VSBES.2019.87
Unfallversicherung
2. November 2020Deutsch51 min
einem 100%–Pensum auf Stundenlohnbasis als Lagerist beim Temporärbüro B.___ AG angestellt
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002, Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1971 geborene A.___ war in
einem 100%–Pensum auf Stundenlohnbasis als Lagerist beim Temporärbüro B.___ AG angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG
(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 5. September 2014 hat A.___ beim
Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an einer Palette angeschlagen und
durch den Druck der Schubmastameise, die weitergerollt ist, das Handgelenk
verletzt. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva dem Kreisarzt
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die eingeholten
medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ untersuchte den Versicherten und legte seine
Einschätzungen im Bericht vom 15. Juni 2018 (Suva-Nr. 229) dar. Mit
Beurteilung vom 28. Januar 2019 (Suva-Nr. 273) nahm der Kreisarzt Stellung
zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Schmerzmediziners. Gestützt auf
die besagten Beurteilungen des Kreisarztes stellte die Suva ihre Leistungen mit
Verfügung vom 10. Juli 2018 (Suva-Nr. 242) ein. Sie verneinte einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach A.___ eine Integritätsentschädigung
von 17.5 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen wehrte sich A.___
(fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe an die Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
vom 24. Februar 2019 (Suva-Nr. 278). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (Suva-Nr.
280) mit, er müsse sich direkt an das zuständige Gericht wenden. Am 26. März
2019 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) ein (A.S. 11). Darin
führt er im Wesentlichen aus, dass es sich seines Verständnisses entziehe, wie
es ihm wieder möglich sein sollte 100 % zu arbeiten.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Am 9. Juli 2019 reicht der
Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, eine
Replik (A.S. 35 f.) ein. In den tags darauf eingelangten Korrigenda
zur Replik vom 10. Juli 2019 (A.S. 33 ff.) stellt er folgende
Rechtsbegehren:
1.
Der Einsprache-Entscheid
der Suva vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und Herrn A.___ eine Invalidenrente
der Unfallversicherung zuzusprechen.
2.
Eventuell: Der
Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und anschiessender Neuverfügung zurückzuweisen.
3.
Herrn A.___ sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019
gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit Fürsprecher Herbert Bracher.
4. Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 3. September 2019 (A.S. 55 f.) an ihrem Standpunkt fest. Mit Stellungnahme
zur Duplik vom 18. September 2019 (A.S. 58) hält auch der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest und lässt die
Honorarnote einreichen.
5. Mit Verfügung vom 20. Januar
2020 beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH, zur Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten ergeht am 2.
April 2020.
6. Mit Verfügung vom 6. April 2020
gewährt das Versicherungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum
neurologischen Gutachten vom 2. April 2020 inkl. dem angehängten Bericht des E.___
vom 30. August 2019.
7. In der Stellungnahme vom 27.
April 2020 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest. Ferner komme es nicht in Frage, dass ihr die Kosten des
Gerichtsgutachtens überbunden würden. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine
Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
8. Mit Eingabe vom 17. August 2020
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die ergänzende Honorarnote ein.
9. Mit Verfügung vom 24. September
2020 stellt das Versicherungsgericht den Parteien das im Auftrag der IV-Stelle
Solothurn erstellte polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 18. Oktober 2019
zu.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die 30-tägige
Beschwerdefrist ab Eröffnung des Einspracheentscheides mit der Eingabe vom 24.
Februar 2019 an die unzuständige Beschwerdegegnerin gewahrt worden ist (Art. 39
Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.3
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S.
159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Zu bejahen sind solche
geringe Zweifel grundsätzlich dann, wenn der behandelnde Facharzt oder die
behandelnde Fachärztin nicht pauschale, sondern konkrete und differenzierte
Einwände gegen die Einschätzung der versicherungsinternen medizinischen
Fachperson erhebt. Bedarf es für die Erwiderung des Einwandes einer
umfangreichen kreisärztlichen Stellungnahme, kann darauf geschlossen werden,
dass die Begründungsdichte des Einwands zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung entstehen
liess (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3
und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.3.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint
hat.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin verneint im
angefochtenen Entscheid den Anspruch auf eine Invalidenrente und spricht dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu. Dabei stützt sie
sich im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Juni 2018
(Suva-Nr. 229) und die ergänzende Stellungnahme des Kreisarztes vom 28. Januar
2019.
(IV-Nr. 273). Die Beschwerdegegnerin geht demzufolge davon aus, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem
Zumutbarkeitsprofil im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei. Hinsichtlich der
Einwände des behandelnden Arztes Dr. med. G.___, Facharzt Anästhesiologie,
DEAA, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), stellt die Beschwerdegegnerin
fest, diese begründeten keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des
Kreisarztes. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und die
eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes seien in der
kreisärztlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Das
Zumutbarkeitsprofil, welches lediglich noch leichte Arbeiten zulasse, und die
aufgelisteten Einschränkungen würden den Schmerzen Rechnung tragen. Ob die
geklagten Schmerzen Ausdruck einer chronischen Schmerzstörung seien oder ob es
sich dabei um neuropathische Schmerzen handle, sei für die
Invaliditätsbemessung irrelevant. Im Übrigen seien die unfallbedingten
Schmerzen mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % bei der Berechnung des
Invalidenlohns berücksichtigt worden. Ferner sei zu beachten, dass die
Atherosklerotische Herzkrankheit, die arterielle Hypertonie, die Radiculopathie
der HWS und die psychischen Probleme unfallfremd seien. Abgesehen davon sei der
Beweiswert der Stellungnahme von Dr. med. G.___ sehr eingeschränkt, zumal er
der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers sei. In Bezug auf den
Einkommensvergleich legt die Beschwerdegegnerin dar, dass keine Lohneinbusse
bestehe. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu Recht verneint worden.
Basierend auf der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens stehe dem
Versicherten hingegen eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu. Hinsichtlich
des eingeholten Gerichtsgutachtens hält die Beschwerdegegnerin fest, dass dieses
im Ergebnis bestätige, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Das
Einholen des Gerichtsgutachtens sei nicht zwingend notwendig gewesen, weshalb
eine Überbindung der Kosten auf die Beschwerdegegnerin nicht in Frage komme.
5.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einem
ungenügend erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt. Die kreisärztliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 15. Juni 2018 sei aufgrund
der Ausserachtlassung der neuropathischen Schmerzen des Beschwerdeführers
inadäquat. Dies habe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2018
nachvollziehbar dargelegt. Die darauf bezogene Stellungnahme des Kreisarztes vom
28.
Januar 2019 sei ungenügend, um die Rügen von Dr. med. G.___ zu entkräften. Entgegen
der Darlegung des Kreisarztes seien die Unfallfolgen nicht vollständig
dokumentiert worden. Dr. med. G.___ weise explizit darauf hin, dass es
sich bei neuropathischen Schmerzen nicht um eine chronische Schmerzstörung –
wie in der Auflistung der Unfallfolgen aufgeführt – handle. Der Meinung des
Kreisarztes, wonach die Beachtung der Diagnose der neuropathischen Schmerzen nichts
an der Beurteilung der Zumutbarkeit und der daraus resultierenden
Integritätsentschädigung ändere, könne nicht gefolgt werden. Dr. med. G.___
führe explizit aus, dass die neuropathischen Schmerzen primär die funktionelle
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierten. Seine dieser Aussage
widersprechenden Ansicht begründe der Kreisarzt indessen nicht. Schliesslich
äussere sich der Kreisarzt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 auch nicht zur
Aussage von Dr. med. G.___, wonach die Schmerzintensität mit der Numeric
Rating Scale NRS oder einem anderen Tool hätte erfasst werden müssen. Zur
rechtsgenüglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits ein
neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches eine genaue
Kartographierung des neuropathischen Schmerzareals am rechten Handgelenk mit
sensorisch quantitativer Testung vornehme und Stellung nehme, welche konkreten
Belastungen der rechten Hand aus fachalgesiologischer Sicht noch zumutbar
seien. Andererseits sei eine objektive Testung der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es sei schliesslich darauf
hinzuweisen, dass neuropathische Schmerzen als somatische Schmerzen auch
Abklärungen zur Somatik zugänglich seien.
6.
Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen
Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und der Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Akten relevant:
6.1
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 5.
September 2014 (Suva-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 1. September 2014 beim
Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an einer Palette angeschlagen und durch
den Druck der Schubmastameise, die weitergerollt sei, das rechte Handgelenk
gebrochen.
6.2
Im Notfallbericht des H.___ vom
5.
September 2014 wurde eine Kontusion des rechten Handgelenks diagnostiziert.
Die Verdachtsdiagnose eines Abrisses des Proc. Ulnaris rechts habe
ausgeschlossen werden können. Es handle sich hierbei um eine alte Fraktur.
Frische Frakturen hätten nicht detektiert werden können (Suva-Nr. 17).
6.3
Gemäss Operationsbericht des H.___
vom 24. Februar 2015 wurde am 8. Januar 2015 eine Resektion der Pseudoarthrose
mit Zuggurtung durchgeführt. Die Pseudoarthorse sei dargestellt worden,
Bindegewebe mit dem Luer entfernt und reponiert worden. Einbringen von 2 1.0 mm
Kirschnerdrähten von distal ulnar bis zu proximal radial. Es sei eine Zuggurtung
mit einem 0.8 mm Draht durchgeführt worden. Gute Kompression. Die
Kirschnerdrähte seien gebogen und gekürzt worden, ebenso seien die Zuggurtungsschlingen
gekürzt worden (Suva-Nr. 38).
6.4
Im Bericht des H.___ vom 14. Januar
2015.
wurde zur Pseudoarthrosen-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese
Ulnastyloid rechts am 08.01.2015 festgehalten, dass sich der Versicherte 24 h
postoperativ zur Wundkontrolle vorgestellt habe. Direkt postoperativ hätten
noch moderate Schmerzen bestanden, welche sich im Verlauf regredient gezeigt
hätten. Aktuell beschwerdearmer Patient (Suva-Nr. 32).
6.5
Gemäss Operationsbericht des H.___
vom 14. Juli 2015 sei am 9. Juli 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung Ulnastyloid
rechts durchgeführt worden (Suva-Nr. 55).
6.6
Mit Bericht des H.___ vom 7.
September 2015 wurde festgehalten, dass bei persistierenden und
belastungsabhängigen Schmerzen über dem Handgelenksspalt am 28. August 2015
eine Infiltration im Bereich des TFCC mittels Kenacort 10/Rapidocain erfolgt
sei (Suva-Nr. 61).
6.7
Gemäss Operationsbericht des H.___
vom 14. Oktober 2015 betreffend die Operation vom 21. September 2015 sei eine
Neurom-Exzision und eine Neurolyse des Ramus dorsalis Nervus ulnaris rechts
durchgeführt worden. Der Ramus dorsalis Nervus ulnaris sei lokalisiert worden und
es sei von proximal nach distal eine Neurolyse durchgeführt worden. Es bestehe
im Bereich eines Nebenastes ein Neurom, dieses sei exzidiert, ad Histologie.
Nach vollständiger Neurolyse des Ramus dorsalis sei zum Verwachsungsschutz der
Nerv mit AlloWrap (AlloSource) 2 x 2 cm ausgewickelt worden (Suva-Nr. 85).
6.8
Gemäss Bericht des H.___ vom 25.
September 2015 habe sich der Versicherte 24 h postoperativ zur klinischen
Verlaufskontrolle vorgestellt. Bisher zeige sich ein problemloser Verlauf mit
einem schmerzarmen Patienten. Als Befunde bezüglich das rechte Handgelenk seien
erhoben worden: Die Drainage werde entfernt. Reizlose und punktuell blutige
Wundverhältnisse mit leichter Schwellung im Wundgebiet. Die
Handgelenksbeweglichkeit werde nicht geprüft. Kompletter Faustschluss und
Extension der Langfinger. Unauffällige Sensibilität über der ulnaren Handkante
und den Langfingern (Suva-Nr. 67).
6.9
Gemäss Bericht des H.___ vom
19.
Oktober 2015 klage der Versicherte nach der letzten Operation vom
21.
September 2015, Neurom-Exzision und Neurolyse Ramus dorsalis Nervus
ulnaris, über starke Schmerzen und Hyperempfindlichkeit. Die Beschwerden seien
sehr störend. Die Narbe im Bereich des Handgelenkes rechts dorso-ulnar sei sehr
empfindlich. Es bestünden ausstrahlende Schmerzen nach distal. Das
Hoffmann-Tinel’sche Zeichen im Narbenbereich sei sehr schmerzhaft. Das I.___ werde
gebeten die Schmerzmedikation des Versicherten zu optimieren (Suva-Nr. 72).
6.10
Anlässlich der Suva-Besprechung
vom 3. Dezember 2014 gab der Versicherte zum Unfallgeschehen zu Protokoll, dass
eine Hubameise ein motorisiertes Hub- und Fahrgerät sei, mit welchem Lasten
gehoben und verschoben werden könnten, welches von Hand bedient und geführt
werde, ähnlich einem elektronischen Palettrolli. Beim Führen der Hubameise sei
er rückwärts gegangen und habe den angewinkelten Arm an einer Wand angestossen,
dann habe Druck durch die noch rollende Ameise resp. deren Hand-/Führungsbügel
auf das rechte Handgelenk gewirkt, wodurch das Handgelenk kräftig nach
hinten/oben hin geknickt worden sei. Er habe sogleich starke Schmerzen gehabt,
die Arbeit niedergelegt und sei gleichentags im Kantonsspital Olten untersucht
worden (Suva-Nr. 25).
6.11
Am 31. Mai 2016 stellte
Dr. med. G.___ vom I.___ bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
Kostengutsprache für eine Spinal Cord Stimulation (SCS). Er diagnostizierte einen
Gelenksschmerz im Handgelenk rechts, Neuropathische Schmerzen im Handrücken,
Dorsalseite VA und ulnare Narbenregion bei Status nach Pseudoarthrose Processus
styloideus ulnae mit ulnarseitiger TFCC-Läsion (Palmer 1b) rechts, Status nach
Handgelenkskontusion am 1. September 2014 rechts, Status nach
Pseudoarthrosen-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese Ulnastyloid rechts am
8.
Januar 2015, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am 9. Juli
2015, Status nach TFCC-Infiltration mittels Kenacort 10/Rapidocain am
28.
August 2015, Status nach Neurolyse Ramus dorsalis N. ulnaris rechts am
21.
September 2015 und Status nach Neurom-Exzision. Zudem diagnostizierte
er eine depressive Episode (ICD-F32) mit Verweis auf eine schwere depressive
Episode mit Suizidplänen im Jahr 2012, ein niedriges Einkommen (ICD-Z59.6) und
Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-Z56). Aufgrund
des bisherigen Therapieverlaufs stehe aus seiner Sicht nur noch die Evaluation
einer Spinal Cord Stimulation als Therapieoption zur Verfügung. Die
vorliegenden Schmerzen würden als überwiegend neuropathisch beurteilt, so dass
für eine SCS-Stimulation in der HWS-Region eine gute Indikation bestehe
(Suva-Nr. 101).
6.12
Das Kostengutsprachegesuch legte
die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Neurologie, vor. Dieser nahm am 30. März 2017 eine neurologische
Beurteilung vor. Darin hielt Dr. med. J.___ zusammenfassend fest,
dass die aktuelle Schmerzsymptomatik rechts lokalisiert sei und sich auf den
distalen N. ulnaris rechts beziehe. Der Kausalzusammenhang der Beschwerden mit
der am Proscessus styloideus ulnae durchgeführten Operation sei überwiegend
wahrscheinlich. Die Prognose sei leider als ungünstig anzusehen. Zur
vorgeschlagenen Behandlung mit einem spinalen Neurostimulator hielt der
Neurologe fest, dass die aktuell noch gültige Leitlinie zur epiduralen
Neurostimulation zur Therapie chronischer Schmerzen im Fall neuropathischer
Schmerzen lediglich eine offene Empfehlung abgebe: Ein Behandlungsversuch könne
bei neuropathischen Schmerzsyndromen bei Wirkungslosigkeit konservativer
Massnahmen im Einzelfall erwogen werden. Die Kostengutsprache werde empfohlen
(Suva-Nr. 147).
6.13
Im Bericht vom 25. April
2018.
hielt Dr. med. G.___ fest, dass es unter der Evaluationsphase Spinal
Cord Stimulation beim Versicherten zu keiner signifikanten Schmerzreduktion
gekommen sei. Damit seien aus dem Bereich der Schmerztherapie bislang sämtliche
Methoden negativ evaluiert worden. Es könnten aktuell keine weiteren neuen
Therapieoptionen angeboten werden. Eine entscheidende Verbesserung der
Schmerzsituation der rechten Hand sei seines Erachtens in der Schmerztherapie
nicht mehr zu erwarten (Suva-Nr. 221).
6.14
Am 15. Juni 2018 nahm
Dr. med. C.___ eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Als Diagnosen
nannte der Kreisarzt eine Kontusion des rechten Handgelenks, eine Pseudarthrose
Processus styloideus ulnae mit ulnarseitiger TFCC-Läsion (Palmer B1) rechts,
einen Status nach Resektion der Pseudarthrose, Zuggurtung 01/2015, einen Status
nach Osteosynthesematerialentfernung der distalen Ulna rechts 07/2015, ein
Neurom des Astes Ramus dorsalis N. ulnaris rechts und einen Status nach
Neuromexzision, Neurolyse Ramus dorsalis N. ulnaris rechts 09/2015. Als
Nebendiagnosen werden aufgeführt eine rezidivierende depressive Störung mit
somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelschwere Episode, eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine
atherosklerotische Herzkrankheit, ein Status nach Herzkatheter und Anlage von
drei Stents 08/2017 und eine Radiculopathie der Halswirbelsäule. In seiner
Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, subjektiv beklage der Versicherte
Schmerzen seitens des rechten distalen Unterarms, Handgelenks und der rechten
Hand, die sich nach Belastung verstärkten, eine eingeschränkte Beweglichkeit
des rechten Handgelenks und eine Kraftminderung der rechten Hand. Die klinische
Untersuchung habe reizlose Weichteilverhältnisse des rechten Arms, primär
verheilte Narben des rechten Handgelenks, eine eingeschränkte Beweglichkeit des
rechten Handgelenks, eine Druckschmerzhaftigkeit ab der Höhe des Übergangs des
mittleren zum distalen Drittel des Unterarms, Handgelenks und der rechten Hand,
eine Kraftminderung der rechten Hand bzw. des rechten Arms, eine
Beeinträchtigung der Feinmotorik der Finger der rechten Hand und
röntgenologisch nachgewiesene arthrotische Veränderungen des rechten
Handgelenks ergeben. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte, der
bildgebenden Diagnostik und der kreisärztlichen Untersuchung könne festgehalten
werden, dass der Fallabschluss erreicht sei. Von weiteren physiotherapeutischen
Massnahmen sei keine wesentliche Änderung des erreichten Zustandes zu erwarten.
Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils sei medizinisch-theoretisch auf
dem unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
ganztags gegeben. Zumutbar seien keine Arbeiten in der Höhe – auf Leitern,
Dächern, Gerüsten etc. – da der Einsatz der rechten Hand zur Abwehr von
Gefahren nicht gewährleistet sei; keine Arbeiten für feinmotorische Tätigkeiten
mit der rechten Hand; kein Heben und Tragen von Gegenständen mit der rechten
Hand, die schwerer als 5-7 kg seien; keine Arbeiten unter permanenten
Rotationsbewegungen des rechten Handgelenks; kein Arbeiten unter Einfluss von
Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf die rechte Hand auswirkten; kein
permanentes Arbeiten unter Einwirkung von Kälte. Die Arbeiten könnten
abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen erledigt werden. Abschliessend bejahte
der Kreisarzt eine Entschädigungspflicht für den Integritätsschaden. Unter
Bezugnahme auf den Befund und unter Berücksichtigung der Suva-Tabellen 1.2 und
5.2
werde der Integritätsschaden auf 17.5 % geschätzt (Suva-Nr. 229).
6.15
Mit Bericht vom 13. Juli
2018.
nahm Dr. med. G.___ Bezug auf den kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 15. Juni 2018 und stellte fest, dass dieser eine
inadäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Der Kreisarzt habe die
Schmerzerkrankung in keiner Weise berücksichtigt oder auch nur quantitativ oder
qualitativ erfasst. Bei den Diagnosen seien die Diagnosen «M25.5 Gelenkschmerz
sowie neuropathische Schmerzen am Handrücken, dorsalseite VA und ulnare
Narbenregion» weggelassen worden. Stattdessen werde in den Nebendiagnosen eine
«chronische Schmerzstörung mit somatisch- und psychischen Faktoren» gestellt. De
facto sei von einem neuropathischen Schmerz nach Nervenschädigung bei Status
nach Läsion im Rahmen der Neurolyse des ramus dorsalis und des Nervus ulnaris
rechts am 21. September 2015 und bei Status nach Neuromexzision
auszugehen. Dabei handle es sich nicht um eine chronische Schmerzstörung,
sondern um einen neuropathischen Schmerz mit eindeutig zuordenbarem Trauma. Im
gesamten Untersuchungsbefund des Kreisarztes werde zu keinem Zeitpunkt die
Schmerzintensität mit z.B. der Numeric Rating Scale NRS oder einem anderen Tool
erfasst. Die primäre Diagnose des Patienten seien diese neuropathischen
Schmerzen. Diese limitierten primär seine funktionelle Leistungsfähigkeit. Mit
der Negierung dieser Diagnose könne konsekutiv die Arbeitsunfähigkeit nicht
korrekt beurteilt werden. Die chronische Schmerzerkrankung des Patienten müsse
bei einer medizinischen Beurteilung zwingend erfasst werden. Die kreisärztliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde der Erkrankung des Versicherten nicht
gerecht, da die somatische Schmerzerkrankung nicht berücksichtigt worden sei
(Suva-Nr. 248).
6.16
Mit ärztlicher Beurteilung vom
28.
Januar 2019 nahm Dr. med. C.___ Stellung zu den Einwänden von
Dr. med. G.___ und hielt an seinen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen
sowie seiner Beurteilung vom 15. Juni 2018 fest. In seinem Bericht über
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung seien sowohl die subjektiv angegebenen
Beschwerden als auch der objektiv erhobene Befund exakt aufgelistet worden. Die
Unfallfolgen aufgrund des Unfallereignisses vom 1. September 2014 seien
bei der Erstellung der Zumutbarkeit berücksichtigt worden. Daraus sei ein
Zumutbarkeitsprofil lediglich für leichte Tätigkeiten resultiert. In der
Auflistung der Unfallfolgen – Seite 6 des Berichts über die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung – seien alle Unfallfolgen samt der bildgebend
nachweisbaren arthrotischen Veränderungen des rechten Handgelenks vollständig
dokumentiert. Bei dieser Auflistung sei lediglich das Wort «neuropathische
Schmerzen» nicht erwähnt, jedoch ändere dies nichts an der Beurteilung der
Zumutbarkeit und an der daraus resultierenden Integritätsentschädigung. Bei der
Gesamtbeurteilung der Gesundheitssituation müssten auch die Komorbiditäten des
Versicherten berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt werden
(Suva-Nr. 273).
6.17
Im Bericht des E.___ vom 30.
August 2019 stellten Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie,
folgende aktuelle Diagnosen: G65.2 Schmerzen am Handrücken rechts, angrenzendem
Handgelenk dorsal und Narbengebiet am distalen ulnaren Unterarm mlt/bei: (-)
Neuropathischer Schmerz im Versorgungsgebiet R. dorsalis N. ulnaris
rechts, (-) St. N. Neurolyse R. dorsalis N. ulnaris rechts am 21.09.2015; (-)
v.a. Schmerzausweitung auf 2. Strahl der Mittelhand sowie dorsales Handgelenk:
DD: chronisch postoperativer Schmerz nach Materialentnahme am 09.07.2015, (-)
kein Anhalt für CRPS, Budapestkriterien nicht erfüllt, CRPS severity score mit 7/17
Punkten negativ, (-) St. N. Handgelenkskontusion rechts am 01.09.2014 mit
Zuziehen einer Pseudoarthrosebildung des Proc. Styloideus ulnae rechts mit
Ulnar-TFCC-Läsion, (-) Pseudoarthrose-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese
Ulnarstyloid rechts am 08.01.2015, (-) Materialentnahme am 09.07.2015 mit
Auftreten des Handschmerzsyndroms, (-) St. N. Neurolyse R. dorsalis N. ulnaris
rechts am 21.09.2015. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt,
dass die Ursache des Schmerzes am Handrücken rechts mit angrenzendem Anteil
Handgelenk dorsal und dem Narbengebiet des distalen ulnaren Unterarms rechts
neurologisch nicht eindeutig zuordenbar sei. Bei Auftreten des Schmerzes im
Rahmen einer Materialentfernung, Nachweis eines Neuroms des Ramus dorsalis der
N. ulnaris und Neurolyse desselben, Nachweis einer Neuropathie des Ramus
dorsalis N. ulnaris rechts (ENG) sowie Nachweis eines typischen Clustertyps in
der Quantitativen sensorischen Testung (QST) mit mechanischer und thermischer
Hyperalgesie, sei das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes im Bereich des
4.
und 5. Strahles der dorsalen Mittelhand rechts sowie angrenzend 4. und
5.
Finger dorsal rechts wahrscheinlich. Die Diagnosen für einen neuropathischen
Schmerz nach Finnerup et al., Pain, 2016, seien erfüllt. Atypisch sei, dass der
Schmerz auf den 2. und 3. Strahl sowie das dorsale Handgelenk und den ulnaren
distalen Unterarm ausgeweitet sei. Da der Schmerz in der jetzigen Beschreibung
seit der Operation mit Materialentnahme vom 09.07.2015 in der Art bestehe sowie
die Operationsnarbe einbezogen sei und sensorische Positiv-Phänomene zeige, sei
hier von einem chronischen postoperativen Schmerz mit sensorischen Positiv-Phänomenen
auszugehen. Diese positiven Phänomene würden in der Literatur im Rahmen einer
zentralen Sensibilisierung gewertet. Im Anhang hielten Dr. med. K.___ und Dr.
med. L.___ zur aktuellen Diagnostik fest, dass prinzipiell der Befund mit einem
neuropathischen Schmerz vom Clustertyp der mechanischen und thermischen
Hyperalgesie vereinbar sei. Bei ausschliesslichem Nachweis von Zeichen der
zentralen Sensibilisierung (MDT möglicherweise unspezifisch, da bds. auffällig)
sei auch das Vorliegen eines unspezifischen Schmerzes mit zentraler
Sensibilisierung in Betracht zu ziehen. Die Beurteilung beruhe auf dem
Vergleich der gemessenen Werte mit Referenzwerten (Magerl et al., Pain, 2010). Basierend
auf der Elektroneurographie sei der Befund vereinbar mit (1.) N. medianus und
N. ulnaris bds. im wesentlichen Normalbefund und (2.) Ramus dorsalis des N.
ulnaris rechts mit demyelinisierender Schädigung (A.S. 105 ff.).
6.18
Am 18. Oktober 2019 erstattete
die F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Kardiologie, Handchirurgie, Orthopädie und Neurologie zuhanden
der IV-Stelle Solothurn. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) chronisches
Schmerzsyndrom des rechten Handrückens und des distalen Drittels des dorsalen
Vorderarmes rechts (M79.23): (- ) neuropathisches Schmerzsyndrom nach
iatrogener Verletzung des sensiblen dorsalen Ulnarisastes nach Pseudoarthrose-Operation
des Ulna-Styloids rechts mit Zuggurtung (01/2015) und Metallentfernung
(07/2015) sowie Status nach Neurom-Resektion und Neurolyse sensibler Ast N.
ulnaris rechts (09/2015) Schmerzausweitung und Therapieresistenz im Rahmen
einer psychiatrisch diagnostizierten chronischen Schmerzstörung und einer
depressiven Störung, (2.) eine depressive Störung (F32), aktuell leicht- bis
eher mittelgradig und (3.) eine chronische Schmerzstörung (F45.41) mit
somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden diagnostiziert: (4.) Koronare Herzkrankheit (125.11),
(5.) Hypertensive Kardiopathie (111.9), (6.) Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
(-) Positive Familienanamnese, (-) arterielle Hypertonie, (-) Übergewicht, (-)
Zigarettenabusus (ca. 11 py) und (-) Dyslipidämie sowie (7.) Alkoholmissbrauch
(F10.1). In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte 0 % und in einer
angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Die drei unter "Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit" genannten Diagnosen seien als
unfallabhängig zu beurteilen.
Gemäss Fachgutachten Handchirurgie von Dr.
med. M.___, Facharzt FMH Handchirurgie und periphere Nervenchirurgie, habe der
Versicherte über konstantes Brennen am dorsalen Vorderarm und Handrücken rechts
mit einschiessenden Schmerzen berichtet. Die Haut fühle sich an, als ob sie zu
klein wäre oder Sonnenbrand hätte. Das Maximum der Schmerzen befinde sich
dorsoulnar am Handrücken und ulnarer Handkante sowie Klein- und Ringfinger. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Handchirurg ein
(-) Neuropathisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand nach iatrogener
Verletzung des sensiblen dorsalen Ulnarisastes nach Pseudoarthrose Operation
Ulnastyloid rechts mit Zuggurtung sowie Metallentfernung und ein (-) St. n.
Neuromresektion und Neurolyse sensibler Ast N. ulnaris rechts. Da die
neuropathische Schmerzsymptomatik schlecht kontrollierbar sei und zusätzlich
eine Bewegungseinschränkung und Krafteinschränkung bestünden, sei eine
Einschränkung der Leistung von 50 % zu erwarten. Die neuropathischen Schmerzen
seien operationsbedingt und indirekt auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Ebenso seien die leichte Bewegungseinschränkung und Krafteinbussen im
Handgelenk rechts als Unfallfolge zu werten.
Im Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med.
N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wurden als Störungen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, F32, aktuell
leicht- bis eher mittelgradig, sowie eine chronische Schmerzstörung, F45.41,
diagnostiziert. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit von 50 %.
Gemäss Fachgutachten Orthopädie von Dr.
med. univ. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, habe der Versicherte über 24 Stunden immer Schmerzen,
an guten Tagen eine Schmerzstärke 4 – 6 von 10 VAS, an schlechten
5.
– 7 / 10 und an sehr schlechten bis hin zu Schmerzspitzen
von 9/10 VAS. Die Schmerzen seien in der Intensität wechselnd zwischen 3 und 10
Mal in der Stunde. Seit der Materialentfernung am 09.07.2015 sei es richtig
schlimm und seit der 3. Operation vom 21.09.2015 mit Neurom-Exzision und
Neurolyse des Ramus dorsalis nervi ulnaris rechts nähmen die Schmerzen zu.
Dem Fachgutachten Neurologie von Dr. med.
P.___, Facharzt FMH Neurologie, ist schliesslich zu entnehmen, dass der
Versicherte einen einschiessenden Schmerz vom Unterarm her bis in den
Mittelfinger und Handrücken habe, gelegentlich breite sich der Schmerz bis in
den Zeigefinger aus. Der Schmerz sei einschiessend und trete manchmal schon in
Ruhe auf, umso mehr, wenn er etwas in die Hand nehme. Er habe eine
Missempfindung über dem Handrücken, wie wenn die Haut aus Leder wäre. Der
Schmerz sei brennend wie von einer Brennnessel, daure Stunden an, verschwinde
dann nur langsam wieder. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte der Neurologe ein (1.) Schmerzsyndrom der rechten Hand mit/bei: (-)
Hyperextension des Handgelenks 01.09.2014, (-) Resektion einer Pseudoarthrose
des rechten Processus styloideus ulnae. Osteosynthese am 08.01.2015, (-) OSME
09.07.2015, (-) Status nach Neuromexzision und Neurolyse Ramus dorsalis nervi
ulnaris rechts 21.09.2015, (-) Implantation einer spinal cord stimulation und
dorsal root stimulation C8 05.04.2018 – 24.04.2018, (-)
Therapieresistenz auf Ergotherapie, Pharmakotherapie, (2.) Depressive Episode,
(-) Status nach Tentamina 2012 und 2018 und (-) Aktuell in teilstationärer
psychiatrischer Behandlung. In seiner Beurteilung des bisherigen Verlaufs der
Behandlung führte Dr. med. P.___ unter anderem aus, dass der Versicherte
aufgrund der Aktenlage lege artis behandelt worden sei. Die jeweiligen
Interventionen seien aufgrund des Beschwerdebildes begründet und
nachvollziehbar. Der Verlauf zeige eine nicht zu erwartende Ausbreitung über
die ursprünglich betroffene Region und neurologischen Segmente hinaus. So sei
die Beteiligung des Handrückens nicht einfach zu erklären: Der Ramus dorsalis
des N. ulnaris reiche nicht bis in den Mittel- und Zeigefinger, eine Verletzung
dieser Struktur begründe die dortigen Symptome nicht. Auch liege keine
Überlagerung mit einem C6-Syndrom vor, die Ausstrahlung dieses Segments müsse
den Daumen einschliessen, welcher aber der einzige Finger sei, der schmerzfrei
sei. Wie die Kollegen in E.___ dargelegt hätten, würden die Kriterien für ein
CRPS nicht erfüllt, sie würden eine zentrale Schmerzausweitung postulieren.
Eine Nervenverletzung, welche das Ausmass der Beschwerden erklären könnte, finde
sich weder in der dortigen Untersuchung noch in der aktuellen. Zusammen mit der
mittlerweile eingetretenen sekundären psychiatrischen Dekompensation
(teilstationäre Betreuung aktuell), der fehlenden beruflichen Fortbildung und
privaten Perspektiven, seien die Heilungschancen aus seiner Sicht sehr
reserviert. Gerade die therapeutische Intervention mit dem spinalen Stimulator
habe entgegen den medizinischen Erwartungen gar keine Veränderung der
Schmerzempfindung gegeben. Dies spreche stark für eine zentrale
Schmerzausweitung und nicht für eine periphere Schädigung. Vergleichend mit den
Untersuchungsbefunden der Kollegen im E.___, seien die aktuellen
Untersuchungsbefunde klinisch wie elektrophysiologisch ähnlich. Einzig die
demyelinisierende Schädigung des Ramus dorsalis des n. ulnaris könne nicht
nachvollzogen werden. Diese geringe Diskrepanz sei möglicherweise apparativ
bedingt. Diese Diskrepanz spiele angesichts obiger Überlegungen der
Überschreitung von Dermatomen in der Schmerzausbreitung keine relevante Rolle.
In seiner Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führte der Neurologe
aus, dass die Schilderungen des Versicherten in sich schlüssig und ohne
Widersprüche seien. Ein Schmerzsyndrom, das gegenüber jeglichen therapeutischen
Interventionen unverändert bleibe oder sich verschlechtere, sei jedoch wenig
plausibel. Die ausgeübte Tätigkeit als Lagerist, welche einen kräftigen Einsatz
der Hände bedinge, sei nicht mehr zumutbar. Angesichts des entstandenen
Schmerzsyndroms sei er hier zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten
Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden, verteilt auf
den Tag, bzw. 40 – 50 %. Die Einschränkung bestehe darin, dass der
Versicherte Schmerzschübe erleide und sich dann ausruhen müsse. Unfallabhängig
seien das Schmerzsyndrom der rechten Hand und die sekundäre depressive
Entwicklung. Unabhängig seien die koronare Herzkrankheit und die abgelaufene
Cervikobrachialgie.
6.19
Im Auftrag des Versicherungsgerichts
erstattete Dr. med. D.___ am 2. April 2020 ein neurologisches Gutachten. Unter
dem Titel «Jetziges Leiden» führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, dass die
Schmerzen an der rechten Hand belastungsabhängig zunähmen und diese Schmerzen
an besseren Tagen vier bis sechs auf der zehnteiligen Analogskala und an
schlechteren Tagen sechs bis neun auf der zehnteiligen Analogskala betrügen.
Der Versicherte beschreibe eine Schmerzausstrahlung vom distalen Unterarm
dorsal bis zum vierten und fünften Finger der rechten Hand dorsal, welche ganz
betroffen seien vom Schmerz, der zweite und dritte Finger seien nur in der
proximalen Hälfte vom Schmerz betroffen. Die Narbe am ulnaren distalen Unterarm
sei der empfindlichste Ort. Der Schmerz werde als Brennen, Stechen, Kälte oder
Wärme beschrieben, wenn er die Narbe an einem Gegenstand anschlage, komme es zu
einer Schmerzzunahme während zwanzig Minuten. Im Übrigen habe er aber keine
Dauerschmerzen an der rechten Hand, es handle sich vielmehr um Schmerzparoxysmen
mit einer Dauer von maximal zehn Sekunden, sie würden zwischen ein und viermal
pro Stunde auftreten ohne erkennbaren Auslöser. Gleichzeitig mit dem Schmerz
verspüre der Versicherte am besagten Ort auch Parästhesien, Berührung werde
dort als unangenehm empfunden, die Kraft der rechten Hand sei eingeschränkt.
Der Schmerz sei eigentlich gleich geblieben über die letzten Jahre seit dem
auslösenden Unfall im Jahr 2014. Subjektiv gehe er von Nervenschmerzen aus, er
vermute nicht einen Fehler bei den durchgeführten ärztlichen Behandlungen und
Operationen. Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, es
handle sich eindeutig und auf wiederholtes Nachfragen nicht um einen
Dauerschmerz an der rechten Hand, sondern um einschiessende Schmerzen mit einer
Dauer von maximal zehn Sekunden und einer Häufigkeit von höchstens vier Mal pro
Stunde, lediglich bei direktem Anstossen der Narbe am ulnaren Unterarm könne es
zu einer Zunahme der Schmerzen und einer Dauer von 20 Minuten kommen. Die
aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige einen abgeschwächten
Händedruck rechts bei aber normaler, kräftiger Fingerflexion rechts, die
muskuläre Trophik sei an den Armen symmetrisch normal. Es werde eine deutlich
abnorme Zweipunktediskrimination am Kleinfinger rechts angegeben, bei
Berührungen und auch bei Schmerzreizen werde eine Überempfindlichkeit dorsal an
den ulnaren vier Fingern und palmar an den drei ulnaren Fingern angegeben. Die
aktuell durchgeführte Neurographie des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus
ulnaris beidseits mit der Methode nach Jabre ergebe beidseits kein
reproduzierbares Resultat, so dass es sich hierbei sehr wahrscheinlich um ein
technisches Problem handle. Die Neurographie dieses Nervenastes sei ein selten
durchgeführtes Verfahren, so dass hierbei technische Schwierigkeiten durchaus
nicht ungewöhnlich seien. Zusammenfassend könne beim Versicherten aktuell aus
neurologischer Sicht festgehalten werden, dass sich nach einer an sich banal
anmutenden Verletzung des rechten Handgelenkes aufgrund einer Hyperextension
bei der Arbeit ein ausserordentlich chronifizierter und vollständig therapierefraktärer
Verlauf über fast sechs Jahre eingestellt habe. Dieser Verlauf sei somit aus
neurologischer Sicht durchaus bemerkenswert und ungewöhnlich und ergebe rein
aufgrund dieser Konstellation bereits gewisse Zweifel an der organischen
Ursache der Schmerzen. Dieser bemerkenswerte Verlauf lasse sich exemplarisch
erkennen am Schreiben des I.___ vom 25. April 2018 über die erfolglose
Evaluation der Rückenmarkstimulation, es würden sämtliche Methoden aus dem
Bereich der Schmerztherapie als negativ und erfolglos eingestuft. Dieser
Verlauf sei schon ungewöhnlich und bemerkenswert, in diesem Zusammenhang müsse
auch mit Erstaunen festgestellt werden, dass der Versicherte jahrelang mit der
Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzes diagnostiziert und behandelt
worden sei, aber erst im Sommer 2019 und somit fast fünf Jahre nach dem
auslösenden Ereignis vom 1. September 2014 erstmalig neurologisch untersucht
worden sei in E.___. Die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes setze
zwingend das Vorliegen einer Nervenschädigung voraus, welche oftmals erst durch
eine neurologische Untersuchung festgestellt werden könne. Alleine durch das
Ausfüllen von Fragebögen durch den Versicherten könne jedenfalls die Diagnose
eines neuropathischen Schmerzes nicht gestellt werden, dies verhalte sich ganz
ähnlich wie bei der Diagnose einer Depression. In E.___ sei damals die Ursache der
Handschmerzen aus neurologischer Sicht als unklar eingestuft worden. Diese
Einschätzung bekräftige auch der neurologische Gutachter im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der F.___, wonach eine Nervenverletzung als Erklärung der
Beschwerden nicht gefunden werde, eine periphere Schädigung sei nicht
feststellbar auch aufgrund der fehlenden Besserung auf die spinale Stimulation.
Erstaunlicherweise würden vom neurologischen F.___-Gutachter dann doch
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt in Form eines
Schmerzsyndroms an der rechten Hand und in Form einer depressiven Episode, auch
werde die Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt beurteilt. Dies sei insofern
erstaunlich und widersprüchlich, weil keine Nervenläsion nachgewiesen werde und
an sich keine neurologische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Im
Vergleich zu den neurologischen Voruntersuchungen fänden sich aktuell durchaus
gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen sowohl anamnetisch als auch in der
klinisch-neurologischen Untersuchung, es werde aktuell eine deutlich
pathologische Zweipunktediskrimination am Kleinfinger rechts angegeben, was
aber im September 2019 anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die F.___nicht
der Fall gewesen sei. Auch sei damals über einen stundenlangen brennenden
Schmerz an der Hand berichtet worden, dies sei aktuell nicht mehr der Fall, der
Versicherte berichte zur Zeit viel mehr über einschiessende Schmerzen mit sekundenkurzer
Dauer. Aus diesen Diskrepanzen könne geschlossen werden, dass zumindest im Bereich
des Nervensystems kein klares organisches Korrelat im Sinne einer Schädigung am
zentralen oder peripheren Nervensystem als Ursache für die Beschwerden vorliege.
Im Weiteren fänden sich übereinstimmend mit den diversen Voruntersuchen aktuell
keine klaren Hinweise für ein CRPS, die Temperatur an den Händen sei nicht
pathologisch asymmetrisch, eindeutige Paresen liessen sich nicht feststellen,
sondern seien auf die Schmerzhemmung zurückzuführen. Ebenfalls in
Übereinstimmung mit den neurologischen Voruntersuchungen könne aktuell eine
relevante zervikoradikuläre Läsion nicht festgestellt werden. Aufgrund des
aktenmässigen Verlaufes sei sodann eine Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des
Nervus ulnaris unwahrscheinlich, dieser Nerv sei im Rahmen der letzten
durchgeführten handchirurgischen Operation eindeutig identifiziert und
dargestellt und geschont worden, es sei lediglich die Neuromexzision an einem
Seitenast dieses Nerves erfolgt. Dementsprechend könne nicht von einer Läsion
des ganzen Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris gesprochen werden.
Interessanterweise werde auch postoperativ von den Handchirurgen am H.___ über
eine intakte Sensibilität an der rechten Hand berichtet, dieser Befund sei
unvereinbar mit dem Postulat einer intraoperativen Läsion dieses Nerves. Zusammenfassend
könnten die geklagten Schmerzen somit aus neurologischer Sicht nicht auf ein
klares Korrelat zurückgeführt werden, es könne aktuell keine neurologische
Diagnose mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Dementsprechend seien die geklagten Schmerzen an der rechten Hand aus
neurologischer Sicht nicht als unfallkausal einzustufen, weil es beim Unfall
vom 1. September 2014 nicht zu einer erkennbaren Läsion im Bereich des
zentralen oder peripheren Nervensystems gekommen sei. Dementsprechend bestehe
aktuell aus neurologischer Sicht beim Versicherten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, angepasste Tätigkeiten seien nicht
erforderlich, eine Leistungseinschränkung bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lagerist könne uneingeschränkt ausgeübt werden. In seiner
abschliessenden Bemerkung führte Dr. med. D.___ schliesslich an, dass er in
seinem Gutachten auch die nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar
2019.
eingetroffenen Akten erwähnt habe, weil diese aus neurologischer Sicht
durchaus relevant seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 bis zur
aktuellen neurologischen Begutachtung wesentlich verändert habe.
7.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___
vom 15. Juni 2018 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28. Januar 2019 ab.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung
entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge
Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen
vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).
7.2
Gemäss der kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. med. C.___ sei der Fallabschluss erreicht und der Beschwerdeführer
in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die
geklagten Schmerzen qualifiziert er in der Nebendiagnose als chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In seiner Begründung
führt Dr. med. C.___ aus, dass er bei der Erstellung der Zumutbarkeit alle
Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 1. September 2014 berücksichtigt
habe. Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung habe er die subjektiv angegebenen Beschwerden und
die objektiv erhobenen Befunde exakt aufgelistet. Bei dieser Auflistung sei
lediglich das Wort «neuropathische Schmerzen» nicht erwähnt, jedoch ändere dies
nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit. Bei der Gesamtbeurteilung der
Gesundheitssituation müssten auch die Komorbiditäten des Versicherten
berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt werden. Diese kreisärztliche Beurteilung erweist
sich aus nachstehenden Gründen jedoch als unvollständig. In der neurologischen Beurteilung vom
30.
März 2017 stellte ein anderer Kreisarzt und Neurologe, Dr. med. J.___,
im Rahmen der Beurteilung einer Kostengutsprache für eine Rückenmarkstimulation
eine rechts lokalisierte Schmerzsymptomatik fest, welche sich auf den distalen Nervus
ulnaris rechts beziehe. Die Schmerzen qualifizierte Dr. med. J.___ als
neuropathisch und unfallkausal, weshalb er der Beschwerdegegnerin die Erteilung
einer Kostengutsprache für eine Behandlung bei neuropathischen Schmerzsyndromen
empfahl. Darüber hinaus erklärte Dr. med. J.___ den Kausalzusammenhang
zwischen den Beschwerden und der am
Proscessus styloideus ulnae
durchgeführten Operation für überwiegend wahrscheinlich. Auch der behandelnde Schmerzmediziner
Dr. med. G.___ ging von einem neuropathischen Schmerz nach
Nervenschädigung bei Status nach Läsion im Rahmen des operativen Eingriffs vom
21.
September 2015 aus. Insofern bejahten der kreisärztliche Neurologe und
der behandelnde Schmerzmediziner einen unfallkausalen neuropathischen Schmerz. Dennoch
hielt Dr. med. C.___ an seiner abweichenden Diagnosestellung – insbesondere der
Nebendiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren – fest. Zum Vorwurf von Dr. med. G.___, wonach mit der Negierung der
Diagnose eines neuropathischen Schmerzes respektive einer somatischen
Schmerzerkrankung die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt beurteilt werden könne,
entgegnet Dr. med. C.___, dass die Unfallfolgen bei der Erstellung der Zumutbarkeit
berücksichtigt worden seien. Dass dabei das Wort «neuropathischer Schmerz»
nicht erwähnt worden sei, ändere nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit. Diese
Erklärung leuchtet insofern nicht ein, als die Frage, weshalb die Diagnose
eines neuropathischen Schmerzes nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit
ändern würde, unbeantwortet bleibt. Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur adäquaten Unfallkausalität spielt es durchaus eine zentrale
Rolle, ob die Schmerzen als Schmerzstörung oder aber als somatische Schmerzen
eingeordnet werden. Indem die kreisärztliche Abklärung diesen notwendigen
Aspekt unbeantwortet liess, erweist sie sich als unvollständig. Es kommt hinzu,
dass es sich bei der Beurteilung eines neuropathischen Schmerzes um eine
neurologische Fragestellung handelt. In Anbetracht dieser unvollständigen
Abklärung und des nicht entkräfteten Widerspruchs zu den ärztlichen
Vorberichten sind gewisse Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung durch
Dr. med. C.___ nicht auszuräumen. Da bereits geringe Zweifel an den
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend auf die Stellungnahme von
Dr. med. C.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht
ausreichten, um alleine gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei
Dr. med. D.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
8.
8.1
Das neurologische Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 2. April 2020 wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt,
welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert
hat. Dr. med. D.___ setzt sich gestützt auf die Akten sehr eingehend mit dem
Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung entgegenstehenden
Arztberichten auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Beim
Versicherten habe sich nach einer an sich banal anmutenden Verletzung des
rechten Handgelenks aufgrund einer Hyper-extension ein ausserordentlich
chronifizierter und vollständig therapierefraktärer Verlauf über fast sechs
Jahre eingestellt. Sämtliche Methoden aus dem Bereich der Schmerztherapie
inklusive einer Rückenmarkstimulation seien als negativ und erfolglos
eingestuft worden. Ein solcher Verlauf sei aus neurologischer Sicht durchaus
bemerkenswert und ungewöhnlich und ergebe bereits gewisse Zweifel an der
organischen Ursache der Schmerzen. Hinzu komme, dass eine Läsion im Bereich des
zentralen oder peripheren Nervensystems nicht erkennbar sei. Übereinstimmend
mit den Voruntersuchungen könne keine relevante zervikoradikuläre Läsion
festgestellt werden. Auch eine Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus
ulnaris sei aufgrund des aktenmässigen Verlaufs unwahrscheinlich. Im Weiteren
fänden sich übereinstimmend mit den Voruntersuchungen keine klaren Hinweise für
ein CRPS, die Temperatur an den Händen sei nicht pathologisch asymmetrisch,
eindeutige Paresen liessen sich nicht feststellen, sondern seien auf die
Schmerzhemmung zurückzuführen. Ferner liessen auch die anamnestischen und
klinisch-neurologischen Diskrepanzen im Vergleich zu den Voruntersuchungen
darauf schliessen, dass im Bereich des Nervensystems kein klares organisches
Korrelat im Sinne einer Schädigung am zentralen oder peripheren Nervensystem
als Ursache für die Beschwerden vorliege. Die geklagten Schmerzen könnten somit
aus neurologischer Sicht nicht auf ein klares Korrelat zurückgeführt werden. Es
könne daher aktuell keine neurologische Diagnose mit oder ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Dementsprechend seien die geklagten
Schmerzen an der rechten Hand aus neurologischer Sicht nicht als unfallkausal
einzustufen.
Die hiervon abweichenden medizinischen
Einschätzungen überzeugen nicht. Insbesondere erscheint die Annahme eines
unfallkausalen neuropathischen Schmerzsyndroms vor dem Hintergrund der
überzeugenden gutachterlichen Ausführungen als unwahrscheinlich. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unfallkausalität besagt, dass von
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
worden sind und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Bezüglich der Abklärungsmethoden
wird überdies vorausgesetzt, dass diese strukturelle – und nicht bloss
funktionelle – Beeinträchtigungen nachzuweisen vermögen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Eine
dementsprechend organisch objektiv ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht
vor. Die wiederholt postulierte Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms
wurde vorliegend aufgrund von klinischen und elektrophysiologischen Befunden
gestellt. Im Bericht des E.___ ist die Rede von einem basierend auf einer
Elektroneurographie erhobenen Befund, welcher mit einer demyelinisierenden
Schädigung des Ramus dorsalis des rechten N. ulnaris vereinbar sei. Die
Abklärungsmethode mittels Elektroneurographie dient der Beurteilung der
Funktionsfähigkeit der peripheren Nerven, weshalb sie sich per se nicht für den
Nachweis von organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne der
Rechtsprechung eignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5.
September 2011 E. 4.5.2). Kommt hinzu, dass der elektroneurologisch erhobene
Befund auch bereits aufgrund der vorsichtigen Formulierung als unsicher
erscheint. Zudem wird ein solcher auch im neurologischen Fachgutachten der F.___
von Dr. med. P.___ für nicht nachvollziehbar erklärt. Der mit
Elektroneurographie erhobene Befund einer demyelinisierenden Nervenschädigung erweist
sich somit nicht überzeugend. Die Diagnose eines neuropathischen
Schmerzsyndroms wird auch im Gutachten von Dr. med. D.___ ausführlich
behandelt. So führt Dr. med. D.___ schlüssig aus, dass ein neuropathischer
Schmerz zwingend eine Nervenschädigung voraussetze und eine solche vorliegend
nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine Nervenschädigung spreche der
ungewöhnliche Verlauf, welcher trotz Rückenmarkstimulation und weiteren
Schmerztherapiemethoden keine Besserung zeige, die unwahrscheinliche
intraoperative Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris sowie auch
die klinisch-neurologischen Diskrepanzen im Vergleich zu den Voruntersuchungen.
Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des neurologischen F.___-Gutachters
Dr. med. P.___. Dieser führt in seinem Fachgutachten unter anderem aus,
dass sich keine Nervenverletzung finde, welche das Ausmass der Beschwerden
erklären könnte. So sei die Ausbreitung der Beschwerden am Handrücken nicht
einfach zu erklären, weil der Ramus dorsalis des N. ulnaris nicht bis in den
Mittel- und Zeigefinger reiche. Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer
Nervenschädigung kann auch in den Ausführungen des E.___ gesehen werden, wonach
die Schmerzen neurologisch nicht eindeutig zuordenbar seien. Insbesondere sei
der ausgeweitete Schmerz auf den 2. und 3. Strahl sowie das dorsale Handgelenk
und den ulnaren distalen Unterarm atypisch für einen neuropathischen Schmerz. Es
könne auch das Vorliegen eines unspezifischen Schmerzes mit zentraler
Sensibilisierung in Betracht gezogen werden. Zur Auffassung der Dres. G.___, J.___
und M.___, wonach eine operationsbedingte Nervenschädigung zu bejahen sei,
nimmt Dr. med. D.___ ausführlich Stellung und erklärt einen solchen Befund als
unwahrscheinlich. Der Versicherte habe anlässlich seiner gutachterlichen
Untersuchung angegeben, dass er bei den Behandlungen und Operationen keinen
Fehler vermute und dass der Schmerz seit dem Unfall gleich geblieben sei. Im
Weiteren führt Dr. med. D.___ aus, dass der Nerv im Rahmen der letzten
durchgeführten handchirurgischen Operation eindeutig identifiziert und
dargestellt und geschont worden sei. Nachvollziehbar erscheint sodann auch die
Argumentation von Dr. med. D.___, wonach die Neuromexzision lediglich an einem
Seitenast des Nerven erfolgt sei, weshalb nicht von einer Läsion des ganzen
Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris gesprochen werden könne. Darüber
hinaus legt Dr. med. D.___ plausibel dar, dass die Handchirurgen vom H.___
postoperativ über eine intakte Sensibilität an der rechten Hand berichtet
hätten, was mit dem Postulat einer intraoperativen Läsion dieses Nerves
unvereinbar sei. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach keine
intraoperative Nervenschädigung gegeben sei, deckt sich schliesslich auch mit
der neurologischen Einschätzung von Dr. med. P.___. Dieser hielt in seinem
Fachgutachten ebenfalls fest, dass der Versicherte aufgrund der Aktenlage lege
artis behandelt worden sei. Nach dem Gesagten erweist sich die Einschätzung von
Dr. med. D.___, wonach eine operationsbedingte Nervenschädigung
unwahrscheinlich sei, als schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen trägt der
Gutachter Dr. med. D.___ dem Umstand, dass die anamnetischen und klinischen
Voruntersuchungen abweichende Befunde zu den angegebenen Schmerzen festhalten,
insofern Rechnung, als er diesbezüglich Diskrepanzen und Inkonsistenzen
feststellt. Aus den Diskrepanzen bezüglich der Schmerzlokalisation und der
Schmerzintensität könne geschlossen werden, dass zumindest im Bereich des
Nervensystems kein klares organisches Korrelat im Sinne einer Schädigung am
zentralen oder peripheren Nervensystem als Ursache für die Beschwerden vorliege.
Nach dem Gesagten legt Dr. med. D.___ basierend auf den Vorakten und den
eigenen klinischen Untersuchungen schlüssig dar, dass eine Nervenschädigung
nicht nachvollziehbar sei. Damit räumt er allfällige Restzweifel in Bezug auf
den ohnehin vagen Befund einer elektroneurographisch festgestellten
demyelinisierenden Schädigung des Ramus dorsalis des rechten N. ulnaris aus. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass verlässliche Anhaltspunkte für eine unfallbedingte
organische Schädigung, welche die noch geklagten Beschwerden zu erklären
vermöchten, fehlen. Überdies kann festgestellt werden, dass die gutachterliche
Beurteilung von Dr. med. D.___ auf eingehenden Untersuchungen, einer
einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer
überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss,
dass die Beurteilungen des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zutreffend sind. Das Gutachten erweist sich somit als beweiskräftig.
9.
Wie soeben dargelegt, liegt für
die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes
Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die besonderen Adäquanzkriterien
anhand der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II.
2.3
hiervor).
9.1
Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist
einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle
einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende
mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.
Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese
Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c /aa S. 140): (-) besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (-) die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (-) ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (-) körperliche Dauerschmerzen; (-) ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (-) schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (-) Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall
ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S.
7.
E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten einzustufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3
mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium
genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E.
6c / bb S. 140 f.).
9.2
Bezüglich der Schwere des
Unfalls vom 1. September 2014 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung
UVG habe der Beschwerdeführer beim Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an
einer Palette angeschlagen und durch den Druck der Schubmastameise, die
weitergerollt sei, das rechte Handgelenk verletzt. Eine frische Fraktur des
Handgelenks wurde im Notfallbericht des H.___ ausgeschlossen, es handle sich um
eine alte Fraktur. Diagnostiziert wurde eine Kontusion des rechten Handgelenks.
Anlässlich der Suva-Besprechung vom 3. Dezember 2014 gab der Versicherte
zum Unfallhergang an, dass eine Hubameise ein motorisiertes Hub- und Fahrgerät
sei, mit welchem Lasten gehoben und verschoben werden könnten, welches von Hand
bedient und geführt werde, ähnlich einem elektronischen Palettrolli. Beim
Führen der Hubameise sei er rückwärts gegangen und habe den angewinkelten Arm
an einer Wand angestossen, dann habe Druck durch die noch rollende Ameise resp.
deren Hand-/Führungsbügel auf das rechte Handgelenk gewirkt, wodurch das
Handgelenk kräftig nach hinten/oben hin geknickt worden sei. Er habe sogleich
starke Schmerzen gehabt, die Arbeit niedergelegt und sei gleichentags im Spital
untersucht worden.
9.3
Die Rechtsprechung hatte sich
schon verschiedentlich mit der Unfallschwere bei Handverletzungen zu befassen. Dabei
wurde unter anderem festgestellt, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen
nicht in die Beurteilung der Unfallschwere einbezogen werden dürfen. Diese
können indessen Rückschlüsse auf die Kräfte, welche sich beim Unfall entwickelt
haben, gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E.
4.1.1). Ein leichter Unfall wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angenommen, als eine versicherte Person mit dem rechten Ellenbogen sehr heftig
gegen einen Metallwagen stiess, wonach starke Schmerzen auftraten (Urteil U 434/05 vom 14. März 2006). Ebenfalls als leicht eingestuft wurde ein
Ereignis, als eine versicherte Person beim Aufstellen einer Keramikvase
ausrutschte und mit der Vase gegen den Boden prallte, wobei sie sich durch die
zersplitterten Keramikteile am rechten Daumen verletzte. Diagnostiziert wurden
eine Schnittwunde am Daumengrundgelenk und eine Durchtrennung der Flexorsehne
(Urteil U 389/99 Vr vom 12. April 2000 E. 2.e). Demgegenüber wurde bei folgenden
Handverletzungen ein mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen festgestellt: Einklemmen des Mittelfingers in der Autotüre mit Folge
einer Endgliedamputation (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16.01.2019);
Beeinträchtigung der Fingerkuppen und des Handgelenks durch rotierendes Messer
des Rasenmähers (Urteil U 38/00 vom 25. Januar 2002 Sachverhalt A und E.
2c); Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des
Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen (Urteil U 38/99 vom 7. Mai 2001 Sachverhalt A und E. 2a); Durchtrennung der Flexor
pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels
durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil U 386/06 vom 12. Januar 2007
Sachverhalt A und E. 3.2); durch Fräsmaschine erlittene Nerven- und
Sehnenverletzungen an der linken Hand (Urteil U 325/04 vom 1. April 2005
Sachverhalt A.a und E. 3.2.1); Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem
massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie
einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil U 300/03 vom 30. November
2004.
Sachverhalt A und E. 3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009
vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2).
9.4
In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung ist der Unfall des Versicherten vom 1. September 2014 aufgrund
des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften als
leicht einzustufen. Auch die erlittene Verletzung lässt darauf schliessen, dass
deutlich weniger stark einwirkende Kräfte bestanden, als in den vorstehend erwähnten
Beispielen, welche den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten
zugeordnet wurden. Der Versicherte zog sich eine Kontusion bzw. eine
Verstauchung des Handgelenks zu, wogegen die Versicherten bei den vorerwähnten
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, Fingerabtrennungen,
Frakturen, Sehnendurchtrennungen oder Nerven- und Sehnenverletzungen erlitten
haben. Der vorliegend zu beurteilende Unfall ist aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs am ehesten mit jenem, in welchem eine versicherte Person mit
dem Ellbogen sehr heftig gegen einen Metallwagen gestossen ist, zu vergleichen.
In beiden Fällen wurde der Arm sehr heftig an einem harten Gegenstand
angeschlagen, was sogleich zu starken Schmerzen führte. In Anlehnung an die
dortige Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegend dargelegten mässigen
Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens und der vermutungsweise eher geringen
Krafteinwirkung ist von einem leichten Unfall auszugehen.
9.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die
verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerzsymptomatik nicht
adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Die
ausgeweiteten Schmerzen des Versicherten können somit bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine unfallkausale Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen.
10.
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Juli 2018 und
Dispositiv
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
11.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 12. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Fürsprecher
Herbert Bracher bewilligt. Geltend gemacht wird ein Kostenersatz von insgesamt
CHF 2'631.65. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 1'750.65 festzusetzen (8.65 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 68.50 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 465.80 (Differenz zum vollen
Honorar [8.65 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'216.45; – CHF 1'750.65
= CHF 465.80]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Honorarnote ergibt sich unter
anderem daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein
Stundenansatz von CHF 180.00 gilt (§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies
stellen mehrere Positionen in der Honorarnote Kanzleiaufwand dar (Eingang
Verfügung VSG; Fristerstreckung), welcher bereits im Stundenansatz enthalten
ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht zu entschädigen ist
grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche
sind in der Regel nicht umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellt die
Verfügung vom 11. Dezember 2019 dar, mit welcher den Parteien die vorgesehene
Begutachtung und die beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden.
11.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,
weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70
E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4).
Wie in Erwägung II. 7.2. dargelegt,
erweist sich die kreisärztliche Abklärung in Bezug auf die Schmerzsymptomatik als
unvollständig. Indem die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dennoch
darauf abstützte, hat sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das Gericht musste
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. D.___ von
CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Fürsprecher Herbert Bracher, wird auf CHF 1'750.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates und
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
465.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist.
5. Die Suva hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger