VSBES.2019.99
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
1. Juli 2020Deutsch68 min
kaufmännische Allrounderin in der Garage B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4
Source so.ch
Urteil vom 1. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1957 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt bis Dezember 2014 als
kaufmännische Allrounderin in der Garage B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4
S. 1, 5 S. 2 und 7 S. 6). Danach bezog sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, wobei sie im März 2016 ausgesteuert wurde (IV-Nr. 18
S. 6). Am 31. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7).
Sie gab an, an Depressionen, Ödemen an den Beinen, einer Schlafapnoe sowie zu
hohem Blutdruck zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung
bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am
22. Juni 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. Juni 2017,
IV-Nr. 24 S. 2 ff.). Nachdem die behandelnde Psychiaterin D.___,
Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, am
21. Juli 2017 zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 26), veranlasste
die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) eine psychiatrische (Zweit-)Begutachtung bei med. prakt. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 1. November
2017 erfolgte (Gutachten vom 21. Februar 2018, IV-Nr. 36 S. 3
ff.). Dazu nahm der RAD am 3. Mai 2018 Stellung (IV-Nr. 40). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
mit Verfügung vom 12. März 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, gemäss den Abklärungen stehe eine depressive Störung im Vordergrund.
Die untersuchende psychiatrische Gutachterin med. prakt. E.___ habe die
Ausprägung des psychischen Leidens als mittelgradig eingestuft. Nach einer
Würdigung der massgebenden Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 sei gesamthaft
betrachtet eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen: Trotz der
Schwere der Symptomatik nehme die Beschwerdeführerin Behandlungstermine nur
selten wahr und sie habe sich noch nie in stationärer Behandlung befunden.
Zudem nehme sie keine Antidepressiva ein. Angesichts der zu verneinenden
Arbeitsunfähigkeit könne von einer Invaliditätsbemessung abgesehen werden. Zu
den Einwendungen wurde dargelegt, angesichts des sehr langen und unbehandelten
Krankheitsverlaufs und der mangelhaften Therapieadhärenz sowie der hohen
Inanspruchnahme der Invalidenversicherung erweise es sich zufolge der nicht
erfüllten Auflage gemäss Vorbescheid vom 22. Oktober 2018 als gerechtfertigt,
Leistungen der Invalidenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
«Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig davon, ob der Versicherungsfall
durch die angedeutete vorzeitige Pensionierung realisiert werde oder nicht.
Aufgrund der Aktenlage sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern es angezeigt
sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten (IV-Nr. 58;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 3. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 12. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens
40 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens
auszurichten.
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Frau D.___, Fachärztin FMH für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, [...], [...], sei gerichtlich
gestützt auf § 58 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 175 ZPO als
sachverständige Person gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema:
Frage nach der zeitgerechten Umsetzung der von der IV-Stelle auferlegten
Behandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG).
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer
armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 16. April
2019 lässt die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 9. April
2019 als Urkunde Nr. 4 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 4, A.S. 31f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist
(A.S. 37).
2.4 Mit Eingabe vom 5. Juli
2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 40
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160 f.).
3.
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe aktenwidrig vom Fehlen einer
schweren Ausprägung der gesundheitlichen Störung aus, ohne diese Feststellung
Dispositiv
auf objektive Befunde abzustützen. Demnach ist im Folgenden der aus den vorliegenden
Akten hervorgehende medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1 Dem Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin (Lungenpraxis ), vom
24. Juni 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Schweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom, Polygraphischer Apnoe/Hypopnoeindex von 47/h
und Desaturationsindex von 41/h, Tagessymptomatik mit pathologischem Epworth
Sleepeness Score von 15/24, Risikofaktoren: Morbide Adipositas (BMI 39),
enge anatomische Verhältnisse oropharyngeal, CPAP-Therapie seit 08.12.2011;
Arterielle Hypertonie». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, die
Patientin sei mit dem Effekt der CPAP-Therapie sehr zufrieden. Ohne Maske könne
sie schon gar nicht mehr ruhig schlafen. Auch sei sie deutlich weniger müde,
was sich in einer Abnahme des Epworth Sleepeness Score von 15 auf 9 bestätige.
Zudem sei die frühere Migräne verschwunden und der Blutdruck medikamentös stets
gut eingestellt. Auch objektiv zeige sich ein guter Behandlungseffekt mit einem
Apnoe/Hypopnoeindex von 0.4/h und einem Desaturationsindex von 1.8/h. Die
Compliance sei mit einer durchschnittlichen Benutzungsdauer von 7 Stunden und
15 Minuten und 95 % der Nächte über 4 Stunden gut. In den letzten 3 Jahren
habe die Patientin von 94 auf 100 kg (BMI 40) weiter leicht
zugenommen. Es sei ihr empfohlen worden, regelmässig etwas Sport zu treiben
(IV-Nr. 12 S. 9 ff.).
3.2 Im Bericht von Dr. med. F.___
vom 24. Juni 2015 wurde im Wesentlichen angegeben, die Patientin sei mit
dem Effekt der CPAP-Therapie weiterhin sehr zufrieden. Die nächtlichen
Erstickungsanfälle seien damit nie mehr aufgetreten. Entsprechend sei die
Compliance mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7.7 Stunden pro
Nacht und 96 % der Nächte länger als 4 Stunden sehr gut. Der Gerätedownload
spreche für einen guten Behandlungseffekt mit einem Apnoe-/Hypopnoeindex von
0.3/h. Diskrepant dazu zeige die nächtliche Pulsoxymetrie eine etwas
verminderte durchschnittliche Sauerstoffsättigung von 91 % und einen
Desaturationsindex von 12/h. Bei normalen Blutgasen am Tag finde man keinen
Hinweis für eine zusätzliche Adipositashypoventilation (IV-Nr. 12
S. 7 f.).
3.3 Aus dem Bericht von
Dr. med. F.___ vom 28. Juni 2016 geht hervor, die Patientin sei mit
dem Effekt der CPAP-Therapie weiterhin sehr zufrieden. Die Kopfschmerzen seien
vollständig verschwunden. Sobald sie einmal 10 Minuten ohne CPAP-Gerät schlafe,
erwache sie aber wieder mit Kopfschmerzen. Entsprechend sei die Compliance mit
einer durchschnittlichen Benutzungsdauer von 7.8 Stunden pro Nacht und
98 % der Nächte länger als 4 Stunden ausserordentlich gut. Auch objektiv
zeige sich mit einem Apnoe-/Hypopnoeindex von 0.3/h und einem Desaturations-index
von 2.5/h ein optimaler Therapieeffekt (IV-Nr. 12 S. 5 f.).
3.4 Der Hausarzt, Dr. med. G.___,
Allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom
29. Juni bis 15. Juli 2016. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die
seit Jahren bestehende Hypertonie habe keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung habe vom 3. Juli 2015 bis 29. Juni
2016 gedauert (IV-Nr. 12 S. 1 ff.).
3.5 Die behandelnde Psychiaterin, D.___,
Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in
ihrem Bericht vom 27. Dezember 2016 fest, die Beschwerdeführerin stehe bei
ihr seit dem 23. Mai 2015 in psychiatrischer Behandlung. Eine erste
Behandlung, ebenfalls bei ihr, habe von September 2012 bis Juni 2014 gedauert. Die
Patientin sei geschieden, ihre drei erwachsenen Kinder seien ausgezogen und
selbstständig. Jedoch lebe die jüngste Tochter im gleichen Haus. Die Patientin habe
eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin (MPA) absolviert, später
habe sie jahrelang im Büro einer Autogarage gearbeitet. Somatisch leide sie seit
mehreren Jahren an einer Hypertonie, einem Schlafapnoesyndrom, einem Lymphödem sowie
an Übergewicht.
Zur Problematik wurde dargelegt, die
Patientin fühle sich dauernd erschöpft, gestresst und überfordert. Sie klage
über grosse Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisminderung, Schlafstörungen
(benötige nachts eine Sauerstoffmaske), Lustlosigkeit, Energiemangel und
Zukunftsängste. Sie lebe eher zurückgezogen und pflege nur selten Kontakt zu
Bekannten. Den Haushalt habe sie monatelang vernachlässigt, obwohl ihre Tochter
sie immer wieder moralisch unterstützt und ihr geholfen habe. Seit wenigen
Wochen sei die Patientin wieder in der Lage, die nötigsten täglichen Aufgaben
selber zu erledigen. Vor alltäglichen Anforderungen (z.B. Administratives
erledigen oder Arzttermine wahrnehmen) sei die Patientin blockiert. Beklemmende
Gefühle und eine innere Unruhe seien vorhanden. Sie müsse sich dann hinlegen
und schlafen, um nicht mehr daran zu denken. Sie versuche öfters, alles zu
verdrängen; damit schiebe sie die Aufgaben auf. Kleinste Veränderungen in ihrem
Tagesablauf überforderten sie. Nur bei gewohntem Tagesablauf ohne Stress fühle
sie sich sicher; dann gehe es ihr gut. Zur aktuellen Medikation wurde
angegeben, die Patientin reagiere auf verschiedene Medikamente (klassische wie
pflanzliche Antidepressiva) rasch mit unangenehmen Nebenwirkungen. Versuche mit
klassischen Antidepressiva sowie auch mit pflanzlichen Heilmitteln habe man aufgrund
von Unverträglichkeiten abbrechen müssen.
Die Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Rezidivierende mittelgradige, zeitweise
schwere, depressive Störung (ICD-10 F33.11), Erschöpfungssyndrom (Z73), dazu
kombinierte somatische Erkrankungen». Als Diagnosen ohne bzw. mit geringerer
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Schlafapnoesyndrom, eine arterielle
Hypertonie, ein Lymphödem sowie Übergewicht angegeben. Es bestehe eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 24. März
2016. Der Gesundheitszustand sei nur leicht besserungsfähig; die Kombination
der psychischen mit den somatischen Beschwerden wirke sich auf die Genesung erschwerend
aus.
Im Weiteren wurde dargelegt, die Patientin
habe jahrelang im Büro einer Autogarage gearbeitet. Die Stelle sei reduziert
(Pensionierung des Arbeitgebers) und per Ende 2015 gekündigt worden. Die
Patientin sei zu dieser Zeit bereits bei der Arbeitslosenkasse angemeldet
gewesen und habe noch intensiver nach neuen Arbeitsstellen gesucht. Seit März
2016 sei sie ausgesteuert, was ihre Hoffnung, in der Arbeitswelt wieder Fuss zu
fassen, zerstört habe. Die aktuellen psychischen Beschwerden mit Depression,
Schlafstörung, Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
verunmöglichten einen beruflichen Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit.
Ihren gelernten Beruf (MPA) habe die Patientin schon lange nicht mehr ausgeübt,
für Büroarbeit sei sie jedoch nur praktisch qualifiziert. Stress (z.B. in neuen
Situationen sich bewähren und diese meistern zu müssen) erzeuge sofort
Überforderungsgefühle mit panikartigen Symptomen; in diesem Sinn sei die
Patientin kaum in der Lage, eine neue Tätigkeit zu erlernen. Die Patientin sei
auf einen ruhigen, langsamen Tagesablauf mit zwischendurch vielen Pausen
angewiesen. Sie sei nur in der Lage, das Nötigste im Haushalt selber zu
erledigen. Zum Teil sei sie auf externe Hilfe angewiesen. Die somatischen und
psychischen Erkrankungen summierten sich zu einer ungünstigen Kombination, die
eine berufliche Tätigkeit kaum mehr erlaube (IV-Nr. 14).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. H.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
8. Februar 2017 dahingehend, es bestehe die relevante Diagnose einer
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Als
weitere Diagnosen seien ein nächtliches Schlafapnoesyndrom (gut behandelt mit
CPAP), arterielle Hypertonie sowie Lymphödeme (in regelmässiger Behandlung
[Lymphdrainage]) zu nennen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
sowohl in der erlernten Tätigkeit als Arztgehilfin als auch in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Allrounderin seit 24. März 2016.
Die medizinische Heilbehandlung mit der aktuellen Therapie sei bereits
ausgeschöpft (IV-Nr. 16).
3.7 Auf entsprechende Anfrage der
Beschwerdegegnerin führte die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom
10. April 2017 aus, es sei eine leitliniengerechte Depressionsbehandlung
angesetzt worden, welche wegen starken Nebenwirkungen (Kopfschmerzen,
Schwindelanfällen, Tremor, Übelkeit und z.T. innerem Zittern) nach zwei Monaten
habe abgesetzt werden müssen. Die Psychotherapie habe anfänglich in der Regel
vierzehntäglich stattgefunden; aktuell finde sie einmal monatlich statt. Die
eingesetzten Medikamente (Seralin, Solevita [Johanniskrautpräparat]) hätten
starke Nebenwirkungen wie dauernde Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel
verursacht, die bei der Patientin Angstzustände ausgelöst hätten; aus diesem
Grund habe sich die Patientin kaum noch nach draussen getraut. Ihre
Arbeitsfähigkeit sei deshalb (zur Zeit der ersten Behandlung) stark reduziert
gewesen. Spiegelbestimmungen seien nicht erfolgt. Die von der Patientin
beschriebenen Nebenwirkungen hätten genug Hinweise auf die Compliance der
Patientin gegeben. Die Patientin nehme regelmässig und seit längerer Zeit Diuretica
(Hypertonie und Lymphödem) sowie Schüsselsalz- und Bachblütenpräparate ein. Sie
hole sich Kraft auch mit einer Teemischung. Eine Bekannte der Patientin, welche
seit Jahren an Depressionen gelitten habe, sei angeblich aufgrund des hohen
Psychopharmakokonsums kürzlich verstorben. Dies habe die Patientin schockiert
und belastet (IV-Nr. 19).
3.8 Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. Juni 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihm
am 22. Juni 2017 psychiatrisch untersucht wurde. Die psychiatrischen
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) lauteten wie
folgt: «Leichte depressive Episode (F33.0) bei rezidivierender depressiver
Störung». Psychiatrische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
wurden keine gestellt. Auf fachfremdem Fachgebiet müsse auf ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Therapie offenbar gut eingestellt, auf einen
medikamentös behandelten arteriellen Bluthockdruck sowie auf ein Lymphödem
hingewiesen werden.
Zur Epikrise und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie wurde im Wesentlichen dargelegt,
anlässlich der psychiatrischen Exploration präsentiere sich eine 60-jährige,
zweimal geschiedene Mutter von 3 erwachsenen Kindern, die über
Stimmungsschwankungen geringerer Ausprägung seit der Geburt des 1. Kindes
berichte. Immer wieder habe es, vielfach auch in Zusammenhang mit Konflikten
und Belastungen, depressive Episoden gegeben, welche jedoch spontan und ohne
professionelle Hilfe abgeklungen seien. Erstmals habe die Explorandin im Jahr
2012 eine etwa 6 Monate anhaltende und auch für kurze Zeit zur
Arbeitsunfähigkeit führende depressive Episode durchlitten, in der sie auch
psychiatrische Hilfe gesucht habe. Sie sei damals knapp ein Jahr lang durch die
Psychiaterin D.___ behandelt worden. Die Symptomatik habe sich damals
erfreulich gebessert und erst im Jahr 2016 sei es zu einer erneuten psychischen
Dekompensation gekommen.
Aktuell beschreibe die Explorandin
einzelne Symptome einer depressiven Episode, Stimmungstiefs, Energiemangel und
Antriebsreduktion, zeitweiligen Interesseverlust und zeitweiligen sozialen
Rückzug sowie Affektregulationsstörungen. Inzwischen habe sich unter der Therapie
eine erfreuliche, aber noch nicht durchgreifende Stabilisierung eingestellt und
so sei auf der Befundebene derzeit auch eine über Strecken leicht ausgeprägte
depressive Herabgestimmtheit festzustellen, ferner eine Neigung zu
Energiemangel und Antriebsreduktion von jedoch eher geringem Ausprägungsgrad.
Depressionstypische Schlafstörungen, depressionstypische Beeinträchtigungen des
Appetits hingegen bestünden nicht und von Suizidalität sei die Explorandin
ebenfalls zuverlässig distanziert. Insgesamt seien die diagnostischen
Algorithmen einer leichten depressiven Episode erfüllt. Die in der
Vergangenheit attestierte schwere depressive Episode bzw. mittelgradige depressive
Episode lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen Befunde nicht mehr
bestätigen. Insoweit sei aus psychiatrischer Sicht auch eine wesentliche
Besserung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens
und Wollens zu verzeichnen sowie eine Verbesserung der Ressourcen in den
komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung,
Affektkontrolle und Interaktionskompetenz. Eine in der Vergangenheit
attestierte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % lasse sich auf dem Boden der hier
erhobenen Befunde nicht mehr bestätigen. Die von der behandelnden Psychiaterin
attestierte mittelgradige Depression bei rezidivierender depressiver Störung
sei deutlich, wenngleich nicht vollständig remittiert. Damit einher gehe noch
eine weitere, jedoch nur gering ausgeprägte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei in der Lage, 7 Stunden täglich, möglichst
verteilt auf 2 Arbeitsplätze zu jeweils 3,5 Stunden mit zwischenzeitlicher
Regenerationspause, einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten
Tätigkeit nachzugehen. Eine darüber hinausgehende weitere Minderung der
Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu bestätigen, auch
nicht unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität. Aus psychiatrischer
Sicht sei lediglich das Bild einer leichten depressiven Episode zu bestätigen.
Mit Blick auf den bisherigen Krankheitsverlauf und die Angabe zahlreicher
früherer depressiver Phasen sei von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen. Eine Aggravation oder Simulation liege nicht vor.
Das Belastungsprofil lautete wie folgt:
Die Explorandin sei in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand
sowie ihrer körperlichen Belastbarkeit adaptierte Tätigkeiten während 7 Stunden
pro Tag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Die
Explorandin sei aus psychiatrischer Optik sowohl in der angestammten Tätigkeit
als auch in einer denkbaren Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
Retrospektiv betrachtet sei der Ausprägungsgrad der depressiven Episode
offenbar zu keinem Zeitpunkt stärker als mittelgradig gewesen. Insoweit müsse
man der an anderer Stelle in der Akte vertretenen Auffassung, die Explorandin
leide unter einer schweren Depression, entgegentreten. Ungeachtet dessen sei
festzuhalten, dass die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung gut nachvollziehbar sei. Spätestens ab
Februar 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 %
einzuschätzen, zumal auch die behandelnde Psychiaterin mitteile, man habe auf
die Medikation nach mehrfacher Umstellung verzichten können. Auch für optimal
adaptierte Tätigkeiten treffe die vorgenannte Einschätzung zu. Die Prognose sei
aus medizinischer/psychiatrischer Sicht günstig, die Explorandin beschreibe
sich selbst als teilstabilisiert.
Abschliessend wurde zu den gestellten
Fragen ausgeführt, die Explorandin erlebe sich in ihrer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht nur durch die Depression eingeschränkt, sondern sie
beschreibe auch die Sorge, dass sie wegen ihres Alters keine Chance auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mehr habe. Diese Faktoren wie auch die mittlerweile
seit über 2 Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit der Explorandin seien erkannt,
aber bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit abgegrenzt worden. Die Merkmale
einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien nicht ersichtlich und man
könne sich auch nicht vom Vorliegen einer sogenannten akzentuierten
Persönlichkeit überzeugen. Die Explorandin verfüge über gute Ressourcen in den
sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,
Intentionalität, Affektregulation und Interaktionskompetenz, aber durchaus auch
Regressionsfähigkeit. Soziale Belastungen führten nicht zu für die
Arbeitsfähigkeit relevanten Alterationen. Das soziale Umfeld der Explorandin
zeige nur mässige Stabilität. Es gebe nur einen kleinen Freundes- und
Bekanntenkreis, da die Explorandin bereits seit ihrer Jugend zu einem
zurückgezogenen Verhalten neige. Innerhalb ihrer Familie, insbesondere im
Hinblick auf den Kontakt mit der jüngsten Tochter, bestehe aber eine gute
Stabilität. Auch unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität, wie sie
sich aus der Aktenlage und der Anamnese ergebe, finde man keine
Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen, welche eine psychiatrische
Arbeitsunfähigkeit verstärkten oder gar potenzierten. Die bisherige Therapie
sei lege artis erfolgt. Es bestünden keine gravierenden Diskrepanzen oder
Inkonsistenzen. Die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen in der
Bewältigung des Alltages wirkten sich in allen Lebensbereichen aus. Inzwischen
sei aber unter der Fachbehandlung eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Im
Bereich Freizeit und soziale Aktivitäten zeige sich die Explorandin inzwischen
mit guten Ressourcen. Die Explorandin habe die therapeutischen Angebote in
Anspruch genommen. Sie habe Nebenwirkungen unter psychopharmakologischer
Behandlung geäussert, welche sie und ihre behandelnde Fachärztin dazu
veranlasst hätten, auf eine Medikation zu verzichten, was unter
Berücksichtigung der offenbar erkennbaren Remission der Depression auch
vertretbar sei. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege
nicht vor (IV-Nr. 24 S. 2 ff.).
3.9 Die behandelnde Psychiaterin D.___
hielt in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Juli 2017 fest, es
seien drei wesentliche Punkte zu bemängeln: Die Symptomatik sei wie folgt zu
beschreiben: die Patientin sei in ihrem gesundheitlichen Zustand sehr
reduziert. Sie sei kaum in der Lage, allein ihren Haushalt zu führen; nach
einer kurzen Aktivität müsse sie sich hinlegen und ausruhen. Der Nachtschlaf sei
zudem aufgrund der Schlafapnoe (trotz, aber auch wegen der Sauerstoffmaske)
häufig unterbrochen und deswegen meist gestört und gar nicht erholsam. Tagsüber
döse die Patientin mehrmals ein, um das Kreisen von Zukunftsangstgedanken zu
verdrängen bzw. diesen zu entkommen. Sie sei dauernd erschöpft und so knapp
fähig, kleine Alltagsaufgaben während höchstens einer Stunde auszuüben. Die
Betreuung der Hunde werde hauptsächlich durch die Tochter der Patientin
gewährleistet. Die Patientin führe nur wenn es ihr gut gehe, d.h. höchstens
einmal im Monat, die Hunde selber nach draussen. Die Diagnose laute wie folgt:
die Patientin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von
Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration
seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete nach jeder kleinsten Anstrengung
auf. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit jedoch (wieder) normal.
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien stark beeinträchtigt. Schuldgefühle oder
Gedanken über eigene Wertlosigkeit seien vorhanden. Die gedrückte Stimmung
verändere sich von Tag zu Tag wenig und reagiere nicht auf Lebensumstände. Es
handle sich hier nicht um eine leichte Depression, die Symptome seien
gravierender als diejenigen einer Dysthymie; es handle sich vielmehr um eine
(schon im Alltag) sehr einschränkende Depression.
Zur Arbeitsfähigkeit legte die
behandelnde Psychiaterin dar, angesichts u.a. der oben geschilderten
Erschöpfung verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung und Effektivität bei der
Bewältigung der täglichen Aufgaben sei es nicht nachvollziehbar, wie
Tätigkeiten von sieben Stunden täglich ohne weitere Minderung der
Leistungsfähigkeit ausgeübt werden könnten. Die Patientin sei aktuell nicht in
der Lage, einer Aktivität länger als eine Stunde am Tag effizient nachzugehen.
Im aktuellen Gesundheitszustand seien weder Vermittelbarkeit noch
Eingliederungsfähigkeit gegeben (IV-Nr. 26).
3.10 Aus der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 6. September 2017 geht hervor, es
stünden sich hier zwei fast diametrale Beurteilungen einander gegenüber. Eine
klare versicherungsmässige Aussage könne nicht gemacht werden. Die grossen
Diskrepanzen, die im Gutachten kaum berücksichtigten und diskutierten
«Alltagsbeschwerden» wie Antriebsmangel, fehlende Motivation usw. seien im
Licht des «fast normalen» Psychostatus doch recht knapp erörtert worden. Andererseits
erstaune, dass die psychiatrische Behandlerin der Versicherten eigentlich gar
nichts mehr zumute und so zumindest indirekt deren Regression bzw. Rückzug
unterstütze. Es werde daher eine psychiatrische (Zweit-)Begutachtung empfohlen
(IV-Nr. 28).
3.11 Laut dem psychiatrischen
Gutachten von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 21. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin am
1. November 2017 untersucht. Die psychiatrische Diagnose (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) lautete wie folgt: «Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)».
Die weiteren Diagnosen (Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben [Z56],
Arbeitsplatzverlust; andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren
Familienkreis [Z63], plötzliche Trennung vom langjährigen Lebenspartner 2016)
haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
aktuelle Krankengeschichte der Explorandin beginne im Zusammenhang mit der
Trennung ihres langjährigen Lebenspartners, der sie plötzlich verlassen habe.
Seit dem 24. März 2016 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der
eigenen und der Aktenanamnese sei von einer «rezidivierenden depressiven
Störung» auszugehen. Zwischen September 2012 und Juni 2014 habe sich die
Explorandin bereits schon einmal wegen einer depressiven Episode in
psychiatrischer Behandlung befunden. Es sei somit aktuell von einer zweiten depressiven
Episode auszugehen, die diagnostischen Kriterien für eine «rezidivierende
depressive Episode» seien somit erfüllt. Die aktuelle Behandlung habe die
Explorandin am 23. Mai 2016 aufgenommen. Bereits im Jahr 2012 sei es um
ihre Beziehung und die Angst vor dem Verlassenwerden gegangen. Gemäss der
Explorandin sei es ihr nach ca. einem halben Jahr wieder besser gegangen. Die
behandelnde Psychiaterin sei im Zeitverlauf zunächst von einer «schweren»
depressiven Episode ab März 2016 ausgegangen. Bei der aktuellen
«mittelgradigen» Episode stehe eine depressive Stimmung in einem für die
Explorandin ungewöhnlichen Ausmass (früher habe sie u.a. gerne getanzt),
täglich und die meiste Zeit des Tages, unabhängig von den äusseren Umständen im
Vordergrund. Diese sei auch recht deutlich während der Exploration feststellbar
gewesen. Sie habe einen erheblichen Interessen- und Freudeverlust (kein Ausgang,
kein Kontakt zu anderen Menschen, kein Tanzen), eine erhebliche Verminderung
ihres Antriebes (einfach nur dasitzen mit geschlossenen Augen und nichts
machen) und eine starke Ermüdung und Erschöpfung mit Energieverlust (sie habe
die Neigung, den ganzen Tag zu schlafen) beklagt. Im Weiteren habe sie über den
Verlust des Selbstwertgefühls (Versagensgefühle) mit unbegründeten Selbstvorwürfen
(Selbstablehnung) berichtet. Es seien eine leichte Konzentrationsminderung
vorhanden (subjektiv beklagt, objektiv nicht feststellbar) und eine erhebliche
Unentschlossenheit im Alltag (etwas machen wollen, nicht auf die Handlungsebene
umsetzen können; mit dem Auto um den Parkplatz herumfahren, unverrichteter
Dinge wieder nach Hause fahren) mit psychomotorischen Hemmungen.
Durchschlafstörungen, die zum Teil somatisch begründbar seien (Schlafen mit
einer Maske bei Schlafapnoesyndrom), hätten ebenfalls festgestellt werden
können. Die diagnostischen Kriterien für eine «mittelgradige depressive
Episode» seien somit erfüllt. Mindestens 4 Kriterien für das somatische Syndrom
seien ebenfalls erfüllt.
Im Weiteren legte die Gutachterin dar,
seit dem Beginn der aktuellen, seit mittlerweile knapp zwei Jahren anhaltenden
depressiven Episode habe zu keinem Zeitpunkt eine suffiziente
psychopharmakologische Behandlung stattgefunden; sogar ein Pflanzenpräparat sei
von der Explorandin wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden. Ebenfalls habe
bislang keine Intensivierung der Therapie in Form einer (teil)stationären
Behandlung stattgefunden. Therapietermine nehme sie aktuell nur einmal
monatlich in Anspruch. In Anbetracht des langen Verlaufs und des Schwerebildes
sei insbesondere auch die ablehnende Haltung der Behandlerin (die im Übrigen
nur Kinder- und Jugendpsychiaterin sei) einer stationären Behandlung gegenüber
nicht nachvollziehbar. Hierdurch sei einer Chronifizierung Vorschub geleistet
worden und die Behandlung entspreche bei weitem nicht den S3-Leitlinien. Möglicherweise
spiele bei der vermeintlichen Unverträglichkeit der Antidepressiva eine
«erlernte Angst» vor Tabletten eine Rolle. Die Explorandin habe berichtet, dass
ihre Mutter «an Atemnot und Herzproblemen» verstorben sei, da sie keine
Tabletten vertragen habe, was ihr im Spital niemand geglaubt habe. Eine
intensive diesbezügliche Psychoedukation und Begleitung wären also von Nöten.
Dies könne nur in einem stationären Setting kontinuierlich gewährleistet
werden. Das im Gutachten von Dr. med. C.___ abgegebene Bild der
Explorandin, die Beschreibung der aktuellen Symptomatik, und die hierdurch
abgeleitete Diagnose könne in Anbetracht der Anamnese, der Vorberichte der
Behandlerin und der jetzigen Begutachtung keinesfalls nachvollzogen werden.
Erklärbar wäre dieses nur mit einem «ausgestanzt guten Tag» zum Zeitpunkt der
Begutachtung. Andererseits widerspreche die Diagnose (leichte depressive
Episode) der erhobenen und geschilderten Symptomatik, mit Verunsicherung,
Zukunftsängsten, Traurigkeit, Antriebs- und Energieverlust, Erschöpfung und
Konzentrationsminderung. Seine Einschätzung, dass die Explorandin zu 80 %
an 7 Stunden pro Tag arbeitsfähig sein solle, und dies bereits seit Februar
2017, sei nicht nachvollziehbar und entspreche überhaupt nicht der erheblichen
depressiven Symptomatik und dem Verlauf.
Im Rahmen der Beantwortung der
Zusatzfragen gab med. prakt. E.___ zum Gesundheitsschaden an, die
psychopathologische Symptomatik entspreche einer doch recht deutlich
ausgeprägten «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom», mit
erheblichem Einfluss auf die Alltagsaktivitäten und die funktionellen
Fähigkeiten. Neben der beschriebenen Symptomatik und den festgestellten, teils
erheblichen funktionellen Einschränkungen könnten bei der Explorandin nur die
in der Vergangenheit ab März 2014 frustran verlaufenden Versuche, eine neue
Stelle zu finden, und das mittlerweile fortgeschrittene Alter (zum Zeitpunkt
der Begutachtung sei die Explorandin knapp 61 Jahre alt gewesen) als IV-fremde
Faktoren angeführt werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe bei der Explorandin
nicht festgestellt werden können. Allenfalls seien leicht selbstunsichere
Persönlichkeitszüge vorhanden. Es könne sich jedoch auch um eine Überlagerung
durch die depressive Symptomatik handeln. Eine objektive Beurteilung sei erst
in remittiertem Zustand möglich. Depressionsbedingt seien seit geraumer Zeit
erhebliche Einschränkungen im Alltag vorhanden, die teils regressive Züge
angenommen hätten; ein sekundärer Krankheitsgewinn könne nicht ausgeschlossen
werden.
Zum sozialen Kontext wurde dargelegt,
psychosozial belastend gewesen seien nach der Kündigung die frustrane
Stellensuche und auch das Verlassenwerden vom Freund. Aktuell seien es die
gesundheitlichen Sorgen und die Zukunftsängste (auch finanzieller Art, da die
Explorandin von ihren Ersparnissen lebe). Im aktuellen Setting (nur einmal
monatlich stattfindende Psychotherapie, keine Psychopharmaka) mit der
Versorgung durch die Tochter zu Hause seien keine weiteren Ressourcen
mobilisierbar. Die Therapieadhärenz lasse jedoch zu wünschen übrig. Es finde
weder eine suffiziente Pharmakotherapie noch eine entsprechende Psychotherapie
statt; empfohlen werde primär eine störungsspezifische intensive, den Leitlinien
entsprechende stationäre Behandlung. Zur Behandlung und Eingliederung äusserte
sich die Gutachterin dahingehend, die Explorandin suche seit dem 23. Mai
2016 die Kinder- und Jugendpsychiaterin D.___ einmal monatlich auf. Sie nehme
keine Antidepressiva ein, nachdem sie bereits auf ein Pflanzenpräparat mit
Nebenwirkungen reagiert habe. Sie habe sich auch noch nie in einer stationären
oder teilstationären spezifischen antidepressiven Behandlung befunden. Angesichts
der Schwere der affektiven Störung und der Dauer der Episode ohne Remission sei
dies nicht nachvollziehbar. Die bisherige Behandlung sei nicht «lege artis»
gewesen. Es sollte dringend eine störungsspezifische, ausreichend intensive
Behandlung in die Wege geleitet werden. Unter Umständen müsse die Behandlung
anschliessend im tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei dieser
Gelegenheit sollte auch eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet
werden. Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche Psychoedukation innerhalb
des stationären Settings erforderlich.
Zur Konsistenz wurde dargelegt, die
Angaben der Explorandin seien authentisch gewesen, das Krankheitsbild habe sich
auch im häuslichen Umfeld und im Alltag wiedergespiegelt. Dort sei allerdings
durch die zunehmende Versorgung durch die Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn
auszugehen. Die Explorandin sei aktuell in allen Lebensbereichen deutlich
eingeschränkt. Die vorgeschlagenen Therapien und Behandlungen
(Psychopharmakotherapie und stationäre Behandlung) seien zumutbar und dringend
notwendig. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin wurde wie folgt eingeschätzt: die
Explorandin sei seit dem 23. März 2016 bis aktuell zu 100 %
arbeitsunfähig. Krankheitsbedingt habe sie seither keine Arbeitsbemühungen mehr
unternommen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit (wie zuletzt im
Autohaus) könne erst nach weitestgehender Remission der Erkrankung sukzessive
wiedererlangt werden. Angesichts des bisher sehr langen und unbehandelten
Krankheitsverlaufs und der mangelhaften Therapieadhärenz könnten zur Prognose
keine Angaben gemacht werden. Bei sehr guter Ansprechbarkeit auf die stationäre
Behandlung und die Psychopharmaka könnte im besten Fall zumindest eine
Teilarbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres mit Hilfe von
Eingliederungsmassnahmen wiedererlangt werden (Therapieadhärenz vorausgesetzt).
Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 36 S. 3 ff.).
3.12 Der Stellungnahme der
behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2018 zum Gutachten von med. pract.
E.___ kann Folgendes entnommen werden: die psychiatrische Diagnose sei korrekt.
Leider seien die chronischen somatischen Beschwerden (Hypertonie, Schlafapnoe
und Adipositas) als Teil der Diagnose weder erwähnt noch für die Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Die Gutachterin empfehle als
«lege artis»-Behandlung eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung und
einen Einsatz von Medikamenten. Die Patientin, die schon im 62. Lebensjahr
stehe, könne sich aber mit dieser Massnahme nicht einverstanden erklären.
Jegliche Art von Druck würde negativ auf sie wirken. Sie erwähne, dass es ihr
schon viel besser gehe als vor einem Jahr: da sei sie noch absolut unfähig
gewesen, aufzustehen, sei den ganzen Tag im Bett gelegen und habe sich nicht
mehr gepflegt. Sie habe überhaupt keine Haushaltarbeiten mehr erledigen können.
Ihre Wohnung habe wie diejenige einer Messie ausgesehen. Jetzt stehe sie jeden
Tag, meistens zwischen 10 und 12 Uhr, auf. Dank der Ruhe, die sie sich gönne,
und der Hilfe ihrer Tochter habe sie schon viele Fortschritte gemacht. Sie könnte
ohne tägliche Anwesenheit ihrer Tochter nicht leben, weshalb sie sich auch auf
keinen Fall einer Hospitalisation unterziehen könnte. Vor Medikamenten habe sie
grosse Angst, da sie darauf bereits allergische Nebenwirkungen gezeigt habe.
Beim Versuch, die Tochter bzw. ihre drei erwachsenen Kinder einzuladen, um eine
eventuelle Hospitalisation zu besprechen, sei festzustellen gewesen, dass auch
diese keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung einsähen. Die Patientin
fühle sich am Wohlsten im Schoss ihrer Familie. Eine Hospitalisation würde
ihrer Mutter mehr schaden als nützen (IV-Nr. 38).
3.13 RAD-Arzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
3. Mai 2018 fest, zwar verwundere weiterhin die schwer erklärbare
erhebliche Diskrepanz in den Einschätzungen beider Gutachter und insbesondere
die konsequente Weigerung der Behandlerin, mit der Versicherten eine adäquate
Therapie durchzuführen. Das vorliegende monodisziplinäre Gutachten von med. pract.
E.___ vom 21. Februar 2018 erscheine aber als umfassend, in Kenntnis der
Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten
Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen
medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit
überwiegend nachvollziehbar. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung
anschliessen. Nach den vorliegenden Meinungsäusserungen der Behandlerin dürfte
nicht damit zu rechnen sein, dass diese ihre Behandlungsstrategie den
Empfehlungen der Gutachterin anpasse. Von einer Behandlungsauflage unter Zwang könne
keine positive Entwicklung der Symptome erwartet werden (IV-Nr. 40).
3.14 Aus dem Bericht der Praxis [...] (Dr. med.
J.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 gehen
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Depression
seit März 2016, Adipositas, Schlafapnoesyndrom, Stauungsödem an den Beinen,
Schmerzen im Knie rechts mehr als links und im OSG rechts und links sowie Plantaraponeurose
rechts mehr als links. Die arterielle Hypertonie habe keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit März 2016 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Die Patientin klage über Schmerzen bei leichter Bewegung,
sogar beim Laufen. Sodann gebe sie eine depressive Verstimmung an. Das Tragen
von Kompressionsstrümpfen löse bei ihr Atemschwierigkeiten bzw. -not aus,
sodass diese Massnahme nicht möglich sei. Es sei eine Lymphdrainage durchzuführen.
Wegen fehlender Abrollung und Dämpfung bestünden Schwierigkeiten beim Tragen
von Konfektionsschuhen. Orthopädische Serienschuhe, allenfalls mit
orthopädischen Änderungen, seien angezeigt (IV-Nr. 49; vgl. auch
IV-Nr. 56 S. 24 f.).
3.15 Die behandelnde Psychiaterin hielt
in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 zur vorliegend angefochtenen, ablehnenden
Verfügung der Beschwerdegegnerin fest, nach Erhalt des Vorbescheides vom 22. Oktober
2018 habe die Patientin ihre Termine wahrgenommen und sogar intensiviert. Fünf
Termine hätten stattgefunden, was einem 14-täglichen Rhythmus entspreche, wenn
man auch die Abwesenheiten (Ferien, Krankheit) der behandelnden Ärztin
berücksichtige. Wie im Vorbescheid vorgeschlagen, sei mit der Patientin eine
psychiatrische Hospitalisation ausführlich besprochen worden. Ebenso die
Behandlung der chronischen Depression nach dem CBASP-Verfahren sei Inhalt der
Diskussion gewesen. In der Privatklinik [...] in [...] werde das CBASP-Verfahren
angewendet, jedoch nur im Gruppensetting, was für die Patientin nicht
realisierbar sei. Diese sei nicht in der Lage, in einer Therapiegruppe zu
arbeiten und sich zu öffnen. Zwischen dem IV-Vorbescheid vom 22. Oktober
2018 und der definitiven Verfügung vom 12. März 2019 habe sich die
Beschwerdegegnerin bei ihr nicht erkundigt, ob die Empfehlungen befolgt worden
seien. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um beurteilen zu können, ob die
Empfehlungen und Anordnungen der IV erfolgreich hätten umgesetzt werden können (IV-Nr. 63
S. 32 f.).
3.16 Dem im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Bericht von Dr. med. J.___
(Praxis [...]) vom 9. April 2019 (vgl. E. I. 2.2 hiervor) können
folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Depression; 2. Arterielle Hypertonie;
3. Adipositas; 4. Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom unter
CPAP; 5. Lipödem Typ IV Stadium II; 6. Chronische Gelenksschmerzen
(Knie, OSG) und rezidivierende Plantarfasziitis bds, gewichtsbedingt». Im
Weiteren wurde dargelegt, der Patientin sei es aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr möglich, ihre bisherigen Tätigkeiten sowohl im Beruf als auch im
Haushalt auszuüben. Sie sei durch den Schmerzzustand ihrer Knie und
Sprunggelenke in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt, was sich wiederum
negativ auf ihre Depression auswirke. Sie benötige dringendst eine
Haushaltshilfe, dies auch zur Bewältigung ihrer Körperpflege (BB 4).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. März 2019 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen stehe eine depressive Störung im
Vordergrund. Die Ausprägung des psychischen Leidens habe die untersuchende
Psychiaterin als mittelgradig bewertet. Als psychosoziale Belastungsfaktoren
bestünden die nach der Kündigung frustrane Stellensuche, das Verlassenwerden
vom Freund sowie die Zukunftssorgen (auch finanzieller Art). Allerdings habe
sich in der Untersuchungssituation keine Einschränkung der Aufmerksamkeit und
Konzentration, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses finden lassen. Die
Stimmungslage sei deutlich depressiv gewesen. Eine Therapieresistenz liege
nicht vor. Die Beschwerdeführerin suche seit dem 23. Mai 2016 einmal
monatlich eine Kinder- und Jugendpsychiaterin auf. Sie nehme keine
Antidepressiva ein und habe sich auch noch nie in einer stationären oder
teilstationären spezifischen antidepressiven Behandlung befunden. Die bisherige
Behandlung sei nicht «lege artis» erfolgt. Die Gutachterin empfehle dringend,
eine störungsspezifische, ausreichend intensive stationäre Behandlung in die
Wege zu leiten. Unter Umständen müsse die Behandlung anschliessend im
tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei dieser Gelegenheit sollte auch
eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet werden. Die vorgeschlagenen
Therapien und Behandlungen seien zumutbar und dringend notwendig. Beim
Indikator «Komorbiditäten» finde man keine weiteren psychischen Störungsbilder.
In somatischer Hinsicht erhalte die Beschwerdeführerin wegen eines Knickfusses
und pathologischen Laufgangs von der IV orthopädische Serienschuhe. Das
Schlafapnoesyndrom werde unter CPAP-Therapie behandelt. Die Hypertonie sei vom
Hausarzt nicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet
worden. Ausserdem sei eine Adipositas grundsätzlich nicht als invalidisierend
zu betrachten. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden. Zur «Konsistenz»
sei festgehalten worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin authentisch
gewesen seien und sich das Krankheitsbild auch im häuslichen Umfeld und im
Alltag wiederspiegle. Allerdings sei dort durch die zunehmende Versorgung durch
die Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Gesamthaft
betrachtet sei eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Auffällig
sei, dass die Beschwerdeführerin trotz einer langjährigen, nicht als lege artis
zu bezeichnenden Behandlung keine Einschränkungen von Aufmerksamkeit und
Konzentration gezeigt habe. Sie fahre sogar gerne Auto, obwohl die
Therapieadhärenz nach den gutachterlichen Angaben zu wünschen übriglasse: Es
finde weder eine suffiziente Pharmakotherapie noch eine entsprechende
Psychotherapie statt; empfohlen werde primär eine störungsspezifische
intensive, den Leitlinien entsprechende stationäre Behandlung. Von einer
Invaliditätsbemessung könne angesichts zu verneinender Arbeitsunfähigkeit
abgesehen werden.
Zu den Einwänden nahm die
Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin gebe an, dass
sie bereit sei, die ihr auferlegte Auflage zu erfüllen; sie habe diese
Massnahme auch bereits eingeleitet. Andererseits erkläre sie, dass sie auch
ohne Hospitalisation grosse Fortschritte gemacht habe, dies mit Hilfe der
Therapeutin und ihrer Tochter. Somit bestehe ein Widerspruch zwischen den
beiden Erklärungen. In der Auflage sei keine Erklärung, sondern ein
entsprechender Nachweis gefordert worden. Die im Vorbescheid vom 22. Oktober
2018 formulierte Auflage sei somit nicht erfüllt worden. Auch eine Behandlung
im stationären oder teilstationären Rahmen sei zumutbar. Angesichts des sehr
langen und unbehandelten Krankheitsverlaufs sowie der mangelhaften
Therapieadhärenz und der hohen Inanspruchnahme der Invalidenversicherung
erweise es sich zufolge der nicht erfüllten Auflage vom 22. Oktober 2018
als gerechtfertigt, IV-Leistungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
«Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig davon, ob dieser Versicherungsfall
durch die angedeutete vorzeitige Pensionierung (ab Februar 2019) realisiert
werde oder nicht. Auf die Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Indikatorenprüfung müsse nicht näher eingegangen werden, da so
oder anders betrachtet kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zwar beantragt worden, im Einwand
werde aber, soweit ersichtlich, nicht näher darauf eingegangen. Aufgrund der
Aktenlage sei nicht ersichtlich, inwiefern es angezeigt sei, solche Massnahmen
in die Wege zu leiten (IV-Nr. 58; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und es seien ihr ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer
Invalidität von mindestens 40 % auszurichten; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die behandelnde
Psychiaterin, D.___, habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
24. März 2016 bestätigt, dies aufgrund einer rezidivierenden
mittelgradigen, zeitweise schweren, depressiven Störung, einem
Erschöpfungssyndrom sowie dazu kombinierten somatischen Erkrankungen. Die von
der Beschwerdegegnerin formulierte «Auflage» sei erfüllt worden, obwohl diese keine
verbindliche Rechtswirkung habe entfalten können. Tatsächlich habe sich die
Beschwerdeführerin bei ihrer behandelnden Psychiaterin gemeldet, innert der
angesetzten Frist den Nachweis der Massnahmeneinleitung erbracht, die
psychiatrischen Therapietermine intensiviert und die Psychiaterin aufgefordert,
sie bei einer geeigneten stationären Institution anzumelden, was die Ärztin
auch ohne zeitlichen Verzug getan habe, indem sie einen Aufenthalt in der
Klinik [...] in [...] evaluiert habe. Ohne die Ergebnisse dieser Evaluation
abzuwarten und bei der behandelnden Psychiaterin nachzufragen, habe die
Beschwerdegegnerin die Einwände der Beschwerdeführerin verworfen und sei direkt
zur Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG
geschritten, was nicht angehen könne. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
die Antidepressiva ausprobiert, es seien aber immer wieder die gleichen
Nebenwirkungen aufgetreten.
Ferner wird ausgeführt, die Beschwerdegegnerin
habe die Arbeitsunfähigkeit anscheinend alleine deshalb verneint, weil die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelbar gewesen sein solle,
weshalb auf die Einwände der Beschwerdeführerin zur Indikatorenprüfung vom
12. November 2018 nicht mehr weiter eingegangen worden sei. Dies sei zu
rügen. Die Beschwerdegegnerin gehe vom Fehlen einer schweren Ausprägung der
Störung aus, ohne diese Feststellung auf objektive Befunde abzustützen. Der
Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, den Tatbeweis für ihren
Eingliederungswillen zu erbringen. Weil von der Beschwerdegegnerin bisher keine
berufspraktische Erprobung durchgeführt worden sei, seien keine entsprechenden Ergebnisse
vorhanden. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin erweise sich weiterhin als
erklärungsbedürftig und nicht schlüssig. Als ressourcenhemmend sei sicher auch
das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin von 62 Jahren zu beurteilen. Die
somatischen Komorbiditäten der Beschwerdeführerin seien begründet und den
Einschränkungen betreffend Hypertonie, Schlafapnoe und Adipositas sei Rechnung
zu tragen. Dennoch habe die Verwaltung im Ergebnis die von der psychiatrischen
Gutachterin beurteilte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % als
vollständig nichtig beurteilt, sei nicht einmal zu einer verhältnismässigen
Teilarbeitsfähigkeit gelangt und habe die somatische Komponente vorgelagert
komplett ausgeblendet. Das Vorgehen der Verwaltung, die
invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der somatisch bedingten Erkrankungen
vorgelagert zur Prüfung der massgeblichen Indikatoren zu beurteilen und damit
quasi vom übrigen Krankheitsbild abzuspalten, konterkariere das Ziel von BGE 141 V 281, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen. Allfällige
(negative) Folgen der somatisch bedingten Erkrankungen (und auch der
akzentuierten abhängigen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin) und auch
des fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren auf die Ressourcen seien gänzlich
unberücksichtigt geblieben. Bereits unter diesem Aspekt habe die Verwaltung die
Prüfung der massgeblichen Indikatoren nicht bundesrechtskonform durchgeführt.
Die beschriebenen Einschränkungen
führten dazu, dass die Beschwerdeführerin derzeit nur noch an einem Schonarbeitsplatz
eingesetzt werden könne, wo sie keiner Belastung, keinem (zeitlichen) Stress,
keinem Gruppendruck, keinem Kundendruck und keiner permanenten Präsenz und
Aufmerksamkeit ausgesetzt sei. Im Weiteren benötige sie einen
verständnisvollen, nicht fordernden und stillen Vorgesetzten, der notfalls auch
für sie einspringe. Die qualitativen Anforderungen an einen Arbeitgeber seien
erheblich und könnten sogar kaum in einem geschützten Rahmen angeboten werden.
Wie die Verwaltung bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommen könne, den
genannten somatischen Komorbiditäten und anderen Faktoren seien keine
wesentlichen ressourcenhemmenden Wirkungen beizumessen, sei schleierhaft.
Sodann streiche die Verwaltung einseitig nur Einzelaspekte hervor, welche die
Ressourcen der Beschwerdeführerin in einem günstigen Licht erscheinen liessen.
Die entscheidrelevanten Darlegungen der Gutachterin zu den abhängigen,
emotional-instabilen Persönlichkeitszügen seien ungewürdigt geblieben. Die
Beschwerdeführerin lebe weitgehend sozial zurückgezogen. Die zu mobilisierenden
Ressourcen seien bescheiden. Die Konsistenzprüfung ergebe, dass das
Aktivitätsniveau der Explorandin im Verhältnis zu ihrer Arbeitsfähigkeit
angemessen erscheine. In beiden vorliegenden Gutachten der Verwaltung werde die
Konsistenz der Explorandin in deren Verhalten keineswegs in Frage gestellt. Es
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, allenfalls 50 %,
auszugehen, womit eine Invalidität von mindestens 40 % bestehe
(A.S. 7 ff.).
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren zwei psychiatrische Gutachten
veranlasste, welche sich bezüglich der gestellten Diagnosen, der fachärztlichen
Beurteilung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich
widersprechen. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte aufgrund seiner psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 und der von ihm konsultierten
medizinischen Berichte die psychiatrische Diagnose (mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit) einer leichten depressiven Episode (F33.0) bei
rezidivierender depressiver Störung und hielt im Rahmen der Epikrise im
Wesentlichen fest, insgesamt seien die diagnostischen Algorithmen einer
leichten depressiven Episode erfüllt. Die in der Vergangenheit attestierte
schwere bzw. mittelgradige depressive Episode lasse sich aufgrund der aktuell
erhobenen Befunde nicht mehr bestätigen. Insoweit sei aus psychiatrischer Sicht
eine wesentliche Besserung der psychischen Grundfunktionen sowie der Ressourcen
zu verzeichnen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte mittelgradige
Depression bei rezidivierender depressiver Störung sei deutlich, wenngleich
nicht vollständig remittiert. Dementsprechend stellte der Gutachter nur eine
gering ausgeprägte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
fest. Diese sei in der Lage, während 7 Stunden pro Tag, möglichst verteilt auf
2 Arbeitsplätze zu jeweils 3,5 Stunden mit zwischenzeitlicher
Regenerationspause, einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten
Tätigkeit nachzugehen. Eine darüber hinausgehende weitere Minderung der
Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Optik nicht zu bestätigen, auch
nicht unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität. Dr. med. C.___
kam zum Schluss, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer denkbaren
Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von
80 % (IV-Nr. 24 S. 21 ff.; vgl. E. II. 3.8 hiervor).
Nachdem die behandelnde Psychiaterin, D.___,
Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, zum
vorerwähnten Gutachten von Dr. med. C.___ Stellung genommen und dieses
kritisiert hatte (IV-Nr. 26; vgl. E. II. 3.9 hiervor), veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Zweitbegutachtung bei med. pract.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am
1. November 2017 durchgeführt wurde (IV-Nr. 36 S. 3 ff.). Im Gegensatz
zu Dr. med. C.___ stellte die psychiatrische Gutachterin aufgrund ihrer
Exploration und der beigezogenen medizinischen Berichte die Diagnose (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),
und gab weitere psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an. Im Rahmen der Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, die
diagnostischen Kriterien für eine «rezidivierende depressive Episode» und eine
«mittelgradige depressive Episode» seien erfüllt. Med. pract E.___ kam zum
Schluss, das im Gutachten von Dr. med. C.___ abgegebene Bild der
Beschwerdeführerin, die Beschreibung der aktuellen Symptomatik und die
hierdurch abgeleitete Diagnose könnten in Anbetracht der Anamnese, der
Vorberichte der Behandlerin und der aktuellen Begutachtung keinesfalls
nachvollzogen werden. Die psychiatrische Gutachterin hielt zur Arbeitsfähigkeit
fest, die Beschwerdeführerin sei seit 23. März 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit (wie zuletzt im
Autohaus) könne erst nach weitestgehender Remission der Erkrankung sukzessive
wiedererlangt werden. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36 S. 17 ff.; vgl. E. II. 3.11 hiervor).
Obwohl zwischen den beiden
psychiatrischen Gutachten bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit ein
erheblicher Widerspruch besteht, kommt ihnen grundsätzlich Beweiswert zu. Beide
fachärztlichen Gutachten sind für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf
den Untersuchungen vom 22. Juni 2017 bzw. 1. November 2017,
berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der
Vorakten abgegeben. In beiden Begutachtungen wurde eine biographische, persönliche
und berufliche Anamnese wiedergegeben und die psychiatrischen Befunde wurden
detailliert erhoben. Im Weiteren wurden die Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt und im Rahmen einer Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin eingehend Stellung genommen, wobei in beiden Gutachten eine
Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorgenommen wurde (IV-Nr. 24
S. 25 ff. bzw. IV-Nr. 36 S. 20 ff.). Auch angesichts der schlüssigen
und nachvollziehbaren (wenn auch voneinander abweichenden) fachärztlichen
Einschätzungen der beiden psychiatrischen Gutachter kann keines der beiden im
Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachten Vorrang gegenüber dem anderen beanspruchen.
Vielmehr ist von gleichwertigen Expertisen auszugehen, da beide
Administrativgutachten die für den Beweiswert entscheidenden Kriterien
grundsätzlich erfüllen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Es besteht damit eine hinreichende
Basis für die Beurteilung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281,
wie im Folgenden darzulegen ist (vgl. E. II. 5. hiernach).
4.3 Beim fachärztlichen Gutachten
von med. pract. E.___ vom 21. Februar 2018 fällt auf, dass bei der
Beschwerdeführerin bisher keine adäquate psychiatrische Behandlung durchgeführt
wurde. Abgesehen davon, dass sie schon seit längerer Zeit (seit Mai 2016) von D.___,
einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, betreut
und behandelt wird (eine erste psychiatrische Behandlung bei ihr erfolgte
bereits von September 2012 bis Juni 2014, vgl. IV-Nr. 14 S. 5), weist
med. pract. E.___ nachvollziehbar darauf hin, seit dem Beginn der aktuellen,
seit mittlerweile zwei Jahren anhaltenden depressiven Episode sei zu keinem
Zeitpunkt eine suffiziente psychopharmakologische Behandlung erfolgt. Sogar ein
Pflanzenpräparat sei von der Beschwerdeführerin wegen Nebenwirkungen abgesetzt
worden. Ebenfalls habe bislang keine Intensivierung der Therapie in Form einer
(teil)stationären Behandlung stattgefunden. Therapietermine nehme die
Beschwerdeführerin aktuell nur einmal monatlich in Anspruch (vgl. auch Stellungnahmen
von D.___ vom 27. Dezember 2016 [IV-Nr. 14 S. 5 ff.] und 10. April
2017 [IV-Nr. 19]). In Anbetracht des langen Verlaufs und des Schwerebildes
sei insbesondere auch die ablehnende Haltung der Behandlerin (die im Übrigen
nur Kinder- und Jugendpsychiaterin sei) einer stationären Behandlung gegenüber
nicht nachvollziehbar. Hierdurch sei einer Chronifizierung Vorschub geleistet
worden, und die Behandlung entspreche bei weitem nicht den S3-Leitlinien
(IV-Nr. 36 S. 19). Gemäss den Angaben der behandelnden Kinder- und
Jugendpsychiaterin wurde eine leitliniengerechte Depressionsbehandlung zwar
angesetzt, sie musste jedoch wegen starken Nebenwirkungen (Kopfschmerzen,
Schwindelanfällen, Tremor, Übelkeit, z.T. innerem Zittern und Angstzuständen)
nach zwei Monaten abgesetzt werden. Die Patientin nehme regelmässig und seit
längerer Zeit Diuretica (Hypertonie und Lymphoedem), im Weiteren – aktuell und
schon während der ersten Depressionsphase – Schüsselsalz- und
Bachblütenpräparate. Sie hole sich Kraft auch mit einer Teemischung (IV-Nr. 19;
vgl. E. II. 3.7 hiervor). Zur stationären bzw. teilstationären Behandlung
und Einsatz von Medikamenten («lege artis»-Behandlung) nahm D.___ am
19. März 2018 dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin könne sich mit
dieser Massnahme nicht einverstanden erklären, da sich jegliche Art von Druck
auf sie negativ auswirken würde. Gemäss ihren Angaben gehe es ihr aber schon
viel besser als vor einem Jahr und sie habe mit Hilfe der Tochter schon viele
Fortschritte gemacht. Ohne tägliche Anwesenheit ihrer Tochter könnte sie nicht
leben, weshalb eine Hospitalisation für sie nicht in Frage komme. Auch nach den
Angaben ihrer Tochter bzw. ihrer drei erwachsenen Kinder würde eine
Hospitalisation der Patientin mehr schaden als nützen (IV-Nr. 38; vgl. E.
II. 3.12 hiervor). Gemäss dem Bericht von D.___ vom 26. März 2019
habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 22. Oktober
2018 ihre Behandlungstermine wahrgenommen und sogar intensiviert. Es hätten
fünf Termine stattgefunden, was – unter Berücksichtigung von Abwesenheiten
(Krankheit, Ferien) der Behandlerin – einem 14-täglichen Rhythmus entspreche. Eine
psychiatrische Hospitalisation sei ausführlich besprochen und mögliche Kliniken
seien gesucht worden; ebenso die Behandlung der chronischen Depression nach dem
CBASP-Verfahren, was z.B. in der Privatklinik [...] in [...] möglich sei. Da
dieses Verfahren dort nur im Gruppensetting angeboten werde, sei es für die
Beschwerdeführerin nicht realisierbar, da sie nicht in der Lage sei, in einer
Gruppe zu arbeiten und sich zu öffnen (IV-Nr. 63 S. 32 f.; E.
II. 3.15 hiervor). Diese Angaben der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin
stehen im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen von med. pract. E.___,
wonach eine störungsspezifische, ausreichend intensive stationäre Behandlung
(z.B. mit dem gut evaluierten CBASP-Verfahren) in die Wege geleitet und die
Behandlung unter Umständen im tagesstationären Setting fortgesetzt werden
sollte, wobei auch eine psychopharmakologische Behandlung einzuleiten sei.
Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche Psychoedukation innerhalb des
stationären Settings erforderlich. Diese vorgeschlagenen Therapien und
Behandlungen seien zumutbar und dringend notwendig (IV-Nr. 36 S. 22
und 24). Angesichts dieser überzeugenden Argumentation der psychiatrischen
Gutachterin kann auf die Ausführungen von D.___ nicht abgestellt werden.
4.4 Nachdem sich der RAD-Arzt
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner
Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (IV-Nr. 40 S. 3; E. II. 3.13)
dahingehend geäussert hatte, er könne sich der Beurteilung von med. pract.
E.___ anschliessen und nach der Meinungsäusserung der Behandlerin könne nicht
damit gerechnet werden, dass diese ihre Behandlungsstrategie den Empfehlungen
der Gutachterin anpasse, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. Oktober
2018 in Aussicht, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen. Im Weiteren nahm
sie gestützt auf das Gutachten von med. pract. E.___ eine
Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vor und kam zum Schluss,
gesamthaft betrachtet sei eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu
verneinen; von einer Invaliditätsbemessung könne daher abgesehen werden. Sodann
wies sie auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht hin
und erteilte ihr im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG die Auflage, eine störungsspezifische, ausreichend intensive
stationäre Behandlung (z.B. mit dem gut evaluierten CBASP-Verfahren) in die
Wege zu leiten. Anschliessend sei die Behandlung im tagesstationären Setting
fortzusetzen. Es sei ausserdem mit einer psychopharmakologischen Behandlung zu
beginnen. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis, dass diese Massnahmen
eingeleitet worden seien, sei der IV-Stelle innert Frist einzureichen.
Schliesslich wies sie auf die Säumnisfolgen hin und gab die einschlägigen gesetzlichen
Grundlagen an, auf welche sie sich stützte (Art. 7 Abs. 2 IVG und
Art. 21 Abs. 4 ATSG; IV-Nr. 52 S. 2 ff.). In der Folge
liessen die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 und deren Vertreter am
21. November 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 56). In der vorliegend
angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin dann fest, die im
Vorbescheid vom 22. Oktober 2018 formulierte Auflage sei nicht erfüllt
worden. Angesichts des sehr lange unbehandelten Krankheitsverlaufs und der
mangelhaften Therapieadhärenz sowie der hohen Inanspruchnahme der Invalidenversicherung
erweise es sich als gerechtfertigt, Leistungen bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles «Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig von der
angedeuteten vorzeitigen Pensionierung (ab Februar 2019). Auf die Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die von der IV-Stelle vorgenommene Indikatorenprüfung
müsse daher nicht näher eingegangen werden, «da so oder anders betrachtet kein
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht» (IV-Nr. 58 S. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich
geltend machen, die Beschwerdegegnerin behaupte das Nichteinhalten einer
(unverbindlichen) «Auflage», ohne diesen Vorwurf stichhaltig und substantiiert
belegen zu können. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer
behandelnden Psychiaterin gemeldet, innert Frist den Nachweis der
Massnahmeneinleitung erbracht, die psychiatrischen Therapietermine intensiviert
und die Psychiaterin aufgefordert, sie bei einer geeigneten stationären
Institution anzumelden, was die Ärztin auch ohne zeitlichen Verzug getan habe,
indem sie einen Aufenthalt in der Klinik [...] in [...] evaluiert habe. Ohne
diese Ergebnisse dieser Evaluation abzuwarten und – in Verletzung der
Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG – ohne bei der
behandelnden Psychiaterin nachzufragen, habe die Beschwerdegegnerin die
Einwände der Beschwerdeführerin verworfen und sei direkt zur Abweisung des
Leistungsbegehrens geschritten, was nicht angehen könne. Im Übrigen wäre es
lebensfremd und entspreche auch nicht den aktuellen Realitäten, dass stationäre
Klinikaufenthalte innert kurzer Fristen bewerkstelligt werden könnten. Die
Kliniken seien gerichtsnotorisch überfüllt und es bestünden relativ lange
Wartezeiten (vgl. Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 4; A.S. 14 f.).
Ob die vorerwähnte Auflage der
Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, eine störungsspezifische, ausreichend
intensive Behandlung einzuleiten, und diesbezüglich einen Nachweis zu
erbringen, von der Beschwerdeführerin erfüllt oder nicht erfüllt wurde, braucht
hier nicht entschieden zu werden. In Übereinstimmung mit deren Argumentation ist
angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass
die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin
deswegen nicht anerkannt wurde, weil das psychische Leiden behandelbar sei und der
Beschwerdeführerin eine entsprechend adäquate Behandlung nach den
gutachterlichen Angaben auch zugemutet werden könne (vgl. IV-Nr. 58
S. 3 Ziff. 2 unten und S. 4 Ziff. 3 und 4). Der
Leistungsanspruch wurde somit – ohne auf die Einwände bezüglich der vorgenommenen
Indikatorenprüfung einzugehen – androhungsgemäss gestützt auf Art. 7
Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG abgelehnt. Dieses Vorgehen
erweist sich nicht als gesetzeskonform. Wohl handelt es sich bei Verlauf und
Ausgang von Therapien um wichtige Schweregrad-indikatoren, die bei deren
Prüfung entscheidend in Anschlag gebracht werden dürfen. Dies entbindet die
rechtsanwendende Behörde indessen nicht von der Pflicht, sämtliche Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. zu prüfen und gestützt darauf
gesamthaft zu beurteilen, ob auch aus rechtlicher Sicht eine
Arbeits(un)fähigkeit anzunehmen ist. Mithin hat sie im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand
der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind und
somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen worden ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_126/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 4.3 mit
Hinweisen). Dies ist im Folgenden nachzuholen.
5.
5.1 Nach BGE 141 V 281 beurteilt
sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen
eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von systematisierten Indikatoren.
Diese Indikatoren erlauben – unter Berücksichtigung von leistungshindernden
äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018
E. 4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 143 V 418 E. 4.1.1 S. 422 und 141
V 281 E. 3.4.2.1 und E. 3.6 S. 293 ff.). Rechtsprechungsgemäss
liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall
(gutachterlich) befassten Arztperson, abschliessend und für die
rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob
das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder
vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt.
Deshalb kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert
(Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1
mit Hinweisen).
Im Folgenden ist zu prüfen, auf welche
gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens der
Beschwerdeführerin vor den Standardindikatoren abzustellen ist. Dabei ist keine
losgelöste juristische Parallelprüfung der Indikatoren vorzunehmen, sondern es
sind anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen
Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen
Gesamtbildes abzuhandeln und es ist zu prüfen, ob aus juristischer Sicht der
medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.2.3.2 mit
Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die psychiatrische Gutachterin
med. pract. E.___ hielt zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex
«Gesundheitsschädigung», fest, die psychopathologische Symptomatik entspreche
einer doch recht deutlich ausgeprägten «mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom» mit erheblichem Einfluss auf die Alltagsaktivitäten und
die funktionellen Fähigkeiten. Konkret leide die Beschwerdeführerin unter einer
depressiven Stimmung, die täglich und während der meisten Zeit des Tages,
unabhängig von den äusseren Umständen, vorhanden sei. Sie habe einen
erheblichen Interessens- und Freudeverlust, eine Verminderung des Antriebs mit
erhöhter Ermüdung, Energieverlust und Erschöpfung beklagt sowie über den
Verlust des Selbstwertgefühls, eine verminderte Konzentration und eine
erhebliche Unschlüssigkeit im Alltag mit psychomotorischer Hemmung berichtet.
Daneben habe sie über Durchschlafstörungen, die zum Teil somatisch begründbar
seien (Schlafapnoesyndrom, Schlafen mit einer Maske) sowie über einen Libidoverlust
berichtet. Hinweise auf aggravierte oder simulierte kognitive Defizite im Sinne
einer manifesten Gedächtnisstörung konnte die psychiatrische Gutachterin nicht
finden; ebenso wenig weitere Hinweise auf ein aggravatorisches oder simuliertes
Verhalten. Eine Persönlichkeitsstörung konnte bei der Beschwerdeführerin nicht
festgestellt werden. Allenfalls seien leicht selbstunsichere
Persönlichkeitszüge vorhanden. Es könne sich jedoch auch um eine Überlagerung
durch die depressive Symptomatik handeln. Eine objektive Beurteilung sei jedoch
erst in remittiertem Zustand möglich (IV-Nr. 36 S. 20 f.). Diese
Beurteilung weicht insoweit vom Begutachtungsergebnis von Dr. med. C.___
ab, als die Ausprägung und die Schwere der depressiven Episode von diesem als
gering angesehen wurden. Übereinstimmung besteht hingegen bei der Feststellung,
dass eine Aggravation oder Simulation der Beschwerdeführerin verneint und die
Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert als nicht gegeben
erachtet wurden; leicht selbstunsichere Persönlichkeitszüge wurden jedoch in
beiden Gutachten festgestellt. Dr. med. C.___ hielt fest, die
Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den sogenannten komplexen
Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Intentionalität,
Affektregulation und Interaktionskompetenz, aber durchaus auch
Regressionsfähigkeit (IV-Nr. 24 S. 26 f.). Von einer schweren Ausprägung
der Störung kann aufgrund der vorerwähnten gutachterlichen Angaben – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ausgegangen werden, hielt doch
auch die behandelnde Psychiaterin in der Stellungnahme vom 19. März 2018
zum Gutachten von med. pract. E.___ fest, die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F33.11), sei korrekt (IV-Nr. 38; vgl. E.
II. 3.12 hiervor).
5.2.2 Zum Behandlungs- und
Eingliederungserfolg legte med. pract. E.___ dar, die Beschwerdeführerin suche
seit dem 23. Mai 2016 die Kinder- und Jugendpsychiaterin D.___ einmal pro
Monat auf. Sie nehme keine Antidepressiva ein, nachdem sie bereits auf ein
Pflanzenpräparat mit Nebenwirkungen reagiert habe. Sie habe sich auch noch nie
in einer stationären oder teilstationären spezifischen antidepressiven
Behandlung befunden. Angesichts der Schwere der affektiven Störung und der
Dauer der Episode ohne Remission sei dies nicht nachvollziehbar, die Behandlung
entspreche nicht den Empfehlungen der S3-Leitlinie für depressive Erkrankungen.
Die bisherige Behandlung sei nicht «lege artis» durchgeführt worden. Die
Beschwerdeführerin habe bisher nicht gut kooperiert, sie habe etwaige
«Nebenwirkungen» der Antidepressiva nicht toleriert, nehme Behandlungstermine
angesichts der Schwere der Symptomatik nur selten wahr und habe sich noch nie in
stationärer Behandlung befunden. Es sollte dringend eine störungsspezifische,
ausreichend intensive stationäre Behandlung (z.B. mit dem gut evaluierten
CBASP-Verfahren) in die Wege geleitet werden. Unter Umständen müsse die
Behandlung anschliessend im tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei
dieser Gelegenheit sollte auch eine psychopharmakologische Behandlung
eingeleitet werden. Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche
Psychoedukation innerhalb des stationären Settings erforderlich. Im Weiteren
hielt die Gutachterin fest, nach der Kündigung habe die Beschwerdeführerin über
einen langen Zeitraum hinweg erfolglos versucht, eine neue Stelle zu finden.
Die parallele Beendigung einer langjährigen Beziehung habe schliesslich in eine
zunächst «schwere» depressive Symptomatik mit Arbeitsunfähigkeit gemündet.
Seitdem habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen mehr unternommen.
Sie halte sich krankheitsbedingt für völlig arbeitsunfähig und sogar teilweise
für pflegebedürftig. Aktuell hänge die Eingliederungsproblematik vollumfänglich
mit der bislang nicht (ausreichend) behandelten depressiven Erkrankung zusammen.
Eingliederungsmassnahmen seien erst nach einer leitliniengerechten stationären
Behandlung und weitestgehender Remission und Wiedererlangung der funktionellen
Fähigkeiten zumutbar (IV-Nr. 36 S. 22 f.). Entgegen dieser
Einschätzung stellte Dr. med. C.___ fest, die bisherige Behandlung sei
«lege artis» erfolgt. Soweit aus der Aktenlage und der Anamnese ersichtlich
sei, habe die Beschwerdeführerin bei bislang erfolgten therapeutischen
Bemühungen kooperiert. Eine Intensivierung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre gegebenenfalls zu
diskutieren, sofern die Beschwerdeführerin wieder Anzeichen für eine verstärkte
depressive Symptomatik zeige. Hinweise auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 24 S. 28 f.). Wie oben (unter E.
II. 4.3 hiervor) bereits erwähnt, genügen die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen
nach den Angaben der psychiatrischen Gutachterin in keiner Weise. Von einer
bisherigen Behandlung «lege artis» kann hier keine Rede sein. Es ist damit
davon auszugehen, dass die von med. pract. E.___ vorgeschlagenen Therapien
und Behandlungen der Beschwerdeführerin zuzumuten und dringend notwendig sind (vgl.
IV-Nr. 36 S. 24). Nach den schlüssigen Angaben der psychiatrischen
Gutachterin könnten berufliche Eingliederungsmassnahmen erst nach einer
leitliniengerechten psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
5.2.3 Komorbiditäten wurden von med. pract.
E.___ im Rahmen der Beurteilung erwähnt: die bestehenden Durchschlafstörungen
seien zum Teil somatisch begründbar (Schlafen mit einer Maske bei
Schlafapnoesyndrom; IV-Nr. 36 S. 19). Darauf wies sie auch im Rahmen
der Indikatorenprüfung hin (IV-Nr. 36 S. 20). Dr. med. C.___ erwähnte
die bestehenden somatischen Komorbiditäten ebenfalls (Schlafapnoe-Syndrom, arterieller
Bluthochdruck, Lymphödem und Übergewicht; vgl. IV-Nr. 24 S. 3 und 11),
wobei er das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Therapie offenbar gut
eingestellt, den medikamentös behandelten arteriellen Bluthochdruck sowie das
Lymphödem als (fachfremde) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit einschätzte
(IV-Nr. 24 S. 22). Im Rahmen der Indikatorenprüfung hielt
Dr. med. C.___ fest, auch unter Berücksichtigung der somatischen
Komorbidität, wie sie sich aus der Aktenlage und der Anamnese ergebe, seien zwischen
den Diagnosen keine Wechselwirkungen, welche eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit
verstärkten oder gar potenzierten, festzustellen (IV-Nr. 24 S. 28). Wechselwirkungen
zwischen somatischen und psychischen Leiden wurden auch von der psychiatrischen
Gutachterin nicht beschrieben. Dazu ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig
von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in
Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen
ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430; Urteil des Bundesgerichts
9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon kann hier
nicht ausgegangen werden. In somatischer Hinsicht erhielt die
Beschwerdeführerin wegen eines Knickfusses und pathologischen Laufgangs
orthopädische Serienschuhe zugesprochen (vgl. IV-Nr. 49 und 51). Gemäss
dem vorliegend jüngsten Bericht von Dr. med. F.___ (Lungenpraxis [...])
vom 28. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin mit dem Effekt der
CPAP-Therapie sehr zufrieden (IV-Nr. 12 S. 5; vgl. E. II. 3.3 hiervor).
Die medikamentös behandelte arterielle Hypertonie wird auch vom Hausarzt nicht
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (vgl. IV-Nr. 12
S. 1 und 49 S. 1, vgl. E. II. 3.3 und 3.14 hiervor). Das Lymph-
bzw. Stauungsödem an den Beinen wird mit Lymphdrainage behandelt (vgl.
IV-Nr. 49 S. 2, 56 S. 24). Schliesslich ist die bestehende
Adipositas grundsätzlich nicht als invalidisierend zu betrachten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Anhaltspunkte
für eine unzumutbare Gewichtsabnahme bzw. Behandlung sind nicht ersichtlich. Auch
in psychischer Hinsicht sind gemäss den fachärztlichen Angaben keine relevanten
Komorbiditäten festzustellen.
5.3
5.3.1 Zum Komplex «Persönlichkeit» führte
med. pract E.___ sodann aus, die aus [...] stammende Explorandin sei von
ihren Eltern im Alter von 4 Jahren in die Schweiz geholt worden. Die
Beschwerdeführerin habe sich allein gelassen gefühlt, da die Eltern und die
deutlich älteren Geschwister gearbeitet hätten. In Kindergarten und Schule sei
sie verspottet und ausgrenzt worden, da sie kein Deutsch gesprochen habe und
aus [...] stamme. Im Alter von 20 Jahren habe sie einen 8 Jahre älteren
Schweizer geheiratet, mit dem sie bereits seit dem 15. Lebensjahr
befreundet gewesen sei. Gemäss ihren Schilderungen sei sie von ihrem Ehemann
über Jahre hinweg ausgenutzt, schikaniert und dominiert worden. Dieser habe
sich wenig fürsorglich verhalten. Sie hätte sich gerne von diesem getrennt,
habe sich aber ein Leben alleine nicht zugetraut. Erst als er begonnen habe,
sie zu schlagen, habe sie die Scheidung eingereicht. Er habe sie gezwungen, aus
dem gemeinsamen Haus auszuziehen, und das Sorgerecht über die Kinder verlangt.
Da sie in [...] habe bleiben wollen, habe sie dort das aktuelle Haus gekauft. Nach
der Trennung sei es ihr deutlich besser gegangen. Im Jahr 1993 habe sie abermals
einen Schweizer geheiratet, welcher Vater ihrer dritten Tochter (Jahrgang 1994)
sei. Die Ehe sei sehr lange gut gegangen, bis man sich auseinandergelebt habe.
Schliesslich habe sie sich auch von ihm im Jahr 2003 scheiden lassen. Da sie
schon immer gerne zum Tanzen gegangen sei, habe sie im Jahr 2009 einen 10 Jahre
jüngeren Mann kennengelernt, mit dem sie eine Beziehung eingegangen sei. Er
habe sie kurz vor Ostern 2016 wegen einer anderen Frau verlassen. Seither sei
sie keine Beziehung mehr eingegangen. Sie lebe in einer Wohnung im eigenen
Haus, die jüngste Tochter bewohne dort mit ihrem Ehemann ebenfalls eine Wohnung;
im Erdgeschoss des Hauses befinde sich der Coiffeursalon der Tochter. Seit
geraumer Zeit werde die Explorandin sowohl im Haushalt als auch bei der
Körperpflege und beim Anziehen durch die Tochter unterstützt. Diese führe auch
die zwei Hunde spazieren und pflege den Garten.
Im Weiteren legte med. pract. E.___
dar, nach den sprachlich und kulturell bedingten Anfangsschwierigkeiten in der
Schule, in der die Beschwerdeführerin stets Aussenseiterin gewesen sei, habe
sie an einem Privatinstitut eine knapp dreijährige Ausbildung zur medizinischen
Praxisassistentin (MPA) absolviert. Danach habe sie über viele Jahre hinweg
mehrere Jobs parallel ausgeübt. Bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1979 sei
sie Verwaltungsmitarbeiterin bei [...] in einem 100%-Pensum gewesen, danach
habe sie nur noch teilzeitlich (20 %) gearbeitet, bis sie 10 Jahre später
eine einjährige Kosmetikausbildung absolviert und danach in diesem Metier
selbstständig gewesen sei. Schliesslich habe sie im Jahr 2002 in einer
Autogarage zu arbeiten begonnen. Nach drei Jahren habe sie im Mai 2005 zum
letzten Arbeitgeber (Garage B.___, [...]) gewechselt. Dort sei sie geblieben,
bis der Chef pensioniert worden sei. Zwischen März 2014 und Dezember 2016 sei
sie beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen. Sie habe lange keine neue
Arbeitsstelle gefunden, bis sie im März 2016 infolge der Trennung von ihrem
Freund arbeitsunfähig geworden sei. Zusätzlich belastend seien der Tod ihres
Hundes und der Unfall ihrer Tochter (mit Schulterverletzung) Ende Januar 2016
gewesen (IV-Nr. 36 S. 17 f.). Die persönlichen Ressourcen wurden
dahingehend beschrieben, depressionsbedingt seien seit geraumer Zeit erhebliche
Einschränkungen im Alltag vorhanden, die teils regressive Züge angenommen
hätten. Ein sekundärer Krankheitsgewinn könne nicht ausgeschlossen werden
(IV-Nr. 36 S. 21).
Dr. med. C.___ führte zur
Persönlichkeit aus, die Beschwerdeführerin vermittle einen
altersentsprechenden, insgesamt ausreichend gepflegten, angemessenen auf die
äussere Erscheinung bedachten Gesamteindruck. Ein freundlicher, höflicher
Gesprächskontakt sei durchgehend herzustellen und aufrechtzuerhalten. Sie
verfolge mit angemessener, auch gegen Ende der Exploration keineswegs deutlich
nachlassender Aufmerksamkeit das Gespräch. Die höheren kognitiven und
exekutiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln seien
differenziert. Sie spreche mit kräftiger, angemessen modulierter und gut
verständlich artikulierter Stimme, die Sprachfrequenz sei unauffällig. Eine
nennenswerte Sprachbarriere liege nicht vor und es gelinge der
Beschwerdeführerin, anamnestische Sachverhalte in angemessener Ausführlichkeit
und bei Nachfrage durchaus detailgetreu zu schildern. Das Intelligenzniveau
erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie
klinischem Gesamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend
strukturiert. Die Beschwerdeführerin wirke auf der Persönlichkeitsebene eher
etwas selbstunsicher, wobei jedoch die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung
von Krankheitswert nicht erfüllt seien, da sie mit angemessener Flexibilität
auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren könne und sich darauf
einzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in
den sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,
Intentionalität, Affektregulation, Interaktionskompetenz, aber durchaus auch
Regressionsfähigkeit (IV-Nr. 24 S. 18 ff.). Von den gutachterlichen
Angaben abweichende Beschreibungen zur Persönlichkeit, zur persönlichen
Entwicklung und zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin können den übrigen
vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnommen werden. Auch die
behandelnde Psychiaterin hielt in ihrem Bericht vom 19. März 2018 fest, die
Beschwerdeführerin habe erwähnt, es gehe ihr viel besser als vor einem Jahr und
sie habe viele Fortschritte gemacht (IV-Nr. 38; vgl. E. II. 3.12
hiervor).
5.3.2 Zum Komplex «Sozialer Kontext»
gab med. pract. E.___ an, aktuell lebe die die Beschwerdeführerin vom
Ersparten, zusätzlich helfe ihr die Tochter finanziell aus. Schulden, Kredite
oder Betreibungen bestünden nicht. Die Zahlung der der Hypothekarzinsen habe
die Tochter übernommen. Seit 30 Jahren bewohne sie ein eigenes Haus mit 6
Zimmern. Nach der Trennung habe sie (kurz vor der Scheidung) das aktuelle Haus
gekauft. Sie sei vom alten (ehelichen) Haus in das neue Haus umgezogen. Sie
habe von [...] nicht weggehen wollen. Seit zwei Jahren habe ihre 1994 geborene
Tochter im Haus in einem Extrazimmer im Erdgeschoss ein Coiffeurgeschäft
eingerichtet. Ende Januar 2016 habe die Tochter einen Autounfall erlitten und
sich dabei die rechte Schulter ausgerenkt; inzwischen könne sie jedoch wieder
arbeiten. Die Tochter lebe mit ihrem Ehemann im 2. Obergeschoss, sie
selbst im 1. Obergeschoss. Der Garten (Grundstück mit einer Fläche von 600
m2 mit Bäumen, Sträuchern und einem Rasen) werde von der Tochter gepflegt;
bis vor 1 ½ Jahren habe sie noch alles selber machen können. Im Haus seien noch
zwei Hunde, einer gehöre der Tochter (vgl. IV-Nr. 36 S. 12 f.).
Zum Tagesablauf wurde ferner angegeben, die
Beschwerdeführerin stehe zwischen 10:00 und 12:00 Uhr oder noch später auf. Sie
trinke selten Kaffee, meist nur Wasser. Sie nehme auch kein Frühstück zu sich.
Sie lese keine Zeitung, dies interessiere sie nicht. Morgens halte sie ihre
Füsse in kaltes Wasser, nehme ihre Tabletten und gehe dann in die Stube, um dort
nochmals eine Stunde abzuliegen. Ein- bis zweimal pro Woche nehme sie eine
Dusche, die Tochter müsse ihr hierbei und beim Anziehen helfen, wegen der
Schmerzen in den Beinen – seit das Wasser in den Beinen vor einem Jahr
zugenommen habe – könne sie sich die Socken nicht mehr selbst anziehen. Sie
habe Angst, in der Dusche auszurutschen, was schon zweimal passiert sei. Die
Tochter helfe ihr seit 1 ½ Jahren. Mittags komme die Tochter, dann koche
man zusammen. Danach döse und liege sie wieder während 2 bis 3 Stunden. Gegen
16:00 Uhr stehe sie wieder auf. Den Rest des Tages sitze sie einfach nur mit
geschlossenen Augen da. Dabei studiere sie und denke, dass sie im Haushalt noch
etwas machen sollte. Manchmal versuche sie, etwas in der Küche zu machen. Sie
besitze einen Führerschein und fahre auch gerne Auto, z.B. ins nächste Dorf zum
Einkaufen. Teilweise fahre sie hierbei dreimal um den Parkplatz, sie habe das
Gefühl, nicht in den Laden gehen zu können und fahre dann wieder nach Hause.
Sie versuche dies etwa alle 2 Monate. Mit dem Hund gehe sie nie spazieren,
dies habe die Tochter vollständig übernommen. Manchmal schaue sie fern, es
interessiere sie jedoch nichts. Früher habe sie gerne Filme angeschaut, sei
gerne und oft fortgegangen und zum Tanzen und an jedem Fest erschienen. Jetzt
sei sie am liebsten alleine zu Hause. Manchmal stricke sie etwas, sie könne
sich jedoch zu nichts entscheiden und studiere «100 Mal» an der Farbe und Wolle
herum. Die Tochter komme vorbei, sie sei wie die «Sonne». Die Stimmung sei
abends schlechter und stets betrübt, seit 5 Jahren gleichbleibend. Um 21:00 Uhr
lege sie sich zum Schlafen nieder (IV-Nr. 36 S. 13). Im Weiteren
legte die psychiatrische Gutachterin dar, psychosozial belastend sei nach der
Kündigung die frustrane Stellensuche, aber auch das Verlassenwerden vom Freund
gewesen. Aktuell seien es die gesundheitlichen Probleme sowie die
Zukunftssorgen (auch finanzieller Art, da die Beschwerdeführerin von ihren
Ersparnissen lebe). Im aktuellen Setting (nur einmal monatlich stattfindende
Psychotherapie, keine Psychopharmaka) mit der Versorgung durch die Tochter zu
Hause seien keine weiteren Ressourcen mobilisierbar (IV-Nr. 36
S. 21).
Dr. med. C.___ hielt zum sozialen
Kontext fest, soziale Belastungen führten nicht zu für die Arbeitsfähigkeit
relevanten Alterationen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin zeige nur
mässige Stabilität. Es gebe nur einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, da
die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Jugend zu einem zurückgezogenen
Verhalten neige. Innerhalb der Familie, insbesondere im Hinblick auf den
Kontakt mit der jüngsten Tochter, bestehe aber eine gute Stabilität
(IV-Nr. 24 S. 27 f.). Diese Angaben werden von keiner Seite in Frage
gestellt.
5.4 Zur Kategorie «Konsistenz» gab
med. pract E.___ schliesslich an, die Angaben der Beschwerdeführerin seien
authentisch gewesen. Das Krankenbild habe sich auch im häuslichen Umfeld und im
Alltag wiedergespiegelt. Dort sei allerdings durch die zunehmende Versorgung
der Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Die
Beschwerdeführerin sei aktuell in allen Lebensbereichen deutliche
eingeschränkt. Dies zeige sich insbesondere bei der Beurteilung des Aktivitäts-
und Partizipationsniveaus (Mini-ICF-APP). Man habe schwere Beeinträchtigungen
in der Ausübung der folgenden Fähigkeiten und Aktivitäten mit der Notwendigkeit
von teilweiser Unterstützung gefunden: Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontanaktivitäten. Vor der
Kündigung und der aktuellen depressiven Episode sei die Beschwerdeführerin lebenslustig
und aktiv gewesen, sie sei gerne in den Ausgang und zum Tanzen gegangen. Sie
habe nicht alle therapeutischen Optionen wahrgenommen. Eine Therapieadhärenz
liege nicht vor. Die vorgeschlagenen Therapien und Behandlungen (Psychopharmakotherapie
und stationäre Behandlung) seien zumutbar und dringend notwendig
(IV-Nr. 36 S. 23 f.).
Dr. med. C.___ hielt zur Konsistenz
fest, es bestünden keine gravierenden Diskrepanzen oder Inkonsistenzen. Die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in der Bewältigung des
Alltages wirkten sich in allen Lebensbereichen aus. Inzwischen sei aber unter
der Fachbehandlung eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Im Bereich
Freizeit und soziale Aktivität zeige sich die Beschwerdeführerin inzwischen mit
guten Ressourcen. Nach subjektiven anamnestischen Angaben der
Beschwerdeführerin sei das Aktivitätenniveau vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung deutlich höher gewesen. Eine genaue Einschätzung könne
mangels Kenntnis der versicherten Person aus früheren Untersuchungen aber nicht
abgegeben werden. Zudem mangle es an belastbaren Aktenhinweisen auf das frühere
Aktivitätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Die
Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Angebote in Anspruch genommen,
wobei sie unter psychopharmakologischer Behandlung Nebenwirkungen geäussert
habe, welche sie und ihre behandelnde Ärztin dazu veranlasst hätten, auf eine
Medikation zu verzichten, was unter Berücksichtigung der offenbar erkennbaren
Remission der Depression auch vertretbar sei. Eine krankheitsbedingte
Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht (IV-Nr. 24 S. 30 f.).
Auch die oben wiedergegebenen Angaben zur Konsistenz werden von keiner Seite
relativiert.
6. Mit Blick auf die mittelschwere
Ausprägung der erhobenen Befunde, das reduzierte, aber nicht völlig aufgehobene
Aktivitätsniveau und die niedrige Behandlungsintensität ohne nennenswerte
Medikation, was auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck schliessen lässt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.3 und
8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2), ist die Arbeits(un)fähigkeit
der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische
Allrounderin (vgl. IV-Nr. 4 S. 1, 5 S. 2 und 9 S. 10) als
auch in einer angepassten Verweistätigkeit auf 50 % festzusetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3). Die
von med. pract. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
erscheint bei der von ihr festgestellten mittelgradigen depressiven Symptomatik
und auch unter Berücksichtigung der übrigen fachärztlichen Angaben als zu hoch
angesetzt. Wie (oben unter E. II. 5.1 hiervor) erwähnt, kann von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass
sie deswegen ihren Beweiswert verliert.
7. Beim Einkommensvergleich sind
beide Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenlohns festzusetzen, da die
Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus invaliditätsfremden
Gründen verlor (vgl. Gesprächsprotokoll Früherfassung/Intake vom
27. Oktober 2016, IV-Nr. 4 S. 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher Verweistätigkeit als
zu 50 % arbeits(un)fähig einzustufen; ein leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen ist hier nicht vorzunehmen. Unabhängig davon, wie das
Valideneinkommen bemessen wird, resultiert bei einer solchen Konstellation
rechnerisch ein Invaliditätsgrad von 50 %. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2017 (die IV-Anmeldung erfolgte
am 31. Oktober 2016 [IV-Nr. 7 S. 8]; vgl. Art. 29 Abs. 1
ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren
Ziff. 2, und S. 21 Ziff. 5). Bei diesem Verfahrensausgang kann
auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung mit Befragung der
behandelnden Psychiaterin als sachverständige Person verzichtet werden.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote vom 5. Juli 2019 (A.S. 41 f.) weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00
sowie Auslagen von insgesamt CHF 77.00 aus. Dazu ist festzuhalten, dass
reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,
das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der
Kostennote unter den Daten vom 4. April und 29. Mai 2019 angegebenen
Positionen («Brief an Klientin», je 0.08 Std) nicht berücksichtigt werden, da
hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen
ist. Im Weiteren sind die nach Abschluss des Schriftenwechsels (21. Juni
2019) geltend gemachten E-Mails an die Klientin vom 26. Juni 2019 (0.33
Std.) und das Telefongespräch mit der Klientin vom 2. Juli 2019 (0.03
Std.) nicht zu entschädigen. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um
0.52 Stunden auf 7.73 Stunden zu kürzen. Bei den Auslagen sind die Kopien mit
CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (§ 161 Abs. 1
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'135.60 (Honorar von
CHF 1'932.50, Auslagen von CHF 50.40, MwSt. von CHF 152.70
[7.7 %]).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat
sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März
2019 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2017 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente.
2. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'135.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
3. Die
Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser