VSBES.2019.78
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
13. Juni 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid
vom 26. Februar 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2019
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 11. Januar 2019 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
das Beratungsgespräch vom 10. Januar
2019 unentschuldigt versäumt (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 8) hiess die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Februar 2019 teilweise
gut, indem sie die Einstelldauer auf vier Tage ab 15. Januar
2019 reduzierte (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
Erwägungen
2.
Am
21.
März 2019 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S 4
ff.):
1.
Dispositiv
Dispositiv Position 3 des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2019
Entscheid-Nr. […] sei aufzuheben.
2.
Stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen.
3.
Sollte der Frage nach dem Vorhandensein einer zusätzlichen, schriftlichen
und an den Beschwerdeführer abgegebenen Einladung in diesem Verfahren eine
Bedeutung zukommen, wird das Begehren auf Sicherstellung des Computers
gestellt, auf dem diese Einladung geschrieben, gespeichert und gedruckt wurde,
damit zweifelsfrei dieser Sachverhalt geklärt werden kann.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des RAV […].
..
Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 11 ff.).
Der
Beschwerdeführer ergänzt sein Rechtsbegehren in der Replik vom 21. März 2019
(Postaufgabe: 6. Mai 2019) dahingehend, dass die Beilagen 2 und 3 zur
Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen seien (A.S. 17 ff.).
Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 15. Mai 2019 auf eine Duplik
(A.S. 25).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, dem sinngemässen Inhalt des
Beschwerdebegehrens entsprechend, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird mit vier streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit
die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle
folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen
(Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er
hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu
Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu
melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist
erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21
Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein
Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des
Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).
Die Beratungs- und Kontrollgespräche
haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei
Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin
verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten
Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,
verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2 Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von
Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten
liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und
Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin
irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein
übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und
Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180;). Dies kann z.B.
dann der Fall sein, wenn ein Termin verwechselt oder falsch in die Agenda
eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4; ARV 2000 Nr. 21 S. 103
f. E. 3a). Die Rechtsprechung verneinte ein einstellwürdiges Fehlverhalten u.a.
in den folgenden konkreten Situationen:
· Der englischsprachige Versicherte verpasste
seinen Termin um 14:15 Uhr lediglich, weil er sich diesen – nach der im
anglo-amerikanischen Sprachraum üblichen Art – als «4.15 p.m.» notiert hatte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).
· Der Versicherte hatte beim
Kontrollgespräch einen Zettel mit dem nächsten Termin vom Freitag, 11. Dezember
1998, erhalten. Da die bisherigen Termine regelmässig auf einen Donnerstag
gefallen waren, trug er aber versehentlich den Donnerstag, 17. Dezember 1998 in
seine Agenda ein (ARV 2000 N 21 S. 102 f. E. 2).
3.
3.1 Nachdem sich der
Beschwerdeführer am 29. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) angemeldet hatte (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1), stellte ihn die
Beschwerdegegnerin am 6. September 2017 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für
15 Tage sowie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für einen Tag in der
Anspruchsberechtigung ein (AWA-Nr. 4).
Am 6. November 2018 erfolgte beim RAV
ein Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin.
Das Beratungsprotokoll enthält dazu folgenden Eintrag: «BG [Beratungsgespräch]
Jan. geplant und mitgegeben» (s. unter AWA-Nr. 2). In den Akten der
Beschwerdegegnerin findet sich ein entsprechendes Schreiben vom 6. November
2018 (AWA-Nr. 3), worin der Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 10. Januar
2019 eingeladen wurde. Er erschien jedoch nicht zu diesem Termin, ohne sich
vorgängig bei der Beschwerdegegnerin zu melden (s. AWA-Nr. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2019 Gelegenheit, die Gründe
für sein Fernbleiben anzugeben (BB-Nr. 4).
In seiner Antwort vom 13. Januar 2019 (BB-Nr.
2) bat der Beschwerdeführer um Verzeihung für sein Versehen. Er habe seinen
alten Kalender aus dem Altpapier geholt, und dort sei in der Tat am 10. Januar
2019 ein Termin beim RAV eingetragen gewesen. Er müsse annehmen, dass der
Fehler beim ihm liege, weil er übersehen habe, diesen Termin in die neue Agenda
zu übertragen. Er bitte um einen Ersatztermin.
3.3 In seiner Einsprache vom 18.
Januar 2019 (BB-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, beim
letzten Beratungsgespräch Anfang November 2018 sei als nächster Termin mündlich
der 10. Januar 2019 bestimmt worden. Er habe das Datum gleich in seinen
damaligen Taschenkalender eingetragen. Eine schriftliche Einladung sei ihm in
der Folge nicht zugestellt worden. Sein Fernbleiben sei keine bewusste
Verweigerung gewesen, er habe den Termin einfach vergessen. Sein früheres
Fehlverhalten datiere aus dem Jahr 2017. Er lasse sich nicht in die Nähe eines
unkooperativen Versicherten rücken.
In der Beschwerdeschrift vom 21. März
2019 (A.S. 4 ff.) bestätigt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der
Termin mündlich vereinbart worden sei. Beim Wechsel zum neuen Kalender sei ihm unbestritten
ein Übertragungsfehler unterlaufen. Er habe sich unmittelbar nach der
Entdeckung seines Versäumnisses entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten.
Man könne nicht sagen, seine Fehler seien ihm gleichgültig, seine Pflichten als
Versicherter habe er nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit verletzt.
In seiner Replik bemerkt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen (A.S. 17 ff.), anlässlich der Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung seien ihm noch nicht alle gesetzlichen Auflagen
klar gewesen. Seit der Einstellung vom 6. September 2017 habe es keine
Beanstandungen gegeben.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer hat das
Beratungsgespräch vom 10. Januar 2019 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich
vorher abzumelden. Er anerkennt, dass ihm dieser Termin am 6. November 2018
mündlich mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer trug den Termin zwar in
seine damalige Agenda für das Jahr 2018 ein (wie die eingereichte Kopie belegt,
BB-Nr. 3), vergass dann aber nach seiner glaubhaften Darstellung, ihn in die neue
Agenda für das Jahr 2019 zu übernehmen. Im Übrigen geht auch die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass ein Versehen vorlag und der Termin nicht
bewusst ignoriert wurde (s. A.S. 2 + 13).
3.4.2 Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht
sanktionswürdig. Es handelt sich um eine nachvollziehbare Unachtsamkeit, die
sich von ihrer Art her mit den Präjudizien vergleichen lässt, in denen das
Bundesgericht resp. Eidg. Versicherungsgericht von einem nicht vorwerfbaren
Versehen ausging (s. dazu die Beispiele in E. II. 2.2 hiervor). Dabei ist
es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer eine schriftliche Einladung mitgegeben
wurde, denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht dazu führen, dass sein
Versehen unentschuldbar ist (vgl. dazu die Sachlage in ARV 2000 N 21
S. 102 f. E. 2, wo dem Versicherten ein Zettel mit dem Termin abgegeben
worden war, den er dann aber falsch in seine Agenda eintrug). Vor diesem
Hintergrund erübrigen sich Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer zusätzlich
zur mündlichen Terminvereinbarung noch eine schriftliche Einladung erhielt.
Weiter ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer für seinen Fehler entschuldigte. Er tat dies zwar erst im
Schreiben vom 13. Januar 2019, also nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme
aufgefordert hatte (s. dazu ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Dies schadet aber
nicht, denn der Beschwerdeführer bemerkte – nachdem er die Agenda mit dem
Termineintrag im Altpapier entsorgt hatte – sein Versäumnis erst mit der
Nachfrage der Beschwerdegegnerin, auf welche er sodann umgehend antwortete.
Schliesslich lässt sich aus dem früheren
Verhalten des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass ihm seine Pflichten
gegenüber der Arbeitslosenversicherung gleichgültig sind. Er hielt vielmehr bis
zum 10. Januar 2019 alle Gesprächstermine ein. Aus den beiden früheren Einstellungen
in der Anspruchsberechtigung lässt sich nichts gegen ihn ableiten. Einerseits
betrafen diese Einstellungen keine versäumten Beratungsgespräche. Andererseits
erfolgten sie 14 Monate vor dem Termin vom 10. Januar 2019 und bezogen
sich auf das Verhalten vor resp. kurz nach der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung. In der Folge mussten keine Sanktionen mehr
ausgesprochen werden. Es verhält sich also keineswegs so, dass der
Beschwerdeführer kurz vor dem versäumten Termin vom 10. Januar 2019 wegen
Nichtbefolgens eines anderen Termins in der Anspruchsberechtigung eingestellt
worden wäre (vgl. ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Im Übrigen sei
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Entschuldigung
ausdrücklich um einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch bat.
3.4.3 Fehlt es aber an einem
unentschuldigten Nichteinhalten des Gesprächstermins und damit an einem
Einstellungstatbestand, so ist der Beschwerdeführer zu Unrecht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
vom 26. Februar 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann