VSBES.2019.9
Unfallversicherung / IV-Rente
22. Januar 2020Deutsch19 min
(Suva-Nr. 298). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. November
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Syndicom Gewerkschaft Medien und
Kommunikation
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 28. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1957, war als Angestellter der Post bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am
10. April 1997 bei einem Verkehrsunfall ein Thorax-trauma (u.a. mit
Fraktur der Brustwirbel 8 und 9) zuzog (s. Akten der Beschwerdegegnerin /
Suva-Nrn. 3 + 7). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Januar 1999 eine Integritätsentschädigung zu, verneinte
aber einen Rentenanspruch, da die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit
nicht erheblich beeinträchtigten (Suva-Nr. 31).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer meldete am 12.
Mai 2014 einen Rückfall (Suva-Nr. 79), da er an einem postthrombotischen
Syndrom sowie Beschwerden der Wirbelsäule litt (Suva-Nrn. 84 + 158). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte diesbezüglich Leistungen in Form von Taggeldern
und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 91 + 160).
1.2.2 Die Invalidenversicherung (fortan:
IV) richtete dem Beschwerdeführer ab Januar 2017 eine Dreiviertelsrente aus, ab
Mai 2017 eine ganze Rente (wegen einer unfallfremden Hüftoperation, s.
Suva-Nr. 237) sowie ab Januar 2018 wieder eine Dreiviertelsrente. Sie ging
dabei (abgesehen von der Phase der ganzen Rente) von einem Invaliditätsgrad von
60 % aus (Suva-Nr. 315 S. 4).
1.2.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 ab 1. November 2017
eine Invalidenrente zu, wobei sie von einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % ausging
(Suva-Nr. 298). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. November
2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (recte: 2019) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28.
November 2018 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine 60%ige
Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 23. April 2019 resp. Duplik vom 17. Mai 2019 an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 38 ff. / 44 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt sich
innert der Frist bis 3. Juni 2019 nicht mehr vernehmen (s. A.S. 46 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Unfallversicherung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab November
2017.
mindestens eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auszurichten
ist.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 28. November 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 1997 strittig
sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle
und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist
die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Die Unfallversicherung gewährt auch für
Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25).
2.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung
litt der Beschwerdeführer unter einem schweren postthrombotischen Syndrom mit
chronischer venöser Insuffizienz Stadium III der rechten Beckenvenen (s.
Suva-Nrn. 84 / 89 / 95 / 97). Er musste sich deswegen am 20. November
2014.
und 26. März 2015 zwei Eingriffen unterziehen (für Einzelheiten zum
Verlauf s. Suva-Nrn. 106 / 110 / 112 / 125 / 129 / 135). Hinzu kamen ein
linksbetontes zervikobrachiales sowie ein thorako- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom nebst einer sehr diskreten sensiblen axonalen Polyneuropathie
unklarer Ursache und unklaren Kribbeldysästhesien der oberen und unteren
Extremität (Suva-Nrn. 141 / 143 - 146 / 158).
3.2
Der Beschwerdeführer nahm seine
Arbeit bei der Post (fortan: Arbeitgeberin) am 8. Februar 2016 mit einem Pensum
von 50 % wieder auf (Suva-Nrn. 177 / 211 S. 2). Die Berichte der
Rehaklinik B.___ vom 4. und 11. Februar 2016 (Suva-Nrn. 171 / 225 S. 7) vermerkten
dazu, der Beschwerdeführer arbeite vorderhand halbtags. Nach aktueller
Bewertung erfolge dann eine leistungsabhängige Steigerung auf 100 %. Heben und
Tragen mit einseitiger Belastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten seien
zu vermeiden. Im weiteren Verlauf hielten die Ärzte der Klinik C.___ fest, die
Arbeitstätigkeit von 50 % könne angesichts der deutlichen körperlichen
Einschränkungen nur knapp bewältigt werden. Die Gewichtslimite beim Heben und
Tragen liege bei 10 kg. Die Beschwerdesymptomatik nehme deutlich zu. Langfristig
sei mit dem aktuellen Belastungsprofil nicht mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei eine weniger belastende Tätigkeit
anzustreben (s. Berichte vom 27. April bis 14. Dezember 2016, Suva-Nrn.
172.
/ 173 / 193 / 199 / 200 / 207 / 225 S. 11 ff. / 233).
Die Arbeitgeberin erklärte am 5.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 238), der Beschwerdeführer erbringe im Bereich
Postfachzustellung und Hauszustellung in Briefbezirken eine Leistung von 100 %.
Da er die anderen Arbeiten aber nicht mehr verrichten könne (z.B.
Hauszustellung von Paketen, Handling und Triage von Postsendungen oder
Bedienung am Geschäftskundenschalter) beurteile man die Leistungsfähigkeit mit
50.
%.
3.3
Die Kreisärztin
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH, stellte nach der Untersuchung
des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2016 folgende Diagnosen bei Status nach
Verkehrsunfall am 10. April 1997 (Suva-Nr. 239 S. 6):
· Kompressionsfraktur Th8 und 9
-
Aktuell: Chronisches
cervicothoracales und cervicobrachiales linksbetontes Schmerzsyndrom bei
Unkovertebralarthrose C5/6 beidseits mit Foraminalstenose, Foraminalstenose
C3/4 links, keine Myelopathie, Status nach BWS-Fraktur und Durchbauzone Th7 - Th9
mit Gibbusbildung, muskuläre Dekompensation
· Chronisches postthrombotisches Syndrom des
rechten Unterschenkels bei
-
Status nach 3 - 4-Etagen-Leitvenenthrombose
posttraumatisch rechts
-
zusätzlich hereditäre
Thrombophilie
-
Status nach PTCA-Stent
venös iliacal rechts im November 2014 und Reintervention im März 2015
· Status nach Rippenfraktur 8 links
· Status nach Lungenkontusion beidseits,
Pneumothorax rechts, Pleuraerguss beidseits
· Nicht unfallkausale Diagnose:
Anamnestisch Coxarthrose rechts (Hüft-Totalprothese geplant)
Der Beschwerdeführer berichte über
permanente Beschwerden lumbal und cervical, seltener auch thoracal, welche sich
durch längeres Sitzen, Kälte, Tragen und Heben von Lasten sowie bei Schlägen
verstärkten (S. 6). Gegenwärtig arbeite er bei der Post zu 50 % in der
Briefzustellung; nachmittags lege er sich anderthalb Stunden hin und gehe dann
eine Stunde mit seinem Hund spazieren. Zusammenfassend bestehe ein chronisches
Panvertebralsyndrom bei Status nach Fraktur der Wirbelkörper 8 und 9 mit
erheblicher Kyphosebildung. Die cervicalen und lumbalen Beschwerden seien
primär als muskulärer Genese bei Veränderung der Wirbelsäulenstatik zu
interpretieren. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Rotationsbewegungen des
Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vorgebeugter Position und ohne längere
Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Regelmässiges Tragen und Heben von Lasten über
10.
kg sei zu vermeiden. Es seien täglich zusätzlich Pausen von insgesamt zwei
Stunden einzuräumen (S. 7).
3.4
3.4.1
Die Arbeitgeberin hielt im
Schreiben vom 3. Januar 2017 (Suva-Nr. 253 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer
erbringe innerhalb seines Arbeitspensums von 50 % eine Leistung von 50 %, da er
nur noch die Hälfte der Arbeiten erledigen könne. Die Arbeitsfähigkeit liege
deshalb bei 25 %.
3.4.2
Die Besprechung vom 13. Januar
2017.
(Suva-Nr. 244), an der u.a. der Beschwerdeführer, dessen Arbeitgeberin,
die Beschwerdegegnerin sowie die IV teilnahmen, ergab, dass im Innendienst
keine Arbeiten vorhanden waren, bei denen die Gewichtslimite von 10 kg
eingehalten werden konnte. Zudem seien alle Arbeiten mit Rotationsbewegungen
verbunden. Der Einsatz sei somit auf die Briefzustellung begrenzt. Auch dort sei
der Beschwerdeführer langsamer als andere Mitarbeiter: Er müsse vorsichtiger
agieren und längere Wege zurücklegen, da er weniger tragen könne; ausserdem sei
er durch die eingeschränkte Rotationsbewegung beim Briefeinwurf nicht gleich
schnell. Daneben falle bei der Arbeitgeberin ein Mehraufwand an (den das
aktuelle Team allerdings auch künftig erbringen wolle), da die Post dem
Beschwerdeführer in kleineren Einheiten bereitgestellt werden müsse und nicht
mehr alle Touren in Frage kämen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er nicht
mehr als 4,12 Stunden am Stück (6:20 bis ca. 10:30 Uhr) arbeiten könne. Ein
zusätzlicher Einsatz am Nachmittag, nach einer zweistündigen Pause, entfalle, da
es dann keine Arbeit für den Beschwerdeführer gebe. Die Arbeitgeberin werde die
Leistungsbeurteilung nochmals prüfen und klären, ob ein Einsatz im Logendienst
in Frage komme.
3.4.3
Am 6. April 2017 legte die Arbeitgeberin
innerhalb des Arbeitspensums von 50 % eine durchschnittliche
Leistungseinschränkung von rund 40 % fest (Suva-Nr. 259). Die
Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
von 70 % die Taggelder rückwirkend per 8. Februar 2016 neu (Suva-Nrn. 260 -
262).
3.4.4
Anlässlich der Besprechung vom 1.
September 2017 (Suva-Nr. 275) ergab sich, dass die unfallfremden
Hüftbeschwerden persistierten. Der Beschwerdeführer wolle aber wieder wie vor
der Hüftoperation arbeiten, d.h. mit einer zeitlichen Präsenz von 50 % und
einer effektiven Leistung von 30 %. Er trete daher am 11. September 2017 einen
Arbeitsversuch an. Die Lohnfortzahlung werde im Januar 2018 enden,
anschliessend erhalte der Beschwerdeführer voraussichtlich, je nach Resultat
des Arbeitsversuches, einen neuen Arbeitsvertrag mit einem tieferen Lohn.
3.4.5
Der Beschwerdeführer schloss mit
der Arbeitgeberin per 1. Februar 2018 einen neuen Arbeitsvertrag mit einem
Pensum von 30 % ab (Suva-Nr. 330 S. 18 ff.). Weiter erfolgte auf dieses Datum
hin aus medizinischen Gründen eine Teilpensionierung mit entsprechenden
Invalidenleistungen durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (Suva-Nr.
330.
S. 17).
3.5
Gemäss den Berichten der Klinik C.___
vom 14. und 28. September 2017 (Suva-Nrn. 282 + 286) hatten sich die Schmerzen
im Bereich der Halswirbelsäule in den letzten Monaten verstärkt. Die
Beschwerden könnten durch die degenerativen Veränderungen sehr gut erklärt
werden. Die aktuelle MRI-Untersuchung habe keine neuen Erkenntnisse erbracht.
3.6
3.6.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die Stellungnahme
der Kreisärztin Dr. med. D.___. Es besteht kein Anlass, am Beweiswert dieser
kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche
Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. D.___ nahm die Vorakten zur
Kenntnis (s. Suva-Nr. 239 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 4 f.), und führte eine klinische
Untersuchung durch (S. 5 f.). Das von der Kreisärztin formulierte
Zumutbarkeitsprofil sowie der attestierte zusätzliche Pausenbedarf tragen den
erhobenen Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende
Weise Rechnung. Die Berichte der behandelnden Ärzte (s. E. II. 3.2 + 3.5
hiervor) vermögen daran auch keine geringfügigen Zweifel zu erwecken. Wenn
diese Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von knapp 50 % sprechen, so beziehen sie
sich auf die angestammte Tätigkeit bei der Post. Diese ist jedoch, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand nicht angepasst, u.a.
weil sie Rotationsbewegungen erfordert, welche das Zumutbarkeitsprofil
ausschliesst (s. E. II. 3.4.2 hiervor). Zum möglichen Arbeitspensum und zur
Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden entsprechenden Verweistätigkeit macht
keiner der behandelnden Ärzte Angaben. Soweit sie sich vereinzelt dazu äussern,
welche spezifischen Verrichtungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind,
deckt sich dies mit den Angaben der Kreisärztin, z.B. was die Gewichtslimite
von 10 kg betrifft.
Aus den verschiedenen
Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie dem neuen Arbeitsvertrag lässt sich
ebenfalls nichts zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ableiten. Die
Arbeitgeberin ging zwar von einer reduzierten Leistungsfähigkeit aus (s. E. II.
3.2
+ 3.4 hiervor). Diese Einschätzung rührt aber daher, dass der
Beschwerdeführer von diversen Aufgaben, die am Arbeitsplatz in der Post anfielen
und denen er nicht gewachsen war, befreit werden musste (s. vor allem Suva-Nr.
259). Dadurch wird das von der Kreisärztin umschriebene Zumutbarkeitsprofil,
das sich auf alle dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeiten bezieht, nicht
tangiert.
3.6.2
Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe ihre Einschätzung nicht richtig
begründet, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche
Stellungnahme eher knapp ausgefallen ist. Sie ist jedoch von ihrem Umfang her
dem zu beurteilenden Sachverhalt, welcher medizinisch wenig komplex ist,
durchaus angemessen. Die Kreisärztin durfte sich umso mehr kurz fassen, als
keine abweichenden Arztberichte vorliegen, mit denen sie sich hätte befassen
müssen.
3.6.3
Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter, dass die Kreisärztin nur über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere
Medizin verfügt. Dem ist zu entgegnen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer
Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind.
Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Dr. med. D.___
ist daher zweifellos fachlich kompetent, um den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anders würde es sich
verhalten, wenn dem Bericht der Kreisärztin ein polydisziplinäres Gutachten mit
Beteiligung einschlägig spezialisierter Fachärzte gegenüberstünde, da diesem
ein höherer Beweiswert zukäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016
vom 23. November 2016 E. 5.2). Ein solches Gutachten liegt hier jedoch
nicht vor.
3.6.4
Zusammenfassend bestehen
keinerlei Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 22. Dezember
2016.
Diese geniesst vollen Beweiswert, so dass sich weitere Abklärungen
Dispositiv
erübrigen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ausüben kann, wobei seine
Leistungsfähigkeit gegenüber einem Vollzeitpensum insoweit eingeschränkt ist,
als er zusätzliche Pausen im Umfang von insgesamt zwei Stunden benötigt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
sei der Beurteilung der IV zu folgen, welche einen Invaliditätsgrad von 60 % errechnet
habe. Er übersieht dabei, dass die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem
Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2.2
S. 367). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die
IV habe bei der Dreiviertelsrente nur unfallkausale Gesundheitsschäden
berücksichtigt: Die IV ging bei der Rentenzusprache davon aus, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr in der angestammten Tätigkeit als Postangestellter
arbeiten, aber in einer «optimal angepassten» Arbeit ein Pensum von 50 % ohne
Leistungseinschränkung bewältigen könne (Suva-Nr. 315 S. 4). Dies wird jedoch nicht
näher begründet. Falls sich die IV hierbei auf die Ärzte der Klinik C.___ stützt,
so ginge dies fehl, weil sich die besagten Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit äussern (s. dazu E. II. 3.6.1 hiervor). Sollte sich die
IV hingegen auf das Arbeitspensum von 50 % beziehen, das der Beschwerdeführer
ab Februar 2016 bei der Post ausfüllte, so wäre darauf hinzuweisen, dass er
damit seine Restarbeitsfähigkeit gemäss der beweiswertigen Beurteilung der
Kreisärztin nicht ausschöpfte. Auf die eine wie die andere Weise besteht kein
Anlass, den Invaliditätsgrad der IV zu übernehmen.
3.7
3.7.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist beim Valideneinkommen in der
Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –
letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Übt die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, so ist für das Invalideneinkommen nur
dann auf diesen tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn die
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Ist dies nicht der Fall, so sind die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.).
3.7.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers, von den Angaben der Arbeitgeberin ausgehend
(s. Suva-Nr. 254 S. 3), auf CHF 83'064.00 fest (A.S. 10 f. Ziff.
5.2). Beim Invalideneinkommen wiederum stellte sie auf die LSE 2016 ab, da der
Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bei der Post nicht voll ausschöpfte (s.
dazu E. II. 3.6.4 in fine hiervor), und ermittelte so für eine Vollzeitstelle,
welche die qualitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt,
einen Lohn von CHF 67'338.00 (A.S. 9 f. Ziff. 5.1). Gegen dieses Vorgehen
erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Er beanstandet einzig die
Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdegegnerin veranschlagte. Diese folgte
jedoch zutreffend der beweiswertigen Feststellung der Kreisärztin, wonach der
Beschwerdeführer zwei Stunden an zusätzlichen Pausen benötigt (s. E. II. 3.6.4
hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin den erwähnten Lohn für ein
Vollzeitpensum von CHF 67'338.00 um 25 % kürzte, was bei einer täglichen
Arbeitszeit von 8,34 Stunden (41,7 Stunden Wochenarbeitszeit geteilt
durch fünf Werktage) 2,085 Stunden ausmacht, entsprach sie den Vorgaben
der Kreisärztin. Mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 %
(A.S. 10), der innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin
liegt (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/bb + cc S. 78 und E. 5b S. 79
f.) und zu dessen Höhe der Beschwerdeführer sich nicht äussert, beläuft sich
das anrechenbare Invalideneinkommen folglich auf CHF 45'453.00. Gemessen am
Valideneinkommen ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 45 %,
wie ihn die Beschwerdegegnerin festgesetzt hat, d.h. es bleibt bei der in
diesem Umfang zugesprochenen Rente.
3.8 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann