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Entscheid

VSBES.2019.9

Unfallversicherung / IV-Rente

22. Januar 2020Deutsch19 min

(Suva-Nr. 298). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. November

Source so.ch

Urteil vom 22. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Syndicom Gewerkschaft Medien und

Kommunikation

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 28. November 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1957, war als Angestellter der Post bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am

10. April 1997 bei einem Verkehrsunfall ein Thorax-trauma (u.a. mit

Fraktur der Brustwirbel 8 und 9) zuzog (s. Akten der Beschwerdegegnerin /

Suva-Nrn. 3 + 7). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 19. Januar 1999 eine Integritätsentschädigung zu, verneinte

aber einen Rentenanspruch, da die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit

nicht erheblich beeinträchtigten (Suva-Nr. 31).

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer meldete am 12.

Mai 2014 einen Rückfall (Suva-Nr. 79), da er an einem postthrombotischen

Syndrom sowie Beschwerden der Wirbelsäule litt (Suva-Nrn. 84 + 158). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte diesbezüglich Leistungen in Form von Taggeldern

und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 91 + 160).

1.2.2 Die Invalidenversicherung (fortan:

IV) richtete dem Beschwerdeführer ab Januar 2017 eine Dreiviertelsrente aus, ab

Mai 2017 eine ganze Rente (wegen einer unfallfremden Hüftoperation, s.

Suva-Nr. 237) sowie ab Januar 2018 wieder eine Dreiviertelsrente. Sie ging

dabei (abgesehen von der Phase der ganzen Rente) von einem Invaliditätsgrad von

60 % aus (Suva-Nr. 315 S. 4).

1.2.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 ab 1. November 2017

eine Invalidenrente zu, wobei sie von einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % ausging

(Suva-Nr. 298). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. November

2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (recte: 2019) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28.

November 2018 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine 60%ige

Rente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 23. April 2019 resp. Duplik vom 17. Mai 2019 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 38 ff. / 44 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt sich

innert der Frist bis 3. Juni 2019 nicht mehr vernehmen (s. A.S. 46 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der

Unfallversicherung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab November

2017.

mindestens eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auszurichten

ist.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 28. November 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 1997 strittig

sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle

und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist

die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Die Unfallversicherung gewährt auch für

Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25).

2.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung

litt der Beschwerdeführer unter einem schweren postthrombotischen Syndrom mit

chronischer venöser Insuffizienz Stadium III der rechten Beckenvenen (s.

Suva-Nrn. 84 / 89 / 95 / 97). Er musste sich deswegen am 20. November

2014.

und 26. März 2015 zwei Eingriffen unterziehen (für Einzelheiten zum

Verlauf s. Suva-Nrn. 106 / 110 / 112 / 125 / 129 / 135). Hinzu kamen ein

linksbetontes zervikobrachiales sowie ein thorako- und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom nebst einer sehr diskreten sensiblen axonalen Polyneuropathie

unklarer Ursache und unklaren Kribbeldysästhesien der oberen und unteren

Extremität (Suva-Nrn. 141 / 143 - 146 / 158).

3.2

Der Beschwerdeführer nahm seine

Arbeit bei der Post (fortan: Arbeitgeberin) am 8. Februar 2016 mit einem Pensum

von 50 % wieder auf (Suva-Nrn. 177 / 211 S. 2). Die Berichte der

Rehaklinik B.___ vom 4. und 11. Februar 2016 (Suva-Nrn. 171 / 225 S. 7) vermerkten

dazu, der Beschwerdeführer arbeite vorderhand halbtags. Nach aktueller

Bewertung erfolge dann eine leistungsabhängige Steigerung auf 100 %. Heben und

Tragen mit einseitiger Belastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten seien

zu vermeiden. Im weiteren Verlauf hielten die Ärzte der Klinik C.___ fest, die

Arbeitstätigkeit von 50 % könne angesichts der deutlichen körperlichen

Einschränkungen nur knapp bewältigt werden. Die Gewichtslimite beim Heben und

Tragen liege bei 10 kg. Die Beschwerdesymptomatik nehme deutlich zu. Langfristig

sei mit dem aktuellen Belastungsprofil nicht mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei eine weniger belastende Tätigkeit

anzustreben (s. Berichte vom 27. April bis 14. Dezember 2016, Suva-Nrn.

172.

/ 173 / 193 / 199 / 200 / 207 / 225 S. 11 ff. / 233).

Die Arbeitgeberin erklärte am 5.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 238), der Beschwerdeführer erbringe im Bereich

Postfachzustellung und Hauszustellung in Briefbezirken eine Leistung von 100 %.

Da er die anderen Arbeiten aber nicht mehr verrichten könne (z.B.

Hauszustellung von Paketen, Handling und Triage von Postsendungen oder

Bedienung am Geschäftskundenschalter) beurteile man die Leistungsfähigkeit mit

50.

%.

3.3

Die Kreisärztin

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH, stellte nach der Untersuchung

des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2016 folgende Diagnosen bei Status nach

Verkehrsunfall am 10. April 1997 (Suva-Nr. 239 S. 6):

· Kompressionsfraktur Th8 und 9

-

Aktuell: Chronisches

cervicothoracales und cervicobrachiales linksbetontes Schmerzsyndrom bei

Unkovertebralarthrose C5/6 beidseits mit Foraminalstenose, Foraminalstenose

C3/4 links, keine Myelopathie, Status nach BWS-Fraktur und Durchbauzone Th7 - Th9

mit Gibbusbildung, muskuläre Dekompensation

· Chronisches postthrombotisches Syndrom des

rechten Unterschenkels bei

-

Status nach 3 - 4-Etagen-Leitvenenthrombose

posttraumatisch rechts

-

zusätzlich hereditäre

Thrombophilie

-

Status nach PTCA-Stent

venös iliacal rechts im November 2014 und Reintervention im März 2015

· Status nach Rippenfraktur 8 links

· Status nach Lungenkontusion beidseits,

Pneumothorax rechts, Pleuraerguss beidseits

· Nicht unfallkausale Diagnose:

Anamnestisch Coxarthrose rechts (Hüft-Totalprothese geplant)

Der Beschwerdeführer berichte über

permanente Beschwerden lumbal und cervical, seltener auch thoracal, welche sich

durch längeres Sitzen, Kälte, Tragen und Heben von Lasten sowie bei Schlägen

verstärkten (S. 6). Gegenwärtig arbeite er bei der Post zu 50 % in der

Briefzustellung; nachmittags lege er sich anderthalb Stunden hin und gehe dann

eine Stunde mit seinem Hund spazieren. Zusammenfassend bestehe ein chronisches

Panvertebralsyndrom bei Status nach Fraktur der Wirbelkörper 8 und 9 mit

erheblicher Kyphosebildung. Die cervicalen und lumbalen Beschwerden seien

primär als muskulärer Genese bei Veränderung der Wirbelsäulenstatik zu

interpretieren. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Rotationsbewegungen des

Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vorgebeugter Position und ohne längere

Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Regelmässiges Tragen und Heben von Lasten über

10.

kg sei zu vermeiden. Es seien täglich zusätzlich Pausen von insgesamt zwei

Stunden einzuräumen (S. 7).

3.4

3.4.1

Die Arbeitgeberin hielt im

Schreiben vom 3. Januar 2017 (Suva-Nr. 253 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer

erbringe innerhalb seines Arbeitspensums von 50 % eine Leistung von 50 %, da er

nur noch die Hälfte der Arbeiten erledigen könne. Die Arbeitsfähigkeit liege

deshalb bei 25 %.

3.4.2

Die Besprechung vom 13. Januar

2017.

(Suva-Nr. 244), an der u.a. der Beschwerdeführer, dessen Arbeitgeberin,

die Beschwerdegegnerin sowie die IV teilnahmen, ergab, dass im Innendienst

keine Arbeiten vorhanden waren, bei denen die Gewichtslimite von 10 kg

eingehalten werden konnte. Zudem seien alle Arbeiten mit Rotationsbewegungen

verbunden. Der Einsatz sei somit auf die Briefzustellung begrenzt. Auch dort sei

der Beschwerdeführer langsamer als andere Mitarbeiter: Er müsse vorsichtiger

agieren und längere Wege zurücklegen, da er weniger tragen könne; ausserdem sei

er durch die eingeschränkte Rotationsbewegung beim Briefeinwurf nicht gleich

schnell. Daneben falle bei der Arbeitgeberin ein Mehraufwand an (den das

aktuelle Team allerdings auch künftig erbringen wolle), da die Post dem

Beschwerdeführer in kleineren Einheiten bereitgestellt werden müsse und nicht

mehr alle Touren in Frage kämen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er nicht

mehr als 4,12 Stunden am Stück (6:20 bis ca. 10:30 Uhr) arbeiten könne. Ein

zusätzlicher Einsatz am Nachmittag, nach einer zweistündigen Pause, entfalle, da

es dann keine Arbeit für den Beschwerdeführer gebe. Die Arbeitgeberin werde die

Leistungsbeurteilung nochmals prüfen und klären, ob ein Einsatz im Logendienst

in Frage komme.

3.4.3

Am 6. April 2017 legte die Arbeitgeberin

innerhalb des Arbeitspensums von 50 % eine durchschnittliche

Leistungseinschränkung von rund 40 % fest (Suva-Nr. 259). Die

Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit

von 70 % die Taggelder rückwirkend per 8. Februar 2016 neu (Suva-Nrn. 260 -

262).

3.4.4

Anlässlich der Besprechung vom 1.

September 2017 (Suva-Nr. 275) ergab sich, dass die unfallfremden

Hüftbeschwerden persistierten. Der Beschwerdeführer wolle aber wieder wie vor

der Hüftoperation arbeiten, d.h. mit einer zeitlichen Präsenz von 50 % und

einer effektiven Leistung von 30 %. Er trete daher am 11. September 2017 einen

Arbeitsversuch an. Die Lohnfortzahlung werde im Januar 2018 enden,

anschliessend erhalte der Beschwerdeführer voraussichtlich, je nach Resultat

des Arbeitsversuches, einen neuen Arbeitsvertrag mit einem tieferen Lohn.

3.4.5

Der Beschwerdeführer schloss mit

der Arbeitgeberin per 1. Februar 2018 einen neuen Arbeitsvertrag mit einem

Pensum von 30 % ab (Suva-Nr. 330 S. 18 ff.). Weiter erfolgte auf dieses Datum

hin aus medizinischen Gründen eine Teilpensionierung mit entsprechenden

Invalidenleistungen durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (Suva-Nr.

330.

S. 17).

3.5

Gemäss den Berichten der Klinik C.___

vom 14. und 28. September 2017 (Suva-Nrn. 282 + 286) hatten sich die Schmerzen

im Bereich der Halswirbelsäule in den letzten Monaten verstärkt. Die

Beschwerden könnten durch die degenerativen Veränderungen sehr gut erklärt

werden. Die aktuelle MRI-Untersuchung habe keine neuen Erkenntnisse erbracht.

3.6

3.6.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die Stellungnahme

der Kreisärztin Dr. med. D.___. Es besteht kein Anlass, am Beweiswert dieser

kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche

Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. D.___ nahm die Vorakten zur

Kenntnis (s. Suva-Nr. 239 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit,

seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 4 f.), und führte eine klinische

Untersuchung durch (S. 5 f.). Das von der Kreisärztin formulierte

Zumutbarkeitsprofil sowie der attestierte zusätzliche Pausenbedarf tragen den

erhobenen Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende

Weise Rechnung. Die Berichte der behandelnden Ärzte (s. E. II. 3.2 + 3.5

hiervor) vermögen daran auch keine geringfügigen Zweifel zu erwecken. Wenn

diese Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von knapp 50 % sprechen, so beziehen sie

sich auf die angestammte Tätigkeit bei der Post. Diese ist jedoch, entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand nicht angepasst, u.a.

weil sie Rotationsbewegungen erfordert, welche das Zumutbarkeitsprofil

ausschliesst (s. E. II. 3.4.2 hiervor). Zum möglichen Arbeitspensum und zur

Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden entsprechenden Verweistätigkeit macht

keiner der behandelnden Ärzte Angaben. Soweit sie sich vereinzelt dazu äussern,

welche spezifischen Verrichtungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind,

deckt sich dies mit den Angaben der Kreisärztin, z.B. was die Gewichtslimite

von 10 kg betrifft.

Aus den verschiedenen

Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie dem neuen Arbeitsvertrag lässt sich

ebenfalls nichts zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ableiten. Die

Arbeitgeberin ging zwar von einer reduzierten Leistungsfähigkeit aus (s. E. II.

3.2

+ 3.4 hiervor). Diese Einschätzung rührt aber daher, dass der

Beschwerdeführer von diversen Aufgaben, die am Arbeitsplatz in der Post anfielen

und denen er nicht gewachsen war, befreit werden musste (s. vor allem Suva-Nr.

259). Dadurch wird das von der Kreisärztin umschriebene Zumutbarkeitsprofil,

das sich auf alle dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeiten bezieht, nicht

tangiert.

3.6.2

Der Einwand des

Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe ihre Einschätzung nicht richtig

begründet, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche

Stellungnahme eher knapp ausgefallen ist. Sie ist jedoch von ihrem Umfang her

dem zu beurteilenden Sachverhalt, welcher medizinisch wenig komplex ist,

durchaus angemessen. Die Kreisärztin durfte sich umso mehr kurz fassen, als

keine abweichenden Arztberichte vorliegen, mit denen sie sich hätte befassen

müssen.

3.6.3

Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter, dass die Kreisärztin nur über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere

Medizin verfügt. Dem ist zu entgegnen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer

Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind.

Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Dr. med. D.___

ist daher zweifellos fachlich kompetent, um den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anders würde es sich

verhalten, wenn dem Bericht der Kreisärztin ein polydisziplinäres Gutachten mit

Beteiligung einschlägig spezialisierter Fachärzte gegenüberstünde, da diesem

ein höherer Beweiswert zukäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016

vom 23. November 2016 E. 5.2). Ein solches Gutachten liegt hier jedoch

nicht vor.

3.6.4

Zusammenfassend bestehen

keinerlei Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 22. Dezember

2016.

Diese geniesst vollen Beweiswert, so dass sich weitere Abklärungen

Dispositiv

erübrigen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der

Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ausüben kann, wobei seine

Leistungsfähigkeit gegenüber einem Vollzeitpensum insoweit eingeschränkt ist,

als er zusätzliche Pausen im Umfang von insgesamt zwei Stunden benötigt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

sei der Beurteilung der IV zu folgen, welche einen Invaliditätsgrad von 60 % errechnet

habe. Er übersieht dabei, dass die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem

Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2.2

S. 367). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die

IV habe bei der Dreiviertelsrente nur unfallkausale Gesundheitsschäden

berücksichtigt: Die IV ging bei der Rentenzusprache davon aus, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr in der angestammten Tätigkeit als Postangestellter

arbeiten, aber in einer «optimal angepassten» Arbeit ein Pensum von 50 % ohne

Leistungseinschränkung bewältigen könne (Suva-Nr. 315 S. 4). Dies wird jedoch nicht

näher begründet. Falls sich die IV hierbei auf die Ärzte der Klinik C.___ stützt,

so ginge dies fehl, weil sich die besagten Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit äussern (s. dazu E. II. 3.6.1 hiervor). Sollte sich die

IV hingegen auf das Arbeitspensum von 50 % beziehen, das der Beschwerdeführer

ab Februar 2016 bei der Post ausfüllte, so wäre darauf hinzuweisen, dass er

damit seine Restarbeitsfähigkeit gemäss der beweiswertigen Beurteilung der

Kreisärztin nicht ausschöpfte. Auf die eine wie die andere Weise besteht kein

Anlass, den Invaliditätsgrad der IV zu übernehmen.

3.7

3.7.1 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist beim Valideneinkommen in der

Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –

letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Übt die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, so ist für das Invalideneinkommen nur

dann auf diesen tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn die

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Ist dies nicht der Fall, so sind die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.).

3.7.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers, von den Angaben der Arbeitgeberin ausgehend

(s. Suva-Nr. 254 S. 3), auf CHF 83'064.00 fest (A.S. 10 f. Ziff.

5.2). Beim Invalideneinkommen wiederum stellte sie auf die LSE 2016 ab, da der

Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bei der Post nicht voll ausschöpfte (s.

dazu E. II. 3.6.4 in fine hiervor), und ermittelte so für eine Vollzeitstelle,

welche die qualitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt,

einen Lohn von CHF 67'338.00 (A.S. 9 f. Ziff. 5.1). Gegen dieses Vorgehen

erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Er beanstandet einzig die

Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdegegnerin veranschlagte. Diese folgte

jedoch zutreffend der beweiswertigen Feststellung der Kreisärztin, wonach der

Beschwerdeführer zwei Stunden an zusätzlichen Pausen benötigt (s. E. II. 3.6.4

hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin den erwähnten Lohn für ein

Vollzeitpensum von CHF 67'338.00 um 25 % kürzte, was bei einer täglichen

Arbeitszeit von 8,34 Stunden (41,7 Stunden Wochenarbeitszeit geteilt

durch fünf Werktage) 2,085 Stunden ausmacht, entsprach sie den Vorgaben

der Kreisärztin. Mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 %

(A.S. 10), der innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin

liegt (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/bb + cc S. 78 und E. 5b S. 79

f.) und zu dessen Höhe der Beschwerdeführer sich nicht äussert, beläuft sich

das anrechenbare Invalideneinkommen folglich auf CHF 45'453.00. Gemessen am

Valideneinkommen ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 45 %,

wie ihn die Beschwerdegegnerin festgesetzt hat, d.h. es bleibt bei der in

diesem Umfang zugesprochenen Rente.

3.8 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann