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Entscheid

VSBES.2019.87

Unfallversicherung

2. November 2020Deutsch51 min

einem 100%–Pensum auf Stundenlohnbasis als Lagerist beim Temporärbüro B.___ AG angestellt

Source so.ch

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002, Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1971 geborene A.___ war in

einem 100%–Pensum auf Stundenlohnbasis als Lagerist beim Temporärbüro B.___ AG angestellt

und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG

(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 5. September 2014 hat A.___ beim

Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an einer Palette angeschlagen und

durch den Druck der Schubmastameise, die weitergerollt ist, das Handgelenk

verletzt. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva dem Kreisarzt

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die eingeholten

medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ untersuchte den Versicherten und legte seine

Einschätzungen im Bericht vom 15. Juni 2018 (Suva-Nr. 229) dar. Mit

Beurteilung vom 28. Januar 2019 (Suva-Nr. 273) nahm der Kreisarzt Stellung

zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Schmerzmediziners. Gestützt auf

die besagten Beurteilungen des Kreisarztes stellte die Suva ihre Leistungen mit

Verfügung vom 10. Juli 2018 (Suva-Nr. 242) ein. Sie verneinte einen

Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach A.___ eine Integritätsentschädigung

von 17.5 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen wehrte sich A.___

(fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe an die Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

vom 24. Februar 2019 (Suva-Nr. 278). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (Suva-Nr.

280) mit, er müsse sich direkt an das zuständige Gericht wenden. Am 26. März

2019 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) ein (A.S. 11). Darin

führt er im Wesentlichen aus, dass es sich seines Verständnisses entziehe, wie

es ihm wieder möglich sein sollte 100 % zu arbeiten.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Am 9. Juli 2019 reicht der

Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, eine

Replik (A.S. 35 f.) ein. In den tags darauf eingelangten Korrigenda

zur Replik vom 10. Juli 2019 (A.S. 33 ff.) stellt er folgende

Rechtsbegehren:

1.

Der Einsprache-Entscheid

der Suva vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und Herrn A.___ eine Invalidenrente

der Unfallversicherung zuzusprechen.

2.

Eventuell: Der

Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts und anschiessender Neuverfügung zurückzuweisen.

3.

Herrn A.___ sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019

gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege mit Fürsprecher Herbert Bracher.

4. Die Beschwerdegegnerin hält mit

Duplik vom 3. September 2019 (A.S. 55 f.) an ihrem Standpunkt fest. Mit Stellungnahme

zur Duplik vom 18. September 2019 (A.S. 58) hält auch der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest und lässt die

Honorarnote einreichen.

5. Mit Verfügung vom 20. Januar

2020 beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH, zur Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten ergeht am 2.

April 2020.

6. Mit Verfügung vom 6. April 2020

gewährt das Versicherungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum

neurologischen Gutachten vom 2. April 2020 inkl. dem angehängten Bericht des E.___

vom 30. August 2019.

7. In der Stellungnahme vom 27.

April 2020 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde

fest. Ferner komme es nicht in Frage, dass ihr die Kosten des

Gerichtsgutachtens überbunden würden. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine

Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.

8. Mit Eingabe vom 17. August 2020

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die ergänzende Honorarnote ein.

9. Mit Verfügung vom 24. September

2020 stellt das Versicherungsgericht den Parteien das im Auftrag der IV-Stelle

Solothurn erstellte polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 18. Oktober 2019

zu.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die 30-tägige

Beschwerdefrist ab Eröffnung des Einspracheentscheides mit der Eingabe vom 24.

Februar 2019 an die unzuständige Beschwerdegegnerin gewahrt worden ist (Art. 39

Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.3

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S.

159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Zu bejahen sind solche

geringe Zweifel grundsätzlich dann, wenn der behandelnde Facharzt oder die

behandelnde Fachärztin nicht pauschale, sondern konkrete und differenzierte

Einwände gegen die Einschätzung der versicherungsinternen medizinischen

Fachperson erhebt. Bedarf es für die Erwiderung des Einwandes einer

umfangreichen kreisärztlichen Stellungnahme, kann darauf geschlossen werden,

dass die Begründungsdichte des Einwands zumindest geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung entstehen

liess (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3

und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.3.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint

hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin verneint im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf eine Invalidenrente und spricht dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu. Dabei stützt sie

sich im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Juni 2018

(Suva-Nr. 229) und die ergänzende Stellungnahme des Kreisarztes vom 28. Januar

2019.

(IV-Nr. 273). Die Beschwerdegegnerin geht demzufolge davon aus, dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem

Zumutbarkeitsprofil im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei. Hinsichtlich der

Einwände des behandelnden Arztes Dr. med. G.___, Facharzt Anästhesiologie,

DEAA, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), stellt die Beschwerdegegnerin

fest, diese begründeten keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des

Kreisarztes. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und die

eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes seien in der

kreisärztlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Das

Zumutbarkeitsprofil, welches lediglich noch leichte Arbeiten zulasse, und die

aufgelisteten Einschränkungen würden den Schmerzen Rechnung tragen. Ob die

geklagten Schmerzen Ausdruck einer chronischen Schmerzstörung seien oder ob es

sich dabei um neuropathische Schmerzen handle, sei für die

Invaliditätsbemessung irrelevant. Im Übrigen seien die unfallbedingten

Schmerzen mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % bei der Berechnung des

Invalidenlohns berücksichtigt worden. Ferner sei zu beachten, dass die

Atherosklerotische Herzkrankheit, die arterielle Hypertonie, die Radiculopathie

der HWS und die psychischen Probleme unfallfremd seien. Abgesehen davon sei der

Beweiswert der Stellungnahme von Dr. med. G.___ sehr eingeschränkt, zumal er

der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers sei. In Bezug auf den

Einkommensvergleich legt die Beschwerdegegnerin dar, dass keine Lohneinbusse

bestehe. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu Recht verneint worden.

Basierend auf der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens stehe dem

Versicherten hingegen eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu. Hinsichtlich

des eingeholten Gerichtsgutachtens hält die Beschwerdegegnerin fest, dass dieses

im Ergebnis bestätige, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Das

Einholen des Gerichtsgutachtens sei nicht zwingend notwendig gewesen, weshalb

eine Überbindung der Kosten auf die Beschwerdegegnerin nicht in Frage komme.

5.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einem

ungenügend erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt. Die kreisärztliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 15. Juni 2018 sei aufgrund

der Ausserachtlassung der neuropathischen Schmerzen des Beschwerdeführers

inadäquat. Dies habe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2018

nachvollziehbar dargelegt. Die darauf bezogene Stellungnahme des Kreisarztes vom

28.

Januar 2019 sei ungenügend, um die Rügen von Dr. med. G.___ zu entkräften. Entgegen

der Darlegung des Kreisarztes seien die Unfallfolgen nicht vollständig

dokumentiert worden. Dr. med. G.___ weise explizit darauf hin, dass es

sich bei neuropathischen Schmerzen nicht um eine chronische Schmerzstörung –

wie in der Auflistung der Unfallfolgen aufgeführt – handle. Der Meinung des

Kreisarztes, wonach die Beachtung der Diagnose der neuropathischen Schmerzen nichts

an der Beurteilung der Zumutbarkeit und der daraus resultierenden

Integritätsentschädigung ändere, könne nicht gefolgt werden. Dr. med. G.___

führe explizit aus, dass die neuropathischen Schmerzen primär die funktionelle

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierten. Seine dieser Aussage

widersprechenden Ansicht begründe der Kreisarzt indessen nicht. Schliesslich

äussere sich der Kreisarzt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 auch nicht zur

Aussage von Dr. med. G.___, wonach die Schmerzintensität mit der Numeric

Rating Scale NRS oder einem anderen Tool hätte erfasst werden müssen. Zur

rechtsgenüglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits ein

neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches eine genaue

Kartographierung des neuropathischen Schmerzareals am rechten Handgelenk mit

sensorisch quantitativer Testung vornehme und Stellung nehme, welche konkreten

Belastungen der rechten Hand aus fachalgesiologischer Sicht noch zumutbar

seien. Andererseits sei eine objektive Testung der funktionellen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es sei schliesslich darauf

hinzuweisen, dass neuropathische Schmerzen als somatische Schmerzen auch

Abklärungen zur Somatik zugänglich seien.

6.

Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen

Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit und der Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Akten relevant:

6.1

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 5.

September 2014 (Suva-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 1. September 2014 beim

Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an einer Palette angeschlagen und durch

den Druck der Schubmastameise, die weitergerollt sei, das rechte Handgelenk

gebrochen.

6.2

Im Notfallbericht des H.___ vom

5.

September 2014 wurde eine Kontusion des rechten Handgelenks diagnostiziert.

Die Verdachtsdiagnose eines Abrisses des Proc. Ulnaris rechts habe

ausgeschlossen werden können. Es handle sich hierbei um eine alte Fraktur.

Frische Frakturen hätten nicht detektiert werden können (Suva-Nr. 17).

6.3

Gemäss Operationsbericht des H.___

vom 24. Februar 2015 wurde am 8. Januar 2015 eine Resektion der Pseudoarthrose

mit Zuggurtung durchgeführt. Die Pseudoarthorse sei dargestellt worden,

Bindegewebe mit dem Luer entfernt und reponiert worden. Einbringen von 2 1.0 mm

Kirschnerdrähten von distal ulnar bis zu proximal radial. Es sei eine Zuggurtung

mit einem 0.8 mm Draht durchgeführt worden. Gute Kompression. Die

Kirschnerdrähte seien gebogen und gekürzt worden, ebenso seien die Zuggurtungsschlingen

gekürzt worden (Suva-Nr. 38).

6.4

Im Bericht des H.___ vom 14. Januar

2015.

wurde zur Pseudoarthrosen-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese

Ulnastyloid rechts am 08.01.2015 festgehalten, dass sich der Versicherte 24 h

postoperativ zur Wundkontrolle vorgestellt habe. Direkt postoperativ hätten

noch moderate Schmerzen bestanden, welche sich im Verlauf regredient gezeigt

hätten. Aktuell beschwerdearmer Patient (Suva-Nr. 32).

6.5

Gemäss Operationsbericht des H.___

vom 14. Juli 2015 sei am 9. Juli 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung Ulnastyloid

rechts durchgeführt worden (Suva-Nr. 55).

6.6

Mit Bericht des H.___ vom 7.

September 2015 wurde festgehalten, dass bei persistierenden und

belastungsabhängigen Schmerzen über dem Handgelenksspalt am 28. August 2015

eine Infiltration im Bereich des TFCC mittels Kenacort 10/Rapidocain erfolgt

sei (Suva-Nr. 61).

6.7

Gemäss Operationsbericht des H.___

vom 14. Oktober 2015 betreffend die Operation vom 21. September 2015 sei eine

Neurom-Exzision und eine Neurolyse des Ramus dorsalis Nervus ulnaris rechts

durchgeführt worden. Der Ramus dorsalis Nervus ulnaris sei lokalisiert worden und

es sei von proximal nach distal eine Neurolyse durchgeführt worden. Es bestehe

im Bereich eines Nebenastes ein Neurom, dieses sei exzidiert, ad Histologie.

Nach vollständiger Neurolyse des Ramus dorsalis sei zum Verwachsungsschutz der

Nerv mit AlloWrap (AlloSource) 2 x 2 cm ausgewickelt worden (Suva-Nr. 85).

6.8

Gemäss Bericht des H.___ vom 25.

September 2015 habe sich der Versicherte 24 h postoperativ zur klinischen

Verlaufskontrolle vorgestellt. Bisher zeige sich ein problemloser Verlauf mit

einem schmerzarmen Patienten. Als Befunde bezüglich das rechte Handgelenk seien

erhoben worden: Die Drainage werde entfernt. Reizlose und punktuell blutige

Wundverhältnisse mit leichter Schwellung im Wundgebiet. Die

Handgelenksbeweglichkeit werde nicht geprüft. Kompletter Faustschluss und

Extension der Langfinger. Unauffällige Sensibilität über der ulnaren Handkante

und den Langfingern (Suva-Nr. 67).

6.9

Gemäss Bericht des H.___ vom

19.

Oktober 2015 klage der Versicherte nach der letzten Operation vom

21.

September 2015, Neurom-Exzision und Neurolyse Ramus dorsalis Nervus

ulnaris, über starke Schmerzen und Hyperempfindlichkeit. Die Beschwerden seien

sehr störend. Die Narbe im Bereich des Handgelenkes rechts dorso-ulnar sei sehr

empfindlich. Es bestünden ausstrahlende Schmerzen nach distal. Das

Hoffmann-Tinel’sche Zeichen im Narbenbereich sei sehr schmerzhaft. Das I.___ werde

gebeten die Schmerzmedikation des Versicherten zu optimieren (Suva-Nr. 72).

6.10

Anlässlich der Suva-Besprechung

vom 3. Dezember 2014 gab der Versicherte zum Unfallgeschehen zu Protokoll, dass

eine Hubameise ein motorisiertes Hub- und Fahrgerät sei, mit welchem Lasten

gehoben und verschoben werden könnten, welches von Hand bedient und geführt

werde, ähnlich einem elektronischen Palettrolli. Beim Führen der Hubameise sei

er rückwärts gegangen und habe den angewinkelten Arm an einer Wand angestossen,

dann habe Druck durch die noch rollende Ameise resp. deren Hand-/Führungsbügel

auf das rechte Handgelenk gewirkt, wodurch das Handgelenk kräftig nach

hinten/oben hin geknickt worden sei. Er habe sogleich starke Schmerzen gehabt,

die Arbeit niedergelegt und sei gleichentags im Kantonsspital Olten untersucht

worden (Suva-Nr. 25).

6.11

Am 31. Mai 2016 stellte

Dr. med. G.___ vom I.___ bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um

Kostengutsprache für eine Spinal Cord Stimulation (SCS). Er diagnostizierte einen

Gelenksschmerz im Handgelenk rechts, Neuropathische Schmerzen im Handrücken,

Dorsalseite VA und ulnare Narbenregion bei Status nach Pseudoarthrose Processus

styloideus ulnae mit ulnarseitiger TFCC-Läsion (Palmer 1b) rechts, Status nach

Handgelenkskontusion am 1. September 2014 rechts, Status nach

Pseudoarthrosen-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese Ulnastyloid rechts am

8.

Januar 2015, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am 9. Juli

2015, Status nach TFCC-Infiltration mittels Kenacort 10/Rapidocain am

28.

August 2015, Status nach Neurolyse Ramus dorsalis N. ulnaris rechts am

21.

September 2015 und Status nach Neurom-Exzision. Zudem diagnostizierte

er eine depressive Episode (ICD-F32) mit Verweis auf eine schwere depressive

Episode mit Suizidplänen im Jahr 2012, ein niedriges Einkommen (ICD-Z59.6) und

Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-Z56). Aufgrund

des bisherigen Therapieverlaufs stehe aus seiner Sicht nur noch die Evaluation

einer Spinal Cord Stimulation als Therapieoption zur Verfügung. Die

vorliegenden Schmerzen würden als überwiegend neuropathisch beurteilt, so dass

für eine SCS-Stimulation in der HWS-Region eine gute Indikation bestehe

(Suva-Nr. 101).

6.12

Das Kostengutsprachegesuch legte

die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Neurologie, vor. Dieser nahm am 30. März 2017 eine neurologische

Beurteilung vor. Darin hielt Dr. med. J.___ zusammenfassend fest,

dass die aktuelle Schmerzsymptomatik rechts lokalisiert sei und sich auf den

distalen N. ulnaris rechts beziehe. Der Kausalzusammenhang der Beschwerden mit

der am Proscessus styloideus ulnae durchgeführten Operation sei überwiegend

wahrscheinlich. Die Prognose sei leider als ungünstig anzusehen. Zur

vorgeschlagenen Behandlung mit einem spinalen Neurostimulator hielt der

Neurologe fest, dass die aktuell noch gültige Leitlinie zur epiduralen

Neurostimulation zur Therapie chronischer Schmerzen im Fall neuropathischer

Schmerzen lediglich eine offene Empfehlung abgebe: Ein Behandlungsversuch könne

bei neuropathischen Schmerzsyndromen bei Wirkungslosigkeit konservativer

Massnahmen im Einzelfall erwogen werden. Die Kostengutsprache werde empfohlen

(Suva-Nr. 147).

6.13

Im Bericht vom 25. April

2018.

hielt Dr. med. G.___ fest, dass es unter der Evaluationsphase Spinal

Cord Stimulation beim Versicherten zu keiner signifikanten Schmerzreduktion

gekommen sei. Damit seien aus dem Bereich der Schmerztherapie bislang sämtliche

Methoden negativ evaluiert worden. Es könnten aktuell keine weiteren neuen

Therapieoptionen angeboten werden. Eine entscheidende Verbesserung der

Schmerzsituation der rechten Hand sei seines Erachtens in der Schmerztherapie

nicht mehr zu erwarten (Suva-Nr. 221).

6.14

Am 15. Juni 2018 nahm

Dr. med. C.___ eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Als Diagnosen

nannte der Kreisarzt eine Kontusion des rechten Handgelenks, eine Pseudarthrose

Processus styloideus ulnae mit ulnarseitiger TFCC-Läsion (Palmer B1) rechts,

einen Status nach Resektion der Pseudarthrose, Zuggurtung 01/2015, einen Status

nach Osteosynthesematerialentfernung der distalen Ulna rechts 07/2015, ein

Neurom des Astes Ramus dorsalis N. ulnaris rechts und einen Status nach

Neuromexzision, Neurolyse Ramus dorsalis N. ulnaris rechts 09/2015. Als

Nebendiagnosen werden aufgeführt eine rezidivierende depressive Störung mit

somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelschwere Episode, eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine

atherosklerotische Herzkrankheit, ein Status nach Herzkatheter und Anlage von

drei Stents 08/2017 und eine Radiculopathie der Halswirbelsäule. In seiner

Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, subjektiv beklage der Versicherte

Schmerzen seitens des rechten distalen Unterarms, Handgelenks und der rechten

Hand, die sich nach Belastung verstärkten, eine eingeschränkte Beweglichkeit

des rechten Handgelenks und eine Kraftminderung der rechten Hand. Die klinische

Untersuchung habe reizlose Weichteilverhältnisse des rechten Arms, primär

verheilte Narben des rechten Handgelenks, eine eingeschränkte Beweglichkeit des

rechten Handgelenks, eine Druckschmerzhaftigkeit ab der Höhe des Übergangs des

mittleren zum distalen Drittel des Unterarms, Handgelenks und der rechten Hand,

eine Kraftminderung der rechten Hand bzw. des rechten Arms, eine

Beeinträchtigung der Feinmotorik der Finger der rechten Hand und

röntgenologisch nachgewiesene arthrotische Veränderungen des rechten

Handgelenks ergeben. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte, der

bildgebenden Diagnostik und der kreisärztlichen Untersuchung könne festgehalten

werden, dass der Fallabschluss erreicht sei. Von weiteren physiotherapeutischen

Massnahmen sei keine wesentliche Änderung des erreichten Zustandes zu erwarten.

Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils sei medizinisch-theoretisch auf

dem unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

ganztags gegeben. Zumutbar seien keine Arbeiten in der Höhe – auf Leitern,

Dächern, Gerüsten etc. – da der Einsatz der rechten Hand zur Abwehr von

Gefahren nicht gewährleistet sei; keine Arbeiten für feinmotorische Tätigkeiten

mit der rechten Hand; kein Heben und Tragen von Gegenständen mit der rechten

Hand, die schwerer als 5-7 kg seien; keine Arbeiten unter permanenten

Rotationsbewegungen des rechten Handgelenks; kein Arbeiten unter Einfluss von

Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf die rechte Hand auswirkten; kein

permanentes Arbeiten unter Einwirkung von Kälte. Die Arbeiten könnten

abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen erledigt werden. Abschliessend bejahte

der Kreisarzt eine Entschädigungspflicht für den Integritätsschaden. Unter

Bezugnahme auf den Befund und unter Berücksichtigung der Suva-Tabellen 1.2 und

5.2

werde der Integritätsschaden auf 17.5 % geschätzt (Suva-Nr. 229).

6.15

Mit Bericht vom 13. Juli

2018.

nahm Dr. med. G.___ Bezug auf den kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 15. Juni 2018 und stellte fest, dass dieser eine

inadäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte. Der Kreisarzt habe die

Schmerzerkrankung in keiner Weise berücksichtigt oder auch nur quantitativ oder

qualitativ erfasst. Bei den Diagnosen seien die Diagnosen «M25.5 Gelenkschmerz

sowie neuropathische Schmerzen am Handrücken, dorsalseite VA und ulnare

Narbenregion» weggelassen worden. Stattdessen werde in den Nebendiagnosen eine

«chronische Schmerzstörung mit somatisch- und psychischen Faktoren» gestellt. De

facto sei von einem neuropathischen Schmerz nach Nervenschädigung bei Status

nach Läsion im Rahmen der Neurolyse des ramus dorsalis und des Nervus ulnaris

rechts am 21. September 2015 und bei Status nach Neuromexzision

auszugehen. Dabei handle es sich nicht um eine chronische Schmerzstörung,

sondern um einen neuropathischen Schmerz mit eindeutig zuordenbarem Trauma. Im

gesamten Untersuchungsbefund des Kreisarztes werde zu keinem Zeitpunkt die

Schmerzintensität mit z.B. der Numeric Rating Scale NRS oder einem anderen Tool

erfasst. Die primäre Diagnose des Patienten seien diese neuropathischen

Schmerzen. Diese limitierten primär seine funktionelle Leistungsfähigkeit. Mit

der Negierung dieser Diagnose könne konsekutiv die Arbeitsunfähigkeit nicht

korrekt beurteilt werden. Die chronische Schmerzerkrankung des Patienten müsse

bei einer medizinischen Beurteilung zwingend erfasst werden. Die kreisärztliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde der Erkrankung des Versicherten nicht

gerecht, da die somatische Schmerzerkrankung nicht berücksichtigt worden sei

(Suva-Nr. 248).

6.16

Mit ärztlicher Beurteilung vom

28.

Januar 2019 nahm Dr. med. C.___ Stellung zu den Einwänden von

Dr. med. G.___ und hielt an seinen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen

sowie seiner Beurteilung vom 15. Juni 2018 fest. In seinem Bericht über

die kreisärztliche Abschlussuntersuchung seien sowohl die subjektiv angegebenen

Beschwerden als auch der objektiv erhobene Befund exakt aufgelistet worden. Die

Unfallfolgen aufgrund des Unfallereignisses vom 1. September 2014 seien

bei der Erstellung der Zumutbarkeit berücksichtigt worden. Daraus sei ein

Zumutbarkeitsprofil lediglich für leichte Tätigkeiten resultiert. In der

Auflistung der Unfallfolgen – Seite 6 des Berichts über die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung – seien alle Unfallfolgen samt der bildgebend

nachweisbaren arthrotischen Veränderungen des rechten Handgelenks vollständig

dokumentiert. Bei dieser Auflistung sei lediglich das Wort «neuropathische

Schmerzen» nicht erwähnt, jedoch ändere dies nichts an der Beurteilung der

Zumutbarkeit und an der daraus resultierenden Integritätsentschädigung. Bei der

Gesamtbeurteilung der Gesundheitssituation müssten auch die Komorbiditäten des

Versicherten berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt werden

(Suva-Nr. 273).

6.17

Im Bericht des E.___ vom 30.

August 2019 stellten Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie,

folgende aktuelle Diagnosen: G65.2 Schmerzen am Handrücken rechts, angrenzendem

Handgelenk dorsal und Narbengebiet am distalen ulnaren Unterarm mlt/bei: (-)

Neuropathischer Schmerz im Versorgungsgebiet R. dorsalis N. ulnaris

rechts, (-) St. N. Neurolyse R. dorsalis N. ulnaris rechts am 21.09.2015; (-)

v.a. Schmerzausweitung auf 2. Strahl der Mittelhand sowie dorsales Handgelenk:

DD: chronisch postoperativer Schmerz nach Materialentnahme am 09.07.2015, (-)

kein Anhalt für CRPS, Budapestkriterien nicht erfüllt, CRPS severity score mit 7/17

Punkten negativ, (-) St. N. Handgelenkskontusion rechts am 01.09.2014 mit

Zuziehen einer Pseudoarthrosebildung des Proc. Styloideus ulnae rechts mit

Ulnar-TFCC-Läsion, (-) Pseudoarthrose-Revision mit Zuggurtungs-Osteosynthese

Ulnarstyloid rechts am 08.01.2015, (-) Materialentnahme am 09.07.2015 mit

Auftreten des Handschmerzsyndroms, (-) St. N. Neurolyse R. dorsalis N. ulnaris

rechts am 21.09.2015. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt,

dass die Ursache des Schmerzes am Handrücken rechts mit angrenzendem Anteil

Handgelenk dorsal und dem Narbengebiet des distalen ulnaren Unterarms rechts

neurologisch nicht eindeutig zuordenbar sei. Bei Auftreten des Schmerzes im

Rahmen einer Materialentfernung, Nachweis eines Neuroms des Ramus dorsalis der

N. ulnaris und Neurolyse desselben, Nachweis einer Neuropathie des Ramus

dorsalis N. ulnaris rechts (ENG) sowie Nachweis eines typischen Clustertyps in

der Quantitativen sensorischen Testung (QST) mit mechanischer und thermischer

Hyperalgesie, sei das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes im Bereich des

4.

und 5. Strahles der dorsalen Mittelhand rechts sowie angrenzend 4. und

5.

Finger dorsal rechts wahrscheinlich. Die Diagnosen für einen neuropathischen

Schmerz nach Finnerup et al., Pain, 2016, seien erfüllt. Atypisch sei, dass der

Schmerz auf den 2. und 3. Strahl sowie das dorsale Handgelenk und den ulnaren

distalen Unterarm ausgeweitet sei. Da der Schmerz in der jetzigen Beschreibung

seit der Operation mit Materialentnahme vom 09.07.2015 in der Art bestehe sowie

die Operationsnarbe einbezogen sei und sensorische Positiv-Phänomene zeige, sei

hier von einem chronischen postoperativen Schmerz mit sensorischen Positiv-Phänomenen

auszugehen. Diese positiven Phänomene würden in der Literatur im Rahmen einer

zentralen Sensibilisierung gewertet. Im Anhang hielten Dr. med. K.___ und Dr.

med. L.___ zur aktuellen Diagnostik fest, dass prinzipiell der Befund mit einem

neuropathischen Schmerz vom Clustertyp der mechanischen und thermischen

Hyperalgesie vereinbar sei. Bei ausschliesslichem Nachweis von Zeichen der

zentralen Sensibilisierung (MDT möglicherweise unspezifisch, da bds. auffällig)

sei auch das Vorliegen eines unspezifischen Schmerzes mit zentraler

Sensibilisierung in Betracht zu ziehen. Die Beurteilung beruhe auf dem

Vergleich der gemessenen Werte mit Referenzwerten (Magerl et al., Pain, 2010). Basierend

auf der Elektroneurographie sei der Befund vereinbar mit (1.) N. medianus und

N. ulnaris bds. im wesentlichen Normalbefund und (2.) Ramus dorsalis des N.

ulnaris rechts mit demyelinisierender Schädigung (A.S. 105 ff.).

6.18

Am 18. Oktober 2019 erstattete

die F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Kardiologie, Handchirurgie, Orthopädie und Neurologie zuhanden

der IV-Stelle Solothurn. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) chronisches

Schmerzsyndrom des rechten Handrückens und des distalen Drittels des dorsalen

Vorderarmes rechts (M79.23): (- ) neuropathisches Schmerzsyndrom nach

iatrogener Verletzung des sensiblen dorsalen Ulnarisastes nach Pseudoarthrose-Operation

des Ulna-Styloids rechts mit Zuggurtung (01/2015) und Metallentfernung

(07/2015) sowie Status nach Neurom-Resektion und Neurolyse sensibler Ast N.

ulnaris rechts (09/2015) Schmerzausweitung und Therapieresistenz im Rahmen

einer psychiatrisch diagnostizierten chronischen Schmerzstörung und einer

depressiven Störung, (2.) eine depressive Störung (F32), aktuell leicht- bis

eher mittelgradig und (3.) eine chronische Schmerzstörung (F45.41) mit

somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurden diagnostiziert: (4.) Koronare Herzkrankheit (125.11),

(5.) Hypertensive Kardiopathie (111.9), (6.) Kardiovaskuläre Risikofaktoren:

(-) Positive Familienanamnese, (-) arterielle Hypertonie, (-) Übergewicht, (-)

Zigarettenabusus (ca. 11 py) und (-) Dyslipidämie sowie (7.) Alkoholmissbrauch

(F10.1). In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte 0 % und in einer

angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Die drei unter "Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit" genannten Diagnosen seien als

unfallabhängig zu beurteilen.

Gemäss Fachgutachten Handchirurgie von Dr.

med. M.___, Facharzt FMH Handchirurgie und periphere Nervenchirurgie, habe der

Versicherte über konstantes Brennen am dorsalen Vorderarm und Handrücken rechts

mit einschiessenden Schmerzen berichtet. Die Haut fühle sich an, als ob sie zu

klein wäre oder Sonnenbrand hätte. Das Maximum der Schmerzen befinde sich

dorsoulnar am Handrücken und ulnarer Handkante sowie Klein- und Ringfinger. Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Handchirurg ein

(-) Neuropathisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand nach iatrogener

Verletzung des sensiblen dorsalen Ulnarisastes nach Pseudoarthrose Operation

Ulnastyloid rechts mit Zuggurtung sowie Metallentfernung und ein (-) St. n.

Neuromresektion und Neurolyse sensibler Ast N. ulnaris rechts. Da die

neuropathische Schmerzsymptomatik schlecht kontrollierbar sei und zusätzlich

eine Bewegungseinschränkung und Krafteinschränkung bestünden, sei eine

Einschränkung der Leistung von 50 % zu erwarten. Die neuropathischen Schmerzen

seien operationsbedingt und indirekt auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Ebenso seien die leichte Bewegungseinschränkung und Krafteinbussen im

Handgelenk rechts als Unfallfolge zu werten.

Im Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med.

N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wurden als Störungen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, F32, aktuell

leicht- bis eher mittelgradig, sowie eine chronische Schmerzstörung, F45.41,

diagnostiziert. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit von 50 %.

Gemäss Fachgutachten Orthopädie von Dr.

med. univ. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, habe der Versicherte über 24 Stunden immer Schmerzen,

an guten Tagen eine Schmerzstärke 4 – 6 von 10 VAS, an schlechten

5.

– 7 / 10 und an sehr schlechten bis hin zu Schmerzspitzen

von 9/10 VAS. Die Schmerzen seien in der Intensität wechselnd zwischen 3 und 10

Mal in der Stunde. Seit der Materialentfernung am 09.07.2015 sei es richtig

schlimm und seit der 3. Operation vom 21.09.2015 mit Neurom-Exzision und

Neurolyse des Ramus dorsalis nervi ulnaris rechts nähmen die Schmerzen zu.

Dem Fachgutachten Neurologie von Dr. med.

P.___, Facharzt FMH Neurologie, ist schliesslich zu entnehmen, dass der

Versicherte einen einschiessenden Schmerz vom Unterarm her bis in den

Mittelfinger und Handrücken habe, gelegentlich breite sich der Schmerz bis in

den Zeigefinger aus. Der Schmerz sei einschiessend und trete manchmal schon in

Ruhe auf, umso mehr, wenn er etwas in die Hand nehme. Er habe eine

Missempfindung über dem Handrücken, wie wenn die Haut aus Leder wäre. Der

Schmerz sei brennend wie von einer Brennnessel, daure Stunden an, verschwinde

dann nur langsam wieder. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der Neurologe ein (1.) Schmerzsyndrom der rechten Hand mit/bei: (-)

Hyperextension des Handgelenks 01.09.2014, (-) Resektion einer Pseudoarthrose

des rechten Processus styloideus ulnae. Osteosynthese am 08.01.2015, (-) OSME

09.07.2015, (-) Status nach Neuromexzision und Neurolyse Ramus dorsalis nervi

ulnaris rechts 21.09.2015, (-) Implantation einer spinal cord stimulation und

dorsal root stimulation C8 05.04.2018 – 24.04.2018, (-)

Therapieresistenz auf Ergotherapie, Pharmakotherapie, (2.) Depressive Episode,

(-) Status nach Tentamina 2012 und 2018 und (-) Aktuell in teilstationärer

psychiatrischer Behandlung. In seiner Beurteilung des bisherigen Verlaufs der

Behandlung führte Dr. med. P.___ unter anderem aus, dass der Versicherte

aufgrund der Aktenlage lege artis behandelt worden sei. Die jeweiligen

Interventionen seien aufgrund des Beschwerdebildes begründet und

nachvollziehbar. Der Verlauf zeige eine nicht zu erwartende Ausbreitung über

die ursprünglich betroffene Region und neurologischen Segmente hinaus. So sei

die Beteiligung des Handrückens nicht einfach zu erklären: Der Ramus dorsalis

des N. ulnaris reiche nicht bis in den Mittel- und Zeigefinger, eine Verletzung

dieser Struktur begründe die dortigen Symptome nicht. Auch liege keine

Überlagerung mit einem C6-Syndrom vor, die Ausstrahlung dieses Segments müsse

den Daumen einschliessen, welcher aber der einzige Finger sei, der schmerzfrei

sei. Wie die Kollegen in E.___ dargelegt hätten, würden die Kriterien für ein

CRPS nicht erfüllt, sie würden eine zentrale Schmerzausweitung postulieren.

Eine Nervenverletzung, welche das Ausmass der Beschwerden erklären könnte, finde

sich weder in der dortigen Untersuchung noch in der aktuellen. Zusammen mit der

mittlerweile eingetretenen sekundären psychiatrischen Dekompensation

(teilstationäre Betreuung aktuell), der fehlenden beruflichen Fortbildung und

privaten Perspektiven, seien die Heilungschancen aus seiner Sicht sehr

reserviert. Gerade die therapeutische Intervention mit dem spinalen Stimulator

habe entgegen den medizinischen Erwartungen gar keine Veränderung der

Schmerzempfindung gegeben. Dies spreche stark für eine zentrale

Schmerzausweitung und nicht für eine periphere Schädigung. Vergleichend mit den

Untersuchungsbefunden der Kollegen im E.___, seien die aktuellen

Untersuchungsbefunde klinisch wie elektrophysiologisch ähnlich. Einzig die

demyelinisierende Schädigung des Ramus dorsalis des n. ulnaris könne nicht

nachvollzogen werden. Diese geringe Diskrepanz sei möglicherweise apparativ

bedingt. Diese Diskrepanz spiele angesichts obiger Überlegungen der

Überschreitung von Dermatomen in der Schmerzausbreitung keine relevante Rolle.

In seiner Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führte der Neurologe

aus, dass die Schilderungen des Versicherten in sich schlüssig und ohne

Widersprüche seien. Ein Schmerzsyndrom, das gegenüber jeglichen therapeutischen

Interventionen unverändert bleibe oder sich verschlechtere, sei jedoch wenig

plausibel. Die ausgeübte Tätigkeit als Lagerist, welche einen kräftigen Einsatz

der Hände bedinge, sei nicht mehr zumutbar. Angesichts des entstandenen

Schmerzsyndroms sei er hier zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten

Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden, verteilt auf

den Tag, bzw. 40 – 50 %. Die Einschränkung bestehe darin, dass der

Versicherte Schmerzschübe erleide und sich dann ausruhen müsse. Unfallabhängig

seien das Schmerzsyndrom der rechten Hand und die sekundäre depressive

Entwicklung. Unabhängig seien die koronare Herzkrankheit und die abgelaufene

Cervikobrachialgie.

6.19

Im Auftrag des Versicherungsgerichts

erstattete Dr. med. D.___ am 2. April 2020 ein neurologisches Gutachten. Unter

dem Titel «Jetziges Leiden» führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, dass die

Schmerzen an der rechten Hand belastungsabhängig zunähmen und diese Schmerzen

an besseren Tagen vier bis sechs auf der zehnteiligen Analogskala und an

schlechteren Tagen sechs bis neun auf der zehnteiligen Analogskala betrügen.

Der Versicherte beschreibe eine Schmerzausstrahlung vom distalen Unterarm

dorsal bis zum vierten und fünften Finger der rechten Hand dorsal, welche ganz

betroffen seien vom Schmerz, der zweite und dritte Finger seien nur in der

proximalen Hälfte vom Schmerz betroffen. Die Narbe am ulnaren distalen Unterarm

sei der empfindlichste Ort. Der Schmerz werde als Brennen, Stechen, Kälte oder

Wärme beschrieben, wenn er die Narbe an einem Gegenstand anschlage, komme es zu

einer Schmerzzunahme während zwanzig Minuten. Im Übrigen habe er aber keine

Dauerschmerzen an der rechten Hand, es handle sich vielmehr um Schmerzparoxysmen

mit einer Dauer von maximal zehn Sekunden, sie würden zwischen ein und viermal

pro Stunde auftreten ohne erkennbaren Auslöser. Gleichzeitig mit dem Schmerz

verspüre der Versicherte am besagten Ort auch Parästhesien, Berührung werde

dort als unangenehm empfunden, die Kraft der rechten Hand sei eingeschränkt.

Der Schmerz sei eigentlich gleich geblieben über die letzten Jahre seit dem

auslösenden Unfall im Jahr 2014. Subjektiv gehe er von Nervenschmerzen aus, er

vermute nicht einen Fehler bei den durchgeführten ärztlichen Behandlungen und

Operationen. Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, es

handle sich eindeutig und auf wiederholtes Nachfragen nicht um einen

Dauerschmerz an der rechten Hand, sondern um einschiessende Schmerzen mit einer

Dauer von maximal zehn Sekunden und einer Häufigkeit von höchstens vier Mal pro

Stunde, lediglich bei direktem Anstossen der Narbe am ulnaren Unterarm könne es

zu einer Zunahme der Schmerzen und einer Dauer von 20 Minuten kommen. Die

aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige einen abgeschwächten

Händedruck rechts bei aber normaler, kräftiger Fingerflexion rechts, die

muskuläre Trophik sei an den Armen symmetrisch normal. Es werde eine deutlich

abnorme Zweipunktediskrimination am Kleinfinger rechts angegeben, bei

Berührungen und auch bei Schmerzreizen werde eine Überempfindlichkeit dorsal an

den ulnaren vier Fingern und palmar an den drei ulnaren Fingern angegeben. Die

aktuell durchgeführte Neurographie des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus

ulnaris beidseits mit der Methode nach Jabre ergebe beidseits kein

reproduzierbares Resultat, so dass es sich hierbei sehr wahrscheinlich um ein

technisches Problem handle. Die Neurographie dieses Nervenastes sei ein selten

durchgeführtes Verfahren, so dass hierbei technische Schwierigkeiten durchaus

nicht ungewöhnlich seien. Zusammenfassend könne beim Versicherten aktuell aus

neurologischer Sicht festgehalten werden, dass sich nach einer an sich banal

anmutenden Verletzung des rechten Handgelenkes aufgrund einer Hyperextension

bei der Arbeit ein ausserordentlich chronifizierter und vollständig therapierefraktärer

Verlauf über fast sechs Jahre eingestellt habe. Dieser Verlauf sei somit aus

neurologischer Sicht durchaus bemerkenswert und ungewöhnlich und ergebe rein

aufgrund dieser Konstellation bereits gewisse Zweifel an der organischen

Ursache der Schmerzen. Dieser bemerkenswerte Verlauf lasse sich exemplarisch

erkennen am Schreiben des I.___ vom 25. April 2018 über die erfolglose

Evaluation der Rückenmarkstimulation, es würden sämtliche Methoden aus dem

Bereich der Schmerztherapie als negativ und erfolglos eingestuft. Dieser

Verlauf sei schon ungewöhnlich und bemerkenswert, in diesem Zusammenhang müsse

auch mit Erstaunen festgestellt werden, dass der Versicherte jahrelang mit der

Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzes diagnostiziert und behandelt

worden sei, aber erst im Sommer 2019 und somit fast fünf Jahre nach dem

auslösenden Ereignis vom 1. September 2014 erstmalig neurologisch untersucht

worden sei in E.___. Die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes setze

zwingend das Vorliegen einer Nervenschädigung voraus, welche oftmals erst durch

eine neurologische Untersuchung festgestellt werden könne. Alleine durch das

Ausfüllen von Fragebögen durch den Versicherten könne jedenfalls die Diagnose

eines neuropathischen Schmerzes nicht gestellt werden, dies verhalte sich ganz

ähnlich wie bei der Diagnose einer Depression. In E.___ sei damals die Ursache der

Handschmerzen aus neurologischer Sicht als unklar eingestuft worden. Diese

Einschätzung bekräftige auch der neurologische Gutachter im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der F.___, wonach eine Nervenverletzung als Erklärung der

Beschwerden nicht gefunden werde, eine periphere Schädigung sei nicht

feststellbar auch aufgrund der fehlenden Besserung auf die spinale Stimulation.

Erstaunlicherweise würden vom neurologischen F.___-Gutachter dann doch

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt in Form eines

Schmerzsyndroms an der rechten Hand und in Form einer depressiven Episode, auch

werde die Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt beurteilt. Dies sei insofern

erstaunlich und widersprüchlich, weil keine Nervenläsion nachgewiesen werde und

an sich keine neurologische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Im

Vergleich zu den neurologischen Voruntersuchungen fänden sich aktuell durchaus

gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen sowohl anamnetisch als auch in der

klinisch-neurologischen Untersuchung, es werde aktuell eine deutlich

pathologische Zweipunktediskrimination am Kleinfinger rechts angegeben, was

aber im September 2019 anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die F.___nicht

der Fall gewesen sei. Auch sei damals über einen stundenlangen brennenden

Schmerz an der Hand berichtet worden, dies sei aktuell nicht mehr der Fall, der

Versicherte berichte zur Zeit viel mehr über einschiessende Schmerzen mit sekundenkurzer

Dauer. Aus diesen Diskrepanzen könne geschlossen werden, dass zumindest im Bereich

des Nervensystems kein klares organisches Korrelat im Sinne einer Schädigung am

zentralen oder peripheren Nervensystem als Ursache für die Beschwerden vorliege.

Im Weiteren fänden sich übereinstimmend mit den diversen Voruntersuchen aktuell

keine klaren Hinweise für ein CRPS, die Temperatur an den Händen sei nicht

pathologisch asymmetrisch, eindeutige Paresen liessen sich nicht feststellen,

sondern seien auf die Schmerzhemmung zurückzuführen. Ebenfalls in

Übereinstimmung mit den neurologischen Voruntersuchungen könne aktuell eine

relevante zervikoradikuläre Läsion nicht festgestellt werden. Aufgrund des

aktenmässigen Verlaufes sei sodann eine Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des

Nervus ulnaris unwahrscheinlich, dieser Nerv sei im Rahmen der letzten

durchgeführten handchirurgischen Operation eindeutig identifiziert und

dargestellt und geschont worden, es sei lediglich die Neuromexzision an einem

Seitenast dieses Nerves erfolgt. Dementsprechend könne nicht von einer Läsion

des ganzen Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris gesprochen werden.

Interessanterweise werde auch postoperativ von den Handchirurgen am H.___ über

eine intakte Sensibilität an der rechten Hand berichtet, dieser Befund sei

unvereinbar mit dem Postulat einer intraoperativen Läsion dieses Nerves. Zusammenfassend

könnten die geklagten Schmerzen somit aus neurologischer Sicht nicht auf ein

klares Korrelat zurückgeführt werden, es könne aktuell keine neurologische

Diagnose mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

Dementsprechend seien die geklagten Schmerzen an der rechten Hand aus

neurologischer Sicht nicht als unfallkausal einzustufen, weil es beim Unfall

vom 1. September 2014 nicht zu einer erkennbaren Läsion im Bereich des

zentralen oder peripheren Nervensystems gekommen sei. Dementsprechend bestehe

aktuell aus neurologischer Sicht beim Versicherten keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, angepasste Tätigkeiten seien nicht

erforderlich, eine Leistungseinschränkung bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Lagerist könne uneingeschränkt ausgeübt werden. In seiner

abschliessenden Bemerkung führte Dr. med. D.___ schliesslich an, dass er in

seinem Gutachten auch die nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar

2019.

eingetroffenen Akten erwähnt habe, weil diese aus neurologischer Sicht

durchaus relevant seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 bis zur

aktuellen neurologischen Begutachtung wesentlich verändert habe.

7.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___

vom 15. Juni 2018 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28. Januar 2019 ab.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung

entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge

Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen

vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).

7.2

Gemäss der kreisärztlichen

Einschätzung von Dr. med. C.___ sei der Fallabschluss erreicht und der Beschwerdeführer

in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die

geklagten Schmerzen qualifiziert er in der Nebendiagnose als chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In seiner Begründung

führt Dr. med. C.___ aus, dass er bei der Erstellung der Zumutbarkeit alle

Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 1. September 2014 berücksichtigt

habe. Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung habe er die subjektiv angegebenen Beschwerden und

die objektiv erhobenen Befunde exakt aufgelistet. Bei dieser Auflistung sei

lediglich das Wort «neuropathische Schmerzen» nicht erwähnt, jedoch ändere dies

nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit. Bei der Gesamtbeurteilung der

Gesundheitssituation müssten auch die Komorbiditäten des Versicherten

berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt werden. Diese kreisärztliche Beurteilung erweist

sich aus nachstehenden Gründen jedoch als unvollständig. In der neurologischen Beurteilung vom

30.

März 2017 stellte ein anderer Kreisarzt und Neurologe, Dr. med. J.___,

im Rahmen der Beurteilung einer Kostengutsprache für eine Rückenmarkstimulation

eine rechts lokalisierte Schmerzsymptomatik fest, welche sich auf den distalen Nervus

ulnaris rechts beziehe. Die Schmerzen qualifizierte Dr. med. J.___ als

neuropathisch und unfallkausal, weshalb er der Beschwerdegegnerin die Erteilung

einer Kostengutsprache für eine Behandlung bei neuropathischen Schmerzsyndromen

empfahl. Darüber hinaus erklärte Dr. med. J.___ den Kausalzusammenhang

zwischen den Beschwerden und der am

Proscessus styloideus ulnae

durchgeführten Operation für überwiegend wahrscheinlich. Auch der behandelnde Schmerzmediziner

Dr. med. G.___ ging von einem neuropathischen Schmerz nach

Nervenschädigung bei Status nach Läsion im Rahmen des operativen Eingriffs vom

21.

September 2015 aus. Insofern bejahten der kreisärztliche Neurologe und

der behandelnde Schmerzmediziner einen unfallkausalen neuropathischen Schmerz. Dennoch

hielt Dr. med. C.___ an seiner abweichenden Diagnosestellung – insbesondere der

Nebendiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren – fest. Zum Vorwurf von Dr. med. G.___, wonach mit der Negierung der

Diagnose eines neuropathischen Schmerzes respektive einer somatischen

Schmerzerkrankung die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt beurteilt werden könne,

entgegnet Dr. med. C.___, dass die Unfallfolgen bei der Erstellung der Zumutbarkeit

berücksichtigt worden seien. Dass dabei das Wort «neuropathischer Schmerz»

nicht erwähnt worden sei, ändere nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit. Diese

Erklärung leuchtet insofern nicht ein, als die Frage, weshalb die Diagnose

eines neuropathischen Schmerzes nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit

ändern würde, unbeantwortet bleibt. Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur adäquaten Unfallkausalität spielt es durchaus eine zentrale

Rolle, ob die Schmerzen als Schmerzstörung oder aber als somatische Schmerzen

eingeordnet werden. Indem die kreisärztliche Abklärung diesen notwendigen

Aspekt unbeantwortet liess, erweist sie sich als unvollständig. Es kommt hinzu,

dass es sich bei der Beurteilung eines neuropathischen Schmerzes um eine

neurologische Fragestellung handelt. In Anbetracht dieser unvollständigen

Abklärung und des nicht entkräfteten Widerspruchs zu den ärztlichen

Vorberichten sind gewisse Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung durch

Dr. med. C.___ nicht auszuräumen. Da bereits geringe Zweifel an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend auf die Stellungnahme von

Dr. med. C.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht

ausreichten, um alleine gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit mit hinreichender

Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei

Dr. med. D.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

8.

8.1

Das neurologische Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 2. April 2020 wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt,

welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert

hat. Dr. med. D.___ setzt sich gestützt auf die Akten sehr eingehend mit dem

Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung entgegenstehenden

Arztberichten auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Beim

Versicherten habe sich nach einer an sich banal anmutenden Verletzung des

rechten Handgelenks aufgrund einer Hyper-extension ein ausserordentlich

chronifizierter und vollständig therapierefraktärer Verlauf über fast sechs

Jahre eingestellt. Sämtliche Methoden aus dem Bereich der Schmerztherapie

inklusive einer Rückenmarkstimulation seien als negativ und erfolglos

eingestuft worden. Ein solcher Verlauf sei aus neurologischer Sicht durchaus

bemerkenswert und ungewöhnlich und ergebe bereits gewisse Zweifel an der

organischen Ursache der Schmerzen. Hinzu komme, dass eine Läsion im Bereich des

zentralen oder peripheren Nervensystems nicht erkennbar sei. Übereinstimmend

mit den Voruntersuchungen könne keine relevante zervikoradikuläre Läsion

festgestellt werden. Auch eine Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus

ulnaris sei aufgrund des aktenmässigen Verlaufs unwahrscheinlich. Im Weiteren

fänden sich übereinstimmend mit den Voruntersuchungen keine klaren Hinweise für

ein CRPS, die Temperatur an den Händen sei nicht pathologisch asymmetrisch,

eindeutige Paresen liessen sich nicht feststellen, sondern seien auf die

Schmerzhemmung zurückzuführen. Ferner liessen auch die anamnestischen und

klinisch-neurologischen Diskrepanzen im Vergleich zu den Voruntersuchungen

darauf schliessen, dass im Bereich des Nervensystems kein klares organisches

Korrelat im Sinne einer Schädigung am zentralen oder peripheren Nervensystem

als Ursache für die Beschwerden vorliege. Die geklagten Schmerzen könnten somit

aus neurologischer Sicht nicht auf ein klares Korrelat zurückgeführt werden. Es

könne daher aktuell keine neurologische Diagnose mit oder ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Dementsprechend seien die geklagten

Schmerzen an der rechten Hand aus neurologischer Sicht nicht als unfallkausal

einzustufen.

Die hiervon abweichenden medizinischen

Einschätzungen überzeugen nicht. Insbesondere erscheint die Annahme eines

unfallkausalen neuropathischen Schmerzsyndroms vor dem Hintergrund der

überzeugenden gutachterlichen Ausführungen als unwahrscheinlich. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unfallkausalität besagt, dass von

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann,

wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt

worden sind und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich

anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Bezüglich der Abklärungsmethoden

wird überdies vorausgesetzt, dass diese strukturelle – und nicht bloss

funktionelle – Beeinträchtigungen nachzuweisen vermögen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Eine

dementsprechend organisch objektiv ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht

vor. Die wiederholt postulierte Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms

wurde vorliegend aufgrund von klinischen und elektrophysiologischen Befunden

gestellt. Im Bericht des E.___ ist die Rede von einem basierend auf einer

Elektroneurographie erhobenen Befund, welcher mit einer demyelinisierenden

Schädigung des Ramus dorsalis des rechten N. ulnaris vereinbar sei. Die

Abklärungsmethode mittels Elektroneurographie dient der Beurteilung der

Funktionsfähigkeit der peripheren Nerven, weshalb sie sich per se nicht für den

Nachweis von organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne der

Rechtsprechung eignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5.

September 2011 E. 4.5.2). Kommt hinzu, dass der elektroneurologisch erhobene

Befund auch bereits aufgrund der vorsichtigen Formulierung als unsicher

erscheint. Zudem wird ein solcher auch im neurologischen Fachgutachten der F.___

von Dr. med. P.___ für nicht nachvollziehbar erklärt. Der mit

Elektroneurographie erhobene Befund einer demyelinisierenden Nervenschädigung erweist

sich somit nicht überzeugend. Die Diagnose eines neuropathischen

Schmerzsyndroms wird auch im Gutachten von Dr. med. D.___ ausführlich

behandelt. So führt Dr. med. D.___ schlüssig aus, dass ein neuropathischer

Schmerz zwingend eine Nervenschädigung voraussetze und eine solche vorliegend

nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine Nervenschädigung spreche der

ungewöhnliche Verlauf, welcher trotz Rückenmarkstimulation und weiteren

Schmerztherapiemethoden keine Besserung zeige, die unwahrscheinliche

intraoperative Läsion des Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris sowie auch

die klinisch-neurologischen Diskrepanzen im Vergleich zu den Voruntersuchungen.

Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des neurologischen F.___-Gutachters

Dr. med. P.___. Dieser führt in seinem Fachgutachten unter anderem aus,

dass sich keine Nervenverletzung finde, welche das Ausmass der Beschwerden

erklären könnte. So sei die Ausbreitung der Beschwerden am Handrücken nicht

einfach zu erklären, weil der Ramus dorsalis des N. ulnaris nicht bis in den

Mittel- und Zeigefinger reiche. Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer

Nervenschädigung kann auch in den Ausführungen des E.___ gesehen werden, wonach

die Schmerzen neurologisch nicht eindeutig zuordenbar seien. Insbesondere sei

der ausgeweitete Schmerz auf den 2. und 3. Strahl sowie das dorsale Handgelenk

und den ulnaren distalen Unterarm atypisch für einen neuropathischen Schmerz. Es

könne auch das Vorliegen eines unspezifischen Schmerzes mit zentraler

Sensibilisierung in Betracht gezogen werden. Zur Auffassung der Dres. G.___, J.___

und M.___, wonach eine operationsbedingte Nervenschädigung zu bejahen sei,

nimmt Dr. med. D.___ ausführlich Stellung und erklärt einen solchen Befund als

unwahrscheinlich. Der Versicherte habe anlässlich seiner gutachterlichen

Untersuchung angegeben, dass er bei den Behandlungen und Operationen keinen

Fehler vermute und dass der Schmerz seit dem Unfall gleich geblieben sei. Im

Weiteren führt Dr. med. D.___ aus, dass der Nerv im Rahmen der letzten

durchgeführten handchirurgischen Operation eindeutig identifiziert und

dargestellt und geschont worden sei. Nachvollziehbar erscheint sodann auch die

Argumentation von Dr. med. D.___, wonach die Neuromexzision lediglich an einem

Seitenast des Nerven erfolgt sei, weshalb nicht von einer Läsion des ganzen

Ramus cutaneus dorsalis des Nervus ulnaris gesprochen werden könne. Darüber

hinaus legt Dr. med. D.___ plausibel dar, dass die Handchirurgen vom H.___

postoperativ über eine intakte Sensibilität an der rechten Hand berichtet

hätten, was mit dem Postulat einer intraoperativen Läsion dieses Nerves

unvereinbar sei. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach keine

intraoperative Nervenschädigung gegeben sei, deckt sich schliesslich auch mit

der neurologischen Einschätzung von Dr. med. P.___. Dieser hielt in seinem

Fachgutachten ebenfalls fest, dass der Versicherte aufgrund der Aktenlage lege

artis behandelt worden sei. Nach dem Gesagten erweist sich die Einschätzung von

Dr. med. D.___, wonach eine operationsbedingte Nervenschädigung

unwahrscheinlich sei, als schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen trägt der

Gutachter Dr. med. D.___ dem Umstand, dass die anamnetischen und klinischen

Voruntersuchungen abweichende Befunde zu den angegebenen Schmerzen festhalten,

insofern Rechnung, als er diesbezüglich Diskrepanzen und Inkonsistenzen

feststellt. Aus den Diskrepanzen bezüglich der Schmerzlokalisation und der

Schmerzintensität könne geschlossen werden, dass zumindest im Bereich des

Nervensystems kein klares organisches Korrelat im Sinne einer Schädigung am

zentralen oder peripheren Nervensystem als Ursache für die Beschwerden vorliege.

Nach dem Gesagten legt Dr. med. D.___ basierend auf den Vorakten und den

eigenen klinischen Untersuchungen schlüssig dar, dass eine Nervenschädigung

nicht nachvollziehbar sei. Damit räumt er allfällige Restzweifel in Bezug auf

den ohnehin vagen Befund einer elektroneurographisch festgestellten

demyelinisierenden Schädigung des Ramus dorsalis des rechten N. ulnaris aus. Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass verlässliche Anhaltspunkte für eine unfallbedingte

organische Schädigung, welche die noch geklagten Beschwerden zu erklären

vermöchten, fehlen. Überdies kann festgestellt werden, dass die gutachterliche

Beurteilung von Dr. med. D.___ auf eingehenden Untersuchungen, einer

einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer

überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss,

dass die Beurteilungen des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zutreffend sind. Das Gutachten erweist sich somit als beweiskräftig.

9.

Wie soeben dargelegt, liegt für

die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes

Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die besonderen Adäquanzkriterien

anhand der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II.

2.3

hiervor).

9.1

Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist

einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle

einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende

mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.

Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c /aa S. 140): (-) besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (-) die

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (-) ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (-) körperliche Dauerschmerzen; (-) ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (-) schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (-) Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall

ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S.

7.

E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten einzustufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3

mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium

genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E.

6c / bb S. 140 f.).

9.2

Bezüglich der Schwere des

Unfalls vom 1. September 2014 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung

UVG habe der Beschwerdeführer beim Rangieren mit der Schubmastameise den Arm an

einer Palette angeschlagen und durch den Druck der Schubmastameise, die

weitergerollt sei, das rechte Handgelenk verletzt. Eine frische Fraktur des

Handgelenks wurde im Notfallbericht des H.___ ausgeschlossen, es handle sich um

eine alte Fraktur. Diagnostiziert wurde eine Kontusion des rechten Handgelenks.

Anlässlich der Suva-Besprechung vom 3. Dezember 2014 gab der Versicherte

zum Unfallhergang an, dass eine Hubameise ein motorisiertes Hub- und Fahrgerät

sei, mit welchem Lasten gehoben und verschoben werden könnten, welches von Hand

bedient und geführt werde, ähnlich einem elektronischen Palettrolli. Beim

Führen der Hubameise sei er rückwärts gegangen und habe den angewinkelten Arm

an einer Wand angestossen, dann habe Druck durch die noch rollende Ameise resp.

deren Hand-/Führungsbügel auf das rechte Handgelenk gewirkt, wodurch das

Handgelenk kräftig nach hinten/oben hin geknickt worden sei. Er habe sogleich

starke Schmerzen gehabt, die Arbeit niedergelegt und sei gleichentags im Spital

untersucht worden.

9.3

Die Rechtsprechung hatte sich

schon verschiedentlich mit der Unfallschwere bei Handverletzungen zu befassen. Dabei

wurde unter anderem festgestellt, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen

nicht in die Beurteilung der Unfallschwere einbezogen werden dürfen. Diese

können indessen Rückschlüsse auf die Kräfte, welche sich beim Unfall entwickelt

haben, gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E.

4.1.1). Ein leichter Unfall wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

angenommen, als eine versicherte Person mit dem rechten Ellenbogen sehr heftig

gegen einen Metallwagen stiess, wonach starke Schmerzen auftraten (Urteil U 434/05 vom 14. März 2006). Ebenfalls als leicht eingestuft wurde ein

Ereignis, als eine versicherte Person beim Aufstellen einer Keramikvase

ausrutschte und mit der Vase gegen den Boden prallte, wobei sie sich durch die

zersplitterten Keramikteile am rechten Daumen verletzte. Diagnostiziert wurden

eine Schnittwunde am Daumengrundgelenk und eine Durchtrennung der Flexorsehne

(Urteil U 389/99 Vr vom 12. April 2000 E. 2.e). Demgegenüber wurde bei folgenden

Handverletzungen ein mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten

Unfällen festgestellt: Einklemmen des Mittelfingers in der Autotüre mit Folge

einer Endgliedamputation (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16.01.2019);

Beeinträchtigung der Fingerkuppen und des Handgelenks durch rotierendes Messer

des Rasenmähers (Urteil U 38/00 vom 25. Januar 2002 Sachverhalt A und E.

2c); Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des

Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen (Urteil U 38/99 vom 7. Mai 2001 Sachverhalt A und E. 2a); Durchtrennung der Flexor

pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels

durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil U 386/06 vom 12. Januar 2007

Sachverhalt A und E. 3.2); durch Fräsmaschine erlittene Nerven- und

Sehnenverletzungen an der linken Hand (Urteil U 325/04 vom 1. April 2005

Sachverhalt A.a und E. 3.2.1); Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem

massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie

einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil U 300/03 vom 30. November

2004.

Sachverhalt A und E. 3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009

vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2).

9.4

In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung ist der Unfall des Versicherten vom 1. September 2014 aufgrund

des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften als

leicht einzustufen. Auch die erlittene Verletzung lässt darauf schliessen, dass

deutlich weniger stark einwirkende Kräfte bestanden, als in den vorstehend erwähnten

Beispielen, welche den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten

zugeordnet wurden. Der Versicherte zog sich eine Kontusion bzw. eine

Verstauchung des Handgelenks zu, wogegen die Versicherten bei den vorerwähnten

mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, Fingerabtrennungen,

Frakturen, Sehnendurchtrennungen oder Nerven- und Sehnenverletzungen erlitten

haben. Der vorliegend zu beurteilende Unfall ist aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs am ehesten mit jenem, in welchem eine versicherte Person mit

dem Ellbogen sehr heftig gegen einen Metallwagen gestossen ist, zu vergleichen.

In beiden Fällen wurde der Arm sehr heftig an einem harten Gegenstand

angeschlagen, was sogleich zu starken Schmerzen führte. In Anlehnung an die

dortige Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegend dargelegten mässigen

Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens und der vermutungsweise eher geringen

Krafteinwirkung ist von einem leichten Unfall auszugehen.

9.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die

verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerzsymptomatik nicht

adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Die

ausgeweiteten Schmerzen des Versicherten können somit bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine unfallkausale Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen.

10.

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Juli 2018 und

Dispositiv

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

11.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 12. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Fürsprecher

Herbert Bracher bewilligt. Geltend gemacht wird ein Kostenersatz von insgesamt

CHF 2'631.65. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

ZPO). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung auf CHF 1'750.65 festzusetzen (8.65 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 68.50 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 465.80 (Differenz zum vollen

Honorar [8.65 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'216.45; – CHF 1'750.65

= CHF 465.80]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Honorarnote ergibt sich unter

anderem daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein

Stundenansatz von CHF 180.00 gilt (§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies

stellen mehrere Positionen in der Honorarnote Kanzleiaufwand dar (Eingang

Verfügung VSG; Fristerstreckung), welcher bereits im Stundenansatz enthalten

ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht zu entschädigen ist

grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche

sind in der Regel nicht umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellt die

Verfügung vom 11. Dezember 2019 dar, mit welcher den Parteien die vorgesehene

Begutachtung und die beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden.

11.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70

E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4).

Wie in Erwägung II. 7.2. dargelegt,

erweist sich die kreisärztliche Abklärung in Bezug auf die Schmerzsymptomatik als

unvollständig. Indem die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dennoch

darauf abstützte, hat sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das Gericht musste

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. D.___ von

CHF 4'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Fürsprecher Herbert Bracher, wird auf CHF 1'750.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates und

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

465.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist.

5. Die Suva hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger