zwar
juristisch gesehen unzutreffend, weshalb eine Einstellung erfolgen muss. Es ist
jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass ein Laie die Überlegung
anstellt, er wolle quasi lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem
Dach. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Entscheid der
Beschwerdegegnerin zu korrigieren und die Zahl der Einstelltage auf 21 zu
reduzieren.
3.4
Zusammenfassend ist der angefochtene
Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung
einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
vom 26. Februar 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann