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Entscheid

VSBES.2019.8

Ergänzungsleistungen IV

25. April 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 8. Mai 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), 1964, [...],

rückwirkend ab 1. September 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) zu, die

um rund CHF 300.00 pro Monat über der Krankenversicherungspauschale lag (Ausgleichskasse

Beleg [AK-]Nr. 42). Die Beschwerdeführerin bezog damals eine halbe Invalidenrente.

Die Berechnung enthielt ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin

(AK-Nr. 44).

2. Gegen

diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2018 Einsprache und

beantragte, vom verfügten hypothetischen Einkommen sei abzusehen (AK-Nr. 59).

3.

3.1 Während

des hängigen Einspracheverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zu (vgl. AK-Nr. 74).

3.2 In

der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 einen

Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess und worin

sie vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens absah, den Mietwert der

Werkstatt jedoch weiterhin berücksichtigte. Ferner stellte sie den Erlass einer

neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 91).

3.3 Somit

waren im Rahmen der nachfolgenden Berechnungen bei den Einnahmen das

hypothetische Erwerbseinkommen zu streichen und die neuen höheren

Renteneinnahmen einzusetzen. Da die zusätzlichen Renten höher sind als das

wegfallende hypothetische Erwerbeinkommen, resultierte nur noch ein EL-Anspruch

in der Höhe der Krankenversicherungspauschale; dies führte zu einer mittels

Verfügung vom 3. Dezember 2018 festgesetzten Rückforderung von insgesamt CHF 4'376.00

(AK-Nr. 103; 105 ff.).

4. Gegen

den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Verfügung vom 3. Dezember

2018 lässt die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin beantragt

zur Hauptsache, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 3. Dezember 2018

seien aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen

auszurichten (Aktenseite [A.S. 11 ff.]).

5. Am

11. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 21 ff.).

6. Mittels

Verfügung vom 26. Februar 2019 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, dass nach vorläufiger Prüfung eine Rückweisung der Sache an die

Ausgleichskasse als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren wäre, da die

Beschwerde materiell – nach erster unpräjudizieller Beurteilung – als

offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. A.S. 27 f., Kurzbegründung).

7. Zu

dieser Verfügung äussert sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin am

12. März 2019; dabei zieht sie im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde

zurück und beantragt, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des

Abschreibungsentscheids eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00

zuzusprechen (A.S. 30 f.).

Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach der

Rechtsprechung kann der Rückzug eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und

unbedingt erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 E. 2.1); insbesondere

kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 38 E.

1b, 111 V 158 E. 3). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht

an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 58 E. 3a). Der Rückzug des

Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen

von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008

E. 3).

1.2

Am 12. März 2019 hat

die Beschwerdeführerin die Beschwerde schriftlich

zurückgezogen (A.S. 30). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs

entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Somit ist von der

Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren ist daher

infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des

Versicherungsgerichts abzuschreiben.

1.3

Die

Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil

und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit.

b Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO). Der Präsident ist damit für den

Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

2.

2.1

Die

in der Einsprache beanstandete Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdegegnerin mit dem

Einspracheentscheid vom 27. November 2018 auf (AK-Nr. 91), nachdem die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin inzwischen rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. In diesem Punkt entsprach

die Beschwerdegegnerin dem Begehren in der Einsprache vom 25. Mai 2018 (AK-Nr.

59).

2.2

Die

rückwirkende Rentenzusprache führte zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs für

den betreffenden Zeitraum (vgl. Verfügung vom 3. Dezember 2018 bzw.

Berechnungsblätter; AK-Nr. 103, 105 ff.). Die dem Einspracheentscheid und der

diesem umsetzenden Verfügung vom 3. Dezember 2018 zugrundeliegenden

Neuberechnungen enthalten über den gesamten Zeitraum hinweg anerkannte Ausgaben

von rund CHF 78'000.00. Die Berechnung wird nicht konkret bestritten und weist

auch keine klar erkennbaren Mängel auf. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen

sich auf rund CHF 75'000.00, wobei die Renteneinkommen (total

CHF 48'266.00), das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemanns

(CHF 8'466.00), die Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und der Eigenmietwert

(selbstbewohnt) von CHF 8'473.00 – soweit ersichtlich – unbestritten sind (die

Höhe des Eigenmietwerts ist ohnehin nicht relevant, da er auch ausgabenseitig

berücksichtigt wird). Selbst wenn man die einzige umstrittene Position «Erträge

aus Miete/Pacht/Nutzniessung» von CHF 5'100.00 auf den Betrag von CHF 2'400.00

reduzieren würde, der in der Betriebsbuchhaltung des Ehemanns als Ausgabe

enthalten ist, verbleiben Einnahmen von rund CHF 72'000.00, und es resultiert

ein Ausgabenüberschuss in der Grössenordnung von CHF 6'000.00; dieser läge

immer noch deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenkassenprämien der

Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der beiden Kinder von CHF 13'080.00

(2017) respektive CHF 13'584.00 (2018), welche bei Vorliegen eines

Ausgabenüberschusses die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung bestimmt

(vgl. Art. 26 ELV). Die in der Beschwerdeschrift verlangte Anpassung würde sich

also gar nicht auf den Anspruch auswirken.

2.3

Die

überdies in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 enthaltene Ankündigung, unter

bestimmten Voraussetzungen werde inskünftig ein hypothetisches Einkommen des

nicht invaliden Ehemanns angerechnet, wirkt sich nicht auf die hier strittige

Anspruchsbeurteilung aus und ist daher nicht separat anfechtbar. Eine

Überprüfung dieser Frage auf dem Rechtsmittelweg wird möglich sein, falls und

sobald zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine solche Anrechnung erfolgen

sollte.

3.

3.1

Obwohl

die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen reduzierte, fällte sie am 27.

November 2018 den Einspracheentscheid, hiess die Einsprache teilweise gut und

verwies auf eine neue Verfügung, die aber Bestandteil des Einspracheentscheids

und mit diesem anzufechten sei (AK-Nr. 91); diese erliess sie in der Folge am

3.

Dezember 2018 und ergab – wie erwähnt – eine niedrigere EL als die mit der

Einsprache angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 103 ff.).

3.2

In

formeller Hinsicht ist dieses Vorgehen nicht korrekt. So wäre innerhalb des

Einspracheverfahrens eine Verschlechterung nur unter dem Aspekt einer

reformatio in peius nach Art. 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV) möglich. Im vorliegenden Fall geht es jedoch

nicht um eine solche, sondern um den Ersatz der Verfügung wegen neuer, bekannt

gewordener Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist eine neue Verfügung zu

erlassen, wenn die neue Beurteilung ungünstiger ausfällt als die frühere; dies

hat die Beschwerdegegnerin nicht gemacht.

4.

4.1

Damit

ist tatsächlich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

auszugehen; diese rechtfertigt insofern eine Entschädigung, als durch die

Gehörsverletzung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 9C_325/2007 vom 18. Februar 2008). Diese Voraussetzung kann hier

insofern bejaht werden, als die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erheben

müssen, um die formellen Aspekte zu rügen. Die materiellen Einwände hätten

ohnehin vorgebracht werden müssen und sind ausserdem, wie schon in der

Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt (A.S. 27 ff.), entweder unbegründet

oder dann für die derzeitige Anspruchsbeurteilung nicht entscheidend.

4.2

Nach

Art. 61 lit. g Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt das

Versicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses

fest.

4.3

Im

vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin – wie bereits

angeführt – eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 geltend gemacht

(A.S. 30 f.). In Beachtung der gesetzlichen Regelung nach Art. 63 lit. g ATSG (vgl.

E II 4.2 hiervor) sowie des im Zusammenhang der Verletzung des

rechtlichen Gehörs entstandenen, zusätzlichen Aufwands erscheint eine

Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als

angemessen, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

5.

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der

Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn abgeschrieben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger