VSBES.2020.100
Unfallversicherung
14. Oktober 2020Deutsch27 min
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1970, sei gemäss Notfallbericht des B.___ vom 9. Mai 2018
(Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) in der Badewanne gestürzt und habe sich hierbei
eine OSG-Distorsion zugezogen. Sodann ist dem Bericht betreffend MR OSG rechts
vom 30. Oktober 2018 (Suva-Nr. 24) zu entnehmen, es bestünden eine Ruptur
des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Teilruptur des Ligamentum
calcaneofibulare sowie ein mit einem reaktiven Sehnenscheidenerguss vereinbarer
Befund der Sehnen des Tibialis posterior, Flexor digitorum longus und Flexor
hallucis longus.
In der Folge
erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste
diverse Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 2. September 2019 (Suva-Nr. 89) ihre Leistungen per 30. September
2019 ein. Die dagegen am 24. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 91) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 17. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 13 ff.)
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. März 2020 aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer seien die Taggeldleistungen und die Kostenübernahme
für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. April 2018 auch
über den 30. September 2019 hinaus zu erbringen.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt).
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit
Eingabe vom 15. Juni 2020 (A.S. 31 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw.
nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49
E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des BGer vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit
Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der
Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 142 E.
8a mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
Auch Berichten und Stellungnahmen
versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die
allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle die
Suva auf den kreisärztlichen Bericht vom 23. September 2019 ab, worin die
Kreisärztin auf den Bericht der Orthopädie des C.___ vom 9. September 2019
verwiesen habe, die ein anatomisch-morphologisches Korrelat der medialen
Schmerzen und eine Operationsindikation verneine. Die Einschätzung der C.___-Ärzte
im Bericht vom 9. September 2019 überzeuge nicht. Sie attestierten einerseits
einen stabilen Zustand, verordneten aber dennoch eine stabilisierende Bandage.
Wieso ein stabiler Zustand stabilisierungsbedürftig sein solle, werde im
Bericht nicht erläutert. Eine Operationsindikation verneinten sie mit Verweis
auf die MRI-Bildgebung und das angeblich fehlende anatomisch morphologische
Korrelat. Dr. med. D.___ weise ein solches aber mit Bericht vom 31. Juli 2020
aus und bringe den Befund mit einem stationär reaktiven Sehnenscheidenerguss in
Verbindung. Im Einspracheverfahren habe die Suva einen neuen kreisärztlichen
Bericht eingeholt. Die Kreisärztin führe darin aus, die MRI-Befunde entsprächen
einer Sehnenscheidenentzündung, die durch anhaltende chronische Überlastung
entstehe und zu Reizungen und Abnützungen führe oder es handle sich um eine
rheumatoide Erkrankung. Die Tendovaginitis verursache mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Schmerzen am OSG, sondern im Bereich des medialen
Fussgewölbes/-randes des Mittelfusses und des medialen Vorfusses. Aufgrund der
Lokalisation könne der MRI-Befund rein anatomisch nicht für die persistierenden
Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes verantwortlich gemacht werden.
Der Zusammenhang zum erlittenen Supinationstrauma vom 15. April 2018 sei
höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Eine reine
Aktenbeurteilung durch einen versicherungsinternen Arzt setze voraus, dass sie
auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt abgestützt werden
könne (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017, E.
4.3.2.1). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die zuständige
Kreisärztin sei zudem Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie. Sie
beurteile einen vom zuständigen Fachgebiet (Orthopädie) erstellten Bericht der
Orthopäden des C.___. Sie übernehme zwar deren Einschätzung, wonach den
Schmerzen ein anatomisch-morphologisches Korrelat fehle. Dennoch kritisiert sie
deren Behandlungsempfehlung, zur Stabilisierung eine Bandage zu tragen. Ein
Dispositiv
lückenloser Befund liege demnach gerade nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte
den in ihren Augen bestehenden Widerspruch zwischen Befund und
Behandlungsempfehlung mittels Rückfrage bei den behandelnden Spezialisten
klären müssen. Dem Bericht der Kreisärztin komme kein Beweiswert zu. Zudem
äussere sich die Kreisärztin unzulässigerweise zu einer Rechtsfrage, wenn sie
ausführe, der Zusammenhang des MRl-Befundes zum erlittenen Supinationstrauma
sei höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die
Voraussetzungen für eine reine Aktenbegutachtung seien offensichtlich nicht
erfüllt. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes den Befund eines reaktiven Sehnenscheidenergusses
nicht abgeklärt, sondern verweise auf den Bericht der Kreisärztin, die eine
Beweiswürdigung vornehme und den Zusammenhang zwischen MRI-Befund und
Supinationstrauma als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich
taxiere. Sodann sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43
ATSG) bisher der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
15. April 2018 und den psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers
nicht abgeklärt worden. Dies sei nachzuholen und könne auch nicht mit Verweis
auf die antizipierte Beweiswürdigung unterbleiben. Ob zwischen dem zweiten
Unfall und der mittel- bis schwergradigen Depression ein natürlicher
Kausalzusammenhang bestehe, sei durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären.
Erst danach könnten die Adäquanz-Kriterien abschliessend geprüft und beurteilt
werden. Diese dürften aber ohnehin erfüllt sein. Der Beschwerdeführer sei in
der Badewanne gestürzt. Es handle sich um einen mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, es könne auf die Beurteilung sowie die Berichte
der Kreisärztin abgestellt werden. Insbesondere habe Dr. med. E.___ bereits am
5. April 2019 dargelegt, dass sich in der vorangegangenen Kontrolle im Spital
unauffällige Verhältnisse ohne Schwellung und Überwärmung gezeigt hätten und
das OSG klinisch stabil gewesen sei. Der Versicherte habe aber nach wie vor
Schmerzen über dem LFTA und dem LFC angeben. Der behandelnde Orthopäde spreche
denn auch von einem langwierigen Krankheitsverlauf, der im Rahmen der
psychiatrischen Diagnose bei bekannter Depression und chronischer
Schmerzstörung schwierig einzuschätzen sei. Objektivierbare Verletzungen über
die Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht vorgelegen. Im Weiteren habe die
Kreisärztin nachvollziehbar festgehalten, dass eine OSG-Distorsion mit Bandläsion
normalerweise nach maximal 3 - 4 Monaten ohne Residuen abheile, dies
insbesondere, wenn – wie beim Versicherten – keine Instabilitäten
persistierten. Mit dieser Einschätzung stimmten denn auch die Ärzte des C.___
im Bericht vom 9. September 2019 überein. Insbesondere bestätigten sie, dass
kein anatomisch-morphologisches Korrlat vorgelegen habe und dass das OSG
anlässlich der klinischen Untersuchung stabil gewesen sei. Im Bericht vom 23.
September 2019 habe die Kreisärztin sodann dargelegt, dass von einem Endzustand
auszugehen sei. Denn ein Jahr nach erlittener OSG-Distorsionsverletzung sei
durch eine weitere Behandlung keine Verbesserung zu erwarten. Weitere
Physiotherapien seien nicht zielführend und von einer Bandage sei abzuraten, da
sie die klinisch stabile Situation durch Schwächung der Bänder negativ
beeinflussen könnte. Aus unfallbedingter Sicht bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit. Die OSG-Distorsion sei nach maximal vier Monaten abgeheilt.
In der Ergänzung vom 16. März 2020 habe die Kreisärztin schliesslich dargelegt,
dass die Sehnenscheidenentzündung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mit dem Supinationstrauma, welches biomechanisch Läsionen im Bereich des
lateralen Sprunggelenkes verursache, im Zusammenhang stehe. Aufgrund der
Lokalisation könne der Befund im MRI rein anatomisch nicht für die
persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks verantwortlich
gemacht werden. Sodann handle es sich beim Unfall, wie ihn der Versicherte am
15. April 2018 erlitten habe (Sturz in der Badewanne), allerhöchstens um
einen mittelschweren Unfall. Da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei, könne
die adäquate Kausalität ohne Weiteres verneint werden. Betreffend den Facharzttitel von
Dr. med. E.___ sei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020
(8C_59/2020; E. 5.2) zu verweisen, wo Folgendes ausgeführt worden sei: «Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des
Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen
Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich
Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG [früher:
unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV] und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen
[vgl. Urteile 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009
UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4]).» Somit könnten
aufgrund des Facharzttitels der Kreisärztin – welche nota bene Ärztin für Allgemeinchirurgie
und Traumatologie sei – keine Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes
aufkommen, selbst wenn sie eine Empfehlung in der Beurteilung von Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
angezweifelt habe. Insgesamt seien die in den Akten liegenden Berichte von Dr.
med. E.___ überzeugend und die Suva habe gestützt hierauf die Leistungen zu
Recht eingestellt.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 15. April 2018 zu Recht per 30. September 2019 eingestellt
hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
5.1 Im Bericht des C.___ vom 2.
November 2018 (Suva-Nr. 17) wurde eine Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius und Teilruptur Ligamentum fibulocalcaneare Fuss rechts bei St. n.
OSG-Distorsionstrauma diagnostiziert.
5.2 Im Bericht des C.___, Klinik für
Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven, vom 30. November 2018
(Suva-Nr. 21) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Verdacht auf Tendovaginitis des 1.
Strecksehnenfach Hand links
2. Epicondylitis humeri radialis links
mit/bei:
•
St. n. Sturz im Mai 2018
3. Verdacht auf A1-Ringbandstenose Dig. I
Hand rechts mit/bei:
•
St. n. Sesamoidexzision
radial und ulnar Dig. I Hand rechts am 13. April 2017 mit/bei:
•
St. n.
MCP-I-Gelenksarthrodese 2013
5.3 Mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2018 (Suva-Nr. 22) führte Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Kreisärztin, aus, die Gesundheit der
versicherten Person sei am Handgelenk / Daumen / Unterarm / Ellenbogen
links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen. So sei eine Ringband-stenose am Daumen
links möglich. Der Unfall habe aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt.
Es sei nur eine Prellung ohne strukturelle Läsionen des HG links gemäss
Notfallbericht B.___ dokumentiert. Eine Prellung sei nach max. 2 - 4 Wochen
abgeheilt.
5.4 Mit Stellungnahme vom 8. Januar
2019 (Suva-Nr. 33) hielt Dr. med. E.___, Kreisärztin, fest, die Gesundheit der
versicherten Person am OSG rechts sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise
beeinträchtigt gewesen. Die Ruptur Lig. fibulonaviculare ant. sowie die
Teilruptur Lig. Fibulocalcaneare seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
durch den Unfall verursacht worden.
5.5 Im Bericht des C.___,
Sprechstunde Fuss, vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 44) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1. Ruptur Ligamentum talofibulare anterius
und Teilruptur Ligamentum fibulocalcaneare Fuss rechts mit/bei
· St. n. OSG-Distorsionstrauma (15. April
2018)
· St. n. diagnostisch/therapeutischer
Infiltration OSG rechts vom 6. Dezember 2018 (teilweise positive Anästhesie,
kein Steroid-Effekt)
2. Mittel- bis schwergradig depressive
Episode DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(Klinik Barmelweid) 02/2018
Der Beschwerdeführer habe leider nicht
längerfristig von der Ruhigstellung im Vacoped sowie der Infiltration
profitieren können. Klinisch könne keine Instabilität festgestellt werden.
Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung insbesondere zur Kräftigung der
stabilisierenden Muskulatur.
5.6 Mit Stellungnahme vom 29. Januar
2019 (Suva-Nr. 45) führte Dr. med. E.___, Kreisärztin, aus, in Zusammenhang mit
den Beschwerden am OSG rechts bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Es
könne noch eine Serie Physiotherapie übernommen werden, danach sei keine
Physiotherapie mehr indiziert, da klinisch keine Instabilität nachgewiesen
worden sei.
5.7 Mit Bericht vom 21. März 2019
(Suva-Nr. 57) führte med. pract. G.___, C.___, Orthopädie-Zentrum, aus,
unverändert bestünden deutliche Restbeschwerden nach oben genanntem Trauma.
Eine wirkliche Besserung sei über den gesamten Zeitraum nicht möglich gewesen.
Der Krankheitsverlauf sei extrem langwierig und im Rahmen der zweiten
Hauptdiagnose schwierig einzuschätzen. Objektivierbare Verletzungen über die
Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht vorgelegen. Orthopädisch werde nochmals die
OSG-Infiltration wiederholt und eine entsprechende Nachkontrolle mit Röntgen
durchgeführt. Parallel empfehle man die Wiedervorstellung bei den Kollegen der
Psychosomatik im Gesamtkontext.
5.8 In ihrer ärztlichen Beurteilung
vom 5. April 2019 (Suva-Nr. 59) hielt Dr. med. E.___, Kreisärztin, fest, trotz
Ruhigstellung, physiotherapeutischer Nachbehandlung und Infiltrationsbehandlung
persistierten beim Versicherten fast ein Jahr nach OSG-Distorsion Ruhe- und
Belastungsschmerzen, die objektiv nicht nachzuvollziehen seien. In der letzten
Kontrolle hätten sich eigentlich unauffällige Verhältnisse ohne Schwellung oder
Überwärmung gezeigt. Das OSG sei klinisch stabil gewesen. Nach wie vor gebe der
Versicherte aber Schmerzen über dem LFTA und LFC an. In seinem Bericht schreibe
der behandelnde Orthopäde Dr. med. G.___, dass der Krankheitsverlauf extrem
langwierig sei und im Rahmen der psychiatrischen Diagnose bei bekannter
schwerer Depression und chronischer Schmerzstörung schwierig einzuschätzen sei.
Objektivierbare Verletzungen über die Bandläsion hinaus hätten im MRI nicht
vorgelegen. Deshalb empfehle er eine Wiedervorstellung bei den Kollegen der Psychosomatik.
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, eine OSG-Distorsion mit Bandläsion heile
normalerweise nach maximal 3 - 4 Monaten ohne Residuen ab,
insbesondere, wenn klinisch keine Instabilität persistiere, wie beim
Versicherten. Der Versicherte sei arbeitslos; deshalb erfolge die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt
sei der Versicherte 100 % arbeitsfähig – aktuell für eine angepasste Tätigkeit,
wechselbelastend, ohne Arbeiten auf unebenen Gelände und ohne repetitive
Zwangsstellungen für das OSG (Kauern, Knien). Diese Einschränkungen würden aber
nur vorübergehend gelten. Die geplante Infiltration bedinge keine
Arbeitsunfähigkeit, allenfalls nur für den Infiltrationstag.
5.9 Im Bericht des C.___ vom 7. Juni
2019, Sprechstunde Fuss (Suva-Nr. 68), wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte von Schmerzen sowohl am medialen als auch lateralen Bandapparat. In
der klinischen Untersuchung zeige sich hier eine ausgeprägte Druckdolenz. In
der MRI-Untersuchung vom Oktober 2018 zeige sich die Peroneus brevis-Sehne
fraglich lädiert. Allerdings sei in Zusammenschau der klinischen Untersuchung
und der MRI-Bildgebung die Schmerzsymptomatik auf der medialen Seite nicht
erklärbar. Man werde somit auch aus forensischen Gründen eine erneute
MRI-Untersuchung des rechten OSG durchführen. In der Zwischenzeit werde der
Beschwerdeführer das physiotherapeutische Training zur Kräftigung der OSG- und
fussstabilisierenden Muskulatur wieder aufnehmen.
5.10 Im Bericht vom 31. Juli 2019 des C.___
(Suva-Nr. 75) betreffend das MR OSG rechts vom 30. Juli 2019 wurde zur
Beurteilung ausgeführt:
· Bekannte Ruptur des Ligamentum
fibulotalare anterius. Alte Teilruptur des ausgedünnten, vernarbten Ligamentum
calcaneofibulare.
· Intakter medialer Bandapparat.
· Tief liegender myotendinöser Übergang
der zunehmend längs gesplitteten, leicht tendinopathischen
Peroneus-brevis-Sehne.
· Stationärer Sehnenscheidenerguss um die
Tibialis posterior Sehne und die Flexor digitorum longus Sehne. Unveränderter
Sehnenscheidenerguss um die Flexor hallucis longus Sehne, kein Erguss im
Sprunggelenk. Die Befunde wären jeweils mit einem stationären reaktiven
Sehnenscheidenerguss vereinbar. Stationäres Ganglion entlang des inferioren
Extensorensehnenretinakulums.
5.11 Im Bericht des C.___, Klinik für
Orthopädie, vom 9. September 2019 (Suva-Nr. 80) führten Dr. med. H.___ und Dr.
med. F.___ aus, in Zusammenschau der Klinik und der MRI-Bildgebung bestehe
aktuell keine Operationsindikation. Die medialen Schmerzen fänden kein
anatomisch-morphologisches Korrelat. Das OSG sei in der klinischen Untersuchung
stabil. Man schlage das Fortführen des konservativen Vorgehens vor. Hierfür sei
eine erneute Verordnung für eine OSG stabilisierende Bandage ausgestellt
worden. Zudem empfehle man die Wiederaufnahme des physiotherapeutischen
Trainings zur Kräftigung der OSG- bzw. fusstabilisierenden Muskulatur. Des
Weiteren werde man den Beschwerdeführer bei den Kollegen der Schmerztherapie
anmelden, um die derzeit noch bestehenden bewegungs- und belastungsabhängigen
Schmerzen am rechten Fuss gut einstellen zu lassen. Eine klinische
Verlaufskontrolle in der Sprechstunde sei aktuell nicht vorgesehen.
5.12 Mit ärztlicher Beurteilung vom
23. September 2019 (Suva-Nr. 84) führte Dr. med. E.___, Kreisärztin aus, von
einer Schmerztherapie könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
wesentliche Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden am OSG rechts erwartet
werden. Wie auch im Verlaufsbericht vom C.___ geschrieben, fände sich für die
persistierenden medialen Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches
Korrelat. Das OSG sei in der klinischen Untersuchung stabil. Deshalb gehe sie,
Dr. med. E.___, davon aus, dass eine Schmerztherapie nicht zielführend sein
werde. Auch von einer anderen Behandlung am OSG rechts könne über ein Jahr nach
erlittener OSG-Distorsionsverletzung nicht mit mindestens überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes erwartet werden. Der Versicherte habe die Physiotherapie
nur dreimal besucht. Trotzdem fänden sich in den letzten klinischen Kontrollen
am C.___ keine Instabilitäten, sodass eine weiterführende Physiotherapie zur
Stabilisierung des OSGs eigentlich keinen Sinn mache. Auch das Tragen einer OSG-Bandage
sei mit Vorsicht zu geniessen, da das Tragen der Bandage die aktuell klinisch
stabile Situation durch Schwächung der Bänder negativ beeinflussen könnte.
Aufgrund des MRI-Befundes und der klinischen Befunde sei der medizinische
Endzustand erreicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe bezüglich der
Beschwerden am OSG eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Es bestehe
diesbezüglich kein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil. Die Klinik zeige ein
stabiles OSG, sodass eine Einschränkung nicht nötig sei. Eine
Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Eine OSG-Distorsion mit
Teilverletzung der lateralen Bänder heile normalerweise nach maximal 3 bis 4
Monaten ohne Residuen aus, insbesondere, wenn klinisch keine Instabilität
persistiere, wie beim Versicherten. Das Weiterführen der physiotherapeutischen
Beübung sei bei klinisch stabilem OSG nicht notwendig. Der Nutzen der
OSG-Bandage sei ebenfalls fraglich. Wie auch im letzten Bericht vom C.___
geschrieben, fänden die persistierenden Schmerzen kein anatomisch
morphologisches Korrelat.
5.13 Mit Stellungnahme vom 17. März
2020 (Suva-Nr. 100) betreffend den MRI-Befund eines stationären
Sehnenscheidenergusses um die Tibialis posterior-Sehne und Flexor digitorum
longus-Sehne sowie auch der Flexor hallucis longus-Sehne vom 30. Juli 2019
hielt Dr. med. E.___ fest, diese Befunde seien auch schon im MRI vom 30.
Oktober 2018 zu sehen und entsprächen einer Tendovaginitis, respektive einer
Sehnenscheidenentzündung. Diese entstünden in den meisten Fällen durch eine
anhaltende chronische Überlastung. Diese führe dazu, dass sich die Sehnen
übermässig stark an der Innenseite der Sehnenscheide reiben würden, dadurch
komme es dort zu Reizungen und Abnützungserscheinungen.
Sehnenscheidenentzündungen an der Tibialis posterior-Sehne, wie auch der Flexor
digitorum longus-Sehne und auch der Flexor hallucis longus-Sehne fänden sich
häufig in Zusammenhang mit einer Fehlbelastung z.B. bei einem Knick- / Senkfuss.
Diese würden Schmerzen am medialen Fussgewölbe am Mittelfuss und im Bereiche
des medialen Vorfusses verursachen. Weitere Ursachen für solche
Sehnenscheidenentzündungen könnten chronisch rheumatoide Erkrankungen sein. Der
Zusammenhang zu einem Supinationstrauma, welches biomechanisch Läsionen im
Bereich des lateralen Sprunggelenkes verursache, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Eine Tendovaginitis wie beschrieben
verursache Schmerzen nicht am OSG, sondern im Bereich des medialen Fussgewölbes / -rand
des Mittelfusses und des medialen Vorfusses. Aufgrund der Lokalisation könne
dieser Befund im MRI vom 30. Juli 2019 rein anatomisch nicht für die
persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes verantwortlich
gemacht werden. Der Zusammenhang zum erlittenen Supinationstrauma vom 15. April
2018 sei höchstens möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass
die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Hände unbestrittenermassen
nicht unfallkausal sind. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob
die im Bereich des rechten OSG (Oberes Sprunggelenk) noch geklagten Beschwerden
über den 30. September 2019 auf das Unfallereignis vom 15. April 2018
zurückzuführen sind.
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Kreisärztin, weshalb deren
Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. E.___ setzt sich in ihren
Beurteilungen eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden
auseinander und begründet ihre Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss den
Ausführungen von Dr. med. E.___ könne von einer Schmerztherapie nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der
unfallbedingten Beschwerden am OSG rechts erwartet werden. Wie auch im
Verlaufsbericht vom C.___ geschrieben, fände sich für die persistierenden medialen
Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches Korrelat. Das OSG sei in der
klinischen Untersuchung stabil. Deshalb gehe sie, Dr. med. E.___, davon aus,
dass eine Schmerztherapie nicht zielführend sein werde. Auch von einer anderen
Behandlung am OSG rechts könne über ein Jahr nach erlittener OSG-Distorsionsverletzung
nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. So heile eine
OSG-Distorsion mit Teilverletzung der lateralen Bänder normalerweise nach
maximal 3 bis 4 Monaten ohne Residuen aus, insbesondere, wenn klinisch keine
Instabilität persistiere, wie beim Versicherten. Zwar schlugen Dr. med. H.___ und Dr. med. F.___ in
ihrem Bericht vom 9. September 2019 weiterhin ein konservatives Vorgehen
vor, wie das erneute Verordnen einer für das OSG stabilisierenden Bandage sowie
die Wiederaufnahme des physiotherapeutischen Trainings zur Kräftigung der
Muskulatur. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt ausführte, handelt
es sich bei diesen Massnahmen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht
um solche, die den Gesundheitszustand namhaft verbessern könnten, sondern
höchstens um solche, die helfen, den Zustand zu bewahren. Etwas anderes kann
auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnommen werden, worin
ebenfalls davon ausgegangen wird, dass für die medialen Schmerzen am OSG kein anatomisch morphologisches Korrelat
vorliegt und das OSG in der klinischen Untersuchung stabil ist. Der Bericht von Dr. med. H.___ und
Dr. med. F.___ vom 9. September 2019 steht somit einem Eintritt des
Endzustandes nicht entgegen. Ebenso begründen sich dadurch, dass die
Kreisärztin Dr. med. E.___ in ihren Berichten die von den behandelnden Ärzten
vorgenannten vorgeschlagenen Massnahmen kritisierte, keine geringen Zweifel an
der Beurteilung von Dr. med. E.___. So ändert sich nach dem Gesagten durch eine
ärztliche Befürwortung oder Ablehnung weiterer medizinischer Massnahmen
vorliegend nichts am Umstand, dass der medizinische Endzustand mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht ist und am rechten OSG keine
objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die
Kreisärztin sei Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, sie
beurteile aber einen vom zuständigen Fachgebiet (Orthopädie) erstellten Bericht
der Orthopäden des C.___. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine
Allgemeinchirurgin und Traumatologin die vorliegend interessierende Frage nach
der Unfallkausalität noch geklagter Beschwerden nach einer erfolgten Bandruptur
sehr wohl fachkundig beurteilen kann und sich dementsprechend auch mit dem
Bericht eines Orthopäden fachlich überzeugend auseinanderzusetzen vermochte,
wie aus ihren beweiswertigen Beurteilungen ersichtlich wird.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Befund eines reaktiven
Sehnenscheidenergusses nicht abgeklärt, sondern verweise auf den Bericht der
Kreisärztin, die eine Beweiswürdigung vornehme und den Zusammenhang zwischen
MRI-Befund und Supinationstrauma als möglich, nicht aber als überwiegend
wahrscheinlich taxiere. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 17. März 2020 verwiesen werden: Eine Tendovaginitis
wie beschrieben verursache Schmerzen nicht am OSG, sondern im Bereich des
medialen Fussgewölbes/-rand des Mittelfusses und des medialen Vorfusses.
Aufgrund der Lokalisation könne dieser Befund im MRI vom 30. Juli 2019 rein
anatomisch nicht für die persistierenden Schmerzen im Bereich des oberen
Sprunggelenkes verantwortlich gemacht werden. Der Zusammenhang zum erlittenen
Supinationstrauma vom 15. April 2018 sei höchstens möglich aber nicht
überwiegend wahrscheinlich.
Zudem fänden sich Sehnenscheidenentzündungen
an der Tibialis posterior-Sehne, wie auch der Flexor digitorum longus-Sehne und
auch der Flexor hallucis longus-Sehne häufig in Zusammenhang mit einer
Fehlbelastung z.B. bei einem Knick- / Senkfuss. Weitere Ursachen für
solche Sehnenscheidenentzündungen könnten chronisch rheumatoide Erkrankungen
sein. Der Zusammenhang zu einem Supinationstrauma, welches biomechanisch
Läsionen im Bereich des lateralen Sprunggelenkes verursache, sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
Somit liegen zusammenfassend im Bereich
des rechten OSG keine somatisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor. Im
Übrigen sind in den Akten keine ärztlichen Berichte vorhanden, die den
beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. E.___ entgegenstehen.
Demnach bleibt nachfolgend zu prüfen, ob
die vom Beschwerdeführer noch geklagten, aber nicht mehr objektivierbaren
Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis vom 15. April 2018 sind.
7. Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden
auf, und kann wie im vorliegenden Fall weder das Vorliegen des für ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch
eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen
(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.
6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres
zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im
mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Zur Schwere des Unfalls vom 15. April
2018, welcher sich gemäss Notfallbericht vom 9. Mai 2018 (Suva-Nr. 1) als Sturz
in der Badewanne mit OSG-Distorsion und Prellung Handgelenk rechts ereignete,
ist folgendes festzuhalten: Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen
als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle
wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem
Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch
(Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer
Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie
bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember
2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich
die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August
2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,
dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen
Unfalls letztlich nicht über jene von banalen Sturzereignissen hinausgehen, wie
sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis
vom 15. April 2018 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang
kann daher bezüglich der nicht objektivierbaren und/oder psychischen
Beschwerden ohne weiteres verneint werden. Damit erübrigen sich auch die vom
Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen Abklärungen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. April 2018 ab dem 30.
September 2019 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch