VSBES.2019.97
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
13. Januar 2020Deutsch31 min
Knorpelflake und einen medialen Femurkondylus in der Belastungszone links zugezogen
Source so.ch
Urteil vom 13. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 16. Juli 2001 erstmals zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Als Grund
verwies er auf die Suva-Akten, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am
27. September 2000 einen Sturz erlitten und sich hierbei eine vordere
Kreuzbandruptur links, eine laterale Meniskusläsion links, einen grossen
Knorpelflake und einen medialen Femurkondylus in der Belastungszone links zugezogen
hatte (vgl. IV-Nr. 8, S. 26). In der ärztlichen Beurteilung vom 14.
Februar 2003 (IV-Beleg Nr. 31) kamen die Suva-Ärzte sodann zum Schluss, der
Beschwerdeführer leide an einer leichten Instabilität des rechten (recte:
linken) Kniegelenkes, aber ohne subjektives Unsicherheitsgefühl. Im
Vordergrund stehe das femoropatelläre Schmerzsyndrom nach Kreuzbandplastik und
St. n. Osteosynthese an der Patellafraktur. Deshalb seien dem Beschwerdeführer
nur noch leichte Arbeiten auf ebenem Boden, ohne Heben von Lasten über ca. 10 – 15
kg, oder wenn die Lasten auf Tischhöhe geschoben oder getragen werden könnten,
möglich. Heben von Lasten aus der Hocke sei höchstens bis ca. 5 kg noch
zumutbar. Gestützt darauf sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 15. Januar 2004 (IV-Nr. 42) eine 20%-Rente zu.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004
(IV-Nr. 44) hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Invaliditätsgrad von
20 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung.
1.2 Am 30. April 2007 (IV-Nr. 53)
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung und verwies zur Begründung neben seiner Knieverletzung
auf psychische Probleme. Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 10. Mai 2007
(IV-Nr. 60) wird dazu im Wesentlichen festgehalten, beim Beschwerdeführer
bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Pangonarthrose
links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden
Kapselinstabilität. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) wies
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. Mai 2008 ab (IV-Nr. 80). Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 85). Diese wurde vom Versicherungsgericht
mit Urteil vom 6. Januar 2009 (VSBES.2008.180; IV-Nr. 95) insofern
teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Anspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim C.___ ein interdisziplinäres Gutachten. Im
Gutachtensbericht vom 22. Oktober 2009 (IV-Nr. 105.2) kamen die Gutachter
zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für
körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten. Für körperlich
leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim Exploranden eine zumutbare
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags mit um 20 %
reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden.
Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 107) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % mit Verfügung vom 2. März
2010 ab (IV-Nr. 108). Die dagegen am 19. April 2010 erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2011 (VSBES.2010.93;
IV-Nr. 139) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 9C_26/2012 vom 22. März 2012 nicht ein.
1.3 Am 12. Oktober 2015 (IV-Nr. 146)
meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung. Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12.
Januar 2016 (IV-Nr. 157) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 24. Januar 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 160). Zusammen mit
der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht von Dr.
med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH (IV-Nr. 162, S.
3) sowie eigene Notizen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schmerzen,
Medikamente und Diagnosen ein (IV-Nr. 162, S. 1).
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019
(IV-Nr. 159) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen
und Ausrichtung einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) in italienischer Sprache ein. Hierauf bat
die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ telefonisch, das Schreiben auf
Deutsch übersetzt einzureichen (vgl. IV-Protokoll, S. 8). Dieser reichte am 12.
Februar 2019 ein neues Schreiben, datiert auf den 11. Februar 2019, ein
(IV-Nr. 164).
Am 13. Februar 2019 erhob der
Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwendungen und stellte in Aussicht,
dass sich seine Hausärztin, Dr. med. F.___, mit der Beschwerdegegnerin in
Verbindung setzen werde (IV-Nr. 165).
Sodann bat die Beschwerdegegnerin Dr.
med. E.___ mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Nr. 166), die im Schreiben
vom 7. Februar 2019 erwähnten Tests (Diagnosticum für Cerebralschädigung)
einzureichen.
Sodann wurde der Beschwerdegegnerin der
Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 20. Februar 2019
(IV-Nr. 167) eingereicht. Am 21. Februar 2019 stellte Dr. med. E.___ der
Beschwerdegegnerin die eingeforderten Tests zu (IV-Nr. 168).
Nach Einholung einer Stellungnahme bei
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 263), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 28. Februar 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug
auf berufliche Massnahmen sowie auf die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht
ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 1. April 2019 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 28. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf
den mit Neuanmeldung vom 23. Januar 2019 geltend gemachten Leistungsanspruch
(berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdegegners.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
Mai 2019 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019
(A.S. 30 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Stellungnahme vom 25. Juni
2019 (IV-Nr. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Am 13. Januar 2020 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann sowie die Nachbarin des Beschwerdeführers,
Frau […], als Zuschauerin. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme
an der Verhandlung; ihr war das Erscheinen freigestellt worden.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
Diese Regeln zur Behandlung von
Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999
IV Nr. 21).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.
Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet
sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu
verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die
Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den behandelnden Psychiater, Dr.
med. E.___ aufgefordert, die von ihm im Bericht vom 7. Februar 2019 erwähnten
Tests einzureichen. Dieses Vorgehen entspreche nicht demjenigen bei
Nichteintreten, sondern beinhalte einen materiellen Prüfungsschritt, womit die
IV-Stelle bereits aus diesem Grunde auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und
den Anspruch neu materiell hätte prüfen müssen. Nach Eingang der angeforderten
Unterlagen des Dr. med. E.___ habe die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem
RAD-Psychiater, Dr. med. G.___ unterbreitet. Dieser habe die Möglichkeit
einer dementiellen Entwicklung ausdrücklich eingeräumt, habe sie aber gleich
wieder unter Hinweis auf die Alkoholerkrankung des Versicherten in Abrede
gestellt. Damit könne festgestellt werden, dass der Versicherte mit den
eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht habe, jedoch
eine solche in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin noch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. So könne eine nähere Prüfung
insbesondere die auch in der Vergangenheit bereits geprüfte, jedoch damals
negierte Frage über eine alkoholbedingte Wesensveränderung oder einen
hirnorganischen Abbau durch den Alkohol in einem neuen Lichte erscheinen
lassen. Für eine abschliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen seien
die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte zu wenig detailliert. Auch die
Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters sei ungenügend. Es seien rechtskonforme
neue medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten mit eventuell neuer
psychiatrischer und neuropsychologischer Neubegutachtung.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin entspreche es nicht dem Vorgehen bei der
Eintretensprüfung, den RAD-Arzt wie vorliegend prüfen zu lassen, ob ein geltend
gemachter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und ob sich der Gesundheitszustand
seit der letzten materiellen Beurteilung auch tatsächlich wesentlich verändert
habe, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 26. Februar 2019 getan habe.
Eine solche umfangreiche Prüfung wie vom 26. Februar 2019 sei nicht im Rahmen
der Eintretensfrage vorzunehmen, sondern erst im Rahmen der materiellen
Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (vgl. statt vieler
beiliegendes anonymisiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
29.
Januar 2016). Schliesslich werde nicht klar, warum die Beschwerdegegnerin
auf das neue Gesuch um IV-Leistungen beruflicher Art nicht eingetreten sei.
Dieser Anspruch sei gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. November
2011, E. 9, S. 16 bei einem IV-Grad von 37 % nur wegen der Annahme der subjektiven
Eingliederungsunfähigkeit abgewiesen worden. Das Erfordernis der
Glaubhaftmachung der Veränderung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 87 Abs. 3
IVV schränke das sich aus Art. 29 ATSG ergebende jederzeitige Anmelderecht für
Sozialversicherungsleistungen und damit einen Anspruch auf Eintreten auf jede
Anmeldung bzw. auf eine (für die antragsstellende Person unentgeltliche)
materielle Prüfung jeder Anmeldung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nur bei
Wiederanmeldungen für Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen
ein, nicht aber für berufliche Massnahmen (vgl. Ueli Kieser und Miriam Lendfers
[Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2019, 5, 95 f. mit Hinweis
auf Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018). Davon, dass der Beschwerdeführer
(nach wie vor) subjektiv eingliederungsunfähig sei, gehe die IV-Stelle
Dispositiv
offensichtlich selbst nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach so oder
so auf das neue Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei sie
mit der Einholung der von Dr. med. E.___ erwähnten Tests nicht bereits auf das
Leistungsgesuch eingetreten. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte
beigelegt seien, diese indessen so wenig substanziiert seien, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
sei die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin
verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliege. Der Verwaltung sei es aber auch hier unbenommen,
entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein
materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Somit habe die IV-Stelle
die entsprechenden Tests direkt einfordern können und sei damit auf das
Leistungsbegehren noch nicht materiell eingetreten. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. G.___ in seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019
klar ausführe, dass nachvollziehbare Belege für eine Verschlechterung fehlten.
Somit könne daraus nicht geschlossen werden, dass Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme festhalte, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten
medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht habe. Das Gegenteil sei der Fall. Dazu sei auf die ausführliche und
begründete Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 zu verweisen.
Demzufolge sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden und auf die entsprechende
Neuanmeldung könne nicht eingetreten werden.
6. Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in
diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich
durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit
dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 2. März
2010 ab (IV-Nr. 108).
6.1 In ihrer
Rentenverfügung vom 2. März 2010 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich
auf das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2009 (IV-Beleg
Nr. 105.2) in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Rheumatologie und
Psychiatrie ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Sekundäre Pangonarthrose links (ICD-10
M17.9)
-
Status nach Kniegelenksdistorsion
links am 27. September 2000
-
Status nach
Kniegelenksarthroskopie, laterale Teilmeniskektomie, arthroskopische Bergung
eines Knorpelflakes, Arthrothomie, Refixation des Knorpelflakes, offene vordere
Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat links und
Patellacerclage am 13. Oktober 2000 bei
-
vorderer Kreuzbandruptur
links, laterale Meniskusläsion links, grossem Knorpelflake medialer
Femurkondylus in der Belastungszone links und intraoperativ Patellalängsfissur
-
Status nach
Cerclageentfernung, Arthroskopie Kniegelenk links mit Entfernung einer 2.0 mm
Schraube aus dem medialen Femurkondylus und Notch-Plastik am 19. Januar
2001
-
Status nach diagnostischer
Re-Arthroskopie, Beurteilung der Femurkondylenrolle medial, VAPR-shrinking der
VKB-Plastik, shaving des Hoffa-Fettkörpers, halb-offene Separation Patellasehne
und Hoffa links am 15. Oktober 2001
2. Diabetes mellitus Typ II,
insulinpflichtig mit HbA1c-Wert von 8.2 % (ICD-10 E11.9)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, beim
Beschwerdeführer bestehe aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche
Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim
Exploranden eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %
(ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche
Massnahmen würden nicht empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine
Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
6.2 Mit seiner Neuanmeldung
sowie innert der ihm von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren
gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer folgende relevante medizinische
Unterlagen eingereicht:
6.2.1 Im seinem undatierten Bericht
stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH
(IV-Nr. 162, S. 3), folgende Diagnosen:
-
Neuralgieforme, schwer
beeinflussbare Schmerzen im Bereiche des Nacken-Schulter-Gürtels rechts
-
Metabolisches Syndrom
·
Diabetes mellitus
Typ II seit 2001
o Ernährungs- und Tablettenbehandlung bis
Dezember 05
o Insulinbehandlung und Insulin mit
Basis-Bolus-Prinzip seit Januar 2005 mit lnsulatard Morgen- und Abenddosis
sowie Novo Rapid Nachspritzschema
o BMI 30 kg/m2
·
Hypercholesterinämie
und Hyperlipidämie
o Unter Statinbehandlung seit Januar 05
-
Mittleres bis unteres
Zervikalsyndrom
·
Keine Hinweise auf
CRS
·
Keine Neurologischen
Ausfälle
-
Therapieresistente
Epicondylopathia humeri radialis links
·
Mehrere lokale
Steroidapplikationen und monatelange Physiotherapie ohne Wirkung
·
St.n. Denervation
des Epicondylus humeri radialis rechts nach Willhelm am 21. Januar 08
·
Therapieresultat
unbefriedigend
-
Sekundäre Pangonarthrose
links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden
Kapselinstabilität
·
Schweres
Verschüttungstrauma mit Kniegelenksdistorsion rechts am 27. September 2000
·
Vordere
Kreuzbandruptur links, laterale Meniscusläsion links, Knorpelflake medialer
Femurcondylus links
·
Kniearthroskopie,
vordere Kreuzbandplastik, laterale Teilmeniskektomie, Fixation des
Knorpelflakes 13. Oktober 2000
·
Kniearthroskopie,
Cerclagematerialentfernung und Schraubenentfernung 19. Januar 2001
·
Kniearthroskopie
rechts 15. Januar 2001 (diagnostisch): Shaving des Hoffa-Fettkörpers,
halboffene Separation zwischen Patellarsehne und Hoffa links
·
Kniearthroskopie
links 11. Februar 2011 mit Débridement, Entfernung freier Ossikel und
Evakuation eines intraartikulären Schraubenrestes posterolateral (mediale und
retropatellar betonte Gonarthrose, vordere Kreuzbandrezidivinsuffizienz)
·
Eitrige Gonarthritis
mit Nachweis von Streptokokkus agalactiae links mit/bei
o 2. März 2011 KAS, Spülung und
Bakteriologie links
o 7. März 2011 KAS, Débridernent,
totale Synovektomie links
o Langfristige Antibiotikabehandlung
o Rehabilitation in der SUVA-Klinik [...]
-
Wegen dieser Unfallfolge
lebenslange Suva-Rente von CHF 520.00
-
Inaktivitätsbedingtes
Übergewicht
-
Erektile Dysfunktion
-
Status nach Hepatitis B
1978
-
Status nach Naht des Nervus
medianus rechts 1995 wegen Schnittverletzung
-
Alkoholkrankheit
·
Status nach mehreren
stationären Entzugsbehandlungen
·
Antabus-Gabe seit
28. August 2012, vorgesehen für 1 Jahr
-
Schwergradiger Reflux
-
Status nach
Ringbandspaltung Daumen rechts November 05
-
Nikotinabusus ca. 50 PY
-
Abhängigkeit von der
Sozialfürsorge
-
Internmedizinisch,
suchttherapeutisch, beschäftigungsmässig und sozial festgefahrene Situation bei
schwerer Multimorbidität
6.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem italienischsprachigen Schreiben
vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) im Wesentlichen und sinngemäss übersetzt fest,
der Beschwerdeführer leide an zahlreichen Körperschäden, das Hirn
miteingeschlossen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Pathologien sowie die
betreffenden Therapien hätten das Hirn geschädigt. Es bestehe eine
Hirnschädigung, welche irreparabel und unaufhaltsam sei. Die zerebralen
Funktionen des Beschwerdeführers gingen immer mehr in Richtung Demenz. Ein
durch ihn, Dr. med. E.___, durchgeführter Test (Diagnose für
Zerebralschädigungen) beweise dies ohne jeden Zweifel.
6.2.3 Dr. med. E.___ führte in seinem
Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 (IV-Nr. 164) aus,
der Beschwerdeführer habe aufgrund zahlreicher Pathologien im Verlauf vieler
Jahre und der entsprechenden therapeutischen Polifarmazie eine Gehirnschädigung
erlitten, mit entsprechendem psychoorganischem Syndrom, irreversibel und
progressiv in Richtung Demenz. Deshalb müsse man den globalen Grad seiner
Arbeitsunfähigkeit neu beurteilen, zu der physischen auch die psychische
hinzufügend.
6.2.4 Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 167) folgende Diagnosen:
-
Psychoorganisches Syndrom
·
Gemäss Psychiater Dr.
med. E.___: Vd.a. dementielle Entwicklung
·
MMS 20. Februar 2019:
27/30, Uhrentest 5/7, Trailmaking-Test B: 325sek.
-
Rezidivierende Depressive
Störung
·
WHO (Five)
Well-Being Index vom 20. Februar 2019: 4 Punkte (Major Depression)
·
PHQ-9 depression
questionnaire vom 20. Februar 2019: 28 Punkte (Severe Depression)
-
Somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
-
Diabetes mellitus ED 2000,
insulinpflichtig seit ca. 2004 (Truxal)
-
Stn. therapieresistenter
Epicondylopathia humeri radialis links 2008
Im Vordergrund stehe beim
Beschwerdeführer eine depressive Störung. Anamnestisch gebe er an, dass ihn
täglich «traurige Gedanken» plagten. Er denke, dass das Geborenwerden in dieser
Welt für ihn sehr schlimm sei, sterben wäre besser, aber er müsse für seine
kranke Freundin noch da sein. Die Schmerzen belasteten ihn zusätzlich und
verstärkten die Traurigkeit und die Überforderung. Die Beschwerden des Rückens
und des Steissbeins seien intermittierend so stark, dass er während Tagen keine
Aufgaben mehr wahrnehmen könne und das tägliche Leben sehr stark eingeschränkt
sei. Dies äussere sich mit Schmerzen interskapulär in der täglichen
Körperpflege (Zähneputzen, Rasieren) sowie auch bei der Nahrungszubereitung
(Gemüse-/Brotschneiden). Identische Beschwerden schränkten auch den täglichen
Einkauf ein (Schmerzen im identischen Bereich beim Hineinlegen der Waren in den
Einkaufswagen), dasselbe trete beim Wäschehängen auf. Die Gehstrecke sei
aufgrund der Schmerzen eingeschränkt, er müsse manchmal bereits nach 50 bis 100
Metern eine Pause machen wegen lumbalen-/Becken- sowie Knieschmerzen, dies
trotz seiner Behandlung mit Fentanyl 100ug Pflaster. Er gebe eine starke
Müdigkeit an, er sei so erschöpft, manchmal schlafe er bis zu 16 Stunden
pro Tag. Erschwerend schränkten die Schmerzen intermittierend den Schlaf ein,
weswegen er teilweise bis zu 48 Stunden nicht schlafen könne. Zur Beurteilung
hielt Dr. med. F.___ fest, gemäss oben genannten Tests lägen ein Verdacht auf
eine dementielle Entwicklung sowie im Vergleich zur letztmaligen Evaluierung
neu eine schwergradige Depression vor. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung habe
das Bundesgericht seine jahrelange Praxis geändert, dass inzwischen sogar bei
leicht- bis mittelgradigen Depressionen (Leitentschiede BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409) sowie bei den psychosomatischen Beschwerdebildern BGE 141 V 281 bei
ausreichender Darstellung des eingeschränkten Behandlungserfolges bzw. der -resistenz
sowie mit Blick auf den anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ein
Rentenanspruch resultieren könne. In diesem Sinne bitte sie um eine Neuprüfung
des abgelehnten IV-Gesuches.
6.3
6.3.1 Stellt man dem C.___-Gutachten
vom 22. Oktober 2009 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im
Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,
dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den
Rentenanspruch auswirken könnte. Diesbezüglich kann vorweg auf die Ausführungen
des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in
seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 169) verwiesen werden. Darin
führte Dr. med. G.___ zutreffend aus, auch wenn aktuell durch die Hausärztin,
gestützt auf Befunde von Psychiater Dr. med. E.___, die Entwicklung einer
demenziellen Störung und das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung
angegeben würden, fehle für diese Einschätzung bislang jeglicher
nachvollziehbare Beleg. Weder seien die sogenannten Tests von Dr. med. E.___
für eine demenzielle Entwicklung hinreichend beweisend, noch werde irgendwo
nachvollziehbar die Herleitung der angeblich neu aufgetretenen schweren
rezidivierenden depressiven Störung begründet. Ausserdem würden sich beide
Diagnosen weitgehend ausschliessen (- es sei denn, die Depression würde als
«hirnorganisch» begründet). Des Weiteren finde eine, im Falle einer noch dazu
schweren depressiven Störung indizierte adäquate
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offenbar nicht statt. Anzumerken
wäre zudem, dass die Diagnose einer Depression zunächst eine klinische und
nicht über Fragebogen gestellte sei. Weshalb die langjährige chronische
Alkoholkrankheit des Versicherten als wesentlicher Faktor im Geschehen der
gesundheitlichen Störung des Versicherten im medizinischen Bericht der
Hausärztin keine Erwähnung finde, verwundere auffällig und lasse vermuten, dass
hier gezielt durch unvollständige und nicht nachvollziehbare und angebliche
neue Diagnosen und Einschätzungen das Wiedereintreten der IV auf den Antrag des
Versicherten unbedingt bewirkt werden solle. Festzuhalten sei hierzu, dass die
angegebenen Reaktionen, Antworten und Leistungen des Versicherten ohne Nachweis
einer sicheren Abstinenz von Alkohol kaum als valide und verwertbar
hinsichtlich neurokognitiver und affektiver Symptome angesehen werden könnten.
Zum aktuellen Zeitpunkt sei somit anhand der aktuellen medizinischen Unterlagen
eine Verschlechterung oder Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten
nicht belegt. Diesbezüglich ist sodann ergänzend anzufügen, dass die Diagnose
einer Depression nur von Dr. med. F.___ aufgrund eigens erhobener Tests
gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 167, S. 7 – 13). Dr. med. F.___ verfügt jedoch
nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb bereits aus diesem
Grund eine gesundheitliche Verschlechterung aufgrund einer Depression nicht
glaubhaft gemacht wurde. Ebenso wenig geht aus dem undatierten Bericht von Dr. med.
D.___ eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hervor, zumal dieser
Bericht nur eine Diagnoseliste ohne jegliche Begründung enthält. Schliesslich
kann auch gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ keine relevante
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht werden. So fehlt es darin an
einer nachvollziehbaren Begründung, für die von ihm gestellten Diagnosen
cerebrale Hirnschädigung und Demenz. Und selbst wenn man auf die von den
behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen abstellen würde, ist damit noch nicht
glaubhaft gemacht, dass daraus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
welche sich in relevantem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirkt, resultiert. So ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen
per se nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,
die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Demnach ist
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung
nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das
Leistungsgesuch bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten
ist.
An diesem Resultat vermögen auch die vom
Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin nicht materiell auf seine
Neuanmeldung eingetreten, indem sie die im Schreiben von Dr. med. E.___ vom
11. Februar 2019 erwähnten Testunterlagen eingeholt hat. Das Ganze ist
unter anderem in dem Zusammenhang zu sehen, dass der Beschwerdeführer zuerst
lediglich ein italienischsprachiges Schreiben von Dr. med. E.___ vom 7. Februar
2019 eingereicht hat, worauf die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2019
telefonisch an Dr. med. E.___ gelangte mit der Bitte, dieses Schreiben in
deutscher Sprache einzureichen (IV-Protokoll, S. 8, Eintrag vom 11. Februar
2019). Hiernach reichte Dr. med. E.___ ein kurzes Schreiben auf Deutsch vom
11. Februar 2019 ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.
Februar 2019 (IV-Nr. 166) die im Schreiben vom 7. Februar 2019 erwähnten
Tests einverlangte. Wenn
zudem wie im vorliegenden Fall im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von der
versicherten Person zwar ärztliche Berichte eingereicht wurden, diese indessen
so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur
Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der
Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber
anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die
Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.1, 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis auf
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3,
in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).
Des Weiteren stellt auch die Aktennotiz
von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – keine materielle Prüfung und damit ein Eintreten auf die
Neuanmeldung dar. So handelt es sich bei
der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ nicht um eine umfassende
medizinische Würdigung, welche ein Eintreten der Beschwerdegegnerin im Sinne
einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes darstellt. Vielmehr stellt diese
Aktennotiz lediglich eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage dar,
ob damit eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht
wird. Im Gegensatz zur Fallkonstellation, welche dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 848 IV vom
18. August 2015 zugrunde lag, unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem RAD die
Akten nicht bereits mit der Fragestellung, es sei zu beurteilen, ob eine
gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sein. In dem diesem Urteil
zugrundeliegenden Fall liess die Beschwerdegegnerin den RAD den Sachverhalt
bereits materiell abklären, was, wie vom Verwaltungsgericht Bern korrekt
entschieden wurde, ein Eintreten auf die Neuanmeldung darstellte. Dagegen
handelt es sich bei der Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 um
eine «Stellungnahme zur Frage des Wiedereintretens», was auf der Aktennotiz
auch einleitend festgehalten wurde. Dr. med. G.___ würdigt in seiner Aktennotiz
wie erwähnt die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten
medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage, ob damit eine relevante
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Dass eine solche
Würdigung nicht gänzlich ohne materielle Ausführungen möglich ist, liegt in der
Natur der Sache. Es kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. G.___ habe darin
bereits den Sachverhalt materiell geprüft.
6.3.2 Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte auf sein Gesuch um
Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen und führt aus, die
Eintretenshürde der Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV beziehe sich nur
auf eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder einen
Assistenzbeitrag. Berufliche Massnahmen könnten ohne diese Hürde wieder neu
geltend gemacht werden.
Nach Art. 87 Abs. 3 IVV wird, wenn eine
Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
Danach ist von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für
Eingliederungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018
vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und
109 V 119 E. 3a S. 122).
Wie vorgehend unter E. II 6.3.1
festgehalten, kann seit dem Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt
werden, weshalb grundsätzlich auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
zu gewähren sind. Die Revisionsgrundsätze gelten in analoger Weise auch für
berufliche Eingliederungsleistungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf die Anmerkungen im Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo
2019, Hrsg. Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 95 Ziff. 14), wonach der rein
verfahrensökonomisch begründete Schutzbedarf sich nach dem Wortlaut von Art. 87
Abs. 3 IVV nur auf eine Rentenleistung, eine Hilflosenentschädigung und einen
Assistenzbeitrag beziehe, jedoch nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,
kann nicht gefolgt werden. Eine solche Interpretation entspricht nicht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im
Urteil VSBES.2010.93 vom 17. November 2011 sowohl der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente (Invaliditätsgrad: 37 %) als auch auf
berufliche Massnahmen (fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit) verneint
wurde. In VSBES.2010.93, E. 9, wurde bezüglich des Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ausgeführt: «Hierzu ist aber auf die Beurteilung der C.___-Gutachter
zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen auf die
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, hingewiesen wurde. Nach Angaben
der Gutachter sind Eingliederungsmassnahmen daher nicht erfolgversprechend
durchführbar, zumal auch der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern
ausführte, er könne sich keine Arbeit vorstellen, die für ihn noch möglich wäre
(vgl. IV-Beleg Nr. 105.2 S. 9). Dies bestätigte bereits die
Arbeitsvermittlerin der IV-Stelle in ihrem Schlussbericht vom 2. November 2007,
in dem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen
Gründen dazu entschieden, die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
durch die IV-Stelle nicht in Anspruch zu nehmen, weshalb die Stellenvermittlung
abgeschlossen werde.» Somit hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren
zumindest glaubhaft machen müssen, dass er nun wieder subjektiv eingliederungsfähig
ist und die vorerwähnte subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr besteht. Solche
Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch weder in seiner Eingabe vom 13.
Februar 2019 gemacht (IV-Nr. 165) noch gehen solche aus den Eingaben der
behandelnden Ärzte oder aus den während des Neuanmeldungsverfahrens
protokollierten Telefonanrufen des Beschwerdeführers hervor (vgl. IV-Protokoll,
S. 8 und 9). Demnach ist es auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.
6.3.3 Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. September 2019 sowie am 13. Januar
2020 Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt
CHF 3'586.05 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn
vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'912.65 festzusetzen (9.27
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 107.30 und MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 499.20 (Differenz zum
vollen Honorar [9.27 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'411.85 ; –
CHF 1'912.65 = CHF 499.20]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten
sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten; Orientierungskopie
an die IV-Stelle, Fristerstreckungsgesuch, Einreichung der Kostennote), der
bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem
wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs
praxisgemäss 0.5 Stunde entschädigt. Sodann dauerte die Verhandlung nur eine
halbe Stunde und nicht eine Stunde wie in der Kostennote aufgeführt wird.
Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF
0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF
1.00, wie beantragt.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'912.65 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
499.20 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Das Protokoll der Verhandlung vom 13.
Januar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Die Kostennote vom 13. Januar 2020 geht
zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch