VSBES.2019.92
Invalidenrente / Revision / Aufhebung
6. September 2019Deutsch85 min
Source so.ch
Urteil vom 6. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Revision / Aufhebung (Verfügung vom 21. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Oktober 1998 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.10). Dem Bericht
von Dr. med. B.___ vom 22. April 1998 (IV-Nr. 1.6, S. 4) ist dazu zu entnehmen,
beim Beschwerdeführer bestünden tendomyotische Schulter- / Armscherzen links
bei St. n. Quetschtrauma der linken oberen Extremität mit Weichteilschaden
und traumatischer Amputation des Dig V links (9/87) sowie Schulterkontusion
links 6/95, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei St. n.
Rückenkontusion und kleiner medianer DH L4 / 5 (CT 12/96) sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Mit Verfügung vom 21. März 2000 (IV-Nr.
15) verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen am
8. Mai 2000 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 20) hiess das Versicherungsgericht mit
Urteil vom 18. September 2001 (VSBES.2000.394) insofern gut, als die Sache
aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurde, damit diese über das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers neu entscheide.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess den
Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___ psychiatrisch begutachten. Dieser
erachtete den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 9. Mai 2002 (IV-Nr. 49)
aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) ab 16. April 1998 eine halbe sowie
ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Am 8. August 2005 (IV-Nr. 59)
leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach
Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom
1. Dezember 2005 (IV-Nr. 65) zum Schluss, bei der Überprüfung der Invalidenrente
habe man keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es
bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 100 %).
3.
3.1 Am 15. Dezember 2008 (IV-Nr. 66)
leitete die Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren
ein und liess den Beschwerdeführer in der Folge polydisziplinär begutachten.
Der Gutachtensbericht der D.___, vom 27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) ergab, dass
dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste leichte bis
mittelschwere Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar sei. Dagegen sei die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Für
körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der
Rentenzusprechung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit spätestens der aktuellen
Untersuchung eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009
(IV-Nr. 81) in Aussicht, es sei beabsichtigt, die Rente des Beschwerdeführers,
bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 53 %, auf eine halbe Rente
herabzusetzen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010
Einwendungen erheben (IV- Nr. 86) und reichte am 26. Oktober 2010 ein
orthopädisches sowie ein psychiatrisches Privatgutachten der Dres. E.___ und F.___
vom 3. Oktober 2010 (IV-Nrn. 93.3 und 93.2) ein.
Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2011 (IV-Nr.
97) hob die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 auf und
hielt fest, der Invaliditätsgrad betrage nur mehr 39 %, weshalb die Rente
aufgehoben werde. Die Parteigutachten würden die dem Vorbescheid vom 9.
Dezember 2009 zugrundeliegende Beurteilung nicht zu ändern vermögen. Im
Gegensatz zu diesem Vorbescheid habe man aber bei der vorliegenden
Rentenberechnung beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn Total, Männer,
Niveau 4, abgestellt und lediglich einen leidensbedingten Abzug von 5 %
vorgenommen, weshalb sich neu ein Invaliditätsgrad von 39 % ergebe.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2013 (IV-Nr. 115) fest, im
Vorbescheid vom 9. Mai 2011 sei bei der Berechnung ein Fehler bei der
Aufrechnung der Teuerung unterlaufen. In Abweichung vom Vorbescheid vom
9. Mai 2011 ergebe sich deshalb neu ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit
werde die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die
dagegen am 7. Februar 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. Mai 2014 (VSBES.2013.34; IV-Nr. 133) in dem
Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch
auf die bisherige ganze Rente habe. Die Streitsache werde zur Prüfung und
allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der
Beschwerdeführer könne angesichts seiner langjährigen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen werden. Damit sei die Renteneinstellung so lange nicht
gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv
gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche
Eingliederung vorbereitet habe. Dies führe im Ergebnis zur Gutheissung der
Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen
weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (vgl. auch Art. 22 Abs. 5bis IVG,
in Kraft seit 1. Januar 2012). Die dagegen von der Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015,
publiziert als BGE 141 V 5 (IV-Nr. 145), abgewiesen.
3.2 Mit Mitteilung vom 7. September
2016 (IV-Nr. 163) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. September bis 4.
Dezember 2016 in der G.___. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 166)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung zu,
wonach er die Präsenzzeit während des Belastbarkeitstrainings in folgenden
Schritten zu erhöhen habe: Monat 1, 2 Std. an 4 Tagen pro Woche; Monat 2, 3
Std. an 4 Tagen pro Woche; Monat 3, 4 Std. an 4 Tagen pro Woche. Sodann
eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2016
(IV-Nr. 173) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und hielt fest, der
Beschwerdeführer sei am Zwischengespräch vom 1. Dezember 2016 nicht in der G.___
erschienen. Er werde aufgefordert, spätestens am 9. Dezember 2016 das
Aufbautraining in der G.___ mit einem Pensum von 5 Stunden an 4 Tagen pro
Wochen zu beginnen. Nach einem Monat sei das Pensum auf 6 Stunden und nach zwei
Monaten auf 7 Stunden zu erhöhen. Zudem habe der Beschwerdeführer allfällige
Abwesenheiten am gleichen Tag zu melden und ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis
vorzulegen. Sollte er sich nicht an die Abmachungen halten, sehe sich die
Beschwerdegegnerin gezwungen, die berufliche Eingliederung einzustellen und
anschliessend die Rente aufzuheben/herabzusetzen. Mit Mitteilung vom 13.
Dezember 2016 (IV-Nr. 177) wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein
Aufbautraining in der G.___ vom 5. Dezember 2016 bis 12. März 2017 erteilt. Mit
Abschlussbericht vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 179) hielt die
Beschwerdegegnerin fest, seit Beginn der Eingliederungsmassnahme bestünden
lediglich Arztzeugnisse. Abmachungen für die Eingliederungsmassnahmen seien vom
Beschwerdeführer zum Teil ignoriert worden. Anhand der Mitwirkungspflicht habe
man die Vorgaben und Auflagen klar festlegen müssen. Diese seien vom Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf nicht umgesetzt worden. Man schliesse den Fall in der
Eingliederung ab.
Mit Vorbescheid vom 29. März 2017
(IV-Nr. 181) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
man werde die Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 38 %
aufheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 Einwendungen
erheben (IV-Nr. 184). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___
ein weiteres polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 6. März 2018
(IV-Nr. 195.1) kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit
als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren
Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut
adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
70 %, ganztags realisierbar. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der
ausgeprägten Krankheits- und Behindertenüberzeugung keine vorgeschlagen werden.
Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2019 bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 38 % per Ende März 2019 auf (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 28. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) mit den Anträgen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2019 sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei in Abänderung der
angefochtenen Verfügung die Aufhebung der laufenden IV-Rente frühestens per
Ende Mai 2019 zu verfügen.
2. Eventuell: In teilweiser Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass der IV-Grad 42 % beträgt und
dass die laufende ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2019 auf eine
Viertelsrente herabzusetzen sei.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019
(A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der revisionsrechtlich
massgebende Sachverhalt betrifft die Herabsetzung der Invalidenrente per Ende
März 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen
ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar
(BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem
kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen
(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
(BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des
laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a
bb).
3.5
Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der
Invalidität ändert. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt
entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der
Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht
präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit
einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen
Aufgabenbereich andererseits (aArt. 5 Abs. 1 IVG [heute: Art. 8 Abs. 3 ATSG]
und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 199 E. 3b;
AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendenden Methode beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.6
Gemäss Art. 88a der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung –
worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu
verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers bilde die hier angefochtene Verfügung den Endpunkt des am 15.
Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens. Durch das Urteil des
kantonalen Versicherungsgerichtes vom 1. Mai 2014 sei die erste, das
Revisionsverfahren vermeintlich beendende Verfügung vom 4. Januar 2013
aufgehoben worden. Diese Feststellung habe zwei Konsequenzen: Erstens werde im
Zusammenhang mit der Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zur Verfügung vom 1. November 2002 (zumindest in materieller
Hinsicht) festgestellt. Deshalb müsste Art. 88a IVV zur Anwendung gelangen,
wonach eine Verbesserung dann zu berücksichtigen sei, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern
werde. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die
Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monates verfüge. Auch nicht unter
dem Aspekt des Mitwirkungs- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Mitteilung vom 6.
Dezember 2016, da in diesen Fällen die Rente ja nur sistiert, nicht aufgehoben
werde. Zum Zweiten habe die Feststellung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer
das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestreiten könne. Das kantonale
Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 1. Mai 2014 das Vorliegen eines
solchen zwar bejaht, indessen habe der Beschwerdeführer dagegen nie ein
Rechtsmittel erheben können. Es müsse ihm verfahrensrechtlich möglich sein, im
heutigen Zeitpunkt das Vorhandensein eines materiell rechtlichen
Revisionsgrundes zu bestreiten. Es werde darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer während des gesamten Berufslebens als Bauarbeiter erwerbstätig
gewesen sei und dass er in dessen Verlauf sechs kleinere und grössere
Berufsunfälle erlitten habe. Die SUVA habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2001
einen IV-Grad von 33 1/3 % zugebilligt. Dieser IV-Grad sei allein
gestützt auf somatische Befunde festgelegt worden. Damit sei nur, aber immerhin
dargetan, dass für die finale Sicht der Invalidenversicherung auch eine
Beeinträchtigung der somatischen Erwerbsfähigkeit im Umfang von
33.
1/3 % plausibel erscheine. Der psychische Gesundheitszustand sei
von der Beschwerdeführerin ursprünglich durch das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2002 abgeklärt worden. Dieses Gutachten sei zur
Diagnose gekommen, es liege eine depressive Psychopathologie vor; aktuell
bestünde eine mittel- bis eher schwergradige Episode mit somatischem Syndrom
gemäss lCD-10 F32.31 (Urteil vom 1. Mai 2014, E. 7.2.4). Der psychiatrische
Gutachter habe im Gutachten vom 27. Oktober 2009 die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der von ihm diagnostizierten leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode mit 30 % bemessen. Der D.___-Psychiater bzw.
Gutachter habe auf Einholung von fremdanamnestischen Informationen und auf die
Durchführung von Tests zur Ermittlung des Schweregrades der depressiven Episode
verzichtet. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Psychiater Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie, habe sein psychiatrisches Gutachten dagegen auf
testpsychologische Untersuchungen (AMDP, BDI-ll, HAMD), auf die psychiatrische
Exploration, die medizinischen Akten und auf fremdanamnestische Angaben
abgestützt (IV-Nr. 93.2). Dieser Gutachter sei zur Diagnose der gegenwärtig
mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10
F33.11 gekommen. Phasenweise würde auch eine schwere Depression ohne
psychotische Symptome vorliegen (lCD-10 F33.2). Aus rein psychiatrischer Sicht
bestehe infolge der mittelgradig bis phasenweise schwer ausgeprägten Depression
eine 50 bis 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Dr. med. F.___
habe keine wesentliche Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes
feststellen können. Bei der Diskussion des Beweiswertes des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. F.___ habe sich das Versicherungsgericht im Urteil vom
1.
Mai 2014 allerdings auf Überlegungen gestützt, die nicht nachvollziehbar
seien. Dr. med. F.___ habe anhand der Hamilton Depressionsskala und des
Beck‘schen Depressionsinventars (BDI-Il) sowie der Befunderhebung und der
fremdanamnestischen Informationen auf eine mittelschwere Depression
geschlossen. Damit ergebe sich ohne Weiteres, dass sowohl der D.___-Gutachter
Dr. med. H.___ wie der Parteigutachter Dr. F.___ sich bei der
Grunddiagnose der depressiven Episoden einig seien. Eine unterschiedliche
Beurteilung erfolge nur hinsichtlich des Schweregrades der Störung. Dr. med. H.___
schliesse auf eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, Dr. med. F.___
auf eine mittelgradige bis phasenweise schwere Depression. Dr. med. H.___ lege
nicht dar, wie er den Schwergrad «leicht-bis mittelgradig» ermittle. Seine
Einschätzung sei somit nicht überprüfbar. Dr. med. F.___ lege indessen auf
Seite 22 seines Gutachtens konzis dar, wie er (auch) anhand der Testkriterien
den Schweregrad der depressiven Episode festlege. Somit könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer episodenhaft
immer wieder an mindestens mittelgradigen depressiven Episoden leide. Werde
dieses Beweisergebnis als feststehend erachtet und in Beziehung zum
Gesundheitszustand anlässlich der Invalidisierung gesetzt, dann ergebe sich,
dass es allenfalls eine leichte Veränderung in dem Sinn gegeben habe, als in
der neuen Beurteilung höchstens mittelgradige depressive Episoden, indessen
keine schweren depressiven Episoden mehr vorlägen. Damit liege zwar eine
leichte, nicht aber eine «wesentliche» Veränderung des Grundsachverhaltes vor.
Unter dem Aspekt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands
vorliege, sei ferner der Frage nachzugehen, ob beim Beschwerdeführer nur eine
isolierte depressive Episode im Sinne des ICD-10 F32.0/32.1 oder aber eine
rezidivierende depressive Episode im Sinne des ICD-10 F33.11 vorliege. Erstere
Diagnose entspreche derjenigen des D.___-Gutachtens, die Letztgenannte dem
Gutachten von Dr. med. F.___. Das Versicherungsgericht sei dieser Frage nicht
nachgegangen, obwohl sie in der ersten Beschwerde ausdrücklich thematisiert
worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und was bei
der neuen Beurteilung nachzuholen sei. Der D.___-Gutachter Dr. med. H.___
diskutiere die Frage gar nicht, ob allenfalls eine rezidivierende depressive
Störung im Sinne des lCD-10 F33.1 vorliege, was als (weiterer) Mangel im
Verwaltungsgutachten bezeichnet werden müsse. In Berücksichtigung dessen, dass
die depressiven Phasen eben episodenhaft und rezidivierend aufträten und es
nicht ausgeschlossen sei, dass Dr. H.___ den Exploranden während einer eher
leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (9 Jahre nach der erstmaligen
medizinischen Feststellung einer depressiven Episode) erlebt habe, könne doch
die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich am psychiatrischen Gesamtbild
des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2000 wenig geändert habe. Da keine
dauerhafte und wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei, entfielen die Revisionsvoraussetzungen. Sodann halte der Psychiater
Dr. med. H.___ im neu erstellten D.___-Gutachten vom 6. März 2018
fest, der psychopathologische Befund sei nach AMDP erstellt worden. Jedoch
seien weder fremdanamnestische Daten erhoben worden noch sei dem Bericht zu entnehmen,
ob und mit welchen Testergebnissen er den Schweregrad der depressiven Störung
bestimmt habe. Das Gespräch habe 50 Minuten gedauert, was für eine
psychiatrische Exploration eher knapp bemessen sei. Damit ergebe sich das
Fazit, dass alles, was oben in der Beschwerde zur Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens gesagt worden sei, auch heute noch zutreffe. Der
Ausgang des Revisionsverfahrens sei zudem stossend. In dem im Jahr 2008
gestarteten Revisionsverfahren habe sich zunächst eine Restinvalidität von
42.
% ergeben. Dieser Invaliditätsgrad sei ausdrücklich durch eine
gerichtliche Instanz geschützt worden (Urteil vom 1. Mai 2014, E. II 8.2.1
Seite 21). Am Ende des Revisionsverfahrens solle die Rente nun nicht nur
reduziert, sondern ganz aufgehoben werden. Der Grundgedanke des Verbots der
reformatio in peius sollte auf das Revisionsverfahren übertragen werden. Mit
anderen Worten wäre es für den Eventualstandpunkt nur gerecht, festzuhalten,
dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien und dass
deshalb auf den zuletzt gerichtlich festgelegten IV-Grad von 42 % abzustellen
wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die im
Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden
seien (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.
4.
). Im Revisionsverfahren sei aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich alleine
durch die Anwendung der neuen LSE-Zahlen eine leistungsrelevante Änderung im
IV-Grad ergebe (BGE 142 V 178 ff., insbesondere E. 2.5.7). Im konkreten
Fall ergebe sich die Veränderung im Invaliditätsgrad ausschliesslich infolge
der unterschiedlichen Tabellenwerte. Die Vorinstanz verteidige die Anwendung
der neuen LSE-Zahlen und damit den Einkommensvergleich mit dem Resultat des
IV-Grades von 38 % mit dem Argument, aus Sicht der Gutachter seien aufgrund der
Veränderung an der rechten Schulter und am Knie- und am oberen Sprunggelenk der
linken Seite nunmehr keine körperlich mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar
anzusehen, weshalb das Zumutbarkeitsprofil enger umschrieben worden sei, als im
Gutachten des D.___ von 2009. Diese Argumentation sei jedoch spitzfindig.
Sollte sie aber geschützt werden, müsste mindestens diese Verengung des
Zumutbarkeitsprofils durch eine angemessene Erhöhung des Tabellenlohnabzuges
aufgefangen werden. Berücksichtige man das engere Zumutbarkeitsprofil, das in
der Zwischenzeit fortgeschrittene Alter von 60 Jahren und zusätzlich die
Absenzenanfälligkeit durch die zahlreichen und medizinisch als triftig
eingeschätzten Beschwerden im LWS-, im HWS- und im Schulterbereich sowie die mindestens
periodenmässig schwerere Ausprägung der depressiven Störung mit periodischen
Vollabsenzen, so sei es mindestens gerechtfertigt, den Tabellenlohnabzug auf
10.
% zu erhöhen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in
der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich
mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für
körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar. Im Vergleich zur
polydisziplinären Untersuchung aus dem Jahr 2009 seien dem Beschwerdeführer
keine mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Von dem im Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2014 bestätigten
Einkommensvergleich könne abgewichen werden, da das Zumutbarkeitsprofil nunmehr
unterschiedlich umschrieben werde. Es sei deshalb eine neue
lnvaliditätsbemessung vorzunehmen. Eine sofortige Aufhebung der Rente erweise
sich vor dem Hintergrund der in die Wege geleiteten Mahn- und
Bedenkzeitverfahren als zulässig. Zudem sei davon auszugehen, dass weitere
Eingliederungsmassnahmen aufgrund der subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ohnehin nicht als erfolgsversprechend einzustufen seien.
Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe
das in Frage stehende polydisziplinäre Gutachten hinreichend Auskunft.
Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen
Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die im Gutachten
enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich
gemacht worden. Auf den gutachterlichen Bericht vom 6. März 2018 könne daher in
Übereinstimmung mit dem RAD abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Die
RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 bilde integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
gutachterlicherseits aufgrund der Veränderungen an der rechten Schulter und am
Knie- und oberen Sprunggelenk der linken Seite nunmehr keine körperlich
mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar erachtet würden. Mit anderen Worten sei
das Zumutbarkeitsprofil enger umschrieben worden als das noch im Gutachten vom
27.
Oktober 2009 der Fall gewesen sei. Es bestünden daher keine Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob
die mit Verfügung vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) zugesprochene ganze Rente zu
Recht mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) aufgehoben
wurde.
6.
6.1
Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Rentenrevision wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. November 2002 und demjenigen,
wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 21. Februar 2019
bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, hat
das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2014 zwar das Vorliegen
eines Revisionsgrundes bejaht und einen Invaliditätsgrad von 42 % errechnet
(vgl. Urteil VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7 f.), jedoch in der Folge die bisherige
ganze Rente nicht auf eine Viertelrente herabgesetzt, sondern die Beschwerde in
dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und
festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe einstweilen weiterhin Anspruch auf
die bisherige ganze Rente. Zudem wurde die Streitsache zur Prüfung und
allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen (vgl. E. I. 3.1 hiervor). Da grundsätzlich nur das Dispositiv
eines Entscheides, nicht aber die diesbezügliche Begründung angefochten werden
kann, hat der Beschwerdeführer aufgrund des Obsiegens dagegen nie ein
Rechtsmittel erheben können, weshalb es ihm verfahrensrechtlich möglich sein
muss, im heutigen Zeitpunkt das Vorhandensein eines materiell-rechtlichen
Revisionsgrundes zu bestreiten, in diesem Zusammenhang auch die im Urteil vom
1.
Mai 2014 vorgenommene Beweiswürdigung zu rügen und diese noch einmal einer
richterlichen Überprüfung zugänglich zu machen.
6.2
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 1. November 2002 präsentierte sich die medizinische
Aktenlage wie folgt:
6.2.1
In der ärztlichen
Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes, Dr. I.___, vom 21. August 1998
(IV-NR. 1.6, S. 9 ff.) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine
Ausbreitung der Schmerzen bei Schmerzverarbeitungsstörungen nach diversen
Traumata. Dem Beschwerdeführer sei das dauernde auf den Beinen sein im Gehen
und Stehen ganztags zumutbar. Arbeiten im Knien und Gehen auf unebenem Gelände
sei ebenfalls möglich. Das Ersteigen von Leitern bei der bestehenden
Armschwäche links sei nicht zu empfehlen. Treppensteigen sei uneingeschränkt
möglich. Arbeiten in sitzender Stellung, aber auch in Wechselbelastung, seien
ebenfalls ganztags zumutbar. Das Herumtragen von Lasten über 20 kg sei
linksseitig nicht mehr möglich, rechtsseitig wegen der Rückenbeschwerden leicht
eingeschränkt. Die rohe Kraft in der rechten dominanten Hand sei unauffällig,
links fraglich leicht herabgesetzt. Die Greiffähigkeit beider Hände sei nicht
eingeschränkt. Eine zeitliche Schonung sei bei geeigneter Tätigkeit nicht
angezeigt.
6.2.2
Im Austrittsbericht der J.___ vom
12.
Mai 2000 (IV-Nr. 31.4 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Anpassungsstörung mit gemischter Störung
von Gefühlen und Sozialverhalten (dysphorisch, gereizt-depressiv, Zeichen einer
Symptomausweitung)
2.
Medialbetonte Gonarthrose links
mit
leichtem Flexionsdefizit
Periarthropathie
ohne
Reizzeichen
bei
Status nach Arthroskopie und
Teilmeniscectomie links am 25. März 1994
Status nach Kniearthroskopie mit
Meniscushinterhornnachresektion, Meniscusglättung und Knorpelglättung am
20.
Juli 1999
3.
Periarthropathia humeroscapularis links
mit
ca. 1/3 eingeschränkter
Beweglichkeit in alle Richtungen (erschwerte Beurteilbarkeit mangels
Compliance)
Zur Zumutbarkeitseinschätzung bezüglich
linker Schulter, linker Hand und Rücken, sei auf die Abschlussuntersuchung des
Suva-Kreisarztes, Dr. I.___, vom 21. August 1998 zu verweisen. Diese
Einschätzung sei heute noch gültig. Aufgrund der Kniegelenksproblematik links
sei zusätzlich das dauernde auf den Beinen sein im Gehen und im Stehen nur
unter Wechselbelastung zumutbar. Längeres Arbeiten im Knien und die häufige
Einnahme von knienden Zwangspositionen seien nicht zumutbar. Insgesamt bestehe
unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Im
Berufsberatungsbericht der J.___ vom 8. Mai 2000 (IV-Nr. 31.6 S. 1 f.) wurde
diesbezüglich angefügt, die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit
als Bauarbeiter könne dem Beschwerdeführer dagegen nicht mehr zugemutet werden.
6.2.3
Im ENG-Bericht vom 16. November
2001.
(IV-Nr. 42) führte der Neurologe, Dr. K.___, aus, aufgrund der
Untersuchung lasse sich eine leichte, senosmotorische, primär distale
Polyneuropathie nachweisen.
6.2.4
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. C.___ vom 9. Mai 2001 (IV-Nr. 49) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
1.
Depressive Psychopathologie; aktuell
mittel- bis eher schwergradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.31;
2.
Erhebliche psychogene Überlagerung
organischer Substrate im Sinne der Unfall- oder Schmerzverarbeitungsstörung
(manifest als ängstlich-selbstbeobachtende Somatisierungsstörung F45.0, resp.
somatoform-autonome Funktionsstörung F45.3, resp. anhaltende somatoforme
Schmerzstörung F45.4);
3.
Verdacht auf
Persönlichkeitsauffälligkeiten (narzisstisch, impulsiv, paranoid, vermeidend); DD
Persönlichkeitsveränderung.
Aufgrund der schweren psychiatrischen
Pathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jegliche
Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Zurzeit seien berufliche
Rehabilitationsmassnahmen nicht möglich. Eine allfällige Verbesserbarkeit
bestehe aktuell nur durch medizinische, interdisziplinäre, im Vordergrund
psychiatrische Massnahmen.
6.3
Im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 21. Februar 2019 – worin die Beschwerdegegnerin davon
ausgeht, im Vergleich zu der vorgenannten Beurteilung sei mittlerweile eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten – ist
aufgrund der in II. E. 6.1 hiervor genannten Ausgangslage der gesamte
medizinische Sachverhalt seit Einleitung des Revisionsverfahrens am
15.
Dezember 2008 relevant:
6.3.1
Der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, Dr. L.___, hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2009
(IV-Nr. 69) fest, es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung
F32.1 mit stressassoziierten Somatisierungstendenzen F45.1. Der
Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei
auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. Mai 2002 zu verweisen. Der
Gesundheitszustand habe sich nicht relevant verändert.
6.3.2
Im D.___-Gutachten vom 27.
Oktober 2009 (IV-Nr. 80) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
3.
Status nach Quetschtrauma des linken
adominanten Vorderarmes mit traumatischer Amputation des Endgliedes Dig. V
(ICD-10 T92.6/Z98.8)
·
Status nach volarer
und dorsaler Fasziotomie zur Dekompression der drei Hauptkompartimente,
Revision, Hämatoevakuation, Adaptionsnaht der rupturierten Muskeleinheiten
sowie Nachamputation Dig. V auf Höhe Mittelphalanxbasis am 18. September 1987
·
Status nach
Sekundärnaht und Thierschung der Entlastungsinzisionen mit Entnahme vom
Oberschenkel links am 29. September 1987
·
Status nach
Stumpfrevision sowie Neuromexzision bei Narbenneurom Dig. V am 3. Dezember
1987.
4.
Chronisches zerviko- und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.2/M54.4)
·
minime
Diskuprotrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression
·
freie Beweglichkeit sämtlicher
Wirbelsäulenabschnitte
5.
Anamnestisch Status nach wiederholter
Meniskusoperation Knie beidseits (ICD-10 Z98.8)
·
frei bewegliche,
reizlose Kniegelenke ohne klaren Hinweis für Meniskusläsion
6.
Chronische Schulterschmerzen links
(ICD-10 M75.0)
·
freie Beweglichkeit
beidseits, fraglich positiver Impingement-Test links
7.
Polyneuropathie unklarer Ätiologie
(ICD-10 G62.9)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30 % abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht
stünden die Veränderung im Bereich der linken Hand sowie die Problematik im
Bereich der linken Schulter im Vordergrund. Aufgrund dessen bestehe für
körperliche schwere Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit
als Bauhilfsarbeiter bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus
allgemeininternistischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der
diagnostizierten Polyneuropathie unklarer Ätiologie Tätigkeiten, welche mit
einer hohen Selbstgefährdung einhergehen würden (Tätigkeit als Bauarbeiter,
Tätigkeiten auf Gerüsten bzw. Leitern), bleibend nicht mehr zugemutet werden.
Insgesamt könne dem Beschwerdeführer demnach eine angepasste Tätigkeit mit
einer Einschränkung von 70 % zugemutet werden. Das Pensum könne
vollschichtig umgesetzt werden, mit reduziertem Rendement. Bezüglich des
Zeitpunktes der Verbesserung des Gesundheitszustandes führten die Gutachter
aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren Depression voll berentet
worden, welche heute nicht mehr vorhanden sei. Es könne seit einiger Zeit nur
noch eine leichte bis mittelgradige Depression festgestellt werden, wodurch die
Arbeitsfähigkeit nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu 30 % limitiert
sei. Mangels valider Arztzeugnisse könne die Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % ab
August 2009 bestätigt werden. Wahrscheinlich habe diese schon länger so
vorgelegen, da Dr. L.___ schon im Januar 2009 eine nur leichte bis
mittelgradige depressive Störung diagnostiziert habe.
6.3.3
Im ENG-bericht vom 21. Januar
2010.
(IV-Nr. 93.4) hielt der Neurologe, Dr. K.___, fest, die
Kontrolluntersuchung habe eine leichte Progredienz der Neuropathie ergeben.
6.3.4
Im Protokolleintrag der IV-Stelle
vom 29. Juni 2010 (IV-Protokoll, S. 5 f.) wurde von Dr. M.___, Facharzt
Allgemeine Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), angegeben, nach
Aktenstudium und Rücksprache mit der RAD-Ärztin und Fachärztin für Neurologie,
Dr. N.___, könne mit Bezug auf die Polyneuropathie folgendes festgehalten
werden: Prinzipiell handle es sich um eine technologisch gestellte Diagnose;
weder in der klinischen Untersuchung (z.B. trophische Störungen, Störungen des
Lagesinnes, wesentliche Einschränkung des Vibrationssinns, Störungen der
Sensibilität, Stand- und Gehunsicherheiten, ataktische Bewegungsstörungen,
Muskelatrophien) noch anamnestisch (Klagen über beispielsweise brennende
Schmerzen, Kribbeln, «Ameisenhaufen») handle es sich dabei um einen Befund mit
Krankheitswert, geschweige denn mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies
umso mehr, als eine Art «Polyneuropathie» im Sinne einer auffälligen
Elektroneuropathie mit zunehmendem Alter normal und damit ohne Krankheitswert
sei. Auch ein Fortschreiten einmal gemessener Befunde im Laufe der Zeit sei
natürlich, entsprechend einer Zunahme degenerativer Veränderungen der
Wirbelsäule im Röntgenbild mit dem Alter. Insofern sei bereits die Subsumierung
der Polyneuropathie unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vom D.___ «zu Gunsten des Versicherten» ausgelegt worden.
6.3.5
Im orthopädischen Privatgutachten
vom 3. Oktober 2010 (IV-Nr. 93.3) stellte Prof. Dr. E.___ mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
·
Epicondylitis
radialis humeri rechts
·
Bewegungseinschränkung
Schulter links bei Frozen shoulder nach Schulterkontusion links
·
St. nach
Quetschtrauma der linken oberen Extremität mit Amputation des Dig. V auf Höhe
Mittelphalanx und Fasziotomien Unterarm mit Muskeladaptationen
·
Gonarthrose links
(anamnestisch; keine Röntgenbilder vorhanden)
·
Chronisches generalisiertes
Schmerzsyndrom bei Polyneuropathien untere Extremitäten (N. peroneus bds. und
N. suralis rechts) unklarer Ursache
Die Epicondylitis beeinträchtige
qualitativ die Arbeitsfähigkeit. Durch verschiedene konservative oder operative
Massnahmen könnten jedoch gute Resultate erzielt werden. Doch auch nach
erfolgreicher Therapie könnten Restbeschwerden bestehen, die die Arbeit in der
bisherigen Tätigkeit auf dem Bau beeinträchtigen könnten. Zudem sei mit einer
Zunahme der Gonarthrose zu rechnen. Durch die Bewegungseinschränkung in der
Schulter links, der Epicondylitis radialis humeri rechts, der verminderten
Kraft im Unterarm resp. Hand links aber auch der Schmerzen aufgrund der
Gonarthrosen und des chronischen Schmerzsyndroms bei Polyneuropathie an den
unteren Extremitäten sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aus orthopädischer
Sicht auf mässigem oder hohem Leistungsniveau nicht mehr möglich. Dagegen
sollten wechselnde stehende, gehende (kein ausgiebiges Treppensteigen, keine
Benutzung einer Leiter) und sitzende Tätigkeiten ohne den Einsatz des linken
Armes über Brusthöhe und ohne Anheben von Lasten von über 10 kg bei beginnenden
degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen aus orthopädischer Sicht zu
100.
% zumutbar sein. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei von einer Leistungseinschränkung
um sicher 20 – 40 % auszugehen.
6.3.6
Im psychiatrischen
Privatgutachten vom 30. Oktober 2010 (IV-Nr. 93.2) stellte Dr. F.___ als
Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Phasenweise liege auch eine schwere
Depression ohne psychotische Symptome vor (ICD-10 F33.2). Aus rein
psychiatrischer Sicht bestehe infolge der mittelgradig bis phasenweise schwer
ausgeprägten Depression eine 50 bis 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht
festgestellt werden. Das psychiatrische Beschwerdebild habe sich lediglich von
einer mittelschweren bis schweren Depression zu einer im Untersuchungszeitpunkt
vorliegenden mittelschweren Depression geändert. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege phasenweise auch ein schwerer depressiver Zustand vor.
Diese Veränderung habe keinen Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit.
6.3.7
Im Bericht vom 4. Juli 2011 hielt
Dr. L.___ fest (IV-Nr. 104), im Vergleich zu seinem Bericht vom 17. Januar 2009
hätten keine relevanten Veränderungen festgestellt werden können. Im
Vordergrund würden weiterhin eine dysphorisch-subdepressive bis depressive
Grundstimmung, verminderte Stresstoleranz, verminderte kognitive
Umstellungsfähigkeit, allgemeine Verunsicherung, Verlust des Selbstvertrauens
sowie verminderte soziopraktische Belastbarkeit stehen. Leichte bis
mittelgradige Konzentrationsschwierigkeiten seien unter konfrontativem Druck zu
beobachten.
6.3.8
Der Neurologe Dr. K.___ führte in
seinem Bericht vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 106) aus, seit 19. Januar 2010 sei
eine Verschlechterung eingetreten. Als neue Diagnose sei ein lumboradikuläres
Reiz- / Ausfallsyndrom links zu nennen.
6.3.9
Im Bericht betreffend
MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 28. Februar 2012 (IV-Nr. 111
S. 2) wurde eine Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich der
gelenkseitigen Sehnenoberfläche bei vorbestehender chronischer Ansatztendinitis
mit reaktivem Knochenmarksödem sowie eine relative subakromiale Enge bei
fortgeschrittener AC-Arthrose mit sekundärer Facettenhypertonie, festgestellt.
6.3.10
Am 18. März 2012 wurden beim
Beschwerdeführer eine AC-Resektion und anterolaterale Schulterdekompression
sowie eine transossäre Reinsertion Supraspinatus links durchgeführt. Im
Operationsbericht vom 19. März 2012 (IV-Nr. 111 S. 3) hielt Dr. O.___
diesbezüglich fest, Operationsdiagnosen seien eine AC-Arthrose und ein ossäres
Schulterimpingement sowie eine ¾-Ruptur der dorsalen Hälfte des Supraspinatus
ansatznahe links.
6.3.11
In seinem Verlaufsbericht vom
27.
April 2012 führte Dr. O.___ an (IV-Nr. 111 S. 5), bei Status nach
Schulterdekompression und Supraspinatusreinsertion habe die frozen shoulder
sowohl von Seiten der Beweglichkeit wie auch von den Schmerzen her abgenommen.
Es zeigten sich spontan eine passive Abduktion von 75° und Anteversion von 90°,
Rotation gut 1/3, weniger Zwangsanteversion des Schultergürtels und weniger
Myogelosen.
6.3.12
Im Verlaufsbericht vom 8. Juni
2012.
hielt Dr. O.___ sodann fest (IV-NR. 111 S. 6), es bestünden keine
Hinweise auf Abriss der Rekonstruktion. Es seien eine residuelle frozen
shoulder sowie Restdolenzen feststellbar. Er habe den Beschwerdeführer
informiert, dass der Verlauf der Rotatorenrekonstruktion und insbesondere
interkurrenten frozen shoulder relativ lange dauern dürfte, jedoch Fortschritte
zu erwarten seien.
6.3.13
Dr. M.___, Facharzt Allgemeine
Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 114)
fest, die linksseitige Schulterproblematik habe bereits im D.___-Gutachten eine
gewisse Relevanz gehabt. Dort hätten die Gutachter von «chronischen
Schulterschmerzen» bei fraglichem Impingement gesprochen. Inzwischen – nach der
erfolgten Operation – zeige sich ein deutlich verbessertes Bild als
präoperativ. Die Operation habe auch das AC-Gelenk (das Gelenk zwischen
Schlüsselbein und dem Acromion, einem knöchernen Fortsatz des Schultergelenks
vorne) mit einbezogen, wobei dieses (resp. das seitliche Ende des
Schlüsselbeins) entfernt worden sei. Zudem habe Dr. E.___ in seinem Gutachten
vom 3. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer – trotz des damals «unbehobenen»
präoperativen Zustandes – angepasste Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten
zugemutet. Abgesehen von der Zeit der Operation (Mitte März) bis zum Abschluss
der primären Rehabilitationsphase sei also weiterhin von derselben
medizinischen Grundlage auszugehen, welche dem Vorbescheid vom 9. Mai 2011
zugrunde gelegen habe. Die vorhandenen objektiven Befunde würden keine Hinweise
für eine wesentlich veränderte Zumutbarkeitsbeurteilung ergeben.
6.3.14
Im Bericht der P.___ vom 9.
September 2015 (IV-Nr. 157, S. 14) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer
bestünden eine chronische Refluxkrankheit bei weiter axialer Hiatushernie und
ein Verdacht auf einen beginnenden Barrett-Ösophagus. Zurzeit bestehe keine
floride Ösophagitis.
6.3.15
Im Bericht vom 29. Februar 2016
(IV-Nr. 157, S. 7) führte Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
FMH, aus, das MRI der HWS zeige Osteochondrosen C4/5 bis C6R, eine deutliche
Diskopathie mit Osteochondrose und Protrusion C5/6 mit dort doch deutlicher
Enge auch foraminal mit Wurzelbedrängungen. Vonseiten der Schulter im MRI bestünden
eine AC-Arthrose mit subakromialen und Sub-AC-Impingement, eine bursaseitig
ansatznahe Teilruptur wohl gegen zwei Drittel der Supraspinatussehne, die
Oberfläche sei zudem etwas alteriert. Beim Beschwerdeführer bestünden zwei
Problemkreise: Erstens das Schulterimpingement mit AC-arthrose und doch
deutlicher Teilläsion des Supraspinatus, dann eine C8-Symptomatik rechts bei
organischer Einengung foraminal, weniger rein diskal mit C6-Ausstrahlung.
6.3.16
Dr. med. K.___ stellte in seinem
Bericht vom 16. März 2016 (IV-Nr. 157, S. 1), soweit entzifferbar, folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schulterimpingement rechts
mit AC-Arthrose und Teilläsion des Supraspinatus. Zervikoradikuläre
Reiz-Ausfall, Spinalkanalenge und Foraminale Enge C5/6, Lumboradikuläres
Reizsyndrom L5/S1. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Januar 2010 bis auf
weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
6.3.17
Im Bericht des Q.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 6. Mai 2016 (IV-Nr. 184, S. 10)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronisches Zervikobrachialgie-Syndrom
-
Neuroforaminalstenose C5/6
rechts bei Diskusprotrusion C5/6
-
multisegmentale
Osteochondrose C4/5 bis C6/7
2.
AC-Gelenkarthrose mit subacromialem und
sub-AC-Impingement rechts
·
Teilruptur der
Supraspinatussehne rechts
6.3.18
Im ENG-Bericht vom 6. April 2017
(IV-Nr. 184, S. 6) führte Dr. med. K.___ aus, nach rechtsseitiger Stimulation
des Nervus tibialis hinter dem Malleolus medialis zeige sich eine grenzwertige
Verzögerung der primären kortikalen Antworten.
Nach Stimulation links ergäben sich eine
pathologische Verzögerung, sowie pathologische Amplitudenminderung der primären
kortikalen Antworten. Der Befund passe sehr gut zur Verdachtsdiagnose einer
Spinalkanalstenose.
6.3.19
Im D.___-Gutachten vom 6. März
2018.
(IV-Nr. 195.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
3.
Chronische Becken-, Bein- und
Fussschmerzen links (ICD-10 M79.65/M79.60/M17.1/M1 9.87/298.8)
·
anamnestisch Status
nach wiederholtem Knieeingriff beidseits
·
radiologisch mässige
mediale Gonarthrose sowie Arthrose des oberen Sprunggelenkes (MRI 31. Januar
2013.
und Röntgen 9. Januar 2018)
4.
Chronische Schulterbeschwerden beidseits
(ICD-10 M79.61/Z98.8)
·
Status nach
Resektion des Akromioklavikulargelenkes, anterolateraler Schulterdekompression
und transossärer Re-Insertion der Supraspinatussehne links am 18. März 2012
bei Arthrose des Akromioklavikulargelenkes, Impingement und Partialläsion der
Supraspinatussehne (Dr. E. O.___, P.___)
·
radiologisch
regelrechte postoperative Verhältnisse links sowie Partialläsion der
Supraspinatussehne und Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 06.
März 2015, 12. Februar 2016 und 13. Oktober 2016)
5.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
·
radiologisch
Diskusprotrusion und Spondylarthrose LWK4/5 mit möglicher Affektion der
Nervenwurzel L5 beidseits (MRI 10. April 2017)
·
ohne Radikulopathie
im Intervall
6.
Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
·
radiologische
Osteochondrose, Unkovertebralarthrose sowie Diskopathie HWK4/5/6/7 mit
möglicher Affektion der Nervenwurzeln C5 beidseits und C6 beidseits (MRI 19.
Februar 2016)
·
ohne Hinweise auf
eine Radikulopathie
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische Hinterkopf-Schmerzen,
klinisch nicht sicher zuzuordnen (ICD-10 044.8)
·
DD: zervikogene
Komponente bei chronischem Zervikalsyndrom / chronisches Spannungstyp-Kopfweh
mit migräniformen Exazerbationen
2.
Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
3.
Anamnestisch chronische Pansinusitis
(lCD-10 J32)
4.
Bekannte chronische Refluxkrankheit
bei/mit (ICD-10 K21.0, K22.7)
·
axialer Hiatushernie
·
bekannter
Barrett-Oesophagus
5.
Zustand nach ischämischer Colitis
01/2017 (Ileo-Koloskopie 13. Januar 2017) (ICD-10 K55.9)
6.
Status nach Quetschtrauma des linken
adominanten Vorderarmes mit traumatischer Amputation des Endgliedes Dig. V
(ICD-10 T92.6/Z98.8)
Status nach volarer und dorsaler
Fasziotomie zur Dekompression der drei Hauptkompartimente, Revision,
Hämatoevakuation, Adaptionsnaht der rupturierten Muskeleinheiten sowie
Nachamputation Dig. V auf Höhe Mittelphalanxbasis am 18. September 1987
Status nach Sekundärnaht und
Thierschung der Entlastungsinzisionen mit Entnahme vom Oberschenkel links
am 29. September 1987
Status nach Stumpfrevision sowie
Neuromexzision bei Narbenneurom Dig. V am 3. Dezember 1987
Zur Beurteilung wurde festgehalten, es
bestehe aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat in der angestammten
Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen
bestehe in einer körperlich leichten, immer wieder auch sitzenden und
adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des
Schulterniveaus, das längere Gehen und Stehen, das Überwinden von Treppen und
Gehen auf unebenem Grund wie auch die Einnahme kniender und kauernder
Positionen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht seien dem Exploranden
körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr
zumutbar wie auch rein stehend und gehend auszuübende
Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer
körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen,
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, unter Vermeidung von Heben und Tragen
von Lasten über 10 kg. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer
leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der
Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden
sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich adaptierte Tätigkeit begründeten.
Zusammenfassend bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten
Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren
und schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestünden für
körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten, eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit erhöhtem
Pausenbedarf. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,
der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten
sei davon auszugehen, dass seit dem D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009
für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten wie oben beschrieben weiterhin
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % bestehe. Aufgrund der Veränderungen
an der rechten Schulter und am Knie- und oberen Sprunggelenk der linken Seite
seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten dem Exploranden nicht mehr zumutbar.
Weitere signifikante Veränderungen im Verlauf könnten keine dokumentiert
werden.
6.3.20
Im Bericht der R.___ betreffend
das MRT der HWS vom 20. April 2018 (IV-Nr. 200) wurde zur Beurteilung
festgehalten, im Rahmen von Osteochondrosen, Unkarthrosen und posterolateralen
spondylophytären Randausziehungen komme es zu überwiegend ossären
Neuroforaminalstenosen vor allem HWK 3/4, 4/5, 5/6 links und etwas weniger
ausgeprägt auch HWK 6/7 links und HWK 5/6 und HWK 6/7 rechts sowie etwas
weniger ausgeprägt auch HWK 4/5 rechts mit möglicher Irritation der
entsprechenden Nervenwurzeln (C4, C5, C6 und C7 links sowie C6, C7 und
letztlich auch C5 rechts). Sodann sei eine beginnende Einengung des
Spinalkanales HWK 4/5 und HWK 5/6 ohne eigentliche Myelonkompression oder
Myelopathie feststellbar. Zudem bestehe eine geringe Einengung des
Spinalkanales auch HWK 6/7 durch eine umschriebene mediane Diskusprotrusion von
ventral her aber auch hier keine eigentliche Myelonbedrängung.
6.3.21
In ihrer Stellungnahme vom 3.
September 2018 (IV-Nr. 204) führen die D.___-Gutachter betreffend das MRT vom
20.
April 2018 aus, wie bereits im Gutachten dargelegt, bestünden
multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule samt Diskopathie und
möglicher radikulärer Affektion. Zu betonen sei, dass wie schon im MRI vom 19.
Februar 2016 die Irritation mehrerer Nervenwurzeln als möglich erachtet worden
sei, eine solche aber im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung fachärztlich
neurologisch ebenso wie Hinweise auf eine Myelopathie nicht objektivierbar
gewesen seien. Überdies sei vom zuweisenden Neurologen nun dezidiert und
ausschliesslich nach einer linksseitigen Kompression der Nervenwurzel C8
gefragt, diese aber radiologisch klar verneint worden. Insgesamt dürfte sich
der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 6. März 2018 nicht verändert
haben, da die Frage nach Vorliegen einer linkseitigen Radikulopathie C8 in der
Bildgebung kein Korrelat finde.
6.3.22
Im Bericht der R.___ betreffend
das MRT der LWS und ISG vom 14. September 2018 (IV-Nr. 209, S. 3) wurde
folgende Beurteilung festgehalten: Grössenprogrediente dorsomedial akzentuierte
Bandscheibenprotrusion in L4/5 mit zunehmender rezessaler Enge. Ansonsten
konstanter Befund der LWS und ISG im Vergleich zur Voruntersuchung.
7.
Da sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung, ob sich seit der ursprünglichen
Rentenverfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ergeben hat bzw. ob ein Revisionsgrund vorliegt, im
Wesentlichen auf die D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 und 6. März 2018
stützt, ist deren Beweiswert zu prüfen. Wie vorstehend festgehalten, konnte der
Beschwerdeführer das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai
2014.
nicht anfechten, weshalb vorweg die Beweiswürdigung aus diesem Urteil
anzuführen ist. Danach ist auf die in der Beschwerde vom 28. März 2019 vorgebrachten
Rügen einzugehen.
7.1
7.1.1
Aus Gründen der besseren
Nachvollziehbarkeit wird in den nachfolgend angeführten Auszügen aus dem Urteil
des Versicherungsgerichts vom 1. Mai 2014 die darin enthaltene Nummerierung
beibehalten:
«
7.4.1
Aus
orthopädischer Sicht wird im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009
nachvollziehbar festgehalten, die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst
diffusen Beschwerden, liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und
vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen. Insgesamt
bestünden massive Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aufgrund
der Veränderungen an der linken Hand sowie der Problematik an der linken
Schulter bestehe aber für seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe aus orthopädischer Sicht für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzung
deckt sich denn auch im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten und
Beurteilungen. Im orthopädischen Privatgutachten vom 3. Oktober 2010 wird von
Dr. E.___ als zusätzliche Diagnose eine Epicondylitis radialis humeri rechts
gestellt. Wie aber sowohl vom RAD-Arzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 4. Mai
2011.
(IV-Nr. 96) als auch von Dr. E.___ selbst dargelegt wird, ist eine
Epicondylitis radialis humeri (ugs. Tennisarm) grundsätzlich therapierbar. Dr. E.___
hält denn diesbezüglich lediglich einschränkend fest, die Epicondylitis hätte
auch nach erfolgreicher Therapie möglicherweise Einfluss auf schwere
Tätigkeiten. Da sich aus den medizinischen Akten aber ohnehin übereinstimmend
ergibt, dass der Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten, wie seine bisherige
Tätigkeit auf dem Bau, nicht mehr arbeitsfähig sei, ändert diese Einschätzung
nichts an der grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem D.___-Gutachten
vom 27. Oktober 2009. So geht auch Dr. E.___ insgesamt von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Auch
wenn Dr. E.___ im Vergleich zum D.___-Gutachten ein etwas eingeschränkteres
Zuständigkeitsprofil statuiert, kann diesbezüglich nicht von einer relevanten
erheblichen Verschlechterung aus orthopädischer Sicht ausgegangen werden. Das gleiche
gilt zudem auch für den Sachverhalt aus internistischer Sicht, zumal bereits im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. November 2002 keine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden vorlag.
Daran vermag
sodann auch die mit bildgebender Untersuchung vom 28. Februar 2012 (IV-Nr. 111
S. 2) diagnostizierten und nachfolgender Operation vom 18. Dezember 2012
(IV-Nr. 111 S. 3) behandelten Partialruptur
der Supraspinatussehne sowie AC-Arthrose nichts zu ändern. So ist aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen, dass die Schulterproblematik mit nachfolgender Operation die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht längerfristig
vermindert hat. Dies wird von ärztlicher Seite auch nicht geltend gemacht. Die
Berichte von Dr. O.___ sprechen für einen normalen Verlauf und dafür, dass
keine relevanten Einschränkungen zu erwarten sind. Wie im RAD-Bericht vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr.
114) von Dr. M.___ überzeugend festgehalten, sei, abgesehen von der Zeit der
Operation (Mitte März) bis zum Abschluss der primären Rehabilitationsphase
weiterhin von derselben medizinischen Grundlage auszugehen, welche dem
Vorbescheid vom 9. Mai 2011 zugrunde gelegen habe. Die vorhandenen objektiven
Befunde würden keine Hinweise für eine wesentlich veränderte
Zumutbarkeitsbeurteilung ergeben. Eine vorübergehende Verschlechterung reicht
für das Vorliegen eines rentenbegründenden Revisionstatbestandes nicht aus,
zumal die Schulterbeschwerden links bereits im D.___-Gutachten vom 27. Oktober
2009.
berücksichtigt wurden und sich das Beschwerdebild nach Angaben des
Beschwerdeführers gebessert hat.
Was schliesslich die vom Neurologen Dr. K.___
diagnostizierte Polyneuropathie anbelangt, kann auf die ebenfalls überzeugenden
Ausführungen von Dr. M.___ im RAD-Bericht vom 4. Mai 2011 (IV-Nr. 96) verwiesen
werden. Demnach äussere der Beschwerdeführer spontan keine Beschwerden (wie
z.B. Schmerzen, Brennen, Muskelschwäche). Zudem würden relevante motorische
Beteiligungen wie Muskelschwäche oder –atrophie fehlen. Zusammen mit der leicht
eingeschränkten Vibrationsempfindung und dem beidseits fehlenden
Achillessehnenreflex sei von einer maximal leicht ausgeprägten Polyneuropathie
auszugehen, welche keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dies
ergibt sich sodann auch aus schlüssig aus dem Protokolleintrag vom 29. Juni
2010.
(IV-Protokoll, S. 5 f.) wo von Dr. M.___ nach Aktenstudium und
Rücksprache mit der RAD-Ärztin und Fachärztin für Neurologie, Dr. N.___,
wohlbegründet dargelegt wurde, dass die Neuropathie im vorliegenden Fall kaum
leistungsbeeinträchtigend sei (s. oben, Ziff. II 7.3.4). Im Übrigen wird von
Dr. K.___ in keinem Bericht nachvollziehbar begründet, inwiefern die
Polyneuropathie und die von ihm im Bericht vom 12. Dezember 2011 geltend gemachte
Verschlechterung per 19. Januar 2010 einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollte.
7.4.2
Aus psychiatrischer Sicht wird im D.___-Gutachten sodann einleuchtend
festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltend somatoformen
Schmerzstörung nur mehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %,
jedoch keine schwere psychische Störung, vorliege. Diese Beurteilung vermag im
Lichte der psychopathologischen Befunderhebung zu überzeugen. So sei der
Beschwerdeführer nicht suizidal und leide nicht unter schweren
Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer habe zwar praktisch keine
Kontakte mehr ausserhalb seiner Familie. Er sei aber nicht in allen Bereichen
des Lebens sozial isoliert. Er lebe in seiner Familie und reise auch in die
Heimat. Er fahre kürzere Strecken, was zumindest doch auch eine gute
Konzentrationsfähigkeit voraussetze. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf
einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen
Verlauf. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht schwer gestört. Auffällige
Persönlichkeitszüge, aufgrund derer die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
gestellt werden könnte, bestünden ebenfalls nicht. Daher könne es dem
Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht
zugemutet werden, in einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten.
Den Beweiswert der
Beurteilung des D.___-Gutachters vermag sodann auch das psychiatrische
Privatgutachten von Dr. F.___ vom 3. Oktober 2010 nicht zu schmälern. Bereits
die Diagnoseerhebung von Dr. F.___ kann nur bedingt überzeugen. So erhob er
anlässlich der Begutachtung zwar lediglich eine mittelgradige depressive Episode,
stellte aber dennoch zusätzlich die Diagnose einer phasenweise schweren
Depression, obwohl sich aus den medizinischen Berichten der vorangehenden 5
Jahre diesbezüglich keine Hinweise auf schwere depressive Episoden ergeben. Wie
aus dem Gutachten ersichtlich, stützt sich Dr.F.___ bezüglich der behaupteten
schweren Episoden offenbar auf die telefonische Auskunft des behandelnden
Psychiaters Dr. L.___. Dr. L.___ diagnostizierte jedoch in seinen Berichten vom
11.
November 2005 (IV-Nr. 63), 17. Januar 2009 (IV-Nr. 69) und 4. Juli
2011.
(IV-Nr. 104) keine schwere depressive Episode. Somit erscheint die
Beurteilung von Dr.F.___ – das psychiatrische Beschwerdebild habe sich
lediglich von einer mittelschweren bis schweren Depression zu einer im
Untersuchungszeitpunkt vorliegenden mittelschweren Depression geändert, diese
Veränderung habe keinen Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit – als nicht
überzeugend und damit nicht beweiswertig.
An diesem Resultat
vermag auch die von Dr. F.___ gegen die D.___-Begutachtung vom 27. Oktober 2009
vorgebrachte Kritik nichts zu ändern. Zwar weist Dr. F.___ zu Recht daraufhin,
dass Schmerzzustände mit vermutlich psychogenem Ursprung, die im Verlauf
depressiver Störungen oder einer Schizophrenie auftreten, gemäss
ICD-10-Definition nicht als somatoforme Schmerzstörung interpretiert werden
sollten. Vorliegend kann jedoch nicht gesagt werden, die somatoforme
Schmerzstörung sei erst im Verlauf der depressiven Störung aufgetreten. So
bestanden schon früh Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Hierzu ist
beispielsweise auf den Bericht des Psychiatriezentrums Biel vom 1. Oktober 2001
(IV-Nr. 46, S. 3) oder den Arztbericht von Dr. B.___, vom 22. April 1998 zu
verweisen, wo festgehalten wurde, Ursache des verselbstständigten
Schmersyndroms dürften myotendinotische Schulter- / Armschmerzen sowie ein
lumbovertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom in
Kombination mit einer psychosozialen Problematik sein. In Anbetracht der
Chronifizierung dieses Schmerzsyndroms erschienen weitere physiotherapeutische
Bemühungen sinnlos. Es sei die Weiterführung der schmerzmodulierenden
Behandlung mit einem Antidepressivum und je nach Bedarf mit Analgetika zu
empfehlen (IV-Nr. 1.6, S. 7). Die sowohl von Dr. C.___ im Gutachten vom 9. Mai
2002.
wie auch im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 gestellte Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erscheint damit durchaus als
nachvollziehbar.
Der Kritik von Dr.
F.___, wonach die D.___-Gutachter auf jegliche objektivierbare Untersuchungen,
wie beispielsweise durch anerkannte Instrumente (HAMD, BDI II), verzichtet
hätten, weshalb die Einschätzung des Schweregrade der Depression nicht
nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass von testpsychologischen Untersuchungen – wenn überhaupt –
mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist. Sie können eine Ergänzung sein,
vermögen aber die umfassende klinische Untersuchung nicht zu ersetzen (vgl.
Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für
die Begutachtung psychischer Störungen [publiziert als Anhang 8 bei
Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003,
S. 111 ff.], S. 1051 Ziffer 7; vgl. auch Bger-Urteil I 391/06 vom 9.
August 2006). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche
Interpretation der Stimmungslage nicht ausreicht, Gerichts- und
Administrativgutachten in Frage zu stellen. Es ist gerichtsnotorisch, dass
Personen in der Situation des Beschwerdeführers eine Besserung ihres Befindens
von vornherein nicht eingestehen können, andernfalls sie Gefahr laufen, die
verständnisvolle Haltung, welche ihnen z.B. die Angehörigen mit Blick auf ihren
subjektiven Leidenszustand entgegenbringen, ebenso zu verlieren wie die
Aussicht auf den von ihnen über Jahre hin angestrebten Prozesserfolg (vgl. I
391/06, a.a.O., E. 3.2.2).
Angesichts der von
Dr. L.___ gestellten Diagnose – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige depressive Störung F33.1 ohne vollständige Remission
der depressiven Symptomatik mit stressassoziierten Somatisierungstendenzen F45.1
– ist es des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, dass dieser den
Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit 2002 als durchgehend zu 100 %
arbeitsunfähig erachtet. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353). Im Lichte der obigen Erwägungen kann diesen Berichten
somit kaum Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen ist auch gestützt auf die
Diagnosestellung von Dr. L.___ davon auzugehen, dass es seit der
Begutachtung durch Dr. C.___ und der nachfolgenden Rentenzusprechung im Jahr
2002.
aus psychiatrischer Sicht zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen ist.
7.4.3
Schliesslich
vermögen auch die vom Beschwerdeführer gegen das D.___-Gutachten vom 27.
Oktober 2009 vorgebrachten Rügen nichts an dessen Beweiswert zu ändern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich Dr. H.___ im
psychiatrischen Teilgutachten des D.___ durchaus sinngemäss zur Überwindbarkeit
der somatoformen Schmerzstörung geäussert. Wie Dr. H.___ in Ziffer 4.1.5 des D.___-Gutachtens zu Recht
festhält, könne es dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus
psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer seiner körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten. So liege keine
schwere psychische Störung vor, zudem bestünden keine Hinweise auf einen
verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf
(primärer Krankheitsgewinn). Auch aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten
ist nicht davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer
Willensanstrengung unüberwindbar ist. Einerseits bestehen beim Beschwerdeführer
seit längerem keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer mehr, andererseits liegt keine chronische körperliche
Begleiterkrankung vor; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung
kann aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung ebenfalls verneint werden. Ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens muss ebenso verneint werden,
zumal der Beschwerdeführer im D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 selbst
angibt, 3 bis 4 Mal pro Jahr fahre er in den [...], wo er sich
mit echten Freunden treffen könne (IV-Nr. 80 S. 11). Sodann liegt, wie Dr. H.___
korrekt ausführt, kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“) vor.
Schliesslich kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass
beim Beschwerdeführer eine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person gescheitert wäre (BGE 130 V
352). Dies muss angesichts dessen, dass lediglich eine ambulante Behandlung
einmal pro Monat durchgeführt wird und, wie die D.___-Gutachter festgehalten
haben, die Psychopharmaka in höherer Dosierung eingenommen und stattdessen die
Benzodiazepine abgesetzt werden sollten, ebenfalls verneint werden. Nur wenn
mehrere dieser Kriterien zuträfen und sich die entsprechenden Befunde
ausgeprägter darstellen würden, so wären – ausnahmsweise – die Voraussetzungen
für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 m.
Hinw.), wovon indes vorliegend aufgrund der fachärztlichen Beurteilung nicht
auszugehen ist. Selbst wenn man das Kriterium der Komorbidität, gemäss der
Ansicht des Beschwerdeführers, aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode
bejahen würde, stellt sich dieses nicht in derart ausgeprägte Weise dar, als
deswegen die Unüberwindbarkeit bejaht werden müsste.
7.5
Zusammenfassend ist damit
gestützt auf die obigen Erwägungen gemäss Beurteilung der D.___-Gutachter davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens
ab dem Begutachtungszeitpunkt im August 2009 erheblich verbessert hat und es
ihm ab diesem Zeitpunkt zumutbar ist, zu 70 % in einer angepassten Arbeit tätig
zu sein.»
7.1.2
Sodann ist auf die vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. März 2019 gegen das D.___-Gutachten
vom 27. Oktober 2009 vorgebrachten Rügen einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass die meisten Argumente des Beschwerdeführers bereits im Urteil des Versicherungsgerichts
vom 1. Mai 2014 beurteilt wurden, weshalb nachfolgend nur noch punktuell darauf
einzugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Dr. med. H.___ im
psychiatrischen Teilgutachten auf die Durchführung von Tests verzichtet habe,
weshalb dieses nicht voll beweiswertig sei, wurde ebenfalls im Urteil
VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7.4.2 behandelt. Es ist auf das vorstehend
Gesagte zu verweisen. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass die
Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt,
während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts
9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Ebenso vermag eine fehlende Fremdanamnese
den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. So ist es
dem Gutachter überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig
erachtet.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, unter dem Aspekt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands
vorliege, sei ferner der Frage nachzugehen, ob beim Beschwerdeführer nur eine
isolierte depressive Episode im Sinne des ICD-10 F32.0/32.1 oder aber eine
rezidivierende depressive Episode im Sinne des ICD-10 F33.11 vorliege. Der D.___-Gutachter
Dr. med. H.___ diskutiere die Frage gar nicht, ob allenfalls eine
rezidivierende depressive Störung im Sinne des lCD-10 F33.1, wie von Dr. med. F.___
diskutiert, vorliege. In Berücksichtigung dessen, dass die depressiven Phasen eben
episodenhaft und rezidivierend aufträten und es nicht ausgeschlossen sei, dass
Dr. H.___ den Exploranden während einer eher leicht- bis mittelgradigen
depressiven Episode (9 Jahre nach der erstmaligen medizinischen Feststellung
einer depressiven Episode) erlebt habe, könne doch die Schlussfolgerung gezogen
werden, dass sich am psychiatrischen Gesamtbild des Beschwerdeführers im
Vergleich zum Jahr 2000 wenig geändert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass
bereits im Urteil vom 1. Mai 2014 ausführlich dargelegt wurde, inwiefern aus
psychiatrischer Sicht seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ eine
Verbesserung eingetreten ist. Dieser erachtete den Beschwerdeführer in seinem
Gutachten vom 9. Mai 2002 (IV-Nr. 49) im Wesentlichen aufgrund der Diagnose
«aktuell mittel- bis eher schwergradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom ICD-10 F32.31» aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu
100.
% arbeitsunfähig. Dagegen diagnostizierte Dr. med. H.___ im beweiswertigen
psychiatrischen Teilgutachten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.0/F32.1), weshalb bereits aufgrund dessen eine gesundheitliche
Verbesserung erstellt war. Zudem wurde im Urteil vom 1. Mai 2014 hinsichtlich
des Gutachtens von Dr. med. F.___ festgehalten: «Bereits die Diagnoseerhebung
von Dr. med. F.___ kann nur bedingt überzeugen. So erhob er anlässlich der
Begutachtung zwar lediglich eine mittelgradige depressive Episode, stellte aber
dennoch zusätzlich die Diagnose einer phasenweise schweren Depression, obwohl
sich aus den medizinischen Berichten der vorangehenden 5 Jahre diesbezüglich
keine Hinweise auf schwere depressive Episoden ergeben.» Dem Beschwerdeführer
ist zwar insofern recht zu geben, dass es nicht völlig auszuschliessen ist,
dass Dr. med. H.___ den Exploranden während einer eher leicht- bis
mittelgradigen depressiven Episode erlebt hat. Dennoch vermag die
Diagnosestellung von Dr. med. H.___ auch angesichts der im Gutachten
geschilderten Aktivitäten und Ressourcen des Beschwerdeführers zu überzeugen
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 E. 7.4.3),
weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal sich aus den übrigen medizinischen
Berichten keine beweiswertigen Hinweise ergeben, welche die Diagnosestellung
von Dr. med. H.___ entkräften würden.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer
aus, die Suva habe ihm im Jahr 2001 einen IV-Grad von 33 1/3 %
zugebilligt. Dieser IV-Grad sei allein gestützt auf somatische Befunde
festgelegt worden. Damit sei dargetan, dass für die finale Sicht der
Invalidenversicherung auch eine Beeinträchtigung der somatischen Erwerbsfähigkeit
im Umfang von 33 1/3 % plausibel erscheine. Dem ist einerseits
entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE
133.
V 549) besteht. Andererseits ist aufgrund des beweiswertigen D.___-Gutachtens
vom 27. Oktober 2009 erstellt, dass aus somatischer Hinsicht in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
7.2
Im Weiteren ist der Beweiswert
des D.___-Gutachtens vom 6. März 2018 (IV-Nr. 195.1) zu prüfen:
7.2.1
Im allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. S.___ wird festgehalten, aus
allgemeininternistischer Sicht imponiere ein chronischer Nikotinabusus sowie
eine chronische Refluxkrankheit bei bekannter axialer Hiatushernie und
bekanntem Barrett-Oesophagus. Angesichts dieser Diagnosen leuchtet es ein, dass
Dr. med. S.___ zum Schluss kommt, diese Befunde und Diagnosen könnten mit
geeigneten Massnahmen behandelt werden und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit
für eine körperlich adaptierte Tätigkeit.
7.2.2
Im orthopädischen Teilgutachten
führt Dr. med. T.___ aus, der Explorand beklage im Vordergrund stehende
Beschwerden an der linken unteren Extremität zwischen Sprunggelenk und dorsalem
Beckenabschnitt, auf gezielte Frage aber auch Schmerzen an der tieflumbalen
sowie zervikalen Wirbelsäule. Zusätzlich bestünden erhebliche Schmerzen im Bereich
der Schulterblätter mit Bewegungseinschränkung der Arme. Die permanent
auftretende Symptomatik nehme unablässig zu, wobei ein linksseitiger
Schultereingriff nur wenig Verbesserung gebracht hätte. Er werde weder
orthopädisch noch rheumatologisch betreut. Sodann hält Dr. med. T.___ fest,
aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Der
Explorand demonstriere ein nicht klar reproduzierbares linksseitiges Hinken und
gebe die Gangarten rechts als undurchführbar an, während sie links durchaus
gelingen würden. Beim Treppabgehen stelle er den linken Fuss voran. Bei der Untersuchung
der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit thorakal weitgehend frei und
lumbal sowie zervikal deutlich vermindert, doch gelinge die bei der expliziten Prüfung
verminderte Kopfrotation unter Ablenkung ohne relevante Einschränkung. An den oberen
und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie
Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultern, an welchen unter Gegenspannung auch
passiv keine Auslenkung oberhalb der Horizontalen toleriert werde. Es fehlten
hierbei klare Hinweise für ein Impingement sowie funktionelle Defizite im Sinne
einer Läsion von Rotatorenmanschette, Bizepssehne, Labrum oder Akromioklavikulargelenk.
Der Explorand schildere seine Beschwerden sehr sprunghaft und gehe auf die
präzisierenden Fragen des Untersuchers kaum ein. Die gesamte ausführliche
Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne jedoch bei ausreichender
Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf radiologischer Ebene bestünden
mehrsegmentale degenerative Veränderungen und Diskopathien der zervikalen
Wirbelsäule mit möglicher beidseitiger Affektion der Nervenwurzeln C5 und C6,
degenerative Veränderungen und Diskopathie im Segment LWK4/5 mit möglicher
Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits und regelrechte Verhältnisse an den
Iliosakralgelenken. Der Befund an der operierten linken Schulter sei
regelrecht, wogegen rechts eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine
hypertrophe Arthrose des Akromioklavikulargelenkes vorlägen. Am linken Kniegelenk
bestehe eine mässige mediale Arthrose und am oberen Sprunggelenk dieser Seite
eine Arthrose des ventralen Abschnittes. Zusammenfassend könne festgestellt
werden, dass sich die letztlich sehr diffus beklagten Beschwerden durch die
klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen.
Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck an zervikaler und
lumbaler Wirbelsäule, rechter Schulter sowie linkem Knie- und oberem
Sprunggelenk, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation
an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Gestützt auf
die eingehenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen vermag sodann auch die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: In der
angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei nach wie vor von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte, immer
wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung liege dagegen eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen
Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus, längeres Gehen und Stehen, das Überwinden
von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder
Positionen sollten dabei vermieden werden.
Des Weiteren setzt sich Dr. med. T.___ nachvollziehbar
und überzeugend mit den Vorakten auseinander: In seinem Gutachten vom 3.
Oktober 2010 habe Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, unter den Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rechtsseitige Epicondylitis
radialis humeri, eine Bewegungseinschränkung bei Iinksseitiger frozen shoulder
nach Kontusion, den Zustand nach Quetschtrauma der linken oberen Extremität,
eine Iinksseittge Gonarthrose, den anamnestisch bestehenden Zustand nach Teilmeniskektomie
am rechten Knie sowie ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom bei
Polyneuropathie unklarer Ursache aufgeführt. Weiter habe Dr. med. E.___
angeführt, bezüglich der Epikondylopathie sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ
und quantitativ beeinträchtigt gewesen, doch hätten durch verschiedene
konservative und operative Massnahmen gute Resultate erzielt werden können. Da
es sich um den dominanten Arm gehandelt habe, seien schwere körperliche
Verrichtungen auf dem Bau «aktuell nicht mehr möglich» gewesen. Selbst nach
erfolgreicher Therapie hätten Restbeschwerden eine solche Tätigkeit
verunmöglichen können. Hinsichtlich der Kniegelenke nach links zwei- und rechts
einmalig durchgeführter Teilmeniskektomie habe langfristig mit einer Zunahme
der Gonarthrose gerechnet werden müssen. Durch Polyneuropathie und chronisches
Schmerzsyndrom habe ein Verarbeitungsproblem der Schmerzen und der Unfälle
bestanden. Unter anderem aufgrund des somatischen und psychischen
Zustandsbildes sei die Rückkehr in die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr
möglich gewesen. Dies wiederum habe es verunmöglicht, einer anderen Arbeit gegenüber
offen zu sein, und es habe eine familiäre Belastungssituation bestanden. Das chronische
Schmerzsyndrom sowie die Arbeitsunfähigkeit liessen sich auch durch das
biopsychosoziale Modell erklären. Es habe davon ausgegangen werden müssen, dass
sich vor allem diese nicht-spezifischen Beschwerden langfristig verschlechtern
würden. Auch wenn sich der Explorand diesbezüglich eher negativ geäussert habe,
sei aus orthopädischer Sicht eine andere Tätigkeit möglich gewesen.
Wechselbelastende Verrichtungen mit einem Belastungslimit von 10 kg
sollten zu 100 % möglich sein. Zu diesen Ausführungen von Dr. med. E.___ hält
Dr. med. T.___ fest, dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der
heutigen Untersuchung gefolgt werden. Zu betonen sei dabei aber, dass der
Explorand während Anamneseerhebung und klinischer Untersuchung keine
Beschwerden an Ellbogen und Händen mehr angebe. Sodann habe Dr. med. O.___, FMH
Orthopädie, am 27. April 2012 berichtet, dass die frozen shoulder nach
linksseitigem Schultereingriff bezüglich Beweglichkeit und Schmerzen abgenommen
habe. Am 8. Juni 2012 habe er einen «an sich komplikationslosen Verlauf»
beschrieben, wobei der Explorand etwas früh aktive statt der verordneten passiven
Bewegungen durchgeführt gehabt habe und über die persistierenden Schmerzen
enttäuscht gewesen sei. Am 26. April 2013 habe Dr. med. O.___ «mehrere
posttraumatische Problemkreise» mit resultierender Invalidität für körperliche
Tätigkeiten genannt, wogegen wechselbelastende Verrichtungen möglich gewesen
seien. Eine Re-Evaluation sei «versicherungstechnisch indiziert» gewesen und
medizinisch gesehen sei kein Grund für die Reduktion der
Arbeitsunfähigkeitstaxierung unter die Rentengrenze gegeben gewesen. Im letzten
vorliegenden Bericht vom 29. Februar 2016 habe Dr. med. O.___ die Zuweisung an den
Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. U.___ im V.___ im Hinblick auf eine mögliche
periradikuläre Infiltration oder allenfalls Dekompression der HWS empfohlen.
Anschliessend sei die Indikation zur operativen Behandlung der rechten Schulter
bei AC-Arthrose, Impingement und ansatznaher Teilruptur der Supraspinatussehne
zu evaluieren gewesen. Dazu führt Dr. med. T.___ aus, diese Einschätzung könne
aufgrund der heutigen Untersuchung im Sinne einer durchaus gegebenen Arbeitsfähigkeit
für angepasste Verrichtungen gefolgt werden. Die anamnestische und klinische
Präsentation korreliere allerdings keinesfalls klar mit den genannten
radiologischen Veränderungen, und nicht zuletzt aufgrund des Verlaufes nach
linksseitigem Schultereingriff sollten invasive Massnahmen nur mit
allergrösster Zurückhaltung indiziert werden. Am 8. April 2016 habe die Wirbelsäulenchirurgie
des Q.___ ein chronisches Zervikobrachialgiesyndrom sowie eine rechtsseitige
Arthrose des Akromioklavikulargelenkes mit Impingement beschrieben. Bei
multisegmentaler Osteochondrose und foraminaler Stenose HWKS/6 rechts seien die
angegebenen Beschwerden erklärbar gewesen. Im letzten vorgehenden Schreiben vom
6.
Mai 2016 sei über die am 29. April 2016 durchgeführte Nervenwurzelinfiltration
C5/6 rechts berichtet worden. Der Verlauf sei abzuwarten gewesen. Diesen
Einschätzungen könne aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumentation
prinzipiell gefolgt werden. Schliesslich wird in der gutachterlichen
Stellungnahme vom 3. September 2018 (IV-Nr. 204) überzeugend dargelegt, dass
sich auch aus dem MRT vom 20. April 2018 keine seit dem Gutachten vom 6. März
2018.
eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt, da die Frage
nach Vorliegen einer linkseitigen Radikulopathie C8 in der Bildgebung kein
Korrelat finde (E. II. 6.3.21 hiervor). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem
nach der Gutachtenserstellung eingereichten Bericht der R.___ betreffend das
MRT der LWS und ISG vom 14. September 2018 (IV-Nr. 209, S. 3) keine
gesundheitliche Verschlechterung (vgl. E. II. 6.3.22 hiervor).
7.2.3
Im neurologischen Teilgutachten
hält Dr. med. W.___ fest, beim Exploranden sei seit vielen Jahren eine
Rückenproblematik bekannt, schon anlässlich des D.___-Vorgutachtens mit
Berichterstattung vom 27. Oktober 2009 sei unter anderem ein chronisches
zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
diagnostiziert worden. Eine weitere Diagnose habe auf Polyneuropathie unklarer
Ätiologie gelautet. Durch handschriftliche Berichte von Herrn Dr. K.___,
Neurologie FMH in [...], sei dann einerseits 2011 ein lumboradikuläres Reiz-
und Ausfallssyndrom L5 links bei foraminaler und extraforaminaler Diskushernie
L5/S1 sowie Rezessusstenose L4/5 beidseits dokumentiert worden, andererseits
gemäss Bericht vom 16. März 2016 auch ein zervikoradikuläres Reiz- und
Ausfallssyndrom C6 rechts bei Spinalkanal-Enge und foraminaler Enge C5/6. Der
Explorand habe anlässlich der aktuellen Befragung die Kreuzschmerzen als im
Vordergrund stehend angegeben. Diese würden als konstant vorhanden beschrieben,
belastungsabhängig verstärkt, im Wesentlichen ohne Ausstrahlungen in die Beine.
Auf Nachfragen ergebe sich aber, dass vor allem beim Bergabgehen oder bei
längeren Strecken geradeaus eine Ausstrahlung ins linke Bein seitlich bis zum
Fuss auftrete, welche ansonsten nicht vorhanden sei, insbesondere nicht im
Sitzen, welche auch nicht begleitet sei von einer Gefühlsstörung oder einer
Schwäche. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive LWS-Beweglichkeit
eingeschränkt und die paravertebrale Muskulatur vor allem links vermehrt
gespannt. Die radikulären Provokationsmanöver seien negativ, auch diejenigen
hinsichtlich einer Spinalkanalstenose. Eine über eine Schmerzhemmung hinausgehende
Parese könne nicht nachgewiesen werden, die Reflexe fehlten bis auf die TSR beidseits
am ganzen Körper und eine radikuläre zuzuordnende Sensibilitätsstörung liege
ebenfalls nicht vor. Zusammengefasst könne klinisch ein chronisches
Lumbovertebral-Syndrom nachgewiesen werden, in der Untersuchungssituation ohne
Anhaltspunkte für eine radikuläre Komponente. Unter Berücksichtigung des
MRI-Befundes LWS vom 10. April 2017 mit einer bilateralen foraminalen Enge bei
L4/5 und der anamnestischen Angabe von vor allem beim Abwärtsgehen
ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein seitlich, sei aber von einem intermittierenden
Vorhandensein einer radikulären Reiz- respektive Schmerzsymptomatik der Wurzel
L5 auszugehen, also einer dynamischen Irritation, formal im Sinne einer neurogenen
Claudicatio. Der Explorand mache auch Nackenschmerzen geltend, weniger
ausgeprägt als die im Kreuz lokalisierten, ohne Ausstrahlungen ausser in den
Hinterkopf. Bei der klinischen Untersuchung sei auch hier die aktive Beweglichkeit
eingeschränkt, ein relevanter Hartspann nicht palpabel. Die radikulären Provokationsmanöver
seien negativ und sensomotorische Ausfälle oder Reflexanomalien an den Armen
nicht objektivierbar. Die MRI-Bilder HWS vom 19. Februar 2016 zeigten
multisegmental recht ausgeprägte degenerative Veränderungen – auf jeden Fall
ausgeprägtere als lumbal, wo mehr Schmerzen bestünden – mit im Vordergrund
stehend erosiven Osteochondrosen bei C4/5 und C5/6 mit auf beiden Höhen auch
zentralen Einengungen sowie foraminalen Engen, letzteres auch bei C6/7 rechts.
Trotz dieser Bildgebung bestünden klinisch weder Hinweise auf eine Myelopathie
noch eine Radikulopathie. Der Explorand gebe auch konstant vorhandene Hinterkopfschmerzen
an. An sich wäre es naheliegend, eine zervikogene Ursache anzunehmen; der
Explorand beschreibe die Kopfschmerzen aber zum Teil als intensiver als
diejenigen im Nacken. Phänomenologisch handle es sich – abgesehen von der recht
fokalen Lokalisation – um chronisches Spannungstyp-Kopfweh, wobei die Exazerbationen
auch migräniformen Charakter hätten (in Form einer Nausea). Eine sichere
Zuordnung sei nicht möglich. Die Gesichtsschmerzen stünden offenbar im Zusammenhang
mit einer ORL-Problematik, es seien laut Angabe des Exploranden auch schon mehrere
Nasennebenhöhlen-Eingriffe erfolgt. Im klinischen Status fänden sich diskrete
Hinweise in Richtung einer Polyneuropathie, zu nennen seien die fehlende
Schweisssekretion an den Füssen, die Areflexie und eine Pallhyp- bis
Anästhesie. Anamnestisch verneine der Explorand allerdings entsprechende
Beschwerden oder Einschränkungen. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen
den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit
zu den objektivierbaren Befunden, ohne dass Anhaltspunkte für eine Aggravation
vorlägen. Eine gewisse Schmerzfehlverarbeitung sei aber anzunehmen. In diesem
Zusammenhang sei erwähnenswert, dass schon im D.___-Vorgutachten vom 27.
Oktober 2009 vom Vorliegen einer anhaltenden somatofotmen Schmerzstörung
ausgegangen worden sei. Schliesslich sei anzufügen, dass der Referent im
Gegensatz zum behandelnden Neurologen Dr. med. K.___ aktuell keine
persistierende radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik objektivieren könne,
anamnestisch sei aber unter Berücksichtigung auch der Bildgebung von einem
intermittierenden Vorhandensein einer solchen am linken Bein auszugehen. Im
Lichte der vorgehenden Befund- und Diagnoseerhebung vermag auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Wegen der
Rückenproblematik seien dem Exploranden körperlich schwere und überwiegend mittelschwere
Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen der radikulären Komponente am linken Bein,
manifest vor allem bei Abwärts- oder beim längeren Geradeausgehen – theoretisch
auch im Stehen auftretend –, seien rein stehend und gehend auszuübende
Tätigkeiten ebenfalls nicht möglich. Zwischendurch aufstehen und umhergehen
könne aber durchgeführt werden. Zusammengefasst bestehe für eine körperlich
leichte Arbeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, vorwiegend
sitzend und ohne Zwangshaltungen (wie mit den Armen über Schulterhöhe, mit
Bücken etc.) aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
7.2.4
7.2.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
führt Dr. med. H.___ aus, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte
bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive
Verstimmung mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit und Interessenverlust,
erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, vermindertem Appetit bei
Gewichtszunahme und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Im Rahmen der Depression bestehe
auch eine Antriebsstörung. Der Beschwerdeführer habe praktisch nur noch in der
Familie und dort vor allem zur Ehefrau, mit der er zusammenlebe, Kontakte. Er
falle aber aus seinem sozialen Rahmen nicht hinaus. Eine ambulante Behandlung
sei möglich. Zu psychiatrischen Hospitalisationen sei es nicht gekommen. Es
bestehe diagnostisch auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
gekennzeichnet durch doch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat,
entstanden nach Unfallereignissen, wobei das Ausmass der Schmerzen mit der
Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit den somatischen Befunden nicht
hinreichend objektiviert werden könne, sodass eine psychische Überlagerung
angenommen werden müsse, die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen
der Depression zurückführen lasse. Es bestünden deutliche emotionale,
konfliktartige und vor allem auch psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine
Rolle spielten mit einem ursprünglichen Migrationshintergrund, wobei er erklärt
habe, auch wegen seiner behinderten Tochter in die Schweiz gekommen zu sein,
einer anhaltenden Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen
nicht gebessert habe, einer angespannten finanziellen Situation mit
Abhängigkeit vom Einkommen der ausserhäuslich erwerbstätigen Ehefrau neben den
Suva-Leistungen, aber auch einer wiederholt angespannten Beziehung zur Ehefrau
mit auch heute verbalen Auseinandersetzungen, wobei es nach seinen Angaben
nicht mehr zu Tätlichkeiten komme. Auf diesem Hintergrund komme es zu den
vorliegenden psychischen Störungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen
Verlaufs und der deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Gestützt
auf die wohlbegründete Befunderhebung und Diagnosestellung vermag sodann auch
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu überzeugen:
Bei einer Arbeit komme es vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen
vermehrten Pausenbedarf erfordere. Beim Exploranden bestehe in allen seinen
Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglichkeit zu
vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch seit dem letzten D.___-Gutachten
2009.
ausgegangen werden. Sonst könne für den Verlauf davor auf das damalige
Gutachten auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Des Weiteren setzt sich
Dr. med. H.___ mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander und
begründet seine Diagnosestellung nachvollziehbar: Auf die Beurteilung im D.___-Gutachten
2009.
könne auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Der Psychiater Dr. F.___
sei gutachterlich 2010 von einer mittelgradigen bis phasenweise schwer
ausgeprägten Depression und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 %
ausgegangen. Eine schwere depressive Episode könne aber nicht bestätigt werden.
Bei einer schweren depressiven Episode komme es zu einer deutlichen
Antriebshemmung oder deutlichen Phasen von Agitiertheit, es komme zu schweren
Konzentrationsstörungen, Autofahren wäre dann nicht mehr möglich, wie auch
überhaupt bei einer schweren depressiven Episode Tätigkeiten und Aktivitäten
nicht mehr möglich seien, schon gar nicht Reisen. Es komme bei einer schweren
depressiven Episode nicht nur zu einer Appetitverminderung, sondern auch zu
einem Gewichtsverlust und es bestünden deutliche Schuldgedanken oder ein
deutlich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die dann
allumfassend seien. Dies sei beim Exploranden nicht so ausgeprägt. Auch
aufgrund der täglichen Aktivitäten, die ihm doch möglich seien, könne eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch heute nicht bestätigt werden. Diese
Beurteilung überzeugt insbesondere auch angesichts des vom Beschwerdeführer
selbst geschilderten Tagesablaufs (D.___-Gutachten S. 22): Gegen
11.
– 11.30 Uhr stehe er auf, gehe anschliessend in ein
Restaurant einen Kaffee trinken, dort dürfe er auch rauchen. Dann spaziere er
gelegentlich von Restaurant zu Restaurant, besuche zirka drei Restaurants pro
Tag, trinke dort Kaffee und Bitter Lemon. Das Mittagessen in Form einer von der
Ehefrau zubereiteten Mahlzeit nehme er zwischen 12.30 bis 13.00 Uhr ein,
gelegentlich kaufe er sich auch eine Pizza. Einen Mittagsschlaf absolviere er
nicht. Den Nachmittag verbringe er meistens in [...], besuche dort Geschäfte,
er sehe sich um, halte sich dort bis eineinhalb Stunden auf. Speziellen
Aktivitäten gehe er sonst nicht nach. Das Abendessen nehme er zwischen 20.30
und 23.00 Uhr ein. Anschliessend besuche er meistens einen [...] Club, trinke
dort einen türkischen Tee und beobachte die Szene. Gegen 00.30 bis 1.00 Uhr sei
er meistens wieder zuhause. Da er nicht schlafen könne, könne er nicht einfach
nichts tun, müsse sich bewegen. Gegen 1.30 bis 2.00 Uhr schlafe er meistens
ein, nicht durch. Hobbys und sportlichen Aktivitäten gehe er keinen nach, er
habe keinen Freundeskreis, einsam fühle er sich nicht, es sei besser alleine zu
sein.
7.2.4.2
Sodann sind gemäss dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker
darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10
tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich
auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen
Teilgutachten zu entnehmen, an objektiven psychopathologischen Befunden hätten
sich im heutigen klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch eine depressive
Verstimmung mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit und lnteressenverlust
sowie negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und
beruflichen Situation gezeigt. Zum psychopathologischen Befund nach AMDP führte
der Gutachten aus, der affektive Kontakt sei herstellbar gewesen. Der Explorand
sei während des ganzen Gesprächs auf dem Stuhl gesessen, habe mit fester, rauer
Stimme gesprochen, habe schliesslich auch geweint und verbittert und
missgestimmt gewirkt. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter
Freudeempfindungsfähigkeit und Interessenverlust. Der Antrieb sei herabgesetzt.
Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen sowie auch einen verminderten
Appetit bei Gewichtszunahme angegeben. Es hätten negative Zukunftsperspektiven
bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise
auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und
Zwänge hätten nicht bestanden. Die Anamnese habe gut erhoben werden können. Er
sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Zeitgitterstörungen
hätten nicht bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis
seien intakt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich
hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Er habe
spätes Aufstehen am Morgen angegeben. Anamnestisch habe er auch aggressive
Gestimmtheit mit verbaler Aggressivität und Auseinandersetzungen mit der
Ehefrau angegeben. Hinweise auf Suizidalität und ein fremdgefährliches Verhalten
hätten nicht bestanden. Er habe missgestimmt, eher wenig frustrationstolerant
gewirkt, das Gespräch habe aber gut durchgeführt werden können und er sei die
ganze Zeit über ruhig und insgesamt doch angepasst geblieben. Er habe doch gut
zu sich geschaut und im Verlauf des Gesprächs auch Mineralwasser getrunken, das
er bei sich gehabt habe. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten
Ausführungen und angesichts des vorgehende geschilderten Tagesablaufs (E.
7.2.4.1
hiervor) zumindest nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden
geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es bestehe
eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine
Klinikbehandlung sei nie notwendig geworden. Die kaum nachweisbaren
Medikamentenspiegel wiesen auf eine eher schlechte Compliance hin. Die
Analgetika-Einnahme sollte kontrolliert werden. Tagesstrukturierende Massnahmen
könnten hilfreich sein. Vor allem sollte auf die regelmässige Einnahme der
antidepressiven Medikation geachtet werden. Es sei der Metabolit von Valdoxan
im Serum nachweisbar gewesen. Die Eliminationshalbwertszeit von Valdoxan sei
allerdings mit 1 bis 2 Stunden kurz. Saroten, das auch einen günstigen Effekt
auf die Schmerzen haben könne und zudem schalfanstossend sei, habe im Serum
fast nicht nachgewiesen werden können, da hätte bei einer regelmässigen
Einnahme schon ein deutlicherer Medikamentenspiegel nachweisbar sein müssen.
Die Behandlung könne also durchaus auch von medikamentöser Seite her
intensiviert werden. Dass die in den Akten aufgeführten beruflichen Massnahmen
nicht erfolgreich gewesen seien, hänge auch mit einer deutlich ausgeprägten
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zusammen. Solche seien zwar zumutbar,
könnten aber nicht empfohlen werden, da eine deutlich ausgeprägte Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung bestehe. Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die
Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach
kann weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz
ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der erhobenen
psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen
Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert
wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es
auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der
Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281
so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im psychiatrischen Gutachten
werden keine Hinweise für eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen
Diagnosen genannt, womit eine solche zu verneinen ist.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, deutlich
auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor
allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und
voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen bezüglich angelernter
Arbeiten, der Explorand habe aber in einem körperlich anspruchsvollen Beruf
gearbeitet und habe sonst keine andere Berufserfahrung. Er habe zusammen mit
seiner Ehefrau auch eine Familie mit drei heute erwachsenen Kindern gegründet. Strukturelle
Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik, welche im
Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten,
sind somit auszuschliessen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung
konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale
Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie
vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der Gutachter aus, der Explorand habe kaum
mehr Kontakte, ausser in der Familie und dort vor allem zur Ehefrau. Er falle
aus seinem sozialen Rahmen aber nicht hinaus. Er wohne zusammen mit seiner
Ehefrau in einer Mietwohnung im zweiten Stock mit Lift. Die Ehefrau arbeite
fast den ganzen Tag als Reinigerin. Er beziehe Suva-Leistungen und lebe sonst
vom Einkommen der Ehefrau. Die Kinder seien ausgezogen, er interessiere sich
wenig für sie. In der Familie seien keine psychiatrischen Krankheiten bekannt.
Er sei im [...] in einer bosnischen Familie aufgewachsen. Der fünf Jahre
jüngere Bruder in der Heimat sei auch krank mit Rücken- und Augenproblemen, er
beziehe eine IV-Rente und lebe sonst vom Sohn. Eine der Schwestern sei in
Deutschland. Er habe wenige Kontakte. Die Eltern seien gestorben, die Mutter
vor über zehn Jahren und der Vater früher infolge eines Unfalls bei der Arbeit
im Bergwerk. Er habe eine gute Kindheit gehabt. Damit enthält der soziale
Lebenskontext der Versicherten eher wenige, sich potenziell günstig auf die
Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen
im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen
(beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der Gutachter fest, der
Explorand fahre nach wie vor selber kurze Strecken Auto, wie er angegeben habe,
was auch gegen das Vorliegen von Konzentrationsstörungen spreche. Im
Untersuchungsgespräch sei er die ganze Zeit über konzentriert gewesen, die
Anamnese habe gut erhoben werden können, er habe keine deutlichen
Ermüdungserscheinungen gezeigt. Der Explorand fühle sich nicht mehr
arbeitsfähig und habe keine Hoffnung auf eine Besserung. Im gemeinsamen
Haushalt zusammen mit seiner Ehefrau verrichte vor allem die ausserhäuslich
erwerbstätige Ehefrau die Haushaltsarbeiten. Er gehe kleinere Sachen selber
einkaufen. Zusammen mit seiner Ehefrau reise er auch in die Heimat. Er habe
sonst kaum Kontakte, wie er angab. Damit ist zusammenfassend zumindest von
einem nicht erheblichen Leidensdruck auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, die kaum nachweisbaren
Medikamentenspiegel wiesen auf eine eher schlechte Compliance hin. Die vom
Exploranden angegebene regelmässige Benzodiazepin-Einnahme sei nicht gut, da es
dadurch zu einer Verschlechterung der affektiven Symptomatik kommen könne neben
einer Abhängigkeit. Medikamentenspiegel hätten aber von den beiden
Benzodiazepinen nicht nachgewiesen werden können. Er sei also gut ausgekommen
ohne einen Medikamentenspiegel im Serum zu haben, obschon er angegeben habe,
auf die beiden Benzodiazepine nicht verzichten zu können. Zusammenfassend
spricht das Gesagte nicht für einen hohen Leidensdruck. So sind die wohl nicht
im ausreichenden Ausmass durchgeführten Therapien (vgl. Indikator «Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf eine
(unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher
Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141
V 281 E. 4.4.2 S. 304).
7.2.4.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung
der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim
Beschwerdeführer doch einige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die
gutachterliche Beurteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich
darauf abgestellt werden kann.
Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Insofern der
Beschwerdeführer geltend macht, es seien weder fremdanamnestische Daten erhoben
worden noch sei dem Bericht zu entnehmen, ob und mit welchen Testergebnissen
der Gutachter den Schweregrad der depressiven Störung bestimmt habe, ist auf
das unter E. II 7.1.2 hiervor Gesagte zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich rügt, die psychiatrische Begutachtung habe nur 50 Minuten
gedauert, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier –
zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil
9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der
Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen
gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder
Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern
(Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).
7.2.5
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten
vom 6. März 2018 zu überzeugen (s. E. II. 6.3.19). Demnach ist der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr
arbeitsfähig. Dagegen besteht in einer körperlichen leichten Tätigkeit,
vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen, eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der Möglichkeit zu
vermehrten Pausen, unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
7.3
Zusammenfassend ist somit – wie
bereits im Urteil vom 1. Mai 2014 festgehalten – gestützt auf das D.___-Gutachten
vom 27. Oktober 2009 seit eben diesem Gutachtensdatum eine revisionsrelevante
Verbesserung im vorgenannten Ausmass erstellt, welche nun auch im D.___-Gutachten
vom 6. März 2018 bestätigt wurde.
8.
8.1
Da der Beschwerdeführer seine
letzte Tätigkeit bei der X.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies
wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses
Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich
auf den Zeitpunkt der möglichen Rentenanpassung – hier März 2019 –
anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses
vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung war lediglich die Teuerung bis zum Jahr 2017 bekannt,
womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 4'625.00 x 13, Aufrechnung
Teuerung, Ziffer 45 Baugewerbe, 1998 – 2005 :105.1 x 114.0, 2005 –
2010.
: 100 x 107.7, Ziffer 41 – 43 Baugewerbe 2010 – 2017 :100 x 103.2 =
CHF 72'485.75.
8.2
8.2.1
Sodann hat der Beschwerdeführer
bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des
Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt
werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt.
Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt
(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen), vorliegend die LSE
2016.
Was der Beschwerdeführer gegen die Anwendung dieser LSE vorbringt,
überzeugt nicht. So ergibt sich die revisionsrelevante Änderung nicht allein
durch die Anwendung der neuen LSE-Zahlen, sondern aus einer gesundheitlichen
Verbesserung, welche per 27. Oktober 2009 erstellt ist. Zudem sind in der
vorliegend angefochtenen Verfügung auch allfällige gesundheitliche
Veränderungen – seit der letztmaligen Beurteilung durch die IV-Stelle mit
Verfügung vom 4. Januar 2013, welche mit Urteil vom 1. Mai 2014 materiell
bestätigt wurde – zu berücksichtigen, womit dementsprechend die damals
aktuellsten LSE-Tabellen heranzuziehen sind.
Mit Blick auf den beruflichen Werdegang
des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle TA1-tirage_skill_level und den
Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 («Einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art») herangezogen hat. Entgegen des angefochtenen
Entscheides ist aber vorliegend, wie vorgehend ausgeführt, die LSE 2016 und
damit ein Wert von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40
Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016
(Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle
T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, resultiert ein
Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 67'124.30 pro Jahr, bzw.
nach Abzug der Leistungseinschränkung von 30 % ein Invalideneinkommen von CHF 46’987.00,
vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2
hiernach).
8.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom
29.
April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Bezüglich des Ausländerstatus ist
festzuhalten, dass selbst die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-Nr. 1.1) noch
keinen Abzug rechtfertigt, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers bei
Eintritt der Invalidität von CHF 4'625.00 x 13 durchaus branchenüblichen
Ansätzen entsprach (vgl. LSE 1998, TA1_b, Ziff. 45 Baugewerbe, Männer ohne
Kaderfunktion; Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.4.1
m.w.H.). Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des
Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin –
wie auch schon im vorangegangenen Verfahren VSBES.2013.34 – einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt (E.
II. 7.2.5 hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem
Zumutbarkeitsprofil wie folgt eingeschränkt: Zumutbar sind körperlich leichte
Tätigkeiten, vorwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen, mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags realisierbar mit der
Möglichkeit zu vermehrten Pausen, unter Vermeidung von Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg. Damit ist das Zumutbarkeitsprofil seit der letzten
Beurteilung durch das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2014
(VSBES.2013.34) aber zusätzlich eingeschränkt: Während gemäss D.___-Gutachten
vom 27. Oktober 2009, auf welches im vorgenannten Urteil abgestellt wurde, dem
Beschwerdeführer noch intermittierend mittelschwere und leichte Tätigkeiten und
eine Traglast von bis zu 15 kg als zumutbar erachtet wurde, sind dem
Beschwerdeführer gemäss D.___-Gutachten vom 6. März 2018 nur noch leichte
Tätigkeiten und eine Traglast bis zu 10 kg zumutbar. Angesichts dieses
nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erscheint der
vorgenommene Abzug von 5 % zu tief. Die vorliegenden zusätzlichen Einschränkungen
rechtfertigen einen gesamthaften leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist
dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum
zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso
gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im
Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die
Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden
zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17
in drei Kategorien (bis 29 Jahre / 30 bis 49 Jahre / 50 Jahre
und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre
statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter
kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte
das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden
müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann,
muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2;
8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
8.3
Das zumutbarerweise erzielbare
Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von
10.
% CHF 42'288.30. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 42'288.30
und des Valideneinkommens von CHF 72'485.75 ergibt somit einen
Invaliditätsgrad von 42 % (aufgerundet; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.
Dezember 2003, U 27/02 E. 3.2).
9.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist demnach die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
21.
Februar 2019 aufzuheben und die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers
per 1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist Art. 88a IVV (vgl. E. II. 3.6 hiervor) bei der
vorliegenden Konstellation nicht mehr ausschlaggebend, da die gesundheitliche
Verbesserung schon seit dem D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 erstellt ist
und die ganze Rente trotzdem über Jahre weiter ausgerichtet wurde. Die
Herabsetzung per Ende März 2019 ist somit nicht zu beanstanden.
Angesichts dieses Resultats kann es
schliesslich offen bleiben, ob das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer –
wie von diesem geltend gemacht – vor Erlass des Urteils vom 1. Mai 2014 eine
mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hätte ankündigen müssen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass das
mit Urteil vom 1. Mai 2014 festgelegte Vorgehen – Prüfung und allfälligen
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen – von der Beschwerdegegnerin
umgesetzt wurde. Wie die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin und
danach auch das D.___-Gutachten vom 6. März 2018 ergeben haben, ist die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss den
Ausführungen im D.___-Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Schmerzen weiterhin voll arbeitsunfähig, «seine Jahre seien vorbei». Die
Rentenherabsetzung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt korrekt.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher
Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand
allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder
zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber
eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer
Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.
4.1
und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie
berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die Beschwerde
wird aber lediglich hinsichtlich des Eventualbegehrens – Herabsetzung auf eine
Viertelrente – gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten
Rechtsschrift ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er eine ganze Rente
verlangte, in diesem Zusammenhang den Beweiswert der D.___-Begutachtungen
verneinte und dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der
Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die
Parteientschädigung um 2/3 auf 1/3 zu kürzen und dementsprechend dem
Beschwerdeführer auch 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerdeführer eine
ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen
ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 848.00
festzusetzen (9.5 Stunden zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen und MwSt; davon 1/3).
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21.
Februar 2019 aufgehoben und die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers per
1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 848.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an
die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden
dem Beschwerdeführer CHF 200.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch