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Entscheid

VSBES.2019.80

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

17. Juni 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

19. Februar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vom 1. Dezember 2018 bis

31. Januar 2019, d.h. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, nur

ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer Einsprache (BB-Nr. 2), worauf die Beschwerdegegnerin am

20. März 2019 einen Entscheid mit folgendem «Dispositiv» fällte (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Die Einsprache vom 20. Februar 2019 wird

abgewiesen.

2.

Die Verfügung Nr.

[…] vom 19. Februar 2019 wird somit bestätigt.

Im Abschnitt «Begründung» des Entscheids

findet sich folgender Passus: «Da Sie eigentlich schon ab dem 21.11.2018 nach

einer neuen Stelle hätten suchen müssen, erhöhen wir die Einstelltage auf 8

statt 7.»

2. Der

Beschwerdeführer erhebt am 25. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4):

·

Aufhebung der sieben

Einstelltage, da ich mich wie vorgeschrieben vom RAV [...] verhalten habe.

·

Aufhebung des achten

Einstelltages, da dies eine willkürliche Erhöhung der Einstelltage ist, auf

Grund meiner Einsprache gegen die Verfügung des RAV [...] vom 19. Februar 2019

und zudem keine Verfügung für diesen achten Einstelltag besteht.

·

Unterlassung von

Schreiben seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn die meine

finanzielle Existenz bedrohen.

Im Folgenden beziehe ich

mich auf Art. 9 der Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft:

·

Unterlassung von

willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn

zum Zweck die Taggelder zu kürzen und die Berechnung zu vermindern.

·

Unterlassung von

willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn

zum Zweck die Auszahlung der Taggelder zu verzögern.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vorbringt,

dass nur eine Einstelldauer von sieben Tagen rechtsgültig verfügt und zu prüfen

sei (A.S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Replik

ab (s. A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zum Begehren des Beschwerdeführers, der

achte Einstelltag sei zu streichen, sind folgende Bemerkungen zu machen: Grundsätzlich

ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids

anfechtbar. Deshalb fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Beschwerde nur

gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine

Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417). Bei der

Frage, ob ein Bestandteil des Entscheids zum Dispositiv oder zur Begründung

gehört, kann aber nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung abgestellt

werden. Der Dispositivcharakter ist vielmehr (entsprechend dem

Verfügungsbegriff in Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,

SR 172.021) zu bejahen, wenn die fragliche Textstelle eine der folgenden

Anordnungen zum Gegenstand hat (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.):

· die Begründung, Änderung oder Aufhebung

von Rechten oder Pflichten,

· die Feststellung des Bestehens,

Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten,

·

die Abweisung von

Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder

Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren.

Im vorliegenden Fall erhöhte der Einspracheentscheid

die Einstelldauer von sieben auf acht Tage. Diese Anordnung muss als Teil des

Dispositiv

Dispositivs verstanden werden, wird doch die in der Verfügung vorgesehene

Rechtsfolge abgeändert. Deshalb ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu

Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

1.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Diese Grenze wird bei acht streitigen Anspruchstagen offenkundig

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1 Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit

bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung

(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat,

kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im

Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen

Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104 / 173 f.). Die

Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf

Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten

spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 172 + 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12;

BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum

Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen

vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem

Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen

einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen

wird verzichtet, wenn sich die versicherte Person nach Art. 71a Abs. 1 AVIG in

einer Planungsphase für die Aufnahme einer dauernden selbstständigen

Erwerbstätigkeit befindet (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23).

2.2 Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von

Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;

BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine

Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor

(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer stand ab dem

1. Januar 2009 mit der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) in einem

Arbeitsverhältnis als Grafiker und Fotograf (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Sein Arbeitspensum belief sich auf 30 % (AWA-Nr. 2 Ziff. 6). Die

Arbeitgeberin kündigte die Anstellung mit Schreiben vom 20. November 2018 unter

Einhaltung einer zweimonatigen Frist per 31. Januar 2019 (AWA-Nr. 3).

3.1.2 Der Beschwerdeführer stellte am

21. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019, wobei

er sich bereit erklärte, vollzeitlich zu arbeiten (AWA-Nr. 4).

Anlässlich seines ersten Gesprächs beim

RAV am 29. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an (s. Eintrag im

Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13), sein Ziel sei es, einen Job z.B. als Freelancer

zu erhalten. Im Pensum sei er offen. Er wolle gern seinen Nebenerwerb weiterführen.

Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass im Dezember 2018 keine und im

Januar 2019 zwei Bewerbungen vorgenommen wurden. Man vereinbarte, dass fortan monatlich

mindestens drei Arbeitsbemühungen erfolgen müssen.

3.1.3 Am 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer

das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für Januar 2019 ein

(AWA-Nr. 7), das zwei Bewerbungen auswies:

· 14. Januar 2019, als Fotograf E-Commerce

· 16. Januar 2019, als Grafiker

Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, teilte der Beschwerdeführer am 8.

Februar 2019 mit (AWA-Nr. 10), er habe sich erst Mitte Januar 2019 entschieden,

sich arbeitslos zu melden. Er sei im Nebenverdienst selbständig und strebe eine

dauernde Selbständigkeit an. Aus diesem Grund könne er nur zwei Bewerbungen

vorweisen.

3.1.4 In seiner Einsprache vom 20.

Februar 2019 (BB-Nr. 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er

sei seit 2009 im Nebenerwerb selbständig und wolle dies zu 100 % sein. In

der Unmenge von Gesetzesartikeln habe er nichts über die Anzahl der

Arbeitsbemühungen gefunden; «genügend» und «ungenügend» seien keine Zahlen. Vom

1. Dezember 2018 bis 21. Februar [recte wohl: Januar] 2019 habe er sich um

einen Freelance-Vertrag bemüht, was er nicht nachweisen könne. Zwei

Arbeitsbemühungen in den letzten zwei Wochen bedeute hochgerechnet auf die

ganze Kündigungsfrist neun Bewerbungen.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)

bekräftigte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Tag der Kündigung

bis zur Anmeldung beim RAV Arbeit auf Freelance-Basis gesucht, womit sich der

Nachweis von Arbeitsbemühungen erübrige. Im Februar 2019 habe er acht

Bewerbungen vorgenommen, d.h. zwei mehr als vom RAV gefordert, um seinen guten

Willen zu demonstrieren (s. dazu auch AWA-Nr. 12).

3.2

3.2.1 Für die Zeit vor der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung sind in den Akten zwei Bewerbungen des

Beschwerdeführers dokumentiert. Dieser macht zwar geltend, er habe sich daneben

nach einer selbständigen Tätigkeit als Freelancer umgesehen. Er räumt aber ein,

dies nicht belegen zu können. Seine Darstellung bleibt damit eine blosse

Behauptung, welche nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.) nachgewiesen ist. Es

ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der

Kündigungsfrist vom 20. November 2018 bis 31. Januar 2019 tatsächlich bloss zwei

Bewerbungen vornahm und sich ansonsten nicht um Arbeit bemühte.

3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei

nirgends ziffernmässig definiert, wann Arbeitsbemühungen quantitativ ungenügend

seien. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich die arbeitslose Person so zu

verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der

Situation des Beschwerdeführers alles daransetzen, noch während der Kündigungsfrist

eine neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit zwei Bewerbungen in etwas

mehr als zwei Monaten begnügen. Regelmässige

Bewerbungen während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im

Arbeitsprozess integriert ist, sind besonders wichtig, denn sie erhöhen die

Chancen, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.). Andererseits

hängt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass der

Beschwerdeführer zuvor auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit

dem Personalberater des RAV bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen

vereinbart hat (s. E. II. 2.2 hiervor). Die Arbeitsbemühungen des

Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist müssen deshalb auf jeden Fall als

ungenügend gelten. Daran vermag der Umstand, dass er in der anschliessenden

Kontrollperiode Februar 2019 acht Bewerbungen tätigte, also mehr als das

vorgegebene Minimum, nichts zu ändern. Eine Missachtung der

Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum kann nicht durch verstärkte

Bemühungen in einem anderen Zeitraum, der separat zu prüfen ist, ausgeglichen

werden.

Ob sich der Beschwerdeführer

tatsächlich, wie er vorbringt, erst Mitte Januar 2019 zur Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung entschlossen hat, kann offenbleiben. Auch in diesem

Fall läge eine zu sanktionierende Verletzung der Schadenminderungspflicht vor

(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann

auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn es sich um eine

von der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern unterstützte Planungsphase nach

Art. 71a AVIG handelt (s. E. II. 2.1 in fine), was hier nicht zutrifft.

3.2.3 Die Beschwerdegegnerin war

folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.3

3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·

leichtes

Verschulden: 1 – 15 Tage

·

mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

·

schweres

Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin sanktionierte

die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 19. Februar

2019 mit sieben Einstelltagen, was sich im mittleren Bereich des leichten

Verschuldens bewegt. Damit blieb sie im Rahmen der Verwaltungsweisung des SECO,

welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen Kündigungsfrist

eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von sechs bis acht Tagen vorsieht

(AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Es sind

keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer

von sieben Tagen zu reduzieren oder zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin selber

hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, eine Erhöhung auf acht Tage, wie im

Einspracheentscheid vorgenommen, sei nicht angezeigt (A.S. 11). Im Übrigen

steht die Ausdehnung der Einstelldauer im Widerspruch dazu, dass der Entscheid

an anderer Stelle die angefochtene Verfügung ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt.

Die Einstellung ist deshalb wieder auf die ursprünglichen sieben Tage herabzusetzen.

3.4 Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und der Beschwerdeführer für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

vom 20. März 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann