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Entscheid

VSBES.2019.97

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Januar 2020Deutsch31 min

Knorpelflake und einen medialen Femurkondylus in der Belastungszone links zugezogen

Source so.ch

Urteil vom 13. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 16. Juli 2001 erstmals zum Bezug

von IV-Leistungen für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Als Grund

verwies er auf die Suva-Akten, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am

27. September 2000 einen Sturz erlitten und sich hierbei eine vordere

Kreuzbandruptur links, eine laterale Meniskusläsion links, einen grossen

Knorpelflake und einen medialen Femurkondylus in der Belastungszone links zugezogen

hatte (vgl. IV-Nr. 8, S. 26). In der ärztlichen Beurteilung vom 14.

Februar 2003 (IV-Beleg Nr. 31) kamen die Suva-Ärzte sodann zum Schluss, der

Beschwerdeführer leide an einer leichten Instabilität des rechten (recte:

linken) Kniegelenkes, aber ohne subjektives Unsicherheitsgefühl. Im

Vordergrund stehe das femoropatelläre Schmerzsyndrom nach Kreuzbandplastik und

St. n. Osteosynthese an der Patellafraktur. Deshalb seien dem Beschwerdeführer

nur noch leichte Arbeiten auf ebenem Boden, ohne Heben von Lasten über ca. 10 – 15

kg, oder wenn die Lasten auf Tischhöhe geschoben oder getragen werden könnten,

möglich. Heben von Lasten aus der Hocke sei höchstens bis ca. 5 kg noch

zumutbar. Gestützt darauf sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 15. Januar 2004 (IV-Nr. 42) eine 20%-Rente zu.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2004

(IV-Nr. 44) hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Invaliditätsgrad von

20 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung.

1.2 Am 30. April 2007 (IV-Nr. 53)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung und verwies zur Begründung neben seiner Knieverletzung

auf psychische Probleme. Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 10. Mai 2007

(IV-Nr. 60) wird dazu im Wesentlichen festgehalten, beim Beschwerdeführer

bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Pangonarthrose

links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden

Kapselinstabilität. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) wies

die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 16. Mai 2008 ab (IV-Nr. 80). Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 85). Diese wurde vom Versicherungsgericht

mit Urteil vom 6. Januar 2009 (VSBES.2008.180; IV-Nr. 95) insofern

teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Anspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim C.___ ein interdisziplinäres Gutachten. Im

Gutachtensbericht vom 22. Oktober 2009 (IV-Nr. 105.2) kamen die Gutachter

zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für

körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten. Für körperlich

leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim Exploranden eine zumutbare

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags mit um 20 %

reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden.

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 107) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % mit Verfügung vom 2. März

2010 ab (IV-Nr. 108). Die dagegen am 19. April 2010 erhobene Beschwerde wies

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2011 (VSBES.2010.93;

IV-Nr. 139) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil 9C_26/2012 vom 22. März 2012 nicht ein.

1.3 Am 12. Oktober 2015 (IV-Nr. 146)

meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung. Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12.

Januar 2016 (IV-Nr. 157) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 24. Januar 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 160). Zusammen mit

der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht von Dr.

med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH (IV-Nr. 162, S.

3) sowie eigene Notizen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schmerzen,

Medikamente und Diagnosen ein (IV-Nr. 162, S. 1).

Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019

(IV-Nr. 159) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen

und Ausrichtung einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge reichte der Beschwerdeführer

ein Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) in italienischer Sprache ein. Hierauf bat

die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ telefonisch, das Schreiben auf

Deutsch übersetzt einzureichen (vgl. IV-Protokoll, S. 8). Dieser reichte am 12.

Februar 2019 ein neues Schreiben, datiert auf den 11. Februar 2019, ein

(IV-Nr. 164).

Am 13. Februar 2019 erhob der

Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwendungen und stellte in Aussicht,

dass sich seine Hausärztin, Dr. med. F.___, mit der Beschwerdegegnerin in

Verbindung setzen werde (IV-Nr. 165).

Sodann bat die Beschwerdegegnerin Dr.

med. E.___ mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Nr. 166), die im Schreiben

vom 7. Februar 2019 erwähnten Tests (Diagnosticum für Cerebralschädigung)

einzureichen.

Sodann wurde der Beschwerdegegnerin der

Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 20. Februar 2019

(IV-Nr. 167) eingereicht. Am 21. Februar 2019 stellte Dr. med. E.___ der

Beschwerdegegnerin die eingeforderten Tests zu (IV-Nr. 168).

Nach Einholung einer Stellungnahme bei

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 263), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 28. Februar 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug

auf berufliche Massnahmen sowie auf die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht

ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 1. April 2019 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 28. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf

den mit Neuanmeldung vom 23. Januar 2019 geltend gemachten Leistungsanspruch

(berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdegegners.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

Mai 2019 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019

(A.S. 30 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Stellungnahme vom 25. Juni

2019 (IV-Nr. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Am 13. Januar 2020 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann sowie die Nachbarin des Beschwerdeführers,

Frau […], als Zuschauerin. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme

an der Verhandlung; ihr war das Erscheinen freigestellt worden.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

Diese Regeln zur Behandlung von

Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999

IV Nr. 21).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.

Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet

sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu

verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den behandelnden Psychiater, Dr.

med. E.___ aufgefordert, die von ihm im Bericht vom 7. Februar 2019 erwähnten

Tests einzureichen. Dieses Vorgehen entspreche nicht demjenigen bei

Nichteintreten, sondern beinhalte einen materiellen Prüfungsschritt, womit die

IV-Stelle bereits aus diesem Grunde auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und

den Anspruch neu materiell hätte prüfen müssen. Nach Eingang der angeforderten

Unterlagen des Dr. med. E.___ habe die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem

RAD-Psychiater, Dr. med. G.___ unterbreitet. Dieser habe die Möglichkeit

einer dementiellen Entwicklung ausdrücklich eingeräumt, habe sie aber gleich

wieder unter Hinweis auf die Alkoholerkrankung des Versicherten in Abrede

gestellt. Damit könne festgestellt werden, dass der Versicherte mit den

eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit

möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht habe, jedoch

eine solche in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin noch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. So könne eine nähere Prüfung

insbesondere die auch in der Vergangenheit bereits geprüfte, jedoch damals

negierte Frage über eine alkoholbedingte Wesensveränderung oder einen

hirnorganischen Abbau durch den Alkohol in einem neuen Lichte erscheinen

lassen. Für eine abschliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen seien

die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte zu wenig detailliert. Auch die

Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters sei ungenügend. Es seien rechtskonforme

neue medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten mit eventuell neuer

psychiatrischer und neuropsychologischer Neubegutachtung.

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin entspreche es nicht dem Vorgehen bei der

Eintretensprüfung, den RAD-Arzt wie vorliegend prüfen zu lassen, ob ein geltend

gemachter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und ob sich der Gesundheitszustand

seit der letzten materiellen Beurteilung auch tatsächlich wesentlich verändert

habe, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 26. Februar 2019 getan habe.

Eine solche umfangreiche Prüfung wie vom 26. Februar 2019 sei nicht im Rahmen

der Eintretensfrage vorzunehmen, sondern erst im Rahmen der materiellen

Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (vgl. statt vieler

beiliegendes anonymisiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

29.

Januar 2016). Schliesslich werde nicht klar, warum die Beschwerdegegnerin

auf das neue Gesuch um IV-Leistungen beruflicher Art nicht eingetreten sei.

Dieser Anspruch sei gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. November

2011, E. 9, S. 16 bei einem IV-Grad von 37 % nur wegen der Annahme der subjektiven

Eingliederungsunfähigkeit abgewiesen worden. Das Erfordernis der

Glaubhaftmachung der Veränderung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 87 Abs. 3

IVV schränke das sich aus Art. 29 ATSG ergebende jederzeitige Anmelderecht für

Sozialversicherungsleistungen und damit einen Anspruch auf Eintreten auf jede

Anmeldung bzw. auf eine (für die antragsstellende Person unentgeltliche)

materielle Prüfung jeder Anmeldung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nur bei

Wiederanmeldungen für Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen

ein, nicht aber für berufliche Massnahmen (vgl. Ueli Kieser und Miriam Lendfers

[Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2019, 5, 95 f. mit Hinweis

auf Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018). Davon, dass der Beschwerdeführer

(nach wie vor) subjektiv eingliederungsunfähig sei, gehe die IV-Stelle

Dispositiv

offensichtlich selbst nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach so oder

so auf das neue Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei sie

mit der Einholung der von Dr. med. E.___ erwähnten Tests nicht bereits auf das

Leistungsgesuch eingetreten. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte

beigelegt seien, diese indessen so wenig substanziiert seien, dass sich eine

neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,

sei die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin

verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach

möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliege. Der Verwaltung sei es aber auch hier unbenommen,

entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein

materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Somit habe die IV-Stelle

die entsprechenden Tests direkt einfordern können und sei damit auf das

Leistungsbegehren noch nicht materiell eingetreten. Weiter sei darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. G.___ in seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019

klar ausführe, dass nachvollziehbare Belege für eine Verschlechterung fehlten.

Somit könne daraus nicht geschlossen werden, dass Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme festhalte, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten

medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht habe. Das Gegenteil sei der Fall. Dazu sei auf die ausführliche und

begründete Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 zu verweisen.

Demzufolge sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden und auf die entsprechende

Neuanmeldung könne nicht eingetreten werden.

6. Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in

diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich

durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit

dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 2. März

2010 ab (IV-Nr. 108).

6.1 In ihrer

Rentenverfügung vom 2. März 2010 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich

auf das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2009 (IV-Beleg

Nr. 105.2) in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Rheumatologie und

Psychiatrie ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt:

1. Sekundäre Pangonarthrose links (ICD-10

M17.9)

-

Status nach Kniegelenksdistorsion

links am 27. September 2000

-

Status nach

Kniegelenksarthroskopie, laterale Teilmeniskektomie, arthroskopische Bergung

eines Knorpelflakes, Arthrothomie, Refixation des Knorpelflakes, offene vordere

Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat links und

Patellacerclage am 13. Oktober 2000 bei

-

vorderer Kreuzbandruptur

links, laterale Meniskusläsion links, grossem Knorpelflake medialer

Femurkondylus in der Belastungszone links und intraoperativ Patellalängsfissur

-

Status nach

Cerclageentfernung, Arthroskopie Kniegelenk links mit Entfernung einer 2.0 mm

Schraube aus dem medialen Femurkondylus und Notch-Plastik am 19. Januar

2001

-

Status nach diagnostischer

Re-Arthroskopie, Beurteilung der Femurkondylenrolle medial, VAPR-shrinking der

VKB-Plastik, shaving des Hoffa-Fettkörpers, halb-offene Separation Patellasehne

und Hoffa links am 15. Oktober 2001

2. Diabetes mellitus Typ II,

insulinpflichtig mit HbA1c-Wert von 8.2 % (ICD-10 E11.9)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, beim

Beschwerdeführer bestehe aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare

Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche

Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim

Exploranden eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

(ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche

Massnahmen würden nicht empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine

Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

6.2 Mit seiner Neuanmeldung

sowie innert der ihm von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren

gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer folgende relevante medizinische

Unterlagen eingereicht:

6.2.1 Im seinem undatierten Bericht

stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH

(IV-Nr. 162, S. 3), folgende Diagnosen:

-

Neuralgieforme, schwer

beeinflussbare Schmerzen im Bereiche des Nacken-Schulter-Gürtels rechts

-

Metabolisches Syndrom

·

Diabetes mellitus

Typ II seit 2001

o Ernährungs- und Tablettenbehandlung bis

Dezember 05

o Insulinbehandlung und Insulin mit

Basis-Bolus-Prinzip seit Januar 2005 mit lnsulatard Morgen- und Abenddosis

sowie Novo Rapid Nachspritzschema

o BMI 30 kg/m2

·

Hypercholesterinämie

und Hyperlipidämie

o Unter Statinbehandlung seit Januar 05

-

Mittleres bis unteres

Zervikalsyndrom

·

Keine Hinweise auf

CRS

·

Keine Neurologischen

Ausfälle

-

Therapieresistente

Epicondylopathia humeri radialis links

·

Mehrere lokale

Steroidapplikationen und monatelange Physiotherapie ohne Wirkung

·

St.n. Denervation

des Epicondylus humeri radialis rechts nach Willhelm am 21. Januar 08

·

Therapieresultat

unbefriedigend

-

Sekundäre Pangonarthrose

links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden

Kapselinstabilität

·

Schweres

Verschüttungstrauma mit Kniegelenksdistorsion rechts am 27. September 2000

·

Vordere

Kreuzbandruptur links, laterale Meniscusläsion links, Knorpelflake medialer

Femurcondylus links

·

Kniearthroskopie,

vordere Kreuzbandplastik, laterale Teilmeniskektomie, Fixation des

Knorpelflakes 13. Oktober 2000

·

Kniearthroskopie,

Cerclagematerialentfernung und Schraubenentfernung 19. Januar 2001

·

Kniearthroskopie

rechts 15. Januar 2001 (diagnostisch): Shaving des Hoffa-Fettkörpers,

halboffene Separation zwischen Patellarsehne und Hoffa links

·

Kniearthroskopie

links 11. Februar 2011 mit Débridement, Entfernung freier Ossikel und

Evakuation eines intraartikulären Schraubenrestes posterolateral (mediale und

retropatellar betonte Gonarthrose, vordere Kreuzbandrezidivinsuffizienz)

·

Eitrige Gonarthritis

mit Nachweis von Streptokokkus agalactiae links mit/bei

o 2. März 2011 KAS, Spülung und

Bakteriologie links

o 7. März 2011 KAS, Débridernent,

totale Synovektomie links

o Langfristige Antibiotikabehandlung

o Rehabilitation in der SUVA-Klinik [...]

-

Wegen dieser Unfallfolge

lebenslange Suva-Rente von CHF 520.00

-

Inaktivitätsbedingtes

Übergewicht

-

Erektile Dysfunktion

-

Status nach Hepatitis B

1978

-

Status nach Naht des Nervus

medianus rechts 1995 wegen Schnittverletzung

-

Alkoholkrankheit

·

Status nach mehreren

stationären Entzugsbehandlungen

·

Antabus-Gabe seit

28. August 2012, vorgesehen für 1 Jahr

-

Schwergradiger Reflux

-

Status nach

Ringbandspaltung Daumen rechts November 05

-

Nikotinabusus ca. 50 PY

-

Abhängigkeit von der

Sozialfürsorge

-

Internmedizinisch,

suchttherapeutisch, beschäftigungsmässig und sozial festgefahrene Situation bei

schwerer Multimorbidität

6.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem italienischsprachigen Schreiben

vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) im Wesentlichen und sinngemäss übersetzt fest,

der Beschwerdeführer leide an zahlreichen Körperschäden, das Hirn

miteingeschlossen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Pathologien sowie die

betreffenden Therapien hätten das Hirn geschädigt. Es bestehe eine

Hirnschädigung, welche irreparabel und unaufhaltsam sei. Die zerebralen

Funktionen des Beschwerdeführers gingen immer mehr in Richtung Demenz. Ein

durch ihn, Dr. med. E.___, durchgeführter Test (Diagnose für

Zerebralschädigungen) beweise dies ohne jeden Zweifel.

6.2.3 Dr. med. E.___ führte in seinem

Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 (IV-Nr. 164) aus,

der Beschwerdeführer habe aufgrund zahlreicher Pathologien im Verlauf vieler

Jahre und der entsprechenden therapeutischen Polifarmazie eine Gehirnschädigung

erlitten, mit entsprechendem psychoorganischem Syndrom, irreversibel und

progressiv in Richtung Demenz. Deshalb müsse man den globalen Grad seiner

Arbeitsunfähigkeit neu beurteilen, zu der physischen auch die psychische

hinzufügend.

6.2.4 Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 167) folgende Diagnosen:

-

Psychoorganisches Syndrom

·

Gemäss Psychiater Dr.

med. E.___: Vd.a. dementielle Entwicklung

·

MMS 20. Februar 2019:

27/30, Uhrentest 5/7, Trailmaking-Test B: 325sek.

-

Rezidivierende Depressive

Störung

·

WHO (Five)

Well-Being Index vom 20. Februar 2019: 4 Punkte (Major Depression)

·

PHQ-9 depression

questionnaire vom 20. Februar 2019: 28 Punkte (Severe Depression)

-

Somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

-

Diabetes mellitus ED 2000,

insulinpflichtig seit ca. 2004 (Truxal)

-

Stn. therapieresistenter

Epicondylopathia humeri radialis links 2008

Im Vordergrund stehe beim

Beschwerdeführer eine depressive Störung. Anamnestisch gebe er an, dass ihn

täglich «traurige Gedanken» plagten. Er denke, dass das Geborenwerden in dieser

Welt für ihn sehr schlimm sei, sterben wäre besser, aber er müsse für seine

kranke Freundin noch da sein. Die Schmerzen belasteten ihn zusätzlich und

verstärkten die Traurigkeit und die Überforderung. Die Beschwerden des Rückens

und des Steissbeins seien intermittierend so stark, dass er während Tagen keine

Aufgaben mehr wahrnehmen könne und das tägliche Leben sehr stark eingeschränkt

sei. Dies äussere sich mit Schmerzen interskapulär in der täglichen

Körperpflege (Zähneputzen, Rasieren) sowie auch bei der Nahrungszubereitung

(Gemüse-/Brotschneiden). Identische Beschwerden schränkten auch den täglichen

Einkauf ein (Schmerzen im identischen Bereich beim Hineinlegen der Waren in den

Einkaufswagen), dasselbe trete beim Wäschehängen auf. Die Gehstrecke sei

aufgrund der Schmerzen eingeschränkt, er müsse manchmal bereits nach 50 bis 100

Metern eine Pause machen wegen lumbalen-/Becken- sowie Knieschmerzen, dies

trotz seiner Behandlung mit Fentanyl 100ug Pflaster. Er gebe eine starke

Müdigkeit an, er sei so erschöpft, manchmal schlafe er bis zu 16 Stunden

pro Tag. Erschwerend schränkten die Schmerzen intermittierend den Schlaf ein,

weswegen er teilweise bis zu 48 Stunden nicht schlafen könne. Zur Beurteilung

hielt Dr. med. F.___ fest, gemäss oben genannten Tests lägen ein Verdacht auf

eine dementielle Entwicklung sowie im Vergleich zur letztmaligen Evaluierung

neu eine schwergradige Depression vor. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung habe

das Bundesgericht seine jahrelange Praxis geändert, dass inzwischen sogar bei

leicht- bis mittelgradigen Depressionen (Leitentschiede BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409) sowie bei den psychosomatischen Beschwerdebildern BGE 141 V 281 bei

ausreichender Darstellung des eingeschränkten Behandlungserfolges bzw. der -resistenz

sowie mit Blick auf den anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ein

Rentenanspruch resultieren könne. In diesem Sinne bitte sie um eine Neuprüfung

des abgelehnten IV-Gesuches.

6.3

6.3.1 Stellt man dem C.___-Gutachten

vom 22. Oktober 2009 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im

Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,

dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den

Rentenanspruch auswirken könnte. Diesbezüglich kann vorweg auf die Ausführungen

des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in

seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 169) verwiesen werden. Darin

führte Dr. med. G.___ zutreffend aus, auch wenn aktuell durch die Hausärztin,

gestützt auf Befunde von Psychiater Dr. med. E.___, die Entwicklung einer

demenziellen Störung und das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung

angegeben würden, fehle für diese Einschätzung bislang jeglicher

nachvollziehbare Beleg. Weder seien die sogenannten Tests von Dr. med. E.___

für eine demenzielle Entwicklung hinreichend beweisend, noch werde irgendwo

nachvollziehbar die Herleitung der angeblich neu aufgetretenen schweren

rezidivierenden depressiven Störung begründet. Ausserdem würden sich beide

Diagnosen weitgehend ausschliessen (- es sei denn, die Depression würde als

«hirnorganisch» begründet). Des Weiteren finde eine, im Falle einer noch dazu

schweren depressiven Störung indizierte adäquate

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offenbar nicht statt. Anzumerken

wäre zudem, dass die Diagnose einer Depression zunächst eine klinische und

nicht über Fragebogen gestellte sei. Weshalb die langjährige chronische

Alkoholkrankheit des Versicherten als wesentlicher Faktor im Geschehen der

gesundheitlichen Störung des Versicherten im medizinischen Bericht der

Hausärztin keine Erwähnung finde, verwundere auffällig und lasse vermuten, dass

hier gezielt durch unvollständige und nicht nachvollziehbare und angebliche

neue Diagnosen und Einschätzungen das Wiedereintreten der IV auf den Antrag des

Versicherten unbedingt bewirkt werden solle. Festzuhalten sei hierzu, dass die

angegebenen Reaktionen, Antworten und Leistungen des Versicherten ohne Nachweis

einer sicheren Abstinenz von Alkohol kaum als valide und verwertbar

hinsichtlich neurokognitiver und affektiver Symptome angesehen werden könnten.

Zum aktuellen Zeitpunkt sei somit anhand der aktuellen medizinischen Unterlagen

eine Verschlechterung oder Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten

nicht belegt. Diesbezüglich ist sodann ergänzend anzufügen, dass die Diagnose

einer Depression nur von Dr. med. F.___ aufgrund eigens erhobener Tests

gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 167, S. 7 – 13). Dr. med. F.___ verfügt jedoch

nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb bereits aus diesem

Grund eine gesundheitliche Verschlechterung aufgrund einer Depression nicht

glaubhaft gemacht wurde. Ebenso wenig geht aus dem undatierten Bericht von Dr. med.

D.___ eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hervor, zumal dieser

Bericht nur eine Diagnoseliste ohne jegliche Begründung enthält. Schliesslich

kann auch gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ keine relevante

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht werden. So fehlt es darin an

einer nachvollziehbaren Begründung, für die von ihm gestellten Diagnosen

cerebrale Hirnschädigung und Demenz. Und selbst wenn man auf die von den

behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen abstellen würde, ist damit noch nicht

glaubhaft gemacht, dass daraus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes,

welche sich in relevantem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirkt, resultiert. So ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen

per se nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Demnach ist

die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung

nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das

Leistungsgesuch bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten

ist.

An diesem Resultat vermögen auch die vom

Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin nicht materiell auf seine

Neuanmeldung eingetreten, indem sie die im Schreiben von Dr. med. E.___ vom

11. Februar 2019 erwähnten Testunterlagen eingeholt hat. Das Ganze ist

unter anderem in dem Zusammenhang zu sehen, dass der Beschwerdeführer zuerst

lediglich ein italienischsprachiges Schreiben von Dr. med. E.___ vom 7. Februar

2019 eingereicht hat, worauf die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2019

telefonisch an Dr. med. E.___ gelangte mit der Bitte, dieses Schreiben in

deutscher Sprache einzureichen (IV-Protokoll, S. 8, Eintrag vom 11. Februar

2019). Hiernach reichte Dr. med. E.___ ein kurzes Schreiben auf Deutsch vom

11. Februar 2019 ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.

Februar 2019 (IV-Nr. 166) die im Schreiben vom 7. Februar 2019 erwähnten

Tests einverlangte. Wenn

zudem wie im vorliegenden Fall im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von der

versicherten Person zwar ärztliche Berichte eingereicht wurden, diese indessen

so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer

Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur

Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der

Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber

anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die

Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.

Juni 2013 E. 2.1, 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis auf

8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3,

in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).

Des Weiteren stellt auch die Aktennotiz

von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – keine materielle Prüfung und damit ein Eintreten auf die

Neuanmeldung dar. So handelt es sich bei

der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ nicht um eine umfassende

medizinische Würdigung, welche ein Eintreten der Beschwerdegegnerin im Sinne

einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes darstellt. Vielmehr stellt diese

Aktennotiz lediglich eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der

Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage dar,

ob damit eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht

wird. Im Gegensatz zur Fallkonstellation, welche dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 848 IV vom

18. August 2015 zugrunde lag, unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem RAD die

Akten nicht bereits mit der Fragestellung, es sei zu beurteilen, ob eine

gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sein. In dem diesem Urteil

zugrundeliegenden Fall liess die Beschwerdegegnerin den RAD den Sachverhalt

bereits materiell abklären, was, wie vom Verwaltungsgericht Bern korrekt

entschieden wurde, ein Eintreten auf die Neuanmeldung darstellte. Dagegen

handelt es sich bei der Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 um

eine «Stellungnahme zur Frage des Wiedereintretens», was auf der Aktennotiz

auch einleitend festgehalten wurde. Dr. med. G.___ würdigt in seiner Aktennotiz

wie erwähnt die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten

medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage, ob damit eine relevante

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Dass eine solche

Würdigung nicht gänzlich ohne materielle Ausführungen möglich ist, liegt in der

Natur der Sache. Es kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. G.___ habe darin

bereits den Sachverhalt materiell geprüft.

6.3.2 Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte auf sein Gesuch um

Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen und führt aus, die

Eintretenshürde der Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV beziehe sich nur

auf eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder einen

Assistenzbeitrag. Berufliche Massnahmen könnten ohne diese Hürde wieder neu

geltend gemacht werden.

Nach Art. 87 Abs. 3 IVV wird, wenn eine

Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue

Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.

Danach ist von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich der Grad

der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für

Eingliederungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018

vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und

109 V 119 E. 3a S. 122).

Wie vorgehend unter E. II 6.3.1

festgehalten, kann seit dem Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw.

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt

werden, weshalb grundsätzlich auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen

zu gewähren sind. Die Revisionsgrundsätze gelten in analoger Weise auch für

berufliche Eingliederungsleistungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers unter

Hinweis auf die Anmerkungen im Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo

2019, Hrsg. Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 95 Ziff. 14), wonach der rein

verfahrensökonomisch begründete Schutzbedarf sich nach dem Wortlaut von Art. 87

Abs. 3 IVV nur auf eine Rentenleistung, eine Hilflosenentschädigung und einen

Assistenzbeitrag beziehe, jedoch nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,

kann nicht gefolgt werden. Eine solche Interpretation entspricht nicht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass im

Urteil VSBES.2010.93 vom 17. November 2011 sowohl der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Rente (Invaliditätsgrad: 37 %) als auch auf

berufliche Massnahmen (fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit) verneint

wurde. In VSBES.2010.93, E. 9, wurde bezüglich des Anspruchs auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen ausgeführt: «Hierzu ist aber auf die Beurteilung der C.___-Gutachter

zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen auf die

ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, hingewiesen wurde. Nach Angaben

der Gutachter sind Eingliederungsmassnahmen daher nicht erfolgversprechend

durchführbar, zumal auch der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern

ausführte, er könne sich keine Arbeit vorstellen, die für ihn noch möglich wäre

(vgl. IV-Beleg Nr. 105.2 S. 9). Dies bestätigte bereits die

Arbeitsvermittlerin der IV-Stelle in ihrem Schlussbericht vom 2. November 2007,

in dem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen

Gründen dazu entschieden, die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche

durch die IV-Stelle nicht in Anspruch zu nehmen, weshalb die Stellenvermittlung

abgeschlossen werde.» Somit hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren

zumindest glaubhaft machen müssen, dass er nun wieder subjektiv eingliederungsfähig

ist und die vorerwähnte subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr besteht. Solche

Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch weder in seiner Eingabe vom 13.

Februar 2019 gemacht (IV-Nr. 165) noch gehen solche aus den Eingaben der

behandelnden Ärzte oder aus den während des Neuanmeldungsverfahrens

protokollierten Telefonanrufen des Beschwerdeführers hervor (vgl. IV-Protokoll,

S. 8 und 9). Demnach ist es auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

6.3.3 Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. September 2019 sowie am 13. Januar

2020 Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt

CHF 3'586.05 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des

Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn

vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'912.65 festzusetzen (9.27

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 107.30 und MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 499.20 (Differenz zum

vollen Honorar [9.27 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'411.85 ; –

CHF 1'912.65 = CHF 499.20]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten

sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten; Orientierungskopie

an die IV-Stelle, Fristerstreckungsgesuch, Einreichung der Kostennote), der

bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem

wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs

praxisgemäss 0.5 Stunde entschädigt. Sodann dauerte die Verhandlung nur eine

halbe Stunde und nicht eine Stunde wie in der Kostennote aufgeführt wird.

Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF

0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF

1.00, wie beantragt.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'912.65 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

499.20 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Das Protokoll der Verhandlung vom 13.

Januar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Die Kostennote vom 13. Januar 2020 geht

zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch