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Entscheid

VSBES.2020.10

Ergänzungsleistungen AHV

15. Oktober 2020Deutsch20 min

überschriebene Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.___

Source so.ch

Urteil vom 15. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Dominik Zehntner

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

zur AHV-Rente – Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom

28. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 3. April 2018

verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1938 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu ihrer Altersrente

der AHV (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3). Dem Berechnungsblatt ist zu

entnehmen, dass ein Einnahmenüberschuss von CHF 22'714.00 ermittelt wurde

(AK-Nr. 2).

1.2 In der Folge wurde der

Beschwerdegegnerin eine mit «Betreuungs- und Pflegevertrag ab 13.3.2018»

überschriebene Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.___

vom 1. Mai 2018 eingereicht. Laut dieser Vereinbarung betreut der Sohn seine Mutter

bei dieser zu Hause und wird dafür mit kostenfreiem Wohnen, sämtlichen

Mahlzeiten und einer monatlichen Zahlung von CHF 5'000.00 entschädigt (AK-Nr. 4,

S. 1 f.). Mit der Vereinbarung wurde ein Erhebungsblatt der Pro Senectute vom

1. Mai 2018 aufgelegt (AK-Nr. 4, S. 3 f.).

1.3 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, nachdem diese zuvor eine solche

leichten Grades bezogen hatte (AK-Nr. 6). Dr. med. C.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin FMH, [...], bestätigte am 4. Juli 2018, dass die

Beschwerdeführerin ohne die tägliche Betreuung und Pflege zu Hause durch ihren

Sohn B.___ (in Ergänzung mit der Spitex) in ein Pflegeheim eintreten müsste und

voll pflegebedürftig sei (AK-Nr. 8).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm die

ihr zugestellten Unterlagen als Gesuch um Rückerstattung von Pflege- und

Betreuungskosten im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten der

Ergänzungsleistungen entgegen und verlangte ergänzende Unterlagen (vgl. AK-Nr.

7). Die Beschwerdeführerin liess in der Folge verschiedene Dokumente einreichen

(AK-Nr. 9 – 13). Die Beschwerdegegnerin erachtete diese Unterlagen als nicht

ausreichend und verlangte zusätzliche Angaben (AK-Nr. 14). Am 15. Mai 2019

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin respektive ihrem Sohn mit,

sie könne dem Gesuch nicht entsprechen (AK-Nr. 18).

2.2 Nachdem B.___ am 13. Februar

2019 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (AK-Nr. 19), lehnte es

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2019 ab, Kosten für die

erbrachte Pflege und Betreuung durch einen Familienangehörigen zu übernehmen

(AK-Nr. 24).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin liess am

24. April 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2019 erheben (vgl.

AK-Nr. 25); diese wurde am 13. Juni 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 27).

3.2 Mit Zwischenverfügung vom

30. Juli 2019 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Gelegenheit, bis 30. August 2019 den schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen,

dass ihr Sohn durch die Betreuung eine wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe,

sowie eine detaillierte Aufstellung des Betreuungsaufwandes einzureichen

(AK-Nr. 28). Die Frist wurde in der Folge bis 15. Oktober 2019 verlängert

(AK-Nr. 30). Die Beschwerdeführerin liess am 9. Oktober 2019 zahlreiche Unterlagen

einreichen (AK-Nr. 31 f.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ab (AK-Nr. 33;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Am 14. Januar 2020 (A.S. 7 ff.)

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 erheben (A.S. 5 ff.).

Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, «die von ihrem Sohn B.___ erbrachten Pflege-

und Betreuungskosten spätestens ab dem 1. Juli 2018 zu vergüten». Eventualiter

wird beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 (A.S. 20 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24. Februar 2020 (A.S. 26 ff.) an ihren Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 32).

7. Am 28. September 2020 findet

vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung

statt. Dabei wird der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, mittels Videokonferenz

als Zeuge zur Sache befragt. Bezüglich der Zeugenaussagen wird auf das

Verhandlungsprotokoll vom 28. September 2020 verwiesen (A.S. 69 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2018 Anspruch auf Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat.

Konkret geht es um Kosten, die der Beschwerdeführerin für die Pflege und

Betreuung durch ihren Sohn entstehen.

2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten

Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1

lit. a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen

gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

2.2

Die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14

ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und

auf die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische

Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die

ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15) die Übernahme von Kosten

für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten

für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder

Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht

wird, würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet,

soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs.

4). Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

war bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004

in Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35).

Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass

die betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger

dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung

auf den Umfang des Erwerbsausfalls.

2.3

2.3.1

Durch das am 1. Januar 2008

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die

Ergänzungsleistungen eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit

1.

Januar 2008 geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits-

und Behinderungskosten nunmehr im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben

(Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14

Abs. 2 ELG). Die bisherigen Bestimmungen (Art. 3-18 ELKV) blieben

während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar,

solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34

ELG).

2.3.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG

in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem

ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden

(Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.3.3

Für die zusätzlich zur jährlichen

Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die

Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und

verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3

lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich dieser

Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch

die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und der IV nicht

gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen und Bezüger

einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese bundesrechtlich vorgeschriebene

Erhöhung auf CHF 90'000.00 nur dann, wenn sie vorher eine

Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG;

BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.). Es steht den Kantonen aber frei,

ihrerseits einen höheren Maximalbetrag festzulegen.

2.3.4

Personen, die aufgrund eines

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,

die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die

Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation (Michel Valterio, Commentaire de la loi

fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, S. 229,

Art. 14 N 21; Urs Müller, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856). Falls das

kantonale Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht höchstens Anspruch

auf den massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL], Rz. 5310.06 und Beispiel b in Anhang 13).

2.4

Der Kanton Solothurn schöpfte

die dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1 hiervor)

aus. Seit 1. Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss § 82 Abs. 2

lit. c kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat

insbesondere «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder

Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die

in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und

delegiert die Kompetenz zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und

Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das

Volkswirtschaftsdepartement; dieses hat das Reglement über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS

831.3) erlassen, dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung

durch Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung,

die durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden

Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch

die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1).

Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in

der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen

würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs. 3).

Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen

Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung auf die Kosten

beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen

würden.

3.

3.1

Das Versicherungsgericht hatte

sich im Urteil VSBES.2019.50 vom 3. April 2020 mit der Frage zu befassen,

welcher Höchstbetrag zur Anwendung gelangt, wenn die Übernahme von Kosten für

Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zur Debatte steht und die

versicherte Person eine Hilflosenentschädigung der AHV bezieht, ohne zuvor eine

solche der Invalidenversicherung bezogen zu haben. Es hat dazu in E. II. 5.1

bis II. 5.5 des erwähnten Urteils Folgendes erwogen:

«5.

5.1

Wie dargelegt, ermächtigt das

Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3

ELG genannten Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; …). Es stellt sich

zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in der hier gegebenen

Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung

zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet.

5.2

Die Vergütung der Kosten für

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet

nach der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und

Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich

auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts

9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht insofern,

als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten einen

höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und Betreuung

durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV

nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für Pflege und

Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und

Behinderungskosten (vgl. WEL Rz. 5310.04).

Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht.

Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine

Frage des kantonalen Rechts.

5.3

Wie erwähnt, erfolgt die

kantonale Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im

Rahmen der Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die

Regelung über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit

oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung» vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2 lit. c SG). Die gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV) enthält in Abs. 1 und 2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien

der medizinischen Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit

geknüpft ist, erklärt anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG

genannten Beträge gälten «als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung»

und bestimmt schliesslich in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das

Volkswirtschaftsdepartement) werde «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten

als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» in einem separaten Reglement

bestimmen, nimmt also in Bezug auf die «Einzelheiten» eine Subdelegation vor.

Gestützt darauf hat das Volkswirtschaftsdepartement das RKEL erlassen, das am

1.

Januar 2011 in Kraft trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018 Nr. 10).

5.4

Nach dem Gesagten verweist § 65 Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies

spricht dafür, dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum

Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG (…),

ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die Subdelegation an das

Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene des RKEL eine hiervon

abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber offen bleiben, denn

die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung des

Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls die Hilflosenentschädigung

von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der Höchstbetrag nach Art. 14

Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus lässt sich nicht ableiten,

man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des erhöhten Höchstbetrags vom Bundesrecht

abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich konkret mit den Kosten für Pflege

und Betreuung durch Familienangehörige befasst, übernimmt, wie dargelegt,

grundsätzlich die frühere bundesrechtliche Regelung. Die einzige Abweichung

besteht darin, dass die Vergütung nicht nur auf den Erwerbsausfall beschränkt

wird, sondern auch auf die Kosten, die bei Inanspruchnahme einer

Pflegefachperson erwachsen würden (…). Dabei handelt es sich nicht um eine

Erweiterung des Anspruchs, sondern um eine zusätzliche Beschränkung; diese lässt

nicht den Schluss zu, man habe in Bezug auf die Höchstbeträge über die Art. 14

Abs. 3 – 5 ELG hinausgehen wollen. Die Frage, welcher Höchstbetrag

anwendbar ist, beurteilt sich daher nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor).

5.5

Die Beschwerdeführerin wurde

Dispositiv

1936 geboren und bezieht demnach schon seit längerer Zeit eine AHV-Altersrente.

Sie stellte am 12. August 2016 den Antrag auf Gewährung einer Hilflosenentschädigung

(…). Ihren Ausführungen im Verfahren lässt sich entnehmen, dass ihr zunächst

mit Verfügung vom 6. Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

der AHV zugesprochen wurde (…). Ab 1. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin

sodann eine AHV-Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (…). Die

Beschwerdeführerin bezieht demnach seit ihrem 81. Altersjahr eine

Hilflosenentschädigung. Zuvor war ihr keine solche ausgerichtet worden.

Namentlich war sie nicht Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung, die durch eine solche der AHV abgelöst wurde. Damit

steht auch fest, dass für die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten

ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00 (und nicht ein solcher von

CHF 90'000.00) gilt (BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.; …). An diesen

Höchstbetrag ist zudem ein allfälliger Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff. und § 16 Abs. 3 RKEL; …).»

3.2 Dieselbe Konstellation ist auch

im vorliegenden Fall gegeben: Die 1938 geborene Beschwerdeführerin bezog laut

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ab November 2015 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, welche sodann mit Verfügung vom

13. Juni 2018 ab 1. Juni 2018 auf eine solche mittleren Grades

angehoben wurde. Eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hatte

sie nicht bezogen. Demnach ist, wie sich aus den zitierten Erwägungen des

Urteils vom 3. April 2020 ergibt, der Höchstbetrag von CHF 25'000.00 anwendbar.

Sollte diese Rechtslage allenfalls – etwa mit Blick auf die laufende Diskussion

zur Angehörigenpflege, auf die auch in der Beschwerdeschrift am Ende

hingewiesen wird – als unbefriedigend erscheinen, wäre es Sache des Gesetz-

oder Verordnungsgebers, sie zu ändern.

4.

4.1 Wie sich den Akten entnehmen

lässt, bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2018 eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Dr. med. C.___ bestätigt in seinem mit

«Medizinischer Nachweis betreffend Pflegebedürftigkeit» überschriebenen Attest

vom 4. Juli 2018 (E. II. 1.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin ohne die

tägliche Betreuung und Pflege zu Hause durch ihren Sohn B.___ (in Ergänzung mit

der Spitex) in ein Pflegeheim eintreten müsste und voll pflegebedürftig sei

(AK-Nr. 8). Der Sohn B.___ hat anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 28.

September 2020 ausführlich und eindrücklich das Ausmass seiner Pflege- und

Betreuungstätigkeit geschildert; diese lässt, wie er glaubhaft dargelegt hat,

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann als

hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf

besteht, welcher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die

pflegende/betreuende Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann davon

ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und Betreuung zum grössten Teil –

mit einer gewissen Unterstützung durch die Spitex, deren zeitlicher Anteil aber

vergleichsweise gering ausfällt – durch ihren Sohn erbracht wurde und wird. Der

(grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hängt

somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die Pflege eine

länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

4.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin,

B.___, macht geltend, er sei im Ausland als erfolgreicher Fotograf tätig

gewesen und habe viele Jahre in den USA gelebt. Sein Verdienst habe sich in der

Grössenordnung von $ 100'000.00 bis 120'000.00 bewegt und diese teilweise

überstiegen. Im Verwaltungsverfahren hat er neben einigen Rechnungen aus den

Jahren 2000 bis 2011 (AK-Nr. 9) eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2014

eingereicht, verfasst durch D.___, [...], mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2019

und Übersetzung vom 11. Juni 2019 ein (AK-Nr. 26, S. 9 – 11). Anlässlich

der Zeugenbefragung vom 28. September 2020 hat B.___ erklärt, er könne die

Unterlagen, die D.___ für das Erstellen der Erfolgsrechnung zur Verfügung

standen, dem Gericht innert nützlicher Frist einreichen. Es mag mit Blick auf

kommende Jahre sinnvoll sein, dass ihn die Beschwerdegegnerin auffordert, diese

Unterlagen einzureichen. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens kann aber

gestützt auf die Akten und die ausführliche Schilderung durch B.___ als Zeugen

als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass er bis November 2014 ein

jährliches Einkommen von mehr als CHF 25'000.00 erzielte und auch

weiterhin erzielt hätte, wenn er seine Tätigkeit als Fotograf fortgesetzt

hätte. Ebenso erscheint es aufgrund der Aussage des Zeugen, der einen glaubwürdigen

Eindruck hinterlassen hat, als überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich

im November 2014, als seine Mutter einen Hirnschlag erlitt, seine

Geschäftstätigkeit in New York abbrach, um in die Schweiz zu reisen und sich

der Betreuung seiner Mutter zu widmen. Wie der Zeuge erklärt hat, war er

zunächst davon ausgegangen, diese Betreuung und Pflege der Mutter werde sich

auf einige Wochen beschränken. In der Folge wurden daraus aber Jahre, in denen

er nicht mehr nach [...] zurückgekehrt ist und – abgesehen von einem wenig

erfolgreichen Versuch über einen Kontakt in [...] – auch keine erwerbliche

Tätigkeit mehr ausüben konnte.

4.3 Zusammenfassend kann für den

Zeitraum ab 1. Juli 2018, für den die Pflegebedürftigkeit der Mutter durch die

Bescheinigung von Dr. med. C.___ wie auch durch die kurz zuvor erfolgte

Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades erstellt

ist, als erstellt gelten, dass sich der Sohn B.___ in einem Ausmass der

Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin gewidmet hat, welches die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit ausschloss. Ebenso ist davon auszugehen, dass er

andernfalls in [...] verblieben wäre, dort seine Geschäftstätigkeit fortgesetzt

und ein Einkommen erzielt hätte, welches über CHF 25'000.00 liegt. Welche

genaue Höhe sein Verdienst erreicht hätte, kann offenbleiben, da nach dem

vorstehend Gesagten ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen keinen Einfluss

auf die Kostenübernahme hat.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Übernahme von Kosten für die Betreuung und Pflege durch ihren Sohn ab 1. Juli

2018 grundsätzlich erfüllt sind. Ob und in welchem Umfang Anspruch auf konkrete

Zahlungen besteht, wird aber durch die Beschwerdegegnerin ergänzend zu prüfen

und festzulegen sein, denn der Anspruch ist auf höchstens CHF 25'000.00 pro

Jahr beschränkt; daran ist auch noch ein Einnahmenüberschuss, wie ihn die

Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 (ab 1. März 2018) ermittelt und auf

CHF 22'714.00 beziffert hat (vgl. AK-Nr. 22), anzurechnen. Das

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist demnach im Prinzip begründet; der

Anspruch fällt aber betragsmässig jedenfalls deutlich niedriger aus als

beantragt. Der Beschwerdeführerin wird auch im günstigsten Fall nur ein

Bruchteil des im «Betreuungs- und Pflegevertrag» vom 1. Mai 2018 (AK-Nr. 4)

genannten Betrags von CHF 5'000.00 pro Monat vergütet werden können (wobei

aufgrund der Aussagen des Sohnes am Ende der Zeugenbefragung ohnehin als

fraglich erscheint, ob er wirklich eine Vergütung in dieser Höhe beanspruchen

wollte; vgl. A.S. 78). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, und die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese wird den Anspruch auf

Übernahme der Kosten für Betreuung und Pflege durch den Sohn B.___ für die Zeit

seit 1. Juli 2018 noch betragsmässig festzulegen haben.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu

kürzen, als das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

6.2 Rechtsanwalt Zehntner macht in

seiner Kostennote vom 30. März 2020 einen Zeitaufwand von 12:05 Stunden

(zuzüglich eine Stunde Nachbereitung zu CHF 250.00) geltend. Hinzu kommt

der Aufwand für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung mit

Zeugenbefragung und die entsprechende Hin- und Rückreise. Unter

Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zwar im Grundsatz,

aber betragsmässig nur zu einem geringen Teil obsiegt, erscheint es als

angemessen, unter dem Titel der Parteientschädigung Dreiviertel des Aufwands,

entsprechend 12 Stunden, und Auslagen von CHF 50.00 zu entschädigen; mit der

Mehrwertsteuer von CHF 235.00 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3’285.00.

7. Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und

Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Juli 2018 entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’285.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger