VSBES.2020.1
Unfallversicherung
29. Juni 2020Deutsch31 min
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. März
Source so.ch
I.___
Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eduard Schoch
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1985, war seit März 2016 bei der B.___ GmbH (fortan:
Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. März
2018 einen Auffahrunfall erlitt (s. Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2018, Akten
der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung
(Suva-Nr. 9 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2019 ein, da die geklagten
Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und es bezüglich
psychischer Störungen an der erforderlichen Adäquanz fehle (Suva-Nr. 103).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 Einsprache erhoben
(Suva-Nr. 114), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November
2019 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 30. Dezember
2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 21. November 2019 aufzuheben und es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache an die
[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, veranlasst.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu gewähren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 36 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10.
Februar 2020 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt
Eduard Schoch als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 46 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin verzichtet
am 2. März 2020 auf eine ausführliche Replik und hält an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 49).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 19. März 2020 eine Kostennote ein (A.S. 51 ff.),
welche am 20. März 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 54).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Mai 2019 Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 14. März 2018 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 21.
November 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 61 N 109).
1.2
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall
ein Ereignis vom 14. März 2018 zu beurteilen ist, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben
der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden
Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.3
2.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.3.2
Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte
Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes
pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren
Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.
bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S.
251).
Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der
Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der
drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der
Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den
leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen
oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind
(André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /
Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über
die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
Bei banalen Unfällen (z.B. einem
geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei
leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen
hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung
·
körperliche
Dauerschmerzen
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen
·
Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen
Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47). Im
gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.,
134.
V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien
wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige
bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O.,
Art. 6 N 71).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war
gemäss Polizeirapport (Suva-Nr. 28) am 14. März 2018 mit ihrem Wagen auf dem
Normalstreifen der Autobahn unterwegs. Ebenfalls im Wagen befanden sich auf dem
Beifahrersitz ihr Freund sowie auf der Rückbank ihr knapp zwölfjähriger Sohn.
Als die Beschwerdeführerin wegen eines Staus anhalten musste, fuhr das Fahrzeug,
welches sich von hinten näherte, in ihr Heck. Die Beschwerdeführerin, welche
angeschnallt war, sah die Kollision kommen, weshalb sie sich am Steuerrad
festhielt und mit voller Kraft auf das Bremspedal trat. Das Auto wurde bei der
Kollision weder in das Fahrzeug davor geschoben noch wurden die Airbags ausgelöst.
Die Beschwerdeführerin klagte am Unfallort über Schmerzen in der Brust, im
Rücken- und Nackenbereich sowie im linken Knie. Ihr Freund und ihr Sohn
erlitten keine wesentlichen Verletzungen. In der Folge war die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 2 ff.).
3.2
3.2.1
Nach dem Unfall begab sich die
Beschwerdeführerin ins C.___. Gemäss dem «Dokumentationsbogen für
Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» (Suva-Nr. 39) bestanden
Nackenschmerzen mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (fortan:
HWS) und Druckschmerzhaftigkeit sowie Schmerzen am linken Knie und panvertebral.
Der Austrittsbericht vom 16. März 2018 (Suva-Nr. 21) enthielt folgende
Diagnosen:
1.
HWS-Distorsion Grad 2 nach
Verkehrsunfall am 14. März 2018
2.
Arterielle Hypertonie
Seit dem Ereignis klage die
Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Beinen, im Nacken und am Rücken. Im CT
der HWS seien keine ossären Läsionen erkennbar. Wegen zunehmender Schmerzen und
Bewegungseinschränkung der HWS sowie vermehrten Knieschmerzen erfolgte am 29.
März 2018 eine weitere radiologische Untersuchung (Suva-Nr. 22 f.). Dabei
konnten Frakturen der BWS und LWS sowie des Kniegelenks ausgeschlossen werden. Die
HWS zeigte sich unauffällig, während am linken Knie Residuen eines horizontalen
Innenmeniskushinterhornrisses abgebildet wurden.
3.2.2
Herr D.___, Psychotherapeut FSP,
diagnostizierte im Bericht vom 3. Mai 2018 (Suva-Nr. 24 S. 2) eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; fortan: PTBS).
3.2.3
Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 16. Mai
2018.
(Suva-Nr. 17) folgende Diagnosen:
· Kniekontusion linkes Knie am 14. März
2018.
bei Autounfall
· Knie-Arthroskopie und mediale
Teilmeniskektomie links am 23. September 2016 bei medialer Meniskusläsion
Hinterhorn nach Meniskusnaht am 17. April 2014 bei medialer Meniskushinterhornläsion
nach Ausrutsch-Trauma 2012
Das als schmerzhaft beschriebene linke Knie
zeige keinen eigentlichen Erguss oder Schwellung. Auch sei die Muskulatur im
Quadrizeps-Bereich im Vastus medialis eher besser ausgebildet als bei der
letzten Untersuchung. Die Extension sei voll und die Flexion bis 140° möglich.
Das gestreckte Bein könne gut von der Unterlage abgehoben werden. Es bestehe eine
deutliche Druckdolenz medial ohne wirklich positive Meniskuszeichen. Der
Bandapparat zeige sich stabil. Der Verlauf sei ordentlich. Es brauche noch
etwas Zeit, um das Trauma zu bewältigen.
3.2.4
Dr. med. F.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, stellte im Zeugnis vom 19. Mai 2018 (Suva-Nr. 18)
folgende Diagnosen:
· Status nach HWS-Distorsion Grad II
· Status nach Kniekontusion links bei
Verkehrsunfall am 14. März 2018
· PTBS
Er bekräftigte dies im Zwischenbericht
vom 2. Juni 2018 (Suva-Nr. 19). Allmählich komme es zu einer leichten
Verbesserung der Beschwerden im Nacken und an der BWS. Es würden weiterhin
Flashbacks mit dem Unfall als Erlebnisinhalt auftreten.
3.2.5
Anlässlich der Besprechung mit
der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 29) gab die
Beschwerdeführerin an, aktuell stünden die Schmerzen im linken Knie im
Vordergrund. Weiter verspüre sie ständig Nackenschmerzen unterschiedlicher
Intensität (die 2017, vor dem Unfall, aufgetretenen Nackenverspannungen seien
damals unter Physiotherapie fast vollständig verschwunden). Im gesamten Rücken,
also der BWS und LWS, träten ab und zu Schmerzen auf. Ihr sei immer wieder mal
schwindlig mit kurzen Blackouts. Psychische Beschwerden träten als Angst und
Schlafstörungen in Erscheinung. Beim zweiten Gespräch vom 20. Juli 2018 (Suva-Nr.
48) erklärte die Beschwerdeführerin, mit dem Knie gehe es besser, sie habe aber
immer noch starke Rücken- und Nackenschmerzen.
3.2.6
Am 1. Juli 2018 suchte die
Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in Schulter und Nacken mit Ausstrahlung nach
thorakal links notfallmässig das G.___ auf. Nach Besserung dieser Beschwerden
wurde sie wieder entlassen (Suva-Nr. 59 S. 3 f.), wobei ein späteres
Langzeit-EKG keine Hinweise für relevante Herzrhythmusstörungen ergab (s.
Bericht vom 31. August 2018, Suva-Nr. 62).
3.2.7
Der Therapeut D.___ führte im Zwischenbericht
vom 15. Juli 2018 (Suva-Nr. 56) aus, die Flashbacks und Alpträume seien noch
nicht ganz verschwunden. Die verordneten Antidepressiva würden nicht immer gut
vertragen. Die Psychotherapie laufe weiter.
3.2.8
Im Rahmen der biomechanischen
Kurzbeurteilung vom 31. Juli 2018 (Suva-Nr. 52) gelangten Dr. med. H.___
und Dr. sc. technI.___ zum Ergebnis, das Auto der Beschwerdeführerin habe bei
der Kollision eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung (delta-v) erfahren,
welche innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von zehn bis 15 km/h gelegen
habe.
3.2.9
Dr. med. F.___ erklärte im Zwischenbericht
vom 16. August 2018 (Suva-Nr. 59), die Beschwerdeführerin leide weiterhin
unter Nackenschmerzen, die sich bei kleiner Anstrengung verschlimmerten. Psychisch
sei sie instabil.
3.2.10
Dr. med. J.___, Arzt für
Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Beurteilung für die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vom 16. August 2018 (Suva-Nr. 79,
eingereiht zwischen Nr. 65 und 66) unter Hinweis auf die bildgebenden
Abklärungen fest, mangels nachgewiesener frischer unfallkausaler Verletzungen seien
die somatischen Beschwerden an Knie und HWS sowie die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit
nicht mehr ereigniskausal nachvollziehbar. Beim linken Knie sei es zur Traumatisierung
eines Vorzustands gekommen. Der Status quo ante / sine sei am 31. Juli
2018.
erreicht worden. Im Vordergrund stünden die psychische PTBS in Folge des
Auffahrunfalles und als Begründung der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit somatisch
auch das neue Unfallereignis vom 9. Juni 2018 mit neuen Gesichts-, EIIbogen-
und Knieverletzungen rechts.
3.2.11
Das ambulante Assessment in der K.___
führte gemäss Bericht vom 25. Oktober 2018 (Suva-Nr. 69) zu folgenden
Diagnosen:
· HWS-Distorsion QTF II
· Status nach Knie-Arthroskopie und
medialer Teilmeniskektomie links vom 23. September 2016
Die Beschwerdeführerin leide unter
Nackenschmerzen, ausstrahlend bis zur BWS, linksseitigen Schmerzen im Bereich der
HWS mit Ausstrahlung in die Schulter und bis ins Sternum, leistungsabhängigen
Schmerzen im linken Knie, seltenem Anschwellen beider Beine sowie einer
psychosozialen Belastungssituation. Nach vier bis sechs Wochen intensiver medizinischer
Trainingstherapie sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Tätigkeit zumindest zeitweise wieder aufnehmen können sollte.
3.2.12
Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurologie FMH, gelangte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr. 86)
zu folgenden Diagnosen:
· Status nach Verkehrsunfall am 14. März
2018.
mit HWS-Distorsion und Wirbelsäulenkontusion
o persistierender Kopfschmerz
o chronisches Panvertebralsyndrom
o chronische Zervikobrachialgie links
o Tinnitus linkes Ohr
o kognitive Störungen
o persistierender Schwindel
· Migräne ohne Aura
· Depression
Die Beschwerdeführerin habe sich beim
Unfall eine HWS-Distorsion und eine Wirbelsäulenprellung zugezogen. Trotz
Blackout sei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma eher unwahrscheinlich, da kein
Kopfanprall stattgefunden habe. Es persistierten Schmerzen im Bereich der
gesamten Wirbelsäule mit zervikaler Betonung, ausserdem eine permanente
Ausstrahlung in den linken Arm. Die intermittierenden Sensibilitätsstörungen im
linken Arm dürften einem neurogenen Thoracic outlet-Syndrom im Rahmen der
Nackenverspannung entsprechen. Die persistierenden Kopfschmerzen seien
phänotypisch einer Migräne zuzuordnen; die Beschwerdeführerin habe auch
prätraumatisch an einer Migräne ohne Aura gelitten, die Frequenz habe aber
weniger als einmal im Monat betragen. Zudem bestünden seit dem Unfall ein Tinnitus
auf dem linken Ohr, Gedächtnis- und gering auch Konzentrationsschwierigkeiten sowie
ein kurzdauernder Drehschwindel mit Lichtsensationen. Im Status finde sich eine
Quadrantensensibilitätsstörung für Schmerz im Bereich der linken oberen
Extremität und der linken Kopfhälfte, eine Hyperästhesie der linken Seite und eine
eingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Sonst ergäben sich keine Auffälligkeiten.
Insbesondere sei das Reflexmuster symmetrisch und es könnten keine Paresen
nachgewiesen werden.
3.2.13
Der Austrittsbericht der M.___
vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr. 88) enthielt folgende Diagnosen:
1.
PTBS (F43.1) nach Autounfall am 14. März
2018.
mit / bei Status nach HWS-Distorsion Grad II und Kniekontusion links
2.
Absichtliche Selbstbeschädigung (X84.9)
Nach Suizidversuchen habe man die
Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 untersucht und eine stationäre
Behandlung empfohlen. Nach ihrem Eintritt am 18. Dezember 2018 habe sie
sich aber nicht auf die Behandlung einlassen können und sei am folgenden Tag
wieder entlassen worden.
3.2.14
Der Therapeut D.___ bestätigte
im Zwischenbericht vom 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 94) die Diagnose einer PTBS.
3.2.15
Dr. med. L.___ ergänzte am 8.
März 2019 (Suva-Nr. 97), für den kurzdauernden Schwindel mit den begleitenden
Lichtsensationen finde sich elektroencephalographisch kein Korrelat. Er gehe
davon aus, dass es sich hierbei um Migräneauren im Rahmen des posttraumatischen
Kopfschmerzes handle. Ansonsten sei insgesamt eine Besserung eingetreten.
3.2.16
Der Kreisarzt Dr. med. N.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seiner
Stellungnahme vom 19. März 2019 (Suva-Nr. 98) auf Grund der Akten zum Schluss, der
Unfall habe eine akute Belastungsreaktion ausgelöst. Die Symptomatik werde
durch die psychosozialen Belastungen aufrechterhalten. Ein natürlicher kausaler
Zusammenhang zwischen den noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis
sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychischen Beschwerden
seien kurz nach dem Unfall bereits im Vordergrund gestanden und hätten sich im
Verlauf progressiv entwickelt. Es sei denkbar, dass sich eine sekundäre
psychische Störung, im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung entwickle, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich dies aus der Aktenlage aber noch nicht
ableiten.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt
einmal, der angefochtene Einspracheentscheid versäume es, auf die von ihr
vorgebrachten Einwände einzugehen. Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs
durch eine unzureichende Begründung liegt indes nicht vor. Die
Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen. Es genügt vielmehr, dass sich
dem Einspracheentscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen lassen, auf
welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abstellte (s. dazu die
Erwägungen unter A.S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage,
den Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (BGE 124 V 180
E. 1a S. 181).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin hält dafür,
dass sich die verschiedenen Beschwerden, welche im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per 31. Mai 2019 persistierten, somatisch nicht begründen lassen. Dies verdient
Zustimmung, deckt es sich doch mit der klaren Stellungnahme von Dr. med. J.___
(E. II. 3.2.10 hiervor), der als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
über die Fachkompetenz verfügt, um Unfallfolgen und Beschwerden am
Bewegungsapparat zu beurteilen. Eine reine Aktenbeurteilung ist im vorliegenden
Fall beweistauglich, denn Dr. med. J.___ konnte sich auf Grund der
Unterlagen ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt machen
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
Ihm standen nicht nur diverse Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung,
welche die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und die erhobenen klinischen
Befunde festgehalten hatten, sondern vor allem auch die Ergebnisse der
bildgebenden Abklärungen, welche kurz nach dem Unfall erfolgt waren. Diese Aufnahmen
belegen, dass weder die Wirbelsäule noch das linke Knie frische traumatische
Veränderungen aufwiesen (E. II. 3.2.1 hiervor), welche sich mit dem
Ereignis vom 14. März 2018 in Verbindung bringen liessen. Hinsichtlich des
linken Knies räumt Dr. med. J.___ zwar ein, dass sich der dokumentierte
Vorzustand durch den Unfall verschlimmert habe, dies aber nur vorübergehend,
bis Ende Juli 2018. Diese Einschätzung korrespondiert mit den Befunden und der
Prognose, welche im Bericht von Dr. med. E.___ vom 16. Mai 2018
enthalten sind (E. II. 3.2.3 hiervor).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin erhebt zu
Recht keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung von Dr. med. J.___. Aus
den Berichten der behandelnden Ärzte kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten,
denn keiner dieser Ärzte befasste sich näher mit der Frage der Unfallkausalität.
Diese wurde einfach vorausgesetzt, ansonsten stand in den fraglichen Berichten
die Behandlung der Beschwerden im Vordergrund. Zweifel an den Aussagen von Dr.
med. J.___ werden so keine erweckt, auch keine bloss geringfügigen. Der Hinweis
auf Dr. med. O.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin, welche am
19.
Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Suva-Nr. 125
S. 16), ist unbehelflich. Das fragliche Zeugnis gibt als Grund für die
Arbeitsunfähigkeit lapidar «Krankheit» an, ohne dies näher auszuführen. Ein
somatischer unfallkausaler Gesundheitsschaden lässt sich so nicht belegen. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, eine Allgemeinpraktikerin würde keine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn diese nicht somatisch bedingt wäre, vermag
nicht zu überzeugen. Bei Dr. med. O.___ handelt es sich offenbar um die
Hausärztin der Beschwerdeführerin. Bei Hausärzten ist es aber erfahrungsgemäss keineswegs
unüblich, dass sich diese auch zu psychischen Leiden äussern.
Besonderer Erwähnung bedarf
Dr. med. L.___, der behandelnde Neurologe. Dieser untersuchte die
Beschwerdeführerin gründlich, vermochte aber in seinem Fachbereich keine
organischen Schäden nachzuweisen (E. II. 3.2.12 + 3.2.15 hiervor). Auch hier
ergibt sich also nichts zu Gunsten der Argumentation der Beschwerdeführerin.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, ihre Beschwerden müssten zwangsläufig mit dem Unfallereignis
vom 14. März 2018 zusammenhängen, da nirgends eine andere Ursache ersichtlich sei.
Damit dringt sie indes nicht durch. Diese Argumentation kann ebenso wenig zum
Nachweis einer Unfallkausalität dienen wie der Umstand, dass eine
gesundheitliche Schädigung erstmals nach einem Unfall aufgetreten ist (s. dazu
E. II. 2.2 hiervor).
3.4.4
Zusammenfassend fehlt es an nachweisbaren
strukturellen Läsionen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine unfallkausalen somatischen
Beschwerden mehr vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen wie das beantragte
Gerichtsgutachten erübrigen sich, da davon angesichts der Befundlage keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.5
3.5.1
Ob zwischen dem Unfallereignis
vom 14. März 2018 und den fortbestehenden Beschwerden, welche psychischer Natur
resp. somatisch nicht begründbar sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, muss nicht abschliessend geklärt werden, da ein adäquater
Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen wäre.
3.5.2
Die Beschwerdegegnerin hat bei der
Adäquanzprüfung zu Recht die Psycho-Praxis angewandt (s. dazu E. II. 2.3.2
hiervor) und nicht die Schleudertrauma-Praxis: Im Vordergrund steht nämlich nicht
die Symptomatik eines Schleudertraumas, sondern klar die psychische Seite (s.
Hofer, a.a.O., Art. 6 N 83). Dies wird einerseits vom Kreisarzt Dr. med. N.___
sowie von Dr. med. J.___ ausdrücklich so festgehalten (E. II. 3.2.16 +
3.2.10
hiervor). Andererseits ergibt sich aus den Akten eine ausgeprägte
psychiatrische Problematik der Beschwerdeführerin: Sie verspürte unmittelbar
nach dem Unfall im Wesentlichen Schmerzen in Knie, Nacken, Brust und Rücken,
welche sich in der Folge eher besserten. Schon bald begab sie sich in eine
Psychotherapie (E. II. 3.2.2 hiervor), in deren Rahmen auch
Antidepressiva zum Einsatz kamen (E. II. 3.2.7 hiervor). Der
Therapeut D.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer PTBS
(E. II. 3.2.2 + 3.2.14 hiervor), was die M.___ bestätigten.
Schliesslich kam es zu Selbstmordversuchen der Beschwerdeführerin mit der
Empfehlung einer stationären Behandlung (E. II. 3.2.13 hiervor). Die
Diagnose einer PTBS wurde zwar von Dr. med. N.___ verworfen, was aber nichts
daran ändert, dass die Beschwerdeführerin unter prägnanten psychischen
Symptomen wie Flashbacks und Alpträumen litt.
3.5.3
Was die Schwere des Unfallereignisses
vom 14. März 2018 angeht, so handelt es sich bei einer einfachen
Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel um einen
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1). Davon abzuweichen besteht
im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal eine Geschwindigkeitsänderung von zehn
bis 15 km/h vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 29.
Juli 2010 E. 7.1: Delta-v 11,9 bis 15,7 km/h) und die Beschwerdeführerin angeschnallt
sowie auf die Kollision vorbereitet war. Folglich müssen – sofern kein
einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen
Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor) erfüllt
sein, was nicht der Fall ist:
3.5.2.1
Der Unfall weist unter
objektiver Betrachtung keine besonders dramatischen Begleitumstände und auch
keine besondere Eindrücklichkeit auf. Das Auto der Beschwerdeführerin wurde bei
der Kollision lediglich etwas nach vorne geschoben, aber ohne in das
davorstehende Fahrzeug zu prallen und ohne dass die Airbags ausgelöst worden
wären. Zwar befanden sich der Freund und der Sohn der Beschwerdeführerin
ebenfalls im Auto, doch erlitt keiner der beiden wesentliche Verletzungen (Suva-Nr.
28.
S. 16), was im Übrigen auch für den Unfallgegner zutraf (vgl. dazu Urteile
des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 23. August 2010 E. 3.1 sowie
8C_692/2010 vom 10. November 2010 E. 5.1, wo das Kriterium bejaht wurde, weil
der Vater der verunfallten Lenkerin resp. der Unfallgegner ums Leben kam).
3.5.2.2
Die HWS-Distorsion und die
Kniekontusion sind nach der Aktenlage weder von besonderer Art oder Schwere noch
in spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei einem
Schleudertrauma müssen spezielle Umstände hinzukommen, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können, z.B. eine abgedrehte Körperhaltung während
der Kollision (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 8.5).
Dergleichen trifft hier nicht zu, denn die Beschwerdeführerin sass aufrecht und
hatte den Kopf an der Kopfstütze (Suva-Nr. 39 S. 1)
3.5.2.3
Bei der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin zwar verschiedene Ärzte aufsuchte. Dabei handelte es sich
jedoch zu einem grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen,
was hier nicht zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte
sich auf den Einsatz von Medikamenten und Physiotherapie, was nicht als
ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des Bundesgerichts
8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).
3.5.2.4
Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren,
organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019
E. 10.2). An organischen Beschwerden in diesem Sinne fehlt es hier aber, da die
anhaltenden Schmerzen gemäss Dr. med. J.___ schon vor dem Fallabschluss
per 31. Mai 2019, nämlich seit August 2018, nicht mehr somatisch bedingt
waren (E. II. 3.2.10 hiervor).
3.5.2.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht. Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme
nachträglich als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser
Konsens über die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen
(vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).
3.5.2.6
Die beiden Teilaspekte des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen
müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen
Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich allein
aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch der Umstand, dass
trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte,
genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr besonderer Gründe, welche
die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Hier sind keine
derartigen Umstände ersichtlich, namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.
3.5.2.7
Bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin auf
Grund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist
nicht erfüllt, da sich die Arbeitsunfähigkeit laut Dr. med. J.___ bereits
einige Monate nach dem Unfall, ab August 2018, nicht mehr organisch begründen
liess (E. II. 3.2.10 hiervor).
3.5.3
Somit ist keines der sieben Adäquanzkriterien
erfüllt. Fehlt es damit aber an einem rechtserheblichen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 14. März 2018 und den beim Fallabschluss noch geklagten
Beschwerden, so hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht ohne weitere
Leistungen per 31. Mai 2019 abgeschlossen.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 19. März 2020 (A.S. 52 f.)
weist einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden aus. Bei der Position vom 25. November
2019.
ist unklar, was diese beinhaltet, wird als Beschreibung doch lediglich «,
VS» vermerkt. Sollte es sich um das Studium des Einspracheentscheides handeln,
so wäre darauf hinzuweisen, dass der Vertreter bereits am Einspracheverfahren
beteiligt war und das Studium des Entscheides deshalb praxisgemäss nicht zu den
Verrichtungen gehört, welche im Beschwerdeverfahren zu vergüten sind. Der
betreffende Aufwand von 40 Minuten ist daher zu streichen.
Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 9,83 Stunden. Was die Auslagen über insgesamt CHF 103.80 betrifft, so
sind die 88 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5
i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 59.80. Die armenrechtliche
Entschädigung beläuft sich folglich, mit dem massgeblichen Stundenansatz von
CHF 180.00, den Auslagen und CHF 140.85 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar
2018) auf CHF 1'970.05. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 529.35
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'499.40 bei einem Stundenansatz von
CHF 230.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard Schoch, [...], wird
auf CHF 1'970.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
529.35 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann