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Entscheid

VSBES.2019.78

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

13. Juni 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 15. Januar 2019

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 11. Januar 2019 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

das Beratungsgespräch vom 10. Januar

2019 unentschuldigt versäumt (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 8) hiess die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Februar 2019 teilweise

gut, indem sie die Einstelldauer auf vier Tage ab 15. Januar

2019 reduzierte (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

Erwägungen

2.

Am

21.

März 2019 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S 4

ff.):

1.

Dispositiv

Dispositiv Position 3 des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2019

Entscheid-Nr. […] sei aufzuheben.

2.

Stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen.

3.

Sollte der Frage nach dem Vorhandensein einer zusätzlichen, schriftlichen

und an den Beschwerdeführer abgegebenen Einladung in diesem Verfahren eine

Bedeutung zukommen, wird das Begehren auf Sicherstellung des Computers

gestellt, auf dem diese Einladung geschrieben, gespeichert und gedruckt wurde,

damit zweifelsfrei dieser Sachverhalt geklärt werden kann.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des RAV […].

..

Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 11 ff.).

Der

Beschwerdeführer ergänzt sein Rechtsbegehren in der Replik vom 21. März 2019

(Postaufgabe: 6. Mai 2019) dahingehend, dass die Beilagen 2 und 3 zur

Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen seien (A.S. 17 ff.).

Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 15. Mai 2019 auf eine Duplik

(A.S. 25).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, dem sinngemässen Inhalt des

Beschwerdebegehrens entsprechend, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird mit vier streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit

die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

2.1 Der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle

folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen

(Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er

hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu

Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu

melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist

erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21

Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein

Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des

Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).

Die Beratungs- und Kontrollgespräche

haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei

Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin

verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten

Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,

verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2 Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von

Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten

liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und

Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin

irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein

übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und

Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180;). Dies kann z.B.

dann der Fall sein, wenn ein Termin verwechselt oder falsch in die Agenda

eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4; ARV 2000 Nr. 21 S. 103

f. E. 3a). Die Rechtsprechung verneinte ein einstellwürdiges Fehlverhalten u.a.

in den folgenden konkreten Situationen:

· Der englischsprachige Versicherte verpasste

seinen Termin um 14:15 Uhr lediglich, weil er sich diesen – nach der im

anglo-amerikanischen Sprachraum üblichen Art – als «4.15 p.m.» notiert hatte

(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

· Der Versicherte hatte beim

Kontrollgespräch einen Zettel mit dem nächsten Termin vom Freitag, 11. Dezember

1998, erhalten. Da die bisherigen Termine regelmässig auf einen Donnerstag

gefallen waren, trug er aber versehentlich den Donnerstag, 17. Dezember 1998 in

seine Agenda ein (ARV 2000 N 21 S. 102 f. E. 2).

3.

3.1 Nachdem sich der

Beschwerdeführer am 29. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) angemeldet hatte (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1), stellte ihn die

Beschwerdegegnerin am 6. September 2017 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für

15 Tage sowie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für einen Tag in der

Anspruchsberechtigung ein (AWA-Nr. 4).

Am 6. November 2018 erfolgte beim RAV

ein Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin.

Das Beratungsprotokoll enthält dazu folgenden Eintrag: «BG [Beratungsgespräch]

Jan. geplant und mitgegeben» (s. unter AWA-Nr. 2). In den Akten der

Beschwerdegegnerin findet sich ein entsprechendes Schreiben vom 6. November

2018 (AWA-Nr. 3), worin der Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 10. Januar

2019 eingeladen wurde. Er erschien jedoch nicht zu diesem Termin, ohne sich

vorgängig bei der Beschwerdegegnerin zu melden (s. AWA-Nr. 5).

3.2 Die Beschwerdegegnerin gab dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2019 Gelegenheit, die Gründe

für sein Fernbleiben anzugeben (BB-Nr. 4).

In seiner Antwort vom 13. Januar 2019 (BB-Nr.

2) bat der Beschwerdeführer um Verzeihung für sein Versehen. Er habe seinen

alten Kalender aus dem Altpapier geholt, und dort sei in der Tat am 10. Januar

2019 ein Termin beim RAV eingetragen gewesen. Er müsse annehmen, dass der

Fehler beim ihm liege, weil er übersehen habe, diesen Termin in die neue Agenda

zu übertragen. Er bitte um einen Ersatztermin.

3.3 In seiner Einsprache vom 18.

Januar 2019 (BB-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, beim

letzten Beratungsgespräch Anfang November 2018 sei als nächster Termin mündlich

der 10. Januar 2019 bestimmt worden. Er habe das Datum gleich in seinen

damaligen Taschenkalender eingetragen. Eine schriftliche Einladung sei ihm in

der Folge nicht zugestellt worden. Sein Fernbleiben sei keine bewusste

Verweigerung gewesen, er habe den Termin einfach vergessen. Sein früheres

Fehlverhalten datiere aus dem Jahr 2017. Er lasse sich nicht in die Nähe eines

unkooperativen Versicherten rücken.

In der Beschwerdeschrift vom 21. März

2019 (A.S. 4 ff.) bestätigt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der

Termin mündlich vereinbart worden sei. Beim Wechsel zum neuen Kalender sei ihm unbestritten

ein Übertragungsfehler unterlaufen. Er habe sich unmittelbar nach der

Entdeckung seines Versäumnisses entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten.

Man könne nicht sagen, seine Fehler seien ihm gleichgültig, seine Pflichten als

Versicherter habe er nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit verletzt.

In seiner Replik bemerkt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen (A.S. 17 ff.), anlässlich der Anmeldung bei

der Arbeitslosenversicherung seien ihm noch nicht alle gesetzlichen Auflagen

klar gewesen. Seit der Einstellung vom 6. September 2017 habe es keine

Beanstandungen gegeben.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer hat das

Beratungsgespräch vom 10. Januar 2019 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich

vorher abzumelden. Er anerkennt, dass ihm dieser Termin am 6. November 2018

mündlich mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer trug den Termin zwar in

seine damalige Agenda für das Jahr 2018 ein (wie die eingereichte Kopie belegt,

BB-Nr. 3), vergass dann aber nach seiner glaubhaften Darstellung, ihn in die neue

Agenda für das Jahr 2019 zu übernehmen. Im Übrigen geht auch die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass ein Versehen vorlag und der Termin nicht

bewusst ignoriert wurde (s. A.S. 2 + 13).

3.4.2 Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin ist das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht

sanktionswürdig. Es handelt sich um eine nachvollziehbare Unachtsamkeit, die

sich von ihrer Art her mit den Präjudizien vergleichen lässt, in denen das

Bundesgericht resp. Eidg. Versicherungsgericht von einem nicht vorwerfbaren

Versehen ausging (s. dazu die Beispiele in E. II. 2.2 hiervor). Dabei ist

es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer eine schriftliche Einladung mitgegeben

wurde, denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht dazu führen, dass sein

Versehen unentschuldbar ist (vgl. dazu die Sachlage in ARV 2000 N 21

S. 102 f. E. 2, wo dem Versicherten ein Zettel mit dem Termin abgegeben

worden war, den er dann aber falsch in seine Agenda eintrug). Vor diesem

Hintergrund erübrigen sich Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer zusätzlich

zur mündlichen Terminvereinbarung noch eine schriftliche Einladung erhielt.

Weiter ist festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer für seinen Fehler entschuldigte. Er tat dies zwar erst im

Schreiben vom 13. Januar 2019, also nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme

aufgefordert hatte (s. dazu ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Dies schadet aber

nicht, denn der Beschwerdeführer bemerkte – nachdem er die Agenda mit dem

Termineintrag im Altpapier entsorgt hatte – sein Versäumnis erst mit der

Nachfrage der Beschwerdegegnerin, auf welche er sodann umgehend antwortete.

Schliesslich lässt sich aus dem früheren

Verhalten des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass ihm seine Pflichten

gegenüber der Arbeitslosenversicherung gleichgültig sind. Er hielt vielmehr bis

zum 10. Januar 2019 alle Gesprächstermine ein. Aus den beiden früheren Einstellungen

in der Anspruchsberechtigung lässt sich nichts gegen ihn ableiten. Einerseits

betrafen diese Einstellungen keine versäumten Beratungsgespräche. Andererseits

erfolgten sie 14 Monate vor dem Termin vom 10. Januar 2019 und bezogen

sich auf das Verhalten vor resp. kurz nach der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung. In der Folge mussten keine Sanktionen mehr

ausgesprochen werden. Es verhält sich also keineswegs so, dass der

Beschwerdeführer kurz vor dem versäumten Termin vom 10. Januar 2019 wegen

Nichtbefolgens eines anderen Termins in der Anspruchsberechtigung eingestellt

worden wäre (vgl. ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Im Übrigen sei

darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Entschuldigung

ausdrücklich um einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch bat.

3.4.3 Fehlt es aber an einem

unentschuldigten Nichteinhalten des Gesprächstermins und damit an einem

Einstellungstatbestand, so ist der Beschwerdeführer zu Unrecht in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen

und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

4. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

vom 26. Februar 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann