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Entscheid

VSBES.2019.86

Berufliche Massnahmen

30. März 2020Deutsch50 min

2015 erlitt er einen Unfall, als er auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 15. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1980 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. September 2014 bis

31. Mai 2016 als Hilfslackierer in der B.___, [...]. Am 11. September

2015 erlitt er einen Unfall, als er auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren

wurde und sich dabei eine Kontusion der rechten Schulter sowie des rechten

Unterschenkels zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) übernahm in

der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 24. Februar 2016 erliess

sie eine Verfügung, womit sie den Fall hinsichtlich der Unfallfolgen per Ende

Februar 2016 abschloss und einen Anspruch auf weitere Leistungen ablehnte (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 18.29 S. 14 ff.).

1.2 Am 2. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie (), erstmals

an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, Acromioplastik,

AC-Gelenksteilresektion, Bizepstenodese; IV-Nr. 12.7 S. 5 f.). Am

29. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen Schulterbeschwerden zum

Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

31. Januar 2017 in Aussicht, den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 19

S. 2 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2017

Einwand (IV-Nr. 24). Am 8. Mai 2017 erfolgte die zweite Operation

(offene Nachresektion, Biopsieentnahme im AC-Gelenk; IV-Nr. 28 S. 5

f.) und am 10. April 2018 die dritte Operation (Re-Arthroskopie, intraartikuläre

Beurteilung, Biopsieentnahme, Narbenlösung, Bizepstenotomie; IV-Nr. 45

S. 3 f.) an der rechten Schulter. Ein Arbeitsversuch ab 1. Oktober

2017 mit einem 50%-Pensum im angestammten Beruf als Hilfslackierer und

Plattenleger musste nach kurzer Zeit abgebrochen werden (vgl. IV-Nr. 35). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. D.___,

Praktischer Arzt) und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom

15. Februar 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2015

(Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Die angestammte, schulterbelastende Tätigkeit als Hilfslackierer sei ihm nicht

mehr zuzumuten. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei gemäss den vorhandenen

medizinischen Unterlagen, abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten

nach den drei Schulteroperationen, ab 4. Januar 2016 wiederum

vollschichtig und ohne Leistungsminderung möglich. Bei der Suche nach einer

geeigneten Arbeitsstelle sei er nicht auf eine IV-spezifische Unterstützung

angewiesen. Der IV-Grad betrage 0 % (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Mit Beschwerde vom 25. März

2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5

ff.):

1. Die Verfügung vom 15.02.2019 sei

aufzuheben.

2. Es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss

IVG zu erbringen.

3. Es seien berufliche Massnahmen

durchzuführen und anschliessend sei neu zu entscheiden.

4. Eventualiter sei der Streitgegenstand an

die IV zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform

abzuklären, und anschliessend sei ein rechtskonformer Entscheid zu erlassen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Im Weiteren stellt sie den Eventualantrag, die Sache sei zur Einholung eines

orthopädischen Administrativgutachtens zurückzuweisen, falls das Gericht einen

zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf als notwendig erachten sollte

(A.S. 17 f.).

2.3 Mit Verfügung vom 28. Mai

2019 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Manfred Lehmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 32 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 25. Juni

2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer

Replik verzichtet hat (A.S. 34).

2.5 Am 9. Juli 2019 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 35 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2019 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung (lit. abis) und in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b).

2.2

Nach Art. 14a Abs. 1

IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens

50.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung,

sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen

beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a Abs. 2 IVG

gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung

gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie

Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals

zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht

übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert

werden (Art. 14a Abs. 3 IVG).

Laut Art. 4quinquies

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) gelten als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation

Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der

Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben

sozialer Grundfähigkeiten.

Massnahmen der sozialberuflichen

Rehabilitation umfassen u.a. ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining,

wobei die Dauer und der Inhalt gemäss individuellem

Eingliederungsplan/Zielvereinbarung festgelegt werden (Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM],

gültig ab 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 1010, 1010.1

und 1010.2).

2.3

Gemäss Art. 18

Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines

geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick

auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle

veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung

ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2

IVG).

Seit der 5. IV-Revision (2008) steht der

Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut

nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6

ATSG verweist. Daraus ergibt sich dreierlei: Zur Begründung des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich

nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität

(Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der

Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich

verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst

worden. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine

teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vorübergehender

Natur, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu

sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert.

Deshalb wird insofern die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin

mitzuberücksichtigen sein. Wie schon bisher braucht es die

Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und

subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu

werden.

Bedarf es somit für den

Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines

Mindestinvaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit

(Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und

die Geeignetheit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im

Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf

gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen,

fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV,

sondern gegebenenfalls in den Bereich der ALV. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig

insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar

sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich

einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach

Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 18 IVG S. 215 f.

Rz. 3 ff.).

Die leistungsspezifische Invalidität des

Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche

verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität

kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die

besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen

(z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit

der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu

erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015

vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015

E. 4.3, je mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

[KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2019,

Rz. 5005).

2.4

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.

Im vorliegenden Fall lässt

der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe darauf

verzichtet, Verweistätigkeiten zu benennen, angesichts seines unbestrittenen Gesundheitsschadens

an den Schultern ein Belastungsprofil zu benennen und anschliessend einen

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 10 ff. Rz. 17 ff

[A.S.10 ff.]). Zunächst ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt

darzulegen:

3.1

Im Bericht von Dr. med. E.___,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH (), vom 20. Oktober 2015 wurde beim Beschwerdeführer folgende Diagnose

gestellt: «Plantarfasciitis bds. mit Achillodynie auf der linken Seite». Im

Weiteren wurde zur Anamnese angegeben, der Patient habe am 11. September

2015.

als Fussgänger einen Verkehrsunfall erlitten. Ein Auto habe ihn seitlich

angefahren, sodass er gestürzt sei. Seither klage er über Schmerzen in beiden

Füssen. Eine radiologische Kontrolle habe keine knöcherne Verletzung gezeigt.

Der Patient klage über Schmerzen mehr links als rechts. Eine Schwellung sei

nicht vorhanden. Zum Procedere wurde vermerkt, bei den Beschwerden handle es

sich am ehesten um eine Plantarfasciitis (Entzündung der Sehnenplatte der

Fusssohle) bds. mit Achillodynie (Schmerzsyndrom der Achillessehne) auf der

linken Seite. Der Patient erhalte eine Serie Physiotherapie mit Dehnungsübungen

sowie analgetischen Massnahmen (IV-Nr. 12.7 S. 9).

3.2

Dr. med. E.___

attestierte in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Dezember 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 7. bis 13. Dezember 2015, eine solche

von 50 % vom 14. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 und eine vollständige

Arbeitsfähigkeit ab 4. Januar 2016 (IV-Nr. 18.50 S. 2).

3.3

Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH (), vom 14. Februar 2016 kann folgende Diagnose entnommen werden:

«Unklare posttraumatische Schulterbeschwerden rechts, DD Nervus

suprascapularis, cervikogen». Im Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund

persistierender Schulterbeschwerden rechts sei eine MRI-Untersuchung veranlasst

worden. Hier zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten, insbesondere

könne eine relevante Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Bei der

klinischen Untersuchung gebe der Patient an, dass der Hauptschmerz dorsal im

Bereich der Schulter mit Ausstrahlung nach lateral lokalisiert sei. In der

Belastung verspüre er wenig Beschwerden, zu Schmerzen komme es dann aber am

Abend und vor allem nachts. Ohne Belastung seien die Beschwerden weniger stark

ausgeprägt. Aus schulterorthopädischer Sicht einzig auffällig sei ein

Druckschmerz im Bereich des musculus supraspinatus. Aktuell sei eine subakromiale

Infiltration, auch zu Testzwecken, durchgeführt worden. Bis zu einem weiteren

Kontrolltermin gelte als Lackierer vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 12.7 S. 26).

3.4

Aus dem Bericht von Dr. med.

F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH (), vom 17. Februar 2016 gehen folgende Diagnosen hervor:

«Unklare posttraumatische Schulterbeschwerden rechts, DD Nervus

suprascapularis, cervikogen, Unfall am 11.9.2015, aktivierte

AC-Gelenks-Degeneration rechts und beginnende Impingement-Symptomatik

subakromial, unauffällige Rotatorenmanschette und Bizepssehne in der

Ultraschalluntersuchung vom 17.02.2016, cervicospondylogene Schmerzsymptomatik

ohne Hinweis auf radikuläre Beteiligung rechts, Plantarfasciitis bds. mit

Achillodynie auf der linken Seite». Zum Verlauf wurde angegeben, seit dem

Unfall im September 2015 bestehe ein Schulter- und Nackenschmerz, der immer

vorhanden sei und teilweise bei bestimmten Bewegungen vermehrt auftrete. Auch

ein Ruheschmerz werde beschrieben. Gefühls- oder Kraftstörungen seien verneint

worden.

Zur Beurteilung wurde angegeben, entsprechend

der Untersuchung und Bildgebung stehe ein aktiviertes AC-Gelenk rechts im

Vordergrund, das von einer beginnenden Impingement-Symptomatik subakromial

begleitet werde. Der akromioklavikuläre Abstand werde im Seitenvergleich ohne

Unterschied gemessen und eine Instabilität könne nicht nachgewiesen werden.

Gleichzeitig bestehe eine cervico-spondylogene Symptomatik mit leichter

Ausstrahlung, jedoch ohne Hinweis auf eine Radikulopathie. Nach der

ultraschallgesteuerten Infiltration in das Akromioklavikulargelenk rechts werde

eine deutliche Beschwerdereduktion angegeben und der weitere Verlauf müsse abgewartet

werden (IV-Nr. 12.7 S. 22 f.).

3.5

In der ärztlichen Beurteilung

des Suva-Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH,

vom 19. Februar 2016 wurde dargelegt, aufgrund der vorliegenden

medizinischen Dokumentation und der durchgeführten bildgebenden Abklärungen seien

infolge des Ereignisses vom 11. September 2015 keine strukturell

objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen im Bereich der Fussgelenke

rechts und links bzw. im Bereich der rechten Schulter ersichtlich. Beim

fraglichen Ereignis habe der Versicherte eine Schulterkontusion rechts sowie

eine Kontusion des rechten Unterschenkels erlitten. Diesbezüglich sei auf das

Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 29. Oktober 2015 zu verweisen.

Strukturell objektivierbare unfallbedingte Veränderungen seien nicht vorhanden.

Die Folgen einer einfachen Kontusion ohne strukturelle Läsionen seien in der

Regel nach 6 Wochen abgeheilt, spätestens nach 3 Monaten. Aktuell, 5 Monate

nach dem Ereignis, könne man davon ausgehen, dass Unfallfolgen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle

mehr spielten (IV-Nr. 18.31 S. 1 f.).

3.6

Laut dem Bericht von Dr. med.

C.___ vom 21. April 2016 persistierten beim Patienten weiterhin

Beschwerden über dem AC-Gelenk mit Ausstrahlung in den dorsalen Schultergürtel.

Nach einer Infiltration in das AC-Gelenk sei er für 2 Tage beschwerdefrei

gewesen. Eine Infiltration des Nervus suprascapularis habe zu einer

Beschwerdelinderung für etwa knapp 20 Stunden geführt. In der Zusammenschau der

Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass ein zumindest nicht unerheblicher

Teil der Beschwerden auf eine Traumatisierung des AC-Gelenks zurückzuführen

sei. Da unter konservativen Therapiemassnahmen die Beschwerdesituation in den

letzten 6 Monaten nicht habe gebessert werden können, sei mit dem Patienten

vereinbart worden, eine Arthroskopie der Schulter mit AC-Gelenksteilresektion

und Acromioplastik durchzuführen. Wunschgemäss finde der Eingriff am 2. Mai

2016.

in der [...]-Klinik statt (IV-Nr. 12.7 S. 20 f.).

3.7

Gemäss dem Operationsbericht von

Dr. med. C.___ zu Handen des Hausarztes vom 3. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 an der rechten Schulter operiert

(1. Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Arthrose;

2.

Offene, extraartikuläre Bizepstenodese [2x Mitek GII]; IV-Nr. 18.14).

3.8

In seinem Bericht vom

14.

September 2016 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen: «St.n.

Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion,

2.

Offene, extraartikuläre Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 2.05.2016 bei

posttraumatischem Impingement Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und

aktivierte ACG-Arthrose». Es wurde ausgeführt, gut 4 Monate nach der Operation

bestehe ein noch etwas zögerlicher Verlauf, auch wenn der Patient in den

letzten 2 Monaten gute Fortschritte habe machen können. Es bestehe noch

eine Bewegungseinschränkung, Schmerzen seien insbesondere bei Bewegungen über

der Horizontalen aufgetreten. Die Schmerzen, wie sie vor der Operation

bestanden hätten, seien allerdings nicht mehr vorhanden. In der klinischen

Untersuchung zeige sich eine reizfreie Schulter mit unauffälligen

Narbenverhältnissen. Die aktive Beweglichkeit sei noch eingeschränkt. Auch

passiv glenohumeral zeige sich noch ein Bewegungsdefizit als Zeichen der

residuellen postoperativen Frozen Shoulder. Mit dem Patienten sei besprochen

worden, die Physiotherapie und das Heimprogramm mit dem Thera-Band

weiterzuführen. Als Autolackierer bestehe weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit; wahrscheinlich könne die Arbeit ab Januar 2017 wieder

aufgenommen werden (IV-Nr. 12.7 S. 24 f.).

3.9

Der Hausarzt, Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht zu Handen der

Krankentaggeldversichererin () vom 21. September 2016 an, die ärztliche

Behandlung habe am 11. September 2015 begonnen. Der Patient beklage Schmerzen

im Bereich des rechten Unterschenkels mit Druckdolenz im Bereich des

Fibulaköpfchens sowie auf fibularer Seite im Bereich des rechten Sprunggelenks.

Am 14. September 2015 seien die Schmerzen im Bereich des Fibulaköpfchens

besser gewesen, der Patient klage aber über Schmerzen in der rechten Ferse

sowie im Vorfuss plantar rechts. Am 18. September 2015 seien Schmerzen im

Bereich der rechten Schulter aufgetreten. Der Patient habe angegeben, beim

Sturz nach dem Aufprall sich auch an der rechten Schulter verletzt zu haben.

Die Schulterschmerzen seien aber anfänglich nicht im Vordergrund gestanden. Am

22.

September 2015 seien auch Schmerzen im linken Fuss plantar

aufgetreten. Es seien die Diagnosen einer Kontusion des rechten Unterschenkels

sowie von Schulterschmerzen nach einem Sturz am 11. September 2015 zu

stellen. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

11.

September 2015 bestanden; die letzte Konsultation sei am

25.

September 2015 erfolgt (IV-Nr. 12.7 S. 16 ff.).

3.10

Dr. med. C.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. April 2017 einen «persistierenden

Reizzustand AC-Gelenk Schulter rechts bei St.n. Arthroskopie Schulter rechts

mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion, 2. Offene, extraartikuläre

Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 02.05.2016 bei posttraumatischem Impingement

Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und aktivierte ACG-Arthrose». Im Weiteren

gab er an, beim Patienten persistierten relativ streng über dem

Schultereckgelenk lokalisierte Schmerzen. Ein Belastungsaufbau sei nicht

möglich. Es sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden. Hier zeige sich eine

Flüssigkeitskollektion im Bereich des AC-Gelenks und eine leichte Bursitis

subacromialis, die Bizepstenodese sei intakt. Am 22. März 2017 sei eine

Testinfiltration in das AC-Gelenk durchgeführt worden, der Patient sei für 3

Stunden praktisch beschwerdefrei gewesen. In Anbetracht der persistierenden

Beschwerden, des MR-tomographischen Befundes einer persistierenden Reizung im

AC-Gelenk und des positiven Ansprechens auf die Testinfiltration sei mit dem

Patienten vereinbart worden, einen Revisionseingriff an der Schulter mit Débridement

und Nachresektion des AC-Gelenks (laterale Clavicula und Akromion)

durchzuführen. Wunschgemäss finde der Eingriff am 8. Mai 2017 in der [...]-Klinik

statt (IV-Nr. 28 S. 7 f.).

3.11

Am 8. Mai 2017 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ erneut an der rechten Schulter operiert

(Offene Nachresektion, Débridement und Biopsieentnahme AC-Gelenk Schulter

rechts; IV-Nr. 28 S. 5 f.).

3.12

In seinem Arztbericht zu Handen

der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 attestierte Dr. med. C.___

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2016 bis auf weiteres. Im Weiteren

gab er an, der Gesundheitszustand sei zur Zeit stationär und berufliche

Massnahmen seien angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen seien dagegen nicht

erforderlich (IV-Nr. 28 S. 1 ff.).

3.13

Dr. med. C.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juni 2017 einen «St. n. offener

Nachresektion, Débridement und Biopsieentnahme AC-Gelenk Schulter rechts am

08.05.2017

bei persistierendem Reizzustand AC-Gelenk Schulter rechts bei St. n.

Arthroskopie Schulter rechts mit Akromioplastik und ACG-Teilresektion, 2. offener,

extraartikulärer Bizepstenodese (2x Mitek GII) vom 02.05.2016 bei

posttraumatischem Impingement Schulter rechts mit/bei Pulley-Läsion und

aktivierter ACG-Arthrose». Im Weiteren hielt er fest, der Patient stelle sich

für eine klinische Verlaufskontrolle nach vorerwähnten Revisionseingriffen der

rechten Schulter vor 6 Wochen vor. Seit dem Eingriff sei insgesamt eine

Besserung der Beschwerdesituation eingetreten. Inzwischen bestünden fast wieder

eine freie Gelenksbeweglichkeit und Schmerzen noch auf Druck sowie auf Zug nach

distal. Unter etwas vermehrter Belastung bestünden muskuläre Schmerzen. Bei der

klinischen Untersuchung zeigten sich reizfreie Narbenverhältnisse. Endgradig

bestehe nur noch eine leichte Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit.

Auch die passive glenohumerale Beweglichkeit sei nicht wesentlich

eingeschränkt. Über dem AC-Gelenk bestehe kein Druckschmerz mehr. Dagegen lasse

sich ein leichter Druckschmerz im Bereich des proximalen Sulcus bicipitalis

auslösen. Es bestehe eine regelrechte Kraftübertragung der

Rotatorenmanschettentestung. Die Physiotherapie sei weiterzuführen und es sei

ein langsamer Belastungsaufbau anzustreben. Als Autolackierer bestehe

sicherlich bis Ende August 2017 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu erwähnen

sei, dass in einer Biopsie ein Propionibacterium acnes nachweisbar gewesen sei,

intraoperativ hätten sich jedoch keinerlei Hinweise für einen Infekt ergeben,

möglicherweise handle es sich bei diesem Befund um eine Kontamination

(IV-Nr. 29).

3.14

Laut dem Bericht von

Dr. med. C.___ vom 28. September 2017 sei in den letzten Wochen eine

weitere langsame Besserung der Beschwerden erfolgt. Im Vergleich zu präoperativ

bestehe zwar eine verbesserte Beschwerdesituation, normale Bewegungen seien

inzwischen ohne Schmerzen durchführbar, unter Belastung komme es aber immer

noch zu punktförmigen Schmerzen anterolateral und posterolateral an der

Schulter. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich nur eine endgradig leichte

Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit, vor allem der

Schürzengriff sei betroffen. Hinweise für eine relevante Kapselsteife bei

nahezu freier passiver gleno-humeraler Gelenksbeweglichkeit bestünden nicht.

Die Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung sei regelrecht, beim

Jobe-Test könne ein Schmerz anterolateral provoziert werden. Über dem AC-Gelenk

bestehe kein Druckschmerz mehr, ebenso wenig über dem Sulcus bicipitalis,

dagegen über den ventralen Anteilen des Tuberculum majus. Mit dem Patienten sei

besprochen worden, dass er seine Arbeit in seiner letzten Berufstätigkeit als

Plattenleger und Lackierer zu 50 % versuchsweise wieder aufnehme; falls

dies gut toleriert werde, könne die Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 auf

100.

% gesteigert werden (IV-Nr. 34 S. 5 f.).

3.15

Mit Arztbericht zur Handen der

Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2017 attestierte Dr. med. C.___

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1. Januar

2016.

bis 30. September 2017. Der Gesundheitszustand sei langsam

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (Physiotherapie)

verbessert werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine ergänzende

medizinische Abklärung sei nicht notwendig.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab er

an, schulterbelastende Tätigkeiten vor allem über Kopf seien nicht

durchführbar. Es bestehe eine Einschränkung bei monoton-repetitiven

Tätigkeiten. Der Versuch einer Arbeitsaufnahme als Plattenleger bzw. Lackierer

zu 50 % ab 1. Oktober 2017 sei zumutbar. Dabei bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche

nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten ohne verminderte Leistungsfähigkeit zuzumuten

(IV-Nr. 34 S. 1 ff.).

3.16

Dr. med. I.___,

Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 22. Oktober 2017 fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai 2016 bis 31. Oktober

2017.

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne

durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen und eine

ergänzende medizinische Abklärung seien nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde

festgehalten, der Patient sei Ende September 2017 beim Orthopäden zur

Nachkontrolle gewesen. Er habe versucht, als Plattenleger zu 50 % zu

arbeiten. Er habe den Arbeitsversuch wegen Schmerzen jedoch unterbrechen

müssen. Es bestünden Schmerzen in der linken Schulter und eine eingeschränkte

Innenrotation der Schulter links mit Schürzengriff LWK 5. Die Physiotherapie

sei weiterzuführen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aktuell mit einem reduzierten

Pensum von bis zu 4 Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Der linke Arm könne mit maximal 5 kg in den nächsten

Wochen nur beschränkt belastet werden. Der Patient finde langsam wieder zur

normalen Belastung bei der Arbeit. Andere leichte Tätigkeiten mit einer

Gewichtslimitation bis gegen 5 kg seien ebenfalls zuzumuten. Das

Tagespensum sei langsam zu steigern; aktuell bestehe ein zumutbares Pensum von

ca. 50 %. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich

des Hebens von Lasten (IV-Nr. 35 S. 1 ff.).

3.17

Vom 1. bis 5. Januar 2018

war der Beschwerdeführer im J.___, Medizinische Klinik, hospitalisiert, wobei

folgende Hauptdiagnosen gestellt wurden: «Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

links, Röntgen-Becken/LWS: keine ossäre Läsion, konservative Schmerztherapie».

Unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, die notfallmässige

Vorstellung des Patienten sei aufgrund einer immobilisierenden progredienten

Lumboischialgie seit dem Vortag erfolgt. Anamnestisch leide er bereits seit

einer Woche unter Rückenschmerzen und habe sich deshalb auch bereits

hausärztlich vorgestellt. Es sei eine symptomatische Therapie mit Naproxen und

Tizanidin begonnen worden, jedoch sei es hierunter zu keiner Linderung

gekommen. Anamnestisch seien die Beschwerden vor allem bei Bewegungen

progredient. In Ruhe sei er fast beschwerdefrei. Sonstige Beschwerden,

insbesondere Stuhl- und Urinunregelmässigkeiten sowie Fieber seien vom

Patienten verneint worden. Der Patient habe sich bei Aufnahme kardiopulmonal stabil

in einem schmerzgeplagten reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch

habe man eine Druckdolenz paravertebral links im LWS-Bereich gefunden, jedoch

habe sich der weitere neurologische Status unauffällig gezeigt.

Konventionell-radiologisch im Röntgen-Becken sowie der LWS habe man keine

ossären Läsionen gefunden. Laboranalytisch habe man einen unauffälligen Befund

ohne erhöhte Entzündungsparameter gefunden. Es sei eine stationäre Aufnahme des

Patienten zur Schmerzeinstellung erfolgt. Im weiteren Verlauf habe sich beim

Patienten unter täglicher Physiotherapie sowie einer ausgebauten Analgesie mit

Ibuprofen, Oxycodon und einer erhöhten Dosis von Tizanidin eine Besserung der

Beschwerdesymptomatik gezeigt. Ein Therapieversuch mittels Prednisonstosstherapie

habe keine subjektive Besserung ergeben. Aufgrund fehlender sensomotorischer

Ausfälle habe man sich aktuell gegen eine weitere Bildgebung mittels MRT

entschieden. Auf zusätzlichen Wunsch des Patienten sei am 5. Januar 2018

die Entlassung in eine weitere ambulante Betreuung des noch schmerzgeplagten

Patienten erfolgt (Bericht vom 4. Januar 2018, IV-Nr. 38 S. 9

ff.).

3.18

In seinem Arztbericht vom

9.

Februar 2018 hielt Dr. med. C.___ fest, ein Versuch zur

Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei gescheitert. Nach 4 Tagen sei es zu

starken Schulterschmerzen gekommen, sodass der Arbeitsversuch habe abgebrochen

werden müssen. Seitdem bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der

Patient beschreibe recht punktförmige Schmerzen anterolateral an der Schulter

unter Belastung. Zu Beschwerden komme es bei Überkopftätigkeiten, beim Anheben

von Gegenständen über 5 kg und bei monoton-repetitiven Arbeiten. Der

Patient nehme regelmässig Vimovo-Tabletten zur Analgesie ein. Bei der

klinischen Untersuchung habe sich endgradig eine mässige Einschränkung der

aktiven Schultergelenksbeweglichkeit in der Abduktion und Innenrotation beim

Schürzengriff gezeigt. Die passive gleno-humerale Gelenksbeweglichkeit sei

praktisch frei gewesen. Die Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung

in Abduktion, Aussen- und Innenrotation sei regelrecht gewesen. Beim Jobe-Test

habe der Schmerz anterolateral provoziert werden können. Ebenso bestehe ein

lokaler Druckschmerz. Über dem AC-Gelenk habe keinerlei Klinik mehr bestanden.

Zur Beurteilung wurde angegeben, beim

Patienten persistierten lokale Reizerscheinungen im Bereich der Bizepstenodese

und des ventralen Ansatzes der Supraspinatussehne. Unter Physiotherapie könne

keine signifikante Beschwerdelinderung erzielt werden. Operative Massnahmen

machten keinen Sinn. Die Frage sei, ob der Patient in seiner

schulterbelastenden Tätigkeit als Lackierer und Plattenleger wieder werde zurückkehren

können. Es werde empfohlen, Massnahmen zur Umschulung zu evaluieren

(IV-Nr. 36).

3.19

Dr. med. C.___ äusserte

sich in seinem Bericht vom 15. März 2018 dahingehend, der Patient stelle

sich mit einem in seinem Heimatland [...] durchgeführten MRI der Schulter vor.

In den letzten Wochen sei es wieder zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen.

Die Schmerzen seien streng lateral an der Schulter lokalisiert worden und

träten bei nahezu sämtlichen Bewegungen und kleinsten Belastungen auf. Im MRI

zeige sich lediglich eine gewisse Signalalteration im Bereich des vorderen

Labrums, was vom Radiologen als Einriss des Labrums beurteilt werde. Es handle

sich jedoch nicht um einen therapiebedürftigen Defekt. Auch die klinische

Untersuchung sei nicht wegweisend. Der Patient dränge auf eine Operation. Er,

Dr. med. C.___, sei eher skeptisch, ob eine Operation dem Patienten

wirklich helfe, zumal nicht klar sei, worauf die Beschwerden des Patienten

zurückzuführen seien. Es sei mit ihm vereinbart worden, ihn für eine

Zweitmeinung an Dr. med. K.___, Leitender Arzt des J.___, zu überweisen

(IV-Nr. 38 S. 7 ff.).

3.20

Im Bericht des J.___, Klinik

für Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. K.___, Leitender Arzt), vom

23.

März 2018 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:

«1. Schulterkontusion/Distorsionstrauma rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von

PKW angefahren); 2. St.n. Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,

AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese

mit 2x Mitek GII, Dr. C.___ vom 02.05.2016; 3. Offene Nachresektion

und Biopsie-Entnahme im AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017;

4.

Restbeschwerden laterale und anterolaterale Schultern». Unter dem Titel

«Procedere/Vorschlag» wurde angegeben, es sei keine Besserung der Symptomatik

durch die Operation eingetreten. Es bestünden unveränderte Beschwerden, die

Arbeitsfähigkeit habe nicht gesteigert werden können. Die Bildgebung sei

unauffällig. Klinisch zeige sich keine Steifigkeit, lediglich eine

Impingementsymptomatik. Es bestehe ein möglicher Verdacht auf einen Low

Grade-Infekt bei zwei durchgeführten Schulteroperationen. Es seien unverändert

Beschwerden vorhanden. Die Schmerzen bestünden Tag und Nacht. Es sei ein

Druckschmerz auch im Bereich der lateralen/anterolateralen Schulter vorhanden.

Es sei suspekt, ob eine Pathologie im Bereich der Bizepstenodese bestehe.

Es werde vorgeschlagen, eine

Re-Arthroskopie ohne präoperative Antibiotikagabe durchzuführen. Im Weitern

hätten Biopsien intraartikulär sowie ein subacromiales Débridement zu erfolgen

(was vom Voroperateur selbstverständlich schon durchgeführt worden sei). Die

Bizepstenodese sei darzustellen. Hier habe ein entsprechendes Débridement und ein

Lösen der Bizepssehne aus der Tenodese mit dem Ziel einer Bizepstenotomie zu

erfolgen. Bei der langen, bis jetzt bestehenden Arbeitsunfähigkeit sollte die

IV eingeschaltet werden. Umschulungsmassnahmen auf eine weniger belastende

Tätigkeit müssten diskutiert werden. Für Dr. med. C.___ sei es in Ordnung,

wenn der Eingriff im J.___ durchgeführt werde (IV-Nr. 38 S. 5 f.).

3.21

Dr. med. I.___ hielt in

seinem Arztbericht vom 28. März 2018 fest, es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Arbeitsbereich vom 1. November 2017

bis 31. März 2018. Die Prognose sei zurzeit mässig bis schlecht. Aktuell seien

die Beschwerden so, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich sei. Die

Schulterschmerzen mit stark schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit dürften

das Autofahren deutlich erschweren. Auch im Haushalt sei der Patient ziemlich

eingeschränkt, vor allem bei Dauerleistungen (IV-Nr. 38 S. 1 ff.).

3.22

Am 10. April 2018 trat der

Beschwerdeführer in die Klinik für Orthopädie und Traumatologie des J.___ ein,

wobei er dort ein drittes Mal an der rechten Schulter operiert wurde (IV-Nr. 39

S. 5 ff.). Dem Bericht des J.___ vom 8. Juni 2018 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Status nach Schulterkontusion/Distorsionstrauma

rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von PKW angefahren); Status nach offener

Nachresektion und Biopsieentnahme im AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017;

Status nach Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,

AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese

mit 2x Mitek GII, Dr. C.___ vom 02.05.2016; Schulterarthroskopie rechts,

intraartikuläre Beurteilung, Biopsieentnahme intraartikulär und subacromial,

subacromiales Débridement und Narbenlösung sowie Bicepstenotomie vom

10.04.2018». Im Weiteren wurde ausgeführt, der Patient berichte, dass nach wie

vor Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestünden. Gestern habe er im

Fitnessstudio trainiert, danach seien die Schmerzen wieder stärker geworden. In

einer von sieben intraoperativ entnommenen Proben (subacromial) zeige sich ein

geringgradiges Wachstum von Propionibacterium acnes. Dem Patienten sei

Physiotherapie verordnet worden und es werde gegebenenfalls eine Antibiotikatherapie

begonnen (IV-Nr. 45 S. 3 f.).

3.23

Dr. med. K.___ gab in

seinem Bericht vom 20. Juni 2018 an, es bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit seit der Revisionsoperation vom 8. Mai 2017. Bei Verdacht

auf einen Low grade-Infekt bei steifer Schulter sei eine Schulter-Arthroskopie

mit Biopsie durchgeführt worden. Der Patient sei noch in infektiologischer

Beurteilung aufgrund einer positiven Probe von Propionibacterium acnes. Eine

mögliche Infektbehandlung habe einen Einfluss auf die Heilungszeit. Der weitere

Verlauf müsse abgewartet werden (IV-Nr. 45 S. 1 f.).

3.24

Im Bericht des J.___ (Dr. med.

K.___, Leitender Arzt; L.___, Assistenzärztin) vom 29. August 2018 wird

dargelegt, der Patient berichte im Vergleich zur Voruntersuchung vor zwei

Monaten über keinerlei Beschwerdebesserung. Er klage immer noch über

belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter. Liegen auf der rechten

Seite sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Beweglichkeit, insbesondere

die Abduktion und die Innenrotation, sei weiterhin eingeschränkt. Der Patient

arbeite als Autolackierer und sei bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 %

arbeitsunfähig. Die operativen Therapiemöglichkeiten seien bereits voll

ausgeschöpft worden. Eine weitere Verbesserung durch eine erneute Operation sei

nicht zu erwarten. Der Status vor dem Unfall sei nicht mehr zu erreichen. Es

werde deshalb empfohlen, die Tätigkeiten im privaten sowie beruflichen Alltag

den Einschränkungen entsprechend anzupassen. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei ab

dem 1. September 2018 wieder gegeben. Die Nachbehandlung werde

abgeschlossen (IV-Nr. 46 S. 6 f.).

3.25

Der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 29. Oktober 2018 kann

Folgendes entnommen werden: Ab dem Unfall vom 11. September 2015 bis zum

6.

Dezember 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden,

dann bis zum 13. Dezember 2015 eine solche von 75 % und anschliessend

bis zum 3. Januar 2016 eine solche von 50 %. Ab dem 4. Januar

2016.

habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit

(sämtliche nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten durchführbar,

schulterbelastende Tätigkeit vor allem über Kopf nicht durchführbar, keine

monoton-repetitiven Tätigkeiten, Heben und Tragen bis 5 kg) bis zum 30. April

2017.

bestanden, also kurz vor der zweiten Operation vom 8. Mai 2017. Wegen

dieser Operation sei der Versicherte erneut vom 1. Mai bis

30.

September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Arbeitsversuch

mit 50%-Pensum im angestammten Beruf als Plattenleger und Hilfslackierer ab

1.

Oktober 2017 habe wegen Schmerzen nach 4 Tagen abgebrochen werden

müssen. Für alle nicht schulterbelastenden Verweistätigkeiten habe aber vom

1.

Oktober 2017 bis zur dritten Schulteroperation vom 10. April 2018

keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Ab dieser Operation sei zur

Rekonvaleszenz erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum

31.

August 2018 attestiert worden. Seither bestehe wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Verweistätigkeit. Zusammenfassend habe ab

4.

Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit bestanden, abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten

nach den drei Schulteroperationen.

Der RAD-Arzt hielt folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Adhäsionen mit Restbeschwerden

laterale und anterolaterale Schulter rechts mit/bei Status nach

Schulterkontusion/Distorsionstrauma rechts, Unfall vom 11.09.2015 (von PKW

angefahren), Status nach Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik,

AC-Gelenksteilresektion, offene extrakapsuläre extraartikuläre Bizepstenodese

vom 02.05.2016, Status nach offener Nachresektion und Biopsieentnahme im

AC-Gelenk Schulter rechts vom 08.05.2017, Schulterarthroskopie rechts,

intraartikuläre Beurteilung, Biopsieentnahme intraartikulär und subacromial,

subacromiales Débridement und Narbenlösung sowie Bicepstenotomie vom

10.04.2018».

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest,

es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit bei Seitwärtshebung (möglich

bis 120 Grad) und bei Innendrehung des Arms, sowie ein Defizit bei

Aussendrehung im Vergleich zur Gegenseite von ca. 20 Grad. Das

Arbeitsplatzprofil im zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfslackierer entspreche

nicht mehr dem Zumutbarkeitsprofil des Versicherten. Stark schulterbelastende

Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit, seien nicht möglich. Monoton

repetitive Arbeiten sollten nur eingeschränkt erfolgen. Beim Tragen und Heben

sollten anfangs 5 bis 6 kg nicht überschritten werden. In einer angepassten

Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 4. Januar 2016.

Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 50

S. 2 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin erliess

am 15. Februar 2019 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente ablehnte. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf

hin, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem 11. September

2015.

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Die angestammte, schulterbelastende Tätigkeit als Hilfslackierer

sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei ihm

gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen, abgesehen von den jeweiligen

Rekonvaleszenzzeiten nach den drei Schulteroperationen, ab dem 4. Januar

2016.

wiederum vollschichtig ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Bei der

Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei er nicht auf eine besondere

IV-spezifische Unterstützung angewiesen. Mit einer solchen Tätigkeit sei es ihm

wiederum möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Für weitere Leistungen

sei die Arbeitslosenversicherung zuständig. Der Invaliditätsgrad betrage

0.

% (IV-Nr. 53; A.S. 1 ff.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu

erbringen, insbesondere seien berufliche Mass-nahmen durchzuführen und

anschliessend sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei der Streitgegenstand an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichem damit

begründet, der Beschwerdeführer habe im Dezember (recte: September) 2015 einen

Unfall erlitten und seine Arbeit als Mitarbeiter in einer Autolackiergarage

nicht mehr weiterführen können. Ebenso habe er aufgrund seines bleibenden

Gesundheitsschadens seine Nebentätigkeit als Plattenleger nicht mehr ausüben können.

Die Beschwerdegegnerin mache in der angefochtenen Verfügung geltend, dass er seit

Januar 2016 in einer optimal angepassten Verweistätigkeit wieder zu 100 %

arbeitsfähig sei. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin und ihres RAD seien weder

mögliche Verweistätigkeiten zu nennen, noch sei die Erstellung eines

Belastungsprofils notwendig; wichtig sei einfach, dass der Beschwerdeführer weder

seine rechte noch seine linke Schulter bzw. deren Extremitäten körperlich belaste.

Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin vor dem Einkommensvergleich darauf

verzichtet, Verweistätigkeiten anzugeben, ein Belastungsprofil zu erstellen und

anschliessend einen sorgfältigen Einkommensvergleich vorzunehmen. Die

Beschwerdegegnerin habe willkürlich gegen Art. 16 und 43 ATSG verstossen.

Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2015 für berufliche Massnahmen

angemeldet. Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 sei ihm mitgeteilt worden,

dass er keinen Anspruch auf IVG-Leistungen habe, da er zu 100 %

arbeitsfähig sei. Gegen diesen Vorbescheid sei Einwand erhoben und darauf

hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer konkrete OP-Termine habe, sich

weiterhin in einer Rekonvaleszenzphase befinde und an beruflichen Integrationsmassnahmen

sehr interessiert sei. Die Beschwerdegegnerin sei darum ersucht worden,

berufliche Massnahmen zu bewilligen, da die Fachärzte bereits seit dem Jahr

2016.

davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als

Lackierer und/oder Plattenleger nicht werde weiterführen können, ein neues

Tätigkeitsfeld finden und seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen

notwendigerweise erweitern müsse. In den folgenden knapp 15 Monaten sei der

Beschwerdeführer weder zu einem Informationsgespräch eingeladen noch sei ihm das

weitere Vorgehen aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe einfach auf die

Stellungnahme des RAD vom 29. Oktober 2018 gewartet. Darin werde weder ein

nachvollziehbares Belastungsprofil erstellt noch eine zumutbare

Verweistätigkeit konkret genannt. Es bleibe ein Rätsel, welche Tätigkeiten der

Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen seit dem 4. Januar 2016 noch

ausüben könnte. Er sei als motiviert, kooperativ, leistungsstark und sehr

aufnahmefähig beschrieben worden. Dass eine Aggravation vorliegen oder der

Beschwerdeführer sich nicht Mühe geben könnte, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt

zu integrieren, sei von keiner involvierten Fachperson oder einer Institution

geltend gemacht worden. Gemäss den Akten der behandelnden Ärzte seien

berufliche Eingliederungsmassnahmen aus medizinischen Gründen notwendig und der

Beschwerdeführer sei darauf angewiesen. Im Jahr 2017 habe er bereits einen

Arbeitsversuch unternommen, welcher wegen des unbestrittenen

Gesundheitsschadens aber gescheitert sei. Zusammenfassend seien die

Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen erfüllt und der

Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf ein Belastungstraining, ein

Integrationsprogramm und Arbeitsvermittlung.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer gestützt auf die oben (unter E. II. 3 hiervor)

wiedergegebenen zahlreichen medizinischen Unterlagen nicht mehr in der Lage

ist, seine bisherige Tätigkeit als Hilfslackierer und seine Nebentätigkeit als

Plattenleger auszuüben. Dies ergibt sich primär aus dem vorliegend jüngsten fachärztlichen

Bericht des J.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 29. August

2018, worin die behandelnden Orthopäden (Dr. med. K.___, Leitender Arzt; L.___,

Assistenzärztin) nach der dritten und wohl auch letzten Schulteroperation vom

10.

April 2018 darlegten, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen

Tätigkeit als Autolackierer bis zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig,

die operativen Therapiemöglichkeiten seien bereits vollumfänglich ausgeschöpft

worden und eine weitere Verbesserung durch eine erneute Operation sei nicht zu

erwarten. Der Status vor dem Unfall vom 11. September 2015 sei nicht mehr

zu erreichen. Es werde deshalb empfohlen, die Tätigkeiten im privaten und

beruflichen Alltag den Einschränkungen entsprechend anzupassen (IV-Nr. 46

S. 6 f.; vgl. E. II. 3.24 hiervor). Diese Einschätzung steht in

Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.___,

der in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 feststellte, ein Arbeitsversuch

zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % sei

wegen starker Schulterschmerzen bereits nach 4 Tagen abgebrochen worden und

seitdem bestehe wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend

empfahl er, Massnahmen zur Umschulung zu evaluieren (IV-Nr. 36; vgl.

E. II. 3.18 hiervor). Auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ bestätigte

in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, das Arbeitsplatzprofil im

zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfslackierer entspreche nicht mehr dem

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers (IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E.

Dispositiv

II. 3.25 hiervor). Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der

bisherigen Tätigkeit als Hilfslackierer bzw. Plattenleger vollumfänglich

arbeitsunfähig ist. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten.

Dr. med. K.___ stellte in seinem

Bericht vom 29. August 2018 jedoch ebenfalls fest, eine volle

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Verweistätigkeit)

sei ab dem 1. September 2018 wieder gegeben (vgl. E. II. 3.24

hiervor). Dem pflichtete auch der RAD-Arzt bei, indem er in seiner Beurteilung

vom 29. Oktober 2018 ausführte, seit dem 4. Januar 2016 bestehe –

abgesehen von den jeweiligen Rekonvaleszenzzeiten nach den drei

Schulteroperationen vom 2. Mai 2016, 8. Mai 2017 und 10. April

2018 – eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten

Verweistätigkeit (E. II. 3.25 hiervor). Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Berichte bestand seit dem Unfall vom 11. September 2015 bis

6. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bis zum 13. Dezember

2015 eine solche von 75 % und anschliessend bis zum 3. Januar 2016

eine solche von 50 %; ab dem 4. Januar 2016 wurde eine volle

Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Verweistätigkeit) attestiert (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2015

[IV-Nr. 18.50 S. 2]; vgl. E. II. 3.2 hiervor), welche – unter

Berücksichtigung der Rekonvaleszenzzeit nach der ersten Schulteroperation vom

2. Mai 2016 – bis zur zweiten Operation am 8. Mai 2017 andauerte

(vgl. E. II. 3.3 bis 3.11 hiervor). Danach ist bis zum 30. September

2017 (Aufnahme des Arbeitsversuchs in der bisherigen Tätigkeit am

1. Oktober 2017) auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.12

bis 3.15 hiervor) und vom 1. Oktober 2017 bis zur dritten

Schulteroperation am 10. April 2018 für alle nicht schulterbelastenden

Tätigkeiten von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen (vgl. E. II. 3.15

bis 3.23 hiervor). Ab dieser dritten Operation wurde eine volle

Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2018 attestiert und seit

1. September 2018 besteht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine

angepasste Verweistätigkeit (vgl. E. II. 3.24 und 3.25 hiervor). Diese Beurteilung

ergibt sich aus den vorerwähnten (unter E. II. 3 hiervor wiedergegebenen) zahlreichen

medizinischen Unterlagen, welchen grundsätzlich Beweiswert zukommt (vgl. E.

II. 2.6 hiervor). Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit durch die

Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser lässt vielmehr

geltend machen, es stelle sich die Frage, für welche Verweistätigkeiten er

vollumfänglich arbeitsfähig sein solle. Die Beschwerdegegnerin verzichte zu

Unrecht darauf, Verweistätigkeiten zu nennen und aufgrund des unbestrittenen

Gesundheitsschadens an den Schultern ein Belastungsprofil zu erstellen. Es

bleibe ein Rätsel, welche angepassten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sein

sollen. Er habe Anspruch auf die Durchführung von berufliche

Eingliederungsmassnahmen, d.h. ein Belastungstraining, Integrationsmassnahmen

und Arbeitsvermittlung (vgl. Beschwerde, III., S. 10 ff., Ziff. 17,

21 und 25).

4.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass ein

Zumutbarkeitsprofil (Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) des

Beschwerdeführers vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom

29. Oktober 2018 beschrieben wurde. So seien stark schulterbelastende

Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit, nicht möglich und monoton

repetitive Arbeiten sollten nur eingeschränkt erfolgen. Ausserdem sollten zu

Beginn beim Tragen und Heben Gewichte von 5 bis 6 kg nicht überschritten werden

(IV-Nr. 50 S. 3). Dabei stützte sich der RAD-Arzt primär auf die Berichte

von Dr. med. C.___ vom 8. Oktober 2017 (E. II. 3.15 hiervor), Dr. med.

I.___ vom 22. Oktober 2017 (E. II. 3.16 hiervor) und des J.___

(Dr. med. K.___ und L.___) vom 29. August 2018 (E. II. 3.24

hiervor). Weitere Einschränkungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinflussen

würden, sind nicht ersichtlich. Der von Dr. med. K.___ erwähnte Infekt mit

dem Propionibacterium acnes könnte sich zwar auf die Heilungszeit ausgewirkt

haben, es besteht jedoch kein Hinweis, dass er Einfluss auf die andauernde

Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte (vgl. E. II. 3.23 hiervor). Angesichts

der vom RAD-Arzt klar definierten qualitativen Einschränkungen kann nicht

gesagt werden, es sei unklar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit

seinen Schulterbeschwerden noch ausführen könnte.

4.4 Im Weiteren ist darauf

hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein

gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und

einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich

der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen

werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist,

dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 4.1.3, 8C_19/2016 vom 4. April 2016

E. 5.1, 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 8C_652/2014

vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

Vorliegend kann nicht gesagt werden,

dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten kennt, welche der

Beschwerdeführer trotz seiner Schulterbeschwerden noch ausüben könnte. Die zu

berücksichtigenden Einschränkungen (keine stark schulterbelastenden

Tätigkeiten, insbesondere keine Überkopfarbeit; monoton repetitive Arbeiten nur

eingeschränkt möglich; zu Beginn beim Tragen und Heben kein Überschreiten von

Gewichten von 5 bis 6 kg) haben nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer

nur noch Tätigkeiten zumutbar wären, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt. Das Finden einer angepassten Stelle auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist für den Beschwerdeführer nicht zum vornherein

ausgeschlossen. Als Beispiele für zuzumutende Tätigkeiten auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt können einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen

Maschinen oder Produktionseinheiten genannt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

Vorstellbar wären auch einfache serielle Hilfs- und Konfektionsarbeiten sowohl im

Dienstleistungssektor als auch im Gewerbe- oder Industriebereich, wobei ausschliesslich

darauf zu achten wäre, dass die Schultern des Beschwerdeführers nicht übermässig

beansprucht werden. Unter Berücksichtigung dieser funktionellen Einschränkung wären

unter Umständen auch körperlich einfache Lager-, Verpackungs- und

Speditionsarbeiten oder leichte Montage- oder Sortierarbeiten vorstellbar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3

und I 402/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.4, je mit Hinweisen). Dem

Beschwerdeführer steht somit noch ein breiter Fächer verschiedenartiger

Tätigkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Es gilt dabei

zu beachten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu

stellen sind; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine

zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts I 402/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.4 mit

Hinweis). Dies ist hier der Fall, wie im Folgenden (vgl. E. II. 5.

hiernach) noch darzulegen ist. Es gilt festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung

nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile

des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2,

9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1, 9C_734/2013 vom 13. März

2014 E. 2.1, je mit Hinweisen).

5.

5.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer arbeitete vom

1. September 2014 bis 31. Mai 2016 als Hilfslackierer in der B.___, [...],

wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 mit der

Begründung der schlechten Wirtschaftslage auflöste (Kündigung vom 22. März

2016 [IV-Nr. 11 S. 9]; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom

9. Dezember 2016 [IV-Nr. 11 S. 2]). Gemäss den Angaben im

Gesprächsprotokoll Intake vom 24. Januar 2017 (Gespräch vom

17. Januar 2017) bereitete der Beschwerdeführer vor allem die Werkstücke

vor (schleifen, baden, beschichten, einbrennen) und verpackte sie

versandbereit. Lackierarbeiten habe er nur selten verrichtet. Es sei ein

regelmässiger Monatslohn von CHF 3'825.00 ausbezahlt worden (170 Stunden à

CHF 22.50 exkl. Ferienanteil; vgl. Lohnabrechnungen von September 2014 bis

Oktober 2015, IV-Nr. 11 S. 13 bis 26). Gestützt auf den

Arbeitgeberbericht wurde auch im Intake-Gesprächsprotokoll festgehalten, die

Kündigung sei aufgrund der schlechten Wirtschaftslage erfolgt (IV-Nr. 17

S. 1). Gemäss den Angaben der Suva wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht

aufgrund der schlechten Wirtschaftslage gekündigt, sondern weil er offenbar nicht

bereit war, seine bisherige Tätigkeit am 4. Januar 2016 wieder

aufzunehmen, obwohl er gemäss den fachärztlichen Angaben ab diesem Zeitpunkt

wieder arbeitsfähig war (E. II. 3.2 hiervor; vgl. Telefonnotiz der

Suva vom 16. Dezember 2015; IV-Nr. 18.46). Dementsprechend gab der

Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Januar 2017 an, sein

ehemaliger Vorgesetzter habe ihm im Dezember 2015 telefonisch mitgeteilt, er

könne wieder arbeiten, «wenn der Unfall fertig sei» (IV-Nr. 17 S. 3).

Angesichts dieser Sachlage ergeben sich erhebliche Zweifel an einer Kündigung

des Arbeitsverhältnisses wegen der schlechten Wirtschaftslage, wie dies sowohl

im Kündigungsschreiben als auch im Arbeitgeberfragebogen angegeben wurde. Vielmehr

erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses deswegen erfolgte, weil der Beschwerdeführer trotz

attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nicht bereit war, die Stelle am

4. Januar 2016 wieder anzutreten. Wie erwähnt, ist zur Bestimmung des

Valideneinkommens entscheidend, was der Beschwerdeführer ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich an Einkommen erzielen würde (vgl. Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3021). Somit ist zur

Festsetzung des Valideneinkommens auf den bisherigen Verdienst des

Beschwerdeführers bei der bisherigen Arbeitgeberin, der B.___, abzustellen, da

davon auszugehen ist, dass er ohne den Gesundheitsschaden dort weitergearbeitet

hätte. Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer

bei seiner letzten Arbeitgeberin vor dem Unfall vom 11. September 2015

einen Bruttolohn von CHF 4'143.75 pro Monat (Stundenlohn von

CHF 3'825.00 [170 Stunden à CHF 22.50] zuzüglich Ferienentschädigung

von CHF 318.75 [8.33 %]; vgl. IV-Nr. 11 S. 5 und 14). Dies

entspricht einen Jahreslohn von CHF 49'725.00. Nach Berücksichtigung der

Teuerung (Schweizerischer Lohnindex, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10,

Nominallohnindex Männer, Sektor 2 Produktion, Ziff. 10 bis 33 [Verarbeitendes

Gewerbe/Herstellung von Waren; 2015: 104.0, 2016:104.4]) ergäbe dies bei einem

allfälligen Rentenbeginn im September 2016 ein Valideneinkommen von CHF 49'916.00

pro Jahr.

5.2 Da der Beschwerdeführer seit dem

Unfall vom 11. September 2015 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur

Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a, S. 340

N 90). Nach den fachärztlichen Angaben besteht seit dem 4. Januar

2016 (E. II. 3.2 hiervor) – abgesehen von den jeweiligen

Rekonvaleszenzzeiten nach den drei Schulteroperation – bzw. ab

1. September 2018 (E. II. 3.24 und 3.25) eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Damit ist der

Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 5'340.00 pro Monat

(vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. –

angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.7 Stunden – ein solches von CHF 5'566.95 pro Monat bzw. CHF 66’803.00

pro Jahr zu erzielen.

5.3 Nach der Rechtsprechung ist von

den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die versicherte

Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen

ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf

insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.

leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und

Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende

qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,

wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen.

Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende

Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur

bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen.

Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten

auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur

Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts

8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der

Festsetzung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug. Ob ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei

überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion

vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und 8C_68/2016 vom 3. März

2016 E. 4.3, je mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer liegen insoweit

körperliche Einschränkungen vor, als stark schulterbelastende Tätigkeiten,

insbesondere mit Überkopfarbeit, nicht möglich sind. Im Weiteren sollten

monoton repetitive Arbeiten nur eingeschränkt erfolgen und beim Tragen und

Heben sollte zu Beginn ein Gewicht von 5 bis 6 kg nicht überschritten

werden. Einfachere, die Schultern nur wenig belastende Tätigkeiten bestehen in

verschiedenen Bereichen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Es kann nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort eine körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit mit den erwähnten funktionellen Einschränkungen nur

mit einer Lohneinbusse ausüben könnte. Ausserordentliche Umstände sind nicht

ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug

vorzunehmen. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 66'803.00.

Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von

CHF 49'916.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %.

6. Was den Anspruch auf

Integrationsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 IVG), konkret den Anspruch

auf ein Belastbarkeits- bzw. Belastungstraining, angeht (vgl. E. II. 2

hiervor), ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a

Abs. 1 IVG eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern

auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraussetzt

(vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O,

Art. 14a IVG, S. 182 Rz. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 1 E. 7

S. 9 ff.; vgl. E. II. 2.2 erster Absatz hiervor). Art. 14a Abs. 1

IVG ist im Zusammenhang mit Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als

Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und

Beschäftigungsmassnahmen (lit. b) gelten. Es geht darum, bei denjenigen

Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren

Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit

herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren

Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits

eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die

Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur

Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne

solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann

(BGE 137 V 1 E. 7.2.3 S. 12). Da der Beschwerdeführer in einer

adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, erfüllt er nach

dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG

i.V.m. Art. 6 ATSG nicht. Daran ändern die infolge der Schulteroperationen

auch für Verweistätigkeiten eingetretenen vorübergehenden vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers nichts.

7. Zum geltend gemachten

Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Fall die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8

Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und die

Geeignetheit, nicht erfüllt sind. Die fehlende berufliche Eingliederung im

Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit ist nicht auf

gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen,

weshalb die verlangte Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern

gegebenenfalls in diejenige der Arbeitslosenversicherung fällt. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist einzig insoweit eingeschränkt, als

ihm stark schulterbelastende Tätigkeiten, insbesondere mit Überkopfarbeit,

nicht möglich sind und monoton repetitive Arbeiten nur eingeschränkt erfolgen

sollten; ausserdem sollten am Anfang beim Heben und Tragen von Gewichten solche

von 5 bis 6 kg nicht überschritten werden (IV-Nr. 50 S. 3). Eine

zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, welche es zur

Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf, ist beim

Beschwerdeführer nicht ersichtlich (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 18 IVG, S. 215 Rz. 6; vgl. E. II. 2.3

hiervor).

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar

2019, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie

eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Für weitere

medizinische und berufliche Abklärungsmassnahmen besteht nach dem Gesagten kein

Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn

im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 28. Mai 2019;

A.S. 32 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom

9. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand

von 7.25 Stunden sowie Auslagen von insgesamt CHF 12.00 geltend, was nicht

zu beanstanden ist. Der Stundenansatz beträgt gestützt auf § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'418.40

(Honorar von CHF 1'305.00 zuzüglich Auslagen von CHF 12.00 und MwSt [7.7 %]

von CHF 101.40). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Manfred Lehmann wird auf CHF 1'418.40 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser