VSBES.2019.96
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Februar 2020Deutsch57 min
adaptierte, leichte Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Dezember 2016 unter
Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Leiden sowie eine seit
15. Januar 2015 nach einem Autounfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).
1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in
der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___ (vgl.
IV-Nr. 28), veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann ein
polydisziplinäres Gutachten bei der Gutachterstelle C.___, [...] (vgl.
IV-Nr. 29 ff.). Im Gutachtensbericht vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 35.1)
kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Arzt in der
Patientenversorgung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; für eine gut
adaptierte, leichte Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 50 % (IV-Nr. 35.1 S. 30 f.).
1.3 Nach Vorlage an den RAD (vgl.
IV-Nr. 39) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle um eine
(ausführlichere) Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit sowie zur Eingabe des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 26. Februar 2018 (vgl.
IV-Nr. 37). Die Stellungnahme des C.___ vom 10. April 2018
(IV-Nr. 41) wurde wiederum RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vorgelegt, welche
eine erneute Stellungnahme der Gutachterstelle zur Restarbeitsfähigkeit erbat
(vgl. IV-Nr. 43 f.). Diese ging am 8. Mai 2018 bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 45). Nach nochmaliger Konsultation des RAD
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2018 (IV-Nr. 57) – unter Annahme einer
Restarbeitsfähigkeit von 70 % – die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht, wogegen der Versicherte am 25. Oktober 2018 Einwand erhob
(IV-Nr. 57). Gleichzeitig beantragte er, ihm sei ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen (IV-Nr. 58).
1.4 Mit Verfügung vom
25. Februar 2019 (IV-Nr. 63; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied
die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und verneinte bei einem
Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf berufliche
Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung. Über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung fällte sie keinen Entscheid.
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 27. März 2019 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Beschwerdegegnerin sei richterlich
zu verpflichten, innert kurzer, richterlich anzusetzender Frist über das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Vorbescheidverfahren vom 25. Oktober 2018 zu befinden.
2. In Aufhebung der Verfügung vom
25. Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe IV-Rente zukommen
zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer
am 27. März 2019 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren ein (A.S. 21 ff.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet (A.S. 30).
3. Mit Beschluss vom 11. Juni
2019 schreibt das Versicherungsgericht das betreffend Rechtsverweigerung
(Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde vom 27. März 2019;
vgl. E. I. 2.1 hievor) separat geführte Verfahren VSBES.2019.91 als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts ab, nachdem die
Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer verlangten Entscheid am 4. April
2019 erlassen habe. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das am
27. März 2019 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird,
soweit es sich auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bezieht, wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Dieser Beschluss ist in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 26. Juni
2019 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
unter Beilage aktueller Unterlagen darzulegen (A.S. 31 f.).
4.2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 lässt
der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einreichen und – im Falle weiterer diesbezüglicher
Fragen – die Durchführung einer Parteibefragung beantragen
(A.S. 34 ff.). Gleichzeitig reicht sein Vertreter eine Kostennote ein
(A.S. 37 f.).
5. Am 13. November 2019
findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung
mit Parteibefragung des Beschwerdeführers statt (vgl. Protokoll,
A.S. 48 ff.).
6. Mit Verfügung vom 19. November
2019 wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alfred Dätwyler als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig gibt der Präsident den
Parteien Gelegenheit, sich bis 10. Dezember 2019 abschliessend schriftlich
zu äussern sowie – im Falle des Beschwerdeführers – eine ergänzte Kostennote
einzureichen (A.S. 61 f.). Die Parteien verzichten in der Folge darauf,
eine Stellungnahme abzugeben (vgl. A.S. 64 und 67). Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 21. November 2019 eine aktualisierte
Kostennote ein (A.S. 64 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 25. Februar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S.
366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 63;
A.S. 1 ff.) dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es dem
Beschwerdeführer seit Januar 2015 zumindest zumutbar, als Mediziner im eher
administrativen Bereich einem 70%igen Arbeitspensum nachzugehen, da nach
Auffassung des RAD zwischen einer Tätigkeit als Arzt (viel Kommunikation /
diagnostisch-therapeutische Arbeit / schnelles Abrufen von Sachverhalten,
schnelles Reagieren-Können) und einer administrativen, eher theoretischen
Arbeit als Mediziner zu unterscheiden sei. Wenn es allein um die
Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
gehe, sei es zulässig, dass die IV-Stelle – wie hier geschehen – der
RAD-Stellungnahme und nicht dem in der Folgenabschätzung anderslautenden
polydisziplinären Gutachten entspreche.
Das Valideneinkommen bestimme sich
danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
tatsächlich verdient hätte. Dabei sei in der Regel am zuletzt vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen.
Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto weise das bis zum Eintritt der Invalidität
erzielte Einkommen Schwankungen auf, sodass es gerechtfertigt sei, auf den
Durchschnittswert (CHF 24'659.00) der letzten fünf Jahre abzustellen (2010
bis 2014). Mit Blick auf den durchgeführten Einkommensvergleich (mit einem Invalideneinkommen
von CHF 82'955.00 basierend auf Tabelle T17 [LSE 2014], Position 22
[Akademische Gesundheitsberufe], Männer, Total; vgl. A.S. 2) werde der
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien angesichts der
subjektiven Eingliederungsunfähigkeit nicht angezeigt.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, es sei mindestens
erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall dem Gutachten des C.___
nicht folgen wolle, gelte dieses doch als eines der strengsten
Gutachterinstitute. Das C.___ habe vorliegend schlüssig und nachvollziehbar
erläutert, weshalb sich die somatischen und die psychiatrischen
Arbeitsunfähigkeitsgrade addierten. Die Beschwerdegegnerin habe dazu keine
schlüssige, nachvollziehbare Gegendarstellung abgegeben. Sie habe auch nicht
begründet, weshalb sie von der ärztlichen Einschätzung ohne Einholung eines
weiteren medizinischen Gutachtens abweiche. Wenn das medizinische Gutachten als
nicht verwertbar angesehen werde, dann wäre dies die einzig logische
Konsequenz. In der Tat dürfe die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin eine
andere Folgenabschätzung vornehmen, jedoch müsse sie dann im Einzelnen in
nachvollziehbaren Überlegungen darlegen, weshalb die einzelnen
Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht (zumindest teilweise) additiv zu berücksichtigen
seien. Solange ein Gutachten die mit BGE 141 V 281 ff. definierten
versicherungsmedizinischen Massstäbe erfülle, sei es beweiskräftig und die
darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei zu übernehmen. Eine
davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe eines
strukturierten Beweisverfahrens solle gemäss Rechtsprechung nicht stattfinden
(A.S. 15 f.).
Im Weiteren zeige die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung die konkreten Tätigkeitsbereiche nicht auf, in
welchen der Beschwerdeführer «theoretisch» tätig sein könnte. Für den Bereich
des nicht am Patienten arbeitenden Arztes gebe es in der Medizin die Bereiche
RAD Invalidenversicherung, Kreisarzt SUVA, Vertrauensarzt Versicherung,
Gutachter- und allenfalls Lehrtätigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht
qualifiziert für die Lehrtätigkeit oder die Gutachtertätigkeit. Eine solche
setze in der Regel das Absolvieren des Lehrganges SIM voraus. Eine
Lehrtätigkeit komme nur bei besonderen akademischen Verdiensten, insbesondere
einer beeindruckenden Publikationsliste in Frage. Infolge der
Eigenbetroffenheit kämen kaum Tätigkeiten als RAD-Arzt, als Kreisarzt oder als
Vertrauensarzt für eine Versicherung in Frage. Die Nichtakzeptanz von Berichten
des Beschwerdeführers wäre abzusehen; zu berücksichtigen wäre zudem, dass der
SUVA Kreisarzt auch in der Untersuchung am Patienten tätig sei, was beim
Beschwerdeführer als kontraindiziert zu gelten habe. Es komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer der deutschen Sprache namentlich in der geschriebenen Form zu
wenig mächtig sei, was aber in jeder administrativen medizinischen Tätigkeit
Dispositiv
vorausgesetzt werde. Es gebe demnach keinen, nicht einmal einen
Nischenarbeitsplatz für das Profil des Beschwerdeführers (A.S. 16).
Die konkrete Berechnung im Rahmen des (gegenüber
dem Vorbescheid in der Verfügung nachgeholten) Einkommensvergleichs werde als
willkürlich erachtet: So sei in Bezug auf das Valideneinkommen nicht
berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in der berücksichtigten
Periode (2010 bis 2014) unfreiwillig ein tiefes Einkommen erzielt habe.
Aufgrund der Nichtanerkennung des kosovarischen Arztdiploms in der Schweiz sei
er nur in der Lage gewesen, temporäre Stellvertretungen und Assistenzstellen zu
übernehmen. Man werde im Ernst nicht unterstellen wollen, dass er als Vater
einer vierköpfigen Familie freiwillig einen derart tiefen Verdienst erzielt
habe, der nicht einmal das Existenzminimum einer Einzelperson abdecke. Noch
krasser trete die Willkür zu Tage, wenn berücksichtigt werde, dass demgegenüber
das Invalideneinkommen so bestimmt worden sei, wie wenn dem Beschwerdeführer
alle möglichen Medizinalberufe zugänglich wären. Die Tabelle T17 differenziere
nicht nach Kompetenzniveaus, sondern nach Lebensalter. Bei der Berufsgruppe 22
(«akademische und verwandte Gesundheitsberufe») seien somit vom Assistenzarzt
bis zum öffentlich-rechtlich angestellten Chefarzt oder dem Spitzenchirurgen
alle Gattungen vertreten. In der Tabelle T17 würden zudem mit überwiegender
Mehrheit Ärzte abgebildet, die am Patienten arbeiten – eine Arbeit, die selbst
die Beschwerdegegnerin als nicht zumutbar erachte. Schliesslich liege es bei
einem derart tiefen Valideneinkommen auf der Hand, eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen vorzunehmen. Und wenn, wie die Beschwerdegegnerin es tue,
dem vermehrten Pausenbedarf bei der Schätzung der Restarbeitsfähigkeit keine
Rechnung getragen werde, müsste zwingend ein Tabellenlohnabzug erfolgen
(A.S. 16 f.).
Korrekterweise sei der IV-Grad anhand
folgender Überlegungen zu ermitteln: Erstens müsste der IK-Auszug auf eine sehr
viel längere Periode zurückverfolgt werden, wobei zehn Jahre als akzeptabel
erachtet würden. In einem zweiten Schritt müssten die aufgrund einzelner
Beitragsmonate angefallenen Löhne auf je ein Jahr hochgerechnet werden.
Drittens müssten die beiden Ausreisser gegen oben bzw. gegen unten
ausgeklammert werden. Und als letzter Schritt wäre ein Durchschnitt eines
Lohnes zu bilden, der einem Normalfall entsprechen würde. Beim
Einkommensvergleich lege die Invalidenversicherung in der Regel entweder das
zuletzt erzielte Einkommen als Valideneinkommen fest und wenn kein solches zu
eruieren sei, werde auch für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne
zurückgegriffen. Es wäre willkürlich und stossend, wenn Anwärter wegen
irregulär tiefem Einkommen (Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Krankheit,
Strafvollzug etc.) auf ein nicht repräsentatives, unterdurchschnittliches
Einkommen behaftet würden. Ein korrekt ermitteltes Einkommen wäre dann mit dem
Invalideneinkommen abzugleichen. Als Invalideneinkommen seien aber nur dann die
Tabellenlöhne heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall zumutbar seien und bei
gutem Willen und ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielt werden könnten. Vorliegend
könne unmöglich auf die Tabelle T17 der LSE abgestellt werden. Es werde
postuliert, dass das Invalideneinkommen in gleicher Höhe festgelegt werde, wie
vorstehend für das Valideneinkommen skizziert. Alsdann wäre hievon 50 %
entsprechend der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Bliebe es bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wie es die Beschwerdegegnerin für rechtens ansehe,
so müsste u.a. dem erhöhten Pausenbedarf durch einen Tabellenlohnabzug von
mindestens 15 % Rechnung getragen werden. Dies nicht nur wegen dem
vermehrten Pausenbedarf und der Teilzeittätigkeit, sondern auch wegen dem
fortgeschrittenen Alter, der infolge Polymorbidität vorgezeichneten
Absenzenanfälligkeit und infolge der für die Schriftsprache ungenügenden
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (A.S. 17 f.).
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 5 S. 4), d.h. eine Invalidität kann erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2016 vorliegen (vgl. E. II. 2.3
hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember
2016 [IV-Nr. 5]), was hier am 16. Juni 2017 der Fall wäre. Ein
allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2017 (Art. 29
Abs. 3 IVG) gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2017 sind die
ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch oder einen solchen auf berufliche
Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Hierzu ist einerseits relevant, ob ein
Gesundheitsschaden vorliegt und, sofern dies der Fall ist, ob und in welchem
Ausmass sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
5.1 Die Frage der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin
hat bei den behandelnden Ärzten diverse medizinische Unterlagen eingeholt und
den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lassen, wobei die
gutachterlichen Erkenntnisse zum Gesundheitsschaden mit der übrigen Aktenlage
grundsätzlich übereinstimmen (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 21 und 30) bzw.
eine Abweichung vom früheren psychiatrischen Arztbericht (in Bezug auf den
Schweregrad des psychischen Leidens) im entsprechenden Teilgutachten – welches
unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
erstellt worden ist (vgl. E. II. 5.2.4 hienach) – nachvollziehbar und
schlüssig begründet wird (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 13 und 30; zur
nachträglich eingegangenen Stellungnahme von Dr. med. D.___ [IV-Nr. 37]
siehe E. II. 5.3 hienach). Das C.___-Gutachten vom 6. Februar
2018 (IV-Nr. 35.1) wurde auch in Kenntnis der gesamten vorhandenen Akten
(vgl. IV-Nr. 35.1 S. 3 ff., 21 f.), nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 8, 12,
17 ff., 23 f.) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl.
IV-Nr. 35.1 S. 6 f., 10 f., 16 f., 22 f.) und
aller relevanten Fachdisziplinen von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachärzten (Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin; Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie; Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie; Dr. med.
H.___, Facharzt FMH für Neurologie) erstellt. Es ist aktuell und die darin
gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 8 ff.,
12 f., 19 ff., 24 ff.) werden nachvollziehbar hergeleitet. Das
Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
(vgl. E. II. 4.3 hievor). Es kann für die Beurteilung der Frage, ob beim
Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, darauf abgestellt werden.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde in den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie
begutachtet. In ihrer Konsensbeurteilung erheben die Gutachter folgende
Diagnosen (IV-Nr. 35.1 S. 26 f.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Hypertensive
und Verdacht auf koronare Kardiopathie (ICD-10 I42.2/I25.5)
- kardiovaskuläre
Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus,
Dyslipidämie
2. Diabetes
mellitus Typ II, ED 2002
- sekundär insulinpflichtig
- HbA1c
aktuell 6.7 % (Norm < 6.3 %)
- Sekundärschäden
-
Verdacht auf diabetische Retinopathie
-
distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, whs. diabetisch (ICD-10 G63.2)
3. Leichte
bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
4. Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- radiologisch
Osteochondrose, Spondylarthrose, Spinalkanalstenose und foraminale Verengung
LWK4/5 sowie Diskushernie LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts
(MRI 12. März 2015 und 27. Januar 2016, Röntgen 10. Januar 2018)
- radikuläres
Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom der Wurzel S1 rechts bei
mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1 (MRI Januar 2017)
- anamnestisch
neurogener Claudicatio spinalis beidseits bei hochgradiger zentraler
Spinalkanalstenose L4/5 (MRI Januar 2017)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Subakromiales
Impingement der adominanten linken Schulter (ICD-10 M75.4)
- beidseitige
Protraktionsfehlhaltung
2. Status
nach transienter sensomotorischer Ausfallssymptomatik mit brachiofazialer
Betonung rechts, Sommer 2017, whs. vaskulär-ischämisch (ICD-10 I63.9)
- aus
psychiatrischen Gründen nicht abgeklärt
3. Ptosen
rechtsbetont bds. (ICD-10 H02.4)
4. Vitamin
B12-Mangel
5.2.2 Es handle sich vorliegend um eine
erstmalige IV-Abklärung des 1956 im Kosovo geborenen und 1993 in die Schweiz
immigrierten Versicherten. Nach Vollendung seines Medizinstudiums im Kosovo mit
Ausbildung zum Arbeitsmediziner sei der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2014
in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils als Assistenzarzt oder
Praxisvertreter, tätig gewesen. Die letzte berufliche Tätigkeit habe ca. 2014
stattgefunden, seitdem sei der Versicherte arbeitslos. Seit einem leichten
Auffahrunfall im Januar 2015 liege eine invalidisierende Rückensymptomatik vor,
seit der Krebserkrankung der Ehefrau und deren Versterben im Mai 2016 zudem
eine psychiatrische Erkrankung. Der Beschwerdeführer, selber Mediziner,
verweigere sich seit einigen Jahren jeglicher medizinischer Diagnostik und
Therapie. Sein primärer Wunsch sei es, an den bestehenden Erkrankungen zu
sterben. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei für ihn unvorstellbar
(IV-Nr. 35.1 S. 27).
5.2.3 Aus allgemeininternistischer
Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine hypertensive und der hochgradige
Verdacht auf eine koronare Kardiopathie bei gleichzeitig bestehendem ausgeprägtem
und unkontrolliertem Risikoprofil. Weiterhin liege ein schlecht eingestellter
Diabetes mellitus Typ II mit bereits nachweisbaren sekundären Folgeschäden
vor. Trotz bestehender regelmässiger Angina pectoris-Symptomatik sowie dem
Verdacht auf eine TIA (transitorische ischämische Attacke) im Sommer 2017
verweigere sich der Versicherte jeglicher weiteren diagnostischen Abklärung
bzw. therapeutischen Behandlung. Aus allgemeininternistischer Sicht gelte der
Explorand daher als Risikopatient für ein jederzeit auftretbares ischämisches
Herzgeschehen bzw. eine ischämische Hirnattacke. Aufgrund dieses
unkontrollierbaren Risikos sowie der allgemein schwer depressiven und
resignierten Gesamtstimmung sei eine weitere berufliche Tätigkeit in der
Patientenversorgung (angestammter Beruf Mediziner) zurzeit nicht vorstellbar.
Ebenfalls bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle mittelschweren
und schweren körperlichen Tätigkeiten sowie sämtliche Tätigkeiten mit Eigen-
oder Fremdgefährdung und Tätigkeiten, die durchgehend im Stehen stattfänden
bzw. Tätigkeiten, die unter Zeitdruck oder mit hohen psychosozialen
Stressfaktoren assoziiert seien. Für eine leichte, körperlich adaptierte
Verweistätigkeit, unter Ausschluss der oben genannten qualitativen Einschränkungen,
bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
sei nur nach vorangehender kompletter diagnostischer Abklärung inkl. optimaler
therapeutischer Behandlung der bestehenden Diagnosen vorstellbar
(IV-Nr. 35.1 S. 27 f.).
Aus orthopädischer Sicht finde sich ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein subakromiales Impingement
an der adominanten linken Schulter. Die während der orthopädischen Begutachtung
beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und
radiologischen Befunde nicht vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar
sei der Leidensdruck bei tieflumbaler Degeneration einschliesslich Diskushernie
LWK5/SWK1 und radikulärer Affektion S1 rechts, doch lasse die gesamte
anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich der sehr diffusen
Druckdolenzen an Wirbelsäule, Becken, Abdomen und Oberschenkel sowie die
unablässigen, von Art und Intensität der durchgeführten Untersuchung weitgehend
unabhängigen lumbalen Schmerzäusserungen, an eine deutliche nicht-organische
Beschwerdekomponente denken. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die
angestammte Tätigkeit als Arzt sowie für alle anderen, körperlich sehr leichten
Verrichtungen unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei
ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines
vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über
5 kg sollte dabei vermieden werden (IV-Nr. 35.1 S. 28).
Aus neurologischer Sicht fänden sich ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein Status nach transienter sensomotorischer
Ausfallsymptomatik mit brachiofazialer Betonung rechts im Sommer 2017, eine
distal-symmetrische Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch, sowie Ptosen
rechtsbetont beidseits. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe sich
nebst einer radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsymptomatik der Wurzel S1
rechts zudem der Verdacht auf das Vorliegen einer neurogenen Claudicatio
spinalis gezeigt. Die nachträglich angeforderten MRI-Bilder der LWS vom Januar
2016 zeigten bei L4/5 eine hochgradige zentrale Spinalkanalstenose mit
Aufhebung des Subarachnoidalraums und bilateraler rezessaler Einengung sowie
bei L5/S1 eine medio-rechtslaterale Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1.
Diese Bilder erklärten somit die dargestellte Klinik. Aufgrund der
anamnestischen Angaben bestehe zudem der Verdacht, dass die formal
rechtsseitige sensomotorische Hemisymptomatik eine zerebrovaskuläre Genese
gehabt habe bei entsprechenden Risikofaktoren. Ein relevanter funktioneller
Ausfall habe daraus aber nicht resultiert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Rückenproblematik, nicht
bezüglich der stattgehabten sensomotorischen Hemisymptomatik rechts. Die Tätigkeit
als Arzt, mit der Notwendigkeit körperlicher Untersuchung, könne der
Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausüben. Theoretisch möglich sei eine
sitzende Tätigkeit (nur sehr kurzes Stehen und Gehen), leicht, ohne Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, mit der Möglichkeit von Positionswechseln,
ohne Zwangshaltungen. Eine solche Tätigkeit wäre zu 70 % möglich
(IV-Nr. 35.1 S. 28 f.).
Aus psychiatrischer Sicht finde sich
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. 2016 habe der
Beschwerdeführer seine Ehefrau durch eine Krebserkrankung verloren; seither
bestehe bei ihm ein deutlich depressives Zustandsbild mit Passivität und teils
latenten, teils offenen Suizidgedanken. Die Rahmenbedingungen für eine
psychiatrische Behandlung seien angesichts des Zustandes deutlich insuffizient.
So habe der Versicherte lediglich einmal pro Monat einen Termin und nehme
regelmässig lediglich ein Phytotherapeutikum zu sich. Diese ungenügende
Behandlung widerspiegle die Gleichgültigkeit und den Lebensüberdruss des Beschwerdeführers.
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Versicherte in deutlich
gedrückter, etwas antriebsloser Stimmung mit Gedanken von Nutzlosigkeit und
Wertlosigkeit präsentiert; es bestünden weiterhin Gedanken von Lebensüberdruss
ohne aktive Planung, es liege eine deutliche Schlafstörung vor und der
Versicherte berichte von dysphorisch gereizten Zuständen. Daher seien alle drei
diagnostischen Grundkriterien für eine depressive Störung erfüllt. Insgesamt
könne von einem erheblich depressiven Zustand ausgegangen werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Ausübung des ärztlichen Berufes am Krankenbett
dem Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht mehr zumutbar. Diese
Einschränkung bestehe seit Mai 2016. Eine mehr administrative Tätigkeit in
einem Spital wäre als Alternative möglich mit einem Pensum von 70 %. Der
Versicherte könnte seine Arbeitsfähigkeit jedoch durch eine adäquate Behandlung
verbessern (IV-Nr. 35.1 S. 29).
5.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen zudem einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches
durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim strukturierten Beweisverfahren
ist, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt,
auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien
sind dabei wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des
medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz
einer leichten bis mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit
der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien
gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als
eine notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit
und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate
psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach
medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit
Hinweisen). In Bezug auf die vom Bundesgericht definierten Indikatoren lässt
sich dem Gutachten des C.___ Folgendes entnehmen:
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbidität) wird hinsichtlich
Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ausgeführt, es herrsche eine
bedrückte Stimmungslage, Passivität und Antriebslosigkeit vor und es seien
Schlafstörungen, Lebensüberdruss und Dysphorie vorhanden. Als konkrete
Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung sei eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode festzustellen. Als nicht versicherte Faktoren seien das
Alter des Beschwerdeführers und die sich verschlechterten Bedingungen für eine
berufliche Tätigkeit von den auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführenden
Funktionseinschränkungen abzugrenzen. Aggravation oder ein Suchtleiden lägen
nicht vor. Das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung
seien durch einen deutlich depressiven Zustand und ein entsprechendes
müde-lustloses Auftreten gekennzeichnet. In dieser depressiven Verfassung
bringe der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine
ärztliche Tätigkeit nicht mit (IV-Nr. 35.1 S. 14). In Bezug auf
Behandlung und Eingliederung legt der psychiatrische Gutachter dar, dass die
bisherige Behandlung als ungenügend zu bezeichnen sei. Die Gründe hierfür lägen
in der Lebensüberdrusshaltung und einer suizidalen Gleichgültigkeit des
Beschwerdeführers; die Kooperation sei krankheitsbedingt ungenügend.
Eingliederungsmassnahmen für eine alternative, nicht ärztliche Tätigkeit seien
im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-Nr. 35.1
S. 15). Zum Komplex «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten (in
Ergänzung zum bereits unter dem Komplex «Gesundheitsschaden» dargelegten
Persönlichkeitsbild) entnehmen, dass keine Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung vorlägen (IV-Nr. 35.1 S. 12). Zum Komplex
«Sozialer Kontext» geht aus dem Gutachten hervor, dass sich Beschwerdeführer zwar
gehen lasse, passiv sei und sich sozial zurückziehe, jedoch bestünden intensive
Kontakte zu den Kindern, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebe. Im Sommer
2017 habe eine Reise in den Kosovo stattgefunden und auch sonst benütze der
Beschwerdeführer ab und zu ein Motorfahrzeug. Es seien somit Restressourcen
erkennbar (IV-Nr. 35.1 S. 13; vgl. auch IV-Nr. 35.1 S. 11).
Als belastende Faktoren werden im Gutachten die seit rund zwei Jahren
bestehende Erwerbslosigkeit und die Ablehnung der Unterstützung durch das
Sozialamt genannt. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seiner Kinder
angewiesen. Der Beschwerdeführer ziehe sich auch aus seinem sozialen Netzwerk
zurück. Er verneine das Vorhandensein von Kollegen, werde aber jeweils von
einem Kollegen zum Psychiater gefahren (IV-Nr. 35.1 S. 14). Bezüglich
der Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) wird im Gutachten
ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgegeben habe und daraus eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ableite. Trotzdem seien Restressourcen
vorhanden: So habe das psychiatrische Gespräch in geordnetem Rahmen
durchgeführt werden können, ein affektiver Rapport sei vorhanden gewesen und es
würden auch weitere Restressourcen in Form einer Reisetätigkeit und der
Benützung eines PWs bestehen. Offenbar sei der Beschwerdeführer zu Hause sehr
passiv und beteilige sich nicht an den Haushaltsarbeiten. Gelegentlich nehme er
einen Einkauf mit dem PW vor. Sozial habe sich der Beschwerdeführer
zurückgezogen und baue eine Mauer um sich auf. Aus der Anamneseerhebung liessen
sich tatsächlich nur sehr geringe Aktivitäten herausarbeiten. Zum Vergleich mit
dem Aktivitätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung hält das Gutachten
fest, dass der Beschwerdeführer zuvor im Rahmen der Praxisvertretungen offenbar
jeweils zu 100 % tätig gewesen sei. Die therapeutischen Optionen würden
vom Beschwerdeführer nicht optimal in Anspruch genommen; eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor
(IV-Nr. 35.1 S. 15).
5.2.5 Im Rahmen ihrer
Konsensbeurteilung halten die Gutachter abschliessend fest, es bestehe aus
polydisziplinärer Sicht zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Arbeitsfähigkeit
für den angestammten Beruf als Arzt. Diese Arbeitsunfähigkeit begründe sich aus
einer Kombination der bestehenden internistischen, psychiatrischen,
orthopädischen und neurologischen Diagnosen. Ebenfalls seien dem
Beschwerdeführer dauerhaft mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten
sowie Tätigkeiten mit Fremd- oder Eigengefährdung oder Tätigkeiten mit hohem
Stressfaktor nicht mehr möglich. Für eine körperlich adaptierte, leichte
Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne wiederholtes
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie mit der Möglichkeit von
Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 %. Beim Beschwerdeführer bestehe bei hochgradiger Polymorbidität ein
teilweise additiver Effekt der Einschränkungen, überwiegend könnten die
gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Das Pensum
könnte über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach
Möglichkeit am Arbeitsplatz stundenweise oder mit erhöhtem Pausenbedarf. Eine
Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit sowie eine Wiedererlangung der potentiellen
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei dem Versicherten erst nach adäquater
psychiatrischer Therapie sowie internistischer Diagnostik und Etablierung einer
adäquaten Therapie zumutbar. Ob der Beschwerdeführer jedoch hierfür die notwendige
Compliance aufbringe, sei fraglich (IV-Nr. 35.1 S. 29; vgl. auch
IV-Nr. 35.1 S. 30 f.).
5.3 Der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, nahm mit Eingabe vom 26. Februar
2018 (IV-Nr. 37) Stellung zum C.___-Gutachten bzw. zum psychiatrischen
Teilgutachten, wobei er im Wesentlichen an seinem Bericht vom 6. Oktober
2017 (IV-Nr. 25) und der darin aufgeführten Diagnose einer mittel- bis
schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome und ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1 / F32.2) festhielt. Die Diskrepanz
zum Gutachten bestand demnach weiterhin in der Einschätzung des Schweregrades
der depressiven Entwicklung. Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis
der früheren Stellungnahmen von Dr. med. D.___, so auch des Berichts vom
6. Oktober 2017, erstellt (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 3 f.) und Dr. med.
F.___ legte nachvollziehbar dar, weshalb der Einschätzung des behandelnden
Psychiaters in Bezug auf den Schweregrad der Erkrankung nicht gefolgt werden
kann und das depressive Leiden stattdessen als leicht bis mittelgradig zu
qualifizieren ist (IV-Nr. 35.1 S. 12 f.). In der Stellungnahme
des C.___ vom 10. April 2018 (IV-Nr. 41) wird denn auch aufgezeigt,
dass Verlauf und Angaben von Dr. med. D.___ in seinem jüngsten Bericht vom
26. Februar 2018 die Einschätzung einer leichten bis mittelgradigen
Depression bestätigten. So sei in Bezug auf die schleichende Suizidalität
(deutlicher Lebensüberdruss) des Beschwerdeführers von einem intakten
Arbeitsbündnis mit dem behandelnden Psychiater auszugehen, habe dieser bisher
von einer FU-Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung abgesehen und es seien
keine suizidalen Handlungen zu verzeichnen. Eine Behandlung erscheine damit auf
ambulanter Basis als möglich. Ausserdem gehe aus den aktuellen Ausführungen von
Dr. med. D.___ hervor, dass der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt der
Begutachtung als insuffizient einzustufende Therapie zwischenzeitlich angepasst
habe (wöchentliche statt monatliche Termine; Umstellung der Medikation auf Sertralin
50 mg [1-0-1]); so werde genau die im Gutachten gemachte Empfehlung nach
einer adäquateren und substanzielleren Behandlung umgesetzt, was ausserdem
zeige, dass der Beschwerdeführer für therapeutische Empfehlungen doch
beeinflussbar und erreichbar sei. An der gutachterlichen Einschätzung einer
leichten bis mittelgradigen Depression sei daher festzuhalten. Die
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 37) vermag vor
diesem Hintergrund keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens zu
erwecken. Es ist dabei auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
E. II. 4.3 hievor).
5.4 Nebst der Frage nach dem
Gesundheitsschaden werden vorliegend auch die dadurch bewirkten, in den
einzelnen Teilgutachten nachvollziehbar begründeten Einschränkungen im
funktionellen Leistungsvermögen (vgl. E. II. 5.2.3 hievor) –
einschliesslich der durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommenen
Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 5.2.4 hievor) – im Grundsatz nicht
beanstandet. Ausdrücklich anerkannt wird die gutachterlich schlüssig dargelegte
vollständige Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf als Arzt in der
Patientenversorgung (wie als Assistenzarzt im Spital oder als hausärztlicher
Praxisvertreter). Streitig und nachfolgend zu prüfend ist hingegen die in der
polydisziplinären Konsensbeurteilung eruierte gesamthafte Einschränkung in
einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 39 S. 2; siehe auch E. II. 2
hievor).
5.4.1 Nach einer Rückfrage der
Beschwerdegegnerin vom 13. März 2018 (IV-Nr. 39 f.), weshalb
sich vorliegend ein teilweise additiver Effekt der einzelnen
Teilarbeitsunfähigkeiten ergebe, verwies das C.___ in seiner Stellungnahme vom 10. April
2018 (IV-Nr. 41) zunächst auf die Ausführungen in Abschnitt 6.2 des
Gutachtens (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 29; siehe auch die unter vorstehender
E. II. 5.2.5 wiedergegebene Zusammenfassung aus Abschnitt 6.2 des
Gutachtens). Nach erneuter Vorlage an RAD-Ärztin Dr. med. B.___
(IV-Nr. 43) bat die Beschwerdegegnerin das C.___ um nochmalige,
«erschöpfende» Auskunft auf die Frage, wie sich die Diskrepanz erkläre zwischen
den jeweiligen gutachterlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit für eine
leidensangepasste Tätigkeit in den einzelnen Fachgebieten gegenüber der
Beurteilung der gesamthaft im polydisziplinären Konsens beurteilten
Arbeitsfähigkeit (leidensangepasst) von 50 %. Diese sei aus den bisherigen
gutachterlichen Ausführungen nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal die
Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung ausführten, dass die gleichen
Zeitabschnitte überwiegend für Pausen und Erholung genutzt werden könnten
(IV-Nr. 44).
Am 8. Mai 2018 nahm das C.___
erneut Stellung: Wenn alle Arbeitsunfähigkeiten, wie in den Teilgutachten
festgestellt, addiert würden, ergäbe sich eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % (= 20 % + 20 % + 30 % + 30 %). In diesem Sinne
sei die Aussage durchaus nachvollziehbar, dass die gleichen Zeitabschnitte für
Pausen und Erholung überwiegend genutzt werden könnten, dass aber, wie im
Gutachten dargelegt worden sei, eine Polymorbidität aus vier Fachrichtungen
bestehe mit auch quantitativer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In diesem
Sinne sei die Belastungsfähigkeit somatisch derart beeinträchtigt, dass die
psychiatrischen Einschränkungen nicht in den gleichen Zeitabschnitten geltend
gemacht werden könnten. Bei einem möglichen Pensum von bis zu sechs Stunden pro
Tag, wie dargelegt, wirkten sich der psychiatrische Pausenbedarf und das
reduzierte Rendement zusätzlich aus. In diesem Sinne müsste die somatische
Gesamteinschränkung von 30 % mit der 20%igen Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht addiert werden, was dann zu einer um 50 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht führe
(IV-Nr. 45).
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ nahm am
29. Juni 2018 erneut Stellung: Der Fall sei innerhalb der RAD-Kollegen und
interdisziplinär besprochen worden und es bestehe Konsens, dass die
polydisziplinär angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster
Tätigkeit auch nach zweimaliger Rückfrage beim C.___ nicht nachvollzogen werden
könne. Stattdessen sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen – entsprechend den Aussagen im
Gutachten seit Januar 2015 (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin übernahm
sodann die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Nrn. 57 und 63 /
A.S. 1 ff.).
5.4.2 Der Sinn einer polydisziplinären
Begutachtung besteht nicht zuletzt in der gesamthaften Beurteilung
verschiedener Krankheitsbilder. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2018
(IV-Nr. 45; vgl. E. II. 5.4.1 hievor) hat das C.___ plausibel
dargelegt, dass die in vier Fachrichtungen erhobenen Arbeitsunfähigkeiten in
Anbetracht der polymorbiden Situation des Beschwerdeführers zwar zu einem
gewissen Grad ineinander aufgehen, ansonsten jedoch addiert werden müssen und dass
insbesondere die psychische Beeinträchtigung im Umfang von 20 % (von
gesamthaft 30 %; vgl. E. II. 5.2.3 in fine) zur somatischen
Gesamteinschränkung von 30 % hinzukommt. Bei der somatischen Einschränkung
ist gemäss den Ausführungen der Gutachter hingegen kein additiver Effekt zu
verzeichnen, gehen die Einschränkungen aus internistischer (20 %),
orthopädischer (20 %) und neurologischer (30 %) Sicht ineinander auf
bzw. können hier die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt
werden. Insgesamt ist damit auch die Aussage, wonach dies überwiegend der Fall
sei, nachvollziehbar. Nicht überzeugend sind hingegen die Argumente von
RAD-Ärztin Dr. med. B.___: So stützen sich die gutachterlich erhobenen
Befunde auf jeweils eigene, eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers und
nicht nur auf Verdachtsdiagnosen oder subjektive Angaben des Versicherten (vgl.
IV-Nr. 35.1 S. 8 f., 12, 17 ff., 23 ff.; siehe auch
E. II. 5.2.3 hievor). Soweit der orthopädische Gutachter (auch) an eine
nicht-organische Beschwerdekomponente denkt, grenzt er diese von den
objektivierbaren Befunden (wie die deutlichen degenerativen Veränderungen bei
HWK5/6/7, LWK4/5 sowie auf Höhe LWK5/SWK1 eine Diskushernie mit Affektion der
Nervenwurzel S1 rechts [IV-Nr. 35.1 S. 20]; vgl. auch die gestützt
auf bildgebende Abklärungen objektivierten Befunde gemäss Diagnoseliste
[IV-Nr. 35.1 S. 19]) ab, indem er deklariert, wenn gewisse subjektiv
vorgetragene Beschwerden aus fachärztlicher Sicht nicht oder nur zum Teil
nachvollzogen werden können. Er hält schliesslich zusammenfassend fest, dass
sich die beklagten Beschwerden durch die von ihm erhobenen klinischen und
radiologischen Befunde «nicht vollständig» begründen liessen; durchaus
nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei tieflumbaler Degeneration
einschliesslich Diskushernie LWK5/SWK1 und radikulärer Affektion S1 rechts. Die
Einschätzung von Dr. med. G.___, es bestehe bei dieser (objektiven)
Befundlage eine 20%ige Einschränkung in einer leichten Verweistätigkeit
(ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung infolge eines
vermehrten Pausenbedarfs; IV-Nr. 35.1 S. 20 in fine), kann dabei gut
nachvollzogen werden. Auch aus der Stellungnahme des orthopädischen Gutachters
zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, wonach von einer auf 80 %
verminderten Arbeitsfähigkeit spätestens seit der im Januar 2015 erfolgten
radiologischen Dokumentation der Veränderungen an der tieflumbalen Wirbelsäule
ausgegangen werden könne (IV-Nr. 35.1 S. 21), kann geschlossen werden,
dass Dr. med. G.___ bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung die
nicht-objektivierbaren Anteile der gezeigten Einschränkungen bzw. geschilderten
Beschwerden ausgeklammert hat. Was schliesslich die bisher ungenügende Therapie
und Behandlung anbelangt, liegen die Gründe dafür gemäss psychiatrischem
Gutachter in der Lebensüberdrusshaltung und einer suizidal geprägten
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers – die Kooperation sei «krankheitsbedingt
ungenügend» (IV-Nr. 35.1 S. 15). Entgegen der Auffassung des RAD kann
somit nicht gesagt werden, dass es keine psychiatrisch begründbaren Hindernisse
für die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers gebe
(IV-Nr. 53 S. 2).
5.4.3 Zusammenfassend liegen keine
Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der plausiblen gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gebieten könnten.
Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht die anderslautende Folgenabschätzung
des RAD und der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.2 hievor). Es ist somit
– wie im C.___-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Mai 2018
(IV-Nr. 45) dargelegt – von einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in
einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.5 Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das voll beweiswertige C.___-Gutachten seit Januar 2015 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als Arzt in der Patientenversorgung und einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer dem gutachterlich festgelegten zumutbaren Leistungsprofil
(vgl. E. II. 5.2.3 und 5.2.5 hievor) entsprechenden Verweistätigkeit
auszugehen.
6.
6.1
6.1.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; siehe BGE 128 V 29 E.
1 S. 30). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also auf das
Jahr 2017 (vgl. E. II. 3.2 hievor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
6.1.2 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts
9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).
6.1.3 Bezog eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts 696/01 vom 4. April
2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser
Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4
S.3 m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein
Valideneinkommen von CHF 24'659.00 angerechnet. Dies entspricht gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Nr. 7) dem über die letzten
fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015, also von 2010
bis und mit 2014, durchschnittlich erzielten Jahresverdienst (ohne
Berücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen). Die Beschwerdegegnerin
begründet ihre Berechnungsweise mit den grossen Schwankungen, die das Einkommen
des Beschwerdeführers aufweise. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
nicht freiwillig so wenig verdient. Aufgrund der Nichtanerkennung des
kosovarischen Arztdiploms in der Schweiz sei er nur in der Lage gewesen,
temporäre Stellvertretungen und Assistenzstellen zu übernehmen. Es sei ihm daher
ein höheres Valideneinkommen anzurechnen; ausserdem seien die Einkommenswerte
über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen, wobei zehn Jahre als akzeptabel
erachtet würden (vgl. E. II. 2.2 hievor).
6.3 Anlässlich der am
13. November 2019 vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts
durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. E. I. 5 hievor) machte der
Beschwerdeführer zu seiner Berufsbiographie und der erwerblichen Situation vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgende Angaben (siehe Protokoll,
A.S. 48 ff.):
Er sei in [...] und [...] zum Arzt und
Spezialarzt für Berufskrankheiten (Innere Medizin mit Subspezialisation Berufs-
bzw. Arbeitsmedizin) ausgebildet worden (Abschluss 1989 und 1991; vgl.
A.S. 51 f.). Als er 1993 in die Schweiz als Flüchtling gekommen sei,
habe er nicht arbeiten dürfen. Erst als er das C-Visum im Jahr 1999 bekommen
habe, habe er das Recht erhalten, als Assistenzarzt oder Praxisassistent zu
arbeiten. Er habe dann in [...] zwei Jahre als Praxisassistent bei Dr. I.___
und Dr. J.___ gearbeitet. Mehr als zwei Jahre sei gesetzlich nicht möglich
gewesen. Sein Diplom sei nicht anerkannt worden. Im Anschluss habe er acht
Monate bei Dr. K.___ in [...] gearbeitet; diese Ärztin habe dann aber [die
Praxis] aus gesundheitlichen Gründen schliessen müssen. Danach habe er in [...]
fast dreieinhalb Jahre als Assistenzarzt in der Klinik gearbeitet; es sei kein
ganzes Pensum gewesen, sondern nur Nachtschicht. Dann habe er bei L.___ im
Gesundheitszentrum zweieinhalb Jahre die Schulmedizin geleitet (A.S. 52).
[Auf Nachfrage des Vorsitzenden] Das sei zu Ende gegangen wegen den Gesetzen im
Kanton [...]. Er habe nicht mehr als zwei, zweieinhalb Jahre als
Praxisassistent arbeiten dürfen. Das Problem sei, dass er nicht aus einem
EU-Land komme. Er habe versucht, sein Diplom in [...] anerkennen zu lassen,
aber er habe die Frist verpasst bzw. das Diplom sei zu alt gewesen
(A.S. 53). Nach L.___ habe er in [...] bei Dr. M.___ gearbeitet, dann
bei Dr. N.___ in [...] (A.S. 52 f.), dann in [...] für vier
Monate als Assistenzarzt in der Psychiatrie. Er hätte dort bleiben können, aber
es habe Probleme mit einem Patienten gegeben und er habe gemerkt, dass die
Psychiatrie nicht sein Fach sei; er habe lieber mehr in der Praxis arbeiten
wollen als im Spital als Assistent, besonders in der Psychiatrie (vgl. A.S.
53). Nach [...] sei er noch in [...] und dann für eine Vertretung in [...] bei
Dr. O.___ gewesen (A.S. 52). Damit er voll als Arzt hätte arbeiten
können, hätte er noch einmal fünf Jahre studieren müssen in der Schweiz und
danach noch weitere fünf Jahre für die Spezialisierung bzw. für Oberarzt (vgl.
A.S. 54). Bei den Ärzten, bei denen er jeweils Vertretungen gemacht habe,
bei Dr. P.___ in [...] oder Dr. O.___ in [...], habe er das jeweils
«selber geführt, ambulant, alles mit Patienten und Drum und Dran; alles, was
jemand braucht für eine Praxis» (A.S. 54). [Auf Frage des Vorsitzenden, ob
er das selber gemacht habe wie der Arzt] Er habe das selber, alleine, ohne
Hilfe gemacht. Auch in [...] [bei L.___] habe er das zweieinhalb Jahre selber
geführt und er sei Chef der Medizin von zwölf Personen gewesen. Ohne Probleme.
[Auf Frage des Vorsitzenden, weshalb er dann nicht häufiger solche Vertretungen
übernommen habe] Sein Problem sei gewesen, dass, wenn er irgendwo eine
Vertretung z.B. in [...] oder irgendwo weit weg von [...] gehabt habe, dann
habe es sich für ihn nicht gelohnt. Einmal habe er in [...] eine Stelle
gefunden für sechs Monate. Aber nach zwei Tagen habe er die Stelle wieder
verlassen, da es so weit gewesen sei. Er habe um 05:00 Uhr aufstehen müssen und
sei erst um 22:00 Uhr zurückgekommen. Und es habe noch ein anderes Problem
gegeben: sein Diabetes habe sich verschlechtert und er habe Insulin gebraucht.
Wegen Gesundheitsproblemen gehe es nicht, wenn es so weit weg sei. Sonst
irgendwo in [...], in [...] zum Beispiel oder [...], das sollte kein Problem
sein, aber [...] sei wirklich sehr weit für ihn (A.S. 54). [Auf Frage des
Vorsitzenden, ob es denn keine Möglichkeit gegeben habe, in einem Spital in der
Nähe etwas Längerfristiges zu finden] Er habe sich bei einigen Spitälern
gemeldet, aber das Problem sei gewesen, dass er hochspezialisiert bzw.
hochqualifiziert sei – er habe dies so auch schriftlich in den Absagen
mitgeteilt bekommen (vgl. A.S. 54 f.). [Auf Frage des Vorsitzenden,
was er während den längeren Lücken in der Erwerbstätigkeit gemacht habe] Er
habe viel geholfen in der Stiftung Q.___; das habe er in einer guten Zeit gemacht.
Das sei «2003, 2004, 2005, 2006» gewesen (A.S. 55). Es sei kein
regelmässiges Pensum gewesen und nur die Spesen seien entschädigt worden. Er
habe einen Bruder in [...], der ihm geholfen habe bzw. ihm regelmässig helfe.
Der Bruder habe ihm gesagt, «mache die humanitären Sachen». Bei ihnen in der
Familie sei das so gewesen (A.S. 55). [Auf Frage des Vorsitzenden, wie das
dann funktioniert habe mit vier Kindern, seiner Frau, die aber nur teilzeitlich
gearbeitet habe und ihm, der ab und zu erwerbstätig gewesen sei] Es habe
minimal gereicht. Er sei nicht ein Mann, der so reich sein wolle. Sein Beruf
sei ein humaner Beruf. Auch seine Frau sei Zahnärztin gewesen, spezialisiert
als Kinderzahnärztin. Die Interessen von ihm und seiner Frau «waren nicht, so
reich zu sein, nur das Minimum hier zu haben… und Gott sei Dank haben wir schon
gehabt» (A.S. 56). Ab Anfang 2015 sei er dann arbeitsunfähig gewesen. [Auf
Frage des Vorsitzenden, wie es weitergegangen wäre, wenn er gesund geblieben
wäre] Weiter hätte er regelmässig Vertretungen machen können. Zum Beispiel für
zwei Wochen bekomme er CHF 5'000.00 […] jeden Monat oder jeden zweiten,
dritten Monat, je nach Bedarf der Ärzte; zum Beispiel Frauen [Ärztinnen], die
nach der Schwangerschaft für zwei, drei oder vier Monate einen Arzt brauchten,
dort könnte er sich melden. Am Vorabend habe er ein Telefonat von einem Arzt
aus [...] gehabt, der ihn gebeten habe, für zwei Monate unbedingt die
Vertretung zu machen. Er habe gesagt, «nein, darf ich nicht, weil ich bin jetzt
in IV, jetzt kann ich nicht mehr, es tut mir sehr leid» (A.S. 56). Und er
hätte «ab jetzt, ab hier» eine Möglichkeit dort, wo er in [...] gearbeitet habe
[L.___], könnte er so sechs Monate Vertretungen machen, aber er dürfe nicht.
Man habe ihm von dort ein paar Mal telefoniert und sei interessiert an ihm.
Aber momentan sei es nicht so, dass er könne (vgl. A.S. 56). Wenn er
gesund geblieben wäre, hätte er «ohne Zweifel» häufiger solche Anstellungen
gehabt (vgl. 56 f.). [Auf Frage des Vorsitzenden, warum es denn vorher nur
relativ selten solche Anstellungen gewesen seien] Er wisse es nicht. Wie er
schon erwähnt habe, dort in [...] unten, in [...], in [...], das sei weit für
ihn gewesen, und deswegen habe er nicht gekonnt. Mit 52 Jahren habe er schon
angefangen mit Insulin für seinen Diabetes. Und deswegen habe er nicht mehr
weiter arbeiten können, das sei ein Problem gewesen (A.S. 57).
6.4 Dem in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argument, der Beschwerdeführer habe wegen der Nichtanerkennung
seines Ärztediploms in der Schweiz so wenig gearbeitet, kann mit Blick auf die (unter
vorstehender E. II. 6.3 zusammengefasste) Parteibefragung nicht gefolgt
werden. Gemäss seinen Ausführungen war es dem Beschwerdeführer ab 1999 erlaubt,
als Assistenzarzt oder Praxisassistent irgendwo zu arbeiten. Solche Tätigkeiten
hat er in der Zeit von 1999 bis 2014 denn auch immer wieder ausgeübt, seine
Angaben anlässlich der Befragung stimmen dabei im Wesentlichen mit den
Einträgen im IK-Auszug überein (vgl. IV-Nr. 7). Dabei seien diese
Arbeitseinsätze aufgrund des nicht anerkannten Diploms auf zwei bzw.
zweieinhalb Jahre befristet gewesen. Diese Maximaldauer hat der
Beschwerdeführer jedoch nur vereinzelt ausgeschöpft (so bei den Dres. I.___ und
J.___ in [...] sowie bei L.___), ansonsten handelte es sich um kürzere
Einsätze, in der Regel von unter einem bis zu vier Monaten (vgl. IK-Auszug;
IV-Nr. 7); bei Dr. K.___ waren es acht (bzw. gemäss IK-Auszug neun) Monate
und bei der Tätigkeit als Assistenzarzt in [...] (von gemäss IK-Auszug 17
Monaten, nicht dreieinhalb Jahren) handelte es sich offenbar um ein
Teilzeitpensum (Nachtschichten). Dazwischen waren immer wieder kürzere und
längere Erwerbsunterbrüche zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug; IV-Nr. 7).
Auf die Frage, weshalb er nicht öfter
solche Einsätze gemacht habe, gab der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung denn
auch nicht das nicht anerkannte Arztdiplom an, sondern er führte aus, dass es
sich für ihn nicht gelohnt habe bzw. ihm nicht möglich gewesen sei, solche
Stellen weit weg von [...] anzutreten (wie z.B. in [...] oder [...]), dies auch
wegen seines Diabetes bzw. weil er Insulin gebraucht habe. Auch diese Gründe
vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Angaben leitete der
Beschwerdeführer bei seinen Vertretungen jeweils selbständig die Arztpraxis und
er war auch in der Lage, eine medizinische Abteilung samt Mitarbeitenden zu
führen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sein soll, in [...] und der näheren Umgebung – wobei der
Beschwerdeführer selber eine Entfernung bis [...] oder [...] (auch unter
gesundheitlichen Aspekten) als unproblematisch bezeichnet – mehr bzw. regelmässige
Arbeitseinsätze zu leisten, wenn er dies gewollt hätte. Es mag zutreffen, dass
eine Anstellung in einem Spital (in der Nähe) aufgrund seiner bereits erfolgten
Spezialisierung und mit zunehmenden Altersunterschied gegenüber den anderen
Assistenzärzten und/oder vorgesetzten Oberärzten immer schwieriger zu finden
war. Hingegen kann dieses Argument für den anderen ihm möglichen Einsatzbereich
als hausärztlicher Praxisvertreter (den er gemäss eigenen Angaben überdies
bevorzugte) nicht gelten, zumal kaum vorstellbar ist, dass solchen Vertretungen
(infolge Ferienabwesenheiten, Schwangerschaft/ Mutterschaftsurlaube, krankheitsbedingter
Ausfälle, Sabbaticals etc.) – namentlich verstärkt durch den bekannten Hausärztemangel
– nicht auch in der Region [...] und [...]/[...] (oder in vergleichbarer
Distanz) rege nachgesucht worden wären. Dies wird vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten; vielmehr geht auch er davon aus, dass er (im
Gesundheitsfall) regelmässig und häufiger (A.S. 57 Zeilen 4 - 7)
Vertretungen hätte machen können und er wird offenbar auch aktuell immer wieder
für Arbeitseinsätze angefragt (Telefonat eines Arztes aus Olten am Vorabend; mehrmalige
Anfragen seitens L.___).
Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer – auch als er nach eigenen Angaben noch kein Insulin spritzen
musste (vor dem Alter 52), also zwischen 1999 (C-Visum, Arbeitsaufnahme
möglich) bis September 2008 (52. Geburtstag) – ebenfalls über längere Zeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war; so während längeren Zeitabschnitten in
den Jahren 2002 (ab März), 2003 (ab Oktober), 2004 (ganzes Jahr), 2005 (ganzes
Jahr) und 2006 (bis und mit Oktober). In der Befragung gab der Beschwerdeführer
dazu an, 2003 bis 2006 sei «eine gute Zeit» gewesen, er habe ehrenamtlich viel in
der Stiftung Q.___ geholfen (unregelmässiges Pensum; nur Spesenentschädigung).
Der Beschwerdeführer ist demnach auch in diesen «guten» Jahren (ohne die
angeführten Einschränkungen aufgrund des Diabetes) nur sporadisch einer
Erwerbsarbeit nachgegangen. Er führt denn auch aus, dass für ihn der humanitäre
Aspekt im Vordergrund gestanden sei und dass er und seine Frau nicht das Ziel
gehabt hätten, reich zu sein, sondern bereit gewesen seien, mit dem Minimum
auszukommen, das sie (mit Unterstützung von Verwandten) gehabt hätten.
6.5 Zusammenfassend sind keine
Gründe ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer unfreiwillig mit einem so
tiefen Einkommen abzufinden hatte. Im Gegenteil ist mit Blick auf das
vorstehend Dargelegte davon auszugehen, dass es ihm trotz Nichtanerkennung
seines Arztdiploms möglich gewesen wäre, ein regelmässigeres und damit auch bedeutend
höheres Einkommen zu erwirtschaften und dass er aus freien Stücken so wenig
verdient hat. Eine Ausnahme im Sinne von E. II. 6.1.2 hievor ist damit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb zur Berechnung des
Valideneinkommens praxisgemäss am zuletzt erzielten (per 2017 aufindexierten)
Verdienst anzuknüpfen ist. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem
unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hat, bleibt auch kein Raum für eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. E. II. 6.1.3 hievor).
Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit
beizupflichten, dass es aufgrund der Schwankungen auf einen längeren Zeitraum
abzustellen gilt. So steigt der von der Beschwerdegegnerin über eine Zeitspanne
von fünf Jahren ermittelte durchschnittliche Jahresverdienst von
CHF 24'659.00 bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und vorliegend als
angemessen erscheinenden Zeitdauer von zehn Jahren (2005 bis 2014) auf
CHF 28'882.00 (Art. 25 Abs. 1 lit. c IVV entsprechend ebenfalls
ohne die Anrechnung von Arbeitslosenentschädigungen). Der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass bei einer Betrachtung über die gesamte 16jährige Erwerbsdauer
in der Schweiz ab 1999 bis 2014 ein leicht tieferes Durchschnittseinkommen von
CHF 28'521.00 resultierte. Aufindexiert ergibt sich damit ein
Valideneinkommen von CHF 29'051.00 (= CHF 28'882.00 : 102.9 x 103.5
[Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2018, Ziff. 86
- 88 Gesundheitswesen]).
6.6 Mit dem Beschwerdeführer ist
sodann festzuhalten, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den
von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert gemäss Tabelle T17, Position 22,
akademische Gesundheitsberufe, Total, Männer (entspricht Kompetenzniveau 4)
abgestellt werden kann, zumal unter diese Position die ganze Bandbreite ärztlicher
Tätigkeiten fallen und der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt gerade nicht
mehr als Arzt in der Patientenversorgung tätig sein kann und auch Tätigkeiten mit
Fremd- oder Eigengefährdung und mit hohem Stressfaktor (Zeitdruck und/oder hohe
psychosoziale Stressfaktoren) nicht mehr zumutbar sind. Gemäss dem
gutachterlich festgelegten zumutbaren Leistungsprofil sind dem Beschwerdeführer
nur noch leichte Verweistätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung,
ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie mit der
Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen (zu 50 %)
möglich (vgl. E. II. 5.2.3 und 5.2.5 hievor). Die klassischen ärztlichen
Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer damit nicht mehr zumutbar und – wie er zu
Recht geltend macht – fallen mit Blick auf das Leistungsprofil auch andere ärztliche
Tätigkeiten wie als RAD-, Kreis- oder Vertrauensarzt oder als Gutachter ausser
Betracht.
Es ist stattdessen auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 (publiziert im Mai 2018) als im Verfügungszeitpunkt
aktuellste veröffentlichte Tabelle (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom
21. September 2017 E. 4.2) abzustellen, finden sich darin die Werte für einfache
Hilfstätigkeiten im Allgemeinen (CHF 5'340.00 [Kompetenzniveau 1,
Total, Männer]) sowie innerhalb des Sektors 3 (Dienstleistungen) unter
Ziff. 86 - 88 (Gesundheits- und Sozialwesen) für alle einfachen
Hilfstätigkeiten im Gesundheitsbereich (CHF 5'036.00
[Kompetenzniveau 1, Männer]) bzw. für alle praktischen Tätigkeiten wie
Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration (CHF 5'451.00
[Kompetenzniveau 2, Männer]). Ob Kompetenzniveau 2 für die im
psychiatrischen Teilgutachten erwähnte (vgl. E. II. 5.2.3 in fine) mehr
administrative Tätigkeit besser zutrifft oder sich die gemäss Konsensbeurteilung
zumutbare leichte Verweistätigkeit nur noch in einer einfachen Hilfsarbeit
(CHF 5'036.00) – gegebenenfalls sogar losgelöst vom Gesundheitssektor
(CHF 5'340.00) – umsetzen lässt, kann vorliegend ebenso offen gelassen
werden, wie die Frage nach Bestand und Höhe eines leidensbedingten Abzuges, da
auch bei Annahme des am tiefsten hier in Betracht fallenden Lohnes
(Gesundheitsbereich, Kompetenzniveau 1) sowie eines maximal möglichen
leidensbedingten Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultiert. So kommt das Invalideneinkommen in der vorerwähnten Konstellation auf
CHF 23'706.00 (= CHF 5'036.00 x 12 : 40 x 41.6
[Aufrechnung Wochenstunden] : 102.9 x 103.5 [Aufrechnung Teuerung] x
0.5 [Pensum] x 0.75 [leidensbedingter Abzug]) zu liegen, womit sich bei einer
Einbusse von CHF 5'345.00 (= CHF 29'051.00 - CHF 23'706.00)
ein Invaliditätsgrad von 18 % ergibt.
7.
7.1 Weiter lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, er könne die vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht
verwerten (vgl. Beschwerde, A.S. 18 f.). Diese Frage beurteilt sich
auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das
zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen
kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht
mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1
und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).
7.2 Die Verwertbarkeit einer
bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt
beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,
E. 4.2.2): Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete
einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah
aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl
Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),
aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil
I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat
das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und
physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale
Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06
vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,
der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht
im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei
Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten
Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für
einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde
(Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als
unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen
zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit
multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil
I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige
Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten
Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer
Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4
mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen
Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf
wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14
Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen
verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,
der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai
2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten,
der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre
lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte
und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur
noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden
konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013, S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer
61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten
Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3).
7.3 Der am 15. September 1956
geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als das C.___-Gutachten erstattet
wurde (Februar 2018; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462, Urteile des
Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) 61 Jahre und fünf
Monate alt. Mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und sieben
Monaten ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen noch möglich
und zuzumuten, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Zumutbar sind körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus oder allenfalls im mehr
administrativen Gesundheitsbereich (Kompetenzniveau 2). Im Bereich
einfacher Hilfsarbeiten spielen mangelhafte Sprachkenntnisse (wie auch eine
fehlende Berufsausbildung) keine wesentliche Rolle – wobei sich an der
Instruktionsverhandlung zeigte, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache
jedenfalls mündlich gut beherrscht – und eine lange Einarbeitungs- und
Umstellungszeit ist meist nicht gegeben; auch eine allenfalls erforderliche
kürzere Einarbeitungszeit würde eine Anstellung des Beschwerdeführers für den
Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren in einer einfachen Hilfstätigkeit für
einen Arbeitgeber nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen lassen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Studium als Arzt inklusive
Spezialisierung absolviert hat und seine intellektuellen Fähigkeiten
grundsätzlich nicht beeinträchtigt sind, spricht zudem dafür, dass er relativ
rasch in einen neuen Bereich eingearbeitet wäre und dass er – im Falle einer
mehr administrativen Tätigkeit im Gesundheitsbereich – allfällige noch
aufzuholende sprachliche Defizite mit seinem grossen medizinischen Wissen wettmachen
könnte. Hinzu kommt, dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom
19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Das Tätigkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht derart eingeschränkt, dass es keinerlei
realistische Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe.
8. Schliesslich ist aufgrund der
subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Nr. 35.1 S. 7, 11, 13, 23, 27, 30) nicht davon auszugehen, dass
berufliche Massnahmen zielführend sein könnten. Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch darauf ebenfalls zu Recht verneint und im Beschwerdeverfahren werden
denn auch keine beruflichen Massnahmen beantragt.
9. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche
Massnahmen im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
11. Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hievor).
11.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Alfred Dätwyler macht in seiner
aktualisierten Kostennote vom 21. November 2019 (A.S. 65 f.) neben
Auslagen von CHF 239.95 einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden geltend,
der im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und in Anbetracht der zusätzlich
durchgeführten Instruktionsverhandlung als angemessen erscheint. Der
Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beläuft sich
damit auf CHF 2'633.20 (12.25 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.
Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
659.70 (Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 3'292.90), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser auch vom
Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend
keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer
Ansatz vereinbart worden ist.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird auf CHF 2'633.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 659.70 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer