VSBES.2019.93
Invalidenrente
12. November 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1958, meldete sich am 27. Mai 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit
Verfügung vom 1. März 2019 vom 1. Februar bis 30. November 2017 sowie vom 1.
Oktober bis 31. Dezember 2018 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2019 noch eine
Viertelsrente zu. Sie ging davon aus, dass sich der Invaliditätsgrad per 1.
Oktober 2018 von 81 % auf 47 % reduziert habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. März 2019
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. März 2019 sei bezüglich der Rentenbemessung ab dem 1.
Januar 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019, welche am 12. Juni 2019
korrigiert wird, die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f. + 23).
Dabei geht sie neu von einem Invaliditätsgrad von 43 % aus.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 16. Juli 2019 resp. Duplik vom 30. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 27 ff. / 33).
2.4 Am 23. September 2019 findet vor
dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen B.___ statt.
Die Parteien stellen an dieser Verhandlung keine weiteren Beweisanträge (s. Protokoll,
A.S. 40 ff.).
2.5 Der Präsident gibt den Parteien
mit Verfügung vom 25. September 2019 Gelegenheit, sich bis 16. Oktober 2019
abschliessend schriftlich zu äussern sowie – im Fall des Beschwerdeführers – eine
Kostennote einzureichen (A.S. 46). Die Parteien verzichten in der Folge darauf,
eine Stellungnahme abzugeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers sieht zudem
davon ab, eine Kostennote einzureichen (s. A.S. 49).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anfechtungs- und Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum von
Februar 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis
auf 125 V 413). Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem
Beschwerdeführer von Februar bis November 2017 sowie von Oktober bis
Dezember 2018 eine ganze Rente zusteht (der Unterbruch rührt daher, dass sich
der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer Eingliederungsmassnahme befand
und Taggelder bezog, s. A.S. 5). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die
ganze Rente per 1. Januar 2019 herabzusetzen ist, aber immer noch mindestens Anspruch
auf eine Viertelsrente besteht.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 1. März
2019.
eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab
2017.
zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend ist.
2.2
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,
ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Im vorliegenden Fall ist für den
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt der streitigen Rentenanpassung abzustellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1),
also das Jahr 2019.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich
verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S.
30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September
2019.
E. 4.2.1). Rein theoretische berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten genügen nicht, man muss vielmehr davon ausgehen können,
dass sie auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 und 8C_879/2017 vom 5. Februar
2018.
E. 4.3.2.2).
2.4
Bei der rückwirkenden
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente, d.h. wenn noch
vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung
eingetreten ist, muss eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an berücksichtigt
werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
/ IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April
2019.
E. 5).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich
aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer arbeitete
seit Juni 2014 als Senior Consultant bei der C.___ SA. Diese sprach am 20.
Januar 2016 wegen einer Umstrukturierung per 31. März 2016 die Kündigung
aus (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 5.4 / Nr. 6 S. 2 + 9). Am 29. Februar 2016 erlitt
der Beschwerdeführer einen Unfall und war arbeitsunfähig (IV-Nr. 8.3 S. 1),
wodurch sich die Kündigungsfrist bis 30. Juni 2016 verlängerte (IV-Nr. 6
S. 2 Ziff. 2.1).
3.2
Per 1. Oktober 2018 konnte der
Beschwerdeführer eine Stelle bei der D.___ AG antreten, wo er mit einem Pensum
von 60 % ein jährliches Bruttogehalt von CHF 74'400.00 erhielt (IV-Nr.
71). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
sich das Invalideneinkommen ab 1. Oktober 2018 neu nach diesem konkreten Lohn richte,
während bis 30. September 2018 gestützt auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem statistischen Durchschnittslohn von CHF
26'919.00 auszugehen sei (A.S. 5 f.). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbestritten
geblieben (s. dazu die einschlägige Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts
9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer beanstandet
lediglich das Valideneinkommen. In der angefochtenen Verfügung hatte die
Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers herangezogen und war vom Durchschnittseinkommen der letzten
fünf Jahre ausgegangen, welches sich auf CHF 141'436.00 belief. Gemessen am
Invalideneinkommen ergab sich so bis September 2018 ein Invaliditätsgrad von
80,96 %, ab Oktober 2018 hingegen nur noch von 47,39 % (A.S. 5). Die
ganze Rente wurde daher unter Beachtung der Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1
IVV ab 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (s. dazu E.
II. 2.4 hiervor). In der Beschwerdeantwort stützt sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber
auf statistische Durchschnittswerte und gelangt so zu einem tieferen
Valideneinkommen von CHF 130'938.00 (A.S. 20 + 23). Auf diese Weise beträgt der
Invaliditätsgrad bis September 2018 79,44 % und ab Oktober 2018 noch
43,17 %, d.h. am Ergebnis ändert sich dadurch nichts.
3.3
3.3.1
In der Beschwerdeschrift wird
erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe noch vor seinem Unfall eine
neue Stelle bei der Firma E.___ gefunden (A.S. 9 Art. 3). Herr B.___, CEO
dieser Firma, hielt in seiner Bestätigung vom 27. März 2019 fest
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), man habe beabsichtigt, den
Beschwerdeführer per 1. Mai 2016 als kaufmännischen Leiter mit
Geschäftsleitungsfunktion einzustellen, um ihn, B.___, zu entlasten. Bis Ende
Februar 2016 habe man sich über den Lohn (12 x CHF 12'500.00),
die Repräsentationsspesen (CHF 800.00 im Monat) sowie die Ausrichtung einer
Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis geeinigt. Eigentlich hätte der
Arbeitsvertrag erstellt werden können; wegen des Unfalls vom 29. Februar 2016
sei es dann aber zu keiner Vertragsunterzeichnung gekommen.
B.___ verfasste zudem am 9. Juli 2019
ein «Protokoll Anstellung A.___» (BB-Nr. 5), dem sich zusammengefasst folgende
Angaben entnehmen lassen: Man habe eine neue Stelle schaffen wollen, um B.___
zu entlasten und im Hinblick auf dessen Pensionierung seinen Bruder F.___ als
Nachfolger aufzubauen. Ab 28. Januar 2016 habe man mit dem
Beschwerdeführer verhandelt und ihm am 11. Februar 2016 einen Monatslohn
von CHF 12'500.00 vorgeschlagen. Dieser sei etwas höher gewesen als der
bisherige Lohn von CHF 12'146.00, da dem Beschwerdeführer kein Geschäftsauto
zur Verfügung gestellt worden wäre. Weiter sei als Bonus ein Anteil am
Geschäftsergebnis vorgesehen gewesen. Am 26. Februar 2016 habe man sich in
diesem Sinne geeinigt. Der Arbeitsvertrag wäre bis Mitte März 2016 zur
Unterschrift vorbereitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2016
seinen Unfall gemeldet habe, sei man übereingekommen, das Ergebnis abzuwarten. Am
31.
Mai 2016 habe der Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass eine
vollzeitliche Arbeit nicht mehr möglich sei. Eine Anstellung sei damit nicht länger
in Frage gekommen.
3.3.2
Bei der Parteibefragung vom 23.
September 2019 deponierte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zusammengefasst,
die C.___ SA habe ihn aus wirtschaftlichen Gründen entlassen und sei später in
Konkurs geraten. Während seiner Suche nach einer neuen Stelle sei die Sache mit
der Firma E.___ ins Rollen gekommen. Er habe diese Firma schon betreut, bevor
er bei der C.___ SA angefangen habe (A.S. 41), nämlich seit über 20 Jahren.
Die Verhandlungen mit B.___ seien so weit gediehen, dass man den Vertrag
unterzeichnet hätte. Bis auf den Anteil der Gratifikation bzw.
Gewinnbeteiligung sei alles klar gewesen. Über das Grundgehalt und die Aufgaben
habe Einigkeit bestanden. Der Lohn hätte CHF 12'500.00 betragen; die Erhöhung
gegenüber der C.___ SA sei erfolgt, weil er kein Geschäftsauto mehr gehabt hätte.
B.___ hätte sodann den Vertrag aufgesetzt. Darin wäre auch die Gratifikation enthalten
gewesen, welche wohl nicht hoch ausgefallen wäre. Er habe B.___ gesagt, dass er
nicht wie ein Aussendienstmitarbeiter 60 % Fixlohn und 40 % variablen
Lohn haben könne. In diesem Sinne sei die Gratifikation kein wichtiger
Bestandteil für ihn gewesen. Da das Grundgehalt gestimmt habe, wäre der
Vertragsabschluss sicher nicht an der Gratifikation gescheitert (A.S. 42), d.h.
er hätte den Vertrag mit dem Gehalt von CHF 12'500.00 auch ohne
Gratifikation unterschrieben. Diese sei ein «nice to have», für ihn sei wichtig
gewesen, dass er mit dem Lohn auskomme (A.S. 43).
Während der beruflichen
Eingliederungsbemühungen habe er die Sache mit der Firma E.___ nie erwähnt,
weil sie für ihn abgehakt gewesen sei. Es habe sich um eine Vollzeitstelle
gehandelt, und er sei ja nicht mehr fähig gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Auf
den Vorbescheid vom 30. November 2018 mit dem tieferen Valideneinkommen habe
er nicht reagiert, weil er sich damals in der Wiedereingliederung in die neue
Festanstellung befunden habe. Dies sei anstrengend gewesen, zumal er vorher nie
etwas mit dem Gesundheitswesen zu tun gehabt habe (A.S. 42). Nach der Verfügung
vom 1. März 2019 habe ihm ein Bekannter erklärt, wie die Berechnung der Invalidenversicherung
gehe. Er habe dies nicht gewusst und deshalb anschliessend mit seinem Vertreter
Kontakt aufgenommen. Es sei dann zur Sprache gekommen, dass er eine Stelle in
Aussicht gehabt hätte (A.S. 43).
3.3.3
Anlässlich seiner
Zeugenbefragung vom 23. September 2019 gab B.___ im Wesentlichen zu Protokoll, es
sei darum gegangen, seine Pensionierung zu planen. Sein Bruder F.___ wäre in
seine Position nachgerückt, und der Beschwerdeführer hätte die Aufgaben des
Bruders (Planung, Steuerung und Stanztechnik) übernommen. Die beiden wären in
der Geschäftsleitung gewesen, während er, B.___, irgendwann aus dem Betrieb
ausgeschieden wäre. Man habe den Beschwerdeführer und seine Fähigkeiten gekannt,
dieser habe sich um die EDV-Belange der Firma gekümmert (A.S. 43). Er habe
über Systemkenntnisse verfügt und hätte sich sehr gut mit seinem Bruder F.___
ergänzt. Wegen der Gesundheit des Beschwerdeführers sei das dann nicht mehr
gegangen (A.S. 44).
Als sie von der Entlassung des Beschwerdeführers
gehört hätten, seien er und sein Bruder zum Schluss gekommen, dass dieser bei ihnen
in der Geschäftsleitung einen Part übernehmen könnte. Bei den ersten Gesprächen
habe sich der Beschwerdeführer sehr begeistert gezeigt. Für sie sei klar
gewesen, dass er ihr Mann sei, wenn er es sich zutraue. Man habe wie
protokolliert über den Lohn gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dann nach
seinem Unfall offen erklärt, dass er mit seinen Einschränkungen die ihm
zugedachten Aufgaben nicht erfüllen könne. Man habe abgewartet, ob sich noch
etwas verbessere, aber schliesslich zur Kenntnis nehmen müssen, dass es nichts
werde. Aus seiner Sicht wäre der Vertrag ohne den Unfall des Beschwerdeführers
am nächsten Tag unterschrieben worden, d.h. er, B.___, hätte ihn
unterschrieben, weil er den Beschwerdeführer gekannt und gewusst habe, was dieser
könne. Der Lohn von CHF 12'500.00 sei klar gewesen (A.S. 44). Die Höhe des
Gewinnanteils habe man nicht abgemacht. Eigentlich seien sie zu den
festgehaltenen Konditionen vertragsbereit gewesen. Sie hätten dann viel Aufwand
gehabt, um eine andere Lösung zu finden. Als Hauptaktionär mit zwei Dritteln
und Einzelunterschrift könne er an sich über alles selber bestimmen. Sein
Bruder sei aber natürlich involviert gewesen und habe voll dahintergestanden. Wegen
des Gendefekts seines Bruders wäre es umso wichtiger gewesen, rasch eine Lösung
zu finden, die ihn entlaste (A.S. 45).
3.4
3.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass das
Einkommen bei der C.___ SA nicht als Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen
dienen kann: Einerseits war dem Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus
wirtschaftlichen, mithin invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden,
andererseits ist die C.___ SA mittlerweile in Konkurs geraten. Der
Beschwerdeführer wäre mit anderen Worten im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch
ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin erwerbstätig
gewesen (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019
E. 6.1,8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2 und 9C_859/2016 vom 29. Juni
2017.
E. 5).
3.4.2
Der Beschwerdegegnerin ist
einzuräumen, dass im verwaltungsinternen Verfahren nie von einer Anstellung bei
der Firma E.___ die Rede gewesen war und B.___ die beiden Schriftstücke vom 27.
März und 9. Juli 2019 (s. E. II. 3.3.1 hiervor) erst nach der
angefochtenen Verfügung erstellt hatte. In einer Gesamtwürdigung der Beweislage,
unter Einbezug der Aussagen an der Instruktionsverhandlung, ist indes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Firma E.___ den
Beschwerdeführer ohne seinen Unfall mit einem Monatsgehalt von CHF 12'500.00
angestellt hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge B.___ bekräftigten
an der Verhandlung im Wesentlichen die Angaben in der Bestätigung vom 27. März
2019.
und im Protokoll vom 9. Juli 2019, dies, nachdem sie der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Wahrheit ermahnt und auf die jeweiligen Straffolgen
hingewiesen hatte (s. A.S. 40 + 43). Die beiden äusserten sich eingehend und
glaubwürdig zum Ablauf der Verhandlungen. Sie erklärten übereinstimmend, man sei
sich noch vor dem Unfall über den Monatslohn und die Aufgaben des
Beschwerdeführers einig gewesen, so dass man den schriftlichen Vertrag demnächst
unterzeichnet hätte. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die Ausrichtung einer Gratifikation resp. Gewinnbeteiligung für ihn
keine Bedingung des Vertragsschlusses gewesen sei, nachdem der Monatslohn seinen
Erwartungen entsprochen habe. Zudem wurde bei der Zeugenbefragung deutlich,
dass B.___ sehr daran interessiert war, den Beschwerdeführer als Mitarbeiter zu
gewinnen, um möglichst zügig seine eigene Pensionierung vorzubereiten und
seinen Bruder zu entlasten. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von
unverbindlichen Gesprächen oder einer blossen Chance auf eine Anstellung
gesprochen werden, dem Beschwerdeführer war vielmehr von der Firma E.___ ein
Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Inhalt in Aussicht gestellt worden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.4.1). Der
Beschwerdeführer vermochte auch zu erklären, warum er dieses Angebot gegenüber
der Beschwerdegegnerin und den Eingliederungsfachleuten nie erwähnte hatte. Er
begründete dies nämlich damit, dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen
sei, nachdem er die Stelle gesundheitshalber nicht habe antreten können. Dies
klingt plausibel, handelte es sich doch um ein Geschehen, das sich vor der
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zugetragen hatte. Weiter verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass ihn die laufenden Eingliederungsmassnahmen voll
in Anspruch genommen hätten, weshalb er es versäumt habe, sich näher mit dem
Valideneinkommen zu befassen, welches im Vorbescheid enthalten gewesen sei. Auch
dies erscheint als nachvollziehbar.
3.4.3
Somit ist für das Jahr 2016 ein
Valideneinkommen von CHF 150'000.00 (12 x 12'500) erstellt,
welches höher ausfällt als dasjenige in der angefochtenen Verfügung. Für die
Zeit bis Ende September 2018 macht dies keinen Unterschied, da ohnehin Anspruch
auf eine ganze Rente besteht. Ab Oktober 2018 hingegen, mit dem nunmehr
massgeblichen Invalideneinkommen von CHF 74'400.00 (s. E. II. 3.2 hiervor), ergibt
sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 150'000.00 noch ein
Invaliditätsgrad von 50,4 %. Dieser vermittelt per Januar 2019 (s. dazu E. II.
3.2
in fine hiervor) Anspruch auf eine halbe Rente und nicht bloss auf eine
Viertelsrente, wie sie die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Bei diesem Ergebnis
kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen an die Lohnentwicklung von 2016 bis
2018.
angepasst werden müsste.
3.5
Zusammenfassend wird die
angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem
Beschwerdeführer, neben der ganzen Rente von Februar bis November 2017 sowie
von Oktober bis Dezember 2018, wie beantragt ab 1. Januar 2019 eine halbe
Rente zugesprochen.
4.
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
(Art. 61 lit. g ATSG).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, und er beantragt auch sonst
keinen konkreten Betrag als Entschädigung. Vor diesem Hintergrund wird
Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 1. März 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der
Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente zugesprochen:
a) 1. Februar bis 30. November 2017: ganze
Rente
b) 1. Oktober bis 31. Dezember 2018: ganze
Rente
c) ab 1. Januar 2019: halbe Rente
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann