VSBES.2019.90
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. Dezember 2020Deutsch91 min
Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert worden und eine Neurokompression
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 9. März 2001 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___. Die Gutachter
kamen im Gutachtensbericht vom 4. September 2002 (IV-Nr. 28.1) zum Schluss,
beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts, eine Coxarthrose beidseits, eine
iliosakrale Schmerzsymptomatik sowie eine depressive Störung, gegenwärtig
leichten Grades (ICD-10 F32.0) mit ängstlicher Färbung. In der zuletzt
ausgeübten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit in der Gerüstmontage mit
regelmässigem Einsatz als Chauffeur bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Dies sei durch die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans und der
Hüftgelenke rechtsbetont bedingt. Aus rein somatischer Sicht sei dem
Exploranden eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit in
Wechselposition (ohne lang andauerndes Sitzen oder Stehen, Verharren in
vornübergeneigter Körperhaltung oder in rein sitzender Position) 60 - 70 %
zumutbar. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden depressiven Störung könne aber
nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine derartige, den Beschwerden angepasste
Tätigkeit als zumutbar erachtet werden. Gestützt auf das B.___-Gutachten sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2003
per 1. Juni 2001 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 36). Diese wurde in der Folge mit
Mitteilungen vom 11. Oktober 2004 und 13. Oktober 2011 bestätigt (IV-Nrn. 41
und 49).
1.2 Mit Bericht vom 1. Dezember 2015
(IV-Nr. 50) meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, der
Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei eine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nun zusätzlich unter
einem Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequestrektomie L4/5
und Diskektomie L4/5 am 7. November 2015 bei grosser, sequestrierter
Diskushernie L4/5 links mit Spinalkanalstenose L4/5 links und beginnendem Cauda
equina-Syndrom. Es persistiere eine Grosszehenheberparese bds, eine
Fussheberparese M3 links, M4 rechts, Abduktionsschwäche M3-4 links und M4 re,
und eine Hypästhesie laterale Wade und lateraler Fussrand rechts. Aktuell sei
er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei
der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 29. August
2016 (IV-Nr. 60.1) hielten die Gutachter fest, für körperlich schwer belastende
Tätigkeiten, wie die bis ins Jahr 2000 ausgeführte Gerüstmontage kombiniert mit
Chauffeur-Tätigkeit bestehe seit dem Jahre 2001 und dauerhaft eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer dem Leiden angepassten körperlich leichten
bis mittelschwer belastenden Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im
Vergleich zum Gutachten der B.___ bestünden folgende Unterschiede: Eine
depressive Störung könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden. Eine
iliosakrale Schmerzsymptomatik sei momentan nicht vorhanden. Die mediolaterale
Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert worden und eine Neurokompression
bestehe nicht mehr. Es sei im Weiteren anzunehmen, dass sich die Coxarthrosen
in den letzten Jahren verschlechtert hätten, insbesondere sei im Gegensatz zur
röntgenologischen Beurteilung 2002 die Coxarthrose nun rechtsbetont. Gestützt
auf das Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-Nr. 64) in
Aussicht, ihm vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 eine befristete ganze
Rente zuzusprechen, die Rente aber per 1. Dezember 2016 gestützt auf einen
errechneten Invaliditätsgrad von 39 % aufzuheben. In der Folge liess der
Beschwerdeführer dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 66) und weitere Arztberichte
einreichen. Aufgrund dessen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
Verlaufsgutachten bei der D.___. Der Gutachtensbericht vom 16. Juli 2018
(IV-Nr. 88.2) ergab eine im Vergleich zum Gutachten vom 29. August 2016
unveränderte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.
Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar
2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ihren mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in
Aussicht gestellten Entscheid.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2019 (A.S. 8 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
22. Februar 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei über den 1.
Dezember 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer seien die
vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019
(A.S. 39 f.) reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juni 2019 (A.S. 44 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) ein.
5. Mit Replik vom 11. Oktober 2019
(A.S. 57 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
reicht weitere Unterlagen zu den Akten.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der revisionsrechtlich
massgebende Sachverhalt betrifft die Erhöhung der Invalidenrente per 1. Februar
2016.
sowie deren nachfolgende Aufhebung per 1. Dezember 2016, weshalb die ab 1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem
kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen
(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
(BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).
3.5
Gemäss Art. 88a der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von
30.
Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte die
Beschwerdegegnerin zwingend nochmals einen Vorbescheid erlassen müssen, da sich
diese auf das neu eingeholte Gutachten und damit auf eine neue Grundlage
stütze. Darin sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken, die einer Heilung gerade nicht zugänglich sei. Dass die Gutachter im
neuerlichen Gutachten von einem gleichgebliebenen Zustand ausgingen, wie dies
die Beschwerdegegnerin dartue, tue vorliegend nichts zur Sache. Somit sei die
Verfügung vom 22. Februar 2019 schon aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben.
Sodann leide das Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 an inhaltlichen
Mängeln. So habe der Neurologe keine eigene Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung
vorgenommen. Unter Punkt 4 und Punkt 5 des Gutachtens würden die Diagnosen
aufgelistet. Jedoch werde keine Unterscheidung getroffen, welche Diagnosen eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und welche nicht. Sodann werde die
Rückenproblematik weder vom Neurologen noch vom Rheumatologen in ihrer gesamten
Schwere adäquat erfasst. Diesbezüglich gelte es denn auch festzuhalten, dass
ein Rheumatologe überhaupt nicht die richtige Fachrichtung abdecke, um das
Rückenleiden genügend abzuklären. Es wäre vielmehr neben dem Neurologen ein
Facharzt in orthopädischer Chirurgie beizuziehen gewesen, umso mehr auch, als
selbst der Rheumatologe mindestens im Zusammenhang mit dem Hüftleiden weitere
orthopädische Abklärungen als notwendig erachte. Diametral der Aktenlage
widersprechend sei zudem, dass keine sensiblen und motorischen Ausfälle mehr
vorliegen sollten. So sei den nach dem Gutachten erstellten Arztberichten zu
entnehmen, dass noch immer solche Ausfälle bestünden (vgl. u.a. Bericht E.___
vom 18. November 2016, wo Hyp- und Parästhesien im Bereich L4 links erhoben
würden oder Bericht des F.___spitals vom 22. August 2017, wo ein leichtes
L5-Syndrom mit Trendelenburg-Hinken, Schwäche der Fussextension und -inversion
links mit zumindest partiell vereinbarer sensibler Ausfallsymptomatik erhoben
würden). Der neurologische Gutachter hätte sodann klarerweise eine apparative
Testung der Nervenleitgeschwindigkeit vornehmen müssen, um überhaupt eine
vollständige Beurteilung vornehmen zu können. Des Weiteren bestünden
Widersprüche. So habe der Rheumatologe im ersten Gutachten ein chronisch
erlebtes Lumbovertebralsyndrom überwiegend mit einer funktionalen Prägung mit
zum Teil auch unspezifischen Aspekten diagnostiziert. In der Begründung halte
der Gutachter fest, er treffe ein «unspezifisches Gebaren» an und man könne
höchstens noch einen Anteil eines leichten verbliebenen Reizsyndroms
diskutieren. Demgegenüber diagnostiziere der neurologische Gutachter eine
chronische tägliche Lumboischialgie rechts sowie links und halte die
Schmerzproblematik für vollumfänglich objektivierbar und aufgrund des
Nervenschadens nachvollziehbar. Auch in der Befunderhebung hätten sich
Widersprüche ergeben. So habe etwa der neurologische Gutachter einen positiven
Lasègue erhoben. Demgegenüber habe der rheumatologische Gutachter keinen
Lasègue zu erheben vermocht. Fakt sei, dass solche Tests im Rahmen der Erhebung
des Neurostatus in den Fachbereich des Neurologen fielen, weshalb dessen
Beurteilung der Vorzug zu geben sei. Schliesslich widerspreche auch die
psychiatrische Beurteilung diametral der Aktenlage. Das Vorliegen von
psychischen Beschwerden werde gänzlich verneint, obwohl sämtliche Arztberichte
vor und nach der Begutachtung eine depressive Störung festhielten. Sodann könne
auch auf das Gutachten der D.___ vom 18. Juli 2018 nicht abgestellt werden. Es
sei zunächst wiederum zu kritisieren, dass keine orthopädisch-chirurgische
Untersuchung stattgefunden habe, obwohl bereits im ersten Gutachten der
Rheumatologe zumindest in Bezug auf das Hüftleiden solche Abklärungen als
indiziert gesehen habe. Im neuerlichen Gutachten halte der Rheumatologe fest,
dass sich die Beschwerden betreffend die Hüfte sogar akzentuiert hätten. Umso
mehr hätten diesbezügliche Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen werden
müssen. Auch wäre nach Massgabe des MRI nach dem Unfall mit Bewusstlosigkeit
vom 12. August 2016 mit der Diagnose einer vaskulären Encephalopathie mit
multiplen Mikroblutungen und multiplen Marklagerläsionen eine
neuropsychologische Teilbegutachtung angezeigt gewesen. Im Weiteren sei das
Gutachten in sich widersprüchlich. Auffallendste Diskrepanz sei, dass der
neurologische Gutachter im Gegensatz zum Rheumatologen abermals zu Recht die
Lumboischialgien rechts und links als vollständig somatisch abstützbar und
nachvollziehbar qualifiziere. Abermals würden indessen vom neurologischen
Gutachter sensomotorische Ausfälle verneint. Sodann enthalte sich der
neurologische Gutachter wiederum einer vollständigen Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte auch für die Frage nach dem Verlauf der
gesundheitlichen Störung, welche von ihm ebenfalls nicht beantwortet werde. Der
Gutachter stelle auch fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Er bestätige also, dass die von ihm erhobenen Befunde und
Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Besagte Widersprüche
würden auch durch das Hauptgutachten nicht aufgelöst. So werde bei der
Arbeitsfähigkeit wiederum abermals die Einschätzung des Rheumatologen
unkritisch übernommen, obwohl dieser das vorhandene Gebrechen im Vergleich zum
neurologischen Gutachten zu Unrecht verharmlose. Unzureichend und
beweisuntauglich sei das Gutachten der D.___ auch, da zwischenzeitlich
zusätzlich eine Gonarthrose im linken Knie zu beklagen sei. Es werde auf den
Bericht des E.___ vom 21. Juli 2018 verwiesen. Die Knieproblematik sei von den
Gutachtern vollständig ausgeblendet worden. Das rheumatologische Gutachten sei
auch in sich selbst widersprüchlich. So werde zum einen angezweifelt, dass die
Beschwerden in vollem Umfang somatisch nachvollziehbar seien, zum anderen werde
dann aber gemutmasst, dass die Beschwerden durch die Hüftproblematik verursacht
werden könnten. Gänzlich geklärt werde der Einfluss der Hüftproblematik
gutachterlich dann aber wiederum nicht. Schliesslich sei auch die
psychiatrische Beurteilung schlicht unzureichend. Zunächst gelte es zu
kritisieren, dass die Diagnose einer mindestens mittelgradigen Depression nicht
lege artis abgehandelt werde. Gemäss dem Rapport des Psychiaters wären
genügende Elemente zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung zu
bejahen. Der Gutachter setze sich dabei auch unzureichend mit den Vorakten
auseinander. So ignoriere er etwa, dass nicht nur die behandelnde Psychiaterin
eine mittlere bis schwere Depression diagnostiziert habe, sondern auch das
Institut für Rechtsmedizin mit Gutachten vom 10. Mai 2017. Gestützt hierauf sei
sogar der Fahrausweis entzogen worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar
und schlüssig, wieso die gestellte Diagnose der Anpassungsstörung keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Der Gutachter halte selbst
fest, dass die Störung nicht vollständig remittiert sei. Bereits daraus ergebe
sich klarerweise eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Des
Weiteren gehe der Rheumatologe, Dr. med. G.___, in seinen Berichten vom 30.
April 2019 sowie vom 29. Mai 2019 in Diskrepanz namentlich zum
rheumatologischen Teilgutachten der D.___ sowie zum Hauptgutachten davon aus,
dass die Beschwerden vollständig somatisch abstützbar seien. Auch gehe er nach
wie vor von einer radikulären Problematik aus mit entsprechenden
neuropathischen Schmerzen aus. Hieraus divergiere dessen
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung erheblich von jener der D.___. Sodann umschreibe
die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme die Lumboischialgie als simple Schmerzen
im unteren Rückenbereich in die Beine ausstrahlend, aber neurologisch
unspezifisch. Mit seiner Beurteilung habe der neurologische Gutachter der D.___
entgegen der RAD-Ärztin gerade eine radikuläre Symptomatik erhoben. Es gebe
radikuläre Schmerzproblematiken und radikuläre (motorische und sensible)
Ausfallproblematiken. Ersteres habe der Gutachter bejaht, zweiteres verneint.
Zudem sei auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin Zürich vom 13. September 2019 zu verweisen. Die Testung durch das
Institut für Rechtsmedizin habe gravierende kognitive Defizite und auch eine
erhebliche Depressivität ergeben. Die neuropsychologischen Tests hätten sodann
eine Fehlerquote ergeben, welche nach dem Gutachten für eine deutlich
verminderte kognitive Leistungsreserve gesprochen habe, welche in Anbetracht
des jungen Alters des Exploranden nicht mit dem Führen von Personenwagen
vereinbar sei. Hieraus ergebe sich zum einen, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin eine erhebliche psychische Problematik imponiere und zum
anderen, dass kognitive Defizite bestünden, welche bislang nicht weiter
fachärztlich abgeklärt worden seien. Die RAD-Ärztin behaupte sodann, die
Elektroneuromyographie-Untersuchung durch den neurologischen Teilgutachter der D.___
habe normale Nervenleitgeschwindigkeiten und ein unauffälliges
Nervensummenpotenzial ergeben, weshalb eine Nervenschädigung habe
ausgeschlossen werden können. Diese Feststellung sei klar aktenwidrig. Der
neurologische Gutachter halte in seinem Teilgutachten auf Seite 3 vielmehr
fest, das klinische Bild der Lumboischialgie L4 und L5 werde auch mit dem ENMG
bestätigt mit diskreten Zeichen einer Irritation von L5 links. Sofern das
angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das Dargelegte abstelle, d.h. den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Dezember
2016.
hinaus nicht bejahen, oder soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren
Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werde, sei seitens des Gerichts eine nochmalige polydisziplinäre
Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug der Disziplinen Innere
Medizin, orthopädische Chirurgie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie
zu initiieren. Im Übrigen könnte gestützt auf das Gutachten der D.___ keine
revisionsbegründende Verbesserung abgeleitet werden. Im D.___-Gutachten vom 18.
Juli 2018 werde explizit festgehalten, dass es seit der ursprünglichen
Rentenzusprache zu keiner dauernden veränderten gesundheitlichen Situation
gekommen sei. Es werde lediglich eine andere Einschätzung des an sich immer
gleichgebliebenen Zustandes vorgenommen. Dies zeige sich an der Antwort auf
Frage 5. Dort werde das frühere Gutachten der B.___ im damaligen Schluss einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit – zu Unrecht – kritisiert, um sogleich festzuhalten,
dass damals wie heute ein Lumbovertebralsyndrom mit identischer Arbeitsunfähigkeit
zu diagnostizieren sei. Auch im psychiatrischen Bereich werde indirekt von
einem gleichgebliebenen Zustand ausgegangen. Sodann zeige sich die Verneinung
eines Revisionsgrundes durch die Gutachter eindrücklich daran, dass die
Gutachter die Frage 6 (falls es zu einer Veränderung gekommen sei), mit
«entfällt» beantworteten. Es sei also zu keiner Veränderung gekommen. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre damit, würde man auf das Gutachten
abstellen, ein Revisionstatbestand nicht erfüllt und es hätte bei der
ursprünglichen Rentenzusprache zu bleiben und dem Beschwerdeführer wäre die
bisherige Rente unverändert weiterauszurichten. Sodann werde die Richtigkeit
des Valideneinkommens bestritten. Dieses erweise sich als zu tief. Zudem könne
eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines
fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertet werden. Der Beschwerdeführer sei
auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen, leide gemäss dem
psychiatrischen Gutachten an diversen Einschränkungen, sei 60 Jahre alt,
verfüge über keine Berufsausbildung und spreche schlecht Deutsch. Selbst wenn
man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von 30 % einsetzbar
sei, ergebe die Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden
Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände, dass die dem
Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei
leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein
fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm
deren Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013). Zudem wäre zwingend ein leidensbedingter
Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin habe lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Dieser Abzug
werde den tatsächlichen Verhältnissen jedoch in keiner Weise gerecht. Dies zeige
sich schon daran, dass bei erstmaliger Rentenzusprache noch ein Abzug von 15 %
gewährt worden sei. Selbst nach dem bestrittenen Tätigkeitsprofil gemäss dem D.___-Gutachten
sei der Beschwerdeführer auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen, was
rechtsprechungsgemäss allein schon ein Abzug von 10 % rechtfertige. Im Weiteren
habe auch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und des verlangsamten
Arbeitstempos ein Abzug zu erfolgen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer –
da er sowohl das 55. Altersjahr vollendet als auch eine Rentenbezugsdauer von
mindestens 15 Jahren aufweise – Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die
Beschwerdegegnerin erbringe vorliegend den Beweis, dass dem Beschwerdeführer
die Selbsteingliederung entgegen der Regel zumutbar sei, nicht. Die
Beschwerdegegnerin hätte zumindest diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen
gehabt. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, seine Restarbeitsfähigkeit zu
verwerten. Dies sei ihm aber leider nicht gelungen. So habe er zunächst in
einem 40%-Pensum als Lagerist gearbeitet. Diese Stelle sei ihm dann per 31.
Dezember 2002 gekündigt worden. Danach habe er bis zur Aussteuerung
Arbeitslosentaggelder bezogen. In diesem Rahmen habe er auch intensiv Stellen
gesucht. Leider habe der Beschwerdeführer aber weder in dieser Zeit noch in der
Zeit danach einen Arbeitgeber gefunden, der ihn angestellt hätte (vgl. hierzu
auch die Anamnese im D.___-Gutachten vom 29. Juni 2016, S. 13).
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar vor-übergehend verschlechtert,
insgesamt aber seit der Rentenzusprache verbessert habe. Aus psychiatrischer
Sicht habe kein Gesundheitsschaden festgestellt werden können. Eine depressive Störung
habe nicht mehr nachgewiesen werden können. Ab dem 3. November 2015 bis
spätestens am 29. August 2016 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am
7.
November 2015 habe er sich einer Rückenoperation unterzogen. Durch die
chirurgische Therapie mit Bandscheiben-Revision und Dekompression habe sich in
den folgenden Monaten sein Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit
sukzessive verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer mit Chauffeur
– Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Sicher ab dem 29. August 2016 sei
ihm jedoch wieder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%-Pensum
mit einer 30 % Leistungseinschränkung durch den vermehrten Pausenbedarf
zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen
Abzug von 10 % berechnet. Sodann sei das Gutachten der D.___ dem Regionalen
Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser erkläre das
Gutachten als voll beweiswertig. Sowohl im neurologischen wie auch
rheumatologischen Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb keine
eindeutige segmentale Zuordnung der beklagten Beschwerden möglich sei (Sensibilitätsstörungen
entsprächen keinem Dermatom, der ausgefallene Achillessehnenreflex entspräche
S1, wo jedoch in der Bildgebung kein Defekt nachweisbar sei). Eine Diskrepanz
der Gutachten bestehe nicht. Dass keine sensomotorischen Ausfälle gemäss Neurologen
bestünden, widerspreche ebenfalls nicht der Tatsache, dass der Gutachter eine
Schmerz- bzw. eine mögliche Reizsymptomatik beschreibe. Ein empfundener Schmerz
entspreche nicht einem sensomotorischen Ausfall. Ein sensomotorischer Ausfall
erfordere eine Gefühlsstörung sowie eine Störung der Motorik (Muskelfunktion)
im betreffenden (passenden) Dermatom. Der neurologische Gutachter enthalte sich
zudem nicht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern halte vielmehr fest
(S. 4 des Teilgutachtens), dass sich aus neurologischer Sicht keine
Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit ergäben. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich im Verwaltungsverfahren umfassend
zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Angesichts der Umstände habe die
IV-Stelle vom Erlass eines neuen Vorbescheides absehen dürfen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Zudem hätten die Gutachter im
Verlaufsgutachten vom 16. Juli 2018 abschliessend festgestellt, dass bezüglich
der Arbeitsfähigkeit auch nach der aktuellen Untersuchung die Beurteilung im
Vorgutachten vom 29. August 2016 weiterhin Gültigkeit habe. Der
Beschwerdeführer habe somit davon ausgehen können, dass die IV-Stelle am
angekündigten Entscheid festhalte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
keine revisionsbegründende Verbesserung eingetreten sei, sei sodann Folgendes
festzuhalten: Die Rückensituation des Beschwerdeführers habe sich im November
2015.
akzentuiert: Bei einer Cauda equina Symptomatik und einer Exazerbation von
Rückenschmerzen sei eine Operation am 7. November 2015 indiziert gewesen. Zuvor
habe kein Grund für ein chirurgisches Vorgehen bestanden (keine neurologische
Symptomatik) (s. Gutachten D.___ vom 29. August 2016, S. 19). Gemäss Akten
hätten nach der Operation weiterhin neurologische Störungen bestanden (s.
RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2016). Es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass die postoperative Rehabilitation mehr als drei Monate
gedauert habe. Der RAD-Arzt erachte es nach Würdigung der Akten als
wahrscheinlich, dass 6 Monate postoperativ wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit bestanden habe (RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016).
Damit sei es im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
21.
Februar 2003 in Bezug auf die Rückenproblematik zu einer vorübergehenden
anspruchsrelevanten Verschlechterung gekommen, welche einen Revisionsgrund
darstelle und zu einer freien Ermittlung des Invaliditätsgrades führe (vgl.
Urteil 9C_891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2). Insofern der Beschwerdeführer
einen Abzug auf dem Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % verlange, lasse er
unberücksichtigt, dass ein Abzug etwa dann nicht gerechtfertigt sei, wenn als
Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten privaten Sektor ins Auge gefasst
würden, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das
Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1
bei männlichen Arbeitnehmern nicht lohnsenkend auswirke. Bezüglich der langen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gelte es zu berücksichtigen, dass, wenn während
der Dauer einer Arbeitskarenz eine Restarbeitsfähigkeit (z.B. 50 %) bestanden
habe und eine versicherte Person aus nicht invaliditätsbedingten Gründen keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, und weil bei Beschäftigungen im
Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis
erforderlich seien, kein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe.
Mangelhafte Sprachkenntnisse würden bereits durch die Verwendung der
Tabellenlöhne des Niveaus 1 abgegolten. Die Nationalität könne vernachlässigt
werden, angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der
Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst
würden. Auch die mangelnde berufliche Ausbildung sei nicht beim Abzug vom
Tabellenlohn, sondern bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus des
herangezogenen Tabellenlohnes zu berücksichtigen. Der Abzug auf dem Invalideneinkommen
in der Höhe von 10 % erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände eher als
grosszügig. Des Weiteren sei nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall eine
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der
revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet hätten oder die eine
Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufwiesen, sei, von Ausnahmen
abgesehen – eine Selbsteingliederung indes nicht mehr zumutbar. Der
Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die vom Bundesgericht festgelegten
Grenzwerte. Hingegen bestehe beim Beschwerdeführer seit Jahren eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sei bei einer
stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit zu bejahen,
weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (vgl. Urteil
9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3).
6.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, die
Beschwerdegegnerin hätte zwingend nochmals einen Vorbescheid erlassen müssen,
da sich diese auf das neu eingeholte Gutachten und damit auf eine neue
Grundlage stütze. Darin sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken, die einer Heilung gerade nicht zugänglich sei. Dass die
Gutachter im neuerlichen Gutachten von einem gleichgebliebenen Zustand
ausgingen, wie dies die Beschwerdegegnerin dartue, tue vorliegend nichts zur
Sache. Somit sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 schon aus
formellrechtlichen Gründen aufzuheben.
6.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
6.2
Der Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf
sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie
hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen
und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden
auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern
(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine
IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid
abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012
E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S.
145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den
Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der
inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts
9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt nicht die
verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs.
1.
- 2 ATSG) abgeändert werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde von der
Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten
eingeholt. Nach derart umfassenden neuen medizinischen Abklärungen hätte die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen neuen Vorbescheid erlassen müssen. Die
Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aber insofern das rechtliche
Gehör, als ihm nach Vorliegen der Gutachten Gelegenheit gegeben wurde, sich
dazu zu äussern (vgl. IV-Nr. 89 und 90). Insofern wurde der Anspruch auf das
rechtliche Gehör gewahrt, wobei das Vorbescheidverfahren wie erwähnt über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) hinausgeht, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern
auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Hiernach erliess die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Februar 2019, worin sie nicht vom
Vorbescheid vom 19. Januar 2017 abwich. Selbst wenn in der Verfügung zu
Ungunsten der Versicherten von dem abgewichen worden wäre, was vorbescheidweise
in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies grundsätzlich auch Treu und Glauben
nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2;
MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N.
3.
zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E.
4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Zudem war es nach Vorliegen des Gutachtens
der D.___ vom 16. Juli 2018 und aufgrund des Umstandes, dass dieses bezüglich
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit dem Vorgutachten der D.___ vom 29.
August 2016 übereinstimmte, für den Beschwerdeführer absehbar, dass die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid und damit an der Rentenaufhebung festhalten
würde. Somit konnte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf den Erlass
eines neuen Vorbescheides verzichten, womit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu verneinen ist. Im Übrigen wäre von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüft, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.
3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der
Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
zum Verlaufsgutachten der D.___ hat äussern können.
7.
Zu prüfen ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2016
zu Recht von einer halben auf eine ganze Rente erhöht und sodann per 1.
Dezember 2016 aufgehoben hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für
den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei
einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung – vorliegend am 21.
Februar 2002 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 22. Februar 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
7.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihre in Rechtskraft erwachsene ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar
2002.
im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 4. September 2002 (IV-Nr.
28.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)
1.
Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts
(ICD-10 M51.1) bei/mit
-
mediolateraler Diskushernie
L4/5 rechts
-
keine neurologischen
Ausfallssymptome
2.
Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.2) bei
-
Verdacht auf kongenitale
Hüftdysplasie rechts mehr als links
-
Lumboradikuläres
Reizsyndrom L5 rechts (ICD-10 M51.1) bei/mit
-
mediolateraler Diskushernie
L4/5 rechts
3.
Iliosakrale Schmerzsymptomatik rechts
-
DD: bei Dg. 1 / coxogen
-
muskuläre Dysbalancen,
vorwiegend bedingt durch ausgeprägte Verkürzung der Hüftbeuger
-
Verdacht auf
Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei unklarer
Zukunftsperspektive und emotionaler Belastungssituation im Rahmen der
Bürgerkriegsfolgen
4.
Depressive Störung, gegenwärtig leichten
Grades (ICD-10 F32.0) mit ängstlicher Färbung
Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)
-
Hepatopathie unklarer
Aetiologie (DD: virale Hepatitis, aethyltoxisch, andere)
-
Dyslipidämie
Weiter führten die Gutachter aus, seit
gut zwei Jahren bestünden beim Beschwerdeführer chronifizierte
Rückenbeschwerden. Für diese sei mit Sicherheit ein objektivierbarer
somatischer Kern vorhanden, hingegen bestehe eine Diskrepanz zwischen den
subjektiv geltend gemachten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden.
Zusätzlich bestünden weitere Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit
einer deutlich vorhandenen Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes. Die aktuell
vorhandene depressive Störung gegenwärtig leichten Grades sei wohl ursächlich sowohl
auf die von Seiten des Bewegungsapparates herrührende Schmerzsymptomatik als
auch auf die traumatische Belastung des Bosnienkrieges mit Verlust des dort
aufgebauten Hauses zurückzuführen. Ein Versuch der beruflichen Eingliederung im
Herbst 2001 sei aufgrund persistierender Rückenbeschwerden gescheitert, und es
sei damals beschlossen worden, dass der Versicherte behinderungsbedingt in der
freien Wirtschaft nicht rentenausschliessend vermittelbar gewesen sei. In der
zuletzt ausgeübten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit in der
Gerüstmontage mit regelmässigem Einsatz als Chauffeur bestehe keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit. Dies sei durch die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans
und der Hüftgelenke rechtsbetont bedingt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei
der Explorand aufgrund der depressiven Störung mit deutlich reduzierter
Belastbarkeit und Ausdauer gegenwärtig für eine den somatischen Beschwerden
angepasste Tätigkeit um rund 20 - 30 % eingeschränkt. Aus rein somatischer
Sicht sei dem Exploranden eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende
Tätigkeit in Wechselposition (ohne lang andauerndes Sitzen oder Stehen,
Verharren in vornübergeneigter Körperhaltung oder in rein sitzender Position)
60.
- 70 % zumutbar. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden depressiven Störung
könne aber nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine derartige, den Beschwerden
angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werden. Zusammenfassend bestehe für
eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Belastung mit Möglichkeit zu
Wechselpositionen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach Abschluss der
medizinischen Massnahmen realisiert werden könnte.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im Austrittsbericht des I.___ vom
17.
November 2017 (IV-Nr. 50, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnose
-
Beginnendes
Cauda-equina-Syndrom bei
-
Grosser sequestrierter
Diskushernie L4/5 links bei Spinalkanalstenose L4/5
Nebendiagnosen
-
Milde Hypokaliämie, oral
substituiert
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
4.
November 15: HbA1c 7.2%
-
Microalbuminurie
-
Arterielle Hypertonie
Beim Beschwerdeführer sei am 4. November
2015.
(recte: 7. November 2015) eine mikrochirurgische Dekompression und
Sequestrektomie L4/5 sowie Diskektomie L4/5 durchgeführt worden. Status bei
Austritt: Verbesserter Allgemeinzustand, reizfreie Wundverhältnisse,
Grosszehenheberparese M1 beidseits, Eversionsschwäche M2-3 beidseits;
Fussheberparese M3 li., M4 re.; Abduktionsschwäche M3-4 li, M4 re., Hypästhesie
laterale Wade und lateraler Fussrand rechts.
7.2.2
Mit Bericht vom 1. Dezember 2015
(IV-Nr. 50) meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, der
Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei eine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nun zusätzlich unter
einem Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression und Sequesterektomie L4/5
und Diskektomie L4/5 am 7. November 2015 bei grosser, sequestrierter
Diskushernie L4/5 links mit Spinalkanalstenose L4/5 links und beginnendem Cauda
equina-Syndrom. Es persistiere eine Grosszehenheberparese bds, eine
Fussheberparese M3 links, M4 rechts, Abduktionsschwäche M3-4 links und M4 re,
und eine Hypästhesie laterale Wade und lateraler Fussrand rechts. Aktuell sei
er zu 100 % arbeitsunfähig.
7.2.3
Im Austrittsbericht des E.___ vom
8.
Dezember 2015 (IV-Nr. 51, S. 12) wurden im Wesentlichen folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Mediane und paramediane Diskusprotrusion
auf Höhe L4/5 am 4. November 15
-
Immobilisierende
Schmerzexazerbation bei chronisch rechtsseitigen Lumboischialgien seit 2000
-
2001.
Infiltration bei
Diskushernie L4/5 rechts
-
5.
November 2015 MRI-LWS:
median/paramediane Diskusprotrusion auf Höhe L4/5, Spondylodiskogene
kurzstreckige absolute Spinalkanalstenose, mässiggradige neuroforaminale
Stenose beidseits, betont links, bei erhaltenem perineuralem Fettgewebe,
Tangierung der L4-Wurzel links möglich, minimes Diskusbulging L5/S1, links
hochgradige und rechts mässiggradige neuroforaminale Stenose, Kompression der
L5-Wurzel links möglich, leicht bis mässiggradige multisegmentale degenerative
Veränderungen, hypertrophe Spondylarthrose und Ligamenta-flava-Hypertrophie
-
7.
November 2015 CT-LWS:
Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des Duralsackes auf diesem Niveau
(Schweregrad C)
-
7.
November 2015
Mikrochirurgische Dekompression und Sequestrektomie L4/5 sowie Diskektomie
-
L4/5 bei
Cauda-equina-Symptomatik
2.
Akuter Gichtschub im Bereiche des linken
Grosszehenendgelenkes am 18. November 2015
-
anamnestisch wiederholte
Gichtschübe bei chronisch erhöhten Harnsäureplasmawerten
Im Verlauf des zweiwöchigen stationären
Rehabilitationsaufenthaltes habe der Beschwerdeführer gute Fortschritte
erzielen können. So sei er bis zum Austritt sowohl im Innen- als auch im
Aussenbereich inkl. Treppensteigen an zwei Unterarmgehstöcken für Strecken bis
max. 10 min ohne Pause eigenständig mobil gewesen. Trotz Schuherhöhung sei
dabei aber eine starke Seitneigung nach links aufgefallen. Aufgrund der stark
reduzierten Kraft der Hüftstabilisatoren sei ihm das Gehen ohne Hilfsmittel
noch nicht gelungen. Eine seit längerer Zeit eingeschränkte Dorsalextension
beider Füsse habe ihn vor allem hinsichtlich des Treppensteigens gehindert.
Ergonomische Bewegungen beim Sitzen und Stehen habe er zielgerecht anwenden
können. Die Ausdauer und Sicherheit für stehende Aktivitäten habe verbessert
werden können. Während der Hospitalisation sei beim Beschwerdeführer ein akuter
Gichtschub des linken Grosszehenendgelenkes aufgetreten. Unter einer initialen
Steroidstosstherapie seien die Beschwerden aber deutlich regredient gewesen.
7.2.4
Im Bericht betreffend MRI
Gehirnschädel vom 18. August 2016 (IV-Nr. 69, S. 26) wurde zur Beurteilung
festgehalten: Status nach kurzdauernder Bewusstlosigkeit am Steuer am 12.
August 2016. Links occipital stelle sich dd in erster Linie ein eingeblutetes,
homogen enhancendes Kavernom dar. Keine weitere kontrastmittelaffine
Raumforderung intraaxial, keine frische Ischämie, keine grössere Blutung. Dass
es sich um einen eingebluteten Tumor handle, sei nicht wahrscheinlich. Multiple
stattgehabte Mikroblutungen supratentoriell wie auch multiple Marklagerläsionen
im Zentrum zemiovale beidseits ohne KM-Enhancement, whs im Rahmen einer
Amyloidangiopathie und einer vaskulären Encephalopathie. Hirnversorgende
Arterien seien regelrecht signalgebend, keine relevante Stenose, keine
Aneurysmata.
7.2.5
Im polydisziplinären Gutachten
der D.___ vom 29. August 2016 (IV-Nr. 60.1; Fachrichtungen: Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Lumbovertebral-Syndrom mit Ausstrahlung
gluteal und in beide Beine (M54.05) mit:
-
bekannten degenerativen
Bandscheibenveränderungen seit über 15 Jahren
-
mikrochirurgischer
Dekompression, Sequesterektomie und Diskektomie L4/5 bei grosser paramedianer
Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des Duralsackes und Cauda
equina-Symptomatik am 7. November 2015
-
neurologisch aktuell ohne
sensomotorische Ausfälle
-
Schmerzsymptomatik
möglicherweise auch durch die Coxarthrosen mitbedingt
2.
Coxarthrosen beidseits (M19.05), klinisch und radiologisch
rechtsbetont mit massiven Bewegungseinschränkungen der Rotation der Hüftgelenke
beidseits
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
3.
Hypertonie
4.
Diabetes mellitus Typ 2
5.
Diskrete asymptomatische sensible
Polyneuropathie mit Hyporeflexie an den vier Extremitäten und Hypopallästhesie
an den Füssen, möglicherweise als Folge des Diabetes mellitus Typ 2
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, wie die bis ins Jahr 2000
ausgeführte Gerüstmontage kombiniert mit Chauffeur-Tätigkeit bestehe seit dem
Jahre 2001 und dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer dem
Leiden angepassten körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit
bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitszeit könne 8 Stunden an 5
Tagen pro Woche betragen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bedingt
durch einen vermehrten Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo.
Ersteres wäre zu Sicherstellung der Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen
im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres könnte resultieren aufgrund der
Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit
dem Gutachtenszeitpunkt. Im Vergleich zum Gutachten der B.___ bestünden
folgende Unterschiede: Eine depressive Störung könne gegenwärtig nicht mehr
nachgewiesen werden. Eine iliosakrale Schmerzsymptomatik sei momentan nicht
vorhanden. Die mediolaterale Diskushernie L4/5 sei im November 2015 operiert
worden und eine Neurokompression bestehe nicht mehr. Es sei im Weiteren
anzunehmen, dass sich die Coxarthrosen in den letzten Jahren verschlechtert
hätten, insbesondere sei im Gegensatz zur röntgenologischen Beurteilung 2002
die Coxarthrose nun rechtsbetont. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit entspreche die
jetzige Beurteilung der Beurteilung aus dem Jahre 2002 mit einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damals sei die
Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Störung zusätzlich um 20 % reduziert
worden.
7.2.6
Im Bericht des E.___ vom 18.
November 2016 (IV-Nr. 69, S. 13) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit
dem Operationsergebnis soweit zufrieden. Die Schmerzen im rechten Bein sowie
die Symptomatik des Cauda equina-Syndroms seien soweit zurückgegangen. Mit
intensiver Physio- und Ergotherapie habe er wieder volle Kraft in den
Extremitäten erreicht und könne problemlos gehen. Allerdings gebe er an, seit
ca. einem Dreivierteljahr progrediente linksseitige einstrahlende Schmerzen zu
verspüren mit Heiss-Kalt-Parästhesien. Diese seien beginnend lumbal ziehend
dann über den Oberschenkel bis in die Grosszehe links, teils elektrisierend.
7.2.7
Im Bericht des E.___,
Kardiologie, vom 26. Januar 2017 (IV-Nr. 69, S. 15) wurden im Wesentlichen
folgende Diagnosen gestellt:
·
Bewusstseinsstörung
unklarer Ursache am 12. August 2016
-
DD: Hypoglykämie,
komplex-fokaler Anfall, Synkope
-
EEG 20. Oktober 2016:
Unauffällig
-
TTE 29. Dezember 2016:
Normal dimensionierter, nicht hypertropher linker Ventrikel mit niedrig
normaler systolischer Funktion (LVEF 55 - 60 %), diastolische
Funktion relaxationsgestört, rechter Ventrikel normal dimensioniert mit
normaler Funktion, keine Regionalitäten, kein relevantes Klappenvitium,
RV/RA-Gradient nicht messbar
-
Ergometrie 29. Dezember
2016: Klinisch und elektrisch negative Ergometrie bei ungenügender
Aussagekraft, Doppelproduktfaktor 1.7, ungenügender Trainingszustand mit
Erreichen von 59 % der maximalen Soll-Leistung entsprechend 118 Watt
-
Holter-EKG 28.-29. Dezember
2016: Grundrhythmus Sinusrhythmus mit eingeschränktem Frequenzspektrum
(43-84/min), keine höhergradigen Blockierungen, keine relevanten Pausen, selten
isolierte polymorphe VES, kein Vorhofflimmern
-
CvRf:
Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie
Der Beschwerdeführer habe berichtet, am
12.
August 2016 während einer Autofahrt das Bewusstsein verloren zu haben,
wobei er sich glücklicherweise bei nur langsamer Fahrtgeschwindigkeit keine
schweren Verletzungen zugezogen habe. In der klinischen Untersuchung habe sich
der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, klinisch
kardial kompensiert und kardial beschwerdefrei. Im Ruhe-EKG sei ein normokarder
Sinusrhythmus mit lediglich dezenter unspezifischer ST-Streckensenkung in V3-V6
dokumentiert worden. Im 24-Stunden-Holter-EKG habe durchgehend der Sinusrhythmus
als Grundrhythmus, mit allerdings eingeschränktem Frequenzspektrum vorgelegen.
Es seien während der Aufzeichnungszeit keine höhergradigen Blockierungen oder
Pausen und nur selten isolierte polymorphe ventrikuläre Extrasystolen
aufgetreten. In der transthorakalen Echokardiographie sei der Befund eines
normal dimensionierten, nicht hypertrophen linken Ventrikels, mit niedrig
normaler systolischer Funktion (LVEF 55 - 60 %), ohne das
Vorliegen von regionalen Wandbewegungsstörungen oder relevanten Klappenvitien
erhoben worden. Die diastolische Funktion sei relaxationsgestört und der rechte
Ventrikel normal dimensioniert gewesen mit normaler Funktion.
7.2.8
Im Bericht des E.___ vom 13. März
2017.
(IV-Nr. 84) wurde ausgeführt, die Kontroll-MRT-Untersuchung habe im
Dezember des vergangenen Jahres eine Rezidivhernie bzw. eine verbliebene Kompression
auf der rechten Seite gezeigt, das Problem sei nur, dass der Beschwerdeführer
auf der rechten Seite kaum Beschwerden habe. Die Hauptbeschwerden seien für ihn
eindeutig auf der linken Seite, hier zeigten sich allerdings keine relevanten
Kompromittierungen und insgesamt gesehen keine möglichen Erklärungen für diese
linksseitigen Beschwerden. Auch eine probatorische Infiltration im epiduralen
Bereich L4/5 auf der linken Seite habe ihm zuletzt keine relevante Besserung
der Beschwerden erbracht, aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass hier
auch keine relevante Pathologie vorliege.
7.2.9
Dr. med. J.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Schreiben vom 31. März 2017
(IV-Nr. 70) aus, die Vitalgefühle des Beschwerdeführers seien insgesamt
erheblich reduziert. Der Antrieb sei stark reduziert und die Psychomotorik
mittelgradig reduziert, bei anhaltender nervöser und innerer Unruhe. Die
Grundstimmung sei mittelgradig depressiv, traurig, ratlos und hoffnungslos. Der
affektive Ausdruck sei monoton, spärlich moduliert. Die Mitschwingungsfähigkeit
sei erheblich reduziert. Die Mimik regungslos und die Gestik schwunglos. Die
Sprache monoton, leise und verlangsamt. Das Denken formal verlangsamt,
inhaltlich viele Äusserungen von Schmerzsymptomatik, die in den letzten zwei
Jahren zugenommen haben sollen. Der Beschwerdeführer sei pessimistisch und ratlos,
weil er nicht wisse, ob er wieder operiert werden müsse, er habe keine Freude,
Interesse, Motivation und er sei nicht fähig, irgendetwas zu unternehmen, da er
wegen den Schmerzen rasch müde und erschöpft sei. Störungen der Wahrnehmungen,
Wahnideen, Depersonalisation, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Aggravation,
Simulation, sowie Phobien und Zwänge hätten nicht beobachtet werden können.
Keine Anzeichen für Suizidalität. Es bestehe eine rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig von schwerer bis mittelschwerer Ausprägung. Der
Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig.
7.2.10
Im verkehrsmedizinischen
Gutachten des K.___ vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 88.7, S. 13) wurde festgehalten,
zusammenfassend bleibe die Bewusstseinsstörung bezüglich des Unfalles vom 12.
August 2016 weiterhin unklar. Zu diskutieren bleibe, ob es sich dabei um eine
Hirnblutung bzw. eine kurzzeitige Hirndurchblutungsstörung gehandelt habe oder
eine epileptische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer verneine zwar ein
neuerliches Auftreten einer Bewusstseinsstörung, aber aus Sicht des Neurologen
werde eine Verlaufskontrolle zum definitiven Ausschluss einer epileptischen
Erkrankung nach Abschluss der kardiologischen Abklärung gewünscht, welche bis
anhin nicht stattgefunden habe. Ob somit eine behandlungsbedürftige Epilepsie
vorliege, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass ohne abschliessende
Beurteilung das Risiko für eine neuerliche Bewusstseinsstörung als erhöht
angesehen werden müsse. Eine diabetische Stoffwechselentgleisung oder ein
Einschlafen erscheine eher unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer gegenwärtig unter einer depressiven Störung leide, mit
mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, wobei er sich in therapeutischer
Behandlung befinde. Gemäss Handbuch der Verkehrsmedizinischen Begutachtung der
Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin müsse bei der Beurteilung bei rezidivierend depressiven Störungen,
wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, eine sorgfältige Beurteilung des
Verlaufs erfolgen. In ausgeprägten depressiven Phasen könne es zu erheblichen
Beeinträchtigungen wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung
verantwortlich seien, kommen. Die Leistungsfähigkeit könne dadurch derart
eingeschränkt sein, dass das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich
sei. Dies scheine aufgrund der Aussagen der behandelnden Psychiaterin zu
bestehen. Somit komme man nicht umhin, die Fahreignung des Beschwerdeführers zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen. Vor einer
erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung sei zwingend eine mindestens sechsmonatige
psychische Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit zu fordern. Dies
unter fachärztlicher psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung.
7.2.11
Im Bericht des F.___spitals,
Neurozentrum, vom 22. August 2017 (IV-Nr. 88.7, S. 22) wurde ausgeführt, die
klinische Untersuchung ergebe ein leichtes L5-Syndrom mit Trendelenburg-Hinken,
Schwäche der Fussextension und -inversion links, wobei die sensible
Ausfallsymptomatik nur partiell damit vereinbar sei. Bei in der Nadel-myographie
fehlenden Zeichen für eine akute Denervation, jedoch leichten Zeichen für einen
chronischen neurogenen Schaden sei von einem residuellen Befund nach
Diskushernie mit Affektion L5 links 2015 auszugehen. Man habe die Bildgebung
der lumbalen Wirbelsäule durch die Kollegen der Neuroradiologie beurteilen
lassen, wobei eine Kompression der Nervenwurzel L5 links bei neuroforaminaler
Enge durchaus möglich wäre. Man gehe daher von einem chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit zusätzlich möglicher radikulärer
Reizsymptomatik L5 links aus. Bei bis anhin nicht adäquater Analgesie und
Notwendigkeit einer gezielten Physiotherapie werde die Zuweisung an ein
Schmerzzentrum empfohlen. Hier könnte auch eine probatorische Infiltration der
Nervenwurzel L5 links durchgeführt werden. Sollte sich darunter eine deutliche
Besserung der Beschwerden einstellen, wäre eine operative Sanierung ggf. erneut
zu diskutieren.
7.2.12
Im Verlaufsgutachten der D.___
vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 88.2) wurden im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.
August 2016 die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde neu zusätzlich
eine Anpassungsstörung (F43.2) gestellt. Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, die Verfügung vom 21. Februar 2003 basiere auf dem B.___-Gutachten
vom 4. September 2002. In diesem Gutachten sei dem Versicherten aus somatischer
Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittelschwer
belastende Tätigkeit in Wechselpositionen zugemutet worden. Aufgrund der
gleichzeitig bestehenden depressiven Störung sei ihm aber eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit
attestiert worden. Allerdings sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive
Störung, gegenwärtig leichten Grades mit ängstlicher Färbung (F32.0),
diagnostiziert worden. Wieso daraus eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit
habe attestiert werden können, sei nicht nachvollziehbar. Die Veränderung seit
2003.
bestehe in der Operation von 2015, bei der die medio-laterale Diskushernie
L4/5 rechts habe entfernt werden können. Da man jedoch 2016 und bei der
gegenwärtigen Begutachtung weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziere,
bleibe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht unverändert bei 30 %. Die
Coxarthrosen seien auch schon 2002 diagnostiziert worden, aber bis anhin weder
abgeklärt noch behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht diagnostiziere man
aktuell eine Anpassungsstörung. Aus dieser Diagnose könne keine dauerhafte oder
lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Dies würde eigentlich auch
für die 2002 diagnostizierte depressive Störung leichten Grades gelten.
7.2.13
Im Bericht des E.___ vom 21. Juli
2018.
(Beschwerdebeilage 3) wurden im Wesentlichen eine beginnende Gonarthrose
links, eine mässige Coxarthrose rechts > links sowie eine depressive Störung
diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer bestünden seit ca. 3 Monaten
belastungsabhängige sowie Gehschmerzen im Knie links ohne ein erinnerliches
Trauma. Klinisch sowie radiologisch zeige sich eine beginnende Gonarthrose
links. Man habe eine Knie-Infiltration mittels Rapidocain sowie Kenacort 40 mg
durchgeführt. Zusätzlich empfehle man Physiotherapie zur Dehnung der massiv
verkürzten Oberschenkelmuskulatur.
7.2.14
In ihrer Stellungnahme vom 15.
November 2018 (IV-Nr. 95) führte Dr. med. L.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,
RAD, aus, sowohl im neurologischen wie auch rheumatologischen Gutachten der D.___
werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb keine eindeutige segmentale
Zuordnung der beklagten Beschwerden möglich sei (Sensibilitätsstörungen
entsprächen keinem Dermatom, der ausgefallene Achillessehnenreflex entspräche
S1, wo jedoch in der Bildgebung kein Defekt nachweisbar sei). Eine Diskrepanz
der Gutachten bestehe nicht. Dass keine sensomotorischen Ausfälle gemäss
Neurologen bestünden, widerspreche ebenfalls nicht der Tatsache, dass der
Gutachter eine Schmerz- / mögliche Reizsymptomatik beschreibe.
Empfundener Schmerz entspreche nicht einem sensomotorischen Ausfall. Ein
sensomotorischer Ausfall erfordere eine Gefühlsstörung sowie eine Störung der Motorik
(Muskelfunktion) im betreffenden (passenden!) Dermatom. Der neurologische
Gutachter enthalte sich nicht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern
halte vielmehr fest (S. 4 des Teilgutachtens), dass sich aus neurologischer
Sicht keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit ergäben. Zur Kritik am
psychiatrischen Teilgutachten: Die Diagnose werde vom Gutachter nachvollziehbar
hergeleitet und begründet und in den zeitlichen Gesamtkontext auch unter
Berücksichtigung der vorhandenen Berichte gestellt.
7.2.15
Mit Bericht vom 30. April 2019
(Beschwerdebeilage 4) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, als
Status fest: «Unauffällige Herz- Lungenauskultation. Freie HWS-Beweglichkeit.
LWS-Beweglichkeit schmerzbedingt reduziert in jede Richtung um 2/3. Klinische
Haltungsinsuffizienz. Im Liegen mässiger paravertebraler lumbaler Hartspann.
Keine eigentliche fazettäre Irritation aber Druckdolenzen im Bereich L4/L5
beidseits. Mennell negativ. Keine radikulären Reizzeichen. Vibrationssinn im
Bereich des linken Fusses reduziert. Symmetrische Muskeleigenreflexe. Klinisch
keine sichere Polyneuropathie. Klinisch Coxarthrose beidseits mit stark
eingeschränkter Innenrotation rechts. Genua vara, aber im Übrigen unauffällige
Untersuchung der Kniegelenke. Keine Synovitiden, Tendovaginitiden oder
Enthesitiden. Mennell negativ.» Beim Röntgen Becken a.-p. und Hüften beidseits
axial vom 28. Februar 2018 fänden sich beidseits eine Coxarthrose, vor allem
mit radiologisch Impingementproblematik. Der rechte Femurkopf wirke auch
leichtgradig entrundet. Möglicherweise bestehe ein Status nach
Femurkopfnekrose. Beurteilung: Die Schmerzen des Beschwerdeführers imponierten
neuropathisch. Möglicherweise bestehe auch eine Gichtkomponente bezüglich
Iumbospondylogener Schmerzen. Aus diesem Grund werde versuchsweise während 7
Tagen Spiricort 20 mg eingenommen.
7.2.16
Mit Stellungnahmen vom 28. Mai
2019.
(A.S. 48) führte Dr. med. L.___, RAD, aus, auch wenn in vorhergehenden
Arztberichten sensible und motorische Ausfälle beschrieben würden, so könne
nicht unterstellt werden, die Gutachter hätten die Schwere des Rückenleidens
nicht adäquat erfasst, da sie in der Begutachtungssituation keine sensiblen und
motorischen Ausfälle vorgefunden hätten, die schlichtweg zu diesem Zeitpunkt
nicht vorgelegen hätten. Grundsätzlich liege es in der Entscheidungskompetenz
des Gutachters, ob zusätzliche apparative Diagnostik notwendig sei. Es sei
nicht zwingend in jedem Fall die apparative Testung der
Nervenleitgeschwindigkeit notwendig, insofern auch da keine radikuläre
Symptomatik vorgelegen habe. Im Einwand werde gerügt, dass im rheumatologischen
Teilgutachten eine unspezifische Symptomatik beschrieben werde, im
neurologischen Teilgutachten jedoch eine Lumboischialgie rechts sowie links.
Dies widerspreche sich nicht: Im neurologischen Teilgutachten werde ausführlich
darauf eingegangen, dass die gefundene Hypoästhesie neuroanatomisch und
neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Somit seien die empfundenen Schmerzen
(Lumboischialgie = Schmerzen im unteren Rückenbereich in die Beine
ausstrahlend) auch im neurologischen Teilgutachten unspezifisch, das heisse
nicht konkret einem Segment zuordenbar. Zum Kritikpunkt Lasegue Testung: Wie
bereits in der RAD-Stellungnahme vom 15. November 2018 erläutert, sei die
Formulierung im neurologischen Gutachten «Lasegue positiv» kritikwürdig. Der
Versicherte habe während der Untersuchung das Bein rechts bis 80° und links 90°
anheben können. Ein auftretender Schmerz bei diesen Winkelgraden könne
definitiv nicht mehr eindeutig auf eine Reizsymptomatik der Nervenwurzel
zurückgeführt werden, sondern könne auch ein (Dehnungs-) Schmerz von Seiten der
Rückenmuskulatur sein. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte
deutliche Verspannungen im Bereich der LWS-Muskulatur aufgewiesen habe.
Entsprechend nachvollziehbar werde der Lasègue-Test im rheumatologischen
Gutachten als klar negativ bewertet. Zur Kritik am psychiatrischen Teilgutachten:
Wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 15. November 2018 festgehalten, werde
auf den Seiten 10 und 11 des Gutachtens das aktuelle Vorliegen der depressiven
Störung nachvollziehbar ausgeschlossen, dahingegen eine Anpassungsstörung
nachvollziehbar hergeleitet und eine dauerhafte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit dadurch nicht begründet. Weiter könne auf die Kritik am
psychiatrischen Gutachten nicht eingegangen werden, da es sich hierbei um die
nicht ärztliche Meinung des Rechtsvertreters handle. Zur Kritik, dass der
Neurologe in seinem Teilgutachten vom 12. Juli 2016 keine Stellung zur
Arbeitsfähigkeit nehme: Die Konsensbeurteilung des Gutachtens sei
interdisziplinär unter Einschluss des Neurologen erfolgt, somit könne nicht die
Rede davon sein, dass die neurologische Beurteilung nicht in den Gesamtkonsens
einbezogen worden sei. Auf Seite 4 des neurologischen Teilgutachtens vom 11.
April 2018 werde bei faktisch unverändertem neurologischem Untersuchungsbefund
gegenüber der Vorbegutachtung festgehalten, es gebe aus rein neurologischer
Sicht keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit. Zum Einwand, der
Rheumatologe habe in seinem Gutachten 2016 weitere hüftchirurgische Abklärungen
empfohlen: Auf Seite 9 des Gutachtens werde eine hüftgelenkorientierte
funktionale Bewegungstherapie empfohlen, weitergehende wirbelsäulenchirurgische
Evaluationen seien nicht erforderlich. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde
einschliesslich Hüfte und Wirbelsäule erfolgt, sodass durch die ausgesprochenen
Empfehlungen allenfalls eine Verbesserungsmöglichkeit für die Zukunft
abgeleitet werden könnte, weitergehende Untersuchungen aber nicht für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwingend notwendig gewesen wären. Zum Einwand
«Nichtberücksichtigung der diagnostizierten Gonarthrose»: Hierzu sei auf den
unauffälligen klinischen Befund der Kniegelenke verwiesen (Seite 5
Rheumatologisches Teilgutachten). Eine Funktionseinschränkung könne hieraus
nicht abgeleitet werden.
7.2.17
In seinem Bericht vom 29. Mai
2019.
(Beschwerdebeilage 5) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, fest, es bestehe eine Failed Back Surgery-Situation mit residuellen
neuropathischen Fussschmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Belastungsintoleranz
und zusätzlich jetzt auch eine Coxarthrose beidseits. Die Gicht dürfte
bezüglich Arbeitsfähigkeit und Beschwerden des Beschwerdeführers keine Rolle
spielen, weshalb keine Medikation eingeführt worden sei. Er, Dr. med. G.___,
denke, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenproblematik und der
Coxarthrose in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Wie leistungsfähig er in einer angepassten Tätigkeit sei,
müsste von qualifizierten Personen evaluiert werden. Allerdings bestehe eine
schnelle Ermüdbarkeit, so dass selbst in einer idealen angepassten Tätigkeit
kaum ein 50%-Pensum realisiert werden dürfte.
7.2.18
Mit Stellungnahme vom 18. Juni
2019.
(A.S. 47) führte Dr. med. L.___, RAD, aus, im Schreiben des
Rechtsvertreters vom 31. Mai 2019 werde angegeben, es sei nach wie vor von
einer radikulären Problematik mit entsprechenden neuropathische Schmerzen
auszugehen und daher könne nicht auf die Einschätzung der Gutachter der D.___
abgestellt werden. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ vom 30.
April 2019 halte dieser als Untersuchungsstatus fest: «Keine radikulären Reizzeichen,
symmetrische Muskelreflexe». Der Befund des verminderten Vibrationssinns im
Bereich der Füsse werde auch im Gutachten erhoben (neurologisches Teilgutachten
Seite 3: Vibrationsempfinden beidseits herabgesetzt als Zeichen einer sensiblen
Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus des Versicherten). Der
Begriff Neuropathie beschreibe unspezifisch eine Nervenschädigung. Bei einer
Schädigung der peripheren Nerven könnten verschiedene klinische Symptome
auftreten wie zum Beispiel gestörte Reflexe, ein gestörtes Temperaturempfinden,
eine gestörte Sensibilität oder Vibrationsempfinden. Im Rahmen einer elektrophysiologischen
Untersuchung (Elektroneurografie) könne je nach Art der Nervenschädigung die Nervenleitgeschwindigkeit
oder das sogenannte Nerven-Summenpotenzial verringert sein. Im Rahmen des
neurologischen Teilgutachtens der D.___ sei ausser dem in der klinischen Untersuchung
festgestellten herabgesetzten Vibrationsempfinden, welches in dem Zusammenhang
mit der sensiblen Polyneuropathie gestellt worden sei und keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit habe, auch eine ENMG Untersuchung (Elektroneuromyografie)
durchgeführt worden (Seite 7 - 9 des neurologischen Teilgutachtens).
Dabei seien eine normale Nervenleitgeschwindigkeit und ein unauffälliges Nerven
Summenpotenzial abgeleitet worden und somit habe eine entsprechende Nervenschädigung
ausgeschlossen werden können.
7.2.19
Bezüglich des im
Beschwerdeverfahren eingereichten verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 13.
September 2019 (Beschwerdebeilage 7) ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –
vorliegend 22. Februar 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V
161.
f. E. 2d). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. September 2019
kann somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr berücksichtigt werden, zumal
sich anlässlich der Begutachtung als Befund neu kognitive Hirnleistungsdefizite
erhoben wurden. Eine solche, später eingetretene mögliche Verschlechterung,
könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.
8.
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Gutachten der D.___ vom 29.
August 2016 sowie vom 16. Juli 2018 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
8.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 60.2) zum Gutachten der D.___ vom 29. August 2016 führte
der Gutachter aus, subjektiv schildere der Versicherte überwiegend ein
Rückenschmerzproblem mit begleitenden Ausstrahlungen. Hinweise auf relevante
Paresen oder sensible Störungen würden nicht mehr genannt. Auch die klinische
Untersuchung könne keine relevanten motorischen Ausfälle der unteren Extremität
mehr aufzeigen und im sensiblen Bereich bestehe allenfalls eine leichte
Dys-/Hypästhesie. Es bestünden keine Hinweise für eine noch bestehende
Cauda-Problematik (Miktionsstörungen oder Stuhlgangstörungen würden nicht
genannt). Das erlebte Kreuzschmerzproblem mit Ausstrahlung in die Beine könne
in der klinischen Untersuchung nun auch einem unspezifischen Gebaren und einer
überwiegend auch willkürlich getriggerten muskulären Dysbalance
gegenübergestellt werden. Höhergradige segmentale Pathologien speziell im
unteren LWS-Bereich hätten nicht mehr eingegrenzt werden können (lediglich eine
leichte Irritation bei LWK5 über dem Processus spinosus, was durchaus auch dem
OP-Zugang, respektive der Weichteilheilung entsprechen könnte). Betreffend die
Ausstrahlungen könne theoretisch noch ein Anteil eines leichten verbliebenen
Reizsyndroms diskutiert werden (allerdings nicht mehr befriedigend segmental
zuordbar). Diesbezüglich wäre wohl auch eine pseudoradikuläre Schmerzausweitung
(referred pain) wahrscheinlich. Ebenfalls gelte es die Situation bei Diagnose 2
(Coxarthrosen beidseits) zu beachten. In der klinischen Untersuchung habe sich
bei den Hüftgelenken eine leichte Kapselreizung der Hüfte rechts und auch
dortig akzentuiert eine Einschränkung der Aussenrotation sowie auf beiden
Seiten eine relevante Einschränkung der Innenrotation gezeigt. Der klinische
Verdacht auf eine degenerative Gelenkentwicklung rechtsbetont sehe der
Gutachter aufgrund der vorliegenden Bildgebung bestätigt. Hüftgelenkstörungen
mit Einschränkung der Rotationen, vor allem auch der Innenrotation, wirkten
sich oft wesentlich auch funktional im gesamten Bereich des unteren
Bewegungsapparates aus, wo es auch zu glutealen Beschwerden und auch
Beschwerden der Extremitäten kommen könne, respektive auch tief lumbale
Kreuzschmerzen auftreten könnten. Somit müsse dieser Aspekt bei der Wertung der
genannten Kreuzschmerzen und speziell eben bei den erlebten Ausstrahlungen in
die Beine beidseits gewürdigt werden. Weder klinisch noch radiologisch
bestünden Hinweise auf ein zu Grunde liegendes entzündliches oder anderweitig
differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Es bestünden
ebenfalls keine Hinweise auf relevante Osteopenie. Die Kriterien für eine «Fibromyalgiesymptomatik»
gemäss ACR (American College of Rheumatology) seien nicht erfüllt (keine
spezifischen Tenderpoints und nicht in allen 4 Körperquadranten analog konstant
erlebtes Beschwerdebild). Explizit möchte er, der Gutachter, aber der Situation
der Hüftgelenke (rechtsbetont) Beachtung zuordnen (vor allem auch gestützt auf
die Bildgebung und die klinischen Befunde). Hier wäre ebenfalls eine
hüftgelenkorientierte funktionale Bewegungstherapie und Gymnastik sinnvoll,
allenfalls ergänzt mit NSAR (angelehnt an die WHO-Empfehlung). Bevor allenfalls
hüftgelenksinfiltrative Massnahmen erwogen würden, möchte er dann doch auch die
fachorthopädische Beurteilung der Gelenke empfehlen. Gestützt auf die
vorgehenden nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Für die frühere
Tätigkeit als «Chauffeur» wie auch für die frühere Tätigkeit als «Arbeiter im
Gerüstbau» sei der der Versicherte, aufgrund obgenannter Situation des unteren
Achsenskelettes und des vor allem hüftgeprägten unteren Bewegungsapparates,
nicht mehr vertretbar einsetzbar. Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als «Lagerist» wie auch für eine geeignete/angepasste Verweistätigkeit sei der
Versicherte aus rheumatologischer Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat,
medizinisch-theoretisch noch zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Ins Gewicht falle
dabei aufgrund der vorliegenden Expertise vor allem auch die Situation der
Hüftgelenke, wie beidseits genannt. Dabei würde nicht zwingend eine
Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehen (Arbeiten zu 8 Stunden an 5 Tagen
der Woche möglich), sondern eine maximal 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit
in Kauf zu nehmen sein (bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder eines
verlangsamten Arbeitstempos). Ersteres wäre zur Sicherstellung der Lockerungs-,
Dehnungs- und Gymnastikübungen im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres
könnte resultieren aufgrund der Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen.
Günstig wäre die Möglichkeit von Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und
Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und Oberkörper sowie monotone vorgebeugte,
kniende oder kauernde Tätigkeiten sollten vermieden werden (speziell betreffend
den unteren Rücken). Überkopftätigkeiten wären prinzipiell ebenfalls zu
vermeiden (bei Zustand nach obgenanntem Wirbelsäuleneingriff sei damit die
Situation der funktionalen Dysbalance gewürdigt). Heben und Tragen von Lasten
bis Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 20 kg. Gehen in
unebenem Gelände wäre prinzipiell zu vermeiden (er, der Gutachter, verweise vor
allem auf die Situation der Hüftgelenke, vor allem rechts). Das Gehen in ebenem
Gelände wäre maximal 30 Minuten am Stück bei beruflichen Tätigkeiten zumutbar
(sofern toleriert, theoretisch aber auch länger möglich). Das Bewältigen von
Treppen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit sollte prinzipiell ein «allgemein
übliches Mass» nicht überschreiten. Tätigkeit mit der oberen Extremität, wie
mit der unteren Extremität, sollte prinzipiell leicht bis höchstens ausnahmsweise
kurzfristig mittelschwer erfolgen, schwere Tätigkeiten sollten vermieden
werden. Sitzende Position wäre ohne weitere Limite zumutbar, Stehen an Ort
maximal 1 Stunde am Stück (günstig wäre bei beidem ebenfalls die
Möglichkeit von Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten
(Rucksäcke oder ähnliches) sollte das «allgemein übliche Mass» nicht
überschreiten, dabei sollte eine Gewichtslimite von 10 kg gelten. Das
Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (gemeint seien Leitern, Gerüste
oder Podeste oder ähnliches) sollte vermieden werden (vor allem aufgrund der
Situation der Hüftgelenke). Für das berufliche Führen von Motorfahrzeugen
und/oder Bedienen von schweren Maschinen oder Geräten wäre ebenfalls aufgrund
der Hüftgelenke beidseits (erst in zweiter Linie aufgrund der funktionalen
Dysbalance nach obgenannter Rückenoperation) der Einsatz nicht sinnvoll. Zum
Verlauf hielt der Gutachter schlüssig fest, wichtig sei, dass
betreffend
den unteren Rücken im November 2015 eine chirurgische Therapie erfolgt sei
(nebst Dekompression der neurogenen Komplikation sei auch eine
Bandscheibenrevisions-Massnahme im Segment L4/L5 erfolgt). Wie genannt finde
er, der Gutachter, keine Zeichen einer relevanten, noch verbliebenen
motorischen Störung mehr. Er gehe davon aus, dass frühere Beurteilungen der
Situation (Arbeitsfähigkeit/lnvaliditätsgrad) sich vor allem auf die damals
nicht beeinflussbare Rückenschmerzproblematik gestützt hätten. Die potenzielle
Morphologie der degenerativen Segmentkaskaden der unteren LWS sei aufgrund
obgenannter Operation therapiert. Damit sehe er seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zumindest geltend ab sofort vertretbar. Die Zeit nach der
Operation vom November 2015 bis aktuell im Sinne der postoperativen
Rehabilitation könne er retrospektiv nicht mehr sicher einschätzen (hierbei
sollten weiterhin auch die Beurteilung der damals behandelnden und involvierten
Kollegen Beachtung erlangen).
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.
60.3) führte der Gutachter aus, auf die Frage nach dem Umgang mit Beschwerden,
auch mit psychischen Beschwerden, gebe der Beschwerdeführer an, dass er nicht
in Therapie sei oder Psychopharmaka nehme, nach dem B.___-Gutachten in [...] im
Jahre 2002 sei er für 5 - 6 Sitzungen bei einem Psychiater gewesen, das habe
aber nichts gebracht, und er habe auch mit seinem Hausarzt besprochen, das
nicht mehr fortzuführen.
Zu den erhobenen Befunden hielt der
Gutachter fest, die Interaktion mit dem Probanden sei freundlich, gut gestimmt,
schwingungsfähig, teilweise ernst, teilweise humorvoll, je nach Situation und
Thema, ein anregendes Gespräch sei ohne weiteres möglich gewesen. Äusseres
Erscheinungsbild gepflegt, Mimik und Gestik lebhaft. Die Kommunikation sei ohne
Hindernisse in deutscher und serbokroatischer Sprache erfolgt, übersetzt von
einer serbokroatisch sprechenden Kroatin. Status nach AMDP: Keine
Bewusstseinsstörungen, keine Orientierungsstörungen: Der Beschwerdeführer habe
sich zum Begutachtungszeitpunkt in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen
Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person) sicher
orientierten Geisteszustand befunden. Aufmerksamkeit und Gedächtnis:
Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis im klinischen Gespräch
nicht relevant beeinträchtigt. Keine Hinweise auf Konfabulation oder Paramnesien.
Formales Denken: Das Denken sei geordnet gewesen. Keine Störungen im Sinne von
gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Nicht perseverierend. Kein
Grübeln, kein Gedankendrängen. Nicht ideenflüchtig. Kein Vorbeireden, kein
Gedankenabreissen, nicht gesperrt. Nicht inkohärent, nicht zerfahren. Keine
Neologismen. Befürchtungen und Zwänge: Kein Misstrauen, keine Hinweise auf
Hypochondrie oder Phobien mit Krankheitswert. Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder
Zwangshandlungen hätten nicht exploriert werden können. Wahnerleben sei nicht
nachweisbar (Kein Hinweis auf Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken,
systematisierten Wahn, Wahndynamik, Beziehungswahn, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn,
Eifersuchtswahn, Schuldwahn, Verarmungswahn, hypochondrischer Wahn, Grössenwahn
oder Wahn anderer Inhalte). Kein Hinweis auf Sinnestäuschungen (Illusionen,
Stimmenhören, andere akustische Halluzinationen, optische Halluzinationen,
Körperhalluzinationen, Geruchs- und Geschmackshalluzinationen). Kein Hinweis
auf Ich-Störungen (Derealisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug, Gedankeneingebung
oder andere Fremdbeeinflussungserlebnisse). Affektivität: Keine Störungen im
Sinne von ratlos. Kein Gefühl der Gefühllosigkeit. Nicht affektarm. Keine
Störungen der Vitalgefühle. Nicht deprimiert, nicht hoffnungslos, nicht
ängstlich, nicht euphorisch, nicht dysphorisch, nicht gereizt, nicht innerlich
unruhig, nicht klagsam, nicht jammerig. Keine Insuffizienzgefühle, keine
gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle.
Nicht ambivalent. Keine Parathymie, keine Affektlabilität, nicht
affektinkontinent, nicht affektstarr. Antrieb und Psychomotorik: Keine
Störungen im Sinne von antriebsarm, keine Störungen im Sinne von
antriebsgesteigert, motorisch nicht unruhig. Keine Parakinesen, nicht
maniriert, nicht bizarr, nicht theatralisch, nicht mutistisch, nicht
logorrhoisch. Keine zirkadianen Besonderheiten im Sinne von Morgentief, abends
besser oder abends schlechter. Kein Hinweis auf Schlaf- und Vigilanzstörungen
im Sinne von Durchschlafstörungen sowie Einschlafstörungen oder Verkürzung der
Schlafdauer sowie Früherwachen oder Müdigkeit in krankheitsrelevantem Ausmass. Keine
Appetenzstörungen in krankheitsrelevantem Ausmass im Sinne von vermindertem
oder vermehrtem Appetit, vermehrtem Durst oder verminderter Sexualität. Kein
Hinweis auf andere Störungen im Sinne von sozialem Rückzug, sozialer
Umtriebigkeit, Aggressivität oder Selbstbeschädigung. Hinweise auf
Autoaggressionen, stattgehabte parasuizidale Handlungen oder auf
Selbstverletzungen ergaben sich nicht. Keine Suizidalität. Keine Hinweise auf
Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht oder Ablehnung der Behandlung
oder Pflegebedürftigkeit. Er erscheine weitgehend normintelligent und in der
Persönlichkeit differenziert. Beschreibung der Persönlichkeit: In der
klassisch-willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung finde man den Probanden
gewissenhaft, vertrauend, interessiert, gesellig, organisiert,
kompromissbereit, emotional stabil, energetisch, bescheiden, höflich,
vorsichtig, kreativ, teilweise besorgt, herzlich. In den Skalen nach Warren
Norman finde man ihn in der Extraversion gesellig und humorvoll, in der sozialen
Verträglichkeit bescheiden, in der Gewissenhaftigkeit hart arbeitend, im
Neurotizismus keine besonderen Werte, im Intellekt interessiert. Frage man nach
den sogenannten komplexen Ich-Funktionen, finde man keine Auffälligkeiten in
den Bereichen Realitätsprüfung oder Urteilsbildung, auch nicht in den Bereichen
Affektsteuerung oder Impulskontrolle oder Intentionalität und Antrieb. Die
Abwehrorganisation scheine nicht pathologisch gefärbt zu sein. Sodann setzt
sich der Gutachter gestützt auf seine eingehende Befunderhebung mit den
möglichen Diagnosen auseinander und verneint das Vorliegen einer
psychiatrischen Diagnose nachvollziehbar: Hinweise auf eine organische Störung
oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik im Sinne eines
Krankheitsbildes des Kapitels F0 der ICD-10 bestünden nicht. Hinweise auf
Störungen aus dem Bereich F1 nach ICD-10, also psychische Störungen und Verhaltensstörungen
durch psychotrope Substanzen lägen im vorliegenden Falle nicht vor. Ebenso
bestünden keine Hinweise auf Störungen aus dem Bereich F2 nach ICD-10, also
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Sodann beschreibe das Kapitel
F3 der ICD-10 affektive Störungen. Bei diesen Störungen bestünden die Hauptsymptome
in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität, meist zur Depression
hin, mit oder ohne begleitende Angst, oder zur gehobenen Stimmung hin. Der
Stimmungswechsel werde in der Regel von einem Wechsel des allgemeinen
Aktivitätsniveaus begleitet. Die meisten anderen Symptome seien sekundär und im
Zusammenhang mit diesen Veränderungen leicht zu verstehen. Die meisten dieser
Störungen tendierten zu wiederholtem Auftreten. Der Beginn der einzelnen
Episoden sei oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang
zu bringen. Krankheitsbilder aus diesem Bereich lägen beim Beschwerdeführer
nicht vor. Das Kapitel F4 der ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen
Störungen, Belastungsstörungen und somatoformen Störungen. Solche Krankheitsbilder
bestünden beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Das Kapitel F5 der ICD-10
beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen
Störungen und Faktoren. Behandelt würden hier Essstörungen wie Anorexia
nervosa, Bulimia nervosa bis hin zu Essattacken bei sonstigen psychischen
Störungen. Diese Kategorie eigne sich auch zur Klassifikation von
Wechselwirkungen zwischen körperlichen Erkrankungen und Verhaltenseinflüssen,
insofern psychischen Einflüssen oder Verhaltenseinflüssen eine besondere
Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der körperlichen Beschwerden
zugeschrieben werden könne (F54.4). Als psychische Einflüsse oder Verhaltenseinflüsse
gälten: Dysfunktionale Denkgewohnheiten, dysfunktionale Verhaltensstereotypien,
dysfunktionale Bewältigungsmuster und dysfunktionale Attributionsstile, insofern
sie der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der körperlichen Beschwerden dienten.
Krankheitsbilder aus diesem Bereich würden beim Beschwerdeführer nicht
gefunden. Auch die in Kapitel F6 der ICD-10 beschriebenen Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen sowie eine Intelligenzminderung gemäss Kapitel F7 der
ICD-10 lägen nicht vor. Es bestünden auch keine Bewusstseinsstörungen, keine
Orientierungsstörungen, keine kognitiven Störungen, kein psychosenahes Erleben,
keine dauerhafte Störung der Emotionalität, keine Antriebsstörung, keine
Somatisierungsstörung. Keine Verhaltensauffälligkeiten. Kein besonderes Ausmass
an zwischenmenschlichen Problemen. Es liege somit keine psychiatrische
Krankheit vor, die die Anpassung an Regeln und Routinen einschränken würde,
auch nicht die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sei nicht aus Gründen psychiatrischer Krankheit
eingeschränkt, gleiches gelte für die Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei gegeben, die Durchhaltefähigkeit nicht
aufgrund psychiatrischer Krankheit eingeschränkt. Die Selbstbehauptungs- und
Durchsetzungsfähigkeit sei gegeben. Kontaktfähigkeit zu Dritten gegeben,
Gruppenfähigkeit ebenso, familiäre und intime Beziehungen bestünden.
Spontanaktivitäten seien möglich, Selbstversorgung sei gegeben, Mobilität und
Regelfähigkeit seien gegeben. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche
Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender
Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
60.4) führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit 2000 an
chronischen täglichen Lumboischialgien rechts im Innervationsgebiet L4 ohne
sensomotorische Ausfälle mit einem Lumbovertebralsyndrom rechts (Lasègue bis
80°, danach Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die untere Extremität rechts
und Blockierung der Bewegung nach oben). Zudem leide er nach einer
mikrochirurgischen Dekompression und Sequestrektomie L4/L5 sowie Diskektomie
L4/5 bei grosser paramedianer Diskushernie L4/L5 mit schwerer Kompression des
Duralsackes mit Cauda equina-Symptomatik (7. November 2015) an chronischen
täglichen Lumboischialgien links im Innervationsgebiet der Wurzel L5 ohne
sensomotorische Ausfälle. Zudem bestünden im Neurostatus eine diskrete
asymptomatische sensible Polyneuropathie mit Hyporeflexie an den vier
Extremitäten und Hypopallästhesie an den Füssen, möglicherweise als Folge des
Diabetes mellitus Typ II. Sodann kommt der Gutachter in Übereinstimmung mit der
eingehenden Befunderhebung (S. 2 und 3 des neurologischen Teilgutachtens) unter
dem Titel «Aus den Diagnosen abgeleitete Funktionseinschränkungen» zum Schluss,
dass die detaillierte neurologische Untersuchung, mit Ausnahme einer diskreten
asymptomatischen Hypopallästhesie an den Füssen (5/8), ganz unauffällig sei. Es
bestünden keine sensomotorischen Ausfälle als Folge der Lumboischialgien rechts
und/oder links. Damit erscheint es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– auch durchaus nachvollziehbar, dass sowohl im neurologischen Teilgutachten als
auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens aus
neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit statuiert wurde. Selbst wenn es
wünschenswert gewesen wäre, dass sich der Gutachter noch explizit zur
Arbeitsfähigkeit geäussert hätte, kann aufgrund der vorgenannten diskreten
Befunderhebungen kein Zweifel daran bestehen, dass im Zeitpunkt der
Begutachtung aus neurologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit vorlag. Dies
bestätigte der neurologische Gutachter denn auch in seiner späteren
Verlaufsbegutachtung (vgl. IV-Nr. 88.5 und E. II. 8.2. hiernach).
Gestützt auf die vorgenannten
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
der D.___ vom 29. August 2016, welche zusätzlich eine internistische
Untersuchung beinhaltet, zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
(s. auch E. II. 7.2.5 hiervor).
8.2
Sodann ist der Beweiswert des
Verlaufsgutachtens der D.___ vom 16. Juli 2018 zu prüfen. Im diesbezüglichen
rheumatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 88.4) hielt der Gutachter gestützt auf
seine eingehende Befunderhebung (S. 4. ff. des Teilgutachtens)
nachvollziehbar fest, im Vergleich zur Expertise vom 21. Juni 2016 bestehe
bei diesem mittlerweile 59-jährigen Versicherten weiterhin ein
Rückenschmerzproblem mit begleitenden Ausstrahlungen bei Zustand nach
notfallmässiger Dekompressions-Operation bei Cauda equina Symptomatik L4/L5 vor
über 3 Jahren. Der Gutachter habe erneut keine Hinweise für relevante Paresen
oder sensible Störungen mehr gefunden. Es könne lediglich ein nicht auslösbarer
ASR links dokumentiert werden. Relevante motorische Ausfälle der unteren Extremität
könnten keine aufgezeigt werden und im sensiblen Bereich könne lediglich eine
leichte Dys-/Hypästhesie wie genannt (weiterhin nicht einem Segment zuordbar)
festgehalten werden. Das Beschwerdebild müsse weiterhin (im Vergleich zu vor
2.
Jahren sogar akzentuiert) einem unspezifischen Gebaren mit erneut
wesentlichen willkürlich getriggerten / limitierenden muskulären Dysbalancen
zugeordnet werden / gegenübergestellt werden. Die Diskussion eines allfällig
weiterhin bestehenden leichten Reizsyndroms müsse dennoch im Bewusstsein
bleiben. Eine pseudoradikuläre Schmerzausweitung (Referred pain) sei weiterhin
wahrscheinlich (vertretbar anzunehmen). Weiterhin gelte es, die Situation bei
Diagnose 2 (Coxarthrosen beidseits) zu beachten. Er, der Gutachter, bedauere,
dass in den letzten zwei Jahren offenbar weiterhin nicht die Situation der
Hüftgelenke in die Abklärungen und Behandlungsversuche eingebunden worden seien.
Auch in der jetzigen Untersuchung (anlog wie vor 2 Jahren) könnten klinische
Zeichen der Störungen der Hüftgelenke aufgezeigt werden, mit Kapselreizung der
Hüfte rechtsbetont und weiterhin wesentlicher Einschränkung der Rotationen (in
Flexionsstellung). Eine degenerative Hüftgelenksmorphologie rechtsbetont sei ja
bereits vor zwei Jahren dokumentiert worden. Die aktuelle Bildgebung wie
obgenannt zeige aus seiner Sicht eine akzentuierte Entwicklung. Die Kollegen
der Radiologie des M.___-Spitals Interlaken formulierten denn auch jetzt die
Situation von «Hüftgelenksdysplasien beidseits». In dem Sinne wären eben
funktionale Beschwerden/Sensationen im unteren Bewegungsapparat mit erklärbar
(gluteale Dysbalancen, Myogelosen entsprechend funktionalen Muskelketten, was
sich auch auf lumbale Kreuzbeschwerden auswirken könne). Weiterhin fänden sich
keine Hinweise auf allfällig zugrundeliegende entzündliche oder anderweitige differenzierte
Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Es fänden sich auch keine
Hinweise für eine relevante Osteopenie. Die Kriterien für eine «Fibromyalgie-Symptomatik»
gemäss ACR (American College of Rheumatology) seien nicht erfüllt (keine
spezifischen Tenderpoints und nicht in allen vier Quadranten analog konstant
erlebtes Beschwerdebild). Betreffend die Arbeitsfähigkeit für die frühere
Tätigkeit als «Chauffeur» wie auch für die frühere Tätigkeit als «Arbeiter im
Gerüstbau» sei mit Verweis auf die Beurteilung/Einschätzung des Gutachtens vom
21.
Juni 2016 auf die damaligen Angaben zu verweisen, die auch weiterhin gälten.
Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als «Lagerist» bestehe ebenfalls mit
Verweis auf die Einschätzung/Beurteilung des Gutachtens vom 21. Juni 2016 die
gleiche Beurteilung. Betreffend eine geeignete/angepasste Verweistätigkeit
seien ebenfalls das Belastungsprofil/die Angaben wie im Gutachten vom
21.
Juni 2016 weiterhin geltend.
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.
88.3) wurde im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten (IV-Nr. 60.3) neu
eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Zum entgegenstehenden
Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 31. März 2017 hielt der Gutachter
nachvollziehbar fest, die Typika einer Major depression erschienen nicht als gegeben.
Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, so formuliert im
Schreiben von Frau Dr. med. J.___ vom 31. März 2017 könne nicht
plausibilisiert werden. Voraussetzungen für eine solche Diagnose seien vormalige
abgrenzbare depressive Störungen, solche könnten nicht in relevantem Ausmass angenommen
werden bei einem Patienten, der in den letzten 15 Jahren weder
psychiatrische Pharmakotherapie, noch Psychotherapie, noch Konsultationen
anderer Art auf diesem Gebiet in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus sei
2002.
im Rahmen einer Begutachtung allenfalls eine leichte depressive Stimmungslage
oder Episode festgestellt worden, während 2016 in der vorgehenden Begutachtung
von einem normalen Befund ausgegangen worden sei. Weiter führte der Gutachter
bezüglich seiner Diagnosestellung einleuchtend aus, die psychische Störung, die
sich Ende 2016 ergeben habe mit Beginn einer Therapieaufnahme Anfang 2017, sei
einerseits charakterisiert durch ein belastendes Lebensereignis, nämlich mit
dem Entzug einer Rente nach 15 Jahren, was mit nicht unerheblichen
psychosozialen Belastungen einhergehe. Darüber hinaus fühle sich der Proband
auch nicht ernstgenommen in seinen somatischen Beschwerden, und es sei zum Bild
subjektiver Bedrängung und emotionaler Beeinträchtigung gekommen. Es sei aber
nicht zu Komplikationen im Sinne eines Suizidversuches oder von
Suchtentwicklung gekommen, weitergehende therapeutische Schritte wie etwa
teilstationäre oder stationäre Behandlung oder Einsatz ambulanter
psychiatrischer Spitex erschienen der Behandlerin nicht notwendig, ebenso wenig
wie eine differenziertere Pharmakotherapie. Zum Einsatz sei auch lediglich eine
unspezifische Psychotherapie gekommen, wenn man den Schilderungen des Probanden
folge, so dass von keinem komplizierten Verlauf auszugehen sei. Einzuordnen
seien die Vorgänge als Anpassungsstörung, F43.2 nach ICD-10, also einer
längeren depressiven Reaktion. Eine individuelle Prädisposition möge zu dieser
psychischen Reaktion bestanden haben, das Auftreten sei aber assoziiert mit
einer existenziellen Belastung, die Symptomatik umfasse depressive Stimmung,
Angst, Sorge, Nervosität und gestörten Schlaf, wie der Proband beschreibe. Er
beschreibe aber auch eine deutliche Verbesserung, möglicherweise auch sichtbar
daran, dass es ihm im Sommer 2017 wieder gelungen sei, nach Bosnien zu fahren,
was im Zustand einer schweren bis mittelschweren depressiven Episode wohl kaum
möglich gewesen wäre. Die Depressivität befinde sich momentan eher auf dem
Niveau einer leichtgradigen Ausprägung. Die Verbesserung schreibe der Proband
insbesondere der Pharmakotherapie zu. Dies sei nicht ausgeschlossen, die
Medikamentenspiegel erschienen intakt. Verbesserungen wären aber durchaus noch
zu erzielen durch etwa weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet (etwa
Verbesserung des Schlafes mit adäquater Medikation). Des Weiteren begründet der
Gutachter schlüssig, dass von der unvollständig remittierten Anpassungsstörung
keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne:
Ausgehend von einer unvollständig remittierten Anpassungsstörung, F43.2 nach
ICD-10, sowie Hinweisen auf dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, F54 nach ICD-10,
finde man eine leichte Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen,
keine erwerbsrelevante Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von
Aufgaben, eine leichte Einschränkung in der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, grundsätzlich keine Einschränkung bei der Anwendung
möglicher fachlicher Kompetenzen. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei
nicht grundsätzlich eingeschränkt, die Durchhaltefähigkeit eher im Rahmen von
Dekonditionierung als im Rahmen aufgrund spezifischer Krankheit eingeschränkt,
die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei allenfalls leicht
eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben, die
Gruppenfähigkeit dürfte leicht eingeschränkt sein, familiäre Beziehungen
bestünden. Spontanaktivitäten seien nach wie vor möglich. Selbstversorgung sei
gegeben. Die Mobilität sei nicht grundsätzlich verändert im Vergleich zur
Vorbegutachtung. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne von
der unvollständig remittierten Anpassungsstörung nicht abgeleitet werden,
insbesondere nicht in einem Ausmass von einem Drittel der Arbeitsfähigkeit, und
dieses auch nur vorübergehend. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Proband
zum Beispiel bei Behandlungsbeginn tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
allein aus psychischen Gründen aufgewiesen habe, sicher sei aber, dass nicht
von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, und dass
gegenwärtig kein schweres bis mittelschweres depressives Bild vorliege.
Dauerhafte Einschränkungen seien somit auf psychiatrischem Gebiet weder
quantitativ noch qualitativ in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Dabei werde eine dysthyme Stimmungslage nicht negiert. Eine
solche würde sich aber zum Beispiel bei einem Mehr an Tagesstruktur eher bessern
als verschlechtern. Für die Einschätzung der psychischen Ressourcen bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung von
Beschwerden ergäben sich aus psychiatrischer Sicht zumindest drei Bereiche, die
einbezogen würden: Erstens sei die biographische und am aktuellen Erleben und
Verhalten orientierte Persönlichkeitsdiagnostik unauffällig, zweitens seien die
Verlaufskriterien nicht negativ (Besserung auf Pharmakotherapie, Psychotherapie
werde als nützlich empfunden) und drittens seien die komplexen Ich-Funktionen
nicht als pathologisch zu beschreiben. Somit sei die Frage, ob es
psychiatrische Gründe gebe, die es dem Exploranden verwehrten, trotz seiner
Beschwerden bestimmte Tätigkeiten auszuüben, mit nein zu beantworten. Gestützt
auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann
auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 88.5)
wurde zur Beurteilung festgehalten, der Versicherte leide seit ca. 17 Jahren an
chronischen täglichen Lumboischialgien rechts im Innervationsgebiet L4 ohne
sensomotorische Ausfälle mit einem Lumbovertebralsyndrom (deutliche Kontraktur der
Muskulatur paravertebral lumbosakral, Lasègue um 80° im Liegen und im Sitzen
reproduzierbar mit Rückenschmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts
und Blockierung nach oben). Zudem präsentiere er seit ca. 2.5 Jahren chronische
tägliche Lumboischialgien links im lnnervationsgebiet der Wurzel L5 ohne
neuroanatomisch erklärbare sensomotorische Ausfälle (die rohrförmige Hypoästhesie
ab dem Knie links sei neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht erklärbar
und sollte funktionell bedingt sein) und mit einem Lumbovertebralsyndrom
(deutliche Kontraktur der Muskulatur paravertebral lumbosakral). Das oben erwähnte
klinische Bild sei am 5. April 2018 auch mit dem ENMG bestätigt worden,
mit diskreten Zeichen einer Irritation von L5 links. Die vom Versicherten
angegebenen Schmerzen am Rücken und den unteren Extremitäten bds entsprächen in
den Augen des Gutachters der Realität. Es bestehe keine Aggravation und keine
Simulation. Die gutachterlichen Aussagen basierten auf folgenden Punkten: Die
Lokalisation der Schmerzen an den unteren Extremitäten entspreche dem Innervationsgebiet
der Wurzel L4 rechts und L5 links; der jetzige Neurostatus sei ähnlich wie die
neurologische Untersuchung vom 2. Juli 2016; es bestehe ein klares
Lumbovertebralsyndrom mit deutlicher Kontraktur der Muskulatur paravertebral
lumbosakral, mit einem kleinen Schober von 10 - 13 cm und mit
positivem, reproduzierbarem Lasègue rechts ab 80° im Liegen wie auch im Sitzen.
In nachvollziehbarere Weise legt der Gutachter sodann dar, dass es in
Abwesenheit von störenden sensomotorischen Ausfällen an den unteren
Extremitäten (keine motorischen Ausfälle, rohrförmige Hypoästhesie ab Knie
links) aus rein neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine
Arbeitsunfähigkeit gebe. Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Schmerzen im Rücken und den unteren Extremitäten und einer evtl. psychischen
Krankheit sollte vom Hauptgutachter und dem psychiatrischen und
rheumatologischen Teilgutachter beurteilt werden. Es gebe im Neurostatus
diskrete Zeichen einer asymptomatischen sensiblen Polyneuropathie mit
Hyporeflexie an allen vier Extremitäten und Hypopallästhesie an den Füssen, die
möglicherweise die Konsequenz des Diabetes mellitus Typ 2 sei. Dazu habe der
Versicherte am 12. August 2016 einen Selbstunfall mit dem Auto verursacht,
dessen Aetiologie unklar bleibe und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit unklar
bleiben werde. Der Versicherte behaupte, dass er keinen Bewusstseinsverlust
gehabt habe, aber während 15 bis 20 Sekunden blockiert geblieben sei. Das Bild
erinnere weit entfernt an eine Kataplexie, aber die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer an keiner Narkolepsie leide und vorher wie auch nachher nie
eine Kataplexie gehabt habe, spreche gegen diese Möglichkeit. Die Aetiologie
des Selbstunfalls sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit entweder ein
Sekundenschlaf (dafür spreche der knapp normale Epworth-Score) oder eine
Unaufmerksamkeit.
Gestützt auf die vorgenannten
Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___ vom
16.
Juli 2018, welche zusätzlich eine internistische Untersuchung beinhaltet,
zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine
30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (s. auch E. II. 7.2.12
hiervor).
8.3
Den Beweiswert der Gutachten der
D.___ vom 29. August 2016 und vom 16. Juli 2018 vermögen sodann auch die Rügen
des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Bezüglich der Rüge, wonach im
vorliegenden Fall auch die orthopädische Fachrichtung gutachterlich hätte
abgeklärt werden müssen, ist festzuhalten, dass bei der Wahl der Fachrichtung
für die Begutachtung des Bewegungsapparates die Überschneidungen aus den
Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie bei degenerativen Leiden und
Schmerzzuständen sehr gross sind. Bei entzündlich-rheumatologischen
Erkrankungen ist demgegenüber die Wahl des Fachgebietes auf die Rheumatologie
Dispositiv
beschränkt. Demnach ist vorliegend kein Problem darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates nur
rheumatologisch abklären liess. Insofern der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang ergänzend geltend macht, der rheumatologische Gutachter habe
mindestens im Zusammenhang mit dem Hüftleiden weitere orthopädische Abklärungen
als notwendig erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem rheumatologischen
Gutachten nicht zu entnehmen ist, es bedürfe bezüglich der Hüftbeschwerden
weiterer orthopädisch-gutachterlicher Abklärungen, damit deren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit genau eruiert werden könne. Vielmehr kann aus dem Kontext des
Gutachtens herausgelesen werden, dass der rheumatologische Gutachter die
Hüftbeschwerden hinsichtlich deren Behandelbarkeit bzw. Therapierbarkeit
ungenügend bzw. als gar nicht abgeklärt erachtet. Er nennt die zusätzliche
Abklärungsbedürftigkeit denn auch im Zusammenhang mit weiteren möglichen
Therapien. Sein diesbezüglicher Hinweis auf weitere Abklärungen der
Hüftproblematik stellt damit eine Therapieempfehlung dar. Eine Abklärungslücke
ist darin nicht zu erblicken. Der rheumatologische Gutachter hat denn auch
sowohl die Hüftbeschwerden als auch die Coxarthrosen bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt. Dies wird bereits aus den im Gutachten
gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
Bezüglich der Rüge, wonach es
widersprüchlich sei, dass gemäss dem ersten Gutachten der D.___ vom 29. August
2016 keine sensiblen und motorischen Ausfälle mehr vorliegen sollten, während
gemäss Bericht der E.___ vom 18. November 2016 sowie des F.___spitals vom
22. August 2017 immer noch solche Ausfälle bestünden, kann auf die
überzeugenden Ausführungen des RAD vom 28. Mai 2019 verwiesen werden. So wurden
die Befunde zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, weshalb aus unterschiedlichen
Befunderhebungen nichts abgeleitet werden kann. Ebenfalls auf die Argumentation
des RAD kann hinsichtlich des Vorbringens verwiesen werden, dass der
neurologische Gutachter bereits im ersten Gutachten der D.___ eine apparative
Testung der Nervenleitgeschwindigkeit hätte vornehmen müssen: Hierzu hielt der
RAD einleuchtend fest, es liege in der Entscheidungskompetenz des Gutachters,
ob zusätzliche apparative Diagnostik notwendig sei. Es sei nicht zwingend in
jedem Fall die apparative Testung der Nervenleitgeschwindigkeit notwendig,
insofern auch da keine radikuläre Symptomatik vorgelegen habe.
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer,
dass im rheumatologischen Teilgutachten eine unspezifische Symptomatik
beschrieben werde, im neurologischen Teilgutachten jedoch eine Lumboischialgie
rechts sowie links. Dem hielt die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai
2019 überzeugend entgegen, dass sich dies nicht widerspreche. Im neurologischen
Teilgutachten werde ausführlich darauf eingegangen, dass die gefundene
Hypoästhesie neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Somit
seien die empfundenen Schmerzen (Lumboischialgie = Schmerzen im unteren
Rückenbereich in die Beine ausstrahlend) auch im neurologischen Teilgutachten
unspezifisch, das heisse nicht konkret einem Segment zuordenbar. Ebenfalls auf
die RAD-Stellungnahme kann sodann bezüglich der Rüge verwiesen werden, wonach
es widersprüchlich sei, dass der neurologische Gutachter einen positiven
Lasègue erhoben habe, während der rheumatologische Gutachter keinen Lasègue zu
erheben vermocht habe. Die RAD-Ärztin führte hierzu nachvollziehbar aus, die
Formulierung im neurologischen Gutachten «Lasegue positiv» sei kritikwürdig.
Der Versicherte habe während der Untersuchung das Bein rechts bis 80° und links
90° anheben können. Ein auftretender Schmerz bei diesen Winkelgraden könne
definitiv nicht mehr eindeutig auf eine Reizsymptomatik der Nervenwurzel
zurückgeführt werden, sondern könne auch ein (Dehnungs-) Schmerz von Seiten der
Rückenmuskulatur sein. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte
deutliche Verspannungen im Bereich der LWS-Muskulatur aufgewiesen habe.
Entsprechend nachvollziehbar werde der Lasègue-Test im rheumatologischen
Gutachten als klar negativ bewertet.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, es wäre nach Massgabe des MRI nach dem Unfall mit Bewusstlosigkeit vom
12. August 2016 mit der Diagnose einer vaskulären Encephalopathie mit multiplen
Mikroblutungen und multiplen Marklagerläsionen eine neuropsychologische
Teilbegutachtung angezeigt gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die
Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers, welche zu einem leichten Verkehrsunfall
geführt hatte, bislang keine Ursache gefunden wurde. Zudem macht bezüglich der
genannten Diagnosen kein behandelnder Arzt einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit geltend und es wurden diesbezüglich von den behandelnden
Ärzten auch keine weiteren Abklärungen veranlasst. Bezüglich der im
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September 2019 (Beschwerdebeilage 7)
erstmals erwähnten kognitiven Einschränkungen ist auf E. II. 7.2.19 hiervor zu
verweisen, wonach dies vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen ist und
allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein könnte.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, auch
im zweiten Gutachten der D.___ enthalte sich der neurologische Gutachter
wiederum einer vollständigen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte
auch für die Frage nach dem Verlauf der gesundheitlichen Störung, welche von
ihm ebenfalls nicht beantwortet werde. Der Gutachter stelle auch
fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesen Rügen
ist entgegenzuhalten, dass Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
nicht zwingend quantitativ, sondern auch nur qualitativ einschränkend sein
können. Aufgrund der vom neurologischen Gutachten erhobenen Befunde ist es denn
auch klar, dass aus neurologischer Sicht keine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit besteht. Dies hält der Gutachter auf S. 4 des Teilgutachtens
im Übrigen explizit fest (IV-Nr. 88.5). Wie die RAD-Ärztin weiter nachvollziehbar
ausführte, sei aus der ENMG-Untersuchung (Elektroneuromyografie) eine normale
Nervenleitgeschwindigkeit und ein unauffälliges Nerven Summenpotenzial
abgeleitet worden und somit habe eine entsprechende Nervenschädigung
ausgeschlossen werden können. Daran vermag entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich gemäss dem
neurologischen Teilgutachten im ENMG diskrete Zeichen einer Irritation von L5
links gezeigt hätten.
Insofern der Beschwerdeführer generell
geltend macht, die psychiatrischen Teilgutachten der D.___ seien nicht
überzeugend, kann auf die vorgehende Beweiswürdigung (E. II. 8.1 und 8.2
hiervor) verwiesen werden. In den beiden Teilgutachten wird sowohl das
Vorliegen einer Depression nachvollziehbar verneint als auch die sich im
Verlauf entwickelte Anpassungsstörung schlüssig hergeleitet. Der
entgegenstehende Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. J.___ vom
31. März 2017 vermag daran nichts zu ändern, zumal die darin attestierte
100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nur wenig überzeugend
begründet ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b / cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Bericht von Dr. med. J.___ auch deswegen verminderter Beweiswert
zukommt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Gutachten des K.___
vom 10. Mai 2017 zudem nicht eine schwere Depression diagnostiziert. Vielmehr
wurde diese Diagnose lediglich von der behandelnden Psychiaterin übernommen,
zumal im diesbezüglichen Gutachten des K.___ auch kein psychiatrischer Facharzt
involviert war.
Bezüglich der erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. G.___ vom 30. April
2019 sowie vom 29. Mai 2019 kann sodann auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Juni
2019 verwiesen werden. Danach halte Dr. med. G.___ vom 30. April 2019 als
Untersuchungsstatus fest: «Keine radikulären Reizzeichen, symmetrische
Muskelreflexe». Der Befund des verminderten Vibrationssinns im Bereich der
Füsse werde auch im Gutachten erhoben (neurologisches Teilgutachten Seite 3:
Vibrationsempfinden beidseits herabgesetzt als Zeichen einer sensiblen
Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus des Versicherten).
Insoweit Dr. med. G.___ in Abweichung zu den Gutachtern zum Schluss komme, es
bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit, so dass selbst in einer idealen angepassten
Tätigkeit kaum ein 50%-Pensum realisiert werden dürfte, ist ebenfalls auf die
vorgenannte Erfahrungstatsache zu verweisen, wonach behandelnde Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Aus seinen Ausführungen sind denn auch
keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der gutachterlich
attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.
Schliesslich ist auf den Umstand
einzugehen, dass im Bericht des E.___ vom 21. Juli 2018 neu eine beginnende
Gonarthrose diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wurde im Gutachten vom 16.
Juli 2018 nicht mehr berücksichtigt. Wie der RAD hierzu aber zu Recht festhält,
sei in dem am 8. März 2018 durchgeführten rheumatologischen Teilgutachten
bezüglich der Kniegelenke ein unauffälliger klinischer Befund erhoben worden
(vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Nr. 88.4, S. 5). Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass die diesbezügliche Diagnose den
Beschwerdeführer aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt, zumal im
Bericht des E.___ lediglich von einer «beginnenden» Gonarthrose berichtet
wurde.
8.4 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf die beiden beweiswertigen Gutachten der D.___ vom 29. August 2016
und vom 16. Juli 2018 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Zeitpunkt
des ersten Gutachtens vom 29. August 2016 in einer angepassten Tätigkeit
eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist zudem vorliegend auch eine revisionsbegründende
Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin
hierzu korrekt ausführte, akzentuierte sich die Rückensituation des Beschwerdeführers im November 2015:
Bei einer Cauda equina Symptomatik und einer Exazerbation von Rückenschmerzen
war am 7. November 2015 eine Operation indiziert. Zuvor habe kein Grund für ein
chirurgisches Vorgehen bestanden (keine neurologische Symptomatik) (s. Gutachten
D.___ vom 29. August 2016, S. 19). Gemäss Akten hätten nach der Operation
weiterhin neurologische Störungen bestanden (s. RAD-Stellungnahme vom
19. Februar 2016). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die
postoperative Rehabilitation mehr als drei Monate gedauert habe. Der RAD-Arzt
erachtete es nach Würdigung der Akten als wahrscheinlich, dass 6 Monate
postoperativ wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
bestanden habe (RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016), was aufgrund der
Akten nachvollziehbar erscheint. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 bis
zum Gutachtensdatum (29. August 2016) vorübergehend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausging. Damit ist es im Vergleich zum Sachverhalt im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar 2003 in Bezug auf
die Rückenproblematik zu einer vorübergehenden anspruchsrelevanten
Verschlechterung gekommen, welche einen Revisionsgrund darstellt und zu einer
freien Ermittlung des Invaliditätsgrades führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2015
vom 4. Februar 2016 E. 2).
9. Nachfolgend ist auf den
ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen
und zu prüfen, ob der per 1. Dezember 2016 errechnete IV-Grad von 39 %
(A.S. 4) korrekt ist. Nicht mehr eingehender zu prüfen ist dagegen der vom
1. Februar 2016 bis 30. November 2016 geltende Invaliditätsgrad von 100 %,
nachdem, wie vorliegend dargelegt, in diesem Zeitraum von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.
9.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163
8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,
S. 327).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Valideneinkommen sei zu tief, ohne jedoch darzulegen, worauf seine Annahme
gründet. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der Firma N.___ AG. Da er
diese Stelle unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist
bezüglich des Valideneinkommens auf das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter
allfälliger Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs per 2016 –
abzustellen. Die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung ist grundsätzlich unbestritten geblieben und denn auch
nicht zu beanstanden. Es ist somit von einem aufgerechneten Jahreslohn von
CHF 68'879.00 auszugehen. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche
bei Erlass der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und
4.1.1 S. 299 mit Hinweisen), vorliegend die LSE 2014.
9.2
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, ab dem Zeitpunkt des ersten Gutachtens der D.___ – folglich ab dem
29. August 2016 – eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer Einschränkung
von 30 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass
ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2014,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, ist von einem
ordentlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'312.00 auszugehen. Dieser
Betrag ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x
41.7; Aufrechnung Nominallohnindex/Männer 2014 - 2016:103.2 x 104.1).
Damit ergibt sich unter Einbezug einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – und
vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2
hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 46'922.85.
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 57 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 3) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter
entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008
TA12). Sodann kann der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der D.___ seine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum erbringen, womit kein Teilzeitabzug zu
gewähren ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim
Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist. In den Gutachten der D.___ wurde folgendes
Zumutbarkeitsprofil festgelegt (vgl. IV-Nr. 60.2, S. 8): Es sei eine maximal
30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Kauf zu nehmen sein, bedingt
durch einen vermehrten Pausenbedarf und/oder eines verlangsamten Arbeitstempos.
Ersteres wäre zur Sicherstellung der Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen
im Rahmen von Kurzpausen sinnvoll, letzteres könnte resultieren aufgrund der
Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen. Günstig wäre die Möglichkeit von
Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und
Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten
sollten vermieden werden (speziell betreffend den unteren Rücken). Überkopftätigkeiten
wären prinzipiell ebenfalls zu vermeiden. Heben und Tragen von Lasten bis
Lendenhöhe maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 20 kg. Gehen in unebenem Gelände
wäre prinzipiell zu vermeiden. Das Gehen in ebenem Gelände wäre maximal 30
Minuten am Stück bei beruflichen Tätigkeiten zumutbar (sofern toleriert,
theoretisch aber auch länger möglich). Das Bewältigen von Treppen im Rahmen
einer beruflichen Tätigkeit sollte prinzipiell ein «allgemein übliches Mass»
nicht überschreiten. Tätigkeit mit der oberen Extremität, wie mit der unteren
Extremität, sollte prinzipiell leicht bis höchstens ausnahmsweise kurzfristig
mittelschwer erfolgen, schwere Tätigkeiten sollten vermieden werden. Sitzende
Position wäre ohne weitere Limite zumutbar, Stehen an Ort maximal 1 Stunde am
Stück (günstig wäre bei beidem ebenfalls die Möglichkeit von
Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten (Rucksäcke oder
ähnliches) sollte das «allgemein übliche Mass» nicht überschreiten, dabei sollte
eine Gewichtslimite von 10 kg gelten. Das Arbeiten auf behelfsmässigen
Arbeitsflächen (gemeint seien Leitern, Gerüste oder Podeste oder ähnliches)
sollte vermieden werden (vor allem aufgrund der Situation der Hüftgelenke). Für
das berufliche Führen von Motorfahrzeugen und/oder Bedienen von schweren
Maschinen oder Geräten wäre ebenfalls aufgrund der Hüftgelenke beidseits (erst
in zweiter Linie aufgrund der funktionalen Dysbalance nach obgenannter
Rückenoperation) der Einsatz nicht sinnvoll. Bezüglich dieses
Zumutbarkeitsprofils ist vorweg anzumerken, dass der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten erfasst, weshalb alleine deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da beim Beschwerdeführer
aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen
Einschränkungen vorliegen, ist der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich
gewährte leidensbedingt Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein höherer Abzug ist
nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Beschwerdeführer bei verschiedenen
Tätigkeiten und an verschiedenen Positionen eingeschränkt. Die Einschränkungen
erscheinen aber nicht als derart erheblich, als sich daraus ein Abzug von mehr
als 10 % rechtfertigen würde. Somit ist der in der angefochtenen Verfügung ab
1. Dezember 2016 errechnete Invaliditätsgrad von 39 % (Valideneinkommen
von CHF 68'879.00; Invalideneinkommen CHF 42'230.55) nicht zu
beanstanden.
10. Der Beschwerdeführer stellt sich
sodann auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 60
Jahren im massgeblichen Zeitpunkt könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht
mehr verwerten.
10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni
2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1).
10.3 Das Bundesgericht hatte sich in
den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
10.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht
(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker
in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2).
Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener
psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische
und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden
wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen
verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,
der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren
und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,
Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem
minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
10.3.2 Verneint wurde die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,
der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht
im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei
Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten
Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für
einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde
(Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als
unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen
zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit
multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für
sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im
gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne
Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein
stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und
ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch
die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei
einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand
und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das
Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer
von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen
Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
10.4 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3
S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens der D.___ vom 16. Juli 2018 59 Jahre alt.
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und
der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für
die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat,
ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu
verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur und Gerüstbaumitarbeiter nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar und bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ab dem massgeblichen
Zeitpunkt lediglich noch 5 ½ Jahre, was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
erschweren dürfte. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den
oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als dass
der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der Gutachter der D.___ in einer
angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum mit 30%iger Einschränkung
leistungsfähig ist. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar nicht leicht
vermittelbar. Jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als
ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso
mehr, weil die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten eben
in einem vollen Pensum ausgeübt werden können und – im Vergleich zu den
vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung – verhältnismässig
geringen Einschränkungen unterliegen. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten
grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung
erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für
einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Lichte
der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
11.
11.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5,
SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,
9C_163/2009 E. 4.2.2, Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017
vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1,
8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.
3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich
(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung
liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde
Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit
Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011
E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und
Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2).
Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die
versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der
langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S.
139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen
der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2,
9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1, vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26.
März 2019 E. 4.1 und 5.1).
11.2 Der Beschwerdeführer war im
relevanten Zeitpunkt, in
welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen
Teilerwerbsfähigkeit festgestanden hat, bereits über 55 Jahre alt, womit obige
Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Wie die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber korrekt festgehalten hat, besteht
beim Beschwerdeführer seit Jahren eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit. Die
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist bei einer stets vorhandenen, aber
nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit zu bejahen, weshalb kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom
11. Juni 2015 E. 5.3). In einem solchen Fall besteht vor der
Rentenaufhebung/-herabsetzung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 8C_393/2016 vom 25. August 2016
E.3.6 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist seit 2002 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen. Seine angeblichen Arbeitsbemühungen auch nach Ausschöpfung
der Arbeitslosentaggelder sind nicht belegt worden. Dem Beschwerdeführer war
die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % spätestens seit
der Rentenverfügung vom 21. Februar 2003 zumutbar. Da die berufliche
Integration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist, besteht
vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss Ansicht des
Beschwerdeführers diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen sollen,
erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht keinerlei Unterlagen bezüglich allfälliger Arbeitsbemühungen
eingereicht hat.
12. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_109/2021 vom 6. September 2021 bestätigt.