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Entscheid

VSBES.2019.90

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. Dezember 2020Deutsch91 min

Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert worden und eine Neurokompression

Source so.ch

Urteil vom 21. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. Februar 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 9. März 2001 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___. Die Gutachter

kamen im Gutachtensbericht vom 4. September 2002 (IV-Nr. 28.1) zum Schluss,

beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein

lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts, eine Coxarthrose beidseits, eine

iliosakrale Schmerzsymptomatik sowie eine depressive Störung, gegenwärtig

leichten Grades (ICD-10 F32.0) mit ängstlicher Färbung. In der zuletzt

ausgeübten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit in der Gerüstmontage mit

regelmässigem Einsatz als Chauffeur bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.

Dies sei durch die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans und der

Hüftgelenke rechtsbetont bedingt. Aus rein somatischer Sicht sei dem

Exploranden eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit in

Wechselposition (ohne lang andauerndes Sitzen oder Stehen, Verharren in

vornübergeneigter Körperhaltung oder in rein sitzender Position) 60 - 70 %

zumutbar. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden depressiven Störung könne aber

nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine derartige, den Beschwerden angepasste

Tätigkeit als zumutbar erachtet werden. Gestützt auf das B.___-Gutachten sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2003

per 1. Juni 2001 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 36). Diese wurde in der Folge mit

Mitteilungen vom 11. Oktober 2004 und 13. Oktober 2011 bestätigt (IV-Nrn. 41

und 49).

1.2 Mit Bericht vom 1. Dezember 2015

(IV-Nr. 50) meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, der

Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei eine gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nun zusätzlich unter

einem Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequestrektomie L4/5

und Diskektomie L4/5 am 7. November 2015 bei grosser, sequestrierter

Diskushernie L4/5 links mit Spinalkanalstenose L4/5 links und beginnendem Cauda

equina-Syndrom. Es persistiere eine Grosszehenheberparese bds, eine

Fussheberparese M3 links, M4 rechts, Abduktionsschwäche M3-4 links und M4 re,

und eine Hypästhesie laterale Wade und lateraler Fussrand rechts. Aktuell sei

er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei

der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 29. August

2016 (IV-Nr. 60.1) hielten die Gutachter fest, für körperlich schwer belastende

Tätigkeiten, wie die bis ins Jahr 2000 ausgeführte Gerüstmontage kombiniert mit

Chauffeur-Tätigkeit bestehe seit dem Jahre 2001 und dauerhaft eine

Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer dem Leiden angepassten körperlich leichten

bis mittelschwer belastenden Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im

Vergleich zum Gutachten der B.___ bestünden folgende Unterschiede: Eine

depressive Störung könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden. Eine

iliosakrale Schmerzsymptomatik sei momentan nicht vorhanden. Die mediolaterale

Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert worden und eine Neurokompression

bestehe nicht mehr. Es sei im Weiteren anzunehmen, dass sich die Coxarthrosen

in den letzten Jahren verschlechtert hätten, insbesondere sei im Gegensatz zur

röntgenologischen Beurteilung 2002 die Coxarthrose nun rechtsbetont. Gestützt

auf das Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-Nr. 64) in

Aussicht, ihm vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 eine befristete ganze

Rente zuzusprechen, die Rente aber per 1. Dezember 2016 gestützt auf einen

errechneten Invaliditätsgrad von 39 % aufzuheben. In der Folge liess der

Beschwerdeführer dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 66) und weitere Arztberichte

einreichen. Aufgrund dessen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

Verlaufsgutachten bei der D.___. Der Gutachtensbericht vom 16. Juli 2018

(IV-Nr. 88.2) ergab eine im Vergleich zum Gutachten vom 29. August 2016

unveränderte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.

Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar

2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ihren mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in

Aussicht gestellten Entscheid.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2019 (A.S. 8 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22. Februar 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei über den 1.

Dezember 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer seien die

vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019

(A.S. 39 f.) reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 26.

Juni 2019 (A.S. 44 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) ein.

5. Mit Replik vom 11. Oktober 2019

(A.S. 57 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

reicht weitere Unterlagen zu den Akten.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die Erhöhung der Invalidenrente per 1. Februar

2016.

sowie deren nachfolgende Aufhebung per 1. Dezember 2016, weshalb die ab 1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem

kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen

(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

(BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).

Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich

keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).

3.5

Gemäss Art. 88a der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von

30.

Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte die

Beschwerdegegnerin zwingend nochmals einen Vorbescheid erlassen müssen, da sich

diese auf das neu eingeholte Gutachten und damit auf eine neue Grundlage

stütze. Darin sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erblicken, die einer Heilung gerade nicht zugänglich sei. Dass die Gutachter im

neuerlichen Gutachten von einem gleichgebliebenen Zustand ausgingen, wie dies

die Beschwerdegegnerin dartue, tue vorliegend nichts zur Sache. Somit sei die

Verfügung vom 22. Februar 2019 schon aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben.

Sodann leide das Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 an inhaltlichen

Mängeln. So habe der Neurologe keine eigene Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung

vorgenommen. Unter Punkt 4 und Punkt 5 des Gutachtens würden die Diagnosen

aufgelistet. Jedoch werde keine Unterscheidung getroffen, welche Diagnosen eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und welche nicht. Sodann werde die

Rückenproblematik weder vom Neurologen noch vom Rheumatologen in ihrer gesamten

Schwere adäquat erfasst. Diesbezüglich gelte es denn auch festzuhalten, dass

ein Rheumatologe überhaupt nicht die richtige Fachrichtung abdecke, um das

Rückenleiden genügend abzuklären. Es wäre vielmehr neben dem Neurologen ein

Facharzt in orthopädischer Chirurgie beizuziehen gewesen, umso mehr auch, als

selbst der Rheumatologe mindestens im Zusammenhang mit dem Hüftleiden weitere

orthopädische Abklärungen als notwendig erachte. Diametral der Aktenlage

widersprechend sei zudem, dass keine sensiblen und motorischen Ausfälle mehr

vorliegen sollten. So sei den nach dem Gutachten erstellten Arztberichten zu

entnehmen, dass noch immer solche Ausfälle bestünden (vgl. u.a. Bericht E.___

vom 18. November 2016, wo Hyp- und Parästhesien im Bereich L4 links erhoben

würden oder Bericht des F.___spitals vom 22. August 2017, wo ein leichtes

L5-Syndrom mit Trendelenburg-Hinken, Schwäche der Fussextension und -inversion

links mit zumindest partiell vereinbarer sensibler Ausfallsymptomatik erhoben

würden). Der neurologische Gutachter hätte sodann klarerweise eine apparative

Testung der Nervenleitgeschwindigkeit vornehmen müssen, um überhaupt eine

vollständige Beurteilung vornehmen zu können. Des Weiteren bestünden

Widersprüche. So habe der Rheumatologe im ersten Gutachten ein chronisch

erlebtes Lumbovertebralsyndrom überwiegend mit einer funktionalen Prägung mit

zum Teil auch unspezifischen Aspekten diagnostiziert. In der Begründung halte

der Gutachter fest, er treffe ein «unspezifisches Gebaren» an und man könne

höchstens noch einen Anteil eines leichten verbliebenen Reizsyndroms

diskutieren. Demgegenüber diagnostiziere der neurologische Gutachter eine

chronische tägliche Lumboischialgie rechts sowie links und halte die

Schmerzproblematik für vollumfänglich objektivierbar und aufgrund des

Nervenschadens nachvollziehbar. Auch in der Befunderhebung hätten sich

Widersprüche ergeben. So habe etwa der neurologische Gutachter einen positiven

Lasègue erhoben. Demgegenüber habe der rheumatologische Gutachter keinen

Lasègue zu erheben vermocht. Fakt sei, dass solche Tests im Rahmen der Erhebung

des Neurostatus in den Fachbereich des Neurologen fielen, weshalb dessen

Beurteilung der Vorzug zu geben sei. Schliesslich widerspreche auch die

psychiatrische Beurteilung diametral der Aktenlage. Das Vorliegen von

psychischen Beschwerden werde gänzlich verneint, obwohl sämtliche Arztberichte

vor und nach der Begutachtung eine depressive Störung festhielten. Sodann könne

auch auf das Gutachten der D.___ vom 18. Juli 2018 nicht abgestellt werden. Es

sei zunächst wiederum zu kritisieren, dass keine orthopädisch-chirurgische

Untersuchung stattgefunden habe, obwohl bereits im ersten Gutachten der

Rheumatologe zumindest in Bezug auf das Hüftleiden solche Abklärungen als

indiziert gesehen habe. Im neuerlichen Gutachten halte der Rheumatologe fest,

dass sich die Beschwerden betreffend die Hüfte sogar akzentuiert hätten. Umso

mehr hätten diesbezügliche Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen werden

müssen. Auch wäre nach Massgabe des MRI nach dem Unfall mit Bewusstlosigkeit

vom 12. August 2016 mit der Diagnose einer vaskulären Encephalopathie mit

multiplen Mikroblutungen und multiplen Marklagerläsionen eine

neuropsychologische Teilbegutachtung angezeigt gewesen. Im Weiteren sei das

Gutachten in sich widersprüchlich. Auffallendste Diskrepanz sei, dass der

neurologische Gutachter im Gegensatz zum Rheumatologen abermals zu Recht die

Lumboischialgien rechts und links als vollständig somatisch abstützbar und

nachvollziehbar qualifiziere. Abermals würden indessen vom neurologischen

Gutachter sensomotorische Ausfälle verneint. Sodann enthalte sich der

neurologische Gutachter wiederum einer vollständigen Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte auch für die Frage nach dem Verlauf der

gesundheitlichen Störung, welche von ihm ebenfalls nicht beantwortet werde. Der

Gutachter stelle auch fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Er bestätige also, dass die von ihm erhobenen Befunde und

Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Besagte Widersprüche

würden auch durch das Hauptgutachten nicht aufgelöst. So werde bei der

Arbeitsfähigkeit wiederum abermals die Einschätzung des Rheumatologen

unkritisch übernommen, obwohl dieser das vorhandene Gebrechen im Vergleich zum

neurologischen Gutachten zu Unrecht verharmlose. Unzureichend und

beweisuntauglich sei das Gutachten der D.___ auch, da zwischenzeitlich

zusätzlich eine Gonarthrose im linken Knie zu beklagen sei. Es werde auf den

Bericht des E.___ vom 21. Juli 2018 verwiesen. Die Knieproblematik sei von den

Gutachtern vollständig ausgeblendet worden. Das rheumatologische Gutachten sei

auch in sich selbst widersprüchlich. So werde zum einen angezweifelt, dass die

Beschwerden in vollem Umfang somatisch nachvollziehbar seien, zum anderen werde

dann aber gemutmasst, dass die Beschwerden durch die Hüftproblematik verursacht

werden könnten. Gänzlich geklärt werde der Einfluss der Hüftproblematik

gutachterlich dann aber wiederum nicht. Schliesslich sei auch die

psychiatrische Beurteilung schlicht unzureichend. Zunächst gelte es zu

kritisieren, dass die Diagnose einer mindestens mittelgradigen Depression nicht

lege artis abgehandelt werde. Gemäss dem Rapport des Psychiaters wären

genügende Elemente zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung zu

bejahen. Der Gutachter setze sich dabei auch unzureichend mit den Vorakten

auseinander. So ignoriere er etwa, dass nicht nur die behandelnde Psychiaterin

eine mittlere bis schwere Depression diagnostiziert habe, sondern auch das

Institut für Rechtsmedizin mit Gutachten vom 10. Mai 2017. Gestützt hierauf sei

sogar der Fahrausweis entzogen worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar

und schlüssig, wieso die gestellte Diagnose der Anpassungsstörung keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Der Gutachter halte selbst

fest, dass die Störung nicht vollständig remittiert sei. Bereits daraus ergebe

sich klarerweise eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Des

Weiteren gehe der Rheumatologe, Dr. med. G.___, in seinen Berichten vom 30.

April 2019 sowie vom 29. Mai 2019 in Diskrepanz namentlich zum

rheumatologischen Teilgutachten der D.___ sowie zum Hauptgutachten davon aus,

dass die Beschwerden vollständig somatisch abstützbar seien. Auch gehe er nach

wie vor von einer radikulären Problematik aus mit entsprechenden

neuropathischen Schmerzen aus. Hieraus divergiere dessen

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung erheblich von jener der D.___. Sodann umschreibe

die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme die Lumboischialgie als simple Schmerzen

im unteren Rückenbereich in die Beine ausstrahlend, aber neurologisch

unspezifisch. Mit seiner Beurteilung habe der neurologische Gutachter der D.___

entgegen der RAD-Ärztin gerade eine radikuläre Symptomatik erhoben. Es gebe

radikuläre Schmerzproblematiken und radikuläre (motorische und sensible)

Ausfallproblematiken. Ersteres habe der Gutachter bejaht, zweiteres verneint.

Zudem sei auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin Zürich vom 13. September 2019 zu verweisen. Die Testung durch das

Institut für Rechtsmedizin habe gravierende kognitive Defizite und auch eine

erhebliche Depressivität ergeben. Die neuropsychologischen Tests hätten sodann

eine Fehlerquote ergeben, welche nach dem Gutachten für eine deutlich

verminderte kognitive Leistungsreserve gesprochen habe, welche in Anbetracht

des jungen Alters des Exploranden nicht mit dem Führen von Personenwagen

vereinbar sei. Hieraus ergebe sich zum einen, dass entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin eine erhebliche psychische Problematik imponiere und zum

anderen, dass kognitive Defizite bestünden, welche bislang nicht weiter

fachärztlich abgeklärt worden seien. Die RAD-Ärztin behaupte sodann, die

Elektroneuromyographie-Untersuchung durch den neurologischen Teilgutachter der D.___

habe normale Nervenleitgeschwindigkeiten und ein unauffälliges

Nervensummenpotenzial ergeben, weshalb eine Nervenschädigung habe

ausgeschlossen werden können. Diese Feststellung sei klar aktenwidrig. Der

neurologische Gutachter halte in seinem Teilgutachten auf Seite 3 vielmehr

fest, das klinische Bild der Lumboischialgie L4 und L5 werde auch mit dem ENMG

bestätigt mit diskreten Zeichen einer Irritation von L5 links. Sofern das

angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das Dargelegte abstelle, d.h. den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Dezember

2016.

hinaus nicht bejahen, oder soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren

Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werde, sei seitens des Gerichts eine nochmalige polydisziplinäre

Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug der Disziplinen Innere

Medizin, orthopädische Chirurgie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie

zu initiieren. Im Übrigen könnte gestützt auf das Gutachten der D.___ keine

revisionsbegründende Verbesserung abgeleitet werden. Im D.___-Gutachten vom 18.

Juli 2018 werde explizit festgehalten, dass es seit der ursprünglichen

Rentenzusprache zu keiner dauernden veränderten gesundheitlichen Situation

gekommen sei. Es werde lediglich eine andere Einschätzung des an sich immer

gleichgebliebenen Zustandes vorgenommen. Dies zeige sich an der Antwort auf

Frage 5. Dort werde das frühere Gutachten der B.___ im damaligen Schluss einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit – zu Unrecht – kritisiert, um sogleich festzuhalten,

dass damals wie heute ein Lumbovertebralsyndrom mit identischer Arbeitsunfähigkeit

zu diagnostizieren sei. Auch im psychiatrischen Bereich werde indirekt von

einem gleichgebliebenen Zustand ausgegangen. Sodann zeige sich die Verneinung

eines Revisionsgrundes durch die Gutachter eindrücklich daran, dass die

Gutachter die Frage 6 (falls es zu einer Veränderung gekommen sei), mit

«entfällt» beantworteten. Es sei also zu keiner Veränderung gekommen. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre damit, würde man auf das Gutachten

abstellen, ein Revisionstatbestand nicht erfüllt und es hätte bei der

ursprünglichen Rentenzusprache zu bleiben und dem Beschwerdeführer wäre die

bisherige Rente unverändert weiterauszurichten. Sodann werde die Richtigkeit

des Valideneinkommens bestritten. Dieses erweise sich als zu tief. Zudem könne

eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines

fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertet werden. Der Beschwerdeführer sei

auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen, leide gemäss dem

psychiatrischen Gutachten an diversen Einschränkungen, sei 60 Jahre alt,

verfüge über keine Berufsausbildung und spreche schlecht Deutsch. Selbst wenn

man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten

Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von 30 % einsetzbar

sei, ergebe die Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden

Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände, dass die dem

Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei

leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein

fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm

deren Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_954/2012 vom 10. Mai 2013). Zudem wäre zwingend ein leidensbedingter

Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % vorzunehmen. Die

Beschwerdegegnerin habe lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Dieser Abzug

werde den tatsächlichen Verhältnissen jedoch in keiner Weise gerecht. Dies zeige

sich schon daran, dass bei erstmaliger Rentenzusprache noch ein Abzug von 15 %

gewährt worden sei. Selbst nach dem bestrittenen Tätigkeitsprofil gemäss dem D.___-Gutachten

sei der Beschwerdeführer auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen, was

rechtsprechungsgemäss allein schon ein Abzug von 10 % rechtfertige. Im Weiteren

habe auch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und des verlangsamten

Arbeitstempos ein Abzug zu erfolgen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer –

da er sowohl das 55. Altersjahr vollendet als auch eine Rentenbezugsdauer von

mindestens 15 Jahren aufweise – Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die

Beschwerdegegnerin erbringe vorliegend den Beweis, dass dem Beschwerdeführer

die Selbsteingliederung entgegen der Regel zumutbar sei, nicht. Die

Beschwerdegegnerin hätte zumindest diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen

gehabt. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, seine Restarbeitsfähigkeit zu

verwerten. Dies sei ihm aber leider nicht gelungen. So habe er zunächst in

einem 40%-Pensum als Lagerist gearbeitet. Diese Stelle sei ihm dann per 31.

Dezember 2002 gekündigt worden. Danach habe er bis zur Aussteuerung

Arbeitslosentaggelder bezogen. In diesem Rahmen habe er auch intensiv Stellen

gesucht. Leider habe der Beschwerdeführer aber weder in dieser Zeit noch in der

Zeit danach einen Arbeitgeber gefunden, der ihn angestellt hätte (vgl. hierzu

auch die Anamnese im D.___-Gutachten vom 29. Juni 2016, S. 13).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar vor-übergehend verschlechtert,

insgesamt aber seit der Rentenzusprache verbessert habe. Aus psychiatrischer

Sicht habe kein Gesundheitsschaden festgestellt werden können. Eine depressive Störung

habe nicht mehr nachgewiesen werden können. Ab dem 3. November 2015 bis

spätestens am 29. August 2016 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am

7.

November 2015 habe er sich einer Rückenoperation unterzogen. Durch die

chirurgische Therapie mit Bandscheiben-Revision und Dekompression habe sich in

den folgenden Monaten sein Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit

sukzessive verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer mit Chauffeur

– Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Sicher ab dem 29. August 2016 sei

ihm jedoch wieder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%-Pensum

mit einer 30 % Leistungseinschränkung durch den vermehrten Pausenbedarf

zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen

Abzug von 10 % berechnet. Sodann sei das Gutachten der D.___ dem Regionalen

Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser erkläre das

Gutachten als voll beweiswertig. Sowohl im neurologischen wie auch

rheumatologischen Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb keine

eindeutige segmentale Zuordnung der beklagten Beschwerden möglich sei (Sensibilitätsstörungen

entsprächen keinem Dermatom, der ausgefallene Achillessehnenreflex entspräche

S1, wo jedoch in der Bildgebung kein Defekt nachweisbar sei). Eine Diskrepanz

der Gutachten bestehe nicht. Dass keine sensomotorischen Ausfälle gemäss Neurologen

bestünden, widerspreche ebenfalls nicht der Tatsache, dass der Gutachter eine

Schmerz- bzw. eine mögliche Reizsymptomatik beschreibe. Ein empfundener Schmerz

entspreche nicht einem sensomotorischen Ausfall. Ein sensomotorischer Ausfall

erfordere eine Gefühlsstörung sowie eine Störung der Motorik (Muskelfunktion)

im betreffenden (passenden) Dermatom. Der neurologische Gutachter enthalte sich

zudem nicht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern halte vielmehr fest

(S. 4 des Teilgutachtens), dass sich aus neurologischer Sicht keine

Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit ergäben. Des Weiteren habe der

Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Verwaltungsverfahren umfassend

zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Angesichts der Umstände habe die

IV-Stelle vom Erlass eines neuen Vorbescheides absehen dürfen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Zudem hätten die Gutachter im

Verlaufsgutachten vom 16. Juli 2018 abschliessend festgestellt, dass bezüglich

der Arbeitsfähigkeit auch nach der aktuellen Untersuchung die Beurteilung im

Vorgutachten vom 29. August 2016 weiterhin Gültigkeit habe. Der

Beschwerdeführer habe somit davon ausgehen können, dass die IV-Stelle am

angekündigten Entscheid festhalte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

keine revisionsbegründende Verbesserung eingetreten sei, sei sodann Folgendes

festzuhalten: Die Rückensituation des Beschwerdeführers habe sich im November

2015.

akzentuiert: Bei einer Cauda equina Symptomatik und einer Exazerbation von

Rückenschmerzen sei eine Operation am 7. November 2015 indiziert gewesen. Zuvor

habe kein Grund für ein chirurgisches Vorgehen bestanden (keine neurologische

Symptomatik) (s. Gutachten D.___ vom 29. August 2016, S. 19). Gemäss Akten

hätten nach der Operation weiterhin neurologische Störungen bestanden (s.

RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2016). Es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass die postoperative Rehabilitation mehr als drei Monate

gedauert habe. Der RAD-Arzt erachte es nach Würdigung der Akten als

wahrscheinlich, dass 6 Monate postoperativ wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit bestanden habe (RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016).

Damit sei es im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom

21.

Februar 2003 in Bezug auf die Rückenproblematik zu einer vorübergehenden

anspruchsrelevanten Verschlechterung gekommen, welche einen Revisionsgrund

darstelle und zu einer freien Ermittlung des Invaliditätsgrades führe (vgl.

Urteil 9C_891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2). Insofern der Beschwerdeführer

einen Abzug auf dem Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % verlange, lasse er

unberücksichtigt, dass ein Abzug etwa dann nicht gerechtfertigt sei, wenn als

Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten privaten Sektor ins Auge gefasst

würden, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das

Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1

bei männlichen Arbeitnehmern nicht lohnsenkend auswirke. Bezüglich der langen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gelte es zu berücksichtigen, dass, wenn während

der Dauer einer Arbeitskarenz eine Restarbeitsfähigkeit (z.B. 50 %) bestanden

habe und eine versicherte Person aus nicht invaliditätsbedingten Gründen keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, und weil bei Beschäftigungen im

Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis

erforderlich seien, kein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe.

Mangelhafte Sprachkenntnisse würden bereits durch die Verwendung der

Tabellenlöhne des Niveaus 1 abgegolten. Die Nationalität könne vernachlässigt

werden, angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der

Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst

würden. Auch die mangelnde berufliche Ausbildung sei nicht beim Abzug vom

Tabellenlohn, sondern bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus des

herangezogenen Tabellenlohnes zu berücksichtigen. Der Abzug auf dem Invalideneinkommen

in der Höhe von 10 % erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände eher als

grosszügig. Des Weiteren sei nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall eine

medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem

Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der

revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet hätten oder die eine

Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufwiesen, sei, von Ausnahmen

abgesehen – eine Selbsteingliederung indes nicht mehr zumutbar. Der

Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die vom Bundesgericht festgelegten

Grenzwerte. Hingegen bestehe beim Beschwerdeführer seit Jahren eine erhebliche

Restarbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sei bei einer

stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit zu bejahen,

weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (vgl. Urteil

9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3).

6.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, die

Beschwerdegegnerin hätte zwingend nochmals einen Vorbescheid erlassen müssen,

da sich diese auf das neu eingeholte Gutachten und damit auf eine neue

Grundlage stütze. Darin sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erblicken, die einer Heilung gerade nicht zugänglich sei. Dass die

Gutachter im neuerlichen Gutachten von einem gleichgebliebenen Zustand

ausgingen, wie dies die Beschwerdegegnerin dartue, tue vorliegend nichts zur

Sache. Somit sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 schon aus

formellrechtlichen Gründen aufzuheben.

6.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

6.2

Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen

und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie

gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern

(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine

IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid

abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012

E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S.

145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den

Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der

inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts

9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt nicht die

verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs.

1.

- 2 ATSG) abgeändert werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde von der

Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten

eingeholt. Nach derart umfassenden neuen medizinischen Abklärungen hätte die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen neuen Vorbescheid erlassen müssen. Die

Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aber insofern das rechtliche

Gehör, als ihm nach Vorliegen der Gutachten Gelegenheit gegeben wurde, sich

dazu zu äussern (vgl. IV-Nr. 89 und 90). Insofern wurde der Anspruch auf das

rechtliche Gehör gewahrt, wobei das Vorbescheidverfahren wie erwähnt über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) hinausgeht, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern

auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Hiernach erliess die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Februar 2019, worin sie nicht vom

Vorbescheid vom 19. Januar 2017 abwich. Selbst wenn in der Verfügung zu

Ungunsten der Versicherten von dem abgewichen worden wäre, was vorbescheidweise

in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies grundsätzlich auch Treu und Glauben

nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2;

MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N.

3.

zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E.

4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Zudem war es nach Vorliegen des Gutachtens

der D.___ vom 16. Juli 2018 und aufgrund des Umstandes, dass dieses bezüglich

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit dem Vorgutachten der D.___ vom 29.

August 2016 übereinstimmte, für den Beschwerdeführer absehbar, dass die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid und damit an der Rentenaufhebung festhalten

würde. Somit konnte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf den Erlass

eines neuen Vorbescheides verzichten, womit eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu verneinen ist. Im Übrigen wäre von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des

Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch

die Rechtslage frei überprüft, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.

3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der

Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung

zum Verlaufsgutachten der D.___ hat äussern können.

7.

Zu prüfen ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2016

zu Recht von einer halben auf eine ganze Rente erhöht und sodann per 1.

Dezember 2016 aufgehoben hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei

einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung – vorliegend am 21.

Februar 2002 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 22. Februar 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

7.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihre in Rechtskraft erwachsene ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar

2002.

im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 4. September 2002 (IV-Nr.

28.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit)

1.

Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts

(ICD-10 M51.1) bei/mit

-

mediolateraler Diskushernie

L4/5 rechts

-

keine neurologischen

Ausfallssymptome

2.

Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.2) bei

-

Verdacht auf kongenitale

Hüftdysplasie rechts mehr als links

-

Lumboradikuläres

Reizsyndrom L5 rechts (ICD-10 M51.1) bei/mit

-

mediolateraler Diskushernie

L4/5 rechts

3.

Iliosakrale Schmerzsymptomatik rechts

-

DD: bei Dg. 1 / coxogen

-

muskuläre Dysbalancen,

vorwiegend bedingt durch ausgeprägte Verkürzung der Hüftbeuger

-

Verdacht auf

Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei unklarer

Zukunftsperspektive und emotionaler Belastungssituation im Rahmen der

Bürgerkriegsfolgen

4.

Depressive Störung, gegenwärtig leichten

Grades (ICD-10 F32.0) mit ängstlicher Färbung

Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit)

-

Hepatopathie unklarer

Aetiologie (DD: virale Hepatitis, aethyltoxisch, andere)

-

Dyslipidämie

Weiter führten die Gutachter aus, seit

gut zwei Jahren bestünden beim Beschwerdeführer chronifizierte

Rückenbeschwerden. Für diese sei mit Sicherheit ein objektivierbarer

somatischer Kern vorhanden, hingegen bestehe eine Diskrepanz zwischen den

subjektiv geltend gemachten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden.

Zusätzlich bestünden weitere Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit

einer deutlich vorhandenen Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes. Die aktuell

vorhandene depressive Störung gegenwärtig leichten Grades sei wohl ursächlich sowohl

auf die von Seiten des Bewegungsapparates herrührende Schmerzsymptomatik als

auch auf die traumatische Belastung des Bosnienkrieges mit Verlust des dort

aufgebauten Hauses zurückzuführen. Ein Versuch der beruflichen Eingliederung im

Herbst 2001 sei aufgrund persistierender Rückenbeschwerden gescheitert, und es

sei damals beschlossen worden, dass der Versicherte behinderungsbedingt in der

freien Wirtschaft nicht rentenausschliessend vermittelbar gewesen sei. In der

zuletzt ausgeübten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit in der

Gerüstmontage mit regelmässigem Einsatz als Chauffeur bestehe keine zumutbare

Arbeitsfähigkeit. Dies sei durch die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans

und der Hüftgelenke rechtsbetont bedingt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei

der Explorand aufgrund der depressiven Störung mit deutlich reduzierter

Belastbarkeit und Ausdauer gegenwärtig für eine den somatischen Beschwerden

angepasste Tätigkeit um rund 20 - 30 % eingeschränkt. Aus rein somatischer

Sicht sei dem Exploranden eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende

Tätigkeit in Wechselposition (ohne lang andauerndes Sitzen oder Stehen,

Verharren in vornübergeneigter Körperhaltung oder in rein sitzender Position)

60.

- 70 % zumutbar. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden depressiven Störung

könne aber nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine derartige, den Beschwerden

angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werden. Zusammenfassend bestehe für

eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Belastung mit Möglichkeit zu

Wechselpositionen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach Abschluss der

medizinischen Massnahmen realisiert werden könnte.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im Austrittsbericht des I.___ vom

17.

November 2017 (IV-Nr. 50, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose

-

Beginnendes

Cauda-equina-Syndrom bei

-

Grosser sequestrierter

Diskushernie L4/5 links bei Spinalkanalstenose L4/5

Nebendiagnosen

-

Milde Hypokaliämie, oral

substituiert

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

4.

November 15: HbA1c 7.2%

-

Microalbuminurie

-

Arterielle Hypertonie

Beim Beschwerdeführer sei am 4. November

2015.

(recte: 7. November 2015) eine mikrochirurgische Dekompression und

Sequestrektomie L4/5 sowie Diskektomie L4/5 durchgeführt worden. Status bei

Austritt: Verbesserter Allgemeinzustand, reizfreie Wundverhältnisse,

Grosszehenheberparese M1 beidseits, Eversionsschwäche M2-3 beidseits;

Fussheberparese M3 li., M4 re.; Abduktionsschwäche M3-4 li, M4 re., Hypästhesie

laterale Wade und lateraler Fussrand rechts.

7.2.2

Mit Bericht vom 1. Dezember 2015

(IV-Nr. 50) meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, der

Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei eine gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nun zusätzlich unter

einem Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequesterektomie L4/5

und Diskektomie L4/5 am 7. November 2015 bei grosser, sequestrierter

Diskushernie L4/5 links mit Spinalkanalstenose L4/5 links und beginnendem Cauda

equina-Syndrom. Es persistiere eine Grosszehenheberparese bds, eine

Fussheberparese M3 links, M4 rechts, Abduktionsschwäche M3-4 links und M4 re,

und eine Hypästhesie laterale Wade und lateraler Fussrand rechts. Aktuell sei

er zu 100 % arbeitsunfähig.

7.2.3

Im Austrittsbericht des E.___ vom

8.

Dezember 2015 (IV-Nr. 51, S. 12) wurden im Wesentlichen folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Mediane und paramediane Diskusprotrusion

auf Höhe L4/5 am 4. November 15

-

Immobilisierende

Schmerzexazerbation bei chronisch rechtsseitigen Lumboischialgien seit 2000

-

2001.

Infiltration bei

Diskushernie L4/5 rechts

-

5.

November 2015 MRI-LWS:

median/paramediane Diskusprotrusion auf Höhe L4/5, Spondylodiskogene

kurzstreckige absolute Spinalkanalstenose, mässiggradige neuroforaminale

Stenose beidseits, betont links, bei erhaltenem perineuralem Fettgewebe,

Tangierung der L4-Wurzel links möglich, minimes Diskusbulging L5/S1, links

hochgradige und rechts mässiggradige neuroforaminale Stenose, Kompression der

L5-Wurzel links möglich, leicht bis mässiggradige multisegmentale degenerative

Veränderungen, hypertrophe Spondylarthrose und Ligamenta-flava-Hypertrophie

-

7.

November 2015 CT-LWS:

Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des Duralsackes auf diesem Niveau

(Schweregrad C)

-

7.

November 2015

Mikrochirurgische Dekompression und Sequestrektomie L4/5 sowie Diskektomie

-

L4/5 bei

Cauda-equina-Symptomatik

2.

Akuter Gichtschub im Bereiche des linken

Grosszehenendgelenkes am 18. November 2015

-

anamnestisch wiederholte

Gichtschübe bei chronisch erhöhten Harnsäureplasmawerten

Im Verlauf des zweiwöchigen stationären

Rehabilitationsaufenthaltes habe der Beschwerdeführer gute Fortschritte

erzielen können. So sei er bis zum Austritt sowohl im Innen- als auch im

Aussenbereich inkl. Treppensteigen an zwei Unterarmgehstöcken für Strecken bis

max. 10 min ohne Pause eigenständig mobil gewesen. Trotz Schuherhöhung sei

dabei aber eine starke Seitneigung nach links aufgefallen. Aufgrund der stark

reduzierten Kraft der Hüftstabilisatoren sei ihm das Gehen ohne Hilfsmittel

noch nicht gelungen. Eine seit längerer Zeit eingeschränkte Dorsalextension

beider Füsse habe ihn vor allem hinsichtlich des Treppensteigens gehindert.

Ergonomische Bewegungen beim Sitzen und Stehen habe er zielgerecht anwenden

können. Die Ausdauer und Sicherheit für stehende Aktivitäten habe verbessert

werden können. Während der Hospitalisation sei beim Beschwerdeführer ein akuter

Gichtschub des linken Grosszehenendgelenkes aufgetreten. Unter einer initialen

Steroidstosstherapie seien die Beschwerden aber deutlich regredient gewesen.

7.2.4

Im Bericht betreffend MRI

Gehirnschädel vom 18. August 2016 (IV-Nr. 69, S. 26) wurde zur Beurteilung

festgehalten: Status nach kurzdauernder Bewusstlosigkeit am Steuer am 12.

August 2016. Links occipital stelle sich dd in erster Linie ein eingeblutetes,

homogen enhancendes Kavernom dar. Keine weitere kontrastmittelaffine

Raumforderung intraaxial, keine frische Ischämie, keine grössere Blutung. Dass

es sich um einen eingebluteten Tumor handle, sei nicht wahrscheinlich. Multiple

stattgehabte Mikroblutungen supratentoriell wie auch multiple Marklagerläsionen

im Zentrum zemiovale beidseits ohne KM-Enhancement, whs im Rahmen einer

Amyloidangiopathie und einer vaskulären Encephalopathie. Hirnversorgende

Arterien seien regelrecht signalgebend, keine relevante Stenose, keine

Aneurysmata.

7.2.5

Im polydisziplinären Gutachten

der D.___ vom 29. August 2016 (IV-Nr. 60.1; Fachrichtungen: Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Lumbovertebral-Syndrom mit Ausstrahlung

gluteal und in beide Beine (M54.05) mit:

-

bekannten degenerativen

Bandscheibenveränderungen seit über 15 Jahren

-

mikrochirurgischer

Dekompression, Sequesterektomie und Diskektomie L4/5 bei grosser paramedianer

Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des Duralsackes und Cauda

equina-Symptomatik am 7. November 2015

-

neurologisch aktuell ohne

sensomotorische Ausfälle

-

Schmerzsymptomatik

möglicherweise auch durch die Coxarthrosen mitbedingt

2.

Coxarthrosen beidseits (M19.05), klinisch und radiologisch

rechtsbetont mit massiven Bewegungseinschränkungen der Rotation der Hüftgelenke

beidseits

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

3.

Hypertonie

4.

Diabetes mellitus Typ 2

5.

Diskrete asymptomatische sensible

Polyneuropathie mit Hyporeflexie an den vier Extremitäten und Hypopallästhesie

an den Füssen, möglicherweise als Folge des Diabetes mellitus Typ 2

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, wie die bis ins Jahr 2000

ausgeführte Gerüstmontage kombiniert mit Chauffeur-Tätigkeit bestehe seit dem

Jahre 2001 und dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer dem

Leiden angepassten körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit

bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitszeit könne 8 Stunden an 5

Tagen pro Woche betragen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bedingt

durch einen vermehrten Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo.

Ersteres wäre zu Sicherstellung der Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen

im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres könnte resultieren aufgrund der

Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit

dem Gutachtenszeitpunkt. Im Vergleich zum Gutachten der B.___ bestünden

folgende Unterschiede: Eine depressive Störung könne gegenwärtig nicht mehr

nachgewiesen werden. Eine iliosakrale Schmerzsymptomatik sei momentan nicht

vorhanden. Die mediolaterale Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert

worden und eine Neurokompression bestehe nicht mehr. Es sei im Weiteren

anzunehmen, dass sich die Coxarthrosen in den letzten Jahren verschlechtert

hätten, insbesondere sei im Gegensatz zur röntgenologischen Beurteilung 2002

die Coxarthrose nun rechtsbetont. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit entspreche die

jetzige Beurteilung der Beurteilung aus dem Jahre 2002 mit einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damals sei die

Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Störung zusätzlich um 20 % reduziert

worden.

7.2.6

Im Bericht des E.___ vom 18.

November 2016 (IV-Nr. 69, S. 13) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit

dem Operationsergebnis soweit zufrieden. Die Schmerzen im rechten Bein sowie

die Symptomatik des Cauda equina-Syndroms seien soweit zurückgegangen. Mit

intensiver Physio- und Ergotherapie habe er wieder volle Kraft in den

Extremitäten erreicht und könne problemlos gehen. Allerdings gebe er an, seit

ca. einem Dreivierteljahr progrediente linksseitige einstrahlende Schmerzen zu

verspüren mit Heiss-Kalt-Parästhesien. Diese seien beginnend lumbal ziehend

dann über den Oberschenkel bis in die Grosszehe links, teils elektrisierend.

7.2.7

Im Bericht des E.___,

Kardiologie, vom 26. Januar 2017 (IV-Nr. 69, S. 15) wurden im Wesentlichen

folgende Diagnosen gestellt:

·

Bewusstseinsstörung

unklarer Ursache am 12. August 2016

-

DD: Hypoglykämie,

komplex-fokaler Anfall, Synkope

-

EEG 20. Oktober 2016:

Unauffällig

-

TTE 29. Dezember 2016:

Normal dimensionierter, nicht hypertropher linker Ventrikel mit niedrig

normaler systolischer Funktion (LVEF 55 - 60 %), diastolische

Funktion relaxationsgestört, rechter Ventrikel normal dimensioniert mit

normaler Funktion, keine Regionalitäten, kein relevantes Klappenvitium,

RV/RA-Gradient nicht messbar

-

Ergometrie 29. Dezember

2016: Klinisch und elektrisch negative Ergometrie bei ungenügender

Aussagekraft, Doppelproduktfaktor 1.7, ungenügender Trainingszustand mit

Erreichen von 59 % der maximalen Soll-Leistung entsprechend 118 Watt

-

Holter-EKG 28.-29. Dezember

2016: Grundrhythmus Sinusrhythmus mit eingeschränktem Frequenzspektrum

(43-84/min), keine höhergradigen Blockierungen, keine relevanten Pausen, selten

isolierte polymorphe VES, kein Vorhofflimmern

-

CvRf:

Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie

Der Beschwerdeführer habe berichtet, am

12.

August 2016 während einer Autofahrt das Bewusstsein verloren zu haben,

wobei er sich glücklicherweise bei nur langsamer Fahrtgeschwindigkeit keine

schweren Verletzungen zugezogen habe. In der klinischen Untersuchung habe sich

der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, klinisch

kardial kompensiert und kardial beschwerdefrei. Im Ruhe-EKG sei ein normokarder

Sinusrhythmus mit lediglich dezenter unspezifischer ST-Streckensenkung in V3-V6

dokumentiert worden. Im 24-Stunden-Holter-EKG habe durchgehend der Sinusrhythmus

als Grundrhythmus, mit allerdings eingeschränktem Frequenzspektrum vorgelegen.

Es seien während der Aufzeichnungszeit keine höhergradigen Blockierungen oder

Pausen und nur selten isolierte polymorphe ventrikuläre Extrasystolen

aufgetreten. In der transthorakalen Echokardiographie sei der Befund eines

normal dimensionierten, nicht hypertrophen linken Ventrikels, mit niedrig

normaler systolischer Funktion (LVEF 55 - 60 %), ohne das

Vorliegen von regionalen Wandbewegungsstörungen oder relevanten Klappenvitien

erhoben worden. Die diastolische Funktion sei relaxationsgestört und der rechte

Ventrikel normal dimensioniert gewesen mit normaler Funktion.

7.2.8

Im Bericht des E.___ vom 13. März

2017.

(IV-Nr. 84) wurde ausgeführt, die Kontroll-MRT-Untersuchung habe im

Dezember des vergangenen Jahres eine Rezidivhernie bzw. eine verbliebene Kompression

auf der rechten Seite gezeigt, das Problem sei nur, dass der Beschwerdeführer

auf der rechten Seite kaum Beschwerden habe. Die Hauptbeschwerden seien für ihn

eindeutig auf der linken Seite, hier zeigten sich allerdings keine relevanten

Kompromittierungen und insgesamt gesehen keine möglichen Erklärungen für diese

linksseitigen Beschwerden. Auch eine probatorische Infiltration im epiduralen

Bereich L4/5 auf der linken Seite habe ihm zuletzt keine relevante Besserung

der Beschwerden erbracht, aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass hier

auch keine relevante Pathologie vorliege.

7.2.9

Dr. med. J.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Schreiben vom 31. März 2017

(IV-Nr. 70) aus, die Vitalgefühle des Beschwerdeführers seien insgesamt

erheblich reduziert. Der Antrieb sei stark reduziert und die Psychomotorik

mittelgradig reduziert, bei anhaltender nervöser und innerer Unruhe. Die

Grundstimmung sei mittelgradig depressiv, traurig, ratlos und hoffnungslos. Der

affektive Ausdruck sei monoton, spärlich moduliert. Die Mitschwingungsfähigkeit

sei erheblich reduziert. Die Mimik regungslos und die Gestik schwunglos. Die

Sprache monoton, leise und verlangsamt. Das Denken formal verlangsamt,

inhaltlich viele Äusserungen von Schmerzsymptomatik, die in den letzten zwei

Jahren zugenommen haben sollen. Der Beschwerdeführer sei pessimistisch und ratlos,

weil er nicht wisse, ob er wieder operiert werden müsse, er habe keine Freude,

Interesse, Motivation und er sei nicht fähig, irgendetwas zu unternehmen, da er

wegen den Schmerzen rasch müde und erschöpft sei. Störungen der Wahrnehmungen,

Wahnideen, Depersonalisation, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Aggravation,

Simulation, sowie Phobien und Zwänge hätten nicht beobachtet werden können.

Keine Anzeichen für Suizidalität. Es bestehe eine rezidivierende depressive

Episode, gegenwärtig von schwerer bis mittelschwerer Ausprägung. Der

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig.

7.2.10

Im verkehrsmedizinischen

Gutachten des K.___ vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 88.7, S. 13) wurde festgehalten,

zusammenfassend bleibe die Bewusstseinsstörung bezüglich des Unfalles vom 12.

August 2016 weiterhin unklar. Zu diskutieren bleibe, ob es sich dabei um eine

Hirnblutung bzw. eine kurzzeitige Hirndurchblutungsstörung gehandelt habe oder

eine epileptische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer verneine zwar ein

neuerliches Auftreten einer Bewusstseinsstörung, aber aus Sicht des Neurologen

werde eine Verlaufskontrolle zum definitiven Ausschluss einer epileptischen

Erkrankung nach Abschluss der kardiologischen Abklärung gewünscht, welche bis

anhin nicht stattgefunden habe. Ob somit eine behandlungsbedürftige Epilepsie

vorliege, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass ohne abschliessende

Beurteilung das Risiko für eine neuerliche Bewusstseinsstörung als erhöht

angesehen werden müsse. Eine diabetische Stoffwechselentgleisung oder ein

Einschlafen erscheine eher unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer gegenwärtig unter einer depressiven Störung leide, mit

mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, wobei er sich in therapeutischer

Behandlung befinde. Gemäss Handbuch der Verkehrsmedizinischen Begutachtung der

Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin müsse bei der Beurteilung bei rezidivierend depressiven Störungen,

wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, eine sorgfältige Beurteilung des

Verlaufs erfolgen. In ausgeprägten depressiven Phasen könne es zu erheblichen

Beeinträchtigungen wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung

verantwortlich seien, kommen. Die Leistungsfähigkeit könne dadurch derart

eingeschränkt sein, dass das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich

sei. Dies scheine aufgrund der Aussagen der behandelnden Psychiaterin zu

bestehen. Somit komme man nicht umhin, die Fahreignung des Beschwerdeführers zum

gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen. Vor einer

erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung sei zwingend eine mindestens sechsmonatige

psychische Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit zu fordern. Dies

unter fachärztlicher psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung.

7.2.11

Im Bericht des F.___spitals,

Neurozentrum, vom 22. August 2017 (IV-Nr. 88.7, S. 22) wurde ausgeführt, die

klinische Untersuchung ergebe ein leichtes L5-Syndrom mit Trendelenburg-Hinken,

Schwäche der Fussextension und -inversion links, wobei die sensible

Ausfallsymptomatik nur partiell damit vereinbar sei. Bei in der Nadel-myographie

fehlenden Zeichen für eine akute Denervation, jedoch leichten Zeichen für einen

chronischen neurogenen Schaden sei von einem residuellen Befund nach

Diskushernie mit Affektion L5 links 2015 auszugehen. Man habe die Bildgebung

der lumbalen Wirbelsäule durch die Kollegen der Neuroradiologie beurteilen

lassen, wobei eine Kompression der Nervenwurzel L5 links bei neuroforaminaler

Enge durchaus möglich wäre. Man gehe daher von einem chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit zusätzlich möglicher radikulärer

Reizsymptomatik L5 links aus. Bei bis anhin nicht adäquater Analgesie und

Notwendigkeit einer gezielten Physiotherapie werde die Zuweisung an ein

Schmerzzentrum empfohlen. Hier könnte auch eine probatorische Infiltration der

Nervenwurzel L5 links durchgeführt werden. Sollte sich darunter eine deutliche

Besserung der Beschwerden einstellen, wäre eine operative Sanierung ggf. erneut

zu diskutieren.

7.2.12

Im Verlaufsgutachten der D.___

vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 88.2) wurden im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.

August 2016 die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde neu zusätzlich

eine Anpassungsstörung (F43.2) gestellt. Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, die Verfügung vom 21. Februar 2003 basiere auf dem B.___-Gutachten

vom 4. September 2002. In diesem Gutachten sei dem Versicherten aus somatischer

Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittelschwer

belastende Tätigkeit in Wechselpositionen zugemutet worden. Aufgrund der

gleichzeitig bestehenden depressiven Störung sei ihm aber eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit

attestiert worden. Allerdings sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive

Störung, gegenwärtig leichten Grades mit ängstlicher Färbung (F32.0),

diagnostiziert worden. Wieso daraus eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit

habe attestiert werden können, sei nicht nachvollziehbar. Die Veränderung seit

2003.

bestehe in der Operation von 2015, bei der die medio-laterale Diskushernie

L4/5 rechts habe entfernt werden können. Da man jedoch 2016 und bei der

gegenwärtigen Begutachtung weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziere,

bleibe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht unverändert bei 30 %. Die

Coxarthrosen seien auch schon 2002 diagnostiziert worden, aber bis anhin weder

abgeklärt noch behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht diagnostiziere man

aktuell eine Anpassungsstörung. Aus dieser Diagnose könne keine dauerhafte oder

lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Dies würde eigentlich auch

für die 2002 diagnostizierte depressive Störung leichten Grades gelten.

7.2.13

Im Bericht des E.___ vom 21. Juli

2018.

(Beschwerdebeilage 3) wurden im Wesentlichen eine beginnende Gonarthrose

links, eine mässige Coxarthrose rechts > links sowie eine depressive Störung

diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer bestünden seit ca. 3 Monaten

belastungsabhängige sowie Gehschmerzen im Knie links ohne ein erinnerliches

Trauma. Klinisch sowie radiologisch zeige sich eine beginnende Gonarthrose

links. Man habe eine Knie-Infiltration mittels Rapidocain sowie Kenacort 40 mg

durchgeführt. Zusätzlich empfehle man Physiotherapie zur Dehnung der massiv

verkürzten Oberschenkelmuskulatur.

7.2.14

In ihrer Stellungnahme vom 15.

November 2018 (IV-Nr. 95) führte Dr. med. L.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,

RAD, aus, sowohl im neurologischen wie auch rheumatologischen Gutachten der D.___

werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb keine eindeutige segmentale

Zuordnung der beklagten Beschwerden möglich sei (Sensibilitätsstörungen

entsprächen keinem Dermatom, der ausgefallene Achillessehnenreflex entspräche

S1, wo jedoch in der Bildgebung kein Defekt nachweisbar sei). Eine Diskrepanz

der Gutachten bestehe nicht. Dass keine sensomotorischen Ausfälle gemäss

Neurologen bestünden, widerspreche ebenfalls nicht der Tatsache, dass der

Gutachter eine Schmerz- / mögliche Reizsymptomatik beschreibe.

Empfundener Schmerz entspreche nicht einem sensomotorischen Ausfall. Ein

sensomotorischer Ausfall erfordere eine Gefühlsstörung sowie eine Störung der Motorik

(Muskelfunktion) im betreffenden (passenden!) Dermatom. Der neurologische

Gutachter enthalte sich nicht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern

halte vielmehr fest (S. 4 des Teilgutachtens), dass sich aus neurologischer

Sicht keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit ergäben. Zur Kritik am

psychiatrischen Teilgutachten: Die Diagnose werde vom Gutachter nachvollziehbar

hergeleitet und begründet und in den zeitlichen Gesamtkontext auch unter

Berücksichtigung der vorhandenen Berichte gestellt.

7.2.15

Mit Bericht vom 30. April 2019

(Beschwerdebeilage 4) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, als

Status fest: «Unauffällige Herz- Lungenauskultation. Freie HWS-Beweglichkeit.

LWS-Beweglichkeit schmerzbedingt reduziert in jede Richtung um 2/3. Klinische

Haltungsinsuffizienz. Im Liegen mässiger paravertebraler lumbaler Hartspann.

Keine eigentliche fazettäre Irritation aber Druckdolenzen im Bereich L4/L5

beidseits. Mennell negativ. Keine radikulären Reizzeichen. Vibrationssinn im

Bereich des linken Fusses reduziert. Symmetrische Muskeleigenreflexe. Klinisch

keine sichere Polyneuropathie. Klinisch Coxarthrose beidseits mit stark

eingeschränkter Innenrotation rechts. Genua vara, aber im Übrigen unauffällige

Untersuchung der Kniegelenke. Keine Synovitiden, Tendovaginitiden oder

Enthesitiden. Mennell negativ.» Beim Röntgen Becken a.-p. und Hüften beidseits

axial vom 28. Februar 2018 fänden sich beidseits eine Coxarthrose, vor allem

mit radiologisch Impingementproblematik. Der rechte Femurkopf wirke auch

leichtgradig entrundet. Möglicherweise bestehe ein Status nach

Femurkopfnekrose. Beurteilung: Die Schmerzen des Beschwerdeführers imponierten

neuropathisch. Möglicherweise bestehe auch eine Gichtkomponente bezüglich

Iumbospondylogener Schmerzen. Aus diesem Grund werde versuchsweise während 7

Tagen Spiricort 20 mg eingenommen.

7.2.16

Mit Stellungnahmen vom 28. Mai

2019.

(A.S. 48) führte Dr. med. L.___, RAD, aus, auch wenn in vorhergehenden

Arztberichten sensible und motorische Ausfälle beschrieben würden, so könne

nicht unterstellt werden, die Gutachter hätten die Schwere des Rückenleidens

nicht adäquat erfasst, da sie in der Begutachtungssituation keine sensiblen und

motorischen Ausfälle vorgefunden hätten, die schlichtweg zu diesem Zeitpunkt

nicht vorgelegen hätten. Grundsätzlich liege es in der Entscheidungskompetenz

des Gutachters, ob zusätzliche apparative Diagnostik notwendig sei. Es sei

nicht zwingend in jedem Fall die apparative Testung der

Nervenleitgeschwindigkeit notwendig, insofern auch da keine radikuläre

Symptomatik vorgelegen habe. Im Einwand werde gerügt, dass im rheumatologischen

Teilgutachten eine unspezifische Symptomatik beschrieben werde, im

neurologischen Teilgutachten jedoch eine Lumboischialgie rechts sowie links.

Dies widerspreche sich nicht: Im neurologischen Teilgutachten werde ausführlich

darauf eingegangen, dass die gefundene Hypoästhesie neuroanatomisch und

neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Somit seien die empfundenen Schmerzen

(Lumboischialgie = Schmerzen im unteren Rückenbereich in die Beine

ausstrahlend) auch im neurologischen Teilgutachten unspezifisch, das heisse

nicht konkret einem Segment zuordenbar. Zum Kritikpunkt Lasegue Testung: Wie

bereits in der RAD-Stellungnahme vom 15. November 2018 erläutert, sei die

Formulierung im neurologischen Gutachten «Lasegue positiv» kritikwürdig. Der

Versicherte habe während der Untersuchung das Bein rechts bis 80° und links 90°

anheben können. Ein auftretender Schmerz bei diesen Winkelgraden könne

definitiv nicht mehr eindeutig auf eine Reizsymptomatik der Nervenwurzel

zurückgeführt werden, sondern könne auch ein (Dehnungs-) Schmerz von Seiten der

Rückenmuskulatur sein. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte

deutliche Verspannungen im Bereich der LWS-Muskulatur aufgewiesen habe.

Entsprechend nachvollziehbar werde der Lasègue-Test im rheumatologischen

Gutachten als klar negativ bewertet. Zur Kritik am psychiatrischen Teilgutachten:

Wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 15. November 2018 festgehalten, werde

auf den Seiten 10 und 11 des Gutachtens das aktuelle Vorliegen der depressiven

Störung nachvollziehbar ausgeschlossen, dahingegen eine Anpassungsstörung

nachvollziehbar hergeleitet und eine dauerhafte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit dadurch nicht begründet. Weiter könne auf die Kritik am

psychiatrischen Gutachten nicht eingegangen werden, da es sich hierbei um die

nicht ärztliche Meinung des Rechtsvertreters handle. Zur Kritik, dass der

Neurologe in seinem Teilgutachten vom 12. Juli 2016 keine Stellung zur

Arbeitsfähigkeit nehme: Die Konsensbeurteilung des Gutachtens sei

interdisziplinär unter Einschluss des Neurologen erfolgt, somit könne nicht die

Rede davon sein, dass die neurologische Beurteilung nicht in den Gesamtkonsens

einbezogen worden sei. Auf Seite 4 des neurologischen Teilgutachtens vom 11.

April 2018 werde bei faktisch unverändertem neurologischem Untersuchungsbefund

gegenüber der Vorbegutachtung festgehalten, es gebe aus rein neurologischer

Sicht keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit. Zum Einwand, der

Rheumatologe habe in seinem Gutachten 2016 weitere hüftchirurgische Abklärungen

empfohlen: Auf Seite 9 des Gutachtens werde eine hüftgelenkorientierte

funktionale Bewegungstherapie empfohlen, weitergehende wirbelsäulenchirurgische

Evaluationen seien nicht erforderlich. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde

einschliesslich Hüfte und Wirbelsäule erfolgt, sodass durch die ausgesprochenen

Empfehlungen allenfalls eine Verbesserungsmöglichkeit für die Zukunft

abgeleitet werden könnte, weitergehende Untersuchungen aber nicht für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwingend notwendig gewesen wären. Zum Einwand

«Nichtberücksichtigung der diagnostizierten Gonarthrose»: Hierzu sei auf den

unauffälligen klinischen Befund der Kniegelenke verwiesen (Seite 5

Rheumatologisches Teilgutachten). Eine Funktionseinschränkung könne hieraus

nicht abgeleitet werden.

7.2.17

In seinem Bericht vom 29. Mai

2019.

(Beschwerdebeilage 5) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, fest, es bestehe eine Failed Back Surgery-Situation mit residuellen

neuropathischen Fussschmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Belastungsintoleranz

und zusätzlich jetzt auch eine Coxarthrose beidseits. Die Gicht dürfte

bezüglich Arbeitsfähigkeit und Beschwerden des Beschwerdeführers keine Rolle

spielen, weshalb keine Medikation eingeführt worden sei. Er, Dr. med. G.___,

denke, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenproblematik und der

Coxarthrose in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Wie leistungsfähig er in einer angepassten Tätigkeit sei,

müsste von qualifizierten Personen evaluiert werden. Allerdings bestehe eine

schnelle Ermüdbarkeit, so dass selbst in einer idealen angepassten Tätigkeit

kaum ein 50%-Pensum realisiert werden dürfte.

7.2.18

Mit Stellungnahme vom 18. Juni

2019.

(A.S. 47) führte Dr. med. L.___, RAD, aus, im Schreiben des

Rechtsvertreters vom 31. Mai 2019 werde angegeben, es sei nach wie vor von

einer radikulären Problematik mit entsprechenden neuropathische Schmerzen

auszugehen und daher könne nicht auf die Einschätzung der Gutachter der D.___

abgestellt werden. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ vom 30.

April 2019 halte dieser als Untersuchungsstatus fest: «Keine radikulären Reizzeichen,

symmetrische Muskelreflexe». Der Befund des verminderten Vibrationssinns im

Bereich der Füsse werde auch im Gutachten erhoben (neurologisches Teilgutachten

Seite 3: Vibrationsempfinden beidseits herabgesetzt als Zeichen einer sensiblen

Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus des Versicherten). Der

Begriff Neuropathie beschreibe unspezifisch eine Nervenschädigung. Bei einer

Schädigung der peripheren Nerven könnten verschiedene klinische Symptome

auftreten wie zum Beispiel gestörte Reflexe, ein gestörtes Temperaturempfinden,

eine gestörte Sensibilität oder Vibrationsempfinden. Im Rahmen einer elektrophysiologischen

Untersuchung (Elektroneurografie) könne je nach Art der Nervenschädigung die Nervenleitgeschwindigkeit

oder das sogenannte Nerven-Summenpotenzial verringert sein. Im Rahmen des

neurologischen Teilgutachtens der D.___ sei ausser dem in der klinischen Untersuchung

festgestellten herabgesetzten Vibrationsempfinden, welches in dem Zusammenhang

mit der sensiblen Polyneuropathie gestellt worden sei und keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit habe, auch eine ENMG Untersuchung (Elektroneuromyografie)

durchgeführt worden (Seite 7 - 9 des neurologischen Teilgutachtens).

Dabei seien eine normale Nervenleitgeschwindigkeit und ein unauffälliges Nerven

Summenpotenzial abgeleitet worden und somit habe eine entsprechende Nervenschädigung

ausgeschlossen werden können.

7.2.19

Bezüglich des im

Beschwerdeverfahren eingereichten verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 13.

September 2019 (Beschwerdebeilage 7) ist festzuhalten, dass

rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –

vorliegend 22. Februar 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V

161.

f. E. 2d). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. September 2019

kann somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr berücksichtigt werden, zumal

sich anlässlich der Begutachtung als Befund neu kognitive Hirnleistungsdefizite

erhoben wurden. Eine solche, später eingetretene mögliche Verschlechterung,

könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.

8.

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Gutachten der D.___ vom 29.

August 2016 sowie vom 16. Juli 2018 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.

8.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 60.2) zum Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 führte

der Gutachter aus, subjektiv schildere der Versicherte überwiegend ein

Rückenschmerzproblem mit begleitenden Ausstrahlungen. Hinweise auf relevante

Paresen oder sensible Störungen würden nicht mehr genannt. Auch die klinische

Untersuchung könne keine relevanten motorischen Ausfälle der unteren Extremität

mehr aufzeigen und im sensiblen Bereich bestehe allenfalls eine leichte

Dys-/Hypästhesie. Es bestünden keine Hinweise für eine noch bestehende

Cauda-Problematik (Miktionsstörungen oder Stuhlgangstörungen würden nicht

genannt). Das erlebte Kreuzschmerzproblem mit Ausstrahlung in die Beine könne

in der klinischen Untersuchung nun auch einem unspezifischen Gebaren und einer

überwiegend auch willkürlich getriggerten muskulären Dysbalance

gegenübergestellt werden. Höhergradige segmentale Pathologien speziell im

unteren LWS-Bereich hätten nicht mehr eingegrenzt werden können (lediglich eine

leichte Irritation bei LWK5 über dem Processus spinosus, was durchaus auch dem

OP-Zugang, respektive der Weichteilheilung entsprechen könnte). Betreffend die

Ausstrahlungen könne theoretisch noch ein Anteil eines leichten verbliebenen

Reizsyndroms diskutiert werden (allerdings nicht mehr befriedigend segmental

zuordbar). Diesbezüglich wäre wohl auch eine pseudoradikuläre Schmerzausweitung

(referred pain) wahrscheinlich. Ebenfalls gelte es die Situation bei Diagnose 2

(Coxarthrosen beidseits) zu beachten. In der klinischen Untersuchung habe sich

bei den Hüftgelenken eine leichte Kapselreizung der Hüfte rechts und auch

dortig akzentuiert eine Einschränkung der Aussenrotation sowie auf beiden

Seiten eine relevante Einschränkung der Innenrotation gezeigt. Der klinische

Verdacht auf eine degenerative Gelenkentwicklung rechtsbetont sehe der

Gutachter aufgrund der vorliegenden Bildgebung bestätigt. Hüftgelenkstörungen

mit Einschränkung der Rotationen, vor allem auch der Innenrotation, wirkten

sich oft wesentlich auch funktional im gesamten Bereich des unteren

Bewegungsapparates aus, wo es auch zu glutealen Beschwerden und auch

Beschwerden der Extremitäten kommen könne, respektive auch tief lumbale

Kreuzschmerzen auftreten könnten. Somit müsse dieser Aspekt bei der Wertung der

genannten Kreuzschmerzen und speziell eben bei den erlebten Ausstrahlungen in

die Beine beidseits gewürdigt werden. Weder klinisch noch radiologisch

bestünden Hinweise auf ein zu Grunde liegendes entzündliches oder anderweitig

differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Es bestünden

ebenfalls keine Hinweise auf relevante Osteopenie. Die Kriterien für eine «Fibromyalgiesymptomatik»

gemäss ACR (American College of Rheumatology) seien nicht erfüllt (keine

spezifischen Tenderpoints und nicht in allen 4 Körperquadranten analog konstant

erlebtes Beschwerdebild). Explizit möchte er, der Gutachter, aber der Situation

der Hüftgelenke (rechtsbetont) Beachtung zuordnen (vor allem auch gestützt auf

die Bildgebung und die klinischen Befunde). Hier wäre ebenfalls eine

hüftgelenkorientierte funktionale Bewegungstherapie und Gymnastik sinnvoll,

allenfalls ergänzt mit NSAR (angelehnt an die WHO-Empfehlung). Bevor allenfalls

hüftgelenksinfiltrative Massnahmen erwogen würden, möchte er dann doch auch die

fachorthopädische Beurteilung der Gelenke empfehlen. Gestützt auf die

vorgehenden nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Für die frühere

Tätigkeit als «Chauffeur» wie auch für die frühere Tätigkeit als «Arbeiter im

Gerüstbau» sei der der Versicherte, aufgrund obgenannter Situation des unteren

Achsenskelettes und des vor allem hüftgeprägten unteren Bewegungsapparates,

nicht mehr vertretbar einsetzbar. Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als «Lagerist» wie auch für eine geeignete/angepasste Verweistätigkeit sei der

Versicherte aus rheumatologischer Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat,

medizinisch-theoretisch noch zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Ins Gewicht falle

dabei aufgrund der vorliegenden Expertise vor allem auch die Situation der

Hüftgelenke, wie beidseits genannt. Dabei würde nicht zwingend eine

Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehen (Arbeiten zu 8 Stunden an 5 Tagen

der Woche möglich), sondern eine maximal 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit

in Kauf zu nehmen sein (bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder eines

verlangsamten Arbeitstempos). Ersteres wäre zur Sicherstellung der Lockerungs-,

Dehnungs- und Gymnastikübungen im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres

könnte resultieren aufgrund der Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen.

Günstig wäre die Möglichkeit von Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und

Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und Oberkörper sowie monotone vorgebeugte,

kniende oder kauernde Tätigkeiten sollten vermieden werden (speziell betreffend

den unteren Rücken). Überkopftätigkeiten wären prinzipiell ebenfalls zu

vermeiden (bei Zustand nach obgenanntem Wirbelsäuleneingriff sei damit die

Situation der funktionalen Dysbalance gewürdigt). Heben und Tragen von Lasten

bis Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 20 kg. Gehen in

unebenem Gelände wäre prinzipiell zu vermeiden (er, der Gutachter, verweise vor

allem auf die Situation der Hüftgelenke, vor allem rechts). Das Gehen in ebenem

Gelände wäre maximal 30 Minuten am Stück bei beruflichen Tätigkeiten zumutbar

(sofern toleriert, theoretisch aber auch länger möglich). Das Bewältigen von

Treppen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit sollte prinzipiell ein «allgemein

übliches Mass» nicht überschreiten. Tätigkeit mit der oberen Extremität, wie

mit der unteren Extremität, sollte prinzipiell leicht bis höchstens ausnahmsweise

kurzfristig mittelschwer erfolgen, schwere Tätigkeiten sollten vermieden

werden. Sitzende Position wäre ohne weitere Limite zumutbar, Stehen an Ort

maximal 1 Stunde am Stück (günstig wäre bei beidem ebenfalls die

Möglichkeit von Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten

(Rucksäcke oder ähnliches) sollte das «allgemein übliche Mass» nicht

überschreiten, dabei sollte eine Gewichtslimite von 10 kg gelten. Das

Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (gemeint seien Leitern, Gerüste

oder Podeste oder ähnliches) sollte vermieden werden (vor allem aufgrund der

Situation der Hüftgelenke). Für das berufliche Führen von Motorfahrzeugen

und/oder Bedienen von schweren Maschinen oder Geräten wäre ebenfalls aufgrund

der Hüftgelenke beidseits (erst in zweiter Linie aufgrund der funktionalen

Dysbalance nach obgenannter Rückenoperation) der Einsatz nicht sinnvoll. Zum

Verlauf hielt der Gutachter schlüssig fest, wichtig sei, dass

betreffend

den unteren Rücken im November 2015 eine chirurgische Therapie erfolgt sei

(nebst Dekompression der neurogenen Komplikation sei auch eine

Bandscheibenrevisions-Massnahme im Segment L4/L5 erfolgt). Wie genannt finde

er, der Gutachter, keine Zeichen einer relevanten, noch verbliebenen

motorischen Störung mehr. Er gehe davon aus, dass frühere Beurteilungen der

Situation (Arbeitsfähigkeit/lnvaliditätsgrad) sich vor allem auf die damals

nicht beeinflussbare Rückenschmerzproblematik gestützt hätten. Die potenzielle

Morphologie der degenerativen Segmentkaskaden der unteren LWS sei aufgrund

obgenannter Operation therapiert. Damit sehe er seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zumindest geltend ab sofort vertretbar. Die Zeit nach der

Operation vom November 2015 bis aktuell im Sinne der postoperativen

Rehabilitation könne er retrospektiv nicht mehr sicher einschätzen (hierbei

sollten weiterhin auch die Beurteilung der damals behandelnden und involvierten

Kollegen Beachtung erlangen).

Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.

60.3) führte der Gutachter aus, auf die Frage nach dem Umgang mit Beschwerden,

auch mit psychischen Beschwerden, gebe der Beschwerdeführer an, dass er nicht

in Therapie sei oder Psychopharmaka nehme, nach dem B.___-Gutachten in [...] im

Jahre 2002 sei er für 5 - 6 Sitzungen bei einem Psychiater gewesen, das habe

aber nichts gebracht, und er habe auch mit seinem Hausarzt besprochen, das

nicht mehr fortzuführen.

Zu den erhobenen Befunden hielt der

Gutachter fest, die Interaktion mit dem Probanden sei freundlich, gut gestimmt,

schwingungsfähig, teilweise ernst, teilweise humorvoll, je nach Situation und

Thema, ein anregendes Gespräch sei ohne weiteres möglich gewesen. Äusseres

Erscheinungsbild gepflegt, Mimik und Gestik lebhaft. Die Kommunikation sei ohne

Hindernisse in deutscher und serbokroatischer Sprache erfolgt, übersetzt von

einer serbokroatisch sprechenden Kroatin. Status nach AMDP: Keine

Bewusstseinsstörungen, keine Orientierungsstörungen: Der Beschwerdeführer habe

sich zum Begutachtungszeitpunkt in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen

Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person) sicher

orientierten Geisteszustand befunden. Aufmerksamkeit und Gedächtnis:

Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis im klinischen Gespräch

nicht relevant beeinträchtigt. Keine Hinweise auf Konfabulation oder Paramnesien.

Formales Denken: Das Denken sei geordnet gewesen. Keine Störungen im Sinne von

gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Nicht perseverierend. Kein

Grübeln, kein Gedankendrängen. Nicht ideenflüchtig. Kein Vorbeireden, kein

Gedankenabreissen, nicht gesperrt. Nicht inkohärent, nicht zerfahren. Keine

Neologismen. Befürchtungen und Zwänge: Kein Misstrauen, keine Hinweise auf

Hypochondrie oder Phobien mit Krankheitswert. Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder

Zwangshandlungen hätten nicht exploriert werden können. Wahnerleben sei nicht

nachweisbar (Kein Hinweis auf Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken,

systematisierten Wahn, Wahndynamik, Beziehungswahn, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn,

Eifersuchtswahn, Schuldwahn, Verarmungswahn, hypochondrischer Wahn, Grössenwahn

oder Wahn anderer Inhalte). Kein Hinweis auf Sinnestäuschungen (Illusionen,

Stimmenhören, andere akustische Halluzinationen, optische Halluzinationen,

Körperhalluzinationen, Geruchs- und Geschmackshalluzinationen). Kein Hinweis

auf Ich-Störungen (Derealisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug, Gedankeneingebung

oder andere Fremdbeeinflussungserlebnisse). Affektivität: Keine Störungen im

Sinne von ratlos. Kein Gefühl der Gefühllosigkeit. Nicht affektarm. Keine

Störungen der Vitalgefühle. Nicht deprimiert, nicht hoffnungslos, nicht

ängstlich, nicht euphorisch, nicht dysphorisch, nicht gereizt, nicht innerlich

unruhig, nicht klagsam, nicht jammerig. Keine Insuffizienzgefühle, keine

gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle.

Nicht ambivalent. Keine Parathymie, keine Affektlabilität, nicht

affektinkontinent, nicht affektstarr. Antrieb und Psychomotorik: Keine

Störungen im Sinne von antriebsarm, keine Störungen im Sinne von

antriebsgesteigert, motorisch nicht unruhig. Keine Parakinesen, nicht

maniriert, nicht bizarr, nicht theatralisch, nicht mutistisch, nicht

logorrhoisch. Keine zirkadianen Besonderheiten im Sinne von Morgentief, abends

besser oder abends schlechter. Kein Hinweis auf Schlaf- und Vigilanzstörungen

im Sinne von Durchschlafstörungen sowie Einschlafstörungen oder Verkürzung der

Schlafdauer sowie Früherwachen oder Müdigkeit in krankheitsrelevantem Ausmass. Keine

Appetenzstörungen in krankheitsrelevantem Ausmass im Sinne von vermindertem

oder vermehrtem Appetit, vermehrtem Durst oder verminderter Sexualität. Kein

Hinweis auf andere Störungen im Sinne von sozialem Rückzug, sozialer

Umtriebigkeit, Aggressivität oder Selbstbeschädigung. Hinweise auf

Autoaggressionen, stattgehabte parasuizidale Handlungen oder auf

Selbstverletzungen ergaben sich nicht. Keine Suizidalität. Keine Hinweise auf

Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht oder Ablehnung der Behandlung

oder Pflegebedürftigkeit. Er erscheine weitgehend normintelligent und in der

Persönlichkeit differenziert. Beschreibung der Persönlichkeit: In der

klassisch-willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung finde man den Probanden

gewissenhaft, vertrauend, interessiert, gesellig, organisiert,

kompromissbereit, emotional stabil, energetisch, bescheiden, höflich,

vorsichtig, kreativ, teilweise besorgt, herzlich. In den Skalen nach Warren

Norman finde man ihn in der Extraversion gesellig und humorvoll, in der sozialen

Verträglichkeit bescheiden, in der Gewissenhaftigkeit hart arbeitend, im

Neurotizismus keine besonderen Werte, im Intellekt interessiert. Frage man nach

den sogenannten komplexen Ich-Funktionen, finde man keine Auffälligkeiten in

den Bereichen Realitätsprüfung oder Urteilsbildung, auch nicht in den Bereichen

Affektsteuerung oder Impulskontrolle oder Intentionalität und Antrieb. Die

Abwehrorganisation scheine nicht pathologisch gefärbt zu sein. Sodann setzt

sich der Gutachter gestützt auf seine eingehende Befunderhebung mit den

möglichen Diagnosen auseinander und verneint das Vorliegen einer

psychiatrischen Diagnose nachvollziehbar: Hinweise auf eine organische Störung

oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik im Sinne eines

Krankheitsbildes des Kapitels F0 der ICD-10 bestünden nicht. Hinweise auf

Störungen aus dem Bereich F1 nach ICD-10, also psychische Störungen und Verhaltensstörungen

durch psychotrope Substanzen lägen im vorliegenden Falle nicht vor. Ebenso

bestünden keine Hinweise auf Störungen aus dem Bereich F2 nach ICD-10, also

Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Sodann beschreibe das Kapitel

F3 der ICD-10 affektive Störungen. Bei diesen Störungen bestünden die Hauptsymptome

in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität, meist zur Depression

hin, mit oder ohne begleitende Angst, oder zur gehobenen Stimmung hin. Der

Stimmungswechsel werde in der Regel von einem Wechsel des allgemeinen

Aktivitätsniveaus begleitet. Die meisten anderen Symptome seien sekundär und im

Zusammenhang mit diesen Veränderungen leicht zu verstehen. Die meisten dieser

Störungen tendierten zu wiederholtem Auftreten. Der Beginn der einzelnen

Episoden sei oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang

zu bringen. Krankheitsbilder aus diesem Bereich lägen beim Beschwerdeführer

nicht vor. Das Kapitel F4 der ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen

Störungen, Belastungsstörungen und somatoformen Störungen. Solche Krankheitsbilder

bestünden beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Das Kapitel F5 der ICD-10

beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen

Störungen und Faktoren. Behandelt würden hier Essstörungen wie Anorexia

nervosa, Bulimia nervosa bis hin zu Essattacken bei sonstigen psychischen

Störungen. Diese Kategorie eigne sich auch zur Klassifikation von

Wechselwirkungen zwischen körperlichen Erkrankungen und Verhaltenseinflüssen,

insofern psychischen Einflüssen oder Verhaltenseinflüssen eine besondere

Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der körperlichen Beschwerden

zugeschrieben werden könne (F54.4). Als psychische Einflüsse oder Verhaltenseinflüsse

gälten: Dysfunktionale Denkgewohnheiten, dysfunktionale Verhaltensstereotypien,

dysfunktionale Bewältigungsmuster und dysfunktionale Attributionsstile, insofern

sie der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der körperlichen Beschwerden dienten.

Krankheitsbilder aus diesem Bereich würden beim Beschwerdeführer nicht

gefunden. Auch die in Kapitel F6 der ICD-10 beschriebenen Persönlichkeits- und

Verhaltensstörungen sowie eine Intelligenzminderung gemäss Kapitel F7 der

ICD-10 lägen nicht vor. Es bestünden auch keine Bewusstseinsstörungen, keine

Orientierungsstörungen, keine kognitiven Störungen, kein psychosenahes Erleben,

keine dauerhafte Störung der Emotionalität, keine Antriebsstörung, keine

Somatisierungsstörung. Keine Verhaltensauffälligkeiten. Kein besonderes Ausmass

an zwischenmenschlichen Problemen. Es liege somit keine psychiatrische

Krankheit vor, die die Anpassung an Regeln und Routinen einschränken würde,

auch nicht die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sei nicht aus Gründen psychiatrischer Krankheit

eingeschränkt, gleiches gelte für die Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei gegeben, die Durchhaltefähigkeit nicht

aufgrund psychiatrischer Krankheit eingeschränkt. Die Selbstbehauptungs- und

Durchsetzungsfähigkeit sei gegeben. Kontaktfähigkeit zu Dritten gegeben,

Gruppenfähigkeit ebenso, familiäre und intime Beziehungen bestünden.

Spontanaktivitäten seien möglich, Selbstversorgung sei gegeben, Mobilität und

Regelfähigkeit seien gegeben. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender

Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

60.4) führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit 2000 an

chronischen täglichen Lumboischialgien rechts im Innervationsgebiet L4 ohne

sensomotorische Ausfälle mit einem Lumbovertebralsyndrom rechts (Lasègue bis

80°, danach Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die untere Extremität rechts

und Blockierung der Bewegung nach oben). Zudem leide er nach einer

mikrochirurgischen Dekompression und Sequestrektomie L4/L5 sowie Diskektomie

L4/5 bei grosser paramedianer Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des

Duralsackes mit Cauda equina-Symptomatik (7. November 2015) an chronischen

täglichen Lumboischialgien links im Innervationsgebiet der Wurzel L5 ohne

sensomotorische Ausfälle. Zudem bestünden im Neurostatus eine diskrete

asymptomatische sensible Polyneuropathie mit Hyporeflexie an den vier

Extremitäten und Hypopallästhesie an den Füssen, möglicherweise als Folge des

Diabetes mellitus Typ II. Sodann kommt der Gutachter in Übereinstimmung mit der

eingehenden Befunderhebung (S. 2 und 3 des neurologischen Teilgutachtens) unter

dem Titel «Aus den Diagnosen abgeleitete Funktionseinschränkungen» zum Schluss,

dass die detaillierte neurologische Untersuchung, mit Ausnahme einer diskreten

asymptomatischen Hypopallästhesie an den Füssen (5/8), ganz unauffällig sei. Es

bestünden keine sensomotorischen Ausfälle als Folge der Lumboischialgien rechts

und/oder links. Damit erscheint es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– auch durchaus nachvollziehbar, dass sowohl im neurologischen Teilgutachten als

auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens aus

neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit statuiert wurde. Selbst wenn es

wünschenswert gewesen wäre, dass sich der Gutachter noch explizit zur

Arbeitsfähigkeit geäussert hätte, kann aufgrund der vorgenannten diskreten

Befunderhebungen kein Zweifel daran bestehen, dass im Zeitpunkt der

Begutachtung aus neurologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit vorlag. Dies

bestätigte der neurologische Gutachter denn auch in seiner späteren

Verlaufsbegutachtung (vgl. IV-Nr. 88.5 und E. II. 8.2. hiernach).

Gestützt auf die vorgenannten

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der D.___ vom 29. August 2016, welche zusätzlich eine internistische

Untersuchung beinhaltet, zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht

(s. auch E. II. 7.2.5 hiervor).

8.2

Sodann ist der Beweiswert des

Verlaufsgutachtens der D.___ vom 16. Juli 2018 zu prüfen. Im diesbezüglichen

rheumatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 88.4) hielt der Gutachter gestützt auf

seine eingehende Befunderhebung (S. 4. ff. des Teilgutachtens)

nachvollziehbar fest, im Vergleich zur Expertise vom 21. Juni 2016 bestehe

bei diesem mittlerweile 59-jährigen Versicherten weiterhin ein

Rückenschmerzproblem mit begleitenden Ausstrahlungen bei Zustand nach

notfallmässiger Dekompressions-Operation bei Cauda equina Symptomatik L4/L5 vor

über 3 Jahren. Der Gutachter habe erneut keine Hinweise für relevante Paresen

oder sensible Störungen mehr gefunden. Es könne lediglich ein nicht auslösbarer

ASR links dokumentiert werden. Relevante motorische Ausfälle der unteren Extremität

könnten keine aufgezeigt werden und im sensiblen Bereich könne lediglich eine

leichte Dys-/Hypästhesie wie genannt (weiterhin nicht einem Segment zuordbar)

festgehalten werden. Das Beschwerdebild müsse weiterhin (im Vergleich zu vor

2.

Jahren sogar akzentuiert) einem unspezifischen Gebaren mit erneut

wesentlichen willkürlich getriggerten / limitierenden muskulären Dysbalancen

zugeordnet werden / gegenübergestellt werden. Die Diskussion eines allfällig

weiterhin bestehenden leichten Reizsyndroms müsse dennoch im Bewusstsein

bleiben. Eine pseudoradikuläre Schmerzausweitung (Referred pain) sei weiterhin

wahrscheinlich (vertretbar anzunehmen). Weiterhin gelte es, die Situation bei

Diagnose 2 (Coxarthrosen beidseits) zu beachten. Er, der Gutachter, bedauere,

dass in den letzten zwei Jahren offenbar weiterhin nicht die Situation der

Hüftgelenke in die Abklärungen und Behandlungsversuche eingebunden worden seien.

Auch in der jetzigen Untersuchung (anlog wie vor 2 Jahren) könnten klinische

Zeichen der Störungen der Hüftgelenke aufgezeigt werden, mit Kapselreizung der

Hüfte rechtsbetont und weiterhin wesentlicher Einschränkung der Rotationen (in

Flexionsstellung). Eine degenerative Hüftgelenksmorphologie rechtsbetont sei ja

bereits vor zwei Jahren dokumentiert worden. Die aktuelle Bildgebung wie

obgenannt zeige aus seiner Sicht eine akzentuierte Entwicklung. Die Kollegen

der Radiologie des M.___-Spitals Interlaken formulierten denn auch jetzt die

Situation von «Hüftgelenksdysplasien beidseits». In dem Sinne wären eben

funktionale Beschwerden/Sensationen im unteren Bewegungsapparat mit erklärbar

(gluteale Dysbalancen, Myogelosen entsprechend funktionalen Muskelketten, was

sich auch auf lumbale Kreuzbeschwerden auswirken könne). Weiterhin fänden sich

keine Hinweise auf allfällig zugrundeliegende entzündliche oder anderweitige differenzierte

Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Es fänden sich auch keine

Hinweise für eine relevante Osteopenie. Die Kriterien für eine «Fibromyalgie-Symptomatik»

gemäss ACR (American College of Rheumatology) seien nicht erfüllt (keine

spezifischen Tenderpoints und nicht in allen vier Quadranten analog konstant

erlebtes Beschwerdebild). Betreffend die Arbeitsfähigkeit für die frühere

Tätigkeit als «Chauffeur» wie auch für die frühere Tätigkeit als «Arbeiter im

Gerüstbau» sei mit Verweis auf die Beurteilung/Einschätzung des Gutachtens vom

21.

Juni 2016 auf die damaligen Angaben zu verweisen, die auch weiterhin gälten.

Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als «Lagerist» bestehe ebenfalls mit

Verweis auf die Einschätzung/Beurteilung des Gutachtens vom 21. Juni 2016 die

gleiche Beurteilung. Betreffend eine geeignete/angepasste Verweistätigkeit

seien ebenfalls das Belastungsprofil/die Angaben wie im Gutachten vom

21.

Juni 2016 weiterhin geltend.

Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.

88.3) wurde im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten (IV-Nr. 60.3) neu

eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Zum entgegenstehenden

Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 31. März 2017 hielt der Gutachter

nachvollziehbar fest, die Typika einer Major depression erschienen nicht als gegeben.

Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, so formuliert im

Schreiben von Frau Dr. med. J.___ vom 31. März 2017 könne nicht

plausibilisiert werden. Voraussetzungen für eine solche Diagnose seien vormalige

abgrenzbare depressive Störungen, solche könnten nicht in relevantem Ausmass angenommen

werden bei einem Patienten, der in den letzten 15 Jahren weder

psychiatrische Pharmakotherapie, noch Psychotherapie, noch Konsultationen

anderer Art auf diesem Gebiet in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus sei

2002.

im Rahmen einer Begutachtung allenfalls eine leichte depressive Stimmungslage

oder Episode festgestellt worden, während 2016 in der vorgehenden Begutachtung

von einem normalen Befund ausgegangen worden sei. Weiter führte der Gutachter

bezüglich seiner Diagnosestellung einleuchtend aus, die psychische Störung, die

sich Ende 2016 ergeben habe mit Beginn einer Therapieaufnahme Anfang 2017, sei

einerseits charakterisiert durch ein belastendes Lebensereignis, nämlich mit

dem Entzug einer Rente nach 15 Jahren, was mit nicht unerheblichen

psychosozialen Belastungen einhergehe. Darüber hinaus fühle sich der Proband

auch nicht ernstgenommen in seinen somatischen Beschwerden, und es sei zum Bild

subjektiver Bedrängung und emotionaler Beeinträchtigung gekommen. Es sei aber

nicht zu Komplikationen im Sinne eines Suizidversuches oder von

Suchtentwicklung gekommen, weitergehende therapeutische Schritte wie etwa

teilstationäre oder stationäre Behandlung oder Einsatz ambulanter

psychiatrischer Spitex erschienen der Behandlerin nicht notwendig, ebenso wenig

wie eine differenziertere Pharmakotherapie. Zum Einsatz sei auch lediglich eine

unspezifische Psychotherapie gekommen, wenn man den Schilderungen des Probanden

folge, so dass von keinem komplizierten Verlauf auszugehen sei. Einzuordnen

seien die Vorgänge als Anpassungsstörung, F43.2 nach ICD-10, also einer

längeren depressiven Reaktion. Eine individuelle Prädisposition möge zu dieser

psychischen Reaktion bestanden haben, das Auftreten sei aber assoziiert mit

einer existenziellen Belastung, die Symptomatik umfasse depressive Stimmung,

Angst, Sorge, Nervosität und gestörten Schlaf, wie der Proband beschreibe. Er

beschreibe aber auch eine deutliche Verbesserung, möglicherweise auch sichtbar

daran, dass es ihm im Sommer 2017 wieder gelungen sei, nach Bosnien zu fahren,

was im Zustand einer schweren bis mittelschweren depressiven Episode wohl kaum

möglich gewesen wäre. Die Depressivität befinde sich momentan eher auf dem

Niveau einer leichtgradigen Ausprägung. Die Verbesserung schreibe der Proband

insbesondere der Pharmakotherapie zu. Dies sei nicht ausgeschlossen, die

Medikamentenspiegel erschienen intakt. Verbesserungen wären aber durchaus noch

zu erzielen durch etwa weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet (etwa

Verbesserung des Schlafes mit adäquater Medikation). Des Weiteren begründet der

Gutachter schlüssig, dass von der unvollständig remittierten Anpassungsstörung

keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne:

Ausgehend von einer unvollständig remittierten Anpassungsstörung, F43.2 nach

ICD-10, sowie Hinweisen auf dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, F54 nach ICD-10,

finde man eine leichte Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen,

keine erwerbsrelevante Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von

Aufgaben, eine leichte Einschränkung in der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, grundsätzlich keine Einschränkung bei der Anwendung

möglicher fachlicher Kompetenzen. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei

nicht grundsätzlich eingeschränkt, die Durchhaltefähigkeit eher im Rahmen von

Dekonditionierung als im Rahmen aufgrund spezifischer Krankheit eingeschränkt,

die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei allenfalls leicht

eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben, die

Gruppenfähigkeit dürfte leicht eingeschränkt sein, familiäre Beziehungen

bestünden. Spontanaktivitäten seien nach wie vor möglich. Selbstversorgung sei

gegeben. Die Mobilität sei nicht grundsätzlich verändert im Vergleich zur

Vorbegutachtung. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne von

der unvollständig remittierten Anpassungsstörung nicht abgeleitet werden,

insbesondere nicht in einem Ausmass von einem Drittel der Arbeitsfähigkeit, und

dieses auch nur vorübergehend. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Proband

zum Beispiel bei Behandlungsbeginn tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

allein aus psychischen Gründen aufgewiesen habe, sicher sei aber, dass nicht

von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, und dass

gegenwärtig kein schweres bis mittelschweres depressives Bild vorliege.

Dauerhafte Einschränkungen seien somit auf psychiatrischem Gebiet weder

quantitativ noch qualitativ in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu

berücksichtigen. Dabei werde eine dysthyme Stimmungslage nicht negiert. Eine

solche würde sich aber zum Beispiel bei einem Mehr an Tagesstruktur eher bessern

als verschlechtern. Für die Einschätzung der psychischen Ressourcen bei der

Beurteilung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung von

Beschwerden ergäben sich aus psychiatrischer Sicht zumindest drei Bereiche, die

einbezogen würden: Erstens sei die biographische und am aktuellen Erleben und

Verhalten orientierte Persönlichkeitsdiagnostik unauffällig, zweitens seien die

Verlaufskriterien nicht negativ (Besserung auf Pharmakotherapie, Psychotherapie

werde als nützlich empfunden) und drittens seien die komplexen Ich-Funktionen

nicht als pathologisch zu beschreiben. Somit sei die Frage, ob es

psychiatrische Gründe gebe, die es dem Exploranden verwehrten, trotz seiner

Beschwerden bestimmte Tätigkeiten auszuüben, mit nein zu beantworten. Gestützt

auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann

auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 88.5)

wurde zur Beurteilung festgehalten, der Versicherte leide seit ca. 17 Jahren an

chronischen täglichen Lumboischialgien rechts im Innervationsgebiet L4 ohne

sensomotorische Ausfälle mit einem Lumbovertebralsyndrom (deutliche Kontraktur der

Muskulatur paravertebral lumbosakral, Lasègue um 80° im Liegen und im Sitzen

reproduzierbar mit Rückenschmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts

und Blockierung nach oben). Zudem präsentiere er seit ca. 2.5 Jahren chronische

tägliche Lumboischialgien links im lnnervationsgebiet der Wurzel L5 ohne

neuroanatomisch erklärbare sensomotorische Ausfälle (die rohrförmige Hypoästhesie

ab dem Knie links sei neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht erklärbar

und sollte funktionell bedingt sein) und mit einem Lumbovertebralsyndrom

(deutliche Kontraktur der Muskulatur paravertebral lumbosakral). Das oben erwähnte

klinische Bild sei am 5. April 2018 auch mit dem ENMG bestätigt worden,

mit diskreten Zeichen einer Irritation von L5 links. Die vom Versicherten

angegebenen Schmerzen am Rücken und den unteren Extremitäten bds entsprächen in

den Augen des Gutachters der Realität. Es bestehe keine Aggravation und keine

Simulation. Die gutachterlichen Aussagen basierten auf folgenden Punkten: Die

Lokalisation der Schmerzen an den unteren Extremitäten entspreche dem Innervationsgebiet

der Wurzel L4 rechts und L5 links; der jetzige Neurostatus sei ähnlich wie die

neurologische Untersuchung vom 2. Juli 2016; es bestehe ein klares

Lumbovertebralsyndrom mit deutlicher Kontraktur der Muskulatur paravertebral

lumbosakral, mit einem kleinen Schober von 10 - 13 cm und mit

positivem, reproduzierbarem Lasègue rechts ab 80° im Liegen wie auch im Sitzen.

In nachvollziehbarere Weise legt der Gutachter sodann dar, dass es in

Abwesenheit von störenden sensomotorischen Ausfällen an den unteren

Extremitäten (keine motorischen Ausfälle, rohrförmige Hypoästhesie ab Knie

links) aus rein neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine

Arbeitsunfähigkeit gebe. Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Schmerzen im Rücken und den unteren Extremitäten und einer evtl. psychischen

Krankheit sollte vom Hauptgutachter und dem psychiatrischen und

rheumatologischen Teilgutachter beurteilt werden. Es gebe im Neurostatus

diskrete Zeichen einer asymptomatischen sensiblen Polyneuropathie mit

Hyporeflexie an allen vier Extremitäten und Hypopallästhesie an den Füssen, die

möglicherweise die Konsequenz des Diabetes mellitus Typ 2 sei. Dazu habe der

Versicherte am 12. August 2016 einen Selbstunfall mit dem Auto verursacht,

dessen Aetiologie unklar bleibe und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit unklar

bleiben werde. Der Versicherte behaupte, dass er keinen Bewusstseinsverlust

gehabt habe, aber während 15 bis 20 Sekunden blockiert geblieben sei. Das Bild

erinnere weit entfernt an eine Kataplexie, aber die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer an keiner Narkolepsie leide und vorher wie auch nachher nie

eine Kataplexie gehabt habe, spreche gegen diese Möglichkeit. Die Aetiologie

des Selbstunfalls sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit entweder ein

Sekundenschlaf (dafür spreche der knapp normale Epworth-Score) oder eine

Unaufmerksamkeit.

Gestützt auf die vorgenannten

Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___ vom

16.

Juli 2018, welche zusätzlich eine internistische Untersuchung beinhaltet,

zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine

30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (s. auch E. II. 7.2.12

hiervor).

8.3

Den Beweiswert der Gutachten der

D.___ vom 29. August 2016 und vom 16. Juli 2018 vermögen sodann auch die Rügen

des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Bezüglich der Rüge, wonach im

vorliegenden Fall auch die orthopädische Fachrichtung gutachterlich hätte

abgeklärt werden müssen, ist festzuhalten, dass bei der Wahl der Fachrichtung

für die Begutachtung des Bewegungsapparates die Überschneidungen aus den

Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie bei degenerativen Leiden und

Schmerzzuständen sehr gross sind. Bei entzündlich-rheumatologischen

Erkrankungen ist demgegenüber die Wahl des Fachgebietes auf die Rheumatologie

Dispositiv

beschränkt. Demnach ist vorliegend kein Problem darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates nur

rheumatologisch abklären liess. Insofern der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang ergänzend geltend macht, der rheumatologische Gutachter habe

mindestens im Zusammenhang mit dem Hüftleiden weitere orthopädische Abklärungen

als notwendig erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem rheumatologischen

Gutachten nicht zu entnehmen ist, es bedürfe bezüglich der Hüftbeschwerden

weiterer orthopädisch-gutachterlicher Abklärungen, damit deren Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit genau eruiert werden könne. Vielmehr kann aus dem Kontext des

Gutachtens herausgelesen werden, dass der rheumatologische Gutachter die

Hüftbeschwerden hinsichtlich deren Behandelbarkeit bzw. Therapierbarkeit

ungenügend bzw. als gar nicht abgeklärt erachtet. Er nennt die zusätzliche

Abklärungsbedürftigkeit denn auch im Zusammenhang mit weiteren möglichen

Therapien. Sein diesbezüglicher Hinweis auf weitere Abklärungen der

Hüftproblematik stellt damit eine Therapieempfehlung dar. Eine Abklärungslücke

ist darin nicht zu erblicken. Der rheumatologische Gutachter hat denn auch

sowohl die Hüftbeschwerden als auch die Coxarthrosen bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt. Dies wird bereits aus den im Gutachten

gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich.

Bezüglich der Rüge, wonach es

widersprüchlich sei, dass gemäss dem ersten Gutachten der D.___ vom 29. August

2016 keine sensiblen und motorischen Ausfälle mehr vorliegen sollten, während

gemäss Bericht der E.___ vom 18. November 2016 sowie des F.___spitals vom

22. August 2017 immer noch solche Ausfälle bestünden, kann auf die

überzeugenden Ausführungen des RAD vom 28. Mai 2019 verwiesen werden. So wurden

die Befunde zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, weshalb aus unterschiedlichen

Befunderhebungen nichts abgeleitet werden kann. Ebenfalls auf die Argumentation

des RAD kann hinsichtlich des Vorbringens verwiesen werden, dass der

neurologische Gutachter bereits im ersten Gutachten der D.___ eine apparative

Testung der Nervenleitgeschwindigkeit hätte vornehmen müssen: Hierzu hielt der

RAD einleuchtend fest, es liege in der Entscheidungskompetenz des Gutachters,

ob zusätzliche apparative Diagnostik notwendig sei. Es sei nicht zwingend in

jedem Fall die apparative Testung der Nervenleitgeschwindigkeit notwendig,

insofern auch da keine radikuläre Symptomatik vorgelegen habe.

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer,

dass im rheumatologischen Teilgutachten eine unspezifische Symptomatik

beschrieben werde, im neurologischen Teilgutachten jedoch eine Lumboischialgie

rechts sowie links. Dem hielt die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai

2019 überzeugend entgegen, dass sich dies nicht widerspreche. Im neurologischen

Teilgutachten werde ausführlich darauf eingegangen, dass die gefundene

Hypoästhesie neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Somit

seien die empfundenen Schmerzen (Lumboischialgie = Schmerzen im unteren

Rückenbereich in die Beine ausstrahlend) auch im neurologischen Teilgutachten

unspezifisch, das heisse nicht konkret einem Segment zuordenbar. Ebenfalls auf

die RAD-Stellungnahme kann sodann bezüglich der Rüge verwiesen werden, wonach

es widersprüchlich sei, dass der neurologische Gutachter einen positiven

Lasègue erhoben habe, während der rheumatologische Gutachter keinen Lasègue zu

erheben vermocht habe. Die RAD-Ärztin führte hierzu nachvollziehbar aus, die

Formulierung im neurologischen Gutachten «Lasegue positiv» sei kritikwürdig.

Der Versicherte habe während der Untersuchung das Bein rechts bis 80° und links

90° anheben können. Ein auftretender Schmerz bei diesen Winkelgraden könne

definitiv nicht mehr eindeutig auf eine Reizsymptomatik der Nervenwurzel

zurückgeführt werden, sondern könne auch ein (Dehnungs-) Schmerz von Seiten der

Rückenmuskulatur sein. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte

deutliche Verspannungen im Bereich der LWS-Muskulatur aufgewiesen habe.

Entsprechend nachvollziehbar werde der Lasègue-Test im rheumatologischen

Gutachten als klar negativ bewertet.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, es wäre nach Massgabe des MRI nach dem Unfall mit Bewusstlosigkeit vom

12. August 2016 mit der Diagnose einer vaskulären Encephalopathie mit multiplen

Mikroblutungen und multiplen Marklagerläsionen eine neuropsychologische

Teilbegutachtung angezeigt gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die

Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einem leichten Verkehrsunfall

geführt hatte, bislang keine Ursache gefunden wurde. Zudem macht bezüglich der

genannten Diagnosen kein behandelnder Arzt einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit geltend und es wurden diesbezüglich von den behandelnden

Ärzten auch keine weiteren Abklärungen veranlasst. Bezüglich der im

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September 2019 (Beschwerdebeilage 7)

erstmals erwähnten kognitiven Einschränkungen ist auf E. II. 7.2.19 hiervor zu

verweisen, wonach dies vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen ist und

allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein könnte.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, auch

im zweiten Gutachten der D.___ enthalte sich der neurologische Gutachter

wiederum einer vollständigen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte

auch für die Frage nach dem Verlauf der gesundheitlichen Störung, welche von

ihm ebenfalls nicht beantwortet werde. Der Gutachter stelle auch

fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesen Rügen

ist entgegenzuhalten, dass Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nicht zwingend quantitativ, sondern auch nur qualitativ einschränkend sein

können. Aufgrund der vom neurologischen Gutachten erhobenen Befunde ist es denn

auch klar, dass aus neurologischer Sicht keine quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit besteht. Dies hält der Gutachter auf S. 4 des Teilgutachtens

im Übrigen explizit fest (IV-Nr. 88.5). Wie die RAD-Ärztin weiter nachvollziehbar

ausführte, sei aus der ENMG-Untersuchung (Elektroneuromyografie) eine normale

Nervenleitgeschwindigkeit und ein unauffälliges Nerven Summenpotenzial

abgeleitet worden und somit habe eine entsprechende Nervenschädigung

ausgeschlossen werden können. Daran vermag entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich gemäss dem

neurologischen Teilgutachten im ENMG diskrete Zeichen einer Irritation von L5

links gezeigt hätten.

Insofern der Beschwerdeführer generell

geltend macht, die psychiatrischen Teilgutachten der D.___ seien nicht

überzeugend, kann auf die vorgehende Beweiswürdigung (E. II. 8.1 und 8.2

hiervor) verwiesen werden. In den beiden Teilgutachten wird sowohl das

Vorliegen einer Depression nachvollziehbar verneint als auch die sich im

Verlauf entwickelte Anpassungsstörung schlüssig hergeleitet. Der

entgegenstehende Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. J.___ vom

31. März 2017 vermag daran nichts zu ändern, zumal die darin attestierte

100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nur wenig überzeugend

begründet ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b / cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Bericht von Dr. med. J.___ auch deswegen verminderter Beweiswert

zukommt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Gutachten des K.___

vom 10. Mai 2017 zudem nicht eine schwere Depression diagnostiziert. Vielmehr

wurde diese Diagnose lediglich von der behandelnden Psychiaterin übernommen,

zumal im diesbezüglichen Gutachten des K.___ auch kein psychiatrischer Facharzt

involviert war.

Bezüglich der erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. G.___ vom 30. April

2019 sowie vom 29. Mai 2019 kann sodann auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Juni

2019 verwiesen werden. Danach halte Dr. med. G.___ vom 30. April 2019 als

Untersuchungsstatus fest: «Keine radikulären Reizzeichen, symmetrische

Muskelreflexe». Der Befund des verminderten Vibrationssinns im Bereich der

Füsse werde auch im Gutachten erhoben (neurologisches Teilgutachten Seite 3:

Vibrationsempfinden beidseits herabgesetzt als Zeichen einer sensiblen

Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus des Versicherten).

Insoweit Dr. med. G.___ in Abweichung zu den Gutachtern zum Schluss komme, es

bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit, so dass selbst in einer idealen angepassten

Tätigkeit kaum ein 50%-Pensum realisiert werden dürfte, ist ebenfalls auf die

vorgenannte Erfahrungstatsache zu verweisen, wonach behandelnde Ärzte mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Aus seinen Ausführungen sind denn auch

keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der gutachterlich

attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.

Schliesslich ist auf den Umstand

einzugehen, dass im Bericht des E.___ vom 21. Juli 2018 neu eine beginnende

Gonarthrose diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wurde im Gutachten vom 16.

Juli 2018 nicht mehr berücksichtigt. Wie der RAD hierzu aber zu Recht festhält,

sei in dem am 8. März 2018 durchgeführten rheumatologischen Teilgutachten

bezüglich der Kniegelenke ein unauffälliger klinischer Befund erhoben worden

(vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Nr. 88.4, S. 5). Es ist

somit nicht davon auszugehen, dass die diesbezügliche Diagnose den

Beschwerdeführer aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt, zumal im

Bericht des E.___ lediglich von einer «beginnenden» Gonarthrose berichtet

wurde.

8.4 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf die beiden beweiswertigen Gutachten der D.___ vom 29. August 2016

und vom 16. Juli 2018 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Zeitpunkt

des ersten Gutachtens vom 29. August 2016 in einer angepassten Tätigkeit

eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist zudem vorliegend auch eine revisionsbegründende

Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin

hierzu korrekt ausführte, akzentuierte sich die Rückensituation des Beschwerdeführers im November 2015:

Bei einer Cauda equina Symptomatik und einer Exazerbation von Rückenschmerzen

war am 7. November 2015 eine Operation indiziert. Zuvor habe kein Grund für ein

chirurgisches Vorgehen bestanden (keine neurologische Symptomatik) (s. Gutachten

D.___ vom 29. August 2016, S. 19). Gemäss Akten hätten nach der Operation

weiterhin neurologische Störungen bestanden (s. RAD-Stellungnahme vom

19. Februar 2016). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die

postoperative Rehabilitation mehr als drei Monate gedauert habe. Der RAD-Arzt

erachtete es nach Würdigung der Akten als wahrscheinlich, dass 6 Monate

postoperativ wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

bestanden habe (RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016), was aufgrund der

Akten nachvollziehbar erscheint. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 bis

zum Gutachtensdatum (29. August 2016) vorübergehend von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausging. Damit ist es im Vergleich zum Sachverhalt im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar 2003 in Bezug auf

die Rückenproblematik zu einer vorübergehenden anspruchsrelevanten

Verschlechterung gekommen, welche einen Revisionsgrund darstellt und zu einer

freien Ermittlung des Invaliditätsgrades führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2015

vom 4. Februar 2016 E. 2).

9. Nachfolgend ist auf den

ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen

und zu prüfen, ob der per 1. Dezember 2016 errechnete IV-Grad von 39 %

(A.S. 4) korrekt ist. Nicht mehr eingehender zu prüfen ist dagegen der vom

1. Februar 2016 bis 30. November 2016 geltende Invaliditätsgrad von 100 %,

nachdem, wie vorliegend dargelegt, in diesem Zeitraum von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.

9.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163

8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,

S. 327).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das

Valideneinkommen sei zu tief, ohne jedoch darzulegen, worauf seine Annahme

gründet. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der Firma N.___ AG. Da er

diese Stelle unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist

bezüglich des Valideneinkommens auf das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter

allfälliger Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs per 2016 –

abzustellen. Die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung ist grundsätzlich unbestritten geblieben und denn auch

nicht zu beanstanden. Es ist somit von einem aufgerechneten Jahreslohn von

CHF 68'879.00 auszugehen. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche

bei Erlass der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und

4.1.1 S. 299 mit Hinweisen), vorliegend die LSE 2014.

9.2

9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, ab dem Zeitpunkt des ersten Gutachtens der D.___ – folglich ab dem

29. August 2016 – eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Einschränkung

von 30 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass

ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2014,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, ist von einem

ordentlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'312.00 auszugehen. Dieser

Betrag ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x

41.7; Aufrechnung Nominallohnindex/Männer 2014 - 2016:103.2 x 104.1).

Damit ergibt sich unter Einbezug einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – und

vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 46'922.85.

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 57 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 3) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter

entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008

TA12). Sodann kann der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der D.___ seine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum erbringen, womit kein Teilzeitabzug zu

gewähren ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim

Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug vorzunehmen ist. In den Gutachten der D.___ wurde folgendes

Zumutbarkeitsprofil festgelegt (vgl. IV-Nr. 60.2, S. 8): Es sei eine maximal

30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Kauf zu nehmen sein, bedingt

durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder eines verlangsamten Arbeitstempos.

Ersteres wäre zur Sicherstellung der Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen

im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres könnte resultieren aufgrund der

Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen. Günstig wäre die Möglichkeit von

Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und

Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten

sollten vermieden werden (speziell betreffend den unteren Rücken). Überkopftätigkeiten

wären prinzipiell ebenfalls zu vermeiden. Heben und Tragen von Lasten bis

Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 20 kg. Gehen in unebenem Gelände

wäre prinzipiell zu vermeiden. Das Gehen in ebenem Gelände wäre maximal 30

Minuten am Stück bei beruflichen Tätigkeiten zumutbar (sofern toleriert,

theoretisch aber auch länger möglich). Das Bewältigen von Treppen im Rahmen

einer beruflichen Tätigkeit sollte prinzipiell ein «allgemein übliches Mass»

nicht überschreiten. Tätigkeit mit der oberen Extremität, wie mit der unteren

Extremität, sollte prinzipiell leicht bis höchstens ausnahmsweise kurzfristig

mittelschwer erfolgen, schwere Tätigkeiten sollten vermieden werden. Sitzende

Position wäre ohne weitere Limite zumutbar, Stehen an Ort maximal 1 Stunde am

Stück (günstig wäre bei beidem ebenfalls die Möglichkeit von

Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten (Rucksäcke oder

ähnliches) sollte das «allgemein übliche Mass» nicht überschreiten, dabei sollte

eine Gewichtslimite von 10 kg gelten. Das Arbeiten auf behelfsmässigen

Arbeitsflächen (gemeint seien Leitern, Gerüste oder Podeste oder ähnliches)

sollte vermieden werden (vor allem aufgrund der Situation der Hüftgelenke). Für

das berufliche Führen von Motorfahrzeugen und/oder Bedienen von schweren

Maschinen oder Geräten wäre ebenfalls aufgrund der Hüftgelenke beidseits (erst

in zweiter Linie aufgrund der funktionalen Dysbalance nach obgenannter

Rückenoperation) der Einsatz nicht sinnvoll. Bezüglich dieses

Zumutbarkeitsprofils ist vorweg anzumerken, dass der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten erfasst, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da beim Beschwerdeführer

aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen

Einschränkungen vorliegen, ist der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich

gewährte leidensbedingt Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein höherer Abzug ist

nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Beschwerdeführer bei verschiedenen

Tätigkeiten und an verschiedenen Positionen eingeschränkt. Die Einschränkungen

erscheinen aber nicht als derart erheblich, als sich daraus ein Abzug von mehr

als 10 % rechtfertigen würde. Somit ist der in der angefochtenen Verfügung ab

1. Dezember 2016 errechnete Invaliditätsgrad von 39 % (Valideneinkommen

von CHF 68'879.00; Invalideneinkommen CHF 42'230.55) nicht zu

beanstanden.

10. Der Beschwerdeführer stellt sich

sodann auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 60

Jahren im massgeblichen Zeitpunkt könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht

mehr verwerten.

10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

10.3 Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

10.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker

in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2).

Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden

wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren

und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem

minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

10.3.2 Verneint wurde die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,

der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht

im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei

Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten

Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für

einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde

(Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als

unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen

zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit

multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für

sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im

gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne

Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein

stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und

ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch

die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das

Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer

von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

10.4 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3

S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des

Gutachtens der D.___ vom 16. Juli 2018 59 Jahre alt.

Im Lichte der dargelegten Grundsätze und

der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für

die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat,

ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu

verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur und Gerüstbaumitarbeiter nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

zumutbar und bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ab dem massgeblichen

Zeitpunkt lediglich noch 5 ½ Jahre, was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit

erschweren dürfte. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den

oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als dass

der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der Gutachter der D.___ in einer

angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum mit 30%iger Einschränkung

leistungsfähig ist. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar nicht leicht

vermittelbar. Jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als

ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso

mehr, weil die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten eben

in einem vollen Pensum ausgeübt werden können und – im Vergleich zu den

vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung – verhältnismässig

geringen Einschränkungen unterliegen. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten

grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung

erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für

einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Lichte

der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.

11.

11.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5,

SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,

9C_163/2009 E. 4.2.2, Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017

vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1,

8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.

3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung

liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde

Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit

Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2).

Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die

versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der

langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S.

139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen

der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung

erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2,

9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1, vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26.

März 2019 E. 4.1 und 5.1).

11.2 Der Beschwerdeführer war im

relevanten Zeitpunkt, in

welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen

Teilerwerbsfähigkeit festgestanden hat, bereits über 55 Jahre alt, womit obige

Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Wie die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber korrekt festgehalten hat, besteht

beim Beschwerdeführer seit Jahren eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit. Die

Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist bei einer stets vorhandenen, aber

nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit zu bejahen, weshalb kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom

11. Juni 2015 E. 5.3). In einem solchen Fall besteht vor der

Rentenaufhebung/-herabsetzung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 8C_393/2016 vom 25. August 2016

E.3.6 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist seit 2002 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen. Seine angeblichen Arbeitsbemühungen auch nach Ausschöpfung

der Arbeitslosentaggelder sind nicht belegt worden. Dem Beschwerdeführer war

die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % spätestens seit

der Rentenverfügung vom 21. Februar 2003 zumutbar. Da die berufliche

Integration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist, besteht

vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss Ansicht des

Beschwerdeführers diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen sollen,

erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht keinerlei Unterlagen bezüglich allfälliger Arbeitsbemühungen

eingereicht hat.

12. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_109/2021 vom 6. September 2021 bestätigt.