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Entscheid

VSBES.2019.79

Invalidenrente

1. April 2021Deutsch93 min

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen

Source so.ch

Urteil vom 1. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. März 2019

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. April 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen

wurden Schulterbeschwerden angegeben. Der Beschwerdeführer war zum damaligen

Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als Maschinenführer bei der Firma B.___ in [...]

angestellt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

16. Mai 2013 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 11). In

der Folge tätigte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.

Mit Abschlussbericht vom 22. August 2013 wurde sodann die berufliche

Eingliederung «als arbeitslos» abgeschlossen (IV-Nr. 19). Der

Eingliederungsfachmann C.___ führte aus, die medizinischen Abklärungen, um

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, seien sehr schwierig gewesen.

Schlussendlich sei es zu keiner Massnahme gekommen, da der Beschwerdeführer

durch die Psychiaterin krankgeschrieben werde und Untersuchungen durchgeführt

würden.

1.3 In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 27) bidisziplinär (Orthopädie und Psychiatrie)

begutachten (vgl. IV-Nr. 41). Dieses Gutachten wurde durch die

Begutachtungsstelle D.___ am 22. Mai 2014 erstattet (IV-Nrn. 36.1 f.). Am

31. Juli 2014 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie

FMH, zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 40). Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 41) mit Verfügung vom 25. Februar

2015 ab (IV-Nr. 52). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde

vom 13. April 2015 (IV-Nr. 54) hob das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die angefochtene Verfügung mit

Urteil VSBES.2015.101 vom 25. Februar 2016 auf und wies die Sache zur erneuten

Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 63).

1.4 Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein erneutes bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Orthopädie und Psychiatrie, das durch die Begutachtungsstelle F.___ am

30. Dezember 2016 erstattet wurde (IV-Nrn. 75.1 ff.). Nach Vorlage

des Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 84) veranlasste die Beschwerdegegnerin abermals

ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und

Neuropsychologie bei der G.___. Dieses Gutachten wurde am 30. Januar 2018

erstattet (IV-Nrn. 101.1 ff.). Hierzu nahmen der behandelnde Psychiater Dr.

med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 15. Februar

2018 und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 Stellung (IV-Nr. 103).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle

G.___ vom 9. April 2018 ein (IV-Nr. 105). Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ (IV-Nr. 111) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 113). Dagegen liess der Beschwerdeführer

Einwände erheben und beantragen, es sei die Frist zur Einreichung einer

Einwandbegründung zu verlängern (IV-Nr. 114). Nachdem innert erstreckter Frist

keine Einwandbegründung eingegangen war, verfügte die Beschwerdegegnerin am

14. März 2019 im Sinne des Vorbescheides und wies einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab

(IV-Nr. 119; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.]).

2. Mit Eingabe vom 18. März 2019

(Eingang: 19. März 2019) lässt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

Einsprache erheben und folgende Anträge stellen (A.S. 8 ff.):

1. Am

Einwand gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2018 gegen den IV-Vorbescheid vom 6.

Dezember 2018 wird festgehalten.

2. Es

sei der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn vom 4. August 2014 [recte: 6.

Dezember 2018] aufzuheben und es sei Herrn A.___ eine ganze IV-Rente

zuzusprechen sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

3. Es

sei der beiliegende ärztliche Bericht des Spezialarztes Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2019 zu den Akten

zu nehmen und bei der Fallbehandlung zu Gunsten einer Berentung zu

berücksichtigen.

4. Es

sei beim I.___ ein ärztlicher Bericht über die notfallmässige Einlieferung,

Diagnose/Prognose (nach Suizidversuch) von Herrn A.___ (vom 11. März 2019) und

den Verlauf der seitherigen stationären

Behandlung und Diagnose

einzuholen.

5. Es

sei eine Besprechung mit Herrn A.___, seinem Rechtsvertreter und Vertreter der

IV-Stelle Solothurn durchzuführen.

6. Es

sei eine neue fachärztliche polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 1. April 2019

(A.S. 17 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die an

die Beschwerdegegnerin gerichtete Einsprache vom 18. März 2019

zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.

4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 20 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. März 2019 aufzuheben und es

sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2. Es

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Invaliditätsgrad mittels

Einkommensvergleich zu berechnen.

3. Es

seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zur Eingliederung (insbes.

Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche mit Einarbeitungszuschuss

und Kapitalhilfe, inkl. grossem Taggeld) zuzu-

sprechen.

4. Es

sei eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung (insbes.

Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit) für

den Beschwerdeführer durch eine neutrale medizinische Ab-

klärungsstelle

durch das Versicherungsgericht in Auftrag zu geben.

5. Es

sei bei einer unabhängigen Fachstelle eine praktische Arbeitsabklärung

(konkrete Arbeitsversuche, Versuche zur Steigerung des Pensums) in

Berücksichtigung der Krankheiten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

6. Es

seien die den Beschwerdeführer behandelnden Spezialärzte für Psychiatrie bei

den J.___ in [...] Dr. med. K.___ (Oberarzt) und Dr. med. L.___ (Ärztin) als

Zeugen durch das Versicherungsgericht zur Krankheit und deren

Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.

7. Es

sei der den Beschwerdeführer behandelnde Spezialarzt Dr. med. H.___, als Zeuge

durch das Versicherungsgericht zur Krankheit und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.

8. Es

sei eine öffentliche Verhandlung mit den Parteien und deren Vertretern vor den

Schranken des Versicherungsgerichts durchzuführen (EMRK Art. 6).

9. Es

sei das Verfahren an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Durchführung des

ordentlichen Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen.

10. Es

sei festzustellen, dass mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März

2019 keine Beschwerde eingereicht wurde, sondern nur eine Stellungnahme zum

Vorbescheid vom 6. Dezember 2018. Das durch die IV-Stelle erwirkte

Beschwerdeverfahren sei mit Kostenfolge für die IV-Stelle abzuschreiben.

11. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August

2019 (A.S. 56 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6. Mit Replik vom

7. Oktober 2019 (A.S. 64 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

noch einmal vernehmen und folgende Anträge stellen:

1. Es

seien die Anträge gemäss Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 gutzuheissen.

2. Es

sei zusätzlich mittels eines unabhängigen Gutachtens in einem strukturierten

Beweisverfahren die strukturellen Auswirkungen der psychischen Krankheit beim

Beschwerdeführer abzuklären und es sei gutachterlich festzustellen, inwieweit

die beim Beschwerdeführer vorhandenen Krankheiten eine Arbeitsunfähigkeit

bewirken.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Eingabe vom 14. Oktober

2019 (A.S. 71 ff.) lässt der Beschwerdeführer den Bericht der J.___ vom 14.

August 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 52) einreichen.

8. Mit Duplik vom 25. Oktober 2019

(A.S. 75 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag

fest.

9. Mit Eingabe vom 29. November

2019 (A.S. 81 ff.) lässt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss

Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 und Replik vom 7. Mai 2019 festhalten und

zusätzlich folgende Anträge stellen:

1. Es

sei der Chefarzt der J.___, Prof. Dr. med. M.___, Psychiatrische

Klinik, als Auskunftsperson/Zeuge vom Versicherungsgericht zur

Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zum gegenüber den

Berichten des J.___ fundamental abweichenden Gutachten von Dr. med. N.___

vom 30. Januar 2018 / 9. April 2018 zu befragen.

2. Eventualiter

sei bei Herrn Prof. Dr. med. M.___, Psychiatrische Klinik, ein ärztlicher

Bericht zum von den J.___ bei den fünf stationären Aufenthalten festgestellten

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den fundamen-

talen

Abweichungen zur Beurteilung des Gutachters Dr. med. N.___ einzuholen.

3. Es

sei die mit Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Oktober 2019 verlangte Einreichung

der Kostennote aufzuheben und es sei zur Einreichung einer Kostennote erneut

Frist anzusetzen nach Erledigung der noch nicht behandelten Beweisanträgen

(insbes. Vorstehende Ziffern 2 und 3) und nach Durchführung der beantragten

öffentlichen Verhandlung. Eventualiter sei diese Frist angemessen zu

erstrecken.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Verfügung vom 19. Dezember

2019 (A.S. 87 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die gestellten

Anträge ab und verlängert die Frist zur Einreichung einer Kostennote bis 24.

Januar 2020. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist bis 24. Januar 2020

gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er am Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung festhält, wenn keine Partei- und Zeugenbefragungen

stattfinden.

11. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (A.S.

89) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mitteilen, dass am

Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde.

Ferner lässt er beantragen, es sei über die gestellten und eingehend

begründeten Verfahrensanträge (insbes. Anträge gemäss Beschwerde vom 6. Mai

2019 Ziffern 4, 5, 6 und 7; Anträge gemäss Replik vom 7. Oktober 2019 Ziffer 2)

durch das Versicherungsgericht zu entscheiden.

12. Mit Verfügung vom 24. Januar

2020 (A.S. 90) verweist der Präsident des Versicherungsgerichts betreffend den

Antrag des Beschwerdeführers, es sei über die beschwerdeweise gestellten

Verfahrensanträge zu entscheiden, auf Ziffer 2 der richterlichen Verfügung vom

19. Dezember 2019.

13. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020

(A.S. 91 f.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei über die gestellten

Verfahrensanträge zu entscheiden und der Zeitpunkt zur Einreichung der

anwaltlichen Kostennote auf den Zeitpunkt der beantragten öffentlichen

Verhandlung festzulegen.

14. Mit Verfügung vom 22. Oktober

2020 (A.S. 94 f.) werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 19. Januar 2021, vorgeladen.

Gleichzeitig weist der Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag des

Beschwerdeführers, es sei über die gestellten Beweis- und Verfahrensanträge vor

der Verhandlung durch das Versicherungsgericht zu entscheiden, ab.

15. Die auf den 19. Januar 2021

angesetzte öffentliche Verhandlung wird mit Verfügung vom 18. Januar 2021

(A.S. 98 f.) auf Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers unter Hinweis

auf die Corona-Pandemie und seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe abgesagt.

Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist bis 1. Februar 2021 gesetzt, um

dem Gericht mitzuteilen, ob er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung festhält.

16. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021

(A.S. 101) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mitteilen, dass

am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde

und, dass sein Vertreter und er bei der Neufestsetzung des Termins ab Mitte

Februar 2021 flexibel und auch kurzfristig verfügbar seien.

17. Mit Verfügung vom 28. Januar

2021 (A.S. 102 f.) werden die Parteien erneut zur vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 9. März 2021,

vorgeladen.

18. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021

(A.S. 104) beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers, es seien ihm im

Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 9. März 2021 die sich in den

Akten befindenden Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seit dem 1.

Januar 2018 in Kopie zuzustellen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (A.S. 105)

werden dem Vertreter des Beschwerdeführers je eine Kopie der RAD-Berichte vom

11. April, 23. Juli sowie 9. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

19. Am 9. März 2021 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 9. März 2021, A.S. 106 ff.). Der Vertreter des

Beschwerdeführers begründet folgende Beweisanträge:

1. Es seien die folgenden heute dem Gericht

übergebenen Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen:

a. Arztbericht

der Spezialärztin für Psychiatrie Dr. med. O.___ vom 30. Januar 2021

(Beleg-Nr. 1)

b. Arztbericht

des Spezialarztes für Psychiatrie Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2021

(Beleg-Nr. 2)

c. Arztbericht

des Spezialarztes Dr. med. P.___ vom 2. März 2021 (Beleg-Nr. 3)

d. Lebenslauf

zur Begutachtung vom 25. September 2017 (Unterschrieben von A.___), mit

Erklärung von Herrn A.___ (Beleg-Nr. 4)

e. Auszüge

aus dem Handelsregister für G.___ mit Sitz in [...] und Sitz in [...]

(Beleg-Nr. 5)

2. Es

sei das G.___-Co-Gutachten von Dr. med. N.___ und lic. phil. Q.___ vom 30.

Januar 2018 und das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. Q.___

vom 20. Dezember 2017 aus den Akten zu weisen.

3. Es

sei mittels eines neuen unabhängigen fachärztlichen gerichtlichen Gutachtens

der orthopädischen und der psychiatrischen Fachrichtung (vorzugsweise bei einem

Spezialisten für Schmerzstörungen) in einem strukturierten

Beweisverfahren

die Krankheit des Beschwerdeführers abzuklären und es sei gutachterlich

festzustellen, inwieweit die beim Beschwerdeführer vorhandenen Krankheiten eine

Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dies auch im Sinne

eines

gerichtlichen Obergutachtens zu den bisherigen von der Invalidenversicherung in

Auftrag gegebenen Gutachten.

4. Es

sei bei einer unabhängigen Fachstelle eine praktische Arbeitsabklärung (mit

konkreten Arbeitsversuchen, Versuchen zur Steigerung des Pensums, Verwertung

der Restarbeitsfähigkeit) in Berücksichtigung der Krankheiten des

Beschwerdeführers

in Auftrag zu geben.

5. Es

sei bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn abzuklären, in wie vielen Fällen

die von der IV-Stelle beauftragte G.___ (G.___ zusammen mit G.___ in [...]) in

den letzten fünf Jahren mit psychiatrischen Begutachtungen beauftragt

wurde

und in wie vielen Fällen dabei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %

attestiert wurde und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende

Invalidität abgeleitet wurde.

Eventualiter, falls keine

neue Begutachtung erfolgen sollte:

6. Es

seien der Chefarzt der J.___, Prof. Dr. med. M.___ und die Oberärztin der J.___,

Dr. med. K.___, als behandelnde Ärztin, als Zeugen vom Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers und zum abweichenden G.___-Gutachten von Dr. med. N.___ zu

befragen.

7. Eventualiter

sei bei Herrn Prof. Dr. med. M.___ ein ärztlicher Bericht zur von den J.___ bei

den fünf stationären Aufenthalten festgestellten psychischen Krankheit des

Beschwerdeführers und zu den fundamentalen Abweichungen zur Beurteilung des G.___-Gutachters

Dr. med. N.___ einzuholen.

8. Es

sei der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H.___ als

Zeuge vom Versicherungsgericht zur Krankheit und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.

9. Es

sei die heutige Verhandlung vor dem Versicherungsgericht abzubrechen und es sei

nach Vorliegen des beantragten neuen Gutachtens erneut zur Verhandlung

vorzuladen.

10. Es

sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angemessene Frist zur Einreichung

seiner Kostennote anzusetzen.

11. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Urkunden 1 – 5 werden zu den Akten

genommen. Über die weiteren Beweisanträge, so der Präsident des

Versicherungsgerichts, werde das Gericht im Rahmen der Beratung entscheiden. Der

Vertreter des Beschwerdeführers erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

Sodann bekräftigt er in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren. Zur Einreichung einer Kostennote wird dem Vertreter eine Frist

von einer Woche angesetzt. In der Folge schliesst der Präsident des

Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.

20. Mit Eingabe vom 15. März 2021

(A.S. 110 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote sowie

die Rechnung von Dr. med. O.___ vom 31. Januar 2021 betreffend den

ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2021 zu den Akten.

21. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. März 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die

Beschwerdegegnerin auf das dritte Gesuch vom 14. Februar 2019 um Erstreckung

der Frist zur Einreichung einer Einwandbegründung – trotz ausgewiesener

unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters – nicht reagiert und

die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019 erlassen habe, ohne die

Einwandbegründung vom 18. März 2019 abzuwarten. Folglich rechtfertige sich eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Verfahrensabwicklung

(Beschwerde S. 6 ff.; A.S. 25 ff.).

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;

135.

II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung

des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts

9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 in Aussicht, den

Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen abzuweisen (IV-Nr. 113). In seinem Einwand vom

23.

Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Frist zur

Begründung des Einwandes bis zum 15. Februar 2019 zu verlängern (IV-Nr. 114).

Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuch

des Beschwerdeführers und gewährte ihm Frist bis 15. Februar 2019 zur

Einreichung der Einwandbegründung (IV-Nr. 115). Mit Eingabe vom 7. Februar 2019

ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um

erneute Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2019 (IV-Nr. 116). Zur

Begründung führte er aus, er sei unfallbedingt voraussichtlich bis 17. März

2019.

«ganz arbeitsunfähig» und legte diesem Schreiben ein ärztliches Zeugnis

des Spitals R.___ vom 3. Februar 2019 bei (IV-Nr. 116 S. 2). Mit Schreiben vom

8.

Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin das erneute Fristerstreckungsgesuch

ab und setzte für die Einwandergänzung eine Notfrist bis zum 25. Februar 2019

an (IV-Nr. 117). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2019 ersuchte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erneut um

Erstreckung der Frist zur Einreichung der Einwandbegründung zumindest bis zum

17.

März 2019 (IV-Nr. 118). Ferner stellte er den Antrag, bei Festhalten

an der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs sei diese zu begründen und dem

Rechtsvertreter als beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Daraufhin erliess

die Beschwerdegegnerin am 14. März 2019 die Verfügung, worin sie den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen abwies (A.S. 1 ff.), ohne dass der

Beschwerdeführer in dieser Zeit die Einwandbegründung eingereicht habe. In der

genannten Verfügung wurde zusammenfassend dargelegt, dass grundsätzlich im

Vorbescheidverfahren wegen der Gleichbehandlung aller Versicherten keine zweite

Fristerstreckung gewährt werde, in diesem Fall jedoch davon abgesehen worden

und eine weitere Frist bis 25. Februar 2018 gewährt worden sei, damit

beispielsweise eine Stellvertretung hätte organisiert werden können. Unabhängig

davon sei dem Rechtsvertreter bereits mit Zustellung des G.___-Gutachtens die

Möglichkeit zu einer umfassenden Stellungnahme gewährt worden, wovon er auch

Gebrauch gemacht habe. Mit diesem Schritt werde faktisch eine zusätzliche

Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt. Sodann sei dem Rechtsvertreter nach

Erlass des Vorbescheides vom 6. Dezember 2018 bis zum Unfallzeitpunkt anfangs

Februar 2019 genügend Zeit geblieben, um ein Einwandschreiben zu verfassen und

Dispositiv

einzureichen oder zumindest grob zu erarbeiten. Aus diesen Gründen werde keine

weitere Fristerstreckung gewährt (A.S. 4).

2.3 Gemäss Art. 57a Abs.

1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilt die

IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch

auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können

innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Diese

Frist ist als behördliche Frist zu verstehen, welche aus hinreichenden Gründen

erstreckt werden kann. Seitens der Verwaltung kann einer ausufernden

Fristerstreckung bzw. Fristerstreckung ohne zureichenden Grund ein Riegel

geschoben werden, indem sie prüft, ob für die Erstreckung ein Grund im Sinne

der Randziffer (Rz.) 3013.3 des Kreisschreibens über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2018) gegeben ist. Nach Rz. 3013.3

kann eine Fristerstreckung in gut begründeten Fällen gewährt werden; eine Fristwiederherstellung

kann nur in Ausnahmefällen und bei unverschuldeter Verhinderung sowohl der

versicherten Person als auch ihres Rechtsvertreters bewilligt werden (Rz.

3013.4 KSVI). Somit ist die Frage zu klären, ob im zu beurteilenden Fall ein

hinreichender Grund vorlag, wonach die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen

wäre, eine (zusätzliche) Fristerstreckung zu gewähren (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.3.5 S. 75).

Die Begründung der

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren verweigerten Fristerstreckung

ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie in der Beschwerde an sich

zutreffend dargelegt wird. Der Rechtsvertreter hat mit einem ärztlichen Zeugnis des Spitals R.___ vom

3. Februar 2019 eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.

Daher hätte vorliegend eine zusätzliche Fristerstreckung aufgrund der

ausgewiesenen unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des

Rechtsvertreters grundsätzlich gewährt werden können und müssen. Auf weitere

Erörterungen zu diesem Punkt kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Denn nach

der Rechtsprechung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu allen Punkten umfassend äussern und weitere Arztberichte

einreichen. Ferner verfügt das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über

volle Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der

freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1,

sowie E. II. 4.2 + 4.3 hiernach). Nach dem Dargelegten wäre eine Rückweisung als

prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der vorliegende

Verfahrensmangel ist daher im Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer

Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung

rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für die Eingabe vom 18.

März 2019 (A.S. 8 ff.) und das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,

8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom

18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006

E. 2.3.2). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird

bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2 Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 14. März 2019 den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen zu Recht

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen

relevant:

5.1 Am 5. August 2013

erging der Austrittsbericht der J.___ (IV-Nr. 21 S. 7 ff.). Es sei in der Zeit

vom 2. bis 26. Juli 2013 zu einer ersten Hospitalisation gekommen.

Folgende Diagnosen wurden gestellt: «Mittelgradige depressive Episode (F32.1);

Vd. a. chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen

(F45.41)». Der Beschwerdeführer habe nach der Schulteroperation rechts im

November 2012, einem gescheiterten Arbeitswiedereinstiegsversuch im Frühling

2013 und der im Sommer 2013 erhaltenen Kündigung eine konsekutive depressive

Symptomatik mit trauriger Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit,

Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie

ausgeprägtem sozialem Rückzug entwickelt. Die psychosoziale Belastungssituation

äussere sich auch im Erleben von Schmerzen in beiden Schultern und vor allem

auch starken Rückenschmerzen, beides kenne der Beschwerdeführer schon mehrere

Jahre. Begleitend seien wiederholt auch Kopfschmerzen vorhanden. Eine

chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen könnte

zusätzlich vorliegen.

5.2 Dr. med. S.___, Arzt für Kinder

und Jugendliche FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2013 (IV-Nr. 21

S. 1 ff.) die Diagnose einer mittelgradigen Depression als solche mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Die degenerativen Veränderungen am rechten

Schultergelenk und die Schmerzen seit der Operation zur Schmerzreduktion am 20.

November 2012 mit gutem Resultat hätten hingegen keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, dem Beschwerdeführer sei die

bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Er beklage sich bei mittelschwerer

Arbeit (bezüglich Heben und Tragen von Lasten) über starke Schmerzen in der

rechten Schulter. Sein Arbeitstempo sei langsam. Manuelle, gehende, sitzende

oder beobachtende Tätigkeiten, die keine grossen intellektuellen Fähigkeiten

(lesen, schreiben, rechnen) verlangten und leicht zu erlernen seien, und

Tätigkeiten, bei denen seine mässigen mündlichen Kenntnisse der deutschen

Sprache genügten, könne der Beschwerdeführer acht Stunden täglich ausüben.

Dabei sei zu beachten, dass das Tragen und Heben von Lasten nur bis 15 kg

möglich sei.

5.3 Auf Empfehlung von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 24.

Februar 2014 (IV-Nr. 27) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der

Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nr. 36.1 f.). Dieses Gutachten wurde am 22. Mai

2014 erstattet. Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-

10 M54.5)

·

Diskuspathologie

LWK5/SWK1 mit breitbasiger Protrusion und Osteochondrose, Pseudo-Retrolisthesis

von LWK5 sowie diskrete degenerative Veränderungen der proximalen

Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neutraler

Strukturen (M42.17/M47.86/M51.2)

2. Anamnestisch Verdacht auf

subakromiales Rest-Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4)

·

Status nach

Arthroskopie mit subakromialer Dekompression und Ossikelresektion, Bursektomie

sowie AC-Gelenksresektion am 20. November 2012 (ICD-10 Z98.8)

3. Diskushernie HWK5/6

paramedian rechts, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromittierung

neutraler Strukturen (ICD-10 M50.2)

4. Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

·

Anamnestisch

multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne objektivierbares organisches

Korrelat (ICD-10 R52.1)

·

Inadäquat wirkendes

Schmerzverhalten mit ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitation

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe beim Beschwerdeführer eine

leichte bis mässiggradig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, so dass ihm

keine körperlich schweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien. Für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite

von 15 kg, welche nur ausnahmsweise überschritten werden dürfe, ohne Einnahme

von Zwangshaltungen und repetitiven Überkopfbewegungen des linken Armes,

bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus Sicht des

Bewegungsapparates. Aufgrund des Arbeitgeber-Belastungsprofils sei davon

auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit beziehungsweise die zuletzt

durchgeführte Arbeit diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche (IV-Nr. 36.1 S. 18).

Aus psychiatrischer Sicht könne auf

affektiver Ebene eine leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden

depressiven Störung festgestellt werden. Daneben bestehe bei den somatisch

nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektive Limitierung eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese sei

überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Aufgrund der

rezidivierenden depressiven Störungen bestehe eine leicht verminderte

Belastbarkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von

20 % (IV-Nr. 36.1 S. 18 f.).

Zusammenfassend resultiere aus

bidisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für schwere und nicht

adaptierte Tätigkeiten ab Oktober 2012 von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien noch leichte bis mittelschwere,

adaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar gewesen. Über die Zeit

gemittelt könne die 20%ige Einschränkung beziehungswiese die 80%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, vollschichtig realisierbar,

ab dem Juli 2013 bestätigt werden (IV-Nr. 36.1 S. 19).

5.4 In der Zwischenzeit erging der

Austrittsbericht der J.___ vom 25. März 2014 (IV-Nr. 34). Demnach sei der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Januar bis 19. März 2014 ein zweites

Mal hospitalisiert worden (IV-Nr. 34). Weiter lässt sich diesem Bericht

entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte depressive

Symptomatik (F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und

psychischen Anteilen vorlägen (F45.41). Der Beschwerdeführer habe sich auf der

Station gut integrieren können und habe aktiv an den Therapien mitgemacht. Er

habe bis zuletzt kaum Perspektiven sehen können, seine Erfahrungen in den

Alltag zu integrieren. Er sei oft auch in den psychotherapeutischen Gesprächen

in der Schmerzthematik verharrt. Im Verlauf der Hospitalisation habe er weniger

leidend gewirkt. Er habe betont, für ihn sei es wichtig, mit anderen Kranken in

Kontakt zu sein. Gegenüber weiteren unterstützenden Massnahmen

(Psychiatrie-Spitex, Tagesklinik) habe er sich ablehnend gezeigt. Die

Nachbehandlung erfolge beim Hausarzt Dr. med. S.___ sowie bei der Psychiaterin

Dr. med. T.___. Für die Dauer der Hospitalisation sei dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.

5.5 Nach Vorlage des D.___-Gutachtens

beim RAD (IV-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente

mit Verfügung 25. Februar 2015 ab (IV-Nr. 52). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 13. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben (IV-Nr. 54). Mit Urteil VSBES.2015.101 vom

25. Februar 2016 hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung

auf und wies die Sache zur Wiederholung der bidisziplinären Begutachtung an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 63). Zur Begründung führte das

Versicherungsgericht zusammengefasst aus, aufgrund der inzwischen geänderten

Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) komme dem

bidisziplinären D.___-Gutachten keine volle Beweiskraft zu. Die Angaben im

Gutachten erlaubten keine zuverlässige Beurteilung der massgebenden Indikatoren.

5.6 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine erneute bidisziplinäre Begutachtung in den

Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr.

75.1 ff.). Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2016 erstattet. Darin

wurden die folgenden Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 75.1 S. 15):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

·

Gemäss MRI (14. Juni

2016): Osteochondrose des Segmentes L1/L2, L3/L4, L4/L5, L5/S1 mit zum Teil

leichten Modic-1 Veränderungen, grössenkonstante foraminale Diskusprotrusion L3

rechts mit neu Riss des Anulus fibrosus ohne Wurzelkontakt, leicht

grössenprogredienter, median/links mediolateraler Diskusprotrusion L4/L5 mit

Einengung des Duralschlauches und des lateralen L5-Rezessus links, konstanter,

degenerativbedingter dorsaler Versatz von L5 (nach Meyerding 1) über S1 und

zirkulärer Pseudoprotrusion der Bandscheibe

2. Chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

·

Gemäss MRI (15. Juni

2016): C4/C5 Chondrose mit zunehmender Foraminalstenose C5 rechts infolge

leicht grössenprogredienter rechts foraminalem Diskusprolaps bei weitgehend

grössenkonstantem, breitbasig median/links paramedianem Diskusprolaps mit

Pelottierung des Duralschlauches; diskal bedingt leichte foraminale Enge C5

links durch flache Diskusprotrusion; im Verlauf deutlich grössenregredienter

Diskusprolaps C5/C6 mit aktuell flacher rechts paramedianer Diskusprotrusion

ohne Wurzel-Bedrängung

3. Chronische Schmerzen

Schulter links bei

·

Status nach

Infiltration Schulter links, 31. Mai 2012

·

Status nach

Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression, Bursektomie und

AC-Gelenks-Resektion sowie Ossikel-Resektion subacromial linke Schulter am 20.

November 2012

·

Gemäss MRI (16. Juni

2016): leichte AC-Gelenksarthrose; Tendinopathie der Supraspinatussehne kurz

vor dem Ansatz am Tuberculum majus; keine Rotatorenmanschettenruptur; normale

bicipitalolabraler Komplex ohne Hinweise auf eine SLAP-Läsion

4. Rezidivierende depressive

Störung

·

Aktuell

mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)

Diagnosen mit unklarer

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und

Symptomausweitung (ICD-10: F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Chronische Schmerzen an

Knie links und Hand rechts ohne Hinweise auf orthopädisches Korrelat

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

aus somatischer Sicht bestehe, wie bereits im Rahmen der gutachterlichen

Vorbeurteilung durch das D.___ vom 22. Mai 2014 attestiert worden sei,

weiterhin die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne

radikuläre Symptomatik. Dieses sei im Rahmen der bildgebend objektivierbaren

degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule objektivierbar.

Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne

radikuläre Symptomatik, welches ebenfalls im Rahmen der Vorbegutachtung schon

beschrieben worden sei. Auch die linksseitigen Schulterbeschwerden bestünden in

der Zusammenschau im Wesentlichen ohne Veränderungen seit der Vorbegutachtung. Im

Rahmen der somatischen Untersuchung habe eine auffällige Diskrepanz zwischen

dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden

bestanden, bei deutlichen Hinweisen für Selbstlimitierung und

Symptomausweitung. Auch im Rahmen der orthopädischen Vorbegutachtung durch das D.___

sei eine ausgeprägte Selbstlimitierung und Symptomausweitung im Rahmen einer

demonstrativ anmutenden Beschwerdepräsentation beschrieben worden. Beim

Vergleich des damals dokumentierten Untersuchungsbefundes mit den heutigen

Befunden ergebe sich ein in etwa unverändertes Gesamtbild. Es könne davon

ausgegangen werden, dass Teile der geklagten Beschwerden durch objektivierbare

degenerative Befunde am Bewegungsapparat, insbesondere im Bereich der HWS, der

LWS und der linken Schulter erklärt werden könnten, darüber hinaus aber eine

nicht somatisch erklärbare Schmerzausweitung bestehe. In Bezug auf die klar

objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne zusammenfassend seit der

Vorbegutachtung aus dem Jahr 2014 keine wesentliche Änderung attestiert werden.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht in der

Lage, körperliche Schwerarbeit und mehr als intermittierend mittelschwere

Arbeiten zu verrichten (IV-Nr. 75.1 S. 8).

Auf psychiatrischem Fachgebiet sei im

Rahmen der Vorbegutachtung im Jahr 2014 vom Vorliegen einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen worden.

Darüber hinaus sei zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung mit damals leichtgradiger Ausprägung gestellt worden. Im

weiteren Verlauf sei durch die behandelnden psychiatrischen Institutionen das

Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung mehrfach bestätigt worden.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt seien die Kriterien für das Vorliegen einer

mittelgradigen depressiven Episode weiterhin erfüllt. Trotz Hinweisen für eine

verdeutlichende Beschwerdepräsentation könne im Längsschnitt unter

Berücksichtigung der Vorbeurteilungen, der Berichte der behandelnden Psychiater

und der aktuellen Befunde, auch unter Einbezug des vom Beschwerdeführer

geschilderten Funktionsniveaus im Alltag, vom Vorliegen einer depressiven

Störung ausgegangen werden. Der psychopathologische Befund des

Beschwerdeführers in Bezug auf die geklagten Schmerzen habe aufgrund des,

sowohl in der orthopädischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung

auffälligen, Verdeutlichungsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden

können. Insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebenen

Ganzkörperschmerzen sei eine psychiatrische Beurteilung in Bezug auf die

Auswirkungen auf das Funktionsniveau des Beschwerdeführers aufgrund der klaren

Verdeutlichungstendenz nicht sicher möglich. Nach formalen Kriterien könne

dennoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gestellt werden. Letztendlich würden sie davon ausgehen,

dass im Kern eine Schmerzverarbeitungsstörung bestehe, die in wechselseitiger

Beeinflussung mit der depressiven Störung stehe, deren Ausmass resp. Auswirkung

auf die Funktionsfähigkeit aufgrund des Vorliegens von Verdeutlichungstendenzen

nicht klar abgegrenzt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne die

funktionelle Einschränkung des Beschwerdeführers daher in erster Linie auf die

depressive Symptomatik abgestützt werden. Diese habe sich im Vergleich zur

Vorbegutachtung im Jahr 2014 bei heutigem Vorliegen einer mittelgradigen

Ausprägung verschlechtert, wobei Schwankungen des Ausprägungsgrades

krankheitsimmanent seien (IV-Nr. 75.1 S. 8 f.).

Aufgrund der nachvollziehbaren

somatischen Belastbarkeitsbeschränkungen am Bewegungsapparat könne der

Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr durchführen. Ein

exaktes Tätigkeitsprofil der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit liege in

der Aktenlage zwar vor, wobei der Beschwerdeführer jedoch geltend gemacht habe,

mehr als nur eine halbe Stunde pro Tag auch mittelschwere Lasten bewegt zu haben.

Insofern könne das Belastbarkeitsprofil nur theoretisch festgelegt werden.

Grundsätzlich bestehe keine Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende

Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden seien.

Dies sei auch bereits im Rahmen der Vorbeurteilung durch das D.___ im Jahr 2014

so beurteilt worden. Für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten, gemäss

dem orthopädischen Gutachtensteil genannten Belastbarkeitsprofil, bestehe aus

gesamtmedizinischer Sicht aufgrund der depressiven Erkrankung eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei könnten leichte und

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Bewegen von Lasten unter 25 kg

durchgeführt werden. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum sei dabei mit

den durch die affektive Erkrankung verbundenen Funktionseinschränkungen zu

begründen. Gegenüber der Einschätzung durch das D.___ im Jahr 2014 würden sie

die durch die affektive Erkrankung bedingte Arbeitsunfähigkeit mit 50 %

(gegenüber der damaligen Einschätzung einer 20%igen Einschränkung) höher

einschätzen, was mit dem stärkeren Ausprägungsgrad der Störung begründet werden

könne (IV-Nr. 75.1 S. 10 f.).

5.7 Am 30. Januar 2017 nahm Dr. med.

O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum

medizinischen Gutachten (IV-Nr. 79). Sie führte aus, die gemäss Aktenlage ihrer

Ansicht nach zu Recht gestellte Diagnose einer mittelgradigen, rezidivierenden

depressiven Störung impliziere, dass es eine gewisse Dynamik im Ausmass der

Depressivität gebe, resp. es kämen auch Phasen mit geringer oder fehlender

Depressivität vor. Das scheine hier eher nicht gegeben zu sein. Vielmehr

scheine die Depressivität einer Verschlechterungstendenz zu unterliegen und sei

im Verlauf anhaltend, dokumentiert seit 2013. Dieser Umstand weise auf eine

über die Depressivität hinausgehende Grundproblematik hin. In dieser

Grundproblematik seien die Begründungen für die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung zu suchen. Auch hier gebe es gemäss Aktenlage keine begründeten

Zweifel an dieser Diagnose. Die Schwäche dieses Gutachtens sehe sie am ehesten

darin, dass die Ebene der Persönlichkeit kaum beleuchtet oder untersucht werde.

Sie werde in vier Zeilen abgehandelt. Durchaus denkbar, wenn nicht sogar

wahrscheinlich, gebe es auf der Ebene der Persönlichkeit relevante Pathologien,

die das Ausmass der geschilderten Funktionseinschränkungen und den negativen

Krankheitsverlauf erklären könnten. Die Entstehung einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung könne sich auf dem Boden einer vorbestehenden

Persönlichkeitsstörung oder einer Traumafolgestörung entwickeln. Eine

plötzliche Dekompensation im mittleren Lebensalter wie im Fall vom

Beschwerdeführer wäre sogar typisch für eine Traumafolgestörung. Das mögliche

Symptomenspektrum einer Traumafolgestörung werde im Gutachten nicht

abgehandelt. Über die innerpsychische, psychosoziale und psychosexuelle

Entwicklung, über das Beziehungs- und Konfliktverhalten, über allfällig kritische

Lebensereignisse vor 2012 sage das Gutachten kaum etwas. Zum Thema Aspekte der

Persönlichkeit gebe es nur einen Satz. Fachlich unbestritten sei die Tatsache,

dass depressive Erkrankungen häufig mit unerkannten Persönlichkeitsstörungen

einhergingen. Das starre, unflexible Reagieren oder Umgehen des

Beschwerdeführers mit seinen körperlichen Erkrankungen bzw. Schmerzen könnte

jedenfalls mühelos als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung gesehen werden.

Aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und aufgrund des

Umstandes, dass er gar nicht verstanden habe, warum er beim Gutachter gewesen,

gebracht und geholt worden sei, liege es nahe, von sehr bescheidenen

persönlichen Ressourcen auszugehen. Das Ressourcenprofil sei untrennbar

verlinkt mit Persönlichkeitsfaktoren resp. Behinderungsgründen, die auf einer

Persönlichkeitsstörung basierten. Der Gutachter erwähne, dass der

Beschwerdeführer angebe, über kein Ressourcenpotential zu verfügen. Tatsächlich

unterliege der Gutachter hier einer Unsicherheit, ob ein

Rest-Ressourcenpotential bestehe oder nicht. Dass er seine diesbezügliche

Unsicherheit offen deklariere, sei ihm zu Gute zu halten und es sei leider

anzunehmen, dass auch ein anderer Gutachter diese Unsicherheit nicht aus der

Welt schaffen könnte. Die Experten könnten manchmal gestellte Fragen nicht oder

nur ansatzweise beantworten. Die psychiatrische Behandlung sei insuffizient.

Die festgestellte ungenügende Konzentration des antidepressiven Wirkstoffes

könne verschiedene Ursachen haben. Der Gutachter interpretiere den zu tiefen

Medikamentenspiegel etwas tendenziös als unregelmässige Einnahme des

Medikamentes durch den Beschwerdeführer. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

die Begründung allfälliger Leistungsansprüche an die IV nicht nur durch mittelschwere

depressive Störung (der Gutachter attestiere depressionsbedingt eine 50%ige

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit), sondern gegebenenfalls auch durch eine

Persönlichkeitsstörung oder Traumafolgestörung begründbar wäre. Anders

ausgedrückt: In diesem Fall wären die Möglichkeiten des Beschwerdeführers,

selbst zur Gesundung beizutragen als viel kleiner und kaum änderbar

einzustufen, was aufgrund von Funktionseinbussen auf der Ebene der

Persönlichkeit zu einer höheren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen

würde. Das offensichtlich sehr geringe Ressourcenprofil des Beschwerdeführers

würde damit auch erklärt und angemessener gewürdigt werden. Dem

Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, halte Dr. med.

O.___ aufgrund der Aktenlage für unrealistisch hoch, weil nur die Depressivität

berücksichtigt werde. Sie schätze die verwertbare Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers bei einer leidensadaptierten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

für jede Art von Tätigkeit als sehr klein ein. Die Prognose scheine ihr

ungünstig.

5.8 Am 8. Juni 2017 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ Stellung zum bidisziplinären F.___-Gutachten sowie

zur Stellungnahme der Ärztin Dr. med. O.___ (IV-Nr. 84). Sie führte aus,

der somatische Gutachter beurteile den somatischen Gesundheitszustand gleich

wie die Vorgutachter im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der

objektivierbaren Befunde im Bereich der HWS, der LWS und der linken Schulter

nicht mehr arbeitsfähig für körperliche Schwerarbeit und für mehr als

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten. Die psychiatrische Gutachterin

bestätige die Vordiagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung. Sei diese im

Jahr 2014 noch mit leichtgradiger Ausprägung beurteilt worden, seien zum

aktuellen Gutachterzeitpunkt die Kriterien für eine mittelgradige Episode

erfüllt. Die Ausprägung der chronischen Schmerzstörung könne die Gutachterin

aber nicht nachvollziehbar bemessen, da sie einerseits nur auf die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers abstütze, andererseits aber einräume, dass

aufgrund der Verdeutlichungstendenz das Funktionsniveau nicht beurteilbar sei.

Der psychiatrischen Gutachterin gelinge es nicht, ein nachvollziehbares Bild

des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu zeichnen. Ihre

diagnostischen Schlussfolgerungen seien nur bedingt nachvollziehbar, die

Beschreibung der Standardindikatoren falle knapp und teils widersprüchlich aus

und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit überzeugten nicht. Aus

Sicht des RAD könne daher nur bedingt auf das F.___-Gutachten abgestützt

werden. Der somatische Sachverhalt werde ausführlich und nachvollziehbar

dargelegt. Das somatische Zumutbarkeitsprofil könne übernommen werden. Das

psychiatrische Untergutachten sei nicht schlüssig. Die Arbeitsfähigkeit könne

ohne weiterführende Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden. Den

Ausführungen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum Gutachten, beruhend

auf einer fachärztlichen Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. O.___, sei

darin beizupflichten, dass im vorliegenden Gutachten die

Persönlichkeitsfaktoren kaum beleuchtet oder untersucht worden seien, was

mangelhaft sei. Es werde empfohlen, ein neues bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen.

5.9 Gemäss Bericht über die 3. Hospitalisation

der J.___ vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 96 S. 3 ff.) war der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. September bis 3. Oktober 2017 erneut

hospitalisiert. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung,

ggw. mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41). Der

Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Episode der langjährig bekannten

depressiven Störung. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation sei es zur

erneuten Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen. Unter Reizabschirmung

und Anpassung der antidepressiven Medikation auf der Kriseninterventionsstation

habe die Situation wieder stabilisiert werden können. Trotz Stabilisierung der

allgemeinen Situation seien regelmässige psychiatrische Konsultationen

indiziert, um medikamentöse Anpassungen vornehmen und frühzeitig auf eine

erneute Verschlechterung reagieren zu können.

5.10 Am 30. Januar 2018 erstattete die

G.___ das von der Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. E. II. 5.8

hiervor) veranlasste bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie

und Neuropsychologie (IV-Nrn. 101.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich

keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Als solche

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden

Diagnosen (IV-Nr. 101.1 S. 45):

1. ICD-10 F68, Andere Persönlichkeits- und

Verhaltensstörungen, vorrangig als F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome

aus psychischen Gründen

2. In

ihrer Art und Ausprägung nicht-authentische schwere kognitive Störung (Auf-

merksamkeit,

Gedächtnis, Exekutive Funktionen, Sprache, Rechnen) mit/bei Aggravation

3. Anfängliche

Anpassungsstörung, vorübergehend und remittiert (F43.23)

Die versicherungsmedizinische

Gesamtbewertung unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde habe ergeben,

dass es nicht hinreichend objektivierbar sei, ob eine

versicherungspsychiatrisch relevante Störungssymptomatik bestehe, welche

hinreichend ausgeprägt wäre, um das vorbestehende durchaus gute primär-persönliche

Ressourcenpotenzial so bedeutsam hemmen zu können. Es dürfe mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer

seine primär guten persönlichen Ressourcen unter zumutbarer Aufbietung der

Willenskräfte sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit für eine körperlich

zumutbare Arbeitstätigkeit durchaus einsetzen könnte. Die Hemmnisse nicht

krankheitswertiger persönlicher Überzeugungen und Zielsetzungen könnten in

dieser versicherungsmedizinischen Bewertung nicht als arbeitsrelevant bewertet

werden, würden aber wohl die deutliche Diskrepanz gegenüber der Einschätzung

des Beschwerdeführers und auch dessen behandelnden Ärzten erklären. Die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seinen angegebenen Gesundheitsstörungen

als auch zu seinem Tagesprofil könnten angesichts der erheblichen

Inkonsistenzen zudem nicht als plausibel bezeichnet werden. Eine darauf

stützende Annahme einer schwereren psychischen Störung könne nicht objektiviert

werden. Auch belegten die zuletzt im engen zeitlichen Kontext mit der aktuellen

Begutachtung vorgenommenen stationären Massnahmen bei ansonsten geringer

Behandlungsaktivität nicht hinreichend das Vorliegen einer arbeitsrelevanten

psychischen Störung, sondern sie seien im Gesamtkontext ebenfalls als Hinweis

der bewusstseinsnahen, selektiv verzerrenden Beschwerdepräsentation zu werten.

Angesichts dieser Inkonsistenzen könnten auch keine somatoforme Schmerzstörung

und auch keine arbeitsrelevante depressive Störung plausibilisiert werden,

aktuell wie auch überwiegend wahrscheinlich in der Vergangenheit. Es sei von

der Diagnose F68, Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auszugehen,

vorrangig F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen.

Prognostisch könnten aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht keine

Hinderungsgründe gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiviert

werden, dürfte aber angesichts der Dauer der eingenommenen Erwartungshaltung

die Änderungsbereitschaft eingeschränkt und damit prognostisch bezüglich der

beruflichen Partizipation limitierend sein. Therapeutische Massnahmen seien

angesichts dieser vorrangig durch persönliche Überzeugungen geprägten Hemmnis

wahrscheinlich nicht zielführend (IV-Nr. 101.1 S. 44 f.).

Zusammenfassend habe beim

Beschwerdeführer durchgängig retrospektiv in der angestammten Tätigkeit wie

auch in Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vgl.

IV-Nr. 101.1 S. 44 f.). Rein formal seien die Zeiten der stationären Massnahmen

ausgenommen (IV-Nr. 101.1 S. 48).

5.11 Am 23. Februar 2018 nahm der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme des

behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ vom 15. Februar 2018 (IV-Nr. 103

S. 7 ff.) ein. Der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ist zu entnehmen,

die Fehlbeurteilung des psychiatrischen Gutachters sei ohne Voreingenommenheit

gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu verstehen. Der Gutachter gehe dabei so

vor, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schrittweise in Frage

gestellt werde. Es seien nur die Medikamentenspiegeluntersuchung und die

zeitlich enge Korrelation der stationären Massnahmen als

Diskreditierungs-Methodik zu erwähnen. Der Beschwerdeführer befinde sich in

seiner psychiatrischen Behandlung aufgrund einer anhaltenden depressiven

Störung sowie einer Schmerzstörung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades

(mittel- bis schwergradig) ohne zwischenzeitliche Remission. Mittlerweile

bestünden die Hauptschwierigkeiten im affektiven Bereich. Seine bisherigen

Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer durch Explorationen sowie

testpsychologische Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei ihm eine depressive

Störung sowie eine Schmerzproblematik bestehe. Dies zeige sich durch innere

Unruhe, Gereiztheit, Freud- und Interessenlosigkeit, Störung der Vitalgefühle,

Angstzustände, Insuffizienzgefühle sowie sozialen Rückzug, verbale

Aggressivität, Mangel an Impulskontrolle, Ein- und Durchschlafstörungen,

Albträume, Früherwachen, Appetitmangel, Bein- und Rückenbeschwerden. Der

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt und vermindert belastbar. Aus psychiatrischer Sicht betrage die

Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit

mindestens seit dem Behandlungsbeginn auch unter optimalen Bedingungen

allenfalls 50 %. Geeignet seien gut strukturierte, sachbezogene

Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an Flexibilität, Umstellungs-

und Konfliktfähigkeit, emotionale Belastbarkeit. Nicht geeignet seien sehr

unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten. Aus psychiatrischer Sicht

sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität und der generell verminderten

psychischen Belastbarkeit auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

5.12 Der psychiatrische G.___-Gutachter

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. April

2018 wiederum Stellung (IV-Nr. 105) zu den vorgenannten Schreiben des

Rechtsanwalts sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ (vgl. E.

II. 5.11 hiervor). Er führte zusammenfassend aus, es sei keinesfalls so, wie

Rechtsanwalt Kellerhals glauben möchte, dass Dr. med. N.___ «mit einer

Untersuchungszeit von zwei Stunden eine Vielzahl übereinstimmender

Arztberichte, welche die Entwicklung de lege artis über fünf Jahre aufzeige,

zunichte machen kann». Allein über mehr als zehn Seiten setze sich Dr. med. N.___

mit dem medizinischen Sachverhalt gemäss Aktenlage auseinander und kommentiere

dabei ausführlich. Die Medikamentencompliance sei dabei nur einer von vielen

Teilaspekten, die hinsichtlich der Frage nach Inkonsistenzen im Gutachten

erwogen worden seien. Auf die in gewisser Weise nuanciert unterschiedlichen

Aufgaben der Hinterfragung von Inkonsistenzen durch Fachärzte und

Versicherungsmediziner sei eingegangen worden. Die zeitliche Nähe zwischen

stationären Massnahmen und IV-Abklärungen sei benannt und sachlich detailliert

mit dem Psychostatus des Beschwerdeführers, wie er sich in den behandelnden

Kliniken und im Rahmen der Begutachtung dargestellt habe, in Kontext gebracht

worden. Dr. med. N.___ behaupte nicht, dass eine fünfjährige mittelgradige

Depression versicherungsmedizinisch nicht relevant wäre, wie Rechtsanwalt

Kellerhals schreibe. Festgestellt werde im Gutachten, dass eine solche

Depression nicht bestehe. Bestünde sie aber, so wäre sie «allenfalls auch

üblicherweise gut behandelbar». Die wirtschaftlichen Sorgen des Beschwerdeführers

seien nachvollziehbar, dies werde im Gutachten auch so festgestellt und dem

Beschwerdeführer keinesfalls vorgeworfen. Eine psychiatrische Diagnose

begründeten diese wirtschaftlichen Sorgen und ihre Auswirkungen auf die Psyche

des Beschwerdeführers jedoch von versicherungsmedizinischer Relevanz nicht. Die

Tatsache, dass keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer gestellt werden könne, sei sehr

ausführlich im Gutachten unter detaillierter Bezugnahme auf alle behandelnden

Ärzte erarbeitet worden. Was den Einwand der Voreingenommenheit anbelange, so

sei Dr. med. N.___ gänzlich unvoreingenommen gegenüber dem Beschwerdeführer und

gleichzeitig in seiner Meinungsbildung unabhängig vom Auftraggeber des Gutachtens.

Es gäbe keinerlei Gründe für eine Voreingenommenheit von Dr. med. N.___

gegenüber dem Beschwerdeführer. Sehr wohl seien aber Dr. med. H.___ und

Rechtsanwalt Kellerhals als dem Beschwerdeführer gegenüber befangen zu sehen

und nur so verstehe sich das Einwandschreiben des Rechtsanwaltes und der

Bericht von Dr. med. H.___, welche sich mit der Argumentationslinie im

Gutachten gar nicht auseinandersetzten.

5.13 Am 11. Juli 2018 erging sodann

der 4. Austrittsbericht der J.___ (IV-Nr. 108). Diesem lässt sich entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Mai bis 12. Juni 2018 erneut

in stationärer Behandlung befand. Folgende Diagnosen wurden dabei gestellt:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem

Syndrom (F33.11)

2.

Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

Die Aufnahme sei zuerst auf der

Kriseninterventionsstation [...] bei einer affektiven Krise erfolgt und nach

einer kurzen Stabilisierung und entsprechender Abklärung sei der

Beschwerdeführer in das Behandlungszentrum [...] mit

multimodalem/milieutherapeutischem Therapieprogramm verlegt worden. Der

Beschwerdeführer habe das stationäre Setting gut annehmen können und habe sich

durch die Aufnahme bereits entlastet gefühlt. Er habe von den strukturgebenden

Bedingungen der stationären Behandlung profitiert, habe an den

Therapieangeboten teilgenommen und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten

gestanden. Unter diesen Massnahmen habe im stationären Setting eine deutliche

Stabilisierung seines psychischen Zustandes erzielt werden können. Er sei in

stabilisiertem Zustand bei fehlender akuter Selbst- sowie Fremdgefährdung in

die bisherigen häuslichen Verhältnisse ausgetreten. Die ambulante

psychiatrische Behandlung erfolge weiter durch Dr. med. H.___.

5.14 In ihrer Stellungnahme zum

medizinischen Sachverhalt vom 9. September 2018 (IV-Nr. 111) hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ fest, für körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer

Sicht bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, entsprechend einer Leistungsminderung

von 15 bis 20 %. Der somatische Sachverhalt sei im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 20. Dezember 2016 umfassend abgeklärt worden und

der psychiatrische im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 30. Januar

2018. Somatisch würden die degenerativen Rückenschmerzen und

Schulterveränderungen Einschränkungen in der zumutbaren Belastung begründen. So

seien körperlich schwere Tätigkeiten, insbesondere das Heben und Tragen von

Gewichten über 25 kg sowie Überkopfarbeiten nicht zumutbar. Das

Leistungsvermögen sei leicht vermindert wegen einem vermehrten Pausenbedarf.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zeitlich und leistungsmässig

nicht eingeschränkt.

5.15 Im Nachgang zum gegen

den Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 erhobenen Einwand vom 23. Dezember 2018

(IV-Nr. 114) liess der Beschwerdeführer mit Einwandergänzung vom 18. März 2019

den Bericht von Dr. med. H.___ vom 13. März 2019 (BB 1; IV-Nr. 120 S. 9

ff.) einreichen. Diesem Bericht lassen sich die Diagnosen einer

«rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittel- bis schwergradige Episode

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1, F 33.2) und einer chronischen

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)»

entnehmen. Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe

grosse Mühe, ein- und durchzuschlafen, beklage dabei Albträume. Auch habe er

Probleme mit der Konzentration und sei vergesslich. Er sei ängstlich und

verunsichert, innerlich sehr nervös und unruhig, könne kaum still Sitzen und

laufe immer wieder hin und her, reagiere oft impulsiv und gereizt. Er sei stets

müde, habe vergessen, was es bedeute, sich zu freuen. Die Beziehung zu seiner

Ehefrau sei angespannt, da er unter einem ausgeprägten Schnarchen leide. Er

helfe auch im Haushalt kaum mit. Er habe zudem den Eindruck, dass er für seine

Familie eine Last geworden sei. Allgemein fühle er sich schuldig und leide

unter Selbstwertproblemen, ziehe sich zurück und alles scheine ihm egal zu

sein. Die Kopfschmerzen, besonders im Stirnbereich, seien sein ständiger

Begleiter. Die Schmerzen im Rücken, der Schulter und der Knie beklage er nach

wie vor. Bei der aktuellen Exploration mit der bestehende Symptomatik dreier

Hauptsymptome (gedrückt, depressiver Stimmung und Antriebsmangel,

Interessenverlust, Freudlosigkeit) sowie vierer und mehr Zusatzsymptomen

(vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration,

Gefühle von Schuld und pessimistische Zukunftsperspektive, suizidale Gedanken)

sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10 zu stellen. Deshalb

sei der Beschwerdeführer für eine erneute stationäre Behandlung diesmal in der

Klinik U.___ angemeldet worden. Aufgrund akuter Suizidalität sei am 11. März

2019 die stationäre Behandlung im Spital I.___ aufgenommen worden. Der

Beschwerdeführer stehe seit dem 2. April 2013 in seiner fachärztlichen

Behandlung. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel drei bis vier

Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen des

Beschwerdeführers, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Der Verlauf

deute darauf hin, dass sich das anfänglich durch somatische Erkrankung

entstandene depressive Syndrom mittlerweile in eine eigenständige, depressive

Störung mit einer sich verselbständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in

einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Beim Beschwerdeführer bestehe

seit mindestens 2012 eine durchgehende, krankheitsbedingte, gut dokumentierte

Arbeitsunfähigkeit, sowohl somatischer als auch psychischer Natur. Der Beschwerdeführer

sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt und vermindert belastbar. Die mittel- bis schwergradige

Depression bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % sowohl in

angestammter als auch in angepasster, leichter Tätigkeit. Durch die

Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch in relevanter Weise.

Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch, in Anbetracht der Komorbidität des

langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der

generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung,

auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

5.16 Im

Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer ferner den Bericht der J.___ vom

18. April 2019 einreichen (IV-Nr. 124 S. 167 f.; BB 50). Diesem Bericht lässt

sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. März 2019 zum

fünften Mal im stationären Rahmen aufgrund akuter Suizidalität im Rahmen einer

erneuten depressiven Episode initial auf der Akutstation in den J.___ befinde.

Nach Entaktualisierung der Selbstgefährdung und bei bestehender Indikation sei

der Übertritt ins Behandlungszentrum in [...] erfolgt. Der Beschwerdeführer

klage über starke Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen, die seit Jahren

bestünden und in letzter Zeit stark zugenommen hätten, vor allem im Bereich der

linken Schulter. Er leide auch an starken Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Niedergestimmtheit, Lust- und Energielosigkeit, starkes

Grübeln, ausgeprägter innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es

bestehe auch ein deutlicher Leidensdruck. Im Rahmen der starken

Beeinträchtigung durch die Krankheit sei die Teilnahme des Beschwerdeführers am

Therapieprogramm nur teilweise möglich. Im Rahmen der erneuten depressiven

Episode bestünden unter anderem auch eine erhöhte Ermüdbarkeit,

Gedankenkreisen, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, was bei

der beruflichen Tätigkeit zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit und

Belastbarkeit führten. Zudem bestünden anhaltende körperliche Schmerzen, die

das Befinden und konsekutiv die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ebenfalls

deutlich einschränkten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell

zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 14. August 2019 erging

sodann der Austrittsbericht der J.___ (BB 52) mit den folgenden Diagnosen:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (F33.2)

2.

Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

Pharmakotherapeutisch sei

die zuvor installierte Medikation beibehalten worden. Im Verlauf sei zur

Absicherung ein ABCB1-Test durchgeführt worden. Die nachgewiesenen genetischen

Varianten (ABCB1-Test) hätten auf eine erleichterte Passage von Antidepressiva

durch die Blut-Hirn-Schranken hingewiesen. Damit habe der Beschwerdeführer sich

motiviert gezeigt, die vorbestehende Antidepressiva weiter zu nehmen. Unter dem

multimodalen Therapieprogramm habe eine Stabilisierung seines psychischen

Zustandes sowie eine deutliche Verbesserung der Schlafqualität erzielt werden

können. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand bei fehlender akuter

Selbst- sowie Fremdgefährdung in die bisherigen häuslichen Verhältnisse

ausgetreten. Die ambulante psychiatrische Behandlung erfolge weiter durch Dr.

med. H.___. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Episode der langjährig

bekannten rezidivierenden depressiven Störung und einer chronischen

Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen. Trotz Stabilisierung

der allgemeinen Situation werde die regelmässige psychiatrische Konsultation

und Fortsetzung der Medikation empfohlen.

5.17 Anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 lässt der Beschwerdeführer die

folgenden medizinischen Berichte einreichen (vgl. Protokoll der öffentlichen

Verhandlung vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.):

5.17.1 In ihrem Bericht vom

30. Januar 2021 (Beleg-Nr. 1) legte Dr. med. O.___ ihre Bemerkungen zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.___ vom 30. Januar 2018 dar. So führte

sie im Wesentlichen aus, der Text des Gutachtens habe durchgängig eine

tendenziöse Neigung. Die Fragen zur Trauma-Anamnese seien rudimentär und würden

niemals das gesamte Symptomen-Spektrum einer Traumastörung abdecken. Es gebe im

Text einige Hinweise (grosse Erinnerungslücken für die eigene Biographie,

Affektdurchbrüche, Vermeidungsverhalten, Derealisation, Ängste, häufige Unruhe,

Stress und Nervosität, Impulsivität, manchmal Gereiztheit und Aggressivität,

Schlafstörungen, ungleichmässiges Präsentsein bzw. Bewusstseinsstörungen,

fluktuierende Aufmerksamkeit) für eine Traumastörung, die der Gutachter nicht

einmal versuchsweise prüfe, ob eine Hypothese einer Traumatisierung möglich

wäre. Was die Ebene der Persönlichkeit anbelange, so habe Dr. med. O.___ hier

erwartet, dass der Gutachter bspw. Fragebögen zur Erhebung einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung oder zur Erhebung von dissoziativen

Störungen einsetzen würde. Das neuropsychologische Teilgutachten sei nutzlos.

Faktisch werde eine Demenzabklärung durchgeführt, was nicht der Fragestellung

entspreche. Auch der Neuropsychologe stelle nur «invalide» Resultate fest, ohne

die möglichen Gründe hierfür zu hinterfragen. Der Neuropsychologe bemerke, eine

Fremdanamnese ergäbe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzlichen

relevanten Informationen. Dem müsse Dr. med. O.___ widersprechen. Zum oft

beschriebenen demonstrativen Verhalten führte sie aus, Schmerzpatienten würden

oft die Erfahrung machen, dass Ärzte ihnen sagen würden, das somatische

Korrelat zu den ausgeprägten Schmerzen sei nicht da oder entspreche nicht den

geschilderten Schmerzen, was dazu führe, dass Betroffene sich nicht ernst genommen

fühlten und ihr subjektives Schmerzerleben immer mehr in demonstrativer Weise

präsentierten. Was die Medikamenten-Compliance anbelange, so sei festzuhalten,

dass bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung bekannt sei, dass Medikamente

auf den subjektiv erlebten Schmerz nur geringfügigen oder keinen Einfluss

hätten, was die Motivation der Betroffenen, dieses Medikament einzunehmen,

eindeutig sinken lasse. Es sei ihres Erachtens nicht statthaft, dies gegen den

Beschwerdeführer zu verwenden. Der Nutzen von Antidepressiva auf somatoforme

Schmerzen sei im Allgemeinen eher bescheiden. Vom Antidepressivum (Duloxetin =

Cymbalta®) sei ein normaler, wirksamer Spiegel nachgewiesen worden. Olanzapin

könne bei Bedarf eingenommen werden, ein geringer Spiegel habe wenig zu

bedeuten. Da somatoforme Schmerzstörungen oft in Gewalterfahrungen in der

Kindheit wurzelten, könne es beim Beschwerdeführer durchaus sein, dass er sich

an diese Gewalterfahrungen nicht erinnere; dies im Sinne einer traumabedingten

dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0). Es sei auffallend, dass die Angaben des

Beschwerdeführers über seine Kinderjahre sehr knapp und nur positiv ausgefallen

seien. Im Anschluss an die Kränkung am Arbeitsplatz breche die alte Kränkung,

die Gewalterfahrung, wieder aus. So könne man sich den Verlauf etwa vorstellen.

Dies sei beim Beschwerdeführer nicht auszuschliessen. Die Feststellung des

Gutachters Dr. med. N.___, es liege heute eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

vor, widerspreche der gängigen fachlichen Erfahrung mit derartigen Leiden und

ihren typischen Verläufen und widerspreche sämtlichen anderen fachärztlichen

Einschätzungen im vorliegenden Fall.

5.17.2 Der behandelnde

Psychiater Dr. med. H.___ legte in seinem Bericht vom 19. Februar 2021

(Beleg-Nr. 2) dar, bei der aktuellen Exploration mit der bestehenden

Symptomatik zweier Hauptsymptome (Freud- und Motivationslosigkeit und

Antriebsmangel) sowie vier und mehr Zusatzsymptomen (vermindertes

Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration, verminderter

Appetit und pessimistische Zukunftsperspektive) sei die Diagnose einer

mittelgradigen Episode ohne psychotische Symptome nach ICD-10 (F33.11) zu

stellen. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden

Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen Ansätzen zur

Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen. Bis jetzt

seien die Therapieeffekte bescheiden und instabil. Heute betrage die

Arbeitsfähigkeit generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht

höchstens 50 %. Dies sei begründet in der verringerten affektiven

Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle, eine depressive Apathie mit

Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich

die Einschränkung jedoch noch relevant. Dies seien die

versicherungsmedizinisch-theoretischen Einschätzungen. Aus

klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend

unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Pensum von 25 %

zu leisten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden. Sowohl für die

angestammte als auch angepasste Tätigkeit liege keine Arbeitsfähigkeit mehr

vor. Aufgrund des lange anhaltenden Verlaufs mit chronifizierter Symptomatik

könne nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit durch

therapeutische Massnahmen gerechnet werden.

Mit E-Mail vom 5. März 2021

(Beleg-Nr. 2) bestätigte Dr. med. H.___ gegenüber dem Vertreter des

Beschwerdeführers erneut, dass die Arbeitsfähigkeit generell für alle

Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 25 % betrage.

5.17.3 Die behandelnde

Hausärztin Dr. med. P.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 2.

März 2021 die folgenden Diagnosen (Beleg-Nr. 3):

- Mittelschwere bis schwere Depression

- Ausgeprägtes Schmerzsyndrom mit

psychosomatischen Aspekten

- Diskusprotrusion L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 links und Neuroforamenstenose links

- Rezidivierende aktivierte

Facettengelenksarthrose L5/S1 bds.

- Kraftminderung

- Benigne symptomatische

Prostatahyperplasie

- Arterielle Hypertonie

- St. n. Schulterarthroskopie mit

subacromialer Dekompression, Bursektomie und ACG-Resektion sowie

Ossikel-Resektion subakromial linke Schulter am 20. November 2012

- Hyperopie bds.

Sicca-Symptomatik, Cataracta incipiens bds. Pterygium nasal rechts

Weiter führte Dr. med. P.___

aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2017 in ihrer hausärztlichen Behandlung.

Im zurückliegenden Behandlungsverlauf sei es zu einer offensichtlichen Zunahme

seiner körperlichen Erkrankungen und der Schmerzsymptomatik gekommen. Es

präsentiere sich aktuell ein Patient in sehr schwachem und reduziertem

Allgemeinzustand. Der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden LWS-Schmerzen

linksbetont und mit Ausstrahlung in das linke Bein, welche seine Funktion und

Beweglichkeit stark einschränkten. Ähnliche rezidivierende Beschwerden fänden

sich in der linken Schulter. Diese anhaltenden Schmerzen seien auch ein Grund

für seine Nervosität, Ungeduld, Konzentrations- und Schlafstörungen. Der

Beschwerdeführer sei primär ein psychisch sehr kranker Mann. Die vorerwähnten körperlichen

Beschwerden trügen jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu

bei, seine psychische Erkrankung zu verstärken. Der Beschwerdeführer sei aus

ihrer Sicht für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

6.

6.1 Zunächst ist festzustellen, dass

im vorliegenden Fall ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umstritten ist. Nicht zu beanstanden ist

das orthopädische Begutachtungsergebnis, welches im Rahmen der F.___-Begutachtung

(Gutachten vom 30. Dezember 2016; IV-Nr. 75.1; vgl. auch E. II. 5.6 hiervor)

ermittelt wurde (vgl. hierzu auch die RAD-Stellungnahme vom 9. September 2018, E.

II. 5.14 hiervor). Die orthopädische Gutachterin Dr. med. V.___,

Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam zum Schluss,

aufgrund der degenerativen Rücken- und Schulterveränderungen seien dem

Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten, insbesondere, wenn sie das Heben

und Tragen von Lasten über 25 kg sowie Überkopf-Arbeiten beinhalten, nicht

zumutbar. Gemäss Arbeitsplatzbeschrieb der Firma B.___ habe die Arbeit oft das

Bedienen der Beschleuniger und das Überwachen der Produktion sowie manchmal

Eingangskontrollen am Produkt beinhaltet. Nur selten seien Umrüstungen der Behandlungssysteme,

Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten durchzuführen gewesen. Die Arbeit sei

selten sitzend, meist gehend/stehend auszuführen gewesen. Manchmal sei das

Heben und Tragen von Lasten 0 – 10 kg, selten von Lasten

10 – 25 kg nötig gewesen. Am 20. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer

demgegenüber schriftlich festgehalten, dass mehr als nur während einer halben

Stunde / Tag mittelschwere Lasten (10 – 25 kg) hätten

hantiert werden müssen. Auch habe er intermittierend Gewichte von deutlich über

25 kg hantieren müssen. Der Beschwerdeführer erläutere dies anhand konkreter

Arbeitsbeispiele. Ein unabhängiger Tätigkeitsbeschrieb liege nicht vor, so dass

letztlich nicht entschieden werden könne, wie physisch belastend die letzte

Arbeit des Beschwerdeführers tatsächlich gewesen sei. Im ersteren Fall wäre von

einer eher mittelschweren Tätigkeit auszugehen, die zumutbar wäre. Im zweiten

Fall müsste die Arbeit als schwere Tätigkeit eingestuft werden und wäre

entsprechend nicht mehr zumutbar. Ganztags (ggf. mit etwas vermehrtem

Pausenbedarf und entsprechend etwas vermindertem Leistungsvermögen) zumutbar

wäre eine leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit

der Möglichkeit der freien Positionswahl, wo überwiegend unter rückenergonomisch

angepassten Bedingungen auf Tischniveau gearbeitet werden könnte ohne häufiges

Heben / Tragen von Lasten über 25 kg (IV-Nr. 75.4 S. 16 f.).

6.2 Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 14. März 2019 (A.S. 1 ff.) in

psychiatrischer Hinsicht in der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle G.___ vom 30. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) stützt,

ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den

vollständigen Vorakten (IV-Nr. 101.1 S. 4 ff.) und persönlichen Untersuchungen

des Beschwerdeführers durch die Gutachter in den Disziplinen «Psychiatrie»

(IV-Nr. 101.1 S. 14 ff.) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 101.2). Gestützt

auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in

ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen,

sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer

nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben

die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht.

6.2.1 Im Rahmen des

neuropsychologischen Gutachtens (IV-Nr. 101.2) wurden mit dem Beschwerdeführer

umfangreiche Testverfahren durchgeführt. Der Gutachter lic. phil. Q.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, legt in diesem Zusammenhang dar, die

neuropsychologische Teilbegutachtung vom 3. November 2017 habe keine validen

Resultate ergeben. Sie entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Zur Begründung führte er aus, ein gut

standardisierter Performanzvalidierungstest habe auffällige Resultate gezeigt.

Solche kämen auch bei Personen mit Demenz, 5-jährigen Kindern mit ADHS,

depressiven Patienten oder Schmerzpatienten nicht vor. Weiter hätten sich

Diskrepanzen innerhalb der Tests gezeigt: Die überwiegende Anzahl der

verwendeten Tests würden, wären sie valide, auf sehr deutliche, teilweise

schwerste Defizite deuten. Einige Tests seien dagegen aber völlig unauffällig. Dies

sei ein äusserst unwahrscheinliches Muster. Die klinische Beobachtung passe

ebenso wenig zu den vorgeblichen psychometrischen Resultaten. Der

Beschwerdeführer gebe zwar fast maximale Schmerzen an (die zwar «stärker» und

«stärker» würden, aber sich in ihrer Intensität auf der vorgezeigten Skala

nicht veränderten), nehme aber weder während der Untersuchung (klinische

Beobachtung), noch in der Zeit vor der Untersuchung sein Schmerzmedikament in

ausreichender Stärke ein (Laborbefund). Es sei keine Störung bekannt, die ein

solches Bild ergeben könne. Weder Demenzen, noch Depressionen, noch Schmerzen

würden zu solch massiven Einschränkungen führen. Bezugnehmend auf die

medizinische Aktenlage führte der neuropsychologische Teilgutachter aus, dieses

Bild sei mit den zwei bisherigen Gutachten prinzipiell vereinbar. Im D.___-Gutachten

seien Selbstlimitationen und Symptomausweitung beschrieben worden, im F.___-Gutachten

sei dieser Befund im Prinzip bestätigt worden. Unter Anwendung des

Entscheidungsalgorithmus’ von Slick, Sherman und Iverson (1999) sei deshalb auf

Aggravation zu schliessen, was auch mit dem psychiatrischen Befund vereinbar

sei (siehe das Gutachten von Dr. med. N.___). Es sei von einer in ihrer Art und

Ausprägung nicht-authentischen schweren kognitiven Störung (Aufmerksamkeit,

Gedächtnis, exekutive Funktionen, Sprache, Rechnen) mit/bei Aggravation

auszugehen.

6.2.2 Schliesslich vermag

auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 101.1 S. 19

ff.) zu überzeugen, wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine

psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ findet eine eingehende

Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt (IV-Nrn. 36 ff.). Ferner

leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen

Situation ein: Bezüglich der Schmerzsymptomatik dürfe angenommen werden, dass

eine solch hochskaliert angegebene Schmerzstärke, wie sie der Beschwerdeführer

beschreibe, ausweislich dieser geringen Therapieaktivitäten nicht in dieser

Ausprägung bestehe, wenn auch leichte degenerative Beschwerden ohne Relevanz in

geringem Mass bestünden, welche aber die Beschwerden so nicht erklärten (gemäss

aller orthopädischer Gutachter der F.___ und D.___). Auch könnten keine

hinreichenden Gründe für die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung

abgeleitet werden, seien insbesondere keine relevanten prädisponierenden

früheren Traumata oder relevanten psychosozialen Belastungen eruierbar, sondern

lediglich Veranlagungen zu etwas ängstlich-selbstunsicheren

Persönlichkeitsdispositionen, aber ohne Krankheitswert bei gut entwickelten

primären persönlichen Ressourcen ableitbar. Dieser Sachverhalt impliziere auch,

dass die Kriterien für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung nicht hinreichend erfüllt seien, vielmehr ergäben sich erhebliche

Zweifel an der Authentizität der anamnestischen Angaben und auch im Verhalten

des Beschwerdeführers mit einem selektiv präsentiert wirkenden,

aggravatorischen Verhalten, was abgegrenzt werden müsse. Diese Überlegungen seien

in der Vergangenheit nicht hinreichend reflektiert worden (IV-Nr. 101.1 S. 37

ff.). Was die Diagnose einer depressiven Störung anbelangt, so führte der

psychiatrische Gutachter aus, es handle sich hierbei um Erkrankungen mit

phasischem Verlauf mit zwischenliegenden Zeiten weitgehend normaler Stimmung.

Gerade aber solches werde für den Beschwerdeführer gemäss Dr. med. H.___,

welcher gemäss seiner Meinung den Beschwerdeführer am besten kenne, eben nicht

beschrieben, sondern ein fünf Jahre lang dauernder Verlauf von immerwährender

mittelschwerer Ausprägung. Die diagnostische Zuordnung einer rezidivierenden

depressiven Störung, wie in den beiden Gutachten der Begutachtungsstellen D.___

und zuletzt F.___ attestiert, könne somit nicht begründet werden. Betrachte man

differentialdiagnostisch das Feld solcher chronischer depressiver Störungen,

wie von Dr. med. H.___ angenommen, so käme formal am ehesten noch eine Dysthymia

(F34.1) in Frage, werde dieses definiert als eine chronische, wenigstens

mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung ohne Auftreten hypomanischer

Zustände, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug

sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten

rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Insuffizienzerleben,

Interessenverlust, Pessimismus, Müdigkeit, Erschöpfung sowie das Unvermögen,

mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, bestimmten aber

auch hierbei die Symptomatik. Zwischenzeitliche Perioden ausgeglichener

Stimmung dauerten selten länger als einige Wochen. Bei dieser Diagnose wäre

aber der Schweregrad deutlich leichter als es dem angenommenen klinischen

Ausdruck entsprechen würde. Andererseits sei eine schwerwiegende depressive

Episode von mittlerer Schwere, wie behauptet, über fünf Jahre hinweg, ohne

entsprechende Vorgeschichte, ohne Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung

sicher nicht plausibel und wäre gegebenenfalls auch üblicherweise gut

behandelbar, insbesondere beim ersten Auftreten, wie in diesem Fall. Auch könne

die Eigenständigkeit dieser depressiven Störung, wie von Dr. med. H.___

behauptet und vom Rechtsvertreter angenommen, nicht bestätigt werden. Vielmehr

seien klare anamnestisch abgrenzbare initiale Auslöser eruierbar, welche der Beschwerdeführer

gemäss aktueller Anamnese als arbeitsplatzbezogenen Konflikt schildere, und wie

sogar Dr. med. H.___ beschrieben habe, habe zuletzt wohl nach Angabe des

Beschwerdeführers eine verminderte Arbeitsplatzzufriedenheit bestanden. Es möge

also eine gewisse Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation bestanden haben,

akzentuiert auch durch die damals wohl zusätzlich eingetretene

Schulterproblematik im April 2012. Warum dieser beschriebene

Arbeitsplatzkonflikt, der doch eher moderat beschrieben werde, ohne einen

nachvollziehbar schweren konkreten Auslöser nach 15 Jahren Arbeitstätigkeit so

konflikthaft eskaliert sein sollte, dürfe sehr hinterfragt werden und erkläre

sicherlich nicht eine so schwerwiegende, fünf Jahre lang dauernde depressive

Störung. Im weiteren Verlauf seien beim Beschwerdeführer aber durchwegs

aktenkundig erkennbar stets sein Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme

dominiert, er thematisiere in seinem Beschwerderapport aber durchgängig stets

ausführlich die wirtschaftlichen Folgen und der Faktor der wirtschaftlichen

Kompensationsfrage sei durchwegs präsent. Es dürfe angemerkt werden, dass

sowohl die diskutierten Diagnosen der letztlich aber nicht zu bestätigenden

somatoformen Schmerzstörung wie auch einer depressiven Störung (sei es eine

Anpassungsstörung oder sogar einer unwahrscheinlichen mittelgradigen depressiven

Episode) in keiner Weise die Befundinkonsistenzen erklärten, welche sich

durchwegs in der Akte erkennen liessen. Es sei ein in der Gesamtschau doch

weitüberwiegend anzunehmendes, bewusstseinsnahes, selektiv gezeigtes Verhalten und

eine negative Antwortverzerrung anzunehmen, welche es auch den therapeutisch

tätigen Ärzten erheblich erschwere, eine korrekte Diagnose zu stellen. Die

zeitlich enge Korrelation der stationären Massnahmen stärke vielmehr auch die

Einschätzung, dass hier ein bewusstseinsnahes, selektives und zweckgebundenes,

zielgerichtetes Verhalten ursächlich das Verhalten des Beschwerdeführers

bestimme, was als Krankenrollenverhalten bezeichnet werden könne. Dieses könne

klassifiziert werden unter den Diagnosen F68, Andere Persönlichkeits- und

Verhaltensstörungen. Darunter subsummiert sei die Diagnose F68.0, die

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Es würden dabei

körperliche Symptome geltend gemacht, vereinbar mit und ursprünglich verursacht

durch eine belegbare körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung, wegen des

psychischen Zustandes der betroffenen Person aggraviert oder länger anhaltend.

Es könne aber teilweise im fliessenden Übergang auch zu Vortäuschung auch von

nicht vorhandenen körperlichen oder psychischen Symptomen kommen, was schon

einer artifiziellen Störung F68.1 entspräche (wie z.B. aktuell bezüglich

kognitiver Störungen wahrscheinlich angenommen werden dürfe), es werde eine

Krankenrolle eingenommen. Die Motivation, eine solche Krankenrolle einzunehmen,

bleibe oft unklar, teilweise könnten Auffälligkeiten der Persönlichkeit und

Beziehungsstörungen kombiniert bestehen und seien zu prüfen. Zur Erklärung der

Diskrepanz zu den Vorbefunden und Vorgutachten sei auch erklärt, dass bei

Bestehen einer solchen bewusstseinsnahen negativ verzerrenden Symptombildung

naturgemäss das Stellen einer psychiatrischen Diagnose aus dem depressiven

Formenkreis ausgesprochen schwierig sei, zumal ein Grossteil der

operationalisierten Diagnosekriterien im Behandlungskontext auf eine valide anamnestische

Angabe seitens des Beschwerdeführers angewiesen, hier aber mindestens teilweise

nicht mehr hinreichend verwertbar sei. Dabei unterschieden sich üblicherweise

naturgemäss die Rolle des therapeutisch tätigen Arztes gegenüber dem

versicherungsmedizinisch arbeitenden Gutachter unterscheiden, wobei

verständlicherweise zum Erhalt der schützenswerten Arzt-Patienten-Bindung es im

therapeutischen Kontext eben gerade in psychiatrischer Hinsicht oft sehr schwer

falle, die Angaben und das Verhalten eines Patienten auf Konsistenz zu überprüfen,

wobei naturgemäss vom Gutachter solches gerade verlangt werde. Es sei vorsorglich

darauf hingewiesen, dass diese andere Position des Gutachters und damit oft

kritischere Bewertung eben nicht als Voreingenommenheit missverstanden werden

dürfe.

Zusammenfassend führte Dr.

med. N.___ in nachvollziehbarer Weise aus, es sei nicht hinreichend

objektivierbar, dass eine versicherungspsychiatrisch relevante

Störungssymptomatik bestehe, welche hinreichend ausgeprägt sei, um das

vorbestehende durchaus gute primärpersönliche Ressourcenpotenzial so bedeutsam

hemmen zu können. Es dürfe mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden, dass er seine primär guten persönlichen Ressourcen unter zumutbarer

Aufbietung der Willenskräfte sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit für

eine körperlich zumutbare Arbeitstätigkeit durchaus einsetzen könnte. Es sei

von der Diagnose F68, Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen,

auszugehen, vorrangig F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen. Prognostisch könnten aus rein versicherungspsychiatrischer

Sicht keine Hinderungsgründe gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiviert

werden, angesichts der Dauer der eingenommenen Erwartungshaltung dürfte aber die

Änderungsbereitschaft eingeschränkt und damit prognostisch bezüglich der

beruflichen Partizipation limitierend sein (IV-Nr. 101.1 S. 44 f.).

6.2.3

6.2.3.1 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,

dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt

werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt

regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder

der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren

Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und

Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den

Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im

Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.

Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014

vom 29. Juni 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall

Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit die betreffenden Anzeichen neben

einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind

deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen

(BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend

und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren

leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer

einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeigt sich aus

durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich

vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden

Kontext die Zusprache der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe Motivation

(Zusprache einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den dargelegten

Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende)

Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich

sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine

absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung

hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist – wiederum – zentral, dass die

Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte

Person befassten Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der

versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich,

berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine

Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten

Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen

einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls

fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation

anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die

Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale»

hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015

E. 4.2.2).

Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a.

daraus, ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die

behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden

Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und

objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise

indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die

versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer

Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann

unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).

6.2.3.2 Diesbezüglich lässt sich dem

psychiatrischen G.___-Gutachten entnehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen

Gutachtens der Beschwerdeführer zum Teil mit einer weinerlichen Stimme,

larmoyant und klagsam berichte. Er sei beim Aufstehen gestolpert, gehe langsam

und unsicher in Zeitlupentempo. Er zeige sich teilweise schwer besinnlich,

rechne und zähle mit den Fingern und gebe an, gewisse Informationen aus der

Biografie nicht zu kennen. Während der Untersuchung nehme er hastig eine

Tablette, massiere sich das Haar. Blickkontakt werde überwiegend vermieden, er wirke

eingeengt auf den Beschwerderapport, erkläre immer wieder seine

wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er berichte trotz aller scheinbaren

kognitiven Störungen sehr dezidiert über Kränkungserlebnisse am Arbeitsplatz

(nun schon vor fünf Jahren) sowie über die aktuellen Folgen seiner

wirtschaftlichen Nöte, über deren Einfluss auf die familiäre

Beziehungsgestaltung. Dieses wiederum, leidensbezogen, vermöge er aber sehr

differenziert zu beschreiben, was sicher nicht mit einem Befund, wie im neuropsychologischen

Gutachten gezeigt, vereinbar wäre. Auch im psychiatrischen Gutachten mit dort

durchgeführten orientierenden validieren Verfahren, REY-Memory-Test, zeige der

Beschwerdeführer mit gerade einmal 2 von 16 Punkten hoch auffällige

Befunde, welche als suboptimale Anstrengungsbereitschaft gewertet werden

dürften. Auch zu den Medikamentenspiegeln falle auf, dass kaum Analgetika

verwendet würden, regelmässig werde lediglich ein Flector-Pflaster (Diclofenac)

verwendet, für welche sich jedoch keine Wirkspiegel im Blut des

Beschwerdeführers nachweisen liessen, ansonsten werde lediglich bedarfsweise

ein schwach wirksames Analgetikum Dafalgan angegeben. Es bestehe insgesamt

somit keine wirksame schmerztherapeutische Behandlungsaktivität trotz Angabe

subjektiv starker langjähriger Schmerzen (IV-Nr. 101.1 S. 34). Weiter verweist

der psychiatrische Gutachter bezüglich der beschriebenen Inkonsistenzen auch

auf die übrigen medizinischen Akten. Es hätten sich eben solche

Verhaltensinkonsistenzen auch im Rahmen des bidisziplinären D.___-Gutachtens

ergeben. Es sei das demonstrativ wirkende Schonhinken beschrieben worden, die

widersprüchliche Beweglichkeit der linken Schulter, es seien Beschwielungen

beobachtet worden, welche der Beschwerdeführer mit wenig plausiblen Gründen

erklärt, aber offensichtlich nicht opponiert habe, dass diese bestünden (auch

wenn dieser Umstand später vom Rechtsvertreter bestritten werde). Der

Muskelstatus sei offensichtlich kräftig beschrieben worden, was eine solche

Schwäche, dass er im Haushalt kaum mithelfen könne, noch weniger plausibel mache.

Es werde letztlich eine subjektive Krankheitsüberzeugung beschrieben, er könne

kaum aufgrund dieser Beschwerden arbeiten, obgleich aus somatischer Sicht eben

keine hinreichenden Gründe zu finden gewesen seien. Aber auch in psychischer

Hinsicht sei gerade drei Wochen davor der Beschwerdeführer gemäss stationär psychiatrischem

Bericht (Entlassung 19. März 2014) als ein Mann beschrieben worden, der auch andere

Leute zum Lachen habe bringen und in Gruppen habe mitarbeiten können,

interessiert an Spielen gewesen sei, also sinngemäss sich lustorientiert

gezeigt habe. Es sei nochmals betont, dass sich nun gerade mal drei Wochen

später (psychiatrische Untersuchung vom 7. April 2014) der Beschwerdeführer so

gut wie keine Haushaltsarbeiten und auch keine Arbeitstätigkeit subjektiv

zutraue. Diese im gutachterlichen Kontext angegebene Selbsteinschätzung des

weitgehenden Arbeitsunvermögens könne angesichts dieser allenfalls

geringgradigen affektiven Symptomatik und nur geringen somatischen

objektivierbaren Befunde also nicht plausibel gemacht werden (IV-Nr. 101.1 S.

27). Inkonsistenzen hätten sich aber auch im Rahmen der F.___-Begutachtung

ergeben, wo wiederum der Beschwerdeführer mit leiser Stimme, teilweise flüsternd

spreche, Blickkontakt vermeide, angebe nicht zu wissen, warum er bei der

Begutachtung sei, sich zeitlich desorientiert gegeben habe, obgleich auch hier

in der Verhaltensbeobachtung keine Hinweise für eine Störung der kognitiven Funktionen

bestanden habe. Er habe sich demonstrativ sehr leidend gezeigt, mit manifester

Verdeutlichungstendenz. Er habe angegeben, er habe Schmerzen praktisch im

ganzen Körper. Andererseits hätten sich in den dort durchgeführten Kontrollen

der Medikamentenspiegel sowohl in Bezug auf Duloxetin als auch auf Paracetamol

und Ibuprofen nur herabgesetzt nachweisbar gezeigt. Es habe keine regelmässige

Einnahme angenommen werden können. Auch die Angaben zu seinen Schmerzen seien nicht

konkret lokalisierbar gewesen, in der Schmerzstärke nicht skalierbar, sei das

Verhalten in der Exploration teilweise grotesk erschienen und es sei von

Dekonditionierung und Selbstlimitationen in grösstem Ausmass ausgegangen worden.

Bezüglich der Frage nach Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angegeben,

niemand habe ihm gesagt, dass er arbeiten solle. Auch in der dort

durchgeführten somatischen, orthopädischen Begutachtung habe sich die

Kooperationsbereitschaft beschränkt gezeigt, seien Fersengang und Einbeinstand

erst gar nicht vorgeführt worden, jegliche Manipulationen am Hüftgelenk seien mit

stärksten Schmerzäusserungen und Schmerzen in der LWS quittiert worden, er habe

massives Gegenspannen bei der praktisch gar nicht durchführbaren Untersuchung

der Hüftgelenke gezeigt. Er habe sich sämtlichen Bewegungsversuchen entzogen,

habe aber im Sitzen problemlos und ohne Schmerzangabe eine Flexion von

mindestens 100° erreichen können. Ähnlich habe sich auch die Untersuchung in

der linken Schulter gezeigt, wo jegliche Manipulationen am Arm mit massiver Schmerzreaktionen

quittiert worden seien, er keine sichtbare Anstrengung in den auszuübenden

Tests gezeigt habe, obgleich auch die ergänzende ausführliche Bildgebung keine

richtungsweisende Pathologie für diese Beschwerden ergeben habe (IV-Nr. 101.1

S. 37).

Auch in der zusätzlich

durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer sich

schwerbesinnlich gezeigt, habe sich zur zeitlichen Orientierung befragt ungenau

und langsam in seiner Antwort gezeigt, auffällig zur situativen Orientierung

(er wisse nicht, was er hier machen müsse). In der Kontaktaufnahme habe er sich

dort ebenfalls auffällig (kaum Blickkontakt) gezeigt, zeige sich

schwerbesinnlich, habe aber sehr wohl im Untersuchungsverlauf immer wieder

Bezug auf zuvor gemachte Äusserungen oder Erlebnisse machen können. Er habe schwer

geatmet, habe Blickkontakt vermieden. Es seien die teilweise extremen und dann

auch wieder völlig unauffälligen Antwortlatenzzeiten aufgefallen, das

Arbeitstempo sei deutlich schwankend von unauffällig bis extrem verlangsamt

erschienen, unabhängig vom objektiven Schweregrad der jeweiligen Aufgabe. Die Initiierung

von Handlungen und Aufrechterhaltung der Handlungen in der gut strukturierten

Untersuchungssituation seien schwankend gewesen, das Vorgehen unstrukturiert,

die Fehlerkontrolle sporadisch. Gegen Ende der Untersuchung habe er latent

aggressiv gewirkt, habe die Faust zusammengeballt bis es geknirscht habe,

darauf angesprochen habe er dieses als «er sei nervös» beschrieben. In den Untersuchungsergebnissen

hätten sich auffällige Resultate gezeigt, welche selbst bei Personen mit Demenz,

5-jährigen Kindern mit ADHS, depressiven Patienten oder Schmerzpatienten so

nicht vorkämen. Es hätten sich auch Diskrepanzen innerhalb der Tests gezeigt.

Die überwiegende Zahl der verwendeten Tests deuteten, wären sie valide, auf

sehr deutliche, teilweise schwerste Defizite hin. Einige Tests seien demgegenüber

aber völlig unauffällig gewesen. Dieses sei ein äusserst unwahrscheinliches

Muster (z.B. Benennen schwerst eingeschränkt, Lesen und Schreiben sind aber

unauffällig). Die klinische Beobachtung passe ebenso wenig zu den vorgeblichen

psychometrischen Resultaten (z.B. könne der Beschwerdeführer, obschon schwerste

Einschränkungen von Merkfähigkeit, Neugedächtnis, Sprache, Aufmerksamkeit,

inklusive ausgeprägte Verlangsamung, auch bei einfachen Aufgaben, vorhanden

sein sollten, immer wieder Bezug auf zuvor gemachte Äusserungen nehmen oder

sonstige frische Erinnerungen abrufen (Abfahrtzeit am Morgen, mit wem und wie

er z.B. zur Untersuchungsstelle gekommen sei, etc.). Er könne sich sprachlich

ohne Mühe ausdrücken, sei nicht ablenkbar und sei zeitlich auch bei komplexen

Aufgaben oder Themen nicht verlangsamt. Wären diese Resultate valide, dann

könnte auch ein ungeschulter Laie schwerste Probleme einfach beobachten,

z.B. praktisch aufgehobene Fähigkeiten, sich Neues zu merken, er könnte

nicht auf die eben gemachten Aussagen Bezug nehmen, wüsste nicht wo er ist,

wäre zeitlich sicher nicht orientiert, der Beschwerdeführer wäre dauerhaft

sichtbar verlangsamt, hätte sicher Mühe sich mündlich auszudrücken, es würden ihm

die richtigen Wörter fehlen. Weiter wäre der Beschwerdeführer, wenn die

Resultate valide wären, unter keinen Umständen fahrgeeignet. Auch unter

Anwendung des Entscheidungsalgorithmus nach Slick, Sherman und Iverson werde auf

eine Aggravation geschlossen, was auch mit dem psychischen Befund vereinbar sei.

Die Untersuchung sei unter Mithilfe eines Dolmetschers durchgeführt worden, es

seien somit Einflüsse von Fremdsprachigkeit auszuschliessen. Weder Depression

noch Schmerzen könnten in dieser Art kognitive Probleme begründen. Der Einfluss

von Medikamenten sei angesichts auch der Laborbefunde nicht anzunehmen. Auch

soziokulturelle Einflüsse seien bei den verwendeten, sehr einfach gestalteten

Tests auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer über eine normale

Schulbildung und berufliche Ausbildung verfüge (IV-Nr. 101.1 S. 34 f.).

In der Gesamtschau könne

somit das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen sowohl des psychiatrischen

wie auch neuropsychologischen Gutachtens in keiner Weise authentisch, sondern

in dieser vielfach widersprüchlichen Ausprägung und im zeitlichen Verlauf

bemerkenswert augenfällig (z.B. binnen dreier Wochen massiver Wechsel der

Symptomatik gegenüber dem Klinikbericht) weit überwiegend wahrscheinlich als

selektiv präsentiertes, nichtauthentisches Verhalten im Kontext der Begutachtung

bewertet werden, ähnlich wie sich dieses bereits im Gutachten F.___ dargestellt

habe, aktuell sogar offensichtlich noch akzentuierter (IV-Nr. 101.1 S. 35). Die

Bedeutung dieses selektiv präsentierten, teils nichtauthentischen Verhaltens sei

für die Bewertung des medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhaltes

essenziell wichtig und für die Entwicklung der Störungssymptomatik bedeutsam.

Deren Auswirkung, auch retrospektiv, müsse zwingend abgegrenzt werden von den medizinischen

Faktoren, es müssten die diagnostische Klassifikation und versicherungsmedizinische

Bewertung diesbezüglich überprüft werden. Es ergäben sich auch im Vergleich zur

Aktenlage erhebliche, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahe, selektiv erheblich

aggravatorische und negative Antwortverzerrungen. Es könne nicht

plausibilisiert werden, warum das früher durchaus gute persönliche

Ressourcenpotential nicht mehr hinreichend verfügbar sein sollte.

Anderslautende Angaben des Beschwerdeführers zu seinem weitgehenden Unvermögen

zur beruflichen Partizipation könnten nicht nachvollzogen werden. Die sozialen

Kontakte seien mindestens in der Familie gegeben, er unternehme auch weitere

Spaziergänge, sehe sich aber kaum in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen. Die

Angaben seien nicht plausibel. Auch die drei stationär-psychiatrischen

Massnahmen seien im engen zeitlichen Zusammenhang und Kontext des laufenden

Rentenverfahrens zu verstehen. Die Therapieaktivität sei selbst bei Annahme

einer langdauernden mittelgradigen depressiven Störung nicht hinreichend

gewesen. Es sei eher anzunehmen, dass die Indikation überhaupt bei aus Sicht

der Gutachter anders zu bewertenden objektiven Diagnosen gar nicht bestanden

habe und entsprechend vom Beschwerdeführer nicht hartnäckig eine Änderung

gewünscht worden sei, allenfalls nur im Zusammenhang mit neuen Aspekten im

Rentenverfahren (IV-Nr. 101.1 S. 48).

6.2.4 Angesichts der oben dargelegten

umfassenden und detaillierten Angaben des psychiatrischen G.___-Gutachters und

des neuropsychologischen Teilgutachters besteht vorliegend hinreichende

Klarheit darüber, dass die Anhaltpunkte auf eine Aggravation eindeutig

überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens des

Beschwerdeführers klar überschritten sind. Mit Blick auf die in den

medizinischen Akten einhellig berichteten Inkonsistenzen kann bei dieser

Ausgangslage gesagt werden, die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers

beruht im psychischen Bereich (ausschliesslich) auf einer Aggravation oder einer

ähnlichen Konstellation, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung

vorliegt. Nach den überzeugenden Angaben des psychiatrischen G.___-Gutachters

und des neuropsychologischen Teilgutachters ist mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht von einem versicherten psychischen Gesundheitsschaden

des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist ein Ausschlussgrund im oben (unter

E. II. 6.2.3.1 hiervor) dargelegten Sinn gegeben.

6.3 Die vom Beschwerdeführer gegen

das Gutachten vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern, wie

nachfolgend zu zeigen ist:

6.3.1 Zunächst ist der Beweisantrag des

Beschwerdeführers zu prüfen. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 9.

März 2021 macht er geltend, zum Zweck der Abklärung einer Abhängigkeit des

Gutachters Dr. med. N.___ sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer mitzuteilen, in wie vielen Fällen der Gutachter in den letzten

fünf Jahren mit psychiatrischen Begutachtungen beauftragt worden sei, in wie

vielen Fällen dabei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert

und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet

worden sei. Zur Begründung beruft er sich auf den Entscheid des Bundesgerichts

1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung

vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.). Der Versuch, allein aus statistischen Daten

die angebliche Befangenheit einer Gutachterperson abzuleiten, ist aber in der

hier gegebenen Konstellation von vornherein beweisuntauglich, da diese Zahlen

den jeweiligen Einzelfällen nicht Rechnung tragen. Auch beim Nachweis einer starken

Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten

Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit

der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen

werden. Es müsste vielmehr zunächst überprüft werden, ob die Abweichung nicht

durch andere Faktoren besser erklärbar wäre. Die Aussagekraft einer allfälligen

gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig

anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis

der vom psychiatrischen Experten in anderen Fällen attestierten

Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den

Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte.

Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangenheitsanschein des psychiatrischen

Gutachters Dr. med. N.___ im vorliegenden Fall hindeuten könnten, sind nicht

ersichtlich. Folglich besteht für die beantragte Beweismassnahme kein Anlass,

weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.

6.3.2 Dass der behandelnde Psychiater

Dr. med. H.___ wie auch die Fachärzte der J.___ zu einer wesentlich anderen

Einschätzung des Gesundheitszustandes wie auch der Arbeits(un)fähigkeit des

Beschwerdeführers gelangen als der psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. N.___,

trifft zwar zu, ist indessen nicht entscheidend. Es ist nicht primäre Aufgabe

der behandelnden Ärzte, in einem Streitfall zum Grad der Arbeitsunfähigkeit

Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 14. April

2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit

der Beschwerdeführer vorbringt, die Beurteilung der behandelnden Fachärzte sei

als zuverlässiger zu erachten als die auf einer einmaligen Abklärung beruhende

Beurteilung durch den G.___-Gutachter (vgl. Beschwerde S. 20; A.S. 39), kann

ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen

längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde

Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht

der Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits (BGE 124 I 170

E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. statt

vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit

Hinweise). Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. N.___ nahm am 9. April 2018 auf Ersuchen der IV-Stelle

noch einmal Stellung (vgl. E. II. 5.12 hiervor) zu den Einwänden des

Beschwerdeführers vom 23. Februar 2018 und des behandelnden Psychiaters Dr. med.

H.___ vom 15. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) und

legte dabei schlüssig dar, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von

Dr. med. H.___ bei kritischer Würdigung keine Hinweise hervorgingen, welche eine

Andersbewertung erforderten.

6.3.3 Was die Rüge des

Beschwerdeführers anbelangt, der Gutachter gehe unzureichend auf die zu

erhebenden Befunde für die diskutierten Diagnosen ein, so ist auch diese

unbegründet. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Diagnosestellung

eingehend mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden

auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen des Beschwerdeführers

anlässlich der Untersuchung vom 25. Oktober 2017, als auch die Vorakten sehr

ausführlich gewürdigt und schlüssig diskutiert (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 21 ff.).

Der Gutachter hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sachlich und

klar beschrieben.

6.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, das von den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte abweichende Ergebnis

des psychiatrischen Teilgutachtens sei allenfalls auf ein nicht überwindbares

Vorurteil des Gutachters zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 16; A.S. 35).

So habe der Experte auch behauptet, dass es dem Beschwerdeführer nur um

wirtschaftliche Vorteile gehe, was völlig daneben ziele (vgl. Beschwerde S. 20

f.; A.S. 39 f.). Auch nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Gutachters,

zwischen den stationären Massnahmen und den IV-Abklärungen bestehe eine

zeitliche Nähe, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel

ziehe (Beschwerde S. 21; A.S. 40). Nach der Rechtsprechung gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu

erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand,

der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht

nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen

ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei

der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher

Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt

werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet

erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten

im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom

22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93

E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände

ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ zu erwecken. Dass der psychiatrische

Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen

krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse

zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die Angaben des

Beschwerdeführers vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es

seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu

den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse

Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens des Beschwerdeführers

erkannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020

E. 3.2). Wie oben beschrieben, ist der Aspekt eines allfälligen sekundären Krankheitsgewinns

relevant.

6.3.5 Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, mit einer einzigen Blutentnahme könne der Gutachter nicht eine

jahrelange einwandfreie Medikamenten-Compliance in Zweifel ziehen und ihn

diskreditieren (Beschwerde S. 21; A.S. 40), ist dem nicht zu folgen. Hierzu

nahm der psychiatrische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 9. April 2018

Stellung und führte aus, die Medikamenten-Compliance sei nur einer von vielen

Teilaspekten, die hinsichtlich der Frage nach Inkonsistenzen im Gutachten

erwogen worden seien (IV-Nr. 105 S. 7). Wie bereits dargelegt, war es seine

gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den

eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor).

Im Übrigen wurde bereits im F.___-Gutachten vom 30. Dezember 2016

festgehalten, dass die Medikamentenspiegel nur im herabgesetzten Bereich

nachweisbar gewesen seien, was auf eine unregelmässige Einnahme hinweise (vgl.

IV-Nr. 75.3 S. 10). Dies wurde denn auch korrekterweise im psychiatrischen G.___-Gutachten

berücksichtigt und gewürdigt (vgl. 101.1 S. 37).

6.3.6 Wenn der

Beschwerdeführer ausführt, der psychiatrische Gutachter stütze sich auf ein

neuropsychologisches Gutachten, dessen Ergebnis nicht schlüssig sei, ist dies nicht

stichhaltig. Dr. med. N.___ hat sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde

nicht nur auf die Aussagen des neuropsychologischen Nebengutachters gestützt,

sondern er hat darüber hinaus auf weitere Inkonsistenzen aufmerksam gemacht,

die zu seiner Beurteilung führten. So kam er gestützt auf diese Inkonsistenzen

und aufgrund der mangelnden Medikamenten-Compliance des Beschwerdeführers zur

Erkenntnis, es liege eine Aggravation vor. Es ist sodann nicht rechtswidrig,

wenn zur Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische (Validierungs-)

Tests, die die Kriterien nach Slick et al. (1999) erfüllen, abgestellt wird,

soweit – wie vorliegend – ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse

würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019

vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.3.7 Anlässlich

der öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 lässt der Beschwerdeführer sodann

vorbringen, auf die in der Familie aufgetretenen Depressionserkrankungen,

welche u.a. zum Selbstmord des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten,

werde im G.___-Gutachten nicht eingegangen (vgl. Protokoll der öffentlichen

Verhandlung vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.). Daraus lässt sich für die Arbeitsfähigkeit im

Verfügungszeitpunkt jedoch nichts ableiten. Der Bruder sei im Frühjahr 1990

verstorben. Der Beschwerdeführer war später rund 23 Jahre lang voll

erwerbstätig (vgl. Urkunde-Nr. 4). Wenn damals bereits Beschwerden in

psychischer Hinsicht vorlagen, wirkten sie sich in der Folge demnach nicht auf

die Arbeitsfähigkeit aus. Dass der psychiatrische Gutachter diesbezüglich keine

weiteren Abklärungen vorgenommen hat, vermag damit – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – keinen Mangel am Gutachten zu begründen.

6.4 Neben den Einwänden des

Beschwerdeführers gilt es auch zu prüfen, ob der im Beschwerdeverfahren

eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. H.___ vom 13. März 2019 (BB

1; vgl. E. II. 5.15 hiervor) und die Berichte der J.___ vom 18. April 2019 und

14. August 2019 (BB 50 und 52; vgl. E. II. 5.16 hiervor), Zweifel an der

Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufkommen lassen:

Wie bereits zuvor dargelegt, gilt es in

diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag

des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht

zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –

Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28.

Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine

solche Konstellation liegt hier nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen

Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen

wären. Den Berichten der J.___ vom 18. April 2019 und 14. August 2019 (BB

50 und 52) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer seit ca.

zehn Tagen zunehmenden gedrückten depressiven Verstimmung berichte, über starke

Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen klage, die seit Jahren bestünden und in

letzter Zeit stark zugenommen hätten, vor allem im Bereich der linken Schulter.

Er leide auch an starken Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Niedergestimmtheit, Lust- und Energielosigkeit, starkem Grübeln, ausgeprägter

innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe auch ein

deutlicher Leidensdruck. Das Ehepaar lebe von bescheidenen Einkünften der Frau.

Diesbezüglich mache sich der Beschwerdeführer viele Vorwürfe, fühle sich

wertlos, äussere Schuldgefühle. Im Verlauf der letzten Tage sei es zunehmend zu

Interessensverlust, Freudlosigkeit, Antriebsmangel und schneller Ermüdbarkeit

gekommen. Subjektiv bestünden Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine negative

Zukunftsperspektive. Ebenfalls seien Suizidgedanken aufgetreten, zum Teil auch

mit konkreten Handlungsabsichten (sich im Wald erhängen), zuletzt am Tag vor

Aufnahme. Im Aufnahmegespräch habe sich der Beschwerdeführer klar von

suizidalen Handlungen distanzieren können. Diese vom Beschwerdeführer

geäusserten Beschwerden entsprechen denjenigen zum Zeitpunkt des

Austrittsberichts vom 5. Oktober 2017 (vgl. IV-Nr. 96 S. 3 ff.), welcher dem

psychiatrischen G.___-Gutachter Dr. med. N.___ bereits vorlag (vgl. IV-Nr.

101.1 S. 12 f.). Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer

in letzter Zeit so sehr daran verzweifelt sei, dass er seit ca. zehn Tagen kaum

noch etwas esse, morgens extrem betrübt sei und stark grübeln müsse sowie

schlecht schlafe. Er gehe abends zu Bett, schlafe aber erst um 3 bis 4 Uhr

morgens ein, weil er sich vorher rumwälze und sich die Gedanken im Kopf drehten.

Am meisten belaste ihn die finanzielle Situation. Das Einkommen der Ehefrau

reiche kaum, um die alltäglich anfallenden Kosten zu decken. Die

Lebenssituation sei insgesamt sehr prekär, so dass er am liebsten manchmal

nicht mehr leben würde. Der Beschwerdeführer bestätige Lebensüberdruss und

passive Todeswünsche. Auch Dr. med. H.___ berichtet in seinem Bericht vom

13. März 2019 (BB 1) von ähnlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. So

habe er grosse Mühe, ein- und durchzuschlafen, beklage dabei Albträume. Auch

habe er Probleme mit der Konzentration und sei vergesslich. Er sei ängstlich

und verunsichert, innerlich sehr nervös und unruhig, könne kaum still sitzen,

reagiere oft impulsiv und gereizt. Er sei stets müde, habe vergessen, was es bedeute,

sich zu freuen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei angespannt. Er helfe auch

im Haushalt kaum mit. Er habe zudem den Eindruck, dass er für seine Familie

eine Last geworden sei. Allgemein fühle er sich schuldig und leide unter

Selbstwertproblemen, ziehe sich zurück und alles scheine ihm egal zu sein. Die

Kopfschmerzen seien sein ständiger Begleiter. Die Schmerzen im Rücken, der

Schulter und der Knie beklage er nach wie vor. Aus diesen Ausführungen lassen

sich demnach keine Hinweise finden, welche eine Andersbewertung erfordern

würden. Bereits oben wurde dargelegt, dass die der gutachterlichen Einschätzung

entgegenstehende Ansicht der behandelnden Ärzte nicht geeignet ist, die

Beweiskraft des Gutachtens umzustossen. Der Umstand allein, dass sich der

Beschwerdeführer zuletzt vom 12. März bis 22. April 2019 bereits zum fünften

Mal in der Klinik für Psychiatrie in stationärem Rahmen behandeln liess, vermag

die Beurteilung des psychiatrischen G.___-Gutachters nicht in Frage zu stellen.

Immerhin konnte der Beschwerdeführer seinen psychischen Gesundheitszustand nach

erfolgter Behandlung jeweils rasch stabilisieren und nach Hause entlassen werden.

6.5 Was sodann die anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 eingereichten medizinischen Berichte

der behandelnden Ärzte Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2021 (Urkunde-Nr. 2;

vgl. auch E. II. 5.17.2 hiervor) und Dr. med. P.___ vom 2. März 2021 (Urkunde-Nr.

3; vgl. auch E. II. 5.17.3 hiervor) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass

rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –

vorliegend 14. März 2019 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2,

105 V 161 f. E. 2d). Die vorgenannten Berichte enthalten keine neuen

objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben wären.

Rückschlüsse auf eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene

relevante Zustandsverschlechterung, die etwas an der gutachterlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, lassen sich daraus keine

ziehen. Vielmehr nehmen sie eine abweichende Beurteilung der Fakten vor, welche

bereits die Gutachterstelle G.___ gewürdigt hatte. Soweit der Beschwerdeführer unter

Berufung auf die reine Aktenbeurteilung von Dr. med. O.___ vom 30. Januar

2021 (vgl. E. II. 5.17.1 hiervor) die Fehlerhaftigkeit des G.___-Gutachtens zu

begründen versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Bericht von Dr. med. O.___

besitzt als vom Beschwerdeführer eingereichtes Parteigutachten nicht den

gleichen Rang wie die von der Beschwerdegegnerin nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht

eingeholte Expertise. Es verpflichtet indessen das Gericht zur Prüfung, ob es

in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen der von der

Beschwerdegegnerin förmlich bestellten Gutachterin derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; Urteil des

Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist hier nicht

der Fall. Der genannte Bericht bildet keine taugliche Grundlage, um den

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Sodann weist es eine Reihe von

Punkten auf, die nicht nachvollziehbar sind oder zumindest Anlass zu

erheblichen Zweifeln geben: Ein zentraler Punkt der Argumentation von Dr. med.

O.___ besteht in der Annahme, der Gutachter habe sich mit der Frage zur

Trauma-Anamnese nur rudimentär befasst. Aufgrund der Hinweise für eine

Traumastörung und der Tatsache, dass eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung

häufig mit einer Traumastörung assoziert sei, hätte der Gutachter dies genauer

untersuchen müssen (vgl. Urkunde-Nr. 1 S. 1 f.). Konkrete Traumatisierungen

werden kaum beschrieben. Die Psychiaterin Dr. med. O.___, die diesem

Umstand für ihre Beurteilung erhebliches Gewicht beimisst, hätte diesbezüglich

genauere Nachfragen tätigen können. Im Übrigen übersieht Dr. med. O.___,

dass sich die G.___-Gutachter eingehend mit der Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung und in diesem Zusammenhang auch mit einer allfälligen

Traumastörung befasst und das Vorliegen einer solchen Störung schlüssig und

nachvollziehbar verneint haben (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 37 ff.). Schliesslich ist

festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass es sich bei Dr. med. O.___

um die Partnerin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt, auch

deshalb kommt ihren Bemerkungen geringer Beweiswert zu.

6.6 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf das beweiswertige G.___-Gutachten davon auszugehen, dass vorliegend

kein versicherter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit

als Maschinenführer sowie jede andere Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkt durchzuführen. Für die Vornahme weiterer Abklärungen – wie

durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 4. hiervor; Protokoll der

öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 [A.S. 106 ff.]) – besteht kein

Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

7. Die Beschwerdegegnerin hat mit

den von ihr herangezogenen Zahlen einen Invaliditätsgrad von 31 %

ermittelt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist

unbestritten geblieben und ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint.

8. Umstritten ist im Weiteren der

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen wegen fehlenden

Erfolgsaussichten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung.

8.1 Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.

Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so

entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss

(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille

muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und

Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

8.2 Aus den vorliegenden Akten geht

zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Im Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 19) wurde

festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer schwach fühle und in diesem

Zustand nicht arbeiten könne. Wenn er gesund wäre, würde er wieder anfangen.

Eingliederungsmassnahmen gingen somit auch nicht. Der Beschwerdeführer äusserte

sodann gegenüber dem Psychiater der G.___-Gutachterstelle, er könne nicht mehr

arbeiten, er wisse nicht warum. Er könne sich nicht konzentrieren (vgl. IV-Nr.

101.1 S. 19). Eine Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei nicht

erkennbar (IV-Nr. 101.1 S. 20). Er gebe an, praktisch über kein Ressourcenpotenzial

zu verfügen (IV-Nr. 101.1 S. 31). Auch bereits gegenüber den Gutachtern der

Gutachterstellen D.___ und F.___ äusserte sich der Beschwerdeführer ähnlich. So

lässt sich dem D.___-Gutachten entnehmen, der Beschwerdeführer selbst gehe

pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aus, was

er mit seinen gesamten seelischen und körperlichen Beschwerden begründe (IV-Nr.

36.1 S. 9 und 17). Demnach seien berufliche Massnahmen wegen der negativen

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wohl kaum umsetzbar (IV-Nr. 36.1 S.

19). Sodann wurde im F.___-Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer berichte,

dass er wieder gesund werden müsste, um überhaupt einer Tätigkeit nachzugehen,

dann würde er gerne im Baubereich arbeiten. Er denke, es müsse besser werden

(IV-Nr. 75.3 S. 7).

8.3 Gestützt auf die Aktenlage ist

von einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Der

Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, dass er sich als nicht arbeitsfähig

erachte. Ein Eingliederungswille oder eine Arbeitsmotivation waren nicht zu

erkennen. Auch spricht die bei der psychiatrischen und neuropsychologischen

Begutachtung festgestellte Darstellung des Leistungsvermögens des

Beschwerdeführers stark gegen die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Jedenfalls

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 14. März 2019 an der

Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint hat.

9. Nach dem Gesagten ist die vorliegend

angefochtene Verfügung vom 14. März 2019, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61

lit. g ATSG). Die

festgestellte Gehörsverletzung (vgl. E. II. 2. hiervor) rechtfertigt es

allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand

zu entschädigen, der für die Eingabe vom 18. März 2019 und das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das

Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise auf knapp

vier Stunden anzusetzen. Damit ergibt sich unter diesem Aspekt eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Mehrwertsteuer).

10.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragen

lässt, es seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. O.___

entstandenen Kosten im Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen, ist er darauf

hinzuweisen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten voll beweiswertig ist. Auch durch das

Privatgutachten wurden keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen. Unter

diesen Umständen gehen die Kosten des Privatgutachtens zu Lasten des

Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

10.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, es

seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. O.___

entstandenen Kosten im Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von

CHF 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, den Differenzbetrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 9. März 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Je ein Doppel der an der öffentlichen

Verhandlung eingereichten Urkunden 1 – 5 sowie eine Kopie der Kostennote

vom 15. März 2021 und der Rechnung von Dr. med. O.___ vom 31. Januar 2021 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin