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Entscheid

VSBES.2019.93

Invalidenrente

12. November 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1958, meldete sich am 27. Mai 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit

Verfügung vom 1. März 2019 vom 1. Februar bis 30. November 2017 sowie vom 1.

Oktober bis 31. Dezember 2018 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2019 noch eine

Viertelsrente zu. Sie ging davon aus, dass sich der Invaliditätsgrad per 1.

Oktober 2018 von 81 % auf 47 % reduziert habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 28. März 2019

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. März 2019 sei bezüglich der Rentenbemessung ab dem 1.

Januar 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019

eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019, welche am 12. Juni 2019

korrigiert wird, die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f. + 23).

Dabei geht sie neu von einem Invaliditätsgrad von 43 % aus.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 16. Juli 2019 resp. Duplik vom 30. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 27 ff. / 33).

2.4 Am 23. September 2019 findet vor

dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen B.___ statt.

Die Parteien stellen an dieser Verhandlung keine weiteren Beweisanträge (s. Protokoll,

A.S. 40 ff.).

2.5 Der Präsident gibt den Parteien

mit Verfügung vom 25. September 2019 Gelegenheit, sich bis 16. Oktober 2019

abschliessend schriftlich zu äussern sowie – im Fall des Beschwerdeführers – eine

Kostennote einzureichen (A.S. 46). Die Parteien verzichten in der Folge darauf,

eine Stellungnahme abzugeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers sieht zudem

davon ab, eine Kostennote einzureichen (s. A.S. 49).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anfechtungs- und Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum von

Februar 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis

auf 125 V 413). Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem

Beschwerdeführer von Februar bis November 2017 sowie von Oktober bis

Dezember 2018 eine ganze Rente zusteht (der Unterbruch rührt daher, dass sich

der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer Eingliederungsmassnahme befand

und Taggelder bezog, s. A.S. 5). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die

ganze Rente per 1. Januar 2019 herabzusetzen ist, aber immer noch mindestens Anspruch

auf eine Viertelsrente besteht.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 1. März

2019.

eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,

Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab

2017.

zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend ist.

2.2

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,

ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Im vorliegenden Fall ist für den

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt der streitigen Rentenanpassung abzustellen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1),

also das Jahr 2019.

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich

verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da

es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S.

30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September

2019.

E. 4.2.1). Rein theoretische berufliche Entwicklungs- oder

Aufstiegsmöglichkeiten genügen nicht, man muss vielmehr davon ausgehen können,

dass sie auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 und 8C_879/2017 vom 5. Februar

2018.

E. 4.3.2.2).

2.4

Bei der rückwirkenden

Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente, d.h. wenn noch

vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung

eingetreten ist, muss eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die

Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an berücksichtigt

werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

/ IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April

2019.

E. 5).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich

aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer arbeitete

seit Juni 2014 als Senior Consultant bei der C.___ SA. Diese sprach am 20.

Januar 2016 wegen einer Umstrukturierung per 31. März 2016 die Kündigung

aus (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 5.4 / Nr. 6 S. 2 + 9). Am 29. Februar 2016 erlitt

der Beschwerdeführer einen Unfall und war arbeitsunfähig (IV-Nr. 8.3 S. 1),

wodurch sich die Kündigungsfrist bis 30. Juni 2016 verlängerte (IV-Nr. 6

S. 2 Ziff. 2.1).

3.2

Per 1. Oktober 2018 konnte der

Beschwerdeführer eine Stelle bei der D.___ AG antreten, wo er mit einem Pensum

von 60 % ein jährliches Bruttogehalt von CHF 74'400.00 erhielt (IV-Nr.

71). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass

sich das Invalideneinkommen ab 1. Oktober 2018 neu nach diesem konkreten Lohn richte,

während bis 30. September 2018 gestützt auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem statistischen Durchschnittslohn von CHF

26'919.00 auszugehen sei (A.S. 5 f.). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbestritten

geblieben (s. dazu die einschlägige Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts

9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer beanstandet

lediglich das Valideneinkommen. In der angefochtenen Verfügung hatte die

Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers herangezogen und war vom Durchschnittseinkommen der letzten

fünf Jahre ausgegangen, welches sich auf CHF 141'436.00 belief. Gemessen am

Invalideneinkommen ergab sich so bis September 2018 ein Invaliditätsgrad von

80,96 %, ab Oktober 2018 hingegen nur noch von 47,39 % (A.S. 5). Die

ganze Rente wurde daher unter Beachtung der Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1

IVV ab 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (s. dazu E.

II. 2.4 hiervor). In der Beschwerdeantwort stützt sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber

auf statistische Durchschnittswerte und gelangt so zu einem tieferen

Valideneinkommen von CHF 130'938.00 (A.S. 20 + 23). Auf diese Weise beträgt der

Invaliditätsgrad bis September 2018 79,44 % und ab Oktober 2018 noch

43,17 %, d.h. am Ergebnis ändert sich dadurch nichts.

3.3

3.3.1

In der Beschwerdeschrift wird

erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe noch vor seinem Unfall eine

neue Stelle bei der Firma E.___ gefunden (A.S. 9 Art. 3). Herr B.___, CEO

dieser Firma, hielt in seiner Bestätigung vom 27. März 2019 fest

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), man habe beabsichtigt, den

Beschwerdeführer per 1. Mai 2016 als kaufmännischen Leiter mit

Geschäftsleitungsfunktion einzustellen, um ihn, B.___, zu entlasten. Bis Ende

Februar 2016 habe man sich über den Lohn (12 x CHF 12'500.00),

die Repräsentationsspesen (CHF 800.00 im Monat) sowie die Ausrichtung einer

Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis geeinigt. Eigentlich hätte der

Arbeitsvertrag erstellt werden können; wegen des Unfalls vom 29. Februar 2016

sei es dann aber zu keiner Vertragsunterzeichnung gekommen.

B.___ verfasste zudem am 9. Juli 2019

ein «Protokoll Anstellung A.___» (BB-Nr. 5), dem sich zusammengefasst folgende

Angaben entnehmen lassen: Man habe eine neue Stelle schaffen wollen, um B.___

zu entlasten und im Hinblick auf dessen Pensionierung seinen Bruder F.___ als

Nachfolger aufzubauen. Ab 28. Januar 2016 habe man mit dem

Beschwerdeführer verhandelt und ihm am 11. Februar 2016 einen Monatslohn

von CHF 12'500.00 vorgeschlagen. Dieser sei etwas höher gewesen als der

bisherige Lohn von CHF 12'146.00, da dem Beschwerdeführer kein Geschäftsauto

zur Verfügung gestellt worden wäre. Weiter sei als Bonus ein Anteil am

Geschäftsergebnis vorgesehen gewesen. Am 26. Februar 2016 habe man sich in

diesem Sinne geeinigt. Der Arbeitsvertrag wäre bis Mitte März 2016 zur

Unterschrift vorbereitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2016

seinen Unfall gemeldet habe, sei man übereingekommen, das Ergebnis abzuwarten. Am

31.

Mai 2016 habe der Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass eine

vollzeitliche Arbeit nicht mehr möglich sei. Eine Anstellung sei damit nicht länger

in Frage gekommen.

3.3.2

Bei der Parteibefragung vom 23.

September 2019 deponierte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zusammengefasst,

die C.___ SA habe ihn aus wirtschaftlichen Gründen entlassen und sei später in

Konkurs geraten. Während seiner Suche nach einer neuen Stelle sei die Sache mit

der Firma E.___ ins Rollen gekommen. Er habe diese Firma schon betreut, bevor

er bei der C.___ SA angefangen habe (A.S. 41), nämlich seit über 20 Jahren.

Die Verhandlungen mit B.___ seien so weit gediehen, dass man den Vertrag

unterzeichnet hätte. Bis auf den Anteil der Gratifikation bzw.

Gewinnbeteiligung sei alles klar gewesen. Über das Grundgehalt und die Aufgaben

habe Einigkeit bestanden. Der Lohn hätte CHF 12'500.00 betragen; die Erhöhung

gegenüber der C.___ SA sei erfolgt, weil er kein Geschäftsauto mehr gehabt hätte.

B.___ hätte sodann den Vertrag aufgesetzt. Darin wäre auch die Gratifikation enthalten

gewesen, welche wohl nicht hoch ausgefallen wäre. Er habe B.___ gesagt, dass er

nicht wie ein Aussendienstmitarbeiter 60 % Fixlohn und 40 % variablen

Lohn haben könne. In diesem Sinne sei die Gratifikation kein wichtiger

Bestandteil für ihn gewesen. Da das Grundgehalt gestimmt habe, wäre der

Vertragsabschluss sicher nicht an der Gratifikation gescheitert (A.S. 42), d.h.

er hätte den Vertrag mit dem Gehalt von CHF 12'500.00 auch ohne

Gratifikation unterschrieben. Diese sei ein «nice to have», für ihn sei wichtig

gewesen, dass er mit dem Lohn auskomme (A.S. 43).

Während der beruflichen

Eingliederungsbemühungen habe er die Sache mit der Firma E.___ nie erwähnt,

weil sie für ihn abgehakt gewesen sei. Es habe sich um eine Vollzeitstelle

gehandelt, und er sei ja nicht mehr fähig gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Auf

den Vorbescheid vom 30. November 2018 mit dem tieferen Valideneinkommen habe

er nicht reagiert, weil er sich damals in der Wiedereingliederung in die neue

Festanstellung befunden habe. Dies sei anstrengend gewesen, zumal er vorher nie

etwas mit dem Gesundheitswesen zu tun gehabt habe (A.S. 42). Nach der Verfügung

vom 1. März 2019 habe ihm ein Bekannter erklärt, wie die Berechnung der Invalidenversicherung

gehe. Er habe dies nicht gewusst und deshalb anschliessend mit seinem Vertreter

Kontakt aufgenommen. Es sei dann zur Sprache gekommen, dass er eine Stelle in

Aussicht gehabt hätte (A.S. 43).

3.3.3

Anlässlich seiner

Zeugenbefragung vom 23. September 2019 gab B.___ im Wesentlichen zu Protokoll, es

sei darum gegangen, seine Pensionierung zu planen. Sein Bruder F.___ wäre in

seine Position nachgerückt, und der Beschwerdeführer hätte die Aufgaben des

Bruders (Planung, Steuerung und Stanztechnik) übernommen. Die beiden wären in

der Geschäftsleitung gewesen, während er, B.___, irgendwann aus dem Betrieb

ausgeschieden wäre. Man habe den Beschwerdeführer und seine Fähigkeiten gekannt,

dieser habe sich um die EDV-Belange der Firma gekümmert (A.S. 43). Er habe

über Systemkenntnisse verfügt und hätte sich sehr gut mit seinem Bruder F.___

ergänzt. Wegen der Gesundheit des Beschwerdeführers sei das dann nicht mehr

gegangen (A.S. 44).

Als sie von der Entlassung des Beschwerdeführers

gehört hätten, seien er und sein Bruder zum Schluss gekommen, dass dieser bei ihnen

in der Geschäftsleitung einen Part übernehmen könnte. Bei den ersten Gesprächen

habe sich der Beschwerdeführer sehr begeistert gezeigt. Für sie sei klar

gewesen, dass er ihr Mann sei, wenn er es sich zutraue. Man habe wie

protokolliert über den Lohn gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dann nach

seinem Unfall offen erklärt, dass er mit seinen Einschränkungen die ihm

zugedachten Aufgaben nicht erfüllen könne. Man habe abgewartet, ob sich noch

etwas verbessere, aber schliesslich zur Kenntnis nehmen müssen, dass es nichts

werde. Aus seiner Sicht wäre der Vertrag ohne den Unfall des Beschwerdeführers

am nächsten Tag unterschrieben worden, d.h. er, B.___, hätte ihn

unterschrieben, weil er den Beschwerdeführer gekannt und gewusst habe, was dieser

könne. Der Lohn von CHF 12'500.00 sei klar gewesen (A.S. 44). Die Höhe des

Gewinnanteils habe man nicht abgemacht. Eigentlich seien sie zu den

festgehaltenen Konditionen vertragsbereit gewesen. Sie hätten dann viel Aufwand

gehabt, um eine andere Lösung zu finden. Als Hauptaktionär mit zwei Dritteln

und Einzelunterschrift könne er an sich über alles selber bestimmen. Sein

Bruder sei aber natürlich involviert gewesen und habe voll dahintergestanden. Wegen

des Gendefekts seines Bruders wäre es umso wichtiger gewesen, rasch eine Lösung

zu finden, die ihn entlaste (A.S. 45).

3.4

3.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass das

Einkommen bei der C.___ SA nicht als Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen

dienen kann: Einerseits war dem Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus

wirtschaftlichen, mithin invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden,

andererseits ist die C.___ SA mittlerweile in Konkurs geraten. Der

Beschwerdeführer wäre mit anderen Worten im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch

ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin erwerbstätig

gewesen (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019

E. 6.1,8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2 und 9C_859/2016 vom 29. Juni

2017.

E. 5).

3.4.2

Der Beschwerdegegnerin ist

einzuräumen, dass im verwaltungsinternen Verfahren nie von einer Anstellung bei

der Firma E.___ die Rede gewesen war und B.___ die beiden Schriftstücke vom 27.

März und 9. Juli 2019 (s. E. II. 3.3.1 hiervor) erst nach der

angefochtenen Verfügung erstellt hatte. In einer Gesamtwürdigung der Beweislage,

unter Einbezug der Aussagen an der Instruktionsverhandlung, ist indes mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Firma E.___ den

Beschwerdeführer ohne seinen Unfall mit einem Monatsgehalt von CHF 12'500.00

angestellt hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge B.___ bekräftigten

an der Verhandlung im Wesentlichen die Angaben in der Bestätigung vom 27. März

2019.

und im Protokoll vom 9. Juli 2019, dies, nachdem sie der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Wahrheit ermahnt und auf die jeweiligen Straffolgen

hingewiesen hatte (s. A.S. 40 + 43). Die beiden äusserten sich eingehend und

glaubwürdig zum Ablauf der Verhandlungen. Sie erklärten übereinstimmend, man sei

sich noch vor dem Unfall über den Monatslohn und die Aufgaben des

Beschwerdeführers einig gewesen, so dass man den schriftlichen Vertrag demnächst

unterzeichnet hätte. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang darauf

hin, dass die Ausrichtung einer Gratifikation resp. Gewinnbeteiligung für ihn

keine Bedingung des Vertragsschlusses gewesen sei, nachdem der Monatslohn seinen

Erwartungen entsprochen habe. Zudem wurde bei der Zeugenbefragung deutlich,

dass B.___ sehr daran interessiert war, den Beschwerdeführer als Mitarbeiter zu

gewinnen, um möglichst zügig seine eigene Pensionierung vorzubereiten und

seinen Bruder zu entlasten. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von

unverbindlichen Gesprächen oder einer blossen Chance auf eine Anstellung

gesprochen werden, dem Beschwerdeführer war vielmehr von der Firma E.___ ein

Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Inhalt in Aussicht gestellt worden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.4.1). Der

Beschwerdeführer vermochte auch zu erklären, warum er dieses Angebot gegenüber

der Beschwerdegegnerin und den Eingliederungsfachleuten nie erwähnte hatte. Er

begründete dies nämlich damit, dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen

sei, nachdem er die Stelle gesundheitshalber nicht habe antreten können. Dies

klingt plausibel, handelte es sich doch um ein Geschehen, das sich vor der

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zugetragen hatte. Weiter verweist der

Beschwerdeführer darauf, dass ihn die laufenden Eingliederungsmassnahmen voll

in Anspruch genommen hätten, weshalb er es versäumt habe, sich näher mit dem

Valideneinkommen zu befassen, welches im Vorbescheid enthalten gewesen sei. Auch

dies erscheint als nachvollziehbar.

3.4.3

Somit ist für das Jahr 2016 ein

Valideneinkommen von CHF 150'000.00 (12 x 12'500) erstellt,

welches höher ausfällt als dasjenige in der angefochtenen Verfügung. Für die

Zeit bis Ende September 2018 macht dies keinen Unterschied, da ohnehin Anspruch

auf eine ganze Rente besteht. Ab Oktober 2018 hingegen, mit dem nunmehr

massgeblichen Invalideneinkommen von CHF 74'400.00 (s. E. II. 3.2 hiervor), ergibt

sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 150'000.00 noch ein

Invaliditätsgrad von 50,4 %. Dieser vermittelt per Januar 2019 (s. dazu E. II.

3.2

in fine hiervor) Anspruch auf eine halbe Rente und nicht bloss auf eine

Viertelsrente, wie sie die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat. Die

angefochtene Verfügung ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Bei diesem Ergebnis

kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen an die Lohnentwicklung von 2016 bis

2018.

angepasst werden müsste.

3.5

Zusammenfassend wird die

angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem

Beschwerdeführer, neben der ganzen Rente von Februar bis November 2017 sowie

von Oktober bis Dezember 2018, wie beantragt ab 1. Januar 2019 eine halbe

Rente zugesprochen.

4.

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

(Art. 61 lit. g ATSG).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, und er beantragt auch sonst

keinen konkreten Betrag als Entschädigung. Vor diesem Hintergrund wird

Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 1. März 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der

Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente zugesprochen:

a) 1. Februar bis 30. November 2017: ganze

Rente

b) 1. Oktober bis 31. Dezember 2018: ganze

Rente

c) ab 1. Januar 2019: halbe Rente

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann