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Entscheid

VSBES.2019.96

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Februar 2020Deutsch57 min

adaptierte, leichte Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Der 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Dezember 2016 unter

Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Leiden sowie eine seit

15. Januar 2015 nach einem Autounfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).

1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in

der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___ (vgl.

IV-Nr. 28), veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann ein

polydisziplinäres Gutachten bei der Gutachterstelle C.___, [...] (vgl.

IV-Nr. 29 ff.). Im Gutachtensbericht vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 35.1)

kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Arzt in der

Patientenversorgung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; für eine gut

adaptierte, leichte Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 50 % (IV-Nr. 35.1 S. 30 f.).

1.3 Nach Vorlage an den RAD (vgl.

IV-Nr. 39) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle um eine

(ausführlichere) Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit sowie zur Eingabe des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 26. Februar 2018 (vgl.

IV-Nr. 37). Die Stellungnahme des C.___ vom 10. April 2018

(IV-Nr. 41) wurde wiederum RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vorgelegt, welche

eine erneute Stellungnahme der Gutachterstelle zur Restarbeitsfähigkeit erbat

(vgl. IV-Nr. 43 f.). Diese ging am 8. Mai 2018 bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 45). Nach nochmaliger Konsultation des RAD

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

3. Oktober 2018 (IV-Nr. 57) – unter Annahme einer

Restarbeitsfähigkeit von 70 % – die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht, wogegen der Versicherte am 25. Oktober 2018 Einwand erhob

(IV-Nr. 57). Gleichzeitig beantragte er, ihm sei ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen (IV-Nr. 58).

1.4 Mit Verfügung vom

25. Februar 2019 (IV-Nr. 63; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied

die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und verneinte bei einem

Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf berufliche

Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung. Über das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung fällte sie keinen Entscheid.

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 27. März 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Beschwerdegegnerin sei richterlich

zu verpflichten, innert kurzer, richterlich anzusetzender Frist über das Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Vorbescheidverfahren vom 25. Oktober 2018 zu befinden.

2. In Aufhebung der Verfügung vom

25. Februar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe IV-Rente zukommen

zu lassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer

am 27. März 2019 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren ein (A.S. 21 ff.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet (A.S. 30).

3. Mit Beschluss vom 11. Juni

2019 schreibt das Versicherungsgericht das betreffend Rechtsverweigerung

(Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde vom 27. März 2019;

vgl. E. I. 2.1 hievor) separat geführte Verfahren VSBES.2019.91 als gegenstandslos

geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts ab, nachdem die

Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer verlangten Entscheid am 4. April

2019 erlassen habe. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das am

27. März 2019 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird,

soweit es sich auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bezieht, wegen

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Dieser Beschluss ist in

Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1 Mit Verfügung vom 26. Juni

2019 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

unter Beilage aktueller Unterlagen darzulegen (A.S. 31 f.).

4.2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 lässt

der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einreichen und – im Falle weiterer diesbezüglicher

Fragen – die Durchführung einer Parteibefragung beantragen

(A.S. 34 ff.). Gleichzeitig reicht sein Vertreter eine Kostennote ein

(A.S. 37 f.).

5. Am 13. November 2019

findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung

mit Parteibefragung des Beschwerdeführers statt (vgl. Protokoll,

A.S. 48 ff.).

6. Mit Verfügung vom 19. November

2019 wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alfred Dätwyler als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig gibt der Präsident den

Parteien Gelegenheit, sich bis 10. Dezember 2019 abschliessend schriftlich

zu äussern sowie – im Falle des Beschwerdeführers – eine ergänzte Kostennote

einzureichen (A.S. 61 f.). Die Parteien verzichten in der Folge darauf,

eine Stellungnahme abzugeben (vgl. A.S. 64 und 67). Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 21. November 2019 eine aktualisierte

Kostennote ein (A.S. 64 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 25. Februar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S.

366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 63;

A.S. 1 ff.) dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es dem

Beschwerdeführer seit Januar 2015 zumindest zumutbar, als Mediziner im eher

administrativen Bereich einem 70%igen Arbeitspensum nachzugehen, da nach

Auffassung des RAD zwischen einer Tätigkeit als Arzt (viel Kommunikation /

diagnostisch-therapeutische Arbeit / schnelles Abrufen von Sachverhalten,

schnelles Reagieren-Können) und einer administrativen, eher theoretischen

Arbeit als Mediziner zu unterscheiden sei. Wenn es allein um die

Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

gehe, sei es zulässig, dass die IV-Stelle – wie hier geschehen – der

RAD-Stellungnahme und nicht dem in der Folgenabschätzung anderslautenden

polydisziplinären Gutachten entspreche.

Das Valideneinkommen bestimme sich

danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

tatsächlich verdient hätte. Dabei sei in der Regel am zuletzt vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen.

Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto weise das bis zum Eintritt der Invalidität

erzielte Einkommen Schwankungen auf, sodass es gerechtfertigt sei, auf den

Durchschnittswert (CHF 24'659.00) der letzten fünf Jahre abzustellen (2010

bis 2014). Mit Blick auf den durchgeführten Einkommensvergleich (mit einem Invalideneinkommen

von CHF 82'955.00 basierend auf Tabelle T17 [LSE 2014], Position 22

[Akademische Gesundheitsberufe], Männer, Total; vgl. A.S. 2) werde der

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf

eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien angesichts der

subjektiven Eingliederungsunfähigkeit nicht angezeigt.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, es sei mindestens

erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall dem Gutachten des C.___

nicht folgen wolle, gelte dieses doch als eines der strengsten

Gutachterinstitute. Das C.___ habe vorliegend schlüssig und nachvollziehbar

erläutert, weshalb sich die somatischen und die psychiatrischen

Arbeitsunfähigkeitsgrade addierten. Die Beschwerdegegnerin habe dazu keine

schlüssige, nachvollziehbare Gegendarstellung abgegeben. Sie habe auch nicht

begründet, weshalb sie von der ärztlichen Einschätzung ohne Einholung eines

weiteren medizinischen Gutachtens abweiche. Wenn das medizinische Gutachten als

nicht verwertbar angesehen werde, dann wäre dies die einzig logische

Konsequenz. In der Tat dürfe die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin eine

andere Folgenabschätzung vornehmen, jedoch müsse sie dann im Einzelnen in

nachvollziehbaren Überlegungen darlegen, weshalb die einzelnen

Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht (zumindest teilweise) additiv zu berücksichtigen

seien. Solange ein Gutachten die mit BGE 141 V 281 ff. definierten

versicherungsmedizinischen Massstäbe erfülle, sei es beweiskräftig und die

darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei zu übernehmen. Eine

davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe eines

strukturierten Beweisverfahrens solle gemäss Rechtsprechung nicht stattfinden

(A.S. 15 f.).

Im Weiteren zeige die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung die konkreten Tätigkeitsbereiche nicht auf, in

welchen der Beschwerdeführer «theoretisch» tätig sein könnte. Für den Bereich

des nicht am Patienten arbeitenden Arztes gebe es in der Medizin die Bereiche

RAD Invalidenversicherung, Kreisarzt SUVA, Vertrauensarzt Versicherung,

Gutachter- und allenfalls Lehrtätigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht

qualifiziert für die Lehrtätigkeit oder die Gutachtertätigkeit. Eine solche

setze in der Regel das Absolvieren des Lehrganges SIM voraus. Eine

Lehrtätigkeit komme nur bei besonderen akademischen Verdiensten, insbesondere

einer beeindruckenden Publikationsliste in Frage. Infolge der

Eigenbetroffenheit kämen kaum Tätigkeiten als RAD-Arzt, als Kreisarzt oder als

Vertrauensarzt für eine Versicherung in Frage. Die Nichtakzeptanz von Berichten

des Beschwerdeführers wäre abzusehen; zu berücksichtigen wäre zudem, dass der

SUVA Kreisarzt auch in der Untersuchung am Patienten tätig sei, was beim

Beschwerdeführer als kontraindiziert zu gelten habe. Es komme hinzu, dass der

Beschwerdeführer der deutschen Sprache namentlich in der geschriebenen Form zu

wenig mächtig sei, was aber in jeder administrativen medizinischen Tätigkeit

Dispositiv

vorausgesetzt werde. Es gebe demnach keinen, nicht einmal einen

Nischenarbeitsplatz für das Profil des Beschwerdeführers (A.S. 16).

Die konkrete Berechnung im Rahmen des (gegenüber

dem Vorbescheid in der Verfügung nachgeholten) Einkommensvergleichs werde als

willkürlich erachtet: So sei in Bezug auf das Valideneinkommen nicht

berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in der berücksichtigten

Periode (2010 bis 2014) unfreiwillig ein tiefes Einkommen erzielt habe.

Aufgrund der Nichtanerkennung des kosovarischen Arztdiploms in der Schweiz sei

er nur in der Lage gewesen, temporäre Stellvertretungen und Assistenzstellen zu

übernehmen. Man werde im Ernst nicht unterstellen wollen, dass er als Vater

einer vierköpfigen Familie freiwillig einen derart tiefen Verdienst erzielt

habe, der nicht einmal das Existenzminimum einer Einzelperson abdecke. Noch

krasser trete die Willkür zu Tage, wenn berücksichtigt werde, dass demgegenüber

das Invalideneinkommen so bestimmt worden sei, wie wenn dem Beschwerdeführer

alle möglichen Medizinalberufe zugänglich wären. Die Tabelle T17 differenziere

nicht nach Kompetenzniveaus, sondern nach Lebensalter. Bei der Berufsgruppe 22

(«akademische und verwandte Gesundheitsberufe») seien somit vom Assistenzarzt

bis zum öffentlich-rechtlich angestellten Chefarzt oder dem Spitzenchirurgen

alle Gattungen vertreten. In der Tabelle T17 würden zudem mit überwiegender

Mehrheit Ärzte abgebildet, die am Patienten arbeiten – eine Arbeit, die selbst

die Beschwerdegegnerin als nicht zumutbar erachte. Schliesslich liege es bei

einem derart tiefen Valideneinkommen auf der Hand, eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen vorzunehmen. Und wenn, wie die Beschwerdegegnerin es tue,

dem vermehrten Pausenbedarf bei der Schätzung der Restarbeitsfähigkeit keine

Rechnung getragen werde, müsste zwingend ein Tabellenlohnabzug erfolgen

(A.S. 16 f.).

Korrekterweise sei der IV-Grad anhand

folgender Überlegungen zu ermitteln: Erstens müsste der IK-Auszug auf eine sehr

viel längere Periode zurückverfolgt werden, wobei zehn Jahre als akzeptabel

erachtet würden. In einem zweiten Schritt müssten die aufgrund einzelner

Beitragsmonate angefallenen Löhne auf je ein Jahr hochgerechnet werden.

Drittens müssten die beiden Ausreisser gegen oben bzw. gegen unten

ausgeklammert werden. Und als letzter Schritt wäre ein Durchschnitt eines

Lohnes zu bilden, der einem Normalfall entsprechen würde. Beim

Einkommensvergleich lege die Invalidenversicherung in der Regel entweder das

zuletzt erzielte Einkommen als Valideneinkommen fest und wenn kein solches zu

eruieren sei, werde auch für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne

zurückgegriffen. Es wäre willkürlich und stossend, wenn Anwärter wegen

irregulär tiefem Einkommen (Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Krankheit,

Strafvollzug etc.) auf ein nicht repräsentatives, unterdurchschnittliches

Einkommen behaftet würden. Ein korrekt ermitteltes Einkommen wäre dann mit dem

Invalideneinkommen abzugleichen. Als Invalideneinkommen seien aber nur dann die

Tabellenlöhne heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall zumutbar seien und bei

gutem Willen und ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielt werden könnten. Vorliegend

könne unmöglich auf die Tabelle T17 der LSE abgestellt werden. Es werde

postuliert, dass das Invalideneinkommen in gleicher Höhe festgelegt werde, wie

vorstehend für das Valideneinkommen skizziert. Alsdann wäre hievon 50 %

entsprechend der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Bliebe es bei einer

Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wie es die Beschwerdegegnerin für rechtens ansehe,

so müsste u.a. dem erhöhten Pausenbedarf durch einen Tabellenlohnabzug von

mindestens 15 % Rechnung getragen werden. Dies nicht nur wegen dem

vermehrten Pausenbedarf und der Teilzeittätigkeit, sondern auch wegen dem

fortgeschrittenen Alter, der infolge Polymorbidität vorgezeichneten

Absenzenanfälligkeit und infolge der für die Schriftsprache ungenügenden

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (A.S. 17 f.).

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 5 S. 4), d.h. eine Invalidität kann erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2016 vorliegen (vgl. E. II. 2.3

hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember

2016 [IV-Nr. 5]), was hier am 16. Juni 2017 der Fall wäre. Ein

allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2017 (Art. 29

Abs. 3 IVG) gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2017 sind die

ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3 Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungs­pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch oder einen solchen auf berufliche

Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Hierzu ist einerseits relevant, ob ein

Gesundheitsschaden vorliegt und, sofern dies der Fall ist, ob und in welchem

Ausmass sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

5.1 Die Frage der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin

hat bei den behandelnden Ärzten diverse medizinische Unterlagen eingeholt und

den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lassen, wobei die

gutachterlichen Erkenntnisse zum Gesundheitsschaden mit der übrigen Aktenlage

grundsätzlich übereinstimmen (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 21 und 30) bzw.

eine Abweichung vom früheren psychiatrischen Arztbericht (in Bezug auf den

Schweregrad des psychischen Leidens) im entsprechenden Teilgutachten – welches

unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281

erstellt worden ist (vgl. E. II. 5.2.4 hienach) – nachvollziehbar und

schlüssig begründet wird (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 13 und 30; zur

nachträglich eingegangenen Stellungnahme von Dr. med. D.___ [IV-Nr. 37]

siehe E. II. 5.3 hienach). Das C.___-Gutachten vom 6. Februar

2018 (IV-Nr. 35.1) wurde auch in Kenntnis der gesamten vorhandenen Akten

(vgl. IV-Nr. 35.1 S. 3 ff., 21 f.), nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 8, 12,

17 ff., 23 f.) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl.

IV-Nr. 35.1 S. 6 f., 10 f., 16 f., 22 f.) und

aller relevanten Fachdisziplinen von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachärzten (Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Innere Medizin; Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie; Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie; Dr. med.

H.___, Facharzt FMH für Neurologie) erstellt. Es ist aktuell und die darin

gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 8 ff.,

12 f., 19 ff., 24 ff.) werden nachvollziehbar hergeleitet. Das

Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. E. II. 4.3 hievor). Es kann für die Beurteilung der Frage, ob beim

Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, darauf abgestellt werden.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde in den

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie

begutachtet. In ihrer Konsensbeurteilung erheben die Gutachter folgende

Diagnosen (IV-Nr. 35.1 S. 26 f.):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Hypertensive

und Verdacht auf koronare Kardiopathie (ICD-10 I42.2/I25.5)

- kardiovaskuläre

Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus,

Dyslipidämie

2. Diabetes

mellitus Typ II, ED 2002

- sekundär insulinpflichtig

- HbA1c

aktuell 6.7 % (Norm < 6.3 %)

- Sekundärschäden

-

Verdacht auf diabetische Retinopathie

-

distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, whs. diabetisch (ICD-10 G63.2)

3. Leichte

bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

4. Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- radiologisch

Osteochondrose, Spondylarthrose, Spinalkanalstenose und foraminale Verengung

LWK4/5 sowie Diskushernie LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts

(MRI 12. März 2015 und 27. Januar 2016, Röntgen 10. Januar 2018)

- radikuläres

Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom der Wurzel S1 rechts bei

mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1 (MRI Januar 2017)

- anamnestisch

neurogener Claudicatio spinalis beidseits bei hochgradiger zentraler

Spinalkanalstenose L4/5 (MRI Januar 2017)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Subakromiales

Impingement der adominanten linken Schulter (ICD-10 M75.4)

- beidseitige

Protraktionsfehlhaltung

2. Status

nach transienter sensomotorischer Ausfallssymptomatik mit brachiofazialer

Betonung rechts, Sommer 2017, whs. vaskulär-ischämisch (ICD-10 I63.9)

- aus

psychiatrischen Gründen nicht abgeklärt

3. Ptosen

rechtsbetont bds. (ICD-10 H02.4)

4. Vitamin

B12-Mangel

5.2.2 Es handle sich vorliegend um eine

erstmalige IV-Abklärung des 1956 im Kosovo geborenen und 1993 in die Schweiz

immigrierten Versicherten. Nach Vollendung seines Medizinstudiums im Kosovo mit

Ausbildung zum Arbeitsmediziner sei der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2014

in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils als Assistenzarzt oder

Praxisvertreter, tätig gewesen. Die letzte berufliche Tätigkeit habe ca. 2014

stattgefunden, seitdem sei der Versicherte arbeitslos. Seit einem leichten

Auffahrunfall im Januar 2015 liege eine invalidisierende Rückensymptomatik vor,

seit der Krebserkrankung der Ehefrau und deren Versterben im Mai 2016 zudem

eine psychiatrische Erkrankung. Der Beschwerdeführer, selber Mediziner,

verweigere sich seit einigen Jahren jeglicher medizinischer Diagnostik und

Therapie. Sein primärer Wunsch sei es, an den bestehenden Erkrankungen zu

sterben. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei für ihn unvorstellbar

(IV-Nr. 35.1 S. 27).

5.2.3 Aus allgemeininternistischer

Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine hypertensive und der hochgradige

Verdacht auf eine koronare Kardiopathie bei gleichzeitig bestehendem ausgeprägtem

und unkontrolliertem Risikoprofil. Weiterhin liege ein schlecht eingestellter

Diabetes mellitus Typ II mit bereits nachweisbaren sekundären Folgeschäden

vor. Trotz bestehender regelmässiger Angina pectoris-Symptomatik sowie dem

Verdacht auf eine TIA (transitorische ischämische Attacke) im Sommer 2017

verweigere sich der Versicherte jeglicher weiteren diagnostischen Abklärung

bzw. therapeutischen Behandlung. Aus allgemeininternistischer Sicht gelte der

Explorand daher als Risikopatient für ein jederzeit auftretbares ischämisches

Herzgeschehen bzw. eine ischämische Hirnattacke. Aufgrund dieses

unkontrollierbaren Risikos sowie der allgemein schwer depressiven und

resignierten Gesamtstimmung sei eine weitere berufliche Tätigkeit in der

Patientenversorgung (angestammter Beruf Mediziner) zurzeit nicht vorstellbar.

Ebenfalls bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle mittelschweren

und schweren körperlichen Tätigkeiten sowie sämtliche Tätigkeiten mit Eigen-

oder Fremdgefährdung und Tätigkeiten, die durchgehend im Stehen stattfänden

bzw. Tätigkeiten, die unter Zeitdruck oder mit hohen psychosozialen

Stressfaktoren assoziiert seien. Für eine leichte, körperlich adaptierte

Verweistätigkeit, unter Ausschluss der oben genannten qualitativen Einschränkungen,

bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

sei nur nach vorangehender kompletter diagnostischer Abklärung inkl. optimaler

therapeutischer Behandlung der bestehenden Dia­gnosen vorstellbar

(IV-Nr. 35.1 S. 27 f.).

Aus orthopädischer Sicht finde sich ein

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein subakromiales Impingement

an der adominanten linken Schulter. Die während der orthopädischen Begutachtung

beklagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und

radiologischen Befunde nicht vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar

sei der Leidensdruck bei tieflumbaler Degeneration einschliesslich Diskushernie

LWK5/SWK1 und radikulärer Affektion S1 rechts, doch lasse die gesamte

anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich der sehr diffusen

Druckdolenzen an Wirbelsäule, Becken, Abdomen und Oberschenkel sowie die

unablässigen, von Art und Intensität der durchgeführten Untersuchung weitgehend

unabhängigen lumbalen Schmerzäusserungen, an eine deutliche nicht-organische

Beschwerdekomponente denken. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die

angestammte Tätigkeit als Arzt sowie für alle anderen, körperlich sehr leichten

Verrichtungen unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei

ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines

vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über

5 kg sollte dabei vermieden werden (IV-Nr. 35.1 S. 28).

Aus neurologischer Sicht fänden sich ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein Status nach transienter sensomotorischer

Ausfallsymptomatik mit brachiofazialer Betonung rechts im Sommer 2017, eine

distal-symmetrische Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch, sowie Ptosen

rechtsbetont beidseits. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe sich

nebst einer radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsymptomatik der Wurzel S1

rechts zudem der Verdacht auf das Vorliegen einer neurogenen Claudicatio

spinalis gezeigt. Die nachträglich angeforderten MRI-Bilder der LWS vom Januar

2016 zeigten bei L4/5 eine hochgradige zentrale Spinalkanalstenose mit

Aufhebung des Subarachnoidalraums und bilateraler rezessaler Einengung sowie

bei L5/S1 eine medio-rechtslaterale Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1.

Diese Bilder erklärten somit die dargestellte Klinik. Aufgrund der

anamnestischen Angaben bestehe zudem der Verdacht, dass die formal

rechtsseitige sensomotorische Hemisymptomatik eine zerebrovaskuläre Genese

gehabt habe bei entsprechenden Risikofaktoren. Ein relevanter funktioneller

Ausfall habe daraus aber nicht resultiert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Rückenproblematik, nicht

bezüglich der stattgehabten sensomotorischen Hemisymptomatik rechts. Die Tätigkeit

als Arzt, mit der Notwendigkeit körperlicher Untersuchung, könne der

Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausüben. Theoretisch möglich sei eine

sitzende Tätigkeit (nur sehr kurzes Stehen und Gehen), leicht, ohne Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, mit der Möglichkeit von Positionswechseln,

ohne Zwangshaltungen. Eine solche Tätigkeit wäre zu 70 % möglich

(IV-Nr. 35.1 S. 28 f.).

Aus psychiatrischer Sicht finde sich

eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. 2016 habe der

Beschwerdeführer seine Ehefrau durch eine Krebserkrankung verloren; seither

bestehe bei ihm ein deutlich depressives Zustandsbild mit Passivität und teils

latenten, teils offenen Suizidgedanken. Die Rahmenbedingungen für eine

psychiatrische Behandlung seien angesichts des Zustandes deutlich insuffizient.

So habe der Versicherte lediglich einmal pro Monat einen Termin und nehme

regelmässig lediglich ein Phytotherapeutikum zu sich. Diese ungenügende

Behandlung widerspiegle die Gleichgültigkeit und den Lebensüberdruss des Beschwerdeführers.

In der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Versicherte in deutlich

gedrückter, etwas antriebsloser Stimmung mit Gedanken von Nutzlosigkeit und

Wertlosigkeit präsentiert; es bestünden weiterhin Gedanken von Lebensüberdruss

ohne aktive Planung, es liege eine deutliche Schlafstörung vor und der

Versicherte berichte von dysphorisch gereizten Zuständen. Daher seien alle drei

diagnostischen Grundkriterien für eine depressive Störung erfüllt. Insgesamt

könne von einem erheblich depressiven Zustand ausgegangen werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Ausübung des ärztlichen Berufes am Krankenbett

dem Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht mehr zumutbar. Diese

Einschränkung bestehe seit Mai 2016. Eine mehr administrative Tätigkeit in

einem Spital wäre als Alternative möglich mit einem Pensum von 70 %. Der

Versicherte könnte seine Arbeitsfähigkeit jedoch durch eine adäquate Behandlung

verbessern (IV-Nr. 35.1 S. 29).

5.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen zudem einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches

durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim strukturierten Beweisverfahren

ist, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt,

auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien

sind dabei wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des

medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz

einer leichten bis mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit

der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren,

die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien

gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als

eine notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit

und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate

psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach

medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen

Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit

Hinweisen). In Bezug auf die vom Bundesgericht definierten Indikatoren lässt

sich dem Gutachten des C.___ Folgendes entnehmen:

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbidität) wird hinsichtlich

Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ausgeführt, es herrsche eine

bedrückte Stimmungslage, Passivität und Antriebslosigkeit vor und es seien

Schlafstörungen, Lebensüberdruss und Dysphorie vorhanden. Als konkrete

Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung sei eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode festzustellen. Als nicht versicherte Faktoren seien das

Alter des Beschwerdeführers und die sich verschlechterten Bedingungen für eine

berufliche Tätigkeit von den auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführenden

Funktionseinschränkungen abzugrenzen. Aggravation oder ein Suchtleiden lägen

nicht vor. Das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung

seien durch einen deutlich depressiven Zustand und ein entsprechendes

müde-lustloses Auftreten gekennzeichnet. In dieser depressiven Verfassung

bringe der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine

ärztliche Tätigkeit nicht mit (IV-Nr. 35.1 S. 14). In Bezug auf

Behandlung und Eingliederung legt der psychiatrische Gutachter dar, dass die

bisherige Behandlung als ungenügend zu bezeichnen sei. Die Gründe hierfür lägen

in der Lebensüberdrusshaltung und einer suizidalen Gleichgültigkeit des

Beschwerdeführers; die Kooperation sei krankheitsbedingt ungenügend.

Eingliederungsmassnahmen für eine alternative, nicht ärztliche Tätigkeit seien

im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-Nr. 35.1

S. 15). Zum Komplex «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten (in

Ergänzung zum bereits unter dem Komplex «Gesundheitsschaden» dargelegten

Persönlichkeitsbild) entnehmen, dass keine Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung vorlägen (IV-Nr. 35.1 S. 12). Zum Komplex

«Sozialer Kontext» geht aus dem Gutachten hervor, dass sich Beschwerdeführer zwar

gehen lasse, passiv sei und sich sozial zurückziehe, jedoch bestünden intensive

Kontakte zu den Kindern, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebe. Im Sommer

2017 habe eine Reise in den Kosovo stattgefunden und auch sonst benütze der

Beschwerdeführer ab und zu ein Motorfahrzeug. Es seien somit Restressourcen

erkennbar (IV-Nr. 35.1 S. 13; vgl. auch IV-Nr. 35.1 S. 11).

Als belastende Faktoren werden im Gutachten die seit rund zwei Jahren

bestehende Erwerbslosigkeit und die Ablehnung der Unterstützung durch das

Sozialamt genannt. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seiner Kinder

angewiesen. Der Beschwerdeführer ziehe sich auch aus seinem sozialen Netzwerk

zurück. Er verneine das Vorhandensein von Kollegen, werde aber jeweils von

einem Kollegen zum Psychiater gefahren (IV-Nr. 35.1 S. 14). Bezüglich

der Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) wird im Gutachten

ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgegeben habe und daraus eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ableite. Trotzdem seien Restressourcen

vorhanden: So habe das psychiatrische Gespräch in geordnetem Rahmen

durchgeführt werden können, ein affektiver Rapport sei vorhanden gewesen und es

würden auch weitere Restressourcen in Form einer Reisetätigkeit und der

Benützung eines PWs bestehen. Offenbar sei der Beschwerdeführer zu Hause sehr

passiv und beteilige sich nicht an den Haushaltsarbeiten. Gelegentlich nehme er

einen Einkauf mit dem PW vor. Sozial habe sich der Beschwerdeführer

zurückgezogen und baue eine Mauer um sich auf. Aus der Anamneseerhebung liessen

sich tatsächlich nur sehr geringe Aktivitäten herausarbeiten. Zum Vergleich mit

dem Aktivitätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung hält das Gutachten

fest, dass der Beschwerdeführer zuvor im Rahmen der Praxisvertretungen offenbar

jeweils zu 100 % tätig gewesen sei. Die therapeutischen Optionen würden

vom Beschwerdeführer nicht optimal in Anspruch genommen; eine

krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor

(IV-Nr. 35.1 S. 15).

5.2.5 Im Rahmen ihrer

Konsensbeurteilung halten die Gutachter abschliessend fest, es bestehe aus

polydisziplinärer Sicht zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Arbeitsfähigkeit

für den angestammten Beruf als Arzt. Diese Arbeitsunfähigkeit begründe sich aus

einer Kombination der bestehenden internistischen, psychiatrischen,

orthopädischen und neurologischen Diagnosen. Ebenfalls seien dem

Beschwerdeführer dauerhaft mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten

sowie Tätigkeiten mit Fremd- oder Eigengefährdung oder Tätigkeiten mit hohem

Stressfaktor nicht mehr möglich. Für eine körperlich adaptierte, leichte

Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne wiederholtes

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie mit der Möglichkeit von

Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

50 %. Beim Beschwerdeführer bestehe bei hochgradiger Polymorbidität ein

teilweise additiver Effekt der Einschränkungen, überwiegend könnten die

gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Das Pensum

könnte über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach

Möglichkeit am Arbeitsplatz stundenweise oder mit erhöhtem Pausenbedarf. Eine

Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit sowie eine Wiedererlangung der potentiellen

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei dem Versicherten erst nach adäquater

psychiatrischer Therapie sowie internistischer Diagnostik und Etablierung einer

adäquaten Therapie zumutbar. Ob der Beschwerdeführer jedoch hierfür die notwendige

Compliance aufbringe, sei fraglich (IV-Nr. 35.1 S. 29; vgl. auch

IV-Nr. 35.1 S. 30 f.).

5.3 Der behandelnde Psychiater des

Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, nahm mit Eingabe vom 26. Februar

2018 (IV-Nr. 37) Stellung zum C.___-Gutachten bzw. zum psychiatrischen

Teilgutachten, wobei er im Wesentlichen an seinem Bericht vom 6. Oktober

2017 (IV-Nr. 25) und der darin aufgeführten Diagnose einer mittel- bis

schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome und ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1 / F32.2) festhielt. Die Diskrepanz

zum Gutachten bestand demnach weiterhin in der Einschätzung des Schweregrades

der depressiven Entwicklung. Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis

der früheren Stellungnahmen von Dr. med. D.___, so auch des Berichts vom

6. Oktober 2017, erstellt (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 3 f.) und Dr. med.

F.___ legte nachvollziehbar dar, weshalb der Einschätzung des behandelnden

Psychiaters in Bezug auf den Schweregrad der Erkrankung nicht gefolgt werden

kann und das depressive Leiden stattdessen als leicht bis mittelgradig zu

qualifizieren ist (IV-Nr. 35.1 S. 12 f.). In der Stellungnahme

des C.___ vom 10. April 2018 (IV-Nr. 41) wird denn auch aufgezeigt,

dass Verlauf und Angaben von Dr. med. D.___ in seinem jüngsten Bericht vom

26. Februar 2018 die Einschätzung einer leichten bis mittelgradigen

Depression bestätigten. So sei in Bezug auf die schleichende Suizidalität

(deutlicher Lebensüberdruss) des Beschwerdeführers von einem intakten

Arbeitsbündnis mit dem behandelnden Psychiater auszugehen, habe dieser bisher

von einer FU-Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung abgesehen und es seien

keine suizidalen Handlungen zu verzeichnen. Eine Behandlung erscheine damit auf

ambulanter Basis als möglich. Ausserdem gehe aus den aktuellen Ausführungen von

Dr. med. D.___ hervor, dass der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt der

Begutachtung als insuffizient einzustufende Therapie zwischenzeitlich angepasst

habe (wöchentliche statt monatliche Termine; Umstellung der Medikation auf Sertralin

50 mg [1-0-1]); so werde genau die im Gutachten gemachte Empfehlung nach

einer adäquateren und substanzielleren Behandlung umgesetzt, was ausserdem

zeige, dass der Beschwerdeführer für therapeutische Empfehlungen doch

beeinflussbar und erreichbar sei. An der gutachterlichen Einschätzung einer

leichten bis mittelgradigen Depression sei daher festzuhalten. Die

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 37) vermag vor

diesem Hintergrund keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens zu

erwecken. Es ist dabei auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.

E. II. 4.3 hievor).

5.4 Nebst der Frage nach dem

Gesundheitsschaden werden vorliegend auch die dadurch bewirkten, in den

einzelnen Teilgutachten nachvollziehbar begründeten Einschränkungen im

funktionellen Leistungsvermögen (vgl. E. II. 5.2.3 hievor) –

einschliesslich der durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommenen

Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 5.2.4 hievor) – im Grundsatz nicht

beanstandet. Ausdrücklich anerkannt wird die gutachterlich schlüssig dargelegte

vollständige Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf als Arzt in der

Patientenversorgung (wie als Assistenzarzt im Spital oder als hausärztlicher

Praxisvertreter). Streitig und nachfolgend zu prüfend ist hingegen die in der

polydisziplinären Konsensbeurteilung eruierte gesamthafte Einschränkung in

einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 39 S. 2; siehe auch E. II. 2

hievor).

5.4.1 Nach einer Rückfrage der

Beschwerdegegnerin vom 13. März 2018 (IV-Nr. 39 f.), weshalb

sich vorliegend ein teilweise additiver Effekt der einzelnen

Teilarbeitsunfähigkeiten ergebe, verwies das C.___ in seiner Stellungnahme vom 10. April

2018 (IV-Nr. 41) zunächst auf die Ausführungen in Abschnitt 6.2 des

Gutachtens (vgl. IV-Nr. 35.1 S. 29; siehe auch die unter vorstehender

E. II. 5.2.5 wiedergegebene Zusammenfassung aus Abschnitt 6.2 des

Gutachtens). Nach erneuter Vorlage an RAD-Ärztin Dr. med. B.___

(IV-Nr. 43) bat die Beschwerdegegnerin das C.___ um nochmalige,

«erschöpfende» Auskunft auf die Frage, wie sich die Diskrepanz erkläre zwischen

den jeweiligen gutachterlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit für eine

leidensangepasste Tätigkeit in den einzelnen Fachgebieten gegenüber der

Beurteilung der gesamthaft im polydisziplinären Konsens beurteilten

Arbeitsfähigkeit (leidensangepasst) von 50 %. Diese sei aus den bisherigen

gutachterlichen Ausführungen nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal die

Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung ausführten, dass die gleichen

Zeitabschnitte überwiegend für Pausen und Erholung genutzt werden könnten

(IV-Nr. 44).

Am 8. Mai 2018 nahm das C.___

erneut Stellung: Wenn alle Arbeitsunfähigkeiten, wie in den Teilgutachten

festgestellt, addiert würden, ergäbe sich eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % (= 20 % + 20 % + 30 % + 30 %). In diesem Sinne

sei die Aussage durchaus nachvollziehbar, dass die gleichen Zeitabschnitte für

Pausen und Erholung überwiegend genutzt werden könnten, dass aber, wie im

Gutachten dargelegt worden sei, eine Polymorbidität aus vier Fachrichtungen

bestehe mit auch quantitativer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In diesem

Sinne sei die Belastungsfähigkeit somatisch derart beeinträchtigt, dass die

psychiatrischen Einschränkungen nicht in den gleichen Zeitabschnitten geltend

gemacht werden könnten. Bei einem möglichen Pensum von bis zu sechs Stunden pro

Tag, wie dargelegt, wirkten sich der psychiatrische Pausenbedarf und das

reduzierte Rendement zusätzlich aus. In diesem Sinne müsste die somatische

Gesamteinschränkung von 30 % mit der 20%igen Einschränkung aus

psychiatrischer Sicht addiert werden, was dann zu einer um 50 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht führe

(IV-Nr. 45).

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ nahm am

29. Juni 2018 erneut Stellung: Der Fall sei innerhalb der RAD-Kollegen und

interdisziplinär besprochen worden und es bestehe Konsens, dass die

polydisziplinär angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster

Tätigkeit auch nach zweimaliger Rückfrage beim C.___ nicht nachvollzogen werden

könne. Stattdessen sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen – entsprechend den Aussagen im

Gutachten seit Januar 2015 (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin übernahm

sodann die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Nrn. 57 und 63 /

A.S. 1 ff.).

5.4.2 Der Sinn einer polydisziplinären

Begutachtung besteht nicht zuletzt in der gesamthaften Beurteilung

verschiedener Krankheitsbilder. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2018

(IV-Nr. 45; vgl. E. II. 5.4.1 hievor) hat das C.___ plausibel

dargelegt, dass die in vier Fachrichtungen erhobenen Arbeitsunfähigkeiten in

Anbetracht der polymorbiden Situation des Beschwerdeführers zwar zu einem

gewissen Grad ineinander aufgehen, ansonsten jedoch addiert werden müssen und dass

insbesondere die psychische Beeinträchtigung im Umfang von 20 % (von

gesamthaft 30 %; vgl. E. II. 5.2.3 in fine) zur somatischen

Gesamteinschränkung von 30 % hinzukommt. Bei der somatischen Einschränkung

ist gemäss den Ausführungen der Gutachter hingegen kein additiver Effekt zu

verzeichnen, gehen die Einschränkungen aus internistischer (20 %),

orthopädischer (20 %) und neurologischer (30 %) Sicht ineinander auf

bzw. können hier die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt

werden. Insgesamt ist damit auch die Aussage, wonach dies überwiegend der Fall

sei, nachvollziehbar. Nicht überzeugend sind hingegen die Argumente von

RAD-Ärztin Dr. med. B.___: So stützen sich die gutachterlich erhobenen

Befunde auf jeweils eigene, eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers und

nicht nur auf Verdachtsdiagnosen oder subjektive Angaben des Versicherten (vgl.

IV-Nr. 35.1 S. 8 f., 12, 17 ff., 23 ff.; siehe auch

E. II. 5.2.3 hievor). Soweit der orthopädische Gutachter (auch) an eine

nicht-organische Beschwerdekomponente denkt, grenzt er diese von den

objektivierbaren Befunden (wie die deutlichen degenerativen Veränderungen bei

HWK5/6/7, LWK4/5 sowie auf Höhe LWK5/SWK1 eine Diskushernie mit Affektion der

Nervenwurzel S1 rechts [IV-Nr. 35.1 S. 20]; vgl. auch die gestützt

auf bildgebende Abklärungen objektivierten Befunde gemäss Diagnoseliste

[IV-Nr. 35.1 S. 19]) ab, indem er deklariert, wenn gewisse subjektiv

vorgetragene Beschwerden aus fachärztlicher Sicht nicht oder nur zum Teil

nachvollzogen werden können. Er hält schliesslich zusammenfassend fest, dass

sich die beklagten Beschwerden durch die von ihm erhobenen klinischen und

radiologischen Befunde «nicht vollständig» begründen liessen; durchaus

nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei tieflumbaler Degeneration

einschliesslich Diskushernie LWK5/SWK1 und radikulärer Affektion S1 rechts. Die

Einschätzung von Dr. med. G.___, es bestehe bei dieser (objektiven)

Befundlage eine 20%ige Einschränkung in einer leichten Verweistätigkeit

(ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung infolge eines

vermehrten Pausenbedarfs; IV-Nr. 35.1 S. 20 in fine), kann dabei gut

nachvollzogen werden. Auch aus der Stellungnahme des orthopädischen Gutachters

zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, wonach von einer auf 80 %

verminderten Arbeitsfähigkeit spätestens seit der im Januar 2015 erfolgten

radiologischen Dokumentation der Veränderungen an der tieflumbalen Wirbelsäule

ausgegangen werden könne (IV-Nr. 35.1 S. 21), kann geschlossen werden,

dass Dr. med. G.___ bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung die

nicht-objektivierbaren Anteile der gezeigten Einschränkungen bzw. geschilderten

Beschwerden ausgeklammert hat. Was schliesslich die bisher ungenügende Therapie

und Behandlung anbelangt, liegen die Gründe dafür gemäss psychiatrischem

Gutachter in der Lebensüberdrusshaltung und einer suizidal geprägten

Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers – die Kooperation sei «krankheitsbedingt

ungenügend» (IV-Nr. 35.1 S. 15). Entgegen der Auffassung des RAD kann

somit nicht gesagt werden, dass es keine psychiatrisch begründbaren Hindernisse

für die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers gebe

(IV-Nr. 53 S. 2).

5.4.3 Zusammenfassend liegen keine

Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der plausiblen gutachterlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gebieten könnten.

Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht die anderslautende Folgenabschätzung

des RAD und der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.2 hievor). Es ist somit

– wie im C.___-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Mai 2018

(IV-Nr. 45) dargelegt – von einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in

einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.5 Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das voll beweiswertige C.___-Gutachten seit Januar 2015 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit als Arzt in der Patientenversorgung und einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer dem gutachterlich festgelegten zumutbaren Leistungsprofil

(vgl. E. II. 5.2.3 und 5.2.5 hievor) entsprechenden Verweistätigkeit

auszugehen.

6.

6.1

6.1.1 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; siehe BGE 128 V 29 E.

1 S. 30). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also auf das

Jahr 2017 (vgl. E. II. 3.2 hievor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

6.1.2 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2

S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts

9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).

6.1.3 Bezog eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten

wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist

diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu

tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien

Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts 696/01 vom 4. April

2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf

invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder

überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu

berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser

Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht

anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen

(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4

S.3 m.w.H.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein

Valideneinkommen von CHF 24'659.00 angerechnet. Dies entspricht gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Nr. 7) dem über die letzten

fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015, also von 2010

bis und mit 2014, durchschnittlich erzielten Jahresverdienst (ohne

Berücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen). Die Beschwerdegegnerin

begründet ihre Berechnungsweise mit den grossen Schwankungen, die das Einkommen

des Beschwerdeführers aufweise. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

nicht freiwillig so wenig verdient. Aufgrund der Nichtanerkennung des

kosovarischen Arztdiploms in der Schweiz sei er nur in der Lage gewesen,

temporäre Stellvertretungen und Assistenzstellen zu übernehmen. Es sei ihm daher

ein höheres Valideneinkommen anzurechnen; ausserdem seien die Einkommenswerte

über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen, wobei zehn Jahre als akzeptabel

erachtet würden (vgl. E. II. 2.2 hievor).

6.3 Anlässlich der am

13. November 2019 vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts

durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. E. I. 5 hievor) machte der

Beschwerdeführer zu seiner Berufsbiographie und der erwerblichen Situation vor

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgende Angaben (siehe Protokoll,

A.S. 48 ff.):

Er sei in [...] und [...] zum Arzt und

Spezialarzt für Berufskrankheiten (Innere Medizin mit Subspezialisation Berufs-

bzw. Arbeitsmedizin) ausgebildet worden (Abschluss 1989 und 1991; vgl.

A.S. 51 f.). Als er 1993 in die Schweiz als Flüchtling gekommen sei,

habe er nicht arbeiten dürfen. Erst als er das C-Visum im Jahr 1999 bekommen

habe, habe er das Recht erhalten, als Assistenzarzt oder Praxisassistent zu

arbeiten. Er habe dann in [...] zwei Jahre als Praxisassistent bei Dr. I.___

und Dr. J.___ gearbeitet. Mehr als zwei Jahre sei gesetzlich nicht möglich

gewesen. Sein Diplom sei nicht anerkannt worden. Im Anschluss habe er acht

Monate bei Dr. K.___ in [...] gearbeitet; diese Ärztin habe dann aber [die

Praxis] aus gesundheitlichen Gründen schliessen müssen. Danach habe er in [...]

fast dreieinhalb Jahre als Assistenzarzt in der Klinik gearbeitet; es sei kein

ganzes Pensum gewesen, sondern nur Nachtschicht. Dann habe er bei L.___ im

Gesundheitszentrum zweieinhalb Jahre die Schulmedizin geleitet (A.S. 52).

[Auf Nachfrage des Vorsitzenden] Das sei zu Ende gegangen wegen den Gesetzen im

Kanton [...]. Er habe nicht mehr als zwei, zweieinhalb Jahre als

Praxisassistent arbeiten dürfen. Das Problem sei, dass er nicht aus einem

EU-Land komme. Er habe versucht, sein Diplom in [...] anerkennen zu lassen,

aber er habe die Frist verpasst bzw. das Diplom sei zu alt gewesen

(A.S. 53). Nach L.___ habe er in [...] bei Dr. M.___ gearbeitet, dann

bei Dr. N.___ in [...] (A.S. 52 f.), dann in [...] für vier

Monate als Assistenzarzt in der Psychiatrie. Er hätte dort bleiben können, aber

es habe Probleme mit einem Patienten gegeben und er habe gemerkt, dass die

Psychiatrie nicht sein Fach sei; er habe lieber mehr in der Praxis arbeiten

wollen als im Spital als Assistent, besonders in der Psychiatrie (vgl. A.S.

53). Nach [...] sei er noch in [...] und dann für eine Vertretung in [...] bei

Dr. O.___ gewesen (A.S. 52). Damit er voll als Arzt hätte arbeiten

können, hätte er noch einmal fünf Jahre studieren müssen in der Schweiz und

danach noch weitere fünf Jahre für die Spezialisierung bzw. für Oberarzt (vgl.

A.S. 54). Bei den Ärzten, bei denen er jeweils Vertretungen gemacht habe,

bei Dr. P.___ in [...] oder Dr. O.___ in [...], habe er das jeweils

«selber geführt, ambulant, alles mit Patienten und Drum und Dran; alles, was

jemand braucht für eine Praxis» (A.S. 54). [Auf Frage des Vorsitzenden, ob

er das selber gemacht habe wie der Arzt] Er habe das selber, alleine, ohne

Hilfe gemacht. Auch in [...] [bei L.___] habe er das zweieinhalb Jahre selber

geführt und er sei Chef der Medizin von zwölf Personen gewesen. Ohne Probleme.

[Auf Frage des Vorsitzenden, weshalb er dann nicht häufiger solche Vertretungen

übernommen habe] Sein Problem sei gewesen, dass, wenn er irgendwo eine

Vertretung z.B. in [...] oder irgendwo weit weg von [...] gehabt habe, dann

habe es sich für ihn nicht gelohnt. Einmal habe er in [...] eine Stelle

gefunden für sechs Monate. Aber nach zwei Tagen habe er die Stelle wieder

verlassen, da es so weit gewesen sei. Er habe um 05:00 Uhr aufstehen müssen und

sei erst um 22:00 Uhr zurückgekommen. Und es habe noch ein anderes Problem

gegeben: sein Diabetes habe sich verschlechtert und er habe Insulin gebraucht.

Wegen Gesundheitsproblemen gehe es nicht, wenn es so weit weg sei. Sonst

irgendwo in [...], in [...] zum Beispiel oder [...], das sollte kein Problem

sein, aber [...] sei wirklich sehr weit für ihn (A.S. 54). [Auf Frage des

Vorsitzenden, ob es denn keine Möglichkeit gegeben habe, in einem Spital in der

Nähe etwas Längerfristiges zu finden] Er habe sich bei einigen Spitälern

gemeldet, aber das Problem sei gewesen, dass er hochspezialisiert bzw.

hochqualifiziert sei – er habe dies so auch schriftlich in den Absagen

mitgeteilt bekommen (vgl. A.S. 54 f.). [Auf Frage des Vorsitzenden,

was er während den längeren Lücken in der Erwerbstätigkeit gemacht habe] Er

habe viel geholfen in der Stiftung Q.___; das habe er in einer guten Zeit gemacht.

Das sei «2003, 2004, 2005, 2006» gewesen (A.S. 55). Es sei kein

regelmässiges Pensum gewesen und nur die Spesen seien entschädigt worden. Er

habe einen Bruder in [...], der ihm geholfen habe bzw. ihm regelmässig helfe.

Der Bruder habe ihm gesagt, «mache die humanitären Sachen». Bei ihnen in der

Familie sei das so gewesen (A.S. 55). [Auf Frage des Vorsitzenden, wie das

dann funktioniert habe mit vier Kindern, seiner Frau, die aber nur teilzeitlich

gearbeitet habe und ihm, der ab und zu erwerbstätig gewesen sei] Es habe

minimal gereicht. Er sei nicht ein Mann, der so reich sein wolle. Sein Beruf

sei ein humaner Beruf. Auch seine Frau sei Zahnärztin gewesen, spezialisiert

als Kinderzahnärztin. Die Interessen von ihm und seiner Frau «waren nicht, so

reich zu sein, nur das Minimum hier zu haben… und Gott sei Dank haben wir schon

gehabt» (A.S. 56). Ab Anfang 2015 sei er dann arbeitsunfähig gewesen. [Auf

Frage des Vorsitzenden, wie es weitergegangen wäre, wenn er gesund geblieben

wäre] Weiter hätte er regelmässig Vertretungen machen können. Zum Beispiel für

zwei Wochen bekomme er CHF 5'000.00 […] jeden Monat oder jeden zweiten,

dritten Monat, je nach Bedarf der Ärzte; zum Beispiel Frauen [Ärztinnen], die

nach der Schwangerschaft für zwei, drei oder vier Monate einen Arzt brauchten,

dort könnte er sich melden. Am Vorabend habe er ein Telefonat von einem Arzt

aus [...] gehabt, der ihn gebeten habe, für zwei Monate unbedingt die

Vertretung zu machen. Er habe gesagt, «nein, darf ich nicht, weil ich bin jetzt

in IV, jetzt kann ich nicht mehr, es tut mir sehr leid» (A.S. 56). Und er

hätte «ab jetzt, ab hier» eine Möglichkeit dort, wo er in [...] gearbeitet habe

[L.___], könnte er so sechs Monate Vertretungen machen, aber er dürfe nicht.

Man habe ihm von dort ein paar Mal telefoniert und sei interessiert an ihm.

Aber momentan sei es nicht so, dass er könne (vgl. A.S. 56). Wenn er

gesund geblieben wäre, hätte er «ohne Zweifel» häufiger solche Anstellungen

gehabt (vgl. 56 f.). [Auf Frage des Vorsitzenden, warum es denn vorher nur

relativ selten solche Anstellungen gewesen seien] Er wisse es nicht. Wie er

schon erwähnt habe, dort in [...] unten, in [...], in [...], das sei weit für

ihn gewesen, und deswegen habe er nicht gekonnt. Mit 52 Jahren habe er schon

angefangen mit Insulin für seinen Diabetes. Und deswegen habe er nicht mehr

weiter arbeiten können, das sei ein Problem gewesen (A.S. 57).

6.4 Dem in der Beschwerdeschrift

vorgebrachten Argument, der Beschwerdeführer habe wegen der Nichtanerkennung

seines Ärztediploms in der Schweiz so wenig gearbeitet, kann mit Blick auf die (unter

vorstehender E. II. 6.3 zusammengefasste) Parteibefragung nicht gefolgt

werden. Gemäss seinen Ausführungen war es dem Beschwerdeführer ab 1999 erlaubt,

als Assistenzarzt oder Praxisassistent irgendwo zu arbeiten. Solche Tätigkeiten

hat er in der Zeit von 1999 bis 2014 denn auch immer wieder ausgeübt, seine

Angaben anlässlich der Befragung stimmen dabei im Wesentlichen mit den

Einträgen im IK-Auszug überein (vgl. IV-Nr. 7). Dabei seien diese

Arbeitseinsätze aufgrund des nicht anerkannten Diploms auf zwei bzw.

zweieinhalb Jahre befristet gewesen. Diese Maximaldauer hat der

Beschwerdeführer jedoch nur vereinzelt ausgeschöpft (so bei den Dres. I.___ und

J.___ in [...] sowie bei L.___), ansonsten handelte es sich um kürzere

Einsätze, in der Regel von unter einem bis zu vier Monaten (vgl. IK-Auszug;

IV-Nr. 7); bei Dr. K.___ waren es acht (bzw. gemäss IK-Auszug neun) Monate

und bei der Tätigkeit als Assistenzarzt in [...] (von gemäss IK-Auszug 17

Monaten, nicht dreieinhalb Jahren) handelte es sich offenbar um ein

Teilzeitpensum (Nachtschichten). Dazwischen waren immer wieder kürzere und

längere Erwerbsunterbrüche zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug; IV-Nr. 7).

Auf die Frage, weshalb er nicht öfter

solche Einsätze gemacht habe, gab der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung denn

auch nicht das nicht anerkannte Arztdiplom an, sondern er führte aus, dass es

sich für ihn nicht gelohnt habe bzw. ihm nicht möglich gewesen sei, solche

Stellen weit weg von [...] anzutreten (wie z.B. in [...] oder [...]), dies auch

wegen seines Diabetes bzw. weil er Insulin gebraucht habe. Auch diese Gründe

vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Angaben leitete der

Beschwerdeführer bei seinen Vertretungen jeweils selbständig die Arztpraxis und

er war auch in der Lage, eine medizinische Abteilung samt Mitarbeitenden zu

führen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sein soll, in [...] und der näheren Umgebung – wobei der

Beschwerdeführer selber eine Entfernung bis [...] oder [...] (auch unter

gesundheitlichen Aspekten) als unproblematisch bezeichnet – mehr bzw. regelmässige

Arbeitseinsätze zu leisten, wenn er dies gewollt hätte. Es mag zutreffen, dass

eine Anstellung in einem Spital (in der Nähe) aufgrund seiner bereits erfolgten

Spezialisierung und mit zunehmenden Altersunterschied gegenüber den anderen

Assistenzärzten und/oder vorgesetzten Oberärzten immer schwieriger zu finden

war. Hingegen kann dieses Argument für den anderen ihm möglichen Einsatzbereich

als hausärztlicher Praxisvertreter (den er gemäss eigenen Angaben überdies

bevorzugte) nicht gelten, zumal kaum vorstellbar ist, dass solchen Vertretungen

(infolge Ferienabwesenheiten, Schwangerschaft/ Mutterschaftsurlaube, krankheitsbedingter

Ausfälle, Sabbaticals etc.) – namentlich verstärkt durch den bekannten Hausärztemangel

– nicht auch in der Region [...] und [...]/[...] (oder in vergleichbarer

Distanz) rege nachgesucht worden wären. Dies wird vom Beschwerdeführer denn

auch nicht bestritten; vielmehr geht auch er davon aus, dass er (im

Gesundheitsfall) regelmässig und häufiger (A.S. 57 Zeilen 4 - 7)

Vertretungen hätte machen können und er wird offenbar auch aktuell immer wieder

für Arbeitseinsätze angefragt (Telefonat eines Arztes aus Olten am Vorabend; mehrmalige

Anfragen seitens L.___).

Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer – auch als er nach eigenen Angaben noch kein Insulin spritzen

musste (vor dem Alter 52), also zwischen 1999 (C-Visum, Arbeitsaufnahme

möglich) bis September 2008 (52. Geburtstag) – ebenfalls über längere Zeit

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war; so während längeren Zeitabschnitten in

den Jahren 2002 (ab März), 2003 (ab Oktober), 2004 (ganzes Jahr), 2005 (ganzes

Jahr) und 2006 (bis und mit Oktober). In der Befragung gab der Beschwerdeführer

dazu an, 2003 bis 2006 sei «eine gute Zeit» gewesen, er habe ehrenamtlich viel in

der Stiftung Q.___ geholfen (unregelmässiges Pensum; nur Spesenentschädigung).

Der Beschwerdeführer ist demnach auch in diesen «guten» Jahren (ohne die

angeführten Einschränkungen aufgrund des Diabetes) nur sporadisch einer

Erwerbsarbeit nachgegangen. Er führt denn auch aus, dass für ihn der humanitäre

Aspekt im Vordergrund gestanden sei und dass er und seine Frau nicht das Ziel

gehabt hätten, reich zu sein, sondern bereit gewesen seien, mit dem Minimum

auszukommen, das sie (mit Unterstützung von Verwandten) gehabt hätten.

6.5 Zusammenfassend sind keine

Gründe ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer unfreiwillig mit einem so

tiefen Einkommen abzufinden hatte. Im Gegenteil ist mit Blick auf das

vorstehend Dargelegte davon auszugehen, dass es ihm trotz Nichtanerkennung

seines Arztdiploms möglich gewesen wäre, ein regelmässigeres und damit auch bedeutend

höheres Einkommen zu erwirtschaften und dass er aus freien Stücken so wenig

verdient hat. Eine Ausnahme im Sinne von E. II. 6.1.2 hievor ist damit

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb zur Berechnung des

Valideneinkommens praxisgemäss am zuletzt erzielten (per 2017 aufindexierten)

Verdienst anzuknüpfen ist. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem

unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hat, bleibt auch kein Raum für eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. E. II. 6.1.3 hievor).

Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit

beizupflichten, dass es aufgrund der Schwankungen auf einen längeren Zeitraum

abzustellen gilt. So steigt der von der Beschwerdegegnerin über eine Zeitspanne

von fünf Jahren ermittelte durchschnittliche Jahresverdienst von

CHF 24'659.00 bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und vorliegend als

angemessen erscheinenden Zeitdauer von zehn Jahren (2005 bis 2014) auf

CHF 28'882.00 (Art. 25 Abs. 1 lit. c IVV entsprechend ebenfalls

ohne die Anrechnung von Arbeitslosenentschädigungen). Der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass bei einer Betrachtung über die gesamte 16jährige Erwerbsdauer

in der Schweiz ab 1999 bis 2014 ein leicht tieferes Durchschnittseinkommen von

CHF 28'521.00 resultierte. Aufindexiert ergibt sich damit ein

Valideneinkommen von CHF 29'051.00 (= CHF 28'882.00 : 102.9 x 103.5

[Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2018, Ziff. 86

- 88 Gesundheitswesen]).

6.6 Mit dem Beschwerdeführer ist

sodann festzuhalten, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den

von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert gemäss Tabelle T17, Position 22,

akademische Gesundheitsberufe, Total, Männer (entspricht Kompetenzniveau 4)

abgestellt werden kann, zumal unter diese Position die ganze Bandbreite ärztlicher

Tätigkeiten fallen und der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt gerade nicht

mehr als Arzt in der Patientenversorgung tätig sein kann und auch Tätigkeiten mit

Fremd- oder Eigengefährdung und mit hohem Stressfaktor (Zeitdruck und/oder hohe

psychosoziale Stressfaktoren) nicht mehr zumutbar sind. Gemäss dem

gutachterlich festgelegten zumutbaren Leistungsprofil sind dem Beschwerdeführer

nur noch leichte Verweistätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung,

ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie mit der

Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen (zu 50 %)

möglich (vgl. E. II. 5.2.3 und 5.2.5 hievor). Die klassischen ärztlichen

Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer damit nicht mehr zumutbar und – wie er zu

Recht geltend macht – fallen mit Blick auf das Leistungsprofil auch andere ärztliche

Tätigkeiten wie als RAD-, Kreis- oder Vertrauensarzt oder als Gutachter ausser

Betracht.

Es ist stattdessen auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 (publiziert im Mai 2018) als im Verfügungszeitpunkt

aktuellste veröffentlichte Tabelle (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom

21. September 2017 E. 4.2) abzustellen, finden sich darin die Werte für einfache

Hilfstätigkeiten im Allgemeinen (CHF 5'340.00 [Kompetenzniveau 1,

Total, Männer]) sowie innerhalb des Sektors 3 (Dienstleistungen) unter

Ziff. 86 - 88 (Gesundheits- und Sozialwesen) für alle einfachen

Hilfstätigkeiten im Gesundheitsbereich (CHF 5'036.00

[Kompetenzniveau 1, Männer]) bzw. für alle praktischen Tätigkeiten wie

Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration (CHF 5'451.00

[Kompetenzniveau 2, Männer]). Ob Kompetenzniveau 2 für die im

psychiatrischen Teilgutachten erwähnte (vgl. E. II. 5.2.3 in fine) mehr

administrative Tätigkeit besser zutrifft oder sich die gemäss Konsensbeurteilung

zumutbare leichte Verweistätigkeit nur noch in einer einfachen Hilfsarbeit

(CHF 5'036.00) – gegebenenfalls sogar losgelöst vom Gesundheitssektor

(CHF 5'340.00) – umsetzen lässt, kann vorliegend ebenso offen gelassen

werden, wie die Frage nach Bestand und Höhe eines leidensbedingten Abzuges, da

auch bei Annahme des am tiefsten hier in Betracht fallenden Lohnes

(Gesundheitsbereich, Kompetenzniveau 1) sowie eines maximal möglichen

leidensbedingten Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultiert. So kommt das Invalideneinkommen in der vorerwähnten Konstellation auf

CHF 23'706.00 (= CHF 5'036.00 x 12 : 40 x 41.6

[Aufrechnung Wochenstunden] : 102.9 x 103.5 [Aufrechnung Teuerung] x

0.5 [Pensum] x 0.75 [leidensbedingter Abzug]) zu liegen, womit sich bei einer

Einbusse von CHF 5'345.00 (= CHF 29'051.00 - CHF 23'706.00)

ein Invaliditätsgrad von 18 % ergibt.

7.

7.1 Weiter lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, er könne die vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht

verwerten (vgl. Beschwerde, A.S. 18 f.). Diese Frage beurteilt sich

auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das

zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen

kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und

dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht

mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das

verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1

und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

7.2 Die Verwertbarkeit einer

bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt

beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,

E. 4.2.2): Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete

einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah

aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl

Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und

mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),

aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil

I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat

das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und

physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale

Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06

vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,

der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht

im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei

Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten

Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für

einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde

(Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als

unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen

zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit

multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil

I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige

Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten

Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer

Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4

mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen

Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf

wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14

Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai

2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten,

der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre

lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte

und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur

noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden

konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013, S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer

61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten

Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3).

7.3 Der am 15. September 1956

geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als das C.___-Gutachten erstattet

wurde (Februar 2018; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462, Urteile des

Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) 61 Jahre und fünf

Monate alt. Mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und sieben

Monaten ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen noch möglich

und zuzumuten, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten. Zumutbar sind körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus oder allenfalls im mehr

administrativen Gesundheitsbereich (Kompetenzniveau 2). Im Bereich

einfacher Hilfsarbeiten spielen mangelhafte Sprachkenntnisse (wie auch eine

fehlende Berufsausbildung) keine wesentliche Rolle – wobei sich an der

Instruktionsverhandlung zeigte, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache

jedenfalls mündlich gut beherrscht – und eine lange Einarbeitungs- und

Umstellungszeit ist meist nicht gegeben; auch eine allenfalls erforderliche

kürzere Einarbeitungszeit würde eine Anstellung des Beschwerdeführers für den

Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren in einer einfachen Hilfstätigkeit für

einen Arbeitgeber nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen lassen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Studium als Arzt inklusive

Spezialisierung absolviert hat und seine intellektuellen Fähigkeiten

grundsätzlich nicht beeinträchtigt sind, spricht zudem dafür, dass er relativ

rasch in einen neuen Bereich eingearbeitet wäre und dass er – im Falle einer

mehr administrativen Tätigkeit im Gesundheitsbereich – allfällige noch

aufzuholende sprachliche Defizite mit seinem grossen medizinischen Wissen wettmachen

könnte. Hinzu kommt, dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom

19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Das Tätigkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht derart eingeschränkt, dass es keinerlei

realistische Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe.

8. Schliesslich ist aufgrund der

subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwer­deführers (vgl.

IV-Nr. 35.1 S. 7, 11, 13, 23, 27, 30) nicht davon auszugehen, dass

berufliche Massnahmen zielführend sein könnten. Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch darauf ebenfalls zu Recht verneint und im Beschwerdeverfahren werden

denn auch keine beruflichen Massnahmen beantragt.

9. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche

Massnahmen im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

11. Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hievor).

11.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Alfred Dätwyler macht in seiner

aktualisierten Kostennote vom 21. November 2019 (A.S. 65 f.) neben

Auslagen von CHF 239.95 einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden geltend,

der im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und in Anbetracht der zusätzlich

durchgeführten Instruktionsverhandlung als angemessen erscheint. Der

Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beläuft sich

damit auf CHF 2'633.20 (12.25 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.

Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

659.70 (Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 3'292.90), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser auch vom

Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer

Ansatz vereinbart worden ist.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird auf CHF 2'633.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 659.70 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer