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Entscheid

VSBES.2019.83

Invalidenrente

15. November 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1966, meldete sich am 5. März 2018 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 11). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr mit den Verfügungen

vom 16. Februar und 11. März 2019 ab 1. September 2018 eine Viertelsrente zu,

wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausging (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 22. März 2019 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin]

vom 16. Februar 2019 und vom 11. März 2019 seien aufzuheben.

2. Der [Beschwerdeführerin] sei mit Wirkung

ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22 f.). Dabei geht sie, unter Berücksichtigung gewisser Einwände der

Beschwerdeführerin, neu von einem Invaliditätsgrad von 48,78 % aus.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 23. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 29 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 34).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 7. Oktober 2019 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).

Diese geht am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei die Parteien

darin übereinstimmen, dass ab 1. September 2018 mindestens eine Viertelsrente auszurichten

ist.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab

2018.

zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend ist.

2.2

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,

ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20).

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also

unbestrittenermassen das Jahr 2018 (s. E. I. 1 und II. 1.1 hiervor). Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129

V 222 E. 4.2 S. 224).

Bei der Ermittlung des hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE

131.

V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich

aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin arbeitete

seit 2004 im Monatslohn für die Einrichtung B.___. In der Tagesstätte in [...] betreute

sie mit einem Arbeitspensum von 15 % die therapeutische Rhythmik. Ab 2012 war

sie zusätzlich mit einem Pensum von 75 % im Wohnheim in [...] als Nachtwache sowie

am Wochenende als Tagesbetreuerin tätig. Daneben war die Beschwerdeführerin seit

2008.

bei ihrer Wohngemeinde [...] (fortan: Einwohnergemeinde) im Stundenlohn als

Asylkoordinatorin angestellt, wobei sie im Monat auf etwa 50 Arbeitsstunden kam

(s. IV-Nr. 5 S. 1 / Nr. 6 / Nr. 13 S. 1 / Nr. 14 S. 4 / Nr.

19).

3.2

Wegen einer Polyradikulitis cranialis

und cervicalis links war die Beschwerdeführerin ab 13. Dezember 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig (IV-Nr. 3 / Nr. 16.3 S. 8). Am 3. Januar 2017 nahm sie die

Arbeit bei der B.___ wieder auf, dies zunächst im Umfang von 40 % ihres 90%-Pensums

(IV-Nr. 5 S. 1 unten / Nr. 7 S. 2). Sie steigerte ihre

Arbeitszeit zwar bis März 2017 auf 60 %, war damit jedoch überfordert

(Protokolleintrag vom 5. Juli 2018 in den IV-Akten). Da sie gesundheitshalber nachts

nicht mehr arbeiten konnte (s. Zeugnis von Dr. med. C.___, Leitende Ärztin

Neurologie am E.___, vom 28. März 2017, IV-Nr. 20 S. 3), musste die

Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der B.___ per 1. November 2017

auf 15 % reduzieren, d.h. sie wurde nur noch in der Tagesstätte in [...]

beschäftigt (IV-Nr. 18 S. 1 / Nr. 19 S. 1 f. Ziff. 2.1 +

2.3

sowie S. 4 Ziff. 5.1; s.a. Protokolleintrag vom 19. April 2018). Daneben war

sie weiterhin für die Einwohnergemeinde als Asylkoordinatorin tätig, ab Februar

2017.

zunächst mit 15 Stunden im Monat (IV-Nr. 5 S. 1 unten). Eine Reduktion des

Arbeitspensums wurde diskutiert, fand dann aber nicht statt. 2018 arbeitete die

Beschwerdeführerin wieder mit einem Pensum von um die 30 % resp. 50 bis 60

Stunden im Monat. Laut der Gemeinde konnte sie diese Arbeit ohne Einschränkung ausüben

(IV-Nr. 18 S. 1 / Nr. 28; Protokolleinträge vom 13. März und 19. April

2018).

3.3

Dr. med. C.___ attestierte in

ihren Berichten vom 16. Januar, 16. März, 28. Juni und 1. August 2018

(IV-Nr. 30) sowohl für die bisherige als auch eine andere Arbeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 55 % (s.a. IV-Nr. 32 S. 2). Ein höheres Pensum als 45 % (15

% bei der B.___ plus 30 % bei der Einwohnergemeinde) führe rasch zur

Erschöpfung mit der Gefahr eines Burnouts. Mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen. Die Tätigkeit

bei der Einwohnergemeinde im Umfang von 30 % entspreche einer angepassten

Tätigkeit. Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD), schloss sich dieser Beurteilung an und hielt in ihrer Stellungnahme vom

24.

Oktober 2018 (IV-Nr. 36 S. 3 f.) fest, es bestehe für jede Art

von Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 55 %.

3.4

Das Valideneinkommen der

Beschwerdeführerin ist (gerundet) auf insgesamt CHF 73'448.00

festzusetzen:

3.4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Beschwerdegegnerin habe für das Einkommen im Gesundheitsfall zu Unrecht auf

Zahlen aus dem Jahr 2018 abgestellt (vgl. dazu die Berechnung unter A.S.

3), denn die berufliche Leistungsfähigkeit sei seit Dezember 2016 eingeschränkt

(A.S. 30 f.). Dieser Einwand geht indes fehl: Die B.___ richtete 2016 einen

Monatslohn von CHF 3'510.00 aus (IV-Nr. 19 S. 12). Entscheidend ist nun, dass

sich dieser Lohn gemäss Auskunft der Arbeitgeberin im Jahr 2018, welches für

den Einkommensvergleich massgeblich ist (s. E. II. 2.3 hiervor), auf CHF

3'528.00 erhöht hätte, wenn die Beschwerdeführerin gesund geblieben wäre (s.

Protokolleintrag vom 20. November 2018). Liegen konkrete Angaben zum Lohn vor,

der im Vergleichsjahr 2018 ausgerichtet worden wäre, so wäre es verfehlt, stattdessen

den Lohn aus einem früheren Jahr heranzuziehen und an die allgemeine

Lohnentwicklung anzupassen.

Weiter stellt sich die Frage, inwieweit

Gratifikationen und Boni zum Valideneinkommen gehören. Bei diesen Bezügen handelt

es sich grundsätzlich um (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen. Weil die

Invaliditätsbemessung aber der dauernd oder längere Zeit bestehenden

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat, sind solche Einkünfte

nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die versicherte Person damit effektiv

hätte rechnen können (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 253/02 vom

29.

November 2002 E. 3). Dies ist etwa dann der Fall, wenn in vergangenen Jahren

entsprechende Zahlungen erfolgten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2008

vom 27. November 2008 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erhielt in den Jahren

2015.

bis 2017 jeweils eine Gratifikation und einen Bonus (IV-Nr. 19 S. 11

ff.). Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit einer

gewissen Regelmässigkeit ausgerichtet wurden und ohne Invalidität auch 2018 in einem

ähnlichen Umfang erfolgt wären. Im Durchschnitt wurde von 2015 bis 2017 ein

Betrag von CHF 4'786.90 ausbezahlt, der zum Valideneinkommen dazuzurechnen ist.

Dieses beläuft sich damit bezüglich der B.___ auf CHF 50'650.90 (13 x 3'528.00

plus 4'786.90).

3.4.2

Was die Arbeit bei der

Einwohnergemeinde angeht, so bestand 2018 keine Einschränkung mehr und die

Beschwerdeführerin war wieder im etwa gleichen Umfang wie vor der Erkrankung tätig

(s. E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

dass sich das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin im Vergleichsjahr 2018 erzielt

hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, mit dem Einkommen von CHF 22'796.65

deckt, das sie 2018 effektiv erzielte (s. dazu E. II. 3.5.2 hiernach).

Es besteht somit kein Anlass, den tieferen Lohn im Jahr 2017 heranzuziehen, wie

es die Beschwerdegegnerin getan hat (A.S. 3). Dieser Lohn, der auf den tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden beruht, ist nicht aussagekräftig, denn die

Beschwerdeführerin nahm die Arbeit bei der Einwohnergemeinde erst im Februar

2017.

wieder auf, wobei ihre Arbeitszeit anfänglich noch reduziert war (s. E. II. 3.2

hiervor).

3.5

Die Beschwerdegegnerin folgte

der RAD-Ärztin sowie Dr. med. C.___ und sah die Beschwerdeführerin mit der faktisch

ausgeübten Erwerbstätigkeit von insgesamt 45 % als optimal eingegliedert an.

Dementsprechend zog die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen die 2018 effektiv

erzielten Löhne heran, was Zustimmung verdient. Die betreffenden Voraussetzungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor) sind erfüllt, nachdem die

Beschwerdeführerin schon seit Jahren in der Tagesstätte der B.___ und bei der

Einwohnergemeinde angestellt ist, keine höhere Arbeitsleistung erbringen kann

und nirgends Hinweise auf einen Soziallohn ersichtlich sind. Anzurechnen ist für

das Vergleichsjahr 2018 ein gerundetes Invalideneinkommen von insgesamt

CHF 35'543.00, wobei grundsätzlich der Neuberechnung in der

Beschwerdeantwort (A.S. 22 f.) zu folgen ist:

3.5.1

Bei der B.___ bezog die

Beschwerdeführerin für ihr Restpensum von 15 % seit Januar 2018 einen Monatslohn

von CHF 910.35 (IV-Nr. 19 S. 4 Ziff. 5.1 / Nr. 38.2), woraus sich unter

Einschluss des 13. Monatslohns CHF 11'834.55 ergeben. Die doppelte

Berücksichtigung des 13. Monatslohns in der ursprünglichen Berechnung

(A.S. 3), welche die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet hatte (A.S.

12.

f. Ziff. 4 f.), entfällt so. Hinzu kommen noch die ausbezahlten Boni von

CHF 912.05 (IV-Nr. 38.2 S. 4 + 10; vgl. E. II. 3.4.1

hiervor), womit sich insgesamt CHF 12'746.60 ergeben.

3.5.2

Was das Einkommen bei der Einwohnergemeinde

angeht, so bezog die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2018 ein Gehalt

von CHF 20'694.95 (s. Lohnabrechnungen, IV-Nr. 38.3). Davon zog die

Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'697.75 ab, den die Beschwerdeführerin

von der Einwohnergemeinde ausbezahlt erhielt, aber an ihre Aushilfe weitergab (s.

IV-Nr. 45 S. 2). Die verbleibende Summe von CHF 18'997.20

rechnete die Beschwerdegegnerin sodann von zehn Monaten auf ein ganzes Jahr um,

woraus sich CHF 22'796.65 ergaben. Diese Neuberechnung verdient Zustimmung. Einerseits

berichtigt sie den von der Beschwerdeführerin gerügten Fehler in der

ursprünglichen Berechnung (A.S. 3), wo zu Unrecht ein 13. Monatslohn

berücksichtigt worden war, auf den im Stundenlohn kein Anspruch bestand (s.

A.S. 13 Ziff. 6 f.). Andererseits ist es angesichts der Lohnschwankungen

im Arbeitsverhältnis mit der Einwohnergemeinde angezeigt, nicht nur vom Lohn

zweier Monate auszugehen (wie es in der ursprünglichen Berechnung der Fall war,

A.S. 3), sondern auf den gesamten Zeitraum von Januar bis Oktober 2018

abzustellen. Ob wirklich ein Lohnanteil von CHF 1'697.75 abzuziehen ist,

der nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kam, kann offen bleiben, denn diesfalls

würde sich auch das Valideneinkommen um den fraglichen Betrag erhöhen (s. E.

II. 3.4.2 hiervor).

3.6

Stellt man das neu berechnete

Valideneinkommen von CHF 73'448.00 dem neuen Invalideneinkommen von CHF

35'543.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 51,60 %. Dieser

vermittelt Anspruch auf eine halbe Rente und nicht bloss auf eine

Viertelsrente, wie sie die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat (lässt man den Abzug

von CHF 1'697.75 gemäss E. II. 3.5.2 hiervor weg, so würde sich der

Invaliditätsgrad auf 50,21 % belaufen, d.h. das Ergebnis bliebe unverändert). Die

beiden angefochtenen Verfügungen werden folglich in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird wie beantragt ab 1. September 2018 eine

halbe Rente zugesprochen.

4.

4.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 7. Oktober 2019 (A.S. 36 f.)

einen Zeitaufwand von 12,6 Stunden geltend. Dies erscheint, auch wenn der

Vertreter am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt war und sich

erst einarbeiten musste, als zu hoch. Zu prüfen war lediglich die Höhe des

Validen- und Invalideneinkommens, wobei sich weder rechtlich noch

sachverhaltlich schwierige Fragen stellten. Die IV-Akten waren nicht besonders

umfangreich, und die beiden Rechtsschriften des Vertreters erreichten jeweils

nur knapp vier Seiten. Angemessen ist vor diesem Hintergrund ein Aufwand von acht

Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 Entschädigung sowie

CHF 57.90 Auslagen und CHF 158.45 Mehrwertsteuer (7,7 %) ergibt sich so

eine Entschädigung von CHF 2'216.35.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 16. Februar und 11. März 2019 werden in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erhält ab 1. September 2018 eine

halbe Rente zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'216.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann