VSBES.2019.79
Invalidenrente
1. April 2021Deutsch93 min
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
Source so.ch
Urteil vom 1. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. März 2019
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. April 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
wurden Schulterbeschwerden angegeben. Der Beschwerdeführer war zum damaligen
Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als Maschinenführer bei der Firma B.___ in [...]
angestellt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
16. Mai 2013 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 11). In
der Folge tätigte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.
Mit Abschlussbericht vom 22. August 2013 wurde sodann die berufliche
Eingliederung «als arbeitslos» abgeschlossen (IV-Nr. 19). Der
Eingliederungsfachmann C.___ führte aus, die medizinischen Abklärungen, um
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, seien sehr schwierig gewesen.
Schlussendlich sei es zu keiner Massnahme gekommen, da der Beschwerdeführer
durch die Psychiaterin krankgeschrieben werde und Untersuchungen durchgeführt
würden.
1.3 In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 27) bidisziplinär (Orthopädie und Psychiatrie)
begutachten (vgl. IV-Nr. 41). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle D.___ am 22. Mai 2014 erstattet (IV-Nrn. 36.1 f.). Am
31. Juli 2014 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie
FMH, zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 40). Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 41) mit Verfügung vom 25. Februar
2015 ab (IV-Nr. 52). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde
vom 13. April 2015 (IV-Nr. 54) hob das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die angefochtene Verfügung mit
Urteil VSBES.2015.101 vom 25. Februar 2016 auf und wies die Sache zur erneuten
Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 63).
1.4 Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein erneutes bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Orthopädie und Psychiatrie, das durch die Begutachtungsstelle F.___ am
30. Dezember 2016 erstattet wurde (IV-Nrn. 75.1 ff.). Nach Vorlage
des Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 84) veranlasste die Beschwerdegegnerin abermals
ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und
Neuropsychologie bei der G.___. Dieses Gutachten wurde am 30. Januar 2018
erstattet (IV-Nrn. 101.1 ff.). Hierzu nahmen der behandelnde Psychiater Dr.
med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 15. Februar
2018 und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 Stellung (IV-Nr. 103).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle
G.___ vom 9. April 2018 ein (IV-Nr. 105). Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ (IV-Nr. 111) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 113). Dagegen liess der Beschwerdeführer
Einwände erheben und beantragen, es sei die Frist zur Einreichung einer
Einwandbegründung zu verlängern (IV-Nr. 114). Nachdem innert erstreckter Frist
keine Einwandbegründung eingegangen war, verfügte die Beschwerdegegnerin am
14. März 2019 im Sinne des Vorbescheides und wies einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab
(IV-Nr. 119; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.]).
2. Mit Eingabe vom 18. März 2019
(Eingang: 19. März 2019) lässt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
Einsprache erheben und folgende Anträge stellen (A.S. 8 ff.):
1. Am
Einwand gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2018 gegen den IV-Vorbescheid vom 6.
Dezember 2018 wird festgehalten.
2. Es
sei der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn vom 4. August 2014 [recte: 6.
Dezember 2018] aufzuheben und es sei Herrn A.___ eine ganze IV-Rente
zuzusprechen sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
3. Es
sei der beiliegende ärztliche Bericht des Spezialarztes Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2019 zu den Akten
zu nehmen und bei der Fallbehandlung zu Gunsten einer Berentung zu
berücksichtigen.
4. Es
sei beim I.___ ein ärztlicher Bericht über die notfallmässige Einlieferung,
Diagnose/Prognose (nach Suizidversuch) von Herrn A.___ (vom 11. März 2019) und
den Verlauf der seitherigen stationären
Behandlung und Diagnose
einzuholen.
5. Es
sei eine Besprechung mit Herrn A.___, seinem Rechtsvertreter und Vertreter der
IV-Stelle Solothurn durchzuführen.
6. Es
sei eine neue fachärztliche polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 1. April 2019
(A.S. 17 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die an
die Beschwerdegegnerin gerichtete Einsprache vom 18. März 2019
zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.
4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 20 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. März 2019 aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Invaliditätsgrad mittels
Einkommensvergleich zu berechnen.
3. Es
seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zur Eingliederung (insbes.
Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche mit Einarbeitungszuschuss
und Kapitalhilfe, inkl. grossem Taggeld) zuzu-
sprechen.
4. Es
sei eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung (insbes.
Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit) für
den Beschwerdeführer durch eine neutrale medizinische Ab-
klärungsstelle
durch das Versicherungsgericht in Auftrag zu geben.
5. Es
sei bei einer unabhängigen Fachstelle eine praktische Arbeitsabklärung
(konkrete Arbeitsversuche, Versuche zur Steigerung des Pensums) in
Berücksichtigung der Krankheiten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
6. Es
seien die den Beschwerdeführer behandelnden Spezialärzte für Psychiatrie bei
den J.___ in [...] Dr. med. K.___ (Oberarzt) und Dr. med. L.___ (Ärztin) als
Zeugen durch das Versicherungsgericht zur Krankheit und deren
Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.
7. Es
sei der den Beschwerdeführer behandelnde Spezialarzt Dr. med. H.___, als Zeuge
durch das Versicherungsgericht zur Krankheit und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.
8. Es
sei eine öffentliche Verhandlung mit den Parteien und deren Vertretern vor den
Schranken des Versicherungsgerichts durchzuführen (EMRK Art. 6).
9. Es
sei das Verfahren an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Durchführung des
ordentlichen Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen.
10. Es
sei festzustellen, dass mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März
2019 keine Beschwerde eingereicht wurde, sondern nur eine Stellungnahme zum
Vorbescheid vom 6. Dezember 2018. Das durch die IV-Stelle erwirkte
Beschwerdeverfahren sei mit Kostenfolge für die IV-Stelle abzuschreiben.
11. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August
2019 (A.S. 56 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
6. Mit Replik vom
7. Oktober 2019 (A.S. 64 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
noch einmal vernehmen und folgende Anträge stellen:
1. Es
seien die Anträge gemäss Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 gutzuheissen.
2. Es
sei zusätzlich mittels eines unabhängigen Gutachtens in einem strukturierten
Beweisverfahren die strukturellen Auswirkungen der psychischen Krankheit beim
Beschwerdeführer abzuklären und es sei gutachterlich festzustellen, inwieweit
die beim Beschwerdeführer vorhandenen Krankheiten eine Arbeitsunfähigkeit
bewirken.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Eingabe vom 14. Oktober
2019 (A.S. 71 ff.) lässt der Beschwerdeführer den Bericht der J.___ vom 14.
August 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 52) einreichen.
8. Mit Duplik vom 25. Oktober 2019
(A.S. 75 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag
fest.
9. Mit Eingabe vom 29. November
2019 (A.S. 81 ff.) lässt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss
Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 und Replik vom 7. Mai 2019 festhalten und
zusätzlich folgende Anträge stellen:
1. Es
sei der Chefarzt der J.___, Prof. Dr. med. M.___, Psychiatrische
Klinik, als Auskunftsperson/Zeuge vom Versicherungsgericht zur
Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zum gegenüber den
Berichten des J.___ fundamental abweichenden Gutachten von Dr. med. N.___
vom 30. Januar 2018 / 9. April 2018 zu befragen.
2. Eventualiter
sei bei Herrn Prof. Dr. med. M.___, Psychiatrische Klinik, ein ärztlicher
Bericht zum von den J.___ bei den fünf stationären Aufenthalten festgestellten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den fundamen-
talen
Abweichungen zur Beurteilung des Gutachters Dr. med. N.___ einzuholen.
3. Es
sei die mit Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Oktober 2019 verlangte Einreichung
der Kostennote aufzuheben und es sei zur Einreichung einer Kostennote erneut
Frist anzusetzen nach Erledigung der noch nicht behandelten Beweisanträgen
(insbes. Vorstehende Ziffern 2 und 3) und nach Durchführung der beantragten
öffentlichen Verhandlung. Eventualiter sei diese Frist angemessen zu
erstrecken.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2019 (A.S. 87 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die gestellten
Anträge ab und verlängert die Frist zur Einreichung einer Kostennote bis 24.
Januar 2020. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist bis 24. Januar 2020
gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er am Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung festhält, wenn keine Partei- und Zeugenbefragungen
stattfinden.
11. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (A.S.
89) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mitteilen, dass am
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde.
Ferner lässt er beantragen, es sei über die gestellten und eingehend
begründeten Verfahrensanträge (insbes. Anträge gemäss Beschwerde vom 6. Mai
2019 Ziffern 4, 5, 6 und 7; Anträge gemäss Replik vom 7. Oktober 2019 Ziffer 2)
durch das Versicherungsgericht zu entscheiden.
12. Mit Verfügung vom 24. Januar
2020 (A.S. 90) verweist der Präsident des Versicherungsgerichts betreffend den
Antrag des Beschwerdeführers, es sei über die beschwerdeweise gestellten
Verfahrensanträge zu entscheiden, auf Ziffer 2 der richterlichen Verfügung vom
19. Dezember 2019.
13. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020
(A.S. 91 f.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei über die gestellten
Verfahrensanträge zu entscheiden und der Zeitpunkt zur Einreichung der
anwaltlichen Kostennote auf den Zeitpunkt der beantragten öffentlichen
Verhandlung festzulegen.
14. Mit Verfügung vom 22. Oktober
2020 (A.S. 94 f.) werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 19. Januar 2021, vorgeladen.
Gleichzeitig weist der Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei über die gestellten Beweis- und Verfahrensanträge vor
der Verhandlung durch das Versicherungsgericht zu entscheiden, ab.
15. Die auf den 19. Januar 2021
angesetzte öffentliche Verhandlung wird mit Verfügung vom 18. Januar 2021
(A.S. 98 f.) auf Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers unter Hinweis
auf die Corona-Pandemie und seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe abgesagt.
Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist bis 1. Februar 2021 gesetzt, um
dem Gericht mitzuteilen, ob er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung festhält.
16. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021
(A.S. 101) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mitteilen, dass
am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde
und, dass sein Vertreter und er bei der Neufestsetzung des Termins ab Mitte
Februar 2021 flexibel und auch kurzfristig verfügbar seien.
17. Mit Verfügung vom 28. Januar
2021 (A.S. 102 f.) werden die Parteien erneut zur vom Beschwerdeführer
beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 9. März 2021,
vorgeladen.
18. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021
(A.S. 104) beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers, es seien ihm im
Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 9. März 2021 die sich in den
Akten befindenden Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seit dem 1.
Januar 2018 in Kopie zuzustellen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (A.S. 105)
werden dem Vertreter des Beschwerdeführers je eine Kopie der RAD-Berichte vom
11. April, 23. Juli sowie 9. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
19. Am 9. März 2021 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 9. März 2021, A.S. 106 ff.). Der Vertreter des
Beschwerdeführers begründet folgende Beweisanträge:
1. Es seien die folgenden heute dem Gericht
übergebenen Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen:
a. Arztbericht
der Spezialärztin für Psychiatrie Dr. med. O.___ vom 30. Januar 2021
(Beleg-Nr. 1)
b. Arztbericht
des Spezialarztes für Psychiatrie Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2021
(Beleg-Nr. 2)
c. Arztbericht
des Spezialarztes Dr. med. P.___ vom 2. März 2021 (Beleg-Nr. 3)
d. Lebenslauf
zur Begutachtung vom 25. September 2017 (Unterschrieben von A.___), mit
Erklärung von Herrn A.___ (Beleg-Nr. 4)
e. Auszüge
aus dem Handelsregister für G.___ mit Sitz in [...] und Sitz in [...]
(Beleg-Nr. 5)
2. Es
sei das G.___-Co-Gutachten von Dr. med. N.___ und lic. phil. Q.___ vom 30.
Januar 2018 und das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. Q.___
vom 20. Dezember 2017 aus den Akten zu weisen.
3. Es
sei mittels eines neuen unabhängigen fachärztlichen gerichtlichen Gutachtens
der orthopädischen und der psychiatrischen Fachrichtung (vorzugsweise bei einem
Spezialisten für Schmerzstörungen) in einem strukturierten
Beweisverfahren
die Krankheit des Beschwerdeführers abzuklären und es sei gutachterlich
festzustellen, inwieweit die beim Beschwerdeführer vorhandenen Krankheiten eine
Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dies auch im Sinne
eines
gerichtlichen Obergutachtens zu den bisherigen von der Invalidenversicherung in
Auftrag gegebenen Gutachten.
4. Es
sei bei einer unabhängigen Fachstelle eine praktische Arbeitsabklärung (mit
konkreten Arbeitsversuchen, Versuchen zur Steigerung des Pensums, Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit) in Berücksichtigung der Krankheiten des
Beschwerdeführers
in Auftrag zu geben.
5. Es
sei bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn abzuklären, in wie vielen Fällen
die von der IV-Stelle beauftragte G.___ (G.___ zusammen mit G.___ in [...]) in
den letzten fünf Jahren mit psychiatrischen Begutachtungen beauftragt
wurde
und in wie vielen Fällen dabei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %
attestiert wurde und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende
Invalidität abgeleitet wurde.
Eventualiter, falls keine
neue Begutachtung erfolgen sollte:
6. Es
seien der Chefarzt der J.___, Prof. Dr. med. M.___ und die Oberärztin der J.___,
Dr. med. K.___, als behandelnde Ärztin, als Zeugen vom Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers und zum abweichenden G.___-Gutachten von Dr. med. N.___ zu
befragen.
7. Eventualiter
sei bei Herrn Prof. Dr. med. M.___ ein ärztlicher Bericht zur von den J.___ bei
den fünf stationären Aufenthalten festgestellten psychischen Krankheit des
Beschwerdeführers und zu den fundamentalen Abweichungen zur Beurteilung des G.___-Gutachters
Dr. med. N.___ einzuholen.
8. Es
sei der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H.___ als
Zeuge vom Versicherungsgericht zur Krankheit und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.
9. Es
sei die heutige Verhandlung vor dem Versicherungsgericht abzubrechen und es sei
nach Vorliegen des beantragten neuen Gutachtens erneut zur Verhandlung
vorzuladen.
10. Es
sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angemessene Frist zur Einreichung
seiner Kostennote anzusetzen.
11. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Urkunden 1 – 5 werden zu den Akten
genommen. Über die weiteren Beweisanträge, so der Präsident des
Versicherungsgerichts, werde das Gericht im Rahmen der Beratung entscheiden. Der
Vertreter des Beschwerdeführers erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
Sodann bekräftigt er in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren. Zur Einreichung einer Kostennote wird dem Vertreter eine Frist
von einer Woche angesetzt. In der Folge schliesst der Präsident des
Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.
20. Mit Eingabe vom 15. März 2021
(A.S. 110 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote sowie
die Rechnung von Dr. med. O.___ vom 31. Januar 2021 betreffend den
ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2021 zu den Akten.
21. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. März 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die
Beschwerdegegnerin auf das dritte Gesuch vom 14. Februar 2019 um Erstreckung
der Frist zur Einreichung einer Einwandbegründung – trotz ausgewiesener
unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters – nicht reagiert und
die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019 erlassen habe, ohne die
Einwandbegründung vom 18. März 2019 abzuwarten. Folglich rechtfertige sich eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Verfahrensabwicklung
(Beschwerde S. 6 ff.; A.S. 25 ff.).
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;
135.
II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung
des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts
9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 in Aussicht, den
Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen abzuweisen (IV-Nr. 113). In seinem Einwand vom
23.
Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Frist zur
Begründung des Einwandes bis zum 15. Februar 2019 zu verlängern (IV-Nr. 114).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuch
des Beschwerdeführers und gewährte ihm Frist bis 15. Februar 2019 zur
Einreichung der Einwandbegründung (IV-Nr. 115). Mit Eingabe vom 7. Februar 2019
ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um
erneute Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2019 (IV-Nr. 116). Zur
Begründung führte er aus, er sei unfallbedingt voraussichtlich bis 17. März
2019.
«ganz arbeitsunfähig» und legte diesem Schreiben ein ärztliches Zeugnis
des Spitals R.___ vom 3. Februar 2019 bei (IV-Nr. 116 S. 2). Mit Schreiben vom
8.
Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin das erneute Fristerstreckungsgesuch
ab und setzte für die Einwandergänzung eine Notfrist bis zum 25. Februar 2019
an (IV-Nr. 117). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2019 ersuchte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erneut um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Einwandbegründung zumindest bis zum
17.
März 2019 (IV-Nr. 118). Ferner stellte er den Antrag, bei Festhalten
an der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs sei diese zu begründen und dem
Rechtsvertreter als beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Daraufhin erliess
die Beschwerdegegnerin am 14. März 2019 die Verfügung, worin sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen abwies (A.S. 1 ff.), ohne dass der
Beschwerdeführer in dieser Zeit die Einwandbegründung eingereicht habe. In der
genannten Verfügung wurde zusammenfassend dargelegt, dass grundsätzlich im
Vorbescheidverfahren wegen der Gleichbehandlung aller Versicherten keine zweite
Fristerstreckung gewährt werde, in diesem Fall jedoch davon abgesehen worden
und eine weitere Frist bis 25. Februar 2018 gewährt worden sei, damit
beispielsweise eine Stellvertretung hätte organisiert werden können. Unabhängig
davon sei dem Rechtsvertreter bereits mit Zustellung des G.___-Gutachtens die
Möglichkeit zu einer umfassenden Stellungnahme gewährt worden, wovon er auch
Gebrauch gemacht habe. Mit diesem Schritt werde faktisch eine zusätzliche
Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt. Sodann sei dem Rechtsvertreter nach
Erlass des Vorbescheides vom 6. Dezember 2018 bis zum Unfallzeitpunkt anfangs
Februar 2019 genügend Zeit geblieben, um ein Einwandschreiben zu verfassen und
Dispositiv
einzureichen oder zumindest grob zu erarbeiten. Aus diesen Gründen werde keine
weitere Fristerstreckung gewährt (A.S. 4).
2.3 Gemäss Art. 57a Abs.
1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilt die
IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können
innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Diese
Frist ist als behördliche Frist zu verstehen, welche aus hinreichenden Gründen
erstreckt werden kann. Seitens der Verwaltung kann einer ausufernden
Fristerstreckung bzw. Fristerstreckung ohne zureichenden Grund ein Riegel
geschoben werden, indem sie prüft, ob für die Erstreckung ein Grund im Sinne
der Randziffer (Rz.) 3013.3 des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2018) gegeben ist. Nach Rz. 3013.3
kann eine Fristerstreckung in gut begründeten Fällen gewährt werden; eine Fristwiederherstellung
kann nur in Ausnahmefällen und bei unverschuldeter Verhinderung sowohl der
versicherten Person als auch ihres Rechtsvertreters bewilligt werden (Rz.
3013.4 KSVI). Somit ist die Frage zu klären, ob im zu beurteilenden Fall ein
hinreichender Grund vorlag, wonach die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen
wäre, eine (zusätzliche) Fristerstreckung zu gewähren (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.3.5 S. 75).
Die Begründung der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren verweigerten Fristerstreckung
ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie in der Beschwerde an sich
zutreffend dargelegt wird. Der Rechtsvertreter hat mit einem ärztlichen Zeugnis des Spitals R.___ vom
3. Februar 2019 eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.
Daher hätte vorliegend eine zusätzliche Fristerstreckung aufgrund der
ausgewiesenen unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des
Rechtsvertreters grundsätzlich gewährt werden können und müssen. Auf weitere
Erörterungen zu diesem Punkt kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Denn nach
der Rechtsprechung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu allen Punkten umfassend äussern und weitere Arztberichte
einreichen. Ferner verfügt das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über
volle Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der
freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1,
sowie E. II. 4.2 + 4.3 hiernach). Nach dem Dargelegten wäre eine Rückweisung als
prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der vorliegende
Verfahrensmangel ist daher im Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer
Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung
rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für die Eingabe vom 18.
März 2019 (A.S. 8 ff.) und das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,
8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom
18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006
E. 2.3.2). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird
bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 14. März 2019 den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen
relevant:
5.1 Am 5. August 2013
erging der Austrittsbericht der J.___ (IV-Nr. 21 S. 7 ff.). Es sei in der Zeit
vom 2. bis 26. Juli 2013 zu einer ersten Hospitalisation gekommen.
Folgende Diagnosen wurden gestellt: «Mittelgradige depressive Episode (F32.1);
Vd. a. chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen
(F45.41)». Der Beschwerdeführer habe nach der Schulteroperation rechts im
November 2012, einem gescheiterten Arbeitswiedereinstiegsversuch im Frühling
2013 und der im Sommer 2013 erhaltenen Kündigung eine konsekutive depressive
Symptomatik mit trauriger Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit,
Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie
ausgeprägtem sozialem Rückzug entwickelt. Die psychosoziale Belastungssituation
äussere sich auch im Erleben von Schmerzen in beiden Schultern und vor allem
auch starken Rückenschmerzen, beides kenne der Beschwerdeführer schon mehrere
Jahre. Begleitend seien wiederholt auch Kopfschmerzen vorhanden. Eine
chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen könnte
zusätzlich vorliegen.
5.2 Dr. med. S.___, Arzt für Kinder
und Jugendliche FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2013 (IV-Nr. 21
S. 1 ff.) die Diagnose einer mittelgradigen Depression als solche mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Die degenerativen Veränderungen am rechten
Schultergelenk und die Schmerzen seit der Operation zur Schmerzreduktion am 20.
November 2012 mit gutem Resultat hätten hingegen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, dem Beschwerdeführer sei die
bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Er beklage sich bei mittelschwerer
Arbeit (bezüglich Heben und Tragen von Lasten) über starke Schmerzen in der
rechten Schulter. Sein Arbeitstempo sei langsam. Manuelle, gehende, sitzende
oder beobachtende Tätigkeiten, die keine grossen intellektuellen Fähigkeiten
(lesen, schreiben, rechnen) verlangten und leicht zu erlernen seien, und
Tätigkeiten, bei denen seine mässigen mündlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache genügten, könne der Beschwerdeführer acht Stunden täglich ausüben.
Dabei sei zu beachten, dass das Tragen und Heben von Lasten nur bis 15 kg
möglich sei.
5.3 Auf Empfehlung von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 24.
Februar 2014 (IV-Nr. 27) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der
Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nr. 36.1 f.). Dieses Gutachten wurde am 22. Mai
2014 erstattet. Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-
10 M54.5)
·
Diskuspathologie
LWK5/SWK1 mit breitbasiger Protrusion und Osteochondrose, Pseudo-Retrolisthesis
von LWK5 sowie diskrete degenerative Veränderungen der proximalen
Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neutraler
Strukturen (M42.17/M47.86/M51.2)
2. Anamnestisch Verdacht auf
subakromiales Rest-Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4)
·
Status nach
Arthroskopie mit subakromialer Dekompression und Ossikelresektion, Bursektomie
sowie AC-Gelenksresektion am 20. November 2012 (ICD-10 Z98.8)
3. Diskushernie HWK5/6
paramedian rechts, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromittierung
neutraler Strukturen (ICD-10 M50.2)
4. Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
·
Anamnestisch
multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne objektivierbares organisches
Korrelat (ICD-10 R52.1)
·
Inadäquat wirkendes
Schmerzverhalten mit ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitation
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe beim Beschwerdeführer eine
leichte bis mässiggradig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, so dass ihm
keine körperlich schweren und nicht adaptierten Tätigkeiten zumutbar seien. Für
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite
von 15 kg, welche nur ausnahmsweise überschritten werden dürfe, ohne Einnahme
von Zwangshaltungen und repetitiven Überkopfbewegungen des linken Armes,
bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus Sicht des
Bewegungsapparates. Aufgrund des Arbeitgeber-Belastungsprofils sei davon
auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit beziehungsweise die zuletzt
durchgeführte Arbeit diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche (IV-Nr. 36.1 S. 18).
Aus psychiatrischer Sicht könne auf
affektiver Ebene eine leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden
depressiven Störung festgestellt werden. Daneben bestehe bei den somatisch
nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektive Limitierung eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese sei
überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Aufgrund der
rezidivierenden depressiven Störungen bestehe eine leicht verminderte
Belastbarkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von
20 % (IV-Nr. 36.1 S. 18 f.).
Zusammenfassend resultiere aus
bidisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für schwere und nicht
adaptierte Tätigkeiten ab Oktober 2012 von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit
auszugehen sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien noch leichte bis mittelschwere,
adaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar gewesen. Über die Zeit
gemittelt könne die 20%ige Einschränkung beziehungswiese die 80%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, vollschichtig realisierbar,
ab dem Juli 2013 bestätigt werden (IV-Nr. 36.1 S. 19).
5.4 In der Zwischenzeit erging der
Austrittsbericht der J.___ vom 25. März 2014 (IV-Nr. 34). Demnach sei der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Januar bis 19. März 2014 ein zweites
Mal hospitalisiert worden (IV-Nr. 34). Weiter lässt sich diesem Bericht
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte depressive
Symptomatik (F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und
psychischen Anteilen vorlägen (F45.41). Der Beschwerdeführer habe sich auf der
Station gut integrieren können und habe aktiv an den Therapien mitgemacht. Er
habe bis zuletzt kaum Perspektiven sehen können, seine Erfahrungen in den
Alltag zu integrieren. Er sei oft auch in den psychotherapeutischen Gesprächen
in der Schmerzthematik verharrt. Im Verlauf der Hospitalisation habe er weniger
leidend gewirkt. Er habe betont, für ihn sei es wichtig, mit anderen Kranken in
Kontakt zu sein. Gegenüber weiteren unterstützenden Massnahmen
(Psychiatrie-Spitex, Tagesklinik) habe er sich ablehnend gezeigt. Die
Nachbehandlung erfolge beim Hausarzt Dr. med. S.___ sowie bei der Psychiaterin
Dr. med. T.___. Für die Dauer der Hospitalisation sei dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.
5.5 Nach Vorlage des D.___-Gutachtens
beim RAD (IV-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente
mit Verfügung 25. Februar 2015 ab (IV-Nr. 52). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 13. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben (IV-Nr. 54). Mit Urteil VSBES.2015.101 vom
25. Februar 2016 hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zur Wiederholung der bidisziplinären Begutachtung an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 63). Zur Begründung führte das
Versicherungsgericht zusammengefasst aus, aufgrund der inzwischen geänderten
Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) komme dem
bidisziplinären D.___-Gutachten keine volle Beweiskraft zu. Die Angaben im
Gutachten erlaubten keine zuverlässige Beurteilung der massgebenden Indikatoren.
5.6 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine erneute bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr.
75.1 ff.). Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2016 erstattet. Darin
wurden die folgenden Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 75.1 S. 15):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
·
Gemäss MRI (14. Juni
2016): Osteochondrose des Segmentes L1/L2, L3/L4, L4/L5, L5/S1 mit zum Teil
leichten Modic-1 Veränderungen, grössenkonstante foraminale Diskusprotrusion L3
rechts mit neu Riss des Anulus fibrosus ohne Wurzelkontakt, leicht
grössenprogredienter, median/links mediolateraler Diskusprotrusion L4/L5 mit
Einengung des Duralschlauches und des lateralen L5-Rezessus links, konstanter,
degenerativbedingter dorsaler Versatz von L5 (nach Meyerding 1) über S1 und
zirkulärer Pseudoprotrusion der Bandscheibe
2. Chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
·
Gemäss MRI (15. Juni
2016): C4/C5 Chondrose mit zunehmender Foraminalstenose C5 rechts infolge
leicht grössenprogredienter rechts foraminalem Diskusprolaps bei weitgehend
grössenkonstantem, breitbasig median/links paramedianem Diskusprolaps mit
Pelottierung des Duralschlauches; diskal bedingt leichte foraminale Enge C5
links durch flache Diskusprotrusion; im Verlauf deutlich grössenregredienter
Diskusprolaps C5/C6 mit aktuell flacher rechts paramedianer Diskusprotrusion
ohne Wurzel-Bedrängung
3. Chronische Schmerzen
Schulter links bei
·
Status nach
Infiltration Schulter links, 31. Mai 2012
·
Status nach
Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression, Bursektomie und
AC-Gelenks-Resektion sowie Ossikel-Resektion subacromial linke Schulter am 20.
November 2012
·
Gemäss MRI (16. Juni
2016): leichte AC-Gelenksarthrose; Tendinopathie der Supraspinatussehne kurz
vor dem Ansatz am Tuberculum majus; keine Rotatorenmanschettenruptur; normale
bicipitalolabraler Komplex ohne Hinweise auf eine SLAP-Läsion
4. Rezidivierende depressive
Störung
·
Aktuell
mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)
Diagnosen mit unklarer
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und
Symptomausweitung (ICD-10: F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Chronische Schmerzen an
Knie links und Hand rechts ohne Hinweise auf orthopädisches Korrelat
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
aus somatischer Sicht bestehe, wie bereits im Rahmen der gutachterlichen
Vorbeurteilung durch das D.___ vom 22. Mai 2014 attestiert worden sei,
weiterhin die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne
radikuläre Symptomatik. Dieses sei im Rahmen der bildgebend objektivierbaren
degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule objektivierbar.
Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik, welches ebenfalls im Rahmen der Vorbegutachtung schon
beschrieben worden sei. Auch die linksseitigen Schulterbeschwerden bestünden in
der Zusammenschau im Wesentlichen ohne Veränderungen seit der Vorbegutachtung. Im
Rahmen der somatischen Untersuchung habe eine auffällige Diskrepanz zwischen
dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden
bestanden, bei deutlichen Hinweisen für Selbstlimitierung und
Symptomausweitung. Auch im Rahmen der orthopädischen Vorbegutachtung durch das D.___
sei eine ausgeprägte Selbstlimitierung und Symptomausweitung im Rahmen einer
demonstrativ anmutenden Beschwerdepräsentation beschrieben worden. Beim
Vergleich des damals dokumentierten Untersuchungsbefundes mit den heutigen
Befunden ergebe sich ein in etwa unverändertes Gesamtbild. Es könne davon
ausgegangen werden, dass Teile der geklagten Beschwerden durch objektivierbare
degenerative Befunde am Bewegungsapparat, insbesondere im Bereich der HWS, der
LWS und der linken Schulter erklärt werden könnten, darüber hinaus aber eine
nicht somatisch erklärbare Schmerzausweitung bestehe. In Bezug auf die klar
objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne zusammenfassend seit der
Vorbegutachtung aus dem Jahr 2014 keine wesentliche Änderung attestiert werden.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht in der
Lage, körperliche Schwerarbeit und mehr als intermittierend mittelschwere
Arbeiten zu verrichten (IV-Nr. 75.1 S. 8).
Auf psychiatrischem Fachgebiet sei im
Rahmen der Vorbegutachtung im Jahr 2014 vom Vorliegen einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen worden.
Darüber hinaus sei zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung mit damals leichtgradiger Ausprägung gestellt worden. Im
weiteren Verlauf sei durch die behandelnden psychiatrischen Institutionen das
Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung mehrfach bestätigt worden.
Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt seien die Kriterien für das Vorliegen einer
mittelgradigen depressiven Episode weiterhin erfüllt. Trotz Hinweisen für eine
verdeutlichende Beschwerdepräsentation könne im Längsschnitt unter
Berücksichtigung der Vorbeurteilungen, der Berichte der behandelnden Psychiater
und der aktuellen Befunde, auch unter Einbezug des vom Beschwerdeführer
geschilderten Funktionsniveaus im Alltag, vom Vorliegen einer depressiven
Störung ausgegangen werden. Der psychopathologische Befund des
Beschwerdeführers in Bezug auf die geklagten Schmerzen habe aufgrund des,
sowohl in der orthopädischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung
auffälligen, Verdeutlichungsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden
können. Insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebenen
Ganzkörperschmerzen sei eine psychiatrische Beurteilung in Bezug auf die
Auswirkungen auf das Funktionsniveau des Beschwerdeführers aufgrund der klaren
Verdeutlichungstendenz nicht sicher möglich. Nach formalen Kriterien könne
dennoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gestellt werden. Letztendlich würden sie davon ausgehen,
dass im Kern eine Schmerzverarbeitungsstörung bestehe, die in wechselseitiger
Beeinflussung mit der depressiven Störung stehe, deren Ausmass resp. Auswirkung
auf die Funktionsfähigkeit aufgrund des Vorliegens von Verdeutlichungstendenzen
nicht klar abgegrenzt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne die
funktionelle Einschränkung des Beschwerdeführers daher in erster Linie auf die
depressive Symptomatik abgestützt werden. Diese habe sich im Vergleich zur
Vorbegutachtung im Jahr 2014 bei heutigem Vorliegen einer mittelgradigen
Ausprägung verschlechtert, wobei Schwankungen des Ausprägungsgrades
krankheitsimmanent seien (IV-Nr. 75.1 S. 8 f.).
Aufgrund der nachvollziehbaren
somatischen Belastbarkeitsbeschränkungen am Bewegungsapparat könne der
Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr durchführen. Ein
exaktes Tätigkeitsprofil der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit liege in
der Aktenlage zwar vor, wobei der Beschwerdeführer jedoch geltend gemacht habe,
mehr als nur eine halbe Stunde pro Tag auch mittelschwere Lasten bewegt zu haben.
Insofern könne das Belastbarkeitsprofil nur theoretisch festgelegt werden.
Grundsätzlich bestehe keine Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende
Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 25 kg verbunden seien.
Dies sei auch bereits im Rahmen der Vorbeurteilung durch das D.___ im Jahr 2014
so beurteilt worden. Für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten, gemäss
dem orthopädischen Gutachtensteil genannten Belastbarkeitsprofil, bestehe aus
gesamtmedizinischer Sicht aufgrund der depressiven Erkrankung eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei könnten leichte und
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Bewegen von Lasten unter 25 kg
durchgeführt werden. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum sei dabei mit
den durch die affektive Erkrankung verbundenen Funktionseinschränkungen zu
begründen. Gegenüber der Einschätzung durch das D.___ im Jahr 2014 würden sie
die durch die affektive Erkrankung bedingte Arbeitsunfähigkeit mit 50 %
(gegenüber der damaligen Einschätzung einer 20%igen Einschränkung) höher
einschätzen, was mit dem stärkeren Ausprägungsgrad der Störung begründet werden
könne (IV-Nr. 75.1 S. 10 f.).
5.7 Am 30. Januar 2017 nahm Dr. med.
O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum
medizinischen Gutachten (IV-Nr. 79). Sie führte aus, die gemäss Aktenlage ihrer
Ansicht nach zu Recht gestellte Diagnose einer mittelgradigen, rezidivierenden
depressiven Störung impliziere, dass es eine gewisse Dynamik im Ausmass der
Depressivität gebe, resp. es kämen auch Phasen mit geringer oder fehlender
Depressivität vor. Das scheine hier eher nicht gegeben zu sein. Vielmehr
scheine die Depressivität einer Verschlechterungstendenz zu unterliegen und sei
im Verlauf anhaltend, dokumentiert seit 2013. Dieser Umstand weise auf eine
über die Depressivität hinausgehende Grundproblematik hin. In dieser
Grundproblematik seien die Begründungen für die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung zu suchen. Auch hier gebe es gemäss Aktenlage keine begründeten
Zweifel an dieser Diagnose. Die Schwäche dieses Gutachtens sehe sie am ehesten
darin, dass die Ebene der Persönlichkeit kaum beleuchtet oder untersucht werde.
Sie werde in vier Zeilen abgehandelt. Durchaus denkbar, wenn nicht sogar
wahrscheinlich, gebe es auf der Ebene der Persönlichkeit relevante Pathologien,
die das Ausmass der geschilderten Funktionseinschränkungen und den negativen
Krankheitsverlauf erklären könnten. Die Entstehung einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne sich auf dem Boden einer vorbestehenden
Persönlichkeitsstörung oder einer Traumafolgestörung entwickeln. Eine
plötzliche Dekompensation im mittleren Lebensalter wie im Fall vom
Beschwerdeführer wäre sogar typisch für eine Traumafolgestörung. Das mögliche
Symptomenspektrum einer Traumafolgestörung werde im Gutachten nicht
abgehandelt. Über die innerpsychische, psychosoziale und psychosexuelle
Entwicklung, über das Beziehungs- und Konfliktverhalten, über allfällig kritische
Lebensereignisse vor 2012 sage das Gutachten kaum etwas. Zum Thema Aspekte der
Persönlichkeit gebe es nur einen Satz. Fachlich unbestritten sei die Tatsache,
dass depressive Erkrankungen häufig mit unerkannten Persönlichkeitsstörungen
einhergingen. Das starre, unflexible Reagieren oder Umgehen des
Beschwerdeführers mit seinen körperlichen Erkrankungen bzw. Schmerzen könnte
jedenfalls mühelos als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung gesehen werden.
Aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und aufgrund des
Umstandes, dass er gar nicht verstanden habe, warum er beim Gutachter gewesen,
gebracht und geholt worden sei, liege es nahe, von sehr bescheidenen
persönlichen Ressourcen auszugehen. Das Ressourcenprofil sei untrennbar
verlinkt mit Persönlichkeitsfaktoren resp. Behinderungsgründen, die auf einer
Persönlichkeitsstörung basierten. Der Gutachter erwähne, dass der
Beschwerdeführer angebe, über kein Ressourcenpotential zu verfügen. Tatsächlich
unterliege der Gutachter hier einer Unsicherheit, ob ein
Rest-Ressourcenpotential bestehe oder nicht. Dass er seine diesbezügliche
Unsicherheit offen deklariere, sei ihm zu Gute zu halten und es sei leider
anzunehmen, dass auch ein anderer Gutachter diese Unsicherheit nicht aus der
Welt schaffen könnte. Die Experten könnten manchmal gestellte Fragen nicht oder
nur ansatzweise beantworten. Die psychiatrische Behandlung sei insuffizient.
Die festgestellte ungenügende Konzentration des antidepressiven Wirkstoffes
könne verschiedene Ursachen haben. Der Gutachter interpretiere den zu tiefen
Medikamentenspiegel etwas tendenziös als unregelmässige Einnahme des
Medikamentes durch den Beschwerdeführer. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Begründung allfälliger Leistungsansprüche an die IV nicht nur durch mittelschwere
depressive Störung (der Gutachter attestiere depressionsbedingt eine 50%ige
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit), sondern gegebenenfalls auch durch eine
Persönlichkeitsstörung oder Traumafolgestörung begründbar wäre. Anders
ausgedrückt: In diesem Fall wären die Möglichkeiten des Beschwerdeführers,
selbst zur Gesundung beizutragen als viel kleiner und kaum änderbar
einzustufen, was aufgrund von Funktionseinbussen auf der Ebene der
Persönlichkeit zu einer höheren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen
würde. Das offensichtlich sehr geringe Ressourcenprofil des Beschwerdeführers
würde damit auch erklärt und angemessener gewürdigt werden. Dem
Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, halte Dr. med.
O.___ aufgrund der Aktenlage für unrealistisch hoch, weil nur die Depressivität
berücksichtigt werde. Sie schätze die verwertbare Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers bei einer leidensadaptierten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
für jede Art von Tätigkeit als sehr klein ein. Die Prognose scheine ihr
ungünstig.
5.8 Am 8. Juni 2017 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ Stellung zum bidisziplinären F.___-Gutachten sowie
zur Stellungnahme der Ärztin Dr. med. O.___ (IV-Nr. 84). Sie führte aus,
der somatische Gutachter beurteile den somatischen Gesundheitszustand gleich
wie die Vorgutachter im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der
objektivierbaren Befunde im Bereich der HWS, der LWS und der linken Schulter
nicht mehr arbeitsfähig für körperliche Schwerarbeit und für mehr als
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten. Die psychiatrische Gutachterin
bestätige die Vordiagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung. Sei diese im
Jahr 2014 noch mit leichtgradiger Ausprägung beurteilt worden, seien zum
aktuellen Gutachterzeitpunkt die Kriterien für eine mittelgradige Episode
erfüllt. Die Ausprägung der chronischen Schmerzstörung könne die Gutachterin
aber nicht nachvollziehbar bemessen, da sie einerseits nur auf die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers abstütze, andererseits aber einräume, dass
aufgrund der Verdeutlichungstendenz das Funktionsniveau nicht beurteilbar sei.
Der psychiatrischen Gutachterin gelinge es nicht, ein nachvollziehbares Bild
des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu zeichnen. Ihre
diagnostischen Schlussfolgerungen seien nur bedingt nachvollziehbar, die
Beschreibung der Standardindikatoren falle knapp und teils widersprüchlich aus
und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit überzeugten nicht. Aus
Sicht des RAD könne daher nur bedingt auf das F.___-Gutachten abgestützt
werden. Der somatische Sachverhalt werde ausführlich und nachvollziehbar
dargelegt. Das somatische Zumutbarkeitsprofil könne übernommen werden. Das
psychiatrische Untergutachten sei nicht schlüssig. Die Arbeitsfähigkeit könne
ohne weiterführende Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden. Den
Ausführungen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum Gutachten, beruhend
auf einer fachärztlichen Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. O.___, sei
darin beizupflichten, dass im vorliegenden Gutachten die
Persönlichkeitsfaktoren kaum beleuchtet oder untersucht worden seien, was
mangelhaft sei. Es werde empfohlen, ein neues bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen.
5.9 Gemäss Bericht über die 3. Hospitalisation
der J.___ vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 96 S. 3 ff.) war der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. September bis 3. Oktober 2017 erneut
hospitalisiert. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung,
ggw. mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41). Der
Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Episode der langjährig bekannten
depressiven Störung. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation sei es zur
erneuten Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen. Unter Reizabschirmung
und Anpassung der antidepressiven Medikation auf der Kriseninterventionsstation
habe die Situation wieder stabilisiert werden können. Trotz Stabilisierung der
allgemeinen Situation seien regelmässige psychiatrische Konsultationen
indiziert, um medikamentöse Anpassungen vornehmen und frühzeitig auf eine
erneute Verschlechterung reagieren zu können.
5.10 Am 30. Januar 2018 erstattete die
G.___ das von der Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. E. II. 5.8
hiervor) veranlasste bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie
und Neuropsychologie (IV-Nrn. 101.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich
keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Als solche
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden
Diagnosen (IV-Nr. 101.1 S. 45):
1. ICD-10 F68, Andere Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen, vorrangig als F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome
aus psychischen Gründen
2. In
ihrer Art und Ausprägung nicht-authentische schwere kognitive Störung (Auf-
merksamkeit,
Gedächtnis, Exekutive Funktionen, Sprache, Rechnen) mit/bei Aggravation
3. Anfängliche
Anpassungsstörung, vorübergehend und remittiert (F43.23)
Die versicherungsmedizinische
Gesamtbewertung unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde habe ergeben,
dass es nicht hinreichend objektivierbar sei, ob eine
versicherungspsychiatrisch relevante Störungssymptomatik bestehe, welche
hinreichend ausgeprägt wäre, um das vorbestehende durchaus gute primär-persönliche
Ressourcenpotenzial so bedeutsam hemmen zu können. Es dürfe mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
seine primär guten persönlichen Ressourcen unter zumutbarer Aufbietung der
Willenskräfte sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit für eine körperlich
zumutbare Arbeitstätigkeit durchaus einsetzen könnte. Die Hemmnisse nicht
krankheitswertiger persönlicher Überzeugungen und Zielsetzungen könnten in
dieser versicherungsmedizinischen Bewertung nicht als arbeitsrelevant bewertet
werden, würden aber wohl die deutliche Diskrepanz gegenüber der Einschätzung
des Beschwerdeführers und auch dessen behandelnden Ärzten erklären. Die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seinen angegebenen Gesundheitsstörungen
als auch zu seinem Tagesprofil könnten angesichts der erheblichen
Inkonsistenzen zudem nicht als plausibel bezeichnet werden. Eine darauf
stützende Annahme einer schwereren psychischen Störung könne nicht objektiviert
werden. Auch belegten die zuletzt im engen zeitlichen Kontext mit der aktuellen
Begutachtung vorgenommenen stationären Massnahmen bei ansonsten geringer
Behandlungsaktivität nicht hinreichend das Vorliegen einer arbeitsrelevanten
psychischen Störung, sondern sie seien im Gesamtkontext ebenfalls als Hinweis
der bewusstseinsnahen, selektiv verzerrenden Beschwerdepräsentation zu werten.
Angesichts dieser Inkonsistenzen könnten auch keine somatoforme Schmerzstörung
und auch keine arbeitsrelevante depressive Störung plausibilisiert werden,
aktuell wie auch überwiegend wahrscheinlich in der Vergangenheit. Es sei von
der Diagnose F68, Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auszugehen,
vorrangig F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen.
Prognostisch könnten aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht keine
Hinderungsgründe gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiviert
werden, dürfte aber angesichts der Dauer der eingenommenen Erwartungshaltung
die Änderungsbereitschaft eingeschränkt und damit prognostisch bezüglich der
beruflichen Partizipation limitierend sein. Therapeutische Massnahmen seien
angesichts dieser vorrangig durch persönliche Überzeugungen geprägten Hemmnis
wahrscheinlich nicht zielführend (IV-Nr. 101.1 S. 44 f.).
Zusammenfassend habe beim
Beschwerdeführer durchgängig retrospektiv in der angestammten Tätigkeit wie
auch in Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vgl.
IV-Nr. 101.1 S. 44 f.). Rein formal seien die Zeiten der stationären Massnahmen
ausgenommen (IV-Nr. 101.1 S. 48).
5.11 Am 23. Februar 2018 nahm der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ vom 15. Februar 2018 (IV-Nr. 103
S. 7 ff.) ein. Der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ist zu entnehmen,
die Fehlbeurteilung des psychiatrischen Gutachters sei ohne Voreingenommenheit
gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu verstehen. Der Gutachter gehe dabei so
vor, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schrittweise in Frage
gestellt werde. Es seien nur die Medikamentenspiegeluntersuchung und die
zeitlich enge Korrelation der stationären Massnahmen als
Diskreditierungs-Methodik zu erwähnen. Der Beschwerdeführer befinde sich in
seiner psychiatrischen Behandlung aufgrund einer anhaltenden depressiven
Störung sowie einer Schmerzstörung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades
(mittel- bis schwergradig) ohne zwischenzeitliche Remission. Mittlerweile
bestünden die Hauptschwierigkeiten im affektiven Bereich. Seine bisherigen
Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer durch Explorationen sowie
testpsychologische Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei ihm eine depressive
Störung sowie eine Schmerzproblematik bestehe. Dies zeige sich durch innere
Unruhe, Gereiztheit, Freud- und Interessenlosigkeit, Störung der Vitalgefühle,
Angstzustände, Insuffizienzgefühle sowie sozialen Rückzug, verbale
Aggressivität, Mangel an Impulskontrolle, Ein- und Durchschlafstörungen,
Albträume, Früherwachen, Appetitmangel, Bein- und Rückenbeschwerden. Der
Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt und vermindert belastbar. Aus psychiatrischer Sicht betrage die
Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit
mindestens seit dem Behandlungsbeginn auch unter optimalen Bedingungen
allenfalls 50 %. Geeignet seien gut strukturierte, sachbezogene
Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an Flexibilität, Umstellungs-
und Konfliktfähigkeit, emotionale Belastbarkeit. Nicht geeignet seien sehr
unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten. Aus psychiatrischer Sicht
sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität und der generell verminderten
psychischen Belastbarkeit auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
5.12 Der psychiatrische G.___-Gutachter
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. April
2018 wiederum Stellung (IV-Nr. 105) zu den vorgenannten Schreiben des
Rechtsanwalts sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ (vgl. E.
II. 5.11 hiervor). Er führte zusammenfassend aus, es sei keinesfalls so, wie
Rechtsanwalt Kellerhals glauben möchte, dass Dr. med. N.___ «mit einer
Untersuchungszeit von zwei Stunden eine Vielzahl übereinstimmender
Arztberichte, welche die Entwicklung de lege artis über fünf Jahre aufzeige,
zunichte machen kann». Allein über mehr als zehn Seiten setze sich Dr. med. N.___
mit dem medizinischen Sachverhalt gemäss Aktenlage auseinander und kommentiere
dabei ausführlich. Die Medikamentencompliance sei dabei nur einer von vielen
Teilaspekten, die hinsichtlich der Frage nach Inkonsistenzen im Gutachten
erwogen worden seien. Auf die in gewisser Weise nuanciert unterschiedlichen
Aufgaben der Hinterfragung von Inkonsistenzen durch Fachärzte und
Versicherungsmediziner sei eingegangen worden. Die zeitliche Nähe zwischen
stationären Massnahmen und IV-Abklärungen sei benannt und sachlich detailliert
mit dem Psychostatus des Beschwerdeführers, wie er sich in den behandelnden
Kliniken und im Rahmen der Begutachtung dargestellt habe, in Kontext gebracht
worden. Dr. med. N.___ behaupte nicht, dass eine fünfjährige mittelgradige
Depression versicherungsmedizinisch nicht relevant wäre, wie Rechtsanwalt
Kellerhals schreibe. Festgestellt werde im Gutachten, dass eine solche
Depression nicht bestehe. Bestünde sie aber, so wäre sie «allenfalls auch
üblicherweise gut behandelbar». Die wirtschaftlichen Sorgen des Beschwerdeführers
seien nachvollziehbar, dies werde im Gutachten auch so festgestellt und dem
Beschwerdeführer keinesfalls vorgeworfen. Eine psychiatrische Diagnose
begründeten diese wirtschaftlichen Sorgen und ihre Auswirkungen auf die Psyche
des Beschwerdeführers jedoch von versicherungsmedizinischer Relevanz nicht. Die
Tatsache, dass keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer gestellt werden könne, sei sehr
ausführlich im Gutachten unter detaillierter Bezugnahme auf alle behandelnden
Ärzte erarbeitet worden. Was den Einwand der Voreingenommenheit anbelange, so
sei Dr. med. N.___ gänzlich unvoreingenommen gegenüber dem Beschwerdeführer und
gleichzeitig in seiner Meinungsbildung unabhängig vom Auftraggeber des Gutachtens.
Es gäbe keinerlei Gründe für eine Voreingenommenheit von Dr. med. N.___
gegenüber dem Beschwerdeführer. Sehr wohl seien aber Dr. med. H.___ und
Rechtsanwalt Kellerhals als dem Beschwerdeführer gegenüber befangen zu sehen
und nur so verstehe sich das Einwandschreiben des Rechtsanwaltes und der
Bericht von Dr. med. H.___, welche sich mit der Argumentationslinie im
Gutachten gar nicht auseinandersetzten.
5.13 Am 11. Juli 2018 erging sodann
der 4. Austrittsbericht der J.___ (IV-Nr. 108). Diesem lässt sich entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Mai bis 12. Juni 2018 erneut
in stationärer Behandlung befand. Folgende Diagnosen wurden dabei gestellt:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem
Syndrom (F33.11)
2.
Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
Die Aufnahme sei zuerst auf der
Kriseninterventionsstation [...] bei einer affektiven Krise erfolgt und nach
einer kurzen Stabilisierung und entsprechender Abklärung sei der
Beschwerdeführer in das Behandlungszentrum [...] mit
multimodalem/milieutherapeutischem Therapieprogramm verlegt worden. Der
Beschwerdeführer habe das stationäre Setting gut annehmen können und habe sich
durch die Aufnahme bereits entlastet gefühlt. Er habe von den strukturgebenden
Bedingungen der stationären Behandlung profitiert, habe an den
Therapieangeboten teilgenommen und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten
gestanden. Unter diesen Massnahmen habe im stationären Setting eine deutliche
Stabilisierung seines psychischen Zustandes erzielt werden können. Er sei in
stabilisiertem Zustand bei fehlender akuter Selbst- sowie Fremdgefährdung in
die bisherigen häuslichen Verhältnisse ausgetreten. Die ambulante
psychiatrische Behandlung erfolge weiter durch Dr. med. H.___.
5.14 In ihrer Stellungnahme zum
medizinischen Sachverhalt vom 9. September 2018 (IV-Nr. 111) hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ fest, für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer
Sicht bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, entsprechend einer Leistungsminderung
von 15 bis 20 %. Der somatische Sachverhalt sei im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 20. Dezember 2016 umfassend abgeklärt worden und
der psychiatrische im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 30. Januar
2018. Somatisch würden die degenerativen Rückenschmerzen und
Schulterveränderungen Einschränkungen in der zumutbaren Belastung begründen. So
seien körperlich schwere Tätigkeiten, insbesondere das Heben und Tragen von
Gewichten über 25 kg sowie Überkopfarbeiten nicht zumutbar. Das
Leistungsvermögen sei leicht vermindert wegen einem vermehrten Pausenbedarf.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zeitlich und leistungsmässig
nicht eingeschränkt.
5.15 Im Nachgang zum gegen
den Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 erhobenen Einwand vom 23. Dezember 2018
(IV-Nr. 114) liess der Beschwerdeführer mit Einwandergänzung vom 18. März 2019
den Bericht von Dr. med. H.___ vom 13. März 2019 (BB 1; IV-Nr. 120 S. 9
ff.) einreichen. Diesem Bericht lassen sich die Diagnosen einer
«rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittel- bis schwergradige Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1, F 33.2) und einer chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)»
entnehmen. Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe
grosse Mühe, ein- und durchzuschlafen, beklage dabei Albträume. Auch habe er
Probleme mit der Konzentration und sei vergesslich. Er sei ängstlich und
verunsichert, innerlich sehr nervös und unruhig, könne kaum still Sitzen und
laufe immer wieder hin und her, reagiere oft impulsiv und gereizt. Er sei stets
müde, habe vergessen, was es bedeute, sich zu freuen. Die Beziehung zu seiner
Ehefrau sei angespannt, da er unter einem ausgeprägten Schnarchen leide. Er
helfe auch im Haushalt kaum mit. Er habe zudem den Eindruck, dass er für seine
Familie eine Last geworden sei. Allgemein fühle er sich schuldig und leide
unter Selbstwertproblemen, ziehe sich zurück und alles scheine ihm egal zu
sein. Die Kopfschmerzen, besonders im Stirnbereich, seien sein ständiger
Begleiter. Die Schmerzen im Rücken, der Schulter und der Knie beklage er nach
wie vor. Bei der aktuellen Exploration mit der bestehende Symptomatik dreier
Hauptsymptome (gedrückt, depressiver Stimmung und Antriebsmangel,
Interessenverlust, Freudlosigkeit) sowie vierer und mehr Zusatzsymptomen
(vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration,
Gefühle von Schuld und pessimistische Zukunftsperspektive, suizidale Gedanken)
sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10 zu stellen. Deshalb
sei der Beschwerdeführer für eine erneute stationäre Behandlung diesmal in der
Klinik U.___ angemeldet worden. Aufgrund akuter Suizidalität sei am 11. März
2019 die stationäre Behandlung im Spital I.___ aufgenommen worden. Der
Beschwerdeführer stehe seit dem 2. April 2013 in seiner fachärztlichen
Behandlung. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel drei bis vier
Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Der Verlauf
deute darauf hin, dass sich das anfänglich durch somatische Erkrankung
entstandene depressive Syndrom mittlerweile in eine eigenständige, depressive
Störung mit einer sich verselbständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in
einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Beim Beschwerdeführer bestehe
seit mindestens 2012 eine durchgehende, krankheitsbedingte, gut dokumentierte
Arbeitsunfähigkeit, sowohl somatischer als auch psychischer Natur. Der Beschwerdeführer
sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt und vermindert belastbar. Die mittel- bis schwergradige
Depression bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % sowohl in
angestammter als auch in angepasster, leichter Tätigkeit. Durch die
Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch in relevanter Weise.
Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch, in Anbetracht der Komorbidität des
langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der
generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung,
auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
5.16 Im
Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer ferner den Bericht der J.___ vom
18. April 2019 einreichen (IV-Nr. 124 S. 167 f.; BB 50). Diesem Bericht lässt
sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. März 2019 zum
fünften Mal im stationären Rahmen aufgrund akuter Suizidalität im Rahmen einer
erneuten depressiven Episode initial auf der Akutstation in den J.___ befinde.
Nach Entaktualisierung der Selbstgefährdung und bei bestehender Indikation sei
der Übertritt ins Behandlungszentrum in [...] erfolgt. Der Beschwerdeführer
klage über starke Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen, die seit Jahren
bestünden und in letzter Zeit stark zugenommen hätten, vor allem im Bereich der
linken Schulter. Er leide auch an starken Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Niedergestimmtheit, Lust- und Energielosigkeit, starkes
Grübeln, ausgeprägter innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es
bestehe auch ein deutlicher Leidensdruck. Im Rahmen der starken
Beeinträchtigung durch die Krankheit sei die Teilnahme des Beschwerdeführers am
Therapieprogramm nur teilweise möglich. Im Rahmen der erneuten depressiven
Episode bestünden unter anderem auch eine erhöhte Ermüdbarkeit,
Gedankenkreisen, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, was bei
der beruflichen Tätigkeit zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit führten. Zudem bestünden anhaltende körperliche Schmerzen, die
das Befinden und konsekutiv die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ebenfalls
deutlich einschränkten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 14. August 2019 erging
sodann der Austrittsbericht der J.___ (BB 52) mit den folgenden Diagnosen:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (F33.2)
2.
Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
Pharmakotherapeutisch sei
die zuvor installierte Medikation beibehalten worden. Im Verlauf sei zur
Absicherung ein ABCB1-Test durchgeführt worden. Die nachgewiesenen genetischen
Varianten (ABCB1-Test) hätten auf eine erleichterte Passage von Antidepressiva
durch die Blut-Hirn-Schranken hingewiesen. Damit habe der Beschwerdeführer sich
motiviert gezeigt, die vorbestehende Antidepressiva weiter zu nehmen. Unter dem
multimodalen Therapieprogramm habe eine Stabilisierung seines psychischen
Zustandes sowie eine deutliche Verbesserung der Schlafqualität erzielt werden
können. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand bei fehlender akuter
Selbst- sowie Fremdgefährdung in die bisherigen häuslichen Verhältnisse
ausgetreten. Die ambulante psychiatrische Behandlung erfolge weiter durch Dr.
med. H.___. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Episode der langjährig
bekannten rezidivierenden depressiven Störung und einer chronischen
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen. Trotz Stabilisierung
der allgemeinen Situation werde die regelmässige psychiatrische Konsultation
und Fortsetzung der Medikation empfohlen.
5.17 Anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 lässt der Beschwerdeführer die
folgenden medizinischen Berichte einreichen (vgl. Protokoll der öffentlichen
Verhandlung vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.):
5.17.1 In ihrem Bericht vom
30. Januar 2021 (Beleg-Nr. 1) legte Dr. med. O.___ ihre Bemerkungen zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.___ vom 30. Januar 2018 dar. So führte
sie im Wesentlichen aus, der Text des Gutachtens habe durchgängig eine
tendenziöse Neigung. Die Fragen zur Trauma-Anamnese seien rudimentär und würden
niemals das gesamte Symptomen-Spektrum einer Traumastörung abdecken. Es gebe im
Text einige Hinweise (grosse Erinnerungslücken für die eigene Biographie,
Affektdurchbrüche, Vermeidungsverhalten, Derealisation, Ängste, häufige Unruhe,
Stress und Nervosität, Impulsivität, manchmal Gereiztheit und Aggressivität,
Schlafstörungen, ungleichmässiges Präsentsein bzw. Bewusstseinsstörungen,
fluktuierende Aufmerksamkeit) für eine Traumastörung, die der Gutachter nicht
einmal versuchsweise prüfe, ob eine Hypothese einer Traumatisierung möglich
wäre. Was die Ebene der Persönlichkeit anbelange, so habe Dr. med. O.___ hier
erwartet, dass der Gutachter bspw. Fragebögen zur Erhebung einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung oder zur Erhebung von dissoziativen
Störungen einsetzen würde. Das neuropsychologische Teilgutachten sei nutzlos.
Faktisch werde eine Demenzabklärung durchgeführt, was nicht der Fragestellung
entspreche. Auch der Neuropsychologe stelle nur «invalide» Resultate fest, ohne
die möglichen Gründe hierfür zu hinterfragen. Der Neuropsychologe bemerke, eine
Fremdanamnese ergäbe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzlichen
relevanten Informationen. Dem müsse Dr. med. O.___ widersprechen. Zum oft
beschriebenen demonstrativen Verhalten führte sie aus, Schmerzpatienten würden
oft die Erfahrung machen, dass Ärzte ihnen sagen würden, das somatische
Korrelat zu den ausgeprägten Schmerzen sei nicht da oder entspreche nicht den
geschilderten Schmerzen, was dazu führe, dass Betroffene sich nicht ernst genommen
fühlten und ihr subjektives Schmerzerleben immer mehr in demonstrativer Weise
präsentierten. Was die Medikamenten-Compliance anbelange, so sei festzuhalten,
dass bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung bekannt sei, dass Medikamente
auf den subjektiv erlebten Schmerz nur geringfügigen oder keinen Einfluss
hätten, was die Motivation der Betroffenen, dieses Medikament einzunehmen,
eindeutig sinken lasse. Es sei ihres Erachtens nicht statthaft, dies gegen den
Beschwerdeführer zu verwenden. Der Nutzen von Antidepressiva auf somatoforme
Schmerzen sei im Allgemeinen eher bescheiden. Vom Antidepressivum (Duloxetin =
Cymbalta®) sei ein normaler, wirksamer Spiegel nachgewiesen worden. Olanzapin
könne bei Bedarf eingenommen werden, ein geringer Spiegel habe wenig zu
bedeuten. Da somatoforme Schmerzstörungen oft in Gewalterfahrungen in der
Kindheit wurzelten, könne es beim Beschwerdeführer durchaus sein, dass er sich
an diese Gewalterfahrungen nicht erinnere; dies im Sinne einer traumabedingten
dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0). Es sei auffallend, dass die Angaben des
Beschwerdeführers über seine Kinderjahre sehr knapp und nur positiv ausgefallen
seien. Im Anschluss an die Kränkung am Arbeitsplatz breche die alte Kränkung,
die Gewalterfahrung, wieder aus. So könne man sich den Verlauf etwa vorstellen.
Dies sei beim Beschwerdeführer nicht auszuschliessen. Die Feststellung des
Gutachters Dr. med. N.___, es liege heute eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
vor, widerspreche der gängigen fachlichen Erfahrung mit derartigen Leiden und
ihren typischen Verläufen und widerspreche sämtlichen anderen fachärztlichen
Einschätzungen im vorliegenden Fall.
5.17.2 Der behandelnde
Psychiater Dr. med. H.___ legte in seinem Bericht vom 19. Februar 2021
(Beleg-Nr. 2) dar, bei der aktuellen Exploration mit der bestehenden
Symptomatik zweier Hauptsymptome (Freud- und Motivationslosigkeit und
Antriebsmangel) sowie vier und mehr Zusatzsymptomen (vermindertes
Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration, verminderter
Appetit und pessimistische Zukunftsperspektive) sei die Diagnose einer
mittelgradigen Episode ohne psychotische Symptome nach ICD-10 (F33.11) zu
stellen. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden
Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen Ansätzen zur
Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen. Bis jetzt
seien die Therapieeffekte bescheiden und instabil. Heute betrage die
Arbeitsfähigkeit generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht
höchstens 50 %. Dies sei begründet in der verringerten affektiven
Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle, eine depressive Apathie mit
Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich
die Einschränkung jedoch noch relevant. Dies seien die
versicherungsmedizinisch-theoretischen Einschätzungen. Aus
klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Pensum von 25 %
zu leisten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden. Sowohl für die
angestammte als auch angepasste Tätigkeit liege keine Arbeitsfähigkeit mehr
vor. Aufgrund des lange anhaltenden Verlaufs mit chronifizierter Symptomatik
könne nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit durch
therapeutische Massnahmen gerechnet werden.
Mit E-Mail vom 5. März 2021
(Beleg-Nr. 2) bestätigte Dr. med. H.___ gegenüber dem Vertreter des
Beschwerdeführers erneut, dass die Arbeitsfähigkeit generell für alle
Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 25 % betrage.
5.17.3 Die behandelnde
Hausärztin Dr. med. P.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 2.
März 2021 die folgenden Diagnosen (Beleg-Nr. 3):
- Mittelschwere bis schwere Depression
- Ausgeprägtes Schmerzsyndrom mit
psychosomatischen Aspekten
- Diskusprotrusion L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 links und Neuroforamenstenose links
- Rezidivierende aktivierte
Facettengelenksarthrose L5/S1 bds.
- Kraftminderung
- Benigne symptomatische
Prostatahyperplasie
- Arterielle Hypertonie
- St. n. Schulterarthroskopie mit
subacromialer Dekompression, Bursektomie und ACG-Resektion sowie
Ossikel-Resektion subakromial linke Schulter am 20. November 2012
- Hyperopie bds.
Sicca-Symptomatik, Cataracta incipiens bds. Pterygium nasal rechts
Weiter führte Dr. med. P.___
aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2017 in ihrer hausärztlichen Behandlung.
Im zurückliegenden Behandlungsverlauf sei es zu einer offensichtlichen Zunahme
seiner körperlichen Erkrankungen und der Schmerzsymptomatik gekommen. Es
präsentiere sich aktuell ein Patient in sehr schwachem und reduziertem
Allgemeinzustand. Der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden LWS-Schmerzen
linksbetont und mit Ausstrahlung in das linke Bein, welche seine Funktion und
Beweglichkeit stark einschränkten. Ähnliche rezidivierende Beschwerden fänden
sich in der linken Schulter. Diese anhaltenden Schmerzen seien auch ein Grund
für seine Nervosität, Ungeduld, Konzentrations- und Schlafstörungen. Der
Beschwerdeführer sei primär ein psychisch sehr kranker Mann. Die vorerwähnten körperlichen
Beschwerden trügen jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu
bei, seine psychische Erkrankung zu verstärken. Der Beschwerdeführer sei aus
ihrer Sicht für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass
im vorliegenden Fall ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umstritten ist. Nicht zu beanstanden ist
das orthopädische Begutachtungsergebnis, welches im Rahmen der F.___-Begutachtung
(Gutachten vom 30. Dezember 2016; IV-Nr. 75.1; vgl. auch E. II. 5.6 hiervor)
ermittelt wurde (vgl. hierzu auch die RAD-Stellungnahme vom 9. September 2018, E.
II. 5.14 hiervor). Die orthopädische Gutachterin Dr. med. V.___,
Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam zum Schluss,
aufgrund der degenerativen Rücken- und Schulterveränderungen seien dem
Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten, insbesondere, wenn sie das Heben
und Tragen von Lasten über 25 kg sowie Überkopf-Arbeiten beinhalten, nicht
zumutbar. Gemäss Arbeitsplatzbeschrieb der Firma B.___ habe die Arbeit oft das
Bedienen der Beschleuniger und das Überwachen der Produktion sowie manchmal
Eingangskontrollen am Produkt beinhaltet. Nur selten seien Umrüstungen der Behandlungssysteme,
Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten durchzuführen gewesen. Die Arbeit sei
selten sitzend, meist gehend/stehend auszuführen gewesen. Manchmal sei das
Heben und Tragen von Lasten 0 – 10 kg, selten von Lasten
10 – 25 kg nötig gewesen. Am 20. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer
demgegenüber schriftlich festgehalten, dass mehr als nur während einer halben
Stunde / Tag mittelschwere Lasten (10 – 25 kg) hätten
hantiert werden müssen. Auch habe er intermittierend Gewichte von deutlich über
25 kg hantieren müssen. Der Beschwerdeführer erläutere dies anhand konkreter
Arbeitsbeispiele. Ein unabhängiger Tätigkeitsbeschrieb liege nicht vor, so dass
letztlich nicht entschieden werden könne, wie physisch belastend die letzte
Arbeit des Beschwerdeführers tatsächlich gewesen sei. Im ersteren Fall wäre von
einer eher mittelschweren Tätigkeit auszugehen, die zumutbar wäre. Im zweiten
Fall müsste die Arbeit als schwere Tätigkeit eingestuft werden und wäre
entsprechend nicht mehr zumutbar. Ganztags (ggf. mit etwas vermehrtem
Pausenbedarf und entsprechend etwas vermindertem Leistungsvermögen) zumutbar
wäre eine leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit
der Möglichkeit der freien Positionswahl, wo überwiegend unter rückenergonomisch
angepassten Bedingungen auf Tischniveau gearbeitet werden könnte ohne häufiges
Heben / Tragen von Lasten über 25 kg (IV-Nr. 75.4 S. 16 f.).
6.2 Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 14. März 2019 (A.S. 1 ff.) in
psychiatrischer Hinsicht in der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle G.___ vom 30. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) stützt,
ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den
vollständigen Vorakten (IV-Nr. 101.1 S. 4 ff.) und persönlichen Untersuchungen
des Beschwerdeführers durch die Gutachter in den Disziplinen «Psychiatrie»
(IV-Nr. 101.1 S. 14 ff.) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 101.2). Gestützt
auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in
ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen,
sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer
nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben
die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht.
6.2.1 Im Rahmen des
neuropsychologischen Gutachtens (IV-Nr. 101.2) wurden mit dem Beschwerdeführer
umfangreiche Testverfahren durchgeführt. Der Gutachter lic. phil. Q.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, legt in diesem Zusammenhang dar, die
neuropsychologische Teilbegutachtung vom 3. November 2017 habe keine validen
Resultate ergeben. Sie entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Zur Begründung führte er aus, ein gut
standardisierter Performanzvalidierungstest habe auffällige Resultate gezeigt.
Solche kämen auch bei Personen mit Demenz, 5-jährigen Kindern mit ADHS,
depressiven Patienten oder Schmerzpatienten nicht vor. Weiter hätten sich
Diskrepanzen innerhalb der Tests gezeigt: Die überwiegende Anzahl der
verwendeten Tests würden, wären sie valide, auf sehr deutliche, teilweise
schwerste Defizite deuten. Einige Tests seien dagegen aber völlig unauffällig. Dies
sei ein äusserst unwahrscheinliches Muster. Die klinische Beobachtung passe
ebenso wenig zu den vorgeblichen psychometrischen Resultaten. Der
Beschwerdeführer gebe zwar fast maximale Schmerzen an (die zwar «stärker» und
«stärker» würden, aber sich in ihrer Intensität auf der vorgezeigten Skala
nicht veränderten), nehme aber weder während der Untersuchung (klinische
Beobachtung), noch in der Zeit vor der Untersuchung sein Schmerzmedikament in
ausreichender Stärke ein (Laborbefund). Es sei keine Störung bekannt, die ein
solches Bild ergeben könne. Weder Demenzen, noch Depressionen, noch Schmerzen
würden zu solch massiven Einschränkungen führen. Bezugnehmend auf die
medizinische Aktenlage führte der neuropsychologische Teilgutachter aus, dieses
Bild sei mit den zwei bisherigen Gutachten prinzipiell vereinbar. Im D.___-Gutachten
seien Selbstlimitationen und Symptomausweitung beschrieben worden, im F.___-Gutachten
sei dieser Befund im Prinzip bestätigt worden. Unter Anwendung des
Entscheidungsalgorithmus’ von Slick, Sherman und Iverson (1999) sei deshalb auf
Aggravation zu schliessen, was auch mit dem psychiatrischen Befund vereinbar
sei (siehe das Gutachten von Dr. med. N.___). Es sei von einer in ihrer Art und
Ausprägung nicht-authentischen schweren kognitiven Störung (Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, exekutive Funktionen, Sprache, Rechnen) mit/bei Aggravation
auszugehen.
6.2.2 Schliesslich vermag
auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 101.1 S. 19
ff.) zu überzeugen, wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine
psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ findet eine eingehende
Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt (IV-Nrn. 36 ff.). Ferner
leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation ein: Bezüglich der Schmerzsymptomatik dürfe angenommen werden, dass
eine solch hochskaliert angegebene Schmerzstärke, wie sie der Beschwerdeführer
beschreibe, ausweislich dieser geringen Therapieaktivitäten nicht in dieser
Ausprägung bestehe, wenn auch leichte degenerative Beschwerden ohne Relevanz in
geringem Mass bestünden, welche aber die Beschwerden so nicht erklärten (gemäss
aller orthopädischer Gutachter der F.___ und D.___). Auch könnten keine
hinreichenden Gründe für die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung
abgeleitet werden, seien insbesondere keine relevanten prädisponierenden
früheren Traumata oder relevanten psychosozialen Belastungen eruierbar, sondern
lediglich Veranlagungen zu etwas ängstlich-selbstunsicheren
Persönlichkeitsdispositionen, aber ohne Krankheitswert bei gut entwickelten
primären persönlichen Ressourcen ableitbar. Dieser Sachverhalt impliziere auch,
dass die Kriterien für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht hinreichend erfüllt seien, vielmehr ergäben sich erhebliche
Zweifel an der Authentizität der anamnestischen Angaben und auch im Verhalten
des Beschwerdeführers mit einem selektiv präsentiert wirkenden,
aggravatorischen Verhalten, was abgegrenzt werden müsse. Diese Überlegungen seien
in der Vergangenheit nicht hinreichend reflektiert worden (IV-Nr. 101.1 S. 37
ff.). Was die Diagnose einer depressiven Störung anbelangt, so führte der
psychiatrische Gutachter aus, es handle sich hierbei um Erkrankungen mit
phasischem Verlauf mit zwischenliegenden Zeiten weitgehend normaler Stimmung.
Gerade aber solches werde für den Beschwerdeführer gemäss Dr. med. H.___,
welcher gemäss seiner Meinung den Beschwerdeführer am besten kenne, eben nicht
beschrieben, sondern ein fünf Jahre lang dauernder Verlauf von immerwährender
mittelschwerer Ausprägung. Die diagnostische Zuordnung einer rezidivierenden
depressiven Störung, wie in den beiden Gutachten der Begutachtungsstellen D.___
und zuletzt F.___ attestiert, könne somit nicht begründet werden. Betrachte man
differentialdiagnostisch das Feld solcher chronischer depressiver Störungen,
wie von Dr. med. H.___ angenommen, so käme formal am ehesten noch eine Dysthymia
(F34.1) in Frage, werde dieses definiert als eine chronische, wenigstens
mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung ohne Auftreten hypomanischer
Zustände, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug
sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten
rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Insuffizienzerleben,
Interessenverlust, Pessimismus, Müdigkeit, Erschöpfung sowie das Unvermögen,
mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, bestimmten aber
auch hierbei die Symptomatik. Zwischenzeitliche Perioden ausgeglichener
Stimmung dauerten selten länger als einige Wochen. Bei dieser Diagnose wäre
aber der Schweregrad deutlich leichter als es dem angenommenen klinischen
Ausdruck entsprechen würde. Andererseits sei eine schwerwiegende depressive
Episode von mittlerer Schwere, wie behauptet, über fünf Jahre hinweg, ohne
entsprechende Vorgeschichte, ohne Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung
sicher nicht plausibel und wäre gegebenenfalls auch üblicherweise gut
behandelbar, insbesondere beim ersten Auftreten, wie in diesem Fall. Auch könne
die Eigenständigkeit dieser depressiven Störung, wie von Dr. med. H.___
behauptet und vom Rechtsvertreter angenommen, nicht bestätigt werden. Vielmehr
seien klare anamnestisch abgrenzbare initiale Auslöser eruierbar, welche der Beschwerdeführer
gemäss aktueller Anamnese als arbeitsplatzbezogenen Konflikt schildere, und wie
sogar Dr. med. H.___ beschrieben habe, habe zuletzt wohl nach Angabe des
Beschwerdeführers eine verminderte Arbeitsplatzzufriedenheit bestanden. Es möge
also eine gewisse Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation bestanden haben,
akzentuiert auch durch die damals wohl zusätzlich eingetretene
Schulterproblematik im April 2012. Warum dieser beschriebene
Arbeitsplatzkonflikt, der doch eher moderat beschrieben werde, ohne einen
nachvollziehbar schweren konkreten Auslöser nach 15 Jahren Arbeitstätigkeit so
konflikthaft eskaliert sein sollte, dürfe sehr hinterfragt werden und erkläre
sicherlich nicht eine so schwerwiegende, fünf Jahre lang dauernde depressive
Störung. Im weiteren Verlauf seien beim Beschwerdeführer aber durchwegs
aktenkundig erkennbar stets sein Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme
dominiert, er thematisiere in seinem Beschwerderapport aber durchgängig stets
ausführlich die wirtschaftlichen Folgen und der Faktor der wirtschaftlichen
Kompensationsfrage sei durchwegs präsent. Es dürfe angemerkt werden, dass
sowohl die diskutierten Diagnosen der letztlich aber nicht zu bestätigenden
somatoformen Schmerzstörung wie auch einer depressiven Störung (sei es eine
Anpassungsstörung oder sogar einer unwahrscheinlichen mittelgradigen depressiven
Episode) in keiner Weise die Befundinkonsistenzen erklärten, welche sich
durchwegs in der Akte erkennen liessen. Es sei ein in der Gesamtschau doch
weitüberwiegend anzunehmendes, bewusstseinsnahes, selektiv gezeigtes Verhalten und
eine negative Antwortverzerrung anzunehmen, welche es auch den therapeutisch
tätigen Ärzten erheblich erschwere, eine korrekte Diagnose zu stellen. Die
zeitlich enge Korrelation der stationären Massnahmen stärke vielmehr auch die
Einschätzung, dass hier ein bewusstseinsnahes, selektives und zweckgebundenes,
zielgerichtetes Verhalten ursächlich das Verhalten des Beschwerdeführers
bestimme, was als Krankenrollenverhalten bezeichnet werden könne. Dieses könne
klassifiziert werden unter den Diagnosen F68, Andere Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen. Darunter subsummiert sei die Diagnose F68.0, die
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Es würden dabei
körperliche Symptome geltend gemacht, vereinbar mit und ursprünglich verursacht
durch eine belegbare körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung, wegen des
psychischen Zustandes der betroffenen Person aggraviert oder länger anhaltend.
Es könne aber teilweise im fliessenden Übergang auch zu Vortäuschung auch von
nicht vorhandenen körperlichen oder psychischen Symptomen kommen, was schon
einer artifiziellen Störung F68.1 entspräche (wie z.B. aktuell bezüglich
kognitiver Störungen wahrscheinlich angenommen werden dürfe), es werde eine
Krankenrolle eingenommen. Die Motivation, eine solche Krankenrolle einzunehmen,
bleibe oft unklar, teilweise könnten Auffälligkeiten der Persönlichkeit und
Beziehungsstörungen kombiniert bestehen und seien zu prüfen. Zur Erklärung der
Diskrepanz zu den Vorbefunden und Vorgutachten sei auch erklärt, dass bei
Bestehen einer solchen bewusstseinsnahen negativ verzerrenden Symptombildung
naturgemäss das Stellen einer psychiatrischen Diagnose aus dem depressiven
Formenkreis ausgesprochen schwierig sei, zumal ein Grossteil der
operationalisierten Diagnosekriterien im Behandlungskontext auf eine valide anamnestische
Angabe seitens des Beschwerdeführers angewiesen, hier aber mindestens teilweise
nicht mehr hinreichend verwertbar sei. Dabei unterschieden sich üblicherweise
naturgemäss die Rolle des therapeutisch tätigen Arztes gegenüber dem
versicherungsmedizinisch arbeitenden Gutachter unterscheiden, wobei
verständlicherweise zum Erhalt der schützenswerten Arzt-Patienten-Bindung es im
therapeutischen Kontext eben gerade in psychiatrischer Hinsicht oft sehr schwer
falle, die Angaben und das Verhalten eines Patienten auf Konsistenz zu überprüfen,
wobei naturgemäss vom Gutachter solches gerade verlangt werde. Es sei vorsorglich
darauf hingewiesen, dass diese andere Position des Gutachters und damit oft
kritischere Bewertung eben nicht als Voreingenommenheit missverstanden werden
dürfe.
Zusammenfassend führte Dr.
med. N.___ in nachvollziehbarer Weise aus, es sei nicht hinreichend
objektivierbar, dass eine versicherungspsychiatrisch relevante
Störungssymptomatik bestehe, welche hinreichend ausgeprägt sei, um das
vorbestehende durchaus gute primärpersönliche Ressourcenpotenzial so bedeutsam
hemmen zu können. Es dürfe mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass er seine primär guten persönlichen Ressourcen unter zumutbarer
Aufbietung der Willenskräfte sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit für
eine körperlich zumutbare Arbeitstätigkeit durchaus einsetzen könnte. Es sei
von der Diagnose F68, Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen,
auszugehen, vorrangig F68.0, die Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen. Prognostisch könnten aus rein versicherungspsychiatrischer
Sicht keine Hinderungsgründe gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiviert
werden, angesichts der Dauer der eingenommenen Erwartungshaltung dürfte aber die
Änderungsbereitschaft eingeschränkt und damit prognostisch bezüglich der
beruflichen Partizipation limitierend sein (IV-Nr. 101.1 S. 44 f.).
6.2.3
6.2.3.1 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt
werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.
Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder
der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.
Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014
vom 29. Juni 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall
Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit die betreffenden Anzeichen neben
einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind
deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen
(BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).
Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend
und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren
leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer
einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeigt sich aus
durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich
vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden
Kontext die Zusprache der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe Motivation
(Zusprache einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den dargelegten
Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende)
Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich
sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine
absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung
hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist – wiederum – zentral, dass die
Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte
Person befassten Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der
versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich,
berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine
Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten
Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen
einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls
fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation
anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die
Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale»
hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.2.2).
Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a.
daraus, ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die
behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden
Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und
objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise
indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die
versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer
Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann
unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).
6.2.3.2 Diesbezüglich lässt sich dem
psychiatrischen G.___-Gutachten entnehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen
Gutachtens der Beschwerdeführer zum Teil mit einer weinerlichen Stimme,
larmoyant und klagsam berichte. Er sei beim Aufstehen gestolpert, gehe langsam
und unsicher in Zeitlupentempo. Er zeige sich teilweise schwer besinnlich,
rechne und zähle mit den Fingern und gebe an, gewisse Informationen aus der
Biografie nicht zu kennen. Während der Untersuchung nehme er hastig eine
Tablette, massiere sich das Haar. Blickkontakt werde überwiegend vermieden, er wirke
eingeengt auf den Beschwerderapport, erkläre immer wieder seine
wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er berichte trotz aller scheinbaren
kognitiven Störungen sehr dezidiert über Kränkungserlebnisse am Arbeitsplatz
(nun schon vor fünf Jahren) sowie über die aktuellen Folgen seiner
wirtschaftlichen Nöte, über deren Einfluss auf die familiäre
Beziehungsgestaltung. Dieses wiederum, leidensbezogen, vermöge er aber sehr
differenziert zu beschreiben, was sicher nicht mit einem Befund, wie im neuropsychologischen
Gutachten gezeigt, vereinbar wäre. Auch im psychiatrischen Gutachten mit dort
durchgeführten orientierenden validieren Verfahren, REY-Memory-Test, zeige der
Beschwerdeführer mit gerade einmal 2 von 16 Punkten hoch auffällige
Befunde, welche als suboptimale Anstrengungsbereitschaft gewertet werden
dürften. Auch zu den Medikamentenspiegeln falle auf, dass kaum Analgetika
verwendet würden, regelmässig werde lediglich ein Flector-Pflaster (Diclofenac)
verwendet, für welche sich jedoch keine Wirkspiegel im Blut des
Beschwerdeführers nachweisen liessen, ansonsten werde lediglich bedarfsweise
ein schwach wirksames Analgetikum Dafalgan angegeben. Es bestehe insgesamt
somit keine wirksame schmerztherapeutische Behandlungsaktivität trotz Angabe
subjektiv starker langjähriger Schmerzen (IV-Nr. 101.1 S. 34). Weiter verweist
der psychiatrische Gutachter bezüglich der beschriebenen Inkonsistenzen auch
auf die übrigen medizinischen Akten. Es hätten sich eben solche
Verhaltensinkonsistenzen auch im Rahmen des bidisziplinären D.___-Gutachtens
ergeben. Es sei das demonstrativ wirkende Schonhinken beschrieben worden, die
widersprüchliche Beweglichkeit der linken Schulter, es seien Beschwielungen
beobachtet worden, welche der Beschwerdeführer mit wenig plausiblen Gründen
erklärt, aber offensichtlich nicht opponiert habe, dass diese bestünden (auch
wenn dieser Umstand später vom Rechtsvertreter bestritten werde). Der
Muskelstatus sei offensichtlich kräftig beschrieben worden, was eine solche
Schwäche, dass er im Haushalt kaum mithelfen könne, noch weniger plausibel mache.
Es werde letztlich eine subjektive Krankheitsüberzeugung beschrieben, er könne
kaum aufgrund dieser Beschwerden arbeiten, obgleich aus somatischer Sicht eben
keine hinreichenden Gründe zu finden gewesen seien. Aber auch in psychischer
Hinsicht sei gerade drei Wochen davor der Beschwerdeführer gemäss stationär psychiatrischem
Bericht (Entlassung 19. März 2014) als ein Mann beschrieben worden, der auch andere
Leute zum Lachen habe bringen und in Gruppen habe mitarbeiten können,
interessiert an Spielen gewesen sei, also sinngemäss sich lustorientiert
gezeigt habe. Es sei nochmals betont, dass sich nun gerade mal drei Wochen
später (psychiatrische Untersuchung vom 7. April 2014) der Beschwerdeführer so
gut wie keine Haushaltsarbeiten und auch keine Arbeitstätigkeit subjektiv
zutraue. Diese im gutachterlichen Kontext angegebene Selbsteinschätzung des
weitgehenden Arbeitsunvermögens könne angesichts dieser allenfalls
geringgradigen affektiven Symptomatik und nur geringen somatischen
objektivierbaren Befunde also nicht plausibel gemacht werden (IV-Nr. 101.1 S.
27). Inkonsistenzen hätten sich aber auch im Rahmen der F.___-Begutachtung
ergeben, wo wiederum der Beschwerdeführer mit leiser Stimme, teilweise flüsternd
spreche, Blickkontakt vermeide, angebe nicht zu wissen, warum er bei der
Begutachtung sei, sich zeitlich desorientiert gegeben habe, obgleich auch hier
in der Verhaltensbeobachtung keine Hinweise für eine Störung der kognitiven Funktionen
bestanden habe. Er habe sich demonstrativ sehr leidend gezeigt, mit manifester
Verdeutlichungstendenz. Er habe angegeben, er habe Schmerzen praktisch im
ganzen Körper. Andererseits hätten sich in den dort durchgeführten Kontrollen
der Medikamentenspiegel sowohl in Bezug auf Duloxetin als auch auf Paracetamol
und Ibuprofen nur herabgesetzt nachweisbar gezeigt. Es habe keine regelmässige
Einnahme angenommen werden können. Auch die Angaben zu seinen Schmerzen seien nicht
konkret lokalisierbar gewesen, in der Schmerzstärke nicht skalierbar, sei das
Verhalten in der Exploration teilweise grotesk erschienen und es sei von
Dekonditionierung und Selbstlimitationen in grösstem Ausmass ausgegangen worden.
Bezüglich der Frage nach Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angegeben,
niemand habe ihm gesagt, dass er arbeiten solle. Auch in der dort
durchgeführten somatischen, orthopädischen Begutachtung habe sich die
Kooperationsbereitschaft beschränkt gezeigt, seien Fersengang und Einbeinstand
erst gar nicht vorgeführt worden, jegliche Manipulationen am Hüftgelenk seien mit
stärksten Schmerzäusserungen und Schmerzen in der LWS quittiert worden, er habe
massives Gegenspannen bei der praktisch gar nicht durchführbaren Untersuchung
der Hüftgelenke gezeigt. Er habe sich sämtlichen Bewegungsversuchen entzogen,
habe aber im Sitzen problemlos und ohne Schmerzangabe eine Flexion von
mindestens 100° erreichen können. Ähnlich habe sich auch die Untersuchung in
der linken Schulter gezeigt, wo jegliche Manipulationen am Arm mit massiver Schmerzreaktionen
quittiert worden seien, er keine sichtbare Anstrengung in den auszuübenden
Tests gezeigt habe, obgleich auch die ergänzende ausführliche Bildgebung keine
richtungsweisende Pathologie für diese Beschwerden ergeben habe (IV-Nr. 101.1
S. 37).
Auch in der zusätzlich
durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer sich
schwerbesinnlich gezeigt, habe sich zur zeitlichen Orientierung befragt ungenau
und langsam in seiner Antwort gezeigt, auffällig zur situativen Orientierung
(er wisse nicht, was er hier machen müsse). In der Kontaktaufnahme habe er sich
dort ebenfalls auffällig (kaum Blickkontakt) gezeigt, zeige sich
schwerbesinnlich, habe aber sehr wohl im Untersuchungsverlauf immer wieder
Bezug auf zuvor gemachte Äusserungen oder Erlebnisse machen können. Er habe schwer
geatmet, habe Blickkontakt vermieden. Es seien die teilweise extremen und dann
auch wieder völlig unauffälligen Antwortlatenzzeiten aufgefallen, das
Arbeitstempo sei deutlich schwankend von unauffällig bis extrem verlangsamt
erschienen, unabhängig vom objektiven Schweregrad der jeweiligen Aufgabe. Die Initiierung
von Handlungen und Aufrechterhaltung der Handlungen in der gut strukturierten
Untersuchungssituation seien schwankend gewesen, das Vorgehen unstrukturiert,
die Fehlerkontrolle sporadisch. Gegen Ende der Untersuchung habe er latent
aggressiv gewirkt, habe die Faust zusammengeballt bis es geknirscht habe,
darauf angesprochen habe er dieses als «er sei nervös» beschrieben. In den Untersuchungsergebnissen
hätten sich auffällige Resultate gezeigt, welche selbst bei Personen mit Demenz,
5-jährigen Kindern mit ADHS, depressiven Patienten oder Schmerzpatienten so
nicht vorkämen. Es hätten sich auch Diskrepanzen innerhalb der Tests gezeigt.
Die überwiegende Zahl der verwendeten Tests deuteten, wären sie valide, auf
sehr deutliche, teilweise schwerste Defizite hin. Einige Tests seien demgegenüber
aber völlig unauffällig gewesen. Dieses sei ein äusserst unwahrscheinliches
Muster (z.B. Benennen schwerst eingeschränkt, Lesen und Schreiben sind aber
unauffällig). Die klinische Beobachtung passe ebenso wenig zu den vorgeblichen
psychometrischen Resultaten (z.B. könne der Beschwerdeführer, obschon schwerste
Einschränkungen von Merkfähigkeit, Neugedächtnis, Sprache, Aufmerksamkeit,
inklusive ausgeprägte Verlangsamung, auch bei einfachen Aufgaben, vorhanden
sein sollten, immer wieder Bezug auf zuvor gemachte Äusserungen nehmen oder
sonstige frische Erinnerungen abrufen (Abfahrtzeit am Morgen, mit wem und wie
er z.B. zur Untersuchungsstelle gekommen sei, etc.). Er könne sich sprachlich
ohne Mühe ausdrücken, sei nicht ablenkbar und sei zeitlich auch bei komplexen
Aufgaben oder Themen nicht verlangsamt. Wären diese Resultate valide, dann
könnte auch ein ungeschulter Laie schwerste Probleme einfach beobachten,
z.B. praktisch aufgehobene Fähigkeiten, sich Neues zu merken, er könnte
nicht auf die eben gemachten Aussagen Bezug nehmen, wüsste nicht wo er ist,
wäre zeitlich sicher nicht orientiert, der Beschwerdeführer wäre dauerhaft
sichtbar verlangsamt, hätte sicher Mühe sich mündlich auszudrücken, es würden ihm
die richtigen Wörter fehlen. Weiter wäre der Beschwerdeführer, wenn die
Resultate valide wären, unter keinen Umständen fahrgeeignet. Auch unter
Anwendung des Entscheidungsalgorithmus nach Slick, Sherman und Iverson werde auf
eine Aggravation geschlossen, was auch mit dem psychischen Befund vereinbar sei.
Die Untersuchung sei unter Mithilfe eines Dolmetschers durchgeführt worden, es
seien somit Einflüsse von Fremdsprachigkeit auszuschliessen. Weder Depression
noch Schmerzen könnten in dieser Art kognitive Probleme begründen. Der Einfluss
von Medikamenten sei angesichts auch der Laborbefunde nicht anzunehmen. Auch
soziokulturelle Einflüsse seien bei den verwendeten, sehr einfach gestalteten
Tests auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer über eine normale
Schulbildung und berufliche Ausbildung verfüge (IV-Nr. 101.1 S. 34 f.).
In der Gesamtschau könne
somit das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen sowohl des psychiatrischen
wie auch neuropsychologischen Gutachtens in keiner Weise authentisch, sondern
in dieser vielfach widersprüchlichen Ausprägung und im zeitlichen Verlauf
bemerkenswert augenfällig (z.B. binnen dreier Wochen massiver Wechsel der
Symptomatik gegenüber dem Klinikbericht) weit überwiegend wahrscheinlich als
selektiv präsentiertes, nichtauthentisches Verhalten im Kontext der Begutachtung
bewertet werden, ähnlich wie sich dieses bereits im Gutachten F.___ dargestellt
habe, aktuell sogar offensichtlich noch akzentuierter (IV-Nr. 101.1 S. 35). Die
Bedeutung dieses selektiv präsentierten, teils nichtauthentischen Verhaltens sei
für die Bewertung des medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhaltes
essenziell wichtig und für die Entwicklung der Störungssymptomatik bedeutsam.
Deren Auswirkung, auch retrospektiv, müsse zwingend abgegrenzt werden von den medizinischen
Faktoren, es müssten die diagnostische Klassifikation und versicherungsmedizinische
Bewertung diesbezüglich überprüft werden. Es ergäben sich auch im Vergleich zur
Aktenlage erhebliche, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahe, selektiv erheblich
aggravatorische und negative Antwortverzerrungen. Es könne nicht
plausibilisiert werden, warum das früher durchaus gute persönliche
Ressourcenpotential nicht mehr hinreichend verfügbar sein sollte.
Anderslautende Angaben des Beschwerdeführers zu seinem weitgehenden Unvermögen
zur beruflichen Partizipation könnten nicht nachvollzogen werden. Die sozialen
Kontakte seien mindestens in der Familie gegeben, er unternehme auch weitere
Spaziergänge, sehe sich aber kaum in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen. Die
Angaben seien nicht plausibel. Auch die drei stationär-psychiatrischen
Massnahmen seien im engen zeitlichen Zusammenhang und Kontext des laufenden
Rentenverfahrens zu verstehen. Die Therapieaktivität sei selbst bei Annahme
einer langdauernden mittelgradigen depressiven Störung nicht hinreichend
gewesen. Es sei eher anzunehmen, dass die Indikation überhaupt bei aus Sicht
der Gutachter anders zu bewertenden objektiven Diagnosen gar nicht bestanden
habe und entsprechend vom Beschwerdeführer nicht hartnäckig eine Änderung
gewünscht worden sei, allenfalls nur im Zusammenhang mit neuen Aspekten im
Rentenverfahren (IV-Nr. 101.1 S. 48).
6.2.4 Angesichts der oben dargelegten
umfassenden und detaillierten Angaben des psychiatrischen G.___-Gutachters und
des neuropsychologischen Teilgutachters besteht vorliegend hinreichende
Klarheit darüber, dass die Anhaltpunkte auf eine Aggravation eindeutig
überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens des
Beschwerdeführers klar überschritten sind. Mit Blick auf die in den
medizinischen Akten einhellig berichteten Inkonsistenzen kann bei dieser
Ausgangslage gesagt werden, die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers
beruht im psychischen Bereich (ausschliesslich) auf einer Aggravation oder einer
ähnlichen Konstellation, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung
vorliegt. Nach den überzeugenden Angaben des psychiatrischen G.___-Gutachters
und des neuropsychologischen Teilgutachters ist mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht von einem versicherten psychischen Gesundheitsschaden
des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist ein Ausschlussgrund im oben (unter
E. II. 6.2.3.1 hiervor) dargelegten Sinn gegeben.
6.3 Die vom Beschwerdeführer gegen
das Gutachten vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern, wie
nachfolgend zu zeigen ist:
6.3.1 Zunächst ist der Beweisantrag des
Beschwerdeführers zu prüfen. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 9.
März 2021 macht er geltend, zum Zweck der Abklärung einer Abhängigkeit des
Gutachters Dr. med. N.___ sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, in wie vielen Fällen der Gutachter in den letzten
fünf Jahren mit psychiatrischen Begutachtungen beauftragt worden sei, in wie
vielen Fällen dabei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert
und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet
worden sei. Zur Begründung beruft er sich auf den Entscheid des Bundesgerichts
1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung
vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.). Der Versuch, allein aus statistischen Daten
die angebliche Befangenheit einer Gutachterperson abzuleiten, ist aber in der
hier gegebenen Konstellation von vornherein beweisuntauglich, da diese Zahlen
den jeweiligen Einzelfällen nicht Rechnung tragen. Auch beim Nachweis einer starken
Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten
Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit
der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen
werden. Es müsste vielmehr zunächst überprüft werden, ob die Abweichung nicht
durch andere Faktoren besser erklärbar wäre. Die Aussagekraft einer allfälligen
gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig
anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis
der vom psychiatrischen Experten in anderen Fällen attestierten
Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den
Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte.
Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangenheitsanschein des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. N.___ im vorliegenden Fall hindeuten könnten, sind nicht
ersichtlich. Folglich besteht für die beantragte Beweismassnahme kein Anlass,
weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
6.3.2 Dass der behandelnde Psychiater
Dr. med. H.___ wie auch die Fachärzte der J.___ zu einer wesentlich anderen
Einschätzung des Gesundheitszustandes wie auch der Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers gelangen als der psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. N.___,
trifft zwar zu, ist indessen nicht entscheidend. Es ist nicht primäre Aufgabe
der behandelnden Ärzte, in einem Streitfall zum Grad der Arbeitsunfähigkeit
Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 14. April
2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Beurteilung der behandelnden Fachärzte sei
als zuverlässiger zu erachten als die auf einer einmaligen Abklärung beruhende
Beurteilung durch den G.___-Gutachter (vgl. Beschwerde S. 20; A.S. 39), kann
ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen
längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde
Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht
der Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits (BGE 124 I 170
E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit
Hinweise). Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. N.___ nahm am 9. April 2018 auf Ersuchen der IV-Stelle
noch einmal Stellung (vgl. E. II. 5.12 hiervor) zu den Einwänden des
Beschwerdeführers vom 23. Februar 2018 und des behandelnden Psychiaters Dr. med.
H.___ vom 15. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) und
legte dabei schlüssig dar, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von
Dr. med. H.___ bei kritischer Würdigung keine Hinweise hervorgingen, welche eine
Andersbewertung erforderten.
6.3.3 Was die Rüge des
Beschwerdeführers anbelangt, der Gutachter gehe unzureichend auf die zu
erhebenden Befunde für die diskutierten Diagnosen ein, so ist auch diese
unbegründet. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Diagnosestellung
eingehend mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Untersuchung vom 25. Oktober 2017, als auch die Vorakten sehr
ausführlich gewürdigt und schlüssig diskutiert (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 21 ff.).
Der Gutachter hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sachlich und
klar beschrieben.
6.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, das von den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte abweichende Ergebnis
des psychiatrischen Teilgutachtens sei allenfalls auf ein nicht überwindbares
Vorurteil des Gutachters zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 16; A.S. 35).
So habe der Experte auch behauptet, dass es dem Beschwerdeführer nur um
wirtschaftliche Vorteile gehe, was völlig daneben ziele (vgl. Beschwerde S. 20
f.; A.S. 39 f.). Auch nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Gutachters,
zwischen den stationären Massnahmen und den IV-Abklärungen bestehe eine
zeitliche Nähe, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel
ziehe (Beschwerde S. 21; A.S. 40). Nach der Rechtsprechung gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand,
der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93
E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände
ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ zu erwecken. Dass der psychiatrische
Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen
krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse
zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die Angaben des
Beschwerdeführers vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es
seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu
den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse
Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens des Beschwerdeführers
erkannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020
E. 3.2). Wie oben beschrieben, ist der Aspekt eines allfälligen sekundären Krankheitsgewinns
relevant.
6.3.5 Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, mit einer einzigen Blutentnahme könne der Gutachter nicht eine
jahrelange einwandfreie Medikamenten-Compliance in Zweifel ziehen und ihn
diskreditieren (Beschwerde S. 21; A.S. 40), ist dem nicht zu folgen. Hierzu
nahm der psychiatrische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 9. April 2018
Stellung und führte aus, die Medikamenten-Compliance sei nur einer von vielen
Teilaspekten, die hinsichtlich der Frage nach Inkonsistenzen im Gutachten
erwogen worden seien (IV-Nr. 105 S. 7). Wie bereits dargelegt, war es seine
gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den
eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor).
Im Übrigen wurde bereits im F.___-Gutachten vom 30. Dezember 2016
festgehalten, dass die Medikamentenspiegel nur im herabgesetzten Bereich
nachweisbar gewesen seien, was auf eine unregelmässige Einnahme hinweise (vgl.
IV-Nr. 75.3 S. 10). Dies wurde denn auch korrekterweise im psychiatrischen G.___-Gutachten
berücksichtigt und gewürdigt (vgl. 101.1 S. 37).
6.3.6 Wenn der
Beschwerdeführer ausführt, der psychiatrische Gutachter stütze sich auf ein
neuropsychologisches Gutachten, dessen Ergebnis nicht schlüssig sei, ist dies nicht
stichhaltig. Dr. med. N.___ hat sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde
nicht nur auf die Aussagen des neuropsychologischen Nebengutachters gestützt,
sondern er hat darüber hinaus auf weitere Inkonsistenzen aufmerksam gemacht,
die zu seiner Beurteilung führten. So kam er gestützt auf diese Inkonsistenzen
und aufgrund der mangelnden Medikamenten-Compliance des Beschwerdeführers zur
Erkenntnis, es liege eine Aggravation vor. Es ist sodann nicht rechtswidrig,
wenn zur Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische (Validierungs-)
Tests, die die Kriterien nach Slick et al. (1999) erfüllen, abgestellt wird,
soweit – wie vorliegend – ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse
würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019
vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.3.7 Anlässlich
der öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 lässt der Beschwerdeführer sodann
vorbringen, auf die in der Familie aufgetretenen Depressionserkrankungen,
welche u.a. zum Selbstmord des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten,
werde im G.___-Gutachten nicht eingegangen (vgl. Protokoll der öffentlichen
Verhandlung vom 9. März 2021; A.S. 106 ff.). Daraus lässt sich für die Arbeitsfähigkeit im
Verfügungszeitpunkt jedoch nichts ableiten. Der Bruder sei im Frühjahr 1990
verstorben. Der Beschwerdeführer war später rund 23 Jahre lang voll
erwerbstätig (vgl. Urkunde-Nr. 4). Wenn damals bereits Beschwerden in
psychischer Hinsicht vorlagen, wirkten sie sich in der Folge demnach nicht auf
die Arbeitsfähigkeit aus. Dass der psychiatrische Gutachter diesbezüglich keine
weiteren Abklärungen vorgenommen hat, vermag damit – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – keinen Mangel am Gutachten zu begründen.
6.4 Neben den Einwänden des
Beschwerdeführers gilt es auch zu prüfen, ob der im Beschwerdeverfahren
eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. H.___ vom 13. März 2019 (BB
1; vgl. E. II. 5.15 hiervor) und die Berichte der J.___ vom 18. April 2019 und
14. August 2019 (BB 50 und 52; vgl. E. II. 5.16 hiervor), Zweifel an der
Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufkommen lassen:
Wie bereits zuvor dargelegt, gilt es in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht
zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28.
Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine
solche Konstellation liegt hier nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen
Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen
wären. Den Berichten der J.___ vom 18. April 2019 und 14. August 2019 (BB
50 und 52) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer seit ca.
zehn Tagen zunehmenden gedrückten depressiven Verstimmung berichte, über starke
Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen klage, die seit Jahren bestünden und in
letzter Zeit stark zugenommen hätten, vor allem im Bereich der linken Schulter.
Er leide auch an starken Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Niedergestimmtheit, Lust- und Energielosigkeit, starkem Grübeln, ausgeprägter
innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe auch ein
deutlicher Leidensdruck. Das Ehepaar lebe von bescheidenen Einkünften der Frau.
Diesbezüglich mache sich der Beschwerdeführer viele Vorwürfe, fühle sich
wertlos, äussere Schuldgefühle. Im Verlauf der letzten Tage sei es zunehmend zu
Interessensverlust, Freudlosigkeit, Antriebsmangel und schneller Ermüdbarkeit
gekommen. Subjektiv bestünden Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine negative
Zukunftsperspektive. Ebenfalls seien Suizidgedanken aufgetreten, zum Teil auch
mit konkreten Handlungsabsichten (sich im Wald erhängen), zuletzt am Tag vor
Aufnahme. Im Aufnahmegespräch habe sich der Beschwerdeführer klar von
suizidalen Handlungen distanzieren können. Diese vom Beschwerdeführer
geäusserten Beschwerden entsprechen denjenigen zum Zeitpunkt des
Austrittsberichts vom 5. Oktober 2017 (vgl. IV-Nr. 96 S. 3 ff.), welcher dem
psychiatrischen G.___-Gutachter Dr. med. N.___ bereits vorlag (vgl. IV-Nr.
101.1 S. 12 f.). Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
in letzter Zeit so sehr daran verzweifelt sei, dass er seit ca. zehn Tagen kaum
noch etwas esse, morgens extrem betrübt sei und stark grübeln müsse sowie
schlecht schlafe. Er gehe abends zu Bett, schlafe aber erst um 3 bis 4 Uhr
morgens ein, weil er sich vorher rumwälze und sich die Gedanken im Kopf drehten.
Am meisten belaste ihn die finanzielle Situation. Das Einkommen der Ehefrau
reiche kaum, um die alltäglich anfallenden Kosten zu decken. Die
Lebenssituation sei insgesamt sehr prekär, so dass er am liebsten manchmal
nicht mehr leben würde. Der Beschwerdeführer bestätige Lebensüberdruss und
passive Todeswünsche. Auch Dr. med. H.___ berichtet in seinem Bericht vom
13. März 2019 (BB 1) von ähnlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. So
habe er grosse Mühe, ein- und durchzuschlafen, beklage dabei Albträume. Auch
habe er Probleme mit der Konzentration und sei vergesslich. Er sei ängstlich
und verunsichert, innerlich sehr nervös und unruhig, könne kaum still sitzen,
reagiere oft impulsiv und gereizt. Er sei stets müde, habe vergessen, was es bedeute,
sich zu freuen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei angespannt. Er helfe auch
im Haushalt kaum mit. Er habe zudem den Eindruck, dass er für seine Familie
eine Last geworden sei. Allgemein fühle er sich schuldig und leide unter
Selbstwertproblemen, ziehe sich zurück und alles scheine ihm egal zu sein. Die
Kopfschmerzen seien sein ständiger Begleiter. Die Schmerzen im Rücken, der
Schulter und der Knie beklage er nach wie vor. Aus diesen Ausführungen lassen
sich demnach keine Hinweise finden, welche eine Andersbewertung erfordern
würden. Bereits oben wurde dargelegt, dass die der gutachterlichen Einschätzung
entgegenstehende Ansicht der behandelnden Ärzte nicht geeignet ist, die
Beweiskraft des Gutachtens umzustossen. Der Umstand allein, dass sich der
Beschwerdeführer zuletzt vom 12. März bis 22. April 2019 bereits zum fünften
Mal in der Klinik für Psychiatrie in stationärem Rahmen behandeln liess, vermag
die Beurteilung des psychiatrischen G.___-Gutachters nicht in Frage zu stellen.
Immerhin konnte der Beschwerdeführer seinen psychischen Gesundheitszustand nach
erfolgter Behandlung jeweils rasch stabilisieren und nach Hause entlassen werden.
6.5 Was sodann die anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 eingereichten medizinischen Berichte
der behandelnden Ärzte Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2021 (Urkunde-Nr. 2;
vgl. auch E. II. 5.17.2 hiervor) und Dr. med. P.___ vom 2. März 2021 (Urkunde-Nr.
3; vgl. auch E. II. 5.17.3 hiervor) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass
rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –
vorliegend 14. März 2019 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2,
105 V 161 f. E. 2d). Die vorgenannten Berichte enthalten keine neuen
objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben wären.
Rückschlüsse auf eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene
relevante Zustandsverschlechterung, die etwas an der gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, lassen sich daraus keine
ziehen. Vielmehr nehmen sie eine abweichende Beurteilung der Fakten vor, welche
bereits die Gutachterstelle G.___ gewürdigt hatte. Soweit der Beschwerdeführer unter
Berufung auf die reine Aktenbeurteilung von Dr. med. O.___ vom 30. Januar
2021 (vgl. E. II. 5.17.1 hiervor) die Fehlerhaftigkeit des G.___-Gutachtens zu
begründen versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Bericht von Dr. med. O.___
besitzt als vom Beschwerdeführer eingereichtes Parteigutachten nicht den
gleichen Rang wie die von der Beschwerdegegnerin nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholte Expertise. Es verpflichtet indessen das Gericht zur Prüfung, ob es
in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen der von der
Beschwerdegegnerin förmlich bestellten Gutachterin derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; Urteil des
Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist hier nicht
der Fall. Der genannte Bericht bildet keine taugliche Grundlage, um den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Sodann weist es eine Reihe von
Punkten auf, die nicht nachvollziehbar sind oder zumindest Anlass zu
erheblichen Zweifeln geben: Ein zentraler Punkt der Argumentation von Dr. med.
O.___ besteht in der Annahme, der Gutachter habe sich mit der Frage zur
Trauma-Anamnese nur rudimentär befasst. Aufgrund der Hinweise für eine
Traumastörung und der Tatsache, dass eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung
häufig mit einer Traumastörung assoziert sei, hätte der Gutachter dies genauer
untersuchen müssen (vgl. Urkunde-Nr. 1 S. 1 f.). Konkrete Traumatisierungen
werden kaum beschrieben. Die Psychiaterin Dr. med. O.___, die diesem
Umstand für ihre Beurteilung erhebliches Gewicht beimisst, hätte diesbezüglich
genauere Nachfragen tätigen können. Im Übrigen übersieht Dr. med. O.___,
dass sich die G.___-Gutachter eingehend mit der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung und in diesem Zusammenhang auch mit einer allfälligen
Traumastörung befasst und das Vorliegen einer solchen Störung schlüssig und
nachvollziehbar verneint haben (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 37 ff.). Schliesslich ist
festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass es sich bei Dr. med. O.___
um die Partnerin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt, auch
deshalb kommt ihren Bemerkungen geringer Beweiswert zu.
6.6 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf das beweiswertige G.___-Gutachten davon auszugehen, dass vorliegend
kein versicherter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit
als Maschinenführer sowie jede andere Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkt durchzuführen. Für die Vornahme weiterer Abklärungen – wie
durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 4. hiervor; Protokoll der
öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2021 [A.S. 106 ff.]) – besteht kein
Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
7. Die Beschwerdegegnerin hat mit
den von ihr herangezogenen Zahlen einen Invaliditätsgrad von 31 %
ermittelt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist
unbestritten geblieben und ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneint.
8. Umstritten ist im Weiteren der
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die
Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen wegen fehlenden
Erfolgsaussichten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung.
8.1 Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.
Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so
entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss
(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und
Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des
Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
8.2 Aus den vorliegenden Akten geht
zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Im Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 19) wurde
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer schwach fühle und in diesem
Zustand nicht arbeiten könne. Wenn er gesund wäre, würde er wieder anfangen.
Eingliederungsmassnahmen gingen somit auch nicht. Der Beschwerdeführer äusserte
sodann gegenüber dem Psychiater der G.___-Gutachterstelle, er könne nicht mehr
arbeiten, er wisse nicht warum. Er könne sich nicht konzentrieren (vgl. IV-Nr.
101.1 S. 19). Eine Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei nicht
erkennbar (IV-Nr. 101.1 S. 20). Er gebe an, praktisch über kein Ressourcenpotenzial
zu verfügen (IV-Nr. 101.1 S. 31). Auch bereits gegenüber den Gutachtern der
Gutachterstellen D.___ und F.___ äusserte sich der Beschwerdeführer ähnlich. So
lässt sich dem D.___-Gutachten entnehmen, der Beschwerdeführer selbst gehe
pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aus, was
er mit seinen gesamten seelischen und körperlichen Beschwerden begründe (IV-Nr.
36.1 S. 9 und 17). Demnach seien berufliche Massnahmen wegen der negativen
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wohl kaum umsetzbar (IV-Nr. 36.1 S.
19). Sodann wurde im F.___-Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer berichte,
dass er wieder gesund werden müsste, um überhaupt einer Tätigkeit nachzugehen,
dann würde er gerne im Baubereich arbeiten. Er denke, es müsse besser werden
(IV-Nr. 75.3 S. 7).
8.3 Gestützt auf die Aktenlage ist
von einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, dass er sich als nicht arbeitsfähig
erachte. Ein Eingliederungswille oder eine Arbeitsmotivation waren nicht zu
erkennen. Auch spricht die bei der psychiatrischen und neuropsychologischen
Begutachtung festgestellte Darstellung des Leistungsvermögens des
Beschwerdeführers stark gegen die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Jedenfalls
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 14. März 2019 an der
Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit verneint hat.
9. Nach dem Gesagten ist die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 14. März 2019, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61
lit. g ATSG). Die
festgestellte Gehörsverletzung (vgl. E. II. 2. hiervor) rechtfertigt es
allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand
zu entschädigen, der für die Eingabe vom 18. März 2019 und das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das
Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise auf knapp
vier Stunden anzusetzen. Damit ergibt sich unter diesem Aspekt eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Mehrwertsteuer).
10.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragen
lässt, es seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. O.___
entstandenen Kosten im Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen, ist er darauf
hinzuweisen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten voll beweiswertig ist. Auch durch das
Privatgutachten wurden keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen. Unter
diesen Umständen gehen die Kosten des Privatgutachtens zu Lasten des
Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
10.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers, es
seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. O.___
entstandenen Kosten im Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, den Differenzbetrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 9. März 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Je ein Doppel der an der öffentlichen
Verhandlung eingereichten Urkunden 1 – 5 sowie eine Kopie der Kostennote
vom 15. März 2021 und der Rechnung von Dr. med. O.___ vom 31. Januar 2021 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin