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Entscheid

VSBES.2020.100

Unfallversicherung

14. Oktober 2020Deutsch27 min

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 17. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1970, sei gemäss Notfallbericht des B.___ vom 9. Mai 2018

(Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) in der Badewanne gestürzt und habe sich hierbei

eine OSG-Distorsion zugezogen. Sodann ist dem Bericht betreffend MR OSG rechts

vom 30. Oktober 2018 (Suva-Nr. 24) zu entnehmen, es bestünden eine Ruptur

des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Teilruptur des Ligamentum

calcaneofibulare sowie ein mit einem reaktiven Sehnenscheidenerguss vereinbarer

Befund der Sehnen des Tibialis posterior, Flexor digitorum longus und Flexor

hallucis longus.

In der Folge

erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste

diverse Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 2. September 2019 (Suva-Nr. 89) ihre Leistungen per 30. September

2019 ein. Die dagegen am 24. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 91) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 17. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 13 ff.)

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. März 2020 aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer seien die Taggeldleistungen und die Kostenübernahme

für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. April 2018 auch

über den 30. September 2019 hinaus zu erbringen.

3.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen

Sachverhalt abzuklären.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt).

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit

Eingabe vom 15. Juni 2020 (A.S. 31 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw.

nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49

E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des BGer vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit

Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der

Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 142 E.

8a mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

Auch Berichten und Stellungnahmen

versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die

allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle die

Suva auf den kreisärztlichen Bericht vom 23. September 2019 ab, worin die

Kreisärztin auf den Bericht der Orthopädie des C.___ vom 9. September 2019

verwiesen habe, die ein anatomisch-morphologisches Korrelat der medialen

Schmerzen und eine Operationsindikation verneine. Die Einschätzung der C.___-Ärzte

im Bericht vom 9. September 2019 überzeuge nicht. Sie attestierten einerseits

einen stabilen Zustand, verordneten aber dennoch eine stabilisierende Bandage.

Wieso ein stabiler Zustand stabilisierungsbedürftig sein solle, werde im

Bericht nicht erläutert. Eine Operationsindikation verneinten sie mit Verweis

auf die MRI-Bildgebung und das angeblich fehlende anatomisch morphologische

Korrelat. Dr. med. D.___ weise ein solches aber mit Bericht vom 31. Juli 2020

aus und bringe den Befund mit einem stationär reaktiven Sehnenscheidenerguss in

Verbindung. Im Einspracheverfahren habe die Suva einen neuen kreisärztlichen

Bericht eingeholt. Die Kreisärztin führe darin aus, die MRI-Befunde entsprächen

einer Sehnenscheidenentzündung, die durch anhaltende chronische Überlastung

entstehe und zu Reizungen und Abnützungen führe oder es handle sich um eine

rheumatoide Erkrankung. Die Tendovaginitis verursache mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Schmerzen am OSG, sondern im Bereich des medialen

Fussgewölbes/-randes des Mittelfusses und des medialen Vorfusses. Aufgrund der

Lokalisation könne der MRI-Befund rein anatomisch nicht für die persistierenden

Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes verantwortlich gemacht werden.

Der Zusammenhang zum erlittenen Supinationstrauma vom 15. April 2018 sei

höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Eine reine

Aktenbeurteilung durch einen versicherungsinternen Arzt setze voraus, dass sie

auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt abgestützt werden

könne (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017, E.

4.3.2.1). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die zuständige

Kreisärztin sei zudem Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie. Sie

beurteile einen vom zuständigen Fachgebiet (Orthopädie) erstellten Bericht der

Orthopäden des C.___. Sie übernehme zwar deren Einschätzung, wonach den

Schmerzen ein anatomisch-morphologisches Korrelat fehle. Dennoch kritisiert sie

deren Behandlungsempfehlung, zur Stabilisierung eine Bandage zu tragen. Ein

Dispositiv

lückenloser Befund liege demnach gerade nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte

den in ihren Augen bestehenden Widerspruch zwischen Befund und

Behandlungsempfehlung mittels Rückfrage bei den behandelnden Spezialisten

klären müssen. Dem Bericht der Kreisärztin komme kein Beweiswert zu. Zudem

äussere sich die Kreisärztin unzulässigerweise zu einer Rechtsfrage, wenn sie

ausführe, der Zusammenhang des MRl-Befundes zum erlittenen Supinationstrauma

sei höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die

Voraussetzungen für eine reine Aktenbegutachtung seien offensichtlich nicht

erfüllt. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes den Befund eines reaktiven Sehnenscheidenergusses

nicht abgeklärt, sondern verweise auf den Bericht der Kreisärztin, die eine

Beweiswürdigung vornehme und den Zusammenhang zwischen MRI-Befund und

Supinationstrauma als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich

taxiere. Sodann sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43

ATSG) bisher der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

15. April 2018 und den psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers

nicht abgeklärt worden. Dies sei nachzuholen und könne auch nicht mit Verweis

auf die antizipierte Beweiswürdigung unterbleiben. Ob zwischen dem zweiten

Unfall und der mittel- bis schwergradigen Depression ein natürlicher

Kausalzusammenhang bestehe, sei durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären.

Erst danach könnten die Adäquanz-Kriterien abschliessend geprüft und beurteilt

werden. Diese dürften aber ohnehin erfüllt sein. Der Beschwerdeführer sei in

der Badewanne gestürzt. Es handle sich um einen mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, es könne auf die Beurteilung sowie die Berichte

der Kreisärztin abgestellt werden. Insbesondere habe Dr. med. E.___ bereits am

5. April 2019 dargelegt, dass sich in der vorangegangenen Kontrolle im Spital

unauffällige Verhältnisse ohne Schwellung und Überwärmung gezeigt hätten und

das OSG klinisch stabil gewesen sei. Der Versicherte habe aber nach wie vor

Schmerzen über dem LFTA und dem LFC angeben. Der behandelnde Orthopäde spreche

denn auch von einem langwierigen Krankheitsverlauf, der im Rahmen der

psychiatrischen Diagnose bei bekannter Depression und chronischer

Schmerzstörung schwierig einzuschätzen sei. Objektivierbare Verletzungen über

die Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht vorgelegen. Im Weiteren habe die

Kreisärztin nachvollziehbar festgehalten, dass eine OSG-Distorsion mit Bandläsion

normalerweise nach maximal 3 - 4 Monaten ohne Residuen abheile, dies

insbesondere, wenn – wie beim Versicherten – keine Instabilitäten

persistierten. Mit dieser Einschätzung stimmten denn auch die Ärzte des C.___

im Bericht vom 9. September 2019 überein. Insbesondere bestätigten sie, dass

kein anatomisch-morphologisches Korrlat vorgelegen habe und dass das OSG

anlässlich der klinischen Untersuchung stabil gewesen sei. Im Bericht vom 23.

September 2019 habe die Kreisärztin sodann dargelegt, dass von einem Endzustand

auszugehen sei. Denn ein Jahr nach erlittener OSG-Distorsionsverletzung sei

durch eine weitere Behandlung keine Verbesserung zu erwarten. Weitere

Physiotherapien seien nicht zielführend und von einer Bandage sei abzuraten, da

sie die klinisch stabile Situation durch Schwächung der Bänder negativ

beeinflussen könnte. Aus unfallbedingter Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit. Die OSG-Distorsion sei nach maximal vier Monaten abgeheilt.

In der Ergänzung vom 16. März 2020 habe die Kreisärztin schliesslich dargelegt,

dass die Sehnenscheidenentzündung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

mit dem Supinationstrauma, welches biomechanisch Läsionen im Bereich des

lateralen Sprunggelenkes verursache, im Zusammenhang stehe. Aufgrund der

Lokalisation könne der Befund im MRI rein anatomisch nicht für die

persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks verantwortlich

gemacht werden. Sodann handle es sich beim Unfall, wie ihn der Versicherte am

15. April 2018 erlitten habe (Sturz in der Badewanne), allerhöchstens um

einen mittelschweren Unfall. Da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei, könne

die adäquate Kausalität ohne Weiteres verneint werden. Betreffend den Facharzttitel von

Dr. med. E.___ sei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020

(8C_59/2020; E. 5.2) zu verweisen, wo Folgendes ausgeführt worden sei: «Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des

Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen

Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich

Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG [früher:

unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV] und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen

[vgl. Urteile 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009

UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4]).» Somit könnten

aufgrund des Facharzttitels der Kreisärztin – welche nota bene Ärztin für Allgemeinchirurgie

und Traumatologie sei – keine Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes

aufkommen, selbst wenn sie eine Empfehlung in der Beurteilung von Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

angezweifelt habe. Insgesamt seien die in den Akten liegenden Berichte von Dr.

med. E.___ überzeugend und die Suva habe gestützt hierauf die Leistungen zu

Recht eingestellt.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 15. April 2018 zu Recht per 30. September 2019 eingestellt

hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

5.1 Im Bericht des C.___ vom 2.

November 2018 (Suva-Nr. 17) wurde eine Ruptur des Ligamentum talofibulare

anterius und Teilruptur Ligamentum fibulocalcaneare Fuss rechts bei St. n.

OSG-Distorsionstrauma diagnostiziert.

5.2 Im Bericht des C.___, Klinik für

Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven, vom 30. November 2018

(Suva-Nr. 21) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Verdacht auf Tendovaginitis des 1.

Strecksehnenfach Hand links

2. Epicondylitis humeri radialis links

mit/bei:

St. n. Sturz im Mai 2018

3. Verdacht auf A1-Ringbandstenose Dig. I

Hand rechts mit/bei:

St. n. Sesamoidexzision

radial und ulnar Dig. I Hand rechts am 13. April 2017 mit/bei:

St. n.

MCP-I-Gelenksarthrodese 2013

5.3 Mit Stellungnahme vom 11.

Dezember 2018 (Suva-Nr. 22) führte Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Kreisärztin, aus, die Gesundheit der

versicherten Person sei am Handgelenk / Daumen / Unterarm / Ellenbogen

links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen. So sei eine Ringband-stenose am Daumen

links möglich. Der Unfall habe aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt.

Es sei nur eine Prellung ohne strukturelle Läsionen des HG links gemäss

Notfallbericht B.___ dokumentiert. Eine Prellung sei nach max. 2 - 4 Wochen

abgeheilt.

5.4 Mit Stellungnahme vom 8. Januar

2019 (Suva-Nr. 33) hielt Dr. med. E.___, Kreisärztin, fest, die Gesundheit der

versicherten Person am OSG rechts sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen. Die Ruptur Lig. fibulonaviculare ant. sowie die

Teilruptur Lig. Fibulocalcaneare seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

durch den Unfall verursacht worden.

5.5 Im Bericht des C.___,

Sprechstunde Fuss, vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 44) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1. Ruptur Ligamentum talofibulare anterius

und Teilruptur Ligamentum fibulocalcaneare Fuss rechts mit/bei

· St. n. OSG-Distorsionstrauma (15. April

2018)

· St. n. diagnostisch/therapeutischer

Infiltration OSG rechts vom 6. Dezember 2018 (teilweise positive Anästhesie,

kein Steroid-Effekt)

2. Mittel- bis schwergradig depressive

Episode DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(Klinik Barmelweid) 02/2018

Der Beschwerdeführer habe leider nicht

längerfristig von der Ruhigstellung im Vacoped sowie der Infiltration

profitieren können. Klinisch könne keine Instabilität festgestellt werden.

Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung insbesondere zur Kräftigung der

stabilisierenden Muskulatur.

5.6 Mit Stellungnahme vom 29. Januar

2019 (Suva-Nr. 45) führte Dr. med. E.___, Kreisärztin, aus, in Zusammenhang mit

den Beschwerden am OSG rechts bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Es

könne noch eine Serie Physiotherapie übernommen werden, danach sei keine

Physiotherapie mehr indiziert, da klinisch keine Instabilität nachgewiesen

worden sei.

5.7 Mit Bericht vom 21. März 2019

(Suva-Nr. 57) führte med. pract. G.___, C.___, Orthopädie-Zentrum, aus,

unverändert bestünden deutliche Restbeschwerden nach oben genanntem Trauma.

Eine wirkliche Besserung sei über den gesamten Zeitraum nicht möglich gewesen.

Der Krankheitsverlauf sei extrem langwierig und im Rahmen der zweiten

Hauptdiagnose schwierig einzuschätzen. Objektivierbare Verletzungen über die

Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht vorgelegen. Orthopädisch werde nochmals die

OSG-Infiltration wiederholt und eine entsprechende Nachkontrolle mit Röntgen

durchgeführt. Parallel empfehle man die Wiedervorstellung bei den Kollegen der

Psychosomatik im Gesamtkontext.

5.8 In ihrer ärztlichen Beurteilung

vom 5. April 2019 (Suva-Nr. 59) hielt Dr. med. E.___, Kreisärztin, fest, trotz

Ruhigstellung, physiotherapeutischer Nachbehandlung und Infiltrationsbehandlung

persistierten beim Versicherten fast ein Jahr nach OSG-Distorsion Ruhe- und

Belastungsschmerzen, die objektiv nicht nachzuvollziehen seien. In der letzten

Kontrolle hätten sich eigentlich unauffällige Verhältnisse ohne Schwellung oder

Überwärmung gezeigt. Das OSG sei klinisch stabil gewesen. Nach wie vor gebe der

Versicherte aber Schmerzen über dem LFTA und LFC an. In seinem Bericht schreibe

der behandelnde Orthopäde Dr. med. G.___, dass der Krankheitsverlauf extrem

langwierig sei und im Rahmen der psychiatrischen Diagnose bei bekannter

schwerer Depression und chronischer Schmerzstörung schwierig einzuschätzen sei.

Objektivierbare Verletzungen über die Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht

vorgelegen. Deshalb empfehle er eine Wiedervorstellung bei den Kollegen der Psychosomatik.

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, eine OSG-Distorsion mit Bandläsion heile

normalerweise nach maximal 3 - 4 Monaten ohne Residuen ab,

insbesondere, wenn klinisch keine Instabilität persistiere, wie beim

Versicherten. Der Versicherte sei arbeitslos; deshalb erfolge die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt

sei der Versicherte 100 % arbeitsfähig – aktuell für eine angepasste Tätigkeit,

wechselbelastend, ohne Arbeiten auf unebenen Gelände und ohne repetitive

Zwangsstellungen für das OSG (Kauern, Knien). Diese Einschränkungen würden aber

nur vorübergehend gelten. Die geplante Infiltration bedinge keine

Arbeitsunfähigkeit, allenfalls nur für den Infiltrationstag.

5.9 Im Bericht des C.___ vom 7. Juni

2019, Sprechstunde Fuss (Suva-Nr. 68), wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

berichte von Schmerzen sowohl am medialen als auch lateralen Bandapparat. In

der klinischen Untersuchung zeige sich hier eine ausgeprägte Druckdolenz. In

der MRI-Untersuchung vom Oktober 2018 zeige sich die Peroneus brevis-Sehne

fraglich lädiert. Allerdings sei in Zusammenschau der klinischen Untersuchung

und der MRI-Bildgebung die Schmerzsymptomatik auf der medialen Seite nicht

erklärbar. Man werde somit auch aus forensischen Gründen eine erneute

MRI-Untersuchung des rechten OSG durchführen. In der Zwischenzeit werde der

Beschwerdeführer das physiotherapeutische Training zur Kräftigung der OSG- und

fussstabilisierenden Muskulatur wieder aufnehmen.

5.10 Im Bericht vom 31. Juli 2019 des C.___

(Suva-Nr. 75) betreffend das MR OSG rechts vom 30. Juli 2019 wurde zur

Beurteilung ausgeführt:

· Bekannte Ruptur des Ligamentum

fibulotalare anterius. Alte Teilruptur des ausgedünnten, vernarbten Ligamentum

calcaneofibulare.

· Intakter medialer Bandapparat.

· Tief liegender myotendinöser Übergang

der zunehmend längs gesplitteten, leicht tendinopathischen

Peroneus-brevis-Sehne.

· Stationärer Sehnenscheidenerguss um die

Tibialis posterior Sehne und die Flexor digitorum longus Sehne. Unveränderter

Sehnenscheidenerguss um die Flexor hallucis longus Sehne, kein Erguss im

Sprunggelenk. Die Befunde wären jeweils mit einem stationären reaktiven

Sehnenscheidenerguss vereinbar. Stationäres Ganglion entlang des inferioren

Extensorensehnenretinakulums.

5.11 Im Bericht des C.___, Klinik für

Orthopädie, vom 9. September 2019 (Suva-Nr. 80) führten Dr. med. H.___ und Dr.

med. F.___ aus, in Zusammenschau der Klinik und der MRI-Bildgebung bestehe

aktuell keine Operationsindikation. Die medialen Schmerzen fänden kein

anatomisch-morphologisches Korrelat. Das OSG sei in der klinischen Untersuchung

stabil. Man schlage das Fortführen des konservativen Vorgehens vor. Hierfür sei

eine erneute Verordnung für eine OSG stabilisierende Bandage ausgestellt

worden. Zudem empfehle man die Wiederaufnahme des physiotherapeutischen

Trainings zur Kräftigung der OSG- bzw. fusstabilisierenden Muskulatur. Des

Weiteren werde man den Beschwerdeführer bei den Kollegen der Schmerztherapie

anmelden, um die derzeit noch bestehenden bewegungs- und belastungsabhängigen

Schmerzen am rechten Fuss gut einstellen zu lassen. Eine klinische

Verlaufskontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht vorgesehen.

5.12 Mit ärztlicher Beurteilung vom

23. September 2019 (Suva-Nr. 84) führte Dr. med. E.___, Kreisärztin aus, von

einer Schmerztherapie könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

wesentliche Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden am OSG rechts erwartet

werden. Wie auch im Verlaufsbericht vom C.___ geschrieben, fände sich für die

persistierenden medialen Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches

Korrelat. Das OSG sei in der klinischen Untersuchung stabil. Deshalb gehe sie,

Dr. med. E.___, davon aus, dass eine Schmerztherapie nicht zielführend sein

werde. Auch von einer anderen Behandlung am OSG rechts könne über ein Jahr nach

erlittener OSG-Distorsionsverletzung nicht mit mindestens überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes erwartet werden. Der Versicherte habe die Physiotherapie

nur dreimal besucht. Trotzdem fänden sich in den letzten klinischen Kontrollen

am C.___ keine Instabilitäten, sodass eine weiterführende Physiotherapie zur

Stabilisierung des OSGs eigentlich keinen Sinn mache. Auch das Tragen einer OSG-Bandage

sei mit Vorsicht zu geniessen, da das Tragen der Bandage die aktuell klinisch

stabile Situation durch Schwächung der Bänder negativ beeinflussen könnte.

Aufgrund des MRI-Befundes und der klinischen Befunde sei der medizinische

Endzustand erreicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe bezüglich der

Beschwerden am OSG eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Es bestehe

diesbezüglich kein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil. Die Klinik zeige ein

stabiles OSG, sodass eine Einschränkung nicht nötig sei. Eine

Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Eine OSG-Distorsion mit

Teilverletzung der lateralen Bänder heile normalerweise nach maximal 3 bis 4

Monaten ohne Residuen aus, insbesondere, wenn klinisch keine Instabilität

persistiere, wie beim Versicherten. Das Weiterführen der physiotherapeutischen

Beübung sei bei klinisch stabilem OSG nicht notwendig. Der Nutzen der

OSG-Bandage sei ebenfalls fraglich. Wie auch im letzten Bericht vom C.___

geschrieben, fänden die persistierenden Schmerzen kein anatomisch

morphologisches Korrelat.

5.13 Mit Stellungnahme vom 17. März

2020 (Suva-Nr. 100) betreffend den MRI-Befund eines stationären

Sehnenscheidenergusses um die Tibialis posterior-Sehne und Flexor digitorum

longus-Sehne sowie auch der Flexor hallucis longus-Sehne vom 30. Juli 2019

hielt Dr. med. E.___ fest, diese Befunde seien auch schon im MRI vom 30.

Oktober 2018 zu sehen und entsprächen einer Tendovaginitis, respektive einer

Sehnenscheidenentzündung. Diese entstünden in den meisten Fällen durch eine

anhaltende chronische Überlastung. Diese führe dazu, dass sich die Sehnen

übermässig stark an der Innenseite der Sehnenscheide reiben würden, dadurch

komme es dort zu Reizungen und Abnützungserscheinungen.

Sehnenscheidenentzündungen an der Tibialis posterior-Sehne, wie auch der Flexor

digitorum longus-Sehne und auch der Flexor hallucis longus-Sehne fänden sich

häufig in Zusammenhang mit einer Fehlbelastung z.B. bei einem Knick- / Senkfuss.

Diese würden Schmerzen am medialen Fussgewölbe am Mittelfuss und im Bereiche

des medialen Vorfusses verursachen. Weitere Ursachen für solche

Sehnenscheidenentzündungen könnten chronisch rheumatoide Erkrankungen sein. Der

Zusammenhang zu einem Supinationstrauma, welches biomechanisch Läsionen im

Bereich des lateralen Sprunggelenkes verursache, sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Eine Tendovaginitis wie beschrieben

verursache Schmerzen nicht am OSG, sondern im Bereich des medialen Fussgewölbes / -rand

des Mittelfusses und des medialen Vorfusses. Aufgrund der Lokalisation könne

dieser Befund im MRI vom 30. Juli 2019 rein anatomisch nicht für die

persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes verantwortlich

gemacht werden. Der Zusammenhang zum erlittenen Supinationstrauma vom 15. April

2018 sei höchstens möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

6.

6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass

die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Hände unbestrittenermassen

nicht unfallkausal sind. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob

die im Bereich des rechten OSG (Oberes Sprunggelenk) noch geklagten Beschwerden

über den 30. September 2019 auf das Unfallereignis vom 15. April 2018

zurückzuführen sind.

6.2 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Kreisärztin, weshalb deren

Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. E.___ setzt sich in ihren

Beurteilungen eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden

auseinander und begründet ihre Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss den

Ausführungen von Dr. med. E.___ könne von einer Schmerztherapie nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der

unfallbedingten Beschwerden am OSG rechts erwartet werden. Wie auch im

Verlaufsbericht vom C.___ geschrieben, fände sich für die persistierenden medialen

Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches Korrelat. Das OSG sei in der

klinischen Untersuchung stabil. Deshalb gehe sie, Dr. med. E.___, davon aus,

dass eine Schmerztherapie nicht zielführend sein werde. Auch von einer anderen

Behandlung am OSG rechts könne über ein Jahr nach erlittener OSG-Distorsionsverletzung

nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung

des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. So heile eine

OSG-Distorsion mit Teilverletzung der lateralen Bänder normalerweise nach

maximal 3 bis 4 Monaten ohne Residuen aus, insbesondere, wenn klinisch keine

Instabilität persistiere, wie beim Versicherten. Zwar schlugen Dr. med. H.___ und Dr. med. F.___ in

ihrem Bericht vom 9. September 2019 weiterhin ein konservatives Vorgehen

vor, wie das erneute Verordnen einer für das OSG stabilisierenden Bandage sowie

die Wiederaufnahme des physiotherapeutischen Trainings zur Kräftigung der

Muskulatur. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt ausführte, handelt

es sich bei diesen Massnahmen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht

um solche, die den Gesundheitszustand namhaft verbessern könnten, sondern

höchstens um solche, die helfen, den Zustand zu bewahren. Etwas anderes kann

auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnommen werden, worin

ebenfalls davon ausgegangen wird, dass für die medialen Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches Korrelat

vorliegt und das OSG in der klinischen Untersuchung stabil ist. Der Bericht von Dr. med. H.___ und

Dr. med. F.___ vom 9. September 2019 steht somit einem Eintritt des

Endzustandes nicht entgegen. Ebenso begründen sich dadurch, dass die

Kreisärztin Dr. med. E.___ in ihren Berichten die von den behandelnden Ärzten

vorgenannten vorgeschlagenen Massnahmen kritisierte, keine geringen Zweifel an

der Beurteilung von Dr. med. E.___. So ändert sich nach dem Gesagten durch eine

ärztliche Befürwortung oder Ablehnung weiterer medizinischer Massnahmen

vorliegend nichts am Umstand, dass der medizinische Endzustand mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht ist und am rechten OSG keine

objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die

Kreisärztin sei Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, sie

beurteile aber einen vom zuständigen Fachgebiet (Orthopädie) erstellten Bericht

der Orthopäden des C.___. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine

Allgemeinchirurgin und Traumatologin die vorliegend interessierende Frage nach

der Unfallkausalität noch geklagter Beschwerden nach einer erfolgten Bandruptur

sehr wohl fachkundig beurteilen kann und sich dementsprechend auch mit dem

Bericht eines Orthopäden fachlich überzeugend auseinanderzusetzen vermochte,

wie aus ihren beweiswertigen Beurteilungen ersichtlich wird.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Befund eines reaktiven

Sehnenscheidenergusses nicht abgeklärt, sondern verweise auf den Bericht der

Kreisärztin, die eine Beweiswürdigung vornehme und den Zusammenhang zwischen

MRI-Befund und Supinationstrauma als möglich, nicht aber als überwiegend

wahrscheinlich taxiere. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 17. März 2020 verwiesen werden: Eine Tendovaginitis

wie beschrieben verursache Schmerzen nicht am OSG, sondern im Bereich des

medialen Fussgewölbes/-rand des Mittelfusses und des medialen Vorfusses.

Aufgrund der Lokalisation könne dieser Befund im MRI vom 30. Juli 2019 rein

anatomisch nicht für die persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen

Sprunggelenkes verantwortlich gemacht werden. Der Zusammenhang zum erlittenen

Supinationstrauma vom 15. April 2018 sei höchstens möglich aber nicht

überwiegend wahrscheinlich.

Zudem fänden sich Sehnenscheidenentzündungen

an der Tibialis posterior-Sehne, wie auch der Flexor digitorum longus-Sehne und

auch der Flexor hallucis longus-Sehne häufig in Zusammenhang mit einer

Fehlbelastung z.B. bei einem Knick- / Senkfuss. Weitere Ursachen für

solche Sehnenscheidenentzündungen könnten chronisch rheumatoide Erkrankungen

sein. Der Zusammenhang zu einem Supinationstrauma, welches biomechanisch

Läsionen im Bereich des lateralen Sprunggelenkes verursache, sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.

Somit liegen zusammenfassend im Bereich

des rechten OSG keine somatisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor. Im

Übrigen sind in den Akten keine ärztlichen Berichte vorhanden, die den

beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. E.___ entgegenstehen.

Demnach bleibt nachfolgend zu prüfen, ob

die vom Beschwerdeführer noch geklagten, aber nicht mehr objektivierbaren

Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis vom 15. April 2018 sind.

7. Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden

auf, und kann wie im vorliegenden Fall weder das Vorliegen des für ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch

eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen

(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres

zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im

mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Zur Schwere des Unfalls vom 15. April

2018, welcher sich gemäss Notfallbericht vom 9. Mai 2018 (Suva-Nr. 1) als Sturz

in der Badewanne mit OSG-Distorsion und Prellung Handgelenk rechts ereignete,

ist folgendes festzuhalten: Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht

(EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen

als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle

wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem

Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch

(Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer

Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie

bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember

2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich

die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August

2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,

dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen

Unfalls letztlich nicht über jene von banalen Sturzereignissen hinausgehen, wie

sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis

vom 15. April 2018 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang

kann daher bezüglich der nicht objektivierbaren und/oder psychischen

Beschwerden ohne weiteres verneint werden. Damit erübrigen sich auch die vom

Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen Abklärungen.

8.

8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. April 2018 ab dem 30.

September 2019 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch