VSBES.2019.80
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
17. Juni 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV [...], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. März 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
19. Februar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vom 1. Dezember 2018 bis
31. Januar 2019, d.h. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, nur
ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer Einsprache (BB-Nr. 2), worauf die Beschwerdegegnerin am
20. März 2019 einen Entscheid mit folgendem «Dispositiv» fällte (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die Einsprache vom 20. Februar 2019 wird
abgewiesen.
2.
Die Verfügung Nr.
[…] vom 19. Februar 2019 wird somit bestätigt.
Im Abschnitt «Begründung» des Entscheids
findet sich folgender Passus: «Da Sie eigentlich schon ab dem 21.11.2018 nach
einer neuen Stelle hätten suchen müssen, erhöhen wir die Einstelltage auf 8
statt 7.»
2. Der
Beschwerdeführer erhebt am 25. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4):
·
Aufhebung der sieben
Einstelltage, da ich mich wie vorgeschrieben vom RAV [...] verhalten habe.
·
Aufhebung des achten
Einstelltages, da dies eine willkürliche Erhöhung der Einstelltage ist, auf
Grund meiner Einsprache gegen die Verfügung des RAV [...] vom 19. Februar 2019
und zudem keine Verfügung für diesen achten Einstelltag besteht.
·
Unterlassung von
Schreiben seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn die meine
finanzielle Existenz bedrohen.
Im Folgenden beziehe ich
mich auf Art. 9 der Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft:
·
Unterlassung von
willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn
zum Zweck die Taggelder zu kürzen und die Berechnung zu vermindern.
·
Unterlassung von
willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn
zum Zweck die Auszahlung der Taggelder zu verzögern.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vorbringt,
dass nur eine Einstelldauer von sieben Tagen rechtsgültig verfügt und zu prüfen
sei (A.S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Replik
ab (s. A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zum Begehren des Beschwerdeführers, der
achte Einstelltag sei zu streichen, sind folgende Bemerkungen zu machen: Grundsätzlich
ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids
anfechtbar. Deshalb fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Beschwerde nur
gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine
Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417). Bei der
Frage, ob ein Bestandteil des Entscheids zum Dispositiv oder zur Begründung
gehört, kann aber nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung abgestellt
werden. Der Dispositivcharakter ist vielmehr (entsprechend dem
Verfügungsbegriff in Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,
SR 172.021) zu bejahen, wenn die fragliche Textstelle eine der folgenden
Anordnungen zum Gegenstand hat (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.):
· die Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten oder Pflichten,
· die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten,
·
die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren.
Im vorliegenden Fall erhöhte der Einspracheentscheid
die Einstelldauer von sieben auf acht Tage. Diese Anordnung muss als Teil des
Dispositiv
Dispositivs verstanden werden, wird doch die in der Verfügung vorgesehene
Rechtsfolge abgeändert. Deshalb ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu
Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
1.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Diese Grenze wird bei acht streitigen Anspruchstagen offenkundig
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit
bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung
(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat,
kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im
Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen
Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104 / 173 f.). Die
Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf
Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten
spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 172 + 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12;
BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum
Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen
vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem
Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen
einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen
wird verzichtet, wenn sich die versicherte Person nach Art. 71a Abs. 1 AVIG in
einer Planungsphase für die Aufnahme einer dauernden selbstständigen
Erwerbstätigkeit befindet (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23).
2.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von
Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine
Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor
(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer stand ab dem
1. Januar 2009 mit der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) in einem
Arbeitsverhältnis als Grafiker und Fotograf (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 1). Sein Arbeitspensum belief sich auf 30 % (AWA-Nr. 2 Ziff. 6). Die
Arbeitgeberin kündigte die Anstellung mit Schreiben vom 20. November 2018 unter
Einhaltung einer zweimonatigen Frist per 31. Januar 2019 (AWA-Nr. 3).
3.1.2 Der Beschwerdeführer stellte am
21. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019, wobei
er sich bereit erklärte, vollzeitlich zu arbeiten (AWA-Nr. 4).
Anlässlich seines ersten Gesprächs beim
RAV am 29. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an (s. Eintrag im
Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13), sein Ziel sei es, einen Job z.B. als Freelancer
zu erhalten. Im Pensum sei er offen. Er wolle gern seinen Nebenerwerb weiterführen.
Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass im Dezember 2018 keine und im
Januar 2019 zwei Bewerbungen vorgenommen wurden. Man vereinbarte, dass fortan monatlich
mindestens drei Arbeitsbemühungen erfolgen müssen.
3.1.3 Am 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer
das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für Januar 2019 ein
(AWA-Nr. 7), das zwei Bewerbungen auswies:
· 14. Januar 2019, als Fotograf E-Commerce
· 16. Januar 2019, als Grafiker
Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, teilte der Beschwerdeführer am 8.
Februar 2019 mit (AWA-Nr. 10), er habe sich erst Mitte Januar 2019 entschieden,
sich arbeitslos zu melden. Er sei im Nebenverdienst selbständig und strebe eine
dauernde Selbständigkeit an. Aus diesem Grund könne er nur zwei Bewerbungen
vorweisen.
3.1.4 In seiner Einsprache vom 20.
Februar 2019 (BB-Nr. 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei seit 2009 im Nebenerwerb selbständig und wolle dies zu 100 % sein. In
der Unmenge von Gesetzesartikeln habe er nichts über die Anzahl der
Arbeitsbemühungen gefunden; «genügend» und «ungenügend» seien keine Zahlen. Vom
1. Dezember 2018 bis 21. Februar [recte wohl: Januar] 2019 habe er sich um
einen Freelance-Vertrag bemüht, was er nicht nachweisen könne. Zwei
Arbeitsbemühungen in den letzten zwei Wochen bedeute hochgerechnet auf die
ganze Kündigungsfrist neun Bewerbungen.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)
bekräftigte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Tag der Kündigung
bis zur Anmeldung beim RAV Arbeit auf Freelance-Basis gesucht, womit sich der
Nachweis von Arbeitsbemühungen erübrige. Im Februar 2019 habe er acht
Bewerbungen vorgenommen, d.h. zwei mehr als vom RAV gefordert, um seinen guten
Willen zu demonstrieren (s. dazu auch AWA-Nr. 12).
3.2
3.2.1 Für die Zeit vor der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung sind in den Akten zwei Bewerbungen des
Beschwerdeführers dokumentiert. Dieser macht zwar geltend, er habe sich daneben
nach einer selbständigen Tätigkeit als Freelancer umgesehen. Er räumt aber ein,
dies nicht belegen zu können. Seine Darstellung bleibt damit eine blosse
Behauptung, welche nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.) nachgewiesen ist. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der
Kündigungsfrist vom 20. November 2018 bis 31. Januar 2019 tatsächlich bloss zwei
Bewerbungen vornahm und sich ansonsten nicht um Arbeit bemühte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei
nirgends ziffernmässig definiert, wann Arbeitsbemühungen quantitativ ungenügend
seien. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich die arbeitslose Person so zu
verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der
Situation des Beschwerdeführers alles daransetzen, noch während der Kündigungsfrist
eine neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit zwei Bewerbungen in etwas
mehr als zwei Monaten begnügen. Regelmässige
Bewerbungen während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im
Arbeitsprozess integriert ist, sind besonders wichtig, denn sie erhöhen die
Chancen, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.). Andererseits
hängt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass der
Beschwerdeführer zuvor auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit
dem Personalberater des RAV bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen
vereinbart hat (s. E. II. 2.2 hiervor). Die Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist müssen deshalb auf jeden Fall als
ungenügend gelten. Daran vermag der Umstand, dass er in der anschliessenden
Kontrollperiode Februar 2019 acht Bewerbungen tätigte, also mehr als das
vorgegebene Minimum, nichts zu ändern. Eine Missachtung der
Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum kann nicht durch verstärkte
Bemühungen in einem anderen Zeitraum, der separat zu prüfen ist, ausgeglichen
werden.
Ob sich der Beschwerdeführer
tatsächlich, wie er vorbringt, erst Mitte Januar 2019 zur Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung entschlossen hat, kann offenbleiben. Auch in diesem
Fall läge eine zu sanktionierende Verletzung der Schadenminderungspflicht vor
(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann
auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn es sich um eine
von der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern unterstützte Planungsphase nach
Art. 71a AVIG handelt (s. E. II. 2.1 in fine), was hier nicht zutrifft.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin war
folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin sanktionierte
die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 19. Februar
2019 mit sieben Einstelltagen, was sich im mittleren Bereich des leichten
Verschuldens bewegt. Damit blieb sie im Rahmen der Verwaltungsweisung des SECO,
welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen Kündigungsfrist
eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von sechs bis acht Tagen vorsieht
(AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Es sind
keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer
von sieben Tagen zu reduzieren oder zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin selber
hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, eine Erhöhung auf acht Tage, wie im
Einspracheentscheid vorgenommen, sei nicht angezeigt (A.S. 11). Im Übrigen
steht die Ausdehnung der Einstelldauer im Widerspruch dazu, dass der Entscheid
an anderer Stelle die angefochtene Verfügung ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt.
Die Einstellung ist deshalb wieder auf die ursprünglichen sieben Tage herabzusetzen.
3.4 Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und der Beschwerdeführer für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
vom 20. März 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann