VSBES.2019.88
Berufliche Massnahme
2. April 2020Deutsch63 min
in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend
Source so.ch
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme (Verfügung vom 18. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1972, meldete sich am 22. Mai 2014 bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine
chronische polypöse Sinusitis angegeben. Zum damaligen Zeitpunkt war er in
einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter bei der Firma B.___ angestellt und seit
November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer
durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das Gutachten datiert vom 30.
März 2015 (IV-Nr. 38.1 – 38.4) und wurde von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Dr. med. E.___,
Assistenzärztin Pneumologie, sowie Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für
Otorhinolaryngologie (HNO), erstellt.
1.3 Mit Vorbescheid vom 24. April
2015 (IV-Nr. 42) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine
Invalidenrente zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand
erhoben und angegeben hatte, sich mittlerweile in psychotherapeutischer
Behandlung zu befinden (IV-Nrn. 44, 68), wurde eine psychiatrische Begutachtung
in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend
berufliche Massnahmen eingeladen (IV-Nr. 55). Die berufliche Eingliederung
wurde mit Abschlussbericht vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 70) ohne Massnahmen abgeschlossen,
weil eine Fokussierung auf eine berufliche Tätigkeit oder Eingliederung nicht
habe erzielt werden können.
2.
2.1 Am 22. Februar 2016 erstattete Dr.
med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 79.1).
2.2 Am 3. Juni 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin erneut einen Vorbescheid (IV-Nr. 86), wonach bei einem
Invaliditätsgrad von 23 % kein Anspruch auf eine Rente oder berufliche
Massnahmen bestehe. Der Beschwerdeführer liess dagegen wiederum Einwand erheben
und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl im Anschluss, ein
Verlaufsgutachten im Bereich HNO einzuholen.
2.3 Am 3. Oktober 2017 wurde
durch die Begutachtungsstelle C.___, Prof. Dr. med. F.___ und PD Dr. med. H.___,
Fachärztin für Dermatologie und Venerologie und Fachärztin für Allergologie und
klinische Immunologie, ein Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 118.1 – 118.5).
2.4 Nachdem der RAD empfohlen hatte,
zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wurde am 12. März 2018
durch die Begutachtungsstelle I.___ ein solches erstellt (IV-Nr. 133.1). Das
Gutachten stammt von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für HNO, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für
Pneumologie, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie.
2.5 Der behandelnde Psychiater, Dr.
med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 12. Oktober
2017 zum polydisziplinären Gutachten Stellung (IV-Nr. 139 S. 6 f.). Die
Begutachtungsstelle I.___ äusserte sich auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin am
8. Mai 2018 zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden (IV-Nr.
143).
3.
3.1 Im Anschluss an die
polydisziplinäre Begutachtung und die danach eingegangenen Arztberichte wurde
der Beschwerdeführer vom RAD, Dr. med. O.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 27. Juni 2018 untersucht
(IV-Nr. 146 f.). Danach erfolgte durch die Begutachtungsstelle I.___
auf Ersuchen der RAD-Ärztin am 23. Juli 2018 noch einmal eine kurze
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 149).
3.2 Mit Verfügung vom 18. Februar
2019 (IV-Nr. 159; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 23. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht [...]
Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18.
Februar 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer ab
dem 1. November 2014 direkt eine Invalidenrente im Umfang von mindestens einer
Viertelsrente zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Verfügung vom 27. März 2019
(A.S. 16 f.) stellt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fest, dass die Beschwerde zufolge örtlicher
Zuständigkeit an das Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (A.S. 26 f.) die Abweisung
der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019
(A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Fürsprech Jürg
Walker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 24. Juni 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).
9. Mit Eingabe vom 26. August 2019
(A.S. 37) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 38 f.).
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 26 f.)
dar, nach der Anmeldung des Beschwerdeführers habe man zunächst von der
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen, weil sich dieser
subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Nach einer Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ habe man ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht gestellt. Dem Antrag im Einwandverfahren entsprechend habe man
versucht, die berufliche Eingliederung anzugehen. Letztlich hätten keine
solchen Massnahmen durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer
nicht dazu in der Lage gefühlt habe. Nach einer psychiatrischen Begutachtung,
einem weiteren Vorbescheid und darauf erfolgtem Einwand, seien weitere
medizinische Abklärungen getätigt worden. Eine Verlaufsbegutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, in staubfreier Umgebung, ohne grosse
Temperaturschwankungen und ohne Notwendigkeit eines intakten Riechvermögens, zu
80.
% arbeitsfähig sei. Da eine Zusammenfassung der somatischen Befundung
gefehlt habe, sei auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) noch
eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle I.___ in Auftrag
gegeben worden. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sowie in jeglichen angepassten
Tätigkeiten mit 70 % beziffert worden. Zu vermeiden seien die Exposition mit
atemwegsreizenden Substanzen, Arbeiten in vorwiegender Nässe und Kälte,
Arbeiten mit hohem Publikumskontakt, Tätigkeiten unter feuchten
Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnde Umgebungstemperaturen, Tätigkeiten,
die einen intakten Geruchssinn voraussetzten sowie Tätigkeiten unter erhöhter
Staubemission. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
beim Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestehe. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit
vollumfänglich entsprochen habe, könne offen bleiben, weil selbst bei der
Annahme, dass dies nicht der Fall sei, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad
resultieren würde.
Der Rentenanspruch könne vorliegend
nicht vor dem 1. November 2014 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Seit der
Nasenhöhlenrevision am 28. Februar 2014 bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 %. Spätestens seit dem 15. Februar 2016 lasse sich
auch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 % nachweisen. Unter
Berücksichtigung der Einschränkungen in sämtlichen Fachbereichen bestehe
insgesamt spätestens ab dem 15. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %
für angepasste Tätigkeiten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde
dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung
getragen und ein Abzug von 10 % vorgenommen. Es resultiere ein
Invaliditätsgrad von 36 %.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: In der Stellungnahme der Begutachtungsstelle I.___ vom 8. Mai 2018
werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine leichte depressive Episode und
nicht eine mittelgradige vorliege. Der Bericht der Klinik P.___ vom 11. Mai
2018, den der Beschwerdeführer habe einreichen lassen, erscheine aus Sicht des
RAD nicht nachvollziehbar. Den nach den diversen Stellungnahmen eingegangenen
Berichten von Dr. med. N.___ und Dr. med. Q.___ könne die RAD-Ärztin keine
neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte entnehmen. Die vom
Beschwerdeführer als notwendig empfundene höhere Frequenz an Nasenspülungen sei
medizinisch nicht indiziert. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die aus
somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen teiladdiert
worden seien. Insgesamt sei das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___
beweiswertig. Hinsichtlich Umschulung sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer
über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Mit einer ihm zumutbaren
Erwerbstätigkeit könne er ein annähernd gleichwertiges Erwerbseinkommen
erzielen wie in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter. Es bestehe
somit kein Umschulungsanspruch. Eine Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
angezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich jedoch zurzeit als nicht arbeitsfähig
an. Mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft werde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung
zurzeit verneint. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, die
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, könne er ein Gesuch um Arbeitsvermittlung
stellen.
Beim RAD-Bericht vom 18. Dezember 2018
handle es sich um eine Würdigung der vom Beschwerdeführer im
Vorbescheidverfahren eingereichten Akten sowie um eine Stellungnahme zum
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen. Von den
Feststellungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung abgewichen. Die Beurteilung sei aufgrund der
vorliegenden Akten, die dem Vertreter des Beschwerdeführers vollständig
vorgelegen hätten, erfolgt. Bereits im Vorbescheid sei das Leistungsbegehren
abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gegeben. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich
entnehmen, dass diesem im Spital R.___ Injektionen verabreicht würden. Es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Notwendigkeit, alle 30
bis 45 Minuten die Nase spülen zu müssen, sei objektiv nicht indiziert.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und Replik (A.S. 31 ff.) entgegenhalten,
die Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2018 sei ihm erst mit der
angefochtenen Verfügung zugestellt worden, weshalb er sich vorgängig nicht dazu
habe äussern können. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei
dabei um die Festlegung des Zeitpunkts gegangen, ab welchem sich die
Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 30 % erhöht habe. Der RAD habe dabei
festgestellt, dass diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle C.___ erfolgt sei. Zudem habe der RAD den Monat
Dezember 2014 als relevanten Zeitpunkt angegeben, was aber nicht zutreffen
könne, weil die Untersuchungen der Begutachtungsstelle C.___ im Januar 2015
stattgefunden hätten. Die angefochtene Verfügung gehe wiederum vom 15. Februar
2016.
als Stichdatum aus. Damals habe die Untersuchung des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Begutachtung durch Dr. med. G.___ stattgefunden. Dieser sei
allerdings bezogen auf das Fachgebiet der Psychiatrie auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % gekommen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass die
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Fachgebiete immer schon höher
als diese 20 % gewesen sei. Da der Rentenanspruch frühestens am 1. November
2014.
habe entstehen können, hätte man eigentlich davon ausgehen sollen, dass
die Arbeitsunfähigkeit bereits damals bei 30 % gelegen hätte. In diesem
Zusammenhang bestreite die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
nicht, dass am 1. November 2014 bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
bestanden hätte, obwohl das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eigentlich
festgestellt habe, dass bei einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Es wäre deshalb wichtig gewesen, dass man sich
schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu hätte äussern können.
Der Beschwerdeführer sehe sich nicht in
der Lage, sofort eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 70 % anzutreten. Das
bedeute aber nicht, dass er keine Hand für berufliche Massnahmen biete. Es gehe
vorliegend zum einen darum, ihn nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
wieder an die Ausübung eines Berufs heranzuführen. Deshalb müsste ihm ein
Arbeitstraining zugesprochen werden. Im Rahmen eines solchen könnte man zum anderen
feststellen, ob er tatsächlich in der Lage sei, die verlangten 70 % Leistung zu
erbringen. Es handle sich dabei nämlich nur um eine grobe Schätzung, basierend
auf der Annahme, dass er aus psychiatrischen und somatischen Gründen zu je 20 %
arbeitsunfähig sei. Im Unterschied zu einem Gutachten, wo der Beschwerdeführer
nur während kurzer Zeit gesehen werde, könnten die Fachpersonen im
Arbeitstraining diesen während längerer Zeit und unter Belastung beobachten.
Die Beschwerdegegnerin verkenne die Auswirkungen seiner Krankheit. Er mache
regelmässig Episoden durch, in welchen die Nasenspülungen häufiger erfolgen
müssten. Bei der Angabe im Rahmen der Begutachtung handle es sich um eine
Momentaufnahme. Er sei 2018 sieben Mal beim behandelnden Arzt gewesen. Es sei
davon auszugehen, dass die Nasenproblematik sich immer weiter verschlechtert
habe, was zu häufigeren Nasenspülungen geführt habe, bis er schliesslich den
Arzt habe aufsuchen müssen. Im Vorfeld dieser Behandlungen sei er immer mehr in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. In vielen Fällen habe er mit
Antibiotika behandelt werden müssen, was wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt habe. Es scheine daher ausgeschlossen, dass er eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % durchziehen könne. Er müsste dem Arbeitsplatz immer wieder
fernbleiben, um den Arzt aufzusuchen. Wegen der vielen Arztbesuche habe er auch
seine Stelle verloren. Die Nasenspülungen zwängen ihn, den Arbeitsplatz zu
verlassen. Damit liege die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher als 30 %.
Er sei unter anderem wegen der regelmässigen Termine im Spital umgezogen. Zwischen
dem 22. Januar 2018 und 27. Februar 2019 habe er an 23 Tagen einen oder
mehrere Termine im Spital gehabt. Genauso wie die Termine bei Dr. med. Q.___
hätten diese vielen Arzttermine zwangsläufig zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit geführt. Bei so vielen Arztterminen könne nicht mehr von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die Beschwerdegegnerin
anerkenne, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits aus
psychischen Gründen zu 20 % eingeschränkt sei. Dazu kämen die somatischen
Einschränkungen und die vielen durch Arztbesuche bedingten Absenzen. Die
Eingriffe im Bereich der Nase führten zudem zu längeren Rekonvaleszenzen, weil
sich der Beschwerdeführer nach einer Operation während einiger Zeit zu Hause
aufhalten müsse.
Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus,
dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige und keine mittelgradige
depressive Episode vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass ein Gutachten nur eine
Momentaufnahme darstelle. Episoden seien variabel und man sei hier auf eine
langfristige Beobachtung angewiesen. Es gehöre zu den Aufgaben eines
Gutachters, sich auch zum Verlauf der Depression zu äussern. Dr. med. N.___,
der den Beschwerdeführer seit langer Zeit als Psychiater begleite,
diagnostiziere für den aktuellen Zeitraum eine mittelschwere bis schwere
depressive Episode. Hier gehe es nicht um eine Momentaufnahme. Es sei daher
davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit höher liege als gutachterlich
festgestellt 20 %. Davon sei sogar auszugehen, wenn man die Ansicht von
Dr. med. N.___ nicht absolut übernehmen sollte. Zudem seien in den somatisch
begründeten 20 % die Nasenspülungen und die vielen Arztbesuche nicht
berücksichtigt. Insgesamt liege die Gesamteinschränkung eher bei 35 % oder
40.
%. Es sei zu bedenken, dass die Nasenspülungen nicht am Arbeitsplatz
erfolgen könnten.
Der leidensbedingte Abzug von 10 % sei
zu tief, weil der Beschwerdeführer durch die vielen Arztbesuche, die krankheitsbedingten
Absenzen und die Nasenspülungen eingeschränkt sei. Es dürfte schwierig sein ihn
einzugliedern, weil er einen Arbeitsplatz bräuchte, an welchem solche
Nasenspülungen überhaupt möglich wären. Es sei ein Abzug von mindestens 15 %
angezeigt. Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 43.5 %. Der
Beschwerdeführer habe im Minimum Anspruch auf eine Viertelsrente.
Es sei bereits im Vorbescheidverfahren
darauf hingewiesen worden, dass sich aus der Anamnese des Allgemeinmediziners
in der Begutachtung Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Ansicht von Dr.
med. N.___ richtig sein dürfte. Diese Erkenntnis sei durch den Bericht der Klinik
P.___ vom 11. Mai 2018 bekräftigt worden. Die Nachkontrolle habe zur Diagnose
einer schweren depressiven Episode geführt. Hinzu komme, dass die
psychiatrische Beurteilung im Gutachten inkohärent sei. Gemessen an den
festgehaltenen Symptomen müsste auf eine höhergradige depressive Episode
geschlossen werden. Im Bericht von Dr. med. Q.___ sei ein Lokalinfekt
beschrieben worden, wobei gemäss HNO-Teil des Gutachtens mit solchen gerechnet
werden müsse. Laut Dr. med. Q.___ habe die Behandlung eines eitrigen
Nasennebenhöhleninfekts vom 22. August bis 10. September 2018 gedauert.
Rechne man mit rund fünf solchen Episoden pro Jahr, betrage der Arbeitsausfall
rund fünf Monate. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer wegen des
Infektionsrisikos während der Rekonvaleszenz zu Hause bleiben müsse.
Die Injektionen am Spital R.___ führten
zwangsläufig zu Fehlzeiten am Arbeitsplatz und hätten daher erhebliche
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gleiche gelte für die Termine bei
Dr. med. Q.___. Kein Arbeitgeber würde es in der Praxis zulassen, dass der
Beschwerdeführer Nasenspülungen am Arbeitsplatz durchführen könne. Die gesamte
Absenz für die Vornahme von Nasenspülungen liege täglich bei einer Stunde oder
mehr, auch wenn man nur drei bis vier Nasenspülungen pro Tag vornehme. Die
regelmässig auftretenden Infekte der Atemwege führten dazu, dass der
Beschwerdeführer vier- bis sechsmal pro Jahr seinem Arbeitsplatz für längere
Zeit fernbleiben werde. Gestützt darauf hätten die Gutachter eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20 % über das Jahr gerechnet ermittelt. Dann müssten
die Absenzen wegen der Injektionen und der Nasenspülungen aber dazu kommen. Dr.
med. N.___ schliesse heute auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 %. Er
halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nur für 30 Minuten
konzentrieren könne. Auch Dr. med. Q.___ stelle in seinem neuen Arztbericht
Defizite bei der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der Verarbeitung
von Informationen fest. Er schliesse auf eine schwere depressive Episode.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil ihm die von
der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren beim RAD eingeholte Stellungnahme
vom 18. Dezember 2018 (IV-Nr. 158) erst mit der angefochtenen Verfügung
zugestellt worden sei.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V
368.
E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind
genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft,
in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen
vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht
generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.
Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019,
9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
3.3
Der Beschwerdeführer liess im
Einwandverfahren mit Eingaben vom 25. und 27. September 2018 (IV-Nrn. 153
und 154) zwei weitere Arztberichte vom 20. September 2018 einreichen. Die
Beschwerdegegnerin leitete diese zur Stellungnahme an den RAD weiter und
ersuchte um Würdigung derselben. Des Weiteren wurde der RAD gebeten, den
kompletten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2013 in der
angestammten Tätigkeit sowie in sämtlichen Verweistätigkeiten zu beurteilen
(IV-Nr. 155). Der RAD nahm am 18. Dezember 2018 Stellung (IV-Nr. 158). Zu den
Arztberichten wurde gesagt, diese enthielten keine neuen oder anders zu
bewertenden medizinischen Aspekte. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gab die
RAD-Ärztin die Einschätzungen aus den Gutachten der Begutachtungsstellen C.___
und I.___ wieder. Im Anschluss erging die angefochtene Verfügung. Dieser wurde
die besagte RAD-Stellungnahme beigelegt.
3.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst
wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach
der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204
f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.5
Es ist korrekt, dass sich der
Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aktennotiz
des RAD vom 18. Dezember 2018 äussern konnte. Allerdings handelt es sich bei
dieser Aktennotiz nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des
RAD, sondern um die Würdigung von im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer
zusätzlich eingereichten Berichten und der gutachterlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeiten. Zu letzteren konnte sich der Beschwerdeführer im
Einwandverfahren äussern. Handelt es sich bei derartigen Berichten des RAD um
blosse Meinungsäusserungen im Sinne einer Empfehlung, ohne dass neue Befunde
erhoben worden wären, kann diesen nicht der Charakter eines eigentlichen
Gutachtens beigemessen werden. Deshalb erscheint es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung fraglich, ob deren Zurückhaltung überhaupt einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichzusetzen wäre. Aber auch wenn eine solche bejaht
würde, könnte sie jedenfalls nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden,
dass sie eine Rückweisung zu nochmaligem Entscheid unter Einhaltung der
verfahrensmässigen Anforderungen rechtfertigen würde. Vielmehr ist eine Heilung
im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, in welchem eine mit uneingeschränkter
Überprüfungsbefugnis ausgestattete Gerichtsinstanz zuständig ist, ohne Weiteres
möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).
Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich: Die in der Aktennotiz vom 18.
Dezember 2018 sehr kurz gehaltenen Äusserungen der RAD-Ärztin beschränken sich
auf die Einschätzung, dass die im Einwandverfahren eingereichten Berichte keine
neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte enthielten und darauf,
dass aus Sicht des RAD offensichtlich auf die gutachterlichen Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Die Aktennotiz hatte denn auch keinen
wesentlichen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid. In Bezug auf die
Darlegung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit, was allein als Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist darin höchstens eine Bestätigung einer
bereits vorhandenen gutachterlichen Beurteilung zu sehen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2013 (IV-Nr.10) geltend gemacht,
d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im November 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22.
Mai 2014, IV-Nr. 10), was hier im November 2014 der Fall wäre. Ein
Dispositiv
allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2014
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
4.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1 Laut
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
5.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den
Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen
sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung
ergeben.
6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
6.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
6.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
7. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
7.1 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Pneumologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 16. Juni
2014 (IV-Nr. 18) ein schweres Asthma bronchiale (zunehmend schwieriger zu
behandeln), eine chronisch rezidivierende Rhinosinusitis polyposa und einen
Verdacht auf Morbus Widal. Zur Arbeitsunfähigkeit wurden keine Angaben gemacht,
diese lege der Hausarzt fest.
7.2 Im Arztbericht von Dr. med. Q.___,
Facharzt FMH für HNO sowie spezialisiert auf Hals- und Gesichtschirurgie, vom
20. Juni 2014 (IV-Nr. 20 S. 3 ff.) wird folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Chronisch polypöse Sinusitis
Status nach mehrfachen Nase-Operationen
zuletzt 10/2004, Re-Pansinus-OP beidseits,
12/2010 endoskopische Polyp-Entfernung
aus dem Ethmoid beidseits und Verschluss einer Septumperforation mit
Silikon-Obturator, Revisions-Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie T.___ 02/2014
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom
30. März bis 20. Juli 2014. Wegen der rezidivierenden eitrigen Sinusitiden mit
nachfolgenden Bronchitiden und Verschlechterung des Asthma bronchiale sei der
Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Lagermitarbeiter zurzeit nicht
einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit (kein staubiger Arbeitsbereich, keine
körperlich schweren Arbeiten) sei vier bis fünf Stunden täglich möglich,
gegebenenfalls steigerungsfähig. Bei erneuten akuten Exazerbationen der
chronischen Sinusitis sei mit Arbeitsausfällen zu rechnen.
7.3 Der Hausarzt, Dr. med. U.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, reichte am 27. August 2014 einen
Arztbericht ein (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) und diagnostizierte eine chronische,
bisher therapieresistente Sinusitis. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem
26. August 2013 100 %. Bei chronischen Kopfschmerzen sei keine berufliche
Tätigkeit möglich.
7.4 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___ eine bidisziplinäre Begutachtung.
Das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und
Pneumologie, Dr. med. E.___, Assistenzärztin Pneumologie, und Prof. Dr.
med. F.___, Fachärztin FMH für HNO, wurde am 30. März 2015 erstattet
(IV-Nr. 38.1 – 38.4). In der Konsensbesprechung wurden folgende
Diagnosen erhoben:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Asthma bronchiale,
a.e. nicht allergisch, ED 1994
Metacholintest 05/14:
schwere bronchiale Hyperreagibilität
Omalizumab seit 06/14 (off
label use)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Bronchiektasien im
Mittellappen, der Lingula und in beiden Unterlappen (CT-Thorax 09/13
Rx-Institut Rodiag Olten)
-
Chronische
therapieresistente Rhinosinusitis, Status nach mehreren NNH-Eingriffen, zuletzt
Revisions Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie 02/2014 T.___
-
GERD (Gastroskopie
11/08)
-
Rezidivierende
Polyposis nasii bei Status nach multiplen endonasalen
Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014 im T.___ bei Verdacht auf
Morbus Widal
-
Sinusnasale Hyposmie
beidseits im Rahmen oben genannter Grunderkrankung
In der Beurteilung wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe sich im Alter von sieben Jahren eine Nasenbeinfraktur
zugezogen, was ein Jahr später operativ behandelt worden sei. 2000 sei bei Pansinusitis
polyposa beidseits eine Operation erfolgt, diese sei 2004 wiederholt worden. Im
Dezember 2010 sei eine endoskopische Polypenentfernung gemacht worden. Gemäss
Bericht des HNO-Facharztes habe sich die chronische polypöse Sinusitis im Laufe
der Jahre verschlimmert, so dass es zu Pneumonien gekommen sei. 2014 seien
erneut eine Septum-Revision sowie eine Revisionsethmoidektomie und eine
frontale Sinusotomie Typ I beidseits vorgenommen worden. Obwohl gemäss
Arztbericht der HNO-Klinik des Spitals R.___ vom 29. November 2013 nach Testung
kein Anhalt für das Vorliegen einer ASS-Intoleranz bei der nasalen Provokation
gefunden worden sei, habe Dr. med. S.___ am 15. Mai 2014 einen
hochgradigen Verdacht auf einen Morbus Widal diagnostiziert. Aufgrund der jahrelangen
Infektexazerbation sei es zu einer Veränderung der Schleimhaut und dadurch der
Schleimhautzusammensetzung gekommen mit gestörtem Schleimtransport, was zum
Phänomen des postnasalen Drip führe. Dies könne man lediglich lokal spülen und
pflegende Massnahmen durchführen. Ebenfalls würden die Strömungsverhältnisse in
der Nase mit Schleimveränderung durch die Septumperforation bzw. den jetzt
eingefügten Obturator bewirkt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des
Beschwerdeführers sei keine ausgeprägte Rezidivpolyposis festzustellen gewesen.
Dieser gebe an, nahezu stündliche Spülungen der Nase durchführen zu müssen, um
die sonst auftretenden Kopfschmerzen zu vermeiden, was so nicht objektivierbar
gewesen sei. Das Auftreten von weiteren Infekten sei indessen nicht
vorhersehbar und auch nicht zu verhindern, so dass der Beschwerdeführer im
Rahmen eines Infektes (neu) vorübergehend arbeitsunfähig sein könne. Ansonsten
sei er aus HNO-Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch wenn er ein stark vermindertes
Riechvermögen angebe. Hier sei lediglich eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen. Bei der pneumologischen Untersuchung sei ein
Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die Lungenfunktionsprüfung sei
unauffällig verlaufen, die Spiroergometrie zeige eine leicht eingeschränkte
Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer. Es ergäben sich keine Hinweise für
eine pulmonale oder pulmovaskuläre Limitierung. Eine respiratorische
Polygraphie fördere keine Anhaltspunkte für eine schlafassoziierte Atemstörung.
Hinweise für eine allergische Genese hätten sich aus den Vorakten nicht
ergeben. Somit bestehe ein kontrolliertes Asthma bei normaler Lungenfunktion.
Aufgrund des erreichten VO2 max. von 26.2 ml/kg/min sei der Beschwerdeführer in
praktisch allen Berufen uneingeschränkt erwerbsfähig. Vermieden werden sollte
der Umgang mit irritativ-toxischen Stäuben und Dämpfen sowie eine staubhaltige
Umgebung. Grundsätzlich müsste der Beschwerdeführer besser mit seinem
Krankheitsbild vertraut gemacht werden, um dieses besser zu verstehen und mit
der Chronizität umzugehen.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, wenn
eine staubige Umgebung vermieden werden könne, er nicht häufigen und raschen
Temperaturwechseln ausgesetzt oder auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen
sei. Seine Krankheit sei chronisch, d.h. rezidivierend, weshalb er bei
Exazerbationen vorübergehend im Krankenstand sein werde. Ansonsten sei er für
jegliche leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit
den beschriebenen qualitativen Limiten. Körperlich schwere Arbeiten seien mit
dem Asthma bronchiale eher nicht zumutbar. Die vom Beschwerdeführer
angesprochenen halbstündlichen Spülungen seien aus gutachterlicher Sicht nicht
notwendig. Er werde aber auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen
sein, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.
7.5 Am 22. April 2015 berichtete Dr.
med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über eine seit 11.
Februar 2015 stattfindende psychotherapeutische Behandlung wegen einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IV-Nr. 44).
7.6 Die Klinik P.___, berichtete am
1. September 2015 über ein P.___ Assessment-Consilium vom 26. und 31. August 2015
(IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Folgende Diagnosen wurden erhoben:
-
Testpsychologisch
Defizite in Aufmerksamkeit / Konzentration und Antrieb
Nicht-kognitive
Symptome: Depression, Reizbarkeit, Stressintoleranz
-
Schwere depressive
Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation
-
Perenniales,
intermittierendes Asthma
-
Antikörpermangel
mit/bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen PCP-Polysaccharide
Klinisch auffällig sei ein reduzierter
sprachlicher Ausdruck gewesen. Der Beschwerdeführer wirke niedergeschlagen,
hoffnungslos und apathisch. Eine psychomotorische Verlangsamung sei notiert
worden. Die Aufmerksamkeitsleistung während der Testung sei schwankend gewesen.
7.7 Im Arztbericht von Dr. med. N.___
vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 69) wird eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100 % seit Februar 2015. Es bestehe ein Freudverlust, die Aufmerksamkeit
sei beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe pessimistische Zukunftsgedanken
und Ängste, vor allem in der Nacht, weil er nicht atmen könne.
7.8 Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2016 (IV-Nr. 79.1), wird als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive
Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) diagnostiziert. Der Gutachter
stützt sich dabei auf die folgenden, objektiven Befunde: Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsfähigkeit zeigten keine Einschränkungen, das Gedächtnis auch
nicht. Auffallend seien diverse Hinweise für eine Aggravation gewesen: zum
Beispiel habe der Beschwerdeführer das Alter des Bruders nicht sagen können und
auf sein schlechtes Gedächtnis verwiesen, ansonsten aber keine mnestischen
Auffälligkeiten gezeigt. Eine Ermüdung im Verlauf der Untersuchung sei nicht
erkennbar gewesen. Das formale Denken habe sich verlangsamt gezeigt, der
Gedankengang sei träge und zäh. Inhaltlich sei nichts Pathologisches eruierbar
gewesen. Die Nasenproblematik sei immer wieder ins Zentrum gerückt. Der
Beschwerdeführer habe seine Beschwerden sehr klagend und redundant geschildert.
Immer wieder habe er von Aggressionen gesprochen. Bei genauerer Exploration
habe sich herausgestellt, dass damit eine innere Unruhe gemeint sei. Von
Schuldgefühlen oder Schamgefühlen habe er nicht berichtet. Die Modulation der
Affekte sei leicht eingeschränkt gewesen. Die Affektlage sei leicht depressiv,
der Beschwerdeführer habe aber zwischendurch auch lachen können. Energetisch
und antriebsmässig habe er leicht reduziert und müde gewirkt. Psychovegetativ
sei von Einschlaf- und Durchschlafstörung sowie einer Minderappetenz
auszugehen. Die Libido sei nicht eingeschränkt.
In der Beurteilung wird festgehalten, die
ziemlich genauen Angaben zur Biographie wiesen auf erhaltene mnestische
Funktionen hin. Zwischenmenschliche Probleme oder Verhaltensauffälligkeiten
dürften keine vorliegen, der Beschwerdeführer sei die letzten 13 Jahre
beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Auffallend sei gewesen, dass er
bezüglich Heirat das Jahr nicht habe nennen können und dann zeremoniengleich
den Ehering abgenommen habe, um nachzusehen. Diese Szene habe sehr, sehr
aufgesetzt gewirkt und stehe in deutlichem Kontrast zu den sonst
uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. So habe der Beschwerdeführer am Ende
der Untersuchung ohne Verzögerung seine Handynummer nennen können.
Aufgrund der mangelhaften
Deutschkenntnisse im Gegensatz zu seiner Frau sei von Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) auszugehen. Der Diagnose des
behandelnden Therapeuten, Dr. med. N.___, könne nicht gefolgt werden, weil
dieser keine Antriebsproblematik beschreibe. Aufgrund der Befunde gehe er von
einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen
aus. Es liege ein somatisches Korrelat vor, weshalb keine somatoforme Störung
gegeben sei. Da der Beschwerdeführer Autofahren, seine Arzttermine wahrnehmen,
im Sommer fünf Wochen Ferien machen könne, sollte eigentlich mehr möglich
sein als er als Tagesablauf schildere. Es sei von einem Aggravationsverhalten
auszugehen. Die Medikamentenspiegelkontrolle zeige eine unklare Compliance. Der
Wert für Citalopram sei weit über dem Referenzbereich. Medizinisch-theoretisch
sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies
insbesondere, wenn die therapeutischen Optionen (höhere Frequenz der
Psychotherapie, Medikation mit zweitem Antidepressivum) konsequent umgesetzt
würden. Aufgrund der depressiven Störung dürfte er aber verlangsamt, im Denken
und im Antrieb limitiert sein und vorzeitig erschöpfen, wenn er den ganzen Tag arbeite.
Psychiatrisch gesehen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um
20 % eingeschränkt.
7.9 In seinem Bericht vom 4. März
2016 (IV-Nr. 83 S. 5 f.) geht Dr. med. N.___ nach wie vor von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, und neu
von einer generalisierten Angststörung aus. Es bestünden Konzentrationsstörungen,
ein vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudverlust, tägliche Ängste,
ein Interessenverlust, negative Zukunftsgefühle und oft Suizidgedanken. Der
Beschwerdeführer habe sich zu Hause zurückgezogen. Auf der Hamilton-Skala
erreiche er 41 Punkte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 %.
7.10 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med.
V.___, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie, Spital T.___,
vom 7. März 2016 (IV-Nr. 83 S. 8 ff.), liegen beim Beschwerdeführer
unter anderem ein perenniales, intermittierendes Asthma und ein Antikörpermangel
anamnestisch mit / bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen
PCP-Polysaccharide und hoher spezifischer Pneumokokken-Antikörpertiter nach Prevenar
13-Konjugatimpfung am 2. September 2014 vor. Die Behandlung mit Omalizumab sei
monatlich weitergeführt worden, was absolut problemlos gegangen sei. Der
Beschwerdeführer habe früher öfter über Dyspnoe / Asthma geklagt, was praktisch
immer einen Zusammenhang damit gehabt habe, dass die Inhalationsbehandlung
vergessen worden sei.
7.11 In seinem Verlaufsbericht vom 15. September
2016 (IV-Nr. 98) führt Dr. med. Q.___ aus, es sei im Verlauf zu keinen
weiteren Operationen wegen der Nasennebenhöhlen-Erkrankung gekommen. Es
bestünden wiederkehrend eitrige bakterielle Infekte der Nasennebenhöhlen. Am
12. Januar 2016 habe ein ambulanter Eingriff stattgefunden zwecks Verschlusses
eines vorbekannten Nasenseptumdefekts mit einem Septum-Button. Es seien häufig
Infektexazerbationen aufgetreten, so im Juni 2014, August 2014, September 2014
bis September 2016 in nahezu monatlichen Rhythmen. Die Infekte hätten zum Teil
bis zu drei Wochen angehalten. Während der Infekte habe eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
7.12 Die Beschwerdegegnerin hat auf
Empfehlung des RAD bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Verlaufsgutachten im
Bereich HNO eingeholt. Nachdem die Begutachtungsstelle geäussert hatte, es sei
auch der Fachbereich der Allergologie abzudecken, erstatteten Prof. Dr. med. F.___
und Dr. med. W.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie für
Allergologie und klinische Immunologie, am 3. Oktober 2017 ein
Verlaufsgutachten (IV-Nrn. 118.1 – 118.5). Folgende Diagnosen
wurden erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisch
rezidivierende Rhinosinusitis mit
Status nach
rezidivierender Polyposis bei
Status nach
mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014
-
Sinunasale Anosmie
beidseits
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische
Migränekrankheit
-
Gastroösophageale
Refluxkrankheit GERD
-
Perenniales Asthma
bronchiale, ED 1994, seit 06/2014 mit Omalizumab (off label use)
-
Status nach
Bronchiektasien im Mittellappen der Lingula und in beiden Unterlappen 09/2013
-
Status nach
Nasenbeinfraktur 1996
-
Status nach
Septumkorrektur und Conchotomie beidseits 1997
Bei der HNO-ärztlichen Untersuchung sei
das perenniale Asthma bronchiale erneut festgestellt worden, was unter Therapie
mit Seretide und Xolair relativ stabil zu sein scheine. In der Spiroergoemtrie
habe aktuell keine bronchiale Obstruktion festgestellt werden können. Der
früher geäusserte Verdacht auf einen Morbus Widal habe nicht gesichert werden
können, dies bei offensichtlicher Toleranz von Mefenaminsäure, einem weiteren
Cox-1-Inhibitor in hohen Dosen und unauffälliger nasaler Provokationstestung
mit Acetylsalicylsäure. In den vorgenommenen Laboruntersuchungen habe ein
vorbeschriebener IgG2 Subklassen-Mangel nicht festgestellt werden können,
ebenso wenig ein Hinweis auf einen sonstigen Immunglobulinmangel oder für einen
gehäufte Infekte prädisponierenden Komplementdefekt. Bei unauffälligem ECP
könne ein relevanter humoraler Immundefekt nicht angenommen werden. Eine
erhöhte Infektanfälligkeit sei aber in der Literatur und Xolair-Therapie
beschrieben und bekannt. Bei der am 16. Januar 2016 durchgeführten
Nasenoperation habe es sich nur um die Einlage eines Kunststoffplättchens zur
Obturation gehandelt. Aus HNO-ärztlicher Sicht werde die Nasenschleimhaut durch
die häufigen Spülungen eher gereizt, zudem werde viel zu oft antibiotisch
behandelt, dies unter Berücksichtigung, dass ein Nasenabstrich immer
keimbehaftet sei, da dies keine sterile Zone sei. Bei der Untersuchung in der
Abteilung für Allergologie und klinische Immunologie sei die aktuelle
Symptomatik ebenfalls als kontrolliertes Asthma bronchiale eingestuft worden,
dies unter regelmässiger Inhalationstherapie und Xolair-Gabe, mit
belastungsabhängiger Verschlechterung. Auch in der Kontroll-Laboruntersuchung
habe der vorbeschriebene IgG2 Subklassenmangel nicht mehr festgestellt werden
können. Eine periphere Eosinophilie habe nicht dokumentiert werden können. Am
Untersuchungstag habe der Beschwerdeführer über einen neu aufgetretenen Infekt
der oberen Luftwege berichtet. Das leicht erhöht gemessene CRP sei aktuell mit
einem leichten Infekt der oberen Luftwege vereinbar. Ein Fieber sei nicht
gemessen worden (35.9 Grad). Der Beschwerdeführer habe eine chronische
Erkrankung, mit welcher er persönlich nicht zurechtkomme. Im Vordergrund stehe
ein schwieriges Krankheitsverständnis. Er möchte wieder arbeiten, wenn die
Krankheit «ausbehandelt» sei. Es wäre von Vorteil, ihn nicht weiter zu
invalidisieren, da ein Asthma bronchiale in der Bevölkerung sehr häufig vorkomme
und auch häufig mit Nasennebenhöhlenaffektionen verbunden sei. Für körperlich
schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Körperlich
leichte Verweistätigkeiten und mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar. Im
Vergleich zu 2015 habe sich von Seiten des Asthma bronchiale eine gewisse
Stabilisierung ergeben. Die Therapie mit Xolair sollte überdacht werden, da sie
auch für die gehäuften Infekte ursächlich sein könnte. Die Lungenfunktion sei
normal gewesen. Ein Immundefekt habe nicht festgestellt werden können. Es
bleibe bei der Empfehlung, dass der Beschwerdeführer nicht in staubbelasteter
Umgebung oder bei grossen Temperaturschwankungen arbeiten sollte. Seit der
letzten Begutachtung habe keine Änderung des Gesundheitszustands stattgefunden.
Davon ausgehend, dass drei bis vier Nasenspülungen täglich ausreichend seien,
sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Ohne den Beschwerdeführer je während eines
Infekts gesehen zu haben, sei es schwer zu beurteilen, ob in solchen Zuständen
jeweils Symptome hinzukämen, die die Gabe von Antibiotika rechtfertigten. Von
vier bis sechs solchen Infektexazerbationen ausgehend, die jeweils eine
kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, sei der Beschwerdeführer
grundsätzlich weiterhin arbeitsfähig, unter Berücksichtigung der potenziellen
Fehlzeiten zu 80 %.
7.13 Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin, ebenfalls auf Empfehlung des RAD, noch eine
polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle I.___ vom 12. März 2018 (IV-Nr. 133.1) wurde von Dr. med.
X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH
für HNO, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pneumologie, und Dr. med. AA.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.
7.13.1 Im Bereich Allgemeine Innere
Medizin wurde insgesamt ein unauffälliger Befund erhoben.
7.13.2 Der pneumologische Gutachter hat
ebenfalls einen normalen pulmonalen Status erhoben. In der Bodyplethysmographie
zeige sich eine Compliance bedingte (Inspirationstiefe, Atemmanöver), nicht
beurteilbare Diffusionsmessung und Spirometrie. NO und HbCO seien normal. Der
Beschwerdeführer habe zu seinen Beschwerden ausgeführt, es sei bei ihm vor ca.
25 Jahren ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Beide Medikamente, die
er vom HNO-Arzt bekommen habe, hätten auch auf die Lunge einen positiven
Effekt. Er verspüre beim Gehen, vor allem bergauf, einen Husten mit Auswurf von
Schleim. Dann müsse er eine Pause machen. Das Problem sei aber die Nase, welche
dauernd laufe.
7.13.3 Gegenüber dem HNO-Experten
führte der Beschwerdeführer zu seinem Leiden aus, er habe eine chronische
Rhinosinusitis mit rezidivierenden Lokalinfekten sowie eine chronische
Rhinorrhö und post nasal Drip-Symptomatik. Im Rahmen dieser Symptomatik bestehe
auch eine chronische Kopfschmerzsymptomatik. Er habe monatlich Lokalinfekte,
mit intermittierender antibiotischer Therapie. Der Gutachter im Bereich HNO
führte zur Befundlage aus, die Gehörgänge des Beschwerdeführers seien beidseits
reizlos, der Weber-Versuch mittelständig und der Rinne-Versuch beidseits
positiv. Endonasal zeige sich endoskopisch eine Septumdeviation nach rechts, das
Septum-Button sei in situ, krustös belegt. Zum Teil sei schleimiges Sekret
beidseits einsehbar. Die Ostien seien offen, ohne objektivierbare Polypen. Bei
den Nasennebenhöhlen bestehe eine Klopfdolenz über allen Nasennebenhöhlen. Die
Schleimhaut sei enoral gerötet, mit Sekret im Bereich der Rachenhinterwand. Der
Larynx sei soweit einsehbar ohne pathologischen Befund.
7.13.4 Gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter habe der Beschwerdeführer als aktuelle Beschwerden angegeben, sein
Hautproblem sei die Nase. Er müsse aktuell alle 30 bis 45 Minuten die Nase
spülen. Danach laufe die Flüssigkeit heraus und er sei permanent damit
beschäftigt, die Nase zu putzen. Dieses Prozedere müsse er auch nachts machen,
weshalb er seit Jahren nicht länger als 60 Minuten am Stück geschlafen habe.
Deshalb sei er tagsüber vermehrt müde, gereizt und aggressiv. Er lebe mit Frau
und Kindern in einer 4-Zimmerwohnung. Ein- bis zweimal pro Woche habe er
Kontakt mit seinen Geschwistern und der Mutter. Er ertrage diese Kontakte aber
nicht länger als eine Stunde. Freundschaftliche Kontakte habe er seit zwei
Jahren gar keine mehr. Die partnerschaftliche Beziehung und die Beziehung zu
den Kindern seien wegen seiner Gereiztheit deutlich schlecht. Die letzten
Ferien habe er im Sommer 2017 während drei Wochen mit der Familie in [...] am
Meer verbracht. Hobbys habe er keine. Früher habe er Fussball gespielt. Sein
Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 06.00 und 07.00 Uhr aufstehe und
einen Kaffee trinke. Den Morgen verbringe er meist zu Hause, er sehe fern und
führe alle 30 bis 45 Minuten Nasenspülungen durch. Das Mittagessen, das die
Frau zubereite, nehme er in der Regel alleine ein. Danach lege er sich nicht
hin. Am Nachmittag nehme er Arzttermine wahr und wenn er keine solchen habe,
gehe er für 30 Minuten spazieren. Länger gehe es wegen der respiratorischen Probleme
nicht. Das Abendessen bereite die Frau zu. Dieses nehme er alleine oder mit ihr
zusammen ein. Danach sitze er im Wohnzimmer. Ab und zu sehe er fern. Schlafen
könne er nur sitzend resp. mit einem 45-Grad-Winkel im Bett. Den Haushalt
erledige ausschliesslich seine Frau.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Während der Untersuchung sei nach aussen kein Schmerzerleben
erkennbar gewesen. Nach 30 Minuten habe der Beschwerdeführer die Nase gespült. Dazwischen
reinige er sich immer wieder die Nase. Affektiv sei er leicht deprimiert,
jedoch nicht affektlabil, und etwas reduziert schwingungsfähig. Er gebe selber an,
unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Während der
Exploration könne dies nicht beobachtet werden. Im formalen Denken bestehe ein
Grübeln. Zwänge seien nicht vorhanden. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien gegeben
und es bestünden Ängste vor der weiteren Entwicklung der Erkrankung. Der
Antrieb sei nicht reduziert. Die Interessen seien leicht reduziert und es bestehe
eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidal sei der Beschwerdeführer nicht.
Fremdaggressives Verhalten könne nicht beobachtet werden. Der Beschwerdeführer
gebe aber an, vermehrt aggressiv zu sein. Ein sozialer Rückzug finde teilweise
statt. Der Appetit sei normal. Ein- und Durchschlafstörungen bestünden und das
Sexualleben sei seit drei bis vier Jahren deutlich reduziert. Auf der Hamilton-Skala
erreiche der Beschwerdeführer 11 Punkte, was für das Vorliegen einer
leichtgradigen depressiven Episode spreche. Beim Mini-ICF-APP-Rating-Bogen
zeigten sich folgende Beeinträchtigungen: Leichte Beeinträchtigung bei der Anpassung
an Regeln und Routinen, den familiären Beziehungen, der Durchhaltefähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit.
Eine mittelgradige Beeinträchtigung sei bei der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit gegeben.
7.13.5 Insgesamt haben die Gutachter
folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Asthma bronchiale
-
Chronische
rezidivierende Rhinosinusitis (ICD-0 J32.9) mit
Status nach
mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen bei rezidivierender
Polyposis
Zustand nach
Einlage eines Septum-Buttons bei Septumperforation
-
Anosmie (ICD-10
R43.0)
-
Leichtgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.0)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
keine
7.14 Nach der polydisziplinären Begutachtung
sind noch mehrere Berichte des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. N.___,
eingegangen. Am 12. Oktober 2017 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) berichtete er über
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine
generalisierte Angststörung, der Beschwerdeführer erreiche auf der
Hamilton-Skala 42 Punkte. Am 5. April 2018 (IV-Nr. 139 S. 6 f.) diagnostizierte
er ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Es
bestehe ein Freudverlust, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien vermindert.
Der Beschwerdeführer verwechsle Daten und sei sich bei Chronologie der
Ereignisse nicht sicher. Er habe Schuldgefühle wegen seiner Krankheit. Beim Beck-Depressions-Inventar
erreiche er 29 Punkte, auf der Hamilton-Skala 41. Die Arbeitsunfähigkeit liege
bei 80 – 100 %.
7.15 Im Bericht der Klinik P.___ vom
11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.) werden folgende Diagnosen erhoben:
-
Testpsychologisch
Defizite in Aufmerksamkeit, verbalem Gedächtnis und komplexer
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im Rahmen der schweren depressiven
Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der Fremdsprachigkeit
-
Schwere depressive
Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation:
Stressintoleranz, sozialer Rückzug, Antriebsminderung
-
Chronische
Spannungskopfschmerzen, DD im Rahmen einer chronischen Pansinusitis mit
rezidivierenden akuten Exazerbationen
-
Weitere Diagnosen:
perenniales intermittierendes Asthma; Status nach diversen NNH-OP, Septumperforation;
Antikörpermangel mit/bei selektivem Ig2-Antikörpermangel gegen
PCP-Polysaccharide
Der Beschwerdeführer berichte über eine
Zustandsverschlechterung seit der Voruntersuchung im August 2015, sowohl
klinisch als auch somatisch. In der Verhaltensbeobachtung imponierten eine
minimale Spontansprache und eine leichte psychomotorische Verlangsamung.
Affektiv habe der Beschwerdeführer nivelliert gewirkt, schicksalsergeben und
hoffnungslos. Somatisch sei er in besserem Zustand erschienen als 2015 (keine
offensichtlichen Nasenprobleme, keine Angaben von Kopfschmerzen). Kognitiv
habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2015 ein insgesamt stabiles
Leistungsprofil gezeigt. Auf der Geriatric Depression Scale wiesen die
Antworten des Beschwerdeführers auf eine schwere depressive Verstimmung hin. Das
MRI des Neurokranium sei unauffällig. Die erhobenen Minderleistungen würden im
Rahmen der schweren depressiven Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der
Fremdsprachigkeit interpretiert.
7.16 Die RAD-Ärztin, Dr. med. AB.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hat den Beschwerdeführer am
27. Juni 2018 ebenfalls untersucht. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018
(IV-Nr. 147) führte sie sodann aus, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___
könne abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe klar und strukturiert
Auskünfte, die sich mit denjenigen des Gutachtens deckten. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb man in der Klinik P.___ bei einem 46-Jährigen die
Geriatric Depression Scale angewendet habe.
7.17 Am 20. September 2018 berichtete
Dr. med. N.___ noch einmal über den Beschwerdeführer (IV-Nr. 153 S. 4 f.). Es
liege nach wie vor eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig, mit
somatischem Syndrom, vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 %
Man habe die Medikation geändert, was jedoch nichts genützt habe.
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis
der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern
erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche
Expertise.
8.2 Inhaltlich kommt der pneumologische
Gutachter in seiner Beurteilung zum nachvollziehbaren und mit der Aktenlage
übereinstimmenden Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Asthma bronchiale
bestehe, dokumentiert durch gelegentlich leichtgradig obstruktive
Ventilationsstörungen, zeitweise erhöhten FeNO Titer und damit Dokumentation
einer eosinophilen Entzündung sowie Indikation zur langfristigen topischen
dualen Steroid- und Bronchodilatatortherapie. Eine solche werde auch gemacht.
Die Xolair Therapie sei nicht durch die pulmonale Pathologie indiziert. Sie
habe aber auch auf die unteren Atemschleimhäute einen stabilisierenden Effekt.
Die Frage der erhöhten Infektanfälligkeit unter Xolair stelle sich aus Sicht
des Asthma nicht, da Infekte der unteren Atemwege nicht dokumentiert seien.
Klinisch beschreibe der Beschwerdeführer hauptsächlich Probleme mit den oberen
Atemwegen. Die Kontrolle des Asthma bronchiale gelinge bei ihm ausgezeichnet.
Das aktuelle FeNO sei im Normbereich, lungenfunktionell zeige sich keine
obstruktive Ventilationsstörung, die Atemwegswiderstände seien bei Ruheatmung
vollständig normal. Die eingeschränkten Werte in der aktuell gemessenen
Spirometrie seien kongruent mit der Messung im Jahr 2017. Insgesamt bestehe ein
kontrolliertes Asthma bronchiale, das seit 2015 keine relevante Veränderung
erfahren habe. So kommt der Gutachter auch zur nachvollziehbaren Einschätzung,
dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht weder in der angestammten
noch in einer adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Dies gelte ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung und rückwirkend bis zum
Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch die Begutachtungsstelle C.___)
im Jahr 2015; für die Zeit davor sei auf die dortigen Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit abzustellen.
8.3 Der Experte auf dem HNO-Gebiet
hält in seiner Beurteilung schlüssig fest, dass sich im Rahmen der
audiologischen Untersuchung eine altersentsprechende Hörschwelle beidseits feststellen
lasse. Seitens der postoperativen endonasalen Verhältnisse könnten aktuell
offene Ostien mit schleimigem Sekret bei Zustand nach akutem Lokalinfekt sowie
ein krustös belegter Septum-Button objektiviert werden. Somit zeige sich ein
sich in Abheilung befindender Lokalinfekt bei Status nach
Nasennebenhöhlen-Revision. Seitens der rezidivierenden endonasalen
Krustenbildung geht der Gutachter davon aus, dass vor allem der endonasale
Fremdkörper dafür verantwortlich ist. Die diesbezüglich bestehenden lokalen
therapeutischen Massnahmen mittels Nasenspülung sowie Befeuchtung empfiehlt er
weiterhin, wobei aber eine Frequenz von drei bis vier Spülungen täglich
ausreichend erscheine, um den normalen Sekretabtransport nicht noch zusätzlich
negativ zu beeinflussen, welcher bereits durch die postoperativen Verhältnisse
beeinflusst werde. Auch diese Einschätzung ist einleuchtend und sie steht in
Übereinstimmung mit den Feststellungen, die bereits anlässlich der Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle C.___ getroffen worden waren. Im Rahmen der
Schleimhauteigenschaft mit erhöhter Infektdisposition könnten rezidivierende
Lokalinfekte durchaus erklärt werden, hält der Gutachter weiter fest, wobei
durch die postoperativ offenen Drainagewege mittels Intensivierung der lokalen
Massnahmen sowie falls erforderlich mit antibiotischer Therapie eine gute
Therapierbarkeit bestehen sollte, so dass schwere Lokalinfekte höchstens alle
zwei bis drei Monate zu erwarten seien. Des Weiteren bestehe eine Anosmie. Gestützt
auf diese, mit der Befundlage übereinstimmenden Beurteilung geht der Gutachter
davon aus, dass in qualitativer Hinsicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
gegeben sind, so dass Tätigkeiten unter feuchten Umgebungsbedingungen oder
häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie Tätigkeiten, die einen intakten
Geruchssinn erfordern, nicht geeignet sind. Des Weiteren sollten Tätigkeiten
unter erhöhter Staubemission gemieden werden. Im Rahmen der erhöhten
Disposition seitens Lokalinfekte müsse auch von einer zusätzlichen
quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wobei von
ca. vier- bis sechsmaligen ausgeprägten Lokalinfekten im Jahr auszugehen sei,
die zu krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen führen könnten. Somit wird
gutachterlich auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit von einer Leistungseinschränkung
von 20 % aus, was mit Blick auf das Dargelegte nachvollziehbar erscheint. Die
regelmässigen lokalen Therapien führen indessen gutachterlich gesehen unter
Berücksichtigung einer ausreichenden Frequenz von drei bis viermal Mal täglich zu
keinen weiteren Einschränkungen. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit wird auf
die letzte Nasennebenhöhlenrevision 2014 festgelegt.
8.4 In der psychiatrischen
Beurteilung wird sodann mit Blick auf die erhobenen klinischen Befunde
nachvollziehbar auf eine leichtgradige depressive Epsiode geschlossen. Ein
somatisches Syndrom liege gemäss ICD-10 Kriterien nicht vor. Von einer höhergradigen
depressiven Episode wird mit einleuchtender Begründung nicht ausgegangen: Der
Beschwerdeführer könne regelmässig mehrfach pro Woche selbständig Arzttermine
mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen und habe im Sommer 2017 drei Wochen
Ferien in [...] verbracht. Der ermittelte Schweregrad werde zudem auch durch
die Hamilton Scale Testung bestätigt, hält der Gutachter zu Recht fest.
Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch im Bereich von depressiven Störungen durchzuführende Indikatorenprüfung
(vgl. BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281) lässt sich anhand des psychiatrischen
Gutachtens durchführen. Zum Schweregrad wird unter Verweis auf die bestehenden
Befunde festgehalten, dass die Ausprägung der Symptome leicht sei. Es zeigten
sich eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Reduktion der Interessen und vermehrte
Gereiztheit sowie Grübeln. Zum Behandlungs- und Engliederungserfolg hält der
Gutachter fest, dass die bisherige Behandlung lege artis durchgeführt werde. Die
Kooperation sei ausreichend, der Citalopram-Spiegel im Referenzbereich bzw.
darüber. Komorbiditäten werden keine festgestellt. Zum Komplex Persönlichkeit
wird ausgeführt, die Primärpersönlichkeit könne als sozial- und
leistungsorientiert beurteilt werden. Eine Störung der komplexen Ich-Funktionen
sei nicht vorhanden, eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dem ist mit
Blick auf die Tatsache, dass Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers
unauffällig verliefen und er in der Lage war, während vielen Jahren
verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, zuzustimmen. Als persönliche
Ressource wird gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Behandlungen
selbständig durchführen und regelmässige Arzttermine selbständig wahrnehmen
könne. Zum sozialen Kontext lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass ein
teilweiser sozialer Rückzug stattfinde. Der Beschwerdeführer hat selber
angegeben, wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Kontakt mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern zu haben, freundschaftliche Kontakte aber seit zwei Jahren
nicht mehr zu pflegen. Die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern erachtet er
als schlecht. Das Fussballspielen habe er wegen seiner Lungenprobleme gänzlich
aufgeben müssen. Auf der anderen Seite scheint er in der Lage zu sein, längere
Ferienaufenthalte in [...] zu verbringen (so im Sommer 2017 während drei
Wochen). Hinsichtlich Konsistenz werden insbesondere dahingehend Diskrepanzen
gesehen, dass der Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
geltend mache, aber regelmässig selbständig Arzttermine auch in der weiteren
Umgebung wahrnehmen könne und dazu öffentliche Verkehrsmittel benütze. Die von
ihm geltend gemachten Auswirkungen zeigten sich aber auch im Alltag, wo er
praktisch keinen Freizeitaktivitäten mehr nachgehe. Das Aktivitätenniveau sei
reduziert worden.
Insgesamt kommt der psychiatrische
Gutachter zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in
seiner ursprünglichen Tätigkeit und sämtlichen Verweistätigkeiten aufgrund der
leichtgradigen depressiven Episode, konkret wegen des Grübelns, der erhöhten
Ermüdbarkeit und der Gereiztheit in seiner Leistungsfähigkeit um 20 %
reduziert ist. Dies zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo
mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
gefunden worden seien. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne ab mindestens
Februar 2016 angenommen werden.
8.5 In der polydisziplinären
Gesamtschau halten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit somit fest, dass in
pneumologischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe, wobei bis zum Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch
die Begutachtungsstelle C.___) die dortigen Einschätzungen zu übernehmen seien.
Qualitative Einschränkungen seien gegeben: Die Exposition mit atemwegsreizenden
Substanzen und Arbeiten in vorwiegender Nässe oder Kälte sowie Arbeiten mit
hohem Publikumskontakt seien zu vermeiden. Aus HNO-Sicht seien ebenfalls
qualitative Einschränkungen gegeben, so seien Tätigkeiten unter feuchten
Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie
Arbeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzten, nicht geeignet. Auch
eine erhöhte Staubemission sollte vermieden werden. Eine zusätzliche
quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass von
vier bis sechs ausgeprägteren Lokalinfekten jährlich ausgegangen werden müsse,
die zu krankheitsbedingten Absenzen führen könnten. Dies gelte auch für eine
optimal adaptierte Tätigkeit. Zeitlich sei diese Arbeitsunfähigkeit ab dem
Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation im Jahr 2014 anzunehmen. Auch
in psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit schliesslich aufgrund der
depressiven Episode um 20 % eingeschränkt, was für jegliche Tätigkeit gelte.
Gesamthaft werden die somatischen und psychiatrischen Einschränkungen in der
Leistungsfähigkeit um jeweils 20 % teiladditiv gesehen, woraus sich aus
einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % ergibt.
8.6 Der Beschwerdeführer lässt
verschiedene Einwendungen gegen das polydisziplinäre Gutachten vorbringen. So
wird geltend gemacht, die Auswirkungen der Krankheit, insbesondere die häufigen
Nasenspülungen, würden darin verkannt. Zudem würden die vielen Arztbesuche, die
ebenfalls zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führten, nicht
berücksichtigt. Es handle sich beim Gutachten nur um eine Momentaufnahme. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit, alle 30 bis 45 Minuten die
Nase spülen zu müssen, wird jedoch weder im Gutachten der Begutachtungsstelle I.___
noch von den übrigen behandelnden Ärzten gesehen. Die gutachterlich getroffene,
fachärztliche Einschätzung, dass drei bis vier solche Spülungen pro Tag
ausreichend seien, wird durch keinen anderen ärztlichen Bericht widerlegt.
Ebenso wenig werden in den übrigen ärztlichen Berichten Arbeitsunfähigkeiten
festgelegt, abgesehen von Phasen, in welchen es zu Infekten gekommen war. Der
HNO-Arzt Dr. med. Q.___ legte in seinem Bericht vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 20)
eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, beschränkt vom 30.
März bis 20. Juli 2014. Auf die hausärztliche Feststellung, dass seit 26.
August 1913 (recte: 2013) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres
bestehe, lässt sich nicht abstellen, da es sich einerseits nicht um eine
fachärztliche Einschätzung handelt und andererseits seit dieser
Berichterstattung (IV-Nr. 24) weitere Behandlungsmassnahmen getroffen worden
sind, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Insofern lässt
sich auf die gutachterliche Einschätzung abstützen, dass aufgrund von vier- bis
sechsmal pro Jahr auftretenden Infekten, die zur Arbeitsunfähigkeit (und
folglich auch zu Arztbesuchen) führten, in der Gesamtschau eine
Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Davon ausgehend, dass in einem 100%-Pensum
220 Arbeitstage geleistet werden, würde dies beim Beschwerdeführer innerhalb
eines Jahres 44 Fehltage bzw. 8.8 Wochen Krankheitsabwesenheit ergeben, was auch
unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Listen über Sprechstundentermine,
deren Notwendigkeit in dieser Häufigkeit nicht fachärztlich dokumentiert ist,
durchaus schlüssig erscheint. Schliesslich ist zum Argument, dass ein Gutachten
immer nur eine Momentaufnahme darstelle, zu sagen, dass die Gutachter im Besitz
der vollständigen Aktenlage waren, gestützt auf welche sie den Verlauf der
Krankheit würdigen konnten und dies auch gemacht haben.
Weiter wird in psychiatrischer Hinsicht
geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive
Episode vorliege und nicht eine leichtgradige. Er beruft sich hier wiederum
darauf, dass das Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle, wohingegen der
behandelnde Psychiater besser über den Verlauf berichten könne. Bestätigt werde
dies durch die Berichte der Klinik P.___. Zudem wiesen auch die im Gutachten
festgehaltenen Symptome auf eine höhergradige depressive Episode hin. Wie sich
den vorstehenden Erwägungen (E. II. 8.4) entnehmen lässt, wird die
Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode nachvollziehbar mit Blick auf
die erhobenen Befunde hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter hat zu den
Einwänden des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 noch einmal Stellung genommen
(IV-Nr. 143) und dabei einleuchtend dargelegt, dass ein sozialer Rückzug und
Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen keine primären Depressionssymptome
darstellten, aber Folge davon sein könnten. Mit Verweis auf den ICD-10 führte
er aus, ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode könne nur
unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten
fortsetzen. Dem stünden die im Einwand aufgeführten wahrgenommenen Arzttermine entgegen,
zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich auch in der Lage sei. Weiter wird
Bezug genommen auf die Diagnostik des behandelnden Psychotherapeuten, wonach
beim Beschwerdeführer jeweils ein Hamilton Score von über 40 gegeben sei. Einen
derart hohen Score habe der Gutachter höchst selten bei hochgradig depressiven
Patienten gesehen, die durchwegs nicht in der Lage gewesen seien, selbständig
zum Untersuchungsort zu reisen, die Tage zu Hause zu verbringen oder
ausserhäusliche Kontakte wahrzunehmen. Bereits ab einem Score von 30 Punkten
werde von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Insofern lässt sich
die Beurteilung von Dr. med. N.___, wonach beim Beschwerdeführer von einer
mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, weder mit den von diesem
angegebenen Befunden, die sich auf anamnestische Angaben des Beschwerdeführers
stützen, nachvollziehen, noch mit dem jeweils angegebenen Hamilton Score (der
viel mehr auf eine schwere depressive Episode hinweisen würde, nicht auf eine
mittelgradige). Hier ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb die
Einschätzung von Dr. med. N.___ die gutachterliche nicht umzustossen vermag.
Zur Angststörung, die Dr. med. N.___ dazu diagnostiziert, wird schliesslich im
Gutachten stimmig ausgeführt, dass die Angstsymptomatik im Rahmen der
depressiven Episode zu sehen sei und nicht zu einer eigenständigen Diagnose
führe. Zu den Berichten der Klinik P.___ ist schliesslich zu sagen, dass eine
eigentliche Befunderhebung darin nicht zu erkennen ist, sondern bloss
anamnestische Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eine schwere
depressive Episode, wie sie im Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.)
genannt wird, diagnostizierte im entsprechenden Zeitraum nicht einmal der
behandelnde Psychiater, weshalb auch die genannten testpsychologischen Defizite
in der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der komplexen
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die im Rahmen dieser schweren
depressiven Episode auftreten sollen, nicht nachvollziehbar sind. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist die Herleitung einer schweren depressiven Episode
anhand der Geriatric Depression Scale GDS. Es handelt sich dabei um ein
Selbstbeurteilungsinstrument, das bei alternden Patienten angewendet wird. Auch
diese Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären
Gutachtens aufkommen zu lassen.
8.7 Schliesslich erwecken auch die nach
Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Berichte keine Zweifel an der
Beweiswertigkeit des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___. Den Berichten
von Dr. med. Q.___ vom 5. März und 17. Juni 2019 (Beilagen 10 und 18
zur Beschwerde) lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, die andere
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zulassen würden. Die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer nur an Arbeitsplätzen
eingesetzt werden könne, wo ein gleichmässiges Raumklima ohne Staubbelastung
herrsche, entspricht der gutachterlichen Einschätzung. Auch die Berichte von
Dr. med. N.___ vom 23. Februar und 13. Juni 2019 (Beilagen 16 und 17) enthalten
keine neuen oder anderen Gesichtspunkte als die vor Erlass der angefochtenen
Verfügung eingegangenen Berichterstattungen.
8.8 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___
abgestellt hat. Demgemäss liegt beim Beschwerdeführer eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten
Verweistätigkeit vor. Diese wurde gutachterlich teiladditiv festgelegt. Sie
ergibt sich aus einer 20%igen Leistungseinschränkung in somatischer Hinsicht,
geltend ab dem Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation am 28. Februar
2014 (IV-Nr. 21.3 S. 4 f.), und einer 20%igen Leistungseinschränkung
in psychiatrischer Hinsicht, geltend ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen
Untersuchung bzw. Begutachtung durch Dr. med. G.___ im Februar 2016. Das
bedeutet, dass die teiladditive Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch erst seit Februar
2016 gelten kann, zuvor hat ab Februar 2014 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in
somatischer Hinsicht vorgelegen. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung aus.
9.
9.1 Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu
beanstanden. Es wurde zwar nur eine Berechnung ausgehend von einem zumutbaren
Pensum von 70 % gemacht, obwohl in der Begründung (und auch im
polydisziplinären Gutachten) eigentlich davon ausgegangen wird, dass von
Februar 2014 bis Februar 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Da dies
dem Beschwerdeführer zu Gute kommt und keinen Einfluss auf das Endergebnis hat,
kann hier auf eine gestaffelte Berechnung verzichtet werden. Für die Bemessung
des Valideneinkommens wurde der zuletzt erzielte Verdienst bei der Firma B.___
(Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2014, IV-Nr. 15) herangezogen. Das
Valideneinkommen beträgt somit CHF 65'000.00. Für die Berechnung des
Invalideneinkommens wurde, da der Beschwerdeführer keine zumutbare
Verweistätigkeit aufgenommen hat, auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkrete Tabellenlohn (LSE 2014,
tirage_skill_level, Total Kompetenzniveau 1 Männer) erweist sich im Lichte des
zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Die Aufrechnung der Wochenstunden
wurde ebenfalls richtig vorgenommen. So resultiert ein Invalideneinkommen von
CHF 66'453.00 für ein 100%-Pensum. Für ein 70%-Pensum beträgt das
Invalideneinkommen demgemäss CHF 46'517.00.
Aus den oben stehenden Zahlen ergibt
sich, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers tiefer ist als das
statistisch ermittelte Invalideneinkommen. Es stellt sich damit die Frage einer
allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen, die dann vorzunehmen ist,
wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,
beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezog (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326).
Deutlich unterdurchschnittlich ist das Einkommen nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom
branchenüblichen Tabellenlohn abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303). Im
vorliegenden Fall liegt das vom Beschwerdeführer erzielte Valideneinkommen von
CHF 5'000.00 (x 13) nur 2.2 % unter dem statistischen Tabellenlohn
(CHF 5'312.00 [x 12]) womit nicht von einem deutlich unterdurchschnittlichen
Einkommen gesprochen werden kann. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er
im Invaliditätsfall nur ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen
kann, insbesondere nicht im Hinblick auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten.
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE
Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.
5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher
Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der behinderungsbedingt
erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %
vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Gutachten sind Arbeiten mit
Exposition mit atemwegsreizenden Substanzen sowie Arbeiten in vorwiegender
Nässe und Kälte zu vermeiden, ebenfalls Arbeiten mit hohem Publikumskontakt.
Ungeeignet sind ferner Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzen
oder wo eine erhöhte Staubemission gegeben ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin
nicht berücksichtigt, dass eine Tätigkeit (nur) noch im Umfang von 70 %
möglich ist und sich Teilzeitarbeit auch in dieser Höhe gemäss LSE-Tabelle T18
für das Jahr 2014 lohnmindernd auswirkt. Da sich das Zumutbarkeitsprofil für
eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 als nur in geringem Masse zusätzlich
eingeschränkt erweist, erscheint es nicht angezeigt, in das vorinstanzliche
Ermessen einzugreifen. In der Gesamtschau rechtfertigt sich ein
leidensbedingter Abzug von 10 %. Im Übrigen würde ein Abzug von 15 % auch
nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (39 %) führen.
Nachdem Gesagten ist der von der
Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 36 % nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer lässt
berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings beantragen, damit geprüft
werden könne, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Leistungsfähigkeit
von 70 % überhaupt gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin legt in der
angefochtenen Verfügung dar, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht
gegeben seien, bejaht aber einen grundsätzlichen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer könne sich mit einem entsprechenden
Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden, wenn er bereit sei, die Restarbeitsfähigkeit
zu verwerten.
10.2 Das vom Beschwerdeführer
beantragte Arbeitstraining ist in Art. 18a Abs. 1 IVG geregelt. Demgemäss kann
einer versicherten Person versuchsweise ein Arbeitsplatz für längstens 180 Tage
zugewiesen werden, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten
Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht
gegeben, denn die tatsächliche Leistungsfähigkeit muss nicht abgeklärt werden.
Gutachterlich gesehen ist nicht die Rede davon, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit
von 70 % mit einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste, sie ist
vielmehr erstellt. Der Beschwerdeführer ist hingegen nach wie vor der Ansicht,
dass er ein solches Pensum nicht leisten kann, wie er während der gesamten
Abklärungen stets angegeben hatte. Inwiefern ein Arbeitsversuch etwas an dieser
divergierenden Einstellung zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Schon im
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 20. Oktober 2015
(IV-Nr. 70) wurde festgehalten, die Abklärungsgespräche seien von der
Krankheitsthematik geprägt gewesen. Eine Fokussierung auf eine berufliche
Tätigkeit oder Eingliederung habe nicht erzielt werden können. Im Rahmen der Begutachtungen
hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er möchte zuerst seine Gesundheit wiedererlangen,
bevor er wieder arbeite (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, IV-Nr. 38.4
S. 6). Er würde gerne arbeiten, könne dies aber wegen seiner Nase nicht (Gutachten
von Dr. med. G.___, IV-Nr. 79.1 S. 17). In der aktuellsten Begutachtung durch
die Begutachtungsstelle I.___ führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, er
habe sich noch gar nicht überlegt, in welcher Tätigkeit er sich arbeitsfähig
fühlen würde. Aktuell sehe er sich nicht arbeitsfähig. Er habe keine Kraft,
müsse jede Stunde die Nase spülen und vergesse auch viel (IV-Nr. 133.1 S. 35).
Theoretisch könne er sich jede Tätigkeit vorstellen, wenn er die Möglichkeit
hätte, alle 30 bis 45 Minuten die Nase zu spülen und danach uneingeschränkt die
Nase reinigen könnte (IV-Nr. 133.1 S. 54). Gestützt auf diese Ausführungen ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sieht, eine
Tätigkeit um Umfang der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % anzugehen,
weder im Rahmen eines Arbeitsversuchs noch sonstwie. So sind auch die
beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zu verstehen, dass es angesichts der
vielen notwendigen Arztbesuche ausgeschlossen sei, einer Erwerbstätigkeit von
70 % nachzugehen.
Hinsichtlich einer Umschulung ist auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die auch nicht
bestritten werden. Der Beschwerdeführer kann ohne Umschulung in einer
zumutbaren Tätigkeit ein annähernd gleichwertiges Einkommen erzielen. Die
festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht in jeglicher Tätigkeit, also auch wenn
eine Umschulung erfolgen würde.
Einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung
hat die Beschwerdegegnerin indessen bejaht. Der Beschwerdeführer wurde in der
angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass er sich zwecks Unterstützung
bei der Stellensuche mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen kann, wenn
er gewillt ist, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Beschwerde ist somit
auch bezüglich beruflicher Massnahme abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand
hat am 26. August 2019 eine Kostennote eingereicht (vgl. A.S. 37 ff.),
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'162.89 geltend macht,
gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde. Der geltend
gemachte Aufwand von 8.5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz
beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Die Auslagen sind
ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 1'705.15 festzusetzen (8.5 Stunden
zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 457.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 und MwSt),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 1'705.15 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 457.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer