Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.99

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. Juli 2020Deutsch68 min

kaufmännische Allrounderin in der Garage B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4

Source so.ch

Urteil vom 1. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt bis Dezember 2014 als

kaufmännische Allrounderin in der Garage B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4

S. 1, 5 S. 2 und 7 S. 6). Danach bezog sie Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, wobei sie im März 2016 ausgesteuert wurde (IV-Nr. 18

S. 6). Am 31. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7).

Sie gab an, an Depressionen, Ödemen an den Beinen, einer Schlafapnoe sowie zu

hohem Blutdruck zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am

22. Juni 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. Juni 2017,

IV-Nr. 24 S. 2 ff.). Nachdem die behandelnde Psychiaterin D.___,

Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, am

21. Juli 2017 zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 26), veranlasste

die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) eine psychiatrische (Zweit-)Begutachtung bei med. prakt. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 1. November

2017 erfolgte (Gutachten vom 21. Februar 2018, IV-Nr. 36 S. 3

ff.). Dazu nahm der RAD am 3. Mai 2018 Stellung (IV-Nr. 40). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

mit Verfügung vom 12. März 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, gemäss den Abklärungen stehe eine depressive Störung im Vordergrund.

Die untersuchende psychiatrische Gutachterin med. prakt. E.___ habe die

Ausprägung des psychischen Leidens als mittelgradig eingestuft. Nach einer

Würdigung der massgebenden Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 sei gesamthaft

betrachtet eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen: Trotz der

Schwere der Symptomatik nehme die Beschwerdeführerin Behandlungstermine nur

selten wahr und sie habe sich noch nie in stationärer Behandlung befunden.

Zudem nehme sie keine Antidepressiva ein. Angesichts der zu verneinenden

Arbeitsunfähigkeit könne von einer Invaliditätsbemessung abgesehen werden. Zu

den Einwendungen wurde dargelegt, angesichts des sehr langen und unbehandelten

Krankheitsverlaufs und der mangelhaften Therapieadhärenz sowie der hohen

Inanspruchnahme der Invalidenversicherung erweise es sich zufolge der nicht

erfüllten Auflage gemäss Vorbescheid vom 22. Oktober 2018 als gerechtfertigt,

Leistungen der Invalidenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

«Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig davon, ob der Versicherungsfall

durch die angedeutete vorzeitige Pensionierung realisiert werde oder nicht.

Aufgrund der Aktenlage sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern es angezeigt

sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten (IV-Nr. 58;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton

Solothurn vom 12. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens

40 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens

auszurichten.

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Frau D.___, Fachärztin FMH für Kinder-

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, [...], [...], sei gerichtlich

gestützt auf § 58 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 175 ZPO als

sachverständige Person gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema:

Frage nach der zeitgerechten Umsetzung der von der IV-Stelle auferlegten

Behandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten

Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer

armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 16. April

2019 lässt die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 9. April

2019 als Urkunde Nr. 4 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 4, A.S. 31f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist

(A.S. 37).

2.4 Mit Eingabe vom 5. Juli

2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 40

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 12. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der

Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.

auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160 f.).

3.

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe aktenwidrig vom Fehlen einer

schweren Ausprägung der gesundheitlichen Störung aus, ohne diese Feststellung

Dispositiv

auf objektive Befunde abzustützen. Demnach ist im Folgenden der aus den vorliegenden

Akten hervorgehende medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1 Dem Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin (Lungenpraxis ), vom

24. Juni 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Schweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom, Polygraphischer Apnoe/Hypopnoeindex von 47/h

und Desaturationsindex von 41/h, Tagessymptomatik mit pathologischem Epworth

Sleepeness Score von 15/24, Risikofaktoren: Morbide Adipositas (BMI 39),

enge anatomische Verhältnisse oropharyngeal, CPAP-Therapie seit 08.12.2011;

Arterielle Hypertonie». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, die

Patientin sei mit dem Effekt der CPAP-Therapie sehr zufrieden. Ohne Maske könne

sie schon gar nicht mehr ruhig schlafen. Auch sei sie deutlich weniger müde,

was sich in einer Abnahme des Epworth Sleepeness Score von 15 auf 9 bestätige.

Zudem sei die frühere Migräne verschwunden und der Blutdruck medikamentös stets

gut eingestellt. Auch objektiv zeige sich ein guter Behandlungseffekt mit einem

Apnoe/Hypopnoeindex von 0.4/h und einem Desaturationsindex von 1.8/h. Die

Compliance sei mit einer durchschnittlichen Benutzungsdauer von 7 Stunden und

15 Minuten und 95 % der Nächte über 4 Stunden gut. In den letzten 3 Jahren

habe die Patientin von 94 auf 100 kg (BMI 40) weiter leicht

zugenommen. Es sei ihr empfohlen worden, regelmässig etwas Sport zu treiben

(IV-Nr. 12 S. 9 ff.).

3.2 Im Bericht von Dr. med. F.___

vom 24. Juni 2015 wurde im Wesentlichen angegeben, die Patientin sei mit

dem Effekt der CPAP-Therapie weiterhin sehr zufrieden. Die nächtlichen

Erstickungsanfälle seien damit nie mehr aufgetreten. Entsprechend sei die

Compliance mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7.7 Stunden pro

Nacht und 96 % der Nächte länger als 4 Stunden sehr gut. Der Gerätedownload

spreche für einen guten Behandlungseffekt mit einem Apnoe-/Hypopnoeindex von

0.3/h. Diskrepant dazu zeige die nächtliche Pulsoxymetrie eine etwas

verminderte durchschnittliche Sauerstoffsättigung von 91 % und einen

Desaturationsindex von 12/h. Bei normalen Blutgasen am Tag finde man keinen

Hinweis für eine zusätzliche Adipositashypoventilation (IV-Nr. 12

S. 7 f.).

3.3 Aus dem Bericht von

Dr. med. F.___ vom 28. Juni 2016 geht hervor, die Patientin sei mit

dem Effekt der CPAP-Therapie weiterhin sehr zufrieden. Die Kopfschmerzen seien

vollständig verschwunden. Sobald sie einmal 10 Minuten ohne CPAP-Gerät schlafe,

erwache sie aber wieder mit Kopfschmerzen. Entsprechend sei die Compliance mit

einer durchschnittlichen Benutzungsdauer von 7.8 Stunden pro Nacht und

98 % der Nächte länger als 4 Stunden ausserordentlich gut. Auch objektiv

zeige sich mit einem Apnoe-/Hypopnoeindex von 0.3/h und einem Desaturations-index

von 2.5/h ein optimaler Therapieeffekt (IV-Nr. 12 S. 5 f.).

3.4 Der Hausarzt, Dr. med. G.___,

Allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom

29. Juni bis 15. Juli 2016. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die

seit Jahren bestehende Hypertonie habe keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung habe vom 3. Juli 2015 bis 29. Juni

2016 gedauert (IV-Nr. 12 S. 1 ff.).

3.5 Die behandelnde Psychiaterin, D.___,

Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in

ihrem Bericht vom 27. Dezember 2016 fest, die Beschwerdeführerin stehe bei

ihr seit dem 23. Mai 2015 in psychiatrischer Behandlung. Eine erste

Behandlung, ebenfalls bei ihr, habe von September 2012 bis Juni 2014 gedauert. Die

Patientin sei geschieden, ihre drei erwachsenen Kinder seien ausgezogen und

selbstständig. Jedoch lebe die jüngste Tochter im gleichen Haus. Die Patientin habe

eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin (MPA) absolviert, später

habe sie jahrelang im Büro einer Autogarage gearbeitet. Somatisch leide sie seit

mehreren Jahren an einer Hypertonie, einem Schlafapnoesyndrom, einem Lymphödem sowie

an Übergewicht.

Zur Problematik wurde dargelegt, die

Patientin fühle sich dauernd erschöpft, gestresst und überfordert. Sie klage

über grosse Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisminderung, Schlafstörungen

(benötige nachts eine Sauerstoffmaske), Lustlosigkeit, Energiemangel und

Zukunftsängste. Sie lebe eher zurückgezogen und pflege nur selten Kontakt zu

Bekannten. Den Haushalt habe sie monatelang vernachlässigt, obwohl ihre Tochter

sie immer wieder moralisch unterstützt und ihr geholfen habe. Seit wenigen

Wochen sei die Patientin wieder in der Lage, die nötigsten täglichen Aufgaben

selber zu erledigen. Vor alltäglichen Anforderungen (z.B. Administratives

erledigen oder Arzttermine wahrnehmen) sei die Patientin blockiert. Beklemmende

Gefühle und eine innere Unruhe seien vorhanden. Sie müsse sich dann hinlegen

und schlafen, um nicht mehr daran zu denken. Sie versuche öfters, alles zu

verdrängen; damit schiebe sie die Aufgaben auf. Kleinste Veränderungen in ihrem

Tagesablauf überforderten sie. Nur bei gewohntem Tagesablauf ohne Stress fühle

sie sich sicher; dann gehe es ihr gut. Zur aktuellen Medikation wurde

angegeben, die Patientin reagiere auf verschiedene Medikamente (klassische wie

pflanzliche Antidepressiva) rasch mit unangenehmen Nebenwirkungen. Versuche mit

klassischen Antidepressiva sowie auch mit pflanzlichen Heilmitteln habe man aufgrund

von Unverträglichkeiten abbrechen müssen.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Rezidivierende mittelgradige, zeitweise

schwere, depressive Störung (ICD-10 F33.11), Erschöpfungssyndrom (Z73), dazu

kombinierte somatische Erkrankungen». Als Diagnosen ohne bzw. mit geringerer

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Schlafapnoesyndrom, eine arterielle

Hypertonie, ein Lymphödem sowie Übergewicht angegeben. Es bestehe eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 24. März

2016. Der Gesundheitszustand sei nur leicht besserungsfähig; die Kombination

der psychischen mit den somatischen Beschwerden wirke sich auf die Genesung erschwerend

aus.

Im Weiteren wurde dargelegt, die Patientin

habe jahrelang im Büro einer Autogarage gearbeitet. Die Stelle sei reduziert

(Pensionierung des Arbeitgebers) und per Ende 2015 gekündigt worden. Die

Patientin sei zu dieser Zeit bereits bei der Arbeitslosenkasse angemeldet

gewesen und habe noch intensiver nach neuen Arbeitsstellen gesucht. Seit März

2016 sei sie ausgesteuert, was ihre Hoffnung, in der Arbeitswelt wieder Fuss zu

fassen, zerstört habe. Die aktuellen psychischen Beschwerden mit Depression,

Schlafstörung, Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

verunmöglichten einen beruflichen Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit.

Ihren gelernten Beruf (MPA) habe die Patientin schon lange nicht mehr ausgeübt,

für Büroarbeit sei sie jedoch nur praktisch qualifiziert. Stress (z.B. in neuen

Situationen sich bewähren und diese meistern zu müssen) erzeuge sofort

Überforderungsgefühle mit panikartigen Symptomen; in diesem Sinn sei die

Patientin kaum in der Lage, eine neue Tätigkeit zu erlernen. Die Patientin sei

auf einen ruhigen, langsamen Tagesablauf mit zwischendurch vielen Pausen

angewiesen. Sie sei nur in der Lage, das Nötigste im Haushalt selber zu

erledigen. Zum Teil sei sie auf externe Hilfe angewiesen. Die somatischen und

psychischen Erkrankungen summierten sich zu einer ungünstigen Kombination, die

eine berufliche Tätigkeit kaum mehr erlaube (IV-Nr. 14).

3.6 RAD-Arzt Dr. med. H.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH äusserte sich in seiner Stellungnahme vom

8. Februar 2017 dahingehend, es bestehe die relevante Diagnose einer

schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Als

weitere Diagnosen seien ein nächtliches Schlafapnoesyndrom (gut behandelt mit

CPAP), arterielle Hypertonie sowie Lymphödeme (in regelmässiger Behandlung

[Lymphdrainage]) zu nennen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %

sowohl in der erlernten Tätigkeit als Arztgehilfin als auch in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Allrounderin seit 24. März 2016.

Die medizinische Heilbehandlung mit der aktuellen Therapie sei bereits

ausgeschöpft (IV-Nr. 16).

3.7 Auf entsprechende Anfrage der

Beschwerdegegnerin führte die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom

10. April 2017 aus, es sei eine leitliniengerechte Depressionsbehandlung

angesetzt worden, welche wegen starken Nebenwirkungen (Kopfschmerzen,

Schwindelanfällen, Tremor, Übelkeit und z.T. innerem Zittern) nach zwei Monaten

habe abgesetzt werden müssen. Die Psychotherapie habe anfänglich in der Regel

vierzehntäglich stattgefunden; aktuell finde sie einmal monatlich statt. Die

eingesetzten Medikamente (Seralin, Solevita [Johanniskrautpräparat]) hätten

starke Nebenwirkungen wie dauernde Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel

verursacht, die bei der Patientin Angstzustände ausgelöst hätten; aus diesem

Grund habe sich die Patientin kaum noch nach draussen getraut. Ihre

Arbeitsfähigkeit sei deshalb (zur Zeit der ersten Behandlung) stark reduziert

gewesen. Spiegelbestimmungen seien nicht erfolgt. Die von der Patientin

beschriebenen Nebenwirkungen hätten genug Hinweise auf die Compliance der

Patientin gegeben. Die Patientin nehme regelmässig und seit längerer Zeit Diuretica

(Hypertonie und Lymphödem) sowie Schüsselsalz- und Bachblütenpräparate ein. Sie

hole sich Kraft auch mit einer Teemischung. Eine Bekannte der Patientin, welche

seit Jahren an Depressionen gelitten habe, sei angeblich aufgrund des hohen

Psychopharmakokonsums kürzlich verstorben. Dies habe die Patientin schockiert

und belastet (IV-Nr. 19).

3.8 Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

23. Juni 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihm

am 22. Juni 2017 psychiatrisch untersucht wurde. Die psychiatrischen

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) lauteten wie

folgt: «Leichte depressive Episode (F33.0) bei rezidivierender depressiver

Störung». Psychiatrische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

wurden keine gestellt. Auf fachfremdem Fachgebiet müsse auf ein obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Therapie offenbar gut eingestellt, auf einen

medikamentös behandelten arteriellen Bluthockdruck sowie auf ein Lymphödem

hingewiesen werden.

Zur Epikrise und Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie wurde im Wesentlichen dargelegt,

anlässlich der psychiatrischen Exploration präsentiere sich eine 60-jährige,

zweimal geschiedene Mutter von 3 erwachsenen Kindern, die über

Stimmungsschwankungen geringerer Ausprägung seit der Geburt des 1. Kindes

berichte. Immer wieder habe es, vielfach auch in Zusammenhang mit Konflikten

und Belastungen, depressive Episoden gegeben, welche jedoch spontan und ohne

professionelle Hilfe abgeklungen seien. Erstmals habe die Explorandin im Jahr

2012 eine etwa 6 Monate anhaltende und auch für kurze Zeit zur

Arbeitsunfähigkeit führende depressive Episode durchlitten, in der sie auch

psychiatrische Hilfe gesucht habe. Sie sei damals knapp ein Jahr lang durch die

Psychiaterin D.___ behandelt worden. Die Symptomatik habe sich damals

erfreulich gebessert und erst im Jahr 2016 sei es zu einer erneuten psychischen

Dekompensation gekommen.

Aktuell beschreibe die Explorandin

einzelne Symptome einer depressiven Episode, Stimmungstiefs, Energiemangel und

Antriebsreduktion, zeitweiligen Interesseverlust und zeitweiligen sozialen

Rückzug sowie Affektregulationsstörungen. Inzwischen habe sich unter der Therapie

eine erfreuliche, aber noch nicht durchgreifende Stabilisierung eingestellt und

so sei auf der Befundebene derzeit auch eine über Strecken leicht ausgeprägte

depressive Herabgestimmtheit festzustellen, ferner eine Neigung zu

Energiemangel und Antriebsreduktion von jedoch eher geringem Ausprägungsgrad.

Depressionstypische Schlafstörungen, depressionstypische Beeinträchtigungen des

Appetits hingegen bestünden nicht und von Suizidalität sei die Explorandin

ebenfalls zuverlässig distanziert. Insgesamt seien die diagnostischen

Algorithmen einer leichten depressiven Episode erfüllt. Die in der

Vergangenheit attestierte schwere depressive Episode bzw. mittelgradige depressive

Episode lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen Befunde nicht mehr

bestätigen. Insoweit sei aus psychiatrischer Sicht auch eine wesentliche

Besserung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens

und Wollens zu verzeichnen sowie eine Verbesserung der Ressourcen in den

komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung,

Affektkontrolle und Interaktionskompetenz. Eine in der Vergangenheit

attestierte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % lasse sich auf dem Boden der hier

erhobenen Befunde nicht mehr bestätigen. Die von der behandelnden Psychiaterin

attestierte mittelgradige Depression bei rezidivierender depressiver Störung

sei deutlich, wenngleich nicht vollständig remittiert. Damit einher gehe noch

eine weitere, jedoch nur gering ausgeprägte Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei in der Lage, 7 Stunden täglich, möglichst

verteilt auf 2 Arbeitsplätze zu jeweils 3,5 Stunden mit zwischenzeitlicher

Regenerationspause, einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten

Tätigkeit nachzugehen. Eine darüber hinausgehende weitere Minderung der

Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu bestätigen, auch

nicht unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität. Aus psychiatrischer

Sicht sei lediglich das Bild einer leichten depressiven Episode zu bestätigen.

Mit Blick auf den bisherigen Krankheitsverlauf und die Angabe zahlreicher

früherer depressiver Phasen sei von einer rezidivierenden depressiven Störung

auszugehen. Eine Aggravation oder Simulation liege nicht vor.

Das Belastungsprofil lautete wie folgt:

Die Explorandin sei in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand

sowie ihrer körperlichen Belastbarkeit adaptierte Tätigkeiten während 7 Stunden

pro Tag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Die

Explorandin sei aus psychiatrischer Optik sowohl in der angestammten Tätigkeit

als auch in einer denkbaren Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

Retrospektiv betrachtet sei der Ausprägungsgrad der depressiven Episode

offenbar zu keinem Zeitpunkt stärker als mittelgradig gewesen. Insoweit müsse

man der an anderer Stelle in der Akte vertretenen Auffassung, die Explorandin

leide unter einer schweren Depression, entgegentreten. Ungeachtet dessen sei

festzuhalten, dass die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung gut nachvollziehbar sei. Spätestens ab

Februar 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 %

einzuschätzen, zumal auch die behandelnde Psychiaterin mitteile, man habe auf

die Medikation nach mehrfacher Umstellung verzichten können. Auch für optimal

adaptierte Tätigkeiten treffe die vorgenannte Einschätzung zu. Die Prognose sei

aus medizinischer/psychiatrischer Sicht günstig, die Explorandin beschreibe

sich selbst als teilstabilisiert.

Abschliessend wurde zu den gestellten

Fragen ausgeführt, die Explorandin erlebe sich in ihrer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nicht nur durch die Depression eingeschränkt, sondern sie

beschreibe auch die Sorge, dass sie wegen ihres Alters keine Chance auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt mehr habe. Diese Faktoren wie auch die mittlerweile

seit über 2 Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit der Explorandin seien erkannt,

aber bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit abgegrenzt worden. Die Merkmale

einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien nicht ersichtlich und man

könne sich auch nicht vom Vorliegen einer sogenannten akzentuierten

Persönlichkeit überzeugen. Die Explorandin verfüge über gute Ressourcen in den

sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,

Intentionalität, Affektregulation und Interaktionskompetenz, aber durchaus auch

Regressionsfähigkeit. Soziale Belastungen führten nicht zu für die

Arbeitsfähigkeit relevanten Alterationen. Das soziale Umfeld der Explorandin

zeige nur mässige Stabilität. Es gebe nur einen kleinen Freundes- und

Bekanntenkreis, da die Explorandin bereits seit ihrer Jugend zu einem

zurückgezogenen Verhalten neige. Innerhalb ihrer Familie, insbesondere im

Hinblick auf den Kontakt mit der jüngsten Tochter, bestehe aber eine gute

Stabilität. Auch unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität, wie sie

sich aus der Aktenlage und der Anamnese ergebe, finde man keine

Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen, welche eine psychiatrische

Arbeitsunfähigkeit verstärkten oder gar potenzierten. Die bisherige Therapie

sei lege artis erfolgt. Es bestünden keine gravierenden Diskrepanzen oder

Inkonsistenzen. Die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen in der

Bewältigung des Alltages wirkten sich in allen Lebensbereichen aus. Inzwischen

sei aber unter der Fachbehandlung eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Im

Bereich Freizeit und soziale Aktivitäten zeige sich die Explorandin inzwischen

mit guten Ressourcen. Die Explorandin habe die therapeutischen Angebote in

Anspruch genommen. Sie habe Nebenwirkungen unter psychopharmakologischer

Behandlung geäussert, welche sie und ihre behandelnde Fachärztin dazu

veranlasst hätten, auf eine Medikation zu verzichten, was unter

Berücksichtigung der offenbar erkennbaren Remission der Depression auch

vertretbar sei. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege

nicht vor (IV-Nr. 24 S. 2 ff.).

3.9 Die behandelnde Psychiaterin D.___

hielt in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Juli 2017 fest, es

seien drei wesentliche Punkte zu bemängeln: Die Symptomatik sei wie folgt zu

beschreiben: die Patientin sei in ihrem gesundheitlichen Zustand sehr

reduziert. Sie sei kaum in der Lage, allein ihren Haushalt zu führen; nach

einer kurzen Aktivität müsse sie sich hinlegen und ausruhen. Der Nachtschlaf sei

zudem aufgrund der Schlafapnoe (trotz, aber auch wegen der Sauerstoffmaske)

häufig unterbrochen und deswegen meist gestört und gar nicht erholsam. Tagsüber

döse die Patientin mehrmals ein, um das Kreisen von Zukunftsangstgedanken zu

verdrängen bzw. diesen zu entkommen. Sie sei dauernd erschöpft und so knapp

fähig, kleine Alltagsaufgaben während höchstens einer Stunde auszuüben. Die

Betreuung der Hunde werde hauptsächlich durch die Tochter der Patientin

gewährleistet. Die Patientin führe nur wenn es ihr gut gehe, d.h. höchstens

einmal im Monat, die Hunde selber nach draussen. Die Diagnose laute wie folgt:

die Patientin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von

Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration

seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete nach jeder kleinsten Anstrengung

auf. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit jedoch (wieder) normal.

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien stark beeinträchtigt. Schuldgefühle oder

Gedanken über eigene Wertlosigkeit seien vorhanden. Die gedrückte Stimmung

verändere sich von Tag zu Tag wenig und reagiere nicht auf Lebensumstände. Es

handle sich hier nicht um eine leichte Depression, die Symptome seien

gravierender als diejenigen einer Dysthymie; es handle sich vielmehr um eine

(schon im Alltag) sehr einschränkende Depression.

Zur Arbeitsfähigkeit legte die

behandelnde Psychiaterin dar, angesichts u.a. der oben geschilderten

Erschöpfung verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung und Effektivität bei der

Bewältigung der täglichen Aufgaben sei es nicht nachvollziehbar, wie

Tätigkeiten von sieben Stunden täglich ohne weitere Minderung der

Leistungsfähigkeit ausgeübt werden könnten. Die Patientin sei aktuell nicht in

der Lage, einer Aktivität länger als eine Stunde am Tag effizient nachzugehen.

Im aktuellen Gesundheitszustand seien weder Vermittelbarkeit noch

Eingliederungsfähigkeit gegeben (IV-Nr. 26).

3.10 Aus der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 6. September 2017 geht hervor, es

stünden sich hier zwei fast diametrale Beurteilungen einander gegenüber. Eine

klare versicherungsmässige Aussage könne nicht gemacht werden. Die grossen

Diskrepanzen, die im Gutachten kaum berücksichtigten und diskutierten

«Alltagsbeschwerden» wie Antriebsmangel, fehlende Motivation usw. seien im

Licht des «fast normalen» Psychostatus doch recht knapp erörtert worden. Andererseits

erstaune, dass die psychiatrische Behandlerin der Versicherten eigentlich gar

nichts mehr zumute und so zumindest indirekt deren Regression bzw. Rückzug

unterstütze. Es werde daher eine psychiatrische (Zweit-)Begutachtung empfohlen

(IV-Nr. 28).

3.11 Laut dem psychiatrischen

Gutachten von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 21. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin am

1. November 2017 untersucht. Die psychiatrische Diagnose (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) lautete wie folgt: «Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)».

Die weiteren Diagnosen (Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben [Z56],

Arbeitsplatzverlust; andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren

Familienkreis [Z63], plötzliche Trennung vom langjährigen Lebenspartner 2016)

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

aktuelle Krankengeschichte der Explorandin beginne im Zusammenhang mit der

Trennung ihres langjährigen Lebenspartners, der sie plötzlich verlassen habe.

Seit dem 24. März 2016 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der

eigenen und der Aktenanamnese sei von einer «rezidivierenden depressiven

Störung» auszugehen. Zwischen September 2012 und Juni 2014 habe sich die

Explorandin bereits schon einmal wegen einer depressiven Episode in

psychiatrischer Behandlung befunden. Es sei somit aktuell von einer zweiten depressiven

Episode auszugehen, die diagnostischen Kriterien für eine «rezidivierende

depressive Episode» seien somit erfüllt. Die aktuelle Behandlung habe die

Explorandin am 23. Mai 2016 aufgenommen. Bereits im Jahr 2012 sei es um

ihre Beziehung und die Angst vor dem Verlassenwerden gegangen. Gemäss der

Explorandin sei es ihr nach ca. einem halben Jahr wieder besser gegangen. Die

behandelnde Psychiaterin sei im Zeitverlauf zunächst von einer «schweren»

depressiven Episode ab März 2016 ausgegangen. Bei der aktuellen

«mittelgradigen» Episode stehe eine depressive Stimmung in einem für die

Explorandin ungewöhnlichen Ausmass (früher habe sie u.a. gerne getanzt),

täglich und die meiste Zeit des Tages, unabhängig von den äusseren Umständen im

Vordergrund. Diese sei auch recht deutlich während der Exploration feststellbar

gewesen. Sie habe einen erheblichen Interessen- und Freudeverlust (kein Ausgang,

kein Kontakt zu anderen Menschen, kein Tanzen), eine erhebliche Verminderung

ihres Antriebes (einfach nur dasitzen mit geschlossenen Augen und nichts

machen) und eine starke Ermüdung und Erschöpfung mit Energieverlust (sie habe

die Neigung, den ganzen Tag zu schlafen) beklagt. Im Weiteren habe sie über den

Verlust des Selbstwertgefühls (Versagensgefühle) mit unbegründeten Selbstvorwürfen

(Selbstablehnung) berichtet. Es seien eine leichte Konzentrationsminderung

vorhanden (subjektiv beklagt, objektiv nicht feststellbar) und eine erhebliche

Unentschlossenheit im Alltag (etwas machen wollen, nicht auf die Handlungsebene

umsetzen können; mit dem Auto um den Parkplatz herumfahren, unverrichteter

Dinge wieder nach Hause fahren) mit psychomotorischen Hemmungen.

Durchschlafstörungen, die zum Teil somatisch begründbar seien (Schlafen mit

einer Maske bei Schlafapnoesyndrom), hätten ebenfalls festgestellt werden

können. Die diagnostischen Kriterien für eine «mittelgradige depressive

Episode» seien somit erfüllt. Mindestens 4 Kriterien für das somatische Syndrom

seien ebenfalls erfüllt.

Im Weiteren legte die Gutachterin dar,

seit dem Beginn der aktuellen, seit mittlerweile knapp zwei Jahren anhaltenden

depressiven Episode habe zu keinem Zeitpunkt eine suffiziente

psychopharmakologische Behandlung stattgefunden; sogar ein Pflanzenpräparat sei

von der Explorandin wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden. Ebenfalls habe

bislang keine Intensivierung der Therapie in Form einer (teil)stationären

Behandlung stattgefunden. Therapietermine nehme sie aktuell nur einmal

monatlich in Anspruch. In Anbetracht des langen Verlaufs und des Schwerebildes

sei insbesondere auch die ablehnende Haltung der Behandlerin (die im Übrigen

nur Kinder- und Jugendpsychiaterin sei) einer stationären Behandlung gegenüber

nicht nachvollziehbar. Hierdurch sei einer Chronifizierung Vorschub geleistet

worden und die Behandlung entspreche bei weitem nicht den S3-Leitlinien. Möglicherweise

spiele bei der vermeintlichen Unverträglichkeit der Antidepressiva eine

«erlernte Angst» vor Tabletten eine Rolle. Die Explorandin habe berichtet, dass

ihre Mutter «an Atemnot und Herzproblemen» verstorben sei, da sie keine

Tabletten vertragen habe, was ihr im Spital niemand geglaubt habe. Eine

intensive diesbezügliche Psychoedukation und Begleitung wären also von Nöten.

Dies könne nur in einem stationären Setting kontinuierlich gewährleistet

werden. Das im Gutachten von Dr. med. C.___ abgegebene Bild der

Explorandin, die Beschreibung der aktuellen Symptomatik, und die hierdurch

abgeleitete Diagnose könne in Anbetracht der Anamnese, der Vorberichte der

Behandlerin und der jetzigen Begutachtung keinesfalls nachvollzogen werden.

Erklärbar wäre dieses nur mit einem «ausgestanzt guten Tag» zum Zeitpunkt der

Begutachtung. Andererseits widerspreche die Diagnose (leichte depressive

Episode) der erhobenen und geschilderten Symptomatik, mit Verunsicherung,

Zukunftsängsten, Traurigkeit, Antriebs- und Energieverlust, Erschöpfung und

Konzentrationsminderung. Seine Einschätzung, dass die Explorandin zu 80 %

an 7 Stunden pro Tag arbeitsfähig sein solle, und dies bereits seit Februar

2017, sei nicht nachvollziehbar und entspreche überhaupt nicht der erheblichen

depressiven Symptomatik und dem Verlauf.

Im Rahmen der Beantwortung der

Zusatzfragen gab med. prakt. E.___ zum Gesundheitsschaden an, die

psychopathologische Symptomatik entspreche einer doch recht deutlich

ausgeprägten «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom», mit

erheblichem Einfluss auf die Alltagsaktivitäten und die funktionellen

Fähigkeiten. Neben der beschriebenen Symptomatik und den festgestellten, teils

erheblichen funktionellen Einschränkungen könnten bei der Explorandin nur die

in der Vergangenheit ab März 2014 frustran verlaufenden Versuche, eine neue

Stelle zu finden, und das mittlerweile fortgeschrittene Alter (zum Zeitpunkt

der Begutachtung sei die Explorandin knapp 61 Jahre alt gewesen) als IV-fremde

Faktoren angeführt werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe bei der Explorandin

nicht festgestellt werden können. Allenfalls seien leicht selbstunsichere

Persönlichkeitszüge vorhanden. Es könne sich jedoch auch um eine Überlagerung

durch die depressive Symptomatik handeln. Eine objektive Beurteilung sei erst

in remittiertem Zustand möglich. Depressionsbedingt seien seit geraumer Zeit

erhebliche Einschränkungen im Alltag vorhanden, die teils regressive Züge

angenommen hätten; ein sekundärer Krankheitsgewinn könne nicht ausgeschlossen

werden.

Zum sozialen Kontext wurde dargelegt,

psychosozial belastend gewesen seien nach der Kündigung die frustrane

Stellensuche und auch das Verlassenwerden vom Freund. Aktuell seien es die

gesundheitlichen Sorgen und die Zukunftsängste (auch finanzieller Art, da die

Explorandin von ihren Ersparnissen lebe). Im aktuellen Setting (nur einmal

monatlich stattfindende Psychotherapie, keine Psychopharmaka) mit der

Versorgung durch die Tochter zu Hause seien keine weiteren Ressourcen

mobilisierbar. Die Therapieadhärenz lasse jedoch zu wünschen übrig. Es finde

weder eine suffiziente Pharmakotherapie noch eine entsprechende Psychotherapie

statt; empfohlen werde primär eine störungsspezifische intensive, den Leitlinien

entsprechende stationäre Behandlung. Zur Behandlung und Eingliederung äusserte

sich die Gutachterin dahingehend, die Explorandin suche seit dem 23. Mai

2016 die Kinder- und Jugendpsychiaterin D.___ einmal monatlich auf. Sie nehme

keine Antidepressiva ein, nachdem sie bereits auf ein Pflanzenpräparat mit

Nebenwirkungen reagiert habe. Sie habe sich auch noch nie in einer stationären

oder teilstationären spezifischen antidepressiven Behandlung befunden. Angesichts

der Schwere der affektiven Störung und der Dauer der Episode ohne Remission sei

dies nicht nachvollziehbar. Die bisherige Behandlung sei nicht «lege artis»

gewesen. Es sollte dringend eine störungsspezifische, ausreichend intensive

Behandlung in die Wege geleitet werden. Unter Umständen müsse die Behandlung

anschliessend im tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei dieser

Gelegenheit sollte auch eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet

werden. Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche Psychoedukation innerhalb

des stationären Settings erforderlich.

Zur Konsistenz wurde dargelegt, die

Angaben der Explorandin seien authentisch gewesen, das Krankheitsbild habe sich

auch im häuslichen Umfeld und im Alltag wiedergespiegelt. Dort sei allerdings

durch die zunehmende Versorgung durch die Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn

auszugehen. Die Explorandin sei aktuell in allen Lebensbereichen deutlich

eingeschränkt. Die vorgeschlagenen Therapien und Behandlungen

(Psychopharmakotherapie und stationäre Behandlung) seien zumutbar und dringend

notwendig. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin wurde wie folgt eingeschätzt: die

Explorandin sei seit dem 23. März 2016 bis aktuell zu 100 %

arbeitsunfähig. Krankheitsbedingt habe sie seither keine Arbeitsbemühungen mehr

unternommen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit (wie zuletzt im

Autohaus) könne erst nach weitestgehender Remission der Erkrankung sukzessive

wiedererlangt werden. Angesichts des bisher sehr langen und unbehandelten

Krankheitsverlaufs und der mangelhaften Therapieadhärenz könnten zur Prognose

keine Angaben gemacht werden. Bei sehr guter Ansprechbarkeit auf die stationäre

Behandlung und die Psychopharmaka könnte im besten Fall zumindest eine

Teilarbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres mit Hilfe von

Eingliederungsmassnahmen wiedererlangt werden (Therapieadhärenz vorausgesetzt).

Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 36 S. 3 ff.).

3.12 Der Stellungnahme der

behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2018 zum Gutachten von med. pract.

E.___ kann Folgendes entnommen werden: die psychiatrische Diagnose sei korrekt.

Leider seien die chronischen somatischen Beschwerden (Hypertonie, Schlafapnoe

und Adipositas) als Teil der Diagnose weder erwähnt noch für die Beurteilung

der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Die Gutachterin empfehle als

«lege artis»-Behandlung eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung und

einen Einsatz von Medikamenten. Die Patientin, die schon im 62. Lebensjahr

stehe, könne sich aber mit dieser Massnahme nicht einverstanden erklären.

Jegliche Art von Druck würde negativ auf sie wirken. Sie erwähne, dass es ihr

schon viel besser gehe als vor einem Jahr: da sei sie noch absolut unfähig

gewesen, aufzustehen, sei den ganzen Tag im Bett gelegen und habe sich nicht

mehr gepflegt. Sie habe überhaupt keine Haushaltarbeiten mehr erledigen können.

Ihre Wohnung habe wie diejenige einer Messie ausgesehen. Jetzt stehe sie jeden

Tag, meistens zwischen 10 und 12 Uhr, auf. Dank der Ruhe, die sie sich gönne,

und der Hilfe ihrer Tochter habe sie schon viele Fortschritte gemacht. Sie könnte

ohne tägliche Anwesenheit ihrer Tochter nicht leben, weshalb sie sich auch auf

keinen Fall einer Hospitalisation unterziehen könnte. Vor Medikamenten habe sie

grosse Angst, da sie darauf bereits allergische Nebenwirkungen gezeigt habe.

Beim Versuch, die Tochter bzw. ihre drei erwachsenen Kinder einzuladen, um eine

eventuelle Hospitalisation zu besprechen, sei festzustellen gewesen, dass auch

diese keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung einsähen. Die Patientin

fühle sich am Wohlsten im Schoss ihrer Familie. Eine Hospitalisation würde

ihrer Mutter mehr schaden als nützen (IV-Nr. 38).

3.13 RAD-Arzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom

3. Mai 2018 fest, zwar verwundere weiterhin die schwer erklärbare

erhebliche Diskrepanz in den Einschätzungen beider Gutachter und insbesondere

die konsequente Weigerung der Behandlerin, mit der Versicherten eine adäquate

Therapie durchzuführen. Das vorliegende monodisziplinäre Gutachten von med. pract.

E.___ vom 21. Februar 2018 erscheine aber als umfassend, in Kenntnis der

Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten

Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen

medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit

überwiegend nachvollziehbar. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung

anschliessen. Nach den vorliegenden Meinungsäusserungen der Behandlerin dürfte

nicht damit zu rechnen sein, dass diese ihre Behandlungsstrategie den

Empfehlungen der Gutachterin anpasse. Von einer Behandlungsauflage unter Zwang könne

keine positive Entwicklung der Symptome erwartet werden (IV-Nr. 40).

3.14 Aus dem Bericht der Praxis [...] (Dr. med.

J.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 gehen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Depression

seit März 2016, Adipositas, Schlafapnoesyndrom, Stauungsödem an den Beinen,

Schmerzen im Knie rechts mehr als links und im OSG rechts und links sowie Plantaraponeurose

rechts mehr als links. Die arterielle Hypertonie habe keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit März 2016 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Die Patientin klage über Schmerzen bei leichter Bewegung,

sogar beim Laufen. Sodann gebe sie eine depressive Verstimmung an. Das Tragen

von Kompressionsstrümpfen löse bei ihr Atemschwierigkeiten bzw. -not aus,

sodass diese Massnahme nicht möglich sei. Es sei eine Lymphdrainage durchzuführen.

Wegen fehlender Abrollung und Dämpfung bestünden Schwierigkeiten beim Tragen

von Konfektionsschuhen. Orthopädische Serienschuhe, allenfalls mit

orthopädischen Änderungen, seien angezeigt (IV-Nr. 49; vgl. auch

IV-Nr. 56 S. 24 f.).

3.15 Die behandelnde Psychiaterin hielt

in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 zur vorliegend angefochtenen, ablehnenden

Verfügung der Beschwerdegegnerin fest, nach Erhalt des Vorbescheides vom 22. Oktober

2018 habe die Patientin ihre Termine wahrgenommen und sogar intensiviert. Fünf

Termine hätten stattgefunden, was einem 14-täglichen Rhythmus entspreche, wenn

man auch die Abwesenheiten (Ferien, Krankheit) der behandelnden Ärztin

berücksichtige. Wie im Vorbescheid vorgeschlagen, sei mit der Patientin eine

psychiatrische Hospitalisation ausführlich besprochen worden. Ebenso die

Behandlung der chronischen Depression nach dem CBASP-Verfahren sei Inhalt der

Diskussion gewesen. In der Privatklinik [...] in [...] werde das CBASP-Verfahren

angewendet, jedoch nur im Gruppensetting, was für die Patientin nicht

realisierbar sei. Diese sei nicht in der Lage, in einer Therapiegruppe zu

arbeiten und sich zu öffnen. Zwischen dem IV-Vorbescheid vom 22. Oktober

2018 und der definitiven Verfügung vom 12. März 2019 habe sich die

Beschwerdegegnerin bei ihr nicht erkundigt, ob die Empfehlungen befolgt worden

seien. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um beurteilen zu können, ob die

Empfehlungen und Anordnungen der IV erfolgreich hätten umgesetzt werden können (IV-Nr. 63

S. 32 f.).

3.16 Dem im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Bericht von Dr. med. J.___

(Praxis [...]) vom 9. April 2019 (vgl. E. I. 2.2 hiervor) können

folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Depression; 2. Arterielle Hypertonie;

3. Adipositas; 4. Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom unter

CPAP; 5. Lipödem Typ IV Stadium II; 6. Chronische Gelenksschmerzen

(Knie, OSG) und rezidivierende Plantarfasziitis bds, gewichtsbedingt». Im

Weiteren wurde dargelegt, der Patientin sei es aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr möglich, ihre bisherigen Tätigkeiten sowohl im Beruf als auch im

Haushalt auszuüben. Sie sei durch den Schmerzzustand ihrer Knie und

Sprunggelenke in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt, was sich wiederum

negativ auf ihre Depression auswirke. Sie benötige dringendst eine

Haushaltshilfe, dies auch zur Bewältigung ihrer Körperpflege (BB 4).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. März 2019 im Wesentlichen

mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen stehe eine depressive Störung im

Vordergrund. Die Ausprägung des psychischen Leidens habe die untersuchende

Psychiaterin als mittelgradig bewertet. Als psychosoziale Belastungsfaktoren

bestünden die nach der Kündigung frustrane Stellensuche, das Verlassenwerden

vom Freund sowie die Zukunftssorgen (auch finanzieller Art). Allerdings habe

sich in der Untersuchungssituation keine Einschränkung der Aufmerksamkeit und

Konzentration, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses finden lassen. Die

Stimmungslage sei deutlich depressiv gewesen. Eine Therapieresistenz liege

nicht vor. Die Beschwerdeführerin suche seit dem 23. Mai 2016 einmal

monatlich eine Kinder- und Jugendpsychiaterin auf. Sie nehme keine

Antidepressiva ein und habe sich auch noch nie in einer stationären oder

teilstationären spezifischen antidepressiven Behandlung befunden. Die bisherige

Behandlung sei nicht «lege artis» erfolgt. Die Gutachterin empfehle dringend,

eine störungsspezifische, ausreichend intensive stationäre Behandlung in die

Wege zu leiten. Unter Umständen müsse die Behandlung anschliessend im

tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei dieser Gelegenheit sollte auch

eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet werden. Die vorgeschlagenen

Therapien und Behandlungen seien zumutbar und dringend notwendig. Beim

Indikator «Komorbiditäten» finde man keine weiteren psychischen Störungsbilder.

In somatischer Hinsicht erhalte die Beschwerdeführerin wegen eines Knickfusses

und pathologischen Laufgangs von der IV orthopädische Serienschuhe. Das

Schlafapnoesyndrom werde unter CPAP-Therapie behandelt. Die Hypertonie sei vom

Hausarzt nicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet

worden. Ausserdem sei eine Adipositas grundsätzlich nicht als invalidisierend

zu betrachten. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden. Zur «Konsistenz»

sei festgehalten worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin authentisch

gewesen seien und sich das Krankheitsbild auch im häuslichen Umfeld und im

Alltag wiederspiegle. Allerdings sei dort durch die zunehmende Versorgung durch

die Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Gesamthaft

betrachtet sei eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Auffällig

sei, dass die Beschwerdeführerin trotz einer langjährigen, nicht als lege artis

zu bezeichnenden Behandlung keine Einschränkungen von Aufmerksamkeit und

Konzentration gezeigt habe. Sie fahre sogar gerne Auto, obwohl die

Therapieadhärenz nach den gutachterlichen Angaben zu wünschen übriglasse: Es

finde weder eine suffiziente Pharmakotherapie noch eine entsprechende

Psychotherapie statt; empfohlen werde primär eine störungsspezifische

intensive, den Leitlinien entsprechende stationäre Behandlung. Von einer

Invaliditätsbemessung könne angesichts zu verneinender Arbeitsunfähigkeit

abgesehen werden.

Zu den Einwänden nahm die

Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin gebe an, dass

sie bereit sei, die ihr auferlegte Auflage zu erfüllen; sie habe diese

Massnahme auch bereits eingeleitet. Andererseits erkläre sie, dass sie auch

ohne Hospitalisation grosse Fortschritte gemacht habe, dies mit Hilfe der

Therapeutin und ihrer Tochter. Somit bestehe ein Widerspruch zwischen den

beiden Erklärungen. In der Auflage sei keine Erklärung, sondern ein

entsprechender Nachweis gefordert worden. Die im Vorbescheid vom 22. Oktober

2018 formulierte Auflage sei somit nicht erfüllt worden. Auch eine Behandlung

im stationären oder teilstationären Rahmen sei zumutbar. Angesichts des sehr

langen und unbehandelten Krankheitsverlaufs sowie der mangelhaften

Therapieadhärenz und der hohen Inanspruchnahme der Invalidenversicherung

erweise es sich zufolge der nicht erfüllten Auflage vom 22. Oktober 2018

als gerechtfertigt, IV-Leistungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

«Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig davon, ob dieser Versicherungsfall

durch die angedeutete vorzeitige Pensionierung (ab Februar 2019) realisiert

werde oder nicht. Auf die Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Indikatorenprüfung müsse nicht näher eingegangen werden, da so

oder anders betrachtet kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zwar beantragt worden, im Einwand

werde aber, soweit ersichtlich, nicht näher darauf eingegangen. Aufgrund der

Aktenlage sei nicht ersichtlich, inwiefern es angezeigt sei, solche Massnahmen

in die Wege zu leiten (IV-Nr. 58; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben

und es seien ihr ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer

Invalidität von mindestens 40 % auszurichten; eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die behandelnde

Psychiaterin, D.___, habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem

24. März 2016 bestätigt, dies aufgrund einer rezidivierenden

mittelgradigen, zeitweise schweren, depressiven Störung, einem

Erschöpfungssyndrom sowie dazu kombinierten somatischen Erkrankungen. Die von

der Beschwerdegegnerin formulierte «Auflage» sei erfüllt worden, obwohl diese keine

verbindliche Rechtswirkung habe entfalten können. Tatsächlich habe sich die

Beschwerdeführerin bei ihrer behandelnden Psychiaterin gemeldet, innert der

angesetzten Frist den Nachweis der Massnahmeneinleitung erbracht, die

psychiatrischen Therapietermine intensiviert und die Psychiaterin aufgefordert,

sie bei einer geeigneten stationären Institution anzumelden, was die Ärztin

auch ohne zeitlichen Verzug getan habe, indem sie einen Aufenthalt in der

Klinik [...] in [...] evaluiert habe. Ohne die Ergebnisse dieser Evaluation

abzuwarten und bei der behandelnden Psychiaterin nachzufragen, habe die

Beschwerdegegnerin die Einwände der Beschwerdeführerin verworfen und sei direkt

zur Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

geschritten, was nicht angehen könne. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin

die Antidepressiva ausprobiert, es seien aber immer wieder die gleichen

Nebenwirkungen aufgetreten.

Ferner wird ausgeführt, die Beschwerdegegnerin

habe die Arbeitsunfähigkeit anscheinend alleine deshalb verneint, weil die

psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelbar gewesen sein solle,

weshalb auf die Einwände der Beschwerdeführerin zur Indikatorenprüfung vom

12. November 2018 nicht mehr weiter eingegangen worden sei. Dies sei zu

rügen. Die Beschwerdegegnerin gehe vom Fehlen einer schweren Ausprägung der

Störung aus, ohne diese Feststellung auf objektive Befunde abzustützen. Der

Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, den Tatbeweis für ihren

Eingliederungswillen zu erbringen. Weil von der Beschwerdegegnerin bisher keine

berufspraktische Erprobung durchgeführt worden sei, seien keine entsprechenden Ergebnisse

vorhanden. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin erweise sich weiterhin als

erklärungsbedürftig und nicht schlüssig. Als ressourcenhemmend sei sicher auch

das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin von 62 Jahren zu beurteilen. Die

somatischen Komorbiditäten der Beschwerdeführerin seien begründet und den

Einschränkungen betreffend Hypertonie, Schlafapnoe und Adipositas sei Rechnung

zu tragen. Dennoch habe die Verwaltung im Ergebnis die von der psychiatrischen

Gutachterin beurteilte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % als

vollständig nichtig beurteilt, sei nicht einmal zu einer verhältnismässigen

Teilarbeitsfähigkeit gelangt und habe die somatische Komponente vorgelagert

komplett ausgeblendet. Das Vorgehen der Verwaltung, die

invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der somatisch bedingten Erkrankungen

vorgelagert zur Prüfung der massgeblichen Indikatoren zu beurteilen und damit

quasi vom übrigen Krankheitsbild abzuspalten, konterkariere das Ziel von BGE 141 V 281, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen. Allfällige

(negative) Folgen der somatisch bedingten Erkrankungen (und auch der

akzentuierten abhängigen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin) und auch

des fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren auf die Ressourcen seien gänzlich

unberücksichtigt geblieben. Bereits unter diesem Aspekt habe die Verwaltung die

Prüfung der massgeblichen Indikatoren nicht bundesrechtskonform durchgeführt.

Die beschriebenen Einschränkungen

führten dazu, dass die Beschwerdeführerin derzeit nur noch an einem Schonarbeitsplatz

eingesetzt werden könne, wo sie keiner Belastung, keinem (zeitlichen) Stress,

keinem Gruppendruck, keinem Kundendruck und keiner permanenten Präsenz und

Aufmerksamkeit ausgesetzt sei. Im Weiteren benötige sie einen

verständnisvollen, nicht fordernden und stillen Vorgesetzten, der notfalls auch

für sie einspringe. Die qualitativen Anforderungen an einen Arbeitgeber seien

erheblich und könnten sogar kaum in einem geschützten Rahmen angeboten werden.

Wie die Verwaltung bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommen könne, den

genannten somatischen Komorbiditäten und anderen Faktoren seien keine

wesentlichen ressourcenhemmenden Wirkungen beizumessen, sei schleierhaft.

Sodann streiche die Verwaltung einseitig nur Einzelaspekte hervor, welche die

Ressourcen der Beschwerdeführerin in einem günstigen Licht erscheinen liessen.

Die entscheidrelevanten Darlegungen der Gutachterin zu den abhängigen,

emotional-instabilen Persönlichkeitszügen seien ungewürdigt geblieben. Die

Beschwerdeführerin lebe weitgehend sozial zurückgezogen. Die zu mobilisierenden

Ressourcen seien bescheiden. Die Konsistenzprüfung ergebe, dass das

Aktivitätsniveau der Explorandin im Verhältnis zu ihrer Arbeitsfähigkeit

angemessen erscheine. In beiden vorliegenden Gutachten der Verwaltung werde die

Konsistenz der Explorandin in deren Verhalten keineswegs in Frage gestellt. Es

sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, allenfalls 50 %,

auszugehen, womit eine Invalidität von mindestens 40 % bestehe

(A.S. 7 ff.).

4.2 Zunächst ist festzustellen, dass

die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren zwei psychiatrische Gutachten

veranlasste, welche sich bezüglich der gestellten Diagnosen, der fachärztlichen

Beurteilung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich

widersprechen. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, stellte aufgrund seiner psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 und der von ihm konsultierten

medizinischen Berichte die psychiatrische Diagnose (mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit) einer leichten depressiven Episode (F33.0) bei

rezidivierender depressiver Störung und hielt im Rahmen der Epikrise im

Wesentlichen fest, insgesamt seien die diagnostischen Algorithmen einer

leichten depressiven Episode erfüllt. Die in der Vergangenheit attestierte

schwere bzw. mittelgradige depressive Episode lasse sich aufgrund der aktuell

erhobenen Befunde nicht mehr bestätigen. Insoweit sei aus psychiatrischer Sicht

eine wesentliche Besserung der psychischen Grundfunktionen sowie der Ressourcen

zu verzeichnen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte mittelgradige

Depression bei rezidivierender depressiver Störung sei deutlich, wenngleich

nicht vollständig remittiert. Dementsprechend stellte der Gutachter nur eine

gering ausgeprägte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

fest. Diese sei in der Lage, während 7 Stunden pro Tag, möglichst verteilt auf

2 Arbeitsplätze zu jeweils 3,5 Stunden mit zwischenzeitlicher

Regenerationspause, einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten

Tätigkeit nachzugehen. Eine darüber hinausgehende weitere Minderung der

Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Optik nicht zu bestätigen, auch

nicht unter Berücksichtigung der somatischen Komorbidität. Dr. med. C.___

kam zum Schluss, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer denkbaren

Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von

80 % (IV-Nr. 24 S. 21 ff.; vgl. E. II. 3.8 hiervor).

Nachdem die behandelnde Psychiaterin, D.___,

Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, zum

vorerwähnten Gutachten von Dr. med. C.___ Stellung genommen und dieses

kritisiert hatte (IV-Nr. 26; vgl. E. II. 3.9 hiervor), veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Zweitbegutachtung bei med. pract.

E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am

1. November 2017 durchgeführt wurde (IV-Nr. 36 S. 3 ff.). Im Gegensatz

zu Dr. med. C.___ stellte die psychiatrische Gutachterin aufgrund ihrer

Exploration und der beigezogenen medizinischen Berichte die Diagnose (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),

und gab weitere psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit an. Im Rahmen der Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, die

diagnostischen Kriterien für eine «rezidivierende depressive Episode» und eine

«mittelgradige depressive Episode» seien erfüllt. Med. pract E.___ kam zum

Schluss, das im Gutachten von Dr. med. C.___ abgegebene Bild der

Beschwerdeführerin, die Beschreibung der aktuellen Symptomatik und die

hierdurch abgeleitete Diagnose könnten in Anbetracht der Anamnese, der

Vorberichte der Behandlerin und der aktuellen Begutachtung keinesfalls

nachvollzogen werden. Die psychiatrische Gutachterin hielt zur Arbeitsfähigkeit

fest, die Beschwerdeführerin sei seit 23. März 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit (wie zuletzt im

Autohaus) könne erst nach weitestgehender Remission der Erkrankung sukzessive

wiedererlangt werden. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36 S. 17 ff.; vgl. E. II. 3.11 hiervor).

Obwohl zwischen den beiden

psychiatrischen Gutachten bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit ein

erheblicher Widerspruch besteht, kommt ihnen grundsätzlich Beweiswert zu. Beide

fachärztlichen Gutachten sind für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf

den Untersuchungen vom 22. Juni 2017 bzw. 1. November 2017,

berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der

Vorakten abgegeben. In beiden Begutachtungen wurde eine biographische, persönliche

und berufliche Anamnese wiedergegeben und die psychiatrischen Befunde wurden

detailliert erhoben. Im Weiteren wurden die Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt und im Rahmen einer Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin eingehend Stellung genommen, wobei in beiden Gutachten eine

Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorgenommen wurde (IV-Nr. 24

S. 25 ff. bzw. IV-Nr. 36 S. 20 ff.). Auch angesichts der schlüssigen

und nachvollziehbaren (wenn auch voneinander abweichenden) fachärztlichen

Einschätzungen der beiden psychiatrischen Gutachter kann keines der beiden im

Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachten Vorrang gegenüber dem anderen beanspruchen.

Vielmehr ist von gleichwertigen Expertisen auszugehen, da beide

Administrativgutachten die für den Beweiswert entscheidenden Kriterien

grundsätzlich erfüllen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Es besteht damit eine hinreichende

Basis für die Beurteilung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281,

wie im Folgenden darzulegen ist (vgl. E. II. 5. hiernach).

4.3 Beim fachärztlichen Gutachten

von med. pract. E.___ vom 21. Februar 2018 fällt auf, dass bei der

Beschwerdeführerin bisher keine adäquate psychiatrische Behandlung durchgeführt

wurde. Abgesehen davon, dass sie schon seit längerer Zeit (seit Mai 2016) von D.___,

einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, betreut

und behandelt wird (eine erste psychiatrische Behandlung bei ihr erfolgte

bereits von September 2012 bis Juni 2014, vgl. IV-Nr. 14 S. 5), weist

med. pract. E.___ nachvollziehbar darauf hin, seit dem Beginn der aktuellen,

seit mittlerweile zwei Jahren anhaltenden depressiven Episode sei zu keinem

Zeitpunkt eine suffiziente psychopharmakologische Behandlung erfolgt. Sogar ein

Pflanzenpräparat sei von der Beschwerdeführerin wegen Nebenwirkungen abgesetzt

worden. Ebenfalls habe bislang keine Intensivierung der Therapie in Form einer

(teil)stationären Behandlung stattgefunden. Therapietermine nehme die

Beschwerdeführerin aktuell nur einmal monatlich in Anspruch (vgl. auch Stellungnahmen

von D.___ vom 27. Dezember 2016 [IV-Nr. 14 S. 5 ff.] und 10. April

2017 [IV-Nr. 19]). In Anbetracht des langen Verlaufs und des Schwerebildes

sei insbesondere auch die ablehnende Haltung der Behandlerin (die im Übrigen

nur Kinder- und Jugendpsychiaterin sei) einer stationären Behandlung gegenüber

nicht nachvollziehbar. Hierdurch sei einer Chronifizierung Vorschub geleistet

worden, und die Behandlung entspreche bei weitem nicht den S3-Leitlinien

(IV-Nr. 36 S. 19). Gemäss den Angaben der behandelnden Kinder- und

Jugendpsychiaterin wurde eine leitliniengerechte Depressionsbehandlung zwar

angesetzt, sie musste jedoch wegen starken Nebenwirkungen (Kopfschmerzen,

Schwindelanfällen, Tremor, Übelkeit, z.T. innerem Zittern und Angstzuständen)

nach zwei Monaten abgesetzt werden. Die Patientin nehme regelmässig und seit

längerer Zeit Diuretica (Hypertonie und Lymphoedem), im Weiteren – aktuell und

schon während der ersten Depressionsphase – Schüsselsalz- und

Bachblütenpräparate. Sie hole sich Kraft auch mit einer Teemischung (IV-Nr. 19;

vgl. E. II. 3.7 hiervor). Zur stationären bzw. teilstationären Behandlung

und Einsatz von Medikamenten («lege artis»-Behandlung) nahm D.___ am

19. März 2018 dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin könne sich mit

dieser Massnahme nicht einverstanden erklären, da sich jegliche Art von Druck

auf sie negativ auswirken würde. Gemäss ihren Angaben gehe es ihr aber schon

viel besser als vor einem Jahr und sie habe mit Hilfe der Tochter schon viele

Fortschritte gemacht. Ohne tägliche Anwesenheit ihrer Tochter könnte sie nicht

leben, weshalb eine Hospitalisation für sie nicht in Frage komme. Auch nach den

Angaben ihrer Tochter bzw. ihrer drei erwachsenen Kinder würde eine

Hospitalisation der Patientin mehr schaden als nützen (IV-Nr. 38; vgl. E.

II. 3.12 hiervor). Gemäss dem Bericht von D.___ vom 26. März 2019

habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 22. Oktober

2018 ihre Behandlungstermine wahrgenommen und sogar intensiviert. Es hätten

fünf Termine stattgefunden, was – unter Berücksichtigung von Abwesenheiten

(Krankheit, Ferien) der Behandlerin – einem 14-täglichen Rhythmus entspreche. Eine

psychiatrische Hospitalisation sei ausführlich besprochen und mögliche Kliniken

seien gesucht worden; ebenso die Behandlung der chronischen Depression nach dem

CBASP-Verfahren, was z.B. in der Privatklinik [...] in [...] möglich sei. Da

dieses Verfahren dort nur im Gruppensetting angeboten werde, sei es für die

Beschwerdeführerin nicht realisierbar, da sie nicht in der Lage sei, in einer

Gruppe zu arbeiten und sich zu öffnen (IV-Nr. 63 S. 32 f.; E.

II. 3.15 hiervor). Diese Angaben der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin

stehen im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen von med. pract. E.___,

wonach eine störungsspezifische, ausreichend intensive stationäre Behandlung

(z.B. mit dem gut evaluierten CBASP-Verfahren) in die Wege geleitet und die

Behandlung unter Umständen im tagesstationären Setting fortgesetzt werden

sollte, wobei auch eine psychopharmakologische Behandlung einzuleiten sei.

Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche Psychoedukation innerhalb des

stationären Settings erforderlich. Diese vorgeschlagenen Therapien und

Behandlungen seien zumutbar und dringend notwendig (IV-Nr. 36 S. 22

und 24). Angesichts dieser überzeugenden Argumentation der psychiatrischen

Gutachterin kann auf die Ausführungen von D.___ nicht abgestellt werden.

4.4 Nachdem sich der RAD-Arzt

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner

Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (IV-Nr. 40 S. 3; E. II. 3.13)

dahingehend geäussert hatte, er könne sich der Beurteilung von med. pract.

E.___ anschliessen und nach der Meinungsäusserung der Behandlerin könne nicht

damit gerechnet werden, dass diese ihre Behandlungsstrategie den Empfehlungen

der Gutachterin anpasse, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. Oktober

2018 in Aussicht, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen. Im Weiteren nahm

sie gestützt auf das Gutachten von med. pract. E.___ eine

Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vor und kam zum Schluss,

gesamthaft betrachtet sei eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu

verneinen; von einer Invaliditätsbemessung könne daher abgesehen werden. Sodann

wies sie auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht hin

und erteilte ihr im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21

Abs. 4 ATSG die Auflage, eine störungsspezifische, ausreichend intensive

stationäre Behandlung (z.B. mit dem gut evaluierten CBASP-Verfahren) in die

Wege zu leiten. Anschliessend sei die Behandlung im tagesstationären Setting

fortzusetzen. Es sei ausserdem mit einer psychopharmakologischen Behandlung zu

beginnen. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis, dass diese Massnahmen

eingeleitet worden seien, sei der IV-Stelle innert Frist einzureichen.

Schliesslich wies sie auf die Säumnisfolgen hin und gab die einschlägigen gesetzlichen

Grundlagen an, auf welche sie sich stützte (Art. 7 Abs. 2 IVG und

Art. 21 Abs. 4 ATSG; IV-Nr. 52 S. 2 ff.). In der Folge

liessen die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 und deren Vertreter am

21. November 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 56). In der vorliegend

angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin dann fest, die im

Vorbescheid vom 22. Oktober 2018 formulierte Auflage sei nicht erfüllt

worden. Angesichts des sehr lange unbehandelten Krankheitsverlaufs und der

mangelhaften Therapieadhärenz sowie der hohen Inanspruchnahme der Invalidenversicherung

erweise es sich als gerechtfertigt, Leistungen bis zum Eintritt des

Versicherungsfalles «Alter» gänzlich zu verweigern, unabhängig von der

angedeuteten vorzeitigen Pensionierung (ab Februar 2019). Auf die Einwände der

Beschwerdeführerin gegen die von der IV-Stelle vorgenommene Indikatorenprüfung

müsse daher nicht näher eingegangen werden, «da so oder anders betrachtet kein

Anspruch auf eine Invalidenrente besteht» (IV-Nr. 58 S. 4).

Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich

geltend machen, die Beschwerdegegnerin behaupte das Nichteinhalten einer

(unverbindlichen) «Auflage», ohne diesen Vorwurf stichhaltig und substantiiert

belegen zu können. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer

behandelnden Psychiaterin gemeldet, innert Frist den Nachweis der

Massnahmeneinleitung erbracht, die psychiatrischen Therapietermine intensiviert

und die Psychiaterin aufgefordert, sie bei einer geeigneten stationären

Institution anzumelden, was die Ärztin auch ohne zeitlichen Verzug getan habe,

indem sie einen Aufenthalt in der Klinik [...] in [...] evaluiert habe. Ohne

diese Ergebnisse dieser Evaluation abzuwarten und – in Verletzung der

Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG – ohne bei der

behandelnden Psychiaterin nachzufragen, habe die Beschwerdegegnerin die

Einwände der Beschwerdeführerin verworfen und sei direkt zur Abweisung des

Leistungsbegehrens geschritten, was nicht angehen könne. Im Übrigen wäre es

lebensfremd und entspreche auch nicht den aktuellen Realitäten, dass stationäre

Klinikaufenthalte innert kurzer Fristen bewerkstelligt werden könnten. Die

Kliniken seien gerichtsnotorisch überfüllt und es bestünden relativ lange

Wartezeiten (vgl. Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 4; A.S. 14 f.).

Ob die vorerwähnte Auflage der

Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, eine störungsspezifische, ausreichend

intensive Behandlung einzuleiten, und diesbezüglich einen Nachweis zu

erbringen, von der Beschwerdeführerin erfüllt oder nicht erfüllt wurde, braucht

hier nicht entschieden zu werden. In Übereinstimmung mit deren Argumentation ist

angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass

die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin

deswegen nicht anerkannt wurde, weil das psychische Leiden behandelbar sei und der

Beschwerdeführerin eine entsprechend adäquate Behandlung nach den

gutachterlichen Angaben auch zugemutet werden könne (vgl. IV-Nr. 58

S. 3 Ziff. 2 unten und S. 4 Ziff. 3 und 4). Der

Leistungsanspruch wurde somit – ohne auf die Einwände bezüglich der vorgenommenen

Indikatorenprüfung einzugehen – androhungsgemäss gestützt auf Art. 7

Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG abgelehnt. Dieses Vorgehen

erweist sich nicht als gesetzeskonform. Wohl handelt es sich bei Verlauf und

Ausgang von Therapien um wichtige Schweregrad-indikatoren, die bei deren

Prüfung entscheidend in Anschlag gebracht werden dürfen. Dies entbindet die

rechtsanwendende Behörde indessen nicht von der Pflicht, sämtliche Standardindikatoren

gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. zu prüfen und gestützt darauf

gesamthaft zu beurteilen, ob auch aus rechtlicher Sicht eine

Arbeits(un)fähigkeit anzunehmen ist. Mithin hat sie im Rahmen der

Beweiswürdigung zu prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand

der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sind und

somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen worden ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_126/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 4.3 mit

Hinweisen). Dies ist im Folgenden nachzuholen.

5.

5.1 Nach BGE 141 V 281 beurteilt

sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen

eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von systematisierten Indikatoren.

Diese Indikatoren erlauben – unter Berücksichtigung von leistungshindernden

äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen

einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018

E. 4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 143 V 418 E. 4.1.1 S. 422 und 141

V 281 E. 3.4.2.1 und E. 3.6 S. 293 ff.). Rechtsprechungsgemäss

liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall

(gutachterlich) befassten Arztperson, abschliessend und für die

rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob

das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder

vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt.

Deshalb kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert

(Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1

mit Hinweisen).

Im Folgenden ist zu prüfen, auf welche

gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens der

Beschwerdeführerin vor den Standardindikatoren abzustellen ist. Dabei ist keine

losgelöste juristische Parallelprüfung der Indikatoren vorzunehmen, sondern es

sind anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen

Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen

Gesamtbildes abzuhandeln und es ist zu prüfen, ob aus juristischer Sicht der

medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden kann (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.2.3.2 mit

Hinweisen).

5.2

5.2.1 Die psychiatrische Gutachterin

med. pract. E.___ hielt zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex

«Gesundheitsschädigung», fest, die psychopathologische Symptomatik entspreche

einer doch recht deutlich ausgeprägten «mittelgradigen depressiven Episode mit

somatischem Syndrom» mit erheblichem Einfluss auf die Alltagsaktivitäten und

die funktionellen Fähigkeiten. Konkret leide die Beschwerdeführerin unter einer

depressiven Stimmung, die täglich und während der meisten Zeit des Tages,

unabhängig von den äusseren Umständen, vorhanden sei. Sie habe einen

erheblichen Interessens- und Freudeverlust, eine Verminderung des Antriebs mit

erhöhter Ermüdung, Energieverlust und Erschöpfung beklagt sowie über den

Verlust des Selbstwertgefühls, eine verminderte Konzentration und eine

erhebliche Unschlüssigkeit im Alltag mit psychomotorischer Hemmung berichtet.

Daneben habe sie über Durchschlafstörungen, die zum Teil somatisch begründbar

seien (Schlafapnoesyndrom, Schlafen mit einer Maske) sowie über einen Libidoverlust

berichtet. Hinweise auf aggravierte oder simulierte kognitive Defizite im Sinne

einer manifesten Gedächtnisstörung konnte die psychiatrische Gutachterin nicht

finden; ebenso wenig weitere Hinweise auf ein aggravatorisches oder simuliertes

Verhalten. Eine Persönlichkeitsstörung konnte bei der Beschwerdeführerin nicht

festgestellt werden. Allenfalls seien leicht selbstunsichere

Persönlichkeitszüge vorhanden. Es könne sich jedoch auch um eine Überlagerung

durch die depressive Symptomatik handeln. Eine objektive Beurteilung sei jedoch

erst in remittiertem Zustand möglich (IV-Nr. 36 S. 20 f.). Diese

Beurteilung weicht insoweit vom Begutachtungsergebnis von Dr. med. C.___

ab, als die Ausprägung und die Schwere der depressiven Episode von diesem als

gering angesehen wurden. Übereinstimmung besteht hingegen bei der Feststellung,

dass eine Aggravation oder Simulation der Beschwerdeführerin verneint und die

Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert als nicht gegeben

erachtet wurden; leicht selbstunsichere Persönlichkeitszüge wurden jedoch in

beiden Gutachten festgestellt. Dr. med. C.___ hielt fest, die

Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den sogenannten komplexen

Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Intentionalität,

Affektregulation und Interaktionskompetenz, aber durchaus auch

Regressionsfähigkeit (IV-Nr. 24 S. 26 f.). Von einer schweren Ausprägung

der Störung kann aufgrund der vorerwähnten gutachterlichen Angaben – entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ausgegangen werden, hielt doch

auch die behandelnde Psychiaterin in der Stellungnahme vom 19. März 2018

zum Gutachten von med. pract. E.___ fest, die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (F33.11), sei korrekt (IV-Nr. 38; vgl. E.

II. 3.12 hiervor).

5.2.2 Zum Behandlungs- und

Eingliederungserfolg legte med. pract. E.___ dar, die Beschwerdeführerin suche

seit dem 23. Mai 2016 die Kinder- und Jugendpsychiaterin D.___ einmal pro

Monat auf. Sie nehme keine Antidepressiva ein, nachdem sie bereits auf ein

Pflanzenpräparat mit Nebenwirkungen reagiert habe. Sie habe sich auch noch nie

in einer stationären oder teilstationären spezifischen antidepressiven

Behandlung befunden. Angesichts der Schwere der affektiven Störung und der

Dauer der Episode ohne Remission sei dies nicht nachvollziehbar, die Behandlung

entspreche nicht den Empfehlungen der S3-Leitlinie für depressive Erkrankungen.

Die bisherige Behandlung sei nicht «lege artis» durchgeführt worden. Die

Beschwerdeführerin habe bisher nicht gut kooperiert, sie habe etwaige

«Nebenwirkungen» der Antidepressiva nicht toleriert, nehme Behandlungstermine

angesichts der Schwere der Symptomatik nur selten wahr und habe sich noch nie in

stationärer Behandlung befunden. Es sollte dringend eine störungsspezifische,

ausreichend intensive stationäre Behandlung (z.B. mit dem gut evaluierten

CBASP-Verfahren) in die Wege geleitet werden. Unter Umständen müsse die

Behandlung anschliessend im tagesstationären Setting fortgesetzt werden. Bei

dieser Gelegenheit sollte auch eine psychopharmakologische Behandlung

eingeleitet werden. Wahrscheinlich sei hierfür eine umfangreiche

Psychoedukation innerhalb des stationären Settings erforderlich. Im Weiteren

hielt die Gutachterin fest, nach der Kündigung habe die Beschwerdeführerin über

einen langen Zeitraum hinweg erfolglos versucht, eine neue Stelle zu finden.

Die parallele Beendigung einer langjährigen Beziehung habe schliesslich in eine

zunächst «schwere» depressive Symptomatik mit Arbeitsunfähigkeit gemündet.

Seitdem habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen mehr unternommen.

Sie halte sich krankheitsbedingt für völlig arbeitsunfähig und sogar teilweise

für pflegebedürftig. Aktuell hänge die Eingliederungsproblematik vollumfänglich

mit der bislang nicht (ausreichend) behandelten depressiven Erkrankung zusammen.

Eingliederungsmassnahmen seien erst nach einer leitliniengerechten stationären

Behandlung und weitestgehender Remission und Wiedererlangung der funktionellen

Fähigkeiten zumutbar (IV-Nr. 36 S. 22 f.). Entgegen dieser

Einschätzung stellte Dr. med. C.___ fest, die bisherige Behandlung sei

«lege artis» erfolgt. Soweit aus der Aktenlage und der Anamnese ersichtlich

sei, habe die Beschwerdeführerin bei bislang erfolgten therapeutischen

Bemühungen kooperiert. Eine Intensivierung der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre gegebenenfalls zu

diskutieren, sofern die Beschwerdeführerin wieder Anzeichen für eine verstärkte

depressive Symptomatik zeige. Hinweise auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 24 S. 28 f.). Wie oben (unter E.

II. 4.3 hiervor) bereits erwähnt, genügen die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen

nach den Angaben der psychiatrischen Gutachterin in keiner Weise. Von einer

bisherigen Behandlung «lege artis» kann hier keine Rede sein. Es ist damit

davon auszugehen, dass die von med. pract. E.___ vorgeschlagenen Therapien

und Behandlungen der Beschwerdeführerin zuzumuten und dringend notwendig sind (vgl.

IV-Nr. 36 S. 24). Nach den schlüssigen Angaben der psychiatrischen

Gutachterin könnten berufliche Eingliederungsmassnahmen erst nach einer

leitliniengerechten psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.

5.2.3 Komorbiditäten wurden von med. pract.

E.___ im Rahmen der Beurteilung erwähnt: die bestehenden Durchschlafstörungen

seien zum Teil somatisch begründbar (Schlafen mit einer Maske bei

Schlafapnoesyndrom; IV-Nr. 36 S. 19). Darauf wies sie auch im Rahmen

der Indikatorenprüfung hin (IV-Nr. 36 S. 20). Dr. med. C.___ erwähnte

die bestehenden somatischen Komorbiditäten ebenfalls (Schlafapnoe-Syndrom, arterieller

Bluthochdruck, Lymphödem und Übergewicht; vgl. IV-Nr. 24 S. 3 und 11),

wobei er das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Therapie offenbar gut

eingestellt, den medikamentös behandelten arteriellen Bluthochdruck sowie das

Lymphödem als (fachfremde) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit einschätzte

(IV-Nr. 24 S. 22). Im Rahmen der Indikatorenprüfung hielt

Dr. med. C.___ fest, auch unter Berücksichtigung der somatischen

Komorbidität, wie sie sich aus der Aktenlage und der Anamnese ergebe, seien zwischen

den Diagnosen keine Wechselwirkungen, welche eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit

verstärkten oder gar potenzierten, festzustellen (IV-Nr. 24 S. 28). Wechselwirkungen

zwischen somatischen und psychischen Leiden wurden auch von der psychiatrischen

Gutachterin nicht beschrieben. Dazu ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig

von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in

Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen

ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430; Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon kann hier

nicht ausgegangen werden. In somatischer Hinsicht erhielt die

Beschwerdeführerin wegen eines Knickfusses und pathologischen Laufgangs

orthopädische Serienschuhe zugesprochen (vgl. IV-Nr. 49 und 51). Gemäss

dem vorliegend jüngsten Bericht von Dr. med. F.___ (Lungenpraxis [...])

vom 28. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin mit dem Effekt der

CPAP-Therapie sehr zufrieden (IV-Nr. 12 S. 5; vgl. E. II. 3.3 hiervor).

Die medikamentös behandelte arterielle Hypertonie wird auch vom Hausarzt nicht

als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (vgl. IV-Nr. 12

S. 1 und 49 S. 1, vgl. E. II. 3.3 und 3.14 hiervor). Das Lymph-

bzw. Stauungsödem an den Beinen wird mit Lymphdrainage behandelt (vgl.

IV-Nr. 49 S. 2, 56 S. 24). Schliesslich ist die bestehende

Adipositas grundsätzlich nicht als invalidisierend zu betrachten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Anhaltspunkte

für eine unzumutbare Gewichtsabnahme bzw. Behandlung sind nicht ersichtlich. Auch

in psychischer Hinsicht sind gemäss den fachärztlichen Angaben keine relevanten

Komorbiditäten festzustellen.

5.3

5.3.1 Zum Komplex «Persönlichkeit» führte

med. pract E.___ sodann aus, die aus [...] stammende Explorandin sei von

ihren Eltern im Alter von 4 Jahren in die Schweiz geholt worden. Die

Beschwerdeführerin habe sich allein gelassen gefühlt, da die Eltern und die

deutlich älteren Geschwister gearbeitet hätten. In Kindergarten und Schule sei

sie verspottet und ausgrenzt worden, da sie kein Deutsch gesprochen habe und

aus [...] stamme. Im Alter von 20 Jahren habe sie einen 8 Jahre älteren

Schweizer geheiratet, mit dem sie bereits seit dem 15. Lebensjahr

befreundet gewesen sei. Gemäss ihren Schilderungen sei sie von ihrem Ehemann

über Jahre hinweg ausgenutzt, schikaniert und dominiert worden. Dieser habe

sich wenig fürsorglich verhalten. Sie hätte sich gerne von diesem getrennt,

habe sich aber ein Leben alleine nicht zugetraut. Erst als er begonnen habe,

sie zu schlagen, habe sie die Scheidung eingereicht. Er habe sie gezwungen, aus

dem gemeinsamen Haus auszuziehen, und das Sorgerecht über die Kinder verlangt.

Da sie in [...] habe bleiben wollen, habe sie dort das aktuelle Haus gekauft. Nach

der Trennung sei es ihr deutlich besser gegangen. Im Jahr 1993 habe sie abermals

einen Schweizer geheiratet, welcher Vater ihrer dritten Tochter (Jahrgang 1994)

sei. Die Ehe sei sehr lange gut gegangen, bis man sich auseinandergelebt habe.

Schliesslich habe sie sich auch von ihm im Jahr 2003 scheiden lassen. Da sie

schon immer gerne zum Tanzen gegangen sei, habe sie im Jahr 2009 einen 10 Jahre

jüngeren Mann kennengelernt, mit dem sie eine Beziehung eingegangen sei. Er

habe sie kurz vor Ostern 2016 wegen einer anderen Frau verlassen. Seither sei

sie keine Beziehung mehr eingegangen. Sie lebe in einer Wohnung im eigenen

Haus, die jüngste Tochter bewohne dort mit ihrem Ehemann ebenfalls eine Wohnung;

im Erdgeschoss des Hauses befinde sich der Coiffeursalon der Tochter. Seit

geraumer Zeit werde die Explorandin sowohl im Haushalt als auch bei der

Körperpflege und beim Anziehen durch die Tochter unterstützt. Diese führe auch

die zwei Hunde spazieren und pflege den Garten.

Im Weiteren legte med. pract. E.___

dar, nach den sprachlich und kulturell bedingten Anfangsschwierigkeiten in der

Schule, in der die Beschwerdeführerin stets Aussenseiterin gewesen sei, habe

sie an einem Privatinstitut eine knapp dreijährige Ausbildung zur medizinischen

Praxisassistentin (MPA) absolviert. Danach habe sie über viele Jahre hinweg

mehrere Jobs parallel ausgeübt. Bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1979 sei

sie Verwaltungsmitarbeiterin bei [...] in einem 100%-Pensum gewesen, danach

habe sie nur noch teilzeitlich (20 %) gearbeitet, bis sie 10 Jahre später

eine einjährige Kosmetikausbildung absolviert und danach in diesem Metier

selbstständig gewesen sei. Schliesslich habe sie im Jahr 2002 in einer

Autogarage zu arbeiten begonnen. Nach drei Jahren habe sie im Mai 2005 zum

letzten Arbeitgeber (Garage B.___, [...]) gewechselt. Dort sei sie geblieben,

bis der Chef pensioniert worden sei. Zwischen März 2014 und Dezember 2016 sei

sie beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen. Sie habe lange keine neue

Arbeitsstelle gefunden, bis sie im März 2016 infolge der Trennung von ihrem

Freund arbeitsunfähig geworden sei. Zusätzlich belastend seien der Tod ihres

Hundes und der Unfall ihrer Tochter (mit Schulterverletzung) Ende Januar 2016

gewesen (IV-Nr. 36 S. 17 f.). Die persönlichen Ressourcen wurden

dahingehend beschrieben, depressionsbedingt seien seit geraumer Zeit erhebliche

Einschränkungen im Alltag vorhanden, die teils regressive Züge angenommen

hätten. Ein sekundärer Krankheitsgewinn könne nicht ausgeschlossen werden

(IV-Nr. 36 S. 21).

Dr. med. C.___ führte zur

Persönlichkeit aus, die Beschwerdeführerin vermittle einen

altersentsprechenden, insgesamt ausreichend gepflegten, angemessenen auf die

äussere Erscheinung bedachten Gesamteindruck. Ein freundlicher, höflicher

Gesprächskontakt sei durchgehend herzustellen und aufrechtzuerhalten. Sie

verfolge mit angemessener, auch gegen Ende der Exploration keineswegs deutlich

nachlassender Aufmerksamkeit das Gespräch. Die höheren kognitiven und

exekutiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln seien

differenziert. Sie spreche mit kräftiger, angemessen modulierter und gut

verständlich artikulierter Stimme, die Sprachfrequenz sei unauffällig. Eine

nennenswerte Sprachbarriere liege nicht vor und es gelinge der

Beschwerdeführerin, anamnestische Sachverhalte in angemessener Ausführlichkeit

und bei Nachfrage durchaus detailgetreu zu schildern. Das Intelligenzniveau

erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie

klinischem Gesamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend

strukturiert. Die Beschwerdeführerin wirke auf der Persönlichkeitsebene eher

etwas selbstunsicher, wobei jedoch die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung

von Krankheitswert nicht erfüllt seien, da sie mit angemessener Flexibilität

auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren könne und sich darauf

einzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in

den sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,

Intentionalität, Affektregulation, Interaktionskompetenz, aber durchaus auch

Regressionsfähigkeit (IV-Nr. 24 S. 18 ff.). Von den gutachterlichen

Angaben abweichende Beschreibungen zur Persönlichkeit, zur persönlichen

Entwicklung und zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin können den übrigen

vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnommen werden. Auch die

behandelnde Psychiaterin hielt in ihrem Bericht vom 19. März 2018 fest, die

Beschwerdeführerin habe erwähnt, es gehe ihr viel besser als vor einem Jahr und

sie habe viele Fortschritte gemacht (IV-Nr. 38; vgl. E. II. 3.12

hiervor).

5.3.2 Zum Komplex «Sozialer Kontext»

gab med. pract. E.___ an, aktuell lebe die die Beschwerdeführerin vom

Ersparten, zusätzlich helfe ihr die Tochter finanziell aus. Schulden, Kredite

oder Betreibungen bestünden nicht. Die Zahlung der der Hypothekarzinsen habe

die Tochter übernommen. Seit 30 Jahren bewohne sie ein eigenes Haus mit 6

Zimmern. Nach der Trennung habe sie (kurz vor der Scheidung) das aktuelle Haus

gekauft. Sie sei vom alten (ehelichen) Haus in das neue Haus umgezogen. Sie

habe von [...] nicht weggehen wollen. Seit zwei Jahren habe ihre 1994 geborene

Tochter im Haus in einem Extrazimmer im Erdgeschoss ein Coiffeurgeschäft

eingerichtet. Ende Januar 2016 habe die Tochter einen Autounfall erlitten und

sich dabei die rechte Schulter ausgerenkt; inzwischen könne sie jedoch wieder

arbeiten. Die Tochter lebe mit ihrem Ehemann im 2. Obergeschoss, sie

selbst im 1. Obergeschoss. Der Garten (Grundstück mit einer Fläche von 600

m2 mit Bäumen, Sträuchern und einem Rasen) werde von der Tochter gepflegt;

bis vor 1 ½ Jahren habe sie noch alles selber machen können. Im Haus seien noch

zwei Hunde, einer gehöre der Tochter (vgl. IV-Nr. 36 S. 12 f.).

Zum Tagesablauf wurde ferner angegeben, die

Beschwerdeführerin stehe zwischen 10:00 und 12:00 Uhr oder noch später auf. Sie

trinke selten Kaffee, meist nur Wasser. Sie nehme auch kein Frühstück zu sich.

Sie lese keine Zeitung, dies interessiere sie nicht. Morgens halte sie ihre

Füsse in kaltes Wasser, nehme ihre Tabletten und gehe dann in die Stube, um dort

nochmals eine Stunde abzuliegen. Ein- bis zweimal pro Woche nehme sie eine

Dusche, die Tochter müsse ihr hierbei und beim Anziehen helfen, wegen der

Schmerzen in den Beinen – seit das Wasser in den Beinen vor einem Jahr

zugenommen habe – könne sie sich die Socken nicht mehr selbst anziehen. Sie

habe Angst, in der Dusche auszurutschen, was schon zweimal passiert sei. Die

Tochter helfe ihr seit 1 ½ Jahren. Mittags komme die Tochter, dann koche

man zusammen. Danach döse und liege sie wieder während 2 bis 3 Stunden. Gegen

16:00 Uhr stehe sie wieder auf. Den Rest des Tages sitze sie einfach nur mit

geschlossenen Augen da. Dabei studiere sie und denke, dass sie im Haushalt noch

etwas machen sollte. Manchmal versuche sie, etwas in der Küche zu machen. Sie

besitze einen Führerschein und fahre auch gerne Auto, z.B. ins nächste Dorf zum

Einkaufen. Teilweise fahre sie hierbei dreimal um den Parkplatz, sie habe das

Gefühl, nicht in den Laden gehen zu können und fahre dann wieder nach Hause.

Sie versuche dies etwa alle 2 Monate. Mit dem Hund gehe sie nie spazieren,

dies habe die Tochter vollständig übernommen. Manchmal schaue sie fern, es

interessiere sie jedoch nichts. Früher habe sie gerne Filme angeschaut, sei

gerne und oft fortgegangen und zum Tanzen und an jedem Fest erschienen. Jetzt

sei sie am liebsten alleine zu Hause. Manchmal stricke sie etwas, sie könne

sich jedoch zu nichts entscheiden und studiere «100 Mal» an der Farbe und Wolle

herum. Die Tochter komme vorbei, sie sei wie die «Sonne». Die Stimmung sei

abends schlechter und stets betrübt, seit 5 Jahren gleichbleibend. Um 21:00 Uhr

lege sie sich zum Schlafen nieder (IV-Nr. 36 S. 13). Im Weiteren

legte die psychiatrische Gutachterin dar, psychosozial belastend sei nach der

Kündigung die frustrane Stellensuche, aber auch das Verlassenwerden vom Freund

gewesen. Aktuell seien es die gesundheitlichen Probleme sowie die

Zukunftssorgen (auch finanzieller Art, da die Beschwerdeführerin von ihren

Ersparnissen lebe). Im aktuellen Setting (nur einmal monatlich stattfindende

Psychotherapie, keine Psychopharmaka) mit der Versorgung durch die Tochter zu

Hause seien keine weiteren Ressourcen mobilisierbar (IV-Nr. 36

S. 21).

Dr. med. C.___ hielt zum sozialen

Kontext fest, soziale Belastungen führten nicht zu für die Arbeitsfähigkeit

relevanten Alterationen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin zeige nur

mässige Stabilität. Es gebe nur einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, da

die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Jugend zu einem zurückgezogenen

Verhalten neige. Innerhalb der Familie, insbesondere im Hinblick auf den

Kontakt mit der jüngsten Tochter, bestehe aber eine gute Stabilität

(IV-Nr. 24 S. 27 f.). Diese Angaben werden von keiner Seite in Frage

gestellt.

5.4 Zur Kategorie «Konsistenz» gab

med. pract E.___ schliesslich an, die Angaben der Beschwerdeführerin seien

authentisch gewesen. Das Krankenbild habe sich auch im häuslichen Umfeld und im

Alltag wiedergespiegelt. Dort sei allerdings durch die zunehmende Versorgung

der Tochter von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Die

Beschwerdeführerin sei aktuell in allen Lebensbereichen deutliche

eingeschränkt. Dies zeige sich insbesondere bei der Beurteilung des Aktivitäts-

und Partizipationsniveaus (Mini-ICF-APP). Man habe schwere Beeinträchtigungen

in der Ausübung der folgenden Fähigkeiten und Aktivitäten mit der Notwendigkeit

von teilweiser Unterstützung gefunden: Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,

Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontanaktivitäten. Vor der

Kündigung und der aktuellen depressiven Episode sei die Beschwerdeführerin lebenslustig

und aktiv gewesen, sie sei gerne in den Ausgang und zum Tanzen gegangen. Sie

habe nicht alle therapeutischen Optionen wahrgenommen. Eine Therapieadhärenz

liege nicht vor. Die vorgeschlagenen Therapien und Behandlungen (Psychopharmakotherapie

und stationäre Behandlung) seien zumutbar und dringend notwendig

(IV-Nr. 36 S. 23 f.).

Dr. med. C.___ hielt zur Konsistenz

fest, es bestünden keine gravierenden Diskrepanzen oder Inkonsistenzen. Die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in der Bewältigung des

Alltages wirkten sich in allen Lebensbereichen aus. Inzwischen sei aber unter

der Fachbehandlung eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Im Bereich

Freizeit und soziale Aktivität zeige sich die Beschwerdeführerin inzwischen mit

guten Ressourcen. Nach subjektiven anamnestischen Angaben der

Beschwerdeführerin sei das Aktivitätenniveau vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung deutlich höher gewesen. Eine genaue Einschätzung könne

mangels Kenntnis der versicherten Person aus früheren Untersuchungen aber nicht

abgegeben werden. Zudem mangle es an belastbaren Aktenhinweisen auf das frühere

Aktivitätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Die

Beschwerdeführerin habe die therapeutischen Angebote in Anspruch genommen,

wobei sie unter psychopharmakologischer Behandlung Nebenwirkungen geäussert

habe, welche sie und ihre behandelnde Ärztin dazu veranlasst hätten, auf eine

Medikation zu verzichten, was unter Berücksichtigung der offenbar erkennbaren

Remission der Depression auch vertretbar sei. Eine krankheitsbedingte

Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht (IV-Nr. 24 S. 30 f.).

Auch die oben wiedergegebenen Angaben zur Konsistenz werden von keiner Seite

relativiert.

6. Mit Blick auf die mittelschwere

Ausprägung der erhobenen Befunde, das reduzierte, aber nicht völlig aufgehobene

Aktivitätsniveau und die niedrige Behandlungsintensität ohne nennenswerte

Medikation, was auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck schliessen lässt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.3 und

8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2), ist die Arbeits(un)fähigkeit

der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische

Allrounderin (vgl. IV-Nr. 4 S. 1, 5 S. 2 und 9 S. 10) als

auch in einer angepassten Verweistätigkeit auf 50 % festzusetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3). Die

von med. pract. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

erscheint bei der von ihr festgestellten mittelgradigen depressiven Symptomatik

und auch unter Berücksichtigung der übrigen fachärztlichen Angaben als zu hoch

angesetzt. Wie (oben unter E. II. 5.1 hiervor) erwähnt, kann von einer

medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass

sie deswegen ihren Beweiswert verliert.

7. Beim Einkommensvergleich sind

beide Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenlohns festzusetzen, da die

Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus invaliditätsfremden

Gründen verlor (vgl. Gesprächsprotokoll Früherfassung/Intake vom

27. Oktober 2016, IV-Nr. 4 S. 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin

sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher Verweistätigkeit als

zu 50 % arbeits(un)fähig einzustufen; ein leidensbedingter Abzug vom

Invalideneinkommen ist hier nicht vorzunehmen. Unabhängig davon, wie das

Valideneinkommen bemessen wird, resultiert bei einer solchen Konstellation

rechnerisch ein Invaliditätsgrad von 50 %. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2017 (die IV-Anmeldung erfolgte

am 31. Oktober 2016 [IV-Nr. 7 S. 8]; vgl. Art. 29 Abs. 1

ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren

Ziff. 2, und S. 21 Ziff. 5). Bei diesem Verfahrensausgang kann

auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung mit Befragung der

behandelnden Psychiaterin als sachverständige Person verzichtet werden.

8.

8.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird.

Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote vom 5. Juli 2019 (A.S. 41 f.) weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00

sowie Auslagen von insgesamt CHF 77.00 aus. Dazu ist festzuhalten, dass

reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der

Kostennote unter den Daten vom 4. April und 29. Mai 2019 angegebenen

Positionen («Brief an Klientin», je 0.08 Std) nicht berücksichtigt werden, da

hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen

ist. Im Weiteren sind die nach Abschluss des Schriftenwechsels (21. Juni

2019) geltend gemachten E-Mails an die Klientin vom 26. Juni 2019 (0.33

Std.) und das Telefongespräch mit der Klientin vom 2. Juli 2019 (0.03

Std.) nicht zu entschädigen. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um

0.52 Stunden auf 7.73 Stunden zu kürzen. Bei den Auslagen sind die Kopien mit

CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (§ 161 Abs. 1

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Unter Berücksichtigung des geltend gemachten

Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'135.60 (Honorar von

CHF 1'932.50, Auslagen von CHF 50.40, MwSt. von CHF 152.70

[7.7 %]).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat

sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März

2019 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2017 Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente.

2. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'135.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

3. Die

Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser