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Entscheid

VSBES.2020.101

Invalidenrente

11. November 2020Deutsch37 min

den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie beim

Source so.ch

Urteil vom 11. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1983 geborene A.___ leidet

an Rückenschmerzen, Taubheitsgefühlen und Kribbeln in den Händen sowie

Schwindel und Gleichgewichtsschwierigkeiten. Am 1. Mai 2018 meldete sie sich

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1), worauf diese am 6. Juni

2018 ein Intakegespräch durchführte (IV-Nr. 5). Am 14. Juni 2018 meldete sich

die Versicherte unter Hinweis auf eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie

C5 / 6 und C6 / 7, eine Myelopathie und Cervicobrachialgie

links sowie eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Die Versicherte arbeitete während zwölf Jahren

als Lageristin bei der B.___. Nachdem ihr diese Stelle gekündigt worden war,

war sie zehn Monate in der Reinigung bei der C.___ tätig. Danach war sie auf

Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zudem war sie im

Aufgabenbereich tätig. Die Versicherte hat vier Kinder mit Jahrgängen 2002,

2004, 2009 und 2012 (IV-Nrn. 7 und 10).

1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

die medizinischen Berichte ein und veranlasste auf Empfehlung des regionalen

ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in

den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie beim

D.___, (nachfolgend: D.___). Das D.___-Gutachten wurde am 26. September

2019 erstattet (IV-Nr. 29). Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt

wurde die Versicherte am 16. Oktober 2019 abgeklärt (IV-Nr. 31).

2. Mit Verfügung vom 6. April 2020

lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche

Massnahmen ab (A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, am 18.

Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die

Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben.

2. Der

rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären.

3. Über

die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden.

4. Eventualiter:

Für den Fall, dass der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wird, sei der

Beschwerdeführerin die ihr zustehende Rente auszurichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 18. August 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und hält an der angefochtenen Verfügung fest (A.S. 22).

5. Mit Eingabe vom 31. August 2020

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 24 ff.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind

oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger

oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3.a). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die

eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne

Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 %

nachginge. Die restlichen 50 % entfielen auf den Aufgabenbereich der

Haushaltsführung. Aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

70.

%. Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Arbeit seien möglich.

Das Tragen und Heben von schweren Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht

möglich. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei möglich. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 30 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 15 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei

eine Einschränkung von 9 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 %

und einer Einschränkung von 9 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von

gerundet 5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere

ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente

der Invalidenversicherung begründe.

4.2

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 wendet

die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde. Sie

habe bereits im Früherfassungsgespräch vom 6. Juni 2020 angegeben, sie

würde im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen. Dabei müsste die Arbeit

mit den Arbeitszeiten ihres Mannes vereinbar sein oder sie würde ein

Kindermädchen organisieren. Zur finanziellen Situation habe sie damals

angemerkt, dass das Einkommen ihres Mannes nicht mehr genüge. Im Weiteren habe

die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Oktober

2019.

ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum

von 100 % arbeiten. Die gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Jahr

2017.

begonnen, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass sich die

Beschwerdeführerin damals nicht um eine Arbeit mit einem 100%-Pensum bemüht gehabt

habe. Andererseits sei 2017 ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt gewesen,

weshalb es mehr Betreuung benötigt habe als heute, wo es ebenfalls eingeschult

sei. Ausserdem habe der Ehemann in der Zwischenzeit seine Stelle gewechselt. Er

gehe nicht mehr einer Schichtarbeit nach, weshalb sich die Beschwerdeführerin

eine Arbeit suchen würde, in welcher sie selber Schichtarbeit verrichten

könnte. Ihre älteste Tochter, welche bereits 18 Jahre alt sei, könne zudem bei

der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Diese gehe einer Schichtarbeit nach und

komme oftmals am Nachmittag früh nach Hause. Die Hauswartin des

Mehrfamilienhauses habe sich auch schon um die Kinder gekümmert. Überdies habe

während der Spitalaufenthalte die Kinderbetreuung ebenfalls organisiert werden

können. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch aus

finanziellen Gründen gehalten sei, sich eine Arbeit zu suchen. In einer

Hilfsarbeit, welcher sie aufgrund der fehlenden Ausbildung nachgehen müsste,

müsste sie einem hohen Arbeitspensum nachgehen, um einen Lohn zu erzielen,

welcher die finanzielle Situation wesentlich verbessern würde. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass insbesondere im

psychiatrischen Bereich entscheidwesentliche Punkte zu wenig abgeklärt worden

seien. Sie verweist auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 29. April

2020.

Es lägen eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig

mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)

sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor. Es handle

sich um eine chronifizierte, schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Es

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe weitere

Abklärungen zu veranlassen und danach nochmals über den Rentenanspruch zu

entscheiden. Dabei werde darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen psychischen

Erkrankungen, auch bei der im D.___-Gutachten festgehaltenen Diagnose

«Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10:

F54)» ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, was bislang

unterlassen worden sei.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage und der Arbeitsfähigkeit, sind

im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Im orthopädischen

Sprechstundenbericht der E.___ vom 19. März 2018 hielten Dr. med. F.___,

Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte

über zunehmende Gefühlsstörungen der Beine sowie eine Zervikobrachialgie links

und Gefühlsstörungen der Arme sowie auch zunehmende Ungeschicklichkeit und

Gangstörung seit Oktober 2017 berichte. Die Untersuchungen mittels MRI und CT

der Halswirbelsäule hätten eine Spinalkanalstenose C5 / 6 mit

Myelopathie bei Diskushernie von links, Neuroforamenstenose C6 / 7

links, Autofusion C2 / 3 und C4 / 5, Bogenschlussanomalie

ventral und dorsal ergeben (IV-Nr. 14, S. 11 f.)

5.2

Im Bericht der E.___ zur neurologischen

und neurophysiologischen Untersuchung vom 4. April 2018 nannten PD Dr.

med. H.___, Facharzt Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie, als

Hauptdiagnosen eine Myelopathie und eine Cervikobrachialgie links. Die Versicherte

bemerke seit Oktober 2017 Probleme mit den Händen und Füssen, mit dem Gehen

sowie intermittierende Kribbelparästhesien der Arme. Die Kribbelparästhesien seien

inzwischen durchgehend vorhanden am medialen Oberarm, am ulnaren Unterarm und

an den Dig. III – V. Die Schmerzen zervikal bestünden schon länger und

strahlten in den linken Arm und linksthorakal aus. Neu sei auch ein Schmerz am

Gesäss rechts dazugekommen (IV-Nr. 14, S. 15 f.).

5.3

Gemäss Operationsbericht der E.___,

vom 12. April 2018 stellten Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des BF.___ folgende Diagnosen: Myelopathie

und Cervikobrachialgie links mit / bei: (-) Spinalkanalstenose

C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links, (-) Neuroforamenstenose

C6 / 7 links, (-) Autofusion C2 / 3 und C4 / 5,

Bogenschlussanomalie ventral und dorsal. Zum operativen Eingriff wurde

festgehalten: Mikrochirurgische ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7,

Entfernen eines nach caudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Auto-

und Allograft, Verplattung von C5 – 7 (IV-Nr. 14, S. 17).

5.4

Im Austrittsbericht der E.___,

vom 17. April 2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ neu nebst den bekannten

Diagnosen einen (2.) Verdacht auf eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts

(IV-Nr. 14, S. 19 f.).

5.5

Mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2018

attestierte der Hausarzt med. prakt. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (IV-Nr. 2,

S. 2).

5.6

Gemäss Austrittsbericht der Reha

L.___ vom 9. Mai 2018 sei die Versicherte vom 17. April 2018 bis 7. Mai 2018 hospitalisiert

gewesen. Die Zuweisung sei zur intensiven physiotherapeutischen Nachbehandlung

erfolgt. Die Versicherte sei zusätzlich klinisch-psychologisch betreut worden (IV-Nr.

14, S. 23 f.).

5.7

Gemäss Gesprächsprotokoll Intake

vom 6. Juni 2018 habe die Versicherte ab Januar 2002 als Logistikerin bei B.___

gearbeitet, bis ihr im Januar 2014 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt

worden sei. Ab Februar 2014 sei sie in der Reinigung tätig gewesen für circa

elf Monate. Danach habe sie keine Stelle mehr gefunden. Es sei schwierig

gewesen aufgrund der Kinder. Sie habe niemanden gehabt, der zu den Kindern habe

schauen können und mit den Arbeitszeiten ihres Mannes sei es nicht zu

vereinbaren gewesen. Sie habe nach den Sommerferien 2017 wieder arbeiten

wollen. Ein Lohn genüge für die Familie nicht. Doch dann sei das

gesundheitliche Problem aufgetreten. Es bestehe ihrer Ansicht nach seit Oktober

2017.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt habe ihr eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 31. Januar 2018 attestiert. Ohne Gesundheitsschaden würde

sie 100 % arbeiten, wobei sich die Arbeit mit den Schichtarbeitszeiten

ihres Mannes vereinbaren lassen müssten oder sie würde ein Kindermädchen

organisieren (IV-Nr. 5).

5.8

Gemäss IV-Anmeldung vom 14. Juni

2018.

bestünden seit Oktober 2017 folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Mikrochirurgische

ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Myelopathie und

Cervicobrachialgie links sowie schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Die

Versicherte habe vier Kinder mit Jahrgängen 2002, 2004, 2009 und 2012. Seit 1.

Februar 2016 sei sie nicht erwerbstätig und als Hausfrau tätig (IV-Nr. 7).

5.9

Gemäss Auszug aus dem

individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) vom 25. Juni 2018 arbeitete

die Versicherte während zwölf Jahren bei der M.___. Danach war sie zehn Monate

bei der C.___ tätig. In der Folge bezog sie Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr.

10).

5.10

Im Sprechstundenbericht der E.___,

vom 31. August 2018 führte Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung aus, dass die

Versicherte eine komplexe Symptomatik aufweise, welche teilweise nicht auf die

Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. Insbesondere die Schwindelattacken

könnten zurzeit nicht erklärt werden (IV-Nr. 14, S. 28 f.).

5.11

Mit Sprechstundenbericht der E.___,

vom 7. September 2018 führte Dr. med. F.___ – nebst den bekannten – folgende

Diagnosen neu auf: (1.) Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, (2.)

Schmerzhafte Lumboglutealgie rechts bei (-) prelativer Spinalkanalstenose L2 / 3

mit recessaler Einengung. Die MRI-Untersuchung vom 8. September 2018

bezüglich der Halswirbelsäule habe eine Myelopathie auf Höhe von C5 / C6,

foraminale Einengung C3 / C4 beidseits ergeben und bezüglich der

Lendenwirbelsäule eine L2 / L3 Discusprotrusion rechts betont mit

recessaler Einengung beidseits. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich

eine relative Spinalkanalstenose L2 / L3, welche möglicherweise für

die Lumboglutealgien verantwortlich sei. Eine Infiltration habe die Versicherte

nicht gewollt, daher sei die Durchführung von Chiropraktik empfohlen worden

(IV-Nr. 14, S. 30 f.).

5.12

Im neurologischen und

neurophysiologischen Untersuchungsbericht der E.___ vom 13. November 2018 diagnostizierten

Dres. med. H.___ und I.___ nebst den bekannten Diagnosen neu ein (2.) Benigner

paroxysmaler Lagerungsschwindel des posterioren Bogengangs links. In der

Beurteilung stellten sie fest, dass bei der Versicherten weiterhin Symptome im

Rahmen einer zervikalen Myelopathie bestünden. In der Bildgebung sei hier auch

eine Signalanhebung des Myelons auf Höhe C5/6 nachweisbar. Klinisch zeigten

sich noch Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen C6 – T2 und eine

Ataxie. Bezüglich der neuropathischen Missempfindungen werde die Medikation gegebenenfalls

angepasst. Im Rahmen der zervikalen Myelopathie bestehe weiterhin eine

Drangsymptomatik der Blase als Hinweis auf eine Überaktivität. Bezüglich der

lumbalen Schmerzen sei das Myotom L3 rechts untersucht worden durch EMG bei

Bandscheibenvorfall in der Bildgebung mit fraglicher Tangierung der L3-Wurzel rechts.

Hier zeige sich kein Anhalt für eine Radikulopathie. Grundsätzlich sei bis zu zwei

Jahre nach Schädigung mit einer gewissen Besserung zu rechnen. Einschränkungen

des Gleichgewichts sowie persistierende neuropathische Missempfindungen seien

jedoch zu erwarten. Bezüglich des Schwindels sei einerseits von einer

orthostatischen Komponente auszugehen, andererseits zeige sich ein in Lagerung

provozierbarer Schwindel mit auch geringem Nystagmus des posterioren Bogengangs

links. Der Versicherten seien die notwendigen Lagerungsübungen demonstriert und

eine Anleitung mitgegeben worden (IV-Nr. 14, S. 37 f.).

5.13

Im Sprechstundenbericht der

Universitätsklinik Balgrist, Wirbelsäulenzentrum, vom 14. November 2018 hielt

Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte über persistierende

Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den

Ellbogen und über ausgeprägte zervikale Nackenschmerzen sowie über eine

Lumboglutealgie rechtsseitig berichte. Leider könne aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht bei der Versicherten keine weitere Verbesserung

erzielt werden. Die Beschwerden würden auf die bekannte zervikale Myelopathie

zurückgeführt. Eine Neurokompression sei im MRI vom 9. November 2018 nicht mehr

ersichtlich (IV-Nr. 14, S. 32 f.).

5.14

Im IV-Fragebogenformular hielt

der Hausarzt Dr. med. K.___ am 2. Januar 2019 fest, als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach

Halswirbelsäulenoperation am 12. April 2018 bei Stenose C5 / 6 und C6 / 7

und Lumboischialgie rechts vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe

eine Depression. Die Versicherte sei für jegliche Tätigkeiten seit dem

31.

Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 15).

5.15

Im Bericht des E.___ vom 25.

Januar 2019, in welchem die IV-Fragen beantwortet wurden, nannte Dr. med. O.___,

Assistenzarzt Orthopädie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: (1.) Myelopathie und Cervikobrachialgie links mit/bei: (-)

Spinalkanalstenose C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links;

(-) Neuroforamenstenose C6 / 7 links; (-) Autofusion C2 / 3

und C4 / 5, Bogenschlussanomalie ventral und dorsal; (2.) Verdacht

auf schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Bezüglich der medizinischen

Situation wurde unter anderem ausgeführt, im Bereich der Lendenwirbelsäule habe

sich kein Anhalt für eine Radikulopathie gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass

die Beschwerden auf die bekannte zervikale Myelopathie zurückzuführen seien.

Aktuell leide die Versicherte weiterhin an persistierende Kribbelparästhesien

im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den Ellbogen und an

ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen sowie an einer Lumboglutealgie

rechtsseitig. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen führte Dr. med. O.___

aus, dass die Versicherte aufgrund der Kribbelparästhesien im Bereich beider

Hände motorisch eingeschränkt sei. Zudem seien die häufigen zervikalen Nackenschmerzen

für sie ebenfalls einschränkend im Alltag. Ob sich die Beschwerden im Verlauf

noch besserten, sei ungewiss. Allenfalls lasse sich sagen, dass die Versicherte

unter deutlichen Funktionseinschränkungen leide und sich diese negativ auf ihre

bisherige Tätigkeit auswirkten. Nach aktueller Aktenlage sei für die Versicherte

momentan keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Versicherte sei mit Sicherheit in

Haushaltsführung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kinderbetreuung

eingeschränkt (IV-Nr. 14, S. 6 ff.).

5.17

Im Interdisziplinären D.___-Gutachten

in den Bereichen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie vom 26.

September 2019 (IV-Nr. 29.1 – 6) stellten die Gutachter im Rahmen der

Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

(1.) Cervikale Myelopathie mit / bei (-) Status nach mikrochirurgischer

ventraler Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Entfernen eines

nach kaudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Auto- und Allograft

sowie Verplattung von C5 – 7 am 12.08.2018, (-) residuell:

Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Komponente entsprechend den Segmenten

C7 und C8 beidseits; mögliche Beinataxie und (2.) Schmerzhafte Lumboglutealgie

rechts bei Spinalkanalstenose L2 / 3 mit rezessaler Einengung. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen

am Bewegungsapparat (ICD-10 F 54) und (2.) ein Status nach Cholezystektomie.

Zur beruflichen Vergangenheit wurde

festgehalten, dass die Versicherte von Januar 2002 bis Januar 2014 als

Logistikerin bei B.___ angestellt gewesen sei. Nach Angaben der Versicherten

habe sie zuerst 100 % gearbeitet. Ab der ersten Geburt zwischen 50 und

80.

%; Rückenprobleme seien aufgetreten, es sei zu einer längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit gekommen, ihr sei gekündigt worden. Danach habe sie zu circa

40.

% als Reinigerin gearbeitet, es sei schwer gewesen, es habe keine

Arbeit mehr gehabt, es habe sich um einen Zwischenverdienst gehandelt, ihr sei

gekündigt worden. Unter dem Titel «Kontext des Auftrages» hielten die Gutachter

fest, die Versicherte habe im Früherfassungsgespräch angegeben, dass sie bei

guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.

Hinsichtlich der funktionellen

Auswirkungen der Befunde wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus orthopädischer

Sicht nach einer Halswirbelsäulenoperation im April 2018 noch ein

persistierendes Kribbeln und auch Schmerzen im Bereich beider Vorderarme

vorlägen. Des Weiteren liege eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals,

Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Aus neurologischer Sicht sei eine gewisse

Einschränkung der Feinmotorik als Folge der bilateralen Sensibilitätsstörungen

an den Händen bis Dig. III – V plausibel und auch eine vermehrte

Ermüdbarkeit sei – trotz Fehlen von Paresen bei der klinischen Testung –

nachvollziehbar. Es bestehe auch eine gewisse Einschränkung bei Stand und Gang

respektive unter Bedingungen mit höheren Anforderungen ans

Gleichgewichtssystem. Keine Beeinträchtigungen bestünden aus psychiatrischen

Gründen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit wurde festgestellt, dass psychiatrischerseits eine

erwerbsbezogene Leistungsminderung nicht attestiert werden könne. Aus rein

orthopädischer Sicht sei eine Tätigkeit im Haushalt ganztags möglich mit

genügend eingerichteten Pausen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Rendement-Reduktion

von 30 %, d.h. die Arbeitsfähigkeit liege bei 70 %. In einer angepassten

Tätigkeit könne psychiatrischerseits keine erwerbsbezogene Leistungsminderung

attestiert werden. Aus orthopädischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit mit

leichter bis mittelschwerer Arbeit möglich. Das Tragen und Heben von schweren

Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht möglich. Wechselbelastende Tätigkeit

sei ebenfalls möglich. Aus neurologischer Sicht könne die Tätigkeit als

Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden anderen manuellen

Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Aus

gesamtmedizinischer Sicht gelte die neurologische Einschätzung unter

Respektierung des orthopädischen Profils. Möglicherweise ab Oktober 2017,

sicher ab März 2018, habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen mit dann Operation am

12.

April 2018 und Ende der stationären Rehabilitation am 7. Mai 2018.

Erfahrungsgemäss gelte vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate nach

einem derartigen Eingriff, anschliessend könne bei der Versicherten während

zwei Monaten nochmals eine 50%ige Einschränkung attestiert werden, ab dann gelte

die aktuelle Einschätzung. Es sei möglich, dass im November 2018 nochmals Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe wegen des Lagerungsschwindels, aber nicht für längere Zeit.

5.18

Gemäss Abklärungsbericht vom 21.

Oktober 2019 sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der

medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 9 %

erhoben worden. Die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt,

dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum

von 100 % arbeiten würde. Das dem individuellen Konto entnommene

durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Jahre entspreche indessen unter

Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik einem

Pensum von 44 %. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte ohne

gesundheitliche Einschränkungen maximal in einem ausserhäuslichen Pensum von

50.

% arbeiten würde und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig wäre

(IV-Nr. 31)

5.19

Mit Schreiben vom 29. April 2020 diagnostizierte

die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. P.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, basierend auf dem klinischen Eindruck, den

fundierten anamnestischen Angaben, den objektiven Befunden, der Fremdanamnese

der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, der Schilderung der Symptomatik

während des Behandlungsverlaufs und der daraus resultierenden

Alltagseinschränkung eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig

mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11).

Zudem ergäben sich auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Zusammengefasst handle es sich um eine

chronifizierte schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Die Befunde seien über

eine längere Zeitspanne und durch unterschiedliche Therapeuten und

Institutionen objektivier- und nachvollziehbar (fehlende Lebensfreude,

Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche

Konzentrationseinbussen mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen, verminderte

Stressintoleranz). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung und stehe in

unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depression werde negativ durch

die Schmerzstörung beeinflusst und könne deshalb nicht isoliert betrachtet

werden, sondern müsse im gemeinsamen Kontext beurteilt werden. Es bestehe aus psychiatrischer

Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese ergebe sich durch die

geschilderten und objektiv nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Als

leistungsmindernde Faktoren seien zu erwähnen: Ausgeprägte Antriebsstörung, verminderte

Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit, kognitive

Beeinträchtigungen mit Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit. Durch die

beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit, bei minimaler

Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen (Beschwerdebeilage 4).

6.

Der vorliegende Rentenentscheid

basiert auf der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist zunächst

die sogenannte Statusfrage.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ging in

Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte

stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten

würde.

6.2

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf

die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt

wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation

und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis).

6.3

Im vorliegend zu beurteilenden

Fall sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im

Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachginge.

Namentlich die wiederholten Angaben der Versicherten im Früherfassungs- und Abklärungsgespräch

sowie gegenüber den Gutachtern, die knappen finanziellen Verhältnisse und das

Alter der Kinder von acht und zwölf Jahren bzw. im jugendlichen und

Erwachsenenalter von 16 und 18 Jahren lassen ein Arbeitspensum im

Gesundheitsfall von mehr als 50 % nicht als unrealistisch erscheinen. Diese

Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 100 %

erwerbstätig wäre, bestünde mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.

Bei der Bemessung des

Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26.

September 2019, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Gemäss dem orthopädischen

Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie, leide

die Versicherte an persistierenden Schmerzen und Kribbeln im Sinne einer

Cervikobrachialgie links bei Status nach Halswirbelsäulenoperation im April

2018.

Nach der mikrochirurgischen ventralen Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7

seien die Beschwerden nie ganz verschwunden. Es hätten eine Hypästhesie und

Schmerzen im Unterarm Dig. III – V persistiert. Zudem bestünden

starke Nackenschmerzen mit Schwindelattacken und auch Erbrechen. Die

Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei erheblich eingeschränkt in allen Ebenen

und endgradig stark schmerzhaft. Eine eingeschränkte Beweglichkeit liege auch

in der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Funktionelle Auswirkungen hätten das

persistierende Kribbeln und die Schmerzen im Bereich beider Vorderarme sowie

die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals-, Brust- und

Lendenwirbelsäule. Aus orthopädischer Sicht sei eine schwere körperliche Arbeit

mit Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg nicht möglich. Eine Tätigkeit

im Haushalt mit genügenden Pausen sei aber prinzipiell ganztags möglich. Diese

Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung der orthopädischen

Gutachterin Dr. med. Q.___ plausibilisiert. Zudem stimmen die erhobenen

Befunde und Diagnosen sowie auch die festgestellten funktionellen und

schmerzbedingten Einschränkungen mit den medizinischen Vorbefunden überein. Zu

bemängeln – im Ergebnis jedoch ohne Einfluss auf die Beweiskraft der

gutachterlichen Schlussfolgerungen – ist lediglich die fehlende konkrete

Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in

den Vorakten. Gemäss Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 sei der Versicherten

keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Auch der Hausarzt attestiert der

Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei dessen Einschätzung

mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zum Bericht des E.___ vom 25.

Januar 2019 ist festzuhalten, dass die angenommene volle Arbeitsunfähigkeit mit

der motorischen Einschränkung in den Händen und der schmerzbedingten

Einschränkung im Nacken begründet wird. Diese Funktions- und

Belastungseinschränkungen werden bei der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Q.___ ebenfalls berücksichtigt, jedoch

anders bewertet. Die orthopädische Gutachterin lässt die funktionelle

Einschränkung in den Händen und die starken Nackenschmerzen nebst weiteren

funktionellen Einschränkungen wie etwa die eingeschränkte Beweglichkeit im

Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in das Zumutbarkeitsprofil

einfliessen und schliesst dementsprechend eine schwere körperliche Arbeit mit

Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg aus. Darüber hinaus wird die

funktionelle Einschränkung in den Händen (nebst der erhöhten Ermüdbarkeit und

der Einschränkung bei Stand und Gang) auch im neurologischen Teilgutachten

nochmals als Faktor mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die

durch Dr. med. Q.___ getroffenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit beruhen

auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung sowie schlüssigen

Erörterungen. So werden die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der erhobenen

Untersuchungsbefunde und Diagnosen erklärt. Demgegenüber wirft insbesondere die

Diagnosestellung im Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 Fragen auf. So

erscheint insbesondere die Verdachtsdiagnose einer Radikulopathie angesichts

der Feststellung, wonach sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein Anhalt für

eine Radikulopathie gezeigt habe, als nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass das

orthopädische Teilgutachten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt

wurde, womit ihm nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Beweiskraft zukommt.

Demgegenüber geniesst die Beurteilung der behandelnden Orthopäden eine

vergleichsweise geringere Beweiskraft, zumal es im Rahmen der Beweiswürdigung

zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen. Vor dem Hintergrund dieser

beweisrechtlichen Richtlinien ist der Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten

höhere Beweiskraft zuzumessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a). Dementsprechend kann

vorliegend auf die aus orthopädischer Sicht festgestellte volle

Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit

abgestellt werden.

7.2

Im neurologischen Teilgutachten

stellt Dr. med. R.___, Facharzt FMH Neurologie, Sensibilitätsstörungen im

Bereich der ulnaren Arme bis zu den Fingern und leichte Sensibilitätsstörungen

an den Oberschenkeln fest sowie ein auffälliges Gangbild und Schmerzen im Gesässbereich

rechts. Die Sensibilitätsstörungen seien myelopathisch bedingt. Das Gangbild

könne hingegen aus neurologischer Sicht nicht zwanglos durch die

objektivierbaren Befunde erklärt werden, es bestehe der Verdacht auf eine

funktionelle Überlagerung vor allem betreffend die Gleichgewichtsfunktionen.

Der Schwindel sei als multifaktoriell zu beurteilen: Anamnestisch habe ein

paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Es sei auch von einer Angst-

respektive phobischen Überlagerung auszugehen. Auch wenn keine Zweifel an einem

primären organischen Korrelat im Sinne einer cervikalen Myelopathie bestünden,

sei vom Vorliegen einer funktionellen Überlagerung auszugehen betreffend den

Schwindel und möglicherweise auch die Schmerzsymptomatik. Eine gewisse Einschränkung

der Feinmotorik sei als Folge der Sensibilitätsstörungen an den Händen bis Dig.

III – V plausibel und auch eine vermehrte Ermüdbarkeit sei

nachvollziehbar. Exklusive die Schmerzsymptomatik – es werde verwiesen auf das

orthopädische Teilgutachten und den Konsens – sei auch eine gewisse

Einschränkung bei Stand und Gang respektive unter höheren Anforderungen ans

Gleichgewichtssystem möglich, wobei eine relevante funktionelle Überlagerung

vorliege. Zusammengefasst sei eine Rendement-Reduktion im Bereich von 30 % für

die Tätigkeiten als Hausfrau attestierbar. Aus neurologischer Sicht könne die

Tätigkeit als Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden

anderen manuellen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Diese

Einschätzungen beruhen auf der eigenen Untersuchung des neurologischen

Gutachters Dr. med. R.___ und decken sich mit den medizinischen

Vorbefunden, den anamnestischen Diagnosestellungen sowie den festgestellten

Funktionseinschränkungen. So werden im Bericht des E.___ vom 14. November

2018.

die Kribbelparästhesien an beiden Händen, die ausgeprägten zervikalen

Nackenschmerzen sowie die Lumboglutealgie rechtsseitig ebenfalls auf die

Myelopathie zurückgeführt. Die Schwindelattacken konnten gemäss Bericht von

Dr. med. F.___ vom 31. August 2018 ebenfalls nicht erklärt werden, die

Versicherte weise eine komplexe Symptomatik auf, welche teilweise nicht auf die

Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. In diese Richtung zielt auch die

Einschätzung von Dr. med. R.___, er geht bezüglich Gleichgewicht und Schwindel

von einer funktionellen Überlagerung aus, wobei er eine gewisse Einschränkung

beim Stehen und Gehen für möglich hält. Auch der anamnestisch festgestellte

paroxysmale Lagerungsschwindel im Bericht vom 13. November 2018 wird im

Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgenommen und

dazu festgehalten, dass ein solcher die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ab

November 2018, jedoch nicht für längere Zeit, eingeschränkt habe. Damit sind

keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen im

neurologischen Teilgutachten sprechen. Schliesslich erscheint auch die

Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Dr. med. R.___

attestiert der Versicherten unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen

beim Stehen und Gehen sowie in der Feinmotorik bedingt durch die Sensibilitätsstörungen

an den Händen und der vermehrten Ermüdbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

als Hausfrau sowie auch in einer angepassten Tätigkeit. Das neurologische

Teilgutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % in

sämtlichen Tätigkeiten erweisen sich damit als schlüssig und nachvollziehbar.

7.3

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. S.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, überzeugt

ebenfalls. Dr. med. S.___ stellt eine unauffällige Bewusstseinslage und

Orientierung fest. Der Antrieb sei etwas vermindert, die Psychomotorik flüssig.

Die Sprache sei gut artikuliert, die Stimmlage gut vernehmbar. Der Gedankengang

sei etwas auf die Rückenschmerzen, die Unterstützungsbedürftigkeit im Haushalt

und das veränderte Leben eingeengt, die Umstellfähigkeit sei weitgehend gegeben.

Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen

hätten nicht nachgewiesen werden können. Die Versicherte befinde sich in etwas

bedrückter Stimmung. Lächelnd reagiere sie auf die Prüfung der Kognition.

Emotional weich spreche sie über ihre Familienmitglieder. Sie äussere gewisse

diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die

eingeschränkten Lebensumstände. Nichtnachweisbarkeit einer Angststörung, einer

depressiven Störung oder Zwangsstörung. Basierend auf den besagten Befunden

stellt Dr. med. S.___ die Diagnose: Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen

am Bewegungsapparat (ICD-10 F54). Die Krankheitsverarbeitungsstörung sei

leichtgradig ausgeprägt. Hinsichtlich der geäusserten Schmerzen und Schwindel

führt er aus, dass die organischen Befunde die Beschwerden nur teilweise

erklären könnten. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe

anlässlich der Exploration nicht nachgewiesen werden können, die Mimik sei

weitgehend entspannt gewesen. Entsprechend könne weder die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) noch die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

gestellt werden. Basierend darauf könne keine erwerbsbezogene

Leistungsminderung attestiert werden. Insgesamt erweist sich die fachärztliche

Beurteilung von Dr. med. S.___, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit

bestehe, gestützt auf die erhobenen Befunde und erörterten Schlussfolgerungen

als nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung lagen keine fachärztlichen

Einschätzungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der

Versicherten vor. Den medizinischen Vorberichten lässt sich einzig entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin im stationären Reha-Aufenthalt vom 17. April 2018

bis 7. Mai 2018 klinisch-psychologisch betreut wurde. Ferner attestierte der

Hausarzt eine Depression ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche

mangels Begründung nicht nachvollzogen werden kann. Im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im

psychiatrischen Bereich nicht genügend abgeklärt worden und verweist auf die

Einschätzungen der Psychiaterin Dr. med. P.___, in deren Behandlung sie

seit Januar 2020 steht. Dr. med. P.___ attestiert im Schreiben vom 29. April

2020.

eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer chronifizierten schwer

ausgeprägten depressiven Erkrankung. Die Depression werde negativ durch eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) beeinflusst. Mangels

Erläuterung durch Dr. med. P.___ erscheint die Annahme einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung jedoch nicht nachvollziehbar. Plausibel erweist

sich dagegen die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___,

wonach eine somatoforme Schmerzstörung nicht vorliege, zumal ein andauernder,

schwerer und quälender Schmerz anlässlich der Exploration nicht habe

nachgewiesen werden können und die Mimik weitgehend entspannt gewesen sei. Nicht

ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern – wie von Dr. med. P.___ geltend

gemacht – unterschiedliche Therapeuten und Institutionen über eine längere

Zeitspanne Befunde betreffend die depressive Erkrankung – fehlende

Lebensfreude, Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche Konzentrationseinbussen

mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen und verminderte Stressintoleranz – objektiviert

hätten. Wie bereits erwähnt, enthält die Aktenlage keine psychiatrischen

Abklärungen, welche dies bestätigen könnten. Demgegenüber stellt Dr. med. S.___

einen etwas verminderten Antrieb, einen etwas eingeengten Gedankengang

bezüglich Rückenschmerzen und Unterstützungsbedürftigkeit, eine etwas bedrückte

Stimmung sowie gewisse diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche

Situation und die eingeschränkten Lebensumstände fest und folgert gestützt

darauf nachvollziehbar, dass eine Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen

am Bewegungsapparat (ICD-10 F54) vorliege. Da diese leicht ausgeprägt sei,

erscheint die aus psychiatrischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit

gerechtfertigt. Basierend auf dem beweiswertigen fachärztlichen Teilgutachten

von Dr. med. S.___, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in

überzeugender Weise verneint, kann vorliegend auf ein strukturiertes

Beweisverfahren bzw. auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden

(BGE 143 V 418 E. 7.1).

7.4

Wie die vorstehenden Erwägungen

zeigen, erweisen sich die einzelnen Teilgutachten als schlüssig und

nachvollziehbar. Ausserdem überzeugt das Gutachten auch in seiner

Gesamtbeurteilung. So werden die Diagnosen und die funktionellen

Einschränkungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der

interdisziplinären Beurteilung plausibel dargelegt und begründet. Zudem werden

die fachmedizinischen Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig

zusammengefasst, indem die neurologische Einschätzung unter Respektierung des

orthopädischen Profils gelte. Insgesamt erscheint das D.___-Gutachten für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem

Gutachten kann daher volle Beweiskraft zugemessen werden. Soweit die Gutachter

davon ausgehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit Hausfrau

sei, ist schliesslich folgendes anzumerken: Entgegen der Feststellung im

Gutachten, gab die Versicherte im Früherfassungsgespräch nicht an, dass sie im

Gesundheitsfall zu 100 % Hausfrau wäre. Im Gegenteil, die

Beschwerdeführerin sagte damals, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig

wäre. Indem die Gutachter die Tätigkeit im Haushalt jedoch als angepasst erachten

und sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

als nachvollziehbar erweist, vermag die unzutreffende Annahme bezüglich der

angestammten Tätigkeit dem Gutachten die Beweiskraft nicht abzusprechen.

7.5

Nach dem Gesagten kann auf das

polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26. September 2019 abgestellt und von

einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten

Tätigkeit ausgegangen werden.

8.

In Bezug auf die Einschränkung

im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den

Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47). Ausgehend

von einem 50%-Pensum im Haushalt stellt die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung

im Aufgabenbereich von 9 % fest. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und

bestreitet die ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich nicht. Diese ist

denn auch nicht zu beanstanden. So ergibt die Prüfung des Haushaltsberichts,

dass die erhobene Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % nachvollziehbar

erscheint. Die Abklärung erfolgte durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben

der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen werden berücksichtigt und der

Berichtstext erscheint plausibel begründet (Urteil des Bundesgerichts

9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit weiteren Hinweisen). Es kann daher von einer

Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % ausgegangen werden.

9.

Zu beurteilen ist schliesslich

der Invaliditätsgrad. Wie bereits erwähnt, müssen vorliegend die Statusfrage

und die Frage der anwendbaren Berechnungsmethode nicht abschliessend

beantwortet werden. Wird in der Annahme, die Versicherte wäre im

Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, der Invaliditätsgrad mit der allgemeinen

Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, so ergäbe dies einen

Invaliditätsgrad von 30 %. Die Versicherte war von 2002 bis 2012 als

Lageristin und danach zehn Monate in der Reinigung tätig. In der Folge war sie

erfolglos auf Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Ein konkreter

Validenlohn ist daher nicht eruierbar, weshalb die Lohntabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE)

heranzuziehen sind. Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE-Lohntabellen

zu ermitteln. Wie beide Parteien zutreffend festhalten, war die

Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung und wäre auch heute

Dispositiv

im Gesundheitsfall in einer Hilfsarbeit tätig. Da demnach sowohl für das

Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche Lohntabelle

einschlägig erscheint, entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit

unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Hier rechtfertigt es

sich weder aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch mit Blick auf

die anderen relevanten Aspekte (vgl. BGE 135 V 397 E. 5.2 S. 301), einen

solchen Abzug vorzunehmen. Daher kann die Einkommensdifferenz ohne konkrete

Berechnung basierend auf der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von

30 % festgelegt werden. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode des

Einkommensvergleichs beträgt der Invaliditätsgrad der Versicherten demnach 30 %.

Wird der Invaliditätsgrad entsprechend der angefochtenen Verfügung anhand der

gemischten Methode ermittelt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von unter 30 %

– je nach Festlegung der Statusfrage variiert der Invaliditätsgrad zwischen 20

und 30 %. Folglich wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente

erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Die Voraussetzungen für

den Anspruch auf eine Invalidenrente sind damit nicht erfüllt.

10. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger