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Entscheid

VSBES.2019.81

Ergänzungsleistungen AHV

13. Dezember 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1925 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2017 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom

10. Februar 2017 (AK-Nr. 13) verneinte die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde u.a.

ausgeführt, es gelte den aus einer Schenkung vom 8. September 2015

resultierenden Vermögensverzicht in Höhe von CHF 90'000.00 bzw. (im Jahr

2017 noch) CHF 80'000.00 zu berücksichtigen (AK-Nr. 13; vgl. auch die

Berechnungsblätter vom 10. Februar 2017 [AK-Nr. 14 f.]).

2.

2.1 Im Oktober 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl.

AK-Nrn. 16 ff., 25).

2.2 Mit Verfügung vom 28. November

2018 (AK-Nr. 28) sprach ihr die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab

1. Oktober 2018 monatliche Ergänzungsleistungen im Umfang der

Prämienpauschale Krankenversicherung (Mindestgarantie gemäss Art. 26 ELV) in

Höhe von CHF 458.00 zu, da die anerkannten Ausgaben in Höhe von

CHF 77'258.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'496.00,

Heim-Tagestaxe CHF 66'686.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) die

anrechenbaren Einnahmen in Höhe von CHF 72'161.00 (Vermögensverzehr

CHF 25'353.00 [unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von

CHF 70'000.00], Renten CHF 46'628.00, Vermögensertrag CHF 180.00)

um CHF 5'097.00 überstiegen (vgl. Berechnungsblatt vom 28. November

2018 [AK-Nr. 29]).

2.3 Mit Einsprache vom

18. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre

Tochter B.___, geltend, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Post-

und Bankabschlüsse per 31. Dezember 2017 angerechneten Sparguthaben seien

längstens nicht mehr aktuell. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin noch über

rund CHF 49'000.00 und nach Bezahlung noch offener Rechnungen noch über

ca. CHF 40'000.00.

2.4 Am 27. Dezember 2018

erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie der

Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 monatliche

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 589.00 (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung in Höhe von CHF 472.00) zusprach (AK-Nr. 37). Bei

ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale) grundsätzlich

unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf CHF 60'000.00

beziffert (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 38]).

2.5 Mit Einspracheentscheid vom

20. Februar 2019 (AK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 18. Dezember 2018 insoweit teilweise

gut, als sie das Vermögen per 1. Januar 2019 auf neu CHF 55'395.00

(vgl. A.S. 2) anpasste; eine rückwirkende, unterjährige Korrektur des

Vermögens lehnte sie ab. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es

werde eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese

erging am 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45) und sieht ab 1. Januar 2019 einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleitungen von neu

CHF 1'241.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von

CHF 472.00) vor (vgl. Berechnungsblatt vom 26. Februar 2019 [AK-Nr. 46]).

3.

3.1 Gegen diesen Einspracheentscheid

erhebt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter B.___, am 8. März

2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache und beantragt eine Anpassung

verschiedener Positionen in der EL-Berechnung vom 26. Februar 2019. Die

Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe am 25. März 2019 zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter (vgl. AK-Nr. 49 und A.S. 7). Dieses behandelt

die Eingabe als Beschwerde und eröffnet ein entsprechendes Verfahren.

3.2 In der Folge beantragt die

Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019

(A.S. 9 ff.), es sei der Beschwerdeführerin infolge drohender

Schlechterstellung (reformatio in peius) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie

zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

3.3 Mit Verfügung vom 17. Mai

2019 (A.S. 15 f.) wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur

Einreichung einer Replik gegeben. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, dem

Versicherungsgericht eine Bescheinigung über die Höhe der ab 1. Januar

2019 geltenden Heimtaxe einzureichen.

3.4 Mit Replik vom 21. Mai 2019

(A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur

Beschwerdeantwort. Der von ihr beim Heim C.___, [...], angeforderte Ausweis

über die Heimtaxe ab 1. Januar 2019 geht am 29. Mai 2019 beim

Versicherungsgericht ein (vgl. Beilage 7 und A.S. 20).

3.5 Mit Duplik vom 12. Juni

2019 (A.S. 21 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, die Heimtaxe

könne ab 1. Januar 2019 dem eingereichten Ausweis entsprechend angepasst

werden; im Weiteren hält sie an ihren Ausführungen und ihrem Antrag gemäss

Beschwerdeantwort fest.

3.6 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Triplik (vgl.

A.S. 23 f.).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Strittig

und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

ab 1. Oktober 2018.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,

insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10

Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende

Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1

lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben,

ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es

bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.

c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen

Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV,

BGS 831.2]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne

adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S.

332).

2.4

Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Laut Art. 17a Abs. 1

ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet

worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern

(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.5

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei der

Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,

Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG)

anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

3.

Die einzelnen Positionen der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen EL-Berechnungen gehen für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 aus dem zur angefochtenen Verfügung

(AK-Nr. 28) gehörenden Berechnungsblatt vom 28. November 2018

(AK-Nr. 29) und für die Zeit ab 1. Januar 2019 aus dem Berechnungsblatt

vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 46) hervor. Letzteres gehört zur

Verfügung vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45), mit welcher der

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 umgesetzt und das Berechnungsblatt

vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 38) entsprechend angepasst wurde (vgl. auch

E. I. 2.2, 2.4 und 2.5 hievor).

4.

Die anerkannten Ausgaben der im

Heim lebenden Beschwerdeführerin setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale

Krankenversicherung, der Tagestaxe sowie dem Betrag für persönliche Auslagen

(vgl. E. II. 2.2 hievor).

4.1

Die von der Beschwerdegegnerin

eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (2018;

AK-Nr. 29) bzw. CHF 5'664.00 (2019; AK-Nr. 46) entsprechen dabei

korrekterweise den jährlich durch das Eidgenössische Departement des Innern

(EDI) in der Verordnung über die Durchschnittsprämien der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)

festgelegten Pauschalen (vgl. Art. 4 [2018] bzw. Art. 5 [2019] der

Verordnung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht

beanstandet.

4.2

Als Tagestaxe für den

Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin

CHF 182.70, entsprechend CHF 66'686.00 pro Jahr, ein (vgl. AK-Nrn. 29

und 46). Während sich dies für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2018

als korrekt erweist (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 10. Oktober 2018

[AK-Nr. 19]), ist die betreffende Position in der EL-Berechnung ab 1.

Januar 2019 (AK-Nr. 46) – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend

macht und von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. E. I. 3.5

hievor) – auf CHF 184.70 pro Tag bzw. CHF 67'416.00 pro Jahr zu

erhöhen (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 22. Mai 2019 [Beilage 7]).

4.3

Der Betrag für persönliche

Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu

bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat

delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher

in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für persönliche

Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen

AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen

Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente 2018] x

0.18

x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so berücksichtigt

wurde (vgl. AK-Nr. 29). Per 1. Januar 2019 wurde die monatliche

maximale einfache AHV-Vollrente zwar auf CHF 2'370.00 erhöht – aufgrund

der Schlussbestimmungen zur Sozialverordnung (§ 101 Abs. 3 SV)

erfolgen bis und mit 2019 jedoch keine Anpassungen des Betrages für die

persönlichen Auslagen, sodass sich auch der von der Beschwerdegegnerin in der

EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 eingesetzte Betrag von CHF 5'076.00 als

korrekt erweist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann für

persönliche Auslagen kein höherer Betrag gewährt werden.

4.4

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem

geltend, die jährlichen Steuern von ca. CHF 4'000.00, die Radio- und

Fernsehgebühr von jährlich CHF 365.00, Telefonkosten sowie Arztkosten

(Selbstbehalt) seien nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde,

A.S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die (EL-rechtlich)

anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt hat, ohne die

Steuern, Telefonkosten oder Radio- und Fernsehgebühren aufzuführen. Diese

Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG ist abschliessend (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 340). Hingegen sind

einwandfrei belegte Schulden – wozu auch Steuerschulden gehören – vom Vermögen

im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG abzuziehen, wenn denn ein

solches angerechnet wurde (vgl. dazu E. II. 5.1 hienach). Steuern des

laufenden Jahres können indes auf keinen Fall berücksichtigt werden (Müller, a.a.O., Rz. 341 m.w.H.;

Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 und 8C_140/2008

vom 25. Februar 2009 E. 7.3). Soweit dies aus den Akten ersichtlich

ist, hat die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch keine solchen Belege

eingereicht.

Neben der vorliegend strittigen

jährlichen Ergänzungsleistung bildet auch die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 3

Abs. 1 ELG). Was den Selbstbehalt für Arztkosten anbelangt, kann dieser daher

separat mit einem Gesuch um Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten

geltend gemacht werden (vgl. Art. 14 ff. ELG). Hinsichtlich Radio-

und Fernsehgebühr ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass

diese den EL-Bezügerinnen und Bezügern auf Gesuch hin (auch rückwirkend)

erlassen wird (siehe Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).

4.5

Ausgabenseitig resultiert somit

ein Totalbetrag von CHF 77'258.00 für Oktober bis Dezember 2018 und ein solcher

von CHF 78'156.00 ab 1. Januar 2019 (angepasst gemäss den

Ausführungen in E. II. 4.2 hievor).

5.

Als Einnahmen wurden ein

Vermögensverzehr (ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens bestehend aus

Sparguthaben und einem Vermögensverzicht sowie abzüglich des Freibetrags in

Höhe von CHF 37'500.00), entsprechende Vermögenserträge sowie Rentenleistungen

(aus erster und zweiter Säule) angerechnet (vgl. E. II. 2.3 ff.

hievor).

5.1

5.1.1

Wie vorstehend dargelegt (vgl.

E. II. 2.5) ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich

das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend

(Art. 23 Abs. 1 ELV). Das in der EL-Berechnung vom 28. November 2018

berücksichtigte Sparguthaben in Höhe von CHF 94'266.00 (AK-Nr. 29)

entspricht der Summe der mittels Kontoauszügen bzw. Zins- und Saldoausweisen

per Ende 2017 bzw. Anfang 2018 nachgewiesenen Bankguthaben der

Beschwerdeführerin (vgl. Bankbelege in AK-Nr. 17; siehe auch AK-Nr. 26).

Diese Position wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) gerügt (vgl.

demgegenüber Einsprache vom 18. Dezember 2018 [AK-Nr. 35] und E. I.

2.3

hievor). Für die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 hat die

Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren die Vermögensbelege per

31.

Dezember 2018 nachgefordert (vgl. AK-Nr. 39) und das Sparguthaben

sodann – in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen

(AK-Nr. 43) – auf CHF 55'395.00 reduziert (AK-Nr. 46; vgl. auch Einspracheentscheid,

S. 2 [A.S. 2], mit der Auflistung der berücksichtigten Konti).

Weshalb der am 21. Dezember 2018 (A.S. 5) von der

Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete einmalige Rentenbonus in

Höhe von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) davon in Abzug zu bringen wäre,

geht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. A.S. 5 f.)

und ist auch nicht angezeigt, zumal dieser Betrag dem Konto der

Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde und ihr Vermögen per 1. Januar

2019.

effektiv um diesen Betrag erhöht hat.

5.1.2

Im Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin als Vermögen einen Vermögensverzicht im Umfang von CHF 70'000.00

(2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 60'000.00 (2019; AK-Nr. 46) angerechnet

(vgl. E. II. 2.3 hievor). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der

EL-Anmeldung vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 1 S. 4) schenkte sie ihren

drei Kindern (vgl. AK-Nr. 8 S. 2) am 8. März 2015 je

CHF 30'000.00, also insgesamt CHF 90'000.00. Es liegt damit ein

Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor,

zumal weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin

hervorgeht, dass diese Vermögenswerte aufgrund einer Rechtspflicht oder für

eine adäquate Gegenleistung an ihre Nachkommen übertragen worden wären (vgl.

E. II. 2.3 hievor). Im Gegenteil wird in der Beschwerde dargelegt, dass

die Schenkung im März 2015 erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin das Geld

damals nicht gebraucht habe und aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes

auch nicht mit einem Eintritt ins Altersheim gerechnet habe (A.S. 6). Die

Beschwerdegegnerin war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, das Vermögen, auf

das die Beschwerdeführerin freiwillig verzichtet hat, bei der EL-Berechnung zu

berücksichtigen. Entsprechend den Vorgaben in Art. 17a ELG (vgl.

E. II. 2.4 hievor) hat sie in der EL-Berechnung ab Oktober 2018 ein

Verzichtsvermögen von CHF 70'000.00 und ab Januar 2019 ein solches von

noch CHF 60'000.00 eingesetzt.

5.1.3

Abzüglich des Freibetrages von

CHF 37'500.00 (vgl. E. II. 2.3 hievor) ergibt sich somit ein

anrechenbares Vermögen von CHF 126'766.00 für die EL-Berechnung ab Oktober

2018.

(AK-Nr. 29) bzw. CHF 77'895.00 für die EL-Berechnung ab Januar 2019

(AK-Nr. 46). Der als Einnahmen anzurechnende jährliche Vermögensverzehr

von einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3) beläuft sich folglich – wie von der

Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – auf CHF 25'353.00 (2018;

AK-Nr. 29) bzw. CHF 15'579.00 (2019; AK-Nr. 46).

5.2

5.2.1

Als Einnahmen anzurechnen sind

auch Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b

ELG), wozu der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus

Sparguthaben und Wertpapieren zählen (vgl. Rz. 3432.01 der Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL]). In zeitlicher Hinsicht sind dabei (wie unter vorstehender

E. II. 2.5 dargelegt) die während des vorausgegangenen Kalenderjahres

erzielten Zinsen massgebend. Dass diese gleichzeitig zu einer Erhöhung des

Vermögens per 1. Januar des Bezugsjahres geführt haben (vgl. Beschwerde,

A.S. 6), welches wiederum für die Berechnung des Vermögensverzehrs im

Bezugsjahr herangezogen wird, vermag daran nichts zu ändern und ist der Vorschrift

von Art. 23 Abs. 1 ELV geschuldet (vgl. E. II. 2.5 hievor). Bei

den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Erträgen aus

Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von CHF 110.00 (2018; AK-Nr. 29)

bzw. CHF 68.00 (2019; AK-Nr. 46) handelt es sich um die betragsmässig

ausgewiesenen Zinsen des jeweiligen Vorjahres (vgl. Bankbelege in AK-Nrn. 17

und 43), weshalb diese Positionen nicht zu beanstanden sind.

5.2.2

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

(vgl. A.S. 6) ist auch der hypothetische Ertrag eines Vermögens, auf

welches verzichtet worden ist, anzurechnen (vgl. BGE 123 V 35 Regeste und

E. 2a S. 37, 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch

Rz. 3431.02 WEL). Dabei ist von jenem Ertrag auszugehen, der bei einer

zinstragenden Anlage des verzichteten Vermögens erzielbar wäre. Zur Bestimmung

des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für

Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. Rz. 3482.11

WEL), d.h. von einem Zinssatz von 0.1 % im Jahr 2017 (gemäss

Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2018) und 0.05 % im Jahr 2018

(gemäss Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2019). In Anwendung dieser

Zinssätze gelangt man zu einem hypothetischen Vermögensertrag von

CHF 70.00 (= CHF 70'000.00 x 0.001) in der EL-Berechnung ab Oktober

2018.

und zu einem solchen von CHF 30.00 (= CHF 60'000.00 x 0.0005) in

der EL-Berechnung ab Januar 2019, was den von der Beschwerdegegnerin

angerechneten Erträgen aus Vermögensverzicht entspricht (vgl. AK-Nrn. 29 und 46;

siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 10]).

5.3

5.3.1

Die angerechneten AHV-Rentenleistungen

in Höhe von CHF 28'200.00 (2018; AK-Nr. 29) und CHF 28'440.00

(2019; AK-Nr. 46) sind ausgewiesen (vgl. AK-Nrn. 21, 26 und 36 S. 1

sowie die Erhöhung der AHV-Maximalrente [Skala 44; AK-Nr. 31

S. 2] per 1. Januar 2019 von CHF 2'350.00 auf CHF 2'370.00)

und werden auch nicht beanstandet.

5.3.2

Hinsichtlich der Rentenleistungen

aus beruflicher Vorsorge (Witwenrente) ist hingegen festzuhalten, dass diese im

Jahr 2018 gemäss Rentenbescheinigung der Personalvorsorgestiftung der D.___ AG

vom 23. Januar 2019 (A.S. 14; Beilage 6) nicht

CHF 18'428.00 (AK-Nr. 29), sondern CHF 21'428.00 –

einschliesslich des bereits erwähnten (vgl. E. II. 5.1.1 hievor)

Rentenbonus von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) – betragen haben. Auf

eine entsprechende Korrektur der EL-Berechnung für Oktober 2018 bis Dezember

2018.

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) kann vorliegend jedoch

verzichtet werden, da sie sich letztlich nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs

der Beschwerdeführerin auswirken würde: Die Erhöhung der Rentenleistungen um

CHF 3'000.00 führte zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im

selben Umfang, also von CHF 5'097.00 auf CHF 2'097.00. Da sich die

EL-Berechnung für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember 2018, wie vorstehend

aufgezeigt, ansonsten als korrekt erweist und mit Blick auf die garantierte

Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 26 ELV), bliebe der

Anspruch der Beschwerdeführerin somit unverändert mit einem jährlichen Betrag

von CHF 5'496.00 bestehen. Vor diesem Hintergrund wird auch der Antrag der

Beschwerdegegnerin auf Androhung einer reformatio in peius (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) obsolet.

5.3.3

In der EL-Berechnung ab

1.

Januar 2019 (AK-Nr. 46) hat die Beschwerdegegnerin – in der

Annahme die Beschwerdeführerin werde wieder einen Rentenbonus erhalten –

Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Höhe von CHF 18'428.00

eingesetzt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die von der

Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete Rente betrage grundsätzlich

CHF 1'369.00 pro Monat bzw. CHF 16'428.00 pro Jahr und es sei völlig

offen, ob sie erneut einen zusätzlichen Betrag bzw. einen Rentenbonus wie in

den Vorjahren erhalten werde (vgl. Replik, A.S. 17 f.).

Gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV gilt

es bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten

anzurechnen, welche vorliegend in der Höhe von CHF 1'369.00 pro Monat bzw.

CHF 16'428.00 pro Jahr ausgewiesen sind (vgl. Kontoauszug vom

1.

Februar 2019 [Beilage 3]). Eine darüber hinausgehende, prognostische

Anrechnung eines möglicherweise auf das Jahresende hin ausgerichteten Rentenbonus

(in hypothetischer Höhe) wird von Art. 23 Abs. 3 ELV hingegen nicht

erfasst und würde letztlich auch dem Zweck der Ergänzungsleistungen, den

gegenwärtigen Grundbedarf bzw. die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken (vgl. BGE 130

V 185 E. 4.3.3 S. 188 m.w.H.), zuwiderlaufen.

5.3.4

Im Ergebnis darf also nicht von

vornherein ein in Bestand und Höhe noch nicht feststehender Rentenbonus zu den

ausgewiesenen monatlichen Rentenleistungen hinzugerechnet werden. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass

effektiv per Ende Jahr ausbezahlte Rentenboni bei der EL-Berechnung zu

berücksichtigen sind und ggf. zu einer nachträglichen Korrektur und

Rückforderung führen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom

20.

Februar 2019 (A.S. 3) sowie die Verfügung vom 26. Februar

2019.

(inkl. Berechnungsblatt; AK-Nrn. 45 f.), womit diese umgesetzt

wurde, sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2019.

nach Eingang der von der Beschwerdeführerin einzureichenden

Rentenbescheinigung für das Jahr 2019 und unter Berücksichtigung der

vorstehenden Erwägungen neu festlege. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

7.2

Das Beschwerdeverfahren in

Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 20. Februar

2019 sowie die Verfügung vom 26. Februar 2019 werden aufgehoben und die

Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer