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Entscheid

VSBES.2019.88

Berufliche Massnahme

2. April 2020Deutsch63 min

in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend

Source so.ch

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahme (Verfügung vom 18. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1972, meldete sich am 22. Mai 2014 bei der IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine

chronische polypöse Sinusitis angegeben. Zum damaligen Zeitpunkt war er in

einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter bei der Firma B.___ angestellt und seit

November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer

durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das Gutachten datiert vom 30.

März 2015 (IV-Nr. 38.1 – 38.4) und wurde von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Dr. med. E.___,

Assistenzärztin Pneumologie, sowie Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für

Otorhinolaryngologie (HNO), erstellt.

1.3 Mit Vorbescheid vom 24. April

2015 (IV-Nr. 42) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine

Invalidenrente zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand

erhoben und angegeben hatte, sich mittlerweile in psychotherapeutischer

Behandlung zu befinden (IV-Nrn. 44, 68), wurde eine psychiatrische Begutachtung

in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend

berufliche Massnahmen eingeladen (IV-Nr. 55). Die berufliche Eingliederung

wurde mit Abschlussbericht vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 70) ohne Massnahmen abgeschlossen,

weil eine Fokussierung auf eine berufliche Tätigkeit oder Eingliederung nicht

habe erzielt werden können.

2.

2.1 Am 22. Februar 2016 erstattete Dr.

med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 79.1).

2.2 Am 3. Juni 2016 erliess die

Beschwerdegegnerin erneut einen Vorbescheid (IV-Nr. 86), wonach bei einem

Invaliditätsgrad von 23 % kein Anspruch auf eine Rente oder berufliche

Massnahmen bestehe. Der Beschwerdeführer liess dagegen wiederum Einwand erheben

und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl im Anschluss, ein

Verlaufsgutachten im Bereich HNO einzuholen.

2.3 Am 3. Oktober 2017 wurde

durch die Begutachtungsstelle C.___, Prof. Dr. med. F.___ und PD Dr. med. H.___,

Fachärztin für Dermatologie und Venerologie und Fachärztin für Allergologie und

klinische Immunologie, ein Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 118.1 – 118.5).

2.4 Nachdem der RAD empfohlen hatte,

zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wurde am 12. März 2018

durch die Begutachtungsstelle I.___ ein solches erstellt (IV-Nr. 133.1). Das

Gutachten stammt von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

Dr. med. K.___, Facharzt FMH für HNO, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für

Pneumologie, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie.

2.5 Der behandelnde Psychiater, Dr.

med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 12. Oktober

2017 zum polydisziplinären Gutachten Stellung (IV-Nr. 139 S. 6 f.). Die

Begutachtungsstelle I.___ äusserte sich auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin am

8. Mai 2018 zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden (IV-Nr.

143).

3.

3.1 Im Anschluss an die

polydisziplinäre Begutachtung und die danach eingegangenen Arztberichte wurde

der Beschwerdeführer vom RAD, Dr. med. O.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 27. Juni 2018 untersucht

(IV-Nr. 146 f.). Danach erfolgte durch die Begutachtungsstelle I.___

auf Ersuchen der RAD-Ärztin am 23. Juli 2018 noch einmal eine kurze

Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 149).

3.2 Mit Verfügung vom 18. Februar

2019 (IV-Nr. 159; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 23. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht [...]

Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18.

Februar 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer ab

dem 1. November 2014 direkt eine Invalidenrente im Umfang von mindestens einer

Viertelsrente zuzusprechen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Verfügung vom 27. März 2019

(A.S. 16 f.) stellt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fest, dass die Beschwerde zufolge örtlicher

Zuständigkeit an das Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (A.S. 26 f.) die Abweisung

der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019

(A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Fürsprech Jürg

Walker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 24. Juni 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).

9. Mit Eingabe vom 26. August 2019

(A.S. 37) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 38 f.).

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 26 f.)

dar, nach der Anmeldung des Beschwerdeführers habe man zunächst von der

Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen, weil sich dieser

subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Nach einer Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___ habe man ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht gestellt. Dem Antrag im Einwandverfahren entsprechend habe man

versucht, die berufliche Eingliederung anzugehen. Letztlich hätten keine

solchen Massnahmen durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer

nicht dazu in der Lage gefühlt habe. Nach einer psychiatrischen Begutachtung,

einem weiteren Vorbescheid und darauf erfolgtem Einwand, seien weitere

medizinische Abklärungen getätigt worden. Eine Verlaufsbegutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, in staubfreier Umgebung, ohne grosse

Temperaturschwankungen und ohne Notwendigkeit eines intakten Riechvermögens, zu

80.

% arbeitsfähig sei. Da eine Zusammenfassung der somatischen Befundung

gefehlt habe, sei auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) noch

eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle I.___ in Auftrag

gegeben worden. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sowie in jeglichen angepassten

Tätigkeiten mit 70 % beziffert worden. Zu vermeiden seien die Exposition mit

atemwegsreizenden Substanzen, Arbeiten in vorwiegender Nässe und Kälte,

Arbeiten mit hohem Publikumskontakt, Tätigkeiten unter feuchten

Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnde Umgebungstemperaturen, Tätigkeiten,

die einen intakten Geruchssinn voraussetzten sowie Tätigkeiten unter erhöhter

Staub­emission. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

beim Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestehe. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit

vollumfänglich entsprochen habe, könne offen bleiben, weil selbst bei der

Annahme, dass dies nicht der Fall sei, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad

resultieren würde.

Der Rentenanspruch könne vorliegend

nicht vor dem 1. November 2014 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Seit der

Nasenhöhlenrevision am 28. Februar 2014 bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 %. Spätestens seit dem 15. Februar 2016 lasse sich

auch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 % nachweisen. Unter

Berücksichtigung der Einschränkungen in sämtlichen Fachbereichen bestehe

insgesamt spätestens ab dem 15. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %

für angepasste Tätigkeiten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde

dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung

getragen und ein Abzug von 10 % vorgenommen. Es resultiere ein

Invaliditätsgrad von 36 %.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: In der Stellungnahme der Begutachtungsstelle I.___ vom 8. Mai 2018

werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine leichte depressive Episode und

nicht eine mittelgradige vorliege. Der Bericht der Klinik P.___ vom 11. Mai

2018, den der Beschwerdeführer habe einreichen lassen, erscheine aus Sicht des

RAD nicht nachvollziehbar. Den nach den diversen Stellungnahmen eingegangenen

Berichten von Dr. med. N.___ und Dr. med. Q.___ könne die RAD-Ärztin keine

neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte entnehmen. Die vom

Beschwerdeführer als notwendig empfundene höhere Frequenz an Nasenspülungen sei

medizinisch nicht indiziert. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die aus

somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen teiladdiert

worden seien. Insgesamt sei das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___

beweiswertig. Hinsichtlich Umschulung sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer

über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Mit einer ihm zumutbaren

Erwerbstätigkeit könne er ein annähernd gleichwertiges Erwerbseinkommen

erzielen wie in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter. Es bestehe

somit kein Umschulungsanspruch. Eine Unterstützung bei der Suche eines

geeigneten Arbeitsplatzes sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen

angezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich jedoch zurzeit als nicht arbeitsfähig

an. Mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft werde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung

zurzeit verneint. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, die

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, könne er ein Gesuch um Arbeitsvermittlung

stellen.

Beim RAD-Bericht vom 18. Dezember 2018

handle es sich um eine Würdigung der vom Beschwerdeführer im

Vorbescheidverfahren eingereichten Akten sowie um eine Stellungnahme zum

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen. Von den

Feststellungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung abgewichen. Die Beurteilung sei aufgrund der

vorliegenden Akten, die dem Vertreter des Beschwerdeführers vollständig

vorgelegen hätten, erfolgt. Bereits im Vorbescheid sei das Leistungsbegehren

abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs gegeben. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich

entnehmen, dass diesem im Spital R.___ Injektionen verabreicht würden. Es

bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

hätten. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Notwendigkeit, alle 30

bis 45 Minuten die Nase spülen zu müssen, sei objektiv nicht indiziert.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und Replik (A.S. 31 ff.) entgegenhalten,

die Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2018 sei ihm erst mit der

angefochtenen Verfügung zugestellt worden, weshalb er sich vorgängig nicht dazu

habe äussern können. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei

dabei um die Festlegung des Zeitpunkts gegangen, ab welchem sich die

Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 30 % erhöht habe. Der RAD habe dabei

festgestellt, dass diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle C.___ erfolgt sei. Zudem habe der RAD den Monat

Dezember 2014 als relevanten Zeitpunkt angegeben, was aber nicht zutreffen

könne, weil die Untersuchungen der Begutachtungsstelle C.___ im Januar 2015

stattgefunden hätten. Die angefochtene Verfügung gehe wiederum vom 15. Februar

2016.

als Stichdatum aus. Damals habe die Untersuchung des Beschwerdeführers im

Hinblick auf die Begutachtung durch Dr. med. G.___ stattgefunden. Dieser sei

allerdings bezogen auf das Fachgebiet der Psychiatrie auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % gekommen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass die

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Fachgebiete immer schon höher

als diese 20 % gewesen sei. Da der Rentenanspruch frühestens am 1. November

2014.

habe entstehen können, hätte man eigentlich davon ausgehen sollen, dass

die Arbeitsunfähigkeit bereits damals bei 30 % gelegen hätte. In diesem

Zusammenhang bestreite die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

nicht, dass am 1. November 2014 bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

bestanden hätte, obwohl das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eigentlich

festgestellt habe, dass bei einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Es wäre deshalb wichtig gewesen, dass man sich

schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu hätte äussern können.

Der Beschwerdeführer sehe sich nicht in

der Lage, sofort eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 70 % anzutreten. Das

bedeute aber nicht, dass er keine Hand für berufliche Massnahmen biete. Es gehe

vorliegend zum einen darum, ihn nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

wieder an die Ausübung eines Berufs heranzuführen. Deshalb müsste ihm ein

Arbeitstraining zugesprochen werden. Im Rahmen eines solchen könnte man zum anderen

feststellen, ob er tatsächlich in der Lage sei, die verlangten 70 % Leistung zu

erbringen. Es handle sich dabei nämlich nur um eine grobe Schätzung, basierend

auf der Annahme, dass er aus psychiatrischen und somatischen Gründen zu je 20 %

arbeitsunfähig sei. Im Unterschied zu einem Gutachten, wo der Beschwerdeführer

nur während kurzer Zeit gesehen werde, könnten die Fachpersonen im

Arbeitstraining diesen während längerer Zeit und unter Belastung beobachten.

Die Beschwerdegegnerin verkenne die Auswirkungen seiner Krankheit. Er mache

regelmässig Episoden durch, in welchen die Nasenspülungen häufiger erfolgen

müssten. Bei der Angabe im Rahmen der Begutachtung handle es sich um eine

Momentaufnahme. Er sei 2018 sieben Mal beim behandelnden Arzt gewesen. Es sei

davon auszugehen, dass die Nasenproblematik sich immer weiter verschlechtert

habe, was zu häufigeren Nasenspülungen geführt habe, bis er schliesslich den

Arzt habe aufsuchen müssen. Im Vorfeld dieser Behandlungen sei er immer mehr in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. In vielen Fällen habe er mit

Antibiotika behandelt werden müssen, was wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit

geführt habe. Es scheine daher ausgeschlossen, dass er eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % durchziehen könne. Er müsste dem Arbeitsplatz immer wieder

fernbleiben, um den Arzt aufzusuchen. Wegen der vielen Arztbesuche habe er auch

seine Stelle verloren. Die Nasenspülungen zwängen ihn, den Arbeitsplatz zu

verlassen. Damit liege die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher als 30 %.

Er sei unter anderem wegen der regelmässigen Termine im Spital umgezogen. Zwischen

dem 22. Januar 2018 und 27. Februar 2019 habe er an 23 Tagen einen oder

mehrere Termine im Spital gehabt. Genauso wie die Termine bei Dr. med. Q.___

hätten diese vielen Arzttermine zwangsläufig zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit geführt. Bei so vielen Arztterminen könne nicht mehr von einer

70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die Beschwerdegegnerin

anerkenne, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits aus

psychischen Gründen zu 20 % eingeschränkt sei. Dazu kämen die somatischen

Einschränkungen und die vielen durch Arztbesuche bedingten Absenzen. Die

Eingriffe im Bereich der Nase führten zudem zu längeren Rekonvaleszenzen, weil

sich der Beschwerdeführer nach einer Operation während einiger Zeit zu Hause

aufhalten müsse.

Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus,

dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige und keine mittelgradige

depressive Episode vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass ein Gutachten nur eine

Momentaufnahme darstelle. Episoden seien variabel und man sei hier auf eine

langfristige Beobachtung angewiesen. Es gehöre zu den Aufgaben eines

Gutachters, sich auch zum Verlauf der Depression zu äussern. Dr. med. N.___,

der den Beschwerdeführer seit langer Zeit als Psychiater begleite,

diagnostiziere für den aktuellen Zeitraum eine mittelschwere bis schwere

depressive Episode. Hier gehe es nicht um eine Momentaufnahme. Es sei daher

davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit höher liege als gutachterlich

festgestellt 20 %. Davon sei sogar auszugehen, wenn man die Ansicht von

Dr. med. N.___ nicht absolut übernehmen sollte. Zudem seien in den somatisch

begründeten 20 % die Nasenspülungen und die vielen Arztbesuche nicht

berücksichtigt. Insgesamt liege die Gesamteinschränkung eher bei 35 % oder

40.

%. Es sei zu bedenken, dass die Nasenspülungen nicht am Arbeitsplatz

erfolgen könnten.

Der leidensbedingte Abzug von 10 % sei

zu tief, weil der Beschwerdeführer durch die vielen Arztbesuche, die krankheitsbedingten

Absenzen und die Nasenspülungen eingeschränkt sei. Es dürfte schwierig sein ihn

einzugliedern, weil er einen Arbeitsplatz bräuchte, an welchem solche

Nasenspülungen überhaupt möglich wären. Es sei ein Abzug von mindestens 15 %

angezeigt. Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 43.5 %. Der

Beschwerdeführer habe im Minimum Anspruch auf eine Viertelsrente.

Es sei bereits im Vorbescheidverfahren

darauf hingewiesen worden, dass sich aus der Anamnese des Allgemeinmediziners

in der Begutachtung Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Ansicht von Dr.

med. N.___ richtig sein dürfte. Diese Erkenntnis sei durch den Bericht der Klinik

P.___ vom 11. Mai 2018 bekräftigt worden. Die Nachkontrolle habe zur Diagnose

einer schweren depressiven Episode geführt. Hinzu komme, dass die

psychiatrische Beurteilung im Gutachten inkohärent sei. Gemessen an den

festgehaltenen Symptomen müsste auf eine höhergradige depressive Episode

geschlossen werden. Im Bericht von Dr. med. Q.___ sei ein Lokalinfekt

beschrieben worden, wobei gemäss HNO-Teil des Gutachtens mit solchen gerechnet

werden müsse. Laut Dr. med. Q.___ habe die Behandlung eines eitrigen

Nasennebenhöhleninfekts vom 22. August bis 10. September 2018 gedauert.

Rechne man mit rund fünf solchen Episoden pro Jahr, betrage der Arbeitsausfall

rund fünf Monate. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer wegen des

Infektionsrisikos während der Rekonvaleszenz zu Hause bleiben müsse.

Die Injektionen am Spital R.___ führten

zwangsläufig zu Fehlzeiten am Arbeitsplatz und hätten daher erhebliche

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gleiche gelte für die Termine bei

Dr. med. Q.___. Kein Arbeitgeber würde es in der Praxis zulassen, dass der

Beschwerdeführer Nasenspülungen am Arbeitsplatz durchführen könne. Die gesamte

Absenz für die Vornahme von Nasenspülungen liege täglich bei einer Stunde oder

mehr, auch wenn man nur drei bis vier Nasenspülungen pro Tag vornehme. Die

regelmässig auftretenden Infekte der Atemwege führten dazu, dass der

Beschwerdeführer vier- bis sechsmal pro Jahr seinem Arbeitsplatz für längere

Zeit fernbleiben werde. Gestützt darauf hätten die Gutachter eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 20 % über das Jahr gerechnet ermittelt. Dann müssten

die Absenzen wegen der Injektionen und der Nasenspülungen aber dazu kommen. Dr.

med. N.___ schliesse heute auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 %. Er

halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nur für 30 Minuten

konzentrieren könne. Auch Dr. med. Q.___ stelle in seinem neuen Arztbericht

Defizite bei der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der Verarbeitung

von Informationen fest. Er schliesse auf eine schwere depressive Episode.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil ihm die von

der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren beim RAD eingeholte Stellungnahme

vom 18. Dezember 2018 (IV-Nr. 158) erst mit der angefochtenen Verfügung

zugestellt worden sei.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei

einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung

bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V

368.

E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind

genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft,

in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen

vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht

generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.

Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt

wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019,

9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

3.3

Der Beschwerdeführer liess im

Einwandverfahren mit Eingaben vom 25. und 27. September 2018 (IV-Nrn. 153

und 154) zwei weitere Arztberichte vom 20. September 2018 einreichen. Die

Beschwerdegegnerin leitete diese zur Stellungnahme an den RAD weiter und

ersuchte um Würdigung derselben. Des Weiteren wurde der RAD gebeten, den

kompletten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2013 in der

angestammten Tätigkeit sowie in sämtlichen Verweistätigkeiten zu beurteilen

(IV-Nr. 155). Der RAD nahm am 18. Dezember 2018 Stellung (IV-Nr. 158). Zu den

Arztberichten wurde gesagt, diese enthielten keine neuen oder anders zu

bewertenden medizinischen Aspekte. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gab die

RAD-Ärztin die Einschätzungen aus den Gutachten der Begutachtungsstellen C.___

und I.___ wieder. Im Anschluss erging die angefochtene Verfügung. Dieser wurde

die besagte RAD-Stellungnahme beigelegt.

3.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach

der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204

f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.5

Es ist korrekt, dass sich der

Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aktennotiz

des RAD vom 18. Dezember 2018 äussern konnte. Allerdings handelt es sich bei

dieser Aktennotiz nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des

RAD, sondern um die Würdigung von im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer

zusätzlich eingereichten Berichten und der gutachterlich festgestellten

Arbeitsunfähigkeiten. Zu letzteren konnte sich der Beschwerdeführer im

Einwandverfahren äussern. Handelt es sich bei derartigen Berichten des RAD um

blosse Meinungsäusserungen im Sinne einer Empfehlung, ohne dass neue Befunde

erhoben worden wären, kann diesen nicht der Charakter eines eigentlichen

Gutachtens beigemessen werden. Deshalb erscheint es nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung fraglich, ob deren Zurückhaltung überhaupt einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs gleichzusetzen wäre. Aber auch wenn eine solche bejaht

würde, könnte sie jedenfalls nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden,

dass sie eine Rückweisung zu nochmaligem Entscheid unter Einhaltung der

verfahrensmässigen Anforderungen rechtfertigen würde. Vielmehr ist eine Heilung

im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, in welchem eine mit uneingeschränkter

Überprüfungsbefugnis ausgestattete Gerichtsinstanz zuständig ist, ohne Weiteres

möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).

Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich: Die in der Aktennotiz vom 18.

Dezember 2018 sehr kurz gehaltenen Äusserungen der RAD-Ärztin beschränken sich

auf die Einschätzung, dass die im Einwandverfahren eingereichten Berichte keine

neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte enthielten und darauf,

dass aus Sicht des RAD offensichtlich auf die gutachterlichen Beurteilungen der

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Die Aktennotiz hatte denn auch keinen

wesentlichen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid. In Bezug auf die

Darlegung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit, was allein als Verletzung des

rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist darin höchstens eine Bestätigung einer

bereits vorhandenen gutachterlichen Beurteilung zu sehen. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2013 (IV-Nr.10) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im November 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22.

Mai 2014, IV-Nr. 10), was hier im November 2014 der Fall wäre. Ein

Dispositiv

allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2014

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

4.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1 Laut

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

5.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen

zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3

lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den

Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen

sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen

Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung

ergeben.

6.

6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

6.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

6.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

7. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

7.1 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für

Pneumologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 16. Juni

2014 (IV-Nr. 18) ein schweres Asthma bronchiale (zunehmend schwieriger zu

behandeln), eine chronisch rezidivierende Rhinosinusitis polyposa und einen

Verdacht auf Morbus Widal. Zur Arbeitsunfähigkeit wurden keine Angaben gemacht,

diese lege der Hausarzt fest.

7.2 Im Arztbericht von Dr. med. Q.___,

Facharzt FMH für HNO sowie spezialisiert auf Hals- und Gesichtschirurgie, vom

20. Juni 2014 (IV-Nr. 20 S. 3 ff.) wird folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Chronisch polypöse Sinusitis

Status nach mehrfachen Nase-Operationen

zuletzt 10/2004, Re-Pansinus-OP beidseits,

12/2010 endoskopische Polyp-Entfernung

aus dem Ethmoid beidseits und Verschluss einer Septumperforation mit

Silikon-Obturator, Revisions-Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie T.___ 02/2014

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom

30. März bis 20. Juli 2014. Wegen der rezidivierenden eitrigen Sinusitiden mit

nachfolgenden Bronchitiden und Verschlechterung des Asthma bronchiale sei der

Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Lagermitarbeiter zurzeit nicht

einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit (kein staubiger Arbeitsbereich, keine

körperlich schweren Arbeiten) sei vier bis fünf Stunden täglich möglich,

gegebenenfalls steigerungsfähig. Bei erneuten akuten Exazerbationen der

chronischen Sinusitis sei mit Arbeitsausfällen zu rechnen.

7.3 Der Hausarzt, Dr. med. U.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, reichte am 27. August 2014 einen

Arztbericht ein (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) und diagnostizierte eine chronische,

bisher therapieresistente Sinusitis. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem

26. August 2013 100 %. Bei chronischen Kopfschmerzen sei keine berufliche

Tätigkeit möglich.

7.4 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___ eine bidisziplinäre Begutachtung.

Das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und

Pneumologie, Dr. med. E.___, Assistenzärztin Pneumologie, und Prof. Dr.

med. F.___, Fachärztin FMH für HNO, wurde am 30. März 2015 erstattet

(IV-Nr. 38.1 – 38.4). In der Konsensbesprechung wurden folgende

Diagnosen erhoben:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Asthma bronchiale,

a.e. nicht allergisch, ED 1994

Metacholintest 05/14:

schwere bronchiale Hyperreagibilität

Omalizumab seit 06/14 (off

label use)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Bronchiektasien im

Mittellappen, der Lingula und in beiden Unterlappen (CT-Thorax 09/13

Rx-Institut Rodiag Olten)

-

Chronische

therapieresistente Rhinosinusitis, Status nach mehreren NNH-Eingriffen, zuletzt

Revisions Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie 02/2014 T.___

-

GERD (Gastroskopie

11/08)

-

Rezidivierende

Polyposis nasii bei Status nach multiplen endonasalen

Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014 im T.___ bei Verdacht auf

Morbus Widal

-

Sinusnasale Hyposmie

beidseits im Rahmen oben genannter Grunderkrankung

In der Beurteilung wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich im Alter von sieben Jahren eine Nasenbeinfraktur

zugezogen, was ein Jahr später operativ behandelt worden sei. 2000 sei bei Pansinusitis

polyposa beidseits eine Operation erfolgt, diese sei 2004 wiederholt worden. Im

Dezember 2010 sei eine endoskopische Polypenentfernung gemacht worden. Gemäss

Bericht des HNO-Facharztes habe sich die chronische polypöse Sinusitis im Laufe

der Jahre verschlimmert, so dass es zu Pneumonien gekommen sei. 2014 seien

erneut eine Septum-Revision sowie eine Revisionsethmoidektomie und eine

frontale Sinusotomie Typ I beidseits vorgenommen worden. Obwohl gemäss

Arztbericht der HNO-Klinik des Spitals R.___ vom 29. November 2013 nach Testung

kein Anhalt für das Vorliegen einer ASS-Intoleranz bei der nasalen Provokation

gefunden worden sei, habe Dr. med. S.___ am 15. Mai 2014 einen

hochgradigen Verdacht auf einen Morbus Widal diagnostiziert. Aufgrund der jahrelangen

Infektexazerbation sei es zu einer Veränderung der Schleimhaut und dadurch der

Schleimhautzusammensetzung gekommen mit gestörtem Schleimtransport, was zum

Phänomen des postnasalen Drip führe. Dies könne man lediglich lokal spülen und

pflegende Massnahmen durchführen. Ebenfalls würden die Strömungsverhältnisse in

der Nase mit Schleimveränderung durch die Septumperforation bzw. den jetzt

eingefügten Obturator bewirkt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des

Beschwerdeführers sei keine ausgeprägte Rezidivpolyposis festzustellen gewesen.

Dieser gebe an, nahezu stündliche Spülungen der Nase durchführen zu müssen, um

die sonst auftretenden Kopfschmerzen zu vermeiden, was so nicht objektivierbar

gewesen sei. Das Auftreten von weiteren Infekten sei indessen nicht

vorhersehbar und auch nicht zu verhindern, so dass der Beschwerdeführer im

Rahmen eines Infektes (neu) vorübergehend arbeitsunfähig sein könne. Ansonsten

sei er aus HNO-Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch wenn er ein stark vermindertes

Riechvermögen angebe. Hier sei lediglich eine qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu begründen. Bei der pneumologischen Untersuchung sei ein

Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die Lungenfunktionsprüfung sei

unauffällig verlaufen, die Spiroergometrie zeige eine leicht eingeschränkte

Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer. Es ergäben sich keine Hinweise für

eine pulmonale oder pulmovaskuläre Limitierung. Eine respiratorische

Polygraphie fördere keine Anhaltspunkte für eine schlafassoziierte Atemstörung.

Hinweise für eine allergische Genese hätten sich aus den Vorakten nicht

ergeben. Somit bestehe ein kontrolliertes Asthma bei normaler Lungenfunktion.

Aufgrund des erreichten VO2 max. von 26.2 ml/kg/min sei der Beschwerdeführer in

praktisch allen Berufen uneingeschränkt erwerbsfähig. Vermieden werden sollte

der Umgang mit irritativ-toxischen Stäuben und Dämpfen sowie eine staubhaltige

Umgebung. Grundsätzlich müsste der Beschwerdeführer besser mit seinem

Krankheitsbild vertraut gemacht werden, um dieses besser zu verstehen und mit

der Chronizität umzugehen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer für

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, wenn

eine staubige Umgebung vermieden werden könne, er nicht häufigen und raschen

Temperaturwechseln ausgesetzt oder auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen

sei. Seine Krankheit sei chronisch, d.h. rezidivierend, weshalb er bei

Exazerbationen vorübergehend im Krankenstand sein werde. Ansonsten sei er für

jegliche leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit

den beschriebenen qualitativen Limiten. Körperlich schwere Arbeiten seien mit

dem Asthma bronchiale eher nicht zumutbar. Die vom Beschwerdeführer

angesprochenen halbstündlichen Spülungen seien aus gutachterlicher Sicht nicht

notwendig. Er werde aber auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen

sein, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.

7.5 Am 22. April 2015 berichtete Dr.

med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über eine seit 11.

Februar 2015 stattfindende psychotherapeutische Behandlung wegen einer

mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IV-Nr. 44).

7.6 Die Klinik P.___, berichtete am

1. September 2015 über ein P.___ Assessment-Consilium vom 26. und 31. August 2015

(IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Folgende Diagnosen wurden erhoben:

-

Testpsychologisch

Defizite in Aufmerksamkeit / Konzentration und Antrieb

Nicht-kognitive

Symptome: Depression, Reizbarkeit, Stressintoleranz

-

Schwere depressive

Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation

-

Perenniales,

intermittierendes Asthma

-

Antikörpermangel

mit/bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen PCP-Polysaccharide

Klinisch auffällig sei ein reduzierter

sprachlicher Ausdruck gewesen. Der Beschwerdeführer wirke niedergeschlagen,

hoffnungslos und apathisch. Eine psychomotorische Verlangsamung sei notiert

worden. Die Aufmerksamkeitsleistung während der Testung sei schwankend gewesen.

7.7 Im Arztbericht von Dr. med. N.___

vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 69) wird eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage 100 % seit Februar 2015. Es bestehe ein Freudverlust, die Aufmerksamkeit

sei beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe pessimistische Zukunftsgedanken

und Ängste, vor allem in der Nacht, weil er nicht atmen könne.

7.8 Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2016 (IV-Nr. 79.1), wird als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive

Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) diagnostiziert. Der Gutachter

stützt sich dabei auf die folgenden, objektiven Befunde: Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsfähigkeit zeigten keine Einschränkungen, das Gedächtnis auch

nicht. Auffallend seien diverse Hinweise für eine Aggravation gewesen: zum

Beispiel habe der Beschwerdeführer das Alter des Bruders nicht sagen können und

auf sein schlechtes Gedächtnis verwiesen, ansonsten aber keine mnestischen

Auffälligkeiten gezeigt. Eine Ermüdung im Verlauf der Untersuchung sei nicht

erkennbar gewesen. Das formale Denken habe sich verlangsamt gezeigt, der

Gedankengang sei träge und zäh. Inhaltlich sei nichts Pathologisches eruierbar

gewesen. Die Nasenproblematik sei immer wieder ins Zentrum gerückt. Der

Beschwerdeführer habe seine Beschwerden sehr klagend und redundant geschildert.

Immer wieder habe er von Aggressionen gesprochen. Bei genauerer Exploration

habe sich herausgestellt, dass damit eine innere Unruhe gemeint sei. Von

Schuldgefühlen oder Schamgefühlen habe er nicht berichtet. Die Modulation der

Affekte sei leicht eingeschränkt gewesen. Die Affektlage sei leicht depressiv,

der Beschwerdeführer habe aber zwischendurch auch lachen können. Energetisch

und antriebsmässig habe er leicht reduziert und müde gewirkt. Psychovegetativ

sei von Einschlaf- und Durchschlafstörung sowie einer Minderappetenz

auszugehen. Die Libido sei nicht eingeschränkt.

In der Beurteilung wird festgehalten, die

ziemlich genauen Angaben zur Biographie wiesen auf erhaltene mnestische

Funktionen hin. Zwischenmenschliche Probleme oder Verhaltensauffälligkeiten

dürften keine vorliegen, der Beschwerdeführer sei die letzten 13 Jahre

beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Auffallend sei gewesen, dass er

bezüglich Heirat das Jahr nicht habe nennen können und dann zeremoniengleich

den Ehering abgenommen habe, um nachzusehen. Diese Szene habe sehr, sehr

aufgesetzt gewirkt und stehe in deutlichem Kontrast zu den sonst

uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. So habe der Beschwerdeführer am Ende

der Untersuchung ohne Verzögerung seine Handynummer nennen können.

Aufgrund der mangelhaften

Deutschkenntnisse im Gegensatz zu seiner Frau sei von Schwierigkeiten bei der

kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) auszugehen. Der Diagnose des

behandelnden Therapeuten, Dr. med. N.___, könne nicht gefolgt werden, weil

dieser keine Antriebsproblematik beschreibe. Aufgrund der Befunde gehe er von

einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen

aus. Es liege ein somatisches Korrelat vor, weshalb keine somatoforme Störung

gegeben sei. Da der Beschwerdeführer Autofahren, seine Arzttermine wahrnehmen,

im Sommer fünf Wochen Ferien machen könne, sollte eigentlich mehr möglich

sein als er als Tagesablauf schildere. Es sei von einem Aggravationsverhalten

auszugehen. Die Medikamentenspiegelkontrolle zeige eine unklare Compliance. Der

Wert für Citalopram sei weit über dem Referenzbereich. Medizinisch-theoretisch

sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies

insbesondere, wenn die therapeutischen Optionen (höhere Frequenz der

Psychotherapie, Medikation mit zweitem Antidepressivum) konsequent umgesetzt

würden. Aufgrund der depressiven Störung dürfte er aber verlangsamt, im Denken

und im Antrieb limitiert sein und vorzeitig erschöpfen, wenn er den ganzen Tag arbeite.

Psychiatrisch gesehen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um

20 % eingeschränkt.

7.9 In seinem Bericht vom 4. März

2016 (IV-Nr. 83 S. 5 f.) geht Dr. med. N.___ nach wie vor von einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, und neu

von einer generalisierten Angststörung aus. Es bestünden Konzentrationsstörungen,

ein vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudverlust, tägliche Ängste,

ein Interessenverlust, negative Zukunftsgefühle und oft Suizidgedanken. Der

Beschwerdeführer habe sich zu Hause zurückgezogen. Auf der Hamilton-Skala

erreiche er 41 Punkte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 %.

7.10 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med.

V.___, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie, Spital T.___,

vom 7. März 2016 (IV-Nr. 83 S. 8 ff.), liegen beim Beschwerdeführer

unter anderem ein perenniales, intermittierendes Asthma und ein Antikörpermangel

anamnestisch mit / bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen

PCP-Polysaccharide und hoher spezifischer Pneumokokken-Antikörpertiter nach Prevenar

13-Konjugatimpfung am 2. September 2014 vor. Die Behandlung mit Omalizumab sei

monatlich weitergeführt worden, was absolut problemlos gegangen sei. Der

Beschwerdeführer habe früher öfter über Dyspnoe / Asthma geklagt, was praktisch

immer einen Zusammenhang damit gehabt habe, dass die Inhalationsbehandlung

vergessen worden sei.

7.11 In seinem Verlaufsbericht vom 15. September

2016 (IV-Nr. 98) führt Dr. med. Q.___ aus, es sei im Verlauf zu keinen

weiteren Operationen wegen der Nasennebenhöhlen-Erkrankung gekommen. Es

bestünden wiederkehrend eitrige bakterielle Infekte der Nasennebenhöhlen. Am

12. Januar 2016 habe ein ambulanter Eingriff stattgefunden zwecks Verschlusses

eines vorbekannten Nasenseptumdefekts mit einem Septum-Button. Es seien häufig

Infektexazerbationen aufgetreten, so im Juni 2014, August 2014, September 2014

bis September 2016 in nahezu monatlichen Rhythmen. Die Infekte hätten zum Teil

bis zu drei Wochen angehalten. Während der Infekte habe eine Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

7.12 Die Beschwerdegegnerin hat auf

Empfehlung des RAD bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Verlaufsgutachten im

Bereich HNO eingeholt. Nachdem die Begutachtungsstelle geäussert hatte, es sei

auch der Fachbereich der Allergologie abzudecken, erstatteten Prof. Dr. med. F.___

und Dr. med. W.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie für

Allergologie und klinische Immunologie, am 3. Oktober 2017 ein

Verlaufsgutachten (IV-Nrn. 118.1 – 118.5). Folgende Diagnosen

wurden erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisch

rezidivierende Rhinosinusitis mit

Status nach

rezidivierender Polyposis bei

Status nach

mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014

-

Sinunasale Anosmie

beidseits

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische

Migränekrankheit

-

Gastroösophageale

Refluxkrankheit GERD

-

Perenniales Asthma

bronchiale, ED 1994, seit 06/2014 mit Omalizumab (off label use)

-

Status nach

Bronchiektasien im Mittellappen der Lingula und in beiden Unterlappen 09/2013

-

Status nach

Nasenbeinfraktur 1996

-

Status nach

Septumkorrektur und Conchotomie beidseits 1997

Bei der HNO-ärztlichen Untersuchung sei

das perenniale Asthma bronchiale erneut festgestellt worden, was unter Therapie

mit Seretide und Xolair relativ stabil zu sein scheine. In der Spiroergoemtrie

habe aktuell keine bronchiale Obstruktion festgestellt werden können. Der

früher geäusserte Verdacht auf einen Morbus Widal habe nicht gesichert werden

können, dies bei offensichtlicher Toleranz von Mefenaminsäure, einem weiteren

Cox-1-Inhibitor in hohen Dosen und unauffälliger nasaler Provokationstestung

mit Acetylsalicylsäure. In den vorgenommenen Laboruntersuchungen habe ein

vorbeschriebener IgG2 Subklassen-Mangel nicht festgestellt werden können,

ebenso wenig ein Hinweis auf einen sonstigen Immunglobulinmangel oder für einen

gehäufte Infekte prädisponierenden Komplementdefekt. Bei unauffälligem ECP

könne ein relevanter humoraler Immundefekt nicht angenommen werden. Eine

erhöhte Infektanfälligkeit sei aber in der Literatur und Xolair-Therapie

beschrieben und bekannt. Bei der am 16. Januar 2016 durchgeführten

Nasenoperation habe es sich nur um die Einlage eines Kunststoffplättchens zur

Obturation gehandelt. Aus HNO-ärztlicher Sicht werde die Nasenschleimhaut durch

die häufigen Spülungen eher gereizt, zudem werde viel zu oft antibiotisch

behandelt, dies unter Berücksichtigung, dass ein Nasenabstrich immer

keimbehaftet sei, da dies keine sterile Zone sei. Bei der Untersuchung in der

Abteilung für Allergologie und klinische Immunologie sei die aktuelle

Symptomatik ebenfalls als kontrolliertes Asthma bronchiale eingestuft worden,

dies unter regelmässiger Inhalationstherapie und Xolair-Gabe, mit

belastungsabhängiger Verschlechterung. Auch in der Kontroll-Laboruntersuchung

habe der vorbeschriebene IgG2 Subklassenmangel nicht mehr festgestellt werden

können. Eine periphere Eosinophilie habe nicht dokumentiert werden können. Am

Untersuchungstag habe der Beschwerdeführer über einen neu aufgetretenen Infekt

der oberen Luftwege berichtet. Das leicht erhöht gemessene CRP sei aktuell mit

einem leichten Infekt der oberen Luftwege vereinbar. Ein Fieber sei nicht

gemessen worden (35.9 Grad). Der Beschwerdeführer habe eine chronische

Erkrankung, mit welcher er persönlich nicht zurechtkomme. Im Vordergrund stehe

ein schwieriges Krankheitsverständnis. Er möchte wieder arbeiten, wenn die

Krankheit «ausbehandelt» sei. Es wäre von Vorteil, ihn nicht weiter zu

invalidisieren, da ein Asthma bronchiale in der Bevölkerung sehr häufig vorkomme

und auch häufig mit Nasennebenhöhlenaffektionen verbunden sei. Für körperlich

schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Körperlich

leichte Verweistätigkeiten und mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar. Im

Vergleich zu 2015 habe sich von Seiten des Asthma bronchiale eine gewisse

Stabilisierung ergeben. Die Therapie mit Xolair sollte überdacht werden, da sie

auch für die gehäuften Infekte ursächlich sein könnte. Die Lungenfunktion sei

normal gewesen. Ein Immundefekt habe nicht festgestellt werden können. Es

bleibe bei der Empfehlung, dass der Beschwerdeführer nicht in staubbelasteter

Umgebung oder bei grossen Temperaturschwankungen arbeiten sollte. Seit der

letzten Begutachtung habe keine Änderung des Gesundheitszustands stattgefunden.

Davon ausgehend, dass drei bis vier Nasenspülungen täglich ausreichend seien,

sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Ohne den Beschwerdeführer je während eines

Infekts gesehen zu haben, sei es schwer zu beurteilen, ob in solchen Zuständen

jeweils Symptome hinzukämen, die die Gabe von Antibiotika rechtfertigten. Von

vier bis sechs solchen Infektexazerbationen ausgehend, die jeweils eine

kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, sei der Beschwerdeführer

grundsätzlich weiterhin arbeitsfähig, unter Berücksichtigung der potenziellen

Fehlzeiten zu 80 %.

7.13 Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin, ebenfalls auf Empfehlung des RAD, noch eine

polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet. Das Gutachten der

Begutachtungsstelle I.___ vom 12. März 2018 (IV-Nr. 133.1) wurde von Dr. med.

X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH

für HNO, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pneumologie, und Dr. med. AA.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.

7.13.1 Im Bereich Allgemeine Innere

Medizin wurde insgesamt ein unauffälliger Befund erhoben.

7.13.2 Der pneumologische Gutachter hat

ebenfalls einen normalen pulmonalen Status erhoben. In der Bodyplethysmographie

zeige sich eine Compliance bedingte (Inspirationstiefe, Atemmanöver), nicht

beurteilbare Diffusionsmessung und Spirometrie. NO und HbCO seien normal. Der

Beschwerdeführer habe zu seinen Beschwerden ausgeführt, es sei bei ihm vor ca.

25 Jahren ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Beide Medikamente, die

er vom HNO-Arzt bekommen habe, hätten auch auf die Lunge einen positiven

Effekt. Er verspüre beim Gehen, vor allem bergauf, einen Husten mit Auswurf von

Schleim. Dann müsse er eine Pause machen. Das Problem sei aber die Nase, welche

dauernd laufe.

7.13.3 Gegenüber dem HNO-Experten

führte der Beschwerdeführer zu seinem Leiden aus, er habe eine chronische

Rhinosinusitis mit rezidivierenden Lokalinfekten sowie eine chronische

Rhinorrhö und post nasal Drip-Symptomatik. Im Rahmen dieser Symptomatik bestehe

auch eine chronische Kopfschmerzsymptomatik. Er habe monatlich Lokalinfekte,

mit intermittierender antibiotischer Therapie. Der Gutachter im Bereich HNO

führte zur Befundlage aus, die Gehörgänge des Beschwerdeführers seien beidseits

reizlos, der Weber-Versuch mittelständig und der Rinne-Versuch beidseits

positiv. Endonasal zeige sich endoskopisch eine Septumdeviation nach rechts, das

Septum-Button sei in situ, krustös belegt. Zum Teil sei schleimiges Sekret

beidseits einsehbar. Die Ostien seien offen, ohne objektivierbare Polypen. Bei

den Nasennebenhöhlen bestehe eine Klopfdolenz über allen Nasennebenhöhlen. Die

Schleimhaut sei enoral gerötet, mit Sekret im Bereich der Rachenhinterwand. Der

Larynx sei soweit einsehbar ohne pathologischen Befund.

7.13.4 Gegenüber dem psychiatrischen

Gutachter habe der Beschwerdeführer als aktuelle Beschwerden angegeben, sein

Hautproblem sei die Nase. Er müsse aktuell alle 30 bis 45 Minuten die Nase

spülen. Danach laufe die Flüssigkeit heraus und er sei permanent damit

beschäftigt, die Nase zu putzen. Dieses Prozedere müsse er auch nachts machen,

weshalb er seit Jahren nicht länger als 60 Minuten am Stück geschlafen habe.

Deshalb sei er tagsüber vermehrt müde, gereizt und aggressiv. Er lebe mit Frau

und Kindern in einer 4-Zimmerwohnung. Ein- bis zweimal pro Woche habe er

Kontakt mit seinen Geschwistern und der Mutter. Er ertrage diese Kontakte aber

nicht länger als eine Stunde. Freundschaftliche Kontakte habe er seit zwei

Jahren gar keine mehr. Die partnerschaftliche Beziehung und die Beziehung zu

den Kindern seien wegen seiner Gereiztheit deutlich schlecht. Die letzten

Ferien habe er im Sommer 2017 während drei Wochen mit der Familie in [...] am

Meer verbracht. Hobbys habe er keine. Früher habe er Fussball gespielt. Sein

Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 06.00 und 07.00 Uhr aufstehe und

einen Kaffee trinke. Den Morgen verbringe er meist zu Hause, er sehe fern und

führe alle 30 bis 45 Minuten Nasenspülungen durch. Das Mittagessen, das die

Frau zubereite, nehme er in der Regel alleine ein. Danach lege er sich nicht

hin. Am Nachmittag nehme er Arzttermine wahr und wenn er keine solchen habe,

gehe er für 30 Minuten spazieren. Länger gehe es wegen der respiratorischen Probleme

nicht. Das Abendessen bereite die Frau zu. Dieses nehme er alleine oder mit ihr

zusammen ein. Danach sitze er im Wohnzimmer. Ab und zu sehe er fern. Schlafen

könne er nur sitzend resp. mit einem 45-Grad-Winkel im Bett. Den Haushalt

erledige ausschliesslich seine Frau.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Während der Untersuchung sei nach aussen kein Schmerzerleben

erkennbar gewesen. Nach 30 Minuten habe der Beschwerdeführer die Nase gespült. Dazwischen

reinige er sich immer wieder die Nase. Affektiv sei er leicht deprimiert,

jedoch nicht affektlabil, und etwas reduziert schwingungsfähig. Er gebe selber an,

unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Während der

Exploration könne dies nicht beobachtet werden. Im formalen Denken bestehe ein

Grübeln. Zwänge seien nicht vorhanden. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien gegeben

und es bestünden Ängste vor der weiteren Entwicklung der Erkrankung. Der

Antrieb sei nicht reduziert. Die Interessen seien leicht reduziert und es bestehe

eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidal sei der Beschwerdeführer nicht.

Fremdaggressives Verhalten könne nicht beobachtet werden. Der Beschwerdeführer

gebe aber an, vermehrt aggressiv zu sein. Ein sozialer Rückzug finde teilweise

statt. Der Appetit sei normal. Ein- und Durchschlafstörungen bestünden und das

Sexualleben sei seit drei bis vier Jahren deutlich reduziert. Auf der Hamilton-Skala

erreiche der Beschwerdeführer 11 Punkte, was für das Vorliegen einer

leichtgradigen depressiven Episode spreche. Beim Mini-ICF-APP-Rating-Bogen

zeigten sich folgende Beeinträchtigungen: Leichte Beeinträchtigung bei der Anpassung

an Regeln und Routinen, den familiären Beziehungen, der Durchhaltefähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit.

Eine mittelgradige Beeinträchtigung sei bei der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit gegeben.

7.13.5 Insgesamt haben die Gutachter

folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Asthma bronchiale

-

Chronische

rezidivierende Rhinosinusitis (ICD-0 J32.9) mit

Status nach

mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen bei rezidivierender

Polyposis

Zustand nach

Einlage eines Septum-Buttons bei Septumperforation

-

Anosmie (ICD-10

R43.0)

-

Leichtgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.0)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine

7.14 Nach der polydisziplinären Begutachtung

sind noch mehrere Berichte des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. N.___,

eingegangen. Am 12. Oktober 2017 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) berichtete er über

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine

generalisierte Angststörung, der Beschwerdeführer erreiche auf der

Hamilton-Skala 42 Punkte. Am 5. April 2018 (IV-Nr. 139 S. 6 f.) diagnostizierte

er ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Es

bestehe ein Freudverlust, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien vermindert.

Der Beschwerdeführer verwechsle Daten und sei sich bei Chronologie der

Ereignisse nicht sicher. Er habe Schuldgefühle wegen seiner Krankheit. Beim Beck-Depressions-Inventar

erreiche er 29 Punkte, auf der Hamilton-Skala 41. Die Arbeitsunfähigkeit liege

bei 80 – 100 %.

7.15 Im Bericht der Klinik P.___ vom

11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.) werden folgende Diagnosen erhoben:

-

Testpsychologisch

Defizite in Aufmerksamkeit, verbalem Gedächtnis und komplexer

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im Rahmen der schweren depressiven

Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der Fremdsprachigkeit

-

Schwere depressive

Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation:

Stressintoleranz, sozialer Rückzug, Antriebsminderung

-

Chronische

Spannungskopfschmerzen, DD im Rahmen einer chronischen Pansinusitis mit

rezidivierenden akuten Exazerbationen

-

Weitere Diagnosen:

perenniales intermittierendes Asthma; Status nach diversen NNH-OP, Septumperforation;

Antikörpermangel mit/bei selektivem Ig2-Antikörpermangel gegen

PCP-Polysaccharide

Der Beschwerdeführer berichte über eine

Zustandsverschlechterung seit der Voruntersuchung im August 2015, sowohl

klinisch als auch somatisch. In der Verhaltensbeobachtung imponierten eine

minimale Spontansprache und eine leichte psychomotorische Verlangsamung.

Affektiv habe der Beschwerdeführer nivelliert gewirkt, schicksalsergeben und

hoffnungslos. Somatisch sei er in besserem Zustand erschienen als 2015 (keine

offensichtlichen Nasenprobleme, keine Angaben von Kopfschmer­zen). Kognitiv

habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2015 ein insgesamt stabiles

Leistungsprofil gezeigt. Auf der Geriatric Depression Scale wiesen die

Antworten des Beschwerdeführers auf eine schwere depressive Verstimmung hin. Das

MRI des Neurokranium sei unauffällig. Die erhobenen Minderleistungen würden im

Rahmen der schweren depressiven Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der

Fremdsprachigkeit interpretiert.

7.16 Die RAD-Ärztin, Dr. med. AB.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hat den Beschwerdeführer am

27. Juni 2018 ebenfalls untersucht. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018

(IV-Nr. 147) führte sie sodann aus, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___

könne abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe klar und strukturiert

Auskünfte, die sich mit denjenigen des Gutachtens deckten. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb man in der Klinik P.___ bei einem 46-Jährigen die

Geriatric Depression Scale angewendet habe.

7.17 Am 20. September 2018 berichtete

Dr. med. N.___ noch einmal über den Beschwerdeführer (IV-Nr. 153 S. 4 f.). Es

liege nach wie vor eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig, mit

somatischem Syndrom, vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 %

Man habe die Medikation geändert, was jedoch nichts genützt habe.

8.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis

der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers

unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern

erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche

Expertise.

8.2 Inhaltlich kommt der pneumologische

Gutachter in seiner Beurteilung zum nachvollziehbaren und mit der Aktenlage

übereinstimmenden Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Asthma bronchiale

bestehe, dokumentiert durch gelegentlich leichtgradig obstruktive

Ventilationsstörungen, zeitweise erhöhten FeNO Titer und damit Dokumentation

einer eosinophilen Entzündung sowie Indikation zur langfristigen topischen

dualen Steroid- und Bronchodilatatortherapie. Eine solche werde auch gemacht.

Die Xolair Therapie sei nicht durch die pulmonale Pathologie indiziert. Sie

habe aber auch auf die unteren Atemschleimhäute einen stabilisierenden Effekt.

Die Frage der erhöhten Infektanfälligkeit unter Xolair stelle sich aus Sicht

des Asthma nicht, da Infekte der unteren Atemwege nicht dokumentiert seien.

Klinisch beschreibe der Beschwerdeführer hauptsächlich Probleme mit den oberen

Atemwegen. Die Kontrolle des Asthma bronchiale gelinge bei ihm ausgezeichnet.

Das aktuelle FeNO sei im Normbereich, lungenfunktionell zeige sich keine

obstruktive Ventilationsstörung, die Atemwegswiderstände seien bei Ruheatmung

vollständig normal. Die eingeschränkten Werte in der aktuell gemessenen

Spirometrie seien kongruent mit der Messung im Jahr 2017. Insgesamt bestehe ein

kontrolliertes Asthma bronchiale, das seit 2015 keine relevante Veränderung

erfahren habe. So kommt der Gutachter auch zur nachvollziehbaren Einschätzung,

dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht weder in der angestammten

noch in einer adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Dies gelte ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung und rückwirkend bis zum

Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch die Begutachtungsstelle C.___)

im Jahr 2015; für die Zeit davor sei auf die dortigen Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit abzustellen.

8.3 Der Experte auf dem HNO-Gebiet

hält in seiner Beurteilung schlüssig fest, dass sich im Rahmen der

audiologischen Untersuchung eine altersentsprechende Hörschwelle beidseits feststellen

lasse. Seitens der postoperativen endonasalen Verhältnisse könnten aktuell

offene Ostien mit schleimigem Sekret bei Zustand nach akutem Lokalinfekt sowie

ein krustös belegter Septum-Button objektiviert werden. Somit zeige sich ein

sich in Abheilung befindender Lokalinfekt bei Status nach

Nasennebenhöhlen-Revision. Seitens der rezidivierenden endonasalen

Krustenbildung geht der Gutachter davon aus, dass vor allem der endonasale

Fremdkörper dafür verantwortlich ist. Die diesbezüglich bestehenden lokalen

therapeutischen Massnahmen mittels Nasenspülung sowie Befeuchtung empfiehlt er

weiterhin, wobei aber eine Frequenz von drei bis vier Spülungen täglich

ausreichend erscheine, um den normalen Sekretabtransport nicht noch zusätzlich

negativ zu beeinflussen, welcher bereits durch die postoperativen Verhältnisse

beeinflusst werde. Auch diese Einschätzung ist einleuchtend und sie steht in

Übereinstimmung mit den Feststellungen, die bereits anlässlich der Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle C.___ getroffen worden waren. Im Rahmen der

Schleimhauteigenschaft mit erhöhter Infektdisposition könnten rezidivierende

Lokalinfekte durchaus erklärt werden, hält der Gutachter weiter fest, wobei

durch die postoperativ offenen Drainagewege mittels Intensivierung der lokalen

Massnahmen sowie falls erforderlich mit antibiotischer Therapie eine gute

Therapierbarkeit bestehen sollte, so dass schwere Lokalinfekte höchstens alle

zwei bis drei Monate zu erwarten seien. Des Weiteren bestehe eine Anosmie. Gestützt

auf diese, mit der Befundlage übereinstimmenden Beurteilung geht der Gutachter

davon aus, dass in qualitativer Hinsicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

gegeben sind, so dass Tätigkeiten unter feuchten Umgebungsbedingungen oder

häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie Tätigkeiten, die einen intakten

Geruchssinn erfordern, nicht geeignet sind. Des Weiteren sollten Tätigkeiten

unter erhöhter Staubemission gemieden werden. Im Rahmen der erhöhten

Disposition seitens Lokalinfekte müsse auch von einer zusätzlichen

quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wobei von

ca. vier- bis sechsmaligen ausgeprägten Lokalinfekten im Jahr auszugehen sei,

die zu krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen führen könnten. Somit wird

gutachterlich auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit von einer Leistungseinschränkung

von 20 % aus, was mit Blick auf das Dargelegte nachvollziehbar erscheint. Die

regelmässigen lokalen Therapien führen indessen gutachterlich gesehen unter

Berücksichtigung einer ausreichenden Frequenz von drei bis viermal Mal täglich zu

keinen weiteren Einschränkungen. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit wird auf

die letzte Nasennebenhöhlenrevision 2014 festgelegt.

8.4 In der psychiatrischen

Beurteilung wird sodann mit Blick auf die erhobenen klinischen Befunde

nachvollziehbar auf eine leichtgradige depressive Epsiode geschlossen. Ein

somatisches Syndrom liege gemäss ICD-10 Kriterien nicht vor. Von einer höhergradigen

depressiven Episode wird mit einleuchtender Begründung nicht ausgegangen: Der

Beschwerdeführer könne regelmässig mehrfach pro Woche selbständig Arzttermine

mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen und habe im Sommer 2017 drei Wochen

Ferien in [...] verbracht. Der ermittelte Schweregrad werde zudem auch durch

die Hamilton Scale Testung bestätigt, hält der Gutachter zu Recht fest.

Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch im Bereich von depressiven Störungen durchzuführende Indikatorenprüfung

(vgl. BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281) lässt sich anhand des psychiatrischen

Gutachtens durchführen. Zum Schweregrad wird unter Verweis auf die bestehenden

Befunde festgehalten, dass die Ausprägung der Symptome leicht sei. Es zeigten

sich eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Reduktion der Interessen und vermehrte

Gereiztheit sowie Grübeln. Zum Behandlungs- und Engliederungserfolg hält der

Gutachter fest, dass die bisherige Behandlung lege artis durchgeführt werde. Die

Kooperation sei ausreichend, der Citalopram-Spiegel im Referenzbereich bzw.

darüber. Komorbiditäten werden keine festgestellt. Zum Komplex Persönlichkeit

wird ausgeführt, die Primärpersönlichkeit könne als sozial- und

leistungsorientiert beurteilt werden. Eine Störung der komplexen Ich-Funktionen

sei nicht vorhanden, eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dem ist mit

Blick auf die Tatsache, dass Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers

unauffällig verliefen und er in der Lage war, während vielen Jahren

verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, zuzustimmen. Als persönliche

Ressource wird gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Behandlungen

selbständig durchführen und regelmässige Arzttermine selbständig wahrnehmen

könne. Zum sozialen Kontext lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass ein

teilweiser sozialer Rückzug stattfinde. Der Beschwerdeführer hat selber

angegeben, wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Kontakt mit seiner Mutter und

seinen Geschwistern zu haben, freundschaftliche Kontakte aber seit zwei Jahren

nicht mehr zu pflegen. Die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern erachtet er

als schlecht. Das Fussballspielen habe er wegen seiner Lungenprobleme gänzlich

aufgeben müssen. Auf der anderen Seite scheint er in der Lage zu sein, längere

Ferienaufenthalte in [...] zu verbringen (so im Sommer 2017 während drei

Wochen). Hinsichtlich Konsistenz werden insbesondere dahingehend Diskrepanzen

gesehen, dass der Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

geltend mache, aber regelmässig selbständig Arzttermine auch in der weiteren

Umgebung wahrnehmen könne und dazu öffentliche Verkehrsmittel benütze. Die von

ihm geltend gemachten Auswirkungen zeigten sich aber auch im Alltag, wo er

praktisch keinen Freizeitaktivitäten mehr nachgehe. Das Aktivitätenniveau sei

reduziert worden.

Insgesamt kommt der psychiatrische

Gutachter zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in

seiner ursprünglichen Tätigkeit und sämtlichen Verweistätigkeiten aufgrund der

leichtgradigen depressiven Episode, konkret wegen des Grübelns, der erhöhten

Ermüdbarkeit und der Gereiztheit in seiner Leistungsfähigkeit um 20 %

reduziert ist. Dies zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo

mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

gefunden worden seien. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne ab mindestens

Februar 2016 angenommen werden.

8.5 In der polydisziplinären

Gesamtschau halten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit somit fest, dass in

pneumologischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe, wobei bis zum Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch

die Begutachtungsstelle C.___) die dortigen Einschätzungen zu übernehmen seien.

Qualitative Einschränkungen seien gegeben: Die Exposition mit atemwegsreizenden

Substanzen und Arbeiten in vorwiegender Nässe oder Kälte sowie Arbeiten mit

hohem Publikumskontakt seien zu vermeiden. Aus HNO-Sicht seien ebenfalls

qualitative Einschränkungen gegeben, so seien Tätigkeiten unter feuchten

Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie

Arbeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzten, nicht geeignet. Auch

eine erhöhte Staubemission sollte vermieden werden. Eine zusätzliche

quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass von

vier bis sechs ausgeprägteren Lokalinfekten jährlich ausgegangen werden müsse,

die zu krankheitsbedingten Absenzen führen könnten. Dies gelte auch für eine

optimal adaptierte Tätigkeit. Zeitlich sei diese Arbeitsunfähigkeit ab dem

Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation im Jahr 2014 anzunehmen. Auch

in psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit schliesslich aufgrund der

depressiven Episode um 20 % eingeschränkt, was für jegliche Tätigkeit gelte.

Gesamthaft werden die somatischen und psychiatrischen Einschränkungen in der

Leistungsfähigkeit um jeweils 20 % teiladditiv gesehen, woraus sich aus

einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 % ergibt.

8.6 Der Beschwerdeführer lässt

verschiedene Einwendungen gegen das polydisziplinäre Gutachten vorbringen. So

wird geltend gemacht, die Auswirkungen der Krankheit, insbesondere die häufigen

Nasenspülungen, würden darin verkannt. Zudem würden die vielen Arztbesuche, die

ebenfalls zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führten, nicht

berücksichtigt. Es handle sich beim Gutachten nur um eine Momentaufnahme. Die

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit, alle 30 bis 45 Minuten die

Nase spülen zu müssen, wird jedoch weder im Gutachten der Begutachtungsstelle I.___

noch von den übrigen behandelnden Ärzten gesehen. Die gutachterlich getroffene,

fachärztliche Einschätzung, dass drei bis vier solche Spülungen pro Tag

ausreichend seien, wird durch keinen anderen ärztlichen Bericht widerlegt.

Ebenso wenig werden in den übrigen ärztlichen Berichten Arbeitsunfähigkeiten

festgelegt, abgesehen von Phasen, in welchen es zu Infekten gekommen war. Der

HNO-Arzt Dr. med. Q.___ legte in seinem Bericht vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 20)

eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, beschränkt vom 30.

März bis 20. Juli 2014. Auf die hausärztliche Feststellung, dass seit 26.

August 1913 (recte: 2013) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres

bestehe, lässt sich nicht abstellen, da es sich einerseits nicht um eine

fachärztliche Einschätzung handelt und andererseits seit dieser

Berichterstattung (IV-Nr. 24) weitere Behandlungsmassnahmen getroffen worden

sind, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Insofern lässt

sich auf die gutachterliche Einschätzung abstützen, dass aufgrund von vier- bis

sechsmal pro Jahr auftretenden Infekten, die zur Arbeitsunfähigkeit (und

folglich auch zu Arztbesuchen) führten, in der Gesamtschau eine

Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Davon ausgehend, dass in einem 100%-Pensum

220 Arbeitstage geleistet werden, würde dies beim Beschwerdeführer innerhalb

eines Jahres 44 Fehltage bzw. 8.8 Wochen Krankheitsabwesenheit ergeben, was auch

unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Listen über Sprechstundentermine,

deren Notwendigkeit in dieser Häufigkeit nicht fachärztlich dokumentiert ist,

durchaus schlüssig erscheint. Schliesslich ist zum Argument, dass ein Gutachten

immer nur eine Momentaufnahme darstelle, zu sagen, dass die Gutachter im Besitz

der vollständigen Aktenlage waren, gestützt auf welche sie den Verlauf der

Krankheit würdigen konnten und dies auch gemacht haben.

Weiter wird in psychiatrischer Hinsicht

geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive

Episode vorliege und nicht eine leichtgradige. Er beruft sich hier wiederum

darauf, dass das Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle, wohingegen der

behandelnde Psychiater besser über den Verlauf berichten könne. Bestätigt werde

dies durch die Berichte der Klinik P.___. Zudem wiesen auch die im Gutachten

festgehaltenen Symptome auf eine höhergradige depressive Episode hin. Wie sich

den vorstehenden Erwägungen (E. II. 8.4) entnehmen lässt, wird die

Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode nachvollziehbar mit Blick auf

die erhobenen Befunde hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter hat zu den

Einwänden des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 noch einmal Stellung genommen

(IV-Nr. 143) und dabei einleuchtend dargelegt, dass ein sozialer Rückzug und

Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen keine primären Depressionssymptome

darstellten, aber Folge davon sein könnten. Mit Verweis auf den ICD-10 führte

er aus, ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode könne nur

unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten

fortsetzen. Dem stünden die im Einwand aufgeführten wahrgenommenen Arzttermine entgegen,

zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich auch in der Lage sei. Weiter wird

Bezug genommen auf die Diagnostik des behandelnden Psychotherapeuten, wonach

beim Beschwerdeführer jeweils ein Hamilton Score von über 40 gegeben sei. Einen

derart hohen Score habe der Gutachter höchst selten bei hochgradig depressiven

Patienten gesehen, die durchwegs nicht in der Lage gewesen seien, selbständig

zum Untersuchungsort zu reisen, die Tage zu Hause zu verbringen oder

ausserhäusliche Kontakte wahrzunehmen. Bereits ab einem Score von 30 Punkten

werde von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Insofern lässt sich

die Beurteilung von Dr. med. N.___, wonach beim Beschwerdeführer von einer

mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, weder mit den von diesem

angegebenen Befunden, die sich auf anamnestische Angaben des Beschwerdeführers

stützen, nachvollziehen, noch mit dem jeweils angegebenen Hamilton Score (der

viel mehr auf eine schwere depressive Episode hinweisen würde, nicht auf eine

mittelgradige). Hier ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb die

Einschätzung von Dr. med. N.___ die gutachterliche nicht umzustossen vermag.

Zur Angststörung, die Dr. med. N.___ dazu diagnostiziert, wird schliesslich im

Gutachten stimmig ausgeführt, dass die Angstsymptomatik im Rahmen der

depressiven Episode zu sehen sei und nicht zu einer eigenständigen Diagnose

führe. Zu den Berichten der Klinik P.___ ist schliesslich zu sagen, dass eine

eigentliche Befunderhebung darin nicht zu erkennen ist, sondern bloss

anamnestische Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eine schwere

depressive Episode, wie sie im Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.)

genannt wird, diagnostizierte im entsprechenden Zeitraum nicht einmal der

behandelnde Psychiater, weshalb auch die genannten testpsychologischen Defizite

in der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der komplexen

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die im Rahmen dieser schweren

depressiven Episode auftreten sollen, nicht nachvollziehbar sind. Ebenfalls

nicht nachvollziehbar ist die Herleitung einer schweren depressiven Episode

anhand der Geriatric Depression Scale GDS. Es handelt sich dabei um ein

Selbstbeurteilungsinstrument, das bei alternden Patienten angewendet wird. Auch

diese Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären

Gutachtens aufkommen zu lassen.

8.7 Schliesslich erwecken auch die nach

Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Berichte keine Zweifel an der

Beweiswertigkeit des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___. Den Berichten

von Dr. med. Q.___ vom 5. März und 17. Juni 2019 (Beilagen 10 und 18

zur Beschwerde) lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, die andere

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung zulassen würden. Die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer nur an Arbeitsplätzen

eingesetzt werden könne, wo ein gleichmässiges Raumklima ohne Staubbelastung

herrsche, entspricht der gutachterlichen Einschätzung. Auch die Berichte von

Dr. med. N.___ vom 23. Februar und 13. Juni 2019 (Beilagen 16 und 17) enthalten

keine neuen oder anderen Gesichtspunkte als die vor Erlass der angefochtenen

Verfügung eingegangenen Berichterstattungen.

8.8 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___

abgestellt hat. Demgemäss liegt beim Beschwerdeführer eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten

Verweistätigkeit vor. Diese wurde gutachterlich teiladditiv festgelegt. Sie

ergibt sich aus einer 20%igen Leistungseinschränkung in somatischer Hinsicht,

geltend ab dem Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation am 28. Februar

2014 (IV-Nr. 21.3 S. 4 f.), und einer 20%igen Leistungseinschränkung

in psychiatrischer Hinsicht, geltend ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen

Untersuchung bzw. Begutachtung durch Dr. med. G.___ im Februar 2016. Das

bedeutet, dass die teiladditive Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch erst seit Februar

2016 gelten kann, zuvor hat ab Februar 2014 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in

somatischer Hinsicht vorgelegen. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung aus.

9.

9.1 Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu

beanstanden. Es wurde zwar nur eine Berechnung ausgehend von einem zumutbaren

Pensum von 70 % gemacht, obwohl in der Begründung (und auch im

polydisziplinären Gutachten) eigentlich davon ausgegangen wird, dass von

Februar 2014 bis Februar 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Da dies

dem Beschwerdeführer zu Gute kommt und keinen Einfluss auf das Endergebnis hat,

kann hier auf eine gestaffelte Berechnung verzichtet werden. Für die Bemessung

des Valideneinkommens wurde der zuletzt erzielte Verdienst bei der Firma B.___

(Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2014, IV-Nr. 15) herangezogen. Das

Valideneinkommen beträgt somit CHF 65'000.00. Für die Berechnung des

Invalideneinkommens wurde, da der Beschwerdeführer keine zumutbare

Verweistätigkeit aufgenommen hat, auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkrete Tabellenlohn (LSE 2014,

tirage_skill_level, Total Kompetenzniveau 1 Männer) erweist sich im Lichte des

zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Die Aufrechnung der Wochenstunden

wurde ebenfalls richtig vorgenommen. So resultiert ein Invalideneinkommen von

CHF 66'453.00 für ein 100%-Pensum. Für ein 70%-Pensum beträgt das

Invalideneinkommen demgemäss CHF 46'517.00.

Aus den oben stehenden Zahlen ergibt

sich, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers tiefer ist als das

statistisch ermittelte Invalideneinkommen. Es stellt sich damit die Frage einer

allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen, die dann vorzunehmen ist,

wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe

Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,

beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezog (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326).

Deutlich unterdurchschnittlich ist das Einkommen nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung dann, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom

branchenüblichen Tabellenlohn abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303). Im

vorliegenden Fall liegt das vom Beschwerdeführer erzielte Valideneinkommen von

CHF 5'000.00 (x 13) nur 2.2 % unter dem statistischen Tabellenlohn

(CHF 5'312.00 [x 12]) womit nicht von einem deutlich unterdurchschnittlichen

Einkommen gesprochen werden kann. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er

im Invaliditätsfall nur ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen

kann, insbesondere nicht im Hinblick auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten.

9.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.

5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher

Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der behinderungsbedingt

erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %

vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Gutachten sind Arbeiten mit

Exposition mit atemwegsreizenden Substanzen sowie Arbeiten in vorwiegender

Nässe und Kälte zu vermeiden, ebenfalls Arbeiten mit hohem Publikumskontakt.

Ungeeignet sind ferner Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzen

oder wo eine erhöhte Staubemission gegeben ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin

nicht berücksichtigt, dass eine Tätigkeit (nur) noch im Umfang von 70 %

möglich ist und sich Teilzeitarbeit auch in dieser Höhe gemäss LSE-Tabelle T18

für das Jahr 2014 lohnmindernd auswirkt. Da sich das Zumutbarkeitsprofil für

eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 als nur in geringem Masse zusätzlich

eingeschränkt erweist, erscheint es nicht angezeigt, in das vorinstanzliche

Ermessen einzugreifen. In der Gesamtschau rechtfertigt sich ein

leidensbedingter Abzug von 10 %. Im Übrigen würde ein Abzug von 15 % auch

nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (39 %) führen.

Nachdem Gesagten ist der von der

Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 36 % nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer lässt

berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings beantragen, damit geprüft

werden könne, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Leistungsfähigkeit

von 70 % überhaupt gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin legt in der

angefochtenen Verfügung dar, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht

gegeben seien, bejaht aber einen grundsätzlichen Anspruch auf

Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer könne sich mit einem entsprechenden

Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden, wenn er bereit sei, die Restarbeitsfähigkeit

zu verwerten.

10.2 Das vom Beschwerdeführer

beantragte Arbeitstraining ist in Art. 18a Abs. 1 IVG geregelt. Demgemäss kann

einer versicherten Person versuchsweise ein Arbeitsplatz für längstens 180 Tage

zugewiesen werden, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten

Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht

gegeben, denn die tatsächliche Leistungsfähigkeit muss nicht abgeklärt werden.

Gutachterlich gesehen ist nicht die Rede davon, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit

von 70 % mit einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste, sie ist

vielmehr erstellt. Der Beschwerdeführer ist hingegen nach wie vor der Ansicht,

dass er ein solches Pensum nicht leisten kann, wie er während der gesamten

Abklärungen stets angegeben hatte. Inwiefern ein Arbeitsversuch etwas an dieser

divergierenden Einstellung zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Schon im

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 20. Oktober 2015

(IV-Nr. 70) wurde festgehalten, die Abklärungsgespräche seien von der

Krankheitsthematik geprägt gewesen. Eine Fokussierung auf eine berufliche

Tätigkeit oder Eingliederung habe nicht erzielt werden können. Im Rahmen der Begutachtungen

hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er möchte zuerst seine Gesundheit wiedererlangen,

bevor er wieder arbeite (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, IV-Nr. 38.4

S. 6). Er würde gerne arbeiten, könne dies aber wegen seiner Nase nicht (Gutachten

von Dr. med. G.___, IV-Nr. 79.1 S. 17). In der aktuellsten Begutachtung durch

die Begutachtungsstelle I.___ führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, er

habe sich noch gar nicht überlegt, in welcher Tätigkeit er sich arbeitsfähig

fühlen würde. Aktuell sehe er sich nicht arbeitsfähig. Er habe keine Kraft,

müsse jede Stunde die Nase spülen und vergesse auch viel (IV-Nr. 133.1 S. 35).

Theoretisch könne er sich jede Tätigkeit vorstellen, wenn er die Möglichkeit

hätte, alle 30 bis 45 Minuten die Nase zu spülen und danach uneingeschränkt die

Nase reinigen könnte (IV-Nr. 133.1 S. 54). Gestützt auf diese Ausführungen ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sieht, eine

Tätigkeit um Umfang der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % anzugehen,

weder im Rahmen eines Arbeitsversuchs noch sonstwie. So sind auch die

beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zu verstehen, dass es angesichts der

vielen notwendigen Arztbesuche ausgeschlossen sei, einer Erwerbstätigkeit von

70 % nachzugehen.

Hinsichtlich einer Umschulung ist auf

die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die auch nicht

bestritten werden. Der Beschwerdeführer kann ohne Umschulung in einer

zumutbaren Tätigkeit ein annähernd gleichwertiges Einkommen erzielen. Die

festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht in jeglicher Tätigkeit, also auch wenn

eine Umschulung erfolgen würde.

Einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung

hat die Beschwerdegegnerin indessen bejaht. Der Beschwerdeführer wurde in der

angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass er sich zwecks Unterstützung

bei der Stellensuche mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen kann, wenn

er gewillt ist, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Beschwerde ist somit

auch bezüglich beruflicher Massnahme abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand

hat am 26. August 2019 eine Kostennote eingereicht (vgl. A.S. 37 ff.),

worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'162.89 geltend macht,

gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde. Der geltend

gemachte Aufwand von 8.5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz

beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Die Auslagen sind

ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 1'705.15 festzusetzen (8.5 Stunden

zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 457.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 und MwSt),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Wal­ker, wird auf CHF 1'705.15 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 457.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer