VSBES.2019.8
Ergänzungsleistungen IV
25. April 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Beschluss vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 27. November
2018 und Verfügung vom 3. Dezember 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), 1964, [...],
rückwirkend ab 1. September 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) zu, die
um rund CHF 300.00 pro Monat über der Krankenversicherungspauschale lag (Ausgleichskasse
Beleg [AK-]Nr. 42). Die Beschwerdeführerin bezog damals eine halbe Invalidenrente.
Die Berechnung enthielt ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin
(AK-Nr. 44).
2. Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2018 Einsprache und
beantragte, vom verfügten hypothetischen Einkommen sei abzusehen (AK-Nr. 59).
3.
3.1 Während
des hängigen Einspracheverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zu (vgl. AK-Nr. 74).
3.2 In
der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 einen
Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess und worin
sie vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens absah, den Mietwert der
Werkstatt jedoch weiterhin berücksichtigte. Ferner stellte sie den Erlass einer
neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 91).
3.3 Somit
waren im Rahmen der nachfolgenden Berechnungen bei den Einnahmen das
hypothetische Erwerbseinkommen zu streichen und die neuen höheren
Renteneinnahmen einzusetzen. Da die zusätzlichen Renten höher sind als das
wegfallende hypothetische Erwerbeinkommen, resultierte nur noch ein EL-Anspruch
in der Höhe der Krankenversicherungspauschale; dies führte zu einer mittels
Verfügung vom 3. Dezember 2018 festgesetzten Rückforderung von insgesamt CHF 4'376.00
(AK-Nr. 103; 105 ff.).
4. Gegen
den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Verfügung vom 3. Dezember
2018 lässt die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin beantragt
zur Hauptsache, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 3. Dezember 2018
seien aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen
auszurichten (Aktenseite [A.S. 11 ff.]).
5. Am
11. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 21 ff.).
6. Mittels
Verfügung vom 26. Februar 2019 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, dass nach vorläufiger Prüfung eine Rückweisung der Sache an die
Ausgleichskasse als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren wäre, da die
Beschwerde materiell – nach erster unpräjudizieller Beurteilung – als
offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. A.S. 27 f., Kurzbegründung).
7. Zu
dieser Verfügung äussert sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin am
12. März 2019; dabei zieht sie im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde
zurück und beantragt, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des
Abschreibungsentscheids eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00
zuzusprechen (A.S. 30 f.).
Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach der
Rechtsprechung kann der Rückzug eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und
unbedingt erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 E. 2.1); insbesondere
kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 38 E.
1b, 111 V 158 E. 3). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht
an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 58 E. 3a). Der Rückzug des
Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen
von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008
E. 3).
1.2
Am 12. März 2019 hat
die Beschwerdeführerin die Beschwerde schriftlich
zurückgezogen (A.S. 30). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs
entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Somit ist von der
Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren ist daher
infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abzuschreiben.
1.3
Die
Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil
und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit.
b Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO). Der Präsident ist damit für den
Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
2.
2.1
Die
in der Einsprache beanstandete Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdegegnerin mit dem
Einspracheentscheid vom 27. November 2018 auf (AK-Nr. 91), nachdem die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin inzwischen rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. In diesem Punkt entsprach
die Beschwerdegegnerin dem Begehren in der Einsprache vom 25. Mai 2018 (AK-Nr.
59).
2.2
Die
rückwirkende Rentenzusprache führte zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs für
den betreffenden Zeitraum (vgl. Verfügung vom 3. Dezember 2018 bzw.
Berechnungsblätter; AK-Nr. 103, 105 ff.). Die dem Einspracheentscheid und der
diesem umsetzenden Verfügung vom 3. Dezember 2018 zugrundeliegenden
Neuberechnungen enthalten über den gesamten Zeitraum hinweg anerkannte Ausgaben
von rund CHF 78'000.00. Die Berechnung wird nicht konkret bestritten und weist
auch keine klar erkennbaren Mängel auf. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen
sich auf rund CHF 75'000.00, wobei die Renteneinkommen (total
CHF 48'266.00), das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemanns
(CHF 8'466.00), die Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und der Eigenmietwert
(selbstbewohnt) von CHF 8'473.00 – soweit ersichtlich – unbestritten sind (die
Höhe des Eigenmietwerts ist ohnehin nicht relevant, da er auch ausgabenseitig
berücksichtigt wird). Selbst wenn man die einzige umstrittene Position «Erträge
aus Miete/Pacht/Nutzniessung» von CHF 5'100.00 auf den Betrag von CHF 2'400.00
reduzieren würde, der in der Betriebsbuchhaltung des Ehemanns als Ausgabe
enthalten ist, verbleiben Einnahmen von rund CHF 72'000.00, und es resultiert
ein Ausgabenüberschuss in der Grössenordnung von CHF 6'000.00; dieser läge
immer noch deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenkassenprämien der
Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der beiden Kinder von CHF 13'080.00
(2017) respektive CHF 13'584.00 (2018), welche bei Vorliegen eines
Ausgabenüberschusses die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung bestimmt
(vgl. Art. 26 ELV). Die in der Beschwerdeschrift verlangte Anpassung würde sich
also gar nicht auf den Anspruch auswirken.
2.3
Die
überdies in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 enthaltene Ankündigung, unter
bestimmten Voraussetzungen werde inskünftig ein hypothetisches Einkommen des
nicht invaliden Ehemanns angerechnet, wirkt sich nicht auf die hier strittige
Anspruchsbeurteilung aus und ist daher nicht separat anfechtbar. Eine
Überprüfung dieser Frage auf dem Rechtsmittelweg wird möglich sein, falls und
sobald zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine solche Anrechnung erfolgen
sollte.
3.
3.1
Obwohl
die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen reduzierte, fällte sie am 27.
November 2018 den Einspracheentscheid, hiess die Einsprache teilweise gut und
verwies auf eine neue Verfügung, die aber Bestandteil des Einspracheentscheids
und mit diesem anzufechten sei (AK-Nr. 91); diese erliess sie in der Folge am
3.
Dezember 2018 und ergab – wie erwähnt – eine niedrigere EL als die mit der
Einsprache angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 103 ff.).
3.2
In
formeller Hinsicht ist dieses Vorgehen nicht korrekt. So wäre innerhalb des
Einspracheverfahrens eine Verschlechterung nur unter dem Aspekt einer
reformatio in peius nach Art. 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV) möglich. Im vorliegenden Fall geht es jedoch
nicht um eine solche, sondern um den Ersatz der Verfügung wegen neuer, bekannt
gewordener Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist eine neue Verfügung zu
erlassen, wenn die neue Beurteilung ungünstiger ausfällt als die frühere; dies
hat die Beschwerdegegnerin nicht gemacht.
4.
4.1
Damit
ist tatsächlich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auszugehen; diese rechtfertigt insofern eine Entschädigung, als durch die
Gehörsverletzung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 9C_325/2007 vom 18. Februar 2008). Diese Voraussetzung kann hier
insofern bejaht werden, als die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erheben
müssen, um die formellen Aspekte zu rügen. Die materiellen Einwände hätten
ohnehin vorgebracht werden müssen und sind ausserdem, wie schon in der
Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt (A.S. 27 ff.), entweder unbegründet
oder dann für die derzeitige Anspruchsbeurteilung nicht entscheidend.
4.2
Nach
Art. 61 lit. g Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt das
Versicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
fest.
4.3
Im
vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin – wie bereits
angeführt – eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 geltend gemacht
(A.S. 30 f.). In Beachtung der gesetzlichen Regelung nach Art. 63 lit. g ATSG (vgl.
E II 4.2 hiervor) sowie des im Zusammenhang der Verletzung des
rechtlichen Gehörs entstandenen, zusätzlichen Aufwands erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als
angemessen, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
5.
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der
Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn abgeschrieben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger