VSBES.2019.86
Berufliche Massnahmen
30. März 2020Deutsch50 min
2015 erlitt er einen Unfall, als er auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 15. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. September 2014 bis
31. Mai 2016 als Hilfslackierer in der B.___, [...]. Am 11. September
2015 erlitt er einen Unfall, als er auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren
wurde und sich dabei eine Kontusion der rechten Schulter sowie des rechten
Unterschenkels zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) übernahm in
der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 24. Februar 2016 erliess
sie eine Verfügung, womit sie den Fall hinsichtlich der Unfallfolgen per Ende
Februar 2016 abschloss und einen Anspruch auf weitere Leistungen ablehnte (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 18.29 S. 14 ff.).
1.2 Am 2. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie (), erstmals
an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, Acromioplastik,
AC-Gelenksteilresektion, Bizepstenodese; IV-Nr. 12.7 S. 5 f.). Am
29. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen Schulterbeschwerden zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
31. Januar 2017 in Aussicht, den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 19
S. 2 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2017
Einwand (IV-Nr. 24). Am 8. Mai 2017 erfolgte die zweite Operation
(offene Nachresektion, Biopsieentnahme im AC-Gelenk; IV-Nr. 28 S. 5
f.) und am 10. April 2018 die dritte Operation (Re-Arthroskopie, intraartikuläre
Beurteilung, Biopsieentnahme, Narbenlösung, Bizepstenotomie; IV-Nr. 45
S. 3 f.) an der rechten Schulter. Ein Arbeitsversuch ab 1. Oktober
2017 mit einem 50%-Pensum im angestammten Beruf als Hilfslackierer und
Plattenleger musste nach kurzer Zeit abgebrochen werden (vgl. IV-Nr. 35). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. D.___,
Praktischer Arzt) und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom
15. Februar 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2015
(Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Die angestammte, schulterbelastende Tätigkeit als Hilfslackierer sei ihm nicht
mehr zuzumuten. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei gemäss den vorhandenen
medizinischen Unterlagen, abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten
nach den drei Schulteroperationen, ab 4. Januar 2016 wiederum
vollschichtig und ohne Leistungsminderung möglich. Bei der Suche nach einer
geeigneten Arbeitsstelle sei er nicht auf eine IV-spezifische Unterstützung
angewiesen. Der IV-Grad betrage 0 % (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 25. März
2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5
ff.):
1. Die Verfügung vom 15.02.2019 sei
aufzuheben.
2. Es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss
IVG zu erbringen.
3. Es seien berufliche Massnahmen
durchzuführen und anschliessend sei neu zu entscheiden.
4. Eventualiter sei der Streitgegenstand an
die IV zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform
abzuklären, und anschliessend sei ein rechtskonformer Entscheid zu erlassen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Im Weiteren stellt sie den Eventualantrag, die Sache sei zur Einholung eines
orthopädischen Administrativgutachtens zurückzuweisen, falls das Gericht einen
zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf als notwendig erachten sollte
(A.S. 17 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 28. Mai
2019 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Manfred Lehmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 32 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 25. Juni
2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer
Replik verzichtet hat (A.S. 34).
2.5 Am 9. Juli 2019 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 35 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2019 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die
Eingliederungsmassnahmen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung (lit. abis) und in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b).
2.2
Nach Art. 14a Abs. 1
IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens
50.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung,
sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen
beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a Abs. 2 IVG
gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung
gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie
Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals
zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht
übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert
werden (Art. 14a Abs. 3 IVG).
Laut Art. 4quinquies
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) gelten als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation
Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der
Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben
sozialer Grundfähigkeiten.
Massnahmen der sozialberuflichen
Rehabilitation umfassen u.a. ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining,
wobei die Dauer und der Inhalt gemäss individuellem
Eingliederungsplan/Zielvereinbarung festgelegt werden (Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM],
gültig ab 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 1010, 1010.1
und 1010.2).
2.3
Gemäss Art. 18
Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick
auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle
veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung
ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2
IVG).
Seit der 5. IV-Revision (2008) steht der
Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut
nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6
ATSG verweist. Daraus ergibt sich dreierlei: Zur Begründung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich
nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität
(Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der
Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich
verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst
worden. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine
teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vorübergehender
Natur, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu
sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert.
Deshalb wird insofern die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin
mitzuberücksichtigen sein. Wie schon bisher braucht es die
Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und
subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu
werden.
Bedarf es somit für den
Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines
Mindestinvaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und
die Geeignetheit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im
Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf
gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen,
fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV,
sondern gegebenenfalls in den Bereich der ALV. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig
insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar
sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich
einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach
Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 18 IVG S. 215 f.
Rz. 3 ff.).
Die leistungsspezifische Invalidität des
Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche
verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität
kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die
besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen
(z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit
der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu
erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015
vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015
E. 4.3, je mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
[KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2019,
Rz. 5005).
2.4
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.
Im vorliegenden Fall lässt
der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe darauf
verzichtet, Verweistätigkeiten zu benennen, angesichts seines unbestrittenen Gesundheitsschadens
an den Schultern ein Belastungsprofil zu benennen und anschliessend einen
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 10 ff. Rz. 17 ff
[A.S.10 ff.]). Zunächst ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt
darzulegen:
3.1
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH (), vom 20. Oktober 2015 wurde beim Beschwerdeführer folgende Diagnose
gestellt: «Plantarfasciitis bds. mit Achillodynie auf der linken Seite». Im
Weiteren wurde zur Anamnese angegeben, der Patient habe am 11. September
2015.
als Fussgänger einen Verkehrsunfall erlitten. Ein Auto habe ihn seitlich
angefahren, sodass er gestürzt sei. Seither klage er über Schmerzen in beiden
Füssen. Eine radiologische Kontrolle habe keine knöcherne Verletzung gezeigt.
Der Patient klage über Schmerzen mehr links als rechts. Eine Schwellung sei
nicht vorhanden. Zum Procedere wurde vermerkt, bei den Beschwerden handle es
sich am ehesten um eine Plantarfasciitis (Entzündung der Sehnenplatte der
Fusssohle) bds. mit Achillodynie (Schmerzsyndrom der Achillessehne) auf der
linken Seite. Der Patient erhalte eine Serie Physiotherapie mit Dehnungsübungen
sowie analgetischen Massnahmen (IV-Nr. 12.7 S. 9).
3.2
Dr. med. E.___
attestierte in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Dezember 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 7. bis 13. Dezember 2015, eine solche
von 50 % vom 14. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 und eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ab 4. Januar 2016 (IV-Nr. 18.50 S. 2).
3.3
Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH (), vom 14. Februar 2016 kann folgende Diagnose entnommen werden:
«Unklare posttraumatische Schulterbeschwerden rechts, DD Nervus
suprascapularis, cervikogen». Im Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund
persistierender Schulterbeschwerden rechts sei eine MRI-Untersuchung veranlasst
worden. Hier zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten, insbesondere
könne eine relevante Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Bei der
klinischen Untersuchung gebe der Patient an, dass der Hauptschmerz dorsal im
Bereich der Schulter mit Ausstrahlung nach lateral lokalisiert sei. In der
Belastung verspüre er wenig Beschwerden, zu Schmerzen komme es dann aber am
Abend und vor allem nachts. Ohne Belastung seien die Beschwerden weniger stark
ausgeprägt. Aus schulterorthopädischer Sicht einzig auffällig sei ein
Druckschmerz im Bereich des musculus supraspinatus. Aktuell sei eine subakromiale
Infiltration, auch zu Testzwecken, durchgeführt worden. Bis zu einem weiteren
Kontrolltermin gelte als Lackierer vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 12.7 S. 26).
3.4
Aus dem Bericht von Dr. med.
F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH (), vom 17. Februar 2016 gehen folgende Diagnosen hervor:
«Unklare posttraumatische Schulterbeschwerden rechts, DD Nervus
suprascapularis, cervikogen, Unfall am 11.9.2015, aktivierte
AC-Gelenks-Degeneration rechts und beginnende Impingement-Symptomatik
subakromial, unauffällige Rotatorenmanschette und Bizepssehne in der
Ultraschalluntersuchung vom 17.02.2016, cervicospondylogene Schmerzsymptomatik
ohne Hinweis auf radikuläre Beteiligung rechts, Plantarfasciitis bds. mit
Achillodynie auf der linken Seite». Zum Verlauf wurde angegeben, seit dem
Unfall im September 2015 bestehe ein Schulter- und Nackenschmerz, der immer
vorhanden sei und teilweise bei bestimmten Bewegungen vermehrt auftrete. Auch
ein Ruheschmerz werde beschrieben. Gefühls- oder Kraftstörungen seien verneint
worden.
Zur Beurteilung wurde angegeben, entsprechend
der Untersuchung und Bildgebung stehe ein aktiviertes AC-Gelenk rechts im
Vordergrund, das von einer beginnenden Impingement-Symptomatik subakromial
begleitet werde. Der akromioklavikuläre Abstand werde im Seitenvergleich ohne
Unterschied gemessen und eine Instabilität könne nicht nachgewiesen werden.
Gleichzeitig bestehe eine cervico-spondylogene Symptomatik mit leichter
Ausstrahlung, jedoch ohne Hinweis auf eine Radikulopathie. Nach der
ultraschallgesteuerten Infiltration in das Akromioklavikulargelenk rechts werde
eine deutliche Beschwerdereduktion angegeben und der weitere Verlauf müsse abgewartet
werden (IV-Nr. 12.7 S. 22 f.).
3.5
In der ärztlichen Beurteilung
des Suva-Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH,
vom 19. Februar 2016 wurde dargelegt, aufgrund der vorliegenden
medizinischen Dokumentation und der durchgeführten bildgebenden Abklärungen seien
infolge des Ereignisses vom 11. September 2015 keine strukturell
objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen im Bereich der Fussgelenke
rechts und links bzw. im Bereich der rechten Schulter ersichtlich. Beim
fraglichen Ereignis habe der Versicherte eine Schulterkontusion rechts sowie
eine Kontusion des rechten Unterschenkels erlitten. Diesbezüglich sei auf das
Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 29. Oktober 2015 zu verweisen.
Strukturell objektivierbare unfallbedingte Veränderungen seien nicht vorhanden.
Die Folgen einer einfachen Kontusion ohne strukturelle Läsionen seien in der
Regel nach 6 Wochen abgeheilt, spätestens nach 3 Monaten. Aktuell, 5 Monate
nach dem Ereignis, könne man davon ausgehen, dass Unfallfolgen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle
mehr spielten (IV-Nr. 18.31 S. 1 f.).
3.6
Laut dem Bericht von Dr. med.
C.___ vom 21. April 2016 persistierten beim Patienten weiterhin
Beschwerden über dem AC-Gelenk mit Ausstrahlung in den dorsalen Schultergürtel.
Nach einer Infiltration in das AC-Gelenk sei er für 2 Tage beschwerdefrei
gewesen. Eine Infiltration des Nervus suprascapularis habe zu einer
Beschwerdelinderung für etwa knapp 20 Stunden geführt. In der Zusammenschau der
Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass ein zumindest nicht unerheblicher
Teil der Beschwerden auf eine Traumatisierung des AC-Gelenks zurückzuführen
sei. Da unter konservativen Therapiemassnahmen die Beschwerdesituation in den
letzten 6 Monaten nicht habe gebessert werden können, sei mit dem Patienten
vereinbart worden, eine Arthroskopie der Schulter mit AC-Gelenksteilresektion
und Acromioplastik durchzuführen. Wunschgemäss finde der Eingriff am 2. Mai
2016.
in der [...]-Klinik statt (IV-Nr. 12.7 S. 20 f.).
3.7
Gemäss dem Operationsbericht von
Dr. med. C.___ zu Handen des Hausarztes vom 3. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 an der rechten Schulter operiert
(1. Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Arthrose;
2.
Offene, extraartikuläre Bizepstenodese [2x Mitek GII]; IV-Nr. 18.14).
3.8
In seinem Bericht vom
14.
September 2016 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen: «St.n.
Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion,
2.
Offene, extraartikuläre Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 2.05.2016 bei
posttraumatischem Impingement Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und
aktivierte ACG-Arthrose». Es wurde ausgeführt, gut 4 Monate nach der Operation
bestehe ein noch etwas zögerlicher Verlauf, auch wenn der Patient in den
letzten 2 Monaten gute Fortschritte habe machen können. Es bestehe noch
eine Bewegungseinschränkung, Schmerzen seien insbesondere bei Bewegungen über
der Horizontalen aufgetreten. Die Schmerzen, wie sie vor der Operation
bestanden hätten, seien allerdings nicht mehr vorhanden. In der klinischen
Untersuchung zeige sich eine reizfreie Schulter mit unauffälligen
Narbenverhältnissen. Die aktive Beweglichkeit sei noch eingeschränkt. Auch
passiv glenohumeral zeige sich noch ein Bewegungsdefizit als Zeichen der
residuellen postoperativen Frozen Shoulder. Mit dem Patienten sei besprochen
worden, die Physiotherapie und das Heimprogramm mit dem Thera-Band
weiterzuführen. Als Autolackierer bestehe weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit; wahrscheinlich könne die Arbeit ab Januar 2017 wieder
aufgenommen werden (IV-Nr. 12.7 S. 24 f.).
3.9
Der Hausarzt, Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht zu Handen der
Krankentaggeldversichererin () vom 21. September 2016 an, die ärztliche
Behandlung habe am 11. September 2015 begonnen. Der Patient beklage Schmerzen
im Bereich des rechten Unterschenkels mit Druckdolenz im Bereich des
Fibulaköpfchens sowie auf fibularer Seite im Bereich des rechten Sprunggelenks.
Am 14. September 2015 seien die Schmerzen im Bereich des Fibulaköpfchens
besser gewesen, der Patient klage aber über Schmerzen in der rechten Ferse
sowie im Vorfuss plantar rechts. Am 18. September 2015 seien Schmerzen im
Bereich der rechten Schulter aufgetreten. Der Patient habe angegeben, beim
Sturz nach dem Aufprall sich auch an der rechten Schulter verletzt zu haben.
Die Schulterschmerzen seien aber anfänglich nicht im Vordergrund gestanden. Am
22.
September 2015 seien auch Schmerzen im linken Fuss plantar
aufgetreten. Es seien die Diagnosen einer Kontusion des rechten Unterschenkels
sowie von Schulterschmerzen nach einem Sturz am 11. September 2015 zu
stellen. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
11.
September 2015 bestanden; die letzte Konsultation sei am
25.
September 2015 erfolgt (IV-Nr. 12.7 S. 16 ff.).
3.10
Dr. med. C.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. April 2017 einen «persistierenden
Reizzustand AC-Gelenk Schulter rechts bei St.n. Arthroskopie Schulter rechts
mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion, 2. Offene, extraartikuläre
Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 02.05.2016 bei posttraumatischem Impingement
Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und aktivierte ACG-Arthrose». Im Weiteren
gab er an, beim Patienten persistierten relativ streng über dem
Schultereckgelenk lokalisierte Schmerzen. Ein Belastungsaufbau sei nicht
möglich. Es sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden. Hier zeige sich eine
Flüssigkeitskollektion im Bereich des AC-Gelenks und eine leichte Bursitis
subacromialis, die Bizepstenodese sei intakt. Am 22. März 2017 sei eine
Testinfiltration in das AC-Gelenk durchgeführt worden, der Patient sei für 3
Stunden praktisch beschwerdefrei gewesen. In Anbetracht der persistierenden
Beschwerden, des MR-tomographischen Befundes einer persistierenden Reizung im
AC-Gelenk und des positiven Ansprechens auf die Testinfiltration sei mit dem
Patienten vereinbart worden, einen Revisionseingriff an der Schulter mit Débridement
und Nachresektion des AC-Gelenks (laterale Clavicula und Akromion)
durchzuführen. Wunschgemäss finde der Eingriff am 8. Mai 2017 in der [...]-Klinik
statt (IV-Nr. 28 S. 7 f.).
3.11
Am 8. Mai 2017 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ erneut an der rechten Schulter operiert
(Offene Nachresektion, Débridement und Biopsieentnahme AC-Gelenk Schulter
rechts; IV-Nr. 28 S. 5 f.).
3.12
In seinem Arztbericht zu Handen
der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 attestierte Dr. med. C.___
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2016 bis auf weiteres. Im Weiteren
gab er an, der Gesundheitszustand sei zur Zeit stationär und berufliche
Massnahmen seien angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen seien dagegen nicht
erforderlich (IV-Nr. 28 S. 1 ff.).
3.13
Dr. med. C.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juni 2017 einen «St. n. offener
Nachresektion, Débridement und Biopsieentnahme AC-Gelenk Schulter rechts am
08.05.2017
bei persistierendem Reizzustand AC-Gelenk Schulter rechts bei St. n.
Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion, 2. offener,
extraartikulärer Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 02.05.2016 bei
posttraumatischem Impingement Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und
aktivierter ACG-Arthrose». Im Weiteren hielt er fest, der Patient stelle sich
für eine klinische Verlaufskontrolle nach vorerwähnten Revisionseingriffen der
rechten Schulter vor 6 Wochen vor. Seit dem Eingriff sei insgesamt eine
Besserung der Beschwerdesituation eingetreten. Inzwischen bestünden fast wieder
eine freie Gelenksbeweglichkeit und Schmerzen noch auf Druck sowie auf Zug nach
distal. Unter etwas vermehrter Belastung bestünden muskuläre Schmerzen. Bei der
klinischen Untersuchung zeigten sich reizfreie Narbenverhältnisse. Endgradig
bestehe nur noch eine leichte Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit.
Auch die passive glenohumerale Beweglichkeit sei nicht wesentlich
eingeschränkt. Über dem AC-Gelenk bestehe kein Druckschmerz mehr. Dagegen lasse
sich ein leichter Druckschmerz im Bereich des proximalen Sulcus bicipitalis
auslösen. Es bestehe eine regelrechte Kraftübertragung der
Rotatorenmanschettentestung. Die Physiotherapie sei weiterzuführen und es sei
ein langsamer Belastungsaufbau anzustreben. Als Autolackierer bestehe
sicherlich bis Ende August 2017 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu erwähnen
sei, dass in einer Biopsie ein Propionibacterium acnes nachweisbar gewesen sei,
intraoperativ hätten sich jedoch keinerlei Hinweise für einen Infekt ergeben,
möglicherweise handle es sich bei diesem Befund um eine Kontamination
(IV-Nr. 29).
3.14
Laut dem Bericht von
Dr. med. C.___ vom 28. September 2017 sei in den letzten Wochen eine
weitere langsame Besserung der Beschwerden erfolgt. Im Vergleich zu präoperativ
bestehe zwar eine verbesserte Beschwerdesituation, normale Bewegungen seien
inzwischen ohne Schmerzen durchführbar, unter Belastung komme es aber immer
noch zu punktförmigen Schmerzen anterolateral und posterolateral an der
Schulter. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich nur eine endgradig leichte
Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit, vor allem der
Schürzengriff sei betroffen. Hinweise für eine relevante Kapselsteife bei
nahezu freier passiver gleno-humeraler Gelenksbeweglichkeit bestünden nicht.
Die Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung sei regelrecht, beim
Jobe-Test könne ein Schmerz anterolateral provoziert werden. Über dem AC-Gelenk
bestehe kein Druckschmerz mehr, ebenso wenig über dem Sulcus bicipitalis,
dagegen über den ventralen Anteilen des Tuberculum majus. Mit dem Patienten sei
besprochen worden, dass er seine Arbeit in seiner letzten Berufstätigkeit als
Plattenleger und Lackierer zu 50 % versuchsweise wieder aufnehme; falls
dies gut toleriert werde, könne die Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 auf
100.
% gesteigert werden (IV-Nr. 34 S. 5 f.).
3.15
Mit Arztbericht zur Handen der
Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2017 attestierte Dr. med. C.___
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1. Januar
2016.
bis 30. September 2017. Der Gesundheitszustand sei langsam
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (Physiotherapie)
verbessert werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine ergänzende
medizinische Abklärung sei nicht notwendig.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab er
an, schulterbelastende Tätigkeiten vor allem über Kopf seien nicht
durchführbar. Es bestehe eine Einschränkung bei monoton-repetitiven
Tätigkeiten. Der Versuch einer Arbeitsaufnahme als Plattenleger bzw. Lackierer
zu 50 % ab 1. Oktober 2017 sei zumutbar. Dabei bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten ohne verminderte Leistungsfähigkeit zuzumuten
(IV-Nr. 34 S. 1 ff.).
3.16
Dr. med. I.___,
Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 22. Oktober 2017 fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai 2016 bis 31. Oktober
2017.
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne
durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen und eine
ergänzende medizinische Abklärung seien nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde
festgehalten, der Patient sei Ende September 2017 beim Orthopäden zur
Nachkontrolle gewesen. Er habe versucht, als Plattenleger zu 50 % zu
arbeiten. Er habe den Arbeitsversuch wegen Schmerzen jedoch unterbrechen
müssen. Es bestünden Schmerzen in der linken Schulter und eine eingeschränkte
Innenrotation der Schulter links mit Schürzengriff LWK 5. Die Physiotherapie
sei weiterzuführen.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aktuell mit einem reduzierten
Pensum von bis zu 4 Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Der linke Arm könne mit maximal 5 kg in den nächsten
Wochen nur beschränkt belastet werden. Der Patient finde langsam wieder zur
normalen Belastung bei der Arbeit. Andere leichte Tätigkeiten mit einer
Gewichtslimitation bis gegen 5 kg seien ebenfalls zuzumuten. Das
Tagespensum sei langsam zu steigern; aktuell bestehe ein zumutbares Pensum von
ca. 50 %. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich
des Hebens von Lasten (IV-Nr. 35 S. 1 ff.).
3.17
Vom 1. bis 5. Januar 2018
war der Beschwerdeführer im J.___, Medizinische Klinik, hospitalisiert, wobei
folgende Hauptdiagnosen gestellt wurden: «Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
links, Röntgen-Becken/LWS: keine ossäre Läsion, konservative Schmerztherapie».
Unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, die notfallmässige
Vorstellung des Patienten sei aufgrund einer immobilisierenden progredienten
Lumboischialgie seit dem Vortag erfolgt. Anamnestisch leide er bereits seit
einer Woche unter Rückenschmerzen und habe sich deshalb auch bereits
hausärztlich vorgestellt. Es sei eine symptomatische Therapie mit Naproxen und
Tizanidin begonnen worden, jedoch sei es hierunter zu keiner Linderung
gekommen. Anamnestisch seien die Beschwerden vor allem bei Bewegungen
progredient. In Ruhe sei er fast beschwerdefrei. Sonstige Beschwerden,
insbesondere Stuhl- und Urinunregelmässigkeiten sowie Fieber seien vom
Patienten verneint worden. Der Patient habe sich bei Aufnahme kardiopulmonal stabil
in einem schmerzgeplagten reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch
habe man eine Druckdolenz paravertebral links im LWS-Bereich gefunden, jedoch
habe sich der weitere neurologische Status unauffällig gezeigt.
Konventionell-radiologisch im Röntgen-Becken sowie der LWS habe man keine
ossären Läsionen gefunden. Laboranalytisch habe man einen unauffälligen Befund
ohne erhöhte Entzündungsparameter gefunden. Es sei eine stationäre Aufnahme des
Patienten zur Schmerzeinstellung erfolgt. Im weiteren Verlauf habe sich beim
Patienten unter täglicher Physiotherapie sowie einer ausgebauten Analgesie mit
Ibuprofen, Oxycodon und einer erhöhten Dosis von Tizanidin eine Besserung der
Beschwerdesymptomatik gezeigt. Ein Therapieversuch mittels Prednisonstosstherapie
habe keine subjektive Besserung ergeben. Aufgrund fehlender sensomotorischer
Ausfälle habe man sich aktuell gegen eine weitere Bildgebung mittels MRT
entschieden. Auf zusätzlichen Wunsch des Patienten sei am 5. Januar 2018
die Entlassung in eine weitere ambulante Betreuung des noch schmerzgeplagten
Patienten erfolgt (Bericht vom 4. Januar 2018, IV-Nr. 38 S. 9
ff.).
3.18
In seinem Arztbericht vom
9.
Februar 2018 hielt Dr. med. C.___ fest, ein Versuch zur
Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei gescheitert. Nach 4 Tagen sei es zu
starken Schulterschmerzen gekommen, sodass der Arbeitsversuch habe abgebrochen
werden müssen. Seitdem bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der
Patient beschreibe recht punktförmige Schmerzen anterolateral an der Schulter
unter Belastung. Zu Beschwerden komme es bei Überkopftätigkeiten, beim Anheben
von Gegenständen über 5 kg und bei monoton-repetitiven Arbeiten. Der
Patient nehme regelmässig Vimovo-Tabletten zur Analgesie ein. Bei der
klinischen Untersuchung habe sich endgradig eine mässige Einschränkung der
aktiven Schultergelenksbeweglichkeit in der Abduktion und Innenrotation beim
Schürzengriff gezeigt. Die passive gleno-humerale Gelenksbeweglichkeit sei
praktisch frei gewesen. Die Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung
in Abduktion, Aussen- und Innenrotation sei regelrecht gewesen. Beim Jobe-Test
habe der Schmerz anterolateral provoziert werden können. Ebenso bestehe ein
lokaler Druckschmerz. Über dem AC-Gelenk habe keinerlei Klinik mehr bestanden.
Zur Beurteilung wurde angegeben, beim
Patienten persistierten lokale Reizerscheinungen im Bereich der Bizepstenodese
und des ventralen Ansatzes der Supraspinatussehne. Unter Physiotherapie könne
keine signifikante Beschwerdelinderung erzielt werden. Operative Massnahmen
machten keinen Sinn. Die Frage sei, ob der Patient in seiner
schulterbelastenden Tätigkeit als Lackierer und Plattenleger wieder werde zurückkehren
können. Es werde empfohlen, Massnahmen zur Umschulung zu evaluieren
(IV-Nr. 36).
3.19
Dr. med. C.___ äusserte
sich in seinem Bericht vom 15. März 2018 dahingehend, der Patient stelle
sich mit einem in seinem Heimatland [...] durchgeführten MRI der Schulter vor.
In den letzten Wochen sei es wieder zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen.
Die Schmerzen seien streng lateral an der Schulter lokalisiert worden und
träten bei nahezu sämtlichen Bewegungen und kleinsten Belastungen auf. Im MRI
zeige sich lediglich eine gewisse Signalalteration im Bereich des vorderen
Labrums, was vom Radiologen als Einriss des Labrums beurteilt werde. Es handle
sich jedoch nicht um einen therapiebedürftigen Defekt. Auch die klinische
Untersuchung sei nicht wegweisend. Der Patient dränge auf eine Operation. Er,
Dr. med. C.___, sei eher skeptisch, ob eine Operation dem Patienten
wirklich helfe, zumal nicht klar sei, worauf die Beschwerden des Patienten
zurückzuführen seien. Es sei mit ihm vereinbart worden, ihn für eine
Zweitmeinung an Dr. med. K.___, Leitender Arzt des J.___, zu überweisen
(IV-Nr. 38 S. 7 ff.).
3.20
Im Bericht des J.___, Klinik
für Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. K.___, Leitender Arzt), vom
23.
März 2018 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
«1. Schulterkontusion/Distorsionstrauma rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von
PKW angefahren); 2. St.n. Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,
AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese
mit 2x Mitek GII, Dr. C.___ vom 02.05.2016; 3. Offene Nachresektion
und Biopsie-Entnahme im AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017;
4.
Restbeschwerden laterale und anterolaterale Schultern». Unter dem Titel
«Procedere/Vorschlag» wurde angegeben, es sei keine Besserung der Symptomatik
durch die Operation eingetreten. Es bestünden unveränderte Beschwerden, die
Arbeitsfähigkeit habe nicht gesteigert werden können. Die Bildgebung sei
unauffällig. Klinisch zeige sich keine Steifigkeit, lediglich eine
Impingementsymptomatik. Es bestehe ein möglicher Verdacht auf einen Low
Grade-Infekt bei zwei durchgeführten Schulteroperationen. Es seien unverändert
Beschwerden vorhanden. Die Schmerzen bestünden Tag und Nacht. Es sei ein
Druckschmerz auch im Bereich der lateralen/anterolateralen Schulter vorhanden.
Es sei suspekt, ob eine Pathologie im Bereich der Bizepstenodese bestehe.
Es werde vorgeschlagen, eine
Re-Arthroskopie ohne präoperative Antibiotikagabe durchzuführen. Im Weitern
hätten Biopsien intraartikulär sowie ein subacromiales Débridement zu erfolgen
(was vom Voroperateur selbstverständlich schon durchgeführt worden sei). Die
Bizepstenodese sei darzustellen. Hier habe ein entsprechendes Débridement und ein
Lösen der Bizepssehne aus der Tenodese mit dem Ziel einer Bizepstenotomie zu
erfolgen. Bei der langen, bis jetzt bestehenden Arbeitsunfähigkeit sollte die
IV eingeschaltet werden. Umschulungsmassnahmen auf eine weniger belastende
Tätigkeit müssten diskutiert werden. Für Dr. med. C.___ sei es in Ordnung,
wenn der Eingriff im J.___ durchgeführt werde (IV-Nr. 38 S. 5 f.).
3.21
Dr. med. I.___ hielt in
seinem Arztbericht vom 28. März 2018 fest, es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Arbeitsbereich vom 1. November 2017
bis 31. März 2018. Die Prognose sei zurzeit mässig bis schlecht. Aktuell seien
die Beschwerden so, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich sei. Die
Schulterschmerzen mit stark schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit dürften
das Autofahren deutlich erschweren. Auch im Haushalt sei der Patient ziemlich
eingeschränkt, vor allem bei Dauerleistungen (IV-Nr. 38 S. 1 ff.).
3.22
Am 10. April 2018 trat der
Beschwerdeführer in die Klinik für Orthopädie und Traumatologie des J.___ ein,
wobei er dort ein drittes Mal an der rechten Schulter operiert wurde (IV-Nr. 39
S. 5 ff.). Dem Bericht des J.___ vom 8. Juni 2018 können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Status nach Schulterkontusion/Distorsionstrauma
rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von PKW angefahren); Status nach offener
Nachresektion und Biopsieentnahme im AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017;
Status nach Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,
AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese
mit 2x Mitek GII, Dr. C.___ vom 02.05.2016; Schulterarthroskopie rechts,
intraartikuläre Beurteilung, Biopsieentnahme intraartikulär und subacromial,
subacromiales Débridement und Narbenlösung sowie Bicepstenotomie vom
10.04.2018». Im Weiteren wurde ausgeführt, der Patient berichte, dass nach wie
vor Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestünden. Gestern habe er im
Fitnessstudio trainiert, danach seien die Schmerzen wieder stärker geworden. In
einer von sieben intraoperativ entnommenen Proben (subacromial) zeige sich ein
geringgradiges Wachstum von Propionibacterium acnes. Dem Patienten sei
Physiotherapie verordnet worden und es werde gegebenenfalls eine Antibiotikatherapie
begonnen (IV-Nr. 45 S. 3 f.).
3.23
Dr. med. K.___ gab in
seinem Bericht vom 20. Juni 2018 an, es bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit der Revisionsoperation vom 8. Mai 2017. Bei Verdacht
auf einen Low grade-Infekt bei steifer Schulter sei eine Schulter-Arthroskopie
mit Biopsie durchgeführt worden. Der Patient sei noch in infektiologischer
Beurteilung aufgrund einer positiven Probe von Propionibacterium acnes. Eine
mögliche Infektbehandlung habe einen Einfluss auf die Heilungszeit. Der weitere
Verlauf müsse abgewartet werden (IV-Nr. 45 S. 1 f.).
3.24
Im Bericht des J.___ (Dr. med.
K.___, Leitender Arzt; L.___, Assistenzärztin) vom 29. August 2018 wird
dargelegt, der Patient berichte im Vergleich zur Voruntersuchung vor zwei
Monaten über keinerlei Beschwerdebesserung. Er klage immer noch über
belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter. Liegen auf der rechten
Seite sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Beweglichkeit, insbesondere
die Abduktion und die Innenrotation, sei weiterhin eingeschränkt. Der Patient
arbeite als Autolackierer und sei bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 %
arbeitsunfähig. Die operativen Therapiemöglichkeiten seien bereits voll
ausgeschöpft worden. Eine weitere Verbesserung durch eine erneute Operation sei
nicht zu erwarten. Der Status vor dem Unfall sei nicht mehr zu erreichen. Es
werde deshalb empfohlen, die Tätigkeiten im privaten sowie beruflichen Alltag
den Einschränkungen entsprechend anzupassen. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei ab
dem 1. September 2018 wieder gegeben. Die Nachbehandlung werde
abgeschlossen (IV-Nr. 46 S. 6 f.).
3.25
Der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 29. Oktober 2018 kann
Folgendes entnommen werden: Ab dem Unfall vom 11. September 2015 bis zum
6.
Dezember 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden,
dann bis zum 13. Dezember 2015 eine solche von 75 % und anschliessend
bis zum 3. Januar 2016 eine solche von 50 %. Ab dem 4. Januar
2016.
habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit
(sämtliche nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten durchführbar,
schulterbelastende Tätigkeit vor allem über Kopf nicht durchführbar, keine
monoton-repetitiven Tätigkeiten, Heben und Tragen bis 5 kg) bis zum 30. April
2017.
bestanden, also kurz vor der zweiten Operation vom 8. Mai 2017. Wegen
dieser Operation sei der Versicherte erneut vom 1. Mai bis
30.
September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Arbeitsversuch
mit 50%-Pensum im angestammten Beruf als Plattenleger und Hilfslackierer ab
1.
Oktober 2017 habe wegen Schmerzen nach 4 Tagen abgebrochen werden
müssen. Für alle nicht schulterbelastenden Verweistätigkeiten habe aber vom
1.
Oktober 2017 bis zur dritten Schulteroperation vom 10. April 2018
keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Ab dieser Operation sei zur
Rekonvaleszenz erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum
31.
August 2018 attestiert worden. Seither bestehe wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Verweistätigkeit. Zusammenfassend habe ab
4.
Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit bestanden, abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten
nach den drei Schulteroperationen.
Der RAD-Arzt hielt folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Adhäsionen mit Restbeschwerden
laterale und anterolaterale Schulter rechts mit/bei Status nach
Schulterkontusion/Distorsionstrauma rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von PKW
angefahren), Status nach Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,
AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese
vom 02.05.2016, Status nach offener Nachresektion und Biopsieentnahme im
AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017, Schulterarthroskopie rechts,
intraartikuläre Beurteilung, Biopsieentnahme intraartikulär und subacromial,
subacromiales Débridement und Narbenlösung sowie Bicepstenotomie vom
10.04.2018».
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest,
es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit bei Seitwärtshebung (möglich
bis 120 Grad) und bei Innendrehung des Arms, sowie ein Defizit bei
Aussendrehung im Vergleich zur Gegenseite von ca. 20 Grad. Das
Arbeitsplatzprofil im zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfslackierer entspreche
nicht mehr dem Zumutbarkeitsprofil des Versicherten. Stark schulterbelastende
Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit, seien nicht möglich. Monoton
repetitive Arbeiten sollten nur eingeschränkt erfolgen. Beim Tragen und Heben
sollten anfangs 5 bis 6 kg nicht überschritten werden. In einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 4. Januar 2016.
Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 50
S. 2 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin erliess
am 15. Februar 2019 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente ablehnte. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf
hin, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem 11. September
2015.
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Die angestammte, schulterbelastende Tätigkeit als Hilfslackierer
sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei ihm
gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen, abgesehen von den jeweiligen
Rekonvaleszenzzeiten nach den drei Schulteroperationen, ab dem 4. Januar
2016.
wiederum vollschichtig ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Bei der
Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei er nicht auf eine besondere
IV-spezifische Unterstützung angewiesen. Mit einer solchen Tätigkeit sei es ihm
wiederum möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Für weitere Leistungen
sei die Arbeitslosenversicherung zuständig. Der Invaliditätsgrad betrage
0.
% (IV-Nr. 53; A.S. 1 ff.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu
erbringen, insbesondere seien berufliche Mass-nahmen durchzuführen und
anschliessend sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei der Streitgegenstand an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichem damit
begründet, der Beschwerdeführer habe im Dezember (recte: September) 2015 einen
Unfall erlitten und seine Arbeit als Mitarbeiter in einer Autolackiergarage
nicht mehr weiterführen können. Ebenso habe er aufgrund seines bleibenden
Gesundheitsschadens seine Nebentätigkeit als Plattenleger nicht mehr ausüben können.
Die Beschwerdegegnerin mache in der angefochtenen Verfügung geltend, dass er seit
Januar 2016 in einer optimal angepassten Verweistätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin und ihres RAD seien weder
mögliche Verweistätigkeiten zu nennen, noch sei die Erstellung eines
Belastungsprofils notwendig; wichtig sei einfach, dass der Beschwerdeführer weder
seine rechte noch seine linke Schulter bzw. deren Extremitäten körperlich belaste.
Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin vor dem Einkommensvergleich darauf
verzichtet, Verweistätigkeiten anzugeben, ein Belastungsprofil zu erstellen und
anschliessend einen sorgfältigen Einkommensvergleich vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin habe willkürlich gegen Art. 16 und 43 ATSG verstossen.
Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2015 für berufliche Massnahmen
angemeldet. Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 sei ihm mitgeteilt worden,
dass er keinen Anspruch auf IVG-Leistungen habe, da er zu 100 %
arbeitsfähig sei. Gegen diesen Vorbescheid sei Einwand erhoben und darauf
hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer konkrete OP-Termine habe, sich
weiterhin in einer Rekonvaleszenzphase befinde und an beruflichen Integrationsmassnahmen
sehr interessiert sei. Die Beschwerdegegnerin sei darum ersucht worden,
berufliche Massnahmen zu bewilligen, da die Fachärzte bereits seit dem Jahr
2016.
davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als
Lackierer und/oder Plattenleger nicht werde weiterführen können, ein neues
Tätigkeitsfeld finden und seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen
notwendigerweise erweitern müsse. In den folgenden knapp 15 Monaten sei der
Beschwerdeführer weder zu einem Informationsgespräch eingeladen noch sei ihm das
weitere Vorgehen aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe einfach auf die
Stellungnahme des RAD vom 29. Oktober 2018 gewartet. Darin werde weder ein
nachvollziehbares Belastungsprofil erstellt noch eine zumutbare
Verweistätigkeit konkret genannt. Es bleibe ein Rätsel, welche Tätigkeiten der
Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen seit dem 4. Januar 2016 noch
ausüben könnte. Er sei als motiviert, kooperativ, leistungsstark und sehr
aufnahmefähig beschrieben worden. Dass eine Aggravation vorliegen oder der
Beschwerdeführer sich nicht Mühe geben könnte, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt
zu integrieren, sei von keiner involvierten Fachperson oder einer Institution
geltend gemacht worden. Gemäss den Akten der behandelnden Ärzte seien
berufliche Eingliederungsmassnahmen aus medizinischen Gründen notwendig und der
Beschwerdeführer sei darauf angewiesen. Im Jahr 2017 habe er bereits einen
Arbeitsversuch unternommen, welcher wegen des unbestrittenen
Gesundheitsschadens aber gescheitert sei. Zusammenfassend seien die
Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen erfüllt und der
Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf ein Belastungstraining, ein
Integrationsprogramm und Arbeitsvermittlung.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf die oben (unter E. II. 3 hiervor)
wiedergegebenen zahlreichen medizinischen Unterlagen nicht mehr in der Lage
ist, seine bisherige Tätigkeit als Hilfslackierer und seine Nebentätigkeit als
Plattenleger auszuüben. Dies ergibt sich primär aus dem vorliegend jüngsten fachärztlichen
Bericht des J.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 29. August
2018, worin die behandelnden Orthopäden (Dr. med. K.___, Leitender Arzt; L.___,
Assistenzärztin) nach der dritten und wohl auch letzten Schulteroperation vom
10.
April 2018 darlegten, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen
Tätigkeit als Autolackierer bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig,
die operativen Therapiemöglichkeiten seien bereits vollumfänglich ausgeschöpft
worden und eine weitere Verbesserung durch eine erneute Operation sei nicht zu
erwarten. Der Status vor dem Unfall vom 11. September 2015 sei nicht mehr
zu erreichen. Es werde deshalb empfohlen, die Tätigkeiten im privaten und
beruflichen Alltag den Einschränkungen entsprechend anzupassen (IV-Nr. 46
S. 6 f.; vgl. E. II. 3.24 hiervor). Diese Einschätzung steht in
Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.___,
der in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 feststellte, ein Arbeitsversuch
zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % sei
wegen starker Schulterschmerzen bereits nach 4 Tagen abgebrochen worden und
seitdem bestehe wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend
empfahl er, Massnahmen zur Umschulung zu evaluieren (IV-Nr. 36; vgl.
E. II. 3.18 hiervor). Auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ bestätigte
in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, das Arbeitsplatzprofil im
zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfslackierer entspreche nicht mehr dem
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers (IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E.
Dispositiv
II. 3.25 hiervor). Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit als Hilfslackierer bzw. Plattenleger vollumfänglich
arbeitsunfähig ist. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten.
Dr. med. K.___ stellte in seinem
Bericht vom 29. August 2018 jedoch ebenfalls fest, eine volle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Verweistätigkeit)
sei ab dem 1. September 2018 wieder gegeben (vgl. E. II. 3.24
hiervor). Dem pflichtete auch der RAD-Arzt bei, indem er in seiner Beurteilung
vom 29. Oktober 2018 ausführte, seit dem 4. Januar 2016 bestehe –
abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten nach den drei
Schulteroperationen vom 2. Mai 2016, 8. Mai 2017 und 10. April
2018 – eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten
Verweistätigkeit (E. II. 3.25 hiervor). Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte bestand seit dem Unfall vom 11. September 2015 bis
6. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bis zum 13. Dezember
2015 eine solche von 75 % und anschliessend bis zum 3. Januar 2016
eine solche von 50 %; ab dem 4. Januar 2016 wurde eine volle
Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Verweistätigkeit) attestiert (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2015
[IV-Nr. 18.50 S. 2]; vgl. E. II. 3.2 hiervor), welche – unter
Berücksichtigung der Rekonvaleszenzzeit nach der ersten Schulteroperation vom
2. Mai 2016 – bis zur zweiten Operation am 8. Mai 2017 andauerte
(vgl. E. II. 3.3 bis 3.11 hiervor). Danach ist bis zum 30. September
2017 (Aufnahme des Arbeitsversuchs in der bisherigen Tätigkeit am
1. Oktober 2017) auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.12
bis 3.15 hiervor) und vom 1. Oktober 2017 bis zur dritten
Schulteroperation am 10. April 2018 für alle nicht schulterbelastenden
Tätigkeiten von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen (vgl. E. II. 3.15
bis 3.23 hiervor). Ab dieser dritten Operation wurde eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2018 attestiert und seit
1. September 2018 besteht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine
angepasste Verweistätigkeit (vgl. E. II. 3.24 und 3.25 hiervor). Diese Beurteilung
ergibt sich aus den vorerwähnten (unter E. II. 3 hiervor wiedergegebenen) zahlreichen
medizinischen Unterlagen, welchen grundsätzlich Beweiswert zukommt (vgl. E.
II. 2.6 hiervor). Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit durch die
Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser lässt vielmehr
geltend machen, es stelle sich die Frage, für welche Verweistätigkeiten er
vollumfänglich arbeitsfähig sein solle. Die Beschwerdegegnerin verzichte zu
Unrecht darauf, Verweistätigkeiten zu nennen und aufgrund des unbestrittenen
Gesundheitsschadens an den Schultern ein Belastungsprofil zu erstellen. Es
bleibe ein Rätsel, welche angepassten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sein
sollen. Er habe Anspruch auf die Durchführung von berufliche
Eingliederungsmassnahmen, d.h. ein Belastungstraining, Integrationsmassnahmen
und Arbeitsvermittlung (vgl. Beschwerde, III., S. 10 ff., Ziff. 17,
21 und 25).
4.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass ein
Zumutbarkeitsprofil (Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) des
Beschwerdeführers vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom
29. Oktober 2018 beschrieben wurde. So seien stark schulterbelastende
Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit, nicht möglich und monoton
repetitive Arbeiten sollten nur eingeschränkt erfolgen. Ausserdem sollten zu
Beginn beim Tragen und Heben Gewichte von 5 bis 6 kg nicht überschritten werden
(IV-Nr. 50 S. 3). Dabei stützte sich der RAD-Arzt primär auf die Berichte
von Dr. med. C.___ vom 8. Oktober 2017 (E. II. 3.15 hiervor), Dr. med.
I.___ vom 22. Oktober 2017 (E. II. 3.16 hiervor) und des J.___
(Dr. med. K.___ und L.___) vom 29. August 2018 (E. II. 3.24
hiervor). Weitere Einschränkungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflussen
würden, sind nicht ersichtlich. Der von Dr. med. K.___ erwähnte Infekt mit
dem Propionibacterium acnes könnte sich zwar auf die Heilungszeit ausgewirkt
haben, es besteht jedoch kein Hinweis, dass er Einfluss auf die andauernde
Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte (vgl. E. II. 3.23 hiervor). Angesichts
der vom RAD-Arzt klar definierten qualitativen Einschränkungen kann nicht
gesagt werden, es sei unklar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit
seinen Schulterbeschwerden noch ausführen könnte.
4.4 Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom
18. Dezember 2019 E. 4.1.3, 8C_19/2016 vom 4. April 2016
E. 5.1, 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 8C_652/2014
vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend kann nicht gesagt werden,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten kennt, welche der
Beschwerdeführer trotz seiner Schulterbeschwerden noch ausüben könnte. Die zu
berücksichtigenden Einschränkungen (keine stark schulterbelastenden
Tätigkeiten, insbesondere keine Überkopfarbeit; monoton repetitive Arbeiten nur
eingeschränkt möglich; zu Beginn beim Tragen und Heben kein Überschreiten von
Gewichten von 5 bis 6 kg) haben nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer
nur noch Tätigkeiten zumutbar wären, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt. Das Finden einer angepassten Stelle auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist für den Beschwerdeführer nicht zum vornherein
ausgeschlossen. Als Beispiele für zuzumutende Tätigkeiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt können einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen
Maschinen oder Produktionseinheiten genannt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
Vorstellbar wären auch einfache serielle Hilfs- und Konfektionsarbeiten sowohl im
Dienstleistungssektor als auch im Gewerbe- oder Industriebereich, wobei ausschliesslich
darauf zu achten wäre, dass die Schultern des Beschwerdeführers nicht übermässig
beansprucht werden. Unter Berücksichtigung dieser funktionellen Einschränkung wären
unter Umständen auch körperlich einfache Lager-, Verpackungs- und
Speditionsarbeiten oder leichte Montage- oder Sortierarbeiten vorstellbar (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3
und I 402/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.4, je mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer steht somit noch ein breiter Fächer verschiedenartiger
Tätigkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Es gilt dabei
zu beachten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu
stellen sind; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine
zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 402/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.4 mit
Hinweis). Dies ist hier der Fall, wie im Folgenden (vgl. E. II. 5.
hiernach) noch darzulegen ist. Es gilt festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile
des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2,
9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1, 9C_734/2013 vom 13. März
2014 E. 2.1, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer arbeitete vom
1. September 2014 bis 31. Mai 2016 als Hilfslackierer in der B.___, [...],
wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 mit der
Begründung der schlechten Wirtschaftslage auflöste (Kündigung vom 22. März
2016 [IV-Nr. 11 S. 9]; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom
9. Dezember 2016 [IV-Nr. 11 S. 2]). Gemäss den Angaben im
Gesprächsprotokoll Intake vom 24. Januar 2017 (Gespräch vom
17. Januar 2017) bereitete der Beschwerdeführer vor allem die Werkstücke
vor (schleifen, baden, beschichten, einbrennen) und verpackte sie
versandbereit. Lackierarbeiten habe er nur selten verrichtet. Es sei ein
regelmässiger Monatslohn von CHF 3'825.00 ausbezahlt worden (170 Stunden à
CHF 22.50 exkl. Ferienanteil; vgl. Lohnabrechnungen von September 2014 bis
Oktober 2015, IV-Nr. 11 S. 13 bis 26). Gestützt auf den
Arbeitgeberbericht wurde auch im Intake-Gesprächsprotokoll festgehalten, die
Kündigung sei aufgrund der schlechten Wirtschaftslage erfolgt (IV-Nr. 17
S. 1). Gemäss den Angaben der Suva wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht
aufgrund der schlechten Wirtschaftslage gekündigt, sondern weil er offenbar nicht
bereit war, seine bisherige Tätigkeit am 4. Januar 2016 wieder
aufzunehmen, obwohl er gemäss den fachärztlichen Angaben ab diesem Zeitpunkt
wieder arbeitsfähig war (E. II. 3.2 hiervor; vgl. Telefonnotiz der
Suva vom 16. Dezember 2015; IV-Nr. 18.46). Dementsprechend gab der
Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Januar 2017 an, sein
ehemaliger Vorgesetzter habe ihm im Dezember 2015 telefonisch mitgeteilt, er
könne wieder arbeiten, «wenn der Unfall fertig sei» (IV-Nr. 17 S. 3).
Angesichts dieser Sachlage ergeben sich erhebliche Zweifel an einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wegen der schlechten Wirtschaftslage, wie dies sowohl
im Kündigungsschreiben als auch im Arbeitgeberfragebogen angegeben wurde. Vielmehr
erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses deswegen erfolgte, weil der Beschwerdeführer trotz
attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nicht bereit war, die Stelle am
4. Januar 2016 wieder anzutreten. Wie erwähnt, ist zur Bestimmung des
Valideneinkommens entscheidend, was der Beschwerdeführer ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich an Einkommen erzielen würde (vgl. Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3021). Somit ist zur
Festsetzung des Valideneinkommens auf den bisherigen Verdienst des
Beschwerdeführers bei der bisherigen Arbeitgeberin, der B.___, abzustellen, da
davon auszugehen ist, dass er ohne den Gesundheitsschaden dort weitergearbeitet
hätte. Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer
bei seiner letzten Arbeitgeberin vor dem Unfall vom 11. September 2015
einen Bruttolohn von CHF 4'143.75 pro Monat (Stundenlohn von
CHF 3'825.00 [170 Stunden à CHF 22.50] zuzüglich Ferienentschädigung
von CHF 318.75 [8.33 %]; vgl. IV-Nr. 11 S. 5 und 14). Dies
entspricht einen Jahreslohn von CHF 49'725.00. Nach Berücksichtigung der
Teuerung (Schweizerischer Lohnindex, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10,
Nominallohnindex Männer, Sektor 2 Produktion, Ziff. 10 bis 33 [Verarbeitendes
Gewerbe/Herstellung von Waren; 2015: 104.0, 2016:104.4]) ergäbe dies bei einem
allfälligen Rentenbeginn im September 2016 ein Valideneinkommen von CHF 49'916.00
pro Jahr.
5.2 Da der Beschwerdeführer seit dem
Unfall vom 11. September 2015 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur
Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a, S. 340
N 90). Nach den fachärztlichen Angaben besteht seit dem 4. Januar
2016 (E. II. 3.2 hiervor) – abgesehen von den jeweiligen
Rekonvaleszenzzeiten nach den drei Schulteroperation – bzw. ab
1. September 2018 (E. II. 3.24 und 3.25) eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Damit ist der
Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 5'340.00 pro Monat
(vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. –
angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7 Stunden – ein solches von CHF 5'566.95 pro Monat bzw. CHF 66’803.00
pro Jahr zu erzielen.
5.3 Nach der Rechtsprechung ist von
den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die versicherte
Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen
ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.
leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,
wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen.
Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende
Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur
bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen.
Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten
auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur
Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug. Ob ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei
überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion
vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und 8C_68/2016 vom 3. März
2016 E. 4.3, je mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer liegen insoweit
körperliche Einschränkungen vor, als stark schulterbelastende Tätigkeiten,
insbesondere mit Überkopfarbeit, nicht möglich sind. Im Weiteren sollten
monoton repetitive Arbeiten nur eingeschränkt erfolgen und beim Tragen und
Heben sollte zu Beginn ein Gewicht von 5 bis 6 kg nicht überschritten
werden. Einfachere, die Schultern nur wenig belastende Tätigkeiten bestehen in
verschiedenen Bereichen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit mit den erwähnten funktionellen Einschränkungen nur
mit einer Lohneinbusse ausüben könnte. Ausserordentliche Umstände sind nicht
ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug
vorzunehmen. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 66'803.00.
Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von
CHF 49'916.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %.
6. Was den Anspruch auf
Integrationsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 IVG), konkret den Anspruch
auf ein Belastbarkeits- bzw. Belastungstraining, angeht (vgl. E. II. 2
hiervor), ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a
Abs. 1 IVG eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern
auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraussetzt
(vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O,
Art. 14a IVG, S. 182 Rz. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 1 E. 7
S. 9 ff.; vgl. E. II. 2.2 erster Absatz hiervor). Art. 14a Abs. 1
IVG ist im Zusammenhang mit Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als
Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und
Beschäftigungsmassnahmen (lit. b) gelten. Es geht darum, bei denjenigen
Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren
Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit
herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren
Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits
eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die
Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur
Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne
solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann
(BGE 137 V 1 E. 7.2.3 S. 12). Da der Beschwerdeführer in einer
adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, erfüllt er nach
dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 6 ATSG nicht. Daran ändern die infolge der Schulteroperationen
auch für Verweistätigkeiten eingetretenen vorübergehenden vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers nichts.
7. Zum geltend gemachten
Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8
Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und die
Geeignetheit, nicht erfüllt sind. Die fehlende berufliche Eingliederung im
Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit ist nicht auf
gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen,
weshalb die verlangte Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern
gegebenenfalls in diejenige der Arbeitslosenversicherung fällt. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist einzig insoweit eingeschränkt, als
ihm stark schulterbelastende Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit,
nicht möglich sind und monoton repetitive Arbeiten nur eingeschränkt erfolgen
sollten; ausserdem sollten am Anfang beim Heben und Tragen von Gewichten solche
von 5 bis 6 kg nicht überschritten werden (IV-Nr. 50 S. 3). Eine
zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, welche es zur
Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf, ist beim
Beschwerdeführer nicht ersichtlich (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 18 IVG, S. 215 Rz. 6; vgl. E. II. 2.3
hiervor).
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar
2019, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie
eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Für weitere
medizinische und berufliche Abklärungsmassnahmen besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn
im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 28. Mai 2019;
A.S. 32 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom
9. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand
von 7.25 Stunden sowie Auslagen von insgesamt CHF 12.00 geltend, was nicht
zu beanstanden ist. Der Stundenansatz beträgt gestützt auf § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'418.40
(Honorar von CHF 1'305.00 zuzüglich Auslagen von CHF 12.00 und MwSt [7.7 %]
von CHF 101.40). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Manfred Lehmann wird auf CHF 1'418.40 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser