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Entscheid

VSBES.2019.92

Invalidenrente / Revision / Aufhebung

6. September 2019Deutsch85 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Oktober 1998 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.10). Dem Bericht

von Dr. med. B.___ vom 22. April 1998 (IV-Nr. 1.6, S. 4) ist dazu zu entnehmen,

beim Beschwerdeführer bestünden tendomyotische Schulter- / Armscherzen links

bei St. n. Quetschtrauma der linken oberen Extremität mit Weichteilschaden

und traumatischer Amputation des Dig V links (9/87) sowie Schulterkontusion

links 6/95, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei St. n.

Rückenkontusion und kleiner medianer DH L4 / 5 (CT 12/96) sowie eine

Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Mit Verfügung vom 21. März 2000 (IV-Nr.

15) verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen am

8. Mai 2000 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 20) hiess das Versicherungsgericht mit

Urteil vom 18. September 2001 (VSBES.2000.394) insofern gut, als die Sache

aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wurde, damit diese über das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers neu entscheide.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess den

Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___ psychiatrisch begutachten. Dieser

erachtete den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 9. Mai 2002 (IV-Nr. 49)

aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) ab 16. April 1998 eine halbe sowie

ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

2. Am 8. August 2005 (IV-Nr. 59)

leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach

Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom

1. Dezember 2005 (IV-Nr. 65) zum Schluss, bei der Überprüfung der Invalidenrente

habe man keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es

bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 100 %).

3.

3.1 Am 15. Dezember 2008 (IV-Nr. 66)

leitete die Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren

ein und liess den Beschwerdeführer in der Folge polydisziplinär begutachten.

Der Gutachtensbericht der D.___, vom 27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) ergab, dass

dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste leichte bis

mittelschwere Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar sei. Dagegen sei die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Für

körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der

Rentenzusprechung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit spätestens der aktuellen

Untersuchung eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009

(IV-Nr. 81) in Aussicht, es sei beabsichtigt, die Rente des Beschwerdeführers,

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 53 %, auf eine halbe Rente

herabzusetzen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010

Einwendungen erheben (IV- Nr. 86) und reichte am 26. Oktober 2010 ein

orthopädisches sowie ein psychiatrisches Privatgutachten der Dres. E.___ und F.___

vom 3. Oktober 2010 (IV-Nrn. 93.3 und 93.2) ein.

Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2011 (IV-Nr.

97) hob die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 auf und

hielt fest, der Invaliditätsgrad betrage nur mehr 39 %, weshalb die Rente

aufgehoben werde. Die Parteigutachten würden die dem Vorbescheid vom 9.

Dezember 2009 zugrundeliegende Beurteilung nicht zu ändern vermögen. Im

Gegensatz zu diesem Vorbescheid habe man aber bei der vorliegenden

Rentenberechnung beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn Total, Männer,

Niveau 4, abgestellt und lediglich einen leidensbedingten Abzug von 5 %

vorgenommen, weshalb sich neu ein Invaliditätsgrad von 39 % ergebe.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2013 (IV-Nr. 115) fest, im

Vorbescheid vom 9. Mai 2011 sei bei der Berechnung ein Fehler bei der

Aufrechnung der Teuerung unterlaufen. In Abweichung vom Vorbescheid vom

9. Mai 2011 ergebe sich deshalb neu ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit

werde die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die

dagegen am 7. Februar 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2014 (VSBES.2013.34; IV-Nr. 133) in dem

Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und

festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch

auf die bisherige ganze Rente habe. Die Streitsache werde zur Prüfung und

allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der

Beschwerdeführer könne angesichts seiner langjährigen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung

verwiesen werden. Damit sei die Renteneinstellung so lange nicht

gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv

gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche

Eingliederung vorbereitet habe. Dies führe im Ergebnis zur Gutheissung der

Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen

weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (vgl. auch Art. 22 Abs. 5bis IVG,

in Kraft seit 1. Januar 2012). Die dagegen von der Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015,

publiziert als BGE 141 V 5 (IV-Nr. 145), abgewiesen.

3.2 Mit Mitteilung vom 7. September

2016 (IV-Nr. 163) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. September bis 4.

Dezember 2016 in der G.___. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 166)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung zu,

wonach er die Präsenzzeit während des Belastbarkeitstrainings in folgenden

Schritten zu erhöhen habe: Monat 1, 2 Std. an 4 Tagen pro Woche; Monat 2, 3

Std. an 4 Tagen pro Woche; Monat 3, 4 Std. an 4 Tagen pro Woche. Sodann

eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2016

(IV-Nr. 173) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und hielt fest, der

Beschwerdeführer sei am Zwischengespräch vom 1. Dezember 2016 nicht in der G.___

erschienen. Er werde aufgefordert, spätestens am 9. Dezember 2016 das

Aufbautraining in der G.___ mit einem Pensum von 5 Stunden an 4 Tagen pro

Wochen zu beginnen. Nach einem Monat sei das Pensum auf 6 Stunden und nach zwei

Monaten auf 7 Stunden zu erhöhen. Zudem habe der Beschwerdeführer allfällige

Abwesenheiten am gleichen Tag zu melden und ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis

vorzulegen. Sollte er sich nicht an die Abmachungen halten, sehe sich die

Beschwerdegegnerin gezwungen, die berufliche Eingliederung einzustellen und

anschliessend die Rente aufzuheben/herabzusetzen. Mit Mitteilung vom 13.

Dezember 2016 (IV-Nr. 177) wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein

Aufbautraining in der G.___ vom 5. Dezember 2016 bis 12. März 2017 erteilt. Mit

Abschlussbericht vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 179) hielt die

Beschwerdegegnerin fest, seit Beginn der Eingliederungsmassnahme bestünden

lediglich Arztzeugnisse. Abmachungen für die Eingliederungsmassnahmen seien vom

Beschwerdeführer zum Teil ignoriert worden. Anhand der Mitwirkungspflicht habe

man die Vorgaben und Auflagen klar festlegen müssen. Diese seien vom Beschwerdeführer

im weiteren Verlauf nicht umgesetzt worden. Man schliesse den Fall in der

Eingliederung ab.

Mit Vorbescheid vom 29. März 2017

(IV-Nr. 181) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

man werde die Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 38 %

aufheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 Einwendungen

erheben (IV-Nr. 184). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___

ein weiteres polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 6. März 2018

(IV-Nr. 195.1) kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit

als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren

Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut

adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

70 %, ganztags realisierbar. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der

ausgeprägten Krankheits- und Behindertenüberzeugung keine vorgeschlagen werden.

Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2019 bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 38 % per Ende März 2019 auf (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 28. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) mit den Anträgen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Februar 2019 sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei in Abänderung der

angefochtenen Verfügung die Aufhebung der laufenden IV-Rente frühestens per

Ende Mai 2019 zu verfügen.

2. Eventuell: In teilweiser Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass der IV-Grad 42 % beträgt und

dass die laufende ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2019 auf eine

Viertelsrente herabzusetzen sei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019

(A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die Herabsetzung der Invalidenrente per Ende

März 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen

ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar

(BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem

kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen

(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

(BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue

Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des

laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a

bb).

3.5

Ein Revisionsgrund ist unter

Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der

Invalidität ändert. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt

entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der

Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht

präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit

einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen

Aufgabenbereich andererseits (aArt. 5 Abs. 1 IVG [heute: Art. 8 Abs. 3 ATSG]

und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 199 E. 3b;

AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendenden Methode beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.6

Gemäss Art. 88a der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist

in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung –

worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu

verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin

andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die

anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers bilde die hier angefochtene Verfügung den Endpunkt des am 15.

Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens. Durch das Urteil des

kantonalen Versicherungsgerichtes vom 1. Mai 2014 sei die erste, das

Revisionsverfahren vermeintlich beendende Verfügung vom 4. Januar 2013

aufgehoben worden. Diese Feststellung habe zwei Konsequenzen: Erstens werde im

Zusammenhang mit der Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im

Vergleich zur Verfügung vom 1. November 2002 (zumindest in materieller

Hinsicht) festgestellt. Deshalb müsste Art. 88a IVV zur Anwendung gelangen,

wonach eine Verbesserung dann zu berücksichtigen sei, wenn sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern

werde. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die

Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monates verfüge. Auch nicht unter

dem Aspekt des Mitwirkungs- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Mitteilung vom 6.

Dezember 2016, da in diesen Fällen die Rente ja nur sistiert, nicht aufgehoben

werde. Zum Zweiten habe die Feststellung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer

das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestreiten könne. Das kantonale

Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 1. Mai 2014 das Vorliegen eines

solchen zwar bejaht, indessen habe der Beschwerdeführer dagegen nie ein

Rechtsmittel erheben können. Es müsse ihm verfahrensrechtlich möglich sein, im

heutigen Zeitpunkt das Vorhandensein eines materiell rechtlichen

Revisionsgrundes zu bestreiten. Es werde darauf hingewiesen, dass der

Beschwerdeführer während des gesamten Berufslebens als Bauarbeiter erwerbstätig

gewesen sei und dass er in dessen Verlauf sechs kleinere und grössere

Berufsunfälle erlitten habe. Die SUVA habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2001

einen IV-Grad von 33 1/3 % zugebilligt. Dieser IV-Grad sei allein

gestützt auf somatische Befunde festgelegt worden. Damit sei nur, aber immerhin

dargetan, dass für die finale Sicht der Invalidenversicherung auch eine

Beeinträchtigung der somatischen Erwerbsfähigkeit im Umfang von

33.

1/3 % plausibel erscheine. Der psychische Gesundheitszustand sei

von der Beschwerdeführerin ursprünglich durch das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2002 abgeklärt worden. Dieses Gutachten sei zur

Diagnose gekommen, es liege eine depressive Psychopathologie vor; aktuell

bestünde eine mittel- bis eher schwergradige Episode mit somatischem Syndrom

gemäss lCD-10 F32.31 (Urteil vom 1. Mai 2014, E. 7.2.4). Der psychiatrische

Gutachter habe im Gutachten vom 27. Oktober 2009 die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der von ihm diagnostizierten leichten bis

mittelgradigen depressiven Episode mit 30 % bemessen. Der D.___-Psychiater bzw.

Gutachter habe auf Einholung von fremdanamnestischen Informationen und auf die

Durchführung von Tests zur Ermittlung des Schweregrades der depressiven Episode

verzichtet. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Psychiater Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie, habe sein psychiatrisches Gutachten dagegen auf

testpsychologische Untersuchungen (AMDP, BDI-ll, HAMD), auf die psychiatrische

Exploration, die medizinischen Akten und auf fremdanamnestische Angaben

abgestützt (IV-Nr. 93.2). Dieser Gutachter sei zur Diagnose der gegenwärtig

mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10

F33.11 gekommen. Phasenweise würde auch eine schwere Depression ohne

psychotische Symptome vorliegen (lCD-10 F33.2). Aus rein psychiatrischer Sicht

bestehe infolge der mittelgradig bis phasenweise schwer ausgeprägten Depression

eine 50 bis 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Dr. med. F.___

habe keine wesentliche Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes

feststellen können. Bei der Diskussion des Beweiswertes des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. F.___ habe sich das Versicherungsgericht im Urteil vom

1.

Mai 2014 allerdings auf Überlegungen gestützt, die nicht nachvollziehbar

seien. Dr. med. F.___ habe anhand der Hamilton Depressionsskala und des

Beck‘schen Depressionsinventars (BDI-Il) sowie der Befunderhebung und der

fremdanamnestischen Informationen auf eine mittelschwere Depression

geschlossen. Damit ergebe sich ohne Weiteres, dass sowohl der D.___-Gutachter

Dr. med. H.___ wie der Parteigutachter Dr. F.___ sich bei der

Grunddiagnose der depressiven Episoden einig seien. Eine unterschiedliche

Beurteilung erfolge nur hinsichtlich des Schweregrades der Störung. Dr. med. H.___

schliesse auf eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, Dr. med. F.___

auf eine mittelgradige bis phasenweise schwere Depression. Dr. med. H.___ lege

nicht dar, wie er den Schwergrad «leicht-bis mittelgradig» ermittle. Seine

Einschätzung sei somit nicht überprüfbar. Dr. med. F.___ lege indessen auf

Seite 22 seines Gutachtens konzis dar, wie er (auch) anhand der Testkriterien

den Schweregrad der depressiven Episode festlege. Somit könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer episodenhaft

immer wieder an mindestens mittelgradigen depressiven Episoden leide. Werde

dieses Beweisergebnis als feststehend erachtet und in Beziehung zum

Gesundheitszustand anlässlich der Invalidisierung gesetzt, dann ergebe sich,

dass es allenfalls eine leichte Veränderung in dem Sinn gegeben habe, als in

der neuen Beurteilung höchstens mittelgradige depressive Episoden, indessen

keine schweren depressiven Episoden mehr vorlägen. Damit liege zwar eine

leichte, nicht aber eine «wesentliche» Veränderung des Grundsachverhaltes vor.

Unter dem Aspekt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands

vorliege, sei ferner der Frage nachzugehen, ob beim Beschwerdeführer nur eine

isolierte depressive Episode im Sinne des ICD-10 F32.0/32.1 oder aber eine

rezidivierende depressive Episode im Sinne des ICD-10 F33.11 vorliege. Erstere

Diagnose entspreche derjenigen des D.___-Gutachtens, die Letztgenannte dem

Gutachten von Dr. med. F.___. Das Versicherungsgericht sei dieser Frage nicht

nachgegangen, obwohl sie in der ersten Beschwerde ausdrücklich thematisiert

worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und was bei

der neuen Beurteilung nachzuholen sei. Der D.___-Gutachter Dr. med. H.___

diskutiere die Frage gar nicht, ob allenfalls eine rezidivierende depressive

Störung im Sinne des lCD-10 F33.1 vorliege, was als (weiterer) Mangel im

Verwaltungsgutachten bezeichnet werden müsse. In Berücksichtigung dessen, dass

die depressiven Phasen eben episodenhaft und rezidivierend aufträten und es

nicht ausgeschlossen sei, dass Dr. H.___ den Exploranden während einer eher

leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (9 Jahre nach der erstmaligen

medizinischen Feststellung einer depressiven Episode) erlebt habe, könne doch

die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich am psychiatrischen Gesamtbild

des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2000 wenig geändert habe. Da keine

dauerhafte und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten

sei, entfielen die Revisionsvoraussetzungen. Sodann halte der Psychiater

Dr. med. H.___ im neu erstellten D.___-Gutachten vom 6. März 2018

fest, der psychopathologische Befund sei nach AMDP erstellt worden. Jedoch

seien weder fremdanamnestische Daten erhoben worden noch sei dem Bericht zu entnehmen,

ob und mit welchen Testergebnissen er den Schweregrad der depressiven Störung

bestimmt habe. Das Gespräch habe 50 Minuten gedauert, was für eine

psychiatrische Exploration eher knapp bemessen sei. Damit ergebe sich das

Fazit, dass alles, was oben in der Beschwerde zur Beweiskraft des

psychiatrischen Gutachtens gesagt worden sei, auch heute noch zutreffe. Der

Ausgang des Revisionsverfahrens sei zudem stossend. In dem im Jahr 2008

gestarteten Revisionsverfahren habe sich zunächst eine Restinvalidität von

42.

% ergeben. Dieser Invaliditätsgrad sei ausdrücklich durch eine

gerichtliche Instanz geschützt worden (Urteil vom 1. Mai 2014, E. II 8.2.1

Seite 21). Am Ende des Revisionsverfahrens solle die Rente nun nicht nur

reduziert, sondern ganz aufgehoben werden. Der Grundgedanke des Verbots der

reformatio in peius sollte auf das Revisionsverfahren übertragen werden. Mit

anderen Worten wäre es für den Eventualstandpunkt nur gerecht, festzuhalten,

dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien und dass

deshalb auf den zuletzt gerichtlich festgelegten IV-Grad von 42 % abzustellen

wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die im

Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden

seien (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.

4.

). Im Revisionsverfahren sei aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich alleine

durch die Anwendung der neuen LSE-Zahlen eine leistungsrelevante Änderung im

IV-Grad ergebe (BGE 142 V 178 ff., insbesondere E. 2.5.7). Im konkreten

Fall ergebe sich die Veränderung im Invaliditätsgrad ausschliesslich infolge

der unterschiedlichen Tabellenwerte. Die Vorinstanz verteidige die Anwendung

der neuen LSE-Zahlen und damit den Einkommensvergleich mit dem Resultat des

IV-Grades von 38 % mit dem Argument, aus Sicht der Gutachter seien aufgrund der

Veränderung an der rechten Schulter und am Knie- und am oberen Sprunggelenk der

linken Seite nunmehr keine körperlich mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar

anzusehen, weshalb das Zumutbarkeitsprofil enger umschrieben worden sei, als im

Gutachten des D.___ von 2009. Diese Argumentation sei jedoch spitzfindig.

Sollte sie aber geschützt werden, müsste mindestens diese Verengung des

Zumutbarkeitsprofils durch eine angemessene Erhöhung des Tabellenlohnabzuges

aufgefangen werden. Berücksichtige man das engere Zumutbarkeitsprofil, das in

der Zwischenzeit fortgeschrittene Alter von 60 Jahren und zusätzlich die

Absenzenanfälligkeit durch die zahlreichen und medizinisch als triftig

eingeschätzten Beschwerden im LWS-, im HWS- und im Schulterbereich sowie die mindestens

periodenmässig schwerere Ausprägung der depressiven Störung mit periodischen

Vollabsenzen, so sei es mindestens gerechtfertigt, den Tabellenlohnabzug auf

10.

% zu erhöhen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in

der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich

mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für

körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar. Im Vergleich zur

polydisziplinären Untersuchung aus dem Jahr 2009 seien dem Beschwerdeführer

keine mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Von dem im Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2014 bestätigten

Einkommensvergleich könne abgewichen werden, da das Zumutbarkeitsprofil nunmehr

unterschiedlich umschrieben werde. Es sei deshalb eine neue

lnvaliditätsbemessung vorzunehmen. Eine sofortige Aufhebung der Rente erweise

sich vor dem Hintergrund der in die Wege geleiteten Mahn- und

Bedenkzeitverfahren als zulässig. Zudem sei davon auszugehen, dass weitere

Eingliederungsmassnahmen aufgrund der subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ohnehin nicht als erfolgsversprechend einzustufen seien.

Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe

das in Frage stehende polydisziplinäre Gutachten hinreichend Auskunft.

Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen

Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die im Gutachten

enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich

gemacht worden. Auf den gutachterlichen Bericht vom 6. März 2018 könne daher in

Übereinstimmung mit dem RAD abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Die

RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 bilde integrierenden Bestandteil

dieser Verfügung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass

gutachterlicherseits aufgrund der Veränderungen an der rechten Schulter und am

Knie- und oberen Sprunggelenk der linken Seite nunmehr keine körperlich

mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar erachtet würden. Mit anderen Worten sei

das Zumutbarkeitsprofil enger umschrieben worden als das noch im Gutachten vom

27.

Oktober 2009 der Fall gewesen sei. Es bestünden daher keine Zweifel an der

Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob

die mit Verfügung vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) zugesprochene ganze Rente zu

Recht mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) aufgehoben

wurde.

6.

6.1

Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Rentenrevision wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. November 2002 und demjenigen,

wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 21. Februar 2019

bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, hat

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2014 zwar das Vorliegen

eines Revisionsgrundes bejaht und einen Invaliditätsgrad von 42 % errechnet

(vgl. Urteil VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7 f.), jedoch in der Folge die bisherige

ganze Rente nicht auf eine Viertelrente herabgesetzt, sondern die Beschwerde in

dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und

festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe einstweilen weiterhin Anspruch auf

die bisherige ganze Rente. Zudem wurde die Streitsache zur Prüfung und

allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen (vgl. E. I. 3.1 hiervor). Da grundsätzlich nur das Dispositiv

eines Entscheides, nicht aber die diesbezügliche Begründung angefochten werden

kann, hat der Beschwerdeführer aufgrund des Obsiegens dagegen nie ein

Rechtsmittel erheben können, weshalb es ihm verfahrensrechtlich möglich sein

muss, im heutigen Zeitpunkt das Vorhandensein eines materiell-rechtlichen

Revisionsgrundes zu bestreiten, in diesem Zusammenhang auch die im Urteil vom

1.

Mai 2014 vorgenommene Beweiswürdigung zu rügen und diese noch einmal einer

richterlichen Überprüfung zugänglich zu machen.

6.2

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 1. November 2002 präsentierte sich die medizinische

Aktenlage wie folgt:

6.2.1

In der ärztlichen

Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes, Dr. I.___, vom 21. August 1998

(IV-NR. 1.6, S. 9 ff.) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine

Ausbreitung der Schmerzen bei Schmerzverarbeitungsstörungen nach diversen

Traumata. Dem Beschwerdeführer sei das dauernde auf den Beinen sein im Gehen

und Stehen ganztags zumutbar. Arbeiten im Knien und Gehen auf unebenem Gelände

sei ebenfalls möglich. Das Ersteigen von Leitern bei der bestehenden

Armschwäche links sei nicht zu empfehlen. Treppensteigen sei uneingeschränkt

möglich. Arbeiten in sitzender Stellung, aber auch in Wechselbelastung, seien

ebenfalls ganztags zumutbar. Das Herumtragen von Lasten über 20 kg sei

linksseitig nicht mehr möglich, rechtsseitig wegen der Rückenbeschwerden leicht

eingeschränkt. Die rohe Kraft in der rechten dominanten Hand sei unauffällig,

links fraglich leicht herabgesetzt. Die Greiffähigkeit beider Hände sei nicht

eingeschränkt. Eine zeitliche Schonung sei bei geeigneter Tätigkeit nicht

angezeigt.

6.2.2

Im Austrittsbericht der J.___ vom

12.

Mai 2000 (IV-Nr. 31.4 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Anpassungsstörung mit gemischter Störung

von Gefühlen und Sozialverhalten (dysphorisch, gereizt-depressiv, Zeichen einer

Symptomausweitung)

2.

Medialbetonte Gonarthrose links

mit

leichtem Flexionsdefizit

Periarthropathie

ohne

Reizzeichen

bei

Status nach Arthroskopie und

Teilmeniscectomie links am 25. März 1994

Status nach Kniearthroskopie mit

Meniscushinterhornnachresektion, Meniscusglättung und Knorpelglättung am

20.

Juli 1999

3.

Periarthropathia humeroscapularis links

mit

ca. 1/3 eingeschränkter

Beweglichkeit in alle Richtungen (erschwerte Beurteilbarkeit mangels

Compliance)

Zur Zumutbarkeitseinschätzung bezüglich

linker Schulter, linker Hand und Rücken, sei auf die Abschlussuntersuchung des

Suva-Kreisarztes, Dr. I.___, vom 21. August 1998 zu verweisen. Diese

Einschätzung sei heute noch gültig. Aufgrund der Kniegelenksproblematik links

sei zusätzlich das dauernde auf den Beinen sein im Gehen und im Stehen nur

unter Wechselbelastung zumutbar. Längeres Arbeiten im Knien und die häufige

Einnahme von knienden Zwangspositionen seien nicht zumutbar. Insgesamt bestehe

unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Im

Berufsberatungsbericht der J.___ vom 8. Mai 2000 (IV-Nr. 31.6 S. 1 f.) wurde

diesbezüglich angefügt, die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit

als Bauarbeiter könne dem Beschwerdeführer dagegen nicht mehr zugemutet werden.

6.2.3

Im ENG-Bericht vom 16. November

2001.

(IV-Nr. 42) führte der Neurologe, Dr. K.___, aus, aufgrund der

Untersuchung lasse sich eine leichte, senosmotorische, primär distale

Polyneuropathie nachweisen.

6.2.4

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. C.___ vom 9. Mai 2001 (IV-Nr. 49) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

1.

Depressive Psychopathologie; aktuell

mittel- bis eher schwergradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.31;

2.

Erhebliche psychogene Überlagerung

organischer Substrate im Sinne der Unfall- oder Schmerzverarbeitungsstörung

(manifest als ängstlich-selbstbeobachtende Somatisierungsstörung F45.0, resp.

somatoform-autonome Funktionsstörung F45.3, resp. anhaltende somatoforme

Schmerzstörung F45.4);

3.

Verdacht auf

Persönlichkeitsauffälligkeiten (narzisstisch, impulsiv, paranoid, vermeidend); DD

Persönlichkeitsveränderung.

Aufgrund der schweren psychiatrischen

Pathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jegliche

Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Zurzeit seien berufliche

Rehabilitationsmassnahmen nicht möglich. Eine allfällige Verbesserbarkeit

bestehe aktuell nur durch medizinische, interdisziplinäre, im Vordergrund

psychiatrische Massnahmen.

6.3

Im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 21. Februar 2019 – worin die Beschwerdegegnerin davon

ausgeht, im Vergleich zu der vorgenannten Beurteilung sei mittlerweile eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten – ist

aufgrund der in II. E. 6.1 hiervor genannten Ausgangslage der gesamte

medizinische Sachverhalt seit Einleitung des Revisionsverfahrens am

15.

Dezember 2008 relevant:

6.3.1

Der behandelnde Psychiater des

Beschwerdeführers, Dr. L.___, hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2009

(IV-Nr. 69) fest, es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung

F32.1 mit stressassoziierten Somatisierungstendenzen F45.1. Der

Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei

auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. Mai 2002 zu verweisen. Der

Gesundheitszustand habe sich nicht relevant verändert.

6.3.2

Im D.___-Gutachten vom 27.

Oktober 2009 (IV-Nr. 80) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt:

1.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

3.

Status nach Quetschtrauma des linken

adominanten Vorderarmes mit traumatischer Amputation des Endgliedes Dig. V

(ICD-10 T92.6/Z98.8)

·

Status nach volarer

und dorsaler Fasziotomie zur Dekompression der drei Hauptkompartimente,

Revision, Hämatoevakuation, Adaptionsnaht der rupturierten Muskeleinheiten

sowie Nachamputation Dig. V auf Höhe Mittelphalanxbasis am 18. September 1987

·

Status nach

Sekundärnaht und Thierschung der Entlastungsinzisionen mit Entnahme vom

Oberschenkel links am 29. September 1987

·

Status nach

Stumpfrevision sowie Neuromexzision bei Narbenneurom Dig. V am 3. Dezember

1987.

4.

Chronisches zerviko- und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.2/M54.4)

·

minime

Diskuprotrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression

·

freie Beweglichkeit sämtlicher

Wirbelsäulenabschnitte

5.

Anamnestisch Status nach wiederholter

Meniskusoperation Knie beidseits (ICD-10 Z98.8)

·

frei bewegliche,

reizlose Kniegelenke ohne klaren Hinweis für Meniskusläsion

6.

Chronische Schulterschmerzen links

(ICD-10 M75.0)

·

freie Beweglichkeit

beidseits, fraglich positiver Impingement-Test links

7.

Polyneuropathie unklarer Ätiologie

(ICD-10 G62.9)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 30 % abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht

stünden die Veränderung im Bereich der linken Hand sowie die Problematik im

Bereich der linken Schulter im Vordergrund. Aufgrund dessen bestehe für

körperliche schwere Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit

als Bauhilfsarbeiter bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus

allgemeininternistischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der

diagnostizierten Polyneuropathie unklarer Ätiologie Tätigkeiten, welche mit

einer hohen Selbstgefährdung einhergehen würden (Tätigkeit als Bauarbeiter,

Tätigkeiten auf Gerüsten bzw. Leitern), bleibend nicht mehr zugemutet werden.

Insgesamt könne dem Beschwerdeführer demnach eine angepasste Tätigkeit mit

einer Einschränkung von 70 % zugemutet werden. Das Pensum könne

vollschichtig umgesetzt werden, mit reduziertem Rendement. Bezüglich des

Zeitpunktes der Verbesserung des Gesundheitszustandes führten die Gutachter

aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren Depression voll berentet

worden, welche heute nicht mehr vorhanden sei. Es könne seit einiger Zeit nur

noch eine leichte bis mittelgradige Depression festgestellt werden, wodurch die

Arbeitsfähigkeit nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu 30 % limitiert

sei. Mangels valider Arztzeugnisse könne die Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % ab

August 2009 bestätigt werden. Wahrscheinlich habe diese schon länger so

vorgelegen, da Dr. L.___ schon im Januar 2009 eine nur leichte bis

mittelgradige depressive Störung diagnostiziert habe.

6.3.3

Im ENG-bericht vom 21. Januar

2010.

(IV-Nr. 93.4) hielt der Neurologe, Dr. K.___, fest, die

Kontrolluntersuchung habe eine leichte Progredienz der Neuropathie ergeben.

6.3.4

Im Protokolleintrag der IV-Stelle

vom 29. Juni 2010 (IV-Protokoll, S. 5 f.) wurde von Dr. M.___, Facharzt

Allgemeine Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), angegeben, nach

Aktenstudium und Rücksprache mit der RAD-Ärztin und Fachärztin für Neurologie,

Dr. N.___, könne mit Bezug auf die Polyneuropathie folgendes festgehalten

werden: Prinzipiell handle es sich um eine technologisch gestellte Diagnose;

weder in der klinischen Untersuchung (z.B. trophische Störungen, Störungen des

Lagesinnes, wesentliche Einschränkung des Vibrationssinns, Störungen der

Sensibilität, Stand- und Gehunsicherheiten, ataktische Bewegungsstörungen,

Muskelatrophien) noch anamnestisch (Klagen über beispielsweise brennende

Schmerzen, Kribbeln, «Ameisenhaufen») handle es sich dabei um einen Befund mit

Krankheitswert, geschweige denn mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies

umso mehr, als eine Art «Polyneuropathie» im Sinne einer auffälligen

Elektroneuropathie mit zunehmendem Alter normal und damit ohne Krankheitswert

sei. Auch ein Fortschreiten einmal gemessener Befunde im Laufe der Zeit sei

natürlich, entsprechend einer Zunahme degenerativer Veränderungen der

Wirbelsäule im Röntgenbild mit dem Alter. Insofern sei bereits die Subsumierung

der Polyneuropathie unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit vom D.___ «zu Gunsten des Versicherten» ausgelegt worden.

6.3.5

Im orthopädischen Privatgutachten

vom 3. Oktober 2010 (IV-Nr. 93.3) stellte Prof. Dr. E.___ mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

·

Epicondylitis

radialis humeri rechts

·

Bewegungseinschränkung

Schulter links bei Frozen shoulder nach Schulterkontusion links

·

St. nach

Quetschtrauma der linken oberen Extremität mit Amputation des Dig. V auf Höhe

Mittelphalanx und Fasziotomien Unterarm mit Muskeladaptationen

·

Gonarthrose links

(anamnestisch; keine Röntgenbilder vorhanden)

·

Chronisches generalisiertes

Schmerzsyndrom bei Polyneuropathien untere Extremitäten (N. peroneus bds. und

N. suralis rechts) unklarer Ursache

Die Epicondylitis beeinträchtige

qualitativ die Arbeitsfähigkeit. Durch verschiedene konservative oder operative

Massnahmen könnten jedoch gute Resultate erzielt werden. Doch auch nach

erfolgreicher Therapie könnten Restbeschwerden bestehen, die die Arbeit in der

bisherigen Tätigkeit auf dem Bau beeinträchtigen könnten. Zudem sei mit einer

Zunahme der Gonarthrose zu rechnen. Durch die Bewegungseinschränkung in der

Schulter links, der Epicondylitis radialis humeri rechts, der verminderten

Kraft im Unterarm resp. Hand links aber auch der Schmerzen aufgrund der

Gonarthrosen und des chronischen Schmerzsyndroms bei Polyneuropathie an den

unteren Extremitäten sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aus orthopädischer

Sicht auf mässigem oder hohem Leistungsniveau nicht mehr möglich. Dagegen

sollten wechselnde stehende, gehende (kein ausgiebiges Treppensteigen, keine

Benutzung einer Leiter) und sitzende Tätigkeiten ohne den Einsatz des linken

Armes über Brusthöhe und ohne Anheben von Lasten von über 10 kg bei beginnenden

degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen aus orthopädischer Sicht zu

100.

% zumutbar sein. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei von einer Leistungseinschränkung

um sicher 20 – 40 % auszugehen.

6.3.6

Im psychiatrischen

Privatgutachten vom 30. Oktober 2010 (IV-Nr. 93.2) stellte Dr. F.___ als

Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige Episode einer rezidivierenden

depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Phasenweise liege auch eine schwere

Depression ohne psychotische Symptome vor (ICD-10 F33.2). Aus rein

psychiatrischer Sicht bestehe infolge der mittelgradig bis phasenweise schwer

ausgeprägten Depression eine 50 bis 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht

festgestellt werden. Das psychiatrische Beschwerdebild habe sich lediglich von

einer mittelschweren bis schweren Depression zu einer im Untersuchungszeitpunkt

vorliegenden mittelschweren Depression geändert. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege phasenweise auch ein schwerer depressiver Zustand vor.

Diese Veränderung habe keinen Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit.

6.3.7

Im Bericht vom 4. Juli 2011 hielt

Dr. L.___ fest (IV-Nr. 104), im Vergleich zu seinem Bericht vom 17. Januar 2009

hätten keine relevanten Veränderungen festgestellt werden können. Im

Vordergrund würden weiterhin eine dysphorisch-subdepressive bis depressive

Grundstimmung, verminderte Stresstoleranz, verminderte kognitive

Umstellungsfähigkeit, allgemeine Verunsicherung, Verlust des Selbstvertrauens

sowie verminderte soziopraktische Belastbarkeit stehen. Leichte bis

mittelgradige Konzentrationsschwierigkeiten seien unter konfrontativem Druck zu

beobachten.

6.3.8

Der Neurologe Dr. K.___ führte in

seinem Bericht vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 106) aus, seit 19. Januar 2010 sei

eine Verschlechterung eingetreten. Als neue Diagnose sei ein lumboradikuläres

Reiz- / Ausfallsyndrom links zu nennen.

6.3.9

Im Bericht betreffend

MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 28. Februar 2012 (IV-Nr. 111

S. 2) wurde eine Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich der

gelenkseitigen Sehnenoberfläche bei vorbestehender chronischer Ansatztendinitis

mit reaktivem Knochenmarksödem sowie eine relative subakromiale Enge bei

fortgeschrittener AC-Arthrose mit sekundärer Facettenhypertonie, festgestellt.

6.3.10

Am 18. März 2012 wurden beim

Beschwerdeführer eine AC-Resektion und anterolaterale Schulterdekompression

sowie eine transossäre Reinsertion Supraspinatus links durchgeführt. Im

Operationsbericht vom 19. März 2012 (IV-Nr. 111 S. 3) hielt Dr. O.___

diesbezüglich fest, Operationsdiagnosen seien eine AC-Arthrose und ein ossäres

Schulterimpingement sowie eine ¾-Ruptur der dorsalen Hälfte des Supraspinatus

ansatznahe links.

6.3.11

In seinem Verlaufsbericht vom

27.

April 2012 führte Dr. O.___ an (IV-Nr. 111 S. 5), bei Status nach

Schulterdekompression und Supraspinatusreinsertion habe die frozen shoulder

sowohl von Seiten der Beweglichkeit wie auch von den Schmerzen her abgenommen.

Es zeigten sich spontan eine passive Abduktion von 75° und Anteversion von 90°,

Rotation gut 1/3, weniger Zwangsanteversion des Schultergürtels und weniger

Myogelosen.

6.3.12

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni

2012.

hielt Dr. O.___ sodann fest (IV-NR. 111 S. 6), es bestünden keine

Hinweise auf Abriss der Rekonstruktion. Es seien eine residuelle frozen

shoulder sowie Restdolenzen feststellbar. Er habe den Beschwerdeführer

informiert, dass der Verlauf der Rotatorenrekonstruktion und insbesondere

interkurrenten frozen shoulder relativ lange dauern dürfte, jedoch Fortschritte

zu erwarten seien.

6.3.13

Dr. M.___, Facharzt Allgemeine

Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 114)

fest, die linksseitige Schulterproblematik habe bereits im D.___-Gutachten eine

gewisse Relevanz gehabt. Dort hätten die Gutachter von «chronischen

Schulterschmerzen» bei fraglichem Impingement gesprochen. Inzwischen – nach der

erfolgten Operation – zeige sich ein deutlich verbessertes Bild als

präoperativ. Die Operation habe auch das AC-Gelenk (das Gelenk zwischen

Schlüsselbein und dem Acromion, einem knöchernen Fortsatz des Schultergelenks

vorne) mit einbezogen, wobei dieses (resp. das seitliche Ende des

Schlüsselbeins) entfernt worden sei. Zudem habe Dr. E.___ in seinem Gutachten

vom 3. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer – trotz des damals «unbehobenen»

präoperativen Zustandes – angepasste Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten

zugemutet. Abgesehen von der Zeit der Operation (Mitte März) bis zum Abschluss

der primären Rehabilitationsphase sei also weiterhin von derselben

medizinischen Grundlage auszugehen, welche dem Vorbescheid vom 9. Mai 2011

zugrunde gelegen habe. Die vorhandenen objektiven Befunde würden keine Hinweise

für eine wesentlich veränderte Zumutbarkeitsbeurteilung ergeben.

6.3.14

Im Bericht der P.___ vom 9.

September 2015 (IV-Nr. 157, S. 14) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer

bestünden eine chronische Refluxkrankheit bei weiter axialer Hiatushernie und

ein Verdacht auf einen beginnenden Barrett-Ösophagus. Zurzeit bestehe keine

floride Ösophagitis.

6.3.15

Im Bericht vom 29. Februar 2016

(IV-Nr. 157, S. 7) führte Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

FMH, aus, das MRI der HWS zeige Osteochondrosen C4/5 bis C6R, eine deutliche

Diskopathie mit Osteochondrose und Protrusion C5/6 mit dort doch deutlicher

Enge auch foraminal mit Wurzelbedrängungen. Vonseiten der Schulter im MRI bestünden

eine AC-Arthrose mit subakromialen und Sub-AC-Impingement, eine bursaseitig

ansatznahe Teilruptur wohl gegen zwei Drittel der Supraspinatussehne, die

Oberfläche sei zudem etwas alteriert. Beim Beschwerdeführer bestünden zwei

Problemkreise: Erstens das Schulterimpingement mit AC-arthrose und doch

deutlicher Teilläsion des Supraspinatus, dann eine C8-Symptomatik rechts bei

organischer Einengung foraminal, weniger rein diskal mit C6-Ausstrahlung.

6.3.16

Dr. med. K.___ stellte in seinem

Bericht vom 16. März 2016 (IV-Nr. 157, S. 1), soweit entzifferbar, folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schulterimpingement rechts

mit AC-Arthrose und Teilläsion des Supraspinatus. Zervikoradikuläre

Reiz-Ausfall, Spinalkanalenge und Foraminale Enge C5/6, Lumboradikuläres

Reizsyndrom L5/S1. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Januar 2010 bis auf

weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

6.3.17

Im Bericht des Q.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 6. Mai 2016 (IV-Nr. 184, S. 10)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronisches Zervikobrachialgie-Syndrom

-

Neuroforaminalstenose C5/6

rechts bei Diskusprotrusion C5/6

-

multisegmentale

Osteochondrose C4/5 bis C6/7

2.

AC-Gelenkarthrose mit subacromialem und

sub-AC-Impingement rechts

·

Teilruptur der

Supraspinatussehne rechts

6.3.18

Im ENG-Bericht vom 6. April 2017

(IV-Nr. 184, S. 6) führte Dr. med. K.___ aus, nach rechtsseitiger Stimulation

des Nervus tibialis hinter dem Malleolus medialis zeige sich eine grenzwertige

Verzögerung der primären kortikalen Antworten.

Nach Stimulation links ergäben sich eine

pathologische Verzögerung, sowie pathologische Amplitudenminderung der primären

kortikalen Antworten. Der Befund passe sehr gut zur Verdachtsdiagnose einer

Spinalkanalstenose.

6.3.19

Im D.___-Gutachten vom 6. März

2018.

(IV-Nr. 195.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

3.

Chronische Becken-, Bein- und

Fussschmerzen links (ICD-10 M79.65/M79.60/M17.1/M1 9.87/298.8)

·

anamnestisch Status

nach wiederholtem Knieeingriff beidseits

·

radiologisch mässige

mediale Gonarthrose sowie Arthrose des oberen Sprunggelenkes (MRI 31. Januar

2013.

und Röntgen 9. Januar 2018)

4.

Chronische Schulterbeschwerden beidseits

(ICD-10 M79.61/Z98.8)

·

Status nach

Resektion des Akromioklavikulargelenkes, anterolateraler Schulterdekompression

und transossärer Re-Insertion der Supraspinatussehne links am 18. März 2012

bei Arthrose des Akromioklavikulargelenkes, Impingement und Partialläsion der

Supraspinatussehne (Dr. E. O.___, P.___)

·

radiologisch

regelrechte postoperative Verhältnisse links sowie Partialläsion der

Supraspinatussehne und Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 06.

März 2015, 12. Februar 2016 und 13. Oktober 2016)

5.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

·

radiologisch

Diskusprotrusion und Spondylarthrose LWK4/5 mit möglicher Affektion der

Nervenwurzel L5 beidseits (MRI 10. April 2017)

·

ohne Radikulopathie

im Intervall

6.

Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

·

radiologische

Osteochondrose, Unkovertebralarthrose sowie Diskopathie HWK4/5/6/7 mit

möglicher Affektion der Nervenwurzeln C5 beidseits und C6 beidseits (MRI 19.

Februar 2016)

·

ohne Hinweise auf

eine Radikulopathie

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronische Hinterkopf-Schmerzen,

klinisch nicht sicher zuzuordnen (ICD-10 044.8)

·

DD: zervikogene

Komponente bei chronischem Zervikalsyndrom / chronisches Spannungstyp-Kopfweh

mit migräniformen Exazerbationen

2.

Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

3.

Anamnestisch chronische Pansinusitis

(lCD-10 J32)

4.

Bekannte chronische Refluxkrankheit

bei/mit (ICD-10 K21.0, K22.7)

·

axialer Hiatushernie

·

bekannter

Barrett-Oesophagus

5.

Zustand nach ischämischer Colitis

01/2017 (Ileo-Koloskopie 13. Januar 2017) (ICD-10 K55.9)

6.

Status nach Quetschtrauma des linken

adominanten Vorderarmes mit traumatischer Amputation des Endgliedes Dig. V

(ICD-10 T92.6/Z98.8)

Status nach volarer und dorsaler

Fasziotomie zur Dekompression der drei Hauptkompartimente, Revision,

Hämatoevakuation, Adaptionsnaht der rupturierten Muskeleinheiten sowie

Nachamputation Dig. V auf Höhe Mittelphalanxbasis am 18. September 1987

Status nach Sekundärnaht und

Thierschung der Entlastungsinzisionen mit Entnahme vom Oberschenkel links

am 29. September 1987

Status nach Stumpfrevision sowie

Neuromexzision bei Narbenneurom Dig. V am 3. Dezember 1987

Zur Beurteilung wurde festgehalten, es

bestehe aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat in der angestammten

Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen

bestehe in einer körperlich leichten, immer wieder auch sitzenden und

adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des

Schulterniveaus, das längere Gehen und Stehen, das Überwinden von Treppen und

Gehen auf unebenem Grund wie auch die Einnahme kniender und kauernder

Positionen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht seien dem Exploranden

körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr

zumutbar wie auch rein stehend und gehend auszuübende

Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer

körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen,

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, unter Vermeidung von Heben und Tragen

von Lasten über 10 kg. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer

leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der

Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden

sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für eine körperlich adaptierte Tätigkeit begründeten.

Zusammenfassend bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten

Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren

und schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestünden für

körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten, eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit erhöhtem

Pausenbedarf. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,

der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten

sei davon auszugehen, dass seit dem D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009

für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten wie oben beschrieben weiterhin

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % bestehe. Aufgrund der Veränderungen

an der rechten Schulter und am Knie- und oberen Sprunggelenk der linken Seite

seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten dem Exploranden nicht mehr zumutbar.

Weitere signifikante Veränderungen im Verlauf könnten keine dokumentiert

werden.

6.3.20

Im Bericht der R.___ betreffend

das MRT der HWS vom 20. April 2018 (IV-Nr. 200) wurde zur Beurteilung

festgehalten, im Rahmen von Osteochondrosen, Unkarthrosen und posterolateralen

spondylophytären Randausziehungen komme es zu überwiegend ossären

Neuroforaminalstenosen vor allem HWK 3/4, 4/5, 5/6 links und etwas weniger

ausgeprägt auch HWK 6/7 links und HWK 5/6 und HWK 6/7 rechts sowie etwas

weniger ausgeprägt auch HWK 4/5 rechts mit möglicher Irritation der

entsprechenden Nervenwurzeln (C4, C5, C6 und C7 links sowie C6, C7 und

letztlich auch C5 rechts). Sodann sei eine beginnende Einengung des

Spinalkanales HWK 4/5 und HWK 5/6 ohne eigentliche Myelonkompression oder

Myelopathie feststellbar. Zudem bestehe eine geringe Einengung des

Spinalkanales auch HWK 6/7 durch eine umschriebene mediane Diskusprotrusion von

ventral her aber auch hier keine eigentliche Myelonbedrängung.

6.3.21

In ihrer Stellungnahme vom 3.

September 2018 (IV-Nr. 204) führen die D.___-Gutachter betreffend das MRT vom

20.

April 2018 aus, wie bereits im Gutachten dargelegt, bestünden

multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule samt Diskopathie und

möglicher radikulärer Affektion. Zu betonen sei, dass wie schon im MRI vom 19.

Februar 2016 die Irritation mehrerer Nervenwurzeln als möglich erachtet worden

sei, eine solche aber im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fachärztlich

neurologisch ebenso wie Hinweise auf eine Myelopathie nicht objektivierbar

gewesen seien. Überdies sei vom zuweisenden Neurologen nun dezidiert und

ausschliesslich nach einer linksseitigen Kompression der Nervenwurzel C8

gefragt, diese aber radiologisch klar verneint worden. Insgesamt dürfte sich

der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 6. März 2018 nicht verändert

haben, da die Frage nach Vorliegen einer linkseitigen Radikulopathie C8 in der

Bildgebung kein Korrelat finde.

6.3.22

Im Bericht der R.___ betreffend

das MRT der LWS und ISG vom 14. September 2018 (IV-Nr. 209, S. 3) wurde

folgende Beurteilung festgehalten: Grössenprogrediente dorsomedial akzentuierte

Bandscheibenprotrusion in L4/5 mit zunehmender rezessaler Enge. Ansonsten

konstanter Befund der LWS und ISG im Vergleich zur Voruntersuchung.

7.

Da sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung, ob sich seit der ursprünglichen

Rentenverfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ergeben hat bzw. ob ein Revisionsgrund vorliegt, im

Wesentlichen auf die D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 und 6. März 2018

stützt, ist deren Beweiswert zu prüfen. Wie vorstehend festgehalten, konnte der

Beschwerdeführer das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai

2014.

nicht anfechten, weshalb vorweg die Beweiswürdigung aus diesem Urteil

anzuführen ist. Danach ist auf die in der Beschwerde vom 28. März 2019 vorgebrachten

Rügen einzugehen.

7.1

7.1.1

Aus Gründen der besseren

Nachvollziehbarkeit wird in den nachfolgend angeführten Auszügen aus dem Urteil

des Versicherungsgerichts vom 1. Mai 2014 die darin enthaltene Nummerierung

beibehalten:

«

7.4.1

Aus

orthopädischer Sicht wird im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009

nachvollziehbar festgehalten, die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst

diffusen Beschwerden, liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und

vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen. Insgesamt

bestünden massive Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aufgrund

der Veränderungen an der linken Hand sowie der Problematik an der linken

Schulter bestehe aber für seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe aus orthopädischer Sicht für körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Diese Einschätzung

deckt sich denn auch im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten und

Beurteilungen. Im orthopädischen Privatgutachten vom 3. Oktober 2010 wird von

Dr. E.___ als zusätzliche Diagnose eine Epicondylitis radialis humeri rechts

gestellt. Wie aber sowohl vom RAD-Arzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 4. Mai

2011.

(IV-Nr. 96) als auch von Dr. E.___ selbst dargelegt wird, ist eine

Epicondylitis radialis humeri (ugs. Tennisarm) grundsätzlich therapierbar. Dr. E.___

hält denn diesbezüglich lediglich einschränkend fest, die Epicondylitis hätte

auch nach erfolgreicher Therapie möglicherweise Einfluss auf schwere

Tätigkeiten. Da sich aus den medizinischen Akten aber ohnehin übereinstimmend

ergibt, dass der Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten, wie seine bisherige

Tätigkeit auf dem Bau, nicht mehr arbeitsfähig sei, ändert diese Einschätzung

nichts an der grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem D.___-Gutachten

vom 27. Oktober 2009. So geht auch Dr. E.___ insgesamt von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Auch

wenn Dr. E.___ im Vergleich zum D.___-Gutachten ein etwas eingeschränkteres

Zuständigkeitsprofil statuiert, kann diesbezüglich nicht von einer relevanten

erheblichen Verschlechterung aus orthopädischer Sicht ausgegangen werden. Das gleiche

gilt zudem auch für den Sachverhalt aus internistischer Sicht, zumal bereits im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. November 2002 keine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden vorlag.

Daran vermag

sodann auch die mit bildgebender Untersuchung vom 28. Februar 2012 (IV-Nr. 111

S. 2) diagnostizierten und nachfolgender Operation vom 18. Dezember 2012

(IV-Nr. 111 S. 3) behandelten Partialruptur

der Supraspinatussehne sowie AC-Arthrose nichts zu ändern. So ist aufgrund der Akten nicht davon

auszugehen, dass die Schulterproblematik mit nachfolgender Operation die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht längerfristig

vermindert hat. Dies wird von ärztlicher Seite auch nicht geltend gemacht. Die

Berichte von Dr. O.___ sprechen für einen normalen Verlauf und dafür, dass

keine relevanten Einschränkungen zu erwarten sind. Wie im RAD-Bericht vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr.

114) von Dr. M.___ überzeugend festgehalten, sei, abgesehen von der Zeit der

Operation (Mitte März) bis zum Abschluss der primären Rehabilitationsphase

weiterhin von derselben medizinischen Grundlage auszugehen, welche dem

Vorbescheid vom 9. Mai 2011 zugrunde gelegen habe. Die vorhandenen objektiven

Befunde würden keine Hinweise für eine wesentlich veränderte

Zumutbarkeitsbeurteilung ergeben. Eine vorübergehende Verschlechterung reicht

für das Vorliegen eines rentenbegründenden Revisionstatbestandes nicht aus,

zumal die Schulterbeschwerden links bereits im D.___-Gutachten vom 27. Oktober

2009.

berücksichtigt wurden und sich das Beschwerdebild nach Angaben des

Beschwerdeführers gebessert hat.

Was schliesslich die vom Neurologen Dr. K.___

diagnostizierte Polyneuropathie anbelangt, kann auf die ebenfalls überzeugenden

Ausführungen von Dr. M.___ im RAD-Bericht vom 4. Mai 2011 (IV-Nr. 96) verwiesen

werden. Demnach äussere der Beschwerdeführer spontan keine Beschwerden (wie

z.B. Schmerzen, Brennen, Muskelschwäche). Zudem würden relevante motorische

Beteiligungen wie Muskelschwäche oder –atrophie fehlen. Zusammen mit der leicht

eingeschränkten Vibrationsempfindung und dem beidseits fehlenden

Achillessehnenreflex sei von einer maximal leicht ausgeprägten Polyneuropathie

auszugehen, welche keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dies

ergibt sich sodann auch aus schlüssig aus dem Protokolleintrag vom 29. Juni

2010.

(IV-Protokoll, S. 5 f.) wo von Dr. M.___ nach Aktenstudium und

Rücksprache mit der RAD-Ärztin und Fachärztin für Neurologie, Dr. N.___,

wohlbegründet dargelegt wurde, dass die Neuropathie im vorliegenden Fall kaum

leistungsbeeinträchtigend sei (s. oben, Ziff. II 7.3.4). Im Übrigen wird von

Dr. K.___ in keinem Bericht nachvollziehbar begründet, inwiefern die

Polyneuropathie und die von ihm im Bericht vom 12. Dezember 2011 geltend gemachte

Verschlechterung per 19. Januar 2010 einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollte.

7.4.2

Aus psychiatrischer Sicht wird im D.___-Gutachten sodann einleuchtend

festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der leichten bis

mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltend somatoformen

Schmerzstörung nur mehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %,

jedoch keine schwere psychische Störung, vorliege. Diese Beurteilung vermag im

Lichte der psychopathologischen Befunderhebung zu überzeugen. So sei der

Beschwerdeführer nicht suizidal und leide nicht unter schweren

Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer habe zwar praktisch keine

Kontakte mehr ausserhalb seiner Familie. Er sei aber nicht in allen Bereichen

des Lebens sozial isoliert. Er lebe in seiner Familie und reise auch in die

Heimat. Er fahre kürzere Strecken, was zumindest doch auch eine gute

Konzentrationsfähigkeit voraussetze. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf

einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen

Verlauf. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht schwer gestört. Auffällige

Persönlichkeitszüge, aufgrund derer die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

gestellt werden könnte, bestünden ebenfalls nicht. Daher könne es dem

Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht

zugemutet werden, in einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten

Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten.

Den Beweiswert der

Beurteilung des D.___-Gutachters vermag sodann auch das psychiatrische

Privatgutachten von Dr. F.___ vom 3. Oktober 2010 nicht zu schmälern. Bereits

die Diagnoseerhebung von Dr. F.___ kann nur bedingt überzeugen. So erhob er

anlässlich der Begutachtung zwar lediglich eine mittelgradige depressive Episode,

stellte aber dennoch zusätzlich die Diagnose einer phasenweise schweren

Depression, obwohl sich aus den medizinischen Berichten der vorangehenden 5

Jahre diesbezüglich keine Hinweise auf schwere depressive Episoden ergeben. Wie

aus dem Gutachten ersichtlich, stützt sich Dr.F.___ bezüglich der behaupteten

schweren Episoden offenbar auf die telefonische Auskunft des behandelnden

Psychiaters Dr. L.___. Dr. L.___ diagnostizierte jedoch in seinen Berichten vom

11.

November 2005 (IV-Nr. 63), 17. Januar 2009 (IV-Nr. 69) und 4. Juli

2011.

(IV-Nr. 104) keine schwere depressive Episode. Somit erscheint die

Beurteilung von Dr.F.___ – das psychiatrische Beschwerdebild habe sich

lediglich von einer mittelschweren bis schweren Depression zu einer im

Untersuchungszeitpunkt vorliegenden mittelschweren Depression geändert, diese

Veränderung habe keinen Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit – als nicht

überzeugend und damit nicht beweiswertig.

An diesem Resultat

vermag auch die von Dr. F.___ gegen die D.___-Begutachtung vom 27. Oktober 2009

vorgebrachte Kritik nichts zu ändern. Zwar weist Dr. F.___ zu Recht daraufhin,

dass Schmerzzustände mit vermutlich psychogenem Ursprung, die im Verlauf

depressiver Störungen oder einer Schizophrenie auftreten, gemäss

ICD-10-Definition nicht als somatoforme Schmerzstörung interpretiert werden

sollten. Vorliegend kann jedoch nicht gesagt werden, die somatoforme

Schmerzstörung sei erst im Verlauf der depressiven Störung aufgetreten. So

bestanden schon früh Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Hierzu ist

beispielsweise auf den Bericht des Psychiatriezentrums Biel vom 1. Oktober 2001

(IV-Nr. 46, S. 3) oder den Arztbericht von Dr. B.___, vom 22. April 1998 zu

verweisen, wo festgehalten wurde, Ursache des verselbstständigten

Schmersyndroms dürften myotendinotische Schulter- / Armschmerzen sowie ein

lumbovertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom in

Kombination mit einer psychosozialen Problematik sein. In Anbetracht der

Chronifizierung dieses Schmerzsyndroms erschienen weitere physiotherapeutische

Bemühungen sinnlos. Es sei die Weiterführung der schmerzmodulierenden

Behandlung mit einem Antidepressivum und je nach Bedarf mit Analgetika zu

empfehlen (IV-Nr. 1.6, S. 7). Die sowohl von Dr. C.___ im Gutachten vom 9. Mai

2002.

wie auch im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 gestellte Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erscheint damit durchaus als

nachvollziehbar.

Der Kritik von Dr.

F.___, wonach die D.___-Gutachter auf jegliche objektivierbare Untersuchungen,

wie beispielsweise durch anerkannte Instrumente (HAMD, BDI II), verzichtet

hätten, weshalb die Einschätzung des Schweregrade der Depression nicht

nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass von testpsychologischen Untersuchungen – wenn überhaupt –

mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist. Sie können eine Ergänzung sein,

vermögen aber die umfassende klinische Untersuchung nicht zu ersetzen (vgl.

Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für

die Begutachtung psychischer Störungen [publiziert als Anhang 8 bei

Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der

Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003,

S. 111 ff.], S. 1051 Ziffer 7; vgl. auch Bger-Urteil I 391/06 vom 9.

August 2006). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche

Interpretation der Stimmungslage nicht ausreicht, Gerichts- und

Administrativgutachten in Frage zu stellen. Es ist gerichtsnotorisch, dass

Personen in der Situation des Beschwerdeführers eine Besserung ihres Befindens

von vornherein nicht eingestehen können, andernfalls sie Gefahr laufen, die

verständnisvolle Haltung, welche ihnen z.B. die Angehörigen mit Blick auf ihren

subjektiven Leidenszustand entgegenbringen, ebenso zu verlieren wie die

Aussicht auf den von ihnen über Jahre hin angestrebten Prozesserfolg (vgl. I

391/06, a.a.O., E. 3.2.2).

Angesichts der von

Dr. L.___ gestellten Diagnose – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte bis mittelgradige depressive Störung F33.1 ohne vollständige Remission

der depressiven Symptomatik mit stressassoziierten Somatisierungstendenzen F45.1

– ist es des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, dass dieser den

Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit 2002 als durchgehend zu 100 %

arbeitsunfähig erachtet. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353). Im Lichte der obigen Erwägungen kann diesen Berichten

somit kaum Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen ist auch gestützt auf die

Diagnosestellung von Dr. L.___ davon auzugehen, dass es seit der

Begutachtung durch Dr. C.___ und der nachfolgenden Rentenzusprechung im Jahr

2002.

aus psychiatrischer Sicht zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen ist.

7.4.3

Schliesslich

vermögen auch die vom Beschwerdeführer gegen das D.___-Gutachten vom 27.

Oktober 2009 vorgebrachten Rügen nichts an dessen Beweiswert zu ändern.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich Dr. H.___ im

psychiatrischen Teilgutachten des D.___ durchaus sinngemäss zur Überwindbarkeit

der somatoformen Schmerzstörung geäussert. Wie Dr. H.___ in Ziffer 4.1.5 des D.___-Gutachtens zu Recht

festhält, könne es dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus

psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer seiner körperlichen

Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten. So liege keine

schwere psychische Störung vor, zudem bestünden keine Hinweise auf einen

verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf

(primärer Krankheitsgewinn). Auch aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten

ist nicht davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer

Willensanstrengung unüberwindbar ist. Einerseits bestehen beim Beschwerdeführer

seit längerem keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung

und Dauer mehr, andererseits liegt keine chronische körperliche

Begleiterkrankung vor; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit

unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung

kann aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung ebenfalls verneint werden. Ein

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens muss ebenso verneint werden,

zumal der Beschwerdeführer im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 selbst

angibt, 3 bis 4 Mal pro Jahr fahre er in den [...], wo er sich

mit echten Freunden treffen könne (IV-Nr. 80 S. 11). Sodann liegt, wie Dr. H.___

korrekt ausführt, kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer

innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden

Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“) vor.

Schliesslich kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass

beim Beschwerdeführer eine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre

Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz

kooperativer Haltung der versicherten Person gescheitert wäre (BGE 130 V

352). Dies muss angesichts dessen, dass lediglich eine ambulante Behandlung

einmal pro Monat durchgeführt wird und, wie die D.___-Gutachter festgehalten

haben, die Psychopharmaka in höherer Dosierung eingenommen und stattdessen die

Benzodiazepine abgesetzt werden sollten, ebenfalls verneint werden. Nur wenn

mehrere dieser Kriterien zuträfen und sich die entsprechenden Befunde

ausgeprägter darstellen würden, so wären – ausnahmsweise – die Voraussetzungen

für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 m.

Hinw.), wovon indes vorliegend aufgrund der fachärztlichen Beurteilung nicht

auszugehen ist. Selbst wenn man das Kriterium der Komorbidität, gemäss der

Ansicht des Beschwerdeführers, aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode

bejahen würde, stellt sich dieses nicht in derart ausgeprägte Weise dar, als

deswegen die Unüberwindbarkeit bejaht werden müsste.

7.5

Zusammenfassend ist damit

gestützt auf die obigen Erwägungen gemäss Beurteilung der D.___-Gutachter davon

auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens

ab dem Begutachtungszeitpunkt im August 2009 erheblich verbessert hat und es

ihm ab diesem Zeitpunkt zumutbar ist, zu 70 % in einer angepassten Arbeit tätig

zu sein.»

7.1.2

Sodann ist auf die vom

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. März 2019 gegen das D.___-Gutachten

vom 27. Oktober 2009 vorgebrachten Rügen einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass die meisten Argumente des Beschwerdeführers bereits im Urteil des Versicherungsgerichts

vom 1. Mai 2014 beurteilt wurden, weshalb nachfolgend nur noch punktuell darauf

einzugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Dr. med. H.___ im

psychiatrischen Teilgutachten auf die Durchführung von Tests verzichtet habe,

weshalb dieses nicht voll beweiswertig sei, wurde ebenfalls im Urteil

VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7.4.2 behandelt. Es ist auf das vorstehend

Gesagte zu verweisen. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass die

Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt,

während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts

9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Ebenso vermag eine fehlende Fremdanamnese

den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. So ist es

dem Gutachter überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig

erachtet.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, unter dem Aspekt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands

vorliege, sei ferner der Frage nachzugehen, ob beim Beschwerdeführer nur eine

isolierte depressive Episode im Sinne des ICD-10 F32.0/32.1 oder aber eine

rezidivierende depressive Episode im Sinne des ICD-10 F33.11 vorliege. Der D.___-Gutachter

Dr. med. H.___ diskutiere die Frage gar nicht, ob allenfalls eine

rezidivierende depressive Störung im Sinne des lCD-10 F33.1, wie von Dr. med. F.___

diskutiert, vorliege. In Berücksichtigung dessen, dass die depressiven Phasen eben

episodenhaft und rezidivierend aufträten und es nicht ausgeschlossen sei, dass

Dr. H.___ den Exploranden während einer eher leicht- bis mittelgradigen

depressiven Episode (9 Jahre nach der erstmaligen medizinischen Feststellung

einer depressiven Episode) erlebt habe, könne doch die Schlussfolgerung gezogen

werden, dass sich am psychiatrischen Gesamtbild des Beschwerdeführers im

Vergleich zum Jahr 2000 wenig geändert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass

bereits im Urteil vom 1. Mai 2014 ausführlich dargelegt wurde, inwiefern aus

psychiatrischer Sicht seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ eine

Verbesserung eingetreten ist. Dieser erachtete den Beschwerdeführer in seinem

Gutachten vom 9. Mai 2002 (IV-Nr. 49) im Wesentlichen aufgrund der Diagnose

«aktuell mittel- bis eher schwergradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom ICD-10 F32.31» aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu

100.

% arbeitsunfähig. Dagegen diagnostizierte Dr. med. H.___ im beweiswertigen

psychiatrischen Teilgutachten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.0/F32.1), weshalb bereits aufgrund dessen eine gesundheitliche

Verbesserung erstellt war. Zudem wurde im Urteil vom 1. Mai 2014 hinsichtlich

des Gutachtens von Dr. med. F.___ festgehalten: «Bereits die Diagnoseerhebung

von Dr. med. F.___ kann nur bedingt überzeugen. So erhob er anlässlich der

Begutachtung zwar lediglich eine mittelgradige depressive Episode, stellte aber

dennoch zusätzlich die Diagnose einer phasenweise schweren Depression, obwohl

sich aus den medizinischen Berichten der vorangehenden 5 Jahre diesbezüglich

keine Hinweise auf schwere depressive Episoden ergeben.» Dem Beschwerdeführer

ist zwar insofern recht zu geben, dass es nicht völlig auszuschliessen ist,

dass Dr. med. H.___ den Exploranden während einer eher leicht- bis

mittelgradigen depressiven Episode erlebt hat. Dennoch vermag die

Diagnosestellung von Dr. med. H.___ auch angesichts der im Gutachten

geschilderten Aktivitäten und Ressourcen des Beschwerdeführers zu überzeugen

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7.4.3),

weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal sich aus den übrigen medizinischen

Berichten keine beweiswertigen Hinweise ergeben, welche die Diagnosestellung

von Dr. med. H.___ entkräften würden.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer

aus, die Suva habe ihm im Jahr 2001 einen IV-Grad von 33 1/3 %

zugebilligt. Dieser IV-Grad sei allein gestützt auf somatische Befunde

festgelegt worden. Damit sei dargetan, dass für die finale Sicht der

Invalidenversicherung auch eine Beeinträchtigung der somatischen Erwerbsfähigkeit

im Umfang von 33 1/3 % plausibel erscheine. Dem ist einerseits

entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung der

Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE

133.

V 549) besteht. Andererseits ist aufgrund des beweiswertigen D.___-Gutachtens

vom 27. Oktober 2009 erstellt, dass aus somatischer Hinsicht in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

7.2

Im Weiteren ist der Beweiswert

des D.___-Gutachtens vom 6. März 2018 (IV-Nr. 195.1) zu prüfen:

7.2.1

Im allgemeininternistischen

Teilgutachten von Dr. med. S.___ wird festgehalten, aus

allgemeininternistischer Sicht imponiere ein chronischer Nikotinabusus sowie

eine chronische Refluxkrankheit bei bekannter axialer Hiatushernie und

bekanntem Barrett-Oesophagus. Angesichts dieser Diagnosen leuchtet es ein, dass

Dr. med. S.___ zum Schluss kommt, diese Befunde und Diagnosen könnten mit

geeigneten Massnahmen behandelt werden und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit

für eine körperlich adaptierte Tätigkeit.

7.2.2

Im orthopädischen Teilgutachten

führt Dr. med. T.___ aus, der Explorand beklage im Vordergrund stehende

Beschwerden an der linken unteren Extremität zwischen Sprunggelenk und dorsalem

Beckenabschnitt, auf gezielte Frage aber auch Schmerzen an der tieflumbalen

sowie zervikalen Wirbelsäule. Zusätzlich bestünden erhebliche Schmerzen im Bereich

der Schulterblätter mit Bewegungseinschränkung der Arme. Die permanent

auftretende Symptomatik nehme unablässig zu, wobei ein linksseitiger

Schultereingriff nur wenig Verbesserung gebracht hätte. Er werde weder

orthopädisch noch rheumatologisch betreut. Sodann hält Dr. med. T.___ fest,

aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Der

Explorand demonstriere ein nicht klar reproduzierbares linksseitiges Hinken und

gebe die Gangarten rechts als undurchführbar an, während sie links durchaus

gelingen würden. Beim Treppabgehen stelle er den linken Fuss voran. Bei der Untersuchung

der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit thorakal weitgehend frei und

lumbal sowie zervikal deutlich vermindert, doch gelinge die bei der expliziten Prüfung

verminderte Kopfrotation unter Ablenkung ohne relevante Einschränkung. An den oberen

und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie

Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultern, an welchen unter Gegenspannung auch

passiv keine Auslenkung oberhalb der Horizontalen toleriert werde. Es fehlten

hierbei klare Hinweise für ein Impingement sowie funktionelle Defizite im Sinne

einer Läsion von Rotatorenmanschette, Bizepssehne, Labrum oder Akromioklavikulargelenk.

Der Explorand schildere seine Beschwerden sehr sprunghaft und gehe auf die

präzisierenden Fragen des Untersuchers kaum ein. Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne jedoch bei ausreichender

Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf radiologischer Ebene bestünden

mehrsegmentale degenerative Veränderungen und Diskopathien der zervikalen

Wirbelsäule mit möglicher beidseitiger Affektion der Nervenwurzeln C5 und C6,

degenerative Veränderungen und Diskopathie im Segment LWK4/5 mit möglicher

Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits und regelrechte Verhältnisse an den

Iliosakralgelenken. Der Befund an der operierten linken Schulter sei

regelrecht, wogegen rechts eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine

hypertrophe Arthrose des Akromioklavikulargelenkes vorlägen. Am linken Kniegelenk

bestehe eine mässige mediale Arthrose und am oberen Sprunggelenk dieser Seite

eine Arthrose des ventralen Abschnittes. Zusammenfassend könne festgestellt

werden, dass sich die letztlich sehr diffus beklagten Beschwerden durch die

klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen.

Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck an zervikaler und

lumbaler Wirbelsäule, rechter Schulter sowie linkem Knie- und oberem

Sprunggelenk, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation

an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Gestützt auf

die eingehenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen vermag sodann auch die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: In der

angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei nach wie vor von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte, immer

wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung liege dagegen eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen

Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus, längeres Gehen und Stehen, das Überwinden

von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder

Positionen sollten dabei vermieden werden.

Des Weiteren setzt sich Dr. med. T.___ nachvollziehbar

und überzeugend mit den Vorakten auseinander: In seinem Gutachten vom 3.

Oktober 2010 habe Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, unter den Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rechtsseitige Epicondylitis

radialis humeri, eine Bewegungseinschränkung bei Iinksseitiger frozen shoulder

nach Kontusion, den Zustand nach Quetschtrauma der linken oberen Extremität,

eine Iinksseittge Gonarthrose, den anamnestisch bestehenden Zustand nach Teilmeniskektomie

am rechten Knie sowie ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom bei

Polyneuropathie unklarer Ursache aufgeführt. Weiter habe Dr. med. E.___

angeführt, bezüglich der Epikondylopathie sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ

und quantitativ beeinträchtigt gewesen, doch hätten durch verschiedene

konservative und operative Massnahmen gute Resultate erzielt werden können. Da

es sich um den dominanten Arm gehandelt habe, seien schwere körperliche

Verrichtungen auf dem Bau «aktuell nicht mehr möglich» gewesen. Selbst nach

erfolgreicher Therapie hätten Restbeschwerden eine solche Tätigkeit

verunmöglichen können. Hinsichtlich der Kniegelenke nach links zwei- und rechts

einmalig durchgeführter Teilmeniskektomie habe langfristig mit einer Zunahme

der Gonarthrose gerechnet werden müssen. Durch Polyneuropathie und chronisches

Schmerzsyndrom habe ein Verarbeitungsproblem der Schmerzen und der Unfälle

bestanden. Unter anderem aufgrund des somatischen und psychischen

Zustandsbildes sei die Rückkehr in die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr

möglich gewesen. Dies wiederum habe es verunmöglicht, einer anderen Arbeit gegenüber

offen zu sein, und es habe eine familiäre Belastungssituation bestanden. Das chronische

Schmerzsyndrom sowie die Arbeitsunfähigkeit liessen sich auch durch das

biopsychosoziale Modell erklären. Es habe davon ausgegangen werden müssen, dass

sich vor allem diese nicht-spezifischen Beschwerden langfristig verschlechtern

würden. Auch wenn sich der Explorand diesbezüglich eher negativ geäussert habe,

sei aus orthopädischer Sicht eine andere Tätigkeit möglich gewesen.

Wechselbelastende Verrichtungen mit einem Belastungslimit von 10 kg

sollten zu 100 % möglich sein. Zu diesen Ausführungen von Dr. med. E.___ hält

Dr. med. T.___ fest, dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der

heutigen Untersuchung gefolgt werden. Zu betonen sei dabei aber, dass der

Explorand während Anamneseerhebung und klinischer Untersuchung keine

Beschwerden an Ellbogen und Händen mehr angebe. Sodann habe Dr. med. O.___, FMH

Orthopädie, am 27. April 2012 berichtet, dass die frozen shoulder nach

linksseitigem Schultereingriff bezüglich Beweglichkeit und Schmerzen abgenommen

habe. Am 8. Juni 2012 habe er einen «an sich komplikationslosen Verlauf»

beschrieben, wobei der Explorand etwas früh aktive statt der verordneten passiven

Bewegungen durchgeführt gehabt habe und über die persistierenden Schmerzen

enttäuscht gewesen sei. Am 26. April 2013 habe Dr. med. O.___ «mehrere

posttraumatische Problemkreise» mit resultierender Invalidität für körperliche

Tätigkeiten genannt, wogegen wechselbelastende Verrichtungen möglich gewesen

seien. Eine Re-Evaluation sei «versicherungstechnisch indiziert» gewesen und

medizinisch gesehen sei kein Grund für die Reduktion der

Arbeitsunfähigkeitstaxierung unter die Rentengrenze gegeben gewesen. Im letzten

vorliegenden Bericht vom 29. Februar 2016 habe Dr. med. O.___ die Zuweisung an den

Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. U.___ im V.___ im Hinblick auf eine mögliche

periradikuläre Infiltration oder allenfalls Dekompression der HWS empfohlen.

Anschliessend sei die Indikation zur operativen Behandlung der rechten Schulter

bei AC-Arthrose, Impingement und ansatznaher Teilruptur der Supraspinatussehne

zu evaluieren gewesen. Dazu führt Dr. med. T.___ aus, diese Einschätzung könne

aufgrund der heutigen Untersuchung im Sinne einer durchaus gegebenen Arbeitsfähigkeit

für angepasste Verrichtungen gefolgt werden. Die anamnestische und klinische

Präsentation korreliere allerdings keinesfalls klar mit den genannten

radiologischen Veränderungen, und nicht zuletzt aufgrund des Verlaufes nach

linksseitigem Schultereingriff sollten invasive Massnahmen nur mit

allergrösster Zurückhaltung indiziert werden. Am 8. April 2016 habe die Wirbelsäulenchirurgie

des Q.___ ein chronisches Zervikobrachialgiesyndrom sowie eine rechtsseitige

Arthrose des Akromioklavikulargelenkes mit Impingement beschrieben. Bei

multisegmentaler Osteochondrose und foraminaler Stenose HWKS/6 rechts seien die

angegebenen Beschwerden erklärbar gewesen. Im letzten vorgehenden Schreiben vom

6.

Mai 2016 sei über die am 29. April 2016 durchgeführte Nervenwurzelinfiltration

C5/6 rechts berichtet worden. Der Verlauf sei abzuwarten gewesen. Diesen

Einschätzungen könne aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumentation

prinzipiell gefolgt werden. Schliesslich wird in der gutachterlichen

Stellungnahme vom 3. September 2018 (IV-Nr. 204) überzeugend dargelegt, dass

sich auch aus dem MRT vom 20. April 2018 keine seit dem Gutachten vom 6. März

2018.

eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt, da die Frage

nach Vorliegen einer linkseitigen Radikulopathie C8 in der Bildgebung kein

Korrelat finde (E. II. 6.3.21 hiervor). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem

nach der Gutachtenserstellung eingereichten Bericht der R.___ betreffend das

MRT der LWS und ISG vom 14. September 2018 (IV-Nr. 209, S. 3) keine

gesundheitliche Verschlechterung (vgl. E. II. 6.3.22 hiervor).

7.2.3

Im neurologischen Teilgutachten

hält Dr. med. W.___ fest, beim Exploranden sei seit vielen Jahren eine

Rückenproblematik bekannt, schon anlässlich des D.___-Vorgutachtens mit

Berichterstattung vom 27. Oktober 2009 sei unter anderem ein chronisches

zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle

diagnostiziert worden. Eine weitere Diagnose habe auf Polyneuropathie unklarer

Ätiologie gelautet. Durch handschriftliche Berichte von Herrn Dr. K.___,

Neurologie FMH in [...], sei dann einerseits 2011 ein lumboradikuläres Reiz-

und Ausfallssyndrom L5 links bei foraminaler und extraforaminaler Diskushernie

L5/S1 sowie Rezessusstenose L4/5 beidseits dokumentiert worden, andererseits

gemäss Bericht vom 16. März 2016 auch ein zervikoradikuläres Reiz- und

Ausfallssyndrom C6 rechts bei Spinalkanal-Enge und foraminaler Enge C5/6. Der

Explorand habe anlässlich der aktuellen Befragung die Kreuzschmerzen als im

Vordergrund stehend angegeben. Diese würden als konstant vorhanden beschrieben,

belastungsabhängig verstärkt, im Wesentlichen ohne Ausstrahlungen in die Beine.

Auf Nachfragen ergebe sich aber, dass vor allem beim Bergabgehen oder bei

längeren Strecken geradeaus eine Ausstrahlung ins linke Bein seitlich bis zum

Fuss auftrete, welche ansonsten nicht vorhanden sei, insbesondere nicht im

Sitzen, welche auch nicht begleitet sei von einer Gefühlsstörung oder einer

Schwäche. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive LWS-Beweglichkeit

eingeschränkt und die paravertebrale Muskulatur vor allem links vermehrt

gespannt. Die radikulären Provokationsmanöver seien negativ, auch diejenigen

hinsichtlich einer Spinalkanalstenose. Eine über eine Schmerzhemmung hinausgehende

Parese könne nicht nachgewiesen werden, die Reflexe fehlten bis auf die TSR beidseits

am ganzen Körper und eine radikuläre zuzuordnende Sensibilitätsstörung liege

ebenfalls nicht vor. Zusammengefasst könne klinisch ein chronisches

Lumbovertebral-Syndrom nachgewiesen werden, in der Untersuchungssituation ohne

Anhaltspunkte für eine radikuläre Komponente. Unter Berücksichtigung des

MRI-Befundes LWS vom 10. April 2017 mit einer bilateralen foraminalen Enge bei

L4/5 und der anamnestischen Angabe von vor allem beim Abwärtsgehen

ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein seitlich, sei aber von einem intermittierenden

Vorhandensein einer radikulären Reiz- respektive Schmerzsymptomatik der Wurzel

L5 auszugehen, also einer dynamischen Irritation, formal im Sinne einer neurogenen

Claudicatio. Der Explorand mache auch Nackenschmerzen geltend, weniger

ausgeprägt als die im Kreuz lokalisierten, ohne Ausstrahlungen ausser in den

Hinterkopf. Bei der klinischen Untersuchung sei auch hier die aktive Beweglichkeit

eingeschränkt, ein relevanter Hartspann nicht palpabel. Die radikulären Provokationsmanöver

seien negativ und sensomotorische Ausfälle oder Reflexanomalien an den Armen

nicht objektivierbar. Die MRI-Bilder HWS vom 19. Februar 2016 zeigten

multisegmental recht ausgeprägte degenerative Veränderungen – auf jeden Fall

ausgeprägtere als lumbal, wo mehr Schmerzen bestünden – mit im Vordergrund

stehend erosiven Osteochondrosen bei C4/5 und C5/6 mit auf beiden Höhen auch

zentralen Einengungen sowie foraminalen Engen, letzteres auch bei C6/7 rechts.

Trotz dieser Bildgebung bestünden klinisch weder Hinweise auf eine Myelopathie

noch eine Radikulopathie. Der Explorand gebe auch konstant vorhandene Hinterkopfschmerzen

an. An sich wäre es naheliegend, eine zervikogene Ursache anzunehmen; der

Explorand beschreibe die Kopfschmerzen aber zum Teil als intensiver als

diejenigen im Nacken. Phänomenologisch handle es sich – abgesehen von der recht

fokalen Lokalisation – um chronisches Spannungstyp-Kopfweh, wobei die Exazerbationen

auch migräniformen Charakter hätten (in Form einer Nausea). Eine sichere

Zuordnung sei nicht möglich. Die Gesichtsschmerzen stünden offenbar im Zusammenhang

mit einer ORL-Problematik, es seien laut Angabe des Exploranden auch schon mehrere

Nasennebenhöhlen-Eingriffe erfolgt. Im klinischen Status fänden sich diskrete

Hinweise in Richtung einer Polyneuropathie, zu nennen seien die fehlende

Schweisssekretion an den Füssen, die Areflexie und eine Pallhyp- bis

Anästhesie. Anamnestisch verneine der Explorand allerdings entsprechende

Beschwerden oder Einschränkungen. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen

den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit

zu den objektivierbaren Befunden, ohne dass Anhaltspunkte für eine Aggravation

vorlägen. Eine gewisse Schmerzfehlverarbeitung sei aber anzunehmen. In diesem

Zusammenhang sei erwähnenswert, dass schon im D.___-Vorgutachten vom 27.

Oktober 2009 vom Vorliegen einer anhaltenden somatofotmen Schmerzstörung

ausgegangen worden sei. Schliesslich sei anzufügen, dass der Referent im

Gegensatz zum behandelnden Neurologen Dr. med. K.___ aktuell keine

persistierende radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik objektivieren könne,

anamnestisch sei aber unter Berücksichtigung auch der Bildgebung von einem

intermittierenden Vorhandensein einer solchen am linken Bein auszugehen. Im

Lichte der vorgehenden Befund- und Diagnoseerhebung vermag auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Wegen der

Rückenproblematik seien dem Exploranden körperlich schwere und überwiegend mittelschwere

Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen der radikulären Komponente am linken Bein,

manifest vor allem bei Abwärts- oder beim längeren Geradeausgehen – theoretisch

auch im Stehen auftretend –, seien rein stehend und gehend auszuübende

Tätigkeiten ebenfalls nicht möglich. Zwischendurch aufstehen und umhergehen

könne aber durchgeführt werden. Zusammengefasst bestehe für eine körperlich

leichte Arbeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, vorwiegend

sitzend und ohne Zwangshaltungen (wie mit den Armen über Schulterhöhe, mit

Bücken etc.) aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

7.2.4
7.2.4.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

führt Dr. med. H.___ aus, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte

bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive

Verstimmung mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit und Interessenverlust,

erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, vermindertem Appetit bei

Gewichtszunahme und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation. Im Rahmen der Depression bestehe

auch eine Antriebsstörung. Der Beschwerdeführer habe praktisch nur noch in der

Familie und dort vor allem zur Ehefrau, mit der er zusammenlebe, Kontakte. Er

falle aber aus seinem sozialen Rahmen nicht hinaus. Eine ambulante Behandlung

sei möglich. Zu psychiatrischen Hospitalisationen sei es nicht gekommen. Es

bestehe diagnostisch auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

gekennzeichnet durch doch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat,

entstanden nach Unfallereignissen, wobei das Ausmass der Schmerzen mit der

Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit den somatischen Befunden nicht

hinreichend objektiviert werden könne, sodass eine psychische Überlagerung

angenommen werden müsse, die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen

der Depression zurückführen lasse. Es bestünden deutliche emotionale,

konfliktartige und vor allem auch psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine

Rolle spielten mit einem ursprünglichen Migrationshintergrund, wobei er erklärt

habe, auch wegen seiner behinderten Tochter in die Schweiz gekommen zu sein,

einer anhaltenden Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen

nicht gebessert habe, einer angespannten finanziellen Situation mit

Abhängigkeit vom Einkommen der ausserhäuslich erwerbstätigen Ehefrau neben den

Suva-Leistungen, aber auch einer wiederholt angespannten Beziehung zur Ehefrau

mit auch heute verbalen Auseinandersetzungen, wobei es nach seinen Angaben

nicht mehr zu Tätlichkeiten komme. Auf diesem Hintergrund komme es zu den

vorliegenden psychischen Störungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen

Verlaufs und der deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Gestützt

auf die wohlbegründete Befunderhebung und Diagnosestellung vermag sodann auch

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu überzeugen:

Bei einer Arbeit komme es vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen

vermehrten Pausenbedarf erfordere. Beim Exploranden bestehe in allen seinen

Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglichkeit zu

vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch seit dem letzten D.___-Gutachten

2009.

ausgegangen werden. Sonst könne für den Verlauf davor auf das damalige

Gutachten auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Des Weiteren setzt sich

Dr. med. H.___ mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander und

begründet seine Diagnosestellung nachvollziehbar: Auf die Beurteilung im D.___-Gutachten

2009.

könne auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Der Psychiater Dr. F.___

sei gutachterlich 2010 von einer mittelgradigen bis phasenweise schwer

ausgeprägten Depression und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 %

ausgegangen. Eine schwere depressive Episode könne aber nicht bestätigt werden.

Bei einer schweren depressiven Episode komme es zu einer deutlichen

Antriebshemmung oder deutlichen Phasen von Agitiertheit, es komme zu schweren

Konzentrationsstörungen, Autofahren wäre dann nicht mehr möglich, wie auch

überhaupt bei einer schweren depressiven Episode Tätigkeiten und Aktivitäten

nicht mehr möglich seien, schon gar nicht Reisen. Es komme bei einer schweren

depressiven Episode nicht nur zu einer Appetitverminderung, sondern auch zu

einem Gewichtsverlust und es bestünden deutliche Schuldgedanken oder ein

deutlich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die dann

allumfassend seien. Dies sei beim Exploranden nicht so ausgeprägt. Auch

aufgrund der täglichen Aktivitäten, die ihm doch möglich seien, könne eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch heute nicht bestätigt werden. Diese

Beurteilung überzeugt insbesondere auch angesichts des vom Beschwerdeführer

selbst geschilderten Tagesablaufs (D.___-Gutachten S. 22): Gegen

11.

– 11.30 Uhr stehe er auf, gehe anschliessend in ein

Restaurant einen Kaffee trinken, dort dürfe er auch rauchen. Dann spaziere er

gelegentlich von Restaurant zu Restaurant, besuche zirka drei Restaurants pro

Tag, trinke dort Kaffee und Bitter Lemon. Das Mittagessen in Form einer von der

Ehefrau zubereiteten Mahlzeit nehme er zwischen 12.30 bis 13.00 Uhr ein,

gelegentlich kaufe er sich auch eine Pizza. Einen Mittagsschlaf absolviere er

nicht. Den Nachmittag verbringe er meistens in [...], besuche dort Geschäfte,

er sehe sich um, halte sich dort bis eineinhalb Stunden auf. Speziellen

Aktivitäten gehe er sonst nicht nach. Das Abendessen nehme er zwischen 20.30

und 23.00 Uhr ein. Anschliessend besuche er meistens einen [...] Club, trinke

dort einen türkischen Tee und beobachte die Szene. Gegen 00.30 bis 1.00 Uhr sei

er meistens wieder zuhause. Da er nicht schlafen könne, könne er nicht einfach

nichts tun, müsse sich bewegen. Gegen 1.30 bis 2.00 Uhr schlafe er meistens

ein, nicht durch. Hobbys und sportlichen Aktivitäten gehe er keinen nach, er

habe keinen Freundeskreis, einsam fühle er sich nicht, es sei besser alleine zu

sein.

7.2.4.2

Sodann sind gemäss dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker

darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10

tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich

auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen

Teilgutachten zu entnehmen, an objektiven psychopathologischen Befunden hätten

sich im heutigen klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch eine depressive

Verstimmung mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit und lnteressenverlust

sowie negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und

beruflichen Situation gezeigt. Zum psychopathologischen Befund nach AMDP führte

der Gutachten aus, der affektive Kontakt sei herstellbar gewesen. Der Explorand

sei während des ganzen Gesprächs auf dem Stuhl gesessen, habe mit fester, rauer

Stimme gesprochen, habe schliesslich auch geweint und verbittert und

missgestimmt gewirkt. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter

Freudeempfindungsfähigkeit und Interessenverlust. Der Antrieb sei herabgesetzt.

Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen sowie auch einen verminderten

Appetit bei Gewichtszunahme angegeben. Es hätten negative Zukunftsperspektiven

bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise

auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und

Zwänge hätten nicht bestanden. Die Anamnese habe gut erhoben werden können. Er

sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Zeitgitterstörungen

hätten nicht bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis

seien intakt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich

hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Er habe

spätes Aufstehen am Morgen angegeben. Anamnestisch habe er auch aggressive

Gestimmtheit mit verbaler Aggressivität und Auseinandersetzungen mit der

Ehefrau angegeben. Hinweise auf Suizidalität und ein fremdgefährliches Verhalten

hätten nicht bestanden. Er habe missgestimmt, eher wenig frustrationstolerant

gewirkt, das Gespräch habe aber gut durchgeführt werden können und er sei die

ganze Zeit über ruhig und insgesamt doch angepasst geblieben. Er habe doch gut

zu sich geschaut und im Verlauf des Gesprächs auch Mineralwasser getrunken, das

er bei sich gehabt habe. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten

Ausführungen und angesichts des vorgehende geschilderten Tagesablaufs (E.

7.2.4.1

hiervor) zumindest nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden

geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es bestehe

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine

Klinikbehandlung sei nie notwendig geworden. Die kaum nachweisbaren

Medikamentenspiegel wiesen auf eine eher schlechte Compliance hin. Die

Analgetika-Einnahme sollte kontrolliert werden. Tagesstrukturierende Massnahmen

könnten hilfreich sein. Vor allem sollte auf die regelmässige Einnahme der

antidepressiven Medikation geachtet werden. Es sei der Metabolit von Valdoxan

im Serum nachweisbar gewesen. Die Eliminationshalbwertszeit von Valdoxan sei

allerdings mit 1 bis 2 Stunden kurz. Saroten, das auch einen günstigen Effekt

auf die Schmerzen haben könne und zudem schalfanstossend sei, habe im Serum

fast nicht nachgewiesen werden können, da hätte bei einer regelmässigen

Einnahme schon ein deutlicherer Medikamentenspiegel nachweisbar sein müssen.

Die Behandlung könne also durchaus auch von medikamentöser Seite her

intensiviert werden. Dass die in den Akten aufgeführten beruflichen Massnahmen

nicht erfolgreich gewesen seien, hänge auch mit einer deutlich ausgeprägten

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zusammen. Solche seien zwar zumutbar,

könnten aber nicht empfohlen werden, da eine deutlich ausgeprägte Krankheits-

und Behinderungsüberzeugung bestehe. Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die

Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach

kann weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz

ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der erhobenen

psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen

Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert

wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es

auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der

Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281

so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im psychiatrischen Gutachten

werden keine Hinweise für eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen

Diagnosen genannt, womit eine solche zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, deutlich

auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor

allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und

voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen bezüglich angelernter

Arbeiten, der Explorand habe aber in einem körperlich anspruchsvollen Beruf

gearbeitet und habe sonst keine andere Berufserfahrung. Er habe zusammen mit

seiner Ehefrau auch eine Familie mit drei heute erwachsenen Kindern gegründet. Strukturelle

Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik, welche im

Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten,

sind somit auszuschliessen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung

konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale

Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie

vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der Gutachter aus, der Explorand habe kaum

mehr Kontakte, ausser in der Familie und dort vor allem zur Ehefrau. Er falle

aus seinem sozialen Rahmen aber nicht hinaus. Er wohne zusammen mit seiner

Ehefrau in einer Mietwohnung im zweiten Stock mit Lift. Die Ehefrau arbeite

fast den ganzen Tag als Reinigerin. Er beziehe Suva-Leistungen und lebe sonst

vom Einkommen der Ehefrau. Die Kinder seien ausgezogen, er interessiere sich

wenig für sie. In der Familie seien keine psychiatrischen Krankheiten bekannt.

Er sei im [...] in einer bosnischen Familie aufgewachsen. Der fünf Jahre

jüngere Bruder in der Heimat sei auch krank mit Rücken- und Augenproblemen, er

beziehe eine IV-Rente und lebe sonst vom Sohn. Eine der Schwestern sei in

Deutschland. Er habe wenige Kontakte. Die Eltern seien gestorben, die Mutter

vor über zehn Jahren und der Vater früher infolge eines Unfalls bei der Arbeit

im Bergwerk. Er habe eine gute Kindheit gehabt. Damit enthält der soziale

Lebenskontext der Versicherten eher wenige, sich potenziell günstig auf die

Ressourcen auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen

im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen

(beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist

(BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der Gutachter fest, der

Explorand fahre nach wie vor selber kurze Strecken Auto, wie er angegeben habe,

was auch gegen das Vorliegen von Konzentrationsstörungen spreche. Im

Untersuchungsgespräch sei er die ganze Zeit über konzentriert gewesen, die

Anamnese habe gut erhoben werden können, er habe keine deutlichen

Ermüdungserscheinungen gezeigt. Der Explorand fühle sich nicht mehr

arbeitsfähig und habe keine Hoffnung auf eine Besserung. Im gemeinsamen

Haushalt zusammen mit seiner Ehefrau verrichte vor allem die ausserhäuslich

erwerbstätige Ehefrau die Haushaltsarbeiten. Er gehe kleinere Sachen selber

einkaufen. Zusammen mit seiner Ehefrau reise er auch in die Heimat. Er habe

sonst kaum Kontakte, wie er angab. Damit ist zusammenfassend zumindest von

einem nicht erheblichen Leidensdruck auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, die kaum nachweisbaren

Medikamentenspiegel wiesen auf eine eher schlechte Compliance hin. Die vom

Exploranden angegebene regelmässige Benzodiazepin-Einnahme sei nicht gut, da es

dadurch zu einer Verschlechterung der affektiven Symptomatik kommen könne neben

einer Abhängigkeit. Medikamentenspiegel hätten aber von den beiden

Benzodiazepinen nicht nachgewiesen werden können. Er sei also gut ausgekommen

ohne einen Medikamentenspiegel im Serum zu haben, obschon er angegeben habe,

auf die beiden Benzodiazepine nicht verzichten zu können. Zusammenfassend

spricht das Gesagte nicht für einen hohen Leidensdruck. So sind die wohl nicht

im ausreichenden Ausmass durchgeführten Therapien (vgl. Indikator «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf eine

(unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher

Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141

V 281 E. 4.4.2 S. 304).

7.2.4.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung

der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim

Beschwerdeführer doch einige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die

gutachterliche Beurteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich

darauf abgestellt werden kann.

Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Insofern der

Beschwerdeführer geltend macht, es seien weder fremdanamnestische Daten erhoben

worden noch sei dem Bericht zu entnehmen, ob und mit welchen Testergebnissen

der Gutachter den Schweregrad der depressiven Störung bestimmt habe, ist auf

das unter E. II 7.1.2 hiervor Gesagte zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich rügt, die psychiatrische Begutachtung habe nur 50 Minuten

gedauert, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines

medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise

inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier –

zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil

9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der

Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen

gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder

Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern

(Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

7.2.5

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten

vom 6. März 2018 zu überzeugen (s. E. II. 6.3.19). Demnach ist der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr

arbeitsfähig. Dagegen besteht in einer körperlichen leichten Tätigkeit,

vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen, eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der Möglichkeit zu

vermehrten Pausen, unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.

7.3

Zusammenfassend ist somit – wie

bereits im Urteil vom 1. Mai 2014 festgehalten – gestützt auf das D.___-Gutachten

vom 27. Oktober 2009 seit eben diesem Gutachtensdatum eine revisionsrelevante

Verbesserung im vorgenannten Ausmass erstellt, welche nun auch im D.___-Gutachten

vom 6. März 2018 bestätigt wurde.

8.

8.1

Da der Beschwerdeführer seine

letzte Tätigkeit bei der X.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat,

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies

wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses

Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich

auf den Zeitpunkt der möglichen Rentenanpassung – hier März 2019 –

anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses

vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung war lediglich die Teuerung bis zum Jahr 2017 bekannt,

womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 4'625.00 x 13, Aufrechnung

Teuerung, Ziffer 45 Baugewerbe, 1998 – 2005 :105.1 x 114.0, 2005 –

2010.

: 100 x 107.7, Ziffer 41 – 43 Baugewerbe 2010 – 2017 :100 x 103.2 =

CHF 72'485.75.

8.2

8.2.1

Sodann hat der Beschwerdeführer

bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des

Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt

werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt.

Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt

(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen), vorliegend die LSE

2016.

Was der Beschwerdeführer gegen die Anwendung dieser LSE vorbringt,

überzeugt nicht. So ergibt sich die revisionsrelevante Änderung nicht allein

durch die Anwendung der neuen LSE-Zahlen, sondern aus einer gesundheitlichen

Verbesserung, welche per 27. Oktober 2009 erstellt ist. Zudem sind in der

vorliegend angefochtenen Verfügung auch allfällige gesundheitliche

Veränderungen – seit der letztmaligen Beurteilung durch die IV-Stelle mit

Verfügung vom 4. Januar 2013, welche mit Urteil vom 1. Mai 2014 materiell

bestätigt wurde – zu berücksichtigen, womit dementsprechend die damals

aktuellsten LSE-Tabellen heranzuziehen sind.

Mit Blick auf den beruflichen Werdegang

des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle TA1-tirage_skill_level und den

Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 («Einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art») herangezogen hat. Entgegen des angefochtenen

Entscheides ist aber vorliegend, wie vorgehend ausgeführt, die LSE 2016 und

damit ein Wert von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40

Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016

(Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle

T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, resultiert ein

Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 67'124.30 pro Jahr, bzw.

nach Abzug der Leistungseinschränkung von 30 % ein Invalideneinkommen von CHF 46’987.00,

vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2

hiernach).

8.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen

Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine

Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom

29.

April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Bezüglich des Ausländerstatus ist

festzuhalten, dass selbst die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-Nr. 1.1) noch

keinen Abzug rechtfertigt, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers bei

Eintritt der Invalidität von CHF 4'625.00 x 13 durchaus branchenüblichen

Ansätzen entsprach (vgl. LSE 1998, TA1_b, Ziff. 45 Baugewerbe, Männer ohne

Kaderfunktion; Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.4.1

m.w.H.). Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des

Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin –

wie auch schon im vorangegangenen Verfahren VSBES.2013.34 – einen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt (E.

II. 7.2.5 hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem

Zumutbarkeitsprofil wie folgt eingeschränkt: Zumutbar sind körperlich leichte

Tätigkeiten, vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen, mit einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der

Möglichkeit zu vermehrten Pausen, unter Vermeidung von Heben und Tragen von

Lasten über 10 kg. Damit ist das Zumutbarkeitsprofil seit der letzten

Beurteilung durch das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2014

(VSBES.2013.34) aber zusätzlich eingeschränkt: Während gemäss D.___-Gutachten

vom 27. Oktober 2009, auf welches im vorgenannten Urteil abgestellt wurde, dem

Beschwerdeführer noch intermittierend mittelschwere und leichte Tätigkeiten und

eine Traglast von bis zu 15 kg als zumutbar erachtet wurde, sind dem

Beschwerdeführer gemäss D.___-Gutachten vom 6. März 2018 nur noch leichte

Tätigkeiten und eine Traglast bis zu 10 kg zumutbar. Angesichts dieses

nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erscheint der

vorgenommene Abzug von 5 % zu tief. Die vorliegenden zusätzlichen Einschränkungen

rechtfertigen einen gesamthaften leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist

dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum

zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso

gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im

Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die

Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden

zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17

in drei Kategorien (bis 29 Jahre / 30 bis 49 Jahre / 50 Jahre

und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre

statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter

kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte

das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden

müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann,

muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben

(Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2;

8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

8.3

Das zumutbarerweise erzielbare

Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von

10.

% CHF 42'288.30. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 42'288.30

und des Valideneinkommens von CHF 72'485.75 ergibt somit einen

Invaliditätsgrad von 42 % (aufgerundet; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.

Dezember 2003, U 27/02 E. 3.2).

9.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist demnach die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

21.

Februar 2019 aufzuheben und die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers

per 1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist Art. 88a IVV (vgl. E. II. 3.6 hiervor) bei der

vorliegenden Konstellation nicht mehr ausschlaggebend, da die gesundheitliche

Verbesserung schon seit dem D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 erstellt ist

und die ganze Rente trotzdem über Jahre weiter ausgerichtet wurde. Die

Herabsetzung per Ende März 2019 ist somit nicht zu beanstanden.

Angesichts dieses Resultats kann es

schliesslich offen bleiben, ob das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer –

wie von diesem geltend gemacht – vor Erlass des Urteils vom 1. Mai 2014 eine

mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hätte ankündigen müssen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass das

mit Urteil vom 1. Mai 2014 festgelegte Vorgehen – Prüfung und allfälligen

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen – von der Beschwerdegegnerin

umgesetzt wurde. Wie die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin und

danach auch das D.___-Gutachten vom 6. März 2018 ergeben haben, ist die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss den

Ausführungen im D.___-Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Schmerzen weiterhin voll arbeitsunfähig, «seine Jahre seien vorbei». Die

Rentenherabsetzung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt korrekt.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher

Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand

allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder

zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.

4.1

und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es

sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie

berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen

nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010

vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte der

Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die Beschwerde

wird aber lediglich hinsichtlich des Eventualbegehrens – Herabsetzung auf eine

Viertelrente – gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten

Rechtsschrift ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er eine ganze Rente

verlangte, in diesem Zusammenhang den Beweiswert der D.___-Begutachtungen

verneinte und dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der

Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die

Parteientschädigung um 2/3 auf 1/3 zu kürzen und dementsprechend dem

Beschwerdeführer auch 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer eine

ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen

ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 848.00

festzusetzen (9.5 Stunden zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen und MwSt; davon 1/3).

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21.

Februar 2019 aufgehoben und die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers per

1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 848.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an

die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden

dem Beschwerdeführer CHF 200.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch