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Entscheid

VSBES.2020.1

Unfallversicherung

29. Juni 2020Deutsch31 min

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. März

Source so.ch

I.___

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eduard Schoch

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 21. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1985, war seit März 2016 bei der B.___ GmbH (fortan:

Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. März

2018 einen Auffahrunfall erlitt (s. Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2018, Akten

der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung

(Suva-Nr. 9 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2019 ein, da die geklagten

Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und es bezüglich

psychischer Störungen an der erforderlichen Adäquanz fehle (Suva-Nr. 103).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 Einsprache erhoben

(Suva-Nr. 114), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November

2019 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 30. Dezember

2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Es sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 21. November 2019 aufzuheben und es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische

Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, veranlasst.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 36 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10.

Februar 2020 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt

Eduard Schoch als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 46 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin verzichtet

am 2. März 2020 auf eine ausführliche Replik und hält an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 49).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 19. März 2020 eine Kostennote ein (A.S. 51 ff.),

welche am 20. März 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 54).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Mai 2019 Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 14. März 2018 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 21.

November 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 61 N 109).

1.2

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall

ein Ereignis vom 14. März 2018 zu beurteilen ist, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben

der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden

Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3.2

Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen

zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes

pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren

Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.

bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S.

251).

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der

Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der

drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den

leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen

oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind

(André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /

Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über

die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

Bei banalen Unfällen (z.B. einem

geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei

leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen

hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund

des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

ungewöhnlich lange

Dauer der ärztlichen Behandlung

·

körperliche

Dauerschmerzen

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen

·

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen

Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47). Im

gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es

in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.,

134.

V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien

wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige

bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O.,

Art. 6 N 71).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

gemäss Polizeirapport (Suva-Nr. 28) am 14. März 2018 mit ihrem Wagen auf dem

Normalstreifen der Autobahn unterwegs. Ebenfalls im Wagen befanden sich auf dem

Beifahrersitz ihr Freund sowie auf der Rückbank ihr knapp zwölfjähriger Sohn.

Als die Beschwerdeführerin wegen eines Staus anhalten musste, fuhr das Fahrzeug,

welches sich von hinten näherte, in ihr Heck. Die Beschwerdeführerin, welche

angeschnallt war, sah die Kollision kommen, weshalb sie sich am Steuerrad

festhielt und mit voller Kraft auf das Bremspedal trat. Das Auto wurde bei der

Kollision weder in das Fahrzeug davor geschoben noch wurden die Airbags ausgelöst.

Die Beschwerdeführerin klagte am Unfallort über Schmerzen in der Brust, im

Rücken- und Nackenbereich sowie im linken Knie. Ihr Freund und ihr Sohn

erlitten keine wesentlichen Verletzungen. In der Folge war die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 2 ff.).

3.2

3.2.1

Nach dem Unfall begab sich die

Beschwerdeführerin ins C.___. Gemäss dem «Dokumentationsbogen für

Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» (Suva-Nr. 39) bestanden

Nackenschmerzen mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (fortan:

HWS) und Druckschmerzhaftigkeit sowie Schmerzen am linken Knie und panvertebral.

Der Austrittsbericht vom 16. März 2018 (Suva-Nr. 21) enthielt folgende

Diagnosen:

1.

HWS-Distorsion Grad 2 nach

Verkehrsunfall am 14. März 2018

2.

Arterielle Hypertonie

Seit dem Ereignis klage die

Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Beinen, im Nacken und am Rücken. Im CT

der HWS seien keine ossären Läsionen erkennbar. Wegen zunehmender Schmerzen und

Bewegungseinschränkung der HWS sowie vermehrten Knieschmerzen erfolgte am 29.

März 2018 eine weitere radiologische Untersuchung (Suva-Nr. 22 f.). Dabei

konnten Frakturen der BWS und LWS sowie des Kniegelenks ausgeschlossen werden. Die

HWS zeigte sich unauffällig, während am linken Knie Residuen eines horizontalen

Innenmeniskushinterhornrisses abgebildet wurden.

3.2.2

Herr D.___, Psychotherapeut FSP,

diagnostizierte im Bericht vom 3. Mai 2018 (Suva-Nr. 24 S. 2) eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; fortan: PTBS).

3.2.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 16. Mai

2018.

(Suva-Nr. 17) folgende Diagnosen:

· Kniekontusion linkes Knie am 14. März

2018.

bei Autounfall

· Knie-Arthroskopie und mediale

Teilmeniskektomie links am 23. September 2016 bei medialer Meniskusläsion

Hinterhorn nach Meniskusnaht am 17. April 2014 bei medialer Meniskushinterhornläsion

nach Ausrutsch-Trauma 2012

Das als schmerzhaft beschriebene linke Knie

zeige keinen eigentlichen Erguss oder Schwellung. Auch sei die Muskulatur im

Quadrizeps-Bereich im Vastus medialis eher besser ausgebildet als bei der

letzten Untersuchung. Die Extension sei voll und die Flexion bis 140° möglich.

Das gestreckte Bein könne gut von der Unterlage abgehoben werden. Es bestehe eine

deutliche Druckdolenz medial ohne wirklich positive Meniskuszeichen. Der

Bandapparat zeige sich stabil. Der Verlauf sei ordentlich. Es brauche noch

etwas Zeit, um das Trauma zu bewältigen.

3.2.4

Dr. med. F.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, stellte im Zeugnis vom 19. Mai 2018 (Suva-Nr. 18)

folgende Diagnosen:

· Status nach HWS-Distorsion Grad II

· Status nach Kniekontusion links bei

Verkehrsunfall am 14. März 2018

· PTBS

Er bekräftigte dies im Zwischenbericht

vom 2. Juni 2018 (Suva-Nr. 19). Allmählich komme es zu einer leichten

Verbesserung der Beschwerden im Nacken und an der BWS. Es würden weiterhin

Flashbacks mit dem Unfall als Erlebnisinhalt auftreten.

3.2.5

Anlässlich der Besprechung mit

der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 29) gab die

Beschwerdeführerin an, aktuell stünden die Schmerzen im linken Knie im

Vordergrund. Weiter verspüre sie ständig Nackenschmerzen unterschiedlicher

Intensität (die 2017, vor dem Unfall, aufgetretenen Nackenverspannungen seien

damals unter Physiotherapie fast vollständig verschwunden). Im gesamten Rücken,

also der BWS und LWS, träten ab und zu Schmerzen auf. Ihr sei immer wieder mal

schwindlig mit kurzen Blackouts. Psychische Beschwerden träten als Angst und

Schlafstörungen in Erscheinung. Beim zweiten Gespräch vom 20. Juli 2018 (Suva-Nr.

48) erklärte die Beschwerdeführerin, mit dem Knie gehe es besser, sie habe aber

immer noch starke Rücken- und Nackenschmerzen.

3.2.6

Am 1. Juli 2018 suchte die

Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in Schulter und Nacken mit Ausstrahlung nach

thorakal links notfallmässig das G.___ auf. Nach Besserung dieser Beschwerden

wurde sie wieder entlassen (Suva-Nr. 59 S. 3 f.), wobei ein späteres

Langzeit-EKG keine Hinweise für relevante Herzrhythmusstörungen ergab (s.

Bericht vom 31. August 2018, Suva-Nr. 62).

3.2.7

Der Therapeut D.___ führte im Zwischenbericht

vom 15. Juli 2018 (Suva-Nr. 56) aus, die Flashbacks und Alpträume seien noch

nicht ganz verschwunden. Die verordneten Antidepressiva würden nicht immer gut

vertragen. Die Psychotherapie laufe weiter.

3.2.8

Im Rahmen der biomechanischen

Kurzbeurteilung vom 31. Juli 2018 (Suva-Nr. 52) gelangten Dr. med. H.___

und Dr. sc. technI.___ zum Ergebnis, das Auto der Beschwerdeführerin habe bei

der Kollision eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung (delta-v) erfahren,

welche innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von zehn bis 15 km/h gelegen

habe.

3.2.9

Dr. med. F.___ erklärte im Zwischenbericht

vom 16. August 2018 (Suva-Nr. 59), die Beschwerdeführerin leide weiterhin

unter Nackenschmerzen, die sich bei kleiner Anstrengung verschlimmerten. Psychisch

sei sie instabil.

3.2.10

Dr. med. J.___, Arzt für

Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Beurteilung für die

Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vom 16. August 2018 (Suva-Nr. 79,

eingereiht zwischen Nr. 65 und 66) unter Hinweis auf die bildgebenden

Abklärungen fest, mangels nachgewiesener frischer unfallkausaler Verletzungen seien

die somatischen Beschwerden an Knie und HWS sowie die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit

nicht mehr ereigniskausal nachvollziehbar. Beim linken Knie sei es zur Traumatisierung

eines Vorzustands gekommen. Der Status quo ante / sine sei am 31. Juli

2018.

erreicht worden. Im Vordergrund stünden die psychische PTBS in Folge des

Auffahrunfalles und als Begründung der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit somatisch

auch das neue Unfallereignis vom 9. Juni 2018 mit neuen Gesichts-, EIIbogen-

und Knieverletzungen rechts.

3.2.11

Das ambulante Assessment in der K.___

führte gemäss Bericht vom 25. Oktober 2018 (Suva-Nr. 69) zu folgenden

Diagnosen:

· HWS-Distorsion QTF II

· Status nach Knie-Arthroskopie und

medialer Teilmeniskektomie links vom 23. September 2016

Die Beschwerdeführerin leide unter

Nackenschmerzen, ausstrahlend bis zur BWS, linksseitigen Schmerzen im Bereich der

HWS mit Ausstrahlung in die Schulter und bis ins Sternum, leistungsabhängigen

Schmerzen im linken Knie, seltenem Anschwellen beider Beine sowie einer

psychosozialen Belastungssituation. Nach vier bis sechs Wochen intensiver medizinischer

Trainingstherapie sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre

angestammte Tätigkeit zumindest zeitweise wieder aufnehmen können sollte.

3.2.12

Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurologie FMH, gelangte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr. 86)

zu folgenden Diagnosen:

· Status nach Verkehrsunfall am 14. März

2018.

mit HWS-Distorsion und Wirbelsäulenkontusion

o persistierender Kopfschmerz

o chronisches Panvertebralsyndrom

o chronische Zervikobrachialgie links

o Tinnitus linkes Ohr

o kognitive Störungen

o persistierender Schwindel

· Migräne ohne Aura

· Depression

Die Beschwerdeführerin habe sich beim

Unfall eine HWS-Distorsion und eine Wirbelsäulenprellung zugezogen. Trotz

Blackout sei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma eher unwahrscheinlich, da kein

Kopfanprall stattgefunden habe. Es persistierten Schmerzen im Bereich der

gesamten Wirbelsäule mit zervikaler Betonung, ausserdem eine permanente

Ausstrahlung in den linken Arm. Die intermittierenden Sensibilitätsstörungen im

linken Arm dürften einem neurogenen Thoracic outlet-Syndrom im Rahmen der

Nackenverspannung entsprechen. Die persistierenden Kopfschmerzen seien

phänotypisch einer Migräne zuzuordnen; die Beschwerdeführerin habe auch

prätraumatisch an einer Migräne ohne Aura gelitten, die Frequenz habe aber

weniger als einmal im Monat betragen. Zudem bestünden seit dem Unfall ein Tinnitus

auf dem linken Ohr, Gedächtnis- und gering auch Konzentrationsschwierigkeiten sowie

ein kurzdauernder Drehschwindel mit Lichtsensationen. Im Status finde sich eine

Quadrantensensibilitätsstörung für Schmerz im Bereich der linken oberen

Extremität und der linken Kopfhälfte, eine Hyperästhesie der linken Seite und eine

eingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Sonst ergäben sich keine Auffälligkeiten.

Insbesondere sei das Reflexmuster symmetrisch und es könnten keine Paresen

nachgewiesen werden.

3.2.13

Der Austrittsbericht der M.___

vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr. 88) enthielt folgende Diagnosen:

1.

PTBS (F43.1) nach Autounfall am 14. März

2018.

mit / bei Status nach HWS-Distorsion Grad II und Kniekontusion links

2.

Absichtliche Selbstbeschädigung (X84.9)

Nach Suizidversuchen habe man die

Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 untersucht und eine stationäre

Behandlung empfohlen. Nach ihrem Eintritt am 18. Dezember 2018 habe sie

sich aber nicht auf die Behandlung einlassen können und sei am folgenden Tag

wieder entlassen worden.

3.2.14

Der Therapeut D.___ bestätigte

im Zwischenbericht vom 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 94) die Diagnose einer PTBS.

3.2.15

Dr. med. L.___ ergänzte am 8.

März 2019 (Suva-Nr. 97), für den kurzdauernden Schwindel mit den begleitenden

Lichtsensationen finde sich elektroencephalographisch kein Korrelat. Er gehe

davon aus, dass es sich hierbei um Migräneauren im Rahmen des posttraumatischen

Kopfschmerzes handle. Ansonsten sei insgesamt eine Besserung eingetreten.

3.2.16

Der Kreisarzt Dr. med. N.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seiner

Stellungnahme vom 19. März 2019 (Suva-Nr. 98) auf Grund der Akten zum Schluss, der

Unfall habe eine akute Belastungsreaktion ausgelöst. Die Symptomatik werde

durch die psychosozialen Belastungen aufrechterhalten. Ein natürlicher kausaler

Zusammenhang zwischen den noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis

sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychischen Beschwerden

seien kurz nach dem Unfall bereits im Vordergrund gestanden und hätten sich im

Verlauf progressiv entwickelt. Es sei denkbar, dass sich eine sekundäre

psychische Störung, im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung entwickle, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich dies aus der Aktenlage aber noch nicht

ableiten.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt

einmal, der angefochtene Einspracheentscheid versäume es, auf die von ihr

vorgebrachten Einwände einzugehen. Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs

durch eine unzureichende Begründung liegt indes nicht vor. Die

Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen. Es genügt vielmehr, dass sich

dem Einspracheentscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen lassen, auf

welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abstellte (s. dazu die

Erwägungen unter A.S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage,

den Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (BGE 124 V 180

E. 1a S. 181).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hält dafür,

dass sich die verschiedenen Beschwerden, welche im Zeitpunkt des Fallabschlusses

per 31. Mai 2019 persistierten, somatisch nicht begründen lassen. Dies verdient

Zustimmung, deckt es sich doch mit der klaren Stellungnahme von Dr. med. J.___

(E. II. 3.2.10 hiervor), der als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie

über die Fachkompetenz verfügt, um Unfallfolgen und Beschwerden am

Bewegungsapparat zu beurteilen. Eine reine Aktenbeurteilung ist im vorliegenden

Fall beweistauglich, denn Dr. med. J.___ konnte sich auf Grund der

Unterlagen ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt machen

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

Ihm standen nicht nur diverse Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung,

welche die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und die erhobenen klinischen

Befunde festgehalten hatten, sondern vor allem auch die Ergebnisse der

bildgebenden Abklärungen, welche kurz nach dem Unfall erfolgt waren. Diese Aufnahmen

belegen, dass weder die Wirbelsäule noch das linke Knie frische traumatische

Veränderungen aufwiesen (E. II. 3.2.1 hiervor), welche sich mit dem

Ereignis vom 14. März 2018 in Verbindung bringen liessen. Hinsichtlich des

linken Knies räumt Dr. med. J.___ zwar ein, dass sich der dokumentierte

Vorzustand durch den Unfall verschlimmert habe, dies aber nur vorübergehend,

bis Ende Juli 2018. Diese Einschätzung korrespondiert mit den Befunden und der

Prognose, welche im Bericht von Dr. med. E.___ vom 16. Mai 2018

enthalten sind (E. II. 3.2.3 hiervor).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin erhebt zu

Recht keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung von Dr. med. J.___. Aus

den Berichten der behandelnden Ärzte kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten,

denn keiner dieser Ärzte befasste sich näher mit der Frage der Unfallkausalität.

Diese wurde einfach vorausgesetzt, ansonsten stand in den fraglichen Berichten

die Behandlung der Beschwerden im Vordergrund. Zweifel an den Aussagen von Dr.

med. J.___ werden so keine erweckt, auch keine bloss geringfügigen. Der Hinweis

auf Dr. med. O.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin, welche am

19.

Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Suva-Nr. 125

S. 16), ist unbehelflich. Das fragliche Zeugnis gibt als Grund für die

Arbeitsunfähigkeit lapidar «Krankheit» an, ohne dies näher auszuführen. Ein

somatischer unfallkausaler Gesundheitsschaden lässt sich so nicht belegen. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, eine Allgemeinpraktikerin würde keine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn diese nicht somatisch bedingt wäre, vermag

nicht zu überzeugen. Bei Dr. med. O.___ handelt es sich offenbar um die

Hausärztin der Beschwerdeführerin. Bei Hausärzten ist es aber erfahrungsgemäss keineswegs

unüblich, dass sich diese auch zu psychischen Leiden äussern.

Besonderer Erwähnung bedarf

Dr. med. L.___, der behandelnde Neurologe. Dieser untersuchte die

Beschwerdeführerin gründlich, vermochte aber in seinem Fachbereich keine

organischen Schäden nachzuweisen (E. II. 3.2.12 + 3.2.15 hiervor). Auch hier

ergibt sich also nichts zu Gunsten der Argumentation der Beschwerdeführerin.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, ihre Beschwerden müssten zwangsläufig mit dem Unfallereignis

vom 14. März 2018 zusammenhängen, da nirgends eine andere Ursache ersichtlich sei.

Damit dringt sie indes nicht durch. Diese Argumentation kann ebenso wenig zum

Nachweis einer Unfallkausalität dienen wie der Umstand, dass eine

gesundheitliche Schädigung erstmals nach einem Unfall aufgetreten ist (s. dazu

E. II. 2.2 hiervor).

3.4.4

Zusammenfassend fehlt es an nachweisbaren

strukturellen Läsionen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine unfallkausalen somatischen

Beschwerden mehr vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen wie das beantragte

Gerichtsgutachten erübrigen sich, da davon angesichts der Befundlage keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.5

3.5.1

Ob zwischen dem Unfallereignis

vom 14. März 2018 und den fortbestehenden Beschwerden, welche psychischer Natur

resp. somatisch nicht begründbar sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, muss nicht abschliessend geklärt werden, da ein adäquater

Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen wäre.

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin hat bei der

Adäquanzprüfung zu Recht die Psycho-Praxis angewandt (s. dazu E. II. 2.3.2

hiervor) und nicht die Schleudertrauma-Praxis: Im Vordergrund steht nämlich nicht

die Symptomatik eines Schleudertraumas, sondern klar die psychische Seite (s.

Hofer, a.a.O., Art. 6 N 83). Dies wird einerseits vom Kreisarzt Dr. med. N.___

sowie von Dr. med. J.___ ausdrücklich so festgehalten (E. II. 3.2.16 +

3.2.10

hiervor). Andererseits ergibt sich aus den Akten eine ausgeprägte

psychiatrische Problematik der Beschwerdeführerin: Sie verspürte unmittelbar

nach dem Unfall im Wesentlichen Schmerzen in Knie, Nacken, Brust und Rücken,

welche sich in der Folge eher besserten. Schon bald begab sie sich in eine

Psychotherapie (E. II. 3.2.2 hiervor), in deren Rahmen auch

Antidepressiva zum Einsatz kamen (E. II. 3.2.7 hiervor). Der

Therapeut D.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer PTBS

(E. II. 3.2.2 + 3.2.14 hiervor), was die M.___ bestätigten.

Schliesslich kam es zu Selbstmordversuchen der Beschwerdeführerin mit der

Empfehlung einer stationären Behandlung (E. II. 3.2.13 hiervor). Die

Diagnose einer PTBS wurde zwar von Dr. med. N.___ verworfen, was aber nichts

daran ändert, dass die Beschwerdeführerin unter prägnanten psychischen

Symptomen wie Flashbacks und Alpträumen litt.

3.5.3

Was die Schwere des Unfallereignisses

vom 14. März 2018 angeht, so handelt es sich bei einer einfachen

Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel um einen

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1). Davon abzuweichen besteht

im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal eine Geschwindigkeitsänderung von zehn

bis 15 km/h vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 29.

Juli 2010 E. 7.1: Delta-v 11,9 bis 15,7 km/h) und die Beschwerdeführerin angeschnallt

sowie auf die Kollision vorbereitet war. Folglich müssen – sofern kein

einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen

Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor) erfüllt

sein, was nicht der Fall ist:

3.5.2.1

Der Unfall weist unter

objektiver Betrachtung keine besonders dramatischen Begleitumstände und auch

keine besondere Eindrücklichkeit auf. Das Auto der Beschwerdeführerin wurde bei

der Kollision lediglich etwas nach vorne geschoben, aber ohne in das

davorstehende Fahrzeug zu prallen und ohne dass die Airbags ausgelöst worden

wären. Zwar befanden sich der Freund und der Sohn der Beschwerdeführerin

ebenfalls im Auto, doch erlitt keiner der beiden wesentliche Verletzungen (Suva-Nr.

28.

S. 16), was im Übrigen auch für den Unfallgegner zutraf (vgl. dazu Urteile

des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 23. August 2010 E. 3.1 sowie

8C_692/2010 vom 10. November 2010 E. 5.1, wo das Kriterium bejaht wurde, weil

der Vater der verunfallten Lenkerin resp. der Unfallgegner ums Leben kam).

3.5.2.2

Die HWS-Distorsion und die

Kniekontusion sind nach der Aktenlage weder von besonderer Art oder Schwere noch

in spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei einem

Schleudertrauma müssen spezielle Umstände hinzukommen, welche das

Beschwerdebild beeinflussen können, z.B. eine abgedrehte Körperhaltung während

der Kollision (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 8.5).

Dergleichen trifft hier nicht zu, denn die Beschwerdeführerin sass aufrecht und

hatte den Kopf an der Kopfstütze (Suva-Nr. 39 S. 1)

3.5.2.3

Bei der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin zwar verschiedene Ärzte aufsuchte. Dabei handelte es sich

jedoch zu einem grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen,

was hier nicht zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte

sich auf den Einsatz von Medikamenten und Physiotherapie, was nicht als

ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des Bundesgerichts

8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).

3.5.2.4

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren,

organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019

E. 10.2). An organischen Beschwerden in diesem Sinne fehlt es hier aber, da die

anhaltenden Schmerzen gemäss Dr. med. J.___ schon vor dem Fallabschluss

per 31. Mai 2019, nämlich seit August 2018, nicht mehr somatisch bedingt

waren (E. II. 3.2.10 hiervor).

3.5.2.5

Eine ärztliche Fehlbehandlung

ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend

gemacht. Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme

nachträglich als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser

Konsens über die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen

(vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).

3.5.2.6

Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen

müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen

Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich allein

aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch der Umstand, dass

trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte,

genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr besonderer Gründe, welche

die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Hier sind keine

derartigen Umstände ersichtlich, namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.

3.5.2.7

Bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit

sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin auf

Grund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des

Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist

nicht erfüllt, da sich die Arbeitsunfähigkeit laut Dr. med. J.___ bereits

einige Monate nach dem Unfall, ab August 2018, nicht mehr organisch begründen

liess (E. II. 3.2.10 hiervor).

3.5.3

Somit ist keines der sieben Adäquanzkriterien

erfüllt. Fehlt es damit aber an einem rechtserheblichen adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 14. März 2018 und den beim Fallabschluss noch geklagten

Beschwerden, so hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht ohne weitere

Leistungen per 31. Mai 2019 abgeschlossen.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 19. März 2020 (A.S. 52 f.)

weist einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden aus. Bei der Position vom 25. November

2019.

ist unklar, was diese beinhaltet, wird als Beschreibung doch lediglich «,

VS» vermerkt. Sollte es sich um das Studium des Einspracheentscheides handeln,

so wäre darauf hinzuweisen, dass der Vertreter bereits am Einspracheverfahren

beteiligt war und das Studium des Entscheides deshalb praxisgemäss nicht zu den

Verrichtungen gehört, welche im Beschwerdeverfahren zu vergüten sind. Der

betreffende Aufwand von 40 Minuten ist daher zu streichen.

Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 9,83 Stunden. Was die Auslagen über insgesamt CHF 103.80 betrifft, so

sind die 88 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5

i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 59.80. Die armenrechtliche

Entschädigung beläuft sich folglich, mit dem massgeblichen Stundenansatz von

CHF 180.00, den Auslagen und CHF 140.85 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar

2018) auf CHF 1'970.05. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 529.35

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'499.40 bei einem Stundenansatz von

CHF 230.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard Schoch, [...], wird

auf CHF 1'970.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

529.35 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann