VSBES.2019.81
Ergänzungsleistungen AHV
13. Dezember 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1925 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2017 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom
10. Februar 2017 (AK-Nr. 13) verneinte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde u.a.
ausgeführt, es gelte den aus einer Schenkung vom 8. September 2015
resultierenden Vermögensverzicht in Höhe von CHF 90'000.00 bzw. (im Jahr
2017 noch) CHF 80'000.00 zu berücksichtigen (AK-Nr. 13; vgl. auch die
Berechnungsblätter vom 10. Februar 2017 [AK-Nr. 14 f.]).
2.
2.1 Im Oktober 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl.
AK-Nrn. 16 ff., 25).
2.2 Mit Verfügung vom 28. November
2018 (AK-Nr. 28) sprach ihr die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab
1. Oktober 2018 monatliche Ergänzungsleistungen im Umfang der
Prämienpauschale Krankenversicherung (Mindestgarantie gemäss Art. 26 ELV) in
Höhe von CHF 458.00 zu, da die anerkannten Ausgaben in Höhe von
CHF 77'258.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'496.00,
Heim-Tagestaxe CHF 66'686.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) die
anrechenbaren Einnahmen in Höhe von CHF 72'161.00 (Vermögensverzehr
CHF 25'353.00 [unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von
CHF 70'000.00], Renten CHF 46'628.00, Vermögensertrag CHF 180.00)
um CHF 5'097.00 überstiegen (vgl. Berechnungsblatt vom 28. November
2018 [AK-Nr. 29]).
2.3 Mit Einsprache vom
18. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre
Tochter B.___, geltend, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Post-
und Bankabschlüsse per 31. Dezember 2017 angerechneten Sparguthaben seien
längstens nicht mehr aktuell. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin noch über
rund CHF 49'000.00 und nach Bezahlung noch offener Rechnungen noch über
ca. CHF 40'000.00.
2.4 Am 27. Dezember 2018
erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie der
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 monatliche
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 589.00 (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung in Höhe von CHF 472.00) zusprach (AK-Nr. 37). Bei
ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale) grundsätzlich
unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf CHF 60'000.00
beziffert (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 38]).
2.5 Mit Einspracheentscheid vom
20. Februar 2019 (AK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 18. Dezember 2018 insoweit teilweise
gut, als sie das Vermögen per 1. Januar 2019 auf neu CHF 55'395.00
(vgl. A.S. 2) anpasste; eine rückwirkende, unterjährige Korrektur des
Vermögens lehnte sie ab. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es
werde eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese
erging am 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45) und sieht ab 1. Januar 2019 einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleitungen von neu
CHF 1'241.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von
CHF 472.00) vor (vgl. Berechnungsblatt vom 26. Februar 2019 [AK-Nr. 46]).
3.
3.1 Gegen diesen Einspracheentscheid
erhebt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter B.___, am 8. März
2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache und beantragt eine Anpassung
verschiedener Positionen in der EL-Berechnung vom 26. Februar 2019. Die
Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe am 25. März 2019 zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter (vgl. AK-Nr. 49 und A.S. 7). Dieses behandelt
die Eingabe als Beschwerde und eröffnet ein entsprechendes Verfahren.
3.2 In der Folge beantragt die
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019
(A.S. 9 ff.), es sei der Beschwerdeführerin infolge drohender
Schlechterstellung (reformatio in peius) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie
zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
3.3 Mit Verfügung vom 17. Mai
2019 (A.S. 15 f.) wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik gegeben. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, dem
Versicherungsgericht eine Bescheinigung über die Höhe der ab 1. Januar
2019 geltenden Heimtaxe einzureichen.
3.4 Mit Replik vom 21. Mai 2019
(A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur
Beschwerdeantwort. Der von ihr beim Heim C.___, [...], angeforderte Ausweis
über die Heimtaxe ab 1. Januar 2019 geht am 29. Mai 2019 beim
Versicherungsgericht ein (vgl. Beilage 7 und A.S. 20).
3.5 Mit Duplik vom 12. Juni
2019 (A.S. 21 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, die Heimtaxe
könne ab 1. Januar 2019 dem eingereichten Ausweis entsprechend angepasst
werden; im Weiteren hält sie an ihren Ausführungen und ihrem Antrag gemäss
Beschwerdeantwort fest.
3.6 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Triplik (vgl.
A.S. 23 f.).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Strittig
und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
ab 1. Oktober 2018.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,
insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10
Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende
Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben,
ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es
bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.
c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen
Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV,
BGS 831.2]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne
adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S.
332).
2.4
Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Laut Art. 17a Abs. 1
ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet
worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern
(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.5
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei der
Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,
Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG)
anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
3.
Die einzelnen Positionen der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen EL-Berechnungen gehen für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 aus dem zur angefochtenen Verfügung
(AK-Nr. 28) gehörenden Berechnungsblatt vom 28. November 2018
(AK-Nr. 29) und für die Zeit ab 1. Januar 2019 aus dem Berechnungsblatt
vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 46) hervor. Letzteres gehört zur
Verfügung vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45), mit welcher der
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 umgesetzt und das Berechnungsblatt
vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 38) entsprechend angepasst wurde (vgl. auch
E. I. 2.2, 2.4 und 2.5 hievor).
4.
Die anerkannten Ausgaben der im
Heim lebenden Beschwerdeführerin setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale
Krankenversicherung, der Tagestaxe sowie dem Betrag für persönliche Auslagen
(vgl. E. II. 2.2 hievor).
4.1
Die von der Beschwerdegegnerin
eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (2018;
AK-Nr. 29) bzw. CHF 5'664.00 (2019; AK-Nr. 46) entsprechen dabei
korrekterweise den jährlich durch das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) in der Verordnung über die Durchschnittsprämien der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)
festgelegten Pauschalen (vgl. Art. 4 [2018] bzw. Art. 5 [2019] der
Verordnung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
beanstandet.
4.2
Als Tagestaxe für den
Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin
CHF 182.70, entsprechend CHF 66'686.00 pro Jahr, ein (vgl. AK-Nrn. 29
und 46). Während sich dies für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2018
als korrekt erweist (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 10. Oktober 2018
[AK-Nr. 19]), ist die betreffende Position in der EL-Berechnung ab 1.
Januar 2019 (AK-Nr. 46) – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend
macht und von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. E. I. 3.5
hievor) – auf CHF 184.70 pro Tag bzw. CHF 67'416.00 pro Jahr zu
erhöhen (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 22. Mai 2019 [Beilage 7]).
4.3
Der Betrag für persönliche
Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu
bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat
delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher
in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für persönliche
Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen
AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen
Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente 2018] x
0.18
x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so berücksichtigt
wurde (vgl. AK-Nr. 29). Per 1. Januar 2019 wurde die monatliche
maximale einfache AHV-Vollrente zwar auf CHF 2'370.00 erhöht – aufgrund
der Schlussbestimmungen zur Sozialverordnung (§ 101 Abs. 3 SV)
erfolgen bis und mit 2019 jedoch keine Anpassungen des Betrages für die
persönlichen Auslagen, sodass sich auch der von der Beschwerdegegnerin in der
EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 eingesetzte Betrag von CHF 5'076.00 als
korrekt erweist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann für
persönliche Auslagen kein höherer Betrag gewährt werden.
4.4
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem
geltend, die jährlichen Steuern von ca. CHF 4'000.00, die Radio- und
Fernsehgebühr von jährlich CHF 365.00, Telefonkosten sowie Arztkosten
(Selbstbehalt) seien nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde,
A.S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die (EL-rechtlich)
anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt hat, ohne die
Steuern, Telefonkosten oder Radio- und Fernsehgebühren aufzuführen. Diese
Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG ist abschliessend (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 340). Hingegen sind
einwandfrei belegte Schulden – wozu auch Steuerschulden gehören – vom Vermögen
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG abzuziehen, wenn denn ein
solches angerechnet wurde (vgl. dazu E. II. 5.1 hienach). Steuern des
laufenden Jahres können indes auf keinen Fall berücksichtigt werden (Müller, a.a.O., Rz. 341 m.w.H.;
Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 und 8C_140/2008
vom 25. Februar 2009 E. 7.3). Soweit dies aus den Akten ersichtlich
ist, hat die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch keine solchen Belege
eingereicht.
Neben der vorliegend strittigen
jährlichen Ergänzungsleistung bildet auch die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 3
Abs. 1 ELG). Was den Selbstbehalt für Arztkosten anbelangt, kann dieser daher
separat mit einem Gesuch um Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten
geltend gemacht werden (vgl. Art. 14 ff. ELG). Hinsichtlich Radio-
und Fernsehgebühr ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass
diese den EL-Bezügerinnen und Bezügern auf Gesuch hin (auch rückwirkend)
erlassen wird (siehe Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).
4.5
Ausgabenseitig resultiert somit
ein Totalbetrag von CHF 77'258.00 für Oktober bis Dezember 2018 und ein solcher
von CHF 78'156.00 ab 1. Januar 2019 (angepasst gemäss den
Ausführungen in E. II. 4.2 hievor).
5.
Als Einnahmen wurden ein
Vermögensverzehr (ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens bestehend aus
Sparguthaben und einem Vermögensverzicht sowie abzüglich des Freibetrags in
Höhe von CHF 37'500.00), entsprechende Vermögenserträge sowie Rentenleistungen
(aus erster und zweiter Säule) angerechnet (vgl. E. II. 2.3 ff.
hievor).
5.1
5.1.1
Wie vorstehend dargelegt (vgl.
E. II. 2.5) ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich
das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend
(Art. 23 Abs. 1 ELV). Das in der EL-Berechnung vom 28. November 2018
berücksichtigte Sparguthaben in Höhe von CHF 94'266.00 (AK-Nr. 29)
entspricht der Summe der mittels Kontoauszügen bzw. Zins- und Saldoausweisen
per Ende 2017 bzw. Anfang 2018 nachgewiesenen Bankguthaben der
Beschwerdeführerin (vgl. Bankbelege in AK-Nr. 17; siehe auch AK-Nr. 26).
Diese Position wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) gerügt (vgl.
demgegenüber Einsprache vom 18. Dezember 2018 [AK-Nr. 35] und E. I.
2.3
hievor). Für die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 hat die
Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren die Vermögensbelege per
31.
Dezember 2018 nachgefordert (vgl. AK-Nr. 39) und das Sparguthaben
sodann – in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
(AK-Nr. 43) – auf CHF 55'395.00 reduziert (AK-Nr. 46; vgl. auch Einspracheentscheid,
S. 2 [A.S. 2], mit der Auflistung der berücksichtigten Konti).
Weshalb der am 21. Dezember 2018 (A.S. 5) von der
Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete einmalige Rentenbonus in
Höhe von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) davon in Abzug zu bringen wäre,
geht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. A.S. 5 f.)
und ist auch nicht angezeigt, zumal dieser Betrag dem Konto der
Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde und ihr Vermögen per 1. Januar
2019.
effektiv um diesen Betrag erhöht hat.
5.1.2
Im Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin als Vermögen einen Vermögensverzicht im Umfang von CHF 70'000.00
(2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 60'000.00 (2019; AK-Nr. 46) angerechnet
(vgl. E. II. 2.3 hievor). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der
EL-Anmeldung vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 1 S. 4) schenkte sie ihren
drei Kindern (vgl. AK-Nr. 8 S. 2) am 8. März 2015 je
CHF 30'000.00, also insgesamt CHF 90'000.00. Es liegt damit ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor,
zumal weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hervorgeht, dass diese Vermögenswerte aufgrund einer Rechtspflicht oder für
eine adäquate Gegenleistung an ihre Nachkommen übertragen worden wären (vgl.
E. II. 2.3 hievor). Im Gegenteil wird in der Beschwerde dargelegt, dass
die Schenkung im März 2015 erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin das Geld
damals nicht gebraucht habe und aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes
auch nicht mit einem Eintritt ins Altersheim gerechnet habe (A.S. 6). Die
Beschwerdegegnerin war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, das Vermögen, auf
das die Beschwerdeführerin freiwillig verzichtet hat, bei der EL-Berechnung zu
berücksichtigen. Entsprechend den Vorgaben in Art. 17a ELG (vgl.
E. II. 2.4 hievor) hat sie in der EL-Berechnung ab Oktober 2018 ein
Verzichtsvermögen von CHF 70'000.00 und ab Januar 2019 ein solches von
noch CHF 60'000.00 eingesetzt.
5.1.3
Abzüglich des Freibetrages von
CHF 37'500.00 (vgl. E. II. 2.3 hievor) ergibt sich somit ein
anrechenbares Vermögen von CHF 126'766.00 für die EL-Berechnung ab Oktober
2018.
(AK-Nr. 29) bzw. CHF 77'895.00 für die EL-Berechnung ab Januar 2019
(AK-Nr. 46). Der als Einnahmen anzurechnende jährliche Vermögensverzehr
von einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3) beläuft sich folglich – wie von der
Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – auf CHF 25'353.00 (2018;
AK-Nr. 29) bzw. CHF 15'579.00 (2019; AK-Nr. 46).
5.2
5.2.1
Als Einnahmen anzurechnen sind
auch Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b
ELG), wozu der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus
Sparguthaben und Wertpapieren zählen (vgl. Rz. 3432.01 der Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL]). In zeitlicher Hinsicht sind dabei (wie unter vorstehender
E. II. 2.5 dargelegt) die während des vorausgegangenen Kalenderjahres
erzielten Zinsen massgebend. Dass diese gleichzeitig zu einer Erhöhung des
Vermögens per 1. Januar des Bezugsjahres geführt haben (vgl. Beschwerde,
A.S. 6), welches wiederum für die Berechnung des Vermögensverzehrs im
Bezugsjahr herangezogen wird, vermag daran nichts zu ändern und ist der Vorschrift
von Art. 23 Abs. 1 ELV geschuldet (vgl. E. II. 2.5 hievor). Bei
den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Erträgen aus
Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von CHF 110.00 (2018; AK-Nr. 29)
bzw. CHF 68.00 (2019; AK-Nr. 46) handelt es sich um die betragsmässig
ausgewiesenen Zinsen des jeweiligen Vorjahres (vgl. Bankbelege in AK-Nrn. 17
und 43), weshalb diese Positionen nicht zu beanstanden sind.
5.2.2
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
(vgl. A.S. 6) ist auch der hypothetische Ertrag eines Vermögens, auf
welches verzichtet worden ist, anzurechnen (vgl. BGE 123 V 35 Regeste und
E. 2a S. 37, 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch
Rz. 3431.02 WEL). Dabei ist von jenem Ertrag auszugehen, der bei einer
zinstragenden Anlage des verzichteten Vermögens erzielbar wäre. Zur Bestimmung
des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für
Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. Rz. 3482.11
WEL), d.h. von einem Zinssatz von 0.1 % im Jahr 2017 (gemäss
Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2018) und 0.05 % im Jahr 2018
(gemäss Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2019). In Anwendung dieser
Zinssätze gelangt man zu einem hypothetischen Vermögensertrag von
CHF 70.00 (= CHF 70'000.00 x 0.001) in der EL-Berechnung ab Oktober
2018.
und zu einem solchen von CHF 30.00 (= CHF 60'000.00 x 0.0005) in
der EL-Berechnung ab Januar 2019, was den von der Beschwerdegegnerin
angerechneten Erträgen aus Vermögensverzicht entspricht (vgl. AK-Nrn. 29 und 46;
siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 10]).
5.3
5.3.1
Die angerechneten AHV-Rentenleistungen
in Höhe von CHF 28'200.00 (2018; AK-Nr. 29) und CHF 28'440.00
(2019; AK-Nr. 46) sind ausgewiesen (vgl. AK-Nrn. 21, 26 und 36 S. 1
sowie die Erhöhung der AHV-Maximalrente [Skala 44; AK-Nr. 31
S. 2] per 1. Januar 2019 von CHF 2'350.00 auf CHF 2'370.00)
und werden auch nicht beanstandet.
5.3.2
Hinsichtlich der Rentenleistungen
aus beruflicher Vorsorge (Witwenrente) ist hingegen festzuhalten, dass diese im
Jahr 2018 gemäss Rentenbescheinigung der Personalvorsorgestiftung der D.___ AG
vom 23. Januar 2019 (A.S. 14; Beilage 6) nicht
CHF 18'428.00 (AK-Nr. 29), sondern CHF 21'428.00 –
einschliesslich des bereits erwähnten (vgl. E. II. 5.1.1 hievor)
Rentenbonus von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) – betragen haben. Auf
eine entsprechende Korrektur der EL-Berechnung für Oktober 2018 bis Dezember
2018.
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) kann vorliegend jedoch
verzichtet werden, da sie sich letztlich nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs
der Beschwerdeführerin auswirken würde: Die Erhöhung der Rentenleistungen um
CHF 3'000.00 führte zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im
selben Umfang, also von CHF 5'097.00 auf CHF 2'097.00. Da sich die
EL-Berechnung für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember 2018, wie vorstehend
aufgezeigt, ansonsten als korrekt erweist und mit Blick auf die garantierte
Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 26 ELV), bliebe der
Anspruch der Beschwerdeführerin somit unverändert mit einem jährlichen Betrag
von CHF 5'496.00 bestehen. Vor diesem Hintergrund wird auch der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Androhung einer reformatio in peius (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) obsolet.
5.3.3
In der EL-Berechnung ab
1.
Januar 2019 (AK-Nr. 46) hat die Beschwerdegegnerin – in der
Annahme die Beschwerdeführerin werde wieder einen Rentenbonus erhalten –
Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Höhe von CHF 18'428.00
eingesetzt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die von der
Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete Rente betrage grundsätzlich
CHF 1'369.00 pro Monat bzw. CHF 16'428.00 pro Jahr und es sei völlig
offen, ob sie erneut einen zusätzlichen Betrag bzw. einen Rentenbonus wie in
den Vorjahren erhalten werde (vgl. Replik, A.S. 17 f.).
Gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV gilt
es bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten
anzurechnen, welche vorliegend in der Höhe von CHF 1'369.00 pro Monat bzw.
CHF 16'428.00 pro Jahr ausgewiesen sind (vgl. Kontoauszug vom
1.
Februar 2019 [Beilage 3]). Eine darüber hinausgehende, prognostische
Anrechnung eines möglicherweise auf das Jahresende hin ausgerichteten Rentenbonus
(in hypothetischer Höhe) wird von Art. 23 Abs. 3 ELV hingegen nicht
erfasst und würde letztlich auch dem Zweck der Ergänzungsleistungen, den
gegenwärtigen Grundbedarf bzw. die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken (vgl. BGE 130
V 185 E. 4.3.3 S. 188 m.w.H.), zuwiderlaufen.
5.3.4
Im Ergebnis darf also nicht von
vornherein ein in Bestand und Höhe noch nicht feststehender Rentenbonus zu den
ausgewiesenen monatlichen Rentenleistungen hinzugerechnet werden. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
effektiv per Ende Jahr ausbezahlte Rentenboni bei der EL-Berechnung zu
berücksichtigen sind und ggf. zu einer nachträglichen Korrektur und
Rückforderung führen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom
20.
Februar 2019 (A.S. 3) sowie die Verfügung vom 26. Februar
2019.
(inkl. Berechnungsblatt; AK-Nrn. 45 f.), womit diese umgesetzt
wurde, sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2019.
nach Eingang der von der Beschwerdeführerin einzureichenden
Rentenbescheinigung für das Jahr 2019 und unter Berücksichtigung der
vorstehenden Erwägungen neu festlege. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Eine Parteientschädigung wurde
nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.
7.2
Das Beschwerdeverfahren in
Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 20. Februar
2019 sowie die Verfügung vom 26. Februar 2019 werden aufgehoben und die
Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer