VSBES.2020.101
Invalidenrente
11. November 2020Deutsch37 min
den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie beim
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___ leidet
an Rückenschmerzen, Taubheitsgefühlen und Kribbeln in den Händen sowie
Schwindel und Gleichgewichtsschwierigkeiten. Am 1. Mai 2018 meldete sie sich
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1), worauf diese am 6. Juni
2018 ein Intakegespräch durchführte (IV-Nr. 5). Am 14. Juni 2018 meldete sich
die Versicherte unter Hinweis auf eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie
C5 / 6 und C6 / 7, eine Myelopathie und Cervicobrachialgie
links sowie eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Die Versicherte arbeitete während zwölf Jahren
als Lageristin bei der B.___. Nachdem ihr diese Stelle gekündigt worden war,
war sie zehn Monate in der Reinigung bei der C.___ tätig. Danach war sie auf
Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zudem war sie im
Aufgabenbereich tätig. Die Versicherte hat vier Kinder mit Jahrgängen 2002,
2004, 2009 und 2012 (IV-Nrn. 7 und 10).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
die medizinischen Berichte ein und veranlasste auf Empfehlung des regionalen
ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in
den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie beim
D.___, (nachfolgend: D.___). Das D.___-Gutachten wurde am 26. September
2019 erstattet (IV-Nr. 29). Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt
wurde die Versicherte am 16. Oktober 2019 abgeklärt (IV-Nr. 31).
2. Mit Verfügung vom 6. April 2020
lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche
Massnahmen ab (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, am 18.
Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die
Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben.
2. Der
rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären.
3. Über
die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden.
4. Eventualiter:
Für den Fall, dass der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wird, sei der
Beschwerdeführerin die ihr zustehende Rente auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 18. August 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und hält an der angefochtenen Verfügung fest (A.S. 22).
5. Mit Eingabe vom 31. August 2020
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 24 ff.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger
oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3.a). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die
eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 %
nachginge. Die restlichen 50 % entfielen auf den Aufgabenbereich der
Haushaltsführung. Aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
70.
%. Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Arbeit seien möglich.
Das Tragen und Heben von schweren Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht
möglich. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei möglich. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 30 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 15 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei
eine Einschränkung von 9 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 %
und einer Einschränkung von 9 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von
gerundet 5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere
ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung begründe.
4.2
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 wendet
die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde. Sie
habe bereits im Früherfassungsgespräch vom 6. Juni 2020 angegeben, sie
würde im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen. Dabei müsste die Arbeit
mit den Arbeitszeiten ihres Mannes vereinbar sein oder sie würde ein
Kindermädchen organisieren. Zur finanziellen Situation habe sie damals
angemerkt, dass das Einkommen ihres Mannes nicht mehr genüge. Im Weiteren habe
die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Oktober
2019.
ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum
von 100 % arbeiten. Die gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Jahr
2017.
begonnen, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass sich die
Beschwerdeführerin damals nicht um eine Arbeit mit einem 100%-Pensum bemüht gehabt
habe. Andererseits sei 2017 ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt gewesen,
weshalb es mehr Betreuung benötigt habe als heute, wo es ebenfalls eingeschult
sei. Ausserdem habe der Ehemann in der Zwischenzeit seine Stelle gewechselt. Er
gehe nicht mehr einer Schichtarbeit nach, weshalb sich die Beschwerdeführerin
eine Arbeit suchen würde, in welcher sie selber Schichtarbeit verrichten
könnte. Ihre älteste Tochter, welche bereits 18 Jahre alt sei, könne zudem bei
der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Diese gehe einer Schichtarbeit nach und
komme oftmals am Nachmittag früh nach Hause. Die Hauswartin des
Mehrfamilienhauses habe sich auch schon um die Kinder gekümmert. Überdies habe
während der Spitalaufenthalte die Kinderbetreuung ebenfalls organisiert werden
können. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch aus
finanziellen Gründen gehalten sei, sich eine Arbeit zu suchen. In einer
Hilfsarbeit, welcher sie aufgrund der fehlenden Ausbildung nachgehen müsste,
müsste sie einem hohen Arbeitspensum nachgehen, um einen Lohn zu erzielen,
welcher die finanzielle Situation wesentlich verbessern würde. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass insbesondere im
psychiatrischen Bereich entscheidwesentliche Punkte zu wenig abgeklärt worden
seien. Sie verweist auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 29. April
2020.
Es lägen eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig
mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor. Es handle
sich um eine chronifizierte, schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe weitere
Abklärungen zu veranlassen und danach nochmals über den Rentenanspruch zu
entscheiden. Dabei werde darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen psychischen
Erkrankungen, auch bei der im D.___-Gutachten festgehaltenen Diagnose
«Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10:
F54)» ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, was bislang
unterlassen worden sei.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage und der Arbeitsfähigkeit, sind
im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Im orthopädischen
Sprechstundenbericht der E.___ vom 19. März 2018 hielten Dr. med. F.___,
Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte
über zunehmende Gefühlsstörungen der Beine sowie eine Zervikobrachialgie links
und Gefühlsstörungen der Arme sowie auch zunehmende Ungeschicklichkeit und
Gangstörung seit Oktober 2017 berichte. Die Untersuchungen mittels MRI und CT
der Halswirbelsäule hätten eine Spinalkanalstenose C5 / 6 mit
Myelopathie bei Diskushernie von links, Neuroforamenstenose C6 / 7
links, Autofusion C2 / 3 und C4 / 5, Bogenschlussanomalie
ventral und dorsal ergeben (IV-Nr. 14, S. 11 f.)
5.2
Im Bericht der E.___ zur neurologischen
und neurophysiologischen Untersuchung vom 4. April 2018 nannten PD Dr.
med. H.___, Facharzt Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie, als
Hauptdiagnosen eine Myelopathie und eine Cervikobrachialgie links. Die Versicherte
bemerke seit Oktober 2017 Probleme mit den Händen und Füssen, mit dem Gehen
sowie intermittierende Kribbelparästhesien der Arme. Die Kribbelparästhesien seien
inzwischen durchgehend vorhanden am medialen Oberarm, am ulnaren Unterarm und
an den Dig. III – V. Die Schmerzen zervikal bestünden schon länger und
strahlten in den linken Arm und linksthorakal aus. Neu sei auch ein Schmerz am
Gesäss rechts dazugekommen (IV-Nr. 14, S. 15 f.).
5.3
Gemäss Operationsbericht der E.___,
vom 12. April 2018 stellten Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des BF.___ folgende Diagnosen: Myelopathie
und Cervikobrachialgie links mit / bei: (-) Spinalkanalstenose
C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links, (-) Neuroforamenstenose
C6 / 7 links, (-) Autofusion C2 / 3 und C4 / 5,
Bogenschlussanomalie ventral und dorsal. Zum operativen Eingriff wurde
festgehalten: Mikrochirurgische ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7,
Entfernen eines nach caudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Auto-
und Allograft, Verplattung von C5 – 7 (IV-Nr. 14, S. 17).
5.4
Im Austrittsbericht der E.___,
vom 17. April 2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ neu nebst den bekannten
Diagnosen einen (2.) Verdacht auf eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts
(IV-Nr. 14, S. 19 f.).
5.5
Mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2018
attestierte der Hausarzt med. prakt. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (IV-Nr. 2,
S. 2).
5.6
Gemäss Austrittsbericht der Reha
L.___ vom 9. Mai 2018 sei die Versicherte vom 17. April 2018 bis 7. Mai 2018 hospitalisiert
gewesen. Die Zuweisung sei zur intensiven physiotherapeutischen Nachbehandlung
erfolgt. Die Versicherte sei zusätzlich klinisch-psychologisch betreut worden (IV-Nr.
14, S. 23 f.).
5.7
Gemäss Gesprächsprotokoll Intake
vom 6. Juni 2018 habe die Versicherte ab Januar 2002 als Logistikerin bei B.___
gearbeitet, bis ihr im Januar 2014 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt
worden sei. Ab Februar 2014 sei sie in der Reinigung tätig gewesen für circa
elf Monate. Danach habe sie keine Stelle mehr gefunden. Es sei schwierig
gewesen aufgrund der Kinder. Sie habe niemanden gehabt, der zu den Kindern habe
schauen können und mit den Arbeitszeiten ihres Mannes sei es nicht zu
vereinbaren gewesen. Sie habe nach den Sommerferien 2017 wieder arbeiten
wollen. Ein Lohn genüge für die Familie nicht. Doch dann sei das
gesundheitliche Problem aufgetreten. Es bestehe ihrer Ansicht nach seit Oktober
2017.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt habe ihr eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 31. Januar 2018 attestiert. Ohne Gesundheitsschaden würde
sie 100 % arbeiten, wobei sich die Arbeit mit den Schichtarbeitszeiten
ihres Mannes vereinbaren lassen müssten oder sie würde ein Kindermädchen
organisieren (IV-Nr. 5).
5.8
Gemäss IV-Anmeldung vom 14. Juni
2018.
bestünden seit Oktober 2017 folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Mikrochirurgische
ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Myelopathie und
Cervicobrachialgie links sowie schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Die
Versicherte habe vier Kinder mit Jahrgängen 2002, 2004, 2009 und 2012. Seit 1.
Februar 2016 sei sie nicht erwerbstätig und als Hausfrau tätig (IV-Nr. 7).
5.9
Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) vom 25. Juni 2018 arbeitete
die Versicherte während zwölf Jahren bei der M.___. Danach war sie zehn Monate
bei der C.___ tätig. In der Folge bezog sie Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr.
10).
5.10
Im Sprechstundenbericht der E.___,
vom 31. August 2018 führte Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung aus, dass die
Versicherte eine komplexe Symptomatik aufweise, welche teilweise nicht auf die
Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. Insbesondere die Schwindelattacken
könnten zurzeit nicht erklärt werden (IV-Nr. 14, S. 28 f.).
5.11
Mit Sprechstundenbericht der E.___,
vom 7. September 2018 führte Dr. med. F.___ – nebst den bekannten – folgende
Diagnosen neu auf: (1.) Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, (2.)
Schmerzhafte Lumboglutealgie rechts bei (-) prelativer Spinalkanalstenose L2 / 3
mit recessaler Einengung. Die MRI-Untersuchung vom 8. September 2018
bezüglich der Halswirbelsäule habe eine Myelopathie auf Höhe von C5 / C6,
foraminale Einengung C3 / C4 beidseits ergeben und bezüglich der
Lendenwirbelsäule eine L2 / L3 Discusprotrusion rechts betont mit
recessaler Einengung beidseits. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich
eine relative Spinalkanalstenose L2 / L3, welche möglicherweise für
die Lumboglutealgien verantwortlich sei. Eine Infiltration habe die Versicherte
nicht gewollt, daher sei die Durchführung von Chiropraktik empfohlen worden
(IV-Nr. 14, S. 30 f.).
5.12
Im neurologischen und
neurophysiologischen Untersuchungsbericht der E.___ vom 13. November 2018 diagnostizierten
Dres. med. H.___ und I.___ nebst den bekannten Diagnosen neu ein (2.) Benigner
paroxysmaler Lagerungsschwindel des posterioren Bogengangs links. In der
Beurteilung stellten sie fest, dass bei der Versicherten weiterhin Symptome im
Rahmen einer zervikalen Myelopathie bestünden. In der Bildgebung sei hier auch
eine Signalanhebung des Myelons auf Höhe C5/6 nachweisbar. Klinisch zeigten
sich noch Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen C6 – T2 und eine
Ataxie. Bezüglich der neuropathischen Missempfindungen werde die Medikation gegebenenfalls
angepasst. Im Rahmen der zervikalen Myelopathie bestehe weiterhin eine
Drangsymptomatik der Blase als Hinweis auf eine Überaktivität. Bezüglich der
lumbalen Schmerzen sei das Myotom L3 rechts untersucht worden durch EMG bei
Bandscheibenvorfall in der Bildgebung mit fraglicher Tangierung der L3-Wurzel rechts.
Hier zeige sich kein Anhalt für eine Radikulopathie. Grundsätzlich sei bis zu zwei
Jahre nach Schädigung mit einer gewissen Besserung zu rechnen. Einschränkungen
des Gleichgewichts sowie persistierende neuropathische Missempfindungen seien
jedoch zu erwarten. Bezüglich des Schwindels sei einerseits von einer
orthostatischen Komponente auszugehen, andererseits zeige sich ein in Lagerung
provozierbarer Schwindel mit auch geringem Nystagmus des posterioren Bogengangs
links. Der Versicherten seien die notwendigen Lagerungsübungen demonstriert und
eine Anleitung mitgegeben worden (IV-Nr. 14, S. 37 f.).
5.13
Im Sprechstundenbericht der
Universitätsklinik Balgrist, Wirbelsäulenzentrum, vom 14. November 2018 hielt
Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte über persistierende
Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den
Ellbogen und über ausgeprägte zervikale Nackenschmerzen sowie über eine
Lumboglutealgie rechtsseitig berichte. Leider könne aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht bei der Versicherten keine weitere Verbesserung
erzielt werden. Die Beschwerden würden auf die bekannte zervikale Myelopathie
zurückgeführt. Eine Neurokompression sei im MRI vom 9. November 2018 nicht mehr
ersichtlich (IV-Nr. 14, S. 32 f.).
5.14
Im IV-Fragebogenformular hielt
der Hausarzt Dr. med. K.___ am 2. Januar 2019 fest, als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach
Halswirbelsäulenoperation am 12. April 2018 bei Stenose C5 / 6 und C6 / 7
und Lumboischialgie rechts vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe
eine Depression. Die Versicherte sei für jegliche Tätigkeiten seit dem
31.
Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 15).
5.15
Im Bericht des E.___ vom 25.
Januar 2019, in welchem die IV-Fragen beantwortet wurden, nannte Dr. med. O.___,
Assistenzarzt Orthopädie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: (1.) Myelopathie und Cervikobrachialgie links mit/bei: (-)
Spinalkanalstenose C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links;
(-) Neuroforamenstenose C6 / 7 links; (-) Autofusion C2 / 3
und C4 / 5, Bogenschlussanomalie ventral und dorsal; (2.) Verdacht
auf schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Bezüglich der medizinischen
Situation wurde unter anderem ausgeführt, im Bereich der Lendenwirbelsäule habe
sich kein Anhalt für eine Radikulopathie gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerden auf die bekannte zervikale Myelopathie zurückzuführen seien.
Aktuell leide die Versicherte weiterhin an persistierende Kribbelparästhesien
im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den Ellbogen und an
ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen sowie an einer Lumboglutealgie
rechtsseitig. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen führte Dr. med. O.___
aus, dass die Versicherte aufgrund der Kribbelparästhesien im Bereich beider
Hände motorisch eingeschränkt sei. Zudem seien die häufigen zervikalen Nackenschmerzen
für sie ebenfalls einschränkend im Alltag. Ob sich die Beschwerden im Verlauf
noch besserten, sei ungewiss. Allenfalls lasse sich sagen, dass die Versicherte
unter deutlichen Funktionseinschränkungen leide und sich diese negativ auf ihre
bisherige Tätigkeit auswirkten. Nach aktueller Aktenlage sei für die Versicherte
momentan keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Versicherte sei mit Sicherheit in
Haushaltsführung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kinderbetreuung
eingeschränkt (IV-Nr. 14, S. 6 ff.).
5.17
Im Interdisziplinären D.___-Gutachten
in den Bereichen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie vom 26.
September 2019 (IV-Nr. 29.1 – 6) stellten die Gutachter im Rahmen der
Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
(1.) Cervikale Myelopathie mit / bei (-) Status nach mikrochirurgischer
ventraler Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Entfernen eines
nach kaudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Auto- und Allograft
sowie Verplattung von C5 – 7 am 12.08.2018, (-) residuell:
Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Komponente entsprechend den Segmenten
C7 und C8 beidseits; mögliche Beinataxie und (2.) Schmerzhafte Lumboglutealgie
rechts bei Spinalkanalstenose L2 / 3 mit rezessaler Einengung. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen
am Bewegungsapparat (ICD-10 F 54) und (2.) ein Status nach Cholezystektomie.
Zur beruflichen Vergangenheit wurde
festgehalten, dass die Versicherte von Januar 2002 bis Januar 2014 als
Logistikerin bei B.___ angestellt gewesen sei. Nach Angaben der Versicherten
habe sie zuerst 100 % gearbeitet. Ab der ersten Geburt zwischen 50 und
80.
%; Rückenprobleme seien aufgetreten, es sei zu einer längerdauernden
Arbeitsunfähigkeit gekommen, ihr sei gekündigt worden. Danach habe sie zu circa
40.
% als Reinigerin gearbeitet, es sei schwer gewesen, es habe keine
Arbeit mehr gehabt, es habe sich um einen Zwischenverdienst gehandelt, ihr sei
gekündigt worden. Unter dem Titel «Kontext des Auftrages» hielten die Gutachter
fest, die Versicherte habe im Früherfassungsgespräch angegeben, dass sie bei
guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.
Hinsichtlich der funktionellen
Auswirkungen der Befunde wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus orthopädischer
Sicht nach einer Halswirbelsäulenoperation im April 2018 noch ein
persistierendes Kribbeln und auch Schmerzen im Bereich beider Vorderarme
vorlägen. Des Weiteren liege eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals,
Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Aus neurologischer Sicht sei eine gewisse
Einschränkung der Feinmotorik als Folge der bilateralen Sensibilitätsstörungen
an den Händen bis Dig. III – V plausibel und auch eine vermehrte
Ermüdbarkeit sei – trotz Fehlen von Paresen bei der klinischen Testung –
nachvollziehbar. Es bestehe auch eine gewisse Einschränkung bei Stand und Gang
respektive unter Bedingungen mit höheren Anforderungen ans
Gleichgewichtssystem. Keine Beeinträchtigungen bestünden aus psychiatrischen
Gründen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wurde festgestellt, dass psychiatrischerseits eine
erwerbsbezogene Leistungsminderung nicht attestiert werden könne. Aus rein
orthopädischer Sicht sei eine Tätigkeit im Haushalt ganztags möglich mit
genügend eingerichteten Pausen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Rendement-Reduktion
von 30 %, d.h. die Arbeitsfähigkeit liege bei 70 %. In einer angepassten
Tätigkeit könne psychiatrischerseits keine erwerbsbezogene Leistungsminderung
attestiert werden. Aus orthopädischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit mit
leichter bis mittelschwerer Arbeit möglich. Das Tragen und Heben von schweren
Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht möglich. Wechselbelastende Tätigkeit
sei ebenfalls möglich. Aus neurologischer Sicht könne die Tätigkeit als
Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden anderen manuellen
Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Aus
gesamtmedizinischer Sicht gelte die neurologische Einschätzung unter
Respektierung des orthopädischen Profils. Möglicherweise ab Oktober 2017,
sicher ab März 2018, habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen mit dann Operation am
12.
April 2018 und Ende der stationären Rehabilitation am 7. Mai 2018.
Erfahrungsgemäss gelte vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate nach
einem derartigen Eingriff, anschliessend könne bei der Versicherten während
zwei Monaten nochmals eine 50%ige Einschränkung attestiert werden, ab dann gelte
die aktuelle Einschätzung. Es sei möglich, dass im November 2018 nochmals Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe wegen des Lagerungsschwindels, aber nicht für längere Zeit.
5.18
Gemäss Abklärungsbericht vom 21.
Oktober 2019 sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der
medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 9 %
erhoben worden. Die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt,
dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum
von 100 % arbeiten würde. Das dem individuellen Konto entnommene
durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Jahre entspreche indessen unter
Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik einem
Pensum von 44 %. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte ohne
gesundheitliche Einschränkungen maximal in einem ausserhäuslichen Pensum von
50.
% arbeiten würde und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig wäre
(IV-Nr. 31)
5.19
Mit Schreiben vom 29. April 2020 diagnostizierte
die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. P.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, basierend auf dem klinischen Eindruck, den
fundierten anamnestischen Angaben, den objektiven Befunden, der Fremdanamnese
der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, der Schilderung der Symptomatik
während des Behandlungsverlaufs und der daraus resultierenden
Alltagseinschränkung eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig
mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11).
Zudem ergäben sich auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Zusammengefasst handle es sich um eine
chronifizierte schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Die Befunde seien über
eine längere Zeitspanne und durch unterschiedliche Therapeuten und
Institutionen objektivier- und nachvollziehbar (fehlende Lebensfreude,
Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche
Konzentrationseinbussen mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen, verminderte
Stressintoleranz). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung und stehe in
unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depression werde negativ durch
die Schmerzstörung beeinflusst und könne deshalb nicht isoliert betrachtet
werden, sondern müsse im gemeinsamen Kontext beurteilt werden. Es bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese ergebe sich durch die
geschilderten und objektiv nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Als
leistungsmindernde Faktoren seien zu erwähnen: Ausgeprägte Antriebsstörung, verminderte
Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit, kognitive
Beeinträchtigungen mit Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit. Durch die
beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit, bei minimaler
Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen (Beschwerdebeilage 4).
6.
Der vorliegende Rentenentscheid
basiert auf der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist zunächst
die sogenannte Statusfrage.
6.1
Die Beschwerdegegnerin ging in
Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte
stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten
würde.
6.2
Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt
wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation
und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis).
6.3
Im vorliegend zu beurteilenden
Fall sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachginge.
Namentlich die wiederholten Angaben der Versicherten im Früherfassungs- und Abklärungsgespräch
sowie gegenüber den Gutachtern, die knappen finanziellen Verhältnisse und das
Alter der Kinder von acht und zwölf Jahren bzw. im jugendlichen und
Erwachsenenalter von 16 und 18 Jahren lassen ein Arbeitspensum im
Gesundheitsfall von mehr als 50 % nicht als unrealistisch erscheinen. Diese
Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 100 %
erwerbstätig wäre, bestünde mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.
Bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26.
September 2019, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Gemäss dem orthopädischen
Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie, leide
die Versicherte an persistierenden Schmerzen und Kribbeln im Sinne einer
Cervikobrachialgie links bei Status nach Halswirbelsäulenoperation im April
2018.
Nach der mikrochirurgischen ventralen Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7
seien die Beschwerden nie ganz verschwunden. Es hätten eine Hypästhesie und
Schmerzen im Unterarm Dig. III – V persistiert. Zudem bestünden
starke Nackenschmerzen mit Schwindelattacken und auch Erbrechen. Die
Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei erheblich eingeschränkt in allen Ebenen
und endgradig stark schmerzhaft. Eine eingeschränkte Beweglichkeit liege auch
in der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Funktionelle Auswirkungen hätten das
persistierende Kribbeln und die Schmerzen im Bereich beider Vorderarme sowie
die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule. Aus orthopädischer Sicht sei eine schwere körperliche Arbeit
mit Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg nicht möglich. Eine Tätigkeit
im Haushalt mit genügenden Pausen sei aber prinzipiell ganztags möglich. Diese
Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung der orthopädischen
Gutachterin Dr. med. Q.___ plausibilisiert. Zudem stimmen die erhobenen
Befunde und Diagnosen sowie auch die festgestellten funktionellen und
schmerzbedingten Einschränkungen mit den medizinischen Vorbefunden überein. Zu
bemängeln – im Ergebnis jedoch ohne Einfluss auf die Beweiskraft der
gutachterlichen Schlussfolgerungen – ist lediglich die fehlende konkrete
Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
den Vorakten. Gemäss Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 sei der Versicherten
keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Auch der Hausarzt attestiert der
Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei dessen Einschätzung
mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zum Bericht des E.___ vom 25.
Januar 2019 ist festzuhalten, dass die angenommene volle Arbeitsunfähigkeit mit
der motorischen Einschränkung in den Händen und der schmerzbedingten
Einschränkung im Nacken begründet wird. Diese Funktions- und
Belastungseinschränkungen werden bei der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Q.___ ebenfalls berücksichtigt, jedoch
anders bewertet. Die orthopädische Gutachterin lässt die funktionelle
Einschränkung in den Händen und die starken Nackenschmerzen nebst weiteren
funktionellen Einschränkungen wie etwa die eingeschränkte Beweglichkeit im
Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in das Zumutbarkeitsprofil
einfliessen und schliesst dementsprechend eine schwere körperliche Arbeit mit
Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg aus. Darüber hinaus wird die
funktionelle Einschränkung in den Händen (nebst der erhöhten Ermüdbarkeit und
der Einschränkung bei Stand und Gang) auch im neurologischen Teilgutachten
nochmals als Faktor mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die
durch Dr. med. Q.___ getroffenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit beruhen
auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung sowie schlüssigen
Erörterungen. So werden die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der erhobenen
Untersuchungsbefunde und Diagnosen erklärt. Demgegenüber wirft insbesondere die
Diagnosestellung im Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 Fragen auf. So
erscheint insbesondere die Verdachtsdiagnose einer Radikulopathie angesichts
der Feststellung, wonach sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein Anhalt für
eine Radikulopathie gezeigt habe, als nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass das
orthopädische Teilgutachten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt
wurde, womit ihm nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Beweiskraft zukommt.
Demgegenüber geniesst die Beurteilung der behandelnden Orthopäden eine
vergleichsweise geringere Beweiskraft, zumal es im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen. Vor dem Hintergrund dieser
beweisrechtlichen Richtlinien ist der Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten
höhere Beweiskraft zuzumessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a). Dementsprechend kann
vorliegend auf die aus orthopädischer Sicht festgestellte volle
Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit
abgestellt werden.
7.2
Im neurologischen Teilgutachten
stellt Dr. med. R.___, Facharzt FMH Neurologie, Sensibilitätsstörungen im
Bereich der ulnaren Arme bis zu den Fingern und leichte Sensibilitätsstörungen
an den Oberschenkeln fest sowie ein auffälliges Gangbild und Schmerzen im Gesässbereich
rechts. Die Sensibilitätsstörungen seien myelopathisch bedingt. Das Gangbild
könne hingegen aus neurologischer Sicht nicht zwanglos durch die
objektivierbaren Befunde erklärt werden, es bestehe der Verdacht auf eine
funktionelle Überlagerung vor allem betreffend die Gleichgewichtsfunktionen.
Der Schwindel sei als multifaktoriell zu beurteilen: Anamnestisch habe ein
paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Es sei auch von einer Angst-
respektive phobischen Überlagerung auszugehen. Auch wenn keine Zweifel an einem
primären organischen Korrelat im Sinne einer cervikalen Myelopathie bestünden,
sei vom Vorliegen einer funktionellen Überlagerung auszugehen betreffend den
Schwindel und möglicherweise auch die Schmerzsymptomatik. Eine gewisse Einschränkung
der Feinmotorik sei als Folge der Sensibilitätsstörungen an den Händen bis Dig.
III – V plausibel und auch eine vermehrte Ermüdbarkeit sei
nachvollziehbar. Exklusive die Schmerzsymptomatik – es werde verwiesen auf das
orthopädische Teilgutachten und den Konsens – sei auch eine gewisse
Einschränkung bei Stand und Gang respektive unter höheren Anforderungen ans
Gleichgewichtssystem möglich, wobei eine relevante funktionelle Überlagerung
vorliege. Zusammengefasst sei eine Rendement-Reduktion im Bereich von 30 % für
die Tätigkeiten als Hausfrau attestierbar. Aus neurologischer Sicht könne die
Tätigkeit als Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden
anderen manuellen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Diese
Einschätzungen beruhen auf der eigenen Untersuchung des neurologischen
Gutachters Dr. med. R.___ und decken sich mit den medizinischen
Vorbefunden, den anamnestischen Diagnosestellungen sowie den festgestellten
Funktionseinschränkungen. So werden im Bericht des E.___ vom 14. November
2018.
die Kribbelparästhesien an beiden Händen, die ausgeprägten zervikalen
Nackenschmerzen sowie die Lumboglutealgie rechtsseitig ebenfalls auf die
Myelopathie zurückgeführt. Die Schwindelattacken konnten gemäss Bericht von
Dr. med. F.___ vom 31. August 2018 ebenfalls nicht erklärt werden, die
Versicherte weise eine komplexe Symptomatik auf, welche teilweise nicht auf die
Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. In diese Richtung zielt auch die
Einschätzung von Dr. med. R.___, er geht bezüglich Gleichgewicht und Schwindel
von einer funktionellen Überlagerung aus, wobei er eine gewisse Einschränkung
beim Stehen und Gehen für möglich hält. Auch der anamnestisch festgestellte
paroxysmale Lagerungsschwindel im Bericht vom 13. November 2018 wird im
Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgenommen und
dazu festgehalten, dass ein solcher die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ab
November 2018, jedoch nicht für längere Zeit, eingeschränkt habe. Damit sind
keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen im
neurologischen Teilgutachten sprechen. Schliesslich erscheint auch die
Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Dr. med. R.___
attestiert der Versicherten unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen
beim Stehen und Gehen sowie in der Feinmotorik bedingt durch die Sensibilitätsstörungen
an den Händen und der vermehrten Ermüdbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 %
als Hausfrau sowie auch in einer angepassten Tätigkeit. Das neurologische
Teilgutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % in
sämtlichen Tätigkeiten erweisen sich damit als schlüssig und nachvollziehbar.
7.3
Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. S.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, überzeugt
ebenfalls. Dr. med. S.___ stellt eine unauffällige Bewusstseinslage und
Orientierung fest. Der Antrieb sei etwas vermindert, die Psychomotorik flüssig.
Die Sprache sei gut artikuliert, die Stimmlage gut vernehmbar. Der Gedankengang
sei etwas auf die Rückenschmerzen, die Unterstützungsbedürftigkeit im Haushalt
und das veränderte Leben eingeengt, die Umstellfähigkeit sei weitgehend gegeben.
Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen
hätten nicht nachgewiesen werden können. Die Versicherte befinde sich in etwas
bedrückter Stimmung. Lächelnd reagiere sie auf die Prüfung der Kognition.
Emotional weich spreche sie über ihre Familienmitglieder. Sie äussere gewisse
diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die
eingeschränkten Lebensumstände. Nichtnachweisbarkeit einer Angststörung, einer
depressiven Störung oder Zwangsstörung. Basierend auf den besagten Befunden
stellt Dr. med. S.___ die Diagnose: Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen
am Bewegungsapparat (ICD-10 F54). Die Krankheitsverarbeitungsstörung sei
leichtgradig ausgeprägt. Hinsichtlich der geäusserten Schmerzen und Schwindel
führt er aus, dass die organischen Befunde die Beschwerden nur teilweise
erklären könnten. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe
anlässlich der Exploration nicht nachgewiesen werden können, die Mimik sei
weitgehend entspannt gewesen. Entsprechend könne weder die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) noch die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
gestellt werden. Basierend darauf könne keine erwerbsbezogene
Leistungsminderung attestiert werden. Insgesamt erweist sich die fachärztliche
Beurteilung von Dr. med. S.___, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit
bestehe, gestützt auf die erhobenen Befunde und erörterten Schlussfolgerungen
als nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung lagen keine fachärztlichen
Einschätzungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der
Versicherten vor. Den medizinischen Vorberichten lässt sich einzig entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin im stationären Reha-Aufenthalt vom 17. April 2018
bis 7. Mai 2018 klinisch-psychologisch betreut wurde. Ferner attestierte der
Hausarzt eine Depression ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche
mangels Begründung nicht nachvollzogen werden kann. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im
psychiatrischen Bereich nicht genügend abgeklärt worden und verweist auf die
Einschätzungen der Psychiaterin Dr. med. P.___, in deren Behandlung sie
seit Januar 2020 steht. Dr. med. P.___ attestiert im Schreiben vom 29. April
2020.
eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer chronifizierten schwer
ausgeprägten depressiven Erkrankung. Die Depression werde negativ durch eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) beeinflusst. Mangels
Erläuterung durch Dr. med. P.___ erscheint die Annahme einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung jedoch nicht nachvollziehbar. Plausibel erweist
sich dagegen die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___,
wonach eine somatoforme Schmerzstörung nicht vorliege, zumal ein andauernder,
schwerer und quälender Schmerz anlässlich der Exploration nicht habe
nachgewiesen werden können und die Mimik weitgehend entspannt gewesen sei. Nicht
ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern – wie von Dr. med. P.___ geltend
gemacht – unterschiedliche Therapeuten und Institutionen über eine längere
Zeitspanne Befunde betreffend die depressive Erkrankung – fehlende
Lebensfreude, Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche Konzentrationseinbussen
mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen und verminderte Stressintoleranz – objektiviert
hätten. Wie bereits erwähnt, enthält die Aktenlage keine psychiatrischen
Abklärungen, welche dies bestätigen könnten. Demgegenüber stellt Dr. med. S.___
einen etwas verminderten Antrieb, einen etwas eingeengten Gedankengang
bezüglich Rückenschmerzen und Unterstützungsbedürftigkeit, eine etwas bedrückte
Stimmung sowie gewisse diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche
Situation und die eingeschränkten Lebensumstände fest und folgert gestützt
darauf nachvollziehbar, dass eine Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen
am Bewegungsapparat (ICD-10 F54) vorliege. Da diese leicht ausgeprägt sei,
erscheint die aus psychiatrischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit
gerechtfertigt. Basierend auf dem beweiswertigen fachärztlichen Teilgutachten
von Dr. med. S.___, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in
überzeugender Weise verneint, kann vorliegend auf ein strukturiertes
Beweisverfahren bzw. auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden
(BGE 143 V 418 E. 7.1).
7.4
Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, erweisen sich die einzelnen Teilgutachten als schlüssig und
nachvollziehbar. Ausserdem überzeugt das Gutachten auch in seiner
Gesamtbeurteilung. So werden die Diagnosen und die funktionellen
Einschränkungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der
interdisziplinären Beurteilung plausibel dargelegt und begründet. Zudem werden
die fachmedizinischen Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig
zusammengefasst, indem die neurologische Einschätzung unter Respektierung des
orthopädischen Profils gelte. Insgesamt erscheint das D.___-Gutachten für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem
Gutachten kann daher volle Beweiskraft zugemessen werden. Soweit die Gutachter
davon ausgehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit Hausfrau
sei, ist schliesslich folgendes anzumerken: Entgegen der Feststellung im
Gutachten, gab die Versicherte im Früherfassungsgespräch nicht an, dass sie im
Gesundheitsfall zu 100 % Hausfrau wäre. Im Gegenteil, die
Beschwerdeführerin sagte damals, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig
wäre. Indem die Gutachter die Tätigkeit im Haushalt jedoch als angepasst erachten
und sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
als nachvollziehbar erweist, vermag die unzutreffende Annahme bezüglich der
angestammten Tätigkeit dem Gutachten die Beweiskraft nicht abzusprechen.
7.5
Nach dem Gesagten kann auf das
polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26. September 2019 abgestellt und von
einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden.
8.
In Bezug auf die Einschränkung
im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den
Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47). Ausgehend
von einem 50%-Pensum im Haushalt stellt die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung
im Aufgabenbereich von 9 % fest. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und
bestreitet die ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich nicht. Diese ist
denn auch nicht zu beanstanden. So ergibt die Prüfung des Haushaltsberichts,
dass die erhobene Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % nachvollziehbar
erscheint. Die Abklärung erfolgte durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen werden berücksichtigt und der
Berichtstext erscheint plausibel begründet (Urteil des Bundesgerichts
9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit weiteren Hinweisen). Es kann daher von einer
Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % ausgegangen werden.
9.
Zu beurteilen ist schliesslich
der Invaliditätsgrad. Wie bereits erwähnt, müssen vorliegend die Statusfrage
und die Frage der anwendbaren Berechnungsmethode nicht abschliessend
beantwortet werden. Wird in der Annahme, die Versicherte wäre im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, der Invaliditätsgrad mit der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, so ergäbe dies einen
Invaliditätsgrad von 30 %. Die Versicherte war von 2002 bis 2012 als
Lageristin und danach zehn Monate in der Reinigung tätig. In der Folge war sie
erfolglos auf Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Ein konkreter
Validenlohn ist daher nicht eruierbar, weshalb die Lohntabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE)
heranzuziehen sind. Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE-Lohntabellen
zu ermitteln. Wie beide Parteien zutreffend festhalten, war die
Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung und wäre auch heute
Dispositiv
im Gesundheitsfall in einer Hilfsarbeit tätig. Da demnach sowohl für das
Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche Lohntabelle
einschlägig erscheint, entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Hier rechtfertigt es
sich weder aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch mit Blick auf
die anderen relevanten Aspekte (vgl. BGE 135 V 397 E. 5.2 S. 301), einen
solchen Abzug vorzunehmen. Daher kann die Einkommensdifferenz ohne konkrete
Berechnung basierend auf der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von
30 % festgelegt werden. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode des
Einkommensvergleichs beträgt der Invaliditätsgrad der Versicherten demnach 30 %.
Wird der Invaliditätsgrad entsprechend der angefochtenen Verfügung anhand der
gemischten Methode ermittelt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von unter 30 %
– je nach Festlegung der Statusfrage variiert der Invaliditätsgrad zwischen 20
und 30 %. Folglich wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Invalidenrente sind damit nicht erfüllt.
10. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger